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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/1 |
VERORDNUNG (EU, Euratom) 2015/623 DES RATES
vom 21. April 2015
zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 312,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Sollten neue Regelungen oder Programme unter geteilter Mittelverwaltung für die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds sowie den Fonds für die innere Sicherheit nach dem 1. Januar 2014 angenommen werden, ist der mehrjährige Finanzrahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (1) anzupassen, um die im Haushaltsjahr 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel in Überschreitung der jeweiligen Obergrenzen auf die folgenden Haushaltsjahre zu übertragen. Nach diesem Artikel wird die Anpassung bezüglich der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel des Jahres 2014 vor dem 1. Mai 2015 beschlossen. |
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(2) |
Aufgrund einer solchen späten Verabschiedung konnten 11 216 187 326 EUR in jeweiligen Preisen der Mittel für den Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, 9 446 050 652 EUR in jeweiligen Preisen der Mittel für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und 442 319 096 EUR der Mittel für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und den Fonds für die innere Sicherheit 2014 nicht gebunden und nicht auf 2015 übertragen werden. |
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(3) |
Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher überarbeitet werden, indem die 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel für Verpflichtungen der Teilrubrik 1b, Rubrik 2 und Rubrik 3 auf kommende Jahre übertragen werden. Zu diesem Zweck sollten die Beträge zu jeweiligen Preisen in Beträge zu Preisen von 2011 umgerechnet werden. |
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(4) |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 wird durch den Text im Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 21. April 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
ANHANG
MEHRJÄHRIGER FINANZRAHMEN (EU-28)
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(in Mio. EUR — zu Preisen von 2011) |
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MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
2020 |
Insgesamt 2014-2020 |
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49 713 |
72 047 |
62 771 |
64 277 |
65 528 |
67 214 |
69 004 |
450 554 |
||
|
15 605 |
16 321 |
16 726 |
17 693 |
18 490 |
19 700 |
21 079 |
125 614 |
||
|
34 108 |
55 726 |
46 045 |
46 584 |
47 038 |
47 514 |
47 925 |
324 940 |
||
|
46 981 |
59 765 |
58 204 |
53 448 |
52 466 |
51 503 |
50 558 |
372 925 |
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|
davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
41 254 |
40 938 |
40 418 |
39 834 |
39 076 |
38 332 |
37 602 |
277 454 |
||
|
1 637 |
2 269 |
2 306 |
2 289 |
2 312 |
2 391 |
2 469 |
15 673 |
||
|
7 854 |
8 083 |
8 281 |
8 375 |
8 553 |
8 764 |
8 794 |
58 704 |
||
|
8 218 |
8 385 |
8 589 |
8 807 |
9 007 |
9 206 |
9 417 |
61 629 |
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|
davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
6 649 |
6 791 |
6 955 |
7 110 |
7 278 |
7 425 |
7 590 |
49 798 |
||
|
27 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
0 |
27 |
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MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
114 430 |
150 549 |
140 151 |
137 196 |
137 866 |
139 078 |
140 242 |
959 512 |
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|
in Prozent des BNE |
0,88 % |
1,13 % |
1,03 % |
1,00 % |
0,99 % |
0,98 % |
0,98 % |
1,00 % |
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|
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
128 030 |
131 095 |
131 046 |
126 777 |
129 778 |
130 893 |
130 781 |
908 400 |
||
|
in Prozent des BNE |
0,98 % |
0,98 % |
0,97 % |
0,92 % |
0,93 % |
0,93 % |
0,91 % |
0,95 % |
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Verfügbarer Spielraum |
0,25 % |
0,25 % |
0,26 % |
0,31 % |
0,30 % |
0,30 % |
0,32 % |
0,28 % |
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Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
1,23 % |
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/4 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/624 DER KOMMISSION
vom 14. April 2015
zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Patata Rossa di Colfiorito (g.g.A.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Patata Rossa di Colfiorito“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
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(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Patata Rossa di Colfiorito“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bezeichnung „Patata Rossa di Colfiorito“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6., „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“, gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 432 vom 2.12.2014, S. 8.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/625 DER KOMMISSION
vom 20. April 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Queso Zamorano (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Queso Zamorano“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Queso Zamorano“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/6 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/626 DER KOMMISSION
vom 21. April 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
MA |
93,3 |
|
SN |
185,4 |
|
|
TN |
464,3 |
|
|
TR |
94,0 |
|
|
ZZ |
209,3 |
|
|
0707 00 05 |
AL |
78,9 |
|
MA |
176,1 |
|
|
TR |
138,0 |
|
|
ZZ |
131,0 |
|
|
0709 91 00 |
TR |
209,1 |
|
ZZ |
209,1 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
128,9 |
|
TR |
146,1 |
|
|
ZZ |
137,5 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
52,6 |
|
IL |
71,9 |
|
|
MA |
49,3 |
|
|
TN |
55,7 |
|
|
TR |
64,9 |
|
|
ZZ |
58,9 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
57,0 |
|
ZZ |
57,0 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
188,7 |
|
BR |
92,6 |
|
|
CL |
103,1 |
|
|
CN |
83,8 |
|
|
MK |
30,3 |
|
|
NZ |
138,1 |
|
|
US |
230,9 |
|
|
ZA |
134,9 |
|
|
ZZ |
125,3 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
120,0 |
|
CL |
150,9 |
|
|
CN |
116,0 |
|
|
ZA |
121,3 |
|
|
ZZ |
127,1 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/8 |
BESCHLUSS (EU) 2015/627 DES RATES
vom 20. April 2015
über den im Namen der Europäischen Union auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlagen A, B und C zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Am 14. Oktober 2004 wurde das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2006/507/EG des Rates (1) genehmigt. |
|
(2) |
Die Union hat die Verpflichtungen des Übereinkommens mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in Unionsrecht umgesetzt. |
|
(3) |
Die Union tritt nachdrücklich dafür ein, unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens schrittweise weitere Chemikalien aufzunehmen, die die Kriterien für die Einstufung als persistente organische Schafstoffe erfüllen, damit die Ziele des Übereinkommens erreicht werden und die 2002 auf dem Weltgipfel von Johannesburg von allen Regierungen gemachte Zusage, die schädlichen Wirkungen von Chemikalien bis 2020 auf ein Mindestmaß zu verringern, erfüllt wird. |
|
(4) |
Gemäß Artikel 22 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien (im Folgenden „COP“) Änderung der Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens beschließen. Diese Beschlüsse treten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer die Änderung mitgeteilt hat; hiervon ausgenommen sind die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“), die ihre Nichtannahme notifiziert haben. |
|
(5) |
Nachdem die Union 2011 Pentachlorphenol (im Folgenden „PCP“) vorgeschlagen hatte, hat der im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) nun seine Arbeiten zu PCP abgeschlossen. Der POP-Überprüfungsausschuss gelangte zu dem Schluss, dass PCP die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlage A erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCP in die Anlage A des Übereinkommens beschließen wird. |
|
(6) |
Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von PCP sind durch Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verboten. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Pflanzenschutzmittel oder als Biozidprodukt sind gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (4) und (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) untersagt. Da sich PCP weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot. |
|
(7) |
Der POP-Überprüfungsausschuss empfiehlt, PCP mit einer spezifischen Ausnahmeregelung für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen in Anlage A das Übereinkommen aufzunehmen. Zwar benötigt die Union diese spezifische Ausnahmeregelung nicht, sie sollte jedoch die Ausnahmeregelung während der siebten Tagung der COP akzeptieren, falls dies für die Aufnahme von PCP notwendig ist. |
|
(8) |
Nachdem die Union im Jahr 2011 chlorierte Naphthaline vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass polychlorierte Naphthaline (im Folgenden „PCN“) die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllen. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von PCN in die Anlagen A und C des Übereinkommens beschließt. |
|
(9) |
PCN werden in der Union nicht hergestellt, aber sie können unbeabsichtigt vor allem bei Verbrennungsprozessen (insbesondere bei der Abfallverbrennung) entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. |
|
(10) |
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCN in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich PCN weiträumig in der Umwelt verbreiten können, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot. |
|
(11) |
Nachdem die Union im Jahr 2011 Hexachlorbutadien (im Folgenden „HCBD“) vorgeschlagen hatte, stellte der POP-Überprüfungsausschuss fest, dass HCBD die Kriterien des Übereinkommens für eine Aufnahme in die Anlagen A und C erfüllt. Es wird erwartet, dass die COP auf ihrer siebten Tagung die Aufnahme von HCBD in die Anlagen A und C des Übereinkommens beschließt. |
|
(12) |
In der Union wurde die Herstellung von HCBD zwar eingestellt, bei einigen Industrietätigkeiten kann es jedoch noch unbeabsichtigt entstehen. Solche Aktivitäten fallen unter die Richtlinie 2010/75/EU und erfordern die Anwendung bestimmter Emissionskontrollmaßnahmen. |
|
(13) |
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von HCBD in der Union sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten. Da sich HCBD weiträumig in der Umwelt verbreiten kann, würde ein weltweiter Ausstieg aus der Verwendung dieser Chemikalie größere Vorteile für die Unionsbürger haben als ein lediglich unionsweites Verbot. |
|
(14) |
Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihre Derivate wurden bereits mit mehreren spezifischen Ausnahmeregelungen in die Anlage B des Übereinkommens aufgenommen. Nach einer Überprüfung dieser Ausnahmeregelungen fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, die Verwendung von PFOS für Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive und Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten einzustellen. Der POP-Überprüfungsausschuss fordert die Vertragsparteien außerdem auf, die Verwendung von PFOS in der Hartmetallbeschichtung, für die derzeit eine „spezifische Ausnahmeregelung“ gilt, ausschließlich auf geschlossene Kreislaufsysteme zu beschränken; diese Verwendung ist derzeit als „akzeptabler Zweck“ im Sinne des Übereinkommens zulässig. Darüber hinaus fordert der POP-Überprüfungsausschuss die Vertragsparteien auf, PFOS nicht mehr für Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp. zu verwenden, was derzeit als „akzeptabler Zweck“ gemäß dem Übereinkommen zulässig ist. |
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(15) |
Die Union sollte die Streichung der „spezifischen Ausnahmeregelungen“ und „akzeptablen Zwecke“ für PFOS und ihre Derivate im Einklang mit dem Vorschlag des POP-Überprüfungsausschusses unterstützen, einschließlich der Ausnahmeregelung für die Verwendung als Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, die mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 in der Union umgesetzt wurde und am 26. August 2015 ausläuft — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Der von der Union auf der siebten Tagung der COP des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe zu vertretende Standpunkt steht im Einklang mit den Empfehlungen des POP-Überprüfungsausschusses, und besteht darin Folgendes zu unterstützen
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— |
die Aufnahme von Pentachlorphenol (7) (im Folgenden „PCP“) in die Anlage A des Übereinkommens. Die Union kann, sofern erforderlich, eine „spezifische Ausnahmeregelung“ für die Herstellung und Verwendung von PCP für Masten und Querträger für Versorgungsleitungen akzeptieren; |
|
— |
die Aufnahme polychlorierter Naphthaline (8) (im Folgenden „PCN“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; |
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— |
die Aufnahme von Hexachlorbutadien (im Folgenden „HCBD“) in die Anlagen A und C des Übereinkommens ohne Ausnahmeregelung; |
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die Streichung der folgenden Ausnahmeregelungen und akzeptablen Zwecke aus dem Eintrag zu Perfluoroctansulfonsäure (im Folgenden „PFOS“) und ihren Derivaten in Anlage B des Übereinkommens: Teppiche, Leder und Lederbekleidung, Textilien und Polster, Beschichtungen und Beschichtungsadditive, Insektizide zur Bekämpfung von eingeschleppten Roten Feuerameisen und Termiten und Insektenköder zur Bekämpfung von Blattschneiderameisen der Gattungen Atta spp. und Acromyrmex spp.; |
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die Streichung der spezifischen Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOS in der Metallbeschichtung (Hartmetallbeschichtung und dekorative Metallbeschichtung) mit Ausnahme der Verwendung in der Hartmetallbeschichtung ausschließlich in geschlossenen Kreislaufsystemen, die im Übereinkommen als „akzeptabler Zweck“ aufgeführt ist. |
(2) Dieser Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die auf der siebten Tagung der COP eintreten, nach einer Koordinierung vor Ort präzisiert werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. DŪKLAVS
(1) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).
(6) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(7) Pentachlorphenol, seine Salze und Ester.
(8) Dichlornaphtaline, Trichlornaphtaline, Tetrachlornaphtaline, Pentachlornaphtaline, Hexachlornaphtaline, Heptachlornaphtaline und Octachlornaphtaline, einzeln oder als Komponenten von chlorierten Naphtalinen.
Berichtigungen
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/11 |
Berichtigung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
( Amtsblatt der Europäischen Union L 191 vom 18. Juli 2008 )
Auf Seite 7, Kapitel I Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a:
anstatt:
„Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnsysteme;“
muss es heißen:
„Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme;“
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22.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 103/11 |
Berichtigung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 164 vom 30. April 2004 ; berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 220 vom 21. Juni 2004 )
Die nachstehenden Bezugnahmen beziehen sich auf die Veröffentlichung im ABl. L 220 vom 21. Juni 2004:
Seite 17, Erwägungsgrund 3:
anstatt:
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„(3) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen unterliegen in vielen Mitgliedstaaten kommunalen oder regionalen Sicherheitsvorschriften; …“ |
muss es heißen:
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„(3) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme unterliegen in vielen Mitgliedstaaten kommunalen oder regionalen Sicherheitsvorschriften; …“ |
Seite 20, Kapitel I Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a:
anstatt:
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„a) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen;“ |
muss es heißen:
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„a) |
Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadtbahnsysteme;“ |