ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 102

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/612 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/613 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/614 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/615 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

29

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/616 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 im Hinblick auf die darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

33

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/617 der Kommission vom 20. April 2015 zur 230. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/618 der Kommission vom 20. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

37

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/619 der Kommission vom 20. April 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

39

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

43

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/621 des Rates vom 20. April 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

63

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen [2015/622]

67

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG ( ABl. L 347 vom 20.12.2013 )

96

 

*

Berichtigung des endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/339 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 ( ABl. L 69 vom 13.3.2015 )

96

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/1


VERORDNUNG (EU) 2015/612 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Maßnahmen der Union zur Durchführung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates (1), darunter das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates (2) festgelegt.

(2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält eine Liste der Personen und Organisationen, denen gegenüber das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen nach der Verordnung ausgesetzt wird.

(3)

Am 19. Februar 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/277 (3) angenommen, mit dem er die Namen von fünf verstorbenen Personen aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen hat.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und um ihr Wirkung zu verleihen, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(5)

Am 19. Februar 2015 wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/275 der Kommission (4) die Namen der fünf verstorbenen Personen aus Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 gestrichen.

(6)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/277 des Rates vom 19. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 20).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/275 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 47 vom 20.2.2015, S. 15).


ANHANG

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 werden unter „I. Personen“ die folgenden Einträge gestrichen:

I.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

 

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

 

Karakadzai, Mike Tichafa

 

Sakupwanya, Stanley Urayayi

 

Sekeremayi, Lovemore

 

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/3


VERORDNUNG (EU) 2015/613 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 889/2005

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) setzt den Beschluss 2010/788/GASP um und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates (3) wurden bestimmte restriktive Maßnahmen in Bezug auf das Verbot der Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo gemäß dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates eingeführt.

(3)

Mit der Resolution 2198 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unterliegen, geändert. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/620 (4) hat der Rat den Geltungsbereich dieser Kriterien entsprechend ausgeweitet.

(4)

Diese Maßnahme fällt in den Geltungsbereich des Vertrags und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollten in die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen werden und die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 sollte aufgehoben werden.

(6)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollten außerdem aktualisiert werden, damit sie den Standardformulierungen entsprechen, die in den jüngsten Rechtsakten über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Haftung, Befriedigung von Ansprüchen und Umgehung von Verboten verwendet werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

‚Anspruch‘ jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene Forderung, aus oder in Verbindung mit der Durchführung eines Vertrags oder einer Transaktion, unabhängig davon, ob sie gerichtlich geltend gemacht wird oder wurde, und umfasst insbesondere einen Anspruch:

i)

auf Erfüllung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

ii)

auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form,

iii)

auf Schadenersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion,

iv)

der eine Gegenforderung darstellt,

v)

auf Anerkennung oder Vollstreckung — auch im Wege der Zwangsvollstreckung — eines Gerichtsurteils, eines Schiedsspruchs oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

b)

‚Vertrag oder Transaktion‘ jedes Geschäft, ungeachtet der Form und des anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als ‚Vertrag‘ gelten auch Obligationen, Garantien, insbesondere finanzielle Garantien oder Gegengarantien, sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Geschäft beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

c)

‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang II aufgeführten Internetseiten angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

d)

‚wirtschaftliche Ressourcen‘ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

‚Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen‘ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt;

f)

‚Einfrieren von Geldern‘ die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

g)

‚Gelder‘ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

ii)

Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

iv)

Zinserträge, Dividenden und andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden und

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

h)

‚technische Hilfe‘ jede technische Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten, einschließlich Hilfe in verbaler Form;

i)

‚Vermittlungsdienste‘

i)

die Aushandlung oder Veranlassung von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen von einem Drittland aus in ein anderes Drittland oder

ii)

den Verkauf oder Kauf von Gütern und Technologien oder von Finanzdienstleistungen oder technischen Dienstleistungen, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland;

j)

‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen, einschließlich ihres Luftraums.“

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Es ist verboten,

a)

für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo agierende nichtstaatliche Organisationen oder Personen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von in der Gemeinsamen Militärgüterliste aufgeführten Gütern und Technologien bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang damit.

(2)   Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten für nichtstaatliche oder andere Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo, die keine Unterstützung für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden ‚MONUSCO‘) oder für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union im Einklang mit Artikel 1b Absatz 1 darstellt, wird dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) im Voraus notifiziert. Diese Notifizierungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege.

Artikel 1b

(1)   Abweichend von Artikel 1a können die zuständigen Behörden die Bereitstellung folgender Unterstützung genehmigen:

a)

technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung der MONUSCO oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind,

b)

technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nicht letalem militärischem Gerät, das ausschließlich zu humanitären oder zu Schutzzwecken bestimmt ist, sofern die Bereitstellung dieser Hilfe oder dieser Dienstleistungen dem Sanktionsausschuss gemäß Artikel 1a Absatz 2 im Voraus notifiziert wurde,

c)

technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, die ausschließlich zur Unterstützung des Regionalen Einsatzverbands der Afrikanischen Union oder zur Nutzung durch diesen bestimmt sind.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

(*)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“"

3.

Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 2a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Anhang I enthält eine Liste der vom Sanktionsausschuss benannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich an Handlungen, die den Frieden, oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, beteiligen oder solche Handlungen unterstützen. Solche Handlungen umfassen:

a)

das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 des Beschlusses 2010/788/GASP und Artikel 1a dieser Verordnung,

b)

die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

c)

die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)

das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,

e)

Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung, Verstümmelung, Vergewaltigung oder sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser,

f)

Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,

g)

Unterstützung von Personen oder Organisationen, einschließlich bewaffneter Gruppen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, an destabilisierenden Tätigkeiten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

h)

Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Organisation oder im Namen oder auf Anweisung einer Organisation, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Organisation steht,

i)

die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der VN,

j)

Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Organisation.“

5.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

(1)   Die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder ihre Führungskräfte oder Beschäftigten, die im guten Glauben, im Einklang mit dieser Verordnung zu handeln, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder ihre Bereitstellung ablehnen, können hierfür nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen auf Fahrlässigkeit beruht.

(2)   Natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen können für ihr Handeln nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen vernünftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen die Verbote nach dieser Verordnung verstoßen.“

6.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder eines Schadensersatzanspruchs, insbesondere einer finanziellen Garantie oder eines finanziellen Schadensersatzanspruchs in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)

den benannten, in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

sonstigen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der in Buchstabe a genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.

Artikel 7b

Es ist verboten, wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in den Artikeln 1a und 2 genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.“

7.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2005 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 889/2005 des Rates vom 13. Juni 2005 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1727/2003 (ABl. L 152 vom 15.6.2005, S. 1).

(4)  Beschluss (GASP) 2015/620 des Rates vom 20. April 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (siehe Seite 43 dieses Amtsblatts).


ANHANG

„ANHANG II

Websites mit Informationen über die zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.bg/en/pages/135/index.html

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://um.dk/da/politik-og-diplomati/retsorden/sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft/aussenwirtschaftsrecht,did=404888.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://www.dfa.ie/home/index.aspx?id =28519

GRIECHENLAND

http://www.mfa.gr/en/foreign-policy/global-issues/international-sanctions.html

SPANIEN

http://www.exteriores.gob.es/Portal/es/PoliticaExteriorCooperacion/GlobalizacionOportunidadesRiesgos/Documents/ORGANISMOS%20COMPETENTES%20SANCIONES%20INTERNACIONALES.pdf

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

KROATIEN

http://www.mvep.hr/sankcije

ITALIEN

http://www.esteri.it/MAE/IT/Politica_Europea/Deroghe.htm

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt/sanctions

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://2010-2014.kormany.hu/download/b/3b/70000/ENSZBT-ET-szankcios-tajekoztato.pdf

ΜΑLTA

https://www.gov.mt/en/Government/Government%20of%20Malta/Ministries%20and%20Entities/Officially%20Appointed%20Bodies/Pages/Boards/Sanctions-Monitoring-Board-.aspx

NIEDERLANDE

http://www.rijksoverheid.nl/onderwerpen/internationale-sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.portugal.gov.pt/pt/os-ministerios/ministerio-dos-negocios-estrangeiros/quero-saber-mais/sobre-o-ministerio/medidas-restritivas/medidas-restritivas.aspx

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/node/1548

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/omejevalni_ukrepi

SLOWAKEI

http://www.mzv.sk/sk/europske_zalezitosti/europske_politiky-sankcie_eu

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

https://www.gov.uk/sanctions-embargoes-and-restrictions

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Dienst für außenpolitische Instrumente (FPI)

EEAS 02/309

1049 Brüssel

BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu“


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/614 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erlassen.

(2)

Am 5. Februar 2015 hat der mit der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats eine aktualisierte Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, herausgegeben.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

a)

Liste der Personen nach den Artikeln 2 und 2a

1.   Eric BADEGE

Geburtsdatum: 1971.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Abschlussbericht der Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo vom 15. November 2012 ist Folgendes vermerkt: ‚… Oberstleutnant Eric Badege wurde zur Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte gemeinsame Operationen …‘ mit einem anderen militärischen Anführer. Des Weiteren: ‚… durch eine Reihe koordinierter Angriffe, die Oberstleutnant Badege im August [2012] durchgeführt hat … konnte die M23 weite Teile des Masisi-Gebiets destabilisieren.‘ Nach Aussagen ehemaliger Kämpfer handelte Oberstleutnant Badege … bei der Durchführung dieser Angriffe auf Befehl von Oberst Makenga. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 werden mehrere gravierende Vorfälle gemeldet, bei denen wahllos Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Dem Novemberbericht der Expertengruppe zufolge haben Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques diese Angriffe gemeinsam organisiert.

In dem Bericht der Expertengruppe wird auf Aussagen lokaler Führungspersonen aus Masisi verwiesen, wonach Badege diese Angriffe der Raia Mutomboki vor Ort angeführt hat. Auszug aus einem Artikel von Radio Okapi vom 28. Juli 2012: ‚Der Verwalter des Masisi-Gebiets hat am heutigen Samstag, den 28. Juli mitgeteilt, dass der Befehlshaber des etwa 30 Kilometer nordwestlich von Goma in Nabiondo in Nord-Kivu stationierten 2. Bataillons des 410. FARDC-Regiments abtrünnig ist. Oberst Eric Badege sei mit über hundert Soldaten am Freitag in Richtung Rubaya, 80 Kilometer nördlich von Nabiondo, aufgebrochen. Diese Information wurde von mehreren Quellen bestätigt.‘ Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden.

Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘

2.   Frank Kakolele BWAMBALE

(alias: a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale, c) Aigle Blanc)

Benennung: General der FARDC.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. General der FARDC, seit Juni 2011 ohne Kommando. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.

3.   Gaston IYAMUREMYE

(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)

Benennung: a) FDLF-Präsident, b) zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Seit Dezember 2014 in der Provinz Nord-Kivu, stationiert.

Geburtsdatum: 1948.

Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Brigadegeneral.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Präsident der FDLR) in Kibua, DRK. Führer der FDLR und zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA. Seit Juni 2011 in Kalonge, Provinz Nord-Kivu, stationiert.

4.   Innocent KAINA

(alias: a) Oberst Innocent Kaina, b) India Queen)

Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Innocent Kaina ist derzeit Abschnittskommandant in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina für schuldig der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangen wurden. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich im Masisi-Gebiet Hinrichtungen, Entführungen und der Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Ntaganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Kinder, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho.

5.   Jérôme KAKWAVU BUKANDE

(alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme)

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und beherrschte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren.. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet.

6.   Germain KATANGA

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde im Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Führer der FRPI. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Sein Prozess begann im November 2009.

7.   Thomas LUBANGA

Geburtsort: Ituri, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Wurde am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Sein Prozess begann im Januar 2009 und dürfte 2011 abgeschlossen werden. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hat ein Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil eingelegt.

8.   Sultani MAKENGA

(alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani)

Geburtsdatum: 25. Dezember 1973.

Geburtsort: Rutshuru, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 13. November 2012.

Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga u. a. schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert.

9.   Khawa Panga MANDRO

(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Yves Khawa Panga Mandro, f) Mandro Panga Kahwa, g) ‚Chief Kahwa‘, h) ‚Kawa‘)

Geburtsdatum: 20. August 1973.

Geburtsort: Bunia, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 USD.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Seit Juni 2011 im Makala-Zentralgefängnis in Kinshasa in Haft.

10.   Callixte MBARUSHIMANA

Geburtsdatum: 24. Juli 1963.

Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bis zu seiner Inhaftierung Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behinderte die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b). Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt.

11.   Iruta Douglas MPAMO

(alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano)

Aufenthalt: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965.

Geburtsort: a) Bashali, Masisi, DRK, b) Goma, DRK, c) Uvira, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

12.   Sylvestre MUDACUMURA

(alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Radja)

Aufenthalt: (seit Juni 2011) im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person. Seit 2014 im FDLR-Hauptquartier in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen ‚Umoja Wetu‘ und ‚Kimia II‘ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person.

13.   Leodomir MUGARAGU

(alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi)

Aufenthalt: (seit Juni 2011) FDLR Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 1954 b) 1953.

Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

14.   Leopold MUJYAMBERE

(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)

Aufenthalt: Nyakaleke (südöstlich von Mwenga), Süd-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.

Geburtsort: Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Seit Ende 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA, in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Seit Juni 2011 Kommandant im nunmehr ‚Amazon‘ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu.

15.   Jamil MUKULU

(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Professor Musharaf, j) Talengelanimiro)

Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.

Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.

Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.

Weitere Angaben: Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014; wird jedoch in Nord-Kivu, DRK, vermutet.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugänglichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Mukulu den ADF (einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu zudem weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört.

16.   Ignace MURWANASHYAKA

(alias: Dr. Ignace)

Titel: Dr.

Geburtsdatum: 14. Mai 1963.

Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als ‚Rumuli‘. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Präsident der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u.a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung; verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als ‚Rumuli‘. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

17.   Straton MUSONI

(alias: IO Musoni)

Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.

Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Rahmen seiner führenden Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behinderte Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

18.   Jules MUTEBUTSI

(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)

Geburtsdatum: 1964.

Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

19.   Baudoin NGARUYE WA MYAMURO

(alias: Oberst Baudoin Ngaruye)

Titel: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23).

Benennung: Brigadegeneral.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) 1. April 1978, b) 1978.

Geburtsort: a) Bibwe, DRK, b) Lusamambo, Lubero-Gebiet, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Nationale Kennnummer: FARDC-Kennnummer: 1-78-09-44621-80.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16.3.2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im April 2012 hat Ngaruye unter dem Oberbefehl von General Ntaganda die Meuterei des ehemaligen CNDP befehligt, die als Bewegung des 23. März (M23) bekannt wurde. Er ist derzeit der dritthöchste militärische Anführer der M23. Die Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo hat bereits 2008 und 2009 seine Aufnahme in die Liste empfohlen. Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Zwischen 2008 und 2009 und erneut gegen Ende 2010 hat er Hunderte von Kindern für die M23 rekrutiert und ausgebildet. Er hat Morde, Verstümmelungen und Entführungen, oftmals gezielt gegen Frauen gerichtet, begangen. Er ist verantwortlich für Hinrichtungen und Folterungen von Deserteuren aus der M23. 2009 gab er innerhalb der FARDC Befehl, alle Männer im Dorf Shalio in Walikale zu töten. Unter dem direkten Oberbefehl von Ntaganda stellte er in Masisi und Walikali auch Waffen, Munition und Sold bereit. 2010 organisierte er die Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung im Gebiet von Lukopfu. Außerdem war er eng an kriminellen Netzen innerhalb der FARDC beteiligt, die Gewinn aus dem Mineralienhandel ziehen, was 2011 zu Spannungen und gewaltsamen Zusammenstößen mit Oberst Innocent Zimurinda führte. Reiste am 16.3.2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

20.   Mathieu, Chui NGUDJOLO

(alias: Cui Ngudjolo)

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Die Anklage hat gegen die Entscheidung des IStGH Berufung eingelegt; die Verhandlung fand im Oktober 2014 statt, eine Entscheidung steht seit Dezember 2014 aus.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI besitzt er politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt.

21.   Floribert Ngabu NJABU

(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu).

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.

22.   Laurent NKUNDA

(alias: a) Nkunda Mihigo Laurent, b) Laurent Nkunda Bwatare, c) Laurent Nkundabatware, d) Laurent Nkunda Mahoro Batware, e) Laurent Nkunda Batware, f) Vorsitzender, g) General Nkunda, h) Papa Six)

Geburtsdatum: a) 6. Februar 1967, b) 2. Februar 1967.

Geburtsort: Rutshuru, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas legten vor dem ruandischen Militärgericht Berufung ein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC unter Verstoß gegen das Waffenembargo. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich. Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas leiteten ein Verfahren vor dem ruandischen Militärgericht ein. Er verfügt nach wie vor über gewissen Einfluss bei bestimmten Teilen des CNDP.

23.   Felicien NSANZUBUKIRE

(alias: Fred Irakeza)

Benennung: Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu.

Aufenthalt: Magunda, Mwenga-Gebiet, Süd-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: 1967.

Geburtsort: a) Murama, Kigali, Rwanda, b) Rubungo, Kigali, Rwanda, c) Kinyinya, Kigali, Rwanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu. Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

24.   Pacifique NTAWUNGUKA

(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)

Benennung: Kommandant der FDLR-FOCA im Operationsgebiet ‚SONOKI‘ in Nord-Kivu.

Aufenthalt: Matembe, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.

Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Seit Ende 2014 im Tongo-Gebiet, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der ersten FOCA-Division (einer bewaffneten Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

25.   James NYAKUNI

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Handelspartnerschaft mit Jérôme Kakwavu, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

26.   Stanislas NZEYIMANA

(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)

Benennung: Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Mukobervwa, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011.).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966, c) ca. 1967.

Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Stellvertretender Kommandant der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.

27.   Dieudonné OZIA MAZIO

(alias: a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari)

Geburtsdatum: 6. Juni 1949.

Geburtsort: Ariwara, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Finanzvereinbarungen mit Jerome Kakwavu und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kakwavu und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

28.   Jean-Marie Lugerero RUNIGA

(alias: Jean-Marie Rugerero)

Benennung: Präsident der M23.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.

Geburtsort: Bukavu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 in Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wird in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als ‚Präsident‘ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als ‚Anführer der M23‘ bezeichnet wird. Nach einem Artikel der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) vom 13. Dezember 2012 hat Runiga der AP eine Liste mit Forderungen gezeigt und angekündigt, diese werde der kongolesischen Regierung vorgelegt werden. Darin werde unter anderem der Rücktritt von Kabila und die Auflösung der Nationalversammlung gefordert. Runiga ließ wissen, dass die M23 in der Lage sei, wieder die Kontrolle über Goma zu übernehmen, falls sich die Gelegenheit ergäbe. ‚Und diesmal räumen wir die Stadt nicht‘, so Runiga gegenüber AP. Zudem erklärte er, dass der politische Arm der M23 als Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen erneut die Kontrolle über Goma übernehmen solle. ‚Ich glaube, dass unsere Mitglieder in Kampala uns vertreten. Zu gegebener Zeit werde ich auch dort sein. Ich warte darauf, bis alles organisiert ist, und wenn Kabila dort ist, werde auch ich hingehen‘, so Runiga. Nach einem Artikel in Le Figaro vom 26. November 2012 hat sich Runiga am 24. November 2012 mit dem Präsidenten der DRK Kabila getroffen, um Verhandlungen aufzunehmen. Abgesehen davon hat er in einem Interview mit Le Figaro erklärt, dass die M23 in erster Linie aus ehemaligen Angehörigen der FARDC bestehe, die aus Protest gegen die Nichteinhaltung der Vereinbarungen vom 23. März 2009 desertiert seien.

Ferner hat er erklärt: ‚Die M23-Soldaten sind mitsamt ihren Waffen aus der Armee desertiert. So sind uns kürzlich viele Ausrüstungen, die von der Militärbasis in Bunagana stammen, in die Hände gefallen. Damit können wir im Augenblick tagtäglich Boden zurückerobern und die Angriffe der FARDC abwehren.Unsere Revolution ist kongolesisch, wird von Kongolesen angeführt und dient dem kongolesischen Volk.‘ Nach einem Reuters-Artikel vom 22. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 in der Lage sei, Goma zu halten, nachdem ihre Streitkräfte durch meuternde kongolesische Soldaten der FARDC verstärkt worden seien. ‚Erstens haben wir eine disziplinierte Armee und überdies haben sich FARDC-Soldaten uns angeschlossen. Sie sind unsere Brüder, wir werden sie umschulen und bei uns eingliedern und dann mit ihnen arbeiten.‘ Nach einem Artikel in The Guardian vom 27. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 sich weigere, einem Aufruf der an der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen teilnehmenden regionalen Führer zu folgen und sich aus Goma zurückzuziehen, um den Weg für Friedensverhandlungen frei zu machen. Vielmehr könne ein Rückzug der M23 aus Goma nur das Ergebnis von Verhandlungen und nicht eine Vorbedingung hierfür sein. Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren.

Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘ Reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

29.   Ntabo Ntaberi SHEKA

Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.

Geburtsdatum: 4. April 1976.

Geburtsort: Territorium Walikale, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

30.   Bosco TAGANDA

(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia, e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)

Aufenthalt: Goma, DRK, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IstGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren soll am 2. Juni 2015 beginnen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. War als Stabschef des CNDP unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker (November 2008) verantwortlich. Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Hält sich seit Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. Wurde dem IStGH in Den Haag überstellt, wo in einer ersten Anhörung am 26. März die Anklagepunkte gegen ihn verlesen wurden.

31.   Innocent ZIMURINDA

(alias: Zimulinda)

Benennung: a) M23, Brigadekommandeur,

Dienstgrad: Oberst, b) Oberst der FARDC.

Aufenthalt: Rubavu, Mudende.

Geburtsdatum: a) 1. September 1972, b) ca. 1975, c) 16. März 1972.

Geburtsort: a) Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK b) Masisi, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Oberstleutnant Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten. Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Oberstleutnant Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Zahlreichen Quellen zufolge nahm Oberstleutnant Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 beschuldigten 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppen Zimurinda, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Oberstleutnant Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Exekution von Kindersoldaten beteiligt. In dieser Erklärung heißt es auch, dass er es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Angaben der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Oberstleutnant Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden. 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Er steht loyal zu Bosco Ntaganda. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

b)

Liste der Organisationen nach den Artikeln 2 und 2a

1.   ADF

(alias: a) Alliierte Demokratische Kräfte b) Alliierte Demokratische Kräfte — Nationale Armee für die Befreiung Ugandas, c) ADF/NALU, d) NALU).

Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.

Weitere Angaben: Ab Dezember 2014 spalteten sich die ADF in mehrere kleine Gruppen. Jamil Mukulu führt eine Gruppe an, der mehrere hochrangige Führer der ADF angehören, und hält sich an unbekanntem Ort auf, vermutlich in der Provinz Nord-Kivu. Seka Baluku führt die andere Hauptgruppe an, die im Waldgebiet nordöstlich von Beni in der Provinz Nord-Kivu operiert. Die ADF verfügen außerdem über ein weitverzweigtes Unterstützungsnetz in der DRK, Uganda, Ruanda und möglicherweise weiteren Ländern.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.

Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — u. a. wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrats begangen.

Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Resolution des VN-Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe d).

Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines ‚ehemaligen ADF-Kindersoldaten‘ über eine Ausbildung durch die ADF.

Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.

Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.

Außerdem enthält der Bericht ‚The Africa Report‘ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma in Lake Victoria gerettet haben.

Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe e), begangen.

Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.

Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter 11 Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.

Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte (‚Allied Democratic Forces‘)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas (‚National Army for the Liberation of Uganda‘) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der ‚Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict‘).

Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe i) beteiligt.

Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.

2.   BUTEMBO AIRLINES (BAL)

Aufenthalt: Butembo, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

3.   COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL); GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

(alias: CAGL)

Anschrift: a) Avenue Président Mobutu, Goma, DRK b) Gisenyi, Ruanda, c) PO BOX 315, Goma, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Unternehmen CAGL und GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition unter Verletzung des Waffenembargos gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) eingesetzt. Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

4.   CONGOMET TRADING HOUSE

Aufenthalt: Butembo, Nord-Kivu.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Congomet Trading House (früher gelistet als CONGOCOM) war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die FNI erzielte hohe Einnahmen aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

5.   FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDA (FDLR)

(alias: a) FDLR, b) Force Combattante Abacunguzi, c) Combatant Force for the Liberation of Rwanda, d) FOCA)

Anschrift: a) Nord-Kivu, DRK, b) Süd-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: E-Mail: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net; fdlrsrt@gmail.com; humura2020@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die FDLR zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der DRK operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung. Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurungi im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden. Nach derselben Quelle hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund 60 Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutieren. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon waren erst 14 Jahre) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden waren. Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten.

Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer im Mai 2012 Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden — sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen. Die M23 (‚Mouvement du 23 MARS‘ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten.

In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

6.   M23

(alias: Mouvement du 23 MARS).

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Email: mouvementdu23mars1@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die M23 (‚Mouvement du 23 MARS‘ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

7.   MACHANGA LTD

Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

8.   TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NGO)

(alias: TPD)

Anschrift: Goma, Nord-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005 zur Verteilung an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu. Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

9.   UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41 533 578/9), b) PO BOX 22709, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIA — bekannt als ‚Chuni‘ — und seine Söhne Kunal J. LODHIA und Jitendra J. LODHI). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIA — bekannt als ‚Chuni‘ — und sein Sohn, Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.“


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/615 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 5 und Artikel 11a Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 erlassen.

(2)

Der Rat hat die Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 im Einklang mit Artikel 11a Absatz 6 der Verordnung überprüft.

(3)

Der Rat hat beschlossen, dass die restriktiven Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 hinsichtlich der in Anhang IA aufgeführten Personen für fünf Personen der Liste aufrechterhalten werden sollten.

(4)

Das Gericht der Europäischen Union erklärte mit seinem Urteil vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-406/13 (2) die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates (3) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 hinsichtlich des Eintrags zu Herrn Marcel Gossio für nichtig. Nach dieser Nichtigerklärung sollte auch der Eintrag zu Marcel Gossio von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen werden.

(5)

Am 26. Februar 2015 hat der gemäß der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Côte d'Ivoire eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 12 der genannten Resolution unterliegen. Der Eintrag dieser Person sollte von der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen werden.

(6)

Darüber hinaus hat der Sanktionsausschuss weitere Einträge zu Personen aktualisiert, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 12 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der VN unterliegen.

(7)

Die in den Anhängen I und IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.

(2)  Urteil vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-406/13 Gossio/Rat.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 479/2014 des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 3).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen nach den Artikeln 2, 4 und 7

(1)   Name: CHARLES BLÉ GOUDÉ

Titel: k.A., Benennung: k.A., Geburtsdatum: 1.1.1972, Geburtsort: a) Guibéroua, Gagnoa, Côte d'Ivoire, b) Niagbrahio/Guiberoua, Côte d'Ivoire, c) Guiberoua, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: a) Génie de kpo, b) Gbapé Zadi, ungesicherter Aliasname: Général, Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: a) 04LE66241, ausgestellt am 10.11.2005, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 9.11. 2008), b) AE/088 DH 12, ausgestellt am 20.12.2002, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 11.12.2005), c) 98LC39292, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 23.11.2003), Nationale Kennziffer: k.A., Anschrift: a) Yopougon Selmer, Bloc P 170, Abidjan, Côte d'Ivoire, b) c/o Hotel Ivoire, Abidjan, Côte d'Ivoire, c) Cocody (Vorort), Abidjan, Côte d'Ivoire (in dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421), benannt am: 7.2.2006

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der COJEP (‚Junge Patrioten‘); wiederholte öffentliche Erklärungen, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich von Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe (im Folgenden ‚IWG‘), der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (im Folgenden ‚UNOCI‘), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

(3)   Name: EUGÈNE N'GORAN KOUADIO DJUÉ

Titel: k.A., Benennung: k.A., Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) 20.12.1969, Geburtsort: Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: k.A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10.2.2005 (gültig bis zum 10.2.2008), nationale Kennziffer: k.A., Anschrift: k.A., benannt am 7.2.2006

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d'Ivoire (im Folgenden ‚UPLTCI‘). Wiederholte öffentliche Erklärungen, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

(4)   Name: MARTIN KOUAKOU FOFIÉ

Titel: k.A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 1.1.1968, Geburtsort: BOHI, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: k.A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: k.A., nationale Kennziffer: a) 2096927, ausgestellt am 17.3.2005, ausgestellt in Burkina Faso, b) CNB N.076, ausgestellt am 17.2.2003, ausgestellt in Burkina Faso (Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso), c) 970860100249, ausgestellt am 5.8.1997, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 5.8.2007), Anschrift: k.A., benannt am: 7.2.2006

Sonstige Angaben:

Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE. Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU.

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stabsgefreiter und Kommandant der ‚Forces Nouvelles‘, Sektor Korhogo. Die unter seinem Kommando stehenden Streitkräfte vollzogen entgegen Menschenrechtskonventionen und dem humanitären Völkerrecht Rekrutierungen von Kindersoldaten, Entführungen, Verhängungen von Zwangsarbeit, sexuellen Missbrauch von Frauen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

(5)   Name: LAURENT GBAGBO

Titel: k.A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 31.5.1945, Geburtsdatum: Gagnoa, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: k.A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: k.A., nationale Kennziffer: k.A., Anschrift: k.A., benannt am: 30.3.2011

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Präsident von Côte d'Ivoire; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

(6)   Name: SIMONE GBAGBO

Titel: k.A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 20.6.1949, Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: k.A., Staatsangehörigkeit: Ivorerin, Reisepass-Nr.: k.A., nationale Kennziffer: k.A., Anschrift: k.A., benannt am: 30.3.2011

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (im Folgenden ‚FPI‘): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

(8)   Name: DÉSIRÉ TAGRO

Titel: k.A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 27.1.1959, Geburtsort: Issia, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k.A., ungesicherter Aliasname: k.A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: AE 065FH08, nationale Kennziffer: k.A., Anschrift: k.A., benannt am: 30.3.2011

Sonstige Angaben:

Gestorben am 12.4.2011 in Abidjan.

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalsekretär während der sogenannten ‚Präsidentschaft‘ von Herrn Gbagbo: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn Gbagbo, Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen.“


ANHANG II

Folgende Person wird von der Liste in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen:

Marcel GOSSIO.


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/616 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 im Hinblick auf die darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 125 Absatz 8 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission (2) wurde vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erlassen.

(2)

Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten drei vorläufige Verweise in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 auf den künftigen Rechtsakt der Union zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF“) durch Verweise auf die genauen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ersetzt werden. Der erste Verweis in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen. Der zweite Verweis in Artikel 20 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft die Berechnung der indirekten Kosten durch Anwendung eines gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 (4) festgelegten Pauschalsatzes für Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind. Der dritte Verweis in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 betrifft die Berechnung der indirekten Kosten durch Anwendung eines gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Pauschalsatzes für Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind.

(3)

Da die in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Vorschriften für öffentlich-private Partnerschaften auch für den EMFF gelten, muss Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 geändert werden, damit sichergestellt ist, dass die Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird, auch im Begleitsystem zum EMFF elektronisch gespeichert wird.

(4)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Endbegünstigten darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden gemäß

i)

Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds,

ii)

Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) für den ELER,

iii)

Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) für den EMFF.

(*)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).“"

;

2.

Artikel 20 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 26, 28, 39 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geplant sind.“

;

3.

Artikel 21 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 38, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i, j oder k oder Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geplant sind.“

;

4.

In Anhang III wird in Datenfeld 17 „Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird“ der folgende Text in der Spalte „Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind“ gestrichen:

„Nicht zutreffend für EMFF.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 5).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/617 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

zur 230. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 10. April 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme zweier weiterer Personen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 werden unter „Natürliche Personen“ die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Ali Ben Taher Ben Faleh Ouni Harzi (auch: Abou Zoubair). Geburtsdatum: 9.3.1986. Geburtsort: Ariana, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: W342058 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 14.3.2011, gültig bis 13.3.2016). Nationale Kennziffer: 08705184 (tunesischer Personalausweis, ausgestellt am 24.2.2011). Anschrift: a) 18 Mediterranean Street, Ariana, Tunesien; b) Arabische Republik Syrien (Aufenthaltsort im März 2015); c) Irak (möglicher alternativer Aufenthaltsort im März 2015); d) Libyen (vorheriger Aufenthaltsort). Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Größe: 171cm; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; c) Name des Vaters: Taher Ouni Harzi, Name der Mutter: Borkana Bedairia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.4.2015.“

b)

„Tarak Ben Taher Ben Faleh Ouni Harzi (auch: Abou Omar Al Tounisi). Geburtsdatum: 3.5.1982. Geburtsort: Tunis, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Reisepassnummer: Z050399 (tunesischer Reisepass, ausgestellt am 9.12.2003, abgelaufen am 8.12.2008). Nationale Kennziffer: 04711809 (tunesischer Personalausweis, ausgestellt am 13.11.2003). Anschrift: a) 18 Mediterranean Street, Ariana, Tunesien; b) Arabische Republik Syrien (Aufenthaltsort im März 2015); c) Irak (möglicher alternativer Aufenthaltsort im März 2015); d) Libyen (vorheriger Aufenthaltsort). Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Größe: 172 cm; b) Foto verfügbar für die Aufnahme in die Besondere Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; c) Name des Vaters: Taher Ouni Harzi, Name der Mutter: Borkana Bedairia. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.4.2015.“


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/618 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

93,9

SN

185,4

TN

464,3

TR

120,5

ZZ

216,0

0707 00 05

AL

92,7

MA

176,1

TR

134,7

ZZ

134,5

0709 93 10

MA

95,3

TR

145,6

ZZ

120,5

0805 10 20

EG

47,6

IL

73,1

MA

50,1

TN

55,5

TR

70,3

ZZ

59,3

0805 50 10

MA

57,3

ZZ

57,3

0808 10 80

AR

188,7

BR

101,1

CL

111,8

CN

107,2

MK

30,8

NZ

133,2

US

247,4

ZA

264,2

ZZ

148,1

0808 30 90

AR

102,0

CL

134,4

CN

116,0

ZA

116,0

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/619 DER KOMMISSION

vom 20. April 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. April 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte gestellt wurden, und zur Festsetzung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. April 2015 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(5)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind, sind in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 und für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

1

09.4211

0,390777

2

09.4212

0,827595

4A

09.4214

0,489236

 

09.4251

0,594809

 

09.4252

4 251 500

6A

09.4216

0,401123

 

 

09.4260

0,569476

7

09.4217

9 086 000

8

09.4218

3 478 800


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

(%)

3

09.4213

3,703703

4B

09.4253

6B

09.4261

 

09.4262

 

09.4263

0,046334

 

09.4264

 

09.4265

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 gestellte Anträge

(%)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

5A

09.4215

0,607855

 

09.4254

3,655034

 

09.4255

3,558718

 

09.4256

53,394858


Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 gestellte Anträge

(%)

5B

09.4257

10

 

09.4258

 

09.4259


BESCHLÜSSE

21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/43


BESCHLUSS (GASP) 2015/620 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 29. Januar 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2198 (2015) betreffend die Demokratische Republik Kongo verabschiedet. Diese Resolution sieht bestimmte Änderungen der in der Resolution 1807 (2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen festgelegten Kriterien für die Benennungen im Hinblick auf Reisebeschränkungen und das Einfrieren von Geldern vor.

(3)

Am 5. Februar 2015 hat der mit der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend die Demokratische Republik Kongo eingesetzte Ausschuss des Sicherheitsrats eine aktualisierte Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, herausgegeben.

(4)

Weitere Maßnahmen der Union sind erforderlich, damit diese Änderungen umgesetzt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/788/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzierung, Vermittlungsdiensten sowie anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für den ausschließlichen Zweck der Unterstützung oder Verwendung durch die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden ‚MONUSCO‘);“

.

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen werden gegen Personen und Einrichtungen verhängt werden, die vom Sanktionsausschuss wegen der Begehung oder Unterstützung von Handlungen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in der Demokratischen Republik Kongo untergraben, benannt wurden. Solche Handlungen umfassen:

a)

das Tätigwerden unter Verstoß gegen das Waffenembargo und gegen die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1,

b)

die politische und militärische Führung der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

c)

die politische und militärische Führung der kongolesischen Milizen, einschließlich derjenigen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

d)

das Einziehen oder Einsetzen von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht,

e)

Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Verübung von gezielten Übergriffen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung, Verstümmelung, Vergewaltigung oder sonstiger Formen sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung sowie von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser,

f)

Verhinderung des Zugangs zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung in der Demokratischen Republik Kongo,

g)

Unterstützung von Personen oder Einrichtungen, einschließlich bewaffneter Gruppen, die durch den unerlaubten Handel mit natürlichen Ressourcen, namentlich Gold, wildlebenden Tieren und Pflanzen sowie aus diesen gewonnenen Produkten, an destabilisierenden Tätigkeiten in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

h)

Handlung im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung oder im Namen oder auf Anweisung einer Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer benannten Person oder Einrichtung steht,

i)

die Planung, Steuerung oder Förderung von oder Beteiligung an Angriffen auf die Friedenssicherungskräfte der MONUSCO oder das Personal der VN,

j)

Bereitstellung von finanzieller, materieller oder technischer Hilfe oder Güter oder Dienstleistungen für eine benannte Person oder Einrichtung.

Die betreffenden Personen und Einrichtungen sind im Anhang aufgeführt.“

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/369/GASP (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).


ANHANG

„ANHANG

a)

Personenliste nach den Artikeln 3, 4 und 5

1.   Eric BADEGE

Geburtsdatum: 1971.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Abschlussbericht der Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo vom 15. November 2012 ist Folgendes vermerkt: ‚… Oberstleutnant Eric Badege wurde zur Hauptfigur der Bewegung des 23. März (M23) in Masisi und befehligte gemeinsame Operationen …‘ mit einem anderen militärischen Anführer. Des Weiteren: … durch eine Reihe koordinierter Angriffe, die Oberstleutnant Badege im August [2012] durchgeführt hat … konnte die M23 weite Teile des Masisi-Gebiets destabilisieren. ‚Nach Aussagen ehemaliger Kämpfer handelte Oberstleutnant Badege … bei der Durchführung dieser Angriffe auf Befehl von Oberst Makenga‘. Als ein militärischer Anführer der M23 ist Badege verantwortlich für schwere Verstöße, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 werden mehrere gravierende Vorfälle gemeldet, bei denen wahllos Zivilpersonen, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Seit Mai 2012 haben die Raia Mutomboki unter der Führung der M23 hunderte Zivilpersonen in mehreren koordinierten Angriffen getötet. Im August hat Badege gemeinsame Angriffe durchgeführt, bei denen wahllos Zivilpersonen getötet wurden. Dem Novemberbericht der Expertengruppe zufolge haben Badege und Oberst Makoma Semivumbi Jacques diese Angriffe gemeinsam organisiert.

In dem Bericht der Expertengruppe wird auf Aussagen lokaler Führungspersonen aus Masisi verwiesen, wonach Badege diese Angriffe der Raia Mutomboki vor Ort angeführt hat. Auszug aus einem Artikel von Radio Okapi vom 28. Juli 2012: ‚Der Verwalter des Masisi-Gebiets hat am heutigen Samstag, den 28. Juli mitgeteilt, dass der Befehlshaber des etwa 30 Kilometer nordwestlich von Goma in Nabiondo in Nord-Kivu stationierten 2. Bataillons des 410. FARDC-Regiments abtrünnig ist. Oberst Eric Badege sei mit über hundert Soldaten am Freitag in Richtung Rubaya, 80 Kilometer nördlich von Nabiondo, aufgebrochen. Diese Information wurde von mehreren Quellen bestätigt.‘ Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren. Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden.

Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘

2.   Frank Kakolele BWAMBALE

(alias: a) Frank Kakorere, b) Frank Kakorere Bwambale, c) Aigle Blanc)

Benennung: General der FARDC.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission. Die Behörden der DRK nahmen ihn im Dezember 2013 in Beni, Provinz Nord-Kivu, unter dem Vorwurf fest, den Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung zu blockieren.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Anführer der RCD-ML, besitzt politischen Einfluss; beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der Truppen der RCD-ML, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. General der FARDC, seit Juni 2011 ohne Kommando. Hat den CNDP im Januar 2008 verlassen. Lebt seit Juni 2011 in Kinshasa. Seit 2010 ist Kakolele offensichtlich an Tätigkeiten im Rahmen des Programms der Regierung der DRK zur Stabilisierung und zum Wiederaufbau der Gebiete, in denen bewaffnete Konflikte bestanden (STAREC), beteiligt; hierzu gehört auch die Teilnahme an einer im März 2011 nach Goma und Beni entsandten STAREC-Mission.

3.   Gaston IYAMUREMYE

(alias: a) Byiringiro Victor Rumuli, b) Victor Rumuri, c) Michel Byiringiro, d) Rumuli)

Benennung: a) FDLF-Präsident, b) zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Seit Dezember 2014 in der Provinz Nord-Kivu, stationiert.

Geburtsdatum: 1948.

Geburtsort: a) Distrikt Musanze (Nordprovinz), Ruanda, b) Ruhengeri, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Brigadegeneral.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Nach mehreren Quellen, einschließlich der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, ist Gaston Iyamuremye der zweite Vizepräsident der FDLR und gilt als Kernmitglied der militärischen und politischen Führung der FDLR. Gaston Iyamuremye leitete auch bis Dezember 2009 das Büro von Ignace Murwanashyaka (Präsident der FDLR) in Kibua, DRK. Führer der FDLR und zweiter Vizepräsident der FDLR-FOCA. Seit Juni 2011 in Kalonge, Provinz Nord-Kivu, stationiert.

4.   Innocent KAINA

(alias: a) Oberst Innocent Kaina, b) India Queen)

Geburtsort: Bunagana, Rutshuru-Gebiet, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Innocent Kaina ist derzeit Abschnittskommandant in der Bewegung des 23. März (M23). Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Im Juli 2007 befand das Garrison-Militärgericht in Kinshasa Kaina für schuldig der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Ituri-Distrikt zwischen Mai 2003 und Dezember 2005 begangen wurden. 2009 wurde er im Rahmen des Friedensabkommens zwischen der kongolesischen Regierung und dem CNDP freigelassen. Innerhalb der FARDC hat er sich im Masisi-Gebiet Hinrichtungen, Entführungen und der Verstümmelung schuldig gemacht. Als Befehlshaber unter General Ntaganda war er die treibende Kraft hinter der Meuterei des ehemaligen CNDP im Rutshuru-Gebiet im April 2012. Er sorgte für die Sicherheit der Meuterer außerhalb von Masisi. Zwischen Mai und August 2012 überwachte er die Rekrutierung und Ausbildung von über 150 Kindern für die Rebellion der M23 und erschoss Kinder, die einen Fluchtversuch unternommen hatten. Im Juli 2012 reiste er zur Mobilisierung und Rekrutierung für die M23 nach Berunda und Degho.

5.   Jérôme KAKWAVU BUKANDE

(alias: a) Jérôme Kakwavu, b) Commandant Jérôme)

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Seit dem 25. März 2011 läuft vor dem Hohen Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen. Im November 2014 von einem Militärgericht der DRK wegen Vergewaltigung, Mord und Folter zu zehn Jahren Haft verurteilt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der UCD/FAPC. Die FAPC kontrolliert illegale Grenzposten zwischen Uganda und der DRK — eine wichtige Transitroute für den Waffenhandel. Besaß als Präsident der FAPC politischen Einfluss und beherrschte und kontrollierte die Aktivitäten der FAPC-Truppen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt waren.. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri im Jahr 2002 verantwortlich. Er ist einer der fünf führenden Offiziere der FARDC, denen schwere Verbrechen in Verbindung mit sexueller Gewalt vorgeworfen wurden und auf deren Fälle der Sicherheitsrat die Regierung bei seinem Besuch 2009 aufmerksam gemacht hatte. Wurde im Dezember 2004 in den Rang eines Generals der FARDC erhoben. Seit Juni 2011 im Makala-Gefängnis in Kinshasa in Haft. Am 25. März 2011 hat das Hohe Militärgericht in Kinshasa ein Verfahren gegen Kakwavu wegen Kriegsverbrechen eröffnet.

6.   Germain KATANGA

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde im Mai 2014 vom IStGH wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu 12 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Führer der FRPI. Beteiligt an Waffentransfers unter Verletzung des Waffenembargos. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Wurde im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt. Wurde am 18. Oktober 2007 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Sein Prozess begann im November 2009.

7.   Thomas LUBANGA

Geburtsort: Ituri, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Am 17. März 2006 an den IStGH überstellt. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Am 1. Dezember 2014 bestätigten die Berufungsrichter des IStGH Schuldspruch und Strafmaß für Lubanga. Derzeit in den Niederlanden in Haft.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der UPC/L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri von 2002 bis 2003 verantwortlich. Im März 2005 in Kinshasa festgenommen wegen Beteiligung der UPC/L an Menschenrechtsverletzungen. Wurde am 17. März 2006 von den Behörden der DRK an den IStGH überstellt. Sein Prozess begann im Januar 2009 und dürfte 2011 abgeschlossen werden. Wurde im März 2012 vom IStGH zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Hat ein Rechtsmittel gegen das Gerichtsurteil eingelegt.

8.   Sultani MAKENGA

(alias: a) Makenga, Oberst Sultani, b) Makenga, Emmanuel Sultani)

Geburtsdatum: 25. Dezember 1973.

Geburtsort: Rutshuru, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 13. November 2012.

Weitere Angaben: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert. In Ruanda seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Sultani Makenga ist einer der militärischen Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo (DRK) operiert. Als Anführer der M23 (auch kongolesische Revolutionsarmee genannt) hat Sultani Makenga als Verantwortlicher schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Er ist auch verantwortlich für Verstöße gegen das Völkerrecht im Zusammenhang mit Handlungen der M23 bei der Rekrutierung und beim Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in der Demokratischen Republik Kongo. Unter dem Befehl von Sultani Makenga hat die M23 in großem Umfang Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt. Zeugenaussagen und Berichten zufolge haben die Milizionäre unter dem Befehl von Sultani Makenga im gesamten Gebiet von Rutshuru im Rahmen einer Strategie zur Festigung der Kontrolle über das Gebiet von Rutshuru Frauen sowie Kinder, die in manchen Fällen erst 8 Jahre alt waren, vergewaltigt. Unter Makengas Befehl hat die M23 umfangreiche Kampagnen zur Zwangsrekrutierung von Kindern in der Demokratischen Republik Kongo und in der Region durchgeführt sowie Kinder massenweise getötet, verstümmelt und verletzt. Viele der zwangsrekrutierten Kinder waren jünger als 15 Jahre. Entgegen den Maßnahmen der Demokratischen Republik Kongo zur Durchführung des Waffenembargos, einschließlich innerstaatlicher Anordnungen über die Einfuhr und den Besitz von Waffen und zugehörigem Material, soll Makenga auch Waffen und zugehöriges Material erhalten haben. Als Anführer der M23 hat Makenga u. a. schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen und Gräueltaten gegen die Zivilbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo verübt und dadurch die Unsicherheit, die Vertreibungen und den Konflikt in der Region verschärft. Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23), die in der Demokratischen Republik Kongo operiert.

9.   Khawa Panga MANDRO

(alias: a) Kawa Panga, b) Kawa Panga Mandro, c) Kawa Mandro, d) Yves Andoul Karim, e) Yves Khawa Panga Mandro, f) Mandro Panga Kahwa, g) ‚Chief Kahwa‘, h) ‚Kawa‘)

Geburtsdatum: 20. August 1973.

Geburtsort: Bunia, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Im August 2014 verurteilte ihn ein Militärgericht der DRK in Kisangani wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu neun Jahren Freiheitsstrafe und zu einer Opferentschädigung von rund 85 000 USD.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ehemaliger Präsident der PUSIC, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern von 2001 bis 2002 verantwortlich. Im April 2005 in Bunia wegen Sabotage des Friedensprozesses in der Provinz Ituri inhaftiert. Von den kongolesischen Behörden im Oktober 2005 verhaftet, vom Berufungsgericht in Kisangani freigesprochen und sodann an die Justizbehörden in Kinshasa überstellt, weil neue Anschuldigungen gegen ihn erhoben wurden wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, Mord, schwerer Körperverletzung und Tätlichkeiten. Seit Juni 2011 im Makala-Zentralgefängnis in Kinshasa in Haft.

10.   Callixte MBARUSHIMANA

Geburtsdatum: 24. Juli 1963.

Geburtsort: Ndusu/Ruhengeri, Nordprovinz, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt, jedoch Ende 2011 vom IStGH aus der Haft entlassen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Bis zu seiner Inhaftierung Exekutivsekretär der FDLR und Vizepräsident des militärischen Oberkommandos der FDLR. Politisch-militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe; behinderte die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b). Wurde am 3. Oktober 2010 in Paris aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, den der IStGH wegen der von den FDLR-Truppen 2009 in den Kivu-Provinzen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hatte; wurde am 25. Januar 2011 nach Den Haag überstellt.

11.   Iruta Douglas MPAMO

(alias: a) Doulas Iruta Mpamo, b) Mpano)

Aufenthalt: Gisenyi, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 28. Dezember 1965, b) 29. Dezember 1965.

Geburtsort: a) Bashali, Masisi, DRK, b) Goma, DRK, c) Uvira, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Geschäftsführender Inhaber der Compagnie Aérienne des Grands Lacs und der Great Lakes Business Company, deren Fluggeräte zur Unterstützung der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen eingesetzt wurden. Auch verantwortlich für die Verschleierung von Flug- und Frachtinformationen offensichtlich in der Absicht, Verstöße gegen das Waffenembargo zu ermöglichen. Seit dem Absturz zweier von der Great Lakes Business Company (GLBC) betriebener Flugzeuge keine bekannte Beschäftigung.

12.   Sylvestre MUDACUMURA

(alias: a) Mupenzi Bernard, b) Generalmajor Mupenzi, c) General Mudacumura, d) Radja)

Aufenthalt: (seit Juni 2011) im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person. Seit 2014 im FDLR-Hauptquartier in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Kommandant der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Mudacumura (oder ein Untergebener) hatte telefonischen Kontakt mit dem FDLR-Führer Murwanashyaka in Deutschland, u. a. zum Zeitpunkt des Busurungi-Massakers im Mai 2009, und mit dem Militärkommandeur Major Guillaume während der Operationen ‚Umoja Wetu‘ und ‚Kimia II‘ im Jahr 2009. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 27 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2007 verantwortlich. Militärkommandant der FDLR-FOCA und gleichzeitig erster (politischer) Vizepräsident und Leiter des FOCA-Oberkommandos; vereinigt somit seit der Festnahme der FDLR-Führung in Europa umfassende militärische und politische Kommandofunktionen in seiner Person.

13.   Leodomir MUGARAGU

(alias: a) Manzi Leon, b) Leo Manzi)

Aufenthalt: (seit Juni 2011) FDLR Hauptquartier im Kikomawald nahe Bogoyi, Walikale, Nord-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 1954 b) 1953.

Geburtsort: a) Kigali, Ruanda, b) Rushashi (Nordprovinz), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugängigen Informationsquellen und amtlichen Berichten ist Leodomir Mugaragu Stabschef der Forces Combattantes Abucunguzi/Combatant Force for the Liberation of Rwanda (FOCA), dem bewaffneten Flügel der FDLR. Laut amtlichen Berichten ist Mugaragu einer der Hauptverantwortlichen für die Planung der Militäroperationen der FDLR im Osten der DRK. Stabschef der FDLR-FOCA, zuständig für Verwaltung.

14.   Leopold MUJYAMBERE

(alias: a) Musenyeri, b) Achille, c) Frere Petrus Ibrahim)

Aufenthalt: Nyakaleke (südöstlich von Mwenga), Süd-Kivu, DRK.

Geburtsdatum: a) 17. März 1962, b) ca. 1966.

Geburtsort: Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Seit Ende 2014 amtierender stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA, in Nganga, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der Zweiten Division der FOCA/der Reserve-Brigaden (eine bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Seit Juni 2011 Kommandant im nunmehr ‚Amazon‘ genannten Einsatzgebiet der FDLR-FOCA in Süd-Kivu.

15.   Jamil MUKULU

(alias: a) Steven Alirabaki, b) David Kyagulanyi, c) Musezi Talengelanimiro, d) Mzee Tutu, e) Abdullah Junjuaka, f) Alilabaki Kyagulanyi, g) Hussein Muhammad, h) Nicolas Luumu, i) Professor Musharaf, j) Talengelanimiro)

Benennung: a) Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), b) Kommandant der Alliierten Demokratischen Kräfte.

Geburtsdatum: a) 1965, b) 1. Januar 1964.

Geburtsort: Dorf Ntoke, Ntenjeru, Distrikt Kayunga, Uganda.

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 12. Oktober 2011.

Weitere Angaben: Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014; wird jedoch in Nord-Kivu, DRK, vermutet.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Laut offen zugänglichen Informationsquellen und amtlichen Berichten, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats ist Jamil Mukulu der militärische Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, welche die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten der ADF nach Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b behindert. Der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats zufolge hat Mukulu den ADF (einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe) materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt und ist ihr Anführer gewesen. Laut verschiedenen Quellen, einschließlich der Berichte der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrats, hat Jamil Mukulu zudem weiter politischen Einfluss besessen, Finanzmittel zur Verfügung gestellt und die Aktivitäten der ADF-Kräfte im Einsatz direkt beherrscht und kontrolliert, wozu auch die Überwachung der Verbindungen zu internationalen Terrornetzwerken gehört.

16.   Ignace MURWANASHYAKA

(alias: Dr. Ignace)

Titel: Dr.

Geburtsdatum: 14. Mai 1963.

Geburtsort: a) Butera, Ruanda, b) Ngoma, Butare, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als ‚Rumuli‘. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beherrscht und kontrolliert als Präsident der FDLR und oberster Befehlshaber der Streitkräfte der FDLR die Aktivitäten der FDLR-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Hatte telefonischen Kontakt zu den Militärkommandanten der FDLR vor Ort (u.a. während des Busurungi-Massakers im Mai 2009); erteilte militärische Befehle an das Oberkommando; war beteiligt an der Koordinierung des Transfers von Waffen und Munition an Einheiten der FDLR und der Übermittlung spezifischer Anweisungen zu deren Verwendung; verwaltete große Geldsummen aus dem illegalen Verkauf natürlicher Ressourcen in den von der FDLR kontrollierten Gebieten. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er als Präsident und Militärkommandant der FDLR für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die FDLR in Ost-Kongo verantwortlich. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Wurde als Präsident der FDLR-FOCA ersetzt durch Gaston Iamuremye, auch bekannt als ‚Rumuli‘. Murwanashyakas Prozess wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht.

17.   Straton MUSONI

(alias: IO Musoni)

Geburtsdatum: a) 6. April 1961, b) 4. Juni 1961.

Geburtsort: Mugambazi, Kigali, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im Rahmen seiner führenden Stellung in der FDLR, einer in der DRK operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe, behinderte Musoni unter Verstoß gegen die Resolution 1649 (2005) die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten. Wurde am 17. November 2009 von den deutschen Behörden festgenommen. Der Prozess gegen Musoni wegen der in den Jahren 2008 und 2009 von den FDLR-Truppen begangenen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit begann am 4. Mai 2011 vor einem deutschen Gericht. Wurde als erster Vizepräsident der FDLR durch Sylvestre Mudacumura ersetzt.

18.   Jules MUTEBUTSI

(alias: a) Jules Mutebusi, b) Jules Mutebuzi, c) Oberst Mutebutsi)

Geburtsdatum: 1964.

Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beteiligt an der Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC-Strukturen und deren Lieferung an unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannte bewaffnete Gruppen und Milizen unter Verletzung des Waffenembargos. Ehemaliger stellvertretender militärischer Regionalkommandant der FARDC im 10. Militärbezirk; im April 2004 wegen Disziplinverstoß ausgeschieden. Von den ruandischen Behörden im Dezember 2007 beim versuchten Grenzübertritt in die DRK festgenommen. Lebt seither in beschränkter Freiheit in Kigali (darf das Land nicht verlassen).

19.   Baudoin NGARUYE WA MYAMURO

(alias: Oberst Baudoin Ngaruye)

Titel: Militärischer Anführer der Bewegung des 23. März (M23).

Benennung: Brigadegeneral.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) 1. April 1978, b) 1978.

Geburtsort: a) Bibwe, DRK, b) Lusamambo, Lubero-Gebiet, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Nationale Kennnummer: FARDC-Kennnummer: 1-78-09-44621-80.

Tag der Benennung durch die VN: 30. November 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16.3.2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Im April 2012 hat Ngaruye unter dem Oberbefehl von General Ntaganda die Meuterei des ehemaligen CNDP befehligt, die als Bewegung des 23. März (M23) bekannt wurde. Er ist derzeit der dritthöchste militärische Anführer der M23. Die Expertengruppe für die Demokratische Republik Kongo hat bereits 2008 und 2009 seine Aufnahme in die Liste empfohlen. Er hat als Verantwortlicher schwere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das Völkerrecht begangen. Zwischen 2008 und 2009 und erneut gegen Ende 2010 hat er Hunderte von Kindern für die M23 rekrutiert und ausgebildet. Er hat Morde, Verstümmelungen und Entführungen, oftmals gezielt gegen Frauen gerichtet, begangen. Er ist verantwortlich für Hinrichtungen und Folterungen von Deserteuren aus der M23. 2009 gab er innerhalb der FARDC Befehl, alle Männer im Dorf Shalio in Walikale zu töten. Unter dem direkten Oberbefehl von Ntaganda stellte er in Masisi und Walikali auch Waffen, Munition und Sold bereit. 2010 organisierte er die Vertreibung und Enteignung der Bevölkerung im Gebiet von Lukopfu. Außerdem war er eng an kriminellen Netzen innerhalb der FARDC beteiligt, die Gewinn aus dem Mineralienhandel ziehen, was 2011 zu Spannungen und gewaltsamen Zusammenstößen mit Oberst Innocent Zimurinda führte. Reiste am 16.3.2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

20.   Mathieu, Chui NGUDJOLO

(alias: Cui Ngudjolo)

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt. Die Anklage hat gegen die Entscheidung des IStGH Berufung eingelegt; die Verhandlung fand im Oktober 2014 statt, eine Entscheidung steht seit Dezember 2014 aus.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Als Stabschef der FNI und ehemaliger Stabschef der FRPI besitzt er politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der FRPI-Truppen, die zu den unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen zählen, die für illegalen Waffenhandel unter Verletzung des Waffenembargos verantwortlich sind. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern unter 15 Jahren in Ituri im Jahr 2006 verantwortlich. Wurde im Oktober 2003 in Bunia von der MONUC festgenommen. Wurde am 7. Februar 2008 von der Regierung der DRK an den Internationalen Strafgerichtshof überstellt. Wurde vom IStGH im Dezember 2012 in allen Anklagepunkten freigesprochen. Wurde nach seiner Entlassung von den niederländischen Behörden festgehalten und hat in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt.

21.   Floribert Ngabu NJABU

(alias: a) Floribert Njabu Ngabu, b) Floribert Ndjabu, c) Floribert Ngabu Ndjabu).

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab. Im Juli 2014 wurde er von den Niederlanden in die DRK abgeschoben, wo er festgenommen wurde.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Präsident der FNI, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Seit März 2005 in Kinshasa wegen Beteiligung der FNI an Menschenrechtsverletzungen unter Hausarrest gestellt. Am 27. März 2011 nach Den Haag überstellt, um in den IStGH-Prozessen gegen Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo als Zeuge vernommen zu werden. Stellte im Mai 2011 in den Niederlanden einen Asylantrag. Im Oktober 2012 lehnte ein niederländisches Gericht seinen Asylantrag ab; derzeit ist ein Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung anhängig.

22.   Laurent NKUNDA

(alias: a) Nkunda Mihigo Laurent, b) Laurent Nkunda Bwatare, c) Laurent Nkundabatware, d) Laurent Nkunda Mahoro Batware, e) Laurent Nkunda Batware, f) Vorsitzender, g) General Nkunda, h) Papa Six)

Geburtsdatum: a) 6. Februar 1967, b) 2. Februar 1967.

Geburtsort: Rutshuru, Nord-Kivu, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas legten vor dem ruandischen Militärgericht Berufung ein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Vereinte seine Kräfte mit anderen abtrünnigen Elementen der ehemaligen RCD-G, um im Mai 2004 die Stadt Bukavu gewaltsam einzunehmen. Beschaffung von Waffen außerhalb der FARDC unter Verstoß gegen das Waffenembargo. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er für 264 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern durch unter seiner Führung stehende Truppen in Nord-Kivu von 2002 bis 2009 verantwortlich. Ehemaliger General der RCD-G. Gründete 2006 den National Congress for the People's Defense; hoher Offizier der Rally for Congolese Democracy-Goma (RCD-G) 1998-2006; Offizier der Rwandan Patriotic Front (RPF) 1992-1998. Laurent Nkunda wurde im Januar 2009 von den ruandischen Behörden in Ruanda festgenommen und als Befehlshaber des CNDP abgelöst. Lebt seither unter Hausarrest in Kigali, Ruanda. Das Auslieferungsgesuch der Regierung der DRK gegen Nkunda wegen der im Osten der DRK begangenen Verbrechen wurde von Ruanda abgelehnt. 2010 wurde seine Beschwerde wegen unrechtmäßiger Inhaftierung vom ruandischen Gericht in Gisenyi (Ruanda) zurückgewiesen und die Angelegenheit zur Prüfung an ein Militärgericht verwiesen. Die Anwälte Nkundas leiteten ein Verfahren vor dem ruandischen Militärgericht ein. Er verfügt nach wie vor über gewissen Einfluss bei bestimmten Teilen des CNDP.

23.   Felicien NSANZUBUKIRE

(alias: Fred Irakeza)

Benennung: Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu.

Aufenthalt: Magunda, Mwenga-Gebiet, Süd-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: 1967.

Geburtsort: a) Murama, Kigali, Rwanda, b) Rubungo, Kigali, Rwanda, c) Kinyinya, Kigali, Rwanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Felicien Nsanzubukire beaufsichtigte und koordinierte mindestens von November 2008 bis April 2009 den illegalen Handel mit Munition und Waffen von der Vereinigten Republik Tansania über den Tanganjikasee an die FDLR-Einheiten in den Regionen Uvira und Fizi von Süd-Kivu. Anführer des 1. Bataillons der FDLR-FOCA in der Region Uvira-Sange von Süd-Kivu. Mindestens seit 1994 Mitglied der FDLR und seit Oktober 1998 im Osten der DRK aktiv.

24.   Pacifique NTAWUNGUKA

(alias: a) Pacifique Ntawungula, b) Oberst Omega, c) Nzeri, d) Israel)

Benennung: Kommandant der FDLR-FOCA im Operationsgebiet ‚SONOKI‘ in Nord-Kivu.

Aufenthalt: Matembe, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1964, b) ca. 1964.

Geburtsort: Gaseke, Provinz Gisenyi, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten. Seit Ende 2014 im Tongo-Gebiet, Nord-Kivu, stationiert.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kommandant der ersten FOCA-Division (einer bewaffneten Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt. Hat eine militärische Ausbildung in Ägypten erhalten.

25.   James NYAKUNI

Staatsangehörigkeit: Ugander.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Handelspartnerschaft mit Jérôme Kakwavu, insbesondere Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, vermutlich einschließlich des Schmuggels von Waffen und Militärgütern in nicht kontrollierten LKW. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, einschließlich finanzieller Hilfe, um ihnen militärische Operationen zu ermöglichen.

26.   Stanislas NZEYIMANA

(alias: a) Deogratias Bigaruka Izabayo, b) Izabayo Deo, c) Jules Mateso Mlamba, d) Bigaruka, e) Bigurura)

Benennung: Stellvertretender Kommandant der FDLR-FOCA.

Aufenthalt: Mukobervwa, Nord-Kivu, DRK (seit Juni 2011.).

Geburtsdatum: a) 1. Januar 1966, b) 28. August 1966, c) ca. 1967.

Geburtsort: Mugusa (Butare), Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Ruander.

Tag der Benennung durch die VN: 3. März 2009.

Weitere Angaben: Während eines Aufenthalts in Tansania Anfang 2013 verschwunden. Aufenthaltsort unbekannt seit Ende 2014.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Stellvertretender Kommandant der FOCA (bewaffnete Faktion der FDLR). Als militärischer Anführer einer in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppe behindert er unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstabe b die Entwaffnung und freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung von Kombattanten. Die Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen hat Beweise dafür zusammengetragen (siehe Einzelheiten im Bericht der Gruppe vom 13. Februar 2008), dass aus der Gewalt der FDLR-FOCA befreite Mädchen zuvor entführt und sexuell missbraucht worden waren. Seit Mitte 2007 hat die FDLR-FOCA, die zuvor Jungen im Alter von 15 bis 20 Jahren rekrutiert hatte, Kinder ab dem Alter von 10 Jahren zwangsrekrutiert. Die Jüngsten werden dann als Eskorten benutzt und ältere Kinder werden unter Verstoß gegen die Resolution 1857 (2008) Nr. 4 Buchstaben d und e als Soldaten an der Front eingesetzt.

27.   Dieudonné OZIA MAZIO

(alias: a) Ozia Mazio, b) Omari, c) Mr Omari)

Geburtsdatum: 6. Juni 1949.

Geburtsort: Ariwara, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Finanzvereinbarungen mit Jerome Kakwavu und der FAPC; Schmuggel über die Grenze DRK/Uganda, um Kakwavu und seine Truppen zu beliefern und mit Bargeld zu versorgen. Verletzung des Waffenembargos u. a. durch die Unterstützung von unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen. Dieudonné Ozia Mazio soll während seiner Amtszeit als Präsident der Fédération des entreprises congolaises (FEC) in der Region Aru am 23. September 2008 in Ariwara gestorben sein.

28.   Jean-Marie Lugerero RUNIGA

(alias: Jean-Marie Rugerero)

Benennung: Präsident der M23.

Aufenthalt: Rubavu/Mudende, Ruanda.

Geburtsdatum: a) ca. 1960, b) 9. September 1966.

Geburtsort: Bukavu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 in Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

In einem Dokument vom 9. Juli 2012, das vom M23-Anführer Sultani Makenga unterzeichnet wurde, wird Runiga zum Koordinator des politischen Arms der M23-Bewegung ernannt. Dem Dokument ist zu entnehmen, dass Runiga ernannt worden war, damit erkennbar ist, wofür die M23 steht. Runiga wird in Veröffentlichungen auf der Website der M23 als ‚Präsident‘ bezeichnet. Seine Führungsrolle wird auch im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 bestätigt, in dem er als ‚Anführer der M23‘ bezeichnet wird. Nach einem Artikel der Nachrichtenagentur Associated Press (AP) vom 13. Dezember 2012 hat Runiga der AP eine Liste mit Forderungen gezeigt und angekündigt, diese werde der kongolesischen Regierung vorgelegt werden. Darin werde unter anderem der Rücktritt von Kabila und die Auflösung der Nationalversammlung gefordert. Runiga ließ wissen, dass die M23 in der Lage sei, wieder die Kontrolle über Goma zu übernehmen, falls sich die Gelegenheit ergäbe. ‚Und diesmal räumen wir die Stadt nicht‘, so Runiga gegenüber AP. Zudem erklärte er, dass der politische Arm der M23 als Vorbedingung für die Aufnahme von Verhandlungen erneut die Kontrolle über Goma übernehmen solle. ‚Ich glaube, dass unsere Mitglieder in Kampala uns vertreten. Zu gegebener Zeit werde ich auch dort sein. Ich warte darauf, bis alles organisiert ist, und wenn Kabila dort ist, werde auch ich hingehen‘, so Runiga. Nach einem Artikel in Le Figaro vom 26. November 2012 hat sich Runiga am 24. November 2012 mit dem Präsidenten der DRK Kabila getroffen, um Verhandlungen aufzunehmen. Abgesehen davon hat er in einem Interview mit Le Figaro erklärt, dass die M23 in erster Linie aus ehemaligen Angehörigen der FARDC bestehe, die aus Protest gegen die Nichteinhaltung der Vereinbarungen vom 23. März 2009 desertiert seien.

Ferner hat er erklärt: ‚Die M23-Soldaten sind mitsamt ihren Waffen aus der Armee desertiert. So sind uns kürzlich viele Ausrüstungen, die von der Militärbasis in Bunagana stammen, in die Hände gefallen. Damit können wir im Augenblick tagtäglich Boden zurückerobern und die Angriffe der FARDC abwehren.Unsere Revolution ist kongolesisch, wird von Kongolesen angeführt und dient dem kongolesischen Volk.‘ Nach einem Reuters-Artikel vom 22. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 in der Lage sei, Goma zu halten, nachdem ihre Streitkräfte durch meuternde kongolesische Soldaten der FARDC verstärkt worden seien. ‚Erstens haben wir eine disziplinierte Armee und überdies haben sich FARDC-Soldaten uns angeschlossen. Sie sind unsere Brüder, wir werden sie umschulen und bei uns eingliedern und dann mit ihnen arbeiten.‘ Nach einem Artikel in The Guardian vom 27. November 2012 hat Runiga erklärt, dass die M23 sich weigere, einem Aufruf der an der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen teilnehmenden regionalen Führer zu folgen und sich aus Goma zurückzuziehen, um den Weg für Friedensverhandlungen frei zu machen. Vielmehr könne ein Rückzug der M23 aus Goma nur das Ergebnis von Verhandlungen und nicht eine Vorbedingung hierfür sein. Nach dem Abschlussbericht der Expertengruppe vom 15. November 2012 hat Runiga eine Delegation geleitet, die am 29. Juli 2012 nach Kampala (Uganda) gereist ist und den 21-Punkte-Plan der M23 für die bevorstehenden Verhandlungen auf der Internationalen Konferenz über die Region der Großen Seen verfasst hat. Nach einem BBC-Artikel vom 23. November 2012 entstand die M23, als ehemalige Mitglieder der CNDP, die in die FARDC integriert worden waren, begannen, gegen die schlechten Bedingungen und schlechte Bezahlung und die unzureichende Umsetzung des Friedensabkommens vom 23. März 2009 zwischen der CNDP und der DRK, das zur Integration der CNDP in die FARDC geführt hatte, zu protestieren.

Nach dem IPIS-Bericht vom November 2012 hat die M23 aktiv Militäroperationen unternommen, um die Kontrolle über das Gebiet der östlichen DRK zu erlangen. Die M23 und die FARDC haben am 24. und 25. Juli 2012 um mehrere Städte und Dörfer in der östlichen DRK gekämpft; die M23 hat die FARDC am 26. Juli 2012 in Rumangabo angegriffen; sie hat die FARDC am 17. November 2012 aus Kibumba vertrieben und am 20. November 2012 Goma erobert. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben mehrere ehemalige M23-Kämpfer behauptet, dass M23-Anführer Dutzende von Kindern, die von den M23 als Kindersoldaten rekrutiert worden seien und versucht hätten, zu fliehen, hätten hinrichten lassen. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 11. September 2012 hat ein 18-jähriger Ruander, der nach seiner Zwangsrekrutierung in Ruanda fliehen konnte, HRW mitgeteilt, dass er gesehen habe, wie die M23 im Juni einen 16-jährigen Jungen nach einem Fluchtversuch hingerichtet hätten. Der Junge sei von M23-Kämpfern gefangen genommen und vor den Augen der anderen Rekruten zu Tode geprügelt worden. Der M23-Befehlshaber, der die Hinrichtung angeordnet habe, habe angeblich danach den anderen Rekruten zur Begründung der Hinrichtung gesagt: ‚Er wollte uns im Stich lassen.‘ Nach dem Bericht haben zudem Zeugen erklärt, dass mindestens 33 neue Rekruten und andere M23-Kämpfer hingerichtet worden seien, als sie versuchten, zu fliehen. Einige seien zur Abschreckung vor den Augen der anderen Rekruten gefesselt und erschossen worden. Ein junger Rekrut berichtete HRW: ‚Als wir bei den M23 waren, haben sie uns gesagt, dass [wir die Wahl hätten] und bei ihnen bleiben oder sterben könnten. Viele haben versucht, zu fliehen. Einige wurden gefunden und dann auf der Stelle getötet.‘ Reiste am 16. März 2013 bei Gasizi/Rubavu in die Republik Ruanda ein.

29.   Ntabo Ntaberi SHEKA

Benennung: Oberbefehlshaber der Nduma Defence of Congo/Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe.

Geburtsdatum: 4. April 1976.

Geburtsort: Territorium Walikale, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 28. November 2011.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Ntabo Ntaberi Sheka, Oberbefehlshaber des politischen Arms der Mayi-Mayi-Sheka, ist der politische Anführer einer bewaffneten kongolesischen Gruppe, die die Entwaffnung, Demobilisierung oder Wiedereingliederung von Kombattanten behindert. Die Mayi-Mayi Sheka ist eine kongolesische Miliz, die von Stützpunkten im Territorium Walikale im Osten der Demokratischen Republik Kongo aus operiert. Die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe hat Angriffe auf Minen im Osten der Demokratischen Republik Kongo verübt, wozu auch die Übernahme der Minen von Bisiye und die Erpressung der lokalen Bevölkerung gehören. Ntabo Ntaberi Sheka hat ferner schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder. Ntabo Ntaberi Sheka hat zwischen dem 30. Juli und 2. August 2010 verschiedene Angriffe im Territorium Walikale geplant und befohlen, um lokale Bevölkerungsgruppen zu bestrafen, die der Kollaboration mit den kongolesischen Regierungskräften beschuldigt wurden. Während der Angriffe wurden Kinder vergewaltigt und entführt und der Zwangsarbeit und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen. Ferner lässt die Mayi-Mayi-Sheka-Gruppe Jungen zwangsrekrutieren und hat Kindersoldaten, die bei Rekrutierungsaktionen eingezogen werden, in ihren Rängen.

30.   Bosco TAGANDA

(alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia, e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major)

Aufenthalt: Goma, DRK, Ruanda (ab Juni 2011).

Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974.

Geburtsort: Bigogwe, Ruanda.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IstGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren soll am 2. Juni 2015 beginnen.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und beherrscht und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verbleibt daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri 2002 und 2003 sowie unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu von 2002 bis 2009. War als Stabschef des CNDP unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker (November 2008) verantwortlich. Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Hält sich seit Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. Wurde dem IStGH in Den Haag überstellt, wo in einer ersten Anhörung am 26. März die Anklagepunkte gegen ihn verlesen wurden.

31.   Innocent ZIMURINDA

(alias: Zimulinda)

Benennung: a) M23, Brigadekommandeur,

Dienstgrad: Oberst, b) Oberst der FARDC.

Aufenthalt: Rubavu, Mudende.

Geburtsdatum: a) 1. September 1972, b) ca. 1975, c) 16. März 1972.

Geburtsort: a) Ngungu, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu, DRK b) Masisi, DRK.

Staatsangehörigkeit: Kongolese.

Tag der Benennung durch die VN: 1. Dezember 2010.

Weitere Angaben: 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Zahlreichen Quellen zufolge erteilte Oberstleutnant Innocent Zimurinda in seiner Eigenschaft als einer der Kommandanten der 231. FARDC-Brigade Befehle, die während einer Militäroperation in der Region Shalio im April 2009 zur Ermordung von über 100 ruandischen Flüchtlingen (überwiegend Frauen und Kinder) führten. Nach Berichten der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates gibt es Augenzeugen dafür, dass sich Oberstleutnant Innocent Zimurinda am 29. August 2009 geweigert hat, drei Kinder aus seiner Befehlsgewalt in Kalehe zu entlassen. Zahlreichen Quellen zufolge nahm Oberstleutnant Innocent Zimurinda im November 2008 vor der Eingliederung des CNDP in die FARDC an einer CNDP-Operation teil, bei der in der Region Kiwanja 89 Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden.

Im März 2010 beschuldigten 51 im Osten der DRK tätige Menschenrechtsgruppen Zimurinda, zwischen Februar und August 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben, bei denen viele Zivilisten, darunter Frauen und Kinder, getötet wurden. Oberstleutnant Innocent Zimurinda wurde bei dieser Gelegenheit auch beschuldigt, für Vergewaltigungen zahlreicher Frauen und Mädchen verantwortlich zu sein. Laut einer Erklärung des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte vom 21. Mai 2010 war Innocent Zimurinda unter anderem bei der Operation Kimia II an der willkürlichen Exekution von Kindersoldaten beteiligt. In dieser Erklärung heißt es auch, dass er es der VN-Mission in der DRK (MONUC) verweigert hat, Truppen nach Minderjährigen zu inspizieren. Nach Angaben der Expertengruppe des DRK-Sanktionsausschusses des VN-Sicherheitsrates ist Oberstleutnant Zimurinda unmittelbar und befehlshaberisch dafür verantwortlich, dass Kinder rekrutiert und in Truppen unter seinem Kommando festgehalten werden. 2009 als Oberstleutnant in die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) eingegliedert, Brigadekommandeur bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘, stationiert im Gebiet um Ngungu. Im Juli 2009 wurde Zimurinda zum Oberst befördert und wurde Bereichskommandant der FARDC in Ngungu und anschließend in Kitachanga bei den FARDC-Operationen ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘. Zwar erscheint Zimurindas Name nicht im Präsidialerlass der DRK vom 31. Dezember 2010, mit dem hochrangige Offiziere der FARDC ernannt wurden, er hat aber de facto seine Kommandofunktion im 22. Sektor der FARDC in Kitchanga behalten und trägt die neuen Dienstgradabzeichen und die neue Uniform der FARDC. Er steht loyal zu Bosco Ntaganda. Im Dezember 2010 wurden in öffentlich zugänglichen Quellen Rekrutierungstätigkeiten von Personen unter dem Kommando Zimurindas gemeldet. Reiste am 16. März 2013 in die Republik Ruanda ein. Lebt seit Ende 2014 im Lager Ngoma, Ruanda.

b)

Liste der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Einrichtungen

1.   ADF

(alias: a) Alliierte Demokratische Kräfte b) Alliierte Demokratische Kräfte — Nationale Armee für die Befreiung Ugandas, c) ADF/NALU, d) NALU).

Aufenthalt: Provinz Nord-Kivu, Demokratische Republik Kongo.

Tag der Benennung durch die VN: 30. Juni 2014.

Weitere Angaben: Ab Dezember 2014 spalteten sich die ADF in mehrere kleine Gruppen. Jamil Mukulu führt eine Gruppe an, der mehrere hochrangige Führer der ADF angehören, und hält sich an unbekanntem Ort auf, vermutlich in der Provinz Nord-Kivu. Seka Baluku führt die andere Hauptgruppe an, die im Waldgebiet nordöstlich von Beni in der Provinz Nord-Kivu operiert. Die ADF verfügen außerdem über ein weitverzweigtes Unterstützungsnetz in der DRK, Uganda, Ruanda und möglicherweise weiteren Ländern.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF) wurden 1995 gegründet und sind im gebirgigen Grenzgebiet zwischen der DRK und Uganda angesiedelt. Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe der Vereinten Nationen für die Demokratische Republik Kongo, in dem ugandische Beamte und VN-Quellen zitiert werden, hatten die ADF 2013 eine geschätzte Stärke von 1 200 bis 1 500 bewaffneten Kämpfern, die sich im nordöstlichen Beni-Territorium der Provinz Nord-Kivu nahe der ugandischen Grenze aufhalten. Die gleichen Quellen schätzen die Gesamtmitgliedschaft der ADF, einschließlich Frauen und Kinder, auf 1 600 bis 2 500. Aufgrund offensiver Militäroperationen der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und der Stabilisierungsmission der Organisation der VN in der DRK (MONUSCO) in den Jahren 2013 und 2014 haben die ADF ihre Kämpfer auf zahlreiche kleinere Standorte verteilt und die Frauen und Kinder in Gebiete westlich von Beni und entlang der Grenze zwischen Ituri und Nord-Kivu gebracht. Hood Lukwago ist militärischer Befehlshaber der ADF, ihr oberster Anführer ist Jamil Mukulu, gegen den ebenfalls Sanktionen verhängt wurden.

Die ADF haben schwerwiegende Verstöße — u. a. wie nachstehend beschrieben — gegen das Völkerrecht und die Resolution 2078 (2012) des VN-Sicherheitsrats begangen.

Die ADF haben unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kindersoldaten rekrutiert und eingesetzt (Resolution des VN-Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe d).

Dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe zufolge hat die Expertengruppe drei ehemalige, im Jahr 2013 geflohene ADF-Kämpfer befragt, die beschrieben haben, wie ADF-Anwerber in Uganda Menschen mit falschen Versprechungen in Bezug auf Beschäftigung (für Erwachsene) und kostenlose Ausbildung (für Kinder) in die DRK locken und sie dann zwingen, sich den ADF anzuschließen. Nach dem Bericht haben ehemalige ADF-Kämpfer der Expertengruppe ferner berichtet, dass die Ausbildungsgruppen üblicherweise aus Männern und Jungen bestehen, und zwei 2013 von den ADF geflohene Jungen haben die Expertengruppe darüber informiert, dass sie von den ADF eine militärische Ausbildung erhalten haben. Der Bericht enthält außerdem Informationen eines ‚ehemaligen ADF-Kindersoldaten‘ über eine Ausbildung durch die ADF.

Dem Abschlussbericht 2012 der Expertengruppe zufolge zählen zu den Rekruten der ADF auch Kinder, wie im Fall eines ADF-Anwerbers, der von den ugandischen Behörden in Kasese gefangen genommen wurde, als er im Juli 2012 mit sechs Jungen auf dem Weg in die DRK war.

Ein konkretes Beispiel für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern durch die ADF geht aus dem Schreiben vom 6. Januar 2009 der ehemaligen Afrika-Direktorin von Human Rights Watch, Georgette Gagnon, an den ehemaligen Justizminister Ugandas, Kiddhu Makubuyu, hervor, wonach im Jahr 2000 ein neunjähriger Junge namens Bushobozi Irumba von den ADF entführt wurde. Er habe für die ADF-Kämpfer Transport- und andere Dienste leisten müssen.

Außerdem enthält der Bericht ‚The Africa Report‘ Anschuldigungen, wonach die ADF angeblich Kinder im Alter von zehn Jahren als Kindersoldaten rekrutieren, und Angaben eines Sprechers der ugandischen Streitkräfte (People's Defence Force, UPDF), dass die UPDF 30 Kinder aus einem Ausbildungslager auf der Insel Buvuma in Lake Victoria gerettet haben.

Darüber hinaus haben die ADF zahlreiche Verstöße gegen die internationalen Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht gegenüber Frauen und Kindern, einschließlich Tötung, Verstümmelung und sexueller Gewalt (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe e), begangen.

Nach dem Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe haben die ADF 2013 zahlreiche Dörfer angegriffen, was 66 000 Menschen veranlasst hat, nach Uganda zu fliehen. Durch diese Angriffe wurde ein großes Gebiet entvölkert, das seitdem durch Entführungen oder Tötungen von Menschen, die in ihre Dörfer zurückkehren, von den ADF kontrolliert wird. Zwischen Juli und September 2013 haben die ADF mindestens fünf Menschen in der Gegend von Kamango geköpft, mehrere andere erschossen und Dutzende entführt. Dadurch wurde die lokale Bevölkerung eingeschüchtert, und die Menschen wurden davon abgeschreckt, in ihre Heimat zurückzukehren.

Global Horizontal Note — ein Überwachungs- und Berichterstattungsmechanismus über schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte — berichtete der dem Sicherheitsrat unterstehenden Arbeitsgruppe für Kinder und bewaffnete Konflikte, dass die ADF im Berichtszeitraum Oktober bis Dezember 2013 für 14 der 18 verzeichneten Todesfälle von Kindern verantwortlich waren, einschließlich eines Vorfalls im Beni-Territorium, Nord-Kivu, am 11. Dezember 2013, als die ADF das Dorf Musuku angegriffen haben und dabei 23 Menschen töteten, darunter 11 Kinder (drei Mädchen und acht Jungen) im Alter zwischen zwei Monaten und 17 Jahren. Alle Opfer wurden mit Macheten schwer verstümmelt, auch zwei Kinder, die den Angriff überlebt haben.

Im Bericht des Generalsekretärs vom März 2014 über sexuelle Gewalt im Zusammenhang mit Konflikten wurden die Alliierten Demokratischen Kräfte (‚Allied Democratic Forces‘)/die Nationale Armee für die Befreiung Ugandas (‚National Army for the Liberation of Uganda‘) in die Liste der Parteien aufgenommen, die glaubhaft verdächtigt werden, Vergewaltigungen oder andere Formen sexueller Gewalt in Situationen bewaffneter Konflikte begangen zu haben oder dafür verantwortlich zu sein (Liste der ‚Parties credibly suspected of committing or being responsible for rape or other forms of sexual violence in situations of armed conflict‘).

Die ADF waren außerdem an Angriffen gegen Friedenssicherungskräfte der MONUSCO (Resolution des Sicherheitsrats, Nummer 4 Buchstabe i) beteiligt.

Schließlich hat die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUSCO) berichtet, dass die ADF mindestens zwei Anschläge auf Friedenssicherungskräfte der MONUSCO verübt haben. Beim ersten Anschlag am 14. Juli 2013 wurde eine MONUSCO-Patrouille auf der Straße zwischen Mbau und Kamango angegriffen. Dieser Anschlag ist im Abschlussbericht 2013 der Expertengruppe ausführlich beschrieben. Der zweite Anschlag fand am 3. März 2014 statt. Ein MONUSCO-Fahrzeug wurde zehn Kilometer vom Flughafen Mavivi (Beni) entfernt mit Granaten angegriffen, wobei fünf Friedenssicherungskräfte verletzt wurden.

2.   BUTEMBO AIRLINES (BAL)

Aufenthalt: Butembo, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Kisoni Kambale (am 5. Juli 2007 verstorben und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen) nutzte seine Fluggesellschaft für den Transport von Gold, Verpflegung und Waffen der FNI zwischen Mongbwalu und Butembo. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). In Privatbesitz befindliche Fluggesellschaft; von Butembo aus betrieben. Seit Dezember 2008 verfügt BAL nicht mehr über eine Betriebsgenehmigung in der DRK.

3.   COMPAGNIE AERIENNE DES GRANDS LACS (CAGL); GREAT LAKES BUSINESS COMPANY (GLBC)

(alias: CAGL)

Anschrift: a) Avenue Président Mobutu, Goma, DRK b) Gisenyi, Ruanda, c) PO BOX 315, Goma, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die Unternehmen CAGL und GLBC sind Eigentum von Douglas MPAMO, gegen den bereits Sanktionen im Rahmen der Resolution 1596 (2005) verhängt wurden. CAGL und GLBC wurden für den Transport von Waffen und Munition unter Verletzung des Waffenembargos gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005) eingesetzt. Seit Dezember 2008 verfügte GLBC nicht mehr über betriebstüchtige Flugzeuge; dennoch waren mehrere Flugzeuge trotz der VN-Sanktionen in Betrieb.

4.   CONGOMET TRADING HOUSE

Aufenthalt: Butembo, Nord-Kivu.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Congomet Trading House (früher gelistet als CONGOCOM) war Eigentum von Kisoni Kambale (der am 5. Juli 2007 verstorben ist und daraufhin am 24. April 2008 von der Liste gestrichen wurde). Kambale kaufte nahezu die gesamte Goldproduktion in dem von der FNI kontrollierten Distrikt Mongbwalu auf. Die FNI erzielte hohe Einnahmen aus Steuern, die auf die Goldproduktion erhoben werden. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Besteht nicht länger als Goldhandelsunternehmen in Butembo, Nord-Kivu.

5.   FORCES DEMOCRATIQUES DE LIBERATION DU RWANDA (FDLR)

(alias: a) FDLR, b) Force Combattante Abacunguzi, c) Combatant Force for the Liberation of Rwanda, d) FOCA)

Anschrift: a) Nord-Kivu, DRK, b) Süd-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: E-Mail: Fdlr@fmx.de; fldrrse@yahoo.fr; fdlr@gmx.net; fdlrsrt@gmail.com; humura2020@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die FDLR zählen zu den größten ausländischen bewaffneten Gruppen, die im Gebiet der DRK operieren. Die Gruppe entstand im Jahr 2000 und hat schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begangen, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder im bewaffneten Konflikt vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt und Vertreibung. Nach einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2010 sind die FDLR für die Ermordung von 96 Zivilpersonen in Busurungi im Walikale-Gebiet verantwortlich. Einige Opfer seien lebendig in ihren Häusern verbrannt worden. Nach derselben Quelle hat ein medizinisches Zentrum einer NRO im Juni 2010 gemeldet, dass pro Monat rund 60 Mädchen oder Frauen im Süden des Lubero-Gebiets (Nord-Kivu) von bewaffneten Gruppen einschließlich der FDLR vergewaltigt worden seien. Nach einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 20. Dezember 2010 gibt es Beweise, dass die FDLR aktiv Kinder rekrutieren. HRW hat mindestens 83 kongolesische Kinder unter 18 Jahren (einige davon waren erst 14 Jahre) identifiziert, die von den FDLR zwangsrekrutiert worden waren. Im Januar 2012 hat HRW berichtet, dass FDLR-Kämpfer zahlreiche Dörfer im Masisi-Gebiet überfallen und dabei sechs Zivilpersonen getötet, zwei Frauen vergewaltigt und mindestens 48 Menschen entführt hätten.

Nach einem Bericht von HRW vom Juni 2012 haben FDLR-Kämpfer im Mai 2012 Zivilpersonen in Kamananga und Lumenje (Provinz Süd-Kivu) sowie in Chambucha (Walikale-Gebiet) und außerdem Dörfer in der Gegend von Ufumandu im Masisi-Gebiet (Provinz Nord-Kivu) überfallen. Dabei hätten sie mit Macheten und Messern Dutzende von Zivilpersonen, darunter zahlreiche Kinder, brutal ermordet. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 haben die FDLR in der Zeit vom 31. Dezember 2011 bis 4. Januar 2012 mehrere Dörfer in Süd-Kivu angegriffen. Eine Untersuchung der Vereinten Nationen hat bestätigt, dass bei dem Angriff mindestens 33 Personen, darunter 9 Kinder und 6 Frauen, getötet wurden — sie wurden entweder bei lebendigem Leib verbrannt, geköpft oder erschossen. Außerdem wurden eine Frau und ein Mädchen vergewaltigt. Im Bericht der Expertengruppe vom Juni 2012 heißt es außerdem, dass eine Untersuchung der Vereinten Nationen bestätigt habe, dass die FDLR im Mai 2012 in Süd-Kivu mindestens 14 Zivilpersonen, darunter 5 Frauen und 5 Kinder, umgebracht hätten. Nach dem Bericht der Expertengruppe vom November 2012 haben die Vereinten Nationen mindestens 106 Fälle sexueller Gewalt dokumentiert, die die FDLR zwischen Dezember 2011 und September 2012 verübt haben. Im Bericht der Expertengruppe vom November 2012 heißt es, dass die FDLR laut einer VN-Untersuchung in der Nacht vom 10. März 2012 in Kalinganya (Kabare-Gebiet) sieben Frauen, darunter eine Minderjährige, vergewaltigt haben. Die FDLR haben das Dorf am 10. April 2012 erneut angegriffen und drei der Frauen ein zweites Mal vergewaltigt. Der Bericht der Expertengruppe vom November 2012 enthält ferner folgende Angaben: Tötung von 11 Personen durch die FDLR am 6. April 2012 in Bushibwambombo, Kalehe, sowie Beteiligung der FDLR an der Tötung weiterer 19 Personen im Mai im Masisi-Gebiet, darunter fünf Minderjährige und sechs Frauen. Die M23 (‚Mouvement du 23 MARS‘ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten.

In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

6.   M23

(alias: Mouvement du 23 MARS).

Tag der Benennung durch die VN: 31. Dezember 2012.

Weitere Angaben: Email: mouvementdu23mars1@gmail.com

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Die M23 (‚Mouvement du 23 MARS‘ — Bewegung des 23. März) ist eine bewaffnete Gruppe, die in der DRK operiert; sie hat Waffen und Zubehör sowie Beratung, Ausbildung und Unterstützung für militärische Maßnahmen erhalten. In mehreren Augenzeugenberichten heißt es, dass die M23 von den ruandischen Streitkräften (Forces Rwandaises de Défense) neben materieller Unterstützung für Kampfhandlungen allgemeine Militärausrüstung in Form von Waffen und Munition erhält. Die M23 trägt Mitschuld und Verantwortung für schwere Verstöße gegen das Völkerrecht, bei denen gezielt gegen Frauen und Kinder in Situationen bewaffneter Konflikte in der DRK vorgegangen wurde, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung. Aus zahlreichen Berichten, Untersuchungen und Augenzeugenberichten geht hervor, dass die M23 verantwortlich ist für Massentötungen von Zivilpersonen sowie für die Vergewaltigung von Frauen und Kindern in verschiedenen Gebieten der DRK. Mehrere Berichte besagen, dass M23-Kämpfer in 46 Fällen Frauen und Mädchen vergewaltigt haben; das jüngste Opfer war acht Jahre alt. Es wird nicht nur über sexuelle Gewalt berichtet, sondern auch darüber, dass die M23 in großem Umfang Kinder zwangsrekrutiert hat. Es wird geschätzt, dass sie seit Juli 2012 allein im Rutshuru-Gebiet im Osten der DRK 146 junge Männer und Jungen zwangsrekrutiert hat. Einige der Opfer waren erst 15 Jahre alt. Die Gräueltaten, die die M23 gegen die Zivilbevölkerung der DRK verübt hat, die Zwangsrekrutierung durch die M23 und die Tatsache, dass die M23 Empfänger von Waffen und Militärhilfe ist, hat die Instabilität und die Konfliktsituation in der Region dramatisch verschärft; in einigen Fällen wurde das Völkerrecht verletzt.

7.   MACHANGA LTD

Anschrift: Plot 55A, Upper Kololo Terrace, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Die Eigentümer von Machanga sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Machanga kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen (Direktoren: Herr Rajendra Kumar Vaya und Herr Hirendra M. Vaya). 2010 wurden die Machanga-Vermögenswerte auf dem Konto von Emirates Gold von der Bank of Nova Scotia Mocatta (VK) eingefroren. Der frühere Eigentümer von Machanga (Rajendra Kumar) und sein Bruder Vipul Kumar sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

8.   TOUS POUR LA PAIX ET LE DEVELOPPEMENT (NGO)

(alias: TPD)

Anschrift: Goma, Nord-Kivu, DRK.

Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005.

Weitere Angaben: Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

Beteiligt am Verstoß gegen das Waffenembargo durch Unterstützung der RCD-G, insbesondere durch die Bereitstellung von LKW für Waffen- und Truppentransporte und durch die Beförderung von Waffen Anfang 2005 zur Verteilung an Teile der Bevölkerung in Masisi und Rutshuru in Nord-Kivu. Goma, mit Provinzvertretungen in Süd-Kivu, West-Kasai, Ost-Kasai und Maniema. Hat 2008 offiziell alle Tätigkeiten eingestellt. In der Praxis (seit Juni 2011) sind jedoch die TPD-Büros geöffnet und wirken an der Rückkehr von Binnenflüchtlingen, Initiativen zur Aussöhnung der Volksgruppen, Beilegung von Landkonflikten usw. mit. TPD-Präsident ist Eugene Serufuli; Vizepräsidentin ist Saverina Karomba. Zu den prominenten Mitgliedern zählen die Abgeordneten der Provinz Nord-Kivu Robert Seninga und Bertin Kirivita.

9.   UGANDA COMMERCIAL IMPEX (UCI) LTD

Anschrift: a) Plot 22, Kanjokya Street, Kamwokya, Kampala, Uganda (Tel.: +256 41 533 578/9), b) PO BOX 22709, Kampala, Uganda.

Tag der Benennung durch die VN: 29. März 2007.

Weitere Angaben: Goldexportunternehmen. (Direktoren: Jamnadas V. LODHIA — bekannt als ‚Chuni‘ — und seine Söhne Kunal J. LODHIA und Jitendra J. LODHI). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die Direktoren von UCI sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.

Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste:

UCI kaufte Gold im Rahmen regulärer Geschäftsbeziehungen zu Händlern in der DRK, die enge Verbindungen zu verschiedenen Milizen hatten. Dies erfüllt den Tatbestand der Unterstützung illegaler bewaffneter Gruppen und verstößt damit gegen das Waffenembargo gemäß den Resolutionen 1493 (2003) und 1596 (2005). Goldexportunternehmen. (Frühere Direktoren: J.V. LODHIA — bekannt als ‚Chuni‘ — und sein Sohn, Kunal LODHIA). Im Januar 2011 teilten die ugandischen Behörden dem Ausschuss mit, dass aufgrund einer Ausnahmeregelung für ihre Finanzholdings Emirates Gold die Schulden von UCI an die Crane Bank in Kampala zurückgezahlt hat, woraufhin die Konten von UCI endgültig geschlossen wurden. Die früheren Inhaber der UCI (J.V. Lodhia und sein Sohn Kumal Lodhia) sind weiterhin am Ankauf von Gold aus dem Osten der DRK beteiligt.“


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/621 DES RATES

vom 20. April 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP erlassen.

(2)

Der Rat hat die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2010/656/GASP im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses überprüft.

(3)

Der Rat hat beschlossen, dass die Maßnahmen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b für fünf Personen der Liste aufrechterhalten werden sollten.

(4)

Das Gericht der Europäischen Union erklärte mit seinem Urteil vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-406/13 (2) den Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates (3) zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP hinsichtlich des Eintrags zu Herrn Marcel Gossio für nichtig. Nach dieser Nichtigerklärung sollte auch der Eintrag zu Marcel Gossio von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen werden.

(5)

Am 26. Februar 2015 hat der gemäß der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Côte d'Ivoire eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 12 dieser Resolution unterliegen. Der Eintrag dieser Person sollte in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen werden.

(6)

Darüber hinaus hat der Sanktionsausschuss weitere Einträge zu Personen aktualisiert, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 und 12 der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen unterliegen.

(7)

Die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP erhält die Fassung von Anhang I des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 20. April 2015.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.

(2)  Urteil vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache T-406/13 Gossio/Rat.

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/271/GASP des Rates vom 12. Mai 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 108).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

1.   Name: CHARLES BLÉ GOUDÉ

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 1.1.1972, Geburtsort: a) Guibéroua, Gagnoa, Côte d'Ivoire, b) Niagbrahio/Guiberoua, Côte d'Ivoire, c) Guiberoua, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: a) Génie de kpo, b) Gbapé Zadi, ungesicherter Aliasname: Général, Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: a) 04LE66241, ausgestellt am 10.11.2005, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 9.11.2008), b) AE/088 DH 12, ausgestellt am 20.12.2002, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 11.12.2005), c) 98LC39292, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 23.11.2003), Nationale Kennziffer: k. A., Anschrift: a) Yopougon Selmer, Bloc P 170, Abidjan, Côte d'Ivoire, b) c/o Hotel Ivoire, Abidjan, Côte d'Ivoire, c) Cocody (Vorort), Abidjan, Côte d'Ivoire (in dem von der Schweiz am 15.11.2005 ausgestellten und bis zum 31.12.2005 gültigen Reisedokument Nr. C2310421), benannt am: 7.2.2006.

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der COJEP (‚Junge Patrioten‘); wiederholte öffentliche Erklärungen, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich von Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Einschüchterung der Vereinten Nationen, der Internationalen Arbeitsgruppe (im Folgenden ‚IWG‘), der politischen Opposition und der unabhängigen Presse; Sabotage internationaler Radiosender; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der Operation der Vereinten Nationen in Côte d'Ivoire (im Folgenden ‚UNOCI‘), der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

3.   Name: EUGÈNE N'GORAN KOUADIO DJUÉ

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: a) 1.1.1966, b) 20.12.1969, Geburtsort: Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: 04 LE 017521, ausgestellt am 10.2.2005 (gültig bis zum 10.2.2008), nationale Kennziffer: k. A., Anschrift: k. A., benannt am 7.2.2006.

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Führer der Patriotischen Union für die völlige Befreiung von Côte d'Ivoire (im Folgenden ‚UPLTCI‘). Wiederholte öffentliche Erklärungen, in denen er Gewalt gegen Einrichtungen und Personal der Vereinten Nationen sowie gegen Ausländer befürwortete; Anführer und Beteiligter von Gewaltakten seitens Straßenmilizen, einschließlich Prügelattacken, Vergewaltigungen und außergerichtlicher Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

4.   Name: MARTIN KOUAKOU FOFIÉ

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 1.1.1968, Geburtsort: BOHI, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: k. A., nationale Kennziffer: a) 2096927, ausgestellt am 17.3.2005, ausgestellt in Burkina Faso, b) CNB N.076, ausgestellt am 17.2.2003, ausgestellt in Burkina Faso (Staatsangehörigkeitsbescheinigung von Burkina Faso), c) 970860100249, ausgestellt am 5.8.1997, ausgestellt in Côte d'Ivoire (gültig bis zum 5.8.2007), Anschrift: k. A., benannt am: 7.2.2006.

Sonstige Angaben:

Name des Vaters: Yao Koffi FOFIE. Name der Mutter: Ama Krouama KOSSONOU.

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Stabsgefreiter und Kommandant der ‚Forces Nouvelles‘, Sektor Korhogo. Die unter seinem Kommando stehenden Streitkräfte vollzogen entgegen Menschenrechtskonventionen und dem humanitären Völkerrecht Rekrutierungen von Kindersoldaten, Entführungen, Verhängungen von Zwangsarbeit, sexuellen Missbrauch von Frauen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen; Behinderung der Tätigkeiten der IWG, der UNOCI, der französischen Streitkräfte und des Friedensprozesses nach Resolution 1643 (2005).

5.   Name: LAURENT GBAGBO

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 31.5.1945, Geburtsdatum: Gagnoa, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: k. A., nationale Kennziffer: k. A., Anschrift: k. A., benannt am: 30.3.2011.

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Ehemaliger Präsident von Côte d'Ivoire; Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen.

6.   Name: SIMONE GBAGBO

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 20.6.1949, Geburtsort: Moossou, Grand-Bassam, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: Ivorerin, Reisepass-Nr.: k. A., nationale Kennziffer: k. A., Anschrift: k. A., benannt am: 30.3.2011.

Sonstige Angaben:

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Fraktionsvorsitzende des Front Populaire Ivoirien (im Folgenden ‚FPI‘): Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses; öffentliche Aufstachelung zu Hass und Gewalt.

8.   Name: DÉSIRÉ TAGRO

Titel: k. A., Benennung: k. A., Geburtsdatum: 27.1.1959, Geburtsort: Issia, Côte d'Ivoire, gesicherter Aliasname: k. A., ungesicherter Aliasname: k. A., Staatsangehörigkeit: Ivorer, Reisepass-Nr.: AE 065FH08, nationale Kennziffer: k. A., Anschrift: k. A., benannt am: 30.3.2011

Sonstige Angaben:

Gestorben am 12.4.2011 in Abidjan.

Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Generalsekretär während der sogenannten ‚Präsidentschaft‘ von Herrn GBAGBO: Beteiligung an der unrechtmäßigen Regierung von Herrn GBAGBO, Blockierung des Friedens- und Aussöhnungsprozesses, Nichtanerkennung des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen; Beteiligung an der gewaltsamen Unterdrückung von Volksbewegungen.“


ANHANG II

Folgende Person wird von der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen:

Marcel GOSSIO.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/67


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 118 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen [2015/622]

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 3. November 2013

INHALTSVERZEICHNIS

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen: Allgemeine Bemerkungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Genehmigung

5.

Teil I: Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen und/oder hinsichtlich der Eigenschaft von im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Isoliermaterialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

6.

Teil II: Genehmigung eines Bauteils hinsichtlich seines Brennverhaltens und/oder seiner Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

7.

Änderung des Typs und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

12.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1

Informationsdokument für ein Fahrzeug

2

Informationsdokument für ein Bauteil

3

Mitteilung (über die Genehmigung für einen Fahrzeugtyp)

4

Mitteilung (über die Genehmigung für einen Typ eines Bauteils)

5

Anordnungen der Genehmigungszeichen

6

Prüfung zur Bestimmung der horizontalen Brenngeschwindigkeit von Materialien

7

Prüfung zur Bestimmung des Schmelzverhaltens von Materialien

8

Prüfung zur Bestimmung der vertikalen Brenngeschwindigkeit von Materialien

9

Prüfung zur Bestimmung der Eigenschaft von Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.   Diese Regelung gilt für das Brennverhalten (Entzündbarkeit, Brenngeschwindigkeit und Schmelzverhalten) und die Eigenschaft von in Fahrzeugen der Klasse M3, Klassen II und III (1), verwendeten Materialien, Kraftstoff und Schmiermittel abzuweisen.

Typgenehmigungen werden erteilt nach

1.2.

Teil I — Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen und/oder hinsichtlich der Eigenschaft von im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Bauteilen, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.

1.3.

Teil II — Genehmigung eines Bauteils hinsichtlich seines Brennverhaltens und/oder hinsichtlich seiner Eigenschaft, im Fahrgastraum, Motorraum und in abgetrennten Heizräumen Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: ALLGEMEINES

2.1.   „Hersteller“: Jede Person oder Stelle, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Organisation braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs oder Bauteils, das Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.2.   „Fahrgastraum“: Jeder Raum, der für Fahrgäste, Fahrer und/oder Besatzung bestimmt ist und der von den nach innen gerichteten Flächen folgender Fahrzeugelemente begrenzt wird:

a)

Decke

b)

Boden

c)

vordere, hintere und seitliche Wände

d)

Türen

e)

Außenverglasung.

2.3.   „Motorraum“: Der Raum, in den der Motor und gegebenenfalls ein Verbrennungsheizgerät eingebaut ist.

2.4.   „Abgetrennter Heizraum“: Ein Raum für ein außerhalb des Fahrgast- und des Motorraumes eingebauten Verbrennungsheizgeräts.

2.5.   „Herstellungsmaterialien“: Erzeugnisse in Form von Halbfertigware (z. B. Polstermaterial als Rollenware) oder vorgefertigten Bauteilen, die einem Hersteller für den Einbau in ein Fahrzeug eines nach dieser Regelung genehmigten Typs oder einer Werkstatt für die Verwendung bei der Fahrzeugwartung oder -reparatur geliefert werden.

2.6.   „Sitz“: Ein Bauteil, das zum Fahrzeugaufbau gehören kann, einschließlich Bezug, und das einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet. Der Begriff bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch den für einen Erwachsenen bestimmten Teil einer Sitzbank.

2.7.   „Sitzreihe“: Entweder ein Sitz in Form einer Sitzbank oder getrennte Sitze, die nebeneinander angeordnet sind (d. h. die vordersten Verankerungen eines Sitzes befinden sich auf einer Linie mit den hintersten Verankerungen oder vor diesen und auf einer Linie mit den vordersten Verankerungen eines anderen Sitzes oder hinter diesen) und die einem oder mehreren Erwachsenen Platz bieten.

2.8.   „Sitzbank“: Eine vollständige Sitzstruktur einschließlich Bezug, die mehr als einem Erwachsenen einen Sitzplatz bietet.

2.9.   „Vertikal eingebaute Materialien“: Im Fahrgastraum, Motorraum und in abgetrennten Heizräumen des Fahrzeugs derart eingebaute Materialien, dass ihre Neigung 15 % von der Horizontalebene abweicht, wenn das Fahrzeug, dessen Masse der Masse in fahrbereitem Zustand entsprechen muss, auf einer ebenen und waagerechten Fläche steht.

3.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

3.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Fahrzeug- oder Baugruppentyp nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.

3.2.   Dem Antrag ist ein Informationsdokument beizufügen, das dem Muster in Anhang 1 oder Anhang 2 entspricht.

3.3.   Dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:

3.3.1.

Wenn es sich um eine Genehmigung für ein Fahrzeug handelt: ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug.

3.3.2.

Wenn es sich um bereits typgenehmigte Bauteile handelt: eine Liste der Typgenehmigungsnummern und Typbezeichnungen des Herstellers für die betreffenden Teile, die dem Antrag auf Typgenehmigung des Fahrzeugtyps beizufügen ist.

3.3.3.

Wenn es sich um Bauteile handelt, für die keine Typgenehmigung vorliegt:

3.3.3.1.

Muster der in den Fahrzeugen verwendeten Bauteile, die repräsentativ für den zu genehmigenden Typ sind, in einer Zahl, die in den Anhängen 6 bis 9 angegeben ist;

3.3.3.2.

außerdem ist dem technischen Dienst für spätere Vergleichsprüfungen ein weiteres Muster zur Verfügung zu stellen;

3.3.3.3.

bei Bauteilen wie Sitzen, Vorhängen, Trennwänden usw., Muster nach Absatz 3.3.3.1 sowie zusätzlich eine selbstständige Einheit wie vorstehend erwähnt.

3.3.3.4.

Auf den Mustern müssen die Handelsmarke des Antragstellers oder der Markenname und die Typbezeichnung klar und unauslöschbar angebracht sein.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Produkt den Vorschriften des jeweils zutreffenden Teils (der jeweils zutreffenden Teile) dieser Regelung, dann ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.

4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 02 entsprechend der Änderungsserie 02 der Regelung) geben die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in der Regelung enthalten sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen Typ eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung mehr zuteilen.

4.3.   Über die Erteilung oder Erweiterung einer Genehmigung für einen Typ nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das den Mustern in den Anhängen 3 oder 4 dieser Regelung entspricht.

4.4.   An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist gut sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

4.4.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.4.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, der römischen Ziffer „I“ zur Bezugnahme auf Teil I dieser Regelung, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.4.3.

Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, dann braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungsnummern, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.

4.4.4.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.4.5.

Das Genehmigungszeichen ist auf dem vom Hersteller angebrachten Schild mit den Fahrzeugdaten oder in dessen Nähe zu befestigen.

4.5.   Herstellungsmaterialien brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden. Allerdings muss die Verpackung, in der sie geliefert werden, mit einem internationalen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sein, bestehend aus:

4.5.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.5.2.

der Nummer dieser Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, der römischen Ziffer „II“ zur Bezugnahme auf Teil II dieser Regelung, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.

4.5.3.

in der Nähe des Kreises:

4.5.3.1.

Zeichen mit denen die Richtung angegeben wird, in der das Material eingebaut werden kann:

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für die horizontale Richtung (Absatz 6.2.1)

Image

für die vertikale Richtung (Absätze 6.2.3 und 6.2.4)

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für die horizontale und die vertikale Richtung (Absätze 6.2.1, 6.2.3 und 6.2.4).

4.5.3.2.

dem Zeichen „V“, das anzeigt, dass das Material den Anforderungen von Absatz 6.2.2 genügt;

4.5.4.

Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.

4.6.   Bauteile können mit dem in Absatz 4.5 beschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sein.

4.6.1.   Sind Bauteile gekennzeichnet, so muss die Kennzeichnung selbständiger Bauteile wie Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw. das Zeichen „CD“ tragen, das anzeigt, dass das Bauteil als selbständige Einheit genehmigt wurde.

4.7.   Anhang 5 dieser Regelung zeigt Beispiele der Anordnungen der Genehmigungszeichen.

5.   TEIL I: GENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS HINSICHTLICH DES BRENNVERHALTENS DER BAUTEILE IM FAHRGASTRAUM, IM MOTORRAUM UND IN ABGETRENNTEN HEIZRÄUMEN UND/ODER HINSICHTLICH DER EIGENSCHAFT VON IM MOTORRAUM UND IN ABGETRENNTEN HEIZRÄUMEN VERWENDETEN ISOLIERMATERIALIEN, KRAFTSTOFF ODER SCHMIERMITTEL ABZUWEISEN

5.1.   Begriffsbestimmung

Im Sinne von Teil I dieser Regelung bedeutet:

5.1.1.   „Fahrzeugtyp“: Fahrzeuge, die sich in so wichtigen Merkmalen wie der Typbezeichnung des Herstellers nicht voneinander unterscheiden.

5.2.   Anforderungen

5.2.1.   Die Materialien im Inneren und bis höchstens 13 mm außerhalb des Fahrgastraums, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen, die in dem Fahrzeug, das typgenehmigt werden soll, verwendet werden, müssen den Vorschriften von Teil II dieser Regelung entsprechen.

5.2.2.   Die Materialien und/oder Ausrüstungsgegenstände, die im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen und/oder bei als Bauteile genehmigten Einrichtungen verwendet werden, müssen so eingebaut sein, dass die Gefahr einer Flammenentwicklung und -ausbreitung möglichst gering ist.

5.2.3.   Solche Materialien und/oder Ausrüstungsgegenstände dürfen nur unter Berücksichtigung ihrer beabsichtigten Verwendung und der Prüfungen, denen sie insbesondere im Hinblick auf ihr Brenn- und Schmelzverhalten (horizontale/vertikale Richtung) und/oder ihre Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen, unterzogen worden sind (siehe die Absätze 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5, 6.2.6 und 6.2.7), eingebaut werden.

5.2.4.   Klebstoffe, die verwendet wurden, um das Material der Innenausstattung an seiner Trägerstruktur zu befestigen, dürfen das Brennverhalten des Materials möglichst nicht negativ beeinflussen.

6.   TEIL II: GENEHMIGUNG EINES BAUTEILS HINSICHTLICH SEINES BRENNVERHALTENS UND/ODER SEINER EIGENSCHAFT, KRAFTSTOFF ODER SCHMIERMITTEL ABZUWEISEN

6.1.   Begriffsbestimmungen

Im Sinne von Teil II dieser Regelung bedeutet:

6.1.1.   „Typ eines Bauteils“: Bauteile, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:

6.1.1.1.

Typbezeichnung des Herstellers,

6.1.1.2.

beabsichtigte Verwendung (Sitzpolsterung, Dachverkleidung usw.),

6.1.1.3.

Grundmaterial(ien) (z. B. Wolle, Kunststoff, Gummi, Materialkombinationen),

6.1.1.4.

Zahl der Schichten bei Verbundwerkstoffen und

6.1.1.5.

sonstige Eigenschaften, sofern sie einen wesentlichen Einfluss auf das in dieser Regelung vorgeschriebene Verhalten haben.

6.1.2.   „Brenngeschwindigkeit“: Quotient aus der nach den Vorschriften von Anhang 6 und/oder Anhang 8 dieser Regelung gemessenen Brennstrecke und der zum Durchbrennen dieser Strecke benötigten Zeit; sie wird in Millimeter pro Minute angegeben.

6.1.3.   „Verbundwerkstoff“: ein Stoff, der aus mehreren Schichten ähnlicher oder unterschiedlicher Materialien besteht, die an ihren Oberflächen z. B. durch Verkitten, Kleben, Ummanteln, Verschweißen fest miteinander verbunden sind. Wenn unterschiedliche Materialien an mehreren Stellen punktuell miteinander verbunden sind (z. B. durch Nähen, Hochfrequenzschweißen oder Nieten), gelten sie nicht als Verbundwerkstoffe;

6.1.4.   „Außenseite“: die Seite eines Materials, die nach seinem Einbau in das Fahrzeug dem Fahrgastraum, dem Motorraum und abgetrennten Heizräumen zugewandt ist;

6.1.5.   „Polsterung“: die Kombination aus Polster- und Bezugmaterial, die zusammen die Abpolsterung des Sitzrahmens bilden;

6.1.6.   „Innenverkleidung“: Werkstoff(e), der/die (zusammen) die Oberflächenverkleidung und das Trägermaterial des Daches, der Wände oder des Fußbodens darstellt (darstellen);

6.1.7.   „Dämmmaterialien“: Materialien, die zur Verringerung der Wärmeübertragung durch Wärmeleitung, Abstrahlung oder Konvektion und für die Schalldämpfung im Motorraum und abgetrennten Heizräumen verwendet werden.

6.1.8.   „Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen“: die Eigenschaft von Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen gemäß der in Anhang 9 dieser Regelung beschriebenen Messung.

6.2.   Anforderungen

6.2.1.   Folgende Materialien sind der Prüfung nach Anhang 6 dieser Regelung zu unterziehen:

a)

Materialien und Verbundwerkstoffe, die horizontal im Fahrgastraum eingebaut sind und

b)

Dämmmaterialien, die horizontal im Motorraum und abgetrennten Heizräumen eingebaut sind.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die horizontale Brenngeschwindigkeit nicht mehr als 100 mm/Minute beträgt oder die Flamme vor Erreichen des letzten Messpunkts erlischt.

Bei Materialien, die die Anforderungen von Absatz 6.2.3 erfüllen, kann davon ausgegangen werden, dass sie die Anforderungen dieses Absatzes erfüllen.

6.2.2.   Folgende Materialien sind der Prüfung nach Anhang 7 dieser Regelung zu unterziehen:

a)

Materialien und Verbundwerkstoffe, die mehr als 500 mm über dem Sitzpolster und im Fahrzeugdach eingebaut sind,

b)

Dämmmaterialien, die im Motorraum und abgetrennten Heizräumen eingebaut sind.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse sich kein Tropfen bildet, der die Watte entzündet.

6.2.3.   Folgende Materialien sind der Prüfung nach Anhang 8 dieser Regelung zu unterziehen:

a)

Materialien und Verbundwerkstoffe, die vertikal im Fahrgastraum eingebaut sind,

b)

Dämmmaterialien, die vertikal im Motorraum und abgetrennten Heizräumen eingebaut sind.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die vertikale Brenngeschwindigkeit nicht mehr als 100 mm/Minute beträgt oder die Flamme vor der Zerstörung eines der ersten Markierfäden erlischt.

6.2.4.   Materialien, die bei der Prüfung nach ISO 5658-2 (3) einen durchschnittlichen CFE-Wert (CFE — Kritischer Wärmefluss beim Erlöschen) von mindestens 20 kW/m2 erreichen, erfüllen die Anforderungen der Absätze 6.2.2 und 6.2.3, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse kein brennendes Abtropfen beobachtet wird.

6.2.5.   Alle im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen eingebauten Dämmmaterialien sind der Prüfung nach Anhang 9 dieser Regelung zu unterziehen.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die Gewichtszunahme der Probe nicht mehr als 1 g beträgt.

Aussparungen, die aus technischen Gründen erforderlich sind (z. B. Leitungen oder strukturelle Elemente, die durch das Material verlaufen müssen), sind zulässig, sofern die Schutzkomponente (z. B. Dichtungsmaterial, Klebeband ...) vorhanden ist.

6.2.6.   Stromkabel sind der Prüfung des Widerstands gegen Flammenausbreitung nach Absatz 12 der Norm ISO 6722:2006 zu unterziehen.

Das Prüfergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn unter Berücksichtigung der ungünstigsten Prüfergebnisse die Flamme von brennendem Dämmmaterial innerhalb von 70 Sekunden erlischt und mindestens 50 mm Dämmmaterial im oberen Bereich der Probe unverbrannt bleiben.

6.2.7.   Folgende Materialien brauchen den Prüfungen nach den Anhängen 6 bis 8 nicht unterzogen zu werden:

6.2.7.1.

Teile aus Metall oder Glas;

6.2.7.2.

jedes einzelne Sitzzubehörteil mit einer Masse an nichtmetallischem Material von weniger als 200 g. Beträgt die Gesamtmasse dieser Zubehörteile an nichtmetallischem Material pro Sitz mehr als 400 g, so muss jedes Material geprüft werden.

6.2.7.3.

Teile, deren Oberfläche oder Volumen folgende Werte nicht überschreitet:

6.2.7.3.1.

100 cm2 oder 40 cm3 bei den Teilen, die mit einem einzelnen Sitzplatz verbunden sind;

6.2.7.3.2.

300 cm2 oder 120 cm3 je Sitzreihe und höchstens pro Längenmeter des Fahrgastinnenraums bei diesen Teilen, die im Fahrzeug verteilt und nicht mit einem einzelnen Sitzplatz verbunden sind;

6.2.7.4.

Teile, von denen keine Probe der in Anhang 6 Absatz 3.1 und Anhang 7 Absatz 3 vorgeschriebenen Abmessungen entnommen werden kann.

7.   ÄNDERUNG DES TYPS UND ERWEITERUNG DER GENEHMIGUNG

7.1.   Jede Änderung eines Typs eines Fahrzeugs oder Bauteils nach dieser Regelung ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Typgenehmigung erteilt hat. Die Behörde kann dann:

7.1.1.

die Auffassung vertreten, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung haben und Fahrzeuge oder Bauteile in jedem Fall noch den Vorschriften entsprechen, oder

7.1.2.

ein weiteres Gutachten bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

7.2.   Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, nach dem Verfahren von Absatz 4.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.

7.3.   Die zuständige Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt über eine solche Erweiterung eine laufende Nummer zu und unterrichtet hierüber die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

8.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeuge/Bauteile müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften des zutreffenden Teils (der zutreffenden Teile) dieser Regelung eingehalten sind.

8.2.

Die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich alle zwei Jahre durchgeführt.

9.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

9.1.   Die für einen Typ eines Fahrzeugs/Bauteils nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die vorstehenden Vorschriften nicht eingehalten sind.

9.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

10.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyps endgültig ein, so hat er die Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon zu verständigen. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 3 oder Anhang 4 dieser Regelung entspricht.

11.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste mit, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden, die Genehmigungen erteilen, mit, denen die Mitteilungsblätter über in anderen Ländern erteilte, erweiterte, versagte oder zurückgenommene Genehmigungen zu übersenden sind.

12.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

12.1.   Vom offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 an darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung verweigern.

12.2.   Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem offiziellen Datum des lnkrafttretens der Änderungsserie 01 dürfen die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp oder Bauteiltyp die Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung erfüllt.

12.3.   Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebsetzung) eines Fahrzeugs verbieten, das den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung nicht entspricht.

12.4.   Auch nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 01 dieser Regelung bleiben Genehmigungen der Bauteile nach den vorangegangenen Änderungsserien dieser Regelung gültig und die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.

12.5.   Die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen nach der Änderungsserie 00 dieser Regelung nicht verweigern.

12.6.   Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung versagen.

12.7.   Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Bauteiltyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 02 entspricht.

12.8.   Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Vorschriften dieser Regelung in der Fassung der Änderungsserie 02 entspricht.

12.9.   Nach Ablauf einer Frist von 96 Monaten nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, die nationale Erstzulassung (erste Inbetriebsetzung) eines Fahrzeugs verbieten, das den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung nicht entspricht.

12.10.   Auch nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 bleiben Genehmigungen der Bauteile nach den vorangegangenen Änderungsserien dieser Regelung gültig und die Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.


(1)  Angabe gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) — Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2., Abs. 2.

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANSWP.29/78/Rv.2/Amend.1) enthalten.

(3)  ISO 5658-2:2006 — Prüfungen zum Brandverhalten von Baustoffen — Flammenausbreitung — Teil 2: Seitliche Ausbreitung auf Bauprodukte in vertikaler Anordnung.


ANHANG 1

INFORMATIONSDOKUMENT FÜR EIN FAHRZEUG

Gemäß Absatz 3.2 dieser Regelung, betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich des Brennverhaltens der Bauteile der Innenausstattung im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen und/oder hinsichtlich der Eigenschaft von im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Isoliermaterialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.

1.   Allgemeines

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): …

1.3.   Typbezeichnung, falls am Fahrzeug vorhanden: …

1.4.   Stelle, an der diese Bezeichnung angebracht ist: …

1.5.   Fahrzeugklasse (1): …

1.6.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.7.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): …

2.   Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

2.1.   Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

3.   Aufbau

Innenausstattung und/oder Dämmmaterialien

3.1.   Sitze

3.1.1.   Zahl: …

3.2.   Im Fahrgastraum verwendete Materialien; Folgendes ist für jedes Material anzugeben:

3.2.1.   Typgenehmigungsnummer des Bauteils, falls vorhanden: …

3.2.2.   Marke: …

3.2.3.   Typbezeichnung: …

3.2.4.   Geprüft gemäß Absatz 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4 (2): …

3.2.5.   Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

3.2.5.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

3.2.5.2.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (2), Zahl der Schichten (2): …

3.2.5.3.   Art der Beschichtung (2): …

3.2.5.4.   Größte/kleinste Dicke: … mm

3.3.   Im Motorraum und/oder in abgetrennten Heizräumen verwendete Dämmmaterialien; Folgendes ist für jedes Material anzugeben:

3.3.1.   Typgenehmigungsnummer des Bauteils, falls vorhanden: …

3.3.2.   Marke: …

3.3.3.   Typbezeichnung: …

3.3.4.   Geprüft gemäß Absatz 6.2.1, 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4, 6.2.5 (2): …

3.3.5.   Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

3.3.5.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

3.3.5.2.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (2), Zahl der Schichten (2): …

3.3.5.3.   Art der Beschichtung (2): …

3.3.5.4.   Größte/kleinste Dicke: … mm

3.4.   Stromkabel; Folgendes ist für jedes Material anzugeben:

3.4.1.   Typgenehmigungsnummer(n) des Bauteils, sofern vorhanden: …

3.4.2.   Marke: …

3.4.3.   Typbezeichnung: …

3.4.4.   Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen

3.4.4.1.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

3.4.4.2.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (2), Zahl der Schichten (2): …

3.4.4.3.   Art der Beschichtung (2): …

3.4.4.4.   Größte/kleinste Dicke: … mm


(1)  Entsprechend den Definitionen in Anhang 7 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev.2/Abs. 2).

(2)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 2

INFORMATIONSDOKUMENT FÜR EIN BAUTEIL

Gemäß Absatz 3.2 dieser Regelung, betreffend die Typgenehmigung eines im Fahrgastraum, im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Bauteils hinsichtlich seines Brennverhaltens und/oder hinsichtlich der Eigenschaft von im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Dämmmaterialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen.

1.   Allgemeines

1.1.   Marke (Handelsmarke des Herstellers): …

1.2.   Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en). …

1.3.   Name und Anschrift des Herstellers: …

1.4.   Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des Genehmigungszeichens: …

1.5.   Anschrift(en) des Montagewerks (der Montagewerke): …

2.   Materialien der Innenausstattung

2.1.   Für den horizontalen/vertikalen/horizontalen und vertikalen Einbau (1) bestimmte Materialien

Material, das für den Einbau mehr als 500 mm über dem Sitzpolster und im Fahrzeugdach bestimmt ist: ja/nicht zutreffend (1)

2.2.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

2.3.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …

2.4.   Art der Beschichtung (1): …

2.5.   Größte/kleinste Dicke: … mm

2.6.   Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

3.   Dämmmaterialien

3.1.   Für den horizontalen/vertikalen/horizontalen und vertikalen Einbau (1) bestimmte Materialien

3.2.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

3.3.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …

3.4.   Art der Beschichtung (1): …

3.5.   Größte/kleinste Dicke: … mm

3.6.   Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …

4.   Stromkabel

4.1.   Materialien für: …

4.2.   Grundwerkstoff(e)/Bezeichnung: … / … …

4.3.   Verbundwerkstoff/ein Werkstoff (1), Zahl der Schichten (1): …

4.4.   Art der Beschichtung (1): …

4.5.   Größte/kleinste Dicke: … mm

4.6.   Typgenehmigungsnummer, sofern vorhanden: …


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 3

Image

Text von Bild

ANHANG 4

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Text von Bild

Anlage 1

Anlage zum Typgenehmigungsbogen Nr. hinsichtlich der Typgenehmigung eines Bauteiltyps gemäß Regelung Nr. 118

1.   Zusätzliche Angaben:

1.1.   Materialien der Innenausstattung

1.1.1.   Richtung, in der das Bauteil eingebaut werden kann: horizontal/ vertikal/horizontal und vertikal (1).

1.1.2.   Genügt den Anforderungen von Absatz 6.6.2: ja/nicht zutreffend (1)

1.1.3.   Die Einhaltung der Anforderungen wurde für Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden, überprüft: ja/nein (1)

1.1.4.   Verwendungsbeschränkungen und Einbauanforderungen: .

1.2.   Dämmmaterialien

1.2.1.   Richtung, in der das Bauteil eingebaut werden kann: horizontal/vertikal/horizontal und vertikal (1).

1.2.2.   Die Einhaltung der Anforderungen wurde für Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden, überprüft: ja/nein (1)

1.2.3.   Verwendungsbeschränkungen und Einbauanforderungen:

1.3.   Stromkabel

1.3.1.   Verwendungsbeschränkungen und Einbauanforderungen: …

2.   Anmerkungen: … .


(1)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG 5

ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

Beispiel 1

(siehe Teil I dieser Regelung)

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Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E4) nach Teil I der Regelung Nr. 118 unter der Genehmigungsnummer 021234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (02) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 118 erteilt wurde.

Beispiel 2

(siehe Teil II dieser Regelung)

Image

Image

Das oben dargestellte, an einem Bauteil angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende Typ in den Niederlanden (E 4) nach Teil II der Regelung Nr. 118 unter der Genehmigungsnummer 021234 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern (02) der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 118 erteilt wurde.

Das zusätzliche Zeichen Image zeigt die Richtung an, in der das Bauteil eingebaut werden kann.

Das Zeichen Image zeigt an, dass das Bauteil den Anforderungen von Absatz 6.2.2 genügt.

Das Zeichen Image zeigt an, dass eine Einrichtung als selbständige Einheit genehmigt wurde (z. B. Sitze, Trennwände usw.).

Die zusätzlichen Zeichen werden nur in den genannten Fällen verwendet.


ANHANG 6

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER HORIZONTALEN BRENNGESCHWINDIGKEIT VON MATERIALIEN

1.   PROBENAHME UND VERFAHREN

1.1.   Fünf Proben sind zu prüfen, wenn es sich um isotropes Material handelt, und zehn Proben bei anisotropem Material (fünf für jede Richtung).

1.2.   Die Proben sind dem zu prüfenden Material zu entnehmen. Bei Materialien mit unterschiedlichen Brenngeschwindigkeiten in unterschiedlichen Materialrichtungen ist in jede Richtung zu prüfen. Die Proben sind zu entnehmen und so in der Prüfvorrichtung zu platzieren, dass die höchste Brenngeschwindigkeit gemessen wird. Wird das Material in Bahnen geliefert, dann ist ein Stück von mindestens 500 mm Länge über die gesamte Breite abzuschneiden. Diesem Abschnitt sind die Proben so zu entnehmen, dass der Abstand zum Rand des Materials mindestens 100 mm beträgt und zwischen den Proben jeweils gleich ist. Fertigprodukten sind auf die gleiche Weise Proben zu entnehmen, wenn die Form des Produkts dies zulässt. Beträgt die Dicke des Produkts mehr als 13 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem jeweiligen Fahrzeugraum (Fahrgast-, Motor- oder abgetrennter Heizraum) zugewandt ist, auf 13 mm zu verringern. Ist dies nicht möglich, dann ist die Prüfung in Absprache mit dem technischen Dienst an dem Material mit seiner ursprünglichen Dicke, die in dem Prüfbericht anzugeben ist, durchzuführen.

Verbundwerkstoffe (siehe Absatz 6.1.3) sind so zu prüfen, als ob sie aus einem einzigen Werkstoff bestünden. Bei Materialien mit übereinander liegenden Schichten unterschiedlicher Zusammensetzung, die keine Verbundwerkstoffe sind, sind alle Schichten bis zu einer Tiefe von 13 mm von der dem jeweiligen Fahrzeugraum zugewandten Oberfläche aus einzeln zu prüfen.

1.3.   Eine horizontal in einen U-förmigen Halter eingespannte Probe wird 15 Sekunden lang in einem Brennkasten der Einwirkung einer definierten Flamme ausgesetzt, wobei die Flamme auf das freie Ende der Probe einwirkt. Bei der Prüfung wird festgestellt, ob und wann die Flamme erlischt oder wie viel Zeit die Flamme für das Durchbrennen einer bestimmten Strecke benötigt.

2.   PRÜFVORRICHTUNG

2.1.   Brennkasten (Abbildung 1), vorzugsweise aus rostfreiem Stahl mit Abmessungen entsprechend der Abbildung 2. An der Vorderseite des Brennkastens befindet sich ein feuerbeständiges Beobachtungsfenster, das sich über die gesamte Vorderseite erstrecken darf und als Zugangsklappe ausgeführt sein kann.

In der Unterseite des Brennkastens befinden sich Entlüftungsöffnungen, und an der Oberseite ist ein umlaufender Entlüftungsschlitz vorhanden. Der Brennkasten steht auf vier 10 mm hohen Füßen.

Der Brennkasten darf an einer Seite ein Loch haben, durch das der Probenhalter mit der Probe eingeführt wird; an der gegenüberliegenden Seite ist ein Loch für die Gasleitung vorhanden. Abtropfendes Material wird in einer Schale aufgefangen (siehe Abbildung 3), die sich am Kammerboden zwischen den Luftlöchern befindet, ohne diese zu verdecken.

Abbildung 1

Beispiel für einen Brennkasten mit Probenhalter und Auffangschale

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Abbildung 2

Beispiel für eine Brennkammer

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

Abbildung 3

Beispiel einer Tropfschale

(Abmessungen in Millimeter)

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2.2.   Probenhalter, der aus zwei U-förmigen Metallplatten oder Rahmen aus korrosionsfestem Material besteht. Die Abmessungen sind in Abbildung 4 angegeben.

In der unteren Platte befinden sich Stifte und in der oberen die entsprechenden Löcher, damit die Probe gleichmäßig eingespannt werden kann. Die Stifte dienen auch als Messpunkte am Anfang und am Ende der Brennstrecke.

Als stützende Unterlage dienen hitzebeständige Drähte mit einem Durchmesser von 0,25 mm, die im Abstand von 25 mm über den unteren U-förmigen Rahmen gespannt sind (siehe Abbildung 5).

Die Ebene der Probenunterseite muss 178 mm über dem Bodenblech liegen. Der Abstand der Vorderkante des Probenhalters zur Wand des Brennkastens muss 22 mm betragen; der Abstand der Längsseiten des Probenhalters zu den Seiten des Brennkastens muss 50 mm betragen (alles Innenabmessungen). (Siehe Abbildungen 1 und 2.)

Abbildung 4

Beispiel eines Probenhalters

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

Abbildung 5

Beispiel für einen Ausschnitt des unteren U-förmigen Rahmens mit Aussparungen für die Stützdrähte

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

2.3.   Gasbrenner

Als kleine Zündquelle dient ein Bunsenbrenner mit einem Innendurchmesser von 9,5 ± 0,5 mm. Er wird so in der Prüfkammer platziert, dass der Mittelpunkt seiner Düse 19 mm unter dem Mittelpunkt der Unterkante des offenen Endes der Probe liegt (siehe Abbildung 2).

2.4.   Prüfgas

Das dem Brenner zugeführte Gas muss einen Heizwert von ungefähr 38 MJ/m3 haben (z. B. Erdgas).

2.5.   Metallkamm, mit einer Länge von mindestens 110 mm und sieben bis acht glatten, abgerundeten Zähnen pro 25 mm.

2.6.   Stoppuhr mit 0,5 s Genauigkeit.

2.7.   Abzugsschrank Der Brennkasten kann in einen Abzugsschrank gestellt werden, sofern der Rauminhalt mindestens das 20fache, aber nicht mehr als das 110fache des Volumens des Brennkastens beträgt und keine Höhen-, Breiten- oder Längenabmessung des Abzugsschranks mehr als das 2,5fache der anderen beiden Abmessungen beträgt. Vor der Prüfung wird die vertikale Luftgeschwindigkeit durch den Abzug 100 mm vor und hinter der vorgesehenen Lage der Brennkammer gemessen. Sie muss zwischen 0,10 m pro Sekunde und 0,30 m pro Sekunde liegen, um den Prüfer vor Belästigungen durch Verbrennungsprodukte zu schützen. Ein Abzugsschrank mit natürlicher Durchlüftung und mit entsprechender Luftgeschwindigkeit darf verwendet werden.

3.   PROBEN

3.1.   Form und Abmessungen

3.1.1.   Die Form und die Abmessungen der Proben sind in Abbildung 6 angegeben. Die Dicke der Probe entspricht der Dicke des zu prüfenden Produkts. Sie darf nicht mehr als 13 mm betragen. Es sollte möglichst eine Probe entnommen werden, die auf ihrer gesamten Länge ein gleich bleibendes Profil aufweist.

Abbildung 6

Probe

(Abmessungen in Millimeter)

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3.1.2.   Lassen es die Form und die Abmessungen eines Produkts nicht zu, dass eine Probe der angegebenen Größe entnommen wird, dann müssen folgende Mindestabmessungen eingehalten sein:

a)

Bei Proben mit einer Breite von 3 mm bis 60 mm muss die Länge 356 mm betragen. In diesem Fall wird das Material in Richtung der Breite geprüft.

b)

Bei Proben mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm muss die Länge mindestens 138 mm betragen. In diesem Fall entspricht die mögliche Brennstrecke der Länge der Probe; die Messung beginnt am ersten Messpunkt.

3.2.   Konditionierung

Die Proben sind mindestens 24 Stunden, aber nicht mehr als 7 Tage lang bei einer Temperatur von 23 °C + 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   VERFAHREN

4.1.   Proben mit genoppter oder flauschiger Oberfläche werden auf eine ebene Unterlage gelegt und mit dem Kamm (Absatz 2.5) zweimal gegen den Strich gekämmt.

4.2.   Die Probe wird so in dem Probenhalter (Absatz 2.2) eingespannt, dass die Außenseite nach unten weist und der Flamme zugewandt ist.

4.3.   Die Gasflamme wird mit Hilfe der Markierung im Brennkasten auf eine Höhe von 38 mm eingestellt, dabei muss der Luftregler des Brenners geschlossen sein. Vor der ersten Prüfung muss die Flamme zur Stabilisierung mindestens 1 Minute lang brennen.

4.4.   Der Probenhalter wird so in den Brennkasten eingeschoben, dass das Ende der Probe der Flamme ausgesetzt ist; nach 15 Sekunden wird die Gaszufuhr unterbrochen.

4.5.   Die Messung der Brennzeit beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem das untere Ende der Flamme den ersten Messpunkt überschreitet. Die Flammenausbreitung ist auf der Seite zu beobachten, die schneller als die andere brennt (Ober- oder Unterseite).

4.6.   Die Messung der Brennzeit ist abgeschlossen, wenn die Flamme den letzten Messpunkt erreicht hat oder vorher erlischt. Wenn die Flamme den letzten Messpunkt nicht erreicht, wird die Brennstrecke bis zu dem Punkt gemessen, an dem die Flamme erloschen ist. Die Brennstrecke ist der zerfallene Teil der Probe, der an seiner Oberfläche oder innen durch Verbrennen zerstört ist.

4.7.   Entzündet sich die Probe nicht oder brennt sie nach dem Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor sie den ersten Messpunkt erreicht, so dass keine Brennzeit gemessen wird, dann ist im Gutachten zu vermerken, dass die Brenngeschwindigkeit 0 mm/min beträgt.

4.8.   Bei einer Prüfreihe oder Wiederholungsprüfungen ist sicherzustellen, dass die Temperatur des Brennkastens und des Probenhalters vor Beginn jeder nächsten Prüfung nicht mehr als 30 °C beträgt.

5.   BERECHNUNG

Die Brenngeschwindigkeit B (1) in Millimetern pro Minute ergibt sich aus der Formel:

B = 60 s/t;

Dabei sind:

S

=

die Brennstrecke in Millimeter

t

=

die Zeit in Sekunden, die zum Durchbrennen der Strecke s benötigt wird.


(1)  Die Brenngeschwindigkeit (B) für jede Probe wird nur dann berechnet, wenn die Flamme den letzten Messpunkt oder das Ende der Probe erreicht.


ANHANG 7

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DES SCHMELZVERHALTENS VON MATERIALIEN

1.   PROBENAHME UND VERFAHREN

1.1.   Es sind jeweils vier Proben für beide Seiten (sofern sie nicht gleich sind) zu prüfen.

1.2.   Eine Probe wird in waagerechter Lage unter einem elektrischen Heizkörper platziert. Unter der Probe wird ein Behälter angebracht, der die entstehenden Tropfen auffangen soll. In diesen Behälter wird etwas Watte gelegt, damit festgestellt werden kann, ob sich ein Tropfen entzündet.

2.   PRÜFVORRICHTUNG

Die Prüfvorrichtung muss bestehen aus (Abbildung 1):

a)

einem elektrischen Heizkörper

b)

einem Probenhalter mit Gitterrost

c)

einem Behälter (für entstehende Tropfen)

d)

einer Halterung (für die Prüfvorrichtung).

2.1.   Die Wärmequelle ist ein elektrischer Heizkörper mit einer Nutzleistung von 500 W. Die Abstrahlungsfläche muss eine durchsichtige Quarzplatte mit einem Durchmesser von 100 ± 5 mm sein.

Die von dem Gerät abgestrahlte Wärmeenergie, die an einer Oberfläche gemessen wird, die im Abstand von 30 mm parallel zur Oberfläche des Heizkörpers liegt, muss 3 W/cm2 betragen.

2.2.   Kalibrierung

Für die Kalibrierung des Heizkörpers ist ein Wärmeflussmesser (Radiometer) vom Typ Gardon-Wärmeflusssensor (mit Folie) mit einem Messbereich bis zu 10 W/cm2 zu verwenden. Der Empfänger, auf den die Strahlung auftrifft und an dem möglicherweise in geringem Maße eine Konvektion erfolgt, muss eben und kreisförmig sein, einen Durchmesser von höchstens 10 mm haben und mit einem alterungsbeständigen, matten, schwarzen Überzug beschichtet sein.

Der Empfänger muss sich in einem wassergekühlten Halter befinden, dessen flache, kreisförmige Vorderseite aus hochglänzend poliertem Metall in einer Ebene mit dem Empfänger liegen und einen Durchmesser von ungefähr 25 mm haben muss.

Die Strahlung darf durch kein Fenster hindurchgehen, bevor sie auf den Empfänger auftrifft.

Das Gerät muss widerstandsfähig, einfach in der Aufstellung und im Gebrauch, unempfindlich gegen Zugluft und stabil in der Messgenauigkeit sein. Das Gerät muss eine Genauigkeit von + 3 % und eine Wiederholbarkeit von 0,5 % haben.

Die Kalibrierung des Wärmeflussmessers ist bei jeder Neukalibrierung des Heizkörpers durch Vergleich mit einem Gerät zu überprüfen, das als Bezugsnormal dient und nicht für andere Zwecke verwendet wird.

Das Bezugsnormal muss jährlich mit Hilfe eines nationalen Standards vollständig kalibriert werden.

2.2.1.   Kalibrierprüfung

Die Strahlungsdichte, die durch die Leistungsaufnahme erzeugt wird, der bei der Erstkalibrierung eine Strahlungsdichte von 3 W/cm2 entsprach, muss häufig überprüft werden (mindestens nach jeweils 50 Betriebsstunden); und das Gerät muss neu kalibriert werden, wenn bei einer solchen Überprüfung eine Abweichung von mehr als 0,06 W/cm2 festgestellt wird.

2.2.2.   Kalibrierverfahren

Das Gerät ist in einer Umgebung aufzustellen, in der praktisch keine Luftströmungen vorhanden sind (nicht mehr als 0,2 m/s).

Der Wärmeflussmesser wird in derselben Lage wie die Probe in der Prüfvorrichtung so angebracht, dass der Empfänger des Wärmeflussmessers in Bezug auf die Heizkörperfläche mittig angeordnet ist.

Das Stromversorgungsgerät wird eingeschaltet und dem Regler, der erforderlich ist, um in der Mitte der Heizkörperfläche eine Strahlungsdichte von 3 W/cm2 zu erreichen, wird Energie zugeführt. Nachdem das Stromversorgungsgerät so eingestellt ist, dass ein Wert von 3 W/cm2 aufgezeichnet wird, wird fünf Minuten lang keine weitere Regelung vorgenommen, damit eine Stabilisierung erreicht werden kann.

2.3.   Der Probenhalter muss ein Metallring sein (Abbildung 1). Auf ihm liegt ein Geflecht aus nichtrostendem Stahldraht mit folgenden Abmessungen auf:

a)

Innendurchmesser: 118 mm

b)

Maschengröße: 2,10 mm2

c)

Durchmesser des Stahldrahts: 0,70 mm.

2.4.   Der Behälter besteht aus einem zylindrischen Rohr mit einem Innendurchmesser von 118 mm und einer Tiefe von 12 mm. Der Behälter muss mit Watte gefüllt sein.

2.5.   Die in den Absätzen 2.1, 2.3 und 2.4 genannten Teile sind an einem vertikalen Ständer angebracht.

Der Heizkörper wird oben an der Halterung so angebracht, dass die Abstrahlungsfläche horizontal und die Strahlung nach unten gerichtet ist.

Der Ständer muss mit einem Hebel/Pedal versehen sein, mit dem die Halterung für den Heizkörper langsam angehoben werden kann. Außerdem muss ein Anschlag vorhanden sein, damit der Heizkörper wieder in seine normale Lage gebracht werden kann.

In ihrer normalen Lage müssen die Achsen des Heizkörpers, des Probenhalters und des Behälters zusammenfallen.

3.   PROBEN

Die Proben müssen 70 mm × 70 mm groß sein. Fertigprodukten sind auf die gleiche Weise Proben zu entnehmen, wenn die Form des Produkts dies zulässt. Beträgt die Dicke des Produkts mehr als 13 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem jeweiligen Fahrzeugraum (Fahrgast-, Motor- oder abgetrennter Heizraum) zugewandt ist, auf 13 mm zu verringern. Ist das nicht möglich, ist der Prüfversuch in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst auf der ursprünglichen Breite des Werkstoffs durchzuführen, was im Prüfbericht zu erwähnen ist.

Verbundwerkstoffe (siehe Absatz 6.1.3 der Regelung) sind so zu prüfen, als ob sie aus einem einzigen Werkstoff bestünden.

Bei Materialien mit übereinander liegenden Schichten unterschiedlicher Zusammensetzung, die keine Verbundwerkstoffe sind, sind alle Schichten bis zu einer Tiefe von 13 mm, von der dem jeweiligen Fahrzeugraum (Fahrgast-, Motor- oder abgetrennter Heizraum) zugewandten Oberfläche aus, einzeln zu prüfen.

Die Gesamtmasse der zu prüfenden Probe muss mindestens 2 g betragen. Hat eine Probe eine geringere Masse, dann ist eine ausreichende Zahl von Proben zusammenzufassen.

Sind die beiden Seiten des Materials unterschiedlich, so müssen beide Seiten geprüft werden, was bedeutet, dass acht Proben zu prüfen sind. Die Proben und die Watte sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 ± 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   VERFAHREN

Die Probe wird auf den Halter gelegt und dieser so eingestellt, dass der Abstand zwischen der Oberfläche des Heizkörpers und der Oberseite der Probe 30 mm beträgt.

Der Behälter mit der Watte wird 300 mm unter dem Gitterrost des Halters aufgestellt.

Der Heizkörper wird weggeschwenkt, damit die Probe nicht der Strahlung ausgesetzt ist, und eingeschaltet. Gibt er seine volle Leistung ab, wird er über der Probe ausgerichtet, und die Zeitmessung beginnt.

Schmilzt oder verformt sich das Material, wird der vertikale Abstand des Heizkörpers zur Probe so verändert, dass der Abstand von 30 mm erhalten bleibt.

Entzündet sich das Material, wird der Heizkörper drei Sekunden danach weggeschwenkt. Er wird zurückgeschwenkt, wenn die Flamme erloschen ist, und dieses Verfahren wird während der ersten fünf Minuten der Prüfung so oft wie nötig wiederholt.

Wenn bei der Prüfung nach fünf Minuten

i)

die Probe nicht brennt (unabhängig davon, ob sie sich während der ersten fünf Minuten der Prüfung entzündet hat), bleibt der Heizkörper in seiner Lage, auch wenn die Probe sich erneut entzündet;

ii)

das Material brennt, ist das Verlöschen der Flammen abzuwarten, bevor der Heizkörper in seine Lage über der Probe zurückgeschwenkt wird.

In beiden Fällen muss die Prüfung dann noch fünf Minuten lang fortgesetzt werden.

5.   ERGEBNISSE

Im Gutachten ist zu vermerken, ob

i)

brennende oder nicht brennende Tropfen herabgefallen sind,

ii)

sich die Watte entzündet hat.

Abbildung 1

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

ANHANG 8

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER VERTIKALEN BRENNGESCHWINDIGKEIT VON MATERIALIEN

1.   PROBENAHME UND VERFAHREN

1.1.   Drei Proben sind zu prüfen, wenn es sich um isotropes Material handelt, und sechs Proben bei anisotropem Material.

1.2.   Bei dieser Prüfung werden vertikal eingespannte Proben der Einwirkung einer Flamme ausgesetzt, und es wird die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Flamme an dem zu prüfenden Material bestimmt.

2.   PRÜFVORRICHTUNG

Die Prüfvorrichtung besteht aus

a)

einem Probenhalter

b)

einem Brenner

c)

einer Entlüftungsanlage, mit der Gas und Verbrennungsprodukte abgeleitet werden

d)

einer Schablone

e)

Markierfäden aus weißen merzerisierten Baumwollfäden mit einer maximalen linearen Dichte von 50 tex.

2.1.   Der Probenhalter besteht aus einem 560 mm hohen rechteckigen Rahmen mit zwei im Abstand von 150 mm starr angebrachten parallelen Stäben, an denen sich Stifte zur Befestigung der Probe in einer mindestens 20 mm von dem Rahmen entfernten Ebene befinden. Die Befestigungsstifte haben einen Durchmesser von höchstens 2 mm und eine Länge von mindestens 27 mm. Die Stifte müssen sich an den parallelen Stäben an den in der Abbildung 1 dargestellten Stellen befinden. Der Rahmen muss an einer geeigneten Halterung befestigt sein, damit die Stäbe während der Prüfung vertikal ausgerichtet bleiben (Damit die Probe an den Stiften in einer vom Rahmen entfernten Ebene befestigt werden kann, können neben den Stiften Abstandhalter mit einem Durchmesser von 2 mm angebracht sein.).

2.2.   Der Brenner ist in Abbildung 3 dargestellt.

Das Gas, das dem Brenner zugeführt wird, kann entweder handelsübliches Propan- oder Butangas sein.

Der Brenner muss so vor der Probe (aber darunter) ausgerichtet werden, dass er sich in einer Ebene befindet, die durch die vertikale Mittellinie der Probe rechtwinklig zu ihrer Vorderseite verläuft (siehe Abbildung 2), wobei die Verlängerung seiner Längsachse nach oben bis zur Probenunterkante gegenüber der Vertikalen um 30° geneigt ist. Der Abstand zwischen der Düse des Brenners und der Probenunterkante beträgt 20 mm.

2.3.   Die Prüfvorrichtung kann in einen Abzugsschrank gestellt werden, sofern der Rauminhalt mindestens das 20 fache, aber nicht mehr als das 110 fache des Volumens der Prüfvorrichtung beträgt und keine Höhen-, Breiten- oder Längenabmessung des Abzugsschranks mehr als das 2,5 fache der anderen beiden Abmessungen beträgt. Die Vertikalgeschwindigkeit der durch den Abzugsschrank strömenden Luft ist vor der Prüfung 100 mm vor und hinter der Stelle zu messen, an der die Prüfvorrichtung schließlich aufgestellt wird. Sie muss zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s betragen, damit sichergestellt ist, dass der Prüfer nicht durch Verbrennungsrückstände belästigt wird. Ein Abzugsschrank mit natürlicher Durchlüftung und mit entsprechender Luftgeschwindigkeit darf verwendet werden.

2.4.   Es ist eine flache, starre Schablone aus geeignetem Material zu verwenden, deren Größe der Größe der Probe entspricht. In die Schablone müssen Löcher mit einem Durchmesser von ungefähr 2 mm gebohrt und so angeordnet sein, dass der Mittenabstand der Löcher dem Stiftabstand am Rahmen entspricht (siehe Abbildung 1). Die Löcher müssen zur vertikalen Mittellinie der Schablone den gleichen Abstand haben.

3.   PROBEN

3.1.   Die Probenabmessungen betragen 560 × 170 mm.

Wenn die Abmessungen eines Materials es nicht erlauben, eine Probe mit den angegebenen Abmessungen zu entnehmen, ist die Prüfung in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst mit der tatsächlich vorhandenen Größe des Materials, die im Prüfbericht anzugeben ist, durchzuführen.

3.2.   Beträgt die Dicke der Probe mehr als 13 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem jeweiligen Fahrzeugraum (Fahrgast-, Motor- oder abgetrennter Heizraum) zugewandt ist, auf 13 mm zu verringern. Ist dies nicht möglich, dann ist die Prüfung in Absprache mit dem technischen Dienst an dem Material mit seiner ursprünglichen Dicke, die in dem Prüfbericht anzugeben ist, durchzuführen. Verbundwerkstoffe (siehe Absatz 6.1.3) sind so zu prüfen, als ob sie aus einem einzigen Werkstoff bestünden. Bei Materialien mit übereinander liegenden Schichten unterschiedlicher Zusammensetzung, die keine Verbundwerkstoffe sind, sind alle Schichten bis zu einer Tiefe von 13 mm, von der dem jeweiligen Fahrzeugraum zugewandten Oberfläche aus, einzeln zu prüfen.

3.3.   Die Proben sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C + 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.   VERFAHREN

4.1.   Die Prüfung ist in einer Umgebung mit einer Temperatur zwischen 10 °C und 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 15 % und 80 % durchzuführen.

4.2.   Der Brenner wird zwei Minuten lang vorgeheizt. Die Höhe der Flamme ist auf 40 mm + 2 mm einzustellen; diese Höhe ist der Abstand zwischen der Spitze des Brennerrohrs und dem oberen Ende des gelben Teils der Flamme, wenn der Brenner vertikal ausgerichtet ist und die Flamme in gedämpftem Licht gesehen wird.

4.3.   Die Probe ist an den Stiften des Prüfrahmens zu befestigen (nachdem die hinteren Markierfäden ausfindig gemacht wurden), wobei sicherzustellen ist, dass die Stifte an den mit Hilfe der Schablone markierten Stellen das Material durchstechen und der Abstand der Probe zum Rahmen mindestens 20 mm beträgt. Der Rahmen muss so an der Halterung befestigt werden, dass die Probe vertikal ausgerichtet ist.

4.4.   Die Markierfäden müssen vor und hinter der Probe horizontal an den in Abbildung 1 gezeigten Stellen befestigt werden. An jeder Stelle muss eine Fadenschleife so angebracht werden, dass die beiden Teile 1 mm bzw. 5 mm von der Vorder- und Rückseite der Probe entfernt sind.

Jede Schleife muss mit einem geeigneten Zeitmesser verbunden werden. Die Spannung der Fäden muss so stark sein, dass ihre Lage in Bezug auf die Probe erhalten bleibt.

4.5.   Die Probe ist fünf Sekunden lang der Einwirkung der Flamme auszusetzen. Es wird davon ausgegangen, dass die Probe sich entzündet hat, wenn sie nach Entfernen der Zündflamme 5 Sekunden lang weiterbrennt. Tritt keine Entzündung ein, lässt man die Flamme 15 Sekunden lang auf eine weitere konditionierte Probe einwirken.

4.6.   Übersteigt ein Ergebnis bei einer Serie von drei Proben das niedrigste Ergebnis um mehr als 50 %, dann ist für diese Richtung oder Seite eine weitere Serie von drei Proben zu prüfen. Brennen eine oder zwei Proben einer Serie von drei Proben nicht bis zum oberen Markierfaden, dann ist für diese Richtung oder Seite eine weitere Serie von drei Proben zu prüfen.

4.7.   Es sind folgende Zeiten in Sekunden zu messen:

a)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des ersten Markierfadens (t1);

b)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des zweiten Markierfadens (t2);

c)

vom Beginn der Einwirkung der Zündflamme bis zur Abtrennung des dritten Markierfadens (t3).

4.8.   Entzündet sich die Probe nicht oder brennt sie nach Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor einer der ersten Markierfäden zerstört ist, so dass keine Brenndauer gemessen werden kann, so erhält die Brenngeschwindigkeit den Wert „0 mm/min“.

4.9.   Entzündet sich die Probe und die Flammen der brennenden Probe erreichen die Höhe der dritten Markierfäden, ohne die ersten oder zweiten Markierfäden zu zerstören (z. B. aufgrund der Materialeigenschaften einer dünnen Materialprobe), so erhält die Brenngeschwindigkeit einen Wert, der mehr als „100 mm/min“ beträgt.

5.   ERGEBNISSE

Die beobachteten Erscheinungen sind in dem Gutachten festzuhalten und müssen Folgendes umfassen:

a)

die Brennzeiten t1, t2 und t3 in Sekunden und

b)

die entsprechenden Brennstrecken d1, d2 und d3 in mm.

Die Brenngeschwindigkeit V1 und gegebenenfalls die Geschwindigkeiten V2 und V3 sind für jede Probe, wenn die Flamme mindestens einen der ersten Markierfäden erreicht, wie folgt zu berechnen:

Vi = 60 di/ti (mm/min)

Die höchste Brenngeschwindigkeit von V1, V2 und V3 ist zu berücksichtigen.

Abbildung 1

Probenhalter

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

Abbildung 2

Stelle der Beflammung durch den Brenner

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

Abbildung 3

Gasbrenner

(Abmessungen in Millimeter)

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Text von Bild

ANHANG 9

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER EIGENSCHAFT VON MATERIALIEN, KRAFTSTOFF ODER SCHMIERMITTEL ABZUWEISEN

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Prüfung der Eigenschaft von im Motorraum und in abgetrennten Heizräumen verwendeten Dämmmaterialien.

2.   PROBENAHME UND VERFAHREN

2.1.   Die Proben müssen 140 mm × 140 mm groß sein.

2.2.   Die Dicke der Proben muss mehr als 5 mm betragen. Beträgt die Dicke der Probe mehr als 5 mm, dann ist sie durch einen mechanischen Vorgang, der auf die Seite einwirkt, die nicht dem Motor- oder abgetrennten Heizraum zugewandt ist, auf 5 mm zu verringern.

2.3.   Die Prüfflüssigkeit muss Dieselkraftstoff gemäß der Norm EN 590:1999 (handelsübliche Kraftstoffe) oder wahlweise Dieselkraftstoff nach der Regelung Nr. 83 (Anhang 10: Technische Daten der Bezugskraftstoffe) sein.

2.4.   Vier Proben sind zu prüfen.

3.   PRÜFVORRICHTUNG (SIEHE ABBILDUNGEN 4a UND 4b)

Die Prüfvorrichtung besteht aus

A

einer Grundplatte mit einer Härte von mindestens 70 Shore D

B

einer absorbierenden Oberfläche auf der Grundplatte (z. B. Papier)

C

einem metallischen Zylinder (Innendurchmesser 120 mm, Außendurchmesser 130 mm, Höhe 50 mm, mit Prüfflüssigkeit gefüllt)

D-D′

zwei Schrauben mit Flügelmuttern

E

der Probe

F

einer Deckplatte.

4.   VERFAHREN

4.1.   Die Probe und die Prüfvorrichtung sind mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % + 5 % zu konditionieren und müssen bis kurz vor Beginn der Prüfung diesen Bedingungen ausgesetzt bleiben.

4.2.   Die Probe ist zu wiegen.

4.3.   Die Probe ist mit seiner sich oben befindenden Außenseite auf die Grundplatte der Prüfvorrichtung zu legen und der metallische Zylinder ist in Mittenlage mit ausreichend Druck auf den Schrauben zu befestigen. Es darf keine Prüfflüssigkeit austreten.

4.4.   Der metallische Zylinder ist bis zu einer Höhe von 20 mm mit Prüfflüssigkeit zu füllen und diese ist 24 Stunden lang in Ruhe einwirken zu lassen.

4.5.   Die Prüfflüssigkeit ist zu entfernen. Gegebenenfalls auf der Probe vorhandene Reste von Prüfflüssigkeit sind zu entfernen, ohne dabei Druck auf die Probe auszuüben.

4.6.   Die Probe ist zu wiegen.

Abbildung 4 a

Prüfvorrichtung zur Prüfung der Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

(Abmessungen in mm)

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Abbildung 4b

Prüfvorrichtung zur Prüfung der Eigenschaft, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

(Seitenansicht)

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Berichtigungen

21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/96


Berichtigung des Beschlusses 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG

( Amtsblatt der Europäischen Union L 347 vom 20. Dezember 2013 )

Seite 1038, Anhang II, 3. Teil III — Schwerpunkt „gesellschaftliche Herausforderungen“, letzter Satz:

anstatt:

„Darüber hinaus werden die Fortschritte für jede der Herausforderungen anhand des Beitrags zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 104/2013 eingehend beschriebenen Einzelzielen bewertet.“

muss es heißen:

„Darüber hinaus werden die Fortschritte für jede der Herausforderungen anhand des Beitrags zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 eingehend beschriebenen Einzelzielen bewertet.“


21.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/96


Berichtigung des endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2015/339 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015

( Amtsblatt der Europäischen Union L 69 vom 13. März 2015 )

Im Einzelplan 3, „Kommission“, sind die folgenden Haushaltslinien:

02 05 11, 04 03 11, 06 02 04, 07 02 05 01, 07 02 05 02, 07 02 06, 09 02 03, 09 02 04, 15 02 12, 18 02 04, 18 02 05, 18 02 06, 32 02 10, 33 02 06, 33 02 07 und 33 03 04

als getrennte Mittel zu lesen.