ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
16. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/590 der Kommission vom 31. März 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chouriça de carne de Melgaço (g.g.A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/591 der Kommission vom 31. März 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Presunto de Melgaço (g.g.A.)]

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/592 der Kommission vom 14. April 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Presunto de Barrancos/Paleta de Barrancos (g.U.)]

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/593 der Kommission vom 14. April 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Reblochon/Reblochon de Savoie (g.U.))

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/594 der Kommission vom 14. April 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Jambon sec des Ardennes/Noix de Jambon sec des Ardennes (g.g.A.)]

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/595 der Kommission vom 15. April 2015 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2016, 2017 und 2018 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ( 1 )

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/596 der Kommission vom 15. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

21

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/597 der Kommission vom 15. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

25

 

*

Beschluss (GASP) 2015/599 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP)

29

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2015 des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels vom 10. März 2015 über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2015/600]

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/590 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Chouriça de carne de Melgaço (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Chouriça de carne de Melgaço“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Chouriça de carne de Melgaço“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Chouriça de carne de Melgaço“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 423 vom 26.11.2014, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/591 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Presunto de Melgaço (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Presunto de Melgaço“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Presunto de Melgaço“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Presunto de Melgaço“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.) des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 423 vom 26.11.2014, S. 5.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/592 DER KOMMISSION

vom 14. April 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Presunto de Barrancos/Paleta de Barrancos (g.U.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Portugals auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Presunto de Barrancos“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 2400/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Presunto de Barrancos“/„Paleta de Barrancos“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2400/96 der Kommission vom 17. Dezember 1996 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11).

(3)  ABl. C 432 vom 2.12.2014, S. 16.


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/593 DER KOMMISSION

vom 14. April 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Reblochon/Reblochon de Savoie (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Reblochon“/„Reblochon de Savoie“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 828/2003 der Kommission (3) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Reblochon“/„Reblochon de Savoie“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) (ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3).

(4)  ABl. C 387 vom 1.11.2014, S. 17.


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/594 DER KOMMISSION

vom 14. April 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Jambon sec des Ardennes/Noix de Jambon sec des Ardennes (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Jambon sec des Ardennes“/„Noix de Jambon sec des Ardennes“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Jambon sec des Ardennes“/„Noix de Jambon sec des Ardennes“ (g.g.A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9).

(3)  ABl. C 444 vom 12.12.2014, S. 25.


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/595 DER KOMMISSION

vom 15. April 2015

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2016, 2017 und 2018 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter darauf folgenden Kommissionsverordnungen weiter. Die letzte davon war die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission (3).

(2)

Dreißig bis vierzig Lebensmittel bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, sollten Pestizide in diesen Lebensmitteln über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit eine Bewertung der Verbraucherexposition und der Anwendung des Unionsrechts möglich ist.

(3)

Auf der Grundlage einer binominalen Wahrscheinlichkeitsverteilung kann errechnet werden, dass bei einer Untersuchung von 654 Proben mit mehr als 99 %iger Sicherheit festgestellt werden kann, wenn eine Probe Pestizidrückstände über der Bestimmungsgrenze (LOD) enthält, und zwar unter der Annahme, dass mindestens 1 % der Produkte Rückstände über dieser Grenze enthält. (4) Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Produkt und Jahr zu entnehmen sind.

(4)

Die Analyseergebnisse aus vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das Spektrum an Pestiziden im Rahmen des Kontrollprogramms für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5)

Leitlinien für analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln wurden auf der Website der Kommission (5) veröffentlicht.

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten, Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit haben Durchführungsmaßnahmen wie die „Standard Sample Description (SSD)“ (6)  (7) für die Vorlage der Ergebnisse von Rückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(8)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (8) gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(9)

Es sollte bewertet werden, ob die Rückstandshöchstgehalte für Säuglingsnahrung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (9) sowie Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (10) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(10)

Bei Einzelrückstandsmethoden können die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachkommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 31. August jedes Jahres die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.

(12)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Verordnung (EU) Nr. 400/2014 im Interesse der Rechtssicherheit aufgehoben werden. Für im Jahr 2015 entnommene Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten entnehmen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt-Kombinationen und analysieren sie.

Die Anzahl an Proben je Produkt, einschließlich Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Produkte aus ökologischer Landwirtschaft, ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

1.   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

2.   Alle Proben, einschließlich der Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, werden gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide untersucht.

3.   Bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden die Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten bewertet, wobei die in den Richtlinien 2006/125/EG und 2006/141/EG festgelegten Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt werden. Können solche Lebensmittel sowohl verzehrfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das nicht rekonstituierte verzehrfertige Produkt angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2016, 2017 und 2018 untersuchten Proben bis zum 31. August 2017 bzw. 2018 bzw. 2019 vor. Diese Ergebnisse werden im Einklang mit Verfahren der „Standard Sample Description (SSD)“ eingereicht.

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff, Metabolit und/oder Abbau- bzw. Reaktionsprodukt), so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition. Ferner sind die Ergebnisse für alle wichtigen in der Rückstandsdefinition genannten Analyten getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 wird aufgehoben.

Für im Jahr 2015 untersuchte Proben gilt sie jedoch weiterhin.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 400/2014 der Kommission vom 22. April 2014 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2015, 2016 und 2017 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 119 vom 23.4.2014, S. 44).

(4)  Codex Alimentarius, Pesticide Residues in Food, Rom 1993, ISBN 92-5-103271-8; Vol. 2, S. 372.

(5)  Dokument Nr. SANCO/12571/2013 http://ec.europa.eu/food/plant/plant_protection_products/guidance_documents/docs/qualcontrol_en.pdf in der neuesten Fassung.

(6)  Standard sample description for food and feed (EFSA Journal 2010; 8(1): 1457).

(7)  Use of the EFSA Standard Sample Description for the reporting of data on the control of pesticide residues in food and feed according to Regulation (EC) No 396/2005 (EFSA Journal 2014; 12(1): 3545).

(8)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(9)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).


ANHANG I

TEIL A:

Produkte pflanzlichen Ursprungs, denen 2016, 2017 und 2018 Proben zu entnehmen sind

2016

2017

2018

c)

a)

b)

Äpfel (1)

Bohnen mit Hülsen (frisch oder gefroren) (1)

Auberginen/Melanzani (1)

Kopfkohl (1)

Karotten (1)

Bananen (1)

Porree (1)

Gurken (1)

Brokkoli (1)

Grüner Salat (1)

Orangen (1)

Tafeltrauben (1)

Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden) (1)

Mandarinen (1)

Orangensaft

Roggenkörner (2)

Birnen (1)

Erbsen ohne Hülsen (frisch oder gefroren) (1)

Erdbeeren (1)

Kartoffeln/Erdäpfel (1)

Gemüsepaprika (1)

Tomaten (1)

Reiskörner

Weizenkörner (2)

Wein (rot oder weiß) aus Trauben. (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.

Spinat (1)

Natives Olivenöl (Liegt kein spezifischer Verarbeitungsfaktor für Öl vor, kann ein Standardfaktor von 5 für fettlösliche Substanzen angewandt werden, bei einem Standardproduktionsertrag an Olivenöl von 20 % der Olivenernte. Für nicht fettlösliche Substanzen kann ein Standardfaktor von 1 für die Verarbeitung von Öl angewandt werden Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die im nationalen zusammenfassenden Bericht verwendeten Verarbeitungsfaktoren anzugeben.)

TEIL B:

Produkte tierischen Ursprungs, denen 2016, 2017 und 2018 Proben zu entnehmen sind

2016

2017

2018

e)

f)

d)

Kuhmilch

Geflügelfett

Butter

Schweinefett

Leber (Rind und andere Wiederkäuer, Schwein und Geflügel)

Hühnereier

TEIL C:

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten pflanzlichen Ursprungs

 

2016

2017

2018

Erläuterungen

2-Phenylphenol

c)

a)

b)

 

Abamectin

c)

a)

b)

 

Acephat

c)

a)

b)

 

Acetamiprid

c)

a)

b)

 

Acrinathrin

c)

a)

b)

 

Aldicarb

c)

a)

b)

 

Aldrin und Dieldrin

c)

a)

b)

 

Azinphosmethyl

c)

a)

b)

 

Azoxystrobin

c)

a)

b)

 

Bifenthrin

c)

a)

b)

 

Biphenyl

c)

a)

b)

 

Bitertanol

c)

a)

b)

 

Boscalid

c)

a)

b)

 

Bromid-Ion

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei grünem Salat und Tomaten, 2017 nur bei Reiskörnern, 2018 nur bei Gemüsepaprika

Brompropylat

c)

a)

b)

 

Bupirimat

c)

a)

b)

 

Buprofezin

c)

a)

b)

 

Captan

c)

a)

b)

 

Carbaryl

c)

a)

b)

 

Carbendazim und Benomyl

c)

a)

b)

 

Carbofuran

c)

a)

b)

 

Chlorantraniliprol

c)

a)

b)

 

Chlorfenapyr

c)

a)

b)

 

Chlormequat

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Roggenkörnern, Tomaten und Wein, 2017 nur bei Karotten, Birnen und Reiskörnern, 2018 nur bei Auberginen/Melanzani, Tafeltrauben und Weizenkörnern

Chlorthalonil

c)

a)

b)

 

Chlorpropham

c)

a)

b)

 

Chlorpyrifos

c)

a)

b)

 

Chlorpyrifos-methyl

c)

a)

b)

 

Clofentezin

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Clothianidin

c)

a)

b)

Siehe auch Thiamethoxam

Cyfluthrin

c)

a)

b)

 

Cymoxanil

c)

a)

b)

 

Cypermethrin

c)

a)

b)

 

Cyproconazol

c)

a)

b)

 

Cyprodinil

c)

a)

b)

 

Deltamethrin

c)

a)

b)

 

Diazinon

c)

a)

b)

 

Dichlorvos

c)

a)

b)

 

Dicloran

c)

a)

b)

 

Dicofol

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Diethofencarb

c)

a)

b)

 

Difenoconazol

c)

a)

b)

 

Diflubenzuron

c)

a)

b)

 

Dimethoat

c)

a)

b)

 

Dimethomorph

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Diniconazol

c)

a)

b)

 

Diphenylamin

c)

a)

b)

 

Dithianon

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Äpfeln und Pfirsichen, 2017 nur bei Birnen und Reiskörnern, 2018 nur bei Tafeltrauben

Dithiocarbamate

c)

a)

b)

Untersuchung in allen aufgeführten Waren mit Ausnahme von Brokkoli, Kopfkohl, Orangensaft und Olivenöl

Dodin

c)

a)

b)

 

Endosulfan

c)

a)

b)

 

EPN

c)

a)

b)

 

Epoxiconazol

c)

a)

b)

 

Ethephon

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Äpfeln, Roggenkörnern, Tomaten und Wein, 2017 nur bei Orangen, Mandarinen und Reiskörnern, 2018 nur bei Orangensaft, Gemüsepaprika, Weizenkörnern und Tafeltrauben

Ethion

c)

a)

b)

 

Ethirimol

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Etofenprox

c)

a)

b)

 

Famoxadon

c)

a)

b)

 

Fenamidon

c)

a)

b)

 

Fenamiphos

c)

a)

b)

 

Fenarimol

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Fenazaquin

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Fenbuconazol

c)

a)

b)

 

Fenbutatinoxid

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Äpfeln, Tomaten und Wein, 2017 nur bei Orangen, Mandarinen und Birnen, 2018 nur bei Auberginen/Melanzani, Gemüsepaprika und Tafeltrauben

Fenhexamid

c)

a)

b)

 

Fenitrothion

c)

a)

b)

 

Fenoxycarb

c)

a)

b)

 

Fenpropathrin

c)

a)

b)

 

Fenpropidin

c)

a)

b)

 

Fenpropimorph

c)

a)

b)

 

Fenpyroximat

c)

a)

b)

 

Fenthion

c)

a)

b)

 

Fenvalerat

c)

a)

b)

 

Fipronil

c)

a)

b)

 

Fludioxonil

c)

a)

b)

 

Flufenoxuron

c)

a)

b)

 

Fluopyram

c)

a)

b)

 

Fluquinconazol

c)

a)

b)

 

Flusilazol

c)

a)

b)

 

Flutriafol

c)

a)

b)

 

Folpet

c)

a)

b)

 

Formetanat

c)

a)

b)

 

Fosthiazat

c)

a)

b)

 

Glyphosat

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Roggenkörnern, 2017 nur bei Reiskörnern, 2018 nur bei Weizenkörnern

Hexaconazol

c)

a)

b)

 

Hexythiazox

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Imazalil

c)

a)

b)

 

Imidacloprid

c)

a)

b)

 

Indoxacarb

c)

a)

b)

 

Iprodion

c)

a)

b)

 

Iprovalicarb

c)

a)

b)

 

Isocarbophos

c)

a)

b)

 

Isoprothiolan

 

a)

 

Untersuchung 2017 nur bei Reiskörnern. 2016 und 2018 für keine Ware zutreffend

Kresoxym-methyl

c)

a)

b)

 

Lambda-cyhalothrin

c)

a)

b)

 

Linuron

c)

a)

b)

 

Lufenuron

c)

a)

b)

 

Malathion

c)

a)

b)

 

Mandipropamid

c)

a)

b)

 

Mepanipyrim

c)

a)

b)

 

Mepiquat

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Getreidekörnern und Tomaten, 2017 nur bei Birnen und Reiskörnern, 2018 nur bei Weizenkörnern

Metalaxyl und Metalaxyl-M

c)

a)

b)

 

Methamidophos

c)

a)

b)

 

Methidathion

c)

a)

b)

 

Methiocarb

c)

a)

b)

 

Methomyl und Thiodicarb

c)

a)

b)

 

Methoxyfenozid

c)

a)

b)

 

Monocrotophos

c)

a)

b)

 

Myclobutanil

c)

a)

b)

 

Oxadixyl

c)

a)

b)

 

Oxamyl

c)

a)

b)

 

Oxydemethon-methyl

c)

a)

b)

 

Paclobutrazol

c)

a)

b)

 

Parathion

c)

a)

b)

 

Parathion-methyl

c)

a)

b)

 

Penconazol

c)

a)

b)

 

Pencycuron

c)

a)

b)

 

Pendimethalin

c)

a)

b)

 

Permethrin

c)

a)

b)

 

Phosmet

c)

a)

b)

 

Pirimicarb

c)

a)

b)

 

Pirimiphos-methyl

c)

a)

b)

 

Procymidon

c)

a)

b)

 

Profenofos

c)

a)

b)

 

Propamocarb

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Äpfeln, Kopfkohl, grünem Salat, Tomaten und Wein, 2017 nur bei Bohnen mit Hülsen, Karotten, Gurken, Orangen, Mandarinen, Kartoffeln, Spinat und Erdbeeren, 2018 nur bei Auberginen/Melanzani, Brokkoli, Bohnen ohne Hülsen und Gemüsepaprika

Propargit

c)

a)

b)

 

Propiconazol

c)

a)

b)

 

Propyzamid

c)

a)

b)

 

Pymetrozin

c)

a)

b)

Untersuchung 2016 nur bei Kopfkohl, grünem Salat, Erdbeeren und Tomaten, 2017 nur bei Gurken, 2018 nur bei Auberginen/Melanzani und Gemüsepaprika

Pyraclostrobin

c)

a)

b)

 

Pyridaben

c)

a)

b)

 

Pyrimethanil

c)

a)

b)

 

Pyriproxyfen

c)

a)

b)

 

Quinoxyfen

c)

a)

b)

 

Spinosad

c)

a)

b)

 

Spirodiclofen

c)

a)

b)

 

Spiromesifen

c)

a)

b)

 

Spiroxamin

c)

a)

b)

 

Tau-Fluvalinat

c)

a)

b)

 

Tebuconazol

c)

a)

b)

 

Tebufenozid

c)

a)

b)

 

Tebufenpyrad

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Teflubenzuron

c)

a)

b)

 

Tefluthrin

c)

a)

b)

 

Terbuthylazin

c)

a)

b)

 

Tetraconazol

c)

a)

b)

 

Tetradifon

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Thiabendazol

c)

a)

b)

 

Thiacloprid

c)

a)

b)

 

Thiamethoxam

c)

a)

b)

 

Thiophanat-methyl

c)

a)

b)

 

Tolclofos-methyl

c)

a)

b)

 

Tolylfluanid

c)

a)

b)

Untersuchung aller aufgeführten Waren, ausgenommen Getreide

Triadimefon und Triadimenol

c)

a)

b)

 

Triazophos

c)

a)

b)

 

Trifloxystrobin

c)

a)

b)

 

Triflumuron

c)

a)

b)

 

Vinclozolin

c)

a)

b)

 

TEIL D:

Zu überwachende Pestizid-/Produkt-Kombinationen in/auf Produkten tierischen Ursprungs

 

2016

2017

2018

Erläuterungen

Aldrin und Dieldrin

e)

f)

d)

 

Bifenthrin

e)

f)

d)

 

Chlordan

e)

f)

d)

 

Chlorpyrifos

e)

f)

d)

 

Chlorpyrifos-methyl

e)

f)

d)

 

Cypermethrin

e)

f)

d)

 

DDT

e)

f)

d)

 

Deltamethrin

e)

f)

d)

 

Diazinon

e)

f)

d)

 

Endosulfan

e)

f)

d)

 

Famoxadon

e)

f)

d)

 

Fenvalerat

e)

f)

d)

 

Heptachlor

e)

f)

d)

 

Hexachlorbenzen

e)

f)

d)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH, alpha-Isomer)

e)

f)

d)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH, beta-Isomer)

e)

f)

d)

 

Indoxacarb

e)

 

d)

Untersuchung 2016 nur bei Milch, 2018 nur bei Butter

Lindan

e)

f)

d)

 

Methoxychlor

e)

f)

d)

 

Parathion

e)

f)

d)

 

Permethrin

e)

f)

d)

 

Pirimiphos-methyl

e)

f)

d)

 

Spinosad

 

f)

 

Untersuchung 2017 nur bei Leber


(1)  Es sollten unverarbeitete Produkte (einschließlich gefrorene Produkte) untersucht werden.

(2)  Liegen nicht ausreichend Proben von Roggen- oder Weizenkörnern vor, kann Roggen- oder Weizenmehl untersucht werden, vorausgesetzt, es wird ein Verarbeitungsfaktor gemeldet. Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Roggen- oder Weizenmehl vor, kann ein Standardfaktor von 1 angewandt werden.


ANHANG II

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

1.

Die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat bei den einzelnen Waren zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist in der Tabelle unter Punkt 5 festgelegt.

2.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle unter Punkt 5 vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2016 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und verarbeitete Getreidebeikost.

Zusätzlich zu den gemäß der Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2017 jeder Mitgliedstaat insgesamt zehn Proben von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.

Zusätzlich zu den gemäß dieser Tabelle vorgeschriebenen Proben entnimmt und analysiert im Jahr 2018 jeder Mitgliedstaat zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

3.

Gemäß der Tabelle unter Punkt 5 sind in jedem Mitgliedstaat Proben von Waren aus ökologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.

4.

Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß der Tabelle unter Punkt 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit qualitativen Screening-Methoden untersuchen. Wendet ein Mitgliedstaat qualitative Screening-Methoden an, so analysiert er die übrigen Proben mit Hilfe von Multirückstandsmethoden.

Sind die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv, wendet der Mitgliedstaat eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

5.

Anzahl der Proben je Mitgliedstaat:

Mitgliedstaat

Proben

 

Mitgliedstaat

Proben

BE

12 (1)

 

LU

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

BG

12 (1)

 

HU

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

CZ

12 (1)

 

MT

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

DK

12 (1)

 

NL

17

15 (2)

 

 

DE

93

 

AT

12 (1)

 

 

15 (2)

EE

12 (1)

 

PL

45

15 (2)

 

EL

12 (1)

 

PT

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

ES

45

 

RO

17

 

 

FR

66

 

SI

12 (1)

 

 

15 (2)

IE

12 (1)

 

SK

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

IT

65

 

FI

12 (1)

 

 

15 (2)

CY

12 (1)

 

SE

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

LV

12 (1)

 

UK

66

15 (2)

 

LT

12 (1)

 

HR

12 (1)

15 (2)

 

15 (2)

MINDESTANZAHL DER PROBEN INSGESAMT: 654


(1)  Mindestanzahl der Proben für jede angewandte Einzelrückstandsmethode.

(2)  Mindestanzahl der Proben für jede angewandte Multirückstandsmethode.


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/596 DER KOMMISSION

vom 15. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 hinsichtlich der Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 91 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (2) ist der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid in Weinen festgesetzt. Gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung kann die Kommission beschließen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zulassen können, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l um höchstens 50 mg/l erhöht wird, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen.

(2)

Am 1. Dezember 2014 haben die zuständigen deutschen Behörden offiziell beantragt, dass der höchstzulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l für Weine, die aus im Jahr 2014 in den Weinanbauflächen der deutschen Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz geernteten Trauben erzeugt werden, um höchstens 50 mg/l erhöht werden darf.

(3)

Aus dem von den zuständigen deutschen Behörden vorgelegten technischen Vermerk geht hervor, dass die Witterungsverhältnisse, insbesondere die feucht-warme Witterung während der Erntezeit, die Entstehung von Schädlingen begünstigt haben, die Pyruvat, Acetaldehyd und alpha-Ketoglutarsäure produzieren. Diese Stoffe binden Schwefeldioxid und verringern dessen konservierende Wirkung. Infolgedessen werden in Weinen, die aus diesen Trauben bereitet werden, höhere Gesamtmengen an Schwefeldioxid benötigt, um eine korrekte Weinbereitung und Konservierung zu gewährleisten. Die befristete Genehmigung gemäß Anhang I B Abschnitt A Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 ist daher die einzige Möglichkeit, dafür zu sorgen, dass die von diesen ungünstigen Witterungsverhältnissen betroffenen Trauben zur Herstellung von für das Inverkehrbringen geeigneten Weinen verwendet werden können.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 des Anhangs I B der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).


ANHANG

„Anlage I

Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgehalts an Schwefeldioxid, wenn es die Witterungsverhältnisse erforderlich machen

 

Jahr

Mitgliedstaat

Weinanbaufläche(n)

Betreffende Weine

1.

2000

Deutschland

Alle Weinanbauflächen des deutschen Hoheitsgebiets

Alle Weine aus im Jahr 2000 geernteten Trauben

2.

2006

Deutschland

Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

3.

2006

Frankreich

Die Weinanbauflächen der Departements Bas-Rhin und Haut-Rhin

Alle Weine aus im Jahr 2006 geernteten Trauben

4.

2013

Deutschland

Die Weinanbauflächen des abgegrenzten Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mosel‘ und der geschützten geografischen Angaben ‚Landwein der Mosel‘, ‚Landwein der Ruwer‘, ‚Landwein der Saar‘ und ‚Saarländischer Landwein‘

Alle Weine aus im Jahr 2013 geernteten Trauben

5.

2014

Deutschland

Die Weinanbauflächen der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz

Alle Weine aus im Jahr 2014 geernteten Trauben“


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/597 DER KOMMISSION

vom 15. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

103,8

SN

185,4

TR

120,5

ZZ

136,6

0707 00 05

MA

176,1

TR

139,5

ZZ

157,8

0709 93 10

MA

92,0

TR

164,4

ZZ

128,2

0805 10 20

EG

48,6

IL

72,1

MA

52,4

TN

55,3

TR

67,4

ZZ

59,2

0805 50 10

MA

57,3

TR

45,7

ZZ

51,5

0808 10 80

BR

97,3

CL

113,9

CN

100,9

MK

29,8

NZ

121,0

US

209,2

ZA

122,2

ZZ

113,5

0808 30 90

AR

107,9

CL

151,3

ZA

132,7

ZZ

130,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/25


BESCHLUSS (GASP) 2015/598 DES RATES

vom 15. April 2015

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 25. Juni 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/328/GASP (1) angenommen, mit dem Frau Patricia FLOR zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien ernannt wurde.

(2)

Ein Sonderbeauftragter für Zentralasien wird für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Peter BURIAN wird für den Zeitraum bis zum 30. April 2016 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union in Zentralasien. Diese Ziele umfassen:

a)

die Förderung guter und enger Beziehungen zwischen der Union und den Ländern Zentralasiens auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, wie sie in den einschlägigen Übereinkünften niedergelegt sind;

b)

einen Beitrag zur Stärkung von Stabilität und Kooperation zwischen den Ländern in der Region;

c)

einen Beitrag zur Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Staatsführung und Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Zentralasien;

d)

Maßnahmen gegen zentrale Bedrohungen, insbesondere die Regelung spezifischer Fragen mit unmittelbaren Auswirkungen für die Union;

e)

die Verbesserung der Wirkung und der Wahrnehmbarkeit der Union in der Region, unter anderem durch eine engere Abstimmung mit anderen relevanten Partnern und internationalen Organisationen wie etwa der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und den Vereinten Nationen (VN).

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Union in Zentralasien und trägt dazu bei, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union in der Region zu gewährleisten;

b)

er verfolgt im Namen des Hohen Vertreters gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und der Kommission die Umsetzung der Strategie der Union für eine neue Partnerschaft mit Zentralasien, dies ergänzt durch einschlägige Schlussfolgerungen des Rates und aufeinander folgende Zwischenberichte über die Umsetzung der Strategie der Union für Zentralasien, spricht Empfehlungen aus und erstattet den zuständigen Ratsgremien regelmäßig Bericht;

c)

er unterstützt den Rat bei der weiteren Ausgestaltung einer umfassenden Politik gegenüber Zentralasien;

d)

er verfolgt die politischen Entwicklungen in Zentralasien aufmerksam, indem er enge Kontakte zu den Regierungen, den Parlamenten, der Justiz, der Zivilgesellschaft und den Massenmedien aufbaut und pflegt;

e)

er ermutigt Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, bei regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten;

f)

er baut angemessene Kontakte und eine angemessene Zusammenarbeit mit den wichtigsten interessierten Akteuren in der Region und allen einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen auf;

g)

er leistet in Zusammenarbeit mit dem Sonderbeauftragten für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union in der Region, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

h)

er trägt in enger Zusammenarbeit mit den VN und der OSZE zur Prävention und Lösung von Konflikten bei, indem er Kontakte zu den Behörden und anderen lokalen Akteuren, wie etwa Nichtregierungsorganisationen, politischen Parteien, Minderheiten, Religionsgemeinschaften und deren obersten Vertretern, aufbaut;

i)

er liefert Beiträge zur Formulierung der die Energieversorgungssicherheit, die Grenzsicherheit, die Bekämpfung schwerer Kriminalität, einschließlich der Drogenkriminalität und des Menschenhandels, sowie die Wasserwirtschaft, die Umwelt und den Klimawandel betreffenden Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik in Bezug auf Zentralasien;

j)

er fördert die regionale Sicherheit innerhalb der Grenzen Zentralasiens im Rahmen der Verringerung der internationalen Präsenz in Afghanistan.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem EAD und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum bis zum 30. April 2016 beläuft sich auf 810 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

(4)   Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei der einschlägigen Dienststelle des EAD untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden, soweit angebracht, mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb des Missionsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch den Arbeitsgruppen des Rates erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit der einschlägigen geografischen Dienststelle des EAD sowie mit der Kommission und den Tätigkeiten des Sonderbeauftragten für Afghanistan abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende September 2015 einen Zwischenbericht und bis Ende Januar 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2012/328/GASP des Rates vom 25. Juni 2012 zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 59).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/29


BESCHLUSS (GASP) 2015/599 DES RATES

vom 15. April 2015

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (MEPP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beilegung des israelisch-palästinensischen Konflikts ist für die Union eine strategische Priorität, und die Union muss sich weiterhin aktiv engagieren, bis er auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung beigelegt worden ist.

(2)

Ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „MEPP“) sollte für einen Zeitraum von 12 Monaten ernannt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Fernando GENTILINI wird hiermit bis zum 30. April 2016 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Nahost-Friedensprozess (im Folgenden „MEPP“) ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.

Artikel 2

Politische Ziele

(1)   Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union für den MEPP.

(2)   Übergeordnetes Ziel ist ein umfassender Frieden auf der Grundlage einer Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, zusammenhängender, lebensfähiger, friedlicher und souveräner palästinensischer Staat Seite an Seite innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN), den Grundsätzen von Madrid einschließlich des Grundsatzes „Land für Frieden“, dem Nahost-Fahrplan, den bislang von den Parteien erzielten Vereinbarungen und der arabischen Friedensinitiative vorgesehen ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Aspekte der israelisch-arabischen Beziehungen ist die regionale Dimension ein wesentliches Element eines umfassenden Friedens.

(3)   Bei der Verwirklichung dieses Ziels zählen das Festhalten an der Zwei-Staaten-Lösung und die Neubelebung und Unterstützung des Friedensprozesses zu den politischen Prioritäten. Klare Parameter, die die Grundlage für die Verhandlungen definieren, sind Schlüsselfaktoren für einen erfolgreichen Ausgang, und die Union hat ihren Standpunkt in Bezug auf diese Parameter, für die sie sich auch weiterhin aktiv einsetzen wird, in den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2009, Dezember 2010 und Juli 2014 dargelegt.

(4)   Die Union ist entschlossen, mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft zusammenzuarbeiten, unter anderem durch die Teilnahme am Nahost-Quartett (im Folgenden „Quartett“) und durch die aktive Verfolgung geeigneter internationaler Initiativen zur Schaffung einer neuen Dynamik für die Verhandlungen.

Artikel 3

Mandat

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er leistet einen aktiven und effizienten Unionsbeitrag zu Aktionen und Initiativen, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen Konflikts auf der Grundlage der Zwei-Staaten-Lösung und gemäß den Parametern der Union führen;

b)

er fördert und pflegt enge Kontakte mit allen am Friedensprozess beteiligten Parteien, den maßgeblichen politischen Akteuren, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den VN und anderen zuständigen internationalen Organisationen wie der Liga der Arabischen Staaten, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

c)

er arbeitet in Abstimmung mit allen wichtigen Interessenträgern und den Mitgliedstaaten der Union erforderlichenfalls darauf hin, einen möglichen neuen Rahmen für die Verhandlungen zu fördern, und leistet einen Beitrag zu diesem Rahmen;

d)

er unterstützt die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien aktiv und leistet einen Beitrag dazu, auch indem er im Rahmen dieser Verhandlungen im Namen der Union Vorschläge vorlegt;

e)

er sorgt für eine kontinuierliche Präsenz der Union in den relevanten internationalen Gremien;

f)

er trägt zur Bewältigung und Verhütung von Krisen bei, auch in Bezug auf Gaza;

g)

er trägt, soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Übereinkünfte bei und nimmt mit den Parteien auf diplomatischer Ebene Kontakt auf, wenn diese Übereinkünfte nicht eingehalten werden;

h)

er trägt zu den politischen Bemühungen um einen grundlegenden Wandel hin zu einer nachhaltigen Lösung für den Gazastreifen bei, der integraler Bestandteil eines künftigen palästinensischen Staates ist und Gegenstand der Verhandlungen sein sollte;

i)

er widmet den Faktoren, die die regionale Dimension des Friedensprozesses beeinflussen, der Zusammenarbeit mit den arabischen Partnern und der Umsetzung der Arabischen Friedensinitiative besondere Aufmerksamkeit;

j)

er unterhält mit den Unterzeichnern von Übereinkünften im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

k)

er legt Vorschläge für Interventionen der Union im Rahmen des Friedensprozesses und zu der Frage vor, wie die Initiativen der Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess, wie etwa der Unionsbeitrag zu den palästinensischen Reformen, einschließlich der politischen Aspekte der relevanten Entwicklungsvorhaben der Union, am besten fortgesetzt werden können;

l)

er ersucht die Parteien, einseitige Maßnahmen zu unterlassen, die die Durchführbarkeit der Zwei-Staaten-Lösung gefährden;

m)

er berichtet als Gesandter des Quartetts über die Fortschritte und die Entwicklung der Verhandlungen und trägt auf der Grundlage von Standpunkten der Union und durch Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Quartetts zur Vorbereitung der Sitzungen der Gesandten des Quartetts bei;

n)

er leistet in Kooperation mit dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte einen Beitrag zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, einschließlich der Leitlinien der Union zu den Menschenrechten, insbesondere der Leitlinien der Union zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte sowie betreffend Gewalt gegen Frauen und Mädchen und die Bekämpfung aller Formen ihrer Diskriminierung, und der Politik der Union hinsichtlich der Resolution des VN-Sicherheitsrats 1325 (2000) bezüglich Frauen, Frieden und Sicherheit, auch durch Verfolgung der diesbezüglichen Entwicklungen sowie durch einschlägige Berichterstattung und durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

o)

er leistet einen Beitrag zum besseren Verständnis der Rolle der Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region.

(2)   Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters und behält alle Aktivitäten der Union in der Region im Zusammenhang mit dem MEPP im Blick.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

(4)   Der Sonderbeauftragte arbeitet eng mit dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem, der Delegation der Union in Tel Aviv sowie mit allen anderen relevanten Delegationen der Union in der Region zusammen.

(5)   Der Sonderbeauftragte ist in erster Linie in der Region tätig, gewährleistet jedoch auch seine regelmäßige Anwesenheit am Sitz des EAD.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum bis zum 30. April 2016 beläuft sich auf 1 980 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und der Mitarbeiter des Sonderbeauftragten erforderlich sind, werden soweit angezeigt mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundprinzipien und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (1) niedergelegt sind.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, der EAD, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD erstellten Orientierung einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen für die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb des Missionsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen vorsieht und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

gewährleistet, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesen wurden;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats vorlegt.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem EAD regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Zusätzlich zu den Mindestanforderungen an die Berichterstattung und die Zielsetzung nach den Leitlinien für die Ernennung, das Mandat und die Finanzierung von Sonderbeauftragten der Union erstattet der Sonderbeauftragte regelmäßig dem PSK Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union, den Leitern von GSVP-Missionen und den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte gibt — in enger Absprache mit dem Leiter der Delegation der Union in Tel Aviv und dem Vertretungsbüro der Union in Jerusalem — den Leitern der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) und der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte stimmt sich mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.

Artikel 13

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission bis Ende September 2015 einen Fortschrittsbericht sowie bis Ende Januar 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. April 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

16.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/34


BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES CARIFORUM-EU-SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS

vom 10. März 2015

über eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln gemäß Protokoll I des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Berücksichtigung der besonderen Lage der Dominikanischen Republik in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen [2015/600]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLBEREICH UND DIE ERLEICHTERUNG DES HANDELS —

gestützt auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) („WPA CARIFORUM-EU“) wird zwischen der Europäischen Union (EU) und Antigua und Barbuda, den Bahamas, Barbados, Belize, Dominica, der Dominikanischen Republik, Grenada, der Republik Guyana, Jamaika, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und den Grenadinen, Suriname, Trinidad und Tobago seit dem 29. Dezember 2008 vorläufig angewendet.

(2)

Das Protokoll I des WPA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen enthält die Ursprungsregeln für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den CARIFORUM-Staaten in die EU.

(3)

Gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln gewährt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in den CARIFORUM-Staaten dies rechtfertigt. Des Weiteren werden gemäß Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b des Protokolls bei der Prüfung des Antrags auf Ausnahmeregelung insbesondere Fälle berücksichtigt, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Möglichkeit eines in einem CARIFORUM-Staat/in CARIFORUM-Staaten bestehenden Wirtschaftszweiges, seine/ihre Ausfuhren in die EU fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner/ihrer Tätigkeit zur Folge haben könnte.

(4)

Am 14. Juli 2014 ging beim Vorsitz des CARIFORUM-EU-Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels ein Antrag der Dominikanischen Republik auf eine Ausnahmeregelung zur Berücksichtigung der besonderen Lage in Bezug auf bestimmte Waren aus Spinnstoffen ein. Auf seine Nachfragen vom 18. Juli und 28. Oktober 2014 erhielt der Vorsitz am 8. Oktober und 3. November 2014 weitere Informationen.

(5)

Nach Artikel 13 des Protokolls I des WPA müssen die in Titel II des Protokolls I genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in den CARIFORUM-Staaten oder in der EU erfüllt werden. Da Haiti das WPA zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert hat und dieses auch nicht vorläufig anwendet, gilt Haiti im Rahmen des Abkommens nicht als CARIFORUM-Staat. Gemäß Artikel 8 des Protokolls I gelten Be- oder Verarbeitungen wie Waschen oder Bügeln von Textilien, Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten oder Logos, einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis oder Schachteln oder ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Daher sollte eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen des Artikels 8 und des Artikels 13 Absatz 1 des Protokolls I gewährt werden, um den aus der Dominikanischen Republik in die EU ausgeführten Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

(6)

Im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls I des WPA CARIFORUM-EU beantragte die Dominikanische Republik eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln dieses Protokolls in Bezug auf vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2016 in die EU eingeführte Waren aus Spinnstoffen der HS-Codes 6203 42, 6107 11 und 6109 10. Der Antrag stützt sich darauf, dass sich die Industrie der Dominikanischen Republik in einer schwierigen Lage befindet, da sich die im benachbarten Haiti ausgeführten Be- und Verarbeitungen auf die Einhaltung der Ursprungsregeln des WPA CARIFORUM-EU auswirken. Sollte Haiti als Bezugsquelle für die Dominikanische Republik wegfallen, würden die weiteren Ausfuhren der Textilindustrie der Dominikanischen Republik in die EU erheblich beeinträchtigt. Eine Ausnahmeregelung würde zur Stabilität der Produktion, zur Entwicklung der Industrie und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen sowohl in der Dominikanischen Republik als auch in Haiti beitragen.

(7)

Keine Ausnahmeregelung sollte für Slips des HS-Codes 6107 11 gewährt werden. Diese Waren werden in der Dominikanischen Republik gewirkt und zugeschnitten und anschließend in Haiti genäht, fertiggestellt und verpackt. Die Waren werden direkt aus Haiti in die EU befördert und durch das Gebiet der Dominikanischen Republik durchgeführt, ohne dass dort eine weitere Verarbeitung stattfindet. Somit ist das WPA CARIFORUM-EU nicht anwendbar, da die Waren in der Dominikanischen Republik nicht ausreichend be- oder verarbeitet werden, um die Ursprungseigenschaft zu erwerben.

(8)

Dieser Antrag betrifft den Zeitraum von Januar 2012 bis Dezember 2016. Es wird eine rückwirkende Anwendung ab 2012 beantragt. Bis zur Gewährung einer Ausnahmeregelung sollten die Ursprungsregeln des WPA CARIFORUM-EU jedoch ordnungsgemäß angewendet werden. Eine Ausnahmeregelung zu den Ursprungsregeln sollte daher ab dem Datum der Annahme des Beschlusses zur Gewährung der Ausnahmeregelung durch den CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels gewährt werden. Aufgrund des derzeitigen Status Haitis im Rahmen des WPA CARIFORUM-EU sollte die Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewährt werden, damit sich die Dominikanische Republik auf die Einhaltung der Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorbereiten und Vorhersehbarkeit für die Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten kann.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird für ein voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren in die EU von 407 452 Hosen aus Denim des HS-Codes 6203 42 beantragt. Statistischen Daten für den Zeitraum von 2009 bis 2013 zufolge beliefen sich die durchschnittlichen Einfuhren von Hosen aus Denim aus der Dominikanischen Republik in die EU auf etwa 63 000 Stück jährlich. Im Jahr 2012 erhöhten sich die Einfuhren beträchtlich auf etwa 250 000 Stück. Im Jahr 2013 gingen die Einfuhren auf etwa 40 000 Stück zurück. Das Kontingent der Ausnahmeregelung wird daher auf die höchste Einfuhrmenge im Jahr 2012, erhöht um eine Toleranz von 20 %, festgesetzt.

(10)

Der CARIFORUM-EU-Sonderausschuss für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels sollte für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses eine Ausnahmeregelung für 300 000 in die Union eingeführte Hosen aus Denim des HS-Codes ex ex 6203 42 (KN-Code 6203 42 31) und 54 054 in die Union eingeführte T-Shirts des HS-Codes ex ex 6109 10 (KN-Code ex 6109 10 00) gewähren.

(11)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Um in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Dominikanischen Republik, den Zollbehörden der EU und der Kommission eine effiziente Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß diesem Beschluss eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden der Dominikanischen Republik die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Protokoll 1 des WPA und gemäß Artikel 39 Absatz 2 des Protokolls gelten die folgenden Waren nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 2 bis 5 dieses Beschlusses als Waren mit Ursprung in der Dominikanischen Republik:

a)

Hosen aus Denim des HS-Codes ex ex 6203 42 (KN-Code 6203 42 31), hergestellt aus Gewebe ohne Ursprungseigenschaft der HS-Codes 5209 42, 5513 12 und 5513 19 (KN-Codes 5209 42 00, 5513 12 00 und 5513 19 00), in der Dominikanischen Republik zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik gewaschen, gebügelt und verpackt.

b)

T-Shirts aus Baumwolle des HS-Codes ex ex 6109 10 (KN-Code ex 6109 10 00), hergestellt aus Garnen ohne Ursprungseigenschaft des HS-Codes 5205 23 (KN-Code 5205 23 00), in der Dominikanischen Republik gewirkt, gefärbt, veredelt und zugeschnitten, außerhalb des Gebiets der CARIFORUM-Staaten genäht und anschließend in der Dominikanischen Republik bedruckt und verpackt.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten in den CARIFORUM-Staaten durchgeführte Be- oder Verarbeitungen wie Waschen oder Bügeln von Textilien, Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten oder Logos, einfache Verpackungsvorgänge oder ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen als ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt auf Jahresbasis für die im Anhang dieses Beschlusses genannten Waren und Mengen, die im Zeitraum vom 10. März 2015 bis zum 9. März 2017 aus der Dominikanischen Republik zum zollrechtlich freien Verkehr in die EU angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden von der Europäischen Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden der Dominikanischen Republik überwachen die Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren.

Vor Ende des Monats, der auf jedes Kalenderquartal folgt, übermitteln die Zollbehörden der Dominikanischen Republik der Europäischen Kommission über das Sekretariat des Sonderausschusses für die Zusammenarbeit im Zollbereich und die Erleichterung des Handels eine Aufstellung der Warenmengen, für die nach diesem Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, sowie die laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach diesem Beschluss ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke anzugeben:

„Derogation — Decision No 1/2015 of the CARIFORUM-EU Special Committee on Customs Cooperation and Trade facilitation of 10 March 2015“

;

„Dérogation — Décision no 1/2015 du Comité spécial de coopération douanière et de facilitation des échanges CARIFORUM-UE du 10 mars 2015“

;

„Excepción — Decisión no 1/2015 del Comité Especial CARIFORUM-UE de Cooperación Aduanera y Facilitación del Comercio del 10 de marzo 2015“

.

Artikel 6

Hat die EU auf der Grundlage objektiver Informationen Unregelmäßigkeiten, Betrug oder eine wiederholte Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 dieses Beschlusses festgestellt, kann die EU die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 nach dem Verfahren des Artikels 22 Absätze 5 und 6 des WPA CARIFORUM-EU zeitweilig aussetzen.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am 10. März 2015 in Kraft.

Geschehen zu Georgetown und Brüssel am 10. März 2015.

Jameel Ahamad BAKSH

Vertreter der CARIFORUM-Staaten

im Namen der CARIFORUM-Staaten

Jean-Michel GRAVE

Europäische Kommission

im Namen der EU-Vertragspartei


(1)  ABl. L 289 vom 30.10.2008, S. 3.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).


ANHANG

Lfd. Nr.

HS-Code

KN-Code

Warenbezeichnung

Zeitraum

Mengen

(Stück)

09.1950

ex ex 6203 42

6203 42 31

Lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen) für Männer oder Knaben, aus Denim

10.3.2015-9.3.2016

300 000

10.3.2016-9.3.2017

300 000

09.1951

ex ex 6109 10

ex 6109 10 00

T-Shirts aus Gewirken oder Gestricken, aus Baumwolle

10.3.2015-9.3.2016

54 054

10.3.2016-9.3.2017

54 054