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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/575 DES RATES
vom 17. Dezember 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union auszuhandeln (im Folgenden „Protokoll“). |
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(2) |
Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden. |
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(3) |
Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die die Tunesische Republik zur Teilnahme an bestimmten Programmen der Union befähigen. Bei dem durch das Protokoll gebildeten horizontalen Rahmen handelt es sich um eine Maßnahme der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit, durch die Zugang zu Unterstützung, insbesondere zu finanzieller Unterstützung, gewährt wird, die von der Union entsprechend diesen Programmen der Union geleistet wird. Der Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, bei denen die maßgeblichen Rechtsakte zur Einrichtung dieser Programme die Möglichkeit einer Teilnahme der Tunesischen Republik vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Ausübung der Befugnisse erfolgte vielmehr bei der Einrichtung der Programme. |
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(4) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls im Namen der Union zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt, bis die Verfahren für seinen Abschluss abgeschlossen sind.
Artikel 4
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die spezifischen Voraussetzungen und spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Tunesischen Republik an jedem bestimmten Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. L. GALLETTI
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/3 |
PROTOKOLL
zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Tunesischen Republik an den Programmen der Union
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,
einerseits und
DIE TUNESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Tunesien“,
andererseits,
im Folgenden „Vertragsparteien“ —
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Tunesien hat ein Abkommen zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Tunesien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist. |
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(2) |
Auf seiner Tagung vom 17./18. Juni 2004 in Brüssel begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an. |
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(3) |
Der Rat hat bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten Schlussfolgerungen angenommen, in denen er diese Politik befürwortet. |
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(4) |
Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte allgemeine Gesamtkonzept zum Ausdruck, das vorsieht, den ENP-Partnerländern nach einer Einzelfallprüfung die Teilnahme an den Einrichtungen und Programmen der Gemeinschaft zu ermöglichen, sofern die betreffende Rechtsgrundlage dies zulässt. |
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(5) |
Tunesien hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht. |
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(6) |
Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Tunesiens an jedem einzelnen Programm der Union, unter anderem der finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten im Einvernehmen zwischen der Europäischen Kommission, die im Namen der Union handelt, und Tunesien festgelegt werden — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Tunesien kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Tunesien zur Teilnahme offenstehen.
Artikel 2
Tunesien leistet einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen der Union richtet, an denen es teilnimmt.
Artikel 3
Vertreter Tunesiens können bei den Tunesien betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für das Monitoring der Programme der Union teilnehmen, zu denen Tunesien einen finanziellen Beitrag leistet.
Artikel 4
Für die von Teilnehmern aus Tunesien im Rahmen der Programme der Union unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie für die Mitgliedstaaten.
Artikel 5
(1) Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Tunesiens an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Tunesiens auf der Grundlage der für die einzelnen Programme aufgestellten Kriterien festzulegen.
(2) Ersucht Tunesien für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Tunesien vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln der Außenhilfe der Union durch Tunesien in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Artikel 6
(1) In jedem nach Artikel 5 geschlossenen Abkommen wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof Befugnisse übertragen werden können, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten und Auftragnehmern entsprechen.
Artikel 7
(1) Die Geltungsdauer dieses Protokolls entspricht dem Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.
(2) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
(4) Das Außerkrafttreten des Protokolls nach Kündigung einer der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die nach den Artikeln 5 und 6 erforderlichenfalls durchzuführen sind.
Artikel 8
Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Tunesiens an Programmen der Union überprüfen.
Artikel 9
Dieses Protokoll gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Tunesiens andererseits.
Artikel 10
(1) Bis zu seinem Abschluss und Inkrafttreten vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung vorbehaltlich des Abschlusses der hierfür erforderlichen Verfahren vorläufig anzuwenden.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 11
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 12
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на седемнадесети март две хиляди и петнадесета година.
Hecho en Bruselas, el diecisiete de marzo de dos mil quince.
V Bruselu dne sedmnáctého března dva tisíce patnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syttende marts to tusind og femten.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten März zweitausendfünfzehn.
Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta märtsikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.
'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Μαρτίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.
Done at Brussels on the seventeenth day of March in the year two thousand and fifteen.
Fait à Bruxelles, le dix-sept mars deux mille quinze.
Sastavljeno u Bruxellesu sedamnaestog ožujka dvije tisuće petnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì diciassette marzo duemilaquindici.
Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada septiņpadsmitajā martā.
Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų kovo septynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év március havának tizenhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Marzu tas-sena elfejn u ħmistax.
Gedaan te Brussel, de zeventiende maart tweeduizend vijftien.
Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego marca roku dwa tysiące piętnastego.
Feito em Bruxelas, em dezassete de março de dois mil e quinze.
Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece martie două mii cincisprezece.
V Bruseli sedemnásteho marca dvetisícpätnásť.
V Bruslju, dne sedemnajstega marca leta dva tisoč petnajst.
Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä maaliskuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.
Som skedde i Bryssel den sjuttonde mars tjugohundrafemton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Република Тунис
Por la República de Túnez
Za Tuniskou republiku
For Den Tunesiske Republik
Für die Tunesische Republik
Tuneesia Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Τυνησίας
For the Republic of Tunisia
Pour la République tunisienne
Za Republiku Tunis
Per la Repubblica tunisina
Tunisijas Republikas vārdā –
Tuniso Respublikos vardu
A Tunéziai Köztársaság részéről
Ghar-Repubblika tat-Tuneżija
Voor de Republiek Tunesië
W imieniu Republiki Tunezyjskiej
Pela Republica da Tunísia
Pentru Republica Tunisiană
Za Tuniskú republiku
Za republiko tunizijo
Tunisian tasavallan puolesta
För Republiken Tunisien
(1) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(2) Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
(3) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
VERORDNUNGEN
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/576 DER KOMMISSION
vom 10. April 2015
zur 229. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. |
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(2) |
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 31. März 2015 beschlossen, eine natürliche Person aus der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen. Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat am 7. April 2015 die Aufnahme einer natürlichen Person in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, genehmigt. |
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(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
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(4) |
Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter „Natürliche Personen“ wird der folgende Eintrag angefügt: „Maulana Fazlullah (alias: (a) Mullah Fazlullah, (b) Fazal Hayat, (c) Mullah Radio). Geburtsdatum: 1974. Geburtsort: Dorf Kuza Bandai, Swat-Tal, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Pakistan. Anschrift: Grenzregion Afghanistan/Pakistan. Weitere Angaben: seit dem 7.11.2013 Anführer von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 7.4.2015.“ |
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2. |
Unter „Natürliche Personen“ wird folgender Eintrag gestrichen: „Abd Al-Rahman Muhammad Jaffar Ali (alias (a) Abd al-Rahman Muhammad Jaffir; (b) Abd al-Rahman Muhammad Jafir Ali; (c) Abd al-Rahman Jaffir Ali; (d) Abdul Rahman Mohamed Jaffer Ali; (e) Abdulrahman Mohammad Jaffar; (f) Ali Al-Khal; (g) Abu Muhammad Al-Khal). Geburtsdatum: 15.1.1968. Geburtsort: Muharraq, Bahrain. Staatsangehörigkeit: bahrainisch. Weitere Angaben: (a) In Bahrain ansässiger Geldgeber und Vermittler für Al-Qaida. (b) Wurde im Januar 2008 vom Hohen Strafgerichtshof in Bahrain wegen Finanzierung von Terrorismus, Absolvierung terroristischer Schulungen, Erleichterung von Reisen anderer ins Ausland zum Zweck terroristischer Schulungen und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt und nach Verurteilung und Verbüßung seiner Strafe freigelassen. (c) Wurde in Bahrain ausfindig gemacht. (Mai 2008).“ |
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/577 DER KOMMISSION
vom 10. April 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
102,3 |
|
MA |
98,1 |
|
|
TR |
122,2 |
|
|
ZZ |
107,5 |
|
|
0707 00 05 |
MA |
176,1 |
|
MK |
97,3 |
|
|
TR |
138,1 |
|
|
ZZ |
137,2 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
90,4 |
|
TR |
166,8 |
|
|
ZZ |
128,6 |
|
|
0805 10 20 |
CL |
64,9 |
|
EG |
47,9 |
|
|
IL |
75,4 |
|
|
MA |
55,0 |
|
|
TN |
63,3 |
|
|
TR |
69,3 |
|
|
ZZ |
62,6 |
|
|
0805 50 10 |
MA |
54,2 |
|
TR |
45,7 |
|
|
ZZ |
50,0 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
100,5 |
|
CL |
92,1 |
|
|
CN |
100,9 |
|
|
MK |
28,2 |
|
|
US |
265,7 |
|
|
ZA |
126,1 |
|
|
ZZ |
118,9 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
113,2 |
|
CL |
149,8 |
|
|
CN |
106,3 |
|
|
ZA |
144,2 |
|
|
ZZ |
128,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/11 |
BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/578 DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
vom 1. April 2015
zur Ernennung von Richtern und Generalanwälten beim Gerichtshof
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 19,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 253 und 255,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Amtszeit von 14 Richtern und vier Generalanwälten des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 2015. Außerdem wird die Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs gemäß dem Beschluss 2013/336/EU des Rates (1) mit Wirkung vom 7. Oktober 2015 auf elf erhöht. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 sollten diese Ämter daher neu besetzt werden. |
|
(2) |
Herr Lars BAY LARSEN, Herr François BILTGEN, Herr Endre JUHÁSZ, Frau Küllike JÜRIMÄE, Herr Siniša RODIN, Herr Allan ROSAS, Herr Marek SAFJAN und Herr Daniel ŠVÁBY sind für eine weitere Amtszeit als Richter beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. Frau Juliane KOKOTT und Frau Eleanor SHARPSTON sind für eine weitere Amtszeit als Generalanwältinnen beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. Zudem ist Herr Henrik Saugmandsgaard ØE für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof vorgeschlagen worden. |
|
(3) |
Der durch Artikel 255 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichtete Ausschuss hat zur Eignung von Herrn Lars BAY LARSEN, Herrn François BILTGEN, Herrn Endre JUHÁSZ, Frau Küllike JÜRIMÄE, Herrn Siniša RODIN, Herrn Allan ROSAS, Herrn Marek SAFJAN und Herrn Daniel ŠVÁBY für das Amt eines Richters beim Gerichtshof sowie zur Eignung von Frau Juliane KOKOTT, Frau Eleanor SHARPSTON und Herrn Henrik Saugmandsgaard ØE für das Amt eines Generalanwalts beim Gerichtshof Stellung genommen — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 werden folgende Personen zu Richtern beim Gerichtshof ernannt:
|
— |
Herr Lars BAY LARSEN, |
|
— |
Herr François BILTGEN, |
|
— |
Herr Endre JUHÁSZ, |
|
— |
Frau Küllike JÜRIMÄE, |
|
— |
Herr Siniša RODIN, |
|
— |
Herr Allan ROSAS, |
|
— |
Herr Marek SAFJAN, |
|
— |
Herr Daniel ŠVÁBY. |
Artikel 2
Für die Zeit vom 7. Oktober 2015 bis zum 6. Oktober 2021 werden folgende Personen zu Generalanwälten beim Gerichtshof ernannt:
|
— |
Frau Juliane KOKOTT, |
|
— |
Herr Henrik Saugmandsgaard ØE, |
|
— |
Frau Eleanor SHARPSTON. |
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2015.
Die Präsidentin
I. JUHANSONE
(1) Beschluss 2013/336/EU des Rates vom 25. Juni 2013 zur Erhöhung der Zahl der Generalanwälte des Gerichtshofs der Europäischen Union (ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 92).
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11.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 96/13 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/579 DER KOMMISSION
vom 9. April 2015
zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den Italien bei der Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2012 entstandenen Kosten
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2235)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission (2) sind die Vorschriften für die Zahlung einer finanziellen Beteiligung der Union an Dringlichkeitsmaßnahmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der Aviären Influenza, festgelegt. In Artikel 7 der genannten Verordnung sind die von den um eine Finanzhilfe der Union ansuchenden Mitgliedstaaten einzureichenden Nachweise aufgeführt sowie die Fristen dafür festgelegt. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission (3) sieht eine finanzielle Beteiligung der Union an den Kosten vor, die Italien durch die Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza im Jahr 2012 im Sinne des Beschlusses 2009/470/EG des Rates (4) entstanden sind. Dementsprechend wurde diesem Mitgliedstaat für 2012 eine erste Tranche von 40 000 EUR als Teil der finanziellen Beteiligung der Union ausgezahlt. Der Durchführungsbeschluss 2013/775/EU sieht außerdem vor, dass der Betrag der Finanzhilfe der Union in einem weiteren Beschluss festgelegt wird, der nach dem darin vorgesehenen Verfahren zu erlassen ist. |
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(3) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 sind an die Mitgliedstaaten in solchen Fällen Zahlungen zu entrichten. Zu diesem Zweck ist der Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der finanziellen Beteiligung vorgesehen. Mit der genannten Verordnung wurde zugleich der Beschluss 2009/470/EG aufgehoben, und Verweise auf diesen Beschluss gelten als Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014. |
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(4) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/775/EU wurde den Anforderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere Artikel 84, entsprochen. |
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(5) |
Am 19. August 2014 legte Italien der Kommission einen offiziellen Antrag auf Kostenerstattung vor, dem eine Ausgabenaufstellung und Nachweise sowie ein epidemiologischer Bericht für jeden Betrieb, in dem Tiere gekeult und beseitigt wurden, beigefügt waren. Beantragt wird die Erstattung von insgesamt 1 431 549,96 EUR für das Jahr 2012. Jedoch ergab eine Prüfung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen, dass ein Betrag von 68 238,40 EUR nicht für eine Erstattung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 in Betracht kommt. |
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(6) |
Daher beläuft sich die endgültige Beteiligung für 2012 auf 1 363 311,56 EUR; dies entspricht der Differenz zwischen dem für eine Erstattung beantragten Betrag und dem nicht erstattungsfähigen Betrag. Nach Abzug der in Erwägungsgrund 2 erwähnten ersten Tranche beläuft sich der an Italien für das Jahr 2012 zu zahlende Restbetrag auf 1 323 311,56 EUR. |
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(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die finanzielle Beteiligung der Union an den Italien 2012 bei Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza entstandenen Kosten wird auf 1 363 311,56 EUR festgesetzt.
(2) Der Restbetrag der finanziellen Beteiligung der Union, der noch an Italien gezahlt werden muss, wird somit auf 1 323 311,56 EUR festgesetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. April 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12).
(3) Durchführungsbeschluss 2013/775/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 über eine Finanzhilfe der Union für die Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza in Deutschland, Italien und den Niederlanden in den Jahren 2012 und 2013 sowie in Dänemark und Spanien im Jahr 2013 (ABl. L 343 vom 19.12.2013, S. 44).
(4) Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30).
(5) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).