ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
10.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/572 DER KOMMISSION
vom 9. April 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. April 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
102,3 |
MA |
100,3 |
|
TR |
122,2 |
|
ZZ |
108,3 |
|
0707 00 05 |
MA |
39,8 |
MK |
97,3 |
|
TR |
140,4 |
|
ZZ |
92,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
83,5 |
TR |
166,5 |
|
ZZ |
125,0 |
|
0805 10 20 |
CL |
64,9 |
EG |
47,4 |
|
IL |
75,6 |
|
MA |
58,6 |
|
TN |
63,2 |
|
TR |
70,0 |
|
ZZ |
63,3 |
|
0805 50 10 |
TR |
45,7 |
ZZ |
45,7 |
|
0808 10 80 |
BR |
93,7 |
CL |
94,0 |
|
MK |
28,2 |
|
US |
253,0 |
|
ZA |
125,7 |
|
ZZ |
118,9 |
|
0808 30 90 |
AR |
116,6 |
CL |
147,4 |
|
CN |
106,3 |
|
ZA |
157,3 |
|
ZZ |
131,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
RICHTLINIEN
10.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/4 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/573 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2015
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Blei in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
(2) |
Analysatoren für Blut, Körperflüssigkeiten und Körpergase sind wichtige Analyseinstrumente bei vielen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen. Blei wird als Stabilisator bei der Verarbeitung von PVC für die Sensorkarten benötigt. Obwohl nach Substitutionsprodukten geforscht wird, steht noch keine geeignete Alternative zur Verfügung. Die Leistung der getesteten Alternativen sowohl zu Blei in PVC als auch zu PVC selbst genügt nicht den spezifischen technischen Anforderungen. |
(3) |
Weder die Substitution von Blei in PVC-Sensorkarten für medizinische In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, Körperflüssigkeiten und Körpergasen noch die Beseitigung von Blei durch Substitution von PVC in diesen Anwendungen sind technisch praktikabel. |
(4) |
Die Verwendung von Blei in PVC-Sensoren in medizinischen In-Vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, Körperflüssigkeiten und Körpergasen sollte daher bis zum 31. Dezember 2018 von Verwendungsverbot ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei medizinischen Geräten ist dies ein kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
(5) |
Die Richtlinie 2011/65/EU ist daher entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des neunten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 41 angefügt:
„41. |
Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Läuft am 31. Dezember 2018 ab.“ |
10.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/6 |
DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2015/574 DER KOMMISSION
vom 30. Januar 2015
zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU ist die Verwendung von Quecksilber in in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten verboten. |
(2) |
Quecksilber wird in Drehübertragern in medizinischen Geräten für die intravaskuläre Ultraschallbildgebung verwendet. Die Substitution von Quecksilber oder des spezifischen Bauteils würde die Lebensdauer des Geräts verkürzen oder seine Leistung spürbar verringern. |
(3) |
Sowohl die Substitution von Quecksilber im Drehübertrager als auch die Beseitigung von Quecksilber durch Substitution des Drehübertragers oder des Geräts sind technisch nicht praktikabel oder haben negative Folgen wegen der Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten. |
(4) |
Die Verwendung von Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind, sollte daher bis 30. Juni 2019 ausgenommen werden. Angesichts der Innovationszyklen bei medizinischen Geräten ist dies ein relativ kurzer Übergangszeitraum, der kaum negative Auswirkungen auf die Innovation haben dürfte. |
(5) |
Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen bis zum letzten Tag des neunten Monats nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 30. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.
ANHANG
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgende Nummer 42 angefügt:
„42. |
Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind. Läuft am 30. Juni 2019 ab.“ |
Berichtigungen
10.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/8 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,3-Dichlorpropen, Bifenox, Dimethenamid-P, Prohexadion, Tolylfluanid und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 8. April 2015 )
Seite 22, Artikel 2:
anstatt:
„Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28. April 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.“
muss es heißen:
„Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2015 vorschriftsmäßig hergestellt worden sind.“
10.4.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/9 |
Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
( Amtsblatt der Europäischen Union L 353 vom 31. Dezember 2008 )
1. |
Seite 5, Erwägungsgrund 36: |
anstatt:
„(36) |
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Praktikabilität sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sowohl für identifizierte Verunreinigungen, Beimengungen und einzelne Stoffbestandteile als auch für in Gemischen enthaltene Stoffe festgelegt werden, und dabei sollte darauf hingewiesen werden, wenn Informationen dazu bei der Festlegung der Einstufung von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden sollten.“ |
muss es heißen:
„(36) |
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Praktikabilität sollten allgemeine Berücksichtigungsgrenzwerte sowohl für identifizierte Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Stoffbestandteile als auch für in Gemischen enthaltene Stoffe festgelegt werden, und dabei sollte darauf hingewiesen werden, wenn Informationen dazu bei der Festlegung der Einstufung von Stoffen und Gemischen berücksichtigt werden sollten.“ |
2. |
Seite 9, Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b: |
anstatt:
„b) ‚Achtung‘: Signalwort für die mit weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;“
muss es heißen:
„b) ‚Achtung‘: Signalwort für die weniger schwerwiegenden Gefahrenkategorien;“
3. |
Seite 10, Artikel 2 Nummer 31: |
anstatt:
„31. ‚Berücksichtigungsgrenzwert‘: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Beimengungen oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff bzw. das Gemisch eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind;“
muss es heißen:
„31. ‚Berücksichtigungsgrenzwert‘: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, bei dessen Überschreitung diese Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder Bestandteile bei der Ermittlung, ob der Stoff bzw. das Gemisch eingestuft werden muss, zu berücksichtigen sind;“
4. |
Seite 10, Artikel 2 Nummer 32: |
anstatt:
„32. ‚Konzentrationsgrenzwert‘: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Beimengungen oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann;“
muss es heißen:
„32. ‚Konzentrationsgrenzwert‘: Schwellenwert für eingestufte Verunreinigungen, Zusatzstoffe oder einzelne Stoff- oder Gemischbestandteile, dessen Erreichen eine Einstufung des Stoffes bzw. Gemisches nach sich ziehen kann;“
5. |
Seite 13, Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1: |
anstatt:
„(1) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind einem Stoff zugeordnete Grenzwerte, die einen Schwellenwert festlegen, bei dem oder oberhalb dessen das Vorhandensein dieses Stoffes in einem anderen Stoff oder in einem Gemisch als identifizierte Verunreinigung, Beimengung oder einzelner Bestandteil zu einer Einstufung des Stoffes oder Gemisches als gefährlich führt.“
muss es heißen:
„(1) Spezifische Konzentrationsgrenzwerte und allgemeine Konzentrationsgrenzwerte sind einem Stoff zugeordnete Grenzwerte, die einen Schwellenwert festlegen, bei dem oder oberhalb dessen das Vorhandensein dieses Stoffes in einem anderen Stoff oder in einem Gemisch als identifizierte Verunreinigung, Zusatzstoff oder einzelner Bestandteil zu einer Einstufung des Stoffes oder Gemisches als gefährlich führt.“
6. |
Seite 14, Artikel 11 Absatz 1: |
anstatt:
„(1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, Beimengung oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, Beimengung oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.“
muss es heißen:
„(1) Enthält ein Stoff einen anderen, für sich genommen als gefährlich eingestuften Stoff in Form einer identifizierten Verunreinigung, eines Zusatzstoffs oder eines einzelnen Bestandteils, so wird dies für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration der identifizierten Verunreinigung, des Zusatzstoffs oder des einzelnen Bestandteils den geltenden Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.“
7. |
Seite 14, Artikel 11 Absatz 2: |
anstatt:
„(2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder Beimengung, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.“
muss es heißen:
„(2) Enthält ein Gemisch einen als gefährlich eingestuften Stoff entweder als Bestandteil oder in Form einer identifizierten Verunreinigung oder eines Zusatzstoffs, so wird diese Information für die Zwecke der Einstufung berücksichtigt, wenn die Konzentration dieses Stoffes den Berücksichtigungsgrenzwert nach Absatz 3 erreicht oder übersteigt.“
8. |
Seite 16, Artikel 19 Absatz 1: |
anstatt:
„(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevanten Gefahrenpiktogramm(e) zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.“
muss es heißen:
„(1) Das Kennzeichnungsetikett enthält das/die relevante/-n Gefahrenpiktogramm/-e zur Vermittlung einer bestimmten Information über die betreffende Gefahr.“
9. |
Seite 21, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe e: |
anstatt:
„e) |
gegebenenfalls sonstige Parameter, die eine Beurteilung der Gesundheits- oder Umweltgefahr von Gemischen, die den betreffenden gefährlichen Stoff enthalten, oder von Stoffen ermöglichen, die solche gefährlichen Stoffe in Form von identifizierten Verunreinigungen, Beimengungen und einzelnen Bestandteilen enthalten.“ |
muss es heißen:
„e) |
gegebenenfalls sonstige Parameter, die eine Beurteilung der Gesundheits- oder Umweltgefahr von Gemischen, die den betreffenden gefährlichen Stoff enthalten, oder von Stoffen ermöglichen, die solche gefährlichen Stoffe in Form von identifizierten Verunreinigungen, Zusatzstoffen und einzelnen Bestandteilen enthalten.“ |
10. |
Seite 33, Artikel 58 Nummer 16 Buchstabe b: |
anstatt:
„b) |
Eintrag 40 erhält folgende Fassung:
|
muss es heißen:
„b) |
Eintrag 40 erhält folgende Fassung:
|
11. |
Seite 34, Artikel 59, Nummer 7, Buchstabe b Ziffer i: |
anstatt:
„i) |
Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
muss es heißen:
„i) |
Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
12. |
Seite 34, Artikel 61 Absatz 4 Unterabsatz 2: |
anstatt:
„Abweichend von Artikel 62 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen bis zum 1. Juni 2017 Stoffe, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.“
muss es heißen:
„Abweichend von Artikel 62 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen bis zum 1. Juni 2017 Gemische, die gemäß der Richtlinie 1999/45/EWG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden, nicht erneut gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet und verpackt werden.“
13. |
Seite 36, Anhang I, Überschrift: |
anstatt:
„ANHANG 1“
muss es heißen:
„ANHANG I“
14. |
Seite 37, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.1.2.2.1: |
anstatt:
„1.1.2.2.1 |
Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Beimengung oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).“ |
muss es heißen:
„1.1.2.2.1 |
Berücksichtigungsgrenzwerte geben an, wann das Vorhandensein eines Stoffs für die Zwecke der Einstufung eines Stoffes oder eines Gemisches berücksichtigt werden muss, der/das diesen gefährlichen Stoff enthält, sei es als identifizierte Verunreinigung, als Zusatzstoff oder als einzelner Bestandteil (siehe Artikel 11).“ |
15. |
Seite 38, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.1.2.2.2, Buchstabe b, Tabelle 1.1, Spalte „Gefahrenklassen“: |
anstatt:
„Ätz/Reizwirkung auf die“
muss es heißen:
„Ätz-/Reizwirkung auf die Haut“
16. |
Seite 40, Anhang I Teil 1 Nummer 1.3: |
anstatt:
„Gemäß Artikel 25 gelten folgende Ausnahmen:“
muss es heißen:
„Gemäß Artikel 23 gelten folgende Ausnahmen:“
17. |
Seite 42, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.5.2.1.1: |
anstatt:
„1.5.2.1.1 |
Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern“ |
muss es heißen:
„1.5.2.1.1 |
Die Gefahrenhinweise und die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern“ |
18. |
Seite 42, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.5.2.1.1, Buchstabe b, Punkt 7: |
anstatt:
„7) |
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase der Kategorien 1, 2 oder 3 entwickeln;“ |
muss es heißen:
„7) |
Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, der Kategorien 1, 2 oder 3;“ |
19. |
Seite 43, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.5.2.1.1, letzter Satz: |
anstatt:
„Die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbare Stoffe nach der Richtlinie 75/324/EWG gelten für Aerosolpackungen.“
muss es heißen:
„Für Aerosolpackungen gelten die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen als entzündbar nach der Richtlinie 75/324/EWG.“
20. |
Seite 43, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.5.2.1.2: |
anstatt:
„1.5.2.1.2 |
Die Sicherheitshinweise in Bezug auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern“ |
muss es heißen:
„1.5.2.1.2 |
Die Sicherheitshinweise, die sich auf die nachstehend aufgeführten Gefahrenkategorien beziehen, müssen die nach Artikel 17 vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente nicht aufweisen, sofern“ |
21. |
Seite 43, Anhang I, Teil 1, Nummer 1.5.2.2, Punkt a: |
anstatt:
„a) |
jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 125 ml enthält;“ |
muss es heißen:
„a) |
jede auflösbare Verpackung nicht mehr als 25 ml enthält;“ |
22. |
Seite 45, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.2.3, Tabelle 2.1.1, rechte Spalte „Kriterien“, Satz 1: |
anstatt:
„Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtitgter Explosionswirkung …“
muss es heißen:
„Bei explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit beabsichtigter Explosionswirkung …“
23. |
Seite 48, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.1, Oval oben Mitte: |
anstatt:
„EINZUSTUFENDER/ S STOFF; GEMISCH ODER ERZEUGNIS“
muss es heißen:
„EINZUSTUFENDER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS“
24. |
Seite 48, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.1, Oval links über der Raute: |
anstatt:
„ALS INSTABILER/-S EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH EINZUSTUFEN“
muss es heißen:
„Als INSTABILER/-S EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS MIT EXPLOSIVSTOFF EINZUSTUFEN“
25. |
Seite 48, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.1, Oval rechts über der Raute: |
anstatt:
„ABZULEHNEN kein explosiver/-s Stoff/Gemisch oder Erzeugnis mit Explosivstoff“
muss es heißen:
„ABZULEHNEN kein EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS MIT EXPLOSIVSTOFF“
26. |
Seite 48, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.1, Raute: |
anstatt:
„ALS EXPLOSIVES/STABILES GEMISCH EINZUSTUFEN“
muss es heißen:
„Als EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS MIT EXPLOSIVSTOFF EINZUSTUFEN“
27. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Kästchen oben links: |
anstatt:
„EINZUSTUFENDER/ S STOFF/GEMISCH“
muss es heißen:
„EINZUSTUFENDER/-S STOFF/GEMISCH“
28. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Raute oben links: |
anstatt:
„Wurde der Stoff/das Gemisch zu dem Zweck hergestellt, eine prakt Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechn. Wirkung hervorzurufen?“
muss es heißen:
„Wurde der Stoff/das Gemisch zu dem Zweck hergestellt, eine praktische Wirkung durch Explosion oder eine pyrotechnische Wirkung hervorzurufen?“
29. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Raute Mitte rechts: |
anstatt:
„Is der Stoff/das Gemisch in der geprüften Form zu gefährlich“
muss es heißen:
„Ist der Stoff/das Gemisch in der geprüften Form zu gefährlich?“
30. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Raute unten rechts: |
anstatt:
„Is das Erzeugnis, verpackte Erzeugnis oder der/das verpackte Stoff/Gemisch zu gefährlich?“
muss es heißen:
„Ist das Erzeugnis, verpackte Erzeugnis oder der/das verpackte Stoff/Gemisch zu gefährlich?“
31. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Kästchen unten links: |
anstatt:
„KEIN EXPL. ST./GEM. ERZ. mit EXPL. STOFF“
muss es heißen:
„KEIN EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH“
32. |
Seite 49, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.1.4.1, Abbildung 2.1.2, Kästchen unten in der Mitte: |
anstatt:
„EINSTUFUNG als inst. expl. Stoff/Gem.“
muss es heißen:
„EINSTUFUNG ALS INSTABILER/-S EXPLOSIVER/-S STOFF/GEMISCH ODER ERZEUGNIS MIT EXPLOSIVSTOFF“
33. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend von „Kästchen 7“: |
anstatt:
„7.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„7.3 |
Gering“ |
34. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend von „Kästchen 8“: |
anstatt:
„8.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„8.3 |
Gering“ |
35. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend nach rechts von „Kästchen 9“: |
anstatt:
„9.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„9.3 |
Gering“ |
36. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, „Kästchen 11“: |
anstatt:
„Wird er/es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l abgepackt oder ist Ausnahme möglich?“
muss es heißen:
„Wird er/es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l abgepackt oder kommt Freistellung in Betracht?“
37. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend nach links von „Kästchen 12“: |
anstatt:
„12.1 |
Nicht niedrig“ |
muss es heißen:
„12.1 |
Nicht gering“ |
38. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend nach unten von „Kästchen 12“: |
anstatt:
„12.2 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„12.2 |
Gering“ |
39. |
Seite 66, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.8.4.2, Abbildung 2.8.1, Pfeil abgehend nach links von „Kästchen 13“: |
anstatt:
„13.1 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„13.1 |
Gering“ |
40. |
Seite 67, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.10.1: |
anstatt:
„Pyrophore Feststoffe : feste Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft bereits innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.“
muss es heißen:
„Pyrophore Feststoffe : feste Stoffe oder Gemische, die schon in kleinen Mengen dazu neigen, sich in Berührung mit Luft innerhalb von fünf Minuten zu entzünden.“
41. |
Seite 71, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.11.4.2, Abbildung 2.11.1, drittes Kästchen links, Frage „Gefährliche … Probe von 25 mm Kantenlänge bei 140 °C“, Entscheidungspfeile nach unten: |
anstatt:
„JA“
muss es heißen:
„NEIN“
42. |
Seite 71, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.11.4.2, Abbildung 2.11.1, drittes Kästchen links, Frage „Gefährliche … Probe von 25 mm Kantenlänge bei 140 °C“, Entscheidungspfeile nach rechts: |
anstatt:
„NEIN“
muss es heißen:
„JA“
43. |
Seite 71, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.11.4.2, Abbildung 2.11.1, fünftes Kästchen links, Frage „Gefährliche … Probe von 100 mm Kantenlänge bei 120 °C“, Entscheidungspfeile nach unten: |
anstatt:
„NEIN“
muss es heißen:
„JA“
44. |
Seite 74, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.13.3, Tabelle 2.13.2, dritte Zeile „Gefahrenhinweis“, zweite Spalte „Kategorie 1“: |
anstatt:
„Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel“
muss es heißen:
„H271: Kann Brand oder Explosion verursachen; starkes Oxidationsmittel“
45. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend von „Kästchen 7“: |
anstatt:
„7.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„7.3 |
Gering“ |
46. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend von „Kästchen 8“: |
anstatt:
„8.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„8.3 |
Gering“ |
47. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend nach rechts von „Kästchen 9“: |
anstatt:
„9.3 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„9.3 |
Gering“ |
48. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, „Kästchen 11“: |
anstatt:
„Wird er/es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l abgepackt oder ist Ausnahme möglich?“
muss es heißen:
„Wird er/es in Mengen von mehr als 400 kg/450 l abgepackt oder kommt Freistellung in Betracht?“
49. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend nach links von „Kästchen 12“: |
anstatt:
„12.1 |
Nicht niedrig“ |
muss es heißen:
„12.1 |
Nicht gering“ |
50. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend nach unten von „Kästchen 12“: |
anstatt:
„12.2 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„12.2 |
Gering“ |
51. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2, Nummer 2.15.4.2, Abbildung 2.15.1, Pfeil abgehend nach links von „Kästchen 13“: |
anstatt:
„13.1 |
Niedrig“ |
muss es heißen:
„13.1 |
Gering“ |
52. |
Seite 79, Anhang I, Teil 2 Nummer 2.16.2.1, erster Satz bis zum Doppelpunkt: |
anstatt:
„Stoffe oder Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind, oder Gemische sind anhand der Prüfung der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 Unterabschnitt 37.4, nach der Tabelle 2.16.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse einzustufen:“
muss es heißen:
„Stoffe oder Gemische, die gegenüber Metallen korrosiv sind, werden anhand der Prüfung der UN-Empfehlungen über die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch für Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 37 Unterabschnitt 37.4, nach der Tabelle 2.16.1 in eine einzige Kategorie dieser Klasse eingestuft:“
53. |
Seite 88, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.2.2.7.1: |
anstatt:
„3.2.2.7.1 |
Die Tabelle 3.2.2 enthält nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2) für die Reizwirkung, die auf den Ergebnissen von Tierversuchen beruht. Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.2.1 und 3.2.2.4 sowie in Teil 1 Abschnitte 1.1.1.2,, 1.1.1.3 und 1.1.1.4 erörtert. Das Hauptkriterium für die Kategorie hautreizend besteht darin, dass bei mindestens zwei von drei getesteten Tieren ein Mittelwert von > 2,3 - < 4,0 auftritt.“ |
muss es heißen:
„3.2.2.7.1 |
Die Tabelle 3.2.2 enthält nur eine einzige Kategorie (Kategorie 2) für die Reizwirkung, die auf den Ergebnissen von Tierversuchen beruht. Die Verwendung von Humandaten wird in den Abschnitten 3.2.2.1 und 3.2.2.4 sowie in Teil 1 Abschnitte 1.1.1.2, 1.1.1.3 und 1.1.1.4 erörtert. Das Hauptkriterium für die Kategorie hautreizend besteht darin, dass bei mindestens zwei von drei getesteten Tieren ein Mittelwert von ≥ 2,3 - ≤ 4,0 auftritt.“ |
54. |
Seite 89, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.2.3.3.2: |
anstatt:
„3.2.3.3.2 |
Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als hautreizend oder -ätzend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder hautätzende oder -reizende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den hautreizenden oder -ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf hautätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, da sie stärker zur Einstufung des Gemisches als hautreizend beitragen. Das Gemisch wird als hautätzend oder -reizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.“ |
muss es heißen:
„3.2.3.3.2 |
Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als reizend oder ätzend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber über das Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder ätzende oder reizende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den reizenden oder ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf ätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, jedoch zu der Einstufung des Gemisches als reizend beiträgt. Das Gemisch wird als hautätzend oder -reizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.“ |
55. |
Seite 89, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.2.3.3.4.3: |
anstatt:
„3.2.3.3.4.3 |
Bei einem Gemisch mit hautreizenden oder -ätzenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.2.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist als hautätzend der Kategorien 1A, 1B oder 1C einzustufen, wenn es > 1 % eines Bestandteils enthält, der in Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft ist, oder es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es > 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.2.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.2.4 zusammengefasst.“ |
muss es heißen:
„3.2.3.3.4.3 |
Bei einem Gemisch mit hautreizenden oder -ätzenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.2.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist als hautätzend der Kategorien 1A, 1B oder 1C einzustufen, wenn es ≥ 1 % eines Bestandteils enthält, der in Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft ist, oder es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es ≥ 3 % eines hautreizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.2.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.2.4 zusammengefasst.“ |
56. |
Seite 90, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.2.3.3.6, Tabelle 3.2.3, Hinweis: |
anstatt:
„Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss > 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch > 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.“
muss es heißen:
„Die Summe aller Bestandteile eines Gemisches, die jeweils als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C eingestuft sind, muss ≥ 5 % sein, damit auch das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1A, 1B oder 1C einzustufen ist. Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorie 1A < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B jedoch ≥ 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1B einzustufen. Analog dazu gilt: Ist die Summe der hautätzenden Bestandteile der Kategorien 1A + 1B < 5 %, die Summe der Bestandteile der Kategorien 1A + 1B + 1C jedoch ≥ 5 %, so ist das Gemisch als hautätzend der Kategorie 1C einzustufen.“
57. |
Seite 91, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3, Überschrift: |
anstatt:
„3.3. Schwere augenschädigung/augenreizung“
muss es heißen:
„3.3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung“
58. |
Seite 92, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3.2.6.1, letzter Satz: |
anstatt:
„Stoffe werden auch dann in Kategorie 1 eingestuft, wenn sie die bei einem Draize-Test an Kaninchen festgestellten Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades > 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 erfüllen, womit berücksichtigt wird, dass solch schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.“
muss es heißen:
„Stoffe werden auch dann in Kategorie 1 eingestuft, wenn sie die bei einem Draize-Test an Kaninchen festgestellten Kriterien einer Hornhauttrübung des Grades ≥ 3 oder einer Iritis des Grades > 1,5 erfüllen, womit berücksichtigt wird, dass solch schwere Verletzungen in einer Beobachtungszeit von 21 Tagen normalerweise nicht reversibel sind.“
59. |
Seite 93, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3.3.1.2., vorletzter Satz: |
anstatt:
„Ein Gemisch gilt dann als schwere Augenschäden verursachend (Kategorie 1), wenn es einen pH-Wert von < 2,0 bzw. von > 11,5 hat.“
muss es heißen:
„Ein Gemisch gilt dann als schwere Augenschäden verursachend (Kategorie 1), wenn es einen pH-Wert von ≤ 2,0 bzw. von ≥ 11,5 hat.“
60. |
Seite 93, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3.3.3.1, erster Absatz: |
anstatt:
„3.3.3.3.1 |
Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer augen-reizenden/schwer augenschädigenden Eigenschaften zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:“ |
muss es heißen:
„3.3.3.3.1 |
Um alle verfügbaren Daten zur Einstufung von Gemischen aufgrund ihrer augenreizenden/schwer augenschädigenden Eigenschaften zu nutzen, wurde folgende Annahme getroffen, die gegebenenfalls im Rahmen des mehrstufigen Verfahrens angewandt wird:“ |
61. |
Seite 93, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3.3.3.2: |
anstatt:
„3.3.3.3.2 |
Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als augenreizend oder schwer augenschädigend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber zum Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder reizende oder ätzende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den reizenden oder ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf ätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, da sie stärker zur Einstufung des Gemisches als reizend beitragen. Das Gemisch wird als schwer augenschädigend oder als augenreizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.“ |
muss es heißen:
„3.3.3.3.2 |
Generell beruht die Vorgehensweise bei der Einstufung von Gemischen als augenreizend oder schwer augenschädigend, wenn zwar Daten über die Bestandteile, nicht aber zum Gemisch insgesamt vorliegen, auf dem Additivitätsprinzip, so dass jeder reizende oder ätzende Bestandteil proportional zu seiner Stärke und Konzentration zu den reizenden oder ätzenden Gesamteigenschaften des Gemisches beiträgt. Auf ätzende Bestandteile wird ein Gewichtungsfaktor von 10 angewandt, wenn ihre Konzentration zwar unter dem allgemeinen Konzentrationsgrenzwert für die Einstufung in die Kategorie 1 liegt, jedoch zu der Einstufung des Gemisches als reizend beiträgt. Das Gemisch wird als schwer augenschädigend oder als augenreizend eingestuft, wenn die Summe der Konzentrationen solcher Bestandteile einen Konzentrationsgrenzwert überschreitet.“ |
62. |
Seite 94, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.3.3.3.4: |
anstatt:
„3.3.3.3.4 |
Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt 3.3.3.3.1 und 3.3.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits bei Konzentrationen von < 1 % ätzend oder reizend wirken. Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.3.2.3), da der pH-Wert ein besserer Indikator für eine schwere Augenschädigung ist als die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.3.3. Bei einem Gemisch mit ätzenden oder reizenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.3.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist aufgrund seiner Wirkungen am Auge in Kategorie 1 einzustufen, wenn es > 1 % eines ätzenden Bestandteils enthält, und es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es > 3 % eines reizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.3.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.3.4 zusammengefasst.“ |
muss es heißen:
„3.3.3.3.4.1. |
Besondere Vorsicht ist bei der Einstufung bestimmter Gemische geboten, die Stoffe wie Säuren und Basen, anorganische Salze, Aldehyde, Phenole und Tenside enthalten. Hier lässt sich die in Abschnitt 3.3.3.3.1 und 3.3.3.3.2 erläuterte Verfahrensweise nicht anwenden, da viele dieser Stoffe bereits bei Konzentrationen von < 1 % ätzend oder reizend wirken. |
3.3.3.3.4.2. |
Bei Gemischen, die starke Säuren oder Basen enthalten, ist der pH-Wert als Einstufungskriterium zu verwenden (siehe Abschnitt 3.3.2.3), da der pH-Wert ein besserer Indikator für eine schwere Augenschädigung ist als die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte der Tabelle 3.3.3. |
3.3.3.3.4.3. |
Bei einem Gemisch mit ätzenden oder reizenden Bestandteilen, das sich nicht mit Hilfe des Additivitätsprinzips (Tabelle 3.3.3) einstufen lässt, weil seine chemischen Eigenschaften diese Methode nicht zulassen, wird wie folgt verfahren: Es ist aufgrund seiner Wirkungen am Auge in Kategorie 1 einzustufen, wenn es ≥ 1 % eines ätzenden Bestandteils enthält, und es ist in Kategorie 2 einzustufen, wenn es ≥ 3 % eines reizenden Bestandteils enthält. Die Einstufung von Gemischen mit Bestandteilen, auf die die Vorgehensweise nach Tabelle 3.3.3 nicht anwendbar ist, ist in Tabelle 3.3.4 zusammengefasst.“ |
63. |
Seite 101, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.5.2.2, Tabelle 3.5.1, Kategorie: „Kategorie 1B:“, rechte Spalte, zweiter Anstrich, zweiter Satz: |
anstatt:
„Diese unterstützenden Nachweise können sich beispielsweise aus in vivo Mutagenitäts-/Genotoxizitäts-Prüfungen an Keimzellen ergeben oder aus dem Aufzeigen der Fähigkeit des Stoffes oder seines/er Metaboliten mit dem genetischen Material von der Keimzellen zu interagieren, oder“
muss es heißen:
„Diese unterstützenden Nachweise können sich beispielsweise aus in vivo Mutagenitäts-/Genotoxizitäts-Prüfungen an Keimzellen ergeben oder aus dem Aufzeigen der Fähigkeit des Stoffes oder seines/-r Metaboliten mit dem genetischen Material von Keimzellen zu interagieren, oder“
64. |
Seite 122, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.9.2.1, Tabelle 3.9.1, erste Zeile „Kategorie 1“, zweite Spalte „Kriterien“, zweiter Anstrich: |
anstatt:
„…, bei generell moderaten Expositionskonzentrationen. (…)“
muss es heißen:
„…, bei generell niedrigen Expositionskonzentrationen. (…)“
65. |
Seite 128, Anhang I, Teil 3, Nummer 3.10.3.2.1, letzter Satz: |
anstatt:
„… des/der aspirationstoxischen Stoffe/s mindestens …“
muss es heißen:
„… des/der aspirationstoxischen Stoffe/-s mindestens …“
66. |
Seite 141, Anhang II, Nummer 1.1.1: |
anstatt:
„1.1.1. |
EUH001 — ‚In trockenem Zustand explosionsgefährlich‘“ |
muss es heißen:
„1.1.1. |
EUH001 — ‚In trockenem Zustand explosiv‘“ |
67. |
Seite 142, Anhang II, Nummer 2, erster Satz: |
anstatt:
„Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sind Gemischen gemäß Artikel 27 Absatz 6 zuzuordnen.“
muss es heißen:
„Die Hinweise in den Abschnitten 2.1 bis 2.10 sind Gemischen gemäß Artikel 25 Absatz 6 zuzuordnen.“
68. |
Seite 142, Anhang II, Nummer 2.1, zweiter Absatz: |
anstatt:
„EUH201— ‚Achtung! Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.‘“
muss es heißen:
„EUH201— ‚Enthält Blei. Nicht für den Anstrich von Gegenständen verwenden, die von Kindern gekaut oder gelutscht werden könnten.‘“
69. |
Seite 160, Anhang III, Tabelle 1.1, Gefahrenhinweis H270, Überschrift: |
anstatt:
„2.4 — |
Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1“ |
muss es heißen:
„2.4 — |
Oxidierende Gase, Gefahrenkategorie 1“ |
70. |
Seite 163, Anhang III, Tabelle 1.1, Gefahrenhinweis H281, dritte Spalte: |
anstatt:
„Enthält tiefkaltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -Verletzungen verursachen.“
muss es heißen:
„Enthält tiefgekühltes Gas; kann Kälteverbrennungen oder -verletzungen verursachen.“
71. |
Seite 164, Anhang III, Tabelle 1.1, Gefahrenhinweis H290, Überschrift: |
anstatt:
„2.16 — |
Auf Metalle korrosiv wirkend, Gefahrenkategorie 1“ |
muss es heißen:
„2.16 — |
Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1“ |
72. |
Seite 192, Anhang III, Teil 2, Tabelle 2.1, Gefahrenhinweis „EUH 001“, fünfte Zeile: |
anstatt:
„In trockenem Zustand explosionsgefährlich.“
muss es heißen:
„In trockenem Zustand explosiv.“
73. |
Seite 210, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.1, Kodierung P101, zweite Spalte: |
anstatt:
„Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett bereithalten.“
muss es heißen:
„Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.“
74. |
Seite 210, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.1, Kodierung P103, zweite Spalte: |
anstatt:
„Vor Gebrauch Etikett lesen.“
muss es heißen:
„Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.“
75. |
Seite 212, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P221, zweite Spalte: |
anstatt:
„Vermischung mit brennbaren …“
muss es heißen:
„Mischen mit brennbaren …“
76. |
Seite 212, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P222, zweite Spalte: |
anstatt:
„Berührung mit Luft vermeiden.“
muss es heißen:
„Keinen Kontakt mit Luft zulassen.“
77. |
Seite 212, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P231, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
78. |
Seite 212, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P232, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
79. |
Seite 212, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P234, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe und Gemische (Abschnitt 2.16)“
muss es heißen:
„Korrosiv gegenüber Metallen (Abschnitt 2.16)“
80. |
Seite 213, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P241, zweite Spalte: |
anstatt:
„Explosionsgeschützte elektrische Anlagen/Lüftungsanlagen/Beleuchtungsanlagen/…/verwenden.“
muss es heißen:
„Explosionsgeschützte elektrische Geräte/Lüftungsanlagen/Beleuchtungsanlagen /…/ verwenden.“
81. |
Seite 213, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P241, fünfte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„… Andere Anlagen von Hersteller/Lieferant anzugeben.“
muss es heißen:
„… Andere Geräte/Anlagen von Hersteller/Lieferant anzugeben.“
82. |
Seite 213, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P241, fünfte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„… Andere Anlagen von Hersteller/Lieferant anzugeben.“
muss es heißen:
„… Andere Geräte/Anlagen von Hersteller/Lieferant anzugeben.“
83. |
Seite 213, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P243, zweite Spalte: |
anstatt:
„Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.“
muss es heißen:
„Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.“
84. |
Seite 214, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P263, zweite Spalte: |
anstatt:
„Berührung während der Schwangerschaft/der Stillzeit vermeiden.“
muss es heißen:
„Kontakt während der Schwangerschaft/der Stillzeit vermeiden.“
85. |
Seite 214, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P270, zweite Spalte: |
anstatt:
„Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen.“
muss es heißen:
„Bei Gebrauch nicht essen, trinken oder rauchen.“
86. |
Seite 216, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P282, dritte Spalte: |
anstatt:
„Unter Druck stehende Gase (Abschnitt 2.5)“
muss es heißen:
„Gase unter Druck (Abschnitt 2.5)“
87. |
Seite 216, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P283, zweite Spalte: |
anstatt:
„Feuerbeständige/flammbeständige/feuerhemmende/flammhemmende Kleidung tragen.“
muss es heißen:
„Schwer entflammbare/flammhemmende Kleidung tragen.“
88. |
Seite 216, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P283, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
89. |
Seite 216, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P283, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
90. |
Seite 216, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.2, Kodierung P231 + P232, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
91. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P303, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
92. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305, zweite Spalte: |
anstatt:
„BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN:“
muss es heißen:
„BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:“
93. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
94. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
95. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
96. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306, zweite Spalte: |
anstatt:
„BEI BERÜHRUNG MIT DER KLEIDUNG:“
muss es heißen:
„BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG:“
97. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
98. |
Seite 217, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
99. |
Seite 218, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P315, dritte Spalte: |
anstatt:
„Unter Druck stehende Gase (Abschnitt 2.5)“
muss es heißen:
„Gase unter Druck (Abschnitt 2.5)“
100. |
Seite 218, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P320, zweite Spalte: |
anstatt:
„Gezielte Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).“
muss es heißen:
„Besondere Behandlung dringend erforderlich (siehe … auf diesem Kennzeichnungsetikett).“
101. |
Seite 219, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P330, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
102. |
Seite 219, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P331, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
103. |
Seite 219, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P332, dritte Spalte: |
anstatt:
„Reizung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
104. |
Seite 219, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P334, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
105. |
Seite 219, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P335, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
106. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P336, dritte Spalte: |
anstatt:
„Unter Druck stehende Gase (Abschnitt 2.5)“
muss es heißen:
„Gase unter Druck (Abschnitt 2.5)“
107. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P337, dritte Spalte: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
108. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P338, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
109. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P338, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
110. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P338, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
111. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P351, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
112. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P351, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
113. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P351, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
114. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P353, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
115. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P360, zweite Spalte: |
anstatt:
„Vor Ablegen der Kleidung kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen.“
muss es heißen:
„Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.“
116. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P360, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
117. |
Seite 220, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P360, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
118. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P370, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (Abschnitt 2.4)“
muss es heißen:
„Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4)“
119. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P370, dritte Spalte, achtes Kästchen: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
120. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P370, dritte Spalte, neuntes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
121. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P370, dritte Spalte, zehntes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
122. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P371, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
123. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P371, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
124. |
Seite 221, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P373, zweite Spalte: |
anstatt:
„KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffeerreicht.“
muss es heißen:
„KEINE Brandbekämpfung, wenn das Feuer explosive Stoffe/Gemische/Erzeugnisse erreicht.“
125. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P375, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
126. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P375, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
127. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P376, zweite Spalte: |
anstatt:
„Undichtigkeit beseitigen, falls gefahrlos möglich.“
muss es heißen:
„Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.“
128. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P376, dritte Spalte: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (Abschnitt 2.4)“
muss es heißen:
„Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4)“
129. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P377, zweite Spalte: |
anstatt:
„Brand bei Gasleckage: Nicht löschen, bis Leckage gefahrlos gestoppt werden kann.“
muss es heißen:
„Brand von ausströmendem Gas: Nicht löschen, bis Undichtigkeit gefahrlos beseitigt werden kann.“
130. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P378, dritte Spalte, sechstes Kästchen: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
131. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P378, dritte Spalte, siebtes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
132. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P378, dritte Spalte, achtes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
133. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P380, dritte Spalte, viertes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
134. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P380, dritte Spalte, fünftes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
135. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P381, zweite Spalte: |
anstatt:
„Alle Zündquellen entfernen, falls gefahrlos möglich.“
muss es heißen:
„Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich.“
136. |
Seite 222, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P390, dritte Spalte: |
anstatt:
„Auf Metalle korrosiv wirkend (Abschnitt 2.16)“
muss es heißen:
„Korrosiv gegenüber Metallen (Abschnitt 2.16)“
137. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P301 + P330 + P331, dritte Spalte: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
138. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305 + P351 + P338, zweite Spalte: |
anstatt:
„BEI BERÜHRUNG MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.“
muss es heißen:
„BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.“
139. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305 + P351 + P338, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Verätzung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Ätzwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
140. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305 + P351 + P338, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Schwere Augenschädigung/Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
141. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P305 + P351 + P338, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
142. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306 + P360, zweite Spalte: |
anstatt:
„BEI BERÜHRUNG MIT DER KLEIDUNG: Vor Ablegen der Kleidung kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser waschen.“
muss es heißen:
„BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG: Kontaminierte Kleidung und Haut sofort mit viel Wasser abwaschen und danach Kleidung ausziehen.“
143. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306 + P360, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
144. |
Seite 223, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P306 + P360, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
145. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P308 + P313, zweite Spalte: |
anstatt:
„BEI Exposition oder Verdacht: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“
muss es heißen:
„BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.“
146. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P332 + P313, dritte Spalte: |
anstatt:
„Reizung der Haut (Abschnitt 3.2)“
muss es heißen:
„Reizwirkung auf die Haut (Abschnitt 3.2)“
147. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P335 + P334, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
148. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P337 + P313, dritte Spalte: |
anstatt:
„Reizung der Augen (Abschnitt 3.3)“
muss es heißen:
„Augenreizung (Abschnitt 3.3)“
149. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung + P376, erste Spalte: |
anstatt:
„+ P376“
muss es heißen:
„P370 + P376“
150. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung + P376, zweite Spalte: |
anstatt:
„Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, falls gefahrlos möglich.“
muss es heißen:
„Bei Brand: Undichtigkeit beseitigen, wenn gefahrlos möglich.“
151. |
Seite 224, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung + P376, dritte Spalte: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (Abschnitt 2.4)“
muss es heißen:
„Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4)“
152. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P371 + P380 + P375, dritte Spalte, erstes Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
muss es heißen:
„Oxidierende Flüssigkeiten (Abschnitt 2.13)“
153. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.3, Kodierung P371 + P380 + P375, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
muss es heißen:
„Oxidierende Feststoffe (Abschnitt 2.14)“
154. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P402, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
155. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P403, dritte Spalte, zweites Kästchen: |
anstatt:
„Entzündend (oxidierend) wirkende Gase (Abschnitt 2.4)“
muss es heißen:
„Oxidierende Gase (Abschnitt 2.4)“
156. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P403, dritte Spalte, drittes Kästchen: |
anstatt:
„Unter Druck stehende Gase (Abschnitt 2.5)“
muss es heißen:
„Gase unter Druck (Abschnitt 2.5)“
157. |
Seite 225, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P404, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
158. |
Seite 226, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P406, zweite Spalte: |
anstatt:
„In korrosionsfestem/… Behälter mit korrosionsfester Auskleidung aufbewahren.“
muss es heißen:
„In korrosionsbeständigem/… Behälter mit widerstandsfähiger Innenauskleidung aufbewahren.“
159. |
Seite 226, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P406, dritte Spalte: |
anstatt:
„auf Metalle korrosiv wirkend (Abschnitt 2.16)“
muss es heißen:
„Korrosiv gegenüber Metallen (Abschnitt 2.16)“
160. |
Seite 227, Anhang IV, Teil 1, Tabelle 6.4, Kodierung P402 + P404, dritte Spalte: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Abschnitt 2.12)“
161. |
Seite 235, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.2, Sicherheitshinweis P222, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Kontakt mit Luft nicht zulassen.“
muss es heißen:
„Keinen Kontakt mit Luft zulassen.“
162. |
Seite 241, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.2, Sicherheitshinweis P241, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel/Lüftungsanlagen/Beleuchtung/… verwenden.“
muss es heißen:
„Explosionsgeschützte elektrische Geräte/Lüftungsanlagen/Beleuchtungsanlagen/… verwenden.“
163. |
Seite 242, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.2, Sicherheitshinweis P243, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen.“
muss es heißen:
„Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen.“
164. |
Seite 260, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.3, Sicherheitshinweis P306, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„BEI KONTAMINIERTER KLEIDUNG:“
muss es heißen:
„BEI KONTAKT MIT DER KLEIDUNG:“
165. |
Seite 294, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.3, Sicherheitshinweis P302 + P334, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„BEI KONTAKT MIT DER HAUT: …“
muss es heißen:
„BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: …“
166. |
Seite 299, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.3, Sicherheitshinweis P305 + P351 + P338, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.“
muss es heißen:
„Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.“
167. |
Seite 314, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P406, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„In korrosionsbeständigem/… Behälter mit korrosionsbeständiger Auskleidung aufbewahren.“
muss es heißen:
„In korrosionsbeständigem/… Behälter mit widerstandsfähiger Innenauskleidung aufbewahren.“
168. |
Seite 316, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P411, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Bei Temperaturen von nicht mehr als …°C/… aufbewahren.“
muss es heißen:
„Bei Temperaturen nicht über …°C/…°F aufbewahren.“
169. |
Seite 316, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P412, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.“
muss es heißen:
„Nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.“
170. |
Seite 317, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P413, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Schüttgut in Mengen von mehr als … kg bei Temperaturen von nicht mehr als …°C aufbewahren.“
muss es heißen:
„Schüttgut in Mengen von mehr als … kg/ … lbs bei Temperaturen nicht über …°C/…°F aufbewahren.“
171. |
Seite 319, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P402 + P404, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„In einem geschlossenen Behälter an einem trockenen Ort aufbewahren.“
muss es heißen:
„An einem trockenen Ort aufbewahren. In einem geschlossenen Behälter aufbewahren.“
172. |
Seite 320, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P403 + P233, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Behälter dicht verschlossen an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.“
muss es heißen:
„An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten.“
173. |
Seite 321, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P403 + P235, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Kühl an einem gut belüfteten Ort aufgewahren.“
muss es heißen:
„An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.“
174. |
Seite 321, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P410 + P403, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Vor Sonnenbestrahlung geschützt an einem gut belüfteten Ort aufbewahren.“
muss es heißen:
„Vor Sonnenbestrahlung schützen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.“
175. |
Seite 322, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P410 + P412, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen von mehr als 50 °C aussetzen.“
muss es heißen:
„Vor Sonnenbestrahlung schützen und nicht Temperaturen über 50 °C/122 °F aussetzen.“
176. |
Seite 323, Anhang IV, Teil 2, Tabelle 1.4, Sicherheitshinweis P411 + P235, Zeile „DE“, dritte Spalte: |
anstatt:
„Kühl und bei Temperaturen von nicht mehr als …°C aufbewahren.“
muss es heißen:
„Bei Temperaturen nicht über … °C/… °F aufbewahren. Kühl halten.“
177. |
Seite 325, Anhang V, Teil 1, Nummer 1.2, Piktogramm GHS02, zweite Spalte, achtzehnte Zeile: |
anstatt:
„Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, Gefahrenkategorien 1, 2, 3“
muss es heißen:
„Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorien 1, 2, 3“
178. |
Seite 326, Anhang V, Teil 1, Nummer 1.5, Piktogramm GHS05, zweite Spalte: |
anstatt:
„Auf Metalle korrosiv wirkend, Gefahrenkategorie 1“
muss es heißen:
„Korrosiv gegenüber Metallen, Gefahrenkategorie 1“
179. |
Seite 327, Anhang V, Teil 1, Nummer 2.3, Piktogramm GHS07, zweite Spalte, vierte Zeile: |
anstatt:
„Reizung der Haut, Gefahrenkategorie 2“
muss es heißen:
„Reizwirkung auf die Haut, Gefahrenkategorie 2“
180. |
Seite 329, Anhang VI, dritter Absatz, letzter Satz: |
anstatt:
„In der Tabelle 3.2 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG.“
muss es heißen:
„In der Tabelle 3.2 beruhen die Einstufungen und Kennzeichnungen auf den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG.“
181. |
Seite 330, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.1.4, erster Absatz: |
anstatt:
„Verunreinigungen, Beimengungen und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes.“
muss es heißen:
„Verunreinigungen, Zusatzstoffe und unbedeutende Bestandteile werden normalerweise nicht angegeben, es sei denn, sie haben einen wesentlichen Einfluss auf die Einstufung des Stoffes.“
182. |
Seite 330, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.2.1. Einstufungscodes“
muss es heißen:
„1.1.2.1. Einstufungskodierungen“
183. |
Seite 330, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1.1, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.2.1.1.
“muss es heißen:
„1.1.2.1.1.
“
184. |
Seite 331, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1, zweite Spalte, erste Zeile: |
anstatt:
„Gefahrenklasse- und Gefahrenkategorie-Code“
muss es heißen:
„Kodierungen der Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien“
185. |
Seite 331, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1, erste Spalte, dreizehnte Zeile: |
anstatt:
„Stoffe oder Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben“
muss es heißen:
„Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln“
186. |
Seite 331, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1.1, Tabelle 1.1, erste Spalte, sechszehnte Zeile: |
anstatt:
„Auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische“
muss es heißen:
„Korrosiv gegenüber Metallen“
187. |
Seite 332, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.1.2, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.2.1.2.
“muss es heißen:
„1.1.2.1.2.
“
188. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.2, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.2.2. Kennzeichnungscodes“
muss es heißen:
„1.1.2.2. Kennzeichnungskodierungen“
189. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.2, Ziffer i: |
anstatt:
„i) |
die Gefahrenpiktogramm-Codes gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26;“ |
muss es heißen:
„i) |
die Kodierungen der Gefahrenpiktogramme gemäß Anhang V und in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 26;“ |
190. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.2, Ziffer ii: |
anstatt:
„ii) |
der Signalwortcode ‚Gef.‘ für ‚Gefahr‘ oder ‚Achtg.‘ für ‚Achtung‘ in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3;“ |
muss es heißen:
„ii) |
die Signalwortkodierung ‚Gef.‘ für ‚Gefahr‘ oder ‚Achtg.‘ für ‚Achtung‘ in Übereinstimmung mit den Rangfolgevorschriften in Artikel 20 Absatz 3;“ |
191. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.2, Ziffer iii: |
anstatt:
„iii) |
die Gefahrenhinweis-Codes gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung;“ |
muss es heißen:
„iii) |
die Kodierungen der Gefahrenhinweise gemäß Anhang III und entsprechend der Einstufung;“ |
192. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.2, Ziffer iv: |
anstatt:
„iv) |
die Codes für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden.“ |
muss es heißen:
„iv) |
die Kodierungen für die ergänzenden Hinweise gemäß Anhang II Teil 1, die in Übereinstimmung mit Artikel 25 Absatz 1 und den Vorschriften in Anhang II Teil 1 zugeordnet werden.“ |
193. |
Seite 333, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.2.3, erster Absatz: |
anstatt:
„Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Codes nach Abschnitt 1.1.2.1.1. aufgeführt. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Beimengungen und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Das Sternchen (*) in dieser Spalte zeigt an, dass für den Eintrag spezifische Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (Tabelle 3.2) gelten; siehe auch Abschnitt 1.2.1.“
muss es heißen:
„Im Falle einer Abweichung von den allgemeinen Konzentrationsgrenzwerten des Anhangs I werden für eine bestimmte Kategorie spezifische Konzentrationsgrenzwerte in einer eigenen Spalte zusammen mit der betreffenden Einstufung unter Verwendung der Kodierungen nach Abschnitt 1.1.2.1.1 aufgeführt. Sind für eine bestimmte Kategorie in diesem Anhang keine spezifischen Konzentrationsgrenzwerte angegeben, gelten für die Einstufung von Stoffen, die Verunreinigungen, Zusatzstoffe und einzelne Bestandteile enthalten, und für Gemische die allgemeinen Konzentrationsgrenzwerte von Anhang I. Das Sternchen (*) in dieser Spalte zeigt an, dass für den Eintrag spezifische Konzentrationsgrenzwerte für akute Toxizität gemäß der Richtlinie 67/548/EWG (Tabelle 3.2) gelten; siehe auch Abschnitt 1.2.1.“
194. |
Seite 334, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.3.1, Anmerkung C, letzter Satz: |
anstatt:
„In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomergemisch handelt.“
muss es heißen:
„In diesem Fall muss der Lieferant auf dem Kennzeichnungsetikett angeben, ob es sich um ein bestimmtes Isomer oder um ein Isomerengemisch handelt.“
195. |
Seite 336, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.4.1. Einstufungscodes“
muss es heißen:
„1.1.4.1. Einstufungskodierungen“
196. |
Seite 336, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, zweiter Absatz, erster Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
explosiv: E“ |
muss es heißen:
„— |
explosionsgefährlich: E“ |
197. |
Seite 336, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, zweiter Absatz, zweiter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
entzündend (oxidierend) wirkend: O“ |
muss es heißen:
„— |
brandfördernd: O“ |
198. |
Seite 336, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, zweiter Absatz, dritter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
extrem entzündbar: F+“ |
muss es heißen:
„— |
hochentzündlich: F+“ |
199. |
Seite 336, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, zweiter Absatz, vierter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
leicht entzündbar: F“ |
muss es heißen:
„— |
leichtentzündlich: F“ |
200. |
Seite 337, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, erster Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
entzündbar: R10“ |
muss es heißen:
„— |
entzündlich: R10“ |
201. |
Seite 337, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, achter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
karzinogen: Carc. Cat. (1, 2 oder 3)“ |
muss es heißen:
„— |
krebserzeugend: Carc. Cat. (1, 2 oder 3)“ |
202. |
Seite 337, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, neunter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
keimzellmutagen: Muta. Cat. (1, 2 or 3)“ |
muss es heißen:
„— |
erbgutverändernd: Muta. Cat. (1, 2 oder 3)“ |
203. |
Seite 337, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.1, zehnter Gedankenstrich: |
anstatt:
„— |
reproduktionstoxisch: Repr. Cat. (1, 2 oder 3)“ |
muss es heißen:
„— |
fortpflanzungsgefährdend: Repr. Cat. (1, 2 oder 3)“ |
204. |
Seite 337, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.1.4.2, Überschrift: |
anstatt:
„1.1.4.2. Kennzeichnungscodes“
muss es heißen:
„1.1.4.2. Kennzeichnungskodierungen“
205. |
Seite 338, Anhang VI, Teil 1, Nummer 1.2, Überschrift: |
anstatt:
„… aus Anhang i der Richtlinie 67/548/ewg bestimmte überlegugen zu …“
muss es heißen:
„… aus Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG bestimmte Überlegungen zu …“
206. |
Seite 340 bis zur Seite 922, Anhang VI, Teil 3, Tabelle 3.1, Tabellenkopf, fünfte Spalte: |
anstatt:
„Gefahrenklasse, Gefahrenkategorie und Gefahrenkodierung“
muss es heißen:
„Kodierung der Gefahrenklassen und -kategorien“
207. |
Seite 1352, Anhang VII, Teil 1, erste Zeile: |
anstatt:
„Die verwendeten Codes sind in Anhang VI Tabelle 1.1 und Abschnitt 1.1.2.2. erläutert“
muss es heißen:
„Die verwendeten Kodierungen sind in Anhang VI Tabelle 1.1 und Abschnitt 1.1.2.2 erläutert“