ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 93

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
9. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

12

 

*

Verordnung (EU) 2015/562 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

35

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/563 der Kommission vom 8. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/564 der Kommission vom 8. April 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 30. bis zum 31. März 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat April 2015

41

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/565 der Kommission vom 8. April 2015 zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen ( 1 )

43

 

*

Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen ( 1 )

56

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/567 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Litauens als in Bezug auf seine Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2161)  ( 1 )

69

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/568 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU hinsichtlich der Definition von Rinder-Lactoferrin (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2173)

71

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/569 der Kommission vom 7. April 2015 über die Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der Gleichwertigkeit amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände in den Mitgliedstaaten und in Neuseeland sowie hinsichtlich der Angaben zur Spermamenge in der Musterveterinärbescheinigung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2187)  ( 1 )

72

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/570 der Kommission vom 7. April 2015 zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Estlands und Lettlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2200)

80

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2015/571 der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43)

82

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr ( ABl. L 60 vom 28.2.2014 )

103

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/560 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 69,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, mit denen die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben und ersetzt wird. Dieses Kapitel regelt Geltungsdauer, Verwaltung und Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und ermächtigt die Kommission, zur Verwaltung des Systems delegierte Rechtsakte zu erlassen. Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung gemäß Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 behält gemäß Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit.

(2)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, eine Genehmigung für Rebpflanzungen zu erteilen, nachdem die Erzeuger einen Antrag auf Anpflanzung oder Wiederpflanzung von Reben gestellt haben. In Absatz 4 desselben Artikels ist jedoch vorgesehen, dass bestimmte Flächen von dem Genehmigungssystem für Rebpflanzungen und folglich von dieser grundsätzlichen Verpflichtung ausgenommen sind. Es sollten Vorschriften in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung festgelegt werden. Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, sollten nur für die vorgegebenen Zwecke genutzt werden, um eine Umgehung des neuen Systems zu vermeiden, und Weinbauerzeugnisse von derartigen Rebflächen sollten nur vermarktet werden, wenn nach Auffassung der Mitgliedstaaten keine Marktstörungsrisiken bestehen. Vorhandene Versuchs- und Edelreiserflächen sollten vorbehaltlich der Einhaltung der existierenden Vorschriften fortbestehen dürfen, um einen reibungslosen Übergang von der Pflanzungsrechtregelung zu dem neuen Genehmigungssystem für Rebpflanzungen zu gewährleisten. Für Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, sollten ebenfalls Ausnahmen gewährt werden, da sie unter bestimmten Bedingungen keine Marktstörungen verursachen. Aus demselben Grunde sollten auch nicht kommerzielle Organisationen, die dieselben Bedingungen erfüllen, für diese Ausnahme in Frage kommen. Dasselbe gilt für Flächen eines Erzeugers, der aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren hat, denn der Verlust der Rebfläche liegt in diesem Fall außerhalb der Kontrolle des Erzeugers. Als Bedingung sollte jedoch die höchstzulässige neue Fläche festgelegt werden, um zu vermeiden, dass die allgemeinen Ziele des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen untergraben werden.

(3)

In Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen sowie Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und Prioritätskriterien festgelegt, die die Mitgliedstaaten anwenden können. Für einige dieser Kriterien sollten Sonderbedingungen festgelegt werden, um ihre Anwendung auf eine einheitliche Grundlage zu stellen und zu vermeiden, dass das Genehmigungssystem von Erzeugern, denen Genehmigungen gewährt werden, umgangen wird. Außerdem sollten drei neue Kriterien hinzugefügt werden — ein neues Kriterium für die Genehmigungfähigkeit bezüglich des Missbrauchs des Ansehens geschützter geografischer Angaben, ein neues Prioritätskriterium zugunsten jener Erzeuger, die die Regeln des Systems befolgen und in ihrem Betrieb nicht über aufgegebene Rebflächen verfügen, sowie ein neues Prioritätskriterium für gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Mit dem neuen Kriterium für die Genehmigungfähigkeit wird der Notwendigkeit nachgekommen, das Ansehen bestimmter geografischer Angaben in gleicher Weise zu schützen wie das Ansehen bestimmter Ursprungsbezeichnungen, denn es gewährleistet, dass erstere durch Neuanpflanzungen nicht beeinträchtigt werden. Das erste der neuen Prioritätskriterien begünstigt bestimmte Antragsteller aufgrund ihres bisherigen Verhaltens, das zeigt, dass sie die Regeln des Genehmigungssystems einhalten und dass sie keine Genehmigungen für Neuanpflanzungen beantragen, wenngleich in ihrem Betrieb Rebflächen brachliegen, die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen generieren könnten. Das zweite der neuen Prioritätskriterien soll gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung favorisieren, die infolge von terroristischen oder anderen Arten von kriminellen Handlungen beschlagnahmte Flächen erhalten haben, um die gemeinnützige Nutzung von Flächen, die ansonsten brach liegen könnte, zu fördern.

(4)

Unter Berücksichtigung von Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und um natürlichen und sozioökonomischen Differenzen sowie unterschiedlichen Wachstumsstrategien der Wirtschaftsakteure in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets Rechnung zu tragen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die neuen Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und die neuen Prioritätskriterien, die mit der vorliegenden Verordnung hinzugefügt werden sollen, für die Regionen sowie für bestimmte Gebiete, die für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder für eine geschützte geografische Angabe in Betracht kommen, oder für Gebiete ohne geografische Angabe auf unterschiedliche Weise anzuwenden. Diese unterschiedliche Anwendung der Kriterien in den verschiedenen Gebieten eines bestimmten Hoheitsgebiets sollte stets auf den Unterschieden zwischen diesen Gebieten beruhen.

(5)

Um in nicht in diesem Rechtsakt vorgesehenen Fällen der Systemumgehung reagieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, um die Umgehung der Kriterien für die Genehmigungfähigkeit oder der Prioritätskriterien durch Antragsteller zu vermeiden, soweit deren Handlungen nicht bereits unter die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften zur Vermeidung der Umgehung der spezifischen Kriterien für die Genehmigungfähigkeit und Prioritätskriterien fallen.

(6)

Gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können auf Flächen Reben, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, mit neu angepflanzten Reben koexistieren. Um Unregelmäßigkeiten zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten mit geeigneten Mitteln sicherstellen können, dass der Rodungsverpflichtung nachgekommen wird, auch mit der Auflage, dass bei Genehmigung einer vorgezogenen Wiederbepflanzung eine Sicherheit zu stellen ist. Ferner muss präzisiert werden, dass für den Fall, dass die Rodung nicht innerhalb des in dieser Vorschrift vorgesehenen Vierjahreszeitraums durchgeführt wird, die auf der Verpflichtungsfläche angepflanzten Reben als nicht genehmigt angesehen werden.

(7)

Gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten für Flächen, die für die Erzeugung von Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder mit einer geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, die Wiederbepflanzung auf der Grundlage einer Empfehlung einer anerkannten und repräsentativen berufsständischen Organisation beschränken. Es empfiehlt sich, die Gründe für derartige Beschränkungsentscheidungen festzulegen, um die Grenzen ihres Geltungsbereichs aufzuzeigen und gleichzeitig die Kohärenz des Systems zu gewährleisten und seine Umgehung zu verhindern. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der Automatismus der Erteilung von Wiederbepflanzungsgenehmigungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für bestimmte Flächen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absatz 3 einzuschränken, nicht in Frage stellt. Es sollte jedoch präzisiert werden, dass bestimmte Fälle nicht als Systemumgehung angesehen werden dürfen.

(8)

Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sieht für Fälle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, Verwaltungssanktionen vor. Um die abschreckende Wirkung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten diese Sanktionen nach dem Handelswert der auf den betreffenden Rebflächen erzeugten Weine staffeln können. Gemäß Artikel 71 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten für nicht genehmigte Anpflanzungen Sanktionen vorgesehen werden, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Der Mindestwert dieser Sanktionen sollte dem durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar Rebfläche in der Union entsprechen, berechnet als Bruttogewinnspanne je Hektar Rebfläche. Ausgehend von diesem Mindestwert sollte abhängig vom Zeitpunkt des Verstoßes eine Staffelung der Sanktionen vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem die Möglichkeit erhalten, gegen Erzeuger in einem bestimmten Gebiet höhere Mindestsanktionen zu verhängen, wenn der auf Unionsebene festgesetzte Mindestwert unter dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar der betreffenden Fläche liegt. Eine solche Anhebung des Mindestsanktionswertes sollte zu dem geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar des Gebiets, in dem die nicht genehmigte Rebfläche liegt, in einem angemessenen Verhältnis stehen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom Genehmigungssystem für Rebpflanzen ausgenommene Flächen

(1)   Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt nicht für die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der genannten Verordnung, die die einschlägigen Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.

(2)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, die zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmt sind, ist den zuständigen Behörden vorab mitzuteilen. Die Mitteilung enthält alle relevanten Informationen über diese Flächen und den Zeitraum, in dem der Versuch bzw. die Edelreisererzeugung stattfindet. Verlängerungen dieser Zeiträume sind den zuständigen Behörden ebenfalls mitzuteilen.

Wird davon ausgegangen, dass kein Marktstörungsrisiko besteht, können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die während der Zeiträume gemäß Unterabsatz 1 auf diesen Flächen erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können. Nach Ablauf dieser Zeiträume

a)

wird dem Erzeuger für die betreffende Fläche eine Genehmigung gemäß Artikel 64 oder 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilt, damit die auf dieser Fläche erzeugten Trauben und die aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnisse vermarktet werden können, oder

b)

rodet der Erzeuger diese Fläche auf eigene Kosten gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Zu Versuchszwecken oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeugung von Edelreisern bestimmte Flächen, die im Anschluss an die Gewährung neuer Pflanzungsrechte vor dem 1. Januar 2016 bepflanzt werden, müssen auch nach diesem Datum alle Bedingungen für die Nutzung derartiger Rechte, d. h. bis zum Ablauf des Zeitraums für den Versuch oder für die Edelreisererzeugung, für den bzw. die sie gewährt wurden, weiterhin erfüllen. Nach Ablauf dieser Zeiträume geltend die Vorschriften der Unterabsätze 1 und 2.

(3)   Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist an folgende Bedingungen gebunden:

a)

Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten;

b)

der betreffende Weinerzeuger erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Zum Zwecke dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten bestimmte nicht gewerbliche gemeinnützige Organisationen als dem Haushalt des Weinerzeugers gleichwertig ansehen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Pflanzungen gemäß Unterabsatz 1 mitgeteilt werden müssen.

(4)   Erzeuger, die aufgrund einer Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts eine bestimmte Rebfläche verloren haben, haben Anspruch auf die Bepflanzung einer neuen Fläche, sofern diese neu bepflanzte Fläche 105 % der verloren gegangenen reinen Rebfläche nicht überschreitet. Die neu bepflanzte Fläche wird im Weinbauregister eingetragen.

(5)   Die Rodung von Flächen, für die die Ausnahme gemäß den Absätzen 2 und 3 gewährt wurde, berechtigt nicht zu einer Wiederbepflanzungsgenehmigung im Sinne von Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Eine solche Genehmigung wird jedoch erteilt bei Rodung von Flächen, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Absatz 4 neu bepflanzt wurden.

Artikel 2

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen

(1)   Soweit die Mitgliedstaaten das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang I Teil A der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium anwenden, dass der Antrag kein wesentliches Risiko des Missbrauchs des Ansehens bestimmter geschützter geografischer Angaben bergen darf, wovon ausgegangen wird, es sei denn, die Behörden weisen das Vorliegen eines solchen Risikos nach. Die Vorschriften für die Anwendung dieses zusätzlichen Kriteriums sind in Anhang I Teil B festgelegt.

(2)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie das zusätzliche Kriterium gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene oder auf einer niedrigeren Gebietsebene angewendet werden.

(3)   Soweit die Mitgliedstaaten eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anwenden, gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Teile A bis H der vorliegenden Verordnung.

Die Mitgliedstaaten können auch das zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Kriterium des früheren Verhaltens des Erzeugers und der gemeinnützigen Organisationen mit sozialer Ausrichtung anwenden, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben. Die Vorschriften für die Anwendung dieser zusätzlichen Kriterien sind in Anhang II Teil I festgelegt.

(4)   Soweit die Mitgliedstaaten beschließen, auf die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen eines oder mehrere der Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie die zusätzlichen Kriterien gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels anzuwenden, können diese Kriterien auf nationaler Ebene einheitlich oder in unterschiedlichen Gebieten der Mitgliedstaaten nach Bedeutungsgrad angewendet werden.

(5)   Die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 als Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf einer der geografischen Ebenen gemäß Artikel 63 Absatz 2 gilt als für die Zwecke von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d gerechtfertigt, wenn die Anwendung ein spezifisches Problem für den Weinbausektor auf der betreffenden geografischen Ebene betrifft, das nur durch eine derartige Beschränkung gelöst werden kann.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften gemäß den Anhängen I und II betreffend bestimmte Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und bestimmte Prioritätskriterien legen die Mitgliedstaaten zusätzliche Maßnahmen fest, wenn dies erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die Genehmigungsantragsteller die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und die Prioritätskriterien dieser Anhänge umgehen.

Artikel 3

Genehmigungen für vorgezogene Wiederbepflanzungen

Die Mitgliedstaaten können die Erteilung einer Genehmigung an Erzeuger, die sich verpflichtet haben, eine Rebfläche gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu roden, von der Stellung einer Sicherheit abhängig machen.

Wenn die Erzeuger bis zum Ende des vierten Jahres ab dem Datum, an dem die neuen Reben gepflanzt wurden, die Fläche nicht gerodet haben, so gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die nicht gerodete Verpflichtungsfläche.

Artikel 4

Beschränkungen der Wiederbepflanzung

Die Mitgliedstaaten können die Wiederbepflanzungen auf der Grundlage von Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beschränken, soweit die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche in einem Gebiet liegt, für das die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 begrenzt ist, und sofern der Beschluss aufgrund der Notwendigkeit, eine erwiesenermaßen drohende erhebliche Wertminderung einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe zu verhindern, gerechtfertigt ist.

Ein Risiko einer erheblichen Wertminderung im Sinne von Absatz 1 existiert nicht, wenn

a)

die spezifische wieder zu bepflanzende Fläche im selben Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe liegt wie die gerodete Fläche und wenn die Wiederbepflanzung mit Rebstöcken derselben Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe entspricht wie die gerodete Fläche;

b)

die Wiederbepflanzung auf die Erzeugung von Weinen ohne geografische Angabe abzielt, vorausgesetzt, der Antragsteller geht dieselben Verpflichtungen ein wie die, die in Anhang I Teil A Nummer 2 und Anhang I Teil B Nummer 2 der vorliegenden Verordnung für Neuanpflanzungen festgelegt sind.

Artikel 5

Sanktionen und Wiedereinziehung von Kosten

Die Mitgliedstaaten belegen Erzeuger, die die Verpflichtung gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllen, mit Geldstrafen.

Der Mindestbetrag der Geldstrafe beträgt

a)

6 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Unregelmäßigkeit mitgeteilt wurde, rodet;

b)

12 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen im ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet;

c)

20 000 EUR je Hektar, wenn der Erzeuger die Gesamtheit der nicht genehmigten Anpflanzungen nach dem ersten Jahr nach Ablauf der Viermonatsfrist rodet.

Wird das Jahreseinkommen in dem Gebiet, in dem die betreffenden Rebflächen liegen, auf über 6 000 EUR je Hektar geschätzt, so können die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 2 vorgesehenen Mindestbeträge proportional zu dem für diese Fläche geschätzten durchschnittlichen Jahreseinkommen je Hektar anheben.

Sorgt der Mitgliedstaat auf eigene Kosten dafür, dass die nicht genehmigten Anpflanzungen gerodet werden, so werden die anfallenden Kosten zulasten des Erzeugers gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 unter Berücksichtigung der Kosten für Arbeit, Maschineneinsatz und Transport und anderer anfallender Kosten objektiv berechnet. Derartige Kosten werden zu der angewandten Geldstrafe hinzugerechnet.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).


ANHANG I

Vorschriften betreffend das Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung des betreffenden Gebiets bestimmt; oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen geschützten Ursprungsbezeichnung in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.

B.   Zusätzliches Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) ist/sind für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe des betreffenden Gebiets bestimmt; oder

(2)

soweit die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) nicht für die Erzeugung von Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe bestimmt ist/sind, verpflichtet sich der Antragsteller,

a)

die auf diesen neu bepflanzten Flächen erzeugten Trauben nicht für die Erzeugung von Wein mit geschützter geografischer Angabe zu verwenden oder zu vermarkten, wenn diese Flächen in Gebieten liegen, die hierfür in Betracht kommen;

b)

keine Rodungen und Wiederbepflanzungen vorzunehmen, damit die wiederbepflanzte Fläche für die Erzeugung von Trauben für Wein mit der spezifischen geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt.

Die Antragsteller gehen die Verpflichtungen gemäß Nummer 2 für einen von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten begrenzten Zeitraum ein, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf.


ANHANG II

Vorschriften betreffend die Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die zusätzlichen Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

A.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

(1)

Juristische Personen, unabhängig ihres Rechtsstatus, gelten als dieses Kriterium erfüllend, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

a)

Eine natürliche Person, die erstmals Reben anpflanzt und die den Betrieb als Inhaber bewirtschaftet („Neueinsteiger“), kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken. Sind mehrere natürliche Personen, einschließlich (einer) Person(en), bei der/denen es sich nicht um (einen) Neueinsteiger handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Neueinsteiger in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben; oder

b)

wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Buchstabe a für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.

Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b gelten mutatis mutandis für eine Gruppe natürlicher Personen, unabhängig des Rechtstatus, der dieser Gruppe und ihren Mitgliedern nach nationalem Recht verliehen wurde.

(2)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die zusätzliche Bedingung zu stellen, dass es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person handeln muss, die im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist („Jungerzeuger“).

Juristische Personen gemäß Nummer 1 gelten als die zusätzliche Bedingung gemäß Unterabsatz 1 erfüllend, wenn die natürliche Person gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b im Jahr der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist.

Die Bedingungen gemäß Unterabsatz 2 gelten mutatis mutandis für eine Gruppe natürlicher Personen gemäß Nummer 1 Unterabsatz 2.

(3)

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person verpachten und veräußern.

Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person oder um eine Gruppe natürlicher Personen, so können die Mitgliedstaaten außerdem verlangen, dass der Antragsteller während eines Zeitraums von fünf Jahren die wirksame und langfristige Kontrolle in Bezug auf die Entscheidungen zu Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken nicht an (eine) andere Person(en) überträgt, es sei denn, diese Person(en) erfüllt/erfüllen die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen geltenden Bedingungen gemäß den Nummern 1 und 2.

B.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende(n) Fläche(n) oder den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1) und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) einzuhalten. Der genannte Zeitraum darf nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Betriebsinhaber (3) (Weinerzeuger) sind und die Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang tatsächlich auf die gesamte Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(2)

Der Antragsteller verpflichtet sich, für einen Mindestzeitraum von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, eine der folgenden Leitlinien oder Zertifizierungssysteme anzuwenden, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinausgehen:

a)

für den Weinbau geeignete kultur- oder sektorspezifische Leitlinien für integrierten Pflanzenschutz im Sinne von Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), soweit derartige Leitlinien existieren;

b)

für den Weinbau geeignete nationale Zertifizierungssysteme für integrierte Produktion;

c)

für den Weinbau relevante nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme in den Bereichen Boden- und/oder Gewässerqualität, Biodiversität, Landschaftspflege, Klimaschutz- und/oder Klimaanpassung.

Die Zertifizierungssysteme gemäß den Buchstaben b und c müssen bestätigen, dass der Erzeuger in seinem Betrieb Bewirtschaftungspraktiken anwendet, die den auf nationaler Ebene festgelegten Vorschriften für integrierte Produktion oder den Zielen gemäß Buchstabe c genügen. Diese Zertifizierung wird von Zertifizierungsstellen vorgenommen, die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) akkreditiert sind und die einschlägigen harmonisierten Normen „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren“ erfüllen.

Die Mitgliedstaaten können das Kriterium als erfüllt betrachten, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits Weinerzeuger sind und die Leitlinien oder Zertifizierungssysteme gemäß Unterabsatz 1 vor der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang tatsächlich auf der gesamten Rebfläche des jeweiligen Betriebs angewendet haben.

(3)

Sehen die Programme der Mitgliedstaaten zur Entwicklung des ländlichen Raums für Rebflächen, die für die im Antrag angegebene spezifische Fläche relevant sind, (ein) spezifische(s) Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vor und stehen ausreichende Mittel zur Verfügung, ist der Antrag genehmigungsfähig und der Antragsteller verpflichtet sich, für die neu zu bepflanzende Fläche einen Antrag für diese Art von Vorhaben zu stellen und die Verpflichtungen aus dem (den) betreffenden Entwicklungsprogramm(en) für den ländlichen Raum für diese spezifische(n) Art(en) von Vorhaben im Rahmen einer „Agrarumwelt- und Klimamaßnahme“ zu erfüllen.

(4)

Die in einem solchen Antrag angegebenen spezifische(n) Landparzelle(n) liegen an terrassierten Hanglagen.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, Flächen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen.

C.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen insgesamt gegeben sind:

(1)

Die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) gelangte(n) im Zuge des Tauschs gegen (eine) andere Landparzelle(n), die im Rahmen eines Flurbereinigungsprojekts mit Reben bepflanzt wurde(n), in den Besitz des Antragstellers;

(2)

die im Antrag angegebene(n) Landparzelle(n) ist/sind nicht mit Reben bepflanzt oder sie ist/sind auf einer kleineren Fläche als die infolge eines solchen Flurbereinigungsprojekts verloren gegangene(n) Parzelle(n) mit Reben bepflanzt;

(3)

die Gesamtfläche, für die die Genehmigung beantragt wird, ist nicht größer als die etwaige Differenz zwischen der auf der/den zuvor besessenen Landparzelle(n) mit Reben bepflanzten Fläche und der im Antrag angegebenen Fläche.

D.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die im Antrag angegebene(n) spezifische(n) Landparzelle(n) in einer der folgenden Arten von Gebieten liegt/liegen:

(1)

durch Trockenheit gekennzeichnete Gebiete mit einem Verhältnis der jährlichen Niederschläge zur potenziellen jährlichen Evapotranspiration von weniger als 0,5;

(2)

Gebiete mit einer Durchwurzelungstiefe von weniger als 30 cm;

(3)

Gebiete mit unvorteilhafter Bodentextur und Steinigkeit gemäß der Begriffsbestimmung und im Rahmen der Schwellenwerte gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

(4)

Gebiete mit steilen Hanglagen (≥ 15 %);

(5)

Gebiete in Berggebieten von über 500 m Höhe, ausgenommen Hochebenen;

(6)

Gebiete in Gebieten in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 AEUV und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlament und des Rates (7) oder auf kleineren Inseln mit einer Landfläche von insgesamt maximal 250 km2, die durch strukturelle oder sozioökonomische Hindernisse gekennzeichnet sind.

Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass sich Erzeuger während eines Mindestzeitraums von fünf bis sieben Jahren, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, Flächen, die keine strukturellen oder sozioökonomischen Hindernisse aufweisen, nicht zu roden und wieder zu bepflanzen.

Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 2018 beschließen, eines oder mehrere der Gebiete gemäß Unterabsatz 1 von der Verpflichtung zur Einhaltung dieses Prioritätskriteriums auszuschließen, wenn sie nicht in der Lage sind, die Erfüllung dieser Verpflichtung wirksam zu bewerten.

E.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des betreffenden Vorhabens aufgrund einer oder mehrerer der folgenden Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben erwiesen ist:

(1)

Nettogegenwartswert (NET Present Value, NPV)

(2)

Interner Zinsfuß (Internal Rate of Return, IRR)

(3)

Kosten-Nutzen-Verhältnis (Benefit COST Ratio, BCR)

(4)

Amortisierungsdauer (Payback Period, PP)

(5)

Nettozusatznutzen (Incremental NET Benefit, INB)

Die Methode ist so anzuwenden, dass sie dem Typ des Antragstellers entspricht.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

F.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund einer der folgenden Erwägungen erwiesen ist:

(1)

Die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund eines signifikanten Rückgangs der Einheitskosten der neu bepflanzten Fläche, gemessen am Durchschnitt der im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, größenbedingte Kostenvorteile generieren;

(2)

die von einem existierenden Weinerzeuger neu zu bepflanzenden Flächen können aufgrund einer Erhöhung der für die Produkte erzielten Preise oder einer Verbesserung der Absatzmöglichkeiten, gemessen an den im Betrieb bereits vorhandenen Rebflächen oder an der durchschnittlichen Lage in der Region, die Anpassung an die Marktnachfrage erleichtern;

(3)

die von einem Neueinsteiger im Sektor neu zu bepflanzenden Flächen können ein landwirtschaftliches Produktionsmodell ermöglichen, das rentabler ist als der regionale Durchschnitt.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

G.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) innerhalb des geografischen Produktionsgebiets einer existierenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützen geografischen Angabe liegt/liegen, wenn die zu erzeugenden Trauben zur Herstellung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe bestimmt sind und wenn eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(1)

Auf der/den zu bepflanzende(n) Landparzelle(n) herrschen im Vergleich zu einem Durchschnitt anderer Landparzellen mit Rebflächen, die die Auflagen der Spezifikation der geografischen Angabe in derselben Region erfüllen, bessere Boden- und Klimaverhältnisse;

(2)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) ist/sind besser an die spezifischen Boden- und Klimaverhältnisse der zu bepflanzenden Landparzelle(n) adaptiert als dies bei Landparzellen mit Rebflächen der Fall ist, die der Spezifikation der geografischen Angabe entsprechen, ähnliche Boden- und Klimaverhältnisse aufweisen und in derselben Region liegen, aber mit anderen Sorten oder anderen Klonen derselben Sorte(n) bepflanzt sind;

(3)

die zu pflanzende(n) Trauben- bzw. Klonsorte(n) tragen dazu bei, die Diversität der Traubensorten oder der Klone vorhandener Sorten im selben geografischen Produktionsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe zu verbessern;

(4)

die auf den neu bepflanzten Flächen anzuwendende(n) Reberziehungsmethode(n) oder die Weinbaustruktur hat das Potenzial, eine bessere Qualität der erzeugten Trauben zu erzielen als Reberziehungsmethoden und/oder Weinbaustrukturen, die im selben geografischen Produktionsgebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe vorwiegend verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten können die Erwägungen gemäß den Nummern 1 bis 4 genauer präzisieren.

Die Mitgliedstaaten verpflichten den Antragsteller außerdem, die neuen Rebpflanzungen entsprechend den im Antrag angegebenen technischen Merkmalen vorzunehmen.

Die Mitgliedstaaten können dieses Prioritätskriterium auf Anträge auf Neuanpflanzungen in einem Gebiet anwenden, das in den technischen Unterlagen zu einem Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe ausgewiesen wurde, der zurzeit das nationale Vorverfahren durchläuft oder von der Kommission geprüft wird. In diesem Fall gelten die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 4 mutatis mutandis.

H.   Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Das Kriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt als erfüllt, wenn die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung den Schwellenwerten, die die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene anhand objektiver Kriterien festgesetzt haben, entspricht. Diese Schwellenwerte betragen

(1)

mindestens 0,5 ha bei Kleinbetrieben;

(2)

höchstens 50 ha bei mittelgroßen Betrieben.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Der Betrieb des Antragstellers wird aufgrund der Neupflanzungen größer;

(2)

der Antragsteller verfügt bereits über eine Rebfläche, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Ausnahmen gemäß Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten.

Die Schwellenwerte gemäß Unterabsatz 1 Nummern 1 und 2 sind der Kommission mitzuteilen.

I.   Zusätzliche Kriterien gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung

I.    „Früheres Verhalten des Erzeugers“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn der Antragsteller keine Reben ohne Genehmigung gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bzw. keine Reben ohne ein Pflanzungsrecht gemäß den Artikeln 85a und 85b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gepflanzt hat.

Die Mitgliedstaaten können außerdem die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen zur Auflage machen:

(1)

Keine dem Antragsteller zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Genehmigung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist wegen Nichtnutzung abgelaufen;

(2)

der Antragsteller hat es nicht versäumt, den Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B sowie gemäß den Teilen A, B, D, E, F und G des vorliegenden Anhangs und Nummer II des vorliegenden Teils nachzukommen;

(3)

der Antragsteller verfügt nicht über Rebflächen, die seit mindestens acht Jahren nicht mehr bewirtschaftet werden.

II.    „Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben“

Das zusätzliche Kriterium gemäß Artikel 2 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung gilt als erfüllt, wenn es sich beim Antragsteller ungeachtet des Rechtsstatus um eine juristische Person handelt und die folgenden Bedingungen gegeben sind:

(1)

Der Antragsteller ist eine gemeinnützige Organisation mit ausschließlich sozialer Ausrichtung;

(2)

der Antragsteller nutzt die beschlagnahmte Fläche nur für soziale Zwecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8).

Die Mitgliedstaaten können auch verlangen, dass sich Antragsteller, die dieses Kriterium erfüllen, während eines vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitraums, der nicht über den 31. Dezember 2030 hinausgehen darf, verpflichten, die neu bepflanzte(n) Fläche(n) nicht an eine andere natürliche oder juristische Person zu verpachten oder zu veräußern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(3)  Im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).

(4)  Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(8)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/561 DER KOMMISSION

vom 7. April 2015

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf die Artikel 70, 72 und Artikel 145 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält in Teil II Titel I Kapitel III Vorschriften über ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, das die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (3) ab dem 1. Januar 2016 aufhebt und ersetzt. Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften im Zusammenhang mit der Geltungsdauer, der Verwaltung und der Kontrolle des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen und ermächtigt die Kommission, Durchführungsrechtsakte bezüglich der Verwaltung und der Kontrolle des Systems zu erlassen. Die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung in Teil II Titel I Kapitel III Abschnitt IVa Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gilt im Einklang mit Artikel 230 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2015.

(2)

Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die allgemeine Bedingung, dass die Mitgliedstaaten eine Genehmigung für eine Rebpflanzung erteilen, nachdem die Erzeuger, die Reben anpflanzen oder eine Wiederbepflanzung vornehmen wollen, einen Antrag gestellt haben. Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einen Schutzmechanismus für Neuanpflanzungen, dem zufolge die Mitgliedstaaten jährlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet ausstellen müssen, jedoch in einschlägig begründeten Fällen niedrigere Prozentsätze beschlossen werden können. Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen und listet Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit sowie Prioritätskriterien auf, die die Mitgliedstaaten anwenden können.

(3)

Auf Unionsebene sollten Vorschriften für das Verfahren festgelegt werden, nach dem die Mitgliedstaaten bei den Beschlüssen über den Schutzmechanismus und die Auswahl von Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und von Prioritätskriterien vorgehen. Diese Vorschriften sollten Fristen für die Beschlussfassung und die Folgen für den Fall, dass bestimmte Beschlüsse nicht gefasst werden, umfassen.

(4)

Im Interesse der Klarheit und der einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten und Weinanbaugebieten sollten die Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auch die Bearbeitung von Anträgen, das Auswahlverfahren und die jährliche Erteilung umfassen. Auf diese Weise gelten für die Erzeuger bei der Beantragung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen auf Unionsebene vergleichbare Vorschriften. Mit diesen Vorschriften soll ein transparentes, gerechtes und fristgerechtes Funktionieren des Systems, das an die Bedürfnisse des Weinanbausektors angepasst ist, sichergestellt werden. Sie sollen außerdem verhindern, dass sich die Antragsteller ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen, ungebührlichen Verzögerungen oder einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand gegenübersehen. Insbesondere weil das Weinwirtschaftsjahr am 1. August beginnt, scheint die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen bis zu diesem Datum gut auf die Bedürfnisse des Weinsektors abgestimmt zu sein und zu gewährleisten, dass Rebpflanzungen noch in demselben Kalenderjahr vorgenommen werden können. Es sollte ein geeignetes Datum festgelegt werden um sicherzustellen, dass alle sachdienlichen Beschlüsse der Mitgliedstaaten rechtzeitig vor dem Aufruf zur Einreichung von Anträgen veröffentlicht werden, und um es den Erzeugern zu ermöglichen, sich mit den anzuwendenden Vorschriften vertraut zu machen, bevor sie einen Antrag einreichen.

(5)

Liegt die Gesamtzahl der in den genehmigungsfähigen Anträgen angeforderten Hektarflächen weit über der Zahl der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Hektarflächen, könnte dies zur Folge haben, dass zahlreiche Einzelantragsteller nur einen Bruchteil der von ihnen beantragten Hektarflächen erhalten und somit die entsprechenden Genehmigungen nicht verwenden und folglich sanktioniert werden. Um solchen Situationen zu begegnen, ist es angemessen, keine Sanktionen aufzuerlegen, wenn die erteilten Genehmigungen weniger als einem bestimmten Prozentsatz der beantragten Flächen entsprechen. Damit die jeweiligen Genehmigungen nicht verloren gehen, sollte den Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit geboten werden, die Genehmigungen entweder auf das folgende Jahr zu übertragen oder sie innerhalb desselben Jahres an die Antragsteller zu verteilen, deren Anträgen nicht umfassend stattgegeben wurde und die die erteilten Genehmigungen nicht abgelehnt haben.

(6)

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Artikel 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (4) enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb. Auch auf Unionsebene sollten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen vorgehen müssen, und dem Zeitrahmen, in dem die Mitgliedstaaten diese Genehmigungen erteilen müssen, festgelegt werden. Um es Erzeugern zu ermöglichen, Sachzwängen im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb zu begegnen, die auf pflanzenschutzrechtliche, umweltbedingte oder operative Gründe zurückzuführen sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Erzeugern zu erlauben, einen Antrag innerhalb eines vertretbaren aber begrenzten Zeitraums nach der Rodung einzureichen. Außerdem sollte es angesichts des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Erzeuger, die an der Einreichung und an der Bearbeitung von Anträgen auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen beteiligt sind, möglich sein, in den bestimmten Fällen, in denen die wiederzubepflanzende Fläche der gerodeten Fläche entspricht und keine Einschränkungen für Wiederbepflanzungen beschlossen wurden, ein vereinfachtes Verfahren anzuwenden.

(7)

Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage einer Umwandlung von Pflanzungsrechten, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt wurden. Auch auf Unionsebene sollten Vorschriften im Zusammenhang mit dem Verfahren, nach dem die Mitgliedstaaten bei der Erteilung solcher Genehmigungen vorgehen müssen, festgelegt werden. Für die Einreichung und die Bearbeitung der Anträge sollte ein Zeitrahmen festgelegt werden, sodass die Mitgliedstaaten die Anträge auf Umwandlung in geeigneter Weise und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erhalten und bearbeiten können.

(8)

In Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist festgelegt, dass für eine bestimmte Fläche im Betrieb des Erzeugers, die Gegenstand eines Antrags ist, Genehmigungen zu erteilen sind. In hinreichend begründeten Fällen sollten Antragsteller die Möglichkeit erhalten, die bestimmte Fläche während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung zu ändern. Allerdings sollte diese Möglichkeit in einigen Fällen ausgeschlossen werden, um die Umgehung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen zu vermeiden.

(9)

Gemäß Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 3, Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission bestimmte Aspekte der Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen mitzuteilen. Es sollten Bedingungen festgelegt werden, um es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, Informationen über alle maßgeblichen Aspekte der Verwaltung und der Kontrolle dieses Systems zu übermitteln und so eine ordnungsgemäße Überwachung seiner Umsetzung zu ermöglichen.

(10)

Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind Kontrollvorschriften für die Umsetzung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen festzulegen. Es werden allgemeine Kontrollvorschriften benötigt, um klarzustellen, dass die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem System in erster Linie mithilfe der Weinbaukartei erfolgt und dass Kontrollen im Einklang mit den allgemeinen Kontrollgrundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführt werden sollten. Diese Vorschriften bilden den allgemeinen Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten genauere innerstaatliche Vorschriften ausarbeiten, um nicht genehmigte Anpflanzungen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die Vorschriften des Genehmigungssystems für beachtet werden, einschließlich der Wahrung der Frist für die Verwendung der Genehmigungen und für die Rodung im Fall einer vorgezogenen Wiederbepflanzung sowie der Erfüllung der Verpflichtungen, die die Erzeuger eingegangen sind, um die Genehmigungen zu erhalten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigungen für Rebpflanzungen

Genehmigungen für Rebpflanzungen gemäß Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden ab 2016 entsprechend der vorliegenden Verordnung erteilt.

Die Genehmigungen betreffen Neuanpflanzungen, Wiederbepflanzungen und umzuwandelnde Pflanzungsrechte.

Die Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden jährlich erteilt.

Artikel 2

Vorangehende Beschlüsse über für Neuanpflanzungen zur Verfügung zu stellende Flächen

(1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, die für Neuanpflanzungen verfügbare Gesamtfläche, die in Form von Genehmigungen gemäß Artikel 63 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zuzuweisen ist, einzuschränken, veröffentlichen sie diese Beschlüsse und die jeweiligen Begründungen bis zum 1. März.

(2)   Tragen die Mitgliedstaaten Empfehlungen berufsständischer Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Rechnung, werden diese Empfehlungen so vorgelegt, dass, bevor der betreffende Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Beschluss fasst, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Die Empfehlungen werden auch veröffentlicht.

Artikel 3

Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

Beschließen die Mitgliedstaaten, Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen gemäß Artikel 64 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden, werden diese Beschlüsse bis zum 1. März veröffentlicht.

Die in Absatz 1 genannten Beschlüsse betreffen:

a)

die Anwendung eines oder mehrerer der Kriterien, die in Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 — einschließlich der hinreichenden Begründung für den Fall, dass ein Mitgliedstaat beschließt, Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d anzuwenden — sowie in Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufgeführt sind;

b)

die Anzahl Hektar, die auf nationaler Ebene für die Erteilung von Genehmigungen zur Verfügung steht:

i)

anteilig

ii)

nach Prioritätskriterien, die in Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufgeführt sind.

Beabsichtigen die Mitgliedstaaten, die Prioritätskriterien gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii anzuwenden, legen sie fest, welches dieser Prioritätskriterien angewandt wird. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, jedem der ausgewählten Prioritätskriterien unterschiedliche Bedeutung zuzumessen. Solche Beschlüsse ermöglichen es den Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene ein Ranking einzelner Anträge auf Genehmigung der Anzahl Hektar gemäß Buchstabe b Ziffer ii festzulegen, das darauf basiert, dass diese Anträge mit den ausgewählten Prioritätskriterien übereinstimmen.

Artikel 4

Standardvorschriften für Neuanpflanzungen

Veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zu den in den Artikeln 2 und 3 genannten Fristen, gelten für das jeweilige Jahr die folgenden Vorschriften für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen:

a)

Verfügbarkeit von Genehmigungen für Neuanpflanzungen für 1 % der tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und ohne weitere Einschränkungen;

b)

anteilig nach Hektarverteilung auf alle in Betracht kommenden Antragsteller auf der Grundlage der Fläche, für die sie die Genehmigung beantragt haben, wenn die Anträge die zur Verfügung gestellte Fläche übersteigen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Information über die gemäß Absatz 1 anzuwendenden Vorschriften veröffentlicht wird.

Artikel 5

Einreichung von Anträgen auf Neuanpflanzungen

(1)   Sobald die in den Artikeln 2 und 3 genannten Beschlüsse oder die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen bis spätestens 1. Mai veröffentlicht wurden, setzen die Mitgliedstaaten die mindestens einmonatigen Frist für die Einreichung von Einzelanträgen fest.

(2)   Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden keine Einschränkungen gemäß Artikel 2 und keine Kriterien gemäß Artikel 3 beschlossen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(3)   Beschließen die Mitgliedstaaten, bestimmte Kriterien für die Erteilung der Genehmigungen für Neuanpflanzungen anzuwenden, gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560: Die Anträge enthalten das/die Weinbauerzeugnis(se), das/die der Antragsteller auf der/den neuangepflanzten Fläche(n) zu erzeugen beabsichtigt, und spezifizieren, ob der Antragsteller eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse zu erzeugen beabsichtigt:

i)

Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung,

ii)

Weine mit geschützter geografischer Angabe,

iii)

Weine ohne geografische Angabe, einschließlich Weinen mit Angabe der Keltertraubensorte;

b)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die die wirtschaftliche Nachhaltigkeit des jeweiligen Projekts auf der Grundlage einer oder mehrerer der Standardmethoden für die finanzielle Analyse von landwirtschaftlichen Investitionsvorhaben gemäß Anhang II Teil E der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

c)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen wirtschaftlicher Art, die das Potenzial zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit auf der Grundlage der Erwägungen gemäß Anhang II Teil F der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

d)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die das Potenzial zur Verbesserung von Erzeugnissen mit geografischen Angaben auf der Grundlage einer der Bedingungen gemäß Anhang II Teil G der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 aufzeigen;

e)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013: Die Anträge enthalten Informationen, die aufzeigen, dass die Größe des Betriebs des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einklang mit den Schwellenwerten steht, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorschriften gemäß Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 festlegen;

f)

verlangen die Mitgliedstaaten von den Antragstellern, dass sie die Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B sowie Anhang II Teile A, B, D, E, F und G sowie Teil I Abschnitt II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 bezüglich der jeweiligen Kriterien eingehen, enthalten die Anträge diese Verpflichtungen.

Können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Angaben direkt erheben, können sie die Antragsteller davon befreien, diese Elemente in ihre Anträge einzubeziehen.

(4)   Nach Ablauf der Einreichungsfrist gemäß Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten die nicht in Betracht kommenden Antragsteller über die Nichtgenehmigungsfähigkeit ihrer Anträge gemäß dem Beschluss über die Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 erlassen. Solche Anträge sind von den nachfolgenden Verfahrensschritten ausgeschlossen.

Artikel 6

Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen

(1)   Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche nicht die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen im vollen, von den Erzeugern beantragten Umfang.

(2)   Überschreitet die von den eingereichten genehmigungsfähigen Anträgen abgedeckte Gesamtfläche die gemäß Artikel 2 Absatz 1 zur Verfügung gestellte(n) Fläche(n), wenden die Mitgliedstaaten das Auswahlverfahren gemäß Anhang I an.

Die Mitgliedstaaten erteilen den entsprechend dem Ergebnis eines solchen Auswahlverfahrens ausgewählten Antragstellern die Genehmigungen bis spätestens 1. August. Wurde genehmigungsfähigen Anträgen nicht in vollem Umfang stattgegeben, werden die Antragsteller über die Gründe für einen solchen Beschluss unterrichtet.

(3)   Entspricht die erteilte Genehmigung weniger als 50 % der in dem jeweiligen Antrag beantragten Fläche, kann der Antragsteller diese Genehmigung innerhalb eines Monats nach dem Datum, an dem die Genehmigung erteilt wurde, ablehnen.

In diesem Fall werden gegen den Antragsteller keine Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verhängt. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die entsprechende Anzahl Hektar in demselben Jahr bis spätestens 1. Oktober für Genehmigungen zur Verfügung zu stellen, die den Antragstellern erteilt werden sollen, die nur einen Teil der Fläche erhalten haben, die sie entsprechend dem Ergebnis des Auswahlverfahrens gemäß Absatz 2 beantragt hatten und die die entsprechenden Genehmigungen nicht abgelehnt haben. Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Anzahl Hektar im folgenden Jahr zusätzlich zu dem 1 % der mit Reben bepflanzten Gesamtfläche gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

(1)   Beschließen die Mitgliedstaaten, die Erteilung von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf Gebiete einzuschränken, die für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 in Frage kommen, so veröffentlichen sie diese Beschlüsse bis zum 1. März.

Berufsständische Organisationen oder interessierte Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 legen die von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigenden Empfehlungen so vor, dass, bevor der in Unterabsatz 1 genannte Beschluss gefasst wird, ausreichend Zeit für ihre Prüfung verbleibt. Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht diese Empfehlungen.

(2)   Die Beschlüsse gemäß Absatz 1 gelten ein Jahr lang ab dem Datum, an dem sie veröffentlicht wurden.

Wird eine Empfehlung einer berufsständischen Organisationen oder interessierter Gruppen von Erzeugern gemäß Artikel 65 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für einen längeren Zeitraum als ein Jahr, aber nicht länger als drei Jahre abgegeben, können diese Beschlüsse auch für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gelten.

Legen die berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern die sachdienlichen Empfehlungen ohne ausreichende Zeit für ihre Prüfung gemäß Absatz 1 vor oder veröffentlichen die Mitgliedstaaten die maßgeblichen Beschlüsse nicht bis zum 1. März, genehmigen die Mitgliedstaaten die Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 8 automatisch.

Artikel 8

Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

(1)   Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können jederzeit während desselben Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Rodung erfolgt, eingereicht werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, dass die Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, eingereicht werden können. Werden diese Fristen nicht eingehalten, so erteilen die Mitgliedstaaten keine Genehmigung für Wiederbepflanzungen.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der gerodeten Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Werden gemäß Artikel 7 keine Einschränkungen beschlossen und ist der Antragsteller keine der Verpflichtungen gemäß Anhang I Teile A und B Nummer 2 Buchstabe b und Anhang II Teile B 4 und D der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 eingegangen, können die Mitgliedstaaten die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der wiederzubepflanzenden Fläche(n), für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten ab Einreichung der Anträge. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die Fristen gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 anzuwenden.

(2)   Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein oder werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 keine Einschränkungen beschlossen, kann auf nationaler Ebene oder für bestimmte Flächen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ein vereinfachtes Verfahren angewandt werden. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Erzeuger spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, eine Ex-post-Mitteilung vor, die als Genehmigungsantrag gilt.

(3)   Anträge auf Genehmigungen für Wiederbepflanzungen gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können im Laufe des Jahres jederzeit eingereicht werden.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der zu rodenden Fläche(n) und der wiederzubepflanzenden Fläche(n) in demselben Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Anträge enthalten auch die Verpflichtung, die mit Reben bepflanzte Fläche spätestens am Ende des vierten Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem neue Reben gepflanzt wurden, zu roden. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen automatisch innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Antrags. Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, für die Einreichung von Anträgen und die Erteilung von Genehmigungen für Neuanpflanzungen die Fristen gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 anzuwenden.

Artikel 9

Verfahren für die Erteilung der Genehmigungen gemäß den Übergangsbestimmungen

(1)   Die Erzeuger reichen die Anträge auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ab dem 15. September 2015 ein.

Die Anträge enthalten die spezifische Größe und Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll. Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller von der Auflage befreien, die spezifische Lage der Fläche im Betrieb des Antragstellers, für die die Genehmigung erteilt werden soll, in dem Antrag anzugeben. Die Mitgliedstaaten können bei den Antragstellern zusätzliche Informationen anfordern, sofern dies für die Umsetzung des Genehmigungssystems von Bedeutung ist.

(2)   Beschließen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, den Zeitraum für die Einreichung des Antrags auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen über den 31. Dezember 2015 hinaus zu verlängern, veröffentlichen sie diesen Beschluss bis zum 14. September 2015.

In diesem Fall können die Erzeuger die Umwandlungsanträge ab dem 15. September 2015 jederzeit und bis zum Ende des von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 festgelegten Zeitraums einreichen.

(3)   Nachdem die Mitgliedstaaten überprüft haben, dass die Pflanzungsrechte, für die die Umwandlung im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 beantragt wurde, noch gültig sind, erteilen sie die Genehmigungen automatisch. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Umwandlungsantrags und der Erteilung der Genehmigungen darf drei Monate nicht überschreiten. Wurde der Antrag jedoch vor dem 31. Dezember 2015 eingereicht, beginnt die Dreimonatsfrist am 1. Januar 2016.

Artikel 10

Änderung der bestimmten Fläche, für die die Genehmigung erteilt wurde

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag des Antragstellers beschließen, dass Reben auf einer anderen Fläche des Betriebs gepflanzt werden können als der, für die die Genehmigung erteilt wurde, vorausgesetzt, die neue Fläche weist dieselbe Größe in Hektar auf und die Genehmigung gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist noch gültig.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Genehmigungen auf der Grundlage erteilt wurde, dass spezifische Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit und Prioritätskriterien im Zusammenhang mit der in dem Antrag angegebenen Lage erfüllt sein müssen, und wenn der Änderungsantrag eine neue bestimmte Fläche außerhalb einer solchen Lage ausweist.

Artikel 11

Mitteilungen

(1)   Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres:

a)

Angaben zu den Weinanbauflächen gemäß Artikel 145 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Stand vom 31. Juli des vorhergehenden Weinwirtschaftsjahres. Diese Angaben werden nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

b)

die Mitteilungen gemäß Artikel 63 Absatz 4 und Artikel 64 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

c)

eine Mitteilung über die Einschränkungen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung im Zusammenhang mit Wiederbepflanzungen in demselben Betrieb beschlossen haben. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

d)

ein aktualisiertes nationales Verzeichnis der berufsständischen Organisationen oder interessierten Gruppen von Erzeugern gemäß den Artikeln 2 und 7 der vorliegenden Verordnung;

e)

Angaben zu den gesamten ermittelten Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben bepflanzt worden sind, sowie die gerodeten nicht genehmigten Flächen gemäß Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Diese Angaben beziehen sich auf das vorhergehende Weinwirtschaftsjahr. Die Angaben werden erstmals bis zum 1. März 2017 vorgelegt und betreffen den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Angaben werden nach dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

f)

die bezüglich der Mindest- und Höchstgröße der Betriebe beschlossenen Schwellenwerte gemäß Anhang II Teil H der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, das Prioritätskriterium gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anzuwenden.

(2)   Ab 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich bis zum 1. November:

a)

eine Mitteilung über die eingereichten Anträge auf Genehmigungen für Neuanpflanzungen, über die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr tatsächlich erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und über die von den Antragstellern abgelehnten Genehmigungen sowie die anderen Antragstellern vor dem 1. Oktober erteilten Genehmigungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilungen werden nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

b)

eine Mitteilung über die Genehmigungen für Wiederbepflanzungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr erteilt wurden, gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung. Die erste Mitteilung wird bis zum 1. November 2016 vorgelegt und betrifft den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2016. Die Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VI (Tabelle B) der vorliegenden Verordnung vorgelegt;

c)

eine Mitteilung über die Genehmigungen, die im vorhergehenden Weinwirtschaftsjahr auf der Grundlage der Umwandlung geltender Pflanzungsrechte erteilt wurden, gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung. Eine solche Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle B) vorgelegt und nur bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Umwandlungsfrist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder innerhalb der Frist, die der Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung beschlossen hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die die Bedingungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen, unterrichten die Kommission bis zum 31. Juli 2015 über den Beschluss, das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht umzusetzen.

(4)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 15. September 2015 über die Frist für die Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung. Diese Mitteilung wird nach dem Muster in Anhang VII (Tabelle A) der vorliegenden Verordnung vorgelegt.

(5)   Die in diesem Artikel genannten Mitteilungen, Angaben und Verzeichnisse stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (5).

(6)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorschriften in den Absätzen 1 bis 4 nicht nach oder stellen sich die einschlägigen Angaben als falsch heraus, kann die Kommission einen Teil oder sämtliche der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bezüglich des Weinsektors aussetzen, bis die Mitteilung ordnungsgemäß erfolgt ist.

(7)   Die Mitgliedstaaten bewahren die im Einklang mit diesem Artikel vorgelegten Informationen mindestens zehn Weinwirtschaftsjahre ab dem Weinwirtschaftsjahr, in dem sie vorgelegt wurden, auf.

(8)   Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bleiben von den in diesem Artikel festgelegten Verpflichtungen unberührt.

Artikel 12

Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, soweit sie notwendig sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen, die in Teil II Titel I Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, sicherzustellen.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 1 mithilfe der Weinbaukartei gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(3)   Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt sinngemäß für das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/560 vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1337/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zu europäischen Statistiken über Dauerkulturen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates und der Richtlinie 2001/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 7).


ANHANG I

Auswahlverfahren nach Artikel 6 Absatz 2

A.   ANTEILIGE ZUWEISUNG

Die Gesamtzahl der für Neuanpflanzungen verfügbaren Hektar, deren Zuweisung gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i auf nationaler Ebene anteilig unter allen Antragstellern aufzuteilen ist, wird unter Wahrung eventueller Einschränkungen nach Artikel 2 auf alle in Betracht kommenden Antragsteller nach der folgenden Formel aufgeteilt:

A1 = Ar * (%Pr * Tar/Tap)

A1

=

Fläche (in Hektar), für die dem einzelnen Antragsteller nach dem Verfahren der anteiligen Zuweisung die Genehmigung erteilt wird;

Ar

=

vom Erzeuger beantragte Fläche (in Hektar);

%Pr

=

Anteil an der insgesamt für die anteilige Zuweisung ausgewiesenen Fläche an der verfügbaren Gesamtfläche;

Tar

=

zur Genehmigung ausgewiesene Gesamtfläche (in Hektar);

Tap

=

von allen Antragstellern insgesamt beantragte Fläche (in Hektar).

B.   ZUWEISUNG NACH PRIORITÄTSKRITERIEN

Der Anteil an der Gesamtzahl der für Neuanpflanzungen verfügbaren Hektar, deren Zuweisung gemäß einem Beschluss des betreffenden Mitgliedstaats auf nationaler Ebene nach den Prioritätskriterien gemäß Artikel 3 Buchstabe b Ziffer ii aufzuteilen ist, wird wie folgt auf die in Betracht kommenden Antragsteller aufgeteilt:

a)

Die Mitgliedstaaten legen die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene fest, wobei sie entweder alle Kriterien als gleichwertig einstufen oder unterschiedliche Gewichtungen festlegen können. Die Mitgliedstaaten können solche Gewichtungen entweder einheitlich auf nationaler Ebene festlegen oder für verschiedene Gebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes unterschiedliche Gewichtungen beschließen.

Sofern die Mitgliedstaaten alle auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien als gleichwertig einstufen, erhält jedes der Kriterien den Wert eins (1).

Sofern die Mitgliedstaaten für die auf nationaler Ebene festgelegten Kriterien unterschiedliche Gewichtungen festlegen, ist für jedes der Kriterien ein Wert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen, wobei die Summe aller individuellen Gewichtungsfaktoren eins (1) betragen muss.

Sofern für verschiedene Gebiete innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats unterschiedliche Gewichtungen festgelegt wurden, ist für jedes dieser Kriterien für jedes dieser Gebiete ein Einzelwert zwischen null (0) und eins (1) festzusetzen. In diesem Fall muss die Summe der individuellen Gewichtungsfaktoren der für das betreffende Gebiet ausgewählten Kriterien stets eins (1) betragen.

b)

Die Mitgliedstaaten prüfen bei jedem einzelnen in Betracht kommenden Antrag, in welchem Umfang er die ausgewählten Prioritätskriterien erfüllt. Um feststellen zu können, in welchem Umfang die einzelnen Prioritätskriterien erfüllt werden, legen die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ein einheitliches Bewertungsraster fest, anhand dessen sie an jeden Antrag für jedes der Kriterien eine bestimmte Zahl von Punkten vergeben.

In dem einheitlichen Bewertungsraster ist im Voraus festgelegt, wie viele Punkte für die Einhaltung eines jeden Kriteriums vergeben werden können, wobei auch detailliert festzulegen ist, wie viele Punkte für die einzelnen Elemente eines jeden spezifischen Kriteriums zu vergeben sind.

c)

Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler Ebene eine Rangfolge der einzelnen Anträge anhand der Gesamtpunktzahl fest, die jeder einzelne Antrag für die Einhaltung oder den Grad der Einhaltung gemäß Buchstabe b und gegebenenfalls aufgrund der Gewichtung der Kriterien gemäß Buchstabe a erreicht hat. Die Berechnung erfolgt anhand der folgenden Formel:

Pt = W1 * Pt1 + W2 * Pt2 + … + Wn * Ptn

Pt

=

Gesamtzahl der an einen einzelnen Antrag zu vergebenden Punkte;

W1, W2…, Wn

=

Gewichtungsfaktoren der Kriterien 1, 2, …, n;

Pt1, Pt2…, Ptn

=

Grad der Einhaltung der Kriterien 1, 2, … n durch den betreffenden Antrag.

In Gebieten, in denen der Gewichtungsfaktor für alle Prioritätskriterien null beträgt, erhalten alle in Betracht kommenden Anträge für die Einhaltung jener Kriterien die im Bewertungsraster vorgesehene Höchstpunktzahl.

d)

Die Mitgliedstaaten vergeben die Genehmigungen an die einzelnen Antragsteller in der Reihenfolge, die durch die Rangfolge gemäß Buchstabe c vorgegeben ist, bis alle nach den Prioritätskriterien zuzuweisenden Hektar vergeben sind. Es werden Genehmigungen für die Gesamtzahl der von einem Antragsteller beantragten Hektar vergeben, bevor der nächstplatzierte Antragsteller eine Genehmigung erhält.

Sind bei der Vergabe der Genehmigungen für die letzten verfügbaren Hektar mehrere Anträge an der Reihe, die die gleiche Punktzahl erhalten haben, werden die verfügbaren Hektar anteilig auf diese Anträge verteilt.

e)

Ist der Höchstwert für eine bestimmte Region, für ein Anbaugebiet von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder mit geschützter geografischer Angabe oder ein Gebiet ohne geografische Angabe bei der Vergabe der Genehmigungen gemäß Teil A sowie Teil B Buchstaben a, b, c und d erreicht, wird keinen weiteren Anträgen aus jener Region oder jenem Gebiet stattgegeben.


ANHANG II

Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a

Tabelle

Aufstellung über die Weinanbauflächen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Tatsächlich mit Reben bepflanzte Flächen (ha), die für die Erzeugung der folgenden Weine in Frage kommen (*3):

Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) (*1)

Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) (*2)

Wein ohne g.U./g.g.A., der in einem g.U./g.g.A.-Gebiet angebaut wird

Wein ohne g.U./g.g.A., der außerhalb eines g.U./g.g.A.-Gebiets angebaut wird

Insgesamt

davon in Spalte (2) angeführt

davon in Spalte (2) nicht angeführt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

 

N.B.: Angaben in Spalte (7) = (2) + (4) + (5) + (6).

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals bis 1. März 2016).


(*1)  Solche Anbauflächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage.

(*2)  Solche Anbauflächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.U.-Wein und von Wein ohne g.A. (Spalte (3)) oder nur von g.g.A.-Wein und Wein ohne g.A. (Spalte (4)) in Frage. Keine der in den Spalten (3) und (4) aufgelisteten Anbauflächen sollte in den Spalten (5) und (6) aufgelistet werden.

(*3)  Die Angaben beziehen sich auf den 31. Juli des vorangegangenen Weinwirtschaftsjahres.


ANHANG III

Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Tabelle A

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Prozentsatz

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Tatsächlich bepflanzte Gesamtfläche (ha) (am 31. Juli des vorangegangenen Jahres):

 

Auf nationaler Ebene anzuwendender Prozentsatz:

 

Gesamtfläche (ha) für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene aufgrund des beschlossenen Prozentsatzes:

 

Begründung für die Senkung des Prozentsatzes auf nationaler Ebene (sofern dieser unter 1 % liegt):

Gesamtfläche (ha) der gemäß Artikel 6 Absatz 3 vom Vorjahr übertragenen Flächen:

 

Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

 

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

Tabelle B

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — geografische Begrenzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gegebenenfalls auf der entsprechenden geografischen Ebene beschlossene Einschränkungen:

A.

für die Region, sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Region 1

 

Region 2

 

 

B.

für die Teilregion, sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Teilregion 1

 

Teilregion 2

 

 

C.

für g.U./g.g.A.-Gebiete, sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

D.

für Gebiete ohne g.U./g.g.A., sofern zutreffend

Fläche mit Einschränkungen

Gebiet ohne g.U./g.g.A. 1

 

Gebiet ohne g.U./g.g.A. 2

 

 

NB: Dieser Tabelle sind die Angaben der Gründe gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beizufügen.

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

Tabelle C

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit auf der entsprechenden geografischen Ebene

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

2. Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit, sofern zutreffend:

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

Falls „Ja“, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

g.U.-Gebiet 1;

g.U.-Gebiet 2;

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

 

g.g.A.-Gebiet 1;

g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Durch den Mitgliedstaat ausgewählt: Ja/Nein

Falls „Ja“ für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d, ist gegebenenfalls die entsprechende geografische Ebene anzugeben:

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe c

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe e

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe f

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe g

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe h

 

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1;

Region, Teilregion, (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2;

NB:

Sofern für Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d „Ja“ angegeben wurde, ist die entsprechende Begründung gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 2 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 dieser Tabelle beizufügen.

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

Tabelle D

Genehmigungen für Neuanpflanzungen — Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die anteilige Aufteilung und die Prioritätskriterien auf der entsprechenden geografischen Ebene

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gesamtfläche (ha) der für Neuanpflanzungen auf nationaler Ebene zur Verfügung zu stellenden Gebiete:

 

1.   Anteilige Aufteilung, sofern zutreffend:

Anteil der anteilig aufzuteilenden Fläche an der aufzuteilenden Gesamtfläche auf nationaler Ebene in Prozent:

 

Hektarzahl:

 

2.   Prioritätskriterien, sofern zutreffend:

Anteil der nach Prioritätskriterien aufzuteilenden Fläche an der aufzuteilenden Gesamtfläche auf nationaler Ebene in Prozent:

 

Hektarzahl:

 

Angaben zum auf nationaler Ebene festgelegten einheitlichen Bewertungsraster, anhand dessen geprüft wird, in welchem Umfang die einzelnen Anträge die festgelegten Prioritätskriterien erfüllen (Spannweite der Werte, Höchst- und Mindestpunktzahlen usw.):

2.1.   Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene ohne Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:

Festgelegte Kriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

und

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*1)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*2)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*3)

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*4)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.   Sofern die Prioritätskriterien auf nationaler Ebene mit Differenzierung nach Gebieten angewendet werden:

2.2.1.   Gebiet 1: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet 1 ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

(Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

und

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*5)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*6)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*7)

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*8)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.n.   Gebiet n: (Die geografische Abgrenzung von Gebiet n ist darzulegen.)

Festgelegte Prioritätskriterien und ihre jeweilige Gewichtung:

(Sofern für das betreffende Gebiet keine Kriterien festgelegt wurden, ist in allen Spalten null anzugeben.)

Prioritätskriterien gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

und

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*9)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. a (*10)

Art. 64 Abs. 2 Buchst. b

Art. 64 Abs. 2 Buchst. c

Art. 64 Abs. 2 Buchst. d

Art. 64 Abs. 2 Buchst. e

Art. 64 Abs. 2 Buchst. f

Art. 64 Abs. 2 Buchst. g

Art. 64 Abs. 2 Buchst. h

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*11)

Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 (*12)

Gewichtung (0 bis 1):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).


(*1)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(*2)  Jungerzeuger.

(*3)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(*4)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

(*5)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(*6)  Jungerzeuger.

(*7)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(*8)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.

(*9)  Neueinsteiger (NB: Die Kriterien „Neueinsteiger“ und „Jungerzeuger“ können nicht gleichzeitig gewählt werden, nur eines von ihnen kann zutreffen).

(*10)  Jungerzeuger.

(*11)  Früheres Verhalten des Erzeugers.

(*12)  Gemeinnützige Organisationen mit sozialer Ausrichtung, die infolge von terroristischen und anderen kriminellen Tätigkeiten beschlagnahmte Flächen erhalten haben.


ANHANG IV

Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e

Tabelle

Flächen, die nach dem 31. Dezember 2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden, sowie gerodete Flächen (Artikel 71 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr oder Zeitraum (1):

 

Gebiet/Region

Flächen (in ha), die nach dem 31.12.2015 ohne entsprechende Genehmigungen bepflanzt wurden

Flächen, die von den Erzeugern während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

Flächen, die von dem Mitgliedstaat während des Weinwirtschaftsjahres gerodet wurden

Aufstellung über die Gesamtflächen mit nicht genehmigten Anpflanzungen, die am Ende des Weinwirtschaftsjahres noch nicht gerodet worden waren

(1)

(2)

(3)

(4)

1

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt:

 

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. März.


(1)  Die erste Mitteilung, die bis spätestens 1. März 2017 zu erstellen ist, enthält die Angaben für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.7.2016; alle weiteren Mitteilungen beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.


ANHANG V

Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a

Tabelle A

Genehmigungen für von den Antragstellern beantragte Neuanpflanzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Anträge auf Neuanpflanzungen eingereicht wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

nur Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

Beantragte Fläche (ha)

(1)

(2)

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Neuanpflanzungen und abgelehnte Fläche

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Bezugsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Neuanpflanzungen genehmigt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3) (ha)

Wein mit g.U. (*3)

Wein mit g.g.A. (*4)

nur Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

1

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

 

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3):

 

 

 

 

 

Sofern auf der betreffenden geografischen Ebene Einschränkungen bestehen (Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013):

Per einschlägiges (Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet:

Genehmigte Fläche (ha)

Von Antragstellern abgelehnte Fläche (Artikel 6 Absatz 3) (ha)

Fläche, die beantragt und vom Mitgliedstaat aus folgendem Grund nicht genehmigt wurde (ha):

Übersteigen der verfügbaren Gesamtfläche

Nichteinhaltung der Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 1

 

 

 

 

(Nicht-)g.U./g.g.A.-Gebiet 2

 

 

 

 

 

 

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).


(*1)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.

(*3)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*4)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


ANHANG VI

Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b

Tabelle A

Genehmigungen für Wiederbepflanzungen — angewandte Einschränkungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Jahr:

 

Sofern zutreffend sind die von den Mitgliedstaaten beschlossenen Beschränkungen der Wiederbepflanzung in den einschlägigen g.U./g.g.A.-Gebieten gemäß Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 anzugeben:

g.U.-Gebiet, sofern zutreffend

Ausmaß der Beschränkung (T (*1)/P (*2))

g.U.-Gebiet 1

 

g.U.-Gebiet 2

 

 

g.g.A.-Gebiet, sofern zutreffend

Ausmaß der Beschränkung (T (*1)/P (*2))

g.g.A.-Gebiet 1

 

g.g.A.-Gebiet 2

 

 

Weitere Angaben zur Begründung der Anwendung der Beschränkungen:

Termin für die Mitteilung: 1. März (erstmals: 1. März 2016).

Tabelle B

Erteilte Genehmigungen für Wiederbepflanzungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Wiederbepflanzungen genehmigt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*3)

Wein mit g.g.A. (*4)

Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

NB:

Die erste Mitteilung, die bis spätestens 1. November 2016 zu erstellen ist, enthält die Angaben für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.7.2016; alle weiteren Mitteilungen beziehen sich jeweils auf das der Mitteilung vorangegangene Weinwirtschaftsjahr.


(*1)  

Total, vollständig (T): Die Beschränkungen sind ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Beschränkungen stehen würden, sind verboten.

(*2)  

Partiell, teilweise (P): Die Beschränkungen sind nicht ausnahmslos; Wiederbepflanzungen, die im Widerspruch zu den Beschränkungen stehen würden, können in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Umfang zugelassen werden.

(*3)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*4)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


ANHANG VII

Mitteilungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c

Tabelle A

Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — Frist für die Umwandlung

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Frist für die Umwandlung:

 

Termin für die Mitteilung: nur eine Mitteilung bis 15. September 2015.

Tabelle B

Pflanzungsrechte, die vor dem 31. Dezember 2015 gewährt und in Genehmigungen umgewandelt wurden — erteilte Genehmigungen

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

 

Weinwirtschaftsjahr:

 

Gebiet/Region

Anzahl Hektar, für die Genehmigungen erteilt wurden, und die sich in einem Anbaugebiet der folgenden Weine befinden:

Wein mit g.U. (*1)

Wein mit g.g.A. (*2)

Wein ohne g.U./g.g.A.

Insgesamt

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat insgesamt

 

 

 

 

Termin für die Mitteilung: 1. November (erstmals: 1. November 2016).

NB:

Diese Tabelle ist für jedes Weinwirtschaftsjahr (vom 1. August des Jahres n-1 bis zum 31. Juli des Jahres, in dem die Mitteilung erfolgt) zu übermitteln, und zwar bis zum 1. November des Jahres nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder der vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten und in Tabelle A dieses Anhangs angegebenen Frist.


(*1)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von g.g.A.-Wein oder von Wein ohne g.A. in Frage. Keine der in der Spalte (2) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (3) aufgelistet werden.

(*2)  Solche Flächen kommen möglicherweise auch für die Erzeugung von Wein ohne g.A. in Frage, nicht aber für die Erzeugung von g.U.-Wein. Keine der in der Spalte (3) aufgelisteten Flächen sollte in der Spalte (4) aufgelistet werden.


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/35


VERORDNUNG (EU) 2015/562 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist eine Einzelverordnung für die Zwecke des gemeinschaftlichen Typgenehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments (2) und des Rates.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind grundlegende Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 hinsichtlich der Ausrüstung mit Notbremsassistenzsystemen (AEBS) enthalten. Die speziellen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die diesbezügliche Typgenehmigung müssen festgelegt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthält die generelle Auflage, dass Fahrzeuge der Kategorien M2, M3, N2 und N3 mit einem Notbremsassistenzsystem ausgerüstet sein müssen.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 (3) sind die genauen Verfahren, Prüfungen und Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des AEBS und die Umsetzung dieser Anforderungen in zwei Schritten festgelegt. Im Rahmen des ersten Schrittes sollten bestimmte neue Fahrzeugtypen ab dem 1. November 2013 der Genehmigungsstufe 1 unterliegen. Im Rahmen des zweiten Schrittes wäre für diese Fahrzeugtypen sowie für bestimmte andere Fahrzeugtypen, die nicht unter Genehmigungsstufe 1 gefallen waren, eine Genehmigung der Stufe 2 mit weiteren und umfangreicheren Anforderungen erforderlich. In der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 war ferner festgelegt, dass die Genehmigungsstufe 2 ab dem 1. November 2016 für neue Fahrzeugtypen gelten würde.

(5)

Der Zeitplan für die Durchführung der Genehmigungsstufe 2 sollte ausreichend Vorlaufzeit vorsehen, um weitere Erfahrungen mit AEBS zu machen und weitere technische Entwicklungen in diesem Bereich zu ermöglichen. Außerdem sollte die Kommission mit dem Zeitplan in die Lage versetzt werden, international harmonisierte Leistungen und Prüfanforderungen zu berücksichtigen, die von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) für Fahrzeugtypen der unter die UN-Regelung Nr. 131 über AEBS fallenden Klassen annehmen würde.

(6)

Daher war vorgesehen, dass die Kommission spätestens zwei Jahre vor dem Umsetzungstermin der Genehmigungsstufe 2 die Prüfkriterien für die Aktivierung der Warn- und Bremssysteme der Fahrzeugtypen der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von nicht mehr als 8 t unter Berücksichtigung der weiteren diesbezüglichen Entwicklungen auf der Ebene der UNECE annehmen würde.

(7)

Die UNECE hat den Wert der Zielgeschwindigkeit für das Szenario mit beweglichem Ziel auf der Genehmigungsstufe 2 für die Prüfung von Fahrzeugtypen der Klasse M2 und der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von 8 t festgelegt. Die Zielgeschwindigkeitswerte wurden zurückhaltend festgelegt, damit weitere Erfahrungen mit AEBS gemacht werden können und weitere technische Entwicklungen in diesem Bereich für die betroffenen Fahrzeugtypen ermöglicht werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission vom 16. April 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 109 vom 21.4.2012, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 347/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 2.4.2.1. erhält folgende Fassung:

„2.4.2.1.

a)

Für Genehmigungsstufe 1: mindestens ein haptischer oder akustischer Warnmodus muss spätestens bei den in Spalte B der Tabelle in Anlage 1 genannten Werten einsetzen.

b)

Für Genehmigungsstufe 2: mindestens ein Warnmodus muss spätestens bei den in Spalte B der Tabelle in Anlage 2 genannten Werten einsetzen, und zwar wie folgt:

bei den in Zeile 1 der Tabelle in Anlage 2 aufgeführten Fahrzeugklassen muss der Warnmodus haptisch oder akustisch sein, und

bei den in Zeile 2 der Tabelle in Anlage 2 aufgeführten Fahrzeugklassen muss der Warnmodus haptisch, akustisch oder optisch sein.“

2.

Nummer 2.4.2.2. erhält folgende Fassung:

„2.4.2.2.

Mindestens zwei Warnmodi müssen spätestens bei den an folgender Stelle genannten Werten einsetzen:

 

Für Genehmigungsstufe 1: Spalte C der Tabelle in Anlage 1

 

Für Genehmigungsstufe 2: Spalte C der Tabelle in Anlage 2.“

.

3.

Der letzte Satz in Nummer 2.5.2.1. und 2.5.2.2. wird gestrichen.

4.

Anlage 2 erhält folgende Fassung:

„Anlage 2

Genehmigungsstufe 2: Anforderungen für die Warn- und Aktivierungsprüfung — Werte für Bestehen/Nichtbestehen

Reihe

A

B

C

D

E

F

G

H

0

Fahrzeug-klasse

Unbewegliches Ziel

Bewegliches Ziel

Zeitpunkt der Warnmodi

Verringerung der Geschwindig-keit des Prüffahrzeugs

Zeitpunkt der Warnmodi

Verringerung der Geschwindigkeit des Prüffahrzeugs

Zielgeschwindigkeit

Mindestens 1

Mindestens 2

Mindestens 1

Mindestens 2

(s. Nummer 2.4.2.1.)

(s. Nummer 2.4.2.2.)

(s. Nummer 2.4.5.)

(s. Nummer 2.5.2.1.)

(s. Nummer 2.5.2.2.)

(s. Nummer 2.5.3.)

(s. Nummer 2.5.1.)

1

M3  (1),

N3 und N2 > 8t

Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Mindestens 20 km/h

Höchstens 1,4 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Prüffahrzeug darf nicht mit dem beweglichen Ziel zusammenstoßen

12 ± 2 km/h

2

N2 ≤ 8t (2)  (4)

und

M2  (2)  (4)

Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Vor dem Beginn der Notbrems-phase (3)

Mindestens 10 km/h

Höchstens 0,8 s vor dem Beginn der Notbrems-phase

Vor dem Beginn der Notbrems-phase (3)

Prüffahrzeug darf nicht mit dem beweglichen Ziel zusammenstoßen

67 ± 2 km/h (5)


(1)  Fahrzeuge der Klasse M3 mit hydraulischen Bremssystemen unterliegen den Anforderungen nach Zeile 2.

(2)  Fahrzeuge mit pneumatischen Bremssystemen unterliegen den Anforderungen nach Zeile 1.

(3)  Die Werte sind vom Fahrzeughersteller zum Zeitpunkt der Typgenehmigung festzulegen (s. Anlage I Teil 2 Addendum Nummer 4.4.).

(4)  Hersteller der unter Zeile 2 fallenden Fahrzeugklassen können sich für eine Typgenehmigung nach den Werten in Zeile 1 entscheiden; in diesem Fall muss die Einhaltung aller in Zeile 1 genannten Werte nachgewiesen werden.

(5)  Die Werte für die Zielgeschwindigkeit in Zelle H2 sind vor dem 1. November 2021 zu überprüfen.“


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/563 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

102,3

MA

105,2

TR

122,2

ZZ

109,9

0707 00 05

MA

39,8

MK

97,3

TR

142,0

ZZ

93,0

0709 93 10

MA

81,5

TR

165,8

ZZ

123,7

0805 10 20

CL

64,9

EG

46,5

IL

74,2

MA

64,0

TN

54,5

TR

66,7

ZZ

61,8

0805 50 10

TR

49,5

ZZ

49,5

0808 10 80

BR

98,4

CL

96,7

MK

28,2

US

238,8

ZA

123,2

ZZ

117,1

0808 30 90

AR

133,9

CL

141,7

CN

106,3

ZA

127,4

ZZ

127,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/564 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 30. bis zum 31. März 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 eröffneten Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt wurden, und zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf solche Lizenzen für den Monat April 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von unbehandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 , das vollständig in Tunesien hergestellt wurde und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, eröffnet. In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 sind die monatlichen Höchstmengen festgelegt, für die Lizenzen erteilt werden dürfen.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 30. bis zum 31. März 2015 für den Monat April 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. Die Einreichung weiterer Anträge für den Monat April 2015 ist auszusetzen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 vom 30. bis zum 31. März 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Einreichung weiterer Anträge auf Einfuhrlizenzen für den Monat April 2015 wird ab dem 1. April 2015 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — vom 30. bis zum 31. März 2015 für den Monat April 2015 gestellte Anträge

(in %)

09.4032

4,638403


RICHTLINIEN

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/43


RICHTLINIE (EU) 2015/565 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

zur Änderung der Richtlinie 2006/86/EG hinsichtlich bestimmter technischer Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1), insbesondere auf Artikel 28,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2004/23/EG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass menschliche Gewebe und Zellen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt verfolgt werden können.

(2)

Um diese Verfolgung in beide Richtungen zu ermöglichen, sollte für in der Union verteilte Gewebe und Zellen eine eindeutige Kennung geschaffen werden („Einheitlicher Europäischer Code“), der die grundlegenden Merkmale und Eigenschaften dieser Gewebe und Zellen zu entnehmen sind.

(3)

Damit der europäische Code in der gesamten Union einheitlich verwendet wird, sollten die Pflichten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Gewebeeinrichtungen bei der Anwendung des Einheitlichen Europäischen Codes festgelegt werden. Nur so ist eine konsequente und kohärente Anwendung des Codes in der Union gewährleistet.

(4)

Gewebe und Zellen sollten kodiert und mit entsprechenden Begleitunterlagen versehen werden, damit sie vom Spender zum Empfänger und umgekehrt verfolgt werden können. Für die Empfänger enthält der Einheitliche Europäische Code Angaben über die Spende und die Gewebeeinrichtung, welche die Gewebe und Zellen beschafft hat. Auf der Spenderseite kann die Gewebeeinrichtung, welche die Gewebe und Zellen beschafft hat, die zur Verwendung beim Menschen verteilten Gewebe und Zellen verfolgen, indem sie die nächsten Akteure in der Kette auffordert, Daten über die Verwendung der Gewebe und Zellen zu liefern, die aus den Spenderelementen des Einheitlichen Europäischen Codes in den Begleitunterlagen hervorgehen.

(5)

Das Format des Einheitlichen Europäischen Codes sollte vereinheitlicht werden, um seine Anwendung durch kleine und große Einrichtungen zu erleichtern und Einrichtungen die Möglichkeit zu geben, bestehende Codes weiter zu verwenden.

(6)

Alle zur Verwendung beim Menschen verteilten Gewebe und Zellen, auch wenn sie aus Drittländern eingeführt werden, sollten mit einem Einheitlichen Europäischen Code versehen werden, mit dessen Hilfe Spende und Produkt identifiziert werden können. Die Mitgliedstaaten können bestimmte Ausnahmen von der Anwendung des Codes zulassen.

(7)

Wenn Gewebe und Zellen ausgeschlossen oder von einer Ausnahme der Anbringung des Codes betroffen sind, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Rückverfolgbarkeit dieser Gewebe und Zellen entlang der gesamten Kette von der Spende und Beschaffung bis zur Verwendung beim Menschen möglich ist.

(8)

Bei Geweben und Zellen, die für den Verkehr freigegeben werden, ohne verteilt zu werden (beispielsweise Überlassung an einen anderen Akteur zur Weiterverarbeitung mit oder ohne Rückgabe), sollte zumindest in den Begleitunterlagen wenigstens die Spendenkennungssequenz vermerkt werden. Wenn Gewebe und Zellen ausschließlich zur Lagerung und/oder Weiterverteilung von einer Gewebeeinrichtung an einen anderen Akteur abgegeben werden, kann die Gewebeeinrichtung auf ihrem endgültigen Etikett bereits den Einheitlichen Europäischen Code anbringen, zusätzlich zu der Spendenkennungssequenz, die zumindest in den Begleitunterlagen vermerkt werden sollte.

(9)

Bei Geweben und Zellen, die einem verstorbenen Spender von Beschaffungsteams entnommen wurden, die für zwei oder mehr Gewebeeinrichtungen tätig sind, sorgen die Mitgliedstaaten für ein geeignetes Rückverfolgungssystem im gesamten Beschaffungsvorgang. Dies kann durch die Entwicklung eines zentralen Systems für die Zuteilung einer einmaligen Spendernummer für jeden auf nationaler Ebene verzeichneten Spendenvorgang oder durch die Verpflichtung aller Gewebeeinrichtungen erfolgen, eine eindeutige Verbindung zwischen den Spendenidentitätsnummern herzustellen, die von jeder Gewebeeinrichtung zugeteilt werden, die Gewebe und Zellen von demselben verstorbenen Spender beschafft oder erhält.

(10)

Die Kommission sollte für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes sorgen, indem sie den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Gewebeeinrichtungen die geeigneten Instrumente zur Verfügung stellt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Register der Gewebeeinrichtungen jede Änderung eintragen, die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung von Gewebeeinrichtungen betrifft, und die Kommission sollte gewährleisten, dass das Register der Gewebe und Zellen aktualisiert wird, wenn neue Produkte aufgenommen werden müssen. Die Kommission sollte dazu eine Expertengruppe anhören, die insbesondere aus von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten Experten besteht.

(11)

Für die Spendenkennungssequenz im Einheitlichen Europäischen Code sollte die einführende Gewebeeinrichtung den Code der Gewebeeinrichtung verwenden, der ihr im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen zugeteilt ist; wenn die Spendennummer auf dem eingeführten Produkt nicht weltweit einmalig ist, sollte sie eine eindeutige Spendennummer zuteilen.

(12)

In einigen Mitgliedstaaten ist das Pooling von Geweben oder Zellen erlaubt. Die vorliegende Richtlinie befasst sich daher auch mit der Anbringung des Einheitlichen Europäischen Codes für diesen Fall.

(13)

Es sollte eine Übergangsregelung für Gewebe und Zellen eingeführt werden, die bei Ablauf des Umsetzungszeitraums bereits gelagert werden.

(14)

Diese Richtlinie hindert Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen für die Kodierung von Geweben und Zellen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Bestimmungen des Vertrags erfüllt sind.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch Artikel 29 der Richtlinie 2004/23/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/86/EG der Kommission (2) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k bis y angefügt:

„k)   ‚Einheitlicher Europäischer Code‘ oder ‚SEC‘: die eindeutige Kennnummer für in der Union verteilte Gewebe und Zellen. Der Einheitliche Europäische Code besteht aus einer Spendenkennungssequenz und einer Produktkennungssequenz gemäß Anhang VII dieser Richtlinie;

l)   ‚Spendenkennungssequenz‘: der erste Teil des Einheitlichen Europäischen Codes, bestehend aus dem EU-Gewebeeinrichtungs-Code und der eindeutigen Spendennummer;

m)   ‚EU-Gewebeeinrichtungs-Code‘: die eindeutige Kennnummer für zugelassene, benannte, genehmigte oder lizenzierte Gewebeeinrichtungen in der Union. Der Gewebeeinrichtungs-Code besteht gemäß Anhang VII dieser Richtlinie aus einem ISO-Ländercode und der Gewebeeinrichtungsnummer im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen;

n)   ‚eindeutige Spendennummer‘: die eindeutige Nummer gemäß Anhang VII dieser Richtlinie, die nach dem entsprechenden Zuteilungssystem des Mitgliedstaats einer bestimmten Spende von Geweben und Zellen zugewiesen wird;

o)   ‚Produktkennungssequenz‘: der zweite Teil des Einheitlichen Europäischen Codes, bestehend aus dem Produktcode, der Splitnummer und dem Verfallsdatum;

p)   ‚Produktcode‘: die Kennung der spezifischen Art der betreffenden Gewebe und Zellen. Der Produktcode besteht gemäß Anhang VII dieser Richtlinie aus der Kennung des Systems für die Produktkodierung, das die Gewebeeinrichtung verwendet (‚E‘ für EUTC, ‚A‘ für ISBT128, ‚B‘ für Eurocode) und aus der Produktnummer für Gewebe und Zellen im betreffenden Kodierungssystem für die Produktart;

q)   ‚Splitnummer‘: die Nummer gemäß Anhang VII dieser Richtlinie, die zur Unterscheidung und eindeutigen Kennzeichnung von Geweben und Zellen dient, die mit derselben eindeutigen Spendennummer und demselben Produktcode gekennzeichnet sind und aus ein und derselben Gewebeeinrichtung stammen;

r)   ‚Verfallsdatum‘: das Datum gemäß Anhang VII dieser Richtlinie, bis zu dem die Gewebe und Zellen verwendet werden können;

s)   ‚EU-Kodierungsplattform‘: die von der Kommission betriebene IT-Plattform mit dem EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen und dem EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte;

t)   ‚EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen‘: das Register aller von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigten, lizenzierten, benannten oder zugelassenen Gewebeeinrichtungen, das die Informationen über diese Gewebeeinrichtungen gemäß Anhang VIII dieser Richtlinie enthält;

u)   ‚EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte‘: das Register aller in der Union in Verkehr befindlichen Gewebe- und Zellarten mit den jeweiligen Produktcodes der drei erlaubten Kodierungssysteme (EUTC, ISBT128 und Eurocode);

v)   ‚EUTC‘: das von der Union entwickelte Produktkodierungssystem für Gewebe und Zellen, das aus einem Register aller in der Union in Verkehr befindlichen Gewebe- und Zellarten mit den jeweiligen Produktcodes besteht;

w)   ‚für den Verkehr freigegeben‘: die Verteilung zur Verwendung beim Menschen oder die Überlassung an einen anderen Akteur, zum Beispiel zur Weiterverarbeitung mit oder ohne Rückgabe;

x)   ‚innerhalb derselben Einrichtung‘: alle Schritte von der Beschaffung bis zur Verwendung beim Menschen werden von derselben verantwortlichen Person und im Rahmen desselben Systems für das Qualitätsmanagement und die Rückverfolgbarkeit in einer medizinischen Versorgungseinrichtung durchgeführt, in der sich zumindest eine zugelassene, benannte, genehmigte oder lizenzierte Gewebeeinrichtung und eine für die Verwendung beim Menschen zuständige Organisation befinden;

y)   ‚Pooling‘: in ein und demselben Behälter befinden sich nebeneinander oder vermischt Gewebe oder Zellen aus mehr als einer Beschaffung vom selben Spender oder von zwei oder mehr Spendern.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Rückverfolgbarkeit

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gewebe und Zellen zurückverfolgt werden können, insbesondere durch eine entsprechende Dokumentation und die Nutzung des Einheitlichen Europäischen Codes von der Beschaffung bis zur Verwendung beim Menschen bzw. bis zur Entsorgung und umgekehrt. Gewebe und Zellen für Arzneimittel für neuartige Therapien müssen gemäß dieser Richtlinie mindestens bis zur Abgabe an den Hersteller der Arzneimittel für neuartige Therapien zurückverfolgt werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Gewebeeinrichtungen und für die Verwendung beim Menschen verantwortliche Organisationen die Daten gemäß Anhang VI mindestens 30 Jahre lang in einem geeigneten und lesbaren Datenarchiv speichern.

(3)   Bei Geweben und Zellen, die einem verstorbenen Spender von Beschaffungsteams entnommen werden, die für zwei oder mehr Gewebeeinrichtungen tätig sind, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass ein geeignetes Rückverfolgungssystem für die Beschaffung vorhanden ist.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Europäisches Kodierungssystem

(1)   Unbeschadet der Absätze 2 oder 3 dieses Artikels erhalten alle Gewebe und Zellen, die zur Verwendung beim Menschen verteilt werden, einen Einheitlichen Europäischen Code. In den anderen Fällen, in denen Gewebe und Zellen für den Verkehr freigegeben werden, muss als Mindeststandard in den Begleitunterlagen zumindest die Spendenkennungssequenz vermerkt werden.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

Keimzellen aus Partnerspenden;

b)

gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2004/23/EG zur sofortigen Transplantation direkt an den Empfänger verteilte Gewebe und Zellen;

c)

bei Notfällen in die Union eingeführte Gewebe und Zellen mit unmittelbarer Genehmigung der zuständigen Behörde(n) gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/23/EG.

(3)   Die Mitgliedstaaten können auch Ausnahmen von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 zulassen für

a)

andere Gewebe und Zellen als Keimzellen aus Partnerspenden, sofern diese Gewebe und Zellen in derselben Einrichtung verbleiben;

b)

in die Union eingeführte Gewebe und Zellen, sofern diese Gewebe und Zellen von der Einfuhr bis zur Verwendung in derselben Einrichtung verbleiben und in der Einrichtung eine für die Einfuhrtätigkeiten genehmigte, benannte, zugelassene oder lizenzierte Gewebeeinrichtung vorhanden ist.“

4.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Format des Einheitlichen Europäischen Codes

(1)   Der Einheitliche Europäische Code gemäß Artikel 10 Absatz 1 muss die in diesem Artikel und in Anhang VII festgelegten Spezifikationen erfüllen.

(2)   Der Einheitliche Europäische Code wird in optisch lesbarer Form angezeigt; ihm ist das Akronym ‚SEC‘ vorangestellt. Andere Systeme für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit können parallel verwendet werden.

(3)   Der Einheitliche Europäische Code wird mit der Spendenkennungssequenz und der Produktkennungssequenz, getrennt durch eine Leerstelle, oder in zwei aufeinanderfolgenden Zeilen gedruckt.

Artikel 10b

Bestimmungen für die Verwendung des Einheitlichen Europäischen Codes

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gewebeeinrichtungen, auch die einführenden Gewebeeinrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission (*1), die folgenden Mindestanforderungen erfüllen:

a)

Sie teilen allen kennzeichnungspflichtigen Geweben und Zellen spätestens vor ihrer Verteilung zur Verwendung beim Menschen einen Einheitlichen Europäischen Code zu;

b)

sie teilen nach der Beschaffung der Gewebe und Zellen oder bei Erhalt derselben von einer Beschaffungsorganisation oder bei der Einfuhr von Geweben und Zellen von einem Drittlandlieferanten eine Spendenkennungssequenz zu. Die Spendenkennungssequenz besteht aus

(1)

dem EU-Gewebeeinrichtungs-Code, der im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen zugewiesen wurde;

(2)

einer von der Gewebeeinrichtung zugeteilten eindeutigen Spendennummer, es sei denn, eine solche Nummer wird auf nationaler Ebene zentral zugeteilt oder es ist eine weltweit einmalige Nummer nach dem Kodierungssystem ISBT128. Sofern erlaubt, wird bei gepoolten Geweben und Zellen dem endgültigen Produkt eine neue Spendenkennungsnummer zugeteilt; die Rückverfolgbarkeit zu den einzelnen Spenden wird von der Gewebeeinrichtung gewährleistet, die das Material gepoolt hat;

c)

sie ändern die Spendenkennungssequenz nicht mehr, wenn sie den für den Verkehr freigegebenen Geweben und Zellen zugeteilt worden ist, es sei denn, es gilt, einen Kodierungsfehler zu berichtigen; jede Berichtigung ist vollständig zu dokumentieren;

d)

sie wenden spätestens vor der Verteilung zur Verwendung beim Menschen eines der zulässigen Produktkodierungssysteme und die entsprechenden Produktnummern für die Gewebe und Zellen aus dem EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte an;

e)

sie verwenden eine geeignete Splitnummer und ein geeignetes Verfallsdatum. Bei Geweben und Zellen, für die kein Verfallsdatum festgelegt wurde, ist spätestens vor ihrer Verteilung zur Verwendung beim Menschen 00000000 als Verfallsdatum anzugeben;

f)

sie bringen den Einheitlichen Europäischen Code spätestens vor der Verteilung zur Verwendung beim Menschen unlöschbar und dauerhaft auf dem Etikett des betreffenden Produkts an und vermerken diesen Code in den entsprechenden Begleitunterlagen. Die Gewebeeinrichtung kann dritte Parteien mit dieser Aufgabe betrauen, sofern sie die Einhaltung dieser Richtlinie gewährleistet, vor allem, was die Eindeutigkeit des Codes betrifft. Kann der Einheitliche Europäische Code aus Platzmangel nicht auf dem Etikett untergebracht werden, ist der Code durch die Begleitunterlagen eindeutig den mit diesem Etikett verpackten Gewebe und Zellen zuzuordnen;

g)

sie verständigen die zuständige(n) Behörde(n), wenn

(1)

Angaben im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen aktualisiert oder berichtigt werden müssen;

(2)

das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte aktualisiert werden muss;

(3)

die Gewebeeinrichtung bei Geweben und Zellen, die sie von anderen Gewebeeinrichtungen in der EU erhält, einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code feststellt;

h)

sie trifft bei einer nicht vorschriftsmäßigen Anbringung des Einheitlichen Europäischen Codes auf dem Etikett die erforderlichen Maßnahmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle zuständigen Behörden nach folgenden Mindestanforderungen verfahren:

a)

Sie gewährleisten, dass alle in ihren Grenzen genehmigten, zugelassenen, benannten oder lizenzierten Gewebeeinrichtungen eine eindeutige Gewebeeinrichtungsnummer erhalten. Wenn eine Gewebeeinrichtung mehrere Standorte hat, aber nur ein System für die Zuteilung eindeutiger Spendennummern verwendet, so kann sie als eine einzige Gewebeeinrichtung anerkannt werden. Wenn eine Gewebeeinrichtung zwei oder mehr Systeme für die Zuteilung eindeutiger Spendennummern verwendet, erhält die Einrichtung getrennte Gewebeeinrichtungsnummern, die der Nummer der verwendeten Zuteilungssysteme entsprechen;

b)

sie entscheiden, welches System oder welche Systeme sie in ihren Grenzen für die Zuteilung eindeutiger Spendennummer verwenden. Zulässige Zuteilungssysteme sind nationale Systeme, die zentral eine nationale eindeutige Spendennummer vergeben, oder Systeme, bei denen jede Gewebeeinrichtung eindeutige Spendennummern zuteilt, oder internationale Systeme, die weltweit einmalige Spendennummern zuteilen, die mit dem Einheitlichen Europäischen Code kompatibel sind;

c)

sie sorgen für die Überwachung und Durchsetzung der vollständigen Anwendung des Einheitlichen Europäischen Codes auf nationaler Ebene;

d)

sie gewährleisten die Validierung der Gewebeeinrichtungsdaten im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen, soweit sie betroffen sind, und aktualisieren das Kompendium unverzüglich, insbesondere wenn

(1)

eine neue Gewebeeinrichtung genehmigt, benannt, zugelassen oder lizenziert wird;

(2)

sich Informationen über eine Gewebeeinrichtung ändern oder im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen nicht korrekt sind;

(3)

Änderungen der Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einer Gewebeeinrichtung gemäß Anhang VIII dieser Richtlinie vorgenommen werden, einschließlich:

Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für eine neue Art von Gewebe oder Zellen,

Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für eine neue durchgeführte Tätigkeit,

neue Bedingungen und/oder Ausnahmen für eine Genehmigung,

Aufhebung (auch in Teilen) einer bestimmten Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Art von Gewebe oder Zellen,

Widerruf (auch in Teilen) einer Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für eine Gewebeeinrichtung,

freiwillige Einstellung (auch in Teilen) der Tätigkeit oder der Tätigkeiten, für die eine Gewebeeinrichtung genehmigt, zugelassen, benannt oder lizenziert ist.

Unverzüglich bedeutet nach spätestens zehn Arbeitstagen bei Änderungen, die wesentliche Auswirkungen auf die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung der betreffenden Gewebeeinrichtungen haben.

Bei Gewebeeinrichtungen, die von zwei oder mehr zuständigen Behörden für unterschiedliche Arten von Geweben und Zellen oder unterschiedliche Tätigkeiten genehmigt wurden, muss jede zuständige Behörde die Informationen aktualisieren, welche die Tätigkeiten betreffen, für die sie zuständig ist;

e)

sie warnen die zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat, wenn sie im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen falsche Informationen sehen, die diesen Mitgliedstaat betreffen, oder wenn sie einen erheblichen Verstoß gegen die Bestimmungen über den Einheitlichen Europäischen Code im Zusammenhang mit dem anderen Mitgliedstaat feststellen;

f)

sie machen die Kommission und die anderen zuständigen Behörden darauf aufmerksam, wenn das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte ihres Erachtens einer Aktualisierung bedarf.

(3)   Die Anbringung des Einheitlichen Europäischen Codes schließt nicht aus, dass in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten zusätzlich andere Codes angebracht werden.

Artikel 10c

Zugänglichkeit und Pflege des Europäischen Kodierungssystems

(1)   Die Kommission betreibt eine IT-Plattform (‚EU-Kodierungsplattform‘) und pflegt diese; die Plattform umfasst:

a)

das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen,

b)

das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte.

(2)   Die Kommission gewährleistet, dass die in der EU-Kodierungsplattform enthaltenen Informationen bis zum 29. Oktober 2016 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(3)   Die Kommission aktualisiert erforderlichenfalls das EUTC und gewährleistet insgesamt die Aktualisierung des EU-Kompendiums der Gewebe- und Zellprodukte. Sie hält es für erforderlich, mit den ISBT128 und Eurocode verwaltenden Organisationen Verträge abzuschließen, um sicherzustellen, dass ihr regelmäßig aktualisierte Produktcodes zur Aufnahme in das EU-Kompendium der Gewebe- und Zellprodukte zur Verfügung gestellt werden. Wenn sich diese Organisationen nicht an die gemeinsamen Absichtserklärungen halten, kann die Kommission die künftige Verwendung von deren jeweiligen Produktcodes ganz oder teilweise aussetzen, nachdem sie sich vergewissert hat, dass die betroffenen Produktarten unter Berücksichtigung eines Übergangszeitraums in den Mitgliedstaaten ausreichend vorhanden sind, und nachdem sie die Experten der Mitgliedstaaten in der Competent Authorities on Substances of Human Origin Expert Group angehört hat.

Artikel 10d

Übergangszeitraum

Die Verpflichtungen für den Einheitlichen Europäischen Code gelten nicht für Gewebe und Zellen, die bereits am 29. Oktober 2016 gelagert wurden, sofern die Gewebe und Zellen spätestens fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt in der Union für den Verkehr freigegeben werden und unter der Bedingung, dass ihre Rückverfolgbarkeit anderweitig gewährleistet ist. Bei Geweben und Zellen, die weiter gelagert und erst nach Ablauf der Fünfjahresfrist für den Verkehr freigegeben werden und bei denen der Einheitliche Europäische Code nicht angebracht werden kann, insbesondere weil sie tiefgekühlt gelagert werden, verfahren die Gewebeeinrichtungen nach Artikel 10b Absatz 1 Buchstabe f (Produkte mit kleinen Etiketten).

(*1)  Richtlinie (EU) 2015/566 der Kommission vom 8. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 56).“ "

5.

Die Anhänge werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

6.

Es wird ein neuer Anhang VIII angefügt, der in Anhang II der vorliegenden Richtlinie enthalten ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 29. Oktober 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. April 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(2)  Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32).


ANHANG I

Die Anhänge der Richtlinie 2006/86/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang II Teil E wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

den Einheitlichen Europäischen Code der zur Verwendung beim Menschen verteilten Gewebe und Zellen oder die Spendenkennungssequenz der für den Verkehr freigegebenen Gewebe und Zellen, die nicht zur Verwendung beim Menschen verteilt werden.“

b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Kann eine der Informationen gemäß den Buchstaben d, e und g nicht auf der Primärkennzeichnung angegeben werden, so ist sie auf einem gesonderten Blatt anzugeben, das der Primärpackung so beizufügen ist, dass die eindeutige Zuordnung erhalten bleibt.“

c)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

bei eingeführten Geweben und Zellen das Land, in dem sie beschafft wurden, sowie das Ausfuhrland (falls abweichend vom Land der Beschaffung).“

2.

Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:

„ANHANG III

MELDUNG SCHWERWIEGENDER UNERWÜNSCHTER REAKTIONEN

TEIL A

Schnellwarnung für vermutete schwerwiegende unerwünschte Reaktionen

Gewebeeinrichtung

EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)

Meldekennung

Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)

Betroffene Person (Empfänger oder Spender)

Datum und Ort der Beschaffung oder Verwendung beim Menschen (Jahr/Monat/Tag)

Eindeutige Spendenkennnummer

Datum der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)

Art der an der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen

Einheitlicher Europäischer Code der an der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen (falls vorhanden)

Art der vermuteten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion(en)

TEIL B

Schlussfolgerungen der Untersuchung der schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen

Gewebeeinrichtung

EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)

Meldekennung

Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)

Datum der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Jahr/Monat/Tag)

Eindeutige Spendenkennnummer

Bestätigung der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Ja/Nein)

Einheitlicher Europäischer Code der an der bestätigten schwerwiegenden unerwünschten Reaktion beteiligten Gewebe und Zellen (falls vorhanden)

Änderung der Art der schwerwiegenden unerwünschten Reaktion (Ja/Nein) Wenn JA, bitte präzisieren

Klinisches Ergebnis (wenn bekannt)

vollständige Genesung

leichtere Folgeerscheinungen

schwerwiegendere Folgeerscheinungen

Tod

Untersuchungsergebnis und Schlussfolgerungen

Empfehlungen für Präventiv- und Korrekturmaßnahmen

„ANHANG IV

MELDUNG SCHWERWIEGENDER ZWISCHENFÄLLE

TEIL A

Schnellwarnung für vermutete schwerwiegende Zwischenfälle

Gewebeeinrichtung

EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)

Meldekennung

Meldedatum (Jahr/Monat/Tag)

Datum des schwerwiegenden Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)

Schwerwiegender Zwischenfall, der sich auf die Qualität und Sicherheit der Gewebe und Zellen auswirken kann, durch Abweichungen bei

Spezifikation

Defekt bei Geweben und Zellen

Ausrüstungsversagen

Menschliches Versagen

Sonstiges (nähere Angaben)

Beschaffung

 

 

 

 

Testung

 

 

 

 

Beförderung

 

 

 

 

Verarbeitung

 

 

 

 

Lagerung

 

 

 

 

Verteilung

 

 

 

 

Materialien

 

 

 

 

Sonstige (erläutern)

 

 

 

 

TEIL B

Schlussfolgerungen der Untersuchung der schwerwiegenden Zwischenfälle

Gewebeeinrichtung

EU-Gewebeeinrichtungs-Code (falls vorhanden)

Meldekennung

Datum der Bestätigung (Jahr/Monat/Tag)

Datum des schwerwiegenden Zwischenfalls (Jahr/Monat/Tag)

Analyse der Hauptursache (Einzelheiten)

Getroffene Korrekturmaßnahmen (Einzelheiten)

3.

Die Anhänge VI und VII erhalten folgende Fassung:

„ANHANG VI

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 festzuhaltende Mindestdaten

A.   VON DEN GEWEBEEINRICHTUNGEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

1.

Spenderkennung

2.

Spendenkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

Kennung der Beschaffungsorganisation (mit Kontaktangaben) oder Gewebeeinrichtung

Eindeutige Spendennummer

Datum der Beschaffung

Ort der Beschaffung

Art der Spende (z. B. Einfach- vs. Mehrfachgewebespende, autolog vs. allogen; Lebendspende vs. postmortale Spende)

3.

Produktkennung, die mindestens Folgendes umfasst:

Kennung der Gewebeeinrichtung

Art von Geweben und Zellen/Produkt (Basisnomenklatur)

Poolnummer (bei gepooltem Material)

Splitnummer (falls vorhanden)

Verfallsdatum (falls vorhanden)

Gewebe-/Zellstatus (d. h. in Quarantäne, gebrauchsfertig usw.)

Beschreibung und Ursprung der Produkte, erfolgte Verarbeitungsschritte, Material und Zusätze, die mit den Geweben und Zellen in Berührung kommen und sich auf deren Qualität und/oder Sicherheit auswirken

Kennung der Einrichtung, die die endgültige Kennzeichnung vornimmt

4.

Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden)

5.

Kennung der Verwendung beim Menschen, die mindestens Folgendes umfasst:

Datum der Verteilung/Entsorgung

Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung

B.   VON DEN FÜR DIE VERWENDUNG BEIM MENSCHEN VERANTWORTLICHEN ORGANISATIONEN ZU ERTEILENDE ANGABEN

1.

Kennung der Herkunftsgewebeeinrichtung

2.

Kennung des Klinikers oder Endverbrauchers/der Einrichtung

3.

Zell- und Gewebeart

4.

Produktkennung

5.

Empfängerkennung

6.

Datum der Verwendung

7.

Einheitlicher Europäischer Code (falls vorhanden).

„ANHANG VII

ZUSAMMENSETZUNG DES EINHEITLICHEN EUROPÄISCHEN CODES

SPENDENKENNUNGSSEQUENZ

PRODUKTKENNUNGS SEQUENZ

EU-GEWEBE-EINRICHTUNGS-CODE

EINDEUTIGE SPENDENNUMMER

PRODUKTCODE

SPLITNUMMER

VERFALLSDATUM

(JJJJMMTT)

ISO-Ländercode

Gewebe-einrichtungs-nummer

Kennung des Produktkodierungssystems

Produktnummer

2 Schriftzeichen

6 alphanumerische Zeichen

13 alphanumerische Zeichen

1 Schriftzeichen

7 alphanumerische Zeichen

3 alphanumerische Zeichen

8 Ziffern


ANHANG II

„ANHANG VIII

Im EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen festzuhaltende Daten

A.   Informationen über die Gewebeeinrichtung

1.

Name der Gewebeeinrichtung

2.

Nationaler oder internationaler Code der Gewebeeinrichtung

3.

Name der Organisation, in der sich die Gewebeeinrichtung befindet (falls zutreffend)

4.

Anschrift der Gewebeeinrichtung

5.

Zur Veröffentlichung geeignete Kontaktdaten: E-Mail-Postfach, Telefon- und Faxnummer

B.   Angaben zu Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung der Gewebeeinrichtung

1.

Bezeichnung der für die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung zuständigen Behörde(n)

2.

Bezeichnung der für die Pflege des EU-Kompendiums der Gewebeeinrichtungen zuständigen nationalen Behörde(n)

3.

Name des Inhabers der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (falls zutreffend)

4.

Gewebe und Zellen, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt

5.

Tatsächlich durchgeführte Tätigkeiten, auf die sich die Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung erstreckt

6.

Status der Genehmigung, Zulassung, Benennung oder Lizenzierung (gültig, aufgehoben, widerrufen (ganz oder in Teilen), Aufgabe der Tätigkeiten aus freien Stücken)

7.

Neue Bedingungen und Ausnahmen für die Genehmigung (falls zutreffend).“

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/56


RICHTLINIE (EU) 2015/566 DER KOMMISSION

vom 8. April 2015

zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG hinsichtlich der Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit von Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2004/23/EG enthält Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung aller zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Gewebe und Zellen sowie für die Spende, Beschaffung und Testung menschlicher Gewebe und Zellen, die in zur Verwendung beim Menschen bestimmten hergestellten Produkten enthalten sind, soweit diese Produkte unter andere Rechtsvorschriften der Union fallen; hierdurch soll ein hohes Gesundheitsschutzniveau in der Union gewährleistet werden.

(2)

Der Austausch von Geweben und Zellen nimmt weltweit zu, weshalb die Richtlinie 2004/23/EG vorsieht, dass die Einfuhr von Geweben und Zellen durch Gewebeeinrichtungen erfolgt, die von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert wurden. Ausnahmen von dieser Anforderung sind in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2004/23/EG festgelegt; danach können die zuständigen Behörden die Einfuhr spezifischer Gewebe und Zellen unmittelbar genehmigen, wenn die Bedingungen des Artikels 6 der Richtlinie 2006/17/EG der Kommission (2) erfüllt sind oder ein Notfall vorliegt. Diese Ausnahmen finden unter anderem regelmäßig Anwendung, um die Einfuhr hämatopoetischer Stammzellen aus Knochenmark, peripherem Blut oder Nabelschnurblut zu genehmigen, die bei der Behandlung verschiedener lebensbedrohlicher Zustände eingesetzt werden.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2004/23/EG müssen Mitgliedstaaten und einführende Gewebeeinrichtungen außerdem sicherstellen, dass Einfuhren von Geweben und Zellen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind; ferner sieht die Richtlinie vor, dass Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Einfuhr von Geweben und Zellen eingeführt werden. Diese Verfahren sollten — unbeschadet der Zollvorschriften der Union — in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden.

(4)

Insbesondere sollten Genehmigungs- und Inspektionsverfahren eingeführt werden, die das bestehende Prüfungsverfahren für in der Union durchgeführte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geweben und Zellen widerspiegeln. Darüber hinaus sollten Verfahren festgelegt werden, die von einführenden Gewebeeinrichtungen im Rahmen ihrer Beziehungen zu ihren Drittlandlieferanten zu befolgen sind.

(5)

Mit Ausnahme der gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2004/23/EG von zuständigen Behörden unmittelbar genehmigten Einfuhren müssen alle Einfuhren von Geweben und Zellen aus Drittländern über einführende Gewebeeinrichtungen erfolgen. Werden gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2004/23/EG Einfuhren von zuständigen Behörden unmittelbar genehmigt, so haben die zuständige Behörden sicherzustellen, dass diese Einfuhren Qualitäts- und Sicherheitsstandards entsprechen, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind.

(6)

Gewebe und Zellen sollten üblicherweise von einer Gewebebank oder einer Abteilung eines Krankenhauses eingeführt werden, die zum Zweck ihrer Einfuhrtätigkeiten als einführende Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert ist. Gewebebanken oder Abteilungen von Krankenhäusern sollten als einführende Gewebeeinrichtungen gelten, wenn sie Partei einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Drittlandlieferanten über die Einfuhr von Geweben und Zellen sind. Ist eine Organisation, die Vermittlungstätigkeiten anbietet, Partei einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Drittlandlieferanten, welche die Ermöglichung der Einfuhr von Geweben und Zellen, jedoch nicht die Einfuhr selbst zum Gegenstand hat, so sollte diese Organisation nicht als einführende Gewebeeinrichtung gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, solche Dienstleistungen außerhalb des Geltungsbereichs der vorliegenden Richtlinie zu regeln.

(7)

Sind andere Stellen, wie zum Beispiel mit der Verwendung beim Menschen befasste Organisationen, Hersteller von Arzneimitteln für neuartige Therapien, Krankenhausärzte oder Einzelpersonen, Partei einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Drittlandlieferanten über die Einfuhr von Geweben und Zellen, so sollten diese als einführende Gewebeeinrichtungen gelten. Sie müssen sowohl die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie als auch alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2004/23/EG erfüllen und für die Zwecke ihrer Einfuhrtätigkeiten von ihren jeweils zuständigen Behörden als einführende Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert sein. Wenn sie nach der Einfuhr auch mit der Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Verteilung der eingeführten Gewebe und Zellen befasst sind, müssen sie für die Zwecke dieser Tätigkeiten ebenfalls von ihren jeweils zuständigen Behörden zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert sein und die Anforderungen der Richtlinie 2004/23/EG erfüllen. Alternativ können sie aus Drittländern stammende Gewebe und Zellen von Gewebebanken oder Abteilungen von Krankenhäusern in der Union beziehen, die von ihren jeweils zuständigen Behörden als einführende Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert sind.

(8)

Wenn einführende Gewebeeinrichtungen auch für die Tätigkeiten, die sie in der Union durchführen, als Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert sind, können die Mitgliedstaaten ihre Genehmigungs-, Inspektions- und Berichtsverfahren angleichen, sofern die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren befolgt werden.

(9)

Um die Verteilung eingeführter Gewebe und Zellen innerhalb der Union — auch in Fällen, in denen eine solche Verteilung grenzüberschreitend erfolgt — zu erleichtern, sollte(n) die zuständige(n) Behörde(n) die Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung der einführenden Gewebeeinrichtung ausstellen.

(10)

Den Inspektionsmaßnahmen kommt bei der in der Richtlinie 2004/23/EG vorgeschriebenen Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei eingeführten Geweben und Zellen große Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten werden daher bestärkt, wo dies sinnvoll ist, auch bei den Drittlandlieferanten Inspektionen vorzunehmen und mit anderen Mitgliedstaaten, in welche die eingeführten Gewebe und Zellen voraussichtlich verteilt werden, zusammenzuarbeiten. Den Mitgliedstaaten, in denen sich die einführenden Gewebeeinrichtungen befinden, obliegt es, die am besten geeigneten Maßnahmen zu treffen und zu entscheiden, ob Vor-Ort-Inspektionen bei Drittlandlieferanten durchgeführt werden müssen.

(11)

Das Verfahrenshandbuch für die zuständigen Behörden zu Inspektionen wurde dahingehend aktualisiert, dass Inspektionen bei einführenden Gewebeeinrichtungen und ihren Zulieferern aus Drittländern nunmehr mit berücksichtigt sind; es bietet den Mitgliedstaaten Orientierung bei der Durchführung solcher Inspektionsmaßnahmen.

(12)

Die einführenden Gewebeeinrichtungen sollten prüfen, ob die Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei den von ihnen in die Union eingeführten Geweben und Zellen den Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Richtlinie 2004/23/EG gleichwertig sind. Schriftliche Vereinbarungen mit Drittlandlieferanten sowie die zu erstellende und den zuständigen Behörden vorzulegende Dokumentation sind äußerst wichtig, um sicherzustellen, dass eine solche Prüfung erfolgt, und um insbesondere die Rückverfolgbarkeit zum Spender und die Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen und unentgeltlichen Spende im Einklang mit der Richtlinie 2004/23/EG zu gewährleisten. Darüber hinaus werden die einführenden Gewebeeinrichtungen angehalten, im Rahmen dieser Prüfung Audits bei ihren Zulieferern aus Drittländern vorzunehmen.

(13)

Die einführenden Gewebeeinrichtungen sollten sicherstellen, dass der Einheitliche Europäische Code gemäß der Richtlinie 2006/86/EG der Kommission (3) auf die eingeführten Gewebe und Zellen angewandt wird, indem sie diese Aufgabe entweder selbst wahrnehmen oder den Zulieferern aus Drittländern im Rahmen ihrer mit diesen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen übertragen.

(14)

Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, einmalige Ausfuhren von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Dokumentation und schriftliche Vereinbarungen auszunehmen. Derartige einmalige Ausfuhren sollten jedoch von zugelassenen, benannten, genehmigten oder lizenzierten einführenden Gewebeeinrichtungen durchgeführt werden und grundsätzlich, bezogen auf denselben Drittlandlieferanten, nicht regelmäßig oder wiederholt erfolgen. Die Gewährung solcher Ausnahmen sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen Personen in einem Drittland Gewebe und Zellen zu ihrer künftigen Verwendung lagern oder gelagert haben — dies betrifft insbesondere Partnerspenden von Geweben und Zellen, die in der Reproduktionsmedizin genutzt werden, autologe Spenden oder für nahe Verwandte bestimmte Spenden — und später die Einfuhr dieser Gewebe oder Zellen in die Union im eigenen Namen wünschen. Eine derartige Einfuhr einer spezifischen Art von Geweben oder Zellen dürfte normalerweise bei einem bestimmten Empfänger höchstens einmal vorkommen und sollte keine Gewebe oder Zellen zur Weitergabe an Dritte umfassen.

(15)

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen hinsichtlich der Einfuhr von Geweben und Zellen beizubehalten oder einzuführen, insbesondere um die Beachtung des Grundsatzes der freiwilligen und unentgeltlichen Spende zu gewährleisten, sofern die Bestimmungen des Vertrags eingehalten werden.

(16)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 2004/23/EG eingesetzten Regelungsausschusses für Gewebe und Zellen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für die Einfuhr in die Union von

a)

zur Verwendung beim Menschen bestimmten menschlichen Geweben und Zellen und

b)

aus menschlichen Geweben und Zellen hergestellten und zur Verwendung beim Menschen bestimmten Produkten, sofern diese Produkte nicht unter andere Unionsvorschriften fallen.

(2)   Sind die einzuführenden menschlichen Gewebe und Zellen ausschließlich zur Verwendung in hergestellten Produkten bestimmt, die unter andere Unionsvorschriften fallen, so gilt diese Richtlinie nur für die Spende, Beschaffung und Testung außerhalb der Union sowie im Hinblick auf die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

die Einfuhr von Geweben und Zellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/23/EG, die unmittelbar von der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden genehmigt wird;

b)

die Einfuhr von Geweben und Zellen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2004/23/EG, die bei Notfällen unmittelbar genehmigt wird;

c)

Blut und Blutbestandteile im Sinne der Richtlinie 2002/98/EG;

d)

Organe oder Teile von Organen im Sinne der Richtlinie 2004/23/EG.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Notfall“ jede unvorhersehbare Situation, in der es keine andere Möglichkeit gibt, als schnellstmöglich Gewebe und Zellen aus einem Drittland in die Union einzuführen, um diese unverzüglich bei einem bekannten Empfänger oder bei bekannten Empfängern, dessen bzw. deren Gesundheit ohne eine solche Einfuhr erheblich gefährdet wäre, zu verwenden;

b)

„einführende Gewebeeinrichtung“ eine Gewebebank, eine Abteilung eines Krankenhauses oder eine andere Stelle in der Union, die Partei einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Drittlandlieferanten über die Einfuhr von aus einem Drittland stammenden, zur Verwendung beim Menschen bestimmten Geweben und Zellen in die Union ist;

c)

„einmalige Einfuhr“ die Einfuhr einer spezifischen Art von Geweben oder Zellen zur persönlichen Verwendung bei einem vorgesehenen Empfänger oder bei vorgesehenen Empfängern, der/die der einführenden Gewebeeinrichtung und dem Drittlandlieferanten vor der Einfuhr bekannt ist/sind. Eine derartige Einfuhr einer spezifischen Art von Geweben oder Zellen darf normalerweise bei einem bestimmten Empfänger höchstens einmal vorkommen. Die regelmäßige oder wiederholte Einfuhr über denselben Zulieferer aus einem Drittland gilt nicht als „einmalige Einfuhr“;

d)

„Drittlandlieferant“ eine Gewebeeinrichtung oder eine andere Stelle in einem Drittland, die für die Ausfuhr von Geweben und Zellen, die sie an eine einführende Gewebeeinrichtung liefert, in die Union verantwortlich ist. Ein Drittlandlieferant kann auch eine oder mehrere der außerhalb der Union anfallenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Verteilung von Geweben und Zellen, die in die Union eingeführt werden, ausüben.

KAPITEL II

PFLICHTEN DER BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 3

Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 3 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Einfuhren von Geweben und Zellen aus Drittländern von einführenden Gewebeeinrichtungen durchgeführt werden, die für die Zwecke dieser Tätigkeiten von der/den zuständigen Behörde(n) zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert sind.

(2)   Nach Erhalt der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Informationen und nach Prüfung, ob die einführende Gewebeeinrichtung die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt, nimmt/nehmen die zuständige(n) Behörde(n) die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung der einführenden Gewebeeinrichtung für die Einfuhr von Geweben und Zellen vor und gibt/geben, falls zutreffend, die geltenden Bedingungen an, zum Beispiel Beschränkungen hinsichtlich der Art der einzuführenden Gewebe und Zellen oder der eingesetzten Drittlandlieferanten. Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen der zugelassenen, benannten, genehmigten oder lizenzierten einführenden Gewebeeinrichtung eine Bescheinigung gemäß Anhang II dieser Richtlinie aus.

(3)   Die Gewebeeinrichtung darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde(n) keine wesentliche Änderung ihrer Einfuhrtätigkeiten vornehmen. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere Änderungen hinsichtlich der Art der eingeführten Gewebe und Zellen, der in Drittländern ausgeübten Tätigkeiten, die sich auf Qualität und Sicherheit der eingeführten Gewebe und Zellen auswirken können, oder der eingesetzten Drittlandlieferanten. Nimmt eine einführende Gewebeeinrichtung eine einmalige Einfuhr von Geweben oder Zellen vor, die von einem Drittlandlieferanten stammen, der nicht unter ihre geltende Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung fällt, so wird eine solche Einfuhr nicht als wesentliche Änderung betrachtet, wenn die einführende Gewebeeinrichtung befugt ist, dieselbe Art von Geweben oder Zellen über einen oder mehrere andere(n) Drittlandlieferanten einzuführen.

(4)   Die zuständige(n) Behörde(n) kann/können die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einer einführenden Gewebeeinrichtung ganz oder teilweise aussetzen oder widerrufen, insbesondere wenn Inspektionen oder sonstige Kontrollmaßnahmen ergeben, dass die Einrichtung den Anforderungen dieser Richtlinie nicht mehr entspricht.

Artikel 4

Inspektionen und sonstige Kontrollmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige(n) Behörde(n) Inspektionen und sonstige Kontrollmaßnahmen bei den einführenden Gewebeeinrichtungen und gegebenenfalls bei deren Drittlandlieferanten organisiert/organisieren und dass die einführenden Gewebeeinrichtungen geeignete Kontrollen durchführen, um die Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei den einzuführenden Geweben und Zellen mit den Standards der Richtlinie 2004/23/EG zu gewährleisten. Das Inspektionsintervall bei einführenden Gewebeeinrichtungen darf zwei Jahre nicht übersteigen.

(2)   Diese Inspektionen werden von Bediensteten durchgeführt, die die zuständige(n) Behörde(n) vertreten; sie

a)

sind befugt, einführende Gewebeeinrichtungen zu inspizieren und gegebenenfalls die Tätigkeiten von Drittlandlieferanten zu kontrollieren;

b)

beurteilen und prüfen die in einführenden Gewebeeinrichtungen durchgeführten Verfahren und Tätigkeiten sowie die Einrichtungen von Drittlandlieferanten, die für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei den einzuführenden Geweben und Zellen mit den Standards der Richtlinie 2004/23/EG relevant sind;

c)

überprüfen sämtliche Unterlagen und sonstigen Aufzeichnungen, die für diese Beurteilung und Prüfung relevant sind.

(3)   Auf einen hinreichend begründeten Antrag eines anderen Mitgliedstaats oder der Kommission stellen die Mitgliedstaaten Informationen zu den Ergebnissen der Inspektionen und sonstigen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die einführenden Gewebeeinrichtungen und die Drittlandlieferanten zur Verfügung.

(4)   Mitgliedstaaten, in die Gewebe und Zellen eingeführt werden, prüfen auf einen hinreichend begründeten Antrag eines anderen Mitgliedstaats, in den die eingeführten Gewebe und Zellen anschließend verteilt werden, die Durchführung von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die einführenden Gewebeeinrichtungen und die Tätigkeiten von Drittlandlieferanten. Der Mitgliedstaat, in dem sich die einführende Gewebeeinrichtung befindet, beschließt nach Rücksprache mit dem Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, über die zu ergreifenden Maßnahmen.

(5)   Findet auf einen solchen Antrag hin eine Vor-Ort-Inspektion statt, so stimmt/stimmen sich die zuständige(n) Behörde(n) des Mitgliedstaats, in dem sich die einführende Gewebeeinrichtung befindet, mit der/den zuständigen Behörde(n) des Mitgliedstaats, der den Antrag gestellt hat, darüber ab, ob und, wenn ja, in welcher Form letzterer Mitgliedstaat an der Inspektion teilnimmt. Die endgültige Entscheidung über eine solche Teilnahme trifft der Mitgliedstaat, in dem sich die einführende Gewebeeinrichtung befindet. Wird die Teilnahme verweigert, so sind dem Mitgliedstaat, der den Antrag gestellt hat, die Gründe hierfür mitzuteilen.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER EINFÜHRENDEN GEWEBEEINRICHTUNGEN

Artikel 5

Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung

(1)   Einführende Gewebeeinrichtungen, die Maßnahmen ergriffen haben, um zu gewährleisten, dass die Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei ihren Einfuhren von Geweben und Zellen den Qualitäts- und Sicherheitsstandards der Richtlinie 2004/23/EG gleichwertig sind und dass die eingeführten Gewebe und Zellen vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können, beantragen die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung, indem sie

a)

der/den zuständigen Behörde(n) die erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß Anhang I dieser Richtlinie übermitteln;

b)

die Dokumentation gemäß Anhang III dieser Richtlinie zur Verfügung stellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde(n) übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten können bei einmaligen Einfuhren im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie auf die Dokumentationsanforderungen in Anhang I Teil F und Anhang III dieser Richtlinie verzichten, wenn sie geeignete nationale Maßnahmen zur Regulierung solcher Einfuhren anwenden. Durch diese nationalen Maßnahmen muss Folgendes gewährleistet sein:

a)

die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt sowie

b)

der Ausschluss einer Verwendung der eingeführten Gewebe und Zellen bei anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern.

Artikel 6

Aktualisierung von Informationen

(1)   Die einführenden Gewebeeinrichtungen holen für jede geplante wesentliche Änderung ihrer Einfuhrtätigkeiten — insbesondere für wesentliche Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 — vorab die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde(n) ein und informieren diese, wenn sie beschließen, ihre Einfuhrtätigkeiten ganz oder teilweise einzustellen.

(2)   Die einführenden Gewebeeinrichtungen melden der/den zuständigen Behörde(n) unverzüglich alle vermuteten oder tatsächlichen schwerwiegenden Zwischenfälle oder schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen, die ihnen von Drittlandlieferanten mitgeteilt werden und sich auf Qualität und Sicherheit der von ihnen eingeführten Gewebe und Zellen auswirken können. Solche Meldungen müssen die in den Anhängen III und IV der Richtlinie 2006/86/EG genannten Informationen enthalten.

(3)   Die einführende Gewebeeinrichtung meldet der/den zuständigen Behörde(n) unverzüglich

a)

jeden Widerruf und jede Aussetzung — ganz oder in Teilen — der Genehmigung eines Drittlandlieferanten für die Ausfuhr von Geweben und Zellen sowie

b)

jede sonstige Entscheidung, die wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von der/den zuständigen Behörde(n) des Landes, in dem der Drittlandlieferant ansässig ist, getroffen wurde und die für Qualität und Sicherheit der eingeführten Gewebe und Zellen relevant sein kann.

Artikel 7

Schriftliche Vereinbarungen

(1)   Einführende Gewebeeinrichtungen treffen schriftliche Vereinbarungen mit Drittlandlieferanten, wenn Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Ausfuhr in die Union von Geweben und Zellen, die in die Union eingeführt werden sollen, außerhalb der Union durchgeführt werden.

Die Mitgliedstaaten können bei einmaligen Einfuhren im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie auf diese Anforderung verzichten, wenn sie geeignete nationale Maßnahmen zur Regulierung solcher Einfuhren anwenden. Durch diese nationalen Maßnahmen muss Folgendes gewährleistet sein:

a)

die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger und umgekehrt sowie

b)

der Ausschluss einer Verwendung der eingeführten Gewebe und Zellen bei anderen Personen als den vorgesehenen Empfängern.

(2)   In der schriftlichen Vereinbarung zwischen einführender Gewebeeinrichtung und Drittlandlieferant werden die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit die Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei den einzuführenden Geweben und Zellen mit den Standards der Richtlinie 2004/23/EG gewährleistet ist. Die schriftliche Vereinbarung umfasst zumindest die in Anhang IV dieser Richtlinie genannten Anforderungen.

(3)   In der schriftlichen Vereinbarung wird das Recht der zuständigen Behörde(n) festgelegt, während der Laufzeit der schriftlichen Vereinbarung und für die Dauer von zwei Jahren nach ihrer Beendigung die Aktivitäten und Einrichtungen aller Drittlandlieferanten zu inspizieren.

(4)   Die einführenden Gewebeeinrichtungen übermitteln im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung der/den zuständigen Behörde(n) Kopien ihrer schriftlichen Vereinbarungen mit Drittlandlieferanten.

Artikel 8

Register der einführenden Gewebeeinrichtungen

(1)   Die einführenden Gewebeeinrichtungen führen Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten sowie über die Art, die Mengen, den Ursprung und den Bestimmungsort der eingeführten Gewebe und Zellen. Diese Aufzeichnungen müssen dieselben Informationen auch zu jeder durchgeführten einmaligen Einfuhr enthalten. Der Jahresbericht gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2004/23/EG umfasst Informationen zu diesen Tätigkeiten.

(2)   Die zuständige(n) Behörde(n) nimmt/nehmen die einführenden Gewebeeinrichtungen in das öffentlich zugängliche Register der Gewebeeinrichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2004/23/EG auf.

(3)   Die Informationen zur Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen werden auch über das Netzwerk der Register gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2004/23/EG bereitgestellt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 29. Oktober 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 29. April 2017 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 48.

(2)  Richtlinie 2006/17/EG der Kommission vom 8. Februar 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 40).

(3)  Richtlinie 2006/86/EG der Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. L 294 vom 25.10.2006, S. 32).


ANHANG I

Mindestanforderungen hinsichtlich der von einführenden Gewebeeinrichtungen vorzulegenden Informationen und Unterlagen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten stellen

Beim Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten muss die einführende Gewebeeinrichtung — sofern nicht bereits im Rahmen früherer Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als Gewebeeinrichtung oder als einführende Gewebeeinrichtung geschehen — die aktuellsten Informationen und (für Teil F) Unterlagen zu folgenden Punkten vorlegen:

A.   Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebeeinrichtung (EGE)

1.

Name der EGE (Firmenname).

2.

Besuchsadresse der EGE.

3.

Postanschrift der EGE (falls abweichend).

4.

Status der antragstellenden EGE: Es sollte angegeben werden, ob dies der erste Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als EGE ist oder ob es sich um einen Antrag auf Verlängerung handelt. Wenn der Antragsteller bereits als Gewebeeinrichtung zugelassen, benannt, genehmigt oder lizenziert ist, sollte der EU-Gewebeeinrichtungscode angegeben werden.

5.

Name der antragstellenden Einheit (falls nicht mit dem Firmennamen identisch).

6.

Besuchsadresse der antragstellenden Einheit.

7.

Postanschrift der antragstellenden Einheit (falls abweichend).

8.

Name des Empfangsortes für die Einfuhren (falls nicht mit dem Firmennamen und dem Namen der antragstellenden Einheit identisch).

9.

Besuchsadresse des Empfangsortes.

10.

Postanschrift des Empfangsortes (falls abweichend).

B.   Kontaktdaten für den Antrag

1.

Name der Kontaktperson für den Antrag.

2.

Telefonnummer.

3.

E-Mail-Adresse.

4.

Name der verantwortlichen Person (falls nicht mit der Kontaktperson identisch).

5.

Telefonnummer.

6.

E-Mail-Adresse.

7.

URL-Adresse der Website der EGE (falls vorhanden).

C.   Angaben zu den Geweben und Zellen, die eingeführt werden sollen

1.

Auflistung der Arten der Gewebe und Zellen, die eingeführt werden sollen, einschließlich einmaliger Einfuhren spezifischer Arten von Geweben oder Zellen.

2.

Produktname (gegebenenfalls entsprechend der allgemeinen EU-Liste) aller einzuführenden Arten von Geweben und Zellen.

3.

Handelsname (falls nicht mit dem Produktnamen identisch) aller einzuführenden Arten von Geweben und Zellen.

4.

Name des Drittlandlieferanten für jede einzuführende Art von Geweben und Zellen.

D.   Ort der Tätigkeiten

1.

Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von dem Drittlandlieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.

2.

Auflistung, welche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung oder Lagerung vor der Einfuhr von Unterauftragnehmern des Drittlandlieferanten durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.

3.

Auflistung aller Tätigkeiten, die nach der Einfuhr von der EGE durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.

4.

Namen der Drittländer, in denen die Tätigkeiten vor der Einfuhr durchgeführt werden, gegliedert nach Art der Gewebe oder Zellen.

E.   Angaben zu den Drittlandlieferanten

1.

Name des/der Drittlandlieferanten (Firmenname).

2.

Name der Kontaktperson.

3.

Besuchsadresse.

4.

Postanschrift (falls abweichend).

5.

Telefonnummer mit internationaler Vorwahl.

6.

Telefonnummer für Notfälle (falls abweichend).

7.

E-Mail-Adresse.

F.   Dem Antrag beizufügende Dokumentation

1.

Eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung mit dem/den Drittlandlieferanten.

2.

Eine genaue Beschreibung des Wegs der eingeführten Gewebe und Zellen von der Beschaffung bis zu ihrem Eingang bei der einführenden Gewebeeinrichtung.

3.

Eine Kopie des Ausfuhrgenehmigungszertifikats des Drittlandlieferanten oder — sofern kein spezielles Ausfuhrgenehmigungszertifikat ausgestellt wurde — eine Bescheinigung der zuständigen Drittlandsbehörde(n) über die Genehmigung der Tätigkeiten des Drittlandlieferanten im Sektor Gewebe und Zellen, einschließlich Ausfuhren. Diese Unterlagen müssen auch die Kontaktdaten der zuständigen Behörde(n) des Drittlandes enthalten. In Drittländern, in denen solche Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, sind andere Unterlagen bereitzustellen, wie zum Beispiel Berichte über Audits bei dem Drittlandlieferanten.


ANHANG II

Den einführenden Gewebeeinrichtungen von der/den zuständigen Behörde(n) auszustellende Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung

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ANHANG III

Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation, die der/den zuständigen Behörde(n) von Gewebeeinrichtungen, die Gewebe und Zellen aus Drittländern einführen möchten, vorzulegen ist

Die antragstellende einführende Gewebeeinrichtung muss die jeweils aktuellste Fassung folgender Unterlagen zum Antragsteller und zu seinem/seinen Drittlandlieferanten zur Verfügung stellen und — sofern nicht bereits im Rahmen früherer Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung oder als Gewebeeinrichtung geschehen — auf Verlangen der/den zuständigen Behörde(n) übermitteln. Dies gilt nicht für einmalige Einfuhren im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie, die von diesen Dokumentationsanforderungen ausgenommen sind.

A.   Dokumentation zur einführenden Gewebeeinrichtung

1.

Stellenbeschreibung der verantwortlichen Person und genaue Angaben zu ihrer einschlägigen Qualifikation und Ausbildung gemäß der Richtlinie 2004/23/EG;

2.

Kopie des ursprünglichen Etiketts, des Umverpackungsetiketts sowie der Unterlagen zur Außenverpackung und zum Transportbehälter;

3.

Auflistung der relevanten, aktuellen Standardarbeitsanweisungen (SOP) für die Einfuhrtätigkeiten der Einrichtung, einschließlich der SOP für die Anwendung des Einheitlichen Europäischen Codes, den Empfang und die Lagerung eingeführter Gewebe und Zellen in der einführenden Gewebeeinrichtung, das Management schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen, das Management von Rückrufen und die Rückverfolgbarkeit vom Spender zum Empfänger.

B.   Dokumentation zu dem/den Drittlandlieferanten

1.

Ausführliche Beschreibung der Kriterien für die Identifizierung und Beurteilung von Spendern, Angabe der dem Spender oder der Spenderfamilie überlassenen Informationen, Beschreibung des Verfahrens zur Einholung der Einwilligung des Spenders oder der Spenderfamilie sowie Angaben dazu, ob es sich um eine freiwillige und unentgeltliche Spende handelt;

2.

ausführliche Informationen über die von den Drittlandlieferanten genutzten Testzentren und die von diesen Zentren durchgeführten Tests;

3.

ausführliche Informationen über die bei der Verarbeitung der Gewebe und Zellen angewandten Methoden, einschließlich genauer Angaben zur Validierung des Verfahrens bei kritischen Verarbeitungsschritten;

4.

ausführliche Informationen über die Einrichtungen, wichtige Ausrüstungen und Materialien sowie die Kriterien für die Qualitätskontrolle und die Umweltkontrolle in Bezug auf jede von dem Drittlandlieferanten durchgeführte Tätigkeit;

5.

ausführliche Informationen zu den Bedingungen für die Freigabe von Geweben und Zellen durch den/die Drittlandlieferanten;

6.

Angaben zu jedem Unterauftragnehmer der Drittlandlieferanten, einschließlich des Namens, der Anschrift und der durchgeführten Tätigkeit;

7.

Zusammenfassung der letzten Inspektion der zuständigen Drittlandsbehörde(n) bei dem Drittlandlieferanten, einschließlich des Inspektionsdatums, der Inspektionsart und der wichtigsten Schlussfolgerungen;

8.

Zusammenfassung des letzten Audits bei dem Drittlandlieferanten, das von der einführenden Gewebeeinrichtung oder in ihrem Namen durchgeführt wurde;

9.

relevante nationale oder internationale Zulassungen, falls vorhanden.


ANHANG IV

Mindestanforderungen hinsichtlich des Inhalts schriftlicher Vereinbarungen zwischen einführenden Gewebeeinrichtungen und ihren Drittlandlieferanten

Abgesehen von einmaligen Einfuhren im Sinne des Artikels 2 dieser Richtlinie, die von diesen Anforderungen ausgenommen sind, muss die schriftliche Vereinbarung zwischen der einführenden Gewebeeinrichtung und dem Drittlandlieferanten mindestens die nachstehenden Anforderungen enthalten.

1.

Ausführliche Informationen zu den Spezifikationen der einführenden Gewebeeinrichtung, mit denen die Einhaltung der in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten Qualitäts- und Sicherheitsstandards sichergestellt werden soll, und zu den gegenseitig vereinbarten Aufgaben und Zuständigkeiten der beiden Parteien im Hinblick darauf, die Gleichwertigkeit der Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei den eingeführten Geweben und Zellen zu gewährleisten;

2.

Klausel, die sicherstellt, dass der Drittlandlieferant die in Anhang III Abschnitt B dieser Richtlinie genannten Informationen der einführenden Gewebeeinrichtung übermittelt;

3.

Klausel, die sicherstellt, dass der Drittlandlieferant die einführende Gewebeeinrichtung über alle vermuteten oder tatsächlichen schwerwiegenden Zwischenfälle oder schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen informiert, die sich auf die Qualität und Sicherheit der von der einführenden Gewebeeinrichtung eingeführten oder einzuführenden Gewebe und Zellen auswirken können;

4.

Klausel, die sicherstellt, dass der Drittlandlieferant die einführende Gewebeeinrichtung über jede wesentliche Änderung seiner Tätigkeiten informiert, die sich auf die Qualität und Sicherheit der von der einführenden Gewebeeinrichtung eingeführten oder einzuführenden Gewebe und Zellen auswirken kann; dies gilt auch für einen Widerruf oder eine Aussetzung — ganz oder in Teilen — seiner Genehmigung für die Ausfuhr von Geweben und Zellen sowie alle sonstigen Entscheidungen, die wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen von der/den zuständigen Drittlandbehörde(n) getroffen wurden;

5.

Klausel, die das Recht der zuständigen Behörde(n) festlegt, im Rahmen ihrer Inspektion der einführenden Gewebeeinrichtung auch die Tätigkeiten des Drittlandlieferanten zu kontrollieren, was Vor-Ort-Inspektionen mit einschließt; in dieser Klausel sollte auch das Recht der einführenden Gewebeeinrichtung festgelegt sein, regelmäßige Audits bei ihrem Drittlandlieferanten durchzuführen;

6.

Bedingungen für den Transport der Gewebe und Zellen vom Drittlandlieferanten zur einführenden Gewebeeinrichtung;

7.

Klausel, die sicherstellt, dass der Drittlandlieferant oder sein Unterauftragnehmer die Spenderdaten zu den eingeführten Geweben und Zellen entsprechend den Datenschutzvorschriften der EU nach der Beschaffung 30 Jahre lang speichert und dass geeignete Vorkehrungen für deren Verbleib getroffen werden, falls der Drittlandlieferant seine Tätigkeit einstellt;

8.

Abmachungen über die regelmäßige Überprüfung und, falls erforderlich, die Überarbeitung der schriftlichen Vereinbarung, wenn beispielsweise Änderungen der Anforderungen der in der Richtlinie 2004/23/EG festgelegten EU-Qualitäts- und Sicherheitsstandards berücksichtigt werden müssen;

9.

Auflistung aller Standardarbeitsanweisungen des Drittlandlieferanten, welche die Qualität und Sicherheit der eingeführten Gewebe und Zellen betreffen, und die Verpflichtung, diese auf Anfrage zu übermitteln.


BESCHLÜSSE

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/69


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/567 DER KOMMISSION

vom 7. April 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2003/467/EG hinsichtlich der Anerkennung Litauens als in Bezug auf seine Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2161)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Anhang A Teil I Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. In dieser Richtlinie sind die Bedingungen festgelegt, unter denen ein Mitgliedstaat in Bezug auf seine Rinderbestände als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt werden kann.

(2)

In Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission (2) sind die Mitgliedstaaten aufgeführt, die in Bezug auf Rinderbestände als amtlich anerkannt tuberkulosefrei erklärt wurden.

(3)

Litauen hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in seinem gesamten Hoheitsgebiet die in der Richtlinie 64/432/EWG festgelegten Bedingungen für den Status als in Bezug auf die Rinderbestände amtlich tuberkulosefrei erfüllt sind. Daher sollte Litauen in Bezug auf seine Rinderbestände als amtlich tuberkulosefreier Mitgliedstaat anerkannt werden.

(4)

Die Liste in Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG sollte daher dergestalt geändert werden, dass Litauen in die Liste aufgenommen wird.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2003/467/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die Rinderbestände (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74).


ANHANG

Anhang I Kapitel 1 der Entscheidung 2003/467/EG erhält folgende Fassung:

„KAPITEL 1

Amtlich tuberkulosefreie Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

FR

Frankreich

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden“


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/568 DER KOMMISSION

vom 7. April 2015

zur Änderung des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU hinsichtlich der Definition von Rinder-Lactoferrin

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2173)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat genehmigt.

(2)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU sind die Spezifikationen für Rinder-Lactoferrin festgelegt. Diese Spezifikationen enthalten eine Definition von Rinder-Lactoferrin. Diese Definition sollte zwecks besserer Beschreibung der zugelassenen neuartigen Lebensmittelzutat geändert werden.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2012/725/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Definition von Rinder-Lactoferrin in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2012/725/EU erhält folgende Fassung:

 

„Rinder-Lactoferrin (bLF) ist ein Protein, das natürlich in Kuhmilch vorkommt. Es ist ein eisenbindendes Glycoprotein von etwa 77 kDa und besteht aus einer einzigen Polypeptidkette aus 689 Aminosäuren.

bLF wird aus entrahmter Milch oder Käsemolke durch Ionenaustausch und anschließende Ultrafiltrationsprozesse isoliert. Dann wird es gefrier- oder sprühgetrocknet, und große Teilchen werden ausgesiebt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Unternehmen Morinaga Milk Industry Co., Ltd., 33-1, Shiba 3-chome, Minato-ku, Tokyo 108-8384, Japan, gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/725/EU der Kommission vom 22. November 2012 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Rinder-Lactoferrin als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Morinaga) (ABl. L 327 vom 27.11.2012, S. 46).


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/72


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/569 DER KOMMISSION

vom 7. April 2015

über die Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU hinsichtlich der Gleichwertigkeit amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestände in den Mitgliedstaaten und in Neuseeland sowie hinsichtlich der Angaben zur Spermamenge in der Musterveterinärbescheinigung

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2187)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU der Kommission (2) ist eine Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma (im Folgenden „Sperma“) zulassen. Neuseeland wird in dieser Liste geführt. Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses enthält die Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das aus der Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde.

(2)

Mit der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (3) wurden Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union festgelegt und Programme zur Überwachung und Tilgung bestimmter Krankheiten — darunter der Tuberkulose — vorgesehen, die für diese Tiere relevant sind. Neuseeland hat beantragt, dass sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose als den Programmen zur Überwachung und Tilgung der Rindertuberkulose gleichwertig anerkannt wird, die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt werden. Aus den von Neuseeland übermittelten Informationen über sein Programm zur Bekämpfung der Rindertuberkulose geht hervor, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als „C2“ eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ eingestuft wird.

(3)

Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU festgelegte Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen, und die in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegte Musterveterinärbescheinigung dahingehend geändert werden, dass sie die besonderen Bedingungen widerspiegeln, unter denen die Union die Gleichwertigkeit der Einstufung von Rinderbeständen als „C2“ im Rahmen des von Neuseeland durchgeführten Programms zur Bekämpfung der Rindertuberkulose mit den Bedingungen des Anhangs A Abschnitt I der Richtlinie 64/432/EWG anerkennt, die für die Einstufung eines Rinderbestands als „amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand“ in einem Mitgliedstaat gelten.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand für den Stationstierarzt/die Stationstierärztin und den/die amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin weiter zu verringern, sollte die Angabe zur Menge der insgesamt in der Sendung enthaltenen Besamungsdosen in Feld I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entfallen, da diese Angabe bereits in Feld I.20 der Bescheinigung enthalten ist.

(5)

Des Weiteren muss in die Tabelle unter Nummer I.28 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU eine Spalte für Angaben zur Menge der Besamungsdosen mit Sperma aufgenommen werden, das einem genau identifizierten Spenderbullen, der besondere Bedingungen hinsichtlich der Blauzungenkrankheit und der epizootischen Hämorrhagie erfüllt, an einem bestimmten Datum entnommen wurde.

(6)

Daher sollten die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU entsprechend geändert werden.

(7)

Damit Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Rindersperma in die Union vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2015 dürfen Sendungen mit Rindersperma, denen die einschlägige Veterinärbescheinigung beiliegt, die spätestens am 1. Juni 2015 gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU in der Fassung vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses ausgestellt wurde, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

(2)  Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Europäische Union (ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32).

(3)  Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977).


ANHANG

Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses 2011/630/EU werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Liste der Drittländer bzw. der Teile von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindersperma zulassen

ISO-Code

Name des Drittlandes

Bemerkungen

Abgrenzung

(gegebenenfalls)

Zusätzliche Garantien

AU

Australien

 

Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

CA

Kanada (*1)

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 als CA-1 bezeichnetes Gebiet.

 

CH

Schweiz (*2)

 

 

CL

Chile

 

 

GL

Grönland

 

 

IS

Island

 

 

NZ

Neuseeland (*3)

 

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

US

Vereinigte Staaten

 

Die zusätzlichen Garantien für Untersuchungen gemäß den Nummern II.5.4.1 und/oder II.5.4.2 der Musterveterinärbescheinigung in Anhang II Teil 1 Abschnitt A sind verbindlich vorgeschrieben.

(2)

In Anhang II Teil 1 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

„ABSCHNITT A

Muster 1 — Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Rindersperma, das gemäß der Richtlinie 88/407/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert wurde und aus einer Besamungsstation versandt wird, in der es entnommen wurde

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(*1)  Die Musterbescheinigung für Einfuhren aus Kanada findet sich in der Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rindersperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Änderung der Entscheidung 2004/639/EG (nur für in Kanada entnommenes Sperma) und entspricht dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das durch den Beschluss 1999/201/EG des Rates genehmigt wurde.

(*2)  Die Musterbescheinigungen für Einfuhren aus der Schweiz finden sich im Anhang D der Richtlinie 88/407/EWG des Rates, mit den entsprechenden Änderungen gemäß Anhang 11 Anlage 2 Kapitel VII Abschnitt B Nummer 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt wurde.

(*3)  Für die Zwecke der Einfuhr von Rindersperma in die Union gilt, dass der Rindertuberkulosestatus eines entsprechend der neuseeländischen Seuchenbekämpfungsstrategie bezüglich der Rindertuberkulose als ‚C2‘ eingestuften Rinderbestands dem Rindertuberkulosestatus eines Rinderbestands gleichwertig ist, der in einem Mitgliedstaat gemäß Anhang A Abschnitt I Nummern 1 und 2 der Richtlinie 64/432/EWG als ‚amtlich anerkannt tuberkulosefreier Rinderbestand‘ eingestuft ist.“


9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/80


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/570 DER KOMMISSION

vom 7. April 2015

zur Genehmigung der Pläne zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten Gebieten Estlands und Lettlands

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2200)

(Nur der estnische und der lettische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG wurden Mindestmaßnahmen der Union zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest eingeführt, darunter auch Maßnahmen, die beim Nachweis der Seuche bei Wildschweinen zu treffen sind.

(2)

2014 bestätigten Estland und Lettland das Auftreten der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen; beide Staaten haben Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2002/60/EG getroffen. Damit geeignete Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden können und eine Ausbreitung der Seuche verhindert werden kann, wurde im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission (2) eine Liste der Gebiete mit besonders hohem Risiko festgelegt. In den Teilen I, II und III des genannten Anhangs sind die Gebiete Estlands und Lettlands aufgeführt, in denen die Tilgungspläne durchzuführen sind.

(3)

Angesichts der epidemiologischen Lage und im Einklang mit der Richtlinie 2002/60/EG haben Estland und Lettland der Kommission Pläne für die Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den jeweils betroffenen Gebieten vorgelegt.

(4)

Die Kommission hat die von Estland und Lettland vorgelegten Pläne geprüft und festgestellt, dass sie der Richtlinie 2002/60/EG entsprechen.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Estland am 11. Dezember 2014 vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU genannten Gebieten wird genehmigt.

Artikel 2

Der von Lettland am 26. September 2014 vorgelegte Plan zur Tilgung der Afrikanischen Schweinepest in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU genannten Gebieten wird genehmigt.

Artikel 3

Estland und Lettland erlassen die zur Durchführung der Pläne gemäß den Artikeln 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland und an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 7. April 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


LEITLINIEN

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/82


LEITLINIE (EU) 2015/571 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. November 2014

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43)

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1),

gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (2),

gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, die Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik zu aktualisieren, um einer Aktualisierung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 Rechnung zu tragen, und mit der Erstellung einer Statistik über Wertpapieremissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die in diesem Rahmen Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), zu beginnen.

(2)

Zudem ist eine Änderung der Berichtspflichten für Zahlungstransaktionen, an denen nichtmonetäre Finanzinstitute beteiligt sind, gemäß der Leitlinie EZB/2014/15 (4) erforderlich, sodass die ordnungsgemäße Erfassung bestimmter nationaler Zahlungsinstrumente und -dienste sichergestellt ist, die nicht explizit in der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erwähnt werden oder von dieser abgedeckt sind —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen an Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15

Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert:

1.

Teil 12 wird durch den Text im Anhang dieser Leitlinie ersetzt;

2.

in Teil 16 erhält Tabelle 3 folgende Fassung:

 

„Gesendet

Empfangen

Nachrichtliche Positionen

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Anzahl der Transaktionen

Wert der Transaktionen

Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments

Überweisungen

beleglos initiiert

darunter:

 

 

 

 

initiiert als Einzelüberweisung

 

 

 

 

darunter:

 

 

 

 

elektronische Zahlungen durch Online-Banking

Geo 1

Geo 1

Kontogutschriften durch bloße Verbuchung

Geo 0

Geo 0

Kontobelastungen durch bloße Verbuchung

Geo 0

Geo 0

 

 

 

Finanztransfers

Geo 3

Geo 3

Geo 2

Geo 2

Transaktionen über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät

Geo 1

Geo 1

Geo 2

Geo 2

Sonstige Dienste (nicht in der Zahlungsdiensterichtlinie enthalten)

Geo 4

Geo 4

—“

;

3.

in Teil 16 wird folgende Definition eingefügt:

Sonstige Dienste (nicht in der Zahlungsdiensterichtlinie enthalten) — andere als in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG definierte zahlungsbezogene Dienste.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Umsetzung

(1)   Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft.

(2)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dem Anhang dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem Datum seiner Annahme anzuwenden.

(3)   Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 2 dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)   ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(3)   ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.

(4)  Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom 26.11.2014, S. 1).

(5)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).


ANHANG

„TEIL 12

Wertpapieremissionsstatistik

Abschnitt 1: Einführung

Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:

alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und

alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit.

Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen (1). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der ‚übrigen Welt‘, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen).

Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen.

 

Wertpapieremissionen

Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets

(jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen)

Von Gebietsansässigen der ‚übrigen Welt‘

(BIZ/NZB)

Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets

Sonstige Länder

In Euro/nationalen Währungseinheiten

Block A

Block B

In sonstigen Währungen  (*1)

Block C

Block D

nicht erforderlich

Abschnitt 2: Berichtspflichten

Tabelle 1

Block A Meldevordruck für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz (*3)

 

A1

A2

A3

A4

1.   KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

Insgesamt

S1

S68

S135

S202

EZB/NZB

S2

S69

S136

S203

MFIs ohne Zentralbanken

S3

S70

S137

S204

SFIs

S4

S71

S138

S205

darunter: FMKGs

S5

S72

S139

S206

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S6

S73

S140

S207

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S7

S74

S141

S208

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S8

S75

S142

S209

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S9

S76

S143

S210

Zentralstaat

S10

S77

S144

S211

Länder und Gemeinden

S11

S78

S145

S212

Sozialversicherung

S12

S79

S146

S213

 

 

 

 

 

2.   LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN  (*2)

Insgesamt

S13

S80

S147

S214

EZB/NZB

S14

S81

S148

S215

MFIs ohne Zentralbanken

S15

S82

S149

S216

SFIs

S16

S83

S150

S217

darunter: FMKGs

S17

S84

S151

S218

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S18

S85

S152

S219

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S19

S86

S153

S220

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S20

S87

S154

S221

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S21

S88

S155

S222

Zentralstaat

S22

S89

S156

S223

Länder und Gemeinden

S23

S90

S157

S224

Sozialversicherung

S24

S91

S158

S225

 

 

 

 

 

2.1.   darunter: festverzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S25

S92

S159

S226

EZB/NZB

S26

S93

S160

S227

MFIs ohne Zentralbanken

S27

S94

S161

S228

SFIs

S28

S95

S162

S229

darunter: FMKGs

S29

S96

S163

S230

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S30

S97

S164

S231

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S31

S98

S165

S232

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S32

S99

S166

S233

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S33

S100

S167

S234

Zentralstaat

S34

S101

S168

S235

Länder und Gemeinden

S35

S102

S169

S236

Sozialversicherung

S36

S103

S170

S237

 

 

 

 

 

2.2.   darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S37

S104

S171

S238

EZB/NZB

S38

S105

S172

S239

MFIs ohne Zentralbanken

S39

S106

S173

S240

SFIs

S40

S107

S174

S241

darunter: FMKGs

S41

S108

S175

S242

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S42

S109

S176

S243

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S43

S110

S177

S244

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S44

S111

S178

S245

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S45

S112

S179

S246

Zentralstaat

S46

S113

S180

S247

Länder und Gemeinden

S47

S114

S181

S248

Sozialversicherung

S48

S115

S182

S249

 

 

 

 

 

2.3.   darunter: Nullkupon-Anleihen:

Insgesamt

S49

S116

S183

S250

EZB/NZB

S50

S117

S184

S251

MFIs ohne Zentralbanken

S51

S118

S185

S252

SFIs

S52

S119

S186

S253

darunter: FMKGs

S53

S120

S187

S254

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S54

S121

S188

S255

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S55

S122

S189

S256

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S56

S123

S190

S257

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S57

S124

S191

S258

Zentralstaat

S58

S125

S192

S259

Länder und Gemeinden

S59

S126

S193

S260

Sozialversicherung

S60

S127

S194

S261

 

 

 

 

 

3.   BÖRSENNOTIERTE AKTIEN  (*4)

Insgesamt

S61

S128

S195

S262

EZB/NZBen

S62

S129

S196

S263

MFIs ohne Zentralbanken

S63

S130

S197

S264

SFIs

S64

S131

S198

S265

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S65

S132

S199

S266

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S66

S133

S200

S267

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S67

S134

S201

S268

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Block C Meldevordruck für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

C1

C2

C3

C4

4.   KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Insgesamt

S269

S335

S401

S467

EZB/NZB

S270

S336

S402

S468

MFIs ohne Zentralbanken

S271

S337

S403

S469

SFIs

S272

S338

S404

S470

darunter: FMKGs

S273

S339

S405

S471

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S274

S340

S406

S472

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S275

S341

S407

S473

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S276

S342

S408

S474

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S277

S343

S409

S475

Zentralstaat

S278

S344

S410

S476

Länder und Gemeinden

S279

S345

S411

S477

Sozialversicherung

S280

S346

S412

S478

 

 

 

 

 

5.   LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Insgesamt

S281

S347

S413

S479

EZB/NZB

S282

S348

S414

S480

MFIs ohne Zentralbanken

S283

S349

S415

S481

SFIs

S284

S350

S416

S482

darunter: FMKGs

S285

S351

S417

S483

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S286

S352

S418

S484

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S287

S353

S419

S485

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S288

S354

S420

S486

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S289

S355

S421

S487

Zentralstaat

S290

S356

S422

S488

Länder und Gemeinden

S291

S357

S423

S489

Sozialversicherung

S292

S358

S424

S490

 

 

 

 

 

5.1.   darunter: festverzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S293

S359

S425

S491

EZB/NZB

S294

S360

S426

S492

MFIs ohne Zentralbanken

S295

S361

S427

S493

SFIs

S296

S362

S428

S494

darunter: FMKGs

S297

S363

S429

S495

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S298

S364

S430

S496

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S299

S365

S431

S497

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S300

S366

S432

S498

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S301

S367

S433

S499

Zentralstaat

S302

S368

S434

S500

Länder und Gemeinden

S303

S369

S435

S501

Sozialversicherung

S304

S370

S436

S502

 

 

 

 

 

5.2.   darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S305

S371

S437

S503

EZB/NZB

S306

S372

S438

S504

MFIs ohne Zentralbanken

S307

S373

S439

S505

SFIs

S308

S374

S440

S506

darunter: FMKGs

S309

S375

S441

S507

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S310

S376

S442

S508

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S311

S377

S443

S509

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S312

S378

S444

S510

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S313

S379

S445

S511

Zentralstaat

S314

S380

S446

S512

Länder und Gemeinden

S315

S381

S447

S513

Sozialversicherung

S316

S382

S448

S514

 

 

 

 

 

5.3.   darunter: Nullkupon-Anleihen:

Insgesamt

S317

S383

S449

S515

EZB/NZB

S318

S384

S450

S516

MFIs ohne Zentralbanken

S319

S385

S451

S517

SFIs

S320

S386

S452

S518

darunter: FMKGs

S321

S387

S453

S519

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S322

S388

S454

S520

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S323

S389

S455

S521

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S324

S390

S456

S522

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S325

S391

S457

S523

Zentralstaat

S326

S392

S458

S524

Länder und Gemeinden

S327

S393

S459

S525

Sozialversicherung

S328

S394

S460

S526

 

 

 

 

 

6.   BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

Insgesamt

S329

S395

S461

S527

MFIs ohne Zentralbanken

S330

S396

S462

S528

SFIs

S331

S397

S463

S529

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S332

S398

S464

S530

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S333

S399

S465

S531

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S334

S400

S466

S532


Tabelle 3

Block A Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen

 

INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

Nettoabsatz

 

A1

A2

A3

A4

6.   BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S533

S544

S555

S566

 

 

 

 

 

7.   NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN

Insgesamt

S534

S545

S556

S567

MFIs ohne Zentralbanken

S535

S546

S557

S568

SFIs

S536

S547

S558

S569

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S537

S548

S559

S570

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S538

S549

S560

S571

 

 

 

 

 

8.   SONSTIGE ANTEILSRECHTE

Insgesamt

S539

S550

S561

S572

MFIs ohne Zentralbanken

S540

S551

S562

S573

SFIs

S541

S552

S563

S574

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S542

S553

S564

S575

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S543

S554

S565

S576

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.   Gebietsansässigkeit des Emittenten

Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.

Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien — und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands — gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde (2).

Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des ESVG 2010 für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.

2.   Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten:

EZB/NZBen,

sonstige MFIs,

SFIs,

darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben,

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten,

firmeneigene Finanzierungseinrichtungen,

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (3),

nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

Zentralstaat,

Länder und Gemeinden,

Sozialversicherung,

internationale Einrichtungen.

Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von ‚AJAX Electronics‘, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden ‚Land A‘, dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ‚ACME Motors‘, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden ‚Land B‘ gebietsansässigen Tochtergesellschaft ‚ACME Motor Finance‘ von ‚ACME Motor Finance‘ ausgegebene Emissionen den firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft ‚ACME Motors‘ nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen (4).

Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor ‚MFIs ohne Zentralbanken‘ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden.

3.   Laufzeit von Emissionen

Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.

Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert.

Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich.

4.   Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz

Langfristige Schuldverschreibungen sind gegliedert in

 

Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden.

 

Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa dem Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Aktivums gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert (5).

 

Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.

5.   Klassifizierung von Emissionen

Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen (6) und b) börsennotierte Aktien (7). Im Wege von privaten Platzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position ‚Schuldverschreibungen‘ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien (8) und sonstige Anteilsrechte (9) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile und Anteile an anderen Investmentfonds sind ausgenommen.

In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind:

a)

Schuldverschreibungen

i)

Kurzfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten:

Schatzwechsel und sonstige kurzfristige vom Staat ausgegebene Wertpapiere,

von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel (‚commercial bills‘, ‚bills of trade‘, ‚bills of exchange‘), Eigenwechsel (‚promissory notes‘) und Einlagenzertifikate,

im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere,

Bankakzepte.

ii)

Langfristige Schuldverschreibungen

Die folgenden Instrumente sind illustrativ und werden mindestens erfasst:

Inhaberschuldverschreibungen,

nachrangige Anleihen,

Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt,

Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit,

variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (‚variable rate notes‘),

Wandelanleihen,

Pfandbriefe,

indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist,

stark abgezinste Schuldverschreibungen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden,

Nullkupon-Anleihen,

Eurobonds,

weltweite Anleihen (‚global bonds‘),

private Platzierungen,

durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere,

Kredite, die de facto marktfähig sind,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen (‚debentures‘ und ‚loan stock‘) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen,

Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös,

finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten begeben werden.

Nicht zu dieser Unterkategorie gehören:

Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften,

Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren,

nichthandelbare Kredite.

b)

Börsennotierte Aktien

Zu dieser Kategorie zählen:

von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien,

Anteile an Aktiengesellschaften,

von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien,

Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht,

private Platzierungen, wenn möglich.

Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien der privatisierten Gesellschaft, während der übrige Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. der Streubesitz, an der Börse gehandelt wird.

Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:

Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können,

in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert,

Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften,

Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften,

Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten.

6.   Emissionswährung

Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (10) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.

7.   Zeitpunkt der Erfassung einer Emission

Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.

8.   Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen

Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.

Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer.

i)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums

Tilgungen während des Berichtszeitraums

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

ii)

Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums

Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums

+

Nettoabsatz während des Berichtszeitraums

 

 

+

Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen

a)   Bruttoabsatz

Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.

Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft (‚private limited company‘) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (11). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.

Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (12); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.

Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in der neuen Kategorie behandelt (13).

b)   Tilgungen

Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend streicht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt (14).

Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.

c)   Nettoabsatz

Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.

Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gestrichen werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.

9.   Bewertung

Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt — eine Wechselkurskomponente.

Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert (15) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert ‚nicht spezifiziert‘ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene gemäß den Attributen in Anhang III.

a)

Preisbewertung

Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden.

Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden:

Formula

wobei gilt:

A

=

Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen

E

=

abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission)

P

=

Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt)

T

=

Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen)

t

=

abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen)

Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.

Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.

Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie bei Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.

b)

Berichtswährung und Wechselkursbewertung

Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden; dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (16), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 (17) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:

i)

Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden.

ii)

Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden.

10.   Konzeptionelle Konsistenz

Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 (‚ausgegebene Schuldverschreibungen‘) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.

Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.

11.   Datenanforderungen

Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in Anhang III aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Revisionen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Revisionen übermittelt werden.

Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen

Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.

1.   Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. ‚International Financial Review‘ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern.

2.   Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen.

3.   Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern.

4.   Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige ‚Grauzonen‘ dargestellt werden.

5.   Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

6.   Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere geben, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen:

—   Private Platzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob private Platzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind.

—   Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen.

—   Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen.

7.   Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben.

8.   Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen.

9.   Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden.

10.   Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden.

11.   Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf.

12.   Revisionen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Revisionen vorlegen sowie Grund und Umfang der Revisionen darlegen.

13.   Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für ‚Erfassungsgrad in %‘ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter ‚Anmerkungen‘ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.

 

Erfassungsgrad in %:

Anmerkungen:

Emissionen in Euro/nationalen Währungs-einheiten

Örtliche Währung

KSV

 

 

LSV

 

 

BNA

 

 

Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU

KSV

 

 

LSV

 

 

In sonstigen Währungen

KSV

 

 

LSV

 

 

KSV

=

kurzfristige Schuldverschreibungen

LSV

=

langfristige Schuldverschreibungen

BNA

=

börsennotierte Aktien

Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

Bis auf die folgende Ausnahme gelten für die Berichtspflichten der BIZ die gleichen Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden.

Tabelle 4

Block B Meldevordruck für die BIZ

 

IN DER ‚ÜBRIGEN WELT‘ GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN

Umlauf

Bruttoabsatz

Tilgungen

 

B1

B2

B3

9.   KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Insgesamt

S577

S642

S707

NZB

S578

S643

S708

MFIs ohne Zentralbanken

S579

S644

S709

SFIs

S580

S645

S710

darunter: FMKGs

S581

S646

S711

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S582

S647

S712

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S583

S648

S713

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S584

S649

S714

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S585

S650

S715

Zentralstaat

S586

S651

S716

Länder und Gemeinden

S587

S652

S717

Sozialversicherung

S588

S653

S718

Internationale Organisationen

S589

S654

S719

 

 

 

 

10.   LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN

Insgesamt

S590

S655

S720

NZB

S591

S656

S721

MFIs ohne Zentralbanken

S592

S657

S722

SFIs

S593

S658

S723

darunter: FMKGs

S594

S659

S724

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S595

S660

S725

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S596

S661

S726

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S597

S662

S727

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S598

S663

S728

Zentralstaat

S599

S664

S729

Länder und Gemeinden

S600

S665

S730

Sozialversicherung

S601

S666

S731

Internationale Organisationen

S602

S667

S732

 

 

 

 

10.1.   darunter: festverzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S603

S668

S733

NZB

S604

S669

S734

MFIs ohne Zentralbanken

S605

S670

S735

SFIs

S606

S671

S736

darunter: FMKGs

S607

S672

S737

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S608

S673

S738

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S609

S674

S739

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S610

S675

S740

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S611

S676

S741

Zentralstaat

S612

S677

S742

Länder und Gemeinden

S613

S678

S743

Sozialversicherung

S614

S679

S744

Internationale Organisationen

S615

S680

S745

 

 

 

 

10.2.   darunter: variabel verzinsliche Emissionen:

Insgesamt

S616

S681

S746

NZB

S617

S682

S747

MFIs ohne Zentralbanken

S618

S683

S748

SFIs

S619

S684

S749

darunter: FMKGs

S620

S685

S750

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S621

S686

S751

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S622

S687

S752

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S623

S688

S753

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S624

S689

S754

Zentralstaat

S625

S690

S755

Länder und Gemeinden

S626

S691

S756

Sozialversicherung

S627

S692

S757

Internationale Organisationen

S628

S693

S758

 

 

 

 

10.3.   darunter: Nullkupon-Anleihen:

Insgesamt

S629

S694

S759

NZB

S630

S695

S760

MFIs ohne Zentralbanken

S631

S696

S761

SFIs

S632

S697

S762

darunter: FMKGs

S633

S698

S763

Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

S634

S699

S764

Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

S635

S700

S765

Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

S636

S701

S766

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

S637

S702

S767

Zentralstaat

S638

S703

S768

Länder und Gemeinden

S639

S704

S769

Sozialversicherung

S640

S705

S770

Internationale Organisationen

S641

S706

S771

 

 

 

 

Laufzeit von Emissionen

Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ — unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.

Sektorale Aufgliederung der Emittenten

Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht.

Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank

 

Klassifizierung in den Meldevordrucken

Zentralbank

NZB und EZB

Geschäftsbanken

MFIs

SFI

SFIs

Zentralstaat

Zentralstaat

Sonstiger Staat

Staatliche Einrichtungen

Länder und Gemeinden

Kapitalgesellschaften

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

Internationale Einrichtungen

Internationale Einrichtungen (übrige Welt)

Klassifizierung von Emissionen

Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:

Einlagenzertifikate,

Commercial Paper,

Schatzwechsel,

Schuldverschreibungen (‚bonds‘),

Euro Commercial Paper (ECP),

mittelfristige Schuldverschreibungen (‚medium-term notes‘),

sonstige kurzfristige Wertpapiere.

Bewertung

Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor.

Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der ‚übrigen Welt‘ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.“


(1)  Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (‚ESVG 2010‘) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1) an.

(*1)   ‚Sonstige Währungen‘ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.

(*2)  Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf ‚Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate‘.

(*3)  Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln.

(*4)  Börsennotierte Aktien beziehen sich auf ‚börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile‘.

(2)  Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.

(3)  In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben.

(4)  Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG 2010.

(5)  Siehe Nummer 5.102 des ESVG 2010.

(6)  Kategorie F.3 des ESVG 2010.

(7)  Kategorie F.511 des ESVG 2010.

(8)  Kategorie F.512 des ESVG 2010.

(9)  Kategorie F.519 des ESVG 2010.

(10)  Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

(11)  Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.158 und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe b des vorliegenden Teils.

(12)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(13)  Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Teils.

(14)  Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

(15)  Detaillierte Angaben zur Definition von ‚Nennwert‘, ‚Marktwert‘ und ‚Nominalwert‘ finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG 2010.

(16)  Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.

(17)  Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.


Berichtigungen

9.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 93/103


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 28. Februar 2014 )

Auf Seite 17, Artikel 34 Absatz 7 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Die Fahrer brauchen die Angaben nach Artikel 1 Unterabsatz 1 nicht zu machen, …“

muss es heißen:

„Die Fahrer brauchen die Angaben nach Unterabsatz 1 Satz 1 nicht zu machen, …“.

Auf Seite 17, Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii:

anstatt:

„ii)

die in Artikel 34 Nummer 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen,“

muss es heißen:

„ii)

die in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiten eintragen,“
.