ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 90

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
2. April 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/543 der Kommission vom 1. April 2015 zur Genehmigung des Wirkstoffs COS-OGA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/544 der Kommission vom 1. April 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/545 der Kommission vom 31. März 2015 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2082)

7

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission vom 31. März 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2083)

11

 

*

Beschluss (EU) 2015/547 der Kommission vom 1. April 2015 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen ( 1 )

14

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen ( ABl. L 128 vom 9.5.2013 )

22

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste ( ABl. L 128 vom 9.5.2013 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/543 DER KOMMISSION

vom 1. April 2015

zur Genehmigung des Wirkstoffs COS-OGA gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Belgien erhielt am 28. Juni 2012 von FytoFend S.A. einen Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf Genehmigung des Wirkstoffs COS-OGA. Als berichterstattender Mitgliedstaat informierte Belgien am 5. Dezember 2012 die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung über die Zulässigkeit des Antrags.

(2)

Am 19. Dezember 2013 legte der berichterstattende Mitgliedstaat der Kommission — mit Kopie an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) — den Entwurf eines Bewertungsberichts vor, in dem er bewertet hat, ob angenommen werden kann, dass der genannte Wirkstoff die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(3)

Die Behörde handelte gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Sie ersuchte den Antragsteller gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um Übermittlung zusätzlicher Informationen an die Mitgliedstaaten, die Kommission und sie selbst. Der berichterstattende Mitgliedstaat legte der Behörde seine Bewertung der zusätzlichen Informationen im September 2014 in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Am 1. Oktober 2014 übermittelte die Behörde dem Antragsteller, den Mitgliedstaaten und der Kommission ihre Schlussfolgerung dazu, ob angenommen werden kann, dass der Wirkstoff COS-OGA die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt (2). Sie machte ihre Schlussfolgerung der Öffentlichkeit zugänglich.

(5)

Der Antragsteller erhielt Gelegenheit, zum Überprüfungsbericht Stellung zu nehmen.

(6)

Am 11. Dezember 2014 legte die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel den Überprüfungsbericht für COS-OGA und den Entwurf einer Verordnung zur Genehmigung von COS-OGA vor.

(7)

Es wurde in Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff, insbesondere in Bezug auf die im Überprüfungsbericht untersuchten und beschriebenen Verwendungszwecke, festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. Diese Genehmigungskriterien gelten daher als erfüllt. Der Wirkstoff COS-OGA sollte daher genehmigt werden.

(8)

Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass COS-OGA als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einzustufen ist. COS-OGA ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. COS-OGA setzt sich aus Verbindungen zusammen, die auf natürliche Weise in Pflanzen und einigen Mikroorganismen vorkommen und ubiquitär in der Umwelt verbreitet sind. Eine zusätzliche Exposition von Mensch, Tier und Umwelt infolge der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Verwendungszwecke dürfte vernachlässigbar sein im Vergleich zu der Exposition, die in realen, natürlichen Situationen zu erwarten ist.

(9)

COS-OGA sollte daher als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt werden. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff COS-OGA wird unter den dort genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2014;12(10):3868.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

COS-OGA

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 979

Lineares Copolymer aus α-1,4-D-Galactopyranosyluronsäuren und methylveresterten Galactopyranosyluronsäuren (9 bis 20 Einheiten) mit dem linearen Copolymer β-1,4-verknüpfte 2-Amino-2-deoxy-D-glucopyranose und 2-Acetamid-2-deoxy-D-glucopyranose (5 bis 10 Einheiten)

≥ 915 g/kg

Verhältnis OGA/COS: 1 bis 1,6

Polymerisationsgrad COS: 5 bis 10

Polymerisationsgrad OGA: 9 bis 20

Methylierungsgrad OGA: < 10 %

Acetylierungsgrad COS: < 50 %

22. April 2015

22. April 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu COS-OGA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil D des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„2

COS-OGA

CAS-Nr.: nicht vergeben

CIPAC-Nr. 979

Lineares Copolymer aus α-1,4-D-Galactopyranosyluronsäuren und methylveresterten Galactopyranosyluronsäuren (9 bis 20 Einheiten) mit dem linearen Copolymer β-1,4-verknüpfte 2-Amino-2-deoxy-D-glucopyranose und 2-Acetamid-2-deoxy-D-glucopyranose (5 bis 10 Einheiten)

≥ 915 g/kg

Verhältnis OGA/COS: 1 bis 1,6

Polymerisationsgrad COS: 5 bis 10

Polymerisationsgrad OGA: 9 bis 20

Methylierungsgrad OGA: < 10 %

Acetylierungsgrad COS: < 50 %

22. April 2015

22. April 2030

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu COS-OGA und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/544 DER KOMMISSION

vom 1. April 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. April 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

139,9

MA

102,0

TR

121,8

ZZ

121,2

0707 00 05

AL

119,5

MA

176,1

TR

143,4

ZZ

146,3

0709 93 10

MA

104,5

TR

172,1

ZZ

138,3

0805 10 20

EG

44,3

IL

71,9

MA

47,2

TN

54,2

TR

66,8

ZZ

56,9

0805 50 10

TR

45,7

ZZ

45,7

0808 10 80

AR

94,0

BR

72,4

CL

94,8

CN

89,6

MK

25,2

US

167,0

ZA

118,4

ZZ

94,5

0808 30 90

AR

108,3

CL

125,1

CN

99,4

ZA

123,3

ZZ

114,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/545 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2082)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. September 2013 beantragte das Unternehmen DSM Nutritional Products bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Docosahexaensäure(DHA)-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat. Der Mikroalgenstamm ist bei der American Type Culture Collection als Stamm ATCC PTA-9695 spezifiziert.

(2)

Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 2. April 2014 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Verwendung dieses Algenöls die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 10. April 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben. Insbesondere wurden Einwände hinsichtlich einer hohen Aufnahme von DHA erhoben. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte ein Beschluss erlassen werden, der diesen Einwänden Rechnung trägt. Der Antragsteller änderte folglich den Antrag hinsichtlich der Höchstmenge an DHA in Nahrungsergänzungsmitteln. Durch diese Änderung und zusätzliche Erläuterungen hat der Antragsteller die Bedenken zur Zufriedenheit der Mitgliedstaaten und der Kommission ausgeräumt.

(5)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. In der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine besondere Ernährung festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission (5) sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission (6) sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. In der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (7) sind Anforderungen an Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt. In der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (8) sind Anforderungen an Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung festgelegt. Die Verwendung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und mit den dort aufgeführten Höchstgehalten unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 2009/39/EG, der Richtlinie 96/8/EG, der Richtlinie 1999/21/EG, der Richtlinie 2006/141/EG und der Richtlinie 2006/125/EG als neuartige Lebensmittelzutat in der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695), die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an DSM Nutritional Products, 6480 Dobbin Road, Columbia, MD 21045, USA, gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(4)  Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 21).

(5)  Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).

(6)  Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 29).

(7)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(8)  Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Spezifikation von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (American Type Culture Collection (ATCC) PTA-9695)

Test

Spezifikation

Freie Fettsäuren

höchstens 0,4 %

Peroxidzahl (PV)

höchstens 5,0 meq/kg Öl

Unverseifbare Stoffe

höchstens 3,5 %

DHA-Gehalt

mindestens 35 %

Docosapentaensäure (DPA) n-6

höchstens 6 %

Trans-Fettsäuren

höchstens 2,0 %


ANHANG II

Genehmigte Verwendungen von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (American Type Culture Collection (ATCC) PTA-9695)

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an DHA

Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis

200 mg/100 g oder bei Käseerzeugnissen 600 mg/100 g

Milchersatzerzeugnisse, ausgenommen Getränke

200 mg/100 g oder bei Käseersatzerzeugnissen 600 mg/100 g

Streichfette und Salatsoßen

600 mg/100 g

Frühstückscerealien

500 mg/100 g

Nahrungsergänzungsmittel

250 mg DHA pro Tag gemäß Herstellerempfehlung für Normalverbraucher

450 mg DHA pro Tag gemäß Herstellerempfehlung für Schwangere und stillende Frauen

Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung im Sinne der Richtlinie 96/8/EG

250 mg je Mahlzeitersatz

Andere Lebensmittel für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

200 mg/100 g

Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke

entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind

Backwaren (Brot und Brötchen), Kekse

200 mg/100 g

Getreideriegel

500 mg/100 g

Speisefette

360 mg/100 g

Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis)

80 mg/100 g

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

Verwendung gemäß der Richtlinie 2006/141/EG

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich bei Verwendung gemäß der Richtlinie 2006/125/EG

200 mg/100 g


2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/11


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/546 DER KOMMISSION

vom 31. März 2015

zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 2083)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 6. Juli 2012 erteilten die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von DHA(Docosahexaensäure)- und EPA(Eicosapentaensäure)-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln.

(2)

Am 19. November 2012 beantragte das Unternehmen DSM Nutritional Products bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs eine Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat.

(3)

Die zuständige britische Lebensmittelprüfstelle legte am 29. April 2013 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass die Erweiterung des Verwendungszwecks dieses Algenöls die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(4)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 9. Juli 2013 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(5)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(6)

Am 25. März 2014 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Bewertung der Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(7)

Am 18. September 2014 nahm die EFSA eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat (2) an, in der sie zu dem Schluss kommt, dass eine solche Erweiterung im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Gehalte unbedenklich ist.

(8)

Die Angaben in der Stellungnahme erlauben die Feststellung, dass DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Gehalte die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(9)

In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. Die Verwendung von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschrift genehmigt werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. gemäß der Spezifikation in Anhang I darf unbeschadet der Richtlinie 2002/46/EG für den in Anhang II genannten Verwendungszweck und mit dem dort festgelegten Höchstgehalt in der Union als neuartige Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung des mit diesem Beschluss zugelassenen DHA- und EPA-reichen Öls aus der Mikroalge Schizochytrium sp., die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an DSM Nutritional Products, 6480 Dobbin Road, Columbia, MD 21045, USA gerichtet.

Brüssel, den 31. März 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2014;12(10):3843.

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).


ANHANG I

Spezifikation von DHA(Docosahexaensäure)- und EPA(Eicosapentaensäure)-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.

Test

Spezifikation

Säurezahl

höchstens 0,5 mg KOH/g

Peroxidzahl (PV)

höchstens 5,0 meq/kg Öl

Feuchtigkeit und flüchtige Stoffe

höchstens 0,05 %

Unverseifbare Stoffe

höchstens 4,5 %

Trans-Fettsäuren

höchstens 1,0 %

DHA-Gehalt

mindestens 22,5 %

EPA-Gehalt

mindestens 10 %


ANHANG II

Genehmigte Verwendungszwecke von DHA(Docosahexaensäure)- und EPA(Eicosapentaensäure)-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.

Lebensmittelkategorie

Höchstgehalt an DHA und EPA (mg/Tag)

Nahrungsergänzungsmittel

3 000 mg gemäß Herstellerempfehlung für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und stillende Frauen


2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/14


BESCHLUSS (EU) 2015/547 DER KOMMISSION

vom 1. April 2015

über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit genügen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Produkte, welche nationalen Normen genügen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG ausgearbeitet wurden und auf die es im Amtsblatt der Europäischen Union Verweisungen gibt, gelten als sicher.

(2)

Europäische Normen sind auf der Grundlage von Anforderungen auszuarbeiten, die gewährleisten sollen, dass ein Produkt, welches ihnen entspricht, die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG erfüllt.

(3)

Für alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gibt es keine europäischen Normen, obwohl Studien, belegen, dass mit diesen Feuerstellen verschiedene Gefährdungen verbunden sind (2), (3). Viele Modelle verfügen über abnehmbare Brennstoffbehälter, die in einem Hohlraum innerhalb der Feuerstelle platziert werden; dabei kann Brennstoff versehentlich in den Hohlraum gelangen. Dieser Brennstoff kann anschließend verdampfen, sich erhitzen und verpuffen und somit ein plötzliches Verbrennen verursachen. Die rasche Ausbreitung von Flammen birgt für den Nutzer Verbrennungsrisiken und kann auch benachbarte Materialien entzünden. Das Nachfüllen von Brennstoff in eine noch heiße ethanolbetriebene Feuerstelle ist sehr gefährlich, da das Ethanol schnell verdampfen, sich entzünden und eine Explosion verursachen kann. Freistehende Modelle, die in zu geringer Entfernung von brennbaren Materialien aufgestellt werden, können Brände verursachen. Die nicht fachgerechte Anbringung von Wandfeuerstellen kann zur Überhitzung führen, was wiederum zur Folge haben kann, dass sich die Feuerstelle während des Betriebs von der Wand löst (4). Es besteht außerdem das Risiko, dass freistehende Bodenmodelle umfallen. Falls dies passieren sollte, würde sich das Feuer durch den aus der Feuerstelle auslaufenden brennenden Brennstoff in die Umgebung ausbreiten.

(4)

Die Verbrennung von Brennstoffen in alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstellen kann die menschliche Gesundheit gefährden. Kommt es zu einer unvollständigen Verbrennung, bildet sich Kohlenmonoxid, eine toxische Verbindung. Bei vollständiger Verbrennung wird Kohlendioxid gebildet, das gesundheitsschädlich ist und zur Hyperventilation führen kann.

(5)

Zudem ist bei der Aufstellung abzugloser Feuerstellen keine Begutachtung durch die zuständigen Behörden erforderlich.

(6)

Es sollten daher Anforderungen festgelegt werden, die gewährleisten, dass alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/95/EG genügen.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die allgemeine Produktsicherheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

 

„alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle“ ein Gerät, das

a)

dazu bestimmt ist, durch die Verbrennung von Alkohol eine dekorative Flamme zu erzeugen, jedoch nicht als Hauptheizgerät geeignet ist, und

b)

nicht dazu bestimmt ist, an einen Abzug angeschlossen zu werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Dieser Beschluss gilt für alle abzuglosen Feuerstellen für den Haushaltsbereich einschließlich Zubehör, sofern sie für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind. Nicht in den Geltungsbereich dieses Beschlusses fallen Feuerstellen, die speziell für das Erwärmen oder Warmhalten von Speisen bestimmt sind und eine Brennstoffkammer mit einem Volumen unter 0,2 l haben.

Artikel 3

Sicherheitsanforderungen

Die besonderen Sicherheitsanforderungen an alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen gemäß Artikel 1, denen europäische Normen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/95/EG genügen müssen, sind im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 1. April 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Storesund A. K, Mai T. T. und Sesseng C, 2010, „Ethanol-fuelled, flue-less fireplaces. An evaluation“, SINTEF. http://nbl.sintef.no/publication/lists/docs/NBL_A09127.pdf

(3)  http://www.sik.dk/content/download/5561/77087/version/1/file/Report+-+Bio+fireplaces+-+v5-3+(2).pdf

(4)  http://www.cpsc.gov/CPSCPUB/PREREL/prhtml11/11164.html


ANHANG

SPEZIELLE ANFORDERUNGEN AN ALKOHOLBETRIEBENE ABZUGLOSE FEUERSTELLEN

1.1.   Konstruktions- und Gestaltungsanforderungen

Allgemeine Anforderungen

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen für die Nutzung im Haushalt dürfen maximal einen Brennstoffverbrauch haben, der einer Heizleistung von 4,5 kW entspricht.

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen aus Materialien hergestellt sein, die bei den höchstzulässigen Temperaturen gemäß Abschnitt „Oberflächentemperaturen“ nicht verformbar sind. Die Materialien müssen eine ausreichende Beständigkeit gegenüber den vorherrschenden thermischen, mechanischen und chemischen Beanspruchungen aufweisen.

Falls Flammenschirme verwendet werden, müssen diese so gebaut und angebracht sein, dass sie den Temperaturen standhalten, denen sie ausgesetzt sind.

Die Verwendung dekorativer Elemente, z. B. keramische Holzimitate oder Kieselsteine, ist im Flammenbereich nicht zulässig.

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen so gestaltet sein, dass es nicht zu einem versehentlichen Wiederzünden und Flammenrückschlag kommen kann.

Die Verbrennung von Brennstoffen in alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstellen darf die menschliche Gesundheit nicht gefährden.

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen so gestaltet sein, dass sich übergelaufener Brennstoff innerhalb des Gerätes nicht in Hohlräumen ansammeln kann, da eine Verdampfung aus diesen Hohlräumen eine Explosion verursachen könnte.

Das Gerät muss so konstruiert sein, dass kein Brennstoff austreten kann.

Standsicherheit

Das unbeabsichtigte Verschieben oder Kippen alkoholbetriebener abzugloser Feuerstellen während des Betriebs darf die Sicherheit nicht beeinträchtigen.

Geräte auf Rollen müssen mit leicht bedienbaren und arretierbaren Bremsen ausgerüstet sein.

Freistehende alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen mit Stützen versehen sein, damit sie nicht umfallen können, und auf ihre Standfestigkeit bei Schlagbeanspruchung geprüft werden. Falls die Feuerstelle diese Prüfung nicht besteht, muss sie so konstruiert sein, dass sie jederzeit sicher bleibt.

Ortsfeste alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen auf ihre Standfestigkeit bei Schlagbeanspruchung geprüft werden. Wandhaken müssen so gestaltet sein, dass sich das Gerät nicht aushängt, wenn es unabsichtlich nach oben gestoßen wird.

Rollen, Griffe und andere am Gerät angebrachte Bauteile zum Verschieben der Feuerstelle

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen mit Rollen und/oder Griffen, die dazu bestimmt sind, dass die Feuerstellen verschoben werden können, müssen so gestaltet sein, dass das Feuer gelöscht werden muss, bevor die Feuerstelle verschoben wird.

Zünden

Beim Zünden der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle muss der Nutzer einen sicheren waagerechten Abstand vom Gerät einhalten können. Andernfalls muss die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle mit einer sicheren eingebauten Zündvorrichtung ausgerüstet sein.

Betrieb nach dem Zünden

Die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle muss mit einer stabilen Flamme rußfrei brennen. Nach dem Zünden muss der Brennstoffverbrauch konstant bleiben; es darf keine Gefährdung durch ein unkontrolliertes Verhalten des Brenners geben.

Löschen

Der Nutzer muss in der Lage sein, eine alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle jederzeit sicher zu löschen.

Wiederzünden

Die Gestaltung der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle muss es ermöglichen, das Gerät auch dann sicher wieder zu zünden, wenn der Behälter nicht voll ist.

Verhütung eines Wiederzündens in unsicherem Zustand

Es darf nicht möglich sein, die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle wieder zu zünden, bevor alle Teile des Geräts einschließlich des Brenners eine sichere Temperatur von höchstens 60 °C erreicht haben. Die Bedienungsanleitung muss darüber Auskunft geben, wie lange es dauert, bis die Feuerstelle so weit abgekühlt ist, dass ein Wiederzünden sicher ist, damit der Nutzer nicht versucht ist, ein Wiederzünden durch Manipulieren der Sicherheitsvorrichtung, die ein Wiederzünden bei unsicheren Temperaturen verhindert, herbeizuführen.

Befüllen und Nachfüllen

Die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle muss so gestaltet sein, dass ein sicheres Befüllen und Nachfüllen möglich ist und dass der Tank der Feuerstelle nicht nachgefüllt werden kann, während sie gezündet ist.

Die Bedienungsanleitung, die mit den alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstellen mitgeliefert wird, muss die Nutzer darüber informieren, dass der Tank nicht befüllt werden darf, während die Feuerstelle in Betrieb ist. Diese Information muss deutlich und auffällig gestaltet sein. Dieselbe Information muss sich zusätzlich auf geeigneten und gut sichtbar am Gerät angebrachten Warnetiketten befinden.

Erreichbare Oberflächen

Wenn die Feuerstelle entsprechend den Montageanweisungen des Herstellers montiert ist, darf der Nutzer nicht versehentlich mit der Flamme, dem Brenner oder einer anderen heißen bzw. aktiven Oberfläche der Feuerstelle in Berührung kommen.

Oberflächentemperaturen

Die erreichbaren Oberflächen mit Ausnahme der heißen Oberflächen dürfen keine unsicheren Temperaturen erreichen, während die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle in Betrieb ist.

Der Temperaturanstieg (gemessen von der Anfangstemperatur beim Zünden) der Oberflächen, die nicht dazu bestimmt sind, vom Nutzer berührt zu werden, während die Feuerstelle in Betrieb ist, darf die folgenden Werte nicht überschreiten:

60 K für Metall und metallische Oberflächen,

65 K für emaillierte Metalloberflächen,

80 K für Glas- und Keramikoberflächen,

100 K für Kunststoffoberflächen und

70 K für Oberflächen aus anderem Material.

Der Temperaturanstieg (gemessen von der Anfangstemperatur beim Zünden) der Oberflächen, die dazu bestimmt sind, vom Nutzer berührt zu werden, während die Feuerstelle in Betrieb ist, d. h. die Oberflächen, die der Nutzer möglicherweise berühren muss, um die Feuerstelle zu bedienen, darf die folgenden Werte nicht überschreiten:

35 K für Metall und metallische Oberflächen,

45 K für emaillierte Metalloberflächen und für Keramikoberflächen und

60 K für Oberflächen aus Kunststoff oder anderem ähnlichem Material.

Diese Werte gelten auch für die Oberflächen und die Luft innerhalb von 50 mm um den Flammenbereich.

Glasoberflächen (z. B. Schirme) und ihre Befestigungen, von denen vernünftigerweise anzunehmen ist, dass sie wegen ihrer Nähe zu den offenen Flammen heiß sind, sind von den vorstehenden Anforderungen ausgenommen.

An den Stellen, an denen die Feuerstelle mit dem Fußboden oder dem Tisch in Berührung kommt, darf die Oberflächentemperatur des Feuerstellensockels die Raumtemperatur nicht um mehr als 65 K überschreiten.

Unabhängig von der vorgenannten Anforderung, wonach die Raumtemperatur um nicht mehr als 65 K überschritten werden darf, wird die Höchsttemperatur, die unter keinen Umständen überschritten werden darf, wie folgt festgelegt: Die Temperatur des Feuerstellensockels darf an den Stellen, an denen er mit dem Fußboden oder dem Tisch in Berührung kommt, unabhängig von der Raumtemperatur nicht mehr als 85 °C betragen.

Die Oberflächentemperatur an angrenzenden Wänden darf die Raumtemperatur nicht um mehr als 65 K überschreiten und nie mehr als 85 °C betragen.

Die Temperaturgrenzwerte für Griffe und Knöpfe, die dazu bestimmt sind, vom Nutzer während des normalen Betriebs der Feuerstelle benutzt zu werden, müssen je nach Material, aus dem sie hergestellt sind, gemäß geeigneten Leitlinien, etwa dem CENELEC-Guide 29, festgelegt werden. Die Temperaturgrenzwerte für diese Bauteile der Feuerstelle sind niedriger als die obengenannten Temperaturen.

Brennstoffbehälter und Brennstoffsystem

Der maximal mögliche Brennstoffinhalt des Gerätes muss entsprechend dem Brand- und Explosionsrisiko begrenzt werden.

Die Norm muss für alle Prüfungen vorschreiben, dass sie mit dem in der jeweiligen Prüfsituation potenziell gefährlichsten Füllstand durchgeführt werden.

Die Bauweise des Brennstoffbehälters muss ein Austreten von Brennstoff verhindern. Ein Verschütten von Brennstoff oder ein Überfüllen darf die Sicherheit des Gerätes nicht beeinträchtigen.

Das Brennstoffsystem, einschließlich aller Versiegelungen, muss eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen, um den Beanspruchungen einer bestimmungsgemäßen Verwendung standzuhalten. Es muss eine ausreichende Korrosionsbeständigkeit aufweisen, um den langfristigen Folgen der Exposition gegenüber dem verwendeten Brennstoff standzuhalten. Die Gestaltung des Brenners muss ein Korrodieren verhindern.

Kindersicherheit

Die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle muss so gestaltet sein, dass Kinder nicht mit dem Brennstoff und/oder der Flamme in Berührung kommen können.

1.2.   Vorrichtungen und Befestigungen für die Montage der Feuerstelle

Befestigungssysteme

Die mit der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle gelieferten Befestigungssysteme müssen eine ausreichende mechanische Festigkeit und eine ausreichende Beständigkeit gegen hohe Temperaturen aufweisen, um die Feuerstelle während ihrer erwarteten Lebensdauer sicher zu tragen.

Falls das Gerät zur Boden-, Wand- oder Deckenmontage bestimmt ist, muss das Befestigungssystem so gestaltet sein, dass sich das Gerät nicht versehentlich lösen kann.

Wanddübel und -befestigungen

Falls im Lieferumfang enthalten, müssen Wanddübel und -befestigungen für die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle eine geeignete mechanische Langzeitfestigkeit und geeignete Wärmeeigenschaften aufweisen.

Das Benutzerhandbuch muss den Nutzer warnen, dass er nur die mitgelieferten Wanddübel und -befestigungen oder nur Wanddübel und -befestigungen verwenden darf, die eine geeignete mechanische Festigkeit und geeignete Wärmeeigenschaften aufweisen.

1.3.   Zusatzvorrichtung

Eine Vorrichtung für das sichere Zünden und Löschen der Feuerstelle muss eingebaut oder mit dem Gerät geliefert werden.

1.4.   Emissionen

Alkoholbetriebene abzuglose Feuerstellen müssen mittels Einbeziehung des Sicherheitskonzepts in die Entwicklung und den Bau oder, falls dies nicht möglich ist, mittels angemessener Schutzmaßnahmen (einschließlich Alarmvorrichtungen) oder mittels Informationen für die Nutzer, so gestaltet sein, dass von der Verbrennung oder von sonstigen Emissionen keinerlei Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeht.

Insbesondere soll die Norm Folgendes regeln:

Kohlenmonoxid und Kohlendioxid (CO, CO2),

Stickoxide, etwa NO, NO2 und NOX,

Aldehyde, etwa Formaldehyd,

flüchtige organische Verbindungen (VOC),

aromatische Kohlenwasserstoffe, etwa Benzol und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK),

Ruß und andere Partikelemissionen,

Emissionen von unverbranntem Brennstoff und

alle sonstigen möglicherweise relevanten Emissionen.

Die Normbestimmungen zu Kohlenmonoxid und zu Stickoxiden müssen der aktuellsten Fassung der „WHO-Leitlinien für Luftqualität in geschlossenen Räumen — ausgewählte Schadstoffe“ (1) und der Umwelt- und Gesundheitskriterien (EHC) der WHO (2) entsprechen.

Die Normbestimmungen zu Kohlendioxid müssen der Richtlinie 2006/15/EG der Kommission (3) entsprechen.

1.5.   Sicherheitsinformationen, Benutzerhandbuch und Angaben zu Hersteller und Einführer

Allgemeines

Die Sicherheitsinformationen sowie die Namen von Hersteller und Einführer müssen auf der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle oder auf ihrer Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erscheinen.

In der Norm muss genau angegeben sein, welche Sicherheitsanweisungen auf dem Produkt selbst erscheinen müssen und welche Warnhinweise und Anweisungen in der Bedienungsanleitung oder auf der Verpackung erscheinen dürfen.

Die Informationen müssen in der (den) Sprache(n) des Landes verfasst sein, in dem die Feuerstelle im Einzelhandel zum Verkauf angeboten wird. Die Informationen müssen in jeder Sprache in einem durchgehenden Abschnitt präsentiert werden; sie dürfen von keinem anderen Text unterbrochen sein. Zusätzlicher Text in einer anderen Sprache darf nicht von den vorgeschriebenen Informationen ablenken.

Die Informationen auf der Feuerstelle müssen sichtbar, lesbar und unlöschbar angebracht und entweder auf ein dauerhaftes Etikett oder direkt auf das Gerät aufgedruckt sein.

Sicherheitsinformationen

Die Sicherheitsinformationen müssen auffällig gestaltet sein und in der Bedienungsanleitung oder auf der Verpackung sowie, sofern in der Norm angegeben, auf der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle deutlich mitgeteilt werden. Diese Informationen müssen mindestens folgende Hinweise umfassen:

„Nur die in den Leitlinien im Benutzerhandbuch angegebenen Brennstoffarten und -mengen verwenden!“

„Nur in gut belüfteten Räumen betreiben!“

„Brennstoff nicht in das Gerät gießen, während es in Betrieb oder heiß ist!“

„Den Brennstoffbehälter nicht überfüllen und verschütteten Brennstoff vor dem Zünden des Gerätes sorgfältig wegwischen!“

„Nur an einem Ort ohne Zugluft betreiben!“

„Nie das heiße Gerät zünden!“

„Das Gerät auf keinen Fall während des Betriebs verschieben!“

„Kleinkinder und Haustiere nie unbeaufsichtigt nahe einer in Betrieb befindlichen Feuerstelle lassen!“

„Nur entsprechend den Anweisungen des Herstellers montieren, betreiben und warten!“

Bei Geräten mit Rollen muss außerdem folgende Anweisung erteilt werden: „Die Bremsen vor Inbetriebnahme der Feuerstelle immer arretieren!“

Darüber hinaus ist der Mindestsicherheitsabstand der Feuerstelle von entflammbaren Materialien anzugeben.

Die Nutzer müssen über die gebräuchliche Kennzeichnung von Brennstoffen informiert werden, insbesondere über die Angaben zu den aus der Kennzeichnung ersichtlichen Eigenschaften der verschiedenen Brennstoffe.

Die schriftlichen Sicherheitsinformationen können um geeignete Piktogramme ergänzt werden, wenn dies gemäß der Norm zulässig ist.

Benutzerhandbuch

Die alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstellen müssen mit einem Benutzerhandbuch geliefert werden, das die folgenden Informationen enthalten muss:

den vorgeschriebenen (Mindest-)Abstand von der Brennkammer, der bei der Anbringung der Zündvorrichtung der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle einzuhalten ist;

die Eigenschaften der Wand (oder eines sonstigen Bauteils), die bei der Wandmontage einer alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle erfüllt sein müssen, einschließlich Anweisungen zu angemessenen Belüftungsöffnungen für den Wärmeabzug;

die Anforderungen an die Befestigungen, die für die Anbringung alkoholbetriebener abzugloser Feuerstellen an einer Wand (und gegebenenfalls für die Aufstellung freistehender Feuerstellen) verwendet werden;

die Anforderungen an den Aufstellungsort und an die bauliche Umgebung der freistehenden alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle, insbesondere an den Fußboden und gegebenenfalls an die Raumdecke;

die Anforderungen an die Wand, an der die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle montiert werden soll; unter anderem ist ausdrücklich anzugeben, bei welchen Wandarten besondere Vorsicht erforderlich ist, z. B. bei Gipskarton- und Holzwänden.

Zusätzlich muss das Benutzerhandbuch informieren über

die zu verwendende(n) Brennstoffart(en) und die in diesem Brennstoff zulässigen Zusätze, damit gewährleistet ist, dass die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle sicher brennt und die Emissionshöchstwerte nicht überschritten werden;

die vorgeschriebene Belüftung des Raums;

den Mindestsicherheitsabstand zwischen dem Aufstellungs- bzw. Anbringungsort der Feuerstelle und entflammbaren Materialien;

die Mindestgröße des Raums oder der Bodenfläche.

Ferner muss das Benutzerhandbuch

erklären, wie Brennstoff in die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle einzufüllen ist (und die Nutzer davor warnen, Brennstoff in eine heiße Feuerstelle zu gießen);

erklären, wie Brennstoff sicher zu lagern ist, und angeben, welche Mengen aufgrund nationaler und/oder regionaler Vorschriften des Landes, in dem das Gerät zum Verkauf angeboten wird, in geschlossenen Räumen höchstens gelagert werden dürfen;

erklären, wie eine alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle zu löschen ist;

über geeignete Feuerlöschausrüstung informieren und empfehlen, diese Ausrüstung nahe der Feuerstelle zu platzieren;

davor warnen, die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle in einer zugigen Umgebung zu betreiben;

Anweisungen für das sichere Zünden und Wiederzünden der Feuerstelle enthalten;

vor dem Zünden einer heißen alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle warnen;

die Nutzer anweisen, die alkoholbetriebene abzuglose Feuerstelle während des Betriebs nicht zu verschieben und während der Benutzung die Bremsen zu arretieren, falls die Feuerstelle mit Rollen versehen ist.

Angaben zu Hersteller und Einführer

Die Hersteller (4) geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den der Feuerstelle beigefügten Unterlagen an.

Außerdem müssen sie auf dem Produkt selbst Informationen anbringen, die eine Identifizierung des Produkts ermöglichen (Serien- oder Chargennummer).

Die Einführer (5) geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift entweder auf der alkoholbetriebenen abzuglosen Feuerstelle selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung und in den der Feuerstelle beigefügten Unterlagen an. Falls der Einführer die Verpackung nur deshalb öffnen müsste, um diese vorgeschriebenen Informationen auf dem Produkt selbst anzubringen, reicht es aus, auf der Verpackung oder in einer der Feuerstelle beigefügten Unterlage den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie die Adresse anzugeben, unter der der Einführer kontaktiert werden kann.


(1)  Weltgesundheitsorganisation 2010: http://www.euro.who.int/en/health-topics/environment-and-health/air-quality/publications/2010/who-guidelines-for-indoor-air-quality-selected-pollutants

(2)  http://www.who.int/ipcs/publications/ehc/ehc_alphabetical/en/index.html

(3)  Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 36).

(4)  Gemäß Definition in Anhang I Kapitel R1 Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

(5)  Siehe Fußnote 4.


Berichtigungen

2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/22


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 9. Mai 2013 )

Seite 4, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe i:

anstatt:

„Überwachung, Vergleich und Überprüfung …“

muss es heißen:

„Überwachung, Benchmarking und Überprüfung …“;

Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii:

anstatt:

„… Verordnung (EG) Nr. 594/2004 …“

muss es heißen:

„… Verordnung (EG) Nr. 549/2004 …“;

Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d:

anstatt:

„sie sind dafür verantwortlich, dass die auf lokaler Ebene, d. h. auf Ebene funktionalen Luftraumblöcke, auf nationaler Ebene, auf der Ebene der Gebührenzone und auf Flughafenebene, festgelegten Leistungsziele erreicht werden;“

muss es heißen:

„sie sind verantwortlich für die Festlegung und Einhaltung der Leistungsziele auf lokaler Ebene, d. h. auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke, auf nationaler Ebene, auf Ebene der Gebührenzonen und auf Flughafenebene;“

Seite 5, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e:

anstatt:

„… in denen daher keine Streckenkosteneffizienzziele für mehr als eine Gebührenzone innerhalb des Luftraumblocks festgelegt wurden, …“

muss es heißen:

„… in denen daher Streckenkosteneffizienzziele für mehr als eine Gebührenzone innerhalb des Luftraumblocks festgelegt wurden, …“;

Seite 7, Artikel 9 Absatz 7:

anstatt:

„… wird das Leistungsüberprüfungsgremium in Konsultation mit der EASA …“

muss es heißen:

„… wird die EASA in Konsultation mit dem Leistungsüberprüfungsgremium …“;

Seite 14, Anhang I Abschnitt 1 Nummer 3.1:

anstatt:

„Durchschnittliche ATFM-Verspätung (ATFM — Air Traffic Flow Management, Verkehrsflussregelung) im Streckenflug in Minuten, die den Flugsicherungsdiensten zuzuordnen ist, definiert wie folgt:“

muss es heißen:

„Durchschnittliche ATFM-Verspätung (ATFM — Air Traffic Flow Management, Verkehrsflussregelung) im Streckenflug in Minuten je Flug, die den Flugsicherungsdiensten zuzuordnen ist, definiert wie folgt:“

Seite 16, Anhang I Abschnitt 2 Nummer 2.2 Buchstabe b Ziffer i:

anstatt:

„… und der verzögerungsfreien Rollzeit bei ASMA-Transitzeiten bei geringem Verkehr;“

muss es heißen:

„… und der unverzögerten Zeit basierend auf der ASMA-Transitzeit bei geringem Verkehrsaufkommen;“.


2.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/23


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste

( Amtsblatt der Europäischen Union L 128 vom 9. Mai 2013 )

Seite 33, Artikel 3 Absatz 1 Satz 1:

anstatt:

„Unbeschadet der Anwendung der Grundsätze von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und vorbehaltlich der Bewertung gemäß Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor Beginn eines Bezugszeitraums oder in begründeten Fällen während des Bezugszeitraums durch Beschluss feststellen, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Dienste Marktbedingungen unterliegen.“

muss es heißen:

„Unbeschadet der Anwendung der Grundsätze von Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und vorbehaltlich der Bewertung gemäß Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vor Beginn eines Bezugszeitraums oder in begründeten Fällen während des Bezugszeitraums entscheiden, dass einige oder alle ihrer Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder CNS-, MET- und AIS-Dienste Marktbedingungen unterliegen.“

Seite 38, Artikel 13 Absatz 4 Unterabsatz 2:

anstatt:

„Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % unter der im Leistungsplan für das Jahr n getroffenen Prognose liegt, werden die festgestellten Kosten frühestens ab dem Jahr n + 2 um höchstens 70 % des Einnahmeverlusts der betreffenden Flugsicherungsorganisation(en) verringert, der 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen und den prognostizierten Dienstleistungseinheiten in Bezug auf die festgestellten Kosten im Leistungsplan überschreitet.“

muss es heißen:

„Falls in einem Jahr n die tatsächliche Zahl der Dienstleistungseinheiten um mehr als 2 % unter der im Leistungsplan für das Jahr n getroffenen Prognose liegt, werden die festgestellten Kosten frühestens ab dem Jahr n + 2 um höchstens 70 % des Einnahmeverlusts der betreffenden Flugsicherungsorganisation(en) erhöht, der 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen und den prognostizierten Dienstleistungseinheiten in Bezug auf die festgestellten Kosten im Leistungsplan überschreitet.“