ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
BESCHLÜSSE
25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/454 DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
über die staatlichen Beihilfen SA.34823 (2012/C), SA.36004 (2013/NN), SA.37965 (2013/N), SA.37966 (2013/N), SA.37967 (2013/N) Griechenlands zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe in Bezug auf:
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Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Cooperative Bank of Western Macedonia durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Evia Cooperative Bank durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A.; |
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Abwicklung der Cooperative Bank of Dodecanese durch Übertragung auf die Alpha Bank S.A. |
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4662)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ALPHA BANK
(1) |
Mit Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission eine Regelung mit dem Titel „Support Measures for the Credit Institutions in Greece“ (Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, im Folgenden „Hilfspaket für griechische Banken“), mit der die Stabilität des griechischen Finanzsystems gesichert werden sollte. Das Hilfspaket für griechische Banken ermöglicht die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der drei darin enthaltenen Maßnahmen: einer Rekapitalisierungsmaßnahme, einer Garantiemaßnahme und einer Staatsanleihenmaßnahme (1). Im Mai 2009 wurde die Alpha-Bank-Gruppe (im Folgenden „Alpha-Bank-Gruppe“) durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme rekapitalisiert. |
(2) |
In Erwägungsgrund 14 der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 wurde festgehalten, dass bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan bezüglich der Begünstigten der Rekapitalisierungsmaßnahme angemeldet werden sollte. |
(3) |
Am 2. August 2010 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen auf die Alpha-Bank-Gruppe bezogenen Umstrukturierungsplan. Die Kommission registrierte diesen Plan und seine nachfolgenden Aktualisierungen sowie weitere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen zunächst als Beihilfesache SA.30342 (PN 26/2010) und dann als Beihilfesache SA.32786 (2011/PN). |
(4) |
Die Alpha-Bank-Gruppe erhielt im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken wiederholt staatliche Garantien auf Schuldtitel und Darlehen in Form von Staatsanleihen (2). Außerdem profitierte sie von einer staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe (im Folgenden „staatlich garantierte ELA“). |
(5) |
Am 20. April 2012 übermittelte der Hellenic Financial Stability Fund (im Folgenden „HFSF“) der Alpha-Bank-Gruppe die Zusage, sich an der geplanten Aufstockung ihres Aktienkapitals zu beteiligen. Am 28. Mai 2012 gewährte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR (im Folgenden „erste Zwischenfinanzierung“). |
(6) |
Im Mai 2012 meldeten die griechischen Behörden die der Alpha-Bank-Gruppe vom HFSF gegebene Zusage bei der Kommission an. Da die Maßnahme bereits durchgeführt worden war, wurde sie bei der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe (Beihilfesache SA.34823 (2012/N)) registriert. |
(7) |
Mit Entscheidung vom 27. Juli 2012 leitete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die erste Zwischenfinanzierung ein (im Folgenden „Einleitungsbeschluss zur Alpha-Bank“) (3). |
(8) |
Am 12. Oktober 2012 erteilte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe seine Zustimmung zum Erwerb der Emporiki Bank von der Crédit Agricole S.A. (im Folgenden „Crédit Agricole“). Am 16. Oktober 2012 wurde zwischen Crédit Agricole und der Alpha-Bank-Gruppe eine Aktienkaufvereinbarung unterzeichnet. |
(9) |
Zuvor hatte Griechenland die Dienststellen der Kommission über den Fortgang des Verfahrens und die Bedingungen des potenziellen Erwerbs der Emporiki Bank informiert. |
(10) |
Am 23. November 2012 übersandten die Dienststellen der Kommission den griechischen Behörden ein Schreiben mit ihrer vorläufigen Beurteilung des Erwerbs. |
(11) |
Im Dezember 2012 gewährte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR (im Folgenden „zweite Zwischenfinanzierung“). Am 21. Dezember 2012 ging bei der Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit insgesamt bis zu 1,629 Mrd. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe sowie an der Emission konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (4). Griechenland meldete diese Maßnahmen am 27. Dezember 2012 bei der Kommission an (5). |
(12) |
Im Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den erfolgreichen Abschluss ihrer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 457,1 Mio. EUR sowie die Zuteilung sämtlicher Aktien bekannt, die im Rahmen einer zusätzlichen Privatplatzierung im Umfang von 92,9 Mio. angeboten worden waren. Am 3. Juni 2013 wandelte der HFSF die erste und die zweite Zwischenfinanzierung in Eigenkapital um, wodurch das Kapital der Alpha-Bank-Gruppe um weitere 1,079 Mrd. EUR aufgestockt wurde (im Folgenden „Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“). |
(13) |
Am 19. Dezember 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Bedingungen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. |
(14) |
Am 12. Juni 2014 übermittelte Griechenland der Kommission einen endgültigen Plan für die Umstrukturierung der Alpha-Bank-Gruppe (im Folgenden „Umstrukturierungsplan“). Am selben Datum übermittelte Griechenland Informationen zur staatlich garantierten ELA. Griechenland gab an, dass es beabsichtige, der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken weiterhin Liquiditätshilfen sowie staatliche Garantien auf Schuldtitel und Darlehen in Form von Staatsanleihen zu gewähren (6). |
(15) |
Zwischen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden und der Alpha-Bank-Gruppe gab es zahlreiche Treffen und Telekonferenzen sowie einen regen E-Mail-Verkehr. |
(16) |
Griechenland akzeptiert, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise nur in englischer Sprache angenommen wird. |
1.2. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE STAATLICHE BEIHILFE FÜR DIE DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN
(17) |
Am 3. Dezember 2013 informierte Griechenland die Kommission über die anstehende Abwicklung von drei Genossenschaftsbanken (im Folgenden: „die drei Genossenschaftsbanken“), nämlich der Cooperative Bank of Dodecanese (im Folgenden „Dodecanese Bank“), der Cooperative Bank of Evia (im Folgenden „Evia Bank“) und der Cooperative Bank of Western Macedonia (im Folgenden „Western Macedonia Bank“). |
(18) |
Am 4. Dezember 2013 forderten die Dienststellen der Kommission Griechenland auf, Informationen zur anstehenden Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken vorzulegen. |
(19) |
Am 5. Dezember 2013 legte Griechenland den Dienststellen der Kommission die verlangten Informationen vor. |
(20) |
Am 8. Dezember 2013 schritt die Bank of Greece zur Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken und zur Übertragung ausgewählter Verbindlichkeiten der drei Genossenschaftsbanken auf die Alpha-Bank-Gruppe. |
(21) |
Am 17. Dezember 2013 meldete Griechenland die im Rahmen der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken gewährte staatliche Beihilfe bei der Kommission zur Genehmigung an. |
2. BESCHREIBUNG
2.1. DIE ALPHA-BANK-GRUPPE UND IHRE SCHWIERIGKEITEN
2.1.1. Allgemeiner Hintergrund zum griechischen Bankensektor
(22) |
Das reale Bruttoinlandsprodukt (BIP) Griechenlands sank zwischen 2008 und 2012 um 20 % (siehe Tabelle 1). Demzufolge erlebten die griechischen Banken einen raschen Anstieg der Ausfallquote bei Krediten an griechische Haushalte und Unternehmen (7). Dieser Trend wirkte sich negativ auf die Entwicklung der Aktiva der griechischen Banken aus und führte zu einem Kapitalbedarf der Banken. Tabelle 1 Wachstum des realen BIP in Griechenland, 2008-2013
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(23) |
Darüber hinaus führte Griechenland im Februar 2012 einen Umtausch von Anleihen des Privatsektors durch, als „Private Sector Involvement“ (im Folgenden „PSI-Programm“) bezeichnet, an dem griechische Banken beteiligt waren. Im Rahmen des PSI-Programms bot die griechische Regierung privaten Anleiheinhabern im Tausch gegen die alten griechischen Staatsanleihen neue Anleihen (einschließlich neuer griechischer Staatsanleihen (Greek Government Bonds, im Folgenden „GGB“), an die Entwicklung des griechischen Bruttoinlandsprodukts gekoppelte Anleihen (GDP-linked Securities) und von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (im Folgenden „EFSF“) herausgegebene PSI-Schuldverschreibungen) mit einem nominalen Abschlag von 53,5 % und längeren Laufzeiten an (8). Die griechischen Behörden gaben die Ergebnisse dieses Anleihenumtauschs am 9. März 2012 bekannt (9). Der Umtausch hatte beträchtliche Verluste der Anleiheinhaber zur Folge (die Bank of Greece schätzte die Verluste für die griechischen Banken auf durchschnittlich 78 % des Nennwerts der alten GGB) und führte zu einem Kapitalbedarf, der rückwirkend in den Jahresabschlüssen von 2011 der griechischen Banken verbucht wurde. Tabelle 2 PSI-Gesamtverluste der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(24) |
Da den griechischen Banken infolge des PSI-Programms und der andauernden Rezession beträchtliche Kapitallücken entstanden, wurden mit der zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Europäischen Zentralbank (EZB) am 11. März 2012 geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies, im Folgenden „MEFP“) des zweiten Anpassungsprogramms für Griechenland Mittel für die Rekapitalisierung der betreffenden Banken zur Verfügung gestellt. Von Griechenland wurden der Bedarf für die Rekapitalisierung der Banken und die Abwicklungskosten, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden mussten, auf insgesamt 50 Mrd. EUR geschätzt (11). Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2014 (im Folgenden „Stresstest 2012“) auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte (12). Die Mittel für die Rekapitalisierung der griechischen Banken wurden durch den HFSF zur Verfügung gestellt. Tabelle 3 enthält eine Übersicht über den auf der Grundlage des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken. Tabelle 3 Stresstest 2012: Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
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(25) |
Nach der MEFP konnten Banken, die finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vorlegten, staatliche Unterstützung beantragen und erhalten, um dem Privatsektor weiterhin Anreize für Kapitalzuführungen zu bieten und dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern (13). Nach Auffassung der Bank of Greece legten nur die vier größten Banken (Eurobank, National Bank of Greece, Piraeus Bank und Alpha Bank) finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vor (14). Diese Banken erhielten im Mai 2012 eine erste Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
(26) |
Zwischen Ende 2009 und Juni 2012 gingen die inländischen Einlagen der Banken in Griechenland aufgrund der Rezession und der Unsicherheit der politischen Lage um insgesamt 37 % zurück. Um die Einlagen zu halten, mussten die Banken höhere Zinsen zahlen. Die Kosten für die Einlagen stiegen und verringerten die Nettozinsspanne der Banken. Da die griechischen Banken keinen Zugang mehr zum Interbankenmarkt hatten, wurden sie vollständig von der Finanzierung durch das Eurosystem (15) abhängig, wobei diese Unterstützung zunehmend in Form einer von der Bank of Greece gewährten staatlich garantierten ELA erfolgte. |
(27) |
Am 3. Dezember 2012 startete Griechenland ein Programm für den Rückkauf der neuen griechischen Staatsanleihen (GGB), welche die Anleger im Rahmen des PSI-Programms erhalten hatten, zu Preisen zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts (16). Für die an diesem Rückkaufprogramm beteiligten griechischen Banken kristallisierten sich weitere Verluste in ihrer Bilanz heraus, da der buchmäßige Verlust (die Differenz zwischen Marktwert und Nennwert) zum Zeitpunkt des PSI-Programms zum Großteil jetzt festgeschrieben und irreversibel wurde (17). |
(28) |
Im Dezember 2012 erhielten die vier größten griechischen Banken eine zweite Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
(29) |
Im Frühjahr 2013 wurde die Zwischenfinanzierung für die vier Banken in eine dauerhafte Rekapitalisierung in Form von Stammaktien umgewandelt, wobei der HFSF mehr als 80 % des Aktienkapitals einer jeden der vier Banken hält. Für die Banken, denen es gelang, einen zuvor festgelegten Betrag an privatem Kapital anzuwerben (Alpha-Bank-Gruppe, Piraeus Bank S.A. und National Bank of Greece S.A.), erhielt der HFSF Aktien ohne Stimmrecht, und an private Anleger wurden Optionsscheine auf die Aktien des HFSF ausgegeben. |
(30) |
Im Juli 2013 beauftragte die Bank of Greece einen Berater mit einer diagnostischen Studie zu den Kreditportfolios aller griechischen Banken. Der Berater erstellte Kreditausfallprognosen (Credit Loss Projections, im Folgenden „CLPs“) in Bezug auf das gesamte inländische Kreditvolumen der griechischen Banken sowie in Bezug auf Kredite, die das griechische Risiko in ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften tragen, über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren sowie über die Kreditlaufzeit. Die Kreditausfallprognosen wurden für zwei makroökonomische Szenarien dargestellt: das Bezugsszenario und das Stress-Szenario. Die Kreditausfallprognosen für ausländische Kreditportfolios wurden von der Bank of Greece anhand einiger vom Berater gelieferter Daten geschätzt. |
(31) |
Auf der Grundlage der vom Berater ermittelten Kreditausfallprognosen führte die Bank of Greece im Herbst 2013 einen neuen Stresstest (im Folgenden „Stresstest 2013“) durch, um die Zuverlässigkeit der Kapitalausstattung der griechischen Banken für ein Bezugsszenario und ein Stress-Szenario zu bewerten. Die Bank of Greece führte eine Kapitalbedarfsermittlung mit fachlicher Unterstützung durch einen zweiten Berater durch. |
(32) |
Die Schlüsselelemente der Kapitalbedarfsermittlung im Rahmen des Stresstests 2013 waren: i) die Kreditausfallprognosen (18) in Bezug auf die Kreditportfolios der Banken auf konsolidierter Basis für das griechische Risiko und das ausländische Risiko, abzüglich vorhandener Rücklagen für Kreditausfälle, und: ii) die geschätzte operative Rentabilität der Banken für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016, auf der Grundlage einer konservativen Anpassung der Umstrukturierungspläne, die der Bank of Greece im vierten Quartal 2013 übermittelt wurden. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über den ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario im Rahmen des Stresstests 2013. Tabelle 4 Stresstest 2013: Kapitalbedarf der griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario (in Mio. EUR)
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(33) |
Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse des Stresstests 2013 bekannt und forderte die Banken auf, ihre Pläne zur Kapitalbeschaffung bis Mitte April 2014 zu übermitteln, um den Kapitalbedarf für das Bezugsszenario zu decken. |
(34) |
Zwischen Ende März 2013 und Anfang Mai 2014 schritten Banken zu Kapitalerhöhungen. |
2.1.2. Der Begüngstigte
(35) |
Die Alpha-Bank-Gruppe erbringt Universalbankdienstleistungen vorwiegend in Griechenland und in Südosteuropa (Zypern, Rumänien, Bulgarien, Serbien, Albanien und ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien („EJRM“/„FYROM“) sowie im Vereinigten Königreich. Sie bietet Privathaushalten und Unternehmen eine umfassende Palette von Produkten und Dienstleistungen in der Bank- und Finanzsparte. Die Alpha-Bank-Gruppe ist im Privat- und Unternehmenskundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Treasury Management und im Investmentbanking tätig. Sie hat ihren Sitz in Griechenland und ist an der Athener Börse gelistet. Am 30. September 2012 hatte die Alpha-Bank-Gruppe insgesamt 17 119 Beschäftigte, davon rund ein Drittel in Südosteuropa und im Vereinigten Königreich und die anderen zwei Drittel in Griechenland (22). |
(36) |
Die Alpha-Bank-Gruppe war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und staatsbezogene Anleihen mit einem Nennwert von 6,043 Mrd. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 4,786 Mrd. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht (23). Während des Rückkaufprogramms im Dezember 2012 verkaufte die Alpha-Bank-Gruppe die im Rahmen des PSI-Programms erhaltenen neuen GGB weit unter dem Nennwert. Durch diesen Verkauf wurden die Verluste in Bezug auf die neuen GGB festgeschrieben. |
(37) |
In Tabelle 5 sind die wichtigsten Zahlen der Alpha-Bank-Gruppe im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2013 (konsolidierte Daten) dargestellt. Tabelle 5 Wichtigste Zahlen der Alpha Bank, 2010, 2011, 2012 und 2013
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(38) |
Tabelle 5 zeigt, dass die Alpha-Bank-Gruppe, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (4,786 Mrd. EUR (25)), unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Alpha-Bank-Gruppe hatte sich durch Einlagenabflüsse stark verschlechtert, und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen belief sich zum 31. Dezember 2011 (26) auf 152 %, während 34 % ihrer Bilanzsumme zu dem Zeitpunkt (27) durch das Eurosystem finanziert wurden. |
(39) |
Nach dem Stresstest 2013 schätzte die Bank of Greece den Kapitalbedarf der Alpha-Bank-Gruppe für das Bezugsszenario auf 262 Mio. EUR. |
(40) |
Im März 2014 schritt die Alpha-Bank-Gruppe zu einer Kapitalerhöhung von 1,2 Mrd. EUR, um den in Erwägungsgrund 39 genannten Kapitalbedarf zu decken und die von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien im Wert von 940 Mio. EUR (28) zurückzukaufen. Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung der Eurobank im April 2014 gab der HFSF keine Verpflichtung ab, sich im Falle einer unzureichenden privaten Nachfrage an der Kapitalerhöhung der Alpha-Bank-Gruppe zu beteiligen. Die Kapitalerhöhung erfolgte in Form einer internationalen Investoren angebotenen nicht vorzugsweisen Aktienemission (d. h. einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung) und eines öffentlichen Zeichnungsangebots in Griechenland. Der Zeichnungskurs wurde auf 0,66 EUR pro Aktie festgelegt. |
(41) |
Nach der Kapitalerhöhung gab die Alpha-Bank-Gruppe am 17. April 2014 den erfolgten Rückkauf der von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien für einen Gesamtbetrag von 940 Mio. EUR bekannt. |
2.2. ERWERB GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE ALPHA-BANK-GRUPPE
2.2.1. Erwerb der Emporiki Bank
(42) |
Die Emporiki Bank wurde 1882 gegründet. |
(43) |
Im Jahr 2000 erwarb die Crédit-Agricole-Gruppe zunächst einen Anteil von 6,7 % an der Emporiki Bank. Mit dem Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch Crédit Agricole im Jahr 2006 wurde die Emporiki Bank zu einer Tochtergesellschaft von Crédit Agricole. Crédit Agricole stockte seine Beteiligung an der Emporiki Bank dabei auf 94,99 % auf. |
(44) |
Die Geschäftstätigkeit der Emporiki Bank umfasste das gesamte Bankgeschäft (Privatkunden, Geschäftskunden) sowie Investmentbanking, Vermögensverwaltung, Portfolioverwaltung und allgemeine Finanzdienstleistungen. Sie erbrachte ihre Dienstleistungen in Griechenland über ein Netz von 323 Niederlassungen sowie im Ausland über eine Niederlassung in Zypern und über Tochtergesellschaften in Zypern, Bulgarien, Albanien und Rumänien (29). Am 31. Dezember 2012 hatte sie 4 230 Beschäftigte. |
(45) |
Die Alpha-Bank-Gruppe war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und sonstige PSI-geeignete Wertpapiere mit einem Nennwert von 766 Mio. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 590 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht, wie in Tabelle 2 veranschaulicht. Wie in Tabelle 3 veranschaulicht, wurde der Kapitalbedarf der Emporiki Bank auf 2,475 Mrd. EUR geschätzt. Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests für 2012 ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2014 auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte. |
(46) |
Am 12. Oktober 2012 erteilte der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe seine Zustimmung für den Erwerb der Emporiki Bank von Crédit Agricole. |
(47) |
Am 16. Oktober 2012 wurde zwischen Crédit Agricole und der Alpha-Bank-Gruppe die „Share Purchase Agreement dated 16 October 2012 between Crédit Agricole S.A. and Alpha Bank S.A. for the sale and purchase of Emporiki Bank of Greece S.A.“ (Aktienkaufvereinbarung vom 16. Oktober 2012 zwischen Crédit Agricole S.A. und Alpha Bank S.A. zur Veräußerung bzw. zum Erwerb der Emporiki Bank of Greece S.A.) unterzeichnet. Nach Abschluss der vorgeschriebenen sorgfältigen Prüfung der finanziellen Situation („Financial Due Dilligence“) gab Crédit Agricole eine Kapitalzuführung von insgesamt 2,893 Mrd. EUR und zeichnete zugleich im vollen Umfang von 150 Mio. EUR eine von der Alpha-Bank-Gruppe ausgegebene Wandelanleihe (30). Anschließend kaufte die Alpha-Bank-Gruppe die vollständig rekapitalisierte Emporiki Bank für einen Euro, wie vereinbart. Wie in der Aktienkaufvereinbarung vorgesehen, wurden die ausländischen Tochtergesellschaften der Emporiki Bank nicht durch die Alpha-Bank-Gruppe erworben, sondern verblieben bei Crédit Agricole, mit Ausnahme der zypriotischen Niederlassung der Emporiki Bank, die Aktiva von 0,5 Mrd. EUR aufwies und zum Umfang der Erwerbung durch die Alpha-Bank-Gruppe zählte. |
(48) |
Am 31. Dezember 2012, nach der Rekapitalisierung durch Crédit Agricole, belief sich die Kapitaladäquanzquote der Emporiki Bank auf 17,6 % und die Core-Tier-1-Quote auf 13,5 %. |
(49) |
Am 1. Februar 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den Abschluss der Übernahme des gesamten Aktienkapitals der Emporiki Bank durch die Alpha-Bank-Gruppe bekannt (31). |
(50) |
In Tabelle 6 sind die wichtigsten Zahlen der Emporiki Bank im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Januar 2013 dargestellt. Tabelle 6 Wichtigste Zahlen der Emporiki Bank, 2010, 2011, 2012 und Januar 2013
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2.2.2. Erwerb ausgewählter Passiva der drei Genossenschaftsbanken
(51) |
Am 8. Dezember 2013 beschloss die Bank of Greece die Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken Dodecanese Bank, Evia Bank und Western Macedonia Bank. |
(52) |
Die Bank of Greece strebte eine Kauf- und Übernahmelösung („Purchase & Assumption“) (32) an, bei der sämtliche Einlagen, einschließlich Interbanken-Einlagen, sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund („HDIGF“), aber keine Darlehen, auf einen Erwerber übergehen sollten. Die Bank of Greece wandte sich an die vier systemrelevanten Banken in Griechenland, da die Einlagen nach dem Willen der Bank of Greece auf vollständig rekapitalisierte Finanzinstitute übergehen sollten. Lediglich die Alpha-Bank-Gruppe und die Eurobank reichten verbindliche Gebote ein, am 5. Dezember 2013. Die Bank of Greece befand das Gebot der Alpha-Bank-Gruppe für das bessere. Die Alpha-Bank-Gruppe bot als Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 2,1 % der übertragenen Einlagen. |
2.2.2.1. Dodecanese Bank
(53) |
Die Dodecanese Bank wurde 1994 gegründet. |
(54) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Dodecanese Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Dodecanese Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Dodecanese Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. Juni 2013, auf 3,5 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
(55) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Dodecanese Bank. Der Dodecanese Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (33). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Dodecanese Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (34). Der Bank of Greece zufolge (35) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf circa 6 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 255 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke (36) von 249 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 166 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 83 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 16. Juni 2014 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Dodecanese Bank einen Betrag von 258,5 Mio. EUR fest. Der HFSF wird also den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke übernehmen. |
(56) |
Am 30. September 2013 hatte die Dodecanese Bank 132 Beschäftigte und unterhielt 11 Niederlassungen. Im Rahmen der Abwicklung übernahm die Alpha-Bank-Gruppe keine Niederlassungen der Dodecanese Bank, erklärte jedoch, dass sie eine Vor-Ort-Präsenz an Stellen aufrechterhalten werde, an denen es keine Überschneidungen mit ihrem bestehenden Niederlassungsnetz gibt (d. h. auf vier Inseln, auf denen es keine anderen Banken gibt), indem sie die vier kleinen Niederlassungen mietweise vom Konkursverwalter übernehmen werde. Die Beschäftigten der Dodecanese Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
2.2.2.2. Evia Bank
(57) |
Die Evia Bank wurde 1995 gegründet. |
(58) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Evia Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Evia Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Evia Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. Juni 2013, auf 1,8 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
(59) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Evia Bank. Der Evia Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (37). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Evia Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (38). Der Bank of Greece zufolge (39) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf 2 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 98 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke von 96 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 64 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 32 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. Am 16. Juni 2014 stellte die Bank of Greece als endgültige Finanzierungslücke der Evia Bank einen Betrag von 105 Mio. EUR fest. Der HFSF wird also den noch nicht ausbezahlten Teil der Finanzierungslücke übernehmen. Am 30. September 2013 hatte die Evia Bank 59 Beschäftigte und unterhielt 4 Niederlassungen. Die Alpha-Bank-Gruppe übernahm keine Niederlassungen der Evia Bank. Die Beschäftigten der Evia Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
2.2.2.3. Western Macedonia Bank
(60) |
Im Jahr 1995 wurde die Entwicklungskreditgenossenschaft der Präfektur Kozani gegründet. Seit 2008 arbeitete die Genossenschaft unter dem neuen Namen „Cooperative Bank of Western Macedonia“. |
(61) |
Am 22. Juli 2013 forderte die Bank of Greece die Western Macedonia Bank zur Wiederherstellung ihrer Core-Tier-1-Quote auf. Die Western Macedonia Bank schritt zu einer Kapitalerhöhung durch ein öffentliches Zeichnungsangebot von Genossenschaftsanteilen. Laut Prospekt wurde die Core-Tier-1-Quote der Western Macedonia Bank, berechnet auf der Grundlage der Finanzdaten der Bank zum 30. September 2013, auf -11 % geschätzt und lag somit unterhalb der von der Bank of Greece festgelegten Mindestanforderungen für die Kapitaladäquanz. Die angestrebte Kapitalerhöhung scheiterte jedoch, da sie auf unzureichendes Interesse bei den Anlegern stieß. |
(62) |
Deshalb schritt die Bank of Greece am 8. Oktober 2013 zur Abwicklung der Western Macedonia Bank. Der Western Macedonia Bank wurde die Lizenz entzogen, und sie wurde liquidiert (40). Ausgewählte Verbindlichkeiten der Western Macedonia Bank wurden auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen (41). Der Bank of Greece zufolge (42) belief sich der Marktwert der übertragenen Vermögenswerte auf 2 Mio. EUR, während der Marktwert der übertragenen Verbindlichkeiten 84 Mio. EUR betrug, woraus sich die Finanzierungslücke von 82 Mio. EUR ergab. Die Finanzierungslücke wurde gemäß Gesetz 3601/2007 Artikel 63 Sektion D Absatz 13 vom HFSF geschlossen. Im Dezember 2013 zahlte der HFSF zwei Drittel der gesamten Finanzierungslücke, d. h. 55 Mio. EUR, aus, und zwar in EFSF-Schuldverschreibungen. Zugleich verpflichtete er sich, den verbleibenden Betrag von 27 Mio. EUR bei der endgültigen Feststellung der Finanzierungslücke zu begleichen. |
(63) |
Am 30. September 2013 hatte die Western Macedonia Bank 36 Beschäftigte und unterhielt 3 Niederlassungen. Die Alpha-Bank-Gruppe übernahm keine Niederlassungen der Western Macedonia Bank. Die Beschäftigten der Western Macedonia Bank wurden entlassen und von der Alpha-Bank-Gruppe selektiv wiedereingestellt. |
(64) |
In Tabelle 7 sind die wichtigsten Zahlen der drei Genossenschaftsbanken dargestellt. Tabelle 7 Kennzahlen der drei Genossenschaftsbanken (in Mio. EUR)
|
2.2.3. Erwerb der Citibank Greece
(65) |
Die Citibank International wurde 1812 gegründet. In Griechenland ist die Citibank seit 1964 niedergelassen und konzentrierte sich zunächst vor allem auf Redereien und sonstige Geschäftskunden. Im Jahr 1980 begann die Citibank Greece die Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit auf das Privatkundengeschäft. Die Citibank Greece ist derzeit sowohl im Privatkunden- als auch im Geschäftskundenbereich tätig und unterhält ein landesweites Netz von 20 Niederlassungen. |
(66) |
Am 29. Mai 2014 ging beim HFSF ein Antrag der Alpha-Bank-Gruppe auf Genehmigung des Erwerbs der Citibank Greece, einschließlich Diners Club Greece („Diners“), ein (43). |
(67) |
Die Alpha-Bank-Gruppe brachte ihre Absicht zum Ausdruck, die Tätigkeiten der Citibank Greece zu erwerben, einschließlich der Kundendarlehen (Gesamtbetrag netto 442 Mio. EUR sowie 1,115 Mrd. EUR an notleidenden Krediten („NPL“ — non-performing loans), vollständig abgeschrieben), der Kundeneinlagen (Gesamtbetrag 1,067 Mrd. EUR), der verwalteten Vermögenswerte (1,186 Mrd. EUR), der Privatkundenniederlassungen, des Geldautomatennetzes (44) und der Beschäftigten (45). Ferner brachte die Alpha-Bank-Gruppe ihre Absicht zum Ausdruck, 100 % des Stammaktienkapitals von Diners zu erwerben. |
(68) |
Der Kaufpreis wurde auf 2 Mio. EUR festgelegt. |
(69) |
Am 5. Juni 2014 erteilte der HFSF seine Zustimmung zum Erwerb der Citibank Greece durch die Alpha-Bank-Gruppe. |
2.3. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
2.3.1. Der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen L1 und A)
(70) |
Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken — der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme — erhielt die Alpha-Bank-Gruppe mehrere Arten der Unterstützung. |
2.3.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
(71) |
Die Alpha-Bank-Gruppe profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. Zum 30. November 2011 beliefen sich die der Alpha-Bank-Gruppe gewährten Garantien auf rund 14,0 Mrd. EUR. Zum 30. September 2011 hatte die Alpha-Bank-Gruppe Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR erhalten (46). |
(72) |
In dem von Griechenland der Kommission am 12. Juni 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Alpha-Bank-Gruppe signalisierte Griechenland seine Absicht, während der Dauer der Umstrukturierung im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren. |
2.3.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
(73) |
Im Mai 2009 wurde der Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken Kapital in Höhe von 940 Mio. EUR zugeführt (Maßnahme A). Diese Kapitalzuführung entsprach rund 2 % der risikogewichteten Aktiva (47) („RWA“), die die Alpha-Bank-Gruppe damals hatte. |
(74) |
Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. |
(75) |
Die Alpha-Bank-Gruppe kauft die Vorzugsaktien am 17. April 2014 zurück, wie in Erwägungsgrund 41 erläutert. |
2.3.2. Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2)
(76) |
Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] (*1) Basispunkte höher als der für die reguläre Refinanzierung über die Zentralbank zu entrichtende Zinssatz. |
(77) |
Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden. Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag (48). Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. |
(78) |
Zum 31. Dezember 2011 hatte die Alpha-Bank-Gruppe eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 6,7 Mrd. EUR (49) erhalten, und zum 31. Dezember 2012 hatte die Alpha-Bank-Gruppe von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 23,6 Mrd. EUR (50) profitiert. |
2.3.3. Der Alpha-Bank-Gruppe durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
(79) |
Seit 2012 profitierte die Alpha-Bank-Gruppe von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 8 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 8 Der Bank durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen
|
2.3.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
(80) |
Die Erwägungsgründe 14 bis 32 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank (51) enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. |
(81) |
Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Alpha-Bank-Gruppe die Verpflichtung ab, sich mit bis zu 1,9 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe zu beteiligen. |
(82) |
Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe am 28. Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 1,9 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF („HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Bei den auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen EFSF-Anleihen handelte es sich um EFSF-Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung und Laufzeiten zwischen sechs und zehn Jahren sowie dem Emissionsdatum 19. April 2012. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 48 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, sodass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt.“ Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Zwischenfinanzierung in den Büchern der Alpha-Bank-Gruppe, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie in Tabelle 3 ersichtlich ist, wurde durch Maßnahme B1 nur ein begrenzter Teil des durch den Stresstest 2012 ermittelten Gesamtkapitalbedarfs gedeckt. Von der Alpha-Bank-Gruppe wurde erwartet, dass sie sich weiteres Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Alpha-Bank-Gruppe, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. |
(83) |
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Alpha-Bank-Gruppe und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Alpha-Bank-Gruppe dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF für die Alpha-Bank-Gruppe betrachtet werden (52). |
2.3.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
(84) |
Im Herbst 2012 verbuchte die Alpha-Bank-Gruppe weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. |
(85) |
Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 21. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Alpha-Bank-Gruppe. |
2.3.3.3. Die Verpflichtungserklärung vom 21. Dezember 2012 (Maßnahme B3)
(86) |
Zusätzlich zur zweiten Zwischenfinanzierung ging am 21. Dezember 2012 bei der Alpha-Bank-Gruppe eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 1,629 Mrd. EUR insgesamt an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe sowie an der Ausgabe konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (Maßnahme B3). |
(87) |
Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) und des im Dezember 2012 zusätzlich zugesagten Betrags (Maßnahme B3) bedeutete, dass der HFSF sich zur Deckung des im Stresstest 2012 ermittelten gesamten Kapitalbedarfs (4,571 Mrd. EUR (53)) verpflichtet hatte. |
2.3.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4)
(88) |
Am 16. April 2013 genehmigten die Aktionäre der Alpha-Bank-Gruppe auf ihrer Hauptversammlung eine Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe. Am 1. Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe die vollständige Zeichnung des Bezugsrechteangebots im Umfang von 457 Mio. EUR sowie die Einleitung einer Privatplatzierung im Umfang von bis zu 93 Mio. EUR zu einem Preis von 0,44 EUR pro neuer Aktie (54) bekannt. |
(89) |
Am 3. Juni 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe den Abschluss der Bezugsrechteausgabe sowie die vollständige Zuteilung der Privatplatzierung bekannt (55). Somit belief sich der Gesamtbetrag der privaten Beteiligung an der Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe auf 550 Mio. EUR. |
(90) |
Am selben Tag gab die Alpha-Bank-Gruppe auch bekannt, dass der HFSF 9 138 636 364 Aktien zu einem Preis von 0,44 EUR pro Aktie zeichnen würde. Im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erhielt die Alpha-Bank-Gruppe vom HFSF eine Kapitalzuführung von insgesamt 4 021 EUR in Form von Stammaktien (Maßnahme B4). Dieser Betrag entspricht der Summe der Maßnahmen B1, B2 und B3, nach Abzug des Betrags der privaten Beteiligung. Die vom HFSF gehaltenen Aktien verleihen dem HFSF ein begrenztes Stimmrecht, da bei der Kapitalerhöhung eine private Beteiligung von 12 % erreicht wurde. Nach dem HFSF-Gesetz behalten die privaten Anleger die Kontrolle über die Alpha-Bank-Gruppe, wenn sie bei der von der Alpha-Bank-Gruppe benötigten Kapitalzuführung einen Beitrag von mehr als 10 % leisten. Bei maßgeblichen Unternehmensentscheidungen hat der HFSF jedoch sehr wohl volles Stimmrecht. |
(91) |
Im Zuge der Aufstockung des Aktienkapitals der Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahmen B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (die Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung überführt, und die Verpflichtung zur Gewährung einer weiteren Kapitalhilfe (Maßnahme B3) wurde teilweise umgesetzt. |
(92) |
Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, festgesetzt. Infolge des auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 16. April 2012 (56) beschlossenen umgekehrten Aktiensplits (57) wurde der Kurs der neuen Aktien auf 0,44 EUR pro Aktie festgesetzt. |
(93) |
Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 83,66 % zum Hauptanteilseigner der Alpha-Bank-Gruppe (58). Der HFSF gab 1 233 503 482 Optionsscheine aus und teilte den privaten Anlegern entgeltfrei einen Optionsschein pro gezeichneter Aktie zu (59). Jeder Optionsschein verleiht das Recht zum Kauf von 7,40 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Das erste Ausübungsdatum war der 10. Dezember 2013, und die Optionsscheine können zweimal pro Jahr ausgeübt werden, bis zum 10. Dezember 2017. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs von 0,44 EUR zuzüglich einer jährlichen Verzinsung (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate) (60). |
(94) |
Im HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung von 2014 ist niedergelegt, dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis der Optionsscheine angepasst werden darf. Zudem sollen etwaige Anpassungen ex post vorgenommen werden und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung ist keine Anpassung vorgesehen. |
2.3.4. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen für die drei Genossenschaftsbanken
(95) |
Wie in Abschnitt 2.2.2 angeführt, schätzte die Bank of Greece die Finanzierungslücken der Dodecanese Bank, der Evia Bank und der Western Macedonia Bank auf 249 Mio. EUR bzw. 96 Mio. EUR bzw. 82 Mio. EUR. Somit wurde der Gesamtbetrag der Finanzierungslücken auf 427 Mio. EUR geschätzt. Sie wurden vom HFSF geschlossen, welcher der Alpha-Bank-Gruppe EFSF-Anleihen in entsprechender Höhe gab. |
2.4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
(96) |
Am 12. Juni 2014 legte Griechenland den Umstrukturierungsplan für die Alpha-Bank-Gruppe vor, in dem dargelegt wird, wie die Alpha-Bank-Gruppe, als fusioniertes Unternehmen infolge der Übernahme der Emporiki Bank und der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität beabsichtigte. |
2.4.1. Inlandsgeschäft
(97) |
Im Zuge des Umstrukturierungsplans wird sich die Alpha-Bank-Gruppe auf ihr Kerngeschäft in Griechenland konzentrieren. Während ihre internationalen Aktivitäten über 20 % der Gesamtaktiva im Dezember 2009 und 15 % der Gesamtaktiva im Juni 2013 (61) ausmachten, sollte dieser Anteil zum Ende 2018 auf circa […] (62) sinken. |
(98) |
Die Hauptpriorität der Alpha-Bank-Gruppe ist, ihr Inlandsbankgeschäft wieder rentabel zu machen. Zu diesem Zweck enthält der Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz und zur Erhöhung der Nettozinsspanne der Alpha-Bank-Gruppe sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung und ihrer Bilanzstruktur. |
(99) |
Zur Verbesserung ihrer operativen Effizienz hatte die Alpha-Bank-Gruppe bereits einige Zeit vor dem Erwerb der Emporiki Bank und der drei Genossenschaftsbanken ein umfassendes Rationalisierungsprogramm in die Wege geleitet. Zwischen dem 31. Dezember 2010 und dem 30. September 2012 hat die Alpha-Bank-Gruppe ihre physische Präsenz in Griechenland reduziert. Sie hat die Anzahl ihrer Niederlassungen von 458 im Jahr 2010 auf 426 im Jahr 2012 (63) verringert und zudem über den gleichen Zeitraum die Belegschaftsstärke bei ihren Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor um mehrere Hundert Beschäftigte verringert (64). |
(100) |
Von Dezember 2012 bis Dezember 2017 plant die Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Verringerung der Anzahl ihrer Niederlassungen in Griechenland von 739 auf […]. Die Anzahl der Beschäftigten bei ihren Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor wird von 11 435 auf […] (65) zurückgehen. |
(101) |
Die höhere Effizienz im Hinblick auf das Niederlassungsnetz und die Belegschaft wird dazu beitragen, die Gesamtkosten der griechischen Aktivitäten der Alpha-Bank-Gruppe um […] % von 1,345 Mrd. EUR auf Pro-forma-Basis im Jahr 2012 auf […] EUR im Jahr 2017 (66) zu senken. In der Folge wird das erwartete Verhältnis von Kosten zu Einlagen beim Inlandsgeschäft der Alpha-Bank-Gruppe am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf unter […] % fallen. |
(102) |
Im Umstrukturierungsplan wird außerdem dargelegt, wie die Alpha-Bank-Gruppe ihre Finanzierungskosten verringern möchte, was für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität von grundlegender Bedeutung ist. Die Alpha-Bank-Gruppe geht davon aus, vor dem Hintergrund eines stabileren Umfelds und insbesondere der vorhergesagten Stabilisierung und Erholung der griechischen Wirtschaft, die ab 2014 wieder wachsen soll, niedrigere Zinssätze für ihre Einlagen zahlen zu können. Die Einlagenzinsen (durchschnittliche Zinssätze für Termin-, Sicht- und Spareinlagen) in Griechenland werden voraussichtlich sinken. Diese Verringerung soll vorwiegend durch die Zahlung wesentlich niedrigerer Zinssätze für Termineinlagen erzielt werden. Desgleichen wird sich die Abhängigkeit der Alpha-Bank-Gruppe von der staatlich garantierten ELA und der umfassenden Finanzierung durch das Eurosystem von 32 % ihrer Gesamtaktiva im Jahr 2012 auf nur […] % im Jahr 2017 (67) verringern. |
(103) |
Im Umstrukturierungsplan wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihre Bilanz stärken wird. Das Verhältnis von Krediten zu Einlagen in Griechenland wird 2018 auf […] % sinken (von 131 % im Jahr 2012 (68)); dagegen wird sich ihre Kapitaladäquanz weiter verbessern. |
(104) |
Eine weitere Priorität der Alpha-Bank-Gruppe ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Die Alpha-Bank-Gruppe wird ihre Kreditprozesse bezüglich der Kreditvergabe (bessere Deckung durch Sicherheiten, engere Limits) und bezüglich des Umgangs mit notleidenden Krediten verbessern. Die Quote der notleidenden Kredite (NPL — non-performing loans) wird 2014 […] % erreichen und anschließend bis Ende des Umstrukturierungszeitraums auf voraussichtlich […] % sinken (69). Die Kosten für die Deckung der Risiken (Wertminderungen) werden infolge der Erholung der griechischen Wirtschaft von 2,799 Mrd. EUR auf Pro-forma-Basis (d. h. unter Einbeziehung der Emporiki Bank) im Jahr 2012 auf […] EUR im Jahr 2018 (70) zurückgehen. |
(105) |
Mit einer verbesserten operativen Effizienz, einer gesteigerten Nettozinsspanne und sinkenden Kosten für die Deckung der Risiken wird die Alpha-Bank-Gruppe ab 2015 im Inlandsgeschäft wieder rentabel arbeiten können. […]. Die Eigenkapitalrendite in Griechenland wird 2018 […] % erreichen (71). |
2.4.2. Internationales Bankgeschäft
(106) |
Die Alpha-Bank-Gruppe hat bereits mit der Verringerung des Verschuldungsgrads und der Umstrukturierung ihres internationalen Netzes begonnen. Ihre ukrainische Tochtergesellschaft hat sie im August 2013 verkauft. Die Anzahl der Niederlassungen in Südosteuropa wurde von 622 im Jahr 2009 auf 488 im Jahr 2012 (72) verringert. |
(107) |
Die Alpha-Bank-Gruppe wird die Verringerung des Verschuldungsgrads und die Umstrukturierung ihres internationalen Netzes fortsetzen. Die Alpha-Bank-Gruppe beabsichtigt, ihre Auslandsaktiva auf […] Mrd. EUR zu begrenzen. Zur Einhaltung dieses Ziels wird die Alpha-Bank-Gruppe jede Kombination von Veräußerungen und Verringerungen des Verschuldungsgrads ihres Portfolios in Betracht ziehen. Diese angestrebte Größe der Auslandsaktiva der Alpha-Bank-Gruppe entspricht einer Verringerung ihrer Auslandsaktiva zum 31. Dezember 2012 um […] % […]. |
(108) |
Im Umstrukturierungsplan wird betont, dass sich die Abhängigkeit der ausländischen Tochtergesellschaften von ihrer griechischen Muttergesellschaft im Hinblick auf ihre Liquiditätsausstattung verringern muss. Die gruppeninterne Finanzierung für die ausländischen Tochtergesellschaften wird sich von 2013 bis 2017 (73) von 4,172 Mrd. EUR auf […] EUR verringern. |
(109) |
Um die Rentabilität ihrer Auslandsaktivitäten zu steigern, plant die Alpha-Bank-Gruppe die Umsetzung eines Programms zur deutlichen Kostensenkung im internationalen Netz, mit einer Verringerung der Anzahl der Niederlassungen und Beschäftigten. So sollen beispielsweise in […] zwischen 2012 und 2018 (74) […] Niederlassungen von […] geschlossen werden, während die Belegschaftsstärke um […] Beschäftigte (-[…]) verringert werden soll. |
(110) |
Dadurch wird die Eigenkapitalrendite […] (75) erreichen. |
2.4.3. Beschaffung von privatem Kapital und Beitrag von Altaktionären und nachrangigen Gläubigern
(111) |
Es ist der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, sich Kapital in beträchtlicher Höhe auf dem Markt zu beschaffen, wodurch sich die von ihr benötigte staatliche Unterstützung verringerte. |
(112) |
Als erstes beschaffte sich die Alpha-Bank-Gruppe 2009 etwas privates Kapital, mit einer Bezugsrechteausgabe im Umfang von 986 Mio. EUR (76). Wie in Erwägungsgrund 89 angeführt, ist es der Alpha-Bank-Gruppe im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auch gelungen, privates Kapital anzuwerben. Die Altaktionäre wurden durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 stark verwässert, da der HFSF 83,66 % der Anteile der Alpha-Bank-Gruppe erhielt und den Altaktionären nur 4,9 % der Anteile verblieben. Seit 2008 wurde keine Bardividende mehr ausgeschüttet. |
(113) |
Im März 2014 beschaffte sich die Alpha-Bank-Gruppe auf dem Markt 1,2 Mrd. EUR Kapital, um ihren zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken und die von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien zurückzukaufen. Diese neuen Aktien wurden zu einem höheren Kurs ausgegeben als der HFSF bei der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bezahlt hatte. |
(114) |
Am 20. April 2012 lancierte die Alpha-Bank-Gruppe ein Angebot zum Rückkauf von Tier-1-Papieren, Upper-Tier-2-Papieren und Lower-Tier-2-Papieren zu Kaufpreisen von 40 %, 60 % und 60 % des jeweiligen Nennwerts in bar. Dieser Rückkaufpreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt; darin enthalten war ein Aufschlag von maximal zehn Prozentpunkten, um den Anlegern einen Anreiz für die Beteiligung am Rückkauf zu bieten. Am 7. Mai 2012 gab die Alpha-Bank-Gruppe die Ergebnisse des Rückkaufs (77) bekannt. Die Annahmequote betrug insgesamt 66 %, womit ein Kapitalertrag von 333 Mio. EUR anfiel. Am 19. Mai 2013 gab die Alpha-Bank-Gruppe eine weitere Passivmanagementoption für einen ausstehenden Nennbetrag von 316 Mio. EUR bekannt. Die Alpha-Bank-Gruppe lancierte ein Angebot zum Rückkauf von Tier-1-Papieren, Upper-Tier-2-Papieren und Lower-Tier-2-Papieren zu Kaufpreisen von 35 %, 55 % und 55 % des jeweiligen Nennwerts in bar. Dieser Rückkaufpreis wurde auf der Grundlage des Marktwerts der Instrumente festgesetzt; darin enthalten war ein Aufschlag von maximal zehn Prozentpunkten, um den Anlegern einen Anreiz für die Beteiligung am Rückkauf zu bieten. Die Annahmequote betrug 58 %, womit ein Kapitalertrag von 103 Mio. EUR anfiel. |
(115) |
Infolge der beiden Rückkaufaktionen ging der ausstehende Betrag an nachrangigen und hybriden Schuldtiteln von 985 Mio. EUR auf 134 Mio. EUR zurück. |
2.5. VERPFLICHTUNGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN
(116) |
Griechenland verpflichtete sich am 12. Juni 2014, dass die Alpha-Bank-Gruppe und ihre verbundenen Unternehmen den am gleichen Datum vorgelegten Umstrukturierungsplan umsetzen werden, und ging darüber hinaus weitere Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ein. Diese weiteren Verpflichtungen, die im Anhang aufgelistet sind, werden in diesem Abschnitt kurz zusammengefasst. |
(117) |
Zunächst ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihren Geschäftsbetrieb in Griechenland umstrukturiert, wobei die maximale Zahl von Niederlassungen und Mitarbeitern sowie die maximalen Gesamtkosten festgesetzt wurden, die zum 31. Dezember 2017 angestrebt werden sollten (78). |
(118) |
Des Weiteren verpflichtete sich Griechenland, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Kosten für die in Griechenland bei ihr getätigten Einlagen verringert und das festgelegte maximale Verhältnis von Krediten zu Einlagen zum 31. Dezember 2017 einhält (79). |
(119) |
Bezüglich der ausländischen Tochtergesellschaften der Alpha-Bank-Gruppe gab Griechenland die Verpflichtungszusage, dass die Alpha-Bank-Gruppe nur dann weitere Kapitalhilfen leistet, wenn zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt werden. Außerdem hat Griechenland die Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe bis 30. Juni 2018 (80) eine deutliche Verringerung des Verschuldungsgrads bei ihren Auslandsaktiva vornimmt. |
(120) |
Griechenland hat eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe eine Reihe von Wertpapieren veräußern und den Umfang ihrer Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private-Equity-Portfolio“) verkleinern wird. Des Weiteren wird die Alpha-Bank-Gruppe, mit wenigen Ausnahmen, keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“ erwerben (81). |
(121) |
Griechenland hat eine Reihe von Verpflichtungen in Bezug auf die Corporate Governance der Alpha-Bank-Gruppe abgegeben. Griechenland verpflichtete sich, die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Alpha-Bank-Gruppe zu begrenzen, damit die Alpha-Bank-Gruppe die griechischen Gesetze zu Corporate Governance erfüllt und eine effiziente und geeignete Organisationsstruktur einrichtet (82). |
(122) |
Griechenland hat außerdem eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe hochwertige Kreditvergaberichtlinien umsetzen wird, um sicherzustellen, dass auf die Kreditvergabe und die Umschuldung von Darlehen bezogene Entscheidungen auf die Maximierung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe abzielen. Griechenland hat sich verpflichtet, dass die Alpha-Bank-Gruppe hohe Standards hinsichtlich der Überwachung von Kreditrisiken und der Umschuldung von Darlehen (83) einhalten wird. |
(123) |
Eine Reihe von Verpflichtungen beziehen sich auf die Geschäfte der Alpha-Bank-Gruppe mit verbundenen Kreditnehmern. Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Alpha-Bank-Gruppe bei der Vergabe oder der Umschuldung von Darlehen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Anteilseigner sowie an staatliche Einrichtungen, politische Parteien und Medienunternehmen nicht von der umsichtigen Bankenpraxis abweicht (84). |
(124) |
Ferner hat Griechenland eine Verpflichtung abgegeben, dass die Alpha-Bank-Gruppe bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, beispielsweise ein Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, ein Übernahmeverbot und ein Verbot der Werbung mit der staatlichen Unterstützung (85). |
(125) |
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. |
(126) |
Unabhängig davon hat Griechenland erklärt, dass es vor jedem etwaigen Rückkauf der Optionsscheine durch die Alpha-Bank-Gruppe oder durch eine andere staatliche Stelle, einschließlich des HFSF (86), die Zustimmung der Kommission einholen wird. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
(127) |
Am 27. Juli 2012 leitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (87) hinsichtlich der Geeignetheit, der Notwendigkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. |
(128) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hatte die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Alpha-Bank-Gruppe alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen (88). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Alpha-Bank-Gruppe kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (89), da die Alpha-Bank-Gruppe entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre gestellt werden könnte. Die Kommission erklärte, dass sie sicherstellen möchte, dass es in beiden Fällen zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe und vor allem der Kreditvergabeverfahren kommt. |
(129) |
Was die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, fragte sich die Kommission in Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Alpha-Bank-Gruppe in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Maßnahme ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank nicht bekannt; deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. |
(130) |
Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot der Werbung mit den staatlichen Beihilfen, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 71 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. In Erwägungsgrund 72 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Alpha-Bank-Gruppe, Eurobank, National Bank of Greece und Piraeus Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Alpha-Bank-Gruppe vor Ort präsent sein sollte. |
4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
4.1. STELLUNGNAHME DER ALPHA-BANK-GRUPPE
(131) |
Am 30. August 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Alpha-Bank-Gruppe zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank ein. |
(132) |
Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahme wies die Alpha-Bank-Gruppe daraufhin, dass sie sowohl in Griechenland als auch auf den Bankmärkten, auf denen sie tätig ist, systemrelevant sei. Ferner betonte die Bank, dass ihr Geschäftsmodell wirtschaftlich lebensfähig sei und dass dies im Laufe der langen und ehrenvollen Geschichte des Hauses unter Beweis gestellt worden sei. |
(133) |
Zudem merkte die Alpha-Bank-Gruppe an, dass beide Rekapitalisierungswellen als Nebenwirkungen eines sich erheblich verschlechternden wirtschaftlichen Umfelds zu betrachten seien und dass die zusätzlichen Unterstützungsmaßnahmen infolge der sich verschärfenden Finanzkrise ergriffen worden seien. Die Bank erklärte, dass sie unter allen griechischen Großbanken bisher die im Verhältnis geringste staatliche Unterstützung erhalten habe. Zur Frage, ob unverzüglich alle möglichen Maßnahmen ergriffen worden seien, um einen zukünftigen Unterstützungsbedarf der Alpha-Bank-Gruppe zu vermeiden, verwies die Alpha-Bank-Gruppe auf den Umstrukturierungsplan, in dem umfassende Einzelheiten zu den umgesetzten, laufenden und geplanten Maßnahmen zur Lastenverteilung enthalten seien. Die Alpha-Bank-Gruppe befand zudem, dass durch diese Maßnahmen sichergestellt sei, dass kein Aktionär ungeschoren davonkomme. Diese Maßnahmen würden — zusammen mit der bestehenden starken Geschäftsbasis und der Robustheit des Kapitalbewertungsprozesses — zu einer angemessenen Kapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe beitragen, was die Rückkehr in die Rentabilitätszone und letztlich das Verlassen des staatlichen Rettungsschirms ermöglichen werde. |
(134) |
Außerdem begrüßte die Alpha-Bank-Gruppe die Klarstellung der Bedingungen der dauerhaften Rekapitalisierung, da es zu begrüßen sei, wenn umfassend deutlich gemacht werde, aus welchen Gründen die Bank staatliche Unterstützung benötigte. Ferner wies sie daraufhin, dass die Rekapitalisierung eine Reaktion auf die Kapitaleinbußen infolge ihrer Mitwirkung am PSI-Programm — eines äußerst ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisses — gewesen sei. Die Bank schloss sich der Auffassung an, dass sie durch den Erwerb von Staatschuldentiteln gemäß griechischen und europäischen Standards keine übermäßigen Risiken eingegangen sei. Sie erklärte, dass sie ohne das PSI-Programm die Rekapitalisierung 2012 nicht benötigt hätte, sondern gut aufgestellt gewesen wäre, um die Vorzugsaktien gemäß den Vertragsbedingungen zurückzukaufen. Ferner merkte die Alpha-Bank-Gruppe an, dass sie — selbst nachdem infolge der Mitwirkung am PSI-Programm erhebliche Kapitaleinbußen zu verbuchen gewesen seien — noch immer einen positiven Nettoinventarwert aufgewiesen habe. |
(135) |
Die Alpha-Bank-Gruppe fügte hinzu, dass sie auf einer sehr starken Geschäftsbasis tätig sei und sich äußerst proaktiv verhalten habe, um Maßnahmen für ein erfolgreiches Arbeiten in einem Zeitraum äußerster Belastung umzusetzen. Sie merkte an, dass sie seit Beginn der Krise keinerlei aggressive kommerzielle Strategie betrieben habe und keinerlei unangemessene Risiken eingegangen sei, sondern sich auf die Beherrschung der Kreditrisiken, auf das Ausgleichen von Ungleichgewichten in ihrem Finanzierungsprofil durch eine geordnete Verringerung des Verschuldungsgrads sowie auf die aktive Verbesserung ihrer Kostenbasis durch Rationalisierung der betrieblichen Plattform und Optimierung des Einkaufs konzentriert habe. |
(136) |
Ferner hob sie den erheblichen Grad der Lastenverteilung auf die Aktionäre hervor. Überdies verwies sie auf die beträchtlichen Sicherheitsmechanismen, mit denen die öffentliche Hand verhindern könne, dass rekapitalisierte Banken übermäßige Risiken eingehen, und für die ordnungsgemäße Umsetzung der Umstrukturierungspläne sorgen könne, wie beispielsweise die Berufung von Vertretern des Finanzministeriums und des HFSF in den Vorstand der Alpha-Bank-Gruppe und in die einschlägigen Ausschüsse. Die Bank unterstrich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen werde und dass die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer erheblichen Verletzung der Auflagen kommen sollte. |
(137) |
Aus den genannten Gründen befand die Alpha-Bank-Gruppe, dass die Architektur und die Bedingungen der dauerhaften Rekapitalisierung geeignet seien, um starke Anreize für Altaktionäre und Neuaktionäre zur Beteiligung an anstehenden Kapitalerhöhungen zu schaffen. |
(138) |
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass es sich bei der Unterstützungsmaßnahme um eine Reaktion auf den durch das PSI-Programm verursachten Kapitalmangel handle, um dafür zu sorgen, dass die Bank die von der Bank of Greece festgelegte Kapitaladäquanzquote einhalten könne, weiterhin Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB habe und in der Lage sei, ihre Kunden und die griechische Wirtschaft in dieser schwierigen Phase zu unterstützen. |
(139) |
Im Hinblick auf die Angemessenheit der Maßnahme erklärte die Alpha-Bank-Gruppe, dass sie nicht beabsichtige, die staatliche Unterstützung in wettbewerbsverzerrender Weise zu nutzen. Sie betonte ferner, dass sie seit dem Erhalt der staatlichen Unterstützung keinerlei aggressive kommerzielle Strategie betrieben habe. Sie gab auch zu bedenken, dass alle griechischen Großbanken Empfänger von staatlicher Unterstützung sind und dass der Appetit ausländischer Akteure, auf dem griechischen Mark griechisches Risiko einzugehen, abnehme, so dass kaum die Möglichkeit bestehe, dass einer der Unterstützungsempfänger den Wettbewerb zum Schaden eines anderen Wirtschaftsakteurs verzerrt, der keine Unterstützung erhält. |
4.2. STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK
(140) |
Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und dass sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe habe. |
(141) |
Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. |
5. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
(142) |
Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank. |
5.1. STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE
(143) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung merkte die Bank of Greece an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorläufige Maßnahme handle, da der Rekapitalisierungsprozess durch Aufstockungen des Aktienkapitals seitens der vier betroffenen Banken zum Abschluss gebracht werden solle. |
(144) |
Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibe, ändere sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Gehe eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, könne der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft werden müsse. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden sind. |
(145) |
Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. |
(146) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung des Stimmrechts des HFSF aufgehoben würde, falls es zu einer wesentlichen Verletzung des Umstrukturierungsplans kommen sollte. Zudem erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe weder auf eine Unterschätzung der Risiken seitens der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe noch auf kommerziell aggressive Handlungen zurückzuführen seien. |
5.2. STELLUNGNAHME DES HFSF
(147) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF das volle Stimmrecht erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. |
(148) |
Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Alpha-Bank-Gruppe achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Alpha-Bank-Gruppe (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. |
(149) |
Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Vorstands der Alpha-Bank-Gruppe und ihre Anwesenheit in Ausschüssen; ii) die Durchführung der vorgeschriebenen sorgfältigen Prüfungen innerhalb der Alpha-Bank-Gruppe („Due-Dilligence-Prüfungen“) durch den HFSF; iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Rekapitalisierung das Stimmrecht des HFSF nur so lange beschränkt ist, wie die Alpha-Bank-Gruppe die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. |
(150) |
Es seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Hierzu zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. |
6. PRÜFUNG DER STAATLICHEN UNTERSTÜTZUNG IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERWERB AUSGEWÄHLTER VERBINDLICHKEITEN DER DREI GENOSSENSCHAFTSBANKEN
(151) |
Die Kommission muss als Erstes prüfen, ob es sich bei der staatlichen Unterstützung im Zusammenhang mit der Abwicklung der drei Genossenschaftsbanken (d. h. bei der Schließung der Finanzierungslücken, welche die Übertragung der Einlagen, einschließlich der Interbanken-Verbindlichkeiten, ermöglicht hat, sowie bei den Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF) um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(152) |
In einem ersten Schritt wird die Kommission prüfen, ob die folgenden potenziellen Begünstigten tatsächlich einen Vorteil erhalten haben: i) die Genossenschaftsbanken und die potenziell auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragenen „Tätigkeiten“; sowie ii) die Alpha-Bank-Gruppe. |
i)
(153) |
Hinsichtlich der Genossenschaftsbanken merkt die Kommission an, dass die Dodecanese Bank, die Evia Bank und die Western Macedonia Bank liquidiert und ihre Banklizenzen entzogen worden sind. Daher werden sie keine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Bankenmarkt mehr ausüben. |
(154) |
Die staatliche Unterstützung, d. h. das Schließen der Finanzierungslücken, würde nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV für die übertragenen Forderungen und Verbindlichkeiten darstellen, wenn diese Forderungen und Verbindlichkeiten zusammengenommen ein Unternehmen wären. Der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Um zu entscheiden, ob eine Beihilfe für ein Unternehmen vorliegt, muss daher geprüft werden, ob die Übertragung der Forderungen und Verbindlichkeiten die Übertragung einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach sich gezogen hat. |
(155) |
Wie in Abschnitt 2.2.2 dargelegt, wurden nach der Abwicklung der Genossenschaftsbanken lediglich die Einlagen, die Interbanken-Verbindlichkeiten sowie die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem HDIGF auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen. Die drei Genossenschaftsbanken hatten 227 Beschäftigte und unterhielten insgesamt 18 Niederlassungen. Es ist zu beachten, dass kein automatischer Übergang von Niederlassungen oder Arbeitsverträgen oder Darlehen von den drei Genossenschaftsbanken auf die Alpha-Bank-Gruppe stattgefunden hat. Der Umstand, dass die Darlehen nicht auf die Alpha-Bank-Gruppe übertragen worden, sondern bei den drei Genossenschaftsbanken in Liquidation verblieben sind, der Umstand, dass die Niederlassungen nicht übertragen worden sind, sowie der Umstand, dass es zu keiner automatischen Übertragung der Arbeitsverträge gekommen ist, tragen (90) allesamt zu dem Schluss bei, dass keine Übertragung der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegt. Die übertragenen Verbindlichkeiten (d. h. die Einlagen) können nicht als Begünstigte einer staatlichen Beihilfe betrachtet werden, weil es sich dabei nicht um ein „Unternehmen“ handelt. |
(156) |
Auf den Punkt gebracht: Die drei bisherigen juristischen Personen befinden sich in Liquidation und üben keine Banktätigkeiten mehr aus. Zugleich sind die übertragenen Aktiva und Passiva nicht als Wirtschaftstätigkeit zu betrachten. |
(157) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Gewährung von EFSF-Anleihen durch den HFSF an die Alpha-Bank-Gruppe zur Deckung der Finanzierungslücke bei den erworbenen Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken nicht geeignet war, die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit der drei Genossenschaftsbanken zu ermöglichen. Daher ist die Unterstützung durch den HFSF weder als Beihilfe für die liquidierten juristischen Personen noch als Beihilfe für die übertragenen Aktiva und Passiva zu werten. |
ii)
(158) |
Hinsichtlich der Frage, ob sich aus dem Verkauf der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken an die Alpha-Bank-Gruppe eine staatliche Beihilfe für die Bank ergibt, muss die Kommission prüfen, ob bestimmte Anforderungen erfüllt sind; und zwar insbesondere: i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte; und iii) ob der Staat einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva (91) festsetzt hatte. |
(159) |
Wie in Erwägungsgrund 52 angeführt, wandte sich die Bank of Greece nur an die vier systemrelevanten Banken in Griechenland, um die ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken meistbietend zu veräußern, da sie eine Übertragung der Einlagen auf vollständig rekapitalisierte Finanzinstitute wünschte. Lediglich die Alpha-Bank-Gruppe und die Eurobank reichten verbindliche Gebote ein. Im Rahmen einer von der Abwicklungsbehörde ausgerichteten Ausschreibung, bei der sowohl der gebotene Preis als auch die Fähigkeit zur nahtlosen und reibungslosen Übernahme der erworbenen Einlagen Berücksichtigung fanden, erhielt die Alpha Bank den Zuschlag. |
(160) |
Das zum Verkauf stehende Paket beinhaltet keinerlei Infrastruktur, sondern nur Einlagen. Als Käufer kam daher nur eine Bank mit Infrastruktur und Niederlassungsnetz in Griechenland in Frage, um die erforderlichen Dienstleistungen für die Einlageninhaber zu erbringen. |
(161) |
Da die Kommission keinen Grund zur Annahme hat, dass der Verkauf nicht zu Marktkonditionen erfolgt wäre, gelangt sie im Einklang mit Randnummer 80 der Bankenmitteilung 2013, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit der Beschlusspraxis der Kommission (92) zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe ausgeschlossen werden kann. |
iii)
(162) |
Die staatliche Unterstützung im Zusammenhang mit dem Verkauf der drei Genossenschaftsbanken hat keine Begünstigung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit oder eines bestimmten Unternehmens zufolge. Daher ist die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. |
7. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ALPHA-BANK-GRUPPE
7.1. VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE
(163) |
Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. |
7.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen L1 und A)
7.1.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
(164) |
Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (93) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
(165) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Alpha-Bank-Gruppe hat vermittels Vorzugsaktien 940 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2 % ihrer RWA zum betreffenden Zeitpunkt. |
7.1.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2)
(166) |
Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, stellt sie eine staatliche Beihilfe dar. |
(167) |
Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV niedergelegt sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Somit werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in die Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Alpha-Bank-Gruppe in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedern in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Alpha-Bank-Gruppe gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. |
(168) |
Die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 23,6 Mrd. EUR. |
7.1.3. Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
7.1.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
(169) |
In Abschnitt 5.1 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,9 Mrd. EUR. |
7.1.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
(170) |
Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. |
(171) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Alpha-Bank-Gruppe nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu den gleichen Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Alpha-Bank-Gruppe bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. |
(172) |
Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Alpha-Bank-Gruppe gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B2 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(173) |
Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 1,042 Mrd. EUR. |
7.1.3.3. Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3)
(174) |
Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Alpha-Bank-Gruppe bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungserklärung eine Zusage staatlicher Mittel darstellt. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1,629 Mrd. EUR bereitzustellen. |
(175) |
Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Alpha-Bank-Gruppe einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen könne bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Alpha-Bank-Gruppe einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Alpha-Bank-Gruppe keinen Zugang zum Kapitalmarkt. Dieser Vorteil ist selektiv, da nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. |
(176) |
Da die Alpha-Bank-Gruppe auf anderen Bankenmärkten in der Europäischen Union tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. |
(177) |
Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde am 27. Dezember 2012 von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angezeigt. |
7.1.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4)
(178) |
Im Zuge der unter Beteiligung des HFSF erfolgten Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) und die teilweise umgesetzte Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 4,021 Mrd. EUR überführt. Dass nicht das gesamte durch Maßnahme B3 zugesagte Kapital zugeführt werden musste, ist darauf zurückzuführen, dass es gelungen ist, 550 Mio. EUR Kapital von privaten Anlegern zu beschaffen. Da es sich bei Maßnahme B4 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie den Vorteil der Alpha-Bank-Gruppe (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. Im Gegensatz zu Maßnahme B3, bei der es sich lediglich um eine Zusage und keine tatsächliche Rekapitalisierung handelt, erhöht die Maßnahme B4 die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe und stellt daher einen größeren Vorteil dar. |
(179) |
Die Kommission vermerkt, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. Also wurde der Alpha-Bank-Gruppe ein selektiver Vorteil gewährt. Im Hinblick auf die Wettbewerbsverzerrung und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Alpha-Bank-Gruppe hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe dar. |
7.1.3.5. Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4
(180) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 4,571 Mrd. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.4 angeführt, wurde der im Dezember 2012 zugesagte Betrag (Maßnahme B3) nur zum Teil in eine tatsächliche Kapitalzuführung umgesetzt (Maßnahme B4). Die tatsächlich ausbezahlte staatliche Beihilfe beläuft sich daher nur auf 4 021 Mio. |
(181) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Alpha-Bank-Gruppe verändert, da sie nach dem Erwerb der Emporiki Bank gestiegen sind. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist; insbesondere, ob die Beurteilung der staatlichen Beihilfe unter Bezugnahme auf die RWA zu Beginn oder zum Ende des Zeitraums erfolgen sollte. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese Maßnahmen abdeckten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Alpha-Bank-Gruppe am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Der Umstand, dass die Alpha-Bank-Gruppe — deutlich nach dem März 2012 — die Emporiki Bank erworben hat, darf nicht dazu führen, dass man das Verhältnis Beihilfe/RWA niedriger ansetzt. Die Beihilfe wirkt sich ja nicht weniger wettbewerbsverzerrend aus, weil die Alpha-Bank-Gruppe eine Erwerbung getätigt hat, die eine Erhöhung ihrer RWA bewirkt. Ferner ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach dem März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die von den griechischen Banken getätigten Erwerbungen nicht berücksichtigte, um ihren Kapitalbedarf — nach oben oder nach unten — anzupassen. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. |
(182) |
Die erste und zweite Zwischenfinanzierung und die Verpflichtungserklärung beliefen sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR. Dieser Betrag entspricht 10,3 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 (94). |
(183) |
Da es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen ist, privates Kapital zu beschaffen, belief sich der vom HFSF der Alpha-Bank-Gruppe tatsächlich zugeführte Betrag nur auf 4,021 Mrd. EUR, was 9,1 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe zum 31. März 2012 entspricht. |
7.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zur Gesamthöhe der Beihilfe
(184) |
Die Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten.
|
7.2. RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT
(185) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
(186) |
Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (95) sowie der Bankenmitteilung 2013 bestätigt. |
(187) |
Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (96), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
(188) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
(189) |
Nach Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt:
|
(190) |
Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. |
(191) |
In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
(192) |
Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 31. Juli 2013 angemeldete Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. |
7.2.1. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Alpha-Bank-Gruppe (Maßnahme L1)
(193) |
Die Liquiditätshilfe, welche die Alpha-Bank-Gruppe bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (97) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Alpha-Bank-Gruppe muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. |
7.2.2. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A)
(194) |
Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. |
7.2.3. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2)
(195) |
Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. |
7.2.4. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
(196) |
Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 31. Juli 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. |
7.3. VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013
(197) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
(198) |
Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen waren und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Alpha-Bank-Gruppe durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, benötigte sie die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verursacht worden wäre. |
(199) |
Da die staatlich garantierte ELA für die Alpha-Bank-Gruppe mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Alpha-Bank-Gruppe ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Alpha-Bank-Gruppe musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Alpha-Bank-Gruppe eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Alpha-Bank-Gruppe durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Alpha-Bank-Gruppe überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Alpha-Bank-Gruppe durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. |
(200) |
Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland eine Verpflichtung abgegeben hat, dass die Alpha-Bank-Gruppe Umstrukturierungsmaßnahmen umsetzen wird, um ihre Abhängigkeit von der Zentralbankfinanzierung zu verringern, und dass die Alpha-Bank-Gruppe bestimmte Verhaltenseinschränkungen beachten wird, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt. Durch diese Faktoren wird sichergestellt, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. |
(201) |
Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. |
7.4. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011
(202) |
Wie in Erwägungsgrund 189 angeführt, und in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt (98): Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
(203) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
7.4.1. Geeignetheit der Maßnahmen
(204) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Rekapitalisierungen durch den HFSF (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) betrachtet die Kommission diese Maßnahmen als geeignet, weil sie der Alpha-Bank-Gruppe die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungen durch den HFSF hätte die Alpha-Bank-Gruppe ihrer Tätigkeit nicht fortführen können und hätte den Zugang zu den Refinanzierungsmöglichkeiten der EZB verloren. |
(205) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Alpha-Bank-Gruppe von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Alpha-Bank-Gruppe verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Alpha-Bank-Gruppe. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. |
(206) |
Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Alpha-Bank-Gruppe in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Alpha-Bank-Gruppe zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 99 und 106 beschrieben, hat die Alpha-Bank-Gruppe ihre Tätigkeiten außerdem deutlich umstrukturiert, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Somit sind die Zweifel der Kommission ausgeräumt. |
(207) |
Im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Alpha-Bank-Gruppe unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gebe. Die in den Erwägungsgründen 121 und 122 dieses Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Alpha-Bank-Gruppe nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Alpha-Bank-Gruppe geschützt werden. |
(208) |
Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. |
7.4.2. Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum
(209) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
(210) |
Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge eines Stresstests ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Alpha-Bank-Gruppe wird dadurch also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 206 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Alpha-Bank-Gruppe zu mindern. |
(211) |
Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai 2012 bzw. Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (99). Wie im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da der Anteil der Altaktionäre am Eigenkapital der Alpha-Bank-Gruppe auf 4,9 % zurückging. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung bestand, wurde im Folgenden beendet. Die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. |
(212) |
Zweitens gilt: In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der einheimischen Wirtschaft zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung (100) niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. |
(213) |
Maßnahme B3 stellte eine Zusage der Bereitstellung von Kapital dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 wurde im Mai-Juni 2013, also nur fünf Monate später, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst. Aus diesem Grund sowie aus den in Erwägungsgrund 212 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. |
(214) |
Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge dieser Rekapitalisierung kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte-Preis (101) zu erreichen. Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Alpha-Bank-Gruppe eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen Euro auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs auf den durchschnittlichen Kurs über die 50 Tage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, abzüglich eines Abschlags von 50 % festgelegt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 4,9 % der Anteile der Alpha-Bank-Gruppe hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 212 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. |
(215) |
Der HFSF hat zudem Optionsscheine ausgegeben und für jede neue Aktie, die von einem privaten Anleger im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnet worden ist, je einen Optionsschein zugeteilt. Der HFSF hat diese Optionsscheine entgeltfrei zugeteilt. Wie in Erwägungsgrund 93 erläutert, verleiht jeder Optionsschein das Recht zum Kauf von 7,40 Aktien aus dem Bestand des HFSF, zu bestimmten Zeitpunkten und Ausübungspreisen. Der Ausübungspreis ist gleich dem Zeichnungskurs des HFSF zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % für Jahr 1, 5 % für Jahr 2, 6 % für Jahr 3, 7 % für Jahr 4 und schließlich 8 % p.a. für die letzten 6 Monate). Daraus ergeben sich faktisch Obergrenzen für die Vergütung, die der HFSF auf die von ihm gehaltenen Aktien erhält. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionsscheine jedoch ein Schlüsselfaktor für den Erfolg der von der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 lancierten Bezugsrechteausgabe und Privatplatzierung waren, gesteht die Kommission zu, dass sie es der Alpha-Bank-Gruppe ermöglicht haben, den Betrag der Beihilfe um 550 Mio. EUR zu verringern. Angesichts der niedrigen Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe vor der Rekapitalisierung und angesichts des damaligen äußerst unsicheren Umfelds wären die gewöhnlichen zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Anreize nicht ausreichend gewesen, d. h. ohne die Optionsscheine hätten die privaten Anleger keine ausreichende Rendite erzielt und somit nicht teilgenommen. Angesichts der in den Erwägungsgründen 205 und 212 dargelegten Gründe, angesichts der Tatsache, dass der HFSF doch eine — wenn auch sehr niedrige — positive Vergütung erhält, falls die Optionsscheine ausgeübt werden, und angesichts der Tatsache, dass es zu den MEFP-Zielsetzungen gehört, private Anleger zu gewinnen, um wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine derartige Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Dass dies hingenommen werden kann, beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionsscheine für den Fall einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung vorsieht, und dass im Falle einer Bezugsrechteausgabe nur der Ausübungspreis für die Optionsscheine angepasst werden darf, wobei die Anpassung nur ex post vorgenommen werden darf und nur bis zu dem Betrag der realisierten Erlöse aus dem Verkauf der Bezugsrechte des HFSF. Zudem kann die Kommission dank der von Griechenland abgegebenen Verpflichtung, dass es vor einem etwaigen Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionsscheine die Zustimmung der Kommission einholen wird, sicherstellen, dass ein etwaiger zukünftiger Rückkauf zu keiner weiteren Verringerung der Vergütung für den HFSF bei einer weiteren Erhöhung der Vergütung für die Inhaber der Optionsscheine führt. |
(216) |
Was die Tatsache anbelangt, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat, ruft die Kommission in Erinnerung, dass der Beihilfebedarf im Wesentlichen nicht durch übermäßige Risikobereitschaft bedingt ist. Zudem zählt es zu den MEFP-Zielsetzungen, wenigstens einige Banken unter privater Führung zu erhalten. Ferner bestehen durch den Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen dem HFSF und der Bank sowie durch die automatische Wiederherstellung des Stimmrechts im Falle einer Nichtumsetzung des Umstrukturierungsplans Sicherheitsvorkehrungen gegen eine etwaige übermäßige Risikobereitschaft privater Führungskräfte. Abschließend ist festzustellen, dass es sich beim PSI-Programm und beim Rückkauf vom Dezember 2012 um eine Art Vergütung für den Staat handelt, da die Schulden des Staates an die Alpha-Bank-Gruppe dadurch um mehrere Milliarden Euro verringert wurden. Aus all diesen Gründen kann die Kommission hinnehmen, dass der HFSF Aktien ohne Stimmrecht erhalten hat. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass Maßnahme B4 notwendig war. Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. |
7.4.3. Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft
(217) |
Die Kommission stellt fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten hat. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Alpha-Bank-Gruppe, wie in den Erwägungsgründen 121 und 122 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Zudem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet, wie in den Erwägungsgründen 123 bis 124 dargelegt. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. |
(218) |
Außerdem wurde in der Alpha-Bank-Gruppe ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Alpha-Bank-Gruppe verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. |
(219) |
Und schließlich wurde bei der Kommission am 12. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. |
(220) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss zur Alpha Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. |
7.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011
(221) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. |
7.5. VEREINBARKEIT DER ERWERBUNGEN MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
(222) |
Unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung ist niedergelegt, dass der Erwerb von Unternehmen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, nicht durch staatliche Beihilfen finanziert werden darf, außer wenn dies wesentlich für die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit eines Unternehmens ist. Ferner ist unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb von Wettbewerbern verwenden dürfen, außer wenn der Erwerb Teil eines Konsolidierungsprozesses ist, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Erwerbungen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. |
7.5.1. Vereinbarkeit des Erwerbs der Emporiki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.1.1. Auswirkung des Erwerbs der Emporiki Bank auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
(223) |
Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessert die Erwerbung der Emporiki Bank die Aussichten der Alpha-Bank-Gruppe auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt sinnvolle Synergien ermöglicht, z. B. durch den Abbau von Personal, die Schließung von Niederlassungen und die Verringerung der Gemeinkosten. Die Alpha-Bank-Gruppe übernimmt die Kunden und Einlagen und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. Sie schließt eine erhebliche Anzahl von Niederlassungen des fusionierten Unternehmens und rationalisiert die zentralen Funktionen. |
(224) |
Im Hinblick auf die Liquiditätsausstattung wirken sich die Erwerbungen positiv auf die Alpha-Bank-Gruppe aus. Das Kredit-Einlagen-Verhältnis des erworbenen Unternehmens betrug circa 115 %, deutlich unter dem sehr hohen Kredit-Einlagen-Verhältnis (102) der Alpha-Bank-Gruppe. Dies trägt zu einer deutlichen Verbesserung des Kredit-Einlagen-Verhältnisses der Alpha-Bank-Gruppe bei. |
(225) |
In statischer Hinsicht hat die Transaktion auch eine positive Auswirkung auf die Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe, denn die Alpha-Bank-Gruppe erwirbt für einen Kaufpreis von einem Euro eine sehr gut kapitalisierte Bank. Zum 31. März 2012 belief sich die Pro-forma-Kapitaladäquanzquote des fusionierten Unternehmens auf 11,8 %, wohingegen die Kapitaladäquanzquote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 8,8 % betrug. Ebenso belief sich die Core-Tier-1-Quote des fusionierten Unternehmens auf 11,1 %, wohingegen die Core-Tier-1-Quote der Alpha-Bank-Gruppe allein nur 7,9 % betrug. Die Kapitalstärke der Emporiki Bank bietet Schutz vor künftigen Verlusten, falls das im Stresstest entwickelte Szenario eintreten sollte, wie in Tabelle 3 veranschaulicht. Bei der statischen Betrachtung der Erhöhung der Eigenkapitalquote der Alpha-Bank-Gruppe wurden die positiven Auswirkungen auf ihre langfristige Kapitalausstattung überschätzt. Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
7.5.1.2. Auswirkung der Erwerbungen auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
(226) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
(227) |
Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Emporiki Bank einen Kaufpreis von nur einem Euro. Der Kaufpreis wurde daher nicht durch staatliche Beihilfen finanziert. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Zahlung des Kaufpreises keinerlei Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht hat. Außerdem war die Emporiki Bank angemessen (d. h. gemäß den Anforderungen des Stresstests 2012, wie in Tabelle 3 veranschaulicht) kapitalisiert. Somit ist es unwahrscheinlich, dass der Erwerb künftig Kapitalbedarf bei der Alpha-Bank-Gruppe verursacht. |
(228) |
Abschließend ist festzustellen, dass der Erwerb der Emporiki Bank angesichts seiner atypischen Bedingungen (Erwerb einer vollständig kapitalisierten Bank, welche die Anforderungen des Stresstests erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR) ausnahmsweise keinen Verstoß gegen die Anforderung darstellt, staatliche Beihilfen möglichst niedrig zu halten. |
7.5.1.3. Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb
(229) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. In einem solchen Fall sollte Chancengleichheit für alle Kaufinteressenten und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein. |
(230) |
Die Emporiki Bank allein wurde seitens der Bank of Greece als wirtschaftlich nicht lebensfähig betrachtet, wie in einer von einem externen Berater Anfang 2012 erstellten Rentabilitätsprüfung dargelegt. Sie erzeugte hohe Verluste für die Muttergesellschaft Crédit Agricole, so dass die Muttergesellschaft einen Verkauf anstrebte. Wenn kein Verkauf möglich gewesen wäre, hätte die Muttergesellschaft diese Tochtergesellschaft insolvent gehen lassen. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
(231) |
Für den Erwerb der Emporiki Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Da der Erwerb von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde genehmigt wurde, geht die Kommission davon aus, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. |
(232) |
Zudem ergibt sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft. Abschließend ist festzustellen, dass — wie in Erwägungsgrund 227 entwickelt — keine staatliche Beihilfe verwendet wurde, um diese Erwerbung zu finanzieren (Erwerb einer Bank, deren Kapitalisierungsquote die Anforderungen des Stresstests der Bank of Greece erfüllt, für einen Kaufpreis von 1 EUR). |
(233) |
Angesichts dieser Faktoren kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der Emporiki Bank mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang steht. |
7.5.1.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der Emporiki Bank
(234) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Emporiki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.2. Vereinbarkeit des Erwerbs ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.2.1. Auswirkung der Erwerbungen auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
(235) |
Der Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
(236) |
Genauer gesagt hat sich durch die Eingliederung der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe das Liquiditätsprofil der Bank verbessert. Das Netto-Kredit-Einlagen-Verhältnis der Alpha Bank S.A. ist um circa 1,5 % zurückgegangen, und die Abhängigkeit der Alpha Bank S.A. vom Eurosystem hat abgenommen. |
(237) |
Ferner haben die Erwerbungen der Alpha-Bank-Gruppe Gelegenheit gegeben, ihre Einnahmenseite zu stärken, da sich der Kundenstamm in mehreren geografischen Bereichen vergrößert hat. Die Alpha-Bank-Gruppe hat keinerlei kostenintensive Infrastruktur und keinerlei kostenintensives Niederlassungsnetz übernommen. Auch Darlehen hat die Alpha-Bank-Gruppe keine übernommen. Somit hat sich weder ihr Risiko noch ihr Kapitalbedarf erhöht. |
7.5.2.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
(238) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
(239) |
Der seitens der Alpha-Bank-Gruppe für den Erwerb der übertragenen Aktiva und Passiva aller drei Genossenschaftsbanken bezahlte Kaufpreis wurde auf 2,1 % des Werts der übertragenen Einlagen festgelegt und belief sich auf circa 9 Mio. EUR, was 0,01 % der Gesamtbilanzsumme der Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des Erwerbs entspricht. Dieser Kaufpreis ist somit als sehr niedrig zu betrachten. Zudem hatte die Alpha-Bank-Gruppe im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bereits 550 Mio. EUR privates Kapital beschafft. |
(240) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Kaufpreis für die übertragenen Aktiva und Passiva (vor allem Einlagen) der drei Genossenschaftsbanken derart niedrig war, dass die Anforderung, die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken, dadurch nicht verletzt wurde. |
7.5.2.3. Verfälschende Auswirkungen der Erwerbungen auf den Wettbewerb
(241) |
Wie in Erwägungsgrund 229 angeführt, sollten gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern, außer unter spezifischen Umständen. |
(242) |
Die Bank of Greece betrachtet die drei Genossenschaftsbanken als wirtschaftlich nicht lebensfähig und die Verabschiedung der Abwicklungsmaßnahmen als notwendig, um die Finanzstabilität zu wahren. Die Erwerbungen können daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich ist. |
(243) |
Zudem gab es für den Erwerb der Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken kein gültiges Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und das einzige weitere Angebot kam von einer Bank, die sogar noch mehr staatliche Beihilfe erhalten hatte. Zudem handelt es sich bei den erworbenen Aktiva und Passiva um einen geringen Betrag, so dass sich keine Änderung der Marktstruktur (103) ergeben hat. |
(244) |
Somit stellt die Kommission fest, dass die außergewöhnlichen Umstände die Genehmigung dieser Erwerbungen rechtfertigen, wie unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen. |
7.5.2.4. Schlussfolgerung zum Erwerb ausgewählter Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken
(245) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der ausgewählten Aktiva und Passiva der drei Genossenschaftsbanken in Anbetracht seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.3. Vereinbarkeit des Erwerbs der Citibank Greece mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.3.1. Auswirkung des Erwerbs auf die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe
(246) |
Der Erwerb der Citibank Greece, einschließlich Diners, stärkt die langfristige Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. Die Alpha-Bank-Gruppe hat eine bestens ausgestattete Kreditbank erworben. Zudem ist das Nettokreditportfolio wesentlich geringer als die erworbenen Einlagen. |
(247) |
Die Eingliederung der Einlagen der Citibank Greece in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe wird das mittel- und langfristige Finanzierungsprofil der Alpha-Bank-Gruppe verbessern und zugleich die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe erhöhen. |
(248) |
Ferner stärkt die Alpha-Bank-Gruppe mit dem Erwerb den Radius und die Fähigkeiten für die Akquise von Kundeneinlagen und erzielt somit ein ausgewogenes und nachhaltiges Geschäftsmodell. |
(249) |
Abschließend ist festzustellen, dass die erwarteten erheblichen Synergien — bei den zentralen Funktionen, den IT-Dienstleistungen und den betrieblichen Aufwendungen — einen Beitrag zur langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe leisten werden. |
(250) |
Daher ist der Erwerb zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe. |
7.5.3.2. Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe
(251) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe notwendigen Kosten. In diesem Fall hat der Erwerb zwar positive Auswirkungen auf die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe, ist jedoch nicht von wesentlicher Bedeutung für ihre Rentabilität im Sinne von Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
(252) |
Die Alpha-Bank-Gruppe bezahlte beim Erwerb der Citibank Greece samt Diners einen Kaufpreis (104) von nur 2 Mio. EUR. |
(253) |
Das erworbene Portfolio umfasst zahlreiche Darlehen, die vollständig abgeschrieben sind. Tatsächlich könnte sich durch die Bewertung dieses neuen Kreditportfolios ein Ausgleich des begrenzten Kapitalbedarfs aufgrund ihrer Eingliederung in die Bilanz der Alpha-Bank-Gruppe ergeben. |
(254) |
Zudem ist es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, 1,2 Mrd. EUR privates Kapital zu einem Preis pro Aktie zu beschaffen, der höher ist als der Preis pro Aktie, zu dem der HFSF im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 seine Zeichnung getätigt hat. |
(255) |
Unter diesen besonderen Umständen kann man nicht behaupten, dass der Erwerb durch staatliche Beihilfen finanziert worden sei. Durch den Erwerb wird sich weder der Beihilfebedarf erhöhen noch die Vergütung für die bestehende Beihilfe verringern. |
7.5.3.3. Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb
(256) |
Wie in Erwägungsgrund 241 angeführt, sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, insbesondere nicht zur Erwerbung von Wettbewerbern. |
(257) |
Der für die Citibank Greece entrichtete Kaufpreis war äußerst niedrig, und es gelang der Alpha-Bank-Gruppe, mit einem hohen Preis pro Aktie einen großen Betrag an privatem Kapital zu beschaffen. Daher ist die Transaktion nicht als ein aus staatlichen Beihilfen finanzierter Erwerb zu werten. |
(258) |
Zudem gab es für den Erwerb des von der Alpha-Bank-Gruppe erworbenen Aktivitätsumfangs keinerlei Angebot seitens eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält. Die Alpha-Bank-Gruppe hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. |
(259) |
Abschließend ist festzustellen, dass die Erwerbung angesichts der in den Erwägungsgründen 257 und 258 dargelegten Faktoren nicht unter das unter den Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegte Verbot fällt. Ferner ruft die Kommission in Erinnerung, dass sich der Beihilfebedarf der Alpha-Bank-Gruppe nicht aus Missmanagement oder einer unangemessenen Risikobereitschaft ergibt. |
7.5.3.4. Schlussfolgerung zum Erwerb der Citibank Greece
(260) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der Citibank Greece in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der Alpha-Bank-Gruppe (105) und seiner besonderen Umstände mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.6. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
7.6.1. Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung
(261) |
Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern, in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Alpha-Bank-Gruppe von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. |
(262) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 belaufen sich auf 4,571 Mrd. EUR und sind damit niedriger als der Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (4,786 Mrd. EUR). Für einen solchen Fall und unter der Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten nicht in erster Linie auf übermäßige Risikobereitschaft zurückzuführen sind, ist unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 eine Lockerung der Kriterien durch die Kommission vorgesehen. |
(263) |
Der Kapitalbedarf geht zum Großteil auf das normale Risiko zurück, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staats ausgesetzt ist, d. h. auf ein normales Engagement in Staatsanleihen. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 58 und 69 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank hingewiesen. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in geringerem Maße ausgesetzt war als die anderen Großbanken in Griechenland, so dass der Bank nicht vorgeworfen werden kann, ein übermäßiges Engagement in griechischen Staatsanleihen eingegangen zu sein. Aus diesem Grund muss die Alpha-Bank-Gruppe in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staats darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Banken geringer ausfallen. |
(264) |
Da die griechische Wirtschaftsleistung jedoch seit 2008 um etwa 25 % geschrumpft ist und da die Alpha-Bank-Gruppe in Gestalt der Emporiki Bank eine weniger rentable Bank erworben hat, muss die Alpha-Bank-Gruppe ihre Organisation, ihre Kostenstruktur und ihr Geschäftsnetz an diese neue Umgebung anpassen, um ihre Rentabilität wiederherzustellen. Auch wenn kein moralisches Risiko gegeben ist, muss die Alpha-Bank-Gruppe daher ihre operative Tätigkeit in Griechenland rationalisieren, um ihre langfristige Rentabilität zu sichern. |
(265) |
Eine zweite erhebliche Verlustquelle der Alpha-Bank-Gruppe sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Darlehensvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Alpha-Bank-Gruppe vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (106). |
(266) |
Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle der Alpha-Bank-Gruppe auf Tochtergesellschaften im Ausland. So waren beispielsweise im Jahr 2012 die Aktivitäten in Zypern, in Rumänien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Bulgarien defizitär und die Aktivitäten in Albanien lediglich ausgeglichen. Den Hochrechnungen der Stresstests zufolge, die 2012 durchgeführt wurden, um den Kapitalbedarf der Alpha-Bank-Gruppe zu ermitteln, beliefen sich die Forderungsausfälle auf Auslandsdarlehen im Bezugsszenario auf 921 Mio. EUR und im Stress-Szenario auf 1,201 Mrd. EUR. Die Auslandsaktiva saugten zudem Liquidität auf, denn die gruppeninterne Finanzierung belief sich auf mehrere Milliarden Euro. |
(267) |
Abschließend ist — angesichts der Tatsache, dass unter den vier Großbanken in Griechenland die Alpha-Bank-Gruppe zum Zeitpunkt des PSI-Programms das niedrigste Engagement in GGB hatte, und angesichts der Tatsache, dass die Verluste aufgrund des PSI-Programms höher waren als die durch die Maßnahmen B, B2, B3 und B4 erhaltene staatliche Beihilfe — festzustellen, dass der Großteil der Verluste und des Beihilfebedarfs die Bedingungen für die Lockerung der Anforderungen seitens der Kommission erfüllen, wie unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 niedergelegt. Der Beihilfebedarf ist zum Teil auf griechische Forderungsausfälle infolge der außergewöhnlich tiefen und langwierigen Rezession und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. |
(268) |
Schließlich ergibt sich ein begrenzter Teil des Beihilfebedarfs aus den Risiken, welche die Alpha-Bank-Gruppe selbst im Hinblick auf ihre Auslandstöchter eingegangen ist. |
7.6.2. Rentabilität
(269) |
Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. |
(270) |
Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Alpha-Bank-Gruppe enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Alpha-Bank-Gruppe ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandtöchtern verbunden sind, wobei letztere im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung in den letzten Jahren von der Muttergesellschaft abhängig waren. |
7.6.2.1. Griechische Banktätigkeiten
(271) |
Im Hinblick auf die Liquidität der Alpha-Bank-Gruppe und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanz in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von der staatlich garantierten ELA, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen, sodass die Alpha-Bank-Gruppe auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. |
(272) |
Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 118 beschrieben sind, sorgen dafür, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Aktivitäten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Alpha-Bank-Gruppe verbessern. Aufgrund der nach wie vor angespannten Liquiditätslage der Alpha-Bank-Gruppe kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Alpha-Bank-Gruppe gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen sowie über die staatlich garantierten ELA Liquidität zur Verfügung stellen. |
(273) |
Zur Verringerung der Finanzierungskosten der Alpha-Bank-Gruppe hat Griechenland eine Verpflichtung abgegeben, dass die Bank die von ihr gewährten Zinssätze auf Einlagen in Griechenland weiter senken wird, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe vor Rückstellungen zu erhöhen. |
(274) |
Seit Beginn der Krise hat die Alpha-Bank-Gruppe eine Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland begonnen, indem sie die Anzahl der Niederlassungen und Beschäftigten (107) verringert. Bis 2017 werden die Gesamtkosten der Alpha-Bank-Gruppe gegenüber 2013 um nochmals […] % zurückgehen. Im Interesse dieses Ziels hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Zahl ihrer Niederlassungen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten (108) in Griechenland auf höchstens […] EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Alpha-Bank-Gruppe in der neuen Marktumgebung gewährleistet. |
(275) |
Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten, die sich am 31. Dezember 2013 (109) auf 32,4 % des Portfolios beliefen. Die Alpha-Bank-Gruppe plant eine Verbesserung ihrer Kreditvergaberichtlinien (Limits, Deckung durch Sicherheiten) sowie eine Konzentration auf ihr Kerngeschäft, um ihre Verluste zu minimieren. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 122 beschrieben, im Hinblick auf die Kreditvergaberichtlinien der Alpha-Bank-Gruppe zur Einhaltung strenger Standards verpflichtet, um in jedem Stadium des Kreditgeschäfts die Risiken zu kontrollieren und die Wertschöpfung für die Alpha-Bank-Gruppe zu maximieren. |
7.6.2.2. Corporate Governance
(276) |
Da die Aktien der Alpha-Bank-Gruppe seit der Kapitalerhöhung von 2014 zu 69,9 % (110) vom HFSF gehalten werden, gebührt auch den Führungsstrukturen der Alpha-Bank-Gruppe Beachtung, zumal das Stimmrecht der Bank eingeschränkt ist. Zudem sind einige der privaten Anleger, welche die Bank kontrollieren, auch Inhaber von Optionsscheinen und könnten daher den vollen Gewinn einstreichen, falls der Aktienkurs der Alpha-Bank-Gruppe während des Umstrukturierungszeitraums steil nach oben gehen sollte. Da diese Lage ein moralisches Risiko birgt, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Alpha-Bank-Gruppe und HFSF abgeschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Alpha-Bank-Gruppe vor jeder Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsleitung der Alpha-Bank-Gruppe vor. Außerdem hat sich die Alpha-Bank-Gruppe verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in sein volles Stimmrecht eingesetzt wird, falls die Alpha-Bank-Gruppe ihren Umstrukturierungsplan nicht umsetzen sollte. |
7.6.2.3. Internationale Aktivitäten
(277) |
Wie in Erwägungsgrund 266 erläutert, hat die Alpha-Bank-Gruppe durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital-, Liquiditäts- und Rentabilitätseinbußen erlitten. |
(278) |
Im Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass die Alpha-Bank-Gruppe die Rückverschiebung ihres Fokus auf den einheimischen Markt fortsetzen wird. Ihre nicht rentable Tochtergesellschaft in der Ukraine hat die Alpha-Bank-Gruppe bereits veräußert. Außerdem hat sie begonnen, in ihren übrigen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, das Kreditgeschäft effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Bei den verbleibenden Tochtergesellschaften plant sie eine weitere Rationalisierung ihres Netzes, wie in Erwägungsgrund 109 erläutert. |
(279) |
Der Gesamtbetrag der Auslandsaktiva wird zum 31. Dezember 2017 um mindestens weitere […] % zurückgehen (verglichen mit dem 31. Dezember 2012). |
(280) |
Von […] an werden die internationalen Aktivitäten insgesamt wieder rentabel sein. |
(281) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Alpha-Bank-Gruppe ihr Auslandsgeschäft hinreichend umstrukturiert und verkleinert haben wird, um zu vermeiden, dass sie in Zukunft zusätzlichen Kapitalanforderungen und Liquiditätsmangel ausgesetzt ist. Durch die in Erwägungsgrund 119 beschriebene Verpflichtung, von umfangreichen Kapitalzuführungen an die internationalen Tochtergesellschaften der Alpha-Bank-Gruppe abzusehen, wird auch gewährleistet, dass von den ausländischen Tochtergesellschaften keine Gefahr für die Kapital- oder Liquiditätsausstattung der Bank ausgeht. |
7.6.2.4. Schlussfolgerung zur Rentabilität
(282) |
Aus dem in Abschnitt 2.4 beschriebenen Bezugsszenario geht hervor, dass die Alpha-Bank-Gruppe zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einen Gewinn realisieren kann, mit dem sie unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils ihre Kosten vollständig abdecken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann. Zugleich verbleibt die Kapitalausstattung der Alpha-Bank-Gruppe dieser Prognose zufolge auf einem zufriedenstellenden Niveau. |
(283) |
Abschließend nimmt die Kommission das Stress-Szenario zur Kenntnis, das in dem von den griechischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplan der Alpha-Bank-Gruppe beschrieben ist. Das Stress-Szenario beruht auf einer Reihe von Annahmen, die mit dem HFSF abgestimmt wurden. Es geht von einer längeren und tieferen Rezession und einer schwerwiegenderen Deflation der Immobilienpreise aus (111). Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Alpha-Bank-Gruppe einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel und gut kapitalisiert bleibt. |
(284) |
Das zusätzliche Kapital, das 2014 beschafft worden ist, nämlich 1,2 Mrd. EUR, ist ausreichend, um während des Umstrukturierungszeitraums die Anforderungen des Bezugsszenarios des Stresstests 2013 zu erfüllen und um die Vorzugsaktien zurückzukaufen, was die Alpha-Bank-Gruppe im April 2014 (112) getan hat. Darüber hinaus wird die Alpha-Bank-Gruppe der Bank of Greece einen Plan für bedingtes Kapital vorlegen, der Maßnahmen für den Fall einer weiteren Verschlechterung des wirtschaftlichen Umfelds vorsieht. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Bank of Greece bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario bereits mehrere Anpassungen vorgenommen hat, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Alpha-Bank-Gruppe selbst verwendet hatte. Daher geht die Kommission davon aus, dass bei der Schätzung des Kapitalbedarfs nach dem Bezugsszenario seitens der Bank of Greece ein gewisses Ausmaß an Stress zugrunde gelegt worden ist. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Alpha-Bank-Gruppe wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario der Bank of Greece abzudecken, da Letzterer von einem hohen Stressniveau ausgeht und da die Kapitalaufstockung vom März 2014 gezeigt hat, dass die Alpha-Bank-Gruppe wieder Zugang zu den Kapitalmärkten hat. |
(285) |
Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Alpha-Bank-Gruppe keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. |
(286) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Alpha-Bank-Gruppe ausreichende Schritte für die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ergriffen hat. |
7.6.3. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
(287) |
Wie in der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. |
7.6.3.1. Eigenbeitrag der Alpha-Bank-Gruppe: Veräußerungen und Kostensenkung
(288) |
Die Alpha-Bank-Gruppe hat bereits einige kleine Tochtergesellschaften im Ausland (Ukraine) veräußert und bei einem Teil ihres Portfolios den Verschuldungsgrad verringert, um sowohl ihre Kapitaladäquanz als auch ihre Liquiditätsausstattung zu verbessern. So hat die Alpha-Bank-Gruppe den Verschuldungsgrad bei ihren Auslandsaktiva zwischen 2009 und 2013 (113) um 1,9 Mrd. EUR verringert. |
(289) |
Im Umstrukturierungsplan ist der Verkauf weiterer Vermögenswerte in Südosteuropa vorgesehen, wie in Erwägungsgrund 107 erläutert. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Verringerung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird die Alpha-Bank-Gruppe nach der Umsetzung dieser Verpflichtungen ihre geografische Präsenz in Südosteuropa erheblich verringert haben. Durch die Verkleinerung der internationalen Aktiva der Alpha-Bank-Gruppe ergibt sich auch eine deutliche Verringerung des latenten Risikos, dass zukünftig weitere staatliche Beihilfen benötigt werden. Das trägt dazu bei, den Betrag der Beihilfe auf ein Mindestmaß zu begrenzen. |
(290) |
Im Jahr 2007 hat die Alpha-Bank-Gruppe ihr Versicherungsgeschäft veräußert. Sie verfügt somit über keine nennenswerten Aktivitäten auf diesem Markt, die veräußert werden könnten, um Einnahmen zu erzielen. |
(291) |
Wie in Erwägungsgrund 119 beschrieben, hat sich die Alpha-Bank-Gruppe zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs verpflichtet, kein Kapital einzusetzen, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu stützen oder zu vergrößern. Darüber hinaus ist in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungen vorgesehen, dass die Alpha-Bank-Gruppe keine weiteren Erwerbungen vornimmt. |
(292) |
Außerdem hat die Alpha-Bank-Gruppe, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Bis 2017 werden die Kosten weiter gesenkt. Die Belegschaft wird weiter verringert und die Gehälter werden nach unten angepasst. Griechenland hat sich zudem verpflichtet, die Vergütungen für die Führungskräfte der Alpha-Bank-Gruppe zu begrenzen, […]. |
7.6.3.2. Lastenverteilung auf die Altaktionäre und neu auf dem Markt beschafftes Kapital
(293) |
Die Altaktionäre der Alpha-Bank-Gruppe wurden durch die 2009 abgeschlossene Bezugsrechteausgabe (114) sowie dann erneut durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B4) und die Beschaffung von privatem Kapital 2013 und im März 2014 stark verwässert. So ging beispielsweise der Anteil der Altaktionäre, einschließlich jener Anleger, die der Alpha-Bank-Gruppe 2009 Kapital zugeführt haben, von 100 % vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf gerade einmal 4,9 % nach dieser Rekapitalisierung zurück. Zudem hat die Alpha-Bank-Gruppe seit 2008 keine Bardividende ausgeschüttet. Abgesehen von dieser Lastenverteilung auf die Altaktionäre ist es der Alpha-Bank-Gruppe gelungen, seit Beginn der Krise im Jahr 2008 privates Kapital in erheblichem Umfang zu beschaffen, nämlich 986 Mio. EUR im Jahr 2009, 550 Mio. EUR im Jahr 2013 und 1,200 Mrd. EUR im Jahr 2014. |
7.6.3.3. Lastenverteilung auf Inhaber nachrangiger Schuldtitel
(294) |
Die Inhaber nachrangiger Schuldtitel der Alpha-Bank-Gruppe haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Die Alpha-Bank-Gruppe hat mehrere Passivmanagementoperationen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. Der Gesamtwert der ausgetauschten Forderungen belief sich auf 828 Mio. EUR, womit, wie in Erwägungsgrund 114 beschrieben, ein Kapitalertrag in Höhe von 436 Mio. EUR anfiel. |
(295) |
Die ausstehenden Instrumente unterliegen dem in Erwägungsgrund 124 genannten Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die privaten Hybridkapitaleigner hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. |
7.6.3.4. Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung
(296) |
Der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung, insbesondere in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verkleinerung des Kreditportfolios, liegen im Vergleich zur Rekapitalisierung, die insgesamt vom Staat geleistet wurde, weit unterhalb des Niveaus, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachten würde. Diese Verkleinerung betrifft nur die Auslandsaktivitäten (115), die lediglich einen begrenzten Teil der Alpha-Bank-Gruppe (116) ausmachen, wohingegen mit der Restrukturierung keine Verkleinerung der Kredit- und Einlagenportfolios in Griechenland angestrebt wird. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1, aus denen hervorgeht, weshalb die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann — d. h. insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Alpha Bank unter den Großbanken Griechenlands diejenige ist, die am wenigsten staatliche Beihilfe benötigt hat, sowie angesichts der Tatsache, dass die erhaltene staatliche Beihilfe umfassend unter die in Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 niedergelegte Ausnahme fällt — ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht. |
7.6.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
(297) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
(298) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Alpha-Bank-Gruppe vom Staat Kapitalhilfe in Höhe von 12 % ihrer RWA (117) erhalten hat. Zudem hat die Alpha-Bank-Gruppe Liquiditätsgarantien in Höhe von 14 Mrd. EUR zum 30. November 2011 sowie Darlehen in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1,6 Mrd. EUR zum 30. September 2011 erhalten, was zusammen 25 % der damaligen Bilanzsumme der Alpha-Bank-Gruppe entspricht. Außerdem hat die Alpha-Bank-Gruppe staatlich garantierte ELA erhalten. In Anbetracht dieses hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angezeigt. Darüber hinaus weist die Alpha-Bank-Gruppe in Griechenland einen großen Marktanteil auf, der zum 31. Dezember 2012 bei Darlehen 15 % und bei Einlagen 13 % betrug. Durch den Erwerb der Emporiki Bank sowie — in wesentlich geringerem Ausmaß — durch den Erwerb der drei Genossenschaftsbanken sowie des griechischen Bankgeschäfts der Citibank hat sich der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe ausgeweitet. Nach dem Erwerb der Emporiki Bank belief sich der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe bei Einlagen in Griechenland auf 21 % zum 30. Juni 2013, während ihr Marktanteil bei Hypothekenkrediten, Verbraucherkrediten und Unternehmenskrediten 23 % bzw. 20 % bzw. 21 % (118) betrug. Mit dem Erwerb der griechischen Aktivitäten der Citibank ist der Marktanteil der Alpha-Bank-Gruppe bei Einlagen um weniger als 1 % gestiegen. |
(299) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Alpha-Bank-Gruppe vorwiegend aus externen Schocks herrührten, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft seit 2008 erschüttert, wie bereits in Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank festgestellt. Da die Alpha-Bank-Gruppe keine übermäßigen Risiken eingegangen ist, sind gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dieses Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und des großen Marktanteils keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. |
(300) |
Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. |
(301) |
In dieser Hinsicht hält die Kommission fest, dass die Alpha-Bank-Gruppe — über die bereits erfolgte Verringerung des Verschuldungsgrads und über die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus — bei ihren Auslandsaktiva bis 30. Juni 2018 (119) weitere Umstrukturierungen und eine weitere Verringerung des Verschuldungsgrads vornehmen wird und sich zudem verpflichtet hat, keine Beihilfemittel für den Ausbau dieser Geschäftssparten zu verwenden. Somit wird die Beihilfe nicht zur Wettbewerbsverzerrung auf diesen ausländischen Märkten eingesetzt. |
(302) |
Außerdem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, mit dem gewährleistet wird, dass die Alpha-Bank-Gruppe die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Verbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. |
(303) |
Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden, wird die Alpha-Bank-Gruppe entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. |
(304) |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. |
7.7. ÜBERWACHUNG
(305) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den von Griechenland abgegebenen Verpflichtungserklärungen (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass — bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis 31. Dezember 2018 — der von der Alpha-Bank-Gruppe bereits mit Zustimmung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, überwacht. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Umsetzung des Umstrukturierungsplans ordnungsgemäß überwacht wird. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
(306) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B1, B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wurden. Allerdings stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Alpha-Bank-Gruppe gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht sowie geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, sodass die Beihilfemaßnahmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:
a) |
die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); |
b) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
c) |
die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
d) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4). |
(2) Die Schließung der Finanzierungslücke von insgesamt 427 Mio. EUR durch den HFSF im Rahmen der Übertragung von ausgewählten Aktiva und Passiva der Cooperative Bank of Dodecanese, der Evia Cooperative Bank und der Cooperative Bank of Western Macedonia auf die Alpha Bank S.A. im Dezember 2013 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
(3) In Anbetracht des am 12. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Alpha-Bank-Gruppe (Alpha Bank und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen) und der Verpflichtungszusagen, die Griechenland an diesem Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
a) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 940 Mio. EUR, die Griechenland der Alpha Bank S.A. im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); |
b) |
die der Alpha Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 23,6 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); |
c) |
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,900 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); |
d) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1,042 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
e) |
die Verpflichtungserklärung über 1,629 Mrd. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Alpha Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
f) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 4,021 Mrd. EUR, die der HFSF der Alpha Bank S.A. im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „ Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/2008). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 2 beschrieben.
(2) Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „ Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “, (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „ Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „ Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „ Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „ Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „ Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland “ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.35002 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung) “ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der Beihilfesache SA.35999 (2012/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der Beihilfesache SA.36956 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 3). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der Beihilfesache SA.37958 (2013/N) — Griechenland „ Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland “ (noch nicht veröffentlicht).
(3) Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN), „Rekapitalisierung der Alpha-Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 36.
(4) HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf.
(5) Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36004 (2013/NN) registriert.
(6) Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.34823 (2012/C) (ex 2012 NN) registriert.
(7) Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf.
(8) Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf.
(9) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf.
(10) Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden.
(11) Siehe Fußnote 7, S. 106.
(12) Siehe Fußnote 8.
(13) Siehe Fußnote 7, S. 104.
(14) Siehe Fußnote 8.
(15) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums.
(16) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf.
Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands.
(17) Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert dieser neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können.
(18) Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016.
(19) Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die Griechenland der Kommission zur damaligen Zeit gegeben hatte, ermittelt.
(20) Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank.
(21) Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden.
(22) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/IFRS_Alphagroup_Q3_2013_en.pdf
(23) Siehe Tabelle 2.
(24) Diese Eigenkapitalbeträge enthalten für 2010, 2011 und 2012 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 940 Mio. EUR; darin nicht enthalten sind für 2012 die beiden von der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2012 erhaltenen Zwischenfinanzierungen in Höhe von 2,942 Mrd. EUR. Der Betrag des Eigenkapitals für 2013 umfasst die gesamten Rekapitalisierungen 2012 und 2013 durch den HFSF und privates Kapital, die sich auf insgesamt 4,571 Mrd. EUR belaufen.
(25) Siehe Tabelle 2.
(26) Seitens der Alpha Bank der Kommission vorgelegte Informationen, 25. Juni 2013.
(27) Jahresabschluss 2011, http://www.alpha.gr/files/investorrelations/GROUP_IAS_FY_2011_en1.pdf.
(28) Siehe Abschnitt 2.3.1.2: Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme.
(29) Konzernabschluss der Emporiki Bank zum 31. Dezember 2011, S. 9.
(30) HFSF, Annual Financial Report for the period from 1 January 2012 to 31 December 2012, S. 8, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2012_en.pdf.
(31) http://www.alpha.gr/files/deltia_typou/Deltio_Typou_20130201EN.pdf.
(32) Eine Kauf- und Übernahmelösung („Purchase & Assumption“) ist ein Abwicklungsverfahren, bei dem innerhalb einer in Liquidation befindlichen juristischen Person die hochwertigen Aktiva und Passiva ermittelt und versteigert werden, um sie auf ein wirtschaftlich lebensfähiges Unternehmen zu übertragen.
(33) Siehe Beschluss 97/3/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(34) Siehe Beschluss 14/4/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(35) Siehe Beschluss 14/5/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(36) Der Begriff „Finanzierungslücke“ ist möglicherweise missverständlich, da er keine Liquiditätshilfe bezeichnet, sondern eine Kapitalhilfe.
(37) Siehe Beschluss 97/2/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(38) Siehe Beschluss 14/1/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(39) Siehe Beschluss 14/2/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(40) Siehe Beschluss 97/1/8.2.2013 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece.
(41) Siehe Beschluss 14/7/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(42) Siehe Beschluss 14/8/8.12.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece.
(43) Diners Club International ist eine Kreditkartengesellschaft, die 1950 gegründet wurde und seit 1959 in Griechenland niedergelassen ist. Eigentümer von Diners Club Greece sind die Citibank International und die Citibank Overseas Investment Corporation.
(44) Ein Geldautomat ist ein elektronischer Bankschalter, an dem die Kunden ohne Hilfe eines Bankbediensteten grundlegende Transaktionen erledigen können, beispielsweise Geld abheben.
(45) Seitens der griechischen Behörden vorgelegte Informationen vom 24. Juni 2014.
(46) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 64.
(47) Der Begriff „ risikogewichtete Aktiva “ bezieht sich auf ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen.
(*1) Geschäftsgeheimnis.
(48) Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „ beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) “.
(49) Von der Bank of Greece am 7. April 2014 vorgelegte Information.
(50) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014.
(51) Siehe Fußnote 4.
(52) In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „ Das Kapital, das der HFSF der Alpha-Bank-Gruppe auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen). “
(53) Siehe Tabelle 3.
(54) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/deltio_typou_20130501EN.pdf.
(55) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/Deltio_Typou_20130603EN.pdf.
(56) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20130416EN.pdf.
(57) Ein Aktiensplit ist eine Maßnahme, bei der eine Gesellschaft ihre derzeitigen Aktien in mehrere Aktien aufteilt.
(58) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf.
(59) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf.
(60) Siehe Fußnote 38. So betrug beispielsweise der Ausübungspreis am 10. Dezember 2013 0,4488 EUR, am 10. Juni 2014 wird er 0,4576 EUR betragen, am 10. Dezember 2014 dann 0,4686 EUR, am 10. Juni 2015 dann 0,4796 EUR usw. Siehe die Bekanntmachung der Alpha Bank vom 10. Juni 2013 zu „Final Terms of Listing and Characteristics of the Titles representing shares ownership rights (Warrants) that resulted from the concluded share capital increase“, online verfügbar unter: http://www.alpha.gr/files/investorrelations/1306010_Warrants_en.pdf.
(61) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 22.
(62) Die Alpha-Bank-Gruppe hat sich verpflichtet, die Auslandsaktiva auf […] Mrd. EUR zu begrenzen, während die Gesamtaktiva der Alpha-Bank-Gruppe im Jahr 2018 nach den Finanzprognosen […] Mrd. EUR betragen werden.
(63) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132, vor dem Erwerb der Emporiki Bank.
(64) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 129.
(65) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 102-103. Der Anstieg bei der Anzahl der Niederlassungen und Mitarbeiter zwischen September 2012 und Dezember 2013 ist auf den Erwerb der Emporiki Bank zurückzuführen.
(66) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 103.
(67) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für die Alpha Bank Greece.
(68) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 105.
(69) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96.
(70) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 96.
(71) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für griechische Aktivitäten.
(72) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 132.
(73) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014.
(74) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2.
(75) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, Abschnitt 5.4.2.
(76) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20091130EN.pdf.
(77) http://www.alpha.gr/files/investorrelations/EA20120507EN.pdf.
(78) Siehe Anhang, Kapitel II.
(79) Siehe Anhang, Kapitel II.
(80) Siehe Anhang, Kapitel II.
(81) Siehe Anhang, Kapitel II.
(82) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(83) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(84) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(85) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C.
(86) „Finally, as regards the warrants issued by the HFSF, it should be clarified that Hellenic Republic will seek the approval of the European Commission, prior to any buy-back to the warrants by Alpha Bank or by any State entity (including HFSF), so that the European Commission can verify that the envisaged buy-back of the warrants is not contrary to the State remuneration requirements under State aid rules.“
(87) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 2).
(88) Erwägungsgrund 59 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank.
(89) Erwägungsgrund 63 des Einleitungsbeschlusses zur Alpha Bank.
(90) Siehe Erwägungsgrund 146 im Beschluss der Kommission vom 12. November 2008 in der Beihilfesache SA. 510/2008 — Italien „Veräußerung der Aktiva der Fluggesellschaft ALITALIA“ (ABl. C 46 vom 25.2.2009, S. 6.)
(91) Siehe Randnummer 80 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung 2013“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(92) Siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/2009, „Umstrukturierungsbeihilfe für Dunfermline Building Society“, Erwägungsgrund 47; Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Beihilfesache N 560/2009, „Unterstützung für die Abwicklung der Fionia Bank“, Erwägungsgrund 55; Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 in der Beihilfesache N 392/2010, „Umstrukturierung der spanischen Sparkasse CajaSur“, Erwägungsgrund 52.
(93) Siehe Fußnoten 1 und 2.
(94) Zum 31. März 2012 betrugen die RWA der Alpha-Bank-Gruppe 44,2 Mrd. EUR.
(95) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 („Verlängerungsmitteilung 2011“) (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(96) Siehe Fußnote 6.
(97) Siehe Fußnote 6.
(98) Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2).
(99) Siehe Erwägungsgrund 83: Die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Alpha-Bank-Gruppe für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste.
(100) Siehe auch Abschnitt 7.5.1.
(101) Der theoretische nach-Rechte-Preis („TERP“ — theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts bei einer Aufstockung des Aktienkapitals.
(102) Siehe Tabelle 5.
(103) Es erfolgte keine Meldung des Erwerbs der übertragenen Aktiva und Passiva der Western Macedonia Bank und der Evia Bank an die griechische Wettbewerbskommission (Hellenic Competition Commission), da der Umsatz des übertragenen Teils einer jeden der Genossenschaftsbanken unterhalb des Grenzwerts von 15 Mio. EUR lag, wie im Gesetz 3959/2011 Artikel 6 Absatz 1 in Kombination mit Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a niedergelegt.
(104) Bei der Berechnung des Kaufpreises wurde ein Einlagenschwund von 30 % zwischen der Unterzeichnung der Transaktion und der Übertragung zugrunde gelegt. Es erfolgt eine Ex-post-Anpassung des Kaufpreises in Abhängigkeit vom tatsächlichen Einlagenschwund bis zur Übertragung.
(105) Siehe auch Abschnitt 7.5.1 und 7.5.2.
(106) Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1).
(107) Siehe Erwägungsgrund 99.
(108) Einschließlich Beiträgen zum Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (engl. „HDGIF“, bzw. griech. „TEKE“).
(109) Dem Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank beigefügte Finanzprognosen, Juni 2014, Angaben für die Alpha Bank S.A.
(110) HFSF, Annual financial report for the year ended 31 December 2013 , S. 68, verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2013_en.pdf.
(111) Die im Umstrukturierungsplan angegebenen Finanzprognosen unterscheiden sich von den Ergebnissen des Stresstests, den die Bank of Greece vorgenommen hat, da Letzterer nicht auf denselben Annahmen basierte und zusätzliche Anpassungen der Bank of Greece in die Berechnungen einflossen.
(112) http://www.alpha.gr/files/deltia_typou/deltio_typou_170414EN.pdf.
(113) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 107.
(114) Siehe Erwägungsgrund 116.
(115) Wie bei den Verpflichtungen (siehe Anhang, Kapitel 2 Punkt 7) dargelegt, kann eine derartige Verkleinerung durch eine Verringerung der Bilanzsummen der nicht veräußerten ausländischen Tochtergesellschaften bzw. Geschäftsbereiche und/oder durch die Veräußerung von ausländischen Tochtergesellschaften bzw. Geschäftsbereichen erzielt werden.
(116) Aus den in Abschnitt 7.1.3.5 dargelegten Gründen ist als Messlatte für das Ausmaß der vorgeschlagenen Eigenbeitragsmaßnahmen die Größe der Alpha-Bank-Gruppe vor dem Erwerb der Emporiki Bank, der Einlagen der drei Genossenschaftsbanken und der Citibank Greece heranzuziehen.
(117) Wenn man nur die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe berücksichtigt — die ja mit den größten Vorteilen verbunden ist und daher den Wettbewerb am stärksten verzerrt — verringert sich die Höhe der Beihilfe auf 11 % der RWA der Alpha-Bank-Gruppe.
(118) Umstrukturierungsplan für die Alpha Bank, Juni 2014, S. 36.
(119) Siehe Anhang, Kapitel II.
(120) Siehe Erwägungsgrund 129.
ANHANG
ALPHA BANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK
Die Hellenische Republik („ HR “) gewährleistet, dass die Alpha Bank (im Folgenden „ die Bank “) den am Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „Verpflichtungen“) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan (im Folgenden: „Umstrukturierungsverpflichtungen“) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb.
Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „Beschluss“) in Kraft.
Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen.
KAPITEL I: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
(1) Bank: die Alpha Bank S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Alpha-Bank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich.
(2) Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor: ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette);
(3) Übertragung: das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer;
(4) zu veräußerndes Geschäft: alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Bank verpflichtet;
(5) Tag des Wirksamwerdens: das Datum des Erlasses des Beschlusses;
(6) Ende des Umstrukturierungszeitraums: 31. Dezember 2018;
(7) ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte: alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff;
(8) Auslandsgeschäft: ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank;
(9) Auslandstöchter: alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands;
(10) griechische Banktätigkeiten: die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(11) griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich: die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden;
(12) griechische Tochtergesellschaft: alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich;
(13) Überwachungstreuhänder: eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält;
(14) Käufer: die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt;
(15) Verkauf: die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL II: UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN
(1) |
Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
(2) |
Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. |
(3) |
Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden am 31. Dezember 2017 höchstens […] EUR betragen. |
(4) |
Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland bei der Bank getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden […]. |
(5) |
Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens 119 % betragen. […] |
(6) |
Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] EUR nicht überschreiten. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen.
[…]:
(…) |
(7) |
Verringerung des Verschuldungsgrads bei nichtgriechischen Aktiva bis 30. Juni 2018: Das Gesamtportfolio ausländischer Vermögenswerte wird bis 30. Juni 2018 auf den Betrag von höchstens […] Mrd. EUR reduziert (Obergrenze für Auslandsaktiva).
(7.1) […] (7.2) […] |
(8) |
Veräußerung von Wertpapieren: Aus dem Portfolio der börsennotierten Wertpapiere — im Sinne der nachfolgenden Definition — sind Veräußerungen von […] zu tätigen, wohingegen aus dem Portfolio der nicht-börsennotierten Wertpapiere Veräußerungen von […] zu tätigen sind: Dieses Portfolio umfasst sämtliche Kapitalbeteiligungen, die höher als […] EUR sind, sowie sämtliche Investitionen in nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die […] Aktien ([…] EUR). Für nicht zum Kerngeschäft gehörende Tochtergesellschaften und verbundene Unternehmen ([…]) gilt: Wenn die Bank aktiv nach potenziellen Käufern gesucht hat und bis […] keine kapitalneutrale oder kapitalsteigernde Transaktion erzielt werden kann, wird die Frist zur Veräußerung dieser Beteiligungen verlängert bis […]. |
(9) |
Umfang des Private-Equity-Portfolios Der Umfang der Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private-Equity-Portfolio“) wird bis 31. Dezember 2017 auf […] EUR reduziert |
(10) |
Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen zu, dass:
|
(11) |
Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“.
Diese Verpflichtung gilt nicht für die folgenden Wertpapiere („ausgenommene Wertpapiere“):
|
(12) |
Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Bonus) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. |
KAPITEL III: VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNGEN UND ÄNDERUNGEN
(1) |
Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. |
(2) |
Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. |
Abschnitt A: Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur
(3) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétés Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. |
(4) |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). |
(5) |
Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. |
(6) |
Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands sind ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Durch Richtlinien für die Kreditvergabe muss gewährleistet werden, dass für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung klare Vorgaben und Anweisungen gelten. |
(7) |
Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. |
Abschnitt B: Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung
Allgemeine Grundsätze
(8) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren, die sich nicht nur auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit beziehen, fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. |
(9) |
In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. |
Besondere Bestimmungen
(10) |
Die in den Absätzen 11 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. |
(11) |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und der Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Unternehmensrichtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. |
(12) |
Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditrichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. |
(13) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko (sofern dieses nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist) verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an. Dabei wird die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. |
(14) |
Die Vergabe von Darlehen (2) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (3) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer verboten (4). Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. |
(15) |
Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
(16) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umstrukturierungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umstrukturierungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. |
(17) |
Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. |
(18) |
Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen; ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten); iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen; und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. |
Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer
(19) |
Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. |
(20) |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über Kreditrichtlinien beteiligt sind) untersteht, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder oder Manager sowie deren Ehepartner, Kinder und Geschwister. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Abschreibung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung, die Eintragung von Pfandrechten und die Zwangsvollstreckung. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. |
(21) |
Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. |
(22) |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). |
(23) |
Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (5) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (6) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbewertungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Beträge, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. |
(24) |
Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem in Absatz 25 von Kapitel III beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. |
(25) |
Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung um […] Tage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
(26) |
Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer aufgeschlüsselt, berichtet werden. |
Abschnitt C: Sonstige Beschränkungen
(27) |
Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile sowie des Angebots und Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente: Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein:
|
(28) |
Übernahmeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (7).
|
(29) |
Werbeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verwiesen wird, und dass sie keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgt, die ohne die Unterstützung der Hellenischen Republik nicht stattfinden würden. |
KAPITEL IV: ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
(1) |
Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank das Mandat des von der Kommission genehmigten Überwachungstreuhänders, den die Bank am 16. Januar 2013 berufen hat, anpasst und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums verlängert. Darüber hinaus erweitert die Bank das Mandat auf die Überwachung i) des Umstrukturierungsplans und ii) aller hier aufgeführten Verpflichtungen. |
(2) |
Vier Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission die vollständigen Bestimmungen des geänderten Mandats unter Einschluss sämtlicher Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben gemäß diesen Verpflichtungen erfüllen kann. |
(3) |
Zusatzbestimmungen für den Überwachungstreuhänder sind in einem getrennten Schriftstück niedergelegt. |
Generalsekretärin
Christina PAPAKONSTANTINOU
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(2) Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird der Ausdruck „Darlehen“ im weitesten Sinne gebraucht, bezeichnet also jede Art der Finanzierung, d. h. auch die Bereitstellung von Kreditrahmen, Bürgerschaften usw.
(3) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich der Ausdruck „andere Banken“ auf jede beliebige Bank oder Finanzinstitution weltweit bezieht.
(4) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Kreditnehmer, also auch auf die privaten Bankkunden der Bank bezieht.
(5) An dieser Stelle sei klargestellt, dass auch die Prolongierung oder Umschuldung bestehender Darlehen als Neuvergabe eingestuft wird.
(6) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Formel „jährliche % des Bestands von Y-1“ die Neuvergabe in Prozent des Bestands zum Ende des Vorjahres angibt. Der Betrag der RWA ist derjenige zum Jahresende.
(7) An dieser Stelle sei klargestellt, dass für die Zwecke dieser Verpflichtung die Geschäftssparten „Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen („Private Equity“) und Risikokapital („Venture Capital“) vom Geltungsbereich dieser Verpflichtung ausgenommen sind. In diesem Fall stellt die Bank einen förmlichen Antrag an die Kommission, der auch einen Geschäftsplan für die betreffende Einheit umfasst.
(8) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken der Verpflichtung die Bilanz gleich dem Gesamtvermögen der Bank ist.
(9) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Genehmigung der Kommission für die Aufhebung des Übernahmeverbots gemäß Punkt a Absatz 28 Kapitel III der Verpflichtungen eingeholt wird; bei der Berechnung der Bilanz der Bank zum Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen werden auch die Vermögenswerte der erworbenen Einheiten bzw. die erworbenen Vermögenswerte am Tag der Übernahme berücksichtigt.
Anlage
Makroökonomische Prognosen für das griechische Inlandsgeschäft
Jahreswachstum in % (soweit nicht anders angegeben) |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Kumulierte Wachstumsrate 2013-2017 |
Reales BIP |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
Nominelles Kreditwachstum in Griechenland |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
BIP-Deflator |
–0,8 |
–1,1 |
–0,4 |
0,4 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
Immobilienpreise |
–11,7 |
–10 |
–5 |
0 |
2 |
3,5 |
|
Nominelles verfügbares Haushaltseinkommen |
–8,8 |
–9,5 |
–0,3 |
–0,4 |
2,6 |
3,6 |
–4,5 |
Einlagen des privaten Sektors |
–7 |
1,3 |
1 |
3,4 |
5 |
5 |
16,6 |
Arbeitslosigkeit (%) |
24,2 |
27 |
26 |
24 |
21 |
18,6 |
|
Refinanzierungsrate der EZB (%) |
0,75 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1,5 |
1,75 |
|
Höhepunkt der Entstehung notleidender Forderungen |
|
|
2. Halbjahr 2014 |
|
|
|
|
3-Monats-Euribor (Durchschnitt, %) |
|
0,24 |
0,43 |
0,75 |
1,25 |
1,80 |
|
Zugang zu Kapitalmärkten — Pensionsgeschäfte |
|
JA — unbegrenzt |
|
||||
Zugang zum Kapitalmarkt — gedeckte Anleihen/Vorzugsobligationen, unbesichert |
|
JA — jeweils bis zu 500 Mio. EUR |
JA — jeweils bis zu 1 Mrd. EUR |
JA — unbegrenzt |
|
25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/49 |
BESCHLUSS (EU) 2015/455 DER KOMMISSION
vom 23. Juli 2014
über die von Griechenland durchgeführte Staatliche Beihilfe SA.34826 (2012/C), SA.36005 (2013/NN) zugunsten der Piraeus Bank Group in Verbindung mit der Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Piraeus Bank S.A.
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5217)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Mitgliedstaaten und anderer Beteiligter zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE PIRAEUS BANK
(1) |
Mit der Entscheidung vom 19. November 2008 genehmigte die Kommission eine Regelung mit dem Titel „Support Measures for the Credit Institutions in Greece“ (Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland, im Folgenden „Hilfspaket für griechische Banken“), mit dem die Stabilität des griechischen Finanzsystems gesichert werden sollte. Dieses Hilfspaket ermöglicht die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der drei darin enthaltenen Maßnahmen: einer Rekapitalisierungsmaßnahme, einer Garantiemaßnahme und einer Staatsanleihenmaßnahme (2). Im Mai 2009 wurde die Piraeus Bank („die Bank“ (3)) durch Griechenland im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme rekapitalisiert. |
(2) |
In Erwägungsgrund 14 der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 wurde festgehalten, dass bei der Kommission ein Umstrukturierungsplan bezüglich der Begünstigten der Rekapitalisierungsmaßnahme angemeldet werden sollte. |
(3) |
Am 23. Juli 2010 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission einen Umstrukturierungsplan. Die Kommission registrierte diesen Plan und seine nachfolgenden Aktualisierungen sowie weitere von den griechischen Behörden übermittelte Informationen zunächst als Beihilfesache SA.30342 (PN 26/2010) und dann als Beihilfesache SA.32787 (2011/PN). |
(4) |
Die Bank profitierte wiederholt von staatlichen Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken (4). Außerdem profitierte sie von einer staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe („staatlich garantierte ELA“). |
(5) |
Am 20. April 2012 übermittelte der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Bank die Zusage, sich an der geplanten Aufstockung ihres Aktienkapitals zu beteiligen. Am 28. Mai 2012 gewährte der HFSF der Bank eine Zwischenfinanzierung in Höhe von 4 700 Mio. EUR („erste Zwischenfinanzierung“.) |
(6) |
Am 10. Mai 2012 meldeten die griechischen Behörden die der Bank vom HFSF gegebene Zusage offiziell bei der Kommission an. Da die Maßnahme bereits durchgeführt worden war, wurde sie bei der Kommission als nicht angemeldete Beihilfe (Beihilfesache SA.34826 (2012/NN)) registriert. |
(7) |
Per Beschluss vom 27. Juli 2012 eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die erste Zwischenfinanzierung („Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank“) (5). |
(8) |
Im Dezember 2012 gewährte der HFSF der Bank eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR („zweite Zwischenfinanzierung“). Am 21. Dezember 2012 ging bei der Bank eine weitere Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit insgesamt bis zu 1 082 Mio. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Bank sowie an der Emission konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (6). Griechenland meldete diese Maßnahmen am 20. Dezember 2012 bei der Kommission an (7). |
(9) |
Im September 2012 gab die Bank ihre Absicht bekannt, die Geniki Bank von der Société Générale S.A. („Société Générale“) zu übernehmen. Im September und Oktober gab es in Bezug auf die Übernahme der Geniki Bank zahlreiche Telefonkonferenzen und einen regen E-Mail-Verkehr zwischen der Kommission und Vertretern der griechischen Behörden. |
(10) |
Am 19. Oktober 2012 unterzeichnete die Bank mit der Société Générale einen Kaufvertrag über die Übernahme aller Anteile (99,08 %) der Société Générale an der Geniki Bank. |
(11) |
Am 12. Dezember 2012 sandten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an Griechenland, in dem sie ihre vorläufige Bewertung der Übernahme der Geniki Bank mitteilten. |
(12) |
Am 26. Februar 2013 unterrichtete die Bank die Kommission von ihrer Absicht, die Millennium Bank Greece S.A. („MBG“) zu übernehmen. Zwischen der Kommission und den griechischen Behörden sowie der Bank gab es mehrere Telefonkonferenzen und einen E-Mail-Verkehr mit Bezug auf die Übernahme der MBG. |
(13) |
Am 25. März 2013 sandten die Dienststellen der Kommission ein Schreiben an Griechenland, in dem sie ihre vorläufige Bewertung der Übernahme der MBG mitteilten. |
(14) |
Am 22. April 2013 gab die Bank bekannt, dass sie sich mit der Millennium Banco Comercial Portugues („BCP“) auf die Übernahme des gesamten Aktienkapitals der MBG und die Beteiligung der BCP an der bevorstehenden Kapitalaufstockung der Piraeus Bank geeinigt habe. |
(15) |
Am 3. Juni 2013 wandelte der HFSF einen Teil der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung in Eigenkapital um, das sich auf insgesamt 5 891 Mio. EUR belief. Außerdem führte der HFSF der Bank zusätzlich 1 094 Mio. EUR zu, wie zum Zeitpunkt der Übernahme eines großen Teils der Agricultural Bank of Greece („ATE“) und der griechischen Niederlassungen von drei zyprischen Banken (siehe Abschnitt 1.2) durch die Bank zugesagt. Darüber hinaus führten private Investoren der Bank weitere 1 444 Mio. EUR zu. Insgesamt belief sich die Rekapitalisierung, die als „Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“ bezeichnet wird, auf 8 429 Mio. EUR. |
(16) |
Am 19. Dezember 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission Informationen hinsichtlich der Bedingungen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. |
(17) |
Am 25. Juni 2014 übermittelte Griechenland der Kommission einen endgültigen Plan für die Umstrukturierung der Bank („Umstrukturierungsplan“). Am selben Tag übermittelte Griechenland Informationen zur staatlich garantierten ELA. Griechenland gab an, dass es beabsichtige, der Bank weiterhin diese Liquiditätshilfen sowie staatliche Garantien auf Schuldtitel und Staatsanleihen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken zu gewähren. |
(18) |
Während des Verwaltungsverfahrens kam es zu zahlreichen Treffen, Telefonkonferenzen und zu einem regen E-Mail-Verkehr mit Vertretern der griechischen Behörden und der Bank. |
(19) |
Griechenland akzeptiert, dass der vorliegende Beschluss ausnahmsweise nur in englischer Sprache angenommen wird. |
1.2. VERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERWORBENEN UNTERNEHMEN
1.2.1. Verfahren in Bezug auf die ATE
(20) |
Im April 2011 ließ Griechenland der ATE eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 445 Mio. EUR zukommen (dieser Betrag schloss die ursprünglich im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung gewährten 675 Mio. EUR mit ein). Darüber hinaus erhielt die ATE Liquiditätshilfen in Höhe von 6 103 Mio. EUR. Per Beschluss vom 23. Mai 2011 genehmigte die Kommission diese Maßnahmen auf der Grundlage eines Umstrukturierungsplans für die ATE („ATE-Umstrukturierungsbeschluss“) (8). |
(21) |
Am 29. Dezember 2011 beteiligte sich Griechenland mit 290 Mio. EUR an einer Bezugsrechtsemission der ATE. |
(22) |
Am 22. März 2012 unterbreitete Griechenland einen Bericht der griechischen Zentralbank (im Folgenden „Bank of Greece“), in dem vorgeschlagen wurde, die ATE aufzulösen, indem für ausgewählte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der ATE („übertragene Geschäftstätigkeiten der ATE“) ein Kauf- und Übernahmeverfahren (9) stattfinden sollte, während die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Bad Bank abgewickelt werden sollten. |
(23) |
Im Juli 2012 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme erfolgt sei, indem ein großer Teil der im Insolvenzverfahren befindlichen ATE an sie übergegangen sei. |
(24) |
Zu diesem Zeitpunkt verpflichtete sich der HFSF zur Deckung des aus den erworbenen Vermögenswerten herrührenden Kapitalbedarfs der Bank. Am 27. Januar 2013 befand die Bank of Greece, dass sich der zu Regulierungszwecken anzunehmende Kapitalbedarf, der durch die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE entstanden war, auf 570 Mio. EUR belief, für die der HFSF aufkommen werde. |
(25) |
Per Beschluss vom 3. Mai 2013 (10) („Beschluss zur Auflösung der ATE“) stellte die Kommission fest, dass die Beihilfemaßnahmen zum Zeitpunkt der Übertragung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE als staatliche Beihilfe zu werten sind, die nicht zugunsten der Bank, sondern zugunsten der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE gewährt wurde. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wenn der Umstrukturierungsplan für die Bank, der nunmehr auch die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zuzurechnen waren, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität gewährleiste. |
(26) |
Im Juni 2013 führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 570 Mio. EUR zu (11). |
1.2.2. Verfahren mit Bezug auf die griechischen Geschäftstätigkeiten der Bank of Cyprus, der Cyprus Popular Bank und der Hellenic Bank („die drei zyprischen Banken“)
(27) |
Im Anschluss an die außerordentliche Sitzung der Euro-Gruppe (12) am 15. März 2013 einigten sich die zyprischen Behörden und die Europäische Union, der Internationale Währungsfonds („IWF“) und die Europäische Zentralbank („EZB“) auf eine gemeinsame Politik als Grundlage für ein künftiges makroökonomisches Anpassungsprogramm. Insbesondere wurde u. a. vereinbart, dass die Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland an eine griechische Bank übertragen werden sollten. |
(28) |
Die Bank und weitere griechische Banken signalisierten Interesse an einer Übernahme der Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland. |
(29) |
Am 22. März 2013 erklärte der HFSF sein Einverständnis, dass die Bank ein Angebot für die Übernahme der Niederlassungen, Einlagen und Darlehen der drei zyprischen Banken in Griechenland vorlegt. Das Angebot der Bank war an die Bedingung geknüpft, dass der HFSF der Bank Eigenkapital in Höhe des Preises, der für das Eigenkapital der übernommenen Geschäftstätigkeiten entrichtet wird, zur Verfügung stellt. |
(30) |
Die griechischen Behörden und der HFSF hielten die Kommission ständig über die aktuelle Entwicklung und auch die Übernahmebedingungen auf dem Laufenden. |
(31) |
Am 26. März 2013 unterzeichnete die Bank mit allen drei zyprischen Banken einen Kauf- und Übernahmevertrag für deren griechische Geschäftstätigkeiten (Einlagen, Darlehen und Niederlassungen). |
(32) |
Wie im März 2013 vereinbart, führte der HFSF der Bank zur Deckung des aus der Übernahme dieser Geschäftstätigkeiten entstandenen Kapitalbedarfs 524 Mio. EUR zu (13). |
2. BESCHREIBUNG
2.1. DIE BANK UND IHRE SCHWIERIGKEITEN
2.1.1. Allgemeiner Hintergrund zum griechischen Bankensektor
(33) |
Das reale Bruttoinlandsprodukt („BIP“) Griechenlands sank von 2008 bis 2012 um 20 %, wie in Tabelle 1 aufgezeigt. Demzufolge erlebten die griechischen Banken einen raschen Anstieg der Ausfallquote bei Krediten an griechische Haushalte und Unternehmen (14). Dieser Trend wirkte sich negativ auf die Entwicklung der Aktiva der griechischen Banken aus und führte zu einem Kapitalbedarf der Banken. Tabelle 1 Wachstum des realen BIP in Griechenland (2008-2013)
|
(34) |
Darüber hinaus führte Griechenland im Februar 2012 einen Umtausch von Anleihen des Privatsektors durch, als „Private Sector Involvement“ („PSI-Programm“) bezeichnet, an dem griechische Banken beteiligt waren. Im Rahmen des PSI-Programms bot die griechische Regierung privaten Anleiheinhabern im Austausch gegen die alten griechischen Staatsanleihen neue Anleihen (einschließlich neuer griechischer Staatsanleihen (Greek Government Bonds, („GGB“), an die Entwicklung des griechischen BIP gekoppelte Anleihen sowie von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF“) ausgegebene PSI-Schuldverschreibungen) mit einem nominalen Abschlag von 53,5 % und längeren Laufzeiten an (15). Die griechischen Behörden gaben die Ergebnisse dieses Anleihenumtauschs am 9. März 2012 bekannt (16). Der Umtausch hatte beträchtliche Verluste der Anleiheninhaber zur Folge (die Bank of Greece schätzte die Verluste für die griechischen Banken auf durchschnittlich 78 % des Nennwerts der alten GGB) und führte zu einem Kapitalbedarf, der rückwirkend in den Jahresabschlüssen von 2011 der griechischen Banken verbucht wurde. Die PSI-bedingten Gesamtverluste der großen griechischen Banken sind in Tabelle 2 aufgeführt. Tabelle 2 PSI-Gesamtverluste der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
|
(35) |
Da den griechischen Banken infolge des PSI-Programms und der andauernden Rezession beträchtliche Kapitallücken entstanden, wurden mit der zwischen Griechenland, der Europäischen Union, dem IWF und der EZB am 11. März 2012 geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (Memorandum of Economic and Financial Policies, „MEFP“) des zweiten Anpassungsprogramms für Griechenland Mittel für die Rekapitalisierung der betreffenden Banken zur Verfügung gestellt. Von Griechenland wurden der Bedarf für die Rekapitalisierung der Banken und die Abwicklungskosten, die im Rahmen dieses Programms finanziert werden mussten, auf insgesamt 50 Mrd. EUR geschätzt (17). Dieser Betrag wurde anhand eines Stresstests ermittelt, den die Bank of Greece für den Zeitraum von Dezember 2011 bis Dezember 2014 („Stresstest 2012“) auf der Grundlage der von Blackrock prognostizierten Kreditausfälle durchgeführt hatte (18). Die Mittel für die Rekapitalisierung der griechischen Banken wurden durch den HFSF zur Verfügung gestellt. Tabelle 3 enthält eine Übersicht über den auf der Grundlage des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken. Tabelle 3 Stresstest 2012: Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken (in Mio. EUR)
|
(36) |
Nach der MEFP vom März 2012 konnten Banken, die finanziell tragfähige Pläne zur Kapitalbeschaffung vorlegten, staatliche Unterstützung beantragen und erhalten, um dem Privatsektor weiterhin Anreize für Kapitalzuführungen zu bieten und dadurch die Last für den Steuerzahler zu verringern (19). Nach Auffassung der Bank of Greece hatten nur die vier größten Banken (die Eurobank, die National Bank of Greece, die Bank und die Alpha Bank) Pläne zur Kapitalbeschaffung vorgelegt, die Aussicht auf wirtschaftliche Rentabilität versprachen (20). Diese Banken erhielten im Mai 2012 eine erste Rekapitalisierung durch den HFSF. |
(37) |
Zwischen Ende 2009 und Juni 2012 gingen die inländischen Einlagen der Banken in Griechenland aufgrund der Rezession und der Unsicherheit der politischen Lage um insgesamt 37 % zurück. Um die Einlagen zu halten, mussten die Banken höhere Zinsen zahlen. Die Kosten für die Einlagen stiegen und verringerten die Nettozinsspanne der Banken. Da die griechischen Banken keinen Zugang mehr zum Interbankenmarkt hatten, wurden sie vollständig von der Finanzierung durch das Eurosystem (21) abhängig, wobei diese Unterstützung zunehmend in Form der ELA erfolgte, die von der Bank of Greece gewährt wurde und für die der Staat bürgte. |
(38) |
Am 3. Dezember 2012 startete Griechenland ein Programm für den Rückkauf der im Rahmen des PSI-Programms an die Investoren gegangenen neuen griechischen Staatsanleihen (GGB) zu Preisen zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts (22). Für die an diesem Rückkaufprogramm beteiligten griechischen Banken kristallisierten sich weitere Verluste in ihrer Bilanz heraus, da der mit diesen neuen GGB verbundene buchmäßige Verlust (die Differenz zwischen Marktwert und Nennwert) zum Zeitpunkt des PSI-Programms größtenteils jetzt festgeschrieben und irreversibel wurde (23). |
(39) |
Im Dezember 2012 erhielten die vier größten griechischen Banken eine zweite Zwischenfinanzierung durch den HFSF. |
(40) |
Im Frühjahr 2013 wurde die Zwischenfinanzierung für die vier Banken in eine dauerhafte Rekapitalisierung in Form von Stammaktien überführt, wobei sich mehr als 80 % der Anteile aller vier Banken jeweils in den Händen des HFSF befanden. Von den Banken, denen es gelang, privates Kapital in einer vorab festgelegten Höhe anzuziehen (die Bank, die Alpha Bank und die National Bank of Greece) erhielt der HFSF stimmrechtslose Anteile, und den privaten Investoren wurden Optionen auf die Anteile des HFSF eingeräumt. |
(41) |
Im Juli 2013 beauftragte die Bank of Greece einen Berater mit einer diagnostischen Studie zu den Kreditportfolios aller griechischen Banken. Der Berater erstellte Kreditausfallprognosen (Credit Loss Projections, „CLPs“) in Bezug auf das gesamte inländische Kreditvolumen der griechischen Banken sowie in Bezug auf Kredite, die das griechische Risiko in ausländische Niederlassungen und Tochtergesellschaften tragen, über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren sowie über die Kreditlaufzeit. Die Kreditausfallprognosen wurden für zwei makroökonomische Szenarios dargestellt, das Bezugsszenario und das Stress-Szenario. Die Kreditausfallprognosen für ausländische Kreditportfolios wurden von der Bank of Greece anhand einiger vom Berater gelieferten Daten geschätzt. |
(42) |
Gestützt auf die Bewertung der Kreditausfallprognosen durch den Berater führte die Bank of Greece im Herbst 2013 einen neuen Stresstest („den Stresstest von 2013“) durch, um die Zuverlässigkeit der Kapitalausstattung der griechischen Banken für ein Bezugsszenario und ein Stress-Szenario zu bewerten. Die Bank of Greece führte die Kapitalbedarfsermittlung mit fachlicher Unterstützung durch einen zweiten Berater durch. |
(43) |
Die Schlüsselelemente der Kapitalbedarfsermittlung im Rahmen des Stresstests 2013 waren i) die Kreditausfallprognosen (24) in Bezug auf die Kreditportfolios der Banken auf konsolidierter Basis für das griechische Risiko und das ausländische Risiko, abzüglich vorhandener Rücklagen für Kreditausfälle, und ii) die geschätzte operative Rentabilität der Banken für den Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016, auf der Grundlage einer konservativen Anpassung der Umstrukturierungspläne, die der Bank of Greece im vierten Quartal 2013 übermittelt wurden. Tabelle 4 enthält eine Übersicht über den ermittelten Kapitalbedarf der wichtigsten griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario im Rahmen des Stresstests 2013. Tabelle 4 Stresstest 2013: Kapitalbedarf der griechischen Banken auf konsolidierter Basis für das Bezugsszenario (in Mio. EUR)
|
(44) |
Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse des Stresstests 2013 bekannt und forderte die Banken auf, ihre Pläne zur Kapitalbeschaffung bis Mitte April 2014 zu übermitteln, um den Kapitalbedarf für das Bezugsszenario zu decken. |
(45) |
Von Ende März 2014 bis Anfang Mai 2014 nahmen die Banken Kapitalerhöhungen vor. |
2.1.2. Die Begünstigte
(46) |
Die Bank erbringt Universalbankdienstleistungen vorwiegend in Griechenland sowie in Mittel-, Ost- und Südosteuropa (Rumänien, Bulgarien, Serbien, Albanien, Ukraine und Zypern) sowie in Ägypten. Sie bietet Privathaushalten und Unternehmen eine umfassende Palette von Produkten und Dienstleistungen in der Bank- und Finanzsparte. Sie ist im Privat- und Unternehmenskundengeschäft, in der Vermögensverwaltung, im Treasury Management und im Investmentbanking tätig. Die Bank hat ihren Sitz in Griechenland und ist an der Athener Börse gelistet. Zum 30. Dezember 2012 beschäftigte die Bank insgesamt 18 597 Mitarbeiter (28). |
(47) |
Die Bank war am PSI-Programm beteiligt und tauschte griechische Staatsanleihen (GGB) und staatsbezogene Anleihen mit einem Nennwert von 7,7 Mrd. EUR. Der auf PSI bezogene Gesamtaufwand belief sich auf rund 5 911 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht (29). Während des Rückkaufprogramms im Dezember 2012 verkaufte die Bank die im Rahmen des PSI-Programms erhaltenen neuen GGB weit unter dem Nennwert. Durch diesen Verkauf wurden die Verluste in Bezug auf die neuen GGB festgeschrieben. |
(48) |
In Tabelle 5 sind die wichtigsten Zahlen der Bank im Dezember 2010, im Dezember 2011, im Dezember 2012 und im Dezember 2013 (konsolidierte Daten) dargestellt. Tabelle 5 Kennzahlen der Piraeus Bank (2010, 2011, 2012 und 2013)
|
(49) |
Tabelle 5 zeigt, dass die Bank, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (5 911 Mio. EUR (31)), bis Mitte 2012 unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Bank hatte sich durch Einlagenabflüsse stark verschlechtert. Eine gewisse Verbesserung trat ein, nachdem die Bank im Juli 2012 mit Übernahmen begonnen hatte. |
(50) |
Nach dem Stresstest 2013 schätzte die Bank of Greece den Kapitalbedarf der Bank für das Bezugsszenario auf 465 Mio. EUR. |
(51) |
Im März 2014 nahm die Bank eine Kapitalerhöhung um 1 752 Mio. EUR vor, um den in Erwägungsgrund 50 erwähnten Kapitalbedarf zu decken und um die 940 Mio. EUR zurückzuzahlen, die Griechenland in Form von Vorzugsaktien hielt (32). Im Gegensatz zur Kapitalerhöhung der Eurobank im April 2014 verpflichtete sich der HFSF gegenüber der Bank nicht zu einer Kapitalzuführung im Rahmen der Kapitalerhöhung im Falle einer unzureichenden Nachfrage durch Privatanleger. Die Kapitalerhöhung der Bank erfolgte in Form einer internationalen Investoren angebotenen nicht vorzugsweisen Aktienemission (d. h. einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung) und eines öffentlichen Zeichnungsangebots in Griechenland. Der Subskriptionspreis wurde auf 1,70 EUR pro Aktie festgesetzt. |
(52) |
Im Anschluss an die Kapitalerhöhung gab die Bank am 22. Mai 2014 bekannt, dass sie die Griechenland gewährten Vorzugsaktien für einen Gesamtbetrag von 750 Mio. EUR zurückgekauft hatte (33). |
2.2. ÜBERNAHME GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE BANK
2.2.1. Übernahme der ATE
(53) |
Die ATE wurde 1929 als nicht gewinnorientierte Organisation vom griechischen Staat gegründet. Bis in die frühen 1990er-Jahre war die ATE ein spezialisiertes Finanzinstitut, das im Auftrag des griechischen Staats die Entwicklung der Landwirtschaft förderte. Im Dezember 2000 wurde das Unternehmen an der Athener Börse gelistet. Am 14. November 2011 war Griechenland mit einem Anteil von 89,9 % Hauptanteilseigner der ATE. |
(54) |
Die ATE war in allen Bereichen des Bankgeschäfts, sowohl im Privat- als auch im Geschäftskundenbereich, tätig, erbrachte Finanzdienstleistungen wie beispielsweise Versicherungs- und Leasingaktivitäten und erwarb in großem Umfang Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Finanzsektors, beispielsweise an Zuckerproduzenten und Molkereibetrieben. |
(55) |
Im Juli 2012 verfügte die ATE über ein Netz von 468 Niederlassungen und beschäftigte 5 024 Mitarbeiter. Ihre Einlagen beliefen sich im Juli 2012 auf insgesamt 14,9 Mrd. EUR, ihre Vermögenswerte auf insgesamt 21,8 Mrd. EUR (34). |
(56) |
Seit 2006 bietet die ATE ihre Dienstleistungen auch außerhalb Griechenlands an, sie hält 74 % der Anteile an der ATE Bank Romania und 20,3 % der Stammaktien sowie 25 % der Vorzugsaktien an der AIKBanka Serbia. |
(57) |
Die Schwierigkeiten der ATE, die sich vor der griechischen Staatsschuldenkrise einstellten, rührten in erster Linie aus der Minderwertigkeit ihrer Vermögenswerte und einer seit jeher niedrigen Rentabilität vor Wertminderungen. Darüber hinaus hatte die griechische Staatsschuldenkrise in zweierlei Hinsicht Auswirkungen auf alle griechischen Banken, einschließlich der ATE: i) die Liquiditätsausstattung der griechischen Banken wurde stark beeinträchtigt, als Griechenland von den internationalen Kreditmärkten abgeschnitten wurde, und ii) die Qualität der Vermögenswerte verschlechterte sich, und die Wertminderungen nahmen zu. |
(58) |
Im April 2011 ließ Griechenland der ATE eine Kapitalzuführung in Höhe von 1 445 Mio. EUR zukommen (dieser Betrag schloss die ursprünglich im Rahmen der griechischen Rekapitalisierungsregelung gewährten 675 Mio. EUR mit ein). Darüber hinaus erhielt die ATE Liquiditätshilfen in Höhe von 6 103 Mio. EUR. Die Kommission genehmigte diese Maßnahmen im ATE-Umstrukturierungsbeschluss. |
(59) |
Dennoch verschlechterte sich die Kapitalsituation der ATE in der zweiten Jahreshälfte 2011, was in erster Linie auf ihre Teilnahme am PSI-Programm zurückzuführen war. Wie in Tabelle 2 gezeigt, belief sich ihr auf PSI bezogener Gesamtaufwand auf rund 4 329 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht. Wie in Tabelle 3 gezeigt, wurde der mit den übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE verbundene Kapitalbedarf auf 4 920 Mio. EUR geschätzt. |
(60) |
Am 22. März 2012 unterbreitete Griechenland einen Bericht der Bank of Greece, in dem vorgeschlagen wurde, die ATE aufzulösen, indem für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE ein Kauf- und Übernahmeverfahren stattfinden sollte, während die verbleibenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten über eine Bad Bank abgewickelt werden sollten. Die Bank und eine weitere große griechische Bank unterbreiteten dem HFSF unverbindliche Angebote. Am 26. Juli 2012 nahm der Vorstand des HFSF das Angebot der Bank an. |
(61) |
Am 27. Juli 2012 nahm die Bank of Greece die Übertragung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE an die Bank vor (35). |
(62) |
Da die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zum beizulegenden Zeitwert weniger Vermögenswerte als Verbindlichkeiten enthielten, war der HFSF laut dem Beschluss der Bank of Greece vom 28. Januar 2013 verpflichtet, für die Differenz zwischen den übertragenen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aufzukommen, also die Finanzierunglücke zu schließen. Anhand der geprüften Zahlen stellte die Bank of Greece fest, dass sich die Finanzierungslücke auf 7 471 Mio. EUR belief, und der HFSF stellte der Bank Anleihen aus der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität („EFSF-Anleihen“) im Wert von 7 471 Mio. EUR zur Verfügung. |
(63) |
Darüber hinaus sagte der HFSF der Bank die Bereitstellung von Kapital zu, damit die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE bis zu einer Höhe von 9 % kapitalisiert werden konnten. Dieser Betrag wurde zunächst auf 500 Mio. EUR geschätzt, letztlich jedoch auf 570 Mio. EUR festgelegt. Diesen endgültigen Betrag führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 im Austausch gegen Stammaktien zu. |
(64) |
Die Bank erwarb die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE zu einem Kaufpreis von 95 Mio. EUR. |
2.2.2. Übernahme der Geniki Bank
(65) |
Die Geniki Bank wurde 1937 gegründet. Sie bot Finanzdienstleistungen im Bereich Privatkunden, Geschäftskunden und Kapitalmärkte an. Im Jahr 2004 erwarb die Société Générale die Mehrheit der Geniki-Anteile. Die Geniki Bank betrieb zum 31. Dezember 2012 104 Niederlassungen und beschäftigte 1 391 Mitarbeiter (36). Ihre Vermögenswerte beliefen sich auf insgesamt 2,6 Mrd. EUR, ihre Darlehen auf insgesamt 1,9 Mrd. EUR und ihre Einlagen auf rund 2 Mrd. EUR (37). |
(66) |
Die griechische Staatsschuldenkrise hatte äußerst nachteilige Auswirkungen auf die Geschäftsergebnisse des Bankensektors. Darüber hinaus führte die Beteiligung der griechischen Banken am PSI-Programm in kürzester Zeit zu einer Verschlechterung ihrer Kapitalsituation. Wie in Tabelle 2 gezeigt, belief sich der auf PSI bezogene Gesamtaufwand der Geniki Bank auf rund 292 Mio. EUR vor Steuern und wurde vollständig im Geschäftsjahr 2011 verbucht. Wie in Tabelle 3 gezeigt, wurde der Kapitalbedarf der Geniki Bank, der auf der Grundlage eines Stresstests der Bank of Greece errechnet wurde, auf 281 Mio. EUR geschätzt. |
(67) |
Im Juni 2012 fragte die Société Générale bei allen vier großen griechischen Banken an, ob sie Interesse am Erwerb der Geniki Bank hätten. Die Bank war die einzige, die ein solches Interesse bekundete. |
(68) |
Die Verkaufsverhandlungen über die Geniki Bank zwischen der Société Générale und der Bank mündeten in einen Vertrag mit Datum vom 19. Oktober 2012, der folgenden Inhalt hatte: i) Die Bank erwirbt von der Société Générale deren Anteile an der Geniki Bank, die sich auf 99,08 % beliefen, und ii) die Société Générale führt eine Übertragung und Abtretung durch, sodass die Bank alle Kapitalaufstockungen der Geniki Bank, die die Société Générale vorgenommen hat oder noch vornehmen wird, zu 100 % übernimmt. Die Société Générale erklärte sich schließlich bereit, eine Vorauszahlung in Höhe von rund 290 Mio. EUR an die Geniki Bank zu leisten und für rund 170 Mio. EUR eine von der Bank ausgegebene Anleihe zu zeichnen. Daraufhin erwarb die Bank die Geniki Bank für 1 Mio. EUR. |
(69) |
Am 14. Dezember 2012 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme der Geniki-Anteile der Société Générale nunmehr vollzogen sei. |
2.2.3. Übernahme der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken
(70) |
Die Bank of Cyprus wurde 1899, die Cyprus Popular Bank 1901 und die Hellenic Bank 1976 gegründet. |
(71) |
Im Anschluss an eine außerordentliche Sitzung der Euro-Gruppe am 15. März 2013 einigten sich die Europäische Union, der IWF und die EZB auf die Grundzüge eines Finanzierungsplans für Zypern. Die Hellenic Systemic Stability Board („HSSB“) schlug einstimmig vor, die griechischen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Niederlassungen der drei zyprischen Banken in Griechenland an eine bestehende griechische Bank zu übertragen. Insbesondere erklärte die HSSB, dass mit „der […] (*3) Vereinbarung die Besitzer von Einlagen der griechischen Niederlassungen [der drei zyprischen Banken] in vollem Umfang abgesichert, das öffentliche Interesse und die Finanzstabilität Griechenlands geschützt und Griechenland keine weiteren Staatsschulden beschert werden“. |
(72) |
Die Bank of Greece wurde beauftragt zu erkunden, ob griechische Banken Interesse an einer Übernahme haben, und forderte in diesem Zusammenhang zu Interessenbekundungen auf. Darüber hinaus erklärte sich der HFSF bereit, den durch die Übernahme der griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken entstehenden Kapitalbedarf (des Käufers) zu decken. |
(73) |
Tabelle 6 zeigt die Forderungen und Verbindlichkeiten der drei zyprischen Banken, die der Bank übertragen wurden („Übertragene Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken“). Tabelle 6 Übertragene Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken
|
(74) |
Die der Bank übertragenen Vermögenswerte beliefen sich auf rund 18,9 Mrd. EUR, die Verbindlichkeiten auf rund 15 Mrd. EUR. Allerdings einigten sich die Vertragspartner auf eine Berücksichtigung der Verluste, die den Banken in Zypern im PIMCO-Bericht unter einem Stress-Szenario prognostiziert wurden (38). Dem PIMCO-Bericht zufolge belief sich der Wert der an die Bank zu übertragenden Vermögenswerte auf rund 16,5 Mrd. EUR. Die zu übertragenden Verbindlichkeiten wurden darin mit rund 14,5 Mrd. EUR veranschlagt. |
(75) |
Am 21. und 22. März 2013 reichten unter Einschluss der Bank lediglich drei Banken unverbindliche Angebote ein. |
(76) |
Am 22. März 2013 genehmigte der HFSF die Übernahme der Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland durch die Bank. Die Bank entrichtete für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken insgesamt 524 Mio. EUR. Im Einzelnen wurde vereinbart, dass die Bank für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Bank of Cyprus 237 Mio. EUR zahlt, für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Cyprus Popular Bank 258 Mio. EUR und für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der Hellenic Bank 29 Mio. EUR. |
(77) |
Im Juni 2013 führte der HFSF der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (39) Kapital in Höhe von 524 Mio. EUR zu, um den von der Bank entrichteten Kaufpreis zu decken. |
2.2.4. Übernahme der MBG
(78) |
Die MBG wurde im Jahr 2000 gegründet. Sie betrieb zum 31. Dezember 2012 119 Niederlassungen und beschäftigte 1 174 Mitarbeiter (40). |
(79) |
Am 22. April 2013 unterzeichnete die Bank einen endgültigen Vertrag mit der Banco Comercial Portugues (BCP), betreffend die Übernahme des gesamten Aktienkapitals der MBG und die Beteiligung der MBG an einer bevorstehenden Kapitalaufstockung der Bank. |
(80) |
Diesem Vertrag zufolge sollte die BCP 400 Mio. EUR zur aufsichtsrechtlichen Rekapitalisierung der MBG beisteuern (wobei die BCP im Dezember 2012 einen Anteil in Höhe von 139 Mio. EUR beigetragen hatte), indem nachrangige und vorrangige Darlehen der BCP an die MBG in Stammkapital umgewandelt werden sollten. Darüber hinaus sollten alle Finanzierungen, welche die BCP der MBG in der Vergangenheit zur Verfügung gestellt hatte, von Letzterer in zwei Schritten zurückgezahlt werden: 650 Mio. EUR am Vollzugsdatum des Verkaufs, und den verbleibenden Betrag in Höhe von rund 250 Mio. EUR innerhalb der darauffolgenden sechs Monate. Und schließlich sollte sich die BCP mit 400 Mio. EUR an der Rekapitalisierung der Bank beteiligen, indem sie unter Ausschluss von Vorzugsrechten eine Privatplatzierung vornahm. Anschließend sollte die Bank die vollständig rekapitalisierte MBG für 1 Mio. EUR übernehmen. |
(81) |
Am 19. Juni 2013 gab die Bank bekannt, dass die Übernahme der MBG vollzogen sei. |
2.2.5. Zusammenfassung der Gesamtwirkung der Übernahmen
(82) |
Tabelle 7 bietet einen Überblick über die Auswirkungen der aufeinander folgenden Übernahmen auf die Größe und Struktur der Bank in Griechenland (mit Ausnahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, die in geringem Umfang rumänische Vermögenswerte enthielten, wies keines der übernommenen Unternehmen ausländische Vermögenswerte auf). Infolge dieser Übernahmen verfügt die Bank heute auf dem griechischen Einlagen- und Darlehensmarkt über den größten Marktanteil. Tabelle 7 Auswirkung der aufeinander folgenden Übernahmen auf die Größe der Piraeus Bank in Griechenland
|
2.3. UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN
2.3.1. Der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (Maßnahmen L1 und A)
(83) |
Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken — der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme — erhielt die Bank mehrere Arten der Unterstützung. |
2.3.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
(84) |
Die Bank profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. 2010 hat die Bank staatlich garantierte Anleihen in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. EUR ausgegeben. Griechenland hat der Bank ebenfalls Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 289 Mio. EUR gewährt. Ende März 2014 beliefen sich die ausstehenden Beträge für Staatsanleihen auf 1 024 Mio. EUR (41). |
(85) |
In dem von Griechenland der Kommission am 25. Juni 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Bank ersuchten die griechischen Behörden um die Genehmigung, der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken während der Dauer der Umstrukturierung weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren, sollte wider Erwarten ein solcher Liquiditätsbedarf entstehen. |
2.3.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
(86) |
Im Mai 2009 und im Dezember 2011 erhielt die Bank im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken Kapitalzuführungen in Höhe von 370 Mio. bzw. 380 Mio. EUR, also insgesamt 750 Mio. EUR (Maßnahme A), ein Betrag, der zum damaligen Zeitpunkt ungefähr 2,1 % der risikogewichteten Aktiva („RWA“) (42) der Bank entsprach. |
(87) |
Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. |
(88) |
Wie in Erwägungsgrund 52 beschrieben, kaufte die Bank die Vorzugsaktien am 22. Mai 2014 zurück. |
2.3.2. Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2)
(89) |
Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] Basispunkte („bsp“) höher als der für die reguläre Refinanzierung über die Zentralbank zu entrichtende Zinssatz. |
(90) |
Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden (43). Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag. Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. |
(91) |
Zum 31. Dezember 2011 hatte die Bank eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 11,64 Mrd. EUR erhalten, und zum 31. Dezember 2012 hatte die Bank von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 31,4 Mrd. EUR profitiert (44). Nach einem starken Rückgang 2013 gelangte die Bank zum Ende jenes Jahres (2013) nur noch in den Genuss von staatlich garantierter ELA in Höhe von 750 Mio. EUR. |
2.3.3. Über den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen für die Bank (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
(92) |
Seit 2012 profitierte die Bank von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 8 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 8 Über den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen für die Bank
|
2.3.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
(93) |
Die Erwägungsgründe 14 bis 33 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. |
(94) |
Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Bank die Zusage, sich mit bis zu 5 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Bank zu beteiligen. |
(95) |
Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Bank im Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 4,7 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF („HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 53 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank bereits Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, sodass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt.“ Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Bank zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Brückenfinanzierung in den Büchern der Bank, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, wurde durch Maßnahme B1 nur ein begrenzter Teil des durch den Stresstest 2012 ermittelten Gesamtkapitalbedarfs gedeckt. Von der Bank wurde erwartet, dass sie sich Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Bank, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. |
(96) |
In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Bank und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Bank dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF an die Bank betrachtet werden (46). |
2.3.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
(97) |
Im Herbst 2012 verbuchte die Bank weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. |
(98) |
Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 20. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Bank. |
2.3.3.3. Die Verpflichtungserklärung vom 20. Dezember 2012 (Maßnahme B3)
(99) |
Zusätzlich zur zweiten Zwischenfinanzierung ging am 20. Dezember 2012 bei der Bank eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 1 082 Mio. EUR an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Bank sowie an der Ausgabe konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (Maßnahme B3). |
(100) |
Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) und des im Dezember 2012 zusätzlich zugesagten Betrags (Maßnahme B3) bedeutete, dass der HFSF sich zur Deckung des im Stresstest 2012 ermittelten gesamten Kapitalbedarfs (7 335 Mio. EUR (47)) verpflichtet hatte. |
2.3.3.4. Die Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) und die Teilrückzahlung der Maßnahmen B1 und B2
(101) |
Am 23. April 2013 genehmigten die Aktionäre der Bank auf ihrer Hauptversammlung eine Aufstockung des Aktienkapitals in Höhe von 8 429 Mio. EUR (48). Dieser Betrag wurde aus der Summe folgender Teilbeträge errechnet:
|
(102) |
Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 1,70 EUR pro Stück festgesetzt, dies entspricht 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung dieses Kurses vorausgingen. |
(103) |
Am 3. Juni 2013 gab der Vorstand der Bank die Emission von 3 888 268 914 neuen Aktien mit einem Nennwert von 0,30 EUR zum Preis von 1,70 EUR pro Aktie bekannt (50). Am 28. Juni 2013 (51) gab die Bank bekannt, dass der Vorstand den vollständigen Eingang der gesamten Kapitalerhöhung durch Aktien in Höhe von insgesamt 8 429 Mio. EUR, einschließlich Prämienbeträge, bestätigt habe. |
(104) |
Die Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals der Bank belief sich auf insgesamt 1 444 Mio. EUR (52). In diesem Betrag ist die in Erwägungsgrund 80 beschriebene Beteiligung der BCP bereits enthalten. |
(105) |
Somit belief sich die Beteiligung des HFSF an der Kapitalaufstockung der Bank auf 6 985 Mio. EUR. |
(106) |
Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 81 % zum Hauptanteilseigner der Bank (53). Der HFSF gab Optionen auf seine Anteile aus und garantierte privaten Investoren ohne Gegenleistung eine Option für jede gezeichnete Aktie (54). Jede Option war mit dem Recht verbunden, in festgelegten Abständen und zu Basiskursen 4,48 Anteile des HFSF zu erwerben. Der erste Ausübungstermin war der 2. Januar 2014, seither können die Optionen bis zum 2. Januar 2018 alle sechs Monate ausgeübt werden. Der Ausübungskurs ist gleich dem Bezugskurs von 1,70 EUR zuzüglich eines jährlichen Zinssatzes (4 % im ersten Jahr, 5 % im zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr, 7 % im vierten Jahr und dann 8 % auf das Jahr umgerechnet für die letzten sechs Monate) (55). |
(107) |
Das HFSF-Gesetz in seiner 2014 geänderten Fassung sieht vor, dass im Falle von Bezugsrechtsemissionen nur der Basiskurs der Optionen angepasst werden darf. Außerdem muss jegliche solche Anpassung nachträglich vorgenommen werden und darf die Höhe der Erlöse aus dem Verkauf von Rechten auf vorzugsweise Zeichnung des HFSF nicht überschreiten. Für den Fall einer Kapitalaufstockung durch eine nicht vorzugsweise Aktienemission ist keine Kursanpassung vorgesehen. |
2.3.4. Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der erworbenen Unternehmen (Maßnahme C)
2.3.4.1. Unterstützungsmaßnahmen für die ATE
(108) |
Wie in Erwägungsgrund 58 erwähnt, war die ATE zum Zeitpunkt des ATE-Umstrukturierungsbeschlusses bereits durch Beihilfemaßnahmen begünstigt worden. |
(109) |
Im Dezember 2011 führte der griechische Staat der ATE 290 Mio. EUR zu. |
(110) |
Auch die in den Erwägungsgründen 62 und 63 beschriebene Abwicklung vom 27. Juli 2012 war mit zusätzlicher staatlicher Unterstützung verbunden. Der HFSF stellte der Bank zur Deckung der Finanzierungslücke EFSF-Anleihen im Wert von 7 471 Mio. EUR zur Verfügung. Außerdem verpflichtete sich der HFSF, 570 Mio. EUR zur Rekapitalisierung der Bank beizusteuern. |
(111) |
Insgesamt belief sich die Unterstützung im Zusammenhang mit dem Kauf- und Übernahmeverfahren auf 8 041 Mio. EUR. |
2.3.4.2. Unterstützungsmaßnahmen für die Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken in Griechenland (Maßnahme C)
(112) |
Wie bereits in den Erwägungsgründen 77 und 101 erwähnt, sagte der HFSF der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken die Bereitstellung von Kapital in Höhe von 524 Mio. EUR zu (Maßnahme C). Diese Verpflichtung wurde im Juni 2013 eingelöst (56). |
2.4. DER UMSTRUKTURIERUNGSPLAN
2.4.1. Inlandsgeschäft
(113) |
Im Zuge des Umstrukturierungsplans wird sich die Bank auf ihr Kerngeschäft in Griechenland konzentrieren. |
(114) |
Ihr wesentliches Ziel besteht darin, ihr griechisches Bankgeschäft wieder rentabel zu machen. Zu diesem Zweck enthält der Umstrukturierungsplan eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der operativen Effizienz und zur Erhöhung der Nettozinsspanne der Bank sowie Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Kapitalausstattung und ihrer Bilanzstruktur. |
(115) |
Zur Verbesserung ihrer operativen Effizienz hat die Bank bereits ein umfassendes Rationalisierungsprogramm in die Wege geleitet. |
(116) |
Im Zeitraum vom 31. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2013 hat die Bank die Zahl ihrer Niederlassungen in Griechenland unter Berücksichtigung der Umstrukturierung der übernommenen Geschäftstätigkeiten seit dem Übernahmedatum um insgesamt 322 reduziert. Im Jahr 2014 hat die Bank diesen Abbau systematisch fortgesetzt und im ersten Halbjahr bereits […] Niederlassungen geschlossen. Tabelle 9 Umstrukturierung des griechischen Niederlassungsnetzes 2010-1. Halbjahr 2014
|
(117) |
Außerdem reduzierte die Bank ihr Personal für Geschäftstätigkeiten im Banken- und Nichtbankensektor im Zeitraum 2011-2013 in Griechenland um 2 519 Mitarbeiter. Dabei schieden 2 114 Beschäftigte unmittelbar über die von der Bank angebotene freiwillige Ruhestandsregelung aus. Tabelle 10 Personalabbau in Griechenland 2010-2013
|
(118) |
Für die Zeit vom Dezember 2013 bis Ende 2017 sieht die Bank für Griechenland einen weiteren Personalabbau (von 16 558 auf […] Mitarbeiter) und eine Verkleinerung ihres Niederlassungsnetzes (von 1 037 auf […] Niederlassungen) vor (57). […] |
(119) |
Aufgrund der höheren Effizienz im Hinblick auf das Niederlassungsnetz und das Personal sollen die Gesamtkosten der Geschäftstätigkeiten der Bank innerhalb Griechenlands um […] % von 1 394 Mio. EUR auf Pro-forma-Basis im Jahr 2013 (58) auf […] Mio. EUR 2017 (59) gesenkt werden. In der Folge wird das erwartete Verhältnis von Kosten zu Einlagen ihrer griechischen Geschäftstätigkeiten am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf unter […] % fallen. |
(120) |
Im Umstrukturierungsplan wird außerdem dargelegt, wie die Bank ihre Finanzierungskosten verringern möchte, was für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität von grundlegender Bedeutung ist. Die Bank geht davon aus, vor dem Hintergrund eines stabileren Umfelds und insbesondere der vorhergesagten Stabilisierung und Erholung der griechischen Wirtschaft, die ab 2014 wieder wachsen soll, niedrigere Zinssätze für ihre Einlagen zahlen zu können. Die Spreads für Einlagen werden in Griechenland erwartungsgemäß abnehmen (60). Diese geringeren Spreads werden vorwiegend durch die Zahlung wesentlich niedrigerer Zinssätze für Termineinlagen erzielt. Desgleichen wird sich die Abhängigkeit der Bank von der ELA und der umfassenden Finanzierung durch das Eurosystem von mehr als 45 % ihrer Gesamtaktiva im Jahr 2012 auf weniger als […] % im Jahr 2017 verringern (61). |
(121) |
Im Umstrukturierungsplan wird ebenfalls davon ausgegangen, dass die Bank ihre Bilanz stärken wird. Das Verhältnis von Krediten zu Einlagen in Griechenland wird 2017 auf […] % sinken (von 114 % im Jahr 2013 (62)); dagegen wird sich ihre Kapitaladäquanz weiter verbessern. |
(122) |
Eine weitere Priorität der Bank ist der Umgang mit notleidenden Krediten. Die Bank wird ihre Kreditverfahren sowohl im Hinblick auf die Kreditvergabe (bessere Deckung und abgesenkte Obergrenzen) als auch im Hinblick auf den Umgang mit notleidenden Krediten verbessern. Die Quote der notleidenden Kredite wird […] nahezu […] % erreichen und anschließend bis Ende des Umstrukturierungszeitraums auf voraussichtlich […] % sinken (63). Die Risikokosten (Wertminderungen bei Kreditausfällen) werden von nahezu 2 Mrd. EUR im Jahr 2013 auf […] Mio. EUR im Jahr 2018 zurückgehen (64). |
(123) |
Mit einer verbesserten operativen Effizienz, einer erhöhten Nettozinsspanne und sinkenden Kosten für die Deckung der Risiken wird die Bank ab […] im Inlandsgeschäft wieder rentabel arbeiten können. Die Bank erwartet für ihr Inlandsgeschäft 2018 einen Gewinn in Höhe von mehr als […] Mrd. EUR. |
2.4.2. Internationales Bankgeschäft
(124) |
Im Interesse einer gesteigerten Rentabilität ihres Auslandsgeschäfts hat die Bank bereits mit der Umsetzung eines Programms zur deutlichen Kostensenkung im internationalen Netz begonnen. Von Ende 2011 bis März 2014 sank die Zahl ihrer Beschäftigten um 10 %, von 6 634 auf 5 948, und die Zahl ihrer Niederlassungen um 18 %, von 499 auf 410 (65). Außerdem wurde ihr internationales Portfolio zwecks Kostenverringerung gestrafft (66). |
(125) |
Im Umstrukturierungsplan wird betont, dass sich die Abhängigkeit der ausländischen Tochtergesellschaften von ihrer griechischen Muttergesellschaft im Hinblick auf ihren Finanzierungsbedarf verringern muss, und die Kapitalausstattung der Bank muss weiterhin gesichert werden. |
(126) |
Im September 2012 verkaufte die Bank ihre amerikanische Tochtergesellschaft, auf die Vermögenswerte in Höhe von etwa 0,7 Mrd. EUR (13 Niederlassungen und 158 Beschäftigte) entfielen. |
(127) |
Die Bank wird ihre Auslandsaktiva bis Ende Juni 2018 auf […] Mrd. EUR verringern. Dies entspricht einer Verringerung um […] % (67) gegenüber dem Jahresende 2012 (68). |
(128) |
Im Falle […] wird die Reduzierung der Auslandsaktiva etwas geringer ausfallen — sie werden dann auf […] Mrd. EUR abgesenkt (69). In diesem Fall beläuft sich die Verringerung der Auslandsaktiva gegenüber dem Jahresende 2012 auf insgesamt […] %. |
(129) |
Anstatt die oben erwähnte Obergrenze für die Gesamtaktiva bis Ende Juni 2018 einzuhalten, kann die Bank sich auch zur Veräußerung von […] entscheiden (70). In diesem Fall dürfen die Geschäftstätigkeiten, die sie behält, nicht mehr als […] % des gesamten Auslandsgeschäfts der Bank zum Jahresende 2012 ausmachen. |
(130) |
Die Bank wird ihre Finanzierung für die ausländischen Tochterunternehmen insgesamt zurückfahren. |
2.4.3. Beschaffung von privatem Kapital und Beitrag von Altaktionären und nachrangigen Gläubigern
(131) |
Die Bank beschaffte sich erhebliche Mengen an Kapital auf dem Markt, wodurch sich die von ihr benötigte staatliche Unterstützung verringerte. |
(132) |
Als Erstes beschaffte sich die Bank 2011 durch eine Bezugsrechtsemission in Höhe von 807 Mio. EUR eine gewisse Menge an privatem Kapital (71). Wie in Erwägungsgrund 104 erwähnt, gelang es der Bank außerdem, im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 Kapital von privaten Investoren anzuziehen. Außerdem wurden die Altaktionäre durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 stark verwässert, da der HFSF im Anschluss daran 81 % der Anteile der Bank hielt und neue Investoren 17 % der Anteile besaßen, womit den Altaktionären nur 2 % verblieben. Seit 2008 wurde keine Bardividende mehr ausgeschüttet. |
(133) |
Die Bank beschaffte sich im April 2014 auf dem Markt Kapital in Höhe von 1 750 Mio. EUR, um ihren zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken und für die Rückzahlung der von Griechenland gehaltenen Vorzugsaktien aufzukommen. Die neuen Anteile wurden zu einem Kurs von 1,70 EUR ausgegeben, dem Preis, den der HFSF im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 bezahlt hatte. |
(134) |
Darüber hinaus beschaffte die Bank Kapital, indem sie ihre eigenen hybriden und nachrangigen Schuldtitel mit einem Abschlag auf deren Nennwert zurückkaufte. Im März 2012 bot die Bank an, einige hybride Titel und Lower-Tier-2-Papiere zurückzukaufen. Der Preis, der auf der Grundlage des Marktwerts zuzüglich eines Aufschlags von höchstens zehn Prozentpunkten ermittelt wurde, wurde für den hybriden Titel auf 37 % des Nennwerts und für das Lower-Tier-2-Papier auf 50 % des Nennwerts festgesetzt. Die Beteiligungsquoten betrugen 52,8 % bzw. 18,2 %. Im Mai 2013 ergriff die Bank eine weitere Maßnahme des Passivmanagements, um Wertpapiere im Wert von bis zu 321 Mio. EUR zurückzukaufen. Die Beteiligungsquote lag bei 20 %. Diese Reihe von Rückkäufen führte zu einem Kapitalzuwachs von ungefähr 120 Mio. EUR (72). |
2.5. VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER GRIECHISCHEN BEHÖRDEN
(135) |
Am 25. Juni 2014 sagte Griechenland zu, dass die Bank und ihre verbundenen Unternehmen den am selben Tag vorgelegten Umstrukturierungsplan umsetzen werden, und ging darüber hinaus weitere Verpflichtungen bezüglich der Umsetzung des Umstrukturierungsplans ein (die „Verpflichtungen“). In diesem Abschnitt werden die im Anhang aufgeführten Verpflichtungen zusammenfassend beschrieben. |
(136) |
Zunächst ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihren Geschäftsbetrieb in Griechenland umstrukturiert, wobei die maximale Zahl von Niederlassungen und Mitarbeitern zum 31. Dezember 2017 in Griechenland sowie die maximalen Gesamtkosten für die griechischen Geschäftstätigkeiten im Jahr 2017 festgesetzt wurden (73). |
(137) |
Des Weiteren verpflichtete sich Griechenland, dass die Bank die Kosten für ihre in Griechenland getätigten Einlagen verringert. Sie wird das festgelegte maximale Verhältnis von Krediten zu Einlagen zum 31. Dezember 2017 einhalten (74). […] |
(138) |
Im Hinblick auf die ausländischen Tochtergesellschaften der Bank ging Griechenland die Verpflichtung ein, dass die Bank ihre Auslandsaktiva bis zum 30. Juni 2018 verringert (75). Darüber hinaus wird jegliche Liquiditäts- oder Kapitalhilfe für diese Tochtergesellschaften im Hinblick auf den Nennwert strikt begrenzt und ist nur unter bestimmten Umständen zulässig. |
(139) |
Griechenland hat zugesagt, dass die Bank eine Reihe von Wertpapieren veräußert. Des Weiteren wird die Bank, mit wenigen Ausnahmen, keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment-Grade“ erwerben (76). |
(140) |
Griechenland gab eine Reihe von Zusagen in Bezug auf die Corporate Governance der Bank ab. Griechenland verpflichtete sich, die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte der Bank zu begrenzen (77). |
(141) |
Eine weitere Verpflichtung Griechenlands war, dass die Bank eine umsichtige Kreditpolitik betreibt, um sicherzustellen, dass auf die Kreditvergabe und die Umschuldung von Darlehen bezogene Entscheidungen auf die Maximierung der Rentabilität der Bank abzielen. Die Bank wird in Bezug auf die Überwachung der Kreditrisiken sowie die Umschuldung von Darlehen hohe Standards einhalten (78). |
(142) |
Eine Reihe von Verpflichtungen beziehen sich auf die Geschäfte der Bank mit verbundenen Kreditnehmern. Durch diese Verpflichtungen soll sichergestellt werden, dass die Bank beispielsweise bei der Vergabe oder der Umschuldung von Darlehen an Mitarbeiter, Führungskräfte und Anteilseigner sowie an staatliche Einrichtungen, politische Parteien und Medienunternehmen nicht von der umsichtigen Bankenpraxis abweicht (79). |
(143) |
Und schließlich hat Griechenland zugesagt, dass sich die Bank eine Reihe von Einschränkungen auferlegt, beispielsweise ein Verbot und Kupon- und Dividendenzahlungen, ein Übernahmeverbot und ein Verbot staatlicher Unterstützung (80). |
(144) |
Die Umsetzung dieser Verpflichtungen wird bis zum 31. Dezember 2018 von einem Überwachungstreuhänder kontrolliert. |
(145) |
In seiner Vorlage vom 25. Juni 2014 erklärte Griechenland außerdem, dass es vor jeglichem Rückkauf der Optionen durch die Bank oder eine andere staatliche Einrichtung, einschließlich des HFSF, die Genehmigung der Kommission einholen werde (81). |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
(146) |
Am 27. Juli 2012 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren, um festzustellen, ob die Bedingungen der Bankenmitteilung 2008 (82) hinsichtlich der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung durch den HFSF zugunsten der Bank (Maßnahme B1) eingehalten worden waren. |
(147) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme hat die Kommission angesichts der Tatsache, dass die Unterstützung erfolgte, nachdem bereits zuvor Rekapitalisierungen und Liquiditätshilfen gewährt worden waren, und in Anbetracht des langen Sanierungszeitraums jedoch Zweifel, ob von der Bank alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, um in Zukunft keine Unterstützung mehr zu benötigen (83). Außerdem war der Kommission nicht klar, wer die Bank zukünftig kontrollieren würde, sobald die erste Zwischenfinanzierung durch eine dauerhafte Rekapitalisierung ersetzt wird (84), da die Bank entweder unter staatliche Kontrolle oder unter die Kontrolle der privaten Minderheitsaktionäre, die die Kontrolle und eine umfangreiche Fremdfinanzierung erhalten würden, gestellt werden könnte. Für beide Fälle erklärte die Kommission, dass es zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Bank und vor allem ihrer Kreditvergabeverfahren kommen sollte, damit die erste Zwischenfinanzierung von der Kommission für geeignet erachtet werden könne. |
(148) |
Was die Erforderlichkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, stellte die Kommission in Erwägungsgrund 70 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank infrage, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Maßnahme ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank nicht bekannt, deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. |
(149) |
Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Verbot staatlicher Unterstützung, Werbeverbot, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 76 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. Darüber hinaus stellte die Kommission in Erwägungsgrund 77 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Bank, Eurobank, NBG und Alpha Bank) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Bank vor Ort präsent sein sollte. |
4. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
4.1. STELLUNGNAHME DER BANK
(150) |
Am 30. August 2012 ging bei der Kommission die Stellungnahme der Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank ein. |
(151) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahmen stellte die Bank fest, dass mit der Schuldenkrise in Griechenland und dem Euroraum eine außergewöhnliche Lage entstanden war. Die Kapitalzuführung vom Mai 2009, deren Höhe 1,0 % der RWA der Bank entsprach, sei als eine unmittelbare Reaktion auf die außergewöhnlichen Turbulenzen auf den globalen Finanzmärkten erfolgt. Die zusätzliche Kapitalzuführung durch Griechenland in Höhe von 380 Mio. EUR, die Ende 2011 erfolgte, entsprach 1,1 % der RWA der Bank zum damaligen Zeitpunkt und sollte die Kapitallücke decken, die aufgrund der sich vertiefenden Rezession erwartet wurde. Die Rekapitalisierung der Bank in Höhe von 4,7 Mrd. EUR durch den HFSF sei als erster Teil der Rekapitalisierung zu werten, mit der die Kapitallücke behoben werden sollte, die sich aus dem PSI-Programm und aus der Bewertung der Kreditportfolios durch Blackrock (85) sowie aus der zunehmenden Rezession ergab. |
(152) |
Außerdem vertrat die Bank den Standpunkt, dass die Entsendung eines Vertreters Griechenlands und zweier Vertreter des HFSF in ihren Vorstand sowie die Entsendung eines HFSF-Mitglieds in den Risikoausschuss des Bankvorstands neben weiteren Ernennungen gewährleisten werde, dass die Bank keine übermäßigen Risiken eingehen könne. |
(153) |
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahmen merkte die Bank an, dass die Form der Zwischenfinanzierung für die Rekapitalisierung von den griechischen Behörden sowie der Europäischen Union, dem IWF und der EZB beschlossen worden sei und dass der Betrag der Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR den PSI-Effekt nahezu ausgeglichen habe. Im Hinblick auf die Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Kapitalisierung würde es nach der Genehmigung einer endgültigen Struktur im Anschluss an den längeren Zeitraum im zweiten Quartal 2012, als Griechenland ohne Regierung war, unweigerlich zu einer Verwässerung der Altaktionäre kommen und eine angemessene Vergütung (je nach Bedingungen und Instrumenten) vereinbart werden. |
(154) |
Im Hinblick auf die Angemessenheit der Maßnahmen stellte die Bank fest, dass sie ihre Kreditvergabepraktiken seit 2009 durch strengere Kriterien, kürzere Rückzahlungsfristen und abgesenkte Kreditobergrenzen angepasst habe. Seit dem ersten Quartal 2009 würden sämtliche Auszahlungsanforderungen, die einen bestimmten Betrag überstiegen, vom stellvertretenden geschäftsführenden Direktor und vom für Kredite der Bankengruppe zuständigen Generaldirektor geprüft. Die aktuellen Geschäftspraktiken, die im der Bank of Greece unterbreiteten Geschäftsplan beschrieben seien, würden dadurch nicht geändert und die aktuellen Kreditvergabestandards nicht untergraben. Diese Standards gehörten zu den strengsten der Branche, was sich auch in den sehr guten Ergebnissen niedergeschlagen habe, welche die Bank bei der Prüfung durch Blackrock Solutions erhalten habe. Die Einhaltung der entsprechenden Zielsetzungen werde durch die Vertretung Griechenlands und des HFSF im Vorstand der Bank gewährleistet. |
(155) |
Zum Vorschlag der Bank, einen Überwachungstreuhänder zu bestellen, äußerte die Bank die Ansicht, dass bereits eine genaue Überwachung durch mehrere Außenstehende gegeben sei, beispielsweise durch die Bank of Greece, durch externe Prüfer sowie durch den Vertreter Griechenlands und die Vertreter des HFSF. |
4.2. STELLUNGNAHME EINER ANDEREN GRIECHISCHEN BANK
(156) |
Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Bank habe. |
(157) |
Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offenstehe. |
5. STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG
(158) |
Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme. |
5.1. STELLUNGNAHME DER BANK OF GREECE
(159) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. |
(160) |
Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors war. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in die Vorstände der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. |
(161) |
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem sei der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. |
(162) |
Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben würde, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt würde. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. |
5.2. STELLUNGNAHME DES HFSF
(163) |
Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. |
(164) |
Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen werde, da seine Aufgaben durch das HFSF-Gesetz beschränkt seien. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. |
(165) |
Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen vorsehen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. |
(166) |
Dem HFSF zufolge sind geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Vertreter, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. |
6. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ÜBERNAHME DER ATE UND DER GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN
6.1. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN MIT BEZUG AUF DIE ATE
(167) |
Im ATE-Umstrukturierungsbeschluss stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 58 und 108 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
(168) |
Im Beschluss zur Auflösung der ATE stellte die Kommission fest, dass die in den Erwägungsgründen 109 und 110 dieses Beschlusses beschriebenen Maßnahmen staatliche Beihilfen zugunsten der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE darstellen. Darüber hinaus befand die Kommission, dass die Beihilfen für die ATE nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, wenn die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE plangemäß eingegliedert werden und wenn der Umstrukturierungsplan der Bank, der die übertragenen Geschäftstätigkeiten mit einschließt, die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglicht. Diese Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität ist Gegenstand von Abschnitt 7.6.2. |
(169) |
Daher muss die Kommission die vorstehend erwähnten Maßnahmen nicht erneut bewerten und bestätigt ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. |
6.2. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN GRIECHISCHEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER DREI ZYPRISCHEN BANKEN (MASSNAHME C)
6.2.1. Vorliegen und Höhe der Beihilfe
(170) |
Die Kommission hat festzustellen, ob in Bezug auf Maßnahme C eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(171) |
Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR wurde im März 2013 im Zuge des Ausschreibungsverfahrens für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken zugesagt. Folglich wurde die Maßnahme im März 2013 bewilligt. Ihre praktische Umsetzung erfolgte dann im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (86). |
(172) |
Die Rekapitalisierung der Bank erfolgte durch den HFSF, der eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach erfolgte die Auszahlung unter Verwendung staatlicher Mittel. |
(173) |
In Bezug auf den Begünstigten der staatlichen Beihilfe ist festzustellen, wie in Erwägungsgrund 72 ausgeführt, dass die Rekapitalisierung der Deckung des Kapitalbedarfs diente, den die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit sich brachte. Darüber hinaus wurde die Rekapitalisierung jeder griechischen Bank zur Verfügung gestellt, welche die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken übernehmen würde. Bei dem Angebot, das sie dem HFSF zur Annahme unterbreitete, hatte die Bank die Rekapitalisierung durch den HFSF berücksichtigt. Damals war Kapital für die griechischen Banken knapp, und keine dieser Banken hätte die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ohne eine Rekapitalisierungszusage übernommen. Obwohl also formal gesehen die Bank der Empfänger des vom HFSF zur Verfügung gestellten Kapitals ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken die Begünstigten der staatlichen Beihilfe darstellen, da die Maßnahme ihren Verkauf an eine griechische Bank ermöglicht. Ohne die Rekapitalisierung der Bank wären sie von keiner griechischen Bank übernommen worden. Sie wären in Gruppen verblieben, die sich in einer außerordentlich schwierigen Lage befanden (sowohl die Cyprus Popular Bank als auch die Bank of Cyprus befanden sich angesichts ihres hohen Kapitalbedarfs in Abwicklung), und wären daher wahrscheinlich zahlungsunfähig geworden oder hätten zumindest einen hohen Abfluss von Einlagen erlitten. Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils stellt die Kommission überdies fest, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar ist: In jenen von hoher Unsicherheit geprägten Zeiten hätte ein privater Investor unter normalen Marktbedingungen nicht zugesagt, der Bank in Zukunft einen hohen Kapitalbetrag zuzuführen, ohne im Voraus die Bedingungen dieser Zuführung (d. h. den Emissionskurs) zu kennen. |
(174) |
Darüber hinaus ist die Maßnahme offenkundig selektiv, da sie ausschließlich den übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (die jeweils eigene Unternehmen darstellen) und keinen anderen Unternehmen gilt. |
(175) |
Und schließlich stehen die übertragenen Geschäftstätigkeiten, also die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, im Wettbewerb mit anderen Banken, einschließlich der Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland tätig oder an einem Eintritt in den griechischen Markt interessiert sind. Somit wirkt sich die Rettung dieser Geschäftstätigkeiten auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten aus und verfälscht den Wettbewerb. |
(176) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
(177) |
Wie in Erwägungsgrund 173 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken als Begünstigte der Begebung von EFSF-Anleihen durch den HFSF. |
(178) |
Darüber hinaus mussten die übertragenen Geschäftstätigkeiten, d. h. die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken, wie in Erwägungsgründen 71 und 173 erläutert, aus Gründen der finanziellen Stabilität und in erster Linie aufgrund der außerordentlich schwierigen Lage der drei zyprischen Banken von einer anderen Bank übernommen werden. Der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und die Frage, ob dieser Verkauf eine staatliche Beihilfe für die Bank als Käufer darstellt, ist demnach anhand des Abschnitts „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung (87) zu prüfen. |
(179) |
Zum Zwecke dieses Verkaufs wandte sich die Bank of Greece ausschließlich an die größten in Griechenland tätigen einheimischen Banken, von denen nur die Bank und zwei weitere Banken unverbindliche Angebote unterbreiteten. Die Bank unterbreitete als einziger Bieter ein gültiges verbindliches Angebot. Der Umstand, dass nur eine begrenzte Gruppe potenzieller Käufer angesprochen wurde, schließt nicht aus, dass es sich um eine offene Ausschreibung handelte, denn von anderen Investoren war vernünftigerweise kein förmliches Angebot zu erwarten. Vielmehr hatten in Griechenland vertretene ausländische Banken zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der finanziellen Instabilität des griechischen Bankensystems, das infolge der tiefen und anhaltenden Rezession große Kreditausfälle verzeichnete, ihre griechischen Geschäftstätigkeiten veräußert oder bereiteten eine solche Veräußerung vor (z. B. die Geniki Bank, die MBG und die Emporiki Bank). Mit anderen Worten, sie zogen sich aus dem griechischen Markt zurück und suchten nicht nach neuen Investitionsmöglichkeiten in Griechenland. Darüber hinaus kann vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass nur ein Investor, der in der Lage war, die übernommenen Geschäftstätigkeiten rasch zu stabilisieren und rentabel zu machen — d. h. eine große Bankengruppe —, Interesse an diesen Geschäftstätigkeiten haben konnte. Die Teilnahme ausländischer Banken oder anderer Arten von Investoren am Verkaufsverfahren war auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Verkauf aufgrund der Finanzkrise, innerhalb derer die verkaufenden Banken tätig waren, zwangsläufig äußerst kurzfristig erfolgen musste und besagte Investoren in der Regel die zum Verkauf angebotenen Vermögenswerte sorgfältig prüfen möchten, bevor sie ein förmliches Angebot unterbreiten. |
(180) |
Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass es sich beim Verkaufspreis der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken um den Marktpreis handelte und dass eine Beihilfe an den Käufer, d. h. die Bank, auszuschließen ist. |
6.2.2. Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit
(181) |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. |
(182) |
Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung der staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (88) sowie der Bankenmitteilung 2013 (89) bestätigt. |
(183) |
Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (90), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. |
(184) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
(185) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt gemäß Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt:
|
(186) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
(187) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
(188) |
Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. In die Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank in Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung bezieht die Kommission alle in Tabelle 11 aufgeführten Maßnahmen mit ein. |
6.2.3. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme C mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
6.2.3.1. Geeignetheit
(189) |
Im Hinblick auf die Geeignetheit der Maßnahme, d. h. der Verpflichtungszusage des HFSF zur Rekapitalisierung der Bank in Höhe von 524 Mio. EUR, betrachtet die Kommission die Maßnahme als geeignet, da sie den Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken an die Bank ermöglichte. |
(190) |
Ohne diese Maßnahme wäre keine griechische Bank, einschließlich der Bank, bereit gewesen, die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in einer Zeit zu erwerben, in der keine Bank außerhalb Griechenlands in diesen Markt eintreten wollte. Falls keine Bank zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bereit gewesen wäre, wären diese Geschäftstätigkeiten und insbesondere die Einlagen der griechischen Niederlassungen gefährdet gewesen. Die Maßnahme stellte somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine geeignete Rettungsbeihilfe handelt. |
6.2.3.2. Erforderlichkeit
(191) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfemaßnahme in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Beispielsweise muss die Höhe einer Kapitalzuführung dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
(192) |
In einer Zeit, als es für griechische Banken sehr schwierig war, sich Kapital zu beschaffen, deckte die Maßnahme den durch die Entrichtung des Kaufpreises für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken anfallenden Kapitalbedarf ab, sodass die Übernahme stattfinden konnte. |
(193) |
Darüber hinaus begrüßt die Kommission, dass die Maßnahme in Form einer Kapitalzuführung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfolgte, als der HFSF der Bank keinen Zuschuss gab, sondern Stammaktien im selben Wert erhielt. |
(194) |
Die Maßnahme ist somit erforderlich, um das Ziel der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. |
6.2.3.3. Angemessenheit
(195) |
Die geförderten Geschäftstätigkeiten wurden veräußert, nachdem Griechenland eine Ausschreibung durchgeführt hatte. Außerdem wurden die übernommenen Geschäftstätigkeiten schnell in die Bank integriert. Die Maßnahme erlaubte es nicht, dass die geförderten Geschäftstätigkeiten als getrennte Wettbewerber auf dem Markt fortbestanden. |
(196) |
Des Weiteren war die Unterstützung relativ niedrig; sie betrug rund 3 % der gesamten Nettokreditforderungen der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken (bzw. rund 3 % ihrer RWA) (91). |
(197) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren. |
6.2.3.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung
(198) |
Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 189 bis 197 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR geeignet sowie erforderlich war, um die Störung im griechischen Bankensystem und im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu begrenzen, dass sie entsprechend gestaltet war, um unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen zu minimieren, und dass sie im Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung steht. |
6.2.4. Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung
(199) |
Wie in Erwägungsgrund 178 erläutert, fällt der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in den Abschnitt „Rentabilität durch Verkauf einer Bank“ der Umstrukturierungsmitteilung. Gemäß Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung sind beim Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen. |
6.2.4.1. Langfristige Rentabilität der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken durch Veräußerung
(200) |
Unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung wird klargestellt, dass der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann. |
(201) |
Die Bank hat die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken erfolgreich integriert. Wie in Abschnitt 7.6 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Überführung der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten. |
6.2.4.2. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
(202) |
Im Hinblick auf die Beteiligung der Anteilseigner der drei zyprischen Banken an den Umstrukturierungskosten stellt die Kommission fest, dass die drei zyprischen Banken ihre übertragenen Geschäftstätigkeiten nicht zu deren Buchwert, sondern zu einem in Einklang mit dem PIMCO-Bericht angepassten Wert veräußerten. Zudem übertrugen die drei zyprischen Banken selbst nach Durchführung dieser Anpassung mehr Vermögenswerte als Verbindlichkeiten an die Bank. Somit wurde eine hinreichende Lastenverteilung auf die Anteilseigener erreicht, da der Wertverlust der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken von den Verkäufern getragen wurde. |
6.2.4.3. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
(203) |
Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans … nachgehen würde. … Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ |
(204) |
Wie in Erwägungsgrund 196 erwähnt, beträgt die Unterstützung rund 3 % der RWA der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken. Die Kommission betrachtet diesen Betrag daher als relativ niedrig angesichts der Tatsache, dass dadurch der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken ermöglicht und, wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, die Aufrechterhaltung der Stabilität des griechischen Finanzsystems sichergestellt wurde. |
(205) |
Nach dem Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken bestanden die griechischen Niederlassungen nicht länger als eigenständige Wettbewerber, da sie vollständig in die Bank integriert wurden. |
(206) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts des relativ niedrigen Beihilfebetrags für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und der Tatsache, dass diese Geschäftstätigkeiten nicht länger als eigenständige Wettbewerber bestanden, keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. |
6.2.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung
(207) |
Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 199 bis 206 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und ihre Integration in die Bank die langfristige Rentabilität dieser Geschäftstätigkeiten sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vorliegt, was im Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung steht. |
(208) |
Die Rekapitalisierung der Bank durch den HFSF in Höhe von 524 Mio. EUR ist demnach als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. |
7. BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK
7.1. VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE
(209) |
Die Kommission hat festzustellen, ob der Bank eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde. |
7.1.1. Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden
7.1.1.1. Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1)
(210) |
Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (92) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. 2011 hat die Bank staatlich garantierte Anleihen in Höhe von insgesamt 9,9 Mrd. EUR ausgegeben. Griechenland hat der Bank ebenfalls Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 289 Mio. EUR gewährt. Ende März 2014 beliefen sich die ausstehenden Beträge für staatlich garantierte Anleihen auf 9,9 Mrd. EUR und für Staatsanleihen auf 1 024 Mio. EUR (93). Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. |
7.1.1.2. Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme A)
(211) |
Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Hilfspaket enthaltenen Rekapitalisierungsmaßnahmen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat mittels Vorzugsaktien 750 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2,1 % ihrer RWA (94). |
7.1.2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2)
(212) |
Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staates verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, kann nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die staatlich garantierte ELA keine staatliche Beihilfe darstellt. |
(213) |
Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Voraussetzungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Aus diesem Grund werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die staatlich garantierte ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein, und eine Insolvenz der Bank und ihr Ausscheiden aus dem Markt verhindert werden, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Angesichts der Tatsache, dass die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
(214) |
Auf der Grundlage der oben stehenden Darlegungen betrachtet die Kommission die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) als staatliche Beihilfe. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankte im zeitlichen Verlauf. Am 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 31,4 Mrd. EUR. Nach einem starken Rückgang 2013 betrug sie gegen Ende desselben Jahres nur noch 750 Mio. EUR. |
7.1.3. Vorliegen einer Beihilfe in den über den HFSF gewährten Maßnahmen
7.1.3.1. Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1)
(215) |
In Abschnitt 5.1 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 4,7 Mrd. EUR. |
7.1.3.2. Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2)
(216) |
Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 65 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. |
(217) |
Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils ist festzustellen, dass die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht wurde, dass die Bank weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems hatte. Darüber hinaus bestand die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus staatlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. |
(218) |
Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Bank gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Angesichts der Tatsache, dass die Bank auf Bankenmärkten in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt Maßnahme B2 den Handel zwischen Mitgliedstaaten. |
(219) |
Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Diese wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 1 553 Mio. EUR. |
7.1.3.3. Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3)
(220) |
Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung der Bank bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Die Verpflichtungserklärung stellt somit eine Zusage staatlicher Mittel dar. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 1 082 Mio. EUR bereitzustellen. |
(221) |
Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Bank einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Bank ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen konnte bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Bank es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wurde durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhielten, dass der HFSF einspringen würde, wenn die Bank einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Bank keinen Zugang zu den Kapitalmärkten. Dieser Vorteil ist selektiv, da er nicht allen in Griechenland tätigen Banken zuteilwurde. |
(222) |
Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. |
(223) |
Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angemeldet. |
7.1.3.4. Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2013 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4)
(224) |
Bei der Beteiligung des HFSF an der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 zur Deckung des im Rahmen des Stresstests 2012 ermittelten Kapitalbedarfs (Maßnahme B4) handelt es sich um die teilweise Umwandlung der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 5 891 Mio. EUR. Da es sich bei Maßnahme B4 um die teilweise Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie für einen bestimmten Nennwert der Beihilfe den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. |
(225) |
Die Kommission hält fest, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteilwurde. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeiten im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder verkauft worden wären. Außerdem waren bestimmte Banken aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland tätig. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Die Kommission betrachtet Maßnahme B4 deshalb als staatliche Beihilfe. |
7.1.3.5. Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4
(226) |
Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR. Wie in Abschnitt 7.1.3.3 dargelegt, wurde nur ein Teil der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt (Maßnahme B4), da es der Bank gelang, im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 privates Kapital in Höhe von 1 444 Mio. EUR anzuziehen. Das vom HFSF zugesagte zusätzliche Kapital in Höhe von 1 082 Mio. EUR (Maßnahme B3) war nicht notwendig und war deshalb nicht ausgezahlt worden. Der Betrag der ausgezahlten staatlichen Unterstützung entsprach somit lediglich der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung, d. h. 6 253 Mio. EUR, wobei ein Teil dieser Unterstützung im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) innerhalb von sechs Monaten zurückgezahlt wurde, da die private Beteiligung den Betrag der Verpflichtungszusage überschritt. |
(227) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank infolge aufeinanderfolgender Übernahmen stark erhöht. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist, genauer gesagt, ob für die beihilferechtliche Würdigung die RWA zu Beginn oder zum Ende dieses Zeitraums zu berücksichtigen sind. Die Maßnahmen B1, B2 und B3 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen abdecken sollten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2 und B3 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach der Rekapitalisierung vom März 2012 und bis zur Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Übernahmen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder nach unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Aspekt ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2 und B3 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. |
(228) |
Die der Bank gewährte Unterstützung belief sich auf die Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) sowie auf die Verpflichtungszusage des HFSF (Maßnahme B3); dieser Betrag entsprach 7 335 Mio. EUR bzw. 21,5 % der RWA der Bank am 31. März 2012. |
(229) |
Die an die Bank ausgezahlte Unterstützung entsprach der Summe der ersten und der zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2), d. h. 6 253 Mio. EUR bzw. 18,4 % der RWA der Bank am 31. März 2012. |
(230) |
Da es der Bank gelungen war, privates Kapital anzuziehen, belief sich der vom HFSF der Bank in Form von Stammaktien zugeführte Betrag letztendlich auf 5 891 Mio. EUR, was 17,3 % der RWA der Bank am 31. März 2012 entsprach. |
7.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der von der Bank erhaltenen Beihilfe
(231) |
Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, B4, L1 und L2 stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Tabelle 11 enthält eine Übersicht über diese Maßnahmen. Tabelle 11 Übersicht über die Beihilfe, welche die Bank insgesamt erhalten hat
|
7.2. RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT
(232) |
Wie in Erwägungsgrund 183 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (95). |
(233) |
Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. |
(234) |
Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. |
(235) |
In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. |
(236) |
Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für Beihilfemaßnahmen anwendbar ist, die nach dem 31. Juli 2013 angemeldet oder ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt wurden. |
7.2.1. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätshilfe für die Bank (Maßnahme L1)
(237) |
Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (96) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. |
7.2.2. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A)
(238) |
Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. |
7.2.3. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2)
(239) |
Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Eine staatlich garantierte ELA, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission nach dem 31. Juli 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. |
7.2.4. Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4)
(240) |
Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist, insbesondere im Hinblick auf die Vergütung, zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. |
7.3. VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011
(241) |
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
(242) |
Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 37 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen wurden und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren und da die Bank durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, war sie auf die staatlich garantierte ELA angewiesen, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. |
(243) |
Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen Ersterer und Letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantievergütung. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum begrenzt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. |
(244) |
Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Die Kommission stellt zudem fest, dass Griechenland die Verpflichtungszusage gegeben hat, dass die Bank einen Umstrukturierungsplan umsetzt, mit dem ihre Abhängigkeit von Finanzierungen bei der Zentralbank reduziert wird, und dass die Bank die Verhaltensmaßregeln einhält (siehe Untersuchung in Abschnitt 7.6). Diese Faktoren stellen sicher, dass die Abhängigkeit von Liquiditätshilfe so schnell wie möglich endet und dass eine solche Hilfe angemessen ist. |
(245) |
Daher ist die Maßnahme L2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. |
7.4. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013
(246) |
Wie in Erwägungsgrund 241 erwähnt, sowie in Einklang mit Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien (97) erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. |
(247) |
In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. |
7.4.1. Geeignetheit der Maßnahmen
(248) |
Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) als geeignet, weil sie der Bank die Erfüllung der Kapitalanforderungen ermöglichen. Ohne die Rekapitalisierungsmaßnahmen des HFSF hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeiten nicht mehr ausüben können und hätte keinen Zugang mehr zu einer Refinanzierung über die EZB gehabt. |
(249) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch auf die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 zu einem großen Teil durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. |
(250) |
Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 115, 116 und 117 beschrieben, hat die Bank ihre Tätigkeiten außerdem von Grund auf neu geordnet, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. |
(251) |
Im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank äußerte die Kommission außerdem Zweifel, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die in den Erwägungsgründen 140 und 141 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staates als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. |
(252) |
Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. |
7.4.2. Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum
(253) |
Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form erforderlich sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. |
(254) |
Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge des Stresstests 2012 ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote der Bank im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 statten die Bank also nicht mit einem Kapitalüberschuss aus. Wie in Erwägungsgrund 250 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. |
(255) |
Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass diese Zwischenfinanzierungen im Mai 2012 und im Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe der EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (98). Wie im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die teilweise Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da die Anteile der Altaktionäre am Eigenkapital der Bank auf 2,3 % zurückgingen. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. |
(256) |
In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staates (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession der Binnenwirtschaft zurückgingen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (99). |
(257) |
Maßnahme B3 stellte eine Zusage für die Bereitstellung von Kapital im Rahmen einer zukünftigen Kapitalaufstockung dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 hätte im Mai/Juni 2013, also nur fünf Monate später, als die Bank mit der Kapitalaufstockung begann, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst werden können. Da es der Bank gelang, private Investoren anzuziehen, musste der HFSF das zugesagte Kapital nicht zuführen. Angesichts des kurzen Zeitraums, in dem diese Zusage zur Bereitstellung von Kapital in Kraft war, und aus den in Erwägungsgrund 256 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. |
(258) |
Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge von Maßnahme B4 kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen Nach-Rechte-Preis zu erreichen (100). Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen EUR auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den 50 Tagen, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 nur noch 2,3 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 256 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf zu einem großen Teil aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staates herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs der vom Staat gezeichneten Aktien als hinreichend niedrig. |
(259) |
Der HFSF gab ebenfalls Optionen auf seine Anteile aus und garantierte eine Option für jede von einem privaten Investor im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 gezeichnete neue Aktie. Diese Optionen wurden vom HFSF ohne Gegenleistung garantiert. Wie in Erwägungsgrund 106 dargelegt, war jede Option mit dem Recht verbunden, in festgelegten Abständen und zu Basiskursen 4,48 Anteile des HFSF zu erwerben. Der Ausübungskurs entsprach dem vom HFSF festgesetzten Bezugskurs zuzüglich einer jährlichen kumulativen Marge (4 % im ersten Jahr, 5 % im zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr, 7 % im vierten Jahr und dann 8 % auf das Jahr umgerechnet für die letzten sechs Monate). Die vom HFSF für die von ihm gehaltenen Anteile erhaltene Vergütung ist de facto auf diese Obergrenzen beschränkt. Diese Vergütung liegt unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Da diese Optionen ein wichtiger Faktor für den Erfolg der von der Bank im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 durchgeführten Bezugsrechtsemissionen und Privatplatzierung waren, betrachtet die Kommission diese Optionen als Grund dafür, dass die Bank den Beihilfebetrag um 1 444 Mio. EUR senken konnte. Aufgrund der niedrigen Eigenkapitalquote der Bank vor der Rekapitalisierung sowie der damals vorherrschenden großen Ungewissheit zeigten die zu jener Zeit verfügbaren Simulationen, dass private Investoren ohne die Optionen keine ausreichende Rendite erzielt und sich somit nicht an der Rekapitalisierung beteiligt hätten. Aus den in den Erwägungsgründen 249 und 256 dargelegten Gründen, aufgrund der Tatsache, dass der HFSF bei Ausübung der Optionen eine minimale positive Vergütung erhalten würde, und weil die MEFP das Ziel hatte, private Investoren anzuziehen, um einige Banken in Privatbesitz zu halten und um zu vermeiden, dass der gesamte Bankensektor vom HFSF kontrolliert wird, kann die Kommission eine solche Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen. Die Akzeptanz dieser Abweichung beruht auch auf der Tatsache, dass das HFSF-Gesetz in seiner geänderten Fassung vom März 2014 keine Anpassung der Optionen im Falle einer Kapitalaufstockung durch eine nicht vorzugsweise Aktienemission vorsieht und im Falle von Bezugsrechtsemissionen nur der Basiskurs der Optionen angepasst werden darf und die Anpassung nur nachträglich vorgenommen werden und die Höhe der Erlöse aus dem Verkauf von Rechten auf vorzugsweise Zeichnung des HFSF nicht überschreiten darf. Darüber hinaus kann die Kommission aufgrund der Zusage Griechenlands, vor einem Rückkauf der vom HFSF ausgegebenen Optionen eine Genehmigung von der Kommission einzuholen, sicherstellen, dass ein möglicher zukünftiger Rückkauf die Vergütung des HFSF nicht weiter senkt und die Vergütung der Optionsinhaber nicht erhöht. |
(260) |
Da es sich bei den Anteilen des HFSF um stimmrechtslose Anteile handelt, erinnert die Kommission daran, dass der Beihilfebedarf sich nicht in erster Linie durch eine übermäßige Risikobereitschaft bedingt. Außerdem war ein Ziel der MEFP, einige Banken in Privatbesitz zu halten. Des Weiteren stellen der Rahmenvertrag über die Beziehungen zum HFSF sowie die automatische Wiedereinführung von Stimmrechten, falls der Umstrukturierungsplan nicht umgesetzt werden sollte, Sicherheitsvorkehrungen gegen eine zukünftige übermäßige Risikobereitschaft privater Manager dar. Und nicht zuletzt sind das PSI-Programm und der Rückkauf im Dezember 2012 eine Art Vergütung des Staates, da dessen Schulden gegenüber der Bank um mehrere Milliarden EUR verringert wurden. Aus allen genannten Gründen kann die Kommission es hinnehmen, dass der HFSF stimmrechtslose Anteile erhält. Die Kommission gelangt demnach zu der Schlussfolgerung, dass Maßnahme B4 erforderlich war. |
(261) |
Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. |
7.4.3. Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft
(262) |
Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 136 und 137 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in den Erwägungsgründen 138, 139 und 143 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. |
(263) |
Außerdem wurde in der Bank ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. |
(264) |
Und schließlich wurde bei der Kommission am 25. Juni 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. |
(265) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. |
7.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011
(266) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. Daher sind die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 vereinbar. |
7.5. VEREINBARKEIT DER ÜBERNAHMEN DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ATE, DER GENIKI BANK DER ÜBERTRAGENEN GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN DER ZYPRISCHEN BANKEN UND DER MBG MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
(267) |
Wie unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt, sollten staatliche Beihilfen nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch eine unterstützte Bank verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist. Des Weiteren wird unter den Randnummern 40 und 41 der Umstrukturierungsmitteilung festgestellt, dass Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden sollten, es sei denn, die Übernahme ist Teil eines Konsolidierungsprozesses, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Darüber hinaus können Übernahmen die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Übernahmen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. |
7.5.1. Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.1.1. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf die langfristige Rentabilität der Bank
(268) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE brachte der Bank ein hohes Einlagenvolumen bei wesentlich niedrigeren Nettokreditforderungen (101) und hat somit zu einer deutlichen Senkung des sehr hohen Verhältnisses von Krediten zu Einlagen der Bank beigetragen. |
(269) |
Außerdem konnten durch die Übernahme beträchtliche Synergieeffekte erzielt werden, zum Beispiel Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Integration von IT sowie Finanzierungs- und Einnahmensynergien. |
(270) |
Die Übernahme wird somit als äußerst zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.1.2. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE auf den Beihilfebedarf der Bank
(271) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. |
(272) |
Der von der Bank für die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE entrichtete Preis wurde auf 0,6 % des Wertes der übertragenen Einlagen festgesetzt und betrug somit rund 95 Mio. EUR. Dies entsprach 0,02 % der Gesamtaktiva der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme. Der Betrag kann demnach als niedrig, aber nicht als vernachlässigbar betrachtet werden. |
(273) |
Mit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE wurde die äußerst angespannte Liquiditätslage der Bank deutlich verbessert, wodurch sich die Rentabilität der Bank erheblich steigerte. Die Kommission ruft in Erinnerung, dass […]. Daher können die Übernahme und der dafür entrichtete niedrige Kaufpreis als wesentlich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet werden, womit diese Übernahme unter die Ausnahme gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.1.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE
(274) |
Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung dürfen staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Unter solchen Umständen ist darauf zu achten, dass der Übernahmeprozess fair ist und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet wird. |
(275) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die ATE eigenständig nicht rentabel war. Die Bank of Greece untersuchte verschiedene Alternativen für die ATE (beispielsweise die Auflösung) und gelangte zu dem Schluss, dass ein Verkauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE die aussichtsreichste Möglichkeit war, da dadurch das Erfüllungsrisiko verringert und die Kosten für Griechenland auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
(276) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE abgegeben. |
(277) |
Da die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (102) genehmigt wurde, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
(278) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE stehen somit mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang. |
7.5.1.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE
(279) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.2. Vereinbarkeit der Übernahme der Geniki Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.2.1. Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank
(280) |
Im Hinblick auf die operative Rentabilität verbessert die Übernahme der Geniki Bank die Aussichten auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität der Bank. Nach der von der Bank zum Zeitpunkt dieser Übernahme vorgelegten Analyse schafft der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt Synergien, z. B. Kosteneinsparungen durch den Abbau von Personal und die Schließung von Niederlassungen. Die Bank übernimmt die Kunden und Einlagen der Geniki Bank und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. |
(281) |
Bezüglich der Liquiditätsausstattung waren die Einlagen der Geniki Bank höher als die Nettokreditforderungen (siehe Erwägungsgrund 65). Aus diesem Grund konnte die Bank durch die Übernahme ihre Liquidität steigern und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen senken. Zudem war die Geniki Bank vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet worden. Daher war es nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. |
(282) |
Die Übernahme wird somit als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.2.2. Auswirkung der Übernahme der Geniki Bank auf den Beihilfebedarf der Bank
(283) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
(284) |
Der Kaufpreis für die Geniki Bank betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem war die Geniki Bank angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die Société Générale der Bank Kapital in beträchtlicher Höhe zuführte (103). |
(285) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der Geniki Bank somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.2.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der Geniki Bank
(286) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
(287) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die Geniki Bank eigenständig nicht rentabel war. Der Société Générale entstanden große Verluste aus der Geniki Bank; deshalb erwog die Société Générale deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der Geniki Bank. Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
(288) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die Geniki Bank abgegeben. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. |
(289) |
Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (104) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
(290) |
Und nicht zuletzt war der Kaufpreis sehr niedrig. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bank staatliche Beihilfe zur Finanzierung der Übernahme verwendete. Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der Geniki Bank unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.2.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der Geniki Bank
(291) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der Geniki Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.3. Vereinbarkeit der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.3.1. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf die langfristige Rentabilität der Bank
(292) |
Die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. |
(293) |
Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch das Geschäft beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch Einsparungen bei den Verwaltungs- und Personalkosten und durch eine deutliche Senkung der Einlagenkosten. Seit der Übernahme hat die Bank die griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken vollständig integriert, alle Niederlassungen der drei zyprischen Banken umfirmiert und deutliche Fortschritte bei der Rationalisierung des Netzes gemacht. |
(294) |
Die Kreditportfolios der griechischen Geschäftstätigkeiten der drei zyprischen Banken waren durch hinreichende Rückstellungen abgesichert. Die Bank erwarb diese Kredite zu einem Preis, der deutlich unter ihrem Nennwert lag: Der Kaufpreis wurde herabgesetzt, um die von PIMCO im Rahmen eines Stresstests geschätzten künftigen Verluste widerzuspiegeln. Das Risiko höherer Kreditausfälle als die bereits im niedrigen Kaufpreis berücksichtigten ist demnach begrenzt. |
(295) |
Außerdem erwarb die Bank ein hohes Einlagenvolumen, das annähernd den übernommenen Nettokreditforderungen entsprach, wodurch ihre Liquiditätslage gestärkt wurde. |
(296) |
Die Übernahme wird somit als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank betrachtet. |
7.5.3.2. Auswirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken auf den Beihilfebedarf der Bank
(297) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. |
(298) |
Wie in Abschnitt 7.3 ausgeführt, diente die Beihilfe zur Deckung des Kapitalbedarfs des Käufers der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken, da durch die Übernahme die Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland sichergestellt würde. Der von der Bank für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken letztlich gezahlte Preis lag weit unter dem Buchwert des erworbenen Portfolios. Er unterschritt selbst den Wert der Kredite, nachdem dieser nach unten angepasst wurde, um die von PIMCO im Rahmen des Stresstests geschätzten künftigen Kreditausfälle widerzuspiegeln. Der Kaufpreis kann somit als negativ betrachtet werden. Diese Schlussfolgerung wird durch die Tatsache untermauert, dass die Bank beim Kauf der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken einen hohen negativen Geschäfts- oder Firmenwert verbuchte, durch den sich ihr Kapital erhöhte. |
(299) |
Sollte die Kommission dennoch zu dem Schluss gelangen, dass die Bank einen positiven Preis gezahlt hatte, weist sie jedoch darauf hin, dass als Voraussetzung für die Übernahme der HFSF dem Käufer eine Kapitalzuführung in Höhe des Kaufpreises zugesagt hatte. Der HFSF berücksichtigte diese Zusage bei der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013. Diese Kapitalzuführung stellt eine Beihilfe für die übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken und nicht für die Bank dar, wie in Abschnitt 6.2.1 erläutert. Aus diesem Grund entstand durch die Übernahme kein Bedarf an zusätzlicher staatlicher Beihilfe für die Bank. |
(300) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken aufgrund der außergewöhnlichen Bedingungen (niedriger Kaufpreis und Zusage des HFSF, im Rahmen einer Kapitalaufstockung Kapital in Höhe des Kaufpreises zuzuführen) ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.3.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken
(301) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
(302) |
Mit dem Verkauf der griechischen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken sollten die Stabilität des griechischen Bankensystems gesichert sowie gewährleistet werden, dass die zyprischen Banken diese Geschäftstätigkeiten veräußern konnten, bevor sie an Wert verlieren würden. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
(303) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Angebot für die Übernahme der drei zyprischen Banken abgegeben. Der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. |
(304) |
Da die Übernahme von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (105) genehmigt wurde, kann zudem davon ausgegangen werden, dass beim Verkaufsprozess im Ergebnis der wirksame Wettbewerb in Griechenland nicht gefährdet wird. |
(305) |
Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.3.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken
(306) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.5.4. Vereinbarkeit der Übernahme der MBG mit der Umstrukturierungsmitteilung
7.5.4.1. Auswirkung der Übernahme der MBG auf die langfristige Rentabilität der Bank
(307) |
Die Übernahme der vollständig rekapitalisierten MBG verbessert die langfristige Rentabilität der Bank. |
(308) |
Nach der von der Bank zum Zeitpunkt der Übernahme vorgelegten Analyse werden durch die Transaktion beträchtliche Synergien geschaffen, beispielsweise Kostensynergien durch die Schließung von Niederlassungen, den Abbau von Personal und die Senkung von Einlagenkosten sowie Einnahmensynergien. Zwischenzeitlich hat die Bank die MBG vollständig integriert. |
(309) |
Da die MBG vor der Übernahme durch die Bank angemessen mit Kapital ausgestattet wurde und der Kaufpreis nur 1 Mio. EUR betrug, war es zudem nicht wahrscheinlich, dass aufgrund der Übernahme ein zukünftiger Kapitalbedarf der Bank entstand. Überdies sicherte der Verkäufer zu, als Bestandteil des Übernahmegeschäfts der Bank 400 Mio. EUR Kapital zuzuführen. Diese Zusage wurde im Rahmen der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 erfüllt, in deren Zuge die BCP der Bank eine Kapitalzuführung in Höhe von 400 Mio. EUR zukommen ließ. |
(310) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ist und der Kaufpreis für die MBG so niedrig war, dass er dem Grundsatz, die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, nicht entgegensteht. |
7.5.4.2. Auswirkung der Übernahme der MBG auf den Beihilfebedarf der Bank
(311) |
Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. In dieser Sache ist die Übernahme, trotz ihrer positiven Auswirkungen auf die Rentabilität der Bank, für die Wiederherstellung ihrer Rentabilität nicht von wesentlicher Bedeutung im Sinne der Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung. |
(312) |
Der Kaufpreis für die MBG betrug jedoch nur 1 Mio. EUR, was als sehr geringer Betrag erachtet wird. Außerdem wurde die MBG durch die BCP angemessen mit Kapital ausgestattet, und eine der Übernahmebedingungen war, dass die BCP der Bank Kapital in Höhe von 400 Mio. EUR zuführte (106). |
(313) |
Die Kommission gelangt zu der Schlussfolgerung, dass angesichts der besonderen Umstände der Transaktion (Kauf einer komplett kapitalisierten Bank zu einem sehr niedrigen Preis und Kapitalzuführung zur Bank durch den Verkäufer) durch die Übernahme der MBG kein zusätzlicher Kapitalbedarf der Bank anfällt und die Übernahme der MBG somit ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken ist. |
7.5.4.3. Wettbewerbsverzerrende Wirkung der Übernahme der MBG
(314) |
Wie in Erwägungsgrund 274 dargelegt, dürfen gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten, und insbesondere nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen, außer unter besonderen Umständen. |
(315) |
Als die Bank of Greece Anfang 2012 die Rentabilität aller griechischen Banken überprüfte, kam sie zu dem Ergebnis, dass die MBG eigenständig nicht rentabel war. Der BCP entstanden große Verluste aus der MBG; deshalb erwog die BCP deren Verkauf, oder, falls das nicht möglich war, die Insolvenz der MBG. Der Verkauf der MBG war außerdem Bestandteil des Umstrukturierungsplans der BCP (107). Die Übernahme kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne der Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. |
(316) |
Überdies hat kein Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, ein Übernahmeangebot für die MBG abgegeben. |
(317) |
Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Übernahme der MBG unter die Ausnahmeregelung gemäß Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung fällt. |
7.5.4.4. Schlussfolgerung zur Übernahme der MBG
(318) |
Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Übernahme der MBG in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken und der besonderen Umstände der Übernahme mit den in der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegten Kriterien vereinbar ist. |
7.6. VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN A, B1, B2, B3 UND B4 MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG
7.6.1. Schwierigkeiten und Folgen der Bewertung anhand der Umstrukturierungsmitteilung
(319) |
Wie in den Abschnitten 2.1.1 und 2.1.2 dargelegt, sind die Schwierigkeiten der Bank im Wesentlichen ein Ergebnis der griechischen Staatsschuldenkrise und der tiefen Rezession in Griechenland und Südeuropa. Erstere schnitt den griechischen Staat von den Finanzmärkten ab und zwang ihn zur Aushandlung einer Übereinkunft mit seinen in- und ausländischen Gläubigern (das PSI-Programm), in deren Folge die Forderungen gegenüber dem Staat generell um 53,3 % herabgesetzt wurden. Darüber hinaus wurden 31,5 % der Forderungen gegen neue griechische Staatsanleihen mit einer niedrigeren Verzinsung und längeren Laufzeiten eingetauscht. Diese neuen griechischen Staatsanleihen kaufte der Staat von den griechischen Banken im Dezember 2012 zu einem Preis zwischen 30,2 % und 40,1 % ihres Nennwerts zurück, was einen neuerlichen Verlust für die griechischen Banken bedeutete. Neben den Auswirkungen des PSI-Programms und des Forderungsrückkaufs auf ihre Kapitalausstattung war die Bank von 2010 bis Mitte 2012 auch von einem ausgeprägten Abzug von Einlagen betroffen, der auf das Risiko zurückzuführen war, dass Griechenland aufgrund einer unhaltbaren Verschuldung der öffentlichen Haushalte und der wirtschaftlichen Rezession den Euroraum verlassen würde. |
(320) |
Die der Bank gewährte Beihilfe, d. h. die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4, beläuft sich auf 7 335 Mio. EUR und übersteigt damit den Verlust, der nach dem PSI-Programm verbucht wurde (5 911 Mio. EUR). |
(321) |
Ein großer Teil des Kapitalbedarfs geht auf das normale Risiko zurück, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. Auf diesen Umstand wurde bereits in den Erwägungsgründen 63 und 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank hingewiesen. Aus diesem Grund muss die Bank in ihrem Umstrukturierungsplan weniger Gewicht auf das moralische Risiko legen als andere Empfänger staatlicher Beihilfen unter den Finanzinstituten, die übermäßige Risiken angehäuft hatten. Da die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb in geringerem Maße verzerren, sollten die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen entsprechend weniger streng ausfallen. Da das PSI-Programm und der Forderungsrückkauf einen Schuldenerlass zugunsten des Staates darstellen, kann die Vergütung des Staates für die Rekapitalisierung der Banken geringer ausfallen. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Bank dem Risiko des griechischen Staatshaushalts in höherem Maße ausgesetzt war als die anderen großen griechischen Banken (108). Infolgedessen sind nicht alle durch griechische Staatsanleihen bedingten Verluste auf das normale Risiko zurückzuführen, dem ein Finanzinstitut aufgrund der öffentlichen Haushalte seines eigenen Staates ausgesetzt ist. |
(322) |
Die zweite Verlustquelle der Bank sind ihre Darlehen an griechische Privathaushalte und Unternehmen. Die Kommission führt diese Verluste in erster Linie auf den außergewöhnlich starken und anhaltenden Rückgang des BIP um rund 25 % in fünf Jahren und nicht auf riskante Gepflogenheiten der Bank bei der Kreditvergabe zurück. Die zum Ausgleich dieser Verluste gewährte Beihilfe zieht daher kein moralisches Risiko nach sich, wie es der Fall wäre, wenn die Beihilfe eine Bank vor den Folgen eines vorangegangenen riskanten Verhaltens schützen würde. Daher beeinträchtigt die Beihilfe den Wettbewerb in geringerem Maße (109). |
(323) |
Allerdings entfällt ein Teil des Kapitalbedarfs und der Forderungsausfälle auf Tochtergesellschaften im Ausland. Aus den 2012 zur Ermittlung des Kapitalbedarfs der Bank durchgeführten Stresstests ging hervor, dass sich die für ausländische Kredite prognostizierten Ausfälle im Bezugsszenario auf 1 314 Mio. EUR und im Stress-Szenario auf 1 624 Mio. EUR beliefen. Einige dieser Auslandsgeschäfte schrieben Verluste in den vergangenen Jahren. Die Verluste aus dem internationalen Geschäft betrugen 2012 244 Mio. EUR vor Steuern (110). Auch die Auslandsaktiva bewirkten einen Liquiditätsabfluss. |
(324) |
Aus diesem Grund kann der Schluss gezogen werden, dass ein großer Teil der Verluste und der dadurch bedingte Beihilfebedarf unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 fallen, sodass die Kommission ihre Kriterien lockern kann. Gleichermaßen ist der Beihilfebedarf zum Teil auf die außergewöhnlich tiefe Rezession in Griechenland und nicht auf riskante Kreditvergaben zurückzuführen. Beihilfe, die unter solchen Umständen vergeben wird, bringt kein moralisches Risiko mit sich und beeinträchtigt den Wettbewerb daher in geringerem Maße. |
(325) |
Und schließlich ergibt sich der Beihilfebedarf zum Teil aus den Risiken, welche die Bank selbst im Hinblick auf ihren erhöhten Bestand an Staatsanleihen und ihre Auslandstöchter eingegangen ist. |
7.6.2. Rentabilität
(326) |
Ein Umstrukturierungsplan muss gewährleisten, dass das Finanzinstitut zum Ende des Umstrukturierungszeitraums seine langfristige Rentabilität wiederherstellen kann (Abschnitt 2 der Umstrukturierungsmitteilung). Als Umstrukturierungszeitraum gilt im vorliegenden Fall der Zeitraum zwischen der Annahme dieses Beschlusses und dem 31. Dezember 2018. |
(327) |
Gemäß den Randnummern 9, 10 und 11 der Umstrukturierungsmitteilung legte Griechenland einen umfassenden und detaillierten Umstrukturierungsplan vor, der vollständige Angaben zum Geschäftsmodell der Bank enthält. In diesem Plan wurden auch die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank aufgeführt und die Maßnahmen genannt, mit denen ihre Rentabilitätsprobleme gelöst werden sollten. Insbesondere wird im Umstrukturierungsplan beschrieben, mit welcher Strategie die Bank ihre operative Effizienz zu wahren und die Probleme zu lösen beabsichtigt, die mit dem hohen Stand an notleidenden Krediten, ihrer labilen Liquiditäts- und Kapitalsituation und ihren Auslandstöchtern verbunden sind, wobei Letztere in den vergangenen Jahren im Hinblick auf Finanzierung und Kapitalausstattung von der Muttergesellschaft abhängig waren. |
7.6.2.1. Griechische Banktätigkeiten
(328) |
Im Hinblick auf die Liquidität (111) der Bank und ihre Abhängigkeit von einer Finanzierung aus dem Eurosystem sieht der Umstrukturierungsplan ein begrenztes Wachstum der Bilanzsumme in Griechenland und eine neuerliche Erhöhung der Einlagenbasis vor. Die Abhängigkeit von staatlich garantierter ELA, die bereits abgenommen hat, soll weiter zurückgehen, sodass die Bank auch auf diese Weise ihre Finanzierungskosten senken kann. |
(329) |
Die Zusagen im Hinblick auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen, die in Erwägungsgrund 137 erwähnt werden, sorgen dafür, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums eine rentable Bilanzstruktur aufweist. Auch die Veräußerung von Wertpapieren und weiteren Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft zählen, wird die Liquiditätsausstattung der Bank verbessern. Aufgrund der nach wie vor angespannten Liquiditätslage der Bank kann die Kommission dem Ersuchen der griechischen Behörden stattgeben, dass sie der Bank gemäß den im Hilfspaket für griechische Banken vorgesehenen Regelungen betreffend Garantien und Staatsanleihen sowie im Rahmen der staatliche garantierten ELA Liquidität zur Verfügung stellen. |
(330) |
Wie in Erwägungsgrund 137 beschrieben, hat Griechenland ebenfalls zugesagt, dass die Bank zur Verringerung ihrer Finanzierungskosten die von ihr gewährten Zinssätze für Einlagen in Griechenland weiterhin senken wird. Eine solche Verringerung der Einlagenkosten wird wesentlich dazu beitragen, die Rentabilität der Bank vor Rückstellungen zu erhöhen. |
(331) |
Seit Beginn der Krise wurden von der Bank umfassende Übernahmen getätigt, durch die sich die Bank stark vergrößert hat und die ihre Einlagenbasis drastisch erhöhten. Die Bank hat die übernommenen Unternehmen in Rekordzeit erfolgreich integriert. Derzeit versucht die Bank, alle aus diesen Übernahmen entstandenen Synergien zu nutzen. Die Bank hat mit der Rationalisierung ihres Geschäftsnetzes in Griechenland begonnen, indem sie Niederlassungen und Mitarbeiter abgebaut hat (112). Bis 2017 werden die Gesamtkosten der Bank in Griechenland gegenüber 2013 um nochmals […] % zurückgehen. Im Interesse dieses Ziels hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank die Zahl ihrer Niederlassungen und Mitarbeiter in Griechenland bis zum 31. Dezember 2017 auf […] bzw. […] verringern und die Gesamtkosten in Griechenland auf höchstens […] Mrd. EUR senken wird. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums wird das Verhältnis von Kosten zu Einnahmen weniger als […] % betragen. Die Kommission geht davon aus, dass der Umstrukturierungsplan die Effizienz der Bank in der neuen Marktumgebung gewährleistet. |
(332) |
Ein weiterer Schlüsselbereich ist der Umgang mit notleidenden Krediten, die sich am 31. Dezember 2013 immerhin auf 36 % des Portfolios beliefen (113). Zur Minimierung ihrer Verluste plant die Bank eine Verbesserung ihrer Richtlinien für die Kreditvergabe (hinsichtlich Obergrenzen und Besicherung) und eine Konzentration auf ihr Kerngeschäft. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, dass die Bank, wie in Erwägungsgrund 141 beschrieben, im Hinblick auf ihre Kreditpolitik strenge Standards einhält, um Risiken zu beherrschen und die Wertschöpfung für die Bank in jedem Stadium des Kreditgeschäfts, einschließlich der Umschuldung von Darlehen, zu maximieren. |
7.6.2.2. Corporate Governance
(333) |
Da der HFSF nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 die Mehrheit der Aktien der Bank hält, jedoch mit eingeschränktem Stimmrecht, gebührt auch den Führungsstrukturen der Bank Beachtung. Außerdem sind einige der privaten Investoren, die die Bank kontrollieren, Optionsinhaber, die somit uneingeschränkt von einem möglichen Emporschießen des Aktienkurses innerhalb des Umstrukturierungszeitraums profitieren würden. Da diese Situation ein moralisches Risiko mit sich bringen könnte, wurde 2013 ein spezifischer Rahmenvertrag über die Beziehungen zwischen der Bank und dem HFSF geschlossen. Dieser Vertrag schützt das Tagesgeschäft der Bank vor einer Einmischung ihrer Hauptaktionäre, gewährleistet zugleich, dass der HFSF die Umsetzung des Umstrukturierungsplans überwachen kann, und beugt durch angemessene Konsultationsverfahren übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank vor. Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, ihre Risiken im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern genau zu überwachen. Die Kommission begrüßt die Regelung, dass der HFSF automatisch wieder in seine vollen Stimmrechte eingesetzt wird, wenn die Bank ihren Umstrukturierungsplan nicht umsetzt. |
7.6.2.3. Internationale Aktivitäten
(334) |
Wie in Erwägungsgrund 323 erläutert, hat die Bank durch einige ihrer internationalen Aktivitäten Kapital- und Liquiditätseinbußen erlitten. |
(335) |
Im Umstrukturierungsplan wird davon ausgegangen, dass die Bank sich weiterhin wieder verstärkt auf den Binnenmarkt konzentrieren wird. Daher hat sie bereits ihre Tochtergesellschaft in den USA veräußert. Außerdem hat sie begonnen, in ihren übrigen Tochtergesellschaften Rationalisierungsmaßnahmen vorzunehmen, die Darlehensübernahme effizienter zu gestalten und die Finanzierungslücken der Tochtergesellschaften zu verringern. Wie in Erwägungsgrund 130 beschrieben, plant die Bank eine weitere Rationalisierung ihres verbleibenden Tochtergesellschaftsnetzes. |
(336) |
Aus diesem Grund werden sich die Auslandsaktiva zukünftig insgesamt verringern. Zum Ende des Umstrukturierungszeitraums werden sie sich auf einen Anteil von […] der gesamten Bilanzsumme der Bank belaufen. |
(337) |
Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass die Bank diese ausländischen Unternehmen hinreichend umstrukturiert und verkleinert haben wird, um zu vermeiden, dass sie in Zukunft zusätzlichem Kapitalbedarf und Liquiditätsmangel ausgesetzt ist. Durch die in Erwägungsgrund 138 beschriebene Verpflichtung, von umfangreichen Kapitalzuführungen an die internationalen Tochtergesellschaften der Bank abzusehen, wird u. a. auch gewährleistet, dass von den ausländischen Tochtergesellschaften keine Gefahr für die Kapital- oder Liquiditätsausstattung der Bank ausgeht. |
7.6.2.4. Schlussfolgerung zur Rentabilität
(338) |
Aus dem in Abschnitt 2.4 beschriebenen Bezugsszenario geht hervor, dass die Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums einen Gewinn realisieren kann, mit dem sie unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils ihre Kosten vollständig abdecken und eine angemessene Eigenkapitalrendite erzielen kann. Zugleich verbleibt die Kapitalausstattung der Bank dieser Prognose zufolge auf einem zufriedenstellenden Niveau. |
(339) |
Abschließend nimmt die Kommission das Stress-Szenario zur Kenntnis, das in dem von den griechischen Behörden eingereichten Umstrukturierungsplan der Bank beschrieben ist. Das Stress-Szenario beruht auf einer Reihe von Annahmen, die mit dem HFSF abgestimmt wurden. Es geht von einer längeren und tieferen Rezession und einer schwerwiegenderen Deflation der Immobilienpreise aus. Aus dem Umstrukturierungsplan geht hervor, dass die Bank einer gewissen Stressbelastung, wie im diesbezüglichen Szenario beschrieben, standhalten kann und zum Ende des Umstrukturierungszeitraums rentabel bleibt und weiterhin über eine gute Kapitalausstattung verfügt. |
(340) |
Das 2014 zusätzlich beschaffte Kapital (1 750 Mio. EUR) ist ausreichend, um das im Stresstest 2013 beschriebene Bezugsszenario innerhalb des Umstrukturierungszeitraums zu bewältigen sowie die Vorzugsaktien zurückzukaufen, was im Mai 2014 (114) erfolgte. […] Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Bank of Greece bei der Prüfung des Kapitalbedarfs unter dem Bezugsszenario bereits mehrere Anpassungen vorgenommen hat, in deren Folge sich eine höhere Einschätzung des Kapitalbedarfs ergab als auf der Grundlage des Bezugsszenarios, das die Bank selbst verwendet hatte. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Schätzungen der Bank of Greece in Bezug auf den Kapitalbedarf nach dem Bezugsszenario von einem bestimmten Grad an Stress ausgehen. Die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Bank wirtschaftlich rentabel ist, hängt also nicht davon ab, dass diese von vornherein über genügend Kapital verfügt, um den von der Bank of Greece geschätzten Bedarf unter dem Stress-Szenario abzudecken, da diese Schätzung von einem hohen Stressniveau ausgeht und die Kapitalbeschaffung vom März 2014 zeigt, dass die Bank wieder Zugang zu den Kapitalmärkten hat. |
(341) |
Darüber hinaus ist es als positiv zu würdigen, dass die Bank keine weiteren Investitionen in Wertpapiere mit „Non-Investment-Grade“-Rating mehr vornimmt, was zum Erhalt ihrer Kapital- und Liquiditätsausstattung beitragen wird. |
(342) |
Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Kombination von bereits umgesetzten und weiteren vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank ausreichend ist. |
7.6.3. Eigenbeitrag und Lastenverteilung
(343) |
Wie in Abschnitt 3 der Umstrukturierungsmitteilung erklärt, sollten sich Banken und ihre Kapitaleigner so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen, damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Die Banken sollten zur Finanzierung der Umstrukturierung ihre eigenen Mittel verwenden, indem beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden, und die Kapitaleigner sollten die Verluste der Banken nach Möglichkeit auffangen. |
7.6.3.1. Eigenbeitrag der Bank: Veräußerungen und Kostensenkung
(344) |
Zur Verbesserung ihrer Kapitaladäquanz und ihrer Liquiditätslage hat die Bank bereits kleine ausländische Unternehmen (in den Vereinigten Staaten von Amerika) veräußert und ihr Portfolio teilweise entschuldet. Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 129 beschrieben, sieht der Umstrukturierungsplan die Verringerung der Auslandstätigkeiten der Bank vor. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Absenkung des Verschuldungsgrads und der bereits erfolgten Veräußerungen wird die Bank nach Umsetzung der Zusagen im Hinblick auf Schuldenabbau und Veräußerung ausländischer Unternehmen ihre geografische Präsenz in […] erheblich verringert haben. Der Abbau der Auslandsaktiva der Bank bewirkt ebenfalls, dass das unvorhersehbare Risiko eines zukünftigen Beihilfebedarfs deutlich gesenkt wird, was zur Beschränkung der Beihilfe auf das Minimum beiträgt. |
(345) |
Wie in Erwägungsgrund 138 beschrieben, wird die Bank zur Begrenzung ihres Kapitalbedarfs kein Kapital einsetzen, um ihre Tochtergesellschaften im Ausland zu stützen oder zu vergrößern. Darüber hinaus stellen die von Griechenland eingegangenen Verpflichtungen sicher, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen vornimmt. |
(346) |
Des Weiteren hat die Bank, wie in Abschnitt 2.4.2 erwähnt, ein groß angelegtes Kostensenkungsprogramm aufgelegt. Ihre Kosten werden bis 2017 weiter zurückgehen. Die Zahl der Beschäftigten wird verringert, und die Gehälter werden nach unten angepasst. Außerdem hat sich Griechenland verpflichtet, die Vergütung der Führungskräfte der Bank zu begrenzen, […]. |
7.6.3.2. Lastenverteilung durch die Altaktionäre und neu auf dem Markt beschafftes Kapital
(347) |
Die Altaktionäre der Bank wurden durch die Bezugsrechtsemission 2009 (115) und anschließend erneut durch die HFSF-Rekapitalisierung (Maßnahme B4) und die Beschaffung privaten Kapitals im Jahr 2013 und im März 2014 verwässert. Beispielsweise gingen die Anteile, die von den Anteilseignern der Bank gehalten wurden, worunter sich zur damaligen Zeit die Investoren befanden, die der Bank 2009 Kapital zugeführt hatten, von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 2,3 % nach dieser Rekapitalisierung zurück. Außerdem hatte die Bank seit 2008 keine Bardividende mehr ausgeschüttet. Zusätzlich zu dieser Lastenverteilung durch die Altaktionäre hat die Bank seit Beginn der Krise im Jahr 2008 privates Kapital in beträchtlicher Höhe beschafft: 807 Mio. EUR 2009, 1 444 Mio. EUR 2013 und 1 750 Mio. EUR 2014. |
7.6.3.3. Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel
(348) |
Die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Wie in Erwägungsgrund 134 beschrieben, hat die Bank mehrere Passivmanagementoptionen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. |
(349) |
Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 143 beschriebenen Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die Inhaber hybrider und nachrangiger Schuldtitel hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. |
7.6.3.4. Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung
(350) |
Im Vergleich zu der insgesamt vom Staat geleisteten Rekapitalisierung liegen der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung, vor allem in Form der Veräußerung von Vermögenswerten und der Verringerung des Kreditportfolios, weit unterhalb des Niveaus, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachtet. Der Abbau betrifft nur das Auslandsgeschäft, das einen begrenzten Teil der Bank ausmacht (116); die Umstrukturierung sieht keine Verringerung der Kredit- und Einlagenportfolios in Griechenland vor, die sich dagegen im Verlauf des vergangenen Jahres infolge der Übernahmen drastisch erhöht haben. Jedoch berücksichtigt die Kommission die Ausführungen in Abschnitt 7.6.1 und insbesondere die Tatsache, dass die erhaltene Unterstützung teilweise unter die unter Randnummer 14 der Verlängerungsmitteilung 2011 beschriebene Ausnahmeregelung fällt, nach der die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann. Außerdem nimmt die Kommission positiv zur Kenntnis, dass die Bank sich Kapital auf dem Markt in Höhe von 1 444 Mio. EUR im Mai 2013 und in Höhe von 1 750 Mio. EUR im März 2014 beschafft hatte, […]. Außerdem wurde das Kapital im März 2014 zu einem Preis pro Aktie beschafft, der dem Preis pro Aktie entspricht, zu dem der HFSF Aktien im Rahmen der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) gezeichnet hatte. Der hohe Emissionskurs beschränkte somit die Verwässerung des HFSF. Außerdem kaufte die Bank die Vorzugsaktien (Maßnahme A) zurück. In Anbetracht aller genannten Elemente ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht, um die Beihilfe auf das notwendige Minimum zu beschränken. |
7.6.4. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen
(351) |
Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. |
(352) |
Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat eine Kapitalhilfe in Höhe von 23,7 % ihrer RWA erhalten hat (117). Außerdem erhielt die Bank 2010 Liquiditätshilfen in Höhe von 9,9 Mrd. EUR sowie Staatsanleihen in Höhe von 1,3 Mrd. EUR, was zusammen fast 25 % der Bilanzsumme der Bank ausmachte. Zusätzlich erhielt die Bank staatlich garantierte ELA. Angesichts dieses verhältnismäßig hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen notwendig. Überdies hat die Bank einen hohen Marktanteil in Griechenland. Dieser wurde durch die Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der MBG sowie der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken noch erhöht. Nach diesen Übernahmen betrug der Marktanteil der Bank in Griechenland Ende 2013 bei Einlagen 29 %, während die Marktanteile bei Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten und Firmenkrediten bei 25 %, 22 % und 35 % lagen (im Vergleich zu 10 %, 8 %, 8 % und 14 % im Jahr 2011) (118). |
(353) |
Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrührten, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft, wie in Erwägungsgrund 74 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank festgestellt, seit 2008 geschädigt hat. Gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken sind daher weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags und der hohen Marktanteile keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. Jedoch wäre es problematisch, wenn die Bank unter den vier großen griechischen Banken, die die größte Unterstützung erhalten hat und die in den letzten Jahren durch Übernahmen am stärksten gewachsen ist, im Umstrukturierungszeitraum weiterhin in einem schnelleren Tempo als der Markt wachsen und somit Banken verdrängen würde, die Unterstützung in einem geringeren Umfang erhalten. Aus diesem Grund begrüßt die Kommission die Verpflichtungszusage, dass die Bank nicht schneller wachsen wird als der Markt. |
(354) |
Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten fortzuführen. |
(355) |
Die Kommission stellt fest, dass die Bank zusätzlich zu dem bereits erfolgten Abbau des Verschuldungsgrads und den bereits durchgeführten Umstrukturierungen beabsichtigt, die Umstrukturierung und den Abbau ihrer Auslandsaktiva bis zum 30. Juni 2018 weiter voranzutreiben (119). Außerdem verpflichtete die Bank sich, zur Finanzierung des Wachstums dieser Tätigkeiten keine Beihilfe zu verwenden. Die Beihilfe wird daher keine Wettbewerbsverzerrung auf diesen Auslandsmärkten bewirken. |
(356) |
Außerdem hat Griechenland die Zusage gegeben, dass die Bank keine kostspieligen Übernahmen tätigt, wodurch gewährleistet wird, dass die Bank die erhaltene staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Übernahmeverbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. |
(357) |
Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Bonitätsbeurteilung anzuwenden, wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. |
(358) |
Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. |
7.6.5. Überwachung
(359) |
Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen seitens Griechenlands (120) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank mit Genehmigung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, also bis zum 31. Dezember 2018, die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb eingegangen ist, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. |
7.6.6. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 mit der Umstrukturierungsmitteilung
(360) |
Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den im Anhang zu diesem Beschluss dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen, die der Kommission übermittelt wurden, erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG
(361) |
Die Kommission bedauert, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen B2, B3 und B4 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Jedoch können diese Maßnahmen, sowie die anderen im vorliegenden Beschluss gewürdigten Maßnahmen, als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar:
a) |
die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von Griechenland garantiert wurde (Maßnahme L2); |
b) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
c) |
die Verpflichtungserklärung über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
d) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und |
e) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). |
(2) In Anbetracht des am 25. Juni 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Piraeus-Bank-Gruppe, welche die Piraeus Bank S.A. und alle ihre Tochtergesellschaften und Niederlassungen umfasst, und der Verpflichtungen, die Griechenland am selben Datum vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar:
a) |
die Kapitalzuführung in Höhe von 750 Mio. EUR, die Griechenland der Piraeus Bank S.A. im Mai 2009 und im Dezember 2011 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); |
b) |
die der Piraeus Bank S.A. von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 30,4 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); |
c) |
die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 4,7 Mrd. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); |
d) |
die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 553 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); |
e) |
die Verpflichtungszusage über 1 082 Mio. EUR, die der HFSF am 20. Dezember 2012 zugunsten der Piraeus Bank S.A. abgab (Maßnahme B3); |
f) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 5 891 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme B4), und |
g) |
die Rekapitalisierung in Höhe von 524 Mio. EUR, die der HFSF der Piraeus Bank S.A. im Frühjahr 2013 gewährte (Maßnahme C). |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.
Brüssel, den 23. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34826 (2012/C, ex 2012/NN), „Rekapitalisierung der Piraeus Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 43).
(2) Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/2008 „Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.26678 (N 560/2008) registriert. Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 4 beschrieben.
(3) „Bank“ bezieht sich auf die Piraeus Bank Group.
(4) Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/2009, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 5)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/2009, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 6)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/2010, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 3)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 2)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (2011/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 8)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (2011/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 6)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (2011/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 2)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (2012/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 14)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (2012/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 6)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)).
(5) Siehe Fußnote 1.
(6) HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf.
(7) Diese Maßnahmen wurden von der Kommission als Beihilfesache SA.36005 (2013/NN) registriert.
(8) Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2011 in der Beihilfesache SA.31154, „Umstrukturierung der Agricultural Bank of Greece“ (ABl. C 317 vom 29.10.2011, S. 4).
(9) Bei dieser Art von Kauf- und Übernahmeverfahren wird eine in Insolvenz befindliche Rechtspersönlichkeit aufgelöst, indem ihre hochwertigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermittelt und an ein rentables Unternehmen versteigert werden.
(10) Beschluss der Kommission vom 3. Mai 2013 in der Beihilfesache SA.35460, „Abwicklungsbeihilfe für die Auflösung der ATE Bank“ (ABl. C 261 vom 10.9.2013, S. 1).
(11) Siehe Abschnitt 2.3.3.3.
(12) Im Rahmen der Euro-Gruppe treffen sich die Finanzminister der Eurozone, also jener Mitgliedstaaten, die den Euro als amtliche Währung eingeführt haben.
(13) Siehe Abschnitt 2.3.3.3.
(14) Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter:
http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf.
(15) Siehe Kapitel II, „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“, in: Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf.
(16) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf.
(17) Siehe Fußnote 14, S. 106.
(18) Siehe Fußnote 15.
(19) Siehe Fußnote 14, S. 104.
(20) Siehe Fußnote 15.
(21) Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums.
(22) Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf.
Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands.
(23) Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert der neuen GGB abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können.
(24) Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016.
(25) Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die der Generaldirektion Wettbewerb zur damaligen Zeit übermittelt worden waren, ermittelt.
(26) Rücklagen der NBG für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von First Business Bank und Probank.
(27) Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum 30. Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die im August 2013 erworben wurden.
(28) Jahresbericht 2012, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports.
(29) Siehe Tabelle 2.
(30) Bei dem für 2012 angegebenen Betrag wurden die beiden der Bank gewährten Zwischenfinanzierungen nicht berücksichtigt. Bei dem für 2013 angegebenen Betrag wurde die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 in vollem Umfang berücksichtigt.
(*1) Einschließlich ATE und Geniki Bank.
(*2) Einschließlich ATE, Geniki Bank, die griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken und MBG.
(31) Siehe Tabelle 2.
(32) Siehe Abschnitt 2.3.1.2, Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung.
(33) http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/press-release/2014/05/apopliromi-pronomiouxon-metoxon-ellinikou-dimosiou.
(34) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40.
(35) Siehe Erwägungsgrund 27 des Beschlusses zur Auflösung der ATE.
(36) Hellenic Bank Association, die Angaben sind online verfügbar unter http://62.1.43.74/4Statistika/UplPDFs/network2012engl.pdf.
(37) http://www.geniki.gr/Portals/0/PDFs/140321_annual_results_en_2.pdf.
(*3) Geschäftsgeheimnis.
(38) Der von PIMCO erstellte Bericht datiert vom 1. Februar 2013 und trägt den Titel: „Independent Due Diligence of the Banking System in Cyprus“ („Unabhängige rechtliche Sorgfaltsprüfung des Bankensystems in Zypern“). Die Kapitalschätzungen erfolgten unter Zugrundelegung zweier makroökonomischer Szenarien, einem Bezugs- und einem Stress-Szenario. Das für die Untersuchung anwendbare Referenzdatum war der 30. Juni 2012, und der Prognosezeitraum erstreckte sich vom 30. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2015.
(39) Siehe Erwägungsgrund 101.
(40) Ibid.
(41) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51.
(42) Der Ausdruck „risikogewichtete Aktiva“ bezeichnet ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen.
(43) Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“.
(44) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133.
(45) Ohne Berücksichtigung des Teils der Rekapitalisierung, den der HFSF zusagte, um den Kapitalbedarf zu decken, der durch den Kauf der ATE und der griechischen Niederlassungen der drei zyprischen Banken entstand. Weitere Einzelheiten in Erwägungsgrund 101.
(46) In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“
(47) Siehe Tabelle 3.
(48) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Apofaseis_BGM_23042013_en.pdf.
(49) Siehe Erwägungsgrund 112.
(50) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Piraeus-Bank-Documents/Press-Releases/2013/Anakoinwsi-apokomis-DS-gia-AMK.pdf
(51) http://www.piraeusbankgroup.com/en/press-office/announcement/2013/06/anakoinosi-kalipsis
(52) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(53) http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf
(54) http://www.piraeusbankgroup.com/~/media/Com/Downloads/Investors/PIRAEUS-BANKS-ANNOUNCEMENTS-ON-THE-CHARACTERISTICS-OF-HFSF-WARRANTS.pdf
(55) Beispielsweise betrug der Ausübungskurs am 2. Januar 2014 1,7340 EUR, am 2. Juli 2014 1,7680 EUR, am 2. Januar 2015 wird er 1,8105 betragen, am 2. Juli 2015 1,8530 EUR usw.
(56) Siehe Abschnitt 2.3.3.4.
(57) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(58) Einschließlich der Beiträge aus dem Einlagen- und Investitionssicherungsfonds („TEKE“).
(59) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128.
(60) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(61) Tabellen im Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 133.
(62) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 117.
(63) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 136.
(64) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 128.
(65) Die Angaben für 2012 sind dem Jahresbericht 2012 entnommen, http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/annual-reports.
Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, Angaben für 2014 auf S. 96.
(66) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 97.
(67) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 149.
(68) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(69) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(70) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel I.
(71) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 44.
(72) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 147.
(73) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II.
(74) Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II.
(75) Siehe Anhang, Kapitel II.
(76) Siehe Anhang, Kapitel II.
(77) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(78) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(79) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt A.
(80) Siehe Anhang, Kapitel III, Abschnitt C.
(81) „Schließlich ist in Bezug auf die vom HFSF ausgegebenen Optionen klarzustellen, dass die Hellenische Republik vor jeglichem Rückkauf der Optionen durch die Alpha Bank oder eine staatliche Einrichtung (einschließlich des HFSF) die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen wird, sodass die Europäische Kommission überprüfen kann, ob der vorgesehene Rückkauf der Optionen den im Beihilferecht niedergelegten Vergütungskriterien für den Staat nicht widerspricht.“
(82) Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8).
(83) Erwägungsgrund 64 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank.
(84) Erwägungsgrund 68 des Eröffnungsbeschlusses zur Piraeus Bank.
(85) Siehe Erwägungsgrund 35.
(86) Siehe Erwägungsgrund 101.
(87) Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9).
(88) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7).
(89) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).
(90) Siehe Fußnote 6.
(91) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 40.
(92) Siehe Fußnote 4.
(93) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 51.
(94) Siehe Eröffnungsbeschluss zur Piraeus Bank, Erwägungsgrund 41.
(95) Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war.
(96) Siehe Fußnote 6.
(97) Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 51/2008, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 2).
(98) Siehe Erwägungsgrund 96, die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Bank für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste.
(99) Siehe auch Abschnitt 7.5.1.
(100) Der theoretische Nach-Rechte-Preis (theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts einer Aufstockung des Aktienkapitals.
(101) Siehe Erwägungsgrund 55.
(102) http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=345&nid=689.
(103) Siehe Erwägungsgrund 68.
(104) http://www.epant.gr/news_details.php?Lang=en&id=89&nid=497.
(105) http://www.epant.gr/apofasi_details.php?Lang=gr&id=352&nid=713.
(106) Siehe Erwägungsgrund 80.
(107) Beschluss der Kommission vom 30. August 2013 in der Beihilfesache SA.34724, „Umstrukturierung der Gruppe Banco Comercial Português (BCP)“ (noch nicht veröffentlicht).
(108) Siehe Tabelle 2.
(109) Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1).
(110) http://www.piraeusbankgroup.com/en/investors/financials/presentation-audio-archive.
(111) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass ein Teil des Liquiditätsbedarfs der Bank auf die außergewöhnliche Form der Beteiligung des HFSF an der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung sowie an der Rekapitalisierung im Frühjahr 2013 zurückzuführen ist. Als Gegenleistung für seine Beteiligung übertrug der HFSF der Bank EFSF-Schuldverschreibungen anstelle von Bargeld. Die Bank hält ein großes Volumen an mittel- und langfristigen EFSF-Schuldverschreibungen, was einen höheren Finanzierungsbedarf zur Folge hat, als wenn die Gegenleistung für die Rekapitalisierung in bar entrichtet worden wäre. Dieser Teil des Liquiditätsbedarfs spiegelt kein unangemessenes Geschäftsmodell oder keine unangemessene Bilanzstruktur wider. Bei Fälligkeit der EFSF-Schuldverschreibungen erlischt dieser Liquiditätsbedarf automatisch.
(112) Siehe Erwägungsgrund 116.
(113) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 132.
(114) Siehe Erwägungsgrund 52.
(115) Siehe Erwägungsgrund 132.
(116) Aus dem in Abschnitt 7.1.3.5 dargelegten Grund ist der Umfang der vorgeschlagenen Maßnahme für den Eigenbeitrag mit der Größe der Bank vor der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der ATE, der Übernahme der Geniki Bank und der BCP und der Übernahme der übertragenen Geschäftstätigkeiten der zyprischen Banken in Bezug zu setzen.
(117) Wenn nur die tatsächlich ausgezahlte Beihilfe berücksichtigt wird, was das vorteilhafteste Szenario mit der größten wettbewerbsverzerrenden Wirkung ist, verringert sich der Beihilfebetrag auf 19,4 % der RWA der Bank.
(118) Umstrukturierungsplan, eingereicht am 25. Juni 2014, S. 35.
(119) Siehe Anhang, Kapitel II.
(120) Siehe Erwägungsgrund 129.
ANHANG
PIRAEUS BANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK
Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 25. Juni 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen.
Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf die Durchführung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb.
Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden „Beschluss“) in Kraft.
Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist.
Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) auszulegen.
KAPITEL I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck
1. |
Bank die Piraeus Bank S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Piraeus-Bank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich; |
2. |
Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette); |
3. |
Angebot zur Kapitalaufstockung im Versicherungssektor ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts der Versicherungsaktivität wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet; |
4. |
Übertragung das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer; |
5. |
zu veräußerndes Geschäft alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung, Abwicklung oder Abbau sich die Bank verpflichtet; |
6. |
Tag des Wirksamwerdens das Datum des Erlasses des Beschlusses; |
7. |
Ende des Umstrukturierungszeitraums den 31. Dezember 2018; |
8. |
ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff; |
9. |
Auslandsgeschäft ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank; |
10. |
Auslandstöchter alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands; |
11. |
griechische Banktätigkeiten die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; |
12. |
griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; |
13. |
griechische Tochtergesellschaft alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich; |
14. |
Überwachungstreuhänder eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält; |
15. |
Käufer die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt; |
16. |
Verkauf die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. |
Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL II. UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN
1. |
Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. |
2. |
Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] zu berichtigen. |
3. |
Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten (2) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden 2017 höchstens 1 200 Mio. EUR betragen. Im Falle der Veräußerung der Geniki Bank ist diese Zahl in […] Mio. EUR zu berichtigen. |
4. |
Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden, […]. |
5. |
Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. […] |
6. |
Wachstumsrate bei den Bruttokreditforderungen für griechische Banktätigkeiten: Die Wachstumsrate bei den Bruttokreditforderungen darf die von der Bank of Greece angezeigte Wachstumsrate des Marktes nicht übersteigen, es sei denn, die Marktwachstumsrate liegt unter den Prognosen der Kommission (siehe Anlage), auf denen der Umstrukturierungsplan basiert. In diesem Fall kann die Obergrenze für das Kreditwachstum unter Berücksichtigung der makroökonomischen Bedingungen und des Wettbewerbs im griechischen Bankensektor berichtigt werden. Diese Verpflichtung ist jährlich zu überwachen. |
7. |
Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] Mio. EUR insgesamt für alle Auslandstöchter (kumuliert zwischen dem 30. Juni 2013 und dem 30. Juni 2018) nicht überschreiten, wobei der jeweils niedrigere Wert gilt. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen […]. |
8. |
Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte bis 30. Juni 2018: Griechenland verpflichtet sich, dass die Bank bis zum 30. Juni 2018 mindestens eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt:
|
9. |
Veräußerung von […]: […] |
10. |
Veräußerung von Wertpapieren: Das nachstehend definierte Portfolio börsennotierter Wertpapiere ist bis zum […] zu veräußern, während das Portfolio nicht börsennotierter Wertpapiere bis zum […] zu veräußern ist: Diese Portfolios umfassen alle Eigenkapitalanlagen über einer Höhe von […] Mio. EUR sowie alle Anlagen in Form von nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften oder für Investitionen in folgende Einheiten:
[…] |
11. |
Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen, die zur Erfüllung der in diesem Dokument beschriebenen Verpflichtungen hinsichtlich Verkäufen oder Veräußerungen durchgeführt werden, zu, dass:
|
12. |
Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 30. Juni 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“.
Diese Verpflichtung gilt nicht für folgende Wertpapiere (ausgenommene Wertpapiere): […] |
13. |
Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. |
KAPITEL III. VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNGEN
1. |
Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. |
2. |
Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. |
Abschnitt A. Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur
3. |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétes Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. |
4. |
Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). |
5. |
Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. |
6. |
Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands sind ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Richtlinien für die Kreditvergabe müssen für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung geltende Vorgaben und Anweisungen liefern. |
7. |
Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. |
Abschnitt B. Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung
Allgemeine Grundsätze
8. |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren (ausgenommen in Bezug auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit) fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. |
9. |
In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. |
Besondere Bestimmungen
10. |
Die unter den Randnummern 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten besonderen Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. |
11. |
In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der Bonitätsbeurteilung des Kunden, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und den Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Richtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. |
12. |
Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditvergaberichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. |
13. |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko verbundenen Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). Dabei werden die Fälligkeit des Kredits sowie die Qualität eventueller Sicherheiten berücksichtigt und mit wichtigen Bezugswerten, z. B. der Kapitalsituation, abgeglichen. |
14. |
Die Vergabe von Darlehen (4) für den Erwerb von Anteilen oder hybriden Instrumenten der Bank oder anderer Banken (5) ist ohne Ansehen der Person der Kreditnehmer (6) verboten. Diese Bestimmung gilt auf der Ebene der gesamten Bank, und ihre Einhaltung wird auf dieser Ebene überwacht. |
15. |
Alle Darlehensanträge nicht verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
16. |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe müssen klare Anweisungen für die Umschuldung enthalten. Darin muss eindeutig festgelegt sein, welche Darlehen unter welchen Voraussetzungen umgeschuldet werden dürfen und welche Geschäftsbedingungen für Kunden, die ein entsprechendes Anrecht haben, gelten. Die Bank gewährleistet, dass Umschuldungen bei allen griechischen Banktätigkeiten darauf abzielen, künftige Rückzahlungen an die Bank zu erleichtern, und damit die Interessen der Bank schützen. In keinem Fall dürfen die Umschuldungsrichtlinien die künftige Rentabilität der Bank gefährden. Aus diesem Grund obliegt es der Abteilung für Risikomanagement der Bank, angemessene Berichtsmechanismen für die Effektivität von Umschuldungen zu entwickeln und anzuwenden, interne und/oder externe bewährte Verfahren sorgfältig auszuwerten, dem Kreditausschuss und dem Risikoausschuss des Vorstands mindestens vierteljährlich über ihre Erkenntnisse zu berichten, praktikable Verbesserungsvorschläge für die betreffenden Prozesse und Richtlinien zu unterbreiten, deren Umsetzung zu überwachen und dem Kreditausschuss sowie dem Risikoausschuss des Vorstands darüber zu berichten. |
17. |
Für sämtliche griechischen Banktätigkeiten führt die Bank Richtlinien für gerichtliche Klagen und Rechtsstreitigkeiten ein, die darauf ausgerichtet sind, möglichst hohe Rückzahlungen zu erreichen und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten jeglicher Diskriminierung oder Vorzugsbehandlung vorzubeugen. Die Bank gewährleistet, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um möglichst hohe Rückzahlungen an die Bank zu erreichen und ihre Vermögens- und Finanzlage langfristig zu schützen. Jeder Verstoß gegen die Umsetzung dieser Richtlinien wird dem Überwachungstreuhänder gemeldet. |
18. |
Die Bank überwacht die Kreditrisiken durch ein gut ausgebautes System von Warnmeldungen und Berichten, mit dem die Abteilung für Risikomanagement in die Lage versetzt wird, i) Anzeichen für notleidende Kredite und Kreditausfälle frühzeitig zu erkennen; ii) die Werthaltigkeit des Kreditportfolios zu beurteilen (einschließlich alternativer Rückzahlungsquellen wie Mitschuldner und Bürgen, jedoch nicht auf diese beschränkt, sowie eingesetzter oder verfügbarer, jedoch nicht eingesetzter Sicherheiten); iii) die Gesamtexposition der Bank gegenüber einem Einzelkunden oder auf Grundlage eines Portfolios zu beurteilen und iv) dem Vorstand bei Bedarf praktische Berichtigungs- oder Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Diese Informationen werden dem Überwachungstreuhänder zugänglich gemacht. |
Bestimmungen über verbundene Kreditnehmer
19. |
Alle Bestimmungen mit Bezug auf verbundene Kreditnehmer gelten auf der Ebene der Bank. |
20. |
Die Richtlinien für die Kreditvergabe enthalten einen gesonderten Abschnitt über die Beziehungen zu verbundenen Kreditnehmern. Hierzu zählen Mitarbeiter, Anteilseigner, Vorstandsmitglieder, Führungskräfte und deren Ehepartner, Kinder und Geschwister sowie jede juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar der Aufsicht wichtiger Mitarbeiter (d. h. Mitarbeiter, die am Entscheidungsprozess über die Kreditvergaberichtlinien beteiligt sind) oder der Aufsicht von Anteilseignern, Vorstandsmitgliedern oder Führungskräften oder deren Ehepartnern, Kindern und Geschwistern untersteht. Auch jede öffentliche Einrichtung oder staatlich geleitete Organisation, jedes öffentliche Unternehmen und jede staatliche Behörde gilt als verbundener Kreditnehmer. Politische Parteien werden in den Richtlinien für die Kreditvergabe ebenfalls als verbundene Kreditnehmer eingestuft. Besondere Aufmerksamkeit gilt Entscheidungen, bei denen es um die Umschuldung oder Wertberichtigung von Darlehen an aktuelle oder frühere Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Anteilseigner, Führungskräfte und deren Familienangehörige geht, sowie den Richtlinien für die Angemessenheit, die Bewertung und die Zwangsvollstreckung von Kreditsicherheiten sowie die Eintragung von Pfandrechten an Kreditsicherheiten. Der Begriff des verbundenen Kreditnehmers wird in einem getrennten Dokument genauer bestimmt. |
21. |
Die Abteilung für Risikomanagement hat die Aufgabe, alle verbundenen Gruppen von Kreditnehmern, die für ein gemeinsames Kreditrisiko stehen, zu verzeichnen, damit die Konzentration von Kreditrisiken ordnungsgemäß überwacht werden kann. |
22. |
In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des für ein bestimmtes Kreditrisiko in Bezug auf verbundene Kreditnehmer geltenden Kredithöchstbetrags strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an (sofern dies nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist). |
23. |
Die Exposition gegenüber verbundenen Kreditnehmern, einschließlich juristischen Personen im öffentlichen Sektor und politischen Parteien, wird von der Bank getrennt überwacht. Die Neuvergabe von Darlehen (7) an verbundene Kreditnehmer (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) (8) darf die Neuvergabe des gesamten Kreditportfolios in Griechenland (jährlicher Prozentsatz des Bestands vom Vorjahr, % von Y-1) nicht überschreiten. Diese Verpflichtung ist für jede Art von verbundenen Kreditnehmern (Mitarbeiter, Anteilseigner, Manager, staatliche Einrichtungen, politische Parteien) einzeln einzuhalten. Zwecks Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen im Wirtschaftsleben Griechenlands dürfen die Bonitätsbeurteilungen verbundener Kreditnehmer sowie die ihnen angebotenen Preis- und Umschuldungsbedingungen nicht vorteilhafter ausfallen als diejenigen für ähnliche, jedoch nicht verbundene Kreditnehmer. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf bestehende übergeordnete Programme, in deren Rahmen Mitarbeitern geförderte Darlehen angeboten werden. Die Bank erstattet monatlich Bericht über die Entwicklung dieser Exposition, den Umfang der Kreditneuvergabe sowie die jüngsten Anträge auf Kredite, die [[…] % der RWA der Bank] übersteigen und somit dem Kreditausschuss vorgelegt werden müssen. |
24. |
Die für Mitarbeiter/Führungskräfte/Kapitaleigner geltenden Kriterien für die Kreditvergabe dürfen nicht weniger streng sein als diejenigen für andere, nicht verbundene Kreditnehmer. Wenn die kreditbedingte Gesamtexposition gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter/einer Führungskraft/einem Anteilseigner bei besicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts und bei unbesicherten Darlehen den Betrag von […] des Festgehalts übersteigt, ist sie unverzüglich dem Überwachungstreuhänder zu melden, der daraufhin eingreifen und gemäß dem unter Randnummer 25 von Kapitel III der Verpflichtungen beschriebenen Verfahren die Gewährung des Darlehens verschieben darf. |
25. |
Alle Darlehensanträge verbundener Kreditnehmer, deren Beträge [[…] % der RWA der Bank] übersteigen, oder jegliche Darlehen, bei denen die Exposition gegenüber einer Gruppe (definiert als Gruppe verbundener Kreditnehmer, für die ein gemeinsames Kreditrisiko gilt) mehr als [[…] % der RWA der Bank] beträgt, werden dem Überwachungstreuhänder gemeldet, der befugt ist, die Gewährung des Kreditrahmens oder Darlehens um […] Arbeitstage zu verschieben, wenn er nicht sicher ist, ob die marktüblichen Bedingungen eingehalten wurden, oder wenn ihm nicht ausreichend Informationen geliefert wurden. In dringenden Fällen kann diese Aussetzung auf […] Arbeitstage verkürzt werden, wenn dem Überwachungstreuhänder hinreichend Informationen unterbreitet worden sind. Aufgrund dieser Frist kann der Überwachungstreuhänder die Kommission und den HFSF über den Sachverhalt unterrichten, bevor die Bank eine endgültige Entscheidung trifft. |
26. |
Die Umschuldung von Darlehen unterliegt im Zusammenhang mit verbundenen Kreditnehmern denselben Vorschriften wie bei nicht verbundenen Kreditnehmern. Darüber hinaus werden die bestehenden Vorgaben und Richtlinien für notleidende Vermögenswerte überprüft und bei Bedarf verbessert. Allerdings wird erwartet, dass umgeschuldete Darlehen verbundener Kreditnehmer getrennt, zumindest aufgeschlüsselt nach Darlehenskategorie und Art der verbundenen Teilnehmer, berichtet werden. |
Abschnitt C. Sonstige Beschränkungen
27. |
Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen, Verbot des Rückkaufs eigener Anteile, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen sowie Verbot des Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente: Vorbehaltlich von der Kommission genehmigter Ausnahmen geht die Hellenische Republik folgende Verpflichtungen ein:
|
28. |
Übernahmeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank keine Anteile irgendeines Unternehmens erwirbt, weder in Form von Vermögenswerten noch in Form einer Aktienübertragung. Dieses Übernahmeverbot erstreckt sich sowohl auf Unternehmen, die die Rechtsform einer Gesellschaft aufweisen, als auch auf jegliche Pakete aus Vermögenswerten, die eine Geschäftssparte darstellen (9).
|
29. |
Werbeverbot: Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank sich jeder Werbung enthält, in der auf staatliche Unterstützung verwiesen wird, und dass sie keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgt, die ohne die Unterstützung der Hellenischen Republik nicht stattfinden würden. |
KAPITEL IV. ÜBERWACHUNGSTREUHÄNDER
1. |
Die Hellenische Republik sagt zu, dass die Bank das Mandat des von der Kommission genehmigten Überwachungstreuhänders, den die Bank am 16. Januar 2013 berufen hat, anpasst und bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums verlängert. Darüber hinaus erweitert die Bank das Mandat auf die Überwachung i) des Umstrukturierungsplans und ii) aller hier aufgeführten Verpflichtungen. |
2. |
Vier Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen unterbreitet die Hellenische Republik der Kommission die vollständigen Bestimmungen des geänderten Mandats unter Einschluss sämtlicher Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben gemäß diesen Verpflichtungen erfüllen kann. |
3. |
Zusatzbestimmungen für den Überwachungstreuhänder sind in einem getrennten Schriftstück niedergelegt. |
Die Generalsekretärin
Christina PAPAKONSTANTINOU
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(2) Einschließlich Beiträge aus dem TEKE.
(3) Dies gilt nicht für den Verkauf von Immobilien; in diesem Fall kann die Bank dem Käufer eine Finanzierung bereitstellen, wenn diese neue Kreditvergabe mit der umsichtigen Kreditvergabepraxis in Einklang steht. Bei der Überprüfung, ob die Verpflichtung zum Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte eingehalten wird, wird jede neue Kreditvergabe, die unter die Begriffsbestimmung der nichtgriechischen Vermögenswerte fällt, berücksichtigt.
(4) Für die Zwecke dieser Verpflichtung wird der Ausdruck „Darlehen“ im weitesten Sinne gebraucht, bezeichnet also jede Art der Finanzierung, d. h. auch die Bereitstellung von Kreditrahmen, Bürgschaften usw.
(5) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich der Ausdruck „andere Banken“ auf jede beliebige Bank oder Finanzinstitution weltweit bezieht.
(6) An dieser Stelle sei klargestellt, dass sich diese Verpflichtung auf alle Kreditnehmer, also auch auf die privaten Bankkunden der Bank bezieht.
(7) An dieser Stelle sei klargestellt, dass auch die Prolongierung oder Umschuldung bestehender Darlehen als Neuvergabe eingestuft wird.
(8) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Formel „jährliche % des Bestands von Y-1“ die Neuvergabe in Prozent des Bestands zum Ende des Vorjahres angibt. Der Betrag der RWA ist derjenige zum Jahresende.
(9) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken dieser Verpflichtung die Geschäftssparten Privat-/Wagniskapital vom Geltungsbereich dieser Verpflichtung angenommen sind. In diesem Fall stellt die Bank einen formalen Antrag an die Kommission, der auch einen Businessplan für die betreffende Einheit umfasst.
(10) An dieser Stelle sei klargestellt, dass zu Zwecken der Verpflichtung die Bilanzsumme gleich dem Gesamtvermögen der Bank ist.
(11) An dieser Stelle sei klargestellt, dass die Genehmigung der Kommission für die Aufhebung des Übernahmeverbots gemäß Ziffer i unter Randnummer 28 in Kapitel III der Verpflichtungen eingeholt wird; bei der Berechnung der Bilanzsumme der Bank zum Tag des Wirksamwerdens der Verpflichtungen werden auch die Vermögenswerte der erworbenen Einheiten bzw. die erworbenen Vermögenswerte am Tag der Übernahme berücksichtigt.
Anlage
Makroökonomische Prognosen für das griechische Inlandsgeschäft
Jahreswachstum in % (soweit nicht anders angegeben) |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
2016 |
2017 |
Kumulierte Wachstumsrate 2013-2017 |
Reales BIP |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
Nominelles Kreditwachstum in Griechenland |
–6,4 |
–4,2 |
0,6 |
2,9 |
3,7 |
3,5 |
6,4 |
BIP-Deflator |
–0,8 |
–1,1 |
–0,4 |
0,4 |
1,1 |
1,3 |
1,3 |
Immobilienpreise |
–11,7 |
–10 |
–5 |
0 |
2 |
3,5 |
|
Nominelles verfügbares Haushaltseinkommen |
–8,8 |
–9,5 |
–0,3 |
–0,4 |
2,6 |
3,6 |
–4,5 |
Einlagen des privaten Sektors |
–7 |
1,3 |
1 |
3,4 |
5 |
5 |
16,6 |
Arbeitslosigkeit (%) |
24,2 |
27 |
26 |
24 |
21 |
18,6 |
|
Refinanzierungssatz der EZB (%) |
0,75 |
0,5 |
0,5 |
1 |
1,5 |
1,75 |
|
Höhepunkt der Entstehung notleidender Forderungen |
|
|
2. Halbjahr 2014 |
|
|
|
|
3-Monats-Euribor (Durchschnitt, %) |
|
0,24 |
0,43 |
0,75 |
1,25 |
1,80 |
|
Zugang zu Kapitalmärkten — Pensionsgeschäfte |
|
JA — unbegrenzt |
|
||||
Zugang zum Kapitalmarkt — gedeckte Anleihen/Vorzugsobligationen, unbesichert |
|
JA — jeweils bis zu 500 Mio. EUR |
JA — jeweils bis zu 1 Mrd. EUR |
JA — unbegrenzt |
|
25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/100 |
BESCHLUSS (EU) 2015/456 DER KOMMISSION
vom 5. September 2014
über die Beihilferegelungen SA.26212 (11/C) (ex 11/NN — ex CP 176/A/08) und SA.26217 (11/C) (ex 11/NN — ex CP 176/B/08) der Republik Bulgarien in Bezug auf den Tausch von Forstflächen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6207)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss C(2011) 4444 der Kommission vom 29. Juni 2011 (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß der/den genannten Bestimmung/-en und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Am 17. Juli 2008 ist bei der Kommission eine Beschwerde eines Beschwerdeführers, der anonym bleiben möchte („erster Beschwerdeführer“), eingegangen, der zufolge die Republik Bulgarien im Zusammenhang mit dem Tausch von privaten gegen öffentliche Forstflächen eine staatliche Beihilfe gewährt habe, wobei der Tausch oftmals mit der Umwidmung der getauschten Flächen von Forstgebiet in Bauland einhergehe. Der erste Beschwerdeführer hat dabei mit Schreiben vom 28. August 2008, 3. September 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 18. Februar 2010, 12. Oktober 2010 und 26. Januar 2011 weitere Informationen zur Verfügung gestellt. |
(2) |
Am 27. Januar 2009 hat die Kommission von einem Dritten weitere Informationen über die angefochtenen Tauschgeschäfte erhalten. Am 14. Mai 2009 wurde eine zweite Beschwerde hinsichtlich dieser Tauschgeschäfte eingelegt, und dieser Beschwerdeführer hat am 2. Juni 2009 und 8. Juni 2009 weitere Informationen übermittelt. Am 23. März 2010 hat ein anderer Dritter der Kommission Informationen über diese Tauschgeschäfte übermittelt. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. September 2008, 28. Oktober 2008, 4. Januar 2010, 23. März 2010, 27. März 2010, 30. August 2010 und 14. Februar 2011 haben die bulgarischen Behörden der Kommission Informationen über die angefochtenen Tauschgeschäfte übermittelt. Im Rahmen von Gesprächen zwischen Bediensteten der Kommission und der bulgarischen Behörden am 22. Februar 2010, 12. Oktober 2010 und 3. Februar 2011 haben Letztere weitere diesbezügliche Auskünfte zur Verfügung gestellt. |
(4) |
Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 hat die Kommission die Republik Bulgarien von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, bezüglich der angefochtenen Tauschgeschäfte das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen. Der Beschluss der Kommission über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens („Eröffnungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Dabei forderte die Kommission alle Beteiligten auf, zu dieser Maßnahme Stellung zu nehmen. |
(5) |
Mit einem am 29. September 2011 eingegangenen Schreiben haben die bulgarischen Behörden ihre Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss vorgelegt. |
(6) |
Die Kommission hat von folgenden Beteiligten Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss erhalten: Ekobalkani-Bulgaria EOOD (3), Vihren OOD (4), Akva Isteit OOD (5), Elkabel AD (6), Zhivka Blagoeva (7), V-N-G Confort OOD (8), Yavor Haitov (9), Simeon Stoev Mirov (10), LM Impeks EOOD (11), All Seas Property 2 OOD (12), Litex Commerce AD (13), Foros Development EAD (14), Izgrev 5 EOOD (15), BOIL OOD (16), BG Land Ko OOD (17), Mirta Engineering EOOD (18), Beta Forest EOOD (19), Kosta Gerov (20), Marieta Babeva (21), Dimitar Terziev (22), Svetoslav Mihaylov und Elizabeta Mihaylova (23) sowie von einem Beschwerdeführer, der anonym bleiben möchte (24). |
(7) |
Mit Schreiben vom 1. September 2011, 5. Oktober 2011, 25. November 2011, 14. Dezember 2011 und 3. April 2012 hat die Kommission diese Stellungnahmen den bulgarischen Behörden weitergeleitet und ihnen dabei die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Die Antwort der Republik Bulgarien auf die Stellungnahmen der Beteiligten ist mit Schreiben vom 4. November 2011, 15. Dezember 2011, 12. Januar 2012 bzw. 25. April 2012 eingegangen. |
(8) |
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 sowie im Rahmen eines Gesprächs mit Bediensteten der Kommission am 9. Dezember 2011 haben die bulgarischen Behörden weitere Erläuterungen zu den angefochtenen Tauschgeschäften geliefert. |
(9) |
Mit Schreiben vom 9. Februar 2012 hat die Kommission den ersten Beschwerdeführer aufgefordert, zusätzliche Erläuterungen zu von ihm vorgebrachten Beweisen zu übermitteln. |
(10) |
Am 3. April 2012 hat die Kommission den bulgarischen Behörden zusätzliche Stellungnahmen einiger Dritten weitergeleitet (25). Stellungnahmen der Republik Bulgarien dazu erhielt die Kommission am 25. April 2012 und am 15. Mai 2012. |
(11) |
Am 26. Juli 2012 hat die Kommission die bulgarischen Behörden zur Übermittlung weiterer Informationen aufgefordert. Am 17. August 2012 haben die bulgarischen Behörden eine Verlängerung der Frist für die Vorlage der Informationen beantragt, der die Kommission am 31. August 2012 zugestimmt hat. Am 19. September 2012 haben die bulgarischen Behörden die verlangten Auskünfte erteilt. |
(12) |
Am 3. Oktober 2012 hat die Kommission das Unternehmen Elkabel AD, einen Dritten, der zum Eröffnungsbeschluss Stellung genommen hatte, zur Übermittlung zusätzlicher Erläuterungen aufgefordert. Diese sind am 31. Oktober 2012 eingegangen. |
(13) |
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013, 17. Mai 2013, 22. Juli 2013 und 22. Oktober 2013 hat die Kommission von den bulgarischen Behörden weitere Auskünfte verlangt, die am 4. und 5. Februar 2013, 25. Juni 2013, 5. Juli 2013, 16. und 23. August 2013, bzw. 19. November 2013 und 20. Dezember 2013 erteilt wurden. Bestimmte Informationen, die in der letzten Stellungnahme enthalten waren, wurden durch die bulgarischen Behörden nochmals am 21. Januar 2014 per E-Mail übersandt. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME
2.1. DER TAUSCH VON FORSTFLÄCHEN
(14) |
Im Jahr 1947 wurden durch staatliche Enteignung sämtliche Forstflächen verstaatlicht. Diese Sachlage blieb bis 2000 bestehen, als mit der Rückübertragung von Forstflächen an die jeweiligen ehemaligen privaten Eigentümer begonnen wurde. |
(15) |
Eine am 22. Februar 2002 in Kraft getretene Änderung des Waldgesetzes (26) ermöglichte den Tausch von vor kurzem entstaatlichten gegen öffentliche Forstflächen des öffentlichen Waldbestands. Diese Änderung des Waldgesetzes war bis zum 27. Januar 2009 wirksam und regelte die zeitliche Abfolge und die Konditionen der Tauschgeschäfte. |
(16) |
Für die Tauschgeschäfte wurden die Preise für die privaten und öffentlichen Forstflächen auf der Grundlage einer Sonderverordnung, und zwar der Verordnung über die Festsetzung von Basispreisen, Preisen für die ausgeschlossenen Flächen und die Bestellung von Nutzungsrechten und Grunddienstbarkeiten auf Wälder und Grund und Boden des Waldbestands (27) („Verordnung über die Basispreise“) festgesetzt, die am 18. November 2003 in Kraft getreten ist. Nach bulgarischem Recht durften die Wertermittlungsgutachter bei der Bewertung von Forstflächen nicht von den Preisen abweichen, die sich aus der Anwendung der Verordnung über die Basispreise ergaben. |
(17) |
Nach Maßgabe dieser Verordnung wird der Basispreis für ein bestimmtes bewaldetes Flurstück als die Summe des Basispreises für dieses Grundstück und des Werts der Anpflanzung (Pflanzenarten auf diesem Gebiet) errechnet. |
(18) |
Der Wert des Grund und Bodens wird auf der Grundlage des Durchschnittswerts des Grund und Bodens je nach der Bodenkategorie, die gleichartige Bedingungen für das Wachstum der Pflanzen (150 Lebensräume laut Anhang 1 zur Verordnung über die Basispreise) schafft, ermittelt. Dieser Wert wird dann unter Einsatz eines Berichtigungskoeffizienten berichtigt, bei dem der jeweilige Standort in Bezug auf die lokale und nationale Infrastruktur berücksichtigt wird. Dieser Berichtigungskoeffizient (Km) nach Anhang 2 der Verordnung über die Basispreise wird anhand folgender Formel errechnet:
dabei gilt:
|
(19) |
Der Wert des Grund und Bodens wird ferner unter Hinzurechnung eines Aufschlags pro Hektar berichtigt, der auf der Grundlage des Durchschnittswerts des Grund und Bodens im Gebiet des Grundstücks berechnet wird. Diese Aufschläge ergeben sich aus Anhang 3 der Verordnung über die Basispreise und sind Tabelle 2 zu entnehmen: Tabelle 2
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(20) |
Der auf diese Art und Weise ermittelte Wert des Grund und Bodens stellt den sogenannten Basiswert des Grund und Bodens dar. |
(21) |
Der Wert der Anpflanzung (der Pflanzenarten auf dem betreffenden Gebiet) ergibt sich aus dem Wert beim derzeitigen Alter der Anpflanzung und dem voraussichtlichen Wert bei Hiebsreife. Der Wert des Holzes aus den forstlichen Anpflanzungen im derzeitigen Alter (Alter zum Zeitpunkt der Wertermittlung) entspricht dem Erlös aus dem Verkauf der betreffenden Baumarten zu durchschnittlichen Marktpreisen abzüglich der Kosten für den Hieb, die ursprüngliche Bearbeitung und die Abfuhr zum Zwischenlager. Decken die Erlöse nicht die Aufwendungen, so gilt das Holz als wertlos. |
(22) |
Der Verkaufserlös errechnet sich abhängig von der Sortierung des Vorrats und der Mengen der einzelnen Holzkategorien. Die Kosten (BGN pro Kubikmeter) für den Hieb und die ursprüngliche Bearbeitung bei mittelgradig schwieriger Abtriebsfläche werden je nach der Baumart und der Holzkategorie in dem jeweiligen Gebiet berechnet. Die Holzabfuhrkosten errechnen sich je nach der Baumart, der Holzkategorie und der durchschnittlichen Abfuhrstrecke aus dem jeweiligen Gebiet. Die Transportkosten werden pro Kilometer der Abfuhrstrecke mit einem Koeffizienten multipliziert, der der Wegbarkeit der Abfuhrstraße Rechnung trägt. |
(23) |
Die durchschnittlichen Marktpreise und die Kosten für den Hieb, die ursprüngliche Holzbearbeitung und die Abfuhr sollten von der Nationalen Forstbehörde („NFB“) (28) unter Zugrundelegung von gewichteten Werten, die anhand der für einen dreijährigen Zeitraum erhobenen Statistiken (wobei dem letzten Jahr eine doppelte Gewichtung vergeben wird) berechnet werden, regelmäßig festgesetzt und aktualisiert werden. |
(24) |
Somit ergibt sich nach der Hinzurechnung des gutachterlich ermittelten Werts der Anpflanzung zum Basiswert des Grund und Bodens der Basiswert der Forstfläche. |
(25) |
Dieser Basiswert wird bei Grund und Boden, der in Gebieten liegt, die besonderen Schutz vor Verstädterung genießen (dieser Schutzstatus wurde bestimmten Landesregionen gesetzlich verliehen), angepasst, indem dem Schutz der umweltgestaltenden und Freizeitfunktionen der Forstflächen Rechnung getragen wird. Gemäß Anhang 19 der Verordnung über die Basispreise wird der Basispreis der Forstflächen in solchen Regionen mit dem Koeffizienten „К“ nach Tabelle 3 (29) multipliziert: Tabelle 3
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(26) |
Und schließlich wird gemäß Anhang 20 der Verordnung über die Basispreise ein sogenannter „Marktregulierungskoeffizient“ auf den Basispreis für den Grund und Boden angewandt. Dieser Koeffizient, der in BGN pro m2 ausgedrückt wird, liegt zwischen 10 (Grundstücke am Meer, in großen Bergurlaubsorten oder in Sofia) und 1 (am ungünstigsten gelegene Grundstücke). |
(27) |
Unbeschadet der obigen Ausführungen musste eine private Partei, die im Rahmen eines Tauschgeschäfts eine Forstfläche erhalten hat, deren Verwaltungspreis höher lag als der Wert der abgetretenen Forstfläche, der öffentlichen Hand eine Ausgleichszahlung für den Differenzbetrag leisten. Nach Angaben der bulgarischen Behörden hat die öffentliche Hand grundsätzlich nur Tauschgeschäfte akzeptiert, bei denen sie Grundstücke mit höherem Verwaltungspreis erhalten habe. Jedoch gilt dieser Grundsatz ausschließlich für Fälle, bei denen der gesamte Verwaltungspreis der privaten Forstfläche den Verwaltungspreis der tauschgegenständlichen öffentlichen Forstfläche und nicht deren Preis pro Quadratmeter überstieg. |
(28) |
Am 27. Januar 2009 ist ein Verbot der Tauschgeschäfte mit Forstflächen in Kraft getreten. Somit erstreckt sich der Bezugszeitraum für die angefochtenen Tauschgeschäfte vom 1. Januar 2007, als die Republik Bulgarien in die Europäische Union aufgenommen wurde, bis zum 27. Januar 2009, als das Moratorium der Tauschgeschäfte in Kraft trat („Bezugszeitraum“). |
2.2. UMWIDMUNG DES GRUND UND BODENS
(29) |
Zudem tragen die Beschwerdeführer vor, die Tauschgeschäfte gingen oftmals mit der Umwidmung der getauschten Flächen von Forstgebiet in Bauland einher, wobei sich infolge dieser Umwidmung die Differenz zwischen dem Marktwert der abgetretenen privaten Forstflächen und dem Marktwert der dafür erhaltenen öffentlichen Forstflächen weiter erhöht habe. |
(30) |
Nach Angaben der bulgarischen Behörden ist das Umwidmungsverfahren nicht (wie bei den Tauschgeschäften) im Waldgesetz, sondern in gesonderten Rechtsvorschriften wie u. a. dem Raumordnungsgesetz (30) geregelt. Nach Maßgabe dieser Rechtsvorschrift kann jeder Eigentümer von Forstflächen beim Hauptgeschäftsführer der NFB, die früher im Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung angesiedelt war (31), die Umwidmung seiner Forstflächen in Bauland beantragen. Anschließend prüft ein Ausschuss, zusammengesetzt aus (internen und ggf. externen) Sachverständigen, den Antrag und legt dem Hauptgeschäftsführer seine Stellungnahme vor, auf deren Grundlage dieser eine vorläufige Entscheidung trifft. Sollte diese positiv ausfallen und die Begründetheit und Rechtmäßigkeit des Antrags bestätigen, wird sie allen für die Umwidmung zuständigen Dienststellen (dem Provinzgouverneur, dem Bürgermeister der Gemeinde und dem Leiter der Regionaldirektion für Forstwirtschaft) weitergeleitet. |
(31) |
Auf der Grundlage einer positiven vorläufigen Entscheidung beantragt der Eigentümer bei der zuständigen Kommunalverwaltung die Beauftragung, die Ausarbeitung und die Freigabe eines detaillierten Flächennutzungsplans. Für einen solchen Plan müssen alle (lokalen) Interessenträger konsultiert werden. Wird dieser Plan von den zuständigen Stellen freigegeben und wirksam, so beantragt der Eigentümer der betreffenden Forstflächen beim Minister für Landwirtschaft und Ernährung deren Ausschließung vom geschützten Waldbestand. Wird diesem Antrag stattgegeben, so fällt eine Stempelgebühr an, deren Höhe ein Wertermittlungsgutachter auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise festsetzt. |
(32) |
Nachdem der Eigentümer der betreffenden Forstflächen die Stempelgebühr an die zuständigen Stellen entrichtet hat, wird ein Verfahren zum Erlass einer behördlichen Entscheidung über die Umwidmung der betreffenden Forstflächen eingeleitet. Je nach Größe der jeweiligen Forstflächen wird diese Entscheidung entweder vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung (bei Flächen von weniger als 10 ha) oder aber vom Ministerrat getroffen. |
(33) |
Am 3. September 2009 wurde ein Moratorium über die weitere Umwidmung von getauschten Forstflächen verhängt. |
2.3. RECHTSGRUNDLAGE DER MASSNAHMEN
(34) |
Die Tauschgeschäfte, die dafür verwendete Preisberechnung und das Umwidmungsverfahren für die getauschten Forstflächen sind in folgenden Rechtsvorschriften geregelt:
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2.4. BEGÜNSTIGTE
(35) |
Potenzielle Begünstigte der Tauschgeschäfte sind natürliche Personen, private Gesellschaften und Gemeinden, die oftmals im Baugewerbe und/oder im Tourismus tätig sind und eigene Forstflächen gegen öffentliche Forstflächen getauscht haben. |
3. GRUNDLAGEN FÜR DIE VERFAHRENSERÖFFNUNG
(36) |
Im Eröffnungsbeschluss hat die Kommission Bedenken geäußert, dass die Tauschgeschäfte und/oder die darauffolgende Umwidmung der Forstflächen möglicherweise staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthalten und diese Beihilfen möglicherweise nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein könnten. |
3.1. UNTRENNBARE VERBINDUNG ZWISCHEN DEN TAUSCHGESCHÄFTEN UND DER UMWIDMUNG DER FORSTFLÄCHEN
(37) |
Das erste Bedenken der Kommission bezog sich auf die Aussagen der Beschwerdeführer, in bestimmten Fällen seien die getauschten Flächen im Anschluss an die Tauschgeschäfte von Forstgebiet in Bauland umgewidmet worden. |
(38) |
Gestützt auf die von den bulgarischen Behörden vorgelegten zahlenbasierten Beweise hat die Kommission im Eröffnungsbeschluss festgestellt, dass im Anschluss an die 147 im Bezugszeitraum (2006-2009) durchgeführten Tauschgeschäfte bei 15 (d. h. rund 10 %) eine Umwidmung erfolgt sei. Zudem wies die Kommission darauf hin, dass für das Tauschgeschäft und für die Beantragung der Umwidmung unterschiedliche Rechtvorschriften gelten und die beiden Vorgänge unterschiedlichen Verwaltungsverfahren unterliegen. Diese Umstände schienen auf den ersten Blick die Angaben der bulgarischen Behörden zu bestätigen, dass die beiden Vorgänge grundsätzlich nicht untrennbar miteinander verbunden sind (34). |
(39) |
Jedoch haben die bulgarischen Behörden vorgetragen, dass die Formeln für die Berechnung der Verwaltungspreise der Forstflächen sowie der für die Umwidmung der Forstflächen erhobenen Stempelgebühr in solch einer Höhe festgesetzt worden seien, damit sichergestellt sei, dass der Gesamtpreis für den Tausch einer bestimmten Forstfläche und die Umwidmung größtenteils dem Marktpreis für eine ähnliche baureife Forstfläche entsprechen werde. Dies könnte bedeuten, dass die Behörden davon ausgingen, dass viele Investoren beabsichtigen könnten, die beiden Vorgänge im Rahmen eines einzigen Geschäfts durchzuführen. |
(40) |
Deswegen warf die Kommission die Frage auf, ob die mögliche Umwidmung der jeweiligen Forstflächen bei der Ermittlung des Preises für die betreffende Fläche zum Zwecke der Tauschgeschäfte berücksichtigt werden sollte, d. h., ob der Tausch und die anschließende Umwidmung der getauschten Forstfläche als untrennbar miteinander verbunden zu erachten sind. |
3.2. MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFE BEI DER UMWIDMUNG DER FORSTFLÄCHEN
(41) |
Das zweite Bedenken der Kommission bezog sich darauf, ob die Umwidmung der getauschten Forstflächen mit der Gewährung einer staatlichen Beihilfe verbunden war, zumal der Wert der getauschten Forstflächen durch die Umwidmung zusätzlich erhöht wurde. |
(42) |
Gemäß der Feststellung der Kommission aus dem Eröffnungsbeschluss hatte es prima facie den Anschein, dass die Umwidmung nicht mit der Übertragung staatlicher Mittel einherging. Die auf diese Rechtsgeschäfte erhobene Stempelgebühr wurde nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften berechnet und — soweit der Kommission bekannt — auch in allen betreffenden Fällen entrichtet. Folglich wären die behördlichen Entscheidungen über die Abwicklung der Umwidmung, wenngleich den betreffenden Unternehmen durch die Umwidmung der Forstflächen möglicherweise ein Vorteil entstand, nicht mit staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verbunden. Diesbezüglich nahm die Kommission jedoch keinen endgültigen Standpunkt ein und forderte die Beteiligten auf, sich zu der Frage zu äußern, ob diese Rechtsgeschäfte staatliche Beihilfen beinhalteten. |
3.3. MÖGLICHE STAATLICHE BEIHILFEN BEIM TAUSCH VON FORSTFLÄCHEN
(43) |
Im Eröffnungsbeschluss hat die Kommission festgestellt, dass die Preise für die Forstflächen für die Zwecke der Tauschgeschäfte von Wertermittlungsgutachtern unter ausschließlicher Anwendung der in der Verordnung über die Basispreise festgelegten Formeln festgesetzt wurden. Infolgedessen bezweifelte die Kommission, dass der sich aus der Anwendung dieser Formeln ergebende Verwaltungspreis mit dem Preis vergleichbar ist, den zwei private Parteien unter Wahrung des Arm’s-length-Grundsatzes vereinbart hätten. Darum hat die Kommission die Republik Bulgarien und die Dritten zur Vorlage von Informationen über die Markpreise aufgefordert, die bei ausschließlich zwischen Privatparteien geschlossenen Kaufgeschäften (oder Tauschgeschäften) in Bezug auf Forstflächen vereinbart wurden, die in Bulgarien im Bezugszeitraum zustande gekommen sind. Zudem hat die Kommission die Republik Bulgarien und die Dritten aufgefordert, Informationen über die Abweichungen zwischen diesen Preisen und den Verwaltungspreisen vorzulegen, die bei den angefochtenen Tauschgeschäften verwendet wurden, woraus sich das etwaige Ausmaß der mit diesen Geschäften verbundenen staatlichen Beihilfen ergäbe. Ferner hat die Kommission die Republik Bulgarien und die Dritten aufgefordert, Informationen über die Regeln zu übermitteln, nach denen bei Tauschgeschäften im Fall von Abweichungen zwischen den Preisen für die beiden getauschten Forstflächen ein Ausgleich zu zahlen ist. Schließlich hat die Kommission die Republik Bulgarien ersucht, weitere Informationen zur Erläuterung ihres Standpunkts vorzulegen, die angefochtenen Tauschgeschäfte würden den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. |
(44) |
Im Eröffnungsbeschluss hat die Kommission ferner ihren vorläufigen Standpunkt dazu dargelegt, wie der aus den angefochtenen Tauschgeschäften resultierende Vorteil zu quantifizieren ist, sofern diese Tauschgeschäfte staatliche Beihilfen beinhalten. Heranzuziehen wären:
Die in einem Tauschgeschäft enthaltene staatliche Beihilfe entspreche dem Betrag von ii abzüglich des Betrags von i. Etwaige aufgrund der Differenz zwischen den Verwaltungspreisen zweier tauschgegenständlicher Forstflächen zwischen den Parteien geleistete Ausgleichszahlungen würden ebenfalls bei der Berechnung der möglicherweise mit dem Tauschgeschäft verbundenen staatlichen Beihilfe berücksichtigt. |
3.4. VEREINBARKEIT DER ETWAIGEN STAATLICHEN BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
(45) |
Für den Fall, dass die Umwidmung der Forstflächen und/oder das Tauschgeschäft eine staatliche Beihilfe beinhaltet, bezweifelt die Kommission im Eröffnungsbeschluss, dass diese Beihilfe als mit dem Binnenmarkt und insbesondere mit Artikel 107 Absatz 3, Buchstabe a AEUV und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (35) und/oder mit Artikel 107 Absatz 3, Buchstabe c AEUV und der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 („Rahmenregelung für den Forstsektor“) (36) vereinbar angesehen werden könnte. |
(46) |
Deswegen hat die Kommission die Republik Bulgarien und die Beteiligten zur Übermittlung von Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der angefochtenen Maßnahmen aufgefordert. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
4.1. STELLUNGNAHME DES ERSTEN BESCHWERDEFÜHRERS ZU DEN VON DER KOMMISSION IM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS GEÄUSSERTEN BEDENKEN
(47) |
Der erste Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die angefochtenen Tauschgeschäfte stellten staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. |
(48) |
Was das erste Bedenken der Kommission anbelangt, so vertritt der erste Beschwerdeführer die Auffassung, dass die Umwidmung der Forstflächen und die Tauschgeschäfte als untrennbar miteinander verbunden zu erachten sind. Erstens trägt der Beschwerdeführer vor, dass mehrere Begünstigte der Tauschgeschäfte im Baugewerbe und in der Tourismusbranche tätig gewesen seien und nicht im Forstsektor. Zweitens seien die getauschten Forstflächen praktisch nicht kommerziell genutzt worden, da das Moratorium 2009 in Kraft getreten sei. Drittens hätten zum Zeitpunkt der Tätigung der Tauschgeschäfte mehrere Begünstigte ihre Entwicklungsvorhaben für die getauschten Forstflächen (Entwicklung von Ski- oder Badeurlaubsorten) bekannt gemacht und beworben und sogar Gespräche mit den zuständigen örtlichen Stellen aufgenommen, um sich zu vergewissern, dass es zu der Umwidmung kommen würde. Viertens ist nach Ansicht des Beschwerdeführers ein und dieselbe Nationalbehörde (die NFB) häufig sowohl für die Abwicklung des Tauschgeschäfts als auch für die Ausschließung der getauschten Fläche vom Forstbestand (die NFB zusammen mit der zuständigen Regulierungsbehörde) (37) zuständig; so werde der Weg für die gewerbliche Erschließung dieser Fläche geebnet. |
(49) |
Deswegen vertritt der erste Beschwerdeführer die Auffassung, eine etwaige Umwidmung einer Forstfläche und die damit einhergehende Preiserhöhung sollten bei der Quantifizierung der Gesamthöhe der mit dem Tauschgeschäft verbundenen staatlichen Beihilfe berücksichtigt werden. Folglich sollte nach Auffassung des Beschwerdeführers zur Quantifizierung der Beihilfe ein Vergleich zu als Bauland deklarierten Flächen gezogen werden, um den Marktwert der getauschten Fläche genau zu ermitteln. |
(50) |
Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, angesichts der Attraktivität der Gebiete, wo die öffentlichen Forstflächen lagen, wäre es vernünftiger gewesen, wenn die Behörden zunächst Handlungen zu deren Wertsteigerung (d. h. zur Umwidmung in Bauland) vorgenommen und sie erst anschließend abgetreten hätten. Nach Angaben des Beschwerdeführers hat die NFB in keinem einzigen Fall, in dem ein Tausch beantragt wurde, vor dem Tausch Maßnahmen zur Umwidmung dieser Fläche ergriffen. Dies belege eindeutig, dass eine Begünstigung des Erwerbers der öffentlichen Forstflächen beabsichtigt war. Diese Verhaltensweise wurde auch in einem Weltbank-Bericht von 2009 über die bulgarische Forstverwaltungspolitik kritisiert, wo hervorgehoben wurde, dass die öffentliche Hand auf diese Weise Verluste verzeichne (38). |
(51) |
In Bezug auf das zweite Bedenken der Kommission, ob die Umwidmung der getauschten Forstflächen eine staatliche Beihilfe beinhalte, trägt der erste Beschwerdeführer vor, dass der Erwerber der betreffenden Fläche im Nachhinein zwar eine Stempelgebühr für deren Umwidmung entrichte und dieser Betrag bei der Quantifizierung der mit dem Tauschgeschäft verbundenen staatlichen Beihilfe abzuziehen sei, die Stempelgebühr jedoch die tatsächliche Wertsteigerung der Fläche infolge der Umwidmung nicht aufwiege. Außerdem fügt der Beschwerdeführer hinzu, dass in den Fällen, in denen das Tauschgeschäft vor dem EU-Beitritt Bulgariens, die Umwidmung jedoch erst danach erfolgte, die dem Erwerber der Fläche gewährte rechtswidrige staatliche Beihilfe dem Differenzbetrag zwischen dem Marktwert der jeweiligen Fläche zum Zeitpunkt des Tauschs (vor dem EU-Beitritt) und deren Marktwert nach der Umwidmung (nach dem EU-Beitritt) entsprechen sollte. |
(52) |
Was das dritte Bedenken der Kommission hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe infolge der Tauschgeschäfte betrifft, so trägt der Beschwerdeführer vor, dass die in der Verordnung über die Basispreise festgesetzten Formeln den Marktwert der getauschten Flächen nicht wiedergäben. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit der Wertermittlungsgutachter, da es seiner Ansicht nach dem Erwerber der Fläche freistehe, einen ihm gewogenen Wertermittlungsgutachter zu wählen, was zu einer deutlichen Unterbewertung der Preise führen könne. |
(53) |
Der Beschwerdeführer hat ferner weitere Informationen über die Marktpreise der getauschten Forstflächen und von sehr ähnlichen Forstflächen übermittelt, woraus seiner Meinung nach erhebliche Abweichungen von den behördlich festgesetzten Preisen für die Forstflächen ersichtlich seien. Wegen Zeitmangels konnte der Beschwerdeführer nur für neun der getauschten Forstflächen die Preise erforschen. Zu diesem Zweck wurden Bankbewertungen sowie Auszüge aus dem bulgarischen Grundbuch herangezogen, die tatsächliche Preise enthalten, zu denen Geschäfte mit ähnlichen Flächen geschlossen wurden. Dabei stellte der Beschwerdeführer Preisdiskrepanzen fest, die von einer Unterbewertung der Preise (unter Anwendung des behördlich festgesetzten Preises) um 50-65 % bis hin zu Fällen reichten, in denen die Forstflächen angeblich zu einem Preis von lediglich 1-2 % des Marktwerts erworben wurden. |
(54) |
Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, allein schon die Tatsache, dass gegen den ehemaligen Leiter der NFB ein Strafverfahren wegen des Abschlusses von Tauschgeschäften zum Nachteil des Staates eingeleitet wurde, belege, dass die bulgarischen Behörden selber der Auffassung seien, dass bestimmte Forstflächen zu einem weit unter dem Marktwert liegenden Preis an Privatparteien abgetreten wurden. |
(55) |
Zu der Frage, ob die Tauschgeschäfte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, führt der Beschwerdeführer aus, dass — soweit ihm bekannt — kein Begünstigter der Tauschgeschäfte Forstwirtschaft als Haupttätigkeit ausübte. Stattdessen hätten fast alle Begünstigten frühere oder künftige Geschäftspläne für gewerbliche Tätigkeiten oder Investitionen in einem der folgenden Wirtschaftszweige: Immobilienspekulation, Baugewerbe und/oder Tourismus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers betrifft der Tourismus per definitionem den gesamten Binnenmarkt, sodass bereits einige Fälle selektiver Beihilfe zu Verzerrungen führten. Der Beschwerdeführer fügt hinzu, die ausländischen Wettbewerber würden aufgrund der Anzahl und des Ausmaßes der Tauschgeschäfte de facto am Markteintritt in Bulgarien gehindert. Wenngleich einige Großinvestoren aus der EU (wie z. B. Lindner und ECE) an städtischen Bauvorhaben in Bulgarien (Bürogebäuden und großen Einkaufszentren) beteiligt gewesen seien, würden praktisch alle großen Investitionen in Bade-, Ski- und Golf-Urlaubsorten von letztlich bulgarischen Unternehmen getätigt. |
4.2. STELLUNGNAHMEN DER BEGÜNSTIGTEN DER TAUSCHGESCHÄFTE UND SONSTIGER DRITTER
(56) |
Bei der Kommission sind Stellungnahmen zahlreicher Dritter eingegangen; die meisten von ihnen waren Privatparteien von Tauschgeschäften („Begünstigte“). Die Kommission stellt fest, dass mehrere Begünstigte (39) nur kurze Erklärungen abgegeben haben, dass die Tauschgeschäfte, an denen sie beteiligt waren, keine staatlichen Beihilfen umfassten. Andere Begünstigte haben ausführlichere Erklärungen in Bezug auf die Bedenken der Kommission aus dem Eröffnungsbeschluss vorgelegt, die in den nachstehenden Abschnitten erörtert werden. |
4.2.1. Untrennbare Verbindung zwischen dem Tauschgeschäft und der Umwidmung der Fläche
(57) |
Was das erste Bedenken der Kommission bezüglich des Vorliegens einer untrennbaren Verbindung zwischen den Tauschgeschäften und der Umwidmung der Forstflächen betrifft, so führen die meisten Begünstigten (40), die sich zum Eröffnungsbeschluss geäußert haben, aus, es liege keine solche Verbindung vor. Der Tausch und die darauffolgende Umwidmung der getauschten Forstflächen seien Gegenstand zweier verschiedener Verfahren, für die zwei unterschiedliche Behörden zuständig seien, die unabhängig voneinander agierten. Für die Tauschgeschäfte sind der Minister für Landwirtschaft und Ernährung oder der Ministerrat (je nach Größe der zu tauschenden Forstfläche) und die NFB zuständig, während für die Umwidmung der Forstflächen die örtlichen Behörden (die Bürgermeister der Gemeinden oder der Gemeinderat, der Minister für regionale Entwicklung und öffentliche Aufträge oder der Regionalgouverneur für Standorte innerhalb der jeweiligen Region) zuständig seien und dafür zudem ein detaillierter oder allgemeiner Flächennutzungsplan genehmigt werden müsse. |
(58) |
Ferner hat ein Begünstigter (41) hinzugefügt, es gebe keinen automatischen Zusammenhang zwischen der Umwidmung und der Wertsteigerung der betreffenden Forstfläche. Der Beschluss über die Umwidmung hänge von der Beurteilung der Notwendigkeit dafür ab, die umfassender sei und häufig den privaten Interessen der Eigentümer nicht Rechnung trage, weswegen die gewerblichen Interessen der Beteiligten des Tauschgeschäfts nicht berücksichtigt würden. Nach Auffassung eines weiteren Begünstigten (42) belegen die von den bulgarischen Behörden zur Verfügung gestellten Statistiken, dass keine untrennbare Verbindung vorliegt. Und letztlich sei nach Ansicht weiterer Begünstigter (43) die Frage nach einer etwaigen untrennbaren Verbindung nicht von Belang, da in ihren jeweiligen Fällen die von ihnen erworbenen Forstflächen nicht vom geschützten Forstbestand für Bauzwecke ausgeschlossen worden seien und zudem auch kein Umwidmungsverfahren eingeleitet worden sei. |
(59) |
Was die Frage betrifft, ob die etwaige Umwidmung der getauschten Forstflächen bei der Ermittlung von deren Preisen berücksichtigt werden sollte, so vertreten die meisten Begünstigten aus unterschiedlichen Gründen die Ansicht, dies sollte unterbleiben. Eine Reihe von Begünstigten sind der Auffassung (44), dass die Berücksichtigung der hypothetischen Möglichkeit einer Umwidmung der getauschten Forstflächen nicht gerechtfertigt sei, da eine solche Umwidmung möglicherweise niemals beantragt oder aber abgelehnt werde, wenn die einschlägigen behördlichen Anforderungen nicht erfüllt würden. Der strategisch wertvolle Standort einer getauschten Forstfläche, der angeblich ihren Wert erhöhe, sollte nicht berücksichtigt werden, wenn keine Umwidmung stattgefunden habe und die erworbene Forstfläche ausschließlich für die gesetzlich vorgesehenen Zwecke genutzt werden könne. Deswegen führt ein Begünstigter aus (45), dass der jeweils zum Zeitpunkt der Wertermittlung zwischen den Parteien geschlossene Tauschvertrag berücksichtigt werden sollte. Eine objektive und faire Berechnung des Marktpreises müsse auch den zum Zeitpunkt der Wertermittlung der getauschten Forstflächen geltenden allgemeinen Flächennutzungsplänen (ob diese nun eine Bebauung gestatten oder nicht) Rechnung tragen. Folglich müsse eine Reihe einheitlicher Kriterien festgelegt werden, die eine Unterscheidung zwischen der hypothetischen Möglichkeit und der tatsächlichen Absicht der Tauschbeteiligten zu einer anschließenden Umwidmung ermöglichen sollten. |
(60) |
Zudem heben viele Begünstigte hervor, dass für die Ausschließung von Forstflächen vom geschützten Forstbestand eine Umwidmungsgebühr erhoben werde, die dem Preis für einen Quadratmeter Bauland in der jeweiligen Region entspreche. Deshalb machen diese Begünstigten geltend, dass sie eigentlich keinen wirtschaftlichen Nutzen von der Umwidmung hätten, da die erworbene Forstfläche im Falle der Veräußerung, der Nutzung als Sicherheit oder der Erschließung denselben Wert wie Bauland habe. Ein ähnliches Argument wurde auch von Mirta Engineering und Beta Forest angeführt, die anmerken, dass die Umwidmung der Forstflächen auch Nebenkosten mit sich bringe, insbesondere Stempelgebühren und Kommunalabgaben, sowie Planungsaufwand verursache, was den Immobilienwert zusätzlich erhöhe. So tragen Herr Mihaylov und Frau Mihaylova vor, dass in ihrem Fall die Umwidmung der Forstflächen nur vorbehaltlich der Zahlung der Stempelgebühren nach Artikel 17 des Waldgesetzes und der Waldgesetz-Durchführungsverordnung erfolgte. |
(61) |
Schließlich erachten bestimmte Begünstigte (46) diese Frage als irrelevant, weil in ihren Einzelfällen die von ihnen erworbenen Forstflächen weder für Erschließungszwecke vom geschützten Forstbestand ausgeschlossen wurden noch ein Umwidmungsverfahren eingeleitet wurde. In ihrer Stellungnahme betonte MIKS, in den Tauschverträgen habe der bulgarische Staat festgehalten, dass jedwede Umwidmung untersagt wird. |
4.2.2. Staatliche Beihilfen beim Tausch von Forstflächen
(62) |
In Bezug auf die Bedenken der Kommission, ob die Verwaltungspreise für die Tauschgeschäfte zu einem Marktpreis führten, haben die Begünstigten (47) mehrere ähnliche Argumente vorgelegt, warum dies genau bei ihren eigenen Tauschgeschäften der Fall sei. |
(63) |
Erstens vertritt ein Begünstigter (48) die Ansicht, dass zur Ermittlung der Verwaltungspreise nach der Verordnung über die Basispreise objektive Kriterien wie der Standort der betreffenden Fläche, die Bedeutung der Regionen sowie der Typ und die Bedeutung der darin befindlichen Pflanzenarten zu berücksichtigen sind, wobei zwei weitere Begünstigte der Auffassung sind (49), dass dem Verwaltungspreis für die getauschten Forstflächen Kriterien zugrunde lägen, die mit denjenigen übereinstimmten, die für den Tausch privater Forstflächen durch private Investoren in Fällen angesetzt werden, bei denen die Flächen in der Nähe einer lokalen oder nationalen Infrastruktur liegen und bezogen auf die Pflanzenarten, die Lage in Regionen, die besonderen Schutz vor Verstädterung genießen usw. dem Grund und Boden in den angefochtenen Tauschgeschäften ähnlich seien. Analog dazu machen weitere Begünstigte (50) geltend, dass die Wertermittlung nach Maßgabe der Verordnung über die Basispreise hohe Verwaltungspreise hervorbringt, die mangels eines Inlandsmarktes für solche Flächen und aufgrund des Umstands, dass nur wenige Privatgeschäfte zu niedrigeren Preisen geschlossen wurden, mit den Marktpreisen für Forstflächen in Bulgarien vergleichbar sind oder diese in vielen Fällen sogar wesentlich übersteigen. Folglich seien die Tauschgeschäfte zu den auf dem Markt vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen durchgeführt worden. |
(64) |
Zweitens macht eine Reihe von Begünstigten (51) geltend, dass sie Wertermittlungen der getauschten Forstflächen hätten durchführen lassen, woraus sich Verwaltungspreise ergeben hätten, die mit den Markpreisen für Forstflächen in Bulgarien vergleichbar waren (52) bzw. diese in vielen Fällen sogar überstiegen (53). |
(65) |
Drittens führen mehrere Begünstigte (54) als Grund dafür, warum die Verwaltungspreise als ähnlich den Marktpreisen anzusehen seien, den Mangel an vollständig privaten Tauschgeschäften oder jeglichen Kaufgeschäften in den Regionen an, in denen die Tauschgeschäfte von diesen Begünstigten durchgeführt wurden. |
(66) |
Und schließlich machen bestimmte Begünstigte (55) geltend, dass der Minister für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen seines Ermessensspielraums berechtigt sei, die Durchführung des Tauschgeschäfts abzulehnen, falls der Erwerb der privaten Forstfläche nicht im Interesse des Staats sei, und da die Bestimmungen der Tauschvereinbarung von beiden (dem öffentlichen und dem privaten) Beteiligten genehmigt werden müssten, die Tauschgeschäfte als kommerzielle Geschäfte anzusehen seien, bei denen die öffentliche Hand wie ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer („MHW“) agiert. |
(67) |
In Bezug auf die potenzielle Höhe der mit den Tauschgeschäften verbundenen staatlichen Beihilfen (d. h. den Differenzbetrag zwischen den Verwaltungs- und den Marktpreisen für die Forstflächen) hat eine Mehrheit der Begünstigten (56) geantwortet, dass die bulgarischen Behörden in Fällen, in denen die privaten Flächen wertvoller waren als die öffentlichen Flächen, den Differenzbetrag nicht erstattet hätten. Ein weiterer Begünstigter (57) hat erklärt, die Differenz zwischen den Marktpreisen für die getauschten privaten und öffentlichen Forstflächen in ein und derselben oder in benachbarten Regionen begünstige die öffentliche Hand, da die Verwaltungspreise die zwischen den privaten Waldeigentümern in den jeweiligen Regionen frei ausgehandelten Marktpreise überstiegen. |
(68) |
Hinsichtlich der weiteren Bedingungen für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe haben einige Begünstigte (58) bestritten, dass diese erfüllt sind. So machen bestimmte Begünstigte (59) geltend, sie seien natürliche Personen, auf die das bulgarische Gesetz über staatliche Beihilfen und der Artikel 107 AEUV nicht anwendbar seien. In Bezug auf die staatlichen Mittel tragen diese Begünstigten vor, die öffentliche Hand habe den Grund und Boden mittels rechtswidriger Enteignung ohne angemessene Entschädigung erworben, sodass nicht davon auszugehen sei, dass der Staat über diese Mittel verfügte. Im Hinblick auf die Selektivität sind diese Begünstigten der Ansicht, das Waldgesetz sei auf alle (erga omnes) anwendbar und bringe somit keine Diskriminierung mit sich. |
(69) |
Auch ein anderer Begünstigter (60) vertritt die Ansicht, dass die Vorschriften des Artikels 107 AEUV bei den Tauschgeschäften nicht erfüllt sind, jedoch aus etwas anderen Gründen. Erstens liege keine Übertragung staatlicher Mittel vor, da es sich bei dem Tausch um ein „Doppelverkaufsgeschäft“ handele, das nach der Wertermittlung durch einen unabhängigen Gutachter auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Preisberechnungskriterien getätigt wurde. Es sei kein Vorteil gewährt worden, und die Tauschbeteiligten seien auch nicht gegenüber ihren Wettbewerbern begünstigt worden, da jeder Eigentümer von Forstflächen den Tausch seiner privaten Forstfläche gegen eine öffentliche Forstfläche hätte beantragen können. Analog dazu macht ein anderer Begünstigten (61) geltend, das Tauschverfahren sei eine allgemeine Maßnahme, die allen Eigentümern von Forstflächen offenstehe. |
(70) |
In Bezug auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils haben die meisten Begünstigten (62) bestritten, dass sie einen solchen Vorteil aus den Geschäften erlangt haben, weil ihrer Meinung nach der Verwaltungspreis der getauschten Forstflächen deren Marktpreis entsprach oder diesen überstieg. |
(71) |
Zu der Frage, ob die Tauschgeschäfte den Wettbewerb verfälschten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten, haben schließlich die meisten Begünstigten (63) geantwortet, dass sie nicht in der Immobilien- oder der Tourismusbranche tätig seien und/oder keine Schritte zur Erlangung einer Zulassung als Reiseveranstalter ergriffen hätten. Ferner haben sie bestätigt, die im Rahmen der Tauschgeschäfte erworbenen Forstflächen für Holzgewinnung nach dem Erwerb nicht genutzt sowie in Bulgarien und den anderen Mitgliedstaaten kein Holz verkauft zu haben. Daher erklären sie, dass kein tatsächlicher oder potenzieller Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel vorliege. Ein Begünstigter (64) fügte hinzu, dass die Tauschgeschäfte zu keiner Steigerung der Produktionsmenge in Bulgarien führten, was die Möglichkeiten für ausländische Unternehmen zur Einführung von Erzeugnissen in den lokalen Markt hätte beschränken können. |
(72) |
Weitere Begünstigte (65) erklärten, dass die Tauschgeschäfte — da sie keine Übertragung staatlicher Mittel umfassten und keinen wirtschaftlichen Nutzen gewährten — weder das Marktgleichgewicht noch die wirtschaftlichen Verhältnisse beeinflusst hätten, zu denen die Unternehmen ihre Tätigkeit ausüben, d. h. die Notwendigkeit von Erstinvestitionen zur Anschaffung von Anlagevermögen. Deswegen können Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten frei in den Markt eintreten und ihre Tätigkeit auf diesem Markt zu fairen Bedingungen ausüben, sodass die angefochtenen Tauschgeschäfte keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten bewirke. |
(73) |
Schließlich erklärte ein Begünstigter (66), die von ihm erworbene Forstfläche sei für Bewaldung nicht geeignet. Zudem ist er der Meinung, dass seine Immobilie höherwertig als die vom Staat erhaltene sei und das Geschäft keine staatliche Beihilfe umfasse. Ferner führte er aus, die erworbene Fläche werde für Bienenzucht in mobilen Bienenstöcken genutzt, indem diese im Sommer als Weide diene. |
4.2.3. Vereinbarkeit der potenziellen Beihilfe
(74) |
Obwohl die Kommission die Beteiligten zur Vorlage aller verfügbaren Beweise aufforderte, die ihr die Überprüfung der Vereinbarkeit der angefochtenen Tauschgeschäfte mit dem Binnenmarkt ermöglichen würden, hat kein Begünstigter dies getan. |
5. STELLUNGNAHME DER REPUBLIK BULGARIEN
5.1. STELLUNGNAHME BULGARIENS ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS
(75) |
Nach Angaben der bulgarischen Behörden stellten die angefochtenen Geschäfte keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
(76) |
In Bezug auf die mutmaßliche untrennbare Verbindung zwischen den Tauschgeschäften und der Umwidmung der getauschten Forstflächen haben die bulgarischen Behörden darauf hingewiesen, dass in Artikel 15 Buchstabe b Waldgesetz die Möglichkeit der Beantragung einer Umwidmung der Forstflächen unabhängig von der Art des Erwerbs der Flächen (sei es mittels Tausch, Kaufgeschäft und/oder anders) geschaffen wurde. Eine solche rein theoretische Möglichkeit sei aber nicht als endgültige vorherige Vereinbarung zwischen den am Tauschgeschäft beteiligten Behörden und Privatparteien hinsichtlich einer anschließenden Umwidmung zu verstehen. |
(77) |
Die bulgarischen Behörden haben Beweise vorgelegt, wonach in Bezug auf die im Zeitraum 2007-2009 getätigten 132 Tauschgeschäfte 24 Anträge auf Umwidmung der getauschten Forstflächen gestellt worden seien, wovon nur in 15 Fällen (d. h. 11,4 % sämtlicher Tauschgeschäfte) ein positiver behördlicher Bescheid über die Genehmigung der beantragten Umwidmung ergangen sei. |
(78) |
Ferner haben die bulgarischen Behörden die verschiedenen Zielsetzungen betont, die mit den Tauschgeschäften und der Umwidmung des Grund und Bodens verfolgt werden. Während die Tauschgeschäfte auf eine Zusammenlegung und Erhaltung der bulgarischen Wälder zwecks Sicherstellung von deren nachhaltiger Entwicklung und Fortpflanzung zugunsten der gesamten Gesellschaft abzielten, wurde mit den Umwidmungen des Grund und Bodens die Erreichung der im Raumordnungsgesetz festgesetzten Ziele angestrebt, worin die Regeln über die Einbeziehung von Grund und Boden in Ballungsräume festgelegt worden sind, wobei die Bebauung entsprechend den öffentlichen Bedürfnissen und Belangen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Entwicklung und der Schaffung angemessener Lebensbedingungen sowie Arbeits- und Freizeitangebote für die Einwohner zulässig ist. Während die Tauschgeschäfte einer Entscheidung des Ministers für Landwirtschaft und Ernährung unterliegen, hängen die Umwidmungen des Grund und Bodens von der Genehmigung der Flächennutzungspläne durch diverse zuständige Behörden, und zwar des Ministers für regionale Entwicklung und Flurneuordnung, des Regionalgouverneurs oder der Gemeinderäte, ab. In Anbetracht der Tatsache, dass die Berechtigung zur Beantragung einer Umwidmung des Grund und Bodens sich nicht unmittelbar aus dem Waldgesetz ergibt, sondern der Erfüllung von in anderen Gesetzen genannten Voraussetzungen unterliegt, bedeutet nach Auffassung der bulgarischen Behörden die hypothetische Möglichkeit zur Umwidmung des Grund und Bodens nicht, dass diese Umwidmung untrennbar mit den Tauschgeschäften verbunden ist. |
(79) |
Zur Frage, ob die potenzielle Umwidmung der getauschten Forstflächen bei deren Wertermittlung zu berücksichtigen ist, haben die bulgarischen Behörden ihren Standpunkt wiederholt, dass zwischen dem Preis, der anlässlich des Tauschs ermittelt wurde, und der anschließenden Umwidmung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Behörden haben eine eingehende Beschreibung des Verfahrens zur Ermittlung der Tauschpreise (früher: Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 21 der Verordnung über die Basispreise) sowie der für die Umwidmung anfallenden Gebühren vorgelegt. Zudem haben die Behörden festgehalten, dass private Eigentümer eine Umwidmung der Forstflächen unabhängig von der Art des jeweiligen Erwerbs beantragen können, sodass jeder Investor dieselben Vorteile erlangen würde, unabhängig davon, ob er die Forstflächen von der öffentlichen Hand oder mittels eines Geschäfts zwischen nicht verbundenen Privatparteien zu fairen Marktbedingungen (unter Einhaltung des Arm’s-length-Grundsatzes) erworben hat, sodass die Gebühren für die Umwidmung in Bezug auf die Begünstigten als nicht selektiv zu erachten seien. |
(80) |
Bezogen auf die Bedenken der Kommission, ob die Methode zur Berechnung der Verwaltungspreise die Marktpreise richtig widerspiegelte, haben die bulgarischen Behörden zunächst erklärt, dass die Verwaltungspreise unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Verordnung über die Basispreise festgesetzt würden und dass bei der Erstellung dieser Verordnung als Beispiel Berechnungsmodelle für die Verwaltungspreise von Forstflächen in anderen Mitgliedstaaten, insbesondere in Deutschland, dienten. Zudem seien mit den Wertermittlungen der privaten und öffentlichen Wälder unabhängige Gutachter auf der Grundlage einheitlicher Kriterien beauftragt worden. |
(81) |
Zweitens haben die bulgarischen Behörden Angaben zu sämtlichen Kauf- und Verkaufsgeschäften (67) in Bezug auf private Forstflächen im Zeitraum 2007-2009 (68) gemacht. Die Informationen über die Durchschnittspreise für private Grundstücke (d. h. die „Marktpreise“) enthalten eine Zusammenfassung verlässlicher Marktbeweise in Übereinstimmung mit Punkt 34 der Zusatzvorschriften zur Verordnung über die Basispreise. Lagen keine verfügbaren Informationen über die in einer Region geschlossenen Geschäfte vor, so wurden Angaben zu Geschäften in nahe liegenden Regionen mit Forstflächen in ähnlicher Lage und mit vergleichbaren Pflanzenarten übermittelt. Nach Auffassung der bulgarischen Behörden kann anhand solcher Daten bewiesen werden, dass der in den angefochtenen Tauschgeschäften zugrunde gelegte Verwaltungspreis in den meisten Fällen höher war als die Marktpreise bei zwischen nicht verbundenen Personen und zu fairen Marktbedingungen geschlossenen Geschäften (69). Diesbezüglich haben die bulgarischen Behörden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweise infrage gestellt. Erstens handle es sich bei den von ihm angeführten Preisen um diejenigen Preise, zu denen die Forstflächen zum Verkauf angeboten wurden, und nicht unbedingt um die tatsächlich erhaltenen Beträge oder Preise für bereits umgewidmete Forstflächen, bei denen bereits die Stempelgebühr entrichtet wurde. Und zweitens sei der vom Beschwerdeführer angeführte Marktpreis nicht immer aussagekräftig, da dieser oftmals das Ergebnis aus einem einzigen Privatgeschäft sei. |
(82) |
Drittens haben die bulgarischen Behörden erneut hervorgehoben, dass die Regierung etwaige Differenzbeträge gegenüber dem höheren Verwaltungspreis für die erworbene private Forstflächen nicht ausgeglichen hat und dass die Tauschgeschäfte nur dann abgewickelt wurden, wenn die durch den Tausch erhaltene Forstfläche aus privatem Eigentum einen höheren oder zumindest den gleichen Wert aufwies wie die öffentliche Forstfläche. Zudem hatte die Privatpartei Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 2 % des Grundstückwerts zu zahlen. |
(83) |
Schließlich tragen die bulgarischen Behörden vor, dass die ursprünglich erlassene Verordnung über die Basispreise anschließend dreimal geändert wurde (in den Jahren 2004, 2005 und 2007). Die Änderung von 2005 sei angesichts der weit fortgeschrittenen Rückgabe enteigneter Forste und forstwirtschaftlicher Flächen besonders bedeutend, da sie belege, dass private Forstflächen auf dem Markt sowohl bereits angeboten und als auch nachgefragt wurden. Diese Änderung der Verordnung zielte insbesondere darauf ab, die Bewertungsmethode für den Grund und Boden abzuändern. Zudem wurden die sich auf vor städtebaulicher Erschließung geschützte Regionen beziehenden Koeffizienten erhöht, und es wurden einige zusätzliche Kriterien zur Festsetzung der Aufschläge für den Preis von Grund und Boden je nach der Ortschaftsklasse eingeführt. |
(84) |
Überdies wurden nach dem EU-Beitritt Bulgariens am 1. Januar 2007 die Koeffizienten in der Verordnung vollständig angepasst, einschließlich derjenigen Koeffizienten, die sich auf vor städtebaulicher Erschließung geschützte Regionen beziehen sowie der sogenannten Koeffizienten der „Marktregulierung“, die von der Bodenkategorie abhängig sind. Zudem wurde Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung über die Basispreise geändert, wobei der Preis für den Tausch öffentlicher Forstflächen um 50 % des Werts des Koeffizienten für die „Marktregulierung“ erhöht wurde. Ferner wurde ein von der jeweiligen Ortschaftsklasse abhängiger Aufschlag auf den Grundstückswert eingeführt. |
(85) |
Nach Ansicht der bulgarischen Behörden belegen diese Änderungen der Verordnung über die Basispreise, dass die bulgarischen Behörden trotz des Fehlens eines gut entwickelten inländischen Marktes für Forstflächen und angesichts des bevorstehenden EU-Beitritts Bulgariens versucht haben, den in der Verordnung festgelegten Bewertungsmechanismus anzupassen, indem sie sicherstellten, dass diesem zuverlässige Marktbeweise zugrunde gelegt wurden. Folglich lagen zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Bulgariens die auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise berechneten Verwaltungspreise nicht unter den Marktpreisen für solche Flächen. |
(86) |
Bezogen auf das Bedenken der Kommission hinsichtlich der Möglichkeit, dass die Tauschgeschäfte den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, haben die bulgarischen Behörden erstens hervorgehoben, dass 81 der an den angefochtenen Tauschgeschäfte beteiligten Privatparteien Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV waren. Die übrigen 51 Privatparteien waren natürliche Personen, die weder Warenhandel betrieben noch Dienstleistungen erbrachten. Diesbezüglich hat Bulgarien betont, dass weder bei der Staatlichen Forstbehörde noch bei ihrer Rechtsnachfolgerin, der Nationalen Forstbehörde, Anträge auf Holzgewinnung oder Ausfuhr durch natürliche Personen gestellt wurden, die Tauschgeschäfte im Bezugszeitraum getätigt haben. |
(87) |
Zweitens konnten die Tauschgeschäfte nach Ansicht der bulgarischen Behörden den gemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen, weil die Tätigkeiten der begünstigten Gesellschaften nicht die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen oder Dienstleistungen umfasste. Die bulgarischen Behörden haben die zuvor übermittelten Informationen über die im Bezugszeitraum gewonnenen und in die EU ausgeführten Holzmengen ergänzt und nachgewiesen, dass keine der Privatparteien, welche öffentliche Forstflächen mittels der angefochtenen Tauschgeschäfte erworben haben, Holz gewonnen, auf dem bulgarischen Markt vertreiben oder ins Ausland exportiert hat. |
(88) |
Drittens haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass der Tourismussektor (wie z. B. die Tätigkeit eines Reisebüros, -unternehmens, Hotelinhabers oder Erbringers zusätzlicher Reisedienste) dem bulgarischen Tourismusgesetz unterliegt. Nach diesem Gesetz bedürfen die Betreiber einer amtlichen Eintragung im durch das Ministerium für Wirtschaft, Energiewirtschaft und Tourismus geführten öffentlichen Register. Hotelbetreiber müssen zudem im Sonderregister nach Artikel 58 Tourismusgesetz eingetragen sein. Aus diesem Grund könnten nur die in den jeweiligen durch das Ministerium für Wirtschaft, Energiewirtschaft und Tourismus geführten öffentlichen Sonderregistern eingetragenen Gesellschaften als Unternehmen angesehen werden, die eine Tätigkeit im Tourismusbereich ausüben. Aus der Einsicht in die jeweiligen Register ergab sich, dass nur eine der Gesellschaften, die öffentliche Forstflächen durch die angefochtenen Tauschgeschäfte erworben haben, als Reiseveranstalter im Sinne von Tourismusgesetz eingetragen ist, und zwar Kapsi Tours OOD. |
(89) |
Viertens haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass die Ausübung eines Baugewerbes in Bulgarien ebenfalls der Eintragung im durch die bulgarische Bauträgerkammer geführten Hauptregister der Bauträger nach einem Sondergesetz, nämlich dem Bauträgergesetz, bedarf (70). Die bulgarischen Behörden wiesen darauf hin, dass nur drei der Unternehmen, die Tauschgeschäfte mit der öffentlichen Hand getätigt haben, als Bauunternehmen eingetragen waren und kraft Gesetzes Bauleistungen erbringen durften. |
(90) |
Folglich trugen die bulgarischen Behörden vor, dass die meisten Unternehmen, die möglicherweise einen Nutzen aus den angefochtenen Tauschgeschäften ziehen könnten, keine Tätigkeiten in der Bau- oder der Tourismusbranche ausgeübt haben. Folglich könne nicht geschlossen werden, dass der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten, mit Ausnahme der Forstwirtschaft, von diesen Geschäften beeinträchtigt wurde. |
5.2. STELLUNGNAHME BULGARIENS ZU DEN ÄUSSERUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
(91) |
Die bulgarischen Behörden stimmen mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass bei den Forstflächen-Tauschgeschäften zwischen dem Staat und den Gemeinden keine staatliche Beihilfe vorliegt. Jedoch ist nach Ansicht der bulgarischen Behörden die Aussage des Beschwerdeführers, die meisten Begünstigten seien im Bau- oder Tourismusbereich tätig, unrichtig, und zwar aus den im vorstehenden Abschnitt geschilderten Gründen. |
(92) |
Ferner rügen die bulgarischen Behörden das vom Beschwerdeführer verwendete Verfahren für die Berechnung der Marktpreise von Forstflächen, bei dem die Preise für die Forstflächen in verschiedenen Jahren (z. B. ein paar Jahren vor den Tauschgeschäften) verglichen werden, und bestreiten seine Aussage, die Eigentümer getauschter Forstflächen hätten diese Flächen in manchen Fällen als Sicherheit für die Aufnahme eines Darlehens verwendet, was nicht mit den einschlägigen bulgarischen Rechtsvorschriften und dem vom Beschwerdeführer angeführten Staatseigentumsgesetz im Einklang stehe. Die Angaben des Beschwerdeführers seien mit wesentlichen Fehlern behaftet und wichen von den Angaben in den bestehenden Grundbüchern und Tauschnachweisen ab. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Daten seien auch hinsichtlich der öffentlichen Forstflächen unrichtig, die mittels der Tauschgeschäfte erworben und später als Sicherheit für Darlehen verwendet wurden. In jedem Fall haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass die Kreditinstitute in Bulgarien neben Immobilien auch weitere flüssige Vermögenswerte als Sicherheit verlangen, um sicherzustellen, dass das Darlehen zurückgezahlt wird. Folglich ist nach Ansicht dieser Behörden die Division des gewährten Darlehensbetrags durch die zur Besicherung des Darlehens gestellte Fläche in Quadratmetern zur Ermittlung des Preises pro Quadratmeter ungeeignet. Ferner haben die Behörden eine Stellungnahme der Ersten Investitionsbank über die Konditionen für die Darlehensgewährung und die Bewertungsverfahren für Wälder und Forstflächen vorgelegt, die von Darlehensnehmern als Sicherheit angeboten wurden. |
(93) |
Ferner widersprechen die bulgarischen Behörden der Aussage des Beschwerdeführers, dass die Kommunalbehörden keine andere Wahl als die Annahme detaillierter Flächennutzungspläne für die umgewidmeten Flächen hatten. Nach Ansicht der bulgarischen Behörden erfolgt jede Umwidmung von Flächen auf der Grundlage gesetzlich festgelegter detaillierter Flächennutzungspläne, die öffentlichen Konsultationen unterworfen wurden und bestehende allgemeine Flächennutzungspläne für Ortschaften abgeändert haben. Diese Verwaltungsverfahren unterliegen nicht dem Minister für Landwirtschaft und Ernährung, der Antragstellern behördliche Bescheide über die Änderung der Gebietszonierung erst nach dem Inkrafttreten des jeweiligen detaillierten Flächennutzungsplans ausstellt. |
(94) |
Zudem bestreiten die Behörden die Aussage, dass viele Beteiligte der Tauschgeschäfte eine Umwidmung der erworbenen Forstfläche beabsichtigten. Nach dem bulgarischen Waldgesetz ist eine solche Umwidmung ausschließlich mittels einer Antragstellung nach Artikel 14c Waldgesetz (aufgehoben) durchführbar. Jede andere mittels Anzeige in Massenmedien oder auf eine vom gesetzlichen Verfahren abweichende Art und Weise bekannt gemachte Absicht sei nicht relevant und willkürlich. |
(95) |
Ferner widersprechen die Behörden der Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Preise für die Forstflächen nicht die dynamische Wirtschaftsentwicklung widerspiegele. Nach Ansicht der Behörden ist das Verfahren zur Preisfestsetzung auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise angemessen. Ferner sei es unzutreffend, dass die Verordnung nicht angepasst worden sei, da 2007 neue Koeffizienten eingeführt worden seien, damit Wirtschaftsbeteiligte keine wirtschaftlichen Vorteile aus den bereits abgewickelten Tauschgeschäften entstehen. |
(96) |
Das Argument des Beschwerdeführers, die Wertermittlungsgutachter seien parteiisch, wird von den Behörden zurückgewiesen. Ihrer Meinung nach handelt es sich um gerichtliche Sachverständige, deren Redlichkeit nicht infrage gestellt werden dürfe. Sollten diese die Forstflächen zum Vorteil der Privatpartei und abweichend von der Verordnung über die Basispreise bewertet haben, wäre eine derartige Wertermittlung zudem von den Behörden nicht für das Tauschgeschäft akzeptiert worden. |
(97) |
Zur Aussage des Beschwerdeführers, die von den Behörden zur Verfügung gestellten amtlichen Statistiken über die Geschäftswerte/-preise seien unrichtig, erklären die Behörden, dass die Steuerhinterziehung mittels Verschleierung des tatsächlichen Preises, zu dem ein bestimmtes Geschäft getätigt wurde, eine Straftat im Sinne des bulgarischen Strafgesetzbuchs darstellt. |
(98) |
Und schließlich widersprechen die bulgarischen Behörden der Ausführung des Beschwerdeführers, die Anklagegegen den ehemaligen Leiter der NFB sei ein Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Zusammenhang mit den Tauschgeschäften. Nach Auffassung dieser Behörden sind die Verfahren gegen an Tauschverfahren für öffentliche Forstflächen beteiligte Bedienstete für die Beurteilung des Vorliegens von Beihilfen bei den angefochtenen Geschäften irrelevant. |
5.3. STELLUNGNAHME BULGARIENS ZU ÄUSSERUNGEN DRITTER
5.3.1. Stellungnahme Bulgariens vom 29. September 2011
(99) |
Mit Schreiben vom 29. September 2011 haben sich die bulgarischen Behörden zur Stellungnahme der All Seas zum Eröffnungsbeschluss geäußert. |
(100) |
Die Gesellschaft All Seas hat insgesamt 157,4 ha privater Forstflächen in den Gemeinden Teteven und Gabrovo gegen ungefähr 57,9 ha öffentliche Forstflächen in der Gemeinde Balchik getauscht (71). In diesem Zusammenhang hat All Seas Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 138 781 BGN an den bulgarischen Staat gezahlt. |
(101) |
Der Verwaltungspreis der öffentlichen Forstflächen wurde mit 11,99 BGN/m2 veranschlagt. Nach den den bulgarischen Behörden vorliegenden Daten betrug der durchschnittliche Marktpreis (also der Preis, den Privatparteien, die Forstflächen auf gewerblicher Basis in ein und derselben oder benachbarten Regionen in ein und derselben Gemeinde kauften bzw. verkauften, vereinbarten) im Bezugszeitraum 4,16 BGN/m2. Folglich erfolgte der Tausch zwischen All Seas und der Republik Bulgarien entgeltlich und hat keine wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von Artikel 107 AEUV mit sich gebracht. |
(102) |
Ferner haben die bulgarischen Behörden festgehalten, dass All Seas die Umwidmung der Forstflächen nach Artikel 14 Waldgesetz beantragt hat; diesem Antrag gab der bulgarische Ministerrat nach Artikel 14d Absatz 2 Waldgesetz (72) statt. Soweit den bulgarischen Behörden bekannt, trat dieser Beschluss nicht in Kraft. Die bulgarischen Behörden bestätigen die von All Seas vertretene Auffassung, dass die öffentliche Hand keinen unmittelbaren Einfluss auf die Umwidmung der betreffenden Forstflächen (für die kein Bodennutzungsplan vorlag) ausgeübt hat und dass somit der Eigentümerwechsel infolge des Tauschgeschäfts nicht als Ausdruck einer gemeinsamen Absicht der Tauschbeteiligten zur Abwicklung der Umwidmung betrachtet werden kann. Den Aussagen der bulgarischen Behörden zufolge sollte der ausschlaggebende Faktor bei der Bewertung der Tauschgeschäfte die Gleichwertigkeit des Bilanzwerts der getauschten Vermögenswerte sein. Auf ebendieser Grundlage habe die bulgarische Regierung diese Geschäfte getätigt. Eine weitere Ursache, warum die Umwidmung der Forstflächen nach dem Tausch keine staatliche Beihilfe umfasse, bestehe in der Tatsache, dass alle Antragsteller gleich hohe Verwaltungsgebühren entrichten mussten. |
(103) |
Außerdem haben die bulgarischen Behörden angemerkt, dass All Seas weder Holz auf den infolge des Tauschs erhaltenen Forstflächen gewonnen noch in der EU Handel mit Holz von diesen Flächen betrieben hat. Zudem erbringt All Seas keine Tourismusdienstleistungen im Sinne vom Tourismusgesetz und ist auch kein Bauunternehmen im Sinne des Bauträgerkammergesetzes. |
5.3.2. Stellungnahme Bulgariens vom 4. November 2011
(104) |
Mit Schreiben vom 4. November 2011 hat sich Bulgarien zu den Stellungnahmen folgender Dritter geäußert: Elkabel AD, LM Impeks EOOD, Foros Development EAD und Simeon Stoev Mirov. |
(105) |
Bezogen auf die mit Elkabel AD, LM Impeks EOOD und Foros Development EAD getätigten Tauschgeschäfte haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass sie etwaige Differenzbeträge zwischen den Preisen nicht ausgeglichen haben und in den jeweiligen Fällen zusätzliche Zahlungen von Verwaltungsaufwendungen vonseiten der Privatparteien erhalten haben. Zudem hätten diese Beteiligten alle Kommunalabgaben entrichtet. Und schließlich habe keine dieser drei Gesellschaften eine Umwidmung der erworbenen Forstflächen beantragt. |
(106) |
Ferner haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass in einigen Gemeinden, in denen die getauschten Flächen liegen, keine ausschließlich privaten Geschäfte geschlossen wurden, sodass es unmöglich sei, den Marktpreis für die getauschten Flächen zu ermitteln oder festzustellen, ob wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. |
(107) |
Ferner weisen die bulgarischen Behörden darauf hin, dass weder Elkabel noch LM Impeks Holzexporteure oder als Bau- oder Tourismusunternehmen nach bulgarischem Recht eingetragen sind. |
(108) |
Was die natürliche Person Simeon Stoev Mitrov anbelangt, die 5 600 m2 private Forstflächen in Rakitovo, bewertet auf 3 436 BGN, gegen 5 000 m2 öffentliche Forstflächen in Burgas (Dorf Kraymorie), bewertet auf 1 308 BGN, getauscht hat, so sollte nach Ansicht der bulgarischen Behörden dieser Tausch in den Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen. |
(109) |
Aus diesen Gründen erklären die bulgarischen Behörden, dass die mit den vorgenannten privaten Beteiligten getätigten Tauschgeschäfte nicht als staatliche Beihilfe anzusehen seien. |
5.3.3. Stellungnahme Bulgariens vom 16. Dezember 2011
(110) |
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 hat sich Bulgarien zu den Stellungnahmen folgender Dritter geäußert: V-N-G Konfort OOD, Izgrev 5 EOOD, Ekobalkani-Bulgaria EOOD, Vihren EOOD, Litex Commerce AD und Zhivka Blagoeva. |
(111) |
Bezogen auf die mit V-N-G Konfort, Izgrev 5, Ekobalkani, Vihren und Litex Commerce geschlossenen Tauschgeschäfte haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass sie etwaige Differenzbeträge zwischen den Preisen nicht ausgeglichen haben und in den jeweiligen Fällen zusätzliche Zahlungen von Verwaltungsaufwendungen vonseiten der Privatparteien erhalten haben. Zudem hätten diese Beteiligten alle Kommunalabgaben entrichtet. Und schließlich hätten V-N-G Konfort, Ekobalkani und Litex Commerce keine Umwidmung der von ihnen erworbenen Forstflächen beantragt. |
(112) |
Ferner haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass in einigen Gemeinden, in denen die getauschten Flächen liegen, keine ausschließlich privaten Geschäfte geschlossen wurden, sodass es unmöglich sei, den Marktpreis für die getauschten Flächen zu ermitteln oder eindeutig festzustellen, ob den vorgenannten privaten Beteiligten wirtschaftliche Vorteile gewährt wurden. Im Falle von Izgrev 5 lag der Verwaltungspreis für die getauschten öffentlichen Forstflächen leicht über dem in ähnlichen privaten Geschäften erhaltenen Markpreis, sodass nach Ansicht der bulgarischen Behörden kein Vorteil gewährt wurde. Gleiches dürfte auch für das Geschäft mit Litex Commerce gelten, bei dem die Verwaltungspreise nach Ansicht der bulgarischen Behörden viermal so hoch waren wie die Marktpreise der öffentlichen Forstflächen. |
(113) |
Schließlich stellen die bulgarischen Behörden fest, dass keine der vorgenannten Privatparteien Holzexporteur oder als Bau- oder Tourismusunternehmen nach bulgarischem Recht eingetragen ist, sodass die mit ihnen geschlossenen Tauschgeschäfte den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. |
(114) |
Bei dem Tauschgeschäft mit der natürlichen Person Zhivka Blagoeva wurden 1,9036 ha private Forstflächen in der Gemeinde Teteven, bewertet auf 16 091 BGN, gegen 0,3001 ha öffentliche Forstflächen im Predela-Gelände in der Gemeinde Razlog, bewertet auf 24 216 BGN, getauscht. Der bulgarische Staat hat den Differenzbetrag zwischen den Preisen nicht ausgeglichen, und sämtliche Verwaltungsaufwendungen und Kommunalabgaben wurden von Zhivka Blagoeva entrichtet, die als neue Eigentümerin keine Umwidmung der getauschten Flächen beantragt hat. Nach Ansicht der bulgarischen Behörden sollte dieser Tausch in den Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung fallen. |
(115) |
Daher vertreten die bulgarischen Behörden die Ansicht, dass bei den mit den vorgenannten Privatparteien geschlossenen Tauschgeschäften keine staatliche Beihilfe vorliegt. |
5.3.4. Stellungnahme Bulgariens vom 25. April 2012
(116) |
Mit Schreiben vom 25. April 2012 haben sich die bulgarischen Behörden zu den Stellungnahmen folgender Dritter geäußert: Akva Isteit, Beta Forest, Kosta Gerov, Dimitar Ivanov Terziev, Yavor Iliev Haytov, Valentina Angelova Haytova, Georgi Alexandrov Babev, Marieta Tihomirova Damyanova, Elizabet Petkova Mihaylova, Svetoslav Petkov Mihaylov, BG Land Ko, Mirta Engineering, MIKS-PS OOD und BOIL OOD. |
(117) |
Die bulgarischen Behörden sind mit den Stellungnahme obiger natürlicher und juristischer Personen, die an Tauschgeschäften im Bezugszeitraum beteiligt waren, dahingehend einverstanden, dass diese keine staatliche Beihilfe enthalten; vielmehr handle es sich dabei um Geschäfte, die zu günstigen Bedingungen für die öffentliche Hand und zu Preisen getätigt wurden, die nicht unter den Marktpreisen für ähnliche Immobilien liegen. Ferner bekräftigen die bulgarischen Behörden die Stellungnahmen der vorgenannten Privatparteien, dass die Tauschgeschäfte in Übereinstimmung mit dem geltenden bulgarischen Recht, also der Verordnung über die Basispreise und dem Waldgesetz, durchgeführt wurden. Und schließlich fielen einige dieser Geschäfte in den Geltungsbereich der De-minimis-Verordnung. |
5.4. ANTWORTEN BULGARIENS AUF DIE AUSKUNFTSERSUCHEN DER KOMMISSION IM RAHMEN DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
(118) |
Mit späteren Schriftsätzen haben die bulgarischen Behörden in Reaktion auf Auskunftsersuchen die Marktpreise sowohl für die privaten Forstflächen als auch für die öffentlichen Forstflächen in Bezug auf sämtliche Tauschgeschäfte im Bezugszeitraum vorgelegt (73). |
(119) |
In ihrer Stellungnahme vom 19. November 2013 (74) haben die bulgarischen Behörden hingegen erklärt, es bestünden gewisse Probleme mit der Zuverlässigkeit der von ihnen übermittelten Daten. So übermittelten die bulgarischen Behörden für die Zwecke der Formel in Erwägungsgrund 44 die fairen Marktpreise für 82 Flächen (60 öffentliche und 22 private Flächen), bei denen Tauschgeschäfte beanstandet wurden. Für die übrigen Flächen haben sie bestmögliche Schätzungen für die Marktwerte angegeben und dabei darauf hingewiesen, dass diese möglicherweise nicht den fairen Marktwerten entsprechen. Hinsichtlich der übrigen betreffenden öffentlichen Forstflächen haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass es sich bei den dafür als Marktpreise angegebenen Preisen eigentlich um Durchschnittspreise für verschiedenartige Forstgeschäfte handele. Folglich stellten sie nicht unbedingt den fairen Marktwert dar, da sie nicht den Durchschnittspreisen für vollkommen vergleichbare Geschäfte entsprächen. |
(120) |
In Bezug auf die übrigen privaten Forstflächen, die immer noch keiner Wertermittlung durch einen unabhängigen Gutachter unterzogen worden waren, haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass in bestimmten Fällen die Preise laut Verkaufsbescheinigungen, die von den Behörden als Schätzungswert der von ihnen angegebenen Marktpreise für diese Flächen eingesetzt wurden, ihrem sogenannten Steuerwert entsprachen bzw. nur geringfügig davon abwichen. Der Steuerwert einer Fläche ist nicht ihr Marktwert, sondern der Mindestpreis, der bei Immobiliengeschäften veranschlagt wird, d. h., der Marktwert der jeweiligen Fläche ist grundsätzlich höher. |
(121) |
Ungeachtet der obigen Ausführungen haben die bulgarischen Behörden betont, dass die von ihnen gemachten Angaben über die Marktpreise die besten ermittelbaren Schätzungswerte seien, da i) es in Bulgarien keine Einzelregelungen über die Festsetzung von Marktpreisen für Forstflächen mittels Wertermittlung gebe, ii) die Durchführung einer Wertermittlung durch einen unabhängigen Gutachter hinsichtlich der möglichen Marktpreise für die betreffenden Flächen zum Zeitpunkt des Tauschgeschäfts viel Zeit in Anspruch nehmen würde und iii) dies eine sehr aufwendige Maßnahme wäre. Ferner haben die bulgarischen Behörden erklärt, die übermittelten Preise lägen jedenfalls näher an den fairen Marktpreisen als an den Verwaltungspreisen. |
(122) |
Letztlich haben die bulgarischen Behörden Informationen über eine Stichprobe von 25 Tauschgeschäften zu den tatsächlich angewandten Verwaltungspreisen sowie den hypothetischen Verwaltungspreisen vorgelegt, die sich bei Anwendung der Koeffizienten nach Maßgabe der 2010 angepassten Verordnung über die Basispreis ergeben würden. Im vorgelegten Auszug wurden 25 Tauschgeschäfte einbezogen, die vorwiegend 2009 oder 2008 zustande gekommen sind (nur sechs Geschäfte wurden 2007 abgewickelt). Diese Informationen wurden von der Kommission verlangt, um prüfen zu können, ob das System der Verwaltungspreise — sofern richtig angepasst — im Einklang mit der Rechtsprechung die Marktpreise für Forstflächen angemessen wiedergibt und stets einen Preis ergibt, der dem Marktwert möglichst nahekommt. |
6. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
6.1. VORLIEGEN EINER BEIHILFE
(123) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(124) |
Damit eine Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 eingestuft werden kann, muss sie nachstehende kumulative Voraussetzungen erfüllen: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; ii) sie muss dem Begünstigten einen Vorteil gewähren; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; und iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(125) |
In unserem Fall sollte auch die Vorfrage erörtert werden, ob die potenziellen Begünstigten der Tauschgeschäfte Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind. Dies ist erforderlich, da entsprechend der Ausformulierung dieser Vorschrift die Regeln über staatliche Beihilfen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Begünstigte ein Unternehmen ist. |
(126) |
Der Gerichtshof der Europäischen Union („EuGH“) definiert den Begriff „Unternehmen“ für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 1 AEUV als jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (75). Dem EuGH zufolge ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (76). Somit hängt die Einstufung einer Einheit als Unternehmen stets mit einer bestimmten Tätigkeit zusammen. Eine Einheit, die sowohl kommerzielle als auch nichtkommerzielle Tätigkeiten ausübt, gilt nur in Bezug auf ihre kommerziellen Tätigkeiten als Unternehmen als Unternehmen. Das Unternehmen muss nicht unbedingt eine juristische Person sein. Auch natürliche Personen können in Bezug auf das Beihilferecht als Unternehmen angesehen werden, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. |
(127) |
Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass bestimmte Begünstigte der angefochtenen Tauschgeschäfte im Bezugszeitraum keine wirtschaftliche Tätigkeit mit den getauschten Forstflächen ausgeübt haben noch dies gegenwärtig tun. Daher gelten diese Begünstigten nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sodass geschlossen werden kann, dass bei den mit dem bulgarischen Staat geschlossenen Tauschgeschäften keine staatliche Beihilfe vorliegt. |
(128) |
Folglich beziehen sich alle nachstehenden Abschnitte dieses Beschlusses ausschließlich auf diejenigen Begünstigten der angefochtenen Tauschgeschäfte, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. |
6.1.1. Untrennbare Verbindung zwischen dem Tausch und der Umwidmung der Flächen
(129) |
Das erste Bedenken der Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss bezog sich auf die Frage, ob die Tauschgeschäfte und die Umwidmung der von den Begünstigten erworbenen Forstflächen untrennbar miteinander verbunden waren. Dies ist wichtig, da — falls sich herausstellen sollte, dass ein solcher Zusammenhang vorliegt — dieser sich auf die Bewertung durch die Kommission auswirken könnte, ob die Tauschgeschäfte einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich brachten und wie dieser Vorteil zu quantifizieren wäre. Eine untrennbare Verbindung bedeutet, dass die Tauschparteien schon vor dem Geschäftsabschluss die Absicht hatten, die öffentlichen Forstflächen nach dem Tausch in Bauland umzuwidmen. Während die Verwaltungspreise für das Tauschgeschäft, errechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise, auf dem Tausch von zwei Forstflächen beruhte, könnte daher die darauffolgende Umwidmung der öffentlichen Forstfläche — falls dies von Anfang an die Absicht war — dazu geführt haben, dass der Preis unter Berücksichtigung von deren künftiger Umwidmung in Bauland zu gering veranschlagt wurde. |
(130) |
Nach Auffassung der Kommission wäre die Tatsache, dass im Anschluss an die angefochtenen Tauschgeschäfte stets oder zumindest in einer überwiegenden Mehrheit der Fälle ein Antrag auf Umwidmung der von den Begünstigten im Tausch erhaltenen Forstfläche in Bauland gestellt (und dieser Antrag genehmigt) wurde, ein objektiver Beleg dafür, dass die an diesen Tauschgeschäften Beteiligten von Anfang an die Umwidmung der öffentlichen Forstflächen nach dem Tausch beabsichtigten. |
(131) |
Die von den bulgarischen Behörden in Reaktion auf den Eröffnungsbeschluss vorgelegten Statistiken belegen erneut die Angaben aus Erwägungsgrund 38, da ersichtlich wird, dass bei den 132 im Bezugsraum getätigten Tauschgeschäften 24 Anträge auf Umwidmung der Flächen in Bauland (also 18,2 % sämtlicher Tauschgeschäfte) gestellt wurden, wobei in 15 Fällen (also bei 11,4 % aller Tauschgeschäfte) die beantragte Umwidmung genehmigt wurde. Auf der Grundlage dieser Daten gelangt die Kommission zum Schluss, dass auf eine Mehrheit der Tauschgeschäfte kein Antrag auf Umwidmung der Flächen folgte. |
(132) |
Abgesehen davon betonte die Kommission, dass nach bulgarischem Recht für den Tausch und die Umwidmung von Grund und Boden zwei verschiedene Verfahren gelten und für diese Verfahren zwei verschiedene, voneinander unabhängige Behörden zuständig sind. Dies ist ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass die Tauschgeschäfte und die Umwidmung der Forstflächen in diesem Fall nicht untrennbar miteinander verbunden sind. |
(133) |
Da keine untrennbare Verbindung zwischen den Tauschgeschäften und der Umwidmung der getauschten, von den Begünstigten erworbenen Flächen festgestellt werden konnte, wird die Kommission diese beiden Verfahren separat auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV prüfen. |
6.1.2. Vorliegen einer Beihilfe bei der Umwidmung der Forstflächen
(134) |
Die Festsetzung der Widmung von Grund und Boden unterliegt der von den Behörden ausgeübten Rechtskontrolle der Nutzung und der Bebauungsintensität auf einem bestimmten Grundstück. Wenn eine Behörde die Umwidmung eines bestimmten Grundstücks genehmigt, wirkt sie als eine Regulierungsstelle und nicht als wirtschaftliche Einheit. |
(135) |
Ausschließlich unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile sind als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 AEUV anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (77) bedeutet die darin getroffene Unterscheidung zwischen „von einem Mitgliedstaat gewährten Beihilfen“ und „aus staatlichen Mitteln“ gewährten Beihilfen nicht, dass alle vom Staat gewährten Vorteile, seien sie aus staatlichen Mitteln finanziert oder nicht, eine Beihilfe darstellen. Durch diese Unterscheidung soll vielmehr sichergestellt werden, dass die Begriffsbestimmung sowohl unmittelbar vom Staat gewährte Vorteile als auch Vorteile erfasst, die durch eine öffentliche oder private, vom Staat ernannte oder gegründete Stelle gewährt werden. |
(136) |
Obwohl die behördliche Genehmigung der Umwidmung einer bestimmten Forstfläche in Bauland zur Steigerung von deren Marktwert führen kann, stellt diese Genehmigung keine Übertragung staatlicher Mittel im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: Die Ausübung dieser Regulierungsfunktion führt zu keiner positiven Übertragung von Mitteln an den Begünstigten dieser Genehmigung sowie zu keinem Verzicht auf staatliche Mittel, da die öffentliche Hand bei der Ausübung dieser Regulierungsfunktion nicht verpflichtet ist, von den erfolgreichen Antragstellern eine Gebühr zu erheben, die dem gesamten wirtschaftlichen Wert entspricht, den sie aus dem Erhalt dieser Genehmigung ziehen (78). |
(137) |
Dementsprechend stellt der behördliche Umwidmungsbeschluss in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
6.1.3. Vorliegen einer Beihilfe beim Tauschgeschäft
(138) |
Nach ständiger Rechtsprechung (79) kann die Veräußerung von Grund und Boden oder Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen an ein Unternehmen oder eine Person, das bzw. die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen und somit eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, insbesondere wenn die Veräußerung nicht zum Marktwert, d. h. zu jenem Preis erfolgt, den ein privater Investor, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen handelt, festsetzen würde. Gleiches gilt auch für Tauschgeschäfte, bei denen der Wert des ehemals öffentlichen Grund und Bodens den Wert des im Tausch an den Staat abgetretenen, ehemals privaten Grund und Bodens übersteigt. |
(139) |
Vor der Untersuchung, ob die Tauschgeschäfte einen wirtschaftlichen Vorteil mit sich bringen, hat die Kommission allerdings das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Erwägungsgrund 124 im Hinblick auf die Ermittlung des Vorliegens einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu prüfen. |
(140) |
Erstens, was die Zurechenbarkeit der Maßnahme betrifft, so ist für die Tauschgeschäfte der Minister für Landwirtschaft und Ernährung oder der Ministerrat (je nach dem Ausmaß des tauschgegenständlichen Grund und Bodens) und die NFB zuständig, also ausschließlich staatliche Einrichtungen. Sofern die Tauschgeschäfte zur Übertragung von öffentlichen Forstflächen führt, die einen höheren Wert haben als die abgetretenen privaten Forstflächen, so liegt eine Übertragung staatlicher Mittel vor, da der bulgarische Staat auf bestimmte Erträge verzichtet, die er hätte erzielen können, wenn er beim Geschäftsabschluss gemäß den Marktverhältnissen gehandelt hätte. |
(141) |
Zweitens sind die Tauschgeschäfte selektiv, denn sie begünstigen allein diejenigen Eigentümer von Grund und Boden, die ihre privaten Forstflächen gegen öffentliche Forstflächen getauscht haben. |
(142) |
Drittens verfälschen die Tauschgeschäfte den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Soweit es sich bei den Tauschbegünstigten um Unternehmen handelt, die Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten, stärkt jeder mit dem Tauschgeschäfte verbundene finanzielle Vorteil ihre Stellung gegenüber konkurrierenden Unternehmen in der EU beim Handel mit denselben Waren und Dienstleistungen (80). Diesbezüglich haben mehrere Begünstigte (81) der Tauschgeschäfte als ihre Wirtschaftszweige unter anderem Immobilien, Tourismus, Gaststättenbetrieb und Forstwirtschaft in das bulgarische Handelsregister eintragen lassen. In diesen Wirtschaftszweigen herrscht auf Ebene der Union freier Wettbewerb. Dies wird ersichtlich aus Auszügen aus demselben Register, wo mehrere Begünstigte (82) der Tauschgeschäfte als ihre Wirtschaftszweige den Handel oder (internationale) kommerzielle Tätigkeiten angegeben haben. In Bezug auf das Argument der bulgarischen Behörden, dass eine Gesellschaft in Sonderregistern eingetragen sein muss, um Tourismusdienstleistungen erbringen oder Bautätigkeiten ausüben zu dürfen, was bei den meisten am Tauschgeschäft beteiligten Gesellschaften gar nicht der Fall ist, vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Begriff „Unternehmen“ nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ein objektiver Begriff ist, sodass die Frage, ob die Unternehmen Waren und Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten und somit als Wettbewerber anderer Unternehmen auftreten und am Handel in der EU teilnehmen, in Anbetracht der von diesen Unternehmen tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten und nicht abhängig von der Frage zu ermitteln ist, ob sie bestimmte formale Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einhalten. |
(143) |
Was schließlich das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils anbelangt, so beziehen sich die Tauschgeschäfte auf den Tausch von (mindestens) zwei Forstflächen zwischen dem bulgarischen Staat und Privatparteien. Für die Feststellung, ob den Privatparteien durch das Tauschgeschäft ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist, sind die Marktwerte der getauschten Flächen zu ermitteln und zu vergleichen. Wenn im Rahmen des Tauschgeschäfts eine höherwertige öffentliche Forstfläche gegen eine private Forstfläche von geringerem Wert getauscht wird, so wird der Privatpartei ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt. |
(144) |
Wie in Erwägungsgrund 16 dargelegt, wurden die Verwaltungspreise für die jeweiligen Tauschgeschäfte auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise berechnet. Der EuGH hat erklärt, dass, wenn das nationale Recht Verwaltungsvorschriften für die Berechnung des Marktwerts von Grund und Boden im Hinblick auf dessen Veräußerung durch öffentliche Einrichtungen enthält, diese Vorschriften nur dann mit Artikel 107 AEUV vereinbar sind, wenn deren Anwendung in jedem Fall zu einem Verwaltungspreis führt, der dem Marktwert des Grund und Bodens möglichst nahekommt (83). Da der Marktwert theoretischer Natur ist, dürfen die erzielten Preise um eine bestimmte Spanne von dem theoretischen Wert abweichen (84). |
(145) |
Die bulgarischen Behörden wurden zur Übermittlung von Informationen über die Verwaltungspreise, die bei den 132 Tauschgeschäften im Bezugszeitraum angewandt wurden, sowie über die Marktpreise für diese Geschäfte aufgefordert. Die Kommission forderte die bulgarischen Behörden auf, bei der Ermittlung deren Marktwert auch etwaige frühere oder spätere Geschäfte mit denselben Forstflächen zu berücksichtigen. Obwohl nach Ansicht der Kommission die Lage der getauschten Forstflächen für die Prüfung des Vorliegens staatlicher Beihilfen bei den Tauschgeschäften irrelevant ist, wurden folglich etwaige vorhandene Preisinformationen berücksichtigt. |
(146) |
Die bulgarischen Behörden haben erklärt, es lägen gewisse Probleme mit der Zuverlässigkeit der Daten vor, die sie zu den Marktpreisen vorlegen könnten (85). Zugleich haben sie auch betont, dass die übermittelten Auskünfte die besten Schätzungswerte der Marktpreise darstellten (86). Nach Ansicht der Kommission sind diese Angaben hinreichend zuverlässige Schätzungswerte des tatsächlichen (also des „fairen“) Marktwerts der jeweiligen Forstflächen. |
(147) |
Aus der Auswertung der Daten ergab sich, dass bei den privaten Forstflächen die Anwendung von Verwaltungspreisen zu einer systematischen Überbewertung ihres Preises im Vergleich zu den Marktpreisen geführt hat (87), während bei den öffentlichen Forstflächen die Lage nicht so eindeutig erscheint, da sowohl Über- als auch Unterbewertungen vorliegen. Dementsprechend würde bei der Untersuchung, ob den Begünstigten infolge der Tauschgeschäfte ein Vorteil gewährt wurde, ein einfacher Vergleich des Marktpreises der öffentlichen Forstfläche zum Zeitpunkt der Tauschabwicklung mit dem Marktpreis der entsprechenden privaten Forstfläche die systematische Überbewertung des Preises der privaten Forstflächen nicht hinreichend berücksichtigt. Daher hat die Kommission eine Formel entwickelt, in der die bei dem ursprünglichen Geschäft angewandten Verwaltungspreise zwecks der korrekten Bewertung des aus dem Tausch resultierenden Vorteils berücksichtigt werden. Für diese Formel, die bereits im Eröffnungsbeschluss festgelegt wurde, ist die Berechnung nachstehender Beträge erforderlich:
Ein Vorteil liegt vor, wenn die Differenz aus ii minus i positiv ist. Eine etwaige zwischen den Geschäftsparteien geleistete Ausgleichszahlung zur Deckung des Differenzbetrags zwischen den Verwaltungspreisen für die beiden tauschgegenständliche Flächen ist bei der Ermittlung, ob das Tauschgeschäft einen Vorteil mit sich bringt, ebenfalls zu berücksichtigen. |
(148) |
Unter Anwendung dieser Formel auf die von den bulgarischen Behörden übermittelten Daten zu den fairen Marktwerten und den Verwaltungspreisen für die getauschten Forstflächen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass bei fast 80 % der im Bezugszeitraum abgewickelten Tauschgeschäfte deren Begünstigten ein Vorteil gewährt wurde (siehe Tabelle 4). Tabelle 4 Vergleich der bei den Tauschgeschäften angewandten Verwaltungspreise mit den von den bulgarischen Behörden übermittelten Marktpreisen
|
(149) |
Aus den obigen Daten geht hervor, dass die für die Zwecke der Tauschgeschäfte nach Maßgabe der Verordnung über die Basispreise festgesetzten Verwaltungspreise den tatsächlichen Marktwert der jeweiligen Forstflächen nicht in hinreichendem Maße widerspiegelten. |
(150) |
Diese Abweichung zwischen den bei den angefochtenen Tauschgeschäften angewandten Verwaltungspreisen und den Marktpreisen für die betreffenden Forstflächen ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass die der Verordnung über die Basispreise zugrunde gelegte Grundmethode nicht in hinreichendem Maße den Kriterien Rechnung trägt, die einem Marktbeteiligter bei der Bewertung der zu tauschenden Forstflächen wichtig erscheinen könnten, noch diese angemessen gewichtet. Erstens sollte der Durchschnittswert des Grund und Bodens eigentlich laut Anhang 1 der Verordnung über die Basispreise abhängig von der Bodenkategorie, die identische Bedingungen für das Pflanzenwachstum schafft, die als Grundlage für die Berechnung des Basiswerts des Grund und Bodens eingesetzt werden (siehe Erwägungsgrund 18), unter Zugrundelegung der Marktpreise oder der für die öffentlichen Forstflächen geführten Aufzeichnungen berechnet werden, der Durchschnittswert wurde jedoch de facto von Sachverständigen auf der Grundlage von nur wenigen Marktquellen ermittelt. |
(151) |
Zweitens stellen die Koeffizienten und Aufschläge, die bei der Berechnung des Basiswerts der Forstflächen nach den Erwägungsgründen 18 bis 26 zur Berücksichtigung bestimmter Eigenschaften der Flächen angewandt werden, ein Mittel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und keinen Versuch einer genauen Messung des wirtschaftlichen Wertes dar, den ein in einer ähnlichen Lage befindlicher hypothetischer Marktbetreiber diesen Eigenschaften beilegen würde. So haben die bulgarischen Behörden keine wirtschaftlichen Daten zur Rechtfertigung der in der Verordnung festgesetzten Höhe der Koeffizienten und Aufschläge vorgelegt. |
(152) |
Doch selbst wenn die in der Verordnung über die Basispreise festgelegte Methode bereits Marktpreise für die getauschten Forstflächen hervorgebracht hätte, quod non, wurden die Durchschnittspreise, Koeffizienten und Aufschläge, im Bezugszeitraum nie angepasst, um die anschließend eingetretenen Schwankungen der Marktpreise angemessen berücksichtigen zu können. Nach der Rechtsprechung (88) ist für den Fall einer abrupten Steigerung der Preise für den Grund und Boden in den behördlichen Berechnungsverfahren für den Preis für die von öffentlichen Einrichtungen zu veräußernden Grundstücke eine ständige Anpassung dieser Preise vorzusehen, damit der vom Erwerber tatsächlich gezahlte Preis dem Marktwert dieser Grundstücke so weit wie möglich entspricht. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung haben die bulgarischen Behörden erklärt, dass nach den Artikeln 7.1 und 32 der Verordnung über die Basispreise die darin enthaltenen Koeffizienten für die Berechnung der Verwaltungspreise eigentlich jährlich angepasst werden sollten. Zudem sind nach den von den bulgarischen Behörden übermittelten Informationen die Marktpreise für Forstflächen im Bezugszeitraum stark gestiegen. Trotzdem ist die in dieser Verordnung vorgesehene Anpassung in diesem Zeitraum unterblieben. Die bulgarischen Behörden haben die Durchschnittspreise, die für die Berechnung der Verwaltungspreise verwendeten Koeffizienten und Aufschläge erst im Jahr 2010 an die jüngsten Marktentwicklungen angepasst. |
(153) |
Dementsprechend schließt die Kommission, dass den Begünstigten der Tauschgeschäfte durch die Tauschgeschäfte in den Fällen, in denen die angewandten Verwaltungspreise den Marktpreis für die getauschten Forstflächen nicht angemessen widerspiegelten, ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde. |
6.1.4. De-minimis-Beihilfe
(154) |
Schließlich ist hervorzuheben, dass in den Fällen, bei denen der Begünstigte eines Tauschgeschäfts einen Vorteil erhalten hat, der die Höchstgrenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (89) nicht übersteigt, dieser Vorteil nicht als staatliche Beihilfe gilt und daher nicht unter das Verbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, sofern alle weiteren Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. |
(155) |
Die von den bulgarischen Behörden übermittelten quantitativen Daten lassen darauf schließen, dass die von den Begünstigten des Tauschgeschäfts erhaltene Beihilfe in vielen Fällen (90) unter der De-minimis-Schwelle von 200 000 EUR liegt. |
6.1.5. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
(156) |
Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zum Schluss, dass die von der Republik Bulgarien im Bezugszeitraum abgewickelten Tauschgeschäfte in den Fällen, bei denen die Gegenpartei des jeweiligen Geschäfts ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift war, die bei diesem Geschäft angewandten Verwaltungspreise die Marktpreise nicht widerspiegeln, sodass die Voraussetzungen für eine De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 nicht erfüllt sind, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. |
6.2. RECHTMÄSSIGKEIT DER MASSNAHME
(157) |
Da die Tauschgeschäfte nicht vor ihrer Durchführung angemeldet wurden, ist die Republik Bulgarien ihrer Pflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen. Daher stellen diese Tauschgeschäfte eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe dar. |
6.3. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT
(158) |
Obwohl die bulgarischen Behörden zur Vorlage von Informationen über die Vereinbarkeit dieser Tauschgeschäfte mit dem Binnenmarkt aufgefordert wurden, beharrten sie auf ihrem Standpunkt, dass diese Geschäfte sich nicht auf den Handel innerhalb der EU auswirkten und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellten. |
(159) |
Diesbezüglich hat die Kommission betont, dass die Beweislast für die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt bei Ausnahmen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich beim Mitgliedstaat liegt und dieser nachweisen muss, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt sind (91). |
(160) |
In jedem Fall vertritt die Kommission die Ansicht, dass prima facie keine Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Tauschgeschäfte entweder unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe а oder Buchstabe c AEUV oder auf der Grundlage einer darauf beruhenden Leitlinie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
(161) |
Deswegen kann die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor („Rahmenregelung für den Forstsektor“) nicht als Grundlage für die Vereinbarkeit der Tauschgeschäfte verwendet werden, da diese ausschließlich lebendige Bäume und deren natürliches Umfeld in Wäldern und sonstigen bewaldeten Bereichen, einschließlich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der ökologischen und schützenden Funktionen der Wälder und Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von Wäldern für Freizeitangebote und deren soziale und kulturelle Auswirkungen betrifft. Zudem fallen die Kosten, die durch Beihilfen im Rahmen der Tauschgeschäfte gedeckt werden, nicht unter die Definition der zulässigen Kosten nach der Rahmenregelung für den Forstsektor (92), da den Privatparteien keine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten zur Nutzung der mit den Tauschgeschäften erhaltenen Flächen als Naturschutzgebiete auferlegt wurden. Im Gegenteil waren alle Beteiligten berechtigt, die Umwidmung der Forstflächen in Bauland zu beantragen, und manche haben dies auch getan. |
(162) |
Auch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 bieten keine Grundlage für die Vereinbarkeit der Beihilfe. Diesbezüglich betont die Kommission, dass die Tauschgeschäfte von den bulgarischen Behörden nicht mit der ausdrücklichen Absicht vorgenommen wurden, die regionale Entwicklung zu fördern. Zudem wurden auch die zulässigen Kosten nicht festgesetzt; auch wurde nicht festgelegt, wie das Vorliegen des Anreizeffekts der Beihilfe kontrolliert und wie die Einhaltung der geltenden Höchstschwellen für Regionalbeihilfen sichergestellt werden sollte. |
(163) |
Schließlich haben die bulgarischen Behörden im Rahmen der Verhandlungen vor dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses erklärt, dass die Tauschgeschäfte einem strategischen Ziel der Konsolidierung des Eigentumsrechts an Forstflächen dienten. Selbst wenn die Konsolidierung von Forstflächen als Ziel von allgemeinem Interesse eingestuft werden könnte, quod non, haben die bulgarischen Behörden keinen Nachweis dafür geliefert, dass die gewährte Beihilfe für die Erreichung dieses Ziels notwendig war sowie dass die gewählten Mittel dafür am besten geeignet waren. |
(164) |
Ferner haben sie auch nicht nachgewiesen, dass bei den gewählten Mitteln gewährleistet war, dass die gewährte Beihilfe auf das für einen Anreiz der Privatparteien zum Abschluss der Tauschgeschäfte notwendige Minimum begrenzt war. Dies ist unter anderem aus den starken Schwankungen der Verwaltungspreise auf Basis der angewandten Methode ersichtlich. Ein Vergleich mit den von den bulgarischen Behörden übermittelten Marktpreisen zeigt, dass diese Verwaltungspreise nicht systematisch um einen ähnlichen Prozentsatz höher oder niedriger als die Marktpreisen waren. Eine Betrachtung beispielsweise der Geschäfte aus dem Jahr 2007 ergibt, dass die Differenz zwischen den Markt- und den Verwaltungspreisen für die privaten Forstflächen zwischen –503,97 % und +89,91 % schwankte (93). |
(165) |
Letztlich haben die bulgarischen Behörden nicht nachgewiesen, dass die Tauschgeschäfte den Wettbewerb nicht in einem Maße verfälschen, das dem allgemeinen Interesse zuwiderläuft. Somit können die Tauschgeschäfte nicht für unmittelbar nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
(166) |
Daher schließt die Kommission, dass die im Rahmen der Tauschgeschäfte gewährte Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft werden kann. |
7. RÜCKFORDERUNG
(167) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 sind rechtswidrig gewährte Beihilfen, die für mit dem Binnenmarkt unvereinbar befunden werden, von den Begünstigten zurückzufordern, außer wenn dies gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstieße. In Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung heißt es, dass die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung umfasst. Schließlich besagt Artikel 14 Absatz 3, dass die Rückforderung unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats erfolgt, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Vollstreckung des Kommissionsbeschlusses ermöglicht wird. |
(168) |
Das Ziel der Rückforderung ist erreicht, wenn die rechtswidrige Beihilfe einschließlich der angemessenen Verzugszinsen von den begünstigten Unternehmen zurückgezahlt wurde. Mit der Rückforderung der Beihilfe erstattet der Begünstigte den Vorteil, der ihm gegenüber seinen Marktwettbewerbern gewährt wurde, zurück, sodass die Lage von vor der Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird (94). Obwohl der Mitgliedstaat das Mittel zur Erfüllung seiner Pflicht zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe wählen kann, dürfen die gewählten Maßnahmen den Geltungsbereich und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen. Ein Mitgliedstaat kann seiner Pflicht zur Rückforderung nur mit Mitteln nachkommen, die geeignet sind, die normalen Wettbewerbsverhältnisse wiederherzustellen, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe verfälscht wurden, und die mit dem einschlägigen Unionsrecht vereinbar sind (95). |
(169) |
Da festgestellt wurde, dass die Republik Bulgarien über die Tauschgeschäfte rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt hat, sollte sie aufgefordert werden, diese Beihilfe von den Begünstigten der entsprechenden Geschäfte zurückzufordern. |
7.1. IDENTIFIZIERUNG DER BEGÜNSTIGTEN, VON DENEN DIE BEIHILFEN ZURÜCKZUFORDERN SIND
(170) |
Die rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe muss von den Unternehmen, die diese tatsächlich in Anspruch genommen haben, zurückgefordert werden (96). Ist die Kommission im Beschluss selbst nicht in der Lage, alle Unternehmen, die eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten haben, zu identifizieren, muss dies zu Beginn der Vollstreckung des Beschlusses durch den betreffenden Mitgliedstaat erfolgen, der dann die Lage jedes betroffenen Unternehmens zu analysieren hat (97). |
(171) |
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den potenziellen Begünstigten der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfe um diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die im Bezugszeitraum an den 132 Tauschgeschäften mit den bulgarischen Behörden beteiligt waren. Aus dieser Gruppe ausschließen sollten die bulgarischen Behörden diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die nicht als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen sind, sowie diejenigen Personen, die im Rahmen der Tauschgeschäfte, an denen sie beteiligt waren, einen Vorteil erlangt haben, dessen Gesamthöhe die in der De-minimis-Beihilfe-Verordnung festgesetzten Schwellen nicht überschreitet, sofern diese Geschäfte auch mit den übrigen Vorschriften dieser Verordnung im Einklang stehen. Die übrigen natürlichen und juristischen Personen, die an Tauschgeschäften beteiligt waren, sollten als Begünstigte einer rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfe angesehen werden, von denen die bulgarischen Behörden den infolge dieser Geschäfte erhaltenen Vorteil zurückzufordern haben. |
7.2. QUANTIFIZIERUNG DER BEIHILFEN
(172) |
Die Kommission ist nicht rechtlich verpflichtet, den genauen zurückzufordernden Betrag festzusetzen, insbesondere wenn ihr die dafür notwendigen Daten nicht vorliegen. Stattdessen reicht es aus, wenn im Beschluss der Kommission Angaben enthalten sind, die es dem Mitgliedstaat ermöglichen, den zurückzufordernden Betrag ohne allzu große Schwierigkeiten zu ermitteln (98). |
(173) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 147 erwähnt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat folgende Methode als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe zugrunde legen sollte, die von den einzelnen Begünstigten zurückzufordern ist:
Der Grundbetrag der durch das Tauschgeschäft gewährten staatlichen Beihilfe entspricht der Differenz aus ii minus i. In Fällen, bei denen eine öffentliche Forstfläche mit einem höheren Verwaltungspreis gegen eine private Forstfläche mit einem niedrigeren Verwaltungspreis getauscht wurde, ist dieser Grundbetrag entsprechend anzupassen. Nach Angaben der bulgarischen Behörden musste in diesen Fällen der Begünstigte dem Staat zur Deckung der Differenz des Werts der Flächen eine Ausgleichszahlung leisten. Folglich sollte der Grundbetrag der Beihilfe um diesen von den Begünstigten an die bulgarischen Behörden geleisteten Betrag der Ausgleichszahlung reduziert werden. Den daraus resultierenden Betrag sollten die bulgarischen Behörden vom Begünstigten zurückfordern, damit der durch das Tauschgeschäft erhaltene Vorteil zurückerstattet wird. |
(174) |
Zur Ermittlung der Marktpreise der jeweiligen Forstflächen muss deren Wirtschaftswert zum Tauschzeitpunkt vollumfänglich berücksichtigt werden. Die Angaben aus der Stellungnahme der bulgarischen Behörden vom 29. August 2008 lassen darauf schließen, dass in einigen Fällen auf den öffentlichen Forstflächen bereits vor der Tauschabwicklung Gebäude und Infrastruktur errichtet worden waren, auch wenn die Fläche zuvor keine Umwidmung in Bauland erfahren hatte. In Bezug auf solche Fälle vertritt die Kommission die Ansicht, dass der Wert dieser Gebäude und/oder Infrastruktur ebenfalls vollständig für den Marktwert der Fläche berücksichtigt werden muss. |
(175) |
Die Kommission stellt fest, dass die bulgarischen Behörden bereits über Informationen zu den bei den Tauschgeschäften angewandten Verwaltungspreisen sowie zu den Marktpreisen sämtlicher von diesen Geschäften zum Tauschzeitpunkt betroffenen Flächen verfügen (99), sodass sie keine allzu großen Schwierigkeiten haben dürften, die zurückzufordernden Beträge aufgrund der Methode nach Erwägungsgrund 173 zu ermitteln (100). |
(176) |
Jedoch können die bulgarischen Behörden in den Fällen, in denen sie begründete Bedenken hegen, dass diese Methode nicht angewandt werden kann oder zu einem Betrag führt, der offensichtlich die Höhe der vom Begünstigten erhaltenen staatlichen Beihilfe nicht angemessen widerspiegelt, beschließen, eine Bewertung der Marktpreise für die getauschten Forstflächen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses mithilfe eines unabhängigen Sachverständigen durchzuführen, der für solche Bewertungen qualifiziert ist und im Wege einer offenen öffentlichen Ausschreibung gewählt wurde. Bei der Festlegung des Verfahrens zur Auswahl dieses Gutachters sind — selbst wenn bei der Ausschreibung die Schwellen nach den EU-Ausschreibungsrichtlinien nicht überschritten werden — die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung einzuhalten. Insbesondere muss die Ausschreibung: i) auf eine geeignete Art und Weise bekannt gemacht werden; ii) sich auf objektive, im Voraus bekannte Auswahlkriterien gründen; und iii) den Hinweis enthalten, dass nach einer Vorauswahl der endgültige Beschluss unter Beteiligung von Vertretern der Kommissionsdienststellen gefasst wird. In diesen Ausnahmefällen müssen die bulgarischen Behörden: i) angeben, um welche Flächen es geht; ii) begründen, weshalb eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen in diesem Einzelfall notwendig ist; und iii) der Kommission einen (im Rahmen einer Ausschreibung ausgewählten) unabhängigen Sachverständigen vorschlagen, der sowohl von der Kommission als auch von der Republik Bulgarien angenommen werden muss. |
(177) |
Ferner vertritt die Kommission, da für die Zwecke der Rückforderung die Lage von vor dem Zeitpunkt der Durchführung des Tauschgeschäfts wiederhergestellt werden muss, die Ansicht, dass in Anbetracht der außerordentlichen Natur derjenigen Tauschvereinbarungen in Bezug auf Forstflächen, die nicht für gewerbliche Zwecke genutzt worden sind, die Republik Bulgarien ihrer Pflicht zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfe auch nachkommen kann, indem sie die angefochtenen Tauschgeschäfte durch Rücktausch der betreffenden Flächen rückgängig macht. Dies führt allerdings nur dann zu einer angemessenen Rückforderung, wenn nach Durchführung des Tauschgeschäfts keine wesentlichen Veränderungen an den öffentlichen und privaten Forstflächen vorgenommen wurden. In solchen Fällen muss die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses an die Republik Bulgarien über die betroffenen Forstflächen unterrichtet werden, wobei die entsprechenden Tauschgeschäfte rückgängig zu machen sind und binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Nachweise für die Rückabwicklung vorgelegt werden müssen. |
(178) |
In allen Fällen, in denen eine Rückforderung erforderlich ist, ist diese ab dem Zeitpunkt geltend zu machen, ab dem der Begünstigte den Vorteil erhalten hat, d. h. ab dem Datum der amtlichen Urkunde, die den Begünstigten zum Tausch seiner privaten Forstfläche gegen eine öffentliche Forstfläche berechtigte. |
(179) |
Die zurückzufordernden Beträge müssen Zinsen einschließen, die ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beträge an den Begünstigten bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. Die Zinsen sind gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (101) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (102) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel zu berechnen. |
(180) |
Die Termine für die Rückforderung der staatlichen Beihilfe von den einzelnen Begünstigten sollten möglichst den in der Rückforderungsbekanntmachung genannten Fristen entsprechen (103). Die Fristen dürfen in keinem Fall länger sein als die Fristen nach Tabelle 5. Tabelle 5 Rückforderungszeitplan
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HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die staatlichen Beihilfen, die die Republik Bulgarien im Zeitraum 1. Januar 2007-27. Januar 2009 unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV Unternehmen im Rahmen von Tauschgeschäften von öffentlichen Forstflächen gegen private Forstflächen rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Einzelbeihilfen im Rahmen von in Artikel 1 genannten Tauschgeschäften stellen keine Beihilfen dar, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung genannt sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe galt.
Artikel 3
Einzelbeihilfen im Rahmen von in Artikel 1 genannten Tauschgeschäften, die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung genannt sind, sind bis zu den für derartige Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 4
(1) Die Republik Bulgarien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Tauschgeschäfte von den Begünstigten zurück.
(2) Abweichend von den Bestimmungen von Absatz 1 kann eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von dem Begünstigten zurückerstattet werden, indem die betreffenden Tauschgeschäfte rückgängig gemacht werden; dies ist jedoch nur möglich, wenn an den betreffenden öffentlichen und privaten Forstflächen nach dem Zeitpunkt dieses Geschäfts keine wesentlichen Veränderungen vorgenommen worden sind.
(3) Auf den Rückforderungsbetrag werden Zinsen erhoben, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung standen, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.
(4) Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 nach der Zinseszinsformel berechnet.
(5) Die Republik Bulgarien stellt ab dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen ein, die sich aus den in Artikel 1 genannten Tauschgeschäften ergeben.
Artikel 5
(1) Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, werden unverzüglich und tatsächlich zurückgefordert.
(2) Die Republik Bulgarien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen zwölf Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird.
Artikel 6
(1) Die Republik Bulgarien übermittelt der Kommission binnen vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Aufstellung aller Tauschgeschäfte mit nachstehenden Angaben:
|
b) |
Angabe der Fälle, in denen die Rückforderung auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung der Marktpreise der Forstflächen zum Tauschzeitpunkt entsprechend dem Schriftsatz 2014/032997 von Bulgarien erfolgen wird; |
c) |
Angabe der Fälle, in denen die Rückforderung durch Rückabwicklung des Tauschgeschäfts erfolgen wird; |
d) |
Angabe der Fälle, in denen die Rückforderung auf der Grundlage der durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelten Beträge erfolgen wird, einschließlich Nachweisen zu dessen Bestellung nach der Auswahl im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung und mit der Zustimmung der Kommission. |
(2) Die Republik Bulgarien übermittelt der Kommission binnen acht Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
a) |
Aufstellung der Begünstigten, die im Rahmen der Tauschgeschäfte nach Artikel 1 eine Beihilfe erhalten haben, samt Angabe des Gesamtbetrags der von jedem einzelnen Begünstigtem im Rahmen dieser Geschäfte erhaltenen Beihilfe; |
b) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Rückforderungszinsen), der von jedem einzelnen Begünstigten zurückgefordert wird; |
c) |
ausführliche Beschreibung der bereits ergriffenen und vorgesehenen Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses; |
d) |
Nachweise der Rückforderungsanordnung an die Begünstigten. |
(3) Die Republik Bulgarien legt binnen zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses Nachweise für die vollständige Rückzahlung der Beihilfen durch die jeweiligen Begünstigten vor.
(4) Die Republik Bulgarien unterrichtet die Kommission mittels zweimonatlicher Berichte über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Tauschgeschäfte gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf einfache Anfrage der Kommission legt die Republik Bulgarien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt die Republik Bulgarien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Rückforderungszinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 5. September 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 273 vom 16.9.2011, S. 13.
(2) Siehe Fußnote 1.
(3) Schreiben vom 26. Juli 2011.
(4) Schreiben vom 27. Juli 2011.
(5) Schreiben vom 28. Juli und 14. Oktober 2011.
(6) Schreiben vom 29. Juli 2011.
(7) Schreiben vom 29. Juli 2011.
(8) Schreiben vom 29. Juli 2011.
(9) Schreiben vom 30. Juli 2011 und 15. und 22. Oktober 2011.
(10) Schreiben vom 31. Juli 2011.
(11) Schreiben vom 1. August 2011.
(12) Schreiben vom 1. August 2011.
(13) Schreiben vom 5. August 2011.
(14) Schreiben vom 12. August 2011.
(15) Schreiben vom 22. August 2011.
(16) Schreiben vom 12. Oktober 2011.
(17) Schreiben vom 14 und 23. Oktober 2011.
(18) Schreiben vom 14. Oktober 2011.
(19) Schreiben vom 14. Oktober 2011.
(20) Schreiben vom 16. September und 15. Oktober 2011.
(21) Schreiben vom 16. September und 15. Oktober 2011.
(22) Schreiben vom 16. September und 15. Oktober 2011.
(23) Schreiben vom 15. Oktober 2011 und 7. Dezember 2011.
(24) Schreiben vom 17. Oktober 2011. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1) hat dieser Beteiligte um Nichtoffenlegung seiner Identität gegenüber dem betroffenen Mitgliedstaat mit der Begründung ersucht, dass ihm daraus ein Schaden entstehen könnte.
(25) Akva Isteit OOD, Beta Forest EOOD, Kosta Gerov, Dimitar Terziev, Yavor Haytov, Valentina Haytova, Georgi Aleksandrov Babev, Marieta Babeva, Elizabet Mihaylova, Svetoslav Mihaylov, BG Land Ko OOD, Mirta Engineering EOOD, Miks-PS OOD und BOIL OOD.
(26) Bulgarisches Waldgesetz, Staatsanzeiger Nr. 125 vom 29. Dezember 1997.
(27) Festgestellt aufgrund des Ministerratserlasses Nr. 252 vom 6. November 2003, bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 101 vom 18. November 2003 (zuletzt geändert durch Staatsanzeiger Nr. 1 vom 5. Januar 2007).
(28) Früher lautete die Bezeichnung der Nationalen Forstbehörde „Staatliche Forstbehörde“ bzw. „SFB“. Der Konkordanz halber wird dieses Amt weiter „NFB“ genannt.
(29) Liegt das Grundstück gleichzeitig in mehreren Gebieten, wird bei der Wertermittlung der höhere Koeffizient in Betracht gezogen.
(30) Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 2001.
(31) Im Zeitraum 1999-2007 lautete die Bezeichnung dieses Ministeriums „Ministerium für Land- und Forstwirtschaft“. Anfang 2008 erfolgte eine Umbenennung in Ministerium für Landwirtschaft und Ernährung. Der Konkordanz halber wird dieses Ministerium durchgängig mit seinem gegenwärtigen Namen bezeichnet. Die Nationale Forstbehörde („NFB“) war einst in diesem Ministerium angesiedelt.
(32) Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 44 vom 21. Mai 1996 (zuletzt geändert: bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 41 vom 2. Juni 2009).
(33) Bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 275 vom 22. November 1950 (zuletzt geändert: bulgarischer Staatsanzeiger Nr. 50 vom 30. Mai 2008).
(34) Eine unbekannte Anzahl von geplanten Umwidmungsmaßnahmen könnte vom 2009 auferlegten Moratorium gesperrt werden.
(35) ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.
(36) ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.
(37) Nach Ansicht des Beschwerdeführers bedingt die Ausschließung von Forstflächen vom öffentlichen Forstbestand die darauffolgende Entscheidung der örtlichen Behörden über deren Weiternutzung, da die einzig gangbare Möglichkeit für sie letztlich darin besteht, einen detaillierten Flächennutzungsplan für die betreffende Forstfläche zu verabschieden, die diese ihre Eigenschaft und die daraus resultierende Schutzwürdigkeit verloren hat.
(38) „Bulgarien: Bemerkungen zur Forstverwaltungspolitik“ vom 10. März 2009, S. 11, Abs. 51, http://siteresources.worldbank.org/BULGARIAEXTN/Resources/305438-1224088560466/BulgariaForestPolicyNote03102009GOB.pdf.
(39) Ekobalkani-Bulgaria EOOD, Vihren OOD und Elkabel AD.
(40) Diese Stellungnahme wurde durch Foros, Mirta Engineering, Beta Forest, LM Impeks, Herrn Gerov, Herrn Babev und Frau Babeva, Herrn Terziev, Herrn Mihaylov und Frau Mihaylova vertreten.
(41) All Seas.
(42) LM Impeks.
(43) Diese Stellungnahme wurde durch Izgrev, Litex, MIKS, BOIL und Frau Blagoeva vertreten.
(44) Diese Stellungnahme wurde durch Herrn Gerov und Herrn Terziev sowie durch Herrn Babev und Frau Babeva vertreten.
(45) All Seas.
(46) Forest Development, Izgrev, Litex Commerce und Zhivka Blagoeva.
(47) Diese Stellungnahme wurde durch Herrn Mihaylov und Frau Mihaylova, Mirta Engineering, Beta Forest, Elkabel und Frau Blagoeva vertreten.
(48) Frau Blagoeva.
(49) Izgrev und Litex Commerce.
(50) Herr Gerov, Herr Babev und Frau Babeva und Herr Terziev (und ihre Rechtsanwältin Frau Shankova in ihrem Namen).
(51) LM Impeks, Herr Mihaylova und Frau Mihaylova, Mirta Engineering, Beta Forest, Foros Developpment.
(52) Elkabel. In Reaktion auf die Bedenken der Kommission hat Elkabel einen unabhängigen Sachverständigen mit einer weiteren Wertermittlung beauftragt, woraus es sich ergab, dass, obwohl für manche der angesprochenen Forstflächen die Marktpreise die nach Maßgabe der Verordnung über die Basispreise berechneten Verwaltungspreise überstiegen, der gesamte Verwaltungspreis für sämtliche durch Elkabel getauschte Forstflächen über deren Marktwert lag. Daneben wurde erklärt, dass der gesamte Verwaltungspreis für die getauschten Forstflächen in öffentlichem Eigentum ebenfalls deren Marktwert überstieg. Dementsprechend hat der Wertermittlungsgutachter geschlossen, dass der Einsatz von Verwaltungspreisen zu keiner Gewährung eines rechtswidrigen Vorteils an Elkabel geführt hat.
(53) Izgrev, Litex Commerce, Herr Gerov, Herr Babev und Frau Babeva, MIKS und BOIL. Im Fall des Herrn Mihaylov und der Frau Mihaylova wird behauptet, der Wert der getauschten privaten Forstfläche (83 322,66 BGN) war höher als der Wert der öffentlichen Forstfläche (67 125,00 BGN).
(54) Herr Mihaylov und Frau Mihaylova, Mirta Enginnering und Beta Forest (anlässlich des Geländes in Novo Oryahovo), Foros Development (anlässlich der Gemeinde Burgas) und MIKS und BOIL (anlässlich des Geländes in Nesebar).
(55) MIKS, BOIL, Foros Development, Mirta Engineering und Beta Forest.
(56) Izgrev, Frau Blagoeva, MIKS, BOIL, Mirta Engineering, Beta Forest, Herr Mihaylov und Frau Mihaylova.
(57) Litex Commerce.
(58) BOIL, Herr Mihaylov und Frau Mihaylova.
(59) Herr Gerov, Herr Terziev, Herr Babev und Frau Babeva.
(60) LM Impeks.
(61) All Seas.
(62) Izgrev, Brau Bakalova, Litex Commerce, MIKS, Foros Development, Mirta Engineering und Beta Forest.
(63) Izgrev, Litex Commerce, MIKS, BOIL, Mirta Engineering, Beta Forest, Herr Mihaylov und Frau Mihaylova, LM Impeks.
(64) LM Impeks.
(65) Herr Gerov, Herr Babev und Frau Babeva und Herr Terziev.
(66) Herr Stoev.
(67) Behördlichen Aussagen zufolge seien im Bezugsraum 567 Privatgeschäfte über Forstflächenkäufe zustande gekommen.
(68) Im Nachhinein wurden 2009 die Tauschgeschäfte mit öffentlichen Forstflächen nach den alten Regeln und Verfahren gesetzlich untersagt, und die Praktik wurde eingestellt.
(69) Die bulgarischen Behörden haben Beweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der eingesetzte Verwaltungspreis bei 105 Tauschgeschäften höher als der von Privatparteien bei Geschäften zwischen nicht verbundenen Personen zu fairen Marktbedingungen erzielte Preis und lediglich in 13 Fällen niedriger war.
(70) Staatsanzeiger Nr. 108/2006.
(71) Bescheid Nr. RD 49-269/17.7.2007.
(72) Beschluss Nr. 602/16.9.2008.
(73) Diese Informationen wurden der Kommission von Bulgarien als elektronische Tabelle via E-Mail am 21. Januar 2014 (2014/032997) (erneut) übersandt.
(74) Stellungnahme, eingegangen unter Nr. 2013/115208.
(75) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov/Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000 I-6451, Randnr. 74.
(76) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, Slg. 1987, S. 2599, Randnr. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni. 1998, Kommission/Italien, C-35/96, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavel Pavlov/Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 75.
(77) Urteil vom 13. März 2001, Preussen Elektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099.
(78) Siehe analog dazu Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues SA/Kommission, T-475/04, Slg. 2007, II-2097, Randnrn. 108-111 und Randnr. 123, bestätigt durch das Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Bouygues SA, Bouygues Télécom SA/Kommission, С-431/07 P, Slg. 2009, I-2665, Randnrn. 94-98 und Randnr. 125.
(79) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland Vereinigte Agrarbetriebe GmbH & Co. KG/BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH, C-239/09, Slg. 2010, I-13083, Randnr. 34, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763, Randnr. 68, Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2011, Konsum Nord ekonomisk förening/Kommission, T-244/08, Slg. 2011, II-444, Randnr. 61.
(80) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Friuli-Venezia Giulia, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 41.
(81) Dies ist der Fall unter anderem mit All Seas Property 2, Akva Isteit, Beta Forest, BG Land Ko, Ekobalkani, MIKS und BOIL.
(82) Dies ist der Fall z. B. mit Izgrev, Litex Commerce, LM Impeks und V-N-G Confort.
(83) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland, C-239/09, oben angeführt, Randnr. 35. Siehe auch Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 SA.33167 über das vorgeschlagene alternative Wertermittlungsverfahren bei Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Flächen in Deutschland durch die staatliche BVVG (ABl. C 43 vom 15.2.2013, S. 7).
(84) Siehe sinngemäß Titel II, Nummer 2, Buchstabe b der Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).
(85) Schreiben vom 19. November 2013; Stellungnahme, eingegangen unter Nr. 2013/115208.
(86) Diese Frage wurde neben den bulgarischen Argumenten ausführlich unter Abschnitt 5.4 beschrieben.
(87) Unter- oder Überbewertung gegenüber dem Marktpreis, angegeben durch die bulgarischen Behörden für die jeweilige Fläche.
(88) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2010, Seydaland, C-239/09, oben angeführt, Randnr. 54.
(89) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). Die De-minimis-Verordnung wurde von der Kommission gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2013, angenommen (ABl. L 204 vom 31.7.2013, S. 11).
(90) Aufgrund der von der Kommission vorgenommenen vorläufigen Berechnung entsprechend den von den bulgarischen Behörden übermittelten Auskünften scheint es, dass nur in 45 der 104 Fälle, wo einer Privatpartei infolge des Tausches ein Vorteil erwuchs, dieser Vorteil die De-minimis-Schwelle überstieg. Jedoch schließen diese Berechnungen weder die Fälle, wo der Tauschbegünstigte kein Unternehmen war (was zu einer Minderung der Anzahl der Tauschgeschäfte, die eine Beihilfe darstellen, führen würde) aus, noch werden Fälle berücksichtigt, wo ein und derselbe Begünstigte mehrere Tauschgeschäften durchführte, bei denen der Wert des damit gewährten Vorteils insgesamt 200 000 EUR überschreitet (wodurch die Anzahl der Tauschgeschäfte, die eine Beihilfe darstellen, wächst). Genauere Berechnungen sind von den bulgarischen Behörden im Zusammenhang mit der Rückforderung vorzunehmen.
(91) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE/Kommission, T-68/03, Slg. 2007, II-2911, Randnr. 34.
(92) Unter Absatz 175 Buchstabe g der Rahmenregelung für den Forstsektor werden die zulässigen Kosten wie folgt festgelegt: „Kosten des Ankaufs von Forstflächen, die als Naturschutzgebiete verwendet werden oder verwendet werden sollen. Die betreffenden Flächen müssen durch eine gesetzliche oder vertragliche Regelung ganz und zeitlich unbegrenzt für Naturschutzzwecke gesichert sein.“ Die übrigen unter Absatz 175 der Rahmenregelung für den Forstsektor festgelegten zulässigen Kosten sind in unserem Fall irrelevant.
(93) Für die öffentlichen Forstflächen lag die Differenz zwischen dem Marktpreis und dem Verwaltungspreis zwischen – 6 130,00 % und +74,98 %. Hervorzuheben ist aber, dass der Verwaltungspreis für diese Forstflächen ihren Marktpreis nur in 2 der 23 Fälle überstieg.
(94) Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2002, I-11695, Randnrn. 74-76.
(95) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Deutschland/Kommission, C-209/00, oben angeführt, Randnrn. 57-58.
(96) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991 I-1433, Randnr. 57; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission („SMI“), C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 75.
(97) Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2002, Italien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 91.
(98) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Königreich Spanien/Kommission, С-480/98, Slg. 2000, I-8717, Randnr. 25, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Februar1988, Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere/Kommission, verbundene Rechtssachen C-67/85, C-68/85 und C-70/85, Slg. 1988, S. 219.
(99) Diese Informationen wurden der Kommission von Bulgarien als elektronische Tabelle via E-Mail am 21. Januar 2014 (im Folgenden „Schriftsatz 2014/032997“ genannt) übersandt.
(100) D. h. i) der Marktpreis für die jeweilige Forstfläche und ii) der Verwaltungspreis für die jeweilige Forstfläche, berechnet auf der Grundlage der Verordnung über die Basispreise sowie der tatsächlich für die Zwecke des Tauschgeschäfts verwendeten Preise (die Beträgen sind dem Schriftsatz 2014/032997 zu entnehmen).
(101) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(102) Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).
(103) Bekanntmachung der Kommission: Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).
Berichtigungen
25.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 80/128 |
Berichtigung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits
( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 vom 30. August 2014 )
Seite 145 erhält folgende Fassung:
„Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
За Европейския съюз
Por la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l’Union européenne
Za Europsku uniju
Per l’Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen“.