ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 77

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
21. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/480 der Kommission vom 20. März 2015 zur 227. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/481 der Kommission vom 20. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

5

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/482 der Kommission vom 20. März 2015 zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/483 der Kommission vom 20. März 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/484 des Rates vom 17. März 2015 zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

11

 

*

Beschluss (GASP) 2015/485 des Rates vom 20. März 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

12

 

*

Beschluss (GASP) 2015/486 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

16

 

*

Beschluss (GASP) 2015/487 des Rates vom 20. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

17

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge ( ABl. L 10 vom 16.1.2004 )

18

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/480 DER KOMMISSION

vom 20. März 2015

zur 227. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 13. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme dreier natürlicher Personen und einer Organisation in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt. Am 16. März 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, vier Personen aus der Liste zu streichen. Zudem beschloss er am 19. Februar 2015, einen Eintrag in der Liste zu ändern.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

(1)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

a)

„Angga Dimas Pershada (auch a) Angga Dimas Persada, b) Angga Dimas Persadha, c) Angga Dimas Prasondha). Titel: Generalsekretär (Stand: Mitte 2014). Geburtsdatum: 4.3.1985. Geburtsort: Jakarta, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Reisepass Nr.: indonesischer Reisepass Nr. W344982 (ausgestellt auf den Namen Angga Dimas Peshada). Weitere Angaben: a) Mitglied von Jemaah Islamiyah; b) Vorsitzender der Hilal Ahmar Society Indonesia (HASI). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2015.“

b)

„Bambang Sukirno (auch: a) Pak Zahra, b) Abu Zahra). Geburtsdatum: 5.4.1975. Geburtsort: Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Reisepass-Nr.: indonesischer Reisepass-Nr. A 2062513. Weitere Angaben: hochrangiges Führungsmitglied der Jemaah Islamiyah, das auch führende Positionen Hilal Ahmar Society Indonesia (HASI) innegehabt hat. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2015.“

c)

„Wiji Joko Santoso (auch: a) Wijijoko Santoso, b) Abu Seif al-Jawi, c) Abu Seif). Geburtsdatum: 14.7.1975. Geburtsort: Rembang, Jawa Tengah, Indonesien. Staatsangehörigkeit: indonesisch. Reisepassnummer: indonesischer Reisepass Nr. A 2823222 (ausgestellt am 28.5.2012 auf den Namen Wiji Joko Santoso, gültig bis 28.5.2017). Weitere Angaben: Leiter der Abteilung für auswärtige Angelegenheiten der Jemaah Islamiyah. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2015.“

(2)

Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird folgender Eintrag angefügt:

„Hilal Ahmar Society Indonesia (HASI) (auch: a) Yayasan Hilal Ahmar, b) Indonesia Hilal Ahmar Society for Syria). Weitere Angaben: a) vermeintlicher humanitärer Flügel von Jemaah Islamiyah; b) tätig in Lampung, Jakarta, Semarang, Yogyakarta, Solo, Surabaya und Makassar, Indonesien; c) nicht verbunden mit dem Internationalen Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds (IFRC). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 13.3.2015.“

(3)

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:

a)

„Mustafa Mohamed Fadhil (auch: a) Al Masri, Abd Al Wakil, b) Ali, Hassan, c) Anis, Abu, d) Elbishy, Moustafa Ali, e) Fadil, Mustafa Muhamad, f) Fazul, Mustafa, g) Mohammed, Mustafa, h) Mustafa Ali Elbishy, i) Al-Nubi, Abu, j) Hussein, k) Jihad, Abu, l) Khalid, m) Man, Nu, n) Yussrr, Abu). Geburtsdatum: a) 23.6.1976, b) 1.1.1976. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: kenianisch. Nationale Kennziffer: 12773667 (kenianischer Personalausweis), Seriennummer 201735161. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

b)

„Ahmed Mohammed Hamed Ali (auch: a) Abdurehman, Ahmed Mohammed, b) Ahmed Hamed, c) Ali, Ahmed Mohammed, d) Ali, Hamed, e) Hemed, Ahmed, f) Shieb, Ahmed, g) Abu Fatima, h) Abu Islam, i) Abu Khadiijah, j) Ahmed The Egyptian, k) Ahmed, Ahmed, l) Al-Masri, Ahmad, m) Al-Surir, Abu Islam, n) Shuaib. Geburtsdatum: 13.1.1967. Geburtsort: Badari, Asyout, Ägypten. Staatsangehörigkeit: ägyptisch. Weitere Angaben: Afghanistan. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.“

c)

„Said Ali Al-Shihri (auch: a) Sa'id Ali Jabir al-Kathim al-Shihri, b) Said Ali Al Shahri, c) Said Ali Jaber Al Khasaam Al Shahri, d) Said Ali Jaber Al Khassam, e) Abu-Sayyaf, f) Abu-Sufyan al-Azidi, g) Abu-Sayyaf al-Shihri, h) Abu Sufian Kadhdhaab Matrook, i) Salahm, j) Salah Abu Sufyan, k) Salah al-Din, l) Abu Osama, m) Abu Sulaiman, n) Nur al-Din Afghani Azibk, o) Alahhaddm, p) Akhdam, q) Abu Sufian Al Azadi, r) Abu Asmaa). Geburtsdatum: 12.9.1973. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: C102432 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 22.4.2000, abgelaufen am 26.2.2005; nach dem Hijri-Kalender ausgestellt am 17.1.1421, nach dem Hijri-Kalender abgelaufen am 17.1.1426). Nationale Kennziffer: 1008168450 (Saudi-Arabien). Weitere Angaben: zwischen 2001 und 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft; hält sich in Jemen auf (Januar 2010). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“

d)

„Hakimullah Mehsud (auch: a) Hakeemullah Mehsud, b) Zulfiqar). Geburtsdatum: um 1979. Geburtsort: Pakistan. Staatsangehörigkeit: pakistanisch. Weitere Angaben: a) soll in Süd-Waziristan, Pakistan, geboren worden sein; b) soll in Pakistan wohnhaft sein; c) Führer von Tehrik-e Taliban Pakistan (TTP), einer Organisation in den Stammesgebieten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 21.10.2010.“

(4)

Unter „Natürliche Personen“ erhält der Eintrag: „Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (auch: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie, c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy). Geburtsdatum: 1.1.1965. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2010 ab). Personalausweisnummer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Doha, Katar. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.“ folgende Fassung:

„Khalifa: Muhammad Turki Al-Subaiy (auch: a) Khalifa Mohd Turki Alsubaie, b) Khalifa Mohd Turki al-Subaie, c) Khalifa Al-Subayi, d) Khalifa Turki bin Muhammad bin al-Suaiy, e) Abu Mohammed al-Qatari, f) Katrina). Geburtsdatum: 1.1.1965. Geburtsort: Doha, Katar. Staatsangehörigkeit: katarisch. Reisepassnummer: 00685868 (ausgestellt am 5.2.2006 in Doha, läuft am 4.2.2011 ab). Personalausweisnummer: 26563400140 (Katar). Anschrift: Doha, Katar. Weitere Angaben: Name der Mutter: Hamdah Ahmad Haidoos. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.10.2008.“


21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/481 DER KOMMISSION

vom 20. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

94,1

MA

85,6

TR

81,6

ZZ

87,1

0707 00 05

JO

206,0

MA

174,9

TR

161,6

ZZ

180,8

0709 93 10

MA

101,5

TR

172,3

ZZ

136,9

0805 10 20

EG

48,9

IL

68,8

MA

53,5

TN

61,8

TR

71,3

ZZ

60,9

0805 50 10

TR

61,9

ZZ

61,9

0808 10 80

AR

94,0

BR

71,9

CL

104,5

CN

81,0

MK

28,2

US

251,8

ZZ

105,2

0808 30 90

AR

106,6

CL

126,1

CN

102,1

ZA

133,6

ZZ

117,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


21.3.2015   

DE

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L 77/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/482 DER KOMMISSION

vom 20. März 2015

zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4275

750 000

09.4276

1 500 000


21.3.2015   

DE

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L 77/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/483 DER KOMMISSION

vom 20. März 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

280 000

09.4092

1 830 000


BESCHLÜSSE

21.3.2015   

DE

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L 77/11


BESCHLUSS (EU) 2015/484 DES RATES

vom 17. März 2015

zur Ernennung eines belgischen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

auf Vorschlag der belgischen Regierung,

nach Stellungnahme der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. September 2010 den Beschluss 2010/570/EU, Euratom zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für den Zeitraum vom 21. September 2010 bis zum 20. September 2015 (1) angenommen.

(2)

Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Tony VANDEPUTTE ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Rudi THOMAES, Administrateur délégué honoraire de la Fédération des Entreprises de Belgique (FEB), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2015, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am17. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 8.


21.3.2015   

DE

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L 77/12


BESCHLUSS (GASP) 2015/485 DES RATES

vom 20. März 2015

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 25. Januar 2012 den Beschluss 2012/39/GASP (2) erlassen, mit dem Herr Samuel ŽBOGAR zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo ernannt wurde. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde zuletzt durch den Beschluss 2014/400/GASP des Rates (3) geändert. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2015.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere acht Monate verlängert werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Samuel ŽBOGAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) wird bis zum 31. Oktober 2015 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Kosovo. Zu diesen Zielen zählt die Übernahme einer führenden Rolle bei der Förderung eines stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multiethnischen Kosovo, die Stärkung der Stabilität in der Region und der Beitrag zur regionalen Zusammenarbeit und zu gutnachbarlichen Beziehungen zwischen den westlichen Balkanstaaten, die Förderung eines Kosovo, das der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet ist, sowie die Unterstützung des Kosovo auf seinem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region und gemäß den einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates.

Artikel 3

Mandat

Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der Union im politischen Prozess an;

b)

er fördert die Gesamtkoordinierung der Unionspolitik im Kosovo;

c)

er verstärkt die Präsenz der Union im Kosovo und stellt sicher, dass diese kohärent und wirksam ist;

d)

er gibt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden „EULEX KOSOVO“) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen im Zusammenhang mit Exekutivbefugnissen;

e)

er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz des Handelns der Union im Kosovo, was auch die Lenkung des EULEX-Übergangs vor Ort umfasst;

f)

er unterstützt das Kosovo auf dem Weg zur Union entsprechend der europäischen Perspektive der Region, und zwar durch gezielte Kommunikation mit der Öffentlichkeit und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen der Union, mit denen erreicht werden soll, dass Angelegenheiten mit Bezug zur Union, einschließlich der Arbeit von EULEX, von der Öffentlichkeit im Kosovo besser verstanden werden und auf mehr Unterstützung stoßen;

g)

er überwacht, unterstützt und fördert die Fortschritte bei den politischen, wirtschaftlichen und europäischen Prioritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verpflichtungen der Organe;

h)

er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Union und den Leitlinien der Union zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder, sowie den Schutz von Minderheiten,

i)

er unterstützt die Durchführung des von der Union geförderten Dialogs zwischen Belgrad und Pristina.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das PSK unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 beläuft sich auf 1 520 000 EUR.

(2)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörigen der westlichen Balkanstaaten ist die Angebotsabgabe gestattet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Dem Sonderbeauftragten wird ein spezielles Personal beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der Union im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte für die Zusammenstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 8

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

(1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (4) niedergelegt sind.

(2)   Der Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die NATO/KFOR weiterzugeben.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“, die für die Zwecke des Vorgehens erstellt wurden, unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die das Vorgehen betreffenden Beratungen des Rates, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, an Dritte, die sich an diesem Beschluss beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 9

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegation der Union und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 10

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte im Einklang mit dem Mandat des Sonderbeauftragten und der Sicherheitslage in dem Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere:

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Zuständigkeitsgebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für das Büro enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 11

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann auch dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrages kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 12

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten und zu den Leitern der Delegationen der Union in der Region. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der EULEX KOSOVO vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(4)   Der Sonderbeauftragte gewährleistet gemeinsam mit den anderen Akteuren der Union vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen den Akteuren der Union im Einsatzgebiet, damit ein möglichst übereinstimmendes Bild der Lage und eine möglichst einheitliche Lagebeurteilung erreicht werden.

Artikel 13

Unterstützung im Zusammenhang mit Ansprüchen

Der Sonderbeauftragte und die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten leisten Unterstützung im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ansprüchen und Pflichten, die auf den Mandaten früherer Sonderbeauftragter beruhen, und gewähren administrative Hilfe sowie Zugang zu den in diesem Zusammenhang einschlägigen Akten.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission bis Ende August 2015 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. März 2015.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der VN und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Beschluss 2012/39/GASP des Rates vom 25. Januar 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 23 vom 26.1.2012, S. 5).

(3)  Beschluss 2014/400/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 68).

(4)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(5)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/16


BESCHLUSS (GASP) 2015/486 DES RATES

vom 20. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/172/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/172/GASP (1) angenommen.

(2)

Aufgrund einer Überprüfung des Beschlusses 2011/172/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 22. März 2016 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/172/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2011/172/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2011/172/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Ägypten (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63).


21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/17


BESCHLUSS (GASP) 2015/487 DES RATES

vom 20. März 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 21. März 2011 den Beschluss 2011/173/GASP (1) angenommen.

(2)

Nach einer Überprüfung des Beschlusses 2011/173/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 31. März 2016 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss 2011/173/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2016.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68).


Berichtigungen

21.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 77/18


Berichtigung der Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

( Amtsblatt der Europäischen Union L 10 vom 16. Januar 2004 )

Seite 31, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer II.5 (C.4):

anstatt:

„Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a)

der Fahrzeughalter ist;

b)

nicht der Fahrzeughalter ist;

c)

in der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.“

muss es heißen:

„Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a)

der Fahrzeugeigentümer ist;

b)

nicht der Fahrzeugeigentümer ist;

c)

in der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeugeigentümer ausgewiesen wird.“

Seite 31, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer II.6 (C.2):

anstatt:

„Fahrzeughalter (entsprechend der Anzahl der Fahrzeughalter zu wiederholen):“

muss es heißen:

„Fahrzeugeigentümer (entsprechend der Anzahl der Fahrzeugeigentümer zu wiederholen):“

Seite 32, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer II.6 (C.3):

anstatt:

„Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann:“

muss es heißen:

„Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann:“

Seite 34, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.1 Abschnitt B (Personalisierungsdruck) Buchstabe d (C.4):

anstatt:

„Wenn der unter Buchstaben A und B definierte Aufdruck der Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Kapitel II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a)

der Fahrzeughalter ist;

b)

nicht der Fahrzeughalter ist;

c)

in der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeughalter ausgewiesen wird.“

muss es heißen:

„Wenn der unter Buchstaben A und B definierte Aufdruck der Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Kapitel II.6 Code C.2 nicht enthält, die Angabe, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a)

der Fahrzeugeigentümer ist;

b)

nicht der Fahrzeugeigentümer ist;

c)

in der Zulassungsbescheinigung nicht als Fahrzeugeigentümer ausgewiesen wird.“

Seite 40, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.11 (Datenstruktur) Tabelle 2 Tag „86“:

anstatt:

„‚00‘

:

ist der Fahrzeughalter

‚01‘

:

ist nicht der Fahrzeughalter

‚02‘

:

ist nicht als Fahrzeughalter identifiziert“

muss es heißen:

„‚00‘

:

ist der Fahrzeugeigentümer

‚01‘

:

ist nicht der Fahrzeugeigentümer

‚02‘

:

ist nicht als Fahrzeugeigentümer identifiziert“

Seite 41, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.11 (Datenstruktur) Tabelle 3 Tags „A7“, „A8“ und „A9“:

anstatt:

„‚A7‘

Fahrzeughalter, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘

‚A8‘

Zweiter Fahrzeughalter, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘

‚A9‘

Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

muss es heißen:

„‚A7‘

Fahrzeugeigentümer, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘

‚A8‘

Zweiter Fahrzeugeigentümer, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘

‚A9‘

Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

Seite 45, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer II.6 (C.3):

anstatt:

„Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann:“

muss es heißen:

„Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann:“

Seite 52, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.11 (Datenstruktur) Tabelle 3, Tag „A7“:

anstatt:

„‚A7‘

Fahrzeughalter, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

muss es heißen:

„‚A7‘

Fahrzeugeigentümer, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

Seite 52, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.11 (Datenstruktur) Tabelle 3, Tag „A8“:

anstatt:

„‚A8‘

Zweiter Fahrzeughalter, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

muss es heißen:

„‚A8‘

Zweiter Fahrzeugeigentümer, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

Seite 53, im Anhang zur Ersetzung des Anhangs II der Richtlinie 1999/37/EG, Ziffer III.11 (Datenstruktur) Tabelle 3, Tag „A9“:

anstatt:

„‚A9‘

Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Halter über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“

muss es heißen:

„‚A9‘

Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann, nesting objects ‚83‘, ‚84‘ und ‚85‘“