ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 76

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
20. März 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/457 des Rates vom 17. März 2015 zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des spezifischen Programms Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken als Teil des Generellen Programms Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte für den Zeitraum 2007 bis 2013

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/458 der Kommission vom 19. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/459 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 )

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/460 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/461 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/462 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben ( 1 )

23

 

*

Verordnung (EU) 2015/463 der Kommission vom 19. März 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Polyvinylalkohol (E 1203) ( 1 )

42

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/464 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

44

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/465 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

46

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/466 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

48

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/467 der Kommission vom 19. März 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

50

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien)

52

 

*

Beschluss (EU) 2015/469 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

54

 

*

Beschluss (EU) 2015/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien)

56

 

*

Beschluss (EU) 2015/471 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar, Belgien)

58

 

*

Beschluss (EU) 2015/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal, Belgien)

60

 

*

Beschluss (EU) 2015/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland)

62

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/474 der Kommission vom 18. März 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/1


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/457 DES RATES

vom 17. März 2015

zur Aufhebung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates (1) legt das spezifische Programm „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ (im Folgenden „Programm“) fest, das sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013 erstreckt.

(2)

Eine neue Regelung zur finanziellen Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgelegt.

(3)

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom sollte daher mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/124/EG, Euratom wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

Artikel 2

(1)   Die Aufhebung gemäß Artikel 1 berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte des Programms bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom genehmigt wurde, noch andere Rechtsakte, die am 31. Dezember 2013 für eine solche finanzielle Unterstützung galten.

(2)   Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom vor dem 20. März 2015 beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

(3)   Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

(4)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/124/EG, Euratom für den Zeitraum von 2011 bis 2013.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss tritt am gleichen Tag in Kraft wie die Verordnung (EU) Nr. 513/2014.

(2)   Tritt die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 vor Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, so tritt dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ für den Zeitraum 2007 bis 2013 (ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/3


VERORDNUNG (EU) 2015/458 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere Artikel 17 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Unterabsatz 1 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung von europäischen Konjunkturstatistiken geschaffen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2007 (2) der Kommission enthält Regeln und Bedingungen für die Übermittlung von Daten durch Mitgliedstaaten, die an den Stichprobenplänen für Konjunkturstatistiken teilnehmen. Diese Regeln ermöglichen die Anpassung der Modalitäten der europäischen Stichprobenpläne an Änderungen des Basisjahres.

(3)

Die Gewichtungen für die Erstellung der europäischen Aggregate aller Konjunkturindikatoren wurden 2013 aktualisiert. Diese Änderung des Basisjahres war Anlass für eine Überarbeitung der Auswahl der Positionen der NACE-Aktivitäten und der CPA-Güter für die einzelnen Mitgliedstaaten, die an den europäischen Stichprobenplänen teilnehmen. Die Auswahl der Positionen der NACE-Aktivitäten und der CPA-Güter sollte angepasst werden, um den in den vergangenen Jahren eingetretenen Änderungen der Relevanz der einzelnen Positionen der NACE-Aktivitäten und CPA-Güter Rechnung zu tragen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 657/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7).


ANHANG

Der erste Bezugszeitraum für die neuen Positionen gemäß den nachstehenden Tabellen darf ab der Einführung des Basisjahres 2015 vor Ende 2018 nicht später als Januar 2015 sein.

312   ERZEUGERPREISE DES AUSLANDSMARKTS

Mitgliedstaat

Daten-Erfassungsbereich im europäischen Stichprobenplan (NACE Rev. 2)

Belgien

10, 11, 13, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 35

Irland

10, 11, 18, 20, 21, 26, 28, 32

Zypern

10, 21

Malta

26

Finnland

10, 16, 17, 19, 20, 22, 24, 25, 26, 27, 28

Slowenien

21, 22, 25, 27, 28, 29


340   EINFUHRPREISE

Mitgliedstaat

Datenerfassungsbereich im europäischen Stichprobenplan (CPA)

Belgien

05.10, 06.10, 06.20, 07.10, 07.20, 08.99, 10.20, 14.13, 14.14, 15.20, 17.12, 19.20, 20.13, 20.14, 20.15, 20.16, 20.59, 21.10, 21.20, 22.11, 24.10, 24.42, 24.44, 26.11, 26.20, 26.30, 26.40, 26.51, 28.11, 28.13, 28.23, 28.29, 28.92, 29.10, 29.32, 31.09, 32.12, 32.50

Irland

06.10, 06.20, 19.20, 20.14, 21.10, 21.20, 26.20, 32.50

Zypern

19.20

Luxemburg

26.20, 26.30

Malta

19.20, 26.11

Österreich

06.10, 21.10, 21.20, 24.41, 26.20, 26.30, 29.10, 29.32

Portugal

06.10, 19.20, 29.10

Finnland

06.10, 06.20, 07.20, 19.20, 21.20, 26.20, 26.30, 29.10

Slowenien

19.20, 29.10


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/459 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung der technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen, im Rahmen der Strategie Europa 2020 und der damit zusammenhängenden Leitinitiative Jugend in Bewegung (2) festgelegten Ziele ist ein umfassender Datensatz über junge Menschen und ihren Übergang auf den Arbeitsmarkt erforderlich, der Vergleiche zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht.

(2)

In ihrer Mitteilung Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen (3) ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten zu Reformen ihrer Bildungssysteme, damit junge Menschen die für eine Beschäftigung geeigneten Qualifikationen erwerben können.

(3)

In seiner Entschließung vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (4) unterstreicht der Rat die Notwendigkeit, die Lebensbedingungen, Werte und Verhaltensweisen junger Frauen und Männer besser kennenzulernen und zu ermessen.

(4)

In seiner Empfehlung vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie (5) ermutigt der Rat die Mitgliedstaaten zu einer möglichst frühen Umsetzung der Jugendgarantieprojekte, vorzugsweise zu Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020. Zu diesem Zweck sollen die Mitgliedstaaten insbesondere Fonds der Union des Gemeinsamen Strategischen Rahmens, insbesondere den Europäischen Sozialfonds, in Anspruch nehmen.

(5)

In ihrer Mitteilung Gemeinsam für die Jugend Europas — Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit (6) ermutigt die Kommission die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Jugendgarantie und zu Investitionen in junge Menschen. In der Mitteilung wird für Online-Dienste geworben, die es jungen Menschen ermöglichen, nach Arbeitsstellen zu suchen, die von Arbeitgebern aus ihrem eigenen und aus anderen Mitgliedstaaten ausgeschrieben werden, und die gleichzeitig die KMU dabei unterstützen, junge Menschen aus ganz Europa anzustellen.

(6)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (7) wird das Ad-hoc-Modul 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt eingeführt.

(7)

In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission (8) werden die Bereiche der speziellen Informationen (Ad-hoc-Untermodule) festgelegt und beschrieben, die in das Ad-hoc-Modul 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt aufzunehmen sind.

(8)

In der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) wird festgelegt, dass die technischen Merkmale, die Filter, die Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten des jeweiligen Ad-hoc-Untermoduls gemäß Erwägungsgrund 7 von der Kommission zu bestimmen sind.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die technischen Merkmale des Ad-hoc-Moduls 2016 über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt, die zu verwendenden Filter und Codes und die Frist für die Übermittlung der Daten an die Kommission werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Jugend in Bewegung“ : Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen, angenommen am 15. September 2010, KOM(2010) 477 endgültig.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Neue Ansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen, angenommen am 20. November 2012, COM(2012) 669 final.

(4)   ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(5)   ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gemeinsam für die Jugend Europas: Ein Appell zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit, angenommen am 19. Juni 2013, COM(2013) 447 final.

(7)  Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 42).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).


ANHANG

In diesem Anhang werden die im Rahmen des Ad-hoc-Moduls über junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt, dessen Durchführung für 2016 geplant ist, zu verwendenden technischen Merkmale, Filter und Codes festgelegt. Darüber hinaus werden die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission festgelegt.

Frist für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission: 31. März 2017.

Die für die Übermittlung der Daten zu verwendenden Filter und Codes: gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission (1), geändert durch Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission (2).

Spalten für fakultative Gewichtungsfaktoren, die in Fällen von Teilstichproben oder Nichtbeantwortung zu verwenden sind: Spalten 228-231 mit ganzen Zahlen und Spalten 232-233 mit Dezimalstellen.

Untermodul „Bildungshintergrund“

Filter: 15≤AGE≤ 34

Name/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

WORKEXP

211

 

Arbeitserfahrung im Studium

HATLEVEL≠000

 

Bezahlte oder unbezahlte Arbeit im Rahmen der höchsten Bildungsstufe (HATLEVEL)

1

Bezahlte und unbezahlte Arbeitserfahrung

2

Nur bezahlte Arbeitserfahrung

3

Nur unbezahlte Arbeitserfahrung

4

Keine Arbeitserfahrung im Rahmen der HATLEVEL-Stufe

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Nicht bekannt

WORKSTUD

212

 

Berufspraktisches Lernen

WORKEXP = 1-3

 

Arbeitserfahrung, die Bestandteil des Curriculums auf der höchsten Bildungsstufe (HATLEVEL) ist

1

Lehre (operationelle Eurostat-Definition)

2

Obligatorisches Praktikum

3

Obligatorische berufspraktische Schulung, falls keine Unterscheidung zwischen 1 und 2 möglich

4

Fakultatives Praktikum (Bestandteil der Ausbildung)

5

Arbeit außerhalb des Curriculums

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Nicht bekannt

ADDLEVEL

213-214

 

Zusätzliche formale Bildungsstufe

EDUCSTAT = 2

 

Stufe und Ausrichtung der formalen Bildung nach dem höchsten Bildungsabschluss

00

Keine andere formale Bildung nach dem Abschluss der höchsten Bildungsstufe

10

ISCED 1

20

ISCED 2

30

ISCED 3 falls eine Unterscheidung nach Ausrichtung nicht möglich ist

34

ISCED 3 — Allgemeiner Bildungsgang

35

ISCED 3 — Berufsbildender Bildungsgang

40

ISCED 4 falls eine Unterscheidung nach Ausrichtung nicht möglich ist

44

ISCED 4 — Allgemeiner Bildungsgang

45

ISCED 4 — Berufsbildender Bildungsgang

50

ISCED 5

60

ISCED 6

70

ISCED 7

80

ISCED 8

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Nicht bekannt

DROPREAS

215

 

Grund für Abbruch

EDUCSTAT = 2 und ADDLEVEL≠00

 

Hauptgrund dafür, dass die angefangene Stufe der formalen Bildung nicht abgeschlossen wurde

0

Letzte formale Bildungsstufe abgeschlossen

 

Letzte formale Bildungsstufe nicht abgeschlossen aus folgenden Gründen:

1

Schwierigkeitsgrad

2

Studium entsprach nicht den Bedürfnissen oder Interessen

3

Kosten des Studiums

4

Arbeitswunsch

5

Familiäre Gründe

6

Gesundheitliche Gründe

7

Sonstige Gründe

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Nicht bekannt

LEAVDATE

216-221

 

Datum des Abbruchs der formalen Ausbildung

EDUCSTAT = 2 und ADDLEVEL≠00

 

Jahr und Monat des Abbruchs der formalen Ausbildung

 

Jeweiliges Jahr 4-stellig eintragen

9999

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Jahr unbekannt

 

 

 

Jeweiligen Monat 2-stellig eintragen

99

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Monat unbekannt

NCONREAS

222

 

Grund dafür, Ausbildung nicht fortzusetzen

EDUCSTAT = 2 und ADDLEVEL = 00 und HATLEVEL = 000-500

 

Hauptgrund dafür, die formale Ausbildung nicht fortzusetzen

0

Die höchste Bildungsstufe wurde als ausreichend hoch angesehen

1

Schwierigkeitsgrad

2

Studium entsprach nicht den Bedürfnissen oder Interessen

3

Kosten des Studiums

4

Arbeitswunsch

5

Familiäre Gründe

6

Gesundheitliche Gründe

7

sonstige Gründe

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Nicht bekannt

Untermodul „Arbeitssuche“

Filter: 15≤AGE≤ 34

Name/Spalte

Code

Beschreibung

Filter

SUPPORT

223

 

Unterstützung bei der Arbeitssuche

(WSTATOR = 1,2 und STARTIME< 12) oder WSTATOR = 3-5

 

Hilfreichste Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche seitens öffentlicher Stellen in den letzten zwölf Monaten

0

Keine Unterstützung erhalten

 

Die hilfreichste Unterstützungsart:

1

Unterstützung bei der Stellensuche

2

Beratung bei Bewerbungen

3

Beratung über Möglichkeiten für schulische und berufliche Bildung

4

Vermittlung einer Stelle im Rahmen eines Arbeitsprogramms

5

Vermittlung einer Stelle im Rahmen eines Bildungs- oder Schulungsprogramms

6

Sonstige Unterstützung

7

Unterstützung erhalten, wurde aber nicht als hilfreich betrachtet

8

Unterstützung erhalten, Grad der Nützlichkeit unbekannt

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Nicht bekannt

FINDMETH

224

 

Methode bei der Suche nach der derzeitigen Tätigkeit

STAPRO = 3

 

Methode bei der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit

1

Anzeigen, ungeachtet des Mediums

2

Verwandte, Freunde oder Bekannte

3

Arbeitsamt

4

Private Arbeitsvermittlungsstelle

5

Träger der allgemeinen oder beruflichen Aus- oder Fortbildung

6

Direkte Kontaktaufnahme der Person mit dem Arbeitgeber

7

Direkte Kontaktaufnahme des Arbeitgebers mit der Person

8

Sonstige Methode

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten).

Leer

Nicht bekannt

OKLEVEL

225

 

Angemessenheit des Arbeitsplatzes gemessen am Bildungsgrad des Befragten

WSTATOR = 1,2

 

Grad der Übereinstimmung der derzeitigen Hauptbeschäftigung des Befragten mit seinem/ihrem Bildungsgrad

1

Die Beschäftigung entspricht in hohem Grad dem Bildungsgrad

2

Die Beschäftigung entspricht in gewissem Umfang dem Bildungsgrad

3

Die Beschäftigung entspricht nicht unbedingt dem Bildungsgrad

4

Die Beschäftigung entspricht überhaupt nicht dem Bildungsgrad

9

Entfällt (nicht im Filter enthalten)

Leer

Nicht bekannt

MOVE4JOB

226

 

Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz umzuziehen

 

 

Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz den Wohnort zu wechseln

1

Der/die Befragte ist innerhalb des Landes umgezogen oder wäre dazu bereit

2

Der/die Befragte ist in ein anderes EU-Land umgezogen oder wäre dazu bereit

3

Der/die Befragte ist in ein Nicht-EU-Land umgezogen oder wäre dazu bereit

4

Der/die Befragte ist nicht für einen Arbeitsplatz umgezogen oder wäre nicht dazu bereits

Leer

Nicht bekannt

CMT4JOB

227

 

Bereitschaft, für einen Arbeitsplatz zu pendeln

 

 

Bereitschaft zu langem Pendelverkehr für einen Arbeitsplatz

1

Der/die Befragte pendelt derzeit über eine Stunde pro Richtung oder wäre dazu bereit

2

Der/die Befragte pendelt derzeit nicht über eine Stunde pro Richtung und wäre nicht dazu bereit

Leer

Nicht bekannt


(1)  Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 317/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Änderung der Anhänge der Verordnungen (EG) Nr. 1983/2003, (EG) Nr. 1738/2005, (EG) Nr. 698/2006, (EG) Nr. 377/2008 und (EU) Nr. 823/2010 in Bezug auf die Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 1).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/460 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Verfahrens zur Genehmigung eines internen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 114 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Voraussetzungen für interne Modelle erfüllen. Sie können ihr internes Modell im Rahmen der genehmigten Leitlinien zur Änderung des Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG ändern.

(2)

Größere Änderungen des internen Modells, eine Kombination aus kleineren Änderungen, die als größere Änderung angesehen wird, sowie Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells unterliegen der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung. Die bei der Genehmigung interner Modelle einzuhaltenden Verfahrensregeln sollten in gleicher Weise für die Genehmigung größerer Änderungen des internen Modells wie für die Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des Modells gelten.

(3)

Die Aufnahme neuer Elemente in das interne Modell, wie die Berücksichtigung zusätzlicher Risiken, die nicht im Anwendungsbereich des internen Modells oder der Geschäftsbereiche enthalten sind, unterliegen der aufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG.

(4)

Aufgrund der Interdependenzen zwischen verschiedenen im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG eingereichten Genehmigungsanträgen sollte das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung eines internen Modells beantragt, die Aufsichtsbehörde über weitere Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte informieren, die bereits laufen oder für die folgenden sechs Monate vorgesehen sind. Mit dieser Anforderung wird gewährleistet, dass aufsichtliche Bewertungen auf transparenten und objektiven Informationen basieren.

(5)

Das Verfahren, nach dem bei der Genehmigung eines internen Modells und größerer Änderungen des internen Modells vorzugehen ist, sollte eine laufende Kommunikation zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorsehen. Die Kommunikation sollte beginnen, bevor den Aufsichtsbehörden der formelle Antrag übermittelt wird. Sie sollte auch dann noch fortgesetzt werden, wenn das interne Modell oder die größere Änderung im Wege des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens genehmigt wurde.

(6)

Während des Genehmigungsverfahrens sollten die Aufsichtsbehörden verlangen können, dass das interne Modell angepasst oder ein Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegt wird.

(7)

Die Bestimmungen dieser Verordnung zu den Verfahren, nach denen bei der Genehmigung eines internen Modells, der Genehmigung von Änderungen des internen Modells sowie der Genehmigung der Leitlinien zur Änderung des Modells für interne Modelle, die auf der Ebene des einzelnen Unternehmens verwendet werden, vorzugehen ist, sollten ebenso für die Verfahren für interne Modelle, anhand deren die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe berechnet wird, sowie für gruppeninterne Modelle gelten.

(8)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(9)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt.

(10)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Folgendes fest:

a)

das Verfahren gemäß Artikel 112 der Richtlinie 2009/138/EG zur Genehmigung von Anträgen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Verwendung interner Modelle in Form von Voll- oder Partialmodellen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung;

b)

das Verfahren zur Genehmigung von Anträgen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf größere Änderungen des internen Modells und auf Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG.

Artikel 2

Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung

(1)   Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beantragt die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde.

(2)   Der Antrag wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat, oder in einer mit den Aufsichtsbehörden vereinbarten Sprache eingereicht.

(3)   Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung stellen, reichen sie Unterlagen ein, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genügt. Die Aufsichtsbehörde kann gemäß Artikel 3 zusätzliche Informationen anfordern.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Unterlagen enthalten zumindest Folgendes:

a)

ein Begleitschreiben einschließlich

i)

eines Antrags auf Genehmigung, ab einem bestimmten Datum die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnen zu dürfen, sowie eine allgemeine Erläuterung des internen Modells einschließlich einer kurzen Beschreibung des Aufbaus und des Anwendungsbereichs des Modells;

ii)

einer Bestätigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 120 der Richtlinie 2009/138/EG, dass das interne Modell in der Zeit vor dem Antrag im Risikomanagementsystem und in den Entscheidungsprozessen verwendet wurde;

iii)

einer Bestätigung, dass der Antrag vollständig ist und eine genaue Beschreibung des internen Modells enthält und dass keine relevanten Sachverhalte ausgelassen wurden;

iv)

einer Bestätigung, ob das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe gehört, die die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe anhand eines internen Modells berechnet, oder ob die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt wurde, ohne dass eine Mitteilung über die Entscheidung eingegangen ist;

v)

einer Auflistung weiterer Anträge auf Genehmigung der in Artikel 308a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Punkte, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bereits eingereicht wurden oder innerhalb der nächsten sechs Monate vorgesehen sind, einschließlich des jeweiligen Datums der Antragstellung;

vi)

Kontaktinformationen der relevanten Mitarbeiter des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die an den Tätigkeiten in Bezug auf das interne Modell beteiligt sind, sowie der relevanten Mitarbeiter des Unternehmens, bei denen zusätzliche Informationen angefordert werden können;

b)

eine Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell alle wesentlichen und quantifizierbaren Risiken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens abdeckt. Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung auf ein internes Modell in Form eines Partialmodells, beschränkt sich die Erläuterung auf die wesentlichen und quantifizierbaren Risiken innerhalb des Anwendungsbereichs des internen Partialmodells, und legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen außerdem dar, wie die in Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG genannten zusätzlichen Bedingungen erfüllt werden;

c)

eine Erläuterung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Integration des internen Modells in das Risikomanagementsystem sowie der Rolle, die das interne Modell im Governance-System spielt, einschließlich einer Erläuterung, aus der hervorgeht, dass das interne Modell es dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erlaubt, Risiken kontinuierlich zu erkennen, zu messen, zu überwachen, zu managen und zu melden; zu diesem Zweck werden dem Antrag die in Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG genannten relevanten Auszüge aus den Leitlinien für das Risikomanagement beigefügt;

d)

eine Bewertung und eine Begründung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens der wesentlichen Stärken, Schwachstellen und Beschränkungen des internen Modells, einschließlich einer eigenen Einschätzung, inwieweit die Bedingungen aus Absatz 2 erfüllt werden; des Weiteren beschreibt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, welche Maßnahmen für die künftige Verbesserung des internen Modells geplant sind, um gegebenenfalls ermittelte Schwachstellen oder Beschränkungen zu beseitigen oder das interne Modell weiterzuentwickeln oder auszudehnen;

e)

gehört das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu einer Gruppe, die die Solvenzkapitalanforderung anhand eines internen Modells berechnet, oder wurde die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe beantragt, ohne dass eine Mitteilung der Entscheidung eingegangen ist, eine Begründung, warum das gruppeninterne Modell für das Risikoprofil des Unternehmens ungeeignet ist und welche Unterschiede zwischen der Verwendung des internen Modells auf der Ebene des einzelnen Unternehmens und der Gruppe bestehen;

f)

die technischen Spezifikationen des internen Modells, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Aufbaus des internen Modells, sowie eine Auflistung und eine Begründung für die dem internen Modell zugrunde liegenden Annahmen, wenn eine Anpassung dieser Annahmen mit erheblichen Folgen für die Solvenzkapitalanforderung verbunden wäre;

g)

eine Erläuterung der Angemessenheit des internen Kontrollsystems des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung des Aufbaus und Anwendungsbereichs des Modells;

h)

eine Erläuterung der Angemessenheit der Ressourcen, Qualifikationen und Objektivität der für die Entwicklung und Validierung des internen Modells zuständigen Mitarbeiter;

i)

die Leitlinien zur Änderung des internen Modells gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG;

j)

eine Beschreibung des Prozesses, mit dem gewährleistet wird, dass die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognose verwendeten Methoden gemäß Artikel 121 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG mit den Methoden konsistent sind, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendet werden;

k)

ein Verzeichnis der im internen Modell verwendeten Daten unter Angabe ihrer Quelle, Eigenschaften und Verwendung sowie eine Beschreibung des Prozesses, mit dem die Exaktheit, Vollständigkeit und Angemessenheit der Daten gewährleistet wird;

l)

die Ergebnisse der letzten Zuordnung von Gewinnen und Verlusten und die Spezifikation der Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß Artikel 123 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der Gewinne und Verluste, der Hauptgeschäftsbereiche des Unternehmens und der Zuordnung der Gewinne und Verluste insgesamt zu den Risikokategorien und Hauptgeschäftsbereichen;

m)

eine Beschreibung des unabhängigen Prozesses zur Validierung des internen Modells und ein Bericht über die Ergebnisse der letzten Validierung gemäß Artikel 124 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der ausgegebenen Empfehlungen und der diesbezüglich eingeleiteten Maßnahmen;

n)

ein Verzeichnis der Dokumente, die zur Dokumentation des internen Modells gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG gehören;

o)

für den Fall, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Modell oder Daten von Dritten im Sinne von Artikel 126 der Richtlinie 2009/138/EG verwendet, einen Nachweis, dass die Verwendung eines solchen externen Modells oder solcher externer Daten nicht die Fähigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beeinträchtigt, die Anforderungen von Artikel 101 und Artikel 120 bis 125 dieser Richtlinie und im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells auch von Artikel 113 dieser Richtlinie zu erfüllen, einen Nachweis über die Eignung des externen Modells oder der externen Daten für die Verwendung im internen Modell sowie eine Erläuterung, warum den externen Modellen oder Daten gegenüber internen Modellen oder Daten der Vorzug gegeben wird;

p)

eine Schätzung hinsichtlich der anhand des internen Modells berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Risikokategorisierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie eine Schätzung hinsichtlich der mit der Standardformel berechneten Solvenzkapitalanforderung auf der untersten Ebene der Standardformel für den letztmöglichen Zeitpunkt vor dem Datum der Antragstellung, zu dem die Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel berechnet wurde. Wurde vor der Antragstellung noch keine Solvenzkapitalanforderung berechnet, wird die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel mit den Parametern der Standardformel berechnet und nicht mit den Parametern, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen spezifisch sind;

q)

eine Feststellung der Teile der Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, die als Hauptgeschäftsbereiche eingestuft wurden, und eine Begründung für diese Einstufung;

r)

im Falle eines internen Modells in Form eines Partialmodells eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die vorgeschlagene Integrationsmethode den Anforderungen von Artikel 113 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genügt, und bei einer von der Standardintegrationstechnik gemäß Artikel 239 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) abweichenden Methode eine Begründung für die vorgeschlagenen Integrationsmethode.

(5)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen weist anhand entsprechender Unterlagen nach, dass die Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgane den Antrag gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2009/138/EG gebilligt haben.

(6)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erstellt eine Übersicht über alle Dokumente und Gruppen von Nachweisen, die in den Antrag aufgenommen wurden. Ist der Inhalt eines Dokuments für andere Dokumente relevant, weist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen darauf hin und nimmt Querverweise auf.

Artikel 3

Prüfung des Antrags

(1)   Die Aufsichtsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

(2)   Die Aufsichtsbehörden stellen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum des Antragseingangs fest, ob der Antrag vollständig ist. Ein Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung wird als vollständig erachtet, wenn er alle Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 umfasst.

(3)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag unvollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass die Genehmigungsfrist von sechs Monaten noch nicht angelaufen ist, und begründen, warum der Antrag unvollständig ist.

(4)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass der Antrag vollständig ist, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das den Antrag eingereicht hat, umgehend mit, dass der Antrag vollständig ist, und geben das Datum an, an dem die Genehmigungsfrist von sechs Monaten anläuft. Dabei handelt es sich um das Datum, an dem der vollständige Antrag eingegangen ist.

(5)   Auch wenn ein Antrag als vollständig eingestuft wurde, kann eine Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen anfordern, die sie für ihre Bewertung benötigt. In der Anforderung gibt sie an, welche weiteren Informationen sie benötigt, und begründet, warum sie diese Informationen anfordert.

(6)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gewährleistet, dass den Aufsichtsbehörden für die gesamte Dauer der Prüfung des Antrags alle Dokumente gemäß Artikel 125 der Richtlinie 2009/138/EG zur Verfügung gestellt werden, nach Möglichkeit auch in elektronischer Form.

(7)   Bei der Prüfung des Antrags kommunizieren die Aufsichtsbehörden laufend mit dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und können Anpassungen des internen Modells und im Falle eines internen Partialmodells die Vorlage eines Übergangsplans gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG verlangen.

(8)   Stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass sie das interne Modell unter der Voraussetzung genehmigen könnten, dass Anpassungen daran vorgenommen werden, teilen sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dies mit.

(9)   Verlangen die Aufsichtsbehörden weitere Informationen oder Anpassungen des internen Modells, kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen um eine Aussetzung der sechsmonatigen Genehmigungsfrist gemäß Artikel 112 Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG ersuchen. Die Aussetzung endet, sobald das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die erforderlichen Anpassungen vorgenommen hat und bei den Aufsichtsbehörden ein geänderter Antrag mit dem Nachweis der Anpassungen eingegangen ist. Die Aufsichtsbehörden teilen dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen daraufhin das neue Ablaufdatum der Genehmigungsfrist mit.

Artikel 4

Recht des Unternehmens, den Antrag zurückzuziehen

Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das die Genehmigung zur Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung beantragt hat, kann diesen Antrag schriftlich zurückziehen, indem es die Aufsichtsbehörde zu einem beliebigen Zeitpunkt vor der Entscheidung über den Antrag darüber informiert.

Artikel 5

Entscheidung über den Antrag

(1)   Die Aufsichtsbehörde genehmigt den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Systeme des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen sind und dass das interne Modell insbesondere die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 genannten Anforderungen erfüllt.

(2)   Des Weiteren genehmigt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Verwendung eines internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert hat, dass die Leitlinien zur Änderung des Modells die in Artikel 115 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Anforderungen erfüllt. Hat die Aufsichtsbehörde über einen Antrag entschieden, teilt sie dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihre Entscheidung umgehend schriftlich mit. Diese Entscheidung umfasst Folgendes:

a)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, das Startdatum, ab dem das interne Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendet wird;

b)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag genehmigt, gegebenenfalls die Bedingungen, an die die Genehmigungsentscheidung geknüpft ist, sowie eine Begründung der Bedingungen;

c)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, eine Begründung dieser Entscheidung;

d)

für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde einen Übergangsplan gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2009/138/EG anfordert, einen Nachweis über die Billigung des Übergangsplans gemäß Artikel 6.

(3)   Die Aufsichtsbehörden dürfen nicht offenlegen, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Antrag auf Verwendung eines internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gestellt hat und dass ein Antrag abgelehnt oder zurückgezogen wurde.

Artikel 6

Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells

(1)   Verlangt die Aufsichtsbehörde, wie in Artikel 113 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG beschrieben, die Vorlage eines Übergangsplans, muss sie dies begründen und den Mindestanwendungsbereich festlegen, den das interne Modell nach der Umsetzung des Übergangsplans abdecken muss.

(2)   Der Übergangsplan wird vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gebilligt und gibt Folgendes eindeutig an: die Laufzeit des Übergangsplans, die Ausdehnung des Anwendungsbereichs sowie die zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des internen Modells erforderlichen Maßnahmen und Mittel. Die Aufsichtsbehörde beurteilt den vom Unternehmen vorgelegten Plan. Die Aufsichtsbehörde kann bei Bedarf einen geänderten, vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan gebilligten Übergangsplan verlangen, der zur Genehmigung vorzulegen ist.

(3)   Gelingt es dem Unternehmen nicht, den Übergangsplan zur Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells umzusetzen, kann die Aufsichtsbehörde unbeschadet anderer verfügbarer aufsichtlicher Maßnahmen jede der folgenden Maßnahmen ergreifen:

a)

Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans;

b)

Verlängerung der Frist zur Umsetzung des Plans unter der Voraussetzung, dass der Plan angepasst wird;

c)

Forderung, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel gemäß Artikel 103 bis 111 der Richtlinie 2009/138/EG berechnet;

d)

Genehmigung zur Verwendung eines internen Partialmodells mit einem begrenzteren Anwendungsbereich als dem Mindestanwendungsbereich gemäß Absatz 1.

Artikel 7

Änderungen des internen Modells

(1)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erbringt im Antrag auf Genehmigung einer größeren Änderung des internen Modells den Nachweis, dass nach der Übernahme der größeren Änderungen des internen Modells die in Artikel 101, 112 und 120 bis 126 der Richtlinie 2009/138/EG und im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt würden.

(2)   Der Antrag des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens enthält die in Artikel 2 genannten Dokumente, sofern deren Inhalt von der größeren Änderung des internen Modells betroffen wäre, einschließlich einer genauen Angabe der vorgenommenen Änderungen sowie einer ausführlichen Beschreibung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen der größeren Änderung auf das genehmigte interne Modell und dessen Ergebnisse.

Artikel 8

Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells

(1)   Das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gibt im Antrag auf Genehmigung von Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells eine Begründung für die Änderungen dieser Leitlinien an und erbringt den Nachweis, dass nach der Übernahme der Änderungen die Voraussetzungen für die Genehmigung dieser Leitlinien erfüllt würden.

(2)   Die Aufsichtsbehörden genehmigen den Antrag auf Änderungen der Leitlinien zur Änderung des internen Modells nur dann, wenn sie sich vergewissert haben, dass der Anwendungsbereich der Leitlinien umfassend ist und dass die in den Leitlinien beschriebenen Verfahren zur Änderung des internen Modells gewährleisten, dass das interne Modell die in Artikel 101, 112 und 120 bis 125 der Richtlinie 2009/138/EG sowie im Falle eines internen Partialmodells auch die in Artikel 113 der Richtlinie genannten Anforderungen kontinuierlich erfüllt.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/461 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich des Prozesses zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 231 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein effizienter Austausch angemessener Informationen zwischen den betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden ist für einen wirksamen Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über gruppeninterne Modelle von grundlegender Bedeutung.

(2)

Um eine konsistente Anwendung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung sicherzustellen, muss jeder Schritt genau festgelegt werden. Ein klarer Prozess erleichtert außerdem den Informationsaustausch, fördert das gegenseitige Verständnis, lässt Beziehungen zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden entstehen und ist einer wirksamen Aufsicht förderlich.

(3)

Eine fristgerechte und realistische Planung des Prozesses der gemeinsamen Entscheidungsfindung ist von grundlegender Bedeutung. Jede betroffene Aufsichtsbehörde sollte der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde fristgerecht einschlägige Informationen zur Verfügung stellen.

(4)

Für den Inhalt und die Umsetzung der gemeinsamen Entscheidung sind klare Prozesse festzulegen und zu dokumentieren, um eine ausführliche Begründung der Entscheidung zu gewährleisten.

(5)

Der Prozess zur Erzielung einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells sollte auch für die gemeinsame Entscheidung über größere Änderungen und für Änderungen der Leitlinien zur Änderung des gruppeninternen Modells gelten.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe eingeholt.

(8)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren festgelegt, die von den Aufsichtsbehörden einzuhalten sind, um zu einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG zu gelangen, wenn die Erlaubnis beantragt wird, die konsolidierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe sowie die Solvenzkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „betroffene Aufsichtsbehörden“ die Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten, in denen die verbundenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Sitz haben, die die Erlaubnis beantragen, ihre Solvenzkapitalanforderung anhand eines gruppeninternen Modells zu berechnen.

Artikel 3

Vereinbarung über den Prozess

(1)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden vereinbaren den Prozess zur Erzielung und Festschreibung einer gemeinsamen Entscheidung einschließlich Zeitrahmen, wesentlicher Schritte und Leistungen und berücksichtigen dabei auch die in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten und in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (3) zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG näher erläuterten Anforderungen. Gemäß Artikel 231 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG unternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, und gewährleisten daher, dass die für den vereinbarten Prozess festgelegten wesentlichen Schritte und Leistungen fristgerecht ausgeführt werden.

(2)   Bei der Vereinbarung über den Prozess berücksichtigen die betroffenen Aufsichtsbehörden alle rechtlichen Hindernisse oder internen Prozesse, die sie gegebenenfalls daran hindern, innerhalb des festgelegten Zeitrahmens einen förmlichen Standpunkt zu äußern. Daher informieren sich alle betroffenen Aufsichtsbehörden gegenseitig über rechtliche Hindernisse oder interne Prozesse, die in ihrer jeweiligen Aufsichtsbehörde bestehen.

(3)   Die betroffenen Aufsichtsbehörden stellen den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden so bald wie möglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Entscheidung über den Antrag von Bedeutung sind.

(4)   Wirft eine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Frage zum Prozess auf, vor allem, wenn voraussichtlich keine einvernehmliche Entscheidung erzielt wird, muss sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die Gründe hierfür darlegen und angeben, ob sie vorhat, gemäß Artikel 231 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sucht im Gespräch mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden nach einer Lösung für die Angelegenheit. Die Aufsichtsbehörden vereinbaren einen Zeitrahmen für die Einigung auf eine Lösung.

(5)   Wird innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens keine zufriedenstellende Lösung gefunden und beschließt die betreffende Aufsichtsbehörde, die EIOPA mit der Angelegenheit zu befassen, tut sie dies unverzüglich.

Artikel 4

Vorschlag für eine Entscheidung

(1)   Bevor die betroffenen Aufsichtsbehörden einen Vorschlag für eine Entscheidung unterbreiten, bestätigen sie, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen ist und das Ergebnis dieser Prüfung die Grundlage für die Entscheidung über den Antrag bildet.

(2)   Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre Beiträge zum Vorschlag für eine Entscheidung, indem sie das Ergebnis der Prüfung zusammenfassen.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt anhand der in Absatz 2 genannten Beiträge der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen schriftlichen Vorschlagsentwurf für eine Entscheidung, einschließlich der Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung gegebenenfalls geknüpft ist. Der Vorschlag enthält die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls für die Bedingungen.

(4)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt in ihrem Entscheidungsentwurf gegebenenfalls die während der Bewertung des Antrags von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden geäußerten Standpunkte in Bezug auf die Angemessenheit des gruppeninternen Modells für die Berechnung der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde berücksichtigt gegebenenfalls auch die Standpunkte der anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden in Bezug auf das gruppeninterne Modell.

(5)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde leitet den Entscheidungsvorschlag an die betroffenen Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Kollegiums und die Beteiligten weiter.

(6)   Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde ihre schriftliche Stellungnahme zum Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls zu den Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde fasst die eingegangenen Stellungnahmen zusammen und leitet die Schlussfolgerungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden weiter.

(7)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde organisiert mindestens eine Sitzung mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, um den Entscheidungsvorschlag und die eingegangenen Stellungnahmen zu erörtern. Diese Sitzungen können als tatsächliche Zusammenkünfte oder, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden damit einverstanden sind, in anderer Form stattfinden. Mit der Diskussion soll eine Einigung auf eine gemeinsame Entscheidung erzielt werden. Anschließend bestätigt jede betroffene Aufsichtsbehörde ihre Standpunkte oder übermittelt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde schriftlich ihre endgültigen Standpunkte und Vorbehalte.

Artikel 5

Endgültige Entscheidung

(1)   Wurde wie in Artikel 231 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt eine gemeinsame Entscheidung erzielt,

a)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über den Antrag und gegebenenfalls über die Bedingungen, an die die vorgeschlagene Entscheidung geknüpft ist;

b)

leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung zusammen mit den Standpunkten der betroffenen Aufsichtsbehörden an alle Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Fall wird die Einigung über die endgültige Entscheidung von Vertretern der betroffenen Aufsichtsbehörden schriftlich bestätigt, wobei die Vertreter über ausreichende Befugnisse verfügen, um ihre jeweiligen Behörden zu vertreten.

(2)   Wurde wie in Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG dargestellt keine gemeinsame Entscheidung erzielt,

a)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ihre endgültige Entscheidung;

b)

dokumentiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 4 Absatz 7 genannten Standpunkte und Vorbehalte;

c)

legt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Standpunkte und Vorbehalte der zuständigen betroffenen Aufsichtsbehörden dar und erläutert gegebenenfalls, warum sie in dem Dokument, in dem sie den betroffenen Aufsichtsbehörden ihre Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG vorstellt, von diesen Standpunkten abgewichen ist;

d)

leitet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Entscheidung zusammen mit den Standpunkten und Vorbehalten der betroffenen Aufsichtsbehörden an die übrigen Mitglieder des Kollegiums und gegebenenfalls an Teilnehmer weiter.

Artikel 6

Mitteilung der Entscheidung

(1)   Wenn eine endgültige Entscheidung erzielt wurde, teilt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dem Antragsteller die Entscheidung umgehend mit.

(2)   Wurde die Erlaubnis zur Verwendung des gruppeninternen Modells erteilt, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde folgende Angaben in die Entscheidung auf:

a)

ob es sich bei der Entscheidung um eine gemeinsame Entscheidung gemäß Artikel 231 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG handelt oder ob die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde gemäß Artikel 231 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG selbst über den Antrag entschieden hat;

b)

die Begründung der Entscheidung;

c)

die Namen der verbundenen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des internen Modells zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe einbezogen sind;

d)

die Namen der verbundenen Unternehmen, die ihre Solvenzkapitalanforderung anhand des gruppeninternen Modells berechnen dürfen;

e)

gegebenenfalls die Risiken und Hauptgeschäftsbereiche innerhalb des Anwendungsbereichs eines internen Partialmodells;

f)

das Startdatum, ab dem die unter den Buchstaben c und d genannten Solvenzkapitalanforderungen anhand des gruppeninternen Modells berechnet werden;

g)

gegebenenfalls die Bedingungen, an die die Erlaubnis zur Verwendung des gruppeninternen Modells geknüpft ist, und die Begründung dieser Bedingungen;

h)

gegebenenfalls die Vorgabe, dass das Unternehmen einen Plan einschließlich Beschreibung und Zeitrahmen entwickeln und vorlegen muss, der die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des internen Modells vorsieht;

i)

gegebenenfalls die Integrationsmethode, die für die Integration des internen Partialmodells in die Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung genehmigt wurde.

(3)   Wird der Antrag auf Verwendung eines gruppeninternen Modells abgelehnt, versieht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Entscheidung mit einer kurzen Beschreibung der Teile oder Aspekte des internen Modells, die die Anforderungen an die Verwendung eines gruppeninternen Modells nicht erfüllen, und gibt genau an, welchen Anforderungen nicht entsprochen wird. In der Mitteilung wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Ablehnung nichts darüber aussagt, ob andere Anforderungen als erfüllt bewertet wurden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/462 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren für die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung von Zweckgesellschaften, für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden im Hinblick auf Zweckgesellschaften sowie zur Festlegung der Formate und Muster für die von Zweckgesellschaften gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzulegenden Angaben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 211 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Errichtung einer Zweckgesellschaft, auf die Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übertragen werden, bedarf einer aufsichtlichen Genehmigung. Die für die Erteilung bzw. Widerrufung einer solchen Genehmigung einzuhaltenden Bestimmungen und Verfahren, einschließlich der Dokumentationsanforderungen, sind in der Richtlinie 2009/138/EG geregelt und sollten durch die vorliegende Verordnung ergänzt werden.

(2)

Übernimmt eine Zweckgesellschaft Risiken von mehr als einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sollte sie über Vermögenswerte verfügen, deren Betrag mindestens der Höhe ihrer aggregierten maximalen Risikoposition entspricht, wobei jede einzelne vertragliche Verpflichtung zu berücksichtigen ist. Bei der Erteilung der aufsichtlichen Genehmigung sollte die Aufsichtsbehörde bewerten, ob diese Vorgabe eingehalten wird, und dabei jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung und jedem einzelnen Risikotransfer Rechnung tragen.

(3)

Für den Fall, dass die Zweckgesellschaft in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, der nicht der Niederlassungsmitgliedstaat des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, von dem das Risiko übernommen wird, müssen Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden festgelegt werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden sind insbesondere während des Prozesses der aufsichtlichen Genehmigung der Zweckgesellschaft von Bedeutung. Auch bei wesentlichen Änderungen, die sich auf die Einhaltung der in Artikel 211 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Anforderungen durch die Zweckgesellschaft auswirken können, und bei Widerruf oder Erlöschen der Zulassung sind Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen diesen Aufsichtsbehörden zur Gewährleistung einer effektiven und effiziente Beaufsichtigung erforderlich.

(4)

Durch die Anforderungen an die aufsichtliche Berichterstattung, die in Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission (2) festgelegt sind, sollten die für die Zweckgesellschaften zuständigen Aufsichtsbehörden bewerten können, ob die relevanten Anforderungen stets eingehalten werden. Diese Anforderungen sollten durch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Formate und Muster ergänzt werden.

(5)

Um eine genauere Vorstellung von den festzulegenden technischen Vorschriften zu erhalten, muss der Begriff der für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft definiert werden.

(6)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) vorgelegt wurde.

(7)

Die EIOPA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(8)

Um die Rechtssicherheit im Hinblick darauf zu erhöhen, welche Aufsichtsregelung während der in Artikel 308a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen, am 1. April 2015 beginnenden Phase der schrittweisen Einführung gilt, sollte gewährleistet werden, dass diese Verordnung so schnell wie möglich, d. h. am Tag nach ihrer Veröffentlichung, im Amtsblatt der Europäischen Union, in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung ist Folgendes festgelegt:

a)

die Verfahren zur Erteilung und Widerrufung einer aufsichtlichen Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft;

b)

die Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist, und der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist;

c)

die Formate und Muster, die von der Zweckgesellschaft zur jährlichen Übermittlung von Angaben zu verwenden sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft“ eine Zweckgesellschaft, die im Rahmen von mehr als einer vertraglichen Vereinbarung Risiken von einem oder mehreren Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt.

Artikel 3

Aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft

Die Zweckgesellschaft beantragt ihre Zulassung bei der Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Hauptsitz errichten will.

Artikel 4

Entscheidung der Aufsichtsbehörde

(1)   Die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Zweckgesellschaft niedergelassen ist oder sich niederlassen möchte, entscheidet binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung.

(2)   In ihrer Entscheidung über die Erteilung einer aufsichtlichen Genehmigung nennt die Aufsichtsbehörde die Tätigkeiten, für die die Zweckgesellschaft ihre Zulassung erhält, und gegebenenfalls alle etwaigen Bedingungen für diese Tätigkeiten.

(3)   Jede ablehnende Entscheidung wird umfassend begründet und dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde mitgeteilt.

Artikel 5

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Wenn die Zweckgesellschaft eine aufsichtliche Genehmigung für ihre Errichtung beantragt, weist sie durch Beifügung entsprechender Unterlagen nach, dass die Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt sind und sie die Anforderungen des Artikels 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllen kann. Bei der Beantragung einer Zulassung reicht der Antragsteller zumindest die in Anhang I aufgeführte unterstützende Dokumentation ein. Die Dokumentation erstreckt sich auf die Struktur der Zweckgesellschaft, das zu übernehmende Risiko und die Finanzierung der Zweckgesellschaft.

Artikel 6

Widerruf der Zulassung

(1)   Die Aufsichtsbehörde, die die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung der Zweckgesellschaft erteilt hat, kann die Zulassung dieser Zweckgesellschaft widerrufen, wenn

a)

die Zweckgesellschaft die ursprünglichen Bedingungen, unter denen die Genehmigung für ihre Errichtung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt;

b)

die Zweckgesellschaft in schwerwiegender Weise die Pflichten verletzt, die ihr nach dem für die Gesellschaft geltenden Recht obliegen.

(2)   In dem unter Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall geht die Aufsichtsbehörde davon aus, dass die Zweckgesellschaft ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat, wenn die allzeit verlangte vollständige Kapitaldeckung nicht gegeben und die Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass die Zweckgesellschaft die vollständige Deckung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums wiederherstellen kann.

(3)   Jede Entscheidung, die Zulassung zu widerrufen, wird umfassend begründet und der Zweckgesellschaft umgehend mitgeteilt.

Artikel 7

Für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft

(1)   Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer solchen Zweckgesellschaft beantragt, weist er darüber hinaus zur Zufriedenheit der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde nach, dass Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Solvabilität der Zweckgesellschaft nicht beeinträchtigen können und dass die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft die Solvabilitätsanforderung jederzeit erfüllen kann.

(2)   Wenn die für mehrere Vereinbarungen aufgelegte Zweckgesellschaft nachweist, dass ihre Solvabilität nicht durch Liquidationsverfahren bei einem der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigt werden kann, legt sie ausreichende Nachweise vor, die es der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde ermöglichen, die aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft insgesamt sowie die aggregierte maximale Risikoposition jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung zur Übernahme von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens zu bewerten.

(3)   Wenn der Antragsteller eine aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft beantragt, legt er ausreichende Nachweise dafür vor, dass diese Zweckgesellschaft die in den Artikeln 319 bis 321 und in Artikel 326 der Durchführungsmaßnahmen festgelegten Bedingungen erfüllt, wobei jede einzelne vertragliche Vereinbarung berücksichtigt wird, um festzustellen, ob die für mehrere Vereinbarungen aufzulegende Zweckgesellschaft den Solvabilitätsanforderungen genügt.

(4)   Kann der Antragsteller keine ausreichenden Nachweise im Sinne der Absätze 1 bis 3 vorlegen, lehnt die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Errichtung der für mehrere Vereinbarungen aufzulegenden Zweckgesellschaft ab.

Artikel 8

Laufende Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden

(1)   Ist die Zweckgesellschaft, die ein Risiko von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, arbeiten die betreffenden Aufsichtsbehörden laufend zusammen.

(2)   Die Aufsichtsbehörden tauschen die für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben relevanten Informationen aus, einschließlich Informationen zu geplanten Aufsichtsmaßnahmen, die die Zweckgesellschaft oder die risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen betreffen, sofern dies sich auf die Beaufsichtigung der Zweckgesellschaft oder der risikoübertragenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auswirken kann. In einem solchen Fall kommunizieren die Aufsichtsbehörden umgehend miteinander.

Artikel 9

Konsultation vor Erteilung einer Zulassung

Bevor eine Zulassung erteilt wird, konsultiert die Aufsichtsbehörde, bei der die aufsichtliche Genehmigung für die Errichtung einer Zweckgesellschaft beantragt wird, die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, von dem das Risiko übernommen wird, niedergelassen ist.

Artikel 10

Mitteilung von Veränderungen

Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das ein Risiko auf diese Zweckgesellschaft überträgt, umgehend über alle gemäß Artikel 325 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von der Zweckgesellschaft erhaltenen relevanten Informationen über jede Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann. Die Aufsichtsbehörde kommuniziert umgehend jeden Verstoß der Zweckgesellschaft gegen die Solvabilitätsanforderungen.

Artikel 11

Mitteilung des Widerrufs der Zulassung

Wird die Zulassung einer Zweckgesellschaft widerrufen, unterrichtet die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde umgehend die Aufsichtsbehörde des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt.

Artikel 12

Übermittlung des jährlichen Berichts

Die für die Zweckgesellschaft zuständige Aufsichtsbehörde übermittelt den jährlichen Bericht der Zweckgesellschaft, der ihr gemäß Artikel 325 Absätze 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 vorgelegt wurde, umgehend der Aufsichtsbehörde, die für das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt, zuständig ist. Bei einer für mehrere Vereinbarungen aufgelegten Zweckgesellschaft kann die für diese zuständige Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden nur die Teile des Berichts übermitteln, die sich auf das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beziehen, das im Mitgliedstaat der jeweiligen Aufsichtsbehörden niedergelassen ist.

Artikel 13

Quantitativer Inhalt des jährlichen Berichts

In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde unter Verwendung der Formate und Muster in Anhang II und unter Beachtung der Hinweise in Anhang III jedes Jahr quantitative Angaben, die Folgendes beinhalten:

a)

den Inhalt der Übermittlung, wie im Muster SPV.01.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.01;

b)

Basisangaben zur Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.01.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.01.02;

c)

Bilanzdaten der Zweckgesellschaft, wobei zwischen den wesentlichen Klassen von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und Eigenkapitalposten zu unterscheiden ist, einschließlich emittierter Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismen, wie in Muster SPV.02.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen aus Anhang III unter der Referenz SPV.02.01;

d)

außerbilanzielle Daten der Zweckgesellschaft, wie in Muster SPV.02.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.02.02;

e)

übernommene Risiken aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.01 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.01;

f)

ein Verzeichnis der emittierten Schuldtitel oder anderen Finanzierungsmechanismen aus jeder einzelnen vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, wie in Muster SPV.03.02 in Anhang II angegeben, gemäß den Hinweisen in Anhang III unter der Referenz SPV.03.02.

Artikel 14

Qualitativer Inhalt des jährlichen Berichts

In Einklang mit Artikel 325 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 übermittelt die Zweckgesellschaft der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde jedes Jahr qualitative Angaben, die Folgendes beinhalten:

a)

eine angemessene Beschreibung der bei der Bewertung der Vermögenswerte verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen;

b)

eine angemessene Beschreibung der bei der Bestimmung der aggregierten maximalen Risikoposition verwendeten Grundlagen, Methoden und Annahmen;

c)

detaillierte Angaben zu allen etwaigen Interessenkonflikten zwischen der Zweckgesellschaft, dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen und den Kapitalgebern für Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen;

d)

detaillierte Angaben zu allen signifikanten Transaktionen der Zweckgesellschaft im letzten Berichtszeitraum;

e)

Nachweise dafür, dass die Zweckgesellschaft stets über eine vollständige Kapitaldeckung verfügt, einschließlich:

i)

einer Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken, einschließlich Liquiditätsrisiken und quantifizierbarer Risiken;

ii)

Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen;

f)

hat die Zweckgesellschaft die Vorgabe der vollständigen Kapitaldeckung während des Berichtszeitraums nicht kontinuierlich erfüllt, übermittelt sie alle relevanten Informationen über diese Nichteinhaltung und ergriffene Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 326 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 während des Berichtszeitraums;

g)

qualitative Angaben zu jeder Veränderung, die sich nachteilig auf die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 318 bis 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft auswirken kann.

Artikel 15

Beschreibung der von der Zweckgesellschaft übernommenen Risiken

In der in Artikel 14 verlangten Beschreibung der übernommenen Risiken informiert die Zweckgesellschaft in ihrem jährlichen Bericht darüber,

a)

ob es sich bei den übernommenen Risiken hauptsächlich um solche in Verbindung mit Lebens- oder um solche in Verbindung mit Nichtlebensversicherungen handelt;

b)

welche Arten von Auslöseereignissen für diese Risiken gelten;

c)

ob im Berichtszeitraum ein Auslöseereignis eingetreten ist, das einen Anspruch gegenüber den Vermögenswerten der Zweckgesellschaft ausgelöst hat;

d)

ob aus einem Anspruch entstehende Beträge im Berichtszeitraum ausgezahlt wurden, und falls ja, welche Summe bislang ausgezahlt wurde und ob sich das Auslöseereignis nachteilig auf die Liquidität der Zweckgesellschaft ausgewirkt hat;

e)

ob sich das Risikoprofil der Zweckgesellschaft seit dem vorangegangenen Berichtszeitraum wesentlich geändert hat oder wesentlich von den ursprünglichen Bedingungen abweicht, die der Aufsichtsbehörde vor der Zulassung mitgeteilt wurden.

Artikel 16

Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen

Wenn die Zweckgesellschaft gemäß Artikel 14 Angaben zu den emittierten Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen vorlegt, erstattet sie über Folgendes Bericht:

a)

die Erlöse aus der Emission von Schuldtiteln oder anderen Finanzierungsmechanismen und ob diese voll eingezahlt wurden, bezogen auf jede einzelne vertragliche Vereinbarung über den Transfer von Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;

b)

die Arten von Klassen („Tiers“) des Finanzierungsmechanismus, wobei die Tranchen oder Klassen („Tiers“) genau anzugeben sind, einschließlich Angaben zu erhaltenen externen Ratings oder zu internen Ratings, die für emittierte Schuldtitel verwendet werden, und gegebenenfalls Angaben zur herangezogenen Ratingagentur;

c)

die Gründe, aus denen die finanziellen Vereinbarungen als ausreichend robust betrachtet werden, um den anhaltenden Schutz potenzieller Ansprüche des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, von dem das Risiko auf die Zweckgesellschaft übertragen wird, zu gewährleisten, um die Deckung von Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit sicherzustellen und um die Auszahlungsstruktur von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen zu sichern;

d)

gesondert für den aktuellen Berichtszeitraum alle etwaigen Schuldtitel, die seit ihrer Emission ganz oder teilweise annulliert, zurückgekauft oder getilgt wurden.

Artikel 17

Mittel der Berichterstattung

Die Zweckgesellschaft legt der Aufsichtsbehörde die in Artikel 13 genannten quantitativen Angaben elektronisch und die in Artikel 15 genannten qualitativen Angaben in einem elektronisch lesbaren Format vor.

Artikel 18

Währung und Einheiten

(1)   Die Zweckgesellschaft legt alle in Artikel 13 genannten monetären Angaben aus dem Bericht in ihrer Berichtswährung vor. Zu diesem Zweck werden andere Währungen mithilfe des zum Ende des Berichtszeitraums geltenden Wechselkurses umgerechnet.

(2)   Die Zweckgesellschaft übermittelt numerische Werte als Fakten gemäß folgenden Formaten:

a)

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die Einheiten entspricht, gemeldet;

b)

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, gemeldet.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Die in Artikel 5 dieser Verordnung genannte unterstützende Dokumentation umfasst Folgendes:

1.

eine klare und umfassende Präsentation und Analyse in Form eines Organigramms, in dem alle relevanten an der Transaktion beteiligten Parteien benannt werden, einschließlich der beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die von einer anderen Aufsichtsbehörde als der für die Erteilung der Zulassung der Zweckgesellschaft zuständigen Behörde beaufsichtigt werden;

2.

Angaben zur Identität und Qualifikation des Originators oder Sponsors der Zweckgesellschaft, wenn es sich dabei nicht um das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen handelt, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt;

3.

Angaben zu dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt;

4.

gegebenenfalls Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die als Treuhänder für die Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bestellt werden oder werden sollen;

5.

Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die Mitarbeiter der Zweckgesellschaft sind oder sein werden, einschließlich detaillierter Angaben zu den Personen, die die Zweckgesellschaft tatsächlich leiten;

6.

Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an der Zweckgesellschaft halten oder voraussichtlich halten werden, sowie zur Höhe dieser Beteiligungen;

7.

Angaben zur Identität und Qualifikation der Personen, die für die Zweckgesellschaft Verwaltungsdienstleistungen oder fachliche Dienstleistungen wie Rechnungslegung erbringen oder erbringen werden;

8.

die Satzung oder Entwürfe der Satzung der Zweckgesellschaft;

9.

detaillierte Angaben zu den ursprünglichen Versicherungsverträgen der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, aus denen eindeutig hervorgeht, welche Risiken ursprünglich vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernommen wurden und auf die Zweckgesellschaft übertragen werden sollen, einschließlich einer Bewertung und Beschreibung, wie der Risikotransfer und die Zurückbehaltung etwaiger Restrisiken den Anforderungen des Artikels 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen;

10.

detaillierte Angaben zum Entwurf der vertraglichen Vereinbarung über den Risikotransfer zwischen der Zweckgesellschaft und dem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, einschließlich einer Beschreibung, wie der Vertrag den Anforderungen der Artikel 210, 211, 319 und 320 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entspricht. Diese Beschreibung beinhaltet Folgendes:

a)

alle etwaigen im Rahmen des Vertrags relevanten Auslöseereignisse oder Mechanismen;

b)

die aggregierte maximale Risikoposition des Vertrags;

11.

eine Bewertung, in der dargelegt wird, wie die rechtlichen und Governance-Strukturen der Zweckgesellschaft den Anforderungen der Artikel 210, 319, 320, 324, 326 und 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 entsprechen sollen. Die Überprüfung sollte auch eine Stellungnahme dazu beinhalten, ob die für die Zweckgesellschaft vorgesehene rechtliche Struktur einen rechtlich durchsetzbaren Schutz der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft bietet, wodurch sichergestellt wird, dass die Solvabilität der Zweckgesellschaft gemäß den Anforderungen aus Artikel 318 Buchstabe b und Artikel 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht beeinträchtigt wird. Die Bewertung sollte Folgendes umfassen:

a)

eine Erläuterung, wie die vollständige Kapitaldeckung der Zweckgesellschaft erreicht wird oder werden wird, einschließlich relevanter Tests wie Stresstests und Szenarien, um festzustellen, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung gegeben ist und wie dieser Status beibehalten werden soll;

b)

Angaben zum Eigenkapital der Zweckgesellschaft, einschließlich Umfang, Wachstum, potenzieller Anlegerkonzentration und Eigenkapitalanteil des Managements dieser Zweckgesellschaft;

c)

detaillierte Angaben zu den Gegenparteien der vertraglichen Vereinbarungen über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft, einschließlich detaillierter Angaben zu sämtlichen Funktionen der Zweckgesellschaft und des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens sowie zu den Funktionen und Identitäten anderer Beteiligter, darunter Schuldtitelinhaber, Account Manager und Account Servicing Manager, Verwahrer und Treuhänder, Vermögensverwalter, Zeichner und Sponsoren der Transaktion. Bewertet werden sollen hier auch die für die Zweckgesellschaft geltenden Konsolidierungsvorschriften;

d)

Angaben zu den quantifizierbaren Risiken der Zweckgesellschaft, einschließlich detaillierter Angaben zum Liquiditätsrisiko und zur Liquiditätsstrategie der Zweckgesellschaft;

e)

Angaben zu den Auswirkungen der vorgeschlagenen Anlagestrategie der Zweckgesellschaft auf Risiken;

f)

Angaben zur Einhaltung der Solvabilitätsanforderungen gemäß Artikel 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 durch die Zweckgesellschaft;

g)

detaillierte Angaben zum Risikotransfer, einschließlich einer Bewertung der wesentlichen Restrisiken, Basisrisiko inbegriffen;

h)

gegebenenfalls detaillierte Angaben zur Verwendung und zu Einzelheiten von Absicherungsinstrumenten wie Zins-Swaps oder Währungskontrakten;

i)

detaillierte Angaben zu allen etwaigen außerbilanziellen Verbindlichkeiten zur Unterstützung der Zweckgesellschaft, einschließlich Garantien oder anderer Formen der Kreditrisikominderung, die an die Zweckgesellschaft verkauft oder ihr anderweitig zur Verfügung gestellt werden;

j)

finanzielle Prognosen für die erwartete Bestandsdauer der Zweckgesellschaft;

k)

eine versicherungsmathematische Bewertung der übernommenen Versicherungsrisiken;

l)

den Entwurf eines Plans, in dem die Verfahren für die aufsichtliche Berichterstattung der Zweckgesellschaft dargestellt werden, mit denen die Anforderungen der Artikel 325 bis 327 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 eingehalten werden sollen, einschließlich bestimmter, nach Artikel 325 Absatz 2 und Artikel 326 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu meldender Aspekte, und in dem erläutert wird, wie der Aufsichtsbehörde wesentliche Veränderungen gemeldet würden;

12.

eine Transaktionsdokumentation oder entsprechende Entwürfe zur Emission von Schuldtiteln oder Finanzierungsmechanismen sowie zum Risikotransfer auf die Kapitalgeber für diese Schuldtitel oder Finanzierungsmechanismen, mit der erläutert wird, wie die Einhaltung der Artikel 210, 211, 320 und 321 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gewährleistet wird. Diese Dokumentation sollte Folgendes umfassen:

a)

einen Prospekt oder Emissionsbedingungen oder ein Private Placement Memorandum (PPM) oder entsprechende Entwürfe;

b)

ein Rating oder einen Bericht einer Ratingagentur vor Emission der Finanzierungsinstrumente durch die Zweckgesellschaft;

c)

detaillierte Angaben zur potenziellen Inanspruchnahme finanzieller Garantiegeber für eine der Tranchen der zu emittierenden Schuldtitel;

d)

eine Treuhändervereinbarung, sofern vorhanden, oder entsprechende Entwürfe;

e)

in Bezug auf die Schuldtitel oder Finanzierungsmechanismen detaillierte Angaben zur Liquiditätsstrategie der Zweckgesellschaft für die emittierten Finanzinstrumente, einschließlich Struktur und Klasseneinteilung („Tiering“), Positionsarten und Widerrufsvorschriften für Schuldtitelinhaber;

f)

Angaben zu den Auswirkungen der Anlagestrategie der Zweckgesellschaft auf Risiken;

g)

Verträge oder entsprechende Entwürfe sowie Angaben zu Absicherungsinstrumenten wie Zins-Swaps oder Währungskontrakten;

h)

eine Transaktionsdokumentation oder entsprechende Entwürfe zu Teilen der vertraglichen Vereinbarungen über den Risikotransfer von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf die Zweckgesellschaft, die als verbundene Transaktion gemäß Artikel 210 Absatz 3 und Artikel 320 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 betrachtet werden können. Dies kann gegebenenfalls Verträge mit anderen Transaktionsbeteiligten sowie Outsourcing- und Dienstleistungsverträge umfassen;

13.

nimmt eine Zweckgesellschaft, die vor dem 31. Dezember 2015 zugelassen wurde, nach dem 31. Dezember 2015 neue Tätigkeiten auf, so übermittelt sie alle sachdienlichen Angaben dazu, wie ihre bestehenden Tätigkeiten sich nach Aufnahme neuer Tätigkeiten auf das aggregierte Risikoprofil auswirken können.


ANHANG II

Muster für die Berichterstattung durch Zweckgesellschaften

SPV.01.01 — Inhalt der Meldung

Code des Musters

Bezeichnung des Musters

 

C0010

SPV.01.02

Basisangaben

R0010

 

SPV.02.01

Bilanz

R0020

 

SPV.02.02

Außerbilanzielles

R0030

 

SPV.03.01

Übernommene Risiken

R0040

 

SPV.03.02

Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen

R0050

 

SPV.01.02 — Basisangaben

 

C0010

Name der berichtenden Zweckgesellschaft

R0010

 

Unternehmenscode

R0020

 

Art des Codes

R0030

 

Herkunftsland der Zweckgesellschaft

R0040

 

Berichtsdatum

R0050

 

Stichtag

R0060

 

Berichtswährung

R0070

 

Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen übernommene Risiken

R0080

 

Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg

R0090

 

SPV.02.01 — Bilanz

 

Wert

Aktiva

 

C0010

Einlagen und Kreditforderungen

R0010

 

Verbriefte Kredite

R0020

 

Schuldtitel

R0030

 

Sonstige verbriefte Aktiva

R0040

 

Eigenkapital und Anteile an gemeinsamen Anlagen

R0050

 

Finanzderivate

R0060

 

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

R0070

 

Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva insgesamt

R0080

 

Sonstige Aktiva

R0090

 

Aktiva insgesamt

R0100

 

Passiva

 

 

Erhaltene Kredite und entgegengenommene Einlagen

R0110

 

Emittierte Schuldtitel

R0120

 

Finanzderivate

R0130

 

Sonstige wesentliche Klassen von Passiva insgesamt

R0140

 

Sonstige Passiva

R0150

 

Passiva insgesamt

R0160

 

Eigenkapital

 

 

Eigenkapital insgesamt

R0170

 


Beschreibung der Posten

 

Wert

C0020

 

C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1

R0180

 

 

 


Beschreibung der Posten

 

Wert

C0020

 

C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1

R0190

 

 

 


Beschreibung der Posten

 

Wert

C0020

 

C0010

Eigenkapital Posten 1

R0200

 

 

 

SPV.02.02 — Außerbilanzielles

 

Buchwert

Außerbilanzielle Posten

 

C0010

Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat

R0010

 

Gehaltene Sicherheiten

R0020

 

Sonstige außerbilanzielle Posten insgesamt

R0030

 

Außerbilanzielle Verpflichtungen

 

 

Verpfändete Sicherheiten

R0040

 

Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen insgesamt

R0050

 


Beschreibung der Posten

 

Buchwert

C0020

 

C0010

Außerbilanzieller Posten 1

R0060

 

 

 


Beschreibung der Posten

 

Buchwert

C0020

 

C0010

Außerbilanzielle Verpflichtung 1

R0070

 

 

 

SPV.03.01 — Übernommene Risiken

 

Vereinbarung

Ausstellungsdatum

Ausstellungen/Nutzungen, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen wurden

Name des Zedenten

Code des Zedenten

Art des Codes

Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung

Für separier-bare Risiken gehaltene Vermögenswerte

Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung je Vereinbarung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg

Laufzeit

C0010

C0020

C0030

C0040

C0050

C0060

C0070

C0080

C0090

C0100

Summe

R0010

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Risiko 1

R0020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SPV.03.02 — Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen

 

Vereinbarung

Beschreibung des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung

Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung

C0010

C0020

C0030

Insgesamt

R0010

 

 

 

Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismus 1

R0020

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

Dieser Anhang enthält weitere Hinweise zu den in Anhang II enthaltenen Mustern. In der ersten Tabellenspalte sind die zu meldenden Posten aufgeführt, indem die Zellen wie in Anhang II dargestellt angegeben werden.

Muss die Zweckgesellschaft ergänzend zu den quantitativen Angaben eine bestimmte Begründung vorlegen, ist diese nicht in das Muster aufzunehmen, sondern der Aufsichtsbehörde in dem für Freitext vorgesehenen Teil zu übermitteln.

SPV.01.01 — Inhalt

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0010

Basisangaben

Vorgelegt.

R0020/C0010

Bilanz

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vorgelegt;

9

Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine Begründung erforderlich).

R0030/C0010

Außerbilanzielles

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vorgelegt;

2

Nicht vorgelegt bzw. keine außerbilanziellen Posten;

9

Nicht vorgelegt aus anderen Gründen (in diesem Fall ist eine Begründung erforderlich).

R0040/C0010

Übernommene Risiken

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vorgelegt;

9

Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine Begründung erforderlich).

R0050/C0010

Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vorgelegt;

9

Nicht vorgelegt (in diesem Fall ist eine Begründung erforderlich).

SPV.01.02 — Basisangaben

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0010

Name der berichtenden Zweckgesellschaft

Name der Zweckgesellschaft, die der Aufsichtsbehörde den Bericht vorlegt.

R0020/C0010

Unternehmenscode

Unternehmenscode der Zweckgesellschaft in absteigender Priorität:

Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier, LEI);

Auf dem lokalen Markt verwendeter, von der nationalen Aufsichtsbehörde vergebener Unternehmenscode.

R0030/C0010

Art des Codes

Art des Codes, der für den Posten „Unternehmenscode“ verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier, LEI);

2

Lokaler Code.

R0040/C0010

Herkunftsland der Zweckgesellschaft

Land, in dem die Zweckgesellschaft zugelassen wurde, gemäß ISO 3166-1 ALPHA-2.

R0050/C0010

Berichtsdatum

Datum, an dem der Bericht an die Aufsichtsbehörde erstellt wurde, gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT).

R0060/C0010

Stichtag

Datum, das für den letzten Tag des Berichtszeitraums steht, gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT).

R0070/C0010

Berichtswährung

Alphabetischer Code der Währung, die im Bericht für Geldbeträge verwendet wird, gemäß ISO 4217.

R0080/C0010

Im Rahmen gesonderter Vereinbarungen übernommene Risiken

Anzahl gesonderter Risikovereinbarungen, für deren Übernahme eine Zweckgesellschaft die entsprechende Zulassung gemäß den Bedingungen der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten hat.

R0090/C0010

Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg

Angabe, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung zwischen zwei Berichtszeiträumen gegeben war. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vollständige Kapitaldeckung;

2

Keine vollständige Kapitaldeckung.

SPV.02.01 — Bilanz

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0010

Einlagen und Kreditforderungen

Wert der Einlagen und Kreditforderungen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. Dieser Posten beinhaltet Folgendes:

Sämtliche Einlagen

Von der Zweckgesellschaft gewährte Kredite

Barmittel

R0020/C0010

Verbriefte Kredite

Wert der von der Zweckgesellschaft erworbenen verbrieften Kredite gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0030/C0010

Schuldtitel

Wert gehaltener Schuldtitel gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG. Dazu gehören auch nachrangige Forderungen in Form von Schuldtiteln.

R0040/C0010

Sonstige verbriefte Aktiva

Wert sonstiger verbriefter Aktiva, die nicht unter den Posten „Verbriefte Kredite“ (C0010/R0020) oder den Posten „Schuldtitel“ (C0010/R0030) fallen, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0050/C0010

Eigenkapital und Anteile an gemeinsamen Anlagen

Wert des Eigenkapitals und der gehaltenen Anteile an gemeinsamen Anlagen gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0060/C0010

Finanzderivate

Wert der Finanzderivate mit positivem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0070/C0010

Nichtfinanzielle Vermögenswerte (einschließlich Sachanlagen)

Wert materieller und immaterieller Vermögenswerte, soweit nicht in den finanziellen Vermögenswerten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0080/C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva insgesamt

Gesamtbetrag sonstiger wesentlicher Klassen von Aktiva.

R0090/C0010

Sonstige Aktiva

Wert sämtlicher übrigen Aktiva, soweit nicht in den vorherigen Posten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0100/C0010

Aktiva insgesamt

Gesamtwert der Aktiva der Zweckgesellschaft.

R0110/C0010

Erhaltene Kredite und entgegengenommene Einlagen

Wert, den die Zweckgesellschaft Gläubigern schuldet, soweit nicht aus der Emission handelbarer Wertpapiere entstanden.

R0120/C0010

Emittierte Schuldtitel

Wert der von der Zweckgesellschaft ausgegebenen Schuldtitel, bei denen es sich nicht um Eigenkapital handelt, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0130/C0010

Finanzderivate

Wert der Finanzderivate mit negativem Wert gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0140/C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Passiva insgesamt

Gesamtbetrag sonstiger wesentlicher Klassen von Passiva

R0150/C0010

Sonstige Passiva

Wert sämtlicher übrigen Passiva, soweit nicht in den vorherigen Posten enthalten, gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

R0160/C0010

Passiva insgesamt

Gesamtwert der Passiva der Zweckgesellschaft.

R0170/C0010

Eigenkapital insgesamt

Gesamtwert des Eigenkapitals der Zweckgesellschaft.

R0180/C0020

Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1

Beschreibung der wesentlichen Klasse von Aktiva. Angabe weiterer wesentlicher Klassen nach Bedarf, sodass das Wesen der wesentlichen Aktiva der Zweckgesellschaft klar erkennbar ist.

R0180/C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Aktiva 1 — Wert

Wert jeder wesentlichen Klasse von Aktiva.

R0190/C0020

Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1

Beschreibung der wesentlichen Klasse von Passiva. Angabe weiterer wesentlicher Klassen nach Bedarf, sodass das Wesen der wesentlichen Passiva der Zweckgesellschaft klar erkennbar ist.

R0190/C0010

Sonstige wesentliche Klassen von Passiva 1 — Wert

Wert jeder wesentlichen Klasse von Passiva.

R0200/C0020

Eigenkapital (wesentliche Posten)

Beschreibung der wesentlichen Eigenkapitalposten. Jede berichtende Zweckgesellschaft entscheidet anhand des Wesens der wesentlichen Posten, die sie hält, über diese Angaben und behält diese über die Berichtszeiträume hinweg bei.

R0200/C0010

Eigenkapital Posten 1

Wert jedes gemeldeten Eigenkapitalpostens gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG.

SPV.02.02 — Außerbilanzielles

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0010

Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat

Buchwert der Garantien, die die Zweckgesellschaft direkt erhalten hat.

R0020/C0010

Gehaltene Sicherheiten

Buchwert der gehaltenen Sicherheiten.

R0030/C0010

Sonstige außerbilanzielle Posten insgesamt

Buchwert jedes gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Postens.

R0040/C0010

Verpfändete Sicherheit

Buchwert der verpfändeten Sicherheiten.

R0050/C0010

Sonstige außerbilanzielle Verpflichtungen insgesamt

Buchwert jeder gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung.

R0060/C0020

Außerbilanzieller Posten 1

Beschreibung jedes sonstigen außerbilanziellen Postens. Die Zweckgesellschaft meldet so viele verschiedene Posten wie notwendig.

R0060/C0010

Außerbilanzieller Posten 1 — Buchwert

Buchwert jedes gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Postens.

R0070/C0020

Außerbilanzielle Verpflichtung 1

Beschreibung jeder sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung. Die Zweckgesellschaft meldet so viele verschiedene Posten wie notwendig.

R0070/C0010

Außerbilanzielle Verpflichtung 1 — Buchwert

Buchwert jeder gemeldeten sonstigen außerbilanziellen Verpflichtung.

SPV.03.01 — Übernommene Risiken

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0070

Summe — Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung

Aggregierte maximale Risikoposition der Zweckgesellschaft insgesamt.

C0070/R0010 = Summe (C0070/R0020)

R0010/C0080

Summe — Für separierbare Risiken gehaltene Vermögenswerte

Wert der gehaltenen Vermögenswerte insgesamt.

SPV.03.01.C0080/R0010 = Summe (C0080/R0020) = SPV.02.01.C0010/R0100

R0020/C0010

Vereinbarung

Bei Beteiligung von Zweckgesellschaften, die für mehrere Vereinbarungen aufgelegt wurden, sind für jede einzelne Vereinbarung (für jedes übernommene separierbare Risiko) Angaben vorzulegen. Unter diesem Posten wird der Code der Vereinbarung über die Übernahme von Risiken aufgeführt.

Hat die Aufsichtsbehörde einen Code vergeben, wird dieser Code verwendet. Andernfalls vergibt die Zweckgesellschaft selbst einen Code, der über sämtliche Berichtsjahre hinweg beibehalten und nicht anderweitig verwendet wird.

Die Anzahl der gemeldeten Zeilen entspricht der Anzahl in SPV.01.02.C0010/R0080.

R0020/C0020

Ausstellungsdatum

Ausstellungsdatum jeder einzelnen Vereinbarung zu separierbaren Risiken gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT).

R0020/C0030

Ausstellungen/Nutzungen, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen wurden

Angabe, ob die Vereinbarung vor dem 31. Dezember 2015 geschlossen wurde. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vor dem 31. Dezember 2015

2

Nach dem 31. Dezember 2015

R0020/C0040

Name des Zedenten

Name des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das Risiken auf die Zweckgesellschaft überträgt.

R0020/C0050

Code des Zedenten

Unternehmenscode des Zedenten, Codes (sofern vorhanden) in absteigender Priorität:

Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier, LEI)

Spezifischer Code

Spezifischer Code:

Für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus dem EWR: Auf dem lokalen Markt verwendeter Unternehmenscode, der von der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde vergeben wird;

Für Unternehmen, die nicht aus dem EWR stammen, sowie für nicht regulierte Unternehmen: Unternehmenscode, der von der Zweckgesellschaft selbst vergeben wird. Bei der Vergabe eines Unternehmenscodes an Unternehmen, die nicht aus dem EWR stammen, sowie an nicht regulierte Unternehmen ist folgendes Format durchgehend einzuhalten:

Unternehmenscode des Unternehmens + Code des Sitzlandes des Unternehmens gemäß ISO 3166-1 ALPHA-2 + Fünfstellig

R0020/C0060

Art des Codes

Art des Codes, der für den Posten „Code des Zedenten“ (C0050) verwendet wird. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Kennung für juristische Personen (Legal Entity Identifier, LEI);

2

Spezifischer Code.

R0020/C0070

Aggregierte maximale Risikoposition je Vereinbarung

Wert der aggregierten maximalen Risikoposition je Vereinbarung.

R0020/C0080

Für separierbare Risiken gehaltene Vermögenswerte

Wert der insgesamt je Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte.

R0020/C0090

Einhaltung der verlangten vollständigen Kapitaldeckung je Vereinbarung über den gesamten Berichtszeitraum hinweg

Angabe, ob die verlangte vollständige Kapitaldeckung zwischen zwei Berichtszeiträumen gegeben war. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1

Vollständige Kapitaldeckung

2

Keine vollständige Kapitaldeckung

R0020/C0100

Laufzeit

Verbleibende Laufzeit der Vereinbarung in Monaten.

SPV.03.02 — Schuldtitel oder andere Finanzierungsmechanismen

Zelle

Posten

Hinweise

R0010/C0030

Summe — Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung

Wert der emittierten Schuldtitel insgesamt

SPV.03.02.C0030/R0010 = Summe (C0030/R0020) = SPV.02.01.C0010/R0120

R0020/C0010

Vereinbarung

Bei Beteiligung von Zweckgesellschaften, die für mehrere Vereinbarungen aufgelegt wurden, sind für jede einzelne Vereinbarung (für jedes übernommene separierbare Risiko) Angaben vorzulegen. Unter diesem Posten wird der Code der Vereinbarung über die Übernahme von Risiken aufgeführt.

Hat die Aufsichtsbehörde einen Code vergeben, wird dieser Code verwendet. Andernfalls vergibt die Zweckgesellschaft selbst einen Code, der über sämtliche Berichtsjahre hinweg beibehalten und nicht anderweitig verwendet wird.

Die Anzahl der gemeldeten Zeilen entspricht der Anzahl in SPV.01.02.C0010/R0080.

R0020/C0020

Schuldtitel oder anderer Finanzierungsmechanismus 1

Beschreibung des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung, einschließlich Transaktionsreferenz.

Je Vereinbarung werden so viele Zeilen verwendet wie für die Meldung jedes emittierten Schuldtitels notwendig.

R0020/C0030

Höhe des emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus je Vereinbarung

Wert jedes emittierten Schuldtitels oder anderen Finanzierungsmechanismus.


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/42


VERORDNUNG (EU) 2015/463 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe in Bezug auf die Spezifikationen für Polyvinylalkohol (E 1203)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (3) der Kommission enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(2)

Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 7. September 2011 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Polyvinylalkohol (E 1203) eingereicht. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4)

Die derzeitige Spezifikation hinsichtlich der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (E 1203) lautet: „löslich in Wasser; mäßig löslich in Ethanol“. Das Institut für Gesundheit und Verbraucherschutz (IHCP) der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat Löslichkeitsstudien (4) für Polyvinylalkohol durchgeführt, um die Angaben zur Löslichkeit in den derzeitigen Unionsspezifikationen hinsichtlich der Löslichkeit in Ethanol zu aktualisieren.

(5)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („Behörde“) hat die Ergebnisse der vom IHCP durchgeführten Löslichkeitstests für Polyvinylalkohol und die vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet (5). Die Behörde ist der Ansicht, dass die Änderung der Spezifikation für die Löslichkeit von Polyvinylalkohol keine Auswirkungen auf die Sicherheit von Polyvinylalkohol als Lebensmittelzusatzstoff hat.

(6)

Unter Berücksichtigung des eingereichten Antrags, der vom IHCP durchgeführten Studien und der Bewertung durch die Behörde ist es angezeigt, die Beschreibung der Löslichkeit des Lebensmittelzusatzstoffs Polyvinylalkohol (E 1203) in Ethanol (≥ 99,8 %) in „praktisch unlöslich oder unlöslich“ zu ändern.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(4)  João F. A. Lopes und Catherine Simoneau, 2014. Solubility of Polyvinyl Alcohol in Ethanol. EFSA supporting publication 2014:EN-660, 20 Seiten.

(5)  EFSA Journal 2014; 12(9):3820.


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012, im Eintrag für E 1203 Polyvinylalkohol, wird die Spezifikation für die Löslichkeit durch Folgendes ersetzt:

„Löslichkeit

wasserlöslich; praktisch unlöslich oder unlöslich in Ethanol (≥ 99,8 %)“


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/464 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

94,1

MA

85,9

TR

94,6

ZZ

91,5

0707 00 05

JO

229,9

MA

179,7

TR

178,9

ZZ

196,2

0709 93 10

MA

101,2

TR

186,6

ZZ

143,9

0805 10 20

EG

47,3

IL

72,4

MA

53,1

TN

61,7

TR

71,6

ZZ

61,2

0805 50 10

TR

61,7

ZZ

61,7

0808 10 80

AR

94,0

BR

70,7

CL

125,7

CN

81,0

MK

28,2

US

181,4

ZZ

96,8

0808 30 90

AR

107,0

CL

97,1

CN

102,5

ZA

111,2

ZZ

104,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/465 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, und zur Bestimmung der Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind, im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt wurden, und sind diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellte Anträge

(in %)

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4410

0,206912

09.4411

0,21013

09.4412

0,21763

09.4420

0,23821

09.4421

350 000

09.4422

0,238211


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/466 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellte Anträge

(%)

09.4273

2,901585

09.4274


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/50


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/467 DER KOMMISSION

vom 19. März 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. März 2015 Einfuhrlizenzanträge im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. März 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Geflügelfleischsektor (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellte Anträge

(%)

09.4067

49,313301

09.4068

09.4069

0,227954

09.4070


BESCHLÜSSE

20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/52


BESCHLUSS (EU) 2015/468 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/007 BE/Hainaut steel (Duferco-NLMK), Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Belgien hat am 27. September 2013 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei den Unternehmen Duferco Belgium SA und NLMK La Louvière SA gestellt und diesen Antrag bis 4. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Dieser Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 981 956 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 981 956 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/54


BESCHLUSS (EU) 2015/469 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/009 PL/Zachem, Polen)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Nach Entlassungen im Unternehmen Zachem und bei zwei seiner Zulieferer und nachgeschalteten Hersteller beantragte Polen am 9. Oktober 2013 einen Finanzbeitrag aus dem EGF und ergänzte seinen Antrag bis zum 16. Juni 2014 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 115 205 EUR bereitzustellen.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Polens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 115 205 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/56


BESCHLUSS (EU) 2015/470 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2013/011 BE/Saint-Gobain Sekurit, Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen wurden, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Belgien hat am 19. Dezember 2013 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen beim Unternehmen Saint-Gobain Sekurit Benelux SA gestellt und diesen Antrag bis zum 4. Juli 2014 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 339 928 EUR bereitzustellen.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Belgiens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 339 928 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/58


BESCHLUSS (EU) 2015/471 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/011 BE/Caterpillar, Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 22. Juli 2014 stellte Belgien einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Caterpillar Belgium S.A. in Belgien und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 222 854 EUR für den Antrag Belgiens bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 222 854 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/60


BESCHLUSS (EU) 2015/472 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/012 BE/ArcelorMittal, Belgien)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (4) des Rates ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Nach Entlassungen bei ArcelorMittal Liège S.A. in Belgien hat Belgien am 22. Juli 2014 einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF gestellt und diesen gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 um zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 591 486 EUR für den Antrag Belgiens bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 591 486 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/62


BESCHLUSS (EU) 2015/473 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2015

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag EGF/2014/014 DE/Aleo Solar, Deutschland)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (3) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

In Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (4) ist vorgesehen, dass der Fonds bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 29. Juli 2014 stellte Deutschland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei der Aleo Solar AG und zwei ihrer Tochtergesellschaften in Deutschland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 094 760 EUR für den Antrag Deutschlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDE BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 wird aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ein Betrag von 1 094 760 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 11. März 2015.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


20.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/64


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/474 DER KOMMISSION

vom 18. März 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 1684)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission (2) regelt die Überwachung, die Pflanzengesundheitskontrollen und die Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird.

(2)

Bei der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU hat sich gezeigt, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport bestimmter Waren mit Ursprung in China verwendet wird, nach wie vor ein pflanzengesundheitliches Risiko für die Union birgt. Daher sollte der Beschluss weiterhin bis zum 31. März 2017 gelten.

(3)

Von den Mitgliedstaaten durchgeführte Pflanzengesundheitskontrollen haben ergeben, dass Holzverpackungsmaterial, das für den Transport von Waren aus Tonschiefer, glasierter Keramik und flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl verwendet wird, auch mit Schadorganismen kontaminiert war, insbesondere mit Anoplophora glabripennis (Motschulsky). Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU sollte daher auch diese Waren abdecken.

(4)

Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission (3) wurde Nummer 8 in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen. Daher sollte der Bezug auf diese Nummer 8 in den Artikeln 3 und 4 des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU gestrichen werden.

(5)

Unter Berücksichtigung des pflanzengesundheitlichen Risikos der einzelnen unter diesen Beschluss fallenden Waren und der Notwendigkeit, eine verhältnismäßigere Zuweisung der Ressourcen für eine effektive und effiziente Kontrolle aller Waren in gleicher Weise sicherzustellen, ist erfahrungsgemäß eine Pflanzengesundheitskontrolle mit einer Mindesthäufigkeit von 15 % angemessen. Daher sollte die Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen bei bestimmten Waren von 90 % auf 15 % gesenkt werden.

(6)

Damit weitere Einzelheiten zu den der chinesischen nationalen Pflanzenschutzorganisation gemeldeten Beanstandungen zu Holzverpackungsmaterial zusammengetragen werden können, ist es erfahrungsgemäß notwendig, dass die Mitgliedstaaten die Informationen übermitteln, die gebraucht werden, um die Quellen unzuverlässiger Kennzeichnung zu identifizieren und Aufschluss darüber zu gewinnen, warum eine Kennzeichnung als falsch betrachtet wird.

(7)

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen und der entsprechenden Meldungen sollte für diesen Zeitraum eine Übergangsregelung gelten.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Holzverpackungsmaterial von Sendungen mit spezifizierten Waren ist den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Richtlinie 2000/29/EG mit einer Mindesthäufigkeit gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses zu unterziehen, damit bestätigt wird, dass das Holzverpackungsmaterial den Anforderungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der genannten Richtlinie genügt.“

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Maßnahmen bei Nichteinhaltung

Stellt sich bei den Pflanzengesundheitskontrollen gemäß Artikel 3 heraus, dass die Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG nicht eingehalten werden oder dass das Holzverpackungsmaterial mit den in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie aufgeführten Schadorganismen kontaminiert ist, so wendet der betreffende Mitgliedstaat auf das nicht konforme Holzverpackungsmaterial unverzüglich eine der folgenden, in Artikel 13c Absatz 7 der genannten Richtlinie aufgeführten Maßnahmen an.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Berichterstattung

Unbeschadet der Richtlinie 94/3/EG der Kommission (*1) melden die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung des Formblatts in Anhang II die Anzahl und die Ergebnisse der Pflanzengesundheitskontrollen, die gemäß den Artikeln 2 und 3 des vorliegenden Beschlusses durchgeführt wurden, und zwar spätestens am 31. Juli 2016 für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 31. März 2016 und spätestens am 31. Juli 2017 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017.

(*1)  Richtlinie 94/3/EG der Kommission vom 21. Januar 1994 über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen (ABl. L 32 vom 5.2.1994, S. 37).“ "

4.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Artikel 1 bis 4 gelten bis zum 31. März 2017.“

5.

Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Bezüglich der vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 durchgeführten Pflanzenschutzkontrollen und der Meldung der Anzahl und der Ergebnisse dieser Pflanzengesundheitskontrollen gilt weiterhin der Durchführungsbeschluss 2013/92/EU in der vor der Änderung durch den vorliegenden Beschluss geltenden Fassung.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/92/EU der Kommission vom 18. Februar 2013 betreffend die Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und Maßnahmen, die bei Holzverpackungsmaterial zu ergreifen sind, das bereits für den Transport spezifizierter Waren mit Ursprung in China verwendet wird (ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 74).

(3)  Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 23).


ANHANG

Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

SPEZIFIZIERTE WAREN

Code der Kombinierten Nomenklatur

Warenbezeichnung

Häufigkeit der Pflanzengesundheitskontrollen (%)

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

15

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

15

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801 ; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

15

6803 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder Pressschiefer

15

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlagen

15

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

15“

Anhang II des Durchführungsbeschlusses 2013/92/EU erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

FORMBLATT FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG

Bericht über die Pflanzengesundheitskontrollen bei der Einfuhr von Holzverpackungsmaterial, durchgeführt an jeder Sendung der spezifizierten Waren mit Ursprung in China

Berichtszeitraum:

Berichterstattender Mitgliedstaat:

Beteiligte Eingangsorte:

Ort der Inspektion:

Anzahl inspiziert am Bestimmungsort:

Anzahl inspiziert am Eingangsort:

 

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2514 00 00

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2515

Code der Kombinierten Nomenklatur: 2516

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6801 00 00

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6802

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6803 00

Code der Kombinierten Nomenklatur: 6908

Code der Kombinierten Nomenklatur: 7210

Anzahl der über den berichterstattenden Mitgliedstaat in die EU eingehenden Sendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl inspizierter Sendungen

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon Anzahl von Sendungen mit konformem Holzverpackungsmaterial

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon Anzahl beschlagnahmter Sendungen mit nicht konformem Holzverpackungsmaterial

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon mit Schadorganismus und ohne konforme ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln und angeben, ob die Kennzeichnung fehlt oder falsch ist) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon mit Schadorganismus und einer konformen ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach Schadorganismus aufschlüsseln)

Bitte Ländercode, Code des Herstellers/Behandlers und Behandlungscode der ISPM15-Kennzeichnung(en) angeben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Davon nur ohne konforme ISPM15-Kennzeichnung (bitte nach fehlender bzw. falscher Kennzeichnung aufschlüsseln) (1)

 

 

 

 

 

 

 

 


(1)  Gegebenenfalls Gründe angeben, warum die ISPM15-Kennzeichnung als falsch identifiziert wurde (Art, Kennzeichnungsmethode usw.)“.