ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Berichtigungen |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/1 |
BESCHLUSS (EU) 2015/372 DES RATES
vom 8. Oktober 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten — eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 14. September 2012 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien Verhandlungen über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1) anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) einzuleiten. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden am 12. Dezember 2013 erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet werden. |
(4) |
Das Protokoll sollte vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls — im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls ab seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (2) bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. LUPI
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3, veröffentlicht.
(2) Der Zeitpunkt, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/3 |
PROTOKOLL
zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
als Parteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „Mitgliedstaaten“), und
DIE EUROPÄISCHE UNION
einerseits, und
DIE REGIERUNG DES STAATES ISRAEL
andererseits
IN ANBETRACHT des Beitritts der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien ist Vertragspartei des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1), das am 10. Juni 2013 unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen“).
Artikel 2
Die kroatische Sprachfassung des Abkommens (2) ist in gleicher Weise verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.
Artikel 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren und Rechtsvorschriften genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Falls dieses Protokoll von den Vertragsparteien nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden sollte, tritt es gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens in Kraft.
(2) Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und wird ab Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten Tag des Monats Februar im Jahr zweitausendfünfzehn, der im hebräischen Kalender dem dreißigsten Tag des Monats Schevat im Jahr fünftausendsiebenhundertfünfundsiebzig entspricht, in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За правителството на Държавата Израел
Por el Gobierno del Estado de Israel
Za vládu Státu Izrael
For Staten Israels regering
Für die Regierung des Staates Israel
Iisraeli Riigi valitsuse nimel
Για την Κυβερνηση του Κρατουσ του Ισραηλ
For the Government of the State of Israel
Pour le Gouvernement de l' État d'Israël
Za vladu Države Izraela
Per il Governo dello Stato di Israele
Izraēlas Valsts valdības vārdā —
Izraelio Valstybės Vyriausybės vardu
Izrael Állam Kormánya részéről
Għall-Gvern tal-Istat tal-Israel
Voor de regering van de Staat Israël
W imieniu rządu Państwa Izrael
Pelo Governo do Estado de Israel
Pentru guvernul Statului Israel
Za vládu Izraelského štátu
Za vlado Države Izrael
Israelin valtion hallituksen puolesta
För staten Israels regering
(1) Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3, veröffentlicht.
(2) Die kroatische Sprachfassung des Abkommens wurde in einer Sonderausgabe des Amtsblattes, Band 07-027 vom 11.11.2014, S. 31, veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/6 |
VERORDNUNG (EU) 2015/373 DES RATES
vom 5. März 2015
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5.4,
auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme der Europäischen Kommission (3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 129 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Artikels 41 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken wahrzunehmende Aufgabe der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) erforderlichen statistischen Daten, einschließlich der in Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags genannten Aufgabe zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beizutragen, regelmäßig auf die genannte Verordnung gestützt. |
(2) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (5) überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems innerhalb der Union und den einzelnen Mitgliedstaaten auf die EZB. |
(3) |
Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und die ordnungsgemäße Durchführung der auf alle zuständigen Behörden übertragenen Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der auf die für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, ist es notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um die Übermittlung und Verwendung der vom ESZB erhobenen statistischen Daten durch die Mitglieder des ESZB und die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die genannten Behörden sollten die für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen und für die Makroaufsicht zuständigen Behörden, die Europäischen Aufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken sowie Behörden, die zur Abwicklung von Kreditinstituten berechtigt sind, umfassen. |
(4) |
Diese Verordnung sollte nicht für vertrauliche statistische Daten gelten, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erhoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 8 Absatz 1:
|
2. |
Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
. |
3. |
Folgender Absatz wird in Artikel 8 eingefügt: „(4a) Das ESZB kann vertrauliche statistische Daten an die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht für die Aufsicht von Finanzinstituten, -märkten und -infrastrukturen oder für die Stabilität des Finanzsystems zuständigen Behörden oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Union und an den Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden ‚ESM‘) nur in dem zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad übermitteln. Die Behörden oder Einrichtungen, die vertrauliche statistische Daten erhalten, treffen alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten. Jede sich daran anschließende weitere Übermittlung muss für die Ausführung dieser Aufgaben erforderlich sein und muss von dem Mitglied des ESZB, das die vertraulichen statistischen Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich für die Weiterübermittlung durch ESM-Mitglieder an die nationalen Parlamente, soweit nach nationalem Recht erforderlich, vorausgesetzt, das ESM-Mitglied hat das Mitglied des ESZB konsultiert, bevor die Übermittlung erfolgt, und der Mitgliedstaat hat auf jeden Fall alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß dieser Verordnung getroffen. Bei der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten nach diesem Absatz trifft das ESZB alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zum physischen und logischen Schutz der vertraulichen statistischen Daten gemäß Absatz 3 dieses Artikels.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. März 2015.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
D. REIZNIECE-OZOLA
(1) ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 1.
(2) Stellungnahme vom 26. November 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 362 vom 14.10.2014, S. 1.
(4) Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).
(6) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/8 |
VERORDNUNG (EU) 2015/374 DES RATES
vom 6. März 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates (2) werden bestimmte im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehene Maßnahmen umgesetzt. |
(2) |
Am 27. August 2014 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2174 (2014) angenommen, mit der die Anwendung von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gemäß Nummer 22 der Resolution 1970 (2011) und Nummer 23 der Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ausgeweitet wird. |
(3) |
Im Einklang mit der Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die die Auflistung weiterer Personen und Organisationen innerhalb des Geltungsbereichs von Anhang III des Beschlusses 2011/137/GASP entsprechend der Liste des Sanktionsausschusses vorsieht, hat der Rat am 20. Oktober 2014 den Beschluss 2014/727/GASP (3) erlassen. Mit dem Beschluss (GASP) 2015/382 (4) hat der Rat festgelegt, dass die zusätzlichen Kriterien auch auf Personen und Organisationen angewendet werden, die nicht in der Liste des Sanktionsausschusses aufgeführt sind, aber dieselben Kriterien erfüllen. |
(4) |
Diese Änderung fällt in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erhält folgende Fassung:
„(2) Anhang III enthält eine Liste der nicht in Anhang II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen,
a) |
die Beteiligte oder Mittäter an der Veranlassung, Kontrolle oder sonstigen Leitung von Menschenrechtsverletzungen gegen Personen in Libyen sind, wie u. a. Beteiligte oder Mittäter an der Planung, Anordnung, Veranlassung oder Durchführung — unter Verletzung des Völkerrechts — von Angriffen, einschließlich Bombenangriffen aus der Luft, auf die Zivilbevölkerung und zivile Einrichtungen, |
b) |
die gegen die Resolution 1970 (2011) oder die Resolution 1973 (2011) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder gegen diese Verordnung verstoßen oder beim Verstoß dagegen mitgewirkt haben, |
c) |
die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit in Libyen gefährden oder den erfolgreichen Abschluss des politischen Übergangs in Libyen untergraben oder behindern, einschließlich
|
d) |
die für oder im Namen oder auf Anweisung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder III aufgeführt sind, oder von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die sich in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle befinden, handeln.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.
(2) Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1).
(3) Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 30).
(4) Beschluss (GASP) 2015/382 des Rates vom 6. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (siehe Seite 38 dieses Amtsblatts).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/375 DES RATES
vom 6. März 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sieben Personen und sechs Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(3) |
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.
ANHANG
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Abschnitten A und B des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:
A. Personen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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199. |
Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar) |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT. |
7.3.2015 |
||||
200. |
Brigadegeneral Ghassan Abbas |
|
Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC. |
7.3.2015 |
||||
201. |
Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim) |
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate. Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate. |
Geschäftsführender Direktor der benannten Organisation „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert. Als geschäftsführender Direktor von Pangates ist Wael Abdulkarim Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Er bekleidet ferner eine leitende Position in der benannten „Al Karim Group“, der Muttergesellschaft von Pangates. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen. |
7.3.2015 |
||||
202. |
Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi). |
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate. Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien. Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate |
Generaldirektor der „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert, und Geschäftsführer der „Al Karim Group“. Sowohl „Pangates International“ als auch die „Al Karim Group“ wurden vom Rat benannt. Als Generaldirektor von Pangates und Geschäftsführer der Muttergesellschaft von Pangates, der „Al Karim Group“, ist Ahmad Barqawi Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen „Pangates International“ und „Al Karim Group“. |
7.3.2015 |
||||
203. |
George Haswani (alias Heswani; Hasawani;Al Hasawani) |
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien |
Bekannter syrischer Geschäftsmann, Miteigentümer der „HESCO Engineering and Construction Company“, eines großen Ingenieur- und Bauunternehmens in Syrien. Er hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen. |
7.3.2015 |
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204. |
Emad Hamsho (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho) |
|
Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Emad Hamsho unterstützt die Shabiha-Milizen finanziell, die im Gegenzug Stahl in den von den Streitkräften und Milizen des syrischen Regimes zerstörten Gebieten fördern und ihn in den örtlichen syrischen Stahlfabriken (Hmisho Steel) einschmelzen. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad. |
7.3.2015 |
||||
205. |
Samir Hamsho (alias Samer; Sameer; Hmisho; Hamchu; Hamcho;Hamisho; Hmeisho; Hemasho) |
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Samir Hamsho ist ein bekannter syrischer Geschäftsmann und Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Er ist der Eigentümer und der Vorsitzende der „al Buroj“ und der „Syria Steel/Hmisho Steel“, zweier Tochtergesellschaften der „Hamsho Trading“, die wiederum eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“ ist. Vom Industrieminister im März 2014 zum Mitglied der Handelskammer in Homs ernannt. Daher unterstützt er das syrische Regime und profitiert von seinen Verbindungen zu diesem Regime. Er steht ferner in Verbindung mit den benannten Organisationen „Hamsho International“, „Syria Steel SA“ und „Al Buroj Trading“. |
7.3.2015 |
B. Organisationen
|
Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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65. |
Organisation for Technological Industries (alias Technical Industries Corporation (im Folgenden „TIC“)) |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums. OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt. Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich. Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation. |
7.3.2015 |
||||
66. |
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“). |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen. Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen. |
7.3.2015 |
||||
67. |
Hamsho Trading (alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group) |
|
Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. „Hamsho Trading“ unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter „Syria Steel“. Über ihre Tochtergesellschaften steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen. |
7.3.2015 |
||||
68. |
Syria Steel SA (alias Syria Steel Co; Syria Steel Rolling Mill; Hmisho Steel). |
|
Tochtergesellschaft der „Hamsho Trading“ und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Syria Steel SA“ in Verbindung mit einer benannten Organisation. „Syria Steel SA“ unterstützt das syrische Regime auch durch ihre Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen und die Produktion von Rüstungsgütern. |
7.3.2015 |
||||
69. |
Al Buroj Trading (alias Borouj Trading Company) |
|
Tochtergesellschaft der „Hamsho Trading“ und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Al Buroj Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. |
7.3.2015 |
||||
70. |
DK Group (alias DK Group Sarl; DK Middle-East & Africa Regional Office) |
Anschriften: DK Middle-East & Africa Regional Office, Peres Lazaristes Center, No. 3, 5th Floor, Emir Bachir Street, Beirut Central District, Bachoura Sector, Beirut, Libanon.
|
Die „DK Group“ liefert neue Banknoten an die Syrische Zentralbank. Damit unterstützt die „DK Group“ das Regime. Durch diese Lieferbeziehung steht sie ferner in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Syrischen Zentralbank. |
7.3.2015 |
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/376 DES RATES
vom 6. März 2015
zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 2. März 2011 die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 erlassen. |
(2) |
Infolge des Urteils des Gerichts vom 24. September 2014 in der Rechtssache T-348/13 (2) Kadhaf Al Dam/Rat sollte der Eintrag zu Herrn Ahmed Mohammed Qadhaf Al-Dam in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 gestrichen werden. Darüber hinaus sollte der Eintrag zu einer weiteren in diesem Anhang genannten Person aktualisiert werden. |
(3) |
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.
(2) Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.
ANHANG
1. |
Der Eintrag in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch folgenden Eintrag ersetzt:
|
2. |
Der Eintrag in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 zu der nachstehend aufgeführten Person wird gestrichen:
|
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/377 DER KOMMISSION
vom 2. März 2015
zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 legt jeder Mitgliedstaat die nach Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) vorgeschriebenen Unterlagen vor, die als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos dienen. Zu diesem Zweck müssen Muster festgelegt werden, nach denen die Unterlagen von den Mitgliedstaaten zu erstellen sind. |
(2) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können und Verzögerungen bei der Erstellung von Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(3) |
Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend. |
(4) |
Unbeschadet des Erwägungsgrunds 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist für Dänemark weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Muster für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos
Für den Antrag auf Zahlung des Jahressaldos sind die Muster in den Anhängen I bis IV zu verwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 2. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
ANHANG 1
RECHNUNGSLEGUNG
CCI |
< 0.1 type=„S“ maxlength=„15“ input=„G“> |
Title |
The national programme of the Fund for [Member State] |
Version |
< 0.3 type=„N“ input=„G“> |
First Year |
< 0.4 type=„N“ maxlength=„4“ input=„M“> |
Last Year |
2020 |
Eligible From |
1 January 2014 |
EC Decision Number |
< 0.8 type=„S“ input=„G“>> |
EC Decision Date |
< 0.8 type=„D“ input=„G“>> 1 |
Project and accounts submission date: |
<type = date, input M> |
Financial Year |
<type = year, input G> |
ABSCHNITT A1: PROJEKTINFORMATIONEN
(Bei einem Projekt kann es sich um eine Einzelmaßnahme oder um ein mehrjähriges Vorhaben handeln.)
(Die Basisinformationen sind nur einmal zu übermitteln, können aber jährlich aktualisiert werden.)
Projektreferenz: [MS/start YEAR/PR/number] (20 characters unique number) |
Spezifisches Ziel/nationales Ziel oder spezifische Maßnahme: [drop menu] |
||||
Projekttitel: [10 word title/90 characters] |
|||||
Kurzbeschreibung des Projekts: [900 characters] |
|||||
Begünstigter (vollständige Bezeichnung): [90 characters] |
Kurzbezeichnung des Begünstigten: [20 characters] |
Art des Begünstigten: [drop menu] |
|||
Angabe des Auswahlverfahrens (einschl. Jahresangabe): [50 characters] |
Verfahrensart: [drop box: Open, restricted negotiated] |
||||
Prozentsatz der Kofinanzierung durch den Fonds: % |
Bei einer Kofinanzierung von über 75 % Angabe der Gründe: [250 characters] e.g specific actions maximum of >/= 90 %; |
ABSCHNITT A2: SONDERFÄLLE
Zusagen (Unionsprioritäten) — Projektreferenz: [MS/start YEAR/RP/number] (20 characters) |
|||||||||||||
Unionspriorität |
Asylland |
Herkunftsland |
Zahl der Erwachsenen |
Zahl der weiblichen Erwachsenen |
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen |
Gesamtzahl |
Gesamtzahl × Pauschalbetrag |
||||||
[Drop Box] |
[Drop Box] |
[Drop Box] |
number |
number |
number |
number generated |
Euro generated |
||||||
INSGESAMT |
generated |
generated |
generated |
generated |
generated |
||||||||
Zusagen (sonstige) — Projektreferenz: [MS/YEAR/RO/number] (20 characters) |
|||||||||||||
Asylland |
Herkunftsland |
Zahl der Erwachsenen |
Zahl der weiblichen Erwachsenen |
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen |
Gesamtzahl |
Gesamtzahl × Pauschalbetrag |
|||||||
[drop box] |
[drop box] |
Number |
number |
number |
number generated |
Euro generated |
|||||||
INSGESAMT |
Generate |
generate |
generate |
generated |
generated |
Anderweitige Zusagen — Projektreferenz: [MS/year/ST/number] (20 character) |
||||||
MS, aus denen die Personen, die internationalen Schutz genießen, überstellt wurden |
Herkunftsland |
Zahl der Erwachsenen |
Zahl der weiblichen Erwachsenen |
Zahl der unbegleiteten Minderjährigen |
Gesamtzahl |
Gesamtzahl × Pauschalbetrag |
[drop box] |
[drop box] |
Number |
number |
number |
number generated |
Euro generated |
INSGESAMT |
Generate |
generated |
generated |
generated |
generated |
ABSCHNITT A3: BETRIEBKOSTENUNTERSTÜTZUNG
Nationales Ziel: |
Projektreferenz: [MS/start Year/O[v/b]/number] (20 character) |
|||||
Projekttitel: |
[90 characters] |
|||||
Begünstigter (vollständige Bezeichnung): |
[90 characters] |
Kurzbezeichnung des Begünstigten: |
[20 characters] |
|||
|
Maßeinheit |
Anzahl |
Jährlicher Beitrag der Union |
|||
1.1 |
Personalkosten, einschl. Kosten für Schulungen |
1 VZÄ |
|
|
||
1.2 |
Kosten für Dienstleistungen (Unteraufträge), u. a. für Wartung und Reparaturen |
Anzahl der Verträge |
|
|
||
1.3 |
Modernisierung/Ersatz von Ausrüstungen |
Anzahl der Einheiten |
|
|
||
1.4 |
Immobilien (Abschreibung oder Renovierung) |
Anzahl der betroffenen Gebäude |
|
|
||
1.5 |
IT-Systeme (Betriebsmanagement von VIS, SIS und neuen IT-Systemen, Anmietung und Renovierung von Geschäftsräumen, Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit) |
/ |
|
|
||
1.6 |
Betriebliche Tätigkeiten (Kosten, die in keine der zuvor genannten Kategorien fallen) |
/ |
|
|
||
Insgesamt: |
|
|
||||
Machen Sie nähere Angaben zu jeder Kostenkategorie. |
||||||
1.1 |
Personalkosten, einschl. Kosten für Schulungen (Machen Sie Angaben zu den betreffenden Dienstleistungen und Aufgaben und zu den Haupteinsatzorten.) |
[1 000 characters] |
||||
1.2 |
Kosten für Dienstleistungen (Unteraufträge), u. a. für Wartung und Reparaturen (Nennen Sie die 10 größten Aufträge und geben Sie den jeweiligen Auftragsumfang und den betreffenden Zeitraum an.) |
[1 500 characters] |
||||
1.3 |
Modernisierung/Ersatz von Ausrüstungen |
[500 characters] |
||||
1.4 |
Immobilien (Abschreibung oder Renovierung) |
[500 characters] |
||||
1.5 |
IT-Systeme (Betriebsmanagement von VIS, SIS und neuen IT-Systemen, Anmietung und Renovierung von Geschäftsräumen, Kommunikationsinfrastruktur und Sicherheit); IT-Systeme, die nicht in einer anderen Kategorie erfasst sind |
[1 000 characters] |
||||
1.6 |
Betriebliche Tätigkeiten (Kosten, die in keine der zuvor genannten Kategorien fallen) |
[1 500 characters] |
ABSCHNITT A4: TRANSIT-SONDERREGELUNG
Projektreferenz: [LT/start YEAR/TS/number] (20 characters) |
||||||
Projekttitel: |
[90 characters] |
Name des Begünstigten: |
[90 characters] |
|||
Kurzbeschreibung des Projekts: |
[350 characters] |
|||||
|
Maßeinheit |
Anzahl |
Jährlicher Beitrag der Union (in Euro) |
|||
1.1 |
Infrastrukturinvestitionen |
Anzahl der betroffenen Gebäude |
|
|
||
1.2 |
Schulung des mit der Umsetzung der Sonderregelung betrauten Personals |
Anzahl der Schulungsmaßnahmen |
|
|
||
1.3 |
Zusätzliche Betriebskosten, einschl. der Gehälter des speziell mit der Umsetzung der Sonderregelung betrauten Personals |
1 VZÄ usw. |
|
|
||
1.4 |
Entgangene Visagebühren |
Anzahl der Visa |
|
|
||
Insgesamt: |
|
generated |
ABSCHNITT B: RECHNUNGSLEGUNGSDATEN
Finanzdaten können zu einem beliebigen Zeitpunkt bereitgestellt werden, um die Ereignisse eines bestimmten Haushaltsjahres zu erfassen. Das Haushaltsjahr beginnt am 16/10/N-1 und endet am 15/10/N. Mit der jährlichen Eingabe, Validierung (Unterzeichnung) und Übermittlung der Daten an die Kommission (bis 15. Februar oder bei Verlängerung bis 1. März) sind die betreffenden Daten und Übersichten abschließend erfasst und können nicht mehr geändert werden. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die noch nicht den Euro eingeführt haben, verbuchen die Beträge in der Währung, in der die Ausgaben bzw. Einnahmen getätigt wurden. Im Hinblick auf die Konsolidierung all ihrer Ausgaben und Einnahmen müssen die Behörden jedoch in der Lage sein, die entsprechenden Daten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowohl in der jeweiligen Landeswährung als auch in Euro bereitzustellen. Für jede geleistete Zahlung ist eine neue Zeile vorzusehen. Pro Jahr und Projekt sollten nicht mehr als 13 Zahlungen erfolgen. Soweit erforderlich, können Zahlungen als monatliche Sammelzahlungen zusammengefasst werden, um die Gesamtzahl der in einem Jahr getätigten Zahlungen zu begrenzen. Im Falle von Zusagen sollten Zahlungen als monatliche Sammelzahlungen erfasst werden (d. h. sämtliche in einem Monat geleisteten Zahlungen werden im SFC2014 als eine einzige Zahlung zum Monatsende erfasst). Einziehungsanordnungen oder finanzielle Sanktionen sind als negative Zahlungen zu verbuchen. In bestimmten Fällen können Abschlusszahlungen als Nullzahlungen geleistet werden. |
||||
Projektreferenz |
[MS/…] |
Buchungsnummer des Mitgliedstaats |
Handelt es sich um eine Abschlusszahlung? |
|
Im Rahmen des Unionsbeitrags geleistete Zahlungen im Haushaltsjahr N |
EUR |
[15 characters] |
Ja/Nein |
|
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag im Haushaltsjahr N |
generated |
|
|
|
Für mehrjährige Projekte: Kumulierter ausgezahlter Unionsbeitrag seit Projektbeginn |
generated |
|||
Für dieses Projekt insgesamt ausgezahlter kumulierter Unionsbeitrag für die Unterhaltung unionseigener oder nationaler IT-Systeme (soweit relevant) |
Amount |
|||
Dieses Projekt betrifft Drittländer oder wird in Drittländern durchgeführt, die die strategischen Unionsprioritäten umsetzen. |
[Ja/Nein] |
|||
(Soweit relevant) Bei Abschlusszahlungen: Ist im Rahmen dieses Projekts die Anschaffung von Ausrüstungen (von einem Gesamtwert über 10 000 EUR pro Ausrüstungsgegenstand) vorgesehen? |
Ja/Nein (If JA go to inventory |
|||
(Soweit relevant) Bei Abschlusszahlungen: Sind im Rahmen dieses Projekts Infrastrukturkosten (von einem Gesamtwert über 100 000 EUR) vorgesehen? |
Ja/Nein (If JA go to inventory |
|||
Ist eine Wiedereinziehung des Unionsbeitrags geplant? |
Höhe des wiedereinzuziehenden Unionsbeitrags: |
|||
Unbeschadet etwaiger anderer im nationalen Recht vorgesehener Beitreibungsmaßnahmen verrechnet die zuständige Behörde oder die beauftragte Behörde etwaige gemäß dem nationalen Recht festgestellte ausstehende Forderungen gegenüber einem Begünstigten mit künftigen von der zuständigen Behörde oder beauftragten Behörde zu leistenden Zahlungen. |
||||
Ja/Nein |
EUR |
|||
Betriebliche/finanzielle Vor-Ort-Kontrollen für dieses Projekt: |
Ja/Nein (if JA link to Section C) |
|||
|
||||
TECHNISCHE HILFE Im Falle technischer Hilfe sollten Zahlungen als Sammelzahlungen erfasst werden (z. B. Erfassung aller in einem Monat geleisteten Zahlungen im SFC2014 als eine einzige Zahlung zum Monatsende oder Erfassung aller im Laufe des Jahres geleisteten Zahlungen in bestimmten Kostenkategorien). |
||||
Referenz der technischen Hilfe |
[MS/YEAR/TA-AMIF/TA-ISF-B/TA-ISF-P] |
Buchungsnummer des Mitgliedstaats |
[15 characters] |
|
Ausgezahlter Unionsbeitrag für technische Hilfe im Haushaltsjahr N |
Euro |
|||
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag für technische Hilfe im Haushaltsjahr N |
[generated] |
BESTANDSVERZEICHNIS (sofern relevant)
der Ausrüstungen von einem Gesamtwert über 10 000 EUR und Infrastrukturkosten über 100 000 EUR
FONDS |
Projektreferenz |
Gesamtwert der Position (in Euro) |
Seriennummer (für Ausrüstungen) |
Standort der Ausrüstung/Infrastruktur |
Datum der Anschaffung/Fertigstellung |
ISF B/P |
[MS/…] |
Euro |
[35 characters] |
[200 characters] |
Date |
Beschreibung der Ausrüstung/Erläuterung der Infrastrukturkosten |
[350 characters] |
ABSCHNITT C — VOR-ORT-KONTROLLEN
(von der zuständigen Behörde auszufüllen)
Projektreferenz |
Art der Vor-Ort-Kontrolle |
Daten der Vor-Ort-Kontrolle |
Datum des Abschlussberichts |
||||||
von |
bis |
||||||||
[MS/…] |
[drop box: operational — financial |
[Date] |
[date] |
[date] |
|||||
|
|
Fehlerquote (in %) |
|||||||
[Euro] |
[Euro] |
% (generated: B/A) |
|||||||
Meldung an das Berichterstattungssystem für Unregelmäßigkeiten? |
Ja/Nein |
||||||||
Kommentare (fakultativ; z. B. Art der Unregelmäßigkeiten und Abhilfemaßnahmen) [2 500 characters] |
ABSCHNITT D: DATENÜBERBLICK
Tabelle FONDS Haushaltsjahr N
Spezifische Ziele (SO) |
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag im Haushaltsjahr N |
% |
1.1: Nationales Ziel … |
[generated] |
[generated]/Sp Ob |
1.2: Nationales Ziel … |
[generated] |
[generated] Sp Ob |
n.n: Nationales Ziel |
[generated] |
[generated]/Sp Ob |
Zwischensumme nationale Ziele |
Total generated |
[generated]/Total Sp Ob |
SA1: Spezifische Maßnahme |
[generated] |
[generated] |
SAn. Spezifische Maßnahme |
[generated] |
[generated] |
SO1 insgesamt: … |
Total generated |
[Sp Ob/TOTAL] |
2.1: |
[generated] |
[generated]/Sp Ob] |
Zwischensumme nationale Ziele |
Total generated |
[generated] |
SOn insgesamt: |
Total generated |
[generated] |
Zusagen |
[generated] |
[generated] |
Anderweitige Zusagen |
[generated] |
[generated] |
Betriebskostenunterstützung |
[generated] |
[generated] |
Sonderregelungen |
[generated] |
[generated] |
Sonderfälle insgesamt |
Total generated |
[generated] |
Technische Hilfe |
Total generated |
[generated] |
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag für das nationale Programm im Haushaltsjahr N (in Euro) |
Total generated |
|
% der Mittelzuweisung für das spezifische Ziel |
|
[generated] |
% der Mittelzuweisung für das spezifische Ziel n/Basismittelzuweisung |
|
[generated] |
ERKLÄRUNG ZU DEN IM HAUSHALTSJAHR N GELEISTETEN ZAHLUNGEN (NUR UNIONSBEITRAG) FÜR DAS NATIONALE PROGRAMM VON [MITGLIEDSTAAT]
Projektreferenz |
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag im Haushaltsjahr N (in Euro) |
Abschlusszahlung im Haushaltsjahr N? Ja/Nein |
Falls dieses Projekt bei der Vorlage eines früheren Jahresabschlusses nicht akzeptiert wurde, Angabe des betreffenden Jahres |
|||
[generated] |
[generated] |
[generated] |
[generate years] |
|||
[generated] |
[generated] |
[generated] |
[generate years] |
|||
[generated] |
[generated] |
[generated] |
[generate years] |
|||
[generated] |
[generated] |
[generated] |
[generate years] |
|||
[generated] |
[generated] |
[generated] |
[generate years] |
|||
Gesamthöhe des ausgezahlten Unionsbeitrags für Projekte im Haushaltsjahr N (in Euro) |
[Total generated] |
|||||
Insgesamt ausgezahlter Unionsbeitrag für technische Hilfe im Jahr N (in Euro) |
[generated] |
|||||
|
[Total generated][a] |
|||||
|
[+/– manual][b] |
|||||
|
[generated] |
Erläuterung der vom Mitgliedstaat vorgenommenen Finanzkorrekturen [2 000 characters] |
ANHANG II
VERWALTUNGSERKLÄRUNG
Auf der Grundlage meines eigenen Urteils sowie sämtlicher mir vorliegender Informationen, einschließlich der Ergebnisse aller von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Verantwortung durchgeführten Kontrollen (Verwaltungs-, Finanz- und Betriebskontrollen vor Ort) im Zusammenhang mit den Unionsausgaben im Haushaltsjahr [yyyy] , und im Einklang mit meinen Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 erkläre ich hiermit,
— |
dass die den Abschluss betreffenden Informationen ordnungsgemäß vorgelegt wurden, vollständig und sachlich richtig sind; |
— |
dass die Unionsmittel entsprechend ihrem im nationalen Programm festgelegten Zweck und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden; |
— |
dass das für das nationale Programm eingerichtete Verwaltungs- und Kontrollsystem während des in Rede stehenden Haushaltsjahres wirksam funktioniert und die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge im Einklang mit dem anwendbaren Recht angemessen gewährleistet hat. |
Ich bestätige, dass etwaigen in den endgültigen Prüfberichten oder in den Kontrollberichten festgestellten Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das in Rede stehende Haushaltsjahr in angemessener Weise nachgegangen wurde und dass, soweit erforderlich, geeignete Folgemaßnahmen ergriffen wurden.
Diese Versicherung unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten: (es können bis zu fünf Vorbehalte aufgeführt werden)
1 |
[500 characters] |
2 |
[500 characters] |
3 |
[500 characters] |
4 |
[500 characters] |
5 |
[500 characters] |
Ferner bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von nicht offengelegten Umständen habe, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten.
Name des Bediensteten: [50 characters]
Titel, Einrichtung: [90 characters]
Vorlagedatum: [date]
(Unterschrift = Validierung und Datum der Vorlage bei der Kommission)
Zur Ergänzung der geäußerten Vorbehalte kann eine Unterlage beigefügt werden, in der ein Aktionsplan mit Abhilfemaßnahmen sowie ein Zeitplan dargelegt werden.
ANHANG III
JÄHRLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE ENDGÜLTIGEN PRÜFBERICHTE UND DIE DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN
A. ÜBERSICHT ÜBER DIE ENDGÜLTIGEN PRÜFBERICHTE
Prüfstelle |
Drop box: AA, COM, ECOA, MSCOA, other |
Jahr der Prüfung |
[year] |
||||
Prüfungsnummer |
[25 characters] |
Art der Prüfung |
[drop menu: System: financial, re-performance or other] |
||||
Prüfumfang |
[90 characters] |
||||||
Gesamtüberblick über die besonders wichtigen und kritischen Ergebnisse, einschl. Empfehlungen an die zuständige Behörde |
[900 characters] |
||||||
Gesamtschlussfolgerung der Prüfung, einschl. Benennung systembedingter Probleme |
[500 characters] |
||||||
Geschätzte finanzielle und betriebliche Auswirkungen der festgestellten Mängel |
[500 characters] |
||||||
Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung des Funktionierens des Systems (Aktionsplan) |
[900 characters] |
||||||
Stand der Umsetzung der Abhilfemaßnahmen (einschl. Klärung offener Fragen im Zusammenhang mit früheren Prüfungen) |
Drop box: in Planung, im Gange, vollständig umgesetzt |
||||||
Soweit relevant, Betrag der vorgenommenen oder geplanten Finanzkorrekturen |
Amount Euro |
B. ÜBERSICHT ÜBER DIE IM HAUSHALTSJAHR N DURCHGEFÜHRTEN VERWALTUNGSKONTROLLEN
Vorzulegen sind
— |
eine Kurzdarstellung der angewandten Kontrollstrategie, z. B. nach Art der Unionsausgaben, Art der Methode (Durchführung und Vergabe); |
— |
eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse und der Art der festgestellten Mängel; |
— |
die aus den Kontrollen gezogenen Schlussfolgerungen und die entsprechenden — mit Blick auf das Funktionieren des Systems — getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. |
C. ÜBERSICHT ÜBER DIE IM HAUSHALTSJAHR N DURCHGEFÜHRTEN VOR-ORT-KONTROLLEN
Vorzulegen sind
— |
eine Kurzdarstellung der angewandten Kontrollstrategie, z. B. nach Art der Unionsausgaben, Art der Methode (Durchführung und Vergabe); |
— |
eine Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse und der Art der festgestellten Mängel; |
— |
die aus den Kontrollen gezogenen Schlussfolgerungen und die entsprechenden — mit Blick auf das Funktionieren des Systems — getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen. |
Liste der im Haushaltsjahr N durchgeführten finanziellen Vor-Ort-Kontrollen
Haushaltsjahr |
Projektreferenz |
Gesamthöhe des Unionsbeitrags, der Gegenstand der Kontrolle war (in Euro) |
Gesamthöhe des fehlerbehafteten Unionsbeitrags (in %) |
Wiedereingezogener Unionsbeitrag |
Wiedereinzuziehender Unionsbeitrag (in Euro) |
generated |
generated |
generated |
generated |
Manual |
Manual |
generated |
generated |
generated |
generated |
Manual |
Manual |
Total |
|
Total generated |
Total generated |
Total generated |
Total generated |
Übersicht über die im Haushaltsjahr N durchgeführten betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen
Gesamtzahl der betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr (a) |
Zahl der zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht abgeschlossenen Projekte (b) |
Zahl der im Haushaltsjahr begonnenen Projekte (c) |
Gesamtzahl der im Haushaltsjahr in Durchführung befindlichen Projekte (d = b + c) |
% der betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen (a/d) |
Generated |
generated |
generated |
generated |
generated |
Gesamtübersicht über die finanziellen Vor-Ort-Kontrollen
Haushaltsjahr |
Gesamthöhe der der Unionsbeiträge, die Gegenstand der Kontrollen waren (a) |
Summe der in Bezug auf den Unionsbeitrag festgestellten Fehler (b) |
Fehlerquote in % (c = b/a) |
Für abgeschlossene Projekte geltend gemachter kumulierter Unionsbeitrag (d) |
% der durchgeführten finanziellen Vor-Ort-Kontrollen (e = a/d) |
2014 |
generated |
generated |
generated |
Generated |
generate |
2015 |
generated |
generated |
generated |
Generated |
generate |
Total |
Total generated |
Total generated |
Total generated |
Total generated |
Total generated |
ANHANG IV
BESTÄTIGUNGSVERMERKE DER PRÜFBEHÖRDE
Geben Sie bitte eine kurze Beschreibung der Prüfstrategie, einschließlich des Stichprobenverfahrens, das es der Prüfbehörde ermöglicht, valide Rückschlüsse auf die Grundgesamtheit zu ziehen.
A. BESTÄTIGUNGSVERMERK ZUM JAHRESABSCHLUSS An die Europäische Kommission, Generaldirektion Inneres Der/die Unterzeichnete hat als Vertreter/-in des/der [Bezeichnung der Behörde], der Prüfbehörde für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds/Fonds für innere Sicherheit in [Mitgliedstaat] , das Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des [AMIF/ISF] sowie die von der zuständigen Behörde erstellten Unterlagen und Informationen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, die als Antrag auf Zahlung des Jahressaldos für das Haushaltsjahr N dienen, im Hinblick auf die Erteilung eines Bestätigungsvermerks im Einklang mit Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geprüft und ist zu nachstehenden Schlussfolgerungen gelangt. |
A. BESTÄTIGUNGSVERMERK: UNEINGESCHRÄNKT, EINGESCHRÄNKT ODER NEGATIV (eine Option auswählen) Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk zur Richtigkeit der Rechnungslegung Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, dass die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und dass die Unionsausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk zur Richtigkeit der Rechnungslegung Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, dass die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und dass die Unionsausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, rechtmäßig und ordnungsmäßig sind, wobei allerdings Vorbehalte in Bezug auf folgende Aspekte angemeldet werden:
Somit schätze ich die Auswirkungen der Einschränkung(en) als [begrenzt]/[erheblich] ein. Die Auswirkungen entsprechen [Betrag in Euro], d. h. [ %] des geltend gemachten Gesamtbeitrags der Union. Negativer Bestätigungsvermerk zur Richtigkeit der Rechnungslegung Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, dass die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr N nicht ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und dass die Unionsausgaben, für die bei der Kommission eine Rückerstattung beantragt wurde, nicht rechtmäßig und ordnungsmäßig sind.
|
B. BESTÄTIGUNGSVERMERK ZUM FUNKTIONIEREN DER MANAGEMENT- UND KONTROLLSYSTEME Prüfumfang Die Prüfung dieses Programms wurde im Einklang mit der für dieses nationale Programm formulierten Prüfstrategie — und unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards — für das Haushaltsjahr N vorgenommen und im Prüfbericht [Fundstelle angeben — keine Anlagen beifügen] dargelegt. B. BESTÄTIGUNGSVERMERK: UNEINGESCHRÄNKT, EINGESCHRÄNKT ODER NEGATIV (eine Option auswählen) Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich in Bezug auf das Programm zu der Ansicht gelangt, dass eine hinreichende Gewähr für das ordnungsgemäße Funktionieren der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme gegeben ist. Eingeschränkter Bestätigungsvermerk Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich in Bezug auf das Programm zu der Ansicht gelangt, dass eine hinreichende Gewähr für das ordnungsgemäße Funktionieren der bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme gegeben ist, ausgenommen in Bezug auf folgende Aspekte:
Sollten Vorbehalte bezüglich der Verwaltungs- und Kontrollsysteme gemacht werden, nennen Sie die betreffende Stelle bzw. die betreffenden Stellen und den Aspekt bzw. die Aspekte ihrer Systeme, die nicht den Anforderungen genügt oder nicht wirksam funktioniert haben. Aus folgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass der (die) genannte(n) Aspekt(e) der Systeme nicht den Anforderungen genügt oder nicht wirksam funktioniert haben:
Somit schätze ich die Auswirkungen der Einschränkung(en) als [begrenzt]/[erheblich] ein. Die Auswirkungen entsprechen [Betrag in Euro], d. h. [ %] des geltend gemachten Gesamtbeitrags der Union. Negativer Bestätigungsvermerk Auf der Grundlage der oben genannten Prüfung bin ich in Bezug auf das Programm zu der Ansicht gelangt, dass keine hinreichende Gewähr dafür gegeben ist, dass die bestehenden Verwaltungs- und Kontrollsysteme den Anforderungen der Artikel 21, 24 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genügen und wirksam funktionieren.
Aus folgenden Gründen bin ich der Ansicht, dass der (die) betreffende(n) Aspekt(e) der Systeme nicht den Anforderungen genügt oder nicht wirksam funktioniert haben:
[900 characters]
Somit schätze ich die Auswirkungen der Einschränkung(en) als [begrenzt]/[erheblich] ein. Die Auswirkungen entsprechen [Betrag in Euro], d. h. [ %] des geltend gemachten Gesamtbeitrags der Union. Im Einklang mit international anerkannten Prüfstandards kann die Prüfbehörde auch bestimmte Aspekte besonders herausstellen, ohne dass sich dies auf den Bestätigungsvermerk auswirkt. In Ausnahmefällen kann ein Versagungsvermerk vorgesehen werden. Um solche Ausnahmefälle handelt es sich, wenn unvorhersehbare, externe und außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Prüfstelle liegende Faktoren zum Tragen kommen.
[500 characters]
|
C. VALIDIERUNG DER VERWALTUNGSERKLÄRUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE Auf der Grundlage der unter A und B genannten Prüfungen bin ich insgesamt zu der Ansicht gelangt, dass im Zuge der Prüfungen [eine Option auswählen] keine Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind ODER in Bezug auf folgende Aspekte Zweifel an den in der Verwaltungserklärung enthaltenen Feststellungen aufgekommen sind:
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Datum der Validierung |
[date] |
Vollständiger Name, Bezeichnung der Behörde (Validierung und Übermittlung gelten als Unterzeichnung) |
[90 characters] |
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/378 DER KOMMISSION
vom 2. März 2015
zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Umsetzung des jährlichen Rechnungsabschlussverfahrens und die Vornahme des Konformitätsabschlusses
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission beschließt über den jährlichen Rechnungsabschluss für jedes nationale Programm und über den Konformitätsabschluss. Deshalb sollten die Modalitäten für die Durchführung dieser Aufgaben, unter anderem für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten, und die jeweils einzuhaltenden Fristen festgelegt werden. |
(2) |
Für das Vereinigte Königreich und Irland ist die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und somit auch die vorliegende Verordnung bindend. |
(3) |
Unbeschadet des Erwägungsgrunds 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 ist für Dänemark weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend. |
(4) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können und Verzögerungen bei der Erstellung von Zahlungsanträgen der Mitgliedstaaten vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jährlicher Rechnungsabschluss
(1) Die Kommission bewertet die Förderfähigkeit der im Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission (2) aufgeführten Projekte in Bezug auf die Umsetzung der Ziele der spezifischen Verordnungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 sowie der Ziele des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 genehmigten nationalen Programms.
Bei der Entscheidung über die Zahlung des Jahressaldos trägt die Kommission auch den Angaben in folgenden Unterlagen Rechnung:
a) |
dem jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014; |
b) |
dem Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/377. |
(2) Die Kommission akzeptiert alle buchmäßig ausgewiesenen Beträge, wenn es keinen Zweifel an der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der übermittelten Abschlüsse gibt.
(3) Im Falle unvollständiger oder unklarer Informationen sowie bei Uneinigkeiten, unterschiedlichen Auslegungen oder sonstigen Unstimmigkeiten in Bezug auf einen Zahlungsantrag kann die Kommission weitere Informationen anfordern.
(4) Der jeweilige Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren Ersuchen zusätzliche Informationen innerhalb der in diesem Ersuchen genannten Frist. In begründeten Fällen kann die Kommission einem vor Ablauf der Frist gestellten Ersuchen des Mitgliedstaats um eine Fristverlängerung für die Übermittlung von Informationen nachkommen und eine neue Frist festlegen.
Übermittelt der jeweilige Mitgliedstaat die zusätzlichen Informationen nicht innerhalb der gesetzten Frist oder ist die Antwort nicht zufriedenstellend, so kann die Kommission über den Rechnungsabschluss auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen beschließen.
(5) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat über ihren Beschluss bezüglich der Zahlung des Jahressaldos, einschließlich der Gründe für eine etwaige Nichtauszahlung von in den Abschlüssen genannten Salden oder Beträgen.
Sofern bestimmte in den Abschlüssen genannte Salden oder Beträge von der Kommission nicht ausgezahlt werden, kann der Mitgliedstaat weitere Angaben zu in den folgenden Haushaltsjahren zu berücksichtigenden Salden oder Beträgen machen.
(6) Liegt die Zahlung der Kommission unter dem jährlichen Vorfinanzierungsbetrag, der dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gezahlt wird, wird die jährliche Vorfinanzierung in Höhe des entsprechenden Betrags gezahlt. Ein etwaiger ausstehender Vorfinanzierungsbetrag wird erst im Rahmen des folgenden jährlichen Abschlussverfahrens zurückgefordert.
(7) Nur wenn der Mitgliedstaat keinen Antrag auf Zahlung des Jahressaldos gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 stellt, wird die ausstehende jährliche Vorauszahlung innerhalb desselben Abschlussverfahrens zurückgefordert.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für die zurückgeforderten Beträge.
Artikel 2
Konformitätsabschluss und Finanzkorrekturen der Kommission
(1) Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften und den nationalen Vorschriften erfolgten, so teilt sie dem jeweiligen Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit, wobei sie die Abhilfemaßnahmen spezifiziert, die erforderlich sind, um die künftige Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, und die Höhe der infolge ihrer Erkenntnisse erforderlichen Finanzkorrektur beziffert.
Diese Mitteilung erfolgt im Einklang mit Artikel 47 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und verweist auf diesen Artikel.
(2) Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung. In seiner Antwort kann der Mitgliedstaat insbesondere
a) |
der Kommission gegenüber nachweisen, dass das (die) Projekt(e) förderfähig ist (sind); |
b) |
der Kommission gegenüber nachweisen, dass der Grad der Nichteinhaltung der Vorschriften bzw. das Risiko für den Unionsbeitrag zum nationalen Programm geringer sind als von der Kommission angegeben; |
c) |
der Kommission die Abhilfemaßnahmen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften und der nationalen Vorschriften getroffen hat, sowie den konkreten Umsetzungstermin mitteilen; |
d) |
der Kommission mitteilen, ob ein bilaterales Treffen als hilfreich angesehen wird. |
In begründeten Fällen kann die Kommission auf entsprechenden Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Frist von zwei Monaten um höchstens zwei weitere Monate zustimmen. Der Antrag ist vor Ablauf der ursprünglichen Frist von zwei Monaten an die Kommission zu richten.
(3) Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat förmlich ihre Erkenntnisse mit, die sie auf der Grundlage der im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens erhobenen Informationen gewonnen hat.
(4) Nach Übermittlung ihrer Erkenntnisse an den Mitgliedstaat erlässt die Kommission gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014, um Ausgaben, die nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
Die Kommission kann in der Folge weitere Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen umgesetzt hat.
Artikel 3
Beschluss zur Nichteinleitung oder Nichtweiterverfolgung eines Konformitätsabschlussverfahrens
Die Kommission kann beschließen, ein Konformitätsabschlussverfahren gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 nicht einzuleiten oder weiterzuverfolgen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige aufgrund der festgestellten Nichteinhaltung vorgenommene Finanzkorrektur nicht den Betrag von 50 000 EUR oder 2 % der nicht vorschriftsgemäß getätigten Ausgaben überschreitet.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 2. März 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/377 der Kommission vom 2. März 2015 zur Festlegung der Muster der für die Zahlung des Jahressaldos verlangten Unterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/33 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/379 DER KOMMISSION
vom 6. März 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
EG |
180,5 |
MA |
81,3 |
|
TR |
97,7 |
|
ZZ |
119,8 |
|
0707 00 05 |
JO |
253,9 |
TR |
189,0 |
|
ZZ |
221,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
105,2 |
TR |
186,6 |
|
ZZ |
145,9 |
|
0805 10 20 |
EG |
47,9 |
IL |
70,6 |
|
MA |
63,2 |
|
TN |
60,7 |
|
TR |
71,2 |
|
ZZ |
62,7 |
|
0805 50 10 |
TR |
61,7 |
ZZ |
61,7 |
|
0808 10 80 |
BR |
68,7 |
CA |
85,3 |
|
CL |
94,7 |
|
MK |
24,7 |
|
US |
215,6 |
|
ZZ |
97,8 |
|
0808 30 90 |
AR |
119,3 |
CL |
106,5 |
|
CN |
90,8 |
|
ZA |
109,5 |
|
ZZ |
106,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/35 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/380 DER KOMMISSION
vom 6. März 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. März 2015 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat März 2015
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 (3) des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (4) wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird. |
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien (5) wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können. |
(3) |
Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat März gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt. |
(4) |
Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht. |
(5) |
Da die Höchstmenge für den Monat März erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die am 2. und 3. März 2015 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 5,451531 % angewandt.
Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 4. März 2015 beantragten Mengen wird im März 2015 ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. März 2015 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. März 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
(3) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 57.
(4) ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2.
(5) ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 84.
BESCHLÜSSE
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/381 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 17. Februar 2015
über die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (EUPOL COPPS/1/2015)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete, EUPOL COPPS (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Beschluss 2013/354/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 5. Februar 2015 die Ernennung von Herrn Rodolphe MAUGET zum Missionsleiter der Mission EUPOL COPPS für den Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 vorgeschlagen. |
(3) |
Durch den Beschluss 2014/447/GASP (2) wurde die Dauer von EUPOL COPPS bis zum 30. Juni 2015 verlängert — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Rodolphe MAUGET wird zum Missionsleiter der EUPOL COPPS, für den Zeitraum vom 16. Februar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 16. Februar 2015.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
W. STEVENS
(1) ABl. L 185 vom 4.7.2013, S. 12.
(2) Beschluss 2014/447 GASP des Rates vom 9. Juli 2014 und zur Änderung des Beschlusses 2013/354/GASP des Rates vom 3. Juli 2013 über die Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) (ABl. L 201 vom 10.7.2014, S. 28).
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/382 DES RATES
vom 6. März 2015
zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 28. Februar 2011 den Beschluss 2011/137/GASP erlassen (1). |
(2) |
Am 20. Oktober 2014 hat der Rat seine Besorgnis über die Lage in Libyen geäußert und hat seine Bereitschaft bekundet, die Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „UNSCR“) vom 27. August 2014 umzusetzen, um gegen die Bedrohungen für Frieden und Stabilität in Libyen anzugehen. Der Rat hat festgestellt, dass die Personen, die für die Gewalt verantwortlich sind, und die Personen, die die Demokratie in Libyen behindern oder untergraben, zur Rechenschaft gezogen werden müssen. |
(3) |
Mit der UNSCR 2174 (2014) wird unter anderem die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen gemäß Nummer 22 der UNSCR 1970 (2011) und Nummer 23 der UNSCR 1973 (2011) auf Personen und Organisationen ausgeweitet, die Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben. Durch den Beschluss 2014/727/GASP des Rates (2) wurden die Anhänge I und III des Beschlusses 2011/137/GASP entsprechend geändert. |
(4) |
Die Kriterien für die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen gemäß der UNSCR 2174 (2014) sollten auch auf nicht in den Anhängen I oder III des Beschlusses 2011/137/GASP erfasste Personen und Organisationen ausgedehnt werden. |
(5) |
Infolge des Urteils des Gerichts vom 24. September 2014 in der Rechtssache T-348/13 (3) Kadhaf Al Dam/Rat sollte der Eintrag zu Ahmed Mohammed Qadhaf Al-Dam in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen werden. Ferner sollte der Eintrag zu einer weiteren Person in Anhang II des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen werden. Darüber hinaus sollte der Eintrag in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP zu einer weiteren Person aktualisiert werden. |
(6) |
Der Beschluss 2011/137/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2011/137/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
2. |
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
|
Artikel 2
Die Anhänge II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53).
(2) Beschluss 2014/727/GASP des Rates vom 20. Oktober 2014 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 30).
(3) Noch nicht in der Sammlung veröffentlicht.
ANHANG
(1) |
Die Einträge in Anhang II des Beschlusses 2011/137/GASP zu den nachstehend aufgeführten Personen werden gestrichen:
|
(2) |
Der Eintrag in Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP zu der nachstehend aufgeführten Person wird gestrichen:
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(3) |
Der Eintrag in den Anhängen II und IV des Beschlusses 2011/137/GASP zu der nachstehend aufgeführten Person wird durch folgenden Eintrag ersetzt:
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7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/41 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/383 DES RATES
vom 6. März 2015
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage sollten sieben Personen und sechs Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(3) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. März 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. GERHARDS
(1) ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.
ANHANG
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in den Abschnitten A und B des Anhangs I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen:
A. Personen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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199. |
Bayan Bitar (alias Dr Bayan Al-Bitar) |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Geschäftsführender Direktor der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und der „Syrian Company for Information Technology“ (im Folgenden „SCIT“), die beide Tochtergesellschaften des syrischen Verteidigungsministeriums sind, das vom Rat benannt wurde. OTI unterstützt die Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime. Als geschäftsführender Direktor der OTI und der SCIT unterstützt Bayan Bitar das syrische Regime. Aufgrund seiner Rolle bei der Produktion chemischer Waffen ist er ferner mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Angesichts seiner leitenden Position in diesen Organisationen steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen OTI und SCIT. |
7.3.2015 |
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200. |
Brigadegeneral Ghassan Abbas |
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Geschäftsführer der Zweigstelle des benannten „Syrian Scientific Studies and Research Centre“ (im Folgenden „SSRC/CERS“) bei Jumraya/Jmraiya. Er war an der Verbreitung von chemischen Waffen und an der Organisation von Angriffen mit chemischen Waffen, unter anderem in Ghouta im August 2013, beteiligt. Daher ist er mitverantwortlich für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung. Als Geschäftsführer der Zweigstelle des SSRC/CERS bei Jumraya/Jmraiya unterstützt Ghassan Abbas das syrische Regime. Aufgrund seiner leitenden Position im SSRC steht er auch in Verbindung mit der benannten Organisation SSRC. |
7.3.2015 |
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201. |
Wael Abdulkarim (alias Wael Al Karim) |
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate. Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate |
Geschäftsführender Direktor der benannten Organisation „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert. Als geschäftsführender Direktor von Pangates ist Wael Abdulkarim Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Er bekleidet ferner eine leitende Position in der benannten „Al Karim Group“, der Muttergesellschaft von Pangates. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen. |
7.3.2015 |
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202. |
Ahmad Barqawi (alias Ahmed Barqawi). |
Anschrift: Pangates International Corp Ltd, PO Box Sharjah Airport International Free Zone, Vereinigte Arabische Emirate. Al Karim for Trade and Industry, PO Box 111, 5797 Damaskus, Syrien. Morgan Additives Office No 2206, 22nd Floor, Jafza View 19, Besides Jafza View 18, Sheikh Zayed Road, Jebel Ali Free Zone Authority Dubai, Vereinigte Arabische Emirate |
Generaldirektor der „Pangates International Corp Ltd“, die als Vermittlerin bei der Lieferung von Erdöl an das syrische Regime fungiert, und Geschäftsführer der „Al Karim Group“. Sowohl „Pangates International“ als auch die „Al Karim Group“ wurden vom Rat benannt. Als Generaldirektor von Pangates und Geschäftsführer der Muttergesellschaft von Pangates, der „Al Karim Group“, ist Ahmad Barqawi Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Aufgrund seiner leitenden Positionen bei Pangates und der „Al Karim Group“ steht er auch in Verbindung mit den benannten Organisationen „Pangates International“ und „Al Karim Group“. |
7.3.2015 |
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203. |
George Haswani (alias Heswani; Hasawani; Al Hasawani) |
Anschrift: Provinz Damaskus, Yabroud, Al Jalaa St, Syrien |
Bekannter syrischer Geschäftsmann, Miteigentümer der „HESCO Engineering and Construction Company“, eines großen Ingenieur- und Bauunternehmens in Syrien. Er hat enge Verbindungen zum syrischen Regime. Durch seine Rolle als Mittelsmann beim Ankauf von Erdöl von ISIS durch das syrische Regime ist George Haswani Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes. Ferner profitiert er von dem Regime durch Vorzugsbehandlung, unter anderem durch die Vergabe eines Auftrags (als Subunternehmer) mit Stroytransgaz, einem großen russischen Erdölunternehmen. |
7.3.2015 |
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204. |
Emad Hamsho (alias Imad Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho) |
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Bekleidet eine leitende Position bei „Hamsho Trading“. In Ausübung seiner leitenden Position bei „Hamsho Trading“, einer Tochtergesellschaft der „Hamsho International“, die vom Rat benannt wurde, unterstützt er das syrische Regime. Er steht auch in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. Emad Hamsho unterstützt die Shabiha-Milizen finanziell, die im Gegenzug Stahl in den von den Streitkräften und Milizen des syrischen Regimes zerstörten Gebieten fördern und schmelzen ihn in den örtlichen syrischen Stahlfabriken (Hmisho Steel) ein. Zudem ist er neben anderen benannten regimetreuen Geschäftsleuten wie Ayman Jaber Vizepräsident des syrischen Rates für Eisen und Stahl. Er steht ferner in Verbindung mit Bashar Al-Assad. |
7.3.2015 |
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205. |
Samir Hamsho (alias Samer; Sameer; Hmisho; Hamchu; Hamcho; Hamisho; Hmeisho; Hemasho) |
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Samir Hamsho ist ein bekannter syrischer Geschäftsmann und Nutznießer und Unterstützer des Regimes. Er ist der Eigentümer und der Vorsitzende der „al Buroj“ und der „Syria Steel/Hmisho Steel“, zweier Tochtergesellschaften der „Hamsho Trading“, die wiederum eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“ ist. Vom Industrieminister im März 2014 zum Mitglied der Handelskammer in Homs ernannt. Daher unterstützt er das syrische Regime und profitiert von seinen Verbindungen zu diesem Regime. Er steht ferner in Verbindung mit den benannten Organisationen „Hamsho International“, „Syria Steel SA“ und „Al Buroj Trading“. |
7.3.2015 |
B. Organisationen
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Name |
Angaben zur Identität |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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65. |
Organisation for Technological Industries (alias Technical Industries Corporation (im Folgenden „TIC“)) |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Tochtergesellschaft des vom Rat benannten syrischen Verteidigungsministeriums. OTI ist an der Produktion chemischer Waffen für das syrische Regime beteiligt. Sie ist daher für das gewaltsame Vorgehen gegen die syrische Bevölkerung verantwortlich. Als Tochtergesellschaft des Verteidigungsministeriums steht sie auch in Verbindung mit einer benannten Organisation. |
7.3.2015 |
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66. |
Syrian Company for Information Technology (im Folgenden „SCIT“) |
Anschrift: PO Box 11037 Damaskus, Syrien |
Tochtergesellschaft der „Organisation for Technological Industries“ (im Folgenden „OTI“) und somit des syrischen Verteidigungsministeriums, die vom Rat benannt wurden. SCIT arbeitet ferner mit der vom Rat benannten Syrischen Zentralbank zusammen. Als Tochtergesellschaft der OTI und des Verteidigungsministeriums steht die SCIT auch in Verbindung mit diesen benannten Organisationen. |
7.3.2015 |
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67. |
Hamsho Trading (alias Hamsho Group; Hmisho Trading Group; Hmisho Economic Group) |
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Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. „Hamsho Trading“ unterstützt das syrische Regime über ihre Tochtergesellschaften, darunter „Syria Steel“. Über ihre Tochtergesellschaften steht „Hamsho Trading“ in Verbindung mit regimetreuen Gruppen wie den Shabiha-Milizen. |
7.3.2015 |
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68. |
Syria Steel SA (alias Syria Steel Co; Syria Steel Rolling Mill; Hmisho Steel) |
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Tochtergesellschaft der „Hamsho Trading“ und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Syria Steel SA“ in Verbindung mit einer benannten Organisation. „Syria Steel SA“ unterstützt das syrische Regime auch durch ihre Zusammenarbeit mit den Shabiha-Milizen und die Produktion von Rüstungsgütern. |
7.3.2015 |
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69. |
Al Buroj Trading (alias Borouj Trading Company) |
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Tochtergesellschaft der „Hamsho Trading“ und damit letztendlich eine Tochtergesellschaft der vom Rat benannten „Hamsho International“. In dieser Eigenschaft steht „Al Buroj Trading“ in Verbindung mit einer benannten Organisation, der „Hamsho International“. |
7.3.2015 |
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70. |
DK Group (alias DK Group Sarl; DK Middle-East & Africa Regional Office) |
Anschriften: DK Middle-East & Africa Regional Office, Peres Lazaristes Center, No. 3, 5th Floor, Emir Bachir Street, Beirut Central District, Bachoura Sector, Beirut, Libanon.
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Die „DK Group“ liefert neue Banknoten an die Syrische Zentralbank. Damit unterstützt die „DK Group“ das Regime. Durch diese Lieferbeziehung steht sie ferner in Verbindung mit einer benannten Organisation, der Syrischen Zentralbank. |
7.3.2015 |
Berichtigungen
7.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 64/46 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 2,4-DB, Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 192 vom 13. Juli 2013 )
Auf Seite 49, Anhang, Nummer 1 Buchstabe a, geänderter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Tabelle „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)“, Eintrag 0400000„4. ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE“, Spalte 3 „2,4-DB (Summe aus 2,4-DB, seinen Salzen, seinen Estern und seinen Konjugaten, ausgedrückt als 2,4- DB) (R)“:
anstatt:
„0,02 (*)“
muss es heißen:
„0,05 (*)“