ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 59

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
3. März 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) ( 1 )

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(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

3.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 59/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/262 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2015

zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d, Artikel 6 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 90/427/EWG sind die tierzüchterischen Vorschriften für den Handel mit Equiden innerhalb der Union festgelegt. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass für registrierte Equiden bei einer Verbringung ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, das von den zugelassenen Zuchtorganisationen oder Züchtervereinigungen ausgestellt wurde, auf die in der genannten Richtlinie verwiesen wird.

(2)

In der Richtlinie 2009/156/EG sind die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern festgelegt. Nach der genannten Richtlinie müssen registrierte Equiden durch ein Identifizierungsdokument identifiziert werden, das gemäß der Richtlinie 90/427/EWG oder von einer internationalen Vereinigung bzw. Organisation ausgestellt wurde, die Wettkampf- und Rennpferde führt. Zucht- und Nutzequiden sind nach einer von der Kommission festzulegenden Methode zu identifizieren.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (3), die seit dem 1. Juli 2009 gilt, wurden Vorschriften für die Identifizierung von Equiden erlassen, die in der Union geboren oder in die Union eingeführt werden; außerdem wird darin ein Dokument zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass) festgelegt, bei dem es sich um ein Mehrzweckdokument handelt, das sowohl der Gesundheit von Mensch und Tier als auch den tierzüchterischen und pferdesportlichen Bedürfnissen dient. Die Verordnung, die schwerpunktmäßig auf das Identifizierungsdokument als maßgebliches Element des Systems zur Identifizierung von Equiden abstellt, sieht nur die Möglichkeit vor, die in den Datenbanken der zahlreichen Ausstellungsstellen enthaltenen Informationen in eine zentrale Datenbank einzuspeisen oder die eigenen Datenbanken mit dieser zentralen Datenbank zu vernetzen.

(4)

Die Mitgliedstaaten haben Schwierigkeiten bei der Umsetzung der in der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 enthaltenen Maßnahmen festgestellt. Diese Schwierigkeiten betreffen hauptsächlich die Methode zur Identifizierung der Equiden mithilfe des Identifizierungsdokuments.

(5)

Untersuchungen der Mitgliedstaaten haben ergeben, dass das Identifizierungsdokument Gegenstand erheblichen Betrugs ist. Das Hauptrisiko stellt die illegale Wiedereinführung von Equiden in die Lebensmittelkette dar, die vorher von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen waren und mit Arzneimitteln behandelt wurden, die bei Tieren, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, nicht zulässig sind. Nach der Verabschiedung der Entscheidung 2000/68/EG der Kommission (4) wurden Tausende Equiden unwiderruflich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen. Der Mangel an Alternativen zur lebenslangen Haltung überflüssiger und unerwünschter Equiden, die von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen worden waren, hat zu Vernachlässigung und Aussetzung und damit zu ernsthaften Konsequenzen für die Gesundheit und das Wohl der Tiere geführt. Die Situation wird durch die derzeitige Wirtschaftslage verschärft, die es in vielen Fällen unerschwinglich macht, Equiden nach Beendigung ihrer Nutzung weiter zu halten. In bestimmten Mitgliedstaaten haben die Probleme ein derartiges Ausmaß erreicht, dass die zuständigen Behörden Programme zur Schlachtung überflüssiger Equiden außerhalb der Lebensmittelkette eingeleitet haben.

(6)

In den letzten Jahren hat sich ein neues Phänomen entwickelt, das sogenannte „fly-grazing“ (illegales Grasen), von dem Eigentümer von Weideland betroffen sind, die auf diesem Wege rechtlich zu Haltern von Equiden geworden und ungewollt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zuständig geworden sind. Der unklare Status der betroffenen Equiden kann auch für die korrekte Anwendung des Unionsrechts in anderen Bereichen relevant sein.

(7)

Es hat sich gezeigt, dass die in der Datenbank der Ausstellungsstelle zum Zeitpunkt der Ausstellung des Identifizierungsdokuments erfassten Informationen schnell überholt sind. Es ist für die zuständigen Behörden daher extrem schwierig, wenn nicht völlig unmöglich, bei der Bescheinigung oder einer Identitätskontrolle zu prüfen, ob ein Identifizierungsdokument authentisch ist oder nicht, ob die Informationen, die es enthält, aktuell und plausibel sind, und ob es nicht in betrügerischer Weise geändert wurde, insbesondere hinsichtlich des Status des Tieres in Bezug auf seine Bestimmung zu Schlachtung, aber auch, um die vorteilhafteren Bedingungen in Bezug auf die Gesundheit und das Wohl der Tiere zu nutzen, die für die Verbringung registrierter Equiden gelten.

(8)

In den meisten Mitgliedstaaten sind die Datenbanken der verschiedenen Stellen, die Pässe ausstellen, nicht miteinander vernetzt, und die Einrichtung einer einzigen Ausstellungsstelle ist aus rechtlichen und verwaltungstechnischen Gründen keine einfache Option. Daher wird die Einrichtung einer zentralen Datenbank als die wirksamste Lösung für den Austausch und die Synchronisierung von Daten zwischen den unterschiedlichen Akteuren gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG betrachtet, soweit dieser zur Verwaltung der Identifizierungsdokumente von Equiden erforderlich ist; dadurch sollen nicht nur die notwendigen Garantien in Bezug auf die Tiergesundheit gewährleistet werden, sondern es soll auch die Anwendung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts für Tierschutz und öffentliche Gesundheit ermöglicht werden, für die eine korrekte und zuverlässige Identifizierung von Equiden Voraussetzung ist.

(9)

Eine Untersuchung der Kommission, die im Rahmen der Pferdefleisch-Affären im Jahr 2013 durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass 23 Mitgliedstaaten jeweils eine zentrale Datenbank und zwei Mitgliedstaaten eine einzige Datenbank für registrierte Equiden bzw. für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben. Drei Mitgliedstaaten, auf die rund 20 % des 6,7 Mio. starken Equidenbestandes der Union entfallen, verfügen nicht über eine zentralisierte Datenbank.

(10)

Es ist daher erforderlich, das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden zu überarbeiten, um zu gewährleisten, dass es sicher, aber auch benutzerfreundlich ist.

(11)

Einfuhren von Equiden in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführten Gebiete unterliegen den im Einklang mit der Richtlinie 2009/156/EG festgelegten Bedingungen und sind zulässig aus den im Anhang der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission (6) aufgeführten Drittländern. In der Regel werden jedes Jahr rund 4 000 registrierte Equiden und Zucht- und Nutzequiden gemäß den in der Entscheidung 93/197/EWG der Kommission (7) festgelegten Bedingungen in die Union eingeführt.

(12)

Bei Anwendung der Zollverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) muss zusätzlich auf die Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (9) Bezug genommen werden. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 gelten seit 1. September 1973 die Unionsvorschriften auf dem Gebiet des Veterinärrechts für die Kanalinseln und die Insel Man.

(13)

In der Entscheidung 96/78/EG der Kommission (10) sind Kriterien für die Eintragung registrierter Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken festgelegt. Nach der genannten Entscheidung müssen Equiden, um in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs eingetragen werden zu können, entsprechend den Regeln des Zuchtbuchs als Fohlen bei Fuß identifiziert worden sein, wobei mindestens die Deckbescheinigung vorliegen muss. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts und zur leichteren Anwendung sollten die Vorschriften bezüglich des Identifizierungsdokuments die Anwendung der Vorschriften über die Identifizierung von Equiden zum Zweck ihrer Eintragung in die Zuchtbücher nicht beeinträchtigen.

(14)

Die in dieser Verordnung festgelegten Methoden zur Identifizierung von Equiden sollten auch mit den Grundsätzen der gemäß der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission (11) zugelassenen Zuchtorganisationen im Einklang stehen. Nach der genannten Entscheidung obliegt es der Organisation oder Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt, Grundsätze für die Identifizierung von Equiden, die Unterteilung des Zuchtbuches in Kategorien und die in das Zuchtbuch einzutragenden Ahnenreihen aufzustellen.

(15)

Um eine hohe Qualität der Identifizierungsdokumente und der Aufzeichnungen für alle Equiden in der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Systeme zur Identifizierung registrierter Equiden, die in die von den zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen angelegten Zuchtbücher eingetragen sind, in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten die Bedingungen für die Benennung der Stellen zur Ausstellung der Identifizierungsdokumente für Zucht- und Nutzequiden durch die zuständige Behörde erfüllen.

(16)

Die Definition von „Equiden“, die im engeren Sinne in den Geltungsbereich des Artikels 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG fallen, sollte mit der in den Unionsvorschriften wie beispielsweise den Anlagen der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates (12) und der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (13) verwendeten Taxonomie in Einklang stehen.

(17)

Da die Definition von „Betrieb“ in der Richtlinie 92/35/EWG des Rates (14) auch Naturreservate umfasst, in denen Equiden frei leben, und somit weiter gefasst ist als die in der Richtlinie 2009/156/EG niedergelegte, sollte die in der vorliegenden Verordnung festgelegte Definition des Begriffs „Betrieb“ ebenfalls Naturreservate umfassen, in denen Equiden frei leben.

(18)

Eine veterinärrechtliche Überwachung, die zur Gewährleistung der gemäß der Richtlinie 2009/156/EG erforderlichen Tiergesundheitsgarantien erforderlich ist, kann nur dann gewährleistet werden, wenn der Betrieb im Sinne der Richtlinie der zuständigen Behörde bekannt ist. Ähnliche Anforderungen ergeben sich aus der Anwendung des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) im Zusammenhang mit zur Lebensmittelerzeugung genutzten Equiden. Angesichts der Häufigkeit, mit der Equiden verbracht werden, ist es jedoch nicht ratsam, ein System einzurichten, in dem Equiden in Echtzeit zu verfolgen sind. Vielmehr sollten die Identifizierungsdetails den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen; dafür ist eine zentrale Datenbank in jedem Mitgliedstaat von Bedeutung, in der Informationen zu den in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Equiden verwaltet werden.

(19)

Im Unionsrecht wird zwischen Eigentümern und Haltern von Tieren unterschieden. Der Begriff „Tierhalter“ wird in der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) definiert und verwendet. Die Richtlinie 2009/156/EG verweist dagegen auf den Besitzer bzw. Züchter des Tieres. Die Richtlinie 92/35/EWG des Rates enthält eine kombinierte Definition von Besitzer und Halter. Da nach Unionsrecht und einzelstaatlichem Recht der Eigentümer eines Equiden nicht notwendigerweise mit der Person übereinstimmt, die für den Equiden verantwortlich ist, sollte klargestellt werden, dass in erster Linie der Halter des Equiden, der auch der Eigentümer sein kann, aber nicht sein muss, für die Identifizierung der Equiden gemäß der vorliegenden Verordnung zuständig ist.

(20)

Gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder den Regeln bestimmter Ausstellungsstellen müssen Angaben zum Tiereigentümer in das Identifizierungsdokument eingetragen und daher auch in die Datenbank der Ausstellungsstelle eingespeist werden. Diese Angaben zum Eigentümer und insbesondere zum Wechsel des Eigentümers können auf unterschiedliche Weise, in Form von Eigentumsurkunden oder Registerkarten, einschließlich der „carte d'imatriculation“, die in einem Mitgliedstaat erfolgreich verwendet wird, vorgelegt werden.

(21)

Gemäß der Richtlinie 2008/73/EG des Rates (17) erstellen die Mitgliedstaaten Listen der zugelassenen Einrichtungen im Veterinär- und Tierzuchtbereich, die sie auf dem neuesten Stand halten und den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Um den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit den Zugang zu den Listen der zugelassenen Einrichtungen zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten diese Listen elektronisch auf Informationsseiten im Internet zur Verfügung stellen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Listen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, indem sie die Internetadresse einer Website zur Verfügung stellt, die Links zu den nationalen Informationsseiten der Mitgliedstaaten enthält.

(22)

Um den elektronischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und Transparenz und Verständlichkeit zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Listen in der gesamten Union nach einem einheitlichen Muster präsentiert werden. Die Entscheidung 2009/712/EG der Kommission (18) enthält daher Muster für die Gestaltung der genannten von den Mitgliedstaaten zu erstellenden Informationsseiten im Internet.

(23)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dürfen Equiden nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit der genannten Verordnung identifiziert sind. Die Kommission musste mehrere Beschwerden beantworten, in denen es um Populationen von Hauspferden ging, die außerhalb von Betrieben unter Bedingungen lebten, die nicht den in der genannten Verordnung als „halbwild“ bezeichneten Bedingungen entsprachen. Daher sollte klargestellt werden, dass in der Union lebende Equiden zu identifizieren sind, und in einem zweiten Schritt eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, wenn diese Bedingung nicht erfüllt werden kann.

(24)

In der Union lebende Equiden sollten mittels eines lebenslang gültigen Identifizierungsdokuments identifizierbar sein, das eine Beschreibung und eine grafische Darstellung des Tieres enthält und in dem die individuellen Merkmale des Tieres zu Identifizierungszwecken aufgeführt sind. Dabei kann es sich sowohl um angeborene Merkmale handeln, wie mehr als drei Fellwirbel, Kastanien, Abzeichen, seltene Pigmentstörungen in den Augen, bestimmte Muskeldellen oder aber die detaillierte Iris oder Retina oder die spezifische genetische Kennzeichnung (DNA-Profil), als auch um erworbene Merkmale wie Farbveränderungen aufgrund von Satteldruck und Narben, einschließlich der durch die Kastration bei Hengsten entstandenen, oder Brandzeichen.

(25)

Identifizierungsdokumente sollten nicht ausgestellt werden, wenn sie nicht die erforderlichen Identifizierungsdetails enthalten, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle gemäß dieser Verordnung erfasst werden sollen.

(26)

Ferner sollte der Ursprungsnachweis gemäß der Richtlinie 90/427/EWG, der in das Identifizierungsdokument aufzunehmen ist, alle notwendigen Informationen enthalten, damit sichergestellt ist, dass Equiden, die aus einem Zuchtbuch in ein anderes übertragen werden, in den die Kategorie des Zuchtbuchs eingetragen werden, deren Kriterien sie erfüllen.

(27)

Gemäß der Entscheidung 96/510/EG der Kommission (19) müssen die Zuchtbescheinigungen und Tiergesundheitszeugnisse registrierter Equiden dem Identifizierungsdokument gemäß der Entscheidung 93/623/EWG der Kommission (20) entsprechen. Da die Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG durch die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben wurden, muss klargestellt werden, dass jeglicher Verweis auf die genannten Entscheidungen als Verweis auf die vorliegende Verordnung zu verstehen ist.

(28)

Die Stellen, die die Identifizierungsdokumente für registrierte Equiden ausstellen, sollten die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gemäß der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen sein, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen, oder eine amtliche Stelle des Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das registrierte Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG für Zuchtzwecke eingetragen oder registriert ist. Außerdem sollten die nationalen Zweigstellen internationaler Organisationen und Vereinigungen, die Wettkampf- und Rennpferde führen und ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, ebenfalls berechtigt sein, Identifizierungsdokumente für registrierte Pferde auszustellen.

(29)

Den Mitgliedstaaten sollte bei der Benennung der Stellen, die Identifizierungsdokumente für Zucht- und Nutzequiden ausstellen, ein größerer Spielraum eingeräumt werden. Diese Identifizierungsdokumente sollten von der für den Betrieb, in dem das Tier zum Zeitpunkt seiner Identifizierung gehalten wird, zuständigen Behörde ausgestellt werden können, oder von einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde benannt und beaufsichtigt wird.

(30)

Die Behörde, die für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen zuständig ist, die Zuchtbücher gemäß dem Anhang der Entscheidung 92/353/EG anlegen, sollte mit der in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten zuständigen Behörde zusammenarbeiten, damit sichergestellt ist — wo erforderlich, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit —, dass die Identifizierungsdokumente für Equiden im Einklang mit der vorliegenden Verordnung ausgestellt und verwendet werden.

(31)

Da alle Equiden, die in der Union geboren oder in die Union eingeführt werden, gemäß der vorliegenden Verordnung durch ein einziges Identifizierungsdokument identifiziert werden sollten, sind besondere Bestimmungen für Fälle erforderlich, in denen der Status der Tiere von „Zucht- und Nutzequiden“ in „registrierte Equiden“ im Sinne der Richtlinie 2009/156/EG umgewandelt wird. Angesichts der weitreichenden Folgen, die eine solche Umwandlung für die Verbringung von Equiden, den Handel damit und ihre Einfuhr aus Drittländern hat, sowohl, was die jeweils anwendbaren Tiergesundheitsvorschriften der Richtlinie 2009/156/EG, als auch, was die Tierschutzbestimmungen für solche Verbringungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (21) angeht, sollten die zuständigen Behörden über eine einzige Anlaufstelle verfügen, nämlich eine zentrale Datenbank, um die Identifizierungsdetails von Equiden zum Zwecke der Identifizierung und amtlichen Kontrolle zu überprüfen.

(32)

Zur Wahrung der Übereinstimmung mit der Definition von „Betrieb“ der Richtlinie 92/35/EWG sollten die Mitgliedstaaten besondere Regelungen für die Identifizierung von Equiden einführen können, welche wild bzw. halbwild in ausgewiesenen Arealen oder Gebieten, einschließlich Naturreservaten, umherstreifen. Solche Ausnahmen von der allgemeinen Equiden-Identifizierungspflicht sollten jedoch nur gewährt werden, wenn die betreffenden Populationen wild oder halbwild lebender Equiden wirksam von jeder Art Hausequiden getrennt sind und nicht nur bezüglich ihres Überlebens und ihrer Fortpflanzung keinerlei menschlicher Kontrolle unterliegen, sondern auch nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 98/58/EG des Rates (22) fallen, die nicht für wildlebende Tiere gilt.

(33)

Damit die Identität eines Tieres der Spezies Equidae überprüft werden kann, sollte das Identifizierungsdokument vor allem eine gute Beschreibung des Tieres enthalten, die aus einer textuellen Beschreibung des Tieres und seiner Merkmale sowie aus einem detaillierten Abzeichen-Diagramm besteht, in dem die individuellen und besonderen Merkmale des Tieres eingezeichnet sind.

(34)

Um sicherzustellen, dass die Equiden in ihren Identifizierungsdokumenten richtig beschrieben sind, sollten die Ausstellungsstellen sich bemühen, bewährte Verfahren einzuhalten und das mit der Beschreibung der Tiere betraute Personal zu schulen, beispielsweise anhand der Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (23) oder von Weatherby (24).

(35)

Die Merkmale eines Tieres der Spezies Equidae und die auf dieses angewendete Art der Identifizierung, die zusammen zur Identitätsüberprüfung genutzt werden, sollten nicht nur einen eindeutigen Zusammenhang zwischen dem einzelnen Tier und seinem Identifizierungsdokument herstellen, sondern auch zeigen, dass das betreffende Tier ein Identifizierungsverfahren nach Maßgabe dieser Verordnung durchlaufen hat, damit nur ein einziges Identifizierungsdokument für jedes Tier ausgestellt wird. Die Verwendung elektronischer Markierungen („Transponder“) für Equiden ist auf internationaler Ebene bereits weit verbreitet. Diese Technik sollte verwendet werden, damit ein enger Zusammenhang zwischen den Equiden und ihren Identifizierungsdokumenten gewährleistet ist; allerdings sollten auch alternative Methoden zur Überprüfung der Identität eines Tieres vorgesehen werden, sofern diese alternativen Methoden gleichwertige Garantien zur Verhinderung einer Mehrfachausstellung von Identifizierungsdokumenten bieten.

(36)

Die Transponder, die für die Kennzeichnung der Equiden verwendet werden, und die Lesegeräte, die den im Transponder enthaltenen Code anzeigen, sollten international vereinbarten Normen entsprechen. Diese Normen sollten zwei unterschiedliche Systeme vorsehen, um die Einzigartigkeit des Transponder-Codes sicherzustellen. In der Mehrheit der Mitgliedstaaten ist die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 dergestalt durchgeführt worden, dass ein dreistelliger alphanumerischer Ländercode verwendet und die Ausgabe der Transponder durch die zuständigen Behörden verwaltet wird.

(37)

Dieses System zur Gewährleistung der Einzigartigkeit des Transponder-Codes sollte in die Konzeption der von den Ausstellungsstellen unterhaltenen Datenbanken und die zentrale Datenbank so einbezogen werden, dass der Handel mit Equiden oder die Einfuhr von Equiden in die Union, die mit einem Transponder mit alphanumerischem Code gekennzeichnet sind, der nach einem anderen System erstellt wurde, nicht beeinträchtigt wird.

(38)

Die Richtlinie 90/425/EWG des Rates (25) sieht vor, dass bestimmte Tiere und Produkte an ihrem Bestimmungsort veterinärrechtlichen Kontrollen unterzogen werden. Insbesondere wird verlangt, dass die Empfänger, die in der Bescheinigung oder dem Dokument gemäß der Richtlinie genannt sind, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Ankunft von Tieren oder Produkten aus einem anderen Mitgliedstaat im Voraus melden, soweit dies für die Durchführung solcher Kontrollen erforderlich ist, und dabei insbesondere die Art der Sendung und das erwartete Ankunftsdatum mitteilen. Diese Meldung ist nicht erforderlich bei registrierten Pferden, für die ein Identifizierungsdokument gemäß der Richtlinie 90/427/EWG vorliegt.

(39)

Nach dem geltenden Unionsrecht muss für Equiden stets ihr Identifizierungsdokument mitgeführt werden; es sollten jedoch Ausnahmen von dieser Vorschrift vorgesehen werden, wenn es nicht oder nicht ohne weiteres möglich ist, das Identifizierungsdokument für die gesamte Lebenszeit des Equiden beizubehalten oder wenn ein solches Dokument aufgrund der Schlachtung des Tieres vor Erreichen des für die Identifizierung vorgeschriebenen Höchstalters nicht ausgestellt wurde.

(40)

Den Mitgliedstaaten sollte ferner erlaubt sein, ein vereinfachtes Identifizierungsdokument für Equiden zuzulassen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets verbracht werden. Plastikkarten mit integriertem Computerchip („Smartcards“) wurden in verschiedenen Bereichen als Speichermedium eingeführt. Es sollte möglich sein, solche Smartcards zusätzlich zu dem Identifizierungsdokument auszustellen und unter bestimmten Bedingungen anstelle des Identifizierungsdokuments zu verwenden, das für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden bei der Verbringung innerhalb eines Mitgliedstaats mitgeführt werden muss.

(41)

Auch muss ein Verfahren für Fälle vorgesehen werden, in denen das ursprüngliche, gemäß dieser Verordnung für die Lebenszeit des jeweiligen Tieres ausgestellte Identifizierungsdokument verloren geht, nicht mehr lesbar ist oder falsche Angaben enthält, die nicht auf illegale Praktiken zurückgehen. Die entsprechenden Bestimmungen sollten den unrechtmäßigen Besitz von mehr als einem Identifizierungsdokument so weit wie möglich ausschließen, damit der Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt korrekt angegeben wird. Liegen ausreichende und überprüfbare Angaben vor, sollte ein Duplikat des Identifizierungsdokuments ausgestellt werden, das auch als solches gekennzeichnet werden sollte, mit dem das entsprechende Tier grundsätzlich von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird. In anderen Fällen sollte ein Ersatz-Identifizierungsdokument ausgestellt werden, das ebenfalls als solches gekennzeichnet werden sollte und mit dem das entsprechende Tier von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wird; darüberhinaus sollte das Tier in die Kategorie der Zucht- und Nutzequiden eingeordnet werden.

(42)

Diese Verfahren sollten auch für Equiden gelten, die erst nach Ablauf der Frist für die Erstidentifizierung zur Identifizierung vorgestellt werden, da betrügerische Praktiken und die Absicht, ein zusätzliches Identifizierungsdokument zu erschleichen, nicht ausgeschlossen werden können.

(43)

In bestimmten Fällen, wenn Equiden in Zuchtbüchern von Zuchtorganisationen in Drittländern eingetragen oder zur Eintragung vorgemerkt sind, sind ebenfalls besondere Bestimmungen erforderlich, damit die Eintragung des Tieres in dem betreffenden Zuchtbuch bestehen bleiben kann und gleichzeitig sichergestellt ist, dass es durch geeignete Einträge im Identifizierungsdokument von der Lebensmittelkette ausgeschlossen ist.

(44)

Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG ist das Identifizierungsdokument ein Instrument zur Beschränkung der Verbringung von Equiden bei Ausbruch einer meldepflichtigen Seuche in einem Betrieb, in dem sie gehalten oder gezüchtet werden. Daher ist es notwendig, die Aussetzung der Gültigkeit dieses Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke im Falle des Ausbruchs bestimmter Seuchen durch einen entsprechenden Eintrag im Identifizierungsdokument vorzusehen.

(45)

Darüberhinaus verlangt die Richtlinie 2009/156/EG, dass beim Verbringen registrierter Equiden aus einem Betrieb ein Identifizierungsdokument mitgeführt wird, in dem insbesondere bescheinigt wird, dass die Equiden nicht aus einem Betrieb stammen, über den bestimmte Sperrmaßnahmen verhängt wurden. Daher sollte der entsprechende Abschnitt des Muster-Identifizierungsdokuments für alle Equiden verbindlich vorgeschrieben und entsprechend neu gefasst werden.

(46)

Beim Tod von Equiden, der nicht durch Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt, sollte das Identifizierungsdokument, sofern es dem Tierkörper gemäß den nationalen Rechtsvorschriften beigefügt ist, von der Behörde, die die Verarbeitung des toten Tieres im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) oder die Einäscherung in Verbrennungsanlagen mit geringer Kapazität gemäß Anhang III Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (27) beaufsichtigt, an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass der Transponder bzw. etwaige alternative Methoden zur Überprüfung der Identität des Tieres nicht wiederverwendet werden können.

(47)

Um zu verhindern, dass Transponder in die Lebensmittelkette gelangen, sollte Fleisch von Equiden, bei denen der Transponder zum Zeitpunkt der Schlachtung nicht entfernt werden konnte, gemäß Anhang I Abschnitt II Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt werden. Zur leichteren Lokalisierung der eingesetzten Transponder sollte die Implantationsstelle standardisiert und im Identifizierungsdokument eingetragen werden.

(48)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates (28) gelten lebende Tiere, die für das Inverkehrbringen für den menschlichen Verzehr hergerichtet werden, als Lebensmittel. Die genannte Verordnung sieht eine weitreichende Verantwortung der Lebensmittelunternehmer in allen Phasen der Lebensmittelproduktion vor, die auch die Rückverfolgbarkeit der zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tiere umfasst.

(49)

Sowohl Zucht- und Nutzequiden als auch registrierte Equiden können bei Erreichen eines gewissen Lebensalters zu Schlachttieren im Sinne der Richtlinie 2009/156/EG werden. Fleisch von Einhufern (Synonym für Equiden) ist in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) definiert, in der spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt sind.

(50)

Nach Auslaufen der Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission (30) gelten seit dem 1. Januar 2010 für Equiden Anforderungen in Bezug auf die Informationen zur Lebensmittelkette.

(51)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen Schlachthofbetreiber Informationen zur Lebensmittelkette, die Angaben über den Ursprung, den Werdegang und die Haltung der zur Nahrungsmittelerzeugung bestimmten Tiere umfassen, entgegennehmen und prüfen sowie diesen Informationen entsprechend handeln. Die zuständige Behörde kann in Bezug auf Einhufer, die als Haustiere gehalten werden, erlauben, dass die entsprechenden Informationen den Tieren auf dem Weg zum Schlachthof beigegeben werden und nicht im Voraus übermittelt werden müssen. Das Identifizierungsdokument, das für die zur Schlachtung bestimmten Equiden mitgeführt wird, sollte daher ein Teil dieser Informationen zur Lebensmittelkette sein.

(52)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 hat der amtliche Tierarzt zu überprüfen, ob die Verpflichtung des Lebensmittelunternehmers eingehalten wird, dafür zu sorgen, dass zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr angenommene Tiere ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(53)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die Lebensmittelunternehmer die Tierpässe, die für die als Haustiere gehaltenen Einhufern mitgeführt werden, überprüfen, um sicherzustellen, dass das betreffende Tier zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist; nehmen sie das Tier zur Schlachtung an, so müssen sie den Tierpass dem amtlichen Tierarzt übergeben.

(54)

Angesichts der besonderen Lage der Equiden, die im Grunde zu einer Spezies gehören, die zur Lebensmittelerzeugung gehalten wird, die aber nicht alle hauptsächlich zu diesem Zweck gezüchtet werden und in den meisten Fällen nicht ihr ganzes Leben lang von Lebensmittelunternehmern gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gehalten werden, muss ein Verfahren vorgesehen werden, das eine nahtlose Verbindung zwischen Überprüfungen des Identifizierungsdokuments aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der Verwaltung dieses Dokumentes gemäß der Richtlinie 2009/156/EG gewährleistet. Eine zentrale Datenbank in jedem Mitgliedstaat ist daher nützlich für die Überprüfung bestimmter Einzelheiten von bzw. in Identifizierungsdokumenten vor Zulassung des betreffenden Tieres zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr. Entsprechen die Angaben zum Ausschluss von der Schlachtung in Abschnitt II des Identifizierungsdokuments nicht den in der zentralen Datenbank erfassten Angaben, so sind die Angaben maßgebend, die einen Ausschluss des Tieres von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr zur Folge haben, unabhängig davon, ob sie aus dem Identifizierungsdokument oder der zentralen Datenbank stammen.

(55)

Die Richtlinie 96/22/EG des Rates (31) gilt für Nutztiere, einschließlich als Haustiere gehaltene Einhufer, sowie für wildlebende Tiere der genannten Arten, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen wurden. Gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie ist jedoch der Handel mit registrierten Equiden, denen zu tierzüchterischen Zwecken Tierarzneimittel verabreicht wurden, die Allyltrenbolon oder β-Agonisten enthalten, bereits vor Ablauf der Wartezeit möglich, sofern die Bedingungen für die Verabreichung erfüllt und Art und Zeitpunkt der Behandlung in der Bescheinigung oder dem Pass, die bzw. der für die Tieren mitgeführt wird, vermerkt sind.

(56)

In Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) werden „der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere“ definiert als „Tiere, die für den Zweck der Lebensmittelgewinnung gezüchtet, aufgezogen, gehalten, geschlachtet oder geerntet werden“. Gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung dürfen der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren in der Union gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestufte pharmakologisch wirksame Stoffe nur verabreicht werden, wenn diese Verabreichung mit der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33) in Einklang steht.

(57)

Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/82/EG darf ein Tierarzneimittel nur dann für die Verabreichung an Tiere einer oder mehrerer zur Lebensmittelerzeugung genutzter Arten zugelassen werden, wenn die darin enthaltenen pharmakologisch wirksamen Stoffe in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 genannt sind. Die in den genannten Anhängen festgeschriebenen Vorschriften finden sich jetzt in der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (34). Abweichend darf ein Tierarzneimittel, das pharmakologisch wirksame Stoffe enthält, die nicht in Anhang I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, zur Behandlung einzelner Equiden verwendet werden, sofern diese Tiere gemäß den Tiergesundheitsvorschriften der Union als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wurden. Solche Tierarzneimittel dürfen weder in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführte Wirkstoffe enthalten noch zur Verwendung für die Behandlung von in der genehmigten Fachinformation aufgeführten Krankheiten bestimmt sein, zu deren Behandlung ein Tierarzneimittel für Equiden zugelassen ist. Daher sollte vorgesehen werden, dass Equiden nach Ermessen des Eigentümers von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen werden können.

(58)

Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2001/82/EG sieht für Equiden besondere Abweichungen von Artikel 11 der genannten Richtlinie in Bezug auf die Behandlung von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren mit Tierarzneimitteln vor, bei denen Rückstandshöchstmengen für andere Arten als die Zielarten festgesetzt wurden oder die für eine andere Krankheit zugelassen sind, unter der Voraussetzung, dass die betreffenden Equiden gemäß dem Unionsrecht identifiziert sind und in ihrem Identifizierungsdokument ausdrücklich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt bzw. als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr nach einer Wartezeit von mindestens sechs Monaten bestimmt ausgewiesen wurden, nachdem sie mit Stoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission (35) behandelt wurden.

(59)

Gemäß der Richtlinie 2001/82/EG tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Eigentümer oder Halter von Tieren, die zur Erzeugung von Lebensmitteln genutzt werden, Nachweise über den Erwerb, den Besitz und die Verabreichung von Tierarzneimitteln an solche Tiere über einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Verabreichung erbringen können, auch wenn das Tier innerhalb dieser fünf Jahre geschlachtet wird. Für die Anwendung der betreffenden Rechtsvorschriften ist es daher erforderlich, die Schlachtung von Equiden unverzüglich in der zentralen Datenbank des Mitgliedstaats, in dem sich der Betrieb des Tieres befindet, einzutragen.

(60)

Um den Überblick über die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten zu bewahren, sollte ein Mindestsatz relevanter Daten über die Ausstellung derartiger Dokumente in einer von der Ausstellungsstelle unterhaltenen Datenbank abgespeichert werden.

(61)

Das UELN-System (UELN — universelle Equiden-Lebensnummer) wurde weltweit zwischen den größten Pferdezucht- und -turnierorganisationen vereinbart. Es wurde auf Initiative der World Breeding Federation for Sport Horses (WBFSH), des International Stud-Book Committee (ISBC), der World Arabian Horse Organization (WAHO), der European Conference of Arabian Horse Organisations (ECAHO), der Conférence Internationale de l'Anglo-Arabe (CIAA), der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) und der Union Européenne du Trot (UET) entwickelt; Informationen zu diesem System sind auf der UELN-Website verfügbar (36).

(62)

Das UELN-System eignet sich für die Erfassung sowohl von registrierten Equiden als auch von Zucht- und Nutzequiden und erlaubt die schrittweise Einführung EDV-gestützter Netze, so dass sichergestellt ist, dass die Identität der Tiere im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 90/427/EWG im Falle registrierter Equiden durchgehend überprüft werden kann.

(63)

Wenn Datenbanken Codes zugeordnet werden, sollten diese Codes und das Format der abgespeicherten Identifikationsnummern einzelner Tiere keinesfalls mit dem bestehenden UELN-System in Widerspruch stehen. Daher sollte das Verzeichnis der bereits vergebenen UELN-Codes geprüft werden, bevor neue Codes für eine Datenbank zugeteilt werden.

(64)

Gemäß der Richtlinie 2009/156/EG muss der amtliche Tierarzt die Kennnummer bzw. die Nummer des Dokuments zur Identifizierung der geschlachteten Equiden in ein Verzeichnis eintragen und der zuständigen Behörde des Versandortes auf ihren Antrag hin eine Bescheinigung über die erfolgte Schlachtung übermitteln. Es sollte daher klargestellt werden, dass in solchen Fällen das Identifizierungsdokument am Schlachtort zerstört werden muss, damit eine betrügerische Verwendung der Identifizierungsdokumente geschlachteter Equiden unterbunden wird.

(65)

In der genannten Richtlinie ist außerdem vorgesehen, dass nach der Schlachtung registrierter Pferde — dies schließt die Tötung zu Seuchenbekämpfungszwecken ein — deren Identifizierungsdokumente an die Stelle zurückgegeben werden, die sie ausgestellt hat. Diese Anforderungen sollten auch für Identifizierungsdokumente gelten, die für andere registrierte Equiden als registrierte Pferde und für Zucht- und Nutzequiden ausgestellt werden.

(66)

Um sicherzustellen, dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen aktuelle Angaben enthalten, sollte ein Informationsfluss in die Datenbank der Ausstellungsstelle und in die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats, in dem das Tier gehalten wurde, bei Tod oder Verlust des Tieres eingerichtet werden.

(67)

Die Abspeicherung einer UELN-kompatiblen Lebensnummer und deren Verwendung zur Ermittlung der Behörden oder Stellen, die das Identifizierungsdokument ausgefertigt haben, dürfte die Erfüllung dieser Anforderungen erleichtern. Soweit möglich sollten die Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benannten Verbindungsstellen nutzen.

(68)

Durch eine Verpflichtung zur Aufzeichnung des Antragstellers für ein Identifizierungsdokument, der, wenn das Dokument innerhalb der Frist von bis zu 12 Monaten nach Geburt des Tieres beantragt wird, der Züchter und normalerweise Eigentümer des Tieres ist, für das ein Identifizierungsdokument ausgestellt wird, gekoppelt mit einer Verpflichtung zur Meldung jedes Wechsels des gewöhnlichen Aufenthaltsmitgliedstaats des Tieres bei der Ausstellungsstelle kann eine Informationskette aufgebaut werden, mit der ein Tier erforderlichenfalls zurückverfolgt werden kann.

(69)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 ist für eine Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument die Ausstellungsstelle zuständig, die das betreffende Dokument ausgestellt hat. Die Mitgliedstaaten haben mitgeteilt, dass Equideneigentümer die Identifizierungsdokumente sehr ungern zum Zwecke der Aktualisierung postalisch an die Ausstellungsstellen übermitteln, erst recht, wenn die Stelle sich im Ausland befindet. Dieser Unwillen beruht auf der Angst, das Identifizierungsdokument könnte verloren gehen und das Tier müsste dann mit einem Duplikat oder einem Ersatz-Identifizierungsdokument identifiziert werden, womit es von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgeschlossen wäre, was seinen Wert erheblich vermindert.

(70)

Zur leichteren Verwaltung des Identifizierungsdokuments über das gesamte Leben des Tieres hinweg ist es erforderlich, Verfahren für die Registrierung des Identifizierungsdokuments im Mitgliedstaat, in dem das Tier gewöhnlich gehalten wird, einzuführen, insbesondere, wenn das betreffende Dokument in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Die nötige Kommunikation mit der Ausstellungsstelle, die das erste Identifizierungsdokument ausgefertigt hat, kann am besten im Wege eines Informationsaustausches zwischen den zentralen Datenbanken der betroffenen Mitgliedstaaten erreicht werden.

(71)

Außerdem könnten Ausstellungsstellen ihre Zulassung oder Benennung verlieren, während die von ihr ausgestellten Identifizierungsdokumente im Hinblick auf die Tier- oder die öffentliche Gesundheit gültig bleiben. Eine Kopie der in dem Identifizierungsdokument enthaltenen Angaben sollte daher in einer Datenbank gespeichert werden, auf die die zuständigen Behörden in den Bereichen Tiergesundheit, öffentliche Gesundheit und Tierschutz Zugriff haben.

(72)

Da es in der Regel in jedem Mitgliedstaat mehrere Ausstellungsstellen gibt, Equiden häufig zwischen Betrieben und Mitgliedstaaten verbracht werden, ihr Status von „Zucht- und Nutzequiden“ in „registrierte Equiden“ oder von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren zu von der Schlachtung ausgeschlossenen Tieren geändert wird, und da registrierte Equiden möglicherweise von einer Zuchtbücher führenden Organisation identifiziert wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist es für die wirksame Durchführung der Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG unvermeidbar, erforderlich und angemessen, in allen Mitgliedstaaten zentrale Datenbanken einzurichten, die Aufzeichnungen über die Identifizierungsdetails aller in Betrieben in dem betreffenden Mitgliedstaat gehaltenen Equiden enthalten.

(73)

Es wäre jedoch denkbar, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, diese Systeme weiterhin betreiben, sofern die Datenbanken miteinander kommunizieren können und die Veterinärbehörden umfassenden Zugang zu jeder dieser Datenbanken haben.

(74)

Zu diesem Zweck sollten die zentralen Datenbanken der verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 89/608/EWG des Rates (37) miteinander kooperieren, um den Austausch von Daten zum Tier und zu dem für dieses ausgestellten Identifizierungsdokument zu erleichtern.

(75)

Im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Unionsrechts zur Identifizierung von Equiden in den Mitgliedstaaten und im Interesse der Klarheit und Transparenz sollte die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(76)

Gemäß Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission (38) müssen Equiden, die bis zum 30. Juni 2013 in Kroatien geboren wurden und nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, bis spätestens 31. Dezember 2014 gemäß der letztgenannten Verordnung identifiziert werden.

(77)

Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2016 gelten, damit die Mitgliedstaaten und Unternehmer Zeit haben, sich an die neuen Vorschriften anzupassen. Die Anforderung, eine zentrale Datenbank einzurichten und zu unterhalten, sollte jedoch für Griechenland, Schweden und das Vereinigte Königreich erst ab dem 1. Juli 2016 gelten.

(78)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel und des Ständigen Tierzuchtausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH, DEFINITIONEN, ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Identifizierung von Equiden, die

a)

in der Union geboren oder

b)

im Einklang mit dem Zollverfahren gemäß Artikel 5 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in den zollrechtlich freien Verkehr der Union überführt werden.

2.   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Entscheidung 96/78/EG.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Equiden“ als Haustiere gehaltene oder wildlebende Einhufer aller Arten, die zur Gattung Equus der Säugetierfamilie Equidae gehören, sowie ihre Kreuzungen;

b)

„Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, Schulungsbetrieb, Stall oder jede Räumlichkeit oder Anlage, in dem bzw. der üblicherweise Equiden — gleichgültig zu welchem Verwendungszweck — gehalten oder gezüchtet werden, und Naturreservate, in denen Equiden frei leben;

c)

„Halter“ jede natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Equiden (auch Einzeltier) bzw. für deren Haltung zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob entgeltlich oder unentgeltlich bzw. ob befristet oder unbefristet (z. B. während eines Transports, auf Märkten, bei Wettkämpfen, Rennen oder kulturellen Veranstaltungen);

d)

„Eigentümer“ die natürlichen oder juristischen Personen, deren Eigentum die Equiden sind;

e)

„registrierte Equiden“

i)

alle Equiden, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 90/427/EWG in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können, und die mittels eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 8 Absatz 1 derselben Richtlinie identifiziert sind, oder

ii)

Pferde (einschließlich Ponys), die bei einer internationalen Vereinigung oder Organisation registriert sind, die Wettkampf- und Rennpferde führt, und die mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert sind, das von der nationalen Zweigstelle der betreffenden Vereinigung bzw. Organisation ausgestellt wurde;

f)

„Zuchtbuch“ jedes Buch, jedes Verzeichnis, jede Kartei oder jeden anderen Informationsträger,

i)

der von einer von einem Mitgliedstaat amtlich zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats geführt wird und

ii)

in dem Equiden unter Nennung aller ihrer bekannten Vorfahren eingetragen oder registriert werden bzw. eingetragen werden können;

g)

„Zucht- und Nutzequiden“ andere Equiden als die unter den Buchstaben e und h genannten;

h)

„Schlachtequiden“ Equiden, die dazu bestimmt sind, entweder direkt oder über eine zugelassene Sammelstelle im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2009/156/EG in einen Schlachthof verbracht und dort geschlachtet zu werden;

i)

„zuständige Behörde“ die für die Durchführung amtlicher Kontrollen zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der zuständigen Behörde gemäß Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie 2009/156/EG;

j)

„Tierzuchtbehörde“ die für die Durchführung der Richtlinie 90/427/EWG zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede sonstige Behörde, der diese Zuständigkeit übertragen wurde, einschließlich der Behörden gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG;

k)

„zeitweilige Zulassung“ den Status eines registrierten Pferdes, das aus einem Drittland stammt und gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG für einen Zeitraum von weniger als 90 Tagen in der Union zugelassen ist;

l)

„endgültige Zulassung“ den Status von Equiden, die aus einem Drittland stammen und für einen Zeitraum von 90 Tagen oder mehr in die Union eingeführt werden;

m)

„Abzeichen“ jedes sichtbare oder sichtbar zu machende Unterscheidungsmerkmal eines individuellen Tiers der Spezies Equidae, das entweder angeboren oder erworben ist und zu Identifizierungszwecken aufgezeichnet wird;

n)

„Transponder“ einen passiven (nur zur Ablesung bestimmten) Radiofrequenz-Identifizierungs-Chip, der

i)

der ISO-Norm 11784 entspricht und mit Vollduplex-Technik (FDX oder FDX-B) oder Halbduplex-Technik (HDX) funktioniert und

ii)

mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann (Lesereichweite von mindestens 12 cm);

o)

„eindeutige Lebensnummer“ einen unverwechselbaren 15-stelligen alphanumerischen Code mit Informationen über die betreffenden Equiden sowie über die Datenbank und das Land, in der bzw. dem diese Informationen im Einklang mit dem UELN-Kodierungssystem (Universal Equine Life Number) erstmals aufgezeichnet wurden, bestehend aus

i)

einem 6-stelligen UELN-kompatiblen Identifizierungscode für die Datenbank gemäß Artikel 39, gefolgt von

ii)

einer 9-stelligen individuellen Identifizierungsnummer für das betreffende Tier;

p)

„Mitgliedstaat, der frei von der Afrikanischen Pferdepest ist“

i)

jeden Mitgliedstaat, in dessen Gebiet kein klinischer, serologischer (bei nichtgeimpften Tieren) oder epidemiologischer Nachweis für das Auftreten von Pferdepest während der beiden vorangegangenen Jahre vorliegt und

ii)

in dem im Verlauf der vorangegangenen zwölf Monate nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde;

q)

„meldepflichtige Seuchen“ die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG aufgeführten Seuchen;

r)

„amtlicher Tierarzt“ den von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder Drittlands benannten Tierarzt;

s)

„Smartcard“ eine Plastikkarte mit integriertem Computerchip, der Daten speichern und auf elektronischem Wege an kompatible Computersysteme übermitteln kann;

t)

„zuständiger Tierarzt“ den in Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EWG genannten Tierarzt.

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze und Verpflichtung zur Identifizierung von Equiden

1.   Equiden, die in einem der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete leben, sind gemäß dieser Verordnung zu identifizieren.

2.   Ist der Halter nicht der Eigentümer oder Miteigentümer des Tieres, so handelt er gemäß dieser Verordnung im Namen oder mit Einverständnis des Eigentümers.

3.   Mitgliedstaaten und Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b können verlangen, dass der Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 11 oder auf Änderung der Identifizierungsdetails in einem bereits existierenden Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 vom Eigentümer vorgelegt wird.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher — wo erforderlich im Wege amtlicher Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 —, dass die Equidenhalter und die Ausstellungsstellen die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllen.

Artikel 4

Unionssystem für die Identifizierung von Equiden

1.   Im Sinne dieser Verordnung umfasst das Unionssystem für die Identifizierung von Equiden folgende Elemente:

a)

ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument, das, sofern die Ausstellungsstelle oder diese Verordnung nicht anderes verfügt, Eigentum der Stelle bleibt, die es ausgestellt hat, und das Folgendes enthält:

i)

eine Beschreibung des Tieres in Textform, in der dessen Abzeichen genannt sind;

ii)

ein ausgefülltes Abzeichen-Diagramm, in dem die in der Beschreibung genannten Abzeichen dargestellt sind;

iii)

Platz für zulässige spätere Änderungen der Identifizierungsdetails;

b)

eine Methode zur Überprüfung der Identität, die

i)

eine eindeutige Verbindung zwischen dem Identifizierungsdokument und dem entsprechenden Tier gewährleistet, für das es ausgestellt wurde;

ii)

zeigt, dass das Tier bereits einem Identifizierungsverfahren unterzogen wurde;

c)

eine Datenbank, in der gemäß Artikel 38 die Identifizierungsdetails des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, und Angaben zum Halter, der den Antrag auf Ausstellung des Identifizierungsdokuments gestellt hat, gespeichert werden, und die gleichzeitig dem Tier die eindeutige Lebensnummer zuteilt;

d)

eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39.

2.   Equiden gelten nur dann als gemäß dieser Verordnung identifiziert, wenn

a)

für sie ein Identifizierungsdokument gemäß einer der folgenden Bestimmungen mitgeführt wird:

i)

Artikel 9 für in der Union geborene Equiden oder

ii)

Artikel 14 für in die Union eingeführte Equiden oder

iii)

Artikel 29 oder 30, wenn ein Duplikat des Identifizierungsdokuments mitgeführt wird, oder

iv)

Artikel 32, wenn ein Ersatz-Identifizierungsdokument mitgeführt wird, oder

b)

sie gemäß folgenden Bestimmungen identifiziert sind:

i)

Artikel 24 bei Ausnahmeregelungen für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird, oder

ii)

Artikel 26 Absatz 2 bei Ausnahmeregelungen für bestimmte Verbringungen und die Beförderung von Schlachtequiden.

KAPITEL II

IDENTIFIZIERUNG VON IN DER UNION GEBORENEN EQUIDEN

Artikel 5

Ausstellungsstellen für in der Union geborene Equiden

1.   Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 wird von einer der folgenden Ausstellungsstellen ausgefertigt:

a)

für registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i dieser Verordnung: von einer gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 92/353/EWG zugelassenen oder anerkannten Organisation oder Vereinigung oder von einer amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats, die das Zuchtbuch führt, in dem das entsprechende Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert ist und eingetragen werden kann;

b)

für registrierte Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii: von der nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, in dem sie ihren Sitz hat;

c)

für Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 2 Buchstabe g: von

i)

der Behörde, die für den Betrieb zuständig ist, in dem das Tier zum Zeitpunkt seiner Identifizierung gehalten wird, oder

ii)

der von der zuständigen Behörde gemäß Ziffer i benannten und beaufsichtigten Ausstellungsstelle, der die Aufgabe übertragen wurde.

2.   Die zuständige Behörde benennt Ausstellungsstellen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii nur, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Es muss eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten geben, die die Ausstellungsstelle zu erfüllen hat, sowie der Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden müssen;

b)

es muss nachgewiesen sein, dass die Ausstellungsstelle

i)

über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügt, die zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben notwendig sind;

ii)

über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter verfügt;

iii)

im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist;

iv)

über ein Muster-Identifizierungsdokument verfügt, das den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht;

c)

die Ausstellungsstelle muss eng mit der zuständigen Behörde zusammenarbeiten, um Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung zu verhindern bzw. diese erforderlichenfalls abzustellen;

d)

es muss eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen der zuständigen Behörde und der benannten Ausstellungsstelle bestehen.

3.   Hat die zuständige Behörde hinreichende Gründe zu der Annahme, dass eine Ausstellungsstelle Tätigkeiten durchführt, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, untersucht sie solche vermuteten Verstöße. Die Ausstellungsstelle darf so lange keine Identifizierungsdokumente ausstellen, bis die Untersuchung abgeschlossen ist und Verstöße ausgeschlossen bzw. behoben worden sind.

4.   Hält eine Ausstellungsstelle gemäß Absatz 1 trotz Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 3 die in Anforderungen dieser Verordnung nicht ein, entzieht ihr die zuständige Behörde die Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten für Equiden.

Nach dem Entzug der Genehmigung für das Ausstellen von Identifizierungsdokumenten stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Equiden, für die sie zuständig ist, weiterhin im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert werden und dass die Identifizierungsdokumente, die gemäß Artikel 34 zurückgegebenen werden, von der zuständigen Behörde oder einer Ausstellungsstelle, die von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut wurde, in Gewahrsam genommen werden.

Artikel 6

Informationen über Ausstellungsstellen

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und halten diese auf dem neuesten Stand; diese Liste stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten, den anderen Ausstellungsstellen und der Öffentlichkeit auf einer von der zuständigen Behörde eingerichteten Website zur Verfügung.

2.   Die in Absatz 1 genannte Liste

a)

enthält die Kontaktangaben, die für die Erfüllung der Anforderungen der Artikel 35, 37 Absatz 4, 38 Absatz 3 und 40 Absatz 1 erforderlich sind;

b)

entspricht dem Muster in Anhang II Kapitel 2 Abschnitt I Buchstabe f der Entscheidung 2009/712/EG und den Anforderungen gemäß Anhang III derselben Entscheidung;

c)

ist über den der Kommission gemäß Absatz 3 mitgeteilten Internetlink direkt zugänglich und auch für Nicht-Muttersprachler nachvollziehbar gestaltet.

3.   Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der aktuellen Listen gemäß Absatz 1 zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website ein, für die jeder Mitgliedstaat einen Link zu den Informationen auf seiner nationalen Website gemäß Absatz 1 angibt.

Artikel 7

Format und Inhalt der Identifizierungsdokumente für in der Union geborene Equiden

1.   In der Union geborene Equiden werden ihr Leben lang anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden identifiziert, das ausgestellt wird gemäß

a)

dem Muster-Identifizierungsdokument in Anhang I Teil 1;

b)

den zusätzlichen Anforderungen in Anhang I Teil 2.

2.   Ausstellungsstellen sorgen dafür, dass das Identifizierungsdokument genügend Seiten enthält, die Felder für das Einfügen der Informationen vorsehen, die gemäß folgenden Abschnitten des Muster-Identifizierungsdokuments in Anhang I Teil 1 erforderlich sind:

a)

im Falle registrierter Equiden zumindest Abschnitte I bis IX;

b)

im Falle von Zucht- und Nutzequiden zumindest Abschnitte I bis IV.

3.   Ausstellungsstellen stellen sicher, dass die Reihenfolge und die Nummerierung der Abschnitte des Identifizierungsdokuments gemäß Anhang I Teil 1 unverändert bleiben und dass das Identifizierungsdokument für die Abschnitte, in denen Mehrfacheinträge vorgenommen werden sollen, eine ausreichende Anzahl von Seiten enthält.

4.   Ausstellungsstellen sind für den sicheren Umgang mit leeren und ausgefüllten Identifizierungsdokumenten in ihren Räumlichkeiten verantwortlich.

Wenn die Verfahrensvorschriften der Ausstellungsstellen es zulassen, dass das Identifizierungsdokument dem Eigentümer als Andenken an das Tier zurückgegeben wird (unbeschadet Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a), sorgen die Ausstellungsstellen dafür, dass die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 35 zuvor wirksam ungültig gemacht werden, um jeglicher betrügerischen Nutzung des Dokuments selber oder der darin enthaltenen Informationen vorzubeugen.

5.   Die zuständige Behörde kann zusammen mit der Tierzuchtbehörde Verwaltungsverfahren beschließen, um eine Harmonisierung des Designs der von den von ihnen beaufsichtigten Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellten Identifizierungsdokumente zu gewährleisten, sofern die allgemeinen Anforderungen der Absätze 1, 2 und 3 eingehalten werden.

Artikel 8

Pflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf die Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

Die Tierzuchtbehörde und die zuständige Behörde sorgen dafür, dass in ihrem Gebiet die ihnen unterstehenden Ausstellungsstellen

a)

Identifizierungsdokumente ausstellen, die den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;

b)

über die erforderlichen Systeme verfügen, mit denen sie auf Ersuchen der zuständigen Behörde überprüfen können, ob ein Identifizierungsdokument, das sie ausgestellt haben sollen,

i)

unverwechselbar, echt und authentisch ist;

ii)

mindestens auf den Seiten der Abschnitte I, II und III des Identifizierungsdokuments eine aufgedruckte Seriennummer trägt, wenn Blanko-Identifizierungsdokumente auf Vorrat gedruckt werden.

Artikel 9

Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

1.   Ausstellungsstellen fertigen nur Identifizierungsdokumente aus,

a)

die den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 genügen;

b)

deren Abschnitt I ordnungsgemäß ausgefüllt ist mit Angaben, die von der in Abschnitt I Teil A Nummer 11 genannten Ausstellungsstelle oder in ihrem Namen überprüft wurden;

c)

deren Abschnitt IV ausgefüllt ist, wenn dies nach nationalem Recht oder den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorgeschrieben ist;

d)

deren Abschnitt V gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgefüllt ist.

2.   Die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a identifiziert registrierte Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i nach den Bestimmungen des dort genannten Zuchtbuchs und vermerkt in Abschnitt V des Identifizierungsdokuments die Angaben aus dem Ursprungsnachweis gemäß Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 90/427/EWG und ihrem Anhang.

3.   Im Einklang mit den Grundsätzen der Organisation oder der Vereinigung, die das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des registrierten Tieres führt, enthält Abschnitt V des Identifizierungsdokuments

a)

die vollständigen Stammbauminformationen;

b)

die Abteilung des Zuchtbuchs gemäß Artikel 2 oder Artikel 3 der Entscheidung 96/78/EG;

c)

falls vorhanden, die Klasse der Hauptabteilung des Zuchtbuchs, in der das registrierte Tier eingetragen ist.

4.   Um ein Pferd für Wettkämpfe oder Rennen gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii zu registrieren, muss die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ausstellungsstelle entweder

a)

gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sowie gemäß den Regelungen der betreffenden Ausstellungsstelle ein Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 genügendes Identifizierungsdokument ausstellen oder

b)

das für das Pferd gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokument anerkennen und validieren oder

c)

ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c ausstellen.

Artikel 10

Ausnahmen von der Verpflichtung, in den Abschnitten I und IV des Identifizierungsdokuments bestimmte Informationen anzugeben

1.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Ausstellungsstellen von der Verpflichtung befreien, Angaben zu den Nummern 12 bis 18 des Abzeichen-Diagramms des Identifizierungsdokuments in Anhang I Abschnitt I Teil B einzutragen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

dem Tier wurde ein Transponder gemäß Artikel 18 implantiert oder es besteht eine gleichwertige zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21;

b)

ein Foto oder Ausdruck zeigt ausreichende Einzelheiten zur Darstellung des Tieres.

2.   Die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b dürfen

a)

auf die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels verzichten;

b)

gemäß Absatz 1 dieses Artikels ausgestellte Identifizierungsdokumente an die Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 1 anpassen.

3.   Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c können die Angaben zum Eigentümer in Form einer Eigentumsurkunde oder einer Registerkarte vorgelegt werden, die in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert ist und verweist auf

a)

die eindeutige Lebensnummer des Tieres;

b)

die Nummer des Identifizierungsdokuments, gegebenenfalls den Transponder-Code oder die zugelassene alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21.

Die Eigentumsurkunde oder Registerkarte gemäß Unterabsatz 1 ist an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, wenn das Tier stirbt oder verkauft wird, verloren geht, gestohlen, geschlachtet oder getötet wird.

Artikel 11

Antrag auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in der Union geborene Equiden

1.   Halter reichen einen Antrag auf Ausstellung eines Identifizierungsdokuments für in der Union geborene Equiden bei der geeigneten Ausstellungsstelle des Mitgliedstaats ein, in dem sich der Haltungsbetrieb des Tieres befindet, und geben die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Informationen an.

2.   Die Mitgliedstaaten legen die Fristen für die Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 dieses Artikels fest, die erforderlich sind, um die Frist für die Identifizierung gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1 einzuhalten.

3.   Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und im Einklang mit Artikel 1 der Entscheidung 96/78/EG kann der Halter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Antrag der geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorlegen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat als in dem, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.

Artikel 12

Frist für die Identifizierung von in der Union geborenen Equiden

1.   In der Union geborene Equiden werden mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird, es sei denn, eine solche Verbringung erfolgt gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c als Fohlen bei Fuß der Mutterstute oder gemäß Artikel 26 Absatz 2.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, diesen zulässigen Höchstzeitraum für die Identifizierung von Equiden auf sechs Monate oder das Kalenderjahr der Geburt zu beschränken.

3.   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann ein neues Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 jederzeit ausgestellt werden

a)

auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder durch die zuständige Behörde selbst, wenn das existierende Identifizierungsdokument nicht den Anforderungen des Artikels 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht oder bestimmte Identifizierungsdetails in den Abschnitten I, II oder V von der Ausstellungsstelle nicht richtig eingetragen wurden oder

b)

wenn Zucht- oder Nutzequiden gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden und die entsprechenden Identifizierungsdokumente nicht entsprechend angepasst werden können oder

c)

wenn ein Pferd gemäß den Regelungen der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in die Kategorie der registrierten Pferde hinaufgestuft oder als registriertes Pferd gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii registriert wird und das entsprechende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder

d)

wenn ein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 ausgestellt wird und nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b an die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 angepasst werden kann oder

e)

wenn in den in Artikel 18 Absätze 4 und 5 genannten Fällen das bestehende Identifizierungsdokument nicht entsprechend angepasst werden kann oder

f)

wenn das Identifizierungsdokument von der zuständigen Behörde im Rahmen einer Untersuchung eingezogen wird.

In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird das existierende Identifizierungsdokument an die Ausstellungsstelle zurückgegeben, die es ungültig macht; die Ungültigkeit eines existierenden Identifizierungsdokuments und die Ausstellung eines neuen Identifizierungsdokuments werden in der gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank verzeichnet.

Artikel 13

Ausnahmen bezüglich der Identifizierung bestimmter wild oder halbwild lebender Equiden

1.   Abweichend von Artikel 12 kann die zuständige Behörde beschließen, dass Equiden, die eine genau definierte Population bilden, welche in bestimmten, von dieser Behörde zu bezeichnenden Gebieten wild oder halbwild lebt, nur dann gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 4 identifiziert werden müssen, wenn sie

a)

aus diesen Populationen entfernt werden, einschließlich eines Transfers unter amtlicher Aufsicht von einer definierten Population in eine andere, oder

b)

in den Status eines Haustiers überführt werden.

2.   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen, melden der Kommission unter Bezug auf diesen Artikel die betroffenen Populationen und Gebiete, die sie gemäß Absatz 1 definiert haben, bevor sie von der betreffenden Ausnahmeregung Gebrauch machen.

KAPITEL III

IDENTIFIZIERUNG VON IN DIE UNION EINGEFÜHRTEN EQUIDEN

Artikel 14

Identifizierung von in die Union eingeführten Equiden

Identifizierungsdokumente, die in Drittländern ausgestellt wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung gültig, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Sie wurden ausgestellt

i)

im Fall registrierter Equiden von einer Stelle in einem Drittland, die in der Liste gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/28/EG aufgeführt ist und die Abstammungsnachweise ausstellt; oder

ii)

im Fall eines registrierten Pferdes von einer nationalen Zweigstelle einer internationalen Organisation oder einer internationalen Vereinigung, die Wettkampf- und Rennpferde führt und ihren Sitz in dem Drittland der internationalen Organisation bzw. der internationalen Vereinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b hat; oder

iii)

in allen anderen Fällen von der zuständigen Behörde des Drittlandes, aus dem das Tier stammt;

b)

sie erfüllen alle Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2.

Artikel 15

Anträge auf Ausstellung von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden

1.   Equidenhalter beantragen innerhalb von 30 Tagen nach Abwicklung des Zollverfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 16 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bei der für die jeweilige Equidenkategorie zuständigen Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Ausstellung gemäß Artikel 9 eines Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 7 oder die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokuments in der von der betreffenden Ausstellungsstelle gemäß Artikel 38 dieser Verordnung eingerichteten Datenbank, wenn

a)

Equiden in die Union eingeführt werden oder

b)

die zuständige Behörde die zeitweilige Zulassung eines registrierten Pferdes, die mittels eines von der Kommission gemäß Artikel 19 Buchstabe b der Richtlinie 2009/156/EG gefassten Beschlusses erfolgt ist, in eine endgültige Zulassung gemäß Artikel 19 Buchstabe c der genannten Richtlinie umgewandelt hat.

2.   Entspricht das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2, so muss die Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters

a)

das Identifizierungsdokument dergestalt ausfüllen, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 entspricht;

b)

die Einzelheiten zur Identifizierung des Tieres zusammen mit den ergänzenden Informationen in die gemäß Artikel 38 eingerichtete Datenbank eintragen.

3.   Kann das existierende Identifizierungsdokument gemäß Absatz 1 nicht dergestalt geändert werden, dass es den Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genügt, wird es zum Zwecke der Identifizierung im Sinne dieser Verordnung als nicht gültig betrachtet, und das Tier ist durch Ausstellen eines neuen Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 zu identifizieren, das den Anforderungen nach Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 entspricht und auf dem vorgelegten Identifizierungsdokument beruht, das mindestens die im Anhang der Richtlinie 90/427/EWG aufgeführten Angaben enthalten muss.

KAPITEL IV

VOR DER AUSSTELLUNG VON IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN ERFORDERLICHE KONTROLLEN UND METHODEN ZUR ÜBERPRÜFUNG DER IDENTITÄT

Artikel 16

Überprüfung der Ausstellung eines einzigen Identifizierungsdokuments für Equiden

1.   Vor der Ausstellung eines Identifizierungsdokuments ergreift die Ausstellungsstelle oder die in ihrem Namen handelnde Person alle geeigneten Maßnahmen, um

a)

zu überprüfen, dass noch kein solches Identifizierungsdokument für das betreffende Tier ausgestellt wurde,

b)

die betrügerische Ausstellung mehrerer Identifizierungsdokumente für ein und dasselbe Tier zu verhindern.

2.   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 beinhalten

a)

eine Sichtung der geeigneten Dokumentation und verfügbaren elektronischen Aufzeichnungen;

b)

eine Schätzung des Alters des Tieres;

c)

eine Kontrolle des Tieres gemäß Artikel 17 im Hinblick auf etwaige Zeichen oder Kennzeichen, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten.

Artikel 17

Maßnahmen zur Feststellung einer früheren Identifizierung von Equiden

1.   Die Maßnahmen zur Ermittlung etwaiger Zeichen oder Kennzeichen gemäß Artikel 16, die auf eine frühere Identifizierung hindeuten, beinhalten mindestens Maßnahmen zur Ermittlung

a)

etwaiger früher implantierter Transponder anhand eines der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräts, mit dem zumindest HDX- und FDX-B-Transponder abgelesen werden können, zumindest wenn der Lesekopf im unmittelbaren Kontakt mit derjenigen Stelle der Körperoberfläche steht, wo der Transponder normalerweise implantiert wird;

b)

etwaiger klinischer Anzeichen dafür, dass ein früher implantierter Transponder oder ein früher angebrachtes Kennzeichen gemäß Artikel 21 chirurgisch entfernt oder verändert wurde;

c)

etwaiger Zeichen dafür oder Hinweise darauf, dass bei dem Tier eine alternative Methode zur Überprüfung der Identität gemäß Artikel 21 angewendet wurde.

2.   Ergeben die nach dem entsprechend Artikel 11 Absatz 1 gestellten Antrag des Halters gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen, dass bereits früher ein Transponder implantiert wurde oder eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 angewendet wurde, was darauf hinweist, dass bereits ein früherer Identifizierungsvorgang gemäß Artikel 9 stattgefunden hat, muss die Ausstellungsstelle

a)

ein Duplikat oder Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 29 oder Artikel 32 — je nachdem, welche Angaben vorliegen — ausstellen;

b)

die betreffenden Angaben, also die Transponder-Nummer oder die alternative Methode zur Identitätsüberprüfung, auf geeignete Weise in die Felder in Teil A und das Abzeichen-Diagramm in Teil B von Abschnitt I des Identifizierungsdokuments eintragen.

3.   Bestätigt sich die nicht dokumentierte Entfernung eines Transponders oder einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels bei einem in der Union geborenen Tier, fertigt die Ausstellungsstelle ein Ersatz-Identifizierungsdokument gemäß Artikel 32 aus.

4.   Abweichend von Absatz 2 dieses Artikels kann die zuständige Behörde die Ausstellung eine Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 für Equiden genehmigen, die gemäß Artikel 13 wild oder halbwild leben und die einen Transponder tragen, für die aber gemäß Artikel 13 kein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde, sofern der Transponder-Code zum Zeitpunkt der Implantation in der Datenbank der für die betreffende Equidenpopulation zuständigen Behörde erfasst wurde.

Artikel 18

Elektronische Methoden zur Identitätsüberprüfung

1.   Die Ausstellungsstelle stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Artikel 12 ein Transponder implantiert wird.

2.   Der Transponder wird unter sterilen Bedingungen zwischen Genick und Widerrist in die Mitte des Halses im Bereich des Nackenbandes parenteral implantiert.

Die zuständige Behörde kann jedoch die Implantation des Transponders an einer anderen Stelle am Hals des Tieres gestatten, sofern eine solche alternative Implantation

a)

das Wohl des Tieres nicht beeinträchtigt;

b)

die Gefahr einer Migration des Transponders im Vergleich zu der Methode gemäß Unterabsatz 1 nicht erhöht.

3.   Die Mitgliedstaaten legen Mindestqualifikationen fest, die für den Eingriff gemäß Absatz 2 erforderlich sind, oder benennen die Person („qualifizierte Person“) bzw. Berufsgruppe, die diesen Eingriff vornehmen darf.

4.   Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und können verlangen, dass Equiden, die mittels alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 identifiziert sind, durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, um in ein Zuchtbuch eingetragen oder darin registriert zu werden oder um als registrierte Pferde zu Wettkampfzwecken registriert zu werden.

5.   Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die zuständige Behörde können verlangen, dass Equiden, die als gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. Artikel 43 Absatz 1 identifiziert gelten, zum Zweck der Identitätsüberprüfung durch die Implantation eines Transponders gekennzeichnet werden, wenn

a)

früher implantierte und erfasste Transponder nicht mehr funktionieren;

b)

das angeborene oder erworbene Kennzeichen, dass als alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 verwendet wurde, zu diesem Zweck nicht mehr geeignet ist; oder

c)

die zuständige Behörde dies als für die Gewährleistung der Identitätsüberprüfung als erforderlich erachtet.

Artikel 19

Gewährleistung der Einzigartigkeit des von einem Transponder angezeigten Codes

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften im Einklang mit den in Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i genannten Normen, um sicherzustellen, dass die von den durch die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 implantierten Transpondern angezeigten Codes einzigartig sind, wenn sie Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 9 ausstellen.

2.   Die gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften werden angewendet, ohne dass das von der Ausstellungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat eingerichtete Identifizierungssystem beeinträchtigt wird, die die Identifizierung registrierter Equiden gemäß dieser Verordnung vorgenommen hat.

Artikel 20

Eintragung des Transponder-Codes im Identifizierungsdokument

1.   Nach der Implantation des Transponders gemäß Artikel 18 trägt die Ausstellungsstelle folgende Informationen in das Identifizierungsdokument ein bzw. bringt Folgendes an:

a)

in Abschnitt I Teil A Nummer 5 mindestens die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen und auf dem Lesegerät nach der Implantation angezeigten Codes; sowie gegebenenfalls

i)

einen Aufkleber mit einem Barcode, sofern die Seite danach versiegelt wird; oder

ii)

einen Ausdruck des betreffenden Barcodes, der mindestens diese letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes verschlüsselt;

b)

in Abschnitt I Teil B Nummer 12 bzw. 13 des Abzeichen-Diagramms — abhängig von der Seite, an der der Transponder implantiert wurde — die genaue Stelle, an der der Transponder dem Tier implantiert und danach abgelesen wurde;

c)

in Abschnitt I Teil B Nummer 19 des Abzeichen-Diagramms die Unterschrift entweder des Tierarztes bzw. der qualifizierten Person, die durch Ausfüllen des Abschnitts I Teil A Nummer 3 und des Diagramms in Abschnitt I Teil B die Identifizierung durchgeführt und den von dem Transponder nach seiner Implantation übertragenen Code abgelesen hat, oder der Person, die diese Angaben für die Zwecke der Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle wiedergibt.

2.   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels werden für Equiden, die mit einem früher implantierten Transponder gekennzeichnet wurden, welcher nicht den ISO-Normen gemäß Artikel 2 Buchstabe n Ziffer i entspricht, in Abschnitt I Teil A Nummer 5 des Identifizierungsdokuments der Name des Herstellers oder die Bezeichnung des Ablesesystems eingetragen.

Artikel 21

Zulassung alternativer Methoden zur Identitätsüberprüfung

1.   Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Methoden zur Überprüfung der Identität von in der Union geborenen Equiden zulassen, einschließlich Kennzeichnungen, die den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genügen und gewährleisten, dass die Identität des im Identifizierungsdokument beschriebenen Tieres überprüft werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a)

die alternativen Methoden zur Überprüfung der Identität von Equiden nicht als einziges Mittel zur Überprüfung der Identität der Mehrheit der gemäß dieser Verordnung in ihrem Hoheitsgebiet identifizierten Equiden verwendet werden;

b)

sichtbare Kennzeichnungen von Zucht- und Nutzequiden nicht mit denjenigen verwechselt werden können, die auf ihrem Hoheitsgebiet der Verwendung durch Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bei registrierten Equiden vorbehalten sind;

c)

jegliche zugelassene alternative Methode zur Identitätsüberprüfung oder Kombination dieser Methoden mindestens die gleichen Garantien bietet wie ein gemäß Artikel 18 implantierter Transponder;

d)

Informationen über die bei einem einzelnen Tier verwendete alternative Methode zur Identitätsüberprüfung in einem Format erfasst werden können, das so digitalisiert und in einer gemäß Artikel 38 eingerichteten Datenbank gespeichert werden kann, dass eine elektronische Suche möglich ist.

3.   Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung in Absatz 1 Gebrauch machen wollen, stellen der Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit auf einer Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 Informationen zu den von ihnen zugelassenen alternativen Methoden zur Identitätsüberprüfung zur Verfügung.

Artikel 22

Verpflichtungen der Ausstellungsstellen und Tierhalter, die alternative Methoden zur Identitätsüberprüfung verwenden

1.   Die Ausstellungsstelle trägt dafür Sorge, dass kein Identifizierungsdokument für Equiden ausgefertigt wird, sofern nicht

a)

die korrekte Anwendung der in Artikel 21 genannten zugelassenen alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung kontrolliert wurde;

b)

die verwendete Methode zur Identitätsüberprüfung in Abschnitt I Teil A Nummer 6 oder 7, bzw. falls einschlägig, in Abschnitt XI des Identifizierungsdokuments eingetragen und in der Datenbank gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f erfasst wurde.

2.   Bei Anwendung einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung stellt der Halter die Mittel zum Zugriff auf diese Identifizierungsinformationen zur Verfügung oder trägt gegebenenfalls die Kosten der Überprüfung der Identität des Tieres, bzw. muss Wartezeiten dafür hinnehmen.

KAPITEL V

VERBRINGUNG UND BEFÖRDERUNG VON EQUIDEN

Artikel 23

Verbringung und Beförderung registrierter Equiden sowie von Zucht- und Nutzequiden

1.   Die für registrierte Equiden oder Zucht- und Nutzequiden gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten Identifizierungsdokumente werden für die Equiden, für die sie ausgestellt wurden, zu jeder Zeit mitgeführt; auch, sofern nach nationalem Recht erforderlich, beim Transport des Tierkörpers zur Verarbeitung in eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage oder in eine Anlage gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

2.   Abweichend von Absatz 1 muss das Identifizierungsdokument bei registrierten Equiden oder Zucht- und Nutzequiden nicht mitgeführt werden, wenn

a)

sie im Stall oder auf der Weide stehen und das Identifizierungsdokument unverzüglich vom Halter vorgelegt werden kann;

b)

sie zeitweilig geritten, gefahren, geführt oder getrieben werden

i)

in der Nähe des Betriebes innerhalb eines Mitgliedstaats, so dass das Identifizierungsdokument unverzüglich vorgelegt werden kann, oder

ii)

auf dem Weg von und zu registrierten Sommerweidegründen, sofern die Identifizierungsdokumente im Herkunftsbetrieb vorgelegt werden können;

c)

es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt, die die Mutterstute bzw. die Ziehmutterstute begleiten;

d)

sie an einem Training oder Test im Rahmen eines Turniers oder einer Veranstaltung teilnehmen, wofür sie das Trainings-, Wettkampf- oder Veranstaltungsgelände vorübergehend verlassen müssen;

e)

sie in einer Notfallsituation im Zusammenhang mit den Equiden selber oder mit dem Betrieb, in dem sie gehalten werden, verbracht oder befördert werden.

Artikel 24

Ausnahmeregelung für die Verbringung oder die Beförderung von Equiden, für die ein provisorisches Dokument mitgeführt wird

1.   Auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde stellt die Ausstellungsstelle ein provisorisches Dokument aus, das zumindest die Angaben gemäß Anhang III enthält und mit dem Equiden während eines Zeitraums von höchstens 45 Tagen innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats verbracht oder befördert werden können, während sich das Identifizierungsdokument zwecks Aktualisierung der Identifizierungsdetails bei der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde befindet.

2.   Equiden, für die ein provisorisches Dokument gemäß Absatz 1 mitgeführt wird, dürfen nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Schlachthof verbracht werden.

3.   Abweichend von Absatz 1 muss für Equiden, die während des dort genannten Zeitraums von 45 Tagen in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen anderen Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden sollen, unabhängig von deren Registrierungsstatus neben dem provisorischen Dokument gemäß Artikel 1 dieses Artikels eine Tiergesundheitsbescheinigung gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG mitgeführt werden.

Artikel 25

Ausnahmeregelung für Verbringungen mit Smartcard

1.   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden ohne deren Identifizierungsdokument innerhalb desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern für sie eine Smartcard mitgeführt wird, welche von derselben Stelle ausgefertigt wurde, die auch ihr Identifizierungsdokument ausgestellt hat, und welche die Informationen gemäß Anhang II enthält.

2.   Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels Gebrauch machen, können sich gegenseitig Ausnahmen für die Verbringung oder Beförderung registrierter Equiden oder von Zucht- und Nutzequiden in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gewähren.

Sie unterrichten die Kommission über ihre Absicht, derartige Ausnahmen zu gewähren.

Artikel 26

Verbringung und Beförderung von Schlachtequiden

1.   Für Schlachtequiden muss während der Verbringung oder Beförderung zum Schlachthof Folgendes mitgeführt werden:

a)

das gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder gemäß Artikel 14 ausgestellte Identifizierungsdokument oder

b)

das gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 ausgestellte Duplikat des Identifizierungsdokuments, sofern eine Ausnahme gemäß Artikel 31 gewährt wurde.

2.   Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde Equiden zur Schlachtung zulassen, für die kein Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt wurde und die direkt vom Geburtsbetrieb zum einem Schlachthof im selben Mitgliedstaat befördert werden, sofern

a)

die Schlachtequiden weniger als 12 Monate alt sind und die Kunden auf den Milchschneidezähnen sichtbar sind;

b)

eine lückenlose Rückverfolgbarkeit vom Geburtsbetrieb zum Schlachthof gewährleistet ist;

c)

die Schlachtequiden während der Beförderung zum Schlachthof im Einklang mit Artikel 18 oder 21 individuell gekennzeichnet sind;

d)

der Sendung die Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 beigefügt sind, die eine Bezugnahme auf die individuelle Kennzeichnung gemäß Buchstabe c dieses Absatzes enthalten müssen;

e)

der Transponder oder jegliche sonstige physische Kennzeichnung, die bei den Equiden gemäß Artikel 21 angewendet wurde, gegen eine zukünftige betrügerischen Verwendung geschützt ist, insbesondere durch die Wiedereinziehung, Zerstörung oder Entsorgung vor Ort.

3.   Artikel 34 Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für die Verbringung oder Beförderung von Schlachtequiden gemäß Absatz 2 dieses Artikels.

KAPITEL VI

VERWALTUNG, DUPLIZIEREN, ERSATZ UND AUSSETZUNG VON IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTEN

Artikel 27

Verpflichtungen der Tierhalter in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden

1.   Der Equidenhalter sorgt dafür, dass folgende Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument jederzeit aktuell und zutreffend sind:

a)

Status des Tieres in Bezug auf seine Zulassung zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr;

b)

lesbarer Transponder-Code oder Kennzeichnung im Rahmen einer alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21;

c)

Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;

d)

Angaben zum Eigentümer, sofern dies nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Tier gehalten wird, erforderlich ist oder von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 verlangt wird.

2.   Ungeachtet dessen, welche Ausstellungsstelle das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 29 oder Artikel 32 ausgestellt hat, muss der Equidenhalter dafür sorgen, dass das Identifizierungsdokument bei der für das jeweilige Tier geeigneten Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, zur Angabe der in Artikel 38 Absatz 1 genannten Identifizierungsdetails eingereicht wird, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach

a)

Ausstellung des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 9 Absatz 1 durch eine Ausstellungsstelle, die nicht im selben Mitgliedstaat liegt wie der Haltungsbetrieb;

b)

Einfuhr des Tieres aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb liegt, außer bei

i)

Equiden, die während eines Zeitraums von höchstens 90 Tagen an Wettbewerben, Rennen, Pferdeschauen, Trainings oder Holzrückeinsätzen teilnehmen;

ii)

Hengsten, die während der Zuchtsaison in dem Mitgliedstaat aufgestellt sind;

iii)

Stuten, die sich für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zu Zuchtzwecken in dem Mitgliedstaat aufhalten;

iv)

Equiden, die aus medizinischen Gründen in einer tierärztlichen Einrichtung untergebracht sind;

v)

Equiden, die zur Schlachtung innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Einfuhr bestimmt sind.

3.   Ergibt sich die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Identifizierungsdetails im Identifizierungsdokument gemäß Artikel 38 Absatz 1, reicht der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Ereignis ein, das Auswirkungen auf die Identifizierungsdetails hatte, und zwar

a)

im Fall registrierter Equiden gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer i bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, die

i)

entweder das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Tier ausgestellt hat oder

ii)

gemäß der Entscheidung 92/353/EWG in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, und ein Zuchtbuch angelegt hat, in dem das Tier gemäß der Entscheidung 96/78/EG eingetragen oder registriert werden kann, oder

b)

im Fall registrierter Pferde gemäß Artikel 2 Buchstabe e Ziffer ii bei der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b, gemäß den Vorschriften der betreffenden Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument für das betreffende registrierte Pferd ausgestellt hat, oder

c)

bei der zuständigen Behörde oder einer der anderen von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, gemäß dieser Verordnung benannten Ausstellungsstellen.

Artikel 28

Verpflichtungen der Ausstellungsstellen in Bezug auf die Verwaltung von Identifizierungsdokumenten zur Gewährleistung der Identitätskontinuität während der Lebensdauer der Equiden

Die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Ausstellungsstelle

a)

nimmt die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails in dem Identifizierungsdokument vor;

b)

trägt in Abschnitt I Teil C des Identifizierungsdokuments die erforderlichen Angaben zur Ausstellungsstelle ein, die mindestens die UELN-kompatible Nummer der Datenbank enthalten müssen, falls sie nicht selbst das ursprüngliche Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 ausgestellt hat;

c)

ergänzt die Einträge in Abschnitt IV des Identifizierungsdokuments, wenn eine Änderung des Eigentümers gemäß nationalem Recht oder gemäß den Vorschriften der Ausstellungsstelle erforderlich ist;

d)

trägt die in dem eingereichten Identifizierungsdokument enthaltenen Identifizierungsdetails in die Datenbank ein, die sie gemäß Artikel 38 eingerichtet hat, oder ergänzt diese;

e)

speist die Angaben in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein.

Artikel 29

Ausstellung von Duplikaten des Identifizierungsdokuments

1.   Ein Duplikat des Identifizierungsdokuments wird von der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Ausstellungsstelle ausgestellt, wenn

a)

das Originaldokument verlorengegangen ist und die Identität des Tieres festgestellt werden kann, insbesondere anhand des vom Transponder übertragenen Codes oder anhand der alternativen Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21, oder

b)

das Tier nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 12, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 identifiziert wurde, sofern die Deckbescheinigung vorliegt und die biologische Mutterstute oder, im Fall eines Embryotransfers, die Leihmutterstute gemäß der vorliegenden Verordnung identifiziert ist, oder

c)

der zuständigen Behörde Beweise dafür vorliegen, dass bestimmte Identifizierungsdetails im existierenden Identifizierungsdokument nicht mit dem entsprechenden Tier übereinstimmen und die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe a nicht angewendet werden können.

2.   In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die in Artikel 5 Absatz 1 genannte Ausstellungsstelle auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:

a)

Sie implantiert dem Tier erforderlichenfalls einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine zugelassene Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;

b)

sie stellt ein Duplikat des Identifizierungsdokuments aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Duplikat des Identifizierungsdokuments“); dabei verweist sie auf die eindeutige Lebensnummer, die in der Datenbank der Ausstellungsstelle erfasst ist, die

i)

die Erstidentifizierung durchgeführt und das verlorene Original-Identifizierungsdokument ausgestellt hat oder

ii)

das Duplikat des Identifizierungsdokuments für ein Tier gemäß Absatz 1 Buchstabe b ausstellt;

c)

sie stuft das betreffende Tier in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3.   Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 ausgestellten Duplikats des Identifizierungsdokuments werden mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

4.   Wurde das verlorene Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absatz 1 von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, die nicht mehr besteht, wird das Duplikat des Identifizierungsdokuments gemäß Absatz 2 dieses Artikels von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat ausgestellt, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt.

Artikel 30

Ausstellung von Duplikaten von Identifizierungsdokumenten für in die Union eingeführte Equiden

Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 kann in Fällen, in denen das verlorene Original-Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a in einem Drittland ausgestellt wurde, ein neues Identifizierungsdokument von der Ausstellungsstelle im Drittland ausgestellt werden, sofern das neue Identifizierungsdokument

a)

von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 14 Buchstabe a an die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 29 Absatz 2 geschickt wird, bei der es als Duplikat gekennzeichnet und das Tier gemäß Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c eingestuft wird sowie die Angaben gemäß Artikel 29 Absatz 3 in der Datenbank erfasst werden;

b)

von der Ausstellungsstelle oder der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, an den Halter oder, sofern nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem das Tier gehalten wird, ausdrücklich erforderlich, an den Eigentümer weitergeleitet wird.

Artikel 31

Aussetzung des Status von Equiden in Bezug auf die Schlachtung für den menschlichen Verzehr

1.   Außer in dem in Artikel 43 Absatz 2 beschriebenen Fall kann die zuständige Behörde abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 30 beschließen, den Status von Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten auszusetzen, wenn

a)

der Halter innerhalb von 30 Tagen nach dem gemeldeten Verlust des Identifizierungsdokuments in zufriedenstellender Weise belegen kann, dass der Status des Tieres als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch eine medizinische Behandlung beeinträchtigt wurde;

b)

der Antrag auf Identifizierung gemäß Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/78/EG während des ersten Lebensjahres, jedoch nach Ablauf des in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung genannten zulässigen Höchstzeitraums gestellt wird.

2.   In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall trägt die zuständige Behörde den Zeitpunkt des Beginns des sechsmonatigen Aussetzungszeitraums in die erste Spalte des Abschnitts II Teil III des Duplikats ein und füllt dort die dritte Spalte aus.

Artikel 32

Ausstellung von Ersatz-Identifizierungsdokumenten

1.   Ein Ersatz-Identifizierungsdokument wird von der Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt, wenn

a)

das Original-Identifizierungsdokument verloren gegangen ist und

i)

die Identität des Tieres nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann;

ii)

keine Hinweise oder Nachweise dafür vorliegen, dass für das betreffende Tier bereits früher ein Identifizierungsdokument von einer Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgestellt wurde;

b)

das Tier nicht innerhalb der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 14 oder Artikel 43 Absatz 2 genannten Fristen identifiziert wurde.

2.   In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen wird die Ausstellungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, die für das Gebiet zuständig ist, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, auf Antrag des Halters oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde wie folgt tätig:

a)

Sie implantiert dem Tier einen Transponder gemäß Artikel 18 oder wendet eine alternative Methode zur Identitätsüberprüfung gemäß Artikel 21 an;

b)

sie stellt ein Ersatz-Identifizierungsdokument aus, das klar als solches gekennzeichnet ist („Ersatz-Identifizierungsdokument“); dabei verweist sie auf eine neu zugeteilte eindeutige Lebensnummer, die dem Eintrag in der Datenbank zur Ausstellung des betreffenden Ersatz-Identifizierungsdokuments entspricht;

c)

sie stuft das Tier in Abschnitt II Teil II des Ersatz-Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt ein.

3.   Die Einzelheiten des gemäß Absatz 2 dieses Artikels ausgestellten Ersatz-Identifizierungsdokuments werden unter Verweis auf die eindeutige Lebensnummer in die Datenbank gemäß Artikel 38 eingetragen und an die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 übermittelt.

Artikel 33

Aussetzung der Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke

Der amtliche Tierarzt sorgt dafür, dass die Gültigkeit des Identifizierungsdokuments für Verbringungszwecke durch einen entsprechenden Eintrag in Abschnitt III dieses Dokuments ausgesetzt wird, wenn das Tier aus einem Betrieb stammt oder in einem Betrieb gehalten wird,

a)

über den eine Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG verhängt wurde oder

b)

der in einem Mitgliedstaat liegt, der nicht frei von der Afrikanischen Pferdepest ist, oder in einem Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG als von dieser Seuche befallen gilt.

KAPITEL VII

TOD VON EQUIDEN, ZUR SCHLACHTUNG FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMTE EQUIDEN UND AUFZEICHNUNGEN ÜBER VERABREICHTE ARZNEIMITTEL

Artikel 34

Verpflichtungen des amtlichen Tierarztes und der zuständigen Behörde bei Schlachtung oder Tod von Equiden

1.   Bei der Schlachtung oder beim Tod von Equiden werden folgende Maßnahmen ergriffen:

a)

Der Transponder wird vor späterem Missbrauch geschützt, insbesondere durch Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung vor Ort;

b)

das Identifizierungsdokument wird ungültig gemacht, mindestens indem alle Seiten mit einem fälschungssicheren Stempel mit dem Wort „ungültig“ versehen werden oder indem ein Loch von angemessenem Durchmesser, der nicht kleiner sein darf als bei einem Standard-Locher, durch alle Seiten gestanzt wird;

c)

was die eindeutige Lebensnummer der Equiden betrifft, so wird entweder

i)

das Identifizierungsdokument in dem Schlachthof, in dem das Tier geschlachtet wurde, unter amtlicher Aufsicht vernichtet und der Ausstellungsstelle entweder direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle eine Bescheinigung übermittelt, in der sie über das Datum der Schlachtung des Tieres im Schlachthof und das Datum der Vernichtung des Identifizierungsdokuments unterrichtet wird, oder

ii)

das ungültig gemachte Identifizierungsdokument wird direkt oder über die in Artikel 36 Absatz 2 genannte Kontaktstelle an die in Abschnitt I Teil A Nummer 11 des Identifizierungsdokuments bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Teil C des genannten Abschnitts angegebene Ausstellungsstelle zurückgegeben; dabei werden auch Angaben zum Datum der Schlachtung des Tieres bzw. der Tötung zu Seuchenbekämpfungszwecken übermittelt.

2.   Die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden durchgeführt von bzw. unter der Aufsicht von

a)

dem amtlichen Tierarzt

i)

im Fall der Schlachtung oder Tötung zum Zwecke der Seuchenbekämpfung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/156/EG oder

ii)

bei erfolgter Schlachtung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2009/156/EG oder

b)

der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Entsorgung oder Verarbeitung eines Tierkörpers, für den das Identifizierungsdokument entsprechend den in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten nationalen Rechtsvorschriften mitgeführt wurde, in

i)

einer gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Anlage oder

ii)

einer Abfallverbrennungsanlage mit geringer Kapazität gemäß Anhang III Kapitel III Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

3.   Wenn der Transponder von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Equiden nicht — wie in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels vorgeschrieben — aus dem Tierkörper entfernt und eingezogen werden kann, erklärt der amtliche Tierarzt das Fleisch bzw. das Fleischstück, das den Transponder enthält, im Einklang mit Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich.

Artikel 35

Verpflichtungen des Tierhalters und der Ausstellungsstelle bei Tod oder Verlust von Equiden

1.   In allen nicht in Artikel 34 genannten Fällen des Todes oder Verlustes von Equiden gibt der Halter das Identifizierungsdokument innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod bzw. Verlust des Tieres an die in Abschnitt I Teil A bzw. an die nach einer Aktualisierung gemäß Artikel 28 Buchstabe b in Abschnitt I Teil C angegebene Ausstellungsstelle zurück.

2.   Die Ausstellungsstelle, die Informationen zum Tod bzw. Verlust eines Tieres gemäß Artikel 34 oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels erhalten hat, geht nach Artikel 28 Buchstaben d und e vor.

Artikel 36

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines Informationsflusses nach dem Tod von Equiden

1.   Die Mitgliedstaaten wenden Verfahren an, mit denen ungültige Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii an die Ausstellungsstelle zurückgegeben werden.

2.   Die Mitgliedstaaten können eine Kontaktstelle einrichten, die die Bescheinigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i oder die Identifizierungsdokumente gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii zur Weiterleitung an die jeweiligen Ausstellungsstellen auf ihrem Hoheitsgebiet erhält.

Diese Kontaktstelle kann mit einer Verbindungsstelle gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 identisch sein.

3.   Wird eine Stelle gemäß Absatz 2 eingerichtet, werden die Einzelheiten dazu, die auch in die zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 eingespeist werden können, den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit über die Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung gestellt.

Artikel 37

Zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmte Equiden und Aufzeichnungen über verabreichte Arzneimittel

1.   Equiden gelten als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt, es sei denn, es wird gemäß dieser Verordnung in Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments unwiderruflich anders festgelegt durch

a)

Unterschrift des Eigentümers nach dessen Ermessen, von der Ausstellungsstelle gebilligt, oder

b)

Unterschrift des Halters und des verantwortlichen Tierarztes, der gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG handelt, oder

c)

Eintrag der Ausstellungsstelle bei Ausstellung eines Duplikats des Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 29 oder 30 oder eines Ersatz-Identifizierungsdokuments gemäß Artikel 32.

2.   Vor jeglicher Behandlung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG oder Behandlung mit einem gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie zugelassenen Arzneimittel bestimmt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG den Status des Tieres als entweder

a)

zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt (Standardfall) oder

b)

gemäß Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt.

3.   Wenn die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Behandlung für Equiden, die zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, nicht erlaubt ist, so stellt der zuständige Tierarzt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2001/82/EG im Einklang mit der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2001/82/EG sicher, dass das betreffende Tier vor der Behandlung unwiderruflich als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt erklärt wird, indem er

a)

Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments ausfüllt und unterzeichnet und

b)

Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments im Einklang mit den Anweisungen in Abschnitt II Teil III ungültig macht.

4.   Nachdem Maßnahmen gemäß Absatz 3 ergriffen wurden, reicht der Halter des betreffenden Tieres innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments selbiges bei der Ausstellungsstelle in dem Mitgliedstaat ein, in dem der Haltungsbetrieb des Tieres liegt, oder gibt die entsprechenden Informationen online in die Datenbank ein, sofern ein derartiger Zugriff auf die Datenbank möglich ist.

5.   Abweichend von Absatz 4 kann ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der zuständige Tierarzt die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Unterzeichnung von Abschnitt II Teil II des Identifizierungsdokuments entweder

a)

zusammen mit den für eine Aktualisierung der gemäß Artikel 39 eingerichteten Datenbank erforderlichen Informationen direkt der in Absatz 4 genannten Ausstellungsstelle meldet oder

b)

direkt in die gemäß Artikel 39 eingerichtete zentrale Datenbank einträgt, soweit sichergestellt ist, dass die Informationen auch in die gemäß Artikel 38 von der Ausstellungsstelle gemäß Absatz 4 eingerichteten Datenbank übergehen.

6.   Wenn Equiden nach den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2001/82/EG behandelt werden sollen, vermerkt der verantwortliche Tierarzt in Abschnitt II Teil III des Identifizierungsdokuments die verlangten Angaben zu dem Arzneimittel, das die zur Behandlung von Equiden wesentlichen oder mit zusätzlichem klinischem Nutzen verbundenen Stoffe gemäß dem Verzeichnis der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 enthält.

Der verantwortliche Tierarzt vermerkt das Datum der letzten Verabreichung dieses Arzneimittels gemäß Verschreibung und informiert im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2001/82/EG den Halter über das Ende der gemäß Artikel 10 Absatz 3 derselben Richtlinie festgelegten Wartezeit.

KAPITEL VIII

AUFZEICHNUNGEN UND SANKTIONEN

Artikel 38

Datenbank

1.   Bei Ausfertigung des Identifizierungsdokuments bzw. Registrierung zuvor ausgefertigter Identifizierungsdokumente vermerkt die Ausstellungsstelle zumindest folgende Informationen über die Equiden in ihrer Datenbank:

a)

eindeutige Lebensnummer;

b)

Art;

c)

Geschlecht;

d)

Farbe;

e)

Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;

f)

gegebenenfalls zumindest die letzten 15 Ziffern des vom Transponder übertragenen Codes oder des von einem Radiofrequenz-Identifikationsgerät, das nicht der Norm ISO 11784 entspricht, übertragenen Codes sowie Informationen über das erforderliche Lesesystem oder die gemäß Artikel 21 angewandte alternative Methode zur Identitätsüberprüfung;

g)

Geburtsland gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;

h)

Datum der Ausstellung und etwaiger Änderungen des Identifizierungsdokuments;

i)

Name und Anschrift des Halters, der den Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2 oder Artikel 32 Absatz 2 eingereicht bzw. gegebenenfalls das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 27 Absatz 3 vorgelegt hat;

j)

Status als registriertes Tier oder als Zucht- und Nutztier;

k)

Name des Tieres (und zwar Geburtsname sowie, falls einschlägig, Handelsname) gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;

l)

zugeordneter Status des Tieres als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt;

m)

Seriennummer, wenn das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 3 eine solche trägt, und jegliche Informationen zu gemäß Artikel 12 Absatz 3, Artikel 29, Artikel 30 oder Artikel 32 ausgestellten neuen Identifizierungsdokumenten, Duplikaten oder Ersatz-Identifizierungsdokumenten;

n)

Land des Haltungsbetriebs des Tieres gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i;

o)

gemeldetes Todes- oder Verlustdatum gemäß Angabe des Halters nach Buchstabe i bzw. Schlachtdatum.

2.   Die Ausstellungsstelle speichert die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen mindestens 35 Jahre lang oder bis mindestens zwei Jahre nach dem gemäß Artikel 34 mitgeteilten Todestag des Tieres in ihrer Datenbank.

3.   Spätestens 15 Tage nach Aufzeichnung der Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels meldet die dort genannte Ausstellungsstelle die ebenda unter den Buchstaben a bis j sowie l bis o genannten Angaben an die gemäß Artikel 39 eingerichtete Datenbank in dem Mitgliedstaat,

a)

in dem die Ausstellungsstelle zugelassen, anerkannt oder benannt ist oder ihren Sitz gemäß Artikel 5 Absatz 1 hat;

b)

in dem das Tier geboren wurde.

Artikel 39

Einrichtung einer zentralen Datenbank

1.   Die Mitgliedstaaten richten für die Zwecke dieser Verordnung eine zentrale Datenbank ein.

2.   Abweichend von Absatz 1 ist eine zentrale Datenbank in denjenigen Mitgliedstaaten, die eine einzige Datenbank für registrierte Equiden und eine andere für Zucht- und Nutzequiden eingerichtet haben, nicht erforderlich, sofern

a)

die beiden Datenbanken zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails von Equiden, deren Status in registrierte Equiden oder Zucht- oder Nutzequiden geändert wird, wirksam miteinander kommunizieren und auch mit den zentralen Datenbanken gemäß Artikel 40 zusammenarbeiten können;

b)

die zuständige Behörde direkten Zugang zu diesen Datenbanken hat.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Bezeichnung, Anschrift und Kontaktangaben ihrer zentralen Datenbanken auf der Website gemäß Artikel 6 Absatz 1 zur Verfügung.

Artikel 40

Betrieb und Interaktion der zentralen Datenbanken

1.   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Ausstellungsstellen gemäß Artikel 5 Absatz 1 die Informationen gemäß Artikel 28 Buchstabe e und gemäß Artikel 38 Absatz 1, die sich auf Equiden beziehen, die auf seinem Hoheitsgebiet identifiziert wurden, in die zentrale Datenbank eingespeist werden oder dass die Datenbanken der Ausstellungsstellen auf seinem Hoheitsgebiet mit dieser zentralen Datenbank vernetzt sind.

2.   Die Mitgliedstaaten arbeiten beim Betrieb ihrer zentralen Datenbanken im Einklang mit der Richtlinie 89/608/EWG zusammen und stellen sicher, dass

a)

die zentrale Datenbank gemäß Artikel 28 dieser Verordnung jede Änderung der Identifizierungsdetails gemäß Artikel 38 Absatz 1 mit einem Verweis auf die eindeutige Lebensnummer an die zentrale Datenbank des Mitgliedstaats weiterleitet, in dem das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde;

b)

den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ein kostenfreier Zugang zu einem Minimum der in der zentralen Datenbank gespeicherten Informationen gewährt wird, so dass diese überprüfen können, ob ein Transponder-Code, eine eindeutige Lebensnummer oder eine Passnummer darin erfasst ist.

Artikel 41

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen die zur Sicherstellung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Januar 2016 mit und melden ihr alle späteren einschlägigen Änderungen unverzüglich.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 42

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 wird mit Wirkung ab 1. Januar 2016 aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 43

Übergangsbestimmungen

1.   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 gelten folgende Equiden als gemäß dieser Verordnung identifiziert:

a)

Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren und bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern die Identifizierungsdokumente dieser Equiden

i)

gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 registriert wurden und

ii)

einen Abschnitt enthalten, der Abschnitt IX des im Anhang der Entscheidung 93/623/EWG enthaltenen Muster-Identifizierungsdokuments entspricht und, falls Teil III-B des Dokuments Angaben enthält, Teil III-A des Identifizierungsdokuments ausgefüllt ist;

b)

Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht gemäß den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, sofern sie im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 bis spätestens 31. Dezember 2009 identifiziert wurden;

c)

Equiden, die bis 31. Dezember 2015 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert wurden.

2.   Equiden, die nach dem 30. Juni 2009 in der Union geboren oder in die Union eingeführt wurden und die bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 identifiziert sind, werden je nach den über ihre Identität verfügbaren Informationen gemäß Artikel 29 oder gemäß Artikel 32 der vorliegenden Verordnung identifiziert und in Abschnitt II Teil II des Duplikats des Identifizierungsdokuments als nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt eingestuft.

3.   Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 sind Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2016 Ausnahmen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 gewährt und diese der Kommission entsprechend gemeldet haben, nicht verpflichtet, diese der Kommission erneut zu melden.

4.   Mitgliedstaaten, die nicht über eine zentralisierte Datenbank gemäß Artikel 39 verfügen, richten eine zentrale Datenbank gemäß Artikel 39 ein und gewährleisten, dass diese im Einklang mit Artikel 40 ab spätestens 30. Juni 2016 funktioniert.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Artikel 39 gilt jedoch in denjenigen Mitgliedstaaten, die bis zum 1. Januar 2016 keine funktionstüchtige zentrale Datenbank eingerichtet haben, ab dem 1. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(2)  ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3).

(4)  Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(6)  Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1).

(7)  Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).

(10)  Entscheidung 96/78/EG der Kommission vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 39).

(11)  Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992, S. 63).

(12)  Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).

(14)  Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

(17)  Richtlinie 2008/73/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40).

(18)  Entscheidung 2009/712/EG der Kommission vom 18. September 2009 zur Umsetzung der Richtlinie 2008/73/EG des Rates hinsichtlich Informationsseiten im Internet mit Listen der Einrichtungen und Labors, die von den Mitgliedstaaten gemäß den veterinär- und tierzuchtrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft zugelassen wurden (ABl. L 247 vom 19.9.2009, S. 13).

(19)  Entscheidung 96/510/EG der Kommission vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 53).

(20)  Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45).

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(22)  Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23).

(23)  http://www.cwbc.be/bibliotheque/File/livret_fei_en.pdf

(24)  http://www.weatherbys.co.uk/sites/default/files/Identification%20of%20Horses%20Booklet.pdf

(25)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(27)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(28)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(29)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(30)  Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 83).

(31)  Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3).

(32)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(33)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(34)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(35)  Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischem Nutzen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 33).

(36)  http://www.ueln.net

(37)  Richtlinie 89/608/EWG des Rates vom 21. November 1989 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der tierärztlichen und tierzuchtrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten (ABl. L 351 vom 2.12.1989, S. 34).

(38)  Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74).


ANHANG I

TEIL 1

Das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 7 hat folgenden Inhalt:

DOCUMENT D'IDENTIFICATION DES ÉQUIDÉS

Ces instructions sont rédigées en vue d'assister l'utilisateur et n'entravent pas l'application des règles établies par le règlement d'exécution (UE) 2015/262 de la Commission (1).

I.

Le document d'identification doit comporter toutes les instructions nécessaires à son utilisation ainsi que les coordonnées de l'organisme émetteur en français, en anglais et dans une des langues officielles de l'État membre ou du pays dans lequel l'organisme émetteur a son siège.

II.

Le document d'identification doit contenir les renseignements suivants:

1.   Section I — Identification

L'équidé doit être identifié par l'organisme émetteur. Le numéro unique d'identification valable à vie doit permettre d'identifier clairement l'équidé ainsi que l'organisme émetteur du document d'identification et doit être compatible avec le système UELN (numéro universel d'identification des équidés). Dans le signalement figurant à la section I, partie A, notamment au point 3, l'utilisation d'abbréviations doit être évitée autant que possible. À la section I, partie A, point 5, un champ doit être prévu pour insérer au moins quinze chiffres du code transmis par le transpondeur.

À la section I, partie B, le signalement graphique doit être effectué à l'aide d'un stylo à bille à encre rouge pour les marques et d'un stylo à bille à encre noire pour les épis, ou à l'aide de ces mêmes couleurs s'il est effectué par voie électronique, selon les lignes directrices fournies par la Fédération équestre internationale (FEI) ou par Weatherbys.

La section I, partie C, doit servir à enregistrer toute modification des données d'identification.

2.   Section II — Administration de médicaments vétérinaires

Les parties I et II ou la partie III de cette section doivent être dûment complétées suivant les instructions établies dans cette section.

3.   Section III — Validité des documents pour les mouvements d'équidés

Les suspensions ou rétablissements de la validité du document conformément à l'article 4, paragraphe 4, point a), deuxième alinéa, de la directive 2009/156/CE doivent être consignés.

4.   Section IV — Propriétaire

Le nom du propriétaire ou celui de son agent ou représentant doit être mentionné si l'organisme émetteur le requiert.

5.   Section V — Certificat d'origine

Si l'équidé est inscrit ou enregistré et susceptible d'être inscrit dans un livre généalogique tenu par une organisation d'élevage agréée ou reconnue, le document d'identification doit indiquer le pedigree de l'équidé ainsi que la classe du livre généalogique dans laquelle celui-ci est inscrit conformément aux règles de l'organisation d'élevage agréée ou reconnue délivrant le document d'identification.

6.   Section VI — Enregistrement des contrôles d'identité

À chaque fois que les lois et règlements l'exigent, l'identité de l'équidé doit faire l'objet de contrôles enregistrés par l'autorité compétente, au nom de l'organisme émetteur, ou par l'organisation gérant des chevaux en vue de la compétition ou des courses.

7.   Section VII — Enregistrement des vaccinations contre la grippe équine

Toutes les vaccinations contre la grippe équine, y compris par administration de vaccins combinés, doivent être enregistrées à la section VII. Ces informations peuvent être fournies moyennant l'apposition d'un autocollant.

8.   Section VIII — Enregistrement des vaccinations autres que les vaccinations contre la grippe équine

Toutes les vaccinations autres que les vaccinations contre la grippe équine doivent être enregistrées à la section VIII. Ces informations peuvent être fournies moyennant l'apposition d'un autocollant.

9.   Section IX — Examens de laboratoire

Les résultats de tous les examens pratiqués pour déceler une maladie transmissible doivent être consignés.

III.

Le document d'identification peut contenir les renseignements suivants:

10.   Section X — Conditions sanitaires de base (obligatoire pour les équidés enregistrés)

Ces conditions ne s'appliquent qu'aux mouvements d'équidés enregistrés qui ont lieu sur le territoire d'un même État membre.

11.   Section XI — Châtaignes

Cette section est nécessaire au respect du modèle de document d'identification de la Fédération équestre internationale (FEI).

IV.

Sauf s'il est détruit sous surveillance officielle à l'abattoir, le document d'identification doit être restitué à l'organisme émetteur en cas de mort, d'élimination, de perte ou de vol de l'animal, ou si celui-ci est abattu à des fins de lutte contre les maladies.

IDENTIFICATION DOCUMENT FOR EQUIDAE

These instructions are drawn up to assist the user and do not impede on the rules laid down in Commission Implementing Regulation (EU) 2015/262 (2).

I.

The identification document must contain all the instructions needed for its use and the details of the issuing body in French, English and one of the official language(s) of the Member State or country where the issuing body has its headquarters.

II.

The identification document must contain the following information:

1.   Section I — Identification

The equine animal shall be identified by the issuing body.The unique life number shall clearly identify the equine animal and the issuing body which issued the identification document and shall becompatible with the universal equine life number (UELN).

In the narrative in Part A of Section I, in particular in point 3 thereof, abbreviations must be avoided, where possible. In point 5 of Part A of Section I, the space must be provided for at least 15 digits of the transponder code.

In Part B of Section I the outline diagram shall be completed using red ball point ink for marks and black ball point ink for whorls, or by use of these colours respectively if completed electronically, taking into account the guidelines provided for by the World Equestrian Federation (FEI) or the Weatherbys.

Part C of Section I must be used to record modifications to identification details.

2.   Section II — Administration of veterinary medicinal products

Parts I and II or Part III of this Section must be duly completed in accordance with the instructions set out in this Section.

3.   Section III — Validity of document for movement of equidae

Invalidation or revalidation of the indentification document in accordance with the second subparagraph of Article 4(4)(a) of Directive 2009/156/EC must be indicated.

4.   Section IV — Owner

The name of the owner or its agent or representative must be stated where required by the issuing body.

5.   Section V — Certificate of orgin

In the case of equidae entered or registered and eligible for entry in a studbook maintained by an approved or recognised breeding organisation, the identification document shall contain the pedigree and the studbook class in which the equine animal is entered in accordance with the rules of the approved or recognised breeding organisation issuing the identification document.

6.   Section VI — Recording of identity checks

Whenever laws and regulations require to conduct checks on the identity of the equine animal, those checks should be recorded by the competent authority, on behalf of the issuing body or by the organisation which manages registered horses for competitions or races.

7.   Section VII — Record of vaccination against equine influenza

All equine influenza vaccinations, including by use of combined vaccines, must be recorded in Section VII. The information may take the form of a sticker.

8.   Section VIII — Record of vaccination against other diseases

All vaccinations other than those against equine influenza must be recorded in Section VIII. The information may take the form of a sticker.

9.   Section IX — Laboratory health tests

The results of all tests carried out to detect transmissible diseases must be recorded.

III.

The identification document may contain the following information:

10.   Section X — Basic health conditions (mandatory for registered equidae)

These conditions shall apply only for movement of registered equidae on the territory of a Member State.

11.   Section XI — Chestnuts

This section shall be required for compliance with the model of the identification document of the World Equestrian Federation (FEI).

IV.

Except where it is destroyed under official supervision at the slaughterhouse, the identification document must be returned to the issuing body after the animal has died, had to be destroyed, was lost or stolen or was slaughtered for disease control purposes.

DOKUMENT ZUR IDENTIFIZIERUNG VON EQUIDEN

Diese Hinweise dienen der Unterstützung des Benutzers unbeschadet der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission (3).

I.

Das Identifizierungsdokument muss alle für seine Verwendung erforderlichen Informationen sowie die Angaben zur Ausstellungsstelle auf Französisch, Englisch und in der Amtssprache des Mitgliedstaats oder Landes enthalten, in dem die Ausstellungsstelle ihren Hauptsitz hat.

II.

Das Identifizierungsdokument muss folgende Informationen enthalten:

1.   Abschnitt I — Identifizierung

Equiden werden von der Ausstellungsstelle identifiziert. Die eindeutige Lebensnummer des Tieres identifiziert das betreffende Tier und die Ausstellungsstelle, die das Identifizierungsdokument ausgestellt hat, eindeutig und ist mit der UELN-Nummer (Universal Equine Life Number) kompatibel.

In der Beschreibung in Textform in Abschnitt I Teil A, insbesondere in Nummer 3, sind Abkürzungen möglichst zu vermeiden. In Abschnitt I Teil A muss unter Ziffer 5 Platz für mindestens 15 Stellen des Transponder-Codes vorgesehen sein.

In Abschnitt I Teil B werden im Abzeichen-Diagramm Abzeichen mit rotem Kugelschreiber eingezeichnet, Wirbel mit schwarzem Kugelschreiber; auch wenn das Dokument elektronisch ausgefüllt wird, sind diese Farben zu verwenden. Dabei werden die Leitlinien der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) oder von Weatherbys berücksichtigt.

Änderungen der Identifizierungsdetails sind in Abschnitt I Teil C aufzuzeichnen.

2.   Abschnitt II — Veabreichung von Tierarzneimitteln

Teil I und Teil II bzw. Teil III dieses Abschnitts sind entsprechend den Erläuterungen für den betreffenden Abschnitt auszufüllen.

3.   Abschnitt III — Gültigkeit des Dokuments für die Verbringung von Equiden

Es ist anzugeben, ob das Identifizierungsdokument gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG ungültig gemacht bzw. wieder gültig gemacht wurde.

4.   Abschnitt IV — Eigentümer

Anzugeben ist der Name des Eigentümers oder seines Vertreters, soweit die Ausstellungsstelle dies verlangt.

5.   Abschnitt V — Ursprungsnachweis

Bei Equiden, die in einem von einer zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation geführten Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind und eingetragen werden können, enthält das Identifizierungsdokument den Stammbaum und die Kategorie des Zuchtbuchs, in der das betreffende Tier gemäß den Vorschriften der zugelassenen oder anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist, die das Identifizierungsdokument ausstellt.

6.   Abschnitt VI — Eintragung der Identitätskontrollen

In allen Fällen, in denen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Kontrolle der Identität von Equiden vorsehen, wird die Kontrolle von der zuständigen Behörde im Namen der Ausstellungsstelle oder Organisation, die Wettkampf- und Rennpferde führt, vermerkt.

7.   Abschnitt VII — Aufzeichnung der Impfungen gegen die Pferdegrippe

Jede Impfung gegen die Pferdegrippe ist in Abschnitt VII aufzuzeichnen, auch bei Verwendung kombinierter Impfstoffe. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.

8.   Abschnitt VIII — Aufzeichnung der Impfungen gegen andere Krankheiten

Jede Impfung gegen eine andere Krankheit als die Pferdegrippe ist in Abschnitt VIII aufzuzeichnen. Die Information kann in Form eines Aufklebers geliefert werden.

9.   Abschnitt IX — Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Alle Ergebnisse von Kontrollen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten sind aufzuzeichnen.

III.

Das Identifizierungsdokument kann folgende Informationen enthalten:

10.   Abschnitt X — Grundlegende Gesundheitsbedingungen (obligatorisch für registrierte Equiden)

Diese Bedingungen gelten nur für die Verbringung registrierter Equiden im Gebiet eines Mitgliedstaats.

11.   Abschnitt XI — Kastanien

Dieser Abschnitt ist erforderlich, damit das Dokument dem Muster-Identifizierungsdokument der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) entspricht.

IV.

Das Identifizierungsdokument ist bei Tod, Tötung, Diebstahl, Verlust oder Schlachtung des Tieres zu Seuchenbekämpfungszwecken an die Ausstellungsstelle zurückzugeben, es sei denn, es wird unter amtlicher Aufsicht im Schlachthof zerstört.

ABSCHNITT I

Partie A — Données d'identification

Part A — Identification details

Teil A — Identifizierungsdetails

(1)(a)

Espèce/Species/Art:

(4)

Numéro unique d'identification valable à vie (15 chiffres)/Unique Life Number: (15 digits)/Eindeutige Lebensnummer: (15 Stellen)

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

(1)(b)

Sexe/Sex/Geschlecht:

(2)(a)

Date de naissance/Date of birth/Geburtsdatum:

(5)

Code du transpondeur (si disponible)/Transponder code (where available)/Transponder-Code (falls vorhanden):

☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐

Système de lecture (si différent de ISO 11784)/Reading system (if not ISO 11784)/Lesesystem (falls nicht ISO 11784):

Code-barres (optionnel)/Bar-Code (optional)/Strichcode (optional):

(2)(b)

Pays de naissance/Country of birth/Geburtsland:

(3)

Signalement/Description/Beschreibung

(3)(a)

Robe/Colour/Farbe:

(3)(b)

Tête/Head/Kopf:

(6)

Méthode alternative de vérification d'identité (si applicable)/Alternative method of identity verification (if applicable)/Alternative Methode zur Identitätsüberprüfung (sofern vorhanden):

(3)(c)

Ant. G/Foreleg L/Vorderbein links:

(3)(d)

Ant. D/Foreleg R/Vorderbein rechts:

(7)

Informations sur toute autre méthode appropriée donnant des garanties pour vérifier l'identité de l'animal (groupe sanguin/code ADN) (optionnel)/Information on any other appropriate method providing guarantees to verify the identity of the animal (blood group/DNA code) (optional)/Informationen zu anderen geeigneten Methoden, mit denen die Identität des Tieres zweifelsfrei festgestellt werden kann (Blutgruppe/DNA-Code) (optional):

(3)(e)

Post G/Hindleg L/Hinterbein links:

(3)(f)

Post D/Hindleg R/Hinterbein rechts:

(8)

Nom et adresse du destinataire du document/Name and address of person to whom document is issued/Name und Anschrift des Empfängers dieses Dokuments:

(3)(g)

Corps/Body/Körper:

(3)(h)

Marques/Markings/Abzeichen:

(11)

Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales)/Signature of qualified person (name in capital letters)/Unterschrift der qualifizierten Person (in Großbuchstaben):

Cachet de l'organisme émetteur ou de l'autorité compétente/stamp of issuing body or competent authority/Stempel der Ausstellungsstelle oder zuständigen Behörde:

(9)

Date/Date/Datum:

(10)

Lieu/Place/Ort:

Partie B — Signalement graphique

Part B — Outline Diagram

Teil B — Abzeichen-Diagramm

Image

Hinweis für die Ausstellungsstelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Leicht abgewandelte Formen dieses Diagramms sind zulässig, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung waren.

Partie C — Castration, vérification du signalement, enregistrement dans la base de données

Part C — Castration, verification of the description, recording in database

Teil C — Kastration, Überprüfung der Beschreibung, Erfassung in der Datenbank

Castration/Castration/Kastration

Identification/Identification/Identifizierung

Date et lieu de la castration/Date and place of castration/Datum und Ort der Kastration:

Signature et cachet du vétérinaire/Signature and stamp of veterinarian/Unterschrift und Stempel des Tierarztes:

Vérification du signalement/Verification of the description/Überprüfung der Beschreibung

Mentionner/Include/Zu berücksichtigen

1.

Modifications/Amendments/Änderungen:

2.

Adjonctions/Additions/Zusätze:

3.

Enregistrement d'un document d'identification dans la base de données d'un organisme émetteur autre que celui qui a délivré le document/Registration of an identification document in the database of an issuing body other than the body which issued the original document/Registrierung eines Identifizierungsdokuments in der Datenbank einer anderen Ausstellungsstelle als derjenigen, die das Originaldokument ausgestellt hat:

Signature de la personne qualifiée (nom en lettres capitales)/Signature of qualified person (name in capital letters)/Unterschrift der qualifizierten Person (in Großbuchstaben):

Cachet de l'organisme émetteur ou de l'autorité compétente/stamp of issuing body or competent authority/Stempel der Ausstellungsstelle oder zuständigen Behörde:

Date et lieu/Date and place/Datum und Ort:

Hinweis für die Ausstellungsstelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Leicht abgewandelte Formen dieses Musters sind zulässig, soweit sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung waren. Abschnitt I Teil C kann handschriftlich ausgefüllt werden.

ABSCHNITT II

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ABSCHNITT III

SUSPENSION/RÉTABLISSEMENT DE LA VALIDITÉ DU DOCUMENT D'IDENTIFICATION POUR LES MOUVEMENTS D'ÉQUIDÉS

conformément à l'article 4, paragraphe 4, point a), de la directive 2009/156/CE

SUSPENSION/RE-ESTABLISHMENT OF VALIDITY OF THE IDENTIFICATION DOCUMENT FOR MOVEMENT OF EQUIDAE

in accordance with Article 4(4)(a) of Directive 2009/156/EC

AUSSETZUNG/AUFHEBUNG DER AUSSETZUNG DER GÜLTIGKEIT DES IDENTIFIZIERUNGSDOKUMENTS FÜR DIE VERBRINGUNG VON EQUIDEN

gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG

Date/Date/Datum

Lieu/Place/Ort

Validité du document/Validity of the document/Gültigkeit des Dokuments

Maladie/Disease/Krankheit

[insérer chiffre comme indiqué ci-dessous/insert figure as mentioned below/Ziffer gemäß unten stehender Liste angeben]

Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire officiel/Name (in capital letters) and signature of official veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

Validité suspendue/Validity suspended/Gültigkeit ausgesetzt

Validité rétablie/Validity re-established/Gültigkeit wiederhergestellt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


MALADIES À DÉCLARATION OBLIGATOIRE — COMPULSORILY NOTIFIABLE DISEASES/MELDEPFLICHTIGE SEUCHEN

1.

Peste équine — African horse sickness — Afrikanische Pferdepest

5.

Encéphalomyélites équines (sous toutes leurs formes, y compris l'EEV) — equine encephalomyelitis (all types including VEE) — Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE)

2.

Stomatite vésiculeuse — vesicular stomatitis — Vesikuläre Stomatitis

6.

Anémie infectieuse des équidés — equine infectious anaemia — Infektiöse Anämie

3.

Dourine — dourine — Beschälseuche

7.

Rage — rabies — Tollwut

4.

Morve — glanders — Rotz

8.

Fièvre charbonneuse — anthrax — Milzbrand

ABSCHNITT IV

Renseignements relatifs au droit de propriété

Details of ownership

Einzelheiten zum Eigentum

1.

Pour les compétitions relevant de la Fédération équestre internationale (FEI), la nationalité du cheval est celle de son propriétaire.

1.

For competition purposes under the auspices of the, Fédération équestre internationale (FEI) the nationality of the horse shall be that of its owner.

1.

Im Hinblick auf Wettkämpfe, die von der Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) ausgerichtet werden, haben Pferde die Staatsangehörigkeit ihres Eigentümers.

2.

En cas de changement de propriétaire, le document d'identification doit être immédiatement déposé auprès de 1'organisation, 1'association ou le service officiel 1'ayant délivré avec le nom et l'adresse du nouveau propriétaire afin de le lui transmettre après réenregistrement.

2.

On change of ownership the identification document must immediately be lodged with the issuing body, organisation, association or official service, giving the name and address of the new owner, for re-registration and forwarding to the new owner.

2.

Bei Eigentümerwechsel ist das Identifizierungsdokument unter Angabe von Namen und Anschrift des neuen Eigentümers zwecks Neueintragung und Weiterleitung an den neuen Eigentümer unverzüglich bei der Ausstellungsstelle, Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle einzureichen.

3.

S'il y a plus d'un propriétaire ou si le cheval appartient ä une société, le nom et la nationalité de la personne responsable du cheval doivent être inscrits dans le document d'identification. Si les propriétaires sont de nationalités différentes, ils doivent préciser la nationalité du cheval.

3.

If there is more than one owner or the horse is owned by a company, then the name of the individual responsible for the horse must be entered in the identification document together with his nationality. If the owners are of different nationalities, they have to determine the nationality of the horse.

3.

Hat das Pferd mehrere Eigentümer bzw. ist das Pferd Eigentum eines Unternehmens, so sind Name und Staatsangehörigkeit der für das Pferd zuständigen Einzelperson im Identifizierungsdokument einzutragen. Haben die Eigentümer verschiedene Staatsangehörigkeiten, so müssen sie einvernehmlich über die Staatsangehörigkeit des Pferdes entscheiden.

4.

Lorsque la FEI approuve la location d'un cheval par une fédération équestre nationale, les détails de la transaction doivent être enregistrés par la fédération équestre nationale concernée.

4.

When the FEI approves the leasing of a horse by a national equestrian federation, the details of these transactions must be recorded by the national equestrian federation concerned.

4.

Sofern die FEI das Leasing eines Pferdes durch einen nationalen Pferdesportverband genehmigt, sind die Einzelheiten dieser Transaktion von der betreffenden Vereinigung schriftlich festzuhalten.


Date d'enregistrement par l'organisation, 1'association ou le service officiel/Date of registration by the organisation, association, or official service/Datum der Eintragung durch die Organisation, Vereinigung oder amtliche Stelle

Nom du propriétaire/Name of owner/Name des Eigentümers

Adresse du propriétaire/Address of owner/Anschrift des Eigentümers

Nationalité du propriétaire/Nationality of owner/Staatsangehörigkeit des Eigentümers

Signature du propriétaire/Signature of owner/Unterschrift des Eigentümers

Cachet de 1'organisation, association ou service officiel et signature/Stamp of the organisation, association or official service and signature/Stempel und Unterschrift der Organisation, Vereinigung oder amtlichen Stelle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinweis für die Ausstellungsstelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Der Text unter den Ziffern 3 und 4 dieses Abschnitts wird — in seiner Gesamtheit oder in Auszügen — nur abgedruckt, sofern dies im Einklang mit den Bestimmungen der in Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2009/156/EG genannten Organisationen steht.

ABSCHNITT V

Certificat d'origine

Certificate of Origin

Ursprungsnachweis

(1)

Nom/Name/Name:

(2)

Nom commercial/Commercial name/Handelsname:

(3)

Race/Breed/Rasse:

(4)

Classe dans le livre généalogique/Studbook class/Zuchtbuchkategorie:

(5)

Père génétique/Genetic sire/Genetischer Vater:

(5)(a)

Grand-père/Grandsire/Großvater:

(6)

Mère génétique/Genetic dam/Genetische Mutter:

(6)(a)

Grand-père/Grandsire/Großvater:

(7)

Lieu de naissance/Place of birth/Geburtsort:

Remarque/Note/Hinweis:

Pedigree (s'il y a lieu sur une page supplémentaire)/Pedigree (if appropriate on additional page)/Stammbaum (gegebenenfalls auf Zusatzblatt)

(8)

Naisseur(s)/Breeder(s)/Züchter:

(9)

Certificat d'origine validé/Certificate of origin validated/Ursprungsnachweis geprüft am:

Par/by/von:

(10)(a)

Nom de l'organisme émetteur/Name of the issuing body/Name der Ausstellungsstelle:

(10)(b)

Adresse/Address/Anschrift:

(10)(c)

No de téléphone/Telephone number/Telefonnummer:

(10)(d)

No de télécopie ou e-mail/Fax-number or e-mail/Faxnummer oder E-Mail:

(10)(e)

Cachet/Stamp/Stempel:

(10)(f)

Signature: (nom (en lettres capitales) et qualité du signataire)/Signature: (Name (in capital letters) and capacity of signatory)/Unterschrift: Name (in Großbuchstaben) und Amtsbezeichnung des Unterzeichners:

Hinweis für die Ausstellungsstelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Leichte Abweichungen von diesem Muster in der Gestaltung sind zulässig, soweit die erforderlichen Informationen gesichert sind.

ABSCHNITT VI

Contrôles d'identité de l'équidé décrit dans le document d'identification

L'identité de l'équidé doit être contrôlée chaque fois que les lois et les règles 1'exigent et il doit être certifié que l'équidé présenté est conforme au signalement donné dans la section I du document d'identification.

Control of identification of the equine animal described in the identification document

The identity of the equine animal must be checked each time this is required by the law and the rules and it must be certified that the equine animal presented conforms to the description given in Section I of the identification document.

Kontrolle der Identität des Tieres, für das das Identifizierungsdokument ausgestellt wurde

Die Identität des Tieres wird in allen Fällen überprüft, in denen dies in Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist; dabei ist zu bescheinigen, dass das vorgestellte Tier der Beschreibung in Abschnitt I des Identifizierungsdokuments entspricht.


Date/Date/Datum

Ville et pays/Town and country/Ort und Land

Motif du contrôle (concours, certificat sanitaire usw.)/Reason for check (event, health certificate usw.)/Grund der Kontrolle (Wettkampf, Gesundheitszeugnis usw.)

Nom (en lettres capitales), qualité et signature du vérificateur de 1'identité/Name (in capital letters), capacity and signature of the person verifying the identity/Name (in Großbuchstaben), Amtsbezeichnung und Unterschrift der die Identität überprüfenden Person:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT VII

Grippe équine seulement

ou

Grippe équine dans des vaccins combinés

Enregistrement des vaccinations

Toute vaccination subie par l'équidé doit être mentionnée dans le tableau ci-dessous de façon lisible et précise; cette mention doit être suivie du nom et de la signature du vétérinaire.

Equine influenza only

or

equine influenza using combined vaccines

Vaccination record

Details of every vaccination which the equine animal has undergone must be entered clearly and in detail, and completed with the name and signature of veterinarian.

Nur Pferdegrippe

oder

Pferdegrippe, Verwendung kombinierter Impfstoffe

Impfpass

Die Einzelheiten jeder Impfung von Equiden sind deutlich und detailliert einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.


Date/Date/Datum

Lieu/Place/Ort

Pays/Country/Land

Vaccin/Vaccine/Impfstoff

Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

Nom/Name/Bezeichnung

Numéro du lot/Batch number/Chargennummer

Maladie(s)/Disease(s)/Krankheit(en)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT VIII

Maladies autres que la grippe équine

Enregistrement des vaccinations

Toute vaccination subie par l'équidé doit être mentionnée dans le tableau ci-dessous de façon lisible et précise; cette mention doit être suivie du nom et de la signature du vétérinaire.

Diseases other than equine influenza

Vaccination record

Details of every vaccination which the equine animal has undergone must be entered clearly and in detail, and completed with the name and signature of veterinarian.

Andere Krankheiten als Pferdegrippe

Impfpass

Die Einzelheiten jeder Impfung von Equiden sind deutlich und detailliert einzutragen und durch Namen und Unterschrift des Tierarztes zu attestieren.


Date/Date/Datum

Lieu/Place/Ort

Pays/Country/Land

Vaccin/Vaccine/Impfstoff

Nom (en lettre capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

Nom/Name/Bezeichnung

Numéro du lot/Batch number/Chargennummer

Maladie(s)/Disease(s)/Krankheit(en)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT IX

Examens de laboratoire

Le résultat de tout examen effectué pour une maladie transmissible par un vétérinaire ou par un laboratoire autorisé par le service vétérinaire officiel du pays („laboratoire officiel“) doit être reporté clairement et en détail par le vétérinaire représentant 1'autorité qui a demandé l'examen.

Laboratory health test

The result of every test carried out for a transmissible disease by a veterinarian or by a laboratory authorised by the official veterinary service of the country („official laboratory“) must be entered clearly and in detail by the veterinarian acting on behalf of the authority requesting the test.

Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen

Die Ergebnisse von Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten, die von einem Tierarzt oder einem von der zentralen Veterinärbehörde des betreffenden Landes zugelassenen Labor („amtliches Labor“) durchgeführt werden, sind im Namen der die Untersuchung anfordernden Behörde von dem betreffenden Arzt klar und deutlich einzutragen.


Date de prélèvement/Sampling date/Datum der Beprobung

Maladie transmissible concernée/Transmissible disease tested for/Betreffende ansteckende Krankheit

Nature de l'examen/Type of test/Art der Untersuchung

Résultat de l'examen/Result of test/Untersuchungsergebnis

Laboratoire officiel ayant effectué l'examen/Official laboratory which carried out the test/Amtliches Labor, das die Untersuchung durchgeführt hat

Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire/Name (in capital letters) and signature of veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des Tierarztes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

ABSCHNITT X

Conditions sanitaires de base [article 4, paragraphe 4), point a), de la directive 2009/156/CE]

Ces conditions ne s'appliquent pas à l'entrée dans l'Union européenne

Basic health conditions (Article 4(4)(a) of Directive 2009/156/EC)

These conditions are not valid to enter the European Union

Grundlegende Gesundheitsbedingungen (Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/156/EG)

Diese Bedingungen gelten nicht für die Einfuhr in die Europäische Union

Sauf si la validité du document d'identification est suspendue pour les mouvements par une mention portée à la section III ou si un certificat sanitaire distinct est délivré pour des raisons épidémiologiques particulières, telles que mentionnées ci-dessous, l'équidé identifié à la section I ne peut être déplacé sur le territoire d'un État membre de l'Union européenne qu'aux conditions suivantes/Unless the identification document is invalidated for movement purposes by virtue of a valid entry in Section III or a separate health certificate is issued for particular epidemiological reasons as mentioned below, the equine animal identified in Section I shall only be moved on the territory of a Member State of the European Union under the following conditions/Außer wenn das Identifizierungsdokument für Verbringungszwecke mit einem gültigen Eintrag in Abschnitt III ungültig gemacht oder aus bestimmten epidemiologischen Gründen (siehe unten) eine separate Gesundheitsbescheinigung ausgestellt wird, darf das betreffende Tier nur unter folgenden Voraussetzungen innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbracht werden:

a)

il n'est pas destiné à l'abattage dans le cadre d'un programme national d'éradication d'une maladie transmissible/it is not intended for slaughter under a national eradication programme for a transmissible disease/es ist nicht dazu bestimmt, im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet zu werden;

b)

il ne provient pas d'une exploitation faisant l'objet de mesures de restriction pour des motifs de police sanitaire et n'a pas été en contact avec des équidés d'une telle exploitation/it does not come from a holding subject to restrictions for animal health reasons and has not been in contact with equidae on such a holding/es stammt nicht aus einem Betrieb, der aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und ist nicht mit Equiden aus einem solchen Betrieb in Berührung gekommen;

c)

il ne provient pas d'une zone faisant l'objet de mesures de restriction en ce qui concerne la peste équine/it does not come from an area subject to restrictions for African horse sickness/es stammt nicht aus einem Gebiet, das Beschränkungen aufgrund der Afrikanischen Pferdepest unterliegt.

Date/Date/Datum

Lieu/Place/Ort

Pour des raisons épidémiologiques particulières, un certificat sanitaire séparé accompagne le présent document d'identification/For particular epidemiological reasons, a separate health certificate accompanies this identification document/Aus besonderen epidemiologischen Gründen liegt diesem Identifizierungsdokument eine separate Gesundheitsbescheinigung bei

Nom (en lettres capitales) et signature du vétérinaire officiel/Name (in capital letters) and signature of official veterinarian/Name (in Großbuchstaben) und Unterschrift des amtlichen Tierarztes

 

 

Oui/Yes/Ja

Non/No/Nein

Remarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen

 

 

 

Oui/Yes/Ja

Non/No/Nein

Remarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen

 

 

 

Oui/Yes/Ja

Non/No/Nein

Remarque/Note/Hinweis: Barrer la mention inutile/Delete as appropriate/Nichtzutreffendes streichen

 

ABSCHNITT XI

Châtaignes

Pour tous les chevaux ne présentant aucune marque et ayant moins de trois épis, le contour de chaque châtaigne doit être dessiné dans le carré correspondant.

Chestnuts

The outline of each chestnut must be drawn in the appropriate square for all horses without markings and with less than three whorls.

Kastanien

Bei Pferden ohne Abzeichen und mit weniger als drei Wirbeln sind die Umrisse jeder Kastanie in dem entsprechenden Quadrat einzuzeichnen.

Antérieur droit/Foreleg Right/Rechtes Vorderbein

Postérieur droit/Hindleg Right/Rechtes Hinterbein

Antérieur gauche/Foreleg Left/Linkes Vorderbein

Postérieur gauche/Hindleg Left/Linkes Hinterbein

TEIL 2

Zusätzliche Anforderungen an das Equiden-Identifizierungsdokument

Das Identifizierungsdokument erfüllt folgende Anforderungen:

a)

Es hat die Form eines gedruckten Passes, wobei die Papiergröße nicht kleiner ist als A5 (210 × 148 mm);

b)

es hat einen erkennbaren Einband (auf Vorder- und Rückseite), der das Dokument schützt und mit dem geprägten Logo der Ausstellungsstelle versehen sein kann; außerdem kann an der Innenseite des Rückeinbands eine Tasche für die Einfügung von Seiten, die gegebenenfalls die Abschnitte IV bis XI enthalten, angebracht werden;

c)

mindestens die Abschnitte I bis III sind untrennbar maschinell gebunden, um zu verhindern, dass Seiten in betrügerischer Absicht entfernt oder ersetzt werden;

d)

falls Seriennummern angebracht werden, so ist die Seriennummer des Identifizierungsdokuments mindestens auf den Abschnitten I, II und III aufgedruckt;

e)

mindestens die Seiten der Abschnitte I bis III sind in der Form „Seitenzahl/Gesamtseitenzahl“ durchnummeriert;

f)

Abschnitt I Teil A wird mit einer transparenten selbsthaftenden Laminierung versiegelt, nachdem die erforderlichen Informationen eingetragen wurden, es sei denn, Abschnitt I des Identifizierungsdokuments wird von der Ausstellungsstelle dergestalt gedruckt, dass eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist;

g)

die in Teil 1 vorgesehenen allgemeinen Hinweise sind in dem Dokument abgedruckt.


(1)  Règlement d'exécution (UE) 2015/262 de la Commission du 17 février 2015 établissant des règles conformément aux directives 90/427/CEE et 2009/156/CE du Conseil en ce qui concerne les méthodes d'identification des équidés (règlement sur le passeport équin) (JO L 59 du 3.3.2015, p. 1).

(2)  Commission Implementing Regulation (EU) 2015/262 of 17 February 2015 laying down rules pursuant to Council Directives 90/427/EEC and 2009/156/EC as regards the methods for the identification of equidae (Equine Passport Regulation) (OJ L 59, 3.3.2015, p. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom 17 Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäß den Richtlinien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verordnung) (ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1).


ANHANG II

Auf der Smartcard gespeicherte Informationen

Die Smartcard enthält mindestens:

1.   Sichtbare Angaben

Ausstellungsstelle,

eindeutige Lebensnummer,

Name,

Geschlecht,

Farbe,

(gegebenenfalls) die letzten 15 Stellen des vom Transponder übertragenen Codes,

Foto des Tieres;

2.   Mithilfe von Standard-Software zugängliche elektronische Informationen

mindestens alle obligatorischen Angaben in Abschnitt I Teil A des Identifizierungsdokuments.


ANHANG III

Muster des provisorischen Dokuments gemäß Artikel 24 Absatz 1

Ausstellungsstelle:

PROVISORISCHES DOKUMENT

(Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission)

Land:

Name und Anschrift des Halters/Eigentümers:

Eindeutige Lebensnummer:

☐☐☐-☐☐☐-☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Strichcode der eindeutigen Lebensnummer (sofern verfügbar):

Name des Tieres:

Transponder-Code/Ohrmarke:

☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐ ☐☐☐

Geschlecht:

Farbe:

Strichcode (optional)/Ohrmarke:

Geburtsdatum:

Alternative Methode zur Überprüfung der Identität (sofern vorhanden):

Tag und Ort der Ausstellung:

Name (in Großbuchstaben) sowie Amtsbezeichnung des Unterzeichners:

Unterschrift:

Hinweis für die Ausstellungsstelle [nicht im Identifizierungsdokument abzudrucken]: Geringfügige Abweichungen von diesem Muster sind zulässig.