ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 47

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
20. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2015/268 des Rates vom 17. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union

1

 

 

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/269 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carnikavas nēģi (g. g. A.))

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/270 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Meloa de Santa Maria — Açores (g. g. A.))

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/271 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pecorino delle Balze Volterrane (g. U.))

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/272 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/273 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 in Bezug auf Abzüge von der niederländischen Fangquote 2014 für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/274 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur 226. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/275 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

15

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/276 der Kommission vom 19. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/277 des Rates vom 19. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/278 der Kommission vom 18. Februar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands und des Vereinigten Königreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 791)  ( 1 )

22

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/279 der Kommission vom 19. Februar 2015 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

26

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank vom 13. November 2014 zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44)

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ( ABl. L 60 vom 28.2.2014 )

34

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2015) ( ABl. L 368 vom 23.12.2014 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/1


BESCHLUSS (EU) 2015/268 DES RATES

vom 17. Dezember 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 5 und 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 18. Juni 2007 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union (im Folgenden „Protokoll“) auszuhandeln.

(2)

Die Verhandlungen sind abgeschlossen worden.

(3)

Das Protokoll dient dazu, die finanziellen und technischen Regeln festzulegen, die der Libanesischen Republik die Teilnahme an bestimmten Programmen der Union ermöglichen. Der durch das Protokoll gebildete horizontale Rahmen enthält die Grundsätze für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit und ermöglicht der Libanesischen Republik, Unterstützung, insbesondere finanzielle Unterstützung, von der Union entsprechend diesen Programmen zu erhalten. Diser Rahmen gilt lediglich für die Programme der Union, deren maßgebliche Rechtsgrundlagen die Möglichkeit einer Teilnahme der Libanesischen Republik vorsehen. Die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls hat deshalb nicht die Ausübung von Befugnissen gemäß den verschiedenen sektorbezogenen Politiken zur Folge, die mit den Programmen verfolgt werden; die Befugnisse werden vielmehr bei der Einrichtung der Programme ausgeübt.

(4)

Das Protokoll sollte im Namen der Union unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Protokoll wird ab seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die Verfahren für seinen Abschluss abgeschlossen sind.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme der Libanesischen Republik an jedem einzelnen Programm der Union, einschließlich des zu leistenden finanziellen Beitrags, festzulegen. Die Kommission hält die zuständige Arbeitsgruppe des Rates auf dem Laufenden.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. L. GALLETTI


(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/3


PROTOKOLL

zum Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Libanesischen Republik über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Libanesischen Republik an Programmen der Union

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits, und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 1. April 2002 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. April 2006 in Kraft.

(2)

Auf seiner Tagung vom 17. und 18. Juni 2004 begrüßte der Europäische Rat die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP“) und schloss sich den Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004 an.

(3)

Der Rat hat diese Politik bei zahlreichen anderen Gelegenheiten in seinen Schlussfolgerungen gebilligt.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen zum Ausdruck, wenn es im Einzelfall sinnvoll ist und die betreffende Rechtsgrundlage es zulässt.

(5)

Der Libanon hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme Libanons an jedem einzelnen Programm der Union, insbesondere die vom Libanon zu zahlenden finanziellen Beiträge und die Berichterstattungs- und Bewertungsverfahren, sollten in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Libanons festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Libanon kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme Libanon zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Libanon leistet finanzielle Beiträge zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, dessen Höhe sich nach den spezifischen Programmen der Union richtet, an denen Libanon teilnimmt.

Artikel 3

Vertreter Libanons können bei den Libanon betreffenden Punkten als Beobachter an den Sitzungen der Verwaltungsausschüsse für die Überwachung der Programme der Union teilnehmen, zu denen Libanon finanzielle Beiträge leistet.

Artikel 4

Die von Teilnehmern aus Libanon unterbreiteten Projekte und Initiativen unterliegen so weit wie möglich denselben Bedingungen, Regeln und Verfahren für die jeweiligen Programme der Union wie die Mitgliedstaaten.

Artikel 5

(1)   Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Libanons an jedem einzelnen Programm der Union gelten, insbesondere die von Libanon zu leistenden finanziellen Beiträge und die Berichterstattungs- und Bewertungsverfahren, sind in Form von Vereinbarungen zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden Libanons auf der Grundlage der Kriterien festzulegen, die in den betreffenden Programmen der Union vorgesehen sind.

(2)   Ersucht Libanon für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Libanon vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Libanon in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

(1)   In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

(2)   Für die Finanzkontrolle und die Rechnungsprüfungen, die administrativen Maßnahmen, Sanktionen und die Wiedereinziehung von Geldern werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Europäischen Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber den in der Union niedergelassenen Begünstigten oder Auftragnehmern entsprechen.

Artikel 7

(1)   Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

(2)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag einer solchen Notifikation außer Kraft.

(4)   Das Außerkrafttreten des Protokolls aufgrund der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gegebenenfalls gemäß den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Libanons an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe dieses Vertrags, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Libanons.

Artikel 10

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Die Vertragsparteien kommen überein, dieses Protokoll ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu seinem späteren Abschluss vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на девети февруари две хиляди и петнадесета година.

Hecho en Bruselas, el nueve de febrero de dos mil quince.

V Bruselu dne devátého února dva tisíce patnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den niende februar to tusind og femten.

Geschehen zu Brüssel am neunten Februar zweitausendfümfzehn.

Kahe tuhande viieteistkümnenda aasta veebruarikuu üheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Φεβρουαρίου δύο χιλιάδες δεκαπέντε.

Done at Brussels on the ninth day of February in the year two thousand and fifteen.

Fait à Bruxelles, le neuf février deux mille quinze.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá de Feabhra an bhliain dhá mhíle agus a cúig déag.

Sastavljeno u Bruxellesu devetog veljače dvije tisuće petnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì nove febbraio duemilaquindici.

Briselē, divi tūkstoši piecpadsmitā gada devītajā februārī.

Priimta du tūkstančiai penkioliktų metų vasario devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizenötödik év február havának kilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disa' jum ta' Frar tas-sena elfejn u ħmistax.

Gedaan te Brussel, de negende februari tweeduizend vijftien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego lutego roku dwa tysiące piętnastego.

Feito em Bruxelas, em nove de fevereiro de dois mil e quinze.

Întocmit la Bruxelles la nouă februarie două mii cincisprezece.

V Bruseli deviateho februára dvetisícpätnásť.

V Bruslju, dne devetega februarja leta dva tisoč petnajst.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä helmikuuta vuonna kaksituhattaviisitoista.

Som skedde i Bryssel den nionde februari tjugohundrafemton.

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За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

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За Република Ливан

Por la República Libanesa

Za Libanonskou republiku

For Den Libanesiske Republik

Für die Libanesische Republik

Liibanoni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

For the Republic of Lebanon

Pour la République libanaise

Za Libanonsku Republiku

Per la Repubblica del Libano

Libānas Republikas vārdā –

Libano Respublikos vardu

A Libanoni Köztársaság részéről

Għar-repubblika tal-Libanu

Voor de Republiek Libanon

W imieniu Republiki Libańskiej

Pela República do Líbano

Pentru Republica Libaneză

Za Libanonskú republiku

Za Republiko Libanon

Libanonin tasavallan puolesta

För Republiken Libanon

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(1)  ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


VERORDNUNGEN

20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/269 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Carnikavas nēģi (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Lettlands auf Eintragung der Bezeichnung „Carnikavas nēģi“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Carnikavas nēģi“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Carnikavas nēģi“ wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7 „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/270 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Meloa de Santa Maria — Açores (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Portugals auf Eintragung der Bezeichnung „Meloa de Santa Maria — Açores“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Meloa de Santa Maria — Açores“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Meloa de Santa Maria — Açores“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6 „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 350 vom 4.10.2014, S. 24.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/271 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2015

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pecorino delle Balze Volterrane (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pecorino delle Balze Volterrane“ im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht worden.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pecorino delle Balze Volterrane“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Pecorino delle Balze Volterrane“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3 „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 336 vom 26.9.2014, S. 23.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/272 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es sollte verhindert werden, dass registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber zu Unrecht geltend machen können, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates (2) die Bewilligung erhalten zu haben, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen.

(2)

Daher sollten registrierte Versender und zugelassene Lagerinhaber die Möglichkeit haben, über das Zentralverzeichnis gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 zu überprüfen, ob registrierte Empfänger oder zugelassene Lagerinhaber eine solche Bewilligung erhalten haben.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Es ist ausreichend Zeit vorzusehen, damit die Kommission in dem Verzeichnis der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 Änderungen vornehmen kann.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 wird eine Ziffer iv) mit folgendem Wortlaut eingefügt:

„iv)

Angaben zum Code Wirtschaftsbeteiligter (Rolle), aus denen hervorgeht, ob einem registrierten Empfänger oder zugelassenen Lagerinhaber gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG die Bewilligung erteilt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren an einen Bestimmungsort für eine Direktlieferung befördern zu lassen (Datengruppe 2.3 gemäß Anhang I Tabelle 2).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. März 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 9).


20.2.2015   

DE

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L 47/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/273 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 in Bezug auf Abzüge von der niederländischen Fangquote 2014 für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa und IV

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 der Kommission (2) sieht aufgrund von Überfischung im Jahr 2013 Abzüge von der niederländischen Fangquote 2014 für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIa und IV vor.

(2)

Nach Veröffentlichung der genannten Verordnung haben die niederländischen Behörden festgestellt, dass die Angaben in den Fangmeldungen, auf denen dieser Abzug beruhte, nicht ordnungsgemäß übermittelt worden waren, was durch der Kommission vorliegende Dokumente untermauert wurde.

(3)

Aus den von den Niederlanden am 12. Dezember 2014 übermittelten berichtigten Daten geht hervor, dass die niederländische Quote für 2013 nicht überfischt wurde.

(4)

Der Abzug von der niederländischen Quote 2014 sollte daher berichtigt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Da der Abzug von der niederländischen Quote 2014 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 gilt, sollte die vorliegende Verordnung rückwirkend ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 19. August 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über Abzüge von den Fangquoten für 2014 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 14).


ANHANG

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 871/2014 wird folgender Eintrag gestrichen:

„NL

SRX

2AC 4-C

Rochen

Unionsgewässer von IIa und IV

180,000

275,430

357,115

129,66

81,685

/

/

/

/

 

81“


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L 47/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/274 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur 226. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 10. Februar 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme einer weiteren Person in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird unter „Natürliche Personen“ folgender Eintrag angefügt:

„Denis Mamadou Gerhard Cuspert (auch: Abu Talha al-Almani). Geburtsdatum: 18.10.1975. Geburtsort: Berlin, Deutschland. Staatsangehörigkeit: deutsch. Nationale Kennziffer: 2550439611 (deutscher Personalausweis, am 22.4.2010 im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Berlin, Deutschland ausgestellt, gültig bis 21.4.2020). Anschrift: Karl-Marx-Str. 210, 12055 Berlin, Deutschland. Weitere Angaben: a) Personenbeschreibung: Augenfarbe: braun; Haarfarbe: schwarz; Größe: 178 cm. Tätowierungen: BROKEN DREAMS in Buchstaben (auf dem Rücken) und Landschaft Afrikas (am oberen rechten Arm); b) Name des Vaters: Richard Luc-Giffard; c) Name der Mutter: Sigrid Cuspert; d) hält sich im Gebiet Syrien/Türkei auf (Stand: Januar 2015). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 10.2.2015.“


20.2.2015   

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L 47/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/275 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 enthält die Liste der Personen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Im Beschluss 2011/101/GASP des Rates (2) sind die natürlichen und juristischen Personen aufgeführt, auf die die in Artikel 5 des Beschlusses vorgesehenen restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 regelt die Umsetzung dieser Maßnahmen auf der Ebene der Union.

(3)

Am 19. Februar 2015 hat der Rat beschlossen, die Namen von fünf verstorbenen Personen, auf die die restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, zu streichen. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte geändert werden, um die Kohärenz mit diesem Beschluss des Rates zu gewährleisten.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1.

(2)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 werden unter „I. Personen“ die folgenden Einträge gestrichen:

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

1.

CHINDORI-CHINING, Edward Takaruza

2.

KARAKADZAI, Mike Tichafa

3.

SAKUPWANYA, Stanley Urayayi

4.

SEKEREMAYI, Lovemore

5.

SHAMUYARIRA, Nathan Marwirakuwa


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L 47/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/276 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

116,3

IL

80,8

MA

83,9

TR

122,7

ZZ

100,9

0707 00 05

EG

191,6

TR

188,8

ZZ

190,2

0709 93 10

MA

191,6

TR

223,5

ZZ

207,6

0805 10 20

EG

46,3

IL

69,1

MA

51,5

TN

61,9

TR

68,2

ZZ

59,4

0805 20 10

IL

132,3

MA

106,7

ZZ

119,5

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

93,4

IL

129,0

JM

118,8

MA

115,7

TR

78,7

US

145,3

ZZ

113,5

0805 50 10

EG

41,1

TR

58,9

ZZ

50,0

0808 10 80

BR

69,1

CL

94,8

MK

29,8

US

176,3

ZZ

92,5

0808 30 90

CL

123,6

CN

72,2

ZA

93,2

ZZ

96,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

20.2.2015   

DE

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L 47/20


BESCHLUSS (GASP) 2015/277 DES RATES

vom 19. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Februar 2011 den Beschluss 2011/101/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3)

Die restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 20. Februar 2016 verlängert werden.

(4)

Die Anwendung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen sollte für zwei Personen und eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung des Reiseverbots und des Einfrierens von Vermögensgegenständen für in Anhang II des Beschlusses aufgeführte Personen und Organisationen sollte ebenfalls verlängert werden. Die Namen von fünf verstorbenen Personen sollten aus den Anhängen I und II des Beschlusses gestrichen werden.

(5)

Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 10 des Beschlusses 2011/101/GASP erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2016.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Personen und Organisationen bis zum 20. Februar 2016 ausgesetzt.

Die Aussetzung wird alle drei Monate überprüft.

(4)   Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Die Namen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Personen werden aus den Anhängen I und II des Beschlusses 2011/101/GASP gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6).


ANHANG

 

Name (und ggf. Aliasnamen)

1.

CHINDORI-CHININGA, Edward Takaruza

2.

KARAKADZAI, Mike Tichafa

3.

SAKUPWANYA, Stanley Urayayi

4.

SEKEREMAYI, Lovemore

5.

SHAMUYARIRA, Nathan Marwirakuwa


20.2.2015   

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L 47/22


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/278 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich nationaler Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung bestimmter Wassertierkrankheiten in Teile Irlands, Finnlands und des Vereinigten Königreichs

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 791)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission vom 15. April 2010 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und wild lebenden Wassertieren im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und die Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren beschränken, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern, sofern sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte, genau abgegrenzte Teile ihres Hoheitsgebiets frei von diesen Krankheiten ist bzw. sind, oder ein Tilgungs- oder Überwachungsprogramm aufgelegt haben, um Seuchenfreiheit zu erzielen.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU gelten die in seinem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als frei von den im selben Anhang aufgeführten Krankheiten. Außerdem wurden mit dem genannten Beschluss die von bestimmten Mitgliedstaaten angenommenen Tilgungsprogramme hinsichtlich der in seinem Anhang II aufgeführten Gebiete und Krankheiten genehmigt. Mit dem genannten Beschluss wurden ferner die Programme zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) genehmigt, die von bestimmten Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III des genannten Beschlusses aufgeführten Gebiete angenommen wurden.

(3)

Gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU gelten derzeit folgende Gebiete des Vereinigten Königreichs als frei vom Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar): das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset, das Gebiet Larne Lough im Hoheitsgebiet Nordirlands und das Hoheitsgebiet Guernseys.

(4)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemeldet, dass OsHV-1 μVar auch bei Crassostrea gigas aus dem Fluss Crouch in Essex nachgewiesen wurde. Hierbei handelt es sich um einen neuen Ausbruch von OsHV-1 μVar in einem Gebiet innerhalb des Hoheitsgebiets Großbritanniens, das als frei von der Seuche erklärt worden war. Die geografische Abgrenzung der in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU aufgeführten Gebiete des Vereinigten Königreiches mit genehmigten nationalen Maßnahmen sollte daher geändert werden.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass der Eintrag mit der geografischen Abgrenzung der Teile Nordirlands, die in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU als frei von OsHV-1 μVar aufgeführt sind, nicht seiner Erklärung entspricht. Die korrekte Abgrenzung sollte wie folgt lauten: „Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough“. Anhang I sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

In Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU sind die Binnenwassergebiete des finnischen Hoheitsgebiets als Gebiet mit einem genehmigten Programm zur Tilgung der Bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) aufgeführt.

(7)

Somit werden mit dem Beschluss 2010/221/EU bestimmte nationale Maßnahmen Finnlands in Bezug auf die Verbringung von Sendungen mit Aquakulturtieren empfänglicher Arten in diese Gebiete genehmigt. Damit die Zweckmäßigkeit dieser nationalen Maßnahmen neu bewertet werden kann, wurde die Genehmigung der Anwendung der Maßnahmen mit Artikel 3 Absatz 2 des genannten Beschlusses zeitlich beschränkt, und zwar bis zum 31. Dezember 2015.

(8)

Finnland hat der Kommission seinen Beschluss mitgeteilt, die BKD aus der Liste der Wassertierkrankheiten zu streichen, deren Bekämpfung und Tilgung in Finnland vorgeschrieben ist. Dieser Beschluss wurde am 1. Dezember 2014 rechtskräftig. Folglich verfügt Finnland ab diesem Datum über kein im Einklang mit Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigtes Programm zur Tilgung der BKD für sein Hoheitsgebiet oder Teile seines Hoheitsgebiets mehr. Folglich sollte der Eintrag zu Finnland in Anhang II des Beschlusses 2010/221/EU gestrichen werden, und diese Änderung sollte ab dem 1. Dezember 2014 gelten.

(9)

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU ist das Hoheitsgebiet Irlands derzeit in sieben Kompartimente unterteilt, für die ein genehmigtes Programm zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) gilt.

(10)

Irland hat der Kommission gemeldet, dass OsHV-1 μVar in einem der genannten Kompartimente nachgewiesen wurde, und zwar in der Askeaton Bay in Kompartiment 6. Die geografische Abgrenzung von Kompartiment 6 im Eintrag zu Irland in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich geändert werden.

(11)

Der Beschluss 2010/221/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, II und III des Beschlusses 2010/221/EU werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Dezember 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.

(2)  ABl. L 98 vom 20.4.2010, S. 7.


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten und Gebiete, die als frei von den in der Tabelle aufgeführten Krankheiten angesehen werden und für die nationale Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Nordirlands

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet der Insel Man

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenjoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Vereinigtes Königreich

UK

Gesamtes Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs

Hoheitsgebiete Guernseys, Jerseys und der Insel Man

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Vereinigtes Königreich

UK

Hoheitsgebiet Großbritanniens, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater und der Fluss Crouch in Essex sowie der Hafen von Poole in Dorset

Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough und Strangford Lough

Hoheitsgebiet Guernseys

ANHANG II

Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Tilgung bestimmter Krankheiten bei Tieren in Aquakultur und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheiten im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen

Bakterielle Nierenkrankheit (BKD)

Schweden

SE

Binnenwassergebiete

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Schweden

SE

Küstenwassergebiete

ANHANG III

Mitgliedstaaten und Gebiete von Mitgliedstaaten mit Programmen zur Überwachung des Ostreiden Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) und genehmigten nationalen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Krankheit im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG

Krankheit

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets mit genehmigten nationalen Maßnahmen (Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimente)

Ostreides Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

Irland

IE

Kompartiment 1: Sheephaven Bay

Kompartiment 2: Gweebara Bay

Kompartiment 3: Killala Bay, Broadhaven Bay und Blacksod Bay

Kompartiment 4: Streamstown Bay

Kompartiment 5: Bertraghboy Bay und Galway Bay

Kompartiment 6: Poulnasharry Bay

Kompartiment 7: Kenmare Bay


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/279 DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2015

über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Unternehmen Asola Technologies GmbH (nachstehend „der Antragsteller“) hat am 12. Februar 2014 einen Antrag auf Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Asola als innovative Technologie eingereicht. Die Vollständigkeit des Antrags wurde gemäß Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (2) geprüft. Die Kommission stellte fest, dass im ursprünglichen Antrag einschlägige Angaben fehlten, und ersuchte den Antragsteller um Ergänzung. Der Antragsteller legte die erforderlichen Angaben am 28. Mai 2014 vor. Der Antrag wurde für vollständig befunden, und der Zeitraum für die Bewertung des Antrags durch die Kommission begann am Tag nach dem Tag des offiziellen Eingangs der vollständigen Angaben, d. h. am 29. Mai 2014.

(2)

Der Antrag wurde im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 und dem technischen Leitfaden für die Vorbereitung von Anträgen auf Genehmigung innovativer Technologien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 (Technical Guidelines) (3) (nachstehend „technischer Leitfaden“) bewertet.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf das Solardach zur Batterieaufladung von Asola. Das Solardach besteht aus einem auf dem Fahrzeugdach angebrachten Photovoltaik-Modul (PV-Modul). Das Photovoltaik-Modul wandelt Umgebungsenergie in elektrische Energie um, die mit Hilfe eines Spannungsreglers in einer im Fahrzeug befindlichen Batterie gespeichert wird. Nach Auffassung der Kommission geht aus den Angaben in dem Antrag hervor, dass die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 und in den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannten Bedingungen und Kriterien erfüllt sind.

(4)

Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass nicht mehr als 3 % der im Bezugsjahr 2009 neu zugelassenen Personenkraftwagen mit einem Solardach zur Batterieaufladung des in diesem Antrag beschriebenen Typs ausgerüstet waren.

(5)

Zur Ermittlung der CO2-Einsparungen, die durch den Einsatz dieser innovativen Technologie in einem Kraftfahrzeug erzielt werden, muss ein Vergleichsfahrzeug bestimmt werden, mit dem die Effizienz des mit der innovativen Technologie ausgestatteten Fahrzeugs gemäß den Artikeln 5 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 verglichen wird. Nach Auffassung der Kommission sollte das Vergleichsfahrzeug eine Fahrzeugvariante sein, die in jeder Hinsicht mit dem Ökoinnovationsfahrzeug identisch ist, mit Ausnahme des Solardachs und der gegebenenfalls erforderlichen zusätzlichen Batterie und anderer Geräte, die speziell für die Umwandlung der Sonnenenergie in Elektrizität und deren Speicherung erforderlich sind. Bei neuen Fahrzeugversionen mit eingebautem Solardach sollte dasselbe Fahrzeug mit nicht angeschlossenem Solarmodul als Vergleichsfahrzeug dienen, wobei die durch den Einbau des Solardachs bedingte Änderung der Masse zu berücksichtigen ist.

(6)

Die vom Antragsteller übermittelte Methode zur Prüfung der CO2-Verringerungen umfasst Formeln, die auf den Angaben im technischen Leitfaden über Solardächer zur Batterieaufladung beruhen. Nach Auffassung der Kommission sollte darüber hinaus aufgezeigt werden, in welchem Umfang der Gesamtenergieverbrauch des Fahrzeugs hinsichtlich seiner Transportfunktion im Vergleich zum Energieverbrauch von Geräten zur Steigerung des Komforts der Insassen verbessert wird.

(7)

Bei der Bestimmung der Einsparungen ist auch die Speicherkapazität der im Fahrzeug befindlichen Batterie oder das Vorhandensein einer zusätzlichen Batterie, die ausschließlich für die Speicherung des von dem Solardach erzeugten Stroms bestimmt ist, zu berücksichtigen.

(8)

Die Kommission stellt fest, dass die Prüfmethode im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 nachprüfbare, wiederholbare und vergleichbare Ergebnisse erbringt und in realistischer Weise und mit hoher statistischer Signifikanz die Vorteile der innovativen Technologie in Bezug auf die CO2-Emissionen nachweisen kann.

(9)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Antragsteller in zufriedenstellender Weise nachgewiesen hat, dass die durch die innovative Technologie erzielte Emissionsreduktion mindestens 1 g CO2/km beträgt.

(10)

Da das Typgenehmigungs-Testverfahren in Bezug auf CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (5) Solardächer und die durch diese Technologie erzeugte zusätzliche Energie nicht berücksichtigt, ist die Kommission der Ansicht, dass das Solardach zur Batterieaufladung von Asola nicht durch den Standard-Prüfzyklus erfasst wird. Die Kommission stellt fest, dass der Prüfbericht von TÜV SÜD Auto Service GmbH, einer unabhängigen und zertifizierten Stelle, erstellt wurde und die im Antrag aufgeführten Ergebnisse bestätigt.

(11)

Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass gegen die Genehmigung der betreffenden innovativen Technologie keine Einwände erhoben werden sollten.

(12)

Da für die Bestimmung der mit dem Solardach von Asola verbundenen Verringerung der CO2-Emissionen eine Methode vorgeschlagen wird, die in allen wesentlichen Punkten der Methode entspricht, die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission (6) genehmigt wurde, sollte nach Ansicht der Kommission festgelegt werden, dass die in diesem Beschluss beschriebene Prüfmethode auch auf das Solardach von Asola anzuwenden ist, um für eine kohärente Vorgehensweise zu sorgen.

(13)

Jeder Hersteller, der die mit diesem Beschluss genehmigte innovative Technologie zur Verringerung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen nutzen möchte, um seine Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen einzuhalten, sollte in seinem Antrag auf eine EG-Typgenehmigung für die betreffenden Fahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 auf diesen Beschluss verweisen.

(14)

Für die Bestimmung des allgemeinen Ökoinnovationscodes, der in den einschlägigen Typgenehmigungsunterlagen gemäß den Anhängen I, VIII und IX der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden ist, sollte der individuelle Code für die mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie festgelegt werden.

(15)

Der in Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 genannte Zeitraum für die Prüfung des Ökoinnovationsantrags läuft in Kürze ab. Der Durchführungsbeschluss sollte daher so bald wie möglich in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Das Solardach zur Batterieaufladung von Asola zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse M1 wird als innovative Technologie im Sinne des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 genehmigt.

(2)   Die Verringerung der CO2-Emissionen durch den Einsatz des in Absatz 1 genannten Solardachs zur Batterieaufladung von Asola wird nach der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/806/EU beschriebenen Methode bestimmt.

(3)   Der in die Typgenehmigungsunterlagen einzutragende individuelle Ökoinnovationscode für die mit diesem Durchführungsbeschluss genehmigte innovative Technologie ist „11“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am siebten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 19. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO 2 -Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).

(3)  http://ec.europa.eu/clima/policies/transport/vehicles/cars/docs/guidelines_en.pdf (Fassung vom Februar 2013).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(6)  Durchführungsbeschluss 2014/806/EU der Kommission vom 18. November 2014 über die Genehmigung des Solardachs zur Batterieaufladung von Webasto als innovative Technologie zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 34).


LEITLINIEN

20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/29


LEITLINIE (EU) 2015/280 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. November 2014

zur Errichtung des Produktions- und Beschaffungssystems des Eurosystems (EZB/2014/44)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 16,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachfolgend der „Vertrag“) und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) verfügt der EZB-Rat über das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses ausschließliche Recht umfasst auch die Zuständigkeit für die Festlegung des rechtlichen Rahmens für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten. Die EZB kann die Verantwortung für die Produktion von Euro-Banknoten auf die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten übertragen, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“); dies erfolgt gemäß den prozentualen Anteilen der NZBen am gezeichneten Kapital der EZB für das betreffende Geschäftsjahr, die auf der Grundlage der Gewichtsanteile der NZBen im Schlüssel im Sinne von Artikel 29.1 der Satzung (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) berechnet werden. Der rechtliche Rahmen für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten muss einerseits im Einklang mit der in Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 der ESZB-Satzung festgelegten Anforderung an das Eurosystem stehen, gemäß dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb zur Förderung des effizienten Einsatzes von Ressourcen zu handeln, und andererseits muss dieser Rahmen dem besonderen Charakter von Euro-Banknoten Rechnung tragen, die produziert werden, um vom Eurosystem als sicheres Zahlungsmittel ausgegeben zu werden. Darüber hinaus muss der rechtliche Rahmen für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten auch der Tatsache Rechnung tragen, dass einige NZBen ihre eigenen Druckereien für die Produktion von Euro-Banknoten verwenden.

(2)

In Anbetracht der oben genannten Grundsätze hat der EZB-Rat am 10. Juli 2003 beschlossen, dass ab dem 1. Januar 2012 ein gemeinsamer, wettbewerbsorientierter Ansatz des Eurosystems für Ausschreibungen (nachfolgend das „einheitliche Vergabeverfahren des Eurosystems“) für die Beschaffung von Euro-Banknoten Anwendung finden sollte, wie in der Leitlinie EZB/2004/18 (1) ausgeführt wird. Im März 2011 hat der EZB-Rat beschlossen, den Beginn des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems auf den 1. Januar 2014 zu verschieben, sofern der EZB-Rat in der Zwischenzeit kein anderes Datum festlegt und abhängig von einer weiteren Prüfung der Lage (2). Im Dezember 2013 hat der EZB-Rat darüber hinaus beschlossen, dass der Beginn des einheitlichen Ausschreibungsverfahren des Eurosystems zu einem Datum stattfinden würde, das vom Rat festgelegt würde, weil sich die Annahmen geändert hatten, auf denen das erwartete Datum des Beginns des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems beruhte (3).

(3)

Unter Berücksichtigung der Umstands, dass der Wettbewerb auf dem Markt seit dem Jahr 2004 größer geworden ist und dass momentan keinerlei Vorteile von der Anwendung des einheitlichen Ausschreibungsverfahrens des Eurosystems anstelle der aktuellen Regelungen ersichtlich sind, hat der EZB-Rat beschlossen, dass ein Produktions- und Beschaffungssystem des Eurosystems (nachfolgend das „EPPS“) in Erwägung gezogen werden sollte.

(4)

Um die Kontinuität der Belieferung zu gewährleisten, internes Know-how innerhalb des Eurosystems zu wahren, den Wettbewerb zu fördern, die Kosten auf Ebene des Eurosystems zu senken und den Vorteil von Innovationen aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor zu nutzen, sollte das EPPS aus zwei Säulen bestehen: eine Gruppe von NZBen, die eine eigene Druckerei zur Produktion ihrer Euro-Banknoten verwenden (nachfolgend die „Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei“) herstellen, und eine Gruppe an NZBen, welche sich die Euro-Banknoten beschaffen (nachfolgend die „Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen“). Durch das EPPS sollte die effiziente Produktion von Euro-Banknoten innerhalb des Eurosystems gefördert werden. Darüber hinaus wird das EPPS eine weitere Vereinheitlichung der rechtlichen Anforderungen erfordern, die für die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen gelten, beispielsweise im Zusammenhang mit der Anwendung von Auswahlkriterien im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens und der vertraglichen Bedingungen. Die im Zusammenhang mit dem EPPS festgelegten Anforderungen sollten darauf abzielen, gleiche Wettbewerbsbedingungen bei den Ausschreibungen für die Produktion von Euro-Banknoten zu schaffen.

(5)

Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen ist weiterhin für die Produktion und Beschaffung von den Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt wurden. Zur Erfüllung ihrer Pflichten führen diese NZBen ein Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten durch, entweder einzeln oder gemeinsam mit anderen NZBen gemäß den anwendbaren Beschaffungsvorschriften. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollte die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen anstreben, ihre Ausschreibungsanforderungen im Einklang mit den Anforderungen der Union und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Beschaffung anzugleichen.

(6)

Die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei ist weiterhin für die Produktion der Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, zwischen sämtlichen Banknotendruckereien gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten diese NZBen gewährleisten, dass eigene Druckereien nicht an Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten teilnehmen, die innerhalb der Union organisiert und durchgeführt werden, und dass diese keinerlei Aufträge für die Produktion von Euro-Banknoten von Dritten annehmen, die nicht der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei angehören.

(7)

Wenn sie eine Form einer Kooperation eingehen, müssen die NZBen der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und das Unionsrecht einhalten. Sofern eine selbstständige juristische Person gegründet wird, um eine solche Kooperation zu ermöglichen, kann eine NZB eine NZB der Gruppe mit eigener Druckerei werden, wenn diese NZB über diese juristische Person eine gemeinsame Kontrolle im Sinne dieser Leitlinie ausübt.

(8)

Euro-Banknoten sind sensible und technologisch innovative Produkte. Aus diesem Grund müssen sie in einer vollkommen sicheren, kontrollierten und vertraulichen Umgebung produziert werden, die eine zuverlässige, qualitativ hochwertige und nachhaltige Versorgung gewährleistet. Darüber hinaus muss das Eurosystem den möglichen Auswirkungen der Produktion von Euro-Banknoten auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit sowie auf die Umwelt hinreichend Rechnung tragen.

(9)

Der EZB-Rat überwacht die Entwicklungen im Zusammenhang mit allen wesentlichen Rohstoffen und Produktionsfaktoren, die im Rahmen der Beschaffung und Produktion von Euro-Banknoten relevant sind, und ergreift gegebenenfalls geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass diese in einer Weise ausgewählt und/oder beschafft werden, dass die Kontinuität der Belieferung mit Euro-Banknoten sichergestellt ist, und um — unbeschadet des Wettbewerbsrechts der Union und der Befugnisse der Europäischen Kommission — den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Auftragnehmer oder Lieferanten zu verhindern.

(10)

Die Bestimmungen dieser Leitlinie sollten, sofern notwendig, im Einklang mit den in der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und, ab dem 18. April 2016, den in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthaltenen Regelungen ausgelegt werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

1.

„Grundsatz der Unabhängigkeit“ bezeichnet den Grundsatz wirksamer interner Regelungen zur Gewährleistung einer vollständigen Trennung zwischen der Rechnungslegung einer öffentlichen Druckerei und der Rechnungslegung ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle sowie den Grundsatz, dass eine öffentliche Druckerei die gesamten Kosten der administrativen und organisatorischen Unterstützung, die sie von ihrer jeweiligen öffentlichen Stelle erhalten hat, zurückerstattet. Um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, wenn öffentliche Banknotendruckereien an einer Ausschreibung teilnehmen, ist es erforderlich, dass die Tätigkeiten in Bezug auf den Druck der Euro-Banknoten finanziell vollständig von ihren sonstigen Tätigkeiten getrennt sind, um zu gewährleisten, dass keine unmittelbare oder mittelbare staatliche Beihilfe erfolgt, die in irgendeiner Weise mit dem Vertrag unvereinbar ist. Diese finanzielle Trennung muss jährlich im Rahmen einer unabhängigen, externen Prüfung überprüft und zertifiziert werden, und ihr Ergebnis muss dem EZB-Rat gemeldet werden;

2.

„eigene Druckerei“ bezeichnet jede Druckerei, die a) rechtlich und organisatorisch ein Teil einer NZB oder b) eine selbstständige juristische Person ist, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

die NZB oder die NZBen üben über die betroffene juristische Person eine ähnliche Kontrolle aus wie die Kontrolle, die sie über die eigenen Geschäftsbereiche/ausüben;

ii)

mehr als 80 % der Tätigkeiten der kontrollierten juristischen Person werden im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben ausgeführt, die ihr von der/den kontrollierenden NZB/NZBen übertragen wurden;

iii)

es besteht keine direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person.

Zur Bestimmung des prozentualen Anteils der Tätigkeiten gemäß Buchstabe b Ziffer ii wird der durchschnittliche Gesamtumsatz, oder ein geeigneter alternativer tätigkeitsgestützter Wert wie z. B. die Kosten herangezogen, die der betreffenden juristischen Person während der letzten drei Jahre vor Vergabe des Auftrags in Bezug auf Dienstleistungen, Lieferungen und Werkleistungen entstanden sind.

Liegen für die vorangegangenen drei Jahre keine Angaben über den Umsatz oder einen geeigneten alternativen tätigkeitsgestützten Wert wie z. B. Kosten vor, oder sind sie nicht mehr relevant, weil die betreffende juristische Person gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem ihre Tätigkeit aufgenommen hat oder weil sie ihre Tätigkeiten umstrukturiert hat, genügt es, wenn sie — vor allem durch Prognosen über die Geschäftsentwicklung — den tätigkeitsgestützten Wert glaubhaft macht.

Bei einer NZB wird davon ausgegangen, dass sie über die betreffende juristische Person eine ähnliche Kontrolle im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer i ausübt wie über ihre eigenen Geschäftsbereiche, wenn sie einen maßgeblichen Einfluss auf die strategischen Ziele und auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausübt.

Bei den NZBen wird davon ausgegangen, dass sie eine juristische Person gemeinsam kontrollieren, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Beschlussorgane der kontrollierten juristischen Person setzen sich aus Vertretern aller teilnehmender NZBen zusammen, wobei einzelne Vertreter mehrere oder beteiligte NZBen vertreten können; b) diese NZBen sind in der Lage, gemeinsam entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wichtigen Beschlüsse der kontrollierten juristischen Person auszuüben; und c) die kontrollierte juristische Person verfolgt keinerlei Interessen, die denen der kontrollierenden NZBen zuwiderlaufen;

3.

„öffentliche Stelle“ bezeichnet alle öffentlichen Stellen, einschließlich des Staates sowie regionaler, kommunaler und sonstiger Gebietskörperschaften sowie Zentralbanken;

4.

„öffentliche Druckereien“ bezeichnen sämtliche Druckereien, bei denen die öffentlichen Stellen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss aufgrund ihres Eigentums an der Druckerei, ihrer finanziellen Beteiligung oder der Bestimmungen ausüben, denen die Druckerei unterliegt. Von einem beherrschenden Einfluss seitens der öffentlichen Stellen wird ausgegangen, wenn sie in Bezug auf die Druckerei unmittelbar oder mittelbar: a) eine Mehrheit an deren gezeichnetem Kapital halten; b) die Mehrheit der mit den von der Druckerei ausgegebenen Anteilen verbundenen Stimmen kontrollieren; oder c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Vorstands- oder Aufsichtsgremiums ernennen können.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Durch das EPPS wird ein Zwei-Säulen-Modell für die Produktion und Beschaffung von Euro-Banknoten eingeführt. Dieses umfasst das Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen sowie die Produktion von Euro-Banknoten durch die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, die diese Druckerei zur Produktion verwenden.

(2)   Die NZBen sind für die Produktion und Beschaffung der Euro-Banknoten zuständig, die ihnen gemäß dem Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt sind.

TITEL II

GRUPPE DER AUSSCHREIBUNGSVERFAHREN DURCHFÜHRENDEN NZBen

Artikel 3

Allgemeine Grundsätze

Die NZBen, die über keine eigene Druckerei verfügen, sind Teil der Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen.

Artikel 4

Ausschreibungsverfahren

(1)   Jede Ausschreibungsverfahren durchführende NZB ist für das Angebot zur Produktion von Euro-Banknoten verantwortlich und muss das Ausschreibungsverfahren entweder allein oder gemeinsam mit anderen Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen gemäß den geltenden Beschaffungsvorschriften und gemäß den in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen durchführen.

(2)   Um den Wettbewerb auf dem Markt für die Produktion von Euro-Banknoten zu erhalten, müssen die Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen grundsätzlich und gemäß den geltenden einzelstaatlichen Beschaffungsvorschriften die Angebote in einzelne Lose aufteilen, und es sollten nicht mehrere Lose an denselben/dieselben Bieter vergeben werden.

(3)   Die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen muss in ihren Ausschreibungsunterlagen angeben, dass öffentliche Druckereien vor der Teilnahme an der Ausschreibung den Grundsatz der Unabhängigkeit erfüllen müssen, um zur Ausschreibung zugelassen zu werden.

Artikel 5

Vereinheitlichung der Anforderungen

Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen strebt die Gruppe der Ausschreibungsverfahren durchführenden NZBen an, ihre Anforderungen in Bezug auf die Ausschreibungen, darunter die Auswahlkriterien, gemäß den Anforderungen der unionsrechtlichen und nationalen Vergabevorschriften anzugleichen.

TITEL III

GRUPPE DER NZBen MIT EIGENER DRUCKEREI

Artikel 6

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die NZBen, die eine eigene Druckerei zur Produktion von Euro-Banknoten verwenden, sind Teil der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei.

(2)   Die NZBen mit eigener Druckerei müssen sicherstellen, dass ihre eigenen Druckereien nicht an einem Ausschreibungsverfahren für die Produktion von Euro-Banknoten teilnehmen, das innerhalb der Union organisiert und durchgeführt wird, und dürfen keine Aufträge für die Produktion von Euro-Banknoten von Dritten annehmen, die nicht der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei angehören.

Artikel 7

Kooperation innerhalb der Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei

(1)   Zur Verbesserung die Kosteneffizienz bei der Produktion von Euro-Banknoten, erwägt die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei, angemessene Formen der Zusammenarbeit zu schaffen, wie z. B. den gemeinsamen Einkauf oder die Teilung und Umsetzung bewährter Praktiken für die Produktionsprozesse, um ihrer öffentlicher Aufgabe der Produktion von Banknoten bestmöglich nachzukommen.

(2)   Die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei kann darüber entscheiden, ob sie solche Formen der Zusammenarbeit eingehen möchte oder nicht, vorausgesetzt, dass sie, wenn sie sich für eine Kooperation entscheidet, sich verpflichtet, angesichts der Notwendigkeit von Kontinuität und der von den Parteien getätigten Investitionen für die Dauer von mindestens drei Jahren an den entsprechenden Initiativen beteiligt zu bleiben (es sei denn, sie werden in diesem Zeitraum zu einer Ausschreibungen durchführenden NZB).

Artikel 8

Gründung einer unabhängigen juristischen Person oder nichtinstitutionalisierte, horizontale Kooperation zur gemeinsamen Erfüllung des öffentlichen Auftrags

(1)   Um die öffentlichen Aufgaben gemeinsam zu erfüllen, muss die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei a) die Gründung einer unabhängigen juristischen Person, welche aus ihrer eigenen Druckerei besteht, oder b) die Einführung einer nichtinstitutionalisierten, horizontalen Kooperation auf Grundlage einer Kooperationsvereinbarung prüfen.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Formen der Kooperation gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Erhält eine gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gegründete juristische Person direkt den Zuschlag für einen Auftrag zur Produktion von Euro-Banknoten, muss diese von den betroffenen NZBen gemeinsam kontrolliert werden, wie in Artikel 1 Nummer 2 definiert.

b)

Jeder Vertrag, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b geschlossen wurde, muss sämtliche folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

durch die Vereinbarung wird eine Kooperation zwischen den NZBen mit eigener Druckerei begründet oder umgesetzt, um zu gewährleisten, dass die zu erbringenden öffentlichen Dienstleistungen so erbracht werden, dass die gemeinsamen Ziele erreicht werden;

ii)

die Umsetzung dieser Kooperation unterliegt ausschließlich Erwägungen von öffentlichem Interesse;

iii)

die Gruppe der NZBen mit eigener Druckerei führen auf dem offenen Markt weniger als 20 % der von der Kooperation betroffenen Tätigkeiten durch. Für die Ermittlung des Prozentsatzes der oben genannten Tätigkeiten gilt Artikel 1 Nummer 2 Unterabsätze 2 und 3 entsprechend.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Aufhebung

Die Leitlinie EZB/2004/18 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 10

Inkrafttreten und Umsetzung

Die vorliegende Leitlinie tritt am Tag ihrer Bekanntgabe gegenüber den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. Die Zentralbanken des Eurosystems müssen diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2015 einhalten.

Artikel 11

Übergangszeitraum im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 3

Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 können Ausschreibungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2015 veröffentlicht werden, unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den Ausschluss von Ausschreibungsteilnehmern vorsehen.

Artikel 12

Überprüfung

Der EZB-Rat überprüft diese Leitlinie zu Beginn des Jahres 2017 und anschließend alle zwei Jahre.

Artikel 13

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. November 2014.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2004/18 vom 16. September 2004 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 320 vom 21.10.2004, S. 21).

(2)  Leitlinie EZB/2011/3 vom 18. März 2011 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 77).

(3)  Leitlinie EZB/2013/49 vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2004/18 über die Beschaffung von Euro-Banknoten (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 36).

(4)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(5)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).


Berichtigungen

20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/34


Berichtigung der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 60 vom 28. Februar 2014 )

Auf Seite 71, Anhang I, Nummer 1, Anmerkung d, Satz 1:

anstatt:

„Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben.“

muss es heißen:

„Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben.“

Auf Seite 79, Anhang II, Teil B, Abschnitt „2 Kreditvermittler“, Nummer 3:

anstatt:

„(3)

Der Kreditgeber unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher …“

muss es heißen:

„(3)

Der Kreditvermittler unterrichtet unter Verwendung der Formulierungen in Teil A den Verbraucher …“

Auf Seite 77, Anhang II, Muster für das ESIS-Merkblatt, 10. Flexible Merkmale, Absätze 1 und 2:

anstatt:

„(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditnehmer] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen.“

muss es heißen:

„(falls zutreffend) [Information über Übertragbarkeit/Abtretung] Sie können den Kredit auf [einen anderen Kreditgeber] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen. [Bedingungen]

(falls zutreffend) Sie können den Kredit nicht auf [einen anderen Kreditgeber] [oder] [eine andere Immobilie] übertragen.“


20.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 47/35


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1366/2014 der Kommission vom 19. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 festgelegten Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (2015)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 368 vom 23. Dezember 2014 )

Auf Seite 39, in Anhang 1, der Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission ersetzt, erhalten in der Tabelle unter Punkt „9. Milch und Milcherzeugnisse“ die Einträge der KN-Codes ex 0406 90 89 und ex 0406 90 92 folgende Fassung:

„ex 0406 90 89

– – – – – – – –

mehr als 52 bis 62 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

Molkekäse, ausgenommen Manouri

 

 

040690899100

– – – – – – – – –

anderer, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – –

weniger als 5 GHT

60

 

040690899200

– – – – – – – – – –

5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

55

5

040690899300

– – – – – – – – – –

19 GHT oder mehr, jedoch weniger als 40 GHT

53

19

040690899400

– – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

Idiazabal, Manchego und Roncal, ausschließlich aus Schafsmilch hergestellt

45

45

040690899951

– – – – – – – – – – –

Manouri

43

53

040690899972

– – – – – – – – – – –

Hushallsost

46

45

040690899973

– – – – – – – – – – –

Murukoloinen

41

50

040690899974

– – – – – – – – – – –

Gräddost

39

60

040690899975

– – – – – – – – – – –

anderer

47

40

040690899979

ex 0406 90 92

– – – – – – – –

mehr als 62 bis 72 GHT:

 

 

 

– – – – – – – – –

aus Molke hergestellt

 

 

040690929100

– – – – – – – – –

Butterkäse

52

45

040690929200

– – – – – – – – –

anderer:

 

 

 

– – – – – – – – – –

mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von:

 

 

 

– – – – – – – – – – –

10 GHT oder mehr, jedoch weniger als 19 GHT

– – – – – – – – – –

40 GHT oder mehr:

60

10

040690929300

– – – – – – – – – – –

Akawi

55

40

040690929500“

Auf Seite 41, in Anhang 1, der Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission ersetzt, erhalten die Punkte „10. Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand“ und „11. Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors“ folgende Fassung:

„10.   Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

 

 

Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen:

 

ex 1701 12

– –

Rübenzucker:

 

ex 1701 12 90

– – –

anderer:

 

– – – –

Kandiszucker

170112909100

– – – –

andere Rohzucker:

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

170112909910

ex 1701 13

– –

Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel:

 

1701 13 90

– – –

anderer:

 

 

– – – –

Kandiszucker

170113909100

 

– – – –

andere Rohzucker:

 

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

170113909910

ex 1701 14

– –

anderer Rohrzucker:

 

1701 14 90

– – –

anderer

 

 

– – – –

Kandiszucker

170114909100

 

– – – –

andere Rohzucker:

 

 

– – – – –

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg

170114909910

 

andere:

 

1701 91 00

– –

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

170191009000

ex 1701 99

– –

andere:

 

1701 99 10

– – –

Weißzucker:

 

– – – –

Kandiszucker

170199109100

– – – –

andere:

 

– – – – –

eine Gesamtmenge von nicht mehr als 10 Tonnen

170199109910

– – – – –

andere

170199109950

ex 1701 99 90

– – –

andere:

 

– – – –

mit Zusatz von anderen Stoffen als Aroma- und Farbstoffen

170199909100

11.   Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors

KN-Code

Warenbezeichnung

Produktcode

ex 1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

ex 1702 40

Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

ex 1702 40 10

– –

Isoglucose:

 

– – –

mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 41 GHT oder mehr

170240109100

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker:

 

1702 60 10

– –

Isoglucose

170260109000

1702 60 95

– –

andere

170260959000

ex 1702 90

andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:

 

1702 90 30

– –

Isoglucose

170290309000

 

– –

Zucker und Melassen, karamellisiert:

 

1702 90 71

– – –

mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

170290719000

ex 1702 90 95

– –

andere:

 

– – –

Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt

170290959100

– –

andere als Sorbose

170290959900

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

 

ex 2106 90

andere:

 

 

– –

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt:

 

2106 90 30

– – –

Isoglucosesirup

210690309000

 

– – –

andere:

 

2106 90 59

– – – –

andere

210690599000‘“