ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
19. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/263 der Kommission vom 16. Januar 2015 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/264 der Kommission vom 18. Februar 2015 über die Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe, Fische, Hunde, Kälber und bestimmte Kategorien von Schweinen ( 1 )

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/265 der Kommission vom 18. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

13

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/266 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Anerkennung der Insel Man als varroosefrei und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 715)  ( 1 )

16

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/267 der Kommission vom 17. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Japan in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in die Union gestattet ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 738)  ( 1 )

19

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2008 (2008/786/EG) des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Gemeinsames Versandverfahren vom 16. Juni 2008 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren ( ABl. L 274 vom 15.10.2008 )

22

 

*

Berichtigung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( ABl. L 7 vom 12.1.2010 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/1


Mitteilung über das Inkrafttreten des Internen Abkommens zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1), tritt am 1. März 2015 in Kraft, da das Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens am 29. Januar 2015 abgeschlossen worden ist.


(1)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.


VERORDNUNGEN

19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/2


VERORDNUNG (EU) 2015/263 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2015

zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1), insbesondere auf Artikel 74 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sind die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften aufgeführt, auf die in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Bezug genommen wird. Anhang II enthält die Liste der Gerichte oder sonst befugten Stellen, die in den Mitgliedstaaten für Anträge auf Vollstreckbarerklärung zuständig sind. In Anhang III sind die Gerichte aufgeführt, bei denen ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen über Vollstreckbarerklärungen eingereicht werden kann, und in Anhang IV sind die letztinstanzlichen Rechtsbehelfe gegen solche Entscheidungen aufgeführt.

(2)

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wurden mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2013 der Kommission (2).

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission zusätzliche Änderungen der Listen in den Anhängen I bis IV mitgeteilt. Daher sollten konsolidierte Fassungen der Listen in den genannten Anhängen veröffentlicht werden.

(4)

Gemäß Artikel 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) ist diese Verordnung nach dem Völkerrecht auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark anwendbar.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)  ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 29.

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.


ANHANG

ANHANG I

Innerstaatliche Zuständigkeitsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2

in Bulgarien: Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzbuches über Internationales Privatrecht,

in der Tschechischen Republik: Gesetz Nr. 91/2012 über Internationales Privatrecht, insbesondere Artikel 6,

in Dänemark: Artikel 246 Absätze 2 und 3 des Rechtspflegegesetzes (lov om rettens pleje),

in Deutschland: § 23 der Zivilprozessordnung,

in Estland: Artikel 86 (Gerichtliche Zuständigkeit am Ort der Belegenheit des Vermögens) der Zivilprozessordnung (Tsiviilkohtumenetluse seadustik), sofern sich die Klage nicht auf das Vermögen der Person bezieht; Artikel 100 (Klage auf Einstellung der Anwendung von Standardklauseln) der Zivilprozessordnung, soweit die Klage bei dem Gericht eingereicht wird, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Standardklausel angewandt wurde,

in Griechenland: Artikel 40 der Zivilprozessordnung (Κώδικας Πολιτικής Δικονομίας),

in Frankreich: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),

in Kroatien: Artikel 54 des Gesetzes über die Lösung von Kollisionen mit Vorschriften anderer Länder in bestimmten Beziehungen,

in Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird,

in Italien: Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995,

in Zypern: Abschnitt 21 Absatz 2 des Gerichtsgesetzes Nr. 14 von 1960 in geänderter Fassung,

in Lettland: Abschnitt 27 und Abschnitt 28 Absätze 3, 5, 6 und 9 der Zivilprozessordnung (Civilprocesa likums),

in Litauen: Artikel 783 Absatz 3, Artikel 787 und Artikel 789 Absatz 3 der Zivilprozessordnung (Civilinio proceso kodeksas),

in Luxemburg: Artikel 14 und 15 des Zivilgesetzbuches (Code civil),

in Ungarn: Artikel 57 der Gesetzesverordnung Nr. 13 von 1979 über Internationales Privatrecht (a nemzetközi magánjogról szóló 1979. évi 13. törvényerejű rendelet),

in Malta: Artikel 742, 743 und 744 der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung — Kap. 12 (Kodiċi ta′ Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili — Kap. 12) und Artikel 549 des Handelsgesetzbuches — Kap. 13 (Kodiċi tal-kummerċ — Kap. 13),

in Österreich: § 99 der Jurisdiktionsnorm,

in Polen: Artikel 11037 Absatz 4 und Artikel 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postępowania cywilnego), sofern diese die Zuständigkeit ausschließlich aufgrund eines der folgenden Kriterien bestimmt: Der Kläger besitzt die polnische Staatsbürgerschaft oder hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Polen,

in Portugal: Artikel 63 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (Código de Processo Civil), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann — zum Beispiel ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem sich die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet (sofern sie sich in Portugal befindet), wenn die (im Ausland befindliche) Hauptverwaltung Zustellungsadressat ist –, und Artikel 10 der Arbeitsprozessordnung (Código de Processo do Trabalho), insofern als nach diesem Artikel ein exorbitanter Gerichtsstand begründet werden kann — zum Beispiel ist in einem Verfahren, das ein Arbeitnehmer in Bezug auf einen individuellen Arbeitsvertrag gegen einen Arbeitgeber angestrengt hat, das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat,

in Rumänien: Titel I ‚Internationale Zuständigkeit der rumänischen Gerichte‘ Artikel 1065 bis 1081 in Buch VII ‚Internationales Zivilverfahrensrecht‘ des Gesetzes Nr. 134/2010 über die Zivilprozessordnung,

in Slowenien: Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 47 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku) und Artikel 58 des Gesetzes über Internationales Privat- und Zivilprozessrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) in Bezug auf Artikel 59 der Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku),

in der Slowakei: Artikel 37 bis 37e des Gesetzes Nr. 97/1963 über Internationales Privatrecht und die entsprechenden Verfahrensvorschriften,

in Finnland: Kapitel 10 Abschnitt 18 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Prozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken),

in Schweden: Kapitel 10 Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 1 der Prozessordnung (rättegångsbalken),

im Vereinigten Königreich: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird durch:

(a)

die Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit im Vereinigten Königreich oder

(b)

das Vorhandensein von Vermögenswerten des Beklagten im Vereinigten Königreich oder

(c)

die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Vereinigten Königreich durch den Kläger.

ANHANG II

Anträge nach Artikel 39 sind bei folgenden Gerichten oder sonst befugten Stellen einzureichen:

in Belgien beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,

in Bulgarien beim окръжния съд,

in der Tschechischen Republik beim okresní soudy,

in Dänemark beim byret,

in Deutschland

(a)

beim Vorsitzenden einer Kammer des Landgerichts,

(b)

bei einem Notar für die Vollstreckbarerklärung einer öffentlichen Urkunde,

in Estland beim maakohus,

in Griechenland beim Μονομελές Πρωτοδικείο,

in Spanien beim Juzgado de Primera Instancia,

in Frankreich

(a)

beim greffier en chef du tribunal de grande instance,

(b)

beim président de la chambre départementale des notaires im Falle eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde,

in Kroatien beim općinski sudovi in Zivilsachen, beim Općinski građanski sud u Zagrebu und beim trgovački sudovi in Handelssachen,

in Irland beim High Court,

in Italien beim corte d'appello,

in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,

in Lettland beim rajona (pilsētas) tiesa,

in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,

in Luxemburg beim Präsidenten des tribunal d'arrondissement,

in Ungarn beim törvényszék székhelyén működő járásbíróság und in Budapest beim Budai Központi Kerületi Bíróság,

in Malta beim Prim' Awla tal-Qorti Ċivili oder Qorti tal-Maġistrati ta' Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen bei der Reġistratur tal-Qorti über den Ministru responsabbli għall-Ġustizzja,

in den Niederlanden beim voorzieningenrechter van de rechtbank,

in Österreich beim Bezirksgericht,

in Polen beim sąd okręgowy,

in Portugal beim Tribunal de Comarca,

in Rumänien beim Tribunal,

in Slowenien beim okrožno sodišče,

in der Slowakei beim okresný súd,

in Finnland beim käräjäoikeus/tingsrätt,

in Schweden beim Svea hovrätt,

im Vereinigten Königreich:

(a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court über den Secretary of State,

(b)

in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über die Scottish Ministers,

(c)

in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über das Department of Justice,

(d)

in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court über den Attorney General of Gibraltar.

ANHANG III

Die Rechtsbehelfe nach Artikel 43 Absatz 2 sind bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Belgien:

(a)

im Falle des Schuldners beim tribunal de première instance oder bei der rechtbank van eerste aanleg oder beim erstinstanzlichen Gericht,

(b)

im Falle des Antragstellers bei der Cour d'appel oder beim hof van beroep,

in Bulgarien beim Апелативен съдСофия,

in der Tschechischen Republik beim okresní soudy,

in Dänemark beim landsret,

in Deutschland beim Oberlandesgericht,

in Estland beim ringkonnakohus,

in Griechenland beim Εφετείο,

in Spanien bei der Audiencia Provincial über das Juzgado de Primera Instancia, das die Entscheidung erlassen hat,

in Frankreich

(a)

bei der cour d'appel in Bezug auf Entscheidungen zur Genehmigung des Antrags,

(b)

beim vorsitzenden Richter des tribunal de grande instance in Bezug auf Entscheidungen zur Ablehnung des Antrags,

in Kroatien beim županijski sud über das općinski sud in Zivilsachen und beim Visoki trgovački sud Republike Hrvatske über das trgovački sud in Handelssachen,

in Irland beim High Court,

in Italien bei der corte d'appello,

in Zypern beim Επαρχιακό Δικαστήριο oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Οικογενειακό Δικαστήριο,

in Lettland beim apgabaltiesa über das rajona (pilsētas) tiesa,

in Litauen beim Lietuvos apeliacinis teismas,

in Luxemburg bei der Cour supérieure de Justice als Berufungsinstanz für Zivilsachen,

in Ungarn beim törvényszék székhelyén működő járásbíróság (in Budapest beim Budai Központi Kerületi Bíróság); über den Rechtsbehelf entscheidet das törvényszék (in Budapest das Fővárosi Törvényszék)

in Malta beim Qorti tal-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kodiċi ta' Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili — Kap. 12) festgelegten Verfahren oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen durch ċitazzjoni vor dem Prim' Awla tal-Qorti Civili jew il-Qorti tal-Maġistrati ta' Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha',

in den Niederlanden bei der rechtbank,

in Österreich beim Landesgericht über das Bezirksgericht,

in Polen beim sąd apelacyjny über das sąd okręgowy,

in Portugal beim Tribunal da Relação über das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat,

in Rumänien bei der Curte de Apel,

in Slowenien beim okrožno sodišče,

in der Slowakei beim Berufungsgericht über das Bezirksgericht, gegen dessen Entscheidung Berufung eingelegt wird,

in Finnland beim hovioikeus/hovrätt,

in Schweden beim Svea hovrätt,

im Vereinigten Königreich:

(a)

in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Family Court,

(b)

in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court,

(c)

in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates′ Court,

(d)

in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates' Court.

ANHANG IV

Nach Artikel 44 können folgende Rechtsbehelfe eingelegt werden:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden: eine Kassationsbeschwerde,

in Bulgarien: обжалване пред Върховния касационен съд,

in der Tschechischen Republik: eine Rechtsmittelprüfung (dovolání), ein Rechtsbehelf zur Wiederaufnahme des Verfahrens (žaloba na obnovu řízení) sowie eine Nichtigkeitsklage (žaloba pro zmatečnost),

in Dänemark: ein Rechtsbehelf beim Højesteret mit Genehmigung durch den Procesbevillingsnævnet,

in Deutschland: eine Rechtsbeschwerde,

in Estland: kassatsioonikaebus,

in Kroatien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovni sud Republike Hrvatske,

in Irland: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf beim Supreme Court,

in Zypern: ein Rechtsbehelf beim obersten Gericht,

in Lettland: eine Kassationsbeschwerde beim Augstākās tiesas Senātā über das apgabaltiesā,

in Litauen: eine Kassationsbeschwerde beim Lietuvos Aukščiausiasis Teismas,

in Ungarn: felülvizsgálati kérelem,

in Malta: Es können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden; für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Qorti tal-Appell nach dem in der Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (kodiċi ta' Organizzazzjoni u Procedura Ċivili — Kap. 12) für Rechtsbehelfe festgelegten Verfahren,

in Österreich: ein Revisionsrekurs,

in Polen: skarga kasacyjna,

in Portugal: ein auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf,

in Rumänien: recursul,

in Slowenien: ein Rechtsbehelf beim Vrhovno sodišče Republike Slovenije.

in der Slowakei: dovolanie,

in Finnland: ein Rechtsbehelf beim korkein oikeus/högsta domstolen,

in Schweden: ein Rechtsbehelf beim Högsta domstolen,

im Vereinigten Königreich: ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf.


19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/264 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

über die Zulassung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schafe, Fische, Hunde, Kälber und bestimmte Kategorien von Schweinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. In Artikel 10 ist die Neubewertung von gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassenen Futtermittelzusatzstoffen vorgesehen.

(2)

Neohesperidin-Dihydrochalkon wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Futtermittelzusatzstoff für Ferkel, Hunde, Kälber und Schafe zugelassen. In der Folge wurde dieser Stoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen. Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 auf Neubewertung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Futtermittelzusatzstoff für Saug- und Absatzferkel, Mastferkel, Aufzucht- und Mastkälber, Schafe und Hunde eingereicht. Außerdem wurde ein Antrag gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung auf Zulassung eines neuen Verwendungszwecks in Trinkwasser für diese Tierarten und Kategorien von Tieren sowie für einen neuen Verwendungszweck bei Fischen eingereicht. Der Antragsteller beantragte die Einordnung dieses Zusatzstoffes in die Kategorie „sensorische Zusatzstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 15. November 2011 (3) zu dem Schluss, dass Neohesperidin-Dihydrochalkon unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen in Futtermitteln für alle betroffenen Tierarten außer Fische keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Im nachfolgenden Gutachten vom 9. April 2014 (4) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung von Neohesperidin-Dihydrochalkon als Futtermittelzusatzstoff für Fische keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Die Behörde war der Ansicht, dass die Funktion des Stoffes in Futtermitteln im Wesentlichen dieselbe ist wie in Lebensmitteln und somit seine Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(4)

Die Bewertung hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffes gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(5)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Der im Anhang beschriebene Stoff und diese Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. September 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Schweine, Kälber, Schafe und Hunde bestimmt sind.

Den betreffenden Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 11. September 2015 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Schweine, Kälber und Schafe bestimmt sind.

Den betreffenden Stoff enthaltende Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 11. März 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 11. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für Hunde bestimmt sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2011;9(12):2444.

(4)  EFSA Journal 2014;12(5):3669.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b959

Neohesperidin-Dihydrochalkon

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Neohesperidin-Dihydrochalkon

Ethanol ≤ 5 000 mg/kg

Charakterisierung des Wirkstoffs

Neohesperidin-Dihydrochalkon

C28H36O15

CAS-Nr.: 20702-77-6

Neohesperidin-Dihydrochalkon, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

Reinheit: mind. 96 % (Trockenmasse)

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Neohesperidin-Dihydrochalkon im Futtermittelzusatzstoff: Dünnschichtchromatografie (DC), Europäisches Arzneibuch 6.0, Methode 01/2008:1547.

Zur Bestimmung von Neohesperidin-Dihydrochalkon in Vormischungen und Futtermitteln: Hochdruckflüssigkeitschromatografie mit Diodenarray-Detektion (HPLC-DAD)

Ferkel und Mastschweine

35

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe während der Handhabung.

11. März 2025

Kälber

35

Schafe

35

Fische

35

Hunde

35


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/265 DER KOMMISSION

vom 18. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

116,3

IL

80,8

MA

83,7

TR

107,8

ZZ

97,2

0707 00 05

EG

191,6

TR

185,9

ZZ

188,8

0709 93 10

MA

194,7

TR

222,2

ZZ

208,5

0805 10 20

EG

57,9

IL

70,0

MA

48,5

TN

49,9

TR

68,9

ZZ

59,0

0805 20 10

IL

132,4

MA

105,8

ZZ

119,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

93,4

IL

147,0

JM

118,8

MA

116,4

TR

74,7

US

129,6

ZZ

113,3

0805 50 10

EG

41,2

TR

55,8

ZZ

48,5

0808 10 80

BR

68,9

CL

94,8

US

171,0

ZZ

111,6

0808 30 90

CL

180,7

CN

72,3

ZA

91,0

ZZ

114,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/16


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/266 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2015

zur Anerkennung der Insel Man als varroosefrei und zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 715)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die Tiergesundheitsvorschriften für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der EU sowie für ihre Einfuhr in die EU festgelegt, soweit für sie nicht die Tiergesundheitsvorschriften der einzelnen, in Anhang F der Richtlinie genannten EU-Rechtsakte gelten.

(2)

Die Varroose bei Bienen ist unter ihrer früheren Bezeichnung „Varroatose“ in Anhang B der Richtlinie 92/65/EWG aufgeführt. Sie wird verursacht durch eine ektoparasitische Milbe, die der Gattung Varroa angehört und auf der ganzen Welt verbreitet ist.

(3)

Artikel 15 der Richtlinie 92/65/EWG sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, der seiner Auffassung nach völlig oder teilweise von einer der Krankheiten des Anhangs B frei ist, der Kommission entsprechende Unterlagen vorlegt, auf deren Grundlage ein Beschluss gefasst wird.

(4)

Die Varroose verbreitet sich durch die Verbringung von Bienenbrut und den direkten Kontakt zwischen befallenen adulten Bienen. Zum direkten Kontakt kann es nur im Flugradius einer Biene kommen. Folglich können nur Gebiete, in denen die Verbringung von Bienenstöcken und Brut kontrolliert werden kann, und die so isoliert liegen, dass keine Bienen von außen einwandern können, als seuchenfrei anerkannt werden. Die zuständigen Behörden müssen zudem anhand der Ergebnisse erweiterter Überwachungen nachweisen, dass die Region tatsächlich varroosefrei ist und dass die Einführung von lebenden Bienen und Brut streng kontrolliert wird, um den Status zu erhalten.

(5)

Durch den Erlass des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU der Kommission (2) wurden die Ålandinseln in Finnland als varroosefreies Gebiet anerkannt.

(6)

Das Vereinigte Königreich hat bei der Kommission die Anerkennung des Gebiets der Insel Man als varroosefrei beantragt.

(7)

Die Insel Man ist als autonomer Besitz der britischen Krone zwar nicht Teil der Union, hat aber eine besondere begrenzte Beziehung zur Union. Daher ist in der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates (3) vorgesehen, dass das Vereinigte Königreich und die Insel Man hinsichtlich der Anwendung unter anderem der Tiergesundheitsvorschriften als ein Mitgliedstaat zu behandeln sind.

(8)

Die Varroose ist auf der Insel Man anzeigepflichtig, und es dürfen keine Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, keine gebrauchten Bienenstöcke, Bienenkörbe oder anderen Behausungen für Bienen vom Kernland des Vereinigten Königreichs auf die Insel Man verbracht werden. Zudem handelt es sich um eine Insel, die in der Irischen See weit außerhalb des Flugradius von Bienen liegt und daher geografisch ausreichend weit entfernt von potenziell mit Varroose infizierten Gebieten ist.

(9)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 92/65/EWG Unterlagen über die Maßnahmen zur Überwachung der Bienenpopulation auf der Insel Man über mehrere Jahre sowie über die Vorkehrungen vorgelegt, die getroffen wurden, um zu überprüfen, dass diese Population varroosefrei ist.

(10)

Nach Bewertung der vom Vereinigten Königreich vorgelegten Unterlagen kann die Insel Man als ein varroosefreies Gebiet des Vereinigten Königreichs angesehen werden.

(11)

Die für den Handel erforderlichen zusätzlichen Garantien sollten daher unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die bereits in Rechtsvorschriften der Insel Man vorhanden sind, festgelegt werden.

(12)

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU sollte entsprechend geändert werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/503/EU wird durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man (ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1).


ANHANG

„ANHANG

Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten, die als varroosefrei anerkannt sind

1

2

3

4

5

ISO-Code

Mitgliedstaat

Als varroosefrei anerkanntes Gebiet

TRACES-Code

Lokale Veterinäreinheit

Waren, deren Verbringung in das in der dritten Spalte aufgeführte Gebiet verboten ist

FI

Finnland

Ålandinseln

FI00300

AHVENANMAAN VALTIONVIRASTO

Gedeckelte Brut und geschlüpfte adulte lebende Honigbienen

UK

Vereinigtes Königreich

Insel Man

GB06301

INSEL MAN

Bienen in jeglichem Stadium ihres Lebenszyklus, gebrauchte Bienenstöcke, Bienenkörbe oder andere Behausungen für Bienen“


19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/267 DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für Japan in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme in die Union gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 738)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit bestimmten Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“).

(2)

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr dieser Waren in die Union gestattet ist, sofern sie den einschlägigen Behandlungen gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind. Mit den einschlägigen Behandlungen sollen bestimmte Tiergesundheitsrisiken im Zusammenhang mit den betreffenden Waren und der Tiergesundheitslage in dem Drittland bzw. in den Teilen davon ausgeräumt werden. In Teil 4 werden eine unspezifische Behandlung „A“ und mit den Buchstaben B bis F benannte spezifische Behandlungen aufgeführt, in absteigender Reihenfolge geordnet nach dem Ausmaß des mit der Ware verbundenen Tiergesundheitsrisikos.

(3)

Japan ist in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG nicht als Drittland aufgeführt, aus dem die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist. Japan hat jedoch beantragt, für aus Hausrindern und Hauschweinen, Zuchtschalenwild, Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnene Waren in die Liste aufgenommen zu werden.

(4)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) sind die Anforderungen in Bezug auf die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr frischen Fleisches in die Union festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union eingeführt werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten oder Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 der genannten Verordnung aufgeführt sind, und wenn sie die in den Rechtsvorschriften der Union niedergelegten einschlägigen Anforderungen erfüllen.

(5)

Japan wird in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 mit einem Eintrag für Sendungen mit frischem Rindfleisch geführt; das Land ist daher gemäß den Unionsvorschriften als Land anerkannt, das ausreichende Tiergesundheitsgarantien für solche Sendungen bietet. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Rindern gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern die Waren der unspezifischen Behandlung „A“ gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(6)

Im Jahr 2014 meldete Japan der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) des Subtyps H5 in Betrieben in seinem Hoheitsgebiet. Zur Bekämpfung dieser Seuche und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung hat Japan eine Keulungspolitik eingeführt. Außerdem wurden mehrfach Fälle von HPAI des Subtyps H5 bei Wildvögeln im japanischen Hoheitsgebiet bestätigt. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Geflügel gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern die Waren der spezifischen Behandlung „D“ gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(7)

Japan meldet der OIE Seuchenausbrüche bei Schweinen, und die Seuchenlage in diesem Drittland ist in Bezug auf Seuchen, für die Schweine anfällig sind und für die Garantien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 erforderlich sind, günstig. Dementsprechend sollte die Einfuhr von Sendungen mit aus Schweinen gewonnenen Waren gemäß Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG aus diesem Drittland in die Union gestattet werden, sofern sie der spezifischen Behandlung „B“ gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(8)

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Einfuhr von aus Hausrindern und Hausschweinen, Zuchtschalenwild, Geflügel und Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel) gewonnenen Waren aus Japan in die Union gestattet wird.

(9)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG wird zwischen den Einträgen für Island und Kenia folgender Eintrag für Japan eingefügt:

„JP

Japan

A

XXX

B

XXX

D

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX

XXX“


Berichtigungen

19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/22


Berichtigung des Beschlusses Nr. 1/2008 (2008/786/EG) des Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ vom 16. Juni 2008 zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 274 vom 15. Oktober 2008 )

Auf Seite 24, Anhang I, Artikel 113 Absatz 4:

anstatt:

„(4)   Im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 gilt der Betreiber der Rohrleitung …“

muss es heißen:

„(4)   Im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 gilt der Betreiber der Rohrleitung …“

Auf Seite 37, Anhang V, Nummer 31.1:

anstatt:

„31.1.

(…) hat der zugelassene Empfänger der Bestimmungsstelle unverzüglich die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, …“

muss es heißen:

„31.1.

(…) hat der zugelassene Empfänger der Bestimmungsstelle unverzüglich das Versandbegleitdokument oder die Exemplare Nrn. 4 und 5 der Versandanmeldung, …“

Auf Seite 90, Anhang B5, Titel II „Bemerkungen zu den einzelnen Flächen“, Nr. 1.1 „Oberer Teil“, wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:


19.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 45/22


Berichtigung der Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

(kodifizierte Fassung)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 7 vom 12. Januar 2010 )

Auf Seite 22, Nummer 5:

anstatt:

„(1)

Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Kirgisistan, Moldawien, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“

muss es heißen:

„(1)

Dazu gehören Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kirgisistan, Nordkorea, Moldau, die Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.“