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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
RICHTLINIE (EU) 2015/254 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. Februar 2015
zur Aufhebung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) setzt sich die Kommission für die Schaffung eines einfachen, klaren, stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmens für Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger ein. |
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(2) |
Ziel der Richtlinie 93/5/EWG des Rates (3) ist es, den reibungslosen Ablauf der Arbeit des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses dadurch sicherzustellen, dass die wissenschaftliche Unterstützung aus den Mitgliedstaaten für diesen Ausschuss gefördert und die Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Stellen zu wissenschaftlichen Fragen im Bereich der Lebensmittelsicherheit koordiniert wird. |
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(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurden die Aufgaben des in der Richtlinie 93/5/EWG genannten wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übertragen; derzeit werden diese Aufgaben durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt. |
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(4) |
Der Beschluss 97/579/EG der Kommission (5), mit dem der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ eingesetzt worden war, wurde durch den Beschluss 2004/210/EG der Kommission (6) aufgehoben. |
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(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die EFSA außerdem zuständig für die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen nationalen Stellen, die in den Bereichen tätig sind, auf die sich der Auftrag der Behörde erstreckt. Insbesondere ist in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorgesehen, dass die EFSA in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten zu handeln hat und dass die Mitgliedstaaten mit der EFSA zusammenarbeiten müssen, um die Erfüllung ihres Auftrags zu gewährleisten. |
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(6) |
Die Richtlinie 93/5/EWG ist daher überholt und sollte aufgehoben werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 93/5/EWG wird aufgehoben.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis zum 29. Februar 2016 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 11. Februar 2015.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Z. KALNIŅA-LUKAŠEVICA
(1) ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 157.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 27. Januar 2015.
(3) Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18).
(4) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(5) Beschluss 97/579/EG der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Einsetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse im Bereich der Verbrauchergesundheit und der Lebensmittelsicherheit (ABl. L 237 vom 28.8.1997, S. 18).
(6) Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt (ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45).
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/255 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Marchfeldspargel (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Österreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Marchfeldspargel“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 564/2002 (3) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation aufgrund der Änderung der Kontrollbehörde. |
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(3) |
Die Kommission hat die betreffende Änderung geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie gerechtfertigt ist. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach Artikel 50, 51 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Marchfeldspargel“ wird gemäß Anhang I geändert.
Artikel 2
Anhang II enthält das konsolidierte Einzige Dokument mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 19).
(3) Verordnung (EG) Nr. 564/2002 der Kommission vom 2. April 2002 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von zwei Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (Marchfeldspargel/Baena/Lammefjordsgulerod) (ABl. L 86 vom 3.4.2002, S. 7.)
ANHANG I
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe „Marchfeldspargel“ werden genehmigt:
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— |
Unter Punkt 5 Buchstabe g der Spezifikation wird die bisher angegebene Kontrollstruktur, Landeshauptmann von Niederösterreich, durch folgende private Kontrollstelle ersetzt:
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Der Name der antragstellenden Vereinigung wurde geändert in: „Verein Genuss Region Marchfeldspargel g. g. A.“ |
ANHANG II
EINZIGES DOKUMENT — KONSOLIDIERTE FASSUNG
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (*1)
„MARCHFELDSPARGEL“
EG-Nr.: AT-PGI-0217-01213 — 11.03.2014
g. g. A. (X) g. U. ( )
1. Name
„Marchfeldspargel“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Österreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Erzeugnisart
Klasse 1.6 Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt
Die Spargelstangen (= junge Sprosse der Spargelpflanze „ Asparagus officinalis L.“) müssen ganz sein, gesund, frei von Schäden durch unsachgemäßes Waschen, sauber, von frischem Aussehen und Geruch, praktisch frei von Schädlingen und Schäden durch Nagetiere oder Insekten, praktisch frei von Quetschungen und Druckstellen oder anormaler äußerer Feuchtigkeit und frei von fremdem Geruch und/oder Geschmack. Die Schnittfläche am unteren Ende der Stangen muss möglichst glatt sein. Die Spargelstangen dürfen darüber hinaus nicht hohl, gespalten oder abgeschält sein. Kleine, nach dem Stechen entstandene Risse sind in eingeschränktem Umfang zulässig. Marchfeldspargel hat ein typisches, feines Spargelaroma mit wenig Bitterstoffen. Sein Geschmack darf nicht bitter oder holzig sein.
Der Spargel wird nach seiner Färbung in vier Gruppen eingeteilt:
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weißer Spargel; |
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violetter Spargel: Der Spargelkopf weist eine rosafarbene bis violettpurpurne und ein Teil der Spargelstange eine weiße Färbung auf. |
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violett-grüner Spargel: teilweise violette und grüne Färbung. |
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Grünspargel: Der Spargelkopf und der größte Teil der Spargelstange müssen eine grüne Färbung aufweisen. |
Weißer und violetter Spargel dürfen maximal 22 cm, violett-grüner Spargel und Grünspargel maximal 25 cm lang sein.
Sorten:
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deutsche Sorten: Ruhm von Braunschweig, Schwetzinger Meisterschuss, Huchels Auslese, Lukullus, Vulkan, Presto, Merkur, Hermes, Eposs, Ravel, Ramos; speziell für Grünspargel (= anthozyanfrei): Spaganiva, Schneewittchen, Schneekopf; |
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niederländische Sorten: Venlim, Carlim, Gijnlim, Boonlim, Backlim, Thielim, Horlim, Prelim, Grolim; |
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französische Sorten: Larac, Cito, Aneto, Desto, Selection „Darbonne no4“, Selection „Darbonne no3“, Jacq. Ma. 2001, Jacq. Ma. 2002, Andreas, Dariana, Cipres, Viola. |
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US-Sorte: Mary Washington |
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
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3.4. Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)
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3.5. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
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3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Marchfeldspargel wird in fest gepackten Bündeln oder geschichtet in Packstücken oder in Kleinpackungen in den Verkehr gebracht. Die Größensortierung erfolgt nach den Durchmessern gemäß Spezifikation. Der Inhalt jedes Packstücks oder Bündels muss gleichmäßig sein und darf nur Spargel gleichen Ursprungs, gleicher Güte und gleicher Farbgruppe enthalten. Die Verpackung erfolgt ausschließlich mit verschließbaren, verdunstungsschützenden und lichtabweisenden Materialien.
Durch spezielle Transportsysteme wird sichergestellt, dass tagfrischer Spargel innerhalb von 24 Stunden in ganz Österreich verfügbar ist.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Gemeinsames Logo; die geschützte Bezeichnung „Marchfeldspargel“ sowie Name, Anschrift, Farbgruppe, Klasse, Sortierung, Gewicht und Anzahl der Packungen.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Marchfeld: Die fruchtbare Ebene östlich von Wien zwischen Donau und March, abgegrenzt nach Süden durch die Donau, nach Osten durch die March, nach Norden durch das Weinviertler Hügelland, nach Westen durch die Stadtgrenze von Wien.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Marchfeld wird von den westlichen Ausläufern des pannonischen Steppenklimas beeinflusst und weist besondere Bodentypen auf (Auböden, Tschernoseme, Kolluvial- und Schwemmböden mit hohem Humusanteil sowie unterschiedlich hohen Lehm- und Lössanteilen). Es hat gemeinsam mit der Südoststeiermark die längste Sonnenscheindauer in ganz Österreich und gehört zur wärmsten Zone Österreichs. Das Marchfeld ist seit dem 19. Jahrhundert bedeutend im Spargelanbau (zu Zeiten der österreichisch-ungarischen Monarchie belieferten einzelne Betriebe den Wiener Kaiserhof), sodass die Marchfelder Spargelbauern über große Erfahrung im Bereich der Spargelkultur verfügen. Aufgrund der günstigen Produktionsbedingungen im Marchfeld können ökologische Standards leicht eingehalten werden.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Der Marchfeldspargel zeichnet sich durch ein besonders typisches Spargelaroma aus, enthält weniger Bitterstoffe als Vergleichsprodukte und besticht durch seine besondere Zartheit.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g. U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g. g. A.):
Die klimatischen Bedingungen bilden zusammen mit den besonderen Bodentypen perfekte Voraussetzungen für den Spargelanbau. Die hohen Temperaturmittel bedingen bei ausreichender Feuchtigkeit allgemein eine sehr günstige Voraussetzung für den Pflanzenbau. So ist der Spargel in seiner Wildform im Marchfeld heimisch. Die langjährige Erfahrung der Marchfelder Spargelbauern trägt dazu bei, dass nur Sorten verwendet werden, die für die speziellen Produktionsbedingungen am besten geeignet sind. Aufgrund der Verwendung von Spargelsorten, die den speziellen Bodenverhältnissen des Marchfelds gut angepasst sind, enthält der Marchfeldspargel weniger Bitterstoffe. Außerdem werden die Marchfelder Spargelstangen kürzer geerntet als vergleichbare Produkte, wodurch sie eine geringere Holzigkeit aufweisen.
Der Marchfeldspargel genießt darüber hinaus eine hohe Reputation. So wird u. a. die Marchfelder Spargelsaison durch Prominenz aus Politik, Wirtschaft und Kultur eröffnet und im Rahmen dieses Events auch die Marchfelder Spargelkönigin gekrönt.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.patentamt.at/Media/Marchfeldspargel.pdf
(*1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/256 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Comté (g. U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Comté“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 828/2003 (3) eingetragen worden ist. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
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(3) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Comté“ (g. U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 828/2003 der Kommission vom 14. Mai 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation von sechzehn Bezeichnungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Danablu, Monti Iblei, Lesbos, Beaufort, Salers, Reblochon oder Reblochon de Savoie, Laguiole, Mont d'Or oder Vacherin du Haut-Doubs, Comté, Roquefort, Époisses de Bourgogne, Brocciu corse oder Brocciu, Sainte-Maure de Touraine, Ossau-Iraty, Dinde de Bresse, Huile essentielle de lavande de Haute-Provence) (ABl. L 120 vom 15.5.2003, S. 3).
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/257 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca/Fasola z Doliny Dunajca (g.U.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Polens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca“/„Fasola z Doliny Dunajca“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1073/2011 der Kommission (2) eingetragen wurde. |
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(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
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(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca“/„Fasola z Doliny Dunajca“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1073/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Fasola Piękny Jaś z Doliny Dunajca/Fasola z Doliny Dunajca (g.U.)] (ABl. L 278 vom 25.10.2011, S. 3).
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/258 DER KOMMISSION
vom 17. Februar 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
EG |
116,3 |
|
IL |
80,8 |
|
|
MA |
86,6 |
|
|
TR |
123,9 |
|
|
ZZ |
101,9 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
|
TR |
190,1 |
|
|
ZZ |
190,9 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
195,0 |
|
TR |
235,6 |
|
|
ZZ |
215,3 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
53,2 |
|
IL |
69,8 |
|
|
MA |
45,8 |
|
|
TN |
51,5 |
|
|
TR |
68,7 |
|
|
ZZ |
57,8 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
136,1 |
|
MA |
100,7 |
|
|
ZZ |
118,4 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
93,4 |
|
IL |
146,9 |
|
|
JM |
118,8 |
|
|
MA |
114,4 |
|
|
TR |
72,6 |
|
|
US |
148,9 |
|
|
ZZ |
115,8 |
|
|
0805 50 10 |
EG |
41,3 |
|
TR |
58,9 |
|
|
ZZ |
50,1 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
67,1 |
|
CL |
94,6 |
|
|
US |
169,6 |
|
|
ZZ |
110,4 |
|
|
0808 30 90 |
CL |
133,1 |
|
CN |
72,5 |
|
|
ZA |
90,1 |
|
|
ZZ |
98,6 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/14 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/259 DES RATES
vom 17. Februar 2015
zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „EU-Strategie“) angenommen, in deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen aufgeführt ist. |
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(2) |
In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (im Folgenden „CWÜ“) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (im Folgenden „OVCW“) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt. Im Rahmen der EU-Strategie hat sich die Union verpflichtet, für eine weltweite Anwendung der wichtigsten Verträge und Übereinkommen im Bereich der Abrüstung und der Nichtverbreitung, einschließlich des CWÜ, einzutreten. Die Ziele der EU-Strategie ergänzen die Ziele, die von der OVCW im Rahmen der Zuständigkeit Letzterer für die Durchführung des CWÜ verfolgt werden. |
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(3) |
Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP (1) zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW angenommen, auf die nach Ablauf der Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP (2) folgte, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP (3) folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten der Beschluss 2009/569/GASP (4) und der Beschluss 2012/166/GASP (5), der bis zum 31. Januar 2015 gilt. |
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(4) |
Im Rahmen der aktiven Umsetzung des Kapitels III der EU-Strategie ist eine Fortführung dieser intensiven und gezielten Unterstützung der Union für die OVCW erforderlich. Weitere Maßnahmen zur Förderung der vollständigen Durchführung des CWÜ sind nötig, ebenso wie Maßnahmen, durch die die Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten des CWÜ (im Folgenden „Vertragsstaaten“) zur Verhütung von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge, die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Tätigkeiten auf chemischem Gebiet sowie die Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen verbessert werden. Die Maßnahmen mit Blick auf die Universalisierung des CWÜ sollten fortgesetzt und an die sinkende Zahl der Staaten, die nicht Vertragspartei des CWÜ sind, angepasst und auf sie zugeschnitten werden. |
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(5) |
Vom 8. bis 19. April 2013 hat in Den Haag, Niederlande, die dritte Sondertagung der Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung der Wirkungsweise des CWÜ stattgefunden. Die Union hat sich dem Schlussbericht der Konferenz angeschlossen, in dem sämtliche Aspekte des CWÜ angesprochen wurden, und hat wichtige Empfehlungen für seine Durchführung abgegeben. Diese Empfehlungen beinhalten auch vorrangige Ziele für die Union, wie sie in Erwägungsgrund 4 und in der EU-Strategie dargelegt sind. Die Unterstützung der Umsetzung dieser Empfehlungen ist von ausschlaggebender Bedeutung, um die Relevanz des CWÜ auf Dauer sicherzustellen und ein erneutes Auftreten chemischer Waffen zu verhindern. |
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(6) |
Die Union hat das gemeinsame Vorgehen der VN und der OVCW in Syrien zur vollständigen Vernichtung der syrischen Chemiewaffen und Chemikalien politisch, finanziell und materiell unterstützt. Die Union ist entschlossen, auf den in Syrien gewonnenen Erkenntnissen aufzubauen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Hinblick auf die sofortige praktische Anwendung einiger Bestandteile der EU-Strategie unterstützt die Union die Maßnahmen der OVCW und verfolgt dabei folgende Ziele:
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Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; |
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Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge; |
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Ausbau der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf Tätigkeiten auf chemischem Gebiet; |
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Unterstützung der Fähigkeit der OVCW zur Anpassung an wissenschaftliche und technische Entwicklungen; |
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Förderung der Universalität, indem Nichtvertragsstaaten dazu ermutigt werden, dem CWÜ beizutreten. |
(2) Bei den von der Union unterstützten Projekten der OVCW, die im Einklang mit den Maßnahmen der EU-Strategie stehen, handelt es sich in diesem Kontext um die nachstehend aufgeführten:
Projekt I: Innerstaatliche Durchführung, Verifikation und Universalität
Maßnahmen:
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Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, |
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Aktualisierung der E-Learning-Instrumente für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien, |
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— |
Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Plänen zur Sensibilisierung für die innerstaatliche Durchführung des CWÜ, |
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Bewertung der Fähigkeit zur innerstaatlichen Durchführung der nationalen Behörden, |
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Mentoring-Programm, |
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Workshop zu rechtlichen Fragen für die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten, |
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Erweiterung der Kapazitäten zur Schulung von Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats der OVCW, |
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Modernisierung der Informationsmanagementsysteme für die Abteilung für Verifikation der OVCW, |
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Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern aus Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungsländern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen, |
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Umsetzung der bei der Syrien-Mission gewonnenen Erkenntnisse. |
Projekt II: Internationale Zusammenarbeit
Maßnahmen:
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Lehrgang zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, |
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Kontaktaufnahme mit der Industrie, |
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Workshops zum Thema Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. |
Projekt III: Wissenschaft und Technik
Maßnahmen:
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Chemieinformatik zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit, |
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Bewertung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik, |
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mehrfache Verwendungszwecke in der Chemie: Verständnis der Sicherheitsaspekte technischer Entwicklungen, |
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Unterstützung der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW (im Folgenden „SAB“), |
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Entwicklung standardisierter Methoden zur Analyse biologischer Toxine. |
Projekt IV: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge
Maßnahmen:
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Lehrgang auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz — Zentralasien, |
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regionale Koordinierungsübung für Hilfeleistung, |
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Workshops auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz, |
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Planübungen. |
Projekt V: Universalität und Öffentlichkeitsarbeit
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Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien, |
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Organisation einer OVCW-Ausstellung, |
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Kontaktaufnahme mit Jugendlichen, |
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Unterstützung des Beitritts von Nichtvertragsstaaten zum CWÜ zur Förderung der Universalität, |
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Unterstützung der Teilnahme von NRO an Maßnahmen der OVCW, |
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Unterstützung der Weiterentwicklung und Verbreitung der Video-Dokumentarreihe „Fires“. |
Projekt VI: Afrika-Programm
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Regionales Stakeholder-Forum der nationalen Behörden, |
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Schulungen auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ, |
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Bereitstellung von wissenschaftlichem Material und Informationsmaterial zum CWÜ, |
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Synergien und Partnerschaft für eine wirksame Durchführung, |
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Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten, |
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Kontaktaufnahme mit der Industrie, |
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Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement in der Chemie. |
Eine ausführliche Beschreibung der obengenannten, von der Union unterstützten Maßnahmen der OVCW ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die technische Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte obliegt dem Technischen Sekretariat der OVCW (im Folgenden „Technisches Sekretariat“). Es nimmt diese Aufgabe unter der Verantwortung und Aufsicht des Hohen Vertreters wahr. Dazu trifft der Hohe Vertreter die erforderlichen Vereinbarungen mit dem Technischen Sekretariat.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 2 528 069 EUR.
(2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der in Absatz 1 genannten Ausgaben. Hierfür schließt sie ein Finanzierungsabkommen mit dem Technischen Sekretariat. In diesem Abkommen wird festgehalten, dass das Technische Sekretariat zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird; ferner wird darin angegeben, mit welchen Maßnahmen Synergien erleichtert werden können und Doppelarbeit vermieden werden kann.
(4) Die Kommission ist bestrebt, das in Absatz 3 genannte Finanzierungsabkommen so bald wie möglich nach dem 17. Februar 2015 zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem das Abkommen geschlossen wird.
Artikel 4
Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger, vom Technischen Sekretariat erstellter Berichte über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte des Hohen Vertreters bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat. Die Kommission liefert Informationen über die finanziellen Aspekte der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer des Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Sie endet jedoch sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses, falls das Finanzierungsabkommen nicht bis zu diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP des Rates vom 22. November 2004 zur Unterstützung der Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 63).
(2) Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 34).
(3) Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates vom 19. März 2007 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 10).
(4) Beschluss 2009/569/GASP des Rates vom 27. Juli 2009 zur Unterstützung der Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 96).
(5) Beschluss 2012/166/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Unterstützung von Maßnahmen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 87 vom 24.3.2012, S. 49).
ANHANG
Unterstützung der Union für Maßnahmen der OVCW im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen
Projekt I: Innerstaatliche Durchführung und Verifikation
Projektziele:
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Verbesserung der Fähigkeiten der Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen; |
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Unterstützung der Nichtverbreitung chemischer Waffen durch Anwendung der im CWÜ festgelegten Verifikations- und Durchführungsmaßnahmen; |
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Förderung und Gewährleistung der Beseitigung von Beständen an chemischen Waffen und von Einrichtungen zur Herstellung von chemischen Waffen entsprechend den im CWÜ festgelegten Verifikationsmaßnahmen. |
Projektzwecke:
Projektzweck 1 (innerstaatliche Durchführung)
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Verbesserte Fähigkeit der Vertragsstaaten zur wirksamen innerstaatlichen Durchführung; |
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Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die zu einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung auf quantitativer und qualitativer Ebene in der Lage sind; |
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verbessertes Verständnis und verstärkte Sensibilisierung der nationalen Behörden für Fragen im Zusammenhang mit dem CWÜ im Hinblick auf gute Zusammenarbeit und Unterstützung; |
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Erhöhung der Zahl der Vertragsstaaten, die in der Lage sind, gesetzliche Bestimmungen mit Blick auf deren anschließende Annahme zu konzipieren und auszuarbeiten; |
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wirksame Arbeitsweise der Zollbehörden bei der Kontrolle und Überwachung des Chemiehandels. |
Projektzweck 2 (Verifikation)
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Verbesserte Effizienz und umfassender Nutzwert der Schulungen für Inspektoren und Experten der OVCW; |
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Verbesserung der Abläufe und der Informationsqualität des Informationsmanagementsystems Abteilung für Verifikation der OVCW und Erwerb der Fähigkeit zur Nutzung zeitgemäßer Techniken zur Informationsauswertung; |
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Fähigkeit der Vertragsstaaten, die Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen zu überwachen und bereits zu einem frühen Zeitpunkt die bei der Vernichtung anfallenden Probleme festzustellen und zu bewältigen; sie sollen verstärkt davon überzeugt werden, dass die Eigner greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen ergreifen; |
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Verbesserung der Anpassungsfähigkeit der OVCW in Situationen wie der Syrien-Mission; Verbesserung der Verifikationsregelung und -tätigkeiten; verbesserte Beziehungen zu internationalen Partnerorganisationen. |
Projektergebnisse:
Projektergebnisse 1 (innerstaatliche Durchführung)
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Zollbeamte haben ihr Verständnis und ihre Fähigkeit für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Ein- und Ausfuhr gelisteter Chemikalien und die Abstimmung mit den nationalen Behörden verbessert. |
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Das Personal der nationalen Behörden und die einbezogenen betroffenen Parteien haben Zugriff auf korrekte und aktuelle Informationen in elektronischer Form für effizientes Lernen. |
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Die nationalen Behörden verfügen über Instrumente der systematischen Planung für eine wirksame Durchführung der einzelstaatlichen Maßnahmen. |
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Die nationalen Behörden verfügen über umfassende Informationen über die aktuelle Lage und die konkreten Erfordernisse; sie machen Fortschritte beim Aufbau von Kapazitäten für die Planung einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung. |
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Von Mentoren betreute Vertragsstaaten verfügen über verbesserte Kapazitäten für die innerstaatliche Durchführung und arbeiten in Abstimmung mit dem Mentorstaat. |
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Die Vertragsstaaten verfügen über ein besseres Verständnis und bessere Kenntnis der zweckdienlichen Prozesse der nationalen Gesetzgebung bei der Erfüllung der einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen des CWÜ. |
Projektergebnisse 2 (Verifikation)
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Fachkenntnisse und Know-how der OVCW-Inspektoren und -Experten hinsichtlich des Umgangs mit Chemikalien der Liste 1 entsprechen weiterhin angemessenen Standards. |
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Das Informationsmanagementsystem der Abteilung für Verifikation der OVCW wird auf den neuesten Stand gebracht; Altsysteme werden außer Dienst gestellt. |
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Die Vertragsstaaten verfügen über ein besseres Verständnis der im Zusammenhang mit der Vernichtung von chemischen Waffen auftretenden Probleme und technischen Schwierigkeiten, und sie vertrauen stärker darauf, dass greifbare und konkrete Maßnahmen zur vollständigen Vernichtung der Bestände von chemischen Waffen ergriffen werden. |
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Die OVCW hat breitere Erkenntnisse aus der Syrien-Mission gewonnen; sie hat deren Auswirkungen auf die CWÜ-Regelung analysiert und die Erfahrungen in den internen operativen Verfahren und Abläufen berücksichtigt. |
Maßnahmen:
(1) Schulung auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsstaaten im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ
Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2005/913/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP, des Beschlusses 2009/569/GASP und des Beschlusses 2012/166/GASP wurden Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Schulungen angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die Lehrgänge beinhalten praktische Vorführungen und Übungen und werden künftig ein Modul zur Ausbildung der Ausbilder beinhalten. Die Lehrgänge in der Region Lateinamerika/Karibik werden von der Unterabteilung des Technischen Sekretariats für die Unterstützung der Durchführung durchgeführt, die von der Unterabteilung für Meldungen technisch beraten wird.
(2) Aktualisierung des E-Learning-Instruments für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien
Im Rahmen des Beschlusses 2012/166/GASP wurde die Entwicklung eines E-Learning-Instruments für nationale Behörden/einbezogene betroffene Parteien unterstützt. Die Vertragsstaaten haben seit 2013 Zugang zu und die Möglichkeit zur Nutzung von E-Learning-Modulen. Um sicherzustellen, dass die Informationen und Materialien weiterhin relevant und nützlich bleiben, werden das Feedback und die Empfehlungen der Nutzer ausgewertet; das Instrument wird dann anhand dieser Erkenntnisse aktualisiert und verbessert werden. Es wird erwartet, dass die Vertragsstaaten E-Learning künftig verstärkt nutzen werden. Das Technische Sekretariat erwägt, E-Learning in Zukunft für einige OVCW-Schulungen verbindlich vorzuschreiben.
(3) Hilfestellung bei der Ausarbeitung von Plänen zur Sensibilisierung
Einige nationale Behörden haben angegeben, dass es für sie schwierig ist, im erforderlichen Umfang mit einzelnen betroffenen Institutionen zusammenzuarbeiten und deren Unterstützung zu erhalten. Grund hierfür ist vor allem mangelndes Verständnis und mangelnde Wahrnehmung des CWÜ und der für die Vertragsstaaten damit verbundenen Verpflichtungen und Zusagen. Dieser Mangel an Kompetenz, Know-how und Erfahrung im Hinblick auf die Sensibilisierung führt dazu, dass entsprechende Maßnahmen häufig nicht zum Ziel führen. Die bestehenden Pläne zur Sensibilisierung müssen daher weiterentwickelt/verbessert werden, um sie praktikabler und zielführender zu machen. Sie werden Folgendes umfassen: Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, die Erstellung von Kommunikationsmaterial, Informationspakete sowie die Entwürfe von Aktionsplänen. Es werden Leitlinien und Strategien für wirksame Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit auf nationaler und regionaler Ebene ausgearbeitet werden, die den Pilotländern als Referenz bei der Erstellung ihrer jeweiligen einzelstaatlichen Pläne dienen werden. Pilotprojekte werden in allen Regionen durchgeführt werden: Asien, Lateinamerika und Karibik, Afrika und Osteuropa.
(4) Fähigkeitsbewertung der innerstaatlichen Durchführung
Die nationalen Behörden sollten in der Lage sein, das CWÜ wirksam durchzuführen. Einige nationale Behörden benötigen dabei Unterstützung, um zu gewährleisten, dass sie ihre Rolle wirksam wahrnehmen können. Verschiedene Faktoren können sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken. Damit das Technische Sekretariat zeitgerechte und wirksame Unterstützung leisten kann, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Durchführungsfähigkeit der einzelnen Staaten zu bewerten, um ihre Bedürfnisse besser zu erfassen. In allen Regionen werden Bewertungsprogramme zum Einsatz kommen. Konkret wird die Fähigkeitsbewertung vom Technischen Sekretariat und von der jeweiligen nationalen Behörde gemeinsam durchgeführt werden. Die einschlägigen Abteilungen des Technischen Sekretariats werden die Durchführung des CWÜ durch den jeweiligen Staat zunächst auf dem Papier prüfen, bevor ein Besuch vor Ort zur eigentlichen Bewertung stattfindet. Während des Besuchs wird das Team Treffen und Konsultationen mit den einschlägigen Agenturen abhalten. Im Anschluss an jeden Besuch wird ein Bericht erstellt werden, in dem die entscheidenden Entwicklungen und ein Aktionsplan für das weitere Vorgehen zum Aufbau der entsprechenden Fähigkeiten dargelegt werden.
(5) Mentoring-Programm
Mit dem Mentoring-Programm der nationalen Behörden soll eine Partnerschaft zwischen einer nationalen Behörde, die ihre Verpflichtungen im Rahmen des CWÜ erfolgreicher und effizienter durchgeführt hat, mit einer nationalen Behörde, die hier noch nicht so weit fortgeschritten ist, geschaffen werden. Die Funktionsweise letzterer nationaler Behörde soll dadurch verbessert werden. Das Programm wird von der OVCW bereits seit einer Reihe von Jahren angewandt und hat sich als sehr hilfreich erwiesen. Mentoring-Programme werden in Afrika, Asien, der Karibik und Lateinamerika eingesetzt.
(6) Workshop zu rechtlichen Fragen für die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten
Diese Workshops sind Teil der Bemühungen des Technischen Sekretariats, auf eine raschere Annahme innerstaatlicher Durchführungsvorschriften durch die karibischen und zentralamerikanischen Vertragsstaaten hinzuwirken. Hauptziel ist es, den teilnehmenden Vertragsstaaten praktische Hilfestellung bei rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ zu leisten. Die Vertragsstaaten sollen dabei ferner bei der Fertigstellung ihrer jeweiligen Entwürfe unterstützt werden und die Möglichkeit erhalten, sich im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der innerstaatlichen Durchführungsbestimmungen direkt mit Vertretern der OVCW-Unterabteilung für die Unterstützung der Durchführung zu beraten; auch zu anderen Fragen wie etwa der Ausarbeitung ergänzender Regelungen und Vorschriften soll rechtliche Hilfestellung geleistet werden.
(7) Erweiterung der Kapazitäten zur Schulung von Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats
Schulungen zum Umgang mit Chemikalien der Liste 1 bilden eines der zentralen Elemente, wenn es darum geht, dauerhaft ein hohes Maß an Fachkompetenz und Know-how der OVCW zu gewährleisten. Die Einhaltung strenger technischer Standards ist für die Effizienz und den vollen Nutzwert der Schulungen für die Inspektoren und Experten des Technischen Sekretariats von entscheidender Bedeutung. Gleichzeitig trägt dies zur Verbesserung der chemischen und biologischen Sicherheit sowie zur Verbesserung der Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit toxischen Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge bei. Die Maßnahme umfasst die Bereitstellung der erforderlichen Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Materialien zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Laboratorien.
(8) Modernisierung der Informationsmanagementsysteme für die Abteilung für Verifikation der OVCW
Die Abteilung für Verifikation der OVCW nutzt im Bereich der Informationstechnik derzeit verschiedene Altsysteme, von denen einige stark individualisiert sind. Dies behindert eine effiziente und wirksame Verarbeitung der Information.
Problempunkte sind:
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isolierte Systeme, |
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Altsysteme ohne zeitgemäße Funktionen, |
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starke Individualisierung der Systeme und mangelnde Fähigkeit, Verbesserungen zeitnah und ressourceneffizient vorzunehmen, |
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fehlende zeitgemäße Funktionen wie Volltextsuche und digitale Datenverarbeitung, |
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keine Möglichkeiten eines nutzergesteuerten Prozessmanagements. |
Ziel ist die Modernisierung der Informationsmanagementsysteme der Abteilung für Verifikation der OVCW, indem diese Systeme durch eine professionelle Dokumentenverwaltung mit zeitgemäßen Funktionen ersetzt werden. Der erwartete Nutzen besteht in einer höheren Effizienz der Informationsverarbeitung, einem geringeren manuellen Arbeitsaufwand, Verbesserungen bei der Qualität der Daten und breiteren Analysefähigkeiten.
(9) Besuche von Vertretern des Exekutivrats und Beobachtern aus Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungsländern in Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen
Bislang haben acht Besuche stattgefunden — vier in den Vereinigten Staaten von Amerika, drei in der Russischen Föderation und einer in China (stillgelegte Chemiewaffen-Vernichtungsanlagen); finanziert wurden sie im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP, des Beschlusses 2009/569/GASP und des Beschlusses 2012/166/GASP. Diese bisher durchgeführten Besuche haben sich als hilfreich dabei erwiesen, bestehende Fragen oder Bedenken hinsichtlich des Programms auszuräumen, das der jeweilige Eigner-Vertragsstaat für sich aufgestellt hat, um seinen Verpflichtungen zur Vernichtung seiner chemischen Waffen nachzukommen. Alle Vertragsstaaten werden von diesen Besuchen profitieren, die dazu beitragen werden, die Transparenz zu verbessern und Vertrauen darin zu schaffen, dass Fortschritte bei der vollständigen Vernichtung der verbleibenden Chemiewaffen gemäß den Bestimmungen des CWÜ — und verifiziert durch das Technische Sekretariat — erzielt werden. Das Projekt soll — unter Berücksichtigung geeigneter finanzieller Kriterien und unter Gewährleistung der zweckdienlichen Rotation der Teilnehmer — eine breitere Beteiligung der Vertragsstaaten an solchen Besuchen fördern.
(10) Umsetzung der bei der Syrien-Mission gewonnenen Erkenntnisse
Mit der antizipierten Beendigung des Programms zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen wird die OVCW eine Bilanz ihrer Beteiligung an dieser beispiellosen Maßnahme ziehen. Auch nimmt sie bereits an einer vom Büro der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) durchgeführten Auswertung der Erfahrungen im Rahmen der Untersuchung des Chemiewaffeneinsatzes in Syrien im Jahr 2013 teil. Daher dürfte im Laufe des Jahres 2014 klar werden, welche Lehren aus der VN-Untersuchung und der Mission zur Vernichtung der syrischen Chemiewaffen im Wesentlichen gezogen werden können.
Diese Lehren müssen dann in den Verfahren und Maßnahmen der OVCW berücksichtigt und entsprechend eingearbeitet werden. Mit Blick auf größtmögliche Effizienz wird vorgeschlagen, die aus dem jeweiligen Vorgehen in Syrien in den Jahren 2013 und 2014 gewonnenen Erkenntnisse und die entsprechenden Folgen für die OVCW im Rahmen von Workshops zu analysieren. Die Ergebnisse dieser Workshops werden dann in überarbeitete OVCW-Verfahren und in künftige Schulungsprogramme einfließen.
Projekt II: Internationale Zusammenarbeit
Projektziele:
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Durch das Projekt soll die wirtschaftliche und technische Entwicklung durch internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Chemie für Tätigkeiten zu Zwecken, die nach dem CWÜ nicht verboten sind, verbessert werden. |
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Außerdem sollen die Arbeit der OVCW und die Ziele des CWÜ durch eine stärkere Beteiligung der Vertragsstaaten an Initiativen zur internationalen Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Chemie gefördert werden. |
Projektzwecke:
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In den Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien verbessert werden, damit das CWÜ im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie durchgeführt werden kann. |
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Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen dabei unterstützt werden, Managementkonzepte hinsichtlich der Sicherheit und der Gefahrenabwehr in der Chemie in kleineren und mittleren Chemieunternehmen zu verbessern. |
Projektergebnisse:
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In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern verfügen die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien über bessere Fachkompetenz zur Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die Gaschromatografie (im Folgenden „GC“) und die Gaschromatografie mit Massenspektrometrie-Kopplung (im Folgenden „GC-MS“). |
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In Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern entwickeln die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden oder Regierungseinrichtungen bessere Kompetenzen und ein besseres Verständnis im Hinblick auf die Managementpraxis zur Verfahrenssicherheit und Gefahrenabwehr. |
Maßnahmen:
(1) Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten
Während der zweiwöchigen Lehrgänge erhalten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung in GC und in GC-MS und führen praktische Übungen durch. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Hardware, Systemvalidierung und -optimierung, Störungsbehebung, Präparation von Umweltproben und Analyse dieser Proben durch GC bzw. GC-MS in Bezug auf unter das CWÜ fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten auch eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GS-MC mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen. Ferner werden die Teilnehmer mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Die Lehrgänge werden mit Unterstützung des VERIFIN durchgeführt, eines renommierten Instituts, das in einem transparenten Bieterverfahren ausgewählt wurde und mit dem die OVCW eine Vereinbarung mit fünfjähriger Laufzeit geschlossen hat.
(2) Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshops zum Thema Sicherheits- und Gefahrenabwehrmanagement im Bereich Chemie
Diese Workshops sind für zweieinhalb Tage ausgelegt. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Belange der Sicherheit und Gefahrenabwehr in der chemischen Industrie, Strategien für das Chemikalienmanagement, Managementkonzepte hinsichtlich der Verfahrenssicherheit in der Chemie, bewährte Industrieverfahren sowie eine Einführung in das Programm „Responsible Care®“.
Im Eröffnungsteil wird auch ein Überblick über das CWÜ und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit gegeben. Gegebenenfalls werden die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen Akteuren, die über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügen, sichergestellt.
Ein Workshop richtet sich an die Subregionen Nordafrika, Naher und Mittlerer Osten und die Golfstaaten; er findet in arabischer Sprache statt.
Projekt III: Wissenschaft und Technik
Projektziele:
Der Generaldirektor der OVCW (im Folgenden „Generaldirektor“) soll in die Lage versetzt werden, die Konferenz der Vertragsstaaten, den Exekutivrat der OVCW oder die Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das CWÜ relevant sind, zu beraten und Empfehlungen abzugeben.
Projektzwecke:
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Es soll die Ausrichtung für die wissenschafts- und technikbezogenen Maßnahmen der OVCW im Zeitraum zwischen der vierten und der fünften Überprüfungskonferenz vorgegeben werden. |
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Der Generaldirektor soll in die Lage versetzt werden, die Beschlussfassungsgremien der OVCW und die Vertragsstaaten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das CWÜ relevant sind, fachlich zu beraten. |
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Die OVCW soll auf einen größeren Pool wissenschaftlicher Experten und auf verbesserte Mechanismen zur Verfolgung der Entwicklungen bei der Technik zur chemischen Überwachung sowie bei den IT-Instrumenten zur Analyse komplexer, chemische Informationen enthaltender Datensätze zurückgreifen können. |
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Mit Blick auf eine umfassendere Beratung im Bereich Wissenschaft und Technik und ihrer Auswirkungen soll — ergänzend zu den wissenschaftlichen Experten, auf die die OVCW Zugriff hat — ein Netz nicht aus dem technischen Bereich stammender betroffener Parteien zur Bewertung aller Aspekte wissenschaftlicher und technischer Neuheiten aufgebaut und gepflegt werden. |
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Zur Unterstützung des CWÜ soll eine Reihe von Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes in die Lage versetzt werden, Toxine zu analysieren. |
Projektergebnisse:
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Das Netz wissenschaftlicher Expertise, auf das die OVCW Zugriff hat, und das der Verbesserung der laufenden Maßnahmen der wissenschaftlichen und technischen Überwachung und der Erhöhung der Präsenz und des Bekanntheitsgrads des CWÜ in der wissenschaftlichen Gemeinschaft dient, wird erweitert. |
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Die Beziehungen zu wissenschaftlichen Experten, die an wissenschaftlichen und technischen Neuentwicklungen, welche für das CWÜ relevant sind, beteiligt sind, werden aufgebaut und gepflegt. |
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Es werden Gelegenheiten geschaffen, um nicht aus dem technischen Bereich stammende betroffene Parteien in produktive Diskussionen über wissenschaftliche und technische Entwicklungen mit Technikfachleuten für die Bewertung von Sicherheitsauswirkungen und -risiken miteinzubeziehen. |
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Die Vertragsstaaten erhalten auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik, die für das CWÜ relevant sind, Beratung und Empfehlungen seitens des Wissenschaftlichen Beirats der OVCW (im Folgenden „SAB“). |
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Ein höherer Grad an Sensibilisierung für die Notwendigkeit der Analyse von Toxinen, die für das CWÜ relevant sind, wird erreicht. |
Maßnahmen:
(1) Chemieinformatik zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit
Ziel ist die Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Wissenschaftlern, die gemeinschaftlich Daten mit einzigartigen chemischen Signaturen erheben, zusammenstellen und analysieren. Es sollen Daten mit chemischen Signaturen zusammengestellt werden, die bei breitgefächerten Routinemaßnahmen zur chemischen Überwachung erhoben werden (z. B. Daten aus der Atmosphärenüberwachung, Umweltprobennahme, Wasseruntersuchungen u. a.). Ziel ist es, Wissenschaftler aus den Bereichen Chemie und Informatik aus verschiedenen Regionen der Welt miteinander zu vernetzen und eine Zentralstelle zu schaffen, an der die Informationen für eine Visualisierung und informative Analyse der globalen und regionalen Chemie an die Beteiligten weitergegeben werden können. Durch diese Arbeit soll der Dialog zwischen dem Technischen Sekretariat und der wissenschaftlichen Gemeinschaft erleichtert werden. Geschaffen werden soll vor allem eine zentrale Datenerfassungsstelle für die Zusammenstellung und die Komprimierung von Daten in Formate, die mit den von den beteiligten Forschern genutzten Analyseinstrumenten kompatibel sind. Dieses bei einer der beteiligten Hochschulen angesiedelte Zentrum wird das Netz der teilnehmenden Wissenschaftler unterstützen und seine Expansionsfähigkeit über den Einführungszeitraum hinaus ausbauen.
(2) Bewertung der Entwicklungen in Wissenschaft und Technik
Für Experten (darunter Mitglieder des SAB, Experten der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie sowie weitere Experten) werden Workshops veranstaltet, um die Auswirkungen gegenwärtiger und künftiger Entwicklungen im Bereich Wissenschaft und Technik auf die Durchführung des CWÜ zu bewerten.
Hierdurch wird der SAB bei der Ausarbeitung seines Berichts über Entwicklungen im Bereich Wissenschaft und Technik für die vierte Überprüfungskonferenz des CWÜ unterstützt.
Zur Durchführung dieser Maßnahme werden mögliche Partnerschaften mit anderen internationalen Organisationen untersucht.
(3) Mehrfache Verwendungszwecke in der Chemie: Verständnis der Sicherheitsaspekte technischer Entwicklungen
Für regionale Exzellenzzentren und Hochschulfakultäten, die sich mit Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit MVW beschäftigen, werden Workshops veranstaltet. Damit soll jenen, die Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen technischer Entwicklungen hegen, dabei geholfen werden, zu verstehen, wie diese Technik konzipiert, entwickelt, angepasst und in die Praxis umgesetzt werden.
Die Teilnehmer der Workshops erwerben Kenntnisse und Einsichten
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über konvergierende wissenschaftliche Disziplinen (insbesondere — jedoch nicht ausschließlich — die Annäherung zwischen Chemie und Biologie), die große Möglichkeiten für neue Technik bergen und bei der allgemeinen Technikentwicklung zu Anwendungen und Vorgehensweisen führen können, |
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über bewährte Verfahren für die Überwachung von Technik, |
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darüber, wie die Risiken neuer und sich ändernder Technik besser bewertet werden und |
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wie erkannt wird, ob die Anpassung neuer Technik für das wirksame Gefahrenabwehrmanagement wichtig ist. |
Hierdurch wird am Beispiel des CWÜ besser nachvollziehbar gemacht, wie Wissenschaft und Technik die wirksame Durchführung multilateraler Verträge über Sicherheit und MVW unterstützen.
(4) Vorübergehend eingesetzte Arbeitsgruppen des SAB
Die Sitzungen der vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppen werden unterstützt, wodurch der SAB in die Lage versetzt wird, den Generaldirektor hinsichtlich der Durchführung des CWÜ fachlich zu beraten. Somit kann der Generaldirektor — auf solide wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt — die Beschlussfassungsgremien und die Vertragsstaaten in politischen Fragen beraten.
(5) Schritte zur Entwicklung standardisierter Methoden zur Analyse biologischer Toxine
Biologische Toxine sind durch das Übereinkommen über das Verbot biologischer Waffen (im Folgenden „BWÜ“) geregelt. Zwei biologische Toxine (Ricin und Saxitoxin) sind außerdem im CWÜ als chemische Waffen aufgeführt und streng reguliert. Weitere biologische Toxine können ebenfalls unter die Kriterien des allgemeinen Zwecks des CWÜ, toxische Stoffe nicht als Mittel der Kriegführung zu verwenden, fallen.
Das strenge Verifikationssystem des CWÜ fehlt allerdings im BWÜ. Gemäß CWÜ sind Inspektoren befugt, Proben zu nehmen und vor Ort zu analysieren (falls dies möglich ist — bei biologischen Toxinen ist dies oft nicht möglich) oder diese an Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes zu schicken. Für Analysen in Laboratorien außerhalb des Betriebsgeländes werden hochentwickelte Analysegeräte und -methoden sowie Referenzmaterialien oder -daten benötigt.
Die Laboratorien der OVCW und Partnerlaboratorien werden für dieses Projekt
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Referenzmaterial vorbereiten/zusammentragen, |
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Ringversuche durchführen, |
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empfohlene Arbeitsverfahren für die Analyse biologischer Toxine verfassen und validieren, |
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Referenzdaten von Partnerlaboratorien zusammentragen, |
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empfohlene Arbeitsverfahren und Referenzdaten mit Partnerlaboratorien und der wissenschaftlichen Gemeinschaft austauschen, |
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Analyseverfahren/Nachweis-Kits, die vor Ort als Entscheidungshilfe über außerhalb des Betriebsgeländes durchzuführende Analysen und als Schutzkomponente für Inspektoren vor Ort verwendet werden können, bewerten. |
Projekt IV: Vorsorgemaßnahmen der Vertragsstaaten zur Prävention von Anschlägen mit Chemikalien und zur Reaktion auf solche Anschläge
Projektziele:
Es soll ein Beitrag zur Entwicklung der Fähigkeit der Vertragsstaaten zur Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit in Bezug auf Terroranschläge, bei denen Chemiewaffen eingesetzt werden, und zur Verbesserung ihrer Antwort auf Ersuchen um Hilfeleistung im Falle eines Einsatzes oder angedrohten Einsatzes von Chemiewaffen geleistet werden.
Projektzwecke:
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Bei den Vertragsstaaten ist das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen. |
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Die Vertragsstaaten sollen stärker dazu beitragen, dass die OVCW darauf vorbereitet ist, auf Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren. |
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Die Vertragsstaaten sollen dazu ermutigt werden, die Errichtung regionaler Netze in ihren Regionen oder Subregionen zu fördern, um auf einen Chemiewaffenangriff besser koordiniert reagieren zu können. |
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Die Vertragsstaaten sollen ermutigt werden, die Koordinierung und die Zusammenarbeit der Subregionen für die Reaktion auf Chemienotfälle zu entwickeln. |
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Die Fähigkeiten der Vertragsstaaten, die während der Schulungen erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten weiterzugeben, sollen aufgebaut werden. |
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Die einzelstaatliche Prävention, die Abwehrbereitschaft und die Reaktionsfähigkeit in Bezug auf einen Chemiezwischenfall sollen beübt und beurteilt und das Bewusstsein für das Ergreifen weiterer Schritte zur Erhöhung des Bereitschaftsniveaus soll geschärft werden. |
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Die Koordinierung der Prävention und der Reaktion in Bezug auf einen Chemiezwischenfall durch die internationale Gemeinschaft soll beübt und beurteilt werden. |
Projektergebnisse:
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Die Voraussetzungen für die Bildung eines regionalen Netzes von Mitarbeitern für die Reaktion auf Notfälle sind geschaffen. |
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Die Vertragsstaaten sind dafür sensibilisiert, wie wichtig es ist, rechtzeitig und vollständig Meldung über nationale Programme zu Schutzzwecken zu machen. |
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Die Vertragsstaaten sind besser in der Lage, mit Hilfsangeboten an die OVCW auf ein Ersuchen um Hilfeleistung zu reagieren. |
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Die Vertragsstaaten sind stärker dafür sensibilisiert, dass die Zusammenarbeit in Bezug auf Chemiewaffennotfälle nach Anschlägen gefördert werden muss. |
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Es besteht ein Team von Ausbildern aus zentralasiatischen Vertragsstaaten, das durch die Schulung von Ersthelfern den Reaktionsplan für Chemienotfälle unterstützen kann. |
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Die Reaktionspläne der betroffenen Vertragsstaaten für die Handhabung von Zwischenfällen mit toxischen Chemikalien werden durch die Übermittlung von Kenntnissen und Verfahren verbessert. |
Maßnahmen:
(1) Lehrgang auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz
Für die zentralasiatischen Vertragsstaaten wird ein den gesamten Zyklus abdeckendes Schulungspaket geschaffen, das Grund- und Weiterbildungskurse zu den Themen Hilfeleistung und Schutz enthalten soll. Den Kursen schließt sich eine vertiefende Übung an, bei der die Teilnehmer die erworbenen Kenntnisse in einer praktischen Einsatzübung anwenden. Dieser Lehrgangszyklus bewirkt eine erhöhte Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Missbrauch von toxischen Chemikalien und eine verbesserte nationale und regionale Kompetenz zur Reaktion darauf. Aus den Ersthelfern aus der Region, die diesen Lehrgang durchlaufen haben, werden anschließend diejenigen ausgewählt, die an den von der OVCW finanzierten Kursen für Ausbilder teilnehmen, um ihnen bei der Weiterverbreitung ihrer erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu helfen.
(2) Regionale Koordinierungsübung für Hilfeleistung
In Einklang mit Artikel X Absatz 7 des CWÜ stellt die vorgeschlagene Übung eine Folgemaßnahme zu dem im Oktober 2013 in Argentinien abgehaltenen Workshop zur Koordinierung der Hilfeleistung dar und wird auf das Überprüfen der Hilfeleistungsmechanismen zwischen zwei oder drei aneinander grenzenden Vertragsstaaten aus der Region Lateinamerika abzielen und die Teilnahme der restlichen Vertragsstaaten dieser Region an verschiedenen Aufgaben umfassen.
(3) Workshops auf regionaler Ebene zu Hilfeleistung und Schutz
Unterstützung für diese Maßnahme ist durch den Beschluss 2009/569/GASP und den Beschluss 2012/166/GASP bereitgestellt worden. Die Maßnahme ist als ein Forum für Führungskräfte und Planer konzipiert, die am Schutz ihrer Zivilbevölkerung vor chemischen Waffen beteiligt sind oder gemäß Artikel X des CWÜ für Soforthilfemaßnahmen verantwortlich wären. In den Workshops werden Informationen zur Durchführung von Artikel X, zu nationalen und internationalen von der OVCW durchgeführten Projekten, zu regionalen Hilfeleistungs- und Schutzkonzepten sowie zu Herausforderungen und neuen Möglichkeiten im Bereich Hilfeleistung und Schutz gegen chemische Waffen und andere toxische Chemikalien gegeben. Darüber hinaus sollen sie die Erörterung und Analyse verschiedener Fragen im Zusammenhang mit Hilfeleistung und Schutz fördern, wobei die Bereiche Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten nach Artikel X des CWÜ, die Meldung von Schutzprogrammen sowie die Analyse von Schwachstellen und Problembereichen im Mittelpunkt stehen. Zudem bieten sie einen Überblick über die Hilfeleistungs- und Schutzmaßnahmen in der betreffenden Region. Die Teilnehmer halten Vorträge, um Erfahrungen, gewonnene Erkenntnisse und Ideen in den Bereichen Hilfeleistung, Schutz und Notfallmaßnahmen bei Bedrohungen durch den Missbrauch toxischer Chemikalien weiterzugeben. Zielregionen werden Lateinamerika und Asien sein.
(4) Planübungen
Unterstützung für diese Maßnahme ist gemäß dem Beschluss 2009/569/GASP und dem Beschluss 2012/166/GASP bereitgestellt worden. Das Projekt Planübungen ist eine Folgemaßnahme zu der im August 2013 in Indonesien veranstalteten Planübung (gemäß Beschluss 2012/166/GASP finanziert) und baut auf den dabei gewonnenen Erfahrungen auf. In dieser Übung wurde unter anderem ein Planübungsmodul entwickelt, das für Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau in anderen Regionen verwendet werden kann. Durch die Übung werden regierungsübergreifende Entscheidungsprozesse überprüft und der Informationsaustausch und die Hilfeleistung zwischen den einschlägigen nationalen und internationalen Organisationen gefördert, um die Risiken und die Auswirkungen eines Anschlags mit toxischen Chemikalien zu mindern. Das Projekt ergänzt andere Programme der OVCW, insbesondere diejenigen, die auf Hilfeleistung und Schutz gemäß Artikel X des CWÜ ausgerichtet sind, sowie die Bemühungen der OVCW, Vertragsstaaten bei der Annahme innerstaatlicher Durchführungsmaßnahmen zu unterstützen, und das Projekt „OVCW als Plattform für die Verbesserung der Sicherheit von chemischen Anlagen“ (finanziert gemäß Beschluss 2012/166/GASP). Nach den Bestimmungen des Artikels X können Vertragsstaaten Sachverständigengutachten und Hilfe von der OVCW für die Entwicklung und Verbesserung ihrer Fähigkeit zum Schutz gegen chemische Waffen erhalten.
Projekt V — Universalität und Öffentlichkeitsarbeit
Projektziele:
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Nichtvertragsstaaten des CWÜ sollen besser darüber informiert werden, welche Vorteile sie davon haben, wenn sie dem CWÜ beitreten und sich verstärkt an den Maßnahmen der OVCW beteiligen. |
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Die Sensibilisierung für die OVCW und das CWÜ soll insbesondere in der breiten Öffentlichkeit und bei bestimmten Zielgruppen im Bildungswesen wie Studenten und Lehrkräften in den Bereichen Chemie und Chemietechnik im Sekundar- und Tertiärbereich verbessert werden. |
Projektzwecke:
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Studenten und Lehrkräfte sowie gegebenenfalls weitere Gruppen sollen für die OVCW und das CWÜ stärker sensibilisiert und hierüber besser informiert werden. |
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Der Bekanntheitsgrad der OVCW soll verbessert und ihre Maßnahmen sollen einer breiten Öffentlichkeit nahe gebracht werden. |
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Die Mittel, um eine möglichst breite Öffentlichkeit zu erreichen, insbesondere Laien und diejenigen, die sich nicht für Technik interessieren, sollen verbessert werden. |
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In ausgewählten Staaten oder Regionen sollen junge Menschen für die OVCW und das CWÜ sensibilisiert werden. |
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Nichtvertragsstaaten des CWÜ sollen verstärkt in die Maßnahmen der OVCW einbezogen werden und besser über das CWÜ und die damit verbundenen Vorteile informiert werden. |
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Die betroffenen Parteien sollen zu grundlegenden Fragen, mit denen die OCVW in einer Zeit des institutionellen Übergangs konfrontiert ist, stärker eingebunden werden. |
Projektergebnisse:
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Das von nationalen, regionalen und internationalen Vereinigungen erstellte Informationsmaterial wird verbreitet und in Schulen und Hochschulen verwendet. |
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Die OVCW und das CWÜ werden durch die weltweite Präsentation der Ausstellung bei verschiedenen Veranstaltungen stärker ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. |
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Die OVCW konzentriert sich in ausgewählten Staaten oder Regionen stärker auf junge Menschen und entwickelt die durch soziale Medien gegebenen Möglichkeiten und sorgt für deren Verwendung durch die Partner der OVCW. |
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Die Anzahl neuer Vertragsstaaten des CWÜ ist deutlich gestiegen. |
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Die Zivilgesellschaft leistet einen größeren Beitrag zu den Entscheidungsprozessen der OVCW: sie hat die Möglichkeit, ihre Ansichten zu wesentlichen Fragen den Delegierten im Rahmen der außerordentlichen Plenartagungen der Konferenz der Vertragsstaaten direkt vorzutragen. |
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Dokumentationsmaterial, einschließlich des vom OVCW für alle Bereiche erstellten Videomaterials, steht zur Verteilung und Sensibilisierung der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung. |
Maßnahmen:
(1) Übersetzung und Verbreitung von Informations- und Sensibilisierungsunterlagen und -materialien
2013 und 2014 hat das Technische Sekretariat (teilweise mit Unterstützung durch den Beschluss 2012/166/GASP) mehrere Informations- und Sensibilisierungsunterlagen in englischer Sprache erstellt. Damit diese Unterlagen von einer Vielzahl verschiedener betroffener Parteien in möglichst vielen Vertragsstaaten verwendet werden, müssen die Unterlagen in die anderen fünf Amtssprachen der OVCW sowie andere, weit verbreitete Sprachen übersetzt werden. Die übersetzten Unterlagen müssen ebenfalls weit verbreitet werden.
(2) Organisation einer OVCW-Ausstellung
In Zusammenarbeit mit Wissenschafts- und Friedensmuseen soll für wichtige Tagungen, Konferenzen usw. eine professionelle Ausstellung über die OVCW und das CWÜ konzipiert werden. Einige Arbeiten wurden von der OVCW gemeinsam mit dem Nobel-Friedenszentrum, MUSEON in Den Haag und anderen bereits durchgeführt, doch im Rahmen dieses Projekts wird eine professionell gestaltete Ausstellung geschaffen, die die OVCW nach Belieben verwenden kann.
(3) Kontaktaufnahme mit Jugendlichen
Workshops für junge Menschen (15-25 Jahre) sollen diese über die OVCW und das CWÜ informieren und sie darüber aufklären, welche Karrierechancen ihnen in diesen Bereichen auf internationaler Ebene geboten werden. Es werden Präsenz-Workshops veranstaltet, aber auch Instrumente für die sozialen Medien entwickelt, die von regionalen Partnern und Hochschulen genutzt werden können.
(4) Unterstützung des Beitritts von Nichtvertragsstaaten zum CWÜ zur Förderung der Universalität
Der Arbeitsplan für die Universalität umfasst ein maßgeschneidertes staatenspezifisches Konzept im flexiblen Format (offizielle und informelle Ebene (Track 1.5) und informelle Ebene (Track 2.0)), das für alle zugänglich ist und alle Seiten einbezieht und multilaterale Partnerschaften bietet. Darüber hinaus können Sponsoren Maßnahmen der OVCW an deren Sitz oder anderswo unterstützen. Es werden staatenspezifische Seminare veranstaltet, ein regionales Konzept ausgearbeitet, informelle Veranstaltungen (Track 2.0) organisiert und eine Datenbank für Staatskontakte und zur Entwicklung der Koordinierung eingerichtet.
(5) Unterstützung der Teilnahme von NRO an Tätigkeiten der OVCW
Die Anzahl der NRO, die sich für OVCW-Konferenzen angemeldet und an diesen teilgenommen hat, ist seit 2008 stetig und beträchtlich angestiegen und erreichte ihren Höchstwert auf der dritten Überprüfungskonferenz im April 2013, als 70 NRO aus allen Regionen die Teilnahme genehmigt wurde. Darüber hinaus haben NRO zum ersten Mal aktiv an der OVCW-Konferenz teilgenommen, indem sie den Delegierten auf den außerordentlichen Plenartagungen der dritten Überprüfungskonferenz und der 18. Konferenz der Vertragsstaaten ihre Anliegen vortrugen. Mit diesem Vorschlag werden Vertretern von NRO aus Entwicklungs- oder Übergangsländern grundlegende Mittel für Reise- und Unterbringungskosten gewährt, damit sie 2015 und 2016 jeweils an der Konferenz der Vertragsstaaten teilnehmen können.
(6) Unterstützung der Weiterentwicklung und Verbreitung der Video-Dokumentarreihe „Fires“
Das Projekt „ Fires “ ist von der Abteilung Medien und Öffentlichkeitsarbeit der OVCW entwickelt worden. Es wurden vier Episoden mit einer Länge von jeweils fünf bis 20 Minuten produziert, darunter die erste Folge „ A Teacher's Mission “, die bei der vom SAB vorübergehend eingesetzten Arbeitsgruppe für Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit für die OVCW als ein wirksames pädagogisches Instrument auf große Zustimmung traf. Die jüngste Folge „ Ich Liebe Dich “ hat unter den betroffenen Parteien noch mehr Begeisterung für das Projekt ausgelöst, was sich bei mehreren Vertragsstaaten in Form von Zusagen für die materielle Unterstützung und die Zusammenarbeit bei künftigen Folgen äußerte. Die Bereitstellung von Unionsmitteln wird die Produktion von mindestens drei weiteren Folgen sicherstellen.
Projekt VI: Afrika-Programm
Projektziel:
Die Fähigkeit der afrikanischen Vertragsstaaten, ihre Verpflichtungen aus dem CWÜ zu erfüllen, soll verbessert werden.
Projektzwecke:
Projektzweck 1 (innerstaatliche Durchführung):
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Die Fähigkeit der afrikanischen Vertragsstaaten zur wirksamen innerstaatlichen Durchführung soll verbessert werden. |
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Die Anzahl der afrikanischen Vertragsstaaten, die zu einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung auf quantitativer und qualitativer Ebene in der Lage sind, soll erhöht werden. |
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Die nationalen Behörden der afrikanischen Vertragsstaaten sollen für Fragen im Zusammenhang mit dem CWÜ im Hinblick auf gute Zusammenarbeit und Unterstützung stärker sensibilisiert und aufgeklärt werden. |
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Zollbehörden sollen den Handel mit Chemikalien wirksam kontrollieren und überwachen. |
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Unter der Leitung der nationalen Behörde soll die behördenübergreifende Zusammenarbeit zur Unterstützung einer wirksamen innerstaatlichen Durchführung des CWÜ vertieft werden. |
Projektzweck 2 (friedliche Nutzung der Chemie):
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Die Kapazität der mit öffentlichen Mitteln finanzierten Laboratorien der afrikanischen Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern soll verbessert werden, damit das CWÜ im Bereich der friedlichen Nutzung der Chemie durchgeführt werden kann. |
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Die Managementkonzepte hinsichtlich der chemischen Sicherheit in kleinen und mittleren Chemieunternehmen in afrikanischen Vertragsstaaten mit dem Status von Entwicklungs- oder Übergangsländern sollen verbessert werden. |
Projektergebnisse:
Projektergebnisse 1 (innerstaatliche Durchführung)
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Wichtige betroffene Parteien haben ein besseres Verständnis des CWÜ erlangt und sind verstärkt dafür sensibilisiert, ferner haben sie eine größere Rolle bei den innerstaatlichen Durchführungsmaßnahmen gespielt und verstärkt dabei mitgewirkt. |
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Zollbeamte der afrikanischen Vertragsstaaten haben ihr Verständnis und ihre Fähigkeit für eine wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Ein- und Ausfuhr gelisteter Chemikalien und die Abstimmung mit den nationalen Behörden verbessert. |
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Wichtigen betroffenen Parteien stehen korrekte und aktuelle Informationen zum wirksamen Lernen zur Verfügung. |
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Betroffene Einrichtungen/Stellen, die die Durchführung des CWÜ möglicherweise maßgeblich unterstützen, haben sich kurzfristig darauf geeinigt, untereinander Synergien zu schaffen. |
Projektergebnisse 2 (friedliche Nutzung der Chemie)
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In den afrikanischen Vertragsstaaten verfügen mit öffentlichen Mitteln finanzierte Laboratorien über mehr Fachkompetenz für die Analyse von Chemikalien im Zusammenhang mit der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ und im Rahmen der friedlichen Nutzung der Chemie, da sie moderne Analyseverfahren anwenden, insbesondere die GC und die GC-MS. |
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In den afrikanischen Vertragsstaaten haben die Mitarbeiter von kleinen und mittleren Unternehmen, die Vertreter von Industrieverbänden und die nationalen Behörden/Regierungseinrichtungen ihre Kompetenz und ihr Verständnis im Hinblick auf Managementpraktiken zur Verfahrenssicherheit erhöht. |
Maßnahmen:
(1) Regionales Stakeholder-Forum der nationalen Behörde
Die nationalen Behörden spielen bei der wirksamen Durchführung eine besondere Rolle und tragen eine wichtige Verantwortung. Sie müssen auf Staatsebene gute Kontakte zu anderen betroffenen Parteien aufbauen und eng mit ihnen zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit ist nicht immer wirkungsvoll, da es noch immer an Kenntnissen und gegenseitigem Verständnis mangelt. Das vorgeschlagene regionale Stakeholder-Forum soll die wichtigsten betroffenen Parteien mit den Vertretern der nationalen Behörden zusammenbringen, damit sie sich besser kennen und verstehen lernen. Dies bietet auch eine gute Gelegenheit, um im Hinblick auf eine wirksame Zusammenarbeit Erfahrungen, Meinungen und Bedenken auszutauschen. Diese Maßnahme wird als ein Pilotprojekt für die afrikanische Region vorgeschlagen.
(2) Schulung auf regionaler Ebene für Zollbehörden der Vertragsparteien im Hinblick auf die technischen Aspekte der Weitergabebestimmungen des CWÜ
Im Rahmen der Gemeinsamen Aktion 2005/913/GASP, der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP, des Beschlusses 2009/569/GASP und des Beschlusses 2012/166/GASP wurden Unterstützungsmaßnahmen für Zollbeamte durchgeführt. Gestützt auf die dabei gesammelten Erfahrungen werden den Zollbeamten Schulungen angeboten, deren Ziel es ist, die Erfassung der Daten zur Ein- und Ausfuhr von gelisteten Chemikalien und die Weiterleitung dieser Daten an die nationalen Behörden zu verbessern. Die Lehrgänge umfassen praktische Vorführungen und Übungen und werden künftig ein Modul zur Ausbildung der Ausbilder beinhalten. Die Lehrgänge in der Region Afrika werden von der Unterabteilung des Technischen Sekretariats für die Unterstützung der Durchführung durchgeführt, die von der Unterabteilung für Meldungen technisch beraten wird.
(3) Bereitstellung von wissenschaftlichem Material und Informationsmaterial zum CWÜ
Um bei den afrikanischen Vertragsstaaten ein besseres Verständnis und eine größere Sensibilisierung für das CWÜ zu erreichen, soll von den entsprechenden nationalen Behörden Informationsmaterial vorbereitet und an die Bibliotheken der chemischen Hochschulfakultäten verteilt werden. Die Maßnahme wird in der ersten Phase auf die Bereitstellung von Informationen ausgerichtet sein, in der zweiten Phase wird sie darauf abstellen, dass das CWÜ in die Ausbildungs- und Lehrpläne der Hochschulen eingeführt wird. Die Maßnahme wird als ein Pilotprojekt für die afrikanische Region vorgeschlagen.
(4) Synergien und Partnerschaft für eine wirksame Durchführung
Die Maßnahme soll die Einbindung möglicherweise betroffener Einrichtungen/Stellen in die Unterstützung der Durchführung des CWÜ fördern. Hierbei handelt es sich um regionale/subregionale Ausbildungseinrichtungen für die Streitkräfte, Zollausbildungseinrichtungen, einschlägige Laboratorien, akademische Einrichtungen, NRO und in der lokalen Bevölkerung verankerte Organisationen. Nach Festlegung des für das Projekt federführenden Vertragsstaats werden Maßnahmen für die Zusammenarbeit entwickelt und durchgeführt. Als ein Pilotprojekt für die afrikanische Region wird eine landesweite, mehrere Sektoren betreffende Veranstaltung vorgeschlagen, die von der leitenden nationalen Behörde für die wichtigsten betroffenen Agenturen/Stellen/Einrichtungen organisiert wird, denen aufgrund ihrer Aufgaben auf Länderebene bei der innerstaatlichen Durchführung des CWÜ eine wichtige Rolle zufällt.
(5) Lehrgänge zur Verbesserung der Analysefähigkeiten
Während der zweiwöchigen Lehrgänge erhalten die Teilnehmer eine theoretische Ausbildung in GC und in GC-MS und führen praktische Übungen durch. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Hardware, Systemvalidierung und -optimierung, Störungsbehebung, Präparation von Umweltproben und Analyse dieser Proben durch GC bzw. GC-MS in Bezug auf unter das CWÜ fallende Chemikalien. Die Teilnehmer erhalten darüber hinaus eine intensive praktische Schulung in der Vorbereitung verschiedener Probematrizen, die durch GC mit elementselektiven Detektoren und durch GC-MS mit Elektronenstoßionisation und mit chemischer Ionisation analysiert werden sollen. Ferner werden die Teilnehmer mit einer Reihe von Extraktions-, Clean-up- und Derivatisierungsverfahren vertraut gemacht. Die Lehrgänge werden mit Unterstützung des VERIFIN durchgeführt, eines renommierten Instituts, das in einem transparenten Bieterverfahren ausgewählt wurde und mit dem die OVCW eine Vereinbarung mit fünfjähriger Laufzeit geschlossen hat.
(6) Kontaktaufnahme mit der Industrie — Workshops zum Thema CWÜ und Verfahrenssicherheit in der Chemie
Diese Workshops sind für zweieinhalb Tage ausgelegt. Im Mittelpunkt stehen unter anderem Belange der Sicherheit und Gefahrenabwehr in der chemischen Industrie, Strategien für das Chemikalienmanagement, Managementkonzepte hinsichtlich der Verfahrenssicherheit in der Chemie, bewährte Industrieverfahren sowie eine Einführung in das Programm „Responsible Care®“.
Im Eröffnungsteil wird auch ein Überblick über das CWÜ und die Programme zur internationalen Zusammenarbeit gegeben.
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18.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/29 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/260 DES RATES
vom 17. Februar 2015
zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und 31 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 25. Juni 2012 den Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie festgelegt. |
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(2) |
Der Rat hat am 25. Juli 2012 den Beschluss 2012/440/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Stavros LAMBRINIDIS zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde durch den Beschluss 2014/385/GASP des Rates (2) verlängert und endet am 28. Februar 2015. |
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(3) |
Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 24 Monate verlängert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Das Mandat von Herrn Stavros LAMBRINIDIS als Sonderbeauftragter für Menschenrechte wird bis zum 28. Februar 2017 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Prüfung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) und eines Vorschlags des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.
Artikel 2
Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte, wie sie im Vertrag über die Europäische Union, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie niedergelegt sind:
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a) |
stärkere Wirksamkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der Union beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte weltweit, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittstaaten, relevanten Partnern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft sowie internationalen und regionalen Organisationen und durch Maßnahmen in einschlägigen internationalen Foren; |
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b) |
verstärkter Beitrag der Union zur Stärkung der Demokratie und des Institutionenaufbaus, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weltweit; |
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c) |
kohärenteres Vorgehen der Union im Bereich der Menschenrechte und bessere Einbeziehung der Menschenrechte in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. |
Artikel 3
Mandat
Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
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a) |
Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen; |
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b) |
er trägt zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bei; |
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c) |
er intensiviert den Dialog mit den Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Wirksamkeit und die Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten; |
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d) |
er trägt zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert. |
Artikel 4
Ausführung des Mandats
(1) Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
(2) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
(3) Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen zuständigen Dienststellen, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte gewährleistet sind.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2015 bis zum 29. Februar 2016 beläuft sich auf 788 000 EUR.
(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den darauf folgenden Zeitraum des Mandats des Sonderbeauftragten wird vom Rat festgelegt.
(3) Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(4) Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Artikel 6
Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
(1) Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Die internationalen Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
(3) Alles abgeordnete Personal untersteht weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten.
(4) Die Mitarbeiter des Sonderbeauftragten werden bei den einschlägigen Dienststellen des EAD oder den einschlägigen Delegationen der Union untergebracht, damit Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeiten gewährleistet sind.
Artikel 7
Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates (3) festgelegt sind.
Artikel 8
Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
(1) Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
(2) Die Delegationen der Union und gegebenenfalls die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten.
Artikel 9
Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem betreffenden Land alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
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a) |
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das geografische Gebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält; |
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b) |
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im geografischen Gebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt; |
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c) |
sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im geografischen Gebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet zugewiesenen Risikoeinstufungen; |
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d) |
gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet. |
Artikel 10
Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig Bericht. Der Sonderbeauftragte erstattet auch Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere der Gruppe „Menschenrechte“, erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.
Artikel 11
Koordinierung
(1) Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union bei und dazu, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.
(2) Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union, den Missionschefs der Mitgliedstaaten sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen.
(3) Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Hauptsitz und vor Ort und strebt Komplementarität und Synergien mit diesen Akteuren an. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.
Artikel 12
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission regelmäßige Fortschrittsberichte und bis Ende November 2016 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 1. März 2015.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) Beschluss 2012/440/GASP des Rates vom 25. Juli 2012 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 200 vom 27.7.2012, S. 21).
(2) Beschluss 2014/385/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 66).
(3) Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).