ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 41

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
17. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/243 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza ( 1 )

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/244 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere ( 1 )

8

 

*

Verordnung (EU) 2015/245 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2016 zum Zugang zu Dienstleistungen ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/246 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2015/247 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Februar 2015 betreffend die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN/1/2015)

24

 

*

Beschluss (EU) 2015/248 der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die Maßnahmen SA.23008 (2013/C) (ex 2013/NN) der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7277)  ( 1 )

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/249 der Kommission vom 10. Februar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 603)  ( 1 )

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/250 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 706)  ( 1 )

43

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/251 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 710)  ( 1 )

46

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/252 der Kommission vom 13. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 714)  ( 1 )

52

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/242 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere in Artikel 43 ist die Einsetzung von Beiräten vorgesehen, um für die ausgewogene Vertretung aller Interessenträger im Bereich der Fischerei und Aquakultur zu sorgen und zur Erreichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen.

(2)

Die Beiräte können der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen und Anregungen zu Fragen des Fischereimanagements sowie zu den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und der Aquakultur vorlegen. Sie können die Kommission und die Mitgliedstaaten über Probleme im Zusammenhang mit dem Management und den sozioökonomischen und bestandserhaltungsrelevanten Aspekten der Fischerei und Aquakultur in ihrem geografischen Gebiet oder Zuständigkeitsbereich unterrichten und in enger Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern an der Erhebung, Vorlage und Analyse der notwendigen Daten für die Ausarbeitung von Bestandserhaltungsmaßnahmen mitwirken.

(3)

Mit dem Beschluss 2004/585/EG des Rates (2) werden sieben regionale Beiräte eingesetzt; der Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umfasst außerdem vier neue Beiräte, die durch die genannte Verordnung eingesetzt werden.

(4)

Da mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 neue Beiräte eingesetzt werden, ist das Verfahren festzulegen, mit dem sie ihre Arbeit aufnehmen.

(5)

Angesichts der wichtigen Aufgaben, die die Beiräte in der regionalisierten Gemeinsamen Fischereipolitik übernehmen sollen, sollte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen verantwortungsvoller Verwaltung nach Artikel 3 Buchstaben b und f der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 außerdem gemäß Artikel 43 Absatz 1 der genannten Verordnung sichergestellt werden, dass deren Struktur eine ausgewogene Vertretung aller rechtmäßigen Interessenträger im Bereich der Fischerei, einschließlich der kleinen Flotten und gegebenenfalls der Aquakultur, gewährleistet.

(6)

Kleine Fischereien spielen in vielen Küstengemeinden in der gesamten Europäischen Union eine wichtige Rolle. Deshalb muss dafür gesorgt werden, dass ihre Mitwirkung an der Arbeit der Beiräte effizient gestaltet wird, was eine Beteiligung an den etwaigen durch diese Mitwirkung verursachten Kosten und Einkommensausfällen einschließt.

(7)

Zur Gewährleistung der effizienten Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit Interessenträgern aus Drittländern erhalten die Beiräte die Möglichkeit, von Fall zu Fall die Arbeitsverfahren anzupassen und die Kosten zu erstatten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „Betreffender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der über ein direktes Bewirtschaftungsinteresse im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Zuständigkeitsbereich eines Beirates gemäß Anhang III Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügt. Beim Beirat für Aquakultur und beim Beirat für die Märkte gelten alle Mitgliedstaaten der Union als „betreffende Mitgliedstaaten“;

2.   „sektorspezifische Organisationen“: Organisationen, die die Fischer — bzw. im Beirat für Aquakultur — die Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten;

3.   „andere Interessengruppen“: Vertreter anderer Gruppen als der sektorspezifischen Organisationen, die ebenfalls von der Gemeinsamen Fischereipolitik betroffen sind, insbesondere Umwelt- und Verbraucherorganisationen.

Artikel 3

Aufnahme der Arbeit der neuen Beiräte

(1)   Sektorspezifische Organisationen und andere Interessengruppen, die die Arbeit in einem der Beiräte gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufnehmen möchten, legen der Kommission einen gemeinsamen Antrag auf Aufnahme des betreffenden Beirats vor. Der gemeinsame Antrag muss mit den Zielen und Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und insbesondere Artikel 43 Absatz 1 sowie Anhang III vereinbar sein und Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der Ziele,

b)

Arbeitsgrundsätze,

c)

eine Geschäftsordnung,

d)

eine Liste der betreffenden sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen.

(2)   Die Kommission prüft den gemeinsamen Antrag auf Vereinbarkeit mit den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, insbesondere mit Anhang III, und mit den Vorschriften der vorliegenden Verordnung und übermittelt ihn innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt den betreffenden Mitgliedstaaten. Zur Sicherstellung der Vereinbarkeit mit allen in diesem Artikel genannten Anforderungen schlägt die Kommission gegebenenfalls Änderungen an dem gemeinsamen Antrag vor.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden darüber, ob der Antrag von den repräsentativen sektorspezifischen Organisationen und anderen Interessengruppen unterzeichnet wird, und unterrichten die Kommission innerhalb eines Monats nach Erhalt des gemeinsamen Antrags über deren Zustimmung. Die Kommission kann auf der Grundlage der Anmerkungen dieser Mitgliedstaaten weitere Änderungen oder Klarstellungen verlangen.

(4)   Nimmt ein neuer Beirat seine Arbeit auf, so veröffentlicht die Kommission eine entsprechende Bekanntmachung in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union. Die Bekanntmachung wird jedoch erst dann veröffentlicht, wenn alle Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Der Beirat nimmt seine Arbeit an dem in der Bekanntmachung angegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Veröffentlichungsdatum liegen darf, auf.

Artikel 4

Struktur und Organisation der Beiräte

(1)   Struktur und Organisation der Beiräte müssen dem Artikel 43 Absatz 1, dem Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 sowie dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels entsprechen.

(2)   Die Generalversammlung eines Beirats

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen.

(3)   Die Generalversammlung ernennt einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.

(4)   Die Generalversammlung setzt angemessene Mitgliedsbeiträge fest, mit denen eine ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessengruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden kann.

(5)   Der Exekutivausschuss

a)

leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;

c)

nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.

(6)   Die Generalversammlung und der Exekutivausschuss sorgen für die ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessenträger und gegebenenfalls insbesondere der kleinen Flotten innerhalb der Fischwirtschaft der betreffenden Mitgliedstaaten.

Artikel 5

Arbeitsverfahren

Jeder Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.

Artikel 6

Finanzieller Beitrag der Beiräte

(1)   Jeder Beirat gewährt Fischern, die kleine Flotten vertreten, zusätzlich zur Erstattung der Reise- und Unterbringungskosten einen Ausgleich für deren effiziente Mitarbeit. Dieser finanzielle Ausgleich ist in jedem Fall ausreichend zu begründen.

(2)   Werden Beobachter aus Drittländern gemäß Anhang III Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeladen, so können die Beiräte bei der Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Bedingungen zugrunde legen, die für ihre Mitglieder gelten.

Artikel 7

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten können geeignete Unterstützung einschließlich technischer, logistischer und finanzieller Hilfe leisten, um den Beiräten die Arbeit zu erleichtern.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Beschluss 2004/585/EG des Rates vom 19. Juli 2004 zur Einsetzung regionaler Beiräte für die Gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 256 vom 3.8.2004, S. 17).


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/243 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 hinsichtlich des Eintrags zu den Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer, Gebiete, Zonen und Kompartimente, aus denen bestimmte Geflügelwaren in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden dürfen, in Bezug auf die hochpathogene aviäre Influenza

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (3) regelt die Anforderungen an die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen (im Folgenden „Waren“) in die Union und für deren Durchfuhr durch die Union, einschließlich der Lagerung während der Durchfuhr. Die Waren dürfen ausschließlich aus den Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten in die Union eingeführt bzw. durch die Union durchgeführt werden, die in den Spalten 1 und 3 der Tabelle in Anhang I Teil 1 der vorgenannten Verordnung aufgeführt sind.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 ist auch festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Drittland, ein Gebiet, eine Zone oder ein Kompartiment als frei von der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) gilt.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 als Drittland aufgeführt, aus dessen gesamtem Hoheitsgebiet die Einfuhr der Waren in die Union und deren Durchfuhr durch die Union zugelassen sind.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (4) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

Die Vereinigten Staaten haben am 19. Dezember 2014 einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N8 in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Douglas County im Bundesstaat Oregon und am 3. Januar 2015 einen Ausbruch der HPAI des Subtyps H5N2 in einem Geflügelhaltungsbetrieb im Bundesstaat Washington bestätigt. Daher darf nicht mehr das gesamte Hoheitsgebiet dieses Drittlandes als frei von dieser Seuche gelten. Die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten haben sofort die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für Sendungen mit Geflügelwaren, die für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch die Union bestimmt sind, in ihrem gesamten Hoheitsgebiet gestoppt. Außerdem führen die Vereinigten Staaten ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung ihrer Ausbreitung durch.

(6)

Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren HPAI-Ausbreitung ergriffen wurden; diese Informationen hat die Kommission jetzt bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien dürfte es zur Beherrschung der mit der Verbringung der Waren in die Union verbundenen Risiken ausreichen, die Beschränkungen bezüglich der Verbringung von Waren in die Union auf das von der HPAI betroffene Gebiet im Bundesstaat Oregon und auf den gesamten Bundesstaat Washington, für die die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten infolge der aktuellen Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben, zu begrenzen. Der Eintrag zu den Vereinigten Staaten in der Liste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher geändert werden, um der Regionalisierung dieses Drittlands aufgrund der aktuellen HPAI-Ausbrüche Rechnung zu tragen.

(7)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1).

(4)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

In Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 erhält der Eintrag zu den Vereinigten Staaten folgende Fassung:

ISO-Code und Name des Drittlandes oder Gebiets

Code des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Beschreibung des Drittlandes, des Gebiets, der Zone oder des Kompartiments

Veterinärbescheinigung

Besondere Bedingungen

Besondere Bedingungen

Status der Überwachung auf AI

Status der Impfung gegen AI

Status der Salmonellenbekämpfung (7)

Muster

Zusätzliche Garantien

Schlussdatum (1)

Anfangsdatum (2)

1

2

3

4

5

6

6A

6 B

7

8

9

„US — Vereinigte Staaten

US-0

Gesamtes Hoheitsgebiet

SPF

 

 

 

 

 

 

 

EP, E

 

 

 

 

 

 

S4

 

US-1

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

BPP, BPR, DOC, DOR, HEP, HER, SRP, SRA

 

N

 

 

A

 

S3, ST1“

WGM

VIII

 

 

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

 

 

 

 

 

US-2

Gebiet bestehend aus Douglas County im Bundesstaat Oregon und dem gesamten Bundesstaat Washington

WGM

VIII

P2

19.12.2014

 

 

 

 

POU, RAT

 

N

P2


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/244 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2015

zur Zulassung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Chinolingelb wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere und für zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere hinsichtlich bestimmter verarbeiteter Futtermittel als zur Gruppe der „Farbstoffe“ gehörig zugelassen. In der Folge wurde dieses Produkt gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das in Artikel 17 dieser Verordnung vorgesehene EU-Register der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Chinolingelb als Zusatzstoff in Futtermitteln für nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere gestellt; gemäß Artikel 7 dieser Verordnung hat der Antragsteller beantragt, den Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ einzuordnen. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 10. Juli 2013 zu dem Schluss, dass Chinolingelb sich unter den vorgesehenen Anwendungsbedingungen nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt auswirkt. In Anbetracht der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise kam die Behörde außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit von Chinolingelb in Bezug auf Dosis und Art der Futtermittel und ihre Verarbeitung nicht beurteilt werden kann. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, möglicherweise kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit erforderlich ist, wenn seine Funktion in Futtermitteln dieselbe ist wie in Lebensmitteln. Da der von der Behörde für diesen Zusatzstoff empfohlene Höchstgehalt dem entspricht, der für Lebensmittel in verschiedenen Erzeugnissen zugelassen ist, ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Wirksamkeit dieses Stoffes hinreichend belegt ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Chinolingelb hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergebenden neuen Anforderungen zu erfüllen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Farbstoffe: Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Futtermittel, die vor dem 9. März 2017 gemäß den Bestimmungen, die vor dem 9. März 2015 galten, hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffes

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Farbstoffe. (i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen;

2a104

Chinolingelb

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Chinolingelb

Chinolingelb wird als Stoff mit Natriumsalz als Hauptbestandteil beschrieben.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Der prozentuale Anteil der Bestandteile von Chinolingelb beträgt:

2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Disulfonate: ≥ 80 %;

2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Monosulfonate: ≤ 11 %;

2-(2-Chinolyl) indan-1,3-dion-Trisulfonate: ≤ 7 %.

Chemische Formel: C18H9N Na2O8S2 (Natriumsalz)

CAS Nr.: 8004-92-0 (Hauptbestandteil)

Chinolingelb, in fester Form, durch chemische Synthese gewonnen

Reinheitskriterien:

 

Farbstoff ≥ 70 %, berechnet als das Natriumsalz

 

Calcium- und Kaliumsalze ≤ 30 %

Analysemethoden  (1)

Zur Quantifizierung des Gehalts an Gesamtfarbstoffen in Chinolingelb im Futtermittelzusatzstoff und in den Futtermitteln: Spektrofotometrie bei 411 nm (FAO JECFA monographs No. 1, Vol. 4).

Nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzte Tiere

25

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lager- und die Stabilitätsbedingungen anzugeben.

2.

Sicherheitshinweis: Während der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

9. März 2025


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden unter folgender Internetadresse des Referenzlabors: https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/11


VERORDNUNG (EU) 2015/245 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2015

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2016 zum Zugang zu Dienstleistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung europäischer Statistiken über Einkommen und Lebensbedingungen geschaffen. Damit soll sichergestellt werden, dass vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler und auf europäischer Ebene zur Verfügung stehen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 werden in jedem Jahr Durchführungsmaßnahmen zur Spezifikation der sekundären Zielgebiete und -variablen verabschiedet, die in dem Jahr in die Querschnittkomponente von EU-SILC aufzunehmen sind. Daher müssen Durchführungsmaßnahmen für die Spezifikation der sekundären Zielvariablen und ihrer Identifikatoren für das Modul 2016 über den Zugang zu Dienstleistungen verabschiedet werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die sekundären Zielvariablen und ihre Identifikatoren für das Modul 2016 über den Zugang zu Dienstleistungen, ein Teil der Querschnittkomponente von EU-SILC, entsprechen der Liste im Anhang.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.


ANHANG

Für die Zwecke dieser Verordnung werden Einheiten, Datenerhebungsmodi und Bezugszeiträume wie folgt definiert:

1.   Einheit

Die Zielvariablen beziehen sich auf verschiedene Arten von Einheiten:

 

Die Variablen in Bezug auf die Bezahlbarkeit von Kinderbetreuungsdiensten, den ungedeckten Bedarf an derartigen Diensten und die Gründe für ihre Nichtinanspruchnahme, die Bezahlbarkeit formaler Aus- und Weiterbildung, medizinische Versorgung, die Anwesenheit pflegebedürftiger Personen und alle Variablen in Zusammenhang mit erhaltener häuslicher Pflege gelten für den Haushalt und beziehen sich auf den Haushalt insgesamt.

 

Angaben zum ungedeckten Bedarf an formaler Aus- und Weiterbildung, zum Hauptgrund für die Nichtbeteiligung an formaler Aus- und Weiterbildung, zu lebenslangem Lernen, zu geleisteter häuslicher Pflege und zu den pro Woche geleisteten Stunden häuslicher Pflege sind für jedes einzelne derzeitige Haushaltsmitglied vorzulegen oder, sofern zutreffend, für alle ausgewählten Auskunftspersonen ab 16 Jahren.

 

Angaben zur Bezahlung von Kinderbetreuung, zum Anteil der getragenen Kosten und wer diese übernimmt oder dazu beiträgt, sind von der Auskunftsperson des Haushalts für jedes Kind von 0 bis 12 Jahren zu machen.

 

Angaben zu Ausgaben für Studiengebühren für formale Aus- und Weiterbildung, zum Anteil der getragenen Kosten und wer diese übernimmt oder dazu beiträgt, sind von der Auskunftsperson des Haushalts für jedes Haushaltsmitglied zu machen.

2.   Datenerhebungsmodus

Der Datenerhebungsmodus für die Variablen auf Haushaltsebene oder die Variablen in Bezug auf die einzelnen Haushaltsmitglieder (auch die Variablen zu Kindern), für die Angaben auf Haushaltsebene gemacht werden, ist die persönliche Befragung der Auskunftsperson des Haushalts.

Der Datenerhebungsmodus für die Variablen, die bei den einzelnen Haushaltsmitgliedern erhoben werden, ist die persönliche Befragung aller derzeitigen Haushaltsmitglieder im Alter ab 16 Jahren oder, falls zutreffend, jeder ausgewählten Auskunftsperson.

Unter Alter ist das Alter bei Ablauf des Einkommensbezugszeitraums zu verstehen.

Aufgrund der Art der zu erfassenden Informationen sind nur persönliche Befragungen zulässig (ausnahmsweise Proxy-Interviews, wenn die zu befragenden Personen vorübergehend abwesend oder nicht in der Lage sind zu antworten).

3.   Bezugszeitraum

Die Zielvariablen beziehen sich auf zwei Arten von Bezugszeiträumen:

 

die letzten zwölf Monate: für Variablen in Bezug auf den ungedeckten Bedarf an formaler Aus- und Weiterbildung und die Gründe für ihre Nichtinanspruchnahme, lebenslanges Lernen und die Inanspruchnahme und Bezahlung von Gesundheitsdienstleistungen;

 

wie üblich: für alle anderen Variablen.

4.   Datenübermittlung

Die sekundären Zielvariablen sollten der Kommission (Eurostat) in der Datei für Haushaltsdaten (H-Datei), in der Datei für Registerdaten (R-Datei) und in der persönlichen Datei (P-Datei) nach den primären Zielvariablen übermittelt werden.

MODUL 2016 ZUM ZUGANG ZU DIENSTLEISTUNGEN: LISTE DER ZIELVARIABLEN

Identifikator der Variablen

Werte

Zielvariable

Kinderbetreuung

RC010

 

Ausgaben für formale Kinderbetreuung

 

1

Ja

 

2

Nein

RC010_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 4

Keine formale Betreuung für dieses Kind

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

RC020

 

Anteil der für formale Kinderbetreuung getragenen Kosten

 

1

Voller Preis (alle Kosten)

 

2

Reduzierter Preis (von Staat, Arbeitgeber, privater Person usw. subventioniert)

 

9

Weiß nicht

RC020_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (RC010 = 2)

 

– 4

Keine formale Betreuung für dieses Kind

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

RC030

 

Wer übernimmt die Kosten der formalen Kinderbetreuung oder trägt dazu bei

 

1

Staat oder lokale Behörden

 

2

Arbeitgeber

 

3

Andere Stellen (z. B. Kirche, gemeinnützige Einrichtung)

 

4

Private Personen, die nicht Haushaltsmitglieder sind

 

5

Andere

 

9

Weiß nicht

RC030_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (RC020 = 1)

 

– 4

Keine formale Betreuung für dieses Kind

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

HC040

 

Bezahlbarkeit von Kinderbetreuungsdiensten

 

1

Sehr schwierig

 

2

Schwierig

 

3

Relativ schwierig

 

4

Relativ leicht

 

5

Leicht

 

6

Sehr leicht

HC040_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 4

Keine Kosten für Kinderbetreuung im Haushalt

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

HC050

 

Ungedeckter Bedarf an formaler Kinderbetreuung

 

1

Ja

 

2

Nein

HC050_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

HC060

 

Hauptgrund, warum formale Kinderbetreuung, nicht (stärker) in Anspruch genommen wird

 

1

Kann es sich nicht leisten

 

2

Keine freien Plätze

 

3

Freie Plätze, aber nicht in der Nähe

 

4

Freie Plätze, aber Öffnungszeiten nicht geeignet

 

5

Freie Plätze, aber Qualität der verfügbaren Dienste nicht zufriedenstellend

 

6

Sonstige Gründe

HC060_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC050 = 2)

 

– 5

Keine Kinder von 0 bis 12 Jahren im Haushalt

Formale Aus- und Weiterbildung

RC070

 

Ausgaben für Studiengebühren

 

1

Ja

 

2

Nein

RC070_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 4

Person nimmt nicht an formaler Aus- und Weiterbildung teil

RC080

 

Anteil der gezahlten Studiengebühren

 

1

Voller Preis (alle Kosten)

 

2

Reduzierter Preis (von Staat, Arbeitgeber, privater Person usw. subventioniert)

 

9

Weiß nicht

RC080_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (RC070 = 2)

 

– 4

Person nimmt nicht an formaler Aus- und Weiterbildung teil

RC090

 

Wer übernimmt die Kosten der Studiengebühren/oder trägt dazu bei

 

1

Staat oder lokale Behörden

 

2

Arbeitgeber

 

3

Andere Stellen (z. B. Kirche, gemeinnützige Einrichtung)

 

4

Private Personen, die nicht Haushaltsmitglieder sind

 

5

Andere

 

9

Weiß nicht

RC090_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (RC080 = 1)

 

– 4

Person nimmt nicht an formaler Aus- und Weiterbildung teil

HC100

 

Bezahlbarkeit formaler Aus- und Weiterbildung

 

1

Sehr schwierig

 

2

Schwierig

 

3

Relativ schwierig

 

4

Relativ leicht

 

5

Leicht

 

6

Sehr leicht

HC100_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 4

Keine Kosten für formale Aus- und Weiterbildung im Haushalt

 

– 5

Niemand im Haushalt nimmt an formaler Aus- und Weiterbildung teil

PC110

 

Ungedeckter Bedarf an formaler Aus- und Weiterbildung

 

1

Ja

 

2

Nein

PC110_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

 

– 4

Person nimmt derzeit an formaler Aus- und Weiterbildung teil

PC120

 

Hauptgrund für die Nichtbeteiligung an formaler Aus- und Weiterbildung

 

1

Kann es sich nicht leisten

 

2

Nicht für Kurs oder Programm zugelassen

 

3

Zeitmangel (Stundenplan, familiäre Verpflichtungen usw.)

 

4

Keine geeigneten Kurse oder Programme im Angebot

 

5

Sonstige Gründe

PC120_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (PC110 = 2)

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

 

– 4

Person nimmt derzeit an formaler Aus- und Weiterbildung teil

Lebenslanges Lernen

PC130

 

Beteiligung an Aus- und Weiterbildung in Verbindung mit Hobbys

 

1

Ja

 

2

Nein

PC130_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

PC140

 

Beteiligung an Aus- und Weiterbildung in Verbindung mit Berufstätigkeit

 

1

Ja

 

2

Nein

PC140_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

PC150

 

Hauptgrund für die Nichtbeteiligung an Aus- und Weiterbildung in Verbindung mit Berufstätigkeit

 

1

Kann es sich nicht leisten

 

2

Nicht interessiert

 

3

Zeitmangel (Stundenplan, familiäre Verpflichtungen usw.)

 

4

Keine geeigneten Kurse oder Programme im Angebot

 

5

Wird vom Arbeitgeber nicht angeboten

 

6

Sonstige Gründe

PC150_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (PC140 = 1)

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

Gesundheitsversorgung

HC160

 

Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen

 

1

Ja

 

2

Nein

HC160_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

HC170

 

Ausgaben für Gesundheitsdienstleistungen

 

1

Ja

 

2

Nein

HC170_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC160 = 2)

HC180

 

Bezahlbarkeit von Gesundheitsdienstleistungen

 

1

Sehr schwierig

 

2

Schwierig

 

3

Relativ schwierig

 

4

Relativ leicht

 

5

Leicht

 

6

Sehr leicht

HC180_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 4

Keine Kosten für Gesundheitsdienstleistungen im Haushalt

Häusliche Pflege

HC190

 

Anwesenheit von Personen im Haushalt, die aufgrund langfristiger körperlicher oder geistiger Erkrankungen, Behinderungen oder altersbedingter Probleme auf Hilfe angewiesen sind

 

1

Ja

 

2

Nein

HC190_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

HC200

 

Erhaltene professionelle häusliche Pflege

 

1

Ja

 

2

Nein

HC200_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC190 = 2)

HC210

 

Stundenzahl der pro Woche erhaltenen professionellen häuslichen Pflege

 

1

Weniger als 10 Stunden pro Woche

 

2

Mindestens 10 aber weniger als 20 Stunden pro Woche

 

3

20 Stunden pro Woche oder mehr

HC210_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC200 = 2)

HC220

 

Ausgaben für professionelle häusliche Pflege

 

1

Ja

 

2

Nein

HC220_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC200 = 2)

HC230

 

Bezahlbarkeit professioneller häuslicher Pflege

 

1

Sehr schwierig

 

2

Schwierig

 

3

Relativ schwierig

 

4

Relativ leicht

 

5

Leicht

 

6

Sehr leicht

HC230_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC220 = 2)

HC240

 

Ungedeckter Bedarf an professioneller häuslicher Pflege

 

1

Ja

 

2

Nein

HC240_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC190 = 2)

HC250

 

Hauptgrund, warum professionelle häusliche Pflege nicht (stärker) in Anspruch genommen wird

 

1

Kann es sich nicht leisten

 

2

Wird von Person, die diese Pflege benötigt, abgelehnt

 

3

Häusliche Pflege wird nicht angeboten

 

4

Qualität der verfügbaren Pflegedienste nicht zufriedenstellend

 

5

Sonstige Gründe

HC250_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (HC240 = 2)

PC260

 

Geleistete Pflege oder Unterstützung

 

1

Ja — nur für Haushaltsmitglieder

 

2

Ja — nur für Personen, die nicht Haushaltsmitglieder sind

 

3

Ja — für Haushaltsmitglieder und für Personen, die nicht Haushaltsmitglieder sind

 

4

Nein

PC260_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson

PC270

 

Stundenzahl der pro Woche geleisteten Pflege oder Unterstützung

 

1

Weniger als 10 Stunden pro Woche

 

2

Mindestens 10 aber weniger als 20 Stunden pro Woche

 

3

20 Stunden pro Woche oder mehr

PC270_F

1

Ausgefüllt

 

– 1

Fehlt

 

– 2

Entfällt (PC260 = 4)

 

– 3

Nicht ausgewählte Auskunftsperson


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/246 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

116,3

IL

91,3

MA

80,6

TR

115,4

ZZ

100,9

0707 00 05

EG

191,6

TR

192,8

ZZ

192,2

0709 91 00

EG

57,5

ZZ

57,5

0709 93 10

MA

209,2

TR

237,0

ZZ

223,1

0805 10 20

EG

46,6

IL

70,1

MA

45,5

TN

56,7

TR

67,4

ZZ

57,3

0805 20 10

IL

132,6

MA

109,8

ZZ

121,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

93,4

IL

144,6

JM

116,6

MA

119,3

TR

79,0

ZZ

110,6

0805 50 10

TR

61,5

ZZ

61,5

0808 10 80

BR

68,8

CL

94,6

CN

119,5

MK

22,6

US

191,8

ZZ

99,5

0808 30 90

CL

184,9

ZA

115,2

ZZ

150,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/24


BESCHLUSS (GASP) 2015/247 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 10. Februar 2015

betreffend die Ernennung des Missionsleiters der Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN/1/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses 2010/279/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Mission EUPOL AFGHANISTAN zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 17. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/922/GASP (2) zur Verlängerung der Mission EUPOL AFGHANISTAN bis zum 31. Dezember 2016 erlassen.

(3)

Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, Frau Pia STJERNVALL mit Wirkung vom 16. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zum Missionsleiter der EUPOL AFGHANISTAN zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Pia STJERNVALL wird mit Wirkung vom 16. Februar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 zum Missionsleiter der EUPOL AFGHANISTAN ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.

(2)  Beschluss 2014/922/GASP des Rates vom 17. Dezember 2014 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 152).


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/25


BESCHLUSS (EU) 2015/248 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2014

über die Maßnahmen SA.23008 (2013/C) (ex 2013/NN) der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7277)

(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstehend „AEUV“), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 2. April 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde des privaten slowakischen Krankenversicherungsunternehmens Dôvera zdravotná poisťovňa, a. s. („Dôvera“ oder „der Beschwerdeführer“) ein. Gegenstand der Beschwerde war eine mutmaßliche staatliche Beihilfe für den staatseigenen Krankenversicherer Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. („SZP“) in Form der Erhöhung seines Grundkapitals um 450 Mio. SKK (etwa 15 Mio. EUR) am 26. Januar 2006.

(2)

An die Slowakische Republik versandte die Kommission am 21. August 2009 ein Auskunftsersuchen. Nach einer Fristverlängerung für die Beantwortung übermittelte die Slowakische Republik mit Schreiben vom 24. September 2009 die erbetenen Auskünfte.

(3)

Mit Schreiben vom 26. Februar 2010 ersuchte die Kommission die Slowakische Republik um weitere Auskünfte über diese Kapitalzuführung und um Erläuterungen zum Risikoausgleichsmechanismus (Risk Equalisation Scheme, RES), einer weiteren Maßnahme, die möglicherweise als staatliche Beihilfe einzustufen sei. Mit Schreiben vom 25. März 2010 beantragte die Slowakische Republik eine Verlängerung der Frist für die Beantwortung dieses Ersuchens, der die Kommission mit Schreiben vom 31. März 2010 stattgab. Nachdem die Kommission die Slowakische Republik am 16. Juni 2010 an die Übermittlung der Auskünfte erinnert hatte, ging die Slowakei mit Schreiben vom 9. Juli 2010 auf das Auskunftsersuchen ein. Wie von der Kommission in ihrem Schreiben vom 4. November 2010 angefordert, übermittelte die Slowakische Republik am 3. Dezember 2010 eine nichtvertrauliche Fassung dieser Antwort.

(4)

Am 1. Januar 2010 wurde SZP mit dem anderen staatseigenen slowakischen Krankenversicherer Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. („VZP“) verschmolzen. Von 1998 bis mindestens 2005 wurden diesen beiden staatseigenen Aktiengesellschaften die Portfolios anderer Krankenversicherungsunternehmen übertragen.

(5)

Bei zwei Zusammenkünften zwischen der Kommission und Dôvera am 10. Oktober 2010 und 15. März 2011 wurden der Gegenstand der Beschwerde und die Funktionsweise des Krankenversicherungssektors in der Slowakei erörtert. Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 übermittelte Dôvera zusätzliche Informationen zum Krankenversicherungssektor in der Slowakei und erweiterte den Umfang seiner Beschwerde um drei neue mutmaßliche Beihilfen zugunsten von SZP und VZP: i) Tilgung der Schulden der SZP durch das staatseigene Unternehmen Veriteľ in den Jahren 2004 und 2005 in zwei Tranchen von 52,7 bzw. 28 Mio. EUR, ii) Gewährung eines Zuschusses für die SZP in Höhe von 7,6 Mio. EUR durch das Gesundheitsministerium im Jahr 2006 und iii) staatlich finanzierte Kapitalerhöhung der VZP zum 1. Januar 2010 in Höhe von 65,1 Mio. EUR. Daraufhin forderte die Kommission die Slowakische Republik auf, zu der erweiterten Beschwerde mit den darin enthaltenen neuen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach einer Fristverlängerung für die Beantwortung übermittelte die Slowakische Republik ihre Stellungnahme mit Schreiben vom 11. November 2011.

(6)

Nach einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 15. Dezember 2011 übermittelte Dôvera mit Schreiben vom 16. Januar 2012 weitere Informationen über den Krankenversicherungssektor des Landes.

(7)

Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 setzte die Kommission die Slowakische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zu eröffnen (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). Der Eröffnungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) mit der Aufforderung an die Beteiligten veröffentlicht, Stellung zu nehmen.

(8)

Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 beantragte die Slowakische Republik eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss, die von der Kommission mit Schreiben vom 30. Juli 2013 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 27. August 2013 übermittelte die Slowakische Republik ihre Anmerkungen zum Eröffnungsbeschluss.

(9)

Bei der Kommission gingen von fünf Beteiligten Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss ein: vom Institut für Wirtschafts- und Sozialreformen (INEKO) mit Schreiben vom 15. Oktober 2013, von Union zdravotná poisťovňa, a. s. („Union-Krankenversicherung“) mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, vom Institut für Gesundheitspolitik („IGP“) mit Schreiben vom 28. Oktober 2013, vom Združenie zdravotných poisťovní SR („ZZP“, Verband der Krankenversicherungsunternehmen in der Slowakei) mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 und von Dôvera mit Schreiben vom 11. November 2013.

(10)

Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 20. November und 20. Dezember 2013 an die Slowakische Republik weitergeleitet. Am 20. Dezember 2013 beantragte die Slowakische Republik eine Verlängerung der Frist für die Antwort auf diese Stellungnahmen bis zum 31. Januar 2014, die von der Kommission am gleichen Tag gewährt wurde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 antwortete die Slowakei auf die von Dritten abgegebenen Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss.

(11)

Am 2. April 2014 fand ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und der Slowakischen Republik statt.

(12)

Am 11. April und am 25. August 2014 übermittelte die Kommission zusätzliche Auskunftsersuchen, auf die die Slowakei mit Schreiben vom 15. Mai 2014 bzw. 27. August 2014 antwortete.

2.   HINTERGRUND

2.1.   DIE ENTWICKLUNG DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG IN DER SLOWAKEI

(13)

Im Jahr 1994 erfolgte in der Slowakei die Umstellung von einem einheitlichen staatlichen Versicherungssystem auf ein pluralistisches Modell, in dem sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen tätig sein können. Im Rahmen einer umfassenden Reform mit den Gesetzen Nr. 581/2004 und 580/2004, die am 1. Januar 2005 in Kraft traten („Reform von 2005“) wurden die Vorschriften über die Umverteilung der eingenommenen Krankenversicherungsbeiträge abgewandelt, und es erfolgte eine Änderung der Rechtsform sämtlicher (staatlicher wie privater) Versicherungsunternehmen von juristischen Personen „sui generis“ zu Gesellschaften mit der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (d. h. zu gewinnorientierten, privatrechtlichen Kapitalgesellschaften). Es wurde eine unabhängige Regulierungsbehörde, die Slowakische Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen („AfG“), eingerichtet, die Betriebszulassungen erteilt und die Einhaltung der geltenden Bestimmungen durch die Versicherungsunternehmen überwacht. Im Wesentlichen sollten diese Reformen dazu dienen, die effiziente Nutzung verfügbarer Ressourcen zu verbessern und die Qualität der gesundheitlichen Versorgung zu erhöhen (3).

(14)

In der Slowakei bieten sämtliche öffentlichen und privaten Krankenversicherungsunternehmen die gesetzliche Krankenversicherung für Personen mit Wohnsitz in der Slowakei an (4). Die Möglichkeit nach Gesetz Nr. 580/2004, auch eine individuelle Krankenversicherung als Ergänzung zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bereitzustellen, wird kaum genutzt, da die gesetzliche Versicherung bereits ein umfassendes Leistungspaket bietet (5). Darüber hinaus wurde 2005 mit einem Rechtsakt die Möglichkeit für alle Krankenversicherungsunternehmen eingeführt, eine freiwillige Krankenversicherung für die Personen bereitzustellen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind (6).

(15)

Mit der Änderung des Gesetzes Nr. 581/2004 durch das Gesetz Nr. 530/2007 im Jahr 2007 wurde den im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung tätigen Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 untersagt, Gewinne in Form von Dividenden auszuzahlen; stattdessen wurden sie verpflichtet, erwirtschaftete Überschüsse in das slowakische Gesundheitswesen zu reinvestieren. Infolgedessen durften Krankenversicherungsunternehmen ab Januar 2008 überhaupt keine Gewinne mehr ausschütten. Am 26. Januar 2011 befand jedoch der Verfassungsgerichtshof der Slowakei das Verbot der Gewinnausschüttung als unvereinbar mit mehreren Bestimmungen der slowakischen Verfassung. Im Gefolge dieses Urteils änderte die Slowakei im Juli 2011 das Gesetz Nr. 530/2007 durch das Gesetz Nr. 250/2011, um Krankenversicherern wieder zu gestatten, unter bestimmten Auflagen Gewinne aus der gesetzlichen Krankenversicherung (an ihre Anteilseigner) auszuschütten (7). Infolge dieser Gesetzesänderungen wurde von der Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren wegen der Beschränkung der Gewinnausschüttung im Dezember 2011 eingestellt (8).

(16)

Am 31. Oktober 2012 genehmigte die Slowakei einen Projektplan für die Einrichtung eines einheitlichen nicht gewinnorientierten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik, das entweder durch freiwillige Übernahmen der privaten Krankenversicherungsunternehmen (bis 1. Januar 2014) oder durch deren Enteignung (bis 1. Juli 2014) und Gründung eines einheitlichen (staatlichen) Krankenversicherungsunternehmens eingeführt würde (9). Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses war noch keiner der Schritte des genannten Projektplans umgesetzt worden (10).

2.2.   KRANKENVERSICHERER IN DER SLOWAKEI

(17)

Nach slowakischem Recht wird ein Krankenversicherungsunternehmen definiert als Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik, das gegründet wurde, um nach Zulassung durch die AfG eine öffentliche gesetzliche Krankenversicherung bereitzustellen.

(18)

Personen mit Wohnsitz in der Slowakei haben die Wahl, eine gesetzliche Krankenversicherung bei einem der folgenden drei Versicherer abzuschließen:

a)

bei der slowakischen staatlichen Aktiengesellschaft VZP, die am 1. Juli 2005 gegründet wurde; sie entstand durch die Umwandlung des öffentlichen Unternehmens VšZP, das gemäß Gesetz Nr. 273/1994 am 1. November 1994 als Nachfolger der Nationalen Versicherungsgesellschaft (Národná poisťovňa) der Krankenkassenverwaltung gegründet wurde; die VZP wurde am 1. Januar 2010 gemäß Gesetz Nr. 533/2009 mit der staatlichen Gesellschaft SZP verschmolzen (daher wird das gemeinsame Unternehmen im Folgenden gegebenenfalls als „SZP/VZP“ bezeichnet); alleiniger Anteilseigner von VZP ist die Slowakische Republik;

b)

bei der privaten Aktiengesellschaft Dôvera (Hauptanteilseigner ist die mitteleuropäische Finanzgruppe PENTA); Dôvera wurde am 1. Oktober 2005 gegründet und fusionierte am 31. Dezember 2009 mit Apollo, einem weiteren privaten slowakischen Krankenversicherungsunternehmen; im Jahr 2010 war das fusionierte Unternehmen der größte private Krankenversicherer in der Slowakei;

c)

bei der privaten Aktiengesellschaft Union-Krankenversicherung, gegründet am 9. März 2006 und Mitglied der Achmea-Gruppe, früher Eureko, mit Sitz in den Niederlanden.

(19)

Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Marktanteile der verschiedenen Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik im Zeitraum 2008-2013 (11):

Jahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013 (12)

Unternehmen

Zahl der Versicherten (in %)

VZP

55,4

55,0

66,74

65,79

64,4

64,09

SZP

13,6

12,0

2010: SZP wird mit VZP verschmolzen

 

 

 

Apollo

8,4

10,0

2010: Apollo fusioniert mit Dôvera

 

 

 

Dôvera

16,2

16,0

26,37

26,8

27,75

27,49

Union

6,4

7,0

6,89

7,41

7,85

8,42

(20)

Alle Krankenversicherungsunternehmen sind Aktiengesellschaften, wobei laut Eigentumsregelung sowohl der staatliche als auch der private Sektor Anteilseigner sein können. Alle Krankenversicherungsunternehmen sind zur Einhaltung bestimmter Solvenzkriterien verpflichtet. Im Rahmen strenger Haushaltsbeschränkungen sind sie für Finanzierungslücken voll verantwortlich. Als private Aktiengesellschaften nach dem allgemeinen Gesellschaftsrecht verwalten Krankenversicherungsunternehmen ihren Betrieb und ihre Gesundheitskosten offenbar autonom.

(21)

Krankenversicherungsunternehmen dürfen Gewinne erzielen und erzielen diese auch (13). Die Versicherungsunternehmen in der Slowakei beziehen ihre Einnahmen aus Versicherungsbeiträgen, dem Staatshaushalt (Beiträge im Namen der Nichterwerbstätigen sowie eine Subvention zur Deckung von steigenden Kosten für Gesundheitsleistungen), Einkünften aus Immobilien, Spenden und anderen Einkünften. Gewinne können von Krankenversicherungsunternehmen beispielsweise durch Verbesserung ihres Managementsystems und durch Verhandlungen bei Vertragsabschlüssen mit Gesundheitsdienstleistern erzielt werden.

2.3.   HAUPTMERKMALE DER GESETZLICHEN KRANKENVERSICHERUNG IN DER SLOWAKEI

2.3.1.   Soziale Zielsetzung und öffentliches Interesse

(22)

Die gesetzliche Krankenversicherung der Slowakischen Republik verfolgt ein soziales Ziel, und zwar die Versorgung mit Gesundheitsleistungen und die Aufrechterhaltung eines tragfähigen Krankenversicherungssystems. Für die Bürger besteht das Recht auf Krankenversicherung, und Personen mit Wohnsitz in der Slowakei sind zur Versicherung verpflichtet (14). Das Recht auf kostenlose ärztliche Versorgung auf Basis der Krankenversicherung ist eine in der Verfassung verankerte Verpflichtung der Slowakischen Republik (15). Nach Angaben der Slowakischen Republik erfüllen die Krankenversicherungsunternehmen mit der im Auftrag des Staates erfolgenden Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik eine in der Verfassung verankerte Verpflichtung, d. h. die Krankenversicherung für Personen mit Wohnsitz in der Slowakei durch den Betrieb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei. Die Slowakische Republik ist per Gesetz für die Finanzierung des Gesundheitssystems und für die Deckung von Verlusten im Gesundheitswesen verantwortlich (16). Nach § 2 des Gesetzes Nr. 580/2004 über die Krankenversicherung stellt die Bereitstellung der öffentlichen gesetzlichen Krankenversicherung eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse dar, bei deren Betrieb öffentliche Mittel verwaltet werden.

2.3.2.   Pflichtmitgliedschaft, unbeschränkte Beitrittsmöglichkeit und Einheitsprämie

(23)

Nach den Bestimmungen der Gesetze Nr. 580/2004 und Nr. 581/2004 besteht für die Mehrheit der slowakischen Bevölkerung die Pflicht zur Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (17). Die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei gilt auch für Personen, die bis 30. April 2010 gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates (18) versichert waren und ab 1. Mai 2010 gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates versichert sind (19).

(24)

Die Versicherten haben das Recht, sich für ein Krankenversicherungsunternehmen ihrer Wahl zu entscheiden und einmal im Jahr zu wechseln. Im Rahmen der unbeschränkten Beitrittsmöglichkeit und der Einheitsprämie sind die Krankenversicherungsunternehmen in der Slowakei gesetzlich verpflichtet, jede Person mit Wohnsitz in der Slowakei, die dies wünscht, in ihre Versicherung aufzunehmen, sofern die betreffende Person die rechtlichen Voraussetzungen für die Krankenversicherung in der Slowakei erfüllt. Insbesondere dürfen Krankenversicherer niemanden aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands oder der Krankheitsrisiken (20) ablehnen und müssen allen Personen ungeachtet dieser Faktoren eine Krankengrundversicherung zum gleichen Preis anbieten.

(25)

Durch den Risikoausgleichsmechanismus (Risk Equalisation Scheme, RES) umfasst das slowakische Krankenversicherungssystem auch einen Rechtsrahmen für eine gerechte Risikoverteilung unter den Krankenversicherungsunternehmen. Im RES (21) erhalten Krankenversicherer, die Personen mit einem höheren Risiko versichern, Mittel von Versicherern, deren Portfolio mit einem geringeren Risiko verbunden ist, und zwar durch eine monatliche und jährliche Umverteilung von Beiträgen und durch Transfers (22).

2.3.3.   Leistungen und einkommensabhängige Beiträge

(26)

Die slowakische gesetzliche Krankenversicherung basiert auf einem Pflichtbeitragssystem. Die Beitragshöhe ist gesetzlich festgelegt und steht im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten (ähnlich der Einkommenssteuer); Grundlage ist nicht das versicherte Risiko (wie z. B. Alter oder Gesundheitszustand des Versicherten). Diese Beiträge, die die Slowakische Republik den öffentlichen Mitteln zurechnet, werden erhoben: 1) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern; 2) von selbständig Beschäftigten; 3) von freiwillig Arbeitslosen; 4) vom Staat (für die „staatlich Versicherten“, d. h. die Gruppe der überwiegend nicht Erwerbstätigen); und 5) von Dividendenzahlern.

(27)

Allen Versicherten wird das gleiche Grundleistungsniveau garantiert („Grundleistungspaket“). Zwischen der Höhe der eingezahlten Beiträge und den erhaltenen Leistungen (23) besteht kein direkter Zusammenhang. Von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte medizinische Leistungen werden unabhängig von der Beitragsentrichtung der Versicherten erbracht.

(28)

Das Grundleistungspaket der gesetzlichen Krankenversicherung deckt nahezu alle in der Slowakischen Republik vorhandenen Behandlungsverfahren ab, d. h., mit diesem Paket wird praktisch eine gesundheitliche Vollversorgung bereitgestellt. Derzeit hat mit dem Grundleistungspaket jeder Anspruch auf kostenlose Gesundheitsversorgung mit Ausnahme einiger weniger Behandlungen (z. B. Schönheitsoperationen) und Zuzahlungen für Arzneimittel und Kurbehandlungen sowie ausgewählten Leistungen der medizinischen Versorgung (z. B. Behandlung in der Notaufnahme). Das Grundleistungspaket kann per Regierungserlass (ohne parlamentarische Behandlung) eingeschränkt oder erweitert werden. Da die slowakische Verfassung jedem Bürger eine gesundheitliche Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den gesetzlich festgelegten Bedingungen garantiert, haben die Versicherungsunternehmen keinen Einfluss auf den Leistungskatalog, den Leistungsumfang oder die Prämien des Grundleistungspakets, da diese per Gesetz festgesetzt werden.

(29)

Die slowakischen Krankenversicherungsunternehmen haben und nutzen die Möglichkeit, das Grundleistungspaket mit verschiedenen Zusatzleistungen ihrer Wahl zu ergänzen, also mit Leistungen, die im Basispaket nicht enthalten sind, den Versicherten aber im Rahmen dieses Gesundheitspakets der gesetzlichen Krankenversicherung unentgeltlich angeboten werden. Den vorliegenden Informationen zufolge können die Krankenversicherungsunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Versicherung beispielsweise bestimmte ergänzende und präventive Behandlungen anbieten. Diese Zusatzleistungen unterscheiden sich von eventuell kostenpflichtig angebotenen individuellen medizinischen Leistungen der Versicherung.

2.3.4.   Auswahl der Gesundheitsdienstleister und der Gesundheitsdienstleistungen

(30)

Die Krankenversicherungsunternehmen dürfen Gesundheitsdienstleister auswählen und Verträge mit Ärzten und einzelnen Krankenhäusern aushandeln. Somit beauftragen die Unternehmen einzelne Gesundheitsdienstleister; die entsprechenden Verträge werden unabhängig voneinander geschlossen, und ein bestimmter Gesundheitsdienstleister kann Verträge mit allen oder lediglich einigen Krankenversicherungsunternehmen abschließen und umgekehrt. Die Krankenversicherungsunternehmen erstatten Dienstleistungen sowohl staatlicher als auch privater Gesundheitsdienstleister.

(31)

Zur Gewährleistung der geografischen Erreichbarkeit der Gesundheitsdienstleistungen und zur Einflussnahme auf die Kapazitätsplanung ist vom Staat eine Mindestanforderung an das zu unterhaltende Netz festgelegt worden. So sind die Versicherungsunternehmen bei der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich verpflichtet, Verträge mit einem Mindestnetz von Krankenhäusern abzuschließen. Dabei errichtet jedes Krankenversicherungsunternehmen ein eigenes Netz und verbessert das der Mindestanforderung unterliegende Netz durch selektive Vertragsabschlüsse mit zusätzlichen Krankenhäusern und anderen Gesundheitsdienstleistern. Somit sind die medizinischen Leistungen dieser Krankenhäuser bzw. anderer Gesundheitsdienstleister, die der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, vom Krankenversicherer zugunsten der Versicherten abgedeckt. Den Krankenversicherungsunternehmen steht bei den Verhandlungen mit den Krankenhäusern über Preis und Qualität der medizinischen Leistungen für die Versicherten ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung.

2.3.5.   Rechtsrahmen

(32)

Das System der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik ist durch besondere Rechtsvorschriften geregelt (24). Status, Rechte und Pflichten aller Krankenversicherungsunternehmen, die die gesetzliche Krankenversicherung bereitstellen, sind laut Gesetz gleich. Krankenversicherungsunternehmen müssen mit dem Zweck der Bereitstellung der öffentlichen Krankenversicherung gegründet werden und dürfen keine anderen Tätigkeiten ausüben als in § 6 des Gesetzes Nr. 581/2004 aufgeführt. Die Tätigkeiten der Krankenversicherungsunternehmen, die das System der gesetzlichen Krankenversicherung bedienen, unterliegen der Gesamtkontrolle des Staates, ausgeübt insbesondere durch die Regulierungsbehörde AfG, die im Gesundheitssystem die Überwachungs- und Aufsichtsfunktion ausübt. Die AfG kontrolliert, ob die Krankenversicherungsunternehmen und die Gesundheitsdienstleister den Rechtsrahmen einhalten, und schreitet bei Verstößen ein.

3.   ERLÄUTERUNG DER BEANSTANDETEN MASSNAHMEN

(33)

Im vorliegenden Beschluss werden die sechs nachstehend aufgeführten Maßnahmen (im Folgenden zusammen als „beanstandete Maßnahmen“ bezeichnet) untersucht (25):

3.1.   DIE KAPITALERHÖHUNG DER SZP IM JAHR 2006

(34)

Mit Schreiben vom 2. April 2007 ging bei der Kommission eine Beschwerde des privaten slowakischen Krankenversicherungsunternehmens Dôvera über eine Kapitalzuführung der Slowakischen Republik zugunsten des staatseigenen Unternehmens SZP in Höhe von 450 Mio. SKK (ca. 15 Mio. EUR) ein, die zwischen dem 28. November 2005 und dem 18. Januar 2006 in drei Tranchen gewährt worden war.

(35)

Diese Kapitalerhöhung stand mit der Reform des Gesundheitswesens und der Reform der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik in den Jahren 2004 und 2005 in Verbindung. Die SZP war zum Zeitpunkt ihrer Gründung als Aktiengesellschaft im Jahr 2005 als Rechtsnachfolgerin einer öffentlichen Einrichtung (26) von Rechts wegen dazu verpflichtet, nicht nur die Vermögenswerte, sondern auch die vor 2005 angefallenen Verbindlichkeiten des ursprünglichen Versicherungsunternehmens zu übernehmen, aus deren Höhe sich eine unzureichende Solvabilität im Sinne der Anforderungen von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzes über Krankenversicherer (Gesetz Nr. 581/2004) ergab. Die genannten Verbindlichkeiten beliefen sich am 31. Dezember 2005 auf 467,765 Mio. SKK (etwa 15,5 Mio. EUR).

3.2.   DIE TILGUNG DER SCHULDEN DER SZP DURCH VERITEĽ

(36)

Veriteľ wurde 2003 als neue staatliche Stelle für die Schuldenkonsolidierung im Gesundheitssektor eingerichtet (27) und von der slowakischen Regierung mit der Durchführung des Vorhabens der Entschuldung der Gesundheitseinrichtungen und Krankenversicherungsunternehmen beauftragt, was im Vorfeld der Umwandlung aller bestehenden Krankenkassen in Aktiengesellschaften bis zum 30. September 2005 erfolgen sollte. Das Entschuldungsverfahren wurde auf der Grundlage von Beschlüssen der slowakischen Regierung durchgeführt.

(37)

Im Zeitraum 2003-2005 hat Veriteľ im Gesundheitssektor Schulden mit einem Buchwert von mehr als 1 100 Mio. EUR durch Barzahlungen in Höhe von 644 Mio. EUR getilgt. Angesichts der Ankündigung des Gesundheitsministeriums, dass dies der letzte Rettungsplan zugunsten des Gesundheitssystems sein würde, wurde die Agentur Veriteľ im Jahr 2006 geschlossen (28).

(38)

Der Beschwerdeführer macht eine ungerechtfertigte diskriminierende Behandlung im Rahmen des Entschuldungsprozesses aufgrund der Tatsache geltend, dass Veriteľ Schulden der SZP in Höhe von 52,7 Mio. EUR getilgt und das Unternehmen damit mehr als der Beschwerdeführer selbst erhalten habe (29). Allerdings führt der Beschwerdeführer in erster Linie an, dass Veriteľ am 30. November 2005 (und damit nach der Umwandlung) zusätzlich weitere Verbindlichkeiten ablöste, die SZP in Höhe von ca. 28 Mio. EUR gegenüber dem Sonderkonto für Beitragsumverteilung hatte. Dies erfolgte, indem die SZP der Veriteľ Beitrags- und Zinsforderungen übertrug. Die SZP hat Veriteľ Beitrags- und Zinsforderungen in Höhe von etwa 929 Mio. SKK (davon Zinsen in Höhe von nahezu 343 Mio. SKK) übertragen. Im Gegenzug hat Veriteľ der SZP eine Gegenleistung von 840 Mio. SKK (etwa 28 Mio. EUR) erbracht, indem sie einen Ausgleich der Verbindlichkeiten vornahm, die seitens SZP gegenüber dem Sonderkonto für Beitragsumverteilung bestanden (30).

3.3.   DER SZP-ZUSCHUSS VON 2006

(39)

In der zweiten Jahreshälfte 2006 gewährte das Gesundheitsministerium der SZP einen weiteren Zuschuss unter Verwendung eines Teils des Liquidationssaldos von Veriteľ, die im Juli 2006 aufgelöst worden war. Dem Beschwerdeführer zufolge belief sich der Zuschuss auf etwa 7,6 Mio. EUR.

(40)

Der Beschwerdeführer behauptet, dass dieser Zuschuss bereitgestellt wurde, um vor 2005 entstandene SZP-Verbindlichkeiten gegenüber Gesundheitsdienstleistern zu bereinigen, obwohl nicht klar war, ob diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Gewährung des Zuschusses noch fortbestanden.

(41)

Nach Angaben der Slowakischen Republik wurden die Finanzmittel aus dem Liquidationssaldo von Veriteľ jedoch nicht der SZP, sondern medizinischen Einrichtungen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Staatseigentum befanden, zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten (beispielsweise Krankenversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter) gegenüber der SZP zur Verfügung gestellt. Nach dem Dafürhalten der Slowakischen Republik handelte es sich demzufolge nicht um Zuschüsse, sondern vielmehr um die reguläre Begleichung bestehender unbestrittener Verbindlichkeiten in Form noch nicht gezahlter Krankenversicherungsbeiträge durch den Staat.

3.4.   DIE KAPITALERHÖHUNG DER VZP IM JAHR 2010

(42)

Am 1. Januar 2010 hat das Gesundheitsministerium der Slowakischen Republik das Grundkapital der VZP aufgestockt. Die Kapitalerhöhung belief sich auf ca. 65,1 Mio. EUR.

(43)

Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat der Staat angesichts der bevorstehenden Insolvenz der VZP auf diese Weise das Einnahmendefizit der VZP ausgleichen wollen. Ferner sei der Staat von keinerlei Aussicht auf die Erzielung einer Kapitalrendite innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ausgegangen, was insbesondere der Tatsache geschuldet gewesen sei, dass die Slowakei gerade ein Gesetz erlassen hatte, mit dem Krankenversicherungsunternehmen die Gewinnausschüttung untersagt wurde.

(44)

Nach Angaben der Slowakischen Republik zielte die genannte Kapitalerhöhung bei der VZP im Jahr 2010 darauf ab, die Auswirkungen der Finanzkrise abzufedern und die VZP dabei zu unterstützen, dem Druck standzuhalten, aufgrund steigender Nachfrage nach Gesundheitsdienstleistungen die Verschuldung erhöhen zu müssen.

3.5.   DER RISIKOAUSGLEICHSMECHANISMUS (RISK EQUALISATION SCHEME, RES)

(45)

Im Rahmen ihrer vorläufigen Würdigung fand die Kommission zudem heraus, dass zur Finanzierung von Krankenversicherungsunternehmen in der Slowakischen Republik ein Pooling- und Risikoanpassungsmechanismus eingerichtet worden war — der Risikoausgleichsmechanismus (RES).

(46)

Der Risikoausgleichsmechanismus (31) gilt in vollem Umfang für alle Krankenversicherer, die die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakischen Republik bereitstellen. Zwar ziehen die Krankenversicherungsunternehmen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung direkt von Arbeitgebern, Selbstständigen, Selbstzahlern (freiwillig Arbeitslosen), Staat und Dividendenzahlern ein, doch besteht zwischen ihnen ein Ungleichgewicht bei der Einnahmen- und Ausgabenverteilung, das auf Unterschiede bei den Versichertenstrukturen zurückzuführen ist. Um die finanzielle Belastung der Krankenversicherungsunternehmen mit einem risikoreicheren Bestand zu senken und die Eventualität der Risikoselektion zu verringern, werden die Beiträge über den Risikoausgleichsmechanismus mittels einer von der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen festgelegten Berechnungsmethode unter den Krankenversicherern aufgeteilt (32). Dem Risikoausgleichsmechanismus liegen Parameter wie Alter, Geschlecht und seit 2010 auch der Erwerbsstatus des Versicherten zugrunde.

(47)

Die Slowakische Republik betrachtet den Risikoausgleichsmechanismus nicht als eine Form staatlicher Beihilfe, sondern als Möglichkeit der Gewährleistung einer einheitlichen Mittelvergabe in Übereinstimmung mit den geltenden Kriterien des Risikoausgleichsmechanismus und damit als einen Akt der Solidarität unter den Versicherten, der keine staatliche Beihilfe darstellt.

3.6.   DIE PORTFOLIOÜBERTRAGUNGEN AUF SZP UND VZP

(48)

Des Weiteren erlangte die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Würdigung Kenntnis von mehreren vom Staat angeordneten direkten Übertragungen von Portfolios anderer, im Zeitverlauf liquidierter Krankenversicherungsunternehmen auf die SZP und die VZP (insbesondere vom Unternehmen Družstevná zdravotná poisťovňa auf die VZP und vom Unternehmen Európská zdravotná poisťovňa auf die SZP).

(49)

Nach Angaben von Dôvera wurde das Portfolio der EZP ohne Berücksichtigung weiterer interessierter Marktteilnehmer und unter unbekannten Einschränkungen und Bedingungen direkt auf die SZP übertragen.

(50)

Die Slowakische Republik macht geltend, dass die Entscheidung der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen, das Portfolio der EZP ohne Gegenleistung auf die SZP zu übertragen, mit dem Gesetz Nr. 581/2004 sowie mit dem Recht des Versicherten auf freie Wahl seiner Krankenversicherung in Einklang stehe. Weitere Versicherungsunternehmen hätten ihr Interesse an diesem Portfolio zum Ausdruck gebracht, allerdings zu Bedingungen, durch die das Liquidationsverfahren unangemessen verzögert worden wäre. Ferner seien mit der Übertragung der Portfolios keinerlei Vorteile für die die Portfolios übernehmenden Unternehmen VZP und SZP verbunden gewesen, da darin alle Forderungen und Verbindlichkeiten der aufgelösten Unternehmen enthalten gewesen seien.

4.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(51)

Die Kommission merkte in ihrem Eröffnungsbeschluss an, dass sie sich noch keine Klarheit darüber verschaffen konnte, ob die betreffende Tätigkeit als wirtschaftliche oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, und wies darauf hin, dass angesichts der besonderen Merkmale des Falls die SZP/VZP und alle weiteren Unternehmen, die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakischen Republik anbieten, möglicherweise ab dem 1. Januar 2005 eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Nach Auffassung der Kommission erfordert die Kombination von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Merkmalen in der slowakischen gesetzlichen Krankenversicherung eine eingehende Analyse der einzelnen Elemente und ihrer jeweiligen Bedeutung innerhalb des Systems, damit festgestellt werden kann, ob die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, so wie sie in der Slowakei organisiert ist, als eine ihrem Wesen nach wirtschaftliche Tätigkeit (ab dem 1. Januar 2005) oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.

(52)

Die Kommission hatte auch erklärt, dass ihr, sollte die Tätigkeit als Tätigkeit wirtschaftlicher Natur angesehen werden, nicht in ausreichendem Maße Informationen vorliegen, anhand deren sie bestimmen könnte, ob diese Maßnahmen die Gewährung eines selektiven Vorteils für SZP/VZP darstellen.

(53)

Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass sie in dieser Phase mangels spezifischer Erklärungen oder konkreter Anhaltspunkte bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht ausschließen könne, verlieh sie auch ihrer Ungewissheit in der Frage Ausdruck, ob die betreffenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 oder des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sollte sie zu der Auffassung gelangen, dass es sich bei den Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt.

(54)

In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die endgültige Schlussfolgerung, ob die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik als eine ihrem Wesen nach wirtschaftliche Tätigkeit oder nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, ob die staatlichen Maßnahmen alle übrigen Voraussetzungen einer staatlichen Beihilfe erfüllen und ob sie gegebenenfalls mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, erst nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens gezogen werden kann, wenn alle verfügbaren Informationen (darunter auch weitere Stellungnahmen der Mitgliedstaaten und Dritter) erfasst und einer gründlichen Überprüfung unterzogen worden sind.

5.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER

(55)

Bei der Kommission sind die nachstehenden Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen:

5.1.   DÔVERA

(56)

Der Beschwerdeführer Dôvera übermittelte in seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zusätzliche Informationen über das Krankenversicherungssystem und weitere Argumente zur Begründung seines Standpunkts, dass es sich bei SZP/VZP um Unternehmen handelt, die dem Wettbewerbsrecht unterliegen und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten haben.

(57)

Dôvera erklärt, dass die Unternehmen SZP/VZP im Wettbewerb mit privaten Krankenversicherungsunternehmen stehen, die dieselben Dienstleistungen anbieten und gewinnorientiert arbeiten, und verweist auf seine bisherigen Ausführungen zu der ihrem Wesen nach wirtschaftlichen Tätigkeit sowie auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (33). In diesem Zusammenhang behauptet Dôvera, dass die einzelnen Punkte, die die Slowakische Republik im Eröffnungsbeschluss als Nachweis für eine ihrem Wesen nach nichtwirtschaftliche Tätigkeit von VZP/SZP aufführt, einer Prüfung nicht standhalten. Die Reform der Jahre 2004-2005 sei auf die Schaffung eines wettbewerbsorientierten Marktes ausgerichtet gewesen, ein Umstand, der von der slowakischen Justiz (u. a. vom Verfassungsgerichtshof der Slowakei) sowie von der Slowakischen Republik selbst bestätigt worden sei. In diesem Zusammenhang macht Dôvera ferner geltend, dass die Versicherer über selektive Vertragsabschlüsse sowie über die Verhandlungen, die sie hinsichtlich Preisen und Qualität der Leistungen mit Gesundheitsdienstleistern führen, im Wettbewerb miteinander stehen und die Krankenversicherungsunternehmen für den Ausbau und Erhalt ihres Kundenstamms Werbekampagnen durchführen. Darüber hinaus stellt Dôvera den ausschließlich sozialen Charakter der gesetzlichen Krankenversicherung in Abrede, da die Krankenversicherer die Möglichkeit hätten, Gewinne zu erzielen und auszuschütten und aufseiten von Privatinvestoren die Bereitschaft bestehe, in Unternehmen des slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssektors zu investieren.

(58)

Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen, die Dôvera der Kommission bereits vor dem Eröffnungsbeschluss vorgelegt hatte, macht das Unternehmen ferner geltend, dass alle in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen als rechtswidrige Beihilfen einzustufen seien, da alle weiteren in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags genannten Anforderungen erfüllt seien. Die Slowakische Republik habe mit der Kapitalerhöhung der SZP im Jahr 2006 und der VZP im Jahr 2010 nicht wie ein marktwirtschaftlich agierender Kapitalgeber gehandelt. Dôvera führt ferner an, dass die Slowakische Republik durch die bevorzugte Behandlung der SZP im Zusammenhang mit der Schuldenablösung im Zeitraum 2003-2005 sowie mit der Einführung von zwei neuen Parametern innerhalb des Risikoausgleichsmechanismus in den Jahren 2009 und 2012 einen Unterschied zwischen SZP/VZP und privaten Versicherungsgesellschaften gemacht habe. Im Zusammenhang mit den Portfolioübertragungen beziehen sich die Anmerkungen von Dôvera hauptsächlich auf die Übertragung des Versicherungsportfolios der EZP, da dem Unternehmen keine Informationen über eine vorherige Übertragung an die VZP vorliegen. Hierzu stellt das Unternehmen fest, dass die Kommission von der Slowakischen Republik möglicherweise falsche Angaben zum geltenden Rechtsrahmen für die genannte Portfolioübertragung erhalten habe.

(59)

Als letzten Punkt führt Dôvera an, dass die Slowakische Republik keinen Nachweis darüber erbracht habe, dass es sich bei der Bereitstellung einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung um eine Dienstleistung von allgemeinem Interesse handelt, und zieht daher die Prüfung anhand des Urteils in der Rechtssache Altmark (34) und des DAWI-Pakets der Kommission grundsätzlich in Zweifel.

5.2.   UNION-KRANKENVERSICHERUNG

(60)

Die Ausführungen, die Union-Krankenversicherung als weiterer privater Wettbewerber von SZP/VZP zum Eröffnungsbeschluss machte, stimmen weitgehend mit den Anmerkungen von Dôvera überein, wobei das Unternehmen ausführt, dass es sich bei SZP und VZP um Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handele. Dementsprechend stellten fünf der sechs in Abschnitt 3 des Beschlusses aufgeführten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Zur sechsten Maßnahme, dem Risikoausgleichsmechanismus, führt die Union-Krankenversicherung an, dass sie möglicherweise die im Urteil in der Rechtssache Altmark genannten Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen erfüllt oder als mit dem Binnenmarkt vereinbar im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV angesehen werden könne, was weitere Untersuchungen zu einem potenziell diskriminierenden Vorgehen zugunsten der Nettoempfänger im Rahmen des Risikoausgleichsmechanismus, d. h. SZP/VZP, erfordern würde.

5.3.   HPI, INEKO UND ZZP

(61)

Die drei übrigen Parteien, HPI, INEKO und ZZP, unterstützen in ihren Anmerkungen zum Eröffnungsbeschluss weitgehend den Standpunkt der Beschwerde führenden Versicherungsgesellschaften Dôvera und Union-Krankenversicherung, dass die Tätigkeit wirtschaftlicher Natur sei und die Maßnahmen angesichts der Gewährung eines selektiven Vorteils zugunsten von SZP/VZP eine staatliche Beihilfe darstellten, verleihen ihrer Überzeugung Ausdruck, dass die Krankenversicherungsunternehmen in Wettbewerb miteinander stehen (indem sie sich auf unterschiedliche Weise um Kunden bemühen), und machen geltend, dass der Staat die staatseigenen Krankenversicherungsunternehmen bevorzugt behandelt habe.

6.   STELLUNGNAHME ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS UND WEITERE ANMERKUNGEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

(62)

Die Slowakische Republik hat ihre Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss übermittelt und Anmerkungen zu den Bemerkungen Dritter abgegeben.

(63)

In ihren Darlegungen nahm die Slowakische Republik Klarstellungen vor und unterbreitete weitere Argumente zur Untermauerung ihres Standpunkts, dass das gesetzliche Krankenversicherungssystem nicht den Wettbewerbsvorschriften unterliege, da es keine wirtschaftliche Tätigkeit beinhalte. Die slowakische gesetzliche Krankenversicherung könne nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (35) insbesondere aus den im Folgenden aufgeführten Gründen nicht als wirtschaftlich eingestuft werden:

a)

Das System verfolge ein soziales Ziel.

b)

Das System beruhe auf dem Solidaritätsprinzip, insbesondere angesichts der folgenden Punkte:

i)

Pflichtversicherung aller Personen mit Wohnsitz in der Slowakei;

ii)

allen Versicherten wird das gleiche Mindestleistungsniveau garantiert;

iii)

die Beiträge wirken sich nicht auf die individuellen Leistungen aus, weil die Beiträge gesetzlich festgelegt sind (kein Preiswettbewerb);

iv)

zwischen den Versicherungsunternehmen besteht Risikosolidarität: Risikoausgleichsmechanismus und System der Einheitsprämie.

c)

Es ist ein detaillierter Rechtsrahmen festgelegt worden, der vom Staat überwacht wird: Status, Rechte und Pflichten aller Krankenversicherungsunternehmen sind per Gesetz geregelt.

(64)

Die Slowakische Republik weist die Behauptung zurück, dass das slowakische Gesundheitssystem im Zuge der gesetzlichen Veränderungen von 2005 in ein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten funktionierendes System umgewandelt worden sei, und verweist darauf, dass das System seine öffentliche, nichtwirtschaftliche Natur zu keinem Zeitpunkt eingebüßt habe, zumal das slowakische Krankenversicherungssystem Teil des System der sozialen Sicherheit sei und im Übrigen gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV eine Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und für die medizinische Versorgung bestehe.

(65)

Die Slowakische Republik stellt darüber hinaus fest, dass die öffentliche Krankenversicherung im Zuge der Krankenversicherungsreform keineswegs durch die private Krankenversicherung ersetzt worden sei, und auch die Deckung von Risiken, die von der gesetzlichen Sozialversicherung getragen werden, sei nicht für Privatversicherer geöffnet worden. Das Hauptanliegen der Reform des Gesundheitssektors habe darin bestanden, klare Vorschriften für den Umgang mit den für Gesundheit bereitstehenden Finanzmitteln festzulegen, dabei habe sich die bis zum 30. September 2005 vollzogene Umwandlung aller bestehenden Krankenkassen in Aktiengesellschaften mit eindeutigen Rechnungslegungsvorschriften als für die Festlegung dieser Vorschriften geeigneter Weg erwiesen. Alle slowakischen Krankenversicherungsunternehmen seien an der Verwaltung der ihnen im Rahmen des öffentlichen Krankenversicherungssystems anvertrauten staatlichen Mittel beteiligt.

(66)

Der Slowakischen Republik zufolge könne die Tatsache, dass die slowakische gesetzliche Krankenversicherung einen begrenzten Wettbewerb in Bezug auf die Qualität zulässt, als Aspekt angesehen werden, der dazu beiträgt, dass die Krankenversicherungsunternehmen veranlasst werden, ihre Tätigkeit im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuüben, nicht jedoch als Aspekt, der die nichtwirtschaftliche Art der Tätigkeit des Krankenversicherungssystems insgesamt beeinflussen könne.

(67)

Die Slowakische Republik führt ferner aus, dass es sich bei den im slowakischen Krankenversicherungssystem durch die Krankenversicherungsunternehmen angesammelten und umverteilten Mittel um die Summe der nach dem Gesetz zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und damit um einen Teil der öffentlichen Finanzen der Slowakei handele. Demzufolge seien alle Krankenversicherungsunternehmen mit der Verwaltung der von der Allgemeinheit gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften eingezogenen öffentlichen Mittel zur finanziellen Absicherung der Gesundheitsversorgung betraut.

(68)

Zur Untermauerung ihrer Angaben erinnert die Slowakische Republik daran, dass die Krankenversicherungsunternehmen gemäß dem Änderungsgesetz Nr. 250/2011 auch nach der Abschaffung des Gewinnausschüttungsverbots im Jahr 2011 nur unter genau festgelegten Bedingungen Gewinne erzielen dürfen, d. h.:

a)

die Einführung einer Steuer auf die Gewinne der Krankenversicherungsunternehmen;

b)

die Verpflichtung zur Gewinnverwendung mit dem Ziel der Einrichtung eines Rücklagenfonds mit bis zu 20 % des eingezahlten gezeichneten Kapitals des Versicherungsunternehmens (die Rücklage darf nur zur Deckung von Verlusten des betreffenden Versicherungsunternehmens verwendet werden);

c)

die obligatorische Bildung technischer Rückstellungen zur Deckung medizinischer Leistungen für Versicherte auf Wartelisten (was zur Folge hat, dass die Krankenversicherungsunternehmen keine Gewinne zum Nachteil ihrer Kunden erzielen können, indem sie diese auf Wartelisten setzen, anstatt die medizinische Leistung unverzüglich zu erbringen; dies ist ein wesentlicher Aspekt der Einhaltung allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze im Bereich der öffentlichen Krankenversicherung).

(69)

In diesem Zusammenhang gab die Slowakische Republik an, dass die VZP zu dem Zeitpunkt, da sie einen Überschuss verzeichnete, einen Gesundheitsfonds zur Bezahlung der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung sowie zur Finanzierung besonders kostspieliger Versorgungsleistungen, die von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen werden, eingerichtet habe. Darüber hinaus habe die VZP in den Jahren, in denen sie Überschüsse ausweisen konnte, einen Teil der Gewinne in den gesetzlichen Reservefonds übertragen, der in der Folge zur Verringerung aufgelaufener Verluste verwendet worden sei. Die staatlichen Krankenversicherungsunternehmen hätten in keinem einzigen Fall Gewinne an Aktionäre ausgeschüttet.

(70)

Die Slowakische Republik verweist in diesem Zusammenhang auf eine weitere Beschränkung, nach der die Krankenversicherungsunternehmen Darlehen ausschließlich in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 523/2004 über Haushaltsbestimmungen in der öffentlichen Verwaltung und nach vorheriger Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen aufnehmen können.

(71)

Zur weiteren Untermauerung ihres Vorbringens, dass die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht den Wettbewerbsvorschriften unterliegt, verweist die Slowakische Republik zudem auf eine Untersuchung der slowakischen Kartellbehörde aus dem Jahr 2009, in der diese zu dem Ergebnis kam, dass die Krankenversicherungsunternehmen innerhalb eines Systems tätig seien, das sich durch ein hohes Maß an Solidarität auszeichnet, in dem medizinische Leistungen unentgeltlich erbracht werden und die wesentlichen Tätigkeitsmerkmale durch den Staat geregelt werden, sodass die Tätigkeit der Krankenversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen gewertet werden könne, die den Wettbewerb beschränkt. Entsprechend findet nach Maßgabe der Kartellbehörde das slowakische Wettbewerbsgesetz keine Anwendung auf die von Krankenversicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeübten Tätigkeiten (36).

(72)

Die Slowakische Republik führt ferner an, dass der Verfassungsgerichtshof im Jahr 2011 das ab dem Jahr 2007 bestehende Verbot der Gewinnausschüttung aufgrund der damit verbundenen Verletzung der slowakischen Eigentumsrechte zwar für verfassungswidrig erklärt hat, jedoch nicht die Auffassung teilte, dass die Grundsätze der Marktwirtschaft durch das Gesetz über die Krankenversicherungsunternehmen eingeschränkt würden. Sie verweist ferner auf die Feststellung des Verfassungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang, dass Rechtsvorschriften im Bereich der Krankenversicherung, die einen Ausschluss oder eine deutliche Einschränkung der Wirkung marktwirtschaftlicher Instrumente und somit Wettbewerbsbeschränkungen zur Folgen haben, verfassungsrechtlich zulässig seien.

(73)

Zusätzlich zu ihrer Behauptung, dass die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in den Anwendungsbereich der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften fällt, macht die Slowakische Republik geltend, dass die Maßnahmen keine weiteren Beihilfeelemente gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten. Bei den Kapitalzuführungen der Jahre 2006 und 2009 habe es sich nicht um Beihilfen gehandelt, da sie nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfolgt seien. Sie weist ferner zurück, dass es im Rahmen der Schuldentilgung durch Veriteľ zu ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen gekommen sei, und betont erneut, dass die VZP im Jahr 2006 keine Subvention erhalten habe, sondern im Rahmen der genannten Maßnahmen eine reguläre Begleichung bestehender unbestrittener Verbindlichkeiten durch den Staat erfolgt sei. Die Slowakische Republik macht weitere Angaben zu den Portfolioübertragungen von der DZP auf die VZP und von der EZP auf die SZP und gibt an, dass SZP/VZP durch diese Übertragungen kein selektiver Vorteil gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gewährt worden sei. Abschließend stellt sie weitere Informationen über den Risikoausgleichsmechanismus zur Verfügung, gibt insbesondere Erläuterungen dazu, wie die Beiträge (monatlich und jährlich) im Zeitraum 2006-2012 umverteilt wurden, und führt an, dass diese Maßnahme ebenfalls nicht als Beihilfe gewertet werden könne, da sie einen Ausgleich der Systemrisiken aufgrund einheitlicher Beitragssätze für alle Versichertengruppen mit unterschiedlichen Risikostufen bewirke.

(74)

Die Slowakische Republik hat in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss insbesondere ihren Standpunkt bekräftigt, dass SZP/VZP keine Unternehmen seien, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübten, und dass die Maßnahmen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers übereinstimmten, keine Vorteile für SZP/VZP beinhalteten und dementsprechend nicht als Beihilfe gewertet werden könnten. Sie hat es daher nicht als notwendig erachtet, Argumente für die Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt vorzulegen.

7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(75)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV bestimmt, dass „[…] staatliche Beihilfen oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

(76)

Gemäß dieser Bestimmung kommen die Vorschriften für staatliche Beihilfen nur dann zur Anwendung, wenn es sich bei dem Begünstigten der Maßnahme um ein „Unternehmen“ handelt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften („EuGH“) bezeichnet der Begriff des Unternehmens im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (37). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt damit vollständig davon ab, ob es eine wirtschaftliche oder eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

(77)

Wie im Eröffnungsbeschluss erläutert, richtet sich die Frage, ob die Maßnahmen zugunsten der SZP/VZP als staatliche Beihilfe gelten, demzufolge in erster Linie danach, ob und in welchem Umfang SZP/VZP, wenn sie im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei tätig werden, als Unternehmen agieren, weil sie im Sinne der Rechtsprechung als eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit betrachtet werden könnten.

(78)

Nach Maßgabe des EuGH handelt es sich bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit um jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (38). Ob in diesem Zusammenhang für eine bestimmte Dienstleistung ein Markt existiert, kann davon abhängen, wie diese Dienstleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat organisiert und durchgeführt wird (39). Die Vorschriften über staatliche Beihilfen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit in einem Marktumfeld ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Natur ein und derselben Dienstleistungen kann sich daher von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Des Weiteren kann sich die Einstufung einer bestimmten Dienstleistung aufgrund politischer Entscheidungen oder wirtschaftlicher Entwicklungen ändern. Dienstleistungen, die heute keine Markttätigkeit darstellen, könnten sich dazu entwickeln und umgekehrt (40).

(79)

Im Zusammenhang mit der Versorgung mit Gesundheitsleistungen hängt die Einstufung, ob ein Krankenversicherungssystem mit wirtschaftlichen Tätigkeiten einhergeht, von seinen politischen und wirtschaftlichen Besonderheiten sowie von seinem Aufbau und seiner Struktur in dem betreffenden Mitgliedstaat ab. Im Wesentlichen unterscheidet der EuGH in seiner Rechtsprechung zwischen Systemen, die auf dem Prinzip der Solidarität beruhen, und wirtschaftlichen Systemen (41).

(80)

Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung anhand einer Reihe von Kriterien fest, ob ein System der sozialen Sicherheit auf Solidarität beruht und daher keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Hierbei kann es von Bedeutung sein, ob i) die Mitgliedschaft im System obligatorisch ist (42); ii) mit dem System ein rein sozialer Zweck verfolgt wird (43); iii) es sich um ein System ohne Erwerbszweck handelt (44); iv) die Leistungen unabhängig von der Beitragsleistung gewährt werden (45); v) die gewährten Leistungen sich nicht zwangsläufig proportional zu den Einkünften des Versicherten verhalten (46) und vi) das System vom Staat kontrolliert wird (47).

(81)

Im Gegensatz zu solidaritätsbasierten Systemen weisen wirtschaftliche Systeme in der Regel folgende Merkmale auf: i) optionale Mitgliedschaft (48); ii) Kapitalisierungsprinzip — d. h., die Ansprüche hängen von den geleisteten Beiträgen und den finanziellen Ergebnissen des Systems ab (49); iii) Gewinnorientierung (50) und iv) zusätzliche Leistungen in Ergänzung zum Basissystem (51).

(82)

Manche Systeme weisen die Merkmale beider Kategorien auf (Merkmale des solidaritätsbasierten und des wirtschaftlichen Systems) (52). In solchen Fällen muss die Kommission zur Einstufung eines bestimmten Systems als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich das Vorhandensein und die jeweilige Bedeutung der in den beiden vorangehenden Erwägungsgründen aufgeführten Elemente für das betreffende System prüfen (53).

(83)

Die endgültige Feststellung, ob es sich bei der Bereitstellung einer gesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung in der Slowakischen Republik um eine ihrem Wesen nach nichtwirtschaftliche oder wirtschaftliche Tätigkeit handelt, muss sich demzufolge auf eine gründliche Untersuchung der besonderen Art und Weise, wie diese Tätigkeit in dem Mitgliedstaat organisiert und durchgeführt wird, stützen und wird sich nach den Besonderheiten der gesetzlichen Krankenversicherung in dem Mitgliedstaat richten. Ausgehend von diesen allgemeinen Anmerkungen wird die Kommission prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Maßnahmen, die SZP/VZP mutmaßlich gewährt worden sind, um staatliche Beihilfe in Form von Maßnahmen zugunsten eines „Unternehmens“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt.

(84)

Es gibt eine Reihe von Hinweisen auf die nichtwirtschaftliche Natur des slowakischen Krankenversicherungssystems, die sich insbesondere darauf stützen, dass es vorrangig soziale Merkmale aufweist, sozialen Zwecken dient und auf dem Solidaritätsprinzip beruht.

(85)

Erstens besteht für die Mehrheit der slowakischen Bevölkerung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, und von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckte medizinische Leistungen werden unabhängig von der Beitragsleistung der Versicherten erbracht. Den Versicherten steht es frei, sich für ein Krankenversicherungsunternehmen ihrer Wahl zu entscheiden, wobei der von dem Betreffenden gewählte Krankenversicherer (es besteht uneingeschränkte Beitrittsmöglichkeit) niemanden aufgrund des Alters, des Gesundheitszustands oder der Krankheitsrisiken ablehnen darf (54).

(86)

Zweitens beruht die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei auf einem System mit gesetzlich festgelegten Beiträgen, die im Verhältnis zum Einkommen der Versicherten und nicht auf der Grundlage des versicherten Risikos (Alter, Gesundheitszustand, Krankheitsrisiken des Versicherten) festgelegt werden. Außerdem besteht zwischen der Höhe der eingezahlten Beiträge und dem Wert der erhaltenen Leistungen kein direkter Zusammenhang. Demzufolge haben die Versicherungsunternehmen keinerlei Einfluss auf die Höhe der Beiträge oder auf die den Versicherten zustehenden Mindestleistungen, da dies in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(87)

Drittens wird allen Versicherten per Gesetz dasselbe Grundleistungsniveau garantiert, das ausgesprochen hoch ist, da es nahezu alle in der Slowakischen Republik vorhandenen Behandlungsverfahren abdeckt, d. h., mit dem System der gesetzlichen Krankenversicherung wird praktisch eine gesundheitliche Vollversorgung bereitgestellt (55). Mit dem slowakischen Risikoausgleichsmechanismus wird sichergestellt, dass die Versicherungsrisiken gemeinsam getragen werden, was den Solidargedanken zusätzlich stärkt. Darüber hinaus beruht das slowakische System auf der Einheitsprämie, sodass die Versicherer die Beitragsgestaltung zwar nicht am Versicherungsrisiko ausrichten dürfen, Versicherer, deren Portfolio ein risikobehafteteres demografisches Profil aufweist, jedoch über den Risikoausgleich partiell entschädigt werden (durch Mittelumschichtung von Versicherern mit Leistungen unterhalb des Durchschnitts hin zu Versicherern mit Leistungen oberhalb des Durchschnitts) (56).

(88)

Schließlich erinnert die Kommission daran, dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei abgesehen von den genannten sozialen und solidarischen Komponenten auf einem soliden Rechtsrahmen beruht: Status, Rechte und Pflichten aller einer strengen staatlichen Kontrolle unterworfenen Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich genauestens geregelt (57).

(89)

Auf der Grundlage dieser Merkmale kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei eine ihrem Wesen nach nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist, sodass SZP/VZP nicht als „Unternehmen“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden können (58).

(90)

Die Kommission räumt ein, dass einige Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei auf eine wirtschaftliche Natur der im Rahmen der Krankenversicherung ausgeführten Tätigkeiten hindeuten könnten: i) das Bestehen mehrerer Krankenkassen (öffentlich und privat) in der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei, ii) ein gewisser Wettbewerb zwischen den genannten Krankenkassen, die iii) auch gewinnorientiert arbeiten, sowie iv) die Tatsache, dass die Tätigkeit nach Ansicht des slowakischen Verfassungsgerichtshofs für den Wettbewerb geöffnet wurde. Dessen ungeachtet wird nach Ansicht der Kommission durch das Vorliegen der genannten Merkmale ihre Schlussfolgerung, dass es sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei um eine ihrem Wesen nach nichtwirtschaftliche Tätigkeit handelt, nicht infrage gestellt.

(91)

Erstens sind nach Ansicht der Kommission die Tätigkeiten der Krankenkassen innerhalb eines Systems, das, wie in den Erwägungsgründen 85 bis 87 erläutert, vorrangig soziale Merkmale aufweist und sozialen Zielen dient, nach Maßgabe des Solidaritätsprinzips ausgeführt wird und einer strengen staatlichen Kontrolle unterliegt, nicht allein dadurch wirtschaftlicher Natur, dass im System der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei mehrere (öffentliche und private) Akteure tätig sind. Mit einer solchen Auslegung würde den Regelungen, die ein Mitgliedstaat für die Organisation eines Teils seines Systems der sozialen Sicherheit gewählt hat, im Vergleich zum Wesen des Systems eine zu große Bedeutung beigemessen (59).

(92)

Zweitens folgt aus der Rechtsprechung des EuGH, dass ungeachtet des Vorhandenseins von Spielraum für Wettbewerb innerhalb des Krankenversicherungssystems und tatsächlich stattfindenden Wettbewerbs, und auch wenn dies vom Gesetzgeber beabsichtigt und durch die Gerichte bestätigt wurde, die betreffende Tätigkeit nicht zwangsläufig wirtschaftlicher Natur sein muss. Der EuGH hat deutlich gemacht, dass die Beurteilung, ob Tätigkeiten im Rahmen gesetzlicher Krankenversicherungssysteme, die wie in der Slowakei dem Wettbewerb einen gewissen Spielraum einräumen, wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Natur sind, in entscheidendem Maße auch von den Umständen, unter denen sie ausgeführt werden, sowie vom Vorhandensein und Gewicht der übrigen relevanten Faktoren abhängt (60). Im vorliegenden Fall ist die für Verbraucher besonders interessante Form des Wettbewerbs — der Preiswettbewerb bei den Beitragshöhen — ausgeschlossen, da die Krankenversicherungsunternehmen die gesetzlich festgelegte Beitragshöhe nicht ändern können. Darüber hinaus sind die Möglichkeiten, im Bereich der Qualität miteinander zu konkurrieren, eher begrenzt, weil die gesetzliche Krankenversicherung in der Slowakei für alle Versicherten ein breites Spektrum gesetzlich vorgeschriebener Leistungen umfasst, wodurch den Versicherern nur wenig Spielraum bleibt, über das Angebot zusätzlicher (unentgeltlicher) Leistungen Kunden zu gewinnen. Die Krankenversicherungsunternehmen haben daher keinerlei Einfluss auf die gesetzlichen Leistungen und konkurrieren demzufolge auch nicht miteinander oder in Bezug auf die Gewährung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen im Bereich der medizinischen Versorgung, wo ihre Hauptaufgabe liegt.

(93)

Drittens ist die Kommission der Auffassung, dass die Tatsache, dass die Krankenversicherungsunternehmen im Bereich der Qualität und der Beschaffungseffizienz miteinander in Wettbewerb treten, indem sie medizinische und damit verbundene Leistungen von guter Qualität bei Anbietern zu wettbewerbsfähigen Preisen erwerben, keinerlei Einfluss auf die nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Die Versicherungsunternehmen beziehen auf diesem Wege über eine von ihren Verträgen mit den gesetzlich Krankenversicherten abtrennbare Tätigkeit die wesentlichen Leistungen, um ihrer Aufgabe innerhalb des Systems gerecht zu werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH, wonach das gesetzliche Krankenversicherungssystem aufgrund seiner inhärenten Merkmale nichtwirtschaftlicher Natur ist, lässt sich demnach schließen, dass der Bezug von Leistungen für die Gewährleistung des Systems ebenfalls eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (61)

(94)

Viertens hat die Möglichkeit, dass Krankenversicherer in der Slowakei im Rahmen der Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung Gewinne erzielen und zum Teil an ihre Aktionäre ausschütten können, keinen Einfluss auf die nichtwirtschaftliche Natur ihrer Tätigkeiten, weil diese innerhalb eines Systems ausgeübt werden, in dem alle im Vorangehenden aufgeführten Merkmale, die auf eine nichtwirtschaftliche Natur hindeuten, über einen hohen Stellenwert verfügen. Die Tatsache allein, dass es Krankenversicherern gestattet ist, Gewinne zu erzielen und teilweise auszuschütten, hat kein ausreichendes Gewicht gegenüber der Tatsache, dass das System vorrangig soziale Merkmale aufweist und sozialen Zwecken dient, auf dem Solidaritätsprinzip beruht und alle Tätigkeiten einer strengen staatlichen Regelung und Kontrolle unterliegen. Mit Blick auf diese staatliche Regulierung erinnert die Kommission daran, dass die Möglichkeit der Erwirtschaftung, Verwendung und Ausschüttung von Gewinnen an rechtliche, mit Einschränkungen versehene Verpflichtungen gebunden ist, die den slowakischen Krankenversicherungsunternehmen vom Staat auferlegt werden, um die Rentabilität und Kontinuität der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich ihrer vorrangigen Zielsetzungen in den Bereichen Soziales und Solidarität zu gewährleisten (62). Demzufolge ist die Möglichkeit der Erwirtschaftung, Verwendung und Ausschüttung von Gewinnen im slowakischen gesetzlichen Krankenversicherungssektor deutlich stärker eingeschränkt als in den üblichen Wirtschaftszweigen und wird in Abhängigkeit davon gestattet, dass die sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele verwirklicht werden.

(95)

Infolgedessen und in Anbetracht des eingeschränkten Maßes an Wettbewerb, der in der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei zugelassen ist (d. h. lediglich Bestehen begrenzten Wettbewerbs bei der Qualität, jedoch keinerlei Preiswettbewerb), sowie der Einschränkungen für die Erwirtschaftung und Verwendung von Gewinnen, werden die sozialen, solidaritätsbezogenen und rechtlichen Merkmale, die auf die nichtwirtschaftliche Natur der Tätigkeiten der Krankenversicherungsunternehmen innerhalb des Systems hindeuten, durch die Elemente des Wettbewerbs und der Gewinnorientierung, die im System der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei vorhanden sind, nicht infrage gestellt. Die Elemente des Wettbewerbs und der Gewinnorientierung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakei sollten vielmehr als Möglichkeit zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels gesehen werden, die Versicherungsunternehmen dazu zu veranlassen, ihre Tätigkeit im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Systems der sozialen Sicherheit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuüben und auf diese Weise dazu beizutragen, dass die sozialen und solidaritätsbezogenen Ziele dieses Systems erreicht werden (63).

(96)

Schließlich führt die Tatsache, dass nach Auffassung des slowakischen Verfassungsgerichtshofs (im Rahmen der Würdigung einer möglichen Verletzung des in der slowakischen Verfassung verankerten Rechts auf Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit) das System der gesetzlichen Krankenversicherung der Slowakischen Republik Wettbewerbselemente aufweist, nach dem Dafürhalten der Kommission nicht zwangsläufig dazu, dass dieses System Tätigkeiten wirtschaftlicher Natur im Sinne der EU-Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen beinhaltet. Der slowakische Verfassungsgerichtshof war wegen der Frage angerufen worden, ob das 2007 erlassene gesetzliche Verbot der Gewinnausschüttung durch Krankenversicherungsunternehmen mit der slowakischen Verfassung (Verletzung der Eigentumsrechte, Schutz des Eigentums und Recht auf Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit) und mit den Artikeln 18, 49, 54, 63 des Vertrags vereinbar ist. Der slowakische Verfassungsgerichtshof befand das genannte Verbot als verfassungswidrig und hielt es demzufolge nicht für notwendig, auf inhaltliche Elemente der EU-Binnenmarktvorschriften näher einzugehen oder über deren Verletzung zu entscheiden.

(97)

Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls sowie des Vorhandenseins und der Gewichtung der einschlägigen Indikatoren kann die Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung, so wie sie in der Slowakei organisiert ist, nicht als eine ihrem Wesen nach wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

(98)

Ausgehend davon kommt die Kommission zu dem Schluss, dass SZP/VZP als Begünstigte der beanstandeten Maßnahmen nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden können und diese Maßnahmen dementsprechend keine staatliche Beihilfe im Sinne der genannten Vorschrift darstellen.

(99)

Es besteht daher keine Notwendigkeit, die weiteren Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu prüfen oder die Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt zu beurteilen.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(100)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die beanstandeten Maßnahmen keine staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Maßnahmen der Slowakischen Republik zugunsten von Spoločná zdravotná poisťovňa, a. s. (SZP) und/oder Všeobecná zdravotná poisťovňa, a. s. (VZP) stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar:

a)

die Kapitalerhöhung der SZP in Höhe von 450 Mio. SKK zwischen dem 28. November 2005 und dem 18. Januar 2006;

b)

die Tilgung der Schulden von SZP durch Veriteľ a. s. im Zeitraum 2003-2006;

c)

die Gewährung eines Zuschusses für die SZP durch das Gesundheitsministerium im Jahr 2006;

d)

die Kapitalerhöhung der VZP zum 1. Januar 2010 in Höhe von 65,1 Mio. EUR;

e)

der durch Gesetz Nr. 580/2004 Teil 3 geschaffene Risikoausgleichsmechanismus und

f)

die Portfolioübertragungen liquidierter Krankenversicherungsunternehmen, insbesondere des Unternehmens Družstevná zdravotná poisťovňa auf die VZP und des Unternehmens Európská zdravotná poisťovňa auf die SZP.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Oktober 2014.

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 278 vom 26.9.2013, S. 28.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Siehe auch Bericht von 2004, Hlavačka S., Wágner R., Riesberg A., „Health care systems in transition: Slovakia“ (Bd. 6 Nr. 10 2004), S. 36 ff., herausgegeben vom Europäischen Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik (abrufbar unter http://www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/0007/95938/E85396.pdf), insbesondere S. 99.

(4)  Gemäß § 3 des Gesetzes Nr. 580/2004 muss eine natürliche Person mit ständigem Wohnsitz in der Slowakischen Republik im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems versichert sein. Das Gesetz enthält auch Ausnahmen, die jedoch nur für Personen gelten, die in einem anderen Land krankenversichert sind. In § 3 ist zudem festgelegt, welche Personen im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems versichert sein müssen, auch wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht in der Slowakischen Republik haben. Im vorliegenden Beschluss bezieht sich der Ausdruck „Person mit Wohnsitz in der Slowakei“ auf alle Kategorien von Personen, die im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems versichert sein müssen.

(5)  Siehe auch Bericht von 2011, Szalay T., Pažitný P., Szalayová A., Frisová S., Morvay K., Petrovič M. und van Ginneken E., „Slovakia: Health system review. Health Systems in Transition“ (Bd. 13 Nr. 2 2011), herausgegeben vom Europäischen Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik (abrufbar unter http://www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf), S. 78.

(6)  Gesetz Nr. 352/2005, d. h. für Personen, die in der Slowakei keinen ständigen Wohnsitz haben und nicht beschäftigt sind, und für Personen mit ständigem Wohnsitz in der Slowakei, jedoch mit Krankenversicherung im Ausland. Der Antwort der Slowakischen Republik auf den Eröffnungsbeschluss zufolge wurde diese Möglichkeit der freiwilligen Versicherung mit Wirkung vom 1. Mai 2010 durch Gesetz Nr. 121/2010 abgeschafft.

(7)  Diese Auflagen lauten: 1) obligatorische Verwendung des Gewinns zur Bildung einer Rücklage von bis zu 20 % des eingezahlten gezeichneten Kapitals (die Rücklage darf nur zur Verlustdeckung verwendet werden) und 2) obligatorische Bildung technischer Rückstellungen für die Bezahlung einer geplanten medizinischen Versorgung von Versicherten auf Wartelisten.

(8)  Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2008/4268, bei dem die Europäische Kommission der slowakischen Regierung ein Aufforderungsschreiben gemäß den Binnenmarktvorschriften übersandte und erklärte, dass das Verbot für Krankenversicherungsunternehmen nach § 15 Absatz 6 des Gesetzes Nr. 581/2004, über Gewinne aus der Bereitstellung einer öffentlichen Krankenversicherung in der Slowakei frei zu verfügen, eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, der von Artikel 63 des Vertrags garantiert wird.

(9)  Der Ständige Schiedshof hat unlängst die Zuständigkeit für die Klage des niederländischen Unternehmens Achmea (Eigentümer der Union-Krankenversicherung) gegen diese Pläne abgelehnt, siehe Achmea/Slowakische Republik, PCA-Schiedssache Nr. 2013-12, Entscheidung vom 24. Mai 2014, abrufbar unter: http://news.achmea.nl/achmea-discloses-awards-of-arbitration-tribunals/.

(10)  Siehe http://spectator.sme.sk/articles/view/54162/3/achmea_loses_against_slovakia.html.

(11)  Die Zahlen für 2011-2013 wurden vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zur Verfügung gestellt.

(12)  Siehe auch Randnr. 37 der Entscheidung des Ständigen Schiedshofes vom 24. Mai 2014 in der PCA-Schiedssache Nr. 2013-12, Achmea/Slowakische Republik (siehe Fußnote 9).

(13)  Eröffnungsbeschluss, Erwägungsgründe 23 und 24.

(14)  Die Versicherungspflicht ist für alle festgelegten Personen gesetzlich vorgeschrieben (§ 3 des Gesetzes Nr. 580/2004). Für den im Gesetz festgelegten Personenkreis besteht Beitragspflicht zur Krankenversicherung (§ 11 des Gesetzes Nr. 580/2004). Die Nichtentrichtung der Beiträge ist strafbar.

(15)  Unter den „Grundrechten und -freiheiten“ ist in Artikel 40 der Verfassung der Slowakischen Republik festgelegt: „Jeder hat das Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Aufgrund der Krankenversicherung haben die Bürger das Recht auf kostenlose Gesundheitsfürsorge und auf Heilmittel unter Bedingungen, die durch Gesetz bestimmt werden.“

(16)  Konkret tilgte die Slowakische Republik im Zusammenhang mit 2004 verabschiedeten Gesetzesänderungen Schulden in Höhe von nahezu 1 Mrd. EUR, die im Gesundheitswesen entstanden waren, einschließlich der Schulden privater Krankenversicherungsunternehmen (nach Informationen der Slowakei an die Kommission vom 9. Juli 2010).

(17)  Siehe Fußnote 4.

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1).

(20)  Siehe auch Gesetz Nr. 580/2004 § 6 Absatz 9.

(21)  Gesetz Nr. 580/2004 Teil 3.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 45 bis 47.

(23)  Siehe Gesetz Nr. 577/2004.

(24)  Beispielsweise besteht das Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Krankenversicherer nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz (siehe § 4 des Gesetzes Nr. 580/2004). Die Beaufsichtigung der Krankenversicherungsunternehmen und der Erbringung der medizinischen Leistungen ist ebenfalls gesetzlich geregelt.

(25)  Die Maßnahmen werden im Eröffnungsbeschluss ausführlicher beschrieben, Erwägungsgründe 44 bis 72.

(26)  Die SZP war vor dem 1. Mai 2005 als öffentliche Einrichtung zwar wie ein Versicherungsunternehmen mit einem spezifischen und relativ begrenzten Versicherungsportfolio tätig, im Unterschied zu anderen Krankenversicherern jedoch gegenüber ihren Versicherten auch dazu verpflichtet, bestimmte Vorsorge- und Sonderleistungen im Zusammenhang mit arbeitsbedingten Verletzungen und Berufskrankheiten zu erbringen.

(27)  Veriteľ, a. s. wurde gemäß Beschluss Nr. 262 der slowakischen Regierung vom 2. April 2003 gegründet.

(28)  Siehe Bericht von 2011, Szalay T., Pažitný P., Szalayová A., Frisová S., Morvay K., Petrovič M. und van Ginneken E., „Slovakia: Health system review. Health Systems in Transition“ (Bd. 13 Nr. 2 2011), herausgegeben vom Europäischen Observatorium für Gesundheitssysteme und Gesundheitspolitik (abrufbar unter http://www.euro.who.int/data/assets/pdf_file/0004/140593/e94972.pdf), S. 142.

(29)  Dem Beschwerdeführer zufolge wurden bei den Rechtsvorgängern von Dôvera, die zusammen größer als die SZP waren, lediglich Schulden in Höhe von 27,25 Mio. EUR getilgt.

(30)  Nach Angaben des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf den Bericht über die Untersuchung der Tätigkeiten von Veriteľ, a. s. während ihres Bestehens, Finanzministerium der Slowakischen Republik, September 2007.

(31)  Gesetz Nr. 580/2004 Teil 3.

(32)  Nähere Angaben zum Risikoausgleichsmechanismus finden sich in den Erwägungsgründen 60 bis 67 des Eröffnungsbeschlusses.

(33)  Rechtssache T-347/09, Deutschland/Kommission, 12. September 2013, noch nicht veröffentlicht.

(34)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH (Altmark), C-280/00, Slg. 2003, I-7747,

(35)  Insbesondere die verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre; Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL; verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband.

(36)  Untersuchung der Kartellbehörde im Zusammenhang mit der geplanten Verschmelzung von SZP und VZP, abgeschlossen am 3. Dezember 2009; siehe auch Jahresbericht 2009 der Kartellbehörde unter http://www.antimon.gov.sk/data/att/958.pdf.

(37)  Siehe z. B. verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74.

(38)  Rechtssache 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7; Rechtssache C-35/96, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851, Randnr. 36; verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a., Randnr. 75.

(39)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637.

(40)  Siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI-Mitteilung von 2012“) (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 5), Nummer 12.

(41)  Die Kommission hat eine Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zur Anwendung der genannten Vorschriften auf die Finanzierung der Sozial- und Krankenversicherungssysteme in ihrer Mitteilung aus dem Jahr 2012 über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („DAWI-Mitteilung von 2012“) vorgenommen.

(42)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 13.

(43)  Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Slg. 2002, I-691, Randnr. 45.

(44)  Verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, Slg. 2004, I-2493, Randnrn. 47-55.

(45)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Randnrn. 15-18.

(46)  Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Randnr. 40.

(47)  Verbundene Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Randnr. 14; Rechtssache C-218/00, Cisal und INAIL, Randnrn. 43-48; verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, Randnrn. 51-55.

(48)  Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn. 80-87.

(49)  Rechtssache C-244/94, FFSA u. a., Randnrn. 9 und 17-20; Rechtssache C-67/96, Albany, Randnrn. 81-85; siehe auch verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens, Slg. 1999, I-6025, Randnrn. 81-85, Rechtssache C-219/97, Drijvende Bokken, Slg. 1999, I-6121, Randnrn. 71-75 und verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov, Randnrn. 114 und 115.

(50)  Verbundene Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens.

(51)  Verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Pavlov u. a.

(52)  Siehe beispielsweise die Gewichtung, die der EuGH in der Rechtssache C-350/07, Kattner Stahlbau/Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Slg. 2009, I-1513, insbesondere Randnrn. 33-68, vorgenommen hat.

(53)  In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass in der jüngsten Rechtsprechung (T-347/09, Deutschland/Kommission, Urteil vom 12. September 2013, noch nicht veröffentlicht), auf die der Beschwerdeführer Dôvera in seinen Stellungnahmen verwiesen hat, lediglich die Tatsache bestätigt wird, dass auch Organisationen ohne Erwerbszweck Güter und Dienstleistungen auf einem Markt anbieten können (siehe auch die DAWI-Mitteilung von 2012, Randnr. 9, die einen Hinweis auf die Rechtsprechung enthält). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Schlussfolgerung hinsichtlich der wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Natur einer Tätigkeit im konkreten Fall vom Vorhandensein und der jeweiligen Bedeutung der verschiedenen Elemente abhängt.

(54)  Siehe Erwägungsgründe 23 bis 25.

(55)  Siehe Erwägungsgründe 26 bis 29.

(56)  Siehe Erwägungsgründe 23 bis 25.

(57)  Siehe Erwägungsgrund 32.

(58)  Die Merkmale der gesetzlichen Krankenversicherung in der Slowakei sind mit denen der Gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland vergleichbar, die der EuGH in den Verbundenen Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, AOK Bundesverband, geprüft hat. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass das deutsche Krankenversicherungssystem seinem Wesen nach eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist, und stellte insbesondere fest, dass die deutschen Krankenkassen gesetzlich verpflichtet sind, ihren Mitgliedern im Wesentlichen gleiche, staatlich festgelegte Pflichtleistungen anzubieten, die unabhängig von der Beitragshöhe der Versicherten sind, somit hinsichtlich der Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nicht miteinander konkurrieren und an einem Risikoausgleichssystem beteiligt sind (siehe Randnrn. 52-54 des Urteils).

(59)  Siehe auch Rechtssache C-350/07, Kattner Stahlbau/Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Randnr. 53, sowie insbesondere die Schlussanträge des Generalanwalts Mazak in dieser Rechtssache (Randnr. 59).

(60)  Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Feststellung des EuGH, wonach die deutschen Krankenkassen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, nicht dadurch infrage gestellt wird, dass sich diese Krankenkassen laut der AOK-Rechtssache (Verbundene Rechtssachen C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01 AOK Bundesverband) aufgrund von Spielräumen bei der Festlegung der Beitragssätze ihrer Versicherten sogar einen gewissen Preiswettbewerb liefern. Der EuGH vertrat die Auffassung, dass die Einführung eines Wettbewerbselements bei den Beiträgen, um die Krankenkassen zu veranlassen, ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben, d. h. so effizient und kostengünstig wie möglich, im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des deutschen Systems der sozialen Sicherheit liege. Die Verfolgung dieses Zieles ändert nach Maßgabe des EuGH nichts an der Natur der Tätigkeit der Krankenkassen (siehe Randnr. 56 des genannten Urteils).

(61)  Siehe Rechtssache T-319/99, FENIN, Slg. 2003, II-357 (insbesondere Randnr. 37).

(62)  Erwägungsgründe 84 bis 88.

(63)  Ebenfalls mit Blick auf das in Erwägungsgrund 13 genannte Hauptziel der Reform, d. h. das Ziel der effizienten Nutzung der Ressourcen.


17.2.2015   

DE

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L 41/41


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/249 DER KOMMISSION

vom 10. Februar 2015

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 603)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission (2) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2)

Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, dem zufolge die Entscheidung eine Geltungsdauer von höchstens einem Jahr hat, diese aber jeweils um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden kann.

(3)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG wurde acht Mal um jeweils ein Jahr verlängert: zum ersten Mal durch die Entscheidung 2007/231/EG der Kommission (3) bis zum 11. Mai 2008, zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG der Kommission (4) bis zum 11. Mai 2009, zum dritten Mal durch die Entscheidung 2009/298/EG der Kommission (5) bis zum 11. Mai 2010, zum vierten Mal durch den Beschluss 2010/157/EU der Kommission (6) bis zum 11. Mai 2011, zum fünften Mal durch den Beschluss 2011/176/EU der Kommission (7) bis zum 11. Mai 2012, zum sechsten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2012/53/EU der Kommission (8) bis zum 11. Mai 2013, zum siebten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2013/113/EU der Kommission (9) bis zum 11. Mai 2014 und zum achten Mal durch den Durchführungsbeschluss 2014/61/EU der Kommission (10) bis zum 11. Mai 2015.

(4)

Nach wie vor werden indes nicht kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht. Zur weiteren Eindämmung dieser Feuerzeuge sollte die Marktüberwachung — in Form gezielter Probenahmen und wirksamer restriktiver Maßnahmen — verstärkt werden.

(5)

Da es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, ist es erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern.

(6)

Die Entscheidung 2006/502/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2016.“

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss bis 11. Mai 2015 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Februar 2015

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 41.

(3)  ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 40.

(5)  ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 23.

(6)  ABl. L 67 vom 17.3.2010, S. 9.

(7)  ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 99.

(8)  ABl. L 27 vom 31.1.2012, S. 24.

(9)  ABl. L 61 vom 5.3.2013, S. 11.

(10)  ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 43.


17.2.2015   

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L 41/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/250 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 706)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Liste umfasst die infektiöse bovine Rhinotracheitis. Infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1). Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von BHV1 genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(4)

Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(5)

Derzeit sind alle Regionen Deutschlands mit Ausnahme der Bundesländer Bayern und Thüringen in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Die Bundesländer Bayern und Thüringen sind BHV1-frei und daher derzeit in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt.

(6)

Deutschland hat der Kommission nunmehr Unterlagen zur Begründung des Antrags auf die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern als BHV1-frei betrachtet werden können.

(7)

Im Anschluss an die Bewertung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Begründung sollten die Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf sie ausgedehnt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte folglich entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Alle Regionen mit Ausnahme der Bundesländer Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Aostatal

Autonome Provinz Trient

ANHANG II

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Bundesländer Bayern, Thüringen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern

Italien

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/251 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 710)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission (4) sind tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten festgelegt. Im Anhang des genannten Beschlusses sind bestimmte Gebiete derjenigen Mitgliedstaaten abgegrenzt und aufgeführt, die nach ihrem Risikoniveau in Bezug auf die Seuchenlage eingestuft wurden. Diese Liste umfasst bestimmte Gebiete in Estland, Italien, Lettland, Litauen und Polen.

(2)

Artikel 11 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, der ein Verbot der Versendung frischen Schweinefleisches und bestimmter Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus den im Anhang aufgeführten Gebieten in andere Mitgliedstaaten und Drittländer vorsieht, sollte überprüft werden, um dessen Kohärenz betreffend Ausnahmen für Ausfuhren in Drittländer zu verbessern.

(3)

Seit Oktober 2014 wurden an der Grenze zwischen Estland und Lettland in beiden Mitgliedstaaten in einem Gebiet, das in Teil I des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführt ist, einige Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gemeldet. In Litauen wurden zwei Fälle in Kaunas und Kupiškis gemeldet.

(4)

Bei der Bewertung des von der Tierseuchenlage in Estland, Lettland und Litauen ausgehenden Risikos sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Estland, Lettland und Litauen geändert werden.

(5)

Es ist daher notwendig, den Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU dahingehend zu ändern, dass die einschlägigen Gebiete Estlands, Lettlands und Litauens in Teil II aufgenommen werden.

(6)

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 11 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die seit ihrer Geburt in Betrieben gehalten wurden, die außerhalb der in Teil II, Teil III oder Teil IV des Anhangs aufgeführten Gebiete liegen, und sofern das frische Schweinefleisch, die Schweinefleischzubereitungen und die Schweinefleischerzeugnisse in gemäß Artikel 12 zugelassenen Einrichtungen erzeugt, gelagert und verarbeitet worden sind.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen die betroffenen Mitgliedstaaten mit in Teil II des Anhangs aufgeführten Gebieten die Versendung frischen Schweinefleisches gemäß Absatz 1 sowie von Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnissen, die aus solchem Fleisch bestehen oder solches enthalten, in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern die Schweinefleischzubereitungen und Schweinefleischerzeugnisse aus Schweinen gewonnen wurden, die den Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 bzw. Absatz 3 entsprechen.“

(2)

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014, S. 63).


ANHANG

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Estland erhält folgende Fassung:

„1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

Põlvamaa maakond;

Häädemeeste vald;

Kambja vald;

Kasepää vald;

Kolga-Jaani vald;

Konguta vald;

Kõo vald;

Kõpu vald;

Laekvere vald

Lasva vald;

Meremäe vald;

Nõo vald;

Paikuse vald;

Pärsti vald;

Puhja vald;

Rägavere vald;

Rannu vald;

Rõngu vald;

Saarde vald;

Saare vald;

Saarepeedi vald;

Sõmeru vald;

Surju vald;

Suure-Jaani vald;

Tahkuranna vald;

Torma vald;

Vastseliina vald;

Viiratsi vald;

Vinni vald;

Viru-Nigula vald;

Võru vald;

Võru linn;

Kunda linn;

Viljandi linn.“

b)

Der Eintrag für Lettland erhält folgende Fassung:

„2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aizkraukles novads;

Alojas novads;

im Alūksnes novads die pagasti Ilzenes, Zeltiņu, Kalncempju, Annas, Malienas, Jaunannas, Mālupes und Liepnas;

Amatas novads;

im Apes novads die pagasts Virešu;

Baltinavas novads;

Balvu novads;

Cēsu novads;

Gulbenes novads;

Ikšķiles novads;

Inčukalna novads;

Jaunjelgavas novads;

Jaunpiebalgas novads;

Ķeguma novads;

Kocēnu novads;

Krimuldas novads;

Lielvārdes novads;

Līgatnes novads;

Limbažu novads;

Mālpils novads;

Mazsalacas novads;

Neretas novads;

Ogres novads;

Pārgaujas novads;

Priekuļu novads;

Raunas novads;

Ropažu novads;

Rugāju novads;

Salacgrīvas novads;

Salas novads;

Sējas novads;

Siguldas novads;

Skrīveru novads;

Smiltenes novads;

Vecpiebalgas novads;

Vecumnieku novads;

Viesītes novads;

Viļakas novads;

Valmiera republikas pilsēta.“

c)

Der Eintrag für Litauen erhält folgende Fassung:

„3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

Im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnija Josvainių, Pernaravos, Krakių, Kėdainių miesto, Dotnuvos, Gudžiūnų und Surviliškio;

im Panevežys rajono savivaldybė die seniūnija Krekenavos, Upytės, Velžio, Miežiškių, Karsakiškio, Naujamiesčio, Paįstrio, Panevėžio und Smilgių;

im Radviliškis rajono savivaldybė die seniūnija Skėmių und Sidabravo;

Kaunas miesto savivaldybė;

Panevežys miesto savivaldybė;

Kaišiadorys rajono savivaldybė;

Kaunas rajono savivaldybė;

Pasvalys rajono savivaldybė;

Prienai rajono savivaldybė;

Birštonas savivaldybė;

Kalvarija savivaldybė;

Kazlu Ruda savivaldybė;

Marijampole savivaldybė.“

(2)

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für Estland erhält folgende Fassung:

„1.   Estland

Die folgenden Gebiete in Estland:

IDA-Virumaa maakond;

Valgamaa maakond;

Abja vald;

Halliste vald;

Karksi vald;

Paistu vald;

Tarvastu vald;

Antsla vald;

Mõniste vald;

Varstu vald;

Rõuge vald;

Sõmerpalu vald;

Haanja vald;

Misso vald;

Urvaste vald.“

b)

Der Eintrag für Lettland erhält folgende Fassung:

„2.   Lettland

Die folgenden Gebiete in Lettland:

Aknīstes novads;

im Alūksnes novads die pagasti Veclaicenes, Jaunlaicenes, Ziemeru, Alsviķu, Mārkalnes, Jaunalūksnes und Pededzes;

im Apes novads die pagasti Gaujienas, Trapenes und Apes;

Cesvaines novads;

Ērgļu novads;

Ilūkstes novads;

Jēkabpils republikas pilsēta;

Jēkabpils novads;

Kokneses novads;

Krustpils novads;

Līvānu novads;

Lubānas novads;

Madonas novads;

Pļaviņu novads;

Varakļānu novads.“

c)

Der Eintrag für Litauen erhält folgende Fassung:

„3.   Litauen

Die folgenden Gebiete in Litauen:

im Anykščia rajono savivaldybė die seniūnija Andrioniškis, Anykščiai, Debeikiai, Kavarskas, Kurkliai, Skiemonys, Traupis, Troškūnai und Viešintos sowie der Teil von Svėdasai, der südlich der Straße Nr. 118 liegt;

im Kėdainiai rajono savivaldybė die seniūnija Pelėdnagių, Vilainių, Truskavos und Šėtos;

im Kupiškis rajono savivaldybė die seniūnija Alizava, Kupiškis, Noriūnai und Subačius;

im Panevėžys rajono savivaldybė die seniūnija Ramygalos, Vadoklių und Raguvos;

Alytus apskritis;

Vilnius miesto savivaldybė;

Biržai rajono savivaldybė;

Jonava rajono savivaldybė;

Šalcininkai rajono savivaldybė;

Širvintos rajono savivaldybė;

Trakai rajono savivaldybė;

Ukmerge rajono savivaldybė;

Vilnius rajono savivaldybė;

Elektrenai savivaldybė.“


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/252 DER KOMMISSION

vom 13. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich des Eintrags für die Vereinigten Staaten in der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen in die Union in Bezug auf die hochpathogene Aviäre Influenza gestattet ist

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 714)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, Artikel 8 Nummer 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Nummer 4 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (2) enthält die Tiergesundheits- und Hygienevorschriften für die Einfuhr in die, die Durchfuhr durch die und die Lagerung in der Union von Sendungen mit Fleischerzeugnissen und behandelten Mägen, Blasen und Därmen (im Folgenden „Waren“).

(2)

In Anhang II Teil 1 der Entscheidung 2007/777/EG werden die Gebiete von Drittländern abgegrenzt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union aus tiergesundheitlichen Gründen beschränkt ist. In Teil 2 des genannten Anhangs sind die Drittländer bzw. Teile von Drittländern aufgeführt, aus denen die Einfuhr der Waren in die Union gestattet ist, sofern die Waren der einschlägigen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs unterzogen worden sind.

(3)

Die Vereinigten Staaten sind in Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2007/777/EG als Land aufgeführt, aus dem u. a. Waren in die Union eingeführt werden dürfen, die aus Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild gewonnen wurden und einer unspezifischen Behandlung gemäß Teil 4 des genannten Anhangs („Behandlung A“) unterzogen wurden, sofern das Fleisch, aus dem die Erzeugnisse hergestellt wurden, den Tiergesundheitsvorschriften für frisches Fleisch entspricht, darunter die Anforderung gemäß der Musterbescheinigung für Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG, der zufolge das Fleisch aus einem Drittland oder aus Teilen davon stammen muss, das bzw. die frei von der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) ist bzw. sind.

(4)

Gemäß einem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten (3) (im Folgenden „Abkommen“) werden Regionalisierungsmaßnahmen, die bei Ausbruch einer Seuche in der Union oder in den Vereinigten Staaten getroffen werden, zügig gegenseitig anerkannt.

(5)

In den Vereinigten Staaten wurden in Geflügelhaltungsbetrieben in Douglas County im Bundesstaat Oregon Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N8 und in Betrieben im Bundesstaat Washington Ausbrüche der HPAI des Subtyps H5N2 bestätigt.

(6)

Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf HPAI in den Vereinigten Staaten reicht Behandlung A nicht aus, um die Tiergesundheitsrisiken auszuräumen, die mit der Einfuhr von aus Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild aus Douglas County im Bundesstaat Oregon bzw. aus dem gesamten Bundesstaat Washington gewonnenen Waren verbunden sind. Die genannten Erzeugnisse sollten mindestens „Behandlung D“ nach Maßgabe des Anhangs II Teil 4 der Entscheidung 2007/777/EG („Behandlung D“) unterzogen werden, damit der HPAI-Virus nicht in die Union eingeschleppt wird.

(7)

Die Vereinigten Staaten haben Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt, und die Kommission hat diese Informationen bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung sowie der Verpflichtungen aus dem Abkommen und den von den Vereinigten Staaten gegebenen Garantien erscheint Behandlung D ausreichend, um die Risiken einer Einfuhr in die Union von Waren abzudecken, die aus Fleisch von Geflügel, Zuchtfederwild (ausgenommen Laufvögel), Zuchtlaufvögeln und Federwild aus Douglas County im Bundesstaat Oregon bzw. aus dem gesamten Bundesstaat Washington gewonnen wurden, für die die US-amerikanischen Tiergesundheitsbehörden infolge der HPAI-Ausbrüche Beschränkungen festgelegt haben. Zur Berücksichtigung dieser Regionalisierung sollte Anhang II Teile 1 und 2 der Entscheidung 2007/777/EG daher geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2007/777/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(2)  Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007 zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten, das mit dem Beschluss 1998/258/EG des Rates im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).


ANHANG

Anhang II der Entscheidung 2007/777/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1 wird zwischen den Einträgen für Russland und Südafrika folgender Eintrag für die Vereinigten Staaten eingefügt:

„Vereinigte Staaten von Amerika

US

1/2014

Gesamtes Hoheitsgebiet

US-1

1/2014

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen das Gebiet US-2

US-2

1/2014

Gebiet bestehend aus Douglas County im Bundesstaat Oregon und dem gesamten Bundesstaat Washington“

2.

In Teil 2 erhält der Eintrag für die Vereinigten Staaten folgende Fassung:

„US

Vereinigte Staaten US

A

A

A

A

XXX

XXX

A

A

A

XXX

A

XXX

XXX

Vereinigte Staaten US-1

A

A

A

A

A

A

A

A

A

XXX

A

A

XXX

Vereinigte Staaten US-2

A

A

A

A

D

D

A

A

A

XXX

A

D

XXX“


17.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/253 DER KOMMISSION

vom 16. Februar 2015

zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 1999/32/EG des Rates vom 26. April 1999 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b und Artikel 7 Absatz 1a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der kostenwirksamen und kohärenten Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie 1999/32/EG muss hohe Priorität eingeräumt werden, wenn die projizierten Gesundheits- und Umweltvorteile der Richtlinie infolge der Verringerung der Schwefeldioxidemissionen aus dem Schiffsverkehr verwirklicht, faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen und die Nachhaltigkeit des Seeverkehrs verbessert werden sollen.

(2)

Um die Artikel 3a, 4a und 4b der Richtlinie 1999/32/EG wirksam umzusetzen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass mit ausreichender Häufigkeit und Genauigkeit Proben der an Schiffe gelieferten und an Bord verfeuerten Schiffskraftstoffe entnommen und analysiert werden, auch durch Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen.

(3)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie1999/32/EG ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um den Schwefelgehalt der zur Verfeuerung an Bord verwendeten Schiffskraftstoffe während des Aufenthalts der Schiffe in den betreffenden Seegebieten und Häfen durch Probenahmen zu kontrollieren. In diesem Kontext sollte der Begriff der Probenahme breit ausgelegt werden und alle in Artikel 6 Absatz 1a Buchstaben a, b und c der Richtlinie vorgesehenen Methoden zur Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften (Konformitätsüberprüfung) umfassen.

(4)

Die Beprobung von Schiffskraftstoff zum Zwecke der Konformitätsüberprüfung sollte entweder durch das Ziehen, mit anschließender Analyse, einer Stichprobe an der Bunkereinrichtung oder durch Analyse der relevanten versiegelten Bunkerproben an Bord erfolgen.

(5)

Die Häufigkeit der Probenahme sollte sich nach der Zahl der in einem Mitgliedstaat anlegenden einzelnen Schiffe, der Überprüfung der Schiffspapiere, der Anwendung alternativer Auswahltechnologien, die eine ausgewogene Lastenteilung zwischen den Mitgliedstaaten und Kostenwirksamkeit gewährleisten, sowie nach spezifischen Warnmeldungen für einzelne Schiffe richten.

(6)

Probenahmen von Schiffskraftstoffen während der Lieferung sollten in erster Linie Schiffskraftstofflieferanten betreffen, bei denen sich wiederholt herausgestellt hat, dass sie die auf dem Tanklieferschein angegebene Spezifikation nicht erfüllen, wobei die Menge der von dem betreffenden Lieferanten vermarkteten Schiffskraftstoffe zu berücksichtigen ist.

(7)

Um die Richtlinie 1999/32/EG kostenwirksam umzusetzen, sollten sich die Mitgliedstaaten an die vorgegebene Häufigkeit der Probenahmen halten und die Schiffe für die Überprüfung der Kraftstoffkonformität nach nationalen risikobasierten Auswahlmechanismen oder anhand innovativer Technologien für die Konformitätsüberprüfung auswählen und die auf diese Weise erhobenen Daten an andere Mitgliedstaaten weitergeben.

(8)

Ein von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs speziell entwickeltes und betriebenes EU-Informationssystem, das den Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2015 zur Verfügung steht, soll als Plattform für die Erfassung und den Austausch von Informationen über die Ergebnisse der einzelnen im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG durchgeführten Konformitätsüberprüfungen dienen. Die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, das System, das wesentlich zur Rationalisierung und Optimierung der Bewertung der Einhaltung der Richtlinienvorschriften beitragen kann, anzuwenden.

(9)

Um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten ohne Küste, für die unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe oder für deren Kraftstofflieferanten zu vermeiden, sollten diese Mitgliedstaaten von bestimmten Auflagen befreit werden.

(10)

Die Berichterstattung sollte die optimale Nutzung aller verfügbaren Spitzentechnologien berücksichtigen, um den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu begrenzen, wobei den Mitgliedstaaten, die eine traditionellere Berichterstattung vorziehen, Flexibilität einzuräumen ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, ihren relevanten jährlichen Berichtspflichten im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG über das EU-Informationssystem nachzukommen.

(11)

Frühestens am 1. Januar 2016 und vorbehaltlich der Verfügbarkeit gemeinsam nutzbarer Daten über Konformitätsüberprüfungen und Probenahmen bezüglich des Schwefelgehalts können die Mitgliedstaaten den in das EU-Informationssystem integrierten risikobasierten Auswahlmechanismus nutzen, um die Überprüfung von Schiffskraftstoffen kostenwirksam zu priorisieren.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 1999/32/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Dieser Beschluss regelt die Probenahme, die Häufigkeit der Probenahmen und die Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.   „Tagesbunker“: der Tank, aus dem der Kraftstoff der nachgeschalteten Schwerölverbrennungsmaschine zugeführt wird;

2.   „Bunkersystem“: das System für die Verteilung, Filtration, Reinigung und Zuführung von Kraftstoff aus den Tagesbunkern zur Schwerölverbrennungsmaschine;

3.   „Vertreter des Schiffs“: der Kapitän oder der für die verwendeten Schiffskraftstoffe, die Papiere und die Genehmigung der alternativen Kraftstoffprobenahmestelle zuständige Offizier;

4.   „Kontrollbeauftragter“: eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats mit der Überprüfung der Einhaltung der Schwefelvorschriften der Richtlinie 1999/32/EG ordnungsgemäß betraute Person;

5.   „EU-Informationssystem“: ein von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs betriebenes System, das die An- und Auslaufdaten einzelner Schiffe innerhalb von SafeSeaNet, dem Informationsmanagementsystem gemäß Artikel 22a der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlament und des Rates (2) („SafeSeaNet“), verwendet, um Informationen über die Ergebnisse einzelner Konformitätsüberprüfungen im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG zu erfassen und auszutauschen. Auf der Grundlage dieser Überprüfungsergebnisse und damit zusammenhängender Feststellungen wird im Rahmen der Richtlinie 1999/32/EG ein risikobasierter Auswahlmechanismus für die EU entwickelt.

Artikel 3

Häufigkeit der Probenahmen von an Bord verwendeten Schiffskraftstoffen

(1)   Die Mitgliedstaaten kontrollieren die an Bord befindlichen Logbücher und Tanklieferscheine bei mindestens 10 % aller jährlich in dem betreffenden Mitgliedstaat einlaufenden einzelnen Schiffe.

Die Gesamtzahl der jährlich in einem Mitgliedstaat einlaufenden einzelnen Schiffe entspricht dem Durchschnitt der in vorangegangenen drei Jahren nach SafeSeaNet-Angaben eingelaufenen Schiffe.

(2)   Ab 1. Januar 2016 wird der Schwefelgehalt des an Bord verwendeten Schiffskraftstoffs auch durch Entnahmen und/oder Analysen von Proben aus den gemäß Absatz 1 kontrollierten Schiffen überprüft, wobei die folgenden Mindestprozentsätze von Schiffen kontrolliert werden:

a)

40 % in vollständig an SOx-Emissions-Überwachungsgebiete (SECA) angrenzenden Mitgliedstaaten;

b)

30 % in teilweise an SECA-Gebiete angrenzenden Mitgliedstaaten;

c)

20 % in nicht an SECA-Gebiete angrenzenden Mitgliedstaaten.

Ab 1. Januar 2020 wird in Mitgliedstaaten, die nicht an SECA-Gebiete angrenzen, der Schwefelgehalt der an Bord verwendeten Schiffskraftstoffe auch durch Entnahmen und/oder Analysen von Proben aus 30 % der gemäß Absatz 1 kontrollierten Schiffe überprüft.

Die Mitgliedstaaten können die Häufigkeitsauflagen dieses Absatzes erfüllen, indem sie die Schiffe nach nationalen risikobasierten Auswahlmechanismen und spezifischen, an das EU-Informationssystem gemeldeten Warnungen betreffend einzelne Schiffe auswählen.

(3)   Die gemäß Absatz 2 berechnete Zahl einzelner Schiffe, die auch durch Probenahmen und/oder Analysen kontrolliert werden müssen, kann korrigiert werden (wobei eine Verringerung um mehr als 50 % jedoch nicht gestattet ist), und zwar entweder

a)

durch Abzug der Zahl einzelner Schiffe, deren etwaige Nichtkonformität nach Fernerkundungstechnologien oder mittels Quick-Scan-Analysemethoden überprüft wird, oder

b)

durch Festsetzung einer angemessenen Zahl, soweit an Bord von mindestens 40 % der in dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich einlaufenden einzelnen Schiffe Dokumentenprüfungen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

Die Korrektur gemäß den Buchstaben a und b wird in das EU-Informationssystem eingegeben.

(4)   Ab 1. Januar 2016 kann ein Mitgliedstaat beschließen, für die Häufigkeit seiner jährlichen Probenahmen nicht die Regelung nach den Absätzen 1, 2 und 3, sondern den risikobasierten Auswahlmechanismus der EU zugrunde zu legen.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für die Tschechische Republik, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei.

Artikel 4

Häufigkeit der Probenahmen von Schiffskraftstoffen während der Lieferung

(1)   Gemäß Artikel 6 Absatz 1a Buchstabe b der Richtlinie 1999/32/EG und unter Berücksichtigung der Menge der gelieferten Schiffskraftstoffe entnehmen und analysieren die Mitgliedstaaten Proben von Schiffskraftstoffen während der Anlieferung an Bord durch Schiffskraftstofflieferanten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind und die nachweislich mindestens drei Mal in einem gegebenen Jahr Kraftstoff lieferten, der nach den Meldungen an das EU-Informationssystem oder den Angaben im Jahresbericht gemäß Artikel 7 die auf dem Tanklieferschein angegebene Spezifikation nicht erfüllt.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für die Tschechische Republik, Luxemburg, Ungarn, Österreich und die Slowakei.

Artikel 5

Probenahmeverfahren für die Überprüfung des Schwefelgehalts des an Bord verwendeten Schiffskraftstoffes

(1)   Wird der Schwefelgehalt von an Bord verwendeten Schiffskraftstoffen gemäß Artikel 3 überprüft, so gehen die Mitgliedstaaten bei der Probenahme und der Überprüfung der Einhaltung der Schwefelnormen nach folgenden Schritten vor:

a)

Überprüfung von Logbüchern und Tanklieferscheinen;

b)

gegebenenfalls Anwendung eines oder beider der nachstehenden Mittel zur Probenahme und Analyse:

i)

Analyse der dem Tanklieferschein beigefügten, an Bord von Schiffen versiegelten Bunkerproben, die gemäß Anhang VI Regel 18 Nummern 8.1 und 8.2 des MARPOL-Übereinkommens entnommen wurden;

ii)

Entnahme an Bord von Stichproben der zur Verfeuerung an Bord bestimmten Kraftstoffe gemäß Artikel 6, mit anschließender Analyse.

(2)   Nach der Überprüfung und Analyse des Schwefelgehalts zeichnet der Kontrollbeauftragte die Einzelheiten der kraftstoffspezifischen Kontrolle und deren Ergebnisse entsprechend der gewünschten Art von Angaben gemäß Artikel 7 Buchstabe a auf.

Artikel 6

Stichprobenahme an Bord

(1)   Die Mitgliedstaaten entnehmen die Kraftstoffstichprobe an Bord als Einzel- oder Sammelprobe an der Stelle, an der eigens für die Entnahme einer Probe aus dem Bunkersystem ein Ventil vorgesehen ist, wie aus dem Kraftstoffrohrleitungsplan oder dem Generalplan des Schiffes hervorgeht und von der Flaggenverwaltung oder der stellvertretenden anerkannten Organisation genehmigt.

(2)   In Ermangelung der Probenahmestelle gemäß Absatz 1 wird die Kraftstoffprobe an der Stelle gezogen, an der sich ein Ventil für die Zwecke einer Probenahme befindet und die die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Sie muss leicht und sicher zugänglich sein;

b)

sie muss für die unterschiedlichen Kraftstoff-Güteklassen, die an der Schweröl-Verbrennungsposition der Verbrennungsmaschine verwendet werden, geeignet sein;

c)

sie muss der Kraftstoffrohrleitung aus dem Tagestank nachgeschaltet sein;

d)

sie muss so nahe und so sicher wie machbar am Kraftstoffeinlass der Schweröl-Verbrennungsposition gelegen sein, wobei die Kraftstofftypen, die Fließgeschwindigkeit, die Temperatur und der Druck hinter der ausgewählten Probenahmestelle zu berücksichtigen sind;

e)

sie muss vom Vertreter des Schiffes vorgeschlagen und vom Kontrollbeauftragten genehmigt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können an mehreren Probenahmestellen im Bunkersystem eine Stichprobe ziehen, um festzustellen, ob im Falle nicht komplett abgedichteter Bunkersysteme oder mehrerer Tagestanks die Möglichkeit einer Kreuzkontamination des Kraftstoffs besteht.

(4)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Stichprobe in einem Sammelbehälter gepoolt wird, aus dem mindestens drei für den verwendeten Schiffskraftstoff repräsentative Probeflaschen abgefüllt werden können.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, die gewährleisten, dass

a)

die Probeflaschen vom Kontrollbeauftragten mit einem individuellen Kennzeichen versiegelt werden, welches im Beisein des Vertreters des Schiffes angebracht wird;

b)

zwei Probeflaschen zur Analyse an Land verbracht werden;

c)

eine Probeflasche vom Vertreter des Schiffes ab dem Tag der Probenahme mindestens zwölf Monate lang verwahrt wird.

Artikel 7

In die Jahresberichte aufzunehmende Angaben

Die der Kommission vorzulegenden Jahresberichte der Mitgliedstaaten über die Einhaltung der Normen bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Jahresgesamtzahl und Art der Nichtkonformitäten des gemessenen Schwefelgehalts eines untersuchten Kraftstoffs, einschließlich Ausmaß der Nichtkonformität einzelner Schwefelgehalte und die durch Probenahme und Analyse bestimmten durchschnittlichen Schwefelgehalte;

b)

Jahresgesamtzahl der Dokumentenprüfungen, einschließlich Tanklieferscheine, Ort der Kraftstoffbunkerung, Öltagebücher, Logbücher, Verfahren der Kraftstoffumstellung und Aufzeichnungen;

c)

geltend gemachte Nichtverfügbarkeit von Schiffskraftstoffen gemäß Artikel 4a Absatz 5b der Richtlinie 1999/32/EG, einschließlich Schiffsdaten sowie Bunkerhafen und Mitgliedstaaten, in denen der Kraftstoff nicht verfügbar war, Zahl der vom selben Schiff geltend gemachten Fälle und Art des nicht verfügbaren Bunkers;

d)

Meldungen und Protestschreiben gegen Schiffskraftstofflieferanten in ihrem Hoheitsgebiet bezüglich des Schwefelgehalts von Kraftstoffen;

e)

Liste mit den Namen und Anschriften aller Schiffskraftstofflieferanten in dem betreffenden Mitgliedstaat;

f)

Beschreibung der Anwendung alternativer emissionsmindernder Verfahren, einschließlich Versuchen und kontinuierlicher Emissionsüberwachung, oder der Verwendung alternativer Kraftstoffe mit Kontrolle der Einhaltung der Auflage bezüglich der kontinuierlichen Minderung von SOx-Emissionen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 1999/32/EG bei den Schiffen, die unter der Flagge des Mitgliedstaats fahren;

g)

gegebenenfalls Beschreibung nationaler risikobasierter Auswahlmechanismen, einschließlich spezifischer Warnmeldungen, und der Anwendung und der Ergebnisse von Fernerkundungs- und anderen verfügbaren Technologien zur Priorisierung einzelner Schiffe im Hinblick auf die Konformitätsüberprüfung;

h)

Gesamtzahl und Art der eingeleiteten Verstoßverfahren und/oder Sanktionen und Höhe der von der zuständigen Behörde sowohl gegen Schiffsbetreiber als auch gegen Kraftstofflieferanten verhängten Geldstrafen;

i)

für jedes einzelne Schiff im Anschluss an die Kontrolle der Logbücher und der Tanklieferscheine und/oder die Probenahme:

i)

Schiffsdaten, einschließlich IMO-Nummer, Typ, Alter und Tonnage;

ii)

Berichte über Probenahmen und Analysen, einschließlich der Zahl und der Art der Proben, der angewandten Probenahmeverfahren und der Probenahmestellen, zwecks Überprüfung der Konformität des Schiffstyps;

iii)

relevante Informationen über Tanklieferscheine, den Ort der Kraftstoffbunkerung, die Öltagebücher, die Logbücher und die Verfahren der Kraftstoffumstellung;

iv)

gegen das betreffende Schiff auf nationaler Ebene eingeleitete Durchsetzungsmaßnahmen und rechtliche Schritte und/oder Sanktionen;

Artikel 8

Berichtsformat

(1)   Die Mitgliedstaaten können das EU-Informationssystem verwenden, um unmittelbar nach der Überprüfung alle relevanten kraftstoffspezifischen Kontrolldetails und Kontrollergebnisse, einschließlich probenahmespezifischer Informationen, in das System einzugeben.

(2)   Mitgliedstaaten, die das EU-Informationssystem verwenden, um Daten über die Konformitätsüberprüfung zu erfassen, auszutauschen und gemeinsam zu nutzen, können die vom EU-Informationssystem bereitgestellte jährlich aggregierte Sammlung von Durchsetzungsmaßnahmen nutzen, um ihren Berichtspflichten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 1999/32/EG nachzukommen.

(3)   Mitgliedstaaten, die das EU-Informationssystem nicht verwenden, stellen entweder eine einfache Verbindung zwischen dem EU-Informationssystem und ihrem nationalen Informationssystem her, das gegebenenfalls zumindest in der Lage ist, dieselben Datenfelder auszufüllen wie das EU-Informationssystem, oder erstatten auf elektronischem Wege über die Punkte gemäß Artikel 7 Bericht.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 16. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 121 vom 11.5.1999, S. 13.

(2)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).