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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/229 DES RATES
vom 12. Februar 2015
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates (2) werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. |
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(2) |
Am 12. Februar 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/236 (3) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an, um die in Artikel 20 Absatz 14 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, die für Handlungen und Transaktionen gilt, welche in Bezug auf in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sie für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzesssorischen Verträgen notwendig sind, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Zahlung von ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, wenn solche Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind. |
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(3) |
Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 28a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2014“ durch die Worte „bis zum 30. Juni 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1).
(3) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/230 DES RATES
vom 12. Februar 2015
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen. |
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(2) |
Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-58/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates für nichtig erklärt, Gholam Golparvar, Ghasem Nabipour, Mansour Eslami, Mohamad Talai, Mohammad Fard, Alireza Ghezelayagh, Hassan Zadeh, Mohammad Pajand, Ahmad Sarkandi, Seyed Rasool und Ahmad Tafazoly in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
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(3) |
Gholam Golparvar sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(4) |
Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-565/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die National Iranian Tanker Company in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
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(5) |
Die National Iranian Tanker Company sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
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(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
ANHANG
I.
Folgende Einrichtung wird in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern beteiligt sind, sowie Personen und Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen
B. Einrichtungen
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Name |
Identifizierungsangaben |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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140. |
National Iranian Tanker Company (NITC) |
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Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung. |
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II.
Folgende Person wird in die in Anhang IX Teil III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste aufgenommen:III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
A. Personen
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Name |
Identifizierungsangaben |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
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8. |
Gholam Hossein Golparvar |
Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis Nr. 4207 |
Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind. |
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/231 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2015
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge sowie über zusätzliche zuzuteilende Mengen
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 der Kommission (2) wurde ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt, der auf die Mengen anzuwenden ist, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (3) für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents Einfuhrrechte beantragt wurden. |
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(2) |
Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 hat das Vereinigte Königreich die Kommissionsdienststellen über einen Verwaltungsfehler unterrichtet, der dazu führte, dass eine höhere Menge als die tatsächlich beantragte Menge mitgeteilt wurde. Unter Berücksichtigung der tatsächlich beantragten Menge müssen der Zuteilungskoeffizient und die allen betroffenen Marktteilnehmern zuzuteilenden Einfuhrrechte erhöht werden. |
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(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Es sollten Vorschriften für die Zuteilung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Einfuhrrechte an die Marktteilnehmer erlassen werden. |
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(5) |
Da die zusätzlichen Einfuhrrechte so bald wie möglich zugeteilt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 wird die Angabe „27,09851 %“ durch die Angabe „28,237983 %“ ersetzt.
Artikel 2
Bis spätestens 9. März 2015 teilen die Mitgliedstaaten die sich aus der Änderung gemäß Artikel 1 ergebenden zusätzlichen Einfuhrrechte („zusätzliche Einfuhrrechte“) den Marktteilnehmern zu, die für den Zollkontingentszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 Einfuhrrechte beantragt haben und denen solche Einfuhrrechte zugeteilt wurden.
Die zuzuteilenden zusätzlichen Einfuhrrechte belaufen sich auf 1,139473 % der beantragten Mengen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 65).
(3) Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/232 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Kupferverbindungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 zweiter Fall und Artikel 78 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2009/37/EG der Kommission (2) wurden Kupferverbindungen als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) unter der Bedingung aufgenommen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass der Antragsteller, auf dessen Antrag die Aufnahme von Kupferverbindungen in den genannten Anhang erfolgte, weitere bestätigende Informationen zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer übermittelt. |
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(2) |
Wirkstoffe, die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen wurden, gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und werden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) geführt. |
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(3) |
Der Antragsteller übermittelte dem berichterstattenden Mitgliedstaat Frankreich zusätzliche Informationen in Form von Studien zum Inhalationsrisiko und zur Risikobewertung für nicht zur Zielgruppe gehörende Organismen sowie Böden und Gewässer in der dafür vorgesehenen Frist. |
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(4) |
Frankreich hat die vom Antragsteller vorgelegten zusätzlichen Informationen bewertet und seine Bewertung am 8. Juni 2012 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts an die anderen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) weitergeleitet. |
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(5) |
Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Kupferverbindungen (5) am 22. Mai 2013 vorlegte. |
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(6) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Beurteilungsbericht für Kupferverbindungen Stellung zu nehmen. |
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(7) |
In Anbetracht der vom Antragsteller übermittelten zusätzlichen Informationen war die Kommission der Auffassung, dass die angeforderten weiteren bestätigenden Informationen nicht vollständig vorgelegt wurden und insbesondere die Informationen bezüglich der Sonderbestimmung in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 zu Überwachungsprogrammen im Hinblick auf eine Kontamination durch Kupfer nicht ausreichen, um das Umweltrisiko abschließend bewerten zu können. |
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(8) |
Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Kupferverbindungen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt. Der Antragsteller sollte vor allem aufgefordert werden, der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für Gebiete vorzulegen, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte, damit überprüft werden kann, ob zur Vermeidung unannehmbarer Auswirkungen auf die Umwelt weitere Anwendungsbeschränkungen erforderlich sind. Die Ergebnisse dieses Überwachungsprogramms sollten ebenfalls vorgelegt werden. |
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(9) |
Die in Reihe 277 Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 genannten Höchstwerte für bestimmte Schwermetalle wurden versehentlich nicht in der Messeinheit, die in den einschlägigen FAO-Spezifikationen festgelegt ist, angegeben. Der im Anhang der genannten Durchführungsverordnung angegebene Höchstwert sollte daher berichtigt werden. |
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(10) |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte folglich entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für eine Änderung oder den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, eingeräumt werden. |
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(12) |
Gewährt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen enthalten, so sollte diese Frist spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung enden. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 540/2011
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Übergangsmaßnahmen
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten bis zum 6. September 2015 erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Kupferverbindungen als Wirkstoff enthalten.
Artikel 3
Aufbrauchfrist
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gewährte Aufbrauchfrist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am 6. September 2016.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2009/37/EG der Kommission vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Chlormequat, Kupferverbindungen, Propaquizafop, Quizalofop-P, Teflubenzuron und Zeta-Cypermethrin (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 23).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of confirmatory data submitted for the active substance Copper (I), copper (II) variants namely copper hydroxide, copper oxychloride, tribasic copper sulfate, copper (I) oxide, Bordeaux mixture. EFSA Journal 2013;11(6):3235, 40 S., doi:10.2903/j.efsa.2013.3235. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu/de/efsajournal.htm
ANHANG
In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag für den Wirkstoff Kupferverbindungen in Reihe 277 folgende Fassung:
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Nr. |
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit |
Datum der Zulassung |
Befristung der Zulassung |
Sonderbestimmungen |
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„277 |
Kupferverbindungen: |
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1. Dezember 2009 |
31. Januar 2018 |
TEIL A Nur Anwendungen als Bakterizid und Fungizid dürfen zugelassen werden. TEIL B Bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Kupfer enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für andere Anwendungen als zur Behandlung von Gewächshaustomaten achten die Mitgliedstaaten besonders auf die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Kriterien und stellen sicher, dass vor einer Zulassung alle erforderlichen Daten und Informationen vorliegen. Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 23. Januar 2009 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Kupferverbindungen und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:
Die Antragsteller legen der Kommission, der Behörde und den Mitgliedstaaten ein Überwachungsprogramm für gefährdete Gebiete vor, in denen die Kontamination von Böden und Gewässern (einschließlich Sedimenten) durch Kupfer Anlass zur Sorge gibt oder geben könnte. Dieses Überwachungsprogramm ist bis zum 31. Juli 2015 vorzulegen. Die Zwischenergebnisse dieses Überwachungsprogramms sind dem berichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Behörde bis zum 31. Dezember 2016 als Zwischenbericht vorzulegen. Die Endergebnisse sind bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen.“ |
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Kupferhydroxid CAS-Nr. 20427-59-2 CIPAC-Nr. 44.305 |
Kupfer(II)-hydroxid |
≥ 573 g/kg |
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Kupferoxychlorid CAS-Nr. 1332-65-6 bzw. 1332-40-7 CIPAC-Nr. 44.602 |
Dikupferchloridtrihydroxid |
≥ 550 g/kg |
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Kupferoxid CAS-Nr. 1317-39-1 CIPAC-Nr. 44.603 |
Kupferoxid |
≥ 820 g/kg |
||||||||||||
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Kupferkalkbrühe (Bordeauxbrühe) CAS-Nr. 8011-63-0 CIPAC-Nr. 44.604 |
Entfällt |
≥ 245 g/kg |
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Dreibasisches Kupfersulfat CAS-Nr. 12527-76-3 CIPAC-Nr. 44.306 |
Entfällt |
≥ 490 g/kg Folgende Verunreinigungen sind toxikologisch bedenklich und dürfen die nachstehend genannten Werte nicht überschreiten (ausgedrückt in g/g):
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/233 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 416 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 416 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute Vermögenswerte, die bestimmte Bedingungen erfüllen, als liquide Aktiva melden. Nach Unterabsatz 3 des genannten Absatzes gilt die Bedingung, dass die Vermögenswerte anerkannte Sicherheiten für die gewöhnlichen geldpolitischen Operationen einer Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder einer Zentralbank eines Drittstaates sein müssen, nicht für liquide Aktiva, die zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer Währung gehalten werden, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. |
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(2) |
Angesichts der Bedeutung, die die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Bewertung der Liquidität von Aktiva der Zentralbankfähigkeit beimisst, ist die Liste der Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist, im Sinne der zusätzlichen Bedingungen gemäß den Artikeln 416 und 417 dieser Verordnung auf diejenigen Währungen zu beschränken, deren Zentralbankfähigkeit auf zentralstaatliche Schuldtitel und von der Zentralbank begebene Schuldtitel begrenzt ist, und darf keine anderen Vermögenswerte einschließlich liquider Vermögenswerte umfassen. |
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(3) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegten besten verfügbaren Informationen eine Bewertung der Zentralbankfähigkeit der jeweiligen Währungen vorgenommen. Im Falle Bulgariens hat die Bewertung ergeben, dass die Zentralbank nur in Extremsituationen Instituten Liquidität zur Verfügung stellt. Nur wenn ein Liquiditätsrisiko entsteht, das sich auf die Stabilität des Bankensystems auswirken könnte, kann die bulgarische Nationalbank einer solventen Bank auf Lew lautende Darlehen mit einer Laufzeit von höchstens drei Monaten zur Verfügung stellen, sofern diese vollständig mit Gold oder Devisen oder anderen hochliquiden Vermögenswerten besichert sind. Der bulgarische Lew sollte daher als Währung gelten, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist. |
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(4) |
Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat. |
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(5) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Währungen, deren Zentralbankfähigkeit äußerst eng definiert ist und die die Bedingungen nach Artikel 416 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgelistet.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
Bulgarischer Lew (BGN)
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14.2.2015 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/234 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 hinsichtlich der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln, die dazu bestimmt sind, von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Zollgebiet der Union genutzt zu werden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 247,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2) können Beförderungsmittel vorübergehend in das Zollgebiet der Union eingeführt und in diesem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen von natürlichen Personen verwendet werden. |
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(2) |
Jüngste Vorfälle haben gezeigt, dass die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln missbraucht wird. |
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(3) |
Um einen solchen Missbrauch auszuschließen, ist die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zu ändern. |
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(4) |
Um zu vermeiden, dass aufgrund mangelnder Kenntnis der neuen Bestimmungen eine Zollschuld entsteht, sollte den Mitgliedstaaten und der Kommission eine Frist eingeräumt werden, damit sie die Öffentlichkeit über die neue Rechtslage informieren. |
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(5) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 561 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:
„(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn ein Beförderungsmittel von einer natürlichen Person, die im Zollgebiet der Union wohnhaft und beim außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Eigentümer, Mieter oder Mietkaufnehmer des Beförderungsmittels beschäftigt ist, gewerblich oder privat genutzt wird.
Die private Nutzung des Fahrzeugs ist gestattet für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort des Beschäftigten oder für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe.
Die Zollbehörden können von der Person, die das Beförderungsmittel benutzt, die Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrags verlangen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/235 DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
||
|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
EG |
140,4 |
|
IL |
91,3 |
|
|
MA |
85,1 |
|
|
TR |
103,8 |
|
|
ZZ |
105,2 |
|
|
0707 00 05 |
EG |
191,6 |
|
JO |
217,9 |
|
|
TR |
194,6 |
|
|
ZZ |
201,4 |
|
|
0709 91 00 |
EG |
57,5 |
|
ZZ |
57,5 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
209,9 |
|
TR |
235,6 |
|
|
ZZ |
222,8 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
46,2 |
|
IL |
68,1 |
|
|
MA |
54,3 |
|
|
TN |
53,2 |
|
|
TR |
67,6 |
|
|
ZZ |
57,9 |
|
|
0805 20 10 |
IL |
132,5 |
|
MA |
108,2 |
|
|
ZZ |
120,4 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
EG |
97,1 |
|
IL |
150,1 |
|
|
JM |
116,6 |
|
|
MA |
128,7 |
|
|
TR |
80,0 |
|
|
ZZ |
114,5 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
55,3 |
|
ZZ |
55,3 |
|
|
0808 10 80 |
BR |
68,3 |
|
CL |
94,3 |
|
|
CN |
119,5 |
|
|
MK |
22,6 |
|
|
US |
191,3 |
|
|
ZZ |
99,2 |
|
|
0808 30 90 |
CL |
163,8 |
|
ZA |
100,6 |
|
|
ZZ |
132,2 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/18 |
BESCHLUSS (GASP) 2015/236 DES RATES
vom 12. Februar 2015
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP erlassen. |
|
(2) |
Der Beschluss 2010/413/GASP erlaubt die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von Nebenverträgen, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Rückerstattung von ausstehenden Beträgen in Bezug auf vor dem 23. Januar 2012 geschlossene Verträge an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, sofern diese Rückerstattung in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen ist. |
|
(3) |
In dem Beschluss 2010/413/GASP ist ferner vorgesehen, dass die dort vorgesehenen Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nicht für Handlungen und Transaktionen gelten, die in Bezug auf die in Anhang II jenes Beschlusses aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen bis zum 31. Dezember 2014 notwendig ist. |
|
(4) |
Nach Auffassung des Rates sollte diese Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 verlängert werden. |
|
(5) |
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden können, ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
|
(6) |
Mit seinem Urteil vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-58/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates für nichtig erklärt, Gholam Golparvar, Ghasem Nabipour, Mansour Eslami, Mohamad Talai, Mohammad Fard, Alireza Ghezelayagh, Hassan Zadeh, Mohammad Pajand, Ahmad Sarkandi, Seyed Rasool und Ahmad Tafazoly in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen. |
|
(7) |
Gholam Golparvar sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
|
(8) |
Mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 in der Rechtssache T-565/12 hat das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung des Rates, die National Iranian Tanker Company in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
|
(9) |
Die National Iranian Tanker Company sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
|
(10) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 20 Absatz 14 des Beschlusses 2010/413/GASP erhält folgende Fassung:
„(14) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Handlungen und Transaktionen, die in Bezug auf die in Anhang II aufgeführten Einrichtungen ausgeführt werden, soweit dies für die Erfüllung der in Artikel 3c Absatz 2 genannten Verpflichtungen bis zum 30. Juni 2015 notwendig ist, sofern diese Handlungen und Transaktionen im Einzelfall von dem betreffenden Mitgliedstaat im Voraus genehmigt worden sind. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von seiner Absicht, eine Genehmigung zu erteilen.“
Artikel 2
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. RINKĒVIČS
ANHANG
I.
Folgende Einrichtung wird in die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen
B. Einrichtungen
|
|
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|||
|
140. |
National Iranian Tanker Company (NITC) |
|
Die National Iranian Tanker Company stellt finanzielle Unterstützung für die Regierung Irans bereit durch ihre Aktionäre, die staatliche iranische Pensionskasse, die iranische Sozialversicherung sowie die Renten- und Vorsorgekasse der Erdölindustrie, welches staatlich kontrollierte Einrichtungen sind. Die NITC ist darüber hinaus weltweit einer der größten Betreiber von Öltankern und eines der wichtigsten Transportunternehmen von iranischem Rohöl. Dementsprechend gibt die NITC der Regierung Irans durch die Beförderung von iranischem Erdöl logistische Unterstützung. |
|
II.
Folgende Person wird in die in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste aufgenommen:III. Islamic Republic of Iran Shipping Lines (IRISL)
A. Person
|
|
Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
|
8. |
Gholam Hossein Golparvar |
Geboren am 23. Januar 1957, iranischer Staatsangehöriger. Personalausweis-Nr. 4207. |
Herr Golparvar wird für die IRISL und mit ihr verbundene Unternehmen tätig. Er war kaufmännischer Direktor der IRISL und geschäftsführender Direktor und Anteilseigner der SAPID Shipping Company, nichtgeschäftsführender Direktor und Anteilseigner von HDSL und Anteilseigner der Schiffsmanagementgesellschaft Rhabaran Omid Darya, die von der EU als im Namen der IRISL handelnd benannt sind. |
|
|
14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/21 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/237 DER KOMMISSION
vom 12. Februar 2015
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/237/EU über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 662)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Aufgrund der Mängel, die im Rahmen der von der Kommission 2010 und 2013 in Indien durchgeführten Audits festgestellt wurden, und aufgrund der damals hohen Zahl von Beanstandungen aufgrund des Befalls bestimmter Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in Indien mit Schadorganismen wurde die Einfuhr von fünf Waren, die am häufigsten aufgrund des Befalls mit Schadorganismen beanstandet wurden — unter anderem Mangifera L., außer Samen — mit dem Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission (2) verboten. |
|
(2) |
Bei dem Audit, das die Kommission vom 2. bis 12. September 2014 in Indien durchgeführt hat, wurden erhebliche Verbesserungen im System des Landes für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr festgestellt. |
|
(3) |
Zudem hat Indien versichert, dass geeignete technische Maßnahmen verfügbar sind, um zu gewährleisten, dass die Ausfuhren von Mangifera L., außer Samen, mit Ursprung in Indien frei von Schadorganismen sind. |
|
(4) |
In diesem Zusammenhang ergibt sich die Schlussfolgerung, dass das Risiko der Einschleppung von Schadorganismen in die Union durch die Einfuhr von Mangifera L., außer Samen, auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, wenn diese geeigneten Maßnahmen ergriffen werden. |
|
(5) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU sollte deshalb dahingehend geändert werden, dass die Einfuhr in die Union von Mangifera L., außer Samen, aus Indien erlaubt wird. |
|
(6) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Die Einfuhr in die Union von Colocasia Schott, außer Samen und Wurzeln, sowie von Momordica L., Solanum melongena L. und Trichosanthes L., jeweils außer Samen, mit Ursprung in Indien ist verboten.“ |
|
2. |
Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Die Einfuhr in die Union von Mangifera L., außer Samen, mit Ursprung in Indien ist nur erlaubt, wenn der Sendung ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG beiliegt, das unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eine Beschreibung der Maßnahmen enthält, die getroffen wurden, um zu gewährleisten, dass die Sendung frei von Schadorganismen ist.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 12. Februar 2015
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/237/EU der Kommission vom 24. April 2014 über Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen in der Union durch bestimmtes Obst und Gemüse mit Ursprung in Indien (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 93).
Berichtigungen
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14.2.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 39/23 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 19. Juni 2014 )
Auf Seite 56, Anhang X Nummer 1 „EU-Zeichen in Farbe“, letzter Abschnitt „Kontrast gegenüber den Hintergrundfarben“:
anstatt:
muss es heißen:
auf Seite 57, Anhang X Nummer 2 „EU-Zeichen in Schwarz und Weiß“, letzter Abschnitt „Negative Umsetzung der EU-Zeichen in Schwarz und Weiß“:
anstatt:
muss es heißen: