ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
6. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Tag der Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/174 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen ( 1 )

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/176 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Prekmurska gibanica (g. t. S.))

16

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/177 der Kommission vom 5. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

17

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/178 des Rates vom 27. Januar 2015 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, Zoll und Geografische Angaben bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

20

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/179 der Kommission vom 4. Februar 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/1


Mitteilung über den Tag der Unterzeichnung des zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarten Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

Das zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau vereinbarte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem geltenden partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien wurde am 24. November 2014 unterzeichnet.

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 18 ab dem Datum seiner Unterzeichnung, also ab dem 24. November 2014, vorläufig angewendet.


VERORDNUNGEN

6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/2


VERORDNUNG (EU) 2015/174 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) wurde eine Unionsliste zugelassener Stoffe (die „Unionsliste“) festgelegt, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen.

(2)

Weinsäure (FCM-Stoff-Nr. 161) (FCM = food contact material, Lebensmittelkontaktmaterial) wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ 1991 bewertet (3). Der Ausschuss gab nur für die natürlich vorkommende Form L-(+)-Weinsäure eine befürwortende Stellungnahme ab. DL-Weinsäure wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Aus der Beurteilung ging hervor, dass nur L-(+)-Weinsäure unbedenklich für die menschliche Gesundheit ist, bei allen anderen Formen konnte dies nicht nachgewiesen werden. Aus der Bezeichnung des Stoffs in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte somit eindeutig hervorgehen, dass nur L-(+)-Weinsäure gemeint ist. Die Bezeichnung für die FCM-Stoff-Nr. 161 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die „Behörde“) hat ein Gutachten zur Neubewertung der duldbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) von Phenol abgegeben (4). Phenol (FCM-Stoff-Nr. 241) steht als Ausgangsstoff in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Für diesen Stoff gilt der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegte allgemeine spezifische Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg. Bei der Neubewertung von Phenol senkte die Behörde den TDI-Wert von 1,5 mg/kg Körpergewicht („KG“)/Tag auf 0,5 mg/kg KG/Tag. Die Behörde stellte fest, dass die Aufnahme aus allen Quellen über dem TDI-Wert liegt, während die Aufnahme aus Lebensmittelkontaktmaterialien im Rahmen des TDI-Wertes liegen dürfte. Zu dem TDI-Wert sollte für die Aufnahme aus Lebensmittelkontaktmaterialien ein Allokationsfaktor von 10 % angewendet werden, um die Phenol-Exposition ausreichend zu verringern. Bei der Festlegung des Migrationsgrenzwerts wird davon ausgegangen, dass eine Person von 60 kg Körpergewicht am Tag gewöhnlich 1 kg Lebensmittel verzehrt. Auf der Grundlage des TDI-Werts, des Allokationsfaktors und der vermuteten Exposition sollte daher ein spezifischer Migrationsgrenzwert von 3 mg/kg für Phenol festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass Phenol die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.

(4)

1,4-Butandiolformal (FCM-Stoff-Nr. 344) wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ im Jahr 2000 beurteilt (5). Der Ausschuss kam zu dem Schluss, dass für diesen Stoff ein spezifischer Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg festgesetzt werden sollte. In Anhang I Tabelle 1 Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ist fälschlicherweise angegeben, dass der Stoff nicht in nachweisbaren Mengen migrieren darf, was berichtigt werden sollte.

(5)

Der Ausschuss schlug vor, den Rückstandsgehalt des Stoffes 1,4-Butandiolformal (FCM-Stoff-Nr. 344) in dem Material zu bestimmen, anstatt die Einhaltung des spezifischen Migrationswertes zu überprüfen, da eine geeignete Methode zum Nachweis des Stoffs in einem Lebensmittel oder einem Simulanz fehlt. Inzwischen gibt es geeignete Methoden zum Nachweis des Stoffs in einem Lebensmittel oder einem Simulanz. Die Bestimmung des Rückstandsgehalts sollte daher durch eine Migrationsprüfung ersetzt werden. 1,4-Butandiolformal kann in Kontakt mit Lebensmitteln oder Simulanzien durch Hydrolyse in 1,4-Butandiol (FCM-Stoff-Nr. 254) und Formaldehyd (FCM-Stoff-Nr. 98) gespalten werden. Daher sollten die für diese Stoffe festgesetzten spezifischen Migrationsgrenzwerte zusammengenommen nicht überschritten werden. 1,4-Butandiolformal sollte daher den Gruppenbeschränkungsnummern 15 und 30 hinzugefügt werden. Da nur in bestimmten Fällen eine Hydrolyse stattfindet, sollten in Tabelle 3 Regeln aufgenommen werden, wann eine Prüfung der Konformität mit diesen Gruppenbeschränkungen erforderlich ist.

(6)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (6) zur möglichen Erweiterung der Verwendung des Ausgangsstoffs 1,4:3,6-Dianhydrosorbitol (FCM-Stoff-Nr. 364) auf eine Verwendung als Comonomer bei der Produktion von Polyestern abgegeben, mit der Einschränkung, dass höchstens 40 Mol- % der Diol-Komponente in Verbindung mit Ethylen-Glycol und/oder 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan verwendet werden und dass mit 1,4:3,6-Dianhydrosorbitol und 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan hergestellte Polyester nicht in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, die mehr als 15 % Alkohol enthalten. Die Erweiterung der Verwendung auf die neuen Spezifikationen gefährdet unter den genannten Bedingungen die menschliche Gesundheit nicht. Die Zulassung für FCM-Stoff-Nr. 364 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie die neuen Spezifikationen berücksichtigt.

(7)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (7) zur möglichen Erweiterung der Verwendung des Stoffs Kaolin (FCM-Stoff-Nr. 410) abgegeben; demnach sollen auch Partikel in Nanoform mit einer Stärke von weniger als 100 nm zulässig sein, die mit einem Anteil bis zu 12 % in Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) eingearbeitet sind. Die Erweiterung der Verwendung auf die neue Spezifikation gefährdet die menschliche Gesundheit nicht, wenn diese Bedingungen erfüllt sind. Die Zulassung für FCM-Stoff-Nr. 410 sollte daher dahingehend geändert werden, dass sie eine Spezifikation und eine Beschränkung der Partikelgröße enthält.

(8)

Die Unionsliste enthält einen als „Aktivkohle“ bezeichneten Stoff (FCM-Stoff-Nr. 713, CAS-Nr. 64365-11-3). Kohlenstoff ist mit der CAS-Nr. 7440-44-0 handelsüblich. Die beiden Stoffe sind praktisch identisch. Es sollte daher deutlich gemacht werden, dass FCM-Stoff-Nr. 713 „Aktivkohle“ umfasst und für beide CAS-Nummern gilt. Die Zulassung für FCM-Stoff-Nr. 713 sollte daher geändert werden, indem die CAS-Nummer für Kohlenstoff hinzugefügt wird.

(9)

Auf der Grundlage neuer toxikologischer Daten hat die Behörde ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (8) abgegeben, wonach der Migrationsgrenzwert für den Zusatzstoff 1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido)benzol (FCM-Stoff-Nr. 784) auf 5 mg/kg Lebensmittel erhöht werden kann. Die Zulassung für FCM-Stoff-Nr. 784 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die Beschränkung, die für Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22) (FCM-Stoff-Nr. 799) definiert ist, bezieht sich auf die Reinheitskriterien für Ethylenoxid gemäß der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission (9). Diese Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (10) mit den Reinheitskriterien für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, in der ein Höchstgehalt an Ethylenoxid für diese Zusatzstoffe festgelegt wird, aufgehoben. Dieser Höchstgehalt sollte auch für Stoffe mit der FCM-Stoff-Nr. 799 gelten.

(11)

Die Stoffgruppe „Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit“ (FCM-Stoff-Nr. 880) ist mit der CAS-Nummer 85116-93-4 in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt. Diese CAS-Nummer bezieht sich nur auf eine Untergruppe von FCM-Stoff-Nr. 880 und ist daher unzutreffend. Für FCM-Stoff-Nr. 880 ist keine CAS-Nummer festgelegt. Der Eintrag für FCM-Stoff-Nr. 880 in Anhang I Tabelle 1 sollte daher durch Streichung der CAS-Nummer geändert werden.

(12)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (11) zur möglichen Erweiterung der Verwendung des Stoffs 2,2,4,4-Tetramethylcyclobutan-1,3-diol (FCM-Stoff-Nr. 881) auf Einmalanwendungen (single use) abgegeben. Fazit des Gutachtens war, dass der Stoff bei Einmalanwendungen kein Sicherheitsrisiko darstellt, wenn er bei der Polyester-Produktion als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol- % der Diol-Komponente verwendet wird, und zwar in Kontakt mit allen Lebensmittelarten außer Spirituosen und Lebensmitteln mit hohem Fettgehalt, geprüft mit Lebensmittelsimulanz D2 (pflanzliches Öl) für die langfristige Aufbewahrung bei Temperaturen nicht über Raumtemperatur und für Heißabfüllungen. Bei ihrer Bewertung berücksichtigte die Behörde nur Migrationsprüfungen mit 10 % Ethanol und 3 % Essigsäure als Grundlage für eine volle Beurteilung. Die Erweiterung der Verwendung sollte daher auch nicht für Lebensmittel mit einem Alkoholgehalt über 10 % gelten. Wenn also die erlaubte Verwendung des Stoffes entsprechend erweitert wird und die neuen Spezifikationen umfasst, so gefährdet sie nicht die menschliche Gesundheit. Die Zulassung für FCM-Stoff-Nr. 881 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Behörde hat ein wissenschaftliches Gutachten (12) zur Verwendung von drei neuen Stoffen in Nanoform abgegeben (Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol (FCM-Stoff-Nr. 859), nicht vernetztes Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol (FCM-Stoff-Nr. 998) und Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat (FCM-Stoff-Nr. 1043)). Die Behörde hält die Verwendung für unbedenklich, solange gilt: Die Stoffe werden zusammen mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem Polyvinylchlorid in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur verwendet, auch bei langfristiger Aufbewahrung, sie werden einzeln oder zusammen als Zusatzstoffe verwendet, der Partikeldurchmesser ist größer als 20 nm, und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) ist der Durchmesser größer als 40 nm. Die Verwendung dieser Stoffe gefährdet daher bei Berücksichtigung der genannten Spezifikationen nicht die menschliche Gesundheit, und die Stoffe sollten entsprechend in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden.

(14)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (13) über die Verwendung des neuen Hilfsstoffs bei der Kunststoffherstellung 2H-Perfluor-[(5,8,11,14-tetramethyl)-tetraethylenglycolethylpropylether] (FCM-Stoff-Nr. 903) abgegeben. Dieser Stoff sollte nur als Hilfsstoff bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren verwendet werden. Bei diesem Vorgang sollten die im Gutachten genannten Bedingungen für die Sinterung oder Verarbeitung Anwendung finden. Bei Berücksichtigung dieser Spezifikationen gefährdet die Verwendung des Stoffes nicht die menschliche Gesundheit, weshalb er in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden sollte.

(15)

Die Behörde befürwortete in ihrem wissenschaftlichen Gutachten (14) die Verwendung des neuen Zusatzstoffs Ethylenvinylacetatcopolymerwachs (FCM-Stoff-Nr. 969), sofern der Stoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w als Zusatzstoff in ausschließlich polyolefinischen Materialien und Gegenständen verwendet wird und die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da weniger als 5 mg/kg Lebensmittel beträgt. Bei Berücksichtigung dieser Spezifikationen gefährdet die Verwendung des Stoffes nicht die menschliche Gesundheit, weshalb er in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden sollte.

(16)

Die Behörde hat ein befürwortendes wissenschaftliches Gutachten (15) über die Verwendung des neuen Zusatzstoffs Polyglycerol (FCM-Stoff-Nr. 1017) abgegeben. Das Fazit lautete, dass der Stoff unbedenklich ist, sofern er als Weichmacher mit einem Anteil von höchstens 6,5 % w/w in Polymer-Mischungen aliphatisch-aromatischer Polyester verwendet wird. In dem Gutachten wird festgestellt, dass der Stoff ein natürlich vorkommendes Hydrolyseprodukt eines zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffs (E 475) mit zulässigen Verwendungsmengen bis zu 10 g/kg Lebensmittel ist, woraus gefolgert werden kann, dass der Stoff unbedenklich ist, wenn die Migration über dem allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 liegt. Zu diesem Schluss kam die Behörde auch aufgrund der Tatsache, dass der Stoff sich bei seiner Verarbeitung in Kunststoffen nicht zersetzt. Die Verwendung des Stoffes würde die menschliche Gesundheit folglich nicht gefährden, sofern der allgemeine spezifische Migrationsgrenzwert respektiert wird und der Stoff sich bei der Verarbeitung nicht zersetzt. Dieser Zusatzstoff sollte daher mit einer zusätzlichen Spezifikation zur Verhinderung seiner Zersetzung in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgenommen werden.

(17)

Das Gemisch Polyethylenglycol(EO = 2-6)-monoalkyl (C16-C18)-ether (FCM-Stoff-Nr. 725) ist eine Untergruppe des Gemischs Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22) (FCM-Stoff-Nr. 799). Der spezifische Migrationsgrenzwert und andere Beschränkungen für FCM-Stoff-Nr. 799 stützen sich auf eine aktuellere wissenschaftliche Bewertung (16). Der Eintrag für FCM-Stoff-Nr. 725 ist durch den Eintrag für FCM-Stoff-Nr. 799 abgedeckt und sollte daher in Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gestrichen werden.

(18)

Um den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer zu begrenzen, sollte es möglich sein, Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die im Einklang mit den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung in Verkehr gebracht wurden und der vorliegenden Verordnung nicht genügen, bis zum 26. Februar 2016 in Verkehr zu bringen. Sie sollten bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben dürfen.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die den vor dem 26. Februar 2015 geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 genügen, dürfen bis zum 26. Februar 2016 in Verkehr gebracht werden. Diese Materialien und Gegenstände aus Kunststoff dürfen nach dem genannten Datum bis zum Abbau der Bestände in Verkehr bleiben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“(Serie 25), EUR 13416, 1991.

(4)  EFSA Journal 2013; 11(4):3189.

(5)  Opinion of the Scientific Committee on Food on the 11th additional list of monomers and additives for food contact materials, SCF/CS/PM/GEN/M8313, November 2000.

(6)  EFSA Journal 2013; 11(6):3244.

(7)  EFSA Journal 2014; 12(4):3637.

(8)  EFSA Journal 2013; 11(7):3306.

(9)  Richtlinie 2008/84/EG der Kommission vom 27. August 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(11)  EFSA Journal 2013; 11(10):3388.

(12)  EFSA Journal 2014; 12(4):3635.

(13)  EFSA Journal 2012; 10(12):2978.

(14)  EFSA Journal 2014; 12(2):3555.

(15)  EFSA Journal 2013; 11(10):3389.

(16)  FCM-Stoff-Nr. 725 wurde vom Wissenschaftlichen Ausschuss „Lebensmittel“ bewertet, http://europa.eu.int/comm/food/fs/sc/scf/out20_en.pdf. FCM-Stoff-Nr. 799 von EFSA, EFSA Journal (2008) 698-699.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einträge für die FCM-Stoffnummern 161, 241, 344, 364, 410, 713, 784, 799, 880 und 881 erhalten folgende Fassung:

„161

92160

000087-69-4

L-(+)-Weinsäure

ja

nein

nein

 

 

 

 

241

22960

0000108-95-2

Phenol

nein

ja

nein

3

 

 

 

344

13810

0000505-65-7

1,4-Butandiolformal

nein

ja

nein

0,05

15

30

 

(21)

21821

364

15404

0000652-67-5

1,4:3,6-Dianhydrosorbitol

nein

ja

nein

5

 

Nur zur Verwendung als

a)

Comonomer in Polyethylen-co-isosorbid-terephthalat;

b)

Comonomer bei der Produktion von Polyestern, mit der Einschränkung, dass höchstens 40 Mol-% der Diol-Komponente in Verbindung mit Ethylenglycol und/oder 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan verwendet werden.

Mit Dianhydrosorbitol und 1,4-Bis(hydroxymethyl)cyclohexan hergestellte Polyester dürfen nicht in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden, die mehr als 15 % Alkohol enthalten

 

410

62720

0001332-58-7

Kaolin

ja

nein

nein

 

 

Partikel sind nur in einer Stärke von weniger als 100 nm zulässig, wenn sie mit einem Anteil bis zu 12 % w/w in die aus Ethylen-Vinylalkohol-Copolymer (EVOH) bestehende innere Schicht einer mehrschichtigen Struktur eingearbeitet sind, wobei die Schicht in direktem Kontakt mit dem Lebensmittel als funktionelle Barriere die Migration von Partikeln in das Lebensmittel verhindert

 

713

43480

0064365-11-3

Aktivkohle

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung in PET mit höchstens 10 mg/kg Polymer.

Es gelten die gleichen Reinheitsanforderungen wie für Pflanzenkohle (E 153) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (1), mit Ausnahme des Aschegehalts, der bis zu 10 Gew.-% betragen kann

 

0007440-44-0

784

95420

0745070-61-5

1,3,5-Tris(2,2-dimethylpropanamido) benzol

ja

nein

nein

5

 

 

 

799

77708

 

Polyethylenglycolether (EO = 1-50) von linearen und verzweigten primären Alkoholen (C8-C22)

ja

nein

nein

1,8

 

In Übereinstimmung mit dem Höchstgehalt an Ethylenoxid gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission genannten Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe

 

880

31348

 

Fettsäuren (C8-C22), Ester mit Pentaerythrit

ja

nein

nein

 

 

 

 

881

25187

0003010-96-6

2,2,4,4-Tetramethylcyclobutan-1,3-diol

nein

ja

nein

5

 

Nur zur Verwendung bei

a)

Mehrweggegenständen für die Langzeitlagerung bei höchstens Raumtemperatur sowie für Heißabfüllungen;

b)

Einwegmaterialien und -gegenständen als Comonomer in einer Menge von höchstens 35 Mol-% der Diol-Komponente von Polyestern, und wenn solche Materialien und Gegenstände für die langfristige Aufbewahrung bei höchstens Raumtemperatur von Lebensmittelarten mit einem Alkoholgehalt von bis zu 10 % bestimmt sind, denen in Anhang III Tabelle 2 das Simulanz D2 nicht zugeordnet wird. Für solche Einwegmaterialien und -gegenstände sind die Bedingungen für Heißabfüllungen erlaubt.

 

b)

Die folgenden Einträge werden in fortlaufender FCM-Stoff-Nummer eingefügt:

„859

 

 

Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit Divinylbenzol, in Nanoform

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein

 

903

 

37486-69-4

2H-Perfluor-[(5,8,11,14-tetramethyl)-tetraethylenglycolethylpropylether]

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Hilfsstoff in der Kunststoffherstellung bei der Polymerisierung von Fluorpolymeren für

a)

Mehrweg- und Einwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei mindestens 360 °C oder entsprechend kürzer bei höheren Temperaturen gesintert oder verarbeitet (nicht gesintert) werden;

b)

Mehrwegmaterialien und -gegenstände, die nicht weniger als 10 Minuten bei Temperaturen zwischen 300 °C und 360 °C verarbeitet (nicht gesintert) werden

 

969

 

24937-78-8

Ethylenvinylacetatcopolymerwachs

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als polymerer Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 2 % w/w in Polyolefinen.

Die Migration der oligomeren Fraktion mit einer Molmasse unter 1 000 Da darf 5 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten

 

998

 

 

Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, nicht vernetzt, in Nanoform

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 1043 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % (nach Anzahl) größer als 40 nm sein

 

1017

 

25618-55-7

Polyglycerol

ja

nein

nein

 

 

Muss bei maximal 275 °C und unter Bedingungen verarbeitet werden, die eine Zersetzung des Stoffes verhindern

 

1043

 

 

Copolymer von Butadien, Ethylacrylat, Methylmethacrylat und Styrol, vernetzt mit 1,3-Butandioldimethacrylat, in Nanoform

ja

nein

nein

 

 

Nur zur Verwendung als Partikel mit einem Gewichtsanteil von nicht mehr als 10 % w/w in nicht weichgemachtem PVC in Kontakt mit allen Lebensmittelarten nicht über Raumtemperatur, auch bei langfristiger Aufbewahrung.

Bei Verwendung mit dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 859 und/oder dem Stoff mit der FCM-Stoff-Nr. 998 gilt die Beschränkung von 10 Gew.-% für die Summe dieser Stoffe.

Der Partikeldurchmesser muss größer als 20 nm und bei mindestens 95 % größer als 40 nm sein“

 

c)

Der Eintrag zu FCM-Stoff-Nr. 725 wird gestrichen.

(2)

In Tabelle 2 erhalten die Einträge zu den Gruppenbeschränkungsnummern 15 und 30 folgende Fassung:

„15

98

196

344

15

berechnet als Formaldehyd

30

254

344

672

5

berechnet als 1,4-Butandiol“

(3)

In Tabelle 3 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„(21)

Bei Reaktionen mit Lebensmitteln oder Simulanzien ist bei der Konformitätsprüfung auch zu verifizieren, dass die Migrationsgrenzwerte der Hydrolyseprodukte (Formaldehyd und 1,4-Butandiol) nicht überschritten werden.“


(1)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).“


6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/175 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Im Juli 2007 wurde in der EU in einigen Chargen Guarkernmehl mit Ursprung in oder Herkunft aus Indien ein hoher Gehalt an Pentachlorphenol (PCP) und Dioxinen festgestellt. Werden keine Maßnahmen dagegen ergriffen, kann eine solche Kontamination von Guarkernmehl mit Pentachlorphenol und Dioxinen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen.

(3)

Wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen wurden deshalb durch die Entscheidung 2008/352/EG der Kommission (2), später ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission (3), Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, erlassen.

(4)

Als Folgemaßnahme nach den Auditbesuchen des Lebensmittel- und Veterinäramts der Europäischen Kommission in den Jahren 2007 und 2009 wurde im Oktober 2011 erneut ein Audit durchgeführt, um die vorhandenen Systeme zu bewerten, mit denen kontrolliert wird, ob Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das für die Ausfuhr in die Union bestimmt ist, mit PCP und Dioxin kontaminiert ist.

(5)

Während des Audits im Oktober 2011 stellte das Lebensmittel- und Veterinäramt der Europäischen Kommission fest, dass die zuständige Behörde in Indien ein Verfahren eingeführt hat, mit dem gewährleistet werden soll, dass die Proben gemäß den EU-Probenahmebestimmungen in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (4) durch eine von zwei benannten Probenahmestellen entnommen werden und dass mit allen ausgeführten Partien eine Bescheinigung und die Analyseergebnisse eines Labors mitgeführt werden, das gemäß der Norm EN ISO/IEC 17025 für den Nachweis von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassen ist. Das Lebensmittel- und Veterinäramt vermerkte, dass kontaminierte Partien dank dieses Verfahrens nicht in die Union ausgeführt werden.

(6)

Das gemeinschaftliche Referenzlabor für Dioxine und PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln hat eine Studie über die Korrelation zwischen PCP und Dioxinen in kontaminiertem Guarkernmehl aus Indien durchgeführt. Diese Untersuchung lässt den Schluss zu, dass Guarkernmehl mit einem PCP-Gehalt unter der Höchstmenge an Rückständen von 0,01 mg/kg keine inakzeptablen Mengen an Dioxinen enthält. Wird die Höchstmenge an PCP-Rückständen eingehalten, so bedeutet dies in diesem besonderen Fall daher ebenfalls einen hohen Schutz der öffentlichen Gesundheit gegenüber Dioxinen.

(7)

Das Labor findet nach wie vor hohe Gehalte an PCP in Guarkernmehl, das zur Verwendung in Lebensmitteln ausgeführt werden soll. Da der rechtliche Status von PCP zur industriellen Verwendung in Indien unklar ist und die Kontaminationsquelle nicht bekannt ist und auch nicht untersucht wird, woher die Kontamination nicht konformer Partien stammt, besteht immer noch die Möglichkeit, dass Partien kontaminiert sind.

(8)

Diese Ergebnisse lassen darauf schließen, dass die Kontamination von Guarkernmehl mit PCP nicht als Einzelfall angesehen werden kann und dass nur die sorgfältige Untersuchung durch das akkreditierte Labor die weitere Ausfuhr kontaminierter Erzeugnisse in die Union verhindert hat.

(9)

Da die Kontaminationsquelle noch nicht beseitigt wurde, ist es angemessen, Sondervorschriften für die Einfuhr zu erlassen. Dennoch müssen diese einfuhrbezogenen Kontrollmaßnahmen auf die bestehenden Maßnahmen zur Kontrolle der Einfuhr bestimmter Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs abgestimmt werden. Da eine solche Abstimmung zu einer Reihe von Änderungen führt, ist es angemessen, die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 aufzuheben und durch eine neue Durchführungsverordnung zu ersetzen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Verordnung gilt für Sendungen mit Guarkernmehl, das unter den KN-Code ex 1302 32 90, TARIC-Unterpositionen 10 und 19 eingereiht wird, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das für den Verzehr durch Menschen und Tiere bestimmt ist.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Sendungen zusammengesetzter Lebensmittel und Mischfuttermittel, bei denen der Anteil des in Absatz 1 genannten Guarkernmehls mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Falle eines Zweifels bezüglich der Bestimmung der Sendung liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

(4)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5).

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (7).

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

(1)   Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

(2)   Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dürfen nur an einem benannten Eingangsort gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Analysebericht

(1)   Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt der Analysebericht eines nach ISO 17025 zur Analyse von PCP in Lebensmitteln und Futtermitteln zugelassenen Labors bei, mit dem nachgewiesen wird, dass das eingeführte Erzeugnis nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.

(2)   Der Analysebericht enthält:

a)

die Ergebnisse der Probennahmen und der Analysen bezüglich des Vorhandenseins von PCP, die von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, durchgeführt wurden;

b)

die Messunsicherheit des Analyseergebnisses;

c)

die Nachweisgrenze der Analysemethode und

d)

die Bestimmungsgrenze der Analysemethode.

(3)   Die in Absatz 2 angeführten Probenahmen erfolgen gemäß der Richtlinie 2002/63/EG.

(4)   Die Extraktion vor der Analyse erfolgt mittels eines angesäuerten Lösungsmittels. Die Analyse wird nach der modifizierten QuEChERS-Methode durchgeführt, die auf der Website der EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände (8) dargelegt ist, oder nach einem anderen, gleichermaßen zuverlässigen Verfahren.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1)   Den Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 liegt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung entsprechend dem Muster im Anhang bei.

(2)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes, des indischen Handels- und Industrieministeriums oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, auszufüllen, zu unterzeichnen und zu überprüfen.

(3)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Kenncode identifiziert. Dieser Code ist mit dem Kenncode identisch, den der in Artikel 4 genannte Analysebericht und die in Artikel 5 genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung tragen.

Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss diesen Identifikationscode aufweisen.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort

a)

rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung und

b)

über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus. Sie übermitteln dieses Dokument der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu gewährleisten.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen der Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit einer Häufigkeit von 5 % durchgeführt.

(3)   Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der gemäß Absatz 2 dieses Artikels durchgeführten Prüfungen bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)   Die Originale des GDE, der in Artikel 5 genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie des in Artikel 4 genannten Analyseberichts begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Wird die Weiterbeförderung der Sendung genehmigt, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen (siehe Artikel 8 Absatz 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 669/2009), so ist der Sendung anstelle des Originals eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen dürfen erst dann aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei anschließender Aufteilung der Sendung muss jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE beigefügt sein.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer den Zollbehörden ein GDE vorlegt, das die zuständige Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Das GDE kann auf Papier oder in elektronischer Form vorgelegt werden.

(2)   Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung. Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

(2)   Der Bericht umfasst folgende Informationen:

a)

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

b)

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

c)

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen und den Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften trägt der Lebensmittel- bzw. Futtermittelunternehmer.

Artikel 14

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 258/2010 wird aufgehoben.

Artikel 15

Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2, die das Herkunftsland vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verlassen haben, sofern ihnen die Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 beigefügt ist.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/352/EG der Kommission vom 29. April 2008 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination dieser Erzeugnisse mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 42).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28).

(4)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(8)  http://www.eurl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf


ANHANG

Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union von

 (1)

Code der Sendung Bescheinigungsnummer

Gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission zur Festlegung von Sondervorschriften für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen wird durch die

(in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/175 genannte zuständige Behörde)

BESCHEINIGT, dass

(Futtermittel und Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2015/175 angeben)

dieser Sendung bestehend aus:

(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts)

verladen in (Verladeort)

von (Transporteur)

bestimmt für (Bestimmungsort und -land)

aus dem Unternehmen

(Name und Anschrift des Unternehmens)

unter einwandfreien hygienischen Bedingungen produziert, sortiert, behandelt, verarbeitet, verpackt und befördert wurden.

Dieser Sendung wurden gemäß der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission am (Datum) Proben entnommen, die am

(Datum) im Labor

(Name des Labors) analysiert wurden. Die Einzelheiten zu den Probenahmen und Analyseverfahren sowie sämtliche Ergebnisse sind beigefügt.

Diese Bescheinigung gilt bis zum

Geschehen zu , am

Stempel und Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der in Artikel 5 Absatz 2 genannten zuständigen Behörde


(1)  Erzeugnis und Ursprungsland.


6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/176 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Bezeichnung (Prekmurska gibanica (g. t. S.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Sloweniens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Prekmurska gibanica“ geprüft, die mit der Verordnung (EU) Nr. 172/2010 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (3) veröffentlicht.

(3)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Prekmurska gibanica“ (g. t. S.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 172/2010 der Kommission vom 1. März 2010 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten [Prekmurska gibanica (g.t.S.)] (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 11).

(3)  ABl. C 297 vom 4.9.2014, S. 15.


6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/177 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

344,2

IL

99,6

MA

83,5

SN

316,2

TR

120,0

ZZ

192,7

0707 00 05

TR

185,3

ZZ

185,3

0709 91 00

EG

60,6

ZZ

60,6

0709 93 10

MA

232,3

TR

245,7

ZZ

239,0

0805 10 20

EG

48,5

IL

75,2

MA

59,5

TN

53,4

TR

67,7

ZZ

60,9

0805 20 10

IL

144,7

MA

91,9

ZZ

118,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

CN

56,6

EG

74,4

IL

122,4

JM

115,2

MA

133,9

TR

82,6

ZZ

97,5

0805 50 10

TR

58,9

ZZ

58,9

0808 10 80

BR

65,8

CL

90,1

US

193,9

ZZ

116,6

0808 30 90

CL

307,7

CN

93,4

US

130,9

ZA

100,9

ZZ

158,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/20


BESCHLUSS (EU) 2015/178 DES RATES

vom 27. Januar 2015

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingesetzten Unterausschüssen „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“, „Zoll“ und „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnungen der besagten Unterausschüsse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2)

In Artikel 3 des Ratsbeschlusses 2014/492/EU (2) ist aufgeführt, welche Teile des Abkommens vorläufig anzuwenden sind; dazu zählen auch die Bestimmungen über die Einsetzung und die Funktionsweise der Unterausschüsse „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“), „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) und „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“).

(3)

Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss auf seiner ersten Sitzung eine Geschäftsordnung.

(4)

Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung.

(5)

Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens gibt sich der GA-Unterausschuss eine Geschäftsordnung.

(6)

Es ist daher angezeigt, den Standpunkt der Union bezüglich der Geschäftsordnungen festzulegen, die sich die besagten Unterausschüsse geben müssen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 191 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im SPS-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 200 des Abkommens eingesetzten Zollunterausschuss bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Zollunterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 3

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 306 des Abkommens eingesetzten Unterausschuss „Geografische Angaben“ bezüglich der Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertreten ist, stützt sich auf den Beschlussentwurf des besagten Unterausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige technische Korrekturen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im GA-Unterausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

(2)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU

vom … 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE FRAGEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 191,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens prüft der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) alle Fragen der Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) des Abkommens.

(3)

Nach Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens gibt sich der SPS-Unterausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des SPS-Unterausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den SPS-Unterausschuss

Der/die Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ EU — Republik Moldau

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 191 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizei und Pflanzenschutzrecht“ (im Folgenden „SPS-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung ‚Handel‘“) bei seinen Aufgaben.

(2)   Der SPS-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 191 Absatz 2 des Abkommens genannten Aufgaben entsprechend der Zielsetzung von Titel V Kapitel 4 Artikel 176 des Abkommens.

(3)   Der SPS-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau, die für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständig sind, zusammen.

(4)   Den Vorsitz des SPS-Unterausschusses führt ein für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau im Einklang mit Artikel 2.

(5)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die in Artikel 461 des Abkommens definierten Vertragsparteien zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im SPS-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der SPS-Unterausschuss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens zusammen, danach jeweils auf Ersuchen einer Vertragspartei, zumindest aber einmal jährlich.

(2)   Alle Sitzungen des SPS-Unterausschusses werden von seinem Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des SPS-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des SPS-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   Die Sitzungen des SPS-Unterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(5)   Der SPS-Unterausschuss kann Fragen jeglicher Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des SPS-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des SPS-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des SPS-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den SPS-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und, falls angebracht, als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des SPS-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt dabei den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt dabei den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ systematisch in Kopie.

(5)   Die Sekretäre des SPS-Unterausschusses bilden die Schaltstelle für den Informationsaustausch nach Artikel 184 des Abkommens.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, tagt der SPS-Unterausschuss hinter verschlossenen Türen. Legt eine Vertragspartei Informationen vor, die dem SPS-Unterausschuss gegenüber als vertraulich eingestuft worden sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung nach Artikel 7 verteilt.

(3)   Der SPS-Unterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn einer Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu den Sitzungen des SPS-Unterausschusses einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des SPS-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Nach jeder Sitzung fertigen die Sekretäre des SPS-Unterausschusses gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem SPS-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der SPS-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

die operativen Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem SPS-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Der SPS-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im SPS-Unterausschusse führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und verteilt ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der SPS-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer Folgesitzung des SPS-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck beschließt der SPS-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der SPS-Unterausschuss ist befugt, Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 191 des Abkommens zu verabschieden. Diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte und gemeinsamen Maßnahmen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden vom Vorsitz des SPS-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des SPS-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte in der Sitzung, in der sie verabschiedet wurden.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der SPS-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen, Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss, die Stellungnahme, die Empfehlung oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des SPS-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“, „Stellungnahme“„Empfehlung“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des SPS-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der SPS-Unterausschuss legt dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ einen Bericht über seine eigene Tätigkeit sowie über die Tätigkeit der von ihm eingesetzten Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen vor. Der Bericht ist 25 Kalendertage vor der ordentlichen Jahrestagung des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ vorzulegen.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des SPS-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der SPS-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des SPS-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 191 Absatz 5 des Abkommens durch Beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Artikel 16

Facharbeitsgruppen und Ad-hoc-Gruppen

(1)   Falls es dem SPS-Unterausschuss angebracht erscheint, kann er mit einem Beschluss nach Artikel 191 Absatz 6 des Abkommens Facharbeitsgruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen, darunter auch Wissenschafts- und Expertengremien, einsetzen oder abschaffen.

(2)   Die Mitgliedschaft in den Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Vertreter der Vertragsparteien beschränkt sein. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Mitglieder einer vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppe alle adäquaten Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(3)   Sofern von den Vertragsparteien nichts anderes beschlossen wird, unterstehen die vom SPS-Unterausschuss eingesetzten Gruppen diesem Unterausschuss und sind ihm gegenüber berichtspflichtig.

(4)   Die Sitzungen der Arbeitsgruppen können je nach Bedarf als Sitzungen mit körperlicher Anwesenheit oder als Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden.

(5)   Das Sekretariat des SPS-Unterausschusses ist bei allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die die Tätigkeit der Arbeitsgruppen betreffen, in Kopie zu setzen.

(6)   Die Arbeitsgruppen sind befugt, schriftliche Empfehlungen an den SPS-Unterausschuss zu richten. Die Empfehlungen sind einvernehmlich zu erarbeiten und dem Vorsitz des SPS-Unterausschusses zuzuleiten, der sie nach Maßgabe von Artikel 7 verteilt.

(7)   Diese Geschäftsordnung gilt sinngemäß auch für jede vom SPS-Unterausschuss eingesetzte Facharbeitsgruppe oder Ad-hoc-Arbeitsgruppe, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Bezugnahmen auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sind in diesem Fall als Bezugnahme auf den SPS-Unterausschuss zu verstehen.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU

vom … 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „ZOLL“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 200,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 200 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Zoll“ (im Folgenden „Zollunterausschuss“) die Anwendung und Durchführung von Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 5 (Zoll- und Handelserleichterungen) des Abkommens.

(3)

Nach Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens gibt sich der Zollunterausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Zollunterausschusses wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Zollunterausschuss

Der/die Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

Geschäftsordnung des Zollunterausschusses EU — Republik Moldau

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 200 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Zollunterausschuss nimmt seine Aufgaben nach Artikel 200 Absätze 2 und 3 des Abkommens wahr.

(2)   Der Zollunterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind.

(3)   Den Vorsitz führt ein für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständiger Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Moldau gemäß Artikel 2.

(4)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Zollunterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Zollunterausschuss einmal jährlich oder auf Ersuchen einer Vertragspartei zusammen.

(2)   Alle Sitzungen des Zollunterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des Zollunterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Die Sitzungen des Zollunterausschusses können unter Einsatz aller vereinbarten technischen Mittel abgehalten werden, beispielsweise als Video- oder Telefonkonferenz.

(4)   Der Zollunterausschuss kann Fragen jeder Art auch schriftlich außerhalb der Sitzungen behandeln.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Zollunterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die beide für Zoll- und zollbezogene Fragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Zollunterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der in Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Stellungnahmen, Empfehlungen, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des Zollunterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den Zollunterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des Zollunterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Union übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

(4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union dabei systematisch in Kopie. Der Sekretär der Republik Moldau übermittelt den Sekretären des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eine Kopie aller endgültigen Unterlagen.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Zollunterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Zollunterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des Zollunterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat des Zollunterausschusses beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt.

(3)   Der Zollunterausschuss nimmt die Tagesordnung jeweils zu Beginn der Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz der Zollunterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des Zollunterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Der Zollunterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Zollunterausschuss führt, erstellt einen Entwurf des Protokolls, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, der betreffenden Sitzung.

(2)   Der Protokollentwurf, einschließlich der operativen Schlussfolgerungen, ist dem Zollunterausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Protokollentwurf ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Zollunterausschuss ist befugt, praktische Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 200 des Abkommens zu verabschieden. Diese praktischen Modalitäten, Maßnahmen, Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Zollunterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Zollunterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 3 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss oder die betreffende Empfehlung verabschiedet wurde.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der Zollunterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Empfehlungen aussprechen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des Zollunterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Zollunterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der Zollunterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Jahrestagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des Zollunterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Zollunterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Zollunterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 200 Absatz 3 Buchstabe e des Abkommens durch Beschluss des Zollunterausschusses geändert werden.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2015 DES UNTERAUSSCHUSSES „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU

vom … 2015

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER UNTERAUSSCHUSS „GEOGRAFISCHE ANGABEN“ EU — REPUBLIK MOLDAU —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 306,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 464 des Abkommens werden Teile davon seit dem 1. September 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 306 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der geografischen Angaben und dient als Kooperations- und Dialogforum in Sachen geografische Angaben.

(3)

Nach Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens legt der GA-Unterausschuss seine Geschäftsordnung fest —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die als Anhang beigefügte Geschäftsordnung des GA-Unterausschusses wird hiermit angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den GA-Unterausschuss

Der/die Vorsitzende


(1)  ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.

ANHANG

Geschäftsordnung des Unterausschusses „Geografische Angaben“ EU — Republik Moldau

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 306 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) unterstützt den Assoziationsausschuss in der in Artikel 438 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bei der Durchführung seiner Aufgaben.

(2)   Der GA-Unterausschuss erfüllt die in Artikel 306 des Abkommens bestimmten Aufgaben.

(3)   Der GA-Unterausschuss setzt sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Republik Moldau zusammen, die für Angelegenheiten auf dem Gebiet der geografischen Angaben zuständig sind.

(4)   Jede Vertragspartei ernennt einen Delegationsleiter, der der Ansprechpartner für alle Fragen ist, die den GA-Unterausschuss betreffen.

(5)   Die Delegationsleiter führen den Vorsitz des GA-Unterausschusses nach Artikel 2.

(6)   Jeder Delegationsleiter kann alle oder einige der mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben einem ernannten Stellvertreter übertragen; in diesem Fall sind alle nachstehenden Bezugnahmen auf den Delegationsleiter gleichermaßen auch als Bezugnahmen auf den ernannten Stellvertreter zu verstehen.

(7)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 461 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im GA-Unterausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der GA-Unterausschuss auf Antrag einer Vertragspartei abwechselnd in der Union und in der Republik Moldau zusammen, und zwar spätestens 90 Kalendertage nach Antragstellung.

(2)   Alle Sitzungen des GA-Unterausschusses werden vom Vorsitz anberaumt und finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt der Vorsitz des GA-Unterausschusses die Mitteilung über die Sitzungseinberufung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Nach Möglichkeit werden die ordentlichen Sitzungen des GA-Unterausschusses rechtzeitig vor den ordentlichen Tagungen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen.

(4)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des GA-Unterausschusses unter Einsatz technischer Mittel abgehalten werden, auf die sich die Vertragsparteien verständigt haben, auch als Videokonferenz.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des GA-Unterausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Sitzungsdelegationen jeder Vertragspartei mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Moldau, die von den Delegationsleitern ernannt wurden, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des GA-Unterausschusses wahr; sie erledigen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird über alle Beschlüsse, Berichte oder sonstige vereinbarten Maßnahmen des GA-Unterausschusses informiert.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben sind an den Sekretär der einen oder der anderen Vertragspartei zu richten; dieser unterrichtet daraufhin den Sekretär der anderen Vertragspartei.

(2)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses trägt dafür Sorge, dass alle für den GA-Unterausschuss bestimmten Schreiben an den Vorsitz dieses Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen im Sinne des Artikels 7 verteilt werden.

(3)   Das Sekretariat sendet alle Schreiben des Vorsitzes in dessen Namen an die Vertragsparteien. Diese Schreiben werden gegebenenfalls nach Artikel 7 verteilt.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden von den Sekretären des GA-Unterausschusses verteilt.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und setzt den Sekretär der Republik Moldau und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

(4)   Der Sekretär der Republik Moldau leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Moldau weiter und setzt den Sekretär der Union und die Sekretäre des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ dabei systematisch in Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des GA-Unterausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem GA-Unterausschuss Informationen vor, die als vertraulich eingestuft wurden, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnungen

(1)   Das Sekretariat des GA-Unterausschusses erstellt anhand der Vorschläge der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung und einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung schließt die Punkte ein, deren Einbeziehung eine Vertragspartei spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung unter Vorlage der einschlägigen Unterlagen beim Sekretariat beantragt hat; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs eines solchen Antrags beim Sekretariat.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung verteilt.

(3)   Die Tagesordnung wird vom Vorsitz und dem anderen Delegationsleiter zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)   Der Vorsitz der GA-Unterausschusssitzung kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auch Vertreter anderer vertragsparteilicher Einrichtungen oder unabhängige Sachverständige ad hoc zu seinen Sitzungen einladen, damit sie Auskunft über spezielle Themen geben können. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass derartige Beobachter oder Sachverständige etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten.

(5)   Der Vorsitz des GA-Unterausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokolle und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des GA-Unterausschusses fertigen gemeinsam einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes aufgeführt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten sowie eine Liste etwaiger Beobachter oder Sachverständiger, die der Sitzung beigewohnt haben,

b)

die dem GA-Unterausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die der GA-Unterausschuss zu Protokoll gegeben hat, und

d)

erforderlichenfalls operative Sitzungsschlussfolgerungen nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem GA-Unterausschuss zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Unterausschusssitzung anzunehmen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt.

(4)   Der GA-Unterausschusssekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im GA-Unterausschuss führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung zusammen mit der Tagesordnung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst, damit der GA-Unterausschuss die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen am Ende der Sitzung — vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen der Vertragsparteien — verabschiedet. Die operativen Schlussfolgerungen werden dem Protokoll nach ihrer Vereinbarung als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des GA-Unterausschusses überprüft. Zu diesem Zweck genehmigt der GA-Unterausschuss ein Schema, in dem jede einzelne Aufgabe mit der jeweiligen Umsetzungsfrist abgeglichen werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse

(1)   Der GA-Unterausschuss ist befugt, in den in Artikel 306 Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach Abschluss der hierfür vorgesehenen internen Verfahren einvernehmlich verabschiedet. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Umsetzungsmaßnahmen treffen.

(2)   Alle Beschlüsse werden vom Vorsitz des GA-Unterausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des GA-Unterausschusses beglaubigt. Unbeschadet des Absatzes 4 unterzeichnet der Vorsitz diese Unterlagen in der Sitzung, in der der betreffende Beschluss erlassen wird.

(3)   Im Einvernehmen der Vertragsparteien kann der GA-Unterausschuss auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse erlassen oder Berichte genehmigen, nachdem die betreffenden internen Annahmeverfahren abgeschlossen sind. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Vorschlags wird nach Artikel 7 verteilt; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen mitzuteilen. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder der Bericht vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(4)   Ein Akt des GA-Unterausschusses trägt die Überschrift „Beschluss“ oder „Bericht“. Jeder Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

(5)   Die Beschlüsse werden an die Vertragsparteien verteilt.

(6)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse des GA-Unterausschusses in ihrem amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der GA-Unterausschuss erstattet dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ auf jeder ordentlichen Tagung dieses Ausschusses Bericht.

Artikel 13

Sprachen

(1)   Die Arbeitssprachen des GA-Unterausschusses sind Englisch und Rumänisch.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der GA-Unterausschuss bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des GA-Unterausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für Dolmetscherleistungen während der Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Rumänische oder aus dem Englischen und Rumänischen nach Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 306 Absatz 3 des Abkommens durch Beschluss des GA-Unterausschusses geändert werden.


6.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 30/38


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/179 der Kommission

vom 4. Februar 2015

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren für Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Munitionskisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 445)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 müssen die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz in die Union verbieten, sofern dieses nicht einer zugelassenen phytosanitären Behandlung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (2) unterzogen worden und mit einer Markierung gemäß diesem Standard versehen ist, aus der hervorgeht, dass es einer solchen Behandlung unterzogen worden ist. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Richtlinie können jedoch Ausnahmen von diesen Bestimmungen vorgesehen werden, wenn festgestellt wird, dass eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

(2)

Bestimmtes Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden und die tatsächlich beim Munitionstransport eingesetzt werden, erfüllt nicht die Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit deren Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2. Diese Kisten werden im Folgenden als die „Kisten“ bezeichnet.

(3)

Aufgrund der von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass von diesen Kisten keinerlei Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen ausgeht, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich Rindenfreiheit oder eingeschränkten Vorhandenseins von Rinde, Behandlung und Reparatur sowie Lagerung und Transport erfüllt sind.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, die Einfuhr dieser Kisten in ihr sowie ihre Lagerung und Verbringung auf ihrem Hoheitsgebiet zu erlauben, wenn die in Erwägungsgrund 3 genannten Anforderungen erfüllt sind; nach Leerung der Kisten sollten hingegen die Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gelten.

(5)

Um wirksame Kontrollen und einen Überblick über die potenziellen phytosanitären Risiken zu gewährleisten, sollten alle Personen, die die Kisten nach den Kontrollen, die in den Durchführungsbestimmungen vorgesehen sind, verbringen oder lagern, die zuständige amtliche Stelle über diese Verbringung oder Lagerung und über die betreffenden Kisten unterrichten.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten einander und die Kommission informieren, wenn sie Kenntnis von einer Sendung erhalten, die die in Erwägungsgrund 3 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Sie sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jährlich Informationen über die erfolgten Einfuhren übermitteln, damit die Anwendung dieses Beschlusses bewertet werden kann.

(7)

Angesichts der Gründe für die Ausnahmeregelung ist es angebracht, sie für drei Jahre zu gewähren.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahme

Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit ihrem Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2 können die Mitgliedstaaten die Verbringung von Verpackungsmaterial aus Holz von Nadelbäumen (Coniferales) in Form von Kisten mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden, tatsächlich beim Transport von Munition eingesetzt werden und unter Kontrolle des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten stehen, im Folgenden die „Kisten“, in ihr Hoheitsgebiet zulassen, wenn diese die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Artikel 2

Meldepflicht

(1)   Der Einführer meldet der zuständigen amtlichen Stelle des Mitgliedstaats bzw. den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, in denen der Eingangsort und der erste Lagerort liegen, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, mindestens fünf Arbeitstage im Voraus, dass er beabsichtigt, eine Sendung dorthin zu verbringen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Meldung umfasst die folgenden Angaben:

a)

Datum der beabsichtigten Verbringung,

b)

ein Verzeichnis des Inhalts der betreffenden Sendung mit Spezifizierung der dazu gehörenden Kisten,

c)

Name und Anschrift des Einführers,

d)

Eingangsort der beabsichtigten Verbringung,

e)

Anschrift des ersten Lagerortes, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist.

Artikel 3

Kontrollen durch die zuständigen amtlichen Stellen

Die zuständige amtliche Stelle des Mitgliedstaats, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, kontrolliert eine repräsentative Stichprobe einer jeden Sendung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen des Anhangs:

a)

Nummer 1 und 2 betreffend die Markierungen,

b)

Nummer 4 betreffend die Rindenfreiheit,

c)

Nummer 5 betreffend den Feuchtigkeitsgehalt,

d)

Nummer 7 betreffend das Begleitpapier.

Artikel 4

Lagerung und Verbringung

(1)   Vor und nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 werden die Kisten in geschlossenen Gebäuden gelagert.

(2)   Werden die Kisten vor oder nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so geschieht dies in geschlossenen Behältnissen oder mit einer vollständigen Schutzabdeckung.

(3)   Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 verbracht, so unterrichtet die Person, die sie verbringt, die zuständige amtliche Stelle bzw. die zuständigen amtlichen Stellen über den Ausgangsort und den Bestimmungsort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Werden die Kisten nach den Kontrollen gemäß Artikel 3 an einem anderen Ort als an dem der Kontrollen gelagert, so unterrichtet die Person, die sie lagert, die zuständige amtliche Stelle über den Lagerort sowie über Anzahl und Identität der betreffenden Kisten.

Artikel 5

Meldung der Nichteinhaltung

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt.

Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag, an dem die zuständige amtliche Stelle Kenntnis von der Sendung erhält.

Artikel 6

Meldung von Einfuhren

Der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1, in dem der erste Lagerort liegt, der nicht mit dem Eingangsort identisch ist, übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Januar eines jeden Jahres die Zahl der in sein Hoheitsgebiet verbrachten Sendungen und einen Bericht über die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des vorangegangenen Jahres durchgeführten Kontrollen gemäß Artikel 3.

Artikel 7

Geltungsende

Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2017.

Artikel 8

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Februar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ISPM Nr. 15, 2009, Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel, Rom, IPPC, FAO.


ANHANG

ANFORDERUNGEN AN DIE KISTEN GEMÄSS ARTIKEL 1

Die Kisten gemäß Artikel 1 müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

1.

Sie tragen eine Markierung, die bestätigt, dass sie spätestens am 31. August 2007 hergestellt wurden.

2.

Sie tragen eine Markierung, aus der hervorgeht, dass sie mit einem von der Umweltschutzbehörde („Environmental Protection Agency“) der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassenen Holzschutzmittel behandelt worden sind.

3.

Bei Kisten, die nach dem 1. September 2007 repariert worden sind, erfüllt das für diesen Zweck verwendete Holz die Anforderungen des Anhangs IV Teil A Kapitel I Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG.

4.

Die Kisten sind aus entrindetem Holz gefertigt; verbleiben können visuell trennbare, deutlich voneinander unabhängige kleine Rindenstücke, wenn sie:

a)

weniger als 3 cm in der Breite messen (ungeachtet der Länge) oder

b)

mehr als 3 cm in der Breite messen, wenn die Gesamtoberfläche der einzelnen Rindenstücke weniger als 50 cm2 beträgt.

5.

Ihr Feuchtigkeitsgehalt beträgt nicht mehr als 20 %.

6.

Sie sind stets in geschlossenen Gebäuden gelagert und in geschlossenen Behältnissen oder unter einer vollständigen Schutzabdeckung transportiert worden.

7.

Sie sind mit einem Begleitpapier des Verteidigungsministeriums der Vereinigten Staaten von Amerika („United States Department of Defence“) versehen, das die Erfüllung der unter Nummer 4, 5 und 6 aufgeführten Anforderungen bestätigt.