ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 28

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
4. Februar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/165 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2015/166 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/167 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur 225. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

40

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/168 der Kommission vom 3. Februar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

42

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2014 des Stabilitäts- und Assoziatonsrates EU-Montenegro vom 12. Dezember 2014 zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/169]

45

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011 ( ABl. L 349 vom 19.12.2012 )

48

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern ( ABl. L 348 vom 4.12.2014 )

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/1


VERORDNUNG (EU) 2015/165 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Rückstandshöchstgehalte für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Milchsäure, Lecanicillium muscarium Stamm Ve6, Chitosanhydrochlorid und Equisetum arvense L. wurden weder spezifische Rückstandshöchstgehalte festgelegt noch wurden die Stoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen; somit gilt der Standardwert von 0,01 mg/kg gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung.

(2)

Chitosanhydrochlorid ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission (3) ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(3)

Equisetum arvense L. ist als Grundstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt. In Anbetracht der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 462/2014 der Kommission (4) befindet die Kommission, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(4)

Milchsäure ist als Lebensmittelzusatzstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zugelassen. In Anbetracht der Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (6) ist die Kommission der Auffassung, dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(5)

In Bezug auf Lecanicillium muscarium Stamm Ve6 gelangte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) zu dem Schluss (7), dass die Aufnahme dieses Stoffes in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.

(6)

Ausgehend von der Schlussfolgerung der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die einschlägigen Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV werden folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Milchsäure (2)“, „Lecanicillium muscarium Stamm Ve6“, „Chitosanhydrochlorid“ und „Equisetum arvense L.“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 563/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Chitosanhydrochlorid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 156 vom 24.5.2014, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 462/2014 der Kommission vom 5. Mai 2014 zur Genehmigung des Grundstoffs Equisetum arvense L. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 134 vom 7.5.2014, S. 28).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Liste der Lebensmittelzusatzstoffe der Europäischen Union (ABl. L 295 vom 12.11.2011, S. 1).

(7)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Lecanicillium muscarium strain Ve6, notified as Verticillium lecanii. EFSA Journal 2010; 8(1):1446. [45 S.]. doi:10.2903/j.efsa.2010.1446.


4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/3


VERORDNUNG (EU) 2015/166 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einbeziehung besonderer Verfahren, Bewertungsmethoden und technischer Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 109/2011 und (EU) Nr. 458/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten (Rahmenrichtlinie) (1), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist erforderlich, ausführliche Bestimmungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit festzulegen und die Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen, kraft der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verbindlichen Rechtsvorschriften zu klären.

(2)

Unbeschadet des Verzeichnisses von Rechtsakten, in denen Anforderungen für die Zwecke der EG-Typgenehmigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt werden, bietet die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 Fahrzeugherstellern die Möglichkeit, einen Antrag auf Typgenehmigung für Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 einzureichen, in denen Anforderungen in Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden.

(3)

Es ist insbesondere erforderlich, besondere Verfahren für die Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG hinsichtlich neuer Techniken oder Konzepte festzulegen, die mit den vorhandenen Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht vereinbar sind und von UNECE-Regelungen abgedeckt werden, da derartige Bestimmungen derzeit zwar benötigt werden, aber nicht verfügbar sind.

(4)

Es ist grundsätzlich nicht möglich, für eingebaute Bauteile oder selbstständige Einheiten, für die lediglich eine gültige EG-Typgenehmigung vorliegt, eine Typgenehmigung gemäß UNECE-Regelungen zu erhalten. Dies sollte jedoch für die Zwecke der Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 auf der Grundlage der Bestimmungen der UNECE-Regelungen ermöglicht werden.

(5)

Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG enthält ein Verzeichnis der Rechtsakte, für die ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden kann, darunter auch verschiedene Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben werden. Es ist daher erforderlich, die Bezugnahmen auf die jeweiligen Richtlinien durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu ersetzen.

(6)

Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG enthält eine Aufstellung der Rechtsakte, für die der Hersteller oder ein technischer Dienst virtuelle Prüfungen verwenden darf, darunter auch verschiedene Richtlinien, die mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehoben werden. Es ist daher erforderlich, die jeweiligen Bezugnahmen auf die jeweiligen Richtlinien durch Bezugnahmen auf die entsprechenden Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zu ersetzen.

(7)

Um ein einheitliches Verfahren zur Nummerierung von EG-Typgenehmigungsbogen und EG-Typgenehmigungszeichen zu ermöglichen, ist es darüber hinaus erforderlich, bestimmte Verwaltungsbestimmungen sowie ein Nummerierungs- und Kennzeichnungssystem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 festzulegen.

(8)

UNECE-Regelungen enthalten besondere Bestimmungen über die Angaben, die zusammen mit einem Antrag auf Typgenehmigung eingereicht werden müssen. Im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollten diese Angaben auch in der Beschreibungsmappe enthalten sein.

(9)

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten müssen nach wie vor die durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehobene Richtlinie 71/320/EWG des Rates (3) erfüllen, doch ist stattdessen auch die Erfüllung der UNECE-Regelung Nr. 90 (4) zugelassen. Für den Ersatz von Bremsbelag-Einheiten, Trommelbremsbelägen sowie Bremsscheiben und Bremstrommeln für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger gemäß der UNECE-Regelung Nr. 90 sind ausführliche Bestimmungen, einschließlich angemessener Übergangsregelungen, bereitzustellen.

(10)

Bei Fahrzeugen der Klasse N muss gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 die Fahrerkabine oder die Fahrgastzelle so formstabil sein, dass sie den Insassen bei einem Aufprall Schutz bietet, wobei UNECE-Regelung Nr. 29 (5) berücksichtigt werden muss. Dazu soll diese UNECE-Regelung in das Verzeichnis der verbindlich zu erfüllenden UNECE-Regelungen aufgenommen werden.

(11)

Nach der Annahme der Richtlinie 2010/19/EU der Kommission (6) ist eine Aktualisierung der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich, in der der Geltungsbereich der Vorschriften gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 festgelegt wird.

(12)

Zusätzliche, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 enthaltene Anforderungen an die Festigkeit der Fahrerkabine, die Reifendrucküberwachung, Notbremsassistenzsysteme, Spurhaltewarnsysteme, Gangwechselanzeiger und die Fahrdynamikregelung sind in der Tabelle in Anhang I nicht wiedergegeben, sollten aber für die Zwecke der Typgenehmigung dennoch angewendet werden.

(13)

Das Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird häufig aktualisiert, um der jeweiligen Situation bei den Änderungen der jeweiligen UNECE-Regelung Rechnung zu tragen.

(14)

Dieses Verzeichnis sollte um Angaben ergänzt werden, mit denen geklärt wird, unter welchen Umständen bestehende, auf Grundlage der durch die Verordnung (EG) Nr. 661/2009 aufgehobenen Richtlinien erteilte EG-Typgenehmigungen weiterhin für bestimmte Fahrzeuge, Bauteile und selbstständige technische Einheiten gelten.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission (7) über die Anbringungsstelle und die Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen bedarf der Überarbeitung, um bestimmte Fahrzeugkonstruktionen zu berücksichtigen.

(16)

Die Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission (8) über Spritzschutzsysteme bedarf der Änderung, um die Bezugnahme auf die Verordnung der Kommission über Radabdeckungen zu aktualisieren und deren Anwendung auf zusätzliche Fahrzeugklassen auszuweiten.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission (9) über die Montage von Reifen bedarf der Anpassung an den technischen Fortschritt hinsichtlich des fakultativen Ersatzrades für Fahrzeuge der Klasse N1 gemäß der UNECE-Regelung Nr. 64 (10).

(18)

In Anhang XI der Richtlinie 2007/46/EG, in der Rechtsakte für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aufgeführt sind, bedürfen zwei Einträge der Überarbeitung hinsichtlich der Anforderungen an den Schallpegel der Fahrzeuge, um die anwendbaren Anforderungen wieder in Übereinstimmung mit zuvor angewendeten Bestimmungen zu bringen.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung werden ausführliche technische Vorschriften über die besonderen Verfahren, technischen Anforderungen und Prüfungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O sowie von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für solche Fahrzeuge festgelegt.

(2)   Mit dieser Verordnung werden ferner bestimmte Anhänge der Richtlinie 2007/46/EG geändert, und zwar zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt und Bereitstellung von Verfahren zur Ermöglichung der Typgenehmigung:

von neuen Techniken oder Konzepten gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG;

von Fahrzeugsystemen in Fällen, in denen Bauteile oder selbstständige technische Einheiten anstelle eines ECE-Genehmigungszeichens im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, in denen Anforderungen in Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden, ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen;

in Fällen, in denen ein Hersteller gemäß Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG als technischer Dienst benannt ist, und

in Fällen, in denen gemäß Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG virtuelle Prüfmethoden angewendet wurden.

Artikel 2

Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung

(1)   Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reichen bei der Typgenehmigungsbehörde einen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Antrag ein.

(2)   Ein Antrag auf EG-Typgenehmigung gemäß einer oder mehrerer der Verfahren des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung besteht aus der Beschreibungsmappe, welche die Angaben enthält, die in den Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verlangt werden, in denen Anforderungen in den Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden, und ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu erstellen.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde bestätigt, dass sie den Antrag für vollständig hält.

(4)   Für Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit EG- oder UNECE-Typgenehmigung, die in einem Fahrzeug eingebaut oder innerhalb eines zweiten Bauteils oder einer zweiten selbstständigen Einheit integriert sind, brauchen im Beschreibungsbogen nicht alle einzelnen Angaben aufgeführt zu werden, falls im Beschreibungsbogen die Typgenehmigungsnummern und -zeichen aufgeführt sind und die entsprechenden Typgenehmigungsbögen dem technischen Dienst in der Beschreibungsmappe bereitgestellt werden.

(5)   Bauteile und selbstständige technische Einheiten mit gültigem EG-Typgenehmigungszeichen werden selbst dann zugelassen, wenn sie anstelle von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten verwendet werden, die im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, in denen Anforderungen in den Bereichen festgelegt werden, die von UNECE-Regelungen geregelt werden, ein ECE-Typgenehmigungszeichen tragen müssen.

Artikel 3

Typgenehmigung

(1)   Entspricht der zur Typgenehmigung eingereichte Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Vorschriften sowie den Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Produktion mit kraft der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 verbindlichen UNECE-Regelungen sichergestellt werden soll, und erfüllt der Antragsteller die einschlägigen Anforderungen in Artikel 2 dieser Verordnung, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 13 Absatz 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.

(2)   Kein Mitgliedstaat darf dieselbe Nummer für einen anderen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit vergeben.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 stellt die Typgenehmigungsbehörde einen EG-Typgenehmigungsbogen nach dem Muster in Anhang I Teil 2 aus, wenn es sich um einen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit handelt, worin neue, mit UNECE-Regelungen unvereinbare Techniken oder Konzepte verkörpert sind, oder nach dem Muster in Anhang I Teil 3, wenn es sich um einen Typ eines Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, das bzw. die die grundlegenden technischen Anforderungen von UNECE-Regelungen erfüllt, und/oder um eine Selbstprüfung und/oder eine virtuelle Prüfung handelt.

Artikel 4

Neue, von UNECE-Regelungen abgedeckte Techniken oder Konzepte, die mit den Rechtsakten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 nicht vereinbar sind

(1)   Ist ein Mitgliedstaat befugt, für ein Fahrzeug hinsichtlich eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG eine EG-Typgenehmigung zu erteilen, ist das Verfahren der Absätze 2 bis 5 einzuhalten.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 2 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE-Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.

(4)   Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.

(5)   Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG-Prüfgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.

Artikel 5

Selbstprüfungen

(1)   Gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG und deren Anhängen V und XV kann ein Hersteller als technischer Dienst benannt werden. Die allgemeinen Bedingungen, die für die Benennung eines Herstellers als technischer Dienst erfüllt sein müssen, sind in der Anlage zu Anhang XV der Richtlinie 2007/46/EG festgelegt. Die Vorschriften sind in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anzuwenden, und das Verfahren der Absätze 2 bis 5 ist einzuhalten.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 3 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE-Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.

(4)   Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.

(5)   Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG-Prüfgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.

Artikel 6

Virtuelle Prüfungen

(1)   Gemäß Artikel 11 Absatz 4 und Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG sind Methoden der virtuellen Prüfung zulässig, sofern die Vorschriften in den Anlagen zu Anhang XVI der Richtlinie 2007/46/EG erfüllt sind. Die Vorschriften sind in der durch diese Verordnung geänderten Fassung anzuwenden, und das Verfahren der Absätze 2 bis 5 ist einzuhalten.

(2)   Die Typgenehmigungsbehörde erteilt eine EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung und vergibt gemäß dem in Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG festgelegten Nummerierungssystem eine Typgenehmigungsnummer.

(3)   Die Typgenehmigungsbehörde stellt einen EG-Typgenehmigungsbogen gemäß dem Muster in Anhang I Teil 3 aus und fügt ihm den ausgefüllten Mitteilungsbogen entsprechend dem jeweiligen Muster in der angewandten UNECE-Regelung bei, wobei das Feld für die UNECE-Typgenehmigungsnummer freigelassen wird.

(4)   Die Beschreibungsmappe nach Artikel 2 wird sodann dem Typgenehmigungsbogen und dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Mitteilungsbogen beigefügt.

(5)   Gegebenenfalls wird auf dem in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Typgenehmigungsbogen ein Muster der EG-Typgenehmigungszeichen gemäß der Anlage zu Anhang VII der Richtlinie 2007/46/EG abgebildet.

Artikel 7

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten, Ersatz-Bremsscheiben und Ersatz-Bremstrommeln

(1)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Fahrzeugtypen der Klassen M1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t, M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 3,5 t, N1, O1 und O2 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der Richtlinie 71/320/EWG, der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 7. April 1998 erteilt wird.

(2)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsbelag-Einheiten für Fahrzeugtypen der Klassen M1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, M2 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t, M3, N2 N3, O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.

(3)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.

(4)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben für Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3, angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 oder der UNECE-Regelung Nr. 13-H am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.

(5)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeugtypen der Klassen M2, M3, N2 und N3, angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.

(6)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O1 und O2 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.

(7)   Mit Wirkung vom 1. November 2014 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremsscheiben und -trommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2014 erteilt wird.

(8)   Mit Wirkung vom 1. November 2016 wird die UNECE-Regelung Nr. 90 auf den Verkauf und die Inbetriebnahme neuer Ersatz-Bremstrommeln für Fahrzeugtypen der Klassen O3 und O4 angewandt, für welche die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13 am oder nach dem 1. November 2016 erteilt wird.

Artikel 8

Festigkeit der Fahrerkabine von Nutzfahrzeugen

(1)   Vom 30. Januar 2017 an versagen die nationalen Behörden aus Gründen des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen die Erteilung von EU-Typgenehmigungen oder nationalen Typgenehmigungen für neue Fahrzeugentypen der Klasse N, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 29 nicht entsprechen.

(2)   Vom 30. Januar 2021 an betrachten die nationalen Behörden aus Gründen des Schutzes der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG als nicht mehr gültig und untersagen die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Klasse N, die den Bestimmungen der UNECE-Regelung Nr. 29 nicht entsprechen.

Artikel 9

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

(1)   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird durch den Wortlaut des Anhangs III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Die Anhänge I, IV, VII, XI, XV und XVI der Richtlinie 2007/46/EG werden gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 11

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

Artikel 12

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 109/2011

(1)   Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge der Klassen N und O gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG sowie für Spritzschutzsysteme, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen N und O bestimmt sind.“

(2)   Die Anhänge I und IV der Verordnung (EU) Nr. 109/2011 werden gemäß Anhang VI dieser Verordnung geändert.

Artikel 13

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 458/2011

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung geändert.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1.

(3)  Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37).

(4)  ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 24.

(5)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21.

(6)  Richtlinie 2010/19/EU der Kommission vom 9. März 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/226/EWG des Rates und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zwecke der Anpassung der Vorschriften über Spritzschutzsysteme für bestimmte Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über die Typgenehmigung der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 291 vom 9.11.2010, S. 22).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 458/2011 der Kommission vom 12. Mai 2011 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern hinsichtlich der Montage von Reifen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 11).

(10)  ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.


ANHANG I

Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten in Bezug auf Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 hinsichtlich der Festlegung von Anforderungen in Bereichen, die von UNECE-Regelungen abgedeckt werden

TEIL 1

Beschreibungsbogen

MUSTER

Beschreibungsbogen Nr. … für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit (1) hinsichtlich der UNECE-Regelung Nr. … betreffend … auf der Grundlage und mit der Formatierung des Nummerierungsschemas von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG (1)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Verfügen die in diesem Beschreibungsbogen genannten Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten über elektronisch gesteuerte Funktionen, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.   ALLGEMEINES

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1)  (2):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (3):

0.5.

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1):

Alle nachfolgenden Positionen und einschlägigen Informationen für das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit sind im Einvernehmen mit dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde, die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung, für die der Antrag eingereicht wurde, verantwortlich sind, bereitzustellen. Als Grundlage dafür kann ein Muster für einen Beschreibungsbogen dienen, sofern ein solcher in der UNECE-Regelung Nr. … enthalten ist; andernfalls ist als Grundlage soweit möglich das Nummerierungsschema von Anhang I der Richtlinie 2007/46/EG zu verwenden (d. h. das vollständige Verzeichnis der Angaben für die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten) und es sind alle zusätzlichen für die Genehmigung im Rahmen der UNECE-Regelung Nr. … erforderlichen Informationen oder Einzelheiten anzugeben.

Erläuterungen

TEIL 2

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

(GEMÄSS ARTIKEL 20 DER RAHMENRICHTLINIE)

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (2)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (2)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (2)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (2)

für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit (2) mit neuen Techniken oder Konzepten, die mit der UNECE-Regelung Nr. … unvereinbar sind

nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/…

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (2)  (3):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (4):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Ausgefülltes Mitteilungsblatt, das dem jeweiligen Muster in der anzuwendenden UNECE-Regelung entspricht, ohne Angabe einer erteilten oder erweiterten UNECE-Genehmigung sowie ohne Angabe einer UNECE-Typgenehmigungsnummer

Hinweis: Wenn dieses Muster für eine Typgenehmigung nach Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG verwendet wird, so darf es nicht den Titel „EG-Typgenehmigungsbogen für einen Fahrzeugtyp“ tragen, ausgenommen in dem in Artikel 20 genannten Fall, in dem die Kommission entschieden hat, einem Mitgliedstaat die Erteilung einer Typgenehmigung gemäß der Rahmenrichtlinie zu gestatten.

Beiblatt

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Genehmigungsverfahren nach Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG (Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte), Erlaubnis von der Kommission erteilt: ja/nein (5)

2.

Durchführungsmaßnahme zur Verordnung (EG) Nr. 661/2009, die Grundlage dieser EG-Typgenehmigung ist: UNECE-Regelung Nr. … betreffend

3.

Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Muster für das Typgenehmigungszeichen auf dem Bauteil oder der selbständigen technischen Einheit:

4.

EG-Typgenehmigung gültig bis (TT/MM/JJJJ):

5.

Anmerkungen:

TEIL 3

EG-Typgenehmigungsbogen

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die EG-Typgenehmigung (6)

die Erweiterung der EG-Typgenehmigung (6)

die Verweigerung der EG-Typgenehmigung (6)

den Entzug der EG-Typgenehmigung (6)

eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System/ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit (6) im Einklang mit den Anforderungen gemäß UNECE-Regelung Nr. …, in ihrer durch die Ergänzung … (6) zur Änderungsserie … geänderten Fassung

nach der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) …/…

EG-Typgenehmigungsnummer:

Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ:

0.2.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, falls am Fahrzeug/am Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (6)  (7):

0.3.1.

Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4.

Fahrzeugklasse (8):

0.5.

Name und Anschrift des Herstellers:

0.8.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

0.9.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.

Zusätzliche Angaben: siehe Beiblatt

2.

Technischer Dienst, der für die Prüfungen zuständig ist:

3.

Datum des Prüfberichts:

4.

Nummer des Prüfberichts:

5.

Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt

6.

Ort:

7.

Datum:

8.

Unterschrift:

Anlagen:

Beschreibungsmappe

Prüfbericht

Ausgefülltes Mitteilungsblatt, das dem jeweiligen Muster in der anzuwendenden UNECE-Regelung entspricht, ohne Angabe einer erteilten oder erweiterten UNECE-Genehmigung sowie ohne Angabe einer UNECE-Typgenehmigungsnummer

Beiblatt

zu dem EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1.

Gemäß UNECE-Regelung unter Verwendung von Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten mit EG-Typgenehmigung: ja/nein (9)

2.

Genehmigungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 6 der Richtlinie 2007/46/EG (Selbstprüfung): ja/nein (9)

3.

Genehmigungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 2007/46/EG (virtuelle Prüfung): ja/nein (9)

4.

Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Beispiel für das Typgenehmigungszeichen auf dem Bauteil oder der selbständigen technischen Einheit:

5.

Anmerkungen:


(1)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(1)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

(2)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(3)  Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

(2)  Nichtzutreffendes streichen.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.

(4)  Bei jedem Fahrzeugteil (z. B. ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit) für das eine Typgenehmigung erteilt worden ist, kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Genehmigung ersetzt werden Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen, deren Bauweise aus den beigefügten Diagrammen oder Zeichnungen klar ersichtlich ist. Bei jedem Merkmal, bei dem Zeichnungen oder Fotos beizufügen sind, sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben.

(5)  Nichtzutreffendes streichen.

(6)  Nichtzutreffendes streichen.

(7)  Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?“ darzustellen (z. B. ABC??123??).

(8)  Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Richtlinie 2007/46/EG Anhang II Teil A.

(9)  Nichtzutreffendes streichen.


ANHANG II

Änderungen zum Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Reihe „Spritzschutzsystem“ erhält folgende Fassung:

„Spritzschutzsystem

 

 

 

X

X

X

X

X

X

X“

2.

Folgende Reihe wird am Ende der Liste angefügt:

„Elektrische Sicherheit

X

X

X

X

X

X“

 

 

 

 


ANHANG III

Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 661/2009

ANHANG IV

Verzeichnis der verbindlichen UNECE-Regelungen

Regelung Nr.

Gegenstand

Im Amtsblatt veröffentlichte Änderungsserie

ABl.-Fundstelle

Von der UNECE-Regelung abgedeckter Geltungsbereich

1

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind

Änderungsserie 02

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 1.

M, N (a)

3

Retroreflektierende Einrichtungen für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 12 zur Änderungsserie 02

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 1.

M, N, O

4

Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 7.

M, N, O

6

Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 25 zur Änderungsserie 01

ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 1.

M, N, O

7

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02

ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 1.

M, N, O

8

Halogen-Scheinwerfer (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für Kraftfahrzeuge

Änderungsserie 05 Berichtigung 1 der Revision 4

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 71.

M, N (a)

10

Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1.

M, N, O

11

Türschlösser und Türaufhängungen

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 1.

M1, N1

12

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 1.

M1, N1

13

Bremsen von Fahrzeugen und Anhängern

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 11

ABl. L 297 vom 13.11.2010, S. 183.

M2, M3, N, O (b)

13-H

Bremsen (PKW)

Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 1.

M1, N1 (c)

14

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07

ABl. L 109 vom 28.4.2011, S. 1.

M, N

16

Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinder-Rückhaltesysteme

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 06

ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 1.

M, N (d)

17

Sitze, ihre Verankerungen und Kopfstützen

Änderungsserie 08

ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81.

M, N

18

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 03

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 29.

M2, M3, N2, N3

19

Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 6 zur Änderungsserie 04

ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 1.

M, N

20

Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Lampen) für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Änderungsserie 03

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 170.

M, N (a)

21

Innenausstattung

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01

ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 32.

M1

23

Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 19 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 1.

M, N, O

25

In Fahrzeugsitze einbezogene und nicht einbezogene Kopfstützen

Änderungsserie 04 Berichtigung 2 der Revision 1

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 1.

M1

26

Vorstehende Außenkanten

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03

ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27.

M1

28

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33.

M, N

29

Schutz der Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen

Änderungsserie 03

ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 21.

N

30

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Ergänzung 16 zur Änderungsserie 02

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 1.

M, N, O

31

Sealed-Beam-Halogenscheinwerfereinheit (HSB) für Kraftfahrzeuge für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht

Ergänzung 7 zur Änderungsserie 02

ABl. L 185 vom 17.7.2010, S. 15.

M, N

34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02

ABl. L 109 vom 28.4.2011, S. 55.

M, N, O (e)

37

Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Ergänzung 42 zur Änderungsserie 03

ABl. L 213 vom 18.7.2014, S. 36.

M, N, O

38

Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 20.

M, N, O

39

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Ergänzung 5 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 120 vom 13.5.2010, S. 40.

M, N

43

Sicherheitsglas

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 01

ABl. L 42 vom 12.2.2014, S. 1.

M, N, O

44

Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen (‚Kinder-Rückhalte-System‘)

Berichtigung 4 der Revision 2 zur Änderungsserie 04

ABl. L 233 vom 9.9.2011, S. 95.

M, N

46

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 04

ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24.

M, N

48

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Änderungsserie 05

ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46.

M, N, O

54

Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger (Klassen C2 und C3)

Ergänzung 17 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 2.

M, N, O

55

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01

ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 1.

M, N, O (f)

58

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02

ABl. L 89 vom 27.3.2013, S. 34.

N2, N3, O3, O4

61

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 1.

N

64

Komplettnotrad, Notlaufreifen/Notlaufsystem und Reifendrucküberwachungssystem

Berichtigung 1 der Änderungsserie 02

ABl. L 310 vom 26.11.2010, S. 18.

M1, N1

66

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Änderungsserie 02

ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 1.

M2, M3

67

Spezialausrüstung für Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben)

Ergänzung 7 zur Änderungsserie 01

ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 1.

M, N

73

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Änderungsserie 01

ABl. L 122 vom 8.5.2012, S. 1.

N2, N3, O3, O4

77

Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 14 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 21.

M, N

79

Lenkanlagen

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 Berichtigung

ABl. L 137 vom 27.5.2008, S. 25.

M, N, O

80

Sitze für Kraftomnibusse

Änderungsserie 03

ABl. L 226 vom 24.8.2013, S. 20.

M2, M3

87

Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 15 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 24.

M, N

89

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 25.

M, N (g)

90

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Änderungsserie 02

ABl. L 185 vom 13.7.2012, S. 24.

M, N, O

91

Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Ergänzung 13 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 27.

M, N, O

93

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Originalfassung der Regelung

ABl. L 185 vom 17.7.2010, S. 56.

N2, N3

94

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

Ergänzung 2 zur Änderungsserie 02

ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 77.

M1

95

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 02 Berichtigung

ABl. L 313 vom 30.11.2007, S. 1.

M1, N1

97

Fahrzeug-Alarmsysteme

Ergänzung 6 zur Änderungsserie 01

ABl. L 122 vom 8.5.2012, S. 19.

M1, N1

98

Kfz-Scheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01

ABl. L 176 vom 14.6.2014, S. 64.

M, N

99

Gasentladungslichtquellen für genehmigte Gasentladungsleuchteinheiten in Kraftfahrzeugen

Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 285 vom 30.9.2014, S. 35.

M, N

100

Elektrische Sicherheit

Änderungsserie 01

ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 54.

M, N

102

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Originalfassung der Verordnung

ABl. L 351 vom 30.12.2008, S. 44.

N2, N3, O3, O4

104

Retroreflektierende Markierungen an schweren und langen Fahrzeugen

Ergänzung 7 zur ursprünglichen Fassung

ABl. L 75 vom 14.3.2014, S. 29.

M2, M3, N, O2, O3, O4

105

Fahrzeuge für den Transport gefährlicher Güter

Änderungsserie 05

ABl. L 4 vom 7.1.2012, S. 30.

N, O

107

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Änderungsserie 03

ABl. L 255 vom 29.9.2010.

M2, M3

110

Ausrüstung für komprimiertes Erdgas

Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 120 vom 7.5.2011, S. 1.

M, N

112

Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen und/oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01

ABl. L 250 vom 22.8.2014, S. 67.

M, N

116

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 45 vom 16.2.2012, S. 1.

M1, N1

117

Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3)

Berichtigung 3 der Änderungsserie 02

ABl. L 307 vom 23.11.2011, S. 3.

M, N, O

118

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Originalfassung der Regelung

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 263.

M3

119

Abbiegescheinwerfer

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01

ABl. L 89 vom 25.3.2014, S. 101.

M, N

121

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Ergänzung 3 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 177 vom 10.7.2010, S. 290.

M, N

122

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 164 vom 30.6.2010, S. 231.

M, N, O

123

Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) für Kraftfahrzeuge

Ergänzung 4 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 222 vom 24.8.2010, S. 1.

M, N

125

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 200 vom 31.7.2010, S. 38.

M1

128

Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen)

Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung

ABl. L 162 vom 29.5.2014, S. 43.

M, N, O

Erläuterungen zur Tabelle:

Es gelten die Übergangsbestimmungen der in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen, es sei denn, in dieser Verordnung sind spezifische alternative Termine aufgeführt. Die Einhaltung von Vorschriften im Einklang mit späteren Änderungen als den in dieser Tabelle aufgeführten wird ebenfalls akzeptiert.

Die Termine in den in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelungen in Bezug auf die Verpflichtungen der Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958 (Beschluss des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (‚Geändertes Übereinkommen von 1958‘) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78) hinsichtlich der erstmaligen Zulassung, der Inbetriebnahme, des Inverkehrbringens, des Verkaufs sowie jegliche ähnliche Bestimmungen gelten verbindlich für die Zwecke der Artikel 26 und 28 der Richtlinie 2007/46/EG, es sei denn, in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 sind alternative Termine aufgeführt, die dann stattdessen anzuwenden sind.

In bestimmten Fällen ist in den Übergangsbestimmungen einer in dieser Tabelle aufgeführten UNECE-Regelung mit folgendem oder ähnlichem, in seinem Zweck und seiner Bedeutung jedoch gleichem Wortlaut festgelegt, dass ab einem bestimmten Datum die Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958, die eine bestimmte Änderungsserie dieser UNECE-Regelung anwenden, nicht verpflichtet sind, einen im Einklang mit einer vorhergehenden Änderungsserie genehmigten Typ zu akzeptieren bzw. es ihnen gestattet ist, für die Zwecke nationaler oder regionaler Typgenehmigung die Genehmigung eines solchen Typs zu verweigern. Dies ist für die nationalen Behörden als eine verbindliche Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Übereinstimmungsbescheinigungen für die Zwecke des Artikels 26 der Richtlinie 2007/46/EG nicht länger Gültigkeit besitzen, außer wenn in der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 alternative Termine aufgeführt sind, die dann stattdessen anzuwenden sind.

(a)

Die UNECE-Regelungen Nr. 1, 8 und 20 gelten nicht für die EG-Typgenehmigung von neuen Fahrzeugen.

(b)

Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich. Daher ist Anhang 21 der UNECE-Regelung Nr. 13 für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Die in Artikel 13 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 sowie in Anhang V dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine gelten jedoch anstatt der in der genannten UNECE-Regelung aufgeführten Termine.

(c)

Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich. Daher ist Anhang 9 Teil A der UNECE-Regelung Nr. 13-H für die Zwecke der EG-Typgenehmigung neuer Fahrzeugtypen sowie für Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verpflichtend anzuwenden. Die in Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 5 dieser Verordnung für die elektronischen Fahrdynamik-Regelsysteme aufgeführten Umsetzungstermine gelten jedoch anstatt der in der genannten UNECE-Regelung aufgeführten Termine.

(d)

Eine Sicherheitsgurt-Warneinrichtung ist für einen mit einem S-Gurt oder einem Hosenträgergurt ausgerüsteten Fahrersitz nicht erforderlich.

(e)

Eine Übereinstimmung mit Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ist nicht verpflichtend.

(f)

In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG), darf keine eingebaute mechanische Verbindungseinrichtung einen Bestandteil der Beleuchtung (z. B. eine Nebelschlussleuchte) oder die Anbringungsstelle des hinteren amtlichen Kennzeichens verdecken, es sei denn, die mechanische Verbindungseinrichtung ist ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar.

(g)

Dies betrifft nur Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und den verbindlichen Einbau solcher Einrichtungen in Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3.

Anlage

Gültigkeit und Erweiterung von Genehmigungen, die gemäß den Richtlinien erteilt wurden, die durch diese Verordnung aufgehoben werden

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 14 dieser Verordnung dürfen EG-Typgenehmigungsbögen für Fahrzeuge, Bauteile und selbständige technische Einheiten, die gemäß den unten aufgeführten Richtlinien ausgestellt wurden, für den Nachweis der Übereinstimmung mit den einschlägigen UNECE-Regelungen verwendet werden.

Regelung Nr.

Gegenstand

Entsprechende Richtlinie

ABl.-Fundstelle

Anwendungsbereich

10

Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)

Richtlinie 72/245/EWG

ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15.

M, N, O, Bauteil, selbständige technische Einheit (a)

11

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Richtlinie 70/387/EWG

ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 5.

M1, N1 (b)

12

Schutz des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen

Richtlinie 74/297/EWG

ABl. L 165 vom 20.6.1974, S. 16.

M1, N1 (a)

14

Sicherheitsgurtverankerungen, ISOFIX-Verankerungssysteme und Verankerungen für den oberen ISOFIX-Haltegurt

Richtlinie 76/115/EWG

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6.

M (c)

18

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M2, M3, N2, N3, Bauteil, selbständige technische Einheit

21

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2.

M1

26

Vorstehende Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4.

M1, selbständige technische Einheit (d)

28

Vorrichtungen für Schallzeichen/Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

ABl. L 176 vom 10.8.1970, S. 12.

M, N, Bauteil

30

Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger (Klasse C1)

Richtlinie 92/23/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95.

Bauteil (e)

34

Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff)

Richtlinie 70/221/EWG

ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

M, N, O (f)

39

Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus

Richtlinie 75/443/EWG

ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1.

M, N (g)

43

Sicherheitsglas

Richtlinie 92/22/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 11.

M, N, O, Bauteil

46

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Richtlinie 2003/97/EG

ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1.

M, N, Bauteil

48

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Richtlinie 76/756/EWG

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1.

M, N, O

55

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Richtlinie 94/20/EG

ABl. L 195 vom 29.7.1994, S. 1.

M, N, O, Bauteil

58

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Richtlinie 70/221/EWG

ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23.

M, N, O, selbständige technische Einheit

61

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Richtlinie 92/114/EWG

ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17.

N

73

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Richtlinie 89/297/EWG

ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1.

N2, N3, O3, O4

79

Lenkanlagen

Richtlinie 70/311/EWG

ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10.

M, N, O (h)

89

Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen

Richtlinie 92/24/EWG

ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154.

M2, M3, N2, N3, selbständige technische Einheit

90

Ersatz-Bremsbelag-Einheiten und Ersatz-Trommelbremsbeläge für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Richtlinie 71/320/EWG

ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37.

Selbständige technische Einheit (i)

93

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9.

N2, N3, selbständige technische Einheit

97

Fahrzeug-Alarmsysteme

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit

116

Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Richtlinie 74/61/EWG

ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22.

M1,N1, Bauteil, selbständige technische Einheit

118

Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen

Richtlinie 95/28/EG

ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 1.

M3, Bauteil

122

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Richtlinie 2001/56/EG

ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 21.

M, N, O, Bauteil

125

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Richtlinie 77/649/EWG

ABl. L 267 vom 19.10.1977, S. 1.

M1

Erläuterungen zur Tabelle:

(a)

Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einem Elektroantrieb ausgestattet sind.

(b)

Gilt nicht für Fahrzeugtypen im Falle von Konstruktionsänderungen an einer Hecktür und/oder Schiebetür und/oder des Anbaus einer Hecktür und/oder Schiebetür.

(c)

Gilt nur für vervollständigte Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 mit einer zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von über 2,0 Tonnen, jedoch nicht für Wohnmobile, und für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3.

(d)

Gilt nicht für Funkempfangs- oder -sendeantennen, die als selbständige technische Einheiten angesehen werden.

(e)

Gilt nur für Reifen der Klasse C1, die am oder nach dem 1. November 2014 verkauft und nach dem 1. November 2014 in Betrieb genommen werden und den Buchstaben ‚Z‘ in der Reifengrößenbezeichnung enthalten.

(f)

Deckt nicht Teil II der UNECE-Regelung Nr. 34 ab.

(g)

Siehe Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 130/2012 (Verordnung (EU) Nr. 130/2012 der Kommission vom 15. Februar 2012 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einstiegs ins Fahrzeug und der Manövriereigenschaften und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 43 vom 16.2.2012, S. 6)).

(h)

Gilt nicht für Fahrzeugtypen, die mit einer Lenkanlage mit komplexen elektronischen Steuerungssystemen ausgerüstet sind.

(i)

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/166 und nicht anzuwenden im Falle von Bremsscheiben und Bremstrommeln.


ANHANG IV

Änderungen an der Richtlinie 2007/46/EG

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Gesamtumfang der Beschreibungsmerkmale zur EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten (a)“

;

b)

Nummer 0.3 erhält folgende Fassung:

„0.3.

Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (1) (b):“

;

c)

Die Nummern 1. und 1.1. erhalten folgende Fassung:

„1.   ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.1.

Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (1):“

.

2.

Anhang IV Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 6A erhält folgende Fassung:

„6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Stufen, Trittbretter und Haltegriffe)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

 

 

X

X

X“

 

 

 

 

b)

Nummer 17A erhält folgende Fassung:

„17A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

X

X

X

X

X

X“

 

 

 

 

c)

Nummer 71 wird angefügt:

„71

Festigkeit des Fahrerhauses

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

 

 

 

X

X

X“

 

 

 

 

d)

Die Erläuterung 15 erhält folgende Fassung:

„(15)

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 ist verbindlich, jedoch wird keine Typgenehmigung nach den Bestimmungen dieser Position erteilt, da die Position die Kombination der folgenden Einzelpositionen abdeckt: 3A, 3B, 4A, 5A, 6A, 6B, 7A, 8A, 9A, 9B, 10A, 12A, 13A, 13B, 14A, 15A, 15B, 16A, 17A, 17B, 18A, 19A, 20A, 21A, 22A, 22B, 22C, 23A, 24A, 25A, 25B, 25C, 25D, 25E, 25F, 26A, 27A, 28A, 29A, 30A, 31A, 32A, 33A, 34A, 35A, 36A, 37A, 38A, 42A, 43A, 44A, 45A, 46A, 46B, 46C, 46D, 46E, 47A, 48A, 49A, 50A, 50B, 51A, 52A, 52B, 53A, 54A, 56A, 57A und 64 bis 71.“

;

e)

Anhang IV Teil I Anlage 1 wird wie folgt geändert:

i)

In Tabelle 1 erhält Nummer 13 A folgende Fassung:

„13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

 

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden“

ii)

In Tabelle 1 erhält Nummer 63 folgende Fassung

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

 

Siehe Fußnote (15) der Tabelle in Teil I Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden“

iii)

In Tabelle 2 erhält Nummer 13 A folgende Fassung:

„13A

Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 116

 

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle von Absatz 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden“

iv)

In Tabelle 2 erhält Nummer 63 folgende Fassung:

„63

Allgemeine Sicherheit

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

 

Siehe Fußnote (15) der Tabelle in Teil 1 Anhang IV mit Rechtsakten für die EG-Typgenehmigung von Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden“

v)

In Tabelle 2 wird Nummer 71 angefügt:

„71

Festigkeit des Fahrerhauses

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 29

 

C“

3.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 2 wird folgender Absatz hinzugefügt:

„Im Fall von EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, für die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gelten, dient als grundlegende Referenz der Verordnung die Nummer jener Verordnung (d. h. der Durchführungsrechtsakt), die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 angenommen wurde.“

;

b)

Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde, im Einklang mit den folgenden Gedankenstrichen. In Fällen, in denen eine solche Änderungsrichtlinie oder -verordnung oder ein anwendbarer Durchführungsrechtsakt noch nicht existiert, wird die in Abschnitt 2 genannte Nummer in Abschnitt 3 wiederholt“

;

ii)

nach dem dritten Gedankenstrich wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—–

Dies bedeutet die letzte Verordnung mit Änderungen an den Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, mit denen ein System, ein Bauteil oder eine technische Einheit übereinstimmt,“

;

c)

in Nummer 4.1 werden folgende Punkte angefügt:

„c)

In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission (2) (Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen)

e2*1008/2010*1008/2010*00003*00

d)

in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission (3) geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission (4) (vorgeschriebene Angaben)

e2*19/2011*249/2012*0003*00

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 2)."

(3)  Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1)."

(4)  Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1).“"

d)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Anhang VII gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da das jeweilige Nummerierungsschema in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen ist. Jedoch gilt Anhang VII für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EG-Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen (d. h. einschließlich neuer Technologien, Bauteilen und STE mit EG-Typgenehmigung, virtueller Prüfverfahren und Selbstprüfungen). In diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:

 

Abschnitt 1: wie oben

 

Abschnitt 2: ‚661/2009‘ (d. h. die Verordnung über die allgemeine Sicherheit)

 

Abschnitt 3: Der erste Teil besteht aus der Nummer der UNECE-Regelung, gefolgt von ‚R‘, der zweite Teil bezeichnet die Änderungsserie oder ‚00‘, wenn es sich um die ursprüngliche Fassung der UNECE-Regelung handelt, gefolgt von ‚-‘; der dritte Teil gibt den Stand der Ergänzung wieder (mit ggf. vorangestellten Nullen) oder ‚00‘, wenn keine Ergänzung zu den jeweiligen Änderungsserien vorhanden ist.

 

Abschnitt 4: wie oben

 

Abschnitt 5: wie oben

Beispiele:

e1*661/2009*13-HR-10-05*00001*00

(von Deutschland erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13-H, Änderungsserie 10, Ergänzung 5, erstmalige Genehmigung, keine Erweiterungen)

e25*661/2009*28R-00-03*0123*05

(von Kroatien erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Änderungsserie, Ergänzung 3, 123. Genehmigung, 5. Erweiterung)“

;

e)

in der Anlage wird folgender Absatz 4 angefügt:

„4.

Diese Anlage gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da die jeweiligen Anordnungen von Genehmigungszeichen in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen sind. Jedoch gilt dieser Anhang für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EG-Typgenehmigungen für Bauteile und selbständige technische Einheiten, die sich auf UNECE-Regelungen stützen (d. h. Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die neue Technologien enthalten). In diesem Fall gilt folgende Anordnung von Zeichen:

Das jeweilige Typgenehmigungszeichen muss den Vorschriften der einschlägigen UNECE-Regelung entsprechen, und zwar so, als ob eine herkömmliche Typgenehmigung auf der Grundlage von UNECE-Regelungen erteilt wurde; jedoch ist Folgendes zu berücksichtigen:

Ist ein Kreis um den Buchstaben ‚E‘ herum vorgeschrieben, darf dies kein Kreis sein, sondern muss ein Rechteck sein. Seine Höhe (a) muss mindestens dem vorgeschriebenen Durchmesser entsprechen und seine Breite muss diesen Wert überschreiten (d. h. > a). Anstelle des Großbuchstabens ‚E‘ ist der Kleinbuchstabe ‚e‘ zu verwenden, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung für Bauteile und selbständige technische Einheiten erteilt hat.

Beispiel:

Image

(von Deutschland erteilt, auf der Grundlage der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Serie, erstmalig erteilte Genehmigung für eine akustische Warneinrichtung der Klasse II, die neue Technologien enthält)“

.

4.

Anhang XI wird wie folgt geändert:

a)

In Anlage 3 erhält Nummer 1A folgende Fassung:

„1A

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G + W9

b)

In Anlage 5 erhält Nummer 1A folgende Fassung:

„1A

Geräuschpegel

Verordnung (EU) Nr. 540/2014

T + Z1

c)

In Anlage 6, „Bedeutung der Buchstaben“, wird die folgende Erläuterung nach W8 eingefügt:

„W9

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern die Eigenschaften des Abgasgegendrucks gleich bleiben.“

5.

Anhang XV Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Aufstellung der Rechtsakte und Beschränkungen

 

Gegenstand

Nummer des Rechtsakts

4

Anbringung hinteres Kennzeichen

Richtlinie 70/222/EWG

4A

Anbringungsstelle und Anbringung hinteres Kennzeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

7

Schallzeichen

Richtlinie 70/388/EWG

7A

Akustische Warneinrichtungen/Schall-zeichen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 28

10

Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)

Richtlinie 72/245/EWG

10A

Elektromagnetische Verträglichkeit (Funkentstörung)

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 10

18

(Vorgeschriebene) Schilder

Richtlinie 76/114/EWG

18A

Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 19/2011

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

33

Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Warn- und Kontrollleuchten

Richtlinie 78/316/EWG

33A

Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 121

34

Entfrostung/Trocknung

Richtlinie 78/317/EWG

34A

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 672/2010

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

36

Heizung

Richtlinie 2001/56/EG

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang VIII in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)

36A

Heizungssysteme von Fahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 122

Mit Ausnahme der Bestimmungen von Anhang 8 in Bezug auf Verbrennungsheizgeräte und Heizungssysteme für Flüssiggas (LPG)

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

44

Massen und Abmessungen (Pkw)

Richtlinie 92/21/EWG

44A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

45

Sicherheitsscheiben

Richtlinie 92/22/EWG

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang III

45A

Sicherheitsglas

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 43

Beschränkt auf die Bestimmungen in Anhang 21

46

Reifen

Richtlinie 92/23/EWG

46A

Montage von Reifen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

48

Massen und Abmessungen (außer den unter Position 44 genannten Fahrzeugen)

Richtlinie 97/27/EG

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang V (bis einschließlich Nummer 8) und Anhang VII

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

Beschränkt auf die Bestimmungen von Anhang 5 (bis einschließlich Absatz 8) und Anhang 7

61

Klimaanlagen

Richtlinie 2006/40/EG“

6.

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Aufstellung der Rechtsakte

 

Gegenstand

Nummer des Rechtsakts

3

Kraftstoffbehälter/Unterfahrschutz hinten

Richtlinie 70/221/EWG

3B

Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

6

Türverriegelungen und -scharniere

Richtlinie 70/387/EWG

6A

Einstieg ins Fahrzeug und Manövriereigenschaften

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

6B

Türverschlüsse und Türaufhängungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

8

Einrichtungen für indirekte Sicht

Richtlinie 2003/97/EG

8A

Einrichtungen für indirekte Sicht und ihre Anbringung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

12

Innenausstattung

Richtlinie 74/60/EWG

12A

Innenausstattung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 21

16

Außenkanten

Richtlinie 74/483/EWG

16A

Außenkanten

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 26

20

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Richtlinie 76/756/EWG

20A

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

27

Abschleppeinrichtung

Richtlinie 77/389/EWG

27A

Abschleppeinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

32

Sichtfeld

Richtlinie 77/649/EWG

32A

Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 125

35

Scheibenwischer/-wascher

Richtlinie 78/318/EWG

35A

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

37

Radabdeckung

Richtlinie 78/549/EWG

37A

Radabdeckung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

42

Seitliche Schutzvorrichtungen

Richtlinie 89/297/EWG

42A

Seitenschutz von Lastkraftwagen, Anhängern und Sattelanhängern

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

48A

Massen und Abmessungen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

49

Führerhaus-Außenkanten

Richtlinie 92/114/EWG

49A

Außen vorstehende Teile vor der Führerhausrückwand von Nutzfahrzeugen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

50

Verbindungseinrichtungen

Richtlinie 94/20/EG

50A

Mechanische Verbindungseinrichtungen für Fahrzeugkombinationen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

50B

Kurzkupplungseinrichtung; Anbau eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 102

52

Kraftomnibusse

Richtlinie 2001/85/EG

52A

Fahrzeuge der Klassen M2 und M3

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 107

52B

Festigkeit des Aufbaus von Kraftomnibussen

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 66

57

Vorderer Unterfahrschutz

Richtlinie 2000/40/EG

57A

Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz und ihr Anbau; vorderer Unterfahrschutz

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93“

b)

Anlage 2 erhält folgende Fassung:

„Anlage 2

Besondere Bedingungen für virtuelle Prüfmethoden

1.   Aufstellung der Rechtsakte

 

Nummer des Rechtsakts

Anhang und Abschnitte

Besondere Bedingungen

3

Richtlinie 70/221/EWG

Anhang II Nummern 5.2 und 5.4.5

Abmessungen des hinteren Unterfahrschutzes und Widerstandsfähigkeit

3B

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 58

Abs. 2.3, 7.3 und 25.6

Abmessungen und Widerstandsfähigkeit

6

Richtlinie 70/387/EWG

Anhang II Nummer 4.3

Gleichwertige Methoden zur Prüfung der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung

6A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 130/2012

Anhang II Teil 1 und 2

Abmessungen der Stufen, Trittbretter und Haltegriffe

6B

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 11

Anhang 3

Anhang 4 Nummer 2.1

Anhang 5

Prüfungen der Zugfestigkeit und des Widerstands von Schlössern gegen Beschleunigung

8

Richtlinie 2003/97/EG

Anhang III

Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 3, 4 und 5

Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln

8A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 46

Abs. 15.2.4

Vorgeschriebenes Sichtfeld von Rückspiegeln

12

Richtlinie 74/60/EWG

a)

Sämtliche Bestimmungen unter Anhang I Punkt 5 (‚Vorschriften‘)

b)

Anhang II

a)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern

b)

Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs

12A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 21

a)

Abs. 5. bis 5.7

b)

Abs. 2.3

a)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen die Anwendung von Kraft erfordern

b)

Bestimmung des Kopfaufschlagbereichs

16

Richtlinie 74/483/EWG

Anhang I, alle Bestimmungen der Absätze 5 (‚Allgemeines‘) und 6 (‚Besondere Vorschriften‘)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

16A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 26

Abs. 5.2.4

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

20

Richtlinie 76/756/EWG

Abschnitt 6 (‚Besondere Vorschriften‘) der UNECE-Regelung Nr. 48

Bestimmungen der Anhänge 4, 5 und 6 der UNECE-Regelung Nr. 48

Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen

20A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 48

Abs. 6, Anhänge 4, 5 und 6

Die in Absatz 6.22.9.2.2 vorgesehene Prüfungsfahrt ist mit einem realen Fahrzeug durchzuführen

27

Richtlinie 77/389/EWG

Anhang II Nummer 2

Statische Kraft auf Zug und Druck

27A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1005/2010

Anhang II Nummer 1.2

Statische Kraft auf Zug und Druck

32

Richtlinie 77/649/EWG

Anhang I Punkt 5 (‚Vorschriften‘)

Sichtfeld und Sichtbehinderungen

32A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 125

Abs. 5

Sichtfeld und Sichtbehinderungen

35

Richtlinie 78/318/EWG

Anhang I Punkt 5.1.2

Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes

35A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Anhang III Nummern 1.1.2 und 1.1.3

Nur Bestimmung des Scheibenwischerfeldes

37

Richtlinie 78/549/EWG

Anhang I Punkt 2 (Besondere Vorschriften)

 

37A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1009/2010

Anhang II Nummer 2

Überprüfung der vorgeschriebenen Abmessungen

42

Richtlinie 89/297/EWG

Anhang, Nummer 2.8

Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung

42A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 73

Abs. 12.10

Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Biegung

48A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

a)

Anhang I, Teil B, Nummern 7 und 8

b)

Anhang I, Teil C, Nummern 6 und 7

a)

Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an die Manövrierfähigkeit einschließlich bei Fahrzeugen, die mit Hub- oder Lastverlagerungsachsen ausgerüstet sind.

b)

Messung des größten Ausschwenkens des Fahrzeughecks

49

Richtlinie 92/114/EWG

Anhang I Nummer 4 (‚Besondere Vorschriften‘)

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

49A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 61

Abs. 5 und 6

Messung aller Abrundungsradien und aller vorragenden Teile außer bei den Vorschriften, die die Anwendung von Kraft zur Kontrolle der Konformität mit den Bestimmungen erfordern

50

Richtlinie 94/20/EG

a)

Anhang V ‚Anforderungen für mechanische Verbindungseinrichtungen‘

b)

Anhang VI Abschnitt 1.1

c)

Anhang VI Abschnitt 4 (Prüfung von mechanischen Verbindungseinrichtungen)

a)

Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8

b)

Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden

c)

nur Abs. 4.5.1 (Festigkeitsprüfung), 4.5.2 (Knicksicherheit) und 4.5.3 (Biegefestigkeit)

50A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 55

a)

Anhang 5 ‚Vorschriften für mechanische Verbindungseinrichtungen‘

b)

Anhang 6 Abs. 1.1

c)

Anhang 6 Abs. 3

a)

Sämtliche Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 8

b)

Festigkeitsprüfungen an mechanischen Verbindungseinrichtungen einfacher Bauart können durch virtuelle Prüfungen ersetzt werden

c)

nur Abs. 3.6.1 (Festigkeitsprüfung), 3.6.2 (Knicksicherheit) und 3.6.3 (Biegefestigkeit)

52

Richtlinie 2001/85/EG

a)

Anhang I

b)

Anhang IV Festigkeit der Aufbaustruktur

a)

Abschnitt 7.4.5 Stabilitätsprüfung unter den in der Anlage zu Anhang I festgelegten Bedingungen

b)

Anlage 4 — Festigkeitsprüfung mit Hilfe eines Rechenverfahrens

52A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 107

Anhang 3

Abs. 7.4.5 (Berechnungsmethode)

52B

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 66

Anhang 9

Computersimulation der Überschlagprüfung an einem vollständigen Fahrzeug als gleichwertiges Verfahren für die Genehmigung

57

Richtlinie 2000/40/EG

Abs. 3 von Anhang 5 der UNECE-Regelung Nr. 93

Prüfung des Widerstandes gegen eine horizontale Kraft und Messung der Verschiebung

57A

Verordnung (EG) Nr. 661/2009

UNECE-Regelung Nr. 93

Anhang 5 Abs. 3

Festigkeitsprüfung mit einer horizontalen Kraft und Messung der Verschiebung“



ANHANG V

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1003/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Ziffer 1.2.1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1.2.1.

Das Kennzeichen muss senkrecht (± 5°) zur Längsebene des Fahrzeugs angebracht werden.“

2.

Die Ziffern 1.2.1.5.1 und 1.2.1.5.2 erhalten folgende Fassung:

„1.2.1.5.1.

Beträgt der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichens und der Fahrbahnoberfläche nicht mehr als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

einer waagerechten Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens.

1.2.1.5.2.

Liegt der obere Kennzeichenrand höher als 1,20 m, muss das Kennzeichen in dem gesamten Raum sichtbar sein, der von den folgenden vier Ebenen begrenzt wird:

zwei senkrechten Ebenen durch die beiden seitlichen Ränder des Kennzeichens, die mit der Längsebene einen Winkel von 30° nach links und rechts außen, parallel zur Längsebene des Fahrzeugs, die durch den Mittelpunkt des Kennzeichens verläuft, bilden;

einer Ebene durch den oberen Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach oben bildet;

der Ebene durch den unteren Rand des Kennzeichens, die mit der waagerechten Ebene einen Winkel von 15° nach unten bildet.“

3.

Ziffer 1.2.3 erhält folgende Fassung:

„1.2.3.

In den Fällen, in denen der Fahrzeughersteller erklärt, dass ein Fahrzeug für Zuglasten geeignet ist (Anhang I Abschnitt 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG), und falls die Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens innerhalb der Ebenen der geometrischen Sichtbarkeit aufgrund der zulässigen und/oder empfohlenen Anbringung jeglicher Art einer mechanischen Verbindungseinrichtung (teilweise) verdeckt wird, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und auf dem EG-Typgenehmigungsbogen anzugeben. Darüber hinaus darf eine Typgenehmigung nicht erteilt werden, wenn keine Maßnahmen ergriffen wurden, um zu gewährleisten, dass diese mechanische Verbindungseinrichtung, falls eingebaut und nicht verwendet, ohne Zuhilfenahme von Werkzeug, einschließlich leicht zu betätigender Schlüssel, abnehmbar oder verstellbar ist.“


ANHANG VI

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 109/2011

Die Verordnung (EU) Nr. 109/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil I wird die Fußnote (*) gestrichen;

2.

Anhang IV Nummer 0.1 erhält folgende Fassung:

„0.1.

Fahrzeuge der Klassen N und O, ausgenommen Geländefahrzeuge gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG, müssen so gebaut und/oder mit Spritzschutzsystemen ausgestattet werden, dass sie den Bestimmungen in diesem Anhang entsprechen. Bei Fahrzeugen mit Fahrgestell/Führerhaus müssen diese Bestimmungen nur auf die vom Führerhaus abgedeckten Reifen angewendet werden.

Auf Verlangen des Herstellers können für Fahrzeuge der Klasse N1 und N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, sowie O1 und O2 die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission (1) — wie für die Fahrzeugklasse M1 festgelegt — alternativ zu den Bestimmungen dieses Anhangs angewendet werden. In diesem Fall muss der Beschreibungsbogen sämtliche einschlägigen Angaben zu Radabdeckungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorgenannten Verordnung enthalten.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 21).“"



ANHANG VII

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 458/2011

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 458/2011 wird wie folgt geändert:

In Teil 2, Beiblatt, erhält die Nummer 3.2 folgende Fassung:

„3.2.

Fahrzeugklasse N1: ja/nein (1), Typ 1/2/3/4/5 (1)“

.

4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/167 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

zur 225. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

(2)

Am 23. Januar 2015 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen die Aufnahme von vier weiteren Organisationen in seine Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, gebilligt.

(3)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend aktualisiert werden.

(4)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, sollte diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Leiter des Dienstes für außenpolitische Instrumente


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt:

(a)

„Ashraf Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (alias a) Ashraf Muhammad Yusif 'Uthman 'Abd-al-Salam; b) Ashraf Muhammad Yusuf 'Abd-al-Salam; c) Ashraf Muhammad Yusif 'Abd al-Salam; d) Khattab; e) Ibn al-Khattab). Geburtsdatum: 1984. Geburtsort: Irak. Staatsangehörigkeit: Jordanisch. Reisepassnummer: a) K048787 (Jordanischer Pass); b) 486298 (Jordanischer Pass). Nationale Kennziffer: Ausweis-Nr.: 28440000526 (Katar). Anschrift: Arabische Republik Syrien (im Dezember 2014). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

(b)

„Ibrahim 'Isa Hajji Muhammad Al-Bakr (alias a) Ibrahim 'Issa Haji Muhammad al-Bakar; b) Ibrahim 'Isa Haji al-Bakr; c) Ibrahim Issa Hijji Mohd Albaker; d) Ibrahim Issa Hijji Muhammad al-Baker; e) Ibrahim 'Issa al-Bakar; f) Ibrahim al-Bakr; g) Abu-Khalil). Geburtsdatum: 12.7.1977. Geburtsort: Katar. Staatsangehörigkeit: Katar. Reisepassnummer: 01016646 (Reisepass von Katar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

(c)

„Tarkhan Tayumurazovich Batirashvili (alias a) Tarkhan Tayumurazovich Batyrashvili; b) Tarkhan Batirashvili; c) Omar Shishani; d) Umar Shishani; e) Abu Umar al-Shishani; f) Omar al-Shishani; g) Chechen Omar; h) Omar the Chechen; i) Omer the Chechen; j) Umar the Chechen; k) Abu Umar; l) Abu Hudhayfah). Geburtsdatum: a) 11.1.1986; b) 1982. Geburtsort: Akhmeta, Village Birkiani, Georgia. Staatsangehörigkeit: Georgisch. Reisepassnummer: 09AL14455 (georgischer Reisepass, läuft am 26.6.2019 aus). Nationale Kennziffer: Ausweis-Nr.: 08001007864 (Georgien). Anschrift: Arabische Republik Syrien (im Dezember 2014). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“

(d)

„'Abd Al-Malik Muhammad Yusuf 'Uthman 'Abd Al-Salam (alias a) 'Abd al-Malik Muhammad Yusif 'Abd-al-Salam; b) 'Umar al-Qatari; c) 'Umar al-Tayyar). Geburtsdatum: 13.7.1989. Staatsangehörigkeit: Jordanisch. Reisepassnummer: K475336 (jordanischer Pass, ausgestellt am 31.8.2009, abgelaufen am 30.8.2014). Nationale Kennziffer: Ausweis-Nr.: 28940000602 (Katar). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 23.1.2015.“


4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/168 DER KOMMISSION

vom 3. Februar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

344,2

IL

99,6

MA

80,2

SN

316,2

TR

119,8

ZZ

192,0

0707 00 05

TR

183,2

ZZ

183,2

0709 91 00

EG

113,1

ZZ

113,1

0709 93 10

EG

165,4

MA

239,0

TR

236,9

ZZ

213,8

0805 10 20

EG

49,2

IL

78,7

MA

57,6

TN

54,3

TR

64,2

ZZ

60,8

0805 20 10

IL

144,4

MA

79,6

ZZ

112,0

0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90

CN

56,6

EG

83,5

IL

133,4

JM

119,0

MA

114,2

TR

85,4

ZZ

98,7

0805 50 10

TR

56,6

ZZ

56,6

0808 10 80

BR

63,9

CL

89,9

US

159,3

ZZ

104,4

0808 30 90

CL

316,1

US

130,9

ZA

86,6

ZZ

177,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/45


BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-MONTENEGRO

vom 12. Dezember 2014

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen [2015/169]

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-MONTENEGRO —

gestützt auf das am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 44 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, Montenegro, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 119 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen jenes Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Montenegro und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Die Union und Montenegro haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und Montenegro haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 2. Juli 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. September 2012 für Montenegro in Kraft.

(6)

Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß Protokoll Nr. 3.

(7)

Protokoll Nr. 3 des Abkommens sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Februar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Die Präsidentin

F. MOGHERINI


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ANHANG

PROTOKOLL Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder Montenegro dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Montenegro unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Montenegro zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

(1)   Ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens werden die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens in der von der Europäischen Union und Montenegro beim Abschluss des Abkommens angenommenen Fassung (2) zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen für alle in jenen Artikeln 3 und 4 genannten Vertragsparteien des Übereinkommens anwendbar geworden ist.

(2)   Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.


Berichtigungen

4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/48


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1220/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über handelsbezogene Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung der Verarbeitungsunternehmen in der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen im Zeitraum von 2013 bis 2015 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 104/2000 und (EU) Nr. 1344/2011

( Amtsblatt der Europäischen Union L 349 vom 19. Dezember 2012 )

Auf Seite 7, Anhang, laufende Nr. 09.2792, dritte Spalte „TARIC Code“:

anstatt:

„1111“

muss es heißen:

„11“


4.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 28/48


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1287/2014 der Kommission vom 28. November 2014 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 4. Dezember 2014 )

Seite 15, Anhang II, Nummer 8, in der Tabelle von Nummer 3:

anstatt:

„China

CN-BO-154

x

x

x

x

x

x“

muss es heißen:

„China

CN-BIO-154

x

x

x

x

x

x“

Seite 21, Anhang II, Nummer 14 Buchstabe a, in der Tabelle von Nummer 3:

anstatt:

„Argentinien

AR-BIO-135

x

—“

muss es heißen:

„Argentinien

AR-BIO-135

x

x

—“