ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 21

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
28. Januar 2015


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/122 der Kommission vom 22. Januar 2015 über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unions- und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

4

 

*

Verordnung (EU) 2015/123 der Kommission vom 22. Januar 2015 über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

6

 

*

Verordnung (EU) 2015/124 der Kommission vom 22. Januar 2015 über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

8

 

*

Verordnung (EU) 2015/125 der Kommission vom 22. Januar 2015 über ein Fangverbot für Sprotten und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

10

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/126 der Kommission vom 27. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

12

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/127 der Kommission vom 27. Januar 2015 zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

14

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/128 der Kommission vom 27. Januar 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/129 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 93/52/EWG zur Anerkennung Zyperns als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 172)  ( 1 )

18

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/130 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Zulassung von Laboratorien in China für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 279)  ( 1 )

20

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität Connecting Europe, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 ( ABl. L 348 vom 20.12.2013 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/1


RICHTLINIE (EU) 2015/121 DES RATES

vom 27. Januar 2015

zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates (3) werden Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigt.

(2)

Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie 2011/96/EU nicht von Steuerpflichtigen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, missbraucht wird.

(3)

Einige Mitgliedstaaten wenden einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen an, mit denen Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder missbräuchliche Praktiken generell oder konkreter verhindert werden sollen.

(4)

Allerdings können diese Bestimmungen unterschiedlich streng sein, und sie sind in jedem Fall darauf zugeschnitten, die Besonderheiten des jeweiligen Steuersystems des einzelnen Mitgliedstaats widerzuspiegeln. Darüber hinaus sind in einigen Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorhanden.

(5)

Daher wäre die Aufnahme einer gemeinsamen De-minimis-Missbrauchsbekämpfungsvorschrift in die Richtlinie 2011/96/EU sehr hilfreich, um Missbräuche jener Richtlinie zu verhindern und mehr Kohärenz bei ihrer Anwendung in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6)

Die Anwendung von Missbrauchsbekämpfungsvorschriften sollte verhältnismäßig sein und dem besonderen Zweck dienen, Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die unangemessen sind, d. h. nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, zu verhindern.

(7)

Zu diesem Zweck sollten die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Frage, ob eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen missbräuchlich ist, eine objektive Analyse aller relevanten Fakten und Umstände vornehmen.

(8)

Wenngleich die Mitgliedstaaten die Missbrauchsbekämpfungsklausel anwenden sollten, um gegen Gestaltungen vorzugehen, die in ihrer Gesamtheit unangemessen sind, kann es doch auch Fälle geben, in denen einzelne Schritte oder Teile einer Gestaltung — für sich betrachtet — unangemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Missbrauchsbekämpfungsklausel auch anwenden können, um gegen diese spezifischen Schritte oder Teile vorzugehen, ohne dass die verbleibenden angemessenen Schritte oder Teile der Gestaltung davon berührt werden. Dies würde zur größtmöglichen Wirksamkeit der Missbrauchsbekämpfungsklausel führen und gleichzeitig ihre Verhältnismäßigkeit garantieren. Der „in dem Umfang“-Ansatz kann in Fällen wirksam sein, in denen die betroffenen Körperschaften als solche nicht unangemessen sind, in denen aber beispielsweise die Anteile, auf denen die Gewinnausschüttung basiert, nicht tatsächlich einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zugerechnet werden, das heißt, wenn die Gestaltung aufgrund ihrer Rechtsform zu einer Eigentumsübertragung der Anteile führt, ihre Merkmale aber nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

(9)

Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, ihre einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch anzuwenden, sollte durch diese Richtlinie in keiner Weise berührt werden.

(10)

Die Richtlinie 2011/96/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In der Richtlinie 2011/96/EU erhält Artikel 1 Absatz 2 folgende Fassung:

„(2)   Liegt — unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände — eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft, so gewähren die Mitgliedstaaten Vorteile dieser Richtlinie nicht.

Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

(4)   Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. REIRS


(1)  Stellungnahme vom 2. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 25. März 2014 (ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 40).

(3)  Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/4


VERORDNUNG (EU) 2015/122 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2015

über ein Fangverbot für Rotbarsch in den Unions- und den internationalen Gewässern des Gebiets V sowie in den internationalen Gewässern der Gebiete XII und XIV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

86/TQ43

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

RED/51214D

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

Unions- und internationale Gewässer von V; internationale Gewässer von XII und XIV

Datum der Schließung

20.12.2014


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/6


VERORDNUNG (EU) 2015/123 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2015

über ein Fangverbot für Makrele in den Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

83/TQ43

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

MAC/8C3411

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

20.12.2014


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/8


VERORDNUNG (EU) 2015/124 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2015

über ein Fangverbot für Sprotten und dazugehörige Beifänge in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

85/TQ43

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

SPR/2AC4-C

Art

Sprotten und dazugehörige Beifänge (Sprattus sprattus)

Gebiet

Unionsgewässer von IIa und IV

Datum der Schließung

20.12.2014


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/10


VERORDNUNG (EU) 2015/125 DER KOMMISSION

vom 22. Januar 2015

über ein Fangverbot für Sprotten und die dazugehörigen Beifänge im Gebiet IIIa für Schiffe unter der Flagge Deutschlands

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

84/TQ43

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand

SPR/03A.

Art

Sprotten und dazugehörige Beifänge (Sprattus sprattus)

Gebiet

IIIa

Datum der Schließung

20.12.2014


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/126 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

340,0

MA

111,1

TR

152,0

ZZ

201,0

0707 00 05

JO

229,9

TR

180,3

ZZ

205,1

0709 91 00

EG

122,4

ZZ

122,4

0709 93 10

MA

226,5

TR

199,1

ZZ

212,8

0805 10 20

EG

48,2

MA

56,5

TN

54,5

TR

65,6

ZZ

56,2

0805 20 10

IL

175,2

MA

79,6

ZZ

127,4

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

74,4

IL

109,5

MA

87,0

TR

83,2

ZZ

88,5

0805 50 10

TR

63,6

ZZ

63,6

0808 10 80

BR

59,6

CL

90,1

MK

26,7

US

171,5

ZZ

87,0

0808 30 90

CL

265,9

US

138,7

ZZ

202,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/127 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2015

zur Festsetzung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 eröffneten Zollkontingente für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumine mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Eier, Eierzeugnisse und Albumine mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 32).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4275

375 000

09.4276

750 000


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/128 DER KOMMISSION

vom 27. Januar 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet. Die in Anhang I Teil B der genannten Verordnung aufgeführten Kontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung verwaltet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission vom 27. Mai 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Schweinefleischsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4038

25 718 750

09.4170

3 691 500

09.4204

3 468 000


BESCHLÜSSE

28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/129 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 93/52/EWG zur Anerkennung Zyperns als amtlich brucellosefrei (B. melitensis)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 172)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (1), insbesondere auf Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 91/68/EWG sind tierseuchenrechtliche Fragen beim Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union geregelt worden. Die genannte Richtlinie legt fest, unter welchen Bedingungen Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten als amtlich brucellosefrei anerkannt werden können.

(2)

In Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG (2) sind die Mitgliedstaaten aufgelistet, die als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) gemäß der Richtlinie 91/68/EWG anerkannt werden.

(3)

Zypern hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, die belegen, dass die in Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Ziffer 1 Buchstabe b der Richtlinie 91/68/EWG festgelegten Bedingungen für die Anerkennung des gesamten Hoheitsgebiets von Zypern als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) erfüllt sind.

(4)

Aus der Bewertung der von Zypern vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Mitgliedstaat als amtlich frei von Brucellose (B. melitensis) anerkannt werden sollte.

(5)

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG sollte folglich entsprechend geändert werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.

(2)  Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, dass bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (B. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. L 13 vom 21.1.1993, S. 14).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 93/52/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Als amtlich brucellosefrei (B. melitensis) anerkannte Mitgliedstaaten

ISO-Code

Mitgliedstaat

BE

Belgien

CZ

Tschechische Republik

DK

Dänemark

DE

Deutschland

EE

Estland

IE

Irland

CY

Zypern

LV

Lettland

LT

Litauen

LU

Luxemburg

HU

Ungarn

NL

Niederlande

AT

Österreich

PL

Polen

RO

Rumänien

SI

Slowenien

SK

Slowakei

FI

Finnland

SE

Schweden

UK

Vereinigtes Königreich“


28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/20


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/130 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Zulassung von Laboratorien in China für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 279)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/258/EG wurde die Agence française de sécurité sanitaire des aliments (AFSSA) (seit dem 1. Juli 2010 eingegliedert in der Agence nationale de sécurité sanitaire de l'alimentation, de l'environnement et du travail, ANSES) in Nancy, Frankreich, als spezifisches Institut bestimmt, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen verantwortlich ist.

(2)

Die genannte Entscheidung sieht vor, dass die ANSES die Bewertung der Laboratorien in Drittländern dokumentiert, die die Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen beantragt haben.

(3)

Die zuständige Behörde Chinas hat die Zulassung des Diagnostic Laboratory for Rabies and Wildlife Associated Zoonoses (DLR) (Untersuchungslabor für Tollwut und Zoonosen bei Wildtieren) des Changchun Veterinary Research Institute (Forschungsanstalt für Veterinärmedizin Changchun) in Changchun und des Laboratory of Epidemiology (Epidemiologisches Labor) des Military Veterinary Research Institute (Militärische Forschungsanstalt für Veterinärmedizin) in Changchun beantragt, was durch einen positiven Bewertungsbericht der ANSES vom 15. September 2014 für diese Laboratorien gestützt wird.

(4)

Die genannten Laboratorien sollten daher eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen erhalten.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Laboratorien erhalten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 2000/258/EG eine Zulassung für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen bei Hunden, Katzen und Frettchen:

a)

Diagnostic Laboratory for Rabies and Wildlife Associated Zoonoses (DLR)

Changchun Veterinary Research Institute (CVRI)

Chinese Academy of Agricultural Sciences (CAAS)

666 Liuying West Rd

Jingyue Economic Development Zone

Changchun 130122

China

b)

Laboratory of Epidemiology

Military Veterinary Research Institute

Academy of Military Medical Sciences

666 Liuying West Rd, Jingyue Economic Development District

Changchun 130122

China

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Februar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40.


Berichtigungen

28.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 21/22


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 348 vom 20. Dezember 2013 )

Auf Seite 136, Erwägungsgrund 65, zweiter Satz:

anstatt:

„… Die Vertragsbedingungen sollten so abgefasst werden, dass die mit dem Vertrag verbundenen Risiken in fairer Weise aufgeteilt werden, um den wirtschaftlichsten Preis und die Erfüllung des Vertrags mit optimaler Effizienz zu erzielen …“

muss es heißen:

„… Die Vertragsbedingungen sollten so abgefasst werden, dass die mit dem Auftrag verbundenen Risiken in fairer Weise aufgeteilt werden, um den wirtschaftlichsten Preis und die Erfüllung des Auftrags mit optimaler Effizienz zu erzielen …“.