ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 20

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
27. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Information über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/108 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/109 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/110 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/111 der Kommission vom 26. Januar 2015 mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee

31

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/112 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

34

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/113 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

36

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/114 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

38

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/115 der Kommission vom 26. Januar 2015 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

40

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2015/116 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

42

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/117 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

85

 

*

Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/118 des Rates vom 26. Januar 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

87

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/1


Information über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

Die Europäische Union und das Königreich Norwegen haben am 15. Januar 2015 in Brüssel das Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens unterzeichnet (1).

Das Abkommen wird somit gemäß seinem Artikel 9 ab dem 15. Januar 2015 vorläufig angewendet.


(1)  ABl. L 224 vom 30.7.2014, S. 3.


VERORDNUNGEN

27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/108 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Januar 2012 die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 erlassen.

(2)

Mit seinen Urteilen vom 13. November 2014 in den Rechtssachen T-653/11, T-654/11 und T-43/12 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3)

Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International sollten auf der Grundlage neuer Begründungen erneut in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1.


ANHANG

Die folgenden Personen und Organisation werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgenommen:

I.   LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH ARTIKEL 14 UND ARTIKEL 15 ABSATZ 1 BUCHSTABE a

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

18.

Mohammed (

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) Hamcho (

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)

Geburtsdatum: 20. Mai 1966.

Reisepass Nr. 002954347

Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahe steht.

Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten.

Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

28.

Khalid (

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) (alias Khaled) Qaddur (

Image

) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

 

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahe steht.

Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

33.

Ayman (

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) Jabir (

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) (alias Aiman Jaber)

Geburtsort: Latakia

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Maher al-Assad und Rami Makhlouf, nahe steht.

Er hat das Regime auch durch die Erleichterung der Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien über sein Unternehmen El Jazireh unterstützt.

Ayman Jabir ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

B.   ORGANISATIONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street,

PO Box 8254

Damaskus

Tel. 963 112316675

Fax 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.

27.1.2015


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/109 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 des Rates vom 12. April 2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d'Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 11a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. April 2005 die Verordnung (EG) Nr. 560/2005 angenommen.

(2)

Am 20. November 2014 hat der gemäß der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Côte d'Ivoire eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 bis 12 dieser Resolution unterliegen.

(3)

Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 wird nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 95 vom 14.4.2005, S. 1.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 gestrichen:

Alcide DJÉDJÉ


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/110 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland und zur Einstellung der Verfahren betreffend die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Ukraine nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 sowie auf Artikel 11 Absätze 2 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1256/2008 (2) führte der Rat im Anschluss an eine Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „vorausgegangene Untersuchung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 eingereiht werden, mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“), Russland, Thailand und der Ukraine ein (im Folgenden „endgültige Antidumpingmaßnahmen“). Bei den Maßnahmen handelte es sich um einen Wertzoll in Höhe von 10,1 % bis 90,6 %.

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen (3) erhielt die Kommission am 18. September 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom „Defence Committee of the welded steel tubes industry of the European Union“ (im Folgenden „der Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion geschweißter Rohre in der Union entfällt, in diesem Fall mehr als 25 %.

(3)

Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(4)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 19. Dezember 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Untersuchung

4.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(5)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des UZÜ (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

4.2.   Von dem Verfahren betroffene Parteien

(6)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller in Belarus, der VR China, Russland und der Ukraine (im Folgenden „die betroffenen Länder“), unabhängige Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(7)

Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

4.2.1.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(8)

Angesichts der offenbar großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China, Russland und der Ukraine war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(9)

Letztlich erhielt die Kommission von ausführenden Herstellern aus der VR China keine Stichprobenantworten. Aus der Ukraine ging eine Antwort von einem ausführenden Hersteller ein. Aus Russland erhielt die Kommission Stichprobenantworten von drei ausführenden Herstellern. Die Kommission entschied daher, dass die Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller nicht notwendig war.

4.2.2.   Bildung einer Stichprobe der Einführer und Unionshersteller

(10)

Angesichts der offenbar großen Zahl unabhängiger Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die genannten Parteien aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da keine Antwort eines unabhängigen Einführers einging, wurde keine Stichprobe unabhängiger Einführer gebildet.

(11)

Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen war, wurde in der Einleitungsbekanntmachung bekannt gegeben, dass die Kommission zur Ermittlung der Schädigung nach Artikel 17 der Grundverordnung eine vorläufige Stichprobe von Unionsherstellern gebildet hatte. Diese Vorauswahl war anhand der Informationen getroffen worden, die der Kommission zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung vorlagen, und beruhte auf der Verkaufsmenge der Hersteller, ihrer Produktionsmenge und ihrer geografischen Lage in der Union. Die Stichprobe entsprach dem größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte und das 52 % der Gesamtproduktion und der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der EU ausmachte. Darüber hinaus war die Stichprobe insofern repräsentativ für den geografischen Standort der Unternehmen, als sie vier verschiedene Mitgliedstaaten abdeckte. Die EU-Hersteller wurden am Tag der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung zu der vorgeschlagenen Stichprobe konsultiert. Da sich keine weiteren Hersteller meldeten und auch keine Stellungnahmen zu der Stichprobe eingingen, wurde die vorgeschlagene Stichprobe bestätigt.

(12)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings, Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Zu diesem Zweck sandte sie den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern und Unionsherstellern Fragebogen zu. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

a)

Hersteller in der Union:

Arcelor Mittal Karvina, Tschechische Republik,

Arcelor Mittal Krakow, Polen,

Arvedi Tubi Acciaio s.p.A, Cremona, Italien,

Tata Steel UK Limited, Corby, Vereinigtes Königreich;

b)

ausführender Hersteller in Belarus:

Mogilev Metallurgical Works, Mogiljow, Belarus;

c)

mit dem ausführenden Hersteller in der Ukraine verbundener Händler:

Interpipe Europe SA, Lugano, Schweiz;

d)

Hersteller in Russland:

Pervouralsk New Pipe Plant, Perwouralsk, Russland;

e)

Hersteller im Vergleichsland:

Robor Ltd. Johannesburg, Südafrika.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(13)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um geschweißte Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl und Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der VR China, Russland und der Ukraine, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 eingereiht werden.

(14)

Die Untersuchung ergab, dass alle Typen der betroffenen Ware dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und grundlegenden Verwendungen aufweisen.

2.   Gleichartige Ware

(15)

Die vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und in der Union verkauften geschweißten Rohre und die in den betroffenen Ländern und im Vergleichsland hergestellten und verkauften geschweißten Rohre wiesen den Untersuchungsergebnissen zufolge im Wesentlichen dieselben materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen auf wie die in den betroffenen Ländern hergestellten und zur Ausfuhr in die Union verkauften geschweißten Rohre. Sie werden daher als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

(16)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings aus den vier betroffenen Ländern wahrscheinlich wäre.

(17)

Alle vier untersuchten Länder führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware aus. Daher ist ein Anhalten des Dumpings für keines der vier untersuchten Länder wahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings konnte lediglich anhand der Ausfuhrpreise in andere Drittländer geprüft werden. Wie in der vorausgegangenen Untersuchung wurden die Ausfuhren nach Belarus dabei nicht berücksichtigt.

LÄNDER OHNE MARKTWIRTSCHAFT

1.   Vergleichsland

(18)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung gelten Belarus und die VR China nicht als Marktwirtschaftsländer. In der vorausgegangenen Untersuchung waren die USA als Vergleichsland für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden. In der Einleitungsbekanntmachung waren ebenfalls die USA als Vergleichsland für die Auslaufüberprüfung vorgesehen, wie vom Antragsteller vorgeschlagen.

(19)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von Mogilev sowie von den belarussischen Behörden ein. Von interessierten Parteien in der VR China gingen keine Stellungnahmen ein.

(20)

Die belarussischen Behörden brachten vor, die USA seien keine angemessene Wahl, und begründeten dies mit angeblichen Verbindungen zwischen dem einzigen mitarbeitenden US-Hersteller und dem Wirtschaftszweig der Union.

(21)

Die belarussischen Parteien schlugen vor, Russland als Vergleichsland heranzuziehen, da die russische Stahlindustrie der belarussischen wegen der gemeinsamen Verbindungen zur früheren Sowjetunion ähnlich sei.

(22)

Die Untersuchung ergab jedoch, dass der Wert des Erdgases in den Produktionskosten des einzigen mitarbeitenden Herstellers in Russland nicht korrekt berücksichtigt worden war (siehe Erwägungsgrund 69). Außerdem war die Mitarbeit dieses Herstellers in Russland nicht ausreichend (siehe Erwägungsgrund 61). Deshalb wurde Russland nicht als angemessene Wahl erachtet.

(23)

Die Kommission ermittelte weitere Drittländer, aus denen die betroffene Ware in die Union ausgeführt wird. Sie wandte sich an Hersteller in 14 Stahl produzierenden Ländern. Darunter waren Bosnien und Herzegowina, Brasilien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Serbien, Südafrika, Südkorea und Taiwan.

(24)

Letztlich fand sich kein zur Mitarbeit bereiter US-Hersteller. Die Kommission erhielt jedoch vollständige Fragebogenantworten von Herstellern in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und in Südafrika. Wegen des erheblichen Umfangs der Inlandsverkäufe des dortigen Herstellers erachtete die Kommission Südafrika als die angemessenste Wahl.

BELARUS

1.   Vorbemerkung

(25)

Der größte bekannte Hersteller in Belarus, OJSC Mogilev Metallurgical Works (im Folgenden „Mogilev“), arbeitete bei der Untersuchung mit. Mogilev führte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch nicht in die Union aus. Deshalb beruhten die Informationen über die wahrscheinlichen Ausfuhrpreise in die Union auf den Ausfuhrpreisen in andere Drittländer, wie in Erwägungsgrund 27 angegeben.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(26)

Der Normalwert für Belarus wurde für die gleichartige Ware je Warentyp auf der Grundlage der Preise der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr in Südafrika (Vergleichsland) ermittelt. Wurde ein Typ der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem südafrikanischen Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission rechnerisch ermittelt, indem sie zu den Produktionskosten der gleichartigen Ware Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie eine Gewinnspanne addierte.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(27)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte Mogilev die betroffene Ware nicht in die Union aus. Der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurde anhand der Verkaufspreise in andere Drittländer ermittelt.

2.3.   Vergleich

(28)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(29)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten, Rabatten, Preisnachlässen und Handelsstufen vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(30)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe wurde die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung auf 28,4 % festgesetzt.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(31)

Die Fertigungsstraßen von Mogilev wurden sowohl für die Produktion geschweißter Rohre als auch für die Produktion von Hohlprofilen verwendet (die Herstellung der beiden Waren unterscheidet sich lediglich durch einen geringfügigen Produktionsschritt). Mogilev produzierte erhebliche Mengen von Hohlprofilen und führte sie unter anderem in die Union aus, da für diese Ware keine Antidumpingzölle bestehen. Außerdem produzierte Mogilev geschweißte Rohre mit einem Durchmesser von mehr als 168,3 mm („Großrohre“), die in der Union keinen Antidumpingzöllen unterliegen.

(32)

Auf der Grundlage des derzeitigen Produktmixes werden die Kapazitätsreserven von Mogilev mit etwa 20 000 Tonnen eingeschätzt, d. h. ca. 5 % des Unionsverbrauchs.

(33)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die Gefahr, dass Mogilev erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkauft.

(34)

Nach der Unterrichtung brachte Mogilev vor, seine tatsächlichen Kapazitätsreserven seien wegen eines Engpasses bei der Wasserdruckprüfung erheblich niedriger. Die Wasserdruckprüfung stellt allerdings im gesamten Produktionsprozess der betroffenen Ware nur einen weniger bedeutenden Schritt dar; ein solcher Engpass ist daher relativ leicht zu kompensieren. Das Argument, die Kapazitätsreserven der Anlage hingen von dem Engpass bei der Ausrüstung für die Wasserdruckprüfung ab, ist daher zurückzuweisen.

3.2.   Verlagerung der Produktion von anderen Waren, die in denselben Produktionsstätten hergestellt werden

(35)

Wie in Erwägungsgrund 31 angegeben, ist es derzeit für Mogilev lukrativer, Hohlprofile zu produzieren, da diese im Gegensatz zu geschweißten Rohren in der Union keinen Antidumpingzöllen unterliegen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der Schwerpunkt der Produktion deutlich auf Waren, für die in der Union keine Antidumpingzölle anfallen; dies traf auf einen Großteil der hergestellten Waren zu. Wenn die Maßnahmen gegenüber geschweißten Rohren ausbleiben, ist zu erwarten, dass Mogilev sich auf einen ausgewogeneren Produktmix umstellt und Kapazitäten von Waren, die derzeit keinen Maßnahmen unterliegen, hin zu geschweißten Rohren verlagert.

(36)

Es besteht also ein erhebliches Risiko, dass Mogilev zumindest einen Teil seiner Produktion von Waren, die derzeit keinen Antidumpingzöllen unterliegen, hin zu geschweißten Rohren zu gedumpten Preisen für den Unionsmarkt verlagert, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

(37)

Nach der Unterrichtung machte Mogilev geltend, es würde seinen Produktmix nicht sofort von Hohlprofilen auf geschweißte Rohre umstellen; seit einigen Jahren verkaufe das Unternehmen Hohlprofile in einem viel größeren Anteil als geschweißte Rohre, und es gebe keinen Grund, diese Praxis zu ändern.

(38)

Hierzu ist hervorzuheben, dass die EU für Mogilev der größte Absatzmarkt für Hohlprofile ist und dass Mogilev derzeit auf dem Unionsmarkt keine geschweißten Rohre verkauft. Mogilev legte keine Belege dafür vor, dass sich die Anteile der Verkäufe in die EU zwischen den verschiedenen Waren bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen nicht verschöben. Deshalb wird die Schlussfolgerung, dass Mogilev sich bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich auf einen ausgewogeneren Produktmix umstellen und zumindest einen Teil der Produktion von Hohlprofilen auf geschweißte Rohre verlagern würde, aufrechterhalten.

3.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(39)

Wie in Erwägungsgrund 27 genannt, gab es im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Ausfuhren der betroffenen Ware aus Belarus in die Union. Die Prüfung der Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen muss also auf folgenden Faktoren beruhen:

geltende Verkaufspreise auf anderen Ausfuhrmärkten;

geltende Preise auf dem Unionsmarkt, sowohl für den Wirtschaftszweig der Union als auch für andere Einfuhrquellen, und

Verkaufsverhalten von Mogilev für Waren, die keinen Antidumpingzöllen unterliegen.

(40)

Beim Vergleich des durchschnittlichen Verkaufspreises von Mogilev in andere Länder mit dem auf dem Unionsmarkt lässt sich eine erhebliche Preisunterbietung feststellen. Im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegt sie im Bereich von 30 % bis 50 %. Die Preise von Mogilev liegen ebenfalls unter denen anderer Einfuhrquellen des Unionsmarkts wie z. B. Indien und die Türkei.

(41)

Der Unionsmarkt dürfte auch deshalb attraktiv sein, weil Mogilev bereits über Vertriebskanäle verfügt, die derzeit für den Verkauf anderer Waren genutzt werden und bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen auch für den Verkauf der betroffen Ware verwendet werden könnten.

(42)

In Anbetracht dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die erhebliche Gefahr besteht, dass Ausfuhren zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, da die dort zu erzielenden Preise wesentlich attraktiver sind.

(43)

Nach der Unterrichtung wandte Mogilev ein, die beträchtliche Zunahme seiner Verkäufe geschweißter Rohre auf dem Inlandsmarkt und auf dem russischen Markt im Bezugszeitraum sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass der Anstieg der Verkaufsmenge auf diesen Märkten in der Untersuchung bestätigt wurde. Darüber hinaus bestätigte Mogilev in seiner Stellungnahme nach der Unterrichtung, dass geschweißte Rohre zu Preisen verkauft werden, die unter den auf dem EU-Markt vorherrschenden Preisen liegen. Daher wird die Gefahr, dass Ausfuhren wegen der attraktiveren Preise in der EU auf den Unionsmarkt umgelenkt werden, durch die Tatsache, dass die Verkaufsmengen dieser Waren sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem russischen Markt zugenommen haben, nicht verringert oder beseitigt. Mogilevs Einwand wird daher zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(44)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in Belarus, die Gefahr einer Verlagerung der Produktion von anderen Waren hin zur betroffenen Ware und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten belarussischen Ausfuhren der betroffenen Ware zunehmen.

VR China

1.   Vorbemerkungen

(45)

Wie in Erwägungsgrund 9 angegeben, ging bei der Kommission keine Antwort aus der VR China ein. Aufgrund der fehlenden Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in der VR China beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die chinesischen Behörden wurden von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(46)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Handelsstatistiken zu Ein- und Ausfuhren (Eurostat-Daten und Ausfuhrdaten aus China) und dem Metal Bulletin bewertet.

(47)

Die mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Es wurde als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage von Durchschnittswerten.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(48)

Der Normalwert für die VR China wurde auf der Grundlage des durchschnittlichen Preises der Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer im normalen Handelsverkehr in Südafrika (Vergleichsland) ermittelt.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(49)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit ausführender Hersteller in China musste der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden.

(50)

Zunächst analysierte die Kommission die Statistiken von Eurostat. Die Ware wurde jedoch nur in sehr begrenzten Mengen aus der VR China eingeführt und die Preise wurden daher als nicht repräsentativ angesehen. Deshalb wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand chinesischer Handelsstatistiken über Ausfuhren in Drittländer ermittelt.

2.3.   Vergleich

(51)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(52)

So wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Versicherungskosten, der nicht erstattungsfähigen Mehrwertsteuer sowie Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(53)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 39,3 %.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(54)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden folgende Quellen herangezogen:

Informationen des Antragstellers;

verfügbare Veröffentlichungen (z. B. das Metal Bulletin);

Informationen aus der vorausgegangenen Untersuchung.

(55)

Die chinesische Industrie im Bereich geschweißter Rohre ist bekanntermaßen mit großem Abstand die weltweit größte. Dem Metal Bulletin zufolge belief sich die jährliche Produktion geschweißter Rohre 2012 auf etwa 35 Mio. Tonnen. Nach Einschätzung des Antragstellers liegt die jährliche Produktionskapazität für geschweißte Rohre in der VR China weit über 45 Mio. Tonnen. Die gesamten Kapazitätsreserven sind demnach größer als 10 Mio. Tonnen — 25-mal so viel wie der gesamte sichtbare Verbrauch geschweißter Rohre in der EU.

(56)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass chinesische ausführende Hersteller erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(57)

Wegen der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller beruhen die Feststellungen auf den verfügbaren Informationen. Die Gefahr der Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen basiert in diesem Zusammenhang auf öffentlich zugänglichen Quellen.

(58)

Öffentlich zugänglichen Quellen wie dem Metal Bulletin zufolge liegt das chinesische Preisniveau weit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 848 EUR pro Tonne und den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus wichtigen Ausfuhrländern wie Indien und der Türkei in die Union. Im Vergleich zum durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union liegt die Höhe der Preisunterbietung im Bereich von 30 % bis 50 %. Dies zeigt deutlich die Attraktivität des Unionsmarkts und die Konkurrenzfähigkeit der chinesischen Preise bei einer Aufhebung der Maßnahmen.

(59)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass wegen des obengenannten beträchtlichen Preisunterschieds die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung von Drittländern mit niedrigeren Preisen auf den lukrativeren Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(60)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in der VR China und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten chinesischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen.

MARKTWIRTSCHAFTSLÄNDER

RUSSLAND

1.   Vorbemerkungen

(61)

Zwei russische ausführende Hersteller, auf die etwa 75 % der russischen Produktion entfallen und die den Stichprobenfragebogen beantwortet hatten, teilten der Kommission später mit, dass sie nicht beabsichtigten, den Fragebogen für ausführende Hersteller zu beantworten. Lediglich ein kleiner Hersteller, der nicht in die Union und nur in unerheblichen Mengen in andere Länder ausführt, arbeitete bei der Untersuchung mit, beantwortete den Fragebogen und stimmte einem Kontrollbesuch zu. Aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit seitens ausführender Hersteller in Russland beruht die Gesamtanalyse einschließlich der Dumpingberechnung somit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf den verfügbaren Informationen. Die nicht mitarbeitenden russischen ausführenden Hersteller und die russischen Behörden wurden von der Absicht der Kommission in Kenntnis gesetzt, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und die Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen.

(62)

Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings wurde deshalb anhand des Antrags auf Auslaufüberprüfung in Kombination mit anderen Informationsquellen wie Eurostat-Handelsstatistiken über Einfuhren, russischen Ausfuhrstatistiken und dem Metal Bulletin bewertet.

(63)

Die in erheblichem Maße mangelnde Mitarbeit wirkte sich auf den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis der verschiedenen Produktarten aus. Es wurde als angemessen erachtet, sowohl den Normalwert als auch den Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung auf allgemeiner Basis zu ermitteln, d. h. auf der Grundlage von Durchschnittswerten.

(64)

Die Kommission stellte fest, dass in den Statistiken von Eurostat einige Einfuhren der betroffenen Ware aus Russland verzeichnet waren. Die Mengen waren allerdings sehr begrenzt, und die Preise dieser Einfuhren wurden daher als nicht repräsentativ angesehen. Deshalb beruhten die Informationen über die wahrscheinlichen Ausfuhrpreise in die Union auf den Ausfuhrpreisen in andere Drittländer, wie in Erwägungsgrund 73 angegeben.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(65)

Wie in Erwägungsgrund 61 erläutert, war die Kommission aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland gezwungen, sich zur Ermittlung des Normalwerts auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Zu diesem Zweck wurden die von dem mitarbeitenden russischen Hersteller übermittelten Informationen herangezogen.

(66)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Grundverordnung ermittelt. Es wurde zunächst festgestellt, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Verhältnis zu den russischen Ausfuhrverkäufen in Drittländer repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Verkaufsmenge der gleichartigen Ware mindestens 5 % der russischen Ausfuhrverkäufe in Drittländer entsprach.

(67)

Anschließend wurde geprüft, ob die gleichartige Ware im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung im normalen Handelsverkehr verkauft wurde. Hierzu wurde für den betreffenden Warentyp der Anteil der gewinnbringenden Inlandsverkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt.

(68)

Bei der Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, wurden die durchschnittlichen Produktionskosten herangezogen. Ferner wurde hinsichtlich der Herstellkosten und insbesondere der Energie- bzw. Gaskosten geprüft, ob die von dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller gezahlten Gaspreise die mit der Produktion und der Verteilung von Gas verbundenen Kosten in angemessener Weise widerspiegelten.

(69)

Die Überprüfung ergab, dass die ausführenden Hersteller für Gas auf dem Inlandsmarkt nur etwa 30 % des Preises für Erdgas bei der Ausfuhr aus Russland zahlten. Alle verfügbaren Daten belegen, dass es sich bei den Gaspreisen auf dem Inlandsmarkt in Russland um regulierte Preise handelt, die erheblich unter den Preisen für russisches Erdgas auf unregulierten Ausfuhrmärkten liegen. Da die Aufzeichnungen des ausführenden Herstellers die Gaspreise nicht in angemessener Weise widerspiegelten, mussten sie nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung entsprechend berichtigt werden. Angesichts des Fehlens hinreichend repräsentativer, unverzerrter Gaspreise für den russischen Inlandsmarkt hielt es die Kommission für angemessen, die Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung anhand von Informationen anderer repräsentativer Märkte vorzunehmen. Für die Preisberichtigung wurde der Durchschnittspreis für russisches Gas bei der Ausfuhr an der deutsch-tschechischen Grenze (Grenzübergang Waidhaus), berichtigt um die örtlichen Verteilungskosten, herangezogen. Waidhaus ist der Hauptumschlagplatz für russische Gaslieferungen in die EU, die der größte Abnehmer für russisches Erdgas ist und in der die Preise die Kosten angemessen widerspiegeln. Daher kann sie als repräsentativer Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Grundverordnung angesehen werden.

(70)

Folglich zog die Kommission für die Prüfung, ob die Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, die durchschnittlichen Produktionskosten nach der Berichtigung für die Gaskosten heran.

(71)

Der Normalwert wurde somit als durchschnittlicher Preis der gewinnbringenden Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt, da die gewinnbringenden Verkäufe 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge ausmachten.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(72)

Die Kommission war aufgrund der in erheblichem Maße ausgebliebenen Mitarbeit der ausführenden Hersteller in Russland gezwungen, zur Ermittlung des Ausfuhrpreises die verfügbaren Informationen heranzuziehen. Informationen vom einzigen mitarbeitenden russischen Hersteller konnten nicht verwendet werden, da dieser die betroffene Ware überhaupt nicht in die EU und nur in unerheblichen Mengen in andere Drittländer ausführte.

(73)

Deshalb und da die Ausfuhren aus Russland in die Union unbedeutend waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand russischer Ausfuhrstatistiken und der Ausfuhren in andere Drittländer ermittelt. Ausfuhren in andere Drittländer gab es in erheblichen Mengen.

(74)

Da der einzige mitarbeitende russische Hersteller ausschließlich „Schwarzrohre“ (d. h. nicht galvanisierte Rohre) produzierte, wurden zur Ermittlung des Ausfuhrpreises lediglich Informationen über Schwarzrohre herangezogen. Den russischen Ausfuhrstatistiken zufolge betrifft die überwältigende Mehrheit der russischen Ausfuhren ebenfalls Schwarzrohre.

(75)

Nach der Unterrichtung brachte der einzige mitarbeitende russische Hersteller vor, die Preise seiner Ausfuhren seien heranzuziehen gewesen, da sie mehr als 10 % seiner gesamten Verkäufe ausmachten. Diese Verkäufe entsprechen jedoch weniger als 2 % der gesamten, in den russischen Ausfuhrstatistiken verzeichneten Ausfuhren. Aufgrund dessen wird die Schlussfolgerung, dass die Preise der Ausfuhren dieses Herstellers wegen ihrer unerheblichen Menge nicht herangezogen werden können, aufrechterhalten.

2.3.   Vergleich

(76)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(77)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transportkosten vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(78)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 38,7 %.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

3.1.   Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(79)

Dem Antragsteller zufolge überschreiten die Kapazitätsreserven für die betroffene Ware in Russland den gesamten Verbrauch auf dem EU-Markt. Diese Einschätzung des Antragstellers beruht auf Informationen aus „Metal Expert“-Veröffentlichungen. Außerdem nahm der Antragsteller eine Kapazitätsauslastung von 56 % an, was durch die vom mitarbeitenden Hersteller angegebenen Informationen bestätigt wird.

(80)

Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, besteht somit die erhebliche Gefahr, dass russische ausführende Hersteller erhebliche Mengen geschweißter Rohre zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt verkaufen.

(81)

Nach der Unterrichtung wandten die in Erwägungsgrund 61 erwähnten nicht mitarbeitenden russischen Hersteller ein, die Kommission habe von ihnen vorgelegte Informationen über die Attraktivität anderer Märkte einschließlich des russischen Marktes und Kapazitätsreserven in Russland nicht berücksichtigt.

(82)

Hierzu ist zu betonen, dass die Informationen über Kapazitätsreserven eine größere Bandbreite an Waren betrafen, einschließlich Hohlprofilen sowie Rohren mit großem Durchmesser. Diese Informationen sind daher weniger relevant als diejenigen, die der Antragsteller vorgelegt hat. Zudem würden selbst bei einer angenommenen Kapazitätsauslastung von 60 %-70 %, wie sie von den russischen Herstellern angegeben wurde, die verbleibenden Kapazitätsreserven den Großteil des Verbrauchs auf dem EU-Markt abdecken.

(83)

Was die Informationen der nicht mitarbeitenden russischen Hersteller über die angebliche Attraktivität anderer Märkte einschließlich des russischen Marktes betrifft, so konnten diese Daten erstens wegen der fehlenden Mitarbeit nicht geprüft werden. Zweitens stehen sie im Widerspruch zu den in der Untersuchung gewonnenen und in den Erwägungsgründen 84 bis 86 angeführten Informationen, die auf amtlichen russischen Ausfuhrstatistiken beruhen und von den beiden nicht mitarbeitenden russischen Herstellern nicht in Frage gestellt wurden.

3.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(84)

Russischen Handelsstatistiken zufolge liegt der durchschnittliche russische Ausfuhrpreis von 647 EUR pro Tonne weit unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union von 848 EUR pro Tonne; er entspricht den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus wichtigen Ausfuhrländern wie Indien und der Türkei in die Union.

(85)

Laut denselben Handelsstatistiken gehen 33 % aller russischen Ausfuhren nach Aserbaidschan, Russlands wichtigstem Ausfuhrmarkt. Der Verkaufspreis nach Aserbaidschan liegt bei 586 EUR pro Tonne und somit erheblich unter dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der EU von 848 EUR pro Tonne und selbst noch unter den Preisen anderer wichtiger in die Union ausführender Länder wie Indien und die Türkei. Zudem entsprechen die russischen Ausfuhren nach Aserbaidschan etwa 15 % des EU-Verbrauchs. Es besteht also die Gefahr, dass diese Ausfuhren bei einer Aufhebung der Maßnahmen in die EU umgelenkt werden.

(86)

In Anbetracht dessen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die erhebliche Gefahr einer Handelsumlenkung auf den Unionsmarkt besteht, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(87)

Die verfügbaren Kapazitätsreserven in Russland und das attraktive Preisniveau auf dem Unionsmarkt lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen das Risiko besteht, dass die gedumpten russischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zunehmen.

(88)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber Russland bei gleichzeitiger Aufhebung der Maßnahmen gegenüber der Ukraine (siehe unten) stelle eine Diskriminierung dar, da Russland und die Ukraine über ähnliche Kapazitätsreserven verfügten.

(89)

Dieser Einwand entspricht nicht den Ergebnissen der Untersuchung, bei der erhebliche Kapazitätsreserven in Russland ausgemacht wurden, die den Verbrauch auf dem EU-Markt — zumindest den Großteil davon — abdecken. Was die Ukraine betrifft, wurde hingegen festgestellt, dass sie nur über begrenzte Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder verfügt. Wegen dieser erheblichen Unterschiede bei den Kapazitätsreserven wird der Einwand der Diskriminierung daher zurückgewiesen.

UKRAINE

1.   Vorbemerkungen

(90)

Nur ein ukrainischer ausführender Hersteller, die Interpipe-Gruppe (im Folgenden „Interpipe“), arbeitete bei der Untersuchung mit. Auf Interpipe entfallen ein beträchtlicher Teil der ukrainischen Produktion und fast alle der sehr wenigen ukrainischen Ausfuhren in die Union. Es sind mindestens vier ukrainische Hersteller bekannt, die nicht mitarbeiten, aber Handelsstatistiken zufolge sind ihre Ausfuhren in die EU unerheblich.

(91)

Da die ukrainischen Ausfuhren in die Union unerheblich waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand der Preise der Verkäufe von Interpipe in andere Drittländer ermittelt, wie in Erwägungsgrund 17 erläutert.

2.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

2.1.   Ermittlung des Normalwerts

(92)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers, Interpipe, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in andere Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht. Davon ausgehend waren die von Interpipe getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(93)

Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den von Interpipe zur Ausfuhr verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(94)

Die Kommission prüfte dann, ob die Inlandsverkäufe von Interpipe für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe dieses Warentyps an unabhängige Abnehmer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass für die meisten Warentypen Inlandsverkäufe in repräsentativen Mengen getätigt wurden.

(95)

Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, um zu entscheiden, ob die tatsächlichen Inlandsverkäufe für die Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung herangezogen werden können.

(96)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entspricht und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Produktionsstückkosten entspricht.

(97)

In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(98)

Der Normalwert ist der tatsächliche Inlandspreis eines Warentyps lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe des jeweiligen Warentyps im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs entspricht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps niedriger ist als die Produktionsstückkosten.

(99)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass der Normalwert je nach Warentyp als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung oder als gewogener Durchschnitt lediglich der gewinnbringenden Verkäufe berechnet wurde.

(100)

Wurde ein Warentyp der gleichartigen Ware nicht im normalen Handelsverkehr verkauft oder wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.

(101)

Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden zu Interpipes Kosten der Produktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinzugefügt:

die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten von Interpipe bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und

der Gewinn von Interpipe bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

2.2.   Ermittlung des wahrscheinlichen Ausfuhrpreises

(102)

Da die ukrainischen Ausfuhren in die Union unerheblich waren, wurde der wahrscheinliche Ausfuhrpreis anhand der Preise der Verkäufe von Interpipe in andere Drittländer ermittelt, wie in Erwägungsgrund 17 erläutert; solche Verkäufe gab es in erheblichen Mengen.

(103)

Alle Verkäufe von Interpipe erfolgten direkt an unabhängige Abnehmer in den Drittländern. Der Verkaufspreis wurde daher auf der Grundlage der von diesen unabhängigen Abnehmern gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

2.3.   Vergleich

(104)

Der Normalwert und der wahrscheinliche Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Um einen gerechten Vergleich zu gewährleisten, wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

(105)

Es wurden, soweit erforderlich, Berichtigungen für Unterschiede bei Transport- und Kreditkosten vorgenommen.

2.4.   Wahrscheinliches Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung

(106)

In Anbetracht der vorgenannten Gründe beträgt die wahrscheinliche Dumpingspanne im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung 16 %.

(107)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die Kommission habe ein Anhalten des Dumpings für die Ukraine in Höhe von 16 % ermittelt. Dieser Einwand scheint jedoch auf einem Missverständnis zu beruhen und ist unbegründet. Wie in Erwägungsgrund 17 angeführt, führten alle Länder einschließlich der Ukraine im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur unerhebliche Mengen der betroffenen Ware in die EU aus. Diese Mengen lassen keine aussagefähigen Schlussfolgerungen zu; daher wurde für die Ukraine kein Anhalten des Dumpings festgestellt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

3.   Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen

Produktionskapazität der ausführenden Hersteller

(108)

In der vorausgegangenen Untersuchung hatte die Kommission festgestellt, dass die Produktionskapazität in der Ukraine 400 000 Tonnen pro Jahr überschritt. Seitdem haben jedoch zwei der bekannten Hersteller die Produktion geschweißter Rohre eingestellt: Lugansk Tube Plant und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant, eine der Produktionsstätten der Interpipe-Gruppe. Da in der Zwischenzeit in der Ukraine keine bestätigten Produktionskapazitäten hinzugekommen sind, sind die derzeitigen Kapazitäten erheblich geringer als in der vorausgegangenen Untersuchung.

(109)

Was die Auslastung der in Erwägungsgrund 108 genannten Kapazitäten betrifft, hat sich gezeigt, dass Interpipe die Kapazitäten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter Berücksichtigung der technischen Begrenzungen des Werkes fast voll auslastete.

(110)

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die geografische Lage der ukrainischen Produktionsstätten. Die meisten von ihnen befinden sich im Osten der Ukraine und sind entweder direkt oder indirekt von der derzeit dort herrschenden Sicherheitslage betroffen. Es ist deshalb unsicher, in welchem Maße diese Unternehmen ihre Produktionskapazität auslasten können.

(111)

Nach der Unterrichtung wandten interessierte Parteien ein, ein nicht zu vernachlässigender Teil der ukrainischen Produktionsanlagen befinde sich nicht in dem Gebiet, das von der derzeitigen schwierigen Sicherheitslage betroffen ist. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass diese Sicherheitslage indirekt auch Unternehmen außerhalb dieses Gebiets beeinträchtigt, z. B. durch Versorgungsengpässe bei Rohstoffen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die meisten ukrainischen Anlagen entweder mittelbar oder unmittelbar von der derzeitigen Sicherheitslage betroffen sind. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

(112)

Zugleich ist vor dem Hintergrund der besonderen Sicherheitslage in der Ukraine nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung damit zu rechnen, dass das Baugewerbe zusätzliche Kapazitäten auf dem Inlandsmarkt auf sich zieht, wenn die Lage sich erst einmal normalisiert hat. Die gleichartige Ware wird auch zu Bauzwecken verwendet, und zwar als Träger, für Geländer, als Schutzvorrichtung und für Gerüste.

(113)

Angesichts des Rückgangs der Produktionskapazitäten und des erwarteten Anstiegs der Inlandsnachfrage wird der Schluss gezogen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder begrenzt sind.

(114)

Nach der Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, es gebe in der Ukraine erhebliche Kapazitätsreserven. Diese Einwände wurden jedoch nicht tatsächlich belegt und sind daher zurückzuweisen.

(115)

Außerdem brachten interessierte Parteien vor, Interpipe habe eine erhebliche Steigerung seiner Ausfuhren in die EU um etwa 60 % angekündigt; dies stehe im Widerspruch zu dem Argument, in der Ukraine stünden für die Produktion für die Ausfuhr nur begrenzte Kapazitätsreserven zur Verfügung. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht stattgegeben werden. Interpipes Ankündigung bezieht sich auf das gesamte Unternehmen und nicht speziell auf die betroffene Ware. Selbst wenn sie sich auf die betroffene Ware bezöge, entspräche die erhebliche Zunahme von etwa 60 % in der EU lediglich einem Marktanteil von 0,5 %, was immer noch als unerheblich gilt. Dieses Vorbringen steht daher nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass die verfügbaren Kapazitätsreserven für Ausfuhren in alle Länder begrenzt sind.

(116)

Dieselben interessierten Parteien wandten ein, Kapazitätsreserven seien nicht in die Dumpinganalyse einzubeziehen, da die Kapazitätsauslastung in Erwägungsgrund 139 als kein aussagekräftiger Indikator in der Schadensanalyse betrachtet werde.

(117)

Dieses Vorbringen kann nicht akzeptiert werden. Mit diesen beiden Untersuchungen werden verschiedene Zwecke verfolgt. In der Schadensanalyse wird untersucht, ob eine niedrige Kapazitätsauslastung als ein Zeichen für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden kann, was nicht zwingend der Fall sein muss, wenn die verbleibenden Kapazitäten für die Herstellung anderer Waren verwendet werden können. Die Dumpinganalyse betrifft die Kapazitätsreserven selbst, d. h. ob freie Kapazitäten vorhanden sind, die nicht für die Herstellung irgendwelcher Waren genutzt werden und deshalb sofort für die Herstellung der betroffenen Ware verfügbar wären.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(118)

Die begrenzten verfügbaren Kapazitätsreserven in der Ukraine und die geringe Gefahr der Umlenkung gedumpter Ausfuhren lassen den Schluss zu, dass bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen kein Risiko besteht, dass die gedumpten ukrainischen Ausfuhren der betroffenen Ware erheblich zunehmen. Es ist daher unwahrscheinlich, dass das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der Ukraine zu einem erneuten Auftreten des Dumpings in nicht unerheblichen Mengen im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung führt.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(119)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die gleichartige Ware von rund 20 Herstellern in der Union gefertigt. Die Produktion dieser Hersteller (ermittelt anhand der bei den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen und, hinsichtlich der anderen Unionshersteller, anhand der Daten aus dem Überprüfungsantrag) ist daher als die gesamte Unionsproduktion anzusehen. Alle diese Hersteller bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(120)

Wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, wurde aufgrund der großen Zahl von Unionsherstellern eine Stichprobe gebildet. Für die Zwecke der Schadensanalyse wurden die Schadensindikatoren auf den beiden folgenden Ebenen untersucht:

Die makroökonomischen Elemente (Produktion, Kapazität, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, durchschnittliche Preise je Einheit, Höhe der Dumpingspannen und Erholung von den Auswirkungen eines früheren Dumpings) wurden auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Union anhand der von den mitarbeitenden Herstellern eingeholten Informationen bewertet; für die anderen Unionshersteller wurde hierzu eine Schätzung anhand von Daten aus dem Überprüfungsantrag verwendet.

Die mikroökonomischen Faktoren (Lagerbestände, Löhne, Rentabilität, Kapitalrendite, Cashflow, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten und Investitionen) wurden für die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller anhand der von ihnen vorgelegten Informationen analysiert.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(121)

Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmengen der eigenen, für den Unionsmarkt bestimmten Produktion des Wirtschaftszweigs der Union und der Daten zu den Mengen der Einfuhren auf den Unionsmarkt aus Eurostat-Statistiken ermittelt.

(122)

Im Verlauf des Bezugszeitraums ging der EU-Verbrauch um 28 % zurück. Er sank 2011 um 6 %, ging 2012 um 8 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 10 Prozentpunkte. Diese rückläufige Entwicklung kann in gewissem Maße durch technische Substitution erklärt werden, da bei Wasserrohren die Entwicklung dahin geht, Stahlrohre durch Rohre aus anderen Materialien wie Kupfer, Kunststoff oder nicht rostendem Stahl zu ersetzen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

EU-Verbrauch insgesamt (in Tonnen)

561 955

528 191

460 847

404 394

Index (2010 = 100)

100

94

82

72

(123)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, der angegebene EU-Verbrauch sei deutlich zu niedrig. Sie legten jedoch keine verlässlichen Beweise vor, die dies untermauern könnten, so dass das Vorbringen zurückzuweisen ist.

2.   Einfuhren aus Belarus, der VR China und Russland

(124)

Da die Untersuchung ergab, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten gedumpter Einfuhren aus der Ukraine unwahrscheinlich ist (siehe Erwägungsgründe 17 und 118), sind die wenigen Einfuhren aus diesem Land nicht gemeinsam mit den Einfuhren aus den anderen, in untenstehender Analyse behandelten Ländern untersucht worden.

(125)

Um hinsichtlich der Kumulierung der Einfuhren aus Belarus, der VR China und Russland eine Beurteilung abgeben zu können, wurde die jeweilige Situation der drei Länder unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung dargelegten Bedingungen untersucht.

(126)

In Anbetracht der unerheblichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führte die Kommission für die Mengen und Dumpingspannen eine vorausschauende Analyse der wahrscheinlichen Ausfuhrmengen und Dumpingspannen pro Land bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen durch. Dabei zeigte sich, dass die Mengen bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich über diejenigen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung hinaus ansteigen und mit Sicherheit die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 33, 56 und 80). Gleichermaßen stellte die Kommission fest, dass die wahrscheinlichen Dumpingspannen erheblich wären, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden (siehe Erwägungsgründe 30, 53 und 78).

(127)

Was den durchschnittlichen Einfuhrpreis betrifft, lassen sich aufgrund der unerheblichen Einfuhrmengen keine eindeutigen Feststellungen treffen.

(128)

Die Untersuchung zeigte allerdings auch, dass die Wettbewerbsbedingungen für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten vergleichbar waren. Die betroffene, aus Belarus, der VR China und Russland eingeführte Ware und die gleichartige, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte Ware glichen sich in allen wesentlichen materiellen und technischen Eigenschaften.

(129)

In Anbetracht dessen waren die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf Belarus, die VR China und Russland erfüllt. Die Einfuhren aus diesen drei Ländern wurden daher kumulativ geprüft.

a)   Menge

(130)

Die Menge der Einfuhren der betroffenen Ware aus Belarus, der VR China und Russland in die Union verringerte sich um 60 % von rund 7 000 Tonnen im Jahr 2010 auf rund 2 900 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Sie stieg 2011 um 31 %, ging 2012 um 62 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 28 Prozentpunkte zurück.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Belarus

25

55

0,1

Index (2010 = 100)

100

222

0

0

Marktanteil der Einfuhren aus Belarus

0 %

0 %

0 %

0 %

Preis der Einfuhren aus Belarus (in EUR/Tonne)

677

1 246

600

Index (2010 = 100)

100

184

89

Menge der Einfuhren aus der VR China

712

375

458

118

Index (2010 = 100)

100

53

64

17

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China

0,1 %

0,1 %

0,1 %

0,0 %

Preis der Einfuhren aus der VR China (in EUR/Tonne)

636

1 052

1 347

2 102

Index (2010 = 100)

100

165

212

330

Menge der Einfuhren aus Russland

6 396

8 937

4 440

2 790

Index (2010 = 100)

100

140

69

44

Marktanteil der Einfuhren aus Russland

1,1 %

1,7 %

1,0 %

0,7 %

Preis der Einfuhren aus Russland (in EUR/Tonne)

470

506

513

462

Index (2010 = 100)

100

108

109

98

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

7 133

9 367

4 898

2 908

Index (2010 = 100)

100

131

69

41

Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

1,3 %

1,8 %

1,1 %

0,7 %

Preis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern (in EUR/Tonne)

488

532

591

528

Index (2010 = 100)

100

109

121

111

Quelle: Comext.

b)   Marktanteil

(131)

Der Marktanteil der Ausführer aus Belarus, der VR China und Russland auf dem Unionsmarkt ging dementsprechend von 1,3 % im Jahr 2010 auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Im Einzelnen stieg er von 1,3 % im Jahr 2010 auf 1,8 % im Jahr 2011, sank dann auf 1,1 % im Jahr 2012 und weiter auf 0,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

c)   Preise

i)   Preisentwicklung

(132)

Von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Durchschnittspreis der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Belarus, der VR China und Russland um 11 %, nämlich von 488 EUR/Tonne im Jahr 2010 auf 528 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Einzelnen stiegen die Preise 2011 um 9 % und 2012 um 12 %, bevor sie dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 10 % zurückgingen.

ii)   Preisunterbietung

(133)

Die sehr geringen Verkäufe der betroffenen Ware aus der VR China und Russland in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lassen keine aussagekräftigen Schlussfolgerungen zu. Es wurden deshalb die Preise der gleichartigen, vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten und verkauften Ware und die Preise der zu untersuchenden Ware, die in Belarus, der VR China und Russland hergestellt und an andere Länder verkauft wird, miteinander verglichen. Bei diesem Vergleich ergab sich eine erhebliche Preisunterbietung.

3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus Indien

25 720

48 704

58 619

53 007

Marktanteil der Einfuhren aus Indien

4,6 %

9,2 %

12,7 %

13,1 %

Menge der Einfuhren aus der Türkei

83 654

83 753

98 742

69 757

Marktanteil der Einfuhren aus der Türkei

14,9 %

15,9 %

21,4 %

17,2 %

Menge der Einfuhren aus der Ukraine

956

573

944

1 147

Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine

0,2 %

0,1 %

0,2 %

0,3 %

Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern

34 948

42 714

38 518

30 374

Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern

6,2 %

8,1 %

8,4 %

7,5 %

(134)

Die Einfuhren aus der Türkei und Indien nahmen im Bezugszeitraum zu. Der Marktanteil der Einfuhren aus der Ukraine blieb sehr gering. Der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern blieb im Bezugszeitraum relativ konstant.

(135)

Nach der Unterrichtung machten interessierte Parteien geltend, die Marktanteilseinbußen des Wirtschaftszweigs der Union von 12 % seien fast vollständig durch die gestiegenen Marktanteile Indiens und der Türkei absorbiert worden, und die Hauptgründe für die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union seien wahrscheinlich Niedrigpreiseinfuhren aus Indien und der Türkei. Diesbezüglich ist zu betonen, dass mit dieser Untersuchung geprüft werden soll, ob die Aufhebung der geltenden Maßnahmen gegenüber den drei Ländern, für die ein wahrscheinliches erneutes Auftreten des Dumpings ermittelt wurde, wahrscheinlich zu einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde. In dieser Untersuchung wurde bestätigt, dass es bei den Verkäufen der Waren aus Belarus, der VR China und Russland an die übrigen Länder der Welt zu einer erheblichen Preisunterbietung kam. Deshalb würden bei einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich die gedumpten Ausfuhren aus diesen Ländern in die EU wieder aufgenommen, und in der Folge nähme die Schädigung des Wirtschaftszweigs der EU wahrscheinlich zu. Ob die Einfuhren aus der Türkei und Indien im Bezugszeitraum zugenommen haben, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung.

4.   Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(136)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.

4.1.   Makroökonomische Faktoren

a)   Produktion

(137)

Ausgehend von rund 437 000 Tonnen im Jahr 2010 ging die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 37 % zurück. Im Einzelnen sank sie 2011 um 14 %, ging 2012 um 19 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 4 Prozentpunkte. Der Produktionsrückgang hing mit einem Verbrauchsrückgang zusammen, fiel allerdings wegen zunehmender Einfuhren aus Indien und der Türkei noch deutlicher aus.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktion (in Tonnen)

437 492

376 106

294 260

277 483

Index (2010 = 100)

100

86

67

63

b)   Kapazität und Kapazitätsauslastung

(138)

Die Produktionskapazität lag 2010 über 1 700 000 Tonnen und ging im Bezugszeitraum um 16 % zurück. Der Rückgang war dadurch bedingt, dass einige EU-Hersteller die Anzahl der täglichen Arbeitsschichten verringert haben.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktionskapazität (in Tonnen)

1 761 677

1 621 386

1 318 459

1 485 339

Index (2010 = 100)

100

92

75

84

Kapazitätsauslastung

25 %

23 %

22 %

19 %

Index (2010 = 100)

100

93

90

75

Quelle: Untersuchung.

(139)

Die Kapazitätsauslastung lag 2010 bei 25 %. Im Einzelnen sank sie 2011 um 23 %, 2012 um 22 % und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 19 %. Die niedrige Kapazitätsauslastung lässt sich hauptsächlich dadurch erklären, dass die Produktionsanlagen, die für geschweißte Rohre verwendet werden, auch für die Herstellung von Waren verwendet werden können, die nicht Gegenstand dieser Untersuchung sind (vor allem Hohlprofile). Deshalb ist die Kapazitätsauslastung nicht unbedingt ein aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig.

c)   Verkaufsmenge

(140)

Die Menge der vom Wirtschaftszweig der Union an unabhängige Abnehmer in der EU verkauften eigenen Produktion sank 2011 zunächst um 16 %, 2012 um 21 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt gingen diese Verkäufe vom 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um rund 40 % zurück. Das war auf den Verbrauchsrückgang und die Zunahme der Einfuhren aus Indien und der Türkei zurückzuführen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

EU-Verkäufe an unabhängige Abnehmer (in Tonnen)

409 544

343 080

259 127

247 201

Index (2010 = 100)

100

84

63

60

Quelle: Untersuchung.

d)   Marktanteil

(141)

Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union lag 2010 bei 73 %. 2011 ging er auf 65 % und 2012 weiter auf 56 % zurück, bevor er dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder auf 61 % anstieg. Insgesamt sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 Prozentpunkte.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union

73 %

65 %

56 %

61 %

Index (2010 = 100)

100

89

77

84

Quelle: Untersuchung.

e)   Wachstum

(142)

Während der Unionsverbrauch von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 28 % zurückging, sank die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU um 40 %. In der Folge büßte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum 12 Prozentpunkte Marktanteil ein. Er hatte also im Bezugszeitraum kein Wachstum zu verzeichnen.

f)   Beschäftigung

(143)

Die Beschäftigtenzahl des Wirtschaftszweigs der Union sank 2011 um 13 %, 2012 um 27 Prozentpunkte und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 3 Prozentpunkte. Insgesamt verringerte sich die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum um 43 %, d. h. von über 1 600 auf unter 1 000 Personen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigung (in Personen)

1 655

1 446

991

939

Index (2010 = 100)

100

87

60

57

Quelle: Untersuchung

g)   Produktivität

(144)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr (in Tonnen) betrug zunächst 264 Tonnen je Beschäftigten und sank 2011 leicht um 2 %. 2012 stieg sie dann um 14 Prozentpunkte an und blieb dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung konstant. Insgesamt stieg die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 12 %.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

264

260

297

296

Index (2010 = 100)

100

98

112

112

Quelle: Untersuchung.

h)   Faktoren, die die Verkaufspreise beeinflussen

(145)

Die Stückpreise für Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer stiegen 2011 um 5 % und 2012 um 1 Prozentpunkt, bevor sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 4 Prozentpunkte zurückgingen. Insgesamt gesehen stiegen diese Preise im Bezugszeitraum um 2 %, nämlich von 833 EUR/Tonne auf 848 EUR/Tonne im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Stückpreis auf dem EU-Markt (in EUR/Tonne)

833

871

881

848

Index (2010 = 100)

100

105

106

102

Quelle: Untersuchung.

i)   Höhe der Dumpingspanne

(146)

Die Untersuchung ergab für Belarus, die VR China und Russland, dass ein erneutes Auftreten des Dumpings in erheblichen Mengen, dessen Höhe nicht als geringfügig angesehen werden kann, wahrscheinlich ist.

(147)

Wie bereits dargelegt, stellte die Kommission für die Ukraine keine Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings fest.

j)   Erholung von früherem Dumping

(148)

Die vorstehend untersuchten Makroindikatoren belegen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, zwar teilweise erreicht wurde, der Wirtschaftszweig der Union sich aber nach wie vor in einer sehr prekären Lage befindet und sehr anfällig ist. Die Produktionsmenge verringerte sich im Bezugszeitraum um 37 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Arbeitnehmer in der EU schrumpfte um 40 % und die Beschäftigung ging um 43 % zurück. Darüber hinaus sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem EU-Markt von 73 % im Jahr 2010 auf 61 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Mithin war keine wirkliche Erholung von dem früheren Dumping festzustellen; es wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union nach wie vor für die schädigenden Auswirkungen gedumpter Einfuhren in die Union sehr anfällig ist.

4.2.   Mikroökonomische Faktoren

a)   Bestände

(149)

Die Schlussbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren bis 2011 annähernd konstant. 2012 stiegen sie dann um 14 Prozentpunkte an und gingen anschließend im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 10 Prozentpunkte zurück. Die Schlussbestände waren somit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 5 % höher als 2010.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand (in Tonnen)

13 892

14 039

16 012

14 556

Index (2010 = 100)

100

101

115

105

Quelle: Untersuchung.

b)   Löhne

(150)

Die Lohnkosten verringerten sich im Bezugszeitraum um 29 %. Im Einzelnen sanken sie 2011 um 2 %, gingen 2012 um 15 Prozentpunkte zurück und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nochmals um 12 Prozentpunkte. Der Gesamtrückgang während des Bezugszeitraums ist durch die rückläufige Entwicklung der Beschäftigung bedingt.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten (in EUR)

20 602 275

20 266 132

17 140 089

14 578 317

Index (2010 = 100)

100

98

83

71

Quelle: Untersuchung.

(151)

Die Lohnkosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 25 %. Dieser Zustand ist wahrscheinlich vorübergehend, da durch den beträchtlichen Beschäftigungsrückgang Entlassungskosten anfallen.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Jährliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

12 449

14 015

17 296

15 525

Index (2010 = 100)

100

113

139

125

c)   Rentabilität und Kapitalrendite

(152)

Während des Bezugszeitraums verbesserte sich die Rentabilität der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent der Nettoverkäufe, und zwar von einem Verlust von über 7 % im Jahr 2010 auf einen Gewinn von fast 1 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Im Einzelnen verringerte sich der Verlust der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller von 7,3 % im Jahr 2010 auf 5 % im Jahr 2011 und dann weiter auf 0,6 % im Jahr 2012, bevor die Rentabilität im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit 0,8 % leicht positiv wurde.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der EU-Verkäufe (in % des Nettoumsatzes)

– 7,3 %

– 5,0 %

– 0,6 %

0,8 %

Index (2010 = 100)

– 100

– 69

– 8

12

Kapitalrendite (Gewinn in % des Nettobuchwerts der Investitionen)

– 19,2 %

– 11,8 %

0,5 %

4,3 %

Index (2010 = 100)

– 100

– 62

3

22

Quelle: Untersuchung

(153)

Die Rentabilitätszunahme ist dadurch zu erklären, dass die Verkaufspreise im Bezugszeitraum um 2 % stiegen, während die Produktionskosten (vor allem für warmgewalztes Rundeisen, auf das mehr als 60 % der Produktionskosten entfallen) im selben Zeitraum parallel zum erheblichen Rückgang der jährlichen Arbeitskosten um 6 % sanken. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren also in der Lage, von ihren Abnehmern auf dem Unionsmarkt gewinnbringende Preise zu verlangen.

(154)

Die Entwicklung der Kapitalrendite, ausgedrückt als Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, folgte im Wesentlichen dem Rentabilitätstrend. Sie lag 2010 mit -19,2 % im negativen Bereich, verbesserte sich 2011 auf -11,8 %, erreichte dann 2012 mit 0,5 % den positiven Bereich und stieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter auf 4,3 % an.

d)   Cashflow und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(155)

Der Nettocashflow aus dem operativen Geschäft belief sich 2010 auf rund – 44 Mio. EUR. Er erhöhte sich 2011 auf rund – 7 Mio. EUR, 2012 auf fast 17 Mio. EUR und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 20 Mio. EUR. Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller gab Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung an. Diese Verbesserung kann mit dem Rückgang der Produktions- und Arbeitskosten und dem leichten Anstieg der Preise erklärt werden.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Cashflow (eigene Marken und Einzelhandelsmarken) (in EUR)

– 44 322 891

– 7 033 547

16 927 597

20 202 074

Index (2010 = 100)

– 100

– 16

38

46

Quelle: Untersuchung

e)   Investitionen

(156)

Die jährlichen Investitionen der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in die Produktion der gleichartigen Ware gingen 2011 um 34 % zurück, nahmen dann 2012 um 90 Prozentpunkte zu und verringerten sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder um 59 Prozentpunkte. Im gesamten Bezugszeitraum sanken die Investitionen, die für die Wartung und Erneuerung vorhandener Anlagen und nicht für den Ausbau der Kapazitäten bestimmt waren, um 3 %.

 

2010

2011

2012

UZÜ

Nettoinvestitionen (in EUR)

1 149 094

757 750

1 789 210

1 111 661

Index (2010 = 100)

100

66

156

97

Quelle: Untersuchung

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(157)

Eine Reihe von Indikatoren, insbesondere die Finanzindikatoren, zeigten im Bezugszeitraum eine deutliche Verbesserung auf. Die Rentabilität verbesserte sich von einem Verlust von mehr als 7 % auf einen Gewinn von 0,8 %, liegt damit allerdings immer noch unter der Zielgewinnspanne aus der vorausgegangenen Untersuchung von 5 %. Die Kapitalrendite verbesserte sich von einem Verlust von über 19 % auf einen Gewinn von über 4 % und der Cashflow von – 44 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR. Aus diesen Faktoren lässt sich entnehmen, dass sich der Wirtschaftszweig teilweise erholen konnte.

(158)

Andererseits wiesen einige Indikatoren von 2010 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine negative Entwicklung auf. Die Produktionsmenge ging um 37 % zurück, die Kapazitätsauslastung um 25 %, die Menge der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der EU um 40 %, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 12 Prozentpunkte und die Beschäftigung um 43 %.

(159)

Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erlittene Schädigung partiell beseitigt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet wieder gewinnbringend, hat aber Marktanteile auf dem Unionsmarkt eingebüßt. Er konnte seine finanzielle Lage verbessern, indem er stärker auf die Preise als auf die Mengen abstellte. Er hat sich somit eindeutig noch nicht vollständig von den Auswirkungen des früheren Dumpings erholt und befindet sich weiterhin in einer prekären Lage, so dass er sehr empfindlich auf erneute Einfuhren zu gedumpten Preisen reagieren würde.

(160)

Selbst wenn die prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union als bedeutende Schädigung angesehen würde, könnte dies nicht auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückgeführt werden. Auf die drei betroffenen Länder (im Falle der Ukraine ergab die Untersuchung, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist) entfällt ein kumulierter Marktanteil von weniger als 1 % des EU-Marktes. Ohne Preisdruck aus den betroffenen Ländern konnte der Wirtschaftszweig der Union die Preise im gewinnbringenden Bereich halten, wenngleich erheblich unter der Zielgewinnspanne.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Einfuhren aus der VR China, Belarus und Russland

(161)

Die vorstehend dargelegten Entwicklungen zeigen, dass das angestrebte Ergebnis der Antidumpingmaßnahmen, nämlich die Beseitigung der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung, teilweise erreicht wurde. Allerdings befindet sich der Wirtschaftszweig der Union, wie durch die negative Entwicklung einer Reihe von Schadensindikatoren belegt wird, nach wie vor in einer sehr prekären Lage.

(162)

Wie vorstehend dargelegt, verfügen die Ausführer in jedem der drei betroffenen Länder über die nötigen Kapazitätsreserven, um ihre Ausfuhren sehr schnell erhöhen zu können. Da die Preise auf dem EU-Markt lukrativer sind als auf einigen Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den EU-Markt umgeleitet würden. Diese Zunahme gedumpter Einfuhren zu Preisen, welche die des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, würde wahrscheinlich den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen und somit die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union noch verschärfen. Eine solche abrupt eintretende Entwicklung wurde bereits in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt, als sich der Marktanteil der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern in die EU in nur dreieinhalb Jahren verdreifachte, nämlich von 6,2 % im Jahr 2004 auf 18,7 % im UZ (1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007). Die ausführenden Hersteller in der VR China, Belarus und Russland haben damit bereits gezeigt, dass sie die Menge ihrer Ausfuhren in die Union schnell steigern können.

(163)

Mithin wird aufgrund des dargelegten Sachverhalts der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

2.   Einfuhren aus der Ukraine

(164)

Da im Falle der Ukraine der Schluss gezogen wurde, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings nicht wahrscheinlich ist, ist eine Analyse der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung hier nicht erforderlich.

G.   UNIONSINTERESSE

(165)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(166)

Die Untersuchung ergab, dass die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nach wie vor sehr prekär ist. Das Ziel der Antidumpingmaßnahmen wurde teilweise erreicht, indem die vom Wirtschaftszweig der Union infolge der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern erlittene Schädigung partiell beseitigt wurde. Der Wirtschaftszweig der Union arbeitet wieder gewinnbringend, hat aber Marktanteile auf dem Unionsmarkt eingebüßt. Er konnte durch die geltenden Maßnahmen seine finanzielle Lage verbessern, indem er stärker auf die Preise als auf die Mengen abstellte. Eine Abschaffung der Maßnahmen würde den Preisdruck auf dem Unionsmarkt erhöhen und wieder Verluste verursachen. Es liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

2.   Interesse der Einführer und Verwender

(167)

Die Kommission nahm Kontakt zu mehr als 100 unabhängigen Einführern und Verwendern in der Union auf, um deren Mitarbeit anzufragen; es gingen jedoch keine Antworten ein. Das ist dadurch zu erklären, dass jedes der drei betroffenen Länder nur sehr geringe Mengen in die Union ausführt. In jedem Fall deutet nichts darauf hin, dass Einführer oder Verwender bei einer Verlängerung der Maßnahmen unverhältnismäßig stark belastet würden.

(168)

Angesichts des vorstehenden Sachverhalts wird daher der Schluss gezogen, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Maßnahmen auf die Einführer und Verwender in der Union vermutlich unerheblich sind.

3.   Risiko von Lieferengpässen/Wettbewerb auf dem EU-Markt

(169)

Der EU-Verbrauch verringerte sich im Bezugszeitraum um 28 % und lag schließlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei rund 400 000 Tonnen. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union überstieg im Bezugszeitraum kontinuierlich die EU-Nachfrage und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei fast 1 500 000 Tonnen. Zwischen den EU-Herstellern herrscht ein ausreichender Wettbewerb. Zudem lag die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei lediglich 19 %, da dieselben Produktionsanlagen zur Herstellung verschiedener Waren verwendet werden (neben der betroffenen Ware z. B. Hohlprofile). Der Wirtschaftszweig der Union verfügt somit bei einer Nachfragesteigerung über die nötigen Kapazitätsreserven, um seine Produktion durch eine Änderung seines Produktmixes zu erhöhen. Darüber hinaus kann ein Teil der Nachfrage durch Einfuhren aus anderen Drittländern, die keinen Maßnahmen unterliegen, gedeckt werden, insbesondere aus Indien und der Türkei.

(170)

Aus den vorstehenden Erwägungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich zu einem Lieferengpass auf dem EU-Markt oder einer Einschränkung des Wettbewerbs auf dem EU-Markt führen würde.

4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(171)

Die dargelegten Gründe zeigen, dass die negativen Auswirkungen einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen begrenzt wären und in jedem Fall nicht unverhältnismäßig stark ins Gewicht fallen würden im Vergleich zu den Vorteilen, die die Verlängerung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union brächte.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(172)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt, gebührend berücksichtigt.

(173)

Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland aufrechterhalten werden. Es sei daran erinnert, dass es sich bei diesen Maßnahmen um einen Wertzoll mit unterschiedlichen Zollsätzen handelt.

(174)

Was die Ukraine betrifft, sollten die Maßnahmen angesichts der Feststellung, dass ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings unwahrscheinlich ist (siehe Erwägungsgründe 17 und 118), aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

(175)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wird. Eingeführte betroffene Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, unterliegen nicht diesen unternehmensspezifischen Zollsätzen, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

(176)

Ein Unternehmen kann die weitere Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (5) zu richten. Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(177)

.Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von geschweißten Rohren aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger (ausgenommen sind Rohre von der für Öl- und Gasfernleitungen verwendeten Art, Rohre von der für das Bohren und Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, Präzisionsstahlrohre und Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Form-, Verschluss- oder Verbundstücken, für zivile Luftfahrzeuge) mit Ursprung in Belarus, der Volksrepublik China und Russland, die derzeit unter den KN-Codes ex 7306 30 41, ex 7306 30 49, ex 7306 30 72 und ex 7306 30 77 (TARIC-Codes 7306304120, 7306304920, 7306307280 und 7306307780) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Alle Unternehmen

90,6 %

Russland

TMK Group (Seversky Pipe Plant Open Joint Stock Company und Joint Stock Company Taganrog Metallurgical Works)

16,8 %

A892

OMK Group (Open Joint Stock Company Vyksa Steel Works und Joint Stock Company Almetjvesk Pipe Plant)

10,1 %

A893

Alle übrigen Unternehmen

20,5 %

A999

Belarus

Alle Unternehmen

38,1 %

3.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in der Ukraine wird eingestellt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 343 vom 19.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 136 vom 15.5.2013, S. 25.

(4)  ABl. C 372 vom 19.12.2013, S. 21.

(5)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgien.


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/111 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

mit Maßnahmen zur Minderung einer ernsthaften Bedrohung des Wolfsbarschbestands (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze Sofortmaßnahmen ergriffen werden. Die Kommission kann auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen Sofortmaßnahmen in Form von sofort geltenden Durchführungsrechtsakten zur Minderung dieser Bedrohung erlassen, die für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten anwendbar bleiben.

(2)

Wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) sowie des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (STECF) zufolge nimmt die Biomasse von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb und c, VIIa und d bis h) rasch ab, was auf eine Kombination aus rückläufiger Rekrutierung und zunehmender fischereilicher Sterblichkeit zurückzuführen ist. Die Biomasse des Laicherbestands nähert sich dem niedrigsten jemals festgestellten Wert. Die derzeitige fischereiliche Sterblichkeit ist fast viermal so hoch wie der Grad der nachhaltigen Befischung des Bestands. Daher empfiehlt der ICES, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die fischereiliche Sterblichkeit im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands erheblich reduziert wird.

(3)

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 forderte das Vereinigte Königreich die Kommission auf, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Maßnahmen zu ergreifen und das ICES-Gebiet VIIe für die pelagische Fischerei auf Wolfsbarsch im Zeitraum Januar bis April 2015 zu sperren, um durch den Schutz von laichendem Wolfsbarsch den fischereilichen Druck zu verringern. Der Antrag wurde an Belgien, Irland, Frankreich und die Niederlande sowie an die Beiräte für die nordwestlichen Gewässer und für die Nordsee weitergeleitet. Belgien, Frankreich und die Niederlande haben der Kommission Bemerkungen übermittelt.

(4)

Frankreichs Bemerkungen betreffen die Anwendbarkeit des Artikels 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die Bedrohungen durch Fischereitätigkeiten und das Verfahren, den Nachweis einer ernsthaften Bedrohung und die Gefahr der Diskriminierung von Fischereien. Belgien unterstützt den Antrag des Vereinigten Königreichs. Die Niederlande schlugen vor, die Maßnahmen auf größere Gebiete und andere Fischereien auszuweiten. Was den Geltungsbereich und das Verfahren gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrifft, ist festzustellen, dass diese Bestimmung nicht auf eine Ursache beschränkt, sondern bei jeglicher Bedrohung anwendbar ist, unabhängig davon, ob die Bedrohung durch Fischereitätigkeiten oder andere Ursachen entsteht, und dass die in demselben Artikel genannten Fristen dadurch gerechtfertigt sind, dass bei ernsthafter Bedrohung schnell gehandelt werden muss. Der Nachweis einer ernsthaften Bedrohung für Wolfsbarsch wird in vorliegendem Fall durch die nachstehend dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht.

(5)

Wolfsbarsche konzentrieren sich von Dezember bis April in bestimmten Gebieten, um zu laichen. Diese Laichzeit ist für die Erhaltung des Wolfsbarschbestands entscheidend. Die laichenden Fische werden in dem genannten Zeitraum gezielt befischt, was erheblich zu der gesamten fischereilichen Sterblichkeit des Bestands und insbesondere zum Rückgang der Anzahl ausgewachsener Fische beiträgt, die sich erfolgreich fortpflanzen können. Fangstatistiken belegen, dass durch solche Fangmethoden vor allem ausgewachsene Fische entnommen werden, die somit nicht mehr zur Fortpflanzung beitragen können.

(6)

Nach wissenschaftlicher Bewertung durch den ICES und den STECF ist die kommerzielle Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen für mehr als 25 % der fischereilichen Sterblichkeit verantwortlich.

(7)

Die Feststellung einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung biologischer Meeresschätze ergibt sich daraus, dass eine erhebliche Gefährdung der Reproduktionskapazität des Bestandes vorliegt, bedingt durch einen drastischen Rückgang der Biomasse des Laicherbestands in Verbindung mit der Annahme, dass eine weitere gezielte Befischung den Laicherbestand irreparabel schädigen kann. Die Kommission ist der Ansicht, dass hier ein hinreichend begründeter Fall äußerster Dringlichkeit vorliegt, da 1. die Laichzeit begonnen hat und 2. die Fischerei auf diese Laicherbestände ebenfalls aufgenommen wurde. Die Notwendigkeit, während der gegenwärtigen Laichzeit von Wolfsbarsch Sofortmaßnahmen zu ergreifen, die unmittelbar gelten und bis zum 30. April 2015 anwendbar bleiben, wird auch durch wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt.

(8)

Deshalb ist es dringend erforderlich, Maßnahmen zu ergreifen, um die gezielte Fischerei auf Wolfsbarsch mit pelagischen Schleppnetzen während der hochsensiblen Laichzeit zwischen Januar und 30. April 2015 zu verbieten. Durch weitere Verzögerungen beim Schutz des Bestands würden die Sofortmaßnahmen erheblich weniger wirksam oder komplett unwirksam. Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte es den Wirtschaftsteilnehmern auch untersagt werden, Wolfsbarsch umzuladen und anzulanden, der während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung gefangen wurde.

(9)

Um einen wirksamen Schutz der laichenden Fische zu gewährleisten, die sich an den unterschiedlichsten Stellen aufhalten, sollten die Sofortmaßnahmen im gesamten Verbreitungsgebiet des Bestands, d. h. in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb und c, VIIa und d bis h), und für Fischereien mit pelagischen Schleppnetzen gelten. Darüber hinaus werden die ICES-Gebiete VIIj und k einbezogen, um eine Verlagerung der Fischereitätigkeiten auf diese Gebiete zu verhindern, da das Verbreitungsgebiet des Bestands nicht in vollem Umfang bekannt ist.

(10)

Die von Frankreich vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen würden nicht zu demselben Ergebnis wie die in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen führen, da ungewiss ist, ob sie wirksam wären. Zudem könnten für einen besseren Schutz des Wolfsbarschbestands zu einem späteren Zeitpunkt weitere Maßnahmen hinsichtlich der Auswirkungen anderer Fischereien erforderlich werden.

(11)

Frankreich hat Informationen vorgelegt, wonach Schiffe mit pelagischem Fanggerät mit Maschenöffnungen zwischen 32 und 69 mm keinen Wolfsbarsch befischen und von solchen Schiffen getätigte Beifänge minimale Auswirkungen auf den Bestand haben.

(12)

Die Bestandslage von Wolfsbarsch in den betreffenden Gebieten erfüllt alle Kriterien für einen hinreichend begründeten Fall äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer ernsthaften Bedrohung der Erhaltung dieses Bestands, so dass die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die in vorliegender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen von Amts wegen erlassen und dabei noch über den Antrag des Vereinigten Königreichs hinausgehen kann.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur zur Stellungnahme vorgelegt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Sofortmaßnahmen für den Wolfsbarschbestand in den ICES-Divisionen IVb und c sowie VIIa und d bis k festgelegt, um unmittelbaren und schweren Schaden von dem Bestand abzuwenden.

Artikel 2

Maßnahmen

Während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung ist es untersagt, in den ICES-Divisionen IVb und c sowie VIIa und d bis k Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) mit Schleppnetzen (pelagischen Scherbrettnetzen (OTM), pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM)) mit einer Maschenöffnung des Steert von 70 mm oder mehr zu befischen.

Schiffen, die diese Fanggeräte einsetzen, ist es zudem verboten, Wolfsbarsch, der während des Anwendungszeitraums dieser Verordnung in dem betreffenden Gebiet gefangen wurde, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission innerhalb von 14 Tagen nach Ende jedes Monats alle Fänge von Wolfsbarsch mit pelagischen Fanggeräten (OTM, PTM).

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. April 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/112 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

340,0

IL

160,5

MA

109,9

TR

147,7

ZZ

189,5

0707 00 05

JO

229,9

TR

174,5

ZZ

202,2

0709 93 10

MA

227,9

TR

214,8

ZZ

221,4

0805 10 20

EG

47,8

MA

62,4

TN

53,6

TR

66,4

ZZ

57,6

0805 20 10

IL

102,5

MA

90,9

ZZ

96,7

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

EG

87,6

IL

110,1

JM

118,0

MA

140,2

TR

118,6

ZZ

114,9

0805 50 10

TR

63,9

ZZ

63,9

0808 10 80

BR

65,4

CL

89,3

MK

26,7

US

184,8

ZZ

91,6

0808 30 90

CL

265,9

US

138,7

ZZ

202,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/113 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 eröffneten Zollkontingente im Sektor Eier und Eieralbumin für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Sektors Eier und Eieralbumin eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 539/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 539/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Sektor Eier und Eieralbumin (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg Schalenei-Äquivalent)

09.4015

108 000 000

09.4401

3 632 368

09.4402

9 854 500


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/114 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission (2) wurde ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 536/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 536/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung eines den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesenen Einfuhrzollkontingents für Geflügelfleisch (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4169

16 008 750


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/115 DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2015

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni 2015 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

140 000

09.4092

830 000


BESCHLÜSSE

27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/42


BESCHLUSS (EU) 2015/116 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 305

gestützt auf den Beschluss Nr. 2014/930/EU des Rates vom 16. Dezember 2014 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 AEUV müssen die Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft sein und darüber hinaus entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein.

(2)

Nach Artikel 305 AEUV werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat auf fünf Jahre ernannt.

(3)

Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter läuft am 25. Januar 2015 ab; daher sollten neue Mitglieder und Stellvertreter ernannt werden.

(4)

Dieser Ernennung wird zu einem späteren Zeitpunkt die Ernennung der anderen Mitglieder und Stellvertreter folgen, deren Kandidaturen dem Rat nicht vor dem 22. Januar 2015 übermittelt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2015 bis zum 25. Januar 2020 ernannt:

zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind;

zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 143.


ANHANG I

ПРИЛОЖЕНИЕ I — ANEXO I — PŘÍLOHA I — BILAG I — ANHANG I — I LISA

ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι — ANNEX I — ANNEXE I — PRILOG I — ALLEGATO I — I PIELIKUMS

I PRIEDAS — I. MELLÉKLET — ANNESS I — BIJLAGE I — ZAŁĄCZNIK I

ANEXO I — ANEXA I — PRÍLOHA I — PRILOGA I — LIITE I — BILAGA I

Членове/Miembros/Členové/Medlemmer/Mitglieder/Liikmed

Μέλη/Members/Membres/Članovi/Membri/Locekļi

Nariai/Tagok/Membri/Leden/Członkowie

Membros/Membri/Členovia/Člani/Jäsenet/Ledamöter

BELGIË/BELGIQUE/BELGIEN

 

Mr Jan DURNEZ

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Alain HUTCHINSON

Conseiller communal et échevin à Saint-Gilles

 

Mr Hicham IMANE

Député wallon

 

Mr Jean François ISTASSE

Conseiller communal

 

Mr Karl-Heinz LAMBERTZ

Mitglied des Parlamentes der Deutschsprachigen Gemeinschaft

 

Mr Michel LEBRUN

Conseiller communal à Viroinval

 

Mr Bartolomeus (Bart) SOMERS

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Luc VAN DEN BRANDE

Voorzitter Raad van Bestuur Vlaams — Europees Verbindingsagentschap (VLEVA)

 

Mr Karl VANLOUWE

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Karim VAN OVERMEIRE

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Jean-Luc VANRAES

Gemeenteraadslid in Ukkel en Voorzitter van het OCMW

 

Ms Olga ZRIHEN

Députée wallonne

БЪЛГАРИЯ

 

Mr Hasan AZIS

Mayor of Kardjali Municipality

 

Ms Tanya HRISTOVA

Mayor of Gabrovo Municipality

 

Mr Vladimir KISSIOV

Councillor, Municipality of Sofia

 

Mr Krassimir KOSTOV

Mayor of Shumen Municipality

 

Mr Madzhid MANDADZHA

Mayor of Stambolovo Municipality

 

Mr Krasimir MIREV

Mayor of Targovishte Municipality

 

Mr Vladimir MOSKOV

Mayor of Gotse Delchev Municipality

 

Ms Detelina NIKOLOVA

Mayor of Dobrich Municipality

 

Mr Beytula SALI

Mayor of Samuil Municipality

 

Mr Zhivko TODOROV

Mayor of Stara Zagora Municipality

 

Mr Lyudmil VESSELINOV

Mayor of Popovo Municipality

 

Mr Zlatko ZHIVKOV

Mayor of Montana Municipality

ČESKÁ REPUBLIKA

 

Mr Ondřej BENEŠÍK

councillor of Strání municipality

 

Ms Štěpánka FRAŇKOVÁ

councillor of the City of Pardubice

 

Mr Dan JIRÁNEK

councillor of the City of Kladno

 

Mr Stanislav JURÁNEK

councillor of Jihomoravský Region

 

Ms Adriana KRNÁČOVÁ

councillor of the City of Prague

 

Mr Roman LÍNEK

councillor of Pardubický Region

 

Mr Josef NOVOTNÝ

councillor of Karlovarský Region

 

Mr Petr OSVALD

councillor of the City of Plzeň

 

Mr Martin PŮTA

councillor of Liberecký Region

 

Ms Jana VAŇHOVÁ

councillor of Ústecký Region

 

Mr Oldřich VLASÁK

councillor of the City of Hradec Králové

 

Mr Jiří ZIMOLA

councillor of the South Bohemian Region

DANMARK

 

Mr Per BØDKER ANDERSEN

Councillor

 

Mr Erik FLYVHOLM

Mayor

 

Mr Jens Christian GJESING

Second Deputy Mayor

 

Mr Jens Bo IVE

Mayor

 

Mr Thomas KASTRUP-LARSEN

Mayor

 

Mr Jess LAURSEN

Regional Councillor

 

Mr Henrik Ringbæk MADSEN

Regional Councillor

 

Mr Karsten Uno PETERSEN

Regional Councillor

 

Mr Mark PERERA CHRISTENSEN

Second Deputy Mayor

DEUTSCHLAND

 

Frau Barbara DUDEN

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

 

Frau Hella DUNGER-LÖPER

Staatssekretärin, Bevollmächtigte des Landes Berlin beim Bund und Europabeauftragte

 

Herr Hans-Jörg DUPPRÉ

Landrat des Landkreises Südwestpfalz

 

Herr Peter FRIEDRICH

Minister für Bundesrat, Europa und internationale Angelegenheiten; Baden-Württemberg

 

Frau Ulrike HILLER

Mitglied des Senats, Bevollmächtigte der Freien Hansestadt Bremen beim Bund und für Europa

 

Frau Birgit HONÉ

Staatssekretärin für Europa und Regionale Landesentwicklung, Niedersächsische Staatskanzlei

 

Frau Jacqueline KRAEGE

Staatssekretärin, Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales

 

Frau Uta-Maria KUDER

Mitglied der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, Justizministerin

 

Frau Helma KUHN-THEIS

Mitglied des Gemeinderates Weiskirchen

 

Herr Heinz LEHMANN

Mitglied des Sächsischen Landtags

 

Dr. Helmuth MARKOV

Mitglied der Landesregierung Brandenburg, Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz

 

Dr. Beate MERK

Staatsministerin für Europaangelegenheiten und regionale Beziehungen des Freistaates Bayern

 

Frau Dagmar MÜHLENFELD

Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr

 

Herr Detlef MÜLLER

Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

 

Dr. Martina MÜNCH

Mitglied des Landtages Brandenburg

 

Frau Regina POERSCH

Mitglied des Landtages von Schleswig-Holstein

 

Herr Wolfgang SCHMIDT

Staatsrat der Senatskanzlei, Bevollmächtigter des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund, bei der Europäischen Union und für auswärtige Angelegenheiten

 

Dr. Michael SCHNEIDER

Staatssekretär, Bevollmächtigter das Landes Sachsen-Anhalt beim Bund

 

Herr Tilman TÖGEL

Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt

 

Herr Markus TÖNS

Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen

 

Herr Hans-Josef VOGEL

Bürgermeister der Stadt Arnsberg

 

Herr Mark WEINMEISTER

Staatssekretär für Europaangelegenheiten, Land Hessen

 

Dr. Babette WINTER

Staatssekretärin für Europa und Kultur in der Thüringer Staatskanzlei

EESTI

 

Ms Urve ERIKSON

Member of Tudulinna Rural Municipality Council

 

Mr Mihkel JUHKAMI

Mayor of Rakvere City

 

Mr Kurmet MÜÜRSEPP

Member of Antsla Rural Municipality Council

 

Mr Uno SILBERG

Member of Kose Rural Municipality Council

 

Mr Urmas SUKLES

Mayor of Haapsalu City

 

Mr Toomas VITSUT

Member of Tallinn City Council

ΕΛΛΑΣ

 

Mr Konstantinos AGORASTOS

Head of the Region of Thessaly

 

Mr Stavros ARNAOUTAKIS

Head of the Region of Crete

 

Mr Nikolaos CHIOTAKIS

Municipal Councillor of Kifissia

 

Mr Alexandros KAHRIMANIS

Head of the Region of Epirus

 

Mr Stavros KALAFATIS

Municipal Councillor of Thessaloniki

 

Mr Dimitrios KALOGEROPOULOS

Politically accountable to the Municipal Council of Maroussi

 

Mr Georgios KAMINIS

Mayor of Athens

 

Mr Apostolos KATSIFARAS

Head of the Region of Western Greece

 

Mr Ioannis KOURAKIS

Municipal Councillor of Heraklion

 

Mr Ioannis SGOUROS

Regional Councillor, Region of Attica

 

Mr Spyridon SPYRIDON

Municipal Councillor of Poros

 

Mr Apostolos TZITZIKOSTAS

Head of the Region of Central Macedonia

ESPAÑA

 

Da Rita BARBERÁ NOLLA

Alcaldesa de Valencia

 

Da Yolanda BARCINA ANGULO

Presidenta de Navarra

 

D. José Ramón BAUZÁ DÍAZ

Presidente del Gobierno de las Islas Baleares

 

D. Abel CABALLERO ÁLVAREZ

Alcalde de Vigo

 

Da Ma Dolores de COSPEDAL GARCÍA

Presidenta de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

 

Da Susana DÍAZ PACHECO

Presidenta de Andalucía

 

D. Alberto FABRA PART

Presidente de la Comunidad Valenciana

 

D. Javier FERNÁNDEZ FERNÁNDEZ

Presidente del Principado de Asturias

 

D. Alberto GARRE LÓPEZ

Presidente de Murcia

 

D. Ignacio GONZÁLEZ GONZÁLEZ

Presidente de Madrid

 

D. Francesc HOMS I MOLIST

Consejero de Presidencia

 

Da Nuria MARÍN MARTÍNEZ

Alcaldesa de Hospitalet de Llobregat

 

Da Cristina MAZAS PÉREZ-OLEAGA

Consejera de Economía, Hacienda y Empleo de Cantabria

 

D. José Antonio MONAGO TERRAZA

Presidente de la Junta de Extremadura

 

D. Alberto NÚÑEZ FEIJÓO

Presidente de la Xunta de Galicia

 

D. Paulino RIVERO BAUTE

Presidente del Gobierno de Canarias

 

Da Luisa Fernanda RUDÍ ÚBEDA

Presidenta de Aragón

 

D. Pedro SANZ ALONSO

Presidente de La Rioja

 

D. Iñigo de la SERNA HERNÁIZ

Alcalde de Santander

 

D. Iñigo URKULLU RENTERÍA

Presidente del Gobierno Vasco

 

Sr. D. Juan VICENTE HERRERA

Presidente de la Junta de Castilla y León

FRANCE

 

M. Jean-François BARNIER

Maire du Chambon-Feugerolles

 

M. Laurent BEAUVAIS

Président du Conseil régional de Basse-Normandie

 

M. Jacques BLANC

Maire de La Canourgue

 

Mme Danièle BOEGLIN

Vice-Présidente du Conseil général de l'Aube

 

Mme Claudette BRUNET-LECHENAULT

Vice-présidente du Conseil général de Saône-et-Loire

 

M. François DECOSTER

Conseiller régional du Nord-Pas-de-Calais

 

M. Michel DELEBARRE

Conseiller municipal de Dunkerque

 

M. Jean-Louis DESTANS

Président du Conseil général de l'Eure

 

Mme Rose-Marie FALQUE

Maire d'Azerailles

 

M. Claude GEWERC

Président du Conseil régional de Picardie

 

M. Pierre HUGON

Vice-président du Conseil général de la Lozère

 

Mme Annabelle JAEGER

Conseillère régionale de Provence-Alpes-Côte d'Azur

 

Mme Anne-Marie KEISER

Vice-présidente du Conseil général de la Gironde

 

M. Pierre MAILLE

Président du Conseil général du Finistère

 

M. Pascal MANGIN

Conseiller régional d'Alsace

 

M. Charles MARZIANI

Vice-président du Conseil régional de Midi-Pyrénées

 

M. Pierrick MASSIOT

Président du Conseil régional de Bretagne

 

Mme Françoise MESNARD

Maire de Saint-Jean d'Angély

 

M. Jean-Vincent PLACE

Conseiller régional d'Île-de-France

 

M. Didier ROBERT

Président du Conseil régional de La Réunion

 

M. Stéphan ROSSIGNOL

Conseiller régional du Languedoc-Roussillon

 

M. Christophe ROUILLON

Maire de Coulaines

 

M. René SOUCHON

Président du Conseil régional d'Auvergne

 

M. Bernard SOULAGE

Vice-président du Conseil régional de Rhône-Alpes

HRVATSKA

 

Ms Snježana BUŽINEC

Mayor of the Municipality of Jakovlje

 

Mr Nikola DOBROSLAVIĆ

Prefect of Dubrovnik-Neretva County

 

Mr Valter FLEGO

Prefect of Istra County

 

Mr Bruno HRANIĆ

Mayor of the Municipality of Vidovec

 

Mr Danijel MARUŠIĆ

Prefect of Brod-Posavina County

 

Mr Vojko OBERSNEL

Mayor of the City of Rijeka

 

Ms Jelena PAVIČIĆ VUKIČEVIĆ

Councillor in the City of Zagreb Assembly

 

Mr Predrag ŠTROMAR

Prefect of Varaždin County

 

Mr Željko TURK

Mayor of the City of Zaprešić

IRELAND

 

Ms Maria BYRNE

Limerick City and County Council

 

Ms Kate FEENEY

Dun Laoghaire Rathdown County Council

 

Ms Mary FREEHILL

Dublin City Council

 

Mr Jerry LUNDY

Sligo County Council

 

Mr Kieran MCCARTHY

Cork City Council

 

Mr Hughie MCGRATH

Tipperary County Council

 

Mr Neale RICHMOND

Dun Laoghaire Rathdown County Council

 

Mr Enda STENSON

Leitrim County Council

 

Ms Rose CONWAY-WALSH

Mayo County Council

ITALIA

 

Sig. Giovanni ARDIZZONE

Consigliere regionale e Presidente della Assemblea regionale della Regione Siciliana

 

Sig. Matteo BESOZZI

Presidente Provincia di Novara

 

Sig. Matteo Luigi BIANCHI

Sindaco del Comune di Morazzone (VA)

 

Sig. Vincenzo BIANCO

Sindaco di Catania

 

Sig. Raffaele CATTANEO

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Lombardia

 

Sig. Rosario CROCETTA

Presidente della Regione Siciliana

 

Sig. Luciano D'ALFONSO

Presidente della Regione Abruzzo

 

Sig. Mauro D'ATTIS

Consigliere comunale di Brindisi

 

Sig. Salvatore DE MEO

Sindaco di Fondi (LT)

 

Sig. Paolo DI LAURA FRATTURA

Presidente della Regione Molise

 

Sig.ra Micaela FANELLI

Sindaco del Comune di Riccia (CB)

 

Sig. Piero FASSINO

Sindaco del Comune di Torino

 

Sig. Domenico GAMBACORTA

Presidente Provincia di Avellino

 

Sig. Franco IACOP

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Friuli Venezia Giulia

 

Sig. Arno KOMPATSCHER

Presidente e Consigliere della Provincia Autonoma di Bolzano

 

Sig.ra Catiuscia MARINI

Presidente della Regione Umbria

 

Sig. Ignazio MARINO

Sindaco di Roma Capitale

 

Sig. Alessandro PASTACCI

Presidente Provincia di Mantova

 

Sig. Francesco PIGLIARU

Presidente della Regione Sardegna

 

Sig. Augusto ROLLANDIN

Presidente della Regione autonoma della Valle D'Aosta

 

Sig. Enrico ROSSI

Presidente della Regione Toscana

 

Sig.ra Simonetta SALIERA

Consigliere regionale e Presidente dell'Assemblea regionale della Regione Emilia-Romagna

 

Sig. Luca ZAIA

Presidente della Regione Veneto

 

Sig. Nicola ZINGARETTI

Presidente della Regione Laziο

ΚΥΠΡΟΣ

 

Mr George GEORGIOU

Mayor of Kato Polemidia

 

Mr Louis KOUMENIDES

President of the Community Council of Kato Lefkara

 

Ms Eleni LOUCAIDES

Deputy Mayor of Nicosia

 

Ms Louisa MAVROMMATI

Deputy Mayor of Engomi

 

Mr Charalampos PITTAS

Mayor of Morfou

LATVIJA

 

Ms Inga BĒRZIŅA

Member of Kuldīga Municipal Council

 

Ms Ligita GINTERE

Member of Jaunpils Municipal Council

 

Mr Andris JAUNSLEINIS

Member of Ventspils Municipal Council

 

Mr Aleksandrs LIELMEŽS

Member of Mālpils Municipal Council

 

Mr Leonīds SALCEVIČS

Member of Jēkabpils City Council

 

Mr Dainis TURLAIS

Member of Rīga City Council

 

Mr Jānis VĪTOLIŅŠ

Member of Ventspils City Council

LIETUVA

 

Mr Arnoldas ABRAMAVIČIUS

Member of Zarasai District Municipal Council

 

Mr Vytautas GRUBLIAUSKAS

Member of Klaipėda City Municipal Council

 

Mr Vytautas KANEVIČIUS

Member of Kazlų Rūda Municipal Council

 

Mr Virginijus KOMSKIS

Member of Pagėgiai Municipal Council

 

Mr Andrius KUPČINSKAS

Member of Kaunas City Municipal Council

 

Mr Ričardas MALINAUSKAS

Member of Druskininkai Municipal Council

 

Mr Mindaugas SINKEVIČIUS

Member of Jonava District Municipal Council

 

Mr Vytautas VIGELIS

Member of Švenčionys District Municipal Council

 

Mr Povilas ŽAGUNIS

Member of Panevėžys District Municipal Council

LUXEMBOURG

 

Madame Simone BEISSEL

échevin de la Ville de Luxembourg

 

Monsieur Roby BIWER

membre du conseil communal de la Commune de Bettembourg

 

Madame Agnès DURDU

membre du conseil communal de la Commune de Wincrange

 

Monsieur Ali KAES

bourgmestre de la Commune de Tandel

 

Monsieur Marc SCHAEFER

bourgmestre de la Commune de Vianden

MAGYARORSZÁG

 

Mr János ÁRGYELÁN

Representative of County Council of Fejér Megye

 

Mr István DR. BÓKA

Mayor of Balatonfüred

 

Mr Róbert DUDÁS

Mayor of Village Mátraballa

 

Mr Jácint HORVÁTH

Representative of Local Government of Nagykanizsa with county rights

 

Mr László Lóránt DR. KERESZTES

Representative Of Local Government of Pécs with county rights

 

Mr Raymund KOVÁCS

Representative Of Local Government of District 16 of Budapest

 

Ms Anna MAGYAR

Vice-President of County Council of Csongrád Megye

 

Mr László MAJTHÉNYI

President of County Council of Vas Megye

 

Mr József RIBÁNYI

Vice-President of County Council of Tolna Megye

 

Mr Oszkár SESZTÁK

President of County Council of Szabolcs-Szatmár-Bereg Megye

 

Mr Róbert SZABÓ

President of County Council of Heves Megye

 

Mr Zoltán VARGA

Representative of County Council of Békés Megye

MALTA

 

Dr. Samuel AZZOPARDI

Mayor of Rabat, Gozo

 

Mr Peter BONELLO

Mayor of San Ġiljan

 

Mr Joseph CORDINA

Mayor of Xaghra

 

Mr Paul FARRUGIA

Mayor of Ħal Tarxien

 

Dr. Marc SANT

Councillor, Ħal Lija Local Council

NEDERLAND

 

Mr R.E. (Ralph) DE VRIES

member of the Executive Council of the Province of Utrecht

 

Mr A. (Bert) GIJSBERTS

member of the Executive Council of the Province of Flevoland

 

Mr O. (Onno) HOES

mayor of Maastricht

 

Mr J.F.M. (Hans) JANSSEN

mayor of Oisterwijk

 

Mrs A. (Annemiek) JETTEN

mayor of Sluis

 

Mr C.H.J. (Cor) LAMERS

mayor of Schiedam

 

Mr H.J.J. (Henri) LENFERINK

mayor of Leiden

 

Mrs W.H. (Hester) MAIJ

member of the Executive Council of the Province of Overijssel

 

Mr W.B.H.J. (Wim) VAN DE DONK

Governor chair of the Council and of the Executive Council of the Province of Noord-Brabant

 

Mr R.A.M. (Rogier) VAN DER SANDE

member of the Executive Council of the Province of Zuid-Holland

 

Mr G.A.A. (Bas) VERKERK

mayor of Delft

 

Mr B.S. (Bote) WILPSTRA

member of the Executive Council of the Province of Groningen

ÖSTERREICH

 

Herr Landesrat Dr. Christian BUCHMANN

Regierungsmitglied mit politischer Verantwortung gegenüber dem Landtag (Mitglied der Steirischen Landesregierung)

 

Herr Bürgermeister und Landeshauptmann Dr. Michael HÄUPL

Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Gemeinderat bzw. Landtag von Wien)

 

Herr Landeshauptmann Mag. Dr. Peter KAISER

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Landeshauptmann von Kärnten)

 

Herr Bürgermeister Dipl.-Ing. Markus LINHART

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Direktwahl als Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz durch die Bevölkerung)

 

Herr Landeshauptmann Hans NIESSL

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Landeshauptmann von Burgenland)

 

Herr Landeshauptmann Dipl. Ing. Dr. Erwin PRÖLL

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Landeshauptmann von Niederösterreich)

 

Herr Bürgermeister Dr. Heinz SCHADEN

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Direktwahl als Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg durch die Bevölkerung)

 

Herr Dr. Franz SCHAUSBERGER

Direkte Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (des Landtags von Salzburg)

 

Herr Landesrat Mag. Dr. Michael STRUGL MBA

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Mitglied der oberösterreichischen Landesregierung)

 

Herr Landtagspräsident DDr. Herwig VAN STAA

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Präsident des Tiroler Landtages)

 

Herr Bürgermeister Hanspeter WAGNER

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Direktwahl als Bürgermeister von Breitenwang in Tirol durch die Bevölkerung)

 

Herr Landeshauptmann Mag. Markus WALLNER

Gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich (Landeshauptmann von Vorarlberg)

POLSKA

 

Paweł ADAMOWICZ

Prezydent Miasta Gdańska

 

Jarosław DWORZAŃSKI

radny województwa podlaskiego

 

Olgierd GEBLEWICZ

radny województwa zachodniopomorskiego

 

Adam JARUBAS

radny województwa świętokrzyskiego

 

Lech JAWORSKI

radny m.st. Warszawy

 

Zbigniew PODRAZA

Prezydent Dąbrowy Górniczej

 

Jacek PROTAS

radny województwa warmińsko-mazurskiego

 

Marek SOWA

radny województwa małopolskiego

 

Witold STĘPIEŃ

radny województwa łódzkiego

 

Mieczysław STRUK

radny województwa pomorskiego

 

Adam STRUZIK

radny województwa mazowieckiego

 

Stanisław SZWABSKI

Radny Rady Miasta Gdyni

 

Marek TRAMŚ

radny powiatu polkowickiego

 

Tadeusz TRUSKOLASKI

Prezydent Miasta Białegostoku

 

Ludwik WĘGRZYN

radny powiatu bocheńskiego

 

Marek WOŹNIAK

radny województwa wielkopolskiego

 

Dariusz Zygmunt WRÓBEL

burmistrz Opola Lubelskiego

 

Jerzy ZAJĄKAŁA

wójt gminy Łubianka

PORTUGAL

 

Vasco Ilídio ALVES CORDEIRO

Presidente do Governo Regional dos Açores

 

José Maria DA CUNHA COSTA

Presidente da Câmara Municipal de Viana do Castelo

 

Basílio Adolfo DE MENDONÇA HORTA DA FRANCA

Presidente da Câmara Municipal de Sintra

 

Álvaro DOS SANTOS AMARO

Presidente da Câmara Municipal da Guarda

 

António Luís DOS SANTOS DA COSTA

Presidente da Câmara Municipal de Lisboa

 

Alberto João CARDOSO GONÇALVES JARDIM

Presidente do Governo Regional da Madeira

 

João Nuno FERREIRA GONÇALVES DE AZEVEDO

Presidente da Câmara Municipal de Mangualde

 

António GONÇALVES BRAGANÇA FERNANDES

Presidente da Câmara Municipal da Maia

 

José Luís PEREIRA CARNEIRO

Presidente da Câmara Municipal de Baião

 

José Agostinho RIBAU ESTEVES

Presidente da Câmara Municipal de Aveiro

 

Carlos Manuel RODRIGUES PINTO DE SÁ

Presidente da Câmara Municipal de Évora

 

Luís Filipe SOROMENHO GOMES

Presidente da Câmara Municipal de Vila Real de Santo António

ROMÂNIA

 

Mr Cristian ADOMNIȚEI

President of Iași County Council

 

Mr Csaba BORBOLY

President of Harghita County Council

 

Mr Ovidiu Ion BRĂILOIU

Mayor of Eforie, Constanța County

 

Mr Vasile Silvian CIUPERCĂ

President of Ialomița County Council

 

Mr Emil DRĂGHICI

Mayor of Vulcana-Băi, Dâmbovița County

 

Mr Gheorghe FALCĂ

Mayor of Arad, Arad County

 

Mr Răducu George FILIPESCU

President of Călărași County Council

 

Mrs Mariana GÂJU

Mayor of Cumpăna, Constanța County

 

Mr Victor MORARU

Mayor of Amara, Ialomița County

 

Mr Cătălin George MUNTEANU

Mayor of Codlea, Brașov County

 

Mr Alin-Adrian NICA

Mayor of Dudeștii Noi Timiș County

 

Mr Emilian OPREA

Mayor of Chitila town, Ilfov County

 

Mr Ion PRIOTEASA

President of Dolj County Council

 

Mr Adrian ȚUȚUIANU

President of Dâmbovița County Council

 

Mr Mihai STEPANESCU

Mayor of Reșița city, Caraș-Severin County

SLOVENIJA

 

Mr Peter BOSSMAN

Mayor of the Municipality of Piran

 

Ms Jasna GABRIČ

Mayor of the Municipality of Trbovlje

 

Mr Aleksander JEVŠEK

Mayor of the Municipality of Murska Sobota

 

Ms Andreja POTOČNIK

Member of the Municipal Council of the Municipality of Tržič

 

Mr Franci ROKAVEC

Mayor of the Municipality of Litija

 

Mr Robert SMRDELJ

Mayor of the Municipality of Pivka

 

Mr Ivan ŽAGAR

Mayor of the Municipality of Slovenska Bistrica

SLOVENSKO

 

Mr Vladimír BAJAN

Mayor of Petržalka (District of Bratislava)

 

Mr Milan BELICA

Chairman of Nitra Self — Governing Region

 

Mr Peter CHUDÍK

Chairman of Prešov Self — Governing Region

 

Mr Jozef DVONČ

Mayor of Nitra

 

Mr Pavol FREŠO

Chairman of Bratislava Self — Governing Region

 

Mr Augustín HAMBÁLEK

Vice — Chairman of Trnava Self — Governing Region

 

Mr Jaroslav HLINKA

Mayor of Košice — South

 

Mr Ivo NESROVNAL

Mayor of Bratislava (Capital of the Slovak Republic)

 

Mr István ZACHARIAŠ

Vice — Chairman of Košice Self — Governing Region

SUOMI

 

Mr Ilpo HAALISTO

local councillor of Nousiainen

 

Ms Pauliina HAIJANEN

city councillor of Laitila

 

Ms Sirpa HERTELL

city councillor of Espoo

 

Ms Anne KARJALAINEN

city councillor of Kerava

 

Mr Antti LIIKKANEN

city councillor of Rovaniemi

 

Ms Gun-Mari LINDHOLM

Member of Åland Islands Parliament

 

Mr Markku MARKKULA

city councillor of Espoo

 

Mr Ossi MARTIKAINEN

local councillor of Lapinlahti

 

Ms Satu TIETARI

local councillor of Säkylä

SVERIGE

 

Martin ANDREASSON

Ledamot i regionfullmäktige, Västra Götalands läns landsting

 

Ulrika CARLEFALL LANDERGREN

Ledamot i kommunfullmäktige, Kungsbacka kommun

 

Jelena DRENJANIN

Ledamot i kommunfullmäktige, Huddinge kommun

 

Heléne FRITZON

Ledamot kommunfullmäktige, Kristianstads kommun

 

Lotta HÅKANSSON HARJU

Ledamot i kommunfullmäktige, Järfälla kommun

 

Tore HULT

Ledamot i kommunfullmäktige, Alingsås kommun

 

Ewa-May KARLSSON

Ledamot i kommunfullmäktige, Vindelns kommun

 

Anders KNAPE

Ledamot i kommunfullmäktige, Karlstads kommun

 

Paul LINDQUIST

Ledamot i landstingsfullmäktige, Stockolms läns landsting

 

Monalisa NORRMAN

Ledamot i regionfullmäktige, Jämtlands läns landsting

 

Yoomi RENSTRÖM

Ledamot i kommunfullmäktige, Ovanåkers kommun

 

Ilmar REEPALU

Ledamot i kommunfullmäktige, Malmö kommun

UNITED KINGDOM


ANHANG II

ПРИЛОЖЕНИЕ II — ANEXO II — PŘÍLOHA II — BILAG II — ANHANG II — II LISA

ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ IΙ — ANNEX II — ANNEXE II — PRILOG II — ALLEGATO II — II PIELIKUMS

II PRIEDAS — II. MELLÉKLET — ANNESS II — BIJLAGE II — ZAŁĄCZNIK II

ANEXO II — ANEXA II — PRÍLOHA II — PRILOGA II — LIITE II — BILAGA II

Заместник-членове/Suplentes/Náhradníci/Suppleanter/Stellvertreter/Asendusliikmed

Αναπληρωτές/Alternate members/Suppléants/Zamjenici članova/Supplenti/Aizstājēji

Pakaitiniai nariai/Póttagok/Membri Supplenti/Plaatsvervangers/Zastępcy członków

Suplentes/Supleanți/Náhradníci/Nadomestni člani/Varajäsenet/Suppleanter

BELGIË/BELGIQUE/BELGIEN

 

Mr Jean-Paul BASTIN

Bourgmestre de la Ville de Malmédy

 

Ms Anne-Marie CORBISIER

Conseillère communale à Montigny-le-Tilleul

 

Mr Hendrik (Rik) DAEMS

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Rudy DEMOTTE

Ministre-Président de la Fédération Wallonie-Bruxelles

 

Ms Brigitte GROUWELS

Brussels Volksvertegenwoordiger

 

Mr Andries GRYFFROY

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Marc HENDRICKX

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Joël RIGUELLE

Député bruxellois

 

Mr Antoine TANZILLI

Conseiller communal à la Ville de Charleroi

 

Mr Wouter VANBESIEN

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Wilfried VANDAELE

Vlaams Volksvertegenwoordiger

 

Mr Koenraad (Koen) VAN DEN HEUVEL

Vlaams Volksvertegenwoordiger

БЪЛГАРИЯ

 

Mr Nida AHMEDOV

Mayor of Kaolinovo Municipality

 

Mr Ivan ALEKSIEV

Mayor of Pomorie Municipality

 

Ms Malina Edreva AUDOIN

Councillor, Municipality of Sofia

 

Mr Stanislav BLAGOV

Mayor of Svishtov Municipality

 

Mr Nikolay IVANOV

Mayor of Vratsa Municipality

 

Mr Atanas KAMBITOV

Mayor of Blagoevgrad Municipality

 

Ms Dimitranka KAMENOVA

Mayor of Berkovitsa Municipality

 

Ms Sebihan MEHMED

Mayor of Krumovgrad Municipality

 

Ms Anastasiya MLADENOVA

Chair of the Municipal Council, Municipality of Peshtera

 

Mr Fahri MOLAYSENOV

Mayor of Madan Municipality

 

Mr Emil NAIDENOV

Mayor of Gorna Malina Municipality

 

Mr Georgi SLAVOV

Mayor of Yambol Municipality

ČESKÁ REPUBLIKA

 

Mr Jiří BĚHOUNEK

councillor of Vysočina Region

 

Mr Jan BIRKE

councillor of Královehradecký Region

 

Mr Pavel BRANDA

councillor of Rádlo municipality

 

Mr Ivo GRÜNER

councillor of Plzeňský Region

 

Mr Tomáš HUDEČEK

councillor of the City of Prague

 

Ms Sylva KOVÁČIKOVÁ

councillor of the Town of Bílovec

 

Mr Jan MAREŠ

councillor of the City of Chomutov

 

Mr Stanislav MIŠÁK

councillor of Zlínský Region

 

Mr Martin NETOLICKÝ

councillor of Pardubický Region

 

Mr Jiří ROZBOŘIL

councillor of Olomoucký Region

 

Ms Václava ZELENKOVÁ

councillor of Račiněves municipality

 

Mr Robert ZEMAN

councillor of the Town of Prachatice

DANMARK

 

Ms Kirstine Helene BILLE

Deputy Mayor

 

Mr Henrik BRADE JOHANSEN

Councillor

 

Miss Lotte CEDERSKJOLD ENGSIG-KARUP

Councillor

 

Mr Martin HULGAARD

Deputy Mayor

 

Mr Peter KOFOD POULSEN

Regional Councillor

 

Ms Jane Strange NIELSEN

Regional Councillor

 

Mr Per NØRHAVE

Councillor

 

Mr Henrik QVIST

Regional Councillor

 

Mr John SCHMIDT ANDERSEN

Mayor

DEUTSCHLAND

 

Herr Sven AMBROSY

Landrat des Kreises Friesland

 

Herr Stefan ENGSTFELD

Mitglied des Landtags von Nordrhein-Westfalen

 

Herr Jörg FELGNER

Staatssekretär im Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

 

Herr Ralf GEISTHARDT

Mitglied des Landtages von Sachsen-Anhalt

 

Herr Harry GLAWE

Mitglied der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern, Minister für Wirtschaft, Bau und Tourismus, sowie Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

 

Dr. Roland HEINTZE

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

 

Herr Heinz-Joachim HÖFER

Bürgermeister der Stadt Altenkirchen

 

Dr. Fritz JAECKEL

Staatsminister, Sächsische Staatskanzlei

 

Herr Norbert KARTMANN

Mitglied des Hessischen Landtags

 

Dr. Hermann KUHN

Mitglied der Bremischen Bürgerschaft

 

Herr Dieter LAUINGER

Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Mitglied der Landesregierung Thüringen

 

Herr Clemens LINDEMANN

Landrat des Saarpfalz-Kreises

 

Frau Helma OROSZ

Oberbürgermeisterin der Stadt Dresden

 

Herr Jan PÖRKSEN

Staatsrat für Arbeit, Soziales, Familie und Integration, Freie und Hansestadt Hamburg

 

Frau Anne QUART

Staatssekretärin für Europa und Verbraucherschutz, Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg

 

Prof. Dr. Wolfgang REINHART

Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg

 

Dr. Franz RIEGER

Mitglied des Bayerischen Landtags, Vorsitzender des Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen

 

Frau Isolde RIES

Erste Vizepräsidentin des Landtags des Saarlandes

 

Herr Sven RISSMANN

Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin

 

Herr Holger RUPPRECHT

Mitglied des Landtages Brandenburg

 

Frau Anke SPOORENDONK

Ministerin für Justiz, Kultur und Europa, Mitglied der Landesregierung von Schleswig-Holstein

 

Herr Andreas TEXTER

Mitglied des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

 

Herr Nils WIECHMANN

Mitglied des Landtags von Rheinland-Pfalz

EESTI

 

Mr Andres JAADLA

Member of Rakvere City Council

 

Mr Georg LINKOV

Mayor of Hiiu Rural Municipality

 

Mr Randel LÄNTS

Member of Viljandi City Council

 

Mr Rait PIHELGAS

Mayor of Ambla Rural Municipality

 

Mr Jan TREI

Mayor of Viimsi Rural Municipality

 

Mr Mart VÕRKLAEV

Mayor of Rae Rural Municipality

ΕΛΛΑΣ

 

Mr Kostas BAKOGIANNIS

Head of the Region of Sterea Ellada

 

Mr Dimitrios BIRMPAS

Mayor of Aigaleo

 

Mr Ioannis BOUTARIS

Mayor of Thessaloniki

 

Mr Fotios CHATZIDIAKOS

Mayor of Rhodes

 

Mr Panagiotis KATSIVELAS

Mayor of Trifylia

 

Mr Charalampos KOKKINOS

Regional Councillor, Region of South Aegean

 

Mr Dimitrios MARAVELIAS

Regional Councillor, Region of Attica

 

Mrs Anna PAPADIMITRIOU

Regional Councillor, Region of Attica

 

Mr Dimitrios PETROVITS

Deputy Head of the Region of Evros

 

Mr Dimitrios PREVEZANOS

Mayor of Skiathos

 

Mr Konstantinos SIMITSIS

Municipal Councillor of Kavala

 

Mr Petros SOULAS

Mayor of Kordelio-Evosmos

ESPAÑA

 

D. Roger ALBINYANA I SAIGÍ

Secretario de Asuntos Exteriores de la Generalitat de Catalunya

 

D. Enrique BARRASA SÁNCHEZ

Director General de Inversiones y Acción Exterior de Extremadura

 

D. Roberto Pablo BERMÚDEZ DE CASTRO Y MUR

Consejero de Presidencia del Gobierno de Aragón

 

Da Sol CALZADO GARCÍA

Secretaria de Acción Exterior Junta de Andalucía

 

D. Borja COROMINAS FISAS

Director General de Asuntos Europeos y Cooperación con el Estado de la Comunidad de Madrid

 

Da María de DIEGO DURANTEZ

Directora General de Relaciones Institucionales y Acción Exterior de Castilla y León

 

Da Angeles ELORZA ZUBIRÍA

Secretaria Gral. de Acción Exterior del Gobierno Vasco

 

D. Jesús GAMALLO ALLER

Director General de Relaciones Exteriores y con la UE Xunta de Galicia

 

Da Teresa GIMÉNEZ DELGADO DE TORRES

D.G. Desarrollo Estrategia Económica y AAEE Consejería de Empleo y Economía de la Junta de Castilla-La Mancha

 

D. Javier GONZÁLEZ ORTIZ

Consejero de Economía, Hacienda y Seguridad de Canarias

 

D. Javier LEÓN DE LA RIVA

Alcalde de Valladolid

 

D. Guillermo MARTÍNEZ SUÁREZ

Consejero de Presidencia del Principado de Asturias

 

D. Fernando MARTÍNEZ-MAILLO TORIBIO

Presidente de la Diputación Provincial de Zamora

 

D. Esteban MAS PORTELL

Delegado del Gobierno de las Islas Baleares en Bruselas

 

Da María Victoria PALAU TÁRREGA

Directora General de Relaciones con la Unión Europea

 

D. Manuel PLEGUEZUELO ALONSO

Director General Participación ciudadana UE y Acción Exterior de Murcia

 

D. Emilio del RIO SANZ

Consejero de Presidencia y de Justicia de La Rioja

 

D. Ramón ROPERO MANCERA

Alcalde de Villafranca de los Barros

 

D. Jordi SAN JOSÉ I BUENAVENTURA

Alcalde de Sant Feliú de Llobregat (Barcelona)

 

D. Juan Luis SÁNCHEZ DE MUNIÁIN LACASA

Consejero de Cultura, Turismo y Relaciones Institucionales de Navarra

 

Da Inmaculada VALENCIA BAYÓN

Directora General de Economía y Asuntos Europeos de Cantabria

FRANCE

 

M. Pierre BERTRAND

Vice-président du Conseil général du Bas-Rhin

 

Mme Josette BOREL-LINCERTIN

Vice-présidente du Conseil régional de Guadeloupe

 

Mme Nathalie COLIN-OESTERLE

Conseillère régionale de Lorraine

 

M. Guillaume CROS

Conseiller régional de Midi-Pyrénées

 

Mme Nassimah DINDAR

Présidente du Conseil général de La Réunion

 

Mme Karine DOGNIN-SAUZE

Adjointe au maire de Lyon

 

Mme Marie-Guite DUFAY

Présidente du Conseil régional de Franche-Comté

 

M. Daniel DUGLERY

Conseiller régional d'Auvergne

 

M. Nicolas FLORIAN

Conseiller régional d'Aquitaine

 

Mme Emmanuelle de GENTILI

Première adjointe au maire de Bastia

 

Mme Karine GLOANEC-MAURIN

Vice-présidente du Conseil régional du Centre

 

M. Hervé HOCQUARD

Conseiller régional d'Île de France

 

M. Jean-Louis JOSEPH

Vice-président au Conseil régional de Provence-Alpes-Côte-d'Azur

 

Mme Mireille LACOMBE

Conseillère générale du Puy-de-Dôme

 

Mme Blandine LEFEBVRE

Maire de Saint Nicolas d'Aliermont

 

M. Dominique LEVEQUE

Maire d'Aÿ

 

M. Didier MARIE

Conseiller général de Seine-Maritime

 

Mme Rachel PAILLARD

Maire de Bouzy

 

M. Daniel PERCHERON

Président du Conseil régional du Nord-Pas-de-Calais

 

M. François-Xavier PRIOLLAUD

Maire de Louviers

 

M. Christophe ROSSIGNOL

Conseiller régional du Centre

 

M. Jean-Louis TOURENNE

Président du Conseil général d'Ille-et-Vilaine

 

M. Michel VAUZELLE

Président du Conseil régional de Provence-Alpes-Côte-d'Azur

 

M. André VIOLA

Président du Conseil général de l'Aude

HRVATSKA

 

Mr Martin BARIČEVIĆ

Mayor of the Municipality of Jasenice

 

Ms Viviana BENUSSI

Deputy Prefect of Istra County

 

Mr Tulio DEMETLIKA

Mayor of the City of Labin

 

Ms Jasna PETEK

Deputy Prefect of Krapina-Zagorje County

 

Mr Dinko PIRAK

Mayor of the City of Čazma

 

Mr Slavko PRIŠĆAN

Mayor of Municipality of Rovišće

 

Ms Josipa RIMAC

Mayor of the City of Knin

 

Mr Alojz TOMAŠEVIĆ

Prefect of Pozega-Slavonia County

 

Mr Ivan VUČIĆ

Prefect of Karlovac County

IRELAND

 

Ms Deirdre FORDE

Cork County Council

 

Mr Michael MURPHY

Tipperary County Council

 

Mr Jimmy MCCLEARN

Galway County Council

 

Mr Declan MCDONNELL

Galway City Council

 

Mr Niall MCNELIS

Galway City Council

 

Ms Fiona O'LOUGHLIN

Kildare County Council

 

Mr William PATON

Carlow County Council

 

Mr Maurice QUINLIVAN

Limerick City and County Council

 

Ms Mary SHIELDS

Cork City Council

ITALIA

 

Sig. Alvaro ANCISI

Consigliere Comunale di Ravenna

 

Sig.ra Francesca BALZANI

Assessore del Comune di Milano

 

Sig.ra Benedetta BRIGHENTI

Vice Sindaco del Comune di Castelnuovo Rangone (MO)

 

Sig.ra Bianca Maria D'ANGELO

Assessore e Consigliere regionale della Regione Campania

 

Sig. Antonio DECARO

Sindaco del Comune di Bari

 

Sig. Giuseppe DI PANGRAZIO

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Abruzzo

 

Sig. Marco DUS

Consigliere Comunale di Vittorio Veneto (TV)

 

Sig. Massimo FEDERICI

Presidente Provincia di La Spezia

 

Sig. Carlo FIDANZA

Assessore di Veleso (CO)

 

Sig. Stefano Bruno GALLI

Consigliere regionale della Regione Lombardia

 

Sig.ra Paola GIORGI

Assessore e Consigliere regionale della Regione Marche

 

Sig. Isidoro GOTTARDO

Consigliere Comunale di Sacile (PN)

 

Sig. Onofrio INTRONA

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Puglia

 

Sig.ra Carmen Patrizia MURATORE

Consigliere regionale della Regione Liguria

 

Sig. Leoluca ORLANDO

Sindaco del Comune di Palermo

 

Sig. Roberto PELLA

Sindaco del Comune di Valdengo (BI)

 

Sig. Giuseppe RINALDI

Presidente Provincia di Rieti

 

Sig. Clodovaldo RUFFATO

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Veneto

 

Sig. Vito SANTARSIERO

Consigliere regionale della Regione Basilicata

 

Sig. Antonio SCALZO

Consigliere regionale e Presidente del Consiglio regionale della Regione Calabria

 

Sig. Giorgio SILLI

Consigliere Comunale di Prato

 

Sig. Marco TROMBINI

Presidente Provincia di Rovigo

 

Sig. Giuseppe VARACALLI

Sindaco del Comune di Gerace

 

Sig. Nicola VENDOLA

Presidente della Regione Puglia

ΚΥΠΡΟΣ

 

Mr Kyriakos CHATZITTOFIS

Mayor of Agios Athanasios

 

Mr Constantinos HADJIKAKOU

Municipal Councilor of Famagusta Municipality

 

Mr Panikos HADJITHEORIS

President of Community Council of Armou

 

Mr George IAKOVOU

President of the Community Council of Agioi Trimithias

 

Mr Stavros STAVRINIDES

Municipal Councillor of Strovolos Municipality

LATVIJA

 

Mr Gunārs ANSIŅŠ

Member of Liepāja City Council

 

Mr Jānis BAIKS

Member of Valmiera City Council

 

Mr Gints KAMINSKIS

Member of Auce Municipal Council

 

Mr Sergejs MAKSIMOVS

Member of Viļaka Municipal Council

 

Mr Aivars OKMANIS

Member of Rundāle Municipal Council

 

Ms Olga VEIDIŅA

Member of Rīga City Council

 

Mr Hardijs VENTS

Member of Pārgauja Municipal Council

LIETUVA

 

Mr Algimantas GAUBAS

Member of Šiauliai District Municipal Council

 

Mr Jonas JARUTIS

Member of Kupiškis District Municipal Council

 

Ms Daiva MATONIENĖ

Member of Šiauliai City Municipal Council

 

Mr Algirdas NEIBERKA

Member of Vilkaviškis District Municipal Council

 

Mr Jonas PINSKUS

Member of Vilnius City Municipal Council

 

Ms Zinaida TRESNICKAJA

Member of Visaginas Municipal Council

 

Mr Algirdas VRUBLIAUSKAS

Member of Alytus District Municipal Council

 

Mr Deivydas VYNIAUTAS

Member of Mažeikiai District Municipal Council

 

Ms Odeta ŽERLAUSKIENĖ

Member of Skuodas District Municipal Council

LUXEMBOURG

 

Monsieur Gusty GRAAS

échevin de la Commune de Bettembourg

 

Monsieur Tom JUNGEN

bourgmestre de la Commune de Roeser

 

Madame Martine MERGEN

membre du conseil communal de la Ville de Luxembourg

 

Madame Sam TANSON

échevin de la Ville de Luxembourg

 

Monsieur Pierre WIES

bourgmestre de la Commune de Larochette

MAGYARORSZÁG

 

Ms Boglárka BÁNNÉ DR. GÁL

Vice-President of County Council of Borsod-Abaúj-Zemplén Megye

 

Mr János Ádám KARÁCSONY

Representative of local government of Village Tahitótfalu

 

Mr Attila KISS

Mayor of Hajdúböszörmény

 

Mr Béla KOCSY

Representative of local government of District 2 of Budapest

 

Mr Sándor KOVÁCS

President of County Council of Jász-Nagykun-Szolnok Megye

 

Mr Zoltán NÉMETH

President of County Council of Győr-Moson-Sopron Megye

 

Mr Attila DR. PÁL

President of County Council of Zala Megye

 

Mr Tamás Gergő SAMU

Representative of County Council of Békés Megye

 

Mr Gábor DR. SIMON

Representative of Local Government of Miskolc with county rights

 

Mr Ferenc TEMERINI

Representative of Local Government of Soltvadkert

 

Ms Kata TÜTTŐ

Representative of Local Government of District 12 of Budapest

 

Mr Botond DR. VÁNTSA

Deputy-Mayor of Szigetszentmiklós

MALTA

 

Mr Jesmond AQUILINA

Deputy Mayor of Ħal Qormi

 

Mr Paul BUTTIGIEG

Councillor, Qala Local Council

 

Mr Frederick CUTAJAR

Mayor of Santa Lucija

 

Mr Mario FAVA

Councillor, Swieqi Local Council

 

Mr Anthony MIFSUD

Councillor, Imtarfa Local Council

NEDERLAND

 

Mr A. (Ahmed) ABOUTALEB

mayor of Rotterdam

 

Mr B.J. (Bert) BOUWMEESTER

mayor of Coevorden

 

Mr Th.J.F.M. (Theo) BOVENS

Governor: chair of the Council and of the Executive Council of the Province of Limburg

 

Mr H. (Henk) BRINK

member of the Executive Council of the Province of Drenthe

 

Mr B.J. (Ben) DE REU

member of the Executive Council of the Province of Zeeland

 

Mr R. (Rob) JONKMAN

member of the Executive Council of Opsterland

 

Mr J.H.J. (Hans) KONST

member of the Executive Council of the Province of Fryslân

 

Mrs E.M. (Elvira) SWEET

member of the Executive Council of the Province of Noord-Holland

 

Mrs Dr. J.M.E. (Annemieke) TRAAG

member of the Executive Coucil of the Province of Gelderland

 

Mr N.A. (André) VAN DE NADORT

mayor of Ten Boer

 

Mrs I.K. (Ingrid) VAN ENGELSHOVEN

member of the Executive Council of 's Gravenhage

 

Mr C.L. (Cornelis) VISSER

mayor of Twenterand

ÖSTERREICH

 

Frau Vizebürgermeisterin und Landeshauptmann-Stellvertreterin Maga Renate BRAUNER

Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Mitglied der Wiener Stadt- bzw. Landesregierung)

 

Herr Landtagsabgeordneter Christian ILLEDITS

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Abgeordneter zum Burgenländischen Landtag)

 

Frau Landtagspräsidentin Dr. Brigitta PALLAUF

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Präsidentin des Salzburger Landtages)

 

Herr Landtagsabgeordneter Bürgermeister Johannes PEINSTEINER

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Direktwahl als Bürgermeister von Sankt Wolfgang in Oberösterreich durch die Bevölkerung)

 

Herr Landeshauptmann Günther PLATTER

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Landeshauptmann von Tirol)

 

Herr Landesrat Mag. Michael SCHICKHOFER

Regierungsmitglied mit politischer Verantwortung gegenüber dem Landtag (Mitglied der Steirischen Landesregierung)

 

Frau Landesrätin Mag. Barbara SCHWARZ

Mandat mit politischer Verantwortlichkeit gegenüber einer gewählten Versammlung (Mitglied der Niederösterreichischen Landesregierung)

 

Herr Landtagsabgeordneter Herwig SEISER

Abgeordneter zum Kärntner Landtag und Klubobmann der SPÖ-Fraktion (auf Wahlen beruhendes Mandat)

 

Herr Landtagspräsident Kommerzialrat Viktor SIGL

Auf Wahlen beruhendes Mandat (Abgeordneter zum Oberösterreichischen Landtag)

 

Herr Landtagspräsident Mag. Harald SONDEREGGER

Präsident des Landtags von Vorarlberg (auf Wahlen beruhendes Mandat

 

Frau Gemeinderätin Landtagsabgeordnete Prof.in Dr.in Elisabeth VITOUCH

Gemeinderat und Landtag von Wien (auf Wahlen beruhendes Mandat)

 

Herr Geschäftsführender Gemeinderat und Abgeordneter zum Nationalrat Hannes WENINGER

Gemeinde Gießhübl in Niederösterreich (auf Wahlen beruhendes Mandat)

POLSKA

 

Adam BANASZAK

radny województwa kujawsko-pomorskiego

 

Stanisław BODYS

burmistrz Miasta Rejowiec Fabryczny

 

Andrzej BUŁA

radny województwa opolskiego

 

Piotr CAŁBECKI

radny województwa kujawsko-pomorskiego

 

Bogdan DYJUK

radny województwa podlaskiego

 

Robert GODEK

radny powiatu strzyżowskiego

 

Arkadiusz GODLEWSKI

radny Miasta Katowice

 

Marzena KEMPIŃSKA

radny powiatu świeckiego

 

Józef KOTYŚ

radny województwa opolskiego

 

Andrzej KUNT

burmistrz Kostrzyna nad Odrą

 

Lucjan KUŹNIAR

radny województwa podkarpackiego

 

Mirosław LECH

wójt gminy Korycin

 

Marek OLSZEWSKI

wójt gminy Lubicz

 

Władysław ORTYL

radny województwa podkarpackiego

 

Joachim SMYŁA

radny powiatu lublinieckiego

 

Hanna ZDANOWSKA

Prezydent Miasta Łodzi

PORTUGAL

 

Américo Jaime AFONSO PEREIRA

Presidente da Câmara Municipal de Vinhais

 

Vítor Manuel CHAVES DE CARO PROENÇA

Presidente da Câmara Municipal de Alcácer do Sal

 

Luís Miguel CORREIA ANTUNES

Presidente da Câmara Municipal da Lousã

 

João CUNHA E SILVA

Vice-Presidente do Governo Regional da Madeira

 

Luís Manuel DOS SANTOS CORREIA

Presidente da Câmara Municipal de Castelo Branco

 

Isaura Maria ELIAS CRISÓSTOMO BERNARDINO MORAIS

Presidente da Câmara Municipal de Rio Maior

 

Paulo Jorge FRAZÃO BATISTA SANTOS

Presidente da Câmara Municipal da Batalha

 

Francisco Manuel LOPES

Presidente da Câmara Municipal de Lamego

 

Vitor Manuel MARTINS GUERREIRO

Presidente da Câmara Municipal de São Brás de Alportel

 

António Benjamim PEREIRA

Presidente da Câmara Municipal de Esposende

 

Aníbal SOUSA REIS COELHO DA COSTA

Presidente da Câmara Municipal de Ferreira do Alentejo

 

Rodrigo VASCONCELOS DE OLIVEIRA

Subsecretário Regional da Presidência para as Relações Externas — Açores

ROMÂNIA

 

Mr Gheorghe CATRINOIU

Mayor of Fetești

 

Mr Ciprian DOBRE

President of Mureș County Council

 

Mr Alexandru DRĂGAN

Position: Mayor of Tașca, Neamț County

 

Mr Ștefan ILIE

Mayor of Luncavița, Tulcea Conunty

 

Mr Cornel NANU

Mayor of Cornu, Prahova County

 

Mr Robert Sorin NEGOIȚĂ

Mayor of Bucharest 3rd District

 

Mr Marian PETRACHE

President of Ilfov County Council

 

Mr Silviu PONORAN

Mayor of Zlatna town, Alba County

 

Mr Emil PROȘCAN

Mayor of Mizil town, Prahova County

 

Mr Mihai Adrian ȘTEF

President of Satu Mare County Council

 

Mr Adrian Ovidiu TEBAN

Mayor of Cugir town, Alba County

 

Mr Florin Grigore TECĂU

President of Argeș County Council

 

Mr Horia TEODORESCU

President of Tulcea County Council

 

Mr Istvan VAKAR

Vice-president of Cluj County Council

 

Mr Ion Marcel VELA

Mayor of Caransebeș, Caraș-Severin County

SLOVENIJA

 

Ms Mojca ČEMAS STJEPANOVIČ

Mayor of the Municipality of Črnomelj

 

Mr Anton KOKALJ

Member of the Municipal Council of the Municipality of Vodice

 

Mr Branko LEDINEK

Mayor of the Municipality of Rače-Fram

 

Mr Gregor MACEDONI

Mayor of the Municipality of Novo mesto

 

Mr Tomaž ROŽEN

Mayor of the Municipality of Ravne na Koroškem

 

Mr Miran SENČAR

Mayor of the Municipality of Ptuj

 

Ms Tanja VINDIŠ FURMAN

Member of the Municipal Council of the Municipality of Maribor

SLOVENSKO

 

Mr Martin BERTA

Vice — Chairman of Bratislava Self — Governing Region

 

Mr Ján BLCHÁČ

Mayor of Liptovský Mikuláš

 

Mr Radoslav ČUHA

Vice — Chairman of Prešov Self — Governing Region

 

Mr Ján FERENČÁK

Mayor of Kežmarok

 

Mr Daniel LORINC

Mayor of Kladzany

 

Mr Tibor MIKUŠ

Chairman of Trnava Self — Governing Region

 

Mr Jozef PETUŠÍK

Mayor of Dolný Lopašov

 

Mr Richard TAKÁČ

Vice — Chairman of Trenčín Self — Governing Region

 

Ms Andrea TURČANOVÁ

Mayor of Prešov

SUOMI

 

Ms Tiina ELOVAARA

city councillor of Tampere

 

Mr Patrik KARLSSON

city councillor of Vantaa

 

Ms Katri KULMUNI

city councillor of Tornio

 

Mr Veikko KUMPUMÄKI

city councillor of Kemi

 

Ms Hannele LUUKKAINEN

deputy city councillor of Helsinki

 

Mr Matias MÄKYNEN

city councillor of Vaasa

 

Ms Sanna PARKKINEN

local councillor of Liperi

 

Mr Antero SAKSALA

local councillor of Pirkkala

 

Mr Wille VALVE

Member of Åland Islands Parliament

SVERIGE

 

Ms Åsa ÅGREN WIKSTRÖM

Ledamot i kommunfullmäktige, Umeå kommun

 

Mr Carl Fredrik GRAF

Ledamot i kommunfullmäktige, Halmstads kommun

 

Ms Carola GUNNARSSON

Ledamot i kommunfullmäktige, Sala kommun

 

Ms Ewa LINDSTRAND

Ledamot i kommunfullmäktige, Timrå kommun

 

Ms Agneta LIPKIN

Ledamot i landstingsfullmäktige, Norrbottens läns landsting

 

Mr Kenth LÖVGREN

Ledamot i regionfullmäktige, Gävleborgs läns landsting

 

Mr Roger MOGERT

Ledamot i kommunfullmäktige, Stockholms kommun

 

Mr Anders ROSÉN

Ledamot i kommunfullmäktige, Halmstads kommun

 

Ms Marie-Louise RÖNNMARK

Ledamot i kommunfullmäktige, Umeå kommun

 

Mr Carl Johan SONESSON

Ledamot i regionfullmäktige, Skåne läns landsting

 

Mr Rolf SÄLLRYD

Ledamot i regionfullmäktige, Kronobergs läns landsting

 

Ms Marie SÄLLSTRÖM

Ledamot i landstingsfullmäktige, Blekinge läns landsting

UNITED KINGDOM


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/85


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/117 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Mit seinen Urteilen vom 13. November 2014 in den Rechtssachen T-653/11, T-654/11 und T-43/12 hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt.

(3)

Aiman Jaber, Khaled Kaddour, Mohammed Hamcho und Hamcho International sollten auf der Grundlage neuer Begründungen erneut in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.

(4)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


ANHANG

Die folgenden Personen und Organisation werden in die Liste der Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgenommen.

I.   LISTE DER NATÜRLICHEN UND JURISTISCHEN PERSONEN, ORGANISATIONEN UND EINRICHTUNGEN NACH DEN ARTIKELN 27 UND 28

A.   PERSONEN

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

18.

Mohammed (

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) Hamcho (

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)

Geburtsdatum: 20. Mai 1966

Reisepass Nr. 002954347

Bekannter syrischer Geschäftsmann, Eigentümer von Hamcho International, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, einschließlich Präsident Bashar al-Assad und Maher al-Assad, nahe steht.

Infolge seiner Ernennung durch Wirtschaftsminister Khodr Orfali bekleidet er seit März 2014 das Amt des Vorsitzenden für China in den Bilateralen Wirtschaftsräten.

Mohammed Hamcho ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

28.

Khalid (

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) (alias Khaled) Qaddur (

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) (alias Qadour, Qaddour, Kaddour)

 

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Maher al-Assad, einer Schlüsselperson des syrischen Regimes, nahe steht.

Khalid Qaddur ist selbst Unterstützer und Nutznießer des syrischen Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

33.

Ayman (

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) Jabir (

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) (alias Aiman Jaber)

Geburtsort: Latakia

Bekannter syrischer Geschäftsmann, der Schlüsselpersonen des syrischen Regimes, wie Maher al-Assad und Rami Makhlouf, nahe steht.

Er hat das Regime auch durch die Erleichterung der Einfuhr von Erdöl von Overseas Petroleum Trading nach Syrien über sein Unternehmen El Jazireh unterstützt.

Ayman Jabir ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit Personen, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes sind.

27.1.2015

B.   Organisationen

 

Name

Angaben zur Identität

Gründe

Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste

3.

Hamcho International

(alias Hamsho International Group)

Baghdad Street,

PO Box 8254

Damaskus

Tel. 963 112316675

Fax 963 112318875

Website: www.hamshointl.com

E-Mail: info@hamshointl.com und hamshogroup@yahoo.com

Hamcho International ist eine große syrische Holdinggesellschaft im Eigentum von Mohammed Hamcho.

Hamcho International ist selbst Unterstützer und Nutznießer des Regimes und steht in Verbindung mit einer Person, die Nutznießer und Unterstützer des Regimes ist.

27.1.2015


27.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/87


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2015/118 DES RATES

vom 26. Januar 2015

zur Durchführung des Beschlusses 2010/656/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss 2010/656/GASP des Rates vom 29. Oktober 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d'Ivoire (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 29. Oktober 2010 den Beschluss 2010/656/GASP angenommen.

(2)

Am 20. November 2014 hat der gemäß der Resolution 1572 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Côte d'Ivoire eingesetzte Sanktionsausschuss eine Person von der Liste der Personen gestrichen, die den Maßnahmen gemäß den Nummern 9 bis 12 dieser Resolution unterliegen.

(3)

Die in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP enthaltene Liste der Personen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP wird nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. DŪKLAVS


(1)  ABl. L 285 vom 30.10.2010, S. 28.


ANHANG

Folgende Person wird von der Liste in Anhang I des Beschlusses 2010/656/GASP gestrichen:

Alcide DJÉDJÉ