ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 15

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
22. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/83 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/84 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien

54

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/85 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

70

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/86 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

73

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

75

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2015/88]

78

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 154/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2015/89]

80

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]

81

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/91]

83

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/92]

85

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/93]

86

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2014 vom 9. Juli 2014 zur Änderung bestimmter Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens [2015/94]

87

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/14/KOL vom 16. Juli 2014 über die neunundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen[2015/95]

103

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren ( ABl. L 163 vom 2.7.1996 )

106

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40 ( ABl. L 365 vom 19.12.2014 )

106

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/81 DES RATES

vom 19. Dezember 2014

zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 70 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten eingerichtet, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus (im Folgenden „SSM“) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) und am einheitlichen Abwicklungsmechanismus (im Folgenden „SRM“) teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“).

(2)

Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist der gemäß der genannten Verordnung eingerichtete Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) für die Verwaltung des Fonds zuständig.

(3)

Gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Fonds in Abwicklungsverfahren genutzt werden, wenn der Ausschuss dies im Interesse einer wirksamen Anwendung der Abwicklungsinstrumente für notwendig erachtet. Der Fonds sollte über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um eine wirksame Funktionsweise des Abwicklungsrahmens zu ermöglichen, und zu diesem Zweck eingreifen können, wenn dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente und zur Wahrung der Finanzstabilität ohne Rückgriff auf Steuergelder erforderlich ist.

(4)

Der Ausschuss ist befugt, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind.

(5)

Der Ausschuss sollte die jährlichen Beiträge zum Fonds auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnen, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen aller in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt wird. Im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel des Fonds nach Ende einer Aufbauphase von acht Jahren ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt, mindestens die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannte Zielausstattung erreichen.

(6)

Die Beiträge, die gemäß den Artikeln 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhoben und nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (im Folgenden „Übereinkommen“) übertragen wurden, sollten in die Berechnung der einzelnen Beiträge einbezogen und daher von den von den einzelnen Instituten zu zahlenden Beträgen abgezogen werden. Bei dieser Berechnung sollte berücksichtigt werden, dass die von den Vertragsparteien des Übereinkommens gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens zu übertragenden Beträge 10 % der in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Zielausstattung entsprechen sollten. Der Ausschuss wird sicherstellen, dass bei den Beiträgen, die nach dem Übereinkommen zu übertragen sind, der Anteil unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat gleich hoch ist.

(7)

Gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der jährliche Beitrag zum Fonds auf einem Pauschalbeitrag, der auf der Grundlage der Verbindlichkeiten eines Instituts ohne Eigenmittel und gedeckte Einlagen ermittelt wird, sowie einem risikoadjustierten Beitrag entsprechend dem Risikoprofil des Instituts beruhen.

(8)

Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 tritt der Ausschuss für die Zwecke der Anwendung der genannten Verordnung und der Richtlinie 2014/59/EU an die Stelle der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde oder — im Fall einer grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung — an die Stelle der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, wenn er Aufgaben wahrnimmt oder Befugnisse ausübt, die gemäß diesen Rechtsakten — unbeschadet des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 — von der nationalen Abwicklungsbehörde wahrzunehmen oder auszuüben sind. Deshalb sollte der Ausschuss auch für die Zwecke der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission (4) an die Stelle der Abwicklungsbehörde treten. Die Bestimmungen jener Delegierten Verordnung gelten für den Ausschuss bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse gemäß der vorliegenden Verordnung.

(9)

Entsprechend den Anforderungen von Artikel 70 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechnet der Ausschuss die jährlichen Beiträge anhand der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Methodik. Die Sonderregelung für Finanzinstitute, die nach jener Delegierten Verordnung als kleine Institute betrachtet werden, gilt deshalb auch für alle im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute, die die in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Kriterien für die Anerkennung als kleines Institut erfüllen.

(10)

Da diese Verordnung Modalitäten für die Anwendung der Methodik enthält, die in der gemäß Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU verabschiedeten Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegt wurde, sollten Unterschiede zwischen der Berechnung der jährlichen Beiträge durch den Ausschuss für die Institute, die in teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassen sind, und der Berechnung der jährlichen Beiträge in den Mitgliedstaaten, die nicht am SRM teilnehmen, lediglich die Besonderheiten eines einheitlichen Systems in den teilnehmenden Mitgliedstaaten widerspiegeln. Solche Besonderheiten ergeben sich insbesondere aus der Tatsache, dass es beim SRM eine einheitliche Zielausstattung für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten gibt. Die generelle Anwendung einer einheitlichen Methode für die Berechnung der jährlichen Beiträge in allen Mitgliedstaaten sollte für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und einen starken Binnenmarkt sorgen.

(11)

In einem einheitlichen Abwicklungsfonds mit einer auf europäischer Ebene festgelegten Zielausstattung hängen die jährlichen einzelnen Beiträge der im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Institute von den Beiträgen aller dem SRM unterliegenden Institute ab. Der Schlüssel zu einer wirksamen Funktionsweise des SRM und einem reibungslosen Aufbau des Fonds liegt darin, dass alle Institute ihre jährlichen Beiträge zum Fonds rechtzeitig und in voller Höhe einzahlen.

(12)

Gemäß Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 werden die vom Ausschuss berechneten Beiträge zum Fonds von den nationalen Abwicklungsbehörden erhoben und gemäß dem Übereinkommen auf den Fonds übertragen. Zu den vom Ausschuss festgelegten Datenformaten und Darstellungsformen kann auch die Forderung gehören, dass alle von den Instituten zu meldenden Daten, insbesondere die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Daten, durch einen Prüfer oder gegebenenfalls durch die zuständige Behörde bestätigt werden.

(13)

Gemäß Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 muss der Ausschuss bei der Heranziehung des risikoadjustierten Beitrags für die Berechnung der einzelnen Beiträge den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren und darf keine Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten auslösen. Der risikoadjustierte Beitrag beruht auf den in Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien. Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist die Inanspruchnahme des Fonds abhängig von dem Inkrafttreten des Übereinkommens. Gemäß dem Übereinkommen werden die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten erhobenen Beiträge den ihnen jeweils entsprechenden Kammern zugewiesen. Die Kammern werden während eines Übergangszeitraums von acht Jahren schrittweise zusammengeführt, so dass sie am Ende des Übergangszeitraums aufhören zu bestehen.

(14)

Der Umstand, dass einerseits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Beiträge auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnet werden, und dass andererseits gemäß dem Übereinkommen die Deckung gewisser Risiken, die innerhalb eines nationalen Bankensektors miteinander verknüpft sind, während des darin genannten Übergangszeitraums nur schrittweise zusammengelegt wird, kann Auswirkungen auf die Marktwahrnehmung einiger Institute und somit auf ihre Finanzlage im Sinne des Artikels 103 Absatz 7 Buchstabe c der Richtlinie 2014/59/EU haben und daher ihr Risikoprofil beeinträchtigen. Darüber hinaus könnte ein System, das vorübergehend auf Kammern beruht, die relative Bedeutung von Instituten für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft insgesamt beeinflussen, wie in Artikel 103 Absatz 7 Buchstabe g der Richtlinie 2014/59/EU dargelegt. Die Bedeutung der Institute für die Stabilität des Finanzsystems oder die Wirtschaft sollte jeweils für den Mitgliedstaat, in dem sich das Institut befindet (d. h. der erwartete Verlust für den Teil der Kammer, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist), und für die Bankenunion als Ganzes (d. h. der erwartete Verlust für den Teil der Kammer, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist) bestimmt werden. Dies würde dazu beitragen, dass der risikoadjustierte Beitrag der erwarteten Inanspruchnahme der Finanzmittel der jeweiligen Kammer, die nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind, während des Übergangszeitraums entspricht.

(15)

Eine Anpassungsmethode, die den in Erwägungsgrund 14 dargelegten Umständen angemessen Rechnung trägt und die daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt und Verzerrungen zwischen den Strukturen der Bankensektoren der Mitgliedstaaten vermeidet, sollte bis zu dem Zeitpunkt eingeführt werden, zu dem alle im Voraus erhobenen Beiträge für den Fonds vollständig Gegenstand der gemeinsamen Nutzung sind. Die Methode zur Berechnung der Beiträge sollte daher in einer Weise angepasst werden, die dem Rhythmus der Zusammenlegung des Fonds entspricht. Demgemäß sollte die Berechnung der Beiträge, die dem Teil, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Kriterien stützen, während — in Abweichung von dem in Artikel 102 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Zeitraum — die Berechnung der Beiträge, die dem Teil der Kammern, der nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung ist, zuzuweisen sind, sich auf die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien und auf eine Zielausstattung stützen sollte, die über einen Zeitraum definiert wurde, der der in der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegten Aufbauphase entspricht.

(16)

Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des Fonds beeinträchtigen. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen sollten nur im Fall einer Abwicklungsmaßnahme abgerufen werden, an der der Fonds beteiligt ist. Während der Aufbauphase sollte der Ausschuss unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, aufteilen. Diese Zahlungsverpflichtungen sollten in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko, die nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die Zwecke der Inanspruchnahme des Fonds vorbehalten sind, abgesichert sein.

(17)

Gemäß Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ist bei dem Verhältnis zwischen dem Pauschalbeitrag und den risikobereinigten Beiträgen auf eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Banken zu achten. Entsprechend sollten spezifische Vorkehrungen für die Festlegung der von kleinen Instituten zu zahlenden Beiträge vorgesehen werden.

(18)

Institute, die nicht in die in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannte Kategorie der kleinen Institute fallen und deren Summe der Vermögenswerte nicht mehr als 3 000 000 000 EUR beträgt, sind mit einem geringeren Risiko behaftet als große Institute und stellen in den meisten Fällen kein systemisches Risiko dar; daher ist es weniger wahrscheinlich, dass sie abgewickelt werden müssen und folglich sinkt auch die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Fonds in Anspruch nehmen werden. Daher ist es angebracht, eine vereinfachte Berechnung der von diesen Instituten zu zahlenden Beiträge einzuführen. Dies würde auch mögliche kurzfristige Änderungen der Rechtsform verhindern, die diese Institute anstreben könnten, um für die Anwendung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in Frage zu kommen. Diese Berechnung sollte eine auf einen Pauschalbetrag gestützte Komponente beinhalten. Dieses System sollte Verzerrungen zwischen Instituten vermeiden und eine ausgewogene Verteilung der Beiträge zwischen den verschiedenen Arten von Instituten erreichen. Ferner würde es die durch die Erhebung der einzelnen Beiträge von diesen Instituten entstehende administrative und finanzielle Belastung abmildern.

(19)

Die Kommission wird im Zuge der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 auch die Art und Weise der Umsetzung der vorliegenden Verordnung prüfen, um erforderlichenfalls eine Anpassung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen zu ermöglichen.

(20)

Die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gilt gemäß ihrem Artikel 99 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2016. Ab dem 1. Januar 2015 übermittelt der Ausschuss dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jedoch monatlich einen in seiner Plenarsitzung verabschiedeten Bericht, in dem er angibt, ob die Voraussetzungen für die Übertragung der auf nationaler Ebene erhobenen Beiträge erfüllt sind. Wird aus diesen Berichten deutlich, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Beiträge auf den Fonds nicht erfüllt sind, wird die Frist für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf die Beiträge an den Fonds ab dem 1. Dezember 2015 jeweils um einen Monat verschoben. Daher sollte die vorliegende Verordnung auch ab demselben Zeitpunkt gelten, zu dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 anwendbar wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der Modalitäten der Umsetzung der dem Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden „Ausschuss“) übertragenen Verpflichtung, die Beiträge zu berechnen, welche die einzelnen Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 an den einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) abzuführen haben sowie der Methodik für die Berechnung dieser Beiträge.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Institute, von denen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 Beiträge erhoben werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der unter den Nummern 2 und 11 dieses Artikels vorgesehenen Begriffsbestimmungen. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

1.

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ teilnehmende Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

2.

„jährliche Zielausstattung“ den Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, die für jeden Beitragszeitraum gemäß dem Verfahren nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vom Ausschuss festgesetzt werden, um die Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 jener Verordnung sicherzustellen;

3.

„jährlicher Beitrag“ den in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Betrag, der im Beitragszeitraum jedes Jahr vom Ausschuss berechnet und von den nationalen Abwicklungsbehörden bei allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten, erhoben wird;

4.

„Beitragszeitraum“ ein Kalenderjahr;

5.

„Abwicklungsbehörde von nicht am SRM teilnehmenden Mitgliedstaaten“ die Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU oder jede andere Behörde, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Artikel 100 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2014/59/EU benannt wird;

6.

„gedeckte Einlagen“ die Einlagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU unter Ausschluss von vorübergehend hohen Guthaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie;

7.

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehungsweise gegebenenfalls die Europäische Zentralbank.

Artikel 4

Berechnung der jährlichen Beiträge

Nach Anhörung der EZB oder der nationalen zuständigen Behörden und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden berechnet der Ausschuss für jeden Beitragszeitraum auf der Grundlage der jährlichen Zielausstattung den jährlichen Beitrag, der von jedem Institut zu entrichten ist. Die jährliche Zielausstattung wird unter Bezugnahme auf die Zielausstattung des Fonds gemäß Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und im Einklang mit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 dargelegten Methodik festgelegt.

Artikel 5

Mitteilungspflichten des Ausschusses

(1)   Der Ausschuss teilt den nationalen Abwicklungsbehörden seine Entscheidungen über die Berechnung der jährlichen Beiträge für die Institute mit, die im Hoheitsgebiet, für das die betreffende Abwicklungsbehörde zuständig ist, zugelassen sind.

(2)   Nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 unterrichtet jede nationale Abwicklungsbehörde jedes Institut, das in ihrem Mitgliedstaat zugelassen ist, über die vom Ausschuss getroffene Entscheidung über die Berechnung des von diesem Institut zu entrichtenden jährlichen Beitrags.

Artikel 6

Berichterstattung

Der Ausschuss legt die Datenformate und Darstellungsformen fest, die die Institute zu verwenden haben, um die für die Berechnung der jährlichen Beiträge benötigten Informationen zu übermitteln, um eine bessere Vergleichbarkeit der beigebrachten Informationen und eine effektive Verarbeitung der erhaltenen Informationen zu erreichen.

Artikel 7

Abruf von unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen

(1)   Die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 darf in keiner Weise die finanzielle Kapazität und die Liquidität des Fonds beeinträchtigen.

(2)   Wenn der Fonds gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 an einer Abwicklungsmaßnahme beteiligt ist, ruft der Ausschuss alle oder einen Teil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ab, um den Anteil der unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen an den verfügbaren Finanzmitteln des Fonds wiederherzustellen, der vom Ausschuss im Rahmen des Schwellenwerts nach Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegt wurde.

Sobald der Fonds den mit den abgerufenen unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen verbundenen Beitrag ordnungsgemäß erhält, wird die Sicherheit, durch die solche Zahlungsverpflichtungen abgesichert sind, zurückgegeben. Falls der Fonds den erforderlichen Geldbetrag nicht bei der ersten Anfrage ordnungsgemäß erhält, beschlagnahmt der Ausschuss die Sicherheit, durch welche die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 abgesichert ist.

(3)   Die unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen eines Instituts, das nicht mehr in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 fällt, werden aufgehoben und die Sicherheit, durch welche diese Zahlungsverpflichten abgesichert ist, wird zurückgegeben.

Artikel 8

Besondere Anpassungen in der Aufbauphase

(1)   Abweichend von Artikel 4 dieser Verordnung werden die jährlichen Beiträge der in Artikel 2 genannten Institute während der Aufbauphase im Sinne von Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nach folgender angepasster Methodik berechnet:

a)

Im ersten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 60 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 40 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

b)

im zweiten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 40 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 60 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

c)

im dritten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 33,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 66,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

d)

im vierten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 26,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 73,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

e)

im fünften Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 20 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 80 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

f)

im sechsten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 13,33 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 86,67 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

g)

im siebten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 6,67 % ihres gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beitrags und 93,33 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags;

h)

im achten Jahr der Aufbauphase zahlen die betreffenden Institute 100 % ihres gemäß den Artikeln 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung berechneten jährlichen Beitrags.

(2)   Während der Aufbauphase trägt der Ausschuss bei der Berechnung der einzelnen Beiträge jedes Instituts den Beiträgen, die von den teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 103 und 104 der Richtlinie 2014/59/EU erhoben und nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens auf den Fonds übertragen wurden, dadurch Rechnung, dass sie von dem von jedem Institut zu entrichtenden Betrag abgezogen werden.

(3)   Während der Aufbauphase gestattet der Ausschuss unter normalen Umständen die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen auf Antrag eines Instituts. Der Ausschuss teilt die Inanspruchnahme unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen gleichmäßig auf die Institute, die sie beantragen, auf. Die aufgeteilten unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen belaufen sich auf mindestens 15 % aller Zahlungsverpflichtungen des Instituts. Bei der Berechnung der jährlichen Beiträge der einzelnen Institute stellt der Ausschuss sicher, dass die Summe dieser unwiderruflichen Zahlungsverpflichtungen in einem bestimmten Jahr 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge nicht übersteigt.

(4)   Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die gemäß Artikel 103 der Richtlinie 2014/59/EU und Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 berechneten jährlichen Beiträge auf der Grundlage einer Zielausstattung festgesetzt, die für einen der Aufbauphase entsprechenden Zeitraum bestimmt wird.

(5)   Unbeschadet des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 zahlen während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3 000 000 000 EUR beträgt, für die ersten 300 000 000 EUR der Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50 000 EUR. Für die Summe der Verbindlichkeiten minus Eigenmittel und gedeckte Einlagen, die über den Betrag von 300 000 000 EUR hinausgeht, entrichten die Institute einen Beitrag gemäß den Artikeln 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2016 oder ab dem Zeitpunkt, an dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 der genannten Verordnung anwendbar wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(4)  Delegierte Verordnung der Kommission (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/82 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 eingereiht wird (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Dabei handelte sich um Wertzölle in Höhe von 6,6 bis 42,7 %.

(2)

Mit dem Beschluss 2008/899/EG (3) nahm die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Preisverpflichtungen an, die sechs chinesische ausführende Hersteller (einschließlich einer Gruppe ausführender Hersteller) zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters angeboten hatten.

(3)

Mit dem Beschluss 2012/501/EU (4) widerrief die Kommission die Verpflichtung, die von einem ausführenden Hersteller, namentlich Laiwu Taihe Biochemistry Co. Ltd (im Folgenden „Laiwu“), angeboten worden war.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(4)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (5) der ursprünglichen Maßnahmen erhielt die Kommission am 2. August 2013 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von SA Citrique Belge und Jungbunzlauer Austria AG (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die 100 % der Unionsproduktion von Zitronensäure entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung

(6)

Außerdem reichten die Antragsteller einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, der sich auf die Untersuchung von Dumping in Bezug auf Laiwu beschränkte. Die Antragsteller legten Anscheinsbeweise vor, wonach Laiwu seit dem letzten Untersuchungszeitraum seine Produktionskapazität erhöht und sein Produktangebot erweitert habe.

(7)

Da Laiwu in der Ausgangsuntersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, legten die Antragsteller eine Berechnung der Dumpingspanne vor, die angesichts des angeblichen Fehlens repräsentativer Inlandsverkäufe auf einem Vergleich zwischen einem ermittelten Normalwert (Herstellkosten, Vertriebs-, Gemein- und Verwaltungskosten sowie Gewinne) in der VR China und dem Preis von Laiwu für Ausfuhren in die Union beruhte. Daraus ergab sich, dass die Dumpingspanne anscheinend höher ist als die derzeitigen Maßnahmen. Die Antragsteller führten daher an, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die auf der früher ermittelten Dumpingspanne basiere, zum Ausgleich des schädigenden Dumpings nicht ausreichend sei. Ferner brachten die Antragsteller vor, dass Laiwu möglicherweise keinen Anspruch mehr auf Marktwirtschaftsbehandlung habe.

1.4.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung und von Interimsüberprüfungen

(8)

Am 30. November 2013 leitete die Kommission eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China (im Folgenden „betroffenes Land“) ein und veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union  (6) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). Die Einleitung umfasste:

eine Auslaufüberprüfung, eingeleitet auf der Basis von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung;

eine teilweise Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung des Dumpings von Laiwu, eingeleitet auf der Basis von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung;

eine teilweise Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung der Art der Maßnahmen, eingeleitet auf Initiative der Kommission auf der Basis von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung und

eine teilweise Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung der Schädigung, eingeleitet auf Initiative der Kommission auf der Basis von Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

1.5.   Interessierte Parteien

(9)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden interessierte Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, damit sie an der Untersuchung mitarbeiten können. Ferner unterrichtete die Kommission eigens die Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller, die chinesischen Behörden, die ihr bekannten Einführer und Verwender über die Einleitung der Überprüfungen und forderte sie zur Mitarbeit auf. In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Kanada als Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ins Auge fasse. Daher informierte die Kommission auch die Hersteller in Kanada über die Einleitung der Überprüfungen und forderte sie zur Mitarbeit auf.

(10)

Die interessierten Parteien hatten die Möglichkeit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(11)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass die ausführenden Hersteller und Einführer möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung in die Stichprobe aufgenommen werden.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Einführer

(12)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(13)

Sechs unabhängige Einführer legten die benötigten Informationen vor und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei unabhängigen Einführern, und zwar ausgehend von der größten Menge der Einfuhren in die Union. Nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung wurden alle bekannten Einführer zur Stichprobenbildung von ihr konsultiert. Keiner übermittelte eine Stellungnahme.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(14)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage aller in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Ferner ersuchte sie die Mission der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(15)

Aus dem betroffenen Land legten neun ausführende Hersteller, von denen zwei miteinander verbunden waren, die geforderten Informationen vor und erklärten sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Angesichts der Komplexität des Falles und der Struktur des betroffenen Wirtschafszweigs befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht notwendig war. Kein ausführender Hersteller nahm zur Stichprobenbildung Stellung. Sieben der neun ausführenden Hersteller übermittelten ausgefüllte Fragebogen; zwei zogen ihre Zusage zur Mitarbeit zurück.

1.7.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) — Antragsformular

(16)

Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung sandte die Kommission das MWB-Antragsformular an Laiwu.

1.8.   Beantwortung des Fragebogens

(17)

Die Kommission sandte Fragebogen an die sieben mitarbeitenden ausführenden Hersteller, um die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu bewerten. Die sieben ausführenden Hersteller antworteten. Die Kommission sandte einen gesonderten Fragebogen an Laiwu, um die dauerhafte Veränderung der Umstände in Bezug auf das Dumping zu bewerten. Das Unternehmen antwortete.

1.9.   Kontrollbesuche

(18)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Dumpings, der daraus resultierenden Schädigung und die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

a)   Unionshersteller

S.A. Citrique Belge N.V., Tienen, Belgien,

Jungbunzlauer Austria AG, Wien, Österreich,

Jungbunzlauer Ladenburg GmbH, Ladenburg, Deutschland;

b)   Einführer

Azelis SA, Luxemburg, Luxemburg,

RFI Food Ingredients Handelsgesellschaft mbH, Düsseldorf, Deutschland;

c)   Verwender

Bristol-Myers Squibb France Sarl, Rueil Malmaison, Frankreich,

Procter & Gamble International Operations, Petit Lancy, Schweiz,

Reckitt Benckiser (ENA) BV, Schiphol, Niederlande;

d)   ausführende Hersteller in der VR China

Cofco Biochemical (Anhui) Co., Ltd., Bengbu,

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd., Laiwu,

RZBC Group, Rizhao,

Weifang Ensign Industry Co., Ltd., Changle, Weifang;

e)   Hersteller im Vergleichsland

Jungbunzlauer Canada Inc., Port Colborne, Kanada.

1.10.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(19)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(20)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Zitronensäure (einschl. tri-Natriumcitrat-Dihydrat) mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (im Folgenden „betroffene Ware“) eingereiht wird.

(21)

Zitronensäure wird als Säuerungsmittel und pH-Regulator für eine Vielzahl von Anwendungen genutzt, beispielsweise in Getränken, Lebensmitteln, Reinigungsmitteln, Kosmetika und Arzneimitteln. Die Hauptrohstoffe für ihre Herstellung sind Zucker/Melasse, Tapioka, Mais oder Glukose (aus Getreide) und verschiedene Agenzien für die mikrobielle Submersfermentation von Kohlehydraten.

2.2.   Gleichartige Ware

(22)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

1.

die betroffene Ware,

2.

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Ware,

3.

die in Kanada (Vergleichsland) hergestellte und auf dem kanadischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

4.

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(23)

Die Kommission entschied daher, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

3.   DUMPING

3.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Rahmen der Auslaufüberprüfung

(24)

Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob Dumping vorlag und ob bei einem etwaigen Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China das Dumping wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde.

3.1.1.   Normalwert

—   Vergleichsland

(25)

Da die VR China als Nichtmarktwirtschaftsland betrachtet wird, wurde der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung anhand des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft bestimmt. Für diesen Zweck musste ein Vergleichsland ausgewählt werden (siehe Erwägungsgrund 9).

(26)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie Kanada als ein angemessenes Vergleichsland ins Auge fasse, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen. Keiner übermittelte eine Stellungnahme.

(27)

In der Ausgangsuntersuchung diente Kanada als Vergleichsland. Da es sich bei dem zur Mitarbeit bereiten kanadischen Unternehmen um den einzigen Hersteller von Zitronensäure in Kanada handelte und es mit einem der antragstellenden Hersteller verbunden war, untersuchte die Kommission Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit anderen ihr bekannten Erzeugerländern wie den USA, Brasilien, Thailand und der Ukraine. Ein brasilianisches und ein thailändisches Unternehmen bekundeten ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit, doch beantworteten sie den Fragebogen letztlich nicht. Nur der einzige kanadische Hersteller von Zitronensäure lieferte die geforderten Angaben.

(28)

Anders als die USA, Brasilien, Thailand und die Ukraine erhebt Kanada derzeit keine Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Zitronensäure. Zudem liegt der Regelzollsatz bei 0 % (7).

(29)

Da auf dem kanadischen Markt freier Wettbewerb herrscht, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Kanada nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ein angemessenes Vergleichsland ist. Die Kommission bestimmte den Normalwert auf der Grundlage der inländischen Verkäufe des kanadischen Herstellers an unabhängige Abnehmer.

(30)

Ein Warentyp wurde nicht im Vergleichsland hergestellt und verkauft und konnte daher nicht mit dem in der VR China hergestellten und in die Union ausgeführten Warentyp in Übereinstimmung gebracht werden. Daher musste der Normalwert für diesen Warentyp nach Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten der gleichartigen Ware des Herstellers im Vergleichsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie für Gewinne rechnerisch ermittelt werden.

3.1.2.   Ausfuhrpreis

(31)

Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich von unabhängigen Abnehmern in der Union gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise. Alle mitarbeitenden ausführenden Hersteller mit Ausnahme von Laiwu tätigten ihre Ausfuhren gemäß der Verpflichtung direkt an unabhängige Abnehmer.

3.1.3.   Vergleich

(32)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der mitarbeitenden ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.

(33)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und/oder Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für: Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen.

3.1.4.   Dumpingspanne

(34)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(35)

Auf dieser Grundlage ergaben sich im UZÜ Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, von bis zu 38 %.

(36)

Die Mitarbeit wurde als hoch eingestuft, weil die Ausfuhren der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im UZÜ fast die gesamten Ausfuhren in die Union ausmachten.

(37)

Diese Berechnung ergab Dumping sogar für ausführende Hersteller, die Verpflichtungen unterlagen. Es wird daran erinnert, dass der Mindesteinfuhrpreis (im Folgenden „MEP“) in den Verpflichtungen auf dem nicht schädigenden Preis (Regel des niedrigeren Zolls) basierte und die Verpflichtungen somit das in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumping nicht vollständig aufhoben.

3.2.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

3.2.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(38)

Mit Blick auf die Ermittlung der Ausfuhrpreise wurde in dieser Untersuchung versucht festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Die Untersuchung darf sich nicht nur auf das bisherige Verhalten der Ausführer beschränken, sondern muss auch der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhrpreise Rechnung tragen. Mit anderen Worten muss also geprüft werden, ob die bisherigen Ausfuhrpreise zuverlässige Anhaltspunkte für die wahrscheinlichen künftigen Ausfuhrpreise sind. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass fünf Unternehmen gemäß einer Verpflichtung Ausfuhren in die Union tätigen. Die Kommission untersuchte daher, ob das Bestehen derartiger Preisverpflichtungen die Höhe der früheren Ausfuhrpreise beeinflusst hat und somit keine zuverlässigen Hinweise für das künftige Ausfuhrverhalten liefern.

(39)

Um festzustellen, ob die Preise der Ausfuhren in die Union zuverlässig waren, und angesichts des Bestehens von Verpflichtungen wurden die Preise der Ausfuhren in die Union im Verhältnis zu den MEP in den Verpflichtungen analysiert. Denn es musste festgestellt werden, ob die Preise der Ausfuhren in die Union hauptsächlich wegen der in den Verpflichtungen festgesetzten MEP in einer bestimmten Höhe festgesetzt wurden, und aufgrund dieses Sachverhalts, ob sie dauerhaft waren oder nicht. Diesbezüglich ging die Kommission der Frage nach, ob die Preise der Ausfuhren in die Union auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts auf der Ebene der einzelnen Unternehmen erheblich höher waren als der MEP. Ferner prüfte die Kommission, in welchem Verhältnis diese Preise zu den Preisen der Ausfuhren in Drittländer standen.

(40)

Bei allen Unternehmen, die eine Verpflichtung eingegangen waren, entsprachen die Preise der Ausfuhren in die Union im Durchschnitt den MEP. Außerdem waren die Preise ihrer Ausfuhren in die Union erheblich höher als die Preise ihrer Ausfuhren in Drittländer. Folglich dürften sich ohne Verpflichtungen die Preise der Ausfuhren in die Union dem Preisniveau der Ausfuhren in Drittländer nähern.

(41)

Daher musste davon ausgegangen werden, dass im UZÜ die Preise der Ausfuhren in die Union der Unternehmen, die eine Verpflichtung eingegangen waren, von den Verpflichtungen beeinflusst wurden und somit nicht zuverlässig genug waren, um im Rahmen der Auslaufüberprüfung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings festzustellen.

(42)

Angesichts fehlender zuverlässiger Ausfuhrpreise für diese chinesischen ausführenden Hersteller aufgrund der in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen prüfte die Kommission eine andere Möglichkeit zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für die Zwecke der Ermittlung, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Angesichts der Tatsache, dass die ausführenden Hersteller Zitronensäure auf dem Weltmarkt verkauften, untersuchte die Kommission, ob die von allen Drittländern tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise im UZÜ gedumpt waren.

(43)

Die Kommission verglich diese Ausfuhrpreise mit dem für das Vergleichsland ermittelten Normalwert (siehe Erwägungsgründe 26 ff.). Die so ermittelten Dumpingspannen lagen zwischen 43 und 85 %. Diese Dumpingspannen sind höher als die auf der Grundlage der Preise der Ausfuhren in die Union im UZÜ ermittelten Spannen (siehe Erwägungsgrund 36).

3.2.2.   Produktionskapazität und Verbrauch im betroffenen Land

(44)

Im Überprüfungsantrag schätzten die Antragsteller, dass die Produktionskapazität von Zitronensäure in der VR China höher sei als der gesamte Jahresbedarf an Zitronensäure in der EU. Die Gesamtkapazität für Zitronensäure wurde auf 1 800 000 Tonnen geschätzt. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Antragsteller die Kapazitätsreserven zu hoch einschätzten.

(45)

Dennoch zeigte die Untersuchung, dass die chinesischen ausführenden Hersteller tatsächlich über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen. Die Kapazitätsreserven der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China liegen bei rund 192 000 Tonnen, was etwa 41 % des EU-Verbrauchs entspricht.

(46)

Zudem wurde in einer industriespezifischen Studie (IHS Chemical Economics Handbook (8)), auf die während der Untersuchung von verschiedenen Parteien Bezug genommen wurde, die gesamte Jahreskapazität in der VR China für 2012 auf einen Wert geschätzt, der den Gesamtverbrauch auf dem Unionsmarkt um ein Vielfaches übersteigt. Dem Bericht zufolge entfielen 2012 auf die VR China 59 % der Weltproduktion, ferner 69 % der weltweiten Kapazitäten, 74 % der Ausfuhren und 12 % des Verbrauchs (9). Diese Daten legen nahe, dass die VR China insgesamt über erhebliche Produktionskapazitäten verfügt.

(47)

Während der Verbrauch in der VR China steigen dürfte, wird im IHS Chemical Economics Handbook davon ausgegangen, dass der chinesische Jahresverbrauch insgesamt weit unter dem des Unionsmarkts liegt. Das Wachstum bis 2018 wird nicht zu einem Wert führen, der über dem des derzeitigen Verbrauchs in der Union liegt.

(48)

Diese Daten bestätigen, dass die chinesische Produktion und Kapazität vornehmlich auf den Export ausgerichtet ist.

3.2.3.   Verhältnis zwischen den Preisen in der Union und den Preisen im betroffenen Land

(49)

Die während der Untersuchung gewonnenen Daten zu den Preisen für Zitronensäure ergaben, dass die chinesischen Inlandspreise rund 48 % niedriger waren als die entsprechenden Preise auf dem gesamten Unionsmarkt.

(50)

Damit bleibt der Unionsmarkt für die Ausfuhren chinesischer ausführender Hersteller attraktiv.

3.2.4.   Verhältnis zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und den Preisen auf dem Unionsmarkt

(51)

Im UZÜ waren die Preise für Ausfuhren in Drittlandsmärkte durchschnittlich 40 % niedriger als die entsprechenden Preise auf dem Unionsmarkt.

(52)

Im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen ergibt sich für die chinesischen Ausführer ein starker preisbezogener Anreiz, ihre Ausfuhren auf den Unionsmarkt umzuleiten.

(53)

Diese Schlussfolgerung wird weiter untermauert durch die Preise der von Laiwu getätigten Ausfuhren in die Union sowie durch den Unterschied zwischen den Preisen der Ausfuhren von Laiwu in die Union und denen der entsprechenden Ausfuhren in Drittländer.

(54)

Die niedrigen Preise der Ausfuhren in die Union in begrenzten Mengen durch die ausführenden Hersteller, die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeiteten, stützten die oben angeführte Schlussfolgerung.

3.2.5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(55)

Die gesamte Produktionskapazität (einschl. Kapazitätsreserven) in der VR China im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts legt nahe, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen die Ausfuhren in die Union steigen würden. Diese Ausfuhren dürften zu erheblich gedumpten Preisen fortgesetzt werden.

(56)

Nach der Unterrichtung stellten interessierte Parteien die Feststellungen, wonach die in den vergangenen Jahren im Rahmen der MEP-Verpflichtungen auf dem EU-Markt angewandten Preise nicht haltbar seien und daher erheblich fallen und sich sogar den Preisen von Drittlandsausfuhren nähern würden, infrage. Ferner bezweifelten sie, dass chinesische Ausfuhren, die stabil seien, zunehmen und weiter zu gedumpten Preisen erfolgen dürften, wenn keine neuen Maßnahmen getroffen würden. Die Untersuchung ergab jedoch eindeutig, dass das Dumping selbst auf der Grundlage von Ausfuhrpreisen, die als nicht zuverlässig gelten, weil sie aufgrund des MEP der Verpflichtungen höher als normal sind, anhält. Es konnte festgestellt werden, dass diese Preise bei allen ausführenden Herstellern die Verpflichtungen unterlagen, erheblich höher waren als die Preise für Ausfuhren auf andere Märkte. Diese ausführenden Hersteller tätigen Ausfuhren in der Regel zu niedrigeren Preisen als den Preisen für die EU. Außerdem wird daran erinnert, dass in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, dass gedumpte Niedrigpreis-Einfuhren aus der VR China in die Union zwischen 2004 und dem Zwölfmonatszeitraum bis Juni 2007 (Zeitraum der Ausgangsuntersuchung) um 37 % zunahmen (10). All diese Fakten zusammen mit den erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China, die nicht infrage gestellt wurden, untermauern eindeutig die Feststellung, dass die Ausfuhren in die Union im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen weiter zu gedumpten Preisen und in größeren Mengen erfolgen dürften.

3.3.   Teilweise — auf Laiwu beschränkte — Interimsüberprüfung

3.3.1.   Normalwert

3.3.1.1.   Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“)

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelte die Kommission, ob der Normalwert nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt werden könnte, wenn Laiwu die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt und dem Unternehmen somit MWB gewährt werden könnte.

(58)

Nur zur besseren Übersicht folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Geschäftsentscheidungen und Kosten beruhen auf Marktwerten, und der Staat greift diesbezüglich nicht nennenswert ein; die Kosten der wichtigsten Inputs beruhen im Wesentlichen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Rechtssicherheit und Stabilität und

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(59)

Um feststellen zu können, ob die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung eingehalten wurden, forderte die Kommission Laiwu auf, ein MWB-Antragsformular auszufüllen. Laiwu antwortete fristgerecht. Die Kommission überprüfte die vorgelegten Angaben im Betrieb von Laiwu.

(60)

Die Kommission stellte fest, dass Laiwu die MWB-Kriterien 2 und 3 nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht erfüllte.

(61)

In Bezug auf Kriterium 2 gelang es dem Unternehmen nicht nachzuweisen, dass es über eine vollständige Buchführung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen verfügt. Zudem fehlten in den Büchern Nachweise, die ihre Richtigkeit und Vollständigkeit belegen. Das Unternehmen konnte keine Nachweise für bestimmte Buchungen in seinen Büchern vorlegen. Außerdem enthielten seine Abschlüsse für bestimmte Zeiträume keine Eigenkapitalveränderungsrechnung. Diese Defizite verletzten den Grundsatz der glaubwürdigen Darstellung der Buchführungsdaten und der Abschlüsse und, was noch wesentlicher ist, wurden nicht vom Buchprüfer aufgedeckt. Entsprechend erfolgte weder die Buchführung noch die Buchprüfung nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen.

(62)

Laiwu brachte vor, dass seine Bücher nach den chinesischen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen eindeutig genug seien. Das Unternehmen argumentierte weiter, dass sich die in der MWB-Unterrichtungsunterlage genannten Inkohärenzen nicht auf die Zuverlässigkeit der Buchführung auswirken würden. Das Unternehmen war der Ansicht, dass die Verbuchungsvorschriften nach ihrem Zweck (z. B. zum Schutz von Investoren) betrachtet werden sollten.

(63)

Die Kommission verweist darauf, dass nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung die Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen müssen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wird. Dies ist in der Tat eine formale Voraussetzung. Entgegen den Behauptungen des Unternehmens muss die Buchführung unabhängig vom nach nationalem Buchführungsrecht bestimmten Status des Unternehmens internationalen Buchführungsgrundsätzen entsprechen.

(64)

Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Bücher von Laiwu nicht nach chinesischen Buchführungsgrundsätzen geführt wurden, weil der Buchprüfer den in Erwägungsgrund 61 dargelegten Verstoß gegen das chinesische Bilanzrecht nicht kommentiert hat.

(65)

Aus den vorstehenden Gründen mussten die Vorbringen zurückgewiesen werden.

(66)

In Bezug auf Kriterium 3 konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestehen. Genauer gesagt profitiert das Unternehmen als „Unternehmen im Bereich Hochtechnologie und neue Technologien“ von einer präferenziellen Körperschaftsteuerregelung, die seine finanzielle Lage erheblich beeinflusst.

(67)

Laiwu machte geltend, dass die präferenziellen Steuerregeln nicht nach dem MWB-Kriterium 3 bewertet werden dürften, da es sich um eine Form der Finanzhilfe handele.

(68)

Die Kommission merkt dazu an, dass mit der Bewertung nach dem MWB-Kriterium 3 festgestellt werden soll, ob für Hersteller nennenswerte Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems bestehen.

(69)

Die staatliche Hilfe für Laiwu in Form eines Vorzugssteuersatzes ist eine dauerhafte Hilfe nach Artikel 28 des 2007 verabschiedeten Körperschaftsteuergesetzes. Die Finanzhilfe wurde nach der Präambel der Verfassung der VR China eingeführt, in der es heißt: „The Party must uphold and improve the basic economic system, with public ownership playing a dominant role and different economic sectors developing side by side …“ (Die Partei muss das grundlegende Wirtschaftssystem, bei dem Staatsbesitz eine vorherrschende Rolle spielt und sich verschiedene Wirtschaftszweige nebeneinander entwickeln, aufrechterhalten und verbessern).

(70)

Mit der Finanzhilfe soll unter anderem Kapital zu Vorzugszinsen zur Verfügung gestellt werden. Dies führt zu einer Verzerrung der Kapitalmärkte. Es ist in der Tat so, dass ein Körperschaftsteuersystem, mit dem bestimmte von der Regierung als strategisch wichtige Unternehmen begünstigt werden, ein Hinweis darauf ist, dass es sich nicht um ein marktwirtschaftliches Steuersystem handelt, sondern um ein Steuersystem, das immer noch stark planwirtschaftlich beeinflusst wird (Merkmal eines nichtmarktwirtschaftlichen Systems). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Verzerrungen durch eine solche Steuerermäßigung zudem erheblich sind, weil sie den Vorsteuergewinnbetrag ändern, den das Unternehmen erzielen muss, um für Investoren attraktiv zu sein.

(71)

Aus den vorstehenden Gründen mussten die Vorbringen zurückgewiesen werden.

(72)

Die Kommission teilte Laiwu, den Behörden der VR China und den Antragstellern die Ergebnisse der MWB-Untersuchung mit. Die Kommission forderte diese auf, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorläufigen Feststellungen erforderlich gemacht hätten.

(73)

Laiwu brachte vor, dass die Kommission vorschlage, MWB aus Gründen zu verweigern, die von denen, die zur Einleitung der Untersuchung führten, abwichen. Nach Ansicht des Unternehmens hätte die Kommission die MWB-Bewertung auf das MWB-Kriterium 1 beschränken müssen.

(74)

Dazu ist zunächst anzumerken, dass in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c fünf kumulative Kriterien aufgelistet werden, die alle erfüllt sein müssen, damit MWB gewährt werden kann. Außerdem liegt die Beweislast bei dem Unternehmen, das MWB beantragt.

(75)

Ferner werden unter 5.2 der Einleitungsbekanntmachung (11) die Gründe für die Einleitung dargelegt, die sich auf eine Zunahme der Produktionskapazitäten bei Laiwu und auf eine breitere Palette seiner Verkäufe beziehen. Die Einleitungsbekanntmachung beschränkt die Untersuchung in keinster Weise auf die Bewertung des MWB-Kriteriums 1. Zudem werden für die Einleitung einer Untersuchung die Anscheinsbeweise für sich genommen geprüft. Bei der MWB-Bewertung nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird, wie unter 6.1.1.2 der Einleitungsbekanntmachung dargelegt, umfassend untersucht, ob ein bestimmter Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.

(76)

Schließlich verweist die Kommission darauf, dass Laiwu im vorgelegten MWB-Antragsformular angab, alle fünf MWB-Kriterien zu erfüllen. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung wird von einem Unternehmen, das MWB beantragt, verlangt, erfolgreich nachzuweisen, dass es unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., es liegt beim Unternehmen, den MWB-Antrag mit hinreichenden Beweisen angemessen zu begründen. Folglich wurde Laiwus Vorbringen zurückgewiesen.

(77)

Nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über ihre Analyse des MWB-Antrags nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c teilte die Kommission den betroffenen Parteien die endgültige Entscheidung über die MWB mit.

3.3.1.2.   Vergleichsland

(78)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung wurde der Normalwert für Laiwu auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt. Dazu wählte die Kommission Kanada als Drittland mit Marktwirtschaft (siehe Erwägungsgründe 26 ff.).

(79)

Die Kommission bestimmte den Normalwert auf der Basis der inländischen Verkäufe des kanadischen Herstellers an unabhängige Abnehmer.

3.3.2.   Ausfuhrpreis

(80)

Die Kommission ermittelte den Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der von unabhängigen Abnehmern in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise.

3.3.3.   Vergleich

(81)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk.

(82)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und/oder Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für: Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen.

3.3.4.   Dumpingspanne

(83)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(84)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 37,8 %.

3.3.5.   Dauerhafte Veränderung der Umstände

(85)

Nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Annahme vertretbar ist, dass sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings dauerhaft verändert haben.

(86)

Die Tatsache, dass sich Laiwu vom kleinsten zum größten Hersteller entwickelte, der Ausfuhren in die EU tätigt, wird als dauerhafte Veränderung betrachtet. Das Unternehmen bestätigte im Fragebogen zudem, dass es seine Ausfuhrmenge beibehalten und sein Ausfuhrgefüge nicht ändern wird.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(87)

Die gleichartige Ware wurde im UZÜ von zwei Herstellern in der Union gefertigt. Diese Unternehmen bilden den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(88)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur zwei Herstellern besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

4.2.   Unionsverbrauch

(89)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch durch Addition der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und der Einfuhren aus der VR China und anderen Drittländern auf der Grundlage von Eurostat-Daten und Fragebogenantworten.

(90)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verbrauch in Tonnen (Spanne)

450 000-500 000

430 000-480 000

470 000-520 000

450 000-500 000

Index

100

95

105

101

Quelle: Fragebogenantworten und Eurostat.

(91)

Der Verbrauch schwankte im Bezugszeitraum um +/– 5 %. Allerdings war im Bezugszeitraum kein klarer Trend zu erkennen.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(92)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Unionsverbrauchs festgestellt, wie in den Erwägungsgründen 88 ff. dargelegt.

(93)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

202 391

176 451

206 222

183 026

Index

100

87

102

90

Marktanteil (Spanne)

40 %-45 %

36 %-41 %

38 %-43 %

35 %-40 %

Marktanteil (Index)

100

92

97

90

Quelle: Eurostat.

(94)

Die Einfuhrmenge schwankte im Bezugszeitraum. Die Schwankungen scheinen bis zu einem gewissen Grad der Entwicklung des Unionsverbrauchs zu entsprechen. Im Jahr 2011, als der Verbrauch gering war, waren auch die chinesischen Einfuhren auf ihrem niedrigsten Stand. Im Jahr 2012, als der Verbrauch seinen Höchststand erreichte, erreichten auch die chinesischen Einfuhren ihren höchsten Stand.

(95)

Lediglich im UZÜ folgten die chinesischen Einfuhren nicht diesem Trend, denn im UZÜ waren sie rund 10 % niedriger als 2010 trotz eines vergleichbaren Unionsverbrauchs. Trotz dieses Rückgangs war der Marktanteil der chinesischen Einfuhren am Unionsmarkt mit 35 bis 45 % im gesamten Bezugszeitraum nach wie vor erheblich.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(96)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage von Eurostat-Daten. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrpreise

(EUR/Tonne)

 

2010

2011

2012

UZÜ

VR China

806

938

1 000

933

Index

100

116

124

116

Quelle: Eurostat

(97)

Die Preise für Einfuhren von Zitronensäure aus der VR China stiegen zwischen 2010 und 2012 um 24 % und gingen danach zwischen 2012 und dem UZÜ um 8 Prozentpunkte zurück. Im gesamten Bezugszeitraum folgten diese Preise der Entwicklung der Preise für Rohstoffe wie Mais.

(98)

Nach der Unterrichtung stellte eine interessierte Partei die Genauigkeit der Eurostat-Daten infrage, ohne hinreichende Beweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Dieses Argument konnte daher nicht akzeptiert werden.

(99)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch Vergleich:

1.

der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp der Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar auf der Stufe ab Werk, und

2.

den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp der von den mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in Rechnung gestellt wurden, und zwar auf CIF-Stufe (Kosten, Versicherung, Fracht) nach gebührender Berichtigung für Regelzölle und Einfuhrkosten.

(100)

Für die ausführenden Hersteller, die die in Erwägungsgrund 2 genannte Verpflichtung nicht eingegangen waren, wurde der Preis für den Vergleich herangezogen, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung gestellt wurde. Für die ausführenden Hersteller, die die Verpflichtung eingegangen waren, konnten die Preise, die dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union in Rechnung gestellt wurden, nicht herangezogen werden, weil sie von den Bedingungen der Verpflichtung beeinflusst wurden. Für diese Ausführer wurde die Preisunterbietung auf der Grundlage des Preises ermittelt, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in einem Drittland in Rechnung gestellt wurde.

(101)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, auch für Parteien, die keine Verpflichtung eingegangen seien, hätte der Preis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in einem Drittland in Rechnung gestellt worden sei, zur Ermittlung der Preisunterbietung herangezogen werden müssen. Die Untersuchung ergab jedoch, dass die Parteien, die keine Verpflichtung eingegangen waren, erheblich niedrigere Preise in Rechnung stellten als die Parteien, die eine Verpflichtung eingegangen waren. Dies zeigt, dass ihre Preise von der Verpflichtung nicht beeinflusst wurden und sie daher zur Feststellung der Preisunterbietung herangezogen werden können.

(102)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen in Bezug auf Provisionen und Entklumpen vorgenommen.

(103)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, dass eine Berichtigung in Bezug auf Entklumpen nicht mehr gerechtfertigt sei, da Entklumpen bei chinesischer Zitronensäure nicht mehr notwendig sei. Die Untersuchung ergab jedoch, dass, Entklumpen zwar nicht immer notwendig ist, es aber doch Fälle gibt, in denen es noch erforderlich ist, was diese Berichtigung rechtfertigt.

(104)

Für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller konnte die Preisunterbietung nicht unter Heranziehung der Preise je Warentyp ermittelt werden, dass diese Informationen nicht vorlagen. Deshalb wurde die Preisunterbietung durch einen Vergleich der gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise sowohl für die Unionshersteller als auch für die nicht mitarbeitenden ausführende Hersteller in der VR China ermittelt.

(105)

Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der Unionshersteller im UZÜ ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne zwischen 20 und 45 %

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Bemerkung

(106)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

4.4.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(107)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2010

2011

2012

UZÜ

Produktionsmenge in Tonnen (Spannen)

270 000-300 000

290 000-320 000

300 000-330 000

300 000-330 000

Index

100

106

108

107

Produktionskapazität in Tonnen (Spannen)

300 000-350 000

300 000-350 000

300 000-350 000

300 000-350 000

Index

100

101

101

101

Kapazitätsauslastung — Index

100

105

106

106

Quelle: Fragebogenantworten.

(108)

Die Entwicklung der Produktionsmenge verlief im Bezugszeitraum positiv. Sie stieg zwischen 2010 und 2011 um 6 % und veränderte sich nachfolgend geringfügig.

(109)

Da sich die Produktionskapazität kaum veränderte, folgte die Kapazitätsauslastung der Entwicklung der Produktionsmenge. Die Kapazitätsauslastung nahm zwischen 2010 und 2011 um 5 % zu und veränderte sich nachfolgend kaum.

4.4.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(110)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufsmenge insgesamt auf dem Unionsmarkt —Index

100

108

108

108

Marktanteil — Index

100

111

102

107

Quelle: Fragebogenantworten.

(111)

Zwischen 2010 und 2011 gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufsmenge um 8 % zu steigern. Danach blieb die Verkaufsmenge bis zum UZÜ stabil.

(112)

Der Marktanteil entwickelte sich im Bezugszeitraum mit einem Anstieg um 7 % ähnlich. 2011 und 2012 wirkten sich die in Erwägungsgrund 91 beschriebenen Schwankungen beim Unionsverbrauch auch auf den Marktanteil aus.

4.4.4.   Wachstum

(113)

Dem Wirtschaftszweig der Union gelang es, seine Verkaufsmenge um 8 % und seinen Marktanteil um 7 % zu steigern. Im selben Zeitraum nahm die Produktionsmenge in ähnlicher Weise zu. Der Wirtschaftszweig der Union war daher in der Lage, die Wachstumschancen durch eine Steigerung seines Marktanteils auf einem recht stabilen Markt zu nutzen.

4.4.5.   Beschäftigung und Produktivität

(114)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Beschäftigung und Produktivität

 

2010

2011

2012

UZÜ

Beschäftigtenzahl — Index

100

101

105

106

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten) — Index

100

105

102

101

Quelle: Fragebogenantworten.

(115)

Die Beschäftigung entwickelte sich im Bezugszeitraum mit einer Zunahme um 6 % positiv. Gleichzeitig war die Produktivität je Beschäftigten im gesamten Bezugszeitraum recht stabil.

4.4.6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(116)

Die festgestellten Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union wurden jedoch abgemildert, weil das Preisniveau vieler ausführender Hersteller in der VR China durch die Verpflichtung beeinflusst wurde. Bei den anderen ausführenden Herstellern wurden die schädlichen Auswirkungen durch die Zölle ausgeglichen. Daher kann der Schluss gezogen werden, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung durch das vergangene Dumping der ausführenden Hersteller in der VR China erholt hat.

4.4.7.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(117)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufspreise in der Union

 

2010

2011

2012

UZÜ

Verkaufspreis je Einheit in der Union (EUR/Tonne) — Spannen

1 000-1 150

1 050-1 200

1 150-1 300

1 150-1 300

Index

100

103

113

115

Produktionsstückkosten (EUR/Tonne) — Spannen

750-900

850-1 000

850-1 000

850-1 000

Index

100

113

111

115

Quelle: Fragebogenantworten.

(118)

Die gewogenen durchschnittlichen Produktionsstückkosten stiegen zwischen 2010 und 2011 um 13 % und danach um weitere 2 Prozentpunkte bis zum UZÜ.

(119)

Die Verkaufspreise entwickelten sich ähnlich, doch mit einer zeitlichen Verzögerung von rund einem Jahr. Der Wirtschaftszweig der Union konnte erst 2012 die 2011 entstandenen Kostensteigerungen vollständig an seine Abnehmer weitergeben. Dies führte 2011 zu einer geringeren Rentabilität, wie aus den Erwägungsgründen 120 ff. hervorgeht.

4.4.8.   Arbeitskosten

(120)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2010

2011

2012

UZÜ

Durchschnittslohn je Beschäftigten — Index

100

103

114

118

Quelle: Fragebogenantworten.

(121)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen um insgesamt 18 %, was in erster Linie auf die erhebliche Zunahme um 11 Prozentpunkte zwischen 2011 und 2012 zurückzuführen war.

4.4.9.   Lagerbestände

(122)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Lagerbestände

 

2010

2011

2012

UZÜ

Schlussbestand in Tonnen (Spannen)

14 000-16 000

14 000-16 000

17 000-19 000

22 000-24 000

Index

100

101

121

155

Quelle: Fragebogenantworten.

(123)

Die Schlussbestände der Unionshersteller erhöhten sich im Bezugszeitraum beträchtlich. Die höheren Bestandszahlen zum Ende des UZÜ wurden von saisonalen Faktoren beeinflusst. Während für die anderen Zeiträume der Schlussbestand Ende Dezember ermittelt wurde, wurde er am Ende des UZÜ Ende Juni ermittelt, kurz bevor die Nachfrage recht hoch ist, weil der Getränkeverbrauch steigt und die Produktion vor den anstehenden Sommerferien eher niedrig ist. Es ist daher normal, dass in dieser Zeit des Jahres die Schlussbestände etwas höher sind.

4.4.10.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(124)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2010

2011

2012

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Spanne)

12 %-17 %

7 %-12 %

12 %-17 %

12 %-17 %

Index

100

69

103

103

Cashflow — Index

100

50

86

80

Investitionen — Index

100

162

123

106

Kapitalrendite — Spanne

30 %-40 %

15 %-25 %

25 %-35 %

25 %-35 %

Index

100

59

93

90

Quelle: Fragebogenantworten.

(125)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Sie war fast im gesamten Bezugszeitraum stabil. Im gesamten Bezugszeitraum übertraf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Zielgewinnspanne.

(126)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Seine Entwicklung blieb im gesamten Bezugszeitraum auf einem zufriedenstellenden Niveau.

(127)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Ihre Entwicklung spiegelte im Großen und Ganzen die Entwicklung der Rentabilität wider und war fast im gesamten Bezugszeitraum zufriedenstellend.

(128)

Keiner der Unionshersteller berichtete von Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung im Bezugszeitraum.

4.4.11.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(129)

Die meisten Schadensindikatoren, wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Beschäftigung, Arbeitskosten und Verkaufspreise, entwickelten sich positiv. Während der Trend der Finanzindikatoren, wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite, einen uneinheitlichen Verlauf aufwies, sind die absoluten Werte zufriedenstellend und deuten nicht auf eine Schädigung hin.

(130)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung durch das frühere Dumping erholt hat und keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung mehr erleidet.

4.5.   Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(131)

Die aufgezeigten Trends bei den Preisen und Mengen der Einfuhren der betroffenen Ware aus China zeigen, dass, während die chinesischen Ausführer weiterhin eine starke Position auf dem Unionsmarkt innehatten, die geltenden Maßnahmen (Zoll und Verpflichtung) zu einem Preisanstieg und einem Mengenrückgang geführt haben. Hauptnutznießer dieser Entwicklung war der Wirtschaftszweig der Union, da andere Länder weiterhin nur begrenzt auf dem Markt präsent waren. Dies zeigt, dass die Beseitigung der Schädigung in erster Linie auf die geltenden Maßnahmen zurückzuführen ist.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 45 angegeben, verfügen die ausführenden Hersteller in der VR China über Kapazitätsreserven, mit denen sie ihre Ausfuhren rasch steigern können. Da die Preise auf dem EU-Markt zudem lukrativer sind als auf den meisten Drittlandsmärkten, ist es wahrscheinlich, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen auch beträchtliche Mengen, die derzeit in diese Länder ausgeführt werden, auf den EU-Markt umgeleitet werden könnten.

(133)

Außerdem haben bedeutende internationale Märkte, wie die USA, Brasilien, Thailand und die Ukraine, Antidumpingzölle gegen Zitronensäure aus der VR China eingeführt. Es wird daher für die ausführenden Hersteller aus der VR China schwieriger sein, auf diesen Märkten zu verkaufen als auf einem bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ungeschützten EU-Markt.

(134)

Ferner unterboten die Preise der ausführenden Hersteller aus der VR China, die keiner Preisverpflichtung unterlagen, die Preise der EU-Hersteller beträchtlich, und zwar um 20 bis 45 %. Ähnlich verhielt es sich auch bei den Preisen, die ausführende Hersteller, die Verpflichtungen unterlagen, Drittländern in Rechnung stellten: Auch diese unterboten die Preise des EU-Wirtschaftszweigs um 20 bis 39 %. Dies sind die Preise, mit denen die ausführenden Hersteller aus der VR China auf dem Unionsmarkt vermutlich tätig würden, wenn keine Maßnahmen getroffen würden.

(135)

Die Wahrscheinlichkeit von Niedrigpreisausfuhren aus der VR China bei einem Auslaufen der Maßnahmen wird durch die zahlreichen Antidumpinguntersuchungen betreffend Zitronensäure aus der VR China in anderen Ländern bestätigt (siehe Erwägungsgrund 133).

(136)

Die ausführenden Hersteller aus der VR China können ihren bereits beträchtlichen Marktanteil in bedeutendem Maße steigern, und zwar zu Preisen, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf Kosten des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterbieten.

(137)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, die ausführenden Hersteller aus der VR China würden ihre Preise wahrscheinlich nicht an die niedrigeren Preise auf anderen Drittlandsmärkten anpassen. Dieses Vorbringen wird jedoch nicht durch die in der Untersuchung ermittelten Fakten untermauert. Wie in Erwägungsgrund 134 angegeben, sind die Preisunterbietungsspannen, die für die ausführenden Hersteller aus der VR China festgestellt wurden, die keine Verpflichtungen für den Unionsmarkt eingegangen waren (20-45 %), den Spannen sehr ähnlich, die bei ausführenden Herstellern aus der VR China festgestellt wurden, die in Bezug auf Drittlandsmärkte Verpflichtungen eingegangen waren (20-39 %). Es ist daher wahrscheinlich, dass sich die chinesischen Preise auf dem Unionsmarkt ohne Antidumpingmaßnahmen den Preisen nähern würden, die die ausführenden Hersteller aus der VR China anderenorts berechnen.

(138)

Daher kann der Schluss gezogen werden, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich wäre.

5.   UNIONSINTERESSE

(139)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob eine auf den Ergebnissen dieser Auslaufüberprüfung beruhende Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China den Interessen der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender. Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

5.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(140)

Beide Unionshersteller, auf die zusammen 100 % der Unionsproduktion entfallen, arbeiteten bei dieser Untersuchung mit. Wie in Erwägungsgrund 130 festgestellt, hat sich der Wirtschaftszweig der Union von den Schädigungen durch das frühere Dumping erholt.

(141)

Aufgrund der geltenden Maßnahmen konnte sich der Wirtschaftszweig der Union von der früheren Schädigung erholen. Gleichzeitig hat der Wirtschaftszweig der Union den Nachweis erbracht, dass er rentabel arbeitet, wenn er nicht unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren unterliegt.

(142)

Gleichzeitig dürfte ein Außerkrafttreten der Maßnahmen zu größerem unfairem Wettbewerb durch gedumpte Einfuhren aus der VR China führen, wodurch die Wirtschaftstätigkeit der verbliebenen Hersteller in einem ansonsten rentablen Wirtschaftszweig bedroht wäre. Es wird daran erinnert, dass vor der Einführung der Maßnahmen gegen die chinesischen Einfuhren in der Union drei Hersteller schließen mussten.

(143)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass es im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union ist, die geltenden Maßnahmen beizubehalten.

5.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(144)

Wie in Erwägungsgrund 13 angegeben, reichten sechs unabhängige Einführer einen Stichprobenfragebogen ein. Die drei größten Einführer wurden in die Stichprobe einbezogen, ein Einführer legte jedoch letztlich keine aussagekräftigen Antworten vor. Die endgültige Stichprobe umfasste die verbleibenden zwei Einführer.

(145)

Beide Einführer handeln mit einer Vielzahl von Waren. Die Bedeutung von Zitronensäure für ihren Gesamtumsatz ist sehr unterschiedlich. Bei einem Einführer hat Zitronensäure nur einen unbedeutenden Anteil am Gesamtumsatz, während sie für den anderen Einführer eine der wichtigsten Waren darstellt.

(146)

Beide in die Stichprobe einbezogenen Einführer sind nicht nachdrücklich gegen die geltenden Maßnahmen, weisen jedoch darauf hin, dass der derzeitige MEP zu hoch sei und so für den Wirtschaftszweig der Union zu erheblichen Gewinnen führe. Diese Einführer beantragten daher eine Senkung des MEP.

5.3.   Interesse der Verwender

(147)

Die Kommission erhielt sechs vollständige Antworten von den Verwendern, in erster Linie aus der chemischen und der pharmazeutischen Industrie. Obwohl die Lebensmittel- und Getränkeindustrie der bei Weitem größte Verwender von Zitronensäure ist (auf sie entfallen mindestens 50 % des Gesamtverbrauchs), hat kein Verwender dieser Branche uneingeschränkt mitgearbeitet.

(148)

Die Verwender hatten Bedenken wegen der Versorgungssicherheit. Die Bedenken bezogen sich unter anderem darauf, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sei, den Unionsmarkt vollständig zu versorgen. Die geltenden Maßnahmen hinderten die chinesischen Einführer allerdings nicht daran, den Unionsmarkt in erheblichem Umfang zu beliefern, wodurch sie den Teil des Markts bedienen konnten, den der Wirtschaftszweig der Union nicht beliefern kann.

(149)

Eine große Verwendergruppe, wie die Lebensmittel- und Getränkeindustrie und die pharmazeutische Industrie, benötigt Zitronensäure für ihre Erzeugnisse nur in unwesentlichen Mengen. Ihrer Meinung nach ist es nicht einfach, Zitronensäure zu ersetzen, daher hat die Versorgungssicherheit oft eine größere Bedeutung als der Preis. Aufgrund der sehr geringen Bedeutung von Zitronensäure für die Kostenstruktur dieser Verwender sind für sie die finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen unerheblich.

(150)

Für die Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen und auf die rund 25 % des gesamten EU-Verbrauchs entfallen, hat Zitronensäure mäßige Bedeutung: Auf sie entfallen etwa 5 % der Rohstoffkosten. Nach Auffassung dieser Verwender sollten die Antidumpingmaßnahmen nicht aufrechterhalten werden. Einige Verwender verwiesen auch auf die gute finanzielle Lage der EU-Hersteller. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwender sind bedeutender als auf die Lebensmittel- und Getränkeindustrie und die pharmazeutische Industrie. Nichtsdestoweniger zeigten die Angaben der mitarbeitenden Verwender, die chemische Erzeugnisse herstellen, dass es ihnen trotz der geltenden Maßnahmen gelang, einen soliden Gewinn zu erzielen. Die Auswirkungen der Maßnahmen auf diese Verwender werden daher als begrenzt eingestuft.

(151)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien der Reinigungsmittelindustrie vor, dass bei bestimmten Waren der Kostenanteil für Zitronensäure höher ausfällt als der oben genannte Durchschnittswert von 5 %. Gleichzeitig legten diese Parteien aber keine Nachweise dafür vor, dass der Durchschnittswert speziell der Reinigungsmittelindustrie von den 5 % für die Chemieindustrie insgesamt abweicht. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die Schlussfolgerungen für die Chemieindustrie insgesamt auch für die Reinigungsmittelindustrie im Besonderen gelten.

(152)

Nach der Unterrichtung argumentierten interessierte Parteien außerdem, dass das künftige Verbot von Phosphaten in Maschinengeschirrspülmitteln ab 2017 zu einem höheren Verbrauch von Zitronensäure in der Union führen werde. Es ist liegt zwar auf der Hand, dass Phosphate bis dahin durch andere Stoffe ersetzt werden müssen, doch ist noch nicht klar, ob sie durch Zitronensäure oder andere Stoffe ersetzt werden. Zudem legten die Parteien keine Nachweise für die Auswirkungen dieser Änderung vor.

(153)

Insgesamt überwiegen die positiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union bei weitem die begrenzten oder unerheblichen negativen Auswirkungen der geltenden Maßnahmen auf die Verwender.

5.4.   Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt

(154)

Die interessierten Parteien beschwerten sich über einen angeblich fehlenden Wettbewerb auf dem Unionsmarkt. In der Tat gibt es in der EU nur zwei Unionshersteller. Um den Bedarf der EU-Verwender zu decken, braucht der Unionsmarkt Einfuhren, die vorwiegend aus der VR China stammen.

(155)

Dass es nur noch zwei Hersteller in der Union gibt, ist jedoch das Ergebnis der Dumpingpraktiken der ausführenden Hersteller in der VR China, die zu den Maßnahmen führten, die Gegenstand dieser Überprüfung sind. Zu Beginn des Bezugszeitraums der Ausgangsuntersuchung im Jahr 2004 gab es in der Union noch fünf Hersteller, die sich gedumpten chinesischen Einfuhren in erheblichen Mengen gegenübersahen. In den nachfolgenden Jahren (2004-2007), als große Mengen stark gedumpter Ausfuhren aus der VR China in die Union gelangten, mussten drei Unionshersteller den Markt verlassen, was zu der derzeitigen duopolistischen Situation führte.

(156)

Mit der Einführung der geltenden Maßnahmen konnte der Abwärtstrend bei der Zahl der Unionshersteller gestoppt werden. Sollte den ausführenden Herstellern aus der VR China erneutes Dumping in unbegrenzter Höhe gestattet werden, würde der Wirtschaftszweig der Union erneut geschädigt werden und er würde Marktanteile zugunsten der chinesischen Einführer verlieren.

(157)

Die Unionshersteller können mit ihren Kapazitäten den Bedarf auf dem Unionsmarkt nicht decken (siehe Erwägungsgrund 107). Trotz der geltenden Maßnahmen gelangten chinesische Einfuhren weiterhin in großen Mengen auf den Unionsmarkt, was im Bezugszeitraum zu einem Marktanteil von 35 bis 45 % führte, wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt.

(158)

Werden keine Maßnahmen getroffen, könnten auch die beiden existierenden EU-Hersteller gezwungen sein, den EU-Markt zu verlassen. Bei einem derartigen Szenario wären die EU-Verwender in noch stärkerem Maße von einer einzigen Einfuhrquelle — der VR China — abhängig, was angesichts der erwähnten Bedeutung der Versorgungssicherheit nicht im Interesse der Union liegt.

5.5.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(159)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe dafür gibt, dass die Beibehaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

6.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

6.1.   Interimsüberprüfung, beschränkt auf die Untersuchung der Schädigung

(160)

Die meisten mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China sind die in Erwägungsgrund 2 genannten Verpflichtungen eingegangen. Die Auslaufüberprüfung hat in Erwägungsgrund 41 ergeben, dass sich ihre Preise für Ausfuhren in die EU aus den Preisverpflichtungen ergaben, die die Mindesteinfuhrpreise („MEP“) festlegten. Daher musste davon ausgegangen werden, dass die Ausfuhrpreise nicht zuverlässig genug waren, um im Rahmen der spezifischen Gegebenheiten dieser Untersuchung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings zu analysieren. Genauso wenig können, wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, derartige Ausfuhrpreise als zuverlässiger Indikator betrachtet werden, mit dem eine zuverlässige und aussagekräftige Berechnung der Preisunterbietung durchgeführt werden könnte. Aus demselben Grund sind diese Preise auch für die Berechnung einer neuen Schadensbeseitigungsschwelle nicht zuverlässig.

(161)

Für die Ausfuhrpreise des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China, Laiwu, der die Verpflichtungen nicht eingegangen war, galt die Verpflichtung nicht, und diese Preise konnten daher zur Berechnung einer neuen Schadensbeseitigungsschwelle herangezogen werden.

6.2.   Schadensbeseitigungsschwelle

(162)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission zunächst den Zollsatz, der zur Vermeidung einer erneuten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist.

(163)

Die Schädigung würde nicht erneut auftreten, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Produktionskosten zu decken und einen angemessenen Gewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt zu erzielen, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, in dieser Branche von einem solchen Unternehmen erzielt werden könnte. Die zu diesem Zweck in der Ausgangsuntersuchung festgelegte Gewinnspanne lag bei 6 %.

(164)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie von den Verkaufspreisen in der Union die tatsächliche Gewinnspanne im UZÜ abzog und diese durch die Gewinnspanne von 6 % ersetzte.

(165)

Eine interessierte Partei brachte vor, die Vorsteuergewinnspanne von 6 % sei zu niedrig, weil aufgrund des erheblichen Steuersatzes der sich daraus ergebende Gewinn nach Steuern nicht zu den erforderlichen Mitteln führe.

(166)

Diesbezüglich spiegelt die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Gewinnspanne die Gewinnspanne ohne gedumpte Einfuhren wider. Die interessierte Partei wies nicht nach, dass die Gewinnspanne von 6 %, also die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte, vom Wirtschaftszweig der Union tatsächlich erzielte Gewinnspanne ohne gedumpten Einfuhren, für diesen Zweck nicht angemessen ist.

(167)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises von Laiwu, der im Zuge der Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der von den Unionsherstellern im UZÜ auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Eine etwaige sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.

6.3.   Endgültige Antidumpingmaßnahmen

(168)

Für das Unternehmen Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. sollten endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadensspanne mit der Dumpingspanne. Der Zollsatz sollte in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensbeseitigungsschwelle festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist.

(169)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen sollte folgender endgültiger Antidumpingzoll gelten, und zwar auf der Basis des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Dumpingspanne

Schadensbeseitigungsschwelle

Endgültiger Antidumpingzoll

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd.

37,8 %

15,3 %

15,3 %

(170)

Im Rahmen der Auslaufüberprüfung sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung aufrechterhalten werden. Es wird daran erinnert, dass diese Maßnahmen einen Wertzoll mit unterschiedlichen Sätzen und Verpflichtungen für bestimmte Unternehmen umfassen.

(171)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(172)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es seinen Namen oder seine Anschrift ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (12). Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Änderung des Namens oder der Anschrift des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit der entsprechenden Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(173)

Zwei ausführende Hersteller meldeten der Kommission eine Änderung ihrer Anschrift. Einer der beiden Hersteller meldete der Kommission zudem eine Änderung seines Namens. Diese Änderungen wirken sich nicht auf die Tätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der betroffenen Ware aus.

(174)

Ein weiterer ausführender Hersteller sollte keinen Anspruch mehr auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz haben, da sein Unternehmen aufgelöst wurde.

(175)

Die Feststellungen in den Erwägungsgründen 173 und 174 wurden mitgeteilt, und es gingen keine Stellungnahmen ein.

7.   FORM DER MASSNAHMEN

(176)

Im Rahmen der Überprüfung der Form der Maßnahmen befasste sich die Kommission mit der Bildung des MEP der Verpflichtungen. Sie untersuchte insbesondere den Indexierungsmechanismus.

(177)

Der MEP wurde ursprünglich auf der Grundlage der Schwankungen der Maispreise in den USA indexiert. Als die ursprünglichen Maßnahmen eingeführt wurden, konnten die ausführenden Hersteller, die Verpflichtungen anboten, keine öffentliche Referenzquelle für Maispreise in der EU finden. Eine solche Quelle ist jetzt verfügbar und wird angesichts der Tatsache, dass der MEP auf dem nicht schädigenden Preis des Wirtschaftszweigs der Union basiert, als angemessener betrachtet.

(178)

Die Kommission untersuchte auch die Indexierungsvariable für den Verbrauch von Rohstoff je Tonne Zitronensäure und war der Auffassung, dass sie korrekt ist.

(179)

Nach der Unterrichtung brachten interessierte Parteien vor, dass anstelle der oben beschriebenen Indexierung des MEP ein fester Mindestpreis oder eine Indexierung auf der Grundlage von Preisen für andere Rohstoffe zusätzlich zu Mais herangezogen werden sollte, weil nicht alle Unionshersteller Mais als Rohstoff für die Herstellung von Zitronensäure verwenden. Angesichts der erheblichen Schwankungen bei den Produktionskosten und bei den Preisen für Zitronensäure kann ein fester Mindestpreis jedoch rasch überholt sein und unverhältnismäßig hoch oder niedrig werden. Außerdem wird eine Indexierung für einen Rohstoff mit eher stabilen Preisen, für den es keine zuverlässige öffentliche Quelle gibt, angesichts der stark schwankenden Preise für Zitronensäure nicht als angemessen betrachtet.

(180)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass ein fester Mindestpreis oder eine Indexierung auf der Grundlage unterschiedlicher Rohstoffe nicht sinnvoller ist als eine Indexierung auf der Grundlage der Maispreise. Da Mais jedoch nicht der Grundrohstoff für alle Unionshersteller ist, wurde es als angemessen betrachtet, die Indexierungsvariable für den Rohstoffverbrauch zu überprüfen, um den gewogenen Durchschnittsverbrauch von Mais des Wirtschaftszweigs der Union und die Entwicklung des nicht schädigenden Preises des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt besser darzustellen.

(181)

Im Rahmen der teilweisen auf die Untersuchung der Schädigung beschränkten Interimsüberprüfung ermittelte die Kommission einen neuen nicht schädigenden Preis für den Wirtschaftszweig der Union. Der MEP sollte auf dieser Grundlage überarbeitet und aktualisiert werden, damit die Verpflichtungen in Kraft bleiben.

(182)

Nach der endgültigen Unterrichtung boten die fünf mitarbeitenden ausführenden Hersteller, für die derzeit Verpflichtungen gelten, darunter eine Gruppe von ausführenden Herstellern, zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals & Chemicals Importers & Exporters (siehe Erwägungsgründe 2 und 3) neue annehmbare Preisverpflichtungen an.

(183)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 (13) nahm die Kommission diese neuen Verpflichtungsangebote an, die die derzeit geltenden Verpflichtungen ersetzen. Durch die neuen Verpflichtungsangebote wird die schädigende Wirkung des Dumpings beseitigt und das Umgehungsrisiko hinreichend verringert.

(184)

Um die Kommission und die Zollbehörden weiterhin in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass

i)

der zuständigen Zollbehörde eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind;

ii)

die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und

iii)

die bei der Zollbehörde angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

(185)

Wenn die Kommission nach Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld.

(186)

Den Einführern sollte klar sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie in den Erwägungsgründen 184 und 185 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das etwaige Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.

(187)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Zitronensäure und von tri-Natriumcitrat-Dihydrat mit Ursprung in der Volksrepublik China, die unter den KN-Codes 2918 14 00 und ex 2918 15 00 (TARIC-Code 2918150010) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (%)

TARIC-Zusatzcode

COFCO Biochemical (Anhui) Co., Ltd. — No 1 COFCO Avenue, Bengbu City 233010, Anhui Province, VR China

35,7

A874

Laiwu Taihe Biochemistry Co., Ltd. — No 106 Luzhong Large East Street, Laiwu City, Shandong Province, VR China

15,3

A880

RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao City, Shandong Province, VR China

36,8

A876

RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao City, Shandong Province, VR China

36,8

A877

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu City, Shandong Province, VR China

42,7

A878

Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Shandong Province, VR China

33,8

A882

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Jiangsu Province, VR China

32,6

A879

Alle übrigen Unternehmen

42,7

A999

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 gilt der endgültige Antidumpingzoll nicht für die Einfuhren, die nach Artikel 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die betreffenden geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 genannt sind, sind von dem in Artikel 1 eingeführten Zoll befreit, sofern:

a)

sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden und

b)

für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird — eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang dieser Verordnung vorgegeben sind — und

c)

die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

(2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)

wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

b)

wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62.

(4)  ABl. L 244 vom 8.9.2012, S. 27.

(5)  ABl. C 60 vom 1.3.2013, S. 9.

(6)  ABl. C 351 vom 30.11.2013, S. 27.

(7)  http://madb.trade.cec.eu.int:8080/madb/atDutyOverviewPubli.htm

(8)  http://www.ihs.com/products/chemical/planning/ceh/citric-acid.aspx

(9)  http://www.ihs.com/products/chemical/planning/ceh/citric-acid.aspx. Die Angaben basieren auf einem öffentlich zugänglichen Auszug des Berichts.

(10)  Vgl. Erwägungsgrund 61 der Verordnung (EG) Nr. 488/2008 der Kommission (ABl. L 143 vom 3.6.2008, S. 13).

(11)  ABl. C 351 vom 30.11.2013, S. 27.

(12)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, CHAR 04/39, 1049 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.

(13)  Siehe Seite 75 dieses Amtsblatts.


ANHANG

Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:

1.

Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“,

2.

Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt,

3.

Nummer der Handelsrechnung,

4.

Datum der Ausstellung der Handelsrechnung,

5.

TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind,

6.

exakte Beschreibung der Ware, einschließlich

Warenkontrollnummer (Product Code Number = PCN), die für die Zwecke der Verpflichtung verwendet wurde,

Beschreibung der den einzelnen PCN entsprechenden Waren,

vom Unternehmen verwendeter Warencode (Company Product Code Number = CPC),

TARIC-Code,

Menge (in Tonnen),

7.

Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich

Preis pro Tonne,

geltende Zahlungsbedingungen,

geltende Lieferbedingungen,

Preisnachlässe und Mengenrabatte insgesamt,

8.

Name des als Einführer tätigen Unternehmens in der Europäischen Union, auf den das Unternehmen die Handelsrechnung der Waren, die einer Verpflichtung unterliegen, direkt ausgestellt hat,

9.

Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung:

„Der/die Unterzeichnete versichert, dass der Verkauf der auf dieser Rechnung aufgeführten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Union im Geltungsbereich und gemäß den Bedingungen der von [UNTERNEHMEN] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/87 angenommenen Verpflichtung erfolgt und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und zutreffend sind.“


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/83 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Antidumpinguntersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein.

(2)

Bei den eingeführten Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 39,7 %, außer für die Unternehmen Hebei Meihus MSG Group Co. Ltd. (33,8 %), Tongliao Meihua Bio-Tech Co. Ltd. (33,8 %) und Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co. Ltd. (36,5 %).

2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (3) der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission bezüglich dieser Maßnahmen einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag wurde von Ajinomoto Foods Europe SAS (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht, dem einzigen Unionshersteller von Mononatriumglutamat, auf den somit 100 % der Gesamtproduktion der Union von Mononatriumglutamat entfallen.

(5)

Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen; daher leitete sie am 29. November 2013 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (4) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

4.   Parallele Antidumpinguntersuchung

(7)

Parallel dazu gab die Kommission am selben Tag die Einleitung einer Antidumpinguntersuchung nach Artikel 5 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (5) bekannt.

(8)

In dieser Untersuchung führte die Kommission im August 2014 mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2014 (6) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien ein (im Folgenden „vorläufige Verordnung“). Die vorläufigen Maßnahmen wurden für einen Zeitraum von sechs Monaten eingeführt.

(9)

Die beiden parallel geführten Untersuchungen erstreckten sich auf den gleichen Untersuchungszeitraum (der Überprüfung) und den gleichen Bezugszeitraum, wie in Erwägungsgrund 10 aufgeführt.

5.   Untersuchung

Untersuchungszeiträume der Auslaufüberprüfung

(10)

Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“) (7).

Von der Untersuchung und dem Stichprobenverfahren betroffene Parteien

(11)

Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer und Verwender in der Union sowie die Vertreter des betroffenen Ausfuhrlands offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.

(12)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

(13)

Angesichts der offensichtlich großen Zahl der ausführenden Hersteller in der VR China und der unabhängigen Einführer in der Union war in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.

(14)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine repräsentative Stichprobe bilden konnte, wurden die ausführenden Hersteller in der VR China aufgefordert, innerhalb von 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln. Da nur zwei ausführende Hersteller in der VR China die angeforderten Informationen bei der Kommission einreichten, wurde die Bildung einer Stichprobe als nicht erforderlich erachtet.

(15)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle unabhängigen Einführer aufgefordert, sich zu melden und die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen zu übermitteln.

(16)

Es meldeten sich 14 unabhängige Einführer. Allerdings hatte keines dieser Unternehmen im UZÜ Mononatriumglutamat aus der VR China in die Union eingeführt. Somit erübrigte sich eine Stichprobenbildung.

Fragebogen und Nachprüfung

(17)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie nach.

(18)

Fragebogen wurden sowohl an die beiden chinesischen ausführenden Hersteller, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, als auch an den einzigen Unionshersteller und 33 ermittelte Verwender in der Union gesandt.

(19)

Antworten auf den Fragebogen gingen von dem einzigen Unionshersteller, von einem Händler und von fünf Verwendern ein. Keiner der chinesischen ausführenden Hersteller übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen.

(20)

Bei den folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Unionshersteller

Ajinomoto Foods Europe SAS, Mesnil Saint-Nicaise, Frankreich

Verwender

AkzoNobel, Amersfoort, Niederlande

Unilever, Rotterdam, Niederlande

Unterrichtung

(21)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China empfohlen werden sollte. Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Ihre Stellungnahmen wurden geprüft und, soweit angezeigt, berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(22)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in der VR China, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird („betroffene Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. MNG wird auch in der chemischen Industrie für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird in unterschiedlichen Packungsgrößen angeboten, von 0,5-Gramm-Packungen für Endverbraucher bis hin zu 1 000-kg-Säcken. Die kleineren Packungsgrößen werden über den Einzelhandel an private Abnehmer verkauft, die größeren von 20 kg oder mehr an gewerbliche Verwender. Außerdem gibt es unterschiedliche Reinheitsgrade. Es bestehen jedoch keine Unterschiede in den Eigenschaften von Mononatriumglutamat bezogen auf Packungsgröße oder Reinheitsgrad.

(23)

MNG wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

(24)

Die Überprüfung bestätigte — wie bereits die Ausgangsuntersuchung —, dass die betroffene Ware und im betroffenen Land hergestellte und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauftes MNG, von den Unionsherstellern hergestelltes und auf dem EU-Markt verkauftes MNG sowie das in den beiden potenziellen Vergleichsländern Thailand und Indonesien hergestellte und dort verkaufte MNG dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen.

(25)

Daher werden diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.

C.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Vorbemerkungen

(26)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings zu rechnen wäre.

(27)

Wie in Erwägungsgrund 18 und 19 erwähnt, wurden zwar Fragebogen an die beiden chinesischen ausführenden Hersteller versandt, die sich im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemeldet hatten, doch keiner von ihnen beantwortete den Fragebogen, und keiner von beiden arbeitete bei der Untersuchung mit. Daher mussten nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

(28)

Die chinesischen Behörden und die nicht mitarbeitenden chinesischen ausführenden Hersteller wurden über die mögliche Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(29)

Demgemäß wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung und der verfügbaren Statistiken, nämlich der Eurostat-Daten und der chinesischen Ausfuhrdatenbank.

2.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

a)   Vergleichsland

(30)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung erfolgte für die ausführenden Hersteller, denen keine MWB gewährt wurde, die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft. Zu diesem Zweck musste ein Drittland mit Marktwirtschaft (im Folgenden „Vergleichsland“) ausgewählt werden.

(31)

In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission die interessierten Parteien darüber unterrichtet, dass sie Thailand oder Indonesien als mögliche angemessene Vergleichsländer vorsah, und forderte die Parteien auf, Stellung zu nehmen. In der Ausgangsuntersuchung (8) wurde Thailand als geeignetes Vergleichsland herangezogen. In der derzeitigen Untersuchung wurde Indonesien als Vergleichsland vorgeschlagen, da — wie in Erwägungsgrund 7 erwähnt — am selben Tag wie die laufende Auslaufüberprüfung eine parallel geführte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von MNG mit Ursprung in Indonesien in die Union eingeleitet wurde (9). Eine interessierte Partei brachte vor, Thailand sei kein geeignetes Vergleichsland, denn der mitarbeitende thailändische Hersteller gehöre derselben Unternehmensgruppe an wie der Antragsteller. Darüber hinaus wurde argumentiert, auf dem thailändischen Markt gebe es zu wenig Wettbewerb und die inländischen Verkäufe in Thailand beträfen vor allem kleine Packungsgrößen für den Einzelhandel; Ausfuhren aus der VR China in die Union erfolgten hingegen in großen Beuteln oder lose zu gewerblichen Zwecken.

(32)

Die Kommission forderte bei mehr als fünf ihr bekannten Herstellern der gleichartigen Ware in Thailand Informationen an. Nur ein Hersteller in Thailand meldete sich und übermittelte einen ausgefüllten Fragebogen. Dieser Hersteller gehörte zu derselben Gruppe wie der Antragsteller. Anders als von einer interessierten Partei vorgebracht impliziert die Zugehörigkeit zu derselben Gruppe wie der Antragsteller nicht automatisch, dass der betreffende Normalwert nicht zuverlässig wäre. Die betreffende Partei erläuterte auch nicht, inwiefern diese Zugehörigkeit den Normalwert am inländischen Markt in Thailand beeinflusst haben könnte. Der Einwand ist daher zurückzuweisen.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass im Inland hergestelltes und verkauftes MNG in Thailand dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte und in die Union exportierte Ware. Darüber hinaus waren die Produktionsverfahren in der VR China ähnlich den am thailändischen Markt üblichen Verfahren. Schließlich herrschte in Thailand ein beträchtliches Maß an Wettbewerb: Es gab mehrere inländische Hersteller und Einfuhren aus anderen Drittländern, darunter die VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung — im Gegensatz zum Vorbringen —, dass die inländischen Verkäufe in Thailand sowohl en gros als auch en detail erfolgten. Daher ist das Argument, Thailand sei aus den obengenannten Gründen keine passende Wahl, zurückzuweisen.

(34)

Die indonesischen ausführenden Hersteller stimmten zu, dass ihre Angaben im Zusammenhang mit der in Erwägungsgrund 7 genannten parallel laufenden Untersuchung für die Zwecke der derzeitigen Untersuchung zur Auslaufüberprüfung verwendet werden können. Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass im Inland hergestelltes und verkauftes MNG in Indonesien dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweist wie die von den chinesischen ausführenden Herstellern hergestellte und in die Union exportierte Ware. Darüber hinaus waren, ausgehend von den verfügbaren Informationen, die Produktionsverfahren in China denen am indonesischen Markt vergleichbar. Schließlich herrschte in Indonesien ein beträchtliches Maß an Wettbewerb: Es gab mehrere inländische Hersteller und Einfuhren aus anderen Drittländern, darunter die VR China. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die inländischen Verkäufe in Indonesien sowohl en gros als auch en detail erfolgten.

(35)

Aus diesen Darlegungen folgt, dass sowohl Thailand als auch Indonesien als geeignetes Vergleichsland ausgewählt werden konnten. Angesichts der Tatsache, dass die Informationen, die von den indonesischen ausführenden Herstellern in der parallel laufenden Untersuchung vorgelegt wurden, weitaus detaillierter waren als die von dem einzigen mitarbeitenden Hersteller in Thailand, hielt es die Kommission für angemessener, Indonesien als geeignetes Vergleichsland nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auszuwählen.

b)   Normalwert

(36)

Der Normalwert für die ausführenden Hersteller in China wurde auf der Grundlage der von den mitarbeitenden Herstellern in Indonesien eingegangenen Informationen ermittelt.

(37)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe jedes einzelnen mitarbeitenden Herstellers in Indonesien während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe wurden als repräsentativ angesehen, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt mindestens 5 % der Gesamtmenge der Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entsprach. Es wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe in Indonesien bei den einzelnen Herstellern repräsentativ waren. Ferner wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelt.

(38)

Da festgestellt wurde, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr und in zureichenden Mengen erfolgten, wurde der Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises ermittelt, der als gewogener Durchschnitt aller Inlandsverkäufe während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung berechnet wurde.

c)   Ausfuhrpreis

(39)

Da die ausführenden Hersteller in China in keiner Weise mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt.

(40)

Somit wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage von Statistiken (insbesondere von Eurostat) erstellt, wobei er anhand des gewogenen Durchschnitts berechnet wurde.

d)   Vergleich und Berichtigungen

(41)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk. Im Interesse eines gerechten Vergleichs nahm die Kommission am Normalwert und Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gegebenenfalls Berichtigungen für Unterschiede vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen erfolgten für Fracht- und Transportkosten unter Berücksichtigung der Berichtigungen des Normalwerts für die indonesischen ausführenden Hersteller, wie er in der in Erwägungsgrund 41 der vorläufigen Verordnung erwähnten parallel laufenden Untersuchung ermittelt wurde.

(42)

Darüber hinaus brachte eine interessierte Partei vor, den chinesischen ausführenden Herstellern kämen gegenüber den Herstellern in Thailand komparative Vorteile im Hinblick auf die Kosten zugute; dies betreffe das Produktionsverfahren (vertikale Integration), die Entwicklung der Rohstoffpreise und den Energieverbrauch. Da Indonesien als Vergleichsland herangezogen wurde, war dieses Argument irrelevant. Was Indonesien betrifft, so waren, wie in Erwägungsgrund 34 beschrieben, die Verfahren zur Herstellung von MNG in der VR China denen am indonesischen Markt vergleichbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass alle MNG-Hersteller weltweit ähnliche Produktionsmethoden verwenden. MNG wird vorwiegend durch Vergärung verschiedener Zuckerquellen (Maisstärke, Tapiokastärke, Zuckersirup, Zuckerrohrmelasse und Zuckerrübenmelasse) hergestellt.

e)   Dumpingspanne

(43)

Eine interessierte Partei behauptete, die Ausfuhren aus China erfolgten überwiegend en gros, während die Inlandsverkäufe in Thailand vor allem en detail abgewickelt werden. Deshalb wurde geltend gemacht, die Dumpingspanne sei ausschließlich anhand von Verkäufen en gros zu berechnen. Da keiner der chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeitete, lagen Angaben zu den Verkaufsbedingungen, der Handelsstufe oder der Verpackung der chinesischen Ausfuhrverkäufe nicht vor.

(44)

Da außerdem Indonesien als Vergleichsland herangezogen wurde, war dieses Argument irrelevant. Auf jeden Fall und unabhängig davon, ob Verkäufe en detail einbezogen wurden oder nicht, ergab der Vergleich in allen Fällen erhebliche Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt.

(45)

Des Weiteren berechnete die Kommission die Dumpingspannen anhand des im Vergleichsland ermittelten Normalwerts. Der Vergleich ergab in allen Fällen erhebliche Dumpingspannen, wie in Erwägungsgrund 47 dargelegt.

(46)

Die Kommission verglich den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung. Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller konnten die aus der VR China ausgeführten Warentypen nicht bestimmt werden. Ein Vergleich je Warentyp war daher nicht möglich. Stattdessen musste sich der Vergleich auf die statistischen Angaben zum Ausfuhrpreis stützen, wie in den Erwägungsgründen 39 und 40 erläutert.

(47)

Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, betrug in allen Fällen mehr als 25 %.

3.   Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

a)   Vorbemerkung

(48)

Nachdem festgestellt worden war, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping vorlag, wurde die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen untersucht; dabei wurden folgende Aspekte analysiert: Menge und die Preise der gedumpten Einfuhren aus der VR China, Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China sowie die Attraktivität des Unionsmarkts für Einfuhren aus China.

b)   Menge und Preise der gedumpten Einfuhren aus China

(49)

Trotz der ergriffenen Maßnahmen erhöhte sich die Menge der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum um 65 %, wobei der entsprechende Marktanteil, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, um 68 % stieg. Doch obwohl relativ gesehen ein Anstieg zu verzeichnen war, blieben sowohl die Menge als auch der Marktanteil chinesischer Einfuhren in absoluten Zahlen im gesamten Bezugszeitraum gering.

(50)

Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller wurden die Einfuhrpreise anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus der VR China gingen vom Geschäftsjahr 2010/2011 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich zurück; insgesamt sanken sie, wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, im Bezugszeitraum um 20 % und waren den Feststellungen zufolge während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung gedumpt. Ferner wurde festgestellt, dass diese Einfuhrpreise den Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union ohne Antidumpingzölle im Durchschnitt um mehr als 10 % unterbieten würden.

c)   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(51)

Die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China wurden anhand der vom Antragsteller vorgelegten Informationen ermittelt. Da diese Daten nicht öffentlich zugänglich waren, glich die Kommission sie mit anderen, öffentlich zugänglichen Quellen ab, einschließlich Presseartikeln, die sich in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien offen stehenden Dossier befanden. Auf dieser Grundlage ist die VR China das Land in der Welt, in dem am meisten MNG hergestellt wird; die jährliche Produktionskapazität und die Jahresproduktion erhöhten sich im Bezugszeitraum. 2012 bewegte sich die Produktionskapazität für MNG im Bereich von 3,5 bis 4 Mio. Tonnen, während die tatsächliche Produktion von MNG im Bereich von 2,5 bis 3 Mio. Tonnen lag. Somit bewegten sich die Kapazitätsreserven im Bereich von 600 000 bis 900 000 Tonnen.

(52)

Derselben Quelle zufolge werden die Produktionskapazität für MNG und die tatsächliche Produktion in der VR China bis 2017 noch weiter zunehmen, da die Nachfrage nach MNG in China steigt.

(53)

2011 leitete die chinesische Regierung über das Ministerium für Industrie und Informationstechnologie der VR China (MIIT) eine allgemeine Strategie zum Abbau alter und ineffizienter Anlagentechnik ein, die 19 Schlüsselindustrien in China betraf, darunter die MNG-Herstellung. Dies führte zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der MNG-Hersteller in China. Auf dieser Grundlage machte eine interessierte Partei geltend, die Kapazitäten in der VR China hätten sich wahrscheinlich nicht erhöht. Aus der Untersuchung ging anhand der im Antrag enthaltenen Informationen und der Presseartikel hervor, dass die größeren Unternehmen ihre Kapazitäten erweitert haben. Infolgedessen nahm die Produktionskapazität für MNG in China insgesamt zu; das Argument der betreffenden Partei sollte deshalb zurückgewiesen werden.

(54)

Des Weiteren ist den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge der MNG-Lagerbestand in der Volksrepublik China in den letzten Jahren stetig gestiegen; er belief sich während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf mehr als das Doppelte des Unionsverbrauchs. Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Informationen über den angeblich überhöhten Lagerbestand für die interessierten Parteien nicht überprüfbar seien, da sie im nichtvertraulichen Teil des Dossiers nicht zur Verfügung gestellt worden seien, und deshalb unberücksichtigt bleiben müssten. Ferner wurde vorgebracht, dass der überhöhte Lagerbestand angesichts des von der chinesischen Regierung veranlassten Abbaus von Kapazitäten eher unwahrscheinlich sei. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die betreffende interessierte Partei keine Nachweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorlegte. Außerdem arbeitete, wie bereits in Erwägungsgrund 27 erläutert, kein chinesischer ausführender Hersteller bei der Untersuchung mit. Daher mussten gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen herangezogen werden. Darüber hinaus darf die Kommission einerseits nach Artikel 19 Absatz 3 der Grundverordnung Informationen unberücksichtigt lassen, die vertraulich übermittelt wurden, sofern keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung vorgelegt wird; das Fehlen einer solchen Zusammenfassung führt andererseits nicht automatisch zur Zurückweisung der vertraulich übermittelten Informationen. Zwar konnten nicht alle im Antrag enthaltenen Angaben gegengeprüft werden, auch nicht die zu den chinesischen Lagerbeständen vorgelegten Informationen; in diesem Fall wurden die übermittelten Informationen jedoch als angemessen und korrekt angesehen, da sie in dieselbe Richtung deuteten wie die Informationen des Antragstellers, die sich gegenprüfen ließen. Außerdem war angesichts der in Erwägungsgrund 51 dargestellten insgesamt gestiegenen Produktionskapazität in der VR China der überhöhte Lagerbestand nicht das einzige Element, das die Schlussfolgerung untermauert, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen. Ferner nahm die Kommission wo immer möglich einen Abgleich mit anderen verfügbaren Quellen wie Presseartikeln vor und verwendete die Informationen nur, wenn sie sich überzeugt hatte, dass diese angemessen und hinreichend zuverlässig waren. Dieses Argument wird daher zurückgewiesen.

(55)

Nach der Unterrichtung machte dieselbe Partei geltend, die Kommission habe ihre Feststellungen nicht anhand von Fakten getroffen, wie in Artikel 11 Absatz 3 des WTO-Antidumpingübereinkommens (10) vorgeschrieben, sondern lediglich aufgrund von Vermutungen. Diese Partei wiederholte ihre Vorbringen hinsichtlich des angeblichen Kapazitätsabbaus und der Kapazitätsreserven in der VR China.

(56)

Wie in Erwägungsgrund 27 erwähnt, arbeitete keiner der chinesischen ausführenden Hersteller bei der Untersuchung mit; daher musste die Kommission gemäß Artikel 18 der Grundverordnung ihre Feststellungen anhand der verfügbaren Informationen treffen. Wie ebenfalls bereits in den Erwägungsgründen 29 und 51 dargelegt, bestanden die verwendeten Informationen vor allem aus denen, die der Antragsteller bei Einreichung seines Antrags vorlegte; diese wurden ordnungsgemäß gegengeprüft, soweit dies möglich war. Da es sich bei diesen Angaben um die einzig verfügbaren zuverlässigen Informationen handelte, wurde die Behauptung, die Feststellungen basierten auf bloßen Vermutungen, zurückgewiesen.

(57)

Die von der betreffenden Partei vorgelegten Informationen wurden ebenfalls berücksichtigt. Was die verfügbaren Kapazitäten und Kapazitätsreserven in der VR China anbelangt, machte die betreffende Partei jedoch widersprüchliche Angaben. Beispielsweise ergab sich aus den ihren Vorlagen beigefügten Nachweisen im Gegensatz zu ihrem Vorbringen, dass die MNG-Kapazitäten in China zu- statt abgenommen hatten. Dies entspricht den in Erwägungsgrund 53 dargelegten Feststellungen der Kommission. Die Behauptung der betreffenden interessierten Partei, die Kapazitäten in der VR China würden wahrscheinlich sinken, wurde daher zurückgewiesen.

(58)

Deshalb wird der Schluss gezogen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die für weitere massive Ausfuhren in die Union verwendet werden dürften, wenn die Antidumpingmaßnahmen auslaufen würden, wie in den Erwägungsgründen 61 und 62 erläutert.

d)   Attraktivität des Unionsmarkts

(59)

Im Bezugszeitraum entfiel aufgrund der ergriffenen Maßnahmen nur ein kleinerer Teil der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt. Eine interessierte Partei brachte vor, die Union stelle für chinesische ausführende Hersteller keinen attraktiven Markt dar, da die MNG-Nachfrage in Asien sowie anderen Schwellenländern, einschließlich China, steigen dürfte. Diese Partei argumentierte ferner, dass das Preisniveau der VR China gegenüber anderen Drittländern im Durchschnitt höher als das Preisniveau der chinesischen Ausfuhren in die Union oder diesem ähnlich sei; es gebe für die chinesischen ausführenden Hersteller keinerlei Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union zu steigern.

(60)

Zwar ergab die Untersuchung, dass die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt geringfügig über den Preisen der Ausfuhren in die Union lagen, dies kann aber durchaus auf die Tatsache zurückzuführen sein, dass die chinesischen ausführenden Hersteller die Preise ihrer Ausfuhren in die Union aufgrund der bestehenden Antidumpingmaßnahmen senkten. Daraus ergibt sich deshalb nicht zwangsläufig ein Hinweis auf das mögliche Preisniveau im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen. Im Gegenteil: Angesichts der Höhe der bestehenden Antidumpingzölle könnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhrpreise anheben, die sich dabei immer noch auf einem gedumpten Niveau befänden und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterböten.

(61)

Selbst wenn damit gerechnet wird, dass der Inlandsverbrauch in der VR China und der Verbrauch im übrigen Asien sowie in anderen Schwellenländern zunimmt, deutet das Ausmaß der Überkapazität in China auf einen starken Anreiz hin, alternative Märkte zu erschließen, um diese Überkapazität zu absorbieren.

(62)

Außerdem erwog die Kommission die mögliche Einführung von Maßnahmen gegenüber chinesischen Ausfuhren von MNG in die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“ oder „US-“) nach parallel durchgeführten Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen der US-Behörden gegen die VR China im Hinblick auf die gleiche Ware. Die US-Behörden führten in der Tat am 26. November 2014 endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Vier chinesischen ausführenden Herstellern wurden individuelle Zollsätze von 20,09 % zugewiesen, während der residuale Zollsatz auf 39,03 % festgelegt wurde. Daher dürfte sich der Zugang chinesischer Ausfuhren zum US-Markt verringern; große Mengen chinesischen Mononatriumglutamats können wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgeleitet werden, insbesondere bei einem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass 2013 aus der VR China rund 26 600 Tonnen MNG in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurden; dies entsprach einem erheblichen Teil des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(63)

Außerdem lagen sowohl der Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union als auch der in der parallel laufenden Untersuchung gemäß den Erwägungsgründen 61 und 80 der vorläufigen Verordnung ermittelte durchschnittliche Preis der Einfuhren der indonesischen ausführenden Hersteller in die Union über den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren in die Union ohne Antidumpingzölle und über den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Einfuhren in andere Drittländer. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller erfolgte diese Analyse anhand der verfügbaren Informationen, d. h. der chinesischen Ausfuhrdatenbank. Das Preisverhalten der chinesischen Ausführer ließ darauf schließen, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Union für chinesische Exporteure einen attraktiven Markt darstellen würde, denn diese wären tatsächlich in der Lage, die Preise ihrer Ausfuhren in die Union anzuheben.

(64)

Der trotz der geltenden Maßnahmen steigende Marktanteil der chinesischen Einfuhren zeigte ebenfalls, dass die chinesischen ausführenden Hersteller nach wie vor am Unionsmarkt interessiert waren. Der Unionsmarkt für MNG bleibt auf der Grundlage der beobachteten Preisniveaus in der Tat für chinesische Ausfuhren attraktiv. Das Interesse dürfte bei Aufhebung der Maßnahmen steigen.

(65)

Nach der Unterrichtung wiederholte die erwähnte interessierte Partei ihre Vorbringen hinsichtlich der steigenden Inlandsnachfrage nach MNG in der VR China, der geringen aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen, des Marktanteils der VR China und der höheren Preise chinesischen Mononatriumglutamats bei Ausfuhr in andere Drittländer gegenüber der Union. Diese Partei wandte ein, die genannten Elemente seien in der Analyse der Kommission nicht berücksichtigt worden.

(66)

Erstens ist die Behauptung, die Entwicklung der Produktionskapazität und der Kapazitätsreserven in der VR China, die steigende Inlandsnachfrage nach MNG in der VR China, die geringen aus der VR China in die Union ausgeführten Mengen und der Marktanteil der VR China, wie in Erwägungsgrund 49 beschrieben, sowie die chinesischen Preisniveaus gegenüber der Union und anderen Drittländern seien unberücksichtigt geblieben, unbegründet. Diese Elemente wurden sehr wohl analysiert, wie aus den Erwägungsgründen 49 bis 64 hervorgeht; die interessierten Parteien wurden über die einschlägigen Schlussfolgerungen unterrichtet. Zweitens legte die betreffende Partei keine neuen Nachweise zur Untermauerung ihrer Vorbringen vor, die über die von der Kommission während der Untersuchung ermittelten Elemente hinausgingen.

(67)

Schließlich widersprach die betreffende Partei der in Erwägungsgrund 62 dargelegten Bewertung der Kommission, dass die chinesischen Ausfuhren aufgrund der von den US-Behörden eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber Ausfuhren von MNG aus der VR China in die Vereinigten Staaten in die Union umgeleitet werden könnten.

(68)

Wie bereits in Erwägungsgrund 62 erläutert, wird jedoch darauf hingewiesen, dass es angesichts der gegenüber chinesischen MNG-Ausfuhren in die Vereinigten Staaten eingeführten Antidumpingmaßnahmen bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in der Union wahrscheinlich zu einer Umleitung der chinesischen Ausfuhren auf den Unionsmarkt käme.

(69)

Daher wurden die diesbezüglichen Vorbringen der Partei zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(70)

Die vorstehende Analyse belegte, dass chinesische Einfuhren weiterhin zu gedumpten Preisen mit beträchtlichen Dumpingspannen auf den Unionsmarkt gelangten. Angesichts der Feststellungen zu den in der VR China zur Verfügung stehenden beträchtlichen Kapazitätsreserven und der Wahrscheinlichkeit, dass die Ausfuhren in erheblichen Mengen zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt umgeleitet würden, kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen eine große Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping bestünde.

D.   DEFINITION DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER UNION

(71)

Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von einem einzigen Unionshersteller hergestellt. Dieser bildet den Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(72)

Da der Wirtschaftszweig der Union aus nur einem Hersteller besteht, mussten alle sensiblen Daten aus Gründen der Vertraulichkeit indexiert oder als Spanne angegeben werden.

E.   LAGE AUF DEM UNIONSMARKT

1.   Unionsverbrauch

(73)

Die Kommission berechnete den Unionsverbrauch durch Addition der Verkaufszahlen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zu den Einfuhren aus der VR China und aus anderen Drittländern; die Daten hierfür bezog sie von Eurostat sowie von den ausführenden indonesischen Herstellern, die im Rahmen der unter Erwägungsgrund 7 erwähnten, parallel geführten Antidumpinguntersuchung überprüft wurden.

(74)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die relevanten KN-Codes von Eurostat auch andere Erzeugnisse als das betreffende Erzeugnis umfassten und dass somit eventuell auch Glutaminsäure und ihre Salze in die Einfuhrmenge aus der VR China mit einberechnet worden sein könnten. Da die Einfuhrdaten jedoch anhand des TARIC-Codes (integrierter Zolltarif der Europäischen Union) von Eurostat extrahiert worden sind, handelt es sich ausschließlich um Daten zur betroffenen Ware, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(75)

Dieselbe interessierte Partei brachte außerdem vor, dass nicht das gesamte in der VR China hergestellte und in die Union ausgeführte MNG den in der Union für Lebensmittelzusatzstoffe erforderlichen Reinheitsgrad aufweise, und stellte in Frage, ob diese Tatsache auch dementsprechend in den berechneten Einfuhrmengen aus der VR China berücksichtigt wurde. Wie unter Erwägungsgrund 22 ausgeführt, umfasst diese Untersuchung alle Arten von MNG, ungeachtet deren Reinheitsgrad, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(76)

Auf dieser Grundlage stellt sich die Entwicklung des Unionsverbrauchs wie folgt dar:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Index (GJ 2010/GJ 2011 = 100)

100

87

93

98

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(77)

Der Unionsverbrauch ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurück und stieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erneut leicht an. Insgesamt nahm der Verbrauch im Bezugszeitraum um 2 % ab. Der Rückgang des Verbrauchs zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 ist hauptsächlich auf einen Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zurückzuführen, der durch eine Abnahme der Produktion im selben Zeitraum bedingt war (siehe Erwägungsgrund 100). Die Gesamteinfuhren blieben im selben Zeitraum weitgehend konstant. Die Zunahme des Verbrauchs im GJ 2012/2013 ist nahezu ausschließlich auf einen Anstieg der Gesamteinfuhren zurückzuführen, da die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union nahezu unverändert blieben. Während schließlich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erneut abnahmen, stiegen die Einfuhrmengen deutlich an, insbesondere aus Indonesien (siehe Erwägungsgrund 88).

(78)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Beschreibung der Entwicklung des Verbrauchs unvollständig sei, da sie nicht berücksichtige, dass MNG-Einfuhren aus Vietnam durch Einfuhren aus Indonesien ersetzt worden seien und dass Verwender folglich nicht mit weiteren Preiserhöhungen gerechnet und deshalb ihre Lagerbestände reduziert hätten. Es stimmt zwar, dass Einfuhren von MNG aus anderen Drittländern — darunter auch Vietnam — im Bezugszeitraum ab- und Einfuhren aus Indonesien dafür zunahmen; dies wirkte sich jedoch nicht auf die Entwicklung des Gesamtverbrauchs in der Union aus. Auch haben die Auswirkungen von Entwicklungen der Einfuhrströme ebenso wenig Einfluss auf die Entwicklung des Verbrauchs als solchen wie mögliche Reaktionen von Wirtschaftsbeteiligten (wie z. B. Verwendern) auf jene Entwicklungen. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

a)   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(79)

Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China wurden anhand von Eurostat-Daten berechnet; ferner flossen Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Antidumpinguntersuchung überprüft wurden, in die Berechnung ein.

(80)

Die Menge und der Markanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

Menge (in Tonnen)

1 518

758

1 923

2 509

Index

100

50

127

165

Marktanteil Index

100

57

136

168

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(81)

Im Vergleich zum GJ 2010/2011 nahmen die Einfuhrmengen aus der VR China im GJ 2011/2012 zunächst ab; im GJ 2012/2013 und auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war jedoch wieder eine deutliche Zunahme zu verzeichnen. Insgesamt nahm die Einfuhrmenge aus der VR China im Bezugszeitraum um 65 % zu. Der entsprechende Marktanteil zeigte eine ähnliche Tendenz; er ging zwischen GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 zurück und nahm dann bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder erheblich zu. Insgesamt vergrößerte sich der Marktanteil im Bezugszeitraum um 68 %. Doch obwohl relativ gesehen ein Anstieg zu verzeichnen war, blieben sowohl die Menge als auch der Marktanteil chinesischer Einfuhren in absoluten Zahlen im Bezugszeitraum auf einem niedrigen Niveau.

b)   Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung

(82)

Die Preise der Einfuhren wurden anhand von Daten von Eurostat ermittelt.

(83)

In der nachstehenden Tabelle wird der Durchschnittspreis von Einfuhren aus der VR China ausgewiesen:

Tabelle 3

Einfuhrpreise

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

VR China

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne) (11)

1 234

1 199

1 143

992

Index

100

97

93

80

(84)

Die Durchschnittspreise von Einfuhren aus der VR China nahmen ab dem GJ 2010/2011 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung kontinuierlich ab; insgesamt gingen sie im Bezugszeitraum um 20 % zurück.

(85)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch Vergleich:

der auf ab-Werk-Stufe berichtigten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellt wurden,

mit dem auf der Grundlage der der Kommission (d. h. Eurostat) zur Verfügung stehenden Einfuhrstatistiken ermittelten Ausfuhrpreis, der anhand des gewogenen Durchschnitts berechnet und durch Addition von Zöllen, Antidumpingzöllen und nach der Einfuhr anfallenden Kosten entsprechend angepasst wurde.

(86)

Der Vergleich ergab keine Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch Einfuhren aus der VR China in den Unionsmarkt. Lässt man jedoch die Auswirkungen der Antidumpingzölle unberücksichtigt, so ergibt sich eine Preisunterbietungsspanne von mehr als 10 %.

3.   Einfuhren aus Indonesien

a)   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien

(87)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus Indonesien anhand von Eurostat-Daten und Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Untersuchung überprüft wurden.

(88)

Die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrmenge und Marktanteil

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indonesien

Menge (in Tonnen)

8 638

9 478

18 317

24 385

Index

100

110

212

282

Marktanteil Index

100

126

227

287

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(89)

Die Einfuhrmengen aus Indonesien haben sich im Bezugszeitraum fast verdreifacht. Sie nahmen stetig und beträchtlich zu, und zwar um 182 % von 8 638 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 24 385 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(90)

Der entsprechende Marktanteil hat sich im Bezugszeitraum nahezu verdreifacht. Trotz des insgesamt rückläufigen Verbrauchs (– 2 %) erhöhte er sich um 187 %.

b)   Preise der Einfuhren aus Indonesien

(91)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren anhand von Eurostat-Daten sowie von Angaben der ausführenden indonesischen Hersteller, die im Rahmen der parallel geführten, unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Untersuchung in die Stichprobe einbezogen wurden.

(92)

Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus Indonesien in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhrpreis

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Indonesien

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 266

1 279

1 226

1 162

Index

100

101

97

92

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(93)

Der durchschnittliche Preis der Einfuhren von MNG aus Indonesien stieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 leicht an, bevor er im GJ 2012/2013 zurückging und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch weiter fiel. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren von MNG aus Indonesien gingen im Bezugszeitraum um insgesamt 8 % zurück.

4.   Einfuhren aus anderen Drittländern, die nicht von Maßnahmen betroffen sind

(94)

Die Menge, der Marktanteil und die Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 6

Einfuhren aus anderen Drittländern

Land

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Brasilien

Menge (in Tonnen)

2 321

969

1 070

889

Index

100

42

46

38

Marktanteil Index

100

48

49

39

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 218

1 306

1 402

1 365

Index

100

107

115

112

Republik Korea

Menge (in Tonnen)

1 248

2 157

923

802

Index

100

173

74

64

Marktanteil Index

100

198

79

65

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 231

1 296

1 293

1 277

Index

100

105

105

104

Vietnam

Menge (in Tonnen)

5 707

6 042

1 820

769

Index

100

106

32

13

Marktanteil Index

100

121

34

14

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 284

1 291

1 361

1 318

Index

100

101

106

103

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

993

681

478

434

Index

100

69

48

44

Marktanteil Index

100

79

52

45

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 594

1 718

2 044

2 001

Index

100

108

128

126

Andere Drittländer insgesamt

Menge (in Tonnen)

10 268

9 848

4 291

2 894

Index

100

96

42

28

Marktanteil Index

100

110

45

29

Durchschnittspreis (in Euro/Tonne)

1 293

1 323

1 433

1 424

Index

100

102

111

110

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(95)

Die Einfuhrmengen aus anderen Drittländern gingen insgesamt von 10 268 Tonnen im GJ 2010/2011 auf 2 894 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück, was einem Rückgang um 72 % im Bezugszeitraum entspricht. Der entsprechende Marktanteil verringerte sich im selben Zeitraum um 71 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern nur auf etwa ein Viertel des im GJ 2010/2011 verzeichneten Anteils. Insgesamt stiegen die Preise der Einfuhren aus Drittländern im Bezugszeitraum um 10 %.

(96)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die Gesamteinfuhren einschließlich der Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien im Bezugszeitraum stabil geblieben seien.

(97)

Diese Behauptung stand im Widerspruch zu den verfügbaren Statistiken, auf denen die Feststellungen der Untersuchung beruhen, wie aus Tabelle 7 hervorgeht. Daraus geht hervor, dass die Einfuhren in die Union im Bezugszeitraum um 46 % zugenommen haben. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(98)

Die Gesamteinfuhren, einschließlich der Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien, entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 7

Gesamteinfuhren

 

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Gesamteinfuhren

Menge (in Tonnen)

20 424

20 084

24 531

29 788

Index

100

98

120

146

Quelle: Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(99)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, welche die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen.

a)   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(100)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge

Index

100

95

107

91

Produktionskapazität

Index

100

100

100

100

Kapazitätsauslastung

Index

100

95

107

91

Quelle: Fragebogenantwort.

(101)

Die Produktion schwankte im Bezugszeitraum. Während sie zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 zurückging, stieg sie zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 an und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf ihren niedrigsten Stand. Die Untersuchung ergab, dass die Schwankungen hauptsächlich auf die Abschaltungen zur Wartung zurückzuführen waren, die der Wirtschaftszweig der Union alle 15 Monate vornahm, sowie auf die schlechten Wetterbedingungen im Winter 2010/2011, durch die die Versorgung mit einem der wichtigsten Rohstoffe (Ammoniak) unterbrochen war. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung wurde die Abschaltung zur Wartung verlängert, um die hohen Lagerbestände zu senken. Insgesamt ging die Produktionsmenge im Bezugszeitraum um 9 % zurück.

(102)

Eine Partei brachte vor, dass sowohl die Produktionsmenge als auch die Kapazitätsauslastung erst nach einem deutlichen Anstieg in der Zeit vor dem Bezugszeitraum zurückgegangen sei. Auf dieser Grundlage argumentierte die Partei, dass die rückläufige Tendenz dieser Faktoren nicht auf eine Schädigung hindeute. Bei der Ermittlung von Tendenzen der verschiedenen Schadensindikatoren zog die Kommission den Bezugszeitraum heran, der zu Beginn der Untersuchung festgelegt worden war. Der Bezugszeitraum umfasst den Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowie die drei vorhergehenden Geschäftsjahre, was gängige Praxis ist. Die bloße Tatsache, dass bestimmte Schadensindikatoren in der Zeit vor dem Bezugszeitraum höhere Werte aufwiesen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung für ein Abweichen von dieser Praxis dar. Daher können lediglich die im Bezugszeitraum erkennbaren Tendenzen berücksichtigt werden. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

(103)

Die Produktionskapazität blieb im Bezugszeitraum insgesamt konstant.

(104)

Infolge des Rückgangs der Produktionsmenge und der gleichbleibenden Produktionskapazität entwickelte sich die Kapazitätsauslastung parallel zur Produktionsmenge, d. h., sie nahm im GJ 2011/2012 zunächst ab, stieg dann im GJ 2012/13 an und ging im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder zurück. Insgesamt nahm die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum parallel zum Rückgang der Produktionsmenge um 9 % ab.

b)   Verkaufsmenge und Marktanteil

(105)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union in der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge in der Union Index

100

84

85

83

Marktanteil

Index

100

96

91

85

Quelle: Fragebogenantworten, Eurostat und Fragebogenantworten/Daten von ausführenden Herstellern aus Indonesien.

(106)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union an MNG verringerte sich im Bezugszeitraum um 17 %. Die Verkaufsmenge fiel am stärksten zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, während sie in den Folgejahren relativ stabil blieb. Die Abnahme der Verkaufsmenge führte zusammen mit dem gleichzeitigen Rückgang des Verbrauchs und dem Anstieg der hauptsächlich aus Indonesien stammenden Einfuhren dazu, dass sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um insgesamt rund 15 % verringerte. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 4 % zurück, was mit einem Anstieg der Marktanteile der Einfuhren aus Indonesien und aus der VR China im selben Zeitraum zusammenfiel. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Union weiterhin stetig zurück, während die Einfuhrmengen aus Indonesien und ihre Marktanteile erheblich stiegen. Zugleich nahmen die Einfuhren aus der VR China sowie deren Marktanteil im Bezugszeitraum zu, wenngleich beide Werte in diesem Zeitraum gering blieben.

c)   Wachstum

(107)

Während der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum um 2 % sank, nahm die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 17 % ab, was zu einem Rückgang des Marktanteils um 15 % führte.

d)   Beschäftigung und Produktivität

(108)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Beschäftigung und Produktivität

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

Index

100

103

107

108

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

Index

100

92

100

85

Quelle: Fragebogenantwort.

(109)

Die Beschäftigung nahm im Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kontinuierlich zu, und zwar insgesamt um 8 %. Dieser Anstieg ist vor allem auf die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union zurückzuführen.

(110)

Die Produktivität sank aufgrund der Kombination einer Zunahme der Beschäftigung und des Rückgangs der Produktion, wie in Tabelle 8 in Erwägungsgrund 100 dargelegt.

6.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(111)

Die für die VR China ermittelte Dumpingspanne lag deutlich oberhalb der Geringfügigkeitsschwelle, während die Einfuhrmenge aus der VR China im gesamten Bezugszeitraum niedrig blieb. Allerdings hätten im Falle einer Aufhebung von Maßnahmen die tatsächlichen Dumpingspannen angesichts der steigenden Einfuhrmengen und der sinkenden Einfuhrpreise aus der VR China sowie der im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen zu erwartenden Entwicklung beträchtliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union. Parallel hierzu wurden im Rahmen der unter Erwägungsgrund 7 erwähnten Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von MNG aus Indonesien erhebliche Dumpingspannen für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller aus Indonesien ermittelt, wodurch sich deren Anteil am Unionsmarkt im Bezugszeitraum deutlich vergrößerte.

(112)

Wie unter Erwägungsgrund 124 erwähnt, war der Wirtschaftszweig der Union noch dabei, sich von den Auswirkungen früheren schädlichen Dumpings durch Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China zu erholen. Da gedumpte Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum deutlich zunahmen, was zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führte (12), konnte der Schluss gezogen werden, dass sich dieser Erholungsprozess umkehrte.

a)   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(113)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Durchschnittliche Verkaufspreise

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Verkaufspreis je Einheit in der Union (in Euro/Tonne)

Index

100

107

101

97

Produktionsstückkosten (in Euro/Tonne)

Index

100

120

124

130

Quelle: Fragebogenantwort.

(114)

Der durchschnittliche Verkaufspreis je Einheit, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, sank im Bezugszeitraum um 3 %. Er stieg zunächst zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 um 7 % an, ging danach jedoch kontinuierlich bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Der Preisanstieg zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 kann auf die im selben Zeitraum gestiegenen Kosten zurückgeführt werden, auch wenn die Kostensteigerung stärker ausgeprägt war als der Anstieg der Preise. Gleichzeitig nahmen die Einfuhren aus Indonesien zu und übten einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union aus. Infolgedessen gingen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 um 6 % und zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um weitere 4 % zurück.

(115)

Die Produktionsstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 30 %. Ab dem GJ 2011/2012 war ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen, der hauptsächlich auf einen Anstieg der Rohstoff- und Arbeitskosten zurückzuführen war. Wie oben erwähnt, konnte dieser Kostenanstieg aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht durch eine entsprechende Preiserhöhung aufgefangen werden.

(116)

Eine interessierte Partei bat die Kommission zu untersuchen, ob eventuell die Miteinbeziehung von Nebenerzeugnissen in die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union dessen durchschnittlichen Produktionskosten künstlich in die Höhe getrieben haben könnte. Die Untersuchung ergab, dass die Nebenerzeugnisse korrekt zugeordnet wurden und in keiner Weise das Schadensbild verzerrten. Mithin wurde dem Vorbringen nicht stattgegeben.

b)   Arbeitskosten

(117)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in Euro)

Index

100

117

125

124

Quelle: Fragebogenantwort.

(118)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten erhöhten sich um 24 %. Dies lässt sich im Wesentlichen dadurch erklären, dass sich der Wirtschaftszweig der Union verstärkt darum bemühte, die Leistung seiner Arbeiter und Angestellten zu verbessern und so den Produktionsprozess zu optimieren.

c)   Lagerbestände

(119)

Die Lagerbestände des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Lagerbestände

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände

Index

100

82

164

143

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

Index

100

86

153

156

Quelle: Fragebogenantwort.

(120)

Insgesamt nahmen die Schlussbestände im Bezugszeitraum um 43 % zu. Vom GJ 2010/2011 bis zum GJ 2011/2012 gingen die Schlussbestände nach einer Abnahme der Produktionsmenge und einem Anstieg der Menge der Ausfuhrverkäufe zurück. Vom GJ 2011/2012 bis zum GJ 2012/2013 erhöhten sich die Bestände infolge eines Produktionsanstiegs, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nahezu unverändert blieben. Vom GJ 2012/2013 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung gingen die Schlussbestände erneut zurück, hauptsächlich aufgrund der Entscheidung, die Produktion zu senken, um die hohen Bestände zu verringern.

(121)

Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion verringerten sich zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012, wohingegen sie sich zwischen dem GJ 2011/2012 und dem GJ 2012/2013 nahezu verdoppelten. Zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nahmen sie weiter zu. Insgesamt erhöhten sie sich im Bezugszeitraum um 56 %. Der Anstieg im GJ 2012/2013 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung muss vor dem Hintergrund steigender Mengen gedumpter Einfuhren aus Indonesien betrachtet werden, während die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum nahezu stabil blieben.

d)   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(122)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 14

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

GJ 2010/2011

GJ 2011/2012

GJ 2012/2013

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

Index

100

30

– 31

– 80

Cashflow (in Euro)

Index

100

39

– 48

– 19

Investitionen (in Euro)

Index

100

182

143

197

Kapitalrendite

Index

100

14

– 61

– 110

Quelle: Fragebogenantwort.

(123)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. In den GJ 2010/2011 und 2011/2012 ging die Rentabilität deutlich zurück, war aber weiterhin positiv. Ab dem GJ 2012/2013 war die Rentabilität negativ. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ging sie sogar noch weiter zurück. Insgesamt nahm die Rentabilität im Bezugszeitraum um 180 % ab. Diese Entwicklung war hauptsächlich auf den Preisdruck durch die Einfuhren aus Indonesien in die Union zu gedumpten Preisen zurückzuführen, wodurch es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg festzusetzen. Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union zu verstehen, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Beim Nettocashflow war dieselbe Entwicklung wie bei der Rentabilität zu verzeichnen, d. h. ein kontinuierlicher Rückgang im Bezugszeitraum mit negativen Ergebnissen ab dem GJ 2012/2013. Diese Entwicklung verstärkte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter. Insgesamt ging der Nettocashflow im Bezugszeitraum um 119 % zurück.

(124)

Die Investitionen stiegen im Bezugszeitraum um 97 %. Dabei handelte es sich hauptsächlich um notwendige Investitionen für die Instandhaltung und die Einhaltung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Während der Wirtschaftszweig der Union noch dabei war, sich von früherem Dumping durch chinesische ausführende Hersteller vor dem Bezugszeitraum zu erholen, besserte sich seine Lage allmählich; von Beginn des Bezugszeitraums bis zum GJ 2011/2012 arbeitete der Wirtschaftszweig der Union rentabel. Unter diesen Umständen wurde eine Reihe von Investitionen getätigt, die nicht länger aufgeschoben werden konnten, was die deutliche Zunahme der Investitionen im GJ 2011/2012 und in den folgenden Jahren erklärt.

(125)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Wie die anderen Finanzindikatoren war auch die Kapitalrendite für Produktion und Verkäufe der gleichartigen Ware ab dem GJ 2012/2013 negativ, was die negative Entwicklung bei der Rentabilität widerspiegelt. Insgesamt ging die Kapitalrendite im Bezugszeitraum um 210 % zurück.

(126)

Durch die rückläufige Rentabilität und den abnehmenden Cashflow wurden auch die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Unternehmens negativ beeinflusst.

e)   Schlussfolgerung zur Schädigung

(127)

Fast alle wichtigen Schadensindikatoren wiesen eine negative Entwicklung auf. So verringerten sich im Bezugszeitraum die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung um rund 9 % und die Verkaufsmenge um 17 %. Da versucht wurde, die Verluste bei der Verkaufsmenge und dem Marktanteil auszugleichen, gingen die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % zurück, während die Produktionskosten gleichzeitig um 30 % stiegen. Infolgedessen nahm die Rentabilität, die zu Beginn des Bezugszeitraums noch positiv gewesen war, ab, wurde im GJ 2012/2013 negativ und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin rückläufig. Ähnlich negative Entwicklungen konnten beim Nettocashflow sowie bei der Kapitalrendite beobachtet werden.

(128)

Die Beschäftigung stieg im Bezugszeitraum um 8 %. Dieser im Bezugszeitraum zu verzeichnende Anstieg lässt sich durch die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens im Jahr 2011 und die Erweiterung der Instandhaltungsabteilung des Wirtschaftszweigs der Union erklären. Bei den Investitionen war ebenfalls eine positive Entwicklung zu verzeichnen. Sie standen hauptsächlich im Zusammenhang mit Präventionsmaßnahmen und Sicherheitsanforderungen, nicht aber mit einem Kapazitätsausbau. Diese positiven Entwicklungen schließen daher das Vorliegen einer Schädigung nicht aus.

(129)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass eine negative Entwicklung bei nur einigen der Schadensindikatoren noch nicht den Schluss zulasse, dass eine bedeutende Schädigung vorliegt. Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung müssen nicht alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufweisen; vielmehr muss bei der Analyse der Lage des Wirtschaftszweigs der Union die Entwicklung aller Schadensindikatoren in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Im vorliegenden Fall wiesen fast alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung auf, darunter auch wichtige Indikatoren wie die Verkaufs- und Produktionsmenge, der Marktanteil, die durchschnittlichen Verkaufspreise und die Rentabilität.

(130)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

F.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS BZW. ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Vorbemerkung

(131)

Wie aus den Erwägungsgründen 99 bis 130 hervorgeht, hat der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten. Während des gesamten Bezugszeitraums gab es auf dem Unionsmarkt nur in begrenztem Umfang Einfuhren aus der VR China, während sich die Menge und der Marktanteil der Einfuhren aus Indonesien im selben Zeitraum beinahe verdreifachten. Im Rahmen der parallel geführten Untersuchung betreffend die in Erwägungsgrund 7 erwähnten Einfuhren von MNG aus Indonesien wurde festgestellt, dass die Einfuhren aus Indonesien gedumpt waren und den Unionsmarkt bedeutend schädigten, während Einfuhren aus der VR China aufgrund ihrer geringen Menge und ihres Preisniveaus nicht zur Schädigung des Unionsmarktes beitrugen (13). Wie in den Erwägungsgründen 48 und 70 dargelegt, ergab die Untersuchung zugleich auch, dass die chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu gedumpten Preisen erfolgten und dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings zu rechnen wäre.

2.   Auswirkungen der voraussichtlichen chinesischen Einfuhrmengen und -preise im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen

(132)

Die Kommission hat für den Fall eines Außerkrafttretens der derzeit geltenden Maßnahmen die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens einer Schädigung, d. h. potenzielle Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Unionsmarkt und den Wirtschaftszweig der Union nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, bewertet.

(133)

Im Mittelpunkt dieser Analyse standen die Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarktes und das Preisverhalten der chinesischen Hersteller in der Union. Ferner wurden auch die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG aus Indonesien berücksichtigt.

(134)

Wie unter Erwägungsgrund 51 dargelegt, wurden die gesamten Kapazitätsreserven für MNG in der VR China auf etwa 600 000 bis 900 000 Tonnen im Jahr 2012 geschätzt. Diese Menge überstieg bei weitem den gesamten Unionsverbrauch an MNG im selben Zeitraum.

(135)

Es besteht Grund zur Annahme, dass aufgrund der in den Erwägungsgründen 59 bis 64 beschriebenen Attraktivität des Unionsmarktes im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest ein Teil der genannten Kapazitätsreserven auf den Unionsmarkt ausgerichtet würde.

(136)

Wie in Erwägungsgrund 50 erwähnt, würden die chinesischen Einfuhrpreise ohne Antidumpingzölle die Verkaufspreise der Union durchschnittlich um mehr als 10 % unterbieten. Zudem wären sie auch niedriger als die indonesischen Einfuhrpreise. Auf dieser Grundlage wurde der Schluss gezogen, dass ausführende chinesische Hersteller beim Auslaufen der Maßnahmen den Preisdruck auf den Unionsmarkt wahrscheinlich erhöhen und somit eine noch weitreichendere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herbeiführen würden. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass die parallel geführte Antidumpinguntersuchung gezeigt hat, dass die Einfuhren aus Indonesien einen Preisdruck auf den Unionsmarkt ausübten, der es dem Wirtschaftszweig der Union unmöglich machte, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Kosten anzuheben, sondern ihn vielmehr dazu zwang, seine Preise im Bezugszeitraum zu senken.

(137)

Wie unter Erwägungsgrund 60 erläutert, könnten die Preise für Einfuhren aus der VR China im Falle eines Außerkrafttretens von Maßnahmen steigen. Allerdings ergäben sich — selbst wenn die Preise für Einfuhren aus der VR China tatsächlich ansteigen sollten — nach Abzug der Antidumpingzölle immer noch beträchtliche Preisunterbietungsspannen, die es chinesischen Ausführern erlauben würden, das Preisniveau von Einfuhren unter dem Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union zu halten, was ihnen höchstwahrscheinlich weitere Anteile am Unionsmarkt einbringen würde. Dies würde einen unmittelbaren Umsatzeinbruch und einen Verfall der Verkaufspreise im Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen.

(138)

Schließlich bleibt festzuhalten, dass in Anbetracht der parallel geführten Untersuchung in Bezug auf Indonesien sowie angesichts der entsprechenden, gegen die Einfuhr von MNG aus diesem Land ergriffenen Maßnahmen zu erwarten ist, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der bedeutenden Schädigung, die er erlitten hat, erholen wird. Dieser Erholungsprozess würde gefährdet, wenn in Folge eines Außerkrafttretens der Maßnahmen Einfuhren aus der VR China wieder in erheblichen Mengen und zu gedumpten Preisen erfolgen könnten.

3.   Nach der Unterrichtung eingegangene Stellungnahmen

(139)

Nach der Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen die Situation des Unionsherstellers nicht verbessern würde, da die Einfuhren von MNG aus der VR China nicht die Hauptursache für die Verschlechterung seiner Situation seien. Vielmehr sei die Verschlechterung auf die Auswirkungen des Investitionsverhaltens des Wirtschaftszweigs der Union auf dessen Rentabilität, auf den Lohnkostenanstieg und auf die angeblich ineffiziente Nutzung von Ressourcen zurückzuführen. Die Auswirkungen dieser Faktoren seien bei der Bewertung der Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union nicht ausreichend berücksichtigt worden.

(140)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die genannte interessierte Partei keine neuen Informationen oder Beweise vorlegte, die diese Behauptungen stützen würden.

(141)

Was die vom Wirtschaftszweig der Union getätigten Investitionen anbelangt, so erläuterte die genannte interessierte Partei nicht, inwiefern sich diese Investitionen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben könnten. Wie in Erwägungsgrund 124 dargelegt, lagen den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union vernünftige unternehmerische Entscheidungen zugrunde, die nicht als unangemessen erachtet werden können. Zudem werden Investitionskosten über mehrere Jahre abgeschrieben und hatten somit keine erheblichen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union.

(142)

Was den Lohnkostenanstieg anbetrifft, so können aus Gründen der Vertraulichkeit zwar keine genauen Zahlen genannt werden; die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass sich der Lohnkostenanstieg nicht merklich auf die Gesamtproduktionskosten auswirkte.

(143)

Was die ineffiziente Nutzung von Ressourcen anbetrifft, so machte die genannte interessierte Partei keine Angaben zur Art der angeblichen Effizienzmängel, und auch die Untersuchung förderte keine potenziellen Effizienzmängel zutage.

(144)

Aus diesen Gründen wurden diese Einwände zurückgewiesen.

4.   Schlussfolgerung

(145)

In Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, d. h. der Kapazitätsreserven, der Attraktivität des Unionsmarktes und des zu erwartenden Preisniveaus von Einfuhren aus der VR China ist davon auszugehen, dass die Aufhebung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich das erneute Auftreten einer Schädigung sowie eine weitere Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund einer zu erwartenden Zunahme chinesischer Einfuhren zu gedumpten, die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union unterbietenden Preisen zur Folge hätte.

G.   UNIONSINTERESSE

(146)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung hat die Kommission geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber der VR China dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Dabei wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

(147)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(148)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Anhaltens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(149)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hatte. Wie in Erwägungsgrund 131 erwähnt, war die bedeutende Schädigung durch gedumpte Einfuhren aus Indonesien verursacht worden. Im Rahmen der Untersuchung wurde weiterhin festgestellt, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen gegen chinesische Einfuhren wahrscheinlich ein erneutes Auftreten einer bedeutenden Schädigung zur Folge hätte. Insbesondere würde die nach Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegen Indonesien zu erwartende Erholung des Wirtschaftszweigs der Union von der Schädigung durch indonesische Importe wahrscheinlich gefährdet, falls weiterhin MNG zu gedumpten Preisen aus der VR China in den Unionsmarkt eingeführt werden sollte.

(150)

Sollten die Maßnahmen aufrecht erhalten bleiben, ist zu erwarten, dass der Wirtschaftszweig der Union vollumfänglich von den Auswirkungen der im Rahmen der parallel geführten Untersuchung eingeführten Maßnahmen betreffend die Einfuhren von MNG aus Indonesien profitieren wird, d. h. dass er sich von der bedeutenden Schädigung, die er erlitten hat, erholen wird. Letztendlich sollte er so seine Rentabilität steigern können.

(151)

Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegen die VR China im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(152)

14 Unternehmen meldeten sich nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung. Allerdings führte keines dieser Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung MNG aus der VR China in die Union ein.

(153)

Ein am Weiterverkauf von MNG innerhalb und außerhalb der Union beteiligter Händler in der Union meldete sich im Laufe der Untersuchung als Verwender. Dieser Händler kaufte MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union, aber auch von Einführern. Der Händler kaufte kein MNG chinesischer Herkunft, dafür aber MNG aus Indonesien und anderen Drittländern. Die Geschäftstätigkeit des Händlers im Zusammenhang mit MNG war im Vergleich zu seiner Gesamtgeschäftstätigkeit geringfügig. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass sich die bestehenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von MNG aus der VR China nicht negativ auf die Situation dieses Händlers auswirkten.

3.   Interesse der Verwender

(154)

Die Verwender, die hauptsächlich im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig sind, verwenden MNG zur Herstellung von Gewürzmischungen, Suppen und Fertiggerichten. MNG wird auch für spezielle Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs eingesetzt, z. B. bei der Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln.

(155)

33 Unternehmen meldeten sich und erhielten einen Fragebogen. Fünf Unternehmen arbeiteten bei der Untersuchung mit und übermittelten einen beantworteten Fragebogen. Davon waren vier im Lebensmittel- und Getränkebereich und eines außerhalb des Lebensmittelbereichs tätig. Zwei der mitarbeitenden Unternehmen, wovon eines im Lebensmittel- und Getränkebereich tätig war und das andere Wasch- und Reinigungsmittel herstellte, wurden vor Ort überprüft.

a)   Lebensmittel- und Getränkebereich

(156)

Die Untersuchung ergab, dass auf MNG im Durchschnitt rund 5 % der Gesamtkosten für MNG enthaltende Waren entfielen, die von den mitarbeitenden Unternehmen hergestellt wurden, welche die notwendigen Daten vorlegten.

(157)

Von den vier mitarbeitenden Verwendern führte nur einer MNG aus der VR China ein. Dieses mitarbeitende Unternehmen kaufte MNG vom Wirtschaftszweig der Union und führte rund 40 % seiner MNG-Käufe insgesamt aus der VR China ein. Etwa ein Drittel der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens entfiel auf Produkte, die MNG enthielten. Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel arbeitete.

(158)

Die drei anderen Unternehmen führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein MNG aus der VR China ein. Bei zwei dieser drei Unternehmen entfiel nur ein relativ geringer Teil der gesamten Geschäftstätigkeit auf Produkte im Zusammenhang mit MNG. Zudem arbeiteten diese beiden Unternehmen den vorgelegten Informationen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel. Es wurde festgestellt, dass auch das dritte Unternehmen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rentabel war, obwohl etwa ein Drittel seiner gesamten Geschäftstätigkeit auf Produkte entfiel, die MNG enthielten.

b)   Außerhalb des Lebensmittelbereichs

(159)

Eines der mitarbeitenden Unternehmen verwendete MNG zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln. Auf MNG entfielen zwischen 15 % und 20 % der Produktionskosten für diese Waren. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kaufte das Unternehmen MNG hauptsächlich vom Wirtschaftszweig der Union. Es führte auch MNG aus anderen Drittländern ein, nicht jedoch aus der VR China. Nur ein kleiner Teil seiner Geschäftstätigkeit entfiel auf Waren, die MNG enthielten und mit denen das Unternehmen im Untersuchungszeitraum außerdem positive Gewinnspannen von 5 % bis 10 % erzielte.

(160)

Diese interessierte Partei behauptete, dass MNG angesichts des Rechtsrahmens der EU, der die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen verbietet (14), vermutlich in zunehmenden Mengen als Ersatz für Phosphate und andere Phosphorverbindungen zur Herstellung von Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet werde. Daher sei zu erwarten, dass die Nachfrage nach MNG in der Union erheblich zunehmen werde und sich etwaige Antidumpingzölle auf Einfuhren von MNG nachteilig auf die Entwicklung dieses neuen Marktes auswirken würden. Insbesondere würde das Ausmaß der bestehenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von MNG aus der VR China verhindern, dass Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt gelangten, weshalb die Gefahr eines Versorgungsengpasses in der Union bestünde. Des Weiteren seien auch Maßnahmen gegenüber MNG-Einfuhren aus Indonesien in Kraft, weshalb es zudem an alternativen Bezugsquellen mangele.

(161)

Darüber hinaus argumentierte dieser Verwender, dass der Wirtschaftszweig der Union von dem zu erwartenden Anstieg im Verbrauch von MNG profitieren und auch seine Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt steigern könne. Andererseits verfüge der Wirtschaftszweig der Union aber nicht über ausreichende Kapazitäten, um die gesteigerte Nachfrage auf dem Unionsmarkt bedienen zu können.

(162)

Allerdings ist es in dieser Phase schwierig vorherzusagen, wie der neue Rechtsrahmen sich auf den Unionsmarkt auswirken wird und ob und in welchem Umfang er die Produktion von Wasch- und Reinigungsmitteln auf der Basis von MNG ankurbeln und somit die Nachfrage nach MNG in der Union beeinflussen wird. Die interessierte Partei legte zudem keine Nachweise dafür vor, inwieweit ein Antidumpingzoll nachteilige Auswirkungen haben könnte. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass mit dem Antidumpingzoll wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt hergestellt werden sollen. Ferner ergab die Untersuchung, dass es eine Reihe alternativer Bezugsquellen wie zum Beispiel Brasilien, Vietnam und Korea gibt.

(163)

Dieselbe interessierte Partei wiederholte nach der Unterrichtung ihr Vorbringen, dass die Nachfrage nach MNG aufgrund des Verbots von Phosphaten in der Union merklich zunehmen werde und dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage sein würde, die steigende Nachfrage zu decken. Die Partei stützte dieses Argument jedoch durch keine neuen Informationen oder Beweise, weshalb dieses Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(164)

Was die alternativen Bezugsquellen angeht, so ist anzumerken, dass im GJ 2010/2011 ein erheblicher Marktanteil auf Einfuhren aus anderen Drittländern entfiel, der nur deshalb abnahm, weil zu unlauteren Preisen MNG aus Indonesien eingeführt wurde. Es ist zu erwarten, dass die Einführung von Zöllen auf MNG-Einfuhren aus Indonesien im Rahmen der parallel geführten Untersuchung andere Drittländer in die Lage versetzen wird, verlorene Marktanteile in der Union wieder zurückzugewinnen. Sollten in Bezug auf die VR China getroffene Maßnahmen aufgehoben werden, würde dies den Erfolg der Antidumpingzölle gegenüber Indonesien gefährden, da dies aller Wahrscheinlichkeit nach erheblich größere Einfuhrmengen aus der VR China zu gedumpten Preisen zur Folge hätte, die die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt unterbieten würden (siehe Erwägungsgründe 149 bis 151).

(165)

Die genannte interessierte Partei wiederholte nach der Unterrichtung ihr Vorbringen, dass es im Grunde keine alternativen Bezugsquellen gäbe, da die Hersteller in den Märkten anderer Drittländer zur selben Gruppe gehörten wie der Wirtschaftszweig der Union.

(166)

Wie in den Erwägungsgründen 94 und 95 dargelegt, gibt es in mehreren Drittländern, wie zum Beispiel in Brasilien, in der Republik Korea oder in Vietnam, alternative Bezugsquellen für MNG. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern (ausgenommen der VR China und Indonesien) nur auf ein Viertel des Wertes im GJ 2010/2011. Sollten gegenüber Einfuhren aus der VR China Maßnahmen aufrechterhalten werden, so ist nicht ersichtlich, warum sich der Bedarf der Verwender an MNG nicht zumindest teilweise aus Einfuhren aus anderen Drittländern decken lassen sollte und warum der Marktanteil dieser Einfuhren nicht wieder den Stand vom GJ 2010/2011 erreichen oder diesen sogar übersteigen sollte. Zudem gehörten diese alternativen Quellen laut den Informationen, die den Parteien im nicht vertraulichen Teil des Dossiers zur Verfügung gestellt wurden, entweder zu Unternehmen/Unternehmensgruppen, die nicht Teil des Konzerns Ajinomoto sind, oder zu dieser Gruppe. Und selbst wenn diese alternativen Quellen zum Konzern Ajinomoto gehören würden, gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese Quellen den Unionsmarkt nicht zu fairen Bedingungen beliefern würden. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

(167)

Dieselbe Partei behauptete außerdem, dass der Wirtschaftszweig der Union eine dominante Stellung innehabe und es nicht genügend Wettbewerb auf dem Unionsmarkt gäbe. Zudem würde die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber MNG mit Ursprung in der VR China die Stellung des Wirtschaftszweigs der Union sogar noch weiter stärken.

(168)

Die Untersuchung ergab eindeutig, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, seine Verkaufsmengen in der Union zu halten, da er Marktanteile an Einfuhren aus Indonesien einbüßte. Zudem war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren aus Indonesien nicht in der Lage, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Rohstoffkosten anzuheben, und erlitt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bedeutende Verluste. Die Kommission stellte ferner fest, dass es Konkurrenz durch Einfuhren mit Ursprung in einer Reihe anderer Drittländer gab, die von einem freien Zugang zum Unionsmarkt profitieren. Aus diesen Gründen gab es keine ausreichenden Nachweise für eine angeblich beherrschende Stellung des Wirtschaftszweigs der Union und das Argument musste zurückgewiesen werden.

(169)

Nach der Unterrichtung brachte die genannte interessierte Partei vor, dass eine Abhängigkeit der Verwender in der Union vom Wirtschaftszweig der Union nicht im Interesse der Union liegen könne, und dass es genügend alternative Bezugsquellen geben sollte. Um dieses Vorbringen zu untermauern, wies die Partei darauf hin, dass der Rückgang im Verbrauch zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 hauptsächlich auf den Produktionsrückgang im Wirtschaftszweig der Union zurückzuführen sei.

(170)

Wie in Erwägungsgrund 100 dargelegt, ging die Produktion zwischen GJ 2010/2011 und GJ 2011/2012 um 5 % zurück, während der Verbrauch im selben Zeitraum um 13 % sank (siehe Erwägungsgründe 76 und 78). Im GJ 2011/2012 lag die Kapazitätsauslastung um 5 % unter dem Wert vom GJ 2010/2011, was bedeutet, dass im GJ 2011/2012 Kapazitätsreserven vorhanden waren. Daher kann die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union nicht zu den Faktoren gerechnet werden, die zu einem Rückgang des Verbrauchs im GJ 2011/2012 führten. In jedem Fall gibt es — wie in Erwägungsgrund 166 dargelegt — alternative Bezugsquellen in anderen Drittländern. Dem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

(171)

Vor diesem Hintergrund und besonders in Anbetracht der Tatsache, dass die Maßnahmen gegen die VR China offenbar keine wesentlich negativen Auswirkungen auf die mitarbeitenden Verwender hatten, stellte die Kommission fest, dass eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen wahrscheinlich keinen merklichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage dieser Wirtschaftsbeteiligten haben würde.

4.   Interesse der Zulieferer

(172)

Vier Unionszulieferer von Rohstoffen meldeten sich und beantworteten den Fragebogen. Ihre Verkäufe von Rohstoffen an den Wirtschaftszweig der Union machten nur einen kleinen Teil ihres Gesamtumsatzes aus. Zwei dieser Zulieferer stellten diese Feststellung jedoch in Frage und behaupteten, ein Wegfall des Wirtschaftszweigs der Union würde sich stark auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Diese Zulieferer brachten vor, eine Einstellung der MNG-Produktion in der Union würde sich negativ auf ihre gesamten Geschäfte auswirken, da es sich nicht vermeiden ließe, dass die Zuckerfabriken eine bestimmte Menge an Sirup und Melassen herstellen, deren Hauptabnehmer der Wirtschaftszweig der Union sei. Würde kein Zucker in diesen Formen verkauft, so würde sich dies negativ auf die Gesamteffizienz der betreffenden Fabrik auswirken.

(173)

Diese Einwände wurden jedoch durch keine Beweise gestützt und daher zurückgewiesen.

5.   Sonstige Einwände

(174)

Eine interessierte Partei forderte, dass die Auswirkungen der gegenüber MNG-Einfuhren aus der VR China und aus Indonesien geltenden Maßnahmen kumulativ beurteilt werden sollten.

(175)

Wie sich beide Arten von Maßnahmen auf Verwender auswirkten, wurde im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen analysiert. Diese Analyse ergab, dass einige Drittländer potenziell dazu in der Lage wären, MNG in die Union auszuführen. Es handelt sich dabei um Drittländer, die bereits auf dem Unionsmarkt präsent waren, bevor gedumpte Einfuhren aus Indonesien in größeren Mengen in die Union gelangten.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(176)

Aus den vorgenannten Gründen sprechen nach Feststellung der Kommission im Hinblick auf das Unionsinteresse keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen die VR China.

H.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(177)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.

(178)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung sollten daher die mit der Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von MNG mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(179)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(180)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Hiermit wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Hebei Meihua MSG Group Co., Ltd, und Tongliao Meihua Bio-Tech Co., Ltd

33,8

A883

Fujian Province Jianyang Wuyi MSG Co., Ltd

36,5

A884

Alle übrigen Unternehmen

39,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008 des Rates vom 27. November 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 1).

(3)  ABl. C 60 vom 1.3.2013, S. 10.

(4)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 14.

(5)  Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 1).

(7)  Fiel mit den Geschäftsjahren (GJ) — April bis März — des einzigen Unionsherstellers (GJ 2010/2011, GJ 2011/2012, GJ 2012/2013, UZ) zusammen.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1187/2008.

(9)  ABl. C 349 vom 29.11.2013, S. 5.

(10)  Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumpingübereinkommen).

(11)  Der Durchschnittspreis beinhaltet nicht die geltenden Antidumpingzölle.

Quelle: Eurostat.

(12)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 259/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in Bezug auf die Verwendung von Phosphaten und anderen Phosphorverbindungen in für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16).


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/54


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/84 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Am 22. August 2014 führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission (2) (im Folgenden „vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 29. November 2013 auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 16. Oktober 2013 von Ajinomoto Foods Europe SAS (im Folgenden „Antragsteller“), dem einzigen Unionshersteller von Mononatriumglutamat, auf den somit 100 % der Unionsproduktion von Mononatriumglutamat entfallen, gestellt wurde.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 20 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Dumping- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(6)

Die Kommission unterrichtete alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien sowie die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

(7)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt.

3.   Stichprobenverfahren

(8)

Da zur Auswahl der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern keine Stellungnahmen eingingen, werden die vorläufigen Feststellungen in den Erwägungsgründen 7 bis 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(9)

Wie in Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung dargelegt, handelt es sich bei der betroffenen Ware um Mononatriumglutamat (im Folgenden „MNG“) mit Ursprung in Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). MNG ist ein Lebensmittelzusatzstoff und wird hauptsächlich als Geschmacksverstärker in Suppen, Brühen, Fisch- und Fleischgerichten, Gewürzmischungen und Fertiggerichten verwendet. Es wird in Form von weißen, geruchlosen Kristallen unterschiedlicher Größe hergestellt. MNG wird in der chemischen Industrie auch für Anwendungen außerhalb des Lebensmittelbereichs, z. B. für Wasch- und Reinigungsmittel, verwendet. MNG wird in unterschiedlichen Packungsgrößen angeboten, die von 0,5-g-Päckchen für Endverbraucher bis hin zu 1 000-kg-Säcken reichen. Die kleineren Packungsgrößen werden über den Einzelhandel an private Abnehmer verkauft, die größeren von 20 kg oder mehr an gewerbliche Verwender. Außerdem gibt es unterschiedliche Reinheitsgrade. Es bestehen indessen keine Unterschiede bei den Eigenschaften zwischen Mononatriumglutamat unterschiedlicher Packungsgrößen oder Reinheitsgrade.

(10)

Da zur betroffenen Ware und zur gleichartigen Ware keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 21 bis 25 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C.   DUMPING

1.   Normalwert

(11)

Da keine Stellungnahmen zum Normalwert eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 26 bis 31 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Ausfuhrpreis

(12)

Beide mitarbeitenden ausführenden indonesischen Hersteller machten erneut geltend, dass die Preise der Verkäufe an ihre verbundenen Unternehmen marktüblich seien und dass für die Ermittlung des Ausfuhrpreises daher der Verkaufspreis zwischen der Muttergesellschaft in Indonesien und dem ersten verbundenen Abnehmer anstelle eines rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreises herangezogen werden sollte.

(13)

Zur Untermauerung dieses Vorbringens machten die beiden ausführenden Hersteller geltend, dass es keine Beweise für Ausgleichsgeschäfte zwischen Waren oder für andere zwischen der Muttergesellschaft in Indonesien und ihren verbundenen Unternehmen angefallene Kosten gäbe. Den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 37 der vorläufigen Verordnung sollten daher nicht diese Elemente zugrunde gelegt werden.

(14)

Ein ausführender Hersteller brachte zudem vor, sein verbundenes Unternehmen in der Union sei kein Einführer, sondern ein Zwischenhändler, der die Ware in der Union vor der Zollabfertigung weiterverkaufe. Daher könnten die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 37 der vorläufigen Verordnung, wonach der Verrechnungspreis zwischen verbundenen Unternehmen nicht ausreichend hoch gewesen sei, damit die verbundenen Einführer in der Union einen angemessenen Gewinn erzielen könnten, nicht angewendet werden.

(15)

Zunächst ist festzuhalten, dass schon die Tatsache einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer ausreicht, damit die Kommission die tatsächlichen Ausfuhrpreise als unzuverlässig ansieht, da das Bestehen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer einer der Gründe ist, aus denen die tatsächlichen Ausfuhrpreise als unzuverlässig angesehen werden können. Da eine geschäftliche Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer bestand, waren die dem verbundenen Unternehmen in der Union vom Lieferanten in Rechnung gestellten Preise Verrechnungspreise, die somit nicht das Ergebnis marktüblicher Verhandlungen waren, die normalerweise zwischen unabhängigen Unternehmen geführt werden. Außerdem war klar, dass die durch die Tätigkeiten eines verbundenen Unternehmens verursachten Kosten und die Gewinnspanne eines solchen Unternehmens den vom ausführenden Hersteller erhaltenen Betrag effektiv senken, da sie üblicherweise vom Einführer getragen werden.

(16)

Im vorliegenden Fall ergab die Untersuchung zudem, dass die einschlägigen verbundenen Unternehmen in der Union keine nachhaltige Gewinnspanne erwirtschafteten. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gewinnspanne eines unabhängigen mitarbeitenden Einführers nicht verwendet werden konnte, da sie vertraulich war und somit den Konkurrenten nicht offengelegt werden konnte. Daher wurde eine Gewinnspanne als Vergleichswert herangezogen, die in einem früheren Verfahren (3) in Bezug auf eine andere Chemikalie, die von einen ähnlichen Industriezweig hergestellt und unter ähnlichen Umständen in die Union eingeführt wurde wie im vorliegenden Fall, verwendet wurde. Diese Gewinnspanne war die objektivste aller verfügbaren Grundlagen, um zu einer zufriedenstellenden Schätzung des marktüblichen Ausfuhrpreises zu gelangen. Diese verwendete angemessene Gewinnspanne belief sich auf 5 %. Da der von den verbundenen Unternehmen in der Union erzielte Gewinn erheblich unter diesem Schwellenwert lag, konnte angesichts der Tatsache, dass ein solcher Gewinn auf Dauer nicht tragbar ist, der Verrechnungspreis nicht als zuverlässig angesehen werden.

(17)

Des Weiteren ist es nicht erforderlich, Beweise dafür vorzulegen, dass zwischen verbundenen Unternehmen Ausgleichsgeschäfte erfolgten oder dass bestimmte Kosten angefallen sind, die üblicherweise von einem Einführer getragen werden, aber von irgendeiner Partei gezahlt wurden. Wie bereits dargelegt, fallen diese Kosten immer bei einem verbundenen Unternehmen an, sobald ein solches Unternehmen Verkaufs- und Einfuhrtätigkeiten ausübt. Aufgrund der geschäftlichen Verbindung zwischen den verbundenen Unternehmen können Ausgleichsgeschäfte mittels anderer Waren oder entsprechende Kosten nicht ausgeschlossen werden, womit die Verrechnungspreise unzuverlässig sind.

(18)

Ob das verbundene Unternehmen in der Union alle Tätigkeiten eines Einführers oder andere Tätigkeiten ausübt, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob der Ausfuhrpreis an der Grenze der Union zuverlässig ist. Wie in Erwägungsgrund 15 dargelegt, ergab diese Untersuchung, dass es den verbundenen Unternehmen in der Union aufgrund des Preisniveaus zwischen den verbundenen Unternehmen nicht möglich war, eine angemessene Gewinnspanne zu erzielen. Keiner der Ausführer erbrachte Beweise dafür, warum diese Gewinnspanne unangemessen sei; die entsprechenden Vorbringen sollten daher als unbegründet betrachtet werden. Das Vorbringen, eines dieser verbundenen Unternehmen übe nicht die Funktionen eines Einführers in der Union aus, war belanglos, da es, wie bereits erwähnt, unerheblich ist, welche Funktionen das Unternehmen in der Union genau ausübte. Im Übrigen spiegelt sich die Tatsache, dass das Unternehmen nur einige Tätigkeiten eines Einführers ausübte, notwendigerweise in der Höhe der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) der verbundenen Unternehmen wider, jedoch gewiss nicht in der verwendeten Gewinnspanne. Ferner sei darauf hingewiesen, dass der Ausfuhrpreis auch dann unter Vornahme der notwendigen Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung auf Grundlage des Weiterverkaufspreises an den ersten unabhängigen Abnehmer rechnerisch ermittelt werden kann, wenn bestimmte Tätigkeiten vor der Einfuhr durch das verbundene Unternehmen ausgeführt werden.

(19)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholten die beiden mitarbeitenden indonesischen ausführenden Hersteller ihre Vorbringen hinsichtlich der Ermittlung des Ausfuhrpreises. Ein ausführender Hersteller stellte die in Erwägungsgrund 15 angeführte Feststellung infrage, dass schon die Tatsache einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Ausführer und dem Einführer ausreicht, damit die Kommission die tatsächlichen Ausfuhrpreise als unzuverlässig ansieht; dies sei nicht mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vereinbar. Des Weiteren beruhe die in Erwägungsgrund 17 angestellte Überlegung, dass bestimmte Kosten immer bei einem verbundenen Unternehmen anfallen, sobald ein solches Unternehmen Verkaufs- und Einfuhrtätigkeiten ausübt, nicht auf den Gegebenheiten dieses Falls. Zudem habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass das Niveau der Preise beim Verkauf an das verbundene Unternehmen und beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Union ähnlich sei.

(20)

Der andere ausführende Hersteller wiederholte sein Vorbringen, bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises sollte der Preis seiner Ausfuhren an den ersten unabhängigen Abnehmer frei Grenze der Union herangezogen werden, und hob hervor, dass das verbundene Unternehmen lediglich als Zwischenhändler fungiert habe und unter anderem die Zollabfertigung von den unabhängigen Abnehmern in der Union vorgenommen worden sei.

(21)

Bezüglich dieser Vorbringen sei darauf hingewiesen, dass die Kommission auf der Grundlage der Gegebenheiten dieses Falls der Ansicht ist, dass die Ausfuhrpreise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung aufgrund der geschäftlichen Verbindung zwischen den Ausführern und den verbundenen Parteien rechnerisch ermittelt werden sollten. So ergab die Untersuchung, dass die einschlägigen verbundenen Parteien im Untersuchungszeitraum in der Union keine nachhaltige Gewinnspanne erwirtschafteten. In dieser Hinsicht ist die Funktion des verbundenen Unternehmens in der Union für die Klärung der Frage, ob die Ausfuhrpreise im vorliegenden Fall rechnerisch ermittelt werden sollten, nicht relevant. Außerdem steht, wie in Erwägungsgrund 18 angeführt, die Tatsache, dass die verbundenen Unternehmen nur bestimmte Tätigkeiten ausüben, der Anwendung von Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung nicht entgegen; sie findet aber in niedrigeren VVG-Kosten ihren Niederschlag, die vom Preis beim ersten Weiterverkauf der betroffenen Ware an einen unabhängigen Käufer abgezogen werden. Zudem haben die ausführenden Hersteller keine neuen Beweise vorgelegt, die diese Schlussfolgerungen widerlegen könnten. Was das ähnliche Preisniveau beim Verkauf an verbundene und beim Verkauf an unabhängige Abnehmer in der Union betrifft, sei darauf hingewiesen, dass dieses Vorbringen in Erwägungsgrund 37 der vorläufigen Verordnung behandelt wurde. Die Untersuchung ergab, dass sich trotz eines Preisniveaus, das mit dem Verkauf an unabhängige Abnehmer vergleichbar ist, die Verrechnungspreise zwischen den verbundenen Unternehmen nicht auf einem Niveau befanden, das den verbundenen Einführern einen nachhaltigen Gewinn in der Union einbringen könnte. Diese Argumente sind demzufolge zurückzuweisen.

(22)

Die Argumente bezüglich des Rückgriffs auf rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreise in der vorliegenden Untersuchung sind daher zurückzuweisen.

(23)

Sollten die Ausfuhrpreise trotz ihrer in den Erwägungsgründen 12 bis 14 vorgebrachten Argumente rechnerisch ermittelt werden, so sei nach Ansicht eben dieser beiden ausführenden Hersteller die hierbei verwendete angemessene Gewinnspanne von 5 % zu hoch angesetzt; vielmehr sollte die tatsächliche Gewinnspanne ihrer verbundenen Unternehmen verwendet werden, da die Preise zwischen den verbundenen Parteien gleich hoch wären wie diejenigen für unabhängige Abnehmer.

(24)

Auf der Grundlage der Erörterungen zur Zuverlässigkeit von Verrechnungspreisen und Gewinnspannen verbundener Unternehmen in der Union (vgl. Erwägungsgründe 15 bis 18) sollte dieses Vorbringen zurückgewiesen werden. Die nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vorgenommen Berichtigungen für entstandene Kosten beruhten zudem auf eigenen VVG-Kosten der einschlägigen Unternehmen und spiegelten somit die Tätigkeiten dieser Unternehmen wider, unabhängig davon, welche Tätigkeiten ausgeübt wurden. Folglich sollte das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(25)

Einer der genannten ausführenden Hersteller brachte vor, dass für spezifische Geschäfte mit einem vom ausführenden Hersteller unabhängigen Unternehmen der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreis beruhen sollte. Die Kommission stellte jedoch fest, dass die fraglichen Verkäufe keine Ausfuhrverkäufe in die Union waren. Daher wurden die entsprechenden Geschäfte bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises ausgeklammert. Nach der endgültigen Unterrichtung stellte der ausführende Hersteller dies infrage, da die Kommission alle Verkäufe der von ihm hergestellten betroffenen Ware in der Union berücksichtigen solle. Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises wurden jedoch alle Verkäufe an den betroffenen unabhängigen Abnehmer herangezogen. Jedes spätere Geschäft dieses unabhängigen Abnehmers ist nicht zu berücksichtigen, da es sich erstens nicht um Ausfuhrverkäufe im Sinne des Artikels 2 Absätze 8 und 9 der Grundverordnung handelt und da zweitens die Gefahr einer Doppelzählung dieser Verkäufe besteht. Der Einwand des ausführenden Herstellers wurde aufgrund dessen zurückgewiesen.

(26)

Da zur Bestimmung des Ausfuhrpreises keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 32 bis 38 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Vergleich

(27)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhoben die beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller Einwände dagegen, dass die Kosten für den Transport der Waren von der Fabrik zum Lager als interne Logistikkosten betrachtet wurden und somit die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussten.

(28)

Einer der ausführenden Hersteller verfügte über mehrere Auslieferungslager auf dem heimischen Markt, von denen aus MNG an die Endabnehmer verschifft wurden. Dieser ausführende Hersteller brachte vor, dass die Kosten für den Transport von der Fabrik zu den Lagern als inländische Frachtkosten betrachtet und vom Normalwert abgezogen werden sollten, da derartige Kosten bei den Ausfuhrverkäufen nicht anfielen. Der andere ausführende Hersteller wandte ein, dass sich die Kosten für den Transport zum Lager in einigen Fällen mit bestimmten Rechnungen verknüpfen ließen und es sich somit um direkte Vertriebskosten handele; diese Kosten seien in den Preisen, die den Kunden in Rechnung gestellt wurden, enthalten und beeinflussten die Vergleichbarkeit der Preise. Sie sollten daher vom Normalwert abgezogen werden.

(29)

Lager gelten als Teil des Betriebs eines ausführenden Herstellers; erst wenn die Ware im Lager ist, kann sie verkauft werden. Die Distanz zwischen Lager und Fabrik sowie die Tatsache, dass sich der Transport von der Fabrik zum Lager mit einem bestimmten Inlandsverkauf verknüpfen ließ, waren irrelevant, da es sich hier um Kosten handelte, die üblicherweise vor dem Verkauf anfallen; damit handelte es sich nicht um direkte Vertriebskosten, die sich auf die Vergleichbarkeit der Preise auswirken. Damit sollte dieses Vorbringen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung zurückgewiesen werden.

(30)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte der mitarbeitende Hersteller, der MNG über ein außerhalb der Union ansässiges Unternehmen ausführt, vor, dass seine Ausfuhren nicht nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt werden sollten, da das verbundene Unternehmen außerhalb der Union nicht als Vertreter agiere und keine Leistungen auf Provisionsgrundlage erbringe. Ferner beeinflusse der Aufschlag für das fragliche verbundene Unternehmen, der als Grundlage für die Berichtigung diene, nicht die Vergleichbarkeit der Preise, da die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises bereits eine angemessene Gewinnspanne auf der Ebene des verbundenen Unternehmens in der Union abziehe, durch die alle Gewinnspannen im Rahmen aller unternehmensinternen Geschäfte abgedeckt seien. Wenn überhaupt, sollten nur die VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens außerhalb der Union vom rechnerisch ermittelten Preis abgezogen werden.

(31)

Die Untersuchung ergab, dass das außerhalb der Union ansässige verbundene Unternehmen einen Aufschlag für jedes Ausfuhrgeschäft mit der Union erhob. Der Aufschlag beeinflusste die Vergleichbarkeit der Preise, da er nur auf Ausfuhrverkäufe, nicht aber auf Verkäufe auf dem inländischen Markt erhoben wurde. Das Vorbringen, die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens sei bereits bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung berücksichtigt worden, konnte nicht akzeptiert werden. Gründe hierfür sind, dass die Berichtigungen nach Artikel 2 Absatz 9 und nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung unterschiedliche Ziele verfolgen, dass sie eigenständig und voneinander getrennt sind und unterschiedlichen materiellrechtlichen Vorschriften unterliegen. Mit Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung soll ein zuverlässiger Ausfuhrpreis ermittelt werden, während mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung die Vergleichbarkeit des Ausfuhrpreises und des Normalwerts gewährleistet werden soll. Sobald der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 oder 9 der Grundverordnung ordnungsgemäß ermittelt wurde, betrifft eine mögliche weitere Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 nicht mehr den Ausfuhrpreis als solchen; auch sollen dadurch nicht der Normalwert oder der Ausfuhrpreis als solche ermittelt werden. Das heißt, der mitarbeitende ausführende Hersteller berücksichtigte nicht den Zweck der Berichtigung nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung, nämlich den Ausfuhrpreis und den Normalwert vergleichbar zu machen, nicht aber den Ausfuhrpreis als solchen zu ermitteln. Somit handelt es sich bei der nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung abgezogenen angemessenen Gewinnspanne nicht um einen etwaigen Aufschlag, der im selben Absatzkanal erhoben wurde. Was nun den zu berichtigenden Betrag betrifft, so spiegelte die vorgenommene Berichtigung den tatsächlich zwischen den verbundenen Unternehmen erhobenen Aufschlag wider, der sich daher tatsächlich auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise auswirkte. Somit bestand kein Grund, ihn durch einen anderen theoretischen Betrag zu ersetzen. Ferner ist die Kommission berechtigt, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das außerhalb der Union ansässige Unternehmen eine Zahlung erhielt (in Form eines Aufschlags, der von dem verbundenen Unternehmen auf die Käufe erhoben wurde, die Kunden in der Union in Rechnung gestellt wurden). Damit das verbundene Unternehmen als eine Gesellschaft gelten konnte, die auf diese Zahlungen in einem Land außerhalb der Union Körperschaftsteuer zahlen musste (wo die Körperschaftsteuer erheblich niedriger als in Indonesien ist), musste es dort eine echte Wirtschaftstätigkeit ausüben. Der indonesische ausführende Hersteller konnte sich nicht um eine günstige Steuerbehandlung bemühen, die er durch die Ansiedlung des verbundenen Unternehmens in einem Land außerhalb der Union und die Wirtschaftstätigkeit in dessen Zuständigkeit erlangte, und gleichzeitig im Rahmen von Antidumpingverfahren behaupten, das verbundene Unternehmen übe keine Wirtschaftstätigkeit aus. Daher sollten diese Behauptungen zurückgewiesen werden.

(32)

Nach der endgültigen Unterrichtung bekräftigte der ausführende Hersteller seine Einwände zum Aufschlag für sein verbundenes Unternehmen zum Zwecke der Berichtigung und stellte infrage, dass steuerliche Aspekte im Kontext einer Antidumpinguntersuchung betrachtet werden sollten. Er bestreite zwar nicht die Geschäftstätigkeiten seines verbundenen Unternehmens im betroffenen Drittland; diese seien allerdings im Hinblick auf die betroffene Ware begrenzt. Außerdem wiederholte der ausführende Hersteller, die Tätigkeiten des verbundenen Unternehmens unterschieden sich klar von denen eines Vertreters und es erhalte von ihm keine Provision für die Verkäufe in die Union. Darüber hinaus bekräftigte der ausführende Hersteller, bei der rechnerischen Ermittlung des Ausfuhrpreises ziehe die Kommission bereits eine angemessene Gewinnspanne auf der Ebene des verbundenen Unternehmens in der Union ab, durch die alle Gewinnspannen im Rahmen aller unternehmensinternen Geschäfte abgedeckt seien. Bei aufeinanderfolgenden Verkäufen zwischen verbundenen Unternehmen ziehe, so der ausführende Hersteller, die Kommission üblicherweise nur die Gewinnspanne des verbundenen Unternehmens ab, das direkt an den unabhängigen Abnehmer in der Union verkaufe, nicht aber die Gewinnspannen der anderen verbundenen Unternehmen im selben Absatzkanal.

(33)

Es sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das Vorhandensein einer getrennten steuerlichen Einheit ein Hinweis auf eine nennenswerte Wirtschaftstätigkeit der außerhalb der Union ansässigen verbundenen Partei sein kann, da eine solche Tätigkeit nach nationalem Steuerrecht vorgeschrieben ist. Wie in Erwägungsgrund 31 erläutert, berücksichtigte die Kommission im vorliegenden Fall, dass der betroffene ausführende Hersteller eine verbundene Partei außerhalb der Union mit nennenswerter Wirtschaftstätigkeit unterhält und dass diese verbundene Partei für jeden einzelnen Verkauf der betroffenen Ware zwischen den verbundenen Parteien einen Aufschlag abzog, was die Vergleichbarkeit der Preise bei der Ausfuhr von MNG in die Union beeinflusst. Ferner, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 31 erwähnt, spiegelt der Betrag, auf dem die Berichtigung beruhte, den geprüften, tatsächlich in Rechnung gestellten Aufschlag zwischen den verbundenen Unternehmen und somit auch genau die Tätigkeiten des verbundenen Unternehmens wider. Diese Argumente sind daher zurückzuweisen.

(34)

Nach der vorläufigen Unterrichtung erhob derselbe ausführende Hersteller Einwände gegen die Berichtigung für auf den Ausfuhrpreis gezahlte Provisionen und behauptete, dass es sich dabei nicht um direkte Vertriebskosten handele, sondern um eine monatliche Zahlung; sie stünde also nicht in Verbindung mit bestimmten Geschäften und würde die Vergleichbarkeit der Preise nicht beeinflussen. Die gezahlten Provisionen hätten nur Auswirkungen auf die verbundenen Unternehmen, und damit sei Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung nicht anwendbar. Betrachte man das Unternehmen zusammen mit seinem verbundenen Unternehmen als wirtschaftliche Einheit, so handele es sich beim Transfer von Geldern innerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit nicht um Kosten oder Einkommen für diese Einheit.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass zwischen dem ausführenden Hersteller und seinem verbundenen Unternehmen eine „Provisionsvereinbarung“ bestand, nach der Provisionen fällig wurden, wenn der ausführende Hersteller in Indonesien direkt an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt verkaufte (statt über sein verbundenes Unternehmen). Die gezahlten Provisionen standen in direktem Zusammenhang mit dem Nettoverkaufswert. Folglich beeinflusste der direkte Zusammenhang zwischen dem Verkauf und der gezahlten Provision die Vergleichbarkeit der Preise nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung.

(36)

Die Annahme, die verbundenen Unternehmen seien als eine wirtschaftliche Einheit zu betrachten, war nicht korrekt. Die Untersuchung ergab, dass der ausführende Hersteller über eine voll funktionsfähige Exportabteilung verfügte und dass der ausführende Hersteller und der verbundene Einführer die einschlägigen Tätigkeiten nicht doppelt ausführten. Damit konnte das verbundene Unternehmen nicht als eine interne Exportabteilung betrachtet werden; diese Vorbringen sollten zurückgewiesen werden.

(37)

Würden die Ausfuhrpreise dagegen nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung berichtigt, so sollten nach Ansicht des ausführenden Herstellers die gezahlten Provision auch von den VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens abgezogen werden, die nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen wurden. Nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung sollten bei der rechnerischen Ermittlung eines zuverlässigen Ausfuhrpreises alle Kosten vom Weiterverkaufspreis an den ersten unabhängigen Abnehmer in der Union abgezogen werden, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfallen; es gibt jedoch keine Rechtsgrundlage für den vom ausführenden Hersteller geforderten Ausgleich derartiger Kosten durch ein Einkommen. Im Übrigen beziehen sich die in der Union anfallenden VVG-Kosten des verbundenen Unternehmens auf einen anderen Absatzkanal (d. h. über einen verbunden Abnehmer) als das Einkommen aus Provisionen, die aus dem Absatzkanal mit unabhängigen Abnehmern stammen. Die Berichtigung für Aufschläge nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung und die Ermittlung des Ausfuhrpreises nach Artikel 2 Absatz 8 oder 9 dienen verschiedenen Zwecken und beziehen sich auf zwei verschiedene Stufen der Dumpinguntersuchung.

(38)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte der ausführende Hersteller seine Einwände zur in Erwägungsgrund 35 beschriebenen Provision; es sei widersprüchlich, einerseits Verrechnungspreise zwischen verbundenen Parteien als unzuverlässig zu betrachten und andererseits den Ausfuhrpreis auf der Grundlage einer Provisionsvereinbarung zwischen den verbundenen Parteien zu berichtigen. Der ausführende Hersteller stellte darüber hinaus die Feststellung in Erwägungsgrund 35 infrage, wonach die gezahlten Provisionen in direktem Zusammenhang mit dem Nettoverkaufswert standen und dieser direkte Zusammenhang zwischen dem Verkauf und den gezahlten Provisionen die Vergleichbarkeit der Preise beeinflusste; sie werde einmal im Monat gezahlt und die Einzelheiten der Berechnung der Provision würden zwischen den Parteien nicht offengelegt.

(39)

Der ausführende Hersteller untermauerte weder die Einwände, noch legte er neue Fakten zur Unterstützung seiner Behauptung vor, die die oben genannten Schlussfolgerungen widerlegen könnten. Die in den Erwägungsgründen 35 bis 37 angeführten Schlussfolgerungen werden daher bestätigt.

(40)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte ein ausführender Hersteller ein, Berichtigungen für Anreize und Werbungskosten sollten auch am Normalwert vorgenommen werden. Bei Ausfuhrverkäufen in die Union entstünden diese Kosten nicht, wohingegen sie eine direkte Auswirkung auf die inländischen Verkaufspreise hätten. Zur Untermauerung brachte der ausführende Hersteller vor, dass zumindest in bestimmten Fällen diese Kosten sich mit bestimmten Inlandsverkäufen verknüpfen ließen. Anreize und Werbungskosten spiegelten die unterschiedlichen Handelsstufen wider, einerseits diejenigen auf dem Inlandsmarkt (auf dem MNG direkt an Einzelhändler verkauft würden) und andererseits die Verkäufe in die Union (die über Händler und Vertreiber erfolgten).

(41)

Die Untersuchung ergab, dass die Anreize und Werbungskosten weitgehend an Kundenkonten gebunden waren und nicht an spezifische Verkaufsgeschäfte. Anreize und Werbungskosten traten unabhängig davon auf, ob die Ware verkauft wurde. Ferner zeigte sich, dass die angeblich mit einem spezifischen Verkauf verbundenen Kosten nicht auf den Preis durchschlugen. Dementsprechend wurde der Schluss gezogen, dass die Anreize und Werbungskosten die Preise und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinflussten; das Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

(42)

Ein ausführender Hersteller brachte vor, grobkörnigeres MNG (durch Siebung bestimmte Korngröße) habe andere materielle Eigenschaften und würde auf einer anderen Handelsstufe verkauft als das in die Union ausgeführte MNG. Daher sollte grobkörnigeres MNG von der Bestimmung des Normalwerts ausgenommen werden.

(43)

Der Untersuchung zufolge gibt es verschiedene Sieböffnungsgrößen: pulverförmig, fein, klein, normal und grob. Alle Öffnungsgrößen wurden in die Warendefinition aufgenommen, da sie dieselben Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen und austauschbar sind. Daher sollten alle Warentypen in die Ermittlung des Normalwerts eingehen. Die Untersuchung ergab auch, dass die unterschiedlichen Sieböffnungsgrößen kein kostentreibender Faktor war.

(44)

Der Untersuchung zufolge kauften Kunden, die durch Grobsiebung erhaltenes MNG auf dem Inlandsmarkt kauften, auch andere Korngrößen. Es gab keine Beweise dafür, dass die für grobkörniges MNG festgestellte Preisdifferenz mit den materiellen Eigenschaften oder der Handelsstufe zusammenhing, da es möglich war, diese Preisdifferenz anderen Elementen, wie Kunden und gekaufter Menge, zuzuordnen. Auch belegte der ausführende Hersteller den angeblichen Unterschied bei den materiellen Eigenschaften nicht. Die diesbezüglichen Vorbringen sollten daher zurückgewiesen werden.

(45)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Vergleich eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 39 bis 46 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Dumpingspannen

(46)

Da keine Stellungnahmen eingingen, wird die in den Erwägungsgründen 47 und 48 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode zur Berechnung der Dumpingspannen bestätigt.

(47)

Unter Berücksichtigung des Ausschlusses bestimmter Geschäfte eines ausführenden Herstellers von der Ermittlung des Ausfuhrpreises (vgl. Erwägungsgrund 25) werden, da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, wie folgt festgesetzt:

Unternehmen

Dumpingspanne

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,2 %

PT. Miwon Indonesia

13,3 %

alle übrigen Unternehmen

28,4 %

D.   SCHÄDIGUNG

1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(48)

Interessierte Parteien brachten erneut vor, dass die Kommission den mitarbeitenden Unionshersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union ausschließen solle, da ein mit ihm verbundener ausführender Hersteller in Indonesien nicht mitgearbeitet habe. Das Schadensbild könnte durch diese Geschäftsbeziehung verzerrt werden.

(49)

Die betreffenden Parteien legten jedoch diesbezüglich keine neuen Nachweise oder Informationen vor. Insbesondere untermauerten sie nicht, in welchem Ausmaß das Schadensbild hätte verzerrt sein können. Wie bereits in Erwägungsgrund 53 der vorläufigen Verordnung dargelegt, bestand im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, den mitarbeitenden Unionshersteller aus dem Wirtschaftszweig der Union auszuschließen, und dies trotz seiner Verbindung mit dem nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien, da dieser einzige Unionshersteller uneingeschränkt mit der Kommission an der Untersuchung zusammenarbeitete und umfassend überprüft wurde. Daher hatte die mangelnde Bereitschaft des indonesischen ausführenden Herstellers zur Mitarbeit keine Auswirkungen auf den Ablauf der Untersuchung. Das Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

(50)

Nach der Unterrichtung brachten die betroffenen Parteien erneut vor, der mitarbeitende Unionshersteller solle aus dem Wirtschaftszweig der Union ausgeschlossen werden, da ein mit ihm verbundener ausführender Hersteller in Indonesien nicht mitgearbeitet habe. Die fehlende Mitarbeit dieses verbundenen ausführenden Herstellers in Indonesien habe möglicherweise das Schadensbild des Wirtschaftszweigs der Union verzerrt. Im Wesentlichen argumentierten sie, Preise für MNG würden auf umfassender, weltweiter Basis ausgehandelt und durch die Verbindung bestehe das Risiko von Ausgleichsgeschäften, bei denen die Preise für Abnehmer auf dem Unionsmarkt gesenkt und dafür auf einem Drittlandsmarkt höhere Preise in Rechnung gestellt würden. Indem der verbundene ausführende Hersteller in Indonesien bei der Untersuchung nicht mitarbeite, nehme er der Kommission die Möglichkeit zu prüfen, ob Ausgleichsgeschäfte getätigt worden seien.

(51)

Die betroffenen Parteien beschränkten sich darauf, das Argument vorzubringen, ohne es jedoch mit Beweisen zu untermauern. In jedem Fall gab es keine Hinweise darauf, dass die vom Unionshersteller seinen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung gestellten Preise, die in der Untersuchung geprüft wurden, aufgrund von Ausgleichsgeschäften gesenkt worden wären. Vielmehr, wie in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung erwähnt, gingen die Preise der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum um 8 % zurück, was einen Preisdruck auf dem Unionsmarkt zur Folge hatte, sodass der Wirtschaftszweig der Union seine Preise nicht entsprechend dem Anstieg seiner Kosten erhöhen konnte. Deshalb war der Wirtschaftszweig der Union insgesamt gezwungen, seine Preise im Bezugszeitraum zu senken. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(52)

Da zur Definition des Wirtschaftszweigs der Union und zur Unionsproduktion keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 50 und 51 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Unionsverbrauch

(53)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei vor, dass die Beschreibung der Entwicklung des Unionsverbrauchs in Erwägungsgrund 55 der vorläufigen Verordnung unvollständig sei. Insbesondere sei der Rückgang des Verbrauchs zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 darauf zurückzuführen, dass die Einfuhren aus Vietnam durch billigere Einfuhren aus Indonesien ersetzt worden seien und die Kunden in der Union aufgrund der Tatsache, dass sie keinen Preisanstieg mehr erwarteten, ihr Lagerbestände verkauften, was zu einer insgesamt rückläufigen Verkaufsmenge in der Union führte.

(54)

Die von der interessierten Partei beschriebenen Umstände standen als solche nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 55 der vorläufigen Verordnung, wonach der gesunkene Verbrauch zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 in erster Linie auf rückläufige Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt zurückzuführen war. Insbesondere waren zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 sowohl die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und die Einfuhren aus Drittländern rückläufig. Während jedoch die Gesamteinfuhren nur um 2 % zurückgingen (vgl. Erwägungsgrund 107 der vorläufigen Verordnung), fiel die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 16 % (vgl. Erwägungsgrund 72 der vorläufigen Verordnung). Parallel zum Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich auch die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union, wie in der Tabelle in Erwägungsgrund 68 der vorläufigen Verordnung dargelegt wurde.

(55)

Die Tabelle in Erwägungsgrund 104 der vorläufigen Verordnung zeigte jedoch, dass die Einfuhren aus Vietnam zwischen dem GJ 2010/2011 und dem GJ 2011/2012 entgegen der Behauptung der interessierten Partei anstiegen, während die Einfuhren aus anderen Drittländern, wie Brasilien, im selben Zeitraum um fast 60 % fielen. Die Untersuchungsergebnisse lieferten somit keine Bestätigung für die Annahme, dass die Einfuhren aus Vietnam durch Einfuhren aus Indonesien ersetzt worden seien.

(56)

Die betreffende Partei belegte auch nicht ihr Vorbringen, die Verwender hätten vor dem Bezugszeitraum Lagerbestände aufgebaut und diese in größeren Mengen verkauft, als die Einfuhren aus Indonesien zurückgingen. Diese Behauptungen konnten durch die Untersuchung nicht bestätigt werden. Die Vorbringen der interessierten Partei sollten zurückgewiesen werden.

(57)

Da zum Unionsverbrauch keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 52 bis 55 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(58)

Da zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 56 bis 66 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(59)

Eine interessierte Partei behauptete, dass die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zwar zurückgegangen seien, dass dies aber nur eine Folge des erheblichen Anstiegs vor diesem Zeitraum gewesen sei. Der Rückgang im Bezugszeitraum sollte daher nicht als eine negative Entwicklung betrachtet werden, und er belege auch keine Schädigung. Im Allgemeinen werden nur die im Bezugszeitraum ermittelten Tendenzen für die Bewertung der Entwicklung der Schadensindikatoren herangezogen. Im vorliegenden Fall war kein stichhaltiger Grund zu erkennen, warum von der üblichen Praxis abgewichen und die Entwicklung der Schadensindikatoren über einen längeren Zeitraums betrachtet werden sollte. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

(60)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass möglicherweise die Einbeziehung von Nebenprodukten die Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union aufgebläht haben könnte, was sich auch auf die Rentabilität ausgewirkt habe. Dieses Vorbringen war nicht zutreffend. Die Kosten des Wirtschaftszweigs der Union für die Produktion, einschließlich der Nebenprodukte, wurden einer Überprüfung unterzogen, bei der die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Kosten hinreichend nachgewiesen wurden. Die Behauptung sollte daher zurückgewiesen werden.

(61)

Da zur Entwicklung der Schadensindikatoren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 67 bis 93 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(62)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass nicht alle Schadensindikatoren eine negative Entwicklung aufwiesen, und die negative Entwicklung einiger weniger Schadensindikatoren reiche nicht aus, um den Schluss zu ziehen, der Wirtschaftszweig der Union habe eine bedeutende Schädigung erlitten.

(63)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung müssen nicht alle Indikatoren einer negativen Entwicklung folgen, damit auf das Vorliegen einer Schädigung geschlossen werden kann. Das Vorbringen war auch insofern falsch, als die Untersuchung ergab, dass fast alle Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Das Vorbringen sollte daher zurückgewiesen werden.

(64)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 94 bis 96 der vorläufigen Verordnung, der zufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat, somit bestätigt.

E.   SCHADENSURSACHE

1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(65)

Auf der Grundlage der Feststellung in Erwägungsgrund 66 der vorläufigen Verordnung, wonach die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne der Einfuhren aus Indonesien im Untersuchungszeitraum zwischen 0 und 5 % lag, brachte eine Partei vor, diese Einfuhren hätten die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht verursachen können, da sie keinen Preisdruck auf den Unionsmarkt hätten ausüben können.

(66)

Diese Behauptung wurde durch die Ergebnisse der Untersuchung nicht bestätigt. Wie in den Erwägungsgründen 99 und 100 dargelegt, stiegen die gedumpten Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil beträchtlich an. Der Zuwachs verlief parallel zum Rückgang der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union. Die Einfuhren in diesen beträchtlichen Mengen zwangen den Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufspreise zu senken und sie an das Preisniveau der indonesischen Einfuhren anzugleichen. Dadurch waren die festgestellten Preisunterbietungspannen in der Tat niedrig. Der Wirtschaftszweig der Union war zu diesem Zeitpunkt aber nicht in der Lage, seine Preise an die Kostensteigerung anzupassen, was dazu führte, dass seine Rentabilität im Bezugszeitraum beträchtlich zurückging. Die Höhe der festgestellten Schadensspannen, die zwischen 24,9 und 47 % lagen (vgl. Erwägungsgrund 125), bestätigte diese Tatsache. Das Vorbringen sollte zurückgewiesen werden

(67)

Da zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 98 bis 101 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Auswirkungen anderer Faktoren

2.1.   Auswirkungen von Einfuhren aus China

(68)

Entgegen den Schlussfolgerungen des Erwägungsgrunds 103 der vorläufigen Verordnung hatten die chinesischen Einfuhren nach Ansicht von zwei interessierten Parteien negative Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union und somit auch einen Anteil an der bedeutenden Schädigung.

(69)

In absoluten Zahlen blieb die Menge der chinesischen Einfuhren im Bezugszeitraum auf niedrigem Niveau (vgl. Erwägungsgrund 102 der vorläufigen Verordnung). Berücksichtigt man darüber hinaus die Antidumpingzölle, so lagen die Einfuhrpreise auf einem höheren Niveau als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union und auch über den Preisen der Einfuhren aus Indonesien. Das Vorbringen, die chinesischen Einfuhren haben zur bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen, wurde angesichts der Einfuhrmengen und des Preisniveaus der Einfuhren aus China zurückgewiesen.

(70)

Die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 102 und 103 der vorläufigen Verordnung werden daher bestätigt.

2.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(71)

Da zu den Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 104 bis 108 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.3.   Entwicklung des Unionsverbrauchs

(72)

Nach der vorläufigen Unterrichtung merkte eine interessierte Partei an, dass der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union parallel zum Rückgang des Unionsverbrauchs verlaufen sei; dies sei somit der Hauptgrund für die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

(73)

Wie in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ging der Verbrauch nur um 2 % zurück, die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union dagegen fielen im Bezugszeitraum um 17 %. Somit kann der Rückgang des Verbrauchs keine Erklärung für den wesentlich stärkeren Rückgang des Verkaufsvolumens liefern. Außerdem stiegen die Einfuhren aus Indonesien trotz des schwächeren Verbrauchs an. Die Behauptung sollte daher zurückgewiesen werden.

(74)

Da keine weiteren diesbezüglichen Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.4.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(75)

Da zur Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 110 bis 112 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.5.   Angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union

(76)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachten zwei Parteien erneut vor, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gehe auf die dem Produktionsverfahren des Wirtschaftszweigs innewohnenden Ineffizienzen, unter anderem auf die ineffiziente Verwendung der Ressourcen durch den Wirtschaftszweig, zurück.

(77)

Die Parteien gingen nicht auf die Art dieser angeblichen Ineffizienzen ein. Wie bereits in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergaben sich bei der Untersuchung keine potenziellen Ineffizienzen des Wirtschaftszweigs der Union; das diesbezügliche Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

(78)

Nach der Unterrichtung wies eine interessierte Partei erneut auf angebliche Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union hin. Die Auswirkungen von Wartungsabschaltungen, der Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens, des Anstiegs der Arbeitskosten und bevorstehender bedeutender Investitionen auf den Wirtschaftszweig der Union seien nicht untersucht worden.

(79)

Im Gegensatz dazu wurden die oben genannten Faktoren sehr wohl von der Kommission untersucht, wie in den Erwägungsgründen 94 bis 96 (Wartungsabschaltungen), 89 und 90 (Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens), 91 (Arbeitskosten) sowie 82 und 83 (Investitionen) dargelegt; dabei ergaben sich aber keine möglichen Effizienzmängel des Wirtschaftszweigs der Union. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(80)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu diesem Punkt eingingen, wird die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 113 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.6.   Finanzkrise

(81)

Da zu den Auswirkungen der Finanzkrise keine Stellungnahmen eingingen, werden die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 114 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.7.   Investitionen und rechtliche Sicherheitsanforderungen der EU

(82)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, die hohen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union hätten die Schädigung verursacht. Es sei irrelevant, ob die Investitionen erforderlich gewesen seien, da nur ihre Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, und insbesondere ihre Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, untersucht werden sollten.

(83)

Die Partei erläuterte nicht, im welchem Maße die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union Auswirkungen auf die Rentabilität gehabt haben könnten. Wie in Erwägungsgrund 116 der vorläufigen Verordnung dargelegt, lagen den Investitionen des Wirtschaftszweigs der Union vernünftige unternehmerische Entscheidungen zugrunde, die nicht als ungebührlich erachtet werden konnten. Zudem werden die Investitionskosten über mehrere Jahre abgeschrieben und hatten somit keine erheblichen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Die diesbezüglichen Vorbringen der interessierten Partei sollten zurückgewiesen werden.

(84)

Nach der Unterrichtung brachte diese interessierte Partei erneut vor, die Schädigung sei durch die rechtlichen Sicherheitsanforderungen und durch die hohen Investitionen bedingt, die der Wirtschaftszweig der Union getätigt habe, um diesen Anforderungen zu entsprechen. Zudem sei es irrelevant, dass es sich hierbei um vernünftige unternehmerische Entscheidungen handele; bei der Analyse hätten ausschließlich die Auswirkungen auf die Rentabilität berücksichtigt werden sollen. Irrelevant sei diesbezüglich auch die Tatsache, dass Investitionskosten über mehrere Jahre abgeschrieben würden.

(85)

Im Gegensatz zu den Vorbringen wurden bei der Bewertung die Auswirkungen der Investitionen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt. Die Abschreibung der Investitionskosten ist ein für die Ermittlung der Rentabilität relevanter Kostenfaktor, der mit einzubeziehen war. Dieser Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(86)

Da zu den Auswirkungen der Investitionen und rechtlichen Sicherheitsanforderungen der EU keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 115 und 116 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.8.   Kosten von Rohstoffen und andere Kosten

2.8.1.   Produktionskosten

(87)

Eine interessierte Partei wandte ein, dass die Rentabilität aufgrund des gleichzeitigen generellen Anstiegs der Produktionskosten rückläufig gewesen sei. Daher ginge die Schädigung auf diese gestiegenen Produktionskosten zurück und nicht auf die Einfuhren aus Indonesien.

(88)

Wie in Erwägungsgrund 100 der vorläufigen Verordnung dargelegt, konnten sich die höheren Produktionskosten aufgrund des Preisdrucks durch die indonesischen MNG-Einfuhren nicht in den Verkaufspreisen widerspiegeln. Die geringere Rentabilität ging daher in erster Linie auf die Zunahme der gedumpten Einfuhren zurück; dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

2.8.2.   Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens

(89)

Dieselbe interessierte Partei brachte vor, dass die Untersuchung der Auswirkungen der Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union unzureichend gewesen sei. Diese Integration habe sich negativ auf die Rentabilität ausgewirkt und dadurch die vom Wirtschaftszweig der Union erlittene Schädigung verursacht.

(90)

Die Kommission untersuchte eingehender die Auswirkungen der Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens auf die relevanten Schadensindikatoren wie Produktionskosten, Beschäftigung, Investitionen und Rentabilität. Dazu ist anzumerken, dass das fragliche verbundene Unternehmen nur am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt war. Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union im GJ 2011/2012, in dem die Integration vollzogen wurde, profitabel war. Im darauf folgenden Geschäftsjahr (GJ 2012/2013) wurde die Rentabilität negativ. Dies fiel jedoch zeitlich mit dem Zuwachs der Einfuhrmenge aus Indonesien zusammen, die sich in diesem Jahr verdoppelte. Auf dieser Grundlage konnte die Untersuchung nicht bestätigen, dass die Integration eines zuvor verbundenen Unternehmens beträchtliche negative Auswirkungen auf die Rentabilität hatte; damit sollte das diesbezügliche Vorbringen zurückgewiesen werden.

2.8.3.   Arbeitskosten

(91)

Mehrere Parteien brachten vor, der Arbeitskostenanstieg hätte die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht. Zwar lag dem Zuwachs der Gesamtkosten auch der Arbeitskostenanstieg im Untersuchungszeitraum zugrunde, doch ergab die Untersuchung, dass die Auswirkungen der höheren Arbeitskosten auf die Produktionskosten insgesamt unerheblich waren (genaue Zahlen können aus Gründen der Vertraulichkeit nicht angegeben werden). Aus diesem Grund konnte nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitskostenanstieg die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursacht hat; das diesbezügliche Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

(92)

Nach der Unterrichtung machte eine interessierte Partei geltend, die Arbeitskosten sollten nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr hätten die Auswirkungen des Anstiegs mehrerer Kostenfaktoren insgesamt berücksichtigt werden sollen.

(93)

Wie aus den Erwägungsgründen 87 und 88 hervorgeht, wurde der gesamte Anstieg der Produktionskosten von der Kommission bewertet; deshalb ist dieses Argument zurückzuweisen.

2.8.4.   Wartungsabschaltungen

(94)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, die rückläufigen Produktions- und Verkaufszahlen seien auf die vom Wirtschaftszweig der Union durchgeführten Wartungsabschaltungen zurückzuführen, die ihrerseits den gesunkenen Verkaufsmengen zugrunde lagen. Daher sollten die rückläufigen Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union nicht den Einfuhren aus Indonesien angelastet werden.

(95)

Der Untersuchung zufolge fiel der Produktionsrückgang zwischen dem GJ 2012/2013 und dem Untersuchungszeitraum zeitlich mit einer längeren Produktionseinstellung zu Wartungszwecken zusammen, die jedoch nur durchgeführt wurde, um die hohen Lagerbestände abzubauen, die sich in den Jahren vor dem Bezugszeitraum aufgrund sinkender Verkäufe angehäuft hatten.

(96)

Das heißt, die rückläufigen Produktions- und Verkaufszahlen waren eine Folge der Zunahme der gedumpten MNG-Einfuhren aus Indonesien; dieses Vorbringen sollte zurückgewiesen werden.

(97)

Nach der Unterrichtung brachte eine weitere interessierte Partei erneut vor, die Schädigung sei auf die Wartungsabschaltungen zurückzuführen, und es sei irrelevant, ob diese Abschaltungen notwendig gewesen seien oder nicht. Nach Ansicht dieser Partei hätten einzig die Auswirkungen der Abschaltungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union berücksichtigt werden sollen.

(98)

Wie in den Erwägungsgründen 95 und 96 erwähnt, waren die Wartungsabschaltungen auf die rückläufigen Verkäufe zurückzuführen, die wiederum eine Folge der Zunahme der gedumpten Einfuhren aus Indonesien waren. Deshalb sind die Einfuhren aus Indonesien in der Tat die Ursache der Wartungsabschaltungen; sie sind demzufolge nicht isoliert zu betrachten und können auch nicht als ein Faktor angesehen werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der erlittenen Schädigung aufgehoben hätte. Das Vorbringen der betroffenen interessierten Partei wurde daher zurückgewiesen.

2.8.5.   Abwertung der indonesischen Rupiah

(99)

Nach der vorläufigen Unterrichtung wandte eine interessierte Partei ein, dass die Abwertung der indonesischen Rupiah zwischen Januar 2012 und Januar 2014 den ausführenden Herstellern unabhängig von ihrer Preisgestaltung einen komparativen Vorteil gebracht habe. Die Auswirkungen dieses Faktors sollten untersucht werden.

(100)

In diesem Zusammenhang wird darauf verweisen, dass die zu erwartenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Preise des Wirtschaftszweigs der Union hauptsächlich durch Ermittlung der Preisunterbietung, des Preisdrucks und des Preisverfalls untersucht wird. Zu diesem Zweck werden die Preise der gedumpten Ausfuhren und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union verglichen; die für die Schadensberechnung herangezogenen Ausfuhrpreise müssen dabei manchmal möglicherweise in eine andere Währung umgerechnet werden, um eine vergleichbare Basis zu schaffen. Die Wechselkurse sind in diesem Zusammenhang also nur von Belang, weil sie die Vergleichbarkeit der Preise sicherstellen. Somit wird offensichtlich, dass in diesem Fall der Wechselkurs nicht als Faktor, der den Wirtschaftszweig der Union schädigte, betrachtet werden konnte, da er untrennbar mit den Einfuhren verbunden war. Das Argument sollte daher zurückgewiesen werden.

2.8.6.   Schlussfolgerungen

(101)

Da zu den Auswirkungen der Rohstoffkosten und anderer Kosten keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wurden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 117 bis 120 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(102)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensursache eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 121 bis 125 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F.   UNIONSINTERESSE

1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(103)

Da zum Interesse des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 127 bis 129 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Interesse der Einführer/Händler

(104)

Da zum Interesse der unabhängigen Einführer und Händler keine Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 130 bis 132 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   Interesse der Verwender

(105)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte ein Verwender erneut vor, dass die Nachfrage nach MNG in der Union insbesondere wegen des Verbots von Phosphaten und anderer Phosphorverbindungen erheblich zunehmen werde, da diese angeblich durch außerhalb des Lebensmittelbereichs verwendete MNG ersetzt würden (vgl. Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung). Außerdem sei die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union unzureichend, um die steigende Nachfrage auf dem Unionsmarkt zu befriedigen. Ein Verbrauchsanstieg käme dem Wirtschaftszweig der Union zugute, da er seine Verkaufsmenge erhöhen könne. Derselbe Verwender behauptete auch erneut, die Zahl der alternativen Bezugsquellen sei zu gering, da insbesondere die Hersteller in anderen Drittländern auch der Unternehmensgruppe des Wirtschaftszweig der Union angehören und somit den Unionsmarkt nicht beliefern würden.

(106)

Wie in Erwägungsgrund 141 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ist es schwer vorhersehbar, wie sich der neue Rechtsrahmen der Union bezüglich des Verbots von Phosphaten und andere Phosphorverbindungen auf den Wirtschaftszweig der Union auswirken wird. Insbesondere legte die betroffene Partei keine Informationen oder Beweise dazu vor, ob und in welchem Umfang die Nachfrage nach MNG in der Union dadurch steigen würde.

(107)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union über Kapazitätsreserven verfügt und in der Lage wäre, seine Produktionsmenge zu erhöhen und eine gestiegene Nachfrage auf dem Unionsmarkt zumindest teilweise zu befriedigen. Im Untersuchungszeitraum lag die Unionskapazität insgesamt über dem Gesamtverbrauch in der Union.

(108)

Was alternative Bezugsquellen betrifft, so ergab die Untersuchung, wie schon in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass MNG in mehreren Drittländern hergestellt wird. Zu Beginn des Bezugszeitraums, d. h. im GJ 2010/2011, war der Marktanteil der Einfuhren aus anderen Drittländern (beispielsweise Brasilien, Vietnam und Korea) beträchtlich und ging erst zurück, als die Niedrigpreiseinfuhren aus Indonesien anstiegen. Ferner ergab sich, dass in mehreren Drittländern Lieferanten ansässig waren, die nicht zu derselben Gruppe wie der Wirtschaftszweig der Union gehörten. Einfuhren aus anderen Drittländern könnten wieder aufgenommen werden, wenn erneut faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt hergestellt werden.

(109)

Die diesbezüglichen Vorbringen sollten daher zurückgewiesen werden.

(110)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte dieselbe interessierte Partei erneut vor, die Nachfrage nach MNG werde in der Union wegen des bevorstehenden Phosphatverbots erheblich steigen, und der Wirtschaftszweig der Union werde diese zunehmende Nachfrage in der Union nicht bedienen können. Die betreffende Partei legte jedoch keine neuen Informationen oder konkrete Belege vor, weshalb das Vorbringen zurückgewiesen wurde.

(111)

Ferner argumentierte dieselbe interessierte Partei nach der endgültigen Unterrichtung, die Kommission habe den prozentualen Anteil, der bei den gesamten Kosten für Wasch- und Reinigungsmittel auf MNG entfalle, nicht berücksichtigt. Die betroffene Partei legte jedoch keine neuen Informationen vor, die die in den Erwägungsgründen 138 und 139 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen, wonach die möglichen Auswirkungen der Maßnahmen auf dieses Unternehmen begrenzt sind, widerlegen würden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.

(112)

Dieselbe interessierte Partei machte darüber hinaus geltend, zusätzliche Kosten für die Nichtnahrungsmittelindustrie und die Verwender der von ihr hergestellten Waren seien nicht in Betracht gezogen worden. Sie legte jedoch keine neuen Informationen oder Belege vor; deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

(113)

Ein anderer Verwender brachte vor, die Auswirkungen der Maßnahmen gegenüber Indonesien und China auf die Verwender sollten gemeinsam untersucht werden.

(114)

Die Auswirkungen beider Maßnahmen wurden in Erwägungsgrund 147 der vorläufigen Verordnung insbesondere im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen analysiert. Wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt, ergab die Untersuchung, dass eine Reihe von Drittländern über die Möglichkeit verfügt, MNG in die Union auszuführen. Diese Drittländer waren bereits auf dem Unionsmarkt präsent, bevor die gedumpten Einfuhren aus Indonesien verstärkt in die Union flossen.

(115)

Es wurde auch vorgebracht, den Verwendern sei es angesichts des starken Wettbewerbs auf dem Unionsmarkt für verarbeitete Lebensmittel nicht möglich, die zusätzlichen Kosten des Antidumpingzolls an die Endverbraucher weiterzugeben.

(116)

Wie bereits in den Erwägungsgründen 135 bis 137 der vorläufigen Verordnung dargelegt, machten in der Lebensmittel- und Getränkebranche MNG nur etwa 5 % der Gesamtkosten der Waren aus, zu deren Herstellung MNG von den mitarbeitenden Unternehmen eingesetzt werden. Diese Unternehmen arbeiteten der Untersuchung zufolge rentabel. Die interessierte Partei legte keine Informationen vor, die diese Feststellungen widerlegten. Die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 136 der vorläufigen Verordnung, wonach die Maßnahmen nur begrenzte Auswirkungen auf diese Unternehmen haben dürften, wurden also bestätigt; die diesbezüglichen Vorbringen sollten zurückgewiesen werden.

4.   Interesse der Ausgangsstofflieferanten

(117)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellten zwei Lieferanten die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 143 der vorläufigen Verordnung infrage und wandten ein, das Verschwinden des Wirtschaftszweigs der Union würde sich erheblich auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken. Nach Ansicht dieser Lieferanten würde eine potenzielle Einstellung der MNG-Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sich schädigend auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit auswirken, da Zuckerfabriken unweigerlich eine gewisse Menge an Sirup und Melasse erzeugten, deren Hauptabnehmer der Wirtschaftszweig der Union sei. Würden diese Zuckertypen nicht verkauft, würde sich dies auf die Gesamteffizienz der fraglichen Fabrik auswirken.

(118)

Diese Vorbringen wurden jedoch nicht mit Belegen untermauert, sodass sie nicht berücksichtigt werden konnten.

5.   Sonstige Vorbringen

(119)

Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte eine interessierte Partei erneut ihre Stellungnahmen zur angeblich dominanten Position des Wirtschaftszweigs der Union vor und behauptete, durch die Einführung von Maßnahmen gegenüber MNG habe der Wirtschaftszweig der Union einen komparativen Vorteile auf dem Unionsmarkt. Es wurden jedoch keine neuen Beweise zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt. Die Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 145 der vorläufigen Verordnung wurden daher bestätigt; die diesbezüglichen Vorbringen sollten zurückgewiesen werden.

6.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(120)

Da keine weiteren Stellungnahmen zum Unionsinteresse eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 126 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G.   ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

1.   Schadensbeseitigungsschwelle (Schadensspanne)

(121)

Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte eine Partei die für die Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Zielgewinnspanne infrage (vgl. Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung). Auf der Grundlage der 2013 erwirtschafteten Nettogewinnspanne vor Steuern von MNG-Herstellern in zwei asiatischen Ländern wäre eine Gewinnspanne vor Steuern von 3 bis 5 % angemessen und marktorientiert.

(122)

Die zur Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle verwendete Gewinnspanne entsprach der Gewinnspanne, die der Wirtschaftszweig der Union durchaus unter normalen Wettbewerbsbedingungen erwarten konnte. Wie in Erwägungsgrund 151 der vorläufigen Verordnung dargelegt, zeigten sich die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus Indonesien erst ab dem dritten Jahr des Bezugszeitraums. Daher erschien es angemessen, die Gewinnspanne auf der Grundlage der ersten beiden Jahre des Bezugszeitraums zu ermitteln.

(123)

Da keine weiteren Stellungnahmen zur Schadensbeseitigungsschwelle eingingen, werden die Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 150 bis 152 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

2.   Endgültige Maßnahmen

(124)

Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung im Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingmaßnahmen in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden. In diesem Fall wurde der individuelle Zollsatz eines ausführenden Herstellers nach der vorläufigen Unterrichtung angepasst, da bestimmte Geschäftsvorgänge von der Ermittlung seines Ausfuhrpreises ausgeschlossen wurden.

(125)

Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Dumpingspanne

(in %)

Schadensspanne

(in %)

Endgültiger Antidumpingzoll

(in %)

Indonesien

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,2

[24,9-40,2]

7,2

Indonesien

PT. Miwon Indonesia

13,3

[27,9-43,6]

13,3

Indonesien

alle übrigen Unternehmen

28,4

[31,4-47,0]

28,4

(126)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich mit Namen und Anschrift genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wurden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten.

(127)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission (4) zu richten. Der Antrag muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, von dem für ihn geltenden Zollsatz zu profitieren. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht beeinträchtigt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(128)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, wird der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben.

(129)

Damit die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, gilt der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

3.   Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

(130)

Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt werden.

(131)

Der nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzte Ausschuss hat keine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien, das derzeit unter dem KN-Code ex 2922 42 00 (TARIC-Code 2922420010) eingereiht wird.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den in der Tabelle aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in %)

TARIC-Zusatzcode

PT. Cheil Jedang Indonesia

7,2

B961

PT. Miwon Indonesia

13,3

B962

alle übrigen Unternehmen

28,4

B999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze, die für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegt wurden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle werden endgültig vereinnahmt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 904/2014 der Kommission vom 20. August 2014 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 246 vom 21.8.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 27).

(4)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Bruxelles/Brussel, Belgique/België.


ANHANG

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat,

folgende Erklärung:

„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass das auf dieser Rechnung ausgewiesene und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkaufte [Mengenangabe] Mononatriumglutamat von [Name und Anschrift des Unternehmens] (TARIC-Zusatzcode) in Indonesien hergestellt wurde und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Datum und Unterschrift


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/70


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/85 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

EG

285,0

IL

160,5

MA

126,0

TR

157,8

ZZ

182,3

0707 00 05

JO

241,9

MA

66,8

TR

179,2

ZZ

162,6

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

MA

235,4

TR

179,6

ZZ

207,5

0805 10 20

EG

50,2

MA

67,7

TN

52,0

TR

64,8

ZA

97,5

ZZ

66,4

0805 20 10

IL

141,6

MA

88,9

ZZ

115,3

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

115,2

JM

118,0

KR

153,2

MA

143,8

TR

114,1

ZZ

128,9

0805 50 10

TR

65,2

ZZ

65,2

0808 10 80

BR

65,4

CL

87,7

MK

24,4

US

185,5

ZZ

90,8

0808 30 90

CL

265,9

CN

92,1

US

138,7

ZZ

165,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/86 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Januar 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen und Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch gestellt wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (2) sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird.

(3)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Januar 2015 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird.

(4)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, wird der in Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

(2)   Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der in Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission vom 4. Juni 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für Geflügelfleisch mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern (ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).


ANHANG

TEIL A

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellte Anträge

(%)

1

09.4211

0,401561

2

09.4212

0,975198

4A

09.4214

09.4251

0,954412

09.4252

6A

09.4216

0,449999

09.4260

0,997014

7

09.4217

8

09.4218

TEIL B

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2015 gestellte Anträge

(%)

5A

09.4215

0,661893

09.4254

09.4255

09.4256


BESCHLÜSSE

22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/87 DER KOMMISSION

vom 21. Januar 2015

zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 8,

nach Anhörung des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 30. November 2013 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung (2) der Einleitung einer Auslaufüberprüfung und von teilweisen Interimsüberprüfungen (im Folgenden „Überprüfungen“) der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union.

(2)

Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen der Überprüfungen werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (3) erläutert.

(3)

Es sei darauf hingewiesen, dass die geltenden Maßnahmen (4) für fünf ausführende Hersteller, einschließlich einer Gruppe von ausführenden Herstellern, die Form von Verpflichtungen haben, die mit dem Beschluss 2008/899/EG der Kommission (5) angenommen wurden (im Folgenden „derzeit geltende Verpflichtungen“).

2.   VERPFLICHTUNGEN

(4)

Vor Einführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen boten die fünf mitarbeitenden ausführenden Hersteller in der VR China, die die in Erwägungsgrund 3 genannten derzeit geltenden Verpflichtungen eingegangen sind, nämlich COFCO Biochemical (Anhui), Jiangsu Guoxin Union Energy (vormals Yixing-Union Biochemical), die RZBC-Gruppe, TTCA und Weifang Ensign Industry, neue Preisverpflichtungen gemäß Artikel 8 der Grundverordnung an, um die derzeit geltenden Verpflichtungen zu ersetzen.

(5)

Wie bei den derzeit geltenden Verpflichtungen boten die ausführenden Hersteller in diesen neuen Verpflichtungsangeboten an, Zitronensäure mindestens zu Preisen zu verkaufen, die die Beseitigung der revidierten schädigenden Auswirkungen des Dumpings gewährleisten.

(6)

Außerdem sehen die Angebote die Indexierung der Mindesteinfuhrpreise vor, da die Preise von Zitronensäure vor, während und nach dem Untersuchungszeitraum erheblich schwankten. Die Indexierung orientiert sich an internationalen öffentlichen Notierungen von Mais in der EU, dem bei der Herstellung von Zitronensäure üblicherweise verwendeten Hauptrohstoff.

(7)

Um das Risiko von Preisverstößen durch Ausgleichsgeschäfte zu senken, boten die ausführenden Hersteller außerdem an, alle Nicht-EU-Verkäufe an die Abnehmer mit einer über die EU hinausgehenden Organisation oder Struktur zu melden, falls die ausführenden Hersteller Verkäufe an solche Abnehmer in der EU tätigen.

(8)

Außerdem werden die ausführenden Hersteller regelmäßig ausführliche Informationen über ihre Ausfuhren in die EU an die Kommission übermitteln, damit diese die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam überwachen kann. Nach Auffassung der Kommission ist das Risiko einer Umgehung der Verpflichtungen angesichts der Vertriebsstruktur dieser Unternehmen gering.

(9)

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters (im Folgenden „CCCMC“) sich den fünf in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Unternehmen anschließt und somit auch eine aktive Rolle bei der Überwachung der Verpflichtungen spielen wird.

(10)

Aus diesen Gründen können die Verpflichtungsangebote der ausführenden Hersteller und der CCCMC angenommen werden.

(11)

Damit die Kommission eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen gewährleisten kann, gilt als Bedingung für die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den betreffenden Zollbehörden gemäß den Verpflichtungen, dass eine Rechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 aufgeführten Angaben enthält. Diese Information ist auch notwendig, damit die Zollbehörden mit hinreichender Genauigkeit feststellen können, ob die Lieferung den Geschäftspapieren entspricht. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder werden die anderen in der oben genannten Durchführungsverordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.

(12)

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen wurden ferner die Einführer in der oben genannten Durchführungsverordnung darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen oder des Widerrufs der Annahme durch die Kommission eine Zollschuld für die betreffenden Geschäftsvorgänge entstehen kann.

(13)

Bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtung oder im Fall des Widerrufs der Annahme der Verpflichtung durch die Kommission gilt gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Grundverordnung ohne Weiteres der gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung eingeführte Antidumpingzoll —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verpflichtungen, die die nachstehend aufgeführten ausführenden Hersteller zusammen mit der China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China angeboten haben, werden angenommen.

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

COFCO Biochemical (Anhui) Co., Ltd. — No 1 COFCO Avenue, Bengbu 233010, Provinz Anhui

A874

Hersteller: RZBC Co., Ltd. — No 9 Xinghai West Road, Rizhao, Provinz Shandong, VR China, Verkäufer: RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao, Provinz Shandong (verbundenes Handelsunternehmen)

A926

Hersteller: RZBC (Juxian) Co., Ltd. — No 209 Laiyang Road (West Side of North Chengyang Road), Juxian Economic Development Zone, Rizhao, Provinz Shandong, VR China, Verkäufer: RZBC Imp. & Exp. Co., Ltd. — No 66 Lvzhou South Road, Rizhao, Provinz Shandong (verbundenes Handelsunternehmen)

A927

TTCA Co., Ltd. — West, Wenhe Bridge North, Anqiu, Provinz Shandong

A878

Jiangsu Guoxin Union Energy Co., Ltd. — No 1 Redian Road, Yixing Economic Development Zone, Provinz Jiangsu

A879

Weifang Ensign Industry Co., Ltd. — No 1567 Changsheng Street, Changle, Weifang, Provinz Shandong

A882

Artikel 2

Der Beschluss 2008/899/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. C 351 vom 30.11.2013, S. 27.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/82 der Kommission vom 21. Januar 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und an teilweise Interimsüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1193/2008 des Rates vom 1. Dezember 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 1).

(5)  Beschluss 2008/899/EG der Kommission vom 2. Dezember 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Zitronensäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 62).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/78


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 153/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen) des EWR-Abkommens [2015/88]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang X des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1c (Beschluss 2011/130/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„2.

32011 L 0024: Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Unbeschadet künftiger Maßnahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses ist darauf hinzuweisen, dass folgende Rechtsakte nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden:

a)

Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen

b)

Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen.

Daher gelten alle Bezugnahmen auf diese Rechtsakte nicht für die EFTA-Staaten.

2a.

32012 L 0052: Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission vom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2011/24/EU und der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45.

(2)  ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/80


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 154/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2015/89]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 41c (Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/81


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 155/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/90]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/30/EU über die Gleichwertigkeit bestimmter drittstaatlicher Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssysteme für Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften und über eine Übergangsfrist für Prüfungstätigkeiten bestimmter drittstaatlicher Abschlussprüfer und Abschlussprüfungsgesellschaften in der Europäischen Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 D 0288: Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 26.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme des Durchführungsbeschlusses 2013/288/EU der Kommission in das EWR-Abkommen

„Der Durchführungsbeschluss 2013/288/EU der Kommission vom 13. Juni 2013 betrifft die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer. Die Aufnahme dieses Beschlusses berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 156/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2015/91]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„10fe.

32013 D 0280: Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4).

10ff.

32013 D 0281: Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse 2013/280/EU und 2013/281/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 4.

(2)  ABl. L 161 vom 13.6.2013, S. 8.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2014 vom 9. Juli 2014 zur Aufnahme der Durchführungsbeschlüsse 2013/280/EU und 2013/281/EU der Kommission in das EWR-Abkommen

„Der Durchführungsbeschluss 2013/280/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Angemessenheit der zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsbeschluss 2013/281/EU der Kommission vom 11. Juni 2013 über die Gleichwertigkeit des öffentlichen Aufsichts-, Qualitätssicherungs-, Untersuchungs- und Sanktionssystems für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffen die Beziehungen zu einem Drittland. Die Aufnahme dieser Beschlüsse berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens.“


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/85


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 157/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/92]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 86 und Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens durch die Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (1) zu erweitern.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte geändert werden, um die derart erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 Absatz 5 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird Folgendes angefügt:

„—

32013 R 1316: Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität ‚Connecting Europe‘, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

Die EFTA-Staaten nehmen nur an der Komponente ‚Telekommunikation‘ der Fazilität ‚Connecting Europe‘ teil.

Liechtenstein wird von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu diesem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt ab dem 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/86


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 158/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2015/93]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR- Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es empfiehlt sich, die Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens aufzunehmen (1).

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 des Protokolls 31 wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 5 werden nach den Worten „an dem unter dem dreizehnten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2012“ die Worte „an dem unter dem vierzehnten Gedankenstrich genannten Programm ab dem 1. Januar 2014“ eingefügt.

2.

Dem Absatz 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1381: Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 17. Dezember 2013 zur Errichtung des Programms über die Rechte, Gleichheit und Unionsbürgerschaft für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).

Liechtenstein wird nur an den Maßnahmen im Rahmen der Haushaltslinien 33 01 04 01 Unterstützungsausgaben für Grundrechte und Unionsbürgerschaft und 33 02 02 Förderung von Nichtdiskriminierung und Gleichberechtigung teilnehmen.

Norwegen ist von der Teilnahme an und dem Finanzbeitrag zu dem Programm ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/87


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 159/2014

vom 9. Juli 2014

zur Änderung bestimmter Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens [2015/94]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 128 des EWR-Abkommens ist vorgesehen, dass jeder europäische Staat, der Mitglied der Europäischen Union wird, beantragt, Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden, und dass die Bedingungen für eine solche Beteiligung durch ein Abkommen zwischen den Vertragsparteien und dem antragstellenden Staat geregelt werden.

(2)

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Erweiterungsverhandlungen der Europäischen Union beantragte die Republik Kroatien (im Folgenden „neue Vertragspartei“), Vertragspartei des EWR-Abkommens zu werden.

(3)

Das Abkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (1) (im Folgenden „EWR-Erweiterungsübereinkommen“) wurde am 11. April 2014 in Brüssel unterzeichnet.

(4)

Nach Artikel 1 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens sind ab seinem Inkrafttreten die Bestimmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die vor dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neue Vertragspartei unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Vertragsparteien und unter den Bedingungen des EWR-Erweiterungsübereinkommens verbindlich.

(5)

Seit dem 30. Juni 2011 wurde eine Reihe von EU-Rechtsakten durch Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses in das EWR-Abkommen aufgenommen.

(6)

Zur Gewährleistung der Homogenität des EWR-Abkommens und der Rechtssicherheit für Bürger und Wirtschaftsbeteiligte ist klarzustellen, dass die in den oben genannten Beschlüssen aufgeführten oder enthaltenen EU-Rechtsakte ab dem Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens für die neue Vertragspartei verbindlich sind.

(7)

Müssen vor Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommene EU-Rechtsakte wegen der Beteiligung der neuen Vertragspartei angepasst werden und sind die erforderlichen Anpassungen nicht in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen gemäß Artikel 3 Absatz 5 des EWR-Erweiterungsabkommens nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens werden alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011“) aufgeführt sind oder auf dieser Grundlage angenommen wurden, nicht aber in dem EWR-Erweiterungsübereinkommen aufgeführt sind, nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.

(9)

Gemäß Protokoll 44 des EWR-Abkommens über die Schutzmechanismen infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums, das durch Artikel 2 Absatz 2 des EWR-Erweiterungsübereinkommens in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, findet das im EWR-Abkommen vorgesehene Beschlussfassungsverfahren auf die Beschlüsse der Europäischen Kommission nach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 Anwendung.

(10)

Die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (3) sind als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 zur Anpassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 in Bezug auf die Zahl der Proben der Pestizid-/Produkt-Kombinationen, die Kroatien entnehmen und analysieren muss (4), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik, Fischerei, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, Sozialpolitik und Beschäftigung, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen und Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(16)

Die Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des freien Warenverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(17)

Die Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Richtlinien im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(18)

Die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(19)

Die Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(20)

Die Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien in den Bereichen Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts der Republik Kroatiens (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(21)

Die Richtlinie 2013/21/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(22)

Die Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(23)

Die Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(24)

Die Richtlinie 2013/24/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (16) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(25)

Die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (17) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(26)

Die Richtlinie 2013/26/EU der Kommission vom 8. Februar 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Lebensmittelsicherheit sowie Veterinär- und Pflanzenschutzpolitik aufgrund des Beitritts Kroatiens (18) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(27)

Der Durchführungsbeschluss 2013/290/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES infolge des Beitritts Kroatiens (19) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(28)

Der Durchführungsbeschluss 2013/291/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen (20), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(29)

Der Durchführungsbeschluss 2013/346/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung des von Kroatien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2009/158/EG (21) des Rates ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(30)

Der Durchführungsbeschluss 2013/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung der von Kroatien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (22) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(31)

Da der Binnenmarkt durch das EWR-Abkommen auf die EFTA-Staaten ausgedehnt wird, muss dieser Beschluss im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes unverzüglich angewandt werden und in Kraft treten.

(32)

Da das EWR-Erweiterungsübereinkommen noch nicht in Kraft getreten ist, aber bereits vorläufig angewandt wird, wird dieser Beschluss bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens ebenfalls vorläufig angewandt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die nach dem 30. Juni 2011 angenommenen Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses sind für die neue Vertragspartei verbindlich.

Artikel 2

Der Wortlaut der in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in kroatischer Sprache abgefasst und von den Vertragsparteien authentifiziert.

Artikel 3

In Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

1 2012 J003: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vom 9. Dezember 2011 (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21)“

Artikel 4

Die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Übergangsbestimmungen werden als Bestandteil des EWR-Abkommens aufgenommen.

Artikel 5

(1)   In die Nummern der in Anhang II aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1)“

(2)   In die Nummern der in Anhang III aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74)“

(3)   Ist einer der in den vorangegangenen Absätzen genannten Gedankenstriche der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe „, geändert durch:“ vorangestellt.

Artikel 6

(1)   In die Nummern der in Anhang IV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0015: Richtlinie 2013/15/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172)“

(2)   In die Nummern der in Anhang V aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0016: Richtlinie 2013/16/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 184)“

(3)   In die Nummern der in Anhang VI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0017: Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193)“

(4)   In die Nummern der in Anhang VII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0018: Richtlinie 2013/18/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230)“

(5)   In die Nummern der in Anhang VIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0020: Richtlinie 2013/20/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234)“

(6)   In die Nummern der in Anhang IX aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0021: Richtlinie 2013/21/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240)“

(7)   In die Nummern der in Anhang X aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0022: Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356)“

(8)   In die Nummern der in Anhang XI aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0023: Richtlinie 2013/23/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 362)“

(9)   In die Nummern der in Anhang XII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0024: Richtlinie 2013/24/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)“

(10)   In die Nummern der in Anhang XIII aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0025: Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368)“

(11)   In die Nummern der in Anhang XIV aufgeführten Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

32013 L 0026: Richtlinie 2013/26/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 376)“

(12)   Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe „, geändert durch:“ vorangestellt.

(13)   Weitere Anpassungen, die aufgrund der gemäß den vorangegangenen Absätzen aufgenommenen Rechtsakte erforderlich sind, sind in Teil II der jeweiligen Anhänge dieses Beschlusses aufgeführt.

Artikel 7

(1)   In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0290: Durchführungsbeschluss 2013/290/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 22)“

(2)   In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 74 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 788/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0481: Verordnung (EU) Nr. 481/2013 der Kommission vom 24. Mai 2013 (ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 5)“

(3)   Ist der in den vorangegangenen Absätzen genannte Gedankenstrich der erste, der unter der betreffenden Nummer eingefügt wird, so wird ihm die Angabe „, geändert durch:“ vorangestellt.

Artikel 8

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 121 (Entscheidung 2003/803/EG der Kommission) Folgendes angefügt:

„Es gelten die Übergangsregelungen, die in dem folgenden Rechtsakt festgelegt sind:

32013 R 0656: Verordnung (EU) Nr. 656/2013 der Kommission vom 10. Juli 2013 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich des in Kroatien ausgestellten Musterausweises für Hunde, Katzen und Frettchen (ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 35).“

2.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der die Übergangsregelungen betreffenden Überschrift folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0291: Durchführungsbeschluss 2013/291/EU der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und die vor dem 1. Juli 2013 aus Drittstaaten nach Kroatien gelangen (ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 25)“

3.

In Teil 4.2 wird nach Nummer 58 (Entscheidung 2007/17/EG der Kommission) unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ Folgendes eingefügt:

„59.

32013 D 0346: Durchführungsbeschluss 2013/346/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung des von Kroatien vorgelegten Plans für die Zulassung von Betrieben zum Handel mit Geflügel und Bruteiern innerhalb der Union gemäß der Richtlinie 2009/158/EG des Rates (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 12).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

4.

In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 48 (Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„49.

32013 D 0347: Der Durchführungsbeschluss 2013/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2013 zur Genehmigung der von Kroatien vorgelegten Krisenpläne zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen (ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 13).

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 9

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 481/2013, (EU) Nr. 517/2013, (EU) Nr. 519/2013 und (EU) Nr. 68/2014, der Richtlinien 2013/15/EU, 2013/16/EU, 2013/17/EU, 2013/18/EU, 2013/20/EU, 2013/21/EU, 2013/22/EU, 2013/23/EU, 2013/24/EU, 2013/25/EU und 2013/26/EU sowie der Durchführungsbeschlüsse 2013/290/EU und 2013/291/EU in isländischer und norwegischer Sprache und der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 656/2013 und der Durchführungsbeschlüsse 2013/346/EU und 2013/347/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (23) in Kraft oder am Tag des Inkrafttretens des EWR-Erweiterungsübereinkommens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Ab dem Datum seiner Annahme wird er bis zum Inkrafttreten des EWR-Erweiterungsübereinkommens vorläufig angewandt.

Dieser Beschluss lässt die einer Vertragspartei mitgeteilten verfassungsrechtlichen Anforderungen bezüglich der in Artikel 1 genannten Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses unberührt.

Artikel 11

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Kurt JÄGER


(1)  ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 18.

(2)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21.

(3)  ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16.

(4)  ABl. L 139 vom 25.5.2013, S. 5.

(5)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.

(6)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.

(7)  ABl. L 190 vom 11.7.2013, S. 35.

(8)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 172.

(9)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 184.

(10)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193.

(11)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 230.

(12)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.

(13)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 240.

(14)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356.

(15)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 362.

(16)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365.

(17)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 368.

(18)  ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 376.

(19)  ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 22.

(20)  ABl. L 164 vom 18.6.2013, S. 25.

(21)  ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 12.

(22)  ABl. L 183 vom 2.7.2013, S. 13.

(23)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ANHANG I

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN NACH ARTIKEL 4 DES BESCHLUSSES

Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Unter Nummer 25a (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Wortlaut angefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 7 Nummer 2).“

Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1f (Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Wortlaut angefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt V Nummer 3).“

2.

Unter Nummer 14c (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Wortlaut angefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 10 Abschnitt II).“

Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

In Anlage 1 wird vor dem Wortlaut der Anpassung unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates) folgender Wortlaut eingefügt:

„Es gelten die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 festgelegten Übergangsregelungen für Kroatien (Anhang V Kapitel 4 Nummer 3).“


ANHANG II

LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 5 Absatz 1 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):

A.

in Kapitel I (Veterinärwesen):

Teil 1.1 Nummer 7b (Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates),

Teil 1.1 Nummer 7c (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 1.1 Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 1.1 Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 1.1 Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 6.1 Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 7.1 Nummer 8b (Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 7.1 Nummer 12 (Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates);

B.

In Kapitel II (Futtermittel):

Nummer 31j (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

A.

in Kapitel I (Kraftfahrzeuge):

Nummer 45zy (Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates);

B.

in Kapitel XI (Textilien):

Nummer 4d (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates);

C.

in Kapitel XII (Lebensmittel):

Nummer 54zzzi (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates);

D.

in Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):

Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang VI (Soziale Sicherheit):

Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang XIII (Verkehr):

Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates),

Nummer 5 (Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates).

Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates),

Nummer 25 a (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 32a (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 39 (Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates);

in Anhang XX (Umweltschutz):

Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang XXI (Statistik):

Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 7f (Verordnung (EU) Nr. 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 7h (Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates),

Nummer 19dc (Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 19o (Verordnung (EG) Nr. 501/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 19q (Verordnung (EG) Nr. 1222/2004 des Rates),

Nummer 19t (Verordnung (EG) Nr. 1161/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 19x (Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 25 (Verordnung (EG) Nr. 1921/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 25a (Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 25b (Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 25c (Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):

Nummer 10a (Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates);

in Protokoll 26 über die Befugnisse und Aufgaben der EFTA-Überwachungsbehörde im Bereich der staatlichen Beihilfen:

Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates.


ANHANG III

LISTE NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES

Der Gedankenstrich, auf den in Artikel 5 Absatz 2 Bezug genommen wird, wird an folgenden Stellen in die Anhänge und Protokolle des EWR-Abkommens eingefügt:

In Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) Kapitel I (Veterinärwesen):

Teil 1.2 Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission),

Teil 1.2 Nummer 115 (Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission),

Teil 1.2 Nummer 141 (Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission),

Teil 2.2 Nummer 33 und Teil 4.2 Nummer 85 (Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission),

Teil 4.2 Nummer 86 (Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission),

Teil 6.2 Nummer 39 (Entscheidung 98/536/EG der Kommission),

Teil 7.2 Nummer 14 (Entscheidung 98/179/EG der Kommission),

Teil 7.2 Nummer 49 (Entscheidung 2007/453/EG der Kommission),

Teil 9.2 Nummer 4 (Entscheidung 2006/778/EG der Kommission);

in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):

A.

In Kapitel I (Kraftfahrzeuge):

Nummer 45zr (Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission),

Nummer 45zu (Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission),

Nummer 45zze (Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission),

Nummer 45zzh (Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission),

Nummer 45zzl (Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission),

Nummer 45zzm (Verordnung (EU) Nr. 406/2010 der Kommission);

B.

In Kapitel XV (Gefährliche Stoffe):

Nummer 12l (Beschluss 2000/657/EG der Kommission),

Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang X (Dienstleistungen im Allgemeinen):

Nummer 1b (Entscheidung 2009/767/EG der Kommission);

in Anhang XIII (Verkehr):

Nummer 37da (Entscheidung 2007/756/EG der Kommission),

Nummer 42gb (Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission);

in Anhang XX (Umweltschutz):

Nummer 32cb (Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission);

in Anhang XXI (Statistik):

Nummer 1k (Verordnung (EG) Nr. 250/2009 der Kommission),

Nummer 1l (Verordnung (EG) Nr. 251/2009 der Kommission),

Nummer 4ca (Verordnung (EG) Nr. 772/2005 der Kommission),

Nummer 7bb (Entscheidung 2008/861/EG der Kommission),

Nummer 7i (Verordnung (EG) Nr. 1358/2003 der Kommission),

Nummer 18wb (Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission),

Nummer 19s (Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates);

in Anhang XXII (Gesellschaftsrecht):

Nummer 10fd (Beschluss 2011/30/EU der Kommission);

in Protokoll 21 über die Durchführung der Wettbewerbsregeln für Unternehmen:

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 (Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission),

Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 (Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission);

in Protokoll 47 über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein:

Anlage 1 Nummer 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission).


ANHANG IV

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 1 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens eingefügt:

A.

In Kapitel I (Kraftfahrzeuge):

Nummer 2 (Richtlinie 70/157/EWG des Rates),

Nummer 4 (Richtlinie 70/221/EWG des Rates),

Nummer 8 (Richtlinie 70/388/EWG des Rates),

Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates),

Nummer 11 (Richtlinie 72/245/EWG des Rates),

Nummer 14 (Richtlinie 74/61/EWG des Rates),

Nummer 16 (Richtlinie 74/408/EWG des Rates),

Nummer 17 (Richtlinie 74/483/EWG des Rates),

Nummer 19 (Richtlinie 76/114/EWG des Rates),

Nummer 22 (Richtlinie 76/757/EWG des Rates),

Nummer 23 (Richtlinie 76/758/EWG des Rates),

Nummer 24 (Richtlinie 76/759/EWG des Rates),

Nummer 25 (Richtlinie 76/760/EWG des Rates),

Nummer 26 (Richtlinie 76/761/EWG des Rates),

Nummer 27 (Richtlinie 76/762/EWG des Rates),

Nummer 29 (Richtlinie 77/538/EWG des Rates),

Nummer 30 (Richtlinie 77/539/EWG des Rates),

Nummer 31 (Richtlinie 77/540/EWG des Rates),

Nummer 32 (Richtlinie 77/541/EWG des Rates),

Nummer 36 (Richtlinie 78/318/EWG des Rates),

Nummer 39 (Richtlinie 78/932/EWG des Rates),

Nummer 45r (Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45t (Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45y (Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45zc (Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45zx (Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45zzs (Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 45zzt (Richtlinie 2001/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates);

B.

In Kapitel II (Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen):

Nummer 11 (Richtlinie 2009/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates),

Nummer 17 (Richtlinie 2009/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 20 (Richtlinie 86/298/EWG des Rates),

Nummer 22 (Richtlinie 87/402/EWG des Rates),

Nummer 23 (Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 28 (Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 29 (Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 31 (Richtlinie 2009/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates);

C.

In Kapitel XIX (Allgemeine Bestimmungen auf dem Gebiet der technischen Handelshemmnisse):

Nummer 3e (Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG V

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 2 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 5c (Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG VI

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 3 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 3 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 21ar (Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG VII

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 4 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 4 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 41 (Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG VIII

TEIL I

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 5 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 5 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in den Anhängen des EWR-Abkommens eingefügt:

in Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz), Kapitel I (Veterinärwesen):

Teil 1.1 Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates),

Teil 3.1 Nummer 1a (Richtlinie 2003/85/EG des Rates),

Teil 3.1 Nummer 9 a (Richtlinie 2000/75/EG des Rates),

Teil 4.1 Nummer 1 (Richtlinie 64/432/EWG des Rates),

Teil 4.1 Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates),

Teil 5.1 Nummer 6a (Richtlinie 2002/99/EG des Rates),

Teil 7.1 Nummer 2 (Richtlinie 96/23/EG des Rates),

Teil 7.1 Nummer 8a (Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Teil 8.1 Nummer 2 (Richtlinie 2009/156/EG des Rates);

in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung), Kapitel XII (Lebensmittel):

Nummer 18 (Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 47 (Richtlinie 89/108/EWG des Rates).

TEIL II

WEITERE AUFGRUND DES BEITRITTS ERFORDERLICHE ANPASSUNGEN

In Anhang I Kapitel I Teil 1.1 des EWR-Abkommens erhält der Wortlaut der Anpassung b unter Nummer 4 (Richtlinie 97/78/EG des Rates) folgende Fassung:

„29.

Gebiet der Republik Island

30.

Gebiet des Königreichs Norwegen mit Ausnahme von Svalbard“


ANHANG IX

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 6 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 6 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) Kapitel XV (Gefährliche Stoffe) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 1 (Richtlinie 67/548/EWG des Rates),

Nummer 12r (Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG X

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 7 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 7 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 13 (Richtlinie 92/106/EWG des Rates),

Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 24c (Richtlinie 1999/37/EG des Rates),

Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 46a (Richtlinie 91/672/EWG des Rates),

Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG XI

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 8 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 8 genannte Gedankenstrich wird an folgender Stelle in Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG XII

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 9 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 9 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 1 (Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 2 (Richtlinie 2012/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 3 (Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates),

Nummer 4 (Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates) zweiter Gedankenstrich (Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates),

Nummer 9 (Richtlinie 2009/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates).


ANHANG XIII

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 10 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 10 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 2 (Richtlinie 77/249/EWG des Rates),

Nummer 2a (Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates),

Nummer 4 (Richtlinie 74/557/EWG des Rates).


ANHANG XIV

LISTE NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 11 DIESES BESCHLUSSES

Der in Artikel 6 Absatz 11 genannte Gedankenstrich wird an folgenden Stellen in Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens eingefügt:

Nummer 54w (Richtlinie 1999/21/EG der Kommission).

Nummer 54zzzv (Richtlinie 2006/141/EG der Kommission).


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/103


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 302/14/KOL

vom 16. Juli 2014

über die neunundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen[2015/95]

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26 zu diesem Abkommen,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 sowie Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zu diesem Abkommen,

In erwägung nachstehender gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens zu staatlichen Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens gibt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien zu den im EWR-Abkommen geregelten Materien heraus, soweit letzteres Abkommen oder das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsieht oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Am 21. Mai 2014 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung zur Änderung der Mitteilungen der Kommission über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, über Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke, über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen sowie über Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (1). Ziel der Änderungen ist es, die Transparenzbestimmungen in den unterschiedlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen anzugleichen und die geltenden Bestimmungen zu vereinfachen.

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Bestimmungen für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, damit die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität gewährleistet werden kann.

Nach Ziffer II im Abschnitt „ALLGEMEINES“ des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Europäischen Kommission neue Rechtsakte, die jenen der Europäischen Kommission entsprechen.

DIE Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission konsultiert.

DIE EFTA-Staaten wurden per Schreiben vom 30. Juni 2014 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden wie folgt geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ersetzt die nachstehend bezeichneten Absätze:

die ersten beiden Sätze von Randnummer 74 Buchstabe j der Leitlinien für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2)

Randnummer 135 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (3);

Randnummer 51 Absatz 7 der Mitteilung über staatliche Beihilfen für Filme und andere audiovisuelle Werke (4);

Randnummern 162 und 163 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (5);

durch

„Die EFTA-Staaten stellen sicher, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:

vollständiger Wortlaut der genehmigten Beihilferegelung oder des Gewährungsbeschlusses für Einzelbeihilfen einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, oder ein Link dazu,

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n),

Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-2-Ebene), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist (6), sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe) (7).

Von dieser Anforderung kann bei Einzelbeihilfen unter 500 000 EUR abgesehen werden. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen (8) je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5-1]; [1-2]; [2-5]; [5-10]; [10-30]; [30 und mehr].

Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass der Entscheidung zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Angaben müssen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein (9). Vor dem 1. Juli 2016 sind die EFTA-Staaten nicht verpflichtet, die vorstehenden Angaben zu veröffentlichen (10).

Artikel 3

(1)   Diese Entscheidung ändert die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 und die Bedingungen für die Überwachung der Regionalbeihilferegelungen wie folgt:

Randnummer 169 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, einschließlich einer Auflage zur Überwachung, wird gestrichen.

Anhang IV der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 wird gestrichen.

(2)   Für bereits genehmigte Regionalbeihilferegelungen, die im Einklang mit den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 stehen, einschließlich der unter Randnummer 169 der vorgenannten Leitlinien festgelegten Überwachungsbedingung, wird auf die Überwachungsauflage verzichtet. Dementsprechend wird Randnummer 65 der Entscheidung 225/14/KOL vom 18. Juni 2014 über regional differenzierte Sozialversicherungsbeiträge 2014-2020 gestrichen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ändert die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (11) wie folgt:

in Randnummer 166 Ziffer v:

anstatt:„Auf dieses Erfordernis kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, und bei Investitionen von weniger als 200 000 EUR in ein endbegünstigtes Unternehmen verzichtet werden.“

muss es heißen:„Auf dieses Erfordernis kann bei KMU, die noch keinen kommerziellen Verkauf getätigt haben, und bei Investitionen von weniger als 500 000 EUR in ein endbegünstigtes Unternehmen verzichtet werden.“

in Randnummer 166 Ziffer vi:

anstatt:„die Höhe des erhaltenen steuerlichen Vorteils, wenn dieser mehr als 200 000 EUR beträgt. Dieser Betrag kann in Spannen von 2 Mio. EUR angegeben werden.“

muss es heißen:„die Höhe des erhaltenen steuerlichen Vorteils, wenn dieser mehr als 500 000 EUR beträgt. Dieser Betrag kann in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): [0,5-1]; [1-2]; [2-5]; [5-10]; [10-30]; [30 und mehr].“

und am Ende von Randnummer 166 wird Folgendes eingefügt:

„Vor dem 1. Juli 2016 sind die EFTA-Staaten nicht verpflichtet, die vorstehenden Angaben zu machen (12).

Artikel 5

Diese Entscheidung fügt den folgenden Text an den anschließend bezeichneten Stellen ein:

„Die Überwachungsbehörde beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage des Evaluierungsplans.“

am Ende von Randnummer 49 der Leitlinien für die Anwendung der Beihilferegelungen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau;

am Ende von Randnummer 138 der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020;

am Ende von Randnummer 167 der Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen und Luftfahrtunternehmen;

am Ende von Randnummer 172 der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen.

Artikel 6

Nur der englische Text ist verbindlich.

Brüssel, den 16. Juli 2014

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Vorsitzende

Helga JÓNSDÓTTIR

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 30.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-IV---Application-of-state-aid-rules-in-relation-to-rapid-deployment-of-broadband-networks.pdf

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-III---Guidelines-on-regional-State-Aid-for-2014-2020.pdf

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part_IV_-_State_aid_for_films_and_other_audiovisual_works.pdf

(5)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Verfügbar unter: http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-IV---Aviation-Guidelines.pdf

(6)  In den entsprechenden Leitlinien der Kommission wird anstelle des Akronyms ‚NUTS‘ der Ausdruck ‚statistische Region‘ verwendet. ‚NUTS‘ ist die Abkürzung für ‚Nomenclature of Territorial Units for Statistics‘ (‚Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik‘) nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1). Diese Verordnung wurde nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen. Um sich angesichts einer stetig steigenden Nachfrage nach statistischen Daten auf regionaler Ebene auf gemeinsame Definitionen stützen zu können, haben das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat, und die nationalen Institute der Kandidatenländer und der EFTA-Staaten vereinbart, statistische Regionen in Anlehnung an die NUTS-Klassifikation festzulegen.

(7)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Auskünften in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Überwachungsbehörde (Leitlinien der Überwachungsbehörde zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. L 154 vom 8.6.2006, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 29 vom 8.6.2006, S. 1)).

(8)  Zu veröffentlichen ist der erlaubte Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so ist im Fall von Steuergutschriften der erlaubte Höchstsatz der Gutschrift zu veröffentlichen und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(9)  Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die EFTA-Staaten verpflichtet, die Veröffentlichung dieser Informationen nachträglich, spätestens sechs Monate nach dem Tag des Beschlusses der Kontrollbehörde sicherzustellen. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).

(10)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.“

(11)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Verfügbar unter http://www.eftasurv.int/media/state-aid-guidelines/Part-III---State%20aid-to-promote-risk-finance-investments-- (applicable-from- 1-july- 2014).pdf

(12)  Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.“


Berichtigungen

22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/106


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 der Kommission vom 1. Juli 1996 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 über die Eintragung der geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 vorgesehenen Verfahren

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 163 vom 2. Juli 1996 )

Im Anhang, Buchstabe A „Unter Anhang II des Vertrags fallende Erzeugnisse, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind“, Seite 21 (Fette, ÖSTERREICH):

anstatt:

„Steierisches Kürbiskernöl (GGA)“

muss es heißen:

„Steirisches Kürbiskernöl (GGA)“.


22.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/106


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40

( Amtsblatt der Europäischen Union L 365 vom 19. Dezember 2014 )

Seite 121, Artikel 2:

anstatt:

„Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem [erster Tag des Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung] beginnenden Geschäftsjahres an.“

muss es heißen:

„Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnenden Geschäftsjahres an.“