ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

58. Jahrgang
16. Januar 2015


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2015/56 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2015/58 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Datums, an dem die Genehmigung des Wirkstoffs Tepraloxydim ausläuft ( 1 )

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2015/59 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU, Euratom) 2015/60 des Rates und der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel zu vertretenden Standpunkt

30

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014 )

45

 

*

Berichtigung des Beschlusses 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) ( ABl. L 47 vom 18.2.2012 )

45

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/1


VERORDNUNG (EU) 2015/56 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2015

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates in Bezug auf den Handel mit Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 2, 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, vom 3.-14. März 2013 angenommen wurden, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (2) geändert und weitere Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

(2)

Insbesondere sollten im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 16.8 besondere Bestimmungen eingeführt werden, um grenzüberschreitende Beförderungen von Musikinstrumenten zu nichtkommerziellen Zwecken zu erleichtern.

(3)

Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (3) hat gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen geändert werden sollten, um eine einheitliche und effiziente Durchführung der Verordnung in der Europäischen Union zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Ersteinfuhr von Jagdtrophäen von Exemplaren einiger der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten oder Populationen in die Union, bei denen es Bedenken in Bezug auf die Nachhaltigkeit des Handels mit Jagdtrophäen oder Hinweise auf einen signifikanten illegalen Handel gibt. In solchen Fällen ist eine striktere Kontrolle der Einfuhr in die Union erforderlich, und die Ausnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für persönliche und Haushaltsgegenstände sollte daher keine Anwendung finden. Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hat zudem die Notwendigkeit gezeigt zu präzisieren, dass die Mitgliedstaaten keine Einfuhrgenehmigungen erteilen sollten, wenn sie trotz entsprechenden Ersuchens vom Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland keine zufriedenstellenden Informationen über die Legalität der in die EU einzuführenden Exemplare erhalten.

(4)

Auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens wurden die in Genehmigungen und Bescheinigungen zu verwendenden Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen aktualisiert. Diese Änderungen sollten in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 übernommen werden.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Da diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 792/2012 angewendet werden sollte, müssen beide Verordnungen denselben Geltungsbeginn haben.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

‚Datum des Erwerbs‘ bezeichnet das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde oder, falls dieses Datum unbekannt ist, das früheste nachweisbare Datum, an dem es erstmalig in den Besitz einer Person gelangt ist;“

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

‚Wanderausstellung‘ bezeichnet Exemplare, die als Bestandteil einer Musterkollektion, im Zirkus, in nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschauen, im Orchester oder im Museum kommerziell zur Schau gestellt werden;“

2.

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Jedoch können die Anträge für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, für Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 338/97, für Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Musikinstrumentenbescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen, Einfuhrmeldungen, Ergänzungsblätter und Etiketten auch von Hand ausgefüllt werden, sofern dies gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben geschieht.“

3.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6)   Von Drittländern ausgestellte Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen werden nur akzeptiert, wenn die zuständige Behörde des Drittlandes auf Ersuchen zufriedenstellende Informationen darüber übermittelt, dass die Exemplare im Einklang mit den Rechtsvorschriften für den Schutz der betreffenden Art gewonnen wurden.“

4.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Sendungen von Exemplaren

Unbeschadet der Artikel 31, 38, 44b, 44i und 44p wird für jede Sendung von Exemplaren, die als Teile einer Ladung gemeinsam versandt werden, eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung erteilt.“

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Gültigkeit von Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- und Musikinstrumentenbescheinigungen“

;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Gültigkeitsdauer der gemäß den Artikeln 30, 37 bzw. 44h erteilten Wanderausstellungs-, Reise- und Musikinstrumentenbescheinigungen darf drei Jahre nicht überschreiten.“

;

c)

Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(5)   Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn das Exemplar verkauft wird, verloren geht, zerstört oder gestohlen wird oder das Eigentum an dem Exemplar auf andere Weise übertragen wird oder ein lebendes Exemplar gestorben oder entwichen ist oder ausgesetzt wurde.

(6)   Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen, nicht genutzten oder nicht mehr gültigen Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhr-, Wanderausstellungs-, Reise-, Musterkollektions- oder Musikinstrumentenbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.“

6.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wenn darin angegebene Exemplare verlorengegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;“

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

wenn darin angegebene Exemplare verlorengegangen sind bzw. zerstört oder gestohlen wurden;“

.

7.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten können jedoch bis zu zwölf Monaten nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union verwendet werden; Wanderausstellungsbescheinigungen, Reisebescheinigungen und Musikinstrumentenbescheinigungen können im Einklang mit den Artikeln 30, 37 bzw. 44h der vorliegenden Verordnung bis zu drei Jahren nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr von Exemplaren in die Union und für die Beantragung der entsprechenden Bescheinigungen verwendet werden.“

8.

Nach Artikel 44g wird folgendes Kapitel VIIIb eingefügt:

„KAPITEL VIIIB

BESCHEINIGUNGEN FÜR MUSIKINSTRUMENTE

Artikel 44h

Ausstellung

(1)   Die Mitgliedstaaten können eine Musikinstrumentenbescheinigung für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) ausstellen, sofern diese Instrumente alle folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

sie sind von in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gewonnen, ausgenommen Exemplare von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die nach der Aufnahme der betreffenden Art in Anhänge des Übereinkommens erworben wurden;

b)

das zur Herstellung des Musikinstruments verwendete Exemplar wurde rechtmäßig erworben;

c)

das Musikinstrument ist in geeigneter Weise gekennzeichnet.

(2)   Der Bescheinigung ist ein Ergänzungsblatt zur Verwendung gemäß Artikel 44m beizufügen.

Artikel 44i

Verwendung

Die Bescheinigung kann verwendet werden

a)

als Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97;

b)

als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

Artikel 44j

Ausstellende Behörde

(1)   Die die Musikinstrumentenbescheinigung ausstellende Behörde ist die Vollzugsbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2)   Die Musikinstrumentenbescheinigung enthält in Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut:

‚Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.

Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.

Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.

Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist.‘

Artikel 44k

Anforderungen für Exemplare

Fällt ein Exemplar unter eine Musikinstrumentenbescheinigung, so müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

a)

Das Musikinstrument muss von der ausstellenden Vollzugsbehörde registriert werden;

b)

das Musikinstrument muss vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung in den Mitgliedstaat zurückgebracht werden, in dem es registriert ist;

c)

außer in den Fällen gemäß Artikel 44n darf das Exemplar nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;

d)

das Musikinstrument muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

Artikel 44l

Antrag

(1)   Die eine Musikinstrumentenbescheinigung beantragende Person übermittelt die Angaben gemäß den Artikeln 44h und 44k und füllt, soweit erforderlich, die Felder 1, 4 und 7 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 4 und 7 bis 22 des Originals und aller Kopien der Bescheinigung aus.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufüllen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden.

(2)   Der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag ist zusammen mit den notwendigen Informationen und den von dieser Behörde für notwendig erachteten Belegen bei einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen, damit diese entscheiden kann, ob eine Bescheinigung auszustellen ist.

Der Antragsteller muss begründen, warum Informationen im Antrag fehlen.

(3)   Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde hiervon zu unterrichten.

Artikel 44m

Vom Inhaber bei der Zollstelle abzugebende Dokumente

Bei der Einfuhr in die Union, der Ausfuhr oder der Wiederausfuhr eines Exemplars, für das eine Musikinstrumentenbescheinigung gemäß Artikel 44j ausgestellt wurde, gibt deren Inhaber das Original dieser Bescheinigung sowie das Original und eine Kopie des Ergänzungsblatts zu Prüfzwecken bei der gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Zollstelle ab.

Die Zollstelle gibt nach Ausfüllen des Ergänzungsblatts die Originaldokumente an den Inhaber zurück, stempelt die Kopie des Ergänzungsblatts ab und leitet die abgestempelte Kopie gemäß Artikel 45 an die betreffende Vollzugsbehörde weiter.

Artikel 44n

Verkauf von bescheinigten Exemplaren

Will der Inhaber einer gemäß Artikel 44j ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung das Exemplar verkaufen, so muss er zunächst die Bescheinigung der ausstellenden Vollzugsbehörde übergeben und, sofern das Exemplar zu einer der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten gehört, bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung beantragen.

Artikel 44o

Ersetzung

Eine Musikinstrumentenbescheinigung, die verloren gegangen ist bzw. gestohlen oder zerstört wurde, darf nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat.

Die Ersatzbescheinigung trägt die gleiche Nummer, sofern möglich, und das gleiche Gültigkeitsdatum wie das Original sowie in Feld 23 eine der folgenden Erklärungen:

 

‚Die Übereinstimmung mit dem Original wird hiermit beglaubigt.‘ oder ‚Diese Bescheinigung annulliert und ersetzt das Original mit der Nummer xxxx, ausgestellt am xx.xx.xxxx.‘

Artikel 44p

Einfuhr von Musikinstrumenten in die Union mit von Drittländern ausgestellten Bescheinigungen

Für die Einfuhr eines Musikinstruments in die Union ist die Vorlage eines Ausfuhrdokuments oder einer Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich, sofern ein Drittland unter vergleichbaren Bedingungen wie denen gemäß Artikel 44h und 44j eine Musikinstrumentenbescheinigung für das Instrument ausgestellt hat. Für die Wiederausfuhr dieses Musikinstruments braucht keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt zu werden.“

9.

Artikel 56 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Buchstabe a beziehen sich kontrollierte Bedingungen auf eine nicht natürliche Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird; dies kann Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz umfassen. Bei Adlerholz produzierenden Taxa, die aus Sämlingen, Stecklingen, Pfropflingen, Luftabsenkern (Marcotting), Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln gezogen werden, beziehen sich ‚kontrollierte Bedingungen‘ auf Baumplantagen, einschließlich sonstiger nicht natürlicher Umgebungen, die vom Menschen zur Erzeugung von Pflanzen, Pflanzenteilen oder -erzeugnissen beeinflusst werden.“

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Bäume von Adlerholz produzierenden Taxa, die in Kulturanlagen angebaut werden wie

a)

Gärten (Heim- und/oder Gemeinschaftsgärten),

b)

staatliche, private oder in Gemeinschaft erzeugte Plantagen in Mono- oder Mischkultur,

gelten als künstlich vermehrt gemäß Absatz 1.“

10.

Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a)

Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a)   Abweichend von Absatz 3 findet bei der Ersteinfuhr in die Union von Jagdtrophäen von Exemplaren der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten und Populationen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Anwendung.“

b)

In Absatz 5 wird folgender Buchstabe g angefügt:

„g)

Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) — bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.“

11.

Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der vorangehende Unterabsatz gilt nicht für die Wiederausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist; für diese Arten ist der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.“

b)

Die Absätze 3a und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3a)   Für persönliche und Haushaltsgegenstände, einschließlich Jagdtrophäen, von Exemplaren der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die von einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union hat, außerhalb des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts erworben wurden und von dieser Person wiederausgeführt werden, muss der Zollstelle eine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden. Dasselbe gilt für die Wiederausfuhr als persönliche oder Haushaltsgegenstände von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein von Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Populationen.

(4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der in Artikel 57 Absatz 5 Buchstaben a bis g aufgeführten Erzeugnisse kein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich.“

12.

Artikel 58a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„(1)   Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht worden sind, dürfen von der Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats nur unter den folgenden Bedingungen gestattet werden:“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Kommerzielle Aktivitäten mit Exemplaren von in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Union verbracht wurden, oder mit Exemplaren von in Anhang I des Übereinkommens oder Anhang C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aufgeführten Arten, die als persönliche oder Haushaltsgegenstände in die Union verbracht wurden, sind verboten.“

13.

In Artikel 66 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Kaviar verschiedener Acipenseriformes-Arten darf nicht gemischt in einen Primärbehälter gefüllt werden, ausgenommen gepresster Kaviar (d. h. Kaviar aus unbefruchteten Eiern (Rogen) einer oder mehrerer Stör- oder Löffelstörarten, der nach der Verarbeitung und Zubereitung von höherwertigem Kaviar zurückbleibt).“

14.

Artikel 72 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten können Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Wanderausstellungsbescheinigungen und Reisebescheinigungen in der Form gemäß den Anhängen I, III und IV, Einfuhrmeldungen in der Form gemäß Anhang II und EU-Bescheinigungen in der Form gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission (4) ausstellen.

15.

Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015.

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (ABl. L 10 vom 16.1.2015, S. 19).“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

Standard-Nomenklaturreferenzen zur Angabe wissenschaftlicher Artnamen in Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 5 Nummer 4

FAUNA

a)    MAMMALIA

WILSON, D. E. & REEDER, D. M. (ed.) (2005): Mammal Species of the World. A Taxonomic and Geographic Reference. Dritte Auflage, Bd. 1–2, xxxv + 2142 S. John Hopkins University Press, Baltimore. [für alle Säugetiere mit Ausnahme der Anerkennung folgender Namen für Wildformen (vorzugsweise Namen für Haustierarten): Bos gaurus, Bos mutus, Bubalus arnee, Equus africanus, Equus przewalskii, Ovis orientalis ophion; und mit Ausnahme der unten genannten Arten]

BEASLY, I., ROBERTSON, K. M. & ARNOLD, P. W. (2005): Description of a new dolphin, the Australian Snubfin Dolphin, Orcaella heinsohnisp. n. (Cetacea, Delphinidae). -- Marine Mammal Science, 21(3): 365-400. [für Orcaella heinsohni]

BOUBLI, J. P., DA SILVA, M. N. F., AMADO, M. V., HRBEK, T., PONTUAL, F. B. & FARIAS, I. P. (2008): A taxonomic reassessment of Cacajao melanocephalus Humboldt (1811), with the description of two new species. — International Journal of Primatology, 29: 723-741. [für Cacajao ayresi, C. hosomi]

BRANDON- JONES, D., EUDEY, A. A., GEISSMANN, T., GROVES, C. P., MELNICK, D. J., MORALES J. C., SHEKELLE, M. & STEWARD, C.-B. (2004): Asian primate classification. — International Journal of Primatology, 25: 97-163. [für Trachypithecus villosus]

CABALLERO, S., TRUJILLO, F., VIANNA, J. A., BARRIOS-GARRIDO, H., MONTIEL, M. G., BELTRÁN-PEDREROS, S., MARMONTEL, M., SANTOS, M. C., ROSSI-SANTOS, M. R. & BAKER, C. S. (2007). Taxonomic status of the genus Sotalia: species level ranking for „tucuxi“ (Sotalia fluviatilis) and „costero“ (Sotalia guianensis) dolphins. Marine Mammal Science 23: 358-386 [für Sotalia fluviatilis und Sotalia guianensis]

DAVENPORT, T. R. B., STANLEY, W. T., SARGIS, E. J., DE LUCA, D. W., MPUNGA, N. E., MACHAGA, S. J. & OLSON, L. E. (2006): A new genus of African monkey, Rungwecebus: Morphology, ecology, and molecular phylogenetics. — Science, 312: 1378-1381. [für Rungwecebus kipunji]

DEFLER, T. R. & BUENO, M. L. (2007): Aotus diversity and the species problem. — Primate Conservation, 22: 55-70. [für Aotus jorgehernandezi]

DEFLER, T. R., BUENO, M. L. & GARCÍA, J. (2010): Callicebus caquetensis: a new and Critically Endangered titi monkey from southern Caquetá, Colombia. — Primate Conservation, 25: 1-9. [für Callicebus caquetensis]

FERRARI, S. F., SENA, L., SCHNEIDER, M. P. C. & JÚNIOR, J. S. S. (2010): Rondon's Marmoset, Mico rondoni sp. n., from southwestern Brazilian Amazonia. — International Journal of Primatology, 31: 693-714. [für Mico rondoni]

GEISMANN, T., LWIN, N., AUNG, S. S., AUNG, T. N., AUNG, Z. M., HLA, T. H., GRINDLEY, M. & MOMBERG, F. (2011): A new species of snub-nosed monkey, genus Rhinopithecus Milne-Edwards, 1872 (Primates, Colobinae), from Northern Kachin State, Northeastern Myanmar. — Amer. J. Primatology '73: 96-107. [für Rhinopithecus strykeri]

MERKER, S. & GROVES, C.P. (2006): Tarsius lariang: A new primate species from Western Central Sulawesi. — International Journal of Primatology, 27(2): 465-485. [für Tarsius lariang]

OLIVEIRA, M. M. DE & LANGGUTH, A. (2006): Rediscovery of Marcgrave's Capuchin Monkey and designation of a neotype for Simia flava Schreber, 1774 (Primates, Cebidae). — Boletim do Museu Nacional do Rio de Janeiro, N.S., Zoologia, 523: 1-16. [für Cebus flavius]

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c)    REPTILIA

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RAW, L. & BROTHERS, D. J. (2008): Redescription of the South African dwarf chameleon, Bradypodion nemorale Raw 1978 (Sauria: Chamaeleonidae), and description of two new species. — ZooNova 1 (1): 1-7. [für Bradypodion caeruleogula, Bradypodion nkandlae]

RAXWORTHY, C.J. & NUSSBAUM, R.A. (2006): Six new species of Occipital-Lobed Calumma Chameleons (Squamata: Chamaeleonidae) from Montane Regions of Madagascar, with a New Description and Revision of Calumma brevicorne. — Copeia, 4: 711-734. [für Calumma amber, Calumma brevicorne, Calumma crypticum, Calumma hafahafa, Calumma jejy, Calumma peltierorum, Calumma tsycorne]

RAXWORTHY, C.J. (2003): Introduction to the reptiles. — In: Goodman, S.M. & Bernstead, J.P. (eds.), The natural history of Madagascar,: 934-949. Chicago. [für Uroplatus spp.]

RAXWORTHY, C.J., PEARSON, R.G., ZIMKUS, B.M., REDDY, S., DEO, A.J., NUSSBAUM, R.A. & INGRAM,C.M. (2008): Continental speciation in the tropics: contrasting biogeographic patterns of divergence in the Uroplatus leaf-tailed gecko radiation of Madagascar. Journal of Zoology 275: 423–440. [für Uroplatus sameiti]

ROCHA, S., RÖSLER, H., GEHRING, P.-S., GLAW, F., POSADA, D., HARRIS, D. J. & VENCES, M. (2010): Phylogenetic systematics of day geckos, genus Phelsuma, based on molecular and morphological data (Squamata: Gekkonidae). — Zootaxa, 2429: 1-28. [für Phelsuma dorsovittata, P. parva]

SCHLEIP, W. D. (2008): Revision of the genus Leiopython Hubrecht 1879 (Serpentes: Pythonidae) with the redescription of taxa recently described by Hoser (2000) and the description of new species. — Journal of Herpetology, 42(4): 645–667. [für Leiopython bennettorum, L. biakensis, L. fredparkeri, L. huonensis, L. hoserae]

SLOWINSKI, J. B. & WÜSTER, W. (2000.): A new cobra (Elapidae: Naja) from Myanmar (Burma) — Herpetologica, 56: 257-270. [für Naja mandalayensis]

SMITH, H. M., CHISZAR, D., TEPEDELEN, K. & VAN BREUKELEN, F. (2001): A revision of the bevelnosed boas (Candoia carinata complex) (Reptilia: Serpentes). — Hamadryad, 26(2): 283-315. [für Candoia paulsoni, C. superciliosa]

STIPALA, J., LUTZMANN, N., MALONZA, P.K., BORGHESIO, L., WILKINSON, P., GODLEY, B. & EVANS, M.R. (2011): A new species of chameleon (Sauria: Chamaeleonidae) from the highlands of northwest Kenya. — Zootaxa, 3002: 1-16. [für Trioceros nyirit]

TILBURY, C. (1998): Two new chameleons (Sauria: Chamaeleonidae) from isolated Afromontane forests in Sudan and Ethiopia — Bonner Zoologische Beiträge, 47: 293-299. [für Chamaeleo balebicornutus und Chamaeleo conirostratus]

TILBURY, C. R. & TOLLEY, K. A. (2009a): A new species of dwarf chameleon (Sauria; Chamaeleonidae, Bradypodion Fitzinger) from KwaZulu Natal South Africa with notes on recent climatic shifts and their influence on speciation in the genus. — Zootaxa, 2226: 43-57. [für Bradypodion ngomeense, B. nkandlae]

TILBURY, C. R. & TOLLEY, K. A. (2009b): A re-appraisal of the systematics of the African genus Chamaeleo (Reptilia: Chamaeleonidae). — Zootaxa, 2079: 57-68. [für Trioceros]

TILBURY, C. R., TOLLEY, K. A. & BRANCH, R. B. (2007): Corrections to species names recently placed in Kinyongia and Nadzikambia (Reptilia: Chamaeleonidae). — Zootaxa, 1426: 68. [korrekte Schreibweise von Kinyongia uluguruensis, Nadzikambia mlanjensis]

TILBURY, C. R., TOLLEY, K. A. & BRANCH, W. R. (2006): A review of the systematics of the genus Bradypodion (Sauria: Chamaeleonidae), with the description of two new genera. — Zootaxa, 1363: 23-38. [für Kinyongia adolfifriderici, Kinyongia carpenteri, Kinyongia excubitor, Kinyongia fischeri, Kinyongia matschiei, Kinyongia multituberculata, Kinyongia oxyrhina, Kinyongia tavetana, Kinyongia tenuis, Kinyongia ulugurensis, Kinyongia uthmoelleri, Kinyongia xenorhina, Nadzikambia mlanjense]

TOLLEY, K. A., TILBURY, C. R., BRANCH, W. R. & MATHEE, C. A. (2004): Phylogenetics of the southern African dwarf chameleons, Bradypodion (Squamata: Chamaeleonidae). — Molecular Phylogen. Evol., 30: 351-365. [für Bradypodion caffrum, Bradypodion damaranum, Bradypodion gutturale, Bradypodion occidentale, Bradypodion taeniobronchum, Bradypodion transvaalense, Bradypodion ventrale]

TOWNSEND, T. M., TOLLEY, K. A., GLAW, F., BÖHME, W. & VENCES, M. (2010): Eastward from Africa: paleocurrent-mediated chameleon dispersal to the Seychelles Islands. — Biol. Lett., published online 8 September 2010, doi: 10.1098/rsbl.2010.0701 [für Archaius tigris]

TUCKER, A. D. (2010): The correct name to be applied to the Australian freshwater crocodile, Crocodylus johnstoni [Krefft, 1873]. — Australian Zoologist, 35(2): 432-434. [für Crocodylus johnstoni]

ULLENBRUCH, K., KRAUSE, P. & BÖHME, W. (2007): A new species of the Chamaeleo dilepis group (Sauria Chamaeleonidae) from West Africa. — Tropical Zool., 20: 1-17. [für Chamaeleo necasi]

WALBRÖL, U. & WALBRÖL, H. D. (2004): Bemerkungen zur Nomenklatur der Gattung Calumma (Gray, 1865) (Reptilia: Squamata: Chamaeleonidae). — Sauria, 26 (3): 41-44. [für Calumma andringitraense, Calumma marojezense, Calumma tsaratananense]

WERMUTH, H. & MERTENS, R. (1996) (Neudruck): Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen. xvii + 506 S. Jena (Gustav Fischer Verlag). [für Namen der Ordnung Testudines, Crocodylia und Rhynchocephalia]

WILMS, T. M., BÖHME, W., WAGNER, P., LUTZMANN, N. & SCHMITZ, A. (2009): On the phylogeny and taxonomy of the genus Uromastyx Merrem, 1820 (Reptilia: Squamata: Agamidae: Uromastycinae) — resurrection of the genus Saara Gray, 1845. — Bonner zool. Beiträge, 56(1-2): 55-99. [für Uromastyx, Saara]

WÜSTER, W. (1996): Taxonomic change and toxinology: systematic revisions of the Asiatic cobras (Naja naja species complex) — Toxicon, 34: 339-406. [für Naja atra, Naja kaouthia, Naja oxiana, Naja philippinensis, Naja sagittifera, Naja samarensis, Naja siamensis, Naja sputatrix und Naja sumatrana]

ZUG, G.R., GROTTE, S. W. & JACOBS, J. F. (2011): Pythons in Burma: Short-tailed python (Reptilia: Squamata). — Proc. biol. Soc. Washington, 124(2): 112-136. [für Python kyaiktiyo]

d)    AMPHIBIA

Taxonomic Checklist of CITES-listed Amphibians, Information entnommen aus: FROST, D. R. (ed.) (2011), Amphibian Species of the World: a taxonomic and geographic reference, an online reference (http://research.amnh.org/herpetology/amphibia/index.html) Version 5.5 vom Dezember 2011

in Kombination mit BROWN, J. L., TWOMEY, E., AMÉZQUITA, A., BARBOSA DE SOUZA, M., CALDWELL, L. P., LÖTTERS, S., VON MAY, R., MELO-SAMPAIO, P. R., MEJÍA-VARGAS, D., PEREZ-PEÑA, P., PEPPER, M., POELMAN, E. H., SANCHEZ-RODRIGUEZ, M. & SUMMERS, K. (2011): A taxonomic revision of the Neotropical poison frog genus Ranitomeya (Amphibia: Dendrobatidae). — Zootaxa, 3083: 1-120. [für alle Amphibienarten]

Taxonomic Checklist of Amphibian Species listed unilaterally in the Annexes of Regulation (EC) No 338/97, not included in the CITES Appendices, Informationen zu Arten entnommen aus: FROST, D. R. (2013), Amphibian Species of the World, an online Reference, Version 5.6 (9. Januar 2013)

e)    ELASMOBRANCHII, ACTINOPTERYGII UND SARCOPTERYGII

Taxonomic Checklist of all CITES listed Shark and Fish species (Elasmobranchii und Actinopterygii, ausgenommen die Gattung Hippocampus), Informationen entnommen aus: ESCHMEYER, W.N. & FRICKE, R. (eds.): Catalog of Fishes, an online reference (http://research.calacademy.org/redirect?url=http://researcharchive.calacademy.org/research/Ichthyology/catalog/fishcatmain.asp), Version heruntergeladen am 30. November 2011. [für alle Hai- und Fischarten mit Ausnahme der Gattung Hippocampus]

FOSTER, R. & GOMON, M. F. (2010): A new seahorse (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus) from south-western Australia. — Zootaxa, 2613: 61-68. [für Hippocampus paradoxus]

GOMON, M. F. & KUITER, R. H. (2009): Two new pygmy seahorses (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus) from the Indo-West Pacific. -- Aqua, Int. J. of Ichthyology, 15(1): 37-44. [für Hippocampus debelius, Hippocampus waleanus]

HORNE, M. L. (2001): A new seahorse species (Syngnathidae: Hippocampus) from the Great Barrier Reef — Records of the Australian Museum, 53: 243-246. [für Hippocampus]

KUITER, R. H. (2001): Revision of the Australian seahorses of the genus Hippocampus (Syngnathiformes: Syngnathidae) with a description of nine new species — Records of the Australian Museum, 53: 293-340. [für Hippocampus]

KUITER, R. H. (2003): A new pygmy seahorse (Pisces: Syngnathidae: Hippocampus) from Lord Howe Island — Records of the Australian Museum, 55: 113-116. [für Hippocampus]

LOURIE, S. A. & RANDALL, J. E. (2003): A new pygmy seahorse, Hippocampus denise (Teleostei: Syngnathidae), from the Indo-Pacific — Zoological Studies, 42: 284-291. [für Hippocampus]

LOURIE, S. A., VINCENT, A. C. J. & HALL, H. J. (1999): Seahorses. An identification guide to the world's species and their conservation. Project Seahorse (ISBN 0 9534693 0 1) (Zweite Auflage auf CD-ROM erhältlich). [für Hippocampus]

LOURIE, S. A. & KUITER, R. H. (2008: Three new pygmy seahorse species from Indonesia (Teleostei: Syngnathidae: Hippocampus). — Zootaxa, 1963: 54-68. [für Hippocampus pontohi, Hippocampus satomiae, Hippocampus severnsi]

PIACENTINO, G. L. M. AND LUZZATTO, D. C. (2004): Hippocampus patagonicus sp. nov., new seahorse from Argentina (Pisces, Syngnathiformes). -- Revista del Museo Argentino de Ciencias Naturales, 6(2): 339-349. [für Hippocampus patagonicus]

RANDALL, J. & LOURIE, S. A. (2009): Hippocampus tyro, a new seahorse (Gasterosteiformes: Syngnathidae) from the Seychelles. — Smithiana Bulletin, 10: 19-21. [für Hippocampus tyro]

f)    ARACHNIDA

LOURENÇO, W. R. & CLOUDSLEY-THOMPSON, J. C. (1996): Recognition and distribution of the scorpions of the genus Pandinus Thorell, 1876 accorded protection by the Washington Convention — Biogeographica, 72(3): 133-143. [für Skorpione der Gattung Pandinus]

RUDLOFF, J.-P. (2008): Eine neue Brachypelma-Art aus Mexiko (Araneae: Mygalomorphae: Theraphosidae: Theraphosinae). — Arthropoda, 16(2): 26-30. [für Brachypelma kahlenbergi]

Taxonomic Checklist of CITES listed Spider Species, Informationen entnommen aus: PLATNICK, N. (2006), The World Spider Catalog, an online reference, Version 6.5 vom 7. April 2006 [für Theraphosidae]

g)    INSECTA

BARTOLOZZI, L. (2005): Description of two new stag beetle species from South Africa (Coleoptera: Lucanidae). -- African Entomology, 13(2): 347-352. [für Colophon endroedyi]

MATSUKA, H. (2001): Natural History of Birdwing Butterflies. 367 S. Tokyo (Matsuka Shuppan). (ISBN 4-9900697-0-6). [für Vogelflügler der Gattungen Ornithoptera, Trogonoptera und Troides]

h)    HIRUDINOIDEA

NESEMANN, H. & NEUBERT, E. (1999): Annelida: Clitellata: Branchiobdellida, Acanthobdellea, Hirudinea. — Süßwasserfauna von Mitteleuropa, Band 6/2, 178 S., Berlin (Spektrum Akad. Verlag). ISBN 3-8274-0927-6. [für Hirudo medicinalis und Hirudo verbana]

i)    ANTHOZOA UND HYDROZOA

Taxonomic Checklist of all CITES listed Coral Species, basierend auf von UNEP-WCMC zusammengestellten Informationen, 2012.

FLORA

The Plant-Book, zweite Auflage, [D. J. Mabberley, 1997, Cambridge University Press (Neuauflage mit Berichtigungen 1998)] für die Gattungsnamen aller in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardnomenklatur angenommen hat.

A Dictionary of Flowering Plants and Ferns, 8. Auflage, (J. C. Willis, überarbeitet von H. K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) für Gattungssynonyme, die nicht in The Plant Book genannt sind, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten, wie im Folgenden angegeben, angenommen hat.

The World List of Cycads (D. W. Stevenson, R. Osborne und K. D. Hill, 1995; in: P. Vorster (Ed.), Proceedings of the Third International Conference on Cycad Biology, S. 55-64, Cycad Society of South Africa, Stellenbosch), als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cycadaceae, Stangeriaceae und Zamiaceae.

CITES Bulb Checklist (A. P. Davis et al., 1999, zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) als Leitlinien zur Angabe von Cyclamen-(Primulaceae-) und Galanthus- und Sternbergia-(Liliaceae-)Artnamen.

CITES Cactaceae Checklist, zweite Auflage, (1999, zusammengestellt von D. Hunt, Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cactaceae.

CITES Carnivorous Plant Checklist, (B. von Arx et al., 2001, Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Dionaea, Nepenthes und Sarracenia.

CITES Aloe and Pachypodium Checklist (U. Eggli et al., 2001, zusammengestellt von Städtische Sukkulenten-Sammlung, Zürich, Schweiz, in Zusammenarbeit mit Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland), und die Neuausgabe: An Update and Supplement to the CITES Aloe & Pachypodium Checklist [J. M. Lüthy (2007), CITES-Vollzugsbehörde der Schweiz, Bern, Schweiz] als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Aloe und Pachypodium.

World Checklist and Bibliography of Conifers (A. Farjon, 2001) als Leitlinien zur Angabe von Taxus-Artnamen.

CITES Orchid Checklist, (zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Vereinigtes Königreich) als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei Cattleya, Cypripedium, Laelia, Paphiopedilum, Phalaenopsis, Phragmipedium, Pleione und Sophronitis (Band 1, 1995), Cymbidium, Dendrobium, Disa, Dracula und Encyclia (Band 2, 1997), Aerangis, Angraecum, Ascocentrum, Bletilla, Brassavola, Calanthe, Catasetum, Miltonia, Miltonioides und Miltoniopsis, Renanthera, Renantherella, Rhynchostylis, Rossioglossum, Vanda und Vandopsis (Band 3, 2001) sowie bei Aerides, Coelogyne, Comparettia und Masdevallia (Band 4, 2006).

The CITES Checklist Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae), zweite Auflage (S. Carter und U. Eggli, 2003, veröffentlicht vom Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) als Leitlinien zur Angabe von Artnamen bei sukkulenten Euphorbia.

Dicksonia species of the Americas (2003, zusammengestellt von Botanischer Garten Bonn und Bundesamt für Naturschutz, Bonn, Deutschland) als Leitlinien zur Angabe von Dicksonia-Artnamen.

Plants of Southern Africa: an annotated checklist. Germishuizen, G. & Meyer N. L. (eds.) (2003). Strelitzia 14: 150-151. National Botanical Institute, Pretoria, Südafrika als Leitlinien zur Angabe von Hoodia-Artnamen.

Lista de especies, nomenclatura y distribución en el genero Guaiacum. Davila Aranda. P. & Schippmann, U. (2006): Medicinal Plant Conservation 12:50 als Leitlinien zur Angabe von Guaiacum-Artnamen.

CITES checklist for Bulbophyllum and allied taxa (Orchidaceae). Sieder, A., Rainer, H., Kiehn, M. (2007): Anschrift der Autoren: Department für Biogeografie und Botanischer Garten der Universität Wien; Rennweg 14, A-1030 Wien (Österreich) als Leitlinien zur Angabe von Bulbophyllum-Artnamen.

Die von UNEP-WCMC veröffentlichte Checklist of CITES species (2005, 2007 und Neuausgaben) kann als informeller Überblick über die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen wissenschaftlichen Namen für die in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und als informelle Zusammenfassung der Informationen in den für die CITES-Nomenklatur angenommenen Standardreferenzen verwendet werden.“

2.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Anhang IX Nummer 1 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“

b)

In Anhang IX Nummer 2 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

3.

In Anhang X wird der Eintrag „Lophophurus impejanus“ ersetzt durch „Lophophorus impejanus“.

4.

Es wird folgender Anhang XIII hinzugefügt:

„ANHANG XIII

ARTEN UND POPULATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 57 BUCHSTABE 3a

Ceratotherium simum simum

Hippopotamus amphibius

Loxodonta africana

Ovis ammon

Panthera leo

Ursus maritimus“

.

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, vom 3.-14. März 2013 angenommen wurden, sollten einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (2) geändert und weitere Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

(2)

Insbesondere sollten im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 16.8 Bestimmungen aufgenommen werden, die das Ausstellen besonderer Bescheinigungen für Musikinstrumente ermöglichen, um deren nichtgewerbliche grenzüberschreitende Beförderung zu vereinfachen, und im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 14.6 sollte ein neuer Herkunftscode X festgelegt werden für „Exemplare, die der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 angewendet werden sollte, müssen beide Verordnungen denselben Geltungsbeginn haben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

„(5a)

Bescheinigungen für Musikinstrumente;“

b)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;“

.

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.“

3.

Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).


ANHANG

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „1 — Original“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

b)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „2 — Kopie für den Inhaber“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

c)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

d)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „5 — Antrag“ werden wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.“

ii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iv)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

v)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

vi)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Original“ wird der Nummer 14 folgende Zeile angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

b)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Antrag“ wird der Nummer 14 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

3.

In Anhang IV erhält das Feld oben rechts folgende Fassung:

„WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG

REISEBESCHEINIGUNG

MUSIKINSTRUMENTENBESCHEINIGUNG

ERGÄNZUNGSBLATT“

.

4.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „1 — Original“ wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

b)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „3 — Antrag“ wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“


16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/58 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Datums, an dem die Genehmigung des Wirkstoffs Tepraloxydim ausläuft

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission (2) wurde das Datum, an dem die Genehmigung des Wirkstoffs Tepraloxydim gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) ausläuft, auf den 31. Juli 2017 verschoben.

(2)

Der einzige Antragsteller, der die Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Tepraloxydim beantragt hatte, hat der Kommission und dem berichterstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, er habe entschieden, den Antrag auf Erneuerung nicht weiterzuverfolgen.

(3)

Daher sollte das Fristende auf das ursprüngliche Datum festgelegt werden, das vor dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 1197/2012 galt.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 100 (Tepraloxydim) das Datum „31. Juli 2017“ durch „31. Mai 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2012 der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungsdauer der Wirkstoffe Acetamiprid, Alpha-Cypermethrin, Ampelomyces quisqualis Stamm: AQ 10, Benalaxyl, Bifenazat, Bromoxynil, Chlorpropham, Desmedipham, Etoxazol, Gliocladium catenulatum Stamm: J1446, Imazosulfuron, Laminarin, Mepanipyrim, Methoxyfenozid, Milbemectin, Phenmedipham, Pseudomonas chlororaphis Stamm: MA 342, Quinoxyfen, S-Metolachlor, Tepraloxydim, Thiacloprid, Thiram und Ziram (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 27).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/59 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2015

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

62,0

EG

232,2

IL

127,8

MA

106,4

TN

130,5

TR

139,9

ZZ

133,1

0707 00 05

EG

241,9

MA

66,8

TR

168,4

ZZ

159,0

0709 91 00

EG

119,3

ZZ

119,3

0709 93 10

EG

191,6

MA

228,1

TR

172,2

ZZ

197,3

0805 10 20

EG

47,6

MA

57,8

TR

63,8

ZA

97,5

ZZ

66,7

0805 20 10

IL

146,7

MA

84,9

ZZ

115,8

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

100,7

JM

118,8

KR

153,2

MA

82,2

TR

103,3

ZZ

111,6

0805 50 10

TR

69,2

ZZ

69,2

0808 10 80

BR

65,3

CL

89,9

US

151,5

ZZ

102,2

0808 30 90

CN

92,1

TR

108,4

US

138,7

ZZ

113,1


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/30


BESCHLUSS (EU, Euratom) 2015/60 DES RATES UND DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2014

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Annahme von Beschlüssen des Assoziationsrates betreffend die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 486 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht die vorläufige Anwendung von Teilen des Abkommens vor.

(2)

In Artikel 4 des Beschlusses 2014/295/EU des Rates (2) und in Artikel 4 des Beschlusses 2014/668/EU des Rates (3) sind die Teile des Abkommens angeführt, die derzeit vorläufig angewendet werden oder in Zukunft vorläufig angewendet werden.

(3)

Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung geben.

(4)

Nach Artikel 462 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Assoziationsrat abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Ukraine geführt.

(5)

Nach Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt und nach Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegen.

(6)

Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Nach Artikel 466 Absatz 3 des Abkommens kann der Assoziationsrat auch Unterausschüsse einsetzen.

(7)

Nach Artikel 461 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig. Im Einklang mit Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Der Assoziationsrat sollte dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens im Einklang mit Artikel 463 Absatz 3 und Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D des Abkommens), 2 (Anhang II des Abkommens) und Kapitel 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten.

(8)

Zur Sicherstellung der wirksamen Umsetzung des Abkommens sollten die Geschäftsordnungen des Assoziationsrates, des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse so rasch wie möglich angenommen werden, und es sollte auch möglich sein, diese im Wege des schriftlichen Verfahrens anzunehmen.

(9)

Daher sollte der von der Union im Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in dem mit Artikel 464 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf folgende Punkte zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Assoziationsrates, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind:

die Annahme der Geschäftsordnung des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse,

die Einsetzung von zwei Unterausschüssen und

die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der gemäß Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“.

(2)   Geringfügige technische Änderungen der Entwürfe der Beschlüsse des Assoziationsrates können von den Vertretern der Union im Assoziationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates der Europäischen Union vereinbart werden.

Artikel 2

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Einklang mit seinen Aufgaben gemäß den Verträgen und seiner Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

F. MOGHERINI

Für die Kommission

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Beschluss 2014/295/EU des Rates vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnungen des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 462,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 462 Absatz 2 des Abkommens wird sich der Assoziationsrat eine Geschäftsordnung geben.

(3)

Nach Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Assoziationsausschuss unterstützt, während nach Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses festlegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates und die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse, die in den Anhängen I und II enthalten sind, werden angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG I

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSRATES

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 461 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß den Artikeln 461 und 463 des Abkommens wahr.

(2)   Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens führen die Vertragsparteien den politischen Dialog im Rahmen regelmäßiger Treffen auf Gipfelebene. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens wird der politische Dialog auf Ministerebene in gegenseitigem Einvernehmen im Rahmen des Assoziationsrats gemäß Artikel 460 und im Rahmen regelmäßiger Treffen von Vertretern der Vertragsparteien auf Außenministerebene geführt.

(3)   Gemäß Artikel 462 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Assoziationsrat aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kommission einerseits und Mitgliedern der Regierung der Ukraine andererseits zusammen. Die Zusammensetzung des Assoziationsrates berücksichtigt die speziellen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Assoziationsrat tritt auf Ministerebene zusammen.

(4)   Nach Artikel 463 Absatz 1 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen Gremien, in seinem Namen zu handeln. Der Assoziationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien an, nachdem die jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme abgeschlossen sind. Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen.

(5)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Tagungen

(1)   Der Assoziationsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen und, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der Vertragsparteien. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Assoziationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

(2)   Alle Tagungen des Assoziationsrates finden zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben.

(3)   Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Assoziationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen.

Artikel 4

Vertretung

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden des Assoziationsrates vor der Tagung, auf der das Mitglied sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters schriftlich mit.

(2)   Der Stellvertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 5

Delegationen

(1)   Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung wird dem Vorsitz des Assoziationsrates über das Sekretariat des Assoziationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegation der jeweiligen Vertragspartei mitgeteilt.

(2)   Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können.

Artikel 6

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 7

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Assoziationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Union oder der Ukraine zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Die beiden Sekretäre des Assoziationsrates sorgen für die Verteilung des Schriftverkehrs an den Vorsitz des Assoziationsrates und gegebenenfalls für seine Weiterleitung an die Mitglieder des Assoziationsrates.

(3)   Die Weiterleitung erfolgt gegebenenfalls durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union sowie die Vertretung der Ukraine bei der Europäischen Union.

(4)   Die Mitteilungen des Vorsitzes werden im Namen des Vorsitzes von den Sekretären den jeweiligen Empfängern übermittelt. Diese Mitteilungen werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Absatz 3 weitergeleitet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz des Assoziationsrates stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die Sekretäre des Assoziationsrates übermitteln sie den in Artikel 7 genannten Empfängern spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung.

(2)   Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Vorsitz der Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor Beginn der Tagung zugegangen ist. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind.

(3)   Der Assoziationsrat nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Tagung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 10

Protokoll

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

b)

die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und

c)

die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen wie angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen oder Schlussfolgerungen.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsrat nimmt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung an. Alternativ dazu kann das Protokoll im schriftlichen Verfahren angenommen werden.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsrat verabschiedet Beschlüsse und spricht Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren aus.

(2)   Der Assoziationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Text des Vorschlags in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes an die Mitglieder des Assoziationsrates nach Artikel 7 weitergeleitet werden, denen eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen eingeräumt wird, um ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche zu äußern. Der Vorsitz kann die vorstehend genannte Frist im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

(3)   Die Maßnahmen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 463 Absatz 1 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, an die sich eine laufende Nummer, das Datum ihrer Annahme und eine Bezeichnung ihres Gegenstands anschließen. Diese Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsrates beglaubigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an jeden der in Artikel 7 dieser Geschäftsordnung genannten Empfänger weitergeleitet. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

(4)   Jeder Beschluss des Assoziationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist.

Artikel 12

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 13

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

(2)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. Für den Fall, dass die Ukraine Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen als den in Artikel 12 vorgesehenen Sprachen benötigt, gehen die damit verbundenen Kosten zulasten der Ukraine.

(3)   Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

Artikel 14

Assoziationsausschuss

(1)   Im Einklang mit Artikel 464 Absatz 1 des Abkommens wird der Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Assoziationsausschuss unterstützt. Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und gewährleistet allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse oder Empfehlungen zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss die Befugnis übertragen, Beschlüsse zu fassen.

(3)   Der Assoziationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen befugt ist.

(4)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen einander zu konsultieren, kann die Konsultation im Rahmen des Assoziationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dem zustimmen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden.

ANHANG II

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES UND DER UNTERAUSSCHÜSSE

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Der nach Artikel 464 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Assoziationsausschuss unterstützt den Assoziationsrat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und führt die im Abkommen vorgesehenen Aufgaben aus, die ihm vom Assoziationsrat übertragen wurden. Nach Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens legt der Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung die Aufgaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest.

(2)   Der Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, setzt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates um und gewährleistet allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Assoziationsausschuss prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Umsetzung des Abkommens ergeben. Der Assoziationsausschuss legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Gemäß Artikel 464 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Assoziationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt, die im Bereich der spezifischen Fragen, die in der jeweiligen Sitzung behandelt werden, zuständig sind.

(4)   Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens gehören dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung 'Handel'“), der die ihm gemäß Titel IV des Abkommens übertragenen Aufgaben wahrnimmt, hohe Verwaltungsbeamte der Europäischen Kommission und der Ukraine an, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss führt gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Kommission oder der Ukraine, der für Handel und Handelsfragen zuständig ist. An den Sitzungen nimmt auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes teil.

(5)   Nach Artikel 465 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Assoziationsausschuss nimmt seine Beschlüsse nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren für ihre Annahme im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien an.

(6)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 482 des Abkommens zu verstehen.

Artikel 2

Vorsitz

Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Tag der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres.

Artikel 3

Sitzungen

(1)   Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, so tritt der Assoziationsausschuss regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Sondersitzungen des Assoziationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)   Alle Sitzungen des Assoziationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(3)   Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn.

(4)   Nach Möglichkeit wird die ordentliche Sitzung des Assoziationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Assoziationsrates einberufen.

(5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Assoziationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern alle Vertragsparteien zustimmen.

Artikel 4

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt das Sekretariat des Assoziationsausschusses den Vertragsparteien die voraussichtliche Zusammensetzung der teilnehmenden Delegationen beider Seiten mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Beamter der Union und ein Beamter der Ukraine nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr und führen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus.

(2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Ukraine, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

(1)   Der gesamte für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Assoziationsausschusses einer der Vertragsparteien zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.

(2)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses trägt dafür Sorge, dass der für den Assoziationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Assoziationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird.

(3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes, der an die Vertragsparteien gerichtet ist, wird im Namen des Vorsitzes vom Sekretariat übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet.

Artikel 7

Unterlagen

(1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Assoziationsausschusses weitergeleitet.

(2)   Eine Vertragspartei übermittelt ihre Unterlagen ihrem Sekretär. Dieser übermittelt die Unterlagen dem Sekretär der anderen Vertragspartei.

(3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Ukraine systematisch eine Kopie.

(4)   Der Sekretär der Ukraine leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Ukraine weiter und übermittelt dem Sekretär der Union systematisch eine Kopie.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Assoziationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Artikel 9

Tagesordnung

(1)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Assoziationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretariat des Assoziationsausschusses spätestens 21 Kalendertage vor dem Datum der Sitzung ein von einer Vertragspartei gestellter Antrag auf Aufnahme in die Tagesordnung und die einschlägigen Unterlagen zugegangen sind.

(2)   Gemäß Artikel 7 wird die vorläufige Tagesordnung zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum des Beginns der Sitzung übermittelt.

(3)   Der Assoziationsausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Der Vorsitzende der Sitzung des Assoziationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Sachverständige für einen Themenbereich zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um ihn über spezifische Themen zu informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Beobachter oder Sachverständigen alle Vertraulichkeitsanforderungen beachten.

(5)   Der Vorsitz der Sitzung des Assoziationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den anderen Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Artikel 10

Protokoll und operative Schlussfolgerungen

(1)   Die Sekretäre des Assoziationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Assoziationsausschusses einen Protokollentwurf an.

(2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt:

a)

eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben;

b)

die dem Assoziationsausschuss vorgelegten Unterlagen,

c)

die Stellungnahmen, die vom Assoziationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und

d)

operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4.

(3)   Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsausschuss zur Annahme vorgelegt. Der Assoziationsausschuss nimmt den Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung an. Alternativ dazu kann das Protokoll im schriftlichen Verfahren angenommen werden. Der Protokollentwurf des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen ab der betreffenden Sitzung angenommen. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Abschrift übermittelt.

(4)   Der Sekretär des Assoziationsausschusses der Vertragspartei, die den Vorsitz in der Sitzung des Assoziationsausschusses führt, erstellt einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung und leitet ihn zusammen mit der Tagesordnung in der Regel spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum des Beginns der Sitzung an die Vertragsparteien weiter. Dieser Entwurf wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, am Ende der Sitzung vom Assoziationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Assoziationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Assoziationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann.

Artikel 11

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Assoziationsausschuss fasst Beschlüsse in den Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Assoziationsrat übertragen wurde. Der Assoziationsausschuss kann auch Empfehlungen aussprechen. Beschlüsse und Empfehlungen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Assoziationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Assoziationsausschusses beglaubigt.

(2)   Sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren, kann der Assoziationsausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Benehmen mit den Vertragsparteien handeln. Zu diesem Zweck wird der Wortlaut des Vorschlags gemäß Artikel 7 weitergeleitet, wobei innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen etwaige Vorbehalte oder Änderungen mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einigkeit über den Wortlaut erzielt worden ist, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz unterzeichnet und von den Sekretären beglaubigt.

(3)   Die Maßnahmen des Assoziationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss nichts anderes vorgesehen ist.

(4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden an die Vertragsparteien weitergeleitet.

(5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Publikation zu veröffentlichen.

Artikel 12

Berichte

Der Assoziationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Assoziationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und anderen Gremien.

Artikel 13

Sprachenregelung

(1)   Die Amtssprachen des Assoziationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien.

(2)   Die Arbeitssprachen des Assoziationsausschusses sind Englisch und Ukrainisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 14

Kosten

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses entstehen.

(2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

(3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Ukrainische oder aus dem Englischen und Ukrainischen gemäß Artikel 13 Absatz 1 werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.

Werden von einer Vertragspartei Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in anderen Sprachen benötigt, trägt sie die damit verbundenen Kosten.

(4)   Sind Übersetzungen von Unterlagen in die Amtssprachen der Union erforderlich, so werden die Kosten von der Union getragen.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Assoziationsrates im Einklang mit Artikel 465 Absatz 1 des Abkommens geändert werden.

Artikel 16

Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien

(1)   Im Einklang mit Artikel 466 Absätze 1 und 3 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss beschließen, weitere, im Abkommen nicht genannte Unterausschüsse für bestimmte Bereiche einzusetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Der Assoziationsausschuss kann die Auflösung solcher Unterausschüsse beschließen und ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterstehen die Unterausschüsse dem Assoziationsausschuss, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten.

(2)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Assoziationsrates vereinbart wird, gilt die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse nach Absatz 1.

(3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse können flexibel je nach Bedarf unter persönlicher Anwesenheit in Brüssel oder in der Ukraine oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte bei der Annäherung in spezifischen Bereichen, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen.

(4)   Das Sekretariat des Assoziationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien betreffen, eine Kopie.

(5)   Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder von den Vertragsparteien im Assoziationsrat vereinbart wird, sind die Unterausschüsse, Sonderausschüsse oder -gremien nur befugt, Empfehlungen an den Assoziationsausschuss abzugeben.

Artikel 17

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom …

über die Einsetzung von zwei Unterausschüssen

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 466,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat weitere Sonderausschüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einsetzen, die für die Umsetzung des Abkommens erforderlich sind, damit sie den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

(3)

Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Unterausschüsse eingesetzt werden.

(4)

Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen sowohl die Liste der Unterausschüsse als auch deren jeweilige Zuständigkeitsbereiche ändern können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden die im Anhang aufgeführten Unterausschüsse eingesetzt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der im Anhang angeführten Unterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses und der Unterausschüsse geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2014 des Assoziationsrates EU-Ukraine angenommen wurde.

Artikel 3

Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können sowohl die im Anhang aufgeführte Liste der Unterausschüsse als auch die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Unterausschüsse geändert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

ANHANG

LISTE DER UNTERAUSSCHÜSSE

1.

Unterausschuss für Freiheit, Sicherheit und Recht.

2.

Unterausschuss für wirtschaftliche und sonstige sektorale Zusammenarbeit.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 3/2014 DES ASSOZIATIONSRATES EU-UKRAINE

vom …

über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“

DER ASSOZIATIONSRAT EU-UKRAINE —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 463 Absatz 3 und Artikel 465 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit Artikel 486 des Abkommens wurden Teile des Abkommens mit Wirkung vom 1. November 2014 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 461 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsrat für die Überwachung und Begleitung der Anwendung und Umsetzung des Abkommens zuständig.

(3)

Nach Artikel 465 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen.

(4)

Nach Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens wird sich der Assoziationsausschuss in einer Sonderzusammensetzung mit allen Fragen im Zusammenhang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens befassen.

(5)

Um eine reibungslose und rechtzeitige Umsetzung des Teils des Abkommens, der die vertiefte und umfassende Freihandelszone betrifft, sicherzustellen, sollte der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1, 2, 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, übertragen, sofern diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der betreffenden Anhänge enthalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Assoziationsrat überträgt dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 465 Absatz 4 des Abkommens genannten Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens, die sich auf die Kapitel 1 (Anhänge I-C und I-D des Abkommens), 2 (Anhang II des Abkommens) und 3, 5, 6 und 8 des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit diese Kapitel keine spezifischen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Im Namen des Assoziationsrates

Der Vorsitz


(1)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.


Berichtigungen

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/45


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014 )

Auf Seite 235, im Anhang, im Inhalt:

anstatt:

„ANLAGE A —

Puffer und Zugeinrichtung 365

ANLAGE B —

Puffer und Zugeinrichtung 367

ANLAGE C —

Puffer und Zugeinrichtung 369

ANLAGE D —

Puffer und Zugeinrichtung 377

ANLAGE E —

Puffer und Zugeinrichtung 374

ANLAGE F —

Puffer und Zugeinrichtung 375

ANLAGE G —

Puffer und Zugeinrichtung 376

ANLAGE H —

Puffer und Zugeinrichtung 378

ANLAGE I —

Puffer und Zugeinrichtung 386

ANLAGE J —

Puffer und Zugeinrichtung 387

muss es heißen:

„ANLAGE A —

Puffer und Zugeinrichtung 365

ANLAGE B —

Spurweite 1 520 mm „T“ 367

ANLAGE C —

Sonderbestimmungen für Gleisbaumaschinen 369

ANLAGE D —

Fahrzeugseitiges Energiemesssystem 371

ANLAGE E —

Anthropometrische Maße des Triebfahrzeugführers 374

ANLAGE F —

Sicht nach vorn 375

ANLAGE G —

Wartung 376

ANLAGE H —

Bewertung des Teilsystems „Fahrzeuge“ 378

ANLAGE I —

Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist (offene Punkte) 386

ANLAGE J —

In dieser TSI genannte technische Spezifikationen 387

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/45


Berichtigung des Beschlusses 2012/93/Euratom des Rates vom 19. Dezember 2011 über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 47 vom 18. Februar 2012 )

Auf Seite 25, Erwägungsgrund 7:

anstatt:

„(7)

Der Europäische Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan), der in den Schlussfolgerungen das Rates vom 28. Januar 2008 festgelegt wurde, …“

muss es heißen:

„(7)

Der Europäische Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan), der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2008 festgelegt wurde, …“