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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
58. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/27 der Kommission vom 7. Januar 2015 über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 Erdbaumaschinen im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/1 |
VERORDNUNG (EU) 2015/17 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2014
über ein Fangverbot für Leng im Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern von IIIbcd für Schiffe unter der Flagge Dänemarks
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
80/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Dänemark |
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Bestand |
LIN/3A/BCD |
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Art |
Leng (Molva molva) |
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Gebiet |
IIIa; Unionsgewässer von IIIbcd |
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Datum der Schließung |
11.12.2014 |
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/3 |
VERORDNUNG (EU) 2015/18 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2014
über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
81/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Bestand |
COD/03AN. |
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Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
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Gebiet |
Skagerrak |
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Datum der Schließung |
14.12.2014 |
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/5 |
VERORDNUNG (EU) 2015/19 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2014
über ein Fangverbot für Schellfisch in dem Gebiet IIIa sowie den Unionsgewässern der Unterdivisionen 22-32 für Schiffe unter der Flagge Deutschlands
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
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(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
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(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
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Nr. |
82/TQ43 |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Bestand |
HAD/3A/BCD |
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Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
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Gebiet |
IIIa, Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-32 |
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Datum der Schließung |
14.12.2014 |
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/20 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
|
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein elektronisches Gerät (sogenannter MEDIA-Server) mit einem eingebauten Flash-Speicher von 2 TB, einer Festplatte mit einer Speicherkapazität von 4 TB und einem MPEG-Prozessor für verschiedene Video-, Bild- und Audioformate. Das Gerät ist u. a. mit den folgenden Schnittstellen ausgerüstet:
Das Gerät verwendet folgende Medienformate:
Das Gerät kann bis zu 2 500 Streams mit einer Geschwindigkeit von 3,75 Mbps übertragen. Das Gerät wird von Kabelfernseh- oder Internetfernsehanbietern zum Vertrieb von auf Abruf verfügbaren Multimedia-Produkten an die Verbraucher verwendet. Multimedia-Produkte wie Videosequenzen, Bilder, Daten und Ton werden zwischen MEDIA-Servern innerhalb des Netzwerks des Anbieters ausgetauscht (empfangen und gesendet). Das Gerät zeichnet den empfangenen Inhalt auf und sendet ihn auf Anfrage über OTT-Streaming (Over the Top Technology) an das Endgerät des Kunden, beispielsweise an Fernsehgeräte, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Spielkonsolen oder Mobiltelefone. |
8525 60 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 Buchstabe c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 und 8525 60 00 . Das Gerät ist dazu bestimmt, zwei oder mehrere verschiedene Funktionen auszuführen (Telekommunikation der Position 8517 , Video-Aufzeichnung oder -Wiedergabe der Position 8521 und Senden der Position 8525 ). Es ist nicht möglich, im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI die Hauptfunktion des Geräts zu bestimmen, da jede Funktion für die Verwendung des Geräts gleichermaßen von Bedeutung ist. Folglich muss die Ware in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen eingereiht werden. Daher ist eine Einreihung in die Position 8517 oder 8521 ausgeschlossen. Da das Gerät Videoinhalte (Fernsehsignale) nicht nur senden, sondern innerhalb des Netzwerks des Anbieters auch von anderen MEDIA-Servern empfangen kann, ist eine Einreihung in die Unterposition 8525 50 00 ausgeschlossen. Das Gerät ist daher in den KN-Code 8525 60 00 als Sendegerät mit eingebautem Empfangsgerät einzureihen. |
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/10 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/21 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Eine elektronische Komponente in einem rechteckigen Kunststoffgehäuse (ein sogenanntes Spielmodul) mit Abmessungen von 35 × 33 × 4 mm. Das Spielmodul besteht aus einer gedruckten Schaltung mit integrierten Schaltungen (Festwertspeicher (ROM) und Flashspeicher), passiven Bauelementen (Kondensatoren, Widerstände) und mehreren Kontaktstiften. Der Festwertspeicher enthält ein Anwendungsprogramm (ein Videospiel) und kann vom Nutzer weder verändert noch aufgerüstet werden. Der Flashspeicher wird zur Speicherung der beim Spielen generierten Daten, z. B. Voreinstellungen der Spieler, erreichte Spielebenen oder Spielstände, verwendet. Aufgrund seiner besonderen Form und der speziell angeordneten Kontaktstifte kann das Spielmodul nur mit einer bestimmten Art von Videospielkonsolen der Position 9504 einer bestimmten Marke verwendet werden. Siehe Abbildung (*1). |
9504 50 00 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Kapitel 95 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9504 und 9504 50 00 . Das Spielmodul enthält nicht nur einen Flashspeicher, sondern auch einen Festwertspeicher (ROM), der das Spiel beinhaltet. Im Flashspeicher werden nur die zum Spielen benötigten Informationen wie Voreinstellungen der Spieler, erreichte Spielebenen oder Spielstände gespeichert. Das Spielmodul kann nur zusammen mit einer Spielkonsole zum Spielen von Videospielen verwendet werden. Somit ist eine Einreihung als Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger der Position 8523 ausgeschlossen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8523 , sechster Absatz, Buchstabe f). Da das Spielmodul ein Teil oder Zubehör ist, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Spielkonsole der Unterposition 9504 50 bestimmt, ist es in den KN-Code 9504 50 00 einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 9504 , Nummer 2, dritter Absatz). |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/22 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
|
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
|
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
|
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
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Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein gebrauchter Kompakt-SUV (Sport-Geländewagen — Sport Utility Vehicle) mit Vierradantrieb und einem Dieselmotor mit einem Hubraum von 2 000 cm3, einem Fünf-Gang-Schaltgetriebe und einem Rückwärtsgang. Er hat ein Gesamtbruttogewicht von etwa 2 330 kg und eine Nutzlast von etwa 700 kg. Der Großraumwagen hat einen einzigen, integrierten Innenraum sowohl für die Beförderung von Personen als auch für den Transport von Waren. Der Fahrgastraum verfügt über eine Reihe mit zwei Sitzen (einschließlich Fahrersitz) und fünf Türen (davon eine Heckklappe) mit Fensterscheiben. Der Kofferraumboden ist mit Teppich verkleidet, und das gesamte Fahrzeuginnere ist an den Seiten und am Dach gepolstert. Außerdem verfügt das Fahrzeug über einen Mechanismus zum Heben und Senken der vorderen und der hinteren Seitenfenster. Durch Entfernen der zweiten Sitzreihe, Abdecken der Verankerungspunkte für die Befestigung der Rücksitze und Abdecken der Sicherheitsgurte sowie Abtrennung des Fahrgastbereichs durch ein Netz wurde das Fahrzeug für den Transport von Waren umgebaut. Die Verankerungspunkte für die Befestigung der Rücksitze und die Sicherheitsgurte wurden nicht entfernt oder auf Dauer unbrauchbar gemacht. |
8703 32 90 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8703 , 8703 32 und 8703 32 90 . Eine Einreihung in die Position 8704 als Fahrzeuge für den Transport von Waren ist ausgeschlossen, da das Fahrzeug seinen objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und seinem allgemeinen Aussehen nach hauptsächlich für die Beförderung von Personen bestimmt ist (Vorhandensein von fünf Fenstern, Seiten- und Dachpolsterung, Teppich). Die für die Zwecke des Warentransports vorgenommenen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze, Einbau des Abtrennnetzes) können leicht rückgängig gemacht werden. Daher ist das Fahrzeug als hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmtes, gebrauchtes Kraftfahrzeug in den KN-Code 8703 32 90 einzureihen. |
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/23 DER KOMMISSION
vom 5. Januar 2015
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
|
(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen. |
|
(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Heinz ZOUREK
Generaldirektor für Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).
ANHANG
|
Warenbezeichnung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
|
T-förmige Ware aus Stahl. Der äußere Durchmesser der Schenkel beträgt 23 mm und der größte Durchmesser des Mittelstücks 40 mm. Die Enden der Schenkel sind abgeschrägt und zum Stumpfschweißen geeignet, das Ende des Mittelstücks ist auf der Innenseite mit einem Gewinde versehen. Die Enden der Schenkel sind dazu bestimmt, zwischen Heizkörperplatten geschweißt zu werden. An das dritte Ende wird entweder ein Entlüftungsventil oder ein Regelventil montiert oder es wird an ein Rohr angeschlossen, das den Heizkörper beispielsweise mit einem Boiler verbindet. Siehe Abbildung (*1). |
7307 93 19 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 7307 , 7307 93 und 7307 93 19 . Die Ware weist die objektiven Merkmale von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken der Position 7307 auf. Waren der Position 7307 sind gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XV Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Da sich die Bezeichnung „Teile“ u. a. in Kapitel 73 nicht wie in dieser Anmerkung definiert auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“ bezieht, ist eine Einreihung der Ware in die Position 7322 als Teil von Heizkörpern für Zentralheizungen ausgeschlossen (siehe auch HS-Erläuterungen zu Position 7322 , Nummer 2 a). Die Ware ist daher in den KN-Code 7307 93 19 als andere Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Stahl, zum Stumpfschweißen, mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger einzureihen. |
(*1) Die Abbildung dient nur zur Information.
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/24 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2015
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
|
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
|
(EUR/100 kg) |
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|
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
|
0702 00 00 |
AL |
69,6 |
|
IL |
104,4 |
|
|
MA |
89,1 |
|
|
TN |
130,5 |
|
|
TR |
108,0 |
|
|
ZZ |
100,3 |
|
|
0707 00 05 |
TR |
160,8 |
|
ZZ |
160,8 |
|
|
0709 93 10 |
MA |
96,9 |
|
SN |
80,8 |
|
|
TR |
157,6 |
|
|
ZZ |
111,8 |
|
|
0805 10 20 |
EG |
41,2 |
|
MA |
68,6 |
|
|
TR |
74,1 |
|
|
ZA |
40,1 |
|
|
ZW |
32,9 |
|
|
ZZ |
51,4 |
|
|
0805 20 10 |
MA |
58,8 |
|
ZZ |
58,8 |
|
|
0805 20 30 , 0805 20 50 , 0805 20 70 , 0805 20 90 |
IL |
89,3 |
|
JM |
106,8 |
|
|
TR |
80,9 |
|
|
ZZ |
92,3 |
|
|
0805 50 10 |
TR |
53,0 |
|
ZZ |
53,0 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
164,5 |
|
BR |
62,9 |
|
|
CL |
82,5 |
|
|
MK |
39,8 |
|
|
US |
145,8 |
|
|
ZA |
147,0 |
|
|
ZZ |
107,1 |
|
|
0808 30 90 |
US |
171,4 |
|
ZZ |
171,4 |
|
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/25 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis zum 2. Januar 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 eröffneten Zollkontingents für Mais Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission (2) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 277 988 Tonnen Mais (laufende Nummer 09.4131) eröffnet worden. |
|
(2) |
Mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 ist die Menge des Teilzeitraums Nr. 1 für den 1. Januar bis 30. Juni 2015 auf 138 994 Tonnen festgesetzt worden. |
|
(3) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. Januar 2015 bis 2. Januar 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind höher als die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
|
(4) |
Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentsteilzeitraum keine Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 mehr erteilt werden. |
|
(5) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, auf die sich die vom 1. Januar 2015 bis zum 2. Januar 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) beziehen, wird ein Zuteilungskoeffizient von 8,496090 % angewendet.
(2) Die Einreichung neuer Lizenzanträge für das Kontingent gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 969/2006 (laufende Nummer 09.4131) wird ab dem 2. Januar 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), für den laufenden Kontingentsteilzeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EG) Nr. 969/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Mais aus Drittländern (ABl. L 176 vom 30.6.2006, S. 44).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/26 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2015
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente vom 1. bis zum 2. Januar 2015 Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
|
(2) |
Mit Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 die Menge des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 auf 400 000 Tonnen festgesetzt. |
|
(3) |
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 1. bis zum 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für das Kontingent 09.4308 eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragte Menge des betreffenden Kontingents anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) berechnet wird. |
|
(4) |
Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden 09.4308 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden. |
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(5) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Mengen, für die im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 vom 1. bis zum 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, Anträge auf Einfuhrlizenzen eingereicht wurden, wird ein Zuteilungskoeffizient von 7,385870 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4308 eingereichten Anträge angewendet.
(2) Die Einreichung neuer Anträge auf Einfuhrlizenzen für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4308 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 wird ab dem 2. Januar 2015, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Januar 2015
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
BESCHLÜSSE
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8.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 4/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/27 DER KOMMISSION
vom 7. Januar 2015
über die mit einer Einschränkung versehene Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 „Erdbaumaschinen“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 10,
nach Stellungnahme des gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Entspricht eine nationale Norm zur Umsetzung einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, einer oder mehreren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG, wird bei nach dieser Norm gebauten Maschinen davon ausgegangen, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen genügen. |
|
(2) |
Ein und dieselbe Person hat zwei Petitionen an das Europäische Parlament gerichtet und auf tödliche Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit Erdbaumaschinen in Deutschland hingewiesen, die mit der unzulänglichen Sicht vom Fahrersitz aus zusammenhängen sollen. Die betroffenen Maschinen wurden gemäß der harmonisierten Norm EN 474-1 „Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ konstruiert. |
|
(3) |
Die harmonisierte Norm EN 474-1:2006+A4:2013 „Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“, deren Fundstelle erstmals am 28. November 2013 (3) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, wurde daher von der Kommission und den Vertretern des gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2006/42/EG eingesetzten Ausschusses geprüft. Man kam zu der Schlussfolgerung, dass die nach dieser Norm entwickelten und hergestellten Maschinen dem Fahrer keine ausreichende Sicht ermöglichen, um die Maschine ohne Gefährdung des Fahrers oder Dritter zu betreiben. |
|
(4) |
Infolgedessen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die harmonisierte Norm EN 474-1:2006+A4:2013 den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Nummer 1.2.2 Stellteile (Sichtbarkeit von Gefahrenzonen während des Ingangsetzens) und 3.2.1 Fahrerplatz (Sicht während des Betriebs) von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG nicht erfüllt. |
|
(5) |
Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer Verbesserung der sicherheitsbezogenen Aspekte der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 und bis zu einer angemessenen Überarbeitung dieser Norm sollte die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 474-1:2006+A4:2013 im Amtsblatt der Europäischen Union mit einem angemessenen Warnhinweis versehen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 474-1:2006+A4:2013 „Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ wird im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung nach Maßgabe des Anhangs veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 7. Januar 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24.
ANHANG
MITTEILUNG DER KOMMISSION IM RAHMEN DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2006/42/EG
(Veröffentlichung der Titel und der Referenznummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU)
|
ENO (1) |
Referenznummer und Titel der harmonisierten Norm (und Bezugsdokument) |
Erste Veröffentlichung im ABl. |
Referenz der ersetzten Norm |
Datum der Beendigung der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm Anmerkung 1 |
|
CEN |
EN 474-1:2006+A4:2013 Erdbaumaschinen — Sicherheit — Teil 1: Allgemeine Anforderungen |
28.11.2013 |
EN 474-1:2006/A3:2013 Anmerkung 2 |
Datum abgelaufen (28.11.2013) |
|
Warnung: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Nummer 5.8.1 Sicht — Sichtfeld des Maschinenführers dieser Norm, deren Anwendung keine Konformitätsvermutung mit den grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Nummer 1.2.2 und 3.2.1 des Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG herbeiführt. |
||||
|
Anmerkung 1: |
Allgemein wird das Datum des Erlöschens der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, dass dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann. |
|
Anmerkung 2: |
Die neue (oder geänderte) Norm hat den gleichen Anwendungsbereich wie die ersetzte Norm. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Vermutung der Konformität mit den grundsätzlichen oder weiteren Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
(1) ENO: Europäische Normungsorganisation:
|
— |
CEN: Avenue Marnix 17, Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË, Tel. +32 25500811; Fax +32 5500819 (http://www.cen.eu). |