ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/956/EU |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1398/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ( 1 ) |
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RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN |
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2014/957/EU |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
31.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2014
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
(2014/956/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien wird der Beitritt der Republik Kroatien zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) geregelt. Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem das Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat geschlossen wird. |
(2) |
Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Russischen Föderation wurden erfolgreich abgeschlossen. Dies wurde in einem Notenwechsel vom 24. September 2013 bestätigt. |
(3) |
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Protokoll im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden. |
(4) |
Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen. |
(5) |
In Anbetracht des Beitritts der Republik Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 sollte das Protokoll mit Wirkung vom selben Tag vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird vorbehaltlich des Abschlusses dieses Protokolls genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Protokoll wird ab dem 1. Juli 2013 vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 3.
31.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/3 |
PROTOKOLL
zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
Vertragspartien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“, und
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
einerseits, und
DIE RUSSISCHE FÖDERATION
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichnet wurde;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde;
IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft der Beitritts der Republik Kroatien zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen geregelt wird;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen bei. Die Republik Kroatien nimmt in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997, das am 1. März 2005 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 27. April 2004 und das am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 23. April 2007 an bzw. zur Kenntnis.
Artikel 2
Nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union den Mitgliedstaaten und der Russischen Föderation die kroatische Sprachfassung des Abkommens, der Schlussakte und sämtlicher ihr beigefügten Dokumente sowie der Protokolle zum Abkommen vom 21. Mai 1997, 27. April 2004 und 23. April 2007. Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls wird die kroatische Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische und russische Sprachfassung des Abkommens.
Artikel 3
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 4
(1) Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der zu diesem Zweck erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Dieses Protokoll gilt vorläufig ab dem 15. Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung.
(4) Dieses Protokoll findet Anwendung auf die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage des Abkommens ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Съставено в Брюксел на седемнадесети декември две хиляди и четиринадесета година.
Hecho en Bruselas, el diecisiete de diciembre de dos mil catorce.
V Bruselu dne sedmnáctého prosince dva tisíce čtrnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den syttende december to tusind og fjorten.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Dezember zweitausendvierzehn.
Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta detsembrikuu seitsmeteistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εφτά Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.
Done at Brussels on the seventeenth day of December in the year two thousand and fourteen.
Fait à Bruxelles, le dix-sept décembre deux mille quatorze.
Sastavljeno u Bruxellesu sedamnaestog prosinca dvije tisuće četrnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì diciassette dicembre duemilaquattordici.
Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada septiņpadsmitajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų gruodžio septynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év december havának tizenhetedik napján.
Magħmul fi Brussell, fis-sbatax-il jum ta’ Diċembru tas-sena elfejn u erbatax.
Gedaan te Brussel, de zeventiende december tweeduizend veertien.
Sporządzono w Brukseli dnia siedemnastego grudnia roku dwa tysiące czternastego.
Feito em Bruxelas, em dezassete de dezembro de dois mil e catorze.
Întocmit la Bruxelles la șaptesprezece decembrie două mii paisprezece.
V Bruseli sedemnásteho decembra dvetisícštrnásť.
V Bruslju, dne sedemnajstega decembra leta dva tisoč štirinajst.
Tehty Brysselissä seitsemäntenätoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.
Som skedde i Bryssel den sjuttonde december tjugohundrafjorton.
Совершено в г. Брюсселе семнадцатого декабря две тысячи четырнадцатого года.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Za države članice
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā –
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu Państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
För medlemsstaterna
За государства-члень
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Евроиейский союз
За Европейската общност за атомна енергия
Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica
Za Evropské společenství pro atomovou energii
For Det Europæiske Atomenergifællesskab
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας
For the European Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique
Za Europsku zajednicu za atomsku energiju
Per la Comunità europea dell'energia atomica
Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –
Europos atominės energijos bendrijos vardu
az Európai Atomenergia-közösség részéről
F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika
Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie
W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej
Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica
Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice
za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu
Za Evropsko skupnost za atomsko energijo
Euroopan atomienergiajärjestön puolesta
För Europeiska atomenergigemenskapen
За Европейское сообщество по атомной знергии
За Руската Федерация
Por la Federación de Rusia
Za Ruskou Federaci
For Den Russiske Føderation
Für die Russische Föderation
Venemaa Föderatsiooni nimel
Για τη Ρωσική Ομοσπονδία
For the Russian Federation
Pour la Fédération de Russie
Per la Federazione Russa
Krievijas Federācijas vārdā –
Rusijos Federacijos vardu
Az Orosz Föderáció részéről
Għall-Federazzjoni Russa
Voor de Russische Federatie
W imieniu Federacji Rosyjskiej
Pela Federação da Rússia
Pentru Federația Rusă
Za Ruskú Federáciu
Za Rusko Federacijo
Venäjän Federaation puolesta
För Ryska Federationen
За Pоссийскую Федерацию
VERORDNUNGEN
31.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/8 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1398/2014 DER KOMMISSION
vom 24. Oktober 2014
zur Festlegung von Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Einrichtung des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe“) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sollte die Kommission sowohl Standards als auch Verfahren für die auf die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen anzuwendenden Bedingungen, Regelungen und Anforderungen in Bezug auf die Erfassung, Auswahl, Vorbereitung, Betreuung und Entsendung von Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung humanitärer Hilfsmaßnahmen in Drittländern festlegen. Die Verordnung (EU) Nr. 375/2014 sieht vor, dass die Standards durch delegierte Rechtsakte und die Verfahren durch Durchführungsrechtsakte festgelegt werden. |
(2) |
Alle Akteure der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe, einschließlich der Freiwilligen selbst und der Entsende- und der Aufnahmeorganisationen, sollten dazu angespornt werden, im Rahmen der Initiative ein Gemeinschaftsgefühl zu entwickeln. |
(3) |
In dem bei der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu verwendenden Kompetenzrahmen müssen sowohl Querschnittskompetenzen definiert werden, die in vielen Bereichen einer Freiwilligentätigkeit oder Berufstätigkeit notwendig sind, als auch spezifische Kompetenzen festgelegt werden, die für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und für eine Beschäftigung im Bereich der humanitären Hilfe notwendig sind. Er sollte auch eine nicht erschöpfende Liste der Fachkompetenzen enthalten. Dieser gemeinsame Kompetenzrahmen soll die sinnvolle und bedarfsgerechte Auswahl und Vorbereitung von Freiwilligen-Kandidaten erleichtern. |
(4) |
Die Kompetenzen, der Lernbedarf und die Lernergebnisse der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollten während ihrer Teilnahme an der Initiative anhand eines einfach umzusetzenden Lern- und Entwicklungsplans dokumentiert und bewertet werden. Bei der Ausarbeitung dieses Plans werden die Erkenntnisse genutzt, die im Rahmen der Initiativen „Youth Pass“ (2) und „Europass“ (3) gesammelt wurden. |
(5) |
Die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die Freiwilligen durch ihre Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwerben, können die Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen verbessern. Die Teilnahme verdeutlicht zudem ihre Solidarität mit Menschen in Not und ihre Entschlossenheit, einem europäischen bürgerschaftlichen Engagement sichtbaren Ausdruck zu verleihen. Die Validierung nichtformalen und informellen Lernens von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sollte daher im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (4) durch spezifische Bestimmungen soweit möglich erleichtert werden. |
(6) |
Die Standards für die Partnerschaften zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen sind sowohl für den humanitären Sektor als auch für Freiwilligenorganisationen von Bedeutung. Sie dienen dem Ziel des Aufbaus von Partnerschaften zwischen durchführenden Organisationen und verdeutlichen die gemeinsame Verantwortung, die diese Organisationen sowohl für die Verwirklichung der Ziele der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe als auch für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe als Individuen tragen. Die Grundsätze dieser Partnerschaft müssen festgelegt werden, und die Partnerschaftsvereinbarung sollte Mindestanforderungen erfüllen, damit die Partner in der Lage sind, sich für Projekte zu bewerben und Projekte zu verwalten, bei denen EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Drittländer entsandt werden. |
(7) |
Die Grundsätze der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sind in den nationalen und den Unionsrechtsvorschriften verankert und sollten von den Entsende- und den Aufnahmeorganisationen stets geachtet und gefördert werden. Wo dies erforderlich ist, können jedoch hinsichtlich der Aufgabendefinition und des Profils der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe kontextspezifische Ausnahmeregelungen getroffen werden. |
(8) |
Die Einhaltung des maßgeblichen nationalen Rechts, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands ist von entscheidender Bedeutung. Hierfür sind die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen verantwortlich, die zudem verpflichtet sind, die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über ihre Rechte und rechtlichen Verpflichtungen, die sich aus diesen Rechtsvorschriften ergeben, sowie über ihren Anspruch auf Versicherungsschutz zu informieren. Da ein klarer rechtlicher Status eine Voraussetzung für die Entsendung der Freiwilligen ist, sollte dieser in einem Vertrag zwischen den Entsendeorganisationen und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe festgelegt werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte zudem dem Schutz der personenbezogenen Daten, der Notwendigkeit eines integren Handelns nach Maßgabe eines Verhaltenskodexes und dem Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen gewidmet werden, einschließlich durch Verankerung des Grundsatzes der Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch. |
(9) |
Um die fristgerechte Umsetzung der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu gewährleisten, muss die Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten, da ihre Bestimmungen die Grundlage für die Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in Drittländer durch die durchführenden Organisationen schaffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Standards für Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Bezug auf die folgenden in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 aufgeführten Aspekte festgelegt:
a) |
Kompetenzrahmen, der für die Erfassung, Auswahl und Vorbereitung von Freiwilligen als neue oder erfahrene Fachkräfte verwendet wird; |
b) |
Bestimmungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung bei der Erfassung und Auswahl; |
c) |
Bestimmungen zur Gewährleistung der Einhaltung des maßgeblichen nationalen Rechts, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands durch die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen; |
d) |
Standards für die Partnerschaften zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen und |
e) |
Bestimmungen über die Anerkennung der von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen im Einklang mit den bestehenden maßgeblichen Unionsinitiativen. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 und die Begriffsbestimmungen der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission. Außerdem bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Kompetenzen“ nach der Definition des Europäischen Referenzrahmens für Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (5) eine Kombination aus Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die an das jeweilige Umfeld angepasst sind und die es den EU-Freiwilligen erlauben, einen Beitrag zur Bereitstellung bedarfsorientierter humanitärer Hilfe zu leisten; |
b) |
„Querschnittskompetenzen“ Kompetenzen, die in vielen Bereichen einer Freiwilligentätigkeit oder Berufstätigkeit notwendig und nicht für die humanitäre Hilfe spezifisch sind; |
c) |
„spezifische Kompetenzen“ Kompetenzen, die für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und generell für die humanitäre Hilfe notwendig sind; |
d) |
„Fachkompetenzen“ Kompetenzen, die sich aus dem im Kontext der humanitären Hilfe relevanten Fachwissen ergeben; |
e) |
„Lernergebnisse“ nach der Definition des Europäischen Qualifikationsrahmens (6) Aussagen darüber, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun, nachdem er einen Lernprozess abgeschlossen hat. Sie umfassen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen. |
KAPITEL 2
KOMPETENZRAHMEN
Artikel 3
Kompetenzrahmen
(1) Der für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu verwendende Kompetenzrahmen umfasst drei Dimensionen:
a) |
Querschnittskompetenzen, |
b) |
spezifische Kompetenzen und |
c) |
Fachkompetenzen. |
(2) Der Kompetenzrahmen wird auf folgende Zielgruppen zugeschnitten:
a) |
neue Fachkräfte, insbesondere junge Hochschulabsolventen mit weniger als fünf Jahren Berufserfahrung und weniger als fünf Jahren Erfahrung im Bereich der humanitären Hilfe, und |
b) |
erfahrene Fachkräfte mit fünf oder mehr Jahren Berufserfahrung als Führungskraft oder Experte. |
(3) Der Kompetenzrahmen dient sowohl der Förderung der kontinuierlichen persönlichen Weiterentwicklung der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in den verschiedenen Phasen ihrer Teilnahme an der Initiative als auch der Bewertung der von ihnen erzielten Fortschritte. Das Niveau der einzelnen Kompetenzen wird im Einklang mit dem Konzept des Europäischen Qualifikationsrahmens und nach folgender Skala bewertetet:
a) |
Niveau 4: ausgezeichnete Kenntnisse, |
b) |
Niveau 3: solide Kenntnisse, |
c) |
Niveau 2: ausbaufähige Kenntnisse, |
d) |
Niveau 1: geringe Kenntnisse. |
(4) Die wichtigsten Kompetenzen sind im Anhang definiert.
Artikel 4
Lern- und Entwicklungsplan
(1) In dem Lern- und Entwicklungsplan werden die Lernergebnisse aufgeführt, die von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erreicht werden sollen; dieser enthält auch Angaben zu den Kompetenzen, dem Lernbedarf und den Lernleistungen, die von den EU-Freiwilligen in den verschiedenen Phasen ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.
(2) Der Lern- und Entwicklungsplan muss folgende Informationen enthalten:
a) |
Basisinformationen zu dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; |
b) |
Basisinformationen über den Freiwilligeneinsatz und eine Beschreibung der auszuführenden Aufgaben; |
c) |
die im Kompetenzrahmen aufgeführten Kompetenzen und eine auf dieser Grundlage durchgeführte Bewertung der Leistung und der Lernergebnisse des Freiwilligen; |
d) |
gegebenenfalls den Lernbedarf und die geplanten Weiterbildungsmaßnahmen; |
e) |
die während der Schulung oder des Einsatzes besuchten Kurse und |
f) |
sonstige sachdienliche Angaben. |
(3) Für die Ausgestaltung der verschiedenen Elemente des Lern- und Entwicklungsplans sind der individuelle Bedarf und die Zielsetzungen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe maßgeblich; der Lern- und Entwicklungsplan wird regelmäßig aktualisiert, einschließlich in den folgenden Phasen:
a) |
Auswahl, |
b) |
Schulung, einschließlich eines etwaigen Praktikums, |
d) |
Entsendung und |
e) |
gegebenenfalls Debriefing im Anschluss an die Entsendung. |
KAPITEL 3
ANERKENNUNG DER VON DEN EU-FREIWILLIGEN FÜR HUMANITÄRE HILFE ERWORBENEN FÄHIGKEITEN UND KOMPETENZEN
Artikel 5
Bewertungs- und Dokumentationsprozess
(1) Mit der Bewertung und Dokumentation der Kompetenzen, die die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erworben haben, wird Folgendes unterstützt:
a) |
die berufliche Anerkennung der erworbenen Kompetenzen, die in einem beruflichen Kontext nützlich sein und die Beschäftigungsfähigkeit des Freiwilligen verbessern könnten, und |
b) |
die gesellschaftliche Anerkennung des Beitrags des Freiwilligen zu den von der Union vertretenen Werten der Solidarität mit Menschen in Not und der sichtbaren Förderung eines europäischen Bürgersinns. |
(2) Der Umfang und der Prozess der Bewertung und Dokumentation werden so angepasst, dass sie sowohl für neue als auch für erfahrene Fachkräfte geeignet sind, und richten sich nach dem individuellen Bedarf und den Zielsetzungen des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe.
(3) Die Bewertung und die Dokumentation von Lernerfahrungen tragen dem kontinuierlichen Weiterentwicklungsprozess des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe Rechnung und dienen damit der Anerkennung und Unterstützung des Lern- und Entwicklungsprozesses während der verschiedenen Phasen der Teilnahme eines Freiwilligen an der Initiative. Die Bewertung und die Dokumentation erfolgen auf der Grundlage des in Artikel 4 genannten Lern- und Entwicklungsplans.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen bemühen sich kontinuierlich um die Bewertung und Dokumentation der Lernerfahrungen der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, um die berufliche und gesellschaftliche Anerkennung zu erleichtern.
(5) Die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten stellen den zuständigen nationalen Stellen, die für die Validierung nichtformalen und informellen Lernens zuständig sind, die einschlägigen Informationen über die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie über den Bewertungs- und Dokumentationsprozess zur Verfügung, um gegebenenfalls die förmliche Validierung von Lernerfahrungen der EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe in ihren Heimatländern zu erleichtern.
Artikel 6
Berufliche Anerkennung
(1) Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über ihre Teilnahme an der Initiative. Sie wird von der Kommission ausgestellt und enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Anfangs- und Enddatum des Einsatzes; |
b) |
Name und Anschrift der Entsende- und der Aufnahmeorganisation; |
c) |
Name und Kontaktdaten des Mentors und des Vorgesetzten des Freiwilligen; |
d) |
Name und Anschrift der Personen in der Entsende- und in der Aufnahmeorganisation, die bereit sind, eine Referenz für den Freiwilligen abzugeben; |
e) |
wichtigste Aufgaben und Zuständigkeiten des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe; |
f) |
Beschreibung der wichtigsten Leistungen, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe während seines Einsatzes erbracht hat; |
g) |
Beschreibung der Lernergebnisse, die der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in den verschiedenen Phasen seiner Teilnahme an der Initiative erreicht hat und die im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 bewertet wurden. |
(2) Auf Antrag des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe kann der Bescheinigung eine Kopie des Lern- und Entwicklungsplans beigefügt werden.
Artikel 7
Gesellschaftliche Anerkennung
(1) Die gesellschaftliche Anerkennung wird durch die Maßnahmen im Rahmen des in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplans gefördert. Die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe erhalten die Möglichkeit, sich an den externen Kommunikationsmaßnahmen zur Bekanntmachung der Initiative und des Engagements der Freiwilligen zu beteiligen.
(2) Gegebenenfalls organisiert die Kommission hochrangige Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und zur Verbesserung der Sichtbarkeit der Initiative.
(3) Die Entsendeorganisationen informieren über das Netzwerk für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und werben für eine Beteiligung daran, indem sie aufzeigen, welche Möglichkeiten es den Freiwilligen bietet, um sich nach der Entsendung weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft zu engagieren.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sensibilisieren die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe für die Möglichkeiten, sich weiterhin für Fragen der humanitären Hilfe und eine aktive europäische Bürgerschaft zu engagieren. Sie ermutigen die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe insbesondere, sich an Konferenzen und Workshops auf EU-Ebene und nationaler Ebene zu beteiligen, um ihre Erfahrungen mit einschlägigen Akteuren zu teilen.
KAPITEL 4
STANDARDS FÜR DIE PARTNERSCHAFTEN ZWISCHEN ENTSENDE- UND AUFNAHMEORGANISATIONEN
Artikel 8
Ziele und Mitglieder einer Partnerschaft
(1) In den Partnerschaften zwischen Entsende- und der Aufnahmeorganisationen sind die Regelungen festgelegt, die von Partnern getroffen werden, die sich für Projekte bewerben und Projekte verwalten, bei denen EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe in Drittländer entsandt werden; dabei kann es sich auch um Kapazitätsaufbaumaßnahmen und/oder technische Hilfe handeln.
(2) Mitglieder der Partnerschaft sind Entsendeorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 erfüllen, und Aufnahmeorganisationen, die die Voraussetzungen von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 erfüllen.
(3) Bei der Bildung einer Partnerschaft können die Entsende- und die Aufnahmeorganisation weitere Organisationen als Partner einbeziehen, damit diese ihr spezifisches Fachwissen in Bereichen beisteuern, die für die Ziele oder Maßnahmen der in Absatz 1 genannten Projekte relevant sind.
(4) Bei Projekten, die Kapazitätsaufbaumaßnahmen und/oder technische Hilfe umfassen, kommen auch Entsende- und Aufnahmeorganisationen, die bereits ein Zertifizierungsverfahren gemäß der auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission durchlaufen, die Zertifizierung jedoch nicht erhalten haben, als teilnahmeberechtigte Partner in Betracht, sofern sie über eine bedarfsorientierte Strategie für den Kapazitätsaufbau und/oder für technische Hilfe verfügen.
(5) Bei Projekten zur Unterstützung von Notfallabwehrmaßnahmen kann die Partnerschaft auch ausschließlich von Entsendeorganisationen gebildet werden.
Artikel 9
Grundsätze der Partnerschaft
Mit den Aktivitäten der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe werden transnationale Partnerschaften zwischen Entsende- und Aufnahmeorganisationen gefördert, die auf folgenden Grundsätzen beruhen:
a) |
Gleichheit, |
b) |
gemeinsame Werte und gemeinsame Vision, |
c) |
Transparenz, |
d) |
verantwortliches Handeln, Rechenschaftspflicht und Zuverlässigkeit; |
e) |
gegenseitiges Vertrauen und gegenseitiger Respekt, |
f) |
Komplementarität, ausgehend von der Vielfalt, die die humanitäre Gemeinschaft und die Freiwilligenarbeit kennzeichnet, mit einer starken Ausrichtung auf den Aufbau lokaler Kapazitäten |
g) |
Flexibilität und Anpassungsfähigkeit und |
h) |
gemeinsame Verantwortung bei der Zuweisung der Ressourcen und Festlegung der Ziele. |
Artikel 10
Partnerschaftsvereinbarungen und Standards für die Partnerschaft
(1) Bevor Entsende- und Aufnahmeorganisationen eine Partnerschaft eingehen, wird von den Aufnahmeorganisationen eine Bedarfsermittlung durchgeführt, sofern zweckmäßig in Zusammenarbeit mit den Entsendeorganisationen, bei der die von der Kommission vorgenommene Bewertung des Bedarfs an humanitärer Hilfe berücksichtigt wird.
(2) Die Bedarfsermittlung umfasst mindestens
a) |
eine Anfälligkeits- und Risikobewertung für das Einsatzland, einschließlich einer Bewertung der für den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe relevanten Sicherheits-, Reise- und Gesundheitsrisiken; |
b) |
eine Beurteilung der derzeitigen Kapazitäten der Aufnahmeorganisation, die einen EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe aufnehmen soll; |
c) |
eine Analyse der Kapazitäten und Kompetenzen, die der Aufnahmeorganisation und der lokalen Gemeinschaft noch fehlen, in der aufgezeigt wird, wie der ermittelte Bedarf am besten gedeckt werden kann; |
d) |
eine Analyse des erwarteten Mehrwerts, der mit dem Einsatz des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verbunden ist, und, sofern relevant, der geplanten Unterstützung für den Kapazitätsaufbau auf Ebene der Aufnahmeorganisation und der lokalen Gemeinschaft. |
(3) Die Partnerschaftsvereinbarung wird von allen Partnern unterzeichnet, um die Einhaltung der folgenden Mindeststandards einer Partnerschaft zu gewährleisten:
a) |
Der Partnerschaft liegt ein Einvernehmen über gemeinsame Werte und eine gemeinsame Vision zugrunde, insbesondere hinsichtlich der Freiwilligentätigkeit und der humanitären Hilfe. |
b) |
Der Mehrwert, den die einzelnen Partner mit ihrer jeweiligen Rolle erbringen, wird klar definiert. |
c) |
Alle Partner einigen sich auf die gemeinsamen Ziele und die Verwaltungsmodalitäten der Partnerschaft, wie insbesondere:
|
d) |
Gegebenenfalls arbeiten die Partner eine bedarfsorientierte Strategie für den Kapazitätsaufbau und/oder die technische Hilfe aus und es werden spezifische Mittel für diese Strategie zugewiesen. |
e) |
Die Partner beteiligen sich an den Lernaktivitäten und verpflichten sich, Maßnahmen in den Bereichen Kommunikation und Sichtbarkeit im Einklang mit dem in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Kommunikationsplan durchzuführen. |
KAPITEL 5
CHANCENGLEICHHEIT UND NICHTDISKRIMINIERUNG
Artikel 11
Allgemeiner Grundsatz
(1) Die Beteiligung an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe steht allen teilnahmeberechtigten Kandidaten offen, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Alters, des sozialen Hintergrunds, der Religion oder der Weltanschauung, des Familienstands, der sexuellen Ausrichtung oder einer Behinderung.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen verpflichten sich zur Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung. Diese Grundsätze werden in vollem Umfang bei dem Verfahren zur Erfassung, Auswahl und Rekrutierung von Freiwilligen sowie bei deren Vorbereitung und den Leistungsmanagementstrategien und -verfahren berücksichtigt.
Artikel 12
Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung
(1) Die Entsendeorganisation stellt durch eine Grundsatzerklärung und eine entsprechende Politik sicher, dass die Grundsätze Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung am Arbeitsplatz eingehalten werden und eine inklusive Organisationskultur gefördert wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung erfüllt mindestens die folgenden Anforderungen:
a) |
Sie steht mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Union und den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang und zielt darauf ab, eine diskriminierende Politik und Praxis zu vermeiden, anzugehen oder zu beseitigen, einschließlich etwaiger Arbeitsmarkthürden für sämtliche Gruppen, die in diesen Rechtsvorschriften genannt werden bzw. die bei der Arbeitssuche bekanntermaßen mit Vorurteilen konfrontiert sind und daher Gefahr laufen, unterrepräsentiert zu sein. |
b) |
Sie deckt — ohne darauf beschränkt zu sein — alle Aspekte der Freiwilligentätigkeit ab, wie etwa individuelle Verhaltensnormen, Bekanntmachung der Einsatzmöglichkeit, Rekrutierung und Auswahl, Schulungen und Weiterentwicklung, Leistungsmanagement, Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Kündigungsverfahren. |
c) |
Sie legt die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Mitarbeiter und Freiwilligen, der höheren Führungsebene und der Leitungsteams, der Personalabteilungen sowie aller sonstigen von der Organisation ermittelten Akteure eindeutig fest. |
d) |
Sie wird regelmäßig überwacht und überprüft, um sicherzustellen, dass sie nach wie vor mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Einklang steht und ordnungsgemäß und wirksam umgesetzt wird. |
(3) Die Aufnahmeorganisation bestätigt der Entsendeorganisation schriftlich, dass sie die Grundsätze und eine Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung vertritt, und berät die Entsendeorganisation, falls der spezifische Kontext ihrer Arbeit Ausnahmen bei der Festlegung der Rolle und des Profils des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe notwendig macht.
(4) Die Entsendeorganisation unterstützt die Aufnahmeorganisation bei der Umsetzung der Politik der Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung; ferner unterstützt sie in Ausnahmefällen erforderlichenfalls die Aufnahmeorganisation bei kontextspezifischen Anpassungen dieser Grundsätze.
(5) Sofern möglich, schult und informiert die Entsendeorganisation das gesamte Personal angemessen und regelmäßig hinsichtlich dieser Politik und ihrer Grundsätze, um zu gewährleisten, dass alle Beteiligten diese Politik verstehen, unterstützen und umsetzen.
KAPITEL 6
EINHALTUNG DES NATIONALEN RECHTS, DES UNIONSRECHTS UND DES RECHTS DES AUFNAHMELANDS
Artikel 13
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen gewährleisten die Einhaltung des maßgeblichen nationalen Rechts, des Unionsrechts und des Rechts des Aufnahmelands, einschließlich folgender Rechtsvorschriften:
a) |
Verordnung (EU) Nr. 375/2014, einschließlich der Achtung der in Artikel 5 genannten allgemeinen Grundsätze; |
b) |
Rechtsvorschriften, die für den rechtlichen Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe maßgeblich sind; |
c) |
Rechtsvorschriften, die für die Beschäftigungsbedingungen, den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Freiwilligen maßgeblich sind; |
d) |
Rechtsvorschriften über Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung und |
e) |
Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten. |
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen unterrichten die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über ihre Rechte und Pflichten, die sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergeben, sowie über ihren Anspruch auf Versicherungsschutz gemäß der auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 anzunehmenden Durchführungsverordnung der Kommission.
Artikel 14
Rechtlicher Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe
(1) Die Entsendeorganisation hält die Rechtsvorschriften ein, die den rechtlichen Status des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe regeln. Sie arbeitet daher nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 einen Endsendungsvertrag aus, der von ihr und dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe unterzeichnet wird. In dem Vertrag werden das für den Vertrag geltende Recht und der Gerichtsstand des Vertrags benannt.
(2) Die Entsendeorganisation gewährleistet die Einhaltung des Vertrags durch die Aufnahmeorganisation und haftet für Verstöße gegen die Bestimmungen des Endsendungsvertrags seitens der Aufnahmeorganisation.
Artikel 15
Pflicht zur Information des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Steuervorschriften
(1) Vor der Entsendung informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über alle Steuerregelungen, die auf Aufwandsentschädigungen im Niederlassungsland der Entsendeorganisation und gegebenenfalls im Einsatzland Anwendung finden.
(2) Ist der EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe nicht im Niederlassungsland der Entsendeorganisation ansässig, informiert die Entsendeorganisation den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über seine Verpflichtung, sich selbst mit den Steuerregelungen vertraut zu machen, die in seinem Wohnsitzland auf seine spezifische Situation Anwendung finden.
Artikel 16
Datenschutz
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen halten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und gegebenenfalls die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ein.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass bei der Verarbeitung — einschließlich der Erhebung, Verwendung, Weitergabe oder Vernichtung — sämtlicher personenbezogener Daten über Freiwilligen-Kandidaten und EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe ein Missbrauch und die Zweckentfremdung personenbezogener Daten verhindert werden. Dies betrifft alle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Freiwilligen-Kandidaten und den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, wie insbesondere:
a) |
Rekrutierung und Auswahl (einschließlich Bewerbungsformularen, Notizen von Auswahlgesprächen und Selbstbewertungsfragebögen) und |
b) |
Vorbereitung und Betreuung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe (einschließlich Lern- und Entwicklungsplänen, Leistungsüberprüfungen, Aufzeichnungen über Mentorenunterstützung, medizinischer Untersuchungen oder disziplinarrechtlicher Fragen). |
(3) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen stellen sicher, dass nur relevante Daten verarbeitet werden und dass alle personenbezogenen Daten wie Name, Alter, Anschrift und Geburtsdatum, einschließlich sensibler Daten, Informationen über die Rekrutierung, Beschäftigung und Leistung
a) |
auf rechtmäßige und angemessene Weise zu einem legitimen Zweck erfasst werden; |
b) |
nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden; |
c) |
erforderlichenfalls berichtigt und aktualisiert werden; |
d) |
nur ermächtigten Personen zugänglich sind; |
e) |
auf Antrag dem Freiwilligen-Kandidaten oder dem EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zugänglich gemacht werden; |
f) |
sicher aufbewahrt werden und |
g) |
nicht länger als notwendig aufbewahrt werden. |
(4) Zur Verarbeitung der in Absatz 3 genannten Daten holen die Entsende- und die Aufnahmeorganisation die ausdrückliche Zustimmung des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe ein.
(5) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen informieren die Freiwilligen-Kandidaten bzw. die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über ihr Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, ihr Beschwerderecht und ihr Recht, die Daten zu ihrer Person zu nutzen und einzusehen, sowie ihr Recht auf Auskunft darüber, welche Einrichtungen ihre personenbezogenen Daten einsehen können und welche Art von Daten den einzelnen Einrichtungen zugänglich sein wird.
Artikel 17
Integrität und Verhaltenskodex
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen vereinbaren eine Politik zur Förderung der Integrität, um Korruption und Bestechung zu verhindern, sowie einen geeigneten Verhaltenskodex für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe, der auf der Managementpolitik der Entsendeorganisation basiert und Leitlinien über das Verhalten, die Sittlichkeit und die Integrität umfasst, die von den EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe während der gesamten Dauer ihrer Teilnahme an der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe erwartet werden.
(2) Der Verhaltenskodex ist für die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe verbindlich und umfasst mindestens die folgenden Anforderungen:
a) |
Engagement, sich mit der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe zu identifizieren und einen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele zu leisten; |
b) |
Achtung anderer Menschen und ihrer Würde und Achtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung; |
c) |
Achtung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/2014 genannten Grundsätze der humanitären Hilfe; |
d) |
Verpflichtung zum Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, einschließlich durch Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch; |
e) |
Nulltoleranz gegenüber dem Konsum von im Einsatzland illegalen Drogen; |
f) |
Achtung der vor Ort geltenden Gesetze; |
g) |
Integrität, Verbot von Betrug und Korruption; |
h) |
Wahrung hoher Standards in Bezug auf das persönliche und berufliche Verhalten; |
i) |
Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen und der Gesundheitsschutzmaßnahmen; |
j) |
Verpflichtung zur Meldung von Verstößen und Bestimmungen über das Melden von Missständen; |
k) |
Regeln für Medienkontakte und Informationsmanagement und |
l) |
Verbot der missbräuchlichen Verwendung der Ausrüstung der Organisation. |
(3) Verstöße gegen den Verhaltenskodex seitens eines EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe werden nach Maßgabe der Managementpolitik der Entsendeorganisation behandelt.
(4) Verstöße, die als grobes Fehlverhalten gewertet werden, haben die vorzeitige Rückkehr des EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Folge; falls notwendig, wird sein Verhalten allen einschlägigen beruflichen oder rechtlichen Stellen oder Behörden gemeldet.
Artikel 18
Schutz von Kindern und schutzbedürftigen Erwachsenen, einschließlich Nulltoleranz gegenüber sexuellem Missbrauch
(1) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen verpflichten sich zu einer Politik der Nulltoleranz gegenüber dem Missbrauch — einschließlich des sexuellen Missbrauchs — von Kindern und/oder schutzbedürftigen Erwachsenen. Sie müssen in der Lage sein, Missbrauchsfälle zu melden, bei Vorfällen unverzüglich und ordnungsgemäß zu handeln, Opfer zu unterstützen, die Viktimisierung von Hinweisgebern zu verhindern und Täter zur Rechenschaft zu ziehen.
(2) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen sorgen durch das Verfahren für die Auswahl von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe sowie die Einführung und Schulung für die Verhinderung von Missbrauch, indem sie eine Kultur der Offenheit und ein Problembewusstsein für das Thema schaffen und die Verwaltungs- und Kontrollzuständigkeiten klar festlegen.
(3) Die Entsendeorganisation führt alle gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die Freiwilligen-Kandidaten bedenkenlos für die Arbeit mit den fraglichen Zielgruppen eingesetzt werden können.
(4) Die Entsende- und die Aufnahmeorganisationen informieren die Freiwilligen-Kandidaten und die EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe über die Risiken und die empfohlenen Präventionsmaßnahmen, um zu gewährleisten, dass kein Missbrauch erfolgt.
KAPITEL 7
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 1.
(2) https://www.youthpass.eu/de/youthpass/.
(3) https://europass.cedefop.europa.eu/editors/de/esp/compose#.
(4) ABl. C 398 vom 22.12.2012, S. 1.
(5) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(6) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(7) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).
(8) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
ANHANG
Kompetenzrahmen
1. Querschnittskompetenzen, die in vielen Bereichen einer Freiwilligentätigkeit oder Berufstätigkeit notwendig und nicht für den Bereich der humanitären Hilfe spezifisch sind
Kompetenz |
Beschreibung |
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1) Aufbau und Pflege guter Arbeitsbeziehungen |
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Teamfähigkeit |
|
||||||||||||||||
Kommunikation |
|
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2) Positive Einstellung zur Freiwilligentätigkeit |
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|
|
||||||||||||||||
3) Selbstmanagement in einem unter Druck stehenden und sich rasch verändernden Umfeld |
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Selbstwahrnehmung und Widerstandsfähigkeit |
|
||||||||||||||||
Autonomie |
|
||||||||||||||||
Umgang mit den eigenen Erwartungen |
|
||||||||||||||||
Interkulturelles Bewusstsein |
|
||||||||||||||||
4) Führungsqualitäten |
|||||||||||||||||
|
Bei Übernahme einer Position mit Verantwortung:
|
||||||||||||||||
5) Erzielung von Ergebnissen |
|||||||||||||||||
Erzielt die erwarteten unmittelbaren Ergebnisse einer Maßnahme, informiert über die Ergebnisse und über die beim Kapazitätsaufbau erzielten Fortschritte. |
Bei besonderen Aufgaben im Rahmen des Kapazitätsaufbaus:
|
||||||||||||||||
Rechenschaftspflicht |
|
2. Spezifische Kompetenzen, die für die EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe und generell für die humanitäre Hilfe notwendig sind
Kompetenz |
Beschreibung |
||||||||||||||||||||
6) Verständnis der EU-Freiwilligeninitiative im Kontext der humanitären Hilfe und Anwendung der Grundsätze der humanitären Hilfe |
|||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||
7) Jederzeit sicherheitsbewusstes Handeln |
|||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||
8) Management von Projekten in humanitären Notsituationen |
|||||||||||||||||||||
|
|
||||||||||||||||||||
9) Kommunikation und Interessenvertretung |
|||||||||||||||||||||
|
|
3. Fachkompetenzen aufgrund spezieller Kenntnisse, die für die humanitäre Hilfe nützlich sind:
Für EU-Freiwillige für humanitäre Hilfe können Kompetenzen in den folgenden Bereichen vorteilhaft sein (nicht erschöpfende Liste):
— |
Finanz-und Rechnungswesen |
— |
Recht |
— |
Projektmanagement und -verwaltung |
— |
Projektüberwachung und -evaluierung |
— |
Kommunikation (einschließlich Sichtbarkeit, Öffentlichkeitsarbeit und Interessenvertretung) |
— |
Logistik und Transport |
— |
Personalverwaltung und Fortbildung |
— |
Organisationsentwicklung und Kapazitätsaufbau |
— |
strategische Politikgestaltung und -planung |
— |
Risikokommunikation und Informationstechnologie |
— |
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung |
— |
Schutz und Unterkunft |
— |
Nahrungsmittel, Ernährung und Gesundheit |
— |
Flüchtlinge und Binnenvertriebene |
— |
geschlechterspezifische Fragen |
— |
Schutz von Kindern |
— |
Existenzgrundlagen |
— |
Verknüpfung von Soforthilfe, Rehabilitation und Entwicklung |
— |
Katastrophenrisikomanagement |
— |
Förderung der Resilienz |
— |
Katastrophendaten und Wissen über Katastrophen |
— |
Risiko- und Anfälligkeitsbewertung und -kartierung, Fragilitäts- und Konfliktanalysen |
— |
Anpassung an den Klimawandel und ökosystembasierte Bewirtschaftung |
— |
Öffentlichkeitsarbeit und Bildung |
— |
Resilienz in städtischen Gebieten und Raumplanung |
— |
gemeinschaftsbasierte Entwicklung |
— |
Sozialschutz und soziale Sicherungsnetze |
— |
Widerstandsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastrukturen, einschließlich Schutz kritischer Infrastrukturen |
— |
Finanzierung der Katastrophenrisikominderung |
— |
Monitoring- und Frühwarnsysteme |
— |
Katastrophenvorsorge und Notfallplanung |
— |
Zivil- und Katastrophenschutz |
— |
Bewertungen und Nachsorge im Anschluss an Katastrophen und Konflikte |
— |
Medizinische und paramedizinische Dienstleistungen |
— |
Ingenieurwesen |
— |
Managementaufgaben im Bereich der Freiwilligenarbeit |
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
31.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/24 |
BESCHLUSS Nr. 2/2014 DES GEMISCHTEN LUFTVERKEHRAUSSCHUSSES EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ, DER DURCH DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ÜBER DEN LUFTVERKEHR EINGESETZT WURDE,
vom 5. Dezember 2014
zur Ersetzung des Anhangs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr
(2014/957/EU)
DER LUFTVERKEHRSAUSSCHUSS EUROPÄISCHE UNION/SCHWEIZ —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr, im Folgenden „das Abkommen“, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 —
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Der Anhang des Abkommens erhält mit Wirkung vom 1. Februar 2015 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Bern, den 5. Dezember 2014
Für den Gemischten Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
Margus RAHUOJA
Der Leiter der Schweizerischen Delegation
Peter MÜLLER
ANHANG
Für die Zwecke dieses Abkommens gilt:
— |
Gemäß dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, tritt die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist. |
— |
In allen Fällen, in denen in Rechtsakten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als deren Rechtsnachfolgerin oder auf das Erfordernis einer Bindung an diese Bezug genommen wird, ist diese Bezugnahme für die Zwecke dieses Abkommens so zu verstehen, dass sie auch auf die Schweiz oder das Erfordernis einer gleichen Bindung an sie verweist. |
— |
Die Verweise auf die Verordnungen des Rates (EWG) Nr. 2407/92 und (EWG) Nr. 2408/92 in den Artikeln 4, 15, 18, 27 und 35 des Abkommens sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen. |
— |
Unbeschadet des Artikels 15 schließt „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ in den folgenden Richtlinien und Verordnungen der Gemeinschaft Luftfahrtunternehmen ein, die in der Schweiz über eine Betriebsbewilligung verfügen und dort ihre Hauptniederlassung sowie gegebenenfalls ihren eingetragenen Sitz gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 haben. Alle Verweise auf die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 sind als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zu verstehen. |
— |
Alle Bezugnahmen in den folgenden Rechtsvorschriften auf die Artikel 81 und 82 EGV oder auf die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf Artikel 8 und 9 dieses Abkommens zu verstehen. |
1. Liberalisierung des Luftverkehrs und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt
Nr. 1008/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Nr. 2000/79
Richtlinie des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt
Nr. 93/104
Richtlinie des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, geändert durch:
— |
Richtlinie 2000/34/EG |
Nr. 437/2003
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr
Nr. 1358/2003
Verordnung der Kommission vom 31. Juli 2003 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 437/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr und zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Verordnung
Nr. 785/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 285/2010 der Kommission |
Nr. 95/93
Verordnung des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (Artikel 1-12), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 793/2004 |
Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte
Nr. 96/67
Richtlinie des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft
(Artikel 1-9, 11-23, 25)
Nr. 80/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates
2. Wettbewerbsregeln
Nr. 1/2003
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Artikel 1-13, 15-45)
(Insoweit diese Verordnung für die Durchführung dieses Abkommens von Belang ist. Die Aufnahme dieser Verordnung berührt nicht die Aufgabenteilung gemäß diesem Abkommen.)
Nr. 773/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EGV durch die Kommission, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission |
Nr. 139/2004
Verordnung des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“)
(Artikel 1-18, Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 20-23)
Im Zusammenhang mit Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung gilt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz Folgendes:
(1) |
Bei einem Zusammenschluss gemäß der Definition des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, der keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung hat und nach dem Wettbewerbsrecht mindestens dreier EG-Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geprüft werden könnte, können die in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung genannten Personen oder Unternehmen vor einer Anmeldung bei den zuständigen Behörden der EG-Kommission in einem begründeten Antrag mitteilen, dass der Zusammenschluss von der Kommission geprüft werden sollte. |
(2) |
Die Europäische Kommission übermittelt der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich sämtliche Anträge gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und gemäß dem vorstehenden Absatz. |
(3) |
Lehnt die Schweizerische Eidgenossenschaft die beantragte Verweisung ab, ist die schweizerische Wettbewerbsbehörde weiterhin zuständig und der Fall wird nicht gemäß diesem Absatz verwiesen. |
Im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung genannten Fristen gilt:
(1) |
Die Europäische Kommission übermittelt alle im Zusammenhang mit Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 relevanten Dokumente unverzüglich der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
(2) |
Die Laufzeit der in Artikel 4 Absätze 4 und 5, Artikel 9 Absätze 2 und 6 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen beginnt für die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Eingang der jeweiligen Dokumente bei der schweizerischen Wettbewerbsbehörde. |
Nr. 802/2004
Verordnung der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Artikel 1-24), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1033/2008 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1269/2013 der Kommission |
Nr. 2006/111
Richtlinie der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen
Nr. 487/2009
Verordnung des Rates vom 25. Mai 2009 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr
3. Flugsicherheit
Nr. 216/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 690/2009 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 |
— |
Verordnung (EU) Nr. 6/2013 der Kommission |
Die Agentur verfügt auch in der Schweiz über die ihr durch die Verordnung zugewiesenen Zuständigkeiten.
Die Kommission verfügt auch in der Schweiz über die ihr zugewiesenen Zuständigkeiten bezüglich Entscheidungen gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 14 Absätze 5 und 7, Artikel 24 Absatz 5, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe i, Artikel 39 Absatz 1, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 41 Absätze 3 und 5, Artikel 42 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 3.
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 65 der Verordnung oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz.
Die Verordnung ist nicht so auszulegen, dass der EASA die Zuständigkeit übertragen wird, im Rahmen internationaler Übereinkünfte im Namen der Schweiz für andere Zwecke zu handeln als zur Unterstützung bei der ihr aus solchen Übereinkünften erwachsenden Verpflichtungen.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
|
b) |
In Artikel 29 wird folgender Absatz angefügt: „4. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können schweizerische Staatsangehörige, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.“ |
c) |
In Artikel 30 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz wendet auf die Agentur das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, das diesem Anhang als Anhang A angefügt ist, gemäß der Anlage zu Anhang A an.“ |
d) |
In Artikel 37 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang am Verwaltungsrat und hat dort die gleichen Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Stimmrechts.“ |
e) |
In Artikel 59 wird folgender Absatz angefügt: „12. Die Schweiz leistet den in Absatz 1 Buchstabe b genannten finanziellen Beitrag auf der Grundlage folgender Formel:
Dabei ist:
|
f) |
In Artikel 61 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Bestimmungen für die Finanzkontrolle in der Schweiz im Hinblick auf die Teilnehmer an den Aktivitäten der Agentur durch die Gemeinschaft sind in Anhang B zu diesem Anhang niedergelegt.“ |
g) |
Anhang II der Verordnung wird auf folgende Luftfahrzeuge als Produkte im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ausgedehnt (1):
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Nr. 1108/2009
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
Nr. 805/2011
Verordnung der Kommission vom 10. August 2011 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 1178/2011
Verordnung der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 290/2012 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 70/2014 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 245/2014 der Kommission |
Nr. 3922/91
Verordnung des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5-11 und 13), geändert durch:
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Verordnung (EG) Nr. 1899/2006 |
— |
Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 |
— |
Verordnung (EG) Nr. 8/2008 der Kommission |
— |
Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission |
Nr. 996/2010
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG
Nr. 2003/42
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2003 über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt (Artikel 1-12)
Nr. 1321/2007
Verordnung der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäß der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher
Nr. 1330/2007
Verordnung der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 2042/2003
Verordnung der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, geändert durch:
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Verordnung (EG) Nr. 707/2006 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 376/2007 der Kommission |
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Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission |
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Verordnung (EU) Nr. 127/2010 der Kommission |
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Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission |
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Verordnung (EU) Nr. 1149/2011 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 593/2012 der Kommission |
Nr. 104/2004
Verordnung der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit
Nr. 2111/2005
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG
Nr. 473/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
Nr. 474/2006
Verordnung der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, zuletzt geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2014 der Kommission. |
Nr. 1332/2011
Verordnung der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme
Nr. 646/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. Juli 2012 mit Bestimmungen über Geldbußen und Zwangsgelder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 748/2012
Verordnung vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 7/2013 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 69/2014 der Kommission |
Nr. 965/2012
Verordnung der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 800/2013 der Kommission |
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Verordnung (EU) Nr. 71/2014 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 83/2014 der Kommission |
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Verordnung (EU) Nr. 379/2014 der Kommission |
Nr. 2012/780
Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen
Nr. 628/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 28. Juni 2013 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung und für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission
Nr. 139/2014
Verordnung der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Nr. 319/2014
Verordnung der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007
Nr. 452/2014
Verordnung der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
4. Luftsicherheit
Nr. 300/2008
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002
Nr. 272/2009
Verordnung der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 297/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 720/2011 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 1141/2011 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission |
Nr. 1254/2009
Verordnung der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können
Nr. 18/2010
Verordnung der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme im Bereich der Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt
Nr. 72/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung von Verfahren für die Durchführung von Luftsicherheitsinspektionen der Kommission
Nr. 185/2010
Verordnung der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 357/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 358/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 573/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 983/2010 der Kommission |
— |
Verordnung (EU) Nr. 334/2011 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 859/2011 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1087/2011 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1147/2011 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 173/2012 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 711/2012 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1082/2012 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 104/2013 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 654/2013 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 278/2014 der Kommission |
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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2014 der Kommission |
Nr. 2010/774
Beschluss der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008, geändert durch:
— |
Beschluss K(2010) 2604 der Kommission |
— |
Beschluss K(2010) 3572 der Kommission |
— |
Beschluss K(2010) 9139 der Kommission |
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Durchführungsbeschluss C(2011) 5862 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2011) 8042 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2011) 9407 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 1228 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 5672 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2012) 5880 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 1587 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 2045 der Kommission |
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Durchführungsbeschluss C(2013) 4180 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2013) 7275 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2014) 1200 der Kommission |
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Durchführungsbeschluss C(2014) 1635 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2014) 3870 der Kommission |
— |
Durchführungsbeschluss C(2014) 4054 der Kommission |
Nr. 2013/511
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Februar 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 in Bezug auf die Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen mittels Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräten) in Kombination mit Metalldetektor-Handgeräten (HHMD-Geräten)
5. Flugverkehrsmanagement (ATM)
Nr. 549/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 6, 8, 10, 11 und 12 übertragen sind.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
In Absatz 2 werden die Wörter „auf Gemeinschaftsebene“ ersetzt durch „auf Gemeinschaftsebene, unter Einbeziehung der Schweiz“. |
|
Unbeschadet der horizontalen Anpassung gemäß dem zweiten Gedankenstrich des Anhangs zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr gelten die Verweise auf die „Mitgliedstaaten“ in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 oder in den Bestimmungen des Beschlusses 1999/468/EG, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht für die Schweiz. |
Nr. 550/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. |
Die Kommission verfügt gegenüber der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 9a, 9b, 15a, 16 und 17 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 und 6 werden nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ die Wörter „und der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Artikel 8 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt. |
d) |
Artikel 10 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Wörter „und der Schweiz“ nach den Wörtern „der Gemeinschaft“ eingefügt. |
e) |
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Kommission richtet ihre Entscheidung an die Mitgliedstaaten und unterrichtet den Dienstleister hiervon, soweit er rechtlich betroffen ist.“ |
Nr. 551/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß den Artikeln 3a, 6 und 10 übertragen sind.
Nr. 552/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1070/2009. |
Die Kommission verfügt in der Schweiz über die Zuständigkeiten, die ihr gemäß Artikel 4, Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 3 übertragen sind.
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen zu verstehen:
a) |
Artikel 5 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
b) |
Artikel 7 wird wie folgt geändert: In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
c) |
Anhang III wird wie folgt geändert: In Abschnitt 3, zweiter und letzter Gedankenstrich, werden nach den Wörtern „in der Gemeinschaft“ die Wörter „oder in der Schweiz“ eingefügt. |
Nr. 2150/2005
Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung
Nr. 1033/2006
Verordnung der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission |
Nr. 1032/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission |
Nr. 1794/2006
Verordnung der Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 1191/2010 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission |
Nr. 730/2006
Verordnung der Kommission vom 11. Mai 2006 über die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flugfläche 195, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission |
Nr. 219/2007
Verordnung des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 1361/2008 des Rates |
— |
Verordnung (EU) Nr. 721/2014 des Rates |
Nr. 633/2007
Verordnung der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen, geändert durch:
— |
Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission |
Nr. 482/2008
Verordnung der Kommission vom 30. Mai 2008 über die Einrichtung eines Systems zur Gewährleistung der Software-Sicherheit durch Flugsicherungsorganisationen und zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005
Nr. 29/2009
Verordnung der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 441/2014 der Kommission |
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I Teil A wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 262/2009
Verordnung der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 73/2010
Verordnung der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 255/2010
Verordnung der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission |
Nr. 691/2010
Verordnung der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2011 der Kommission |
Von der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung beschlossene Behebungsmaßnahmen sind für die Schweiz zwingend, nachdem sie durch einen Beschluss des Gemischten Ausschusses angenommen wurden.
Nr. K(2010) 5134
Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 über die Einsetzung eines Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 2014/672
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2014 über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 176/2011
Verordnung der Kommission vom 24. Februar 2011 über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen
Nr. 2011/121
Beschluss der Kommission vom 21. Februar 2011 zur Festlegung der für die gesamte Europäische Union geltenden Leistungsziele und Warnschwellen für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in den Jahren 2012 bis 2014
Nr. 677/2011
Verordnung der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 2011/4130
Beschluss der Kommission vom 7. Juli 2011 über die Benennung des Netzmanagers für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes des einheitlichen europäischen Luftraums
Nr. 1034/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 über die Sicherheitsaufsicht im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010
Nr. 1035/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 17. Oktober 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 482/2008 und (EU) Nr. 691/2010, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission |
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2014 der Kommission |
Nr. 1206/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
Der Wortlaut der Verordnung ist für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung zu verstehen:
In Anhang I wird „Switzerland UIR“ hinzugefügt.
Nr. 1207/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum
Nr. 923/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
Nr. 1079/2012
Durchführungsverordnung der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum, geändert durch:
— |
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 657/2013 der Kommission |
Nr. 390/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen
Nr. 391/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste
Nr. 409/2013
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement
Nr. 2014/132
Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. März 2014 zur Festlegung unionsweiter Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz und Warnschwellen für den zweiten Bezugszeitraum 2015-19
Nr. 716/2014
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Einrichtung des gemeinsamen Pilotvorhabens für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement
6. Umwelt und Lärmschutz
Nr. 2002/30
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. März 2002 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Gemeinschaft (Artikel 1-12 sowie 14-18)
(Anwendbar sind die Änderungen des Anhangs I auf der Grundlage von Anhang II, Kapitel 8 (Verkehrspolitik), Abschnitt G (Luftverkehr), Ziffer 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge.)
Nr. 89/629
Richtlinie des Rates vom 4. Dezember 1989 zur Begrenzung der Schallemission von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen
(Artikel 1-8)
Nr. 2006/93
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988)
7. Verbraucherschutz
Nr. 90/314
Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen
(Artikel 1-10)
Nr. 93/13
Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen
(Artikel 1-11)
Nr. 2027/97
Verordnung des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (Artikel 1-8), geändert durch:
— |
Verordnung (EG) Nr. 889/2002 |
Nr. 261/2004
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
(Artikel 1-18)
Nr. 1107/2006
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
8. Verschiedenes
Nr. 2003/96
Richtlinie des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom
(Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14 Absatz 2)
9. Anhänge:
A: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union
B: Bestimmungen für die Finanzkontrolle durch die Europäische Union in Bezug auf die schweizerischen Teilnehmer an Aktivitäten der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA)
(1) ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.
ANHANG A
PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft als Anhang beigefügt sind:
KAPITEL I
VERMÖGENSGEGENSTÄNDE, LIEGENSCHAFTEN, GUTHABEN UND GESCHÄFTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 1
Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.
Artikel 2
Die Archive der Union sind unverletzlich.
Artikel 3
Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.
Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.
Artikel 4
Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.
Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.
KAPITEL II
NACHRICHTENÜBERMITTLUNG UND AUSWEISE
Artikel 5
Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.
Artikel 6
Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form durch den Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.
Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.
KAPITEL III
MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 7
Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle
a) |
seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben; |
b) |
seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag. |
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a) |
steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu, |
b) |
können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden. |
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
KAPITEL IV
VERTRETER DER MITGLIEDSTAATEN, DIE AN DEN ARBEITEN DER ORGANE DER EUROPÄISCHEN UNION TEILNEHMEN
Artikel 10
Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.
Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union.
KAPITEL V
BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER EUROPÄISCHEN UNION
Artikel 11
Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:
a) |
Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit; |
b) |
Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder; |
c) |
die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts; |
d) |
das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das infrage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet; |
e) |
das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des infrage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet. |
Artikel 12
Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.
Artikel 13
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.
Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.
Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.
Artikel 14
Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.
Artikel 15
Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.
Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.
KAPITEL VI
VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER VERTRETUNGEN DRITTER LÄNDER, DIE BEI DER EUROPÄISCHEN UNION BEGLAUBIGT SIND
Artikel 16
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 17
Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.
Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.
Artikel 18
Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.
Artikel 19
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.
Artikel 20
Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.
Artikel 21
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Artikel 22
Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.
Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.
Anlage
VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ
1. Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz
Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“ genannt) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas Anderes festgelegt ist.
2. Befreiung der Agentur von den indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)
Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die der Agentur in der Schweiz für ihren Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.
Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.
3. Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal der Agentur
In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten oder sonstigen Bediensteten der Agentur im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der Europäischen Union unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der Europäischen Union gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.
Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.
Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Agentur sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union angeschlossen sind, sind nicht verpflichtet, sich am Sozialversicherungssystem der Schweiz zu beteiligen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen der Agentur oder der Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (2) und der übrigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(1) Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche Artikel 12, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (ABl. L 74 vom 27.3.1969, S. 1).
(2) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten) (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
ANHANG B
FINANZKONTROLLE IN BEZUG AUF DIE SCHWEIZERISCHEN TEILNEHMER AN AKTIVITÄTEN DES EUROPÄISCHEN LUFTFAHRTABKOMMENS
Artikel 1
Direkte Kommunikation
Die Agentur und die Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen oder Einrichtungen, die an Aktivitäten der Agentur als Vertragnehmer, Teilnehmer an einem Programm der Agentur, aus Mitteln der Agentur oder der Gemeinschaft bezahlte Privatperson oder als Subunternehmer teilnehmen. Diese Personen können der Kommission und der Agentur direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieser Beschluss bezieht, und den in Anwendung desselben geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen zu liefern haben.
Artikel 2
Kontrollen
(1) Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) und der vom Verwaltungsrat der Agentur am 26. März 2003 verabschiedeten Haushaltsordnung, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission (2) sowie den übrigen Rechtsvorschriften, auf die sich dieser Beschluss bezieht, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten oder ihren Subunternehmern durchführen können.
(2) Bedienstete der Agentur und der Kommission oder andere von der Agentur und der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Vereinbarungen zur Anwendung der in diesem Beschluss genannten Instrumente festgeschrieben.
(3) Der Europäische Rechnungshof verfügt über dieselben Rechte wie die Kommission.
(4) Die Prüfungen können auch fünf Jahre nach Ablauf dieses Beschlusses oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge oder Vereinbarungen oder Beschlüsse stattfinden.
(5) Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von den auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Bedingung für die Durchführung dieser Prüfungen.
Artikel 3
Kontrollen vor Ort
(1) Im Rahmen dieses Beschlusses ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (3) durchzuführen.
(2) Die Kommission bereitet diese Kontrollen und Überprüfungen in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bestimmten Behörden vor, die zu gegebener Zeit über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, sodass sie die notwendige Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(3) Auf Wunsch der zuständigen schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.
(4) Sollten sich die Teilnehmer des Programms einer Kontrolle oder einer Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kommissionskontrolleuren gemäß den innerstaatlichen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihrer Pflicht zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nachkommen können.
(5) Die Kommission teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.
Artikel 4
Information und Konsultation
(1) Zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.
(2) Die schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über alle Umstände, von denen sie Kenntnis erhalten haben und die eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge oder Vereinbarungen vermuten lassen, die in Anwendung der Rechtsakte geschlossen wurden, auf die sich dieser Beschluss bezieht.
Artikel 5
Geheimhaltung
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen ungeachtet ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
Artikel 6
Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können die Agentur oder die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 (4) der Kommission sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) zu administrativen Maßnahmen und Sanktionen greifen.
Artikel 7
Einforderung und Vollstreckung
Die Entscheidungen, welche die Agentur oder die Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieses Beschlusses treffen und die eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, welche die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und der Agentur oder der Kommission benennt. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).
(3) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).
(5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
Berichtigungen
31.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 373/47 |
Berichtigung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen
( Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 27. Mai 2011 )
Auf Seite 18, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d:
anstatt:
„d) RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.“
muss es heißen:
„d) RESTREINT UE/EU RESTRICTED: Informationen und Materialien, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte.“