ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/953/EU |
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2014/954/Euratom |
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VERORDNUNGEN |
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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1397/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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2014/955/EU |
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Beschluss der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Dezember 2014
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
(2014/953/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird. |
(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewandt werden. |
(3) |
Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, ist der Abschluss des Abkommens Gegenstand eines getrennten Verfahrens. |
(4) |
Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen von „Horizont 2020“ — insbesondere Aufforderungen zur Vorlage von Maßnahmen gemäß dem Einzelziel „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ —, deren Frist im letzten Quartal 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird — vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens — im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird im Einklang mit seinem Artikel 15 mit Wirkung vom 15. September 2014 bis zum Abschluss der für seinen Abschluss notwendigen Verfahren vorläufig angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/3 |
ABKOMMEN
für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“
DIE EUROPÄISCHE UNION UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT
(im Folgenden „Union“ und „Euratom“),
einerseits,
und
DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT
(im Folgenden „Schweiz“),
andererseits
(im Folgenden die „Vertragsparteien“),
IN DER ERWÄGUNG, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz einerseits und der Union und Euratom andererseits für beide Vertragsparteien von Vorteil ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbeiten,
IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (1) auf der anderen Seite zu fördern,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und die Schweiz am 14. September 1978 ein Abkommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden „Fusionsabkommen“) geschlossen haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: Euratom die Rolle der Schweiz bei den Fortschritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Programms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung.
IN DER ERWÄGUNG, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 1986 ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden „Rahmenabkommen“) geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu verwirklichen ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom und die Schweiz am 7. Dezember 2012 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen haben, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012-2013) assoziiert wird,
IN DER ERWÄGUNG, dass Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2007 und Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2012 eine Erneuerung des Abkommens vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermöglichen,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom am 21. November 2006 das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (2) geschlossen hat. Gemäß Artikel 21 jenes Übereinkommen und gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007, gilt das oben genannte Übereinkommen von 2006 auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom sowie gemäß den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 2007, wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie,
IN DER ERWÄGUNG, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (3) geschlossen hat. Gemäß Artikel 26 jenes Abkommens gilt dieses auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teilnimmt,
IN DER ERWÄGUNG, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) (im Folgenden „Horizont 2020“), mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates (5) das Spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates (6) das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das „Euratom-Programm“) verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden die „EIT-Verordnung“) durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) geändert wurde und mit dem Beschluss 2013/791/Euratom des Rates (10) die Grundlagen für die Finanzierung der mit dem ITER verbundenen Tätigkeiten für den Zeitraum von 2014-2020 geschaffen wurden,
IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Union berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
(1) Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „Fusion for Energy“) im Zeitraum 2014-2020 sind in diesem Abkommen festgelegt.
(2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 6 schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durchführung des gesamten Programms „Horizont 2020“, am Euratom-Programm 2014-2018 und an den Tätigkeiten von Fusion for Energy im Zeitraum 2014-2020 beteiligt.
(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen.
(4) Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist.
(5) Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union, können sich an Schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 und ab dem 1. Januar 2017 in Absatz 2 genannten Programme entsprechen.
(6) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Rechtsperson“ bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann; |
b) |
„Unter dieses Abkommen fallende Programme“ bezeichnet Teil I von Horizont 2020, Maßnahmen im Rahmen des Einzelziels „Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung“ und das Euratom-Programm 2014-2018; oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6, ab dem 1. Januar 2017 das gesamte Programm „Horizont 2020“ und das Euratom-Programm 2014-2018; |
c) |
„Teil I von Horizont 2020“ bezeichnet Maßnahmen im Rahmen der in Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten Einzelziele, nämlich „Europäischer Forschungsrat“, „Künftige und neu entstehende Technologien“, „Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen“ und „Forschungsinfrastrukturen“. |
Artikel 2
Formen und Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen:
a) |
Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Abkommen fallenden Programmen gemäß den Bedingungen, die in den jeweiligen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festgelegt sind, sowie an allen Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ gemäß den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden. Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV, kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen verabschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich als Rechtspersonen eines assoziierten Staates an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV beteiligen. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geänderten Fassung gilt für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an Wissens- und Innovationsgemeinschaften. Teilnehmer aus der Schweiz werden zum Forum der Interessenträger (Stakeholder Forum) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) eingeladen. |
b) |
Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme verabschiedet werden, sowie zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, berechnet gemäß Artikel 4 Absatz 2. |
c) |
Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen, gemäß den einschlägigen schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschließlich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte. |
(2) Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen:
a) |
regelmäßiger Meinungsaustausch über Leitlinien und Prioritäten der Forschungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; |
b) |
Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; |
c) |
rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungsprogrammen und -projekten in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten; |
d) |
gemeinsame Sitzungen und sich daraus ergebende gemeinsame Erklärungen; |
e) |
Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; |
f) |
regelmäßige Kontakte und Informationsaustausch zwischen den Programm-/Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; |
g) |
Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops; |
h) |
rechtzeitiger Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich wie bei den Mitgliedstaaten der Union. |
Artikel 3
Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum
(1) Vorbehaltlich des Anhangs I dieses Abkommens und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.
(2) Vorbehaltlich des Anhangs I und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.
Artikel 4
Finanzbestimmungen
(1) Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorgesehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionieren und Umsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind.
Die Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmittel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden.
(2) Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union zu Marktpreisen.
Abweichend davon entspricht der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ sowie zum Teil „Kernfusion“ des Euratom-Programms errechnet, dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz zu Marktpreisen.
Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errechnet, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Gesamthaushaltsplans der Union für dasselbe Jahr vorliegen.
(3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang II festgelegt.
Artikel 5
Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften
(1) Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte „Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften“ (im Folgenden „Ausschuss“) sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an den Ausschuss verwiesen.
(2) Der Ausschuss kann beschließen, Bezugnahmen auf die in Anhang III enthaltenen Rechtsakte der Union zu ändern.
(3) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die kontinuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.
Artikel 6
Teilnahme an Ausschüssen
(1) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen unterrichtet. Diese Teilnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union; dies schließt auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein.
(2) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle.
(3) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen aktuell geltenden Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.
(4) Vertreter der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von „Fusion for Energy“ teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von „Fusion for Energy“, einschließlich der Bestimmungen über das Stimmrecht.
(5) Die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung dieses Ausschusses bzw. dieser Gruppen.
Artikel 7
Beteiligung
(1) Unbeschadet des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechtspersonen mit Sitz in der Union.
(2) Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und der Gewährung und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ dieselben Vorschriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme oder der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben.
(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in Betracht.
(4) Bei der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ wird eine angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßig sind.
(5) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Verfahrensregeln können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Bedingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten schweizerischen Forschungsprogramme und -tätigkeiten beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran teilnimmt.
Artikel 8
Mobilität
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.
Artikel 9
Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit
(1) Sollte die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre jeweiligen Forschungsprogramme oder die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingungen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informationen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder -tätigkeiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.
(2) Verabschieden die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, so kann dieses Abkommen zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Ausschuss Informationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sonstige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten, einschließlich der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, aus.
Artikel 10
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
(1) Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind.
(2) Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland („assoziiertes Land“) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.
Artikel 11
Räumlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der AEUV und der Euratom-Vertrag angewendet werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Artikel 12
Anhänge
Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 13
Änderung und Kündigung
(1) Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom-Programm bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bis zum 31. Dezember 2020.
Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen in Bezug auf die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr anwendbar.
Dieses Abkommen wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019-2020 ausgedehnt und gilt hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschiedung des Euratom-Programms 2019-2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom-Programm; hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ nicht beeinträchtigt.
(2) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst.
(3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.
(4) Wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gekündigt, so verliert das vorliegende Abkommen an demselben Tag seine Gültigkeit wie das obengenannte Abkommen. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.
(5) Dieses Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien (im Folgenden „Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien“) notwendige Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich.
(6) Ratifiziert die Schweiz das Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar 2017, so verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossenschaft das genannte Protokoll, so gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm „Horizont 2020“, das Euratom-Programm 2014-2018 und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ ab dem 1. Januar 2017.
(7) Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.
Artikel 14
Überprüfungsklausel
Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dessen Durchführung, einschließlich des Proportionalitätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten und direkten Maßnahmen im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme in den Jahren 2014-2016 sowie an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“.
Artikel 15
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren erfolgt.
In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz an das Programm „Horizont 2020“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die Vertreter der Schweiz und der Union.
In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäische Atomgemeinschaft der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Die vorläufige Anwendung wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen, Vergabeverfahren oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechtspersonen eines assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 behandelt.
Kommen Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz — auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 — nicht für eine Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt dieser Programme für das Jahr 2015 finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finanziellen Beitrags der Schweiz gemäß Anhang II dieses Abkommens für das Jahr 2015 vom Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und Wettbewerbe abgezogen.
(2) Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht abzuschließen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart:
a) |
Die Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Union zurück; |
b) |
allerdings werden Mittel, die von der Union und Euratom während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen oder an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bereits gebunden wurden, von der Union und Euratom von der in Buchstabe a genannten Rückzahlung abgezogen; |
c) |
Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgeführt. |
Artikel 16
Verhältnis zum Fusionsabkommen
(1) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen ausgesetzt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen abgelöst.
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на пети декември две хиляди и четиринадесета година.
Hecho en Bruselas, el cinco de diciembre de dos mil catorce.
V Bruselu dne pátého prosince dva tisíce čtrnáct.
Udfærdiget i Bruxelles den femte december to tusind og fjorten.
Geschehen zu Brüssel am fünften Dezember zweitausendvierzehn.
Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta detsembrikuu viiendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις πέντε Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.
Done at Brussels on the fifth day of December in the year two thousand and fourteen.
Fait à Bruxelles, le cinq décembre deux mille quatorze.
Sastavljeno u Bruxellesu petog prosinca dvije tisuće četrnaeste.
Fatto a Bruxelles, addì cinque dicembre duemilaquattordici.
Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada piektajā decembrī.
Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų gruodžio penktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év december havának ötödik napján.
Magħmul fi Brussell, fil-ħames jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u erbatax.
Gedaan te Brussel, de vijfde december tweeduizend veertien.
Sporządzono w Brukseli dnia piątego grudnia roku dwa tysiące czternastego.
Feito em Bruxelas, em cinco de dezembro de dois mil e catorze.
Întocmit la Bruxelles la cinci decembrie două mii paisprezece.
V Bruseli piateho decembra dvetisícštrnásť.
V Bruslju, dne petega decembra leta dva tisoč štirinajst.
Tehty Brysselissä viidentenä päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.
Som skedde i Bryssel den femte december tjugohundrafjorton.
За Европейския съюз
Рог la Unión Europea
Za Evropskou unii
For Den Europæiske Union
Für die Europäische Union
Euroopa Liidu nimel
Για την Ευρωπαϊκή Ένωση
For the European Union
Pour l'Union européenne
Za Europsku uniju
Per l'Unione europea
Eiropas Savienības vārdā –
Europos Sąjungos vardu
Az Európai Unió részéről
Għall-Unjoni Ewropea
Voor de Europese Unie
W imieniu Unii Europejskiej
Pela União Europeia
Pentru Uniunea Europeană
Za Európsku úniu
Za Evropsko unijo
Euroopan unionin puolesta
För Europeiska unionen
За Европейската общност за атомна енергия
Por la Comunidad Europea de la Energía Atómica
Za Evropské společenství pro atomovou energii
For Det Europæiske Atomenergifællesskab
Für die Europäische Atomgemeinschaft
Euroopa Aatomienergiaühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα Ατομικής Ενέργειας
For the European Atomic Energy Community
Pour la Communauté européenne de l'énergie atomique
Za Europsku zajednicu za atomsku energiju
Per la Comunità europea dell'energia atomica
Eiropas Atomenerģijas Kopienas vārdā –
Europos atominés energijos bendrijos vardu
Az Európai Atomenergia-közösség részéről
F'isem il-Komunità Ewropea tal-Enerġija Atomika
Voor de Europese Gemeenschap voor Atoomenergie
W imieniu Europejskiej Wspólnoty Energii Atomowej
Pela Comunidade Europeia da Energia Atómica
Pentru Comunitatea Europeană a Energiei Atomice
Za Európske spoločenstvo pre atómovú energiu
Za Evropsko skupnost za atomsko energtjo
Euroopan atomienergiajärjestön puolcsta
För Europeiska atomenergigemenskapen
За Конфедерация Швейцария
Por la Confederación Suiza
Za Švýcarskou konfederaci
For Det Schweiziske Forbund
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Šveitsi Konföderatsiooni nimel
Για την Ελβετική Συνομοσπονδία
For the Swiss Confederation
Pour la Confédération suisse
Za Švicarsku Konfederaciju
Per la Confederazione svizzera
Šveices Konfederācijas vārdā
Šveicarijos Konfederacijos vardu
A Svájci Államszövetség részéről
Għall-Konfederazzjoni Żvizzera
Voor de Zwitserse Bondsstaat
W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej
Pela Confederação Suíça
Pentru Confederația Elvețiană
Za Švajčiarsku konfederáciu
Za Švicarsko konfederacijo
Sveitsin valaliiton puolesta
På Schweiziska edsförbundets vägnar
(1) Gegründet durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).
(2) ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 62.
(3) ABl. L 246 vom 21.9.2007, S. 34.
(4) Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
(5) 2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
(6) Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 948).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
(8) Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).
(10) 2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 100).
ANHANG I
GRUNDSÄTZE FÜR DIE ZUWEISUNG VON RECHTEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS
I. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS VON RECHTSPERSONEN DER VERTRAGSPARTEIEN
(1) |
Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums), der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden. |
(2) |
Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Programmen beteiligen, die unter dieses Abkommen fallen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und in den „Horizont 2020“- und Euratom-Finanzhilfevereinbarungen festgelegt sind. |
(3) |
Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ beteiligen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in den Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung von Informationen sowie den Finanzvorschriften von „Fusion for Energy“ festgelegt sind. |
(4) |
Beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Maßnahmen im Rahmen von Horizont 2020, die gemäß den Artikeln 185 und 187 AEUV durchgeführt werden, haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und sonstigen relevanten Regelungen festgelegt sind. |
(5) |
Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz. |
II. RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DER VERTRAGSPARTEIEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN IHNEN
(1) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die die Vertragsparteien während der gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten hervorbringen, folgende Regeln:
|
(2) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln:
|
(3) |
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln:
|
ANHANG II
REGELN FÜR DEN IN ARTIKEL 4 DIESES ABKOMMENS VORGESEHENEN FINANZIELLEN BEITRAG DER SCHWEIZ
I. FESTLEGUNG DER FINANZIELLEN BETEILIGUNG
(1) |
Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres und bei jeder Aktualisierung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020, zusammen mit relevanten Hintergrundinformationen einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten die folgenden Informationen:
|
(2) |
Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung des Jahres die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge unter Beifügung relevanter Hintergrundinformationen einschließlich der entsprechenden Eurostat-Daten in separaten Ausgabenplänen mit, die der Beteiligung der Schweiz an den einzelnen unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechen. |
II. ZAHLUNGSMODALITÄTEN
(1) |
Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz in Höhe ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des schweizerischen Beitrags auszustellen, die spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen sind. Während des letzten Jahres der Laufzeit der beiden Programme und während des letzten Jahres der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom stellt die Kommission jedoch im Juni diesen Jahres eine einzige Zahlungsaufforderung für das ganze Jahr aus, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung nachzukommen ist. |
(2) |
Ungeachtet des Absatzes 1 übermittelt die Kommission der Schweiz bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 7/24 ihres jährlichen Beitrags zu unter dieses Abkommen fallenden Programmen für 2014 mit Ausnahme von Tätigkeiten von „Fusion for Energy“. Die Kommission übermittelt der Schweiz ferner bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 12/12 ihres jährlichen Beitrags zu den Tätigkeiten des Euratom-Programms im Bereich der Kernfusion und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ im Jahr 2014. In den Zahlungsaufforderungen wird festgelegt, dass die Schweiz ihnen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. |
(3) |
Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt. |
(4) |
Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 bzw. Absatz 2 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. |
III. BEDINGUNGEN DER DURCHFÜHRUNG
(1) |
Der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Programmen und zu den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr unverändert. Relevante Änderungen des Gesamthaushaltsplans der Union, die während eines Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden in der ersten Zahlungsaufforderung des folgenden Jahres berücksichtigt, mit Ausnahme des letzten Jahres der jeweiligen Programme und Tätigkeiten. |
(2) |
Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Bereinigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. |
(3) |
Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n + 1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss jedes der beiden Programme sowie nach Ablauf der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Programme der Union und von Euratom verbucht und der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union zugewiesen. |
IV. INFORMATIONEN
(1) |
Spätestens am 1. September jedes Haushaltsjahres (n + 1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und die Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt. |
(2) |
Die Kommission stellt der Schweiz die Statistiken und alle weiteren allgemeinen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung jedes der beiden Programme sowie der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ zur Verfügung, die auch den Mitgliedstaaten der Union zur Verfügung gestellt werden. |
ANHANG III
FINANZKONTROLLE DER TEILNEHMER DER SCHWEIZ AN HORIZONT 2020, AM EURATOM-PROGRAMM UND AN DEN UNTER DIESES PROGRAMM FALLENDEN TÄTIGKEITEN VON „FUSION FOR ENERGY“
I. DIREKTE KOMMUNIKATION
Die Kommission kann direkt Kontakt mit den Teilnehmern der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ mit Sitz in der Schweiz sowie mit deren Unterauftragnehmern aufnehmen. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.
II. PRÜFUNGEN
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (2) sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz niedergelassenen Teilnehmern an den Programmen und Tätigkeiten geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. |
(2) |
Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten Zugang zu den relevanten Einrichtungen und Arbeiten sowie zu allen Informationen (auch in elektronischer Form), die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte geschlossen werden, ausdrücklich erwähnt. |
(3) |
Nach Auslaufen von Horizont 2020 und dem Euratom-Programm bzw. nach dem 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ können Prüfungen nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. |
(4) |
Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von allen durch die in Absatz 2 genannten Personen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle oder eine andere, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannte kompetente Stelle können bei diesen Prüfungen Unterstützung leisten. |
III. UNTERSUCHUNGEN DURCH DAS EUROPÄISCHE AMT FÜR BETRUGSBEKÄMPFUNG (OLAF)
(1) |
Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates (3) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und/oder von Euratom vorliegt. |
(2) |
OLAF bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammenarbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung gewähren können, und führt die Kontrollen durch. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. |
(3) |
Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann OLAF die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen. |
(4) |
Sollten sich die Teilnehmer von unter dieses Abkommen fallenden Programmen und Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren von OLAF gemäß den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort erfüllen können. |
(5) |
OLAF teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bzw. den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. |
IV. INFORMATION UND KONSULTATION
(1) |
Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmäßig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab. |
(2) |
Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden. |
V. VERTRAULICHKEIT
Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
VI. ADMINISTRATIVE MASSNAHMEN UND SANKTIONEN
Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) n administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.
VII. RÜCKFORDERUNG UND VOLLSTRECKUNG
Die Beschlüsse, welche die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Vollstreckungstitel werden nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und die die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Vollstreckung erfolgt nach den schweizerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbeschlusses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile, die dieser Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm geschlossen wurde, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar, wie denjenigen, die auf die Vollstreckung von Beschlüssen der Kommission anwendbar sind.
(1) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
(3) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/19 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 4. Dezember 2014
über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
(2014/954/Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird. |
(2) |
Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen. |
(3) |
Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) Gegenstand eines separaten Verfahrens. |
(4) |
Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden. |
(5) |
Dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte zugestimmt werden. |
(6) |
Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Kernspaltung im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft in Ergänzung von „Horizont 2020“, deren Frist im letzten Quartal des Jahres 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden können, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atom-gemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird zugestimmt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
VERORDNUNGEN
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/21 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1392/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf kleine pelagische Arten im Mittelmeer
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Slowenien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei im Mittelmeer. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Abstimmung mit dem Beirat für das Mittelmeer gemeinsame Empfehlungen (2) vorgelegt. Es wurden wissenschaftliche Beiträge von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten in vorliegende Verordnung lediglich die Maßnahmen der gemeinsamen Empfehlungen aufgenommen werden, die im Einklang mit Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung stehen. |
(4) |
Für das Mittelmeer wird in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine Anlandeverpflichtung für alle Fänge von Arten festgelegt, für die Fangbeschränkungen gelten, sowie für Fänge von Arten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates (3) gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung spätestens ab dem 1. Januar 2015 für die Fischerei auf kleine pelagische Arten, die Fischerei auf große pelagische Arten und die Industriefischerei. |
(5) |
Entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für alle Fänge von Arten gelten, für die Mindestgrößen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgesetzt wurden und die im Rahmen der Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und/oder Ringwaden im Mittelmeer gefangen werden (d. h. Fischerei auf Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker). |
(6) |
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen und im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten Fänge bis zu einem bestimmten Prozentsatz der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die die Anlandeverpflichtung in der Fischerei auf kleine pelagische Arten gilt, wegen Geringfügigkeit von dieser Verpflichtung ausgenommen werden. In ihren gemeinsamen Empfehlungen sprechen sich die betreffenden Mitgliedstaaten ebenfalls für die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit aus, da der Umgang mit unerwünschten Fängen sowohl an Bord (Sortierung und Verpackung, Lagerung und Aufbewahrung) als auch an Land (Transport und Lagerung, Aufbewahrung, Vermarkung und Verarbeitung oder Beseitigung als Sondermüll) erhöhte Kosten nach sich zieht, weil mit diesen unerwünschten Fängen nur ein geringer oder mitunter gar kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden kann. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden (4). Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. |
(7) |
Im Einklang mit den gemeinsamen Empfehlungen und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In vorliegender Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 im Mittelmeer für alle Fänge von Arten gilt, für die im Anhang Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten festgesetzt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Mindestgröße“ die Mindestgröße von Meerestieren gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006; „Mittelmeer“ die Meeresgewässer des Mittelmeers östlich der Linie 5° 36′ West; |
b) |
„geografisches GFCM-Untergebiet“ das geografische Untergebiet des GFCM-Gebiets (Gebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
c) |
„westliches Mittelmeer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11.1, 11.2, 12; |
d) |
„nördliche Adria“ das geografische GFCM-Untergebiet 17; |
e) |
„südliche Adria und Ionisches Meer“ die geografischen GFCM-Untergebiete 18, 19 und 20; |
f) |
„Insel Malta und südliches Sizilien“ die geografischen GFCM-Untergebiete 15 und 16; |
g) |
„Ägäis und Kreta“ die geografischen GFCM-Untergebiete 22 und 23. |
Artikel 3
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
im westlichen Mittelmeer bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 1 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden; |
b) |
in der nördlichen Adria bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 2 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit pelagischen Schleppnetzen und Ringwaden festgesetzt wurden; |
c) |
in der südlichen Adria und im Ionischen Meer:
|
d) |
vor Malta und dem südlichen Sizilien:
|
e) |
in der Ägäis und vor Kreta bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Arten, für die gemäß Nummer 5 des Anhangs Mindestgrößen für die Fischerei auf kleine pelagische Arten mit Ringwaden festgesetzt wurden. |
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) „Rückwurfsteuerungsplan für das westliche Mittelmeer (geografische Untergebiete (GSA) 1-12, ausgenommen GSA 3 und 4): gemeinsame Empfehlung der Fischereidirektoren Frankreichs, Spaniens und Italiens“, vorgelegt am 2. Juli 2014; „Rückwurfsteuerungsplan für die nördliche Adria (GSA 17): gemeinsame Empfehlung Kroatiens, Italiens und Sloweniens“, vorgelegt am 25. Juni 2014; „Griechischer Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der Ägäis und vor Kreta (GSA 22 und 23)“, vorgelegt am 30. Juni 2014; „Gemeinsame Empfehlung an die Europäische Kommission für einen spezifischen Rückwurfplan für die pelagische Fischerei in der südlichen Adria sowie im westlichen und östlichen Ionischen Meer (GSA 18, 19 und 20)“, von Griechenland und Italien am 25. Juni 2014 vorgelegt; „Rückwurfsteuerungsplan für Malta und das südliche Sizilien (GSA 15 und 16): gemeinsame Empfehlungen Italiens und Maltas“, vorgelegt am 19. Juni 2014.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).
(4) Bericht über die 46. Plenartagung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (PLEN-14-02), 7.-11. Juli 2014, Kopenhagen, erstellt von Norman Graham, John Casey & Hendrik Doerner, 2014.
(5) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
ANHANG
1. Fischerei auf kleine pelagische Arten im westlichen Mittelmeer
Code |
Fanggerät |
Befischte Arten |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Pelagische Schleppnetze |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Ringwaden |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
2. Fischerei auf kleine pelagische Arten in der nördlichen Adria
Code |
Fanggerät |
Befischte Arten |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Pelagische Schleppnetze |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Ringwaden |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
3. Fischerei auf kleine pelagische Arten in der südlichen Adria und im Ionischen Meer
Code |
Fanggerät |
Befischte Arten |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Pelagische Schleppnetze |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Ringwaden |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
4. Fischerei auf kleine pelagische Arten vor Malta und dem südlichen Sizilien
Code |
Fanggerät |
Befischte Arten |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Pelagische Schleppnetze |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Ringwaden |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
5. Fischerei auf kleine pelagische Arten in der Ägäis und vor Kreta
Code |
Fanggerät |
Befischte Arten |
[Code einfügen, falls zutreffend] |
Ringwaden |
Sardellen, Sardinen, Makrelen und Stöcker |
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/25 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1393/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den nordwestlichen Gewässern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Belgien, Irland, Spanien, Frankreich, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die nordwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den nordwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen. |
(5) |
Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten gelten, d. h. für Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Eberfisch, Goldlachs, Weißen Thun und Sprotte in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII. |
(6) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangene Makrelen und Heringe eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung, wenn hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind. Die Scheveningen-Gruppe legte in der gemeinsamen Empfehlung für einen Rückwurfplan für die Nordsee wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten vor, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegen dürfte. Auch die Dichte würde geringer sein als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(7) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsame Empfehlung fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielt und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. |
(8) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(9) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung („Highgrading“) erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(10) |
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen, z. B. Lagerung, Arbeitskosten und Kühlung, und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die Selektivität in der pelagischen Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in der ICES-Division VIId zu erhöhen, enthält die gemeinsame Empfehlung eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für die genannte gemischte Fischerei. Diese Ausnahme beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen, die die an der gemeinsamen Empfehlung beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegt haben und die vom STECF überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Erklärung stichhaltige Argumente für diese Ausnahme aufgrund unverhältnismäßiger Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(11) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 1 % (2015) bzw. 0,75 % (2016) der TAC für Eberfisch (Caproidae) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität zu erhöhen, und auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang (Trennung erwünschter Fänge von unerwünschten Fängen). Der STECF kam zu dem Schluss, dass die Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten für die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, und mit vernünftigen Argumenten für die zusätzlichen Kosten beim Umgang begründet ist. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(12) |
Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Anforderungen für die Dokumentierung der Fänge festgelegt werden, die im Rahmen der unter die vorliegende Verordnung fallenden Ausnahme wegen hoher Überlebensraten getätigt werden. |
(13) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den nordwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.
Artikel 2
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Gebiet VI, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
— |
Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“). |
— |
Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen. |
— |
Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden. |
(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.
(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
Artikel 3
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der in den ICES-Gebieten Vb, VI und VII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird; |
b) |
bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VII; |
c) |
bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.), Hering (Clupea harengus) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % (2015) bzw. bis zu 2 % (2016) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze (OTM) einsetzen und gezielt Makrele, Stöcker und Hering im ICES-Gebiet VIId befischen; |
d) |
bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 1 % (2015) bzw. bis zu 0,75 % (2016) in der Fischerei auf Stöcker (Trachurus spp.) mit pelagische Schleppnetze einsetzenden pelagischen Frosttrawlern in den ICES-Gebieten VI und VII. |
Artikel 4
Dokumentierung der Fänge
Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
ANHANG
Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen
1. Fischereien in den ICES-Gebieten Vb, VIa, VIb
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTB |
Grundscherbrettnetze |
Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs |
OTM |
Sonstige pelagische Scherbrettnetze |
Makrele, Hering, Stöcker, Blauer Wittling, Eberfisch, Goldlachs |
PTB |
Zweischiffgrundschleppnetze (Sonstige) |
Makrele |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Hering, Makrele |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Blauer Wittling |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LTL |
Schleppleinen |
Makrele |
2. Fischerei im ICES-Gebiet VII (außer ICES-Gebiete VIIa, VIId und VIIe)
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LTL |
Schleppleinen, Angeln und Leinen |
Weißer Thun |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Weißer Thun, Eberfisch, Hering |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze |
Blauer Wittling, Makrele, Stöcker, Eberfisch, Hering, Weißer Thun |
OTB |
Grundscherbrettnetze |
Hering |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Stöcker |
3. Fischereien in den ICES-Gebieten VIId und VIIe
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTB |
Scherbrettnetze (ohne nähere Angaben) |
Sprotte |
GND |
Treibnetze |
Makrele, Hering |
LMH |
Handleinen und Angelleinen |
Makrele |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze (Sonstige) |
Sprotte, Stöcker, Makrele, Hering, Eberfisch |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze (Sonstige) |
Stöcker |
PS |
Ringwaden |
Makrele, Stöcker |
4. Fischereien im ICES-Gebiet VIIa
Code |
Pelagisches Fanggerät |
Einer Quote unterliegende Zielarten |
OTM |
Pelagische Scherbrettnetze |
Hering |
PTM |
Pelagische Zweischiffschleppnetze |
Hering |
LMH |
Handleinen |
Makrele |
LMH |
Kiemennetze |
Hering |
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/31 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1394/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten in den südwestlichen Gewässern
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen Gewässern. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Bestände, des Beirats für Fernfischerei und des Beirats für die südwestlichen Gewässer eine gemeinsame Empfehlung mit spezifischen Maßnahmen vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in den südwestlichen Gewässern spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine und große pelagische Arten tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen. |
(5) |
Entsprechend der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf kleine und große pelagische Arten, d. h. die Fischereien auf Stöcker, Makrele, Sprotte, Sardelle, Weißen Thun, Blauen Wittling und Bastardmakrele in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 gelten. |
(6) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 aufgrund wissenschaftlich nachgewiesener hoher Überlebensraten eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für mit Ringwaden gefangene Sardellen, Stöcker, Bastardmakrelen und Makrelen in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2. Wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten wurden in der gemeinsamen Empfehlung vorgelegt, wobei auf eine bestimmte wissenschaftliche Studie zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei in südeuropäischen Gewässern Bezug genommen wurde. Der Studie zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden vom STECF (auf seiner zweiten Plenartagung 2014) überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt, die Ergebnisse der Studie zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Fische bei mehr als 50 % liegen dürfte. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte eine solche Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(7) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält auch vier Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, die für bestimmte Fischereien und bis zu einer bestimmten Höhe gelten. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam, dass die gemeinsamen Empfehlungen fundierte Argumente für die erhöhten Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthielten und diese teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurden. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. |
(8) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird, gründet darauf, dass eine Erhöhung der Selektivität nicht möglich ist und die Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch sind. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung hinreichend begründet. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(9) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Weißen Thun (Thunnus alalunga) in einer Höhe von bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII gründet auf den unverhältnismäßigen Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen. Dabei handelt es sich um Kosten für die Lagerung und das Handling auf See und an Land. In der STECF-Bewertung wird das Risiko der Fangaufwertung erwähnt. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(10) |
Die Ausnahme wegen Geringfügigkeit in einer Höhe von bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII gründet auf der Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen. Nach Auffassung des STECF ist die Ausnahmeregelung für Makrele und Stöcker gut begründet, allerdings bestehe teilweise das Risiko der Fangaufwertung bei Sardelle. Diese Ausnahmeregelung lässt jedoch Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 850/98 unberührt. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(11) |
Eine weitere Ausnahme wegen Geringfügigkeit gilt für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus). Nach Auffassung des STECF ist diese Ausnahme mit stichhaltigen Argumenten begründet, die die Schwierigkeit, die Selektivität in dieser Fischerei zu erhöhen, belegen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(12) |
Schließlich enthält die gemeinsame Empfehlung eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 9 cm für zwei Fischereien auf Sardelle, um den Schutz von Jungfischen dieser Art zu gewährleisten. Nach Bewertung dieser Maßnahme kam der STECF zu dem Schluss, dass sie sich nicht negativ auf den Jungfischbestand der Sardellen auswirken würde, dass sie ohne Anstieg der fischereilichen Sterblichkeit die Menge der Fänge erhöhen würde, die für den menschlichen Verzehr verkauft werden könnten, und dass sie für Kontrolle und Durchsetzung von Vorteil wäre. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle in den betreffenden Fischereien auf 9 cm festgesetzt werden. |
(13) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte die vorliegende Verordnung nicht länger als drei Jahre gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in den südwestlichen Gewässern, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d der genannten Verordnung definiert sind, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.
Artikel 2
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Sardelle, Stöcker, Bastardmakrele und Makrele in der handwerklichen Ringwadenfischerei. Diese Fänge dürfen alle freigesetzt werden, sofern das Netz nicht vollständig an Bord genommen wurde.
Artikel 3
Ausnahmen wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen folgende Mengen zurückgeworfen werden:
a) |
bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der im ICES-Gebiet VIII industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird; |
b) |
bei Weißem Thun (Thunnus alalunga) bis zu 7 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 6 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der gezielten Befischung von Weißem Thun mit pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) im ICES-Gebiet VIII; |
c) |
bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Schleppnetzfischerei auf Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) im ICES-Gebiet VIII; |
d) |
für in den ICES-Gebieten VIII, IX und X sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 betriebene Ringwadenfischerei auf folgende Arten: bis zu 5 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 4 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) und bis zu 2 % (2015 und 2016) bzw. bis zu 1 % (2017) der jährlichen Gesamtfangmenge von Sardelle (Engraulis encrasicolus). |
Artikel 4
Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet IX und im CECAF-Gebiet 34.1.2 beträgt 9 cm.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
ANHANG
Fischereien, die den Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung unterliegen
1. |
Fischereien im ICES-Gebiet VIII:
|
2. |
Fischereien im ICES-Gebiet IX:
|
3. |
Fischereien im ICES-Gebiet X:
|
4. |
Fischereien in den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2, 34.2.0:
|
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/35 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1395/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten zusammen mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für pelagische Arten und des Beirats für die Nordsee gemeinsame Empfehlungen vorgelegt. Es wurde ein wissenschaftlicher Beitrag von den einschlägigen wissenschaftlichen Gremien eingeholt. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung in der Nordsee spätestens ab dem 1. Januar 2015 für alle in der Fischerei auf kleine pelagische Arten und in der Industriefischerei tätigen Schiffe für Arten gelten, die in diesen Fischereien gefangen werden und Fangbeschränkungen unterliegen. |
(5) |
Nach Maßgabe der gemeinsamen Empfehlung sollte der Rückwurfplan ab dem 1. Januar 2015 für bestimmte Fischereien auf Makrele, Hering, Stöcker, Blauen Wittling, Goldlachs und Sprotte sowie für die Industriefischerei auf Stintdorsch, Sprotte und Sandaal in der Nordsee gelten. |
(6) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält im Einklang mit Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für unter bestimmten Bedingungen mit Ringwaden gefangene Makrelen und Heringe eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung, wenn hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind. Wissenschaftliche Belege für hohe Überlebensraten wurden in der gemeinsamen Empfehlung von der Scheveningen-Gruppe vorgelegt, wobei auf eine Reihe wissenschaftlicher Studien zum Überleben freigelassener Fische in der Ringwadenfischerei Bezug genommen wurde. Diesen Studien zufolge hängt die Überlebensrate davon ab, wie lange die Fische zusammengedrängt werden und wie hoch die Dichte der Fische im Netz ist; beides ist in diesen Fischereien in der Regel gering. Diese Angaben wurden auf der Plenartagung 14-02 des STECF überprüft. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass — vorausgesetzt, die Ergebnisse der Studien zu den Überlebensraten sind repräsentativ für die Überlebensraten in der gewerblichen Fischerei — der Anteil der überlebenden freigelassenen Makrelen bei etwa 70 % liegt und zu deutlich geringerer Dichte führen dürfte als die Dichte, bei der ein Anstieg der Sterblichkeit von Hering beobachtet wurde. Gemäß Artikel 19b Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates (2) ist es verboten, Makrelen und Heringe auszusetzen, bevor das Netz vollständig an Bord des Fischereifahrzeugs genommen wurde, da dies zum Verlust toter oder sterbender Fische führen würde. Diese Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wirkt sich nicht auf das geltende Verbot aus, da das Aussetzen der Fische zu einem Zeitpunkt der Fangtätigkeit erfolgt, zu dem die Fische nach der Freisetzung eine hohe Überlebenschance haben. Deshalb sollte eine solche Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(7) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit, um unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen, z. B. Lagerung, Arbeitskosten und Kühlung, zu vermeiden, wobei die Schwierigkeit, die Selektivität für pelagische Fischereien auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord zu erhöhen, berücksichtigt wurde. Diese Ausnahme beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen, die die an der gemeinsamen Empfehlung beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegt haben und die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass die gemeinsame Empfehlung stichhaltige Argumente für eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit aufgrund unverhältnismäßiger Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen enthält. Daher und da keine abweichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, sollten die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Höhe der in den gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Prozentsätze unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingeführt werden. Deshalb sollte diese Ausnahme in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(8) |
Um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, sollten spezifische Vorschriften für die Dokumentation der Fänge festgelegt werden, die unter die Ausnahme gemäß der vorliegenden Verordnung fallen. |
(9) |
Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(10) |
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt, die ab 1. Januar 2015 in der Nordsee, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung definiert ist, für die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Fischereien gilt.
Artikel 2
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Fänge von Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
— |
Die Fische werden freigelassen, bevor ein bestimmter (in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter) Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“). |
— |
Die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen. |
— |
Das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Dokumentationssystem ausgerüstet, durch das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes erfasst werden. |
(2) Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.
(3) Besteht der eingeschlossene Schwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.
(4) Es ist verboten, gefangene Makrelen und Hering nach Erreichen des Einholpunkts freizulassen.
(5) Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.
Artikel 3
Ausnahme wegen Geringfügigkeit
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können 2015 bis zu 3 % und 2016 bis zu 2 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling freigesetzt werden, die in der Fischerei auf pelagische Arten mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) in der gezielten Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord gefangen werden.
Artikel 4
Dokumentierung der unter die Ausnahmen fallenden Fänge
(1) Die im Rahmen der Ausnahmen gemäß Artikel 2 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 2 Absatz 5 werden in das Logbuch eingetragen.
(2) Die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 3 zurückgeworfenen Fischmengen werden im Logbuch vermerkt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.
ANHANG
1. |
Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak und Kattegat):
|
2. |
Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IV (Nordsee).
|
3. |
Andere Fischereien, in denen Schiffe gezielt kleine pelagische Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befischen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fallen. |
4. |
Industriefischereien in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV:
|
(1) Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von < 70 mm
(2) Maschenöffnung 50-99 mm
(3) Maschenöffnung 50-90 mm
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/40 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1396/2014 DER KOMMISSION
vom 20. Oktober 2014
zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Ostsee
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollen Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abgeschafft werden. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen zu erlassen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben. |
(3) |
Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei in der Ostsee. Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission nach Konsultation des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung (2) vorgelegt. Die einschlägigen wissenschaftlichen Gremien haben einen wissenschaftlichen Beitrag geleistet. Die Maßnahmen in der gemeinsamen Empfehlung entsprechen Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und sollten somit gemäß Artikel 18 Absatz 3 der genannten Verordnung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung ab dem 1. Januar 2015 für Fänge von Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei auf kleine pelagische Arten, d. h. Fischerei auf Hering und Sprotte, sowie in der Industriefischerei in der Ostsee. Spätestens ab dem genannten Datum sollte sie auch für Fänge in der Lachsfischerei gelten. Dorsch gilt als eine Art, die bestimmte Fischereien in der Ostsee definiert. Scholle wird überwiegend als Beifang in bestimmten Dorschfischereien gefangen und unterliegt Fangbeschränkungen. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Anlandeverpflichtung folglich spätestens ab dem 1. Januar 2015 für Dorsch und spätestens ab dem 1. Januar 2017 für Scholle gelten. Gemäß der gemeinsamen Empfehlung sollte dieser Rückwurfplan daher ab 1. Januar 2015 bzw. ab 1. Januar 2017 für alle Fänge von Hering, Sprotte, Lachs, Dorsch und Scholle in den Fischereien in der Ostsee gelten. |
(5) |
Die gemeinsame Empfehlung enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Lachs und Dorsch, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Ausnahmeregelung beruht auf wissenschaftlichen Nachweisen der hohen Überlebensraten, die vom Forum für die Fischerei in der Ostsee (BALTFISH) vorgelegt und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) überprüft wurden. Nach Feststellung des STECF sind die meisten zur Begründung solcher Ausnahmeregelungen erforderlichen Informationen in der gemeinsamen Empfehlung von BALTFISH (3) enthalten. Der STECF kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Tatsache, dass die Fische bei diesen Fanggeräten — im Unterschied beispielsweise zu Verwickelnetzen und Haken — in einer statischen Netzstruktur gefangen werden, davon ausgegangen werden kann, dass die Sterblichkeit bei diesen Fanggeräten ebenfalls niedrig ist und im Normalfall bei weniger als 10 % liegt. Allerdings empfahl der STECF weitere Arbeiten, um festzustellen, ob die Annahme einer geringeren Sterblichkeit den Tatsachen entspricht, sowie Untersuchungen zu den Praktiken und den vorherrschenden Umweltbedingungen. Deshalb sollte die betreffende Ausnahmeregelung in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können zum Schutz junger Meerestiere Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung festgelegt werden. Derzeit gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 (4) für Dorsch eine Mindestgröße von 38 cm. Vom STECF überprüfte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen die Festsetzung der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm. Der STECF kam insbesondere zu dem Ergebnis, dass es stichhaltige biologische Gründe für eine Herabsetzung der gegenwärtigen Mindestgröße von 38 cm geben könnte, um das derzeitige Ausmaß der Rückwürfe zu verringern. Dem STECF zufolge könnte außerdem durch die Festsetzung der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch auf 35 cm im Rahmen der Anlandeverpflichtung der Umfang der Fänge verringert werden, die nicht für den menschlichen Verzehr verkauft werden dürfen. Zudem gäbe es keine stichhaltigen Gründe für eine Mindestreferenzgröße zur Bestandserhaltung von 38 cm in der Ostsee. Daher sollte die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee auf 35 cm festgesetzt werden. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2015 gelten, um den in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplan einzuhalten. Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der genannten Verordnung sollte sie nicht länger als drei Jahre gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in der Ostsee, wie sie in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b definiert ist, festgelegt:
a) |
ab dem 1. Januar 2015 für Fischereien auf Hering, Sprotte, Lachs und Dorsch, |
b) |
ab dem 1. Januar 2017 für Scholle in allen Fischereien. |
Artikel 2
Ausnahme wegen hoher Überlebensraten
Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Anlandeverpflichtung nicht für Dorsch und Lachs, die mit Fischfallen, Reusen/Korbreusen und Spann- bzw. Garnreusen gefangen werden. Diese Dorsche und Lachse dürfen alle wieder ins Meer zurückgelassen werden.
Artikel 3
Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung
Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dorsch in der Ostsee beträgt 35 cm.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
(2) Gemeinsame Empfehlung der hochrangigen Gruppe BALTFISH zur Ausgestaltung eines Rückwurfplans für die Ostsee, vorgelegt am 27. Mai 2014.
(3) http://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/2014-07_STECF+PLEN+14-02_Final+Report_JRCxxx.pdf
(4) ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1.
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/42 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1397/2014 DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission (2) wurde das Programm von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte angenommen. Für jedes Ad-hoc-Modul werden darin das Thema, der Berichtszeitraum, der Stichprobenumfang und die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse festgelegt. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) werden in dem Programm ferner für jedes Ad-hoc-Modul das Thema, die Liste und die Beschreibung des Bereichs der speziellen Information („Ad-hoc-Untermodule“) angegeben. |
(3) |
Um dafür zu sorgen, dass die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 mit der Verordnung (EG) Nr. 577/98 in der geänderten Fassung vereinbar ist, sollten die Bezeichnungen und eine Beschreibung der einzelnen Ad-hoc-Untermodule der erstgenannten Verordnung hinzugefügt werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 318/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 318/2013 erhält den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2014
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3.
(2) Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Erhebung über Arbeitskräfte nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates für den Zeitraum 2016-2018 (ABl. L 99 vom 9.4.2013, S. 11).
(3) Verordnung (EU) Nr. 545/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 10).
ANHANG
„ANHANG
ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG
Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen
1. JUNGE MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT
Berichtszeitraum: 2016
Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):
|
Untermodul 1: Bildungshintergrund Ziel: ausführlichere Informationen über den Bildungshintergrund junger Menschen liefern, Aspekte ermitteln, die sich wahrscheinlich auf ihre beruflichen Perspektiven auswirken. |
|
Untermodul 2: Arbeitsplatzsuche Ziel: Informationen erfassen über die individuelle Herangehensweise junger Menschen bei der Arbeitsplatzsuche und über die Hilfe, die sie bei der Arbeitsplatzsuche bekommen; Auswertung der Selbsteinschätzung junger Menschen, ob ihr Bildungsniveau den Ansprüchen ihres derzeitigen Arbeitsplatzes entspricht. |
2. SELBSTÄNDIGKEIT
Berichtszeitraum: 2017
Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):
|
Untermodul 1: Wirtschaftlich abhängige Selbständigkeit Ziel: Ermittlung der Gesamtheit wirtschaftlich abhängiger Selbständiger. Diese Gruppe teilt Merkmale sowohl mit den Arbeitnehmern als auch mit den Selbständigen, weshalb ihre berufliche Stellung widersprüchlich ist. |
|
Untermodul 2: Arbeitsbedingungen von Selbständigen Ziel: die Arbeitsbedingungen Selbständiger und ihre wichtigsten Gründe für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit analysieren. |
|
Untermodul 3: Selbständige und Arbeitnehmer Ziel: Vergleich der Einstellungen und Perspektiven Selbständiger mit denen von Arbeitnehmern, z. B. Grad der Arbeitszufriedenheit. |
3. VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE
Berichtszeitraum: 2018
Untermodule (Bereiche, zu denen ausführlichere Informationen vorgelegt werden müssen):
|
Untermodul 1: Betreuungspflichten Ziel: ermitteln, inwieweit ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder und andere betreuungsbedürftige Personen sich auf die Erwerbsbeteiligungsquote auswirkt. |
|
Untermodul 2: Flexibilität der Arbeitszeitregelungen Ziel: untersuchen, welches Maß an Flexibilität der Arbeitsplatz im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie bietet. |
|
Untermodul 3: Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit und Elternurlaub Ziel: Ermittlung von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern oder anderen betreuungsbedürftigen Personen, insbesondere Elternurlaub, und Untersuchung ihrer Dauer.“ |
BESCHLÜSSE
30.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 370/44 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2014
zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/955/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Entscheidung 94/904/EG des Rates (2), die durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (3) ersetzt wurde, wurde ein Unionsverzeichnis gefährlicher Abfälle (im Folgenden: „Abfallverzeichnis“) festgelegt. |
(2) |
Gemäß der Richtlinie 2008/98/EG erfolgt die Zuweisung der gefahrenrelevanten Eigenschaften H 4, H 5, H 6, H 7, H 8, H 10, H 11 und H 14 nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (4). |
(3) |
Die Richtlinie 67/548/EWG wurde mit Wirkung vom 1. Juni 2015 durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ersetzt, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen. Abweichend kann die Richtlinie 67/548/EWG auf einige Gemische bis zum 1. Juni 2017 Anwendung finden, sofern diese im Einklang mit der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingestuft, gekennzeichnet und verpackt und bereits vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht wurden. |
(4) |
Die Bestimmungen der Entscheidung 2000/532/EG für die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle in Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 müssen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt angepasst und gegebenenfalls an die neuen Rechtsvorschriften für chemische Stoffe angeglichen werden. Diese Bestimmungen wurden in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. |
(5) |
Der Anhang der Entscheidung 2000/532/EG über das Abfallverzeichnis muss geändert und an die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 verwendete Terminologie angeglichen werden. Erfolgt die Zuweisung gefahrenrelevanter Eigenschaften mittels Durchführung einer Prüfung, so sollte auf die Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission (7) oder andere internationale anerkannte Prüfmethoden und Leitlinien Bezug genommen werden. |
(6) |
Die Eigenschaften, aufgrund deren Abfälle als gefährlich angesehen werden, sind in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genau festgelegt. Infolgedessen sind die in Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG aufgeführten Merkmale, die Abfälle aufweisen müssen, um als gefährlich in Bezug auf die Eigenschaften H 3 bis H 8, H 10 und H 11 zu gelten, hinfällig geworden. |
(7) |
Die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2000/532/EG sind in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen. Sie sind damit hinfällig geworden. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Die Artikel 2 und 3 werden gestrichen. |
2. |
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Juni 2015.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(2) Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14).
(3) Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäße Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(4) Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(6) Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1).
ANHANG
ABFALLVERZEICHNIS GEMÄSS ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2008/98/EC
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „gefährlicher Stoff“: ein Stoff, der als gefährlich eingestuft ist, da er die Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllt;
2. „Schwermetall“: jede Verbindung von Antimon, Arsen, Cadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;
3. „polychlorierte Biphenyle und polychlorierte Terphenyle“ („PCB“): PCB gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/59/EG des Rates (1);
4. „Übergangsmetall“: jedes der folgenden Metalle: jede Verbindung von Scandium, Vanadium, Mangan, Cobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirconium, Molybdän und Tantal sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind;
5. „Stabilisierung“: Prozesse, die die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls ändern und gefährlichen Abfall in nichtgefährlichen Abfall umwandeln;
6. „Verfestigung“: Prozesse, die lediglich die physikalische Beschaffenheit des Abfalls durch die Verwendung von Zusatzstoffen ändern, ohne die chemischen Eigenschaften des Abfalls zu berühren;
7. „teilweise stabilisierte Abfälle“: Abfälle, die nach erfolgtem Stabilisierungsprozess gefährliche Bestandteile enthalten, die nicht vollständig in nichtgefährliche Bestandteile umgewandelt wurden und kurz-, mittel- oder langfristig in die Umwelt abgegeben werden könnten.
BEWERTUNG UND EINSTUFUNG
1. Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen
Bei der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen gelten die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG. In Bezug auf die gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 4, HP 6 und HP 8 gelten für die Bewertung die Berücksichtigungsgrenzwerte für einzelne Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG. Ist ein Stoff im Abfall in einer Konzentration unterhalb des Berücksichtigungsgrenzwerts vorhanden, so wird er bei der Berechnung eines Schwellenwerts nicht berücksichtigt. Wurde eine gefahrenrelevante Eigenschaft eines Abfalls sowohl durch eine Prüfung als auch anhand der Konzentrationen gefährlicher Stoffe gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG bewertet, so sind die Ergebnisse der Prüfung ausschlaggebend.
2. Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle
Sämtliche Abfälle, die im dem Abfallverzeichnis mit einem Sternchen (*) versehen sind, gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG, es sei denn, Artikel 20 der Richtlinie findet Anwendung.
Für Abfälle, denen gefahrenrelevante und nicht gefahrenrelevante Abfallcodes zugeordnet werden könnten, gilt Folgendes:
— |
Ein Abfall wird nur dann in das harmonisierte Verzeichnis der als gefährlich eingestuften Abfälle mit einem spezifischen oder allgemeinen Verweis auf „gefährliche Stoffe“ aufgenommen, wenn dieser Abfall relevante gefährliche Stoffe enthält, aufgrund deren er eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 8 und/oder HP 10 bis HP 15 aufweist. Die Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 9 „infektiös“ erfolgt im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften oder Referenzdokumenten in den Mitgliedstaaten. |
— |
Eine gefahrenrelevante Eigenschaft kann anhand der Konzentrationen von Stoffen im Abfall gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG oder — sofern in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht anders bestimmt — anhand einer Prüfung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder anderer international anerkannter Prüfmethoden und Leitlinien bewertet werden, wobei Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in Bezug auf Tierversuche und Versuche am Menschen zu berücksichtigen ist. |
— |
Abfälle, die polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF), DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan), Chlordan, Hexachlorcyclohexane (einschließlich Lindan), Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Chlordecon, Aldrin, Pentachlorbenzol, Mirex, Toxaphen, Hexabrombiphenyl und/oder PCB in Konzentrationen oberhalb der Konzentrationsgrenzwerte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten, werden als gefährlich eingestuft. |
— |
Die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG festgelegten Konzentrationsgrenzwerte gelten nicht für reine Metalllegierungen in massiver Form (nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt). Als gefährlich angesehene Abfalllegierungen sind im Verzeichnis eigens aufgeführt und mit einem Sternchen (*) versehen. |
— |
Bei der Feststellung der gefahrenrelevanten Eigenschaften von Abfällen können gegebenenfalls die folgenden Anmerkungen in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 berücksichtigt werden:
|
— |
Nach der Bewertung der gefahrenrelevanten Eigenschaften eines Abfalls im Einklang mit diesem Verfahren wird ein passender gefahrenrelevanter oder nicht gefahrenrelevanter Eintrag aus dem Abfallverzeichnis zugewiesen. Alle anderen Einträge im harmonisierten Abfallverzeichnis gelten als nicht gefahrenrelevant. |
ABFALLVERZEICHNIS
Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen:
— |
Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. |
— |
Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, so müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. |
— |
Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, so ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. |
— |
Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, so ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. |
INDEX
Kapitel des Verzeichnisses
01 |
Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen |
02 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln |
03 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe |
04 |
Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie |
05 |
Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse |
06 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen |
07 |
Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen |
08 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben |
09 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
10 |
Abfälle aus thermischen Prozessen |
11 |
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisenhydrometallurgie |
12 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
13 |
Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) |
14 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) |
15 |
Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) |
16 |
Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind |
17 |
Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) |
18 |
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
19 |
Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke |
20 |
Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen |
01 |
ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN |
01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen |
01 01 01 |
Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 01 02 |
Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 04* |
Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz |
01 03 05* |
andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 03 06 |
Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen |
01 03 07* |
andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen |
01 03 08 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen |
01 03 09 |
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Abfällen, die unter 01 03 10 fallen |
01 03 10* |
Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung, der gefährliche Stoffe enthält, mit Ausnahme der unter 01 03 07 genannten Abfälle |
01 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 04 |
Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen |
01 04 08 |
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 09 |
Abfälle von Sand und Ton |
01 04 10 |
staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 11 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 12 |
Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen |
01 04 13 |
Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen |
01 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
01 05 |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle |
01 05 04 |
Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen |
01 05 05* |
ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle |
01 05 06* |
Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
01 05 07 |
barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 08 |
chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen |
01 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 |
ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN |
02 01 |
Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei |
02 01 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 01 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 01 03 |
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe |
02 01 04 |
Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) |
02 01 06 |
tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt |
02 01 07 |
Abfälle aus der Forstwirtschaft |
02 01 08* |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten |
02 01 09 |
Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen |
02 01 10 |
Metallabfälle |
02 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 02 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs |
02 02 01 |
Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen |
02 02 02 |
Abfälle aus tierischem Gewebe |
02 02 03 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 02 04 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 03 |
Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse |
02 03 01 |
Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen |
02 03 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 03 03 |
Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln |
02 03 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 03 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 04 |
Abfälle aus der Zuckerherstellung |
02 04 01 |
Rübenerde |
02 04 02 |
nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm |
02 04 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 05 |
Abfälle aus der Milchverarbeitung |
02 05 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 05 02 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 06 |
Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren |
02 06 01 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 06 02 |
Abfälle von Konservierungsstoffen |
02 06 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
02 07 |
Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) |
02 07 01 |
Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials |
02 07 02 |
Abfälle aus der Alkoholdestillation |
02 07 03 |
Abfälle aus der chemischen Behandlung |
02 07 04 |
für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe |
02 07 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
02 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 |
ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE |
03 01 |
Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln |
03 01 01 |
Rinden und Korkabfälle |
03 01 04* |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 01 05 |
Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen |
03 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
03 02 |
Abfälle aus der Holzkonservierung |
03 02 01* |
halogenfreie organische Holzschutzmittel |
03 02 02* |
chlororganische Holzschutzmittel |
03 02 03* |
metallorganische Holzschutzmittel |
03 02 04* |
anorganische Holzschutzmittel |
03 02 05* |
andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
03 02 99 |
Holzschutzmittel a. n. g. |
03 03 |
Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe |
03 03 01 |
Rinden- und Holzabfälle |
03 03 02 |
Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) |
03 03 05 |
De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling |
03 03 07 |
mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen |
03 03 08 |
Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling |
03 03 09 |
Kalkschlammabfälle |
03 03 10 |
Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung |
03 03 11 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen |
03 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 |
ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE |
04 01 |
Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie |
04 01 01 |
Fleischabschabungen und Häuteabfälle |
04 01 02 |
geäschertes Leimleder |
04 01 03* |
Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase |
04 01 04 |
chromhaltige Gerbereibrühe |
04 01 05 |
chromfreie Gerbereibrühe |
04 01 06 |
chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 07 |
chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
04 01 08 |
chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) |
04 01 09 |
Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish |
04 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
04 02 |
Abfälle aus der Textilindustrie |
04 02 09 |
Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) |
04 02 10 |
organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) |
04 02 14* |
Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten |
04 02 15 |
Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen |
04 02 16* |
Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 17 |
Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen |
04 02 19* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
04 02 20 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen |
04 02 21 |
Abfälle aus unbehandelten Textilfasern |
04 02 22 |
Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern |
04 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 |
ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE |
05 01 |
Abfälle aus der Erdölraffination |
05 01 02* |
Entsalzungsschlämme |
05 01 03* |
Bodenschlämme aus Tanks |
05 01 04* |
saure Alkylschlämme |
05 01 05* |
verschüttetes Öl |
05 01 06* |
ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung |
05 01 07* |
Säureteere |
05 01 08* |
andere Teere |
05 01 09* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
05 01 10 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen |
05 01 11* |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
05 01 12* |
säurehaltige Öle |
05 01 13 |
Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung |
05 01 14 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 01 15* |
gebrauchte Filtertone |
05 01 16 |
schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung |
05 01 17 |
Bitumen |
05 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 06 |
Abfälle aus der Kohlepyrolyse |
05 06 01* |
Säureteere |
05 06 03* |
andere Teere |
05 06 04 |
Abfälle aus Kühlkolonnen |
05 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
05 07 |
Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport |
05 07 01* |
quecksilberhaltige Abfälle |
05 07 02 |
schwefelhaltige Abfälle |
05 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 |
ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
06 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren |
06 01 01* |
Schwefelsäure und schweflige Säure |
06 01 02* |
Salzsäure |
06 01 03* |
Flusssäure |
06 01 04* |
Phosphorsäure und phosphorige Säure |
06 01 05* |
Salpetersäure und salpetrige Säure |
06 01 06* |
andere Säuren |
06 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 02 |
Abfälle aus HZVA von Basen |
06 02 01* |
Calciumhydroxid |
06 02 03* |
Ammoniumhydroxid |
06 02 04* |
Natrium- und Kaliumhydroxid |
06 02 05* |
andere Basen |
06 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 03 |
Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden |
06 03 11* |
feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten |
06 03 13* |
feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten |
06 03 14 |
feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen |
06 03 15* |
Metalloxide, die Schwermetalle enthalten |
06 03 16 |
Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen |
06 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 04 |
Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen |
06 04 03* |
arsenhaltige Abfälle |
06 04 04* |
quecksilberhaltige Abfälle |
06 04 05* |
Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten |
06 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 05 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
06 05 02* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 05 03 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 05 02 fallen |
06 06 |
Abfälle aus HZVA von schwefelhaltigen Chemikalien, aus Schwefelchemie und Entschwefelungsprozessen |
06 06 02* |
Abfälle, die gefährliche Sulfide enthalten |
06 06 03 |
sulfidhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 06 02 fallen |
06 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 07 |
Abfälle aus HZVA von Halogenen und aus der Halogenchemie |
06 07 01* |
asbesthaltige Abfälle aus der Elektrolyse |
06 07 02* |
Aktivkohle aus der Chlorherstellung |
06 07 03* |
quecksilberhaltige Bariumsulfatschlämme |
06 07 04* |
Lösungen und Säuren, z. B. Kontaktsäure |
06 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 08 |
Abfälle aus HZVA von Silicium und Siliciumverbindungen |
06 08 02* |
Abfälle, die gefährliche Chlorsilane enthalten |
06 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 09 |
Abfälle aus HZVA von phosphorhaltigen Chemikalien und aus der Phosphorchemie |
06 09 02 |
phosphorhaltige Schlacke |
06 09 03* |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
06 09 04 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 09 03 fallen |
06 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 10 |
Abfälle aus HZVA von stickstoffhaltigen Chemikalien, aus der Stickstoffchemie und der Herstellung von Düngemitteln |
06 10 02* |
Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
06 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 11 |
Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern |
06 11 01 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung |
06 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
06 13 |
Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen a. n. g. |
06 13 01* |
anorganische Pflanzenschutzmittel, Holzschutzmittel und andere Biozide |
06 13 02* |
gebrauchte Aktivkohle (außer 06 07 02) |
06 13 03 |
Industrieruß |
06 13 04* |
Abfälle aus der Asbestverarbeitung |
06 13 05* |
Ofen- und Kaminruß |
06 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN |
07 01 |
Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) organischer Grundchemikalien |
07 01 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 01 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 01 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 01 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 01 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 01 11 fallen |
07 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 02 |
Abfälle aus der HZVA von Kunststoffen, synthetischem Gummi und Kunstfasern |
07 02 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 02 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 02 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 02 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 11 fallen |
07 02 13 |
Kunststoffabfälle |
07 02 14* |
Abfälle von Zusatzstoffen, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 02 15 |
Abfälle von Zusatzstoffen mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 02 14 fallen |
07 02 16* |
Abfälle; die gefährliche Silicone enthalten |
07 02 17 |
siliconhaltige Abfälle, andere als die in 07 02 16 genannten |
07 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 03 |
Abfälle aus HZVA von organischen Farbstoffen und Pigmenten (außer 06 11) |
07 03 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 03 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 03 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 03 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 03 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 03 11 fallen |
07 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 04 |
Abfälle aus HZVA von organischen Pflanzenschutzmitteln (außer 02 01 08 und 02 01 09), Holzschutzmitteln (außer 03 02) und anderen Bioziden |
07 04 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 04 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 04 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 04 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 04 11 fallen |
07 04 13* |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 05 |
Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika |
07 05 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 05 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 05 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 05 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 11 fallen |
07 05 13* |
feste Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 05 14 |
feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen |
07 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 06 |
Abfälle aus HZVA von Fetten, Schmierstoffen, Seifen, Waschmitteln, Desinfektionsmitteln und Körperpflegemitteln |
07 06 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 06 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 06 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 06 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 06 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 06 11 fallen |
07 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
07 07 |
Abfälle aus HZVA von Feinchemikalien und Chemikalien a. n. g. |
07 07 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 03* |
halogenorganische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 04* |
andere organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen |
07 07 07* |
halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 08* |
andere Reaktions- und Destillationsrückstände |
07 07 09* |
halogenierte Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 10* |
andere Filterkuchen, gebrauchte Aufsaugmaterialien |
07 07 11* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
07 07 12 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 07 11 fallen |
07 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 |
ABFÄLLE AUS HERSTELLUNG, ZUBEREITUNG, VERTRIEB UND ANWENDUNG (HZVA) VON BESCHICHTUNGEN (FARBEN, LACKE, EMAIL), KLEBSTOFFEN, DICHTMASSEN UND DRUCKFARBEN |
08 01 |
Abfälle aus HZVA und Entfernung von Farben und Lacken |
08 01 11* |
Farb- und Lackabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 12 |
Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen |
08 01 13* |
Farb- und Lackschlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 14 |
Farb- und Lackschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 13 fallen |
08 01 15* |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 16 |
wässrige Schlämme, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 15 fallen |
08 01 17* |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 01 18 |
Abfälle aus der Farb- oder Lackentfernung mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 17 fallen |
08 01 19* |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 01 20 |
wässrige Suspensionen, die Farben oder Lacke enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 19 fallen |
08 01 21* |
Farb- oder Lackentfernerabfälle |
08 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 02 |
Abfälle aus HZVA anderer Beschichtungen (einschließlich keramischer Werkstoffe) |
08 02 01 |
Abfälle von Beschichtungspulver |
08 02 02 |
wässrige Schlämme, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 03 |
wässrige Suspensionen, die keramische Werkstoffe enthalten |
08 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 03 |
Abfälle aus HZVA von Druckfarben |
08 03 07 |
wässrige Schlämme, die Druckfarben enthalten |
08 03 08 |
wässrige flüssige Abfälle, die Druckfarben enthalten |
08 03 12* |
Druckfarbenabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 13 |
Druckfarbenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 12 fallen |
08 03 14* |
Druckfarbenschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 15 |
Druckfarbenschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 14 fallen |
08 03 16* |
Abfälle von Ätzlösungen |
08 03 17* |
Tonerabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
08 03 18 |
Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 03 17 fallen |
08 03 19* |
Dispersionsöl |
08 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 04 |
Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien) |
08 04 09* |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 10 |
Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen |
08 04 11* |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
08 04 12 |
klebstoff- und dichtmassenhaltige Schlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 11 fallen |
08 04 13* |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 14 |
wässrige Schlämme, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 13 fallen |
08 04 15* |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen mit organischen Lösemitteln oder anderen gefährlichen Stoffen enthalten |
08 04 16 |
wässrige flüssige Abfälle, die Klebstoffe oder Dichtmassen enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 15 fallen |
08 04 17* |
Harzöle |
08 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
08 05 |
Nicht unter 08 aufgeführte Abfälle |
08 05 01* |
Isocyanatabfälle |
09 |
ABFÄLLE AUS DER FOTOGRAFISCHEN INDUSTRIE |
09 01 |
Abfälle aus der fotografischen Industrie |
09 01 01* |
Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis |
09 01 02* |
Offsetdruckplatten-Entwicklerlösungen auf Wasserbasis |
09 01 03* |
Entwicklerlösungen auf Lösemittelbasis |
09 01 04* |
Fixierbäder |
09 01 05* |
Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder |
09 01 06* |
silberhaltige Abfälle aus der betriebseigenen Behandlung fotografischer Abfälle |
09 01 07 |
Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten |
09 01 08 |
Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten |
09 01 10 |
Einwegkameras ohne Batterien |
09 01 11* |
Einwegkameras mit Batterien, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen |
09 01 12 |
Einwegkameras mit Batterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 11 fallen |
09 01 13* |
wässrige flüssige Abfälle aus der betriebseigenen Silberrückgewinnung mit Ausnahme derjenigen, die unter 09 01 06 fallen |
09 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 |
ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN |
10 01 |
Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) |
10 01 01 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt |
10 01 02 |
Filterstäube aus Kohlefeuerung |
10 01 03 |
Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz |
10 01 04* |
Filterstäube und Kesselstaub aus Ölfeuerung |
10 01 05 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form |
10 01 07 |
Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen |
10 01 09* |
Schwefelsäure |
10 01 13* |
Filterstäube aus emulgierten, als Brennstoffe verwendeten Kohlenwasserstoffen |
10 01 14* |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 15 |
Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen |
10 01 16* |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 17 |
Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 16 fallen |
10 01 18* |
Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 19 |
Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 05, 10 01 07 und 10 01 18 fallen |
10 01 20* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 21 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 20 fallen |
10 01 22* |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 01 23 |
wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 22 fallen |
10 01 24 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
10 01 25 |
Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke |
10 01 26 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 02 |
Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie |
10 02 01 |
Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke |
10 02 02 |
unbearbeitete Schlacke |
10 02 07* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 08 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 07 fallen |
10 02 10 |
Walzzunder |
10 02 11* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 02 12 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 11 fallen |
10 02 13* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 02 14 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 02 13 fallen |
10 02 15 |
andere Schlämme und Filterkuchen |
10 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 03 |
Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie |
10 03 02 |
Anodenschrott |
10 03 04* |
Schlacken aus der Erstschmelze |
10 03 05 |
Aluminiumoxidabfälle |
10 03 08* |
Salzschlacken aus der Zweitschmelze |
10 03 09* |
schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze |
10 03 15* |
Abschaum, der entzündlich ist oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgibt |
10 03 16 |
Abschaum mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 03 15 fällt |
10 03 17* |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 03 18 |
Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 17 fallen |
10 03 19* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 03 20 |
Filterstaub mit Ausnahme von Filterstaub, der unter 10 03 19 fällt |
10 03 21* |
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 22 |
andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 21 fallen |
10 03 23* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 24 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 23 fallen |
10 03 25* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 03 26 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 25 fallen |
10 03 27* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 03 28 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 27 fallen |
10 03 29* |
gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen |
10 03 30 |
Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 03 29 fallen |
10 03 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 04 |
Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie |
10 04 01* |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 02* |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 04 03* |
Calciumarsenat |
10 04 04* |
Filterstaub |
10 04 05* |
andere Teilchen und Staub |
10 04 06* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 04 07* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 04 09* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 04 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 04 09 fallen |
10 04 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 05 |
Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie |
10 05 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 05 03* |
Filterstaub |
10 05 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 05 05* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 05 06* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 05 08* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 05 09 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 08 fallen |
10 05 10* |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 05 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 05 10 fallen |
10 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 06 |
Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie |
10 06 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 06 03* |
Filterstaub |
10 06 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 06 06* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 06 07* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 06 09* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 06 10 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 06 09 fallen |
10 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 07 |
Abfälle aus der thermischen Silber-, Gold- und Platinmetallurgie |
10 07 01 |
Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 02 |
Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze) |
10 07 03 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
10 07 04 |
andere Teilchen und Staub |
10 07 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 07 07* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 07 08 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 07 07 fallen |
10 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 08 |
Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie |
10 08 04 |
Teilchen und Staub |
10 08 08* |
Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze) |
10 08 09 |
andere Schlacken |
10 08 10* |
Krätzen und Abschaum, die entzündlich sind oder in Kontakt mit Wasser entzündliche Gase in gefährlicher Menge abgeben |
10 08 11 |
Krätzen und Abschaum mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 10 fallen |
10 08 12* |
teerhaltige Abfälle aus der Anodenherstellung |
10 08 13 |
Abfälle aus der Anodenherstellung, die Kohlenstoff enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 12 fallen |
10 08 14 |
Anodenschrott |
10 08 15* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 08 16 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 08 15 fällt |
10 08 17* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 08 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 17 fallen |
10 08 19* |
ölhaltige Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung |
10 08 20 |
Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 08 19 fallen |
10 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 09 |
Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl |
10 09 03 |
Ofenschlacke |
10 09 05* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 09 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 05 fallen |
10 09 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 09 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 07 fallen |
10 09 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 09 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 09 09 fällt |
10 09 11* |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 12 |
andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 11 fallen |
10 09 13* |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 13 fallen |
10 09 15* |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 09 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 09 15 fallen |
10 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 10 |
Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen |
10 10 03 |
Ofenschlacke |
10 10 05* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande vor dem Gießen |
10 10 06 |
Gießformen und -sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 05 fallen |
10 10 07* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gießformen und -sande nach dem Gießen |
10 10 08 |
Gießformen und -sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 07 fallen |
10 10 09* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
10 10 10 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 10 09 fällt |
10 10 11* |
andere Teilchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 12 |
andere Teilchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 11 fallen |
10 10 13* |
Abfälle von Bindemitteln, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 14 |
Abfälle von Bindemitteln mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 13 fallen |
10 10 15* |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 10 16 |
Abfälle aus rissanzeigenden Substanzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 10 15 fallen |
10 10 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 11 |
Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen |
10 11 03 |
Glasfaserabfall |
10 11 05 |
Teilchen und Staub |
10 11 09* |
Gemengeabfall mit gefährlichen Stoffen vor dem Schmelzen |
10 11 10 |
Gemengeabfall vor dem Schmelzen mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 09 fällt |
10 11 11* |
Glasabfall in kleinen Teilchen und Glasstaub, die Schwermetalle enthalten (z. B. aus Kathodenstrahlröhren) |
10 11 12 |
Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, der unter 10 11 11 fällt |
10 11 13* |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 14 |
Glaspolier- und Glasschleifschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 13 fallen |
10 11 15* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 16 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 15 fallen |
10 11 17* |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 18 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 17 fallen |
10 11 19* |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 11 20 |
feste Abfälle aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 11 19 fallen |
10 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 12 |
Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug |
10 12 01 |
Rohmischungen vor dem Brennen |
10 12 03 |
Teilchen und Staub |
10 12 05 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 12 06 |
verworfene Formen |
10 12 08 |
Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) |
10 12 09* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 12 10 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 09 fallen |
10 12 11* |
Glasurabfälle, die Schwermetalle enthalten |
10 12 12 |
Glasurabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 12 11 fallen |
10 12 13 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung |
10 12 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 13 |
Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen |
10 13 01 |
Abfälle von Rohgemenge vor dem Brennen |
10 13 04 |
Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk |
10 13 06 |
Teilchen und Staub (außer 10 13 12 und 10 13 13) |
10 13 07 |
Schlämme und Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
10 13 09* |
asbesthaltige Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement |
10 13 10 |
Abfälle aus der Herstellung von Asbestzement mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 fallen |
10 13 11 |
Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09 und 10 13 10 fallen |
10 13 12* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
10 13 13 |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 12 fallen |
10 13 14 |
Betonabfälle und Betonschlämme |
10 13 99 |
Abfälle a. n. g. |
10 14 |
Abfälle aus Krematorien |
10 14 01* |
quecksilberhaltige Abfälle aus der Gasreinigung |
11 |
ABFÄLLE AUS DER CHEMISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG UND BESCHICHTUNG VON METALLEN UND ANDEREN WERKSTOFFEN; NICHTEISENHYDROMETALLURGIE |
11 01 |
Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen (z. B. Galvanik, Verzinkung, Beizen, Ätzen, Phosphatieren, alkalisches Entfetten und Anodisierung) |
11 01 05* |
saure Beizlösungen |
11 01 06* |
Säuren a. n. g. |
11 01 07* |
alkalische Beizlösungen |
11 01 08* |
Phosphatierschlämme |
11 01 09* |
Schlämme und Filterkuchen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 10 |
Schlämme und Filterkuchen mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 09 fallen |
11 01 11* |
wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 12 |
wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen |
11 01 13* |
Abfälle aus der Entfettung, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 14 |
Abfälle aus der Entfettung mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 13 fallen |
11 01 15* |
Eluate und Schlämme aus Membransystemen oder Ionenaustauschsystemen, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 16* |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
11 01 98* |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 02 |
Abfälle aus Prozessen der Nichteisen-Hydrometallurgie |
11 02 02* |
Schlämme aus der Zink-Hydrometallurgie (einschließlich Jarosit, Goethit) |
11 02 03 |
Abfälle aus der Herstellung von Anoden für wässrige elektrolytische Prozesse |
11 02 05* |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 06 |
Abfälle aus Prozessen der Kupfer-Hydrometallurgie mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 02 05 fallen |
11 02 07* |
andere Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
11 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
11 03 |
Schlämme und Feststoffe aus Härteprozessen |
11 03 01* |
cyanidhaltige Abfälle |
11 03 02* |
andere Abfälle |
11 05 |
Abfälle aus Prozessen der thermischen Verzinkung |
11 05 01 |
Hartzink |
11 05 02 |
Zinkasche |
11 05 03* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
11 05 04* |
gebrauchte Flussmittel |
11 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 |
ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN |
12 01 |
Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen |
12 01 01 |
Eisenfeil- und -drehspäne |
12 01 02 |
Eisenstaub und -teilchen |
12 01 03 |
NE-Metallfeil- und -drehspäne |
12 01 04 |
NE-Metallstaub und -teilchen |
12 01 05 |
Kunststoffspäne und -drehspäne |
12 01 06* |
halogenhaltige Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 07* |
halogenfreie Bearbeitungsöle auf Mineralölbasis (außer Emulsionen und Lösungen) |
12 01 08* |
halogenhaltige Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 09* |
halogenfreie Bearbeitungsemulsionen und -lösungen |
12 01 10* |
synthetische Bearbeitungsöle |
12 01 12* |
gebrauchte Wachse und Fette |
12 01 13 |
Schweißabfälle |
12 01 14* |
Bearbeitungsschlämme, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 15 |
Bearbeitungsschlämme mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 14 fallen |
12 01 16* |
Strahlmittelabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 17 |
Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen |
12 01 18* |
ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme) |
12 01 19* |
biologisch leicht abbaubare Bearbeitungsöle |
12 01 20* |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
12 01 21 |
gebrauchte Hon- und Schleifmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 20 fallen |
12 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
12 03 |
Abfälle aus der Wasser- und Dampfentfettung (außer 11) |
12 03 01* |
wässrige Waschflüssigkeiten |
12 03 02* |
Abfälle aus der Dampfentfettung |
13 |
ÖLABFÄLLE UND ABFÄLLE AUS FLÜSSIGEN BRENNSTOFFEN (außer Speiseöle und Ölabfälle, die unter die Kapitel 05, 12 und 19 fallen) |
13 01 |
Abfälle von Hydraulikölen |
13 01 01* |
Hydrauliköle, die PCB enthalten |
13 01 04* |
chlorierte Emulsionen |
13 01 05* |
nichtchlorierte Emulsionen |
13 01 09* |
chlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 10* |
nichtchlorierte Hydrauliköle auf Mineralölbasis |
13 01 11* |
synthetische Hydrauliköle |
13 01 12* |
biologisch leicht abbaubare Hydrauliköle |
13 01 13* |
andere Hydrauliköle |
13 02 |
Abfälle von Maschinen-, Getriebe- und Schmierölen |
13 02 04* |
chlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 05* |
nichtchlorierte Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle auf Mineralölbasis |
13 02 06* |
synthetische Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 07* |
biologisch leicht abbaubare Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 02 08* |
andere Maschinen-, Getriebe- und Schmieröle |
13 03 |
Abfälle von Isolier- und Wärmeübertragungsölen |
13 03 01* |
Isolier- und Wärmeübertragungsöle, die PCB enthalten |
13 03 06* |
chlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 13 03 01 fallen |
13 03 07* |
nichtchlorierte Isolier- und Wärmeübertragungsöle auf Mineralölbasis |
13 03 08* |
synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 09* |
biologisch leicht abbaubare Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 03 10* |
andere Isolier- und Wärmeübertragungsöle |
13 04 |
Bilgenöle |
13 04 01* |
Bilgenöle aus der Binnenschifffahrt |
13 04 02* |
Bilgenöle aus Molenablaufkanälen |
13 04 03* |
Bilgenöle aus der übrigen Schifffahrt |
13 05 |
Inhalte von Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 01* |
feste Abfälle aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 02* |
Schlämme aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 03* |
Schlämme aus Einlaufschächten |
13 05 06* |
Öle aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 07* |
öliges Wasser aus Öl-/Wasserabscheidern |
13 05 08* |
Abfallgemische aus Sandfanganlagen und Öl-/Wasserabscheidern |
13 07 |
Abfälle aus flüssigen Brennstoffen |
13 07 01* |
Heizöl und Diesel |
13 07 02* |
Benzin |
13 07 03* |
andere Brennstoffe (einschließlich Gemische) |
13 08 |
Ölabfälle a. n. g. |
13 08 01* |
Schlämme oder Emulsionen aus Entsalzern |
13 08 02* |
andere Emulsionen |
13 08 99* |
Abfälle a. n. g. |
14 |
ABFÄLLE AUS ORGANISCHEN LÖSEMITTELN, KÜHLMITTELN UND TREIBGASEN (außer 07 und 08) |
14 06 |
Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln sowie Schaum- und Aerosoltreibgasen |
14 06 01* |
Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW |
14 06 02* |
andere halogenierte Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 03* |
andere Lösemittel und Lösemittelgemische |
14 06 04* |
Schlämme oder feste Abfälle, die halogenierte Lösemittel enthalten |
14 06 05* |
Schlämme oder feste Abfälle, die andere Lösemittel enthalten |
15 |
VERPACKUNGSABFALL, AUFSAUGMASSEN, WISCHTÜCHER, FILTERMATERIALIEN UND SCHUTZKLEIDUNG (A. N. G.) |
15 01 |
Verpackungen (einschließlich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle) |
15 01 01 |
Verpackungen aus Papier und Pappe |
15 01 02 |
Verpackungen aus Kunststoff |
15 01 03 |
Verpackungen aus Holz |
15 01 04 |
Verpackungen aus Metall |
15 01 05 |
Verbundverpackungen |
15 01 06 |
gemischte Verpackungen |
15 01 07 |
Verpackungen aus Glas |
15 01 09 |
Verpackungen aus Textilien |
15 01 10* |
Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 01 11* |
Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse |
15 02 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung |
15 02 02* |
Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a. n. g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
15 02 03 |
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen |
16 |
ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND |
16 01 |
Altfahrzeuge verschiedener Verkehrsträger (einschließlich mobiler Maschinen) und Abfälle aus der Demontage von Altfahrzeugen sowie der Fahrzeugwartung (außer 13, 14, 16 06 und 16 08) |
16 01 03 |
Altreifen |
16 01 04* |
Altfahrzeuge |
16 01 06 |
Altfahrzeuge, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten |
16 01 07* |
Ölfilter |
16 01 08* |
quecksilberhaltige Bauteile |
16 01 09* |
Bauteile, die PCB enthalten |
16 01 10* |
explosive Bauteile (z. B. aus Airbags) |
16 01 11* |
asbesthaltige Bremsbeläge |
16 01 12 |
Bremsbeläge mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 11 fallen |
16 01 13* |
Bremsflüssigkeiten |
16 01 14* |
Frostschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 01 15 |
Frostschutzmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 14 fallen |
16 01 16 |
Flüssiggasbehälter |
16 01 17 |
Eisenmetalle |
16 01 18 |
Nichteisenmetalle |
16 01 19 |
Kunststoffe |
16 01 20 |
Glas |
16 01 21* |
gefährliche Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 01 07 bis 16 01 11, 16 01 13 und 16 01 14 fallen |
16 01 22 |
Bauteile a. n. g. |
16 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 02 |
Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten |
16 02 09* |
Transformatoren und Kondensatoren, die PCB enthalten |
16 02 10* |
gebrauchte Geräte, die PCB enthalten oder damit verunreinigt sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 fallen |
16 02 11* |
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe, HFCKW, HFKW enthalten |
16 02 12* |
gebrauchte Geräte, die freies Asbest enthalten |
16 02 13* |
gefährliche Bauteile (3) enthaltende gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 fallen |
16 02 14 |
gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 13 fallen |
16 02 15* |
aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bauteile |
16 02 16 |
aus gebrauchten Geräten entfernte Bauteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen |
16 03 |
Fehlchargen und ungebrauchte Erzeugnisse |
16 03 03* |
anorganische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 04 |
anorganische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 03 fallen |
16 03 05* |
organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 03 06 |
organische Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 03 05 fallen |
16 03 07* |
metallisches Quecksilber |
16 04 |
Explosivabfälle |
16 04 01* |
Munitionsabfälle |
16 04 02* |
Feuerwerkskörperabfälle |
16 04 03* |
andere Explosivabfälle |
16 05 |
Gase in Druckbehältern und gebrauchte Chemikalien |
16 05 04* |
gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) |
16 05 05 |
Gase in Druckbehältern mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 04 fallen |
16 05 06* |
Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschließlich Gemische von Laborchemikalien |
16 05 07* |
gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 08* |
gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
16 05 09 |
gebrauchte Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08 fallen |
16 06 |
Batterien und Akkumulatoren |
16 06 01* |
Bleibatterien |
16 06 02* |
Ni-Cd-Batterien |
16 06 03* |
Quecksilber enthaltende Batterien |
16 06 04 |
Alkalibatterien (außer 16 06 03) |
16 06 05 |
andere Batterien und Akkumulatoren |
16 06 06* |
getrennt gesammelte Elektrolyte aus Batterien und Akkumulatoren |
16 07 |
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks und Fässern (außer 05 und 13) |
16 07 08* |
ölhaltige Abfälle |
16 07 09* |
Abfälle, die sonstige gefährliche Stoffe enthalten |
16 07 99 |
Abfälle a. n. g. |
16 08 |
Gebrauchte Katalysatoren |
16 08 01 |
gebrauchte Katalysatoren, die Gold, Silber, Rhenium, Rhodium, Palladium, Iridium oder Platin enthalten (außer 16 08 07) |
16 08 02* |
gebrauchte Katalysatoren, die gefährliche Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten |
16 08 03 |
gebrauchte Katalysatoren, die Übergangsmetalle oder deren Verbindungen enthalten, a. n. g. |
16 08 04 |
gebrauchte Katalysatoren von Crackprozessen (außer 16 08 07) |
16 08 05* |
gebrauchte Katalysatoren, die Phosphorsäure enthalten |
16 08 06* |
gebrauchte Flüssigkeiten, die als Katalysatoren verwendet wurden |
16 08 07* |
gebrauchte Katalysatoren, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
16 09 |
Oxidierende Stoffe |
16 09 01* |
Permanganate, z. B. Kaliumpermanganat |
16 09 02* |
Chromate, z. B. Kaliumchromat, Kalium- oder Natriumdichromat |
16 09 03* |
Peroxide, z. B. Wasserstoffperoxid |
16 09 04* |
oxidierende Stoffe a. n. g. |
16 10 |
Wässrige flüssige Abfälle zur externen Behandlung |
16 10 01* |
wässrige flüssige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 02 |
wässrige flüssige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 01 fallen |
16 10 03* |
wässrige Konzentrate, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 10 04 |
wässrige Konzentrate mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 10 03 fallen |
16 11 |
Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien |
16 11 01* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 02 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 01 fallen |
16 11 03* |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 04 |
andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 03 fallen |
16 11 05* |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten |
16 11 06 |
Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen |
17 |
BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) |
17 01 |
Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik |
17 01 01 |
Beton |
17 01 02 |
Ziegel |
17 01 03 |
Fliesen und Keramik |
17 01 06* |
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 01 07 |
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen |
17 02 |
Holz, Glas und Kunststoff |
17 02 01 |
Holz |
17 02 02 |
Glas |
17 02 03 |
Kunststoff |
17 02 04* |
Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 03 |
Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 03 01* |
kohlenteerhaltige Bitumengemische |
17 03 02 |
Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen |
17 03 03* |
Kohlenteer und teerhaltige Produkte |
17 04 |
Metalle (einschließlich Legierungen) |
17 04 01 |
Kupfer, Bronze, Messing |
17 04 02 |
Aluminium |
17 04 03 |
Blei |
17 04 04 |
Zink |
17 04 05 |
Eisen und Stahl |
17 04 06 |
Zinn |
17 04 07 |
gemischte Metalle |
17 04 09* |
Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 04 10* |
Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten |
17 04 11 |
Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 04 10 fallen |
17 05 |
Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut |
17 05 03* |
Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten |
17 05 04 |
Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen |
17 05 05* |
Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält |
17 05 06 |
Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt |
17 05 07* |
Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält |
17 05 08 |
Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter 17 05 07 fällt |
17 06 |
Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe |
17 06 01* |
Dämmmaterial, das Asbest enthält |
17 06 03* |
anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält |
17 06 04 |
Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt |
17 06 05* |
asbesthaltige Baustoffe |
17 08 |
Baustoffe auf Gipsbasis |
17 08 01* |
Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind |
17 08 02 |
Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen |
17 09 |
Sonstige Bau- und Abbruchabfälle |
17 09 01* |
Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten |
17 09 02* |
Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z. B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) |
17 09 03* |
sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten |
17 09 04 |
gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen |
18 |
ABFÄLLE AUS DER HUMANMEDIZINISCHEN ODER TIERÄRZTLICHEN VERSORGUNG UND FORSCHUNG (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) |
18 01 |
Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen |
18 01 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände (außer 18 01 03) |
18 01 02 |
Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven (außer 18 01 03) |
18 01 03* |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 01 04 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) |
18 01 06* |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 01 07 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 fallen |
18 01 08* |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 01 09 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen |
18 01 10* |
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin |
18 02 |
Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren |
18 02 01 |
spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 fallen |
18 02 02* |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden |
18 02 03 |
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden |
18 02 05* |
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten |
18 02 06 |
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 fallen |
18 02 07* |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
18 02 08 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen |
19 |
ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE |
19 01 |
Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen |
19 01 02 |
Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt |
19 01 05* |
Filterkuchen aus der Abgasbehandlung |
19 01 06* |
wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle |
19 01 07* |
feste Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 01 10* |
gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung |
19 01 11* |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 12 |
Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen |
19 01 13* |
Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 14 |
Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 13 fällt |
19 01 15* |
Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält |
19 01 16 |
Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt |
19 01 17* |
Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 01 18 |
Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen |
19 01 19 |
Sande aus der Wirbelschichtfeuerung |
19 01 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 02 |
Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) |
19 02 03 |
vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen |
19 02 04* |
vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten |
19 02 05* |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 06 |
Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen |
19 02 07* |
Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen |
19 02 08* |
flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 09* |
feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 10 |
brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen |
19 02 11* |
sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 02 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 03 |
Stabilisierte und verfestigte Abfälle |
19 03 04* |
als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 08 fallen |
19 03 05 |
stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen |
19 03 06* |
als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle |
19 03 07 |
verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen |
19 03 08* |
teilweise stabilisiertes Quecksilber |
19 04 |
Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung |
19 04 01 |
verglaste Abfälle |
19 04 02* |
Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung |
19 04 03* |
nicht verglaste Festphase |
19 04 04 |
wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern |
19 05 |
Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen |
19 05 01 |
nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen |
19 05 02 |
nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 05 03 |
nicht spezifikationsgerechter Kompost |
19 05 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 06 |
Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen |
19 06 03 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 04 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen |
19 06 05 |
Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 06 |
Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen |
19 06 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 07 |
Deponiesickerwasser |
19 07 02* |
Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält |
19 07 03 |
Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt |
19 08 |
Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. |
19 08 01 |
Sieb- und Rechenrückstände |
19 08 02 |
Sandfangrückstände |
19 08 05 |
Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser |
19 08 06* |
gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze |
19 08 07* |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 08 08* |
schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen |
19 08 09 |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die ausschließlich Speiseöle und -fette enthalten |
19 08 10* |
Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen |
19 08 11* |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 08 12 |
Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen |
19 08 13* |
Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten |
19 08 14 |
Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen |
19 08 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 09 |
Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser |
19 09 01 |
feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände |
19 09 02 |
Schlämme aus der Wasserklärung |
19 09 03 |
Schlämme aus der Dekarbonatisierung |
19 09 04 |
gebrauchte Aktivkohle |
19 09 05 |
gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze |
19 09 06 |
Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern |
19 09 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 10 |
Abfälle aus dem Schreddern von metallhaltigen Abfällen |
19 10 01 |
Eisen und Stahlabfälle |
19 10 02 |
NE-Metall-Abfälle |
19 10 03* |
Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 04 |
Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen |
19 10 05* |
andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 10 06 |
andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen |
19 11 |
Abfälle aus der Altölaufbereitung |
19 11 01* |
gebrauchte Filtertone |
19 11 02* |
Säureteere |
19 11 03* |
wässrige flüssige Abfälle |
19 11 04* |
Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen |
19 11 05* |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 11 06 |
Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen |
19 11 07* |
Abfälle aus der Abgasreinigung |
19 11 99 |
Abfälle a. n. g. |
19 12 |
Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. |
19 12 01 |
Papier und Pappe |
19 12 02 |
Eisenmetalle |
19 12 03 |
Nichteisenmetalle |
19 12 04 |
Kunststoff und Gummi |
19 12 05 |
Glas |
19 12 06* |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
19 12 07 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt |
19 12 08 |
Textilien |
19 12 09 |
Mineralien (z. B. Sand, Steine) |
19 12 10 |
brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) |
19 12 11* |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 12 12 |
sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen |
19 13 |
Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser |
19 13 01* |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 02 |
feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen |
19 13 03* |
Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 04 |
Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen |
19 13 05* |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 06 |
Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen |
19 13 07* |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten |
19 13 08 |
wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen |
20 |
SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN |
20 01 |
Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) |
20 01 01 |
Papier und Pappe |
20 01 02 |
Glas |
20 01 08 |
biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle |
20 01 10 |
Bekleidung |
20 01 11 |
Textilien |
20 01 13* |
Lösemittel |
20 01 14* |
Säuren |
20 01 15* |
Laugen |
20 01 17* |
Fotochemikalien |
20 01 19* |
Pestizide |
20 01 21* |
Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle |
20 01 23* |
gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten |
20 01 25 |
Speiseöle und -fette |
20 01 26* |
Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen |
20 01 27* |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 28 |
Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen |
20 01 29* |
Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten |
20 01 30 |
Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen |
20 01 31* |
zytotoxische und zytostatische Arzneimittel |
20 01 32 |
Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen |
20 01 33* |
Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten |
20 01 34 |
Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen |
20 01 35* |
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (3) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen |
20 01 36 |
gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 fallen |
20 01 37* |
Holz, das gefährliche Stoffe enthält |
20 01 38 |
Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt |
20 01 39 |
Kunststoffe |
20 01 40 |
Metalle |
20 01 41 |
Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen |
20 01 99 |
sonstige Fraktionen a. n. g. |
20 02 |
Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) |
20 02 01 |
biologisch abbaubare Abfälle |
20 02 02 |
Boden und Steine |
20 02 03 |
andere nicht biologisch abbaubare Abfälle |
20 03 |
Andere Siedlungsabfälle |
20 03 01 |
gemischte Siedlungsabfälle |
20 03 02 |
Marktabfälle |
20 03 03 |
Straßenkehricht |
20 03 04 |
Fäkalschlamm |
20 03 06 |
Abfälle aus der Kanalreinigung |
20 03 07 |
Sperrmüll |
20 03 99 |
Siedlungsabfälle a. n. g. |
(1) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).
(3) Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und Batterien, die unter 16 06 aufgeführt und als gefährlich eingestuft sind, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.