ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1367/2014 DES RATES
vom 15. Dezember 2014
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2015 und 2016)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 43 Absatz 3 AEUV erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei. |
(2) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen. |
(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festlegung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten0 sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen. |
(4) |
Die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Auswirkungen bei fairer Behandlung aller Fischereizweige sowie unter Berücksichtigung der in den Konsultationen mit den Interessenträgern, insbesondere bei Sitzungen mit den betreffenden regionalen Beiräten, dargelegten Standpunkte festgesetzt werden. |
(5) |
Die Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, insbesondere dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen. |
(6) |
Nach den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des STECF werden die meisten Tiefseebestände immer noch nicht nachhaltig befischt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit weiter reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestände einen positiven Trend aufweist. Der ICES hat zudem die Empfehlung ausgesprochen, die gezielte Befischung von Granatbarsch in allen Gebieten und die gezielte Befischung bestimmter Bestände von Roter Fleckbrasse und Rundnasen-Grenadier zu verbieten. |
(7) |
Bei den vier Beständen von Rundnasen-Grenadier deuten wissenschaftliche Gutachten und die jüngsten Diskussionen in der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) darauf hin, dass Fänge dieser Arten fälschlicherweise als Nordatlantik-Grenadier gemeldet werden könnten. Daher ist es angebracht, eine TAC festzusetzen, die beide Arten umfasst, aber gleichzeitig eine getrennte Meldung für jede dieser Arten ermöglicht. |
(8) |
Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Da es sich bei Tiefseehaien zudem um weit wandernde Arten handelt, die im gesamten Nordostatlantik weit verbreitet sind, hat der STECF empfohlen, die Bewirtschaftungsmaßnahmen für diese Arten auf die Unionsgewässer der -Gebiete des Fischereiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) um Madeira auszuweiten. |
(9) |
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates (3) definiert sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Ausgenommen davon sind allerdings die Goldlachs- und Blaulengbestände. Die wichtigste Fischerei auf Blauleng ist Gegenstand der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen; zum Zwecke der Vereinfachung sollten sich alle TAC für Blauleng danach richten und in ein und demselben Rechtsakt festgesetzt werden. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für die Goldlachs- und Blaulengbestände in einer gesonderten einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. |
(10) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (4) sollten die Bestände ermittelt werden, für die verschiedene dort genannte Maßnahmen gelten. Bei Beständen, für die für das Jahr der TAC-Festsetzung keine gezielte wissenschaftlich begründete Bewertung der Fangmöglichkeiten vorliegt, sollten vorsorgliche TAC festgesetzt werden; sonst sollten analytische TAC gelten. In Anbetracht der Gutachten des ICES und des STECF zu Tiefseebeständen sollten für die Bestände, für die keine wissenschaftlich begründete Bewertung der jeweiligen Fangmöglichkeiten vorliegt, in dieser Verordnung vorsorgliche TAC festgesetzt werden. |
(11) |
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2015 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2015 und 2016 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Fischereifahrzeug der Union“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist; |
b) |
„Unionsgewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der an die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete grenzenden Gewässer; |
c) |
„zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf; |
d) |
„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC; |
e) |
„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen. |
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen:
a) |
ICES-Gebiete (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); |
b) |
CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den mittleren und östlichen Atlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). |
Artikel 3
TAC und Aufteilung
Die TAC für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern oder bestimmten Nicht-Unionsgewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.
Artikel 4
Besondere Aufteilungsvorschriften
(1) Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:
a) |
Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; |
b) |
Abzüge und Neuaufteilung gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (7) bzw. Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (8); |
c) |
zusätzliche Anlandemengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; |
d) |
Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. |
(2) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter eine analytische TAC fallen, sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
Artikel 5
Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen
Fische aus Beständen, für die TAC festgesetzt wurden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats gefangen wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.
Artikel 6
Datenübermittlung
Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. MARTINA
(1) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(2) Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6).
(4) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(5) Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
(6) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(8) Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
ANHANG
Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete.
TEIL 1
Bestimmung von Arten und Artengruppen
1. |
In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Jedoch stehen Tiefseehaie am Anfang dieser Liste. Für die Zwecke dieser Verordnung werden in der folgenden Vergleichstabelle die gebräuchlichen Namen und die lateinischen Bezeichnungen angegeben:
|
2. |
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:
|
TEIL 2
Jährliche Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII, VIII und IX; Unionsgewässer der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (DWS/56789-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Deutschland |
0 |
0 |
|
|
Estland |
0 |
0 |
|
|
Irland |
0 |
0 |
|
|
Spanien |
0 |
0 |
|
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
|
Litauen |
0 |
0 |
|
|
Polen |
0 |
0 |
|
|
Portugal |
0 |
0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Tiefseehaie |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (DWS/10-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Portugal |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Tiefseehaie, Deania hystricosa und Deania profundorum |
Gebiet: |
Internationale Gewässer des Gebiets XII (DWS/12INT-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
0 |
0 |
|
|
Spanien |
0 |
0 |
|
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (BSF/1234-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Deutschland |
3 |
3 |
|
|
Frankreich |
3 |
3 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
3 |
3 |
|
|
Union |
9 |
9 |
|
|
TAC |
9 |
9 |
|
Vorsorgliche TAC
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI, VII und XII (BSF/56712-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Deutschland |
42 |
39 |
|
|
Estland |
20 |
19 |
|
|
Irland |
104 |
96 |
|
|
Spanien |
208 |
191 |
|
|
Frankreich |
2 918 |
2 684 |
|
|
Lettland |
136 |
125 |
|
|
Litauen |
1 |
1 |
|
|
Polen |
1 |
1 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
208 |
191 |
|
|
Sonstige (1) |
11 |
10 |
|
|
Union |
3 649 |
3 357 |
|
|
TAC |
3 649 |
3 357 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX und X (BSF/8910-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Spanien |
12 |
12 |
|
|
Frankreich |
29 |
29 |
|
|
Portugal |
3 659 |
3 659 |
|
|
Union |
3 700 |
3 700 |
|
|
TAC |
3 700 |
3 700 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Schwarzer Degenfisch Aphanopus carbo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2 (BSF/C3412-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Portugal |
3 141 |
2 827 |
|
|
Union |
3 141 |
2 827 |
|
|
TAC |
3 141 |
2 827 |
|
Vorsorgliche TAC
|
Art: |
Kaiserbarsch Beryx spp. |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
9 |
9 |
|
|
Spanien |
67 |
67 |
|
|
Frankreich |
18 |
18 |
|
|
Portugal |
193 |
193 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
9 |
9 |
|
|
Union |
296 |
296 |
|
|
TAC |
296 |
296 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II und IV (RNG/124-) für Rundnasen-Grenadier (RHG/124-) für Nordatlantik-Grenadier |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Dänemark |
1 |
1 |
|
|
Deutschland |
1 |
1 |
|
|
Frankreich |
10 |
10 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
1 |
1 |
|
|
Union |
13 |
13 |
|
|
TAC |
13 |
13 |
|
Vorsorgliche TAC
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets III (RNG/03-) für Rundnasen-Grenadier (2) (RHG/03-) für Nordatlantik-Grenadier |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Dänemark |
412 |
329 |
|
|
Deutschland |
2 |
2 |
|
|
Schweden |
21 |
17 |
|
|
Union |
435 |
348 |
|
|
TAC |
435 |
348 |
|
Vorsorgliche TAC
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete Vb, VI und VII (RNG/5B67-) für Rundnasen-Grenadier (5) (RHG/5B67-) für Nordatlantik-Grenadier |
|
Jahr |
|
|
||
Deutschland |
8 |
8 |
|
|
Estland |
59 |
60 |
|
|
Irland |
260 |
265 |
|
|
Spanien |
65 |
66 |
|
|
Frankreich |
3 302 |
3 358 |
|
|
Litauen |
76 |
77 |
|
|
Polen |
38 |
39 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
194 |
197 |
|
|
Sonstige (4) |
8 |
8 |
|
|
Union |
4 010 |
4 078 |
|
|
TAC |
4 010 |
4 078 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Rundnasen-Grenadier und Nordatlantik-Grenadier Coryphaenoides rupestris und Macrourus berglax |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/8X14-) für Rundnasen-Grenadier (7) (RHG/8X14-) für Nordatlantik-Grenadier |
|
Jahr |
2015 (6) |
2016 (6) |
|
|
Deutschland |
24 |
21 |
|
|
Irland |
5 |
5 |
|
|
Spanien |
2 617 |
2 354 |
|
|
Frankreich |
121 |
109 |
|
|
Lettland |
42 |
38 |
|
|
Litauen |
5 |
5 |
|
|
Polen |
819 |
737 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
11 |
10 |
|
|
Union |
3 644 |
3 279 |
|
|
TAC |
3 644 |
3 279 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Granatbarsch Hoplostethus atlanticus |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets VI (ORY/06-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
0 |
0 |
|
|
Spanien |
0 |
0 |
|
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Granatbarsch Hoplostethus atlanticus |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets VII (ORY/07-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
0 |
0 |
|
|
Spanien |
0 |
0 |
|
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
|
Sonstige |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Granatbarsch Hoplostethus atlanticus |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
0 |
0 |
|
|
Spanien |
0 |
0 |
|
|
Frankreich |
0 |
0 |
|
|
Portugal |
0 |
0 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
0 |
0 |
|
|
Sonstige |
0 |
0 |
|
|
Union |
0 |
0 |
|
|
TAC |
0 |
0 |
|
Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/678-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Irland |
5 |
5 |
|
|
Spanien |
135 |
128 |
|
|
Frankreich |
7 |
6 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
17 |
16 |
|
|
Sonstige (8) |
5 |
5 |
|
|
Union |
169 |
160 |
|
|
TAC |
169 |
160 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets IX (SBR/09-) |
|
Jahr |
2015 (9) |
2016 (9) |
|
|
Spanien |
294 |
144 |
|
|
Portugal |
80 |
39 |
|
|
Union |
374 |
183 |
|
|
TAC |
374 |
183 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Rote Fleckbrasse Pagellus bogaraveo |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets X (SBR/10-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Spanien |
6 |
5 |
|
|
Portugal |
678 |
507 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
6 |
5 |
|
|
Union |
690 |
517 |
|
|
TAC |
690 |
517 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Gabeldorsch Phycis blennoides |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete I, II, III und IV (GFB/1234-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Deutschland |
10 |
10 |
|
|
Frankreich |
10 |
10 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
17 |
17 |
|
|
Union |
37 |
37 |
|
|
TAC |
37 |
37 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Gabeldorsch Phycis blennoides |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete V, VI und VII (GFB/567-) |
|
Jahr |
2015 (10) |
2016 (10) |
|
|
Deutschland |
12 |
12 |
|
|
Irland |
312 |
312 |
|
|
Spanien |
706 |
706 |
|
|
Frankreich |
427 |
427 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
977 |
977 |
|
|
Union |
2 434 |
2 434 |
|
|
TAC |
2 434 |
2 434 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Gabeldorsch Phycis blennoides |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete VIII und IX (GFB/89-) |
|
Jahr |
2015 (11) |
2016 (11) |
|
|
Spanien |
290 |
290 |
|
|
Frankreich |
18 |
18 |
|
|
Portugal |
12 |
12 |
|
|
Union |
320 |
320 |
|
|
TAC |
320 |
320 |
|
Analytische TAC
|
Art: |
Gabeldorsch Phycis blennoides |
Gebiet: |
Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete X und XII (GFB/1012-) |
|
Jahr |
2015 |
2016 |
|
|
Frankreich |
10 |
10 |
|
|
Portugal |
45 |
45 |
|
|
Vereinigtes Königreich |
10 |
10 |
|
|
Union |
65 |
65 |
|
|
TAC |
65 |
65 |
|
Analytische TAC
|
(1) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(2) In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen nicht gezielt auf Rundnasen-Grenadier gefischt werden.
(3) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV (RNG/*8X14-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
(4) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(5) Anlandungen von Rundnasen-Grenadier dürfen 95 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
(6) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII (RNG/*5B67-) dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden.
(7) Anlandungen von Rundnasen-Grenadier dürfen 80 % der Quoten der jeweiligen Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
(8) Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.
(9) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VI, VII und VIII (SBR/*678-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(10) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete VIII und IX (GFB/*89-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
(11) In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete V, VI, VII (GFB/*567-) dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/15 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1368/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), insbesondere auf Artikel 72 Buchstabe f,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2), insbesondere auf Artikel 8, 9 und 92,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mehrere Mitgliedstaaten haben die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersucht, Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zu ändern, um ihn mit der Entwicklung ihrer nationalen Rechtsvorschriften in Einklang zu bringen. |
(2) |
Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 soll einen Überblick geben über die Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung weiter in Kraft bleiben oder die neu geschlossen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung in den Anhang aufgenommen werden. |
(3) |
Die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hat der Kommission entsprechende Änderungsvorschläge gemäß Artikel 72 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterbreitet. |
(4) |
Die Kommission hat den Vorschlägen für technische Anpassungen des Anhangs 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zugestimmt. |
(5) |
Mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission (3) wurde irrtümlich der Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert. Diese Änderungsbestimmung sollte daher gestrichen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Streichung des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 rückwirkend zum 1. Januar 2014 gelten. |
(6) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 987/2009 und (EU) Nr. 1372/2013 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) |
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Buchstabe b des Eintrags „FRANKREICH — LUXEMBURG“ erhält folgende Fassung:
. |
Artikel 2
In Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 wird Absatz 2 gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2015, mit Ausnahme ihres Artikels 2, der ab 1. Januar 2014 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27).
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/17 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1369/2014 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung [Garda (g.U.)]
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Italiens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Garda“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2325/97 der Kommission (2) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Garda“ (g.U.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 2014.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Phil HOGAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2325/97 der Kommission vom 24. November 1997 (ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 33).
(3) ABl. C 260 vom 9.8.2014, S. 17.
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/18 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1370/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
über eine befristete Sonderbeihilfe für Milcherzeuger in Finnland
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milcherzeugnisse gilt. |
(2) |
Finnland führte mehr als 25 % seiner Milcherzeugung nach Russland aus, das sind 64 % seiner Gesamtausfuhren von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer, und ist damit einer der Mitgliedstaaten, deren Milcherzeugung vor dem Embargo am stärksten auf die Ausfuhren nach Russland angewiesen war. |
(3) |
Die Milcherzeugerpreise in Finnland sind im September 2014 ausschließlich wegen des russischen Embargos stark eingebrochen. Während der Durchschnittspreis für Milch in Finnland gegenüber der Union als Ganzer relativ hoch ist, sind die Erzeugungskosten in Finnland die höchsten in der Union. |
(4) |
Die Kontinuität des finnischen Sektors Milch und Milcherzeugnisse wird durch das russische Einfuhrverbot bedroht, da dieser Sektor in Milchprodukte mit hohem Mehrwert investiert hatte, die auf den Bedarf und die Vorlieben des russischen Marktes zugeschnitten sind. Der finnische Endkundenmarkt muss die für den russischen Markt produzierten Milcherzeugnisse zu niedrigeren Preisen absorbieren. Der finnische Milchsektor braucht Zeit, um neue Absatzmärkte zu finden oder die Erzeugung an neue Produkte anzupassen, für die möglicherweise Nachfrage besteht. Die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung reichen nicht aus, um diese Bedrohung auszuräumen. |
(5) |
Um die dadurch verursachte Marktstörung effizient und wirksam zu beheben, empfiehlt es sich daher, Finnland eine Beihilfe in Form eines einmaligen Finanzrahmens zu gewähren, aus dem es die Milcherzeuger, die von dem russischen Einfuhrverbot getroffen wurden und infolgedessen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, unterstützen kann. |
(6) |
Der Finanzrahmen für Finnland sollte auf der Grundlage der Milcherzeugung im Wirtschaftsjahr 2013/2014 im Rahmen der einzelstaatlichen Quoten berechnet werden und proportional zum festgestellten Rückgang der Milchpreise sein. Um sicherzustellen, dass die Unterstützung gezielt den durch das Verbot geschädigten Erzeugern zugutekommt und gleichzeitig den knappen Haushaltsmitteln Rechnung getragen wird, sollte Finnland diesen Betrag anhand objektiver Kriterien in nicht diskriminierender Weise und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verteilen. |
(7) |
Da der Finanzrahmen für Finnland lediglich einen geringen Teil des den Erzeugern tatsächlich entstandenen Schadens ausgleicht, sollte Finnland gestattet werden, den Milcherzeugern zusätzliche Unterstützung zu gewähren. |
(8) |
Die zusätzliche Unterstützung sollte unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährt werden und der staatlichen Beihilfe Rechnung tragen, die den Erzeugern aus demselben Anlass auf Grundlage von Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gewährt wurde. |
(9) |
Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gewährt werden. |
(10) |
Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Finnland bei der Unterstützung von Milcherzeugern entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. |
(11) |
Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der Finnland zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollte Finnland der Kommission die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen mitteilen. |
(12) |
Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollte Finnland diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finnland wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 10 729 307 EUR zur Verfügung gestellt, um gezielte Unterstützung für die durch das russische Einfuhrverbot für Erzeugnisse aus der Union geschädigten Milcherzeuger zu leisten.
Finnland nutzt die ihm zur Verfügung stehenden Mittel auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen. Zu diesem Zweck berücksichtigt Finnland, wie stark sich das russische Einfuhrverbot auf die jeweiligen Erzeuger auswirkt.
Finnland tätigt diese Zahlungen bis spätestens 31. Mai 2015.
Artikel 2
Finnland darf den Milcherzeugern, denen die Beihilfe gemäß Artikel 1 gewährt wird, zusätzliche Unterstützung in Höhe maximal des Betrags gewähren, der dem in dem genannten Artikel festgesetzten Betrag entspricht.
Die zusätzliche Unterstützung muss unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährt werden und der staatlichen Beihilfe Rechnung tragen, die den Erzeugern aus demselben Anlass auf Grundlage von Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gewährt wurde.
Finnland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2015.
Artikel 3
Finnland teilt der Kommission Folgendes mit:
a) |
umgehend und bis spätestens 30. April 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren es die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegt, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen; |
b) |
bis spätestens 31. Juli 2015 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten. |
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/20 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1371/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. |
(2) |
Damit sich die daraus folgende Marktstörung im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse betroffen sind, nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung sah Höchstbeträge zur Unterstützung von Marktrücknahmen sowie von Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung vor. Der mit der Verordnung eingeführte Mechanismus wurde anschließend durch Maßnahmen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission (3) in Form einer zusätzlichen gezielten Unterstützung für anhand der traditionellen Ausfuhren nach Russland berechnete Erzeugnismengen ergänzt. |
(3) |
Durch das Einfuhrverbot Russlands besteht weiterhin ein ernsthaftes Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht. Für eine solche Marktlage sind die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar weiterhin nicht ausreichend. Die Stützungsmaßnahmen für bestimmte Mengen von Erzeugnissen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 müssen daher verlängert werden. |
(4) |
Die finanzielle Unterstützung der Union sollte unter Berücksichtigung der von dem Embargo betroffenen geschätzten Mengen nach Maßgabe der betreffenden Erzeugnismengen verlängert werden. Diese Mengen sollten für jeden Mitgliedstaat anhand des durchschnittlichen Umfangs seiner Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach Russland in den vergangenen drei Jahren berechnet werden, und zwar für die folgenden Monate: April und Mai für Obst sowie Januar bis Mai für Gemüse. In Anbetracht der saisonalen Ausfuhren sollten außerdem Zitronen des KN-Codes 0805 50 10 in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für die Unterstützung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 in Betracht kommen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die folgenden Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt:
Für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.“ |
(3) |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
(4) |
In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a sowie bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b für jedes Erzeugnis Folgendes mit:“ . |
(5) |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor den folgenden Terminen getätigt werden:
|
(6) |
In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung: „Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a“ ; |
(7) |
Anhang Ia mit dem Wortlaut gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt; |
(8) |
die Anhänge III und IV werden erhalten die Fassung von Anhang II dieser Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).
(3) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).
ANHANG I
„ANHANG Ia
Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
(in Tonnen) |
Äpfel und Birnen |
Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte |
Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons |
Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen |
Belgien |
21 200 |
0 |
13 200 |
0 |
Deutschland |
3 450 |
0 |
0 |
0 |
Griechenland |
200 |
3 100 |
2 000 |
0 |
Spanien |
300 |
0 |
26 650 |
15 775 |
Frankreich |
3 800 |
0 |
1 450 |
0 |
Italien |
8 400 |
3 800 |
0 |
0 |
Zypern |
0 |
0 |
0 |
1 750 |
Litauen |
0 |
0 |
6 000 |
0 |
Niederlande |
9 700 |
0 |
24 650 |
0 |
Österreich |
500 |
0 |
0 |
0 |
Polen |
155 700 |
0 |
18 650 |
0 |
Portugal |
350 |
0 |
0 |
0“ |
ANHANG II
ANHANG III
Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 10
MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG
Mitgliedstaat: |
Abgedeckter Zeitraum: |
Datum: |
Erzeugnis |
Erzeugerorganisationen |
Nichtmitglieder-Erzeuger |
Mengen insgesamt (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) |
||||||||||
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
|||||||||||
Marktrücknahme |
Beförderung |
Sortieren und Verpacken |
INSGESAMT |
Marktrücknahme |
Beförderung |
Sortieren und Verpacken |
INSGESAMT |
|||||||
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) = (b) + (c) + (d) |
(f) |
(g) |
(h) |
(i) |
(j) = (g) + (h) + (i) |
(k) = (a) + (f) |
(l) = (e) + (j) |
|||
Äpfel |
|
|
|
|
|
|
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|
|
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||
Birnen |
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Äpfel und Birnen insgesamt |
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Tomaten/Paradeiser |
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Karotten |
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||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
|
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Gurken und Cornichons |
|
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||
Gemüse insgesamt |
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Pflaumen |
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Frische Tafeltrauben |
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Kiwifrüchte |
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||
Sonstiges Obst insgesamt |
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Orangen |
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Clementinen |
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Mandarinen |
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Zitronen |
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||
Zitrusfrüchte insgesamt |
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Kohl |
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Blumenkohl/Karfiol und Romanesco |
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Pilze |
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Beerenobst |
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Sonstiges insgesamt |
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INSGESAMT |
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MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE
Mitgliedstaat: |
Abgedeckter Zeitraum: |
Datum: |
Erzeugnis |
Erzeugerorganisationen |
Nichtmitglieder-Erzeuger |
Mengen insgesamt (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) |
||||
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
|||||
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) = (a) + (c) |
(f) = (b) + (d) |
|||
Äpfel |
|
|
|
|
|
|
||
Birnen |
|
|
|
|
|
|
||
Äpfel und Birnen insgesamt |
|
|
|
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||
Tomaten/Paradeiser |
|
|
|
|
|
|
||
Karotten |
|
|
|
|
|
|
||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
|
|
|
|
|
||
Gurken und Cornichons |
|
|
|
|
|
|
||
Gemüse insgesamt |
|
|
|
|
|
|
||
Pflaumen |
|
|
|
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|
||
Frische Tafeltrauben |
|
|
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Kiwifrüchte |
|
|
|
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|
|
||
Sonstiges Obst insgesamt |
|
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|
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||
Orangen |
|
|
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|
|
||
Clementinen |
|
|
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|
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|
||
Mandarinen |
|
|
|
|
|
|
||
Zitronen |
|
|
|
|
|
|
||
Zitrusfrüchte insgesamt |
|
|
|
|
|
|
||
Kohl |
|
|
|
|
|
|
||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco |
|
|
|
|
|
|
||
Pilze |
|
|
|
|
|
|
||
Beerenobst |
|
|
|
|
|
|
||
Sonstiges insgesamt |
|
|
|
|
|
|
||
INSGESAMT |
|
|
|
|
|
|
||
|
MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG
Mitgliedstaat: |
Abgedeckter Zeitraum: |
Datum: |
Erzeugnis |
Erzeugerorganisationen |
Nichtmitglieder-Erzeuger |
Mengen insgesamt (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR) |
||||||
Fläche (ha) |
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
Fläche (ha) |
Mengen (t) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR) |
|||||
(a) |
(b) |
(c) |
(d) |
(e) |
(f) |
(g) = (b) + (e) |
(h) = (c) + (f) |
|||
Äpfel |
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Birnen |
|
|
|
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||
Äpfel und Birnen insgesamt |
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||
Tomaten/Paradeiser |
|
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|
|
|
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||
Karotten |
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|
|
|
|
||
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
|
|
|
|
|
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||
Gurken und Cornichons |
|
|
|
|
|
|
|
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||
Gemüse insgesamt |
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|
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||
Pflaumen |
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||
Frische Tafeltrauben |
|
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||
Kiwifrüchte |
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||
Sonstiges Obst insgesamt |
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Orangen |
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Clementinen |
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||
Mandarinen |
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|
||
Zitronen |
|
|
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||
Zitrusfrüchte insgesamt |
|
|
|
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||
Kohl |
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||
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco |
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||
Pilze |
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||
Beerenobst |
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||
Sonstiges insgesamt |
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INSGESAMT |
|
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|
ANHANG IV
MIT DER ERSTEN MITTEILUNG ZU ÜBERMITTELNDE TABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1
MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE
Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung
Mitgliedstaat: |
Datum: |
Erzeugnis |
Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/100 kg) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/100 kg) |
Äpfel |
|
|
Birnen |
|
|
Tomaten/Paradeiser |
|
|
Karotten |
|
|
Kohl |
|
|
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
|
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco |
|
|
Gurken und Cornichons |
|
|
Pilze |
|
|
Pflaumen |
|
|
Beerenobst |
|
|
Frische Tafeltrauben |
|
|
Kiwifrüchte |
|
|
Orangen |
|
|
Clementinen |
|
|
Mandarinen |
|
|
Zitronen |
|
|
NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG
Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung
Mitgliedstaat: |
Datum: |
Erzeugnis |
Freiland |
Unterglas |
||
Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) |
Beitrag der Erzeugerorganisation (EUR/ha) |
Finanzielle Unterstützung der Union (EUR/ha) |
|
Äpfel |
|
|
|
|
Birnen |
|
|
|
|
Tomaten/Paradeiser |
|
|
|
|
Karotten |
|
|
|
|
Kohl |
|
|
|
|
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
|
|
|
Blumenkohl/Karfiol und Romanesco |
|
|
|
|
Gurken und Cornichons |
|
|
|
|
Pilze |
|
|
|
|
Pflaumen |
|
|
|
|
Beerenobst |
|
|
|
|
Frische Tafeltrauben |
|
|
|
|
Kiwifrüchte |
|
|
|
|
Orangen |
|
|
|
|
Clementinen |
|
|
|
|
Mandarinen |
|
|
|
|
Zitronen |
|
|
|
|
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1372/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
65,6 |
EG |
176,9 |
|
IL |
88,5 |
|
MA |
85,1 |
|
TN |
241,9 |
|
TR |
106,4 |
|
ZZ |
127,4 |
|
0707 00 05 |
IL |
241,9 |
TR |
149,1 |
|
ZZ |
195,5 |
|
0709 93 10 |
MA |
83,0 |
TR |
137,8 |
|
ZZ |
110,4 |
|
0805 10 20 |
AR |
35,3 |
MA |
68,6 |
|
TR |
59,8 |
|
UY |
32,5 |
|
ZA |
50,5 |
|
ZW |
33,9 |
|
ZZ |
46,8 |
|
0805 20 10 |
MA |
68,5 |
ZZ |
68,5 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
IL |
97,8 |
MA |
75,3 |
|
TR |
79,5 |
|
ZZ |
84,2 |
|
0805 50 10 |
TR |
65,2 |
US |
236,5 |
|
ZZ |
150,9 |
|
0808 10 80 |
BR |
59,1 |
CL |
80,1 |
|
NZ |
90,6 |
|
US |
97,4 |
|
ZA |
54,1 |
|
ZZ |
76,3 |
|
0808 30 90 |
CN |
90,3 |
US |
141,4 |
|
ZZ |
115,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1373/2014 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2014
zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Mengen, für die vom 1. bis 7. Dezember 2014 Anträge auf Einfuhrrechte im Rahmen der mit der Verordnung (EU) Nr. 413/2014 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine gestellt wurden
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in der Ukraine eröffnet. |
(2) |
Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. Dezember 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, sind bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4273 höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrrechte gewährt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung berechnet wird. |
(3) |
Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Mengen, auf die sich die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellten Anträge auf Einfuhrrechte beziehen, wird der im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebene Zuteilungskoeffizient angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 413/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten der Union für Geflügelfleisch mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 37).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
ANHANG
Lfd. Nr. |
Zuteilungskoeffizient — für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2015 gestellte Anträge (%) |
09.4273 |
3,3555 |
09.4274 |
— |
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/36 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1374/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 28. November 2014
über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften
(EZB/2014/50)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Es folgt aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, dass Versicherungsgesellschaften zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht außerdem vor, dass die EZB in hinreichend gerechtfertigten Fällen das Recht hat, statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen und sie ist befugt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu befreien. |
(2) |
Versicherungsgesellschaften werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), zur Verfügung stehen, wobei diese Mitgliedstaaten als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. Die Erhebung statistischer Daten über Versicherungsgesellschaften ist erforderlich, um regelmäßigem sowie ad-hoc auftretenden analytischem Bedarf zu entsprechen, die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen, und sie dient dem Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems. |
(3) |
Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden. |
(4) |
Um den Meldeaufwand für Versicherungsgesellschaften gering zu halten, sollten NZBen befugt sein, deren Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24) (3) zu kombinieren. |
(5) |
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten, die von den NZBen für statistische Zwecke nach dieser Verordnung erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Rahmen erhoben werden. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben übermitteln können. |
(6) |
Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) (nachfolgend das „ESVG 2010“) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Aktiva und Passiva der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. Zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem ESVG 2010 sollten in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden. |
(7) |
Für die Erhebung statistischer Daten gemäß dieser Verordnung sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten. |
(8) |
Zwar wird anerkannt, dass die gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“), begründen, Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden. |
(9) |
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen. |
(10) |
Spätestens bis zum Jahr 2020 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Erweiterung des Erfassungsbereichs der vierteljährlichen Meldungen von 80 % auf 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets; b) der getrennten Meldung von Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, und die Muttergesellschaften dieser Zweigniederlassungen im EWR ansässig sind; und c) einer weiteren Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten durch die Berichtspflichtigen auf vier Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Versicherungsgesellschaft“ (Teilsektor 128 des ESVG 2010): eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausübt. Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:
|
2. |
„Zweigniederlassung“: eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung; |
3. |
„Tochtergesellschaft“: eine eigenständige Kapitalgesellschaft, an der ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt; |
4. |
„Berichtspflichtige“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
5. |
„gebietsansässig“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach seinem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt; |
6. |
„betreffende NZB“: die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist; |
7. |
„betreffende NCA“: die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist; |
8. |
„Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen“: Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind; |
9. |
„Daten auf der Basis von Einzelpositionen“: Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind; |
10. |
„aggregierte Daten“: Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind; |
11. |
„Finanztransaktionen“: solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben; |
12. |
„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“: Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben. |
Artikel 2
Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen
(1) Soweit die NZBen Daten im Rahmen des ESVG 2010 erheben, nach welchem die Aktiva und Passiva von institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden müssen, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus den im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften.
(2) Soweit die NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG oder der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie erhoben werden, besteht der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen aus:
a) |
Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die im Staatsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets gebietsansässigen Muttergesellschaften; |
b) |
Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften gemäß Buchstabe a, die außerhalb des Staatsgebiets des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und |
c) |
Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, deren Hauptverwaltung sich jedoch außerhalb des EWR befindet. |
Zweigniederlassungen der Versicherungsgesellschaften, die im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets gebietsansässig sind, und deren Hauptverwaltung sich innerhalb des EWR befindet, gehören nicht zum tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen.
(3) Die dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen angehörenden Versicherungsgesellschaften unterliegen den statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang, soweit keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 gilt.
Artikel 3
Liste der Versicherungsgesellschaften für statistische Zwecke
(1) Das Direktorium der EZB erstellt und führt für statistische Zwecke eine Liste der Versicherungsgesellschaften, die den tatsächlichen Kreis der dieser Verordnung unterliegenden Berichtspflichtigen bilden. Die Liste kann auf Listen von Versicherungsgesellschaften beruhen, die derzeit von nationalen Behörden erstellt werden, sofern solche Auflistungen verfügbar sind, ergänzt um weitere Listen von Versicherungsgesellschaften, die unter die Definition des Begriffs „Versicherungsgesellschaft“ in Artikel 1 fallen.
(2) Die betreffende NZB kann von einem in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichtspflichtigen verlangen, die erforderlichen Angaben über seine Zweigniederlassungen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Informationen für die Liste erforderlich sind.
(3) Die NZBen und die EZB stellen diese Liste und deren aktualisierte Fassungen in geeigneter Form zur Verfügung, unter anderem auf elektronischem Wege, über das Internet, oder, auf Antrag der betreffenden Berichtspflichtigen, in gedruckter Form.
(4) Ist die zuletzt zur Verfügung gestellte elektronische Fassung der in diesem Artikel genannten Liste fehlerhaft, verhängt die EZB keine Sanktion, sofern ein Berichtspflichtiger, der seine Berichtspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, in gutem Glauben auf die fehlerhafte Liste vertraut hat.
Artikel 4
Statistische Berichtspflichten
(1) Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:
a) |
vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaften zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen; |
b) |
vierteljährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Quartalsende, die nach Geschäftsbereichen aufgegliedert sind; |
c) |
jährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Jahresende, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind. |
(2) Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 müssen Berichtspflichtige, die Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der betreffenden NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort Informationen über gebuchte Prämien, eingetretene Versicherungsfälle und gezahlte Provisionen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung gestellt.
(3) Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:
a) |
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen vor Ort zwischen beiden Behörden integriert sind, oder |
b) |
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA übermittelt haben. |
Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage und allen mit ihr zusammenhängenden Vorlagen, die zum Zwecke der Datenqualität erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.
(4) Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.
Artikel 5
Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen
Informationen über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen, wie in Anhang I näher erläutert und in Anhang II beschrieben, werden wie folgt erhalten:
a) |
je nach Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen aggregierte Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und/oder Finanztransaktionen; |
b) |
NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben; |
c) |
Näherungswerte der Finanztransaktionen in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften werden abgeleitet
|
Artikel 6
Rechnungslegungsvorschriften
(1) Sofern in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, gelten die nach dieser Verordnung von den Versicherungsgesellschaften für die Meldungen angewandten Rechnungslegungsvorschriften, die in der jeweiligen nationalen Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG oder in sonstigen nationalen oder internationalen Standards festgelegt sind, die von Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der Weisungen der NZBen anzuwenden sind.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen etwaiger von den Versicherungsgesellschaften angewandten Rechnungslegungsvorschriften gemäß Absatz 1 werden von Versicherungsgesellschaften gehaltene Einlagen und Kredite, die in Anhang I Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 als „Nominalwert“ bezeichnet werden, mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet. Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäß den betreffenden Rechnungslegungspraktiken sind von diesem Betrag ausgeschlossen.
(3) Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraktiken und Aufrechnungsmöglichkeiten werden sämtliche finanzielle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke auf Bruttobasis ausgewiesen.
Artikel 7
Ausnahmeregelungen
(1) Ausnahmeregelungen können kleinen Versicherungsgesellschaften wie folgt gewährt werden:
a) |
Die NZBen können den nach Marktanteil kleinsten Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen im Sinne von Artikel 35 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG gewähren, wenn auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Vierteljahresbilanz liefern, mindestens 80 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen; |
b) |
eine Versicherungsgesellschaft, der eine Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a gewährt wird, muss jährlich die Berichtspflichten aus Artikel 4 erfüllen, sodass auf die Versicherungsgesellschaften, die Daten für die aggregierte Jahresbilanz liefern, mindestens 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets entfallen; |
c) |
eine Versicherungsgesellschaft, die keine Daten gemäß Buchstaben a und b melden muss, meldet einen reduzierten Satz von Angaben, der von der betreffenden NZB festgelegt wird; |
d) |
die NZBen prüfen die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a und b jährlich rechtzeitig, um gegebenenfalls eine Ausnahmeregelung mit Wirkung vom Beginn des folgenden Kalenderjahres zu gewähren bzw. zu widerrufen. |
(2) Die NZBen können Versicherungsgesellschaften Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht für Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert gewähren.
Wenn aus Daten einer höheren Aggregationsebene hervorgeht, dass die Bargeldbestände und Einlagen der gebietsansässigen Versicherungsgesellschaften weniger als 10 % der nationalen Gesamtbilanzsumme der Versicherungsgesellschaften und weniger als 10 % aller Bargeldbestände und Einlagen im Hinblick auf die Bestände der Versicherungsgesellschaften des Euro-Währungsgebiets betragen, kann die betreffende NZB entscheiden, dass Bargeldbestände und Einlagen zum Nominalwert nicht gemeldet werden müssen. Die betreffende NZB unterrichtet die Berichtspflichtigen über diese Entscheidung.
(3) Die Versicherungsgesellschaften können sich entscheiden, keinen Gebrauch von einer Ausnahmeregelung zu machen und stattdessen den in Artikel 4 bestimmten statistischen Berichtspflichten in vollem Umfang nachzukommen. Trifft eine Versicherungsgesellschaft diese Entscheidung, so holt sie vor einer späteren Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung die vorherige Zustimmung der betreffenden NZB ein.
Artikel 8
Vorlagefrist
(1) Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden die erforderlichen vierteljährlichen Daten spätestens acht Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um eine Woche pro Jahr vorverlegt und wird für in 2019 beendete Quartale fünf Wochen betragen.
(2) Im Jahr 2016 müssen Berichtspflichtige der betreffenden NZB oder der betreffenden NCA oder beiden gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort die erforderlichen jährlichen Daten spätestens 20 Wochen nach Ablauf des Jahres, auf das sich die Daten beziehen, übermitteln. Diese Frist wird danach um zwei Wochen pro Jahr vorverlegt und wird für 2019 14 Wochen betragen.
Artikel 9
Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren
(1) Die Berichtspflichtigen haben die statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Einhaltung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
(2) Die NZBen legen die Berichtsverfahren für die Berichtspflichtigen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen fest und führen sie durch. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen ermöglichen.
Artikel 10
Verschmelzung, Spaltung und Umstrukturierung
Sobald die betreffenden Berichtspflichtigen die Öffentlichkeit über eine beabsichtigte Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierung, welche die Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten zu beeinträchtigen vermag, informiert haben, benachrichtigen sie die betreffende NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort vor Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder Umstrukturierungsmaßnahme über das Verfahren, das sie durchzuführen gedenken, um ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nachzukommen.
Artikel 11
Überprüfung und Zwangserhebung
Das Recht zur Überprüfung oder Zwangserhebung statistischer Daten, die die Berichtspflichtigen gemäß dieser Verordnung zu liefern verpflichtet sind, wird von den NZBen ausgeübt. Das Recht der EZB, diese statistischen Daten selbst zu überprüfen oder zwangsweise zu erheben, bleibt hiervon unberührt. Die NZBen machen von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch, wenn ein Berichtspflichtiger die in Anhang III festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte oder Korrekturen nicht erfüllt.
Artikel 12
Erstmalige Meldung
(1) Die erstmalige Meldung erfolgt mit den vierteljährlichen Daten für das erste Quartal 2016 und den jährlichen Daten für 2016.
(2) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b genannten Versicherungsgesellschaften melden jährliche Daten ab dem Referenzjahr 2016. Um ferner Statistiken über den Teilsektor Versicherungsgesellschaften vom Beginn des Jahres 2016 zu erstellen, melden diese Versicherungsgesellschaften einen vollständigen Datensatz im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a für das erste Quartal 2016.
Artikel 13
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 28. November 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. C 427 vom 28.11.2014, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
(4) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
ANHANG I
STATISTISCHE BERICHTSPFLICHTEN
TEIL 1
Allgemeine statistische Berichtspflichten
1. |
Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen muss vierteljährlich die folgenden statistischen Daten liefern:
|
2. |
Die aggregierten Daten müssen als Bestände und — in Übereinstimmung mit den Weisungen der betreffenden NZB — als a) Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder b) Finanztransaktionen zur Verfügung gestellt werden. |
3. |
Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Gebietsansässigkeit im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets müssen ebenso jährlich Daten über Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen liefern, um im Inland und über Zweigniederlassungen im Ausland getätigte Geschäfte zu erkennen, die im Fall der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach einzelnen Ländern aufgegliedert sind. |
4. |
Die Daten, die der betreffenden NZB auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen zur Verfügung gestellt werden müssen, sind in Tabelle 2.1 für Wertpapiere mit ISIN-Codes und in Tabelle 2.2 für Wertpapiere ohne einen ISIN-Code bestimmt. Die aggregierten vierteljährlichen statistischen Berichtspflichten für Bestände sind in den Tabellen 1a und 1b festgelegt, die für Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder Finanztransaktionen in den Tabellen 3a und 3b aufgeführt. Die jährlichen Berichtspflichten für Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen sind in Tabelle 4 aufgeführt. |
TEIL 2
Versicherungstechnische Rückstellungen
(1) |
Bei den versicherungstechnischen Rückstellungen leiten die Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets für die nachstehenden vierteljährlichen Berichtspflichten Näherungswerte ab, wenn die Daten nicht unmittelbar zu ermitteln sind:
|
(2) |
Die NZBen können die erforderlichen Informationen auch aus Daten ableiten, von denen sie meinen, dass sie diese notwendigerweise von den Berichtspflichtigen verlangen müssen. |
TEIL 3
Berichtstabellen
Tabelle 1a
Vierteljährliche Bestände
|
Insgesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
||||||
Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) |
Insgesamt |
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) |
Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) |
||||
AKTIVA (F) |
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SUMME |
SUMME |
SUMME |
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SUMME |
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bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
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über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
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SUMME |
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SUMME |
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SUMME |
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SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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vom Staat ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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von SFIs ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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SUMME |
SUMME |
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bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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||
von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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||
von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
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||
über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
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von MFIs ausgegeben |
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vom Staat ausgegeben |
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von SFIs ausgegeben |
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|
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
|
||
Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
|
|
|
||
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an den Staat |
|
|
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||
an Investmentfonds |
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||
an SFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
|
|
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||
an MFIs |
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|
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|
|
|
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||
an den Staat |
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an Investmentfonds |
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an SFIs |
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an Versicherungsgesellschaften |
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an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
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|
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|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
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|
|
|
|
|
||
an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
|
|
|
||
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an den Staat |
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|
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|
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||
an Investmentfonds |
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|
|
|
|
|
|
||
an SFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
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|
||
an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
|
SUMME |
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
|
||
Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
|
SUMME |
|
|
|
|
||
|
SUMME |
SUMME |
SUMME |
|
SUMME |
|
|
||
|
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
|
|
|
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|
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||
|
|
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|
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SUMME |
|
SUMME |
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|
|
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||
|
SUMME |
|
|
|
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|
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||
SUMME
Zellen, die von detaillierteren Aufgliederungen abgeleitet werden können.In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck. |
Tabelle 1b
Vierteljährliche Bestände (2)
|
Insgesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
||||||
Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) |
Insgesamt |
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) |
Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) |
||||
PASSIVA (F) |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
von monetären Finanzinstitute (MFIs) ausgegeben (3) |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
von Nicht-MFIs ausgegeben (3) |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
|
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SUMME |
|
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||
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SUMME |
|
SUMME |
|
|
|
|
||
davon: fondsgebunden |
|
|
|
|
|
|
|
||
davon: nicht fondsgebunden |
|
|
|
|
|
|
|
||
davon: Pensionsansprüche |
SUMME |
|
|
|
|
|
|
||
davon: Systeme mit Beitragszusagen |
|
|
|
|
|
|
|
||
davon: leistungsorientierte Systeme |
|
|
|
|
|
|
|
||
davon: Hybridsysteme |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
SUMME |
|
SUMME |
|
|
|
|
||
nach Geschäftsbereichen |
|
|
|
|
|
|
|
||
Krankheitskostenversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Berufsunfähigkeitsversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Arbeitsunfallversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Sonstige Kraftfahrtversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
See-, Luftfahrt- und Transportversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Feuer- und andere Sachversicherungen |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Allgemeine Haftpflichtversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Kredit- und Kautionsversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Rechtsschutzversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Beistand |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Verschiedene finanzielle Verluste |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
Rückversicherung |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
|
Jährlich |
Jährlich |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
In dieser Tabelle verwendete Abkürzung: . |
Tabelle 2
Erforderliche Daten über einzelne Wertpapiere
Daten für die Felder in Tabelle 2.1 und Tabelle 2.2 müssen für jedes Wertpapier innerhalb der Instrumentenkategorien „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“ gemeldet werden (gemäß Anhang II Teil 1 Tabelle A). Während sich Tabelle 2.1 auf Wertpapiere bezieht, denen ein ISIN-Code zugewiesen wurde, bezieht sich Tabelle 2.2 auf Wertpapiere ohne ISIN-Code.
Tabelle 2.1
Wertpapierbestände mit ISIN-Code
Daten für jedes Feld müssen für jedes Wertpapier nach den folgenden Bestimmungen gemeldet werden:
1. |
Daten für das Feld 1 müssen gemeldet werden. |
2. |
Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden. |
3. |
Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
|
4. |
Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 8, 9, 10 und 11 zu melden.
|
Tabelle 2.2
Wertpapierbestände ohne ISIN-Code
Daten für jedes Feld müssen entweder: a) für jedes Wertpapier, oder b) durch Zusammenfassung mehrerer Wertpapiere in einer Position gemeldet werden.
Für a) gelten die folgenden Bestimmungen:
1. |
Daten für die Felder 1, 12, 13, 14 und 15 müssen gemeldet werden. |
2. |
Wenn die betreffende NZB nicht direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten für zwei der drei Felder 2, 3 und 4 gemeldet werden (d. h. Felder 2 und 3, Felder 2 und 4 oder Felder 3 und 4). Wenn Daten für Feld 3 erhoben werden, müssen Daten auch für Feld 3b erhoben werden. |
3. |
Wenn die betreffende NZB direkt Daten über Finanztransaktionen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erhebt, müssen Daten auch für die folgenden Felder gemeldet werden:
|
4. |
Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen auch verlangen, Daten für die Felder 3b, 8, 9, 10 und 11 zu melden. Für b) gelten die folgenden Bestimmungen:
|
Tabelle 3a
Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen
|
Insgesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
||||||
Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) |
Insgesamt |
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) |
Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) |
||||
AKTIVA (F) |
|||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
|
|
|
||
über 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
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|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
|
|
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
||
bis zu 1 Jahr (Ursprungslaufzeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
1-2 Jahre (Ursprungslaufzeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
über 2 Jahre (Ursprungslaufzeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE & Privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
bis zu 1 Jahr (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
1-2 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
2-5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
über 5 Jahre (verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit) |
|
|
|
|
MINIMUM |
|
|
||
von MFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
vom Staat ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von SFIs ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
von PHPOE und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck ausgegeben |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — üblicher Marktpreis |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
|
||
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an den Staat |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Investmentfonds |
|
|
|
|
|
|
|
||
an SFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an PHPOE & Private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — üblicher Marktpreis |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
|
||
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an den Staat |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Investmentfonds |
|
|
|
|
|
|
|
||
an SFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck |
|
|
|
|
|
|
|
||
Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — üblicher Marktpreis |
|
MINIMUM |
MINIMUM |
|
MINIMUM |
|
|
||
an MFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an den Staat |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Investmentfonds |
|
|
|
|
|
|
|
||
an SFIs |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Versicherungsgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
||
an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
||
an PHPOE und private Organisationen ohne Erwerbszweck |
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bis zu 1 Jahr verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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1-2 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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2-5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit— üblicher Marktpreis |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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über 5 Jahre verbleibende Laufzeit bis zur Fälligkeit — üblicher Marktpreis |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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Ursprungslaufzeit bis zu 1 Jahr — Nominalwert |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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Ursprungslaufzeit 1-5 Jahre — Nominalwert |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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Ursprungslaufzeit über 5 Jahre — Nominalwert |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von MFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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vom Staat ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von SFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von MFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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vom Staat ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von SFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von MFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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vom Staat ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von SFIs ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Versicherungsgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegeben |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
MINIMUM |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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In dieser Tabelle verwendete Abkürzungen: MFI = monetäres Finanzinstitut, SFI = sonstiger Finanzintermediär, PHPOE = privater Haushalt und private Organisation ohne Erwerbszweck. Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten. |
Tabelle 3b
Vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen
|
Insgesamt |
Euro-Währungsgebiet |
Übrige Welt |
||||||
Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland |
Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ohne Inland (Informationen nach Ländern) |
Insgesamt |
Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten (Informationen nach Ländern) |
Wesentliche Geschäftspartner außerhalb der Europäischen Union (Anmerkungen der vorherigen Tabellen gelten) (Informationen nach Ländern für Brasilien, Kanada, China, Hong Kong, Indien, Japan, Russland, Schweiz, USA) |
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PASSIVA (F) |
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MINIMUM |
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MINIMUM |
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von monetären Finanzinstituten (MFIs) ausgegeben (7) |
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von Nicht-MFIs ausgegeben (7) |
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MINIMUM |
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davon: fondsgebunden |
MINIMUM |
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davon: nicht fondsgebunden |
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davon: Pensionsansprüche |
MINIMUM |
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davon: Systeme mit Beitragszusagen |
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davon: leistungsorientierte Systeme |
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davon: Hybridsysteme |
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nach Geschäftsbereichen |
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Krankheitskostenversicherung |
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Berufsunfähigkeitsversicherung |
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Arbeitsunfallversicherung |
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Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung |
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Sonstige Kraftfahrtversicherung |
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See-, Luftfahrt- und Transportversicherung |
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Feuer- und andere Sachversicherungen |
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Allgemeine Haftpflichtversicherung |
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Kredit- und Kautionsversicherung |
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Rechtsschutzversicherung |
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Beistand |
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Verschiedene finanzielle Verluste |
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Rückversicherung |
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MINIMUM |
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Meldung der Versicherungsgesellschaft: Felder sind mit „MINIMUM“ markiert, wenn Daten über Instrumentenkategorien nicht Position für Position erhoben werden. Die NZBen können diese Praxis auf Datenfelder erweitern, die das Wort „MINIMUM“ nicht enthalten. |
Tabelle 4
Jährliche Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen
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Insgesamt (9) |
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Davon: Inland |
Davon: Zweigniederlassungen innerhalb des EWR (Informationen nach Ländern) |
Davon: Zweigniederlassungen außerhalb des EWR (insgesamt) |
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(1) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit der Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).
(2) Sofern die jährliche Frequenz nicht angegeben ist.
(3) Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.
(4) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Informationen unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).
(5) Die betreffende NZB kann von den Berichtspflichtigen verlangen, die Teilsektoren „Private Haushalte“ (S.14) und „Private Organisationen ohne Erwerbszweck“ (S.15) getrennt zu erfassen.
(6) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).
(7) Im Fall von Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets beziehen sich „MFIs“ und „Nicht-MFIs“ auf „Banken“ und „Nichtbanken“.
(8) Falls der Berichtspflichtige nicht dazu imstande ist, die Gebietsansässigkeit des Geschäftspartners unmittelbar zu ermitteln, kann er Näherungswerte ableiten oder alternativ sonstige Informationen melden, die von der betreffenden NZB verlangt wurden, sodass die betreffende NZB Näherungswerte ableiten kann (wie in Anhang I Teil 2 dieser Verordnung vorgesehen).
(9) Insgesamt werden die in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Artikel 56 des Vertrags getätigten Geschäfte erfasst.
ANHANG II
BESCHREIBUNGEN
TEIL 1
Beschreibungen der Instrumentenkategorien
1. |
Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Kategorien umgesetzt werden müssen. Weder die Liste einzelner Finanzinstrumente in der Tabelle noch ihre entsprechenden Beschreibungen haben einen erschöpfenden Charakter. Die Beschreibungen beziehen sich auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“). |
2. |
Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Laufzeituntergliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf:
|
3. |
Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Partei auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist. |
Tabelle A
Beschreibung der Instrumentenkategorien der Aktiva und Passiva von Versicherungsgesellschaften
AKTIVA
Instrumentenkategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
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|
Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und den von den Versicherungsgesellschaften bei monetären Finanzinstituten (MFIs) platzierten Einlagen. Sie können täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung umfassen. |
||||||||||||||
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Übertragbare Einlagen sind Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen. |
||||||||||||||
|
Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt. Sie können auch am Markt verrechnet werden und räumen dem Inhaber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. Unter diese Kategorie von Instrumenten fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
||||||||||||||
|
Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die Versicherungsgesellschaften Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Versicherungsgesellschaften erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Die folgenden Positionen sind enthalten:
Diese Kategorie enthält keine Aktiva in Form von Einlagen der Versicherungsgesellschaften (die in Kategorie 1 enthalten sind). |
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Einlagen der Rückversicherungsgesellschaften als Sicherheit für Versicherungsgesellschaften, die als Vorversicherer bei Rückversicherungsgeschäften fungieren. |
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Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein. Die Kategorie umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte. Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach der Kategorie 2 „Schuldverschreibungen“ behandelt. |
||||||||||||||
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An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Die Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als „quotierte Aktien“ bezeichnet. |
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Nicht börsennotierte Aktien sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere. |
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Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den börsennotierten Aktien und den nicht börsennotierten Aktien. |
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Diese Kategorie umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke von der EZB erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind. |
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Bestände an von Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert. |
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Bestände an von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) definiert. |
||||||||||||||
|
Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können. Diese Kategorie umfasst:
Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Diese Kategorie beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. |
||||||||||||||
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Forderungen von Versicherungsgesellschaften gegen Rückversicherungsgesellschaften, die auf Lebens- und Nicht-Lebensrückversicherungsverträgen beruhen. |
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Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Diese Kategorie umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken. |
||||||||||||||
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Dies ist die Restkategorie der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva“ können die folgenden Positionen fallen:
|
PASSIVA
Instrumentenkategorie |
Beschreibung der Hauptmerkmale |
||||||||||
|
Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Versicherungsgesellschaften ausgegeben werden; diese sind in der Regel börsenfähige Finanzinstrumente und werden an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. |
||||||||||
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Beträge, die die Versicherungsgesellschaft Gläubigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren. Diese Kategorie beinhaltet:
|
||||||||||
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Von Vorversicherern erhaltene Einlagen als Sicherheit von Rückversicherungsgesellschaften. |
||||||||||
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Siehe Kategorie 4. |
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Siehe Kategorie 4.1. |
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Siehe Kategorie 4.2. |
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Siehe Kategorie 4.3. |
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|
Der Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer zu erfüllen. |
||||||||||
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. |
||||||||||
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen von der Entwicklung der Anlageklasse ab, in der die Mittel des Versicherungsnehmers angelegt sind. |
||||||||||
|
Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen nicht von der Entwicklung einer erfassten Anlageklasse ab. |
||||||||||
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Ansprüche ihrer Altersversorgungssysteme zu erfüllen. Diese Kategorie bezieht sich nur auf die betriebliche Altersvorsorge. Individuelle Pensionspläne, die nicht an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt sind, fallen nicht in diese Kategorie. |
||||||||||
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche der Versicherungsnehmer des Systems mit vorgegebenen Beiträgen zu erfüllen. In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer des leistungsorientierten Systems zu erfüllen. In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Systeme zu erfüllen, die Elemente des Systems mit vorgegebenen Beiträgen mit Elementen des leistungsorientierten Systems kombinieren. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer von Nichtlebensversicherungen zu erfüllen. |
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Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind. |
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Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind. |
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Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrunde liegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen). |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt. |
||||||||||
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.5 und 13.2.6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.4 und 13.2.6 fällt. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen. |
||||||||||
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten. |
||||||||||
|
Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten. |
||||||||||
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 13.2.1-13.2.11 erfasst sind. |
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Rückversicherungsverpflichtungen |
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Siehe Kategorie 6. |
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Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden“. Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva“ können die folgenden Positionen fallen:
|
TEIL 2
Beschreibungen der Attribute über einzelne Wertpapiere
Tabelle B
Beschreibungen der Attribute über einzelne Wertpapiere
Feld |
Beschreibung |
Wertpapierkennnummer |
Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet, der den Weisungen der NZB unterliegt (z. B. NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL). |
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert |
Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen. |
Preis |
Marktpreis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
Quotierungsbasis |
Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist. |
Gesamtbetrag |
Gesamtmarktwert eines Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere, multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt als Prozentsatz des Nominalbetrags) multipliziert wird. Die NZBen müssen grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings können NZBen nach freiem Ermessen Daten, ausgenommen aufgelaufener Zinsen, verlangen. |
Finanztransaktionen |
Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert in Euro. |
Gekaufte Wertpapiere |
Die Summe der Käufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert. |
Veräußerte Wertpapiere |
Die Summe der Verkäufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert. |
Währung des Wertpapiers |
ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken. |
Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert |
Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro. |
Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert |
Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro. |
Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen |
Die Funktion der Investition gemäß ihrer Klassifikation in Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz (1). |
Land des Emittenten |
Die Gebietsansässigkeit des Emittenten. Bei Investmentfondsanteilen bezieht sich das Land des Emittenten auf den Ort, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist, und nicht auf die Gebietsansässigkeit des Fondsmanagers. |
TEIL 3
Tabelle C
Beschreibungen der Prämien, Versicherungsfälle und Provisionen
Kategorie |
Beschreibung |
Gebuchte Prämien |
Gebuchte Bruttoprämien, bestehend aus allen im Geschäftsjahr in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können. |
Eingetretene Versicherungsfälle |
Summe der ausgezahlten Schadensfälle in Bezug auf das Geschäftsjahr und die Schadenrückstellungen für dieses Geschäftsjahr, abzüglich der Schadenrückstellungen für das vorangegangene Geschäftsjahr. |
Provisionen |
Von Versicherungsgesellschaften an andere Unternehmen gezahlte Abschlussgebühren, damit diese ihre Produkte verkaufen. |
TEIL 4
Beschreibungen nach Sektoren
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Tabelle D enthält detaillierte Beschreibungen der Sektoren, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Einteilungen umgewandelt werden müssen. Die in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung („Monetary Financial Institutions and Markets Statistics Sector Manual: Guidance for the Statistical Classification of Customers“ (2)) festgelegt.
Tabelle D
Beschreibungen nach Sektoren
Sektor |
Beschreibungen |
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MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der MFI-Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben. |
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Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
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Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010). |
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Versicherungsgesellschaften sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert. |
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Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). Sozialversicherungseinrichtungen, die in den Sektor öffentlichen Haushalte (Staat) fallen, sind ausgeschlossen. |
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Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010). |
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Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren produzieren und nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erbringen (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die Quasi-Kapitalgesellschaften sind, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010). |
TEIL 5
Beschreibungen der Finanztransaktionen und Bereinigungen infolge Neubewertung im Sinne dieser Verordnung
1. |
„Finanztransaktionen“ werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Daten über Finanztransaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ sowie „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ zu erstellen. |
2. |
„Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ geben Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten wieder, die entweder auf Veränderungen der Preise, zu denen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Daten über Finanztransaktionen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen“ auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten. |
(1) Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
(2) März 2007, die Daten stehen auf der Website der EZB unter https://www.ecb.europa.eu/ zur Verfügung.
ANHANG III
VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN
Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.
1. |
Mindestanforderungen für die Übermittlung:
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2. |
Mindestanforderungen für die Exaktheit:
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3. |
Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte:
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4. |
Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden. |
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/77 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1375/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2014
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33)
(EZB/2014/51)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf die Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sieht vor, dass der EZB-Rat Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen kann. Die Auferlegung der Mindestreservepflicht ist im Einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) geregelt. |
(2) |
Am 3. Juli 2014 beschloss der EZB-Rat, die Frequenz seiner geldpolitischen Sitzungen ab 1. Januar 2015 von einem Vierwochenzyklus auf einen Sechswochenzyklus umzustellen und dementsprechend die Mindestreserve-Erfüllungsperiode von vier auf sechs Wochen zu verlängern. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist die Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen. |
(4) |
Die Verlängerung der Mindestreserve-Erfüllungsperiode lässt die Berechnung der Höhe der Mindestreserven in einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute unberührt, die in vollem Umfang den Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) unterliegen. Diese Institute berechnen die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach wie vor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) anhand der Daten, die sich auf den Monat beziehen, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt. Andererseits wirkt sich die Verlängerung der Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf die Berechnung der Höhe der Mindestreserven für Institute aus, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Daten vierteljährlich melden, da das Quartal nunmehr zwei Mindestreserve-Erfüllungsperioden umfasst. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhält folgende Fassung:
„(2) Die Mindestreservebasisdaten der Institute, die in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogen sind, für zwei Mindestreserve-Erfüllungsperioden beruhen auf den Quartalsendständen, die die NZBen innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ende des Quartals, auf das sie sich beziehen, erhoben haben.“
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/79 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1376/2014 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 10. Dezember 2014
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9)
(EZB/2014/52)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 19.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 19.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sieht vor, dass der EZB-Rat Verordnungen über die Berechnung und Bestimmung des Mindestreservesolls erlassen kann. Die Auferlegung der Mindestreservepflicht ist im Einzelnen in der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) geregelt. |
(2) |
Am 3. Juli 2014 beschloss der EZB-Rat, die Frequenz seiner geldpolitischen Sitzungen ab 1. Januar 2015 von einem Vierwochenzyklus auf einen Sechswochenzyklus umzustellen und dementsprechend die Mindestreserve-Erfüllungsperiode von vier auf sechs Wochen zu verlängern. |
(3) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist die Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zeitraum, für den die Erfüllung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen. |
(4) |
Die Verlängerung der Mindestreserve-Erfüllungsperiode lässt die Berechnung der Höhe der Mindestreserven in einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode für Institute unberührt, die in vollem Umfang den Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (4) unterliegen. Diese Institute berechnen die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode nach wie vor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) anhand der Daten, die sich auf den Monat beziehen, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt. Andererseits wirkt sich die Verlängerung der Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf die Berechnung der Höhe der Mindestreserven für Institute aus, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Daten vierteljährlich melden, da das Quartal nunmehr zwei Mindestreserve-Erfüllungsperioden umfasst. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) sollte daher geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Bei Instituten, denen eine Ausnahmeregelung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (5) eingeräumt worden ist (in das ‚Cutting-off-the-tail‘-Verfahren einbezogene Institute), wird die Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten berechnet, die gemäß Anhang III Teil 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden. Diese Institute melden ihr Mindestreservesoll gemäß Artikel 5.“ |
2. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Sofern der EZB-Rat nicht beschließt, den Kalender gemäß Absatz 2 zu ändern, beginnt die Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, der auf die Sitzung des EZB-Rates folgt, in der die Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Spätestens drei Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht das Direktorium der EZB einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Dieser Kalender wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB bzw. den Websites der teilnehmenden NZBen veröffentlicht.“ |
3. |
In Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 6, Artikel 11 und Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b wird die Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) ersetzt durch eine Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
4. |
In Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 wird die Bezugnahme auf Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) ersetzt durch eine Bezugnahme auf Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
5. |
In Artikel 13 Absatz 2 wird die Bezugnahme auf Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) ersetzt durch eine Bezugnahme auf Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
Artikel 2
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 10. Dezember 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 1.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2013/33)(ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
RICHTLINIEN
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/81 |
RICHTLINIE 2014/110/EU DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 2004/33/EG bezüglich der Rückstellungskriterien für Fremdblutspender
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III Nummer 2.2 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission (2) enthält Rückstellungskriterien für Spender mit einer Infektionskrankheit bzw. Spender, die ein Gebiet verlassen, in dem eine Infektionskrankheit auftritt. |
(2) |
Anhang III Nummer 2.2.1 der Richtlinie 2004/33/EG der Kommission sieht für potenzielle Spender eine Rückstellungszeit von 28 Tagen nach Verlassen eines Gebiets mit fortlaufender Transmission des West-Nil-Virus (WNV) auf Menschen vor. |
(3) |
Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass eine Rückstellung solcher potenziellen Spender nicht erforderlich ist, wenn ein Nukleinsäuretest (Nucleic Acid Test — NAT) durchgeführt wurde und dieser Test negativ war. |
(4) |
Den Mitgliedstaaten, die die Rückstellungskriterien ersetzen möchten, sollte daher die Möglichkeit eingeräumt werden, einen solchen Test durchzuführen. |
(5) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Richtlinie 2002/98/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Das Rückstellungskriterium für das West-Nil-Virus gemäß der Tabelle (zweite Spalte, letzte Zeile) in Anhang III Nummer 2.2.1 der Richtlinie 2004/33/EG erhält folgende Fassung:
„28 Tage nach Verlassen eines Risikogebiets für die lokale Transmission des West-Nil-Virus sofern kein negatives Ergebnis eines individuellen Nukleinsäuretests (Nucleic Acid Test — NAT) vorliegt“
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2015 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 33 vom 8.2.2003, S. 30.
(2) Richtlinie 2004/33/EG der Kommission vom 22. März 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile (ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 25).
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/83 |
DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/111/EU DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2014
zur Änderung der Richtlinie 2009/15/EG hinsichtlich der Annahme bestimmter Codes und diesbezüglicher Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 2 zweiter Satz,
in Übereinstimmung mit der Konformitätsprüfung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammen, um gegebenenfalls einen gemeinsamen Standpunkt oder eine gemeinsame Vorgehensweise in den zuständigen internationalen Gremien festzulegen und damit das Risiko einer Kollision zwischen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über den Seeverkehr und internationalen Instrumente zu verringern. |
(2) |
Die Richtlinie 2009/15/EG und die Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bilden zusammen ein in sich schlüssiges Gesetzespaket, durch das die Tätigkeiten der anerkannten Organisationen nach den gleichen Grundsätzen und Begriffsbestimmungen stimmig geregelt werden. Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG bei Schiffen, die unter seiner Flagge fahren, Organisationen zu ermächtigen, Überprüfungen und Besichtigungen im Zusammenhang mit staatlich vorgesehenen Zeugnissen für ihn durchzuführen, so überträgt er diese Aufgaben nur einer anerkannten Organisation, was gemäß Artikel 2 Buchstabe g der genannten Richtlinie bedeutet, dass es sich um eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Organisation handelt. Die Vorschriften, aufgrund derer die betreffenden Organisationen anerkannt werden, wirken sich daher auf beide Rechtsakte aus. |
(3) |
Der in Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/15/EG definierte Begriff „internationale Übereinkommen“ bezeichnet das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, in der jeweils geltenden Fassung. |
(4) |
Die IMO hat auf ihrer 28. Vollversammlung mit der IMO-Entschließung A.1070(28) vom 4. Dezember 2013 einen Code für die Anwendung der IMO-Instrumente (IMO Instruments Implementation Code, III-Code) angenommen; ferner wurden mit der IMO-Entschließung A.1083(28) vom 4. Dezember 2013 Änderungen zum Freibord-Übereinkommen beschlossen, um den III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. |
(5) |
Der IMO-Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (Marine Environment Protection Committee — MEPC) hat auf seiner 66. Sitzung mit seiner Entschließung MEPC.246(66) vom 4. April 2014 Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen angenommen, sowie mit seiner Entschließung MEPC.247(66) vom 4. April 2014 Änderungen des Protokolls von 1997 zum MARPOL-Übereinkommen in seiner durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung angenommen, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. |
(6) |
Der IMO-Schiffssicherheitsausschuss (MSC) verabschiedete auf seiner 93. Sitzung mit seiner Entschließung MSC.366(93) vom 22. Mai 2014 Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und mit seiner Entschließung MSC.375(93) vom 22. Mai 2014 Änderungen des Protokolls von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem III-Code sowie einem damit verbundenen Flaggenstaaten-Auditsystem Verbindlichkeit zu verleihen. |
(7) |
Der MEPC verabschiedete auf seiner 65. Sitzung und der MSC auf seiner 92. Sitzung mit seiner Entschließung MSC.349(92) vom 21. Juni 2013 den IMO-Code über anerkannte Organisationen (RO-Code). |
(8) |
Der MEPC billigte auf seiner 65. Sitzung mit seiner Entschließung MEPC.238(65) vom 17. Mai 2013 Änderungen des Protokolls von 1978 zum MARPOL-Übereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. |
(9) |
Der MSC billigte auf seiner 92. Sitzung mit seinen Entschließungen MSC.350(92) und MSC.356(92) vom 21. Juni 2013 Änderungen des SOLAS-Übereinkommens sowie des Protokolls von 1988 zum Freibord-Übereinkommen, um dem RO-Code Verbindlichkeit zu verleihen. |
(10) |
Mit dem Inkrafttreten des III-Codes und des RO-Codes ist daher entsprechend den geltenden Regeln für die Annahme, die Ratifizierung und das Inkrafttreten von Änderungen der betreffenden IMO-Übereinkommen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 1. Januar 2018 zu rechnen. |
(11) |
Der Rat verabschiedete am 13. Mai 2013 den Beschluss 2013/268/EU des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union bei der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hinsichtlich der Verabschiedung bestimmter Kodizes und damit verbundener Änderungen bestimmter Übereinkommen und Protokolle (4) zu vertreten ist. Gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses ermächtigte der Rat die Mitgliedstaaten, im Interesse der Union und unter dem Vorbehalt der im Anhang enthaltenen Erklärung ihre Zustimmung zu erklären, durch die in den Erwägungsgründen 4 bis 9 dieser Richtlinie genannten Änderungen gebunden zu sein. |
(12) |
In der Erklärung im Anhang zu dem Beschluss 2013/268/EU des Rates heißt es, dass die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass der III-Code und der RO-Code eine Reihe von Mindestanforderungen enthalten, die die Staaten bei Bedarf weiterentwickeln und verbessern können, um die Sicherheit auf See und den Umweltschutz zu verbessern. |
(13) |
Es wird ferner festgestellt, dass der III-Code oder der RO-Code nicht so auszulegen ist, als begrenze oder beschränke er die Erfüllung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf die Definition der Begriffe „staatlich vorgesehene Zeugnisse“ und „Klassenzeugnisse“, den Umfang der für anerkannte Organisationen festgelegten Verpflichtungen und Kriterien, die Pflichten der Europäischen Kommission in Bezug auf die Anerkennung und Bewertung von anerkannten Organisationen und gegebenenfalls die Verhängung von Korrekturmaßnahmen oder Sanktionen gegen sie. In der Erklärung wird weiter ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten im Falle eines IMO-Audits mitteilen, dass nur die Einhaltung solcher Bestimmungen der betreffenden internationalen Übereinkommen geprüft werden, die die Mitgliedstaaten, auch unter den Bedingungen dieser Erklärung, angenommen haben. |
(14) |
In der Rechtsordnung der Union enthalten sowohl der Geltungsbereich der Richtlinie 2009/15/EG als auch der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 Verweise auf „internationale Übereinkommen“, wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt. In diesem Rahmen werden Änderungen der IMO-Übereinkommen im Unionsrecht automatisch wirksam, sobald sie auf internationaler Ebene in Kraft treten, einschließlich der damit zusammenhängenden rechtlich bindenden Kodizes wie der III-Code und der RO-Code, die damit zu den für die Umsetzung der Richtlinie 2009/15/EC relevanten IMO-Instrumenten gehören. |
(15) |
Änderungen internationaler Übereinkommen können jedoch in Übereinstimmung mit der Konformitätsprüfung vom Geltungsbereich des Seeverkehrsrechts der Union ausgeschlossen werden, wenn sie mindestens eines der beiden in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 genannten Kriterien erfüllen. |
(16) |
Die Kommission bewertete die Änderungen der IMO-Übereinkommen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 und stellte eine Reihe von Diskrepanzen zwischen dem III-Code und dem RO-Code einerseits und der Richtlinie 2009/15/EG und der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 andererseits fest. |
(17) |
Erstens ist in Teil 2 Absatz 16.1 des III- Codes ein Minimum von Ressourcen und Verfahren vorgesehen, über die die Flaggenstaaten verfügen müssen, einschließlich der Bereitstellung von Verwaltungsanweisungen betreffend unter anderem Klassenzeugnisse, die vom Flaggenstaat als Nachweis dafür verlangt werden, dass die Anforderungen eines internationalen Übereinkommens, dem er beigetreten ist, in Bezug auf bauliche, mechanische, elektrische und sonstige Aspekte, oder eine Anforderung seiner nationalen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Wie jedoch in Erwägungsgrund 21 erläutert, wird im Unionsrecht zwischen staatlich vorgesehenen Zeugnissen und Klassenzeugnissen unterschieden. Letztere sind privatrechtliche Dokumente und werden weder von einem Flaggenstaat noch in seinem Namen ausgestellt. Eigentlich verweist diese Bestimmung des III-Codes auf SOLAS Kapitel II-1 Teil A-1 Regel 3-1, wonach dafür zu sorgen ist, dass Schiffe gemäß den baulichen, mechanischen und elektrischen Vorschriften einer von der Verwaltung nach Regel XI-1/1 anerkannten Klassifikationsgesellschaft entworfen, gebaut und instand gehalten werden. Im SOLAS-Übereinkommen wird ganz eindeutig das Schiff oder dessen rechtliche Vertretung gegenüber dem Flaggenstaat als Gegenstand dieser Anforderung ausgewiesen. Außerdem handelt eine anerkannte Organisation in ihrer Eigenschaft als Klassifikationsgesellschaft bei der Erteilung von Klassenzeugnissen nach ihren eigenen Regeln, Verfahren, Bedingungen und privatwirtschaftlichen Verträgen, bei denen der Flaggenstaat nicht Vertragspartei ist. Folglich widerspricht diese Bestimmung des III-Codes der Unterscheidung zwischen der Ausstellung von staatlichen Zeugnissen und Klassenzeugnissen im Sinne des geltenden EU-Rechts. |
(18) |
Zweitens muss der Flaggenstaat gemäß Teil 2 Absatz 18.1 des III-Code „ausschließlich in Bezug auf die zum Führen seiner Flagge berechtigten Schiffe“ regeln, dass eine anerkannte Organisation über angemessene Ressourcen in Bezug auf Technik-, Management und Forschungskapazitäten verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können. Im Gegensatz dazu wird dieser Aspekt im Unionsrecht als Anforderung zum Zweck der Anerkennung behandelt, wie Kriterium A.3 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 verdeutlicht, und zwar im Hinblick auf die gesamte Flotte in der Klasse der betreffenden Organisation ohne Unterscheidung aufgrund der Flagge. Sollte die obige Bestimmung des III-Codes in das Unionsrecht aufgenommen werden, würde das Kriterium A.3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 in Bezug auf die Leistung der anerkannten Organisation ausschließlich auf Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten Anwendung finden, was im Widerspruch zu den derzeit geltenden Anforderungen stünde. |
(19) |
Drittens wird durch Teil 2 Absatz 19 des III-Codes einem Flaggenstaat untersagt, seine anerkannten Organisationen zu beauftragen, auf nicht unter seiner Flagge fahrende Schiffe Anforderungen anzuwenden, die unter anderem mit ihren Klassifikationsregeln, -anforderungen oder -verfahren zusammenhängen. Gemäß der Richtlinie 2009/15/EG können Mitgliedstaaten nur dann eine Organisation ermächtigen, in ihrem Auftrag staatliche Zeugnisse für ihre jeweilige Flotte auszustellen, wenn diese Organisation anerkannt ist und zu diesem Zweck gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 überwacht wird. In diesem Rahmen müssen die anerkannten Organisationen als solche bei ihren einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer klassifizierten Flotte unabhängig von der Flagge bestimmte Anforderungen erfüllen. Dies betrifft die meisten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 aufgeführten Kriterien sowie weitere Verpflichtungen, insbesondere Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung. Sollte die obige Bestimmung des III-Codes in das Unionsrecht aufgenommen werden, würde das zu einer Einschränkung der Anwendung der geltenden Anerkennungsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 führen, u. a. wenn sie als Vorschriften, Anforderungen und Verfahren für die Leistung der anerkannten Organisation nur in Bezug auf Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten anzusehen sind. |
(20) |
Viertens wird in Teil 2 Abschnitt 1.1 des RO-Codes eine „anerkannte Organisation“ als Organisation definiert, die von einem Flaggenstaat bewertet und für konform mit Teil 2 des RO-Codes befunden wurde. Im Gegensatz dazu wird eine anerkannte Organisation in Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/15/EG definiert als „eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte Organisation“. Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 21 bis 23 dargelegten Bewertung der Kommission ergibt sich, dass mehrere Bestimmungen von Teil 2 des RO-Codes mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unvereinbar sind. Folglich würde eine anerkannte Organisation nach den Anforderungen des RO-Codes nicht alle Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 erfüllen und würde somit nicht der im Unionsrecht festgelegten Definition von anerkannten Organisationen entsprechen. |
(21) |
Fünftens werden in Abschnitt 1.3 Teil 2 des RO-Codes die staatliche Ausstellung von Zeugnissen und Dienstleistungen in einer Kategorie von Tätigkeiten zusammengefasst, zu deren Wahrnehmung anerkannte Organisationen im Auftrag des Flaggenstaats berechtigt sind, worunter auch die Ausstellung von Zeugnissen fällt, die sich sowohl auf staatliche Vorschriften als auch auf Klassenanforderungen beziehen. Dagegen unterscheiden die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstaben i und k der Richtlinie 2009/15/EG klar zwischen „staatlich vorgesehenen Zeugnissen“, die von einem Flaggenstaat selbst oder in seinem Auftrag in Einklang mit den internationalen Übereinkommen erteilt werden, und „Klassenzeugnissen“, die von einer anerkannten Organisation ausgestellt werden, um die Eignung eines Schiffes für einen bestimmten Zweck oder Dienst gemäß dem von jener anerkannten Organisation festgelegten und veröffentlichten Vorschriftenwerk zu bestätigen. Folglich sind staatlich vorgesehene Zeugnisse und Klassenzeugnisse nach Unionsrecht unterschiedliche Konzepte mit unterschiedlichen Merkmalen. Während staatlich vorgesehene Zeugnisse dem öffentlichen Recht unterlegen, sind Klassenzeugnisse privatrechtlich geregelt und werden von einer Klassifikationsgesellschaft gemäß deren eigenen Regeln, Verfahren und Bedingungen ausgestellt. Damit haben die von einer anerkannten Organisation für ein Schiff ausgestellten Klassenzeugnisse, mit denen die Einhaltung von Klassifikationsvorschriften und -verfahren bescheinigt wird und die, sofern durch einen Flaggenstaat überprüft, auch als Nachweis für die Einhaltung von Regel 3-1 des SOLAS-Übereinkommens Kapitel II-I Teil A-1 dienen, rein privatrechtlichen Charakter und stellen weder einen hoheitlichen Akt eines Flaggenstaats dar noch erfolgt ihre Ausstellung im Namen eines Flaggenstaats. Im RO-Code wird jedoch systematisch davon ausgegangen, dass die Ausstellung staatlicher Zeugnisse und die Erbringung von Dienstleistungen im Namen des Flaggenstaats von den anerkannten Organisationen geleistet werden, was der rechtlichen Unterscheidung im Unionsrecht widerspricht. Abgesehen von diesem Widerspruch beinhaltet diese Bestimmung des RO-Codes bei Übernahme in das Unionsrecht die offenkundige Gefahr, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 unabhängig von der Flagge festgelegten Anforderungen an die Gesamttätigkeit der Organisation in der EU nicht mehr durchgesetzt werden könnten. Aufgrund der in Erwägungsgrund 2 erläuterten Verbindung zwischen den beiden Rechtsakten betrifft diese Gefahr auch die Richtlinie 2009/15/EG. |
(22) |
Sechstens sieht der RO-Code in Teil 2 Abschnitt 3.9.3.1 einen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Organisationen vor, die allein auf den vom Flaggenstaat festgelegten Grundlagen erfolgen soll, um die Verfahren für die Ausstellung staatlicher Zeugnisse sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Auftrag des Flaggenstaats in angemessener Weise zu standardisieren. In Teil 2 Abschnitt 3.9.3.2 desselben Codes ist die Festlegung eines Rahmens durch einen Flaggenstaat oder eine Gruppe von Flaggenstaaten zur Regelung der Zusammenarbeit ihrer anerkannten Organisationen in technischen und sicherheitsbezogenen Fragen der Ausstellung staatlicher Zeugnisse und Dienstleistungen im Auftrag des genannten Flaggenstaats/der genannten Flaggenstaaten vorgesehen. Im Unionsrecht wird die Zusammenarbeit zwischen anerkannten Organisationen jedoch durch Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 geregelt, demzufolge sich die anerkannten Organisationen regelmäßig mit der Absicht beraten, die Gleichwertigkeit zu erhalten und mit dem Ziel, die Harmonisierung ihrer Vorschriften und Verfahrensabläufe und deren Umsetzung anzustreben; zudem legen sie, sofern angemessen, die Grundlagen für die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten fest. Diese beiden in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit fallen unter die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der anerkannten Organisationen, die sie in ihrer Eigenschaft als Klassifikationsgesellschaften und damit unabhängig von der Flagge wahrnehmen. Die Übernahme des im RO-Code vorgesehenen Kooperationsmechanismus in das Unionsrecht liefe daher auf eine Einschränkung des in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegten Kooperationsrahmens hinaus, so dass die Tätigkeiten der anerkannten Organisation auf Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten beschränkt würden, was im Widerspruch zu den derzeit geltenden Anforderungen stünde. |
(23) |
Siebtens ist Abschnitt 3.9.3.3 von Teil 2 des RO-Codes identisch mit Absatz 19 von Teil 2 des III-Codes; daher sind die Ausführungen in Erwägungsgrund 19 für diese Bestimmung des RO-Codes gleichermaßen relevant. |
(24) |
Die Union sollte weder durch den Entwurf des III-Codes noch den des RO-Codes in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, in Einklang mit den Verträgen und mit dem internationalen Recht angemessene Bedingungen für die Anerkennung von Organisationen festzulegen, die die Mitgliedstaaten um die Ermächtigung für die Besichtigung von Schiffen und die Ausstellung von Zeugnissen für Schiffe in ihrem Namen ersuchen, damit die Ziele der Union erreicht werden können, insbesondere die Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr und des Umweltschutzes. |
(25) |
Das in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 festgelegte System für die gegenseitige Anerkennung von Klassenzeugnissen für Material, Ausrüstung und Komponenten ist in Bezug auf Schiffe unter der Flagge von Mitgliedstaaten nur innerhalb der Union durchsetzbar. Bei Schiffen aus Drittstaaten unterliegt die Anerkennung der einschlägigen Zeugnisse dem Ermessen des jeweiligen Dritt-Flaggenstaats in Ausübung seiner ausschließlichen Rechtshoheit, insbesondere im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). |
(26) |
Aufgrund ihrer Bewertung kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in den vorgenannten Erwägungsgründen behandelten Bestimmungen des III-Codes und des RO-Codes mit der Richtlinie 2009/15/EG oder mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und — angesichts der in Erwägungsgrund 2 erläuterten Verbindung zwischen den beiden Rechtsakten — folglich auch mit der Richtlinie 2009/15/EG unvereinbar sind und daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden sollten. Damit sollte auch Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/15/EG entsprechend geändert werden. |
(27) |
Da der RO-Code am 1. Januar 2015 in Kraft tritt, sollte diese Richtlinie so bald wie möglich nach dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. |
(28) |
Der Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) hat zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen keine Stellungnahme abgegeben. Ein Durchführungsrechtsakt wurde als notwendig erachtet, und der Vorsitz hat dem Berufungsausschuss den Entwurf dieses Durchführungsrechtsakts zur weiteren Erörterung übermittelt. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Berufungsausschusses — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/15/EG erhält folgende Fassung:
„d) |
‚internationale Übereinkommen‘ das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 1. November 1974 (SOLAS 74) mit Ausnahme des Kapitels XI-2 der Anlage hierzu, das Internationale Freibord-Übereinkommen vom 5. April 1966 und das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (MARPOL) mit seinen Protokollen und Änderungen sowie die damit zusammenhängenden, in allen Mitgliedstaaten rechtlich bindenden Kodizes, mit Ausnahme der Absätze 16.1, 18.1 und 19 von Teil 2 des Codes für die Anwendung der IMO-Instrumente und der Abschnitte 1.1, 1.3, 3.9.3.1, 3.9.3.2 und 3.9.3.3 von Teil 2 des IMO-Codes für anerkannte Organisationen, in der jeweils geltenden Fassung.“ |
Artikel 2
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2016 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 17. Dezember 2014
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47.
(2) ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.
(3) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11).
(4) ABl. L 155 vom 7.6.2013, S. 3.
BESCHLÜSSE
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/88 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 9. Juli 2014
über die Maßnahme SA.35668 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) durchgeführt von Dänemark und Schweden zugunsten von Scandinavian Airlines
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4532)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/938/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf den Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Beihilfe SA.35668 (13/C) (ex 13/NN) (ex 12/CP) (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
(1) |
Ende Oktober 2012 wandten sich Dänemark, Schweden und Norwegen (im Folgenden zusammen die „Staaten“) informell an die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bezüglich ihrer Absicht, sich an einer neuen revolvierenden Kreditfazilität (Revolving Credit Facility, im Folgenden die „neue RCF“) zugunsten von Scandinavian Airlines (im Folgenden „SAS“, die „SAS-Gruppe“ oder das „Unternehmen“) zu beteiligen. Am 12. November 2012 beschlossen die Staaten, sich an der neuen RCF zu beteiligen, ohne dass sie diese Maßnahme jedoch förmlich bei der Kommission anmeldeten. |
(2) |
Am 14. November 2012 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung zu der neuen RCF ein. Die Kommission übermittelte Dänemark und Schweden am 29. November 2012, 18. Dezember 2012, 28. Januar 2013 und 18. Februar 2013 Auskunftsersuchen, auf die Dänemark und Schweden am 6. Dezember 2012, 8. Januar 2013, 5. und 13. Februar 2013 beziehungsweise am 22. März 2013 antworteten. Ferner übermittelten Dänemark und Schweden mit Schreiben vom 3. Juni 2013 ergänzende Informationen. |
(3) |
Am 20. November 2012 erhielt die Kommission eine Beschwerde von Ryanair und am 4. Februar 2013 eine Beschwerde der European Low Fares Airline Association (im Folgenden „ELFAA“), zu denen Dänemark und Schweden am 22. März 2013 Stellung nahmen. |
(4) |
Die Kommission teilte Dänemark und Schweden mit Schreiben vom 19. Juni 2013 ihre Entscheidung mit, in Bezug auf die fragliche Beihilfe das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) zu eröffnen (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). Dänemark und Schweden übermittelten ihre Stellungnahme jeweils mit Schreiben vom 19. August 2013. |
(5) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) vom 28. September 2013 veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den Maßnahmen Stellung zu nehmen. |
(6) |
Die Kommission erhielt am 28. Oktober 2013 Stellungnahmen von der SAS-Gruppe und der Foundation Asset Management Sweden AB (im Folgenden „FAM“) (3). Am 5. November 2013 leitete die Kommission die Stellungnahmen an Dänemark und Schweden weiter und gab ihnen die Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Mit Schreiben vom 4. bzw. 5. Dezember 2013 teilten Dänemark und Schweden mit, keine Anmerkungen zu den Stellungnahmen der SAS-Gruppe und der FAM machen zu wollen. |
(7) |
Die Kommission forderte mit Schreiben vom 25. Februar 2014 zusätzliche Informationen von Dänemark und Schweden an, worauf beide Mitgliedstaaten am 25. März 2014 antworteten. Ferner teilten Dänemark und Schweden der Kommission mit Schreiben vom 5. bzw. 7. März 2014 mit, dass SAS beschlossen hatte, die neue RCF aufzuheben und alternative Möglichkeiten zur Stärkung der Kapitalausstattung zu prüfen. Die RCF wurde mit Wirkung vom 4. März 2014 aufgehoben. |
(8) |
Mit Schreiben vom 4. bzw. 7. Juli 2014 erklärten sich Schweden und Dänemark damit einverstanden, auf ihre Rechte nach Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/1958 zu verzichten, sodass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen und bekannt gegeben werden kann. |
(9) |
Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Kommission nur dafür zuständig zu prüfen, ob die Bestimmungen des AEUV von Dänemark und Schweden eingehalten wurden. Die EFTA-Überwachungsbehörde ihrerseits ist nach Artikel 109 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) in Verbindung mit Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs dafür zuständig zu prüfen, ob die Bestimmungen des EWR-Abkommens von Dänemark und Schweden eingehalten wurden. Um eine einheitliche Anwendung im gesamten EWR zu gewährleisten, arbeiten die EFTA-Überwachungsbehörde und die Kommission auf der Grundlage von Artikel 109 Absatz 2 und Protokoll 27 des EWR-Abkommens zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander in Fragen der Überwachungspolitik sowie in einzelnen Fällen. |
(10) |
Vor diesem Hintergrund und angesichts der parallelen Zuständigkeit der beiden Organe im vorliegenden Fall hat die Kommission vor Erlass des vorliegenden Beschlusses mit der EFTA-Überwachungsbehörde zusammengearbeitet und sie konsultiert. |
2. DER SKANDINAVISCHE LUFTVERKEHRSMARKT
(11) |
Zwischen 2001 und 2011 ist der skandinavische Luftverkehrsmarkt (der Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen umfasst) gemessen in angebotenen Sitzkilometern (4) Berichten zufolge um 126 % gewachsen. Fast das gesamte Wachstum im skandinavischen Kurzstreckensegment entfällt auf Billigfluggesellschaften, so insbesondere auf Norwegian Air Shuttle und Ryanair. Schätzungen zufolge beläuft sich der auf Billigfluggesellschaften entfallende Anteil des Wachstums in diesem Zeitraum auf 90 % (5). |
(12) |
Trotz der zunehmenden Bedeutung von Billigfluggesellschaften bleibt SAS mit einem für 2011 auf 35,6 % geschätzten Marktanteil der größte Anbieter auf dem skandinavischen Markt, wenn auch die vor einem Jahrzehnt erreichten Marktanteile von über 50 % längst der Vergangenheit angehören. Die Marktanteile von Norwegian Air Shuttle und Ryanair beliefen sich 2011 auf 18,7 % bzw. 6,8 %. |
3. DER BEIHILFEEMPFÄNGER
(13) |
SAS ist die nationale Fluggesellschaft der Staaten, die größte Fluggesellschaft Skandinaviens und die achtgrößte Fluggesellschaft in Europa. SAS gehört ferner zu den Gründungsmitgliedern der Star Alliance. Der Luftfahrtkonzern, dem Scandinavian Airlines, Widerøe (6) und Blue1 angehören, hat seinen Sitz in Stockholm und verwendet als europäisches und internationales Drehkreuz in erster Linie den Flughafen Kopenhagen. 2013 beförderte SAS rund 28 Mio. Fluggäste und erzielte damit Einnahmen von etwa 42 Mrd. SEK. |
(14) |
SAS steht derzeit zu 50 % im Eigentum der Staaten: Schweden hält 21,4 %, Dänemark 14,3 % und Norwegen 14,3 % der Unternehmensanteile. Größter privater Aktionär ist die Stiftung Knut und Alice Wallenberg (KAW) (7,6 %), während die anderen Aktionäre Anteile von höchstens 1,5 % halten. Tabelle 1 Hauptaktionäre der SAS AB zum 31. März 2012 (7)
|
(15) |
Die finanzielle Lage von SAS gestaltet sich seit mehreren Jahren schwierig, und im Zeitraum 2008-2013 verzeichnete das Unternehmen wiederholt Verluste. Im November 2012 senkte Standard & Poor's (im Folgenden „S&P“) das Rating für SAS von B– auf CCC+ (8). Das von hohen Treibstoffkosten und einer unsicheren Nachfrage geprägte Marktumfeld verschärfte die Schwierigkeiten des Unternehmens weiter. |
(16) |
Aus den Jahresberichten des Unternehmens geht insbesondere hervor, dass SAS zwischen 2008 und 2012 in jedem Jahr hohe Verluste und erhebliche finanzielle Nettoverbindlichkeiten zu verzeichnen hatte. Tabelle 2 Finanzielle Eckdaten von SAS 2007-2012 (Mio. SEK) (9)
|
(17) |
Aufgrund der sich verschlechternden Finanzlage verfolgte SAS 2009/2010 ein umfassendes Kostensenkungsprogramm („Core SAS“). Im Rahmen der Umsetzung dieses Programms musste SAS zweimal durch Ausgabe von Bezugsrechten Kapital von den Aktionären beschaffen, so im April 2009 (6 Mrd. SEK) und dann im Mai 2010 (5 Mrd. SEK) (10). |
(18) |
Die finanziellen Schwierigkeiten von SAS gipfelten 2012 mit der Vorstellung des Geschäftsplans „4 Excellence Next Generation“ (im Folgenden „4XNG“-Plan), der von der Geschäftsführung der Fluggesellschaft als „final call“ (also „letzte Chance“) für SAS wahrgenommen wurde (11). Darüber hinaus hieß es im November 2012 in der Presse, SAS werde möglicherweise Insolvenz beantragen (12). |
4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME: DIE NEUE RCF AUS DEM JAHR 2012
(19) |
Wie andere Fluggesellschaften weltweit hat sich SAS auf Kreditfazilitäten von außen gestützt, um ein Mindestmaß an Liquidität zu gewährleisten. Ab dem 20. Dezember 2006 handelte es sich dabei um eine RCF, die bis Juni 2013 laufen sollte (im Folgenden „alte RCF“). Diese alte RCF belief sich auf 366 Mio. EUR und wurde in vollem Umfang ausschließlich von einer Reihe von mehreren Banken gestellt ([…] (13)). Sie enthielt zudem eine Reihe von Finanzierungsklauseln, wie z. B. […]. |
(20) |
Im Dezember 2011 beschloss die Geschäftsführung von SAS infolge der Verschlechterung der Geschäftsergebnisse des Unternehmens, die alte RCF in voller Höhe in Anspruch zu nehmen. Im Anschluss an einen im Januar 2012 gestellten Insolvenzantrag einer Tochtergesellschaft von SAS (Spanair) nahm SAS Verhandlungen mit den Banken auf, die am 15. März 2012 zur Vereinbarung geänderter Finanzierungsklauseln führten. So wurden die Kosten für die Inanspruchnahme der alten RCF erhöht, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme verschärft und SAS verpflichtet, den gezogenen Betrag unverzüglich in voller Höhe zurückzuzahlen. Darüber hinaus war SAS verpflichtet, den Kreditgebern einen vom Board und den Hauptaktionären, also den Staaten und der KAW, gebilligten Rekapitalisierungsplan zu unterbreiten. |
(21) |
Der Rekapitalisierungsplan wurde durch den sogenannten 4XNG-Plan gestützt, der sich bereits Anfang 2012 in Ausarbeitung befand. Der 4XNG-Plan war erforderlich geworden, da von […] im Mai 2012 Bedenken bezüglich des bestehenden Geschäftsplans von SAS mit dem Titel „4 Excellence“ („4X plan“) geäußert worden waren. Nach Angaben von SAS würde es der 4XNG-Plan dem Unternehmen ermöglichen, sich als finanziell eigenständige Fluggesellschaft zu positionieren. In dem Plan wurde eine Reihe finanzieller Ziele für SAS für das Geschäftsjahr 2014/2015 vorgegeben, so unter anderem eine EBIT-Marge von mehr als 8 %, eine Finanzvorsorgequote von mehr als 20 % und eine Eigenkapitalquote (Eigenkapital/Vermögenswerte) von mehr als 35 %. Der 4XNG-Plan sollte es SAS ermöglichen, sein Ergebnis vor Steuern (EBT) jährlich um etwa 3 Mrd. SEK zu verbessern. Dem würden Umstrukturierungskosten und einmalige Kosten in Höhe von rund 1,5 Mrd. SEK gegenüberstehen. |
(22) |
Ein weiteres Ziel des 4XNG-Plans bestand in der Vorbereitung des Unternehmens auf die Einführung neuer Rechnungslegungsvorschriften für Ruhegehälter im November 2013, von denen negative Auswirkungen auf die Eigenkapitalausstattung der SAS-Gruppe erwartet wurden. Der Plan umfasste außerdem eine Verpflichtung zur vollständigen Umsetzung eines Plans zur Finanzierung und Veräußerung von Vermögenswerten, der Nettobarerlöse in Höhe von rund 3 Mrd. SEK einbringen sollte. Vorgesehen war unter anderem (14): i) die Veräußerung der Tochtergesellschaft Widerøe, einer regionalen Fluggesellschaft in Norwegen, (15) ii) die Veräußerung einer Minderheitsbeteiligung an […], iii) die Veräußerung von flughafenbezogenem Immobilienbesitz, iv) das Outsourcing der Bodenabfertigung (16), v) die Veräußerung von Flugzeugmotoren (17), vi) eine Sale-and-lease-back- oder anderweitige Finanztransaktion in Bezug auf […], vii) die Auslagerung von Managementsystemen und Callcentern (18) sowie viii) die Veräußerung oder gesicherte Finanzierung von drei Flugzeugen des Typs Q400. |
(23) |
Die Staaten beharren darauf, dass sich der 4XNG-Plan finanziell selbst trage, d. h., dass SAS aus dem Geschäftsbetrieb und Verkäufen von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten genügend Einnahmen erzielen würde, um die im Voraus entstehenden Kosten der Durchführung des Plans zu decken. SAS hatte jedoch Bedenken, wie Anleger die mit den erheblichen vorab entstehenden Kosten für die Planumsetzung verbundene schlechte Liquiditätslage bewerten würden. Daher beantragte SAS zugleich mit der Einführung der neuen, von den Staaten und der KAW eingerichteten RCF auch die Verlängerung der alten RCF. SAS machte geltend, weder die alte RCF (in der verlängerten Form) noch die neue RCF würden in Anspruch genommen werden. |
(24) |
Die Beratungen über die neue RCF wurden am 4. Juni 2012 aufgenommen (19). Im Einklang mit dem ursprünglichen Rekapitalisierungsplan (siehe Erwägungsgrund 20) forderten die Banken, die die alte RCF gewährt hatten, ursprünglich, dass die Staaten über eine Bezugsrechtsemission weiteres Eigenkapital stellen sollten, da die Banken eine neue RCF nicht allein zu tragen gewillt waren. Die Staaten lehnten dies jedoch ab. |
(25) |
Nach einigen Verhandlungen erklärten sich die Banken mit einer neuen RCF einverstanden, die gemeinsam mit den Staaten und der KAW eingerichtet werden und genau dieselben Voraussetzungen vorsehen sollte, ohne Nachrangigkeitsregelungen und ohne unverhältnismäßige Ansprüche auf Sicherheiten. Es ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich angestrebte neue RCF einen Umfang von [3-6] Mrd. SEK haben sollte, während lediglich [1-4] Mrd. SEK an Sicherheiten verfügbar waren. Am 22. Oktober 2012 wurde der Umfang der neuen RCF schließlich auf 3,5 Mrd. SEK (rund 400 Mio. EUR) verringert. |
(26) |
Die neue RCF wurde (mit einer Ausnahme (20)) von denselben Banken wie die alte RCF sowie den Staaten und der KAW bereitgestellt. Proportional zur Höhe ihrer Beteiligung an SAS stellten die Staaten 50 % der neuen RCF, und die übrigen 50 % wurden von den Banken und der KAW übernommen. Die Staaten und die KAW beteiligten sich zu gleichen Bedingungen (Gebühren, Zinssätze, Finanzierungsklauseln) an der neuen RCF wie die Banken. |
(27) |
Die neue RCF kann im Wesentlichen wie folgt beschrieben werden:
|
(28) |
Die Konditionen für die neue RCF wurden am 25. Oktober 2012 vereinbart. Voraussetzung für das Inkrafttreten war jedoch unter anderem, dass die Parlamente der Staaten die Fazilität genehmigen und Tarifverträge mit den Piloten und dem Kabinenpersonal unterzeichnet werden. |
(29) |
Die Staaten legten einen Bericht von CITI vom 7. November 2012 (im Folgenden der „CITI-Bericht“) vor, in dem untersucht wurde, ob sich ein privater Kapitalgeber unter möglichst ähnlichen Umständen zu vergleichbaren Bedingungen an der neuen RCF beteiligt hätte. Der CITI-Bericht kam zu dem Ergebnis, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF bei erfolgreicher Umsetzung des 4XNG-Plans im Basisszenario eine Kapitalrendite („IRR“) von [90-140] %, ein Cash-on-cash-Vielfaches von etwa [4-9] und eine Kapitalwertsteigerung von knapp [700-1 200] % (von November 2012 bis März 2015) erbringen würde. Dem Bericht zufolge läge die Rendite für den Staat folglich mindestens so hoch wie die Rendite, die ein privater Investor unter vergleichbaren Umständen fordern würde. In dem Bericht wurde allerdings weder geprüft, wie wahrscheinlich es ist, dass SAS das Basisszenario des 4XNG-Plans erfolgreich umsetzen kann, noch welche Auswirkungen Abweichungen vom Basisszenario, wie z. B. ausbleibende Einnahmen aus dem Verkauf von nicht zum Kerngeschäft gehörenden Vermögenswerten, hätten. |
(30) |
SAS gab am 19. Dezember 2012 bekannt, dass alle Voraussetzungen für die Einführung der neuen RCF (siehe Erwägungsgrund 28) einschließlich der parlamentarischen Genehmigung in den Staaten erfüllt seien. Die neue RCF galt ab diesem Tag bis zum 3. März 2014 und ersetzte die alte RCF (22). |
(31) |
Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 erklärten Dänemark und Schweden, die Staaten und die kreditgebenden Banken hätten mit SAS infolge des Verkaufs von 80 % der Anteile an Widerøe (Erwägungsgrund 22) eine Änderung der Konditionen für die neue RCF vereinbart, wenngleich die förmliche Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung noch ausstehe. Dänemark und Schweden teilten der Kommission in ihren Stellungnahmen im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens mit, die Änderungen an der neuen RCF seien von allen Parteien unterzeichnet worden und würden in Kraft treten, wenn das Widerøe-Geschäft abgeschlossen sei, d. h. am 30. September 2013. Folgende Änderungen wurden vereinbart:
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5. DER ERÖFFNUNGSBESCHLUSS
(32) |
Die Kommission brachte in ihrem Eröffnungsbeschluss Zweifel daran zum Ausdruck, dass sich die Staaten, die KAW und die Banken zu gleichen Bedingungen (pari passu) an der neuen RCF beteiligen, und zwar vor allem aus folgenden Gründen:
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(33) |
Des Weiteren bezweifelte die Kommission, ob die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF aus Sicht eines Anteilseigners als vernünftig angesehen werden könnte und ob sie, ganz abgesehen von der Frage nach der gleichrangigen Beteiligung, nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vertretbar wäre. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob die dem 4XNG-Plan zugrunde liegende Annahmen zuverlässig genug waren, um eine privaten Kapitalgeber zu einer Beteiligung an der neuen RCF zu bewegen, und ob die Sensitivitätsanalysen in dem Plan zu optimistisch waren. |
(34) |
Die Kommission wies z. B. auf die optimistischen Zahlen zum Wachstum des Marktes in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer und das BIP sowie auf die für den Zeitraum 2015-2017 angesetzte Inflationsrate von 0 % hin. Auch bezweifelte die Kommission, dass zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der neuen RCF von der erfolgreichen Umsetzung aller Maßnahmen zur Kosteneinsparung und Veräußerung von Vermögenswerten ausgegangen werden konnte. |
(35) |
Hinsichtlich der Konditionen für die neue RCF und der von CITI vorgenommenen Bewertung des erwarteten Ertrags aus der Beteiligung der Staaten an der neuen RCF betonte die Kommission, dass der 4XNG-Plan im CITI-Bericht nicht bewertet wurde und auch eine Sensitivitätsanalyse für das Finanzierungsmodell fehlt. CITI habe sich stattdessen ausschließlich auf die zur Verfügung gestellten Angaben gestützt. Ferner sei die neue Sicherheit für die RCF im CITI-Bericht nicht aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers bewertet worden und fehle eine Betrachtung der Auswirkungen, die mögliche Alternativszenarios mit ungünstigeren Annahmen (z. B. Ausfall) auf die Ertragsanalyse hätten. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass der CITI-Bericht die Wahrscheinlichkeit, dass SAS in den nächsten drei Jahren zahlungsunfähig werden könnte, mit null beziffert und das Risiko damit unterzubewerten scheint. |
(36) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF einen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für SAS bedeuten könnte. |
(37) |
Für den Fall, dass die neue RCF eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV beinhaltet, äußerte die Kommission Zweifel, ob die neue Fazilität als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. In diesem Zusammenhang prüfte die Kommission, ob und auf welcher Grundlage die Maßnahme nach dem AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein kann. Angesichts des Charakters der Maßnahme und der Schwierigkeiten, in denen sich SAS befand, dürften als Grundlage für eine solche Vereinbarkeitsprüfung ausschließlich die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV beruhenden Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (24) infrage kommen. Jedoch gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die in diesen Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen genannten Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein schienen. |
6. STELLUNGNAHMEN ZUM ERÖFFNUNGSBESCHLUSS
6.1. Stellungnahmen von Dänemark und Schweden
(38) |
Dänemark und Schweden vertreten die Auffassung, dass sie sich zu Marktbedingungen an der neuen RCF beteiligt hätten, da eine staatliche Beihilfe aufgrund des Umstands ausgeschlossen werden könne, dass für die Staaten, die Banken und die KAW die gleichen Konditionen gelten. |
(39) |
Dänemark und Schweden argumentieren, SAS habe die alte RCF während der Verhandlungen über die neue RCF zu keinem Zeitpunkt in Anspruch genommen. Sie weisen auf die im März 2012 vereinbarten Änderungen an der alten RCF hin, durch die sich die Bedingungen für eine Inanspruchnahme weiter verschärften, und führen an, dass die Banken somit ab Ende Juni 2012 in der Lage gewesen seien, Anträge von SAS auf eine Inanspruchnahme abzulehnen. Der in Anspruch genommene Betrag wurde von SAS im März 2012 in voller Höhe zurückgezahlt, und weitere Ziehungen von SAS seien im Rahmen der alten Fazilität nicht mehr erfolgt. Daher könnten diese Banken nach vernünftigem Ermessen als „externe“ Kapitalgeber betrachtet werden, die sich zu gleichen Konditionen wie die Staaten an der neuen RCF beteiligt hätten (25), ohne dass eine wesentliche unbesicherte Exponierung gegenüber SAS bestanden hätte (26). |
(40) |
In Bezug auf die Beteiligung der KAW an der neuen RCF gemeinsam mit den Banken vertreten Dänemark und Schweden die Auffassung, die wirtschaftliche Exponierung der KAW gegenüber der SEB sei begrenzt gewesen und habe keine Auswirkungen auf die Entscheidung der Stiftung, sich an der neuen RCF zu beteiligen, haben können. |
(41) |
Ferner argumentieren Dänemark und Schweden, der 4XNG-Plan sei realistisch gewesen und die erfolgreiche Umsetzung möglich. Sie geben an, alle Aspekte und Annahmen, auch zu den Einnahmeprognosen („RASK“) (27), den Maßnahmen zur Kosteneinsparung und den geplanten Veräußerungen, seien in Bezug auf die Finanzziele im 4XNG-Plan für 2014-2015 gründlich geprüft worden. Außerdem sei der 4XNG-Plan mit allen ihm zugrunde liegenden Annahmen von den externen Finanzberatern sowohl der Staaten (Goldman Sachs) als auch der Banken ([…]) genau geprüft und infolge ihrer Anmerkungen und Empfehlungen überarbeitet worden. Ferner betonen Dänemark und Schweden, die mit der Beteiligung verbundene Erwartung, dass der Plan erfolgreich umgesetzt werden würde, habe sich auch daraus ergeben, dass der Abschluss neuer Tarifverträge Voraussetzung für die neue RCF gewesen sei. Dänemark und Schweden zufolge zeigten ferner die Entwicklungen zwischen Dezember 2012 und der Aufhebung der neuen RCF am 4. März 2014, dass die Umsetzung des Plans erwartungsgemäß voranschritt und die Ziele erreicht werden würden (28). |
(42) |
Dänemark und Schweden führen an, die Konditionen für die neue RCF seien marktüblich gewesen, da sie mit den Konditionen im Rahmen anderer ähnlicher Geschäfte vergleichbar waren und die neue RCF mit höheren im Voraus zu zahlenden Gebühren und strengeren Bedingungen für Inanspruchnahmen als bei den meisten anderen geprüften Geschäften verbunden gewesen sei. Was die Sicherheiten angeht, waren die tatsächlichen finanziellen Risiken für die kreditgebenden Banken nach Angaben Dänemarks und Schwedens vernachlässigbar gering, da der geschätzte Wert der Sicherheiten eindeutig höher war als die Fazilität A. Im Falle einer Abwicklung würden somit alle Forderungen der kreditgebenden Banken aus den Sicherheiten oder durch andere Vermögenswerte von SAS, die veräußert werden könnten, wie beispielsweise […], die Beteiligung an […] usw., bedient. Dies wird bestätigt durch die im ersten Halbjahr 2013 tatsächlich erfolgte Streichung eines wesentlichen Teils der Zusagen im Rahmen der Fazilität A. Nach Auffassung Dänemarks und Schwedens belegt dies, dass die Banken gewinnorientiert und umsichtig handelten, als sie beschlossen, sich gemeinsam mit den Staaten und der KAW an der neuen RCF zu beteiligen. |
(43) |
Schließlich berichten Dänemark und Schweden, die Beteiligung an der neuen RCF habe zu erheblichen Erträgen für die Kapitalgeber geführt, ohne dass SAS die Fazilität habe in Anspruch nehmen müssen. Dies stütze die Auffassung, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF gemeinsam mit der KAW und den Banken in vollem Umfang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar gewesen sei. |
6.2. Stellungnahme der SAS-Gruppe
(44) |
Die SAS-Gruppe macht geltend, dass die Staaten sich an der neuen RCF in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner und nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligten. Aus dieser Perspektive sei die Beteiligung an einem solchen Instrument einer Kapitalbeteiligung vorzuziehen gewesen, da die Anteilseigner/Kreditgeber so Aussicht auf erhebliche Einnahmen in Form von Gebühren sowie auf eine potenzielle Erhöhung des Werts ihrer Anteile gehabt hätten. |
(45) |
Die Voraussetzung der Gleichrangigkeit (pari passu) sei dabei nach Ansicht der SAS-Gruppe erfüllt gewesen, da die Banken keine Exponierung gegenüber SAS aufgewiesen hätten, so dass sie wie „externe“ Investoren einzustufen seien. Zudem habe die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF keinen Einfluss auf das Verhalten der Banken gehabt, da es die SAS-Gruppe gewesen sei — und nicht die Banken —, die die Anteilseigner zur Beteiligung an der neuen RCF aufgerufen habe. Ferner vertritt die SAS-Gruppe die Auffassung, dass die Banken angesichts der überaus positiven Ergebnisse der Risiko-Ertrags-Analyse entschieden hätten, sich zu denselben Bedingungen wie die Staaten und die KAW an der neuen RCF zu beteiligen. |
(46) |
Die SAS-Gruppe bekräftigt ferner die Aussage von Dänemark und Schweden, dass die dem 4XNG-Plan zugrunde liegenden Annahmen solide waren und auf sehr realistischen Prognosen beruhten in Bezug auf die drei wichtigsten Faktoren: Wachstum des Marktes in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer, BIP-Wachstum im Zeitraum 2015-2017 und Zugrundelegung einer Inflationsrate von 0 %. Zudem seien die Risiken in Bezug auf die Umsetzung des Plans von allen kreditgebenden Banken eingehend geprüft worden, mit besonderem Augenmerk auf dem RASK-Wert als Schlüsselindikator für die Rentabilität des Unternehmens. |
(47) |
Ferner macht die SAS-Gruppe geltend, dass die Sicherheiten ausreichend geprüft worden seien und diese die Gefahr, dass SAS bei der Umsetzung des 4XNG-Plans scheitert, ausglichen. Dies werde durch die Tatsache untermauert, dass die Vorlage von Kosteneinsparungen eine Voraussetzung dafür darstellte, dass die Kreditgeber sich an der neuen RCF beteiligen, und dass der Abschluss neuer Tarifverträge im November 2012 von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung des Plans war. |
(48) |
Außerdem kritisiert die SAS-Gruppe, dass die Kommission weder die Alternative einer Insolvenz noch den Umstand berücksichtigt habe, dass die Staaten den Wert ihrer Anteile verloren hätten, wenn die neue RCF nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Diesbezüglich macht die SAS-Gruppe geltend, dass die Staaten sich an der neuen RCF in ihrer Eigenschaft als Hauptanteilseigner von SAS beteiligten, um eine angemessene Vergütung für ihre Investition zu erzielen. |
(49) |
Und schließlich erklärt die SAS-Gruppe, durch die Umsetzung des 4XNG-Plans sei ein Vorsteuergewinn von 3 Mrd. SEK erzielt worden, wodurch SAS im Zeitraum November 2012 bis Juli 2013 ein positives Ergebnis erzielt habe. |
6.3. Stellungnahme der FAM
(50) |
Nach Angaben der FAM, die die Vermögenswerte der KAW verwaltet, traf die KAW ihre Entscheidung, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unabhängig von ihrer Beteiligung an SEB und der Exponierung von SEB gegenüber SAS. Die FAM macht geltend, dass die KAW weder über eine Mehrheitsbeteiligung an SEB verfügte noch die Ansicht vertreten werden könne, dass sie SEB kontrolliere. |
(51) |
Die FAM gibt an, den 4XNG-Plan, die damit verbundenen finanziellen Risiken und die Sicherheiten geprüft zu haben und zu dem Ergebnis gekommen zu sein, dass es im Interesse der KAW gewesen sei, sich an der neuen Fazilität zu beteiligen. In diesem Zusammenhang habe die FAM einen Vergleich angestellt zwischen dem Schutz der langfristigen Investitionen der KAW in SAS, der möglichen künftigen Erträge daraus sowie der hohen Gebühren, die SAS im Rahmen der neuen RCF zu zahlen hätte, einerseits und der Abwicklung von SAS andererseits, die sie nicht als wirtschaftlich interessante Alternative eingestuft habe. |
(52) |
Die FAM teilt ferner die Auffassung Dänemarks, Schwedens und der SAS-Gruppe, dass alle Beteiligten sich zu denselben Bedingungen an der neuen RCF beteiligten, ohne dass dabei Nachrangigkeitsregelungen, unverhältnismäßige Ansprüche auf Sicherheiten oder anderweitige asymmetrische Bedingungen vereinbart worden wären. Die Entscheidung zur Beteiligung an der neuen RCF sei auf der Grundlage einer eingehenden Analyse der Rentabilitätsaussichten getroffen worden, wobei FAM zufolge von einer künftig starken und wettbewerbsfähigen SAS-Gruppe ausgegangen werden konnte. |
(53) |
Und schließlich teilt die FAM die Auffassung Dänemarks und Schwedens, dass die Entscheidung der kreditgebenden Banken, sich an der neuen RCF zu beteiligen, auf der Grundlage wirtschaftlicher Erwägungen getroffen worden sei, da deren bestehende Exponierung im Rahmen der alten RCF rein theoretischer Natur gewesen sei. Sie weist darauf hin, dass die Banken noch weniger Anreiz gehabt hätten, sich an der neuen RCF zu beteiligen, als die Staaten und die KAW, da Letztere mit einem Anstieg des Wertes ihrer Anteile rechnen konnten. Daher vertritt die FAM die Auffassung, dass die Voraussetzungen des Gleichrangigkeitstests als erfüllt anzusehen seien. |
7. BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME
7.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(54) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
(55) |
Als staatliche Beihilfe gilt somit jeder direkte oder indirekte Vorteil, der aus staatlichen Mitteln finanziert und unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Stellen gewährt wird, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse handeln. |
(56) |
Eine Maßnahme kann nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen, wenn sie aus staatlichen Mitteln finanziert wird und dem Staat zuzurechnen ist. In der Regel sind „staatliche Mittel“ Mittel eines Mitgliedstaats und seiner Behörden sowie Mittel öffentlicher Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch die Behörden unterliegen. |
(57) |
Es kann nicht bestritten werden, dass für die in Rede stehende Maßnahme staatliche Mittel verwendet wurden, da sie aus Haushaltsmitteln der Staaten finanziert wurde und dem Staat zuzurechnen ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die Parlamente von Dänemark und Schweden die Beteiligung ihrer jeweiligen Regierung an der neuen RCF genehmigt haben (siehe Erwägungsgrund 30). |
(58) |
Zudem muss eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe eingestuft werden zu können, den Wettbewerb verfälschen bzw. zu verfälschen drohen und geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. |
(59) |
Nach ständiger Rechtsprechung liegen, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, zumindest potenziell Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen vor (29). In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass ein etwaiger dem Unternehmen SAS aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil diese Voraussetzung erfüllen würde. SAS steht mit anderen Fluggesellschaften in der Europäischen Union und im EWR im Wettbewerb, insbesondere seit der dritten Stufe der Liberalisierung des Luftverkehrs (im Folgenden „drittes Liberalisierungspaket“), die am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist (30). Bei Reisen über kürzere Distanzen innerhalb der EU steht der Luftverkehr zudem mit dem Straßen- und dem Schienenverkehr im Wettbewerb, sodass auch Beförderungsunternehmen dieser Bereiche betroffen sein könnten. |
(60) |
Das einzige Kriterium für die Einstufung als staatliche Beihilfe, dessen Erfüllung in dieser Sache in Frage steht, ist somit, ob die Maßnahme dem Unternehmen SAS einen ungerechtfertigten selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. |
(61) |
Da die neue RCF am 4. März 2014 aufgehoben wurde, hat die Kommission geprüft, ob die neue RCF dem Unternehmen SAS zwischen dem Zeitpunkt ihrer Einführung im Jahr 2012 und dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung im Jahr 2014 einen ungerechtfertigten selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffte. |
7.2. Wirtschaftlicher Vorteil für SAS
(62) |
Um zu ermitteln, ob SAS eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wurde, wird die Kommission prüfen, ob die Fluggesellschaft einen wirtschaftlichen Vorteil erhalten hat, den sie unter den üblichen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Zur Prüfung dieser Frage wendet die Kommission den Test des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers an, wonach keine staatliche Beihilfe vorliegt, wenn auch ein privater Kapitalgeber vergleichbarer Größe wie die betreffenden öffentlichen Einrichtungen in einer Marktwirtschaft unter ähnlichen Umständen und bei den üblichen Marktbedingungen bereit gewesen wäre, dem begünstigten Unternehmen die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren. |
(63) |
Nach diesem Test muss die Kommission daher prüfen, ob ein privater Kapitalgeber bereit gewesen wäre, die zu prüfende Maßnahme zu den gleichen Bedingungen zu gewähren. Es wird davon ausgegangen, dass der hypothetische private Kapitalgeber umsichtig handelt und größtmögliche Gewinne anstrebt, ohne jedoch im Verhältnis zur Rendite zu große Risiken einzugehen (31). |
(64) |
Eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln stellt grundsätzlich keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie mit einer bedeutenden Kapitalzufuhr eines privaten Kapitalgebers einhergeht, die unter vergleichbaren Umständen und zu vergleichbaren Konditionen (pari passu — gleichrangig) erfolgt (32). |
7.2.1. Gleichrangigkeit der Beteiligung der Staaten, der KAW und der Banken an der neuen RCF
(65) |
Die Kommission stellt fest, dass die an der neuen RCF beteiligten kreditgebenden Banken bereits an der alten RCF beteiligt waren. Bei der neuen RCF erhöhten die Mitgliedstaaten jedoch ihre Exponierung gegenüber SAS, während die Banken ihre Beteiligung nahezu halbierten (von 366 Mio. EUR auf knapp 200 Mio. EUR), sodass ihre RCF-Gesamtexponierung gegenüber SAS um nahezu 50 % zurückging. In Anbetracht dessen äußerte die Kommission im Eröffnungsbeschluss Zweifel daran, dass die Voraussetzung der Gleichrangigkeit erfüllt ist, da sich die Staaten und die Banken nicht in einer vergleichbaren Lage zu befinden schienen. |
(66) |
Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe machen geltend, dass die kreditgebenden Banken keine Exponierung im Rahmen der alten RCF aufwiesen, als sie über ihre Beteiligung an der neuen RCF verhandelten. Daher sollten die Banken als „externe“ Kapitalgeber angesehen werden, die sich in einer vergleichbaren Lage wie die Staaten und die KAW befanden. |
(67) |
Die Kommission stellt fest, dass SAS die alte RCF im Januar 2012 vollständig in Anspruch nahm (siehe Erwägungsgrund 20). Im Rahmen der im März 2012 vereinbarten Änderungen in Bezug auf die alte RCF wurde unter anderem festgelegt, dass SAS den in Anspruch genommenen Betrag unverzüglich in voller Höhe zurückzahlen musste. Die Beträge wurden im März 2012 vollständig zurückgezahlt und die Änderungen an der alten RCF, die im selben Monat in Kraft traten, erschwerten es SAS außerordentlich, die Fazilität anschließend erneut in Anspruch zu nehmen (33). Außerdem wurde SAS verpflichtet, bis Juni 2012 einen Rekapitalisierungsplan vorzulegen, der vom Board sowie von den Staaten und der KAW als größten Anteilseignern genehmigt werden musste. Der zunächst vorgelegte Rekapitalisierungsplan wurde von den Banken abgelehnt. Erst im November 2012 beschlossen die Mitgliedstaaten nach sorgfältiger Prüfung des überarbeiteten 4XNG-Plans, sich an der neuen RCF zu beteiligen, gefolgt von den Banken. |
(68) |
Vor diesem Hintergrund machen Dänemark und Schweden geltend, SAS sei de facto daran gehindert worden, die alte RCF in Anspruch zu nehmen. Die Banken, die sich dieser Situation bewusst waren, mussten entscheiden, ob sie die alte RCF bis zu ihrem Auslaufen im Juni 2013 fortsetzen oder sich zu denselben Konditionen wie die Staaten und die KAW an der neuen RCF beteiligen wollten, wobei jedoch die Staaten und die KAW als Anteilseigner größere Anreize zur Beteiligung hatten, da sie bei Umsetzung des 4XNG-Plans mit einem Anstieg des Werts ihrer Anteile rechnen konnten. |
(69) |
Wenngleich die Kommission es für wahrscheinlich erachtet, dass die Banken — zumindest diejenigen, die keine anderen unbesicherten bilateralen Exponierungen gegenüber SAS aufwiesen — zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beteiligung an der neuen RCF keine wesentliche Exponierung im Rahmen der alten RCF aufwiesen, vertritt sie zugleich die Auffassung, dass nach wie vor die Gefahr bestand, dass SAS die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der alten RCF erfüllen könnte, bevor die neue RCF eingerichtet war. Dass dies nicht geschah und die alte RCF nach der vollständigen Rückzahlung im März 2012 nicht in Anspruch genommen wurde, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Somit hatten die Banken im Rahmen der alten RCF einen bestimmten Grad an Exponierung gegenüber SAS — im Gegensatz zu den Staaten (und der KAW). Daher muss die Kommission das Vorbringen Dänemarks und Schwedens zurückweisen, dass die Banken sich trotz ihrer Exponierung im Rahmen der alten RCF als „externe“ Kapitalgeber an der neuen RCF beteiligten. |
(70) |
Zudem widerspricht die Kommission der von Dänemark und Schweden vertretenen Ansicht, dass die Exponierung einiger Banken in Form bilateraler Fazilitäten im Zusammenhang mit der alten RCF (34) während des Zeitraums der Verhandlungen über die neue Fazilität für die Banken mit keinem finanziellen Risiko verbunden gewesen sei, da diese Fazilitäten nur nach vollständiger Inanspruchnahme der alten RCF genutzt werden könnte. Wie vorstehend erwähnt, bestand eine, wenn auch geringfügige, Gefahr, dass SAS die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt, wenngleich die Wahrscheinlichkeit, dass SAS die alte RCF in Anspruch nimmt, infolge der mit den Änderungen vom März 2012 eingeführten strikten Bedingungen überaus gering war. |
(71) |
Außerdem wiesen einige Banken offenbar noch andere Exponierungen gegenüber SAS auf. Beispielsweise hatte […] zusätzlich zu seiner Beteiligung an der alten RCF — mit Wirkung vom 30. September 2012 — eine unbesicherte (und nicht in Anspruch genommene) bilaterale Exponierung gegenüber SAS in Höhe von [200-600] Mio. SEK sowie eine unbesicherte Kreditkarten-Exponierung in Höhe von [500-900] Mio. SEK. Folglich hätte […] verpflichtet sein können, alle Kosten für die Entschädigung von Kunden bei Streichung der entsprechenden Flüge durch SAS zu übernehmen. Wenngleich sich die unbesicherte Kreditkarten-Exponierung von […] auf lediglich [0-2] % seines gesamten Kreditportfolios von rund [1-3] Bio. EUR belief, stellte sie dennoch ein finanzielles Risiko dar; daher trifft es nicht zu, dass sich […] bei der Entscheidung über die Beteiligung an der neuen RCF in einer vergleichbaren Lage befand wie die Staaten. |
(72) |
Zudem wiesen drei andere Banken Exponierungen in Form laufender Flugzeugfinanzierungs-Fazilitäten auf (z. B. […]). Wenngleich die Mitgliedstaaten geltend machen, dass die Finanzierungen jeweils durch das Flugzeug besichert waren und somit für die Banken mit keinem finanziellen Risiko verbunden gewesen seien, da die Banken das Flugzeug einfach am Markt hätten verkaufen können, legten sie dafür keine faktischen Beweise vor. Es ist unklar, ob im Falle eines Notverkaufs des Flugzeugs tatsächlich der vollständige Betrag zurückerlangt worden wäre. |
(73) |
Außerdem warf die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss die Frage auf, ob das Verhalten der Banken angesichts der fortwährenden finanziellen Unterstützung, die die Staaten der Fluggesellschaft in den vorangegangenen Jahren (z. B. bei den Bezugsrechtsemissionen 2009 und 2010) gewährt hatten, möglicherweise durch das Verhalten der Staaten beeinflusst wurde. Ferner waren die Banken nur unter der Voraussetzung einer Beteiligung der Staaten bereit, sich ebenfalls an der neuen RCF zu beteiligen (siehe die Erwägungsgründe 23 und 24). |
(74) |
Die Kommission vertritt grundsätzlich die Ansicht, dass keine Gleichrangigkeit vorliegt, wenn private Wirtschaftsteilnehmer ihre Beteiligung an einem Rechtsgeschäft strikt von der Beteiligung von Staaten abhängig machen. |
(75) |
Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens machten Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe geltend, dass sich die Banken zu keinem Zeitpunkt während der Verhandlungen über die neue RCF durch das bisherige Verhalten der Staaten und deren fortwährende Bereitschaft zur Unterstützung von SAS beeinflusst gefühlt hätten, obwohl sich die Einnahmenprognosen der Staaten in Bezug auf die Bezugsrechtsemissionen von 2009 und 2010 nicht erfüllten. |
(76) |
Die Kommission kann nicht ausschließen, dass private Wirtschaftsteilnehmer nicht bereit gewesen wären, in ein Unternehmen mit einer derartigen bisherigen Entwicklung und unvorhersehbaren Zukunftsperspektiven zu investieren, außer im Falle einer Beteiligung der Staaten. Zudem kann sie nicht ausschließen, dass die Staaten, die es abgelehnt hatten, SAS neues Eigenkapital bereitzustellen und eine nachrangige RCF einzurichten, SAS keine zusätzlichen Mittel mehr zur Verfügung stellen wollten. Ungeachtet dieser Erwägungen ist die Kommission nach wie vor nicht davon überzeugt, dass die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF gleichrangig mit den kreditgebenden Banken erfolgte, zumal die Banken ihre RCF-Gesamtexponierung gegenüber SAS infolge der Beteiligung der Staaten um nahezu 50 % verringerten, während die Mitgliedstaaten ihre Exponierung gegenüber SAS zugleich erhöhten. |
(77) |
Hinsichtlich der Frage, ob das Verhalten der KAW als Beispiel für das Verhalten eines privaten Kapitalgebers angesehen werden könnte, ergab das förmliche Prüfverfahren, dass die aufgrund der KAW-Beteiligung an SEB bestehende Exponierung gegenüber SAS geringer war als im Eröffnungsbeschluss angegeben. Angesichts der Tatsache, dass die KAW lediglich eine Minderheitsbeteiligung an SEB hält und die Exponierung von SEB gegenüber SAS begrenzt war, könnte geltend gemacht werden, dass die Beteiligung der KAW an der neuen RCF aufgrund der Rentabilitätsaussichten der Investition erfolgte. |
(78) |
Diesbezüglich konnte die Kommission im Rahmen der förmlichen Untersuchung nicht mit Sicherheit feststellen, dass das in Rede stehende Rechtsgeschäft unter Wahrung der Gleichrangigkeit erfolgte. |
(79) |
Unabhängig von der Prüfung der Einhaltung des Gleichrangigkeitsgrundsatzes hat die Kommission auch untersucht, ob die Beteiligung der Staaten an der neuen RCF aus Sicht eines Anteilseigners als vernünftig angesehen werden könnte und ob sie, abgesehen von der Frage der Gleichrangigkeit der Beteiligung, dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt. |
7.2.2. Würdigung der Beteiligung der Staaten an der neuen RCF nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers
(80) |
Die maßgebliche Frage ist, ob ein privater Kapitalgeber, der sich in derselben Lage befunden hätte wie die Staaten, d. h. ein Kapitalgeber, der zugleich Anteilseigner von SAS und im Jahr 2012 mit denselben Umständen konfrontiert gewesen wäre wie die Staaten, bereit gewesen wäre, die neue RCF zu vergleichbaren Konditionen zu gewähren (35). |
(81) |
Diesbezüglich geben die unabhängigen Analysen Aufschluss, die externe Finanzberater (Goldman Sachs International und CITI als Berater der Staaten und […] als Berater der Kreditgeber) vor dem Abschluss der neuen RCF durchgeführt haben. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens erklärten sich die Staaten erst zur Beteiligung an der neuen RCF bereit, nachdem die hinzugezogenen externen Berater den 4XNG-Plan eingehend geprüft hatten und die Konditionen für die neue RCF angepasst worden waren. |
(82) |
Zwar äußerte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss gewisse Vorbehalte gegen den Inhalt des Berichts von CITI, jedoch gaben Dänemark und Schweden an, dass ihre Entscheidung zur Beteiligung an der neuen RCF auf der Grundlage aller von ihren Finanzberatern erstellten Analysen erfolgt sei und der Bericht von CITI folglich nicht isoliert betrachtet werden dürfe. |
(83) |
Die Finanzberater wurden unter anderem damit beauftragt, den 4XNG-Plan und die neue RCF sowie die einschlägigen Sensitivitäten und Schwachstellen kritisch zu analysieren. Diese Analyse bezog sich auf aufeinander folgende Berichte und erfolgte unter Heranziehung der bisherigen Entwicklung von SAS sowie einschlägige Branchen-Benchmarks. Die Berater sprachen eine Reihe von Empfehlungen für Strategien zur Risikoverringerung sowohl in Bezug auf den 4XNG-Plan als auch in Bezug auf die neue RCF aus. Entsprechend diesen Empfehlungen forderten die Staaten eine Reihe von Anpassungen am 4XNG-Plan (Beschleunigung von Sparmaßnahmen sowie zusätzliche Initiativen) sowie an den Konditionen für die neue RCF, um die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme zu verringern. |
(84) |
Im Rahmen der Analyse des 4XNG-Plans ermittelten und beleuchteten die externen Berater die wichtigsten Risikobereiche, etwa Kosteneinsparungsziele, Veräußerungen und RASK-Druck. Diese Risikobewertung führte u. a. zu folgenden Feststellungen:
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(85) |
Was die von der Kommission im Eröffnungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich bestimmter optimistischer Annahmen im 4XNG-Plan (z. B. Wachstum des Marktes in Bezug auf die angebotenen Sitzkilometer, BIP-Prognosen sowie Annahme einer Inflationsrate von 0 % für den Zeitraum 2015-2017) betrifft, so deuten die von Dänemark, Schweden und der SAS-Gruppe im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Angaben darauf hin, dass sich diese Schätzungen insbesondere auf die wichtigsten Märkte stützen, auf denen SAS tätig ist. Dazu gehörte die stärkere Präsenz des Unternehmens in Nord- als in Südeuropa sowie dessen Präsenz in den USA und in Asien. Aus den Vorbringen geht ferner hervor, dass die veranschlagte Kosteninflation von 0 % pro Jahr im Zeitraum 2015-2017 der Nettoeffekt ist, der sich aus einer zugrunde liegenden Inflationsrate von 2 % pro Jahr (entsprechend der geschätzten Inflationsrate der EU) sowie der Annahme ergibt, dass es möglich sein dürfte, diesen Kostenanstieg durch neue Kosteneinsparungsmaßnahmen zu kompensieren. |
(86) |
Was die mangelnde Sensitivitätsprüfung zur IRR-Analyse im Bericht von CITI (siehe Erwägungsgrund 35) sowie die ursprünglichen Bedenken der Kommission hinsichtlich der möglichen Auswirkungen weniger optimistischer Szenarios betrifft, so übermittelten Dänemark und Schweden der Kommission in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss zusätzliche Informationen zum Umfang der durchgeführten Sensitivitätsanalysen. Diesbezüglich legte Goldman Sachs während der Ausarbeitung des 4XNG-Plans im Zeitraum Juni bis September 2012 eine Reihe von Sensitivitätstests vor. Eine überarbeitete Analyse vom September 2012 ergab, dass SAS selbst bei Eintreten der vorgestellten pessimistischen Szenarios die Barmittel nicht ausgehen würden, d. h., dass bei allen analysierten Fällen die Liquidität von SAS oberhalb der Untergrenze des RCF-Korridors verbleiben würde. Es wurde die Auffassung vertreten, dass zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens eine Liquiditätsreserve erforderlich sei und dass dafür die RCF die realistischste Option darstelle. |
(87) |
Die Kommission nimmt die aufeinander folgenden finanziellen Überprüfungen des 4XNG-Plans (einschließlich der umfassenden Analysen und Überprüfungen der verschiedenen Fassungen des Plans) zur Kenntnis. Die Kommission stellt ferner fest, dass die Staaten infolgedessen Forderungen zur Senkung der Umsetzungsrisiken und zur Erreichung eines konsolidierten Umstrukturierungsplans vor Abschluss der neuen RCF stellten. Diese Maßnahmen dürften mit dem Vorgehen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers im Einklang stehen. Trotzdem ist noch zu prüfen, ob die Konditionen für die neue RCF auch von einem marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber, der sich in derselben Lage befunden hätte wie die Staaten als bestehende Anteilseigner des Unternehmens, akzeptiert worden wären. |
(88) |
Nach Angaben Dänemarks, Schwedens und der SAS-Gruppe weist die Luftfahrtbranche die Besonderheit auf, dass ein hohes Maß an finanzieller Vorsorge getroffen werden muss, um das Vertrauen der Kunden sowie der Wirtschaftsbeteiligten in die Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung des Betriebs zu wahren. Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten, in denen sich SAS im Jahr 2012 befand, sowie der damaligen Liquiditätslage des Unternehmens bestand vermutlich eine Ursache für die Beteiligung der Staaten als SAS-Anteilseigner an der neuen RCF darin, für den Fall von Liquiditätsengpässen von SAS höhere Verluste bzw. die Insolvenz des Unternehmens zu vermeiden. |
(89) |
Diesbezüglich haben sich die Staaten bei der Anpassung der Konditionen für die neue RCF offenbar in erheblichem Maße auf die Empfehlungen der unabhängigen Finanzberater gestützt. In der Tat sind die Konditionen für die neue RCF in ihrer Gesamtheit darauf ausgerichtet, die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken, die ermittelt worden waren, zu mindern. Wie in Erwägungsgrund 84 dargelegt, bestand eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung der neuen RCF beispielsweise darin, dass mit dem Flugpersonal neue Tarifverträge abgeschlossen werden. Ferner machten es die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Fazilität B sehr unwahrscheinlich, dass sie vor März 2015 genutzt würde (37). Die Finanzierungsklauseln im Zusammenhang mit der neuen RCF wurden ebenfalls so strukturiert, dass die SAS-Gruppe nur dann Zugang zu der neuen RCF hätte, wenn sie in der Lage wäre, die wichtigsten finanziellen Projektionen aus dem 4XNG-Plan umzusetzen; andernfalls hätte sie etwa in Anspruch genommene Beträge aus der RCF zu dem Zeitpunkt zurückzahlen müssen (38). |
(90) |
Zusätzlich zu den vorstehenden Bemerkungen gingen bei der Kommission weitere Informationen in Bezug auf die Angemessenheit der zugrunde liegenden Sicherheiten für die neue RCF ein. In einem Bericht vom Mai 2012 legte […] eine unabhängige Bewertung von Widerøe und bestimmten materiellen Vermögenswerten (darunter Ersatztriebwerke, relevante Flugzeuge, einige kleinere Immobilien sowie Ausrüstung) vor, die später als Sicherheit für die neue RCF herangezogen wurden. Wenngleich der Schwerpunkt auf Widerøe als wichtigstem Vermögenswert der gestellten Sicherheiten lag und die Bewertung der übrigen Vermögenswerte auf der Grundlage weniger umfangreicher Informationen erfolgte, ergab die Bewertung insgesamt, dass der Gesamtwert der Vermögenswerte etwa [1-4]-[3-6] Mrd. SEK betrug. Der geschätzte Gesamtwert der die Sicherheiten bildenden Vermögenswerte überstieg somit den Umfang der Fazilität A. Nach Angaben Dänemarks und Schwedens wurde dies als ausreichende Sicherheit für die neuen Kreditgeber angesehen, zumal die Wahrscheinlichkeit, dass SAS die Fazilität B je in Anspruch nehmen würde, wie bereits erwähnt als vernachlässigbar gering eingestuft wurde. |
(91) |
Die tatsächlichen mit der neuen RCF verbundenen finanziellen Risiken wurden zudem dadurch gesenkt, dass im Falle einer Veräußerung bestimmter Vermögenswerte oder der Inanspruchnahme anderweitiger Finanzierungsmöglichkeiten durch die SAS-Gruppe Bestimmungen über die obligatorische vorzeitige Rückzahlung und/oder die Aufhebung der Finanzierungszusage im Rahmen der neuen RCF greifen. Diese Bestimmungen in Bezug auf die vorzeitige Rückzahlung und die Aufhebung von Finanzierungszusagen führten zu einem allmählichen Rückgang des potenziellen Verlusts im Laufe der Zeit. So verringerte sich der Gesamtumfang der neuen RCF infolge der Veräußerung von Widerøe sowie einer diesbezüglichen Vereinbarung, die im September 2013 mit der Veräußerung in Kraft trat (siehe Erwägungsgrund 31), von 3,5 Mrd. SEK auf 2 Mrd. SEK. |
(92) |
Somit wurden offenbar umfassende und kohärente Maßnahmen ergriffen, die speziell darauf ausgerichtet waren, die Rentabilität von SAS im Zeitraum 2012-2015 aufrechtzuerhalten und die wichtigsten finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der neuen RCF zu begrenzen. |
(93) |
Ferner erkennt die Kommission an, dass geprüft werden muss, ob ein vergleichbarer privater Kapitalgeber, der mit ähnlichen Marktbedingungen konfrontiert gewesen wäre wie die Staaten (d. h. der Anteilseigner von SAS wäre), möglicherweise bereit gewesen wäre, dem Empfänger die in Rede stehende Maßnahme zu gewähren. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, welche Situationen möglicherweise im Falle der Nichtgewährung der Maßnahme eingetreten wären (kontrafaktische Situationen). |
(94) |
Diesbezüglich machen Dänemark, Schweden und die SAS-Gruppe in ihren Stellungnahmen zum Eröffnungsbeschluss geltend, dass es wahrscheinlich zur Insolvenz gekommen wäre, wenn 2012 nicht die neue RCF zur Verfügung gestellt worden wäre. Nach Ansicht Dänemarks und Schwedens hätte dies für die Staaten zu einem Gesamtverlust von 1,044 Mrd. SEK geführt, was dem Wert ihres eingebrachten Beteiligungskapitals entsprach. Eine weitere Überlegung bezog sich auf den möglichen Verzicht auf etwaige künftige Kapitalerträge im Falle einer erfolgreichen Durchführung des 4XNG-Plans. Im Vergleich dazu veranschlagen Dänemark und Schweden in ihren Stellungnahmen, dass der aus dem Beteiligungskapital der Staaten sowie ihren RCF-Engagements resultierende mögliche Gesamtverlust im Falle eines Ausfalls von SAS mit der neuen RCF im allerschlimmsten Szenario rund [1-3] Mrd. SEK betragen hätte (39). |
(95) |
Im Falle einer Insolvenz von SAS wären die möglichen zusätzlichen Verluste, die sich aus der Beteiligung der Staaten an der neuen RCF ergeben hätten (auf der Grundlage des von Dänemark und Schweden angeführten Beispiels rund 447,5 Mio. SEK), somit relativ gering ausgefallen im Vergleich zu den Verlusten, die die Staaten aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung andernfalls ohnehin erlitten hätten. Auch ein Vergleich dieser relativ geringfügigen Verschlechterung des negativen (Insolvenz-)Szenarios der Staaten mit den möglichen Vorteilen, die den Staaten bei einer erfolgreichen Umsetzung des 4XNG-Plans erwachsen würden, bestätigt die Stichhaltigkeit der Entscheidung der Staaten, sich an der neuen RCF zu beteiligen. Bei dem optimistischsten Basisszenario belaufen sich laut dem Bericht von CITI die geschätzten potenziellen Kapitalgewinne für die Staaten auf insgesamt [7-12] Mrd. SEK. Wenngleich die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss gewisse Vorbehalte in Bezug auf die optimistischen Annahmen dieser Wachstumsprognosen äußerte, räumt sie ein, dass die möglichen Kapitalgewinne im Erfolgsfall selbst bei konservativeren Szenarios die potenziellen Verluste im Misserfolgsfall deutlich übersteigen konnten. |
(96) |
Folglich berücksichtigt die Kommission die obige Risiko-Nutzen-Bewertung, die umfassende Prüfung und Untersuchung des 4XNG-Plans, die zusätzliche Überprüfung der zugrunde liegenden Sicherheiten (40), die Bestimmungen in Bezug auf die Aufhebung der Finanzierungszusagen und die vorzeitige Rückzahlung, die zu einem allmählichen Rückgang des potenziellen Verlusts führten (41), und die verschiedenen anderen risikomindernde Maßnahmen, die in die Konditionen für die neue RCF aufgenommen wurden (42). In Anbetracht dieser Umstände steht die Entscheidung der Staaten, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unter Berücksichtigung der besonderen Lage des Unternehmens zu dem betreffenden Zeitpunkt offenkundig im Einklang mit dem Verhalten eines privaten Wirtschaftsteilnehmers, der eine marktübliche Vergütung anstrebt. |
(97) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Staaten in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von SAS im Zeitraum Dezember 2012 bis März 2014 bei ihrer Entscheidung, sich zusammen mit der KAW und den kreditgebenden Banken an der neuen RCF zu beteiligen, von angemessenen und realistischen Rentabilitätsaussichten geleitet wurden. Diese Beteiligung brachte daher keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV für SAS mit sich. |
7.3. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer staatlichen Beihilfe
(98) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass die Beteiligung von Dänemark und Schweden an der neuen RCF keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
(99) |
Die Kommission stellt ferner fest, dass sich Dänemark und Schweden damit einverstanden erklärt haben, dass der vorliegende Beschluss in englischer Sprache angenommen und bekannt gegeben wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Finanzierung von Scandinavian Airlines über die neue revolvierende Kreditfazilität, die das Königreich Dänemark und das Königreich Schweden im Dezember 2012 einführten, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an das Königreich Schweden gerichtet.
Brüssel, den 9. Juli 2014
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Vizepräsident
(1) ABl. C 283 vom 28.9.2013, S. 8.
(2) Vgl. Fußnote 1.
(3) Bei der FAM handelt es sich um das Unternehmen, das die Vermögenswerte der Stiftung Knut und Alice Wallenberg verwaltet.
(4) Englisch „Available Seat Kilometer“ oder „ASK“: Maßeinheit für die Fahrgastbeförderungskapazität eines Fluges, die sich ergibt, indem die Zahl der angebotenen Sitzplätze mit der Zahl der geflogenen Kilometer multipliziert wird.
(5) Quelle: http://www.airlineleader.com/regional-focus/nordic-region-heats-up-as-all-major-players-overhaul-their-strategies.
(6) Zum Verkauf von 80 % der Anteile von Widerøe siehe Fußnote 12 und Erwägungsgrund 31.
(7) Quelle: http://www.sasgroup.net/SASGroup/default.asp.
(8) Die Entwicklung des Ratings von S&P für SAS wird in Fußnote 25 beschrieben.
(9) Quelle: Jahresberichte von SAS im Zeitraum 2008-2012, abrufbar unter http://www.sasgroup.net/SASGroup/default.asp.
(10) Geschäftsgeheimnis.
(11) Die Bezugsrechtsemissionen 2009 und 2010 waren Gegenstand eines Beschlusses der Kommission in der Sache SA.29785 (abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/249053/249053_1461974_61_2.pdf), in dem die Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass es sich dabei nicht um staatliche Beihilfen handelte.
(12) Siehe hierzu beispielsweise die Worte des Vorstandsvorsitzenden von SAS (Reuters, 12. November 2012): „Dies ist der final ‚call‘, die letzte Chance für SAS, wenn das Unternehmen fortbestehen soll“, sagte der Vorstandsvorsitzende nach der Vorstellung eines neuen Rettungsplans für die Fluggesellschaft […], die seit 2007 in keinem vollständigen Jahr mehr einen Gewinn mehr einfahren konnte, abrufbar unter http://www.reuters.com/article/2012/11/12/uk-sas-idUSLNE8AB01O20121112. Siehe auch den Artikel „SAS ganz oben auf der Liste der existenzbedrohten europäischen Fluggesellschaften“ („SAS tops European airline critical list“) in der Financial Times vom 13. November 2012, abrufbar unter http://www.ft.com/intl/cms/s/0/fa1cbd88-2d87-11e2-9988-00144feabdc0.html#axzz2TSY5JHUh.
(13) Siehe beispielsweise die Meldung von Reuters vom 18. November 2012 (http://www.reuters.com/article/2012/11/19/sas-idUSL5E8MI6IY20121119) und die Meldung der Financial Times vom 19. November 2012 (http://www.ft.com/intl/cms/s/0/43e37eba-322f-11e2-b891-00144feabdc0.html#axzz2TSY5JHUh).
(14) Nach Angaben Dänemarks und Schwedens wurde die — im Eröffnungsbeschluss angekündigte — Veräußerung von […] aufgrund der großen Unsicherheit in Bezug auf den Zeitpunkt der Veräußerung und der generierten Einnahmen von der endgültigen Liste der geplanten Veräußerungen gestrichen.
(15) SAS teilte am 20. Mai 2013 mit, eine Vereinbarung über den Verkauf von 80 % seiner Anteile an Widerøe an eine Investorengruppe unterzeichnet zu haben. SAS wird weiterhin einen Anteil von 20 % an Widerøe halten, jedoch geknüpft an die Möglichkeit, im Jahr 2016 alle Anteile zu übertragen. Siehe http://mb.cision.com/Main/290/9410155/119539.pdf.
(16) SAS hat 10 % der Anteile an seiner Bodenabfertigungsgesellschaft an Swissport verkauft. Der Erwerb wurde am 1. November 2013 vollzogen. Die Verhandlungen sind derzeit bis zum Abschluss des Erwerbs und der Eingliederung von Servisair durch Swissport ausgesetzt.
(17) Inzwischen mit Liquiditätseffekt von rund 1,7 Mrd. SEK erfolgt.
(18) Diese Maßnahmen wurden weitgehend umgesetzt und werden zu Einsparungen von rund 1 Mrd. SEK führen.
(19) […]
(20) […], eine der kreditgebenden Banken im Rahmen der alten RCF, erklärte, sich an der neuen Fazilität nicht beteiligen zu wollen. Aufgrund dessen erhöhten […] und […] ihre jeweilige Beteiligung an der neuen RCF im gleichen Verhältnis.
(21) Siehe Fußnote 34 unten.
(22) Siehe http://www.reuters.com/finance/stocks/SAS.ST/key-developments/article/2662973.
(23) Der Gesamtumfang der Fazilität A wurde am 31. Oktober 2013 infolge des Verkaufs eines Anteils an SAS Ground Handling durch SAS an Swissport von 0,8 Mrd. SEK auf 0,6 Mrd. SEK verringert.
(24) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.
(25) Die Alternative bestünde darin, die alte RCF einfach zum 20. Juni 2013 auslaufen zu lassen und gleichzeitig jede Inanspruchnahme in diesem Zeitraum zu verhindern, solange SAS die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.
(26) Dänemark und Schweden übermittelten Informationen über die anderen Exponierungen einiger der Banken gegenüber SAS in Form bilateraler Fazilitäten, verschiedener Hedging-Vereinbarungen, Kreditkarten, Fazilitäten zur Finanzierung von Flugzeugen, Überziehungskrediten und Immobilientransaktionen. Beide Staaten vertreten die Auffassung, dass — vielleicht mit Ausnahme der Exponierung von […] im Zusammenhang mit Kreditkartenzahlungen — keine wesentliche unbesicherte Exponierung der Banken gegenüber SAS vorlag. Die genannten Arten von Exponierungen waren entweder im Umfang begrenzt oder besichert und erschienen somit im Verhältnis zu der Entscheidung der Banken, sich an der neuen RCF zu beteiligen, unbedeutend.
(27) Die Einnahmen pro angebotenem Sitzkilometer („Revenue per Available Seat Kilometre“ oder „RASK“) sind eine gängige Maßeinheit für die Einnahmen von Fluggesellschaften.
(28) Dänemark, Schweden und SAS weisen in dieser Hinsicht ferner darauf hin, dass S&P die Bonität für SAS am 5. August 2013 von CCC+ auf B– mit stabilem Ausblick heraufsetzte.
(29) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. April 2001, Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 41; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH („Altmark“), Slg. 2003, I-7747, Randnr. 75.
(30) Das „dritte Liberalisierungspaket“ umfasst drei Rechtsvorschriften: i) Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 1); ii) Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8); und iii) Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 15). Diese Verordnungen wurden in das EWR-Abkommen aufgenommen, bis sie aufgehoben wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die über den Anhang XIII des EWR-Abkommens in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde.
(31) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Slg. 2003, II-435, Randnr. 255.
(32) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Alitalia, T-296/97, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 81.
(33) […]
(34) Abgesehen von der alten RCF wiesen drei Banken zum 30. September 2012 Exponierungen in Form bilateraler Fazilitäten im Zusammenhang mit der alten RCF auf, die nur nach vollständiger Inanspruchnahme der alten RCF abgerufen werden konnten. Die einzelnen bilateralen Fazilitäten beliefen sich bei […] auf [400-800] Mio. EUR, bei […] auf [200-400] Mio. EUR und bei […] auf [400-800] Mio. EUR.
(35) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-305/89, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20.
(36) So wurde beispielsweise […] aus der Liste der geplanten Veräußerungen gestrichen und erscheint nicht mehr in der endgültigen Liste […].
(37) Eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Fazilität B bestand beispielsweise darin, dass die Kennzahl EBITDAR von SAS auf gleitender 12-Monats-Basis mindestens [5-9] Mrd. SEK betragen musste. Da dieser Wert über den EBITDAR-Werten liegt, die für SAS in jedem der Jahre 2012-2015 prognostiziert wurde, wurde es als unwahrscheinlich erachtet, dass SAS während der Laufzeit der neuen RCF in der Lage sein würde, die Fazilität B in Anspruch zu nehmen.
(38) Die Finanzierungsklauseln bezogen sich auf […]. Die beiden letztgenannten Finanzierungsklauseln wurden vierteljährlich auf der Grundlage des dem 4XNG-Plan zugrunde liegenden Finanzmodells angepasst; dies bedeutet, dass SAS verpflichtet war, seine finanziellen Ziele zu erreichen.
(39) Zur Veranschaulichung haben Dänemark und Schweden eine Schätzung vorgelegt über ihren gemeinsamen Gesamtverlust in Bezug auf die neue RCF bei vollständiger Inanspruchnahme der Fazilität A (wovon [0,7-1,2] Mrd. SEK auf die Staaten entfielen) und unter der Annahme, dass die Sicherheit lediglich 50 % der Finanzierungszusage der Fazilität A abdeckt und dass die Staaten bereits die erste Tranche der Zusagegebühr erhalten haben. Demnach hätte der Verlust in Bezug auf die neue RCF rund [400-800] Mio. SEK und in Bezug auf das gesamte Beteiligungskapital rund [700-1,2] Mio. SEK und somit insgesamt etwa [1,1-2] Mrd. SEK betragen.
(40) Siehe Erwägungsgrund 90.
(41) Siehe die Erwägungsgründe 84 und 91.
(42) Siehe die Erwägungsgründe 84 und 89.
20.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/104 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2014
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/833/EU betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9741)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/939/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nachdem die Niederlande der Kommission am 16. November 2014 einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Legehennenbetrieb in Hekendorp, Provinz Utrecht, gemeldet hatten, wurde der Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission (3) erlassen. |
(2) |
Gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/808/EU müssen die von den Niederlanden gemäß der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (4) festgelegten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete umfassen. |
(3) |
Die nach dem Ausbruch in Hekendorp, Niederlande, getroffenen vorläufigen Schutzmaßnahmen wurden im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 20. November 2014 überprüft. Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/833/EU der Kommission (5) wurden diese Maßnahmen bestätigt und der Anhang des oben genannten Durchführungsbeschlusses geändert, um die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Umkreis weiterer Ausbrüche in Ter Aar und Kamperveen zu berücksichtigen, wo tierseuchenrechtliche Beschränkungen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG gelten. |
(4) |
Am 30. November 2014 wurde ein weiterer Ausbruch in einem Geflügelhaltungsbetrieb in Zoeterwoude (Südholland) bestätigt. Die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG wurden unverzüglich durchgeführt, einschließlich der Abgrenzung der Schutz- und Überwachungszonen. |
(5) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die wegen des neuen Ausbruchs in den Niederlanden erforderlichen Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat auf Unionsebene und die Dauer dieser Regionalisierung festzulegen. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss 2014/833/EU sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss aufgeführten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/833/EU wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Durchführungsbeschluss 2014/808/EU der Kommission vom 17. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. L 332 vom 19.11.2014, S. 44).
(4) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
(5) Durchführungsbeschluss 2014/833/EU der Kommission vom 25. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor den jüngsten Ausbrüchen der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in den Niederlanden (ABl. L 341 vom 27.11.2014, S. 16).
ANHANG
Teil A wird wie folgt ergänzt:
„ISO Län-der-code |
Mitglied-staat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) |
||||||||||||||||||||||||
NL |
Niederlande |
Postleit-zahl/ADNS-Code |
Gemeinde Zoeterwoude, Provinz Südholland: Das Gebiet |
22.12.2014 |
||||||||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
Teil B wird wie folgt ergänzt:
„ISO Län-der-code |
Mitglied-staat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
NL |
Niederlande |
Postleit-zahl/ADNS-Code |
Gemeinde Zoeterwoude, Provinz Südholland: Das Gebiet |
31.12.2014 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
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