ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 358

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
13. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1323/2014 des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1324/2014 der Kommission vom 9. Dezember 2014 über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

7

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1325/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Schwedens

9

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1326/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Portugals

11

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1327/2014 der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, die traditionell geräuchert werden ( 1 )

13

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1328/2014 der Kommission vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/898/GASP

 

*

Beschluss BiH/22/2014 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. Dezember 2014 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/19/2012

17

 

 

2014/899/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2014 über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

19

 

 

2014/900/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Dezember 2014 zur Änderung seiner Geschäftsordnung

25

 

*

Beschluss 2014/901/GASP des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

28

 

 

2014/902/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 15395 (C 11/04) zugunsten von Olympic Airways (Privatisierung) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5017)  ( 1 )

30

 

 

2014/903/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 24639 (C 61/07) zugunsten von Olympic Airways Services/Olympic Airlines (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5028)  ( 1 )

33

 

 

2014/904/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9322)

36

 

 

2014/905/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9333)

47

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) ( ABl. L 352 vom 9.12.2014 )

50

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 DES RATES

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates (2) werden die meisten der im Beschluss 2013/255/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2)

Am 12. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/901/GASP (3) zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP erlassen, um zu verhindern, dass Flugturbinenkraftstoffe und Additive mit oder ohne Ursprung in der Union an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt werden.

(3)

Darüber hinaus sollte es verboten sein, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen oder Vermittlungsdienste, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Additiven bereitzustellen.

(4)

Es ist notwendig, die wissentliche und vorsätzliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung bezweckt oder bewirkt wird, zu untersagen.

(5)

Es ist erforderlich die Anspruchsverzichtsklausel in der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 entsprechend dem Wortlaut der Leitlinien zur Umsetzung und Evaluierung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der EU zu ändern.

(6)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher bedarf es für ihre Umsetzung — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — Maßnahmen auf Ebene der Union.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Es ist verboten,

a)

die in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive bereitzustellen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Anhang Va aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive zu erbringen.

(2)   In Anhang Va werden Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive aufgeführt.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die auf den Websites in Anhang III angegebenen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen und Vermittlungsdiensten, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und Kraftstoffadditiven an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Syrien oder zur Verwendung in Syrien unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive von den Vereinten Nationen oder von in ihrem Namen handelnden Einrichtungen zu humanitären Zwecken, etwa für die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen, einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder für den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens benötigt wird.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen von den nach diesem Artikel erteilten Genehmigungen.

(5)   Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für:

a)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von nichtsyrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn die Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden;

b)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die ausschließlich von einer der in den Anhängen II und IIa aufgeführten benannten syrischen Fluggesellschaften genutzt werden, die gemäß Artikel 16 Buchstabe h Evakuierungen aus Syrien durchführt;

c)

die in Anhang Vb aufgeführten Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive, die von einer nicht benannten syrischen Fluggesellschaft genutzt werden, die Evakuierung aus Syrien oder innerhalb Syriens durchführt.“

2.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

(1)   Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen und Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen betroffen ist, einschließlich Entschädigungsansprüchen oder ähnlichen Ansprüchen, wie etwa ein Schadenersatzanspruch oder ein Garantieanspruch, vor allem ein Anspruch auf Verlängerung oder Zahlung einer Schuldverschreibung, Garantie oder Entschädigung, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, wird nicht stattgegeben, sofern sie geltend gemacht werden von:

a)

den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Anhängen II oder IIa aufgeführt sind;

b)

jeder sonstigen syrischen Person, Organisation oder Einrichtung, einschließlich der syrischen Regierung;

c)

jeder sonstigen Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine der in Buchstaben a oder b genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handelt.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach dieser Verordnung.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 27a

Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in Artikeln 2a, 3, 3a, 4, 5, 6, 7a, 8, 9, 11, 11a, 11b, 11c, 12, 13, 14, 24, 25, 26 und 26a genannten Bestimmungen bezweckt oder bewirkt wird.“

4.

Anhang I der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Va angefügt.

5.

Anhang II der vorliegenden Verordnung wird der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 als Anhang Vb angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. GIANNINI


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss 2014/901/GASP des Rates vom 12. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (siehe Seite 28 dieses Amtsblatts).


ANHANG I

„ANHANG Va

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 1

Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Korrosionsschutzmittel

Korrosionsschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Korrosionsschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen (Fuel System Icing Inhibitors)

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen zur Verwendung in Schmierölen:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Frostschutzmittel für Treibstoffanlagen für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(9)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(10)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

Erdöle enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00“


(1)  Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.


ANHANG II

„ANHANG Vb

FLUGTURBINENKRAFTSTOFFE UND KRAFTSTOFFADDITIVE GEMÄSS ARTIKEL 7a ABSATZ 3

Nr.

Beschreibung

KN-Code

(1)

Flugturbinenkraftstoff (außer Kerosin):

 

leichter Flugturbinenkraftstoff (Leichtöle)

2710 12 70

andere als Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 29

(2)

Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (mittelschwere Öle)

2710 19 21

(3)

mit Biodiesel vermischter Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis (1)

2710 20 90

(4)

Antioxidationsmittel

Antioxidationsmittel, die in Additiven für Schmieröle verwendet werden:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere Antioxidationsmittel:

3811 29 00

Antioxidationsmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(5)

Antistatika-Additive

Antistatika-Additive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Antistatika-Additive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(6)

Metallschutzmittel

Metallschutzmittel für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Metallschutzmittel für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(7)

Biozidadditive

Biozidadditive für Schmieröle:

 

Erdöl enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Biozidadditive für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00

(8)

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung

Additive zur Thermostabilitätsverbesserung für Schmieröle:

 

Erdöle enthaltend:

3811 21 00

andere:

3811 29 00

Thermostabilitätsverbesserer für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

3811 90 00“


(1)  Mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von mindestens 70 GHT.


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 1324/2014 DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2014

über ein Fangverbot für Kabeljau im Kattegat für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

79/TQ43

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/03AS.

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

Kattegat

Datum der Schließung

8.12.2014


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 1325/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

über ein Fangverbot für Kabeljau im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Schwedens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

78/TQ43

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand

COD/03AN.

Art

Kabeljau (Gadus Morhua)

Gebiet

Skagerrak

Datum der Schließung

3.12.2014


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 1326/2014 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2014

über ein Fangverbot für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO für Schiffe unter der Flagge Portugals

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

77/TQ43

Mitgliedstaat

Portugal

Bestand

GHL/N3LMNO

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

NAFO-Gebiet 3 LMNO

Datum der Schließung

21.11.2014


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 1327/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, die traditionell geräuchert werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (2) sind Höchstgehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) für Lebensmittel, einschließlich geräuchertem Fleisch, geräucherten Fleischerzeugnissen, geräuchertem Fisch und geräucherten Fischereierzeugnissen, festgesetzt.

(2)

Nach der genannten Verordnung müssen die PAK-Höchstgehalte sicher sein und so niedrig angesetzt werden, wie dies im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft vernünftigerweise zu erreichen ist. 2011 hatten die Daten für geräucherten Fisch und geräuchertes Fleisch gezeigt, dass ein geringerer Höchstgehalt erreichbar war. In einigen Fällen war es jedoch erforderlich, die Räuchertechnik anzupassen. Aus diesem Grund wurde für geräuchertes Fleisch, geräucherte Fleischerzeugnisse, geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse eine dreijährige Übergangsfrist gewährt, bevor am 1. September 2014 die niedrigeren Höchstgehalte zur Anwendung kommen.

(3)

Neuere Daten zeigen indessen, dass in einigen Mitgliedstaaten auch bei weitestgehender Anwendung guter Räucherpraxis, in bestimmten Fällen bei traditionell geräuchertem Fleisch und Fleischerzeugnissen, traditionell geräuchertem Fisch und Fischereierzeugnissen sowie in den Fällen, in denen die Räuchermethoden nicht geändert werden können, ohne die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels signifikant zu verändern, die niedrigeren PAK-Werte nicht erreichbar sind. Solche traditionell geräucherten Erzeugnisse würden mithin von Markt verschwinden, was zur Schließung vieler kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) führen würde.

(4)

Es ist daher angezeigt, bestimmte Mitgliedstaaten für drei Jahre von der Anwendung der ab 1. September 2014 geltenden niedrigeren PAK-Höchstgehalte auf die lokale Produktion und den lokalen Verzehr von Fleisch und Fleischerzeugnissen und/oder Fisch und Fischereierzeugnissen auszunehmen, die traditionell geräuchert werden. Für diese Räuchererzeugnisse sollten weiter die derzeit geltenden Höchstgehalte gelten. Die Ausnahmeregelung sollte sich auf Fleisch und Fleischerzeugnisse und/oder Fisch und Fischereierzeugnisse generell beziehen, ohne Nennung spezifischer Lebensmittel.

(5)

Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen weiter beobachten und Programme zur Einführung guter Räucherpraxis wo immer möglich auflegen.

(6)

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet werden, was zu einer eingeschränkteren und detaillierteren Liste von Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen führen könnte, für die dann eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr getroffen werden könnte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006

Dem Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakische Republik, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.4 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fleischs und geräucherter Fleischerzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.

(7)   Abweichend von Artikel 1 dürfen Irland, Lettland, Rumänien, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich gestatten, dass traditionell geräucherter Fisch und traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die auf ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden, zum Verzehr in ihrem Hoheitsgebiet bestimmt sind und höhere Gehalte an PAK als die in Nummer 6.1.5 des Anhangs aufgeführten aufweisen, in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse die vor dem 1. September 2014 geltenden Höchstgehalte, d. h. 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen, nicht überschreiten.

Diese Mitgliedstaaten beobachten weiter das Vorhandensein von PAK in diesen Erzeugnissen und legen Programme auf zur Einführung guter Räucherpraxis, wo dies in den Grenzen des wirtschaftlich Machbaren und ohne den Verlust der typischen organoleptischen Merkmale der betreffenden Erzeugnisse möglich ist.

Binnen drei Jahren ab Geltungsbeginn dieser Verordnung wird die Lage anhand aller verfügbaren Informationen neu bewertet, mit dem Ziel, eine Liste geräucherten Fischs und geräucherter Fischereierzeugnisse festzulegen, für die die Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr unbefristet weitergilt.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1328/2014 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

61,0

IL

107,2

MA

82,2

TN

139,2

TR

103,8

ZZ

98,7

0707 00 05

AL

63,5

EG

191,6

TR

147,2

ZZ

134,1

0709 93 10

MA

64,2

TR

125,6

ZZ

94,9

0805 10 20

AR

35,3

MA

68,6

SZ

37,7

TR

61,9

UY

32,9

ZA

45,0

ZW

33,9

ZZ

45,0

0805 20 10

MA

64,1

ZZ

64,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

97,8

TR

78,7

ZZ

88,3

0805 50 10

TR

68,7

ZZ

68,7

0808 10 80

BR

55,4

CL

79,9

NZ

90,6

US

93,6

ZA

143,5

ZZ

92,6

0808 30 90

CN

82,9

TR

174,9

US

173,2

ZZ

143,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/17


BESCHLUSS BiH/22/2014 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 4. Dezember 2014

zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/19/2012

(2014/898/GASP)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen.

(2)

Am 27. November 2012 hat das PSK den Beschluss BiH/19/2012 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Dieter HEIDECKER zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der EU hat empfohlen, als Nachfolger von Generalmajor Dieter HEIDECKER Generalmajor Johann LUIF zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss hat die Empfehlung unterstützt.

(5)

Der Beschluss BiH/19/2012 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat von Kopenhagen hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Generalmajor Johann LUIF wird für die Zeit ab dem 15. Dezember 2014 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss BiH/19/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss BiH/19/2012 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 27. November 2012 zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 333 vom 5.12.2012, S. 45).


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/19


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2014

über den Beitritt Kroatiens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen

(2014/899/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 3 Absätze 4 und 5,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen 90/436/EWG (1) (im Folgenden „Schiedsübereinkommen“) wurde am 23. Juli 1990 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Januar 1995 in Kraft.

(2)

Das Schiedsübereinkommen wurde durch ein am 25. Mai 1999 unterzeichnetes Protokoll (2), ein am 21. Dezember 1995 unterzeichnetes Übereinkommen (3) und ein am 8. Dezember 2004 unterzeichnetes Übereinkommen (4) sowie durch den Beschluss 2008/492/EG des Rates (5) geändert.

(3)

Nach Artikel 3 Absatz 4 der Akte über den Beitritt Kroatiens (im Folgenden „Beitrittsakte“) tritt Kroatien den in Anhang I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. Diese Übereinkünfte und Protokolle treten in Bezug auf Kroatien an dem vom Rat festgelegten Datum in Kraft.

(4)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Beitrittsakte nimmt der Rat alle Anpassungen vor, die aufgrund des Beitritts Kroatiens zu diesen Übereinkünften und Protokollen erforderlich sind, und veröffentlicht die angepassten Texte im Amtsblatt der Europäischen Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Schiedsübereinkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 2 erhalten die Ziffern i bis xxvii folgende Fassung:

„i)

in Belgien:

a)

impôt des personnes physiques/personenbelasting

b)

impôt des sociétés/vennootschapsbelasting

c)

impôt des personnes morales/rechtspersonenbelasting

d)

impôt des non-résidents/belasting der niet-verblijfhouders

e)

taxe communale et la taxe d'agglomération additionnelles à l'impôt des personnes physiques/aanvullende gemeentebelasting en agglomeratiebelasting op de personenbelasting

ii)

in Bulgarien:

a)

данък върху доходите на физическите лица

b)

корпоративен данък

iii)

in der Tschechischen Republik:

a)

daň z přijmů fyzických osob

b)

daň z přijmů právnických osob

iv)

in Dänemark:

a)

indkomstskat til staten

b)

den kommunale indkomstskat

c)

den amtskommunale indkomstskat

v)

in Deutschland:

a)

Einkommensteuer

b)

Körperschaftsteuer

c)

Gewerbesteuer, soweit diese nach dem Gewerbeertrag ermittelt wird;

vi)

in Estland:

a)

tulumaks

vii)

in Irland:

a)

Cáin Ioncaim

b)

Cáin Chorparáide

viii)

in Griechenland:

a)

φόρος εισοδήματος φυσικών προσώπων

b)

φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων

c)

εισφορά υπέρ των επιχειρήσεων ύδρευσης και αποχέτευσης

ix)

in Spanien:

a)

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas

b)

Impuesto sobre Sociedades

c)

Impuesto sobre la Renta de no Residentes

x)

in Frankreich:

a)

impôt sur le revenu

b)

impôt sur les sociétés

xi)

in Kroatien:

a)

porez na dohodak

b)

porez na dobit

xii)

in Italien:

a)

imposta sul reddito delle persone fisiche

b)

imposta sul reddito delle società

c)

imposta regionale sulle attività produttive

xiii)

in Zypern:

a)

Φόρος Εισοδήματος

b)

Έκτακτη Εισφορά για την Άμυνα της yημοκρατίας

xiv)

in Lettland:

a)

uzħēmumu ienākuma nodoklis

b)

iedzīvotāju ienākuma nodoklis

xv)

in Litauen:

a)

Gyventojų pajamų mokestis

b)

Pelno mokestis

xvi)

in Luxemburg:

a)

impôt sur le revenu des personnes physiques

b)

impôt sur le revenu des collectivités

c)

impôt commercial, soweit diese Steuer nach dem Gewerbeertrag ermittelt wird

xvii)

in Ungarn:

a)

személyi jövedelemadó

b)

társasági adó

c)

osztalékadó

xviii)

in Malta:

a)

taxxa fuq l-income

xix)

in den Niederlanden:

a)

inkomstenbelasting

b)

vennootschapsbelasting

xx)

in Österreich:

a)

Einkommensteuer

b)

Körperschaftsteuer

xxi)

in Polen:

a)

podatek dochodowy od osób fizycznych

b)

podatek dochodowy od osób prawnych

xxii)

in Portugal:

a)

imposto sobre o rendimento das pessoas singulares

b)

imposto sobre o rendimento das pessoas coletivas

c)

derrama para os municípios sobre o imposto sobre o rendimento das pessoas coletivas

xxiii)

in Rumänien:

a)

impozitul pe venit

b)

impozitul pe profit

c)

impozitul pe veniturile obținute din România de nerezidenți

xxiv)

in Slowenien:

a)

dohodnina

b)

davek od dobička pravnih oseb

xxv)

in der Slowakei:

a)

daň z príjmov právnických osôb

b)

daň z príjmov fyzických osôb

xxvi)

in Finnland:

a)

valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna

b)

yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

c)

kunnallisvero/kommunalskatten

d)

kirkollisvero/kyrkoskatten

e)

korkotulon lähdevero/källskatten å ränteinkomst

f)

rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten för begränsat skattskyldig

xxvii)

in Schweden:

a)

statlig inkomstskatt

b)

kupongskatt

c)

kommunal inkomstskatt

xxviii)

im Vereinigten Königreich:

a)

Income Tax

b)

Corporation Tax.“

2.

In Artikel 3 Absatz 1 erhält die Liste folgende Fassung:

„—

in Belgien:

De minister van Financiën oder ein bevollmächtigter Vertreter,

Le ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Bulgarien:

Министъра на финансите oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in der Tschechischen Republik:

Ministr financí oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Dänemark:

Skatteministeren oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Deutschland:

Der Bundesminister der Finanzen oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Estland:

Rahandusminister oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Irland:

The Revenue Commissioners oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Griechenland:

Ο Υπουργός των Οικονομικών oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Spanien:

El ministro de Economía y Hacienda oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Frankreich:

Le ministre chargé du budget oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Kroatien:

Ministar financija oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Italien:

Il Capo del Dipartimento per le Politiche Fiscali oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Zypern:

Ο Υπουργός Οικονομικών oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Lettland:

Valsts ieņēmumu dienests,

in Litauen:

Finansu ministras oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Luxemburg:

Le ministre des Finances oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Ungarn:

a pénzügyminiszter oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Malta:

il-Ministru responsabbli għall-finanzi oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in den Niederlanden:

De Minister van Financiën oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Österreich:

Der Bundesminister für Finanzen oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Polen:

Minister Finansów oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Portugal:

O Ministro das Finanças oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Rumänien:

Președintele Agenției Naționale de Administrare,

in Slowenien:

Ministerza finance oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in der Slowakei:

Minister financií oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Finnland:

Valtiovarainministeriö oder ein bevollmächtigter Vertreter,

Finansministeriet oder ein bevollmächtigter Vertreter,

in Schweden:

Finansministern oder ein bevollmächtigter Vertreter,

im Vereinigten Königreich:

The Commissioners of Inland Revenue oder ein bevollmächtigter Vertreter.“

Artikel 2

Der kroatische Wortlaut des Schiedsübereinkommens und des Protokolls vom 25. Mai 1999 sowie des Übereinkommens vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004 sind gleichermaßen verbindlich wie die übrigen Sprachfassungen dieser Texte.

Artikel 3

Das Schiedsübereinkommen in der mit dem Protokoll vom 25. Mai 1999, den Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 und vom 8. Dezember 2004, dem Beschluss 2008/492/EG sowie dem vorliegenden Beschluss geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2015 zwischen Kroatien und jedem anderen Mitgliedstaat der Union in Kraft.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 10).

(2)  Protokoll vom 25. Mai 1999 zur Änderung des Übereinkommens vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 202 vom 16.7.1999, S. 1).

(3)  Übereinkommen vom 21. Dezember 1995 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 26 vom 31.1.1996, S. 1).

(4)  Übereinkommen vom 8. Dezember 2004 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zum Übereinkommen über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. C 160 vom 30.6.2005, S. 1).

(5)  Beschluss des Rates 2008/492/EG vom 23. Juni 2008 über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zum Übereinkommen vom 23. Juli 1990 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. L 174 vom 3.7.2008, S. 1).


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/25


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Dezember 2014

zur Änderung seiner Geschäftsordnung

(2014/900/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung des Rates (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ab dem 1. November 2014 muss — sofern ein Rechtsakt des Rates mit qualifizierter Mehrheit zu erlassen ist — überprüft werden, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.

(2)

Bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung des Rates eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 3 Absatz 3 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen erfolgt. In diesem Fall kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen.

(3)

Dieser Prozentsatz wird gemäß den Bevölkerungszahlen in Anhang III der Geschäftsordnung des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung“) berechnet.

(4)

Artikel 11 Absatz 6 der Geschäftsordnung sieht vor, dass der Rat mit Wirkung vom 1. Januar jedes Jahres die in jenem Anhang genannten Zahlen auf der Grundlage der zum 30. September des Vorjahres beim Statistischen Amt der Europäischen Union verfügbaren Daten aktualisiert.

(5)

Die Geschäftsordnung sollte daher für das Jahr 2015 entsprechend angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:

„ANNEX III

Zahlenangaben zur Bevölkerung der Union und zur Bevölkerung jedes Mitgliedstaats zur Umsetzung der Bestimmungen über die Abstimmung im Rat mit qualifizierter Mehrheit

Zum Zwecke der Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 EUV und des Artikels 238 Absätze 2 und 3 AEUV sowie des Artikels 3 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 gelten für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 folgende Zahlenangaben für die Bevölkerung der Union und die Bevölkerung jedes einzelnen Mitgliedstaats sowie für den prozentualen Anteil der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten an der Bevölkerung der Union:

Mitgliedstaat

Bevölkerung (× 1 000)

Prozentualer Anteil an der Bevölkerung der Union

Deutschland

80 704,691

15,91

Frankreich

66 076,909

13,02

Vereinigtes Königreich

64 105,654

12,63

Italien

61 152,798

12,05

Spanien

46 507,760

9,17

Polen

38 018,000

7,49

Rumänien

19 942,642

3,93

Niederlande

17 082,000

3,37

Belgien

11 203,992

2,21

Griechenland

10 992,783

2,17

Portugal

10 427,301

2,06

Tschechische Republik

10 398,697

2,05

Ungarn

9 877,365

1,95

Schweden

9 644,864

1,90

Österreich

8 511,000

1,68

Bulgarien

7 245,677

1,43

Dänemark

5 621,607

1,11

Finnland

5 451,270

1,07

Slowakei

5 400,598

1,06

Irland

4 604,029

0,91

Kroatien

4 246,809

0,84

Litauen

2 943,472

0,58

Slowenien

2 061,085

0,41

Lettland

2 001,468

0,39

Estland

1 315,819

0,26

Zypern

858,000

0,17

Luxemburg

549,680

0,11

Malta

425,384

0,08

Insgesamt

507 371,354

 

Schwelle (62 %)

314 570,239

 

Schwelle (65 %)

329 791,380“

 

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2015.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. DE VINCENTI


(1)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/28


BESCHLUSS 2014/901/GASP DES RATES

vom 12. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP erlassen.

(2)

Am 20. Oktober 2014 hat sich der Rat darauf verständigt, die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven dazu an bzw. nach Syrien zu verbieten, da sie von der Luftwaffe des Assad-Regimes bei wahllosen Luftangriffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden.

(3)

Damit die Maßnahmen durchgeführt werden können, ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(4)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in den Beschluss 2013/255/GASP eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und von speziell darauf zugeschnittenen Additiven an bzw. nach Syrien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(2)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven im Sinne von Absatz 1 zu gewähren bzw. zu leisten.

(3)   Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats dürfen Folgendes genehmigen: den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, den Transport oder die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoff und Additiven nach Syrien, oder die unmittelbare oder mittelbare Gewährung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, Versicherungen oder Rückversicherungen, oder die Leistung von Vermittlungsdiensten, die für die Verwendung durch die Vereinten Nationen oder in deren Namen tätige Stellen erforderlich sind, oder für humanitäre Zwecke, etwa die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich medizinischer Hilfsgüter, Nahrungsmittellieferungen oder des Transports humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe, oder für Evakuierungen aus Syrien oder innerhalb Syriens.

(4)   Das Verbot nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Flugturbinenkraftstoff und Additive, die ausschließlich von nicht-syrischen Zivilfluggeräten verwendet werden, die in Syrien landen, wenn der Kraftstoff und die Additive ausschließlich zum Weiterflug des Fluggeräts, in das sie eingefüllt werden, bestimmt sind und verwendet werden.

(5)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. GIANNINI


(1)  ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14.


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 15395 (C 11/04) zugunsten von Olympic Airways (Privatisierung)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5017)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/902/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung C(2004) 772 (1) vom 16. März 2004 beschloss die Kommission, hinsichtlich einer Reihe von Finanzströmen und Übertragungen an und von Olympic Airlines (OAL) und Olympic Airways Services (OAS) das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

(2)

Am 14. September 2005 schloss die Kommission mit der Negativentscheidung C(2005) 2706 (2) der Kommission das Verfahren C11/2004 zu rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfen, die OAL und OAS gewährt wurden.

(3)

Mit Entscheidung C(2008) 5074 (3) vom 17. September 2008 und Entscheidung C(2009) 1824 (4) vom 10. März 2009 genehmigte die Kommission die Veräußerung bestimmter wesentlicher Vermögenswerte von OAL und OAS und stellte abschließend fest, dass diese Veräußerung keine staatliche Beihilfe beinhalte, sofern sie gemäß den Vorgaben dieser Entscheidungen erfolge.

(4)

Anschließend wurde die Liquidation von OAL und OAS beschlossen. Die verbleibenden Vermögenswerte sollten im Zuge eines Liquidationsverfahrens durch den Liquidator veräußert werden; zur Beaufsichtigung des Verfahrens wurde ein Überwachungstreuhänder eingesetzt.

(5)

Mit Urteil vom 13. September 2010 erklärte das Gericht (5) die Negativentscheidung der Kommission über die staatliche Beihilfe C(2005) 2706 vom 14. September 2005 teilweise für nichtig. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission weder ausreichend nachgewiesen, dass einige der streitigen Maßnahmen bezüglich OAS rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen darstellten, noch hinsichtlich einiger Maßnahmen bezüglich OAL eine Begründung gegeben.

(6)

Das Gericht verfügte die teilweise Aufhebung der Entscheidung C(2005) 2706, in der die Rückforderung von Beihilfen zugunsten von Olympic Airlines angeordnet worden war, mit der Begründung, dass a) die Beihilfe in Form einer Überbewertung (in Höhe von 91,5 Mio. EUR) der an Olympic Airlines überführten Aktiva nicht hinreichend nachgewiesen worden sei und diese Maßnahme eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen darstelle und b) in Bezug auf die bei der Untervermietung von Flugzeugen gewährten Mitpreisnachlässe in Höhe von 39,75 Mio. EUR keine Begründung für den Beihilfetatbestand gegeben worden sei.

(7)

Die Kommission legte gegen die teilweise Aufhebung kein Rechtsmittel ein.

(8)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, 26. Juli 2011, 12. Oktober 2011, 7. März 2012, 16. November 2012, 7. Februar und 25. Juni 2013 sowie 19. Dezember 2013 ersuchte die Kommission um Auskünfte zu den Einzelheiten und zum Fortgang des Liquidationsverfahrens.

(9)

Griechenland antwortete mit Schreiben vom 8. November 2010, 11. August und 15. Dezember 2011, 10. Juli 2012, 4. Februar 2013, 22. April und 5. August 2013.

II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(10)

Hinsichtlich der Überbewertung der Aktiva von Olympic Airways war die Kommission in ihrer Entscheidung C(2005) 2706 zu dem Schluss gelangt, dass Griechenland durch die Überbewertung der Aktiva, die zum Zeitpunkt der Unternehmensgründung an Olympic Airlines übertragen wurden, dem Unternehmen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen in Höhe von 91,5 Mio. EUR gewährt habe.

(11)

Hinsichtlich der Zahlungen für die Untervermietung von Flugzeugen stellte die Kommission in ihrer Entscheidung C(2005) 2706 fest, dass Griechenland Olympic Airlines durch Preisnachlässe bei der Untervermietung von Flugzeugen unrechtmäßig staatliche Beihilfen gewährt habe.

(12)

Mit Schreiben vom 8. November 2010 bestätigten die griechischen Behörden, dass das Athener Berufungsgericht mit Wirkung vom 2. Oktober 2009 eine Sonderliquidation beider Unternehmen gemäß Artikel 14A des Gesetzes 3429/2005, ergänzt durch Artikel 40 des Gesetzes 3710/2008, beschlossen habe.

(13)

Zudem bestätigte Griechenland, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten und Vorgänge der beiden Unternehmen im Jahr 2009 eingestellt worden seien und dass „Ethniki Kefalaiou“ (eine 100 %ige Tochtergesellschaft der National Bank of Greece) zum Liquidator ernannt worden sei.

(14)

Im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 legte der Überwachungstreuhänder seinen abschließenden Bericht über die Veräußerung bestimmter wesentlicher Aktiva von OAL und OAS vor.

(15)

Nach Auskunft Griechenlands und des Überwachungstreuhänders wurden alle wesentlichen Teile des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Gründung der neuen Unternehmen und deren Verkauf an einen Investor zu Marktpreisen sowie der Einstellung der Tätigkeiten der alten Unternehmen, im Einklang mit der Entscheidung C(2008) 5074 vom 17. September 2008 durchgeführt.

(16)

Nach Angaben Griechenlands ist die Liquidation von OAL und OAS noch nicht abgeschlossen. Es verbleiben noch einige Vermögenswerte, deren Veräußerung sich als schwierig erweisen dürfte. Sobald der Verkauf abgeschlossen ist, wird die Anmeldung der Forderungen erfolgen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(17)

OAL und OAS wurden einem Liquidationsverfahren unterzogen, und bestimmte wesentliche Vermögenswerte wurden im Rahmen einer offenen, bedingungslosen und diskriminierungsfreien Ausschreibung und im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 verschiedenen Erwerbern zu Marktpreisen übertragen. Darüber hinaus wurden die meisten Vermögenswerte von OAL und OAS bereits veräußert, und die wenigen verbliebenen stehen zum Verkauf. Da die in Liquidation befindlichen Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit mehr ausüben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese in Zukunft wieder aufnehmen.

(18)

Eine förmliche Prüfung der verbleibenden Angelegenheiten ist daher nicht erforderlich. Deshalb kann das durch die Entscheidung C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnete Prüfverfahren abgeschlossen werden, da es keinen nützlichen Zweck mehr erfüllen würde.

(19)

Der größte Teil der Rückforderungspflicht gemäß der Entscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 wurde bereits erfüllt. Die Rückforderung eines noch ausstehenden Betrags von etwa 70 000 EUR ist noch offen. Laut Aussage der griechischen Behörden läuft die Beitreibung dieser Summe; die Kommissionsdienststellen verfolgen das Verfahren.

(20)

Aus den vorstehenden Erwägungen kann das Prüfverfahren abgeschlossen werden, das per Entscheidung C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnet wurde und zur Rückforderungsentscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 führte, die das Gericht am 13. September 2010 teilweise für nichtig erklärte.

(21)

Die Kommission betont, dass Griechenland weiterhin verpflichtet ist, alle noch ausstehenden verbundenen Rückforderungen zu gegebener Zeit anzumelden und die Kommission entsprechend zu informieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das per Entscheidung der Kommission C(2004) 772 vom 16. März 2004 eröffnet wurde, ist insofern abgeschlossen, als es die Beihilfen für Olympic Airlines in Form einer Überbewertung der von Olympic Airways überführten Aktiva in Höhe von 91,5 Mio. EUR und in Form von Preisnachlässen bei der Untervermietung von Flugzeugen in Höhe von 39,75 Mio. EUR betrifft.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  ABl. C 192 vom 28.7.2004, S. 2.

(2)  ABl. L 45 vom 18.2.2011, S. 1.

(3)  ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9.

(4)  ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 15.

(5)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen T-416/05 und T-423/05, Hellenische Republik, Olympiakes Aerogrammes AE (Olympic Airlines) und Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (Olympic Airways Services)/Kommission.


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/33


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Juli 2014

über die staatliche Beihilfe Griechenlands SA. 24639 (C 61/07) zugunsten von Olympic Airways Services/Olympic Airlines

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5028)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/903/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   VERFAHREN

(1)

Mit Entscheidung C(2007) 6555 (1) vom 19. Dezember 2007 beschloss die Kommission, hinsichtlich einer Reihe von Finanzströmen und Übertragungen an und von Olympic Airways Services und Olympic Airlines das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten und etwaige staatliche Beihilfen zu prüfen, die beiden Unternehmen seit Erlass des Beschlusses C(2005) 2706 (2) vom 14. September 2005 gewährt wurden.

(2)

Mit Entscheidung C(2008) 5073 (3) vom 17. September 2008 schloss die Kommission das Verfahren C61/2007 (ex NN 71/07) teilweise ab mit der Feststellung, dass die Hellenische Republik durch verschiedene Handlungen und Unterlassungen rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen für Olympic Airlines (OAL) und Olympic Airways Services (OAS) gewährt habe.

(3)

Die Kommission stellte fest, dass die mögliche staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen (4) eine weitere und genauere Prüfung erfordere. Daher wurde dieser Aspekt von ihrem Beschluss ausgenommen und sollte Gegenstand eines späteren Beschlusses sein.

(4)

Mit Entscheidung C(2008) 5074 (5) vom 17. September 2008 genehmigte die Kommission die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte von OAL und OAS. In dieser Entscheidung wurde bestimmt, dass die verbleibenden Vermögenswerte von OAL und OAS im Rahmen eines Liquidationsverfahrens vom Liquidator veräußert werden sollten, da die Unternehmen ihre wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hatten und liquidiert werden sollten. In diesem Zusammenhang erfolgte die Ernennung eines Überwachungstreuhänders.

(5)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010, 26. Juli und 12. Oktober 2011, 7. März und 16. November 2012, 7. Februar, 25. Juni und 19. Dezember 2013 ersuchte die Kommission um Auskünfte zu den Einzelheiten und zum Fortgang des Liquidationsverfahrens.

(6)

Griechenland antwortete mit Schreiben vom 8. November 2010, 11. August und 15. Dezember 2011, 10. Juli 2012, 4. Februar, 22. April und 5. August 2013.

II.   BESCHREIBUNG

(7)

Seit 2002 wurden drei abschließende Negativbeschlüsse (6) in Bezug auf verschiedene Unternehmen der Olympic-Gruppe (Olympic Airways, Olympic Aviation, Olympic Airways Services und Olympic Airlines) getroffen, in denen spezifische Maßnahmen angeführt wurden, durch die Finanzmittel ausschließlich für Unternehmen dieser Gruppe gewährt worden waren.

(8)

In einem Schreiben vom 25. August 2011 bestätigte Griechenland, dass das Athener Berufungsgericht eine Sonderliquidation von OAS und OAL nach Artikel 14A des Gesetzes 3429/2005, ergänzt durch Artikel 40 des Gesetzes 3710/2008, beschlossen habe.

(9)

Ferner bestätigte Griechenland, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten und Vorgänge von OAS und OAL im Jahr 2009 eingestellt worden seien und „Ethniki Kefalaiou“ (eine 100 %ige Tochtergesellschaft der National Bank of Greece) zum Liquidator ernannt worden sei.

(10)

Im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 legte der Überwachungstreuhänder seinen abschließenden Bericht im Zusammenhang mit der Privatisierung von OAL und OAS vor.

(11)

Nach Auskunft Griechenlands und des Überwachungstreuhänders wurden alle wesentlichen Teile des Veräußerungsverfahrens, einschließlich der Gründung der neuen Unternehmen und deren Verkauf an einen Investor zu Marktpreisen sowie der Einstellung der Tätigkeiten der alten Unternehmen, im Einklang mit der Entscheidung C(2008) 5074 vom 17. September 2008 durchgeführt.

(12)

Nach Angaben Griechenlands ist die Liquidation von OAL und OAS noch nicht abgeschlossen. Es verbleiben noch einige Vermögenswerte, die sich wahrscheinlich nicht leicht veräußern lassen. Sobald der Verkauf abgeschlossen ist, wird die Anmeldung der Rückforderungen erfolgen.

III.   SCHLUSSFOLGERUNG

(13)

OAL und OAS wurden einem Liquidationsverfahren unterzogen, und bestimmte wesentliche Vermögenswerte wurden im Rahmen einer offenen, bedingungslosen und diskriminierungsfreien Ausschreibung und im Einklang mit der Entscheidung der Kommission C(2008) 5074 vom 17. September 2008 verschiedenen Erwerbern zu Marktpreisen übertragen. Darüber hinaus wurden die meisten Vermögenswerte von OAL und OAS bereits veräußert, und die wenigen verbliebenen stehen zum Verkauf. Da die in Liquidation befindlichen Unternehmen keine Wirtschaftstätigkeit mehr ausüben, ist es höchst unwahrscheinlich, dass sie diese in Zukunft wieder aufnehmen.

(14)

Daher erübrigt sich eine Prüfung nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu etwaigen staatlichen Beihilfen für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen, die Schadensersatzklagen von OAS gegen den griechischen Staat betrafen. Die Kommission wird diese Angelegenheit nicht weiter prüfen, da dies keinen nützlichen Zweck erfüllen würde.

(15)

Mit Blick auf die Rückforderungspflicht gemäß der Entscheidung C(2008) 5073 bestätigte Griechenland, dass die Rückforderung durch die Anmeldung entsprechender Forderungen im Zuge der Liquidation der Unternehmen der Olympic-Gruppe erfolgen wird. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte Griechenland mit, dass die Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung von Forderungen veröffentlicht werde, sobald der Verkauf der verbliebenen Vermögenswerte abgeschlossen sei (bezüglich OAL erfolgte diese Aufforderung im März 2013). Die Kommissionsdienststellen werden die Anmeldung der noch ausstehenden Forderungen im Zuge der Liquidation der Olympic-Unternehmen mit großer Aufmerksamkeit verfolgen.

(16)

In Anbetracht dessen kann der verbliebene Teil des durch die Entscheidung C(2007) 6555 vom 19. Dezember 2007 eröffneten Prüfverfahrens abgeschlossen werden.

(17)

Die Kommission betont, dass Griechenland weiterhin verpflichtet ist, alle noch ausstehenden verbundenen Rückforderungen in dieser Sache zu gegebener Zeit anzumelden und die Kommission entsprechend zu informieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das durch die Entscheidung der Kommission C(2007) 6555 vom 19. Dezember 2007 eröffnete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu möglichen staatlichen Beihilfen für Olympic Airways Services in Form von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Reihe von Schiedssprüchen, die Schadensersatzklagen von OAS gegen den griechischen Staat betrafen, ist abgeschlossen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Staatliche Beihilfe C 61/07 (ex NN 71/07) — Staatliche Beihilfe für Olympic Airways Services/Olympic Airlines (ABl. C 50 vom 23.2.2008, S. 13).

(2)  ABl. L 45 vom 18.2.2011, S. 1.

(3)  http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/223423/223423_868403_62_1.pdf

(4)  Diese betreffen eine Reihe von Schadensersatzklagen, die OAS gegen den griechischen Staat angestrengt hatte.

(5)  ABl. C 18 vom 23.1.2010, S. 9.

(6)  Entscheidung der Kommission C(2003) 372 vom 11. Dezember 2002 Abschluss C19/2002

Entscheidung der Kommission C(2005) 2706 vom 14. September 2005 Abschluss C11/2004

Entscheidung der Kommission C(2008) 5073 vom 17. September 2008 teilw. Abschluss C61/2007.


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2014

über die Festlegung von mengenmäßigen Beschränkungen und die Zuteilung von Quoten für geregelte Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9322)

(Nur der spanische, der tschechische, der deutsche, der englische, der französische, der kroatische, der italienische, der ungarische, der maltesische, der niederländische, der polnische und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2014/904/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Überführung von eingeführten geregelten Stoffen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union unterliegt mengenmäßigen Beschränkungen.

(2)

Die Kommission hat diese Mengenbeschränkungen festzulegen und den beteiligten Unternehmen Quoten zuzuteilen.

(3)

Ferner muss die Kommission festlegen, welche Mengen anderer geregelter Stoffe als teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen und welchen Unternehmen ihre Verwendung gestattet ist.

(4)

Die Zuteilung der Quoten für wesentliche Labor- und Analysezwecke hat zu gewährleisten, dass die Höchstmengen gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingehalten werden, wobei die Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (2) anzuwenden ist. Da diese Höchstmengen auch Mengen an teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, die für Labor- und Analysezwecke lizenziert sind, einschließen, sollte die betreffende Zuteilung sich gleichfalls auf die Herstellung und die Einfuhr von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für diese Verwendungszwecke erstrecken.

(5)

Die Kommission hat eine Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2015 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, für das Jahr 2015 eine Quote dieser Stoffe für Labor- oder Analysezwecke zu beantragen, veröffentlicht (3) und daraufhin Erklärungen über beabsichtigte Einfuhren im Jahr 2015 erhalten.

(6)

Die mengenmäßigen Beschränkungen und Quoten sollten entsprechend dem jährlichen Berichterstattungszyklus im Rahmen des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Mengenmäßige Beschränkungen für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Die Mengen der unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 fallenden geregelten Stoffe, die im Jahr 2015 aus Drittlandsquellen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union übergeführt werden dürfen, werden wie folgt festgelegt:

Geregelte Stoffe

Menge in ODP-Kilogramm (gewichtet nach dem Ozonabbaupotenzial)

Gruppe I (Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115) und Gruppe II (andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

4 353 700,00

Gruppe III (Halone)

30 617 910,00

Gruppe IV (Tetrachlorkohlenstoff)

22 605 220,00

Gruppe V (1,1,1-Trichlorethan)

1 700 001,50

Gruppe VI (Methylbromid)

810 120,00

Gruppe VII (teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe)

2 135,00

Gruppe VIII (teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe)

6 589 725,80

Gruppe IX (Chlorbrommethan)

318 012,00

Artikel 2

Zuteilung von Quoten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

(1)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2015 für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 sowie für andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(2)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für Halone werden den in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(3)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für Tetrachlorkohlenstoff werden den in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(4)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für 1,1,1-Trichlorethan werden den in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(5)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für Methylbromid werden den in Anhang V dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(6)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VI dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(7)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe werden den in Anhang VII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(8)   Die Quoten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 für Chlorbrommethan werden den in Anhang VIII dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zu den angegebenen Zwecken zugeteilt.

(9)   Die individuellen Quoten der einzelnen Unternehmen sind in Anhang IX dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 3

Quoten für Labor- und Analysezwecke

Die Quoten für die Einfuhr und die Herstellung geregelter Stoffe für Labor- und Analysezwecke im Jahr 2015 werden den in Anhang X dieses Beschlusses aufgeführten Unternehmen zugeteilt.

Die diesen Unternehmen zugeteilten Höchstmengen, die 2015 für Labor- und Analysezwecke hergestellt oder eingeführt werden dürfen, sind in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 5

Adressaten

Dieser Beschluss ist an folgende Unternehmen gerichtet:

1

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG

Im Schlehert 10

76187 Karlsruhe

Deutschland

2

Aesica Queenborough Limited

North Road

ME11 5EL Queenborough

Vereinigtes Königreich

3

AGC Chemicals Europe, Ltd.

York House, Hillhouse International

FY5 4QD Thornton Cleveleys

Vereinigtes Königreich

4

Airbus Operations SAS

Route de Bayonne 316

31300 Toulouse

Frankreich

5

Albany Molecular Research (UK) Ltd

Mostyn Road

CH8 9DN Holywell

Vereinigtes Königreich

6

Albemarle Europe SPRL

Parc Scientifique Einstein

Rue du Bosquet 9

B-1348 Louvain-la-Neuve

Belgien

7

Arkema France

420, rue d'Estienne D'Orves

92705 Colombes Cedex

Frankreich

8

Arkema Quimica S.A.

Avenida de Burgos 12

28036 Madrid

Spanien

9

Ateliers Bigata

10, rue Jean Baptiste Perrin,

33320 Eysines Cedex

Frankreich

10

BASF Agri Production S.A.S.

32 rue de Verdun

76410 Saint-Aubin lès Elbeuf

Frankreich

11

Bayer Crop Science AG

Alfred-Nobel-Straße 50

40789 Monheim

Deutschland

12

Biovit d.o.o.

Matka Laginje 13

HR-42000 Varazdin

Kroatien

13

Diverchim SA

6, Rue Du Noyer, Zac du Moulin

95700 Roissy en France

Frankreich

14

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH

Bützflether Sand

21683 Stade

Deutschland

15

DuPont de Nemours (Nederland) B.V.

Baanhoekweg 22

3313 LA Dordrecht

Niederlande

16

Dyneon GmbH

Industrieperkstraße 1

84508 Burgkirchen

Deutschland

17

Eras Labo

222 D1090

38330 Saint Nazaire les Eymes

Frankreich

18

Esto Cheb s.r.o.

2087/8o Palackého

35002 Cheb

Tschechische Republik

19

Eusebi Impianti Srl

Via Mario Natalucci 6

60131 Ancona

Italien

20

Eusebi Service Srl

Via Vincenzo Pirani 4

60131 Ancona

Italien

21

Fenix Fluor Limited

Rocksavage Site

WA7 JE Runcorn, Cheshire

Vereinigtes Königreich

22

Fire Fighting Enterprises Ltd

9 Hunting Gate,

Hitchin SG4 0TJ

Vereinigtes Königreich

23

Fujifilm Electronic Materials Europe NV

Keetberglaan 1A

2070 Zwijndrecht

Belgien

24

Gedeon Richter Plc.

Gyomroi ut 19-21

H-1103, Budapest

Ungarn

25

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH

Ruhrstr. 113

22761 Hamburg

Deutschland

26

Gielle di Luigi Galantucci

Via Ferri Rocco, 32

70022 Altamura

Italien

27

Halon & Refrigerant Services Ltd

J.Reid Trading Estate, Factory Road

CH5 2QJ Sandycroft

Vereinigtes Königreich

28

Honeywell Fluorine Products Europe BV

Laarderhoogtweg 18

1101 EA Amsterdam

Niederlande

29

Honeywell Speciality Chemicals Seelze GmbH

Wunstorfer Straße 40

30918 Seelze

Deutschland

30

Hovione FarmaCiencia SA

Quinta de S. Pedro — Sete Casas

2674-506 Loures

Portugal

31

Hudson Technologies Europe S.r.l.

Via degli Olmetti 5

00060 Formello

Italien

32

Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv

Hengelder 17

6902 PA Zevenaar

Niederlande

33

ICL-IP Europe B.V.

Fosfaatweeg 48

1013 BM Amsterdam

Niederlande

34

Laboratorios Miret S.A.

Geminis 4,

08228 Terrassa

Spanien

35

LGC Standards GmbH

Mercatorstr. 51

46485 Wesel

Deutschland

36

Ludwig-Maximilians-University

Butenandstr. 5-13 (Haus D)

81377 München

Deutschland

37

Mebrom NV

Assenedestraat 4

9940 Rieme Ertvelde

Belgien

38

Merck KGaA

Frankfurter Straße 250

64293 Darmstadt

Deutschland

39

Meridian Technical Services Limited

Hailey Road 14

DA18 4AP Erith

Vereinigtes Königreich

40

Mexichem UK Limited

The Heath Business & Technical Park

Runcorn Cheshire WA7 4QX

Vereinigtes Königreich

41

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder

Bevesierweg 4

1780 CA Den Helder

Niederlande

42

Panreac Quimica S.L.U.

C/Garraf 2

08211 Barcelona

Spanien

43

P.U. Poz-Pliszka Sp. z o.o.

ul.Szczecińska 45

80-392 Gdańsk

Polen

44

R.P. Chem s.r.l.

Via San Michele 47

31062 Casale sul Sile (TV)

Italien

45

Safety Hi-Tech srl

Via di Porta Pinciana 6

00187 Roma

Italien

46

Savi Technologie sp. z o.o.

Psary, ul. Wolnosci 20

51-180 Wroclaw

Polen

47

Sigma-Aldrich Chemie GmbH

Riedstraße 2

89555 Steinheim

Deutschland

48

Sigma Aldrich Chimie sarl

80, rue de Luzais

38070 St Quentin Fallavier

Frankreich

49

Sigma-Aldrich Company Ltd

The Old Brickyard, New Road

Gillingham, Dorset SP8 4XT

Vereinigtes Königreich

50

Simat Prom d.o.o.

Rudeska Cesta 96

10000 Zagreb

Kroatien

51

Solvay Fluor GmbH

Hans-Böckler-Allee 20

30173 Hannover

Deutschland

52

Solvay Specialty Polymers France SAS

Avenue de la Republique

39501 Tavaux Cedex

Frankreich

53

Solvay Specialty Polymers Italy SpA

Viale Lombardia 20

20021 Bollate (MI)

Italien

54

SPEX CertiPrep LTD

Dalston Gardens 2

Stanmore HA7 1BQ

Vereinigtes Königreich

55

Sterling Chemical Malta Limited

V. Dimech Street 4

1504 Floriana

Malta

56

Sterling SpA

Via della Carboneria 30

06073 Solomeo di Corciano (PG)

Italien

57

Syngenta Limited

Priestley Road Surrey Research Park 30

Guildford GU2 7YH

Vereinigtes Königreich

58

Tazzetti SAU

2 Calle Roma

28813 Torres de la Alameda

Spanien

59

Tazzetti SpA

Corso Europa n. 600/a

10070 Volpiano (TO)

Italien

60

TEGA — Technische Gase und Gastechnik GmbH

Werner-von-Siemens-Straße 18

97076 Würzburg

Deutschland

61

Thomas Swan & Co. Ltd.

Rotary Way

Consett,County Durham DH8 7ND

Vereinigtes Königreich

 

 

Brüssel, den 11. Dezember 2014

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).

(3)  ABl. C 98 vom 3.4.2014, S. 10.


ANHANG I

GRUPPEN I und II

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für die Fluorchlorkohlenwasserstoffe 11, 12, 113, 114 und 115 und andere vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Mexichem UK Limited (UK)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Syngenta Limited (UK)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)

TEGA Technische Gase und Gastechnik GmbH (DE)


ANHANG II

GRUPPE III

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Halone zur Verwendung als Ausgangsstoffe und für kritische Verwendungszwecke im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Arkema France (FR)

Ateliers Bigata (FR)

BASF Agri Production SAS (FR)

ERAS Labo (FR)

Esto Cheb (CZ)

Eusebi Impianti Srl (IT)

Eusebi Service Srl (IT)

Fire Fighting Enterprises Ltd (UK)

Gielle di Luigi Galantucci (IT)

Halon & Refrigerant Services Ltd (UK)

Hugen Reprocessing Company Dutch Halonbank bv (NL)

Meridian Technical Services Limited (UK)

P.U. POZ-PLISZKA Sp. z o.o. (PL)

Safety Hi-Tech srl (IT)

Savi Technologie Sp. z o.o. (PL)

Simat Prom d.o.o. (HR)


ANHANG III

GRUPPE IV

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Tetrachlorkohlenstoff zur Verwendung als Ausgangsstoff und als Verarbeitungshilfsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

Arkema France (FR)

Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH (DE)

Mexichem UK Limited (UK)


ANHANG IV

GRUPPE V

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für 1,1,1–Trichlorethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

Arkema France (FR)

Fujifilm Electronic Materials Europe NV (BE)


ANHANG V

GRUPPE VI

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Methylbromid zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL-IP Europe BV (NL)

Mebrom NV (BE)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)


ANHANG VI

GRUPPE VII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Albany Molecular Research (UK) Ltd (UK)

Hovione FarmaCiencia SA (PT)

R.P. Chem s.r.l. (IT)

Sterling Chemical Malta Limited (MT)

Sterling SpA (IT)


ANHANG VII

GRUPPE VIII

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Verwendung als Ausgangsstoffe im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Aesica Queenborough Ltd. (UK)

AGC Chemicals Europe, Ltd. (UK)

Arkema France (FR)

Arkema Quimica S.A. (ES)

Bayer CropScience AG (DE)

DuPont de Nemours (Nederland) bv (NL)

Dyneon GmbH (DE)

Fenix Fluor Limited (UK)

GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (DE)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Mexichem UK Limited (UK)

Solvay Fluor GmbH (DE)

Solvay Specialty Polymers France SAS (FR)

Solvay Specialty Polymers Italy SpA (IT)

Tazzetti SAU (ES)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG VIII

GRUPPE IX

Einführern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zugeteilte Einfuhrquoten für Chlorbrommethan zur Verwendung als Ausgangsstoff im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015.

Unternehmen

Albemarle Europe SPRL (BE)

ICL-IP Europe BV (NL)

Laboratorios Miret S.A. (ES)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Thomas Swan & Co Ltd (UK)


ANHANG IX

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


ANHANG X

IM JAHR 2015 ZUR HERSTELLUNG ODER EINFUHR FÜR LABOR- UND ANALYSEZWECKE BERECHTIGTE UNTERNEHMEN

Die Quoten geregelter Stoffe, die zu Labor- und Analysezwecken verwendet werden dürfen, werden folgenden Unternehmen und Einrichtungen zugeteilt:

Unternehmen

ABCR Dr. Braunagel GmbH & Co. KG (DE)

Airbus Operations SAS (FR)

Arkema France (FR)

Biovit d.o.o. (HR)

Diverchim S.A. (FR)

Gedeon Richter Plc. (HU)

Honeywell Fluorine Products Europe BV (NL)

Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH (DE)

Hudson Technologies Europe S.r.l. (IT)

LGC Standards GmbH (DE)

Ludwig-Maximilians-University (DE)

Merck KGaA (DE)

Mexichem UK Limited (UK)

Ministry of Defense — Chemical Laboratory — Den Helder (NL)

Panreac Quimica S.L.U. (ES)

Safety Hi-Tech srl (IT)

Sigma-Aldrich Chemie GmbH (DE)

Sigma Aldrich Chimie SARL (FR)

Sigma Aldrich Company Ltd (UK)

Solvay Fluor GmbH (DE)

SPEX CertiPrep LTD (UK)

Sterling Chemical Malta Limited (MT)

Sterling SpA (IT)

Tazzetti SpA (IT)


ANHANG XI

(Vertrauliche Geschäftsinformationen — nicht zur Veröffentlichung)


13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/47


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 11. Dezember 2014

zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9333)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2014/905/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 30. Juni 2008 stellte das Unternehmen Reading Scientific Services Ltd. bei den zuständigen Behörden der Niederlande einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaubase.

(2)

Die zuständige niederländische Lebensmittelprüfstelle legte am 14. Juli 2011 ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(3)

Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 18. August 2011 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4)

Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5)

Am 12. Juni 2012 konsultierte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ersuchte sie, eine ergänzende Prüfung von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer als Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vorzunehmen.

(6)

In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 zur Sicherheit von Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer (Zutat von Kaubase) als neuartige Lebensmittelzutat (2) kam die EFSA zu dem Schluss, dass dieses bei der beantragten Verwendung und in den beantragten Verwendungsmengen sicher ist.

(7)

Die Angaben in der Stellungnahme erlauben die Feststellung, dass Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer bei der beantragten Verwendung und in den beantragten Verwendungsmengen die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 erfüllt.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer gemäß der Spezifikation im Anhang darf in der Union als neuartige Lebensmittelzutat zur Verwendung in Kaubase bis zu einem maximalen Anteil von 2 % des fertigen Kauprodukts in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen neuartigen Kaubase, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet „Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)“ oder „Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)“.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Reading Scientific Services Ltd., The Lord Zuckerman Research Centre, Whiteknights Campus, Pepper lane, Reading, RG6 6LA, Vereinigtes Königreich gerichtet.

Brüssel, den 11. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

(2)  EFSA Journal 2013;11(10):3423.


ANHANG

SPEZIFIKATION FÜR METHYLVINYLETHER/MALEINSÄUREANHYDRID-COPOLYMER

Definition:

Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer ist ein wasserfreies Copolymer von Methylvinylether und Maleinsäure.

Strukturformel:

Image

Beschreibung: Frei fließendes, weißes bis weißgraues Pulver.

Identifizierung:

CAS-Nr.

9011-16-9

Reinheit:

Testwert

Mindestens 99,5 % in Trockenmasse

Spezifische Viskosität (1 % MEK)

2-10

Methylvinyletherrückstände

Nicht mehr als 150 ppm

Maleinsäurerückstände

Nicht mehr als 250 ppm

Acetaldehyd

Nicht mehr als 500 ppm

Methanol

Nicht mehr als 500 ppm

Dilauroylperoxid

Nicht mehr als 15 ppm

Schwermetalle insgesamt

Nicht mehr als 10 ppm

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtzahl der aeroben Keime

höchstens 500 KBE/g

Schimmelpilze/Hefe

höchstens 500 KBE/g

Escherichia coli

Test mit negativem Befund

Salmonella spp.

Test mit negativem Befund

Staphylococcus aureus

Test mit negativem Befund

Pseudomonas aeruginosa

Test mit negativem Befund


Berichtigungen

13.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 358/50


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 352 vom 9. Dezember 2014 )

Auf Seite 13, in Artikel 8 Absatz 5 vorletzter Unterabsatz:

anstatt:

„bis zum 31. März 2015“,

muss es heißen:

„bis zum 31. März 2016“.