ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 350

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
6. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1297/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt ( 1 )

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1298/2014 der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/876/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)

7

 

 

2014/877/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)

9

 

 

2014/878/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma, Finnland)

11

 

 

2014/879/EU

 

*

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)

13

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ( ABl. L 160 vom 30.6.2000 )

15

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1297/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Kriterien für die Einstufung sowie die Regeln für die Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und Gemischen harmonisiert. Damit werden die Hersteller vor dem Inverkehrbringen zur Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen verpflichtet, die gemäß der Verordnung als gefährlich eingestuft wurden. In der Verordnung werden Regeln festgelegt, damit eine unbeabsichtigte Exposition und Vergiftung von Verbrauchern, insbesondere Kleinkindern, durch gefährliche, an die Öffentlichkeit abgegebene Chemikalien vermieden wird.

(2)

In den Mitgliedstaaten werden flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch in den Verkehr gebracht, und der Marktanteil dieses Produkts steigt in der EU weiter an. Die geltenden Bestimmungen für auflösbare, gefährliche Chemikalien enthaltende Verpackungen für den einmaligen Gebrauch bieten keinen ausreichenden Schutz. Insofern besteht Bedarf an einem einheitlichen und wirksameren Ansatz für einen besseren Schutz der Öffentlichkeit und insbesondere von Kleinkindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des freien Verkehrs von Chemikalien in auflösbaren Verpackungen.

(3)

In den Giftinformationszentren mehrerer Mitgliedstaaten wurde eine beträchtliche Zahl schwerer Fälle von Vergiftungen und Augenverletzungen bei Kindern durch flüssige, für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch gemeldet, wobei die Unfallrate im Vergleich zu für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in anderen Verpackungssystemen höher ausfällt.

(4)

Auch wenn sich die Informationskampagnen in einigen Mitgliedstaaten recht positiv ausgewirkt haben, ist es erforderlich, die Attraktivität dieser Produkte für Kleinkinder zu mindern und die Kinder zu schützen, indem die Sichtbarkeit entsprechender Produkttypen durch die Verwendung undurchsichtiger Verpackungen vermindert wird, indem der auflösbaren Verpackung eine aversive Substanz (z. B. Bitterstoff) beigemengt wird, die bei oralem Kontakt einen sofortigen Ekelreflex hervorruft, und indem der Zugang zu diesen Produkten erschwert wird. Das Etikett der äußeren Verpackung von flüssigen, für den Verbraucher bestimmten Waschmitteln in auflösbaren Verpackungen für den eimaligen Gebrauch sollte daher zusätzliche, besonders herausgestellte Informationen enthalten.

(5)

Im Hinblick auf eine rasche Reaktion auf die schweren Folgen der Unfälle im Zusammenhang mit diesen Produkten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erforderlichen Mindestfrist für die Wirtschaftsteilnehmer zur Anpassung an die neuen Bestimmungen sollte ein angemessener Übergangszeitraum gewährt werden.

(6)

Ein Zurückgreifen auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 ist angezeigt.

(7)

Weitere Studien über entsprechende Unfälle werden unverzüglich durchgeführt, und weitere Maßnahmen, darunter auch die Ausweitung des Geltungsumfangs der Regelungen auf andere Verbraucherprodukte in auflösbaren Verpackungen sowie eine Überprüfung der vorgeschlagenen Regelungen, werden in Betracht gezogen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Im Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), die in einer auflösbaren Verpackung für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen zusätzliche Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt 3.3 erfüllen.

2.

Anhang II wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Gemische gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).“

(4)  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1).


ANHANG

In Anhang II Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird folgender Abschnitt 3.3 eingefügt:

„3.3   Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch

Für flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch portioniert sind, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:

3.3.1.

Flüssige für den Verbraucher bestimmte Waschmittel, die in auflösbaren Verpackungen für den einmaligen Gebrauch enthalten sind, müssen von einer zweiten äußeren Verpackung umhüllt sein. Die äußere Verpackung muss die Anforderungen von Abschnitt 3.3.2. und die auflösbare Verpackung die Anforderungen von Abschnitt 3.3.3 erfüllen.

3.3.2.

Die äußere Verpackung muss:

i)

undurchsichtig oder dunkel sein, sodass die Sichtbarkeit des Produkts oder der einzelnen Portionierungen erschwert wird;

ii)

unbeschadet des Artikels 32 Absatz 3 mit dem Warnhinweis P102 ‚Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen‘ an einer sichtbaren Stelle und in einem auffälligen Format gekennzeichnet sein;

iii)

ein einfach wiederverschließbarer, selbststehender Behälter sein;

iv)

unbeschadet der Anforderungen gemäß Abschnitt 3.1 mit einem Verschluss ausgestattet sein, der:

a)

Kleinkinder daran hindert, die Verpackung zu öffnen, indem das Öffnen nur durch den koordinierten Einsatz beider Hände und mit einem bestimmten Kraftaufwand zu bewerkstelligen ist, sodass es für Kleinkinder schwer gemacht wird;

b)

seine Funktionsfähigkeit auch nach wiederholtem Öffnen und Schließen für die gesamte Lebensdauer der äußeren Verpackung beibehält.

3.3.3.

Die auflösbare Verpackung muss:

i)

eine aversive Substanz in einer Konzentration enthalten, die sicher ist und im Falle einer unbeabsichtigten oralen Exposition innerhalb von maximal sechs Sekunden einen Ekelreflex auslöst;

ii)

den flüssigen Inhalt für mindestens 30 Sekunden umhüllt schützen, wenn die auflösbare Verpackung in Wasser mit einer Temperatur von 20 °C gelegt wird;

iii)

unter Standardprüfbedingungen einem mechanischen Druck von mindestens 300 N standhalten können.“


6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1298/2014 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

54,4

IL

114,8

MA

87,8

TR

94,2

ZZ

87,8

0707 00 05

AL

53,8

JO

258,6

MA

164,1

TR

137,9

ZZ

153,6

0709 93 10

MA

73,2

TR

132,9

ZZ

103,1

0805 10 20

AR

35,3

SZ

34,3

TR

47,9

UY

32,9

ZA

54,8

ZW

33,1

ZZ

39,7

0805 20 10

MA

73,2

ZZ

73,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

113,8

JM

168,3

TR

75,9

ZZ

119,3

0805 50 10

AL

64,4

TR

74,5

ZZ

69,5

0808 10 80

BA

32,4

BR

54,6

CA

135,6

CL

76,1

MK

38,0

NZ

96,9

US

93,0

ZA

99,9

ZZ

78,3

0808 30 90

TR

174,9

ZZ

174,9


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/7


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2014

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/005 FR/GAD, Frankreich)

(2014/876/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Frankreich hat am 6. Juni 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei GAD société anonyme simplifiée in Frankreich gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 918 000 EUR für den Antrag Frankreichs bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 918 000 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg, am 26. November 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/9


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2014

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/007 IE/Andersen Ireland, Irland)

(2014/877/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Irland hat am 16. Mai 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei Andersen Ireland Limited in Irland gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)

Irland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch NEET-Jugendlichen aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 501 200 EUR für den Antrag Irlands bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 501 200 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/11


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2014

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/008 FI/STX Rauma, Finnland)

(2014/878/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (4) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Finnland hat am 27. Mai 2014 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei STX Finland Oy in Rauma gestellt und diesen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 426 800 EUR für den Antrag Finnlands bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 1 426 800 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg, am 26. November 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/13


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2014

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2014/009 EL/Sprider Stores, Griechenland)

(2014/879/EU)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (2), insbesondere auf Artikel 12,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer und Selbstständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise, mit der sich die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 (4) befasst, oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden bzw. ihre Tätigkeit einstellen mussten, zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)

Am 6. Juni 2014 stellte Griechenland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen bei Sprider Stores S. A. in Griechenland und ergänzte ihn gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen. Dieser Antrag erfüllt die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF.

(4)

Griechenland hat beschlossen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 auch jungen Menschen, die weder eine Arbeit haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET-Jugendliche), aus dem EGF kofinanzierte personalisierte Dienstleistungen anzubieten.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 7 290 900 EUR für den Antrag Griechenlands bereitgestellt werden kann —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2014 werden aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen in Höhe von 7 290 900 EUR bereitgestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg, am 26. November 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.

(3)  ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.

(4)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.


Berichtigungen

6.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/15


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 160 vom 30. Juni 2000 )

Auf Seite 6, Artikel 5, Titel:

anstatt:

„Dingliche Rechte Dritte“

muss es heißen:

„Dingliche Rechte Dritter“

auf Seite 7, Artikel 14 letzter Absatz:

anstatt:

„so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.“

muss es heißen:

„so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.“