ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 349

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
5. Dezember 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

20

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1291/2014 der Kommission vom 16. Juli 2014 über die Bedingungen für eine ohne weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen gemäß der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden ( 1 )

25

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten ( 1 )

27

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1293/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

30

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1295/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( 1 )

33

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1296/2014 der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Durchführungsrichtlinie 2014/105/EU der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und von Gemüsearten ( 1 )

44

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/871/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2014 über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang I dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts

50

 

*

Beschluss 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP

58

 

 

2014/873/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Aufhebung der Entscheidung 2002/249/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9057)  ( 1 )

61

 

 

2014/874/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9113)  ( 1 )

63

 

 

2014/875/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 4. Dezember 2014 zur Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 15649-2:2009+A2:2013 Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser und EN 957-6:2010+A1:2014 Stationäre Trainingsgeräte im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

65

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission ( ABl. L 181 vom 29.6.2013 )

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/1


RICHTLINIE 2014/104/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 26. November 2014

über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 103 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind der öffentlichen Ordnung zuzurechnen und sollten in der ganzen Union wirksam angewandt werden, um zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird.

(2)

Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV sorgt die Kommission in Ausübung der Befugnisse, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (3) vorgesehen sind. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 wurden aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr die inhaltlich übereinstimmenden Artikel 101 und 102 AEUV. Für die öffentliche Rechtsdurchsetzung sorgen auch die nationalen Wettbewerbsbehörden, die die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeführten Entscheidungen erlassen können. Gemäß der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, sowohl Verwaltungsbehörden als auch Gerichte mit der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV im öffentlichen Interesse sowie mit der Erfüllung der den Wettbewerbsbehörden in der genannten Verordnung übertragenen Aufgaben zu betrauen.

(3)

Die Artikel 101 und 102 AEUV erzeugen in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen und lassen für diese Einzelpersonen Rechte und Pflichten entstehen, die die nationalen Gerichte durchzusetzen haben. Die nationalen Gerichte haben daher bei der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften eine gleichermaßen wichtige Rolle zu spielen (private Rechtsdurchsetzung). In Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen schützen sie die sich aus dem Unionsrecht ergebenden subjektiven Rechte, indem sie beispielsweise den durch Zuwiderhandlungen Geschädigten Schadensersatz zuerkennen. Die volle Wirksamkeit der Artikel 101 und 102 AEUV und insbesondere die praktische Wirkung der darin festgelegten Verbote erfordern, dass jeder — seien es Einzelpersonen, einschließlich Verbraucher und Unternehmen, oder Behörden — vor nationalen Gerichten Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entstanden ist. Der Schadensersatzanspruch nach Unionsrecht gilt auch für Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV durch öffentliche Unternehmen und durch Unternehmen, denen von den Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne des Artikels 106 AEUV gewährt wurden.

(4)

Das nach Unionsrecht geltende Recht auf Ersatz von Schäden infolge von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht setzt voraus, dass in jedem Mitgliedstaat Verfahrensvorschriften bestehen, die gewährleisten, dass dieses Recht wirksam geltend gemacht werden kann. Die Notwendigkeit wirksamer Rechtsbehelfe ergibt sich auch aus dem Recht auf wirksamen Rechtsschutz, wie es in Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und in Artikel 47 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt ist. Die Mitgliedstaaten sollten wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleisten.

(5)

Schadensersatzklagen sind bei Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht nur eines der Elemente eines effektiven Systems der privaten Rechtsdurchsetzung und werden von alternativen Wegen der Abhilfe, wie der einvernehmlichen Streitbeilegung, und Entscheidungen im Rahmen der öffentlichen Rechtsdurchsetzung, durch die für die Parteien ein Anreiz entsteht, Entschädigung zu leisten, ergänzt.

(6)

Zur Sicherstellung wirksamer privater zivilrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen und einer wirksamen öffentlichen Rechtsdurchsetzung durch die Wettbewerbsbehörden müssen beide Instrumente zusammenwirken, damit die Wettbewerbsvorschriften höchstmögliche Wirkung entfalten. Es ist erforderlich, die Koordinierung zwischen den beiden Formen der Durchsetzung kohärent zu regeln, zum Beispiel in Bezug auf den Zugang zu Unterlagen, die sich im Besitz von Wettbewerbsbehörden befinden. Mit einer solchen Koordinierung auf Unionsebene wird auch verhindert, dass die anwendbaren Vorschriften voneinander abweichen, was das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts gefährden könnte.

(7)

Nach Artikel 26 Absatz 2 AEUV umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht bestehen deutliche Unterschiede. Diese Unterschiede führen zu Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen Geschädigte das ihnen aus dem AEUV erwachsende Recht auf Schadensersatz geltend machen können, und beeinträchtigen die materielle Wirksamkeit dieses Rechts. Da Geschädigte häufig den Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, als Gerichtsstand wählen, um Schadensersatz einzuklagen, führen die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften zu ungleichen Ausgangsbedingungen für Schadensersatzklagen und könnten somit den Wettbewerb auf den Märkten, auf denen die Geschädigten wie auch die zuwiderhandelnden Unternehmen tätig sind, beeinträchtigen.

(8)

Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen und tätig sind, unterliegen abweichenden Verfahrensvorschriften, die wesentlichen Einfluss auf den Umfang haben, in dem sie für Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht haftbar gemacht werden können. Diese uneinheitliche Durchsetzung des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs kann nicht nur zu einem Wettbewerbsvorteil für einige Unternehmen führen, die gegen Artikel 101 oder 102 AEUV verstoßen haben, sondern auch von der Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr in den Mitgliedstaaten abschrecken, in denen das Recht auf Schadensersatz wirksamer durchgesetzt wird. Da die Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Haftungsregelungen sowohl den Wettbewerb als auch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen können, ist es angebracht, diese Richtlinie auf die doppelte Rechtsgrundlage der Artikel 103 und 114 zu stützen.

(9)

In Anbetracht dessen, dass massive Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht oft einen grenzüberschreitenden Bezug aufweisen, müssen die Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen stärker angeglichen und die Voraussetzungen, unter denen die Verbraucher die ihnen aus dem Binnenmarkt erwachsenden Rechte ausüben können, verbessert werden. Es ist angebracht, in Bezug auf die nationalen Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union und — soweit es parallel dazu angewandt wird — nationales Wettbewerbsrecht, für mehr Rechtssicherheit zu sorgen und die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten zu verringern. Eine Angleichung dieser Vorschriften wird dazu beitragen zu verhindern, dass sich die Unterschiede zwischen den Vorschriften der Mitgliedstaaten für Schadensersatzklagen in Wettbewerbssachen verstärken.

(10)

Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bestimmt Folgendes: „Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale Wettbewerbsrecht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne des Artikels [101 Absatz 1 AEUV] an, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung beeinträchtigen können, so wenden sie auch Artikel [101 AEUV] auf diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen an. Wenden die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder nationale Gerichte das nationale Wettbewerbsrecht auf nach Artikel [102 AEUV] verbotene Missbräuche an, so wenden sie auch Artikel [102 AEUV] an.“ Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts und im Hinblick auf mehr Rechtssicherheit und stärker angeglichene Ausgangsbedingungen für Unternehmen und Verbraucher ist es angebracht, dass der Geltungsbereich dieser Richtlinie Schadensersatzklagen umfasst, die auf Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht zurückgehen, wenn dieses nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angewandt wird. Die Anwendung voneinander abweichender Vorschriften über die zivilrechtliche Haftung für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV und für Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts, die auf denselben Fall parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden müssen, würde sich andernfalls nachteilig auf die Position der Kläger in derselben Sache und den Umfang ihrer Ansprüche auswirken und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Diese Richtlinie sollte Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht unberührt lassen, die nicht den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 101 oder 102 AEUV beeinträchtigen.

(11)

Da keine entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, gelten für Schadensersatzklagen die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Alle nationalen Vorschriften, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz eines durch eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entstandenen Schadens einschließlich der in dieser Richtlinie nicht behandelten Aspekte (wie den Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Zuwiderhandlung und dem Schaden) betreffen, müssen dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz entsprechen. Sie sollten folglich nicht so formuliert sein oder angewandt werden, dass sie die Geltendmachung des durch den AEUV garantierten Rechts auf Schadensersatz übermäßig erschweren oder praktisch unmöglich machen, oder weniger günstig formuliert sein oder angewandt werden als die Regeln, die auf ähnliche, innerstaatliches Recht betreffende Klagen anwendbar sind. Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht andere Voraussetzungen für Schadensersatz vorsehen, wie etwa Zurechenbarkeit, Adäquanz oder Verschulden, sollten sie diese Bedingungen beibehalten können, sofern sie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgrundsatz und den Bestimmungen dieser Richtlinie im Einklang stehen.

(12)

Diese Richtlinie bestätigt erneut den gemeinschaftlichen Besitzstand in Bezug auf das Recht auf Ersatz des durch Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union verursachten Schadens — insbesondere hinsichtlich der Klagebefugnis und der Definition des Schadens im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs —, ohne der Weiterentwicklung dieses Besitzstands vorzugreifen. Jeder, der durch eine derartige Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, kann Ersatz des eingetretenen Vermögensschadens (damnum emergens) und des ihm entgangenen Gewinns (lucrum cessans) zuzüglich der Zahlung von Zinsen verlangen, unabhängig davon, ob diese Kategorien im nationalen Recht getrennt oder einheitlich definiert sind. Die Zahlung von Zinsen ist ein wesentlicher Bestandteil des Ersatzes für die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unter Berücksichtigung des Zeitablaufs; Zinsen sollten daher ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schaden entstanden ist, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatz gezahlt worden ist, anfallen, und zwar unbeschadet der Frage, ob diese Zinsen gemäß dem nationalen Recht als Ausgleichs- oder als Verzugszinsen gelten, sowie der Frage, ob der Zeitablauf als gesonderte Kategorie (Zinsen) oder als Bestandteil der eingetretenen Vermögenseinbuße oder des entgangenen Gewinns berücksichtigt wird. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, entsprechende Bestimmungen zu erlassen.

(13)

Das Recht auf Schadensersatz ist für jede natürliche oder juristische Person — Verbraucher, Unternehmen wie Behörden — anerkannt, ohne Rücksicht darauf, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zu dem zuwiderhandelnden Unternehmen besteht, und unabhängig von einer vorherigen Feststellung der Zuwiderhandlung durch eine Wettbewerbsbehörde. Mit dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichtet werden, Verfahren des kollektiven Rechtsschutzes für die Durchsetzung der Artikel 101 und 102 AEUV einzuführen. Unbeschadet des Ersatzes für entgangene Geschäftsmöglichkeiten sollte der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie nicht zu Überkompensation führen, weder durch Strafschadensersatz noch durch Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz.

(14)

Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen nationales Wettbewerbsrecht oder das Wettbewerbsrecht der Union erfordern in der Regel eine komplexe Analyse der zugrunde liegenden Tatsachen und wirtschaftlichen Zusammenhänge. Die für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erforderlichen Beweismittel befinden sich häufig ausschließlich im Besitz der gegnerischen Partei oder Dritter und sind dem Kläger nicht hinreichend bekannt und zugänglich. Das strenge rechtliche Erfordernis, dass der Kläger zu Beginn des Verfahrens im Detail alle für seinen Fall relevanten Tatsachen behaupten und dafür genau bezeichnete einzelne Beweismittel anbieten muss, kann daher die wirksame Geltendmachung des durch den AEUV garantierten Schadensersatzanspruchs übermäßig erschweren.

(15)

Den Beweismitteln kommt bei der Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht große Bedeutung zu. Da wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten jedoch durch eine Informationsasymmetrie gekennzeichnet sind, ist es angebracht zu gewährleisten, dass die Kläger das Recht erhalten, die Offenlegung der für ihren Anspruch relevanten Beweismittel zu erwirken, ohne konkrete einzelne Beweismittel benennen zu müssen. Um den Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren, sollten diese Mittel auch den Beklagten in Verfahren über Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen, damit diese die Offenlegung von Beweismitteln durch die Kläger beantragen können. Die nationalen Gerichte sollten auch die Offenlegung von Beweismitteln durch Dritte, einschließlich Behörden, anordnen können. Wenn ein nationales Gericht die Offenlegung von Beweismitteln durch die Kommission anordnen will, finden der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten (Artikel 4 Absatz 3 EUV) und — hinsichtlich Auskunftsersuchen — Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Anwendung. Wenn nationale Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln durch Behörden anordnen, finden die Grundsätze der Rechts- und Amtshilfe gemäß Unionsrecht oder nationalem Recht Anwendung.

(16)

Die nationalen Gerichte sollten die Möglichkeit haben, unter ihrer strengen Kontrolle — insbesondere hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen — die Offenlegung von genau bezeichneten einzelnen Beweismitteln oder Kategorien von Beweismitteln auf Antrag einer Partei anzuordnen. Aus dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass die Offenlegung erst angeordnet werden kann, wenn der Kläger auf der Grundlage von ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen, plausibel gemacht hat, dass der Kläger einen vom Beklagten verursachten Schaden erlitten hat. Wenn ein Antrag auf Offenlegung im Hinblick auf eine Kategorie von Beweismitteln gestellt wird, sollte diese Kategorie durch Bezugnahme auf gemeinsame Merkmale ihrer wesentlichen Elemente wie Art, Gegenstand oder Inhalt der Unterlagen, deren Offenlegung beantragt wird, Zeit, in der sie erstellt wurden, oder andere Kriterien bestimmt werden, sofern die in diese Kategorie fallenden Beweismittel im Sinne dieser Richtlinie relevant sind. Diese Kategorien sollten so genau bezeichnet werden, wie es auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen möglich ist.

(17)

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats ein zuständiges Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht oder darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu dürfen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates (4) anzuwenden.

(18)

Relevante Beweismittel, die Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, sollten zwar grundsätzlich für Schadensersatzklagen zur Verfügung stehen, jedoch müssen solche vertraulichen Informationen angemessen geschützt werden. Die nationalen Gerichte sollten daher über eine Reihe von Mitteln zum Schutz vertraulicher Informationen vor Offenlegung während des Verfahrens verfügen. Zu diesen Mitteln zählen unter anderem die Unkenntlichmachung sensibler Passagen von Dokumenten, die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Beschränkung des zur Kenntnisnahme der Beweismittel berechtigten Personenkreises und die Anweisung an Sachverständige, eine Zusammenfassung der Informationen in aggregierter oder sonstiger nichtvertraulicher Form vorzulegen. Die Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen sollten die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs in der praktischen Anwendung jedoch nicht behindern.

(19)

Diese Richtlinie berührt weder die Möglichkeit nach dem Recht der Mitgliedstaaten, Rechtsmittel gegen die Offenlegungsanordnung einzulegen, noch die Voraussetzungen für die Einlegung derartiger Rechtsmittel.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) regelt den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und soll der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten dieser Organe gewähren. Dieses Recht unterliegt gleichwohl bestimmten Grenzen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses. Daraus folgt, dass die in Artikel 4 der genannten Verordnung vorgesehene Ausnahmeregelung auf einer Abwägung der in einer bestimmten Situation einander widerstreitenden Interessen beruht, nämlich der Interessen, die durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente begünstigt würden, und derjenigen, die durch diese Verbreitung gefährdet würden. Diese Richtlinie sollte die Vorschriften und Anwendungspraxis nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 unberührt lassen.

(21)

Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden setzen ein in der ganzen Union einheitliches Konzept für die Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, voraus. Die Offenlegung von Beweismitteln sollte die Wirksamkeit der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden nicht übermäßig beeinträchtigen. Diese Richtlinie erfasst nicht die Offenlegung interner Dokumente von Wettbewerbsbehörden oder von Korrespondenz zwischen Wettbewerbsbehörden.

(22)

Um den wirksamen Schutz des Rechts auf Schadensersatz zu gewährleisten, ist es nicht erforderlich, jedes zu einem Verfahren nach Artikel 101 oder 102 AEUV gehörende Schriftstück dem Kläger nur aufgrund einer von ihm geplanten Schadensersatzklage zu übermitteln, weil es sehr unwahrscheinlich ist, dass die Schadensersatzklage auf sämtliche in dieser Akte enthaltenen Beweismittel dieses Verfahrens gestützt werden müsste.

(23)

Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sollte sorgfältig geprüft werden, wenn durch die Offenlegung die Untersuchungsstrategie einer Wettbewerbsbehörde dadurch durchkreuzt zu werden droht, dass aufgedeckt wird, welche Unterlagen Teil der Akten sind, oder dass die Zusammenarbeit von Unternehmen mit den Wettbewerbsbehörden negativ beeinflusst wird. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Verhinderung von Ausforschungsmaßnahmen gelten, d. h. einer nicht gezielten oder unnötig weit gefassten Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind. Offenlegungsanträge sollten daher nicht als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie sich ganz allgemein auf die Offenlegung der Unterlagen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde zu einem bestimmten Fall oder ganz allgemein auf die Offenlegung der von einer Partei im Zusammenhang mit einem bestimmten Fall übermittelten Unterlagen beziehen. Derart weite Offenlegungsanträge wären nicht mit der Pflicht der Partei, die die Offenlegung beantragt, vereinbar, die einzelnen Beweismittel oder die Kategorien von Beweismitteln so genau wie möglich zu bezeichnen.

(24)

Diese Richtlinie lässt das Recht der Gerichte unberührt, nach nationalem Recht oder Unionsrecht das Interesse an einer wirksamen öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu berücksichtigen, wenn sie die Offenlegung eines beliebigen Beweismittels mit Ausnahme von Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen anordnen.

(25)

Eine Ausnahme von der Offenlegung sollte für den Fall gelten, dass die Offenlegung — sofern sie angeordnet wird — die laufende Untersuchung einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht durch eine Wettbewerbsbehörde übermäßig beeinträchtigen würde. Informationen, die von einer Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union oder nationalen Wettbewerbsrechts erstellt und den Parteien jenes Verfahrens übermittelt wurden (beispielsweise eine Mitteilung der Beschwerdepunkte) oder von einer Partei dieses Verfahrens ausgearbeitet wurden (beispielsweise Antworten auf Auskunftsverlangen der Wettbewerbsbehörde oder Zeugenaussagen), sollten daher in Verfahren über Schadensersatzklagen erst offengelegt werden können, nachdem die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren beendet hat, beispielsweise durch den Erlass eines Beschlusses gemäß Artikel 5 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, mit Ausnahme von Beschlüssen über einstweilige Maßnahmen.

(26)

Kronzeugenprogramme und Vergleichsverfahren sind wichtige Instrumente für die öffentliche Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union, da sie zur Aufdeckung und effizienten Verfolgung und Sanktionierung der schwersten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beitragen. Ferner sind Kronzeugenprogramme für die Wirksamkeit von Schadensersatzklagen in Kartellsachen gleichermaßen wichtig, da zahlreiche Beschlüsse der Wettbewerbsbehörden in Kartellsachen auf Anträgen auf Anwendung einer Kronzeugenregelung gründen und Schadensersatzklagen in Kartellsachen in der Regel Folgeklagen dieser Beschlüsse sind. Unternehmen könnten davon abgeschreckt werden, im Rahmen von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren mit Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten, wenn Erklärungen, mit denen sie sich selbst belasten, wie Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen, die ausschließlich zum Zwecke dieser Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehörden erstellt werden, offengelegt würden. Eine solche Offenlegung würde die Gefahr bergen, dass mitwirkende Unternehmen oder ihre Führungskräfte einer zivilrechtlichen Haftung oder strafrechtlichen Verfolgung unter schlechteren Bedingungen ausgesetzt würden als die anderen Rechtsverletzer, die nicht mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten. Um zu gewährleisten, dass Unternehmen dauerhaft bereit sind, freiwillig Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen bei Wettbewerbsbehörden vorzulegen, sollten diese Unterlagen von der Offenlegung ausgenommen werden. Die Ausnahme sollte auch für wörtliche Zitate aus Kronzeugenerklärungen oder Vergleichsausführungen gelten, die in anderen Unterlagen enthalten sind. Die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln sollten die Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern, ihre Entscheidungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zu veröffentlichen. Um zu gewährleisten, dass diese Ausnahme die Rechte der Geschädigten auf Schadensersatz nicht übermäßig beeinträchtigt, sollte sie auf diese freiwilligen und selbstbelastenden Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen beschränkt sein.

(27)

Mit den Vorschriften dieser Richtlinie über die Offenlegung von Unterlagen, bei denen es sich nicht um Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen handelt, wird dafür gesorgt, dass Geschädigte nach wie vor ausreichend alternative Möglichkeiten haben, Zugang zu den relevanten Beweismitteln zu erhalten, die für die Erstellung ihrer Schadensersatzklagen erforderlich sind. Die nationalen Gerichte sollten sich auf Antrag eines Klägers Zugang zu Unterlagen, in Bezug auf die die Ausnahme geltend gemacht wird, verschaffen können, um festzustellen, ob deren Inhalt nicht über die in dieser Richtlinie festgelegten Definitionen für Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen hinausgeht. Über diese Definitionen hinausgehender Inhalt sollte unter den einschlägigen Bedingungen offengelegt werden können.

(28)

Die nationalen Gerichte sollten im Zusammenhang mit Schadensersatzklagen jederzeit die Offenlegung von Beweismitteln anordnen können, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen (im Folgenden „bereits vorhandene Informationen“).

(29)

Die Offenlegung von Beweismitteln durch eine Wettbewerbsbehörde sollte nur dann angeordnet werden, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können.

(30)

Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 können die Wettbewerbsbehörden von sich aus den nationalen Gerichten schriftliche Stellungnahmen zur Anwendung der Artikel 101 oder 102 AEUV übermitteln. Damit die öffentliche Rechtsdurchsetzung weiterhin zur Anwendung dieser Artikel beiträgt, sollten die Wettbewerbsbehörden auch die Möglichkeit haben, aus eigener Initiative Stellungnahmen an ein nationales Gericht zu übermitteln, damit die Verhältnismäßigkeit einer Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Behörden enthalten sind, im Hinblick darauf geprüft wird, welche Auswirkungen diese Offenlegung auf die Wirksamkeit der öffentlichen Rechtsdurchsetzung des Wettbewerbsrechts hätte. Die Mitgliedstaaten sollten ein System entwickeln können, wonach eine Wettbewerbsbehörde von Anträgen auf Offenlegung von Information informiert wird, wenn die Person, die die Offenlegung beantragt, oder die Person, von der die Offenlegung verlangt wird, an der Untersuchung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung durch diese Wettbewerbsbehörde beteiligt ist, ohne dass die nationalen Rechtsvorschriften über einseitige Verfahren davon berührt werden.

(31)

Jede natürliche oder juristische Person, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde Beweismittel erlangt, sollte berechtigt sein, diese für die Zwecke einer Schadensersatzklage zu verwenden, an der sie als Partei beteiligt ist. Eine solche Verwendung sollte auch natürlichen oder juristischen Personen gestattet werden, die in ihre Rechte und Pflichten eintreten, einschließlich durch Erwerb ihres Anspruchs. Falls die Beweismittel von einer juristischen Person erlangt wurden, die einer Unternehmensgruppe angehört, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV ein Unternehmen darstellt, sollte die Verwendung dieser Beweismittel auch anderen juristischen Personen gestattet sein, die demselben Unternehmen angehören.

(32)

Die Verwendung von Beweismitteln, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, darf jedoch die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden nicht übermäßig beeinträchtigen. Um sicherzustellen, dass die Beschränkungen der Offenlegung nach dieser Richtlinie nicht unterwandert werden, sollte die Verwendung der in den Erwägungsgründen 24 und 25 genannten Beweismittel, welche ausschließlich durch die Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, unter den gleichen Umständen beschränkt werden. Diese Beschränkungen sollten in Verfahren über Schadensersatzklagen entweder zu einer Unzulässigkeit des Beweismittels führen oder aber nach dem anwendbaren nationalem Recht so geschützt werden, dass gewährleistet werden kann, dass die Beschränkungen der Offenlegung derartiger Beweismittel ihre volle Wirkung entfalten. Zudem sollten Beweismittel, die bei einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, kein Gegenstand des Handels werden. Die Möglichkeit, Beweismittel zu verwenden, die allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, sollte daher auf die natürliche oder juristische Person, der ursprünglich Zugang gewährt wurde, und ihre Rechtsnachfolger beschränkt werden. Diese Beschränkung des Handelns mit Beweismitteln hindert ein nationales Gericht jedoch nicht daran, unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen die Offenlegung dieser Beweismittel anzuordnen.

(33)

Wenn ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird oder eine Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung einleitet, besteht die Gefahr, dass die betroffenen Personen Beweismittel vernichten oder verbergen, die für die Substantiierung des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten nützlich wären. Um die Vernichtung relevanter Beweismittel zu verhindern und um zu gewährleisten, dass gerichtliche Offenlegungsanordnungen befolgt werden, sollten die nationalen Gerichte hinreichend abschreckende Sanktionen verhängen können. Bei Prozessparteien kann das Risiko, dass im Verfahren über Schadensersatzklagen für sie nachteilige Schlussfolgerungen gezogen werden, eine besonders wirksame Sanktion sein und helfen, Verzögerungen zu verhindern. Für die Verletzung der Pflichten zum Schutz vertraulicher Informationen und für die missbräuchliche Verwendung der durch die Offenlegung erlangten Informationen sollten ebenfalls Sanktionen vorgesehen werden. Sanktionen sollten auch verhängt werden können, wenn Informationen, die durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Schadensersatzklagen missbräuchlich verwendet werden.

(34)

Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV durch die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden ist ein in der ganzen Union einheitliches Konzept hinsichtlich der Wirkung bestandskräftiger Zuwiderhandlungsentscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden auf anschließende Schadensersatzklagen erforderlich. Solche Entscheidungen werden erst dann getroffen, wenn die Kommission zuvor über die in Aussicht genommene Entscheidung oder anderenfalls über jede sonstige Unterlage, der die geplante Vorgehensweise zu entnehmen ist, gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 unterrichtet wurde und wenn die Kommission die nationale Wettbewerbsbehörde nicht durch die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 6 der genannten Verordnung von ihrer Zuständigkeit entbunden hat. Die Kommission sollte für eine konsequente Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union sorgen, indem sie den nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes Orientierungshilfen bereitstellt. Im Interesse der Rechtssicherheit, zur Vermeidung von Widersprüchen bei der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV, zur Erhöhung der Wirksamkeit und verfahrensrechtlichen Effizienz von Schadensersatzklagen und zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher sollte die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz in späteren Verfahren über Schadensersatzklagen nicht erneut verhandelt werden. Daher sollte eine solche Feststellung in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als unwiderlegbar nachgewiesen gelten, das im Mitgliedstaat der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz im Zusammenhang mit dieser Zuwiderhandlung angestrengt wurde. Die Wirkung der Feststellung sollte jedoch nur die Art der Zuwiderhandlung sowie ihre sachliche, persönliche, zeitliche und räumliche Dimension erfassen, so wie sie von der Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz in Ausübung ihrer bzw. seiner Zuständigkeit festgestellt wurde. Diese Grundsätze sollten auch für eine Entscheidung in Fällen gelten, in denen das Wettbewerbsrecht der Union und das nationale Wettbewerbsrecht auf denselben Fall und parallel angewandt werden, und in der ein Verstoß gegen Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts festgestellt wurde.

(35)

Wird eine Schadensersatzklage in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat erhoben, dessen Wettbewerbsbehörde bzw. Rechtsmittelinstanz die Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV, die Gegenstand der Klage ist, festgestellt hat, so sollte es möglich sein, diese Feststellung in einer bestandskräftigen Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde oder der Rechtsmittelinstanz vor einem nationalen Gericht zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorzulegen, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde. Die Feststellung kann gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien erbrachten Beweisen geprüft werden. Die Wirkung von Entscheidungen nationaler Wettbewerbsbehörden und Rechtsmittelinstanzen, in denen eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften festgestellt wird, gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV.

(36)

Die nationalen Vorschriften über Beginn, Länge, Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen sollten die Erhebung von Schadensersatzklagen nicht übermäßig behindern. Dies ist besonders wichtig bei Klagen, die sich auf eine von einer Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung stützen. Eine Schadensersatzklage sollte daher noch nach einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren zur Durchsetzung des nationalen Wettbewerbsrechts und des Wettbewerbsrechts der Union erhoben werden können. Die Verjährungsfrist sollte nicht beginnen, bevor die Zuwiderhandlung eingestellt wurde und bevor der Kläger von dem Verhalten, das die Zuwiderhandlung darstellt, von der Tatsache, dass der Kläger durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat und von der Identität des Rechtsverletzers, Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, allgemein anwendbare absolute Verjährungsfristen beizubehalten oder einzuführen, sofern die Dauer dieser absoluten Verjährungsfristen die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz in voller Höhe nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.

(37)

Wenn mehrere Unternehmen gemeinsam gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen — wie im Falle eines Kartells —, ist es angebracht vorzusehen, dass diese gemeinsam handelnden Rechtsverletzer gesamtschuldnerisch für den gesamten durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften. Wenn einer der Rechtsverletzer mehr Schadensersatz gezahlt hat, als seinem Anteil entspricht, so sollte dieser einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen gemeinsamen Rechtsverletzer haben. Die Bestimmung dieses Anteils anhand der relativen Verantwortung des betreffenden Rechtsverletzers und der einschlägigen Kriterien, wie Umsatz, Marktanteil oder Rolle in dem Kartell, ist Sache des geltenden nationalen Rechts, wobei der Effektivitäts- und der Äquivalenzgrundsatz zu beachten sind.

(38)

Unternehmen, die im Rahmen eines Kronzeugenprogramms mit den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, spielen eine Schlüsselrolle bei der Aufdeckung von Zuwiderhandlungen in Form von geheimen Kartellen und bei der Abstellung dieser Zuwiderhandlungen, wodurch häufig der Schaden gemindert wird, der möglicherweise im Falle einer Fortsetzung der Zuwiderhandlung entstanden wäre. Es ist daher angebracht vorzusehen, dass Unternehmen, denen von einer Wettbewerbsbehörde im Rahmen eines Kronzeugenprogramms die Geldbuße erlassen wurde, vor übermäßigen Schadensersatzansprüchen geschützt werden; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der die Zuwiderhandlung festgestellt wird, für den Kronzeugen bestandskräftig werden kann, bevor sie für die anderen Unternehmen, denen die Geldbuße nicht erlassen wurde, bestandskräftig wird, wodurch der Kronzeuge möglicherweise zum bevorzugten Ziel von Klagen wird. Es ist daher angebracht, dass der Kronzeuge grundsätzlich von der gesamtschuldnerischen Haftung für den gesamten Schaden ausgenommen wird und dass der Ausgleichsbetrag, den er gegenüber den anderen Rechtsverletzern leisten muss, nicht höher sein darf als der Schaden, den er seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder, im Falle eines Einkaufskartells, seinen unmittelbaren oder mittelbaren Lieferanten verursacht hat. Soweit ein Kartell anderen als den Kunden oder Lieferanten des Rechtsverletzers Schaden verursacht hat, sollte der Ausgleichsbetrag des Kronzeugen nicht höher sein als seine relative Verantwortung für den durch das Kartell verursachten Schaden. Für die Bestimmung dieses Anteils sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Festlegung der Ausgleichsbeträge unter den Rechtsverletzern. Der Kronzeuge sollte anderen Geschädigten als seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten nur dann weiter in vollem Umfang haften, wenn sie von den anderen Rechtsverletzern keinen vollständigen Schadensersatz erlangen können.

(39)

Ein Schaden in Form einer tatsächlichen Vermögenseinbuße kann sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis ergeben, der ohne die Zuwiderhandlung gezahlt worden wäre. Hat ein Geschädigter die Vermögenseinbuße dadurch verringert, dass er sie ganz oder teilweise auf seine Abnehmer abgewälzt hat, so stellt diese Vermögenseinbuße keinen Schaden mehr dar, für den die Partei, die ihn abgewälzt hat, Ersatz erhalten muss. Es ist daher grundsätzlich angebracht, dem Rechtsverletzer zu gestatten, die Abwälzung der Vermögenseinbuße als Einwendung gegen den Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Es ist angebracht vorzusehen, dass der Rechtsverletzer, soweit er die Einwendung der Schadensabwälzung geltend macht, das Vorliegen und den Umfang der Schadensabwälzung beweisen muss. Diese Beweislast sollte nicht die Möglichkeit berühren, dass der Rechtsverletzer andere als die in seinem Besitz befindlichen Beweismittel verwendet, wie beispielsweise bereits im Zuge des Verfahrens erworbene Beweismittel oder Beweismittel, die sich im Besitz von anderen Parteien oder Dritten befinden.

(40)

In Fällen, in denen die Schadensabwälzung zu einem verringerten Absatz und somit einem Schaden in Form eines entgangenen Gewinns geführt hat, sollte das Recht, Schadensersatz für diesen entgangenen Gewinn zu fordern, unberührt bleiben.

(41)

Je nach den Bedingungen, unter denen die Unternehmen tätig sind, kann es gängige Geschäftspraxis sein, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen abzuwälzen. Verbraucher oder Unternehmen, auf die die Vermögenseinbuße dementsprechend abgewälzt wurde, erleiden einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht verursachten Schaden. Dieser Schaden sollte von dem Rechtsverletzer ersetzt werden, wobei es sich allerdings für Verbraucher oder Unternehmen, die selbst nicht von dem Rechtsverletzer erworben haben, als besonders schwierig erweisen kann, das Ausmaß des Schadens zu belegen. Es ist daher angebracht vorzusehen, dass, wenn das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes davon abhängt, ob oder inwieweit ein Preisaufschlag von einem unmittelbaren Abnehmer des Rechtsverletzers an einen mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde, davon ausgegangen wird, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass der Preisaufschlag von dem unmittelbaren Abnehmer an seine Ebene weitergegeben wurde, erbracht hat, wenn er den Anscheinsbeweis dafür erbringt, dass eine solche Schadensabwälzung stattgefunden hat. Diese widerlegbare Vermutung gilt nicht, wenn der Rechtsverletzer gegenüber dem Gericht glaubhaft machen kann, dass die Vermögenseinbuße nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Ferner ist es angebracht festzulegen, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der mittelbare Abnehmer diesen Anscheinsbeweis geführt hat. Was die Ermittlung des Umfangs der Schadensabwälzung angeht, so sollten die nationalen Gerichte befugt sein zu schätzen, welcher Teil des Preisaufschlags in den bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten an die Ebene des mittelbaren Abnehmers weitergegeben wurde.

(42)

Die Kommission sollte für die nationalen Gerichte klare, einfache und umfassende Leitlinien dazu herausgeben, wie der Teil des auf die mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen ist.

(43)

Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht betreffen häufig die Bedingungen und den Preis, zu denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden, und führen zu Preisaufschlägen und sonstigem Schaden für die Kunden der Rechtsverletzer. Die Zuwiderhandlung kann aber auch die Belieferung des Rechtsverletzers betreffen (zum Beispiel im Falle eines Einkaufskartells). In diesen Fällen könnte die tatsächliche Vermögenseinbuße dadurch verursacht werden, dass die Rechtsverletzer ihren Lieferanten einen niedrigeren Preis zahlen. Diese Richtlinie und insbesondere die Vorschriften über die Schadensabwälzung sollten in diesen Fällen entsprechend gelten.

(44)

Schadensersatzklagen können sowohl von denjenigen, die Waren oder Dienstleistungen von dem Rechtsverletzer erworben haben, als auch von Abnehmern auf einer nachgelagerten Vertriebsstufe erhoben werden. Im Interesse der Kohärenz der Urteile in im Zusammenhang stehenden Verfahren und um den Schaden zu verhindern, der dadurch entsteht, dass der durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union oder nationales Wettbewerbsrecht verursachte Schaden nicht vollständig ersetzt wird oder dass der Rechtsverletzer Ersatz für einen nicht erlittenen Schaden leisten muss, sollten die nationalen Gerichte befugt sein zu schätzen, welcher Anteil des Preisaufschlags in dem bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf die unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmer abgewälzt wurde. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Gerichte in der Lage sein, Klagen, die im Zusammenhang stehen, und die Urteile, mit denen über diese Klagen entschieden wird, mit den nach Unions- und nationalem Recht verfügbaren verfahrens- und materiell-rechtlichen Mitteln gebührend zu berücksichtigen, insbesondere wenn darin die Schadensabwälzung als erwiesen angesehen wird. Den nationalen Gerichten sollten geeignete Verfahrensmittel, wie die Verbindung von Klagen, zur Verfügung stehen, damit gewährleistet ist, dass der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags auf dieser Vertriebsstufe übersteigt. Solche Mittel sollten auch bei grenzüberschreitenden Rechtssachen zur Verfügung stehen. Diese Möglichkeit, Urteile gebührend zu berücksichtigen, sollte die Grundrechte auf Verteidigung, einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren derjenigen, die nicht Partei der Gerichtsverfahren waren, sowie die Vorschriften über die Beweiskraft von in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen unberührt lassen. Klagen, die bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig sind, können im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) als zusammenhängend angesehen werden. Nach jenem Artikel können später angerufene nationale Gerichte das Verfahren aussetzen oder sich für unzuständig erklären. Diese Richtlinie lässt die Rechte und Pflichten der nationalen Gerichte gemäß jener Verordnung unberührt.

(45)

Ein Geschädigter, der nachgewiesen hat, dass er infolge einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Schaden erlitten hat, muss noch den Umfang dieses Schadens nachweisen, um Schadensersatz erhalten zu können. Die Quantifizierung eines Schadens im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Fällen ist in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und -bewertung sehr aufwändig und erfordert unter Umständen die Anwendung komplexer ökonomischer Modelle. Dies ist häufig sehr kostspielig und bringt für die Kläger Schwierigkeiten mit sich, an die für die Substantiierung ihrer Ansprüche erforderlichen Daten zu gelangen. Die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen als solche kann daher eine erhebliche Hürde darstellen, die wirksame Schadensersatzansprüche verhindert.

(46)

Da keine unionsrechtlichen Vorschriften über die Ermittlung des Umfangs eines durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens bestehen, ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die eigenen Vorschriften über die Schadensberechnung festzulegen, und Sache der Mitgliedstaaten und der nationalen Gerichte festzulegen, welche Anforderungen der Kläger beim Nachweis des Umfangs des erlittenen Schadens erfüllen muss, welche Methoden er für die Ermittlung dieses Betrags verwenden kann und welche Folgen es hat, wenn er diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Die Anforderungen des nationalen Rechts an die Ermittlung des Schadensumfangs in wettbewerbsrechtlichen Fällen sollten jedoch weder weniger günstig sein als die Anforderungen an ähnliche innerstaatliches Recht betreffende Klagen (Äquivalenzgrundsatz), noch sollten sie die Ausübung des Unionsrechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Zusammenhang sollten Informationsasymmetrien zwischen den Parteien und die Tatsache berücksichtigt werden, dass Ermittlung des Schadensumfangs bedeutet, dass geprüft wird, wie sich der betroffene Markt entwickelt hätte, wenn die Zuwiderhandlung nicht begangen worden wäre. Diese Prüfung beinhaltet einen Vergleich mit einer per definitionem hypothetischen Situation und kann daher niemals mit letzter Genauigkeit vorgenommen werden. Es ist daher angebracht sicherzustellen, dass die nationalen Gerichte über die Befugnis verfügen, die Höhe des durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu schätzen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, sofern sie darum ersucht werden, Orientierungshilfen bezüglich der Schadensberechnung bereitstellen dürfen. Um Kohärenz und Berechenbarkeit zu gewährleisten, sollte die Kommission allgemeine Orientierungshilfen auf Unionsebene bereitstellen.

(47)

Um die Informationsasymmetrie und einige der mit der Quantifizierung des Schadens in wettbewerbsrechtlichen Fällen verbundenen Schwierigkeiten zu beheben und um die wirksame Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu gewährleisten, ist es angebracht zu vermuten, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen, insbesondere durch Auswirkungen auf die Preise. Je nach Sachverhalt verursachen Kartelle Preiserhöhungen oder verhindern Preissenkungen, die ohne das Kartell eingetreten wären. Diese Vermutung sollte nicht die konkrete Höhe des Schadens erfassen. Den Rechtsverletzern sollte es erlaubt sein, diese Vermutung zu widerlegen. Es ist angebracht, diese widerlegbare Vermutung auf Kartelle zu beschränken, da diese durch ihren geheimen Charakter die Informationsasymmetrie verstärken und es dem Kläger erschweren, die für den Nachweis des Schadens erforderlichen Beweise zu beschaffen.

(48)

Zur Verringerung der Unsicherheit für Rechtsverletzer und Geschädigte ist eine endgültige vergleichsweise Regelung für Beklagte wünschenswert. Rechtsverletzer und Geschädigte sollten deshalb ermutigt werden, sich in einvernehmlichen Streitbeilegungsverfahren, zum Beispiel außergerichtlichen Vergleichen (einschließlich solcher, in denen ein Richter einen Vergleich als rechtsverbindlich erklären kann), Schiedsverfahren, Mediationsverfahren oder Schlichtungsverfahren auf einen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens zu einigen. Diese einvernehmliche Streitbeilegung sollte so viele Geschädigte und Rechtsverletzer wie rechtlich möglich umfassen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die einvernehmliche Streitbeilegung sollen daher die Nutzung dieser Verfahren erleichtern und ihre Wirksamkeit erhöhen.

(49)

Die Verjährungsfrist für die Erhebung einer Schadensersatzklage kann unter Umständen so beschaffen sein, dass die Geschädigten und die Rechtsverletzer nicht über genügend Zeit verfügen, um eine Einigung über den zu zahlenden Schadensersatz zu erzielen. Damit beide Seiten die ernsthafte Gelegenheit zu einer einvernehmlichen Streitbeilegung haben, bevor ein Verfahren vor nationalen Gerichten eingeleitet wird, müssen die Verjährungsfristen daher für die Dauer des Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt sein.

(50)

Wenn die Parteien vereinbaren, eine einvernehmliche Streitbeilegung einzuleiten, nachdem wegen desselben Anspruchs eine Schadensersatzklage bei einem nationalen Gericht erhoben wurde, sollte das Gericht das bei ihm anhängige Verfahren für die Dauer des Verfahrens der einvernehmlichen Streitbeilegung aussetzen können. Wenn das nationale Gericht prüft, ob das Verfahren ausgesetzt werden soll, sollte es die Vorteile eines zügigen Verfahrens berücksichtigen.

(51)

Zur Förderung von Vergleichen sollte ein Rechtsverletzer, der aufgrund einer einvernehmlichen Streitbeilegung Schadensersatz leistet, gegenüber den anderen Rechtsverletzern nicht schlechter gestellt werden als ohne den Vergleich. Dies könnte der Fall sein, wenn sich vergleichende Rechtsverletzer auch nach einem Vergleich noch in vollem Umfang gesamtschuldnerisch für den durch die Zuwiderhandlung verursachten Schaden haften würden. Ein sich vergleichender Rechtsverletzer sollte daher grundsätzlich keinen Ausgleichsbetrag an die anderen, nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer zahlen müssen, wenn diese dem Geschädigten, mit dem sich der erste Rechtsverletzer vorher verglichen hat, Schadensersatz geleistet haben. Als Folge dessen sollte sich der Anspruch des Geschädigten um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem ihm entstandenen Schaden verringern, ungeachtet dessen, ob die Höhe des Vergleichsbetrags mit dem relativen Anteil an dem Schaden, den der sich vergleichende Rechtsverletzer dem sich vergleichenden Geschädigten zugefügt hat, identisch ist oder davon abweicht. Für die Bestimmung dieses relativen Anteils sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die Festlegung der Ausgleichsbeträge unter den Rechtsverletzern. Ohne eine solche Verringerung wären die nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer in unangemessener Weise von einer vergleichsweisen Regelung betroffen, an der sie nicht als Partei beteiligt waren. Zur Gewährleistung des Rechts auf vollständigen Schadensersatz sollte in Ausnahmefällen der sich vergleichende Rechtsverletzer allerdings weiter verpflichtet sein, Schadensersatz zu leisten, wenn dies für den sich vergleichenden Geschädigten die einzige Möglichkeit ist, Schadensersatz für den verbleibenden Anspruch zu erhalten. Der verbleibende Anspruch bezieht sich auf den Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten abzüglich des Anteils des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem sich vergleichenden Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist. Letztere Möglichkeit zur Geltendmachung von Schadensersatz gegen den sich vergleichenden Rechtsverletzer besteht nicht, wenn sie nach dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen ist.

(52)

Es sollten Situationen vermieden werden, in denen die sich vergleichenden Rechtsverletzer einen Gesamtbetrag an Schadensersatz zahlen, der ihre relative Verantwortung für den Schaden, der durch die Zuwiderhandlung entstanden ist, übersteigt, weil sie Ausgleichsbeträge an nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer für Entschädigungen gezahlt haben, die diese an nicht am Vergleich beteiligte Geschädigte gezahlt haben. Wenn daher von vergleichenden Rechtsverletzern Ausgleichsbeträge für Schadensersatzzahlungen verlangt werden, die nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer danach an nicht am Vergleich beteiligte Geschädigte geleistet haben, sollten nationale Gerichte den bereits aufgrund des Vergleichs geleisteten Schadensersatz sowie die Tatsache berücksichtigen, dass nicht zwangsläufig alle Rechtsverletzer in materieller, zeitlicher und räumlicher Hinsicht gleichermaßen an der Zuwiderhandlung beteiligt sind.

(53)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(54)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung der Artikel 101 und 102 AEUV und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Unternehmen und Verbraucher zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der erforderlichen Wirksamkeit und Kohärenz der Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(55)

In der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten (7) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen in einem Dokument oder mehreren Dokumenten das Verhältnis zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente zu erläutern. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(56)

Es ist angebracht, Bestimmungen für die zeitliche Geltung dieser Richtlinie vorzusehen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Richtlinie sind bestimmte Vorschriften festgelegt, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht, den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen, wirksam geltend machen kann. In dieser Richtlinie sind Vorschriften festgelegt, mit denen der unverfälschte Wettbewerb im Binnenmarkt gefördert und Hindernisse für sein reibungsloses Funktionieren beseitigt werden, indem in der ganzen Union ein gleichwertiger Schutz für jeden gewährleistet wird, der einen solchen Schaden erlitten hat.

(2)   In dieser Richtlinie sind Vorschriften für die Koordinierung der Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Wettbewerbsbehörden und der Durchsetzung dieser Vorschriften im Wege von Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht“ eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV oder gegen nationales Wettbewerbsrecht;

2.

„Rechtsverletzer“ das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, das bzw. die die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat;

3.

„nationales Wettbewerbsrecht“ Bestimmungen des nationalen Rechts, mit denen überwiegend das gleiche Ziel verfolgt wird wie mit den Artikeln 101 und 102 AEUV und die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 auf denselben Fall und parallel zum Wettbewerbsrecht der Union angewandt werden, unter Ausschluss nationaler Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, sofern solche strafrechtlichen Sanktionen nicht als Mittel dienen, um die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln durchzusetzen;

4.

„Schadensersatzklage“ eine Klage nach nationalem Recht, mit der ein Schadensersatzanspruch vor einem nationalen Gericht von einem mutmaßlich Geschädigten, von jemandem im Namen eines mutmaßlich Geschädigten oder mehrerer mutmaßlich Geschädigter — sofern diese Möglichkeit im Unionsrecht oder im nationalen Recht vorgesehen ist — oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die in die Rechte und Pflichten des mutmaßlich Geschädigten eingetreten ist, einschließlich der Person, die den Anspruch erworben hat, geltend gemacht wird;

5.

„Schadensersatzanspruch“ einen Anspruch auf Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens;

6.

„Geschädigter“ jede Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat;

7.

„nationale Wettbewerbsbehörde“ eine Behörde, die von einem Mitgliedstaat nach Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 als für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV zuständige Behörde bestimmt worden ist;

8.

„Wettbewerbsbehörde“ die Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde oder beide, je nach Zusammenhang;

9.

„nationales Gericht“ ein Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 267 AEUV;

10.

„Rechtsmittelinstanz“ ein nationales Gericht, das im Wege ordentlicher Rechtsmittel befugt ist, Entscheidungen einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder darüber ergehende gerichtliche Entscheidungen zu überprüfen, unabhängig davon, ob dieses Gericht selbst die Befugnis hat, eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festzustellen;

11.

„Zuwiderhandlungsentscheidung“ eine Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz, mit der eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht festgestellt wird;

12.

„bestandskräftige Zuwiderhandlungsentscheidung“ eine Zuwiderhandlungsentscheidung, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel nicht oder nicht mehr eingelegt werden kann;

13.

„Beweismittel“ alle vor dem befassten nationalen Gericht zulässigen Arten von Beweismitteln, insbesondere Urkunden und alle sonstigen Gegenstände, die Informationen enthalten, unabhängig von dem Medium, auf dem die Informationen gespeichert sind;

14.

„Kartell“ eine Absprache oder eine abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten Wettbewerbsparameter durch Verhaltensweisen wie unter anderem die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, auch im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen oder gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen;

15.

„Kronzeugenprogramm“ ein Programm für die Anwendung des Artikels 101 AEUV oder einer entsprechenden Bestimmung des nationalen Rechts, in dessen Rahmen ein an einem geheimen Kartell Beteiligter unabhängig von den übrigen Kartellbeteiligten an einer Untersuchung der Wettbewerbsbehörde mitwirkt, indem der Beteiligte freiwillig seine Kenntnis von dem Kartell und seine Beteiligung daran darlegt und ihm dafür im Gegenzug durch Beschluss oder Einstellung des Verfahrens die wegen seiner Beteiligung am Kartell zu verhängende Geldbuße erlassen oder ermäßigt wird;

16.

„Kronzeugenerklärung“ eine freiwillige mündliche oder schriftliche Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens oder einer natürlichen Person gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, in der das Unternehmen oder die natürliche Person seine bzw. ihre Kenntnis von einem Kartell und seine bzw. ihre Beteiligung daran darlegt und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, im Rahmen eines Kronzeugenprogramms bei der Wettbewerbsbehörde den Erlass oder eine Ermäßigung der Geldbuße zu erwirken, oder eine Aufzeichnung dieser Darlegung; dies umfasst nicht bereits vorhandene Informationen;

17.

„bereits vorhandene Informationen“ Beweismittel, die unabhängig von einem wettbewerbsbehördlichen Verfahren vorliegen, unabhängig davon, ob diese Informationen in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind oder nicht;

18.

„Vergleichsausführungen“ eine freiwillige Darlegung seitens oder im Namen eines Unternehmens gegenüber einer Wettbewerbsbehörde, die ein Anerkenntnis oder seinen Verzicht auf das Bestreiten seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht und seiner Verantwortung für diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht enthält und die eigens zu dem Zweck formuliert wurde, der betreffenden Wettbewerbsbehörde die Anwendung eines vereinfachten oder beschleunigten Verfahrens zu ermöglichen;

19.

„Kronzeuge“ ein Unternehmen, dem oder eine natürliche Person, der im Rahmen eines Kronzeugenprogramms ein Erlass der Geldbuße einer Wettbewerbshörde gewährt wurde;

20.

„Preisaufschlag“ die Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten Preis und dem Preis, der sich ohne die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ergeben hätte;

21.

„einvernehmliche Streitbeilegung“ ein Mechanismus, der es den Parteien ermöglicht, den Streit über einen Schadensersatzanspruch außergerichtlich beizulegen;

22.

„Vergleich“ eine durch einvernehmliche Streitbeilegung erzielte Einigung;

23.

„unmittelbarer Abnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren, unmittelbar von einem Rechtsverletzer erworben hat;

24.

„mittelbarer Abnehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die Waren oder Dienstleistungen nicht unmittelbar von einem Rechtsverletzer, sondern von einem unmittelbaren Abnehmer oder einem nachfolgendem Abnehmer erworben hat, wobei die Waren oder Dienstleistungen entweder Gegenstand einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren, oder diese Waren oder Dienstleistungen enthalten oder aus diesen hervorgegangen sind.

Artikel 3

Recht auf vollständigen Schadensersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass jede natürliche oder juristische Person, die einen durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, den vollständigen Ersatz dieses Schadens verlangen und erwirken kann.

(2)   Der vollständige Ersatz versetzt eine Person, die einen Schaden erlitten hat, in die Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht nicht begangen worden wäre. Er erfasst daher das Recht auf Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße und des entgangenen Gewinns, zuzüglich der Zahlung von Zinsen.

(3)   Der vollständige Ersatz im Rahmen dieser Richtlinie darf nicht zu Überkompensation führen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Strafschadensersatz, Mehrfachentschädigung oder andere Arten von Schadensersatz handelt.

Artikel 4

Effektivitäts- und Äquivalenzgrundsatz

Im Einklang mit dem Effektivitätsgrundsatz gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle nationalen Vorschriften und Verfahren für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen so gestaltet sind und so angewandt werden, dass sie die Ausübung des Unionsrechts auf vollständigen Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schadens nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz dürfen nationale Vorschriften und Verfahren für Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV entsteht, für mutmaßlich Geschädigte nicht weniger günstig sein als die Vorschriften und Verfahren für ähnliche Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht entsteht.

KAPITEL II

OFFENLEGUNG VON BEWEISMITTELN

Artikel 5

Offenlegung von Beweismitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in Verfahren über Schadensersatzklagen in der Union auf Antrag eines Klägers, der eine substantiierte Begründung vorgelegt hat, die mit zumutbarem Aufwand zugängliche Tatsachen und Beweismittel enthält, die die Plausibilität seines Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, die nationalen Gerichte unter den Voraussetzungen dieses Kapitels die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Beklagten oder einen Dritten, die sich in deren Verfügungsgewalt befinden, anordnen können. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte auf Antrag des Beklagten die Offenlegung von relevanten Beweismitteln durch den Kläger oder einen Dritten anordnen können.

Dieser Absatz lässt die Rechte und Pflichten der nationalen Gerichte nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 unberührt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von bestimmten einzelnen Beweismitteln oder relevanten Kategorien von Beweismitteln anordnen können, die so genau und so präzise wie möglich abgegrenzt sind, wie dies auf der Grundlage der mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Tatsachen in der substantiierten Begründung möglich ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die von den nationalen Gerichten angeordnete Offenlegung von Beweismitteln verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung, ob die von einer Partei beantragte Offenlegung verhältnismäßig ist, berücksichtigen die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten. Insbesondere berücksichtigen sie

a)

inwieweit die Klage oder die Klageerwiderung durch zugängliche Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die den Antrag auf Offenlegung von Beweismitteln rechtfertigen;

b)

den Umfang und die Kosten der Offenlegung, insbesondere für betroffene Dritte, einschließlich zur Verhinderung einer nicht gezielten Suche nach Informationen, die für die Verfahrensbeteiligten wahrscheinlich nicht relevant sind;

c)

ob die offenzulegenden Beweismittel vertrauliche Informationen — insbesondere Dritte betreffende Informationen — enthalten und welche Vorkehrungen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen bestehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für die Schadensersatzklageerachten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen über wirksame Maßnahmen für deren Schutz verfügen.

(5)   Das Interesse von Unternehmen, Schadensersatzklagen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden, ist nicht schutzwürdig.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte den geltenden Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen nach Unionsrecht oder nationalem Recht uneingeschränkt Wirkung verleihen, wenn sie die Offenlegung von Beweismitteln anordnen.

(7)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diejenigen, von denen die Offenlegung verlangt wird, Gelegenheit zur Anhörung erhalten, bevor ein nationales Gericht die Offenlegung aufgrund dieses Artikels anordnet.

(8)   Unbeschadet der Absätze 4 und 7 sowie des Artikels 6 hindert dieser Artikel die Mitgliedstaaten nicht daran, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die zu einer umfassenderen Offenlegung von Beweismitteln führen würden.

Artikel 6

Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei einer von den nationalen Gerichten für die Zwecke von Schadensersatzklagen angeordneten Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten einer Wettbewerbsbehörde enthalten sind, neben Artikel 5 dieser Artikel gilt.

(2)   Dieser Artikel berührt nicht die Vorschriften und Anwendungspraxis bezüglich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Dieser Artikel berührt weder die nach Unionsrecht oder nationalem Recht geltenden Vorschriften noch die geltende Anwendungspraxis im Bereich des Schutzes der internen Unterlagen von Wettbewerbsbehörden und des Schriftverkehrs zwischen Wettbewerbsbehörden.

(4)   Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Anordnung zur Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 3 berücksichtigen die nationalen Gerichte zusätzlich:

a)

ob der Antrag eigens hinsichtlich Art, Gegenstand oder Inhalt der der Wettbewerbsbehörde übermittelten oder in deren Akten enthaltenen Unterlagen und nicht unspezifisch in Bezug auf die der Wettbewerbsbehörde übermittelten Unterlagen formuliert wurde,

b)

ob die Partei, die die Offenlegung beantragt, diesen Antrag im Rahmen einer Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht stellt, und

c)

im Zusammenhang mit den Absätzen 5 und 10 oder auf Antrag einer Wettbewerbsbehörde nach Absatz 11 die Notwendigkeit, die Wirksamkeit der öffentlichen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zu wahren.

(5)   Die nationalen Gerichte dürfen die Offenlegung der folgenden Kategorien von Beweismitteln erst dann anordnen, wenn eine Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat:

a)

Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das wettbewerbsbehördliche Verfahren erstellt wurden,

b)

Informationen, die die Wettbewerbsbehörde im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat, und

c)

Vergleichsausführungen, die zurückgezogen wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte für die Zwecke von Schadensersatzklagen zu keinem Zeitpunkt die Offenlegung der folgenden Beweismittelarten durch eine Partei oder einen Dritten anordnen können:

a)

Kronzeugenerklärungen und

b)

Vergleichsausführungen.

(7)   Ein Kläger kann einen begründeten Antrag stellen, dass ein nationales Gericht die in Absatz 6 Buchstaben a und b genannten Beweismittel nur einsieht, um sich zu überzeugen, dass der Inhalt der Unterlagen den in Artikel 2 Nummern 16 und 18 enthaltenen Begriffsbestimmungen entspricht. Bei dieser Beurteilung können die nationalen Gerichte nur die zuständige Wettbewerbsbehörde um Unterstützung bitten. Die Verfasser der betreffenden Beweismittel können auch Gelegenheit zur Anhörung erhalten. Das Gericht darf auf keinen Fall den anderen Parteien oder Dritten Zugang zu diesen Beweismitteln gewähren.

(8)   Soweit nur Teile der angeforderten Beweismittel unter Absatz 6 fallen, werden die übrigen Teile je nach Kategorie gemäß den einschlägigen Absätzen dieses Artikels freigegeben.

(9)   Unbeschadet dieses Artikels kann die Offenlegung von Beweismitteln in den Akten einer Wettbewerbsbehörde, die nicht unter eine der in diesem Artikel aufgeführten Kategorien fallen, in Verfahren über Schadensersatzklagen jederzeit angeordnet werden.

(10)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte die Offenlegung von Beweismitteln, die in den Akten der Wettbewerbsbehörde enthalten sind, nur dann bei der Wettbewerbsbehörde beantragen, wenn die Beweismittel nicht mit zumutbarem Aufwand von einer anderen Partei oder von Dritten erlangt werden können.

(11)   Möchte eine Wettbewerbsbehörde vor Gericht ihre Ansichten über die Verhältnismäßigkeit von Offenlegungsanträgen darlegen, so kann sie von sich aus dem nationalen Gericht, bei dem um Offenlegung angesucht wird, Bemerkungen vorlegen.

Artikel 7

Beschränkungen für die Verwendung von allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangten Beweismitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 6 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Verfahren über Schadensersatzklagen als unzulässig angesehen werden oder auf andere Weise nach dem anzuwendenden nationalen Recht geschützt sind, damit sichergestellt ist, dass die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 6 ihre volle Wirkung entfalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die unter eine der in Artikel 6 Absatz 5 aufgeführten Kategorien fallen und von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden, in Verfahren über Schadensersatzklagen als unzulässig angesehen werden oder auf andere Weise nach dem anzuwendenden nationalen Recht geschützt sind, damit sichergestellt ist, dass die Beschränkungen für die Offenlegung von Beweismitteln nach Artikel 6 ihre volle Wirkung entfalten, bis die Wettbewerbsbehörde ihr Verfahren durch Erlass einer Entscheidung oder in anderer Weise beendet hat.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Beweismittel, die von einer natürlichen oder juristischen Person allein durch Einsicht in die Akten einer Wettbewerbsbehörde erlangt wurden und die nicht unter Absatz 1 oder 2 fallen, in einem Verfahren über Schadensersatzklagen nur von dieser Person oder von der natürlichen oder juristischen Person verwendet werden können, die in ihre Rechte eingetreten ist, einschließlich einer Person, die den Anspruch dieser Person erworben hat.

Artikel 8

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte wirksam Sanktionen gegen die Parteien, Dritte und ihre rechtlichen Vertreter verhängen können, wenn diese:

a)

die Offenlegungsanordnung eines nationalen Gerichts nicht befolgen oder ihre Befolgung verweigern,

b)

relevante Beweismittel vernichten,

c)

die Erfüllung der mit einer Anordnung eines nationalen Gerichts zum Schutz vertraulicher Informationen auferlegten Verpflichtungen unterlassen oder verweigern oder

d)

gegen die in diesem Kapitel vorgesehenen Beschränkungen der Beweisverwertung verstoßen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Sanktionen, die von den nationalen Gerichten verhängt werden können, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Sanktionen für das Verhalten einer Partei in einem Verfahren über Schadensersatzklagen, die nationale Gerichte verhängen können, umfassen unter anderem die Möglichkeit, für die Partei nachteilige Schlussfolgerungen zu ziehen, wie beispielsweise den betreffenden Beweis als erbracht anzusehen, Klagen oder Klageerwiderungen ganz oder teilweise zurückzuweisen und die Partei zur Tragung der Kosten zu verpflichten.

KAPITEL III

WIRKUNG NATIONALER ENTSCHEIDUNGEN, VERJÄHRUNG, GESAMTSCHULDNERISCHE HAFTUNG

Artikel 9

Wirkung nationaler Entscheidungen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine in einer bestandskräftigen Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder einer Rechtsmittelinstanz festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht für die Zwecke eines Verfahrens über eine Klage auf Schadensersatz nach Artikel 101 oder 102 AEUV oder nach nationalem Wettbewerbsrecht vor einem ihrer nationalen Gerichte als unwiderlegbar festgestellt gilt.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine bestandskräftige Entscheidung nach Absatz 1, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, gemäß ihrem jeweiligen nationalen Recht vor ihren nationalen Gerichten zumindest als Anscheinsbeweis dafür vorgelegt werden kann, dass eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen wurde, und gegebenenfalls zusammen mit allen anderen von den Parteien vorgelegten Beweismitteln geprüft werden kann.

(3)   Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten nationaler Gerichte nach Artikel 267 AEUV unberührt.

Artikel 10

Verjährung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt.

(2)   Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:

a)

dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,

b)

der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und

c)

der Identität des Rechtsverletzers.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder — je nach nationalem Recht — unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.

Artikel 11

Gesamtschuldnerische Haftung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Unternehmen, die durch gemeinschaftliches Handeln gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen haben, gesamtschuldnerisch für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden haften, mit der Wirkung, dass jedes dieser Unternehmen zum vollständigen Ersatz des Schadens verpflichtet ist, und der Geschädigte das Recht hat, von jedem von ihnen vollständigen Schadensersatz zu verlangen, bis der Schaden vollständig ersetzt ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten unbeschadet des Rechts auf vollständigen Schadensersatz nach Artikel 3, dass in den Fällen, in denen es sich bei dem Rechtsverletzer um ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (8) handelt, dieser nur gegenüber seinen unmittelbaren und mittelbaren Abnehmern haftet, wenn

a)

sein Anteil an dem relevanten Markt in der Zeit der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht stets weniger als 5 % betrug und

b)

die Anwendung der normalen Regeln der gesamtschuldnerischen Haftung seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit unwiederbringlich gefährden und seine Aktiva jeglichen Werts berauben würde.

(3)   Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt nicht, wenn

a)

das KMU die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht organisiert oder andere Unternehmen gezwungen hat, sich an der Zuwiderhandlung zu beteiligen, oder

b)

das KMU bereits früher festgestelltermaßen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hatte.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass ein Kronzeuge gesamtschuldnerisch haftbar ist

a)

gegenüber seinen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten und

b)

gegenüber anderen Geschädigten nur dann, wenn von den anderen Unternehmen, die an derselben Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, kein vollständiger Schadensersatz erlangt werden kann.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die auf Fälle im Rahmen dieses Absatzes anwendbaren Verjährungsfristen angemessen und ausreichend sind, damit die Geschädigten die entsprechenden Klagen erheben können.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Rechtsverletzer von anderen Rechtsverletzern einen Ausgleichsbetrag verlangen kann, dessen Höhe anhand ihrer relativen Verantwortung für den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden bestimmt wird. Der Ausgleichsbetrag eines Rechtsverletzers, dem im Rahmen eines Kronzeugenprogramms der Erlass der Geldbuße zuerkannt wurde, darf nicht höher sein als der Schaden, den er seinen eigenen unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten verursacht hat.

(6)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, soweit durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht anderen Geschädigten als den unmittelbaren oder mittelbaren Abnehmern oder Lieferanten der Rechtsverletzer ein Schaden entstanden ist, der Ausgleichsbetrag eines Kronzeugen gegenüber den anderen Rechtsverletzern anhand seiner relativen Verantwortung für diesen Schaden bestimmt wird.

KAPITEL IV

ABWÄLZUNG DES PREISAUFSCHLAGS

Artikel 12

Abwälzung des Preisaufschlags und Recht auf vollständigen Schadensersatz

(1)   Damit das Recht auf vollständigen Schadensersatz nach Artikel 3 uneingeschränkt geltend gemacht werden kann, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass gemäß den Vorschriften dieses Kapitels jeder Geschädigte unabhängig davon, ob er unmittelbarer oder mittelbarer Abnehmer eines Rechtsverletzers ist, Schadensersatz verlangen kann, und dass sowohl ein Schadensersatz, der den dem Kläger durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schaden übersteigt, als auch eine Nichthaftung des Rechtsverletzers verhindert werden.

(2)   Zur Verhinderung von Überkompensation legen die Mitgliedstaaten Verfahrensvorschriften fest, die geeignet sind zu gewährleisten, dass der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße auf keiner Vertriebsstufe den dort erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigt.

(3)   Dieses Kapitel lässt das Recht des Geschädigten unberührt, Ersatz für den entgangenen Gewinn infolge einer vollständigen oder teilweisen Abwälzung des Preisaufschlags zu verlangen und zu erwirken.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend gelten für den Fall, dass die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht die Belieferung des Rechtsverletzers betrifft.

(5)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass nationale Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind zu schätzen, welcher Teil eines Preisaufschlags weitergegeben wurde.

Artikel 13

Einwendung der Abwälzung des Preisaufschlags

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Beklagte in einem Verfahren über Schadensersatzklagen als Einwendung gegen einen Schadensersatzanspruch geltend machen kann, dass der Kläger den sich aus der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ergebenden Preisaufschlag ganz oder teilweise weitergegeben hat. Die Beweislast für die Weitergabe des Preisaufschlags trägt der Beklagte, der in angemessener Weise Offenlegungen von dem Kläger oder von Dritten verlangen kann.

Artikel 14

Mittelbare Abnehmer

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass, wenn in einem Verfahren über Schadensersatzklagen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs oder die Höhe des zuzuerkennenden Schadensersatzes davon abhängt, ob — oder inwieweit — ein Preisaufschlag an den Kläger weitergegeben wurde, unter Berücksichtigung der Geschäftspraxis, Preissteigerungen auf nachgelagerte Vertriebsstufen abzuwälzen, die Beweislast für das Vorliegen und den Umfang einer solchen Schadensabwälzung beim Kläger liegt, der in angemessener Weise Offenlegungen von dem Beklagten oder von Dritten verlangen kann.

(2)   In Situationen nach Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass der mittelbare Abnehmer den Beweis dafür, dass eine Abwälzung auf den mittelbaren Abnehmer stattgefunden hat, erbracht hat, wenn der mittelbare Abnehmer nachgewiesen hat, dass

a)

der Beklagte eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen hat,

b)

die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des Beklagten zur Folge hatte und

c)

der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht waren oder Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die aus solchen hervorgingen oder sie enthielten.

Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn der Beklagte gegenüber dem Gericht glaubhaft machen kann, dass der Preisaufschlag nicht oder nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde.

Artikel 15

Schadensersatzklagen von Klägern verschiedener Vertriebsstufen

(1)   Um zu verhindern, dass Schadensersatzklagen von Klägern verschiedener Vertriebsstufen zu einer mehrfachen Haftung oder fehlenden Haftung des Rechtsverletzers führen, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichte bei der Prüfung, ob die sich aus der Anwendung der Artikel 13 und 14 ergebende Beweislastverteilung beachtet ist, mit nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht zur Verfügung stehenden Mitteln Folgendes gebührend berücksichtigen können:

a)

Schadensersatzklagen, die dieselbe Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht betreffen, aber von Klägern auf anderen Vertriebsstufen erhoben wurden;

b)

Urteile, mit denen über Schadensersatzklagen nach Buchstabe a entschieden wird;

c)

relevante Informationen, die infolge der öffentlichen Durchsetzung von Wettbewerbsrecht öffentlich zugänglich sind.

(2)   Dieser Artikel lässt die Rechte und Pflichten der nationalen Gerichte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 unberührt.

Artikel 16

Leitlinien für nationale Gerichte

Die Kommission gibt für die nationalen Gerichte Leitlinien dazu heraus, wie der Teil des auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzten Preisaufschlags zu schätzen ist.

KAPITEL V

ERMITTLUNG DES SCHADENSUMFANGS

Artikel 17

Ermittlung des Schadensumfangs

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass weder die Beweislast noch das Beweismaß für die Ermittlung des Schadensumfangs die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Gerichte gemäß den nationalen Verfahren befugt sind, die Höhe des Schadens zu schätzen, wenn erwiesen ist, dass ein Kläger einen Schaden erlitten hat, es jedoch praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens aufgrund der vorhandenen Beweismittel genau zu beziffern.

(2)   Es wird vermutet, dass Zuwiderhandlungen in Form von Kartellen einen Schaden verursachen. Der Rechtsverletzer hat das Recht, diese Vermutung zu widerlegen.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten bei Verfahren über Schadensersatzklagen, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde auf Antrag eines nationalen Gerichts diesem nationalen Gericht bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes behilflich sein kann, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde dies für angebracht hält.

KAPITEL VI

EINVERNEHMLICHE STREITBEILEGUNG

Artikel 18

Aufschiebende und sonstige Wirkungen der einvernehmlichen Streitbeilegung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen für die Dauer einer einvernehmlichen Streitbeilegung gehemmt ist. Die Hemmung der Verjährungsfrist gilt nur für jene Parteien, die an der einvernehmlichen Streitbeilegung beteiligt oder dabei vertreten sind oder waren.

(2)   Unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften zu Schiedsverfahren gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die mit einer Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichte das Verfahren bis zu zwei Jahre aussetzen können, wenn die Prozessparteien an einer einvernehmlichen Streitbeilegung in Bezug auf den mit der Schadensersatzklage geltend gemachten Anspruch beteiligt sind.

(3)   Eine Wettbewerbsbehörde kann eine Schadensersatzzahlung, die infolge eines Vergleichs geleistet wird, bevor die Wettbewerbsbehörde die Verhängung einer Geldbuße beschließt, als mildernden Umstand berücksichtigen.

Artikel 19

Wirkung von Vergleichen auf anschließende Schadensersatzklagen

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich bei einem Vergleich der Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten um den Anteil des sich vergleichenden Rechtsverletzers an dem Schaden, der dem Geschädigten durch die Zuwiderhandlung entstanden ist, verringert.

(2)   Der verbleibende Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten darf nur gegenüber nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzern geltend gemacht werden. Nicht am Vergleich beteiligte Rechtsverletzer dürfen von dem sich vergleichenden Rechtsverletzer keinen Ausgleichsbetrag für den verbleibenden Anspruch verlangen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 gewährleisten die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die nicht am Vergleich beteiligten Rechtsverletzer den Schadensersatz, der dem verbleibenden Anspruch des sich vergleichenden Geschädigten entspricht, nicht leisten können, der sich vergleichende Geschädigte den verbleibenden Anspruch gegenüber dem sich vergleichenden Rechtsverletzer geltend machen kann.

Die Abweichung nach Unterabsatz 1 kann in dem Vergleich ausdrücklich ausgeschlossen werden.

(4)   Bei der Festlegung des Ausgleichsbetrags, den ein Rechtsverletzer von einem anderen Rechtsverletzer entsprechend seiner relativen Verantwortung für den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden verlangen kann, tragen die nationalen Gerichte Entschädigungszahlungen gebührend Rechnung, die aufgrund früherer Vergleiche, an denen der betreffende Rechtsverletzer beteiligt war, geleistet wurden.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft diese Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 27. Dezember 2020 einen Bericht dazu vor.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Bericht umfasst unter anderem Informationen über:

a)

die möglichen Auswirkungen finanzieller Beschränkungen aufgrund der Zahlung von Geldbußen, die von einer Wettbewerbsbehörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, auf die Möglichkeit der Geschädigten, vollständigen Ersatz für den durch diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden zu erhalten;

b)

die Frage, inwieweit es den Klägern, die Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht fordern, die Gegenstand einer durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ergangenen Zuwiderhandlungsentscheidung ist, nicht gelingt, vor dem nationalen Gericht eines anderen Mitgliedstaats den Beweis dafür zu erbringen, dass diese Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht erfolgt ist;

c)

die Frage, inwieweit der Ersatz der eingetretenen Vermögenseinbuße den durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden in Form des Preisaufschlags oder den auf einer Vertriebsstufe erlittenen Schaden in Form des Preisaufschlags übersteigt.

(3)   Gegebenenfalls wird dem in Absatz 1 genannten Bericht ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Artikel 21

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 22

Zeitliche Geltung

(1)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden und die nicht unter Absatz 1 fallen, nicht für Schadensersatzklagen gelten, die vor dem 26. Dezember 2014 bei einem nationalen Gericht erhoben wurden.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 26. November 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 83.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. November 2014.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

(7)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

(8)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/20


VERORDNUNG (EU) Nr. 1290/2014 DES RATES

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/872/GASP des Rates vom … zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, erlassen.

(2)

Am 8. September 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 (3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlassen.

(3)

Am 4. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/872/GASP erlassen.

(4)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, nach Erlass des Beschlusses 2014/872/GASP Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(5)

Die Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 960/2014 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.“

.

2.

Artikel 2a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, und der Bereitstellung der für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlichen Hilfe.“

.

3.

Artikel 3 Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Güter gemäß Anhang II mit oder ohne Ursprung in der Union dürfen nur mit vorheriger Genehmigung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder — wenn diese Güter für eine Nutzung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, bestimmt sind — in einem anderen Staat verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden.

(2)   Für alle nach diesem Artikel genehmigungspflichtigen Verkäufe, Lieferungen, Verbringungen oder Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und nach den Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(3)   Anhang II umfasst bestimmte für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, geeignete Güter:

a)

Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.

(4)   Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.

(5)   Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die verkauften, gelieferten, verbrachten oder ausgeführten Güter für eine der in Absatz 3 genannten Kategorien von Explorations- und Förderprojekten bestimmt sind.

Die zuständigen Behörden können jedoch eine Genehmigung erteilen, wenn durch den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr eine Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 1. August 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind, erfüllt wird.

Die zuständigen Behörden können außerdem eine Genehmigung erteilen, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung oder der Ausfuhr davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.“

.

4.

Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar für die folgenden Kategorien von Explorations- und Förderprojekten in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, erforderlichen zugehörigen Dienstleistungen zu erbringen:

a)

Erdölexploration und –förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und –förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises; oder

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck,zugehörige Dienstleistungen':

i)

Bohrungen,

ii)

Bohrlochprüfungen,

iii)

Bohrlochmessungen und Komplettierungsdienste,

iv)

Lieferung spezialisierter schwimmender Plattformen.

(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag oder einer Rahmenvereinbarung, der bzw. die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurde, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung eines solchen Vertrags erforderlich sind.

(3)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die betreffenden Dienstleistungen zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich sind, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird.

Der Dienstleister unterrichtet die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen von jedweder Tätigkeit nach diesem Absatz und legt die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr ausführlich dar.“

.

5.

Artikel 4 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sowie der Bereitstellung von Hilfe, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.

(3)   Einer Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde bedarf bzw. bedürfen

a)

unmittelbare oder mittelbare technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern sowie mit deren Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat;

b)

die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern für deren Verkauf, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, oder, wenn eine solche Hilfe Güter zur Verwendung in Russland, einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels, betrifft, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in jedem anderen Staat.

In hinreichend begründeten dringenden Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 5 kann die Erbringung der im vorliegenden Absatz genannten Dienstleistungen ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Erbringer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erbringung der Dienstleistung davon unterrichtet.“

.

(6)

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen an die in den Absätzen 1 und 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen nach dem 12. September 2014 vorsehen.

Das Verbot gilt nicht für

a)

Darlehen oder Kredite, die spezifisch und nachweislich zur Finanzierung nicht verbotener Einfuhren und Ausfuhren von Gütern und nichtfinanziellen Dienstleistungen zwischen der Union und einem Drittstaat bestimmt sind, einschließlich der Finanzierung von Ausgaben für Güter und Dienstleistungen aus einem anderen Drittstaat, die zur Erfüllung der Ausfuhr- oder Einfuhrverträge erforderlich sind, oder

b)

Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang III genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“

.

7.

In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 12. September 2014 geschlossenen Vertrags, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung

i)

vor dem 12. September 2014 vereinbart wurden und

ii)

zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert wurden, und

b)

vor dem 12. September 2014 ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt wurde.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach Buchstabe a umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

.

(8)

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift „Liste der in Artikel 3 genannten Technologien“ wird durch die Überschrift „Liste der in Artikel 3 genannten Güter“ ersetzt.

b)

Die Eingaben für die KN-Codes 8413 50, 8413 60, ex 8431 39 00, ex 8431 43 00 und ex 8431 49 erhalten folgende Fassung:

„ex 8413 50

Oszillierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8413 60

Rotierende Verdrängerpumpen für Flüssigkeiten, mit Motorantrieb und mit einer maximalen Förderleistung von mehr als 18 m3/h und einem Höchstreglerdruck von mehr als 40 bar, besonders konstruiert zum Einpumpen von Bohrschlämmen und/oder Zement in Erdölbohrlöcher.

ex 8431 39 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt

ex 8431 43 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Unterposition 8430 41 oder 8430 49 bestimmt

ex 8431 49

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für auf Ölfeldern eingesetzte Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8426, 8429 und 8430 bestimmt“

.

(9)

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 erhält folgende Fassung:

„6.

Um Druck auf die russische Regierung auszuüben, ist es ferner angezeigt, den Zugang zu den Kapitalmärkten für bestimmte Finanzinstitute — mit Ausnahme von durch zwischenstaatliche Übereinkünfte mit Russland als einem der Anteilseigner errichteten, in Russland angesiedelten Instituten mit internationalem Status –, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Verteidigungssektor — mit Ausnahme von juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die hauptsächlich in den Bereichen Weltraum und Kernenergie tätig sind — und für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Haupttätigkeiten den Verkauf oder die Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen betreffen, weiteren Beschränkungen zu unterwerfen. Andere Finanzdienstleistungen als die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten, wie etwa das Einlagengeschäft, Zahlungsdienste, Versicherungsdienste, Darlehen von den in Artikel 5 Absätze 1 und 2 jener Verordnung genannten Instituten sowie Derivate, die zu Absicherungszwecken auf dem Energiemarkt verwendet werden, fallen nicht unter diese Beschränkungen.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Siehe Seite 59 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 3).


ANHANG

„ANHANG IV

Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2a

 

JSC Sirius

 

OJSC Stankoinstrument

 

OAO JSC Chemcomposite

 

JSC Kalashnikov

 

JSC Tula Arms Plant

 

NPK Technologii Maschinostrojenija

 

OAO Wysokototschnye Kompleksi

 

OAO Almaz Antey

 

OAO NPO Bazalt“


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/25


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1291/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Juli 2014

über die Bedingungen für eine ohne weitere Prüfungen vorgenommene Einstufung von Holzwerkstoffen gemäß der Norm EN 13986 sowie von Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915 im Hinblick auf ihr Brandschutzvermögen, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2000/367/EG (2) der Kommission wurde ein System zur Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon eingerichtet. Diese Entscheidung gilt unter anderem für Holzwerkstoffe gemäß der Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der Norm EN 14915.

(2)

Prüfungen belegen, dass diese Produkte bei einer Verwendung als Wand- und Deckenbekleidung eine stabile und vorhersehbare Leistung in Bezug auf ihr Brandschutzvermögen aufweisen, wenn sie bestimmte Bedingungen im Hinblick auf die Holzdichte und die Dicke der Holzwerkstoffe, Innen- und Außenbekleidungen erfüllen.

(3)

Aus diesem Grund sollte für Holzwerkstoffe gemäß der harmonisierten Norm EN 13986 sowie für Innen- und Außenbekleidungen gemäß der harmonisierten Norm EN 14915 angenommen werden, dass sie die in der Entscheidung 2000/367/EG festgelegten Anforderungen der Leistungsklassen für das Brandschutzvermögen erfüllen, ohne dass weitere Prüfungen erforderlich sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Holzwerkstoffe gemäß der harmonisierten Norm EN 13986 sowie Innen- und Außenbekleidungen aus Massivholz gemäß der harmonisierten Norm EN 14915, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten als mit den im Anhang festgelegten Leistungsklassen übereinstimmend, wenn sie für Wand- und Deckenbekleidungen verwendet werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon (ABl. L 133 vom 6.6.2000, S. 26).


ANHANG

Produkt (1)

EN-Produktnorm

Produktdetails (2)

Durchschnittliche Mindestdichte

(kg/m3)

Mindestdicke

(mm)

Klasse K (3)

Hartfaserplatten

EN 13986

Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (5)

800

9

K2 10 (4)

OSB

EN 13986

Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

600

10

K2 10 (4)

Spanplatten

EN 13986

Mit Nut und Feder (7)

600

10

K2 10 (2)

Spanplatten

EN 13986

Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

600

12

K2 10 (4)

Sperrholz

EN 13986

Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

450

12

K2 10 (4)

Massivholzplatten

EN 13986

Sowohl mit als auch ohne Nut und Feder (6)

450

12

K2 10 (4)

Spanplatten

EN 13986

Mit Nut und Feder (8)

600

25

K2 30

OSB

EN 13986

Mit Nut und Feder (8)

600

30

K2 30

Sperrholz

EN 13986

Mit Nut und Feder (8)

450

26

K2 30

Massivholzplatten

EN 13986

Mit Nut und Feder (8)

450

26

K2 30

Massivholzplatten

EN 13986

Mit Nut und Feder (9)

450

53

K2 60

Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

EN 14915

Mit Nut und Feder (10)

450

15

K2 10 (4)

Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

EN 14915

Mit Nut und Feder (10)

450

27

K2 30

Wand- und Deckenbekleidung aus Massivholz

EN 14915

Mit Nut und Feder (11)

450

2 × 27 (12)

K2 60


(1)  Ohne Luftspalt direkt auf einem Untergrund befestigt.

(2)  Fugen mit rechteckigen Schmalseiten oder Nut- und Feder-Profil und mit der gleichen Dicke wie das Produkt und ohne Lücken.

(3)  Klasse gemäß Entscheidung 2000/367/EG.

(4)  K1 10 für Untergrund ≥ 300 kg/m3

(5)  Länge der Stifte mindestens 40 mm und Abstand höchstens 100 mm.

(6)  Länge der Schrauben mindestens 30 mm und Abstand höchstens 200 mm.

(7)  Länge der Schrauben mindestens 30 mm und Abstand höchstens 150 mm.

(8)  Länge der Schrauben mindestens 50 mm und Abstand höchstens 200 mm.

(9)  Länge der Schrauben mindestens 75 mm und Abstand höchstens 200 mm.

(10)  Länge der Nägel mindestens 60 mm und Abstand höchstens 600 mm.

(11)  Länge der Nägel mindestens 50 mm (je Lage) und Abstand höchstens 600 mm.

(12)  Die beiden Lagen werden so befestigt, dass ihre Längsrichtung im rechten Winkel zueinander verläuft.


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/27


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1292/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2014

über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

(2)

Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.

(3)

Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den17. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).


ANHANG

Produkt (1)  (7)

Produktbeschreibungr (4)

Durchschnittliche Mindestdichte (5)

(kg/m3)

Minimale Gesamtdicke

(mm)

Endanwendung

Klasse der Bodenbeläge (3)

Holzfußboden

Holzfußboden aus massiver Kiefer oder Fichte

Kiefer: 480

Fichte: 400

14

Ohne unterseitigen Luftspalt

Dfl-s1

Holzfußboden

Holzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder Fichte

Buche: 700

Eiche: 700

Kiefer: 430

Fichte: 400

20

Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen Luftspalt

Dfl-s1

Holzparkett

Einschichtparkett aus massiver Walnuss

650

8

Auf Untergrund verklebt (6)

Dfl-s1

Holzparkett

Einschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver Esche

Esche: 650

Ahorn: 650

Eiche: 720

8

Auf Untergrund verklebt (6)

Dfl-s1

Holzparkett

Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm

550

15 (2)

Ohne unterseitigen Luftspalt

Dfl-s1

Holzfußboden und Parkett

Sonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett

400

6

Alle

Efl


(1)  Montiert gemäß EN ISO 9239-1 auf Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0 mit einer Mindestdichte von 400 kg/m3 oder mit unterseitigem Luftspalt (mit einer Mindesthöhe von 30 mm).

(2)  Eine Zwischenschicht mindestens der Klasse Efl mit einer Höchstdicke von 3 mm und einer Mindestdichte von 280 kg/m3 kann verwendet werden.

(3)  Klasse gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG.

(4)  Ohne Oberflächenbeschichtungen.

(5)  Behandelt gemäß EN 13238 (50 % RH, 23 °C).

(6)  Untergrund mindestens der Klasse D-s2, d0.

(7)  Gilt auch für Treppenstufen.


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/29


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1293/2014 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2014

über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, von Putzträgern und Putzprofilen aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und von Hilfs- und Zusatzprofilen aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, in Bezug auf ihr Brandverhalten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (2) wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, die eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält, gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.

(2)

Diese Produkte weisen beim Brandverhalten nachgewiesenermaßen stabile und berechenbare Leistungsmerkmale auf, wenn sie mit Gipsplatten zur Konstruktion von Wandecken eingesetzt werden, da nur ein unerheblicher Teil der Oberfläche dieser Produkte einem Brand ausgesetzt wäre.

(3)

Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, die eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält, beim Brandverhalten Klasse E erreichen, ohne dass eine Prüfung erforderlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Putzträger und Putzprofile aus Metall für Innenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-1 gilt, Putzträger und Putzprofile aus Metall für Außenputze, für die die harmonisierte Norm EN 13658-2 gilt, und Hilfs- und Zusatzprofile aus Metall, für die die harmonisierte Norm EN 14353 gilt, gelten ohne Prüfung als Produkte, die der Klasse E in Tabelle 1 des Anhangs der Entscheidung 2000/147/EG entsprechen, wenn sie eine exponierte Oberfläche aufweisen, die organische Stoffe enthält.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

(2)  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14).


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/30


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1294/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 hinsichtlich der Höhe der Antragsgebühr und der Gebühr für Prüfungen, die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichten sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (1), insbesondere auf Artikel 113,

nach Anhörung des Verwaltungsrates des Gemeinschaftlichen Sortenamtes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission (2) enthält Bestimmungen zur Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt (im Folgenden „das Amt“) zu entrichtenden Antragsgebühr für die Bearbeitung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz.

(2)

Aufgrund der Erfahrung des Amtes mit den Kosten für die Bearbeitung ungültiger Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz ist es angebracht, die vom Amt erhobene Antragsgebühr zu senken.

(3)

In Artikel 8 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 ist die Höhe der an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu zahlenden Gebühren für die Veranlassung und Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird (im Folgenden „Prüfungsgebühren“), festgelegt.

(4)

Hinsichtlich der technischen Prüfung von Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, hat sich gezeigt, dass die Kosten für die Prüfung von Fall zu Fall sehr unterschiedlich ausfallen können. Die Gebühr für die technische Prüfung sollte die Kosten der technischen Prüfung der Sorte und jeder spezifischen Komponente der Sorte decken. Daher sollte in solchen Fällen kein Höchstbetrag für die Gebühr für die technische Prüfung festgelegt werden.

(5)

Weiter hat sich hinsichtlich der technischen Prüfung gezeigt, dass der Gesamtbetrag der vom Amt erhobenen Prüfungsgebühren nicht den Gesamtbetrag der Gebühren abdeckt, die das Amt an die Prüfungsämter zu zahlen hat. Die vom Amt erhobenen Gebühren sollten jedoch grundsätzlich die von ihm gezahlten Gebühren decken. Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 festgelegten Gebühren sollten daher angehoben werden. Gleichzeitig sollten die in dem genannten Anhang festgelegten Gebührengruppen vereinfacht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für den gemeinschaftlichen Sortenschutz —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1238/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wenn die Antragsgebühr eingeht, der Antrag jedoch gemäß Artikel 50 der Grundverordnung ungültig ist, behält das Amt 200 EUR der Antragsgebühr ein und erstattet den Restbetrag bei der Benachrichtigung des Antragstellers über die in seinem Antrag festgestellten Mängel.“

2.

Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Gebühren für die Veranlassung und die Durchführung der technischen Prüfung einer Sorte, für die ein Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes gestellt wird, sind nach Maßgabe des Anhangs I für jede begonnene Vegetationsperiode zu zahlen (Prüfungsgebühren). Bei Sorten, bei denen zur Erzeugung von Material fortlaufend Material bestimmter Komponenten verwendet werden muss, ist die in Anhang I festgesetzte Prüfungsgebühr für eine solche Sorte und für jede der Komponenten, für die eine amtliche Beschreibung nicht verfügbar ist und die gleichfalls geprüft werden muss, zu entrichten.“

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1238/95 der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren (ABl. L 121 vom 1.6.1995, S. 31).


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Gebühren für technische Prüfungen gemäß Artikel 8

Die gemäß Artikel 8 für die technische Prüfung einer Sorte zu entrichtende Gebühr ist mithilfe der folgenden Tabelle zu bestimmen:

(in EUR)

 

Kostengruppe

Gebühr

Landwirtschaftliche Arten

1

Kartoffel/Erdapfel

1 960

2

Raps

1 860

3

Gräser

2 210

4

Andere landwirtschaftliche Arten

1 430

Obstarten

5

Apfel

3 210

6

Erdbeere

2 740

7

Andere Obstarten

2 550

Zierpflanzenarten

8

Zierpflanzen, lebend, Gewächshaus

2 140

9

Zierpflanzen, lebend, Freiland

1 960

10

Zierpflanzen, nicht lebend, Gewächshaus

1 770

11

Zierpflanzen, nicht lebend, Freiland

1 570

12

Zierpflanzen, spezial

3 040

Gemüsearten

13

Gemüse, Gewächshaus

2 150

14

Gemüse, Freiland

1 960“


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/33


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1295/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (2) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in deren Anhang I aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs („die Liste“) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste regelmäßig — und zwar mindestens vierteljährlich — aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind.

(3)

Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte.

(4)

Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Orangen aus Ägypten sowie Korianderblätter, Basilikum und Minze aus Thailand aus der Liste gestrichen werden.

(5)

Außerdem sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge für getrocknete Gewürze aus Indien, Betelblätter aus Indien und Thailand sowie Weinblätter (Traubenblätter) aus der Türkei sollten daher dementsprechend geändert werden.

(6)

Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).


ANHANG

„ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

Getrocknete Weintrauben

(Lebensmittel)

0806 20

 

Afghanistan (AF)

Ochratoxin A

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Brasilien (BR)

Aflatoxine

10

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

50

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Chinesischer Sellerie (Apium graveolens)

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

ex 0709 40 00

20

Kambodscha (KH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

50

Brassica oleracea

(sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, ‚Chinesischer Brokkoli‘) (4)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0704 90 90

40

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (5)

50

Tee, auch aromatisiert

(Lebensmittel)

0902

 

China (CN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (6)

10

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

10

Bittergurke (Momordica charantia)

ex 0709 99 90;

ex 0710 80 95

70

70

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Dominikanische Republik (DO)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (7)

20

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Erdbeeren (frisch)

(Lebensmittel)

0810 10 00

 

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (8)

10

Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.)

0709 60 10;

ex 0709 60 99;

20

Ägypten (EG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (9)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

0710 80 51;

ex 0710 80 59

20

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Indien (IN)

Salmonellen (10)

50

Sesamsamen

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

1207 40 90

 

Indien (IN)

Salmonellen (10)

20

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

Aflatoxine

20

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

10

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0904 21 90

 

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Enzyme; zubereitete Enzyme

(Futtermittel und Lebensmittel)

3507

 

Indien (IN)

Chloramphenicol

50

Muskatnuss

(Myristica fragrans)

0908 11 00;

0908 12 00

 

Indonesien (ID)

Aflatoxine

20

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)

 

 

Erbsen (mit Hülsen)

ex 0708 10 00

40

Kenia (KE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (11)

10

Bohnen (mit Hülsen)

ex 0708 20 00

40

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 

Minze

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 1211 90 86

30

Marokko (MA)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (12)

10

Getrocknete Bohnen

(Lebensmittel)

0713 39 00

 

Nigeria (NG)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (13)

50

Tafeltrauben

(Lebensmittel — frisch)

0806 10 10

 

Peru (PE)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (14)

10

Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

(Lebensmittel)

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99

10

30

50

Sierra Leone (SL)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

 

Erdnussbutter

2008 11 10

 

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91;

2008 11 96;

2008 11 98

 

(Futtermittel und Lebensmittel)

 

 

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

ex 0709 60 99

20

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (15)

10

Betelblätter (Piper betle L.)

(Lebensmittel)

ex 1404 90 00

10

Thailand (TH)

Salmonellen (10)

50

Spargelbohnen

(Vigna unguiculata spp. sesquipedalis)

ex 0708 20 00;

ex 0710 22 00

10

10

Thailand (TH)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (16)

20

Auberginen/Melanzani

0709 30 00;

ex 0710 80 95

72

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Getrocknete Aprikosen/Marillen

(Lebensmittel)

0813 10 00

 

Türkei (TR)

Sulfite (17)

10

Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

0709 60 10;

0710 80 51

 

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (18)

10

(Lebensmittel — frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse)

 

 

Weinblätter (Traubenblätter)

(Lebensmittel)

ex 2008 99 99

11; 19

Türkei (TR)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (19)

20

Getrocknete Weintrauben

(Lebensmittel)

0806 20

 

Usbekistan (UZ)

Ochratoxin A

50

Korianderblätter

ex 0709 99 90

72

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (20)

20

Basilikum (Ocimum basilicum) und indisches Basilikum (Ocimum tenuiflorum)

ex 1211 90 86

20

Minze

ex 1211 90 86

30

Petersilie

ex 0709 99 90

40

(Lebensmittel — frische oder gekühlte Kräuter)

 

 

Pitahaya (Drachenfrucht)

ex 0810 90 20

10

Vietnam (VN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (20)

20

Okra

ex 0709 99 90

20

Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.)

ex 0709 60 99

20

(Lebensmittel — frisch oder gekühlt)

 

 


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz ‚ex‘ wiedergegeben.

(2)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorbufam, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat).

(3)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Hexaconazol, Phenthoat, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol).

(4)  Gemüsekohl der Gattung Brassica oleracea L. convar. Botrytis (L) Alef var. Italica Plenck, cultivar alboglabra. Auch als ‚Kai-Lan‘, ‚Gai-Lan‘, ‚Gailan‘, ‚Kailan‘ und ‚Chinese bare Jielan‘ bekannt.

(5)  Insbesondere Rückstände von: Chlorfenapyr, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Acetamiprid, Dimethomorph und Propiconazol.

(6)  Insbesondere Rückstände von: Buprofezin; Imidacloprid; Fenvalerat und Esfenvalerat (Summe der RS- und SR-Isomere); Profenofos; Trifluralin; Triazophos; Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)).

(7)  Insbesondere Rückstände von: Amitraz (Amitraz einschließlich seiner Metaboliten, die den 2,4-Dimethylanilin-Anteil enthalten, ausgedrückt als Amitraz), Acephat, Aldicarb (Summe aus Aldicarb, seinem Sulfoxid und seinem Sulfon, ausgedrückt als Aldicarb), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorfenapyr, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Diafenthiuron, Diazinon, Dichlorvos, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan), Fenamidon, Imidacloprid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Methamidophos, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Oxamyl, Profenofos, Propiconazol, Thiabendazol, Thiacloprid.

(8)  Insbesondere Rückstände von: Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Cyfluthrin (Cyfluthrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyprodinil, Diazinon, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Fenitrothion, Fenpropathrin, Fludioxonil, Hexaflumuron, Lambda-cyhalothrin, Methiocarb (Summe aus Methiocarb und Methiocarbsulfoxid und -sulfon, ausgedrückt als Methiocarb), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Phenthoat, Thiophanat-methyl.

(9)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Cyproconazol, Dicofol (Summe aus p, p′- und o,p′-Isomeren), Difenoconazol, Dinotefuran, Ethion, Flusilazol, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Profenofos, Propiconazol, Thiophanat-methyl und Triforin.

(10)  Referenzmethode EN/ISO 6579 oder eine Methode, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1) anhand dieser Methode validiert wurde.

(11)  Insbesondere Rückstände von: Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Chlorpyrifos, Acephat, Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Diafenthiuron, Indoxacarb als Summe der S-und R-Isomere.

(12)  Insbesondere Rückstände von: Chlorpyrifos, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan), Hexaconazol, Parathion-methyl (Summe aus Parathion-methyl und Paraoxon-methyl, ausgedrückt als Parathion-methyl), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Flutriafol, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Flubendiamid, Myclobutanyl, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion).

(13)  Insbesondere Rückstände von Dichlorvos.

(14)  Insbesondere Rückstände von: Diniconazol, Ethephon und Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl).

(15)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Triazophos, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Profenofos, Prothiofos, Ethion, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Triforin, Procymidon, Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid).

(16)  Insbesondere Rückstände von: Acephat, Carbaryl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Ethion, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe der Isomere)), Methamidophos, Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Monocrotophos, Profenofos, Prothiofos, Quinalphos, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Triazophos, Dicrotophos, EPN, Triforin.

(17)  Referenzmethoden: EN 1988-1:1998, EN 1988-2:1998 oder ISO 5522:1981.

(18)  Insbesondere Rückstände von: Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Oxamyl, Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Clofentezin, Diafenthiuron, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Formetanat: Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanathydrochlorid, Malathion (Summe aus Malathion und Malaoxon, ausgedrückt als Malathion), Procymidon, Tetradifon, Thiophanat-methyl.

(19)  Insbesondere Rückstände von: Azoxystrobin, Boscalid, Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und Endosulfansulfat, ausgedrückt als Endosulfan), Kresoxim-methyl, Lambda-cyhalothrin, Metalaxyl und Metalaxyl-M (Metalaxyl einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile, einschließlich Metalaxyl-M (Summe aus Isomeren)), Methoxyfenozid, Metrafenon, Myclobutanil, Penconazol, Pyraclostrobin, Pyrimethanil, Triadimefon und Triadimenol (Summe aus Triadimefon und Triadimenol), Trifloxystrobin.

(20)  Insbesondere Rückstände von: Carbofuran (Summe aus Carbofuran und 3-Hydroxycarbofuran, ausgedrückt als Carbofuran), Carbendazim und Benomyl (Summe aus Benomyl und Carbendazim, ausgedrückt als Carbendazim), Chlorpyrifos, Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Profenofos, Permethrin (Summe der Isomere), Hexaconazol, Difenoconazol, Propiconazol, Fipronil (Summe aus Fipronil + Sulfonmetabolit (MB46136), ausgedrückt als Fipronil), Propargit, Flusilazol, Phenthoat, Cypermethrin (Cypermethrin einschließlich anderer Gemische seiner Isomerbestandteile (Summe der Isomere)), Methomyl und Thiodicarb (Summe aus Methomyl und Thiodicarb, ausgedrückt als Methomyl), Quinalphos, Pencycuron, Methidathion, Dimethoat (Summe aus Dimethoat und Omethoat, ausgedrückt als Dimethoat), Fenbuconazol.“


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1296/2014 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

64,0

IL

114,8

MA

91,1

TR

81,4

ZZ

87,8

0707 00 05

AL

53,8

JO

258,6

MA

170,1

TR

135,4

ZZ

154,5

0709 93 10

MA

67,9

TR

128,2

ZZ

98,1

0805 10 20

AR

35,3

SZ

34,3

TR

74,4

UY

32,9

ZA

54,7

ZW

33,1

ZZ

44,1

0805 20 10

MA

73,2

ZZ

73,2

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

IL

113,7

JM

168,3

TR

76,0

ZZ

119,3

0805 50 10

AL

64,4

TR

76,5

ZZ

70,5

0808 10 80

BA

32,4

BR

53,8

CA

134,8

CL

78,6

MK

38,0

NZ

96,9

US

94,8

ZZ

75,6

0808 30 90

CN

81,0

TR

174,9

ZZ

128,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/44


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE 2014/105/EU DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates und Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von landwirtschaftlichen Pflanzenarten und von Gemüsearten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit den Richtlinien 2003/90/EG (3) und 2003/91/EG (4) der Kommission sollte sichergestellt werden, dass die Sorten, die die Mitgliedstaaten in ihre nationalen Sortenkataloge aufnehmen, den Testleitlinien des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen, sofern solche festgelegt wurden. Dies gilt für die Merkmale, auf die sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen an die Prüfung der Sorten. Für andere Sorten gelten gemäß den genannten Richtlinien die Prüfungsrichtlinien des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV).

(2)

Inzwischen haben das CPVO und der UPOV weitere Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien festgelegt und bestehende Testleitlinien/Prüfungsrichtlinien aktualisiert.

(3)

Die Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 2003/90/EG erhalten die Fassung von Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die Anhänge der Richtlinie 2003/91/EG erhalten die Fassung von Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

Für Prüfungen, die vor dem 1. Januar 2016 begonnen wurden, können die Mitgliedstaaten die Fassung der Richtlinien 2003/90/EG und 2003/91/EG anwenden, die vor der Änderung durch die vorliegende Richtlinie gegolten hat.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 5

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(3)  Richtlinie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7).

(4)  Richtlinie 2003/91/EG der Kommission vom 6. Oktober 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7 der Richtlinie 2002/55/EG des Rates hinsichtlich der Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und der Mindestanforderungen für die Prüfung bestimmter Sorten von Gemüsearten (ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 11).


ANHANG

TEIL A

ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Festuca filiformis Pourr.

Haar-Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca ovina L.

Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca rubra L.

Rotschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina

Raublättriger Schafschwingel

TP 67/1 vom 23.6.2011.

Lolium multiflorum Lam.

Welsches Weidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011.

Lolium perenne L.

Deutsches Weidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011.

Lolium × boucheanum Kunth

Bastardweidelgras

TP 4/1 vom 23.6.2011.

Pisum sativum L.

Futtererbse

TP 7/2 vom 11.3.2010.

Brassica napus L.

Raps

TP 36/2 vom 16.11.2011.

Cannabis sativa L.

Hanf

TP 276/1 vom 28.11.2012.

Helianthus annuus L.

Sonnenblume

TP 81/1 vom 31.10.2002.

Linum usitatissimum L.

Lein

TP 57/2 vom 19.3.2014.

Avena nuda L.

Nackthafer

TP 20/1 vom 6.11.2003.

Avena sativa L. (einschl. A. byzantina K. Koch)

Saathafer, Hafer (einschl. Mittelmeerhafer)

TP 20/1 vom 6.11.2003.

Hordeum vulgare L.

Gerste

TP 19/3 vom 21.3.2012.

Oryza sativa L.

Reis

TP 16/2 vom 21.3.2012.

Secale cereale L.

Roggen

TP 58/1 vom 31.10.2002.

xTriticosecale Wittm. ex A. Camus

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale

TP 121/2 Rev. 1 vom 16.2.2011.

Triticum aestivum L.

Weizen

TP 3/4 Rev. 2 vom 16.2.2011.

Triticum durum Desf.

Hartweizen

TP 120/3 vom 19.3.2014.

Zea mays L.

Mais

TP 2/3 vom 11.3.2010.

Solanum tuberosum L.

Kartoffel/Erdapfel

TP 23/2 vom 1.12.2005.

Der Wortlaut dieser Protokolle findet sich auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu).

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Beta vulgaris L.

Runkelrübe

TG/150/3 vom 4.11.1994.

Agrostis canina L.

Hundsstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis gigantea Roth.

Weißes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis stolonifera L.

Flechtstraußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Agrostis capillaris L.

Rotes Straußgras

TG/30/6 vom 12.10.1990.

Bromus catharticus Vahl

Horntrespe

TG/180/3 vom 4.4.2001.

Bromus sitchensis Trin.

Alaska-Trespe

TG/180/3 vom 4.4.2001.

Dactylis glomerata L.

Knaulgras

TG/31/8 vom 17.4.2002.

Festuca arundinacea Schreb.

Rohrschwingel

TG/39/8 vom 17.4.2002.

Festuca pratensis Huds.

Wiesenschwingel

TG/39/8 vom 17.4.2002.

xFestulolium Asch. et Graebn.

Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium

TG/243/1 vom 9.4.2008.

Phleum nodosum L.

Zwiebellieschgras, Knollentimothe

TG/34/6 vom 7.11.1984.

Phleum pratense L.

Lieschgras

TG/34/6 vom 7.11.1984.

Poa pratensis L.

Wiesenrispe

TG/33/7 vom 9.4.2014.

Lotus corniculatus L.

Hornschotenklee

TG/193/1 vom 9.4.2008.

Lupinus albus L.

Weiße Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Lupinus angustifolius L.

Blaue Lupine, schmalblättrige Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Lupinus luteus L.

Gelbe Lupine

TG/66/4 vom 31.3.2004.

Medicago sativa L.

Luzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005.

Medicago × varia T. Martyn

Bastardluzerne, Sandluzerne

TG/6/5 vom 6.4.2005.

Trifolium pratense L.

Rotklee

TG/5/7 vom 4.4.2001.

Trifolium repens L.

Weißklee

TG/38/7 vom 9.4.2003.

Vicia faba L.

Ackerbohne

TG/8/6 vom 17.4.2002.

Vicia sativa L.

Saatwicke

TG/32/7 vom 20.3.2013.

Brassica napus L. var. napobrassica (L.) Rchb.

Kohlrübe

TG/89/6 Rev. vom 4.4.2001 und 1.4.2009

Raphanus sativus L. var. oleiformis Pers.

Ölrettich

TG/178/3 vom 4.4.2001.

Arachis hypogaea L.

Erdnuss

TG/93/4 vom 9.4.2014.

Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs

Rübse

TG/185/3 vom 17.4.2002.

Carthamus tinctorius L.

Saflor

TG/134/3 vom 12.10.1990.

Gossypium spp.

Baumwolle

TG/88/6 vom 4.4.2001.

Papaver somniferum L.

Schlafmohn, Mohn

TG/166/4 vom 9.4.2014.

Sinapis alba L.

Weißer Senf

TG/179/3 vom 4.4.2001.

Glycine max (L.) Merr.

Sojabohne

TG/80/6 vom 1.4.1998.

Sorghum bicolor (L.) Moench

Sorghum

TG/122/3 vom 6.10.1989.

Der Wortlaut dieser Richtlinien findet sich auf der UPOV-Website (www.upov.int).

TEIL B

ANHANG I

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, die den Testprotokollen des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

CPVO-Protokoll

Allium cepa L. (Cepa-Gruppe)

Zwiebel und Lauchzwiebel

TP 46/2 vom 1.4.2009.

Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe)

Schalotte

TP 46/2 vom 1.4.2009.

Allium fistulosum L.

Winterheckenzwiebel

TP 161/1 vom 11.3.2010.

Allium porrum L.

Porree

TP 85/2 vom 1.4.2009.

Allium sativum L.

Knoblauch

TP 162/1 vom 25.3.2004.

Allium schoenoprasum L.

Schnittlauch

TP 198/1 vom 1.4.2009.

Apium graveolens L.

Stangensellerie

TP 82/1 vom 13.3.2008.

Apium graveolens L.

Knollensellerie

TP 74/1 vom 13.3.2008.

Asparagus officinalis L.

Spargel

TP 130/2 vom 16.2.2011.

Beta vulgaris L.

Rote Rübe einschließlich der Sorte ‚Cheltenham beet‘

TP 60/1 vom 1.4.2009.

Brassica oleracea L.

Grünkohl

TP 90/1 vom 16.2.2011.

Brassica oleracea L.

Blumenkohl/Karfiol

TP 45/2 vom 11.3.2010.

Brassica oleracea L.

Broccoli oder Calabrese

TP 151/2 vom 21.3.2007.

Brassica oleracea L.

Rosenkohl, Kohlsprossen

TP 54/2 vom 1.12.2005.

Brassica oleracea L.

Kohlrabi

TP 65/1 vom 25.3.2004.

Brassica oleracea L.

Wirsing, Weißkohl und Rotkohl

TP 48/3 vom 16.2.2011.

Brassica rapa L.

Chinakohl

TP 105/1 vom 13.3.2008.

Capsicum annuum L.

Chili oder Paprika

TP 76/2 vom 21.3.2007.

Cichorium endivia L.

Krausblättrige Endivie und vollblättrige Endivie

TP 118/3 vom 19.3.2014.

Cichorium intybus L.

Wurzelzichorie

TP 172/2 vom 1.12.2005.

Cichorium intybus L.

Chicorée

TP 173/1 vom 25.3.2004.

Citrullus lanatus (Thunb.) Matsum. et Nakai

Wassermelone

TP 142/2 vom 19.3.2014.

Cucumis melo L.

Melone oder Zuckermelone

TP 104/2 vom 21.3.2007.

Cucumis sativus L.

Speisegurke und Gewürzgurke

TP 61/2 vom 13.3.2008.

Cucurbita pepo L.

Gartenkürbis oder Zucchini

TP 119/1 Rev. vom 19.3.2014.

Cynara cardunculus L.

Artischocke und Kardone

TP 184/2 vom 27.2.2013.

Daucus carota L.

Karotte und Futtermöhre

TP 49/3 vom 13.3.2008.

Foeniculum vulgare Mill.

Fenchel

TP 183/1 vom 25.3.2004.

Lactuca sativa L.

Grüner Salat

TP 13/5 vom 16.2.2011.

Solanum lycopersicum L.

Tomate/Paradeiser

TP 44/4 Rev. vom 27.2.2013.

Petroselinum crispum (Mill.) Nyman ex A. W. Hill

Petersilie

TP 136/1 vom 21.3.2007.

Phaseolus coccineus L.

Prunkbohne oder Feuerbohne

TP 9/1 vom 21.3.2007.

Phaseolus vulgaris L.

Buschbohne und Stangenbohne

TP 12/4 vom 27.2.2013.

Pisum sativum L. (partim)

Runzelerbse, Rollerbse und Zuckererbse

TP 7/2 vom 11.3.2010.

Raphanus sativus L.

Radieschen, Rettich

TP 64/2 vom 27.2.2013.

Solanum melongena L.

Aubergine/Melanzani oder Eierfrucht

TP 117/1 vom 13.3.2008.

Spinacia oleracea L.

Spinat

TP 55/5 vom 27.2.2013.

Valerianella locusta (L.) Laterr.

Rapunzel oder Feldsalat/Vogerlsalat

TP 75/2 vom 21.3.2007.

Vicia faba L. (partim)

Dicke Bohne oder Puffbohne

TP Broadbean/1 vom 25.3.2004.

Zea mays L. (partim)

Süßmais und Puffmais

TP 2/3 vom 11.3.2010.

Solanum lycopersicum L. × Solanum habrochaites S. Knapp & D.M. Spooner; Solanum lycopersicum L. × Solanum peruvianum (L.) Mill.; Solanum lycopersicum L. × Solanum cheesmaniae (L. Ridley) Fosberg

Tomate/Paradeiser — Wurzelstöcke

TP 294/1 vom 19.3.2014.

Der Wortlaut dieser Protokolle findet sich auf der CPVO-Website (www.cpvo.europa.eu).

ANHANG II

Verzeichnis der Arten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, die den UPOV-Prüfungsrichtlinien entsprechen müssen

Wissenschaftliche Bezeichnung

Gebräuchliche Bezeichnung

UPOV-Richtlinie

Beta vulgaris L.

Mangold oder Beißkohl

TG/106/4 vom 31.3.2004.

Brassica rapa L.

Speiserübe

TG/37/10 vom 4.4.2001.

Cichorium intybus L.

Breitblättriger Chicorée oder italienische Zichorie

TG/154/3 vom 18.10.1996.

Cucurbita maxima Duchesne

Riesenkürbis

TG/155/4 Rev. vom 28.3.2007 und 1.4.2009

Rheum rhabarbarum L.

Rhabarber

TG/62/6 vom 24.3.1999.

Scorzonera hispanica L.

Schwarzwurzel

TG/116/4 vom 24.3.2010.

Der Wortlaut dieser Richtlinien findet sich auf der UPOV-Website (www.upov.int).


BESCHLÜSSE

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/50


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2014

über den im Namen der Europäischen Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen hinsichtlich des Vorschlags für eine Änderung von Anhang I dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkts

(2014/871/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei des am 17. März 1992 in Helsinki geschlossenen Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (1) (im Folgenden „Übereinkommen“).

(2)

In Anhang I des Übereinkommens sind Kategorien und Namen gefährlicher Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten aufgeführt.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 des Übereinkommens tritt jede Änderung von Anhang I des Übereinkommens für diejenigen Vertragsparteien des Übereinkommens, die keine Einwände notifiziert haben, zwölf Monate, nachdem der Exekutivsekretär die Änderung nach ihrer Annahme auf der Konferenz der Vertragsparteien mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien an die Vertragsparteien weitergeleitet hat, in Kraft, sofern mindestens sechzehn Vertragsparteien keine Einwände notifiziert haben.

(4)

Der Wortlaut des Vorschlags über eine Änderung von Anhang I des Übereinkommens wurde in der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens vereinbart, vom Präsidium des Übereinkommens gebilligt und soll auf der achten Konferenz der Vertragsparteien, die vom 3. bis 5. Dezember 2014 in Genf stattfindet, zur Annahme vorgeschlagen werden.

(5)

Mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens würde dieser Anhang vollständig an Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angeglichen werden.

(6)

Die Änderung von Anhang I des Übereinkommens sollte daher genehmigt werden.

(7)

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens hatte die Union Vorbehalte hinsichtlich der Anwendung des Übereinkommens gemäß den internen Regeln der Gemeinschaft geäußert. Diese Vorbehalte haben die Diskrepanzen zwischen Anhang I des Übereinkommens und den geltenden Rechtsvorschriften der Union betroffen. Diese Diskrepanzen werden mit der Änderung von Anhang I des Übereinkommens wegfallen. Diese Vorbehalte sollten daher aufgehoben werden, sobald die Änderung von Anhang I des Übereinkommens in Kraft getreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der achten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zu vertreten ist, besteht darin, dass der im Anhang dieses Beschlusses beigefügte Vorschlag zur Änderung von Anhang I des Übereinkommens einschließlich der Berichtigung dieses Übereinkommens inhaltlich unterstützt wird.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), im Namen der Union die noch bestehenden Vorbehalte gemäß dem Beschluss 98/685/EG (3) aufzuheben, sobald die in Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses genannte Änderung von Anhang I des Übereinkommens nach Maßgabe des Artikels 26 Absatz 4 des Übereinkommens in Kraft tritt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LORENZIN


(1)  ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 5.

(2)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(3)  Beschluss 98/685/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (ABl. L 326 vom 3.12.1998, S. 1).


ENTWURF EINES BESCHLUSSES ZUR ÄNDERUNG VON ANHANG I DES ÜBEREINKOMMENS

Vorgelegt von der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens

Die Konferenz der Vertragsparteien —

in der Erkenntnis der Notwendigkeit, die Kategorien von Stoffen und Gemischen und die namentlich aufgeführten Stoffe sowie deren Mengenschwellen in Anhang I des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen zu aktualisieren, um die Kriterien des Global Harmonisierten Systems der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (ST/SG/AC.10/30/Rev.4) zu berücksichtigen und die Übereinstimmung mit den entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu gewährleisten,

eingedenk ihres Beschlusses, die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten gefährlichen Stoffe und ihre Mengen zu überarbeiten, sowie ihres Beschlusses 2004/4 über die Einsetzung der Arbeitsgruppe Weiterentwicklung des Übereinkommens,

in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung von Anhang I, der von der Arbeitsgruppe auf der Grundlage einer eingehenden Überprüfung ausgearbeitet wurde,

ändert Anhang I des Übereinkommens (Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten), der den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Wortlaut erhält.


ANHANG

GEFÄHRLICHE STOFFE ZUM ZWECK DER BESTIMMUNG GEFÄHRLICHER TÄTIGKEITEN  (1)

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder ein dort genanntes Gemisch auch unter eine oder mehrere der Kategorien in Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die tatsächlichen oder vorhersehbaren gefährlichen Eigenschaften und/oder Mengen aller vorhandenen gefährlichen Stoffe bzw. von gefährlichen Stoffen, bei denen realistischerweise davon auszugehen ist, dass sie beim Verlust der Kontrolle über eine Tätigkeit, einschließlich Lagerungstätigkeiten, im Rahmen einer gefährlichen Tätigkeit entstehen können.

Teil I

In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Gemischen

Kategorie gemäß dem Global Harmonisierten System (im Folgenden „GHS“) der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien

Mengenschwelle

(in Tonnen)

1.

Akut toxisch, Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege (2)

20

2.

Akut toxisch:

 

Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege (3)

 

Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (4)

200

3.

Spezifische Zielorgan-Toxizität (STOT) — Einmalige Exposition (SE) STOT, Gefahrenkategorie 1 (5)

200

4.

Explosive Stoffe — instabile explosive Stoffe oder explosive Stoffe, wenn der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis unter Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6 von Kapitel 2.1.2 der GHS-Kriterien fällt, oder Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Testreihe 2 von Teil I der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (UN Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and criteria), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbstzersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind (6)  (7)

50

5.

Explosive Stoffe, wenn der Stoff, das Gemisch oder das Erzeugnis unter Unterklassen 1.4 von Kapitel 2.1.2 der GHS-Kriterien fällt (7)  (8)

200

6.

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2 (9)

50

7.

Aerosole (10) der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfassen entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

500 (netto)

8.

Aerosole der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfassen weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (11)

50 000 (netto)

9.

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1 (12)

200

10.

Entzündbare Flüssigkeiten:

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (13), oder

 

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (14)

50

11.

Entzündbare Flüssigkeiten:

 

entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren von Industrieunfällen führen können (15), oder

 

andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60 °C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie hoher Druck oder hohe Temperatur zu Gefahren von Industrieunfällen führen können

200

12.

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter 10 und 11 (16)

50 000

13.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide:

 

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B oder

 

Organische Peroxide, Typ A oder B (17)

50

14.

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische und organische Peroxide:

 

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F oder

 

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F (18)

200

15.

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

200

16.

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

200

17.

Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1 (19)

200

18.

Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2 (20)

500

19.

Für Stoffe und Gemische, die heftig mit Wasser reagieren, beispielsweise Acetylchlorid, Titantetrachlorid

500

20.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1 (21)

500

21.

Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser giftige Gase entwickeln (Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft als akut toxisch der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 eingestufte Gase freisetzen, beispielsweise Aluminiumphosphid, Phosphor(V)-sulfid)

200


Teil II

Namentlich aufgeführte Stoffe

Stoff

Mengenschwelle

(in Tonnen)

1a.

Ammoniumnitrat (22)

10 000

1b.

Ammoniumnitrat (23)

5 000

1c.

Ammoniumnitrat (24)

2 500

1d.

Ammoniumnitrat (25)

50

2a.

Kaliumnitrat (26)

10 000

2b.

Kaliumnitrat (27)

5 000

3.

Diarsenpentaoxid, Arsen(V)-Säure und/oder -Salze

2

4.

Diarsentrioxid, Arsen(III)-Säure und/oder -Salze

0,1

5.

Brom

100

6.

Chlor

25

7.

Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

8.

Ethylenimin

20

9.

Fluor

20

10.

Formaldehyd (Konzentration ≥ 90 %)

50

11.

Wasserstoff

50

12.

Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

250

13.

Bleialkyle

50

14.

Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (28)

200

15.

Acetylen

50

16.

Ethylenoxid

50

17.

Propylenoxid

50

18.

Methanol

5 000

19.

4,4′-Methylen-bis (2-chloranilin) und/oder seine Salze, pulverförmig

0,01

20.

Methylisocyanat

0,15

21.

Sauerstoff

2 000

22.

Toluylendiisocyanat (2,4-Toluylendiisocyanat und 2,6-Toluylendiisocyanat)

100

23.

Carbonyldichlorid (Phosgen)

0,75

24.

Arsin (Arsentrihydrid)

1

25.

Phosphin (Phosphortrihydrid)

1

26.

Schwefeldichlorid

1

27.

Schwefeltrioxid

75

28.

Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine (einschließlich Tetrachlordibenzodioxin (TCDD), in TCDD-Äquivalenten berechnet (29)

0,001

29.

Die folgenden Karzinogene oder Gemische, die die folgenden Karzinogene in Konzentrationen von über 5 Gewichtsprozent enthalten:

4-Aminobiphenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlormethyl)ether, Chlormethylmethylether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulphat, Dimethylsulphat, Dimethylcarbamoylchlorid, 1,2-Dibrom-3-chlorpropan, 1,2-Dimethylhydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitrodiphenyl und 1,3-Propansulton

2

30.

Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:

a)

Ottokraftstoffe und Naphta;

b)

Kerosine (einschließlich Flugturbinenkraftstoffe);

c)

Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, leichtes Heizöl und Gasölmischströme);

d)

Schweröle;

e)

alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter den Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse

25 000

31.

Ammoniak, wasserfrei

200

32.

Bortrifluorid

20

33.

Schwefelwasserstoff

20

34.

Piperidin

200

35.

Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

200

36.

3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

200

37.

Natriumhypochlorit-Gemische, die als gewässergefährdend — akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in Anhang I Teil 1 eingestuft sind (30)

500

38.

Propylamin (31)

2 000

39.

Tert-Butylacrylat (31)

500

40.

2-Methyl-3-butennitrile (31)

2 000

41.

Tetrahydro-3,5-dimethyl-1,3,5,-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (31)

200

42.

Methylacrylat (31)

2 000

43.

Methylpyridin (31)

2 000

44.

Brom-3-chlorpropan (31)

2 000

Berichtigung

1.

Anhang, Teil I, Punkt 8

Statt Aerosole muss es heißen Aerosole (10)

2.

Anhang, Teil I, Punkt 11, letzte Zeile

Statt Gefahren von Industrieunfällen muss es heißen Gefahren von Industrieunfällen (14)

3.

Anhang, Teil II, Punkt 43

Statt Methylpyridin (31) muss es heißen 3-Methylpyridin (31)

4.

Anhang, Anmerkungen 13, 15 und 16

Statt Kapitel 2.4.2 muss es heißen Kapitel 2.6.2


(1)  Kriterien gemäß dem Global Harmonisierten System (GHS) der Vereinten Nationen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (ST/SG/AC.10/30/Rev.4). Die Vertragsparteien sollten sich bei der Einstufung von Stoffen und Gemischen für die Zwecke des Teils I dieses Anhangs auf diese Kriterien stützen, es sei denn, in nationalen Rechtsvorschriften wurden andere rechtsverbindliche Kriterien festgelegt. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie der reine Stoff, sofern sie die Höchstkonzentrationen nicht überschreiten, die entsprechend ihren Eigenschaften im Einklang mit dem GHS festgelegt sind, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

(2)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 3.1.2 und 3.1.3 des GHS.

(3)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 3.1.2 und 3.1.3 des GHS.

(4)  Stoffe, die unter „akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral“ fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in „akute Inhalationstoxizität“ noch eine Einstufung in „akute dermale Toxizität“ ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag 2 „akut toxisch“.

(5)  Stoffe, die beim Menschen eindeutig toxisch wirken oder von denen auf der Grundlage von Befunden aus tierexperimentellen Studien anzunehmen ist, dass sie beim Menschen nach einmaliger Exposition eindeutig toxisch wirken können. Weitere Leitlinien finden sich in Schaubild 3.8.1 und Tabelle 3.8.1 von Teil 3 des GHS.

(6)  Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur erforderlich, wenn das Screening-Verfahren nach Anlage 6 Teil 3 des UN-Handbuchs über Prüfungen und Kriterien bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

(7)  Die Gefahrenklasse „Explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder Gemischs in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge für die Zwecke dieses Übereinkommens zu beachten. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder Gemischs in dem Erzeugnis unbekannt, ist für die Zwecke dieses Übereinkommens das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

(8)  Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, werden sie unter Eintrag 4 (Explosive Stoffe) eingestuft, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne des GHS.

(9)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.2.2 des GHS.

(10)  Aerosole werden eingestuft nach den Kriterien in Kapitel 2.3 des GHS und nach dem darin genannten Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 31.

(11)  Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

(12)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(13)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(14)  Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von über 35 °C können für bestimmte regulatorische Zwecke (z. B. Beförderung) als nicht entzündbare Flüssigkeiten eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III Abschnitt 32, negativ ausgefallen ist. Dies gilt allerdings nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

(15)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(16)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.4.2 des GHS.

(17)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 2.8.2 und 2.15.2.2 des GHS.

(18)  Gemäß den Kriterien in den Kapiteln 2.8.2 und 2.15.2.2 des GHS.

(19)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 4.1.2 des GHS.

(20)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 4.1.2 des GHS.

(21)  Gemäß den Kriterien in Kapitel 2.12.2 des GHS.

(22)  Ammoniumnitrat (10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind.

Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (siehe UN-Handbuch über Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.2) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a)

gewichtsmäßig zwischen 15,75 % und 24,5 % beträgt (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75 % bzw. 24,5 % entspricht 45 % bzw. 70 % Ammoniumnitrat) und die entweder insgesamt höchstens 0,4 % brennbaren/organischen Materials enthalten oder einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) bestehen;

b)

gewichtsmäßig höchstens 15,75 % beträgt und brennbares Material keiner Begrenzung unterliegt.

(23)  Ammoniumnitrat (5 000): Düngemittelqualität.

Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

a)

gewichtsmäßig mehr als 24,5 % beträgt, ausgenommen Gemische von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 %;

b)

bei Gemischen von Ammoniumnitrat und Ammoniumsulfat gewichtsmäßig mehr als 15,75 % beträgt;

c)

bei Gemischen von reinen Ammoniumnitrat-Düngemitteln und Dolomit, Kalkstein und/oder Calciumcarbonat mit einem Reinheitsgrad von mindestens 90 % gewichtsmäßig mehr als 28 % beträgt (ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat) und die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) bestehen.

(24)  Ammoniumnitrat (2 500): technische Qualität.

Dies gilt für

a)

Ammoniumnitrat und Zubereitungen aus Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

i)

gewichtsmäßig zwischen 24,5 % und 28 % beträgt und die höchstens 0,4 % brennbarer Stoffe enthalten,

ii)

gewichtsmäßig mehr als 28 % beträgt und die höchstens 0,2 % brennbarer Stoffe enthalten,

b)

wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig mehr als 80 % beträgt.

(25)  Ammoniumnitrat (50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) nicht bestehen.

Dies gilt für

a)

zurückgewiesenes Material aus dem Produktionsprozess und für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger gemäß den Anmerkungen 23 und 24, die vom Endverbraucher an einen Hersteller, eine Anlage zur vorübergehenden Lagerung oder eine Wiederaufarbeitungsanlage zum Zweck der Aufarbeitung, Wiederverwertung oder Behandlung zur sicheren Verwendung zurückgegeben werden oder wurden, weil sie die Anforderungen der Anmerkungen 23 und 24 nicht mehr erfüllen;

b)

Düngemittel gemäß Anmerkung 22 Buchstabe a und Anmerkung 23, die einen geeigneten Detonationstest (z. B. 4-Zoll-Stahlrohrtest) nicht bestehen.

(26)  Kaliumnitrat (10 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

(27)  Kaliumnitrat (5 000): Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

(28)  Aufbereitetes Biogas: Zur Umsetzung des Übereinkommens kann aufbereitetes Biogas unter Anhang I Teil 2 Eintrag 14 eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

(29)  Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine.

Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend aufgeführten Human- und Säugetiertoxizitätsäquivalenzfaktoren für Dioxine und dioxinähnliche Verbindungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (Überarbeitung von 2005):

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (im Folgenden „TEF“) 2005

Dioxine

TEF

Furane

TEF

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

OCDD

0,0003

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

Abkürzungen: Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa, P = penta, T = tetra.

Referenz: Martin Van den Berg und andere, The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds, Toxicological Sciences, Band 93, Nr. 2 (Oktober 2006), S. 223-241 (2006).

(30)  Vorausgesetzt, das Gemisch würde ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend — akut 1 eingestuft.

(31)  Wenn dieser gefährliche Stoff auch in die Kategorie 10 „Entzündbare Flüssigkeiten“ oder 11 „Entzündbare Flüssigkeiten“ fällt, finden für die Zwecke des Übereinkommens die niedrigsten Mengenschwellen Anwendung.


5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/58


BESCHLUSS 2014/872/GASP DES RATES

vom 4. Dezember 2014

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP (1) erlassen.

(2)

Der Rat hat am 8. September 2014 den Beschluss 2014/659/GASP (2) erlassen, um weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(3)

Der Rat hält es für erforderlich, einige Bestimmungen zu präzisieren.

(4)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Vereinbarungen zu treffen oder an Vereinbarungen beteiligt zu sein, die die Neuvergabe von Darlehen oder Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 30 Tagen nach dem 12. September 2014 an die in den Absätzen 1 oder 2 genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vorsehen, mit Ausnahme von Darlehen oder Krediten, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Finanzierung nicht verbotener unmittelbarer oder mittelbarer Ein- oder Ausfuhren von Gütern oder nichtfinanzieller Dienstleistungen zwischen der Union und Russland oder einem anderen Drittstaat verfolgen, oder von Darlehen, die nachweislich ein spezifisches Ziel der Bereitstellung finanzieller Soforthilfe verfolgen, um die Solvabilitäts- und Liquiditätsanforderungen für in der Union niedergelassene juristische Personen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % bei einer in Anhang I genannten Organisation liegen, zu erfüllen.“

;

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Inanspruchnahme oder Auszahlung von Beträgen im Rahmen eines vor dem 12. September 2014 geschlossenen Vertrags, wenn:

a)

alle Bedingungen für diese Inanspruchnahme oder Auszahlung:

i)

vor dem 12. September 2014 vereinbart wurden; und

ii)

zu oder nach diesem Zeitpunkt nicht geändert wurden; und

b)

vor dem 12. September 2014 ein vertragliches Fälligkeitsdatum für die vollständige Rückerstattung aller zur Verfügung gestellten Gelder sowie für die Aufhebung aller Zusagen, Rechte und Verpflichtungen nach dem Vertrag festgesetzt wurde.

Die Bedingungen für Inanspruchnahmen oder Auszahlungen nach diesem Absatz umfassen Bestimmungen über die Kreditlaufzeit für jede Inanspruchnahme oder Auszahlung, den angewandten Zinssatz oder die Berechnungsmethode für den Zinssatz und den Höchstbetrag.“

.

2.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung von Ersatzteilen und der Erbringung von Diensten, die für die Wartung und Sicherung vorhandener Kapazitäten innerhalb der Union erforderlich sind.“

.

3.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.“

.

4.

Artikel 3a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 12. September 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, und unbeschadet der Bereitstellung der Hilfe, die für die Wartung und Sicherheit vorhandener Kapazitäten innerhalb der EU erforderlich ist.“

.

5.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr von bestimmter Ausrüstung, die für die folgenden Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben in Russland — einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels — geeignet ist, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Fluggeräte unter ihrer Flagge unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats:

a)

Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises;

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.

Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Absatz erfasst werden.

(2)   Die Bereitstellung von

a)

technischer Hilfe oder anderen Diensten im Zusammenhang mit der Ausrüstung nach Absatz 1,

b)

Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Ausrüstung gemäß Absatz 1 oder für die Erbringung damit verbundener technischer Hilfe oder Ausbildung,

unterliegt ebenfalls der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen keine Genehmigung für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Ausrüstung oder für die Erbringung der Dienste gemäß den Absätzen 1 und 2, wenn sie feststellen, dass der betreffende Verkauf, die betreffende Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr oder die Erbringung des betreffenden Dienstes für eine der in Absatz 1 genannten Explorations- und Förderkategorien bestimmt ist.

(4)   Absatz 3 gilt unbeschadet der Erfüllung von Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.

(5)   Eine Genehmigung darf außerdem erteilt werden, wenn der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern oder die Erbringung von Diensten gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses erforderlich ist, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird. In hinreichend begründeten dringenden Fällen kann der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Erbringung von Diensten gemäß den Absätzen 1 oder 2 ohne vorherige Genehmigung erfolgen, sofern der Ausführer die zuständige Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung, der Verbringung, der Ausfuhr oder der Erbringung von Diensten davon unterrichtet und die einschlägigen Gründe für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, die Ausfuhr oder die Erbringung von Diensten ohne vorherige Genehmigung ausführlich darlegt.“

.

6.

Artikel 4a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von akzessorischen Diensten, die für die folgenden Kategorien von Explorations- und Fördervorhaben in Russland — einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone und seines Festlandsockels — erforderlich sind, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder durch Schiffe oder Flugzeuge unter ihrer Flagge sind verboten:

a)

Erdölexploration und -förderung unter Wasser in Tiefen von mehr als 150 Metern;

b)

Erdölexploration und -förderung im Offshore-Gebiet nördlich des Polarkreises;

c)

Projekte, die das Potential haben, Erdöl aus Ressourcen in Ton- und Schiefergesteinformationen durch Hydrofracking zu gewinnen; das gilt nicht für Exploration und Förderung durch Ton- und Schiefergesteinformationen hindurch, um andere als Ton-und Schiefergesteinlagerstätten aufzufinden, oder Erdöl aus anderen als Ton- oder Schiefergesteinlagerstätten zu gewinnen.“

.

Artikel 2

Erwägungsgrund 5 des Beschlusses 2014/659/GASP erhält folgende Fassung:

„(5)

In diesem Zusammenhang ist es angebracht, das Verbot in Bezug auf bestimmte Finanzinstrumente auszuweiten. Zusätzliche Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt sollten in Bezug auf staatseigene russische Finanzinstitute, bestimmte russische Organisationen im Verteidigungssektor und bestimmte russische Organisationen, deren Hauptgeschäft im Verkauf oder in der Beförderung von Erdöl besteht, verhängt werden. Diese Verbote betreffen keine Finanzdienstleistungen, die nicht in Artikel 1 aufgeführt sind.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).

(2)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271 vom 12.9.2014, S. 54).


5.12.2014   

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L 349/61


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2014

zur Aufhebung der Entscheidung 2002/249/EG über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9057)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/873/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/249/EG der Kommission (3) werden Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte aus Myanmar eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse für den menschlichen Verzehr sowie spezifische Untersuchungen festgelegt, die die Mitgliedstaaten bei Garnelen durchzuführen haben.

(2)

Die Entscheidung 2002/249/EG ist auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden Myanmars gegebenen Garantien und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen zu überprüfen.

(3)

Es ist nicht erlaubt, Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar in die EU einzuführen.

(4)

In Myanmar sind seit dem 16. November 2011 alle Anwendungen von Chloramphenicol und Nitrofuranen in Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen durch die Burmesische Richtlinie 6/2011 verboten.

(5)

Die zuständigen Behörden Myanmars haben seit Inkrafttreten des Verbots Überwachungstests an Fischereierzeugnissen durchgeführt, deren Ergebnisse in Bezug auf das Vorhandensein von Chloramphenicol und Nitrofuranen negativ waren.

(6)

Seit Juni 2009 war kein Ergebnis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Entscheidung 2002/249/EG durchgeführten Untersuchungen bei aus Myanmar eingeführten Garnelen nicht zufriedenstellend. Daher ist es nicht mehr notwendig, jede Sendung einzeln auf das Vorhandensein von Chloramphenicol zu untersuchen.

(7)

Die Entscheidung 2002/249/EG sollte daher aufgehoben werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2002/249/EG wird hiermit aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(3)  Entscheidung 2002/249/EG der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Myanmar (ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 73).


5.12.2014   

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L 349/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. Dezember 2014

zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9113)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/874/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung sind Sofortmaßnahmen zu treffen, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission (2) wurde erlassen, nachdem es im Zusammenhang mit dem Verzehr von aus Peru eingeführten Muscheln, die mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren, zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen gekommen war. Die genannte Entscheidung galt ursprünglich bis zum 31. März 2009, diese Geltungsdauer wurde jedoch zuletzt mit dem Durchführungsbeschluss 2013/636/EU der Kommission (3) bis zum 30. November 2014 verlängert.

(3)

Die zuständige peruanische Behörde wurde aufgefordert, zufriedenstellende Garantien zu geben, um sicherzustellen, dass die festgestellten Mängel im Hinblick auf das Überwachungssystem für den Nachweis des Virus in lebenden Muscheln behoben wurden. Insbesondere sollten die Ergebnisse des Überwachungsprogramms für Sägezähnchen (Donax spp.) vorgelegt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass Sägezähnchen (Donax spp.) den Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen verursachten, wurden der Kommission die Ergebnisse des Programms zur Überwachung dieser Spezies bislang nicht übermittelt. Daher kann die Kommission nicht den Schluss ziehen, dass das Kontrollsystem und der Überwachungsplan, die derzeit in Peru für bestimmte Muscheln vorhanden sind, geeignet sind, die nach Unionsrecht erforderlichen Garantien zu bieten. Folglich sollten die Sofortmaßnahmen beibehalten werden.

(4)

Die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „30. November 2014“ durch das Datum „30. November 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Dezember 2014

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/636/EU der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru im Hinblick auf die Geltungsdauer der Maßnahmen (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 42).


5.12.2014   

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L 349/65


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2014

zur Veröffentlichung der Verweise auf die Normen EN 15649-2:2009+A2:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser“ und EN 957-6:2010+A1:2014 „Stationäre Trainingsgeräte“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/875/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG dürfen Hersteller nur sichere Produkte in Verkehr bringen.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG hat ein Produkt als sicher zu gelten — soweit es um Risiken und Risikokategorien geht, die durch die betreffenden nationalen Normen geregelt werden —, wenn es den nationalen Normen entspricht, die eine europäische Norm umsetzen, auf welche die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union verwiesen hat.

(3)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG werden die europäischen Normen von den europäischen Normungsorganisationen auf der Grundlage der Aufträge der Kommission erarbeitet.

(4)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht die Kommission die Verweise auf derartige Normen.

(5)

Am 21. April 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2005/323/EG (2) zu den Sicherheitsanforderungen, die durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind.

(6)

Am 6. September 2005 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/372 zur Ausarbeitung europäischer Normen, um die Hauptrisiken einzudämmen, die mit schwimmenden, zum Gebrauch auf und im Wasser bestimmten Freizeitartikeln verbunden sind: Risiko des Ertrinkens und Beinahe-Ertrinkens, konstruktionsbedingte Risiken (z. B. Abtreiben, Halte-Verlust, Sturz aus großer Höhe, Einklemmen oder Verfangen über oder unter Wasser, unvorhersehbarer Verlust der Schwimmfähigkeit, Kentern und Temperaturschock), gebrauchsinhärente Risiken (z. B. Kollision und Aufprall) oder Risiken durch Winde, Strömungen und Gezeiten.

(7)

Das Europäische Komitee für Normung nahm daraufhin eine Serie europäischer Normen (EN 15649 Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser an. Am 18. Juli 2013 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/390/EU (3), wonach die europäischen Normen der Serie EN 15649 Teile 1-7 für schwimmende Freizeitartikel die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

(8)

Seither hat das Europäische Komitee für Normung die europäische Norm EN 15649-2:2009+A2:2013 für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser überarbeitet.

(9)

Die europäische Norm EN 15649-2:2009+A2:2013 erfüllt den Normungsauftrag M/372 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(10)

Am 27. Juli 2011 erließ die Kommission den Beschluss 2011/476/EU (4) über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte genügen müssen.

(11)

Am 5. September 2012 erteilte die Kommission den europäischen Normungsorganisationen den Auftrag M/506 zur Ausarbeitung europäischer Normen für stationäre Trainingsgeräte. Diese Normen sollten dem Grundsatz folgen, dass bei normaler, vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung das Verletzungsrisiko und das Risiko einer Beeinträchtigung von Gesundheit und Sicherheit durch die Bauweise der Geräte oder durch Schutzvorkehrungen minimiert sein müssen.

(12)

Das Europäische Komitee für Normung nahm daraufhin europäische Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und die europäische Norm EN ISO 20957 (Teil 1) an. Diese fallen unter den Auftrag der Kommission.

(13)

Am 13. Juni 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss 2014/357/EU (5), wonach die europäischen Normen der Serie EN 957 Teile 2 und 4-10 sowie die europäische Norm EN ISO 20957 Teil 1 für stationäre Trainingsgeräte die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG hinsichtlich der von ihnen abgedeckten Risiken erfüllen, und sie veröffentlichte Verweise auf diese Normen in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.

(14)

Seither hat das Europäische Komitee für Normung die europäische Norm EN 957-6:2010+A1:2014 für stationäre Trainingsgeräte überarbeitet.

(15)

Die europäische Norm EN 957-6:2010+A1:2014 erfüllt den Normungsauftrag M/506 und die allgemeine Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG. Daher sollte ein Verweis auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verweise auf die folgenden Normen werden in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht:

a)

EN 15649-2:2009+A2:2013 „Schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser — Teil 2: Verbraucherinformation“;

b)

EN 957-6:2010+A1:2014 „Stationäre Trainingsgeräte — Teil 6: Laufbänder, zusätzliche besondere sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  Entscheidung 2005/323/EG der Kommission vom 21. April 2005 zu den Sicherheitsanforderungen, die gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Europäische Normen über schwimmfähige Freizeitartikel zur Benutzung auf dem Wasser oder im Wasser abzudecken sind (ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 39).

(3)  Durchführungsbeschluss 2013/390/EU der Kommission vom 18. Juli 2013 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 15649 (Teile 1-7) für schwimmende Freizeitartikel zum Gebrauch auf und im Wasser mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 19.7.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 2011/476/EU der Kommission vom 27. Juli 2011 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für stationäre Trainingsgeräte gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 16).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/357/EU der Kommission vom 13. Juni 2014 über die Übereinstimmung europäischer Normen der Serie EN 957 (Teile 2 und 4-10) und EN ISO 20957 (Teil 1) für stationäre Trainingsgeräte sowie zehn europäischer Normen für Turngeräte mit der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Veröffentlichung der Verweise auf diese Normen im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 175 vom 14.6.2014, S. 40).


Berichtigungen

5.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 349/67


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission

( Amtsblatt der Europäischen Union L 181 vom 29. Juni 2013 )

Auf Seite 44, Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 9 Absatz 5:

anstatt:

„(5)   Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür müssen Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittels bieten …“

muss es heißen:

„(5)   Kennzeichnung und Aufmachung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Lebensmittel sowie die Werbung dafür müssen Informationen über die angemessene Verwendung dieser Lebensmittel bieten …“

auf Seite 44, Kapitel II Abschnitt 1 Artikel 10 Absatz 2:

anstatt:

„(2)   Die Kennzeichnung und Aufmachung von Säuglingsanfangsnahrung und die Werbung dafür sowie die Kennzeichnung von Folgenahrung darf weder Kinderbilder noch andere Bilder …“

muss es heißen:

„(2)   Die Kennzeichnung und Aufmachung von Säuglingsanfangsnahrung und die Werbung dafür sowie die Kennzeichnung von Folgenahrung darf weder Bilder von Säuglingen noch andere Bilder …“