ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 345

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
1. Dezember 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/857/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG

1

 

 

2014/858/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

BESCHLÜSSE

1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 1. Dezember 2014

über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG

(2014/857/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 36“), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand (im Folgenden „Schengen-Protokoll“), insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die mit Schreiben vom 24. Juli 2013 an den Präsidenten des Rates gerichtete Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36,

gestützt auf die Mitteilung der Regierung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 in der Form eines Schreibens an den Präsidenten des Rates und den Präsidenten der Kommission, die ihre Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 entfaltet, dass sich das Vereinigte Königreich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36 wurde dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende fünfjährigen Übergangszeitraums nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mitzuteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem es dem Rat mitgeteilt hat, dass es die genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt; dies hat zur Folge, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

In Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 wird dem Vereinigten Königreich die Möglichkeit eingeräumt, dem Rat mitzuteilen, dass es sich an den vorgenannten Rechtsakten, einschließlich derjenigen, die Teil des Schengen-Besitzstands sind, beteiligen möchte; in diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Protokolls Anwendung.

(4)

Mit Schreiben an den Präsidenten des Rates und den Präsidenten der Kommission, das seine Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 entfaltet, hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem es dem Rat mitgeteilt hat, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, an denen es sich bereits gemäß dem Beschluss 2000/365/EG (1), dem Beschluss 2004/926/EG (2) und Artikel 5 Absatz 1 des Schengen-Protokolls beteiligt hat, beteiligen möchte.

(5)

Daher ist es erforderlich, die Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu ermitteln, die Teil des Schengen-Besitzstands sind, an dem sich das Vereinigte Königreich entsprechend seiner vorgenannten Mitteilung in diesem Sinne weiterhin beteiligen wird, und daher den Beschluss 2000/365/EG und den Beschluss 2004/926/EG zu ändern.

(6)

Der Beschluss 2000/365/EG und der Beschluss 2004/926/EG werden daher in der geänderten Fassung weiterhin gelten, insbesondere in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, für die dem Vereinigten Königreich eine Beteiligung gestattet wurde und bei denen es sich nicht um Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 handelt.

(7)

Ebenso wird sich das Vereinigte Königreich weiterhin an denjenigen Rechtsakten und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen, an denen ihm die Beteiligung gestattet wurde und die — auch wenn es sich dabei um Rechtsakte und Bestimmungen im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen handelt, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden — durch einen nach dessen Inkrafttreten angenommenen Rechtsakt, der für das Vereinigte Königreich gilt, geändert wurden und somit unter Artikel 10 Absatz 2 des Protokolls Nr. 36 fallen. Dies gilt für den Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 (3) über den Schengen-Evaluierungsmechanismus, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (4) geändert wurde, und die Artikel 48 bis 53 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 sowie das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (5) und das dazugehörige Protokoll (6), die durch die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert wurden. Dies gilt ebenso für das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8), das mit dem Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen (9) geändert wurde (im Folgenden „Abkommen von 2008 über die Assoziierung der Schweiz in Bezug auf den Schengen-Besitzstand“).

(8)

Wie im Beschluss 2000/365/EG wiederholt wird, hat das Vereinigte Königreich eine besondere Position im Hinblick auf Bereiche, die unter Titel V des dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) fallen, wie im Schengen-Protokoll sowie im Protokoll Nr. 20 über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 26 AEUV auf das Vereinigte Königreich und auf Irland (im Folgenden „Protokoll Nr. 20“) und im Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (im Folgenden „Protokoll Nr. 21“), die dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügt sind, anerkannt. Aufgrund dieser besonderen Position ist im Schengen-Protokoll vorgesehen, dass sich das Vereinigte Königreich an einigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen kann.

(9)

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 wird mit der in diesem Beschluss vorgesehenen Beteiligung des Vereinigten Königreichs an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederhergestellt, ohne dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung von deren Kohärenz.

(10)

Wie im Beschluss 2000/365/EG wiederholt wird, wurde der Schengen-Besitzstand als kohärentes Ganzes konzipiert und wird auch als solches angewendet; er ist von allen Staaten, die dem Grundsatz der Abschaffung der Personenkontrollen an ihren gemeinsamen Grenzen zustimmen, in vollem Umfang zu übernehmen und anzuwenden.

(11)

Dem Rat sollten zur Annahme der Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses 2000/365/EG, mit denen dieser Besitzstand auf die Kanalinseln und die Isle of Man angewendet und der einschlägige Besitzstand betreffend das Schengener Informationssystem für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt wird, Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Dies beruht auf der besonderen Rolle, die dem Rat durch das Schengen-Protokoll hinsichtlich der einstimmig zu erteilenden Zustimmung zur Zulassung neuer Teilnehmer am Schengen-Besitzstand übertragen wird, sowie auf dem hohen Maß an gegenseitigem Vertrauen, das bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung der Bestimmungen über das Schengener Informationssystem erfüllt sind, und bei dem anschließend zu fassenden Beschluss, mit dem diese Bestimmungen für das Vereinigte Königreich in Kraft gesetzt werden, erforderlich ist. Der Rat sollte einstimmig entscheiden, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 des Schengen-Protokolls genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des Vereinigten Königreichs zustande kommt.

(12)

Gemäß Artikel 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und der Republik Island und dem Königreich Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands (10) ist der nach Artikel 3 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) eingesetzte Gemischte Ausschuss nach Artikel 4 des genannten Übereinkommens zur Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses konsultiert worden.

(13)

Gemäß Artikel 5 des Abkommens von 2008 über die Assoziierung der Schweiz in Bezug auf den Schengen-Besitzstand wurde der nach Artikel 3 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss von der Ausarbeitung des vorliegenden Beschlusses unterrichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Vereinigte Königreich nimmt ab dem 1. Dezember 2014 weiterhin an den Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne dieses Beschlusses, einschließlich der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung, teil.

Dieser Artikel lässt die seit dem 1. Dezember 2009 angenommenen Rechtsakte und Bestimmungen des Schengen-Besitzstands unberührt, die für das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Schengen-Protokolls und Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG bindend sind.

Artikel 2

Der Beschluss 2000/365/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

in Ziffer i:

wird die Bezugnahme auf „Artikel 27“ durch „27 Absatz 1“ ersetzt;

werden die Worte „ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c“ durch die Worte „ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4“ ersetzt;

ii)

die Ziffern ii und iii werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„ii)

die folgenden Bestimmungen über das Schengener Informationssystem:

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (12);

Beschluss 2007/171/EG der Kommission vom 16. März 2007 über die Netzanforderungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (dritte Säule) (13);

;

b)

In Buchstabe b werden die Ziffern i bis v gestrichen und die Ziffern vi, vii und viii werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„i)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6;

ii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5;

iii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5;“

;

c)

In Buchstabe c erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:

„SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75);

SCH/Com-ex (98) 26 def (Einsetzung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen) vorbehaltlich einer internen Regelung für die Modalitäten der Teilnahme von Sachverständigen aus dem Vereinigten Königreich an den Reisen der Besuchsteams im Rahmen der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates.“

;

d)

Buchstabe d wird gestrichen.

2.

Die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen.

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag…“ durch folgende Worte ersetzt: „Der Rat erlässt einstimmig einen Durchführungsbeschluss über einen solchen Antrag…“;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Buchstabe a

wird die Bezugnahme auf „Artikel 27“ durch eine Bezugnahme auf „27 Absatz 1“ ersetzt;

werden die Worte „ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c“ durch die Worte „ausgenommen Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4“ ersetzt;

ii)

in Buchstabe b werden die Ziffern i bis v gestrichen und die Ziffern vi, vii und viii werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„i)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark: Artikel 6;

ii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt der Republik Finnland: Artikel 5;

iii)

am 19. Dezember 1996 unterzeichnetes Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Schweden: Artikel 5.“

;

iii)

in Buchstabe c erhält die Liste der dort aufgeführten Rechtsakte folgende Fassung:

„SCH/Com-ex (94) 28 rev (Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75).“

;

iv)

Buchstabe d wird gestrichen.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„(1)   Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Bestimmungen sowie die übrigen einschlägigen Bestimmungen über das Schengener Informationssystem, die seit dem 1. Dezember 2009 angenommen wurden, jedoch noch nicht in Kraft sind, werden zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten sowie anderen Staaten, für die diese Bestimmungen bereits in Kraft sind, durch einen Durchführungsbeschluss des Rates in Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen erfüllt sind.“

;

b)

Die Absätze 3, 4 und 5 werden in Absätze 2, 3 und 4 umnummeriert.

c)

In Absatz 4, der in Absatz 3 umnummeriert wird, werden die Worte „Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2 und 3“ durch die Worte „Durchführungsbeschlüsse nach den Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

5.

Artikel 7 Absatz 1 wird gestrichen und Absatz 2 wird zum einzigen Absatz.

Artikel 3

Der Beschluss 2004/926/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

„Die in Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 1 Buchstaben b und c und Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG in der durch den Beschluss 2014/857/EU des Rates (14) geänderten Fassung genannten Bestimmungen sowie die in den Anhängen I und II des vorliegenden Beschlusses in der durch den Beschluss 2014/857/EU geänderten Fassung aufgeführten Rechtsakte werden vom Vereinigten Königreich nach dem 1. Dezember 2014 weiterhin angewendet.

.

2.

In Anhang I:

a)

wird Nummer 4 gestrichen;

b)

werden folgende Nummern angefügt:

„(8)

Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

(9)

Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(10)

Beschluss Nr. 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).“

.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Beschluss Nr. 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(2)  Beschluss Nr. 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70).

(3)  Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 def.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(5)  Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3).

(6)  Protokoll zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 21.11.2001, S. 2).

(7)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(8)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 3).

(10)  ABl. L 15 vom 20.1.2000, S. 2.

(11)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(12)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.

(13)  ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 29.“

(14)  Beschluss 2014/857/EU des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG (ABl. L 345 vom 1.12.2014, S. 1).“


1.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/6


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2014

über die Mitteilung der Absicht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, sich an Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, zu beteiligen

(2014/858/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf das Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des fünfjährigen Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls Nr. 36 genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt.

(2)

Mit Schreiben an den Ratsvorsitz vom 24. Juli 2013 hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass es die genannten Befugnisse der Kommission und des Gerichtshofs nicht anerkennt, was zur Folge hat, dass die einschlägigen Rechtsakte im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ab dem 1. Dezember 2014 nicht länger für das Vereinigte Königreich gelten.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 kann das Vereinigte Königreich mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten.

(4)

Mit Schreiben an den Ratspräsidenten mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 hat das Vereinigte Königreich von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und mitgeteilt, dass es sich an einigen der oben genannten Rechtsakte beteiligen möchte.

(5)

In Bezug auf die Rechtsakte, die nicht Teil des Schengen-Besitzstandes sind, verweist Artikel 10 Absatz 5 des Protokolls Nr. 36 auf das Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dessen Artikel 4 auf das in Artikel 331 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verfahren verweist. In diesem Artikel ist vorgesehen, dass die Kommission die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats bestätigt und gegebenenfalls feststellt, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 5 letzter Satz des Protokolls Nr. 36 bemühen sich die Organe der Union und das Vereinigte Königreich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung von deren Kohärenz.

(7)

Die Bedingungen von Artikel 10 Absatz 5 letzter Satz des Protokolls Nr. 36 sind für die Rechtsakte, die das Vereinigte Königreich mitgeteilt hat und die im Anhang zu diesem Beschluss enthalten sind, erfüllt.

(8)

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Rechtsakten sollte daher bestätigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den im Anhang zu diesem Beschluss enthaltenen Rechtsakten wird ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses bestätigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Er tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Brüssel, den 1. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


ANHANG

1.

Gemeinsame Maßnahme 97/827/JI vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen (ABl. L 344 vom 15.12.1997, S. 7).

2.

Rechtsakt des Rates vom 18. Dezember 1997 über die Ausarbeitung des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 1).

3.

Gemeinsame Maßnahme 98/700/JI vom 3. Dezember 1998 — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — betreffend die Errichtung eines Europäischen Bildspeicherungssystems (FADO) (ABl. L 333 vom 9.12.1998, S. 4).

4.

Beschluss 2000/375/JI des Rates vom 29. Mai 2000 zur Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet (ABl. L 138 vom 9.6.2000, S. 1).

5.

Beschluss 2000/641/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einrichtung einer Geschäftsstelle für die Gemeinsamen Kontrollinstanzen für den Datenschutz, die mit dem Übereinkommen über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen), dem Übereinkommen über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich und dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) geschaffen wurden (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 1).

6.

Beschluss 2000/642/JI des Rates vom 17. Oktober 2000 über Vereinbarungen für eine Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen der Mitgliedstaaten beim Austausch von Informationen (ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 4).

7.

Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

8.

Beschluss des Rates 2002/348/JI vom 25. April 2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 121 vom 8.5.2002, S. 1).

9.

Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

10.

Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

11.

Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 44).

12.

Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16).

13.

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59).

14.

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

15.

Beschluss 2007/412/JI des Rates vom 12. Juni 2007 zur Änderung des Beschlusses 2002/348/JI über die Sicherheit bei Fußballspielen von internationaler Bedeutung (ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 76).

16.

Beschluss 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103).

17.

Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 vom 15.8.2008, S. 32).

18.

Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27).

19.

Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130).

20.

Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14).

21.

Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24).

22.

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23).

23.

Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 33).

24.

Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

25.

Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).

26.

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

27.

Beschluss 2009/934/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Beziehungen von Europol zu anderen Stellen einschließlich des Austauschs von personenbezogenen Daten und Verschlusssachen (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 6).

28.

Beschluss 2009/936/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 14).

29.

Beschluss 2009/968/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Annahme der Vertraulichkeitsregeln für Europol-Informationen (ABl. L 332 vom 17.12.2009, S. 17).