ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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LEITLINIEN |
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2014/810/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
LEITLINIEN
26.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/1 |
LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 4. April 2014
über die monetären und die Finanzstatistiken
(Neufassung)
(EZB/2014/15)
(2014/810/EU)
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2),
gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3),
gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Leitlinie EZB/2007/9 (5) ist in wesentlichenPunkten geändert worden. Da weitere Änderungen insbesondere im Hinblick auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene und auf die daraufhin erfolgten Änderungen der statistischen Vorschriften der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgenommen werden müssen, sollte die Leitlinie EZB/2007/9 im Interesse der Klarheit neu gefasst werden. |
(2) |
Zur Erstellung von Statistiken über die aggregierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (MFIs) für das Euro-Währungsgebiet und für einzelne Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“), sowie die konsolidierte Bilanz des MFI-Sektors des Euro-Währungsgebiets und die maßgeblichen monetären Aggregate des Euro-Währungsgebiets benötigt die EZB Meldungen von Daten über die Bilanz der EZB und über die Bilanzen, die den MFI-Sektor der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets betreffen. Die Daten sind von den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der vorliegenden Leitlinie unter Verwendung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (7) erhobenen Daten zu melden. |
(3) |
Zur Ableitung monetärer Aggregate erhebt die EZB von den NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets statistische Daten über Postgiroämter (POGIs), die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/39) (8) sowie über die Aktiva und Passiva des Zentralstaats gemäß der vorliegenden Leitlinie. |
(4) |
Die EZB erstellt Statistiken über die aggregierte Bilanz der Untergruppen des MFI-Sektors und speziell über Geldmarktfonds und Kreditinstitute. Zur Gewinnung dieser Statistiken für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets erhebt die EZB von den NZBen Daten über die Aktiva und Passiva der Geldmarktfonds gemäß der vorliegenden Leitlinie. |
(5) |
Die NZBen können dem Internationalen Währungsfonds (IWF) über die EZB nach den in der vorliegenden Leitlinie enthaltenen Vorlagen ergänzende Statistiken über die Bilanz des MFI-Sektors übermitteln. |
(6) |
Für eine bessere Analyse der Entwicklungen im Bereich der MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets benötigt die EZB von den NZBen Meldungen über, soweit verfügbar, Daten über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, untergliedert nach Wirtschaftszweigen. Die Anforderungen an die Daten sind in der vorliegenden Leitlinie aufgeführt. |
(7) |
Zur Ergänzung der Analyse der Kreditentwicklungen im Euro-Währungsgebiet und in einzelnen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden die NZBen ersucht, Daten über MFI-Kreditlinien, aufgegliedert nach institutionellen Sektoren, gemäß der vorliegenden Leitlinie ersucht. |
(8) |
Zur Erstellung der Statistiken über die Mindestreservebasis von Kreditinstituten für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) benötigt die EZB von den NZBen Daten gemäß der vorliegenden Leitlinie. Die NZBen liefern ihre Angaben unter Verwendung von Daten, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) von Kreditinstituten erheben. |
(9) |
Zur Ableitung von Statistiken über die Zinssätze, die die MFIs auf Einlagen und Kredite gegenüber Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets anwenden, erhebt die EZB von den NZBen Daten gemäß der vorliegenden Leitlinie. Die NZBen liefern ihre Angaben unter Verwendung von Daten, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) erheben (9). |
(10) |
Die EZB erstellt Statistiken über die Aktiva und Passiva von Investmentfonds und von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf der Grundlage von Daten, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Leitlinie geliefert werden. Die NZBen liefern ihre Daten unter Verwendung von Daten, die sie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38) (10) und der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40) (11) erheben. |
(11) |
Um einen Überblick über Umfang und Entwicklung der Ausgabe von elektronischem Geld zu gewinnen, benötigt die EZB statistische Daten der NZBenüber E-Geldinstitute, die diese ihr gemäß der vorliegenden Leitlinie melden. |
(12) |
Die EZB führt ein Register der Institutionen und Datenbank für Tochterunternehmen (Register of InstitutionsandAffiliates Database — RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Im RIAD-System sind u. a. Verzeichnisse der monetären Finanzinstitute, der Investmentfonds, der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften sowie der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute gespeichert. Die vorliegende Leitlinie enthält Bestimmungen über die Modalitäten für die Meldungen der benötigten Daten durch die NZBen an die EZB. |
(13) |
Die EZB erstellt Statistiken über die Aktiva und Passiva von Altersvorsorgeeinrichtungen für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf der Grundlage von Daten, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Leitlinie zur Verfügung gestellt werden. |
(14) |
Um einen Überblick über sonstige Finanzinstituteohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) zu gewinnen, benötigt die EZB statistische Daten der NZBen über Wertpapierhändler, über finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und sonstige SFIs, die die NZBen ihr gemäß der vorliegenden Leitlinie melden. Darüber hinaus benötigt die EZB Meldungen der NZBen von statischen Daten über zentrale Gegenparteien. |
(15) |
Die EZB erstellt Statistiken über Wertpapieremissionen für das Euro-Währungsgebiet und einzelne Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Der Rahmen beruht maßgeblich auf den Daten die die EZB von den NZBen gemäß der vorliegenden Leitlinie erhebt. |
(16) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erstellt die EZB die Statistiken zur Zahlungsbilanz für das Euro-Währungsgebiet sowie die damit verbundenen außenwirtschaftlichen Statistiken und benötigt von den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets Meldungen über nationale Zahlungsbilanzdaten. Die Beurteilung der Qualität der Statistiken zur Zahlungsbilanz und zum Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität des Euro-Währungsgebiets sollte in Übereinstimmung mit dem „ECB Statistics Quality Framework“ erfolgen, das u. a. die Sicherstellung einer angemessenen Konsistenz mit den einschlägigen monetären und Finanzstatistiken des Euro-Währungsgebiets umfasst (12). |
(17) |
Zur Zusammenstellung von Daten über strukturelle Finanzindikatoren und von konsolidierten Bankdaten über Bankengruppen im Euro-Währungsgebiet sowie zur Erstellung von Statistiken über sektorale und regionale Finanzierungspositionen großer Bankengruppen im Euro-Währungsgebiet benötigt die EZB statistische Daten der NZBen, die diese ihr entsprechend den in der vorliegenden Leitlinie enthaltenen Vorlagen melden. |
(18) |
Zur Analyse der Entwicklungen bei den Zahlungsverkehrssystemen im Euro-Währungsgebiet und zur Überwachung des Ausmaßes ihrer Integration benötigt die EZB Datender NZBen, die diese ihr gemäß der vorliegenden Leitlinie, die die Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (13) ergänzt, melden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anwendungsbereich
Diese Leitlinie verpflichtet die NZBen, die monetäre Statistik und die Finanzstatistik an die EZB zu melden.
Die NZBen melden die Positionen, die in den Artikeln 3 bis 26 aufgeführt sind, gemäß den in Anhang II aufgeführten Schemata und in Übereinstimmung mit den elektronischen Berichtsstandards, die in Anhang III festgelegt sind. Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr im September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.
Im Fall der Einführung des Euro gelten die folgenden Bestimmungen:
a) |
Die NZBen von Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“) und die nach Inkrafttreten dieser Leitlinie den Euro einführen, melden der EZB für die Bilanzstatistik der monetären Finanzinstitute und der Geldmarktfonds und für die Statistik über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds und der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften zurückliegende Daten für alle Referenzzeiträume ab ihrem Beitritt zur Union und jedenfalls für die letzten drei Jahre vor ihrem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet. Die NZB stellt die Daten zusammen, als ob der betreffende Mitgliedstaat in sämtlichen Referenzzeiträumen dem Euro-Währungsgebiet angehört hätte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung wird den NZBen der Länder, die der Union beitreten, empfohlen, die Anforderungen für diese Datensätze gemäß den Vorlagen für Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets umzusetzen. |
b) |
Neben diesen allgemeinen Anforderungen gelten außerdem die folgenden Anforderungen in Bezug auf die Statistik über MFI-Bilanzpositionen:
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c) |
Bei Wertpapieremissionen beginnt die Zeitreihe, die der EZB übermittelt wird, für Bestände ab Dezember 1989 und für Stromgrößen ab Januar 1990. |
d) |
Für Zahlungsverkehrsstatistiken werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens die Daten von fünf Jahren einschließlich des letzten Referenzjahrs gemeldet. |
a) |
Für die in Anhang VI Tabellen 1, 2 und 3 zur Erstellung der Finanzierungsrechnungen aufgeführten Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds und finanzielle Mantelkapitalgesellschaften werden vierteljährliche zurückliegende Daten oder Schätzungen gemäß den Anforderungen des überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) in der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 benötigt. Daten werden der EZB auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens wie folgt gemeldet: im September 2014 die Daten für die Referenzzeiträume vom vierten Quartal 2012 bis zum zweiten Quartal 2014, im Dezember 2014 die Daten für den Referenzzeitraum drittes Quartal 2014 und im März 2015 die Daten für den Referenzzeitraum viertes Quartal 2014. |
b) |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vorgesehenen neuen Merkmale mit hoher Priorität, die in Anhang VI Tabelle 4 für die Referenzzeiträume ab Juni 2014 aufgeführt sind, werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens bis Mai 2015 benötigt, um eine Verzögerung der tatsächlichen Veröffentlichung zu vermeiden. |
c) |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für die in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und in dieser Leitlinie vorgesehenen neuen Merkmale, die in Anhang VI Tabelle 5 für die Referenzzeiträume ab Juni 2014 aufgeführt sind, werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens bis Mai 2015 benötigt. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
1. |
„Berichtspflichtiger“, „Gebietsansässiger“ und „gebietsansässig“ haben die gleiche Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
2. |
„Eurosystem“: die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und die EZB; |
3. |
„Kreditinstitut“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14); |
4. |
„sonstige MFIs“: alle MFIs mit Ausnahme von Zentralbanken. |
Artikel 3
Statistik über Bilanzpositionen von MFIs
Gemäß den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführten Schemata erstellen und melden die NZBen zwei getrennte aggregierte Bilanzen auf Bruttobasis: eine aggregierte Bilanz betreffend den MFI-Teilsektor „Zentralbank“ und eine aggregierte Bilanz betreffend den Teilsektor „sonstige MFIs“.
Die NZBen leiten die statistischen Daten, die für ihre eigenen Bilanzen erforderlich sind, mithilfe der auf der Website der EZB abrufbaren speziellen Vergleichstabellen von ihren Rechnungslegungssystemen ab (15). Die Tabellen werden bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den NZBen geändert, um sich wandelnden Gegebenheiten Rechnung zu tragen, z. B. um die Übereinstimmung mit aktualisierten Rechnungslegungsvorschriften zu gewährleisten. Für statistische Berichtszwecke leitet die EZB Daten aus ihrer eigenen Bilanz ab, die den Daten entsprechen, die die NZBen aus ihren eigenen Bilanzen ableiten.
Durch Aggregieren der Daten über die Bilanzpositionen, die bei den gebietsansässigen einzelnen MFIs mit Ausnahme der gebietsansässigen NZB erhoben werden, leiten die NZBen die statistischen Daten ab, die für die Bilanzen der sonstigen MFIs erforderlich sind.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende, monatliche und vierteljährliche Daten über Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche und vierteljährliche Daten über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen. Die Bilanz wird ungeachtet örtlicher Feiertage zum letzten Kalendertag des Monats/Quartals erstellt; ist dies nicht möglich, werden in Übereinstimmung mit den nationalen Markt- oder Rechnungslegungsvorschriften Daten bezogen auf den letzten Arbeitstag erstellt.
Sämtliche Positionen sind obligatorisch; für die Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) den Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, gelten die in Nummer 8 aufgeführten besonderen Bestimmungen. Darüber hinaus können die NZBen die in Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vorgesehenen Berichtsanforderungen für von MFIs verwaltete verbriefte und ausgebuchte Kredite auf anderweitig übertragene Kredite ausweiten, die von MFIs verwaltet werden. Soweit diese zusätzlichen Angaben nicht in den Meldungen nach Anhang I Teil 5 Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) enthalten sind, den NZBen aber zur Verfügung stehen, werden die Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 dieser Leitlinie aufgenommen. Stehen Angaben zu verbrieften oder anderweitig übertragenen Krediten, die nicht von MFIs verwaltet werden, den NZBen (z. B. von als Servicer tätigen SFIs oder Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen) zur Verfügung, werden diese Daten in Anhang II Teil 1 Tabelle 4 aufgenommen.
Die NZBen melden statistische Daten über Bilanzpositionen gemäß Anhang II Teil 1.
Die EZB berechnet Transaktionen, indem sie die Differenz zwischen den Beständen am Monatsende berechnet und anschließend die Auswirkungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, auf der Grundlage folgender Stromgrößenbereinigungen herausrechnet:
i) |
Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen — diese umfassen Veränderungen des Bilanzbestands aufgrund von Veränderungen der Zusammensetzung und der Struktur des Kreises der MFIs, von Neuklassifizierungen von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, von Änderungen der statistischen Definitionen und aufgrund von (teilweisen) Revisionen von Meldefehlern; |
ii) |
Bereinigungen infolge einer durch Preisänderungen bedingten Neubewertung — diese umfassen alle Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Bewegungen der Aktiva- und Passivapreise haben, und berücksichtigen außerdem die Auswirkungen von Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten; sie umfassen ferner Wechselkursschwankungen mit Veränderungen der Bestandsposition, die ihre Ursache im Einfluss von Wechselkursbewegungen auf Aktiva und Passiva in Fremdwährungen haben. |
Die NZBen melden der EZB monatliche und vierteljährliche Daten über Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen sowie über Neubewertungen infolge Preisänderungen nach der Berechnungsmethode in Anhang IV. Die Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wechselkursänderungen werden in der Regel von der EZB berechnet, wobei jedoch NZBen, denen die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich ist, diese auch unmittelbar an die EZB übermitteln können.
Die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständigeGeschäftsbereichder EZB melden der EZB monatliche Daten bis Geschäftsschluss des 15. Arbeitstags nach dem Ende des Monats, auf den sich die Daten beziehen; vierteljährlichen Daten werden bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach dem Ende des Quartals gemeldet, auf das sich die Daten beziehen.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen der Daten vornehmen müssen, die sich auf den letzten Zeitraum vor dem aktuellen Referenzzeitraum beziehen. Darüber hinaus können auch Revisionen von Daten vorgenommen werden, die sich auf frühere Zeiträume beziehen und beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen. Die EZB kann außerordentliche und gewöhnliche Revisionen gleichzeitig verarbeiten oder die Verarbeitung außerordentlicher Revisionen bis nach dem Ende des monatlichen Produktionszeitraums für monetäre Aggregate verschieben.
Die Vorgehensweise bei Revisionen muss mit den Grundsätzen des „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch für die Statistik über die MFI-Bilanz) der EZB übereinstimmen. Zur Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Qualität und der Stabilität der monetären Statistik und zur Verbesserung der Konsistenz zwischen der monatlichen und vierteljährlichen Statistik werden außerordentliche Revisionen von monatlichen Daten zusammen mit der vierteljährlichen Statistik gemeldet. In Fällen, in denen Revisionen von monatlichen Daten gemeldet werden, die nationale Regelung für die Datenproduktion die Vornahme entsprechender vierteljährlicher Revisionen jedoch nicht erlaubt, stellen die NZBen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens sicher, dass die Konsistenz zwischen monatlichen und vierteljährlichen Daten z. B. mittels Schätzungen gewahrt bleibt.
Vor der Übermittlung der Daten an die EZB überprüfen die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständige Geschäftsbereich der EZB die interne Stimmigkeit der Daten in Übereinstimmung mit den von der EZB festgelegten und aktualisierten Kontrollen.
Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten sie, dass ihr Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds zusammen die folgenden Werte nicht überschreitet:
i) |
10 % in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, in dem die nationale Geldmarktfondsbilanz mehr als 15 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt; |
ii) |
30 % in allen anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets außer solchen, in denen die nationale Geldmarktfondsbilanz weniger als 1 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds des Euro-Währungsgebiets beträgt; in diesem Fall gelten keine besonderen Beschränkungen bei der Einbeziehung von Geldmarktfonds in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren. |
Soweit die NZBen Geldmarktfonds gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i, ii oder iv der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, gewährleisten sie, dass in Bezug auf jede Position der auf die Ausnahmeregelung zurückzuführende Beitrag zum entsprechenden Gesamtbetrag der nationalen MFI-Bilanz zusammen 5 % nicht überschreitet. Die NZBen können Geldmarktfonds auch Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Pflicht zur getrennten Lieferung der Daten überdie Aktiv- und Passivpositionen gegenüber Versicherungsgesellschaften und Pensionsfonds des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewähren. Die NZBen unterscheiden zwischen Aktiva und Passiva gegenüber Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungenfonds sowie zwischen Positionen bei inländischen und bei in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen Institutionen und können dann Ausnahmeregelungen für jeden Block gewähren, dessen Beitrag zur nationalen Gesamtbilanz der Geldmarktfonds 5 % nicht überschreitet.
Soweit die NZBen MFIs gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Erstellung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten MFI-Bilanzdaten eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % hinsichtlich derjenigen MFIs durch, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde. Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
i) |
Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen anhand von Verhältniszahlen abgeleitet, denen eine Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen zugrunde liegt, die als repräsentativer für die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute angesehen und folgendermaßen bestimmt wird:
|
ii) |
Bei der Anwendung von Ziffer i können sowohl die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogenen Institute als auch die Teilgruppe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach der Art des Instituts, z. B. Geldmarktfonds oder Kreditinstitute, in verschiedene Gruppen untergliedert werden. |
iii) |
Sobald der Beitrag von Geldmarktfonds, die ihre Aktiva insgesamt nur einmal jährlich melden, 30 % der Gesamtbilanz der Geldmarktfonds in irgendeinem Mitgliedstaat überschreitet, rechnen die NZBen die von den Geldmarktfonds und Kreditinstituten gemeldeten Daten getrennt wie folgt hoch:
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iv) |
Sind die Aufgliederungen erst zeitlich verzögert oder mit einer geringeren Berichtsfrequenz verfügbar, werden die Meldedaten der fehlenden Berichtszeiträume aufgefüllt; hierbei werden entweder
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v) |
Verhältniszahlen oder andere intermediäre Berechnungen, die für die Umsetzung der Mindestanforderungen für die Hochrechnung erforderlich sind, können von Daten der Aufsichtsbehörden abgeleitet werden, wenn eine zuverlässige Verbindung zwischen der hochzurechnenden statistischen Aufgliederung und diesen Daten hergestellt werden kann. |
Die NZBen unterrichten die EZB über die von ihnen angewandten Ausnahmeregelungen und stellen außerdem Informationen über die Hauptelemente neuer Hochrechnungsverfahren bzw. über wesentliche Änderungen bestehender Hochrechnungsverfahren zur Verfügung.
Bei der Erstellung der Zentralbankbilanz richten sich die NZBen und die EZB nach den harmonisierten Rechnungslegungsvorschriften der Leitlinie EZB/2010/20 in geänderter Fassung und wenden die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Vergleichstabellen an. Insbesondere gilt Folgendes:
a) |
In Fällen, in denen die NZBen und die EZB zu Rechnungslegungszwecken ihre Wertpapierportfolios monatlich anstatt vierteljährlich neu bewerten müssen, werden diese Neubewertungen auch in der statistischen Bilanz monatlich berücksichtigt. |
b) |
Für die Rechnungslegungspositionen 9.5 „sonstige Intra-Eurosystem-Forderungen (netto)“ und 10.4 „sonstige Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten (netto)“, weisen die NZBen Aktiva getrennt von den Passiva aus und melden diese auf Bruttobasis. |
c) |
In Fällen, in denen die Rechnungslegungsposition 14 „Ausgleichsposten aus Neubewertung“ zu Rechnungslegungszwecken auf Bruttobasis gemeldet werden muss, melden die NZBen diese Position zu statistischen Zwecken auf Nettobasis. |
In Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind die einschlägigen Rechnungslegungsgrundsätze für statistische Meldungen betreffend „sonstige MFIs“ festgelegt. Insbesondere werden unbeschadet der in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets geltenden Rechnungslegungspraxis und Saldierungsmöglichkeiten sämtliche finanziellen Aktiva und Passiva auf Bruttobasis ausgewiesen. Darüber hinaus werden für Einlagen und Kredite die ausstehenden Kapitalbeträge ohne Abschreibungen und Wertberichtigungen gemeldet. Die NZBen können unter den in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) genannten Voraussetzungen in Ausnahmefällen die Meldung von Krediten nach Abzug von Rückstellungen sowie die Meldung erworbener Kredite zu dem zum Zeitpunkt des Erwerbs vereinbarten Preis zulassen.
Hinsichtlich der Bewertung sonstiger Bilanzpositionen, insbesondere gehaltener und ausgegebener Wertpapiere, wird empfohlen, dass die NZBen eine Marktbewertung in Übereinstimmung mit den Vorschriften des ESVG 2010 durchführen. Aus der allgemeinen Vorschrift des Artikels 8 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), wonach sich die MFIs nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG sowie nach den sonstigen geltenden internationalen Standards richten, ergibt sich jedoch, dass die Bewertungspraktiken für Wertpapiere und sonstige Aktiva voneinander abweichen. Die Anwendung uneinheitlicher Bewertungsvorschriften ist daher akzeptabel, solange der Buchwert nicht wesentlich vom Marktwert abweicht.
Bei der Übermittlung von Daten an die EZB liefern die NZBen und der für die Finanzberichterstattung zuständigeGeschäftsbereich der EZB Erläuterungen zu besonderen Entwicklungen im unmittelbar vorangegangenen Referenzzeitraum, einschließlich Erläuterungen zu „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“, sowie zu wesentlichen Revisionen für zurückliegende Zeiträume. Die Erläuterungen beziehen sich insbesondere auf Entwicklungen, „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und Revisionen, deren Höhe 5 Mrd. Euro (absoluter Wert) übersteigt oder die aus anderen Gründen für wirtschaftlich bedeutsam erachtet werden, z. B. wenn Entwicklungen bei der gemeldeten Reihe auf umfangreiche Transaktionen im Meldezeitraum zurückzuführen sind oder wenn aufgrund von Revisionen die Gesamtentwicklung wirtschaftlich deutlich anders interpretiert werden muss. Auf Verlangen der EZB liefern die NZBen und die EZB weitere Erläuterungen zu den gemeldeten Daten.
In den Erläuterungen wird auch angegeben, ob die ausgewiesenen bedeutsamen Entwicklungen, Revisionen bzw. „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“ mit Auswirkungen auf die gemeldete Reihe endgültig sind oder noch weiter untersucht werden.
Die NZBen liefern die Erläuterungen vorzugsweise gleichzeitig mit der Datenübermittlung, jedenfalls aber vor Abschluss der Datenproduktion.
Die von den NZBen eingegangenen Erläuterungen werden von der EZB zum Zweck der Datenüberwachung und statistischen Klarstellung zentral archiviert. Die EZB behandelt die in den Erläuterungen enthaltenen Angaben unter gebührender Beachtung der einschlägigen Vertraulichkeitsregelungen.
Die NZBen können beschließen, dass MFIs hinsichtlich der Felder, die in Anhang I Teil 3 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets entsprechen, nicht umfassend berichtspflichtig sind, wenn die auf einer höheren Ebene erhobenen Daten nicht signifikant sind. Die NZBen überprüfen in regelmäßigen Abständen und mindestens einmal jährlich, ob diese Bestimmungen weiterhin anwendbar sind. Gewähren die NZBen diese Ausnahmeregelungen, melden sie vierteljährliche Schätzungen, die anhand folgender Kriterien vorgenommen werden:
a) |
Die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs mit einer geringeren Berichtsfrequenz melden; die Daten der/des fehlenden Berichtszeitraums/-zeiträume werden aufgefüllt, indem die bereits übermittelten Daten auch für die Zeiträume eingesetzt werden, für die noch keine Daten gemeldet wurden, oder geeignete statistische Verfahren angewandt werden, die etwaige Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen wiedergeben; |
b) |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage von Daten geschätzt, die die MFIs auf einer aggregierteren Ebene melden, oder auf der Grundlage bestimmter Aufgliederungen, die die NZBen für bedeutsam halten; |
c) |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage vierteljährlicher Daten geschätzt, die von großen MFIs erhoben wurden, die für mindestens 80 % der Geschäfte mit den Ländern verantwortlich sind, für die die Befreiung von der Berichtspflicht gilt; |
d) |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage alternativer Datenquellen, z. B. der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, oder auf der Grundlage von Zahlungsbilanzdaten geschätzt nach gegebenenfalls notwendigen Anpassungen, die aufgrund der Unterschiede zwischen den in den alternativen Datenquellen und den in den monetären und Finanzstatistiken verwendeten Konzepten und Begriffsbestimmungen vorgenommen werden; oder |
e) |
die vierteljährlichen Zahlen werden auf der Grundlage der Daten geschätzt, die die MFIs vierteljährlich zusammengefasst in einer einzigen Summe für die Länder melden, für die die Befreiung von der Berichtspflicht gilt. |
Artikel 4
Überprüfung der Übereinstimmung der statistischen Bilanz einer NZB mit ihrer Rechnungslegungsbilanz
Die NZBen und die EZB überprüfen die Übereinstimmung ihrer jeweiligen für statistische Zwecke erstellten und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten aggregierten Bilanz zum Monatsende mit ihren Rechnungslegungspositionen, die gemäß der Leitlinie EZB/2010/20 in geänderter Fassung für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldet werden.
Die NZBen kontrollieren jede Position in den monatlichen Datengemäß der in Anhang I Teil 2 enthaltenen Vorlage. Die Kontrollen werden der EZB zusammen mit den vierteljährlichen Daten innerhalb der in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Frist für vierteljährliche Daten übermittelt.
In Berichtszeiträumen, in denen die Termine ihrer für statistische Zwecke erstellten aggregierten Bilanz des Eurosystems zum Monatsende und ihrer für den Wochenausweis des Eurosystems gemeldeten Rechnungslegungspositionen nicht zusammenfallen, können die NZBen die statistischen Daten mit dem für den letzten Arbeitstag des Monats erstellten Tagesausweis vergleichen. Als Erstellerin ihrer eigenen Bilanz geht die EZB in derselben Weise vor.
Die EZB überprüft die Ergebnisse der Konsistenzkontrollen und kann die NZBen zur Nachverfolgung relevanter Abweichungen verpflichten.
Artikel 5
E-Geld-Statistik
Die EZB identifiziert und dokumentiert jährlich in Zusammenarbeit mit den NZBen die Merkmale von E-Geld-Systemen in der Union, die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Die NZBen melden gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang II Teil 2 Tabelle 1 dieser Leitlinie statistische Daten über elektronisches Geld, das von allen MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde.
Monatliche Daten werden der EZB zusammen mit der Übermittlung der monatlichen Daten für die Statistik über MFI-Bilanzpositionen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.
Diese Berichterstattung gilt für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs „MFI“ erfüllen, sowie für E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion nicht in der Ausübung finanzieller Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld besteht und die somit die Definition des Begriffs „MFI“ nicht erfüllen. Diese Berichterstattung umfasst auch die Berichterstattung kleiner MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde, unabhängig davon, ob sie Kreditinstitute sind.
Die NZBen melden statistische Daten gemäß der Aufstellung der Bilanzpositionen in Anhang II Teil 2 Tabelle 2 dieser Leitlinie. Daten von E-Geld-Emittenten, die die Definition des Begriffs „MFI“ nicht erfüllen, und die deshalb den regelmäßigen bilanzbezogenen statistischen Berichtspflichten nicht unterliegen, werden übermittelt, soweit die NZBen diese von ihren jeweiligen Aufsichtsbehörden oder sonstigen geeigneten Quellen erhalten können.
Die Reihen werden der EZB jährlich bis zum letzten Arbeitstag des Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet. Sind keine Daten vorhanden, verwenden die NZBen Schätzungen oder vorläufige Daten, soweit dies möglich ist.
Artikel 6
Statistik der POGIs und des Zentralstaats
Die NZBen erheben statistische Daten über POGIsgemäß der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39). Die Anforderungen gelten für monetäre Verbindlichkeiten gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen nichtmonetären Finanzinstituten, d. h. für Einlagesubstitute monetärer Finanzinstitute im engeren Sinn, sowie für Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren. Die NZBen melden der EZB diese Daten gemäß Anhang II Teil 3.
Die NZBen erfassen in ihren Meldungen gemäß Anhang II Teil 3 auch monetäre Verbindlichkeiten des Zentralstaats sowie dessen Bargeldbestände und Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Wertpapieren. Aus Geringfügigkeitsgründen werden diese Positionen nicht gemeldet, wenn solche Aktiva und Passiva nicht existieren oder unbedeutend sind.
Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
Die Reihen werden monatlich gemeldet und unterliegen denselben Vorlagefristen wie die monatliche Statistik über Bilanzpositionen gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Artikel 7
Nachrichtliche Positionen
Soweit weitere statistische Daten vorhanden sind, die auch auf bestmöglichen Schätzungen beruhen können, melden die NZBen diese Daten gemäß der in Anhang II Teil 4 enthaltenen Aufstellung nachrichtlicher Positionen, wobei diese Daten die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführte Statistik über Bilanzpositionen ergänzen, dieselbe Berichtsfrequenz haben und denselben Vorlagefristen unterliegen. Die EZB identifiziert und dokumentiert in Zusammenarbeit mit den NZBen die Verfügbarkeit der entsprechenden statistischen Daten und die zur Aufbereitung dieser Daten angewandten Methoden. Diese nachrichtlichen Positionen stellen Angaben dar, die für die Erstellung monetärer Aggregate des Euro-Währungsgebiets, der MFI-Zinsstatistik und der Finanzierungsrechnung für die Währungsunion benötigt werden, und haben, soweit in den Tabellen nichts anderes angegeben ist, hohe Priorität. Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB können Felder, die sich auf die Untergliederung von MFI-Schuldverschreibungen nach Gebietsansässigkeit des Inhabers in Anhang II Teil 4 Abschnitt 1 Tabelle 2 beziehen, von denjenigen NZBen nicht gemeldet werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
Stromgrößen können vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der jeweiligen NZB geliefert werden. Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
Die Reihen werden für die Positionen in Anhang II Teil4 Abschnitte 1 und 2 monatlich und für die Positionen in Anhang II Teil 4 Abschnitt 3 vierteljährlich gemeldet, und sie unterliegen derselben Vorlagefrist wie die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu meldende obligatorische monatliche und vierteljährliche MFI-Bilanzstatistik.
Soweit nach diesem Artikel nachrichtliche Positionen erforderlich sind, erfolgt ihre Meldung nach denselben Bewertungs- und Rechnungslegungsvorschriften wie die Meldung von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Artikel 8
Statistik über die Mindestreservebasis
Die monatlichen Statistiken über die aggregierte Mindestreservebasis, die nach Verbindlichkeitsarten aufgegliedert ist, werden nach der Verordnung (EU) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) und den in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführten Kategorien als zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen erstellt. Die zur Erstellung dieser Statistiken nach Anhang II Teil 5 erforderlichen Daten werden den Daten entnommen, die mindestreservepflichtige Kreditinstitute den NZBen übermitteln.
Die Statistik über die Mindestreservebasis umfasst für Kreditinstitute sechs Zeitreihen, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen und monatlich bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, über das Datenaustauschsystem des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) an die EZB übermittelt werden. Kreditinstitute, die in das sogenannte „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, übermitteln den NZBen vierteljährlich eine eingeschränkte Aufgliederung. Für diese Kreditinstitute, die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, wird eine vereinfachte Statistik über die Mindestreservebasis für die drei Mindestreserve-Erfüllungsperioden verwendet. Die NZBen verwenden die Daten über die Mindestreservebasis, die vierteljährlich von den Kreditinstituten gemeldet werden, die in das „cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, für die monatlichen Meldungen an die EZB in den drei Datenübermittlungen, die sich an die Bekanntgabe der vierteljährlichen Daten dieser Kreditinstitute anschließen.
Revisionen der Mindestreservebasis und/oder Mindestreservepflichten durch die berichtspflichtigen Institute, die nach dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorgenommen werden, werden in der Statistik über die Mindestreservebasis und die Mindestreservepflichten nicht mehr berücksichtigt.
Artikel 9
Statistik über den „macro ratio“
Die EZBführt monatliche Überprüfungen der Richtigkeit der gegenwärtigen pauschalen Abzüge von der Mindestreservebasis durch, die Kreditinstitute für die Summe der ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren vornehmen können, indem sie die zum Monatsende erhobenen statistischen Daten verwendet, die Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) an die NZBen übermitteln. Die NZBen berechnen die erforderlichen Aggregate gemäß Anhang II Teil 6 und melden sie der EZB.
Die drei Zeitreihen für die Kreditinstitute, die sich auf zum Monatsende ermittelte Bestandsgrößen beziehen, werden monatlich bis spätestens zu dem NZB-Arbeitstag, der dem Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode vorangeht, an die EZB übermittelt.
Die Reihen werden auch dann übermittelt, wenn die entsprechenden Bilanzpositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht anwendbar sind.
Artikel 10
Bilanzstatistik der Geldmarktfonds
Die NZBen melden der EZB getrennte Bilanzpositionsdaten für den Sektor der Geldmarktfonds gemäß Anhang II Teil 7 Tabellen 1 und 2. Die Daten werden von der EZB zur Erstellung der Bilanzstatistik sowohl der Geldmarktfonds als auch der Kreditinstitute verwendet. Da Daten über den gesamten MFI-Sektor bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, gelten die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen nur für Geldmarktfonds. Auch wenn in einigen Mitgliedstaaten eine geringe Anzahl sonstiger Institute als MFI klassifiziert wird, gelten diese Institute als mengenmäßig unerheblich.
Daten über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung oder Neubewertung gemäß Anhang II Teil 7 Tabelle 2 werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b unter Berücksichtigung aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährten Ausnahmeregelungen gemeldet. Soweit die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung einer den Geldmarktfonds von den NZBen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährten Ausnahmeregelung unterliegt, melden die NZBen für Positionen, bezüglich deren Bereinigungen infolge Neubewertung von Bedeutung sein können, Daten auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens.
Die Daten werden vierteljährlich innerhalb von 28 Arbeitstagen nach Ablauf des Referenzzeitraums übermittelt.
Die Daten, die bezüglich der Bilanzen der Geldmarktfonds gemeldet werden, erfassen 100 % der Institute, die diesem Sektor zugeordnet sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen aufgrund des „cutting off the tail“-Verfahrens bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 5 gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
Die Revisionen der Geldmarktfondsdaten stehen im Einklang mit den korrespondierenden Quartalsenddaten für sonstige MFIs. Wenn die Übermittlung neuer oder revidierter Geldmarktfondsdaten Änderungen der Daten für sonstige MFIs für den korrespondierenden Referenzzeitraum beinhaltet, werden auch die erforderlichen Revisionen der Daten für sonstige MFIs übermittelt.
Artikel 11
Strukturelle Finanzindikatoren
Die NZBen melden Daten über sonstige strukturelle Finanzindikatoren gemäß Anhang II Teil 8.
Die NZBen liefern Daten für die in Anhang II Teil 8 aufgeführten Indikatoren gemäß den dort festgelegten konzeptionellen und methodischen Regeln. Die statistischen Grundsätze, die für die Erstellung der Statistik über Bilanzpositionen festgelegt wurden, sind anzuwenden, d. h.:
i) |
Daten werden aggregiert, nicht konsolidiert; |
ii) |
der Grundsatz der Gebietsansässigkeit folgt dem „Gastlandprinzip“; |
iii) |
Bilanzdaten werden auf Bruttobasis gemeldet. |
Daten über Stromgrößenbereinigungen werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
Daten zur Berechnung der strukturellen Finanzindikatoren für Kreditinstitute werden jedes Jahr bis spätestens Ende März unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr gemeldet. Der Indikator „Zahl der Beschäftigten von Kreditinstituten“ ist möglichst jedes Jahr Ende Mai unter Bezugnahme auf das vorhergehende Jahr bereitzustellen.
Bei der Korrektur der gemeldeten Daten wenden die NZBen die nachstehenden allgemeinen Grundsätze an:
a) |
Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für das jeweils aktuelle Jahr je nach Bedarf gewöhnliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Revisionen übermittelt. |
b) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres übermittelt werden. |
Die erhobenen Daten erfassen 100 % der Institutionen, die als Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert sind. Liegt der Erfassungsgrad der Meldungen bei unter 100 %, rechnen die NZBen die gemäß Artikel 3 Absatz 5 gemeldeten Daten hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung zu gewährleisten.
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Definitionen und Regeln, damit die nationale Praxis überwacht werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 12
Konsolidierte Bankdaten
Die NZBen melden konsolidierte Bankdatengemäß Anhang II Teil 9 und beachten dabei die dort festgelegten konzeptionellen und methodischen Regeln.
Konsolidierte Bankdaten werden unter Verwendung eines kurzfristigen Ansatzes in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde festgelegten Berichtsnormen FINREP/COREP gemeldet.
Zur Gewährleistung des größtmöglichen Erfassungsgrads werden Daten über alle Kreditinstitute im Sinne des nationalen Rechts erhoben.
Die Daten sind grenzübergreifend und sektorübergreifend umfassend zu konsolidieren, wobei sich der Begriff „grenzübergreifend“ auf diejenigen Zweigstellen und Tochterunternehmen inländischer Banken bezieht, die sich außerhalb des Inlandsmarkts befinden und in die vom Mutterinstitut gemeldeten Daten einbezogen sind, und der Begriff „sektorübergreifend“ diejenigen Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken umfasst, die als sonstige Finanzinstitute einzustufen sind. Versicherungsgesellschaften werden nicht in die Konsolidierung einbezogen.
Konsolidierte Bankdaten werden jeweils getrennt gemeldet für
— |
kleine inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute, |
— |
mittelständische inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute, |
— |
große inländische Bankengruppen und eigenständige Kreditinstitute, |
— |
Tochterunternehmen, die im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden, |
— |
Zweigstellen, die im Ausland (außerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden, |
— |
Tochterunternehmen, die im Ausland (innerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden, |
— |
Zweigstellen, die im Ausland (innerhalb der Europäischen Union) kontrolliert werden. |
Im Sinne dieses Artikels werden Banken eingestuft als große Bankengruppen oder eigenständige Kreditinstitute, wenn sich ihre Aktiva auf mehr als 0,5 % der gesamten konsolidierten Aktiva der Banken in der Europäischen Union belaufen, als mittelständische Banken, wenn sich ihre Aktiva auf 0,5 % bis 0,005 % dieser gesamten konsolidierten Aktiva belaufen, und als kleine Banken, wenn sich ihre Aktiva auf weniger als 0,005 % dieser gesamten konsolidierten Aktiva belaufen.
Konsolidierte Bankdaten werden halbjährlich gemeldet. Jahresenddaten werden in einem vollständigen Datensatz gemeldet. Die erste Übermittlung dieser jährlichen Daten, die bis Mitte April des darauf folgenden Jahres erfolgen muss, umfasst die Positionen, die in Anhang II Teil 9 mit einem * markiert sind. Der vollständige Jahresdatensatz wird bis Mitte Mai übermittelt.
Ein Datensatz mit einer begrenzten Zahl von Positionen wird mit Stichtag Ende Juni bis Mitte Oktober desselben Jahres übermittelt. Die Reihen werden gemäß Anhang II Teil 9 gemeldet.
Revisionen der gemeldeten Daten werden nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen vorgenommen:
a) |
Bei allen regelmäßigen jährlichen und halbjährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für das jeweils aktuelle Jahr je nach Bedarf gewöhnliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Revisionen übermittelt. |
b) |
Im Fall von erheblichen Revisionen werden der EZB entsprechende Erläuterungen geliefert. |
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Definitionen und Regeln, damit die nationale Praxis überwacht werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 13
Internationale konsolidierte Bankstatistik
(sektorale und regionale Finanzierungspositionen großer inländischer Bankengruppen)
Die NZBen melden die weltweit konsolidierten internationalen Forderungen der inländischen Bankgeschäftsstellen großer Bankengruppen im Sinne von Artikel 12, die sich im Inlandsbesitz befinden, aufgegliedert nach Laufzeit, Instrument, geografischem Gebiet des Kreditnehmers und Sektor des Kreditnehmers entsprechend der Statistik über internationale konsolidierte Bankdaten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.
Die Daten werden gleichzeitig mit den vierteljährlichen Meldungen der aggregierten Daten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) für die Statistik über internationale konsolidierte Bankdaten gemeldet. Die Daten werden der EZB in Übereinstimmung mit den Berichtsschemata gemeldet, die auch zur Übermittlung aggregierter Daten an die BIZ verwendet werden. Die NZBen aggregieren die jeweiligen Meldungen der einzelnen Bankengruppen.
Die Berichtspflicht beschränkt sich auf diejenigen NZBen, die Daten für die Statistik über internationale konsolidierte Bankdaten der BIZ melden und in deren Ländern sich die Unternehmenszentralen der großen Bankengruppen befinden.
Die NZBen melden der EZB vierteljährliche Daten spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die förmlichen Meldungen an die BIZ.
Revisionen der gemeldeten Daten werden mit den an die BIZ gemeldeten Daten abgestimmt.
Die NZBen melden der EZB jegliche Abweichungen von den vorstehenden Regeln, damit die nationale Praxis überwacht werden kann. Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 14
Daten für die Zwecke des IWF
Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen der NZBen gegenüber dem IWF können die NZBen dem IWF über die EZB zusätzliche Statistiken über MFI-Bilanzpositionen gemäß den nachstehenden technischen Vorgaben übermitteln.
Die MFI-Bilanzpositionen im Sinne von Anhang II Teil 10 werden der EZB von den NZBen im Rahmen der monatlichen regelmäßigen Übermittlung von Bilanzpositionsdaten übermittelt. Die Frequenz und Frist für die Übermittlung der Daten entspricht derjenigen für die Meldung von Bilanzpositionsdaten an die EZB gemäß Artikel 3 Absatz 2.
Artikel 15
Statistik über SFIs (außer FMKGs)
Die NZBen melden statistische Daten über SFIs (außer FMKGs) gemäß Anhang II Teil 11. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien von SFIs gemeldet: i) Wertpapierhändler, ii) finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und iii) sonstige SFIs.
Die Übermittlung von Daten über SFIs erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind tatsächlich erhobene Daten nicht verfügbar bzw. können sie nicht verarbeitet werden, werden nationale Schätzwerte geliefert. Soweit der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang zwar existiert, statistisch jedoch nicht erfasst wird und nationale Schätzungen daher nicht geliefert werden können, können die NZBen entweder von einer Meldung der Zeitreihen absehen oder diese als fehlenden Wert melden. Alle nicht gemeldeten Zeitreihen gelten deshalb als „Daten, die zwar existieren, aber nicht erhoben werden“, und die EZB kann zur Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets entsprechende Annahmen und Schätzungen vornehmen. Der Referenzkreis der Berichtspflichtigen umfasst alle Arten von in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen SFIs (außer FMKGs): Institute, die in dem jeweiligen Staatsgebiet ansässig sind, einschließlich Tochtergesellschaften von außerhalb dieses Staatsgebiets ansässigen Muttergesellschaften, sowie gebietsansässige Zweigstellen von Instituten, die ihre Zentrale außerhalb dieses Staatsgebiets haben.
Es sind die nachstehenden Schlüsselindikatoren und ergänzenden Daten zu liefern:
— |
Für die Erstellung von Aggregaten des Euro-Währungsgebiets werden Schlüsselindikatoren übermittelt: Wenn tatsächlich erhobene Daten verfügbar sind, übermitteln alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets diese detaillierten Daten. Sind die Daten in den erforderlichen Aufgliederungen, in der vereinbarten Berichtsfrequenz oder in den vereinbarten Meldefristen und -zeiträumen nicht verfügbar, werden nach Möglichkeit Schätzwerte übermittelt. |
— |
Ergänzende Daten werden als „nachrichtliche Positionen“ übermittelt: Diese Daten werden von jenen Staaten, in denen diese Informationen verfügbar sind, übermittelt. |
Stromgrößenbereinigungsdaten dürfen bei signifikanten Brüchen in den Bestandswerten oder bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen gemeldet werden. Insbesondere können Stromgrößenbereinigungsdaten aufgrund von Neuklassifizierungen im Rahmen der Umsetzung des ESVG 2010 auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens geliefert werden.
Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet.
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. SFI-Statistiken werden der EZB spätestens am letzten Kalendertag des dritten Monats nach Ablauf des Referenzzeitraums, oder für den Fall, dass der letzte Kalendertag des Monats kein NZB-Arbeitstag ist, am vorhergehenden NZB-Arbeitstag übermittelt. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.
NZBen müssen gegebenenfalls Revisionen der Daten vornehmen, die im vorhergehenden Quartal übermittelt wurden. Darüber hinaus können auch Revisionen früherer Quartale vorgenommen werden.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) |
Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübermittlungen dürfen zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich „gewöhnliche“ Revisionen, d. h.Revisionen der Daten des vorhergehenden Quartals, übermittelt werden. |
b) |
Außerordentliche Revisionen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Revisionen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden nur jährlich, zusammen mit den Daten für das vierte Quartal, übermittelt. |
c) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden. |
Die Rechnungslegungsvorschriften, nach denen SFIs ihre Finanzausweise erstellen, müssen mit den in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG und den sonstigen geltenden internationalen Normen im Einklang stehen. Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke brutto gemeldet. Die Bewertungsmethoden werden bei den betreffenden Kategorien aufgeführt.
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang II Teil 11 Abschnitt 3. Die NZBen liefern Erläuterungen für erhebliche Revisionen.
Artikel 16
Wertpapieremissionsstatistik
Die NZBen melden statistische Daten, die alle inländischen und internationalen Wertpapieremissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets in beliebiger Währung umfassen, gemäß Anhang II Teil 12.
Es wird monatlich an die EZB berichtet. Die Wertpapieremissionsstatistik wird der EZB spätestens fünf Wochen nach Ablauf des Monats, auf den sich die Daten beziehen, übermittelt. Die EZB teilt den NZBen im Voraus die genauen Übermittlungszeitpunkte in Form eines Meldezeitplans mit.
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen gemäß Anhang II Teil 12 Abschnitt 3.
Artikel 17
Statistik über die Zinssätze der MFIs
Zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik (MIR) melden die NZBen aggregierte nationale monatliche Statistiken über Bestände und das Neugeschäft gemäß Anhang I Anlagen 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Zusätzlich melden die NZBen aggregierte nationale monatliche statistische Daten über das Neugeschäft gemäß Anhang II Teil 13.
Die statistischen Daten werden nach Maßgabe des Jahreszeitplans gemeldet, der von der EZB festgelegt und den NZBen jedes Jahr spätestens bis Ende September übermittelt wird.
Die NZBen können Ausnahmeregelungen von der Berichtspflicht sowohl für die Zinssätze als auch das Geschäftsvolumen besicherter/garantierter Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Anhang I Anlage 2 Tabellen 3 und 4 Meldepositionen 62 bis 85 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34), gewähren. Solche Ausnahmeregelungen können gewährt werden, wenn das nationale aggregierte Geschäftsvolumen der korrespondierenden Position (Meldepositionen 37 bis 54) für jegliche Kredite weniger als 10 % des nationalen aggregierten Geschäftsvolumens aller Kredite derselben Größenkategorie und weniger als 2 % des Geschäftsvolumens derselben Größe und derselben anfänglichen Zinsbindungskategorie auf Ebene des Euro-Währungsgebiets ausmacht. Soweit Ausnahmeregelungen gewährt werden, werden die vorstehenden Schwellenwerte jährlich überprüft.
Liegt der Erfassungsgrad der MIR-Meldungen aufgrund der Anwendung von Stichprobenverfahren bei unter 100 %, wählen die NZBen die Stichproben aus, pflegen diese und rechnen die gemeldeten Daten über das Neugeschäftsvolumen hoch, um eine 100-prozentige Abdeckung gemäß Anhang II Teil 14 zu gewährleisten. Im Fall der Gewährung einer in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) oder einer in Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelung werden die Daten der fehlenden monatlichen Berichtszeiträume mit den bereits übermittelten vierteljährlichen Daten unter Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren aufgefüllt, um Trends bei den Daten und saisonale Entwicklungen zu berücksichtigen.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen an den Werten des vorhergehenden Referenzmonats vornehmen müssen. Außerdem können Revisionen vorgenommen werden, die beispielsweise auf Fehlern, Neuklassifizierungen, verbesserten Meldeverfahren usw. beruhen und auf Daten angewandt werden, die dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgehen.
Dabei gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) |
Soweit die NZBen Daten für den Zeitraum revidieren, der dem vorhergehenden Referenzmonat vorausgeht, reichen sie bei der EZB Erläuterungen ein. |
b) |
Die NZBen liefern außerdem Erläuterungen für erhebliche Revisionen. |
c) |
Bei der Übermittlung der revidierten Daten berücksichtigen die NZBen die bestehenden Vorlagefristen für die regelmäßigen Meldungen der MIR-Statistik. Außerordentliche Revisionen werden außerhalb der monatlichen Produktionszeiträume gemeldet. |
Artikel 18
Zahlungsverkehrsstatistik
Die NZBen melden der EZBDaten zur Zahlungsverkehrsstatistik gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) und Anhang II Teil 16 dieser Leitlinie. Dies umfasst u. a. Folgendes:
a) |
Daten über die Anzahl der Institute, der Zahlungskonten, der Zahlungskarten, der Terminals, der Teilnehmer an Zahlungssystemen und bestimmte Bilanzpositionen werden für alle in Anhang III Tabellen 1, 2, 3 und 6 der Verordnung und in Anhang II Teil 16 Tabellen 1, 2 und 5 dieser Leitlinie aufgeführten Positionen gemeldet. Mit Ausnahme der Position in Anhang II Teil 16 Tabelle 1 mit dem Bezug „Durchschnittswert für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode“ müssen sich alle Bestandsdaten auf Werte beziehen, die am Ende eines Zeitraums ermittelt werden. |
b) |
Nach Instrument, Terminal und/oder System aufgegliederte Zahlungstransaktionsdaten, die in Anhang III Tabellen 4, 5 und 7 der Verordnung und in Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 dieser Leitlinie enthalten sind, werden für den Zeitraum als Bruttostromgrößen, d. h. als Gesamtwerte, gemeldet. |
Die Reihen werden der EZB jährlich bis Ende Mai eines jeden Jahres bezogen auf das vorangegangene Kalenderjahr gemeldet. Die in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten Indikatoren werden jährlich gemeldet. Die in Anhang II Teil 16 verlangten zusätzlichen Daten können entsprechend den Vorgaben in der betreffenden Tabelle monatlich, vierteljährlich oder jährlich gemeldet werden.
Sind für die Tabellen dieser Leitlinie keine tatsächlich erhobenen Daten vorhanden, fordern die NZBen entweder einschlägige zusätzliche Daten von den Berichtspflichtigen an oder sie verwenden Schätzungen bzw. vorläufige Daten. Das für diese Schätzungen verwendete Verfahren wird von den einzelnen NZBen je nach den länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt. Die NZBen liefern gegebenenfalls Erläuterungen zur Klarstellung der gewählten Vorgehensweise.
Bei der Korrektur der gemeldeten Daten wenden die NZBen die nachstehenden allgemeinen Grundsätze an:
a) |
Bei allen regelmäßigen jährlichen Datenübermittlungen werden zusätzlich zu den Daten für den jeweilig aktuellen Zeitraum je nach Bedarf gewöhnliche Revisionen der Daten des vorhergehenden Jahres und außerordentliche Revisionen übermittelt. |
b) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können mit Zustimmung der EZB während des Jahres übermittelt werden. |
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen mit detaillierten Erklärungen für Abweichungen von den Berichtsanforderungen und den strukturellen Aufgliederungen, einschließlich Erklärungen zu den Auswirkungen auf die Daten.
Artikel 19
Statistik über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds
Die NZBen melden statistische Daten über die Aktiva und Passiva der Investmentfonds gemäß Anhang II Teil 17 für jeden der nachstehenden Teilsektoren, die nach Art der Investition unterschieden werden: Aktienfonds, Anleihefonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds, Hedgefonds und sonstige Fonds. Jeder Teilsektor wird wiederum in offene und geschlossene Fonds, d. h. nach Art des Investmentfonds, aufgegliedert. Für die Zwecke von Investmentfonds, die nach Art der Investition aufgegliedert sind, werden Investmentfonds, die vor allem Anlagen in Investmentfondsanteilen tätigen (d. h. Dachfonds —fundsoffunds) der Fondskategorie zugeordnet, in die sie überwiegend investieren.
Diese Anforderungen umfassen Bestände zum Monats- und zum Quartalsende, monatliche und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen sowie monatliche Daten über neue Emissionen bzw. Verkäufe und Tilgungen von Investmentfondsanteilen.
Alle Bestände zum Monatsende und alle monatlichen Stromgrößenbereinigungen werden außerdem auch im Rahmen des Teilsektors der börsengehandelten Indexfonds als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“ gemeldet.
Soweit Daten — gegebenenfalls aufgrund bestmöglicher Schätzungen — vorhanden sind, werden Bestände zum Quartalsende und vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen außerdem auch im Rahmen des Teilsektors der Private-Equity-Fonds (einschließlich Risikokapitalfonds) als „darunter“-Position der „Fonds insgesamt“ gemeldet.
Die NZBen melden der EZB gesonderte Daten zu Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen sowie zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemäß Anhang II Teil 17 und gemäß Anhang IV.
Finanztransaktionen und damit zusammenhängende Bereinigungen werden in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 unter Verweis auf die „ESVG-2010-Methode“ abgeleitet. Die NZBen können aufgrund entgegenstehender nationaler Praktiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) vom ESVG 2010 abweichen. Soweit Informationen zu einzelnen Wertpapierbeständen verfügbar sind, können Bereinigungen infolge Neubewertung in Übereinstimmung mit einer gemeinsamen Eurosystem-Methode, d. h. der in Anhang IV Teil 4 aufgeführten Methode zur Ableitung von Stromgrößen, abgeleitet werden.
Sind Daten zu den von den Investmentfonds, MFIs und/oder SFIs gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) zu meldenden Inhaberanteilen unvollständig oder noch nicht verfügbar, liefern die NZBen die Daten zu den Inhaberanteilen auf der Grundlage bestmöglicher Schätzungen nach Maßgabe der geografischen und sektoralen Aufgliederung gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1.
Soweit Daten — gegebenenfalls aufgrund bestmöglicher Schätzungen — vorhanden sind und diese nicht als unerheblich angesehen werden, melden die NZBen vierteljährlich gesonderte Daten über Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen des Gegenpostensektors gemäßAnhang II Teil 17 Tabelle 1.
Bestände zum Monatsende und monatliche Stromgrößenbereinigungen für börsengehandelte Fonds müssen nach börsengehandelten Indexfonds mit synthetischer oder physischer Indexnachbildungaufgegliedert werden, sobald die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine geeignete Definition für diese Aufgliederung bekannt gibt. Die EZB prüft regelmäßig, ob eine solche Definition zur Verfügung steht und macht gegebenenfalls die erforderlichen Berichtsschemata bekannt.
Die NZBen melden der EZB die monatlichen und vierteljährlichen Daten über die Investmentfonds bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Monats/Quartals, auf den/das sich die Daten beziehen.
Für Revisionen der monatlichen und vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) |
Die Revisionen werden so vorgenommen, dass die monatlichen und vierteljährlichen Daten übereinstimmen. |
b) |
Während der regelmäßigen Produktionszeiträume, d. h. zwischen dem 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzmonats/-quartals bis zum Tag der Rücksendung an die NZBen, können die NZBen die Daten, die sich auf das vorhergehende Referenzquartal, auf die beiden dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehenden Monate und auf die Monate nach dem vorhergehenden Referenzquartal beziehen, revidieren. |
c) |
Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten revidieren, die sich auf Referenzzeiträume beziehen, die vor den beiden Monaten liegen, die dem vorhergehenden Referenzquartal vorausgehen, u. a. im Fall von Fehlern, Neuklassifizierungen oder verbesserten Meldeverfahren. |
Zur Verbesserung der Qualität der Statistiken über Investmentfonds des Euro-Währungsgebiets, bei denen die NZBen den kleinsten Investmentfonds gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) Ausnahmeregelungen gewähren, führen die NZBen bei der Aufbereitung der monatlichen und vierteljährlichen, der EZB gemeldeten Daten über Investmentfonds hinsichtlich derjenigen Investmentfonds, denen eine Ausnahmeregelung gewährt wurde, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Die NZBen können das Verfahren zur Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % frei wählen, sofern es folgende Mindestanforderungen erfüllt:
a) |
Für fehlende Aufgliederungen werden Schätzungen erstellt, wobei diesen Schätzungen Verhältniszahlen zugrunde gelegt werden, die auf dem entsprechenden Investmentfonds-Teilsektor basieren: Wenn z. B. ein offener Anleihefonds dem „cutting-off-the-tail“-Verfahren unterliegt und ausschließlich Daten über begebene Investmentfondsanteile erhoben werden, sind die fehlenden Aufgliederungen durch Zugrundelegen der Struktur der Kategorie des offenen Anleihefonds abzuleiten; |
b) |
kein Investmentfonds-Teilsektor, z. B. offene Immobilienfonds, geschlossene Immobilienfonds usw., wird vollständig ausgeschlossen. |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) können Ausnahmeregelungen zugunsten von Investmentfonds gewährt werden, die ihre Aktiva aufgrund nationaler Rechnungslegungsvorschriften seltener als vierteljährlich bewerten. Unbeschadet einer solchen Ausnahmeregelung müssen die monatlichen und vierteljährlichen Investmentfonds-Daten, die die NZBen der EZB melden, stets Daten beinhalten, die sich auf diese Investmentfonds beziehen.
Die NZBen leiten die aggregierten Daten über vierteljährliche Aktiva und Passiva der Investmentfonds-Teilsektoren gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1 wie folgt ab:
a) |
Für Wertpapiere mit öffentlich zugänglichen Kennungen ordnen die NZBen die Informationen, die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren geliefert werden, den Informationen zu, die von der zentralisierten Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) als Hauptreferenzdatenbank abgeleitet werden. Die auf der Basis von einzelnen Wertpapieren zugeordneten Informationen werden für die Wertberechnung der Aktiva und Passiva in Euro und für die Ableitung der erforderlichen Aufgliederungen jedes einzelnen Wertpapiers des Investmentfonds verwendet. Sind die Wertpapieridentifikationsmerkmale in der CSDB nicht enthalten oder sind die Informationen, die für die Berechnung der Aktiva und Passiva gemäß Anhang II Teil 17 Tabelle 1 erforderlich sind, bei der CSDB nicht verfügbar, nehmen die NZBen eine Schätzung der fehlenden Daten vor. Außerdem können die NZBen Informationen zu Wertpapieren ohne öffentlich zugängliche Kennungen auf der Basis von einzelnen Wertpapieren erheben, indem sie interne Wertpapieridentifikationsmerkmale der NZBen verwenden. |
b) |
Die NZBen aggregieren die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe a abgeleitet werden, und fügen sie den Informationen hinzu, die für Wertpapiere ohne öffentlich zugängliche Kennungen gemeldet werden, um für die folgenden Posten Aggregate zu erstellen: i) Schuldverschreibungen, aufgegliedert nach Fälligkeit, Währung und Geschäftspartner; ii) Aktien- und Investmentfondsanteile, aufgegliedert nach Instrument und Geschäftspartner; und iii) Gesamtbetrag der begebenen Investmentfondsanteile. |
c) |
Die NZBen leiten die erforderlichen statistischen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva ab, indem sie die Wertpapierdaten, die gemäß Buchstabe b abgeleitet werden, und die Aktiva und Passiva, die keine bei gebietsansässigen einzelnen Investmentfonds erhobenen Wertpapiere sind, hinzufügen. |
d) |
Die NZBen aggregieren die Aktiva und Passiva aller in einem Mitgliedstaat gebietsansässigen und demselben Teilsektor angehörenden Investmentfonds. |
Die vorstehende Regelung gilt auch, wenn NZBen Daten über Investmentfonds-Aktiva und -Passiva gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erheben.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erheben die NZBen Daten über die begebenen Investmentfondsanteile monatlich. Für Referenzmonate, die nicht der letzte Monat eines Quartals sind, schätzen die NZBen die monatlichen Daten über Investmentfonds-Aktiva und-Passiva ohne begebene Investmentfondsanteile auf der Grundlage der erhobenen Monats- und Quartalsdaten, sofern die Daten nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) monatlich erhoben werden.
Soweit möglich, nehmen die NZBen die Schätzungen auf Ebene der einzelnen Fonds vor. Alternativ kann eine NZB Schätzungen nach Investmentfonds-Teilsektoren vornehmen oder die EZB um eine Schätzung ersuchen. Im zuletzt genannten Fall kann die EZB zusätzliche Informationen anfordern, z. B. Einzelfondsdaten oder Daten auf der Basis von einzelnen Wertpapieren.
Die Bewertungs- und/oder Rechnungslegungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) sind auch anzuwenden, wenn die NZBen der EZB Investmentfonds-Daten melden. Für Positionen, bei denen Zinsen auflaufen, gelten jedoch die folgenden Bestimmungen:
a) |
„Schuldverschreibungen“ beinhalten aufgelaufene Zinsen; |
b) |
„Einlagen und Kreditforderungen“ und „entgegengenommene Einlagen und Kredite“ beinhalten keine aufgelaufenen Zinsen, die unter den sonstigen Aktiva/Passiva erfasst werden. |
Die NZBen reichen Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen. Darüber hinaus übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zu Bereinigungen infolge Neuklassifizierung. Die NZBen liefern außerdem Erläuterungen zu Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe c.
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) können NZBen den Investmentfonds die Möglichkeit einräumen, ihre Aktiva und Passiva als eine Gruppe zu melden, sofern dies zu Ergebnissen führt, die Einzelfondsmeldungen ähneln. Geben Investmentfonds Gruppenmeldungen ab, müssen sie demselben Teilsektor angehören, z. B. geschlossene Immobilienfonds oder offene Immobilienfonds.
Artikel 20
Statistik über die Aktiva und Passiva von FMKGs
Die NZBen erstellen und melden getrennte aggregierte statistische Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs gemäß Anhang II Teil 18. Die Daten werden getrennt für die nachstehenden Unterkategorien übermittelt: a) FMKGs, die traditionelle Verbriefungsgeschäfte betreiben, b) FMKGs, die synthetische Verbriefungsgeschäfte betreiben, c) FMKGs, die versicherungsgebundene Verbriefungsgeschäfte betreiben und d) sonstige FMKGs.
Diese Anforderungen umfassen vierteljährliche Daten über ausstehende Beträge, finanzielle Transaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen.
Die NZBen können die erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens an die EZB übermitteln.
Die NZBen melden der EZB vierteljährlich die Daten über ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen der FMKGs bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
Für Revisionen der vierteljährlichen Daten gelten die folgenden allgemeinen Bestimmungen:
a) |
Während der regelmäßigen Produktionszeiträume, d. h. zwischen dem 28. Arbeitstag nach Ablauf des Referenzquartals bis zum Vortag der Rücksendung der Daten an die NZBen, können die NZBen die Daten revidieren, die sich auf das vorhergehende Referenzquartal beziehen. |
b) |
Außerhalb der regelmäßigen Produktionszeiträume können die NZBen auch Daten revidieren, die sich auf Referenzzeiträume vor dem vorhergehenden Referenzquartal beziehen, u. a. im Fall von Fehlern, Neuklassifizierungen oder verbesserten Meldeverfahren. |
c) |
Revisionen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Daten über Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegeben und verwaltet werden, sind gegebenenfalls in der FMKG-Statistik gemäß den Buchstaben a und b zu erfassen. |
Um die statistischen Berichtspflichten zu erfüllen, von denen die FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) ausgenommen sind, wählen die NZBen nach Anhörung der EZB abhängig von der Organisation der betroffenen Märkte und der Verfügbarkeit anderer relevanter statistischer, öffentlicher oder aufsichtlicher Informationen die angemessenste Vorgehensweise zur Aufbereitung von Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs.
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus anderen statistischen Datenquellen, öffentlichen Quellen wie Pre-Sale Reports und Investorenreports oder aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, sind die nachfolgend beschriebenen Datenqualitätsstandards einzuhalten.
Daten, die in Anhang II Teil 18 dieser Leitlinie als Ankerreihen bezeichnet sind, unterliegen hohen Qualitätsstandards, vergleichbar mit den Standards für unmittelbar von FMKGs gemeldeten Daten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40). Daten, die in Anhang II Teil 18 dieser Leitlinie als Nicht-Ankerreihe bezeichnet sind, können nach weniger strengen Qualitätsstandards geschätzt werden, d. h. mithilfe von Interpolationen und Extrapolationen, wenn die Daten von öffentlichen oder aufsichtlichen Quellen seltener als vierteljährlich und mit einer Vorlagefrist erhoben werden, die über den 28. Arbeitstag nach der Referenzperiode hinausläuft.
Wenn die Daten nicht unmittelbar von den FMKGs gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gemeldet werden, überwachen die NZBen die Qualität der Daten auf der Grundlage der aus den Jahresabschlüssen verfügbaren Daten. Die NZBen übermitteln der EZB das Ergebnis der Qualitätsüberprüfungen jedes Jahr bis Ende September oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt danach gemäß der geltenden Rechtspraxis in dem Mitgliedstaat, in dem die FMKG gebietsansässig ist. Wenn die Überprüfungen zwischen den vierteljährlichen Daten und den Jahresabschlüssen zeigen, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, ergreifen die NZBen die notwendigen Maßnahmen, um die erforderlichen Qualitätsstandards zu erreichen, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs aus aufsichtlichen Datenquellen entnehmen, stellen sie sicher, dass diese Quellen hinreichend an die statistischen Konzepte und Definitionen der Berichtspflichten für FMKGs angeglichen sind. Dasselbe gilt für Daten, die anderen statistischen Datenquellen entnommen werden.
Wird für die Daten über die Emission von Schuldverschreibungen der FMKGs die CSDB oder eine andere Wertpapierdatenbank als Datenquelle herangezogen, überprüfen die NZBen jährlich den Erfassungsgrad und die Qualität der Daten. Die NZBen übermitteln der EZB das Ergebnis der Qualitätsüberprüfungen jedes Jahr bis Ende Februar unter Bezugnahme auf die Daten von Ende Dezember des vorhergehenden Jahres. Wenn der Erfassungsgrad und die Qualitätsindikatoren zeigen, dass die hohen Qualitätsstandards nicht eingehalten werden, ergreifen die NZBen die notwendigen Maßnahmen, um die erforderlichen Qualitätsstandards zu erreichen, einschließlich der möglichen unmittelbaren Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Jede NZB betreibt Datenaustausch über verbriefte Kredite, die von inländischen MFIs für in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs ausgegeben und verwaltet werden, indem sie die verwalteten Kredite jeweils getrennt nach den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die FMKGs gebietsansässig sind, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und Anhang II Teil 18 Tabelle 3 dieser Leitlinie aggregieren.
Die EZB stellt im Einklang mit den geltenden Rechtsakten zum Schutz vertraulicher Daten das technische Portal für den Austausch grenzüberschreitender Informationen zur Verfügung. Die NZBen übermitteln der EZB diese Angaben bis zum 23. Werktag nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen. Die EZB verteilt die Daten am 24. Werktag nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen, wieder an die betroffenen NZBen.
Die NZBen, die am Datenaustausch für bestehende Verbriefungen beteiligt sind, klären ausstehende Fragen und Koordinierungsprobleme bilateral und tauschen wenn notwendig die betreffenden Informationen aus. Bei neuen Verbriefungen können die jeweiligen NZBen die EZB auffordern, sich als Koordinator zu beteiligen.
Die Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen ermöglicht den NZBen im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40), den Teil der FMKG-Daten, der sich auf ausstehende Beträge und Finanztransaktionen verbriefter Kredite bezieht, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegeben und weiterhin verwaltet werden, aus bei den MFIs gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhobenen Daten zusammenzustellen, anstatt diese Daten unmittelbar bei den FMKGs zu erheben.
Wenn die NZBen Daten über Aktiva und Passiva von FMKGs unmittelbar von FMKGs und gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die von MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldet werden, zusammenstellen und den FMKGs Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) gewähren, führen die NZBen für alle FMKGs bei der Erstellung der Daten über die vierteljährlichen Aktiva und Passiva von FMKGs, die der EZB für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen gemeldet werden, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Wenn die NZBen Daten über die Aktiva und Passiva von FMKGs auf der Grundlage sonstiger statistischer, öffentlicher und/oder aufsichtlicher Quellen erstellen, kann die Datenerstellung auf einer Stichprobe von FMKGs beruhen, solange diese FMKGs mindestens 95 % der insgesamt ausstehenden Beträge der Aktiva des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in einem betreffenden Mitgliedstaat nach der Liste der FMKGs darstellen. Die NZBen führen bei der Erstellung der der EZB gemeldeten vierteljährlichen Daten über Aktiva und Passiva der FMKGs für ausstehende Beträge, Finanztransaktionen und Abschreibungen/Wertberichtigungen eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch.
Die NZBen übermitteln der EZB Erläuterungen, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen und für die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b genannten Revisionen darlegen.
Artikel 21
Statistik über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen
Die NZBen melden der EZB, soweit verfügbar, Daten über MFI-Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und über MFI-Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften anderer Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (NACE Rev. 2) nach Anhang II Teil 19.
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen.
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) |
Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zu den vorherigen Referenzzeiträumen geliefert. |
b) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen. |
Die NZBen melden der EZB alle wesentlichen Änderungen der verwendeten nationalen Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen und übermitteln gegebenenfalls Erläuterungen der Gründe für wesentliche Revisionen. Darüber hinaus liefern die NZBen Informationen über bedeutende Neuklassifizierungen im MFI-Sektor und gegebenenfalls bedeutende Neuklassifizierungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in den übermittelten NACE-Rev.2-Aufgliederungen.
Artikel 22
Statistik über MFI-Kreditlinien
Die NZBen erstellen und melden aggregierte statistische Daten über MFI-Kreditlinien, die inländischen Gebietsansässigen eingeräumt werden, und über MFI-Kreditlinien, die anderen ausländischen Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets eingeräumt werden, aufgeschlüsselt nach institutionellen Sektoren gemäß Anhang II Teil 20.
Der Begriff „MFI-Kreditlinie“ hat dieselbe Bedeutung wie der Begriff „nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten“, die als „mittleres Kreditrisiko“, „mittleres/niedriges Kreditrisiko“ bzw. „niedriges Kreditrisiko“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft werden. Die NZBen verwenden diese Definition auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens; wird der Begriff „Kreditlinie“ national abweichend definiert, können die NZBen bei der Meldung die nationale Definition zugrunde legen, streben jedoch eine einheitliche Erstellung der Daten über MFI-Kreditlinien an, um langfristig eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Ländern zu erzielen.
Die NZBen ermitteln die Daten sektoral aufgeschlüsselt und übermitteln sie der EZB. Werden diese sektoral aufgeschlüsselten Daten nicht auf nationaler Ebene erhoben, können die NZBen entweder diese zusätzlichen Angaben von den Berichtspflichtigen anfordern oder die sektoral aufgeschlüsselten Daten anhand von Informationen schätzen, die auf nationaler Ebene aus anderen Quellen zur Verfügung stehen.
Die NZBen übermitteln der EZB die Daten über statistische Neuklassifizierungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens.
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich. Die vierteljährlichen Daten über ausstehende Beträge und über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden der EZB bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sich die Daten beziehen.
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) |
Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zu dem vorherigen Referenzquartal geliefert. |
b) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen. |
Die NZBen reichen bei der EZB Erläuterungenein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 23
Statistik über die Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien
Die NZBen erstellen und melden getrennte aggregierte statistische Daten über Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien gemäß Anhang II Teil 21.
Für die Zwecke dieser statistischen Meldungen gelten als zentrale Gegenparteien Rechtssubjekte, die von der ESMA als zentrale Gegenparteien bezeichnet werden und die „Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)“ (S. 125) sind oder „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (S. 126) im Sinne des Kapitels 23 des ESVG 2010 ausüben.
Zentrale Gegenparteien, die von der ESMA als solche bezeichnet sind und im ESVG 2010 als „monetäre Finanzinstitute (MFI)“ des institutionellen Sektors eingestuft werden, werden nicht in diese statistischen Meldungen einbezogen.
Die NZBen melden der EZB die Daten obligatorisch, wobei folgende Werte zugrunde gelegt werden:
a) |
Für Felder, die Repogeschäfte betreffen und in Anhang II Teil 21 mit dem Buchstaben „R“ gekennzeichnet sind, ist die Meldung obligatorisch, wenn der Bilanzbestand irgendeines dieser Felder 10 Mrd. Euro übersteigt; dies gilt nicht für Felder, die sich auf Positionen gegenüber MFIs beziehen. Ist der Mindestwert bei einem oder mehreren mit „R“ gekennzeichneten Feldern erreicht, werden alle mit „R“ gekennzeichneten Felder ungeachtet des jeweiligen tatsächlichen Bilanzwerts gemeldet. |
b) |
Für Felder, die nicht Repogeschäfte betreffen und die in Anhang II Teil 21 mit den Buchstaben „NR“ gekennzeichnet sind, ist die Meldung obligatorisch, wenn sich die Meldepflicht aus Buchstabe a ergibt oder wenn der Bilanzbestand irgendeines dieser Felder 10 Mrd. Euro übersteigt. Ist der Mindestwert bei einem oder mehreren mit „NR“ gekennzeichneten Feldern erreicht, werden alle mit „NR“ gekennzeichneten Felder ungeachtet des jeweiligen tatsächlichen Bilanzwerts gemeldet. |
Wenn die Mindestwerte weder nach Buchstabe a noch nach Buchstabe b erreicht werden, erfolgt die Meldung der Daten über die Bilanzen der zentralen Gegenparteien an die EZB durch die NZBen auf freiwilliger Basis. Sehen die NZBen von einer freiwilligen Meldung ab, überprüfen sie mindestens jährlich, ob diese Mindestwerte nicht erreicht werden.
Die NZBen melden der EZB die Daten vierteljährlich. Die vierteljährlichen Daten über Bestände und über Bereinigungen infolge Neuklassifizierung werden der EZB bis Geschäftsschluss des 28. Arbeitstags nach Ablauf des Quartals übermittelt, auf das sich die Daten beziehen.
Die NZBen melden Revisionen in Übereinstimmung mit den folgenden Grundsätzen:
a) |
Zusätzlich zu jeder regulären Datenübermittlung werden, soweit erforderlich, Revisionen zum vorherigen Referenzquartal geliefert. |
b) |
Außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können übermittelt werden, sobald die Daten zur Verfügung stehen. |
Die NZBen reichen bei der EZB Erläuterungen ein, in denen sie die Gründe für erhebliche Revisionen darlegen.
Artikel 24
Aufzeichnung der Referenzdaten über die für statistische Zwecke bedeutsamen institutionellen Einheiten
Die NZBen übermitteln und pflegen die für statistische Zwecke benötigten Referenzdaten, welche die institutionellen Einheiten oder gegebenenfalls die Rechtssubjekte beschreiben, über das Register der Institutionen und Datenbank für Tochterunternehmen (Register of InstitutionsandAffiliates Database — RIAD), das zentrale Archiv, in dem Informationen über die Attribute einzelner Organisationseinheiten sowie über die verschiedenen Arten der zwischen ihnen bestehenden Beziehungen gespeichert sind, die u. a. die Ableitung der Gruppenstrukturen anhand unterschiedlicher Definitionen erlaubt.
Das RIAD-System ermöglicht die Verarbeitung von aus einer Mehrzahl von Quellen stammenden Daten über einzelne Attribute. Die NZBen müssen daher gegebenenfalls das im RIAD-System anzuwendende konkrete Verfahren vereinbaren, um die „maßgebliche“ Fassung der Referenzdaten aus mehreren infrage kommenden nationalen Datenquellen zu gewinnen.
Die konkreten Anforderungen an die Lieferung einzelner Datensätze über (finanzielle) Kapitalgesellschaften sind in Artikel 25 und Anhang V aufgeführt.
Alle im RIAD-System verzeichneten Organisationseinheiten können mehrere Kennungen haben. Die NZBen sind für die Zuweisung und Verwaltung der Hauptkennung, des sogenannten „RIAD-Code“ verantwortlich, damit ein unzweideutiger Datenaustausch zwischen dem RIAD-System und anderen (örtlichen) Sende-/Empfangssystemen sichergestellt wird.
Im Rahmen des RIAD-Systems können außerdem einzelnen Unternehmen beliebige nationale oder supranationale Kennungen („Aliasbezeichnungen“) zugeordnet werden, die vorzugsweise nach vorhandenen Normen vergeben werden sollten.
Zur Verwaltung der Referenzdaten über ein Unternehmen erstellen die NZBen diese Daten zunächst im RIAD-System. In der Folgezeit belegen die NZBen alle demografischen Veränderungen wie etwa die Aufnahme von Tätigkeiten, Aktualisierung individueller Attribute und auch die Schließung des Unternehmens durch Meldung neuer Attributwerte und/oder Anpassung des Gültigkeitsspektrums der Werte. (Es wird davon ausgegangen, dass tatsächliche Löschungen nur in dem Ausnahmefall der irrtümlichen Aufnahme eines Unternehmens vorkommen.)
Die NZBen müssen Fusionen (oder umgekehrt Aufspaltungen) von Einheiten durch einen vollständigen Datensatz zu den betreffenden Unternehmensvorgängen wie etwa Schließung, Änderung und/oder Gründung einer oder mehrerer Einheiten ausweisen.
Änderungen des ESVG-Sektors, z. B. Neuzuordnung eines Unternehmens von der MFI-Liste zur Liste der Investmentfonds, sind mittels Aktualisierung des Wertes und des Gültigkeitsspektrums des Attributs „ESVG-Sektor“ zu melden.
Bevor die NZBen Aktualisierungen an die EZB übermitteln, führen sie Validierungsprüfungen im Einklang mit den einschlägigen Datenaustauschbestimmungen durch. Werden Eingabeverfahren verwendet, müssen die NZBen ein geeignetes Kontrollsystem unterhalten, mit dem Bedienungsfehler minimiert und die Richtigkeit und Konsistenz der über das RIAD-System gemeldeten Aktualisierungen gewährleistet werden.
Bei einem Ausfall des RIAD-Systems übermitteln die NZBen Aktualisierungen per E-Mail an folgende Adresse: RIAD-Support@ecb.europa.eu.
Die NZBen können ihren nationalen Zeichensatz einsetzen, sofern sie das römische Alphabet verwenden. Die NZBen verwenden Unicode (UTF-8), um alle Sonderzeichensätze korrekt anzeigen zu können, wenn sie von der EZB über das RIAD-System Informationen erhalten.
Bei Erhalt der Aktualisierungen führt die EZB unverzüglich Prüfungen zur Validierung der förmlichen Richtigkeit und internen Stimmigkeit der gelieferten Informationen durch.
Die EZB sendet den NZBen unverzüglich die folgenden Meldungen: a) Eine Übernahme-Bestätigungsmeldung mit zusammenfassenden Angaben zu den Aktualisierungen, die in dem betreffenden Datensatz erfolgreich verarbeitet und umgesetzt wurden, und/oder b) eine Fehler-Bestätigungsmeldung mit detaillierten Angaben zu fehlgeschlagenen Aktualisierungen und Validierungsprüfungen.
Bei Erhalt einer Fehler-Bestätigungsmeldung ergreifen die NZBen Maßnahmen zur Übermittlung berichtigter Daten. Hängt die Übermittlung korrekter Daten von Aktualisierungen ab, die kurz zuvor durch andere NZBen übermittelt wurden und nicht auf der Website der EZB vorhanden sind, müssen sich die NZBen an die EZB wenden und spezifische Einzelheiten zu den erforderlichen Informationen angeben.
Die NZBen legen die Vertraulichkeitsstufe der einzelnen Attribute zur Beschreibung einer Organisationseinheit durch Auswahl eines der drei folgenden vorgegebenen Werte fest: „F“ (free) bedeutet, dass der Wert freigegeben ist, d. h. nicht vertraulich ist; „N“ bezeichnet Datenattribute, die nur zum Dienstgebrauch des ESZB und verbundener Institute, mit denen eine entsprechende Absprache getroffen wurde, weitergegeben, d. h. nicht extern bekannt gemacht werden dürfen; oder „C“ (confidential) zur Bezeichnung vertraulicher statistischer Daten.
Artikel 25
Für statistische Zwecke geführte Liste von Finanzinstituten
Um die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) genannte Liste der MFIs für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teile 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden unverzüglich Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum MFI-Sektor hinzukommt, d. h. bei Errichtung eines MFI infolge einer Fusion, bei Entstehung neuer juristischer Personen infolge der Spaltung eines bestehenden MFI, bei Gründung eines neuen MFI oder bei Änderung des Status eines bisherigen Nicht-MFI zu einem MFI, oder wenn ein bestehendes MFI aus dem MFI-Sektor ausscheidet, d. h. bei Beteiligung eines MFI an einer Fusion, bei Übernahme eines MFI durch ein anderes Institut, bei Spaltung eines MFI in rechtlich selbstständige Gesellschaften, bei Änderung des Status eines bisherigen MFI zu einem Nicht-MFI oder bei Liquidation eines MFI.
Durch fortlaufend aktualisierte Referenzdaten im RIAD-System kann die amtliche Liste der MFIs nach Einordnung in den institutionellen Sektor, nach Tätigkeitsstatus und nach anderen Merkmalen eines Instituts geführt werden. In diesem Zusammenhang ist besonders auf Fälle zu achten, in denen ein in der MFI-Liste geführtes Institut in seinen finanziellen Mittlertätigkeiten eingeschränkt ist, z. B. bei der Entgegennahme von Einlagen oder der Gewährung von Krediten insbesondere vor der Liquidation des Instituts oder seinem Ausscheiden aus dem MFI-Sektor. Um die Übereinstimmung mit nationalen MFI-Klassifizierungen genau überwachen zu können, kann die EZB periodisch weitere Informationen von der betreffenden NZB anfordern.
Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) genannte Liste der Investmentfonds für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teile 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der Investmentsfonds hinzukommt oder wenn ein bestehender Investmentfonds aus dem Kreis der Investmentsfonds ausscheidet.
Um die in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) genannte Liste von FMKGs für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teile 1 und 2 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der FMKGs hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet.
Um die in Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) genannte Liste der für die Zahlungsverkehrsstatistik bedeutsamen Institute für statistische Zwecke erstellen und führen zu können, müssen die in Anhang V Teil 1 aufgeführten Variablen im RIAD-System in den festgelegten Intervallen erhoben werden. Die NZBen melden Aktualisierungen dieser Variablen, insbesondere wenn ein Institut zum Kreis der für die Zahlungsverkehrsstatistik bedeutsamen Institute hinzukommt oder aus diesem Kreis ausscheidet.
Soweit möglich, übermitteln die NZBen der EZB Aktualisierungen der für MFIs definierten Variablen, sobald Änderungen im MFI-Sektor oder bei den Attributen bestehender MFIs auftreten. Ist dies nicht möglich, liefern die NZBen eine schriftliche Erklärung für die zeitliche Verzögerung zwischen dem Auftreten des Ereignisses und dessen Meldung an die EZB.
Die NZBen übermitteln der EZB mindestens vierteljährliche Aktualisierungen der für Investmentfonds definierten Variablen mit einer Vorlagefrist von zwei Monaten nach dem Referenzdatum. Die Variable „Nettoinventarwert“ wird jedoch für alle Investmentfonds jährlich aktualisiert mit einer Frist von höchstens zwei Monaten nach dem Referenzdatum Ende Dezember.
Die NZBen übermitteln der EZB mindestens vierteljährliche Aktualisierungen der für FMKGs definierten Variablen innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Referenzdatum.
Die NZBen übermitteln der EZB auf das Jahresende bezogene Aktualisierungen der Variablen, die für die für die Zahlungsverkehrsstatistik bedeutsamen Institute definiert sind, mit einer Vorlagefrist von drei Monaten nach dem Referenzdatum.
An jedem EZB-Arbeitstag um 18.00 Uhr MEZ stellt die EZB eine Abschrift des MFI-Datensatzes auf ihrer Website zur Verfügung. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Liste der MFIs auf der EZB-Website sendet die EZB die Liste über das RIAD-System an die NZBen. Gleichzeitig veröffentlicht die EZB eine Liste der vorgenommenen Änderungen des Kreises der MFIs und verteilt die Liste an jedem EZB-Arbeitstag an alle NZBen. Diese enthält vollständige Angaben zu jeder der nachstehenden, von NZBen gemeldeten Änderungen: a) neue MFIs und b) gelöschte MFIs.
Am letzten EZB-Arbeitstag eines jeden Kalendermonats erstellt die EZB per 18.00 Uhr MEZ eine Abschrift des MFI-Datensatzes und verbindet diesen mit der Variablen „Reserve“ des Datensatzes „Geschäftspartner für geldpolitische Operationen“ vom selben Tag, mit der angezeigt wird, ob die gebietsansässigen Kreditinstitute des Euro-Währungsgebiets mindestreservepflichtig sind. Sodann stellt die EZB die Liste der mindestreservepflichtigen MFIs und Institute auf ihrer Website zur Verfügung.
Um 18.00 Uhr MEZ des vierten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des Investmentfonds-Datensatzes und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann stellt die EZB die Liste der Investmentfonds auf ihrer Website zur Verfügung.
Um 18.00 Uhr MEZ des zweiten Arbeitstags, der auf den Ablauf der Frist für die Übermittlung von Aktualisierungen folgt, erstellt die EZB eine Abschrift des FMKG-Datensatzes und macht diese den NZBen zugänglich. Sodann stellt die EZB die Liste der FMKGs auf ihrer Website zur Verfügung.
Um 18.00 Uhr MEZ des letzten EZB-Arbeitstags eines jeden Kalendermonats erstellt die EZB eine Abschrift der Liste aller im RIAD-System verzeichneten Institute und macht die Liste den NZBen zugänglich.
Daten, die als „confidential“ (vertraulich) oder als „not for publication“ (nicht zur Veröffentlichung bestimmt) gekennzeichnet sind, werden von der EZB nicht veröffentlicht. Ebenso übermittelt die EZB den NZBen keine Werte, die als „confidential“ (vertraulich) gekennzeichnet sind. Im Fall von quantitativen Maßnahmen, die als „confidential“ (vertraulich) oder als „not for publication“ (nicht zur Veröffentlichung bestimmt) gekennzeichnet sind, kann die EZB jedoch Daten veröffentlichen oder verteilen, die sich auf ein Spektrum von Größenklassen beziehen.
Artikel 26
Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen
Die NZBen melden der EZB statistische Daten über Pensionsfonds gemäß Anhang II Teil 22. Die Übermittlung von Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen erfolgt unter Verwendung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten. Sind keine Daten verfügbar, werden Schätzungen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens vorgelegt.
Der Kreis der Berichtspflichtigen besteht aus den Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne des ESVG 2010 (Positionen 2.105 und 2.106) und umfasst alle Altersvorsorgeeinrichtungen, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind.
Die NZBen melden die in Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 ermittelten zum Ende des Referenzzeitraums ausstehenden Beträge und die während des Quartals ausgeführten Finanztransaktionen.
Die Berichtsfrequenz gegenüber der EZB ist vierteljährlich. Die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen werden der EZB spätestens innerhalb von 85 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Ab den Meldungen für das erste Quartal 2017 werden der EZB die Statistiken über Altersvorsorgeeinrichtungen spätestens innerhalb von 82 Kalendertagen nach Ablauf des Referenzquartals gemeldet. Die genauen Übermittlungstermine werden den NZBen im Voraus in Form eines Meldezeitplans mitgeteilt, der jedes Jahr von der EZB spätestens bis September bereitgestellt wird.
Es kann erforderlich werden, dass NZBen Revisionen der Daten vornehmen müssen, die im vorhergehenden Quartal übermittelt wurden. Darüber hinaus können auch Revisionen früherer Quartale vorgenommen werden.
Es gelten die folgenden allgemeinen Grundsätze:
a) |
Bei allen regelmäßigen vierteljährlichen Datenübermittlungen dürfen zusätzlich zu den letzten Quartalsdaten lediglich „gewöhnliche“ Revisionen, d. h. Revisionen der Daten des vorhergehenden Quartals, übermittelt werden; |
b) |
außerordentliche Revisionen müssen begrenzt werden und werden zu einem anderen Zeitpunkt als dem regelmäßigen Meldetermin übermittelt. Historische Revisionen von geringfügigem routinemäßigem Charakter werden nur jährlich, zusammen mit den Daten für das vierte Quartal, übermittelt; |
c) |
außerordentliche Revisionen, die die Qualität der Daten erheblich verbessern, können während des Jahres außerhalb der normalen Produktionszyklen übermittelt werden. |
Unbeschadet der in den Mitgliedstaaten geltenden Rechnungslegungsverfahren werden alle Aktiva und Passiva für statistische Zwecke brutto gemeldet. Die Bewertungsmethoden müssen im Einklang mit dem ESVG 2010 stehen. Aktiva und Passiva sind grundsätzlich zu den am Bilanzstichtag geltenden Marktpreisen zu bewerten. Einlageverbindlichkeiten und Kredite werden mit der zum Quartalsende ausstehenden Kapitalsumme bewertet.
Die NZBen liefern der EZB Erläuterungen zu u. a. den Datenquellen, den Datenerhebungssystemen, den Aufbereitungsverfahren, dem rechtlichen Rahmen, den Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB und dem Kreis der Berichtspflichtigen. Die NZBen liefern Erläuterungen für erhebliche Revisionen und insbesondere für Brüche in historischen Reihen.
Artikel 27
Überprüfung
Unbeschadet der Überprüfungsrechte der EZB gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 und der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) überwachen und gewährleisten die NZBen die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten, die der EZB zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 28
Übermittlungsstandards
Die NZBen verwenden für die elektronische Übermittlung der von der EZB benötigten statistischen Daten das vom ESZB bereitgestellte ESCB-Net. Für diesen elektronischen Austausch statistischer Daten wird das statistische Nachrichtenformat verwendet, das vom Ausschuss für Statistik als Standardformat festgelegt wird. Ungeachtet dieser Bestimmung können jedoch als Ausweichlösung mit der vorherigen Zustimmung der EZB auch andere Medien zur Übermittlung statistischer Daten verwendet werden.
Artikel 29
Vereinfachtes Änderungsverfahren
Unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik ist das Direktorium der EZB befugt, technische Änderungen der Anhänge dieser Leitlinie vorzunehmen, sofern diese Änderungen weder den zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen verändern noch sich auf den Meldeaufwand der Berichtspflichtigen in den Mitgliedstaaten auswirken. Das Direktorium unterrichtet den EZB-Rat unverzüglich über jede solche Änderung.
Artikel 30
Veröffentlichung
Die NZBen veröffentlichen keine nationalen Beiträge zu den monatlichen monetären Aggregaten des Euro-Währungsgebiets und ihren Gegenposten, bevor diese Aggregate nicht von der EZB veröffentlicht worden sind. Wenn die NZBen solche Daten veröffentlichen, so stimmen diese mit den Daten überein, die für die zuletzt veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets verwendet wurden. Bei der Wiedergabe der von der EZB veröffentlichten Aggregate des Euro-Währungsgebiets lassen die NZBen besondere Sorgfalt walten.
Artikel 31
Aufhebung
Die Leitlinie EZB/2007/9 wird aufgehoben.
Artikel 32
Inkrafttreten und Umsetzung
Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets in Kraft. Die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets kommen den Artikeln 11, 12, 13 und 16 ab der Mitteilung, dem Artikel 26 ab 1. Januar 2016 und den übrigen Bestimmungen dieser Leitlinie ab 1. Januar 2015 nach.
Bis 31. Dezember 2018 legt das Direktorium dem EZB-Rat unter Berücksichtigung der Auffassung des Ausschusses für Statistik und im Benehmen mit anderen betroffenen Ausschüssen einen Bericht vor über a) die Notwendigkeit und den möglichen Zeitplan für eine Verzahnung der in Artikel 18 aufgeführten Berichtsanforderungen im Bereich der Zahlungsverkehrsstatistik mit den in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegten Berichtsanforderungen und b) die möglichen Auswirkungen etwaiger neuer Entwicklungen bei der Erhebung versicherungsstatistischer Daten durch das ESZB auf die in Artikel 26 aufgeführten Berichtsanforderungen im Bereich der Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen.
Artikel 33
Adressaten
Diese Leitlinie ist an die NZBen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. April 2014.
Für den EZB-Rat
Der Präsident der EZB
Mario DRAGHI
(1) ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10.
(2) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(3) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.
(4) ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 31.
(5) Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013 S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über statistische Berichtspflichten von Postgiroämtern, die Einlagen von im Euro-Währungsgebiet ansässigen nicht monetären Finanzinstituten entgegennehmen (EZB/2013/39) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 94).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
(10) Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
(12) Siehe Erwägungsgrund 13 der Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1); siehe auch Erwägungsgrund 5 der Empfehlung EZB/2011/24 der Europäischen Zentralbank vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. C 64 vom 3.3.2012, S. 1).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank vom 28. November 2013 zur Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2013/43) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 18).
(14) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(15) Siehe „Bridging tables between the accounting balance sheet items of the NCBs and the ECB and the items to be reported for statistical purposes“, auf der Website der EZB unterwww.ecb.europa.euzuveröffentlichen.
ANHANG I
Überprüfung der Übereinstimmung von Rechnungslegungsdaten und statistischen Daten im Hinblick auf NZB/EZB-Bilanzen
TEIL I
Beschreibung der monatlichen Konsistenzkontrollen
|
Ktrl. Nr. |
Statistische Position NZB/EZB-Bilanz |
Verhältnis |
Rechnungslegungsposition |
|
Passiva |
1 |
Bargeldumlauf |
>= |
Die statistische Kategorie sollte die Rechnungslegungskategorie leicht überschreiten, da die vom Bund (Zentralstaat) ausgegebenen Münzen nur in der statistischen Kategorie enthalten sind. |
Banknotenumlauf |
2 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
>=< |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie auf aggregierter Ebene einbezogen werden, in den Rechnungslegungspositionen jedoch nicht enthalten sind (1). Das Verhältnis kann jedoch anders ausfallen, da die Rechnungslegungspositionen die Intra-Eurosystem-Positionen als Gegenposten zu den Euro-Banknotenanpassungen beinhalten, die unter „sonstige Aktiva/Passiva“ zu statistischen Zwecken erfasst werden, und da auf Fremdwährung lautende Salden in unterschiedlichen Zeitabständen neu bewertet werden (vierteljährlich in Bezug auf Rechnungslegungsdaten, monatlich in Bezug auf statistische Daten). |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
3 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter monetäre Finanzinstitute (MFIs) |
>=< |
Mit dieser Kontrolle sollen die Auswirkungen der Einbeziehung von auf Bruttobasis ausgewiesenen Intra-Eurosystem-Positionen in die statistische Kategorie sowie der Ausschluss dieser Positionen aus den Rechnungslegungskategorien abgebildet werden (1). Die statistischen Daten sollten grundsätzlich größer sein als die Rechnungslegungsdaten, z. T. deshalb, weil sie Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Geschäftspartnern aus dem Finanzsektor beinhalten. Die unterschiedliche Klassifizierung des Gegenpostens zu den Euro-Banknotenanpassungen kann dieses Verhältnis jedoch umkehren. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet + sonstige Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
|
4 |
Einlagen von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet, darunter Bund (Zentralstaat) + sonstiger Staat/sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
=< |
Die Summe der statistischen Kategorien sollte kleiner sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, da Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Kreditinstituten nur in die Rechnungslegungsdaten einbezogen werden. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber sonstigen Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
5 |
Ausgegebene Schuldverschreibungen |
= |
Die statistische Kategorie sollte der Rechnungslegungskategorie entsprechen. |
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Schuldverschreibungen |
|
6 |
Kapital und Rücklagen |
>= |
Die statistische Kategorie kann aufgrund der Auswirkungen der Neubewertung, die einige Zentralbanken vierteljährlich vornehmen, geringfügig von der Rechnungslegungskategorie abweichen. Außerdem entstehen Abweichungen, weil die Bilanzposition „noch nicht zugewiesene Gewinne“ und ein Teil der Position „Rückstellungen“ als Unterpunkt der Restposition in den Rechnungslegungsdaten ausgewiesen werden, aber Teil der statistischen Definition von „Kapital und Rücklagen“ sind. |
Kapital und Rücklagen + Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
7 |
Passiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
≈ |
Die statistische Kategorie sollte der Summe der Rechnungslegungspositionen ungefähr entsprechen. Unterschiede zwischen den beiden Werten können nur aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Verbindlichkeiten in Euro gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Verbindlichkeiten in Fremdwährung gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Ausgleichsposten für vom Internationalen Währungsfonds zugeteilte Sonderziehungsrechte |
|
8 |
Sonstige Passiva |
≈ |
Abweichungen zwischen der statistischen Kategorie und der Rechnungslegungskategorie könnten auf an anderer Stelle in der Bilanz festgestellte Abweichungen zurückzuführen sein. |
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
Aktiva |
9 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
>= |
Siehe Kontrollnrn. 10 und 11. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + Forderungen in Euro an den Staat |
10 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter MFIs |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Summe der Rechnungslegungspositionen. Abweichungen sind im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass Intra-Eurosystem-Positionen in den statistischen Daten auf Bruttobasis gemeldet werden, aber im Rechnungslegungsausweis saldiert sind (siehe auch unter Passiva) (1). Außerdem beinhalten die Rechnungslegungsdaten keine auf Fremdwährung lautenden Positionen. |
Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet + sonstige Forderungen in Euro an Kreditinstitute im Euro-Währungsgebiet |
|
11 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter Staat |
>= |
Die statistische Kategorie schließt alle Währungen ein und kann größer sein als die Rechnungslegungskategorie, die sich nur auf Kredite in Euro bezieht. |
Forderungen in Euro an Staat |
|
12 |
Von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet ausgegebene Schuldverschreibungen |
>= |
Die statistische Kategorie sollte größer sein als die Rechnungslegungskategorie, weil sie auf Fremdwährung lautende Wertpapiere und einige andere Wertpapiere, die bei den Rechnungslegungsdaten als „sonstige Aktiva“ eingestuft sind (in Bezug auf Altersvorsorgeeinrichtungen für Mitarbeiter, Investitionen von Eigenkapital usw.), erfasst. |
Wertpapiere in Euro von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet |
|
13 |
Kredite an Ansässige im Euro-Währungsgebiet, darunter sonstige Ansässige im Euro-Währungsgebiet + Aktien und sonstige Anteilsrechte von Ansässigen im Euro-Währungsgebiet + Sachanlagen + sonstige Aktiva |
≈ |
Siehe Kontrollnr. 8. |
Sonstige Aktiva + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige im Euro-Währungsgebiet |
|
14 |
Aktiva gegenüber Ansässigen außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
>= |
Die statistische Kategorie sollte geringfügig größer sein als die Summe der Rechnungslegungskategorien, weil sie einige Aktien und sonstige Anteilsrechte sowie Bargeld (Banknoten) in Fremdwährungen beinhaltet, die nicht von der Rechnungslegungskategorie erfasst werden. Unterschiede zwischen den beiden Werten können auch aufgrund unterschiedlicher Bewertungszeiträume auftreten. |
Gold und Goldforderungen + Forderungen in Fremdwährung an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets + Forderungen in Euro an Ansässige außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
TEIL 2
Vorlage für die Konsistenzkontrollen
Die Durchführung und die Übermittlung der Konsistenzkontrollen an die EZB müssen nach Artikel 4 erfolgen. Das Ergebnis einer Konsistenzkontrolle gilt als negativ, wenn die Abweichung zwischen statistischem Wert und Rechnungslegungswert mehr als 2 Mrd. EUR (absoluter Wert) beträgt. In solchen Fällen müssen die NZBen Erläuterungen liefern, in denen sie die Gründe für das negative Ergebnis darlegen.
Name der Zentralbank: … |
Konsistenzkontrollen für ermittelte Daten zum Ende des Monats … |
Positionen |
Statistischer Wert (2) |
Rechnungslegungswert (2) |
Abweichung (2) |
Kontrollergebnis (3) |
Erläuterung (4) |
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(1) Aus nationaler Sicht sollte dieser Effekt jedoch nicht auftreten, da beide Datensätze auf Bruttobasis gemeldet werden, die EZB hingegen nur die Rechnungslegungsdaten für den Wochenausweis konsolidiert (und die Intra-Eurosystem-Positionen saldiert).
(2) Wertangabe in Millionen Euro.
(3) Hält sich bei der Konsistenzkontrolle das lineare Verhältnis im Rahmen, „OK“ eintragen; ist das Ergebnis der Konsistenzkontrolle negativ, „Failed“ eintragen.
(4) Bei jeder Konsistenzkontrolle mit negativem Ergebnis den Mangel einer der nachstehenden Kategorien zuordnen: a) Abweichungen infolge einer einmaligen Revision; b) Abweichungen infolge regelmäßiger Revisionen; c) Abweichungen infolge unterschiedlicher Darstellungs- oder Klassifizierungsregeln; d) sonstige Abweichungen, einschließlich Meldefehlern. Darüber hinaus müssen detaillierte Erläuterungen vorgelegt werden.
ANHANG II
BERICHTSSCHEMATA
TEIL 1
Statistik über die Bilanzpositionen der monetären Finanzinstitute
Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Produkte tatsächlich existieren, müssen alle statistischen Meldungen, selbst wenn sie gleich null sind oder fehlen, die Datenmenge, die in den entsprechenden Tabellen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) oder in der vorliegenden Leitlinie angegeben ist, enthalten. „NC“ muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Produkte nicht vorhanden sind. Wenn jedoch keine Daten für die nachrichtlichen Positionen verfügbar sind, können nationale Zentralbanken (NZBen) sich gegen deren Lieferung entscheiden.
Für die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) benötigten monatlichen Reihen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2819/98 (EZB/1998/16) (1) für die Zeiträume bis Januar 2003 vierteljährlich gemeldet wurden, sind historische Revisionen, die sich auf Zeiträume vor Januar 2003 beziehen, auf Betreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) aufgrund einer zweiseitigen Vereinbarung zu melden.
Hinsichtlich der Bilanzdaten anderer monetärer Finanzinstitute (MFIs) wird von den NZBen erwartet, der EZB Daten über die Bestände in Übereinstimmung mit Anhang I Tabellen 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und Stromgrößenbereinigungen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Tabellen 1 und 2 zu melden. Die NZBen und die EZB müssen auch ihre eigenen Bilanzen entsprechend denselben Anforderungen melden; dies gilt nicht für Positionen, die ausgegebene Geldmarktfondsanteile betreffen. Darüber hinaus haben die NZBen und die EZB Daten über ihre Bestände an Gold und Goldforderungen (nur monetäres Gold), ihre Forderungen gegen den Internationalen Währungsfonds (IWF) (z. B. Ziehungsrechte und Sonderziehungsrechte (SZR)) sowie ihre SZR betreffenden Verbindlichkeiten gegenüber dem IWF zu melden.
Was die Anforderungen bezüglich Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen angeht, wird von den NZBen erwartet, der EZB Daten in Übereinstimmung mit Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und Stromgrößenbereinigungen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Tabellen 3a und 3b zu melden. Zusätzliche Positionen über Kreditverbriefungen und andere Kreditübertragungen sind in Tabelle 4 zu melden, sofern diese Daten nicht gemäß Anhang I Tabellen 5a und 5b der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) verlangt werden.
Tabelle 1
Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (*)
BILANZPOSITIONEN |
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Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
Banken |
Nichtbanken |
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darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
|
darunter: Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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|
darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
|
darunter: Kreditinstitute, die der MRP unterliegen, EZB und NZBen |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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darunter: Kreditinstitute |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
darunter: Kreditinstitute |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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darunter: ZGP (2) |
darunter: FMKGs |
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darunter: ZGP (2) |
darunter: FMKGs |
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PASSIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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darunter: gruppeninterne Positionen |
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darunter: übertragbare Einlagen |
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darunter: bis zu zwei Jahren |
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darunter: Konsortialkredite |
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darunter: übertragbare Einlagen |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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||||||||
über 2 Jahre |
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||||||||
bis zu 3 Monaten |
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||||||||
über 3 Monate |
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darunter: über 2 Jahre |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
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||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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||||||||
über 2 Jahre |
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||||||||
bis zu 3 Monaten |
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||||||||
über 3 Monate |
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||||||||
darunter: über 2 Jahre |
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# |
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# |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
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# |
||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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# |
||||||||
darunter: bis zu zwei 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 % |
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# |
||||||||
über 2 Jahre |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
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# |
||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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# |
||||||||
darunter: bis zu zwei 2 Jahren und nominale Kapitalgarantie unter 100 % |
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# |
||||||||
über 2 Jahre |
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# |
||||||||
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||||||||
Ausgleichsposten für SZR (5) |
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BILANZPOSITIONEN |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
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darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|
darunter: Zentralbank (S.121) |
darunter: Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Insgesamt (e) |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt (p) |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
|||||||||||||||||||||||||||||||
|
darunter: ZGP (2) |
darunter: FMKGs |
Insgesamt |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
|
darunter: ZGP (2) |
darunter: FMKGs |
Insgesamt |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
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darunter: Einzel/PoR (3) |
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darunter: Einzel/PoR (3) |
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AKTIVA |
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# |
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bis zu 1 Jahr |
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||||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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||||||||
über 5 Jahre |
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# |
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# |
# |
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# |
# |
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|||||||||
darunter: gruppeninterne Positionen |
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||||||||
darunter: Konsortialkredite |
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||||||||
darunter: Reverse-Repogeschäfte |
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darunter: revolvierende Kredite und Überziehungskredite |
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||||||||
darunter: unechte Kreditkartenkredite |
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||||||||
darunter: echte Kreditkartenkredite |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
# |
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# |
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||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
# |
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||||||||
über 2 Jahre |
# |
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||||||||
bis zu 1 Jahr |
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||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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||||||||
über 2 Jahre |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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Gold und Goldforderungen (nur Währungsgold) (5) |
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Forderungen an den Internationalen Währungsfonds – Ziehungsrechte, SZR, sonstige Forderungen (5) |
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Tabelle 2
Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (**)
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
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Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Banken |
Nichtbanken |
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Insgesamt |
Zentralstaat (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Zentralstaat (S. 1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Staat |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
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Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
Insgesamt |
Länder (S.1312) |
Gemeinden (S.1313) |
Sozialversicherung (S.1314) |
|
|
|
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Immobiliensicherheiten |
Insgesamt |
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Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
Immobiliensicherheiten |
Insgesamt |
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Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
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Immobiliensicherheiten |
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PASSIVA |
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darunter: Finanzderivate |
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darunter: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen |
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AKTIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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||||||||
über 5 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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||||||||
über 1 Jahr |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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darunter: Finanzderivate |
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||||||||
darunter: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen |
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Tabelle 3a
Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (***)
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
MFIs |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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Tabelle 3b
Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: Positionen, für die vierteljährliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (*****)
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
MFIs |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
||||||||||||||||
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
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Einzel/PoR (7) |
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Einzel/PoR (7) |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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über 5 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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über 5 Jahre |
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Kreditzweck |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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über 5 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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über 5 Jahre |
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||||||
bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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||||||
über 5 Jahre |
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Tabelle 4
Verbriefungen und andere Kreditübertragungen: aus der MFI-Bilanz ausgebuchte Kredite
BILANZPOSITIONEN |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
||||||||||||||||||||||||||||||
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Sonstiger Staat (S.1312 + S.1313 + S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
||||||||||||||||
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige Kredite |
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Einzel/PoR (9) |
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Einzel/PoR (9) |
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M |
M |
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M |
M |
M |
M |
M |
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M |
M |
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M |
M |
M |
M |
M |
M |
M |
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Kreditzweck |
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Q |
Q |
Q |
Q |
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Q |
Q |
Q |
Q |
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bis zu 1 Jahr |
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Q |
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Q |
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||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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Q |
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Q |
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über 5 Jahre |
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Q |
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Auswirkungen von Kreditübertragungen |
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M |
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M |
M |
M |
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M |
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M |
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M |
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Kreditzweck |
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Q |
Q |
Q |
Q |
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Q |
Q |
Q |
Q |
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bis zu 1 Jahr |
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Q |
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Q |
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||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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Q |
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Q |
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über 5 Jahre |
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Q |
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Q |
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M
Monatlich erforderliche Daten.
Q
Vierteljährlich erforderliche Daten. |
TEIL 2
E-Geld-Statistik
Tabelle 1
Monatliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von MFIs ausgegeben wurde, denen keine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde
BILANZPOSITIONEN |
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PASSIVA |
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darunter: Elektronisches Geld |
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darunter: Elektronisches Geld |
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||||||||
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Tabelle 2
Jährliche statistische Berichtspflichten über elektronisches Geld, das von allen E-Geld-Instituten, die keine Kreditinstitute sind, oder von kleinen MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde, ausgegeben wurde
Bilanzpositionen |
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AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT |
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Aktiva/Passiva insgesamt (alle Währungen) |
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||||||||
darunter: E-Geld-Institute |
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||||||||
darunter: MFIs, die keine Kreditinstitute sind |
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||||||||
darunter: MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde |
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||||||||
darunter: Nicht-MFIs, die elektronisches Geld ausgeben |
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||||||||
PASSIVA |
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||||||||
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||||||||
darunter: Elektronisches Geld |
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||||||||
darunter: ausgegeben von MFIs, die keine Kreditinstitute sind |
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||||||||
darunter: ausgegeben von MFIs, denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährt wurde |
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||||||||
darunter: ausgegeben von Nicht-MFIs, die elektronisches Geld ausgeben |
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TEIL 3
Statistik der POGIs und des Bundes (Zentralstaat)
Die verlangten statistischen Daten über POGIs und den Bund (Zentralstaat) umfassen die monetären Verbindlichkeiten dieser Stellen gegenüber im Euro-Währungsgebiet ansässigen nichtmonetären Finanzinstituten sowie ihre Bestände an von MFIs des Euro-Währungsgebiets ausgegebenen Bargeldern und Wertpapieren. Von den NZBen wird erwartet, der EZB Daten über die Bestände in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) und Stromgrößenbereinigungen in Übereinstimmung mit der nachstehenden Tabelle 1 zu melden.
Wenn der Sektor, für den Berichtspflichten bestehen, für das betreffende Land nicht zutrifft (z. B. wenn es keine POGIs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) gibt und die Positionen des Bundes (Zentralstaat) unbedeutend sind), steht es den NZBen frei, diese Reihensätze nicht zu melden.
Tabelle 1
Daten über POGIs und den Bund (Zentralstaat): Positionen, für die monatliche Stromgrößenbereinigungen erforderlich sind (******)
BILANZPOSITIONEN |
Euro-Währungsgebiet |
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MFIs |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
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Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|||||||||||||||||||||
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstiger Staat (S.1312+S.1313+S.1314) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
|||||||
AKTIVA |
|
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1e darunter: Euro |
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|||
bis zu 1 Jahr |
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|||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
|
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|
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|||
über 5 Jahre |
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|
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|
|||
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|||
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|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
|
|||
bis zu 1 Jahr |
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
# |
|
|
|
|
|
|
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|
# |
|
|
|
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|
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|||
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|
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|||
bis zu 1 Jahr |
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
# |
|
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|
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|
# |
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|
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|
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# |
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# |
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PASSIVA |
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|||
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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|
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|||
bis zu 3 Monaten |
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|
|||
bis zu 1 Jahr |
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|
|
|
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|
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|
|
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|
|||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
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|
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|
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|
|||
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|
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|||
bis zu 3 Monaten |
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TEIL 4
Nachrichtliche Positionen
Abschnitt 1: Monatliche nachrichtliche Positionen für die Ableitung und Beurteilung der monetären Aggregate und Gegenposten
Tabelle 1 (*******)
Daten der EZB/NZBen
|
Inland |
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
Übrige Welt |
Gesamt |
||
PASSIVA |
||||||
|
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|
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darunter: Banknoten |
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||
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|
# |
||
|
|
|
|
# (10) |
||
darunter: Münzen |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
# |
||
|
|
|
|
# (10) |
||
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei Einlagen |
|
|
|
† |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
|
|
† |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
|
|
† |
||
darunter: Finanzderivate |
|
|
|
† |
||
darunter: Intra-Eurosystem-Verbindlichkeiten aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
|
|
||||
AKTIVA |
||||||
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei Krediten |
|
|
|
† |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
|
|
† |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
|
|
† |
||
darunter: Finanzderivate |
|
|
|
† |
||
darunter: Intra-Eurosystem-Forderungen aus der Verteilung von Euro-Banknoten |
|
|
Tabelle 2 (********)
Daten sonstiger MFIs
|
Inland |
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
Übrige Welt |
Gesamt |
||
PASSIVA |
||||||
|
|
|
|
|
||
Gegenverbindlichkeit zu nicht ausgebuchten Krediten (13) |
† |
† |
† |
|
||
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
# |
# |
# |
|
||
Euro |
# |
# |
# |
|
||
Fremdwährungen |
# |
# |
# |
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
# |
# |
# |
|
||
Euro |
# |
# |
# |
|
||
Fremdwährungen |
# |
# |
# |
|
||
|
|
|
|
|
||
darunter: Rückstellungen |
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei Einlagen |
|
|
|
† |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
|
|
† |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
|
|
† |
||
darunter: Finanzderivate |
|
|
|
† |
||
darunter: Rückstellungen |
|
|
|
|||
AKTIVA |
||||||
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei Krediten |
|
|
|
† |
||
darunter: schwebende Verrechnungen |
|
|
|
† |
||
darunter: Zwischenkonten |
|
|
|
† |
||
darunter: Finanzderivate |
|
|
|
† |
Abschnitt 2: Monatliche nachrichtliche Positionen zur Ableitung von Gewichten für die MFI-Zinsstatistik
Daten sonstiger MFIs (Bestände)
Auf Euro lautende Kredite sonstiger MFIs an bestimmte Unterkategorien der „sonstigen Gebietsansässigen“ |
||||||
AKTIVA |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S. 11) |
Private Haushalte usw. (S. 14 + S. 15) |
||||
Konsumentenkredite |
Wohnungsbaukredite |
Sonstige (Rest) |
||||
|
|
|
|
|
||
Kredite |
|
|
|
|
||
darunter: Euro |
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
||
über zwei Jahren und bis zu fünf Jahren |
|
|
|
|
||
über fünf Jahre |
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Kredite |
|
|
|
|
||
darunter: Euro |
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
||
über ein Jahr und bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
||
über zwei Jahren und bis zu fünf Jahren |
|
|
|
|
||
über fünf Jahre |
|
|
|
|
Abschnitt 3: Vierteljährliche nachrichtliche Positionen zur Erhebung der Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion
Daten der NZBen/EZB/sonstiger MFIs (*********) , (**********)
|
Inland |
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
Übrige Welt |
Gesamt |
||||||||||||
MFIs |
Bund (Zentralstaat) |
SFIs |
Versicherungsgesellschaften |
Altersvorsorgeeinrichtungen |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
MFIs |
Bund (Zentralstaat) |
SFIs |
Versicherungsgesellschaften |
Altersvorsorgeeinrichtungen |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei ausgegebenen Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# (17) |
||
darunter: Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Verbindlichkeiten gegenüber nichtgebietsansässigen Zweigstellen/Geschäftsstellen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Berichtigungskonten auf der Passivseite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: Sollsaldo auf Ertrags-/Aufwandskonten; Gewinne/Verluste des aktuellen Jahres/der vorigen Jahre; Wertpapierleihgeschäft; Short-Positionen in Wertpapieren; Abschreibung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
AKTIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
bis zu einem Jahr |
|
# |
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
# |
|
||
darunter: Euro |
|
# |
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
# |
|
||
über ein Jahr |
|
# |
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
# |
|
||
darunter: Euro |
|
# |
|
|
|
|
|
# |
|
|
|
|
# |
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Börsennotierte Aktien |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
||
Nicht börsennotierte Aktien |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
||
Sonstige Anteilsrechte |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
# |
# |
# |
# |
# |
|
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: aufgelaufene Zinsen bei zum Bestand gehörenden Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Prämienüberträge und Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
# (19) |
||
darunter: Ausgleichsposten aus Neubewertung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Forderungen/Kapitaleinschüsse in nichtgebietsansässige Zweigstellen/Geschäftsstellen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||
darunter: Berichtigungskonten auf der Aktivseite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: Habensaldo auf Ertrags-/Aufwandskonten; Gewinne/Verluste des aktuellen Jahres/der vorigen Jahre; eigene Aktien oder Anteile; Wertpapierleihgeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 5
Statistik über die Mindestreservebasis
Tabelle 1.
Daten über die Bilanzpositionen, die zur Erstellung der Statistik über die Mindestreservebasis erforderlich sind
BILANZPOSITIONEN |
Welt Sonstige MFIs des Euro-Währungsgebiets, die nicht der Mindestreservepflicht unterliegen, Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets und übrige Welt |
Gesamt |
||
PASSIVA |
|
|
||
|
|
|
||
|
R1 |
|
||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|
||
|
R2 |
|
||
|
|
|||
|
R3 |
|
||
|
|
|
||
bis zu zwei Jahren |
R4 |
|
||
über zwei Jahren (20) |
|
R5 |
Tabelle 2
Daten über die Bilanzpositionen, die zu Kontrollzwecken erforderlich sind
|
|
||
Nicht aufgegliedert |
|||
Pauschalzahlungen |
R6 |
Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):
Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr geringer Mindestreservepflichten konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] 100 000 EUR oder mehr betragen, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.
Die Mindest- (oder „erforderlichen“) Reserven werden wie folgt berechnet:
Mindestreserven (oder „erforderlichen“ Reserven) = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag.
Der Mindestreservesatz gilt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).
TEIL 6
Statistik über den „macro ratio“
Daten über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute für die Erstellung des „macro ratio“
Bilanzpositionen |
|
|
|
|
||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||
PASSIVA |
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
bis zu zwei Jahren |
|
|
|
|
|
MR1 |
||||||||
AKTIVA |
||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
bis zu zwei Jahren |
MR2 |
|
MR3 |
|
|
|
TEIL 7
Bilanzstatistik der Geldmarktfonds
Tabelle 1
Geldmarktfonds — Bestände
Vierteljährliche Reihen
BILANZPOSITIONEN |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
Banken |
Nichtbanken |
|||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Staat |
Sonstige gebietsfremde Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
||||||||||||||||||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Kapital und Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Übrige Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
AKTIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
Anteilsrechte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Währungen insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
über 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Euro |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
über 2 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
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|
|
|
|
|
||||||||
Fremdwährungen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
über 2 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Anteilsrechte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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||||||||
Investmentfondsanteile |
|
|
|
|
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|
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||||||||
Geldmarktfondsanteile |
|
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|
|
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|
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|
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|
|
|
||||||||
Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
|
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|
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||||||||
Übrige Aktiva |
|
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||||||||
darunter: Finanzderivate |
|
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|
||||||||
(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). (Vierteljährliche) Anforderungen an Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), für Geldmarktfonds als nachrichtliche Positionen zu melden, wenn bei den NZBen verfügbar. |
Geldmarktfonds — Neuklassifizierungen
Vierteljährliche Reihen
BILANZPOSITIONEN |
|
|
|
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
Banken |
Nichtbanken |
|||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Staat |
Sonstige gebietsfremde Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
||||||||||||||||||||
PASSIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
||||||||
Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
|
|
|
||||||||||
Kapital und Rücklagen |
|
|
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|
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Übrige Passiva |
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Kredite |
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Schuldverschreibungen |
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Währungen insgesamt |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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Euro |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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||||||||
über 2 Jahre |
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Fremdwährungen |
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bis zu 1 Jahr |
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||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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Anteilsrechte |
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Investmentfondsanteile |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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Übrige Aktiva |
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darunter: Finanzderivate |
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||||||||
(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). (Vierteljährliche) Anforderungen an Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073 (EZB/2013/38), für Geldmarktfonds als nachrichtliche Positionen zu melden, wenn bei den NZBen verfügbar. |
Geldmarktfonds — Neubewertungen
Vierteljährliche Reihen
BILANZPOSITIONEN |
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Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs |
Insgesamt |
Banken |
Nichtbanken |
|||||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Staat |
Sonstige gebietsfremde Sektoren |
||||||||||||||||||||||||||||||
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Bund (Zentralstaat) (S.1311) |
Sonstige Sektor Staat |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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PASSIVA |
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Einlagen |
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Geldmarktfondsanteile |
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Kredite |
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Schuldverschreibungen |
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Währungen insgesamt |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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Euro |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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Fremdwährungen |
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bis zu 1 Jahr |
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||||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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Anteilsrechte |
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Investmentfondsanteile |
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Geldmarktfondsanteile |
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Anteile an Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
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Übrige Aktiva |
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darunter: Finanzderivate |
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(Monatliche und vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). (Vierteljährliche) Anforderungen an Investmentfonds gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), für Geldmarktfonds als nachrichtliche Positionen zu melden, wenn bei den NZBen verfügbar. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung EZB/2013/33 können die NZBen Geldmarktfonds eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren. Jedoch sind die NZBen angewiesen, Informationen auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens anzugeben, wenn die betreffenden Beträge erheblich sind. |
Tabelle 2
Geldmarktfonds — Bestände
Vierteljährliche Reihen
BILANZPOSITIONEN |
Alle Währungen |
Euro |
Fremdwährungen |
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GBP |
USD |
JPY |
CHF |
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AKTIVA |
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Kredite |
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Übrige Welt |
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Schuldverschreibungen |
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Inländisch |
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von MFIs ausgegeben |
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von Nicht-MFIs ausgegeben |
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||
Euro-Währungsgebiet außer Inland |
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||
von MFIs ausgegeben |
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||
von Nicht-MFIs ausgegeben |
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||
Übrige Welt |
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(Vierteljährliche) Anforderungen an MFIs gemäß der Verordnung(EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). |
TEIL 8
Strukturelle Finanzindikatoren
1. |
Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten am Ende des Referenzzeitraums. Dieser Indikator umfasst nur Zweigstellen, die zu Kreditinstituten gehören. Die Geschäftsstellen institutioneller Einheiten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehören wie das Kreditinstitut. |
2. |
Anzahl der Beschäftigten von Kreditinstituten. Dieser Indikator bezieht sich auf die durchschnittliche Anzahl der im Referenzjahr bei Kreditinstituten beschäftigten Mitarbeiter. Beschäftigte von Finanzinstituten, die keine Kreditinstitute sind, müssen ausgenommen werden, selbst wenn diese Institute zur selben Unternehmensgruppe gehören. |
3. |
Anteil der fünf größten Kreditinstitute an der Gesamtsumme der Aktiva („CR5“). Dieser Indikator betrifft Konzentrationen im Bankgewerbe. NZBen müssen den folgenden nicht konsolidierten aggregierten Ansatz verfolgen, um ihn abzuleiten: a) sie ordnen die Bilanzsummen der berichtenden Kreditinstitute der Höhe nach, b) sie berechnen i) die Summe der fünf höchsten Bilanzsummen und ii) die Summe aller Bilanzsummen und c) sie berechnen das Verhältnis von i zu ii. Die der EZB zu meldenden Daten müssen in Prozent ausgedrückt werden, z. B. muss ein Wert von 72,4296 % als 72,4296 und nicht als 0,7243 gemeldet werden. Obwohl sich die Zusammensetzung der fünf größten Banken im Laufe der Zeit ändern kann, müssen die NZBen den Anteil der fünf größten Kreditinstitute nur zu einem bestimmten Zeitpunkt (Ende Dezember des Referenzjahres) melden. |
4. |
Herfindahl-Index (HI) für die Summe der Aktiva von Kreditinstituten. Ähnlich wie der vorherige Indikator bezieht sich dieser Indikator auf Konzentrationen im Bankgewerbe. Die NZBen müssen soweit wie möglich einen aggregierten Ansatz verfolgen. In diesem Fall muss in die Berechnung des HI die aggregierte Bilanz jedes zur betreffenden Unternehmensgruppe gehörenden Kreditinstituts einbezogen werden, wobei unter Umständen die in den jährlichen Finanzausweisen dieser Institute enthaltenen Rechnungslegungsdaten verwendet werden. Melden nicht alle Kreditinstitute, die in das sogenannte „cutting-of-the-tail“-Verfahren einbezogen sind, Daten, müssen die Daten hochgerechnet werden. Der HI ergibt sich aus der Summe der quadrierten Marktanteile aller Kreditinstitute im Bankensektor und muss der EZB nach folgender Formel gemeldet werden:
|
5. |
Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften (21) . Dieser Indikator bezieht sich auf die Summe der finanziellen Aktiva dieser Gesellschaften und ergibt sich dadurch, dass die nichtfinanziellen Aktiva, wie z. B. Sachanlagen, von der aggregierten Bilanzsumme abgezogen werden. Um einen Deckungsgrad von 100 % sicherzustellen, werden die Zahlen, wenn notwendig, hochgerechnet. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit dem Indikator „Summe der von Altersvorsorgeeinrichtungen verwalteten Aktiva“ zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Versicherungsgesellschaften nicht verfügbar sind. Die NZBen müssen die betreffenden Zeitreihen kennzeichnen, wenn die beiden Indikatoren zusammen ausgewiesen werden. |
6. |
Summe der von Altersvorsorgeeinrichtungen verwalteten Aktiva (22) . Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierten Bilanzsummen der rechtlich selbstständigen Altersvorsorgeeinrichtungen. Um einen einzigen Indikator zu erhalten, kann dieser Indikator mit dem Indikator „Summe der Investitionen von Versicherungsgesellschaften“ zusammengefasst werden, wenn getrennte Daten über Altersvorsorgeeinrichtungen nicht verfügbar sind. In diesem Fall muss für den Indikator „Summe der von Altersvorsorgeeinrichtungen verwalteten Aktiva“ der Wert null gemeldet werden. |
7. |
Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der Zweigstellen im Berichtsland von in sonstigen Ländern der EU gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten ab dem Ende des Jahres 1999 mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
8. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU“ fallen. |
9. |
Anzahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen des in sonstigen Ländern der EU gebietsansässigen Kreditinstituts. Nur Tochterunternehmen, die selbst Kreditinstitute sind, können berücksichtigt werden. |
10. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Ländern der EU“ fallen. |
11. |
Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Zweigstellen von in Nicht-EU-Ländern gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
12. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU“ fallen. |
13. |
Anzahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen von in Ländern, die nicht Mitgliedstaaten sind, gebietsansässigen Kreditinstituten. |
14. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus Ländern außerhalb der EU“ fallen. |
15. |
Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Zweigstellen von in sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Kreditinstituten. Wenn ein Kreditinstitut in einem bestimmten Land mehr als eine Zweigstelle hat, zählen diese Zweigstellen als eine Zweigstelle. Die NZBen müssen die Konsistenz der Daten mit den Daten gewährleisten, die im Zusammenhang mit der Liste der MFIs gemeldet werden. |
16. |
Summe der Aktiva von Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Zweigstellen, die unter den Indikator „Zahl der Zweigstellen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen. |
17. |
Anzahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die Zahl der im Berichtsland gebietsansässigen Tochterunternehmen der in sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets gebietsansässigen Kreditinstitute. |
18. |
Summe der Aktiva von Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets. Dieser Indikator bezieht sich auf die aggregierte Bilanzsumme der Tochterunternehmen, die unter den Indikator „Zahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten aus sonstigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets“ fallen. |
Tabelle 1
Strukturelle Finanzindikatoren (Bestände)
Strukturelle Indikatoren |
|
|
|
|
|||||||||||
Kreditinstitute |
Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||||||||||
Insgesamt |
Versicherungsgesellschaften |
Altersvorsorgeeinrichtungen |
|||||||||||||
Anzahl der Beschäftigten von Kreditinstituten |
S1 |
|
|
|
|
|
|
||||||||
Anzahl der Zweigstellen von Kreditinstituten |
S2 |
|
|
|
S3 |
S4 |
S5 |
||||||||
Anzahl der Tochterunternehmen von Kreditinstituten |
|
|
|
|
S6 |
S7 |
S8 |
||||||||
Herfindahl-Index für Aktiva insgesamt von Kreditinstituten |
S9 |
|
|
|
|
|
|
||||||||
Anteil der fünf größten Kreditinstitute an Aktiva insgesamt (CR5) |
S10 |
|
|
|
|
|
|
||||||||
Aktiva insgesamt |
|
S11 |
S12 |
S13 |
|
|
|
||||||||
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
|
|
S14 |
S15 |
S16 |
||||||||
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
|
|
|
|
S17 |
S18 |
S19 |
Tabelle 2
Strukturelle Finanzindikatoren (Stromgrößenbereinigungen)
Strukturelle Indikatoren |
|
|
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|||||||||||
Kreditinstitute |
Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
Kreditinstitute |
|||||||||||
Insgesamt |
Versicherungsgesellschaften |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128) |
|||||||||||||
Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen |
|||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
S20 |
S21 |
S22 |
|
|
|
||||||||
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
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S23 |
S24 |
S25 |
||||||||
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
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S26 |
S27 |
S28 |
||||||||
Sonstige Bereinigungen infolge Neubewertung |
|||||||||||||||
Aktiva insgesamt |
|
S29 |
S30 |
S31 |
|
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|
||||||||
Aktiva insgesamt von Zweigstellen |
|
|
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S32 |
S33 |
S34 |
||||||||
Aktiva insgesamt von Tochterunternehmen |
|
|
|
|
S35 |
S36 |
S37 |
TEIL 9
Konsolidierte Bankdaten
Tabelle 1.A
Jährliche konsolidierte Bankdaten — Berichtspflichtige
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Anzahl der eigenständigen Kreditinstitute |
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||||
Anzahl der in Bankengruppen konsolidierten Kreditinstitute |
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||||
Anzahl der Bankengruppen |
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||||
Anzahl der Kreditinstitute insgesamt (*) |
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Tabelle 1.B
Jährliche konsolidierte Bankdaten — Rentabilität und Effizienz
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
FORTZUFÜHRENDE GESCHÄFTE |
|||||||||||
Finanzielle und betriebliche Erträge und Aufwendungen |
|||||||||||
Zinserträge |
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|
|
|
||||
Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken |
|
|
|
|
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|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] (*) |
|
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|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Forderungen [einschließlich Finanzierungsleasings] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zinsaufwand) |
|
|
|
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|
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|
||||
(Einlagen von Zentralbanken) |
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|
|
||||
(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten [falls getrennt bilanziert]) (*) |
|
|
|
|
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|
||||
(Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [falls getrennt bilanziert])(*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten)(*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken) (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Sonstige Verbindlichkeiten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettozinserträge [vollständige Stichprobe] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettozinserträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Dividendenerträge [vollständige Stichprobe] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Dividendenerträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Gebühren- und Provisionenerträge |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Gebühren- und Provisionenaufwand) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gebühren- und Provisionenerträge netto [vollständige Stichprobe] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gebühren- und Provisionenerträge netto [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] (*) |
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|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten realisierte Gewinne (Verluste), netto (*) |
|
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|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Forderungen [einschließlich Finanzierungsleasings] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
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|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gewinne (Verluste) aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto (*) |
|
|
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|
||||
Eigenkapitalinstrumente und entsprechende Derivate |
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|
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||||
Zinssatzinstrumente und entsprechende Derivate |
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|
|
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|
||||
Devisenhandel |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kreditrisikoinstrumente und entsprechende Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Waren und entsprechende Derivate |
|
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|
|
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|
||||
Sonstige [einschließlich hybride Derivate] |
|
|
|
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|
|
||||
Gewinne (Verluste) aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto (*) |
|
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|
||||
Gewinne (Verluste) aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto |
|
|
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|
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||||
|
|||||||||||
Währungsdifferenzen, netto |
|
|
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|
||||
Ergebnisse aus Handel und Devisenhandel [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Ergebnisse aus Handel und Devisenhandel [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Gewinne (Verluste) bei der Ausbuchung von Vermögenswerten (ohne zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte), netto |
|
|
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|
|
|
|
||||
Sonstige betriebliche Erträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige betriebliche Erträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
(Sonstige betriebliche Aufwendungen) |
|
|
|
|
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|
|
||||
Summe betriebliche Erträge [vollständige Stichprobe] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe betriebliche Erträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
(Verwaltungskosten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Personalaufwendungen) |
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|
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|
|
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|
||||
(Allgemeine und Verwaltungsaufwendungen) |
|
|
|
|
|
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|
||||
(Abschreibungen) |
|
|
|
|
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||||
(Sachanlagen) |
|
|
|
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|
|
|
||||
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Immaterielle Vermögenswerte [außer Geschäfts- und Firmenwert]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Summe betriebliche Aufwendungen) [vollständige Stichprobe](*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Summe betriebliche Aufwendungen) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
(Rückstellungen) [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Rückstellungen) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung) [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte [nicht notierte Eigenkapitalinstrumente]) (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Kredite und Forderungen [einschließlich Finanzierungsleasings]) (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen)(*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung bei nicht finanziellen Vermögenswerten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Sachanlagen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Geschäfts- und Firmenwert) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Immaterielle Vermögenswerte [außer Geschäfts- und Firmenwert]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Nach der Equity-Methode bilanzierte Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen) |
|
|
|
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|
||||
(Sonstige) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettowertberichtigungen/-minderungen bei finanziellen Vermögenswerten [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettowertberichtigungen/-minderungen bei nichtfinanziellen Vermögenswerten [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Unmittelbar erfolgswirksam erfasster negativer Geschäfts- und Firmenwert |
|
|
|
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||||
Nach der Equity-Methode bilanzierter Anteil am Gewinn (Verlust) von verbundenen Einrichtungen und Gemeinschaftsunternehmen) |
|
|
|
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|
||||
Gewinn (Verlust) aus langfristigen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden und nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
SUMME GEWINNE (VERLUSTE) AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN VOR STEUERN |
|
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||||
Steuerertrag (Steueraufwand) aufgrund von Gewinn oder Verlust aus fortzuführenden Geschäften |
|
|
|
|
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||||
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|||||||||||
SUMME GEWINNE (VERLUSTE) AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME GEWINNE (VERLUSTE) AUS FORTZUFÜHRENDEN GESCHÄFTEN NACH STEUERN [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gewinn (Verlust) aus aufgegebenen Geschäftsbereichen nach Steuern |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
SUMME GEWINNE (VERLUSTE) AUS AUFGEGEBENEN GESCHÄFTSBEREICHEN NACH STEUERN [vollständige Stichprobe] (*) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Den Minderheitsbeteiligungen zurechenbarer Gewinn (Verlust) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
DEN STAMMAKTIONÄREN DES MUTTERUNTERNEHMENS ZURECHENBARER GEWINN (VERLUST) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Anzahl der Institute mit EKR < 0 |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Institute mit EKR < 0 bis 5 % |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Institute mit EKR < 5 % bis 10 % |
|
|
|
|
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|
|
||||
Anzahl der Institute mit EKR < 10 % bis 15 % |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Institute mit EKR < 15 bis 20 % |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Institute mit EKR > 20 % |
|
|
|
|
|
|
|
||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR < 0 |
|
|
|
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||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR < 0 bis 5 % |
|
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|
||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR < 5 % bis 10 % |
|
|
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|
||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR < 10 % bis 15 % |
|
|
|
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|
||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR < 15 % bis 20 % |
|
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|
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|
|
||||
% der Summe der Bankvermögenswerte von Instituten mit EKR > 20 % |
|
|
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|
Tabelle. 1.C
Jährliche konsolidierte Bankdaten — Qualität der Aktiva
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Summe zweifelhafte und Not leidende Kredite (Kredite und Schuldverschreibungen) (***********) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Rückstellungen für Verluste (***********) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe wertgeminderten Vermögenswerte (Kredite und Schuldverschreibungen) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Eigenkapitalinstrumente |
|||||||||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Insgesamt |
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Eigenkapitalinstrumente |
|||||||||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Insgesamt |
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kredite und Forderungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kredite und Forderungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kredite und Forderungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Wertberichtigungen für eingetretene, aber noch nicht ausgewiesene Verluste |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kredite und Forderungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 1.D
Jährliche konsolidierte Bankdaten — Bilanz
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Darlehen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Eigenkapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldinstrumente |
|
|
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||||
Kredite und Darlehen |
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||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
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||||
Eigenkapitalinstrumente |
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||||
Schuldinstrumente |
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||||
Kredite und Darlehen |
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||||
Kredite und Forderungen einschließlich Finanzierungsleasings |
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||||
Schuldinstrumente |
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||||
Kredite und Darlehen |
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||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
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||||
Schuldinstrumente |
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||||
Kredite und Darlehen |
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||||
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
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||||
Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts |
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||||
Absicherungen von Zahlungsströmen |
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||||
Absicherungen von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb |
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||||
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken |
|
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|
|
|
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||||
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme gegen Zinsänderungsrisiken |
|
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|
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||||
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
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||||
Materielle Vermögenswerte |
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||||
Sachanlagen |
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||||
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien |
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||||
Immaterielle Vermögenswerte |
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||||
Geschäfts- und Firmenwert |
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|
||||
Sonstige immaterielle Vermögenswerte |
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|
||||
Beteiligungen an verbundenen Einrichtungen, Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen (nach der Equity-Methode bilanziert - einschließlich Geschäfts- und Firmenwert) |
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||||
Steueransprüche |
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||||
Steuererstattungsansprüche |
|||||||||||
Latente Steueransprüche |
|||||||||||
Sonstige Vermögenswerte |
|
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|
|
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|
|
||||
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
|
|
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|
||||
Summe Kredite und Darlehen [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Kredite und Darlehen [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldinstrumente [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldinstrumente [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Eigenkapitalinstrumente einschließlich Aktien und sonstige Wertpapiere mit variabler Rendite [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Eigenkapitalinstrumente einschließlich Aktien und sonstige Wertpapiere mit variabler Rendite [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Übrige Vermögenswerte [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
SUMME VERMÖGENSWERTE (vollständige Stichprobe) (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME VERMÖGENSWERTE (nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden) (************) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Einlagen von Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
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|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene Derivate |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Verkaufspositionen |
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|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen von Kreditinstituten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen (ohne Einlagen von Kreditinstituten) |
|
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|
|
|
|
|
||||
Schuldverschreibungen (einschließlich Anleihen, deren kurzfristiger Rückkauf vorgesehen ist) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen von Kreditinstituten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen (ohne Einlagen von Kreditinstituten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldverschreibungen (einschließlich Anleihen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nachrangige Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen von Kreditinstituten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Einlagen (ohne Einlagen von Kreditinstituten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Schuldverschreibungen (einschließlich Anleihen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nachrangige Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Mit den übertragenen finanziellen Vermögenswerten verbundene finanzielle Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Absicherungen von Zahlungsströmen |
|
|
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|
|
|
|
||||
Absicherungen von Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb |
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|
|
|
|
|
||||
Absicherung des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsänderungsrisiken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme gegen Zinsänderungsrisiken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte im Rahmen der Absicherung eines Portfolios gegen Zinsänderungsrisiken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Rückstellungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Restrukturierungsmaßnahmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anhängige Rechtsstreitigkeiten und Steuerstreitigkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Renten und sonstige leistungsorientierte Verpflichtungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kreditzusagen und Garantien |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Belastende Verträge |
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|
||||
Sonstige Rückstellungen |
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|
|
|
|
|
||||
Steuerschulden |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Tatsächliche Steuerschulden |
|||||||||||
Latente Steuerschulden |
|||||||||||
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Auf Anforderung rückzahlbares Aktienkapital (z. B. Genossenschaftsanteile) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Als zur Veräußerung gehalten eingestufte, den Veräußerungsgruppen zugeordnete Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kreditinstitute geschuldete Beträge [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kreditinstitute geschuldete Beträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kunden (außer Kreditinstitute) geschuldete Beträge [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kunden (außer Kreditinstitute) geschuldete Beträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldverschreibungen [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldverschreibungen [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Übrige Verbindlichkeiten (nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
SUMME VERBINDLICHKEITEN (vollständige Stichprobe) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME VERBINDLICHKEITEN (nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Gezeichnetes Kapital |
|
|
|
|
|
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|
||||
Eingezahltes Kapital |
|||||||||||
Nicht eingezahltes, aufgerufenes Kapital |
|||||||||||
Agio |
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|
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|
||||
Sonstiges Eigenkapital |
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|
|
|
|
|
||||
Eigenkapitalkomponente zusammengesetzter Finanzinstrumente |
|||||||||||
Sonstige Eigenkapitalinstrumente |
|||||||||||
Neubewertungsrücklagen und sonstige Bewertungsabweichungen bezüglich: |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Materielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Immaterielle Vermögenswerte |
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|
|
|
|
|
|
||||
Absicherung von Nettoinvestitionen in ausländische Geschäftsbetriebe (wirksamer Teil) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Fremdwährungsumrechnung |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Absicherungen von Zahlungsströmen (wirksamer Teil) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Rücklagen (einschließlich einbehaltene Gewinne) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(eigene Anteile) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erträge aus laufendem Geschäftsjahr |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zwischendividenden) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Minderheitsbeteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Neubewertungsrücklagen und sonstige Bewertungsabweichungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITAL [vollständige Stichprobe] (************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITAL [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME VERBINDLICHKEITEN UND EIGENKAPITAL |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
KREDITZUSAGEN |
|
|
|
|
|
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|
||||
|
|
|
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||||
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||||
FINANZGARANTIEN |
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||||
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||||
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||||
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||||
SONSTIGE ZUSAGEN (z. B. Absicherungsfazilitäten [„note issuance facilities“], Fazilitäten zur revolvierenden Platzierung von Geldmarktpapieren [„revolving underwriting facilities“], … |
|
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|
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|
|
||||
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|
|
|
|
|
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||||
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|
Tabelle 1.E
Jährliche konsolidierte Bankdaten — Angemessene Eigenkapitalausstattung
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
SUMME EIGENMITTEL FÜR SOLVENZZWECKE |
|
|
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|
|
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||||
KERNKAPITAL |
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|
||||
Anrechenbares Kernkapital |
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|
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|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, nicht innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Eingezahltes Kapital |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(eigene Aktien oder Anteile) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Agio |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige als Kernkapital anrechenbare Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anrechenbare Rücklagen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Minderheitsbeteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, nicht innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Hybride Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Mittel für allgemeine Bankrisiken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Andere, landesspezifische Kernkapitalbestandteile |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, nicht innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Begrenzt anrechenbare, innovative Kapitalinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Hybride Instrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Sonstige Abzüge vom Kernkapital) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: (Überschreitung der Anrechnungsgrenze für nicht innovative Kapitalinstrumente) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: (Überschreitung der Anrechnungsgrenze für innovative Kapitalinstrumente) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: (Überschreitung der Anrechnungsgrenze für hybride Kapitalinstrumente) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
ERGÄNZUNGSKAPITAL |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Ergänzungskapital 1. Klasse |
|
|
|
|
|
|
|
||||
darunter: Überschreitung der Anrechnungsgrenze für das zum Ergänzungskapital 1. Klasse transferierte Kernkapital |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Ergänzungskapital 2. Klasse |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Abzüge vom Ergänzungskapital) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(ABZÜGE VOM KERN- UND VOM ERGÄNZUGSKAPITAL) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME KERNKAPITAL FÜR ALLGEMEINE SOLVENZZWECKE (*************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME ERGÄNZUNGSKAPITAL FÜR ALLGEMEINE SOLVENZZWECKE |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME ERGÄNZUNGSKAPITAL, DAS SPEZIFISCH ZUR DECKUNG VON MARKTRISIKEN VORGEHALTEN WIRD |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(ABZÜGE VON SUMME EIGENMITTEL) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
NACHRICHTLICHE POSITIONEN: IRB-Rückstellungsüberschuss (-fehlbetrag) |
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (*************) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR KREDIT-, GEGENPARTEIKREDIT- UND VERWÄSSERUNGSRISIKEN UND AUSFALLRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Standardansatz (SA) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SA-Forderungsklassen (ohne Verbriefungen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zentralregierungen oder Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Regionalregierungen und Kommunalregierungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Verwaltungsorgane und nicht gewerbliche Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Internationale Organisationen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Überfällige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Positionen mit hohem Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
IRBA-Forderungsklassen (ohne Verbriefungen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige kreditunabhängige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SA-Verbriefungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD oder Umrechnungsfaktoren genutzt werden |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Beteiligungen nach IRBA |
|
|
|
|
|
|
|
||||
IRBA-Verbriefungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Sonstige kreditunabhängige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKO |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Börsengehandelte Schuldinstrumente |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Fremdwährungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Warenpositionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Standardansatz (SA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SONSTIGE UND ÜBERGANGSEIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
||
|
Große Banken |
Mittelständische Banken |
Kleine Banken |
||||
Standardansatz |
|
|
|
|
|
|
|
IRB-Grundansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Fortgeschrittener IRB-Ansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Kreditrisikoansätze verwenden) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
||
|
Große Banken |
Mittelständische Banken |
Kleine Banken |
||||
Standardansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Interne Modelle |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Marktrisikoansätze verwenden) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
||
|
Große Banken |
Mittelständische Banken |
Kleine Banken |
||||
Basisindikatoransatz |
|
|
|
|
|
|
|
Standardansatz/Alternativer Standardansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Fortgeschrittener Messansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Gesamtzahl der Institute (die einen oder mehr Ansätze für das operationelle Risiko verwenden) |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken + Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen und Zweigstellen |
Im Ausland (EU) kontrollierte Tochterunternehmen und im Ausland (EU) kontrollierte Zweigstellen |
||||||
|
Anzahl der Institute |
Eigenkapitalanforderungen |
Vermögenswerte |
Anzahl der Institute |
Eigenkapitalanforderungen |
Vermögenswerte |
||
< 8 |
|
|
|
|
|
|
||
8 - 10 |
|
|
|
|
|
|
||
10 - 12 |
|
|
|
|
|
|
||
12 - 14 |
|
|
|
|
|
|
||
> 14 |
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken + Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen und Zweigstellen |
Im Ausland (EU) kontrollierte Tochterunternehmen und im Ausland (EU) kontrollierte Zweigstellen |
||||||
|
Anzahl der Institute |
Eigenkapitalanforderungen |
Vermögenswerte |
Anzahl der Institute |
Eigenkapitalanforderungen |
Vermögenswerte |
||
< 4 |
|
|
|
|
|
|
||
4 - 6 |
|
|
|
|
|
|
||
6 - 8 |
|
|
|
|
|
|
||
8 - 12 |
|
|
|
|
|
|
||
> 12 |
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen |
||
|
Große Banken |
Mittelständische Banken |
Kleine Banken |
||||
SUMME KREDITRISIKO (vor Kreditumrechnungsfaktoren, vor Kreditrisikominderung) |
|
|
|
|
|
|
|
Standardansatz (SA) |
|
|
|
|
|
|
|
SA-Forderungsklassen (ohne Verbriefungen) |
|
|
|
|
|
|
|
Zentralregierungen oder Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
Regionalregierungen und Kommunalregierungen |
|
|
|
|
|
|
|
Verwaltungsorgane und nicht gewerbliche Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Multilaterale Entwicklungsbanken |
|
|
|
|
|
|
|
Internationale Organisationen |
|
|
|
|
|
|
|
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
Durch Immobilien besichert |
|
|
|
|
|
|
|
Überfällige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
Positionen mit hohem Risiko |
|
|
|
|
|
|
|
Gedeckte Schuldverschreibungen |
|
|
|
|
|
|
|
Kurzfristige Forderungen an Kreditinstitute und Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige Positionen |
|
|
|
|
|
|
|
IRBA-Forderungsklassen (ohne Verbriefungen) |
|
|
|
|
|
|
|
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
Beteiligungen |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige kreditunabhängige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
SA-Verbriefungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) |
|
|
|
|
|
|
|
IRB-Grundansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
Fortgeschrittener IRB-Ansatz |
|
|
|
|
|
|
|
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
Institute |
|
|
|
|
|
|
|
Unternehmen |
|
|
|
|
|
|
|
Mengengeschäft |
|
|
|
|
|
|
|
Beteiligungen nach IRBA |
|
|
|
|
|
|
|
IRBA-Verbriefungspositionen |
|
|
|
|
|
|
|
Sonstige kreditunabhängige Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN |
|||||||
Standardansatz |
|||||||
Standardansatz ohne Verbriefungspositionen |
|||||||
SA-Verbriefungspositionen |
|||||||
Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRBA) |
|||||||
IRB-Grundansatz |
|||||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|||||||
Institute |
|||||||
Unternehmen |
|||||||
Mengengeschäft |
|||||||
Fortgeschrittener IRB-Ansatz |
|||||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|||||||
Institute |
|||||||
Unternehmen |
|||||||
Mengengeschäft |
|||||||
Beteiligungen nach IRBA |
|||||||
IRBA-Verbriefungspositionen |
|||||||
Sonstige kreditunabhängige Vermögenswerte |
|||||||
IRBA: ERWARTETER VERLUST |
|||||||
IRB-Grundansatz |
|||||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|||||||
Institute |
|||||||
Unternehmen |
|||||||
Mengengeschäft |
|||||||
Fortgeschrittener IRB-Ansatz |
|||||||
Zentralregierungen und Zentralbanken |
|||||||
Institute |
|||||||
Unternehmen |
|||||||
Mengengeschäft |
|||||||
Beteiligungen nach IRBA |
Tabelle 2.A
Halbjährliche konsolidierte Bankdaten — Berichtspflichtige
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Anzahl der eigenständigen Kreditinstitute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der in Bankengruppen konsolidierten Kreditinstitute |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Bankengruppen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Anzahl der Kreditinstitute insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.B
Halbährliche konsolidierte Bankdaten — Rentabilität und Effizienz
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
FORTZUFÜHRENDE GESCHÄFTE |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Finanzielle und betriebliche Erträge und Aufwendungen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zinserträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte [falls getrennt bilanziert] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Kredite und Forderungen [einschließlich Finanzierungsleasings] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten [falls getrennt bilanziert]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten [falls getrennt bilanziert]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Derivate – Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, Zinsänderungsrisiken) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettozinserträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Nettozinserträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Dividendenerträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Dividendenerträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Gebühren- und Provisionenerträge netto [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gebühren- und Provisionenerträge netto [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
|
|||||||||||
Bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten realisierte Gewinne (Verluste), netto |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gewinne (Verluste) aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Gewinne (Verluste) aus erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe betriebliche Erträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe betriebliche Erträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Summe betriebliche Aufwendungen) [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Summe betriebliche Aufwendungen) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Rückstellungen) [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Rückstellungen) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung) [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung) [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Wertminderung bei nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zu Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte [nicht notierte Eigenkapitalinstrumente]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Kredite und Forderungen [einschließlich Finanzierungsleasings]) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
(Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME GEWINNE (VERLUSTE) NACH STEUERN UND AUFGEGEBENEN GESCHÄFTSBEREICHEN [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.C
Halbjährliche konsolidierte Bankdaten — Qualität der Aktiva
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Summe zweifelhafte und Not leidende Kredite (Kredite und Schuldverschreibungen) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Rückstellungen für Verluste (Kredite und Schuldverschreibungen) |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.D
Halbjährliche konsolidierte Bankdaten — Bilanz
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
Kassenbestand und Guthaben bei Zentralbanken |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Immaterielle Vermögenswerte [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Kredite und Darlehen [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Kredite und Darlehen [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldinstrumente [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldinstrumente [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Eigenkapitalinstrumente einschließlich Aktien und sonstige Wertpapiere mit variabler Rendite [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Eigenkapitalinstrumente einschließlich Aktien und sonstige Wertpapiere mit variabler Rendite [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME VERMÖGENSWERTE [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME VERMÖGENSWERTE [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
An Kreditinstitute geschuldete Beträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kreditinstitute geschuldete Beträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kunden (außer Kreditinstitute) geschuldete Beträge [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
An Kunden (außer Kreditinstitute) geschuldete Beträge [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldverschreibungen [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
Summe Schuldverschreibungen [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
SUMME EIGENKAPITAL [vollständige Stichprobe] |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITAL [nicht nach IFRS berichtspflichtige Banken und nach IFRS berichtspflichtige Banken, die kein Portfolio melden] |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.E
Halbjährliche konsolidierte Bankdaten — Angemessene Eigenkapitalausstattung
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
SUMME EIGENMITTEL FÜR SOLVENZZWECKE |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME KERNKAPITAL FÜR ALLGEMEINE SOLVENZZWECKE |
|
|
|
|
|
|
|
|
Inländische Bankengruppen (konsolidiert) und eigenständige Banken |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland außerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Tochterunternehmen (unterkonsolidiert oder eigenständig) |
Im Ausland innerhalb der EU kontrollierte Zweigstellen (eigenständig) |
||||||
|
|
|
|
||||||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR KREDIT-, GEGENPARTEIKREDIT- UND VERWÄSSERUNGSRISIKEN UND AUSFALLRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SUMME EIGENKAPITALANFORDERUNGEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) |
|
|
|
|
|
|
|
||||
SONSTIGE UND ÜBERGANGSEIGENKAPITALANFORDERUNGEN |
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 10
Daten für die Zwecke des IWF
Tabelle 1
NZB-Daten (Bestände)
|
Inländische NZB |
In anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige NZBen |
EZB |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
||
PASSIVA |
|||||||
|
|
|
|
|
|
||
AKTIVA |
|||||||
|
|
|
|
|
|
||
darunter: internationale Einlagen bei der EZB für Währungsreserve (23) |
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2
Daten sonstiger MFIs (Bestände)
|
Inländische NZB |
In anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässige NZBen |
EZB |
Übrige Welt |
Nicht aufgegliedert |
||
PASSIVA |
|||||||
|
|
|
|
|
|
||
AKTIVA |
|||||||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|
TEIL 11
Statistik über die sonstigen Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (ohne finanzielle Mantelkapitalgesellschaften)
Abschnitt 1: Berichtstabellen
Die Daten, die zu melden sind für Wertpapierhändler, für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und für sonstige Finanzinstitute ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die keine Wertpapierhändler und keine Kredit gewährende finanzielle Kapitalgesellschaften sind, (sonstige SFIs), sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Daten über Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und sonstige SFIs. Schlüsselindikatoren/nachrichtliche Positionen
Bezeichnung der Position und Aufgliederung nach Laufzeit/geografische Aufgliederung/sektorale Aufgliederung |
Wertpapierhändler |
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren |
Sonstige SFIs |
AKTIVA |
|||
Einlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Kredite/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/MFIs |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/private Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/private Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/private Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Welt/Nicht-MFIs/private Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/MFIs |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/MFIs |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/Konsumentenkredit |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/Wohnungsbaukredite |
|
Schlüssel |
|
Kredite/Euro-Währungsgebiet außer Inland/Nicht-MFIs/private Haushalte/sonstige (übrige) Zwecke |
|
Schlüssel |
|
Zum Bestand gehörende Schuldverschreibungen/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
Anteilsrechte/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
Investmentfondsanteile/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Übrige Aktiva einschließlich „Kredite“/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Übrige Aktiva einschließlich „Einlagen“, „Bargeld“, „Investmentfondsanteile“, „Sachanlagen“ und „Finanzderivate“/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
AKTIVA/PASSIVA INSGESAMT/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
nachrichtl. |
PASSIVA |
|||
Entgegengenommene Kredite und Einlagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
Ausgegebene Schuldverschreibungen/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
Kapital und Rücklagen/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
Schlüssel |
|
Finanzderivate/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Übrige Passiva/Welt/insgesamt |
Schlüssel |
|
|
Übrige Passiva einschließlich „Finanzderivate“/Welt/insgesamt |
|
Schlüssel |
|
Abschnitt 2: Instrumentenkategorien und Bewertungsvorschriften
In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Aktiva und Passiva grundsätzlich unter Verwendung von Marktpreisen zum Datum, auf das sich die Bilanz bezieht, bewertet werden. Einlagen und Kredite müssen zum Nennwert ohne aufgelaufene Zinsen gemeldet werden.
Aktiva
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Aktiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Passiva insgesamt entsprechen.
1. |
Einlagen: Diese Position (24) besteht aus zwei Hauptuntergruppen: übertragbare Einlagen und sonstige Einlagen. Zu den sonstigen Einlagen müssen auch Bargeldbestände gezählt werden. Bewertungsvorschriften: Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung müssen Zinserträge aus Einlagen in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Einlagen müssen brutto unter der Kategorie „Übrige Aktiva“ ausgewiesen werden. Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „Übrigen Aktiva“ zugeordnet. |
2. |
Kredite: Zu den Krediten zählen:
Für die Unterkategorie Wertpapierhändler müssen Kredite den „Übrigen Aktiva“ zugewiesen werden. Bewertungsvorschriften: Von SFIs gewährte Kredite müssen brutto vor Abzug aller einschlägigen allgemeinen und speziellen Rückstellungen solange ausgewiesen werden, bis die Kredite von den berichtenden Instituten abgeschrieben worden sind; ab diesem Zeitpunkt dürfen die Kredite dann nicht mehr in der Bilanz ausgewiesen werden. Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung müssen Zinserträge aus Krediten in der Bilanz ausgewiesen werden, wenn sie auflaufen, d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder ihrer Zahlung, d. h. auf Zahlungsbasis. Aufgelaufene Zinserträge aus Krediten müssen brutto unter der Kategorie „Übrige Aktiva“ ausgewiesen werden. |
3. |
Schuldverschreibungen: Zu dieser Position gehören Bestände an Schuldverschreibungen, die handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung sind, in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen Kredite, die an einem organisierten Markt handelbar werden, d. h. handelbare Kredite, sofern es Hinweise für einen Handel an Sekundärmärkten gibt; diese umfassen u. a. das Vorhandensein von Marktpflegern und die häufige Notierung der Forderung, wie sie in der Geld-Brief-Spanne zum Ausdruck kommt. Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Schuldverschreibungen zum Marktwert gemeldet werden. |
4. |
Anteilsrechte: Anteilsrechte repräsentieren Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften. Mit solchen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden. Nicht darin enthalten sind Investmentfondsanteile. Anteilsrechte umfassen:
Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Anteilsrechte zum Marktwert gemeldet werden. |
5. |
Investmentfondsanteile: Hierzu zählen sowohl Bestände von Geldmarktfonds ausgegebenen als auch Bestände von Nicht-Geldmarktfonds ausgegebenen Investmentfondsanteilen. In der Unterkategorie „finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren“ müssen Investmentfondsanteile den „Übrigen Aktiva“ zugewiesen werden. Bewertungsvorschriften: In Übereinstimmung mit dem ESVG 2010 müssen Investmentfondsanteile zum Marktwert gemeldet werden. |
6. |
Finanzderivate: Finanzderivate umfassen:
Bei finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, wird diese Position den „Übrigen Aktiva“ zugeordnet. Finanzderivate werden in der Bilanz zum Marktwert auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden. Finanzderivate können auch auf Nettobasis gemäß unterschiedlichen Bewertungsmethoden ausgewiesen werden. Sind nur Nettopositionen verfügbar oder werden Positionen anders als zum Marktwert ausgewiesen, werden hingegen diese Positionen gemeldet. Nicht erfasst werden Finanzderivate, die nach nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. |
7. |
Übrige Aktiva: Hierbei handelt es sich um die Auffangposition auf der Aktivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Aktiva“. Diese Position umfasst Aktiva wie z. B. aufgelaufene Zinsforderungen aus Krediten/Einlagen und aufgelaufene Mietzinsforderungen für Gebäude, Dividendenforderungen, Forderungen, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Bruttoforderungen aus Zwischenkonten, Bruttoforderungen aus schwebenden Verrechnungen sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Aktiva, wie z. B. nichtfinanzielle Vermögensgüter (einschließlich Sachanlagen), Kredite, Einlagen, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie. |
Passiva
Aktiva/Passiva insgesamt: Die Passiva insgesamt müssen der Summe aller getrennt auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesenen Positionen sowie auch den Aktiva insgesamt (siehe auch unter „Aktiva — Aktiva/Passiva insgesamt“) entsprechen.
1. |
Entgegengenommene Kredite und Einlagen: Zu den entgegengenommenen Krediten und Einlagen zählen:
|
2. |
Ausgegebene Schuldverschreibungen: Von SFIs ausgegebene Wertpapiere, die keine Anteilsrechte sind, in Form von Instrumenten, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. |
3. |
Kapital und Rücklagen: Diese Position umfasst die Beträge aus der Emission von Aktien eines SFIs an Aktionäre oder sonstige Eigentümer, die für die Inhaber Eigentumsrechte an dem SFI und im Allgemeinen das Recht auf einen Anteil an den Gewinnen und an den Eigenmitteln des SFI bei Liquidation verbriefen. In dieser Position werden auch Beträge aus nicht ausgeschütteten Gewinnen oder Rückstellungen des SFI für künftige absehbare Zahlungen und Verpflichtungen erfasst. Zu Kapital und Rücklagen zählen:
|
4. |
Finanzderivate: Siehe „Aktiva — Finanzderivate“. |
5. |
Übrige Passiva: Hierbei handelt es sich um die Auffangposition auf der Passivseite der Bilanz im Sinne von „nicht anderweitig erfasste Passiva“. Diese Position umfasst Passiva wie z. B. Bruttoverbindlichkeiten aus Zwischenkonten, Bruttoverbindlichkeiten aus schwebenden Verrechnungen, Verbindlichkeiten aus aufgelaufenen Zinsen auf Einlagen, Dividendenverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten, die nicht aus dem Hauptgeschäft der SFIs stammen, Rückstellungen für Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, Einschussleistungen für Derivatekontrakte, die eine Barmittel-Sicherheitsleistung zur Absicherung des Kreditrisikos darstellen, aber im Eigentum des Einlegers verbleiben und an diesen bei Liquidation des Vertrags zurückzuzahlen sind, Nettopositionen aus Wertpapierleihgeschäften ohne Barmittel-Sicherheitsleistung, Nettobeträge, die bei der zukünftigen Abwicklung von Wertpapiergeschäften zu zahlen sind, sowie sonstige, nicht einzeln aufgeführte Passiva, wie z. B. Schuldverschreibungen und Finanzderivate, jeweils abhängig von der SFI-Unterkategorie. |
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
1. |
Datenquellen/Datenerhebungssystem: Diese umfassen:
|
2. |
Aufbereitungsverfahren: Genaue Beschreibung des verwendeten Aufbereitungsverfahrens, z. B. im Hinblick auf vorgenommene Schätzungen/Annahmen und die Methode der Aggregation von Reihen für den Fall, dass zwei Reihen unterschiedliche Meldefrequenzen aufweisen. |
3. |
Rechtlicher Rahmen: Es müssen umfassende Daten zum nationalen rechtlichen Rahmen der Institute geliefert werden. Zusammenhänge mit den Rechtsvorschriften der Union müssen besonders herausgestellt werden. Werden mehrere Arten von Instituten in derselben Kategorie erfasst, müssen die Daten für alle Arten von Instituten geliefert werden. |
4. |
Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB: Die NZBen müssen Daten zu Abweichungen von den Meldeanweisungen liefern. Abweichungen von den Meldeanweisungen können bei folgenden Daten auftreten:
|
5. |
Kreis der Berichtspflichtigen: Die NZBen können alle Institute, die im Einklang mit der Definition von SFIs stehen, einer bestimmten Unterkategorie der SFIs zuordnen. Sie müssen alle Institute beschreiben, die in den einzelnen SFI-Unterkategorien erfasst oder nicht erfasst sind. Wenn möglich, müssen die NZBen Schätzungen des Erfassungsgrads der Daten nach den Aktiva insgesamt des Kreises der Berichtspflichtigen liefern. |
6. |
Brüche in historischen Reihen: Brüche und bedeutende Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsgrad, den Berichtsschemata und der Aufbereitung historischer Reihen müssen beschrieben werden. Bei Brüchen muss der Grad der Vergleichbarkeit neuer und alter Daten angegeben werden. |
7. |
Sonstige Anmerkungen: Sonstige sachdienliche Anmerkungen oder Angaben. |
TEIL 12
Wertpapieremissionsstatistik
Abschnitt 1: Einführung
Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate:
— |
alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und |
— |
alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit. |
Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen. Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der „übrigen Welt“, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro-Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich internationaler Organisationen).
Das nachstehende Diagramm fasst die Berichtspflichten zusammen.
|
Wertpapieremissionen |
||
Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen) |
Von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (BIZ/NZB) |
||
Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Sonstige Länder |
||
In Euro/nationalen Währungseinheiten |
Block A |
Block B |
|
In sonstigen Währungen (**************) |
Block C |
Block D nicht erforderlich |
Abschnitt 2: Berichtspflichten
Tabelle 1
Block A Meldevordruck für die NZBen (***************)
|
Inländische gebietsansässige Emittenten//Euro/Nationale Währungseinheiten |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
1. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S1 |
S51 |
S101 |
S151 |
EZB/NZB |
S2 |
S52 |
S102 |
S152 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S3 |
S53 |
S103 |
S153 |
SFIs |
S4 |
S54 |
S104 |
S154 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S5 |
S55 |
S105 |
S155 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S6 |
S56 |
S106 |
S156 |
Bund (Zentralstaat) |
S7 |
S57 |
S107 |
S157 |
Länder und Gemeinden |
S8 |
S58 |
S108 |
S158 |
Sozialversicherung |
S9 |
S59 |
S109 |
S159 |
|
|
|
|
|
2. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S10 |
S60 |
S110 |
S160 |
EZB/NZB |
S11 |
S61 |
S111 |
S161 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S12 |
S62 |
S112 |
S162 |
SFIs |
S13 |
S63 |
S113 |
S163 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S14 |
S64 |
S114 |
S164 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S15 |
S65 |
S115 |
S165 |
Bund (Zentralstaat) |
S16 |
S66 |
S116 |
S166 |
Länder und Gemeinden |
S17 |
S67 |
S117 |
S167 |
Sozialversicherung |
S18 |
S68 |
S118 |
S168 |
|
|
|
|
|
2.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S19 |
S69 |
S119 |
S169 |
EZB/NZB |
S20 |
S70 |
S120 |
S170 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S21 |
S71 |
S121 |
S171 |
SFIs |
S22 |
S72 |
S122 |
S172 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S23 |
S73 |
S123 |
S173 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S24 |
S74 |
S124 |
S174 |
Bund (Zentralstaat) |
S25 |
S75 |
S125 |
S175 |
Länder und Gemeinden |
S26 |
S76 |
S126 |
S176 |
Sozialversicherung |
S27 |
S77 |
S127 |
S177 |
|
|
|
|
|
2.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S28 |
S78 |
S128 |
S178 |
EZB/NZB |
S29 |
S79 |
S129 |
S179 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S30 |
S80 |
S130 |
S180 |
SFIs |
S31 |
S81 |
S131 |
S181 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S32 |
S82 |
S132 |
S182 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S33 |
S83 |
S133 |
S183 |
Bund (Zentralstaat) |
S34 |
S84 |
S134 |
S184 |
Länder und Gemeinden |
S35 |
S85 |
S135 |
S185 |
Sozialversicherung |
S36 |
S86 |
S136 |
S186 |
|
|
|
|
|
2.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S37 |
S87 |
S137 |
S187 |
EZB/NZB |
S38 |
S88 |
S138 |
S188 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S39 |
S89 |
S139 |
S189 |
SFIs |
S40 |
S90 |
S140 |
S190 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S41 |
S91 |
S141 |
S191 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S42 |
S92 |
S142 |
S192 |
Bund (Zentralstaat) |
S43 |
S93 |
S143 |
S193 |
Länder und Gemeinden |
S44 |
S94 |
S144 |
S194 |
Sozialversicherung |
S45 |
S95 |
S145 |
S195 |
|
|
|
|
|
3. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN (****************) |
||||
Insgesamt |
S46 |
S96 |
S146 |
S196 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S47 |
S97 |
S147 |
S197 |
SFIs |
S48 |
S98 |
S148 |
S198 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S49 |
S99 |
S149 |
S199 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S50 |
S100 |
S150 |
S200 |
|
|
|
|
|
Tabelle 2
Block C Meldevordruck für die NZBen
|
Inländische gebietsansässige Emittenten/Sonstige Währungen |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
C1 |
C2 |
C3 |
C4 |
4. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S201 |
S241 |
S281 |
S321 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S202 |
S242 |
S282 |
S322 |
SFIs |
S203 |
S243 |
S283 |
S323 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S204 |
S244 |
S284 |
S324 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S205 |
S245 |
S285 |
S325 |
Bund (Zentralstaat) |
S206 |
S246 |
S286 |
S326 |
Länder und Gemeinden |
S207 |
S247 |
S287 |
S327 |
Sozialversicherung |
S208 |
S248 |
S288 |
S328 |
|
|
|
|
|
5. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
||||
Insgesamt |
S209 |
S249 |
S289 |
S329 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S210 |
S250 |
S290 |
S330 |
SFIs |
S211 |
S251 |
S291 |
S331 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S212 |
S252 |
S292 |
S332 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S213 |
S253 |
S293 |
S333 |
Bund (Zentralstaat) |
S214 |
S254 |
S294 |
S334 |
Länder und Gemeinden |
S215 |
S255 |
S295 |
S335 |
Sozialversicherung |
S216 |
S256 |
S296 |
S336 |
|
|
|
|
|
5.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S217 |
S257 |
S297 |
S337 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S218 |
S258 |
S298 |
S338 |
SFIs |
S219 |
S259 |
S299 |
S339 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S220 |
S260 |
S300 |
S340 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S221 |
S261 |
S301 |
S341 |
Bund (Zentralstaat) |
S222 |
S262 |
S302 |
S342 |
Länder und Gemeinden |
S223 |
S263 |
S303 |
S343 |
Sozialversicherung |
S224 |
S264 |
S304 |
S344 |
|
|
|
|
|
5.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
||||
Insgesamt |
S225 |
S265 |
S305 |
S345 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S226 |
S266 |
S306 |
S346 |
SFIs |
S227 |
S267 |
S307 |
S347 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S228 |
S268 |
S308 |
S348 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S229 |
S269 |
S309 |
S349 |
Bund (Zentralstaat) |
S230 |
S270 |
S310 |
S350 |
Länder und Gemeinden |
S231 |
S271 |
S311 |
S351 |
Sozialversicherung |
S232 |
S272 |
S312 |
S352 |
|
|
|
|
|
5.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
||||
Insgesamt |
S233 |
S273 |
S313 |
S353 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S234 |
S274 |
S314 |
S354 |
SFIs |
S235 |
S275 |
S315 |
S355 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S236 |
S276 |
S316 |
S356 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S237 |
S277 |
S317 |
S357 |
Bund (Zentralstaat) |
S238 |
S278 |
S318 |
S358 |
Länder und Gemeinden |
S239 |
S279 |
S319 |
S359 |
Sozialversicherung |
S240 |
S280 |
S320 |
S360 |
Tabelle 3
Block B Meldevordruck für die BIZ
|
In der „übrigen Welt“ gebietsansässige Emittenten/Euro/Nationale Währungseinheiten |
||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
|
|
B1 |
B2 |
B3 |
6. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S361 |
S411 |
S461 |
NZB |
S362 |
S412 |
S462 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S363 |
S413 |
S463 |
SFIs |
S364 |
S414 |
S464 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S365 |
S415 |
S465 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S366 |
S416 |
S466 |
Bund (Zentralstaat) |
S367 |
S417 |
S467 |
Länder und Gemeinden |
S368 |
S418 |
S468 |
Sozialversicherung |
S369 |
S419 |
S469 |
Internationale Organisationen |
S370 |
S420 |
S470 |
|
|
|
|
7. LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREIBUNGEN |
|||
Insgesamt |
S371 |
S421 |
S471 |
NZB |
S372 |
S422 |
S472 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S373 |
S423 |
S473 |
SFIs |
S374 |
S424 |
S474 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S375 |
S425 |
S475 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S376 |
S426 |
S476 |
Bund (Zentralstaat) |
S377 |
S427 |
S477 |
Länder und Gemeinden |
S378 |
S428 |
S478 |
Sozialversicherung |
S379 |
S429 |
S479 |
Internationale Organisationen |
S380 |
S430 |
S480 |
|
|
|
|
7.1 darunter: festverzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S381 |
S431 |
S481 |
NZB |
S382 |
S432 |
S482 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S383 |
S433 |
S483 |
SFIs |
S384 |
S434 |
S484 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S385 |
S435 |
S485 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S386 |
S436 |
S486 |
Bund (Zentralstaat) |
S387 |
S437 |
S487 |
Länder und Gemeinden |
S388 |
S438 |
S488 |
Sozialversicherung |
S389 |
S439 |
S489 |
Internationale Organisationen |
S390 |
S440 |
S490 |
|
|
|
|
7.2 darunter: variabel verzinsliche Emissionen: |
|||
Insgesamt |
S391 |
S441 |
S491 |
NZB |
S392 |
S442 |
S492 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S393 |
S443 |
S493 |
SFIs |
S394 |
S444 |
S494 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S395 |
S445 |
S495 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S396 |
S446 |
S496 |
Bund (Zentralstaat) |
S397 |
S447 |
S497 |
Länder und Gemeinden |
S398 |
S448 |
S498 |
Sozialversicherung |
S399 |
S449 |
S499 |
Internationale Organisationen |
S400 |
S450 |
S500 |
|
|
|
|
7.3 darunter: Nullkupon-Anleihen: |
|||
Insgesamt |
S401 |
S451 |
S501 |
NZB |
S402 |
S452 |
S502 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S403 |
S453 |
S503 |
SFIs |
S404 |
S454 |
S504 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S405 |
S455 |
S505 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S406 |
S456 |
S506 |
Bund (Zentralstaat) |
S407 |
S457 |
S507 |
Länder und Gemeinden |
S408 |
S458 |
S508 |
Sozialversicherung |
S409 |
S459 |
S509 |
Internationale Organisationen |
S410 |
S460 |
S510 |
|
|
|
|
Tabelle 4
Block A Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen
|
Inländische gebietsansässige Emittenten/Euro/Nationale Währungseinheiten |
|||
Umlauf |
Bruttoabsatz |
Tilgungen |
Nettoabsatz |
|
|
A1 |
A2 |
A3 |
A4 |
8. NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN |
||||
Insgesamt |
S511 |
S521 |
S531 |
S541 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S512 |
S522 |
S532 |
S542 |
SFIs |
S513 |
S523 |
S533 |
S543 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S514 |
S524 |
S534 |
S544 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S515 |
S525 |
S535 |
S545 |
|
|
|
|
|
9. SONSTIGE ANTEILSRECHTE |
||||
Insgesamt |
S516 |
S526 |
S536 |
S546 |
MFIs ohne Zentralbanken |
S517 |
S526 |
S536 |
S546 |
SFIs |
S518 |
S526 |
S536 |
S546 |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
S519 |
S526 |
S536 |
S546 |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
S520 |
S526 |
S536 |
S546 |
1. Gebietsansässigkeit des Emittenten
Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden.
Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien — und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands — gebietsansässigen Einheiten betrachtet.
Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der BIZ und der betroffenen NZBen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von FMKGs melden, die den Kriterien des ESVG 95 für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden.
2. Sektorale Aufgliederung der Emittenten
Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Von FMKGs ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Mantelkapitalgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der FMKG zugeschrieben. Emissionen einer FMKG von Philips müssen beispielsweise dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von den Niederlanden gemeldet werden. Die FMKG und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land ansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die FMKG als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Emittierender Sektor muss somit der Sektor der SFIs sein. So müssen beispielsweise Emissionen der Toyota Motor Finance Netherlands BV dem SFI-Sektor der Niederlande zugerechnet werden, weil die Muttergesellschaft Toyota nicht in den Niederlanden gebietsansässig ist.
Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden neun Arten von Emittenten:
— |
EZB/NZBen |
— |
MFIs |
— |
SFIs |
— |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen |
— |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
— |
(Bund) Zentralstaat |
— |
Länder und Gemeinden |
— |
Sozialversicherung |
— |
Internationale Einrichtungen. |
Wird ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert, muss der emittierende Sektor den „nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften“ zugeordnet werden. Wird ein öffentliches Kreditinstitut privatisiert, muss der emittierende Sektor entsprechend den „MFIs ohne Zentralbanken“ zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen für die vorliegende Statistik als Emissionen „nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften“ klassifiziert werden.
Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, wie aus dem nachstehenden Diagramm hervorgeht.
Sektorale Aufgliederung in BIZ-Datenbank |
|
Klassifizierung in den Meldevordrucken |
Zentralbank |
→ |
NZB und EZB |
Geschäftsbanken |
→ |
MFIs |
SFIs |
→ |
SFIs |
Bund (Zentralstaat) |
→ |
Bund (Zentralstaat) |
Sonstiger Staat Staatliche Einrichtungen |
→ |
Länder und Gemeinden |
Kapitalgesellschaften |
→ |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Internationale Einrichtungen |
→ |
Internationale Einrichtungen (übrige Welt) |
3. Laufzeit von Emissionen
Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden.
Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert. Gemäß Nummer 5.22 des ESVG 95 kann die Aufgliederung nach Laufzeiten flexibel sein, d. h. in Ausnahmefällen können auch kurzfristige Wertpapiere eine Ursprungslaufzeit von zwei Jahren aufweisen.
Die BIZ folgt derzeit einer anderen Methodik. Die BIZ behandelt —unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit — alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Unterlagen ausgegeben werden, als langfristige Instrumente.
Eine Untergliederung nach einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht vorgesehen.
4. Klassifizierung von Emissionen
Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen, d. h. Wertpapiere außer Aktien ohne Finanzderivate (25) und b) börsennotierte Aktien ohne Investmentfondsanteile (26). Private Platzierungen werden soweit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in der Position „Schuldverschreibungen“ enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden.
Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert:
— |
Einlagenzertifikate |
— |
Commercial Paper |
— |
Schatzwechsel |
— |
Schuldverschreibungen („bonds“) |
— |
Euro Commercial Paper (ECP) |
— |
mittelfristige Schuldverschreibungen („medium-term notes“), |
— |
sonstige kurzfristige Wertpapiere. |
Nicht abschließende Erfassung von Instrumenten in der Wertpapieremissionsstatistik:
a) |
Schuldverschreibungen
|
b) |
Börsennotierte Aktien Zu dieser Kategorie zählen:
Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien, während der andere Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. frei schwankend, an der Börse gehandelt wird. Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht:
|
5. Emissionswährung
Doppelwährungsanleihen, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird, müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit (27) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden.
Bei börsennotierten Aktien muss angenommen werden, dass sie in der Währung des Landes ausgegeben werden, in dem die Kapitalgesellschaft gebietsansässig ist. Aktienemissionen in anderen Währungen sind unerheblich oder existieren nicht. Die Angaben zu börsennotierten Aktien beziehen sich somit auf alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets.
6. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission
Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht.
7. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen
Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln.
Das nachstehende Diagramm zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer (28).
a) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums |
– |
Tilgungen während des Berichtszeitraums |
b) |
Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums |
≈ |
Umlauf zum Ende des vorhergehenden Berichtszeitraums |
+ |
Nettoabsatz während des Berichtszeitraums |
|
|
a) Bruttoabsatz
Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln.
Der Bruttoabsatz schließt neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft („private limited company“) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden (29). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird.
Der Tausch oder die Übertragung von bereits bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen (30); dies gilt nicht für die neuen Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden.
Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft und anschließend als Bruttoabsatz in der neuen Kategorie behandelt (31).
b) Tilgungen
Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft bzw. einen Teil seiner Anteile, die gestrichen werden, gegen Zahlung zurückkauft und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition in eigene Anteile handelt (32).
Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden.
c) Nettoabsatz
Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen.
Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gestrichen werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren.
8. Bewertung
Die Bewertung von Wertpapieremissionen umfasst eine Preiskomponente und — wenn die Emissionen in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgen — eine Wechselkurskomponente.
Die NZBen müssen Schuldverschreibungen zum Nennwert (d. h. Nominalwert) und börsennotierte Aktien zum Marktwert (d. h. Transaktionswert) melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können die verschiedenen Arten von Emissionen (festverzinsliche, variabel verzinsliche und Nullkupon-Anleihen) nach verschiedenen Methoden bewertet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche oder variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert, Nullkupon-Anleihen hingegen zum tatsächlich gezahlten Betrag bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert (N) gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert „nicht spezifiziert“ (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene gemäß den Attributen in Anhang III.
a) Preisbewertung
Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden, Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert. Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden die Emissionen zu dem tatsächlich gezahlten Betrag erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt des Kaufs, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der als Umlauf zu meldende Betrag bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen ist wie nachfolgend dargestellt der tatsächlich gezahlte Betrag zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen.
mit
A |
= |
tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen |
E |
= |
tatsächlicher Wert (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission oder Tilgung) |
P |
= |
Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt) |
T |
= |
Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen) |
t |
= |
abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen) |
Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen.
Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 95, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.
Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor. Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie bei Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen.
b) Berichtswährung und Wechselkursbewertung
Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden; dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) (33), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 95 (34) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten:
i) |
Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. |
ii) |
Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden. |
Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 müssen sich die NZBen bei der Umrechnung in Euro/die nationalen Währungseinheiten der Meldeländer aller auf ausländische Währungen lautenden Emissionen, Tilgungen und des Umlaufs möglichst genau an die Vorgaben des ESVG 95 halten. Für die Datenübermittlung an die EZB müssen anschließend die gesamten Zeitreihen unter Anwendung der unwiderruflichen Umrechnungskurse vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet werden.
Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der „übrigen Welt“ (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.
9. Konzeptionelle Konsistenz
Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h. der Nennwert wird für Erstere herangezogen, für Letztere hingegen der Marktwert). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, den Positionen 11 („ausgegebene Schuldverschreibungen“) und 12 („Geldmarktpapiere“) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus Geldmarktpapieren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren.
Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es kann zu geringfügigen Abweichungen kommen, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen.
10. Datenanforderungen
Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in Anhang III aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Revisionen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Revisionen übermittelt werden.
Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen
Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich — soweit wie möglich — nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Sie müssen den Bericht als Word-Dokument über CebaMail an die EZB übermitteln. Der Bericht sollte mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen.
1. |
Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. „International Financial Review“ usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern. |
2. |
Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende — veröffentlichte oder nicht veröffentlichte — Zeitreihen. |
3. |
Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 95 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern. |
4. |
Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen die Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige „Grauzonen“ dargestellt werden. |
5. |
Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. |
6. |
Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere geben, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern.
|
7. |
Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben. |
8. |
Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Emissionen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen in ihren nationalen Erläuterungen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen. |
9. |
Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden. |
10. |
Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren von a) kurzfristigen Schuldverschreibungen, b) langfristigen Schuldverschreibungen, c) abgezinsten Schuldverschreibungen und d) börsennotierten Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden. |
11. |
Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Es muss angegeben werden, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf. |
12. |
Revisionen: Grund und Umfang der Revisionen müssen kurz dargestellt werden. |
13. |
Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für „Erfassungsgrad in %“ müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter „Anmerkungen“ können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen.
|
TEIL 13
Zusätzliche monatliche MFI-Zinsstatistik (zum Geschäftsschluss des 19. Arbeitstages nach dem Ende des Referenzmonats an die EZB zu übermitteln)
Tabelle 1
Neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
|
Sektor |
Art des Instruments |
Anfängliche Zinsbindung |
Neugeschäfts-Meldeposition |
Berichtspflicht |
Kredite in Euro |
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Kreditbetrag von bis zu 1 Mio. EUR |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr |
24 |
AVJ/NDER, Volumen |
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren |
25 |
AVJ/NDER, Volumen |
|||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren |
26 |
AVJ/NDER, Volumen |
|||
Kreditbetrag von über1 Million EUR |
Variabler Zinssatz und anfängliche Zinsbindung von bis zu einem Jahr |
27 |
AVJ/NDER, Volumen |
||
Anfängliche Zinsbindung von über einem Jahr bis zu fünf Jahren |
28 |
AVJ/NDER, Volumen |
|||
Anfängliche Zinsbindung von über fünf Jahren |
29 |
AVJ/NDER, Volumen |
1. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neue Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften alle Kredite außer revolvierenden Krediten, Überziehungskrediten und Kreditkartenforderungen nach der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Ein annualisierter vereinbarter Jahreszinssatz (AVJ) oder ein eng definierter Effektivzinssatz (narrowly defined effective rate — NDER) wird für die in Tabelle 1 enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt. Die Meldepositionen 24 bis 29 werden auf der Grundlage der Meldepositionen 37 bis 54 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) berechnet, während Neugeschäftsvolumina die Summe der korrespondierenden Positionen in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) darstellen sollten. |
Tabelle 2
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite
|
Sektor |
Art des Instruments |
Neugeschäfts-Meldeposition |
Berichtspflicht |
Kredite in Euro |
An private Haushalte |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite |
86 |
AVJ/NDER, Volumen |
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite |
87 |
AVJ/NDER, Volumen |
2. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben revolvierende Kredite und Überziehungskredite, unechte und echte Kreditkartenkredite unabhängig von ihrer anfänglichen Zinsbindung dieselbe Bedeutung wie in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Auferlegte Strafzahlungen auf Überziehungen, die unter sonstige Kosten fallen, beispielsweise in Form von Sondergebühren, werden nicht in den AVJ im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) einbezogen. Ein AVJ oder ein NDER wird für die in der enthaltenen Kategorien gemeldet. Der Meldung des AVJ/NDER werden die zugehörigen Neugeschäftsvolumina beigefügt. |
3. |
Bei revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten, unechten und echten Kreditkartenkrediten entspricht der Begriff der Neugeschäftsvolumina den ausstehenden Beträgen. Die Meldepositionen 86 und 87 werden auf der Grundlage der Meldepositionen 12, 23, 32 und 36 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und die für unechte und echte Kreditkartenkredite, revolvierende Kredite und Überziehungskredite gemeldeten ausstehenden Beträge werden in Übereinstimmung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) berechnet. Zinssätze werden als gewichtete Durchschnitte der korrespondierenden Positionen in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) berechnet, wobei für unechte Kreditkartenkredite ein Nullzins gilt. Die Meldepositionen 86 und 87 sollen Kontinuität bezüglich der Meldepositionen 12 und 23 („Überziehungskredite“) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank (EZB/2001/18) (35) gewährleisten, d. h. vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank (EZB/2009/7) (36). |
Tabelle 3
Zinssätze für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften
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Sektor |
Art des Instruments |
Ursprüngliche Laufzeit, Kündigungsfrist, anfängliche Zinsbindung |
Neugeschäfts-Meldeposition |
Berichtspflicht |
Neu verhandelte Kredite in EUR |
An private Haushalte |
Konsumentenkredite |
Insgesamt |
88 |
AVJ/NDER |
Wohnungsbaukredite |
Insgesamt |
89 |
AVJ/NDER |
||
Sonstige Kredite |
Insgesamt |
90 |
AVJ/NDER |
||
An nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
Insgesamt |
91 |
AVJ/NDER |
4. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik umfassen neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften alle neuen Kredite außer revolvierenden Krediten und Überziehungskrediten sowie Kreditkartenforderungen, die zum Zeitpunkt der Neuverhandlung gewährt, aber noch nicht getilgt wurden. Bei neuen Krediten, die von einem anderen Institut übertragen wurden, bezieht sich Neuverhandlung auf neue Kredite, die von dem den Kredit veräußernden oder übergebenden Institut gewährt wurden. Zusätzlich zu den Volumina, deren Meldung nach der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) erforderlich ist, wird nur ein AVJ oder ein NDER für die in Tabelle 3 enthaltenen Kategorien auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens gemeldet. |
TEIL 14
Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen und Pflege der Stichprobe für die MFI-Zinsstatistik
Abschnitt 1: Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen
1. Gesamtauswahlverfahren
1. |
Die NZBen wenden das in der nachstehenden Übersicht dargestellte Verfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen für die Erstellung der MFI-Zinsstatistik in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) an. Dieses Verfahren wird wie folgt definiert:
|
2. Vollerhebung oder Stichprobe
2. |
Jede NZB wählt ihre Berichtspflichtigen aus den MFIs ohne Zentralbanken und Geldmarktfonds des Referenzkreises der Berichtspflichtigen aus, die in demselben Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets wie die NZB ansässig sind. |
3. |
Bei der Auswahl der Berichtspflichtigen müssen die NZBen entweder eine Vollerhebung oder ein Stichprobenverfahren gemäß den in den folgenden Absätzen festgelegten Kriterien anwenden. |
4. |
Im Fall einer Vollerhebung fordert die NZB alle gebietsansässigen MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen auf, die für die MFI-Zinsstatistik erforderlichen Daten zu melden. Die im Wege der Vollerhebung zu erhebenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände. |
5. |
Im Fall einer Stichprobenerhebung wird nur eine Auswahl der MFIs aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen zur Meldung aufgefordert. Die im Wege der Stichprobenerhebung zu schätzenden Positionen sind die Zinssätze sowie das Volumen des Neugeschäfts und die Zinssätze für die Bestände. Sie werden als Stichprobenvariablen bezeichnet. Um das Risiko, dass die Ergebnisse einer Stichprobenerhebung von den wahren (nicht bekannten) Werten innerhalb des Referenzkreises der Berichtspflichtigen abweichen, möglichst gering zu halten, wird die Stichprobe so gestaltet, dass sie repräsentativ für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen ist. Für die Zwecke der Erstellung der MFI-Zinsstatistik wird eine Stichprobe dann als repräsentativ erachtet, wenn alle Merkmale, die für die MFI-Zinsstatistik relevant und für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen typisch sind, sich auch in der Stichprobe widerspiegeln. Für die Ziehung der anfänglichen Stichprobe können die NZBen geeignete Näherungswerte und Stichprobenverfahren heranziehen. Dies gilt, selbst wenn die zugrunde liegenden Daten, die aus vorhandenen Quellen abgeleitet werden, den in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) enthaltenen Definitionen nicht vollständig entsprechen. |
3. Schichtung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen
6. |
Um zu gewährleisten, dass die Stichprobe repräsentativ ist, sollte jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren zur Erstellung der MFI-Zinsstatistik entscheidet, den Referenzkreis der Berichtspflichtigen vor der Auswahl der Berichtspflichtigen in geeignete Schichten gliedern. Mittels der Schichtung wird der Referenzkreis der Berichtspflichtigen N in Teilgesamtheiten bzw. Schichten N1, N2, N3 … NL aufgegliedert. Die Teilgesamtheiten bzw. Schichten dürfen sich nicht überlappen und bilden in ihrer Gesamtheit den Referenzkreis der Berichtspflichtigen: N1 + N2 + N3 + … + NL = N |
7. |
Die NZBen legen Schichtungskriterien fest, die die Aufgliederung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen in homogene Schichten gestatten. Schichten werden dann als homogen betrachtet, wenn die Summe der Innenvarianzen der Stichprobenvariablen wesentlich geringer als die Gesamtvarianz im gesamten tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen ist (37). Die Schichtungskriterien sind mit der MFI-Zinsstatistik verknüpft, d. h., es besteht ein Zusammenhang zwischen den Schichtungskriterien und den anhand der Stichprobe zu schätzenden Zinssätzen und Volumina. |
8. |
Jede NZB, die sich für das Stichprobenverfahren entscheidet, legt mindestens ein Schichtungskriterium fest, um zu gewährleisten, dass die Stichprobe von MFIs für den Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets repräsentativ und der Stichprobenfehler gering ist. Idealerweise definieren die NZBen eine hierarchische Struktur von Schichtungskriterien, wobei diese den nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen und daher für jeden Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets spezifisch sind. |
9. |
Die Auswahl der Berichtspflichtigen erfolgt in Form eines einstufigen Stichprobenverfahrens, nachdem alle Schichten definiert sind. Die Berichtspflichtigen werden nur im Rahmen dieser Verfahrensstufe aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen ausgewählt. Eine Zwischenauswahl wird nicht durchgeführt. |
4. Aufteilung des Stichprobenumfangs auf die Schichten und Auswahl der Berichtspflichtigen
10. |
Nach der Festlegung der nationalen Schichten gemäß den Absätzen 6 und 7 ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, die Stichprobe durch Auswahl der tatsächlichen Berichtspflichtigen pro Schicht. Der gesamte nationale Stichprobenumfang n ist die Summe der Teilstichproben n1, n2, n3, …, nL für jede der Schichten: n1 + n2 + n3 + … + nL = n. |
11. |
Jede NZB wählt die am besten geeignete Aufteilung des nationalen Stichprobenumfangs n auf die Schichten aus. Jede NZB legt daher fest, wie viele Berichtspflichtige nh aus der Gesamtzahl der MFIs Nh pro Schicht ausgewählt werden. Der Auswahlsatz nh/Nh für jede Schicht h gestattet die Schätzung der Varianz jeder Schicht. Dies bedeutet, dass mindestens zwei Berichtspflichtige aus jeder Schicht ausgewählt werden. |
12. |
Zur Festlegung der tatsächlichen Berichtspflichtigen innerhalb einer jeden Schicht erfassen die NZBen entweder alle Institute in einer Schicht, führen eine Zufallsauswahl durch oder wählen die größten Institute einer jeden Schicht aus. Bei einer Zufallsauswahl wird die Zufallsauswahl der Institute innerhalb jeder Schicht entweder mit der gleichen Wahrscheinlichkeit für alle Institute durchgeführt oder mit einer Wahrscheinlichkeit, die im Verhältnis zur Institutsgröße steht. Die NZBen, die Zufallsstichproben verwenden oder die größten Institute auswählen, können sich bei einigen Schichten für die Erfassung aller Institute entscheiden. |
13. |
Informationen über die Größe jedes Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen können auf nationaler Ebene der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erstellten MFI-Bilanzstatistik entnommen werden. Dabei müssen die NZBen die Gesamtsummen der auf Euro lautenden Einlagen und Kredite gegenüber in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässigen privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugrunde legen, die den Teil der Bilanz darstellen, der für die MFI-Zinsstatistik relevant ist, oder einen adäquaten Näherungswert. |
14. |
Die MFI-Zinsstatistik basiert auf einer Ziehung ohne Zurücklegung, d. h. jedes MFI im Referenzkreis der Berichtspflichtigen wird nur einmal ausgewählt. |
15. |
Wenn eine NZB sich für eine Vollerhebung aller MFIs in einer Schicht entscheidet, kann sie in dieser Schicht eine Stichprobe auf der Ebene der Zweigstellen ziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die NZB über eine vollständige Liste der Zweigstellen, die alle Geschäfte der Kreditinstitute und sonstigen Finanzinstitute in der Schicht erfasst, sowie über geeignete Daten zur Beurteilung der Varianz der Zinssätze für das Neugeschäft gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften über alle Zweigstellen verfügt. Für die Auswahl der Zweigstellen und die Pflege der Auswahl gelten alle in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen. Die ausgewählten Zweigstellen werden zu fiktiven Berichtspflichtigen, die allen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) festgelegten Berichtspflichten unterliegen. Die Verpflichtung des MFI, dem Zweigstellen angehören, als Berichtspflichtiger zu handeln, bleibt von diesem Verfahren unberührt. |
5. Nationaler Mindeststichprobenumfang
16. |
Der Mindeststichprobenumfang hängt davon ab, ob die NZB Zufallsstichproben verwendet oder die größten Institute pro Schicht auswählt. |
17. |
Wenn eine NZB Zufallstichproben für die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen verwendet, wird der nationale Mindeststichprobenumfang so gewählt, dass der maximale Zufallsfehler für die Zinssätze des Neugeschäfts über alle Instrumentenkategorien im Durchschnitt bei einem Konfidenzniveau von 90 % nicht mehr als 10 Basispunkte beträgt (38). |
18. |
Der maximale Zufallsfehler wird definiert als , wobei D der maximale Zufallsfehler, zα/2 der bei einem Konfidenzniveau von 1-α aus der Normalverteilung oder aus einer geeigneten Verteilung aufgrund der Datenstruktur (z. B. t-Verteilung) errechnete Faktor, var( ) die Varianz des Schätzers des Parameters θ und vâr( ) die geschätzte Varianz des Schätzers des Parameters θ ist. |
19. |
Wählt eine NZB die größten Institute pro Schicht aus, sollte als Qualitätsmaßstab für die Stichprobe ein synthetischer mittlerer absoluter Fehler (mean absolute error — MAE) zugrunde gelegt werden. Der tatsächliche synthetische MAE darf einen im Lauf der Zeit schwankenden MAE-Wert bei Annahme einer Fehlerdifferenz von 10 Basispunkten pro Schicht und Meldeposition nicht überschreiten. |
20. |
Der synthetische MAES für einen bestimmten Schätzer in einem bestimmten Zeitraum ist zu definieren als
dabei ist
Falls in einer der gemeldeten Schichten der Volumenerfassungsgrad gleich null ist, sollte der Durchschnitt der anderen Schichten angesetzt werden, damit sich nicht ein MAE mit dem Wert null ergibt. der Durchschnitt des ersten und dritten Quartils innerhalb der Schicht, die definiert werden als der gemeldete Zinssatz für diejenige MFI-Zinssatzkategorie, bei der 25 % (bzw. 75 %) der gemeldeten Zinssätze unter diesem Wert liegen. Das erste und das dritte Quartil werden berechnet, indem die zur Schicht gehörenden Institute zuvor das Volumen in der Kategorie gewichten. Der Durchschnitt aus den beiden MAE-Schätzern — dem ersten und dem dritten Quartil — wird somit für eine Schätzung des Parameters verwendet (39). |
21. |
Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE werden für das Neugeschäft und die Bestände getrennt berechnet. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für das Neugeschäft sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 11, 13 bis 22 und 24 bis 29 gemäß Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen. Der maximale Zufallsfehler und der synthetische MAE für die Bestände sind auf der Grundlage der Meldepositionen 1 bis 14 gemäß Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) zu berechnen. |
22. |
Der nationale Mindeststichprobenumfang bezieht sich sowohl auf die anfängliche Mindeststichprobe als auch auf die Mindeststichprobe nach der Pflege im Sinne des nächsten Abschnitts über die Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen. Infolge von Verschmelzungen und Abgängen kann sich der Umfang der Stichprobe bis zur nächsten Überarbeitung der Stichprobe verringern. |
23. |
Insbesondere in Fällen, in denen es notwendig ist, die Repräsentativität der nationalen Stichprobe auf Grund der besonderen Struktur des nationalen Finanzsystems zu erhöhen, können die NZBen mehr Berichtspflichtige auswählen, als im nationalen Mindeststichprobenumfang festgelegt sind. |
24. |
Die Konsistenz zwischen der Zahl der MFIs im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und dem Mindeststichprobenumfang muss gewahrt bleiben. Die NZBen können MFIs, die innerhalb ein und desselben Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig und jeweils individuell in der gemäß den in Anhang I Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Klassifizierungsgrundsätzen erstellten und aktualisierten Liste der MFIs enthalten sind, gestatten, Meldungen für die MFI-Zinsstatistik gemeinschaftlich als Gruppe abzugeben. Die Gruppe wird zum fiktiven Berichtspflichtigen. Dies bedeutet, dass die Gruppe Meldungen für die MFI-Zinsstatistik so abgibt, als ob sie ein einzelnes MFI wäre, d. h. dass sie einen Durchschnittszinssatz pro Instrumentenkategorie für die gesamte Gruppe anstelle eines Einzelzinssatzes für jedes in der MFI-Liste enthaltene MFI meldet. Zugleich zählen die MFIs in der Gruppe im Referenzkreis der Berichtspflichtigen und in der Stichprobe als einzelne Institute. |
Abschnitt 2: Pflege der Stichprobe des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen
6. Regelmäßige Pflege der Stichprobe
25. |
NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entscheiden, stellen sicher, dass die Stichprobe auch mit fortschreitender Zeit repräsentativ bleibt. |
26. |
Die NZBen sollten daher die Repräsentativität ihrer Stichprobe mindestens einmal jährlich überprüfen. Ergeben sich signifikante Änderungen im Referenzkreis der Berichtspflichtigen, müssen sich diese in der Stichprobe im Anschluss an diese jährliche Überprüfung widerspiegeln. |
27. |
Die NZBen führen in höchstens dreijährlichem Abstand eine regelmäßige Überprüfung der Stichprobe durch, bei der Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen, Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen sowie sonstige Veränderungen von Merkmalen der Berichtspflichtigen berücksichtigt werden; die NZBen wenden die Vorschriften der Nummer 5 über den nationalen Mindeststichprobenumfang an. Grundlage der regelmäßigen Überprüfung der Stichprobe ist eine Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über die Auswahl des tatsächlichen Kreises der Berichtspflichtigen nach Nummer 1 anhand der monatlichen Daten zum Ende jedes Quartals des Jahres, in dem die Überprüfung stattfindet. Es steht den NZBen jedoch frei, ihre Stichprobe häufiger zu überprüfen und zu überarbeiten. |
28. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Zugänge zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen zu erfassen, damit die Repräsentativität für den Referenzkreis der Berichtspflichtigen gewahrt bleibt. Die NZBen ziehen daher eine Stichprobe nb aus dem Kreis aller Zugänge Nb. Die ergänzende Ziehung hinzugekommener Institute nb aus der Gesamtzahl aller Zugänge Nb wird als ergänzende Stichprobenauswahl bezeichnet. |
29. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um die Abgänge aus dem Referenz- und tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen zu erfassen. Eine Anpassung ist nicht erforderlich, wenn die Zahl der Abgänge im Referenzkreis der Berichtspflichtigen Nd proportional zu der Zahl der Abgänge in der Stichprobe nd (Fall 1) ist. Scheiden Institute aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus und sind diese nicht in der Stichprobe enthalten, wird die Stichprobe im Verhältnis zum Umfang des Referenzkreises der Berichtspflichtigen größer (Fall 2). Scheiden relativ mehr Institute aus der Stichprobe als aus dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen aus, wird die Stichprobe im Laufe der Zeit zu klein und ist möglicherweise nicht mehr repräsentativ (Fall 3). In den Fällen 2 und 3 wird, falls die Auswahl des tatsächlichen Kreises der berichtspflichtigen Institute nach dem Zufallsstichprobenverfahren erfolgt, die jedem Institut innerhalb der Stichprobe zukommende Gewichtung mittels einer anerkannten statistischen Methode berichtigt, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird. Die jedem Berichtspflichtigen zukommende Gewichtung ist der Kehrwert der Auswahlwahrscheinlichkeit und damit der Hochrechnungsfaktor. In Fall 2, in dem die Stichprobe gegenüber dem Kreis der Berichtspflichtigen relativ größer ist, wird kein Berichtspflichtiger aus der Stichprobe herausgenommen. In Fall 3 wird die Stichprobe, wenn die größten Institute ausgewählt werden, durch Auswahl zusätzlicher Institute angepasst, die in der Reihenfolge ihrer Größe hinzukommen. |
30. |
Die Stichprobe wird im Laufe der Zeit berichtigt, um Veränderungen bei den Merkmalen der Berichtspflichtigen zu erfassen. Solche Veränderungen können sich aufgrund von Verschmelzungen, Spaltungen, Wachstum eines Instituts usw. ergeben. Einige Berichtspflichtige sind möglicherweise in eine andere Schicht einzuordnen. Wie bei den Abgängen in den Fällen 2 und 3 wird die Stichprobe mittels einer anerkannten statistischen Methode, die aus der Stichprobentheorie abgeleitet wird, berichtigt. Soweit NZBen das Zufallsstichprobenverfahren anwenden, ergeben sich neue Auswahlwahrscheinlichkeiten und somit eine neue Zusammensetzung der Gewichtungen. |
Abschnitt 3: Weitere Aspekte der Stichprobenerhebung
7. Konsistenz
31. |
Um die Konsistenz zwischen der MFI-Zinsstatistik über die Bestände an Einlagen und Krediten sowie der MFI-Zinsstatistik über das Neugeschäft in Einlagen und Krediten zu gewährleisten, ziehen die NZBen, die sich für das Stichprobenverfahren entschieden haben, dieselben Berichtspflichtigen zur Erhebung der Daten für diese Statistiken heran. Die NZBen können auch das Stichprobenverfahren für einen Teilbereich der MFI-Zinsstatistik und eine Vollerhebung für den Rest einsetzen. Sie dürfen jedoch nicht zwei oder mehr unterschiedliche Stichproben zugrunde legen. |
8. Finanzinnovationen
32. |
Die NZBen müssen nicht jedes auf nationaler Ebene vorhandene Produkt in ihrem Stichprobenverfahren berücksichtigen. Sie dürfen aber nicht eine ganze Instrumentenkategorie mit der Begründung ausschließen, die betreffenden Beträge seien sehr gering. Wird also eine Instrumentenkategorie nur von einem Institut angeboten, so muss dieses Institut in der Stichprobe vertreten sein. Ist eine Instrumentenkategorie zum Zeitpunkt der erstmaligen Ziehung der Stichprobe in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets noch nicht vorhanden, sondern wird erst danach von einem Institut eingeführt, so ist dieses Institut zum Zeitpunkt der nächsten Überprüfung der Repräsentativität in die Stichprobe mit aufzunehmen. Wird ein neues Produkt eingeführt, so müssen die in die Stichprobe einbezogenen Institute es bei der nächsten Meldung erfassen, da sämtliche Berichtspflichtige zur Meldung aller ihrer Produkte verpflichtet sind. |
Abschnitt 4: Nationale gewichtete Durchschnittszinssätze und Summe der nationalen Geschäftsvolumina
33. |
Die NZBen erhalten vom gesamten Kreis ihrer tatsächlichen Berichtspflichtigen Angaben über die gewichteten Durchschnittszinssätze und die entsprechenden Geschäftsvolumina und berechnen die nationalen Durchschnittszinssätze für jede Instrumentenkategorie auf der Grundlage hochgerechneter Geschäftsvolumina pro Schicht. Die Daten werden der EZB gemeldet. |
34. |
Beim Zufallsstichprobenverfahren muss der Schätzer des Zinssatzes auf Schicht- und auf nationaler Ebene mit dem Stichprobenverfahren, einer einfachen Zufallsstichprobe oder mit der zum verwendeten Umfang proportionalen Wahrscheinlichkeit in Einklang stehen, sodass also die hochgerechneten Volumina für die Gewichtung der Zinssätze herangezogen werden. |
35. |
In Fällen, in denen die größten Institute ausgewählt werden, sollte der Zinssatzschätzer die Sätze aller Institute derselben Schicht durch Gewichtung der gemeldeten Volumina aggregieren; die Aggregate aller Schichten sind dann unter Heranziehung der hochgerechneten Volumina jeder Schicht zu ermitteln. |
36. |
Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie der Bestände, d. h. die Meldepositionen 1 bis 26 in Anhang I Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). |
37. |
Die NZBen melden einen nationalen gewichteten Durchschnittszinssatz für jede Instrumentenkategorie des Neugeschäfts, d. h. die Meldepositionen 1 bis 23 und 30 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34). Zusätzlich melden die NZBen für jede der Meldepositionen 2 bis 4, 8 bis 11, 13 bis 22, 33 bis 35 und 37 bis 85 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) das Volumen des in jeder Instrumentenkategorie auf nationaler Ebene innerhalb des Referenzmonats getätigten Neugeschäfts. In den Instrumentenkategorien für neu verhandelte Kredite an private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (Meldepositionen 88 bis 91 in Anhang I Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) werden nur Daten über Volumina benötigt; Daten über Zinssätze werden auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens erhoben. Diese Neugeschäftsvolumina beziehen sich auf den Berichtskreis-Gesamtwert, d. h. auf den gesamten Referenzkreis der Berichtspflichtigen, und ähnlich wie bei den anderen Neugeschäftsvolumina wird dieser Wert im Wege des in den Nummern 38 bis 40 dargestellten Hochrechnungsverfahrens geschätzt. |
38. |
Werden Zufallsstichproben oder die Heranziehung der größten Institute für die Auswahl der Berichtspflichtigen gewählt, so werden daher Hochrechnungsfaktoren für die Hochrechnung der Geschäftsvolumina verwendet. Die Hochrechnung erfolgt auf Schichtebene. |
39. |
Bei Anwendung des Zufallsstichprobenverfahrens sind die Hochrechnungsfaktoren definiert als die Kehrwerte der Auswahlwahrscheinlichkeiten πi , d. h. 1/πi . Das geschätzte Volumen des Neugeschäfts für den Berichtskreis-Gesamtwert B wird sodann mittels der folgenden allgemeinen Formel errechnet:
Dabei ist
|
40. |
Wird das Verfahren der Auswahl der größten Institute angewendet, sind die Hochrechnungsfaktoren für jede Schicht j als der Kehrwert des Schichterfassungsgrads nach der folgenden Formel definiert:
Dabei ist
|
41. |
Die in Nummer 40 definierten Hochrechnungsfaktoren EFj werden für das Neugeschäft berechnet, indem die Werte für die Neugeschäftsvolumina durch die Werte für die entsprechenden Bestände ersetzt werden. Das hochgerechnete Volumen von Schicht j wird dann berechnet durch Multiplizieren des Hochrechnungsfaktors für Schicht j mit dem gemeldeten Volumen von Schicht j. |
42. |
Die NZBen stellen der EZB die MFI-Zinssätze für die Bestände und das Neugeschäft mit vier Dezimalstellen zur Verfügung. Die von den NZBen getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der von ihnen gewünschten Genauigkeit bei der Datenerhebung bleiben hiervon unberührt. Die veröffentlichten Ergebnisse enthalten nicht mehr als zwei Dezimalstellen. |
43. |
Alle (Änderungen von) gesetzlichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die MFI-Zinsstatistik haben, werden von den NZBen in den mit den nationalen Daten übermittelten Erläuterungen zur Methodik dokumentiert. |
44. |
NZBen, die sich für ein Stichprobenverfahren zur Auswahl der Berichtspflichtigen entscheiden, geben eine Schätzung bezüglich des Stichprobenfehlers der anfänglichen Stichprobe ab. Nach jeder durchgeführten Stichprobenpflege wird eine neue Schätzung vorgelegt. |
TEIL 15
Behandlung spezifischer Produkte in der MFI-Statistik
1. |
Die in den folgenden Nummern festgelegte Behandlung von Produkten dient als Referenz für Produkte mit ähnlichen Merkmalen. |
2. |
Einlagen oder Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Einlagen oder Kredite mit einer festen Laufzeit, bei denen ein Zinssatz gewährt bzw. erhoben wird, der sich von Jahr zu Jahr um eine im Voraus festgelegte Anzahl von Prozentpunkten erhöht (verringert). Einlagen und Kredite mit steigenden (sinkenden) Staffelzinsen sind Instrumente mit festen Zinssätzen über die gesamte Laufzeit. Der Zinssatz für die gesamte Laufzeit der Einlage oder des Kredits und die anderen Bedingungen und Modalitäten werden im Voraus zum Zeitpunkt t0 bei Unterzeichnung des Vertrags vereinbart. Ein Beispiel für eine Einlage mit steigendem Staffelzins ist eine Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren, auf die im ersten Jahr 5 %, im zweiten Jahr 7 %, im dritten Jahr 9 % und im vierten Jahr 13 % Zinsen bezahlt werden. Der AVJ für das Neugeschäft, der zum Zeitpunkt t0 in die MFI-Zinsstatistik einbezogen wird, ist das geometrische Mittel der Faktoren „1 + Zinssatz“. Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) können die NZBen die Berichtspflichtigen auffordern, für diesen Produkttyp den NDER anzuwenden. Der AVJ für die Bestände, der vom Zeitpunkt t0 bis zum Zeitpunkt t3 ermittelt wird, ist der vom Berichtspflichtigen angewandte Zinssatz zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes, d. h. im Beispiel der Einlage mit einer vereinbarten Laufzeit von vier Jahren 5 % zum Zeitpunkt t0, 7 % zum Zeitpunkt t1, 9 % zum Zeitpunkt t2 und 13 % zum Zeitpunkt t3. |
3. |
Für die Zwecke der MFI-Zinsstatistik haben innerhalb von Kreditlinien erhaltene Kredite dieselbe Bedeutung wie in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und werden ebenso wie in dieser Verordnung vorgesehen zugeordnet. Lediglich ausstehende Beträge, d. h. die innerhalb einer Kreditlinie in Anspruch genommenen und noch nicht zurückgezahlten Beträge fallen unter das Neugeschäft und werden im Einklang mit Anhang I Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) in der MFI-Zinsstatistik widergespiegelt. Innerhalb einer Kreditlinie verfügbare Beträge, die noch nicht in Anspruch genommen oder bereits zurückgezahlt worden sind, werden nicht berücksichtigt, und zwar weder als Neugeschäft noch als Bestände. |
4. |
Ein „Rahmenvertrag“ ermöglicht es dem Kunden, Kredite im Rahmen mehrerer Kreditkontenarten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag in Anspruch zu nehmen, der für alle Konten zusammen gilt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Rahmenvertrags werden die Form, die der Kredit haben wird und/oder der Zeitpunkt, zu dem der Kredit in Anspruch genommen wird und/oder der Zinssatz nicht festgelegt, sondern es kann ein Spektrum von Möglichkeiten vereinbart werden. Solche Rahmenverträge werden nicht in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Sobald jedoch ein unter einem Rahmenvertrag vereinbarter Kredit in Anspruch genommen wird, wird er unter der entsprechenden Position der MFI-Zinsstatistik als Neugeschäft und in den Beständen erfasst. |
5. |
Es können Spareinlagen bestehen, für die ein Basiszins plus eine Treue- und/oder eine Wachstumsprämie angeboten werden. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage getätigt wird, ist nicht sicher, ob die Prämie gezahlt wird oder nicht. Die Zahlung hängt vom künftigen, nicht bekannten Sparverhalten des privaten Haushalts oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ab. Vereinbarungsgemäß werden solche Treue- oder Wachstumsprämien nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird eine solche Treue- oder Wachstumsprämie vom Berichtspflichtigen gewährt, geht diese daher in die Statistik für die Bestände ein. |
6. |
Kredite können privaten Haushalten oder nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften mit verbundenen Derivatekontrakten, d. h. mit einem Zins-Swap/einer Zinsobergrenze oder Zinsuntergrenze usw., angeboten werden. Vereinbarungsgemäß gilt, dass solche verbundenen Derivatekontrakte nicht in den AVJ für das Neugeschäft einbezogen werden. Der AVJ für die Bestände umfasst stets die vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssätze. Wird ein solcher Derivatekontrakt realisiert und passt der Berichtspflichtige den Zinssatz, der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft in Rechnung gestellt wird, entsprechend an, geht dieser daher in die Statistik für die Bestände ein. |
7. |
Es können Einlagen angeboten werden, die zwei Komponenten beinhalten: eine Einlage mit vereinbarter Laufzeit, für die ein fester Zinssatz gewährt wird, und ein derivatives Element mit einer Verzinsung, die von der Entwicklung eines vorgegebenen Aktienindexes oder eines bilateralen Wechselkurses abhängt, sofern eine Mindestverzinsung in Höhe von 0 % garantiert wird. Die Laufzeit beider Komponenten kann gleich oder verschieden sein. In den AVJ für das Neugeschäft geht der Zinssatz für die Einlage mit vereinbarter Laufzeit ein, da dieser die zwischen dem Einleger und dem Berichtspflichtigen getroffene Vereinbarung widerspiegelt und zum Zeitpunkt der Platzierung der Mittel bekannt ist. Die mit der Entwicklung eines Aktienindexes oder bilateralen Wechselkurses verknüpfte Verzinsung der zweiten Einlagenkomponente ergibt sich erst im Nachhinein, wenn das Produkt fällig wird, und kann daher im Zinssatz für das Neugeschäft nicht berücksichtigt werden. Daher wird lediglich die garantierte Mindestverzinsung (üblicherweise 0 %) einbezogen. Der AVJ für die Bestände umfasst stets den vom Berichtspflichtigen zum Zeitpunkt der Berechnung der MFI-Zinssätze angewandten Zinssatz. Bis zum Tag der Fälligkeit wird der Zinssatz auf die Einlage mit vereinbarter Laufzeit sowie die garantierte Mindestverzinsung auf die Einlage, in der das derivative Element enthalten ist, einbezogen. Erst bei Fälligkeit spiegeln die MFI-Zinssätze für die Bestände den vom Berichtspflichtigen zu zahlenden AVJ wider. |
8. |
Einlagen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren gemäß der Definition in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) können Pensionssparkonten beinhalten. Pensionssparkonten können überwiegend in Wertpapieren angelegt werden; der Zinssatz auf diese Konten hängt dann von der Rendite der zugrunde liegenden Wertpapiere ab. Der verbleibende Teil der Pensionssparkonten kann in liquiden Mitteln vorgehalten werden, deren Zinssatz vom betreffenden Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut in gleicher Weise wie für andere Einlagen festgelegt werden kann. Zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ist die dem privaten Haushalt gewährte Gesamtverzinsung des Pensionssparkontos nicht bekannt und kann auch negativ sein. Zusätzlich wird zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage ein Zinssatz zwischen dem privaten Haushalt und dem Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut vereinbart, der nur für den Einlagenteil gilt; dies gilt nicht für den in Wertpapiere investierten Teil. Daher wird nur der Einlagenteil, der nicht in Wertpapiere investiert ist, in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der gemeldete AVJ für das Neugeschäft ist der zum Zeitpunkt der Platzierung der Einlage für den Einlagenteil zwischen dem privaten Haushalt und dem Berichtspflichtigen vereinbarte Zinssatz. Der AVJ für die Bestände ist der zum Zeitpunkt der Berechnung des MFI-Zinssatzes vom Berichtspflichtigen auf den Einlagenteil der Pensionssparkonten gewährte Zinssatz. |
9. |
Bausparverträge sind langfristige Sparpläne, die eine niedrige Verzinsung beinhalten können, aber durch die der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft nach einer gewissen Ansparzeit das Recht auf Inanspruchnahme eines Wohnungsbaukredits zu einem Vorzugszinssatz erwirbt. Gemäß Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) sind diese Sparpläne als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert, solange sie als Einlage genutzt werden. Sobald sie in ein Darlehen umgewandelt werden, werden sie als Wohnungsbaukredite an private Haushalte eingestuft. Die Berichtspflichtigen melden als Einlagenneugeschäft den Zinssatz, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Platzierung der Einlage vereinbart wurde. Das Neugeschäftsvolumen entspricht dem Betrag der platzierten Gelder. Die Zunahme dieses Volumens an Einlagen im Laufe der Zeit wird ausschließlich über die Bestände erfasst. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Einlage in ein Darlehen umgewandelt wird, wird dieser neue Kredit als Kreditneugeschäft erfasst. Der Zinssatz ist der vom Berichtspflichtigen angebotene Vorzugszinssatz. Die Gewichtung ist der dem privaten Haushalt oder der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gewährte Gesamtkreditbetrag. |
10. |
Entsprechend Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) werden Spareinlagen im Rahmen des staatlichen französischen Wohnungsbauförderprogramms (plan d’épargne-logement, PEL) als Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von über zwei Jahren klassifiziert. Der Staat reguliert die Bedingungen für diese PEL-Spareinlagen und legt den Zinssatz fest, der während der gesamten Laufzeit der Einlage unverändert bleibt, d. h. jede „Generation“ von PEL-Spareinlagen ist mit dem gleichen Zinssatz ausgestattet. PEL-Spareinlagen werden mindestens vier Jahre gehalten; der Kunde zahlt jedes Jahr einen vorgegebenen Mindestbetrag ein, kann jedoch die Zahlungen während der Laufzeit des Programms jederzeit erhöhen. Die Berichtspflichtigen melden die anfängliche Einlage bei Eröffnung eines neuen PEL-Sparplans als Neugeschäft. Die ursprünglich in den PEL-Sparplan einbezahlte Summe kann sehr niedrig sein, was bedeutet, dass die dem Zinssatz für das Neugeschäft beigemessene Gewichtung ebenfalls relativ klein sein wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass der Zinssatz für das Neugeschäft stets die Konditionen der aktuellen Generation von PEL-Spareinlagen wiedergibt. Änderungen des für neue PEL-Sparpläne gültigen Zinssatzes spiegeln sich im Zinssatz für das Neugeschäft wider. Die Reaktion der Verbraucher in Form von Portfolio-Umschichtungen von anderen langfristigen Einlagen in bereits bestehende PEL-Sparpläne kommt nicht in den Zinssätzen für das Neugeschäft, sondern nur in den Zinssätzen für die Bestände zum Ausdruck. Am Ende des Vierjahreszeitraums kann der Kunde entweder einen Kredit zu einem Vorzugszinssatz in Anspruch nehmen oder den Vertrag verlängern. Da diese Verlängerung des PEL-Sparplans automatisch ohne aktive Mitwirkung des Kunden erfolgt und die Geschäftsbedingungen des Vertrages einschließlich des Zinssatzes nicht neu verhandelt werden, wird sie gemäß Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) nicht als Neugeschäft angesehen. Bei Verlängerung des Vertrages kann der Kunde zusätzliche Einlagen tätigen, sofern der Bestand eine festgelegte Obergrenze und der Vertrag eine festgelegte Höchstlaufzeit nicht überschreitet. Ist die betrags- oder laufzeitmäßige Höchstgrenze erreicht, wird der Vertrag eingefroren. Der private Haushalt oder die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft behält das Recht auf Inanspruchnahme des Kredits und erhält weiterhin eine Verzinsung entsprechend den zum Zeitpunkt der Eröffnung des PEL-Sparplans geltenden Konditionen, solange die Einlage bei der Bank geführt wird. Der Staat gewährt einen Zuschuss in Form einer Zinsaufstockung auf die vom Kreditinstitut oder sonstigen Finanzinstitut gezahlten Zinsen. Gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) wird nur der seitens des Kreditinstituts oder sonstigen Finanzinstituts bezahlte Teil der Zinsen in die MFI-Zinsstatistik einbezogen. Der staatliche Zuschuss, der über das Kreditinstitut oder sonstige Finanzinstitut ausgezahlt, aber nicht von diesem gewährt wird, bleibt unberücksichtigt. |
11. |
Negative Zinssätze für Einlagen sind in die MFI-Zinsstatistik aufzunehmen, sofern diese Sätze unter Berücksichtigung der Marktbedingungen nicht ungewöhnlich sind. |
TEIL 16
Zahlungsverkehrsstatistik
Abschnitt 1: Berichtspflichten
Neben den in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) genannten Indikatoren melden die NZBen gemäß Artikel 18 Absatz 1 dieser Leitlinie die im Rahmen der Tabellen 1 bis 7 erforderlichen zusätzlichen Daten. Für diese Daten gelten dieselben Vorlagefristen, die für die Indikatoren in der Verordnung festgelegt sind. Für Indikatoren, die in der Verordnung nicht definiert sind, enthält die betreffende Tabelle eine Definition.
Unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Vorgänge tatsächlich existieren, müssen alle Daten, die im Rahmen der in der Verordnung und in dieser Leitlinie aufgeführten Tabellen erforderlich sind, selbst dann gemeldet werden, wenn sie gleich null sind. „NC“ mit einem Beobachtungsstatus M muss verwendet werden, um anzuzeigen, dass die entsprechenden Vorgänge nicht vorhanden sind. Bei nachrichtlichen Positionen melden die NZBen, wenn keine tatsächlichen Daten, Schätzungen oder vorläufige Daten geliefert werden können, NC mit einem Beobachtungsstatus L.
Tabelle 1
Verrechnungsmedien
Soweit nicht anders vermerkt, Stand am Ende des Zeitraums; Wertangabe in Mio. EUR
|
Wert |
Meldefrequenz |
Von Nicht-MFIs verwendete Verrechnungsmedien |
||
Passiva der NZB |
||
Täglich fällige Einlagen in Euro |
||
der inländischen Zentralstaaten |
Geo 0 |
M |
der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
Geo 0 |
M |
der übrigen Welt ohne Banken |
Geo 0 |
M |
Täglich fällige Einlagen in sonstigen Währungen |
||
der inländischen Zentralstaaten |
Geo 0 |
M |
der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
Geo 0 |
M |
der übrigen Welt ohne Banken |
Geo 0 |
M |
Passiva sonstiger MFIs |
||
Täglich fällige Einlagen in Euro |
||
der inländischen Zentralstaaten |
Geo 0 |
M |
der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
Geo 0 |
M |
der übrigen Welt ohne Banken |
Geo 0 |
M |
Täglich fällige Einlagen in sonstigen Währungen |
||
der inländischen Zentralstaaten |
Geo 0 |
M |
der Zentralstaaten sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets |
Geo 0 |
M |
der übrigen Welt ohne Banken |
Geo 0 |
M |
Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien |
||
Bei sonstigen Kreditinstituten gehaltene täglich fällige Einlagen in Euro |
Geo 0 |
Q |
Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) |
Geo 0 |
A |
Von Nicht-MFIs verwendete Verrechnungsmedien — Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die von Nicht-MFIs für Zahlungen eingesetzt werden können.
Täglich fällige Einlagen — im Sinne der Definition unter der Rubrik „Instrumentenkategorien“ in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Erfasst werden alle Konten unabhängig von der Währung, in der sie geführt werden; die Position „täglich fällige Einlagen in sonstigen Währungen“ ist also eine Unterposition von „täglich fällige Einlagen“.
Täglich fällige Einlagen in sonstigen Währungen — Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs in sonstigen Währungen gehalten werden.
Von Kreditinstituten verwendete Verrechnungsmedien — Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die von Kreditinstituten für Zahlungen eingesetzt werden können.
Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank (Durchschnitt für die letzte Mindestreserve-Erfüllungsperiode) — Gesamtwert der den Kreditinstituten von der Zentralbank gewährten Kredite mit einer Laufzeit von weniger als einem Geschäftstag. Dies ist der Durchschnitt des Tageshöchstwerts der gleichzeitigen und tatsächlichen Innertages-Überziehungskredite oder Rückgriffe auf Innertages-Überziehungskreditfazilitäten während des Tages für alle Kreditinstitute insgesamt. Für den Durchschnittswert werden alle Tage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode einschließlich Wochenenden und Feiertage berücksichtigt.
Tabelle 2
Institute, die Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbieten
Stand am Ende des Zeitraums; originäre Einheiten, soweit nichts anderes vermerkt ist; Wertangabe in Mio. EUR
|
Anzahl |
Wert |
Meldefrequenz |
||
Zentralbank |
|||||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Konten für täglich fällige Einlagen (in Tausend) |
Geo 0 |
— |
A |
||
Kreditinstitute |
|||||
darunter: |
|
|
|
||
Kreditinstitute, die im Berichtsland rechtlich verankert sind |
|||||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
|
A |
||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden |
— |
Geo 0 |
Q |
||
Zweigstellen von Kreditinstituten im Euro-Währungsgebiet |
|||||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
|
A |
||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden |
— |
Geo 0 |
Q |
||
Zweigstellen von Kreditinstituten im EWR außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
|||||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
|
A |
||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden |
— |
Geo 0 |
Q |
||
Zweigstellen von Kreditinstituten außerhalb des EWR |
|||||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
|
A |
||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden |
— |
Geo 0 |
Q |
||
E-Geld-Institute |
|||||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
— |
A |
||
Sonstige Zahlungsdienstleister |
|||||
Anzahl der Institute |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Geschäftsstellen |
Geo 0 |
— |
A |
||
Anzahl der Konten täglich fälliger Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden (in Tausend) |
Geo 0 |
— |
A |
||
Wert der täglich fälligen Einlagen, die von Nicht-MFIs gehalten werden |
|
Geo 0 |
Q |
||
Nachrichtliche Positionen, |
|
|
|
||
Gesamtanzahl der grenzüberschreitend tätigen Zahlungsinstitute im Land |
Geo 0 |
|
A |
||
darunter: |
|
|
|
||
|
|
Geo 0 |
A |
||
|
|
Geo 0 |
A |
||
|
|
Geo 0 |
A |
Tabelle 2 ergänzt Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
Anzahl der Institute — umfasst die im Berichtsland tätigen rechtlich unabhängigen Institute. Jedes Institut wird einmal gezählt, unabhängig von der Anzahl der Geschäftsstellen, die es im Land unterhält.
Anzahl der Geschäftsstellen — Anzahl der Niederlassungen im Berichtsland. Jede Geschäftsstelle, die sich im selben Berichtsland befindet, wird getrennt gezählt. Einbezogen werden (ungeachtet ihrer Größe und ihrer Geschäftszeiten) nur diejenigen Geschäftsstellen, die Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbieten; mobile Geschäftsstellen sind hingegen nicht enthalten. Die Hauptverwaltung des Instituts zählt als Geschäftsstelle, wenn sie Zahlungsdienste im Wege bargeldlosen Clearings und bargeldloser Abwicklung anbietet.
Zweigstelle — Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist, die sich im Berichtsland befindet und die von einem Kreditinstitut gegründet wurde, das rechtlich in einem anderen Land verankert ist. Eine Zweigstelle besitzt keine Rechtspersönlichkeit und betreibt unmittelbar sämtliche Transaktionen oder einen Teil der Transaktionen, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts verbunden sind. Alle in dem Berichtsland befindlichen Niederlassungen, die von demselben, in einem anderen Land rechtlich verankerten Institut gegründet wurden, bilden eine einzige Zweigstelle. Jede dieser Niederlassungen gilt als einzelne Geschäftsstelle.
Zweigstelle eines Kreditinstituts im Euro-Währungsgebiet — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands, aber im Euro-Währungsgebiet rechtlich verankert ist.
Zweigstelle eines Kreditinstituts außerhalb des EWR — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle einer Bank außerhalb des EWR.
Zweigstelle eines Kreditinstituts im EWR (außerhalb des Euro-Währungsgebiets) — eine (im Berichtsland befindliche) Zweigstelle eines Kreditinstituts, das außerhalb des Berichtslands und außerhalb des Euro-Währungsgebiets in einem EWR-Land rechtlich verankert ist.
Grenzüberschreitend tätige Zahlungsinstitute im Land — Zahlungsinstitute, die sich außerhalb des Berichtslands befinden, jedoch durch eine vorhandene Zweigstelle, einen Agenten oder durch Fernzugang im Berichtsland tätig sind.
Tabelle 3
Zahlungstransaktionen, an denen Nicht-MFIs beteiligt sind
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio.; Wert der Transaktionen in Mio. EUR; jährliche Meldefrequenz
|
Gesendet |
Empfangen |
||
Nachrichtliche Positionen |
Anzahl der Transaktionen |
Wert der Transaktionen |
Anzahl der Transaktionen |
Wert der Transaktionen |
Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments |
||||
Überweisungen |
|
|
|
|
beleglos initiiert |
|
|
|
|
darunter: |
|
|
|
|
initiiert als Einzelüberweisung |
|
|
|
|
darunter: |
|
|
|
|
elektronische Zahlungen durch Online-Banking |
Geo 1 |
Geo 1 |
— |
— |
Kontogutschriften durch bloße Verbuchung |
Geo 0 |
Geo 0 |
— |
— |
Kontobelastungen durch bloße Verbuchung |
Geo 0 |
Geo 0 |
— |
— |
|
|
|
— |
— |
Finanztransfers |
Geo 3 |
Geo 3 |
Geo 2 |
Geo 2 |
Transaktionen über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 2 |
Geo 2 |
Tabelle 3 ergänzt Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
Elektronische Zahlungen durch Online-Banking — durch Online-Banking-Systeme und Dienste der Zahlungsanweisung initiierte Transaktionen. Die Position „Elektronische Zahlungen durch Online-Banking“ enthält keine Zahlungen, die lediglich durch Online-Banking vom Zahler eingeleitet werden, aber nicht mit einem gleichzeitigen Online-Einkauf verbunden sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Rechnungen, die online gestellt werden, aber nicht mit einem gleichzeitigen Online-Einkauf verbunden sind.
Kontogutschriften durch bloße Verbuchung — Gutschrifttransaktion, die von einem Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) ohne besondere Transaktionsanweisung eingeleitet und durch bloße Verbuchung (Gutschrift) — d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments — auf dem Konto eines Kunden durchgeführt wird. Für diese Position werden folgende Transaktionen gemeldet: a) Zinszahlungen der Bank, b) Dividendenzahlungen der Bank, c) Auszahlung des Kreditbetrags auf das Girokonto des Kunden und d) sonstige Kontogutschriften durch bloße Verbuchung. Diese Daten werden nicht in die Überweisungen einbezogen.
Kontobelastungen durch bloße Verbuchung — Belastungstransaktion, die von einem Zahlungsdienstleister (einschließlich E-Geld-Emittenten) ohne besondere Transaktionsanweisung eingeleitet und durch bloße Verbuchung (Belastung) — d. h. ohne Einsatz eines herkömmlichen Zahlungsinstruments — auf dem Konto eines Kunden durchgeführt wird. Für diese Position werden folgende Transaktionen gemeldet: a) Von der Bank in Rechnung gestellte Zinsen, b) Abzug von Bankentgelten, c) mit finanziellen Vermögenswerten verbundene Steuerzahlungen, wenn es sich dabei um eine gesonderte, vom Kunden aber nicht eigens autorisierte Transaktion handelt, d) Rückzahlung des Kreditbetrags und e) sonstige Kontobelastungen durch bloße Verbuchung. Diese Daten werden nicht in die Lastschriften einbezogen.
Finanztransfers — im Sinne der Definition in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (40).
Transaktionen über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät — im Sinne der Definition in Nummer 7 des Anhangs der Richtlinie 2007/64/EG.
Tabelle 4
Zahlungstransaktionen von Nicht-MFIs nach Art des Terminals
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio.; Wert der Transaktionen in Mio. EUR; jährliche Meldefrequenz
Nachrichtliche Positionen |
Anzahl der Transaktionen |
Wert der Transaktionen |
Barvorschüsse an POS-Terminals |
Geo 1 |
Geo 1 |
Bargeldabhebungen am Schalter |
Geo 1 |
Geo 1 |
Bargeldeinzahlungen am Schalter |
Geo 1 |
Geo 1 |
Tabelle 4 ergänzt Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
Barvorschuss an POS-Terminals — Transaktion, bei der der Karteninhaber an einem POS-Terminal Bargeld erhält, während er eine POS-Zahlung für Waren oder Dienstleistungen tätigt. Wenn Daten über Barvorschüsse an POS-Terminals nicht unterschieden werden können, werden diese als „POS-Transaktionen“ gemeldet.
Bargeldeinzahlung am Schalter — unter Verwendung eines Vordrucks vorgenommene Bargeldeinzahlung auf ein beim Zahlungsdienstleister geführtes Konto, einschließlich Einzahlungen, bei denen eine Karte lediglich dazu benutzt wird, den Zahler auszuweisen. Einbezogen ist auch die Einzahlung von Bargeld durch Einwurf in einen Tages- oder Nachtbriefkasten des Zahlungsdienstleisters zur Gutschrift auf ein beim Zahlungsdienstleister geführtes Konto. Diese Transaktionen stellen keine Zahlungen im eigentlichen Sinne dar, sondern beinhalten lediglich eine Umwandlung von Bargeld in Buchgeld.
Bargeldabhebungen — unter Verwendung eines Vordrucks vorgenommene Bargeldabhebungen von einem beim Zahlungsdienstleister geführten Konto, einschließlich Abhebungen, bei denen eine Karte lediglich dazu benutzt wird, den Zahlungsempfänger auszuweisen. Diese Transaktionen stellen keine Zahlungen im eigentlichen Sinne dar, sondern beinhalten lediglich eine Umwandlung von Buchgeld in Bargeld.
Tabelle 5
Teilnahme an ausgewählten Zahlungsverkehrssystemen: TARGET2
Stand am Ende des Berichtszeitraums; originäre Einheiten; jährliche Meldefrequenz
|
Anzahl |
TARGET2-Komponenten-System |
|
Anzahl der Teilnehmer |
Geo 1 |
Direkte Teilnehmer |
Geo 1 |
Kreditinstitute |
Geo 1 |
Zentralbank |
Geo 1 |
Sonstige direkte Teilnehmer |
Geo 1 |
Öffentliche Körperschaften |
Geo 1 |
Clearing- und Abwicklungsstellen |
Geo 1 |
Sonstige Finanzinstitute |
Geo 1 |
Sonstige |
Geo 1 |
Indirekte Teilnehmer |
Geo 1 |
Tabelle 6
Durch ausgewählte Zahlungsverkehrssysteme abgewickelte Zahlungen: TARGET2
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der Transaktionen in Mio.; Wert der Transaktionen in Mio. EUR; jährliche Meldefrequenz
|
Gesendet |
|
Anzahl der Transaktionen |
Wert der Transaktionen |
|
TARGET2-Komponenten-System |
||
Überweisungen und Lastschriften |
Geo 1 |
Geo 1 |
Innerhalb desselben TARGET2-Komponenten-Systems |
Geo 0 |
Geo 0 |
An ein anderes TARGET2-Komponenten-System |
Geo 2 |
Geo 2 |
An ein TARGET2-Komponenten-System im Euro-Währungsgebiet |
Geo 2 |
Geo 2 |
An ein TARGET2-Komponenten-System außerhalb des Euro-Währungsgebiets |
Geo 2 |
Geo 2 |
Konzentrationsverhältnis |
Geo 1 |
Geo 1 |
TARGET2-Komponenten-System — im Sinne von Artikel 2 der Leitlinie EZB/2012/27 (41).
Bei TARGET2 knüpft die Definition des Begriffs „grenzüberschreitend“ an den Ort der Komponente und nicht, wie bei anderen Zahlungsverkehrssystemen, an den Ort des Teilnehmers an.
Die Tabellen 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) sind für jedes Zahlungsverkehrssystem außer TARGET2 zu melden. Die NZBen müssen zwischen Großbetragszahlungssystemen und Massenzahlungssystemen unterscheiden:
Großbetragszahlungssystem — im Sinne der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (42).
Massenzahlungssystem — im Sinne der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.
Tabelle 7
Tätigkeiten der Zahlungsdienstleister nach Art des Zahlungsdienstes
Gesamtsumme für den Berichtszeitraum; Anzahl der gesendeten Transaktionen in Mio.; Wert der gesendeten Transaktionen in Mio. EUR; jährliche Meldefrequenz
|
Nachrichtliche Position Bargeldeinzahlungen am Schalter |
Nachrichtliche Position Bargeldabhebungen am Schalter |
Lastschriften |
Kartenzahlungen |
Überweisungen |
Nachrichtliche Position Finanztransfer |
Nachrichtliche Position Transaktionen über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät |
|||||||
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
Anzahl |
Wert |
|
Kreditinstitute |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
E-Geld-Institute |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Postgiroämter |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Zahlungsinstitute |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Behörden a) EZB und NZBen; b) Mitgliedstaaten oder Gemeinden |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Geo 1 |
Lastschriften — im Sinne der Definition in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
Kartenzahlungen — Zahlungsvorgänge im Sinne des Anhangs Nummern 3 und 4 jeweils zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 2007/64/EG.
Überweisungen — im Sinne der Definition in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).
Die erforderliche geografische Aufgliederung entspricht der in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) festgelegten Bezeichnungsregelung, nämlich:
Tabelle 8
Geografische Aufgliederung
Geo 0 |
Geo 1 |
Geo 2 |
Geo 3 |
Geo 4 |
Inländisch |
Inländisch und grenzüberschreitend zusammengefasst |
Grenzüberschreitend |
Inländisch |
Inländisch |
Untergliederung in die einzelnen EU-Länder |
||||
Übrige Welt |
Grenzüberschreitend |
Abschnitt 2: Ausnahmeregelungen
In Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die NZBen den Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen gewähren können. Insbesondere können die NZBen nach Absatz 2 Berichtspflichtigen Ausnahmeregelungen nur gewähren, wenn Letztere nicht zu einer statistisch erheblichen Erfassung der Zahlungstransaktionen für jede Art eines Zahlungsdienstes auf nationaler Ebene beitragen.
Eine statistisch erhebliche Erfassung liegt vor, wenn 95 % des Wertes der Zahlungstransaktionen für jeden Zahlungsdienst erfasst werden.
Soweit Ausnahmeregelungen gewährt werden, extrapolieren die NZBen die der EZB zu meldenden Daten.
Abschnitt 3: Übergangsbestimmungen
Zur Verbesserung der Datenvergleichbarkeit sollten die NZBen historische Daten für alle in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) und in dieser Leitlinie vorgesehenen Positionen für den Referenzzeitraum 2013 auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens melden. Die NZBen entscheiden, wie sie diese Anforderung — möglicherweise im Wege von Schätzungen — am besten erfüllen können. Für Reihen, die nicht bereits in Zusammenhang mit der vorhergehenden Leitlinie EZB/2007/9 geliefert wurden und für die keine tatsächlichen Daten vorhanden sind, dürfen die NZBen Daten als nicht verfügbar melden (NC-Reihen mit Beobachtungsstatus L) (43).
Bezüglich der in den Tabellen dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen dürfen die NZBen Daten mit Referenzzeitraum 2014 gemäß denselben Regeln, die für historische Daten gelten (siehe oben), auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens melden.
Da in der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) jährliche Meldefrequenzen vorgeschrieben sind, müssen die NZBen für jede Datenreihe die Lieferung eines einzigen Werts sicherstellen, der mit Bezug auf das gesamte Jahr gemeldet wird (wobei gegebenenfalls das erste und das zweite Halbjahr 2014 aggregiert werden). Hinsichtlich der Daten für das erste Halbjahr 2014 entscheiden die NZBen, wie diese Anforderung am besten erfüllt werden kann. Sind keine tatsächlichen Daten vorhanden, können die NZBen Schätzungen vorlegen.
Soweit gemäß den Übergangsbestimmungen Schätzungen vorgelegt werden, legt jede NZB die Methodik je nach den länderspezifischen Gegebenheiten fest. Die NZBen sollten in Erläuterungen die gewählte Vorgehensweise erklären.
TEIL 17
Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds
Die statistischen Meldungen sollten Daten für alle Felder in den entsprechenden Tabellen dieser Leitlinie enthalten, selbst wenn sie gleich null sind, fehlen oder die entsprechenden Produkte nicht existieren.
Tabelle 1
Vierteljährlich zu liefernde Daten: Bestands- und Stromgrößenbereinigungen
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Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs - insgesamt |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs - insgesamt |
Insgesamt |
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Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
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Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
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Nicht teilnehmende Mitgliedstaaten |
US |
Japan |
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Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
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Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
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AKTIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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darunter: aufgelaufene Zinsen |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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darunter: Börsennotierte Aktien |
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(2 + 3 + 4)a darunter: Wertpapiere, die leihweise übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft wurden |
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darunter: aufgelaufene Zinsen auf Einlagen und Kreditforderungen |
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PASSIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr |
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darunter: aufgelaufene Zinsen auf entgegengenommene Kredite und Einlagen |
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Tabelle 2
Monatlich zu liefernde Daten: Bestände, Stromgrößenbereinigungen, Transaktionen
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Insgesamt |
Insgesamt |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
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MFIs |
Nicht-MFIs |
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AKTIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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über 2 Jahre |
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PASSIVA |
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# Von den Berichtspflichtigen an die NZBen monatlich zu meldende Mindestdaten. |
TEIL 18
Statistik über die Aktiva und Passiva von FMKGs
Tabelle 1
Ausstehende Beträge und Finanztransaktionen
Vierteljährlich zu meldende Daten
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Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs - insgesamt |
Insgesamt |
MFIs |
Nicht-MFIs - insgesamt |
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Banken |
Nichtbanken |
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Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
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Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
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darunter: FMKGs |
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darunter: FMKGs |
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AKTIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
ANC |
ANC |
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über 1 Jahr |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
ANC |
ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
ANC |
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ANC |
ANC |
ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
ANC |
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ANC |
ANC |
ANC |
ANC |
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ANC |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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ANC |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
ANC/MFI |
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bis zu 1 Jahr |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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über 5 Jahre |
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ANC/MFI |
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ANC/MFI |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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bis zu 1 Jahr |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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über 2 Jahre |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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ANC |
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ANC |
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ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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NON-ANC |
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PASSIVA |
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bis zu 1 Jahr |
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ANC |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANC |
|
|
|
|
|
|
ANC |
||||||||
über 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
ANC |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANC |
|
|
|
|
|
|
ANC |
||||||||
|
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|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANC |
||||||||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
ANC |
||||||||
über 2 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
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|
|
|
ANC |
||||||||
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANC |
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
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|
ANC |
||||||||
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|
|
|
|
|
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|
|
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NON-ANC |
||||||||
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|
NON-ANC |
||||||||
ANC: Ankerreihen NON-ANC: Nicht-Ankerreihen ANC/MFI: Ankerreihen, die teilweise aus Daten entnommen sein können, die unmittelbar von MFIs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) erhoben werden, wenn MFIs des Euro-Währungsgebiets Verwalter der Kredite sind. |
Tabelle 2
Abschreibungen/Wertberichtigungen
Vierteljährlich zu meldende Daten
|
|
||
AKTIVA |
|||
|
NON-ANC |
Tabelle 3
Kredite, die von MFIs des Euro-Währungsgebiets vergeben und verwaltet werden — zwischen den NZBen auszutauschende Daten (*****************)
Vierteljährlich zu meldende Daten
BILANZPOSITIONEN Aktiva |
|
|
|
||||||||||||||||||||
|
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.128 + S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) |
||||||||||||
Verbriefte Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land A des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land B des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land C des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
usw. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
bis zu 1 Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land A des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land B des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land C des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
usw. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land A des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land B des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land C des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
usw. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
über 5 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land A des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land B des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
In Land C des Euro-Währungsgebiets ansässige FMKGs |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
usw. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 19
Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften nach Wirtschaftszweigen
Die NZBen melden Daten für einzelne Abschnitte entweder gemäß Vorlage I oder, wenn keine Daten für einzelne Abschnitte verfügbar sind, gemäß Vorlage II.
Die NZBen melden ausstehende Beträge im Hinblick auf Kredite an inländische nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sonstiger Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets (soweit verfügbar) getrennt. Alle Daten werden in Millionen Euro gemeldet.
Vorlage I |
Vorlage II |
||||||||||
1 |
|
1 |
|
||||||||
2 |
|
2 |
|
||||||||
3 |
|
3 |
|
||||||||
4 |
|
4 |
+
|
||||||||
5 |
|
||||||||||
6 |
|
5 |
|
||||||||
7 |
|
6 |
|
||||||||
8 |
|
7 |
|
||||||||
9 |
|
8 |
+
|
||||||||
10 |
|
||||||||||
11 |
|
9 |
+
+
|
||||||||
12 |
|
||||||||||
13 |
|
||||||||||
14 |
Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften |
10 |
Alle übrigen Abschnitte mit Relevanz für nicht finanzielle Kapitalgesellschaften |
||||||||
Anmerkung: Die Buchstaben beziehen sich auf die entsprechende Klassifizierung nach NACE Rev.2. |
TEIL 20
Statistik über MFI-Kreditlinien
Tabelle
Statistik über MFI-Kreditlinien (Bestände und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung)
BILANZPOSITIONEN |
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
MFIs |
Nicht-MFIs |
|||||||||||||||||||||||||||
|
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) Insgesamt |
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) Insgesamt |
|||||||||||||||||
|
darunter: ZGP (4) |
|
darunter: ZGP (4) |
|||||||||||||||||||||||||||
AKTIVA |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
Kreditlinien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 21
Statistik über die Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien
Tabelle
Statistik über die Aktiva und Passiva zentraler Gegenparteien (Bestände und Bereinigungen infolge Neuklassifizierung)
Vierteljährliche Daten
BILANZPOSITIONEN |
|
|
|
||||||||||||||||
MFIs |
Nicht-MFIs |
||||||||||||||||||
|
Staat (S.13) |
Sonstige gebietsansässige Sektoren |
|||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
Sonstige Finanzinstitute + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127) (f) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte + private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.14 + S.15) Insgesamt |
|||||||||||||
Bund (Zentralstaat) |
Sonstige Sektor Staat |
|
darunter: ZGP (4) |
||||||||||||||||
AKTIVA |
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|||||||
darunter: Reverse-Repogeschäfte aus zugrunde liegendem Drei-Parteien-Repogeschäft, bei dem ein MFI des Euro-Währungsgebiets der Kreditgeber ist |
R |
R |
R |
|
|
R |
|
|
|
|
R |
|
|||||||
darunter: andere als Reverse-Repogeschäfte aus zugrunde liegendem Drei-Parteien-Repogeschäft |
NR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
PASSIVA |
|||||||||||||||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
darunter: Repogeschäfte aus zugrunde liegendem Drei-Parteien-Repogeschäft, bei dem ein MFI des Euro-Währungsgebiets der Kreditnehmer ist |
R |
R |
R |
|
|
R |
|
|
|
|
R |
|
|||||||
darunter: andere als Repogeschäfte aus zugrunde liegendem Drei-Parteien-Repogeschäft |
NR |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
TEIL 22
Statistik über Altersvorsorgeeinrichtungen
Tabelle
Statistik über Altersvorsorgeeinrichtunggen (Bestände und Transaktionen)
Aktiva Altersvorsorgeeinrichtungen
|
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Inländisch |
Nicht Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||||||||
Inländisch insgesamt |
MFIs (S.121 + S.122 + S.123) |
Nicht-MFIs |
Nicht Gebietsansässige insgesamt |
Sonstige Mitgliedstaaten der Währungsunion |
Übrige Welt |
||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Mitgliedstaaten der Währungsunion insgesamt |
MFIs (S.121 + S.122 + S.123) |
Nicht-MFIs |
||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte (S.14) |
Nicht-MFIs insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte (S.14) |
|||||||||||||||||||||
Finanzielle Vermögenswerte insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Währung |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Einlagen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über 2 Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Wertpapiere |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über 1 Jahr und bis zu 2 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Über zwei Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Finanzderivate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Kredite |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
bis zu einem Jahr |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
über fünf Jahre |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
||
Aktien und sonstige Anteilsrechte |
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
||
Börsennotierte Aktien |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Investmentfondsanteile |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: Geldmarktfondsanteile |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
darunter: Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61) |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
||
Sonstige Forderungen/ Verbindlichkeiten |
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Nichtfinanzielle Vermögenswerte insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Zu meldende Reihen |
Passiva Altersvorsorgeeinrichtungen
|
Insgesamt |
||||||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Inländisch |
Nicht Gebietsansässige |
|||||||||||||||||||||||||
Inländisch insgesamt |
MFIs (S.121 + S.122 + S.123) |
Nicht-MFIs |
Nicht Gebietsansässige insgesamt |
Sonstige Mitgliedstaaten der Währungsunion |
Übrige Welt |
||||||||||||||||||||||
Nicht-MFIs insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
Sonstige Mitgliedstaaten der Währungsunion insgesamt |
MFIs (S.121 + S.122 + S.123) |
Nicht-MFIs |
||||||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte (S.14) |
Nicht-MFIs insgesamt |
Staat (S.13) |
Sonstige Gebietsansässige |
||||||||||||||||||
Insgesamt |
Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) |
SFIs (S.125 + S.126 + S.127) |
Versicherungsgesellschaften (S.128) |
Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) |
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) |
Private Haushalte (S.14) |
|||||||||||||||||||||
Passiva insgesamt |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Wertpapiere ohne Aktien ausgenommen Finanzderivate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Finanzderivate |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Empfangene Kredite |
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bis zu 1 Jahr |
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über 1 Jahr und bis zu 5 Jahren |
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über 5 Jahre |
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Aktien und sonstige Anteilsrechte |
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Börsennotierte Aktien |
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Nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte |
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Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme |
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.63), Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (AF.64) und Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (AF.65) |
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darunter: Beitragszusagen |
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darunter: Leistungszusagen |
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darunter: Hybride Systeme |
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Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (AF.61) |
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Sonstige Forderungen/ Verbindlichkeiten |
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Zu meldende Reihen |
(1) Verordnung (EU) Nr. 2819/98 der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die konsolidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/1998/16) (ABl. L 356 vom 30.12.1998, S. 7).
(*) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung brauchen der EZB nur für die mit einem # markierten Felder übermittelt zu werden.
(2) Zentrale Gegenparteien.
(3) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
(4) Diese Position trifft auf die NZB-Bilanz nicht zu.
(5) Diese Position trifft nur auf die NZB-Bilanz zu.
(**) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der der EZB für alle Felder gemeldet werden; Bereinigungen infolge Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder.
(***) Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen nur auf Teil 2 zu; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen durchgängig zu.
(****) Die NZBen können die für diese Position vorgesehenen Berichtsanforderungen entsprechend der Anhang I Tabelle 5 der Verordnung(EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zugrunde gelegten Praxis auf alle von MFIs verwalteten ausgebuchten Kredite erstrecken, die verbrieft oder anderweitig übertragen wurden.
(*****) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung treffen nur auf die Teil 2 und 3 zu; Bereinigungen aufgrund von Abschreibungen/Wertberichtigungen treffen durchgängig zu.
(6) Die NZBen können die für diese Position vorgesehenen Berichtsanforderungen entsprechend der in Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zugrunde gelegten Praxis auf alle von MFIs verwalteten ausgebuchten Kredite erstrecken, die verbrieft oder anderweitig übertragen wurden.
(7) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
(8) Die NZBen melden für die von den MFIs ausgebuchten Kredite diejenigen verfügbaren Daten, die nicht in den gemäß Anhang I Tabelle 5 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gemeldeten Daten enthalten sind.
(9) Einzelunternehmen/Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
(******) Bereinigungen infolge Neuklassifizierung müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neubewertung, soweit erheblich, nur für die mit einem # markierten Felder.
(*******) Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.
(10) Auf eine frühere nationale Währung lautende Banknoten und Münzen, die nach Einführung des Euro weiterhin zum Bestand gehören. Die Daten sollten für mindestens 12 Monate nach der Erweiterung gemeldet werden.
(11) Von der NZB ausgegebene Schuldverschreibungen sind nur zu melden, wenn der Vorgang einschlägig ist.
(12) Nettopositionen gegenüber dem Eurosystem, die a) durch die Verteilung der von der EZB ausgegebenen Euro-Banknoten (8 % der gesamten Ausgaben) und b) durch die Anwendung des Kapitalanteilsmechanismus („capital share mechanism“) bedingt sind. Die Zuordnung der Nettohabenposition bzw. Nettosollposition der einzelnen NZBen und der EZB zu der Aktiv- bzw. Passivseite der Bilanz muss entsprechend dem Vorzeichen erfolgen, d. h. eine positive Nettoposition gegenüber dem Eurosystem muss auf der Aktivseite gemeldet, eine negative Nettoposition muss auf der Passivseite gemeldet werden.
(********) Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bzw. Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder. Mit einem Kreuz (†) markierte Felder bezeichnen nachrichtliche Positionen mit niedriger Priorität.
(13) Diese Positionen stellen die Gegenverbindlichkeit zu verbrieften, nach den geltenden Rechnungslegungsvorschriften aber nicht aus der MFI-Bilanz ausgebuchten Krediten dar.
(14) Vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der EZB und der NZB braucht dieser Datensatz von denjenigen NZBen nicht gemeldet zu werden, bei denen die EZB über alternative Datenquellen verfügt.
(15) Diese Positionen beziehen sich auf besondere und allgemeine Rückstellungen für Kredite, Wertpapiere und Aktiva sonstiger Art (z. B. Beträge für Not leidende Kredite und Kreditausfälle), die nach den Rechnungslegungsvorschriften als „Kapital und Rücklagen“ und/oder „sonstige Passiva“ ausgewiesen werden. Diese Rückstellungen sollten nur abgebildet werden, soweit sie nicht im Rahmen der Aktiva-Kategorie, auf die sie sich in der statistischen Bilanz beziehen, verrechnet werden.
(*********) Einige der in dieser Tabelle aufgeführten Anforderungen mögen für die Bilanzen der NZBen/EZB keine Rolle spielen und sollten daher nur für sonstige MFIs gemeldet werden. Bestände müssen der EZB für alle Felder übermittelt werden; Bereinigungen infolge Neuklassifizierung bzw. Neubewertung nur für die mit einem # markierten Felder.
(**********) SFIs: In dieser Tabelle bezieht sich der Begriff „SFIs“ auf sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) + Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten + firmeneigene Finanzinstitute und Kapitalgeber (S.125 + S.126 + S.127); Versicherungsgesellschaften im Sinne von S.128, Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von S.129 und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne von S.11.
(16) Die Vorschriften für die Erstellung der Statistik über die MFI-Bilanz enthalten keine Regelung für die Buchung aufgelaufener Zinsen bei ausgegebenen und bei zum Bestand gehörenden Schuldverschreibungen. Die NZBen sollten diese aufgelaufenen Zinsen daher entsprechend der nationalen Praxis im Rahmen der korrespondierenden Instrumentenkategorie oder der sonstigen Aktiva bzw. sonstigen Passiva melden.
(17) Verbindlichkeiten der MFIs gegenüber privaten Haushalten in Form von technischen Rückstellungen, die gebildet werden, um Pensionen für Angestellte zur Verfügung zu stellen. Dies bezieht sich in der Regel auf Altersvorsorgeeinrichtungen der Angestellten, die nicht an ein eigenständiges Unternehmen ausgelagert wurden.
(18) Diese Felder sind nur einschlägig, wenn die Positionen nicht im Rahmen der betreffenden Kategorien in Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) (z. B. Wertpapierleihgeschäft, Short-Positionen in Wertpapieren, eigene Aktien oder Anteile), sondern innerhalb der sonstigen Aktiva/sonstigen Passiva gemeldet werden. Diese zusätzlichen Unterpositionen ermöglichen es der EZB, die Daten über Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion bei Bedarf zu korrigieren. Soweit verfügbar sollten der EZB erläuternde Daten gemeldet werden, die den Inhalt dieser zusammengesetzten Positionen klarstellen.
(19) Der Teil der Bruttoprämien der MFIs, der der folgenden Rechnungsperiode zuzuordnen ist, zuzüglich Forderungen der MFIs, die noch nicht abgewickelt sind.
(20) Mit vereinbarter Laufzeit von über zwei Jahren ausgegebene Schuldverschreibungen enthalten auch die Beträge der Wertpapiere, die von sonstigen mindestreservepflichtigen Kreditinstituten, der EZB und den NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gehalten werden.
(21) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“) ist S. 128.
(22) Der diesem Indikator entsprechende Sektor im ESVG 2010 ist S. 129.
(***********) Nicht obligatorische Positionen, die gemeldet werden sollten, falls Daten verfügbar sind.
(************) Nicht obligatorische Positionen, die gemeldet werden sollten, falls Daten verfügbar sind.
(*************) Nicht obligatorische Positionen, die gemeldet werden sollten, falls Daten verfügbar sind.
(23) Diese Position enthält die Forderungen der NZBen in Euro, die den Gegenwert der Übertragung von Währungsreserven durch die NZBen auf die EZB darstellen.
(24) In der MFI-Bilanz wird auf der Aktiv- und auf der Passivseite nicht zwischen Einlagen und Krediten unterschieden. Stattdessen werden alle nicht übertragbaren Gelder, die bei MFIs angelegt oder MFIs als Kredite gewährt werden (= Passiva), als „Einlagen“ behandelt. Alle Gelder, die von MFIs angelegt oder als Kredite gewährt werden (= Aktiva), gelten als „Kredite“. Das ESVG 2010 hingegen trifft eine Unterscheidung nach dem Kriterium, wer die Transaktion anweist. Wenn der Kreditnehmer die Initiative ergreift, muss die finanzielle Transaktion als Kredit klassifiziert werden. Ergreift der Kreditgeber die Initiative, muss die Transaktion als Einlage klassifiziert werden.
(**************) „Sonstige Währungen“ bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets.
(***************) Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf „Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate“.
(****************) Börsennotierte Aktien beziehen sich auf „börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile“.
(25) Position F.33 des ESVG 95.
(26) Position F.511 des ESVG 95.
(27) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.
(28) Position F.511 des ESVG 95.
(29) Nicht als finanzielle Transaktion definiert — siehe Nummern 5.93 und 6.56 des ESVG 95 sowie Abschnitt 4 Buchstabe b des vorliegenden Teils.
(30) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(31) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht — siehe Nummern 5.62 und 6.54 des ESVG 95 sowie Abschnitt 4 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Teils.
(32) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.
(33) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A) keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet.
(34) Nummer 6.58 des ESVG 95.
(35) Verordnung (EG) Nr. 63/2002 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2001 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2001/18) (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 24).
(36) Verordnung (EG) Nr. 290/2009 der Europäischen Zentralbank vom 31. März 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 63/2002 (EZB/2001/18) über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze für Einlagen und Kredite gegenüber privaten Haushalten und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (EZB/2009/7) (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 75).
(37) D. h., die Summe der Innenvarianzen, definiert als , muss wesentlich geringer sein als die Gesamtvarianz des Kreises der Berichtspflichtigen, definiert als , wobei h jede Schicht bezeichnet, xi den Zinssatz für Institut i, den einfachen Durchschnittszinssatz der Schicht h, n die Gesamtanzahl der Institute in der Stichprobe sowie den einfachen Durchschnittszinssatz aller Institute in der Stichprobe.
(38) Die NZBen können anstatt des absoluten Kriteriums von 10 Basispunkten bei einem Konfidenzniveau von 90 % das relative Kriterium in Bezug auf den akzeptablen maximalen Variationskoeffizienten des Schätzers anwenden.
(39) Hinweis: In den Tabellen 1 und 2 im Statistikpapier der EZB mit dem Titel „Quality measures in non- random sampling“, abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu, werden die Ergebnisse des synthetischen MAE für die in den einzelnen Ländern verwendeten Schätzer des ersten und des dritten Quartls dargestellt.
(40) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).
(41) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).
(42) Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).
(43) Was die obligatorischen Positionen in dieser Leitlinie angeht, so waren alle betreffenden Anforderungen mit Ausnahme der Anforderungen bezüglich der Position „Innertageskreditaufnahmen in Euro bei der Zentralbank“ in Tabelle 1 und der Position „E-Geld-Institute“ in Tabelle 2 (diese Positionen waren in der Leitlinie EZB/2007/9 nachrichtliche Positionen) sowie der zwingenden Anforderungen nach Tabelle 7 bereits in der Leitlinie EZB/2007/9 aufgeführt.
(*****************) Bestände und, falls im Berichtszeitraum zutreffend, außerdem Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen sowie Abschreibungen/Wertberichtigungen.
ANHANG III
ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG
TEIL 1
Einführung
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat mit den nationalen Zentralbanken (NZBen) des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den NZBen der Beitrittsländer und einigen nationalen Statistikämtern der Union besondere Vereinbarungen zum Datenaustausch getroffen. Für den Datenaustausch werden standardisierte plattformunabhängige Nachrichten (SDMX (1)) verwendet, die Daten (numerische Werte) und/oder Attribute (Metadaten zur Erläuterung der ausgetauschten Daten) enthalten.
Um statistische Nachrichten austauschen zu können, müssen die Daten nach genauen Datenstrukturdefinitionen (DSDs) (2) aufbereitet werden. Die damit verbundenen statistischen Begriffe und Codelisten ermöglichen eine angemessene und eindeutige Beschreibung ihres Inhalts. Die DSDs und die mit ihnen verbundenen Begriffe und Codelisten werden zusammen als strukturelle Definitionen bezeichnet.
Die strukturellen Definitionen der EZB enthalten die Liste der DSDs sowie der mit ihnen verbundenen statistischen Begriffe und Codelisten, die von der EZB entwickelt wurden und von ihr beim Austausch statistischer Daten mittels SDMX verwendet werden. Die strukturellen Definitionen der EZB werden auf CIRCABC-Website (3) der Europäischen Kommission gespeichert und können von Mitgliedern des Electronic Data Interchange (EDI — Elektronischer Datenaustausch) und der Statistics Interest Group (Interessengruppe Statistik) (einschließlich Mitgliedern der Working Group on Statistical Information Management (WGSIM — Arbeitsgruppe zur Verwaltung statistischer Informationen)) abgerufen werden. In der Regel wird bei jeder einzelnen NZB eine Kopie vor Ort gespeichert. Soweit dies nicht der Fall ist, sollte der betroffene Geschäftsbereich der jeweiligen NZB das für ihn zuständige WGSIM-Mitglied kontaktieren.
In diesem Anhang werden die Besonderheiten eines jeden Datenaustauschs zwischen den NZBen des Euro-Währungsgebiets und der EZB im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken detailliert beschrieben. In Teil 2 sind die EZB-DSDs und die zugehörigen Datensätze aufgeführt, die vom ESZB verwendet werden. Teil 3 liefert anschließend eine Beschreibung der DSDs einschließlich der spezifischen Dimensionen der Reihenkennungen, ihres Formats und der Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden. Teil 4 beschreibt das Verhältnis zwischen den Reihenkennungen und ihren Attributen und benennt die Partner, die für ihre Verwaltung zuständig sind.
TEIL 2
DSDs und Datensätze
1. |
In den ausgetauschten SDMX-Nachrichten können statistische Begriffe entweder als Dimensionen (Bestandteile der „Schlüssel“, mit denen die Zeitreihen festgestellt werden) oder als Attribute (Informationen über die Daten) verwendet werden. Die Werte der codierten Dimensionen und Attribute ergeben sich aus zuvor festgelegten Codelisten. Die DSDs definieren die Struktur der ausgetauschten Reihenkennungen im Hinblick auf Begriffe und verbundene Codelisten. Darüber hinaus definieren sie das Verhältnis zu den einschlägigen Attributen. Es ist möglich, für mehrere Datenströme, die durch die Datensatzinformation voneinander unterschieden werden, dieselbe Struktur zu verwenden. |
2. |
Im Zusammenhang mit monetären und Finanzstatistiken hat die EZB neun DSDs definiert, die derzeit für den Austausch von Statistiken mit dem ESZB und sonstigen internationalen Organisationen verwendet werden. Bei der Mehrzahl dieser DSDs wird ein einziger Datensatz mit dieser Struktur ausgetauscht, sodass das DSD-Kennzeichen und das in der SDMX-Datennachricht verwendete zugehörige Datensatzkennzeichen (DSI) identisch sind. Zum Zwecke der Aufbereitung, der Einhaltung der Meldefristen und der Zuständigkeiten wurden für die DSD „ECB_BSI“ auf DSI-Ebene zwei zu unterscheidende Datensätze definiert. Die nachstehenden Datenstromeigenschaften werden verwendet:
|
2.1. |
Das Datensatzkennzeichen „ECB_BSI1“ wird zur Definition der Reihenkennungen für die folgenden Daten verwendet:
|
TEIL 3
Dimensionen
Die nachstehende Tabelle legt die Dimensionen fest, aus denen sich die Reihenkennungen der in Teil 2 aufgeführten spezifischen monetären und Finanzstatistiken, ihr Format und die Codelisten, denen die Codewerte entnommen werden, ergeben.
|
|
Datenstrukturdefinition (DSD) |
Begriff (Kennzeichen) |
Bezeichnung |
Wert Format (5) |
Codeliste |
Bezeichnung der Codeliste |
|||||||
BSI |
SSI |
MIR |
OFI |
SEC |
PSS |
IVF |
FVC |
CBD |
CBS (4) |
|||||
DIMENSIONSPOSITION IM SCHLÜSSEL |
DIMENSIONEN |
|||||||||||||
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
1 |
FREQ |
Meldefrequenz |
AN1 |
CL_FREQ |
Meldefrequenz |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
2 |
|
REF_AREA |
Referenzgebiet |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet |
3 |
|
|
3 |
|
|
3 |
3 |
|
|
ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
AN1 |
CL_ADJUSTMENT |
Berichtigungsindikator |
4 |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
|
BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz |
AN..2 |
CL_BS_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Bilanz |
|
3 |
|
|
|
|
|
|
|
|
REF_SECTOR |
Referenzsektorgliederung |
AN4 |
CL_ESA95_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 |
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
|
SEC_ISSUING SECTOR |
Wertpapiere emittierender Sektor |
AN4 |
CL_ESA95_SECTOR |
Referenzsektorgliederung des ESVG 95 |
|
|
|
|
|
3 |
|
|
|
|
PSS_INFO_TYPE |
Art der PSS-Informationen |
AN4 |
CL_PSS_INFO_TYPE |
Art der Informationen zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
4 |
|
|
|
|
PSS_INSTRUMENT |
PSS Instrument |
AN4 |
CL_PSS_INSTRUMENT |
Instrument für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
5 |
|
|
|
|
PSS_SYSTEM |
PSS Zugang |
AN4 |
CL_PSS_SYSTEM |
Zugang für Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
|
|
6 |
|
|
|
|
DATA_TYPE_PSS |
Art der PSS-Daten |
AN2 |
CL_DATA_TYPE_PSS |
Art der Daten zum Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystem |
|
|
|
4 |
|
|
|
|
|
|
OFI_REP_SECTOR |
Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute |
AN2 |
CL_OFI_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der sonstigen Finanzinstitute |
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
|
IVF_REP_SECTOR |
Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds |
AN2 |
CL_IVF_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der Investmentfonds |
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
FVC_REP_SECTOR |
Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften |
AN1 |
CL_FVC_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der finanziellen Mantelkapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
|
CB_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten |
AN2 |
CL_CB_REP_SECTOR |
Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
CB_SECTOR_SIZE |
Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten |
AN1 |
CL_CB_SECTOR_SIZE |
Referenzsektorumfang der konsolidierten Bankdaten |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
|
|
SSI_INDICATOR |
Struktureller Finanzindikator |
AN3 |
CL_SSI_INDICATOR |
Struktureller Finanzindikator |
5 |
|
4 |
|
|
|
|
|
|
|
BS_ITEM |
Bilanzposition |
AN..7 |
CL_BS_ITEM |
Bilanzposition |
|
|
|
5 |
|
|
|
|
|
|
OFI_ITEM |
Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute |
AN3 |
CL_OFI_ITEM |
Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute |
|
|
|
|
4 |
|
|
|
|
|
SEC_ITEM |
Wertpapierposition |
AN6 |
CL_ESA95_ACCOUNT |
ESVG 95 Konto |
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
|
IF_ITEM |
Aktiva und Passiva von Investmentfonds |
AN3 |
CL_IF_ITEM |
IF-Bilanzposition |
|
|
|
|
|
|
|
5 |
|
|
FVC_ITEM |
Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften |
AN3 |
CL_FVC_ITEM |
Bilanzposition finanzieller Mantelkapitalgesellschaften |
|
|
|
|
|
|
|
|
5 |
|
CB_ITEM |
Position konsolidierte Bankdaten |
AN5 |
CL_CB_ITEM |
Position konsolidierte Bankdaten |
6 |
|
5 |
6 |
|
|
6 |
6 |
6 |
|
MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
AN..3 |
CL_MATURITY_ORIG |
Ursprungslaufzeit |
|
|
|
|
5 |
|
|
|
|
|
SEC_VALUATION |
Wertpapierbewertung |
AN1 |
CL_MUFA_VALUATION |
Bewertung im Kontext der MUFA |
7 |
5 |
|
7 |
|
|
7 |
7 |
7 |
|
DATA_TYPE |
Datenart |
AN1 |
CL_DATA_TYPE |
Datenart „Geld und Banken“, Stromgröße und Position |
|
|
6 |
|
|
|
|
|
|
|
DATA_TYPE_MIR |
Art der MIR-Daten |
AN1 |
CL_DATA_TYPE_MIR |
Art der Daten zu MFI-Zinssätzen |
|
|
|
|
6 |
|
|
|
|
|
DATA_TYPE_SEC |
Art der Wertpapierdaten |
AN1 |
CL_DATA_TYPE_SEC |
Art der Wertpapierdaten |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2 |
L_MEASURE |
Bestand, Stromgrößen |
AN1 |
CL_STOCK_FLOW |
Bestand, Stromgrößen |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
3 |
L_REP_CTY |
Referenzgebietcode für die internationale Finanzstatistik der BIZ (BIS-IFS) |
AN2 |
CL_BIS_IF_REF_AREA |
Referenzgebietcode für die BIS-IFS |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
CBS_BANK_TYPE |
Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik |
AN2 |
CL_BIS_IF_REF_AREA |
Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik |
|
|
|
|
|
|
|
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5 |
CBS_BASIS |
Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik |
AN1 |
CL_CBS_BASIS |
Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
6 |
L_POSITION |
Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik |
AN1 |
CL_L_POSITION |
Positionsart |
|
|
|
|
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|
|
|
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7 |
L_INSTR |
Instrumentenart in konsolidierter Bankenstatistik |
AN1 |
CL_L_INSTR |
Instrumentenart |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
8 |
REM_MATURITY |
Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik |
AN1 |
CL_ISSUE_MAT |
Emissionslaufzeit |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
9 |
CURR_TYPE_BOOK |
Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik |
AN3 |
CL_CURRENCY_3POS |
Währungsart der Buchungsstelle |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
10 |
L_CP_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik |
AN1 |
CL_L_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
11 |
L_CP_COUNTRY |
Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik |
AN2 |
CL_BIS_IF_REF_AREA |
Referenzgebietcode für die BIS-IFS |
8 |
6 |
|
8 |
|
7 |
8 |
8 |
8 |
|
COUNT_AREA |
Gebiet des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_AREA_EE |
Gebiet |
|
|
7 |
|
|
|
|
|
|
|
AMOUNT_CAT |
Kategorie der Kreditsumme |
AN1 |
CL_AMOUNT_CAT |
Kategorie der Kreditsumme |
9 |
|
8 |
9 |
|
|
9 |
9 |
9 |
|
BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz |
AN..7 |
CL_BS_COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz |
|
|
|
|
|
8 |
|
|
|
|
COUNT_SECTOR |
Sektor des Geschäftspartners |
AN2 |
CL_PS_COUNT_SECTOR |
Empfangender/erwerbender Sektor des Zahlungsverkehrs- und Verrechnungssystems |
|
|
|
|
|
|
|
10 |
|
|
FVC_ORI_SECTOR |
Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften |
AN2 |
CL_FVC_ORI_SECTOR |
Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften |
10 |
7 |
9 |
10 |
7 |
9 |
10 |
11 |
10 |
|
CURRENCY_TRANS |
Transaktionswährung |
AN3 |
CL_CURRENCY |
Währung |
|
8 |
|
11 |
8 |
10 |
11 |
|
11 |
|
SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
AN1 |
CL_SERIES_DENOM |
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung |
11 |
|
|
|
|
|
|
12 |
|
|
BS_SUFFIX |
Kennungszusatz Bilanz |
AN..3 |
CL_BS_SUFFIX |
Kennungszusatz Bilanz |
|
|
|
|
9 |
|
|
|
|
|
SEC_SUFFIX |
Reihenkennungszusatz im Wertpapierkontext |
AN1 |
CL_SEC_SUFFIX |
Kennungszusatz Wertpapiere |
|
|
10 |
|
|
|
|
|
|
|
IR_BUS_COV |
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze |
AN1 |
CL_IR_BUS_COV |
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze |
Meldefrequenz: Diese Dimension bezeichnet die Meldefrequenz der gemeldeten Zeitreihe. Es gelten folgende besondere Anforderungen für den Datenaustausch.
— |
Für die Datenstrukturdefinition „ECB_OFI1“: Wenn nationale Daten seltener verfügbar sind, d. h. nur halbjährlich oder jährlich, schätzen die NZBen die vierteljährlichen Daten. Sind vierteljährliche Schätzungen nicht möglich, werden Daten dennoch als vierteljährliche Zeitreihen gemeldet, d. h. jährliche Daten werden als JJJJQ4 und halbjährliche Daten als JJJJQ2 und JJJJQ4 und Daten für die verbleibenden Quartale werden entweder nicht oder als fehlende Daten mit dem Beobachtungsstatus „L“ gemeldet. |
— |
Für die Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“: Sind die erforderlichen monatlichen Daten nicht verfügbar und Schätzungen nicht möglich, können vierteljährliche oder jährliche Daten übermittelt werden. |
Referenzgebiet: Diese Dimension bezieht sich auf das Land, in dem das berichtspflichtige Institut gebietsansässig ist. In der Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“ bezeichnet sie das Land, in dem der emittierende Sektor ansässig ist (6).
Berichtigungsindikator: Diese Dimension gibt darüber Auskunft, ob eine saisonale und/oder arbeitstägliche Berichtigung vorgenommen wurde.
Referenzsektorgliederung der Bilanz: Diese Dimension bezieht sich auf den berichtspflichtigen Sektor entsprechend der in der verbundenen Codeliste definierten Gliederung.
Referenzsektorgliederung: Diese Dimension bezeichnet den Referenzsektor für die strukturellen Finanzindikatoren (in der Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“).
Wertpapiere emittierender Sektor: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor der Wertpapieremittenten (in der Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“).
Art der PSS-Informationen: Diese Dimension bezieht sich auf die allgemeine Art der Informationen, die im Zusammenhang mit der Datenstrukturdefinition „ECB_PSS1“ geliefert werden.
PSS Instrument: Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition „ECB_PSS1“ verwendet wird, bezeichnet die besondere Art der Instrumente/Vorrichtungen, die für Zahlungstransaktionen verwendet werden, z. B. Karten mit Bargeldfunktion oder Überweisungen usw.
PSS Zugang: Diese Dimension ist an die Art des Terminals oder Systems gebunden, über den oder das die zugrunde liegende Zahlungstransaktion erfolgte. Zur Zuordnung von Zahlungsverkehrssystemen und Codewerten des PSS Zugangs siehe Anhang II Teil 16.
Art der PSS-Daten: Im PSS-Kontext liefert diese Dimension die Maßeinheit für die Beobachtung, d. h. ob für die Position eine Zahl oder ein Wert gemeldet werden sollte (z. B. Zahl der Transaktionen pro Karte, Wert der Transaktionen pro Karte usw.).
Berichtspflichtiger Sektor für sonstige Finanzinstitute: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des SFI-Sektors.
Berichtspflichtiger Sektor für Investmentfonds: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des Investmentfondssektors.
Berichtspflichtiger Sektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften: Diese Dimension bezieht sich auf den Sektor des berichtspflichtigen Instituts innerhalb des FMKG-Sektors.
Referenzsektorgliederung der konsolidierten Bankdaten: Diese Dimension bezeichnet die Beteiligungsverhältnisse und die Art des berichtspflichtigen Instituts (inländische Kreditinstitute im Gegensatz zu im Ausland kontrollierten Tochterunternehmen oder Zweigstellen).
Sektorumfang der konsolidierten Bankdaten: Diese Dimension bezieht sich auf die Größe des berichtspflichtigen Instituts im Hinblick auf seine Aktiva insgesamt. Sie gilt nur für inländische Kreditinstitute.
Struktureller Finanzindikator: Dies ist eine spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“, die die Art des strukturellen Finanzindikators darstellt.
Bilanzposition: Diese Dimension bezeichnet die Position der MFI-Bilanz im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33).
Bilanzposition sonstiger Finanzinstitute: Diese Dimension bezeichnet eine Position der SFI-Bilanz. Je nach Art des Instituts spezialisieren sich SFIs auf unterschiedliche finanzielle Tätigkeiten, und nicht alle Bilanzpositionen sind auf alle Arten von Instituten anwendbar. Auch wenn die meisten Bilanzpositionen für alle Arten sonstiger Finanzinstitute gelten, können daher „sonstige Aktiva“ und „sonstige Passiva“ für verschiedene Arten von Instituten unterschiedlich definiert werden. Auf der Aktivseite werden für die Position „sonstige Aktiva“ zwei verschiedene Definitionen festgelegt: a) für Wertpapierhändler beinhaltet diese Position Kredite; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Einlagen, Bargeld, Investmentfondsanteile, Sachanlagen und Finanzderivate. Betreffend die Position „sonstige Passiva“: a) für Wertpapierhändler sind Schuldverschreibungen, Kapital und Rücklagen sowie Finanzderivate von dieser Position ausgeschlossen; b) für finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, beinhaltet diese Position Finanzderivate.
Wertpapierposition: Diese Dimension bezieht sich auf die Positionen, die der Positionsliste entstammen, die für die Finanzierungsrechnungen für die Währungsunion (MUFA) gemäß den Begriffen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen festgelegt wurde. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“ verwendet.
Aktiva und Passiva von Investmentfonds: Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von Investmentfonds im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38).
Aktiva und Passiva finanzieller Mantelkapitalgesellschaften: Diese Dimension bezieht sich auf die Position der Aktiva und Passiva von FMKGs im Sinne der Definition in der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40).
Position konsolidierte Bankdaten: Diese Dimension bezieht sich auf die zu meldende Position im Berichtsschema für konsolidierte Bankdaten (anhand der von den Banken vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen, Bilanzen und Berichten zur angemessenen Eigenkapitalausstattung).
Ursprungslaufzeit: Für die Datenstrukturdefinitionen „ECB_BSI1“, „ECB_FVC1“, „ECB_IVF1“, „ECB_CBD1“ und „ECB_OFI1“ bezeichnet diese Dimension die Ursprungslaufzeit der Bilanzposition. Für die Datenstrukturdefinition „ECB_MIR1“ bezeichnet diese Dimension für Positionen zu Beständen die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist der Einlagen oder Kredite; für Positionen zum Neugeschäft bezeichnet sie die Fristengliederung nach Ursprungslaufzeit bzw. Kündigungsfrist im Fall von Einlagen und den Zeitraum der anfänglichen Zinsbindung im Fall von Krediten.
Wertpapierbewertung: Diese Dimension bezeichnet die Bewertungsmethode, die für Wertpapieremissionsstatistiken verwendet wird, in der Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“.
Datenart: Diese Dimension beschreibt die Art der Daten, die in den Datenstrukturdefinitionen „ECB_BSI1“, „ECB_SSI1“, „ECB_OFI1“, „ECB_IVF1“, „ECB_FVC1“ und „ECB_CBD1“ gemeldet werden.
Art der MIR-Daten: In der Datenstrukturdefinition „ECB_MIR1“ unterscheidet diese Dimension die MFI-Zinsstatistik von der Statistik, die sich auf das Volumen des Neugeschäfts oder die Bestände bezieht.
Art der Wertpapierdaten: Diese Dimension bezieht sich auf die Arten von Daten, die in der Wertpapierstatistik in der Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“ enthalten sind. Der Nettoabsatz wird nur angegeben, wenn Bruttoabsatz und Tilgungen nicht getrennt ausgewiesen werden können.
Bestand, Stromgrößen: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ bezeichnet die Datenart Bestand oder Stromgrößen bei den gemeldeten Daten.
Referenzgebietcode für die BIS-IFS: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ stellt das Gebiet dar, in dem die berichtspflichtigen Institute ansässig sind.
Bankenart in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ bezieht sich auf die Gruppe des entsprechenden berichtspflichtigen Sektors. Für die Übermittlung an die EZB sollte der Code „4P“ verwendet werden, d. h., dass Daten nur für inländische Bankgeschäftsstellen unter Bezugnahme auf die konsolidierten Bankdaten großer Bankgruppen gemeldet werden sollten.
Berichtsgrundlage der konsolidierten Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ stellt die Erfassungsgrundlage für Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.
Positionsart in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ stellt die Art der von den Daten erfassten finanziellen Position dar.
Restlaufzeit in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ stellt die Restlaufzeit der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten dar.
Währungsart der Buchungsstelle in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ stellt die Währungsart der erfassten Forderungen dar.
Sektor des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ ist an die sektorale Aufgliederung für Geschäftspartner der erfassten Forderungen oder Verbindlichkeiten gebunden.
Gebiet des Geschäftspartners in konsolidierter Bankenstatistik: Diese spezifische Dimension für „BIS_CBS“ bezieht sich auf das Land, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position gebietsansässig ist.
Gebiet des Geschäftspartners: Diese Dimension bezieht sich auf das Gebiet, in dem der Geschäftspartner der betreffenden Position ansässig ist.
Kategorie der Kreditsumme: Diese Dimension bezeichnet die Kategorie des Betrags neuer Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften; neue Kredite werden auch entsprechend ihrem Umfang gemeldet. Sie ist nur für die Datenstrukturdefinition „ECB_MIR1“ relevant.
Sektor des Geschäftspartners in der Bilanz: Diese Dimension steht für die sektorale Aufgliederung des Geschäftspartners der Bilanzpositionen.
Sektor des Geschäftspartners: Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition „ECB_PSS1“ definiert wird, steht für die sektorale Aufgliederung der Art des Begünstigten (Geschäftspartners), der an der Zahlungstransaktion beteiligt ist.
Originatorsektor für finanzielle Mantelkapitalgesellschaften: Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition „ECB_FVC1“ definiert wird, steht für den Sektor des Rechtssubjekts, das die Sicherheiten oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheiten oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur überträgt (Originator).
Transaktionswährung: Diese Dimension beschreibt die Währung, in der die Wertpapiere ausgegeben werden (für die Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“) oder auf die die folgenden Positionen lauten: a) die MFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition „ECB_BSI1“); b) die strukturellen Finanzindikatoren (für die Datenstrukturdefinition „ECB_SSI1“); c) die Einlagen und Kredite (für die Datenstrukturdefinition „ECB_MIR1“); d) die Aktiva und Passiva von Investmentfonds (für die Datenstrukturdefinition „ECB_IVF1“); e) die Zahlungstransaktionen (für die Datenstrukturdefinition „ECB_PSS1“); f) die Aktiva und Passiva von FMKGs (für die Datenstrukturdefinition „ECB_FVC1“); g) die SFI-Bilanzpositionen (für die Datenstrukturdefinition „ECB_OFI1“); h) die Positionen der konsolidierten Bankdaten (für die Datenstrukturdefinition „ECB_CBD1“).
Zeitreihenwährung oder gesonderte Berechnung: Diese Dimension bezieht sich auf die Währung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.
Schlüsselzusatz Bilanz: Diese Dimension, die in der Datenstrukturdefinition „ECB_BSI1“ gegeben ist, bezieht sich auf die Währung, auf die die Beobachtungen innerhalb einer Zeitreihe lauten, oder sie erläutert die zugrunde liegende Berechnung.
Schlüsselzusatz im Wertpapierkontext: Diese Dimension enthält zusätzliche Arten von Daten für abgeleitete Reihen. Sie wird nur für die Datenstrukturdefinition „ECB_SEC1“ verwendet.
Erfasster Geschäftsbereich Zinssätze: Diese spezifische Dimension für die Datenstrukturdefinition „ECB_MIR1“ legt dar, ob sich die MFI-Zinsstatistik auf Bestände oder auf ein Neugeschäft beziehen.
TEIL 4
Attribute
In den folgenden Abschnitten werden die Attribute, die mit den ausgetauschten Daten verbunden sind, im Einzelnen erläutert. Abschnitt 1 befasst sich mit der Festlegung der Attribute je Datenstrukturdefinition einschließlich ihres Formats und ihrer Zuordnungsebene. Abschnitt 2 beschreibt die Aufgaben der ESZB-Datenaustauschpartner bei der Erstellung von Attributen und deren Verwaltung sowie den Status der Attribute. Die Abschnitte 3, 4 und 5 befassen sich mit dem Inhalt der nach Zuordnungsebene bzw. Ebene der Zeitreihengruppen, Zeitreihenebene und Beobachtungsebene sortierten Attribute.
Abschnitt 1: Codierte und uncodierte Attribute gemäß den Festlegungen in den Datenstrukturdefinitionen „ECB_BSI1“, „ECB_SSI1“, „ECB_MIR1“, „ECB_OFI1“, „ECB_SEC1“, „ECB_PSS1“, „ECB_IVF1“, „ECB_FVC1“, „ECB_CBD1“ und „BIS_CBS“
Neben den Dimensionen, die die Reihenkennungen definieren, werden Attributsätze definiert. Die Attribute sind verschiedenen Ebenen der ausgetauschten Informationen zugeordnet: der Ebene der Zeitreihengruppen, der Zeitreihenebene oder der Beobachtungsebene. Im Folgenden wird erläutert, dass entweder den Attributen ein Wert der zuvor festgelegten Codelisten zugeordnet wird oder die Attribute uncodiert sind und dass sie verwendet werden, um relevante Aspekte der Daten durch Texterläuterungen zu ergänzen.
Attributwerte werden nur bei ihrer erstmaligen Festlegung sowie jedes Mal, wenn sie geändert werden, ausgetauscht. Dies gilt nicht für obligatorische Attribute, die der Beobachtungsebene zugeordnet sind und die jeder Beobachtung zugeordnet und bei jeder Datenübermittlung gemeldet werden.
Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zu den Attributen, die für jede der untersuchten Datenstrukturdefinitionen festgelegt sind, zur Ebene, der sie zugeordnet sind, zu ihrem Format und zur Bezeichnung der Codelisten, die die Werte der codierten Attribute enthalten.
|
Datenstrukturdefinition (DSD) |
Statistischer Begriff |
Format (7) |
Codeliste |
||||||||||
BSI |
SSI |
MIR |
OFI |
SEC |
PSS |
IVF |
FVC |
CBD |
CBS |
ATTRIBUTE AUF EBENE DER ZEITREIHENGRUPPEN |
|
(Austausch über den FNS-Abschnitt) |
||
√ |
√ |
|
√ |
√ |
|
|
√ |
√ |
|
TITLE |
Bezeichnung |
AN..70 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
UNIT |
Einheit |
AN..12 |
CL_UNIT |
Einheit |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
AN..2 |
CL_UNIT_MULT |
Einheitenmultiplikator |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
DECIMALS |
Dezimalstellen |
N1 |
CL_DECIMALS |
Dezimalstellen |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
TITLE_COMPL |
Bezeichnungsergänzung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
√ |
|
NAT_TITLE |
Länderspezifische Bezeichnung |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
COMPILATION |
Aufbereitung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
|
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
|
√ |
√ |
COVERAGE |
Erfassungsbereich |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
SOURCE_AGENCY |
Bezugsstelle |
AN3 |
CL_ORGANISATION |
Einrichtung |
|
|
|
|
|
√ |
|
|
|
|
METHOD_REF |
Methodenangabe |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
BSI |
SSI |
MIR |
OFI |
SEC |
PSS |
IVF |
FVC |
CBD |
CBS |
ATTRIBUTE AUF ZEITREIHENEBENE |
(Austausch über den FNS-Abschnitt) |
|||
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
COLLECTION |
Erhebungsindikator |
AN1 |
CL_COLLECTION |
Erhebungsindikator |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
DOM_SER_IDS |
Bezeichner inländischer Reihen |
AN..70 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
√ |
√ |
BREAKS |
Brüche |
AN..350 |
nicht codiert |
|
√ |
|
√ |
|
√ |
|
√ |
√ |
|
|
UNIT_INDEX_BASE |
Einheit Indexbasis |
AN..35 |
nicht codiert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
√ |
AVAILABILITY |
Verfügbarkeit |
AN1 |
CL_AVAILABILITY |
Verfügbarkeit |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
|
PUBL_PUBLIC |
Veröffentlichungsquelle |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
PUBL_MU |
Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet) |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
|
|
|
|
PUBL_ECB |
Veröffentlichungsquelle (nur EZB) |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
BSI |
SSI |
MIR |
OFI |
SEC |
PSS |
IVF |
FVC |
CBD |
CBS |
ATTRIBUTE AUF BEOBACHTUNGSEBENE |
(Austausch zusammen mit den Daten in den ARR-Hauptabschnitten mit Ausnahme der Daten für OBS_COM, die über den FNS-Abschnitt ausgetauscht werden) |
|||
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
AN1 |
CL_OBS_STATUS |
Beobachtungsstatus |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
AN1 |
CL_OBS_CONF |
Beobachtungsvertraulichkeit |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_PRE_BREAK |
Beobachtungswert vor Bruch |
AN..15 |
nicht codiert |
|
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
√ |
OBS_COM |
Beobachtungsanmerkung |
AN..1050 |
nicht codiert |
|
Abschnitt 2: Gemeinsame Attributseigenschaften für die Datenstrukturdefinitionen „ECB_BSI1“, „ECB_SSI1“, „ECB_MIR1“, „ECB_OFI1“, „ECB_SEC1“, „ECB_PSS1“, „ECB_IVF1“, „ECB_FVC1“, „ECB_CBD1“ und „BIS_CBS“: Meldung der NZBen an die EZB (3)
Jedes Attribut ist durch bestimmte technische Eigenschaften gekennzeichnet, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind.
|
Status |
Ausgangswert festgelegt, gespeichert und übermittelt durch … (8) |
Durch NZBen änderbar |
TITLE_COMPL |
M |
EZB |
Nein (*) |
NAT_TITLE |
C |
NZB |
Ja |
COMPILATION |
C |
NZB |
Ja (**) |
COVERAGE |
C |
NZB |
Ja (**) |
METHOD_REF |
M |
NZB |
Ja |
DOM_SER_IDS (9) |
C |
NZB |
Ja |
BREAKS |
C |
NZB |
Ja |
OBS_STATUS |
M |
NZB |
Ja |
OBS_CONF |
C |
NZB |
Ja |
OBS_PRE_BREAK |
C |
NZB |
Ja |
OBS_COM |
C |
NZB |
Ja |
Durch die Definition einer Reihe von Attributen, die zusammen mit den Daten ausgetauscht werden, können zusätzliche Informationen zur ausgetauschten Zeitreihe bereitgestellt werden. Die Informationen, die die Attribute für die untersuchten statistischen Datensätze der EZB liefern, werden nachstehend im Einzelnen erläutert.
Abschnitt 3: Attribute auf Ebene der Zeitreihengruppen
Obligatorisch
TITLE_COMPL (Bezeichnungsergänzung): Bei diesem Attribut sind mehr Zeichen zulässig als beim Attribut TITLE, und daher ersetzt es das Attribut TITLE als obligatorisches Attribut zur Speicherung der Serienbezeichnung.
UNIT (Einheit)
BSI |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR |
SSI |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR Für Reihen, die als absolute Werte gemeldet werden, und für Indizes: PURE_NUMB Für Reihen, die als Prozentsätze gemeldet werden: PCT |
OFI |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR |
MIR |
Für Geschäftsvolumina: EUR Für Zinssätze: PCPA |
SEC |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR |
PSS |
Für Reihen zu originären Einheiten (Anhang II Teil 16 Tabelle 5), Anzahl der Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7) und Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): PURE_NUMB Für Reihen zum Wert von Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): EUR |
IVF |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR |
FVC |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR |
CBD |
Für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets: EUR oder PURE_NUMB (wenn eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist) |
CBS |
Für die Daten, die von allen Ländern in US-Dollar gemeldet werden: USD; für die Daten, bei denen eine Währungsbezeichnung nicht relevant ist: PURE_NUMB |
UNIT_MULT (Einheitenmultiplikator)
BSI |
6 |
SSI |
0 |
OFI |
6 |
MIR (10) |
Für Geschäftsvolumina: 6 Für Zinssätze: 0 |
SEC |
6 |
PSS |
Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0 Für Reihen zu Transaktionen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7 mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen): 6 Für Reihen zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 6): 0 |
IVF |
6 |
FVC |
6 |
CBD |
3 |
CBS |
6 |
DECIMALS (Dezimalstellen)
BSI |
0 |
SSI |
Für absolute Werte: 0 Für Indexreihen und Prozentsätze: 4 |
OFI |
0 |
MIR |
Für Geschäftsvolumina: 0 Für Zinssätze: 4 |
SEC |
0 |
PSS |
Für Reihen zu originären Einheiten mit Ausnahme von Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabelle 5): 0 Für Reihen zu Transaktionen und zu Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): 3 |
IVF |
0 |
FVC |
0 |
CBD |
0 |
CBS |
0 |
METHOD_REF (Methodenangabe): Dieses Attribut wird nur für den PSS-Datensatz verwendet und zeigt für jede Zeitreihe oder Teile davon an, ob die „erweiterte“ Definition von 2005 oder eine frühere Definition verwendet wird. Es sind zwei Werte definiert:
PSS |
Die „erweiterten“ Definitionen, die im Jahr 2005 umgesetzt wurden, werden verwendet: „2005“. Es werden Definitionen verwendet, die in den vorhergehenden Jahren (2004 oder früher) umgesetzt wurden: „Früher“. |
Das Attribut sollte auch den Zeitraum angeben, für den die jeweilige Definition gilt. Zum Beispiel: „2005 Definitionen für die gesamte Reihe“, „2005 Definitionen für Daten mit Bezug auf 2003, frühere Definitionen für den Rest“ oder „frühere Definitionen bis Daten mit Bezug auf 2004“.
Bedingt
TITLE (Bezeichnung): Die NZBen können das Attribut TITLE für die Bildung von Kurzbezeichnungen verwenden.
NAT_TITLE (Länderspezifische Bezeichnung): Die NZBen können das Attribut NAT_TITLE verwenden, um eine genaue Beschreibung und sonstige zusätzliche oder differenzierende Spezifikationen in ihrer Landessprache zu liefern. Auch wenn die Verwendung von Groß- und Kleinbuchstaben keine Probleme bereitet, werden die NZBen aufgefordert, nur Schriftzeichen aus dem „Latin-1“-Zeichensatz zu verwenden. Bevor Zeichen mit Akzent und erweiterte alphanumerische Symbole regelmäßig verwendet werden können, muss im Allgemeinen deren Übermittlung erprobt werden.
COMPILATION (Aufbereitung): Für die Datensätze BSI, IVF, FVC und MIR wird dieses Attribut verwendet, um die Aufbereitungsmethoden, Gewichtungsschemata und statistischen Verfahren, die zur Aufbereitung der zugrunde liegenden Reihe verwendet werden, mit weiteren Texten zu erläutern, insbesondere wenn sie von den EZB-Normen abweichen. In der Regel weisen die vorgeschriebenen nationalen Erläuterungen die folgende Struktur auf:
— |
Datenquellen/Datenerhebungssystem |
— |
Aufbereitungsverfahren (einschließlich einer Beschreibung der Schätzungen/Annahmen) |
— |
Abweichungen von den Meldeanweisungen der EZB (Klassifizierungs- und/oder Bewertungsmethoden nach geografischen Aspekten und Sektoren) |
— |
Angaben zum nationalen rechtlichen Rahmen. |
Für den SSI-Datensatz beinhaltet das Attribut „Aufbereitung“ Informationen zu Anknüpfungspunkten an den rechtlichen Rahmen der Union für Institute, die keine Kreditinstitute sind.
Für den SFI-Datensatz enthalten die Nummern 1 bis 5 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 11) eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die von diesem Attribut erfasst sind.
Ebenso enthalten die Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 10 der nationalen Erläuterungen (siehe Anhang II Teil 12) für den SEC-Datensatz eine detaillierte Beschreibung der Informationen, die gemäß diesem Attribut einzufügen sind.
COVERAGE (Erfassungsbereich):
Informationen über |
Anmerkungen |
|||||||||||
SSI |
|
|
||||||||||
OFI |
|
|
||||||||||
MIR |
|
|
||||||||||
SEC |
|
|
||||||||||
CBD |
|
|
SOURCE_AGENCY (Bezugsstelle): Für dieses Attribut wird von der EZB ein Wert festgelegt, der für den Namen der NZB steht, die die Daten bereitstellt.
Abschnitt 4: Attribute auf Zeitreihenebene
Obligatorisch
COLLECTION (Erhebungsindikator): Dieses Attribut liefert Informationen zum Zeitraum oder Zeitpunkt, an dem eine Zeitreihe gemessen wird (z. B. Anfang, Mitte oder Ende des Zeitraums), oder zeigt an, ob es sich um Durchschnittswerte handelt.
BSI |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
SSI |
Ende des Berichtszeitraums (E) |
OFI |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
MIR |
Für Zinssätze bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Zinssätze bzgl. Neugeschäft: Durchschnitt der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (A) Für Geschäftsvolumina bzgl. Beständen: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Neugeschäftsvolumina: Summe der (hochgerechneten) Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
SEC |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
PSS |
Für Anzahl von Teilnehmern und für Konzentrationsverhältnisse (Anhang II Teil 16 Tabellen 5 und 6): Ende des Berichtszeitraums (E) Für Transaktionen mit Ausnahme von Konzentrationsverhältnissen (Anhang II Teil 16 Tabellen 3, 4, 6 und 7): Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
IVF |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
FVC |
Für Bestände: Ende des Berichtszeitraums (E) Für Stromgrößenreihen: Summe der Beobachtungen während des Berichtszeitraums (S) |
CBD |
Ende des Berichtszeitraums (E) |
CBS |
Ende des Berichtszeitraums (E) |
Bedingt
DOM_SER_IDS (Bezeichner inländischer Reihen): Dieses Attribut ermöglicht Verweise auf den Code, mit dem die entsprechenden Reihen in nationalen Datenbanken identifiziert werden (es können auch Formeln unter Verwendung nationaler Referenz-Codes angegeben werden).
UNIT_INDEX_BASE (Einheit Indexbasis): Dieses Attribut ist obligatorisch, wenn es mit einer Reihenkennung verbunden wird, die einen Index enthält. Es bezeichnet den Basiszeitpunkt und -wert für Indizes und wird nur für die Reihen über den von der EZB abgeleiteten Index der fiktiven Bestandsgrößen verwendet und dem ESZB übermittelt.
BREAKS (Brüche): Dieses Attribut beschreibt Brüche und wichtige Veränderungen im zeitlichen Verlauf bei der Erhebung, dem Erfassungsbereich und der Aufbereitung der Reihen. Bei Brüchen sollte möglichst angegeben werden, inwieweit alte und neue Daten als vergleichbar angesehen werden können.
PUBL_PUBLIC, PUBL_MU, PUBL_ECB (Veröffentlichungsquelle, Veröffentlichungsquelle (nur Euro-Währungsgebiet), Veröffentlichungsquelle (nur EZB)): Diese Attribute werden von der EZB festgelegt, wenn die Daten in EZB-Publikationen mit der Vertraulichkeitsstufe „ECB- PUBLIC“ oder „ECB-CONFIDENTIAL“ veröffentlicht werden. Sie enthalten einen Verweis (d. h. Veröffentlichungen, Positionen usw.) auf die veröffentlichten Daten.
Abschnitt 5: Attribute auf Beobachtungsebene
Möchte eine NZB ein der Beobachtungsebene zugeordnetes Attribut revidieren, muss/müssen gleichzeitig die entsprechende(n) Beobachtung(en) erneut übermittelt werden. Revidiert eine NZB eine Beobachtung, ohne gleichzeitig auch den entsprechenden Attributwert zu übertragen, werden die bestehenden Werte durch die Standardwerte ersetzt.
Obligatorisch
OBS_STATUS (Beobachtungsstatus): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für den Beobachtungsstatus. Dieses obligatorische Attribut muss bei allen Datenübermittlungen für jede einzelne Beobachtung übertragen werden. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den neuen Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.
In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt (Reihenfolge entsprechend der vereinbarten Hierarchie):
„A“ |
= |
normaler Wert (Standardwert für nicht fehlende Beobachtungen) |
„B“ |
= |
Bruchwert für die folgenden Datensätze: SSI, MIRCBD und PSS (11) |
„M“ |
= |
fehlender Wert, Daten existieren nicht |
„L“ |
= |
fehlender Wert, Daten existieren, wurden jedoch nicht erhoben |
„E“ |
= |
Schätzwert (12) |
„P“ |
= |
vorläufiger Wert (dieser Wert kann bei allen Datenübermittlungen mit Bezug auf die zuletzt verfügbare Beobachtung verwendet werden, wenn dieser als vorläufig angesehen wird). |
Im Normalfall werden numerische Werte mit dem Beobachtungsstatus „A“ (normaler Wert) als Anhang gemeldet. Sonst wird gemäß der vorstehenden Aufstellung ein anderer Wert als „A“ übermittelt. Wenn auf eine Beobachtung zwei Merkmale zutreffen, wird gemäß der vorstehenden Hierarchie das wichtigere von beiden gemeldet.
Bei jeder Datenübermittlung können die zuletzt verfügbaren Beobachtungen als vorläufig gemeldet und mit dem Beobachtungsstatuswert „P“ gekennzeichnet werden. Zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die vorläufigen durch die neuen korrigierten Werte und Beobachtungsstatuskennzeichen überschrieben werden, werden diese Beobachtungen mit endgültigen Werten versehen und mit dem Beobachtungsstatuskennzeichen „A“ gemeldet.
Fehlende Werte („-“) werden gemeldet, wenn ein numerischer Wert nicht gemeldet werden kann (z. B. weil Daten nicht vorhanden sind oder nicht erhoben werden). Eine fehlende Beobachtung sollte nie als „null“ gemeldet werden, da null ein normaler numerischer Wert ist, der einen genauen und gültigen Betrag bezeichnet. Können die NZBen den Grund für das Fehlen eines Werts nicht feststellen oder können sie nicht alle Werte verwenden, die in der Codeliste CL_OBS_STATUS für die Meldung fehlender Beobachtungen aufgeführt sind („L“ oder „M“), so sollte der Wert „M“ verwendet werden.
Wenn aufgrund lokaler statistischer Gegebenheiten Zeitreihendaten nicht zu bestimmten Terminen oder nicht für die gesamte Dauer der Zeitreihe erhoben werden (d. h. der zugrunde liegende wirtschaftliche Vorgang existiert zwar, wird jedoch nicht statistisch erfasst), wird in jedem Berichtszeitraum ein fehlender Wert („-“) mit dem Beobachtungsstatus „L“ gemeldet.
Wenn eine Zeitreihe (ganz oder teilweise) aufgrund lokaler Marktgepflogenheiten oder der rechtlichen/wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht gemeldet werden kann (d. h. der zugrunde liegende Vorgang existiert nicht), wird ein fehlender Wert („-“) mit dem Beobachtungsstatus „M“ gemeldet.
Bedingt
OBS_CONF (Beobachtungsvertraulichkeit): Die NZBen melden im Anhang zu jeder ausgetauschten Beobachtung einen Wert für die Beobachtungsvertraulichkeit. Auch wenn dieses Attribut in den Strukturdefinitionen der EZB als bedingt definiert wird, sollte es bei jeder Datenübermittlung für jede einzelne Beobachtung geliefert werden, da jede vertrauliche Beobachtung angemessen gekennzeichnet sein muss. Wenn die NZBen den Wert dieses Attributs ändern, sollten sowohl der zugeordnete Beobachtungswert (auch wenn dieser unverändert bleibt) als auch das Kennzeichen für den Beobachtungsstatus noch einmal gemeldet werden.
In der nachfolgenden Aufstellung sind die erwarteten Werte dieser Attribute für diese Statistik aufgeführt:
„F“ |
= |
zur Veröffentlichung freigegeben |
„N“ |
= |
nicht zur Veröffentlichung freigegeben, nur für den internen Gebrauch |
„C“ |
= |
vertrauliche statistische Informationen im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 |
„S“ |
= |
sekundäre Geheimhaltung, die vom Empfänger festgelegt und gesteuert wird, nicht zur Veröffentlichung |
„D“ |
= |
sekundäre Geheimhaltung, die vom Sender festgelegt wird, nicht zur Veröffentlichung. Dieser Code kann von NZBen verwendet werden, die in ihren Meldesystemen bereits zwischen primärer und sekundärer Geheimhaltung unterscheiden. Andernfalls muss die berichtende NZB die sekundäre Geheimhaltung mit „C“ kennzeichnen. |
OBS_PRE_BREAK (Beobachtungswert vor Bruch): Dieses Attribut enthält den Beobachtungswert vor Bruch, der wie die Beobachtung ein numerisches Feld darstellt (13). Im Allgemeinen wird es übermittelt, wenn ein Bruch auftritt; in diesem Fall muss der Beobachtungsstatus den Wert „B“ (Bruchwert) erhalten.
Für die Zwecke der Datensätze BSI, IVF, FVC und OFI wird dieses Attribut nicht angefordert, da die Information bereits durch die Neuklassifizierungsreihe verfügbar ist. Es wurde in die Attributliste aufgenommen, da es zum gemeinsamen Kreis der Attribute für alle Datensätze gehört.
OBS_COM (Beobachtungsanmerkung): Mit diesem Attribut kann auf der Beobachtungsebene ein Text mit Anmerkungen geliefert werden (z. B. eine Beschreibung der Schätzung für eine bestimmte Beobachtung aufgrund fehlender Daten, eine Darlegung der Gründe für eine möglicherweise anormale Beobachtung oder eine ausführliche Erläuterung einer Änderung in den gemeldeten Zeitreihen).
(1) Derzeit findet der Datenaustausch im SDMX-EDI-Format statt, das auch unter der Bezeichnung Gesmes/TS bekannt ist.
(2) Früher als „Schlüsselstrukturen“ bezeichnet.
(3) www.circabc.europa.eu.
(4) Die Codestruktur und die DSD der International Consolidated Banking Statistics (internationale konsolidierte Bankenstatistik) ist allen Berichtsländern gemeinsam und sollte mit der Codestruktur und der DSD identisch sein, die für die Meldung der entsprechenden Daten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) verwendet werden (www.bis.org/statistics/dsd_cbs.pdf).
(5) Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für einzelnen Elemente der Codelisten zulässig sind (z. B. AN..7 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 7 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen).
(6) Für die Meldungen der NZBen bestimmt der Sitz der NZB den Sitz des emittierenden Sektors.
(7) Bezieht sich auf die Anzahl von Buchstaben/Ziffern, die für die Übermittlung der einzelnen Attribute zulässig sind (z. B. AN..1050 ist eine alphanumerische Zeichenfolge mit bis zu 1050 Zeichen, AN1 ist ein einziges alphanumerisches Zeichen und N1 ist 1 Ziffer).
(*) Wenn eine NZB Änderungen wünscht, spricht sie sich mit der EZB ab, von der anschließend die Änderung umgesetzt wird.
(**) Änderungen werden dem zuständigen Geschäftsbereich der EZB per E-Mail mitgeteilt.
(8) EZB bezieht sich hier auf die Generaldirektion Statistik der EZB.
(9) Um eine transparentere Kommunikation zu gewährleisten, empfiehlt die EZB die Meldung dieser Werte durch die NZBen.
(3) |
Diese Tabelle enthält keines der Attribute, die in der Tabelle in Abschnitt 1 aufgeführt sind und von der EZB festgelegt werden. |
M:
obligatorisch,C:
bedingt.(10) Daten zu Zinssätzen werden als Prozentsätze angegeben.
(11) Wird OBS_STATUS als „B“ gemeldet, muss unter dem Attribut OBS_PRE_BREAK ein Wert gemeldet werden.
(12) Der Beobachtungsstatus „E“ wird für alle Beobachtungen oder Zeiträume von Daten verwendet, die auf Schätzungen zurückgehen und nicht als normale Werte angesehen werden können.
(13) Die vier Objekte Beobachtungswert sowie zusätzlich OBS_STATUS, OBS_CONF und OBS_PRE_BREAK werden als eine Einheit behandelt. Dies bedeutet, dass die NZBen alle zusätzlichen Informationen für eine Beobachtung übermitteln müssen. (Wenn keine Meldung von Attributen erfolgt, werden deren bisherigen Werte mit Standardwerten überschrieben.)
ANHANG IV
ABLEITUNG VON TRANSAKTIONEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN STATISTIKEN ÜBER DIE BILANZPOSITIONEN MONETÄRER FINANZINSTITUTE, ÜBER INVESTMENTFONDS UND ÜBER FINANZIELLE MANTELKAPITALGESELLSCHAFTEN
TEIL 1
Allgemeine Darstellung des Verfahrens für die Ableitung von Transaktionen
Abschnitt 1: Rahmen
1. |
Der Rahmen für die Ableitung von Transaktionen für die Statistiken über die Bilanzpositionen monetärer Finanzinstitute (MFIs), die Aktiva und Passiva von Investmentfonds und von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften (FMKGs) ergibt sich aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010“). Abweichungen von diesem internationalen Standard werden, soweit erforderlich, sowohl hinsichtlich des Inhalts der Daten als auch hinsichtlich der Bezeichnung der statistischen Begriffe vorgenommen. Dieser Anhang ist in Einklang mit dem ESVG 2010 auszulegen, sofern dessen Bestimmungen nicht ausdrücklich oder konkludent durch die Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38), die Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) oder diese Leitlinie ausgeschlossen werden. |
2. |
Gemäß dem ESVG 2010 werden Finanztransaktionen definiert als der Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. der Nettozugang an Verbindlichkeiten für jede Kategorie von Finanzinstrumenten, d. h. als die Summe aller Finanztransaktionen, die im jeweiligen Berichtszeitraum erfolgen (1). Transaktionen, die jede in den Verordnungen (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33), (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) und (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) bezeichnete Position umfassen, werden auf Nettobasis berechnet, d. h. es ist nicht erforderlich, Finanztransaktionen oder Umsatz auf Bruttobasis zu identifizieren (2). Die Bewertung der einzelnen Transaktionen erfolgt anhand des Wertes, zu dem Vermögenswerte erworben/veräußert und/oder Verbindlichkeiten eingegangen, getilgt oder getauscht werden. Abweichungen vom ESVG 2010 sind jedoch zulässig. |
3. |
In diesem Anhang wird die Methodik für die Ableitung von Transaktionen im Zusammenhang mit den Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds und FMKGs dargestellt. Der vorliegende Teil befasst sich mit der Berechnung von Transaktionsdaten bei der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Meldung der zugrunde liegenden Daten durch die NZBen, während in Teil 2 die Begriffe der Stromgrößenbereinigungen behandelt werden. Sodann geben die Teile 3, 4 und 5 spezielle Informationen über die Aufbereitungsregeln für die Statistiken über Bilanzpositionen, Investmentfonds bzw. FMKGs. Weitere Einzelheiten und Zahlenbeispiele finden sich in den auf der Website der EZB veröffentlichten Anleitungen zu diesen Statistiken. |
Abschnitt 2: Berechnung der Transaktionen durch die EZB und Meldungen der NZBen an die EZB
1.
1. |
Bei der Bilanzpositionen- und bei der Investmentfondsstatistik berechnet die EZB Transaktionen, indem sie für jede Aktiv- und Passivposition die Differenz zwischen Bestandspositionen am Meldestichtag zum Ende des Berichtszeitraums berechnet und anschließend die Auswirkung von Entwicklungen herausrechnet, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, d. h. „sonstige Änderungen“. „Sonstige Änderungen“ werden in zwei Hauptgruppen unterteilt: „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“, wobei letztere auch Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen umfassen (3). Die nationalen Zentralbanken (NZBen) melden der EZB „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und „Bereinigungen infolge Neubewertung“, damit diese Nichttransaktionseffekte aus der Berechnung der Stromgrößenstatistik herausgerechnet werden können. Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 1. Die von den NZBen gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ umfassen Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten und Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preisänderungen. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen werden normalerweise von der EZB berechnet; ist den NZBen jedoch die Erstellung genauerer Bereinigungen möglich, können sie diese der EZB auch unmittelbar übermitteln (4). Im Fall von Investmentfonds-Statistiken melden die NZBen der EZB Bereinigungsdaten gemäß Anhang II Teil 17. Die von den NZBen gemeldeten „Bereinigungen infolge Neubewertung“ umfassen Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen. |
2. |
Bei der FMKG-Statistik melden die NZBen der EZB nicht die Stromgrößenbereinigungen, sondern die Transaktionen direkt. Die Berechnung der Transaktionen (entweder durch die Berichtspflichtigen selbst oder durch die NZBen) sollte in Einklang mit dem in diesem Anhang dargestellten allgemeinen Ansatz bei Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen bzw. bei Neubewertungen stehen. |
2.
1. |
Die NZBen erstellen die gemäß dieser Leitlinie erforderlichen Daten über „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“, indem sie Informationen aus der Bankenaufsicht, Plausibilitätsprüfungen, Ad-hoc-Untersuchungen (z. B. in Zusammenhang mit statistischen Ausreißern), nationale statistische Anforderungen, Informationen über Erweiterungen und Verkleinerungen des Kreises der Berichtspflichtigen sowie jede andere verfügbare Quelle nutzen. Von der EZB wird nicht erwartet, dass sie nachträgliche Bereinigungen vornimmt, es sei denn, die NZBen erkennen in den endgültigen Zahlen deutliche Veränderungen. |
2. |
Die NZBen stellen Bestandsänderungen fest, die auf Neuklassifizierungen zurückzuführen sind, und tragen den festgestellten Nettobetrag unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ein. Ein Nettozuwachs der Bestände infolge Neuklassifizierungen wird mit einem positiven Vorzeichen, eine Nettoverringerung der Bestände wird mit einem negativen Vorzeichen eingetragen. |
3. |
Grundsätzlich kommen die NZBen allen in dieser Leitlinie festgelegten Anforderungen hinsichtlich „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“ nach. Die NZBen übermitteln mindestens alle „Neuklassifizierungen und sonstigen Bereinigungen“ über 50 Mio. EUR. Dieser Schwellenwert dient den NZBen als Hilfestellung bei der Frage, ob eine Bereinigung vorgenommen wird oder nicht. Wenn die Daten nicht ohne Weiteres verfügbar oder von schlechter Qualität sind, kann dennoch entschieden werden, entweder nichts zu bereinigen oder eine Schätzung vorzunehmen. Aus diesem Grund muss ein solcher Schwellenwert flexibel handhabbar sein, nicht zuletzt aufgrund der Verschiedenartigkeit der bestehenden Verfahren zur Berechnung von Bereinigungen. Beispielsweise kann die Anwendung eines solchen Schwellenwerts kontraproduktiv sein, wenn ungeachtet des Schwellenwerts vergleichsweise detaillierte Daten erhoben werden. |
3.
1. |
Um den in dieser Leitlinie festgelegten Verpflichtungen hinsichtlich „Bereinigungen infolge Neubewertung“ nachzukommen, kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen aus den Transaktionen, den einzelnen Wertpapierdaten oder sonstigen, vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldeten Daten berechnen und/oder die Bereinigungen in Bezug auf einige der Aufgliederungen schätzen, die vom Kreis der Berichtspflichtigen deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie nicht als „Mindestanforderungen“ gelten. |
2. |
Die NZBen berechnen die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ in der Regel auf der Grundlage der Daten, die unmittelbar vom Kreis der Berichtspflichtigen gemeldet werden. Die NZBen können diese Meldepflichten aber auch mittelbar erfüllen (z. B. durch unmittelbare Erhebung der Transaktionsdaten) und dürfen in jedem Fall zusätzliche Daten bei den Berichtspflichtigen erheben. Die NZBen sind — in welcher Weise auch immer auf nationaler Ebene vorgegangen wird — verpflichtet, der EZB einen vollständigen Datensatz gemäß Anhang II Teil 1 bezüglich Statistiken über Bilanzpositionen und gemäß Anhang II Teil 17 bezüglich Investmentfonds-Statistiken zu übermitteln. |
TEIL 2
Stromgrößenbereinigungen im Allgemeinen
Abschnitt 1: Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen
„Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ umfassen alle Veränderungen in der Bilanz des Referenzsektors, die auf Veränderungen in der Zusammensetzung und in der Struktur des Kreises der Berichtspflichtigen, Veränderungen in der Klassifizierung von Finanzinstrumenten und Geschäftspartnern, Änderungen der statistischen Definitionen und die (teilweise) Berichtigung von Meldefehlern beruhen; alle diese Faktoren führen zu Brüchen in den Reihen und beeinträchtigen somit die Vergleichbarkeit der Bestände jeweils zum Ende zweier aufeinanderfolgender Zeiträume. Die Erweiterung des Euro-Währungsgebiets kann als Sonderfall der „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ angesehen werden.
1.
1. |
Veränderungen in der Zusammensetzung des berichtspflichtigen Sektors können Auslöser für den Transfer von Geschäften über Grenzen wirtschaftlicher Sektoren hinweg sein. Bei derartigen Transfers handelt es sich nicht um Transaktionen, und sie werden deshalb als Bereinigung bei „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ ausgewiesen. |
2. |
Ein Institut, das dem berichtspflichtigen Sektor beitritt, kann Geschäfte in den Sektor transferieren, während ein Institut, das den berichtspflichtigen Sektor verlässt, Geschäfte aus dem Sektor transferieren kann. Soweit ein beitretendes Institut seine Geschäftstätigkeit nach dem Beitritt zum berichtspflichtigen Sektor neu aufnimmt, handelt es sich hierbei jedoch um eine finanzielle Transaktion, die aus den statistischen Daten nicht herausgerechnet wird (5). Wenn umgekehrt ein austretendes Institut vor dem Verlassen des berichtspflichtigen Sektors seine Tätigkeiten reduziert, wird dies in den statistischen Daten als Transaktion erfasst. |
3. |
Die Nettoauswirkungen von Beitritten oder Austritten auf die aggregierten Aktiva und Passiva des berichtspflichtigen Sektors werden berechnet, indem die ersten gemeldeten Aktiva und Passiva der neu beigetretenen Institute und die letzten gemeldeten Aktiva und Passiva der ausgetretenen Institute aggregiert werden und für jede Position die Differenz zwischen beiden erfasst wird. Der Nettobetrag wird unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ eingesetzt. Unter bestimmten Umständen kann es zu Auswirkungen auf die Berichterstattung der Geschäftspartner kommen; daher müssen diese Auswirkungen ebenfalls bei den Bereinigungen berücksichtigt werden, d. h. in diesem Fall als eine Sektorveränderung. Ein Beispiel: Wenn ein MFI seine Zulassung zurückgibt, jedoch weiterhin eine Geschäftstätigkeit als sonstiges Finanzinstitut (SFI) ausübt, der aus dem Interbankenmarkt finanziert wird, so hat dies einen künstlichen Anstieg der Kreditgewährung von MFIs an SFIs zur Folge, was eine Bereinigung erfordert (dies fällt unter „Veränderungen in der Klassifizierung der Sektoren der Geschäftspartner“). |
2.
1. |
Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors treten bei konzerninternen Reorganisationen oder Verschmelzungen, Übernahmen und Spaltungen ein. Solche Unternehmensumstrukturierungen führen in der Regel zu Veränderungen bei der Bewertung der finanziellen Aktiva und Passiva; Bereinigungen infolge Neubewertung werden vorgenommen, um diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, und ermöglichen somit eine korrekte Ableitung von Transaktionen. Außerdem kommt es im Zuge dieser Umstrukturierungen häufig zu einem Transfer der finanziellen Aktiva und Passiva von der Bilanz einer institutionellen Einheit zur Bilanz einer anderen (Eigentümerwechsel). Ob Transfers von Aktiva als Transaktionen zu behandeln sind, richtet sich danach, ob es zwei getrennte institutionelle Einheiten gibt, die in gegenseitigem Einvernehmen handeln. Erfolgen die Transfers jedoch aufgrund der Entstehung oder des Wegfalls einer institutionellen Einheit, sind die als „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ zu behandeln. Insbesondere wenn eine Verschmelzung oder eine Übernahme zum Wegfall einer oder mehrerer institutioneller Einheiten führt, fallen alle Gegenpositionen, die zwischen den verschmelzenden Instituten bestanden und die zum Zeitpunkt, ab dem die Einheiten nicht mehr existieren, verrechnet werden, aus dem System heraus, sodass dementsprechend Bereinigungen infolge Neuklassifizierung gemeldet werden müssen. Unternehmensspaltungen werden entsprechend behandelt. |
2. |
Eine eingehendere Analyse von Veränderungen in der Struktur des berichtspflichtigen Sektors, die bei Unternehmensumstrukturierungen eintreten, sowie detaillierte Zahlenbeispiele finden sich in den Leitfäden der EZB, z. B. im „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik) und im „Manual on investment fund statistics“ (Handbuch zur Investmentfondsstatistik). |
3.
1. |
Veränderungen in der Sektorklassifizierung oder Gebietsansässigkeit von Kunden bedingen eine Neuklassifizierung der Aktiva bzw. Passiva gegenüber diesen Geschäftspartnern. Zu solchen Veränderungen in der Klassifizierung kann es aus verschiedenen Gründen kommen, z. B. wenn eine staatliche Einrichtung nach der Privatisierung einem anderen Wirtschaftssektor zuzuordnen ist oder weil sich aufgrund von Verschmelzungen/Spaltungen die Haupttätigkeit eines Unternehmens ändert. Ebenso kann sich die Instrumentenklassifizierung von Aktiva und Passiva ändern, beispielsweise wenn Kredite marktfähig und dementsprechend für statistische Zwecke als Schuldverschreibungen angesehen werden. Da diese Neuklassifizierungen zu Veränderungen in den gemeldeten Bestandspositionen führen, jedoch keine Transaktionen darstellen, müssen Bereinigungen vorgenommen werden, um ihre Auswirkungen in der Statistik zu eliminieren. |
2. |
Innerhalb der Grenzen, die durch die Vorgehensweise bei Revisionen festgelegt werden, korrigieren die NZBen Meldefehler in den Bestandsdaten sofort nach Aufdeckung der Fehler. Idealerweise wird der Fehler durch die Korrekturen vollständig aus den Daten entfernt, insbesondere wenn der Fehler einen einzigen oder einen begrenzten Zeitraum betrifft. In diesen Fällen treten keine Brüche in den Reihen auf. Wenn ein Fehler allerdings historische Daten betrifft und eine Korrektur früherer Daten nicht oder nur für einen begrenzten Zeitraum durchgeführt wird, entsteht zwischen dem ersten Zeitraum mit dem korrigierten Wert und dem letzten Zeitraum mit dem unrichtigen Wert ein Bruch. In diesem Fall ermitteln die NZBen den Umfang des aufgetretenen Bruchs und geben unter „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ eine Bereinigung ein. Entsprechendes gilt für die Umsetzung von Änderungen der statistischen Definitionen, die sich auf die Meldedaten auswirken, sowie für die Korrektur von Brüchen, die möglicherweise aufgrund der Einführung, Änderung oder Aufgabe von Hochrechnungsverfahren entstehen. |
Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1.
Die Bereinigungen in Bezug auf „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ beziehen sich auf die Auswirkungen der Änderung des Wertes von Krediteinträgen in der Bilanz, die durch Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten verursacht werden. Diese Bereinigungen berücksichtigen auch das veränderte Niveau der Rückstellungen für Kreditausfälle, z. B. wenn die ausstehenden Beträge gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) nach Abzug von Rückstellungen erfasst werden. Ausfälle, die zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Kredite veräußert oder auf eine dritte Partei übertragen werden, werden ebenfalls einbezogen, wenn sie identifiziert werden können.
2.
1. |
Die Bereinigung infolge der Preisneubewertung von Aktiva und Passiva bezieht sich auf Schwankungen bei der Bewertung von Aktiva und Passiva, die auf einer Veränderung des Preises beruht, zu dem Aktiva und Passiva eingetragen oder gehandelt werden. Die Bereinigung beinhaltet Veränderungen, die im Laufe der Zeit beim Wert der zum Ende des Zeitraums ermittelten Bestandsgrößen aufgrund von Veränderungen des für die Aktiva und Passiva eingetragenen Referenzwerts auftreten, d. h. nicht realisierte Wertgewinne/-verluste. Sie kann außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander. |
2. |
Die Art und der Umfang von „Bereinigungen infolge Neubewertung“ richtet sich nach der verwendeten Bewertungsmethode. Obwohl empfohlen wird, dass beide Seiten der Bilanz zu Marktpreisen erfasst werden, können in der Praxis eine Vielzahl von Bewertungsmethoden sowohl für die Passiv- als auch für die Aktivseite der Bilanz verwendet werden. |
Abschnitt 3: Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen
1. |
Für die Übermittlung statistischer Daten an die EZB gewährleisten die NZBen, dass Aktiv- und Passivpositionen in Fremdwährungen zu den Marktwechselkursen, die am Tag gelten, auf den sich die Daten beziehen, in Euro umgerechnet werden. Es sollten die EZB-Referenzwechselkurse verwendet werden (6). |
2. |
Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsaktiva/-passiva, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen nicht realisierte Wertgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen die Bewertungseffekte festgestellt werden, damit sie aus den Transaktionen herausgerechnet werden können. Bereinigungen infolge Neubewertung aufgrund von Wechselkursänderungen können außerdem Bewertungsänderungen enthalten, die sich aus Transaktionen betreffend Aktiva/Passiva ergeben, d. h. realisierte Gewinne/Verluste; in dieser Hinsicht unterscheiden sich die nationalen Praktiken jedoch voneinander. |
TEIL 3
Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Statistiken über Bilanzpositionen
Abschnitt 1: Einführung
1. |
Im Fall von Statistiken über Bilanzpositionen übermittelt jede NZB separate Bereinigungsdaten für ihre eigene Bilanz und die Bilanzen der sonstigen MFIs. Bereinigungen der EZB-Bilanz werden ebenfalls intern von der Direktion Rechnungs- und Berichtswesen der EZB erstellt. Die NZBen übermitteln Bereinigungen für alle Positionen der MFI-Bilanzen gemäß der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie aufgeführten Berichtsfrequenz. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen für einige der Aufgliederungen, die von den MFIs deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie gemäß Anhang I Teil 2 Tabelle 1A der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, berechnen und/oder schätzen müssen. Aus Anhang II Teil 1 dieser Leitlinie ergibt sich, ob der EZB nur „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ oder auch „Bereinigungen infolge Neubewertung“ übermittelt werden müssen. Die Bereinigungen der Wechselkursbewegungen werden von der EZB berechnet. Aus diesem Grund blenden die NZBen die Effekte von Wechselkursänderungen bei der Erstellung von Bereinigungen für Fremdwährungspositionen aus. Die EZB berechnet Wechselkursbereinigungen anhand der Währungsproportionen, die aus der in Anhang I Teil 3 Tabelle 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) ersichtlichen Aufgliederung von Aktiva und Passiva nach den wichtigsten Währungen abgeleitet werden. Das im Einzelnen von der EZB zur Berechnung der Wechselkursbereinigungen angewendete Verfahren ist im „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik) dargestellt. Soweit die NZBen zur Erstellung genauerer Bereinigungen in der Lage sind, können sie auch diese der EZB übermitteln. |
2. |
Stromgrößenbereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie Bestände. Bereinigungen haben immer einen bilanziellen Gegenposten, je nach Geschäft und nationalen Bilanzierungsregeln in vielen Fällen wahrscheinlich „Kapital und Rücklagen“ oder „sonstige Passiva“. |
3. |
Im Rahmen der Erstellung der Statistiken über die Bilanzpositionen sollten finanzielle Transaktionen im Allgemeinen zum Transaktionswert angesetzt werden, wobei dieser nicht unbedingt dem am Markt aufgelisteten Preis oder dem angemessenen Wert der Aktiva zum Zeitpunkt der Transaktion entsprechen mag. Nicht zum Transaktionswert zählen Gebühren, Provisionen oder andere Entgelte für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Transaktion erbracht werden. |
4. |
Zinsen auf Einlagen, Kredite und auf der Aktiv- bzw. Passivseite geführte Schuldverschreibungen sollten periodengerecht, niemals jedoch als Transaktion mit dem betreffenden Instrument ausgewiesen werden. Im Fall von Einlagen und Krediten wird dies durch die Vorgabe in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) gewährleistet, die auf diese Instrumente aufgelaufenen Zinsen im Rahmen der „sonstigen Aktiva“ und „sonstigen Passiva“ auszuweisen. Die Verordnung enthält jedoch keine Regelung zur Behandlung aufgelaufener Zinsen auf von MFIs ausgegebenen oder gehaltenen Schuldverschreibungen. Aufgelaufene Zinsen sind nämlich häufig Bestandteil des Marktpreises und lassen sich nur schwer aus dem in der statistischen Bilanz gemeldeten Preis extrahieren. Im Interesse kohärenter und zwischen verschiedenen Ländern vergleichbarer Daten sollte nach der folgenden Regel verfahren werden:
Diese vorgeschlagene Vorgehensweise entspricht auch den in dieser Leitlinie festgelegten Berichtsanforderungen (siehe Anhang II Teil 4 Abschnitt 3) (7). |
Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1.
1. |
Die NZBen melden der EZB Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten gemäß Anhang II Teil 1. Von den NZBen wird erwartet, dass sie die Anforderungen durch Zugrundelegung der von den MFIs gemeldeten Daten erfüllen. Insbesondere erheben die NZBen mindestens die erforderlichen obligatorischen Informationen, die in Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführt sind, können aber auch zusätzliche Daten erheben, die nicht von diesen Mindestanforderungen umfasst sind. Um der EZB einen vollständigen Bericht vorzulegen, wird von den NZBen erwartet, dass sie die Bereinigungen unter Berücksichtigung der Rechnungslegungsvorschriften über Not leidende Kredite (8) und des relativen Ausfallrisikos der einzelnen Sektoren zuordnen. Wenn keine ausreichenden Daten für die Zuordnung der Bereinigung vorliegen, kann sie in die Kategorien der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) nach Anteilen aufgeteilt werden, die anhand der Größe der Bestandspositionen bestimmt werden. |
2. |
Wertberichtigungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem ein Kredit verbrieft (oder in sonstiger Weise übertragen) wird und Abschreibungen/Wertberichtigungen bei verwalteten Krediten werden der EZB nach bestem Bemühen gemäß Anhang II Teil 1 Tabelle 3 gemeldet (9). |
2.
1. |
Preisneubewertungen betreffen nur eine begrenzte Anzahl von Bilanzpositionen: auf der Passivseite die Position „ausgegebene Schuldverschreibungen“ und auf der Aktivseite die Positionen „Schuldverschreibungen“, „Anteilsrechte“ und „Investmentfondsanteile“. Die Gegenposten wiederum sind hauptsächlich den Positionen „Kapital und Rückstellungen“ und „sonstige Passiva“ zugeordnet. Einlagen und Kredite haben feste Nominalwerte und unterliegen daher keinen Preisänderungen. Eine ausführliche Beschreibung der Verknüpfungen zwischen Preisneubewertungen und den Gegenbuchungen findet sich im „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik) der EZB. |
2. |
Auf der Passivseite fallen Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen bei ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht unter die „Mindestanforderungen“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und sind daher nicht obligatorisch. Auf der Aktivseite erstrecken sich die Mindestanforderungen für Preisneubewertungen von Schuldverschreibungen nur auf das Laufzeitband „über zwei Jahre“; falls keine anderweitigen Daten verfügbar sind, kann davon ausgegangen werden, dass sie der Gesamtsumme der Bereinigungen infolge Preisneubewertung der von den einzelnen betroffenen Sektoren gehaltenen Bestände an Schuldverschreibungen entsprechen. |
3. |
Umfang und Inhalt der Bereinigungen infolge Neubewertung von Wertpapierbeständen hängt von der bei der Erstellung der statistischen Bilanz eingesetzten Bewertungsmethode ab. Zur Erhebung dieser Daten können die NZBen im Hinblick auf die Berichtspflichtigen auf zweierlei Weise vorgehen. Zum einen können sie sich von den MFIs Bereinigungen infolge Neubewertung melden lassen, die dann aggregiert und an die EZB übermittelt werden. Zum anderen können die NZBen von den Berichtspflichtigen die Meldung unmittelbar beobachteter Transaktionen verlangen, aus denen die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung ableiten, die (aggregiert) an die EZB übermittelt werden. Das „Manual on MFI balance sheet statistics“ (Handbuch zur MFI-Bilanzstatistik) enthält eine eingehende methodologische Beschreibung der beiden Vorgehensweisen und der entsprechenden zulässigen Aufbereitungsverfahren. |
4. |
Die NZBen haben auch die Möglichkeit, die erforderlichen statistischen Daten über Wertpapiere (z. B. in der Bilanz ausgewiesener Wert, Marktwert, Verkäufe und Käufe) auf der Basis einzelner Wertpapiere zu erheben und die aggregierten statistischen Daten (einschließlich Daten über Bereinigungen infolge Preisneubewertung) nach Maßgabe der in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Mindestanforderungen abzuleiten. |
5. |
Grundsätzlich sind die NZBen auf die vorstehenden Methoden beschränkt. Gleichwohl können auch andere Methoden verwendet werden, sofern sie sich als geeignet erweisen, Daten in vergleichbarer Qualität zu liefern. |
Abschnitt 3: Monatliche Bereinigungen der Stromgrößen — spezielle Anpassungsregelungen
1.
1. |
Die Anforderungen hinsichtlich der EZB/NZBen wurden gegenüber den hinsichtlich anderer MFIs bestehenden Anforderungen geringfügig modifiziert, um den besonderen Aktivitäten der EZB/NZBen Rechnung zu tragen. Einzelne Positionen wurden herausgenommen, d. h., für die Aufgliederung von Repogeschäften und Einlagen mit vereinbarter Laufzeit sind keine Daten erforderlich. Andere Positionen wurden hinzugefügt, da gemäß dieser Leitlinie Bestandsdaten für diese Positionen erforderlich sind. Dazu gehören auf der Passivseite „Gegenposten von SZRen“ und auf der Aktivseite „Gold und Goldforderungen“ und „Forderungen aus Ziehungsrechten, SZRen und sonstige Forderungen“. Die EZB/NZBen übermitteln Bereinigungsdaten für alle diese Positionen. |
2. |
Die EZB/NZBen übermitteln Bereinigungen nach Maßgabe des vorstehend dargestellten Verfahrens. Es gibt jedoch gewisse Modifikationen:
|
2.
1. |
Bei der Erfüllung ihrer Berichtspflichten in Bezug auf „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ und der „Bereinigungen infolge Neubewertung“ beziehen die NZBen Bereinigungsdaten über Geldmarktfonds ein. Diese Bereinigungen werden auch gemäß dem speziellen vierteljährlichen Berichtsschema für die Geldmarktfonds getrennt gemeldet. |
2. |
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) können die NZBen einigen oder allen Geldmarktfonds Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Meldung von Bereinigungen infolge Neubewertung gewähren. In diesen Fällen wird von den NZBen allerdings dennoch erwartet, dass sie Daten auf der Grundlage bestmöglichen Bemühens liefern, vor allem wenn es um bedeutende Beträge geht. |
3. |
Die Berechnung der Bereinigungen infolge Preisneubewertung der Aktiva von Geldmarktfonds erfolgt nach dem für alle MFIs geltenden gemeinsamen Verfahren. Auf der Passivseite wurden positive Veränderungen des Werts von Geldmarktfondsanteilen — in Entsprechung zu der Zahlung (im Gegensatz zum Auflaufen) von Zinsen auf Einlagen — herkömmlicherweise als Transaktionen eingestuft mit der Folge, dass der Gegenposten zu den Neubewertungen auf der Aktivseite nicht unter „Geldmarktfondsanteile“, sondern unter „sonstige Passiva“ verbucht wurde. In Fällen, in denen der Preis von Geldmarktfondsanteilen aufgrund von Vermögensverlusten des Fonds sinkt, lässt sich dies jedoch nicht mit Zinszahlungen vergleichen. Angesichts dessen enthält Anhang I Teil 4 Tabelle 1A der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) Anforderungen hinsichtlich Preisneubewertungen von Geldmarktfondsanteilen; die NZBen sind verpflichtet, in einschlägigen Fällen die Preisneubewertungen auf der Aktivseite mithilfe dieser Position zu bilanzieren. Die Zuordnung ist so vorzunehmen, dass nur die tatsächlichen Preisneubewertungen erfasst werden, die als Wertveränderungen von Geldmarktfondsanteilen dargestellt werden. |
3.
Bestandsdaten werden über die Verbindlichkeiten und Forderungen des Staats aus Einlagen erhoben. Für die Aufbereitung von Transaktionen werden Bereinigungsdaten grundsätzlich ebenfalls gemäß den für die MFI-Bilanzstatistik festgelegten Anforderungen geliefert. Veränderungen, die nicht auf Transaktionen beruhen, d. h. Veränderungen aufgrund von Wechselkurs- oder Marktpreisänderungen, treten in der Praxis kaum auf. Diese Daten werden gemäß Anhang II Teil 3 gemeldet.
4.
Zur Berechnung der monetären Aggregate erfolgt die Erhebung von Bestandsdaten über die nach Gebietsansässigkeit der Inhaber aufgegliederten Schuldverschreibungen, die von MFIs ausgegeben werden. Um Transaktionen abzuleiten, werden Bereinigungen infolge Neuklassifizierung, Wechselkursbereinigungen und Bereinigungen infolge Neubewertung in Bezug auf diese nachrichtlichen Positionen berechnet. Diese Daten werden gemäß Anhang II Teil 4 gemeldet.
Abschnitt 4: Berechnung von Stromgrößenbereinigungen für vorgeschriebene vierteljährliche Meldungen
1. |
Das Verfahren zur Berechnung der Quartalstransaktionen für die in Anhang I Teil 3 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) aufgeführten Bilanzpositionen weist Ähnlichkeiten mit dem Verfahren zur Ableitung monatlicher Transaktionen für die in Anhang I Teil 2 Tabelle 1 der Verordnung genannten Bilanzpositionen auf. Stromgrößenbereinigungen werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Die gleichen Grundsätze gelten für die Ableitung von Stromgrößenbereinigungen der nachrichtlichen Positionen, die entsprechend den Anforderungen von Anhang II Teile 3 und 4 erhoben werden. |
2. |
In welchem Umfang die NZBen Bereinigungen für die vierteljährlichen Statistiken liefern, hängt von ihrer Fähigkeit ab, die detaillierten Sektoren-/Instrumentenklassifizierungen vorhandener monatlicher Bereinigungen festzustellen oder mit einem angemessenen Grad von Genauigkeit zu schätzen. Im Hinblick auf „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ stehen normalerweise Daten zur Verfügung. Insbesondere haben die NZBen in der Regel hinreichend detaillierte Daten, um große einmalige Bereinigungen (z. B. eine Neuklassifizierung aufgrund eines Meldefehlers) spezifischen vierteljährlichen Positionen mühelos zuzuordnen. Ebenso wenig stellen vierteljährliche Bereinigungen aufgrund von Veränderungen des Kreises der Berichtspflichtigen die NZBen vor Schwierigkeiten. Abschreibungen und Preisneubewertungen in Bezug auf „Bereinigungen infolge Neubewertung“ sind aufgrund des Fehlens angemessener Aufgliederungen in den ursprünglichen Datenquellen in vielen Fällen schwieriger erhältlich. Es ist zu erwarten, dass die „Bereinigungen infolge Neubewertung“ zumindest teilweise auf Schätzungen beruhen. Schätzungen werden mit Erläuterungen zur verwendeten Methode geliefert (z. B. die anteilsmäßige Schätzung fehlender Aufgliederungen unter Verwendung von Bestandsdaten). |
TEIL 4
Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in Investmentfondsstatistiken
Abschnitt 1: Einführung
1. |
Für Investmentfondsstatistiken übermitteln die NZBen Bereinigungen infolge Neubewertung, die sowohl Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen als auch Bereinigungen infolge Neuklassifizierungen für alle Positionen der Investmentfondsbilanz mit der Berichtsfrequenz gemäß Artikel 19 umfassen. In diesem Verfahren kann es erforderlich sein, dass die NZBen die Bereinigungen bei einigen der Aufgliederungen, die von den Investmentfonds deshalb nicht gemeldet wurden, weil sie gemäß Anhang I Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) nicht als „Mindestanforderungen“ gelten, berechnen und/oder schätzen müssen. |
2. |
Stromgrößenbereinigungen unterliegen demselben System doppelter Buchführung wie Bestände. Bereinigungen haben immer einen bilanziellen Gegenposten, je nach Geschäft und örtlichen Bilanzierungsregeln in vielen Fällen wahrscheinlich „ausgegebene Investmentfondsanteile“ oder „sonstige Passiva“. |
3. |
Grundsätzlich gilt für den Transaktionswert von Einlagen/Krediten und Wertpapieren Folgendes: Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten und Wertpapieren enthält keine Gebühren usw. Der Transaktionswert von Einlagen/Krediten beinhaltet nicht die Zinsforderungen bzw. Zinsverbindlichkeiten, die aufgelaufen, jedoch noch nicht eingegangen bzw. bezahlt sind. Aufgelaufene Zinsen auf Kredite/Einlagen werden stattdessen unter „sonstige Aktiva“ bzw. „sonstige Passiva“ erfasst. Aufgelaufene Zinsen auf gehaltene und ausgegebene Wertpapiere werden in die Bestandsdaten zu Wertpapieren und in den Transaktionswert aufgenommen. |
Abschnitt 2: Bereinigungen infolge Neubewertung
1. |
Die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) gestattet Flexibilität im Hinblick auf den Datentyp, der zur Berechnung der Bereinigungen infolge Neubewertung der Aktiva und Passiva benötigt wird, und die Form, in der diese Daten erhoben und aufbereitet werden. Die NZBen können die Methode frei wählen. |
2. |
Für die Ableitung der Bereinigungen infolge Neubewertung bei Wertpapieren, für die Daten nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden, gibt es die folgenden zwei Optionen:
|
3. |
Es gibt die folgenden zwei Optionen für die Ableitung von Bereinigungen infolge Neubewertung für Aktiva und Passiva, die keine Wertpapiere sind, und für Wertpapiere, deren Daten nicht anhand einer Aufgliederung nach einzelnen Wertpapieren erhoben werden:
|
TEIL 5
Stromgrößenbereinigungen: Besonderheiten in FMKG-Statistiken
Abschnitt 1: Einführung
Für die FMKG-Statistik übermitteln die NZBen gemäß Artikel 20 Transaktionsdaten bezüglich aller Positionen der FMKG-Bilanz. Die berichtspflichtigen FMKGs liefern die in Anhang II Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definierten Transaktionen unmittelbar an die betreffende NZB, oder alternativ können die Berichtspflichtigen mit Einverständnis der NZB Bereinigungen infolge Neubewertung und sonstige Volumenänderungen liefern, die der NZB die Ableitung der Transaktionen nach den in diesem Anhang dargestellten Grundsätzen ermöglichen.
Abschnitt 2: Abschreibungen/Wertberichtigungen
1. |
Die NZBen melden der EZB gemäß Artikel 20 Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen verbriefter Kredite. Abschreibungen/Wertberichtigungen, die zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Kredite veräußert oder auf eine dritte Partei übertragen werden, werden ebenfalls einbezogen, wenn sie identifiziert werden können. |
2. |
Statt der Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen können die Berichtspflichtigen mit Einverständnis der betreffenden NZB auch andere Daten liefern, die dieser die Ableitung der erforderlichen Daten über Abschreibungen/Wertberichtigungen ermöglicht. |
(1) Dies steht im Einklang mit dem ESVG 2010 und anderen internationalen statistischen Standards.
(2) Allerdings verlangt im Fall der Investmentfondsstatistik die Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) die separate Meldung von Mittelzuflüssen und -abflüssen aus der Ausgabe und Rücknahme von Investmentfondsanteilen während des Berichtsmonats.
(3) Die Definition und Klassifizierung von „sonstige Änderungen“ stimmt weitgehend mit dem ESVG 2010 überein. „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen“ entspricht im Wesentlichen „Sonstige reale Vermögensänderungen“ (K.1 bis K.6, siehe Nummern 6.03 bis 6.25), während „Neubewertungen“ mit „Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste“ (K.7, siehe Nummern 6.26 bis 6.64) gleichgesetzt werden kann. Bei der Statistik über Bilanzpositionen betrifft ein wichtiger Unterschied die Einbeziehung von „Abschreibungen von Krediten“ in „Neubewertungen“ (insbesondere bei Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen), wohingegen sie im ESVG 2010 generell als „sonstige Volumenänderungen“ (Nummer 6.14) gelten — mit Ausnahme von Verlusten, die beim Verkauf von Krediten entstehen; diese Verluste, die der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem in der Bilanz ausgewiesenen Kreditbetrag, ist als Neubewertung zu buchen (Nummer 6.58). Die Einbeziehung der „Abschreibungen von Krediten“ in „Neubewertungen“ stellt auch eine Abweichung gegenüber den Regeln für den Auslandsvermögensstatus (AVS) dar. Im Auslandsvermögensstatus werden diese als „sonstige Bereinigungen“ und nicht als „Preis- oder Wechselkursänderungen“ behandelt. Für Investmentfonds-Statistiken werden „Abschreibungen/Wertberichtigungen“ von Krediten nicht verlangt.
(4) Die Bereinigungen, die die eigene Bilanz der EZB betreffen, werden von der Generaldirektion Verwaltung der EZB gemeldet.
(5) Dieses Kriterium findet in Grenzfällen Anwendung. So führt beispielsweise die Gründung einer neuen Bank, die die Führung der Geschäfte einer Repräsentanz übernimmt, die diese zuvor für eine nicht gebietsansässige Bank wahrgenommen hat, zu einem Transaktionsstrom, der nicht aus den statistischen Stromgrößen herausgerechnet wird.
(6) Siehe die Pressemitteilung der EZB vom 8. Juli 1998„Setting-up of common market standards“ (Festlegung gemeinsamer Marktstandards), abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.
(7) Diese Behandlung aufgelaufener Zinsen in der MFI-Bilanzstatistik weicht vom ESVG 2010 ab, in dem es heißt, dass „[d]ie Buchung der Zinsen auf den ausstehenden Kapitalbetrag … kontinuierlich entsprechend ihrem Auflaufen beim Gläubiger [erfolgt]“ und insbesondere als eine Transaktion bei den zugehörigen Finanzinstrumenten, der in der nichtfinanziellen Rechnungslegung die Transaktion als Zinseinnahmen gegenübersteht (Nummer 5.43). In der Zahlungsbilanz und im Auslandsvermögensstatus werden aufgelaufene Zinsen in der jeweiligen Instrumentenkategorie verbucht.
(8) Hierbei handelt es sich um Kredite, deren Rückzahlung überfällig ist oder die anderweitig als teilweise oder ganz wertgemindert im Sinne der Definition des Begriffs „Ausfall“ in Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgestellt werden.
(9) Abschreibungen/Wertberichtigungen von Krediten, für die das MFI als Servicer tätig wird, können auftreten, weil die Kredite entweder auf den einzelnen Konten des MFI oder auf Konzernebene weiterhin zu bilanzieren sind; die an die NZB gemeldeten Servicing-Daten stammen hieraus. Sie können auch auftreten, wenn der Servicer einen verringerten Bilanzausweis für Not leidende Kredite vorlegen muss, um den Anlegervereinbarungen zu entsprechen.
(10) Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) erheben die NZBen von den Investmentfonds entweder Daten über Neubewertungen aufgrund von Preis- und Wechselkursänderungen oder alternativ nur die Daten über Neubewertungen aufgrund von Preisänderungen und die erforderlichen Daten, die mindestens eine Aufgliederung nach Währungen in Pfund Sterling, US-Dollar, japanische Yen und Schweizer Franken umfassen, um die Neubewertungen aufgrund von Wechselkursänderungen abzuleiten.
ANHANG V
LISTE DER INSTITUTIONELLEN EINHEITEN FÜR STATISTISCHE ZWECKE
TEIL 1
Zuordnung der Attributliste des Register of Institutions and Affiliates Database (RIAD) zu den für statistische Zwecke geführten spezifischen Datensätzen
Attributbezeichnung (1) |
Relevant im Zusammenhang mit der Liste der |
|||||||||
MFIs |
Investmentfonds |
FMKGs |
ZVSRIs (2) |
|||||||
Art |
Aktualisierungsfrequenz |
Art |
Aktualisierungsfrequenz |
Art |
Aktualisierungsfrequenz |
Art |
Aktualisierungsfrequenz |
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„Non-industry“ IDs |
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„Industry“ IDs |
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Name |
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Country of residence |
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Address |
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Area code |
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Legal form |
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Flag Listed |
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Flag Supervised |
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Reporting requirements |
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Type of licence |
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Capital variability |
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UCITS compliance |
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Legal set-up |
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Flag Sub-fund |
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Nature of securitisation |
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Flag E-money issuer - licence |
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Flag E-money issuer - business |
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Flag Payment service provider -licence |
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Flag Payment service provider - business |
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Flag Payment system operator |
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Comment |
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NACE code |
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Total employment |
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O |
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Total solo balance sheet (ECB Regulation) |
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E |
a |
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Net assets, net asset value |
E |
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a |
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ESA 2010 |
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a |
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Sub-sector type |
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Birth date |
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Closure date |
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Flag Activity status |
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M |
a |
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Mindestreferenzdaten (1) verlangt für |
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Originator of FVC |
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Management company |
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M |
q |
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Headquarter of branch |
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M (obligatorisch), E (empfohlen), O (optional), leer (nicht zutreffend) Frequenz: a (jährlich), q (vierteljährlich), m (monatlich), d (täglich/sofort bei Änderung). Vorlagefrist: beträgt für jährliche Daten (soweit nicht anderweitig vorgeschrieben) einen Monat nach dem Referenzdatum. |
TEIL 2
Art der Beziehung zwischen organisatorischen Einheiten
|
Art |
Aktualisierungsfrequenz |
||
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Beziehung zwischen der/den rechtlichen Einheit(en) und dem Unternehmen |
O |
— |
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Kontrollverhältnisse |
E (3) |
q |
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Beteiligungsverhältnisse |
E (3) |
q |
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Verbindung zwischen „Originator“ und seiner FMKG |
M |
q |
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Verbindung zwischen „Verwaltungsgesellschaft“ und ihrer FMKG/ihrem Investmentfonds |
M |
q |
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Verbindung zwischen einer „gebietsfremden Zweigstelle“ und ihrer „Hauptverwaltung“ |
M |
d |
||
Verbindung zwischen einem „Unterfonds“ und einem „Dachfonds“ |
M |
q |
||
|
||||
Verbindung zu Rechtsvorgänger/Rechtsnachfolger im Fall einer Übernahme/Spaltung |
M |
d/q |
TEIL 3
Begriffsbestimmungen und Präzisierung der Meldeanweisungen
RIAD code |
Eindeutiger Identifizierungscode einer organisatorischen Einheit im RIAD-System, der aus zwei Teilen besteht: „host“ und „id“. Die Werte der beiden Teile ergeben zusammen einen unverwechselbaren Hauptschlüssel:
[obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System] |
||||
Alias identifiers |
Offene Liste einer Vielzahl von Identifizierungscodes, die sich aus Kennungen zusammensetzen, die einer (Semi-)Branchennorm entsprechen können, aber nicht müssen. Da auch rein „nationale“ Codes enthalten sein können, ist die gesamte Liste für keines der Daten liefernden Institute obligatorisch. Beispiele sind etwa Codes nationaler Unternehmensregister, der Code des EuroGroups-Register, der Legal Entity Identifier (soweit verfügbar) und der „BIC“. Damit die Kennung im Datenaustausch zwischen den NZBen und dem RIAD-System funktioniert, muss sie in einer besonderen Codeliste des Systems registriert werden. |
||||
ISIN |
(International Securities Identifying Number) Internationale Wertpapierkennnummer im Sinne der ISO 6166. Der ISIN-Code erscheint im RIAD-System in zwei verschiedenen Fällen:
|
||||
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|||||
Name |
Vollständiger registrierter Name, einschließlich der Rechtsformbezeichnung der Gesellschaft (z. B. „Plc“, „Ltd“, „SpA“, „AG“ usw.) |
||||
Country of residence |
Land der rechtlichen Verankerung oder der Eintragung [obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System] |
||||
Address |
Genaue Anschrift einer organisatorischen Einheit — wenn möglich aus vier Teilen bestehend: |
||||
City |
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Address |
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Postal code |
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Postal box |
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Area code |
Geografische Klassifizierung für statistische Zwecke |
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Legal form |
Die Domäne einschlägiger Rechtsformen entspricht den einzelnen nationalen Codelisten, die im RIAD-System registriert werden müssen, ehe diese von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann. |
||||
Flag Listed (4) |
Feld zur Angabe, ob eine organisatorische Einheit an einer (inländischen oder ausländischen) Börse notiert ist oder ob ihre Anteile über eine Börse gehandelt werden; das Feld kann umgekehrt auch zur Anzeige verwendet werden, dass die Einheit nicht mehr an einer Börse notiert ist. |
||||
Flag Supervised (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit der Aufsichtsregelung nationaler und/oder supranationaler Stellen unterliegt. |
||||
Reporting requirements |
Offene Codeliste, mittels deren in einem zentralen Archiv vermerkt werden kann, welchen nationalen und/oder supranationalen Berichtspflichten eine Einheit unterliegt; eine Einheit kann mehreren Pflichten unterliegen. Im Rahmen dieser Domäne müssen die einschlägigen einzelnen nationalen Codelisten im RIAD-System registriert werden, ehe diese von einer Daten liefernden NZB beim Datenaustausch verwendet werden kann. |
||||
Type of licence |
Attribut zu Anzeige, ob eine Einheit Inhaber einer (spezifischen) von den nationalen und/oder supranationalen Stellen zertifizierten Zulassung ist. Im RIAD-System lassen sich detaillierte nationale Codelisten registrieren, die die Kennzeichnung spezifischer Regelungen/Rahmenbedingungen für Zulassungen erlauben. |
||||
|
|||||
Capital variability |
Diese Variable gibt etwaige Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Anteile an, die ein Fonds ausgeben darf, d. h. sie stellt dar, ob es sich um einen offenen oder geschlossenen Fonds handelt. |
||||
UCITS compliance |
Feld zur Angabe, ob ein Fonds „OGAW“-konform ist |
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Legal set-up |
Diese Variable gibt an, in welcher Rechtsform ein Investmentfonds bestehen kann. |
||||
Sub-fund |
Diese Variable gibt an, ob ein Investmentfonds ein Unterfonds ist. |
||||
Nature of securitisation |
Diese Variable gibt die Art der von einer FMKG vorgenommenen Verbriefung an. |
||||
Flag E-money issuer – licence (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als „E-Geld-Emittent“ (im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG) des Europäischen Parlaments und des Rates ist (1) |
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Flag E-money issuer – business (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines „E-Geld-Emittenten“ tatsächlich betreibt |
||||
Flag Payment service provider – licence (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit Inhaber einer spezifischen Zulassung als „Zahlungsdienstleister“ (im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG) ist |
||||
Flag Payment service provider – business (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit das Geschäft eines „Zahlungsdienstleisters“ tatsächlich betreibt |
||||
Flag Payment system operator (4) |
Feld zur Angabe, ob es sich bei einer Einheit um einen „Betreiber eines Zahlungsverkehrssystems“ im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) handelt |
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Comment |
Frei wählbarer Text |
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NACE |
Haupttätigkeit gemäß NACE Rev. 2 (vierstellige Klasse) |
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Total employment |
Anzahl der Beschäftigten; wenn möglich gemessen in „Vollzeitäquivalenten“ |
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Total solo balance sheet (ECB Regulation) |
Bilanzbetrag insgesamt gemäß der jeweiligen Verordnung über Bilanzpositionen/Investmentfonds/finanzielle Mantelkapitalgesellschaften (in EUR) |
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Net assets, NAV |
Bei Investmentfonds Wert der „Anteile“ (NAV); bei Kreditinstituten durch „Kapital und Rückstellungen“ ermittelter Näherungswert (in EUR) |
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ESA 2010 |
Institutionelle Sektoren gemäß dem ESVG 2010 (vierstelliger Code); kann die Klassifizierung „öffentlich“/„inländische privat“/„ausländisch kontrolliert“ umfassen. |
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Sub-sector type |
Erweiterung der Klassifizierung gemäß dem ESVG 2010, die die Bezeichnung von Unterkategorien der normalen Untergliederungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erlaubt |
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Birth date |
Datum der rechtlichen Verankerung eines Rechtssubjekts oder Eintragung einer institutionellen Einheit; lassen sich diese Angaben nicht (mit zumutbarem Aufwand) ableiten, müssen Näherungswerte geliefert werden. [obligatorische Position für das Anlegen eines Datensatzes für eine Einheit im RIAD-System; Näherungswerte zulässig] |
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Closure date |
Datum der Löschung einer Einheit. Alle Einheiten bleiben auch noch nach ihrem „Einstellungsdatum“ im RIAD-System verzeichnet. |
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ad existence |
Anfragen, ob eine bestimmte Einheit zu einem bestimmten Zeitpunkt „existiert“ (oder nicht existiert), lassen sich anhand des „Einstellungsdatums“ beantworten. |
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Activity statu (4) |
Feld zur Angabe, ob eine Einheit „tätig“ oder „nicht tätig“ ist oder sich „in Liquidation“ befindet Dieses Attribut ergänzt die Angabe, ob eine Einheit (noch) existiert. |
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ad liquidation |
Das Anfangsgültigkeitsdatum des Werts „in Liquidation“ (siehe „Tätigkeitsstatus“) bezeichnet den Zeitpunkt des Beginns des Liquidationsverfahrens. |
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ad absorption |
Im RIAD-System werden Unternehmensvorgänge wie Verschmelzungen und Spaltungen durch Registrierung der entsprechenden Löschungen, Modifikationen oder Gründungen sowie der damit verbundenen Beziehungen zu Rechtsvorgängern/Rechtsnachfolgern erfasst. |
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Relationship between legal unit(s) and enterprise |
Erlaubt die Erfassung des Verhältnisses zwischen einer rechtlichen Einheit und dem sie führenden Unternehmen unter Berücksichtigung des Konzepts, dass ein Unternehmen einer rechtlichen Einheit oder einer Kombination von rechtlichen Einheiten zugeordnet sein kann. |
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Control relationship |
Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs „Kontrolle“ in Sinne der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) („> 50 %“-Beteiligungsregel). |
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Ownership relationship |
Verbindung zwischen rechtlichen Einheiten unter Zugrundelegung des Begriffs prozentualer „Kapitalanteile“, „Stimmrechte“ usw., wie sie z. B. in der „> 10 %“-Regel gemäß der von der Organisation für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit definierten Benchmark für ausländische Direktinvestitionen zum Ausdruck kommt. |
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Link between a „sub-fund“ and an „umbrella fund“ |
Erlaubt die Erfassung der jeweiligen Beziehungen, wenn ein Dachfonds seine Aktiva in einer Weise in unterschiedlichen Unterfonds getrennt führt, dass Anteile, die sich auf jeden Unterfonds beziehen, durch unterschiedliche Aktiva unabhängig voneinander gedeckt sind (siehe Verordnung (EU) Nr. 1073/2103 (EZB/2013/38)). |
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Management company |
Beschreibung der registrierten Verwaltungsgesellschaft eines Fonds oder einer FMKG — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit etwaigen zugehörigen Investmentfonds oder FMKGs, die von der Einheit verwaltet werden. |
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Headquarter |
Beschreibung der registrierten (letztlichen) Hauptverwaltung einer in einem Mitgliedstaat der Union tätigen Zweigstelle — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit der in einem Land der Union niedergelassenen betreffenden Zweigstelle. |
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Originator |
Beschreibung der registrierten Kapitalgesellschaft, die die FMKG zum Zweck der Verbriefung gegründet und die Sicherheit oder den Sicherheitenpool und/oder das Kreditrisiko der Sicherheit oder des Sicherheitenpools auf die Verbriefungsstruktur übertragen hat — Name, Gebietsansässigkeit, Code für den institutionellen Sektor und RIAD-Code (für in der Union gebietsansässige Einheiten). Erforderlich ist die Verknüpfung mit den betreffenden FMKGs, die von der Einheit gegründet wurden. |
TEIL 4
Datenübermittlung
Die NZBen können (Aktualisierungen von) Referenzdaten online oder im Batch-Modus über das RIAD-System in einem der im Dokument „Exchange Specification for the RIAD Data Exchange System“ dargestellten Formate liefern. Die Einfügung neuer Einheiten in das RIAD-System (sowie in Ausnahmefällen die dortige Löschung) ist ebenfalls online und im Batch-Modus möglich.
Im RIAD-System ist eine punktgenaue Verwaltung der Referenzdaten vorgesehen, sodass Änderungen der Referenzdaten der individuellen Rechtssubjekte auf Ebene bestimmter (einzelner) Attribute vorgenommen werden können. Außer bei erheblichen Fehlern werden keine Einheiten im RIAD-System gelöscht; die Existenzdauer richtet sich nach den Einträgen für das Entstehungs- und das Einstellungsdatum. Modifikationen einzelner Attribute erfolgen durch Änderung (des Gültigkeitsspektrums) spezifischer Werte.
(1) Eine nähere Darstellung und Metadaten finden sich in Teil 3.
(2) ZVSRIs: Für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute; die Liste der ZVSRIs kann sich mit der Liste der MFIs überschneiden.
(3) Nur bei „großen Bankengruppen“ mit Hauptverwaltungen im Euro-Währungsgebiet (siehe Artikel 12).
(4) Bei einfachen Feldern brauchen beim erstmaligen Ausfüllen unter Umständen keine konkreten Gültigkeitsspektren angegeben zu werden.
(1) Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).
(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
ANHANG VI
BERICHTSANFORDERUNGEN FÜR ZURÜCKLIEGENDE DATEN
1. Anforderungen gemäß dem ESVG 2010 — vierteljährliche zurückliegende Daten oder Schätzungen für die Bausteine der monetären und der Finanzstatistiken (Bestands- und Stromgrößendaten (1) )
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Erforderliche Daten |
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1 |
Kredite an
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Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (hohe Priorität) |
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2 |
Aufgliederung von Aktien und sonstigen Anteilsrechten
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Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (hohe Priorität) |
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3 |
Aufgliederung der von den MFI-Teilsektoren entgegengenommenen Einlagen: Gesamtzahl der Einlagen pro (neuen) (Teil-)Sektoren Nicht-MFI-Geschäftspartner und täglich fällige Einlagen für den Staat, um einen besseren Überblick über die Nicht-MFI-Teilsektoren zu erhalten |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (sehr hohe Priorität) |
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4 |
Aufgliederung der Finanzderivate: nach Sektor (MFIs/Nicht-MFIs) und geografischem Gebiet (Inland/andere Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets/übrige Welt) |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (niedrige Priorität) |
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5 |
SFI-Sektor — getrennter Ausweis von Investmentfonds |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (hohe Priorität) |
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6 |
Neuer SFI-Sektor — zusammengefasste Teilsektoren S.125 bis S.127 sowie Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (sehr hohe Priorität) |
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7 |
Aufteilung des derzeitigen Sektors „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ in einen Sektor „Versicherungsgesellschaften“ und einen Sektor „Altersvorsorgeeinrichtungen“ |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (hohe Priorität) |
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Erforderliche Daten |
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1 |
ESVG-2010-Sektoren: getrennter Ausweis des Investmentfonds-Sektors |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (hohe Priorität) |
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2 |
ESVG-2010-Sektoren: Zusammenfassung zum neuen SFI-Sektor |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (sehr hohe Priorität) |
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Erforderliche Daten |
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1 |
Verbriefte Kredite — Sektoraufgliederung |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten (niedrige Priorität) |
2. Zurückliegende Daten oder Schätzungen für alle neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) mit hoher Priorität festgelegten Merkmale ab Juni 2014
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Erforderliche Daten |
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1 |
Monatliche Kredite an
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Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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2 |
Monatliche Daten über Kreditverkäufe und -verbriefungen |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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3 |
Monatliche Daten über Einlagenaufgliederungen:
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Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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4 |
Aufgelaufene Zinsen insgesamt pro Bilanzinstrument, Kredite, Schuldverschreibungen auf der Aktivseite, Einlagen und ausgegebene Schuldverschreibungen, vierteljährlich |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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5 |
Monatliche Daten über den SFI-Sektor — getrennter Ausweis von Investmentfonds |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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6 |
Monatliche Daten über den neuen SFI-Sektor — zusammengefasste Teilsektoren S.125 bis S.127, einschließlich Holdinggesellschaften nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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7 |
Monatliche Daten über die Aufteilung des derzeitigen Sektors „Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen“ in einen Sektor „Versicherungsgesellschaften“ und einen Sektor „Altersvorsorgeeinrichtungen“ |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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8 |
Monatliche Daten über Kreditlinien, aufgegliedert nach Geschäftspartnersektor |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
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9 |
Monatliche Daten über gruppeninterne Positionen |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Bestands- und Stromgrößendaten |
3. Zurückliegende Daten oder Schätzungen für die folgenden neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 (EZB/2013/34) und dieser Leitlinie festgelegten Merkmale ab Juni 2014
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Erforderliche Daten |
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1 |
Monatliche Daten über neue Aufgliederungen nach Restlaufzeit und Zinsanpassung der MFI-Zinssätze für ausstehende Beträge |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Zinssätze |
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2 |
Monatliche Daten über neue Aufgliederungen nach neu verhandelten Krediten zu MFI-Zinssätzen |
Zurückliegende Daten oder Schätzungen für Zinssätze und Volumina |
(1) Eine geringere Priorität kommt zusätzlichem Aufwand zur Schätzung von Stromgrößenbereinigungen für zurückliegende ESVG-2010-Daten der Zeiträume vor dem 2. Quartal 2014 zu, insbesondere in Fällen, für die die Arbeitsgruppe monetäre und Finanzstatistik im Rahmen ihrer Feststellungen zu der Auffassung gelangt ist, dass Schätzungen entweder von geringer Qualität wären oder auf unterschiedlichen Bestandsdaten beruhen würden.
GLOSSAR
Aktien (shares): (börsennotierte und nicht börsennotierte) Aktien sind alle finanziellen Vermögenswerte, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften darstellen. Mit diesen finanziellen Aktiva ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn dieser Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihrem Nettovermögen im Fall der Liquidation verbunden.
Aktien und sonstige Anteilsrechte mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (shares and other equity, excluding investment fund shares) ist zu verstehen als Wertpapierbestände, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften darstellen. Mit diesen Wertpapieren ist in der Regel ein Anspruch auf einen Anteil am Gewinn der Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaften und auf einen Anteil an ihren Eigenmitteln im Fall der Liquidation verbunden.
Aktienfonds (equity funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Aktien und Anteilsrechte investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Aktienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Aktiensplit (split share issues) sind Aktienemissionen, bei denen die Kapital- oder Quasi-Kapitalgesellschaft die Anzahl der Aktien in einem bestimmten Verhältnis oder um ein bestimmtes Vielfaches erhöht.
Altersvorsorgeeinrichtungen (pension funds) sind finanzielle Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010).
Anleihefonds (bond funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Schuldverschreibungen investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Anleihefonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Anteile an Aktiengesellschaften (capital shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die ihre Inhaber zu Teilhabern machen und ihnen zugleich einen Anspruch auf einen Anteil am gesamten ausgeschütteten Gewinn sowie an den haftenden Mitteln im Liquidationsfall gewähren.
Attribute (attributes) sind statistische Begriffe, die den Nutzern zusätzliche codierte (z. B. Einheit) und uncodierte (z. B. Aufbereitungsmethode) Informationen über die ausgetauschten Daten liefern. „Obligatorisch“ bezieht sich auf Attribute, die einen Wert annehmen müssen, da den Beobachtungen, auf die sich diese Attribute beziehen, andernfalls keine Bedeutung zugemessen wird. „Bedingt“ bezieht sich auf Attribute, die nur definiert werden, wenn sie beim berichtenden Institut verfügbar sind (z. B. Bezeichner inländischer Reihen) oder wenn sie relevant sind (z. B. Aufbereitung, Brüche usw.), und die keinen Wert annehmen müssen.
Ausgezahlte Anteile an Aktiengesellschaften (redeemed shares in limited liability companies) sind Anteile, die nach Tilgung des Kapitals bei den Anteilseignern, die weiterhin Teilhaber sind, verbleiben und diesen einen Anteil am Gewinn nach Ausschüttung (Bedienung des verbleibenden Grundkapitals) und gegebenenfalls am Liquidationsüberschuss sichern.
Außerordentliche Revision (exceptional revision) ist eine Revision von Daten, die sich auf Zeiträume vor dem vorhergehenden Referenzzeitraum beziehen.
Bargeldtransaktion am Schalter (over-the-counter (OTC) cash transaction) ist eine Bareinzahlung oder Barabhebung auf ein Konto oder von einem Konto, die bei einer Bank unter Verwendung eines Bankformulars durchgeführt wird. Diese Transaktionen sind keine Zahlungen im engeren Sinne, da sie nur eine Änderung von Zentralbankgeld in Bankgeld oder umgekehrt darstellen.
Bargeldumlauf (currency in circulation) ist definiert als im Umlauf befindliche Noten und Münzen, die von Währungsbehörden ausgegeben oder genehmigt werden.
Bestände des Zentralstaats an Euro-Banknoten und -Münzen (Euro banknotes and coins held by the central government) sind Banknoten und Münzen, die von der Europäischen Zentralbank, den nationalen Zentralbanken des Euro-Währungsgebiets und den Zentralstaaten ausgegeben werden und den Beständen des Zentralstaats angehören.
Börsengehandelte Indexfonds (exchange traded funds — ETFs) werden im Sinne der Leitlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu börsengehandelten Indexfonds (ESMA/2012/832) definiert. Die ESMA definiert einen OGAW-ETF als einen OGAW, bei dem mindestens ein Anteil oder eine Anteilsklasse durchgängig während des Handelstags auf mindestens einem regulierten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gehandelt wird und für den wenigstens ein Market Maker sicherstellt, dass der börsengehandelte Wert der Anteile oder Aktien nicht wesentlich vom Nettoinventarwert und, sofern zutreffend, vom indikativen Nettoinventarwert abweicht. Für die Zwecke dieser Leitlinie fallen hierunter auch Nicht-OGAW, die der ESMA-Definition für börsengehandelte Indexfonds entsprechen.
Börsennotierte Aktien (quoted shares, listed shares) mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen sind an einer Börse notierte Anteilspapiere. Eine solche Börse kann eine anerkannte Börse oder jede andere Form eines Sekundärmarkts sein. Börsennotierte Aktien werden auch als quotierte Aktien bezeichnet. Die jeweiligen Marktpreise sind in der Regel ohne Schwierigkeiten verfügbar, weil für an einer Börse notierte Aktien ein amtlicher Kurs besteht.
Bund (Zentralstaat) (central government) umfasst die zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung (Nummer 2.114 des ESVG 2010).
Dachfonds (funds of funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Anteile von Investmentfonds investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Dachfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen. Sie werden der Fondskategorie zugeordnet, in die sie vorrangig investieren.
Dividendenaktien von Aktiengesellschaften (dividend shares issued by limited liability companies) sind Wertpapiere, die je nach Land und Umständen ihrer Ausgabe verschiedene Bezeichnungen haben, wie z. B. Gründeranteile, Gewinnanteile, Dividendenaktien usw. Diese Wertpapiere a) sind nicht Bestandteil des eingetragenen Kapitals, b) gewähren den Inhabern nicht die Rechte von eigentlichen Teilhabern und c) gewähren den Inhabern weder Anspruch auf einen Anteil am nach Bedienung des Aktienkapitals verbleibenden ausschüttungsfähigen Gewinn noch Anspruch auf einen Teil des Liquidationsüberschusses.
E-Geld-Institut (electronic money institution) ist eine juristische Person, die eine Zulassung für die Ausgabe von E-Geld im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2009/110/EG erhalten hat.
Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (deposits redeemable at notice) sind nicht übertragbare Einlagen ohne vereinbarte Laufzeit, die nicht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Bargeld umgewandelt werden können und bei denen vor Ablauf dieser Kündigungsfrist eine Umwandlung in Bargeld nicht oder nur gegen Zahlung einer Vertragsstrafe möglich ist. Hierunter fallen auch Einlagen, über die zwar rechtlich gesehen jederzeit verfügt werden kann, die aber nach den nationalen Gepflogenheiten Vertragsstrafen und Beschränkungen unterliegen (dem Laufzeitband „bis zu drei Monate“ zugeordnet), und Anlagekonten ohne Kündigungsfrist oder vereinbarte Laufzeit, die jedoch restriktiven Verfügungsbeschränkungen unterliegen (dem Laufzeitband „über drei Monate“ zugeordnet).
Einlagen mit vereinbarter Laufzeit (deposits with agreed maturity) sind nicht übertragbare Einlagen, die nicht vor Ablauf einer festgelegten Frist in Bargeld umgewandelt werden können oder vor Ablauf der vereinbarten Frist nur in Bargeld umgewandelt werden können, wenn der Inhaber eine Vertragsstrafe zahlt. Finanzinstrumente mit Roll-over-Klausel werden nach der frühesten Fälligkeit klassifiziert. Auch wenn Einlagen mit vereinbarter Laufzeit die Möglichkeit einer früheren Auszahlung nach vorheriger Kündigung aufweisen oder unter Zahlung bestimmter Vertragsstrafen auf Verlangen früher auszahlbar sein können, werden diese Merkmale für Klassifizierungszwecke als nicht relevant betrachtet.
Elektronisches Geld, E-Geld (electronic money) bezeichnet einen elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2007/64/EG durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird.
Emission von Gratisaktien (issue of bonus shares) ist die Ausgabe neuer Aktien an Aktionäre nach Maßgabe ihres bisherigen Beteiligungsverhältnisses.
Emissionswährung (currency of issue) ist definiert als die Währung, auf die das Wertpapier lautet.
Eurobonds (eurobonds) sind Anleihen, die in der Regel von internationalen Konsortien, denen finanzielle Kapitalgesellschaften mehrerer Länder angehören, gleichzeitig in mindestens zwei Ländern aufgelegt werden und auf eine Währung lauten, bei der es sich nicht unbedingt um die Währung eines dieser beiden Länder handeln muss.
Festverzinsliche Emissionen (fixed rate issues) umfassen alle Emissionen, bei denen sich die Kuponzahlung, die auf dem Zinssatz des Wertpapiers basiert, während der Laufzeit der Emission nicht ändert. Hierzu zählen auch Wertpapiere, die weder regulär festverzinslich noch regulär variabel verzinslich ausgegeben werden, sogenannte „mixed rate issues“ (beispielsweise zunächst festverzinsliche und später variabel verzinsliche Papiere, zunächst variabel verzinsliche und später festverzinsliche Papiere, Emissionen, bei denen nicht über die gesamte Laufzeit die gleichen Kuponzahlungen erfolgen, sowie Wertpapiere mit steigendem bzw. fallendem Kurs („step-up securities“ bzw. „step-down securities“).
Fiktive gebietsansässige Einheiten (notional resident units) werden definiert als a) die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen); b) gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.
Finanzderivate (financial derivatives) sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können.
Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren (financial corporations engaged in lending — FCLs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die als SFIs klassifiziert werden und hauptsächlich auf die Finanzierung von Vermögensgütern für private Haushalte und nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften spezialisiert sind. Auf Finanzierungsleasing, Factoring, Hypothekenkredite und Konsumentenkredite spezialisierte Kapitalgesellschaften werden in diese Kategorie einbezogen. Diese finanziellen Kapitalgesellschaften können rechtlich als Bausparkassen („building societies“), kommunale Kreditinstitute usw. tätig sein.
Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, FMKGs, (financial vehicle corporations engaged in securitisation transactions — FVCs) werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Finanzierungsleasinggeschäfte (financial leasing) sind Verträge, bei denen der Eigentümer eines dauerhaften Wirtschaftsguts („Leasinggeber“) diese Aktiva miethalber für die überwiegende oder gesamte wirtschaftliche Lebensdauer der Aktiva gegen Entrichtung von Ratenzahlungen, welche die Kosten des Wirtschaftsguts plus eine kalkulierte Verzinsung decken, Dritten („Leasingnehmer“) überlässt. Der Leasingnehmer wird dabei de facto so gestellt, dass ihm sämtliche aus der Nutzung des Wirtschaftsguts erzielbaren Vorteile zustehen und er die mit der Eigentümerstellung verbundenen Kosten und Risiken trägt.
Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (captive financial institutions and money lenders) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Zu diesem Teilsektor gehören Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010).
Für die Zahlungsverkehrsstatistik relevante Institute, ZVSRIs (payment statistics relevant institutions — PSRIs) sind alle in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) bezeichneten Einheiten. ZVSRIs sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Zahlungsdienste anbieten und/oder anbieten dürfen. Sie können in unterschiedliche institutionelle Sektoren eingeordnet werden.
Gebietsansässigkeit des Emittenten (residency of issuer): Eine emittierende Einheit wird als gebietsansässige Einheit eines Berichtslands bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands liegt, d. h. wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.
Geld haltender Sektor (money-holding sector) umfasst alle gebietsansässigen Nicht-MFIs des Euro-Währungsgebiets mit Ausnahme des Zentralstaatssektors.
Geldmarktfonds (money market funds — MMFs) werden im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Geldmittel (funds) bedeutet Banknoten und Münzen, Buchgeld und elektronisches Geld.
Gemischte Fonds (mixed funds) sind Investmentfonds, die sowohl in Anteilsrechte als auch in Anleihen/Schuldverschreibungen investieren und keine Bestimmungen über die Bevorzugung einer der beiden Anlageformen haben. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als gemischte Fonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Geschäftsstelle (office) ist eine Niederlassung im Sinne eines rechtlich unselbstständigen Teils a) eines Kreditinstituts oder einer nicht im EWR basierten Bank, b) einer Zentralbank oder c) eines sonstigen Instituts, das Nicht-MFIs Zahlungsdienste anbietet, und die unmittelbar sämtliche Transaktionen oder einen Teil der Transaktionen betreibt, die mit der Tätigkeit des Kreditinstituts verbunden sind.
Geschlossene Investmentfonds (closed-end investment funds) sind Investmentfonds mit einer festgelegten Anzahl ausgegebener Anteile, deren Inhaber bestehende Anteile kaufen oder verkaufen müssen, wenn sie dem Fonds beitreten oder diesen verlassen.
Gewöhnliche Revision (ordinary revision) ist eine Korrektur von Daten, die sich auf den Zeitraum beziehen, der dem aktuellen Zeitraum vorausgeht.
Global bonds sind Anleihen/Schuldverschreibungen, die gleichzeitig am Inlands- und am Euromarkt ausgegeben werden.
Hardwaregestütztes E-Geld (hardware-based e-money) umfasst E-Geld-Produkte, die dem Kunden ein tragbares elektronisches Medium an die Hand geben — typischerweise eine Karte mit einem integrierten Schaltkreis und einem Mikroprozessor (z. B. Geldkarten).
Hedgefonds (hedge funds) bedeutet für die Zwecke dieser Leitlinie jeder Investmentfonds, unabhängig von seiner rechtlichen Struktur nach nationalem Recht, der zur Erzielung positiver absoluter Rendite relativ lockere Investmentstrategien umsetzt und dessen Manager neben den Verwaltungsgebühren auch entsprechend der Fondsentwicklung vergütet werden. Zu diesem Zweck unterliegen Hedgefonds nur wenigen Beschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, in die sie investieren, und daher können sie flexibel eine Vielzahl unterschiedlicher Finanztechniken anwenden, einschließlich Fremdmitteleinsatz, Leerverkauf und sonstige Techniken. Diese Definition erfasst auch Fonds, die ganz oder teilweise in andere Hedgefonds investieren, soweit sie im Übrigen die Kriterien der Definition erfüllen. Diese Kriterien zur Bestimmung von Hedgefonds müssen mit den veröffentlichten Emissionsprospekten sowie den Geschäftsbedingungen, den Statuten bzw. der Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen abgeglichen werden.
Herkömmliche Verbriefungen (traditional securitisations) sind Verbriefungen, bei denen eine Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen an den verbrieften Sicherheiten oder durch Unterbeteiligung erfolgt.
Immobilienfonds (real estate funds) sind Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien investieren. Die Kriterien, anhand derer Investmentfonds als Immobilienfonds klassifiziert werden, ergeben sich aus den veröffentlichten Emissionsprospekten, den Geschäftsbedingungen, den Gründungsurkunden, den geltenden Statuten bzw. der geltenden Satzung, Zeichnungspapieren oder Kapitalanlageverträgen, Marketingunterlagen oder jeder anderen Erklärung mit ähnlichen Rechtswirkungen.
Inländischer Zahlungsvorgang (domestic payment transaction) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012.
Internationale Einrichtungen (international institutions) umfassen supranationale und internationale Organisationen, z. B. Europäische Investitionsbank, IWF und Weltbank.
Investmentfonds (investment funds) werden im Sinne von Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) definiert.
Karten (cards) bieten dem Karteninhaber gemäß der Vereinbarung mit dem Kartenemittenten eine oder mehrere der folgenden Funktionen: Bargeldfunktion, Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion), Kreditfunktion und E-Geldfunktion.
Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (financial auxiliaries) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind. Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden ebenfalls den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010).
Kredite (loans) sind Geldmittel, die die Berichtspflichtigen Kreditnehmern gewähren und die nicht durch börsenfähige Papiere verkörpert oder die durch ein einziges Papier belegt sind (selbst wenn Letzteres börsenfähig geworden ist).
Kreditinstitut (credit institution) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
Kurzfristige Schuldverschreibungen (short-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer kurzfristigen Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr; kurzfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit einem Disagio ausgegeben. In dieser Unterkategorie nicht enthalten sind Wertpapiere, deren theoretisch mögliche Marktfähigkeit in Wirklichkeit stark eingeschränkt ist.
Länder und Gemeinden (state and local government): „Länder“ ist zu verstehen als diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung. „Gemeinden“ ist zu verstehen als alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung (Nummern 2.115 und 2.116 des ESVG 2010).
Langfristige Schuldverschreibungen (long-term debt securities) umfassen alle ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer langfristigen Ursprungslaufzeit von über einem Jahr; langfristige Schuldverschreibungen werden im Allgemeinen mit Kupons ausgegeben.
Monetäre Finanzinstitute (MFIs), die keine Zentralbanken sind (monetary financial institutions other than central banks) werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Nachrangige Schuldverschreibungen (subordinated bonds), häufig auch als nachrangige Verbindlichkeiten (subordinated debt) bezeichnet, beinhalten eine nachrangige Forderung gegenüber dem emittierenden Institut, die erst dann geltend gemacht werden kann, wenn alle höherrangigen Forderungen (z. B. Einlagen/Kredite oder vorrangige Schuldverschreibungen) befriedigt wurden, was ihnen in einigen Fällen die Eigenschaften von „Anteilsrechte“ verleiht.
Nettoinventarwert (net asset value — NAV) eines Investmentfonds ist der Wert seiner Aktiva abzüglich der Passiva mit Ausnahme der Investmentfondsanteile.
Nicht börsennotierte Aktien mit Ausnahme von Investmentfondsanteilen (unlisted shares, excluding investment fund shares) sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere.
Nicht gebietsansässige Emittenten (non-resident issuers) sind Einheiten, die a) sich im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands befinden, jedoch während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr keine wirtschaftlichen Aktivitäten oder Transaktionen im Gebiet des Berichtslands durchführen oder durchzuführen beabsichtigen, oder b) sich außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands befinden.
Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (non-financial corporations) sind institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Hierzu zählen auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.54 des ESVG 2010).
Nichtmonetäre Finanzinstitute, Nicht-MFIs (non-monetary financial institutions — non-MFIs) werden im Sinne von Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert.
Nullkupon-Anleihen (zero coupon bonds) umfassen alle Emissionen ohne Kuponzahlung. Derartige Anleihen werden in der Regel mit einem Disagio ausgegeben und zum Nennwert zurückgekauft. Hierzu zählen auch zum Nennwert ausgegebene Anleihen, die mit einem Agio zurückgekauft werden, z. B. Anleihen mit einem an einen Wechselkurs oder einen Index gekoppelten Rückkaufswert. Das Disagio oder Agio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen.
Offene Investmentfonds (open-end investment funds) sind Investmentfonds, deren Anteile auf Verlangen der Inhaber unmittelbar oder mittelbar aus dem Vermögen des Investmentfonds zurückgekauft oder ausgezahlt werden.
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, OGAW (undertakings for collective investments in transferable securities — UCITS) sind gemäß der OGAW-Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Investmentfonds.
POS-Terminal (point of sale terminal) ist ein Gerät, mit dem Zahlungskarten an einem physisch-realen (und nicht virtuellen) Kassenterminal verwendet werden können. Die Zahlungsinformationen werden entweder manuell auf Papierbelegen oder elektronisch, d. h. EFTPOS, erfasst.
Das POS-Terminal ermöglicht die Übermittlung von Informationen online, mit Echtzeit-Autorisierungsanfrage und/oder offline.
Postgiroämter (post office giro institutions), POGIs werden im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1074/2013 (EZB/2013/39) definiert.
POS-Transaktion (POS transaction) ist eine Transaktion, die an einem POS-Terminal unter Verwendung einer Debitkarte, Kreditkarte mit oder ohne Kreditfunktion durchgeführt wird. Transaktionen unter Verwendung einer Karte mit E-Geldfunktion sind nicht enthalten.
Privat ausgegebene Schuldverschreibungen (privately issued bonds) sind aufgrund von zweiseitigen Vereinbarungen bestimmten Anlegern vorbehaltene Emissionen von Schuldverschreibungen, sofern sie zumindest potenziell übertragbar sind.
Private Haushalte (households) umfassen Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010).
Private Organisationen ohne Erwerbszweck (non-profit institutions serving households — NPISHs) sind Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010).
Private Platzierungen (private placements) ist zu verstehen als der Verkauf einer Emission von Anteilsrechtewertpapieren an einen einzelnen Käufer oder an eine beschränkte Zahl von Käufern ohne öffentliches Angebot.
Private-Equity-Fonds (private equity funds) sind Investmentfonds ohne Fremdmitteleinsatz, die überwiegend in von nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ausgegebene Anteilspapiere und diesen wirtschaftlich vergleichbare Papiere investieren. Eine Unterkategorie von Private-Equity-Fonds sind Wagniskapitalfonds, die in neu gegründete Unternehmen investieren. Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) sind in der Regel als geschlossene Fonds oder als Personengesellschaften konstituiert, die von einer Private-Equity-Gesellschaft oder im Fall eines Wagniskapitalfonds von einer Wagniskapitalgesellschaft verwaltet werden. Während Private-Equity-Fonds (einschließlich Wagniskapitalfonds) in Einklang mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) als Investmentfonds klassifiziert werden, werden Private-Equity-Gesellschaften und Wagniskapitalgesellschaften als „Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten“ (Nummer S.126 des ESVG 2010) klassifiziert, falls sie ausschließlich die Aktiva von Private-Equity-Fonds und Wagniskapitalfonds verwalten, und als sonstige Finanzintermediäre (S.125 des ESVG 2010), falls sie für eigene Rechnung in Anteilsrechte an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investieren.
Scheck (cheque) ist eine schriftliche Anweisung einer Partei (des Ausstellers) an eine andere Partei (den Bezogenen; normalerweise ein Kreditinstitut), die den Bezogenen verpflichtet, dem Aussteller oder einem vom Aussteller benannten Dritten auf Sicht einen bestimmten Betrag zu zahlen.
Schuldverschreibungen (debt securities) sind handelbare Finanzinstrumente zur Verbriefung einer Forderung, die in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen.
Softwaregestütztes E-Geld (software-based e-money) ist zu verstehen als E-Geld-Produkte, die spezielle Software auf einem PC verwenden und typischerweise zur Übertragung des elektronischen Werts über Telekommunikationsnetze, z. B. Internet, genutzt werden.
Sonstige Anteilsrechte (other equity) umfassen alle Transaktionen hinsichtlich sonstiger Anteilsrechte, die nicht von börsennotierten und nicht börsennotierten Aktien erfasst sind.
Sonstige Einlagen (other deposits) sind alle Bestände an Einlagen mit Ausnahme übertragbarer Einlagen. Sonstige Einlagen dürfen zu keiner Zeit für Zahlungen verwendet werden und können nur vorbehaltlich erheblicher Einschränkungen oder Vertragsstrafen in Bargeld oder übertragbare Einlagen umgewandelt werden. Diese Unterkategorie schließt Termineinlagen, Spareinlagen usw. ein.
Sonstige Finanzinstitute (other financial institutions) sind alle an einem Zahlungsverkehrssystem teilnehmenden Finanzinstitute, die unter Aufsicht der relevanten Behörden, d. h. entweder der Zentralbank oder der Aufsichtsbehörde, stehen, die aber nicht unter die Definition von „Kreditinstituten“ fallen.
Sonstige Finanzinstitute, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (SFIs) (other financial intermediaries, except insurance corporations and pension funds — OFIs) sind finanzielle Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubsituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010).
Sonstige Fonds (other funds) sind Investmentfonds, die keine Anleihefonds, Aktienfonds, gemischte Fonds, Immobilienfonds oder Hedgefonds sind.
Sonstige SFI-Kategorien (other categories of OFIs) ist zu verstehen als eine Auffangkategorie für finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich auf keine der Tätigkeiten spezialisiert haben, die für die anderen beiden SFI-Kategorien gelten (Wertpapierhändler und finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren). Beispielsweise sind spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften wie Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung tätige Unternehmen sowie im Bereich Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen von dieser Kategorie erfasst.
Sozialversicherung (social security funds) umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaats), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen: a) Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet und b) der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung (Nummer 2.117 des ESVG 2010).
Staat (general government) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). „Staat“ beinhaltet Bund (Zentralstaat), Länder, Gemeinden und Sozialversicherung (Nummern 2.114 bis 2.117 des ESVG 2010). Weitere Hinweise zur sektoralen Aufgliederung von Einheiten finden sich im Leitfaden „Monetary financial institutions and markets statistics sector manual: Guidance for the statistical classification of customers“, Europäischen Zentralbank, 3. Auflage, März 2007.
Stromgrößen (flows), auch (Finanz-)Transaktionen ((financial) transactions) genannt, werden bestimmt durch Berechnung der Differenz zwischen den Beständen am Monatsende und anschließendes Herausrechnen der Auswirkungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind. Entwicklungen, die nicht auf Transaktionen zurückzuführen sind, werden durch Stromgrößenbereinigungen herausgerechnet.
Synthetische Verbriefungen (synthetic securitisations) sind Verbriefungen, bei denen die Übertragung des Kreditrisikos auf eine Sicherheit oder einen Sicherheitenpool durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen bewirkt wird.
Täglich fällige Einlagen (overnight deposits) sind Einlagen, deren sofortige Umwandlung in Bargeld verlangt werden kann und/oder die jederzeit durch Scheck, Überweisung, Lastschrift oder ähnliche Verfügungen übertragbar sind, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe. Hierunter fallen auch Guthaben, die aus vorausbezahlten Beträgen im Zusammenhang mit E-Geld — sowohl in Form von hardwaregestütztem E-Geld (z. B. Geldkarten) als auch in Form von softwaregestütztem E-Geld, das von MFIs ausgegeben wird — stammen. Ausgeschlossen sind nicht übertragbare Einlagen, über die zwar technisch jederzeit verfügt werden kann, bei denen jedoch erhebliche Vertragsstrafen anfallen.
Teilnehmer (participant) ist eine Einheit, die vom Überweisungssystem identifiziert/erkannt wird und ein-/ausgehende Überweisungsaufträge des Systems sowohl unmittelbar als auch mittelbar empfangen/versenden kann.
Terminals (terminals) sind elektromechanische Vorrichtungen, durch die autorisierte Nutzer Zugang zu einer Reihe von Diensten erhalten. Auf die Dienste des Terminals können die Nutzer mithilfe einer Karte zugreifen, die eine oder mehrere der folgenden Funktionen aufweist: Bargeldfunktion, Debitfunktion, ohne Kreditfunktion (d. h. mit „verzögerter“ Debitfunktion), Kreditfunktion und E-Geldfunktion. Terminals sind physisch-reale Anschlussstellen und können bemannt (erfordert die Beteiligung eines Terminaloperators oder Kassierers) oder unbemannt sein (Nutzung durch den Karteninhaber im Selbstbedienungsmodus).
Tochterunternehmen (subsidiaries) sind eigenständige Kapitalgesellschaften, an denen ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt.
Übertragbare Einlagen (transferable deposits) sind täglich fällige Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisung und Lastschrift und möglicherweise auch Kredit- oder Debitkarte, E-Geld-Transaktion, Scheck oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Beschränkung oder Vertragsstrafe.
Unterfonds (sub-funds) kennzeichnen eine gesonderte Fondsklasse oder einen ausgewiesenen Fondsanteil, der in einen gesonderten Anlagenpool oder ein gesondertes Anlagenportfolio investiert. Unterfonds bezeichnet man auch als „compartment“. Jeder Unterfonds ist unabhängig und speziell ausgerichtet. Die Spezialisierung kann sich auf ein bestimmtes Finanzinstrument oder einen bestimmten Markt beziehen.
Variabel verzinsliche Emissionen (variable rate issues) umfassen alle Emissionen mit Kuponzahlung, bei denen die Kuponzahlung oder der Kapitalbetrag regelmäßig in Bezug auf einen gesonderten Zinssatz oder Index neu festgelegt wird.
Verbriefung (Securitisation) wird im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) definiert.
Verrechnungsmedien (settlement media), auch Zahlungsmittel (means of payment) genannt sind Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die für Zahlungen eingesetzt werden.
Versicherungsgebundene Verbriefungen (insurance-linked securitisations) sind Verbriefungen, bei denen die Übertragung von Versicherungspolicen entweder durch den Übergang von Rechten oder wirtschaftlichen Ansprüchen auf eine FMKG erfolgt oder eine Übertragung von Versicherungsrisiken von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auf eine FMKG erfolgt, die ihr Risiko in voller Höhe durch die Emission von Finanzinstrumenten finanziert, und die Rückzahlungsansprüche der Anleger in diese Finanzinstrumente der Erfüllung der der FMKG obliegenden Rückversicherungspflichten nachgeordnet sind.
Versicherungsgesellschaften (insurance corporations) sind finanziellen Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (Nummern 2.100 bis 2.104 des ESVG 2010).
Wagniskapitalfonds (venture capital funds — VCFs) stellen eine Unterkategorie der Private-Equity-Fonds dar.
Wertpapieremittenten (issuers of securities) sind diejenigen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die sich mit der Emission von Wertpapieren befassen und gegenüber den Inhabern dieser Instrumente eine rechtliche Verpflichtung gemäß den Bedingungen der Emission eingehen.
Wertpapierhändler (security and derivative dealers — SDDs) werden als SFIs klassifiziert und sind finanzielle Kapitalgesellschaften, die zur Erbringung von Anlagedienstleistungen an Dritte durch Investition in Finanzinstrumente für eigene Rechnung zugelassen sind und die gewerblich hauptsächlich die folgenden finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben:
a) |
Für eigene Rechnung und/oder auf eigenes Risiko Handel als „Wertpapierhändler“ mit neuen oder ausstehenden Finanzinstrumenten durch den Erwerb und die Veräußerung dieser Finanzinstrumente zum alleinigen Zweck des Erzielens einer Marge zwischen Erwerbs- und Verkaufspreis. Hierzu gehören auch Marketingtätigkeiten. |
b) |
Absicherung von Finanzinstrumenten und/oder feste Zusage der Unterbringung von Finanzinstrumenten. |
c) |
Unterstützung von Unternehmen bei der Emission neuer Finanzinstrumente durch die Platzierung solcher Instrumente mit entweder einer festen Absicherungszusage oder einer Auffangzusage gegenüber den Emittenten neuer Instrumente. |
Wirtschaftszweig (branch of activity) ist ein Wirtschaftszweig, der in die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union — NACE Rev.2 aufgenommen ist (2).
Zahlungsauftrag (payment order) ist jeder Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt.
Zahlungsdienst (payment service) im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG ist eine gewerbliche Tätigkeit, die in der Ausführung von Zahlungsvorgängen im Namen einer natürlichen oder juristischen Person besteht und bei der mindestens einer der Zahlungsdienstleister seinen Sitz in der Union hat. Für die Zwecke von Zahlungsverkehrsstatistiken bedeutet Zahlungsdienst die durch eine Einheit (z. B. Kreditinstitut) erfolgende Annahme eines Zahlungsvorgangs zur weiteren Ausführung (die von einer dritten Einheit vorgenommen werden kann) im Wege der bargeldlosen Verrechnung und/oder Abwicklung.
Zahlungsdienstbetreiber (payment service operator — PSO) ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit die technische Infrastruktur (z. B. Telekommunikation oder bei Einzelhändlern angebrachte Zahlungsterminals) bereitstellt.
Zahlungsdienstleister (payment service provider — PSP) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2007/64/EG ist eine natürliche oder juristische Person, die Zahlungsdienstnutzern im Rahmen ihrer hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste erbringt.
Zahlungsdienstnutzer (payment service user) ist eine natürliche oder juristische Person, die als Zahler und/oder Zahlungsempfänger einen Zahlungsdienst nutzt. Der Zahlende ist diejenige Partei eines Zahlungsvorgangs, die den Zahlungsauftrag erteilt oder der Übertragung von Geldmitteln an einen Zahlungsempfänger zustimmt. Zahlungsempfänger oder Begünstigter ist eine natürliche oder juristische Person, die letztlich den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll.
Zahlungsinstitut (payment institution) hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.
Zahlungsinstrument (payment instrument) ist eine Vorrichtung oder ein Verfahrensablauf im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG, durch die bzw. den der Zahler dem Zahlungsempfänger Geldmittel übertragen kann.
Zahlungsmittel (means of payments), auch Verrechnungsmedien (settlement media) genannt, sind Vermögenswerte oder Ansprüche auf Vermögenswerte, die vom Zahlungsempfänger zur Begleichung einer Zahlungsschuld des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger anerkannt werden.
Zahlungsvorgang (payment transaction) ist die vom Zahler oder Zahlungsempfänger ausgelöste Einzahlung, Abhebung oder Übertragung von Geldmitteln des Zahlers zugunsten des Zahlungsempfängers, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen den Zahlungsdienstnutzern. Siehe auch Geldmittel und Zahlungsmittel. „Zahlungsvorgang“ hat die gleiche Bedeutung wie in Artikel 4 der Richtlinie 2007/64/EG.
Zentralbank (central bank) ist eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.
Zweigstelle eines Kreditinstituts (branch of a credit institution) bedeutet Niederlassung, die nicht die Hauptverwaltung ist, die sich im Berichtsland befindet und die von einem Kreditinstitut gegründet wurde, das rechtlich in einem anderen Land verankert ist. Alle in dem Berichtsland befindlichen Niederlassungen, die von demselben, in einem anderen Land rechtlich verankerten Institut gegründet wurden, bilden eine einzige Zweigstelle. Jede dieser Niederlassungen gilt als einzelne Geschäftsstelle (siehe Geschäftsstelle).
Zweigstellen (branches) sind nicht als Kapitalgesellschaften geführte, rechtlich unselbstständige Rechtssubjekte, die vollständig im Eigentum ihres Mutterunternehmens stehen.
(1) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(2) Gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).