ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 329

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. November 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/789/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2014 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1212/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1213/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1214/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1215/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1216/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1217/2014 der Kommission vom 11. November 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1218/2014 der Kommission vom 13. November 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Trichinen in der Muster-Veterinärbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen für Zuchtzwecke, Nutzzwecke oder zur Schlachtung sowie frischen Fleisches von Hausschweinen in die Union ( 1 )

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1219/2014 der Kommission vom 13. November 2014 zur Änderung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer ( 1 )

23

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1220/2014 der Kommission vom 13. November 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/790/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 10. November 2014 über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt

29

 

 

2014/791/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 25. Juni 2014 über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081)  ( 1 )

35

 

 

2014/792/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 13. November 2014 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

68

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates ( ABl. L 179 vom 9.7.2002 )

81

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2014

über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, des Zusatzprotokolls zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union

(2014/789/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, Ziffer v,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

mit Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit dem Beschluss 2014/257/EU des Rates (1) wurde das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) unterzeichnet und seit dem 1. Juli 2013 vorläufig angewendet bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)

Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Zusatzprotokoll zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Europäischen Union wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 9 des Zusatzprotokolls vorgesehene Notifikation hinsichtlich des Abschlusses der internen Verfahren für das Inkrafttreten im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 140 vom 14.5.2014, S. 1.

(2)  Der Wortlaut des Zusatzprotokolls wird zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1212/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer extraharten, farblich beschichteten Titanlegierung, mit einer Länge von etwa 12 mm.

Die Ware hat einen Schaft mit einem konstanten Außendurchmesser von 3 mm und einen Kopf. Der Schaft ist über die gesamte Länge mit einem asymmetrischen Gewinde versehen. Der Kopf hat ein Gewinde (das seine Verriegelung in einer Kompressionsplatte in Fixierungssystemen ermöglicht) mit einem Innenantrieb.

Die Ware entspricht den ISO/TC-150-Normen für Implantatschrauben und ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht. Sie wird mithilfe von Spezialwerkzeugen in den Körper implantiert.

Die Ware wird bei der Einfuhr in einer sterilisierten Verpackung gestellt. Sie ist mit einer Nummer gekennzeichnet, sodass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind.

 (1) Siehe Abbildung.

8108 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XV, Anmerkung 3 zu Abschnitt XV, Anmerkung 1f zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8108, 8108 90 und 8108 90 90.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale entspricht die Ware in vollem Umfang einer Schraube aus unedlem Metall, wenngleich sie zur Verwendung in der Traumachirurgie bestimmt ist. Ungeachtet ihrer tatsächlichen Verwendung gelten Schrauben aus unedlen Metallen gemäß Anmerkung 2a zu Abschnitt XV als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Eine Einreihung in Position 9021 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen ist daher aufgrund der Anmerkung 1f zu Kapitel 90 ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in KN-Code 8108 90 90 als andere Waren aus Titan einzureihen.

Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1213/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine kanülierte, zylindrische Ware mit einem Gewinde, hergestellt aus einer extraharten Titanlegierung, mit einer Länge zwischen 20 und 56 mm.

Die Ware hat einen kanülierten Schaft mit einem Außendurchmesser von 4 mm und einen Kopf mit sechseckigem Antrieb. Der Schaft ist über die gesamte Länge mit einem Gewinde mit 2-mm-Steigung versehen.

Die Ware entspricht den ISO/TC150-Normen für Implantatschrauben und ist zur Verwendung auf dem Gebiet der Traumachirurgie zur Fixierung von Knochenbrüchen aufgemacht.

Sie ist mithilfe von Spezialwerkzeugen und eines Führungsdrahts, der in den kanülierten Schaft einzuführen ist und der durch eine kleine Inzision im Körper die genaue Positionierung ermöglicht, in den Körper zu implantieren.

Die Ware wird bei der Einfuhr in einer sterilisierten Verpackung gestellt. Sie ist mit einer Nummer gekennzeichnet, so dass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind.

9021 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10 und 9021 10 90.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, nämlich des kanülierten Schafts, entspricht die Ware nicht in vollem Umfang einer Schraube aus unedlem Metall. Folglich kann sie nicht als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Schraube) gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XV angesehen werden. Eine Einreihung in Position 8108 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in KN-Code 9021 10 90 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen einzureihen.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1214/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine massive, zylindrische Ware mit einem Gewinde (sog. „Pangeaschraube mit dualem Kern“ (dual core)), hergestellt aus einer extraharten Titanlegierung, mit einer Länge zwischen 20 und 45 mm.

Der Schaft besitzt über die gesamte Länge ein Dual-Core-Gewinde mit einem Übergangsbereich für den Wechsel des Kerndurchmessers. Er hat einen konstanten Außendurchmesser von 4,0 mm, ein gewindeformendes Profil und eine stumpfe Gewindespitze.

Die Ware hat einen polyaxialen (beweglichen), U-förmigen Schraubenkopf mit Innengewinde, der 25° von der Schraubenachse abgewinkelt und so der Lage des Stabs angepasst werden kann.

Die Ware besitzt einen speziellen Sattel in der Verschlusskappe zur Fixierung eines Stabs (separat gestellt) im Schraubenkopf.

Die Ware entspricht den ISO/TC-150-Normen für Implantatschrauben und ist zur Verwendung in der Traumachirurgie als Teil eines Systems zur posterioren Stabilisierung der Wirbelsäule aufgemacht. Sie wird mithilfe von Spezialwerkzeugen implantiert.

Die Ware wird bei der Einfuhr nicht in einer sterilisierten Verpackung gestellt. Sie ist mit einer Nummer gekennzeichnet, sodass Herstellung und Vertrieb rückverfolgbar sind.

 (1) Siehe Abbildung.

9021 10 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2b zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9021, 9021 10 und 9021 10 90.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, nämlich des polyaxialen, U-förmigen Schraubenkopfs mit der Verschlusskappe, entspricht die Ware nicht in vollem Umfang einer Schraube aus unedlem Metall. Folglich kann sie nicht als Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Schraube) gemäß Anmerkung 2 zu Abschnitt XV angesehen werden. Eine Einreihung in Position 8108 ist daher ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in KN-Code 9021 10 90 als Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen einzureihen.

Image Image

(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1215/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Sonnenkollektor mit Abmessungen von etwa 2 × 2 m, bestehend aus 25 parallel angeordneten und miteinander über eine Sammelleitung verbundenen Vakuumröhren aus Glas. Jede Vakuumröhre besteht aus zwei konzentrisch angeordneten Röhren, die ein flüssiges Wärmeübertragungsmittel enthalten. Die Innenröhre jeder Röhre ist mit einer Absorptionsschicht überzogen.

Die Sonnenenergie wird von der Beschichtung auf der Innenröhre der Vakuumröhren absorbiert und in Wärmeenergie umgewandelt. Anschließend wird die Wärme auf das flüssige Wärmeübertragungsmittel übertragen, welches in den gasförmigen Zustand übergeht, aufsteigt und die Wärme an die Sammelleitung (Kupfersammelleitung) überträgt.

Über ein Rohrleitungssystem, in dem mithilfe einer über einen Regler gesteuerten Pumpe flüssiges Wärmeübertragungsmittel zirkuliert, wird die Wärme dann von der Sammelleitung in einen Wasserspeicher übertragen.

Pumpe, Regler, Rohrleitungssystem und Wasserspeicher sind bei der Gestellung nicht enthalten.

Der Sonnenkollektor wird in solaren Warmwasseranlagen verwendet und ist für die Montage auf dem Dach bestimmt.

8419 19 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2a und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8419 und 8419 19 00.

Es wird davon ausgegangen, dass der Sonnenkollektor die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware (Warmwasserbereiter) aufweist, da er über alle für die Wärmeerzeugung erforderlichen Bauteile verfügt. Die fehlenden Bauteile dienen zur Übertragung der Wärme und zur Speicherung des Wassers. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8419 90 85 als Teile von Warmwasserbereitern ausgeschlossen.

Da der Sonnenkollektor Sonnenenergie in Wärme umwandelt, kann er nicht als bloßer Wärmeaustauscher der Unterposition 8419 50 (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8419, Abschnitt I Buchstabe B) betrachtet werden.

Der Sonnenkollektor ist daher in den KN-Code 8419 19 00 als andere nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 8419, Abschnitt I letzter Absatz) einzureihen.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1216/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein elektronisches Gerät mit Abmessungen von etwa 10 × 4 × 1 cm, u. a. bestehend aus folgenden Bestandteilen:

einem Prozessor,

einem Systemspeicher von 1 GB,

einem internen Speicher von 4 GB,

einem integrierten Modul für die drahtlose Internetverbindung.

Es ist mit folgenden Schnittstellen ausgerüstet:

HDMI,

USB,

Micro-USB,

Micro-SDHC.

Das Gerät enthält keinen Videotuner.

Wird das Gerät an ein Fernsehgerät oder einen Monitor angeschlossen, ermöglicht es dem Nutzer den Zugriff auf das Internet, z. B., um E-Mails auszutauschen, Videos anzuschauen, Spiele zu spielen oder Software herunterzuladen. Zudem können mit dem Gerät Multimedia-Dateien wie Videos, Fotos und Musik von Speicherkarten oder USB-Speichern wiedergegeben werden.

8528 71 91

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3c und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 85 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 71 und 8528 71 91.

Im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät dazu bestimmt, zwei oder mehrere verschiedene Funktionen auszuführen (automatische Datenverarbeitung der Position 8471, Telekommunikation der Position 8517, Bildwiedergabe der Position 8521 und Fernsehempfang der Position 8528). Es ist nicht möglich, die Hauptfunktion des Geräts zu bestimmen, da jede Funktion für die Verwendung des Geräts gleichermaßen von Bedeutung ist. Folglich muss das Gerät in die zuletzt genannte der gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen eingereiht werden. Daher ist eine Einreihung in die Position 8471, 8517 oder 8521 ausgeschlossen.

Da das Gerät keinen Videotuner enthält und einen interaktiven Austausch von Informationen ermöglicht, ist es in den KN-Code 8528 71 91 als Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen (sog. „Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“, einschließlich Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box mit Kommunikationsfunktion) einzureihen.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1217/2014 DER KOMMISSION

vom 11. November 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Heinz ZOUREK

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Eine Ware (sogenannter elektrischer Filter), bestehend aus einem mehrschichtigen Keramikdurchgangskondensator für die Oberflächenmontage, mit Abmessungen von etwa 8 × 3 × 3 mm.

Sie ist als Tiefpassfilter zur Verwendung als Filter für elektromagnetische Interferenzen (EMI-Filter) z. B. in Verstärkern, Stromversorgungseinheiten, Temperatur- und Motorenreglern und Treiberschaltungen aufgemacht.

 (1) Siehe Abbildung 1.

8532 24 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8532 und 8532 24 00.

Die Ware wird als Bestandteil in einer Reihe von Maschinen verwendet. Da sie lediglich aus einem Kondensator besteht, ist sie als mehrschichtiger Keramikkondensator in den KN-Code 8532 24 00 einzureihen.

2.

Eine Ware (sogenannter elektrischer Filter), bestehend aus einem Kondensator und zwei Ferritperlen, mit Abmessungen von etwa 7 × 2 × 2 mm.

Die elektrische Ersatzschaltung enthält zwei Induktionsspulen (eine für jede Ferritperle), die im Gleichstromkreis in Reihe geschaltet und an der linken und rechten Seite eines oberflächenmontierten Durchgangskondensators angeschlossen sind.

Die beiden Ferritperlen dienen als Induktionsspulen, und ihre Funktion besteht darin, Interferenzen mit benachbarten Stromkreisen zu verringern, um Hochfrequenzströme zu unterdrücken.

Die Ware ist für die Verwendung als Filter für elektromagnetische Interferenzen (EMI-Filter) in beispielsweise Fahrzeugen und industriellen Anwendungen aufgemacht.

 (1) Siehe Abbildung 2.

8548 90 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2c zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8548, 8548 90 und 8548 90 90.

Angesichts der objektiven Merkmale der Ware, nämlich der Tatsache, dass sie nicht nur aus einem Kondensator, sondern auch aus zwei Ferritperlen besteht, entspricht die Ware nicht vollständig dem Wortlaut der Position 8532 (Kondensatoren).

Da die Ferritperlen und der Kondensator für das Funktionieren des elektrischen Filters gleichermaßen von Bedeutung sind, geht die Funktion dieser Ware über den Geltungsbereich der Position 8532 hinaus. Eine Einreihung in diese Position durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 und der Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI ist daher ausgeschlossen.

Die Ware wird als Bestandteil in einer Reihe von Maschinen verwendet. Da sie sich nicht ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder Maschinenart eignet, ist die Ware in den KN-Code 8548 90 90 als andere elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen, einzureihen.


Abbildung 1

Abbildung 2

(Schaltung)

(Ersatzschaltung)

Image

Image


(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1218/2014 DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen in Bezug auf Trichinen in der Muster-Veterinärbescheinigung für Einfuhren von Hausschweinen für Zuchtzwecke, Nutzzwecke oder zur Schlachtung sowie frischen Fleisches von Hausschweinen in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (4) sind unter anderem die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Europäische Union erforderlich sind. Sie sieht vor, dass Sendungen mit Huftieren nur dann in die Union verbracht werden dürfen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen und wenn ihnen die zutreffende Veterinärbescheinigung beiliegt, die nach dem einschlägigen Muster jener Verordnung erstellt wurde.

(2)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hausschweinen für Zucht- und/oder Nutzzwecke oder zur sofortigen Schlachtung in die Union sind in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unter der Bezeichnung „POR-X“ bzw. „POR-Y“ zu finden. Diese Muster enthalten keine Garantien in Bezug auf Trichinen.

(3)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr frischen Fleisches von Hausschweinen in die Union ist in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 unter der Bezeichnung „POR“ zu finden. Dieses Muster enthält Garantien in Bezug auf Trichinen.

(4)

In der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission (5) sind Bestimmungen über die Beprobung von Schlachtkörpern von für Trichinen empfänglichen Tierarten und zur Bestimmung des Status von Betrieben festgelegt, in denen Hausschweine gehalten werden.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission (6) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 sieht für Betriebe, die amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, Ausnahmen von den Vorschriften über Untersuchungen bei der Schlachtung vor. Außerdem ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 (7) der Kommission festgelegt, dass ein Betrieb, in dem Hausschweine gehalten werden, nur dann als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt werden kann, wenn unter anderem der Lebensmittelunternehmer neue Hausschweine nur in den Betrieb aufnimmt, wenn die Betriebe, aus denen sie kommen, ebenfalls amtlich als Betriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt sind.

(6)

Die Muster-Veterinärbescheinigungen „POR-X“ und „POR-Y“ in Anhang I und die Muster-Veterinärbescheinigung „POR“ in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollten dahingehend geändert werden, dass die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr von Hausschweinen und frischem Fleisch von Hausschweinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 geänderten Fassung berücksichtigt werden. Insbesondere sollten in den Musterbescheinigungen jeweils Angaben zur amtlichen Anerkennung des Betriebs, aus dem die Hausschweine stammen, gemacht bzw. hinzugefügt werden, damit die Mitgliedstaaten in der Lage sind, bei der Schlachtung die angemessenen Trichinenuntersuchungen durchzuführen, der Status der Bestimmungsbetriebe der Hausschweine für Zucht- und/oder Nutzzwecke nicht gefährdet wird und die Sicherheit von Frischfleisch gewährleistet ist.

(7)

Der amtliche Tierarzt sollte zusätzliche Garantien und besondere Bedingungen im Zusammenhang mit kontrollierten Haltungsbedingungen in Bezug auf Trichinen in den Muster-Veterinärbescheinigungen „POR-X“ und „POR-Y“ angeben.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Um Störungen bei der Einfuhr von Sendungen mit Hausschweinen und frischem Fleisch von Hausschweinen in die Union zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in der Fassung vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen zugelassen sein.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

1.

Den besonderen Bedingungen in Anhang I Teil 1 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„‚XI‘

:

Betriebe oder Kompartimente, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.“

2.

Die Muster-Veterinärbescheinigung „POR-X“ in Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer II.1.2. wird folgende Nummer II.1.3. eingefügt:

„(2) (10) [II.1.3.

die Hausschweine stammen entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 oder sie sind nicht entwöhnt und weniger als 5 Wochen alt.]“

.

b)

Nach Fußnote 9 wird folgende Fußnote eingefügt:

„(10)

Gilt nur für Drittländer mit Eintrag ‚XI‘ in Spalte 6 (‚Besondere Bedingungen‘) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010.“

3.

Die Muster-Veterinärbescheinigung „POR-Y“ in Anhang I Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Nummer II.1.2. wird folgende Nummer II.1.3. eingefügt:

„(2) (5) [II.1.3.

Die Hausschweine stammen entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 oder sie sind nicht entwöhnt und weniger als 5 Wochen alt.]“

.

b)

Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote eingefügt:

„(5)

Gilt nur für Drittländer mit Eintrag ‚XI‘ in Spalte 6 (‚Besondere Bedingungen‘) der Tabelle in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010.“

4.

Den zusätzlichen Garantien (ZG) in Anhang II Teil 2 wird folgender Eintrag „K“ hinzugefügt:

„‚K‘

:

Betriebe oder Kompartimente, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden.“

5.

Die Muster-Veterinärbescheinigung „POR“ in Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer II.1.3. erhält folgende Fassung:

„II.1.3.

das Fleisch entspricht der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen und erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

(1) entweder

[es wurde nach einer Verdauungsmethode untersucht, wobei das Ergebnis negativ war;]

(1) oder

[es wurde einer Gefrierbehandlung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 unterzogen;]

(1) (7) oder

[es wurde von Hausschweine gewonnen, die entweder aus einem amtlich als Haltungsbetrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannten Betrieb gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 stammen oder die nicht entwöhnt und weniger als 5 Wochen alt sind.]“

.

b)

Nach Fußnote 6 wird folgende Fußnote eingefügt:

„(7)

Gilt nur für Drittländer mit Eintrag ‚K‘ in Spalte ‚ZG‘ der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 206/2010.“

Artikel 2

Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2015 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und frischem Fleisch, denen eine zutreffende, bis einschließlich 1. März 2015 ausgestellte Bescheinigung gemäß den Muster-Veterinärbescheinigungen „POR-X“ oder „POR-Y“ in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß der Muster-Veterinärbescheinigung „POR“ in Anhang II derselben Verordnung (jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten diese Verordnung) beiliegt, weiterhin in die Union eingeführt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321.

(2)  ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.

(3)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

(4)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1):

(5)  Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1114/2014 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 302 vom 22.10.2014, S. 46).


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1219/2014 DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

zur Änderung von Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 hinsichtlich der Liste der Gebiete und Drittländer

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission (2) wurde die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in die Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 576/2013, die die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufhebt und ersetzt, tritt am 29. Dezember 2014 in Kraft; die bislang in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genannten Länder und Gebiete sind daher ab diesem Datum in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission (4) aufgeführt.

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sollte daher auch in die Liste in Anhang II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 aufgenommen werden.

(3)

Aus Gründen der Klarheit und um den Bestimmungen des Vertrags über den Beitritt Kroatiens sowie des Beschlusses 2012/419/EU des Europäischen Rates (5) Rechnung zu tragen, ist es angezeigt, Anhang II Teile 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 zu ändern und zu diesem Zweck Anhang II vollständig zu ersetzen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1160/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 17).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 109).

(5)  Beschluss 2012/419/EU des Europäischen Rates vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (ABl. L 204 vom 31.7.2012, S. 131).


ANHANG

„ANHANG II

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

TEIL 1

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

AD

Andorra

CH

Schweiz

FO

Färöer

GI

Gibraltar

GL

Grönland

IS

Island

LI

Liechtenstein

MC

Monaco

NO

Norwegen

SM

San Marino

VA

Staat Vatikanstadt

TEIL 2

Liste der Gebiete und Drittländer gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

ISO-Code

Gebiet oder Drittland

Erfasste Gebiete

AC

Ascension

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

AG

Antigua und Barbuda

 

AR

Argentinien

 

AU

Australien

 

AW

Aruba

 

BA

Bosnien und Herzegowina

 

BB

Barbados

 

BH

Bahrain

 

BM

Bermuda

 

BQ

Bonaire, St. Eustatius und Saba (die Karibischen Niederlande)

 

BY

Weißrussland

 

CA

Kanada

 

CL

Chile

 

CW

Curaçao

 

FJ

Fidschi

 

FK

Falklandinseln

 

HK

Hongkong

 

JM

Jamaika

 

JP

Japan

 

KN

St. Kitts und Nevis

 

KY

Kaimaninseln

 

LC

St. Lucia

 

MS

Montserrat

 

MK

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

MU

Mauritius

 

MX

Mexiko

 

MY

Malaysia

 

NC

Neukaledonien

 

NZ

Neuseeland

 

PF

Französisch-Polynesien

 

PM

St. Pierre und Miquelon

 

RU

Russland

 

SG

Singapur

 

SH

St. Helena

 

SX

Sint Maarten

 

TT

Trinidad und Tobago

 

TW

Taiwan

 

US

Vereinigte Staaten von Amerika

AS — Amerikanisch-Samoa

GU — Guam

MP — Nördliche Marianen

PR — Puerto Rico

VI — Amerikanische Jungferninseln“

VC

St. Vincent und die Grenadinen

 

VG

Britische Jungferninseln

 

VU

Vanuatu

 

WF

Wallis und Futuna

 


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1220/2014 DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

80,9

MA

76,7

MK

67,1

ZZ

74,9

0707 00 05

AL

67,1

JO

194,1

TR

127,6

ZZ

129,6

0709 93 10

AL

65,0

MA

51,6

TR

124,5

ZZ

80,4

0805 20 10

MA

121,8

TR

74,4

ZZ

98,1

0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90

MK

74,3

TR

75,7

ZZ

75,0

0805 50 10

TR

88,9

ZZ

88,9

0806 10 10

BR

291,7

LB

369,0

PE

246,7

TR

149,3

US

305,8

ZZ

272,5

0808 10 80

BR

51,7

CA

136,0

CL

87,9

NZ

144,9

US

192,5

ZA

131,6

ZZ

124,1

0808 30 90

CN

75,6

ZZ

75,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. November 2014

über den im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zur Änderung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu vertretenden Standpunkt

(2014/790/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Nach Artikel 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss, der gemäß Artikel 14 des Abkommens eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), Änderungen des Anhang II des Abkommens betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beschließen.

(3)

Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang II des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der Union, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung des Anhang II des Abkommens festzulegen.

(5)

Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGEDNEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“), zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügigen technischen Änderungen am Entwurf des Beschlusses können die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen.

Artikel 2

Nach seiner Annahme wird der Beschluss des Gemischten Ausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MARTINA


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES,

eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit

vom …

zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2)

Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 (2) ersetzt.

(3)

Anhang II des Abkommens sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union Rechnung zu tragen, die seither in Kraft getreten sind, insbesondere den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission (5), die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission (7) erfolgt sind.

(4)

Des Weiteren sind die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu berücksichtigen, die diese im Hinblick auf die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 nach Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses angenommen hat.

(5)

Anhang II des Abkommens sollte an die Änderungen der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu Brüssel

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

Die Sekretäre


(1)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.

(2)  ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 51.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1. berichtigt im ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45).

ANHANG

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 1 die Worte „geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge“ (1) durch folgende Worte ersetzt:

„geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (2);

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (3);

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (4);

Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (5).“

.

2.

In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 1 unter der Überschrift: „Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ die Worte in der Eintragung unter Nummer 1 Buchstabe h „Bundesgesetz vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen“ durch folgende Worte ersetzt:

„Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen“.

3.

In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, wird unter Nummer 2 nach den Worten „Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6)“ Folgendes eingefügt:

„geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (7);

Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (8);

Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (9).“

.

4.

In Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird, werden unter Nummer 2 unter der Überschrift „Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:“ folgende Worte gestrichen:

„Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien vom 20. Dezember 2005 zur Festlegung der besonderen Verfahren für die Erstattung von Krankenpflegeleistungen“

.

5.

In Abschnitt B: Rechtsakte, die die Vertragsparteien berücksichtigen, wird nach Nummer 21 Folgendes eingefügt:

„22.

Beschluss Nr. E2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 3. März 2010 über die Einführung eines Verfahrens für die Vornahme von Änderungen an den Angaben zu den in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Stellen, die in dem elektronischen Verzeichnis, das Bestandteil von EESSI ist, aufgeführt sind (10),

23.

Beschluss Nr. E3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 19. Oktober 2011 über die Übergangszeit gemäß Artikel 95 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11),

24.

Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (12),

25.

Beschluss Nr. S8 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Juni 2011 über die Zuerkennung des Anspruchs auf Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel oder andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (13),

26.

Beschluss Nr. U4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 13. Dezember 2011 über die Erstattungsverfahren gemäß Artikel 65 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (14).“

.

6.

In Abschnitt C: Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, wird nach Nummer 2 Folgendes eingefügt:

„3.

Empfehlung Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden (15).“

.


(1)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.

(3)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(4)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

(5)  ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

(6)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.

(7)  ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35.

(8)  ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4.

(9)  ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45.

(10)  ABl. C 187 vom 10.7.2010, S. 5. [Elektronischer Austausch von Information der sozialen Sicherheit]

(11)  ABl. C 12 vom 14.1.2012, S. 6.

(12)  ABl. C 45 vom 12.2.2011, S. 5.

(13)  ABl. C 262 vom 6.9.2011, S. 6.

(14)  ABl. C 57 vom 25.2.2012, S. 4.

(15)  ABl. C 240 vom 10.8.2012, S. 3.


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/35


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 25. Juni 2014

über die staatliche Beihilfe SA.20350 — (C 17/08) (ex NN 1/06) gewährt von der Tschechischen Republik an mehrere regionale Busunternehmen im Bezirk Ústí

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4081)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/791/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 hat die Kommission eine Beschwerde des tschechischen Unternehmens Dopravní podnik Ústeckého kraje a.s. (nachstehend „DPÚK“) betreffend mutmaßliche staatliche Beihilfen erhalten, die regionalen Busunternehmen im Bezirk Ústí der Tschechischen Republik gewährt wurden. DPÚK ist eine private Aktiengesellschaft und ebenfalls Anbieter regionaler Busverkehrsdienste im Bezirk Ústí.

(2)

Daraufhin forderte die Kommission mit Schreiben vom 11. Mai 2005, 23. Januar 2006, 5. Oktober 2006 und 19. Juli 2007 Informationen von den tschechischen Behörden an.

(3)

Die tschechischen Behörden antworteten am 22. November 2005, 7. April 2006, 21. Dezember 2006, 17. Oktober 2007 und 25. März 2008.

(4)

DPÚK erteilte mit Schreiben vom 21. Februar 2006 und 31. Oktober 2006 zusätzliche Auskünfte.

(5)

Zudem traf sich die Kommission am 26. Juli 2007 mit DPÚK und am 28. August 2007 mit den tschechischen Behörden.

(6)

Mit Schreiben vom 16. April 2008 unterrichtete die Kommission die Tschechische Republik über ihre Entscheidung, wegen bestimmter Maßnahmen, die mutmaßlich eine Beihilfe darstellten, ein Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (nachstehend die „Eröffnungsentscheidung“). Die Tschechische Republik übermittelte am 21. August 2008 eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung.

(7)

Mit der Veröffentlichung der Eröffnungsentscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) forderte die Kommission die Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen Beihilfe zu äußern.

(8)

Die Kommission erhielt die Stellungnahme eines Beteiligten, nämlich DPÚK, am 22. August 2008. Diese Stellungnahme wurde von der Kommission an die Tschechische Republik weitergeleitet, um ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 ging eine Antwort bei der Kommission ein.

(9)

Am 15. Juli 2010 forderte die Kommission die Tschechische Republik auf, zur Absicht der Kommission Stellung zu nehmen, die Vereinbarkeit einiger Maßnahmen zu prüfen, gegen die auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Beschwerde eingelegt worden war. Die Tschechische Republik übermittelte ihre Stellungnahme am 12. August 2010.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(10)

Nach Angaben von DPÚK gewährten die Behörden im Bezirk Ústí bestimmten regionalen Busunternehmen im Zeitraum 2004 bis 2007 einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Darüber hinaus wurden diesen Unternehmen mutmaßliche Beihilfen verschiedenster Art gewährt, z. B. zinsgünstige Darlehen, Zuschüsse, Bürgschaften, Erhöhung des Eigenkapitals, Vermietungen von Fahrzeugen, Vermietungen von Busbahnhöfen und der Betrieb von Parkuhren.

(11)

In der Eröffnungsentscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Vereinbarkeit einer Reihe von Maßnahmen mit dem AEUV nicht beurteilen könne, da diese vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union umgesetzt worden waren. In Bezug auf andere Maßnahmen war die Kommission bereits in der Eröffnungsentscheidung zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei diesen nicht um staatliche Beihilfen handelt.

(12)

Die Kommission äußerte folglich noch Zweifel in Bezug auf die folgenden Maßnahmen:

a)

bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Verkehrsdienste in den Jahren 2005 und 2006;

b)

bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007;

c)

bestimmten regionalen Busunternehmen seitens des Bezirks Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006;

d)

seitens der Stadt Ústí nad Labem für das Unternehmen Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „DP Ústí“) geleistete Bürgschaften vom 23. Juli 2004 bzw. 11. April 2005 zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK;

e)

eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 Mio. CZK durch die Stadt Ústí nad Labem im Jahr 2006.

2.1.   RELEVANTER RECHTSRAHMEN FÜR DEN ZEITRAUM 2004-2007

(13)

In der Tschechischen Republik können öffentliche Busverkehrsdienste nur von Betreibern erbracht werden, die über eine entsprechende Konzession verfügen. Für den Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste gibt es in der Tschechischen Republik zwei Systeme. Das erste System betrifft gewerbliche Verkehrsdienste auf der Grundlage von Konzessionen, die Betreibern erteilt werden, die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung („koncese“) für öffentliche Busverkehrsdienste sind. Das zweite System betrifft Verkehrsdienste mit gemeinwirtschaftlicher Verpflichtung auf der Grundlage von Konzessionen für einzelne Linien, die Betreibern erteilt werden, die Inhaber einer allgemeinen Genehmigung („koncese“) für öffentliche Busverkehrsdienste sind und i) über einen Vertrag über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen verfügen oder ii) für die ein Beschluss der zuständigen Behörde über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorliegt (4).

(14)

In der Tschechischen Republik können öffentliche Busverkehrsdienste nur von Betreibern erbracht werden, die über eine entsprechende Konzession verfügen. Den Angaben der tschechischen Behörden zufolge handelt es sich bei der Konzession um eine von den Behörden ausgestellte Genehmigung zum Betrieb eines öffentlichen Linienverkehrsdienstes. Durch die Vergabe von Konzessionen soll gewährleistet werden, dass Beförderungen per Bus nur von Betreibern durchgeführt werden, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Zu diesen Anforderungen gehört gemäß § 18 des Gesetzes Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr (nachstehend „das Straßenverkehrsgesetz“) (5) insbesondere die Verpflichtung, die Dienste entsprechend dem genehmigten Fahrplan zu erbringen, ein bestimmtes Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, Fahrpläne zu veröffentlichen und auf den Bussen die jeweilige Linie anzugeben. Regionale Busverkehrsdienste waren im Bezirk Ústí im untersuchten Zeitraum vollständig liberalisiert, da jeder Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Bedingungen für die Erteilung einer Konzession erfüllte, im untersuchten Zeitraum regionale Busverkehrsdienste in der Tschechischen Republik anbieten durfte. Das System in seiner gegenwärtigen Form besteht seit dem Jahr 2004.

(15)

§ 19 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung eine Verpflichtung gilt, der ein Betreiber im öffentlichen Interesse nachkommen muss, und die dieser aufgrund ihrer wirtschaftlichen Nachteile unter anderen Umständen nicht oder nur teilweise eingehen würde. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen werden dem Betreiber im Wege einer schriftlichen Vereinbarung mit den zuständigen öffentlichen Behörden übertragen (6). Die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung wird unter direkter Bezugnahme auf Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates (7) definiert, wo es heißt: „Ein Vertrag über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes [nachstehend ‚öffentlicher Dienstleistungsvertrag‘] kann insbesondere Folgendes umfassen: — Verkehrsdienste, die bestimmten Anforderungen an die Kontinuität, Regelmäßigkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität genügen; — zusätzliche Verkehrsdienste; — Verkehrsdienste zu besonderen Tarifen und Bedingungen, vor allem für bestimmte Personengruppen oder auf bestimmten Verkehrsverbindungen; — eine Anpassung der Dienste an den tatsächlichen Bedarf.“

(16)

Gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes ist die zuständige öffentliche Behörde verpflichtet, die nachweisbaren Verluste auszugleichen, die dem Betreiber infolge der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen (8). Gemäß § 19b des Gesetzes sind die nachweisbaren Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr definiert als die Differenz zwischen der Summe der wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten und einem angemessenen Gewinn (9) einerseits und den erzielten Erlösen und Erträgen des Betreibers bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung andererseits.

(17)

§ 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass der Betreiber eine objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste für den gesamten Zeitraum übermittelt, für den der Vertrag über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen wird — eine obligatorische Anforderung für den Abschluss des öffentlichen Dienstleistungsvertrags. Der Bezirk erstattet die nachweisbaren Verluste bis zu einem die objektive Schätzung nicht übersteigenden Höchstbetrag, der lediglich um die unvorhersehbaren Kosten erhöht werden darf. Bei dieser objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste handelt es sich um eine Schätzung der erwarteten Verluste, die vor Erbringung der Leistungen von einem unabhängigen Sachverständigen vorgenommen wird. Gemäß § 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes halten die öffentlichen Behörden auch dann an der durch diese Schätzung festgelegten Obergrenze fest, wenn der Betreiber nach Erfüllung des Vertrags einen Ausgleich für höhere Verluste geltend macht. Liegen die tatsächlichen Verluste hingegen unter der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste, werden lediglich die tatsächlichen Verluste ausgeglichen. Bei der Erfüllung des Vertrags entstandene unvorhersehbare Kosten, die zum Zeitpunkt der Vertragsschließung nicht vorhersehbar waren, können ebenfalls ausgeglichen werden.

(18)

Die Bestimmung der nachweisbaren Verluste, die Berechnungsmethode für die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste, die Vorschriften über die Zuweisung von Finanzmitteln aus den jeweiligen Haushalten, die Unterlagen, die den Berechnungen zu den nachweisbaren Verlusten beizufügen sind, sowie das Verfahren zur Ausübung der staatlichen Fachaufsicht über die Finanzierung der Verkehrsdienste sind in einer Durchführungsverordnung festgelegt (10).

(19)

Mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wurde den Regionalbehörden, einschließlich der Behörden im Bezirk Ústí, die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen mit Verkehrsunternehmen über die Erbringung regionaler öffentlicher Verkehrsdienste in der Tschechischen Republik übertragen. Die Bereitstellung allgemeiner Busverkehrsdienste wird in der Tschechischen Republik mit Hilfe zweier möglicher Systeme gewährleistet. Auf der einen Seite stehen grundlegende Verkehrsdienste, die gemäß § 19a und 19b des Straßenverkehrsgesetzes als Dienstleistungen zu verstehen sind, mit denen der regionale Verkehr gewährleistet wird und die von den zuständigen regionalen Behörden verwaltet werden. Die nachweisbaren Verluste decken die Bezirke über ihre Haushalte. Auf der anderen Seite stehen sonstige Verkehrsdienste, die gemäß § 19c des Straßenverkehrsgesetzes als Dienstleistungen zu verstehen sind, mit denen die Verkehrsanforderungen der Städte erfüllt werden, die über die grundlegenden Verkehrsdienste des Bezirks hinaus gehen, und die von den Städten verwaltet werden. Im Hinblick auf diese sonstigen Verkehrsdienste schließt die Stadt einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber und deckt die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstandenen nachweisbaren Verluste über ihren eigenen Haushalt. Die Ausgleichsleistungen für grundlegende und sonstige Verkehrsdienste dürfen sich nicht überschneiden: Wenn die Verluste einer bestimmten Linie durch eine regionale Behörde abgedeckt sind, können dieselben Verluste nicht durch die Stadt ausgeglichen werden und umgekehrt, damit kein doppelter Ausgleich möglich ist.

2.2.   AUSGLEICHSLEISTUNGEN FÜR DIE ERFÜLLUNG GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IN DEN JAHREN 2005 UND 2006

(20)

Nach Angaben der tschechischen Behörden versuchte der Bezirk Ústí im Herbst 2004, die bestehenden mehrjährigen Verträge für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste durch neue, potenziell günstigere Verträge zu ersetzen. Zu diesem Zweck kündigte der Bezirk Ústí eine Datenerhebung an, in deren Rahmen hinreichende Erkenntnisse über die zu erwartenden Marktpreise für die Erbringung dieser Dienstleistungen gewonnen werden sollten. Das Ergebnis dieser Erhebung führte letztlich nicht zum Abschluss neuer Verträge.

(21)

Stattdessen beschlossen die Behörden im Bezirk Ústí, die bestehenden Verträge durch den Abschluss von Zusatzvereinbarungen mit den folgenden Betreibern bis zum 30. April 2005 zu verlängern: ČSAD BUS Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „ČSAD“) (11), Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. (nachstehend „DP Ústí“), Dopravní podnik Teplice, s.r.o. (nachstehend „DP Teplice“), Dopravní podnik měst Chomutova a Jirkova a.s. (nachstehend „DP Chomutov“), Dopravní podnik města Děčín, a.s. (nachstehend „DP Děčín“), Dopravní podnik měst Mostu a Litvínova a.s. (nachstehend „DP Most“), Autobusová doprava, s.r.o., Podbořany (nachstehend „Podbořany“), Miroslav Ohem — SADO (nachstehend „Miroslav Ohem“), Petr Frommel — FOBUS (nachstehend „Petr Frommel“) und Petr Stejskal — SPORTBUS (nachstehend „Petr Stejskal“).

(22)

Im Frühjahr 2005 wurden weitere Zusatzvereinbarungen geschlossen, mit denen die Laufzeit der Verträge bis zum 31. Dezember 2005 verlängert wurde. Diese Zusatzvereinbarungen wurden mit denselben Betreibern wie im vorstehenden Erwägungsgrund geschlossen, mit Ausnahme von Petr Frommel, der nicht mehr an der Erbringung von Verkehrsdienste in dem Bezirk interessiert war. Stattdessen wurde ein neuer Vertrag mit Vilém Graupner, stroj. a stav. údržba (nachstehend „Vilém Graupner“) geschlossen.

(23)

Tabelle 1 zeigt die in die Zusatzvereinbarungen aufgenommenen Parameter, die als Grundlage für die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste der einzelnen Betreiber für das Jahr 2005 dienten.

Tabelle 1  (12)

Überblick über die Verträge im Jahr 2005

(Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden)


2005

Anzahl Kilometer

Erwarteter Preis der Verkehrsdienste (13) in CZK/km

Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK

Vorgesehene Einnahmen (14) in CZK/km

Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK

Nachweisbare Verluste in CZK/km

Nachweisbare Gesamtverluste in CZK

ČSAD

11 279 177,68

30,59

345 071 757,00

14,47

163 224 589,00

16,12

181 847 168,00

DP Ústí

150 696,60

37,16

5 599 878,00

20,01

3 015 435,00

17,15

2 584 443,00

DP Teplice

409 412,40

33,35

13 653 903,00

17,56

7 191 006,00

15,79

6 462 897,00

DP Chomutov

1 155 060,00

30,40

35 113 824,00

11,55

13 340 905,00

18,85

21 772 919,00

DP Děčín

636 830,00

29,24

18 619 839,30

13,71

8 729 066,00

15,53

9 890 772,00

DP Most

229 878,90

34,51

7 933 109,00

14,25

3 275 769,00

20,26

4 657 340,00

Podbořany

395 081,00

27,06

10 689 652,00

13,65

5 392 773,00

13,41

5 296 879,00

Miroslav Ohem

68 936,00

29,00

1 999 144,00

11,54

795 642,00

17,46

1 203 502,00

Petr Frommel

14 868,00

24,00

356 832,00

7,27

108 125,00

16,73

248 707,00

Petr Stejskal

11 144,00

21,70

241 825,00

6,92

77 105,00

14,78

164 720,00

Vilém Graupner

20 492,00

21,50

440 578,00

4,63

94 878,00

16,87

345 700,00

(24)

Vom erwarteten Gesamtpreis der Verkehrsdienste werden die erwarteten Einnahmen des Unternehmens, basierend vor allem auf Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen und anderen Erträgen, abgezogen. Die resultierenden nachweisbaren Verluste, die einen angemessenen Gewinn beinhalten, entsprechen der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste, einer zwingenden und bindenden Obergrenze für den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, den der Bezirk Ústí dem Betreiber wie in Erwägungsgrund 17 aufgeführt zahlen kann.

(25)

Nach Angaben der tschechischen Behörden wurden für das Jahr 2005 folgende Ausgleichszahlungen geleistet:

Tabelle 2

Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Jahr 2005

Betreiber

CZK

ČSAD

181 106 734,73

DP Ústí

2 584 442,98

DP Teplice

5 972 688,46

DP Chomutov

21 024 546,00

DP Děčín

8 792 202,00

DP Most

4 491 342,03

Podbořany

5 189 441,00

Miroslav Ohem

1 203 502,00

Petr Frommel

248 707,00

Petr Stejskal

95 823,00

Vilém Graupner

338 807,50

(26)

Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Ústí für das Jahr 2005 weitere Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 7 335 000 CZK bzw. 4 591 200 CZK. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlungen von der Stadt Ústí nad Labem geleistet worden waren und ausschließlich mit dem dortigen städtischen Personenverkehr in Verbindung standen. Daher stehen diese weiteren Ausgleichszahlungen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, sind von diesen klar getrennt und somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung.

(27)

Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Teplice für das Jahr 2005 ebenfalls eine weitere Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 34 500 000 CZK. Darüber hinaus wurden zwischen der Stadt Teplice und DP Teplice im Jahr 2003 zwei Mietverträge für 5 neue O-Busse zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen geschlossen; zu diesen Verträgen wurden am 5. Mai 2006 und am 18. Oktober 2006 Zusatzvereinbarungen unterzeichnet. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen und die O-Bus-Mietverträge ausschließlich mit dem städtischen Personenverkehr in der Stadt Teplice in Verbindung standen. Diese Maßnahmen stehen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, sind von diesen klar getrennt und stehen somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung.

(28)

Im Jahr 2006 schlossen die Behörden im Bezirk Ústí weitere Zusatzvereinbarungen mit allen Betreibern, abgesehen von DPÚK, die zwischen Mai und Dezember 2005 Verkehrsdienste erbracht hatten. Bei den Verhandlungen über diese Zusatzvereinbarungen verlangte DPÚK eine Anhebung der Vergütung, die von den Behörden im Bezirk Ústí abgelehnt wurde. Infolgedessen kündigte der Bezirk Ústí am 31. Januar 2006 seinen Vertrag mit DPÚK. Die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist von drei Monaten endete am 1. Mai 2006. Während dieses Zeitraums erbrachte DPÚK Verkehrsdienste, für die das Unternehmen einen Ausgleich erhielt.

(29)

Die tschechischen Behörden teilten der Kommission die Parameter mit, die in der Zusatzvereinbarung zur Schätzung der nachweisbaren Verluste für die folgenden Betreiber im Jahr 2006 herangezogen worden waren:

Tabelle 3  (15)

Überblick über die Verträge im Jahr 2006

(Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden)


2006

Anzahl Kilometer

Erwarteter Preis der Verkehrsdienste in CZK/km

Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK

Vorgesehene Einnahmen in CZK/km

Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK

Nachweisbare Verluste in CZK/km

Nachweisbare Gesamtverluste in CZK

DP Ústí

151 905,00

40,49

6 150 388,18

20,39

3 097 230,55

17,49

2 657 274,00

DP Teplice

407 085,00

34,54

14 060 716,00

18,43

7 502 577,00

16,11

6 558 140,00

DP Chomutov

1 114 320,00

31,34

34 922 789,00

12,09

13 467 600,00

19,25

21 455 189,00

DP Děčín

648 974,00

32,90

21 351 245,00

14,77

9 582 505,00

16,40

10 640 675,00

DP Most

233 195,00

37,89

8 835 760,00

15,60

3 637 843,00

20,67

4 819 011,00

Podbořany

410 802,00

28,03

11 515 089,00

15,44

6 343 433,00

12,59

5 171 656,00

Miroslav Ohem

68 322,00

29,00

1 981 338,00

11,50

785 703,00

17,50

1 195 635,00

Petr Stejskal

11 032,00

30,30

334 270,00

12,69

139 996,00

17,34

191 295,00

Vilém Graupner

35 556,00

21,50

764 454,00

4,63

164 624,00

16,87

599 830,00

(30)

Für die Erbringung von Dienstleistungen im Jahr 2006 erhielten diese Betreiber die nachstehend angegebene tatsächliche Vergütung:

Tabelle 4

Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Jahr 2006

Betreiber

CZK

DP Ústí

2 657 274,00

DP Teplice

6 558 140,00

DP Chomutov

21 455 189,00

DP Děčín

10 640 675,00

DP Most

4 819 011,00

Podbořany

5 035 557,00

Miroslav Ohem

1 195 635,00

Petr Stejskal

191 294,80

Vilém Graupner

599 830,00

(31)

Nach Angaben der tschechischen Behörden erhielt DP Teplice von der Stadt Teplice für das Jahr 2006 eine weitere Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Höhe von 35 514 000 CZK. In der Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung stellten die tschechischen Behörden jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlung ausschließlich mit dem dortigen städtischen Personenverkehr in Verbindung stand. Daher steht diese Ausgleichszahlung nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung, ist von diesen klar getrennt und steht somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung.

(32)

Wie in Erwägungsgrund 28 erläutert, erhielt DPÚK einen Ausgleich für die zwischen Januar und April 2006 erbrachten öffentlichen Dienstleistungen. Nach Angaben der tschechischen Behörden belief sich diese Ausgleichszahlung auf 92 172 509,24 CZK. Diese Summe wurde auf Grundlage der folgenden, in der Zusatzvereinbarung festgelegten Parameter berechnet:

Tabelle 5

Ausgleichszahlungen an DPÚK für den Zeitraum Januar bis April 2006

Januar bis April 2006

Anzahl Kilometer

Erwarteter Preis in CZK/km

Erwarteter Gesamtpreis in CZK

Vorgesehene Einnahmen in CZK/km

Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK

Nachweisbare Verluste in CZK/km

Nachweisbare Gesamtverluste in CZK

DPÚK

3 828 910,45

39,63

151 744 748,24

15,56

59 572 239,00

24,07

92 172 509,24

(33)

Infolge des Rücktritts von DPÚK vom Vertrag leiteten die Behörden im Bezirk Ústí ein Ausschreibungsverfahren ein, in dessen Rahmen Betreiber für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste auf vorher von DPÚK bedienten Linien ausgewählt werden sollten. Für den Betrieb dieser Linien wurde bei dem Verfahren das Unternehmen ČSAD Česká Lípa ausgewählt. In der Zwischenzeit erbrachte DPÚK weiterhin Verkehrsdienste, erhielt jedoch keinen Ausgleich für diesen Zeitraum; daher stellte DPÚK seine Dienstleistungen im Bezirk Ústí am 1. August 2006 ein. Da ČSAD Česká Lípa zu diesem Termin nicht in der Lage war, den Betrieb der Linien ohne Unterbrechung zu übernehmen, erlegten die Behörden auf Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 dem Unternehmen DPÚK einseitig die Verpflichtung auf, im Zeitraum 8. August bis 8. September 2006 weiterhin Verkehrsdienste zu erbringen. DPÚK erhielt eine Vorauszahlung zur Deckung der Verluste, die aus der Erfüllung dieser auferlegten Verpflichtung entstehen würden.

2.3.   AUSGLEICHSLEISTUNGEN FÜR DIE ERFÜLLUNG GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM ZEITRAUM 9. SEPTEMBER 2006 BIS 2. JUNI 2007

(34)

Am 8. September 2006 stellte DPÚK seine Verkehrsdienste im Bezirk Ústí endgültig ein. Am 9. September 2006 sollte ČSAD Česká Lípa den Betrieb auf den bisher von DPÚK bedienten Linien aufnehmen, kam dieser Aufgabe jedoch nicht nach, weshalb die Behörden im Bezirk Ústí beschlossen, Verträge für die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Betreibern abzuschließen, deren Angebote im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Auswahl eines Ersatzes für die Dienstleistungen von DPÚK nicht ausgewählt worden waren. Die Auswahl dieser Betreiber erfolgte auf Grundlage des zweitgünstigsten Angebots (bestes nach dem von ČSAD Česká Lípa eingereichten Angebot). Dies war in neun von insgesamt fünfzehn Landkreisen möglich, in denen ČSAD Česká Lípa zuvor vom Bezirk Ústí als Ersatz für DPÚK ausgewählt worden war.

(35)

In Tabelle 6 sind die Betreiber aufgeführt, mit denen der Bezirk Ústí öffentliche Dienstleistungsverträge für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste auf den vorher von DPÚK bedienten Linien geschlossen hat, sowie die Parameter, anhand derer die Höhe der Vergütung auf Grundlage der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste ermittelt wurde, die den Unternehmen aus der Erbringung dieser Dienstleistungen im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 entstanden.

Tabelle 6

Überblick über die Verträge im Zeitraum September 2006 bis Juni 2007  (16)

(Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden)


9. September 2006 bis 2. Juni 2007

Anzahl Kilometer

Erwarteter Preis der Verkehrsdienste in CZK/km

Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK

Vorgesehene Einnahmen in CZK/km

Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK

Nachweisbare Verluste in CZK/km

Nachweisbare Gesamtverluste in CZK

ZDAR, a.s.

391 462,00

31,50

12 331 053,00

16,10

6 300 903,59

15,40

6 030 149,41

DP Most

453 962,00

29,80

13 528 067,60

9,40

4 269 395,10

20,40

9 258 672,50

DP Most

646 065,00

29,80

19 252 737,00

11,13

7 192 416,86

18,67

12 060 320,14

Autobusy Kavka, a.s.

569 514,00

27,85

15 860 964,90

13,62

7 755 780,81

14,23

8 105 184,09

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

334 582,00

32,30

10 806 998,60

14,68

4 911 462,09

17,62

5 895 536,51

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

199 218,50

32,70

6 514 444,95

12,44

2 479 272,62

20,26

4 035 172,33

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

740 074,00

31,50

23 312 331,00

13,94

10 319 904,50

17,56

12 992 426,50

ČSAD Slaný a.s.

374 460,00

27,90

10 447 434,00

12,36

4 628 845,79

15,54

5 818 588,21

ČSAD Slaný a.s.

798 764,50

28,40

22 684 911,80

13,77

11 002 327,62

14,63

11 682 584,18

ZDAR, a.s.

536 733,00

31,50

16 907 089,50

13,70

7 352 493,40

17,80

9 554 596,10

(36)

Tabelle 7 zeigt, dass die tatsächlichen Zahlungen an diese Betreiber nicht die Beträge überschritten, die als objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste festgelegt wurden.

Tabelle 7

Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Rahmen der Verträge für den Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007

Betreiber

CZK

ZDAR, a.s.

3 485 619,00

DP Most

4 300 909,19

DP Most

5 802 759,25

Autobusy Kavka, a.s.

4 893 192,50

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

2 857 950,00

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

2 042 809,00

Autobusy Karlovy Vary, a.s.

6 653 077,00

ČSAD Slaný a.s.

2 443 620,50

ČSAD Slaný a.s.

5 059 228,25

ZDAR, a.s.

2 613 935,34

2.4.   AUSGLEICHSLEISTUNGEN FÜR DIE ERFÜLLUNG GEMEINWIRTSCHAFTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM ZEITRAUM 9. SEPTEMBER 2006 BIS 31. DEZEMBER 2006

(37)

In sechs der fünfzehn Landkreise, in denen sich ČSAD Česká Lípa zuvor bereit erklärt hatte, die Dienstleistungen von DPÚK zu übernehmen, gab es keinen zweitplatzierten Bieter, mit dem der Bezirk Ústí einen öffentlichen Dienstleistungsvertrag schließen konnte. Für diese Landkreise leitete der Bezirk Ústí eine zweite Ausschreibungsrunde zur Konzessionsvergabe ein, an der sich jedoch nur ein Bieter beteiligte. Infolgedessen wurden Betreiber zur Bedienung dieser Strecken im Rahmen von Verhandlungsverfahren ausgewählt; die mit diesen Betreibern geschlossenen Verträge galten ausschließlich für den Zeitraum nach der Einstellung des Betriebs durch DPÚK und dem anschließendem Versäumnis seitens ČSAD Česká Lípa, eine reibungslose Fortsetzung des Betriebs zu gewährleisten (17), d. h. bis Ende 2006, um angemessene Verkehrsdienste für die Einwohner des Bezirks sicherzustellen (18).

(38)

In Tabelle 8 sind die weiteren Betreiber aufgeführt, mit denen der Bezirk Ústí Verträge geschlossen hat, sowie die Parameter, auf deren Grundlage die Höhe der nachweisbaren Verluste geschätzt wurde:

Tabelle 8

Überblick über die Verträge im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006  (19)

(Berichtigte Werte, die von der Tschechischen Republik im Anschluss an die Eröffnungsentscheidung vorgelegt wurden)


9. September bis 31. Dezember 2006

Anzahl Kilometer

Erwarteter Preis der Verkehrsdienste in CZK/km

Erwarteter Gesamtpreis der Verkehrsdienste in CZK

Vorgesehene Einnahmen in CZK/km

Vorgesehene Gesamteinnahmen in CZK

Nachweisbare Verluste in CZK/km

Nachweisbare Gesamtverluste in CZK

ČSAD Semily, a.s.

359 299,00

32,00

11 497 568,00

12,58

4 518 992,15

19,42

6 978 575,85

DP Děčín

20 572,00

32,90

676 818,80

8,87

182 496,40

24,03

494 322,40

ČSAD Střední Čechy, spol. sr.o.

82 189,00

32,00

2 630 048,00

7,18

590 203,09

24,82

2 039 844,91

DP Teplice

70 240,60

34,54

2 426 110,32

16,11

1 131 576,06

18,43

1 294 534,26

DP Ústí

22 654,00

38,17

864 703,18

16,72

378 774,88

21,45

485 928,30

DP Chomutov

35 443,00

31,34

1 110 783,62

6,10

216 070,92

25,24

894 712,70

Dopravní podnik Mladá Boleslav, s.r.o.

86 360,00

33,00

2 849 880,00

7,20

622 061,90

25,80

2 227 818,10

(39)

Tabelle 9 zeigt, dass die tatsächliche Vergütung, die diese Betreiber erhielten, niedriger war als die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste.

Tabelle 9

Tatsächliche Ausgleichszahlungen für Verluste im Rahmen der Verträge für den Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006

Betreiber

CZK

ČSAD Semily, a.s.

5 253 038,00

DP Děčín

484 084,00

ČSAD Střední Čechy, spol. sr.o.

1 726 387,00

DP Teplice

921 868,68

DP Ústí

437 498,00

DP Chomutov

823 855,10

Dopravní podnik Mladá Boleslav, s.r.o.

2 227 818,00

2.5.   BÜRGSCHAFTEN FÜR UND ERHÖHUNG DES EIGENKAPITALS VON DP ÚSTÍ

(40)

Am 23. Juli 2004 und 11. April 2005 leistete die Stadt Ústí nad Labem für DP Ústí zwei Bürgschaften zur Sicherung von zwei Bankdarlehen in Höhe von 35 000 000 CZK bzw. 5 000 000 CZK. Diese Darlehen wurden von Komerční banka, a.s. (20) gewährt. Die tschechischen Behörden haben die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass diese Bürgschaften über 100 % der Darlehen in Verbindung mit ausschließlich zum Bau einer O-Bus-Linie bestimmten Darlehen gewährt wurden, die den zwar kostengünstigeren, jedoch umweltschädlicheren herkömmlichen Busverkehr in der Stadt Ústí nad Labem ersetzen sollte.

(41)

Im Jahr 2006 erhöhte die Stadt Ústí nad Labem das Eigenkapital von DP Ústí um 160 000 000 CZK. Die Kapitalerhöhung diente ausschließlich der Finanzierung des Baus einer O-Bus-Strecke (Ústí nad Labem — Střekov) durch DP Ústí im Einklang mit dem langfristigen strategischen Ziel der Stadt Ústí nad Labem, das in einer Elektrifizierung des Verkehrs bestand. Die Mittel aus dieser Kapitalerhöhung wurden auf einem separaten Konto gehalten.

3.   DIE ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG

(42)

In der Eröffnungsentscheidung würdigte die Kommission die folgenden, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Maßnahmen:

a)

bestimmten Verkehrsunternehmen gewährte Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (regionale Busverkehrsdienste) im Zeitraum 2005-2006;

b)

bestimmten Verkehrsunternehmen gewährte Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (regionale Busverkehrsdienste) im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007;

c)

bestimmten Verkehrsunternehmen gewährte Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (regionale Busverkehrsdienste) im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006;

d)

zwei Bürgschaften zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK für DP Ústí;

e)

eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 Mio. CZK;

f)

ein Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. CZK zugunsten von DP Chomutov;

g)

Beauftragung von DP Děčín mit dem Betrieb von Parkuhren;

h)

Vermietung von Fahrzeugen an DP Teplice (weitere Fahrzeuge ab 2006);

i)

bestimmten Verkehrsunternehmen gewährte Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (regionale Busverkehrsdienste) im Jahr 2004;

j)

eine Bürgschaft für DP Ústí in Höhe von 30 Mio. CZK;

k)

eine Bürgschaft für DP Chomutov in Höhe von 5,2 Mio. CZK;

l)

eine Subvention für DP Most in Höhe von 245 000 CZK;

m)

Vermietung eines Busbahnhofs an DP Děčín;

n)

eine Subvention für DP Teplice in Höhe von 13,7 Mio. CZK;

o)

Vermietung von Fahrzeugen an DP Teplice ab 2003;

p)

eine Subvention für DP Most in Höhe von 455 000 CZK.

(43)

Im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 42 Buchstaben i bis o genannten Maßnahmen kam die Kommission in der Eröffnungsentscheidung zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen auf Verträgen beruhten, die vor dem 1. Mai 2004, d. h. vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union, geschlossen worden waren. Die Kommission entschied daher, dass die Würdigung dieser Maßnahmen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Darüber hinaus befand die Kommission, dass die in Erwägungsgrund 42 Buchstabe p genannte Maßnahme im Rahmen einer bestehenden Beihilferegelung gewährt worden war.

(44)

Die in Erwägungsgrund 42 Buchstabe f genannte Maßnahme (Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. CZK zugunsten von DP Chomutov) stellt nach Auffassung der Kommission keine staatliche Beihilfe dar.

(45)

Betreffend die in Erwägungsgrund 42 Buchstabe g genannte Maßnahme kam die Kommission zu dem Schluss, dass etwaige mit dem Betrieb von Parkuhren durch DP Děčín verbundene Vorteile nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beinträchtigen können, da diese Maßnahme die Bedingungen für „De-minimis“-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission (21) erfüllt.

(46)

In Bezug auf die in Erwägungsgrund 42 Buchstabe h genannte Maßnahme schloss die Kommission, dass die Würdigung der Vermietung von O-Bussen durch die Stadt Teplice an DP Teplice auf Grundlage des Originalvertrags vom 10. Dezember 2003 nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Da dieser Mietvertrag jedoch aufgrund der Vermietung weiterer O-Busse zweimal — am 5. Mai 2006 und am 18. Oktober 2006 — geändert wurde, konnte die Kommission die aus diesen Änderungen hervorgegangenen Vermietungen würdigen. In der Eröffnungsentscheidung erklärte die Kommission, dass alle aus dem Mietvertrag entstehenden Kosten als Bestandteil des Ausgleichs für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen betrachtet werden sollten, da die Fahrzeuge lediglich zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eingesetzt wurden. Wie jedoch Erwägungsgrund 27 zu entnehmen ist, standen diese O-Busse ausschließlich mit dem städtischen Personenverkehr in der Stadt Teplice in Verbindung, so dass diese Maßnahmen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste geleisteten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Verbindung stehen, klar von diesen getrennt sind und somit auch nicht mit den im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Maßnahmen in Verbindung stehen.

(47)

Was die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen angeht, die bestimmten Verkehrsunternehmen für die in Erwägungsgrund 42 Buchstaben a bis c aufgeführten Zeiträume gewährt wurden, prüfte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung, ob es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen entsprechend den Voraussetzungen des Altmark-Urteils (22) des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften handelte. Da die Kommission bezweifelte, dass die zweite, dritte und vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt ist, war ihrer Auffassung nach nicht auszuschließen, dass es sich bei den Ausgleichszahlungen um staatliche Beihilfen im Sinne des AEUV handelt.

(48)

Im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 42 Buchstaben d und e genannten Maßnahmen prüfte die Kommission, ob die Bürgschaften für und die Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí staatliche Beihilfen darstellen und insbesondere, ob sie im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stehen. In der Eröffnungsentscheidung kam die Kommission zu dem Schluss, dass nicht auszuschließen sei, dass diese Maßnahmen nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang stehen und es sich daher um staatliche Beihilfen im Sinne des AEUV handeln könnte.

(49)

Die Kommission prüfte dann, ob die in Erwägungsgrund 42 Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können.

(50)

In Bezug auf die in Erwägungsgrund 42 Buchstaben a bis c genannten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen bemerkte die Kommission, dass sie zum Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung nicht abschließend feststellen könne, dass diese Ausgleichszahlungen die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen tatsächlich verursachten Kosten unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht überstiegen.

(51)

Insbesondere äußerte die Kommission Zweifel am Begriff der unvorhersehbaren Kosten und der zu deren Berechnung verwendeten Methode, vor allem da dies zu Zahlungen geführt hatte, die die erwartete Obergrenze der Vergütung für DP Teplice und DP Ústí in den Jahren 2005 und 2006 überschritten hatten. Des Weiteren äußerte die Kommission Zweifel bezüglich der zur Prüfung der Tatsache angewandten Methode, ob die von den Betreibern erwarteten Preisniveaus mit den Besonderheiten der erbrachten Dienstleistungen in Einklang standen. In dieser Hinsicht stellte die Kommission ferner in Frage, ob die Preise einen als angemessen zu betrachtenden Gewinn beinhalteten.

(52)

Im Lichte vorstehender Ausführungen war nach Auffassung der Kommission zu bezweifeln, dass die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen mit dem AEUV vereinbar waren. Die Kommission forderte weitere Informationen an, insbesondere zur Methode für die Berechnung der Ausgleichszahlungen (Festlegung des Niveaus der erwarteten Preise, Berechnung eines angemessenen Gewinns und Begriff der unvorhersehbaren Kosten).

(53)

Hinsichtlich der in Erwägungsgrund 42 Buchstaben d und e genannten Maßnahmen erklärte die Kommission in der Eröffnungsentscheidung, dass die tschechischen Behörden ihr keine ausreichenden Informationen zur Verfügung gestellt hatten, die einen Schluss darüber zuließen, ob die Erhöhung des Eigenkapitals und die beiden Bürgschaften notwendig und verhältnismäßig waren, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen, und an sich keine übermäßigen Wettbewerbsverfälschungen nach sich gezogen hatten. Die Kommission äußerte daher Zweifel daran, dass diese Maßnahmen als mit dem AEUV vereinbar zu erachten sind.

4.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

(54)

Zusammen mit ihrer Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung übermittelten die tschechischen Behörden die drei folgenden Dokumente: eine Stellungnahme des Bezirks Ústí, eine Stellungnahme der Stadt Teplice und eine Stellungnahme von DP Ústí (einem der mutmaßlichen Begünstigten). Sie nutzten außerdem die Gelegenheit, die in den Tabellen 1, 3, 6 und 7 der Eröffnungsentscheidung angegebenen Informationen zu berichtigen. Die Fehler in diesen Tabellen waren auf die Tatsache, dass bestimmte Verkehrsdienste nicht berücksichtigt wurden, sowie auf eine fehlerhafte Datenübernahme zurückzuführen. Die berichtigten Daten sind nun den vorstehenden Tabellen 1, 3, 6 und 8 zu entnehmen.

4.1.   STELLUNGNAHME ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG ÖFFENTLICHER DIENSTLEISTUNGEN

(55)

Nach Angaben der tschechischen Behörden erfüllen die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die der Bezirk Ústí den in Erwägungsgrund 42 Buchstaben a bis c aufgeführten regionalen Verkehrsunternehmen gewährt hat, die vier Voraussetzungen des Altmark-Urteils und stellen daher keine staatliche Beihilfe dar.

(56)

In Bezug auf die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erklärten die tschechischen Behörden, dass die Kommission bereits in der Eröffnungsentscheidung zu dem Schluss gekommen war, dass alle in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsverträge diese Voraussetzung erfüllten.

(57)

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung des Altmark-Urteils erklärten die tschechischen Behörden, dass der Bezirk Ústí bei allen in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsverträgen die nachweisbaren Verluste der Betreiber abgedeckt habe, die als Differenz zwischen a) den Kosten für die Verkehrsdienste auf Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsvertrags und b) den Einnahmen des Verkehrsunternehmens berechnet wurden. Die Kosten für die Verkehrsdienste beinhalteten i) die Kosten des Verkehrsunternehmens im Einklang mit den Kosten eines typischen Unternehmens und ii) einen angemessenen Gewinn. Diese Kriterien wurden im Vorfeld transparent und objektiv aufgestellt; dabei wurde die Obergrenze der Ausgleichsleistung von Beginn an durch das Sachverständigengutachten festgelegt. Die regionalen Behörden hatten außerdem die Möglichkeit, die Korrektheit der für die Schätzungen herangezogenen Daten zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese der Situation des jeweiligen Betreibers angemessen waren.

(58)

In Bezug auf die unterschiedlichen Kilometerpreise, die für die einzelnen Betreiber angewandt wurden, und bezüglich derer die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel geäußert hatte, erwiderten die tschechischen Behörden, dass diese Preise an die Kosten der einzelnen Busunternehmen, die jeweilige Linie und den Betriebszeitraum sowie andere Besonderheiten der jeweiligen Linien gekoppelt waren. Als weiteres Argument führten die tschechischen Behörden Ergebnisse der langfristigen Standardkonzessionen an, bei denen der angebotene Preis zwischen 25,48 CZK/km in ländlichen Gebieten und 45,79 CZK/km in städtischen Gebieten variierte.

(59)

Die tschechischen Behörden sind daher der Auffassung, dass die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils im Hinblick auf alle in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsverträge erfüllt ist.

(60)

Im Zusammenhang mit der dritten Voraussetzung des Altmark-Urteils erinnerten die tschechischen Behörden daran, dass die vom Bezirk Ústí geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge eine vorläufige objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste vorsahen. Gemäß § 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes muss der Bezirk die nachweisbaren Verluste bis zu einem die objektive Schätzung nicht übersteigenden Höchstbetrag erstatten, der lediglich um die unvorhersehbaren Kosten erhöht werden darf. Wenn also die tatsächlichen Verluste im fraglichen Zeitraum die vorläufige Schätzung überschreiten, erstattet der Bezirk Ústí diese Verluste mit Ausnahme der unvorhersehbaren Kosten nur in Höhe dieser Schätzung.

(61)

Hierzu bemerkten die tschechischen Behörden, dass in den Jahren 2005 und 2006 kein Verkehrsunternehmen Ausgleichszahlungen für grundlegende Verkehrsdienste erhalten hat, die die vorläufige objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste wie in den öffentlichen Dienstleistungsverträgen angegeben überschritten. Im Jahr 2006 hätten überdies die drei Verkehrsunternehmen, die fünf Landkreise im Bezirk Ústí bedienten, wirtschaftliche Verluste erlitten. Die von den tschechischen Behörden vorgelegten Dokumente zeigen, dass diese drei Unternehmen versucht hatten, weitere Ausgleichszahlungen vom Bezirk Ústí zu erhalten. Der Bezirk Ústí gewährte jedoch keine zusätzlichen Ausgleichszahlungen, so dass die betreffenden Verkehrsunternehmen gezwungen waren, das Geschäftsrisiko selbst zu tragen. Die tschechischen Behörden führten weiter aus, dass ein Verkehrsunternehmen nicht einseitig beschließen kann, die Erbringung von Verkehrsdiensten auf bestimmten Linien einzustellen oder den Umfang und die Häufigkeit der angebotenen Dienstleistungen zu beeinflussen. Hätte ein Verkehrsunternehmen die Erbringung der vertraglich vereinbarten grundlegenden Verkehrsdienste nicht gewährleistet, hätte der Bezirk Ústí das Recht gehabt, Vertragsstrafen zu verhängen.

(62)

Die tschechischen Behörden räumten allerdings ein, dass das Straßenverkehrsgesetz keine detailliertere Definition der unvorhersehbaren Kosten enthält, so dass die Definition des Begriffs dem jeweiligen Käufer von Verkehrsdiensten überlassen bleibt. Der Begriff der unvorhersehbaren Kosten wurde in den öffentlichen Dienstleistungsverträgen, die vom Bezirk Ústí mit den einzelnen Verkehrsunternehmen geschlossen wurden, näher erläutert. Unvorhersehbare Kosten können in Situationen anfallen, die vom Management der Unternehmen nicht beeinflusst werden können, wie etwa Naturkatastrophen, staatliche Preisinterventionen, Änderungen bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer usw. Die tschechischen Behörden legten der Kommission die maßgeblichen Auszüge aus den öffentlichen Dienstleistungsverträgen vor.

(63)

In Bezug auf die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils unterschied sich die Argumentation der tschechischen Behörden betreffend die drei Ausgleichsmaßnahmen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen jeweils leicht und wird daher separat dargelegt.

(64)

In Bezug auf die öffentlichen Dienstleistungsverträge für die Jahre 2005 und 2006 (in Erwägungsgrund 42 Buchstabe a genannte Maßnahme) argumentierten die tschechischen Behörden, dass der Vergleich der Preise von Verkehrsdiensten im Bezirk Ústí im Jahr 2005 mit den im Rahmen der Ausschreibungsrunden zur Konzessionsvergabe aus dem Jahr 2007 und Folgejahren angebotenen Preisen nahelege, dass diese Verträge die betreffende Voraussetzung erfüllen. Da die Ausschreibungsrunden zur Konzessionsvergabe im Jahr 2007 transparent, offen und diskriminierungsfrei waren, handelte es sich bei den im Rahmen dieser Ausschreibungsrunden angebotenen Preise um Marktpreise, bei denen der Preis des Verkehrsdienstes sich nur aus den Kosten eines typischen marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsteilnehmers und einem angemessenen Gewinn zusammensetzte. Eine Analyse der Preisunterschiede zeigte, dass sich der Durchschnittspreis der Verkehrsdienste im Jahr 2005 auf 30,60 CZK/km und im Jahr 2007 auf 30,24 CZK/km belief. 2005 lagen die Preise für regionale Verkehrsdienste zwischen 21,50 CZK/km und 37,16 CZK/km. Nach Beendigung der Auswahlverfahren für langfristige Konzessionen lagen die Preise 2007 zwischen 25,48 CZK/km und 45,79 CZK/km. Nach Auffassung der tschechischen Behörden legt dieser Vergleich den Schluss nahe, dass es keine nennenswerten Preisunterschiede gab und die Preisunterschiede zwischen verschiedenen Landkreisen 2007 sogar stärker ausfielen als 2005. Dieselbe Analyse zeigt, dass sich auch die Gewinne zwischen den Verträgen aus den Jahren 2005 und 2007 nicht wesentlich unterschieden. Daher sollten die von den Verkehrsunternehmen während des in Rede stehenden Zeitraums erwirtschafteten Gewinne als mit der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils im Einklang stehend angesehen werden.

(65)

Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden ein Sachverständigengutachten vor, das von Professoren der Tschechischen Technischen Universität Prag (České vysoké učení technické v Praze) erstellt worden war. Dieses Gutachten zeigt, dass es sich bei den Kosten der Dienstleister um die Kosten mit der gebotenen Sorgfalt handelnder Wirtschaftsteilnehmer handelt. Die einzigen Ausnahmen bildeten der Beschwerdeführer DPÚK, der einen unangemessen hohen Preis für seine regionalen Verkehrsdienste veranschlagt hatte, sowie zwei lokale Betreiber, deren Preise als zu niedrig erachtet wurden.

(66)

Betreffend die Verträge für den Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 (in Erwägungsgrund 42 Buchstabe b genannte Maßnahme) und den Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 (in Erwägungsgrund 42 Buchstabe c genannte Maßnahme) erklärten die tschechischen Behörden, der Bezirk Ústí habe den Umfang der geforderten Dienstleistungen genau festgelegt und den interessierten Verkehrsunternehmen die relevanten Einnahmenschätzungen auf der Grundlage historischer Daten vorgelegt. Das Verkehrsunternehmen hätte dann ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen. Das Sachverständigengutachten des ausgewählten Verkehrsunternehmens sei dann für die gesamte Vertragslaufzeit bindend gewesen. Folglich war der von den interessierten Verkehrsunternehmen angebotene Preis das einzige Entscheidungskriterium.

(67)

Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in Form von Busverkehrsdiensten (in Erwägungsgrund 42 Buchstabe b genannte Maßnahme) erklärten die tschechischen Behörden, dass die öffentlichen Dienstleistungsverträge, auf deren Grundlage diese Ausgleichszahlungen erfolgten, im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahren vergeben worden waren. Von der Tatsache, dass letztlich der zweitbeste Bieter ausgewählt werden musste, da der Bieter, der ursprünglich den Zuschlag erhalten hatte, die Erbringung der geforderten Dienstleistungen versäumt hatte, bleibe der offene, transparente und diskriminierungsfreie Charakter des Ausschreibungsverfahrens unberührt.

(68)

Bei dem in der ersten Ausschreibungsrunde angebotenen Preis handelte es sich um den objektiv im Rahmen des Auswahlverfahrens erhaltenen Preis, und dieser Preis erfüllt damit die dritte und vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils, da er sicherstellt, dass der Dienstleister bei der Erbringung der Dienstleistung keinen unangemessenen Gewinn erwirtschaftet. Die Verträge in Verbindung mit der in Erwägungsgrund 42 Buchstabe b genannten Maßnahme wurden für neun von fünfzehn Landkreisen im Bezirk Ústí für einen Übergangszeitraum von 9 Monaten geschlossen.

(69)

Sollte die Kommission den ersten Teil der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils in Bezug auf die in Erwägungsgrund 42 Buchstabe b genannte Maßnahme als nicht erfüllt ansehen, ist nach Auffassung der tschechischen Behörden jedoch der zweite Teil dieser Voraussetzung als erfüllt zu betrachten, da die Auswahl des Dienstleisters anhand der Analyse der Kosten eines typischen Dienstleisters erfolgte, der einen angemessenen Gewinn erwirtschaftet.

(70)

Betreffend die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die vom Bezirk Ústí im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 im Rahmen von Verhandlungsverfahren für Busverkehrsdienste gewährt wurden (in Erwägungsgrund 42 Buchstabe c genannte Maßnahme), erklärten die tschechischen Behörden, dass der Bezirk Ústí so weit wie möglich sichergestellt habe, dass öffentliche Verkehrsdienste in den fünf Landkreisen, in denen es keinen zweitplatzierten Bieter gab, zum niedrigstmöglichen Preis angeboten wurden. Es wurde eine zweite Konzessionsvergaberunde eingeleitet, um grundlegende öffentliche Verkehrsdienste sicherzustellen, bis ein (nicht beschleunigtes) Standardauswahlverfahren zur Konzessionsvergabe organisiert werden konnte. Die Ankündigung der zweiten Konzessionsvergaberunde wurde am 16. April 2006 in mehreren wichtigen tschechischen Tageszeitungen veröffentlicht (23). Die tschechischen Behörden legten Unterlagen zur zweiten Konzessionsvergaberunde vor. Da diese Verträge aufgrund des unerwarteten Rücktritts von ČSAD Česká Lípa vom Vertrag innerhalb von zwei Wochen geschlossen werden mussten und in Anbetracht der Tatsache, dass alle Konzessionen nur vorübergehend für einen Zeitraum von weniger als vier Monaten gewährt werden sollten, nahm der Bezirk Ústí einen Auswahlparameter in das Auswahlverfahren zur Konzessionsvergabe auf, der besagte, dass das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhält, die Aufnahme des Verkehrsbetriebs am 9. September 2006 gewährleisten muss, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach der Ankündigung des Auswahlverfahrens zur Konzessionsvergabe.

(71)

Da es jedoch nicht möglich war, auf Grundlage des Ergebnisses der zweiten Konzessionsvergaberunde Verträge zu schließen, da für die sechs Landkreise nur ein Angebot (24) eingegangen war, schloss der Bezirk Ústí die Verträge direkt mit verfügbaren Verkehrsunternehmen. Nach Angaben der tschechischen Behörden blieb aufgrund der außergewöhnlichen Umstände beim Abschluss dieser Verträge keine Zeit zur Einleitung eines dritten Auswahlverfahrens zur Konzessionsvergabe und aufgrund derselben zeitlichen Einschränkungen konnte auch kein Sachverständigengutachten vorgelegt werden. Die tschechischen Behörden betonten außerdem, dass sich in jedem Fall der Preis für die Verkehrsdienste nicht wesentlich von dem im Rahmen der ersten und zweiten Konzessionsvergaberunde erhaltenen Preis unterschied. Die Differenz bei den Beträgen von ca. 7 % könne in Anbetracht der Tatsache, dass die vorübergehende Zuweisung von Human- und Kapitalressourcen für den Zeitraum von vier Monaten kostspieliger war als für einen längeren Zeitraum, als standardmäßig betrachtet werden.

4.2.   STELLUNGNAHME ZUM VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN BÜRGSCHAFTEN FÜR UND DER ERHÖHUNG DES EIGENKAPITALS VON DP ÚSTÍ

4.2.1.   Bürgschaften

(72)

Betreffend die Bürgschaften in Höhe von 5 Mio. CZK und 35 Mio. CZK, die von der Stadt Ústí nad Labem zur Sicherung von Bankdarlehen für DP Ústí gestellt worden waren, erklärten die tschechischen Behörden, dass DP Ústí in der Lage gewesen wäre, die Darlehen auch ohne Bürgschaften zu erhalten. Die tschechischen Behörden führten an, dass DP Ústí im Jahr 2007 ein Darlehen in Höhe von 40 Mio. CZK zur Fertigstellung des Baus der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov sowie zum Erwerb zweier Busse erhalten hatte. Dieses Darlehen wurde von Komerční banka, a.s. gewährt, demselben Finanzinstitut, das DP Ústí auch die beiden Darlehen aus den Jahren 2004 und 2005 gewährte, für die die Stadt Ústí nad Labem die angefochtenen Bürgschaften gestellt hatte. Das Anlagevermögen von DP Ústí bildete die Sicherheit für dieses Darlehen in Höhe von 40 Mio. CZK. Der Darlehensgeber wurde im Rahmen einer offenen Ausschreibung ausgewählt, bei der das beste Angebot ohne Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Sicherung des Darlehens ausgewählt wurde, d. h. entweder durch eine Bürgschaft seitens der Stadt Ústí nad Labem oder durch eine Bürgschaft in Form des Anlagevermögens des Unternehmens. Nach Auffassung der tschechischen Behörden zeigt dies, dass die Bedingungen für das Darlehen aus dem Jahr 2007 nicht von der Art der Sicherheit abhingen und dass DP Ústí in der Lage gewesen wäre, das Darlehen zu denselben Bedingungen auch ohne Bürgschaft zu erhalten. Den tschechischen Behörden zufolge war dies bei den beiden Darlehen in den Jahren 2004 und 2005 ebenso der Fall, so dass die Bürgschaft für DP Ústí keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellte.

(73)

In jedem Fall hätten die über die Darlehen erhaltenen Mittel nicht für andere Zwecke als den Bau der O-Bus-Linie verwendet werden können. Der Bezirk Ústí ist ein Gebiet mit schlechter Umweltqualität, und das Projekt diente der Verbesserung dieser Situation. Wäre DP Ústí das Bankdarlehen nicht gewährt worden, hätte DP Ústí die Erbringung seiner Busverkehrsdienste dennoch fortsetzen müssen. Nach Auffassung der tschechischen Behörden sei bei der Maßnahme schlussendlich dem Umweltschutz eine höhere Priorität eingeräumt worden als den höheren Kosten, mit denen der Bau der O-Bus-Linie verbunden war, so dass sie demzufolge als mit dem AEUV vereinbar zu betrachten ist.

4.2.2.   Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí

(74)

Die tschechischen Behörden erklärten, dass die Mittel zur Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von 160 Mio. CZK ausschließlich zur Finanzierung des Baus der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov vorgesehen waren. Diese wurden von DP Ústí auf einem separaten Konto gehalten, von dem Zahlungen für den Bau der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov geleistet wurden.

(75)

Diese Linie ist wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Nahverkehrsnetzes in der Stadt Ústí nad Labem, das umweltfreundliche O-Bus-Verbindungen mit großer Kapazität umfasst, die in der Stadt seit 1984 gebaut und ab 1988 nach und nach in Betrieb genommen wurden. Der Bau der Linie stellt die letzte Bauphase des Gesamtnetzes dar; mit seiner Fertigstellung wird ein Großteil der rechts von der Elbe gelegenen Stadtteile an das O-Bus-Netz angebunden. Dieser Ausbau des Netzes wurde seit 1996 geplant.

(76)

Nach Angaben der tschechischen Behörden wird die Investition zu einer erheblichen Verbesserung der Umweltbedingungen in der Stadt führen, insbesondere einer Reduzierung der Luftverschmutzung in den rechts von der Elbe gelegenen Stadtteilen, einer Reduzierung des Lärmpegels durch den Verkehr auf den betroffenen Linien durch den Einsatz von O-Bussen anstelle herkömmlicher Busse (vor allem im nächtlichen Betrieb), einer Senkung der Emissionen auf den betroffenen Linien sowie einer geringeren Gefährdung durch photochemischen Smog im Stadtteil Střekov.

(77)

Die tschechischen Behörden gaben daher an, dass die Erhöhung des Eigenkapitals durch eine in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (25) beschriebene Ausnahmebedingung abgedeckt sei. Nach Auffassung der tschechischen Behörden sind die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, weil i) der Bau des O-Bus-Netzes die Koordinierung und Optimierung des Verkehrs zum Ziel hat, ii) dieser mit Wegekosten verbunden ist, die andere Wirtschaftsteilnehmer, die andere Verkehrsarten nutzen, nicht zu tragen haben und iii) es keine andere, mit geringeren finanziellen Belastungen verbundene Möglichkeit zum Erreichen des gemeinsamen strategischen Ziels gibt (d. h. Koordinierung des Verkehrs und Reduzierung der CO2-Emissionen).

4.3.   STELLUNGNAHMEN ZU ZUSÄTZLICHEN MASSNAHMEN ZUGUNSTEN VON DP ÚSTÍ UND DP TEPLICE

(78)

Im Jahr 2005 erhielt DP Ústí im Zusammenhang mit seinen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zwei zusätzliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 4 591 200 CZK und 7 335 000 CZK. Die tschechischen Behörden stellten jedoch klar, dass diese Ausgleichszahlungen von der Stadt Ústí nad Labem geleistet worden waren und ausschließlich mit dem dortigen städtischen Verkehr in Verbindung standen; es bestand keine Verbindung zu den vom Bezirk Ústí gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste, die Gegenstand der Eröffnungsentscheidung sind.

(79)

Betreffend die Maßnahmen zugunsten von DP Teplice stellten die tschechischen Behörden klar, dass die von der Stadt Teplice gewährten Ausgleichszahlungen sowie die Vermietung von Fahrzeugen ausschließlich mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verkehr innerhalb der Stadt in Verbindung standen. Es bestand daher keine Verbindung zu den vom Bezirk Ústí gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste, die Gegenstand der Eröffnungsentscheidung sind. Aufgrund der von DP Teplice vorgenommenen Kontentrennung bestand darüber hinaus zu keiner Zeit das Risiko, dass diese Ausgleichszahlungen eine Quersubventionierung der regionalen Verkehrsdienste von DP Teplice darstellen könnten. Konstruktionsbedingt können die O-Busse außerdem nicht außerhalb der O-Bus-Linien im Stadtgebiet von Teplice für regionale Verkehrsdienste eingesetzt werden.

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(80)

DPÚK hat als einziger Beteiligter eine Stellungnahme zur Eröffnungsentscheidung übermittelt.

(81)

DPÚK nahm allgemein zum Rechtsrahmen für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im regionalen Busverkehrsdienstsektor in der Tschechischen Republik Stellung. Nach Angaben von DPÚK habe es keine Liberalisierung des öffentlichen Verkehrssektors in der Tschechischen Republik gegeben. DPÚK zufolge bedeutete dies, dass die Verpflichtungen der Betreiber eindeutig in den Verwaltungsentscheidungen festgelegt waren, mit denen diesen Konzessionen gewährt wurden, da die tschechische Gesetzgebung auf einem System der „Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ [im vorliegenden Dokument sonst: gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen] im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 beruhe und nicht auf „Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ [im vorliegenden Dokument sonst: öffentliche Dienstleistungsverträge] im Sinne von Artikel 14 dieser Verordnung. DPÚK behauptet, dass die Würdigung der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen in der Eröffnungsentscheidung durch eine falsche Auslegung des maßgeblichen Rechtsrahmens beeinträchtigt wurde. Das Unternehmen behauptet ferner, dass das Altmark-Urteil im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da dieses Urteil ein System auf der Grundlage öffentlicher Dienstleistungsverträge und nicht wie im vorliegenden Fall auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betreffe.

(82)

Vor diesem Hintergrund vertrat DPÚK den Standpunkt, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Höhe der Ausgleichszahlungen nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen den regionalen Behörden und den Betreibern sein konnten. Sie konnten auch nicht dem Wettbewerb zwischen Unternehmen unterliegen, da dies bei einem System auf der Grundlage gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen unmöglich war; ferner entsprachen die Ausgleichszahlungen keinem vertraglich festgelegten Preis für erbrachte Verkehrsdienste, sondern den Verlusten, die auf die Erfüllung der maßgeblichen Verpflichtungen zurückzuführen waren, die aus der Anwendung rechtlicher Bestimmungen resultierten; diese waren außerdem vom Willen des Betreibers und der Behörden unabhängig und daher nicht verhandelbar. Nach Auffassung von DPÚK habe der Bezirk Ústí durch die Schließung öffentlicher Dienstleistungsverträge mit Betreibern, die im Rahmen ausschreibungsähnlicher Verfahren ausgewählt wurden, gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen. DPÚK behauptete, derartige Versuche einer Anwendung von Wettbewerbsgrundsätzen stünden im Widerspruch zu dem auf gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen basierenden System und seien somit illegal. DPÚK behauptete ferner, dass den neu ausgewählten Betreibern illegalerweise Konzessionen und Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt worden seien, da DPÚK selbst Inhaber der Hauptkonzessionen für die betreffenden Buslinien war. Die Motivation für das Vorgehen des Bezirks Ústí habe in dessen fehlender Bereitschaft gelegen, den etablierten Betreibern die Ausgleichsleistungen zu zahlen, auf die diese von Rechts wegen Anspruch gehabt hätten; etablierte Betreiber, die nicht gewillt waren, niedrigere Betriebszuschüsse zu akzeptieren, seien schikaniert und mit Hilfe illegaler Pseudo-Ausschreibungen durch neue Betreiber ersetzt worden. DPÚK verlangte die Behebung dieses Missstands und die Erlaubnis, Busse und Mitarbeiter von den derzeit illegal ausgewählten Betreibern zu übernehmen und die Erfüllung der ursprünglich auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wieder aufzunehmen, die eigentlich erst im Jahr 2011 ausgelaufen wären. Darüber hinaus führte DPÚK an, dass die Daten für den Zeitraum 2006-2008 seine Behauptung untermauerten, dass die endgültigen Kosten der Gewährleistung regionaler Busverkehrsdienste durch die neuen Betreiber letztlich höher ausfielen.

(83)

Abschließend erklärte DPÚK, dass die neu ausgewählten Betreiber in vielen Fällen städtische Busunternehmen seien, deren Inhaber die jeweiligen Städte seien, von denen die Unternehmen auch Subventionen erhielten, so dass unfaire Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Betreibern und Betreibern des regionalen Personenverkehrsmarktes herrschten. Nach Auffassung von DPÚK ist es nicht akzeptabel, dass es den lokalen Busunternehmen gestattet ist, regionale Linien außerhalb des jeweiligen Stadtgebiets zu bedienen.

(84)

In Bezug auf die Bürgschaft und die Erhöhung des Eigenkapitals durch die Stadt Ústí nad Labem erklärte DPÚK, den Behörden eine wesentlich günstigere Alternative für einen umweltfreundlichen lokalen Verkehrsdienst auf der Linie Ústí nad Labem — Střekov vorgeschlagen zu haben (auf der Grundlage von CNG-Bussen anstelle der O-Busse von DP Ústí), die jedoch abgelehnt worden sei.

(85)

DPÚK vertrat den Standpunkt, dass alle Maßnahmen, die der Eröffnungsentscheidung zufolge vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union gewährt wurden, eine langfristige Wirkung haben, die deutlich über den Beitrittstermin hinausgeht.

(86)

Nach Auffassung von DPÚK ist die Analyse der Kommission betreffend die Übertragung des Betriebs von Parkuhren an DP Děčín in der Eröffnungsentscheidung falsch, da die „De-minimis“-Obergrenze im öffentlichen Verkehrssektor nicht galt.

(87)

DPÚK äußerte sich nicht zum Begriff der unvorhersehbaren Kosten. Auch ging das Unternehmen nicht auf die Tatsache ein, dass mit der Vorabfestlegung eines Ausgleichshöchstbetrags auf der Grundlage nationaler statistischer Analysen sichergestellt werden konnte, dass es nicht zu einer Überkompensierung zugunsten der Betreiber kommt.

6.   STELLUNGNAHME DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUR STELLUNGNAHME DES BETEILIGTEN

(88)

Die tschechischen Behörden stimmten der Auslegung des Rechtsrahmens für Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im regionalen Busverkehrsdienstsektor in der Tschechischen Republik wie von DPÚK in seiner Stellungnahme beschrieben nicht zu. Die tschechischen Behörden widersprachen außerdem der Behauptung von DPÚK, dass das öffentliche Verkehrswesen in der Tschechischen Republik noch nicht liberalisiert gewesen sei.

(89)

Die tschechischen Behörden legten dar, dass der nationale Rechtsrahmen zwei Möglichkeiten zur Gewährleistung des öffentlichen Busverkehrs auf Basis des Systems der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung vorsah: i) auf Grundlage eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags gemäß § 19 des Straßenverkehrsgesetzes und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 und ii) auf Grundlage eines einseitigen Beschlusses zur Auferlegung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung. Von der zweiten Möglichkeit werde jedoch nur selten Gebrauch gemacht. Im Bezirk Ústí basiere derzeit der gesamte regionale öffentliche Busverkehr auf Verträgen, die infolge offener, transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren geschlossen wurden. Nach Auffassung der tschechischen Behörden entsprechen diese öffentlichen Dienstleistungsverträge trotz gewisser Unterschiede bei den verwendeten Begrifflichkeiten den „Verträgen über Verkehrsdienste aufgrund von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes“ im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69. Dies gehe aus dem Straßenverkehrsgesetz sowie aus dessen Auslegung in verschiedenen Beschlüssen der zuständigen Behörden eindeutig hervor.

(90)

Die tschechischen Behörden stellten darüber hinaus klar, dass die Konzession für die Erbringung von Busverkehrsdiensten eine Genehmigung darstelle, die es dem Betreiber gestatte, auf einzelnen Linien Busverkehrsdienste zu erbringen, es sich jedoch nicht um eine Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen handele. Diese Verpflichtungen würden den Betreibern im Wege öffentlicher Dienstleistungsverträge zwischen dem jeweiligen Betreiber und der zuständigen Behörde (in diesem Fall der Bezirk Ústí) auferlegt. Mehrere Betreiber könnten eine Konzession für eine bestimmte Buslinie haben, den Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen würde jedoch nur der Betreiber erhalten, der mit den regionalen Behörden den Vertrag für diese Linie geschlossen hat, oder dem diese Verpflichtung durch einen Beschluss der Behörden auferlegt wurde. Darüber hinaus könne die Konzession keinen Beschluss zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 darstellen, da dieser keinen Ausgleich für die aus dieser Verpflichtung entstehende finanzielle Belastung vorsehe, die jedoch gemäß Artikel 6 der Verordnung vorgeschrieben sei.

(91)

Nach Auffassung der tschechischen Behörden erfüllten die auf Grundlage der öffentlichen Dienstleistungsverträge geleisteten Ausgleichszahlungen die Voraussetzungen des Altmark-Urteils, weshalb die Kommission darüber nicht unterrichtet worden sei.

(92)

Nach Auffassung der tschechischen Behörden hätten sich aufgrund der offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Auswahlverfahren für die Busverkehrsdienste im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Bezirk Ústí wesentlich günstigere Preise ergeben als zuvor. Dies führte zu einer wirksameren Ressourcennutzung im Bezirk Ústí, als wenn einseitig von DPÚK geforderte Ausgleichszahlungen für Verluste fällig geworden wären.

(93)

In Bezug auf die Argumente von DPÚK zur Bürgschaft und der Erhöhung des Eigenkapitals durch die Stadt Ústí nad Labem stellten die tschechischen Behörden klar, dass es in dieser Stadt bereits ein O-Bus-Netz gegeben habe und dass diese Maßnahmen dazu gedient hatten, zwei bestehende zentrale O-Bus-Netze zu verbinden. Aus diesem Grund hätten die neuen O-Bus-Linien lediglich das bestehende O-Bus-Netz ergänzt, das seit 1988 nach und nach eingeführt worden war. Abschließend erklärten die tschechischen Behörden, dass keine offiziellen Aufzeichnungen über einen Vorschlag seitens DPÚK für ein Alternativprojekt zur Gewährleistung von umweltfreundlichem Verkehr in der Stadt vorlägen. Die Projektunterlagen, die der Stellungnahme von DPÚK beigefügt waren, datierten vom Juni 2001 und seien daher zum Zeitpunkt der gewürdigten Maßnahmen nicht relevant gewesen.

7.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN

(94)

Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(95)

Die Einstufung einer Maßnahme als Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV setzt daher voraus, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme muss dem Staat zurechenbar sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; ii) dem Begünstigten muss daraus ein Vorteil entstehen; iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten potenziell beeinträchtigen.

(96)

Die Kommission wird prüfen, ob alle diese Bedingungen in Bezug auf die folgenden fünf Maßnahmen erfüllt sind:

a)

vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von ČSAD, DP Ústí, DP Teplice, DP Chomutov, DP Děčín, DP Most, Podbořany, Miroslav Ohem, Petr Frommel, Petr Stejskal und Vilém Graupner für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste in den Jahren 2005 und 2006;

b)

vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von Autobusy Karlovy Vary, a.s, Autobusy Kavka, a.s., ČSAD Slaný a.s., DP Most und ZDAR, a.s. für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007;

c)

vom Bezirk Ústí gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zugunsten von ČSAD Semily, DP Děčín, ČSAD Střední Čechy, DP Teplice, DP Ústí, DP Chomutov und DP Mladá Boleslav für die Erbringung regionaler Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006;

d)

seitens der Stadt Ústí nad Labem zugunsten von DP Ústí geleistete Bürgschaften vom 23. Juli 2004 bzw. 11. April 2005 zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK;

e)

eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 Mio. CZK durch die Stadt Ústí nad Labem im Jahr 2006.

7.1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

7.1.1.   Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannte Maßnahmen)

7.1.1.1.   Staatliche Mittel

(97)

Die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (Verkehrsdienste) erfolgten auf Grundlage der vom Bezirk Ústí mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c aufgeführten Betreibern geschlossenen Verträge und stammten aus dem öffentlichen Haushalt der Bezirksbehörden. Diese Ausgleichszahlungen sind daher dem Staat zurechenbar und wurden aus staatlichen Mitteln gewährt.

7.1.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(98)

Aus dem Altmark-Urteil folgt, dass Ausgleichsleistungen, die Unternehmen vom Staat oder aus staatlichen Mitteln als Vergütung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, den betreffenden Unternehmen keinen Vorteil verschaffen und daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, sofern alle vier nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das begünstigte Unternehmen muss tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut sein, und diese Verpflichtungen müssen klar definiert sein.

b)

Die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, sind zuvor objektiv und transparent aufzustellen.

c)

Der Ausgleich darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken.

d)

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

(99)

Um das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils in Fällen auszuschließen, in denen Unternehmen Ausgleichsleistungen als Vergütung für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden, sieht das Altmark-Urteil vor, dass alle vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

(100)

In Bezug auf die erste Voraussetzung ist eine „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ im Bereich des Landverkehrs eine Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Verkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte (26). Innerhalb dieser Grenzen haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Einklang mit den Anforderungen der Endkunden einen großen Ermessensspielraum. Die Aufgabe der Kommission ist es in solchen Fällen, dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung dieses Ermessensspielraums in Bezug auf die Festlegung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ohne offenkundige Fehler erfolgt.

(101)

In der Eröffnungsentscheidung hat die Kommission bereits festgestellt, dass die tschechischen Behörden ihr die Verträge übermittelt hatten, auf deren Grundlage die Behörden im Bezirk Ústí die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit den Betreibern vereinbart hatten. In diesen Verträgen ist der Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsdiensten festgelegt. Genauer gesagt legen diese Verträge die Linien fest, die von den Busunternehmen bedient werden, die Fahrpläne und die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste. Dass der Betrieb dieser Linien auf gewerblicher Basis nicht möglich ist, zeigen die Vergleiche der erwarteten nachweisbaren Verluste und der tatsächlichen Verluste für diese Linien in den Tabellen 1 bis 9. Darüber hinaus können die Betreiber nicht einseitig beschließen, den Betrieb unrentabler Linien einzustellen; sie haben auch keinen Einfluss auf den Umfang der Dienstleistungen oder die Taktfrequenz auf den bedienten Linien. Sie tragen daher ein gewisses Geschäftsrisiko, da ihnen wirtschaftliche Verluste drohen, wenn ihre Betriebsverluste den zuvor durch die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste ermittelten Betrag überschreiten. Demzufolge kommt die Kommission im Hinblick auf die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen zu dem Schluss, dass echte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorliegen, die zuvor klar definiert wurden. Somit ist die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt.

(102)

Entsprechend der zweiten Voraussetzung des Altmark-Urteils sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen, um sicherzustellen, dass sie keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen, der das Unternehmen, dem er gewährt wird, gegenüber konkurrierenden Unternehmen begünstigt. Die Notwendigkeit, im Vorfeld Ausgleichsparameter aufzustellen, bedeutet nicht, dass der Ausgleich auf Grundlage einer bestimmten Formel zu berechnen ist. Wichtig ist vielmehr, dass von Anfang an klar ist, wie der Ausgleich ermittelt wird.

(103)

In der Eröffnungsentscheidung hat die Kommission bemerkt, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der Verträge anhand eines erwarteten Kilometerpreises und der vorgesehenen Einnahmen berechnet wurde. Die Kommission räumte ein, dass mit dieser Methode auf objektive und transparente Weise eine Ex-ante-Berechnung des Ausgleichs sichergestellt werden könnte. Die Kommission hatte jedoch keine ausreichenden Informationen zu der Methode erhalten, mit der die Höhe der erwarteten Kilometerpreise in dieser Sache ermittelt wurde, und konnte daher noch nicht feststellen, ob die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war.

(104)

Die tschechischen Behörden haben zwischenzeitlich erklärt, dass die anwendbaren tschechischen Rechtsvorschriften alle Parameter festlegen, auf deren Grundlage die Ausgleichszahlungen zu berechnen sind, insbesondere die Kosten der Dienstleistungen, die Einnahmen und der angemessene Gewinn. Folglich enthielt jeder zwischen dem Bezirk Ústí und den Betreibern geschlossene Vertrag die maßgeblichen Parameter zur Berechnung der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste. Diese Schätzung basiert auf der Differenz zwischen a) dem vertraglich vereinbarten Kilometerpreis und b) den Einnahmen des Betreibers für die jeweiligen Dienstleistungen. Der Kilometerpreis setzte sich zusammen aus i) den Betriebskosten und ii) einem angemessenen Gewinn.

(105)

Was die Unterschiede bei den Kilometerpreisen der einzelnen Betreiber angeht, erklärten die tschechischen Behörden, dass hierbei die jeweilige Situation der einzelnen Betreiber berücksichtigt wurde (z. B. unterscheiden sich zwangsläufig die Kosten pro Kilometer in ländlichen und städtischen Gebieten). In jedem Fall wurden alle Parameter für die Berechnung der Preise für die einzelnen Betreiber im Vorfeld in den einzelnen Verträgen festgelegt. Die regionalen Behörden hatten außerdem die Möglichkeit, die Korrektheit der für die Schätzungen herangezogenen Daten zu überprüfen und sicherzustellen, dass diese der Situation des jeweiligen Betreibers angemessen waren.

(106)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Parameter, anhand deren der Ausgleich für die einzelnen Betreiber berechnet wurde, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden. Die zweite Voraussetzung des Altmark-Urteils gilt damit für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen als erfüllt.

(107)

In Bezug auf die dritte Voraussetzung des Altmark-Urteils bemerkt die Kommission, dass der endgültige Ausgleich der Ansprüche und die Ausgleichszahlung erst erfolgen, wenn der jeweilige Betreiber Nachweise über die tatsächlichen Verluste vorgelegt hat, die ihm bei der Erbringung der Dienstleistungen entstanden sind. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung zuvor durch eine im Vertrag enthaltene objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste festgelegt.

(108)

§ 19b Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes sieht vor, dass die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste eine festgelegte Obergrenze darstellt, über die hinaus die zuständige Behörde keine tatsächlichen Verluste ausgleichen darf (27). Wenn also ein Betreiber nach Erfüllung des Vertrags einen Ausgleich für höhere Verluste geltend macht, dürfen die öffentlichen Behörden diese Verluste nicht decken. Liegen die tatsächlichen Verluste hingegen unter den erwarteten geschätzten Verlusten, werden lediglich die tatsächlichen Verluste ausgeglichen.

(109)

Dies wird durch die Tatsache belegt, dass die tatsächlichen Ausgleichszahlungen an die Betreiber gemäß Tabelle 2, Tabelle 4, Tabelle 7 und Tabelle 9 in vielen Fällen unter den im Vertrag angegebenen vorhergesehenen Verlusten lagen, wie der Spalte „Nachweisbare Gesamtverluste“ in Tabelle 1, Tabelle 3, Tabelle 6 und Tabelle 8 zu entnehmen ist.

(110)

Eine Anhebung dieser Obergrenzen ist nur möglich, wenn unvorhersehbare Kosten auftreten; dies war jedoch bei keinem der im Rahmen dieses Beschlusses geprüften Verträge über regionale Verkehrsdienste der Fall. In Bezug auf den Begriff der „unvorhersehbaren Kosten“, zu dem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung Zweifel geäußert hatte, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um Kosten handelt, die von Entscheidungen des Managements des Unternehmens nicht beeinflusst werden können, wie etwa bei Naturkatastrophen, staatlichen Preisinterventionen, Änderungen bei Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer usw. Um einen Ausgleich zu erhalten, müssen die Betreiber nachweisen, dass ihnen diese Kosten tatsächlich bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entstanden sind. Durch diese Ausnahme, die eine Überschreitung der für den Ausgleich festgesetzten Obergrenze ermöglicht, wird jedoch nicht die Fähigkeit des Ausgleichsmechanismus beeinträchtigt, zu verhindern, dass der endgültige Ausgleichsbetrag, den die Betreiber erhalten, deren tatsächlichen Verluste übersteigt.

(111)

In Bezug auf die Ermittlung des angemessenen Gewinns, der Bestandteil der Kostenberechnung ist und zu dem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ebenfalls Zweifel geäußert hatte, wiesen die tschechischen Behörden nach, dass sich der durchschnittliche Gewinn im Jahr 2005 auf 1,53 CZK pro Kilometer belief. Bei einem durchschnittlichen Kilometerpreis von 30,60 CZK im selben Jahr ergab sich somit eine durchschnittliche Gewinnspanne von ca. 5 %, die von der Kommission als angemessen erachtet wird. Im Jahr 2007 belief sich der durchschnittliche Gewinn auf 0,97 CZK pro Kilometer, und der durchschnittliche Kilometerpreis lag bei 30,24 CZK. Die durchschnittliche Gewinnspanne betrug somit etwa 3,2 %. Für das Jahr 2006 legten die tschechischen Behörden keine Zahlen zum durchschnittlichen Gewinn vor. Die durchschnittliche Gewinnspanne für 2006 entspricht jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit etwa den Werten von 2005 und 2007, da sich auch die anderen maßgeblichen Werte (z. B. der durchschnittliche Kilometerpreis in Höhe von 31,72 CZK im Jahr 2007 und die durchschnittlichen nachweisbaren Verluste pro Kilometer in Höhe von 17,49 CZK) auf demselben Niveau bewegten und dieselbe Methode zur Berechnung des angemessenen Gewinns herangezogen wurde (siehe Fußnote 9).

(112)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die dritte Voraussetzung des Altmark-Urteils für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a bis c genannten Maßnahmen erfüllt wurde.

(113)

Die vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils sieht vor, dass der Erbringer der öffentlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wird, oder dass die Kosten für die Erbringung dieser Dienstleistungen mittels Benchmarking auf die Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens beschränkt werden.

(114)

Nach Angaben der tschechischen Behörden betreffend die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen wurde die Vertragsbeziehung zwischen dem Bezirk Ústí und den Betreibern für die Jahre 2005 und 2006 durch eine bloße Erweiterung der bestehenden Verträge begründet, während die Verträge für den Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 im Anschluss an Verhandlungsverfahren geschlossen wurden. Beide Verfahren verhinderten, dass andere Betreiber Angebote für die Erbringung von Verkehrsdiensten für den betreffenden Zeitraum einreichen konnten, und keines der Verfahren stellt ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge dar, das die Auswahl von Angeboten ermöglicht, die die Marktbedingungen widerspiegeln, wie der erste Teil der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils verlangt (28).

(115)

Folglich muss die Kommission prüfen, ob der zweite Teil der in der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils angegebenen Alternative in Bezug auf die in Rede stehenden Verträge erfüllt ist. Dieser Alternative zufolge ist die Höhe des Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens zu ermitteln (Benchmarking).

(116)

Nach Angaben der tschechischen Behörden entsprach die Höhe des Ausgleichs für die Betreiber in den Jahren 2005 und 2006 den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens. Ihrer Argumentation zufolge wird dies durch einen Vergleich der Preise aus den Jahren 2005 und 2006 mit den Preisen belegt, die im Rahmen der offenen und transparenten Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungen im Jahr 2007 ermittelt wurden. Im Jahr 2005 beliefen sich der durchschnittliche Preis auf 30,60 CZK pro Kilometer (bei durchschnittlichen Kosten von 29,06 CZK pro Kilometer) und der im Rahmen der Ausschreibungen im Jahr 2007 ermittelte durchschnittliche Preis auf 30,24 CZK pro Kilometer (bei durchschnittlichen Kosten von 29,22 CZK pro Kilometer). Während 2005 die Preisspanne zwischen den einzelnen Betreibern von 21,50 CZK bis 37,16 CZK pro Kilometer reichte, lag sie 2007 zwischen 25,48 CZK und 45,79 CZK pro Kilometer. Die tschechischen Behörden argumentieren, dass die Preise im Jahr 2005 als den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens entsprechend betrachtet werden sollten, da sich der durchschnittliche Kilometerpreis und die Spanne der Einzelpreise zwischen 2005 und 2007 nicht wesentlich unterscheiden. Darüber hinaus legten die tschechischen Behörden ein Sachverständigengutachten vor, aus dem hervorgeht, dass mit Ausnahme der außerordentlich hohen Kosten des Beschwerdeführers die Kosten aller anderen Betreiber den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen mit Transportmitteln ausgestatteten Unternehmens entsprachen.

(117)

Die Kommission stellt fest, dass mit der Heranziehung der im vorstehenden Erwägungsgrund genannten statistischen Daten festgestellt werden soll, dass der Preis unter Zugrundelegung der Kosten eines durchschnittlichen Unternehmens festgesetzt wurde. Wie jedoch bereits in der Eröffnungsentscheidung erklärt, kann die Zugrundelegung statistisch ermittelter historischer Kosten nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass Betreiber, die sich bereit erklärt hatten, die Dienstleistungen zu den Kosten aus dem Jahr 2005 zu erbringen, als gut geführte Unternehmen anzusehen sind. Eine Festsetzung des Kostenniveaus in der Vergangenheit bietet tatsächlich keinen Anreiz für ein effizientes Kostenmanagement der Verkehrsunternehmen. Wenn sich andererseits ein wichtiger Kostenparameter ändert (z. B. der Kraftstoffpreis), werden die historischen Kostendaten damit sofort obsolet. Bei der Ermittlung der als Benchmark herangezogenen Unternehmen haben die tschechischen Behörden darüber hinaus keine objektiven Kriterien herangezogen, die aus wirtschaftlicher Sicht als typisch für eine zufriedenstellende Unternehmensführung anerkannt sind; sie haben ihre Analyse auch nicht auf analytische Quotienten gestützt, die Auskunft über die Produktivität oder die Qualität der erbrachten Dienstleistungen geben (29).

(118)

In Bezug auf die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe c genannte Maßnahme haben die tschechischen Behörden der Kommission keine Informationen darüber vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen für die Verträge im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 auf Grundlage einer Analyse der Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens bestimmt wurde.

(119)

Da demzufolge nicht alle Anforderungen der zweiten Alternative der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt sind, kommt die Kommission nicht zu dem Schluss, dass die Höhe der Ausgleichszahlungen, die sich aus den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen ergaben, auf ein Niveau festgelegt wurde, mit dem gewährleistet wird, dass nicht bestimmten Betreibern Vorteile entstehen. Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährt wurden, den im selben Erwägungsgrund genannten regionalen Busunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft haben.

(120)

Den für den Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 im Zusammenhang mit der in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannten Maßnahme geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträgen ging ein Ausschreibungsverfahren voraus. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens wurde der Bezirk Ústí in 15 Landkreise eingeteilt, für die die Betreiber separate Angebote abgeben konnten. Die Ankündigung der Ausschreibung wurde auf einer Website, dem schwarzen Brett für öffentliche Bekanntmachungen des Bezirks Ústí, und in zwei Tageszeitungen veröffentlicht, die überregional in der gesamten Tschechischen Republik erscheinen. 23 Beteiligte forderten die Ausschreibungsunterlagen an. Die Vergabekriterien wurden vorab bekanntgegeben: Die Auswahl sollte allein anhand des Preises erfolgen, es sollten keine qualitativen Parameter bewertet werden, und den Zuschlag erhalten sollte der Betreiber mit dem niedrigsten Kilometerpreis. Das Ausschreibungsverfahren war somit hinreichend publiziert, offen und transparent.

(121)

Nach Angaben der tschechischen Behörden lag der angebotene Preis zwischen 27,57 CZK/km und 43,73 CZK/km. Bei Ausklammerung des von DPÚK vorgelegten Angebots läge die Spanne der angebotenen Preise zwischen 27,57 CZK/km und 33,5 CZK/km. Die Preise pro Kilometer wurden von Betreibern für die Landkreise angeboten, für die sie Dienstleistungen anbieten wollten. ČSAD Česká Lípa erhielt bei allen 15 Landkreisen den Zuschlag im Ausschreibungsverfahren. Da der Betreiber die Dienstleistung letztlich nicht erbringen konnte, schloss der Bezirk Ústí in den Fällen, in denen dies möglich war (in neun Landkreisen), öffentliche Dienstleistungsverträge mit den zweitplatzierten Bietern. Die Auswahl des zweitbesten Bieters in einem Fall, in dem der beste Bieter seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Dienstleistungen nicht nachkommt, entkräftet nicht die Tatsache, dass das letztlich in diesen neun Landkreisen ausgewählte Angebot im Einklang mit dem ersten Teil der vierten Voraussetzung des Altmark-Urteils im Rahmen eines hinreichend publizierten, offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens ausgewählt wurde.

(122)

Dementsprechend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Bezirk Ústí infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannten Maßnahme gewährte Ausgleichszahlung für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen den im selben Erwägungsgrund aufgeführten Betreibern keinen Vorteil verschafft und damit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da nur dann auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe gemäß dieser Bestimmung geschlossen werden kann, wenn alle vier der in Erwägungsgrund 95 genannten Bedingungen erfüllt sind, besteht keine Notwendigkeit, die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe b genannte Maßnahme weiter zu prüfen, da kein Vorteil geschaffen wurde.

7.1.1.3.   Selektivität

(123)

Der infolge der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen gewährte Vorteil ist selektiv, da nur bestimmte Unternehmen diese Ausgleichszahlungen erhalten.

7.1.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(124)

Eine vom Staat gewährte Maßnahme gilt als wettbewerbsverfälschend oder droht, den Wettbewerb zu verfälschen, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen sich dieser im Wettbewerb befindet, zu verbessern (30). Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt (31).

(125)

Beihilfen, die Wirtschaftsteilnehmern in einem Markt oder Sektor gewährt werden, der noch nicht durch die Öffnung dieses Marktes für den Wettbewerb liberalisiert wurde, gelten nicht als staatliche Beihilfen im Sinne vom Artikel 107 Absatz 1, da sie nicht den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Wie im Altmark-Urteil ausgeführt, haben mehrere Mitgliedstaaten bereits 1995 begonnen, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass mehrere Unternehmen bereits ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anbieten. Wie in Erwägungsgrund 14 erläutert, sehen die seit 2004 geltenden tschechischen Rechtsvorschriften vor, dass regionale Busverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags von jedem Betreiber erbracht werden können, der über eine Konzession für eine bestimmte Linie verfügt, eine allgemeine Genehmigung („koncese“) im Sinne des Gewerbegesetzes („živnostenský zákon“) für öffentliche Busverkehrsdienste erhalten hat und einen vereinbarten Fahrplan einhält. Darüber hinaus waren dem Erwägungsgrund zufolge regionale Busverkehrsdienste im Bezirk Ústí im untersuchten Zeitraum vollständig liberalisiert, da jeder Betreiber aus einem anderen Mitgliedstaat, der die Bedingungen für die Erteilung einer Konzession erfüllte, im untersuchten Zeitraum regionale Busverkehrsdienste in der Tschechischen Republik anbieten durfte.

(126)

Dementsprechend sollten alle Ausgleichszahlungen, die Betreibern für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste gewährt wurden, als zur Verfälschung des Wettbewerbs im Bereich der Erbringung von Personenverkehrsdienste mittels Bussen geeignet betrachtet werden.

(127)

Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offensteht, von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. Vielmehr gilt: „[W]enn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, [muss] dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (32). Die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen sollten daher insofern als zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet betrachtet werden, als sie die Möglichkeit von Verkehrsunternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, ihre Dienstleistungen in der Tschechischen Republik anzubieten, und die Marktposition der Begünstigten von Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen stärken.

7.1.2.   Bürgschaften zugunsten von DP Ústí (in Erwägungsgrund 96 Buchstabe d genannte Maßnahme)

(128)

DP Ústí erhielt in den Jahren 2004 und 2005 von der Stadt Ústí nad Labem Bürgschaften zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK. Diese Darlehen wurden zur Fertigstellung des Baus der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov aufgenommen.

(129)

Damit solche Bürgschaften als Beihilfe gelten, müssen sie dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen. In diesem Zusammenhang sei auf die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen (33).

(130)

Aus der Mitteilung geht hervor, dass unter bestimmten Voraussetzungen, die sämtlich erfüllt werden, vom Staat gewährte Bürgschaften nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten sind.

(131)

Erstens darf der Kreditnehmer nicht in finanziellen Schwierigkeiten sein. Die Kommission überprüfte die Konten von DP Ústí und kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen in den Jahren 2004 und 2005, d. h. zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, nicht in Schwierigkeiten gewesen war.

(132)

Zweitens muss der Umfang der Bürgschaft zum Zeitpunkt ihrer Gewährung angemessen ermittelt werden. Das bedeutet, dass die Bürgschaft an eine bestimmte Finanztransaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss. Die Kommission stellt fest, dass die Bürgschaft im vorliegenden Fall tatsächlich angemessen ermittelt werden konnte, da sie direkt mit zwei Bankdarlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK verknüpft war. Darüber hinaus waren diese Darlehen ausschließlich zur Finanzierung öffentlicher Verkehrsinfrastruktur bestimmt — dem Bau der zusätzlichen O-Bus-Linie in Ústí nad Labem. Die Bürgschaften waren von begrenzter Laufzeit, da sie für den Zeitraum der Darlehenstilgung gewährt wurden (d. h. bis 30. Juni 2009 für das Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. bis 31. März 2010 für das Darlehen in Höhe von 5 Mio. CZK).

(133)

Drittens sollte die Bürgschaft höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages decken. Eine Bürgschaft ist zwar nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu betrachten, wenn diese Voraussetzung nicht voll erfüllt wird (Punkt 4.4 der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften), dennoch muss die Kommission jede Bürgschaft prüfen, die eine Finanztransaktion in ihrer Gesamtheit (oder nahezu in ihrer Gesamtheit) abdeckt, wie beispielsweise die von der Stadt Ústí nad Labem gewährten Bürgschaften.

(134)

Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen DP Ústí, das sich zu 100 % im Besitz der Stadt Ústí nad Labem befindet, mehr als 95 % seiner Einnahmen mit der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im städtischen Bus- und Straßenbahnverkehr erzielte. Mit der Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistungen wurde DP Ústí von der Stadt Ústí nad Labem im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags betraut. Darüber hinaus waren die beiden durch die Bürgschaften abgesicherten Darlehen ausschließlich für die Finanzierung des Baus einer O-Bus-Linie vorgesehen, die DP Ústí im Rahmen der Erfüllung seiner gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betreiben sollte. Damit waren die abgesicherten Darlehen ausschließlich für die öffentlichen Dienstleistungen von DP Ústí vorgesehen. Abgesehen davon ist DP Ústí ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit fast ausschließlich in der Erfüllung ordnungsgemäß auferlegter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen besteht.

(135)

Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die 100 %ige Deckung der Bürgschaften mit Punkt 3.4 der Mitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften in Einklang steht.

(136)

Viertens sollte eine marktübliche Prämie für die Bürgschaft gezahlt werden. Tatsächlich sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie auf den verbürgten Betrag vergütet werden. Wenn die für die Bürgschaft gezahlte Prämie mindestens so hoch ist wie die entsprechende Benchmark für Bürgschaftsprämien, die auf den Finanzmärkten zu finden ist, umfasst diese Bürgschaft keine Beihilfe.

(137)

Im vorliegenden Fall betrug die Bürgschaftsprämie 2,3 %. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem Begünstigten der Beihilfe um ein kleines regionales Busunternehmen handelt, lässt sich keine geeignete Prämien-Benchmark ermitteln. Die tschechischen Behörden haben jedoch Nachweise dafür vorgelegt, dass die Vergütung für die Bürgschaft zum damaligen Zeitpunkt auf Grundlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens festsetzt worden war und die marktüblichen Bedingungen widerspiegelte.

(138)

Fünftens muss der Kreditnehmer grundsätzlich in der Lage sein, ohne Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten Darlehen zu Marktbedingungen aufzunehmen. In diesem Zusammenhang haben die tschechischen Behörden ein Angebot für ein weiteres Darlehen derselben Bank aus dem August 2008 vorgelegt, in dem diese Bank DP Ústí ein Darlehen in Höhe von 40 Mio. CZK mit zwei Alternativen für mögliche Sicherheiten angeboten hatte: eine Bürgschaft der Stadt Ústí nad Labem oder eine Sicherheit in Form des Anlagevermögens von DP Ústí. Die Darlehensbedingungen waren bei beiden Alternativen gleich; dies wird ausdrücklich durch ein Schreiben der Bank bestätigt. Dies zeigt, dass DP Ústí in der Lage war, das Darlehen zu denselben Bedingungen auch ohne die Bürgschaft zu erhalten.

(139)

Auch wenn dieses Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wurde als die Darlehen, die durch die in diesem Fall geprüften Bürgschaften gesichert wurden, liegen keine Hinweise dafür vor, dass sich die finanzielle Situation von DP Ústí zu diesen beiden Zeitpunkten wesentlich unterschied. Laut Bilanz von DP Ústí zum 31. Dezember 2004 verfügte das Unternehmen über Eigenkapital in Höhe von 668 Mio. CZK, während sich die Gesamtschulden nur auf 122 Mio. CZK beliefen (einschließlich des verbürgten Darlehens in Höhe von 35 Mio. CZK). Angesichts seiner finanziellen Situation wäre DP Ústí daher bereits in den Jahren 2004/2005 in der Lage gewesen, ausreichende Sicherheiten zu bieten.

(140)

Im Lichte vorstehender Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass die Bürgschaften zwar 100 % der Darlehen deckten, die tschechischen Behörden jedoch ausreichend belegt haben, dass die Bürgschaften für DP Ústí keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellten. Demzufolge kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bürgschaften für DP Ústí keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

7.1.3.   Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí (in Erwägungsgrund 96 Buchstabe e genannte Maßnahme)

7.1.3.1.   Staatliche Mittel

(141)

Die Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí erfolgte durch die Stadt Ústí nad Labem. Demzufolge kamen staatliche Mittel zum Einsatz.

7.1.3.2.   Wirtschaftlicher Vorteil

(142)

Nach Angaben der tschechischen Behörden bestand der Zweck der Kapitalerhöhung in der Finanzierung der letzten Bauphase eines O-Bus-Netzes, das seit 1984 gebaut wird. Diese zusätzliche Investition in die Elektrifizierung des städtischen Verkehrsnetzes von Ústí nad Labem sollte ihrer Aussage nach die Umweltbedingungen in der Stadt verbessern.

(143)

Da keine Nachweise dafür vorliegen, dass DP Ústí die Möglichkeit gehabt hätte, eine vergleichbare Finanzierung aus anderen Quellen zu erhalten, oder dass ein hypothetischer privater Kapitalgeber ebenfalls eine solche Kapitalerhöhung ermöglicht hätte, sollte die Erhöhung des Eigenkapitals als Gewährung eines Vorteils für DP Ústí betrachtet werden.

7.1.3.3.   Selektivität

(144)

Die Erhöhung des Eigenkapitals ist insofern selektiv, als sie nur einem Unternehmen gewährt wurde, nämlich DP Ústí.

7.1.3.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

(145)

Eine vom Staat gewährte Maßnahme gilt als wettbewerbsverfälschend oder droht, den Wettbewerb zu verfälschen, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbsposition des Begünstigten im Vergleich zu anderen Unternehmen, mit denen sich dieser im Wettbewerb befindet, zu verbessern. Für alle praktischen Zwecke wird daher von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt.

(146)

Darüber hinaus wird bei einem Vorteil, der einem Unternehmen auf einem Markt gewährt wird, der dem Wettbewerb offensteht, in der Regel von einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten ausgegangen. Selbst eine staatliche Beihilfe für ein Unternehmen, das lediglich lokale oder regionale Dienstleistungen anbietet und keinerlei solche Dienstleistungen außerhalb seines Ursprungslandes erbringt, kann durchaus Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, wenn auch Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten derartige Dienstleistungen erbringen könnten. Gewährt eine öffentliche Behörde also einem Unternehmen, das Verkehrsdienste erbringt, eine Kapitalerhöhung, so kann dadurch die Erbringung dieser Dienstleistungen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Mitgliedstaats zu erbringen, verringern (34).

(147)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die Erhöhung des Eigenkapitals zugunsten von DP Ústí geeignet ist, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

7.1.3.5.   Schlussfolgerung

(148)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlussfolgert die Kommission, dass die Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt.

7.1.4.   Zusätzliche Ausgleichszahlungen/sonstige Maßnahmen für DP Ústí und DP Teplice in den Jahren 2005 und 2006

(149)

Wie in den Erwägungsgründen 26, 27 und 31 erläutert, stehen die DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem gewährten zusätzlichen Ausgleichszahlungen sowie die DP Teplice durch die Stadt Teplice gewährten zusätzlichen Ausgleichszahlungen und die drei O-Bus-Mietverträge ausschließlich mit dem städtischen Personenverkehr in diesen Städten in Verbindung, so dass diese Maßnahmen nicht mit den vom Bezirk Ústí für die Erbringung regionaler Busverkehrsdienste gewährten Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die in der Eröffnungsentscheidung und dem vorliegenden Beschluss geprüft wurden, in Verbindung stehen und klar von diesen getrennt sind.

7.1.5.   Beauftragung von DP Děčín mit dem Betrieb von Parkuhren

(150)

Obwohl die Kommission in der Eröffnungsentscheidung ausdrücklich zu dem Schluss kam, dass etwaige mit dem Betrieb von Parkuhren durch DP Děčín verbundene Vorteile nicht zu Wettbewerbsverfälschungen führen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beinträchtigen können, da diese Maßnahme die Bedingungen für „De-minimis“-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission erfüllt, beanstandete DPÚK diese Feststellung und behauptete, dass die „De-minimis“-Obergrenze im öffentlichen Verkehrssektor nicht anwendbar sei.

(151)

Bezugnehmend auf diese Behauptung stellt die Kommission fest, dass der Betrieb von Parkuhren nicht als Verkehrsdienst betrachtet werden kann. Obwohl DP Děčín Personenverkehrsdienste mit Bussen erbringt und im Verkehrssektor tätig ist, kann die Tatsache, dass der Betrieb von Parkuhren zu den sekundären Tätigkeiten des Unternehmens zählte, nicht bedeuten, dass der Betrieb von Parkuhren als von der „De-minimis“-Obergrenze ausgeschlossener Verkehrsdienst eingestuft werden sollte. Die Kommission hält daher an ihrer Schlussfolgerung fest, dass die von DP Děčín für den Betrieb von Parkuhren erhaltenen Zahlungen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen.

7.2.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

(152)

Artikel 93 AEUV sieht Folgendes vor: „Mit den Verträgen vereinbar sind Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs oder der Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen entsprechen.“ Dieser Artikel stellt eine Sondervorschrift zu Artikel 106 und 107 AEUV dar. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes (35) können Beihilfen für den Landverkehr nur in ganz bestimmten Fällen und nur dann, wenn sie den allgemeinen Interessen der Union nicht abträglich sind, auf Grundlage von Artikel 93 AEUV für vereinbar mit dem Vertrag erklärt werden.

(153)

Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a, c und e genannten Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Was die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Binnenmarkt angeht, wird die Kommission die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen zusammen prüfen, da beide die vom Bezirk Ústí für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährten Ausgleichsleistungen betreffen, während die in Buchstabe e genannte Maßnahme eine Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem betrifft.

7.2.1.   Für die Erbringung von Verkehrsdiensten gewährte Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannte Maßnahmen)

(154)

Da die Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen auf den zwischen dem Bezirk Ústí und den ausgewählten Betreibern geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträgen basierten und nicht auf der einseitigen Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, können sich die tschechischen Behörden nicht auf die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission berufen. Aus dem Combus-Urteil ergibt sich die Schlussfolgerung, dass der Begriff „Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen“ im Sinne dieser Bestimmung sehr restriktiv auszulegen ist (36). Die mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 geschaffene Ausnahme von der Pflicht zur Unterrichtung deckt nur Ausgleichsleistungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen ab, die einem Unternehmen gemäß Artikel 2 derselben Verordnung einseitig auferlegt und anhand der in Artikel 10 bis 13 derselben Verordnung beschriebenen Methode (gemeinsame Ausgleichsmethode) berechnet werden; sie gilt nicht für öffentliche Dienstleistungsverträge im Sinne der Definition in Artikel 14 der Verordnung. Stattdessen hätte die Kommission über die im Rahmen eines solchen Vertrags geleistete Ausgleichszahlung, die eine staatliche Beihilfe darstellt, unterrichtet werden müssen, bevor dieser in Kraft trat. Wird diese Unterrichtung versäumt, gilt diese Ausgleichszahlung als rechtswidrige Beihilfe (37).

(155)

Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass die Prüfung der Vereinbarkeit der Ausgleichszahlungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgen sollte (38). Ständiger Rechtsprechung zufolge sind die Vorschriften, Grundsätze und Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit staatlicher Beihilfen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Kommission ihre Entscheidung trifft, grundsätzlich besser auf die herrschenden Wettbewerbsverhältnisse abgestimmt (39). Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 ist nicht mehr auf öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Straße anwendbar, da sie am 3. Dezember 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben wurde. Daher muss die Vereinbarkeitsbeurteilung der Maßnahme auf Grundlage der Vorschriften erfolgen, die zu dem Zeitpunkt in Kraft sind, zu dem die Kommission ihren Beschluss darüber fasst, ob die Beihilfe infolge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zurückzufordern ist (40) — in diesem Fall handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Schiene und Straße regelt.

(156)

Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht Folgendes vor: „Eine gemäß dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen beim Betrieb öffentlicher Personenverkehrsdienste oder für die Einhaltung von in allgemeinen Vorschriften festgelegten tariflichen Verpflichtungen muss mit dem [Binnenmarkt] vereinbar sein. Diese Ausgleichsleistungen sind von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung nach [Artikel 108 Absatz 3 AEUV] befreit.“ Damit der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen als im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt gilt, muss eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung unterliegen Ausgleichsleistungen im Zusammenhang mit einem direkt vergebenen öffentlichen Dienstleistungsauftrag den Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sowie den Bestimmungen des Anhangs derselben Verordnung, um sicherzustellen, dass die Ausgleichsleistung nicht über das zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderliche Maß hinausgeht.

(157)

Wie in den Abschnitten 2.2 und 2.4 erläutert, wurden die in Verbindung mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge an die in Rede stehenden Betreiber nicht infolge eines Ausschreibungsverfahrens (41), sondern direkt vergeben. Damit die aus diesen Verträgen resultierenden Ausgleichsleistungen als im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 betrachtet werden können und somit mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung der Kommission ausgenommen sind, müssen diese Ausgleichsleistungen den Bestimmungen von Artikel 4 sowie dem Anhang der Verordnung entsprechen.

(158)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 legt den obligatorischen Inhalt öffentlicher Dienstleistungsaufträge und allgemeine Vorschriften fest:

a)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar zu definieren. Damit die mit diesen Verträgen festgelegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 fallen, müssen sie darüber hinaus der in Artikel 2 Buchstabe e derselben Verordnung (42) enthaltenen Begriffsbestimmung entsprechen. Wie in Erwägungsgrund 101 festgestellt, legen die Verträge, auf deren Grundlage die Behörden im Bezirk Ústí die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Verkehrsunternehmen vereinbart hatten, den Umfang der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Erbringung von Verkehrsdiensten fest. Darüber hinaus zeigen die Vergleiche der erwarteten nachweisbaren Verluste und der tatsächlichen Verluste für diese Linien in den Tabellen 1 bis 9, dass der Betrieb dieser Linien auf gewerblicher Basis nicht möglich ist; ein Betreiber hätte daher unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses den Betrieb der Linien nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen eingehalten wurde.

b)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind die Parameter, anhand deren die Ausgleichsleistung berechnet wird, zuvor in objektiver und transparenter Weise sowie so aufzustellen, dass eine übermäßige Ausgleichsleistung vermieden wird. In ihrer Würdigung der zweiten Bedingung des Altmark-Urteils in den Erwägungsgründen 102 bis 106 hat die Kommission festgestellt, dass alle Parameter für die Berechnung der Preise für die einzelnen Betreiber im Vorfeld in den einzelnen Verträgen festgelegt eindeutig wurden. Gleichzeitig wurde der Höchstbetrag der Ausgleichszahlung zuvor durch eine objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste festgelegt, um eine übermäßige Ausgleichsleistung zu vermeiden. Demzufolge stehen die in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung.

c)

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung enthalten Durchführungsvorschriften für die Aufteilung der Kosten und Einnahmen. Die Kommission stellt fest, dass die vom Betreiber angegebenen wirtschaftlich gerechtfertigen Kosten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ermittelt wurden, und dass aus den öffentlichen Dienstleistungsverträgen, die mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen in Verbindung stehen, hervorgeht, dass der Betreiber die Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf behält. Die Vorgabe von Artikel 4 Absatz 2 ist daher ebenfalls erfüllt.

d)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung sind die öffentlichen Dienstleistungsaufträge für Busverkehrsdienste auf eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren zu befristen. Die in Rede stehenden öffentlichen Dienstleistungsverträge haben Laufzeiten von höchstens einem Jahr.

e)

Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung schreibt die Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards vor. Die Kommission stellt fest, dass die Forderungen nach Qualitätsstandards (z. B. die Verpflichtung, die Dienste entsprechend dem genehmigten Fahrplan zu erbringen, ein bestimmtes Sicherheitsniveau für die Fahrgäste zu gewährleisten, Fahrpläne zu veröffentlichen und auf den Bussen die jeweilige Linie anzugeben) in den anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegt und ordnungsgemäß in den Ausschreibungsunterlagen und den öffentlichen Dienstleistungsverträgen enthalten waren. Daher werden die Bestimmungen aus Artikel 4 Absatz 6 erfüllt.

Im Lichte dieser Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle obligatorischen Bestimmungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Bezug auf die in Verbindung mit den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen geschlossenen öffentlichen Dienstleistungsverträge eingehalten wurden.

(159)

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sieht vor, dass die Ausgleichsleistung den Betrag nicht überschreiten darf, der dem aus den folgenden Faktoren zusammengesetzten finanziellen Betrag entspricht: Kosten, die in Verbindung mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung entstehen, abzüglich Einnahmen aus Tarifentgelten, abzüglich aller positiven finanziellen Auswirkungen, die innerhalb des Netzes entstehen, das im Rahmen der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung betrieben wird, zuzüglich eines angemessenen Gewinns (Punkt 2 des Anhangs). Laut Punkt 6 des Anhangs ist unter angemessenem Gewinn „eine in dem betreffenden Sektor in einem bestimmten Mitgliedstaat übliche angemessene Kapitalrendite zu verstehen, wobei das aufgrund des Eingreifens der Behörde vom Betreiber eines öffentlichen Dienstes eingegangene Risiko oder für ihn entfallende Risiko zu berücksichtigen ist“.

(160)

Bei den in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Maßnahmen wurde eine übermäßige Ausgleichsleistung durch eine Ex-post-Überprüfung der tatsächlich entstanden Kosten und erzielten Einnahmen vermieden. In Fällen, in denen die tatsächlichen Verluste unter der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste lagen, erhielten die Betreiber lediglich einen Ausgleich in Höhe der tatsächlichen Verluste. Lagen die tatsächlichen Verluste höher, war der Ausgleich auf den Betrag der vorläufigen objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste beschränkt; eine Ausnahme bildeten hierbei die unvorhersehbaren Kosten. Die Ausgleichsleistung konnte in keinem Fall die tatsächlichen Verluste überschreiten, die einem Betreiber entstanden.

(161)

Die Berechnung des „angemessenen Gewinns“ im Einklang mit dem Straßenverkehrsgesetz (43) ist mit der Notwendigkeit von Investitionen seitens der Busunternehmen in ihre Fahrzeuge verbunden. Genauer gesagt ist der Begriff definiert als „Betrag, der nach Steuern […] maximal 1/8 des Preises der Busse beträgt, die üblicherweise für die Personenbeförderung im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, um die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Verkehrsdienste zu erbringen, abzüglich der Summe der realen Abschreibungen für diese Busse, sowie der Summe der Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des öffentlichen Personenlinienverkehrs, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Investitionen im Hinblick auf ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der nachweisbaren Verluste genehmigt hat“. Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der angemessene Gewinn in den Berechnungen der objektiven Schätzung der nachweisbaren Verluste bei den in Rede stehenden Verträgen etwa 5 % betrug und ein derartiger Gewinn für den regionalen Busverkehrssektor in der Tschechischen Republik als angemessen betrachtet werden kann (44). Daher erfüllt die Berechnung des angemessenen Gewinns im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verträgen die Vorgaben von Punkt 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

(162)

Gemäß Punkt 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfolgt die Berechnung der Kosten und Einnahmen anhand der geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften. Aus Gründen der Transparenz sollten Punkt 5 des Anhangs zufolge außerdem die Konten getrennt geführt werden.

(163)

Die tschechischen Behörden bestätigten, dass die Berechnung der Kosten und Einnahmen im Einklang mit den geltenden Steuer- und Rechnungslegungsvorschriften vorgenommen wurde und dass die Unternehmen durch den für alle Betreiber geltenden Rechtsrahmen in Form von Rechnungslegungsstandards und nationalen Wettbewerbsvorschriften dazu verpflichtet waren, getrennte Konten für ihre verschiedenen Tätigkeiten zu führen, so dass die Anforderung der Kontentrennung ebenfalls erfüllt war. Die tschechischen Behörden bestätigten ferner, dass die vertragsgemäßen Zahlungen an die regionalen Busunternehmen im Bezirk Ústí auf Grundlage der öffentlichen Dienstleistungsverträge auf den Konten getrennt von anderen, rein wirtschaftlich motivierten Tätigkeiten verbucht wurden, wodurch jede Art der Quersubventionierung vermieden wurde.

(164)

Punkt 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 schreibt schließlich vor, dass das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung einen Anreiz geben muss zur Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung des Betreibers eines öffentlichen Dienstes, die objektiv nachprüfbar ist. Auch der Anreiz zur Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität muss gegeben sein. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung in den betreffenden Verträgen gibt sowohl einen Anreiz zur Aufrechterhaltung einer wirtschaftlichen Geschäftsführung als auch zur Erbringung von Personenverkehrsdiensten ausreichend hoher Qualität, vor allem deswegen, weil die Ausgleichsleistungen die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste nicht überschreiten können. Die Verkehrsunternehmen haben daher einen Anreiz, ihren Betrieb wirtschaftlich zu führen und den Fahrgästen einen hohen Qualitätsstandard zu bieten, da sie für zusätzliche Verluste, die die objektive Schätzung der nachweisbaren Verluste überschreiten, keinen Ausgleich erhalten. Die Qualitätsstandards der erbrachten Dienstleistungen werden durch die Qualitätsanforderungen gewährleistet, die in den mit den Betreibern geschlossenen Verträgen über die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen enthalten sind. Das Verfahren zur Gewährung der Ausgleichsleistung steht daher im Einklang mit Punkt 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

(165)

Im Lichte vorstehender Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass alle Vorgaben des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllt wurden.

(166)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die bestimmten regionalen Busunternehmen gewährten und in Erwägungsgrund 96 Buchstaben a und c genannten Ausgleichszahlungen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erfüllen; demzufolge sollten sie im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung als mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Unterrichtung befreit betrachtet werden.

7.2.2.   Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí (in Erwägungsgrund 96 Buchstabe e genannte Maßnahme)

(167)

Nach Angaben der tschechischen Behörden ist die im Jahr 2006 durch die Stadt Ústí nad Labem erfolgte Erhöhung des Eigenkapitals von DP Ústí um 160 000 000 CZK als Maßnahme, die die Erfordernisse der Koordinierung des Verkehrs im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 (45) erfüllt, mit dem Binnenmarkt vereinbar. Im Rahmen dieser Ausnahmebedingung sind Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern diese „Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen mit Ausgaben für die von ihnen benutzten Verkehrswege belastet sind; dabei muss die Höhe der Beihilfen unter Berücksichtigung der Wegekosten beurteilt werden, welche die konkurrierenden Verkehrsarten nicht zu tragen haben“.

(168)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben, so dass die Vereinbarkeit der Beihilfe für den Bau von Verkehrsinfrastruktur nun direkt auf der Grundlage von Artikel 93 AEUV geprüft werden kann. Die Kommission ist der Auffassung, dass die von der Stadt Ústí nad Labem vorgenommene Erhöhung des Eigenkapitals für die Finanzierung des Baus einer O-Bus-Strecke durch DP Ústí eine Koordinierungstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt, da sie die Verlagerung der Beförderungsleistungen von einer Verkehrsart auf eine andere zum Ziel hat.

(169)

Im Einklang mit der Beschlusspraxis der Kommission (46) sind Beihilfen, die Unternehmen zum Zwecke der Koordinierung des Verkehrs gewährt werden, auf Grundlage von Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)

die Beihilfe trägt zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse bei;

b)

die Beihilfe ist erforderlich und angemessen;

c)

der Zugang zur betreffenden Infrastruktur steht allen Nutzern diskriminierungsfrei offen;

d)

die Beihilfe verursacht keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wettbewerbsverfälschung.

7.2.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse

(170)

Die Union verfolgt seit einiger Zeit eine Politik mit dem Ziel, Ausgewogenheit zwischen verschiedenen Verkehrsarten zu erreichen und die Wettbewerbsfähigkeit des intermodalen Verkehrs im Verhältnis zum Straßenverkehr zu steigern. Der Hauptzweck der intermodalen Verkehrspolitik der Union ist es, eine Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf andere Verkehrsträger zu erzielen. Das Weißbuch über die europäische Verkehrspolitik (47) unterstützt die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsträger, damit diese zu wettbewerbsfähigen Alternativen zum Straßenverkehr werden.

(171)

Die Kommission erinnert daran, dass der Verkehrssektor von negativen externen Effekten betroffen ist, da die unterschiedlichen Verkehrsarten nicht die tatsächlichen Kosten ausgleichen, die der Gesellschaft durch ihren Einsatz entstehen. Daraus folgt, dass der Wettbewerb im Bereich des intermodalen Verkehrs verfälscht ist und Marktversagen in bestimmten Bereichen nach sich zieht. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass ein Eingreifen von staatlicher Seite mittels Koordinierungsmaßnahmen im Verkehrssektor notwendig sein könnte.

(172)

Die in Rede stehende Kapitelerhöhung diente ausschließlich der Finanzierung des Baus einer O-Bus-Strecke (Ústí nad Labem — Střekov) durch DP Ústí mit dem Ziel, den Verkehr zwischen diesen beiden geografischen Punkten zu optimieren und die Umweltverschmutzung zu mindern. Die Beihilfe zielt damit auf die Förderung der Intermodalität und die Verbesserung der verkehrsbezogenen Umweltstandards im Bezirk Ústí ab, was dem gemeinsamen Interesse der Union entspricht. Die Kommission stellt daher fest, dass die Maßnahme dazu beiträgt, ein klar definiertes Ziel von gemeinsamem Interesse zu erfüllen.

7.2.2.2.   Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(173)

Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass die Maßnahme zum Erreichen des Ziels nötig ist, einen Teil des Verkehrs von einer herkömmlichen Buslinie auf eine O-Bus-Linie zu verlagern und so einen intermodalen und umweltfreundlicheren öffentlichen Verkehr zu fördern. Ohne Beihilfe würde eine solche Verlagerung nicht stattfinden, und die Beförderung auf der betreffenden Linie würde mit Hilfe des weniger umweltfreundlichen Busverkehrs fortgesetzt.

(174)

Die Kommission stellt fest, dass DPÚK in seiner Stellungnahme erklärte, den Behörden eine wesentlich günstigere Alternative für einen umweltfreundlichen lokalen Verkehrsdienst auf der Linie Ústí nad Labem — Střekov vorgeschlagen zu haben (auf der Grundlage von CNG-Bussen anstelle der O-Busse von DP Ústí), die allerdings abgelehnt worden sei. Die tschechischen Behörden gaben jedoch an, dass keine offiziellen Aufzeichnungen über einen Vorschlag seitens DPÚK für ein Alternativprojekt zur Gewährleistung von umweltfreundlicherem Verkehr in der Stadt vorliegen. Die Projektunterlagen, die der Stellungnahme von DPÚK beigefügt waren, datierten vom Juni 2001 und waren daher zum Zeitpunkt der gewürdigten Kapitalerhöhung nicht relevant. Darüber hinaus erklärten die tschechischen Behörden, dass die Linie Ústí nad Labem — Střekov ein zentraler Bestandteil des O-Bus-Netzes ist, das seit 1984 gebaut wird und seit 1988 in Betrieb ist.

(175)

Die Linie Ústí nad Labem — Střekov sei somit als wichtiger Bestandteil des bestehenden O-Bus-Netzes eingerichtet worden, dessen Eigentümer, Erbauer und Betreiber DP Ústí ist. Außerdem liegen keine eindeutigen Beweise dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung eine geeignete und erschwingliche Alternative denkbar gewesen wäre. Aus diesem Grund kommt die Kommission zu dem Schluss, dass von konkurrierenden Betreibern vorgeschlagene Alternativlösungen für diesen speziellen Teil des Netzes keine geeignete Alternative waren, die von der Stadt Ústí nad Labem hätten berücksichtigt werden müssen.

(176)

In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hat die Kommission in der Vergangenheit Investitionsbeihilfen für die Verkehrsinfrastruktur bis zu einer Beihilfeintensität von 50 % gewährt (48). In jüngster Zeit hat die Kommission in hinreichend begründeten Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die wirtschaftliche Notwendigkeit einer höheren Beihilfeintensität nachweisen konnten, solche höheren Beihilfeintensitäten bewilligt (49).

(177)

Im vorliegenden Fall bedeutet die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe e genannte Maßnahme eine Beihilfeintensität in Höhe von 89 % zugunsten von DP Ústí: Die Gesamtkosten des Baus der O-Bus-Linie beliefen sich auf ca. 179,3 Mio. CZK, ein Anteil von 160 Mio. CZK dieses Betrags wurde über die Kapitalerhöhung finanziert. Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass die Kapitalerhöhung aus den folgenden Gründen verhältnismäßig war, um das genannte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen:

Im Gegensatz zu einer Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses wurde die in Rede stehende Beihilfe in Form einer Kapitalerhöhung gewährt. Das bedeutet, dass der tatsächlich mit der Maßnahme verbundene Beihilfebetrag deutlich unter dem Betrag der Kapitalerhöhung liegt, da die Stadt Ústí nad Labem sowohl vor als auch nach der Kapitalerhöhung der einzige Anteilseigner von DP Ústí war. Als 100 %iger Anteilseigner von DP Ústí ist die Stadt Ústí nad Labem indirekter Miteigentümer der O-Bus-Linie, die mit der Kapitalerhöhung finanziert wurde, und erzielt somit Gewinne aus deren Betrieb bzw. aus einem etwaigen späteren Verkauf, da der Wert des Unternehmens DP Ústí durch diese Investition gesteigert wurde. Die Bereitstellung einer Finanzierung in Form einer Kapitalerhöhung bewirkt also, dass die tatsächliche Beihilfeintensität niedriger ausfällt als die Beihilfeintensität, die sich aus einem einfachen Vergleich der Kapitalerhöhung mit den Gesamtkosten des Projekts ergibt.

Hinsichtlich der Anreizwirkung scheint es bei diesem Projekt in Anbetracht der Höhe der Investition unwahrscheinlich, dass DP Ústí in der Lage gewesen wäre, diese Investitionen ohne zusätzliches Kapital vorzunehmen. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass der Bau anderer, weniger wichtiger Teile des O-Bus-Netzes in Ústí nad Labem aus anderen Mitteln finanziert wurde (z. B. Bankdarlehen in Höhe von 5 Mio. CZK und 35 Mio. CZK in den Jahren 2004 und 2005 sowie 40 Mio. CZK im Jahr 2007, siehe Abschnitt 7.1.2). Die O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov war jedoch der letzte ausstehende wesentliche Bestandteil des O-Bus-Netzes, das sich in Ústí nad Labem seit 1984 im Bau befand.

Darüber hinaus bemerkt die Kommission, dass die Mittel zur Erhöhung des Eigenkapitals in Höhe von 160 Mio. CZK ausschließlich zur Finanzierung des Baus der O-Bus-Linie Ústí nad Labem — Střekov vorgesehen sind. Diese Mittel werden von DP Ústí auf einem separaten Konto gehalten, von dem Zahlungen für den Bau der O-Bus-Linie geleistet werden. Die Mittel können daher nicht für potenzielle Quersubventionierungen des Verkehrsbetriebs von DP Ústí verwendet werden.

Der verbleibende Anteil der Baukosten für die O-Bus-Linie in Höhe von 19,3 Mio. CZK wurde aus eigenen Mitteln von DP Ústí finanziert. Daher war die Beihilfe auf den Mindestbetrag begrenzt, der zur Deckung des Finanzierungsbedarfs des Projekts erforderlich war.

(178)

Nach Auffassung der Kommission ist die Beihilfe somit verhältnismäßig, um das genannte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen.

7.2.2.3.   Diskriminierungsfreier Zugang zur betreffenden Infrastruktur für alle Nutzer

(179)

Als Teil des öffentlichen Verkehrsnetzes steht die Benutzung der O-Busse allen Fahrgästen diskriminierungsfrei offen.

7.2.2.4.   Keine dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende Wettbewerbsverfälschung durch die Beihilfe

(180)

Für die Beförderung mit O-Bussen ist eine gewisse Grundinfrastruktur erforderlich, damit diese eine tragfähige Alternative zum Straßenverkehr bietet. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kapitalerhöhung auf die zusätzlichen, für den Bau der O-Bus-Linie erforderlichen Kosten begrenzt ist und nicht die Betriebskosten von DP Ústí abdeckt, führt die in Erwägungsgrund 96 Buchstabe e genannte Maßnahme gegenüber der Beförderung per Bus nicht in einem Ausmaß zu einer Verfälschung des Wettbewerbs, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(181)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe, die sich aus dieser Maßnahme ergibt, im Sinne von Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten ist.

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

(182)

Im Lichte vorstehender Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ausgleichszahlungen, die der Bezirk Ústí im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 bestimmten regionalen Busunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt hat, und die von der Stadt Ústí nad Labem für DP Ústí geleisteten Bürgschaften zur Sicherung von Darlehen in Höhe von 35 Mio. CZK bzw. 5 Mio. CZK keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

(183)

Die Kommission schlussfolgert überdies, dass die Ausgleichszahlungen, die der Bezirk Ústí im Zeitraum 2005 bis 2006 bestimmten regionalen Busunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt hat, und die Ausgleichszahlungen, die der Bezirk Ústí im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 bestimmten regionalen Busunternehmen für die Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt hat, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgeschriebenen Pflicht zur vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 befreit sind.

(184)

Abschließend kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Kapitalerhöhung in Höhe von 160 Mio. CZK für DP Ústí durch die Stadt Ústí nad Labem eine staatliche Beihilfe darstellt, die die Tschechische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt hat. Die staatliche Beihilfe, die sich aus dieser Maßnahme ergibt, ist allerdings im Sinne von Artikel 93 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten.

(185)

Die Kommission

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die die Tschechische Republik zugunsten von ČSAD BUS Ústí nad Labem a.s., Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s., Dopravní podnik Teplice, s.r.o., Dopravní podnik měst Chomutova a Jirkova a.s., Dopravní podnik města Děčína, a.s., Dopravní podnik měst Mostu a Litvínova a.s., Autobusová doprava, s.r.o., Podbořany, Miroslav Ohem — SADO, Petr Frommel — FOBUS, Petr Stejskal — SPORTBUS und Vilém Graupner, stroj. a stav. údržba in Form von Ausgleichszahlungen für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 2005 bis 2006 gewährt hat, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und demzufolge gemäß Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die staatliche Beihilfe, die die Tschechische Republik zugunsten von ČSAD Semily a.s., Dopravní podnik města Děčína, a.s., ČSAD Střední Čechy, spol. s r.o., Dopravní podnik Teplice, s.r.o., Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s., Dopravní podnik měst Chomutova a Jirkova a.s. und Dopravní podnik Mladá Boleslav, s.r.o. in Form von Ausgleichszahlungen für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 31. Dezember 2006 gewährt hat, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und demzufolge gemäß Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Die staatliche Beihilfe, die die Tschechische Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV zugunsten von Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. in Form einer Kapitalerhöhung in Höhe von 160 Mio. CZK gewährt hat, ist gemäß Artikel 93 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Artikel 2

Die Maßnahme, die die Tschechische Republik für Autobusy Karlovy Vary, a.s., Autobusy Kavka, a.s., ČSAD Slaný a.s., Dopravní podnik měst Mostu a Litvínova, a.s. und ZDAR, a.s. in Form von Ausgleichszahlungen für öffentliche Verkehrsdienste im Zeitraum 9. September 2006 bis 2. Juni 2007 und für Dopravní podnik města Ústí nad Labem a.s. in Form von Bürgschaften in Höhe von 35 Mio. CZK und 5 Mio. CZK umgesetzt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. Juni 2014

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Entscheidung der Kommission vom 16. April 2008 (ABl. C 187 vom 24.7.2008, S. 14).

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(4)  Nach Angabe der tschechischen Behörden wird der Markt für den öffentlichen Personenverkehr mit Bussen mehrheitlich auf Grundlage von Verträgen über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen bedient.

(5)  Einige Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, wurden im Juli 2010 mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 194/2010 Slg. über öffentliche Dienstleistungen im Personenverkehr aufgehoben und durch spezifische Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes ersetzt. Der in diesem Abschnitt beschriebene Rechtsrahmen spiegelt jedoch den für die Würdigung der mutmaßlichen staatlichen Beihilfemaßnahmen relevanten Zeitraum, d. h. 2004-2007, wider.

(6)  Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union wurden Ausgleichsleistungen für aus gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich Verkehr entstandene Verluste durch Verträge zwischen der jeweiligen Stadt und dem Hauptanbieter öffentlicher Verkehrsdienste gewährleistet. Bei diesen Verträgen handelte es sich zwar formal nicht um Verträge über die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, sie erfüllten jedoch die grundlegenden Eigenschaften solcher Verträge. Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsleistung bildete ein Sachverständigengutachten zu den Verlusten, die durch den Betrieb der öffentlichen Verkehrslinie gemäß der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung voraussichtlich entstehen würden. In Fällen, in denen die tatsächlichen Verluste deutlich von den im Sachverständigengutachten veranschlagten Verlusten abwichen, erfolgte der endgültige Ausgleich am Ende des Kalenderjahrs. Das gleiche Prinzip galt für mögliche übermäßige Ausgleichsleistungen.

(7)  Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1).

(8)  Dem Begriff des Ausgleichs für die Erfüllung öffentlicher Dienstleistungsverträge entspricht im tschechischen Recht der Begriff der nachweisbaren Verluste. Zu einem ähnlich gelagerten Fall siehe die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 14) oder die Entscheidung der Kommission K(2008) 1627 endg. über die staatliche Beihilfe N 495/07 vom 30. April 2008 — Tschechische Republik — Program pořízení a obnovy železničních kolejových vozidel (ABl. C 152 vom 18.6.2008, S. 21).

(9)  Der Begriff „angemessener Gewinn“ ist zu verstehen als „Betrag, der nach Steuern […] maximal 1/8 des Preises der Busse beträgt, die üblicherweise für die Personenbeförderung im öffentlichen Linienverkehr eingesetzt werden, um die zur Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung erforderlichen Verkehrsdienste zu erbringen, abzüglich der Summe der realen Abschreibungen für diese Busse, sowie der Summe der Investitionen im Zusammenhang mit dem Betrieb des öffentlichen Personenlinienverkehrs, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde die Investitionen im Hinblick auf ihre Berücksichtigung bei der Berechnung der nachweisbaren Verluste genehmigt hat.“

(10)  Der Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50/1998 Slg. über nachweisbare Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr wurde zum 21. September 2004 durch die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. ersetzt. Die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. blieb bis zum 1. Juli 2010 in Kraft, d. h. während des Zeitraums, in dem die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen gewährt wurden.

(11)  Das etablierte und ehemals im Staatsbesitz befindliche regionale Busunternehmen für die Bezirke Ústí und Liberec im Jahr 2004. DPÚK zählt zu den Rechtsnachfolgern des Unternehmens ČSAD nach dessen Auflösung in zwei regionale Busunternehmen: eines für den Bezirk Ústí (DPÚK) und eines für den Bezirk Liberec.

(12)  Selbst mit den berichtigten Werten der tschechischen Behörden entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte in einigen Fällen nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 2 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln.

(13)  Der erwartete Preis der Verkehrsdienste ist die Summe aus den wirtschaftlich vertretbaren Kosten, die einem Betreiber bei der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich Verkehr entstehen sollten, und einem angemessenen Gewinn in Verbindung mit derartigen Ausgaben.

(14)  Die vorgesehenen Einnahmen setzen sich zusammen aus den Erlösen und Erträgen, die der Betreiber bei der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Bereich Verkehr erzielen sollte, einschließlich Einnahmen aus dem Fahrkartenverkauf.

(15)  In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht genau den mathematischen Formeln (der erwartete Gesamtpreis der Verkehrsdienste als Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der Kilometer mit dem erwarteten Gesamtpreis der Verkehrsdienste; die vorgesehenen Gesamteinnahmen als Ergebnis aus der Multiplikation der Anzahl der Kilometer mit den vorgesehenen Einnahmen in CZK/km; die nachweisbaren Verluste in CZK/km als Ergebnis aus der Subtraktion der vorgesehenen Einnahmen in CZK/km vom erwarteten Preis der Verkehrsdienste in CZK/km usw.). Nach Angaben der tschechischen Behörden wurde mit bestimmten Verkehrsunternehmen vereinbart, dass die nachweisbaren Verluste niedriger sein müssen als die Differenz zwischen dem erwarteten Preis der Verkehrsdienste und den vorgesehenen Einnahmen.

(16)  Einige Namen sind mehrmals aufgeführt, da mehrere Verträge mit demselben Dienstleister geschlossen wurden. In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 7 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln.

(17)  Im Anschluss an die Einstellung des Betriebs durch DPÚK am 8. September 2006 und angesichts der Tatsache, dass der im Rahmen der Ausschreibung als Ersatz ausgewählte Betreiber die reibungslose Fortsetzung des Betriebs versäumt hatte.

(18)  Die Folgeverträge für diese Linien, die nicht Gegenstand dieses Beschlusses sind, wurden im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens geschlossen, bei dem das einzige Kriterium der Preis der angebotenen Dienstleistung war. Diese Verträge hatten eine Laufzeit von 8 Jahren.

(19)  In einigen Fällen entsprechen die in der Tabelle angegebenen Werte nicht uneingeschränkt der angegebenen Formel (die nachweisbaren Verluste in CZK/km multipliziert mit der Anzahl der Kilometer ergeben nicht genau die nachweisbaren Gesamtverluste in CZK). Die Differenzen sind jedoch lediglich marginal, und in allen Fällen unterschreiten die Werte in Tabelle 9 (tatsächliche Ausgleichsleistungen) die Ergebnisse der mathematischen Formeln.

(20)  Zur Société-Générale-Gruppe gehörige Bank.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

(22)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, Slg. 2003, I-7747. Die vier Bedingungen des Altmark-Urteils sind in Erwägungsgrund 98 aufgeführt.

(23)  Die tschechischen Behörden führten weiterhin aus, dass die Bekanntgabe der zweiten Konzessionsvergaberunde seitens des Bezirks Ústí den offenen und transparenten Ansatz unterstreiche, da im betreffenden Fall die Bedingungen für eine öffentliche Auftragsvergabe im Rahmen eines nichtöffentlichen Verfahrens erfüllt gewesen seien (im Einklang mit Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(24)  Zdar, a.s. erbrachte in einem Landkreis des Bezirks Ústí grundlegende Verkehrsdienste.

(25)  Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1). Die Verordnung wurde zwar zum 3. Dezember 2009 aufgehoben, doch zum Zeitpunkt der Erhöhung des Eigenkapitals im Jahr 2006 war sie noch in Kraft.

(26)  Dieser Ansatz deckt sich mit der allgemeinen Herangehensweise der Kommission an Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in anderen Sektoren. Siehe hierzu insbesondere Randnummer 48 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4).

(27)  Siehe Erwägungsgrund 17.

(28)  Diese Schlussfolgerung gilt unbeschadet der Würdigung der Kommission betreffend die Anwendung des Unionsrechts im Hinblick auf das öffentliche Auftragswesen.

(29)  Siehe hierzu auch Abschnitt 3.6.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (zitiert in Fußnote 32).

(30)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, C-730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 15. Juni 2000, Alzetta u. a./Kommission, Verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97 bis 607/97, T-1/98, T-3/98 bis T-6/98 und T-23/98, Slg. 2000, II-2319, Randnr. 80.

(31)  Alzetta-Urteil, Randnr. 141 bis 147; Altmark-Urteil.

(32)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 4. April 2001, Regione autonoma Friuli-Venezia Giulia/Kommission, T-288/97, Slg. 2001, II-1169, Randnr. 41.

(33)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(34)  Altmark-Urteil, Randnr. 77 und 78.

(35)  Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978, Kommission/Belgien, C-156/77, Slg. 1978, 1881, Randnr. 10.

(36)  Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 16. März 2004, Danske Busvognmænd/Kommission, T-157/01, Slg. 2004, II-917, Randnr. 77 bis 79.

(37)  Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 7. Mai 2009, Antrop u. a., C-504/07, Slg. 2009, I-3867.

(38)  In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auch auf die Argumentation, die sie in den Erwägungsgründen 307 bis 313 des Beschlusses 2011/3/EU vom 24. Februar 2010 über die öffentlichen Verkehrsdienstleistungsverträge zwischen dem dänischen Verkehrsministerium und Danske Statsbaner (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 975) zur Beihilfesache C 41/08 (ex NN 35/08) dargelegt hat (ABl. L 7 vom 11.1.2011, S. 1). Dieser Beschluss wurde durch das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. März 2013 in der Rechtssache T-92/11 (Andersen/Kommission, Slg. 2013, II-0000) aufgehoben. Gegen dieses Urteil wurden Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt (anhängige Rechtssache C-303/13 P).

(39)  Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 Ρ, Slg. 2008, I-9465, Randnr. 51.

(40)  Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, Verbundene Rechtssachen C-465/09 P bis C-470/09 P, Slg. 2011, I-83, Randnr. 125 und 128. Aus der jüngsten Vergangenheit: Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. November 2013, Deutsche Post/Kommission, T-570/08 RENV, Slg. 2013, II-0000, Randnr. 167.

(41)  Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 umfasst Bestimmungen für die Vergabe von Aufträgen für öffentliche Verkehrsdienste. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 gilt: „Unbeschadet des Absatzes 3 muss die Vergabe von Aufträgen für den öffentlichen Verkehr auf Schiene und Straße ab 3. Dezember 2019 im Einklang mit Artikel 5 erfolgen.“ Auf dieser Grundlage könnten die betreffenden Aufträge für öffentliche Verkehrsdienste direkt vergeben werden. Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2006 geschlossen wurden, erklärten die tschechischen Behörden ohnehin, dass die Betreiber im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahrens ausgewählt wurden, bei dem das einzige Kriterium der Preis der angebotenen Dienstleistung war. Diese Verträge hatten eine Laufzeit von acht Jahren, d. h., der Bezirk Ústí hatte bereits Maßnahmen ergriffen, um Artikel 5 der Verordnung schrittweise anzuwenden.

(42)  Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 definiert die „gemeinwirtschaftliche Verpflichtung“ als „eine von der zuständigen Behörde festgelegte oder bestimmte Anforderung im Hinblick auf die Sicherstellung von im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Personenverkehrsdiensten, die der Betreiber unter Berücksichtigung seines eigenen wirtschaftlichen Interesses nicht oder nicht im gleichen Umfang oder nicht zu den gleichen Bedingungen ohne Gegenleistung übernommen hätte“.

(43)  Der Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 50/1998 Slg. über nachweisbare Verluste im öffentlichen Personenlinienverkehr wurde zum 21. September 2004 durch die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. ersetzt. Die Verordnung Nr. 493/2004 Slg. blieb bis zum 1. Juli 2010 in Kraft, d. h. während des Zeitraums, in dem die in Rede stehenden Ausgleichsleistungen gewährt wurden.

(44)  Siehe z. B. die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 3/08 (ex NN 102/05) — Tschechische Republik — Ausgleich für Busunternehmen in Südmähren für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. L 97 vom 16.4.2009, S. 14), Erwägungsgrund 71.

(45)  Die Ausnahmebedingung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b kam in der Vergangenheit in einer Reihe von Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit staatlichen Beihilferegelungen zur Anwendung. Siehe z. B. Entscheidung der Kommission C(2007) 3394 endgültig vom 18. Juli 2007 über die staatliche Beihilfe N 720/06 — Port de Bruxelles (ABl. C 307 vom 18.12.2007, S. 10) und Entscheidung der Kommission C(2002) 3248 endgültig vom 18. September 2002 über die staatliche Beihilfe N 308/02 — Deutschland — Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionen zum Erwerb, Erhalt, Bau und Ausbau von Eisenbahninfrastrukturen im Land Sachsen-Anhalt (ABl. C 277 vom 14.11.2002, S. 2). In Bezug auf Ad-hoc-Maßnahmen wurde die Ausnahmebedingung im Fall der Investitionsbeihilfe zugunsten von Stora Enso Langerbrugge angewendet; siehe Entscheidung der Kommission vom 8. September 2004 über die staatliche Beihilfe C 73/03, die Belgien dem Unternehmen Stora Enso Langerbrugge gewähren will (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3351) (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 66). Bei dieser Entscheidung kamen für die Beurteilung der Vereinbarkeit folgende Bedingungen zur Anwendung: Einstufung der Maßnahme als Beihilfe für die Koordinierung des Verkehrs, höhere Wegekosten im Vergleich zu konkurrierenden Verkehrsarten, Beihilfehöchstintensität von 50 % und Vorhandensein einer Anreizwirkung.

(46)  Siehe Punkt 52 des Beschlusses der Kommission vom 9. November 2011 über die staatliche Beihilfe SA.32632 (2011/N) — Belgien — Intermodal Container Terminal Genk (ABl. C 82 vom 21.3.2012, S. 2); Beschluss der Kommission vom 15. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe SA.32224 — Niederlande — Alblasserdam Container Transferium (ABl. C 215 vom 21.7.2011, S. 22); Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 17/10 (ex N 315/09) — Italien — Firmin srl (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28); Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34056 (12/N) — Vereinigtes Königreich — Cable car for London (ABl. C 220 vom 25.7.2012, S. 6); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34501 (2012/N) — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 18. März 2013 über die staatliche Beihilfe SA.37402 (2013/N) — Ungarn — The intermodal development of the Freeport of Budapest (ABl. C 141 vom 9.5.2014, S. 5).

(47)  Weißbuch: Die europäische Verkehrspolitik bis 2010 (http://europa.eu/legislation_summaries/environment/tackling_climate_change/l24007_de.htm).

(48)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 über die staatliche Beihilfe N 597/2000 — Niederlande — Subsidieregeling voor bijzondere bedrijfsaansluitingen op vaarwegen (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8), Entscheidung der Kommission vom 14. September 2000 über die staatliche Beihilfe N 208/2000 — Niederlande — SOIT (ABl. C 315 vom 4.11.2000, S. 22), Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 über die staatliche Beihilfe N 755/1999 — Italien — Bolzano (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 19) und Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe N 490/10 — Belgien — Verlenging van de Vlaamse steunregeling N 550/01 inzake publiek-private samenwerking voor de bouw van laad- en losinstallaties langs de waterwegen in het Vlaams Gewest (ABl. C 122 vom 20.4.2011, S. 2).

(49)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe SA.33434 (11/N) — Frankreich — Aide au financement d'un chantier multimodal sur le Grand port maritime du Havre (ABl. C 53 vom 23.2.2012, S. 2); Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34501 — Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau (ABl. C 176 vom 21.6.2013, S. 1); Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35738 — Griechenland — Beihilfe für den Ausbau des Hafens von Katakolo (ABl. C 204 vom 18.7.2013, S. 3); Beschluss der Kommission vom 2. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.35418 — Griechenland — Ausbau des Hafens von Piräus (ABl. C 256 vom 5.9.2013, S. 2).


14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/68


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. November 2014

über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem

(2014/792/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 56 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (2), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6 und auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission, die für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie aller übrigen von der Union bewirtschafteten Mittel unter Beachtung des in den Artikeln 30 bis 33 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verantwortlich ist, ist verpflichtet, Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu treffen. Damit sichergestellt ist, dass die Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen in vollem Umfang über Gefahren für das finanzielle Interesse der Union unterrichtet sind, ist es notwendig — zusätzlich zum Beschluss C(2014) 2784 der Kommission (4) — interne Vorschriften festzulegen.

(2)

Die Kommission nutzt zur Bekämpfung von Betrug und zum Schutz des finanziellen Interesses der Union die zentrale Ausschlussdatenbank, auf die in Artikel 108 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (5) eingegangen wird, sowie das Frühwarnsystem (FWS) gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom vom 16. Dezember 2008 über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem (6). Es ist notwendig, dafür zu sorgen, dass das FWS bis zur Annahme des Vorschlags zur Änderung der Haushaltsordnung (7) durch die für die Rechtsetzung zuständigen Organe weiterhin reibungslos funktioniert.

(3)

In der Übergangszeit sollte der Zweck des FWS im Wesentlichen unverändert bleiben. Es sollte innerhalb der Kommission und ihrer Exekutivagenturen durch die Registrierung von Warnmeldungen im FWS die Weitergabe vertraulicher Informationen über Personen gewährleisten, durch die die finanziellen Interessen und der Ruf der Union oder die übrigen von der Union verwalteten Mittel gefährdet werden könnten.

(4)

Da die Direktoren der Exekutivagenturen bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Dienststellen der Kommission Zugang zum FWS erhalten.

(5)

Da die Leiter der Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 tätig werden, bei der Ausführung ihrer operativen Mittel den Status eines von der Kommission bevollmächtigten Anweisungsbefugten genießen, sollten sie zum Zweck der Bewirtschaftung der Verwaltungsmittel und der operativen Mittel in gleicher Weise wie die Dienststellen der Kommission Zugang zum FWS erhalten.

(6)

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) hat nach Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates die Verpflichtung, die betreffenden Dienststellen der Kommission unverzüglich über laufende Untersuchungen in Kenntnis zu setzen, wenn es sich dabei als unter Umständen sinnvoll erweist, administrative Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen. Nach Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 hat das OLAF ferner die Verpflichtung, einen Bericht über den Abschluss einer Untersuchung zu erstellen und Empfehlungen über etwaige — insbesondere von den Organen — zu ergreifende Maßnahmen abzugeben. Damit der zuständige Anweisungsbefugte eine Warnmeldung beantragen kann, ist es erforderlich, die Informationen festzulegen, die das OLAF an die Kommission zu übermitteln hat.

(7)

Das OLAF sollte Zugang zum FWS erhalten, um seine Untersuchungsaufgaben, Arbeiten zur Informationssammlung und -auswertung und Betrugsverhütungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 durchzuführen.

(8)

Im Sinne einer einfacheren Verwendung sollte die Funktionsweise des FWS vereinfacht, die Zahl der Warnmeldungskategorien reduziert und deren Geltungsbereich präzisiert werden; ferner sollten die Bezeichnungen von Warnmeldungen selbsterklärend sein.

(9)

Prüfungswarnungen, die auf vom OLAF übermittelten Informationen beruhen, sollten vom zuständigen Anweisungsbefugten nach Konsultation der Generaldirektion Haushalt und des Juristischen Dienstes in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF vorgeschlagen werden.

(10)

Ausschlusswarnungen sollten der Kommission vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgeschlagen und erforderlichenfalls zentral von der Generaldirektion Haushalt und vom Juristischen Dienst bewertet werden. Werden diese Ausschlusswarnungen auf der Grundlage von Informationen, die vom OLAF übermittelt wurden, vorgeschlagen, sollten sie in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF bewertet werden. Dasselbe Verfahren sollte angewendet werden, wenn der zuständige Anweisungsbefugte beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten.

(11)

Der zuständige Anweisungsbefugte sollte über die Konsequenzen, die zum Schutz des finanziellen Interesses der Union zu ziehen sind, in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF entscheiden und das OLAF über diese Entscheidung in Kenntnis setzen.

(12)

Der zuständige Anweisungsbefugte sollte für die Beantragung der Eingabe, Änderung und Löschung von Warnmeldungen verantwortlich sein. Damit eine angemessene Kontrolle gewahrt bleibt, sollte die Beantragung auf der im Beschluss C(2014) 2784 der Kommission festgelegten Hierarchiestufe erfolgen.

(13)

Der Rechnungsführer sollte für die gebotenen technischen Vorkehrungen zur wirksamen Anwendung des FWS über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission sorgen.

(14)

Allen Dienststellen der Kommission und Exekutivagenturen werden ausführliche Informationen über die Einziehungsanordnungen und Pfändungsbeschlüsse über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission zugänglich gemacht. Die W3a-Warnmeldung (Pfändungsbeschluss) und die W4-Warnmeldung (Einziehungsanordnung) gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollten abgeschafft werden. Diese Information allein ist nicht systematisch eine Rechtfertigung für eine Warnmeldung. Erst nach einer Analyse aller spezifischen Umstände des Falls durch den zuständigen Anweisungsbefugten kann entschieden werden, ob eine Warnmeldung notwendig ist oder nicht.

(15)

Nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) ist vorgesehen, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission die in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die rechtmäßige Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten eingehalten werden müssen und dass der Datenschutzbeauftragte der Kommission vor Beginn der Verarbeitung den Europäischen Datenschutzbeauftragten unterrichten muss, welcher den Vorgang daraufhin prüft.

(16)

Die Rechte der Personen, deren Daten im FWS erfasst werden beziehungsweise erfasst werden könnten, sollten in Datenschutzbestimmungen festgelegt werden.

(17)

Für bestimmte Datenschutzrechte gelten die in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Ausnahmen, die jeweils im Einzelfall zu analysieren und befristet anzuwenden sind. Die Dienststelle, die für die Beantragung von Eingaben und Änderungen sowie die Berichtigung und Löschung zweckdienlicher Informationen verantwortlich ist, sollte über die Anwendung dieser Ausnahmen entscheiden.

(18)

Die Person, für die eine Ausschlusswarnung ausgegeben werden könnte, sollte Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, bevor die Registrierung einer Warnmeldung für diese Person im FWS beantragt wird. Eine derartige Gelegenheit sollte auch gewährt werden, wenn der zuständige Anweisungsbefugte beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten.

(19)

Die Einräumung dieser Gelegenheit sollte ausnahmsweise aufgeschoben werden, um die Vertraulichkeit der Untersuchung oder nationaler Gerichtsverfahren zu wahren, wenn zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen.

(20)

Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollte bis zum 1. Juli 2015 gelten, zumal sicherzustellen ist, dass die auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen eingehalten werden, bis im periodengerechten Rechnungsführungssystem (ABAC) die in der relevanten Datenbank des Dienstes für außenpolitische Instrumente enthaltenen Informationen berücksichtigt werden. Dies erfolgt in Form der Registrierung einer W5b-Warnmeldung gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom.

(21)

Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom sollte bis zum 1. Juli 2015 für W3a- und W4-Warnmeldungen gelten, die bis dahin den Prüfungswarnungen für die Zwecke von Abschnitt 4 dieses Beschlusses gleichgestellt sein sollten.

(22)

Für die Durchführung dieses Beschlusses bedarf es einer regelmäßigen Bewertung der Funktionsweise des FWS und der Wirksamkeit seines Beitrags zum Schutz der finanziellen Interessen der Union —

BESCHLIESST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Gegenstand, Geltungsbereich und Ziel

1.   Mit diesem Beschluss wird das Frühwarnsystem („FWS“) eingerichtet, das von den Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen zu verwenden ist, wenn sie den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und die übrigen von der Union verwalteten Mittel ausführen.

2.   Das FWS leistet einen Beitrag zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur Wahrung des Ansehens der Union sowie zur Betrugsbekämpfung und zur wirtschaftlichen Haushaltsführung.

3.   Der Zweck des FWS besteht darin,

a)

durch die Registrierung von Warnmeldungen die zuständigen Anweisungsbefugten der Kommission und der Exekutivagenturen darüber zu informieren, dass eine Person, durch die die finanziellen Interessen oder das Ansehen der Union oder sonstige von der Union verwaltete Mittel gefährdet werden könnten, und

b)

den zuständigen Anweisungsbefugten in die Lage zu versetzen, auf der Grundlage von Warnmeldungen Überprüfungen durchzuführen oder geeignete Maßnahmen, einschließlich der in Abschnitt 4 aufgeführten Maßnahmen, zu ergreifen.

4.   Die Informationen leisten einen Beitrag zu Folgendem:

a)

Vermeidung von Risiken durch Überprüfungen mithilfe frühzeitig verfügbarer Informationen, die über eine Person wegen des Verdachts auf eine der folgenden Handlungen oder diesbezüglicher Feststellungen vorliegen:

schwerwiegender Fehler oder Unregelmäßigkeit,

berufliche Verfehlung,

schwere Vertragsverletzung oder

Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 (9);

b)

Ausschluss einer Person gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates („Haushaltsordnung“).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„Rechnungsführer“ den Rechnungsführer der Kommission oder den ihm unterstehenden Bediensteten, dem der Rechnungsführer bestimmte Aufgaben gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übertragen hat;

b)

„zuständiger Anweisungsbefugter“ den bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Kommission im Sinne des Artikels 65 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der im Einklang mit den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union („Haushalt“) verantwortlich ist, einschließlich der Direktoren der Exekutivagenturen, ferner die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten im Sinne des Artikels 65 dieser Verordnung, die die Funktion eines Direktors ausüben, und die Leiter von Delegationen der Union, die als nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte der Kommission im Einklang mit Artikel 56 Absatz 2 dieser Verordnung tätig sind;

c)

„betroffene Person“ eine bestimmbare Person nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr;

d)

„Feststellungen“ einen erwiesenen Sachverhalt, der während der Durchführung einer rechtlichen Verpflichtung entdeckt wurde, oder im Zusammenhang mit Prüfungen oder Untersuchungen erfasst wurde, die vom Rechnungshof, vom Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) beziehungsweise vom Internen Auditdienst (IAS) durchgeführt wurden, oder im Zusammenhang mit sonstigen unter der Verantwortung des zuständigen Anweisungsbefugten vorgenommenen Prüfungen und Kontrollen;

e)

„rechtliche Verpflichtung“ eine Verpflichtung, die von der Kommission gemäß Teil 1 Titel V bis VIII und Teil 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingegangen wurde;

f)

„Person“ jede nachstehend aufgelistete natürliche oder juristische Person oder Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit:

einen Empfänger gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012,

einen Bewerber oder Bieter,

einen Finanzhilfeantragsteller,

einen Teilnehmer an einem Wettbewerb zur Vergabe eines Preisgeldes,

einen vergüteten externen Sachverständigen gemäß Artikel 204 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012,

eine Person mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis gegenüber einer anderen juristischen Person nach Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

g)

„berufliche Verfehlung“ einen Verstoß gegen Gesetze, sonstige Vorschriften oder ethische Normen des Berufsstands, dem die Person angehört, sowie jedes fehlerhafte Verhalten, das sich auf deren berufliche Glaubwürdigkeit auswirkt;

h)

„Unterauftragnehmer“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der von einem Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer zur Ausführung eines Teils des Auftrags vorgeschlagen wird, ohne dass zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und ihm eine direkte rechtliche Verpflichtung besteht;

i)

„schwerwiegender Fehler oder Unregelmäßigkeit“ einen schwerwiegenden Fehler oder eine Unregelmäßigkeit gemäß der Definition in Artikel 166 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012;

j)

„Ansprechpartner für Warnmeldungen“ die Person in dem für den Antrag zuständigen Dienst, die mit der Warnung bis zu deren Löschung betraut ist.

Artikel 3

Funktionsweise des FWS

1.   Der Rechnungsführer sorgt für die gebotenen technischen Vorkehrungen zur wirksamen Anwendung des FWS und für dessen Überwachung.

Der Rechnungsführer nimmt den Eintrag, die Änderung, Verlängerung oder Löschung der vom zuständigen Anweisungsbefugten beantragten FWS-Warnmeldungen vor.

2.   Der Rechnungsführer erlässt Durchführungsmaßnahmen für technische Aspekte und damit zusammenhängende Verfahren, auch sicherheitstechnischer Art, fest.

Der Rechnungsführer setzt die Dienststellen der Kommission und die Exekutivagenturen von diesen Maßnahmen in Kenntnis.

Artikel 4

Befugnis zur Beantragung, Änderung, Verlängerung oder Löschung einer Warnmeldung und diesbezügliches Verfahren

1.   Nur der zuständige Anweisungsbefugte kann die Registrierung, Änderung, Verlängerung oder Löschung von Warnmeldungen beantragen.

2.   Der zuständige Anweisungsbefugte richtet den Antrag auf Registrierung, Änderung, Verlängerung oder Löschung von Warnmeldungen an den Rechnungsführer. Der zuständige Anweisungsbefugte verwendet das Formular im Anhang dieses Beschlusses.

3.   Der in Artikel 8 genannte Ansprechpartner für Warnmeldungen überprüft vor der Übermittlung des Antrags an den Rechnungsführer, ob die Anforderungen gemäß Artikel 11 oder 12 erfüllt sind.

Artikel 5

Zugang zum FWS

Die Dienststellen der Kommission und die Exekutivagenturen haben über das zentrale Rechnungsführungssystem der Kommission direkten Zugang zu den im FWS enthaltenen Informationen.

Die Dienststellen der Kommission oder die Exekutivagenturen, die für ein lokales System verantwortlich sind, können dieses zentrale Rechnungsführungssystem für den Zugang zu den im FWS gespeicherten Informationen nutzen, wenn die Datenkonsistenz zwischen dem lokalen System und dem zentralen Rechnungsführungssystem garantiert ist.

Artikel 6

Verwendung des FWS

Die im FWS gespeicherten Informationen können nur für die Ausführung des Haushaltsplans sowie aller übrigen von der Union verwalteten Mittel verwendet werden. Davon bleiben die Informationen in der zentralen Ausschlussdatenbank (CED) nach Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 (10) unberührt.

Das OLAF kann die im FWS und in der CED enthaltenen Informationen für seine Untersuchungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des OLAF und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (OLAF-Verordnung) und für Betrugsverhütungsmaßnahmen einschließlich Risikoanalysen verwenden.

Artikel 7

Zeitlicher Ablauf der Abfrage des FWS

Der zuständige Anweisungsbefugte prüft in den folgenden Phasen, ob im FWS eine Warnmeldung für eine Person vorliegt:

a)

vor der Eingabe einer Einzelmittelbindung;

b)

vor der Eingabe einer globalen Mittelbindung, falls die Person in dieser Phase bekannt ist;

c)

bei vorläufigen Mittelbindungen vor Abschluss der rechtlichen Verpflichtung, die den Anspruch auf Folgezahlungen begründet, es sei denn sie betrifft die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren;

d)

bei Vergabe- oder Gewährungsverfahren, Wettbewerben zur Vergabe eines Preisgeldes und Aufforderungen zur Interessenbekundung spätestens vor dem Vergabebeschluss;

e)

bei einem Vergabeverfahren in den Fällen, in denen der öffentliche Auftraggeber die Zahl der zur Abgabe eines Angebots aufgeforderten Bewerber begrenzt, bevor die Auswahl der Bewerber abgeschlossen ist;

f)

vor jeder Zahlung, es sei denn es handelt sich um die Zahlung von Dienstbezügen oder die Erstattung von Reisekosten im Zusammenhang mit Sitzungen und Auswahlverfahren.

Artikel 8

Ansprechpartner für Warnmeldungen

Der Ansprechpartner für Warnmeldungen

a)

erstellt den Antrag auf Registrierung einer Warnmeldung;

b)

übermittelt den Antrag und jede andere mit der Warnmeldung zusammenhängende Information an den Rechnungsführer;

c)

stellt die Informationen bereit, die es anderen zuständigen Anweisungsbefugten ermöglichen, Überprüfungen vorzunehmen und über die in Abschnitt 4 beschriebenen Konsequenzen zu entscheiden.

ABSCHNITT 2

IN DAS FWS EINGEGEBENE INFORMATIONEN

Artikel 9

Kategorien von Warnmeldungen

1.   Die FWS-Warnmeldungen werden in eine der beiden nachstehenden Kategorien unterteilt:

a)

„Prüfungswarnungen“, wenn bei einer Person der Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012, auf schwerwiegende Fehler oder eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung besteht oder diesbezügliche Feststellungen gemacht wurden;

b)

„Ausschlusswarnungen“, wenn eine Person im Einklang mit den Ausschlussgründen gemäß Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgeschlossen wird.

2.   Für eine Person können unterschiedliche, aus verschiedenen Gründen registrierte Warnmeldungen bestehen.

Artikel 10

In den FWS-Warnmeldungen enthaltene Informationen

Die FWS-Warnmeldungen enthalten folgende Informationen:

a)

Identität der Person;

b)

Art der Warnmeldung;

c)

Gültigkeitsdauer der Warnmeldung;

d)

Gründe, aus denen eine Person die finanziellen Interessen oder das Ansehen der Union oder sonstige von der Union verwaltete Mittel gefährdet;

e)

Informationen im Zusammenhang mit dem kontradiktorischen Verfahren;

f)

Name des zuständigen Anweisungsbefugten;

g)

Name des Ansprechpartners für Warnmeldungen gemäß Artikel 8 dieses Beschlusses.

Artikel 11

Prüfungswarnungen

1.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine Prüfungswarnung beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Das OLAF hat den zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 informiert, wenn es sich bei seinen Untersuchungen als unter Umständen sinnvoll erweist, Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen;

b)

der Europäische Rechnungshof übermittelte der Kommission beziehungsweise der IAS übermittelte dem zuständigen Anweisungsbefugten Hinweise auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 oder auf schwerwiegende Fehler, eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer Person;

c)

der zuständige Anweisungsbefugte führte eine Überprüfung, Prüfung oder Kontrolle durch, die Hinweise auf Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union gemäß Artikel 141 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 oder auf schwerwiegende Fehler, eine Unregelmäßigkeit, berufliche Verfehlung oder schwere Vertragsverletzung im Zusammenhang mit einer Person ergab, oder erhielt Informationen über eine derartige Überprüfung, Prüfung oder Kontrolle.

2.   Die Gültigkeitsdauer einer Prüfungswarnung beträgt höchstens ein Jahr. Sie wird gelöscht, wenn eine Ausschlusswarnung beantragt wird oder eine Prüfung nicht mehr notwendig ist.

3.   Am Ende des in Absatz 2 genannten Zeitraums wird die Prüfungswarnung automatisch gelöscht.

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann eine Verlängerung der Prüfungswarnung beantragen, wenn das OLAF mitteilt, dass die Schlussfolgerungen der in Absatz 1 genannten Untersuchungen zwar noch nicht vorliegen, die Aufrechterhaltung der Prüfungswarnung aber durch die Untersuchungen gerechtfertigt ist. Der zuständige Anweisungsbefugte kann auch eine Verlängerung der Prüfungswarnung beantragen, wenn die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c noch erfüllt sind.

5.   Der zuständige Anweisungsbefugte begründet, warum die Verlängerung zum Schutz der finanziellen Interessen und des Ansehens der Union notwendig ist.

6.   Eine Verlängerung gilt als neuer Antrag für eine Prüfungswarnung.

Artikel 12

Ausschlusswarnungen

1.   Der zuständige Anweisungsbefugte beantragt eine Ausschlusswarnung in den in Artikel 106 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Fällen.

2.   Eine Ausschlusswarnung wird am Ende des Ausschlusszeitraums gelöscht.

3.   Eine Ausschlusswarnung wird vom FWS automatisch in die CED eingegeben.

Artikel 13

Vom OLAF übermittelte Informationen

Übermittelt das OLAF Informationen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, um den zuständigen Anweisungsbefugten bei der Entscheidung über Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu unterstützen, oder im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013, so beinhalten diese Informationen Folgendes:

a)

den Namen der jeweiligen Person;

b)

eine Zusammenfassung des betreffenden Sachverhalts und der bei der Untersuchung festgestellten Risiken. Die Zusammenfassung sollte so umfangreich sein, dass es der Person ermöglicht wird, gemäß Artikel 16 dieses Beschlusses gebührend angehört zu werden;

c)

etwaige besondere empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, insbesondere in Fällen, in denen ein Rückgriff auf nach Maßgabe der nationalen Untersuchungsvorschriften in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde, sowie, bei externen Untersuchungen, in die Zuständigkeit einer nationalen Behörde fallende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich ist.

ABSCHNITT 3

VERFAHRENSTECHNISCHE BESTIMMUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINER WARNMELDUNG

Artikel 14

Vorabkonsultation zentraler Dienststellen bei Prüfungswarnungen

Bevor der zuständige Anweisungsbefugte beschließt, die Registrierung einer Prüfungswarnung auf der Grundlage der vom OLAF im Einklang mit Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 übermittelten Informationen zu beantragen, konsultiert er die Generaldirektion Haushalt (Zentraler Finanzdienst) und, wenn dies angebracht ist, den Juristischen Dienst in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Artikel 15

Bewertung von Ausschlusswarnungen durch zentrale Dienste

Bevor eine Ausschlusswarnung bei den Fällen gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und Artikel 109 Absatz 1 auf Vorschlag des zuständigen Anweisungsbefugten und die dafür angemessene Gültigkeitsdauer beantragt wird, wird eine zentrale Bewertung von der Generaldirektion Haushalt und vom Juristischen Dienst durchgeführt. Wenn die vom zuständigen Anweisungsbefugten vorgeschlagene Ausschlussmeldung auf vom OLAF übermittelten Informationen beruht, wird diese Bewertung in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF vorgenommen.

Artikel 16

Recht auf Anhörung

1.   Für die Registrierung von Warnmeldungen gelten folgende Bestimmungen:

a)

In allen Fällen, in denen der zuständige Anweisungsbefugte plant, die Registrierung einer Ausschlusswarnung zu beantragen oder eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten, gibt er der jeweiligen Person zuerst Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen. Der zuständige Anweisungsbefugte gibt der Person hierfür mindestens 14 Kalendertage Zeit. Gleichzeitig informiert der zuständige Anweisungsbefugte die Person darüber, dass, falls sie nicht reagiert, die Warnmeldung registriert wird.

Wenn dies angebracht ist, gibt der zuständige Anweisungsbefugte der Person Gelegenheit, ihren Standpunkt auf der Grundlage der vom OLAF vorgelegten Informationen darzulegen.

b)

Falls sich durch die Angaben der Person nichts an der Bewertung des zuständigen Anweisungsbefugten ändert, beantragt Letzterer beim Rechnungsführer die Eingabe der Warnmeldung.

Falls aufgrund der Angaben der Person eine Warnmeldung nach dem Dafürhalten des zuständigen Anweisungsbefugten unangemessen oder unnötig ist, wird die Warnmeldung nicht eingegeben und die Person davon in Kenntnis gesetzt.

Der Rechnungsführer bestätigt gegebenenfalls gegenüber dem zuständigen Anweisungsbefugten die Registrierung der Warnmeldung im FWS.

c)

Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Person von der Eingabe der Warnmeldung und deren Gültigkeitsdauer in Kenntnis. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn die Person der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nicht nachgekommen ist.

2.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Registrierung einer Ausschlusswarnung bei den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Fällen vorbehaltlich einer Entscheidung über die Gültigkeitsdauer des Ausschlusses beantragen, noch bevor er der Person Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts gegeben hat. Der zuständige Anweisungsbefugte gibt der Person Gelegenheit, ihren Standpunkt zur Gültigkeitsdauer des Ausschlusses darzulegen.

3.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann die Registrierung einer Ausschlusswarnung bei den in Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Situationen beantragen, noch bevor er der Person Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts gegeben hat, falls ihm eine amtliche Darstellung der Situation vorliegt. Der zuständige Anweisungsbefugte setzt die Person von der Registrierung der Ausschlusswarnung in Kenntnis.

4.   Der zuständige Anweisungsbefugte kann es ausnahmsweise aufschieben, der Person Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen, bevor er die Registrierung einer Ausschlusswarnung beantragt oder eine Handlung setzt, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten, sofern zwingende schutzwürdige Gründe vorliegen, die Vertraulichkeit der Untersuchung oder nationaler Gerichtsverfahren auch dann zu wahren, wenn die Registrierung einer Warnmeldung eingeleitet wird.

5.   Wenn das OLAF den zuständigen Anweisungsbefugten im Einklang mit Artikel 13 informiert, gibt es an, ob die Vertraulichkeit der Untersuchung oder eines nationales Gerichtsverfahrens zu wahren ist und ob es aufgeschoben werden muss, der Person Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts zu geben.

6.   Die Person erhält Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunkts, sobald die Gründe für die Wahrung der Vertraulichkeit der Untersuchung oder nationaler Gerichtsverfahren weggefallen sind.

Artikel 17

Datenschutz und Rechte von betroffenen Personen

1.   Der zuständige Anweisungsbefugte informiert die betroffenen Personen darüber, dass die sie betreffenden Daten in das FWS aufgenommen werden dürfen, und teilt ihnen mit, an wen die Daten weitergegeben werden dürfen. Diese allgemeinen Informationen werden insbesondere in Ausschreibungen, Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Wettbewerben zur Vergabe eines Preisgeldes, und in Ermangelung von Ausschreibungen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor der Vergabe von Aufträgen oder der Gewährung von Finanzhilfen schriftlich bekanntgegeben.

2.   Der zuständige Anweisungsbefugte, der die Registrierung einer Warnmeldung beantragt, ist für die Kontakte mit der Person, deren Daten in das FWS eingegeben werden, verantwortlich. Er bearbeitet zudem die Anträge der jeweiligen Person auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten und alle sonstigen Anträge oder Fragen dieser Person.

3.   Eine Person kann auch beim Rechnungsführer schriftlich anfragen, ob sie im FWS registriert ist.

Der Rechnungsführer erteilt diese Auskunft, es sei denn der zuständige Anweisungsbefugte beschließt im Einvernehmen mit dem OLAF, falls dies angebracht ist, dass die Einschränkungen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gelten.

4.   Gelöschte Warnmeldungen werden nur für Prüf- oder Untersuchungszwecke zugänglich gemacht und sind für die Nutzer des FWS nicht sichtbar.

Personenbezogene Daten in Warnmeldungen über natürliche Personen bleiben jedoch nur fünf Jahre nach Löschung der Warnmeldung für diese Zwecke zugänglich.

Artikel 18

Überprüfung der Warnmeldung

Falls die Person, für die eine Warnmeldung im FWS registriert ist, neue Nachweise dafür vorlegt, dass die Gründe für die Registrierung weggefallen sind, beantragt der zuständige Anweisungsbefugte die Löschung der Warnmeldung.

Die Person, für die eine Ausschlusswarnung im FWS registriert ist, kann eine Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einreichen und eine gerichtliche Überprüfung beantragen.

ABSCHNITT 4

KONSEQUENZEN DER WARNMELDUNGEN

Artikel 19

Allgemeine Bestimmungen über die Konsequenzen

1.   Der zuständige Anweisungsbefugte ersucht den Ansprechpartner für Warnmeldungen um alle zweckdienlichen Informationen, die ihm eine Entscheidung über die in diesem Abschnitt beschriebenen Konsequenzen ermöglichen.

2.   Wenn der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage der vom OLAF vorgelegten Informationen die Registrierung einer Prüfungswarnung gemäß Artikel 11 beantragt, geht er nach dem in Artikel 14 oder 15 festgelegten Verfahren vor und trifft eine Entscheidung über die Konsequenzen in enger Zusammenarbeit mit dem OLAF und im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

3.   Wenn der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über die Konsequenzen trifft, berücksichtigt er bei allen Warnmeldungen die nachstehenden Kriterien:

a)

die Risiken für die finanziellen Interessen und das Ansehen der Union;

b)

den Betrag und die Gültigkeitsdauer der rechtlichen Verpflichtung;

c)

die Dringlichkeit der Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung;

d)

die Art des Sachverhalts;

e)

den Schweregrad des Sachverhalts; und

f)

die möglichen Konsequenzen für die Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung.

Bei Ausschlusswarnungen berücksichtigt der zuständige Anweisungsbefugte auch, welcher Art und wie schwerwiegend die Ausschlussgründe sind und dass die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten ist.

4.   In jedem Fall begründet der zuständige Anweisungsbefugte seine Entscheidung über die Konsequenzen schriftlich.

Artikel 20

Konsequenzen von Prüfungswarnungen

1.   Im Fall von Vergabe- oder Gewährungsverfahren oder Wettbewerben zur Vergabe eines Preisgeldes kann die Prüfung Folgendes umfassen:

a)

Der zuständige Anweisungsbefugte kann zusätzliche Nachweise anfordern, so wie dies in dem jeweiligen Vergabe- oder Gewährungsverfahren oder Wettbewerb zur Vergabe eines Preisgeldes festgelegt ist.

b)

Bei einem Gewährungsverfahren wird das mit der Vorfinanzierung verbundene Risiko analysiert.

2.   Im Fall einer rechtlichen Verpflichtung kann diese Prüfung Folgendes umfassen:

a)

Es wird geprüft, ob die Maßnahme mit der rechtlichen Verpflichtung, auch hinsichtlich der Einhaltung der Fristen und des Inhalts der zu erbringenden Leistungen, im Einklang steht.

b)

Bei bestehenden Finanzhilfen wird die Förderfähigkeit von Ausgaben vor der Zahlung geprüft oder eine Überprüfung oder Kontrolle vor Ort durchgeführt.

Artikel 21

Recht auf Anhörung nach einer Prüfungswarnung

Das in Artikel 15 dieses Beschlusses geregelte Verfahren und das in Artikel 16 dieses Beschlusses geregelte Recht auf Anhörung gelten auch dann, wenn ein zuständiger Anweisungsbefugter infolge einer Prüfungswarnung beabsichtigt, eine Handlung zu setzen, durch die die Rechte der jeweiligen Person beeinträchtigt werden könnten.

Artikel 22

Konsequenzen von Ausschlusswarnungen für Verfahren und rechtliche Verpflichtungen

1.   Im Fall von Vergabe- oder Gewährungsverfahren oder Wettbewerben zur Vergabe eines Preisgeldes schließt der zuständige Anweisungsbefugte eine Person, für die eine Ausschlusswarnung besteht, von der Teilnahme an Vergabe- oder Gewährungsverfahren aus, es sei denn, dass die in Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und die Person eine Monopolstellung innehat.

2.   Im Fall bestehender rechtlicher Verpflichtungen trifft der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung über die Konsequenzen, nämlich darüber, ob:

a)

die Durchführung des Auftrags oder der Finanzhilfe fortgesetzt wird und geeignete Prüfungen vorgenommen werden,

b)

die Zahlungsfrist im Einklang mit Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgesetzt wird,

c)

Zahlungen im Einklang mit Artikel 208 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 ausgesetzt werden,

d)

die Durchführung des Auftrags oder der Finanzhilfe im Einklang mit Artikel 116 und Artikel 135 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ausgesetzt wird,

e)

die rechtliche Verpflichtung beendet wird, wenn die darin enthaltenen Bestimmungen die Beendigung auf der Grundlage der Informationen, die zur Registrierung der Warnmeldung führten, vorsieht.

3.   Handelt es sich bei der Person um einen Unterauftragnehmer, verlangt der zuständige Anweisungsbefugte vom Bieter, Bewerber oder Auftragnehmer, den Unterauftragnehmer zu ersetzen.

Artikel 23

Konsequenzen von Ausschlusswarnungen für Haushaltsvorgänge

1.   Im Fall einer Ausschlusswarnung bestätigt der zuständige Anweisungsbefugte, falls dies angebracht ist, im Rechnungsführungssystem, dass die Zahlung trotz einer bestehenden Warnmeldung durchgeführt werden sollte.

2.   Ist eine Ausschlusswarnung registriert, wird weder eine Einzelmittelbindung vorgenommen, noch eine individuelle rechtliche Verpflichtung in der Haushaltsbuchführung im Rahmen einer globalen Mittelbindung erfasst, noch eine rechtliche Verpflichtung im Rahmen einer vorläufigen Mittelbindung eingegangen, es sei denn die Person hat unter den Bedingungen gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eine Monopolstellung inne.

ABSCHNITT 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Aufhebung

Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende Frühwarnsystem wird aufgehoben.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

1.   Gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom werden registrierte Ausschlusswarnungen werden solange aufrechterhalten, bis ihre Gültigkeit gemäß jenem Beschluss endet.

2.   Gemäß dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom registrierte W1-, W2- und W3b-Warnmeldungen werden als Prüfungswarnungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses angesehen.

3.   W3a- und W4-Warnmeldungen werden bis zum 1. Juli 2015 unter den im Beschluss 2008/969/EG, Euratom festgelegten Bedingungen registriert. Für die Zwecke von Abschnitt 4 dieses Beschlusses werden W3a- und W4-Warnmeldungen als Prüfungswarnungen im Sinne des vorliegenden Beschlusses angesehen. Der Beschluss 2008/969/EG, Euratom gilt für W5b-Warnmeldungen bis zum 1. Juli 2015.

Artikel 26

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 13. November 2014

Für die Kommission,

Kristalina GEORGIEVA

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1.

(4)  Beschluss C(2014) 2784 der Kommission vom 30. April 2014 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der Kommission.

(5)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12.

(6)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 125.

(7)  KOM(2014) 358 vom 18.6.2014.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(10)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1302/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 über die zentrale Ausschlussdatenbank (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 12).


ANHANG

STANDARDFORMULAR

An den Rechnungsführer zu richtender Antrag des zuständigen Anweisungsbefugten auf Eingabe von Daten in das Frühwarnsystem (FWS) oder in die zentrale Ausschlussdatenbank (CED) beziehungsweise auf deren Änderung oder Löschung

Hinweis: Bitte jeweils nur ein Antrag pro Warnmeldung

Betr.: Antrag auf [Registrierung/Löschung/Änderung] einer Warnmeldung [im FWS/in der CED]

Name des Beamten:

Name des Ansprechpartners für Warnmeldungen:

Antrag auf

Registrierung einer Warnmeldung

Löschung einer Warnmeldung (1), deren Eingabe beantragt wurde mit Vermerk (Ares [xx]) vom

Änderung der Warnmeldung (2) (einschließlich Verlängerung einer bestehenden Registrierung) deren Eingabe beantragt wurde mit Vermerk (Ares [xx]) vom

betreffend die folgende Person:

Name der Person (bei natürlichen Personen Name und Vorname):

Rechtsform (bei juristischen Personen):

Name(n) und Vorname(n) der (des) bevollmächtigten Vertreter(s) der juristischen Person:

Anschrift (bei juristischen Personen Sitz): Straße/Hausnummer/Postleitzahl/Ort/Land

Informationen im Zusammenhang mit der Datei „Rechtsträger“:

Diese juristische Person ist bereits in der Datei „Rechtsträger“ unter dem folgendem Schlüssel (den folgenden Schlüsseln) erfasst: 6

Der Antrag auf Validierung dieser juristischen Person in der Datei „Rechtsträger“ wurde bereits gestellt.

Den Ausdruck des ABAC-Bildschirmauszugs des Antrags mit dem (normalerweise mit „ABC“ beginnenden) Schlüssel lege ich bei. Ein Beleg für die Validierung des Antrags ist beigefügt.

Der Antrag betrifft eine juristische Person, die nicht in der Datei „Rechtsträger“ aufgeführt ist und für die Informationen von einer Vollzugsbehörde oder -einrichtung gemäß Artikel 108 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung übermittelt wurden (siehe Anlage).

1.

Ich beantrage die Eingabe der folgenden Warnmeldung:

Prüfungswarnung aus folgenden Gründen:

Referenz der Anfrage bei der GD BUDG und gegebenenfalls beim Juristischen Dienst (auf Anforderung anzuführen):

Ausschluss gemäß der Haushaltsordnung (HO)

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe a HO

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe b HO

Bezeichnung des Gerichts, welches das rechtskräftige Urteil erlassen hat:

Datum des rechtskräftigen Urteils: TT/MM/JJJJ

Referenz der Bewertung des Juristischen Dienstes und der GD BUDG:

Referenz des kontradiktorischen Verfahrens:

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c HO

Referenz der Bewertung des Juristischen Dienstes und der GD BUDG:

Referenz des kontradiktorischen Verfahrens:

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d HO

Referenz des kontradiktorischen Verfahrens:

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe e HO

Referenz der Bewertung des Juristischen Dienstes und der GD BUDG:

Referenz des kontradiktorischen Verfahrens:

Bezeichnung des Gerichts, welches das rechtskräftige Urteil erlassen hat:

Datum des rechtskräftigen Urteils: TT/MM/JJJJ

Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe f HO (Sanktionen gemäß Artikel 109 Absatz 1 HO)

Referenz der Bewertung des Juristischen Dienstes und der GD BUDG:

Referenz des kontradiktorischen Verfahrens und Referenz des Beschlusses des verantwortlichen Anweisungsbefugten einschließlich Datum:

2.

Beschreibung der Gründe für die Beantragung der Warnmeldung  (3) :

3.

Registrierungszeitraum  (4) :

Ich bestätige, dass diese Informationen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz personenbezogener Daten festgestellt und übermittelt wurden.

[Unterschrift der zur Beantragung der Eingabe, Löschung oder Änderung der Warnmeldung bevollmächtigten Person]

Verteiler:


(1)  In diesem Fall sind die Abschnitte 1 bis 4 nicht auszufüllen.

(2)  In diesem Fall sind nicht nur der den Änderungsantrag betreffende Abschnitt, sondern alle Abschnitte auszufüllen.

(3)  Falls aus Gründen der Vertraulichkeit keine Beschreibung möglich ist, ist an dieser Stelle „nicht offengelegt“ zu vermerken.

(4)  Der Anweisungsbefugte hat im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses über das Frühwarnsystem über die Ausschlussdauer gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben b, c, e und f der Haushaltsordnung zu entscheiden. Ein Ausschluss gemäß Artikel 106 Absatz 1 Buchstaben a und d der Haushaltsordnung wird höchstens 5 Jahre lang registriert.


Berichtigungen

14.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/81


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 179 vom 9. Juli 2002 )

Auf Seite 16, Anhang, zur Änderung von Anhang B „Tuberkulose“ der Richtlinie 64/432/EWG, Nummer 2.2.5.1 „Vorgehensweise“, Satz 5:

anstatt:

„Dazu die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten einführen.“

muss es heißen:

„Dazu kann die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten eingeführt werden.“