ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/777/EU |
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2014/778/EU |
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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6. November 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8390) ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1201/2014 DES RATES
vom 7. November 2014
zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union mit Wirkung vom 1. Juli 2011, 1. Juli 2012 und 1. Juli 2013
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, festgelegt in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (1), insbesondere in Artikel 83a und Anhang XII,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Anhang XIII Artikel 19 des Statuts, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), sollen die Organe der Union in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Streitigkeiten hinsichtlich der Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für die Jahre 2011 und 2012 sowie der Anpassung des Beitrags zum Versorgungssystem für 2011 beizulegen, um einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen und dabei dem berechtigten Vertrauen des Personals darauf, dass der Rat jedes Jahr über die Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem entscheidet, Rechnung zu tragen. |
(2) |
Im Rahmen eines allgemeinen Ansatzes zur Beilegung der Streitigkeiten und um dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. November 2013 in der Rechtssache C-63/12 (3), Kommission gegen Rat, nachzukommen, haben das Europäische Parlament und der Rat die Verordnungen (EU) Nr. 422/2014 (4) und (EU) Nr. 423/2014 (5) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 bzw. 1. Juli 2012 angenommen. Diese Angleichungen erfordern die entsprechenden rückwirkenden Anpassungen des Beitragssatzes zum Versorgungssystem für die Jahre 2011, 2012 und 2013. |
(3) |
Gemäß Anhang XII Artikel 13 Absatz 3 des Statuts hat Eurostat für 2011, 2012 und 2013 Berichte über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems zur Aktualisierung der in diesem Anhang genannten Parameter vorgelegt. Nach dieser Bewertung und unter Berücksichtigung des Anhangs XII Artikel 4 Absatz 6 des Statuts beträgt der zur Sicherstellung eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz vom 1. Juli 2011 an 11 %, vom 1. Juli 2012 an 10 % und vom 1. Juli 2013 an 10,9 %. |
(4) |
Im Interesse eines versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sollte der Beitragssatz daher rückwirkend mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf 11 % des Grundgehalts, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 auf 10 % des Grundgehalts und mit Wirkung vom 1. Juli 2013 auf 10,9 % des Grundgehalts angepasst werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts genannte Beitragssatz beträgt
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11 % mit Wirkung vom 1. Juli 2011, |
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10 % mit Wirkung vom 1. Juli 2012, |
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10,9 % mit Wirkung vom 1. Juli 2013. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).
(3) Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.
(4) Verordnung (EU) Nr. 422/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 5).
(5) Verordnung (EU) Nr. 423/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012 (ABl. L 129 vom 30.4.2014, S. 12).
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/3 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1202/2014 DES RATES
vom 7. November 2014
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. März 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erlassen. |
(2) |
Mit seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 in den Rechtssachen T-155/13, T-157/13 und T-181/13 (2) hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology jeweils in die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
(3) |
Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology sollten auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Der Rat ist der Ansicht, dass die in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angegebenen Gründe für die Aufnahme einer Organisation in die Liste geändert werden sollten. |
(5) |
Die Identifizierungsinformationen zu vier Organisationen, die in der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltenen Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden. |
(6) |
Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.
(2) Rechtssache T-155/13 Zanjani gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht); Rechtssache T-157/13 Sorinet Commercial Trust Bankers Ltd. gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht); Rechtssache T-181/13 Sharif University of Technology gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht veröffentlicht).
ANHANG
I. |
Folgende Person und folgende Organisationen werden in die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthaltene Liste eingefügt: I. Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Organisationen, die die Regierung Irans unterstützen. A. Personen
B. Organisationen
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II. |
Die Einträge zu den nachstehenden Organisationen, die in Anhang IX Teil I der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, erhalten folgende Fassung: I. Personen und Organisationen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Organisationen, die die Regierung Irans unterstützen. B. Organisationen
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8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/7 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1203/2014 DER KOMMISSION
vom 5. November 2014
über ein Fangverbot für Kabeljau im Gebiet IV, in den Unionsgewässern des Gebiets IIa sowie in dem Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, für Schiffe unter der Flagge Schwedens
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
66/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Schweden |
Bestand |
COD/2A3AX4 |
Art |
Kabeljau (Gadus morhua) |
Gebiet |
IV; Unionsgewässer von IIa; der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört. |
Datum der Schließung |
20.10.2014 |
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/9 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1204/2014 DER KOMMISSION
vom 5. November 2014
über ein Fangverbot für Hering in den Gebieten IV und VIId sowie in den Unionsgewässern des Gebiets IIa für Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2014.
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).
ANHANG
Nr. |
69/TQ43 |
Mitgliedstaat |
Niederlande |
Bestand |
HER/2A47DX |
Art |
Hering (Clupea harengus) |
Gebiet |
IV, VIId und Unionsgewässer des Gebiets IIa |
Datum der Schließung |
16.10.2014 |
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1205/2014 DER KOMMISSION
vom 7. November 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
66,6 |
MA |
83,4 |
|
MK |
65,0 |
|
ZZ |
71,7 |
|
0707 00 05 |
AL |
79,4 |
JO |
194,1 |
|
MK |
74,3 |
|
TR |
126,7 |
|
ZZ |
118,6 |
|
0709 93 10 |
MA |
61,1 |
TR |
136,9 |
|
ZZ |
99,0 |
|
0805 20 10 |
MA |
125,8 |
TR |
61,9 |
|
ZZ |
93,9 |
|
0805 20 30, 0805 20 50, 0805 20 70, 0805 20 90 |
MK |
74,3 |
TR |
65,8 |
|
ZZ |
70,1 |
|
0805 50 10 |
AR |
78,7 |
MA |
52,7 |
|
TR |
91,2 |
|
ZZ |
74,2 |
|
0806 10 10 |
BR |
277,0 |
LB |
284,9 |
|
PE |
229,1 |
|
TR |
146,8 |
|
US |
303,6 |
|
ZA |
133,6 |
|
ZZ |
229,2 |
|
0808 10 80 |
AR |
153,3 |
BA |
46,1 |
|
BR |
53,5 |
|
CA |
136,0 |
|
CL |
92,0 |
|
CN |
68,5 |
|
NZ |
141,9 |
|
US |
193,3 |
|
ZA |
164,7 |
|
ZZ |
116,6 |
|
0808 30 90 |
CN |
85,5 |
ZA |
57,4 |
|
ZZ |
71,5 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1206/2014 DER KOMMISSION
vom 7. November 2014
zur Festsetzung der ab dem 8. November 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 183,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (2) ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Einfuhrpreis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 8. November 2014 festzusetzen, die gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 8. November 2014 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(2) Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).
ANHANG I
Ab dem 8. November 2014 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 11 00 |
HARTWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
1001 19 00 |
HARTWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
mittlerer Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
niederer Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 |
ROGGEN, zur Aussaat |
0,00 |
1002 90 00 |
ROGGEN, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 |
KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum |
0,00 |
1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal in der Union eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean in der Union eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/17 |
BESCHLUSS 2014/775/GASP DES RATES
vom 7. November 2014
zur Verlängerung des Beschlusses 2014/73/GASP über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) hat am 28. Januar 2014 die Resolution 2134 (2014) angenommen, mit der die Europäische Union ermächtigt wird, eine Operation in die Zentralafrikanische Republik zu entsenden. |
(2) |
Der Rat hat am 10. Februar 2014 den Beschluss 2014/73/GASP (1) erlassen, in dem festgelegt ist, dass eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „EUFOR RCA“) spätestens sechs Monate nach Erreichen der vollen Einsatzfähigkeit auslaufen sollte. |
(3) |
Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat der Interimspräsident der Zentralafrikanischen Republik die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik darum gebeten, den Einsatz der EUFOR RCA zu verlängern. |
(4) |
Es ist notwendig, einen reibungslosen Übergang von der EUFOR RCA zur Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik (im Folgenden „MINUSCA“), die durch Resolution 2149 (2014) des VN-Sicherheitsrats errichtet wurde, so lange sicherzustellen, bis die MINUSCA uneingeschränkt die Verantwortung für die Sicherheit im Gebiet von Bangui übernehmen kann. |
(5) |
Am 21. Oktober 2014 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2181 (2014) angenommen, mit der die Verlängerung der EUFOR RCA bis zum 15. März 2015 genehmigt wurde. |
(6) |
Der Beschluss 2014/73/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2014/73/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „innerhalb von vier bis sechs Monaten“ durch die Worte „innerhalb von neun Monaten“ ersetzt. |
2. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR RCA dienende Betrag beläuft sich auf 25,9 Millionen EUR für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2014. Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUFOR RCA dienende Betrag beläuft sich auf 5,7 Millionen EUR für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 15. März 2015. Für den Zeitraum bis zum 15. Dezember 2014 beträgt der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags 50 %. Für den Zeitraum vom 16. Dezember 2014 bis zum 15. März 2015 beträgt der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses 2011/871/GASP genannte Prozentsatz des Referenzbetrags 0 %.“ . |
3. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die EUFOR RCA läuft am 15. März 2015 aus.“ . |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel den 7. November 2014
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) Beschluss 2014/73/GASP des Rates vom 10. Februar 2014 über eine militärische Operation der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUFOR RCA) (ABl. L 40 vom 11.2.2014, S. 59).
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/19 |
BESCHLUSS 2014/776/GASP DES RATES
vom 7. November 2014
zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1), insbesondere auf Artikel 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Juli 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/413/GASP erlassen. |
(2) |
Mit Urteil vom 4. Juni 2014 in der Rechtssache T-67/12 (2) hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Sina Bank in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
(3) |
Sina Bank sollte auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Mit seinen Urteilen vom 3. Juli 2014 in den Rechtssachen T-155/13, T-157/13 und T-181/13 (3) hat das Gericht der Europäischen Union den Beschluss des Rates, Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology jeweils in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen, für nichtig erklärt. |
(5) |
Babak Zanjani, Sorinet Commercial Trust Bankers und Sharif University of Technology sollten auf der Grundlage einer neuen Begründung wieder in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(6) |
Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. November 2013 in der Rechtssache C-280/12 P (4) werden Fereydoun Mahmoudian und Fulmen nicht in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen. |
(7) |
Daher liegen keine Gründe mehr dafür vor, eine Einrichtung weiterhin auf der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu führen. |
(8) |
Die Identifizierungsinformationen zu drei Einrichtungen, die in der in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgeführt sind, sollten geändert werden. |
(9) |
Der Beschluss 2010/413/GASP sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. C. PADOAN
(1) ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39.
(2) Rechtssache T-67/12 Sina Bank gegen Rat, Urteil vom 4. Juni 2014 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
(3) Rechtssache T-155/13 Zanjani gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht); Rechtssache T-157/13 Sorinet Commercial Trust Bankers gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht); Rechtssache T-181/13 Sharif University Technology gegen Rat, Urteil vom 3. Juli 2014 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
(4) Rechtssache C-280/12 P Rat gegen Fulmen und Fereydoun Mahmoudian, Urteil vom 28. November 2013 (noch nicht in der Sammlung veröffentlicht).
ANHANG
I. |
Folgende Person und folgende Einrichtungen werden in die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltene Liste eingefügt: I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen. A. Personen
B. Einrichtungen
|
II. |
Die Einträge zu den nachstehenden Einrichtungen, die in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP aufgeführt sind, erhalten folgende Fassung: I. Personen und Einrichtungen, die an nuklearen Tätigkeiten oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit ballistischen Raketen beteiligt sind, und Personen und Einrichtungen, die die Regierung Irans unterstützen B. Einrichtungen
|
III. |
Folgende Einrichtung wird von der in Anhang II Teil I des Beschlusses 2010/413/GASP enthaltenen Liste gestrichen:
|
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/24 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. November 2014
zur Übertragung von Fangmöglichkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone Mauretaniens von der Kategorie 8 auf die Kategorie 7 und ihre Neuaufteilung auf die Mitgliedstaaten
(2014/777/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates (2) werden die Fangmöglichkeiten im Rahmen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. |
(2) |
Gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h können Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 (Pelagische Trawler ohne Froster) bei fehlener Inanspruchnahme nach dem entsprechenden Aufteilungsschlüssel auf die Kategorie 7 (Pelagische Frostertrawler) übertragen werden. |
(3) |
Am 28. August 2014 hat Irland gegenüber der Kommission bestätigt, dass es seine Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 nicht ausschöpfen wird. |
(4) |
Alle Bedingungen für die Neuaufteilung nicht ausgeschöpfter Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 sind erfüllt — |
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Fangmöglichkeiten in der Kategorie 8 und insbesondere die Fangbeschränkungen auf 15 000 Tonnen werden für den Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis 15. Dezember 2014, dem Ende des derzeitigen Protokolls, auf die Kategorie 7 übertragen und nach dem Schlüssel gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 auf folgende Mitgliedstaaten aufgeteilt:
Deutschland: |
810 Tonnen, |
Frankreich: |
169 Tonnen, |
Lettland: |
3 478 Tonnen, |
Litauen: |
3 719 Tonnen, |
Niederlande: |
4 038 Tonnen, |
Polen: |
1 685 Tonnen, |
Vereinigtes Königreich: |
550 Tonnen, |
Irland: |
551 Tonnen. |
Brüssel, den 5. November 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei
(1) ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 des Rates vom 3. Dezember 2012 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 88).
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 6. November 2014
betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 8390)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2014/778/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrig pathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hoch pathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben. |
(2) |
Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, doch unter bestimmten Umständen kann es auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist. |
(3) |
Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Geflügelhaltungsbetriebe oder Betriebe ausbreitet, in denen andere Vögel in Gefangenschaft gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer verschleppt werden. |
(4) |
In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates (3) sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor. |
(5) |
Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hoch pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in einem Betrieb, in dem Vögel als Nutztiere gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone. |
(6) |
Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde. |
(7) |
Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland in Zusammenarbeit mit dem genannten Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen. |
(8) |
Vorbehaltlich der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sollten daher im Anhang dieses Beschlusses die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden. |
(9) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt bis zum 22. Dezember 2014.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 6. November 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.
(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.
(3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16).
ANHANG
Teil A
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
DE |
Deutschland |
Postleitzahl |
Das Gebiet umfasst: |
|
|
17379 |
Heinrichswalde, Heinrichswalde |
|
|
17379 |
Rothemühl, Rothemühl |
|
|
17379 |
Wilhelmsburg, Mühlenhof |
Teil B
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO-Ländercode |
Mitgliedstaat |
Code (falls verfügbar) |
Name |
DE |
Deutschland |
Postleitzahl |
Das Gebiet umfasst: |
|
|
17098 |
Friedland |
|
|
17099 |
Galenbeck, Friedrichshof |
|
|
17099 |
Galenbeck, Galenbeck |
|
|
17099 |
Galenbeck, Klockow |
|
|
17099 |
Galenbeck, Kotelow |
|
|
17099 |
Galenbeck, Rohrkrug |
|
|
17099 |
Galenbeck, Schwichtenberg |
|
|
17099 |
Galenbeck, Schwichtenberg |
|
|
17099 |
Galenbeck, Wittenborn |
|
|
17309 |
Jatznick, Klein Luckow |
|
|
17309 |
Jatznick, Waldeshöhe |
|
|
17337 |
Groß Luckow, Groß Luckow |
|
|
17337 |
Groß Spiegelberg, Groß Spiegelberg |
|
|
17337 |
Schönhausen, Schönhausen |
|
|
17337 |
Schönhausen |
|
|
17349 |
Schönbeck, Schönbeck |
|
|
17349 |
Voigtsdorf, Voigtsdorf |
|
|
17379 |
Altwigshagen, Altwigshagen |
|
|
17379 |
Altwigshagen, Demnitz |
|
|
17379 |
Ferdinandshof, Ferdinandshof |
|
|
17379 |
Heinrichsruh, Heinrichsruh |
|
|
17379 |
Rothemühl, Rothemühl |
|
|
17379 |
Wilhelmsburg, Eichhof |
|
|
17379 |
Wilhelmsburg, Fleethof |
|
|
17379 |
Wilhelmsburg, Friedrichshagen |
|
|
17379 |
Wilhelmsburg, Mariawerth |
|
|
Brandenburg |
|
|
|
17337 |
Gemeinde Uckerland mit den Ortsteilen Hansfelde und Wismar. Das Gebiet wird östlich, nördlich und westlich von der Landesgrenze Brandenburgs zu Mecklenburg-Vorpommern und südlich von der Autobahn A 20 begrenzt. |
Berichtigungen
8.11.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 325/30 |
Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 388/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
( Amtsblatt der Europäischen Union L 129 vom 16. Mai 2012 )
Auf Seite 117 unter Nummer 2B231:
anstatt:
„c) |
geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 MPa.“ |
muss es heißen:
„c) |
geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa.“ |
Auf den Seiten 117 bis 122 unter Nummer 2B350, Buchstaben a, b, c, d, e, g, und h:
anstatt:
„3. |
Glas oder E-Mail,“ |
muss es heißen:
„3. |
Glas oder Email,“ |
Auf Seite 122 unter Nummer 2B350, Buchstabe i:
anstatt:
„5. |
Glas oder E-Mail,“ |
muss es heißen:
„5. |
Glas oder Email,“ |