ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 313

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
31. Oktober 2014


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

31.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 313/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1150/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Oktober 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ukraine ist ein vorrangiges Partnerland im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft. Die Europäische Union strebt mit Blick auf eine politische Assoziierung und eine wirtschaftliche Integration eine immer engere Beziehung zur Ukraine an. In diesem Zusammenhang haben die Union und die Ukraine von 2007 bis 2011 das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area — DCFTA) ausgehandelt, das am 27. Juni 2014 von beiden Seiten unterzeichnet wurde. Nach den DCFTA-Bestimmungen sollen die Union und die Ukraine während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) eine Freihandelszone errichten.

(2)

In Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes wurde beschlossen, die Umsetzung der in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mit Hilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen vorwegzunehmen. Angesichts der Herausforderungen, denen sich die Ukraine nach wie vor gegenübersieht, sollte die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert werden. Aus Gründen der Berechenbarkeit sollten die Zölle und der Zugang zu Zollkontingenten für den Verlängerungszeitraum gegenüber 2014 unverändert bleiben.

(3)

Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente dieses Abkommens. Weiterhin sind die Förderung der Achtung der Grundsätze der Souveränität und territorialen Unversehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unabhängigkeit wie auch die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigem Material und Trägermitteln wesentliche Elemente dieses Abkommens. Die in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 vorgesehenen autonomen Präferenzen sollten auch an die Achtung ebendieser Grundsätze durch die Ukraine gebunden sein. Um die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 an die Praxis der Union und andere handelspolitische Instrumente der EU anzupassen, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundsätze der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.

(4)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 374/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelung

Die Zölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine werden gemäß Anhang I gesenkt oder abgeschafft. Wird in Anhang I auf Zollabbaustufen Bezug genommen, so wird der Basiszollsatz für die Jahre 2014 und 2015 im Falle der Zollabbaustufe 0 auf null gesenkt und im Falle der Zollabbaustufe 3 um 25 %, im Falle der Zollabbaustufe 5 um 16,7 % und im Falle der Zollabbaustufe 7 um 12,5 % gesenkt.“

2.

Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„e)

die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen (4).

3.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt bis zum 31. Dezember 2015.“

4.

Die Anhänge II und III werden gemäß Anhang I beziehungsweise II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Oktober 2014.

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

(4)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.“


ANHANG I

„ANHANG II

Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur gilt der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis; maßgebend für den Anwendungsbereich der Präferenzregelung nach diesem Anhang sind die am 23. April 2014 geltenden KN-Codes.

Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Für den Kontingentszeitraum ab dem 23.4.2014 bis zum 31.12.2014 verfügbare Menge

(Nettogewicht in t, sofern nichts anderes angegeben)

Für den Kontingentszeitraum ab dem 1.1.2015 bis zum 31.12.2015 verfügbare Menge

(Nettogewicht in t, sofern nichts anderes angegeben)

09.3050

0204 22 50

0204 22 90

Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke vom Schaf, andere Teile mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, Vorderteile oder halbe Vorderteile sowie Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden)

1 500

1 500

0204 23

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

0204 42 30

0204 42 50

0204 42 90

Fleisch von Schafen, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper sowie Vorderteile oder halbe Vorderteile)

0204 43 10

Fleisch von Lämmern, ohne Knochen, gefroren

0204 43 90

Fleisch von Schafen, ohne Knochen, gefroren

09.3051

0409

Natürlicher Honig

5 000

5 000

09.3052

1701 12

Rübenrohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

20 070

20 070

1701 91

1701 99

anderer Zucker außer Rohzucker

1702 20 10

fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

1702 90 30

feste Isoglucose, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT

1702 90 50

Maltodextrin, fest, und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT

1702 90 71

1702 90 75

1702 90 79

Zucker und Melassen, karamellisiert

1702 90 80

Inulinsirup

1702 90 95

andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

09.3053

1702 30

1702 40

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

10 000

10 000

1702 60

andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

09.3054

2106 90 30

Isoglucosesirup, aromatisiert oder gefärbt

2 000

2 000

2106 90 55

Glucose- und Maltodextrinsirup, aromatisiert oder gefärbt

2106 90 59

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (ausgenommen Isoglucose-, Laktose-, Glucose- und Maltodextrinsirup)

09.3055

ex 1103 19 20

Grobgrieß von Gerste

6 300

6 300

1103 19 90

Grobgrieß und Feingrieß von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1103 20 90

Pellets von Getreide (ausgenommen Weizen, Roggen, Hafer, Mais, Reis und Gerste)

1104 19 10

Weizenkörner, gequetscht oder als Flocken

1104 19 50

Maiskörner, gequetscht oder als Flocken

1104 19 61

Gerstenkörner, gequetscht

1104 19 69

Gerstenkörner, als Flocken

1104 29

Getreidekörner, bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen von Hafer, Roggen oder Mais

1104 30

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

09.3056

1107

Malz, auch geröstet

7 000

7 000

1109

Kleber von Weizen, auch getrocknet

09.3057

1108 11

Weizenstärke

10 000

10 000

1108 12

Maisstärke

1108 13

Kartoffelstärke

09.3058

3505 10 10

3505 10 90

Dextrine und andere modifizierte Stärken (ausgenommen veretherte Stärken und veresterte Stärken)

1 000

1 000

3505 20 30

3505 20 50

3505 20 90

Leime, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 GHT oder mehr

09.3059

2302 10

2302 30

2302 40 10

2302 40 90

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide (ausgenommen von Reis)

16 000

16 000

2303 10 11

Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

09.3060

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

500

500

2003 10

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

09.3061

0711 51

Pilze der Gattung Agaricus, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss ungeeignet

500

500

09.3062

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

10 000

10 000

09.3063

2009 61 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von 30 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht

10 000

10 000

2009 69 11

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 67, mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 69 71

2009 69 79

2009 69 90

Traubensaft (einschließlich Traubenmost), mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67, mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht

2009 71

2009 79

Apfelsaft

09.3064

0403 10 51

0403 10 53

0403 10 59

0403 10 91

0403 10 93

0403 10 99

0403 90 71

0403 90 73

0403 90 79

0403 90 91

0403 90 93

0403 90 99

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, aromatisiert, mit Früchten, Nüssen oder Kakao

2 000

2 000

09.3065

0405 20 10

0405 20 30

Milchstreichfette, mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

250

250

09.3066

0710 40

0711 90 30

2001 90 30

2004 90 10

2005 80

Zuckermais

1 500

1 500

09.3067

1702 50

chemisch reine Fructose

2 000

2 000

1702 90 10

chemisch reine Maltose

ex 1704 90 99

andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

1806 10 30

1806 10 90

Kakaopulver, mit einem Gehalt an Saccharose oder als Saccharose berechneter Isoglucose von 65 GHT oder mehr

ex 1806 20 95

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT und mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex 1901 90 99

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

2101 12 98

2101 20 98

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate

3302 10 29

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 0,5 % vol

09.3068

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

2 000

2 000

1904 30

Bulgur-Weizen

09.3069

1806 20 70

‚chocolate-milk-crumb‘ genannte Zubereitungen

300

300

2106 10 80

andere Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

2202 90 99

nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Wasser, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von 2 GHT oder mehr

09.3070

2106 90 98

andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2 000

2 000

09.3071

2207 10

2208 90 91

2208 90 99

Ethylalkohol, unvergällt

27 000

27 000

2207 20

Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

09.3072

2402 10

Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

2 500

2 500

2402 20 90

Zigaretten, Tabak enthaltend, keine Nelken enthaltend

09.3073

2905 43

Mannitol

100

100

2905 44

D-Glucitol (Sorbit)

3824 60

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

09.3074

3809 10 10

3809 10 30

3809 10 50

3809 10 90

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

2 000

2 000

09.3075

0703 20

Knoblauch, frisch oder gekühlt

500

500

09.3076

1004

Hafer

4 000

4 000“


ANHANG II

„ANHANG III

In Artikel 3 Absatz 3 genannte Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

Erzeugnis

Zolltarifliche Einreihung

Für den Kontingentszeitraum ab dem 23.4.2014 bis zum 31.12.2014 verfügbare Menge

Für den Kontingentszeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2015 verfügbare Menge

Rindfleisch

0201.10.(00)

0201.20.(20-30-50-90)

0201.30.(00)

0202.10.(00)

0202.20.(10-30-50-90)

0202.30.(10-50-90)

12 000

t/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht

12 000

t/Jahr ausgedrückt als Eigengewicht

Schweinefleisch

0203.11.(10)

0203.12.(11-19)

0203.19.(11-13-15-55-59)

0203.21.(10)

0203.22.(11-19)

0203.29.(11-13-15-55-59)

20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

+ 20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für die KN-Codes 0203.11.(10) 0203.12.(19) 0203.19.(11-15-59) 0203.21.(10) 0203.22.(19) 0203.29.(11-15-59))

20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

+ 20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für die KN-Codes 0203.11.(10) 0203.12.(19) 0203.19.(11-15-59) 0203.21.(10) 0203.22.(19) 0203.29.(11-15-59))

Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen

0207.11.(30-90)

0207.12.(10-90)

0207.13.(10-20-30-50-60-99)

0207.14.(10-20-30-50-60-99)

0207.24.(10-90)

0207.25.(10-90)

0207.26.(10-20-30-50-60-70-80-99)

0207.27.(10-20-30-50-60-70-80-99)

0207.32.(15-19-51-59-90)

0207.33.(11-19-59-90)

0207.35.(11-15-21-23-25-31-41-51-53-61-63-71-79-99)

0207.36.(11-15-21-23-31-41-51-53-61-63-79-90)

0210.99.(39)

1602.31.(11-19-30-90)

1602.32.(11-19-30-90)

1602.39.(21)

16 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

+ 20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für KN-Code 0207.12.(10-90))

16 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

+ 20 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für KN-Code 0207.12.(10-90))

Milch, Rahm, Kondensmilch und Joghurt

0401.10.(10-90)

0401.20.(11-19-91-99)

0401.30.(11-19-31-39-91-99)

0402.91.(10-30-51-59-91-99)

0402.99.(10-31-39-91-99)

0403.10.(11-13-19-31-33-39)

0403.90.(51-53-59-61-63-69)

8 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

8 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

Milchpulver

0402.10.(11-19-91-99)

0402.21.(11-17-19-91-99)

0402.29.(11-15-19-91-99)

0403.90.(11-13-19-31-33-39)

0404.90.(21-23-29-81-83-89)

1 500 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

1 500 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

Butter und Milchstreichfette

0405.10.(11-19-30-50-90)

0405.20.(90)

0405.90.(10-90)

1 500 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

1 500 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

Eier und Albumine

0407.00.(30)

0408.11.(80)

0408.19.(81-89)

0408.91.(80)

0408.99.(80)

3502.11.(90)

3502.19.(90)

3502.20.(91-99)

1 500 t/Jahr

ausgedrückt in Schaleneieräquivalenten

+ 3 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für KN-Code 0407.00.(30))

1 500 t/Jahr

ausgedrückt in Schaleneieräquivalenten

+ 3 000 t/Jahr

ausgedrückt als Eigengewicht

(für KN-Code 0407.00.(30))

Weichweizen, Mehl und Pellets

1001.90.(99)

1101.00.(15-90)

1102.90.(90)

1103.11.(90)

1103.20.(60)

950 000 t/Jahr

950 000 t/Jahr

Gerste, Mehl und Pellets

1003.00.(90)

1102.90.(10)

1103.20.(20)

250 000 t/Jahr

250 000 t/Jahr

Mais, Mehl und Pellets

1005.90.(00)

1102.20.(10-90)

1103.13.(10-90)

1103.20.(40)

1104.23.(10-30-90-99)

400 000 t/Jahr

400 000 t/Jahr“