ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 310

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. Oktober 2014


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

5

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

7

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

9

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

11

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

13

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

19

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) zum EWR-Abkommen

21

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

23

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

25

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

31

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

34

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

35

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

38

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

39

 

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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

40

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

52

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

54

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

55

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

56

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

58

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

59

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

60

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

62

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 97/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

63

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 98/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

65

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 99/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

67

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 100/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

68

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 101/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

69

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

70

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 103/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

72

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

73

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 105/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

75

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 106/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

76

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

77

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 108/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

78

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

80

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 110/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

82

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

83

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2014 vom 16. Mai 2014 zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

84

 

 

Hinweis für den Leser

 

*

Hinweis für den Leser (siehe Seite 87)

87

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 63/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/491/EU der Kommission vom 7. Oktober 2013 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 1.2 wird unter Nummer 39 (Entscheidung 2009/821/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0491: Durchführungsbeschluss 2013/491/EU der Kommission vom 7. Oktober 2013 (ABl. L 267 vom 9.10.2013, S. 3)“

.

2.

In Teil 3.2 wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ nach Nummer 47 (Beschluss 2011/111/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„48.

32013 D 0764: Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102)“

.

Artikel 2

Der Wortlaut der Beschlüsse 2013/491/EU und 2013/764/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 267 vom 9.10.2013, S. 3.

(2)  ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 102.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 64/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission vom 29. August 2013 über die Änderung von Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates in Bezug auf die Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Schafen und Ziegen innerhalb der Union sowie die tierseuchenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Traberkrankheit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0445: Durchführungsbeschluss 2013/445/EU der Kommission vom 29. August 2013 (ABl. L 233 vom 31.8.2013, S. 48)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/445/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 233 vom 31.8.2013, S. 48.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/5


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 65/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/784/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Änderung der Mustergesundheitsbescheinigungen I, II und III für den Handel innerhalb der Union mit Schafen und Ziegen, die für die Schlachtung, Mast oder Zucht bestimmt sind, gemäß Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 91/68/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0784: Durchführungsbeschluss 2013/784/EU der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 75)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/784/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 630/2013 der Kommission (3) in das EWR-Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 75.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  ABl. L 179 vom 29.6.2013, S. 60.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/7


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 66/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/709/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Zulassung eines Laboratoriums in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54a (Durchführungsbeschluss 2012/304/EU der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„54b.

32013 D 0709: Durchführungsbeschluss 2013/709/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die Zulassung eines Laboratoriums in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Durchführung serologischer Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 34)

Dieser Rechtsakt gilt nicht für Island.“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/709/EU in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 34.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/9


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 67/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/706/EU der Kommission vom 29. November 2013 zur Änderung des Anhangs I der Entscheidung 2009/177/EG in Bezug auf den Seuchenfreiheitsstatus Dänemarks hinsichtlich der viralen hämorrhagischen Septikämie sowie Irlands und des Gebiets Nordirland des Vereinigten Königreichs hinsichtlich der Koi-Herpes-Viruserkrankung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 4.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 89 (Entscheidung 2009/177/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0706: Durchführungsbeschluss 2013/706/EU der Kommission vom 29. November 2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 42)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/706/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 42.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 68/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/302/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2009/861/EG betreffend Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verarbeitung von nichtkonformer Rohmilch in bestimmten milchverarbeitenden Betrieben in Bulgarien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.1 wird unter Nummer 17 (Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) unter der Überschrift „Es gelten die Übergangsregelungen, die in den folgenden Rechtsakten festgelegt sind:“ unter dem zweiten Gedankenstrich (Entscheidung 2009/861/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0302: Beschluss 2013/302/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 (ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 73)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2013/302/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 169 vom 21.6.2013, S. 73.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/11


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 69/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Teil 6.1 wird unter Nummer 19 (Verordnung (EU) Nr. 101/2013 der Kommission) folgende Nummer angefügt:

„20.

32013 R 1079: Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10)“

2.

In Teil 1.2 wird der Text von Nummer 146 (Verordnung (EG) Nr. 1162/2009 der Kommission) gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/13


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 70/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54 (Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32014 R 0216: Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission vom 7. März 2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 85.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 71/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013 der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Zulassung von L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1014/2013 der Kommission vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2380/2001, (EG) Nr. 1289/2004, (EG) Nr. 1455/2004, (EG) Nr. 1800/2004, (EG) Nr. 600/2005, (EU) Nr. 874/2010 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 388/2011, (EU) Nr. 532/2011 und (EU) Nr. 900/2011 in Bezug auf den Namen des Inhabers der Zulassung für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, Ziegenlämmer, Katzen und Hunde und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1077/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium NBIMCC 8270 Lactobacillus acidophilus NBIMCC 8242, Lactobacillus helveticus NBIMCC 8269, Lactobacillus delbrueckii ssp. lactis NBIMCC 8250, Lactobacillus delbrueckii ssp. bulgaricus NBIMCC 8244 und Streptococcus thermophilus NBIMCC 8253 als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel (Zulassungsinhaber Lactina Ltd.) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 und Lactobacillus rhamnosus DSM 7133 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Aufzuchtkälber und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 (Zulassungsinhaber Lactosan GmbH & Co KG) (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission (8) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(9)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(10)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1y (Verordnung (EG) Nr. 2380/2001 der Kommission), 1zy (Verordnung (EG) Nr. 1289/2004 der Kommission), 1zza (Verordnung (EG) Nr. 1455/2004 der Kommission), 1zzd (Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission), 1zzj (Verordnung (EG) Nr. 600/2005 der Kommission), 2h (Verordnung (EU) Nr. 874/2010 der Kommission), 2zc (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 388/2011 der Kommission), 2zi (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 der Kommission) und 2zp (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 900/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1014: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1014/2013 der Kommission vom 22. Oktober 2013 (ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 1)“

2.

Unter Nummer 1zt (Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 38).

32013 R 1101: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013 der Kommission vom 6. November 2013 (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 1)“

3.

Unter Nummer 1zzv (Verordnung (EG) Nr. 492/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1059: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 30)“

4.

Nach Nummer 2zzn (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2013 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„2zzo.

32013 R 1006: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013 der Kommission vom 18. Oktober 2013 zur Zulassung von L-Cystin als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 59).

2zzp.

32013 R 1016: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1016/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus einem Mikroorganismus-Stamm DSM 11798 der Coriobacteriaceae-Familie als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweine (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 36).

2zzq.

32013 R 1059: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastrinder sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 492/2006 (Zulassungsinhaber: Prosol SpA) (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 30).

2zzr.

32013 R 1061: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1061/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium NCIMB 10415 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Kälber, Ziegenlämmer, Katzen und Hunde und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. Z o.o) (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 38).

2zzs.

32013 R 1077: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1077/2013 der Kommission vom 31. Oktober 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium NBIMCC 8270 Lactobacillus acidophilus NBIMCC 8242, Lactobacillus helveticus NBIMCC 8269, Lactobacillus delbrueckii ssp. lactis NBIMCC 8250, Lactobacillus delbrueckii ssp. bulgaricus NBIMCC 8244 und Streptococcus thermophilus NBIMCC 8253 als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel (Zulassungsinhaber Lactina Ltd.) (ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 3).

2zzt.

32013 R 1101: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 und Lactobacillus rhamnosus DSM 7133 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Aufzuchtkälber und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 (Zulassungsinhaber Lactosan GmbH & Co KG) (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 1).“

5.

Der Text von Nummer 1zzzzzg (Verordnung (EG) Nr. 102/2009 der Kommission) wird gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1006/2013, (EU) Nr. 1014/2013, (EU) Nr. 1016/2013, (EU) Nr. 1059/2013, (EU) Nr. 1061/2013, (EU) Nr. 1077/2013 und (EU) Nr. 1101/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (9).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 59.

(2)  ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 36.

(4)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 30.

(5)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 38.

(6)  ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 3.

(7)  ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 1.

(8)  ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 8.

(9)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 72/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen, Cadmium, Blei, Nitrite, flüchtiges Senföl und schädliche botanische Verunreinigungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers und hinsichtlich der empfohlenen Dosis einer Zubereitung von Lactobacillus rhamnosus (CNCM-I-3698) und Lactobacillus farciminis (CNCM-I-3699) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1zzzzzd (Verordnung (EG) Nr. 1290/2008 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1334: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 12).“

2.

Unter Nummer 33 (Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1275: Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1275/2013 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1334/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 86.

(2)  ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 12.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/19


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 73/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel III des EWR-Abkommens wird nach Nummer 57 (Beschluss 2011/180/EU der Kommission) Folgendes eingefügt:

„58.

32010 L 0060: Richtlinie 2010/60/EU der Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10).

Die Durchführungsrichtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Der Text von Artikel 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

‚‚Quellgebiet‘ ein im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften ausgewiesenes Gebiet mit einer Vegetation von besonderer Bedeutung für den Erhalt der pflanzengenetischen Ressourcen.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2010/60/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss (2) alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Prsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/21


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 74/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) zum EWR-Abkommen

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 bezüglich Histamin in Fischereierzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär- und futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 6.2 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 52 (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1019: Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 46).“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzj (Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1019: Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 46).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1019/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 46.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/23


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 75/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1138/2013 der Kommission vom 8. November 2013 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlorfenvinphos, Dodin und Vinclozolin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1138: Verordnung (EU) Nr. 1138/2013 der Kommission vom 8. November 2013 (ABl. L 307 vom 16.11.2013, S. 1)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1138: Verordnung (EU) Nr. 1138/2013 der Kommission vom 8. November 2013 (ABl. L 307 vom 16.11.2013, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1138/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 307 vom 16.11.2013, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/25


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 76/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und der Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 45x (Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 45za (Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0060: Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15).“

2.

Unter Nummer 45zv (Richtlinie 2009/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 L 0060: Richtlinie 2013/60/EU der Kommission vom 27. November 2013 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/60/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 15.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 77/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1017/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1018/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (2) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 1066/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (3) ist in das Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 1067/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte für Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in Leber von an Land lebenden Tieren (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1069/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumphosphaten (E 339) in Wursthüllen aus Naturdarm (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1067: Verordnung (EU) Nr. 1067/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 56).“

2.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1069: Verordnung (EU) Nr. 1069/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 61).“

3.

Unter Nummer 54zzzzzp (Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1018: Verordnung (EU) Nr. 1018/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 43).“

4.

Nach Nummer 78 (Verordnung (EU) Nr. 851/2013 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„79.

32013 R 1017: Verordnung (EU) Nr. 1017/2013 der Kommission vom 23. Oktober 2013 zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 39).

80.

32013 R 1066: Verordnung (EU) Nr. 1066/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 49).“

5.

Unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ wird nach Nummer 14 (Empfehlung 2012/154/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„15.

32013 H 0165: Empfehlung 2013/165/EU der Kommission vom 27. März 2013 über das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Getreiden und Getreideerzeugnissen (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1017/2013, (EU) Nr. 1018/2013, (EU) Nr. 1066/2013, (EU) Nr. 1067/2013 und (EU) Nr. 1069/2013 und der Empfehlung 2013/165/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (7).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 39.

(2)  ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 43.

(3)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 49.

(4)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 56.

(5)  ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 61.

(6)  ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 12.

(7)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 78/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 59/2014 der Kommission vom 23. Januar 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Schwefeldioxid-Sulfiten (E 220-228) in aromatisierten Getränken auf Weinbasis (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 1274: Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 79).

32014 R 0059: Verordnung (EU) Nr. 59/2014 der Kommission vom 23. Januar 2014 (ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 9).“

2.

Unter Nummer 69 (Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1274: Verordnung (EU) Nr. 1274/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 79).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1274/2013 und (EU) Nr. 59/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 79.

(2)  ABl. L 21 vom 24.1.2014, S. 9.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/31


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 79/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Empfehlung 2013/647/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter der Rubrik „RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN“ nach Nummer 15 (Empfehlung 2013/165/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„16.

32013 H 0647: Empfehlung 2013/647/EU der Kommission vom 8. November 2013 zur Untersuchung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 15).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Empfehlung 2013/647/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 15.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 80/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1056/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Neomycin (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1057/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Mangancarbonat (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 1056: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1056/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 (ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 60).

32013 R 1057: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1057/2013 der Kommission vom 29. Oktober 2013 (ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 63).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1056/2013 und (EU) Nr. 1057/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 60.

(2)  ABl. L 288 vom 30.10.2013, S. 63.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/34


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 81/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs betreffend Diclazuril (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1235: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 21).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 21.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/35


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 82/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/196/EU der Kommission vom 24. April 2013 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/715/EU zur Festlegung einer Liste von Drittländern mit einem Rechtsrahmen für Wirkstoffe von Humanarzneimitteln und den entsprechenden Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Sicherstellung eines dem der EU gleichwertigen Gesundheitsschutzniveaus (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 0196: Durchführungsbeschluss 2013/196/EU der Kommission vom 24. April 2013 (ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 22).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/196/EU der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 22.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 83/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1272: Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 69).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1272/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 69.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 84/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XIX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 3r (Beschluss 2011/477/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„3s.

32013 D 0121: Beschluss 2013/121/EU der Kommission vom 7. März 2013 über Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für bestimmte Sitze und Stühle für Kinder gemäß der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genügen müssen (ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 23).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2013/121/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 65 vom 8.3.2013, S. 23.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/38


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 85/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 zur Änderung von Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XXIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1a (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 0681: Verordnung (EU) Nr. 681/2013 der Kommission vom 17. Juli 2013 (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 16).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 681/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 16.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

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L 310/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 86/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0004: Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1).“

Artikel 2

In Anhang IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 36 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32014 R 0004: Verordnung (EU) Nr. 4/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1).“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 4/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/40


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wird die Richtlinie 96/26/EG des Rates (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 881/92 (5) und (EWG) Nr. 3118/93 des Rates (6) und die Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 (8) und (EG) Nr. 12/98 des Rates (9) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind.

(7)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„19a.

32009 R 1071: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 1 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚in den Landeswährungen der nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten‘ durch die Wörter ‚in den Landeswährungen der EFTA-Staaten‘ und die Wörter ‚im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten‘ durch die Wörter ‚in den einzelnen EFTA-Staaten amtlich veröffentlichten‘ ersetzt.

b)

Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung ausgestellten Bescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Bescheinigung in Anhang III der Verordnung die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaat(en)‘ durch Bezugnahmen auf ‚EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und Norwegen‘ ersetzt.

c)

Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 7 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Bescheinigungen an.

d)

Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Bescheinigungen müssen dem Muster in Anlage 7 zu diesem Anhang entsprechen.

e)

In Anhang I wird die Bezugnahme auf die Entscheidung 85/368/EWG des Rates durch die Bezugnahme auf die Empfehlung 2008/C 111/01 vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ersetzt.“

2.

Unter Nummer 24e (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).“

3.

Nach Nummer 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„25a.

32009 R 1072: Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Be- oder Entladung zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.‘

b)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen einem EFTA-Staat und einem Drittland enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen aus einem EFTA-Staat nach einem Drittland, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder einer freizügigen Regelung gestatten, dass Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Verkehrsunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind, sofern das Verbot der Diskriminierung zwischen Verkehrsunternehmen aus der Gemeinschaft und Verkehrsunternehmen aus einem EFTA-Staat beachtet wird.‘

c)

Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellten Gemeinschaftslizenzen und Fahrerbescheinigungen an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang II dieser Verordnung und in den Allgemeinen Bestimmungen für die Fahrerbescheinigung in Anhang III dieser Verordnung die Bezugnahmen auf die ‚Gemeinschaft‘ durch Bezugnahmen auf die ‚Gemeinschaft sowie Island, Liechtenstein und Norwegen‘ und die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaat(en)‘ durch Bezugnahmen auf ‚EU-Mitgliedstaat(en) sowie (oder) Island, Liechtenstein und Norwegen‘ ersetzt.

d)

Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von einem EFTA-Staat im Einklang mit dieser Verordnung in der nach Teil b der Anhänge II und III in Anlage 2 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen an.

e)

Die von einem EFTA-Staat ausgestellten Lizenzen und Fahrerbescheinigungen müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.

f)

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 gelten die Wörter ‚im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen‘ und ‚im Sinne der genannten Richtlinie‘ nicht.

g)

Der Text von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.‘

h)

In den in Artikel 10 genannten Fällen

wird in Bezug auf die EFTA-Staaten ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ und ‚Rat‘ durch ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt;

wird der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter Übermittlung aller zweckdienlichen Informationen unverzüglich unterrichtet, wenn bei der Kommission ein Antrag eines EU-Mitgliedstaats oder bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Liechtensteins oder Norwegens auf Anordnung von Schutzmaßnahmen eingeht.

Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuss statt. Diese Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.

Sobald die Europäische Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss gefasst hat, unterrichtet sie unverzüglich den Gemeinsamen EWR-Ausschuss über die getroffenen Maßnahmen.

Ist eine der betroffenen Vertragsparteien der Auffassung, dass durch die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien entsteht, so gilt Artikel 114 des Abkommens sinngemäß.“

4.

Nach Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:

„32a.

32009 R 1073: Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die im Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.‘

b)

Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.

c)

Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung ausgestellte Gemeinschaftslizenz an. Für die Zwecke dieser Anerkennung werden in den Bestimmungen der Gemeinschaftslizenz in Anhang II der Verordnung die Bezugnahmen auf ‚Mitgliedstaat(en)‘ durch Bezugnahmen auf ‚EU-Mitgliedstaat(en), Island, Liechtenstein und/oder Norwegen‘ ersetzt.

d)

Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Liechtenstein und Norwegen im Einklang mit der Verordnung in der nach Anlage 4 zu diesem Anhang angepassten Fassung ausgestellten Lizenzen an.

e)

Die von Island, Liechtenstein und Norwegen ausgestellten Lizenzen müssen dem Muster in Anlage 4 zu diesem Anhang entsprechen.

f)

Der Text von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

‚MwSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.‘“

5.

Der Text der Nummern 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates), 25 (Richtlinie 2006/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates), 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates), 32 (Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates) und 33b (Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates) wird gestrichen.

Artikel 2

Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EG) Nr. 1073/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (10).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72.

(3)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88.

(4)  ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1.

(5)  ABl. L 95 vom 9.4.1992, S. 1.

(6)  ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1.

(7)  ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 5.

(8)  ABl. L 74 vom 20.3.1992, S. 1.

(9)  ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 10.

(10)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ANHANG

Die Anlagen 2, 4 und 7 zu Anhang XIII des EWR-Abkommens werden wie folgt geändert:

1.

Anlage 2 erhält folgende Fassung:

ANLAGE 2

DOKUMENTE IM ANHANG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1072/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(siehe Anpassung f unter Nummer 25 von Anhang XIII des Abkommens)

 

ANHANG II

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

(a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des Staates (1), der die Lizenz ausstellt

 

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

(oder)

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr

Diese Lizenz berechtigt (2)

auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens (3) zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung und nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz.

Besondere Bemerkungen:

 

Diese Lizenz gilt vom

bis zum

Ausgestellt in,

am

 (4)

 

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Lizenz wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.

Sie berechtigt auf allen Verkehrsverbindungen für die Wegstrecken im Gebiet der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten, gegebenenfalls unter den in der Lizenz festgelegten Bedingungen, zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr für Beförderungen:

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten, bei denen es sich um EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten handelt, befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder ein oder mehrere Drittländer;

von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat in ein Drittland oder umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder ein oder mehrere Drittländer;

zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten

sowie zu Leerfahrten in Verbindung mit diesen Beförderungen.

Bei Beförderungen von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz nicht für die Wegstrecke im EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat, in dem die Be- oder Entladung stattfindet.

Die Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, der sie erteilt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber:

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Lizenz erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Erteilung bzw. Erneuerung der Lizenz erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug mitzuführen (5). Bei Fahrzeugkombinationen ist sie im Kraftfahrzeug mitzuführen. Sie gilt für die gesamte Fahrzeugkombination auch dann, wenn der Anhänger oder Sattelanhänger nicht auf den Namen des Lizenzinhabers amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist oder wenn er in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EFTA-Staat amtlich zugelassen oder zum Verkehr zugelassen ist.

Die Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Der Lizenzinhaber ist verpflichtet, im Hoheitsgebiet jedes EU-Mitgliedstaats und EFTA-Staats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, einzuhalten.

ANHANG III

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

(a)

(Farbe: Pantone rosa, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Bescheinigung)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des Staates (6), der die Bescheinigung ausstellt

 

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

FAHRERBESCHEINIGUNG Nr. …

für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Rahmen der Gemeinschaftslizenz oder der von Island, Liechtenstein oder Norwegen (7) ausgestellten Lizenz

(Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs)

Hiermit wird bescheinigt, dass angesichts der Unterlagen, die von

 (8)

vorgelegt worden sind, der folgende Fahrer:

Name und Vorname:

Geburtsdatum und Geburtsort:

Staatsangehörigkeit:

Art und Nummer des Ausweises:

ausgestellt am

in

Nummer der Fahrerlaubnis:

ausgestellt am

in

Nummer der Sozialversicherung:

gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des nachstehend genannten EFTA-Staats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem EFTA-Staat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen:

 (9)

Besondere Bemerkungen:

Diese Bescheinigung gilt vom

bis zum

Ausgestellt in

am

 (10)

 

(b)

(Zweite Seite der Bescheinigung)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Diese Bescheinigung wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.

Es wird bescheinigt, dass der Fahrer, dessen Name auf der Bescheinigung angegeben ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften des auf der Bescheinigung genannten EFTA-Staats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem EFTA-Staat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt wird, um dort Beförderungen im Güterkraftverkehr vorzunehmen.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem hier genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug (11) mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz oder von einem EFTA-Staat ausgestellten Lizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist nicht übertragbar. Die Fahrerbescheinigung gilt nur, solange die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurde, weiterhin erfüllt sind; sie ist unverzüglich vom Verkehrsunternehmer an die ausstellende Behörde zurückzugeben, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Sie kann von der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, der sie ausgestellt hat, insbesondere dann entzogen werden, wenn der Lizenzinhaber:

nicht alle Bedingungen für die Verwendung der Bescheinigung erfüllt hat;

zu Tatsachen, die für die Ausstellung bzw. Erneuerung der Bescheinigung erheblich waren, unrichtige Angaben gemacht hat.

Eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren.

Ein Original der Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten vom Fahrer auf Verlangen vorzuzeigen.

(11)  ‚Fahrzeug‘ ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden."

2.

Anlage 4 erhält folgende Fassung:

ANLAGE 4

DOKUMENTE IM ANHANG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1073/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(siehe Anpassung e unter Nummer 32 von Anhang XIII des Abkommens)

 

ANHANG II

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

(a)

(Farbe: Pantone hellblau, Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Erste Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des Staates (12), der die Lizenz ausstellt

 

Bezeichnung der zuständigen Behörde oder Stelle

LIZENZ Nr. …

(oder)

BEGLAUBIGTE KOPIE Nr. …

für den gewerblichen grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

Der Inhaber dieser Lizenz (13)

ist zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angepassten Fassung festgelegten Bedingungen sowie nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen dieser Lizenz im Gebiet der Gemeinschaft sowie Islands, Liechtensteins und Norwegens (14) zum gewerblichen grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr zugelassen.

Bemerkungen:

 

Diese Lizenz gilt vom

bis zum

Ausgestellt in

am

 (15)

 

(b)

(Zweite Seite der Lizenz)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Lizenz ausstellt)

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Diese Lizenz wird aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung erteilt.

2.

Diese Lizenz wird von den zuständigen Behörden des EFTA-Staats erteilt, in dem der gewerbliche Verkehrsunternehmer niedergelassen ist, der

a)

im EFTA-Staat, in dem er niedergelassen ist, die Genehmigung für Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, oder im Gelegenheitsverkehr erhalten hat,

b)

die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung über den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr erfüllt und

c)

die Rechtsvorschriften hinsichtlich Fahrern und Fahrzeugen erfüllt.

3.

Diese Lizenz berechtigt zur Durchführung gewerblicher grenzüberschreitender Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen auf allen Verkehrsverbindungen im Gebiet der Gemeinschaft und der EFTA-Staaten:

a)

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in zwei verschiedenen Staaten, bei denen es sich um EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten handelt, befinden, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder ein oder mehrere Drittländer;

b)

bei denen sich Ausgangspunkt und Bestimmungsort in demselben EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat befinden, das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat oder in einem Drittland stattfindet;

c)

von einem EU-Mitgliedstaat oder einem EFTA-Staat in ein Drittland und umgekehrt, mit oder ohne Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten oder ein oder mehrere Drittländer;

d)

zwischen Drittländern mit Transit durch einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten;

sowie zu Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung.

Bei Beförderungen von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Lizenz nicht für die im EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke.

4.

Diese Lizenz ist persönlich und nicht übertragbar.

5.

Diese Lizenz kann von der zuständigen Behörde des ausstellenden EFTA-Staats insbesondere dann entzogen werden, wenn

a)

der Verkehrsunternehmer die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 nicht mehr erfüllt;

b)

die für die Erteilung oder Verlängerung der Lizenz wesentlichen Angaben des Verkehrsunternehmers unrichtig waren;

c)

der Verkehrsunternehmer in einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat einen schwerwiegenden Verstoß oder Verstöße gegen die Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung begangen hat, insbesondere gegen die Bestimmungen betreffend die Fahrzeuge, die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und die Genehmigungspflicht für die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. Die zuständigen Behörden des EFTA-Staats, in dem der Verkehrsunternehmer, der die Verstöße begangen hat, ansässig ist, können insbesondere den Entzug der Lizenz oder einen befristeten oder dauerhaften Entzug von beglaubigten Kopien der Lizenz verfügen.

Die entsprechenden Sanktionen bestimmen sich nach der Schwere des vom Inhaber der Lizenz begangenen Verstoßes und nach der Gesamtzahl der beglaubigten Kopien, über die dieser für seine grenzüberschreitenden Verkehrsdienste verfügt.

6.

Das Original der Lizenz ist vom Verkehrsunternehmer aufzubewahren. Eine beglaubigte Kopie der Lizenz ist im Fahrzeug, das im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt wird, mitzuführen.

7.

Diese Lizenz ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

8.

Der Lizenzinhaber hat im Hoheitsgebiet eines jeden EU-Mitgliedstaats oder EFTA-Staats die im jeweiligen Staat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere für Beförderungen und für den Straßenverkehr, zu beachten.

9.

Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Fahrgästen auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können; Linienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.

Eine Anpassung der Beförderungsbedingungen eines solchen Verkehrsdienstes beeinträchtigt nicht seine Eigenschaft als Linienverkehr.

Linienverkehr ist genehmigungspflichtig.

Sonderformen des Linienverkehrs sind Dienste im Linienverkehr unabhängig davon, wer Veranstalter der Fahrten ist, zur Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen unter Ausschluss anderer Fahrgäste auf einer bestimmten Verkehrsstrecke, wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können.

Zu den Sonderformen des Linienverkehrs zählen insbesondere

a)

die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnort und Arbeitsstätte,

b)

die Beförderung von Schülern und Studenten zwischen Wohnort und Lehranstalt.

Die Regelmäßigkeit der Sonderformen des Linienverkehrs wird nicht dadurch berührt, dass der Ablauf wechselnden Bedürfnissen der Nutzer angepasst wird.

Sonderformen des Linienverkehrs sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer vertraglich geregelt sind.

Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die auf die Benutzer der bestehenden Liniendienste ausgerichtet sind, ist genehmigungspflichtig.

Gelegenheitsverkehr ist der Verkehrsdienst, der nicht der Begriffsbestimmung des Linienverkehrs, einschließlich der Sonderformen des Linienverkehrs, entspricht und dessen Hauptmerkmal die Beförderung vorab gebildeter Fahrgastgruppen auf Initiative eines Auftraggebers oder des Verkehrsunternehmers selbst ist. Die Durchführung von parallelen oder zeitlich befristeten Verkehrsdiensten, die bestehenden Liniendiensten vergleichbar und auf deren Benutzer ausgerichtet sind, unterliegt der Pflicht zur Genehmigung nach dem in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 festgelegten Verfahren. Diese Dienste verlieren die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs auch dann nicht, wenn sie mit einer gewissen Häufigkeit durchgeführt werden.

Gelegenheitsverkehr ist nicht genehmigungspflichtig.

3.

Anlage 7 erhält folgende Fassung:

ANLAGE 7

BESCHEINIGUNG NACH ANHANG III DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1071/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG

(siehe Anpassung d unter Nummer 19 von Anhang XIII des Abkommens)

 

ANHANG III

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

(Farbe: Pantone kräftig beigefarben (‚stout fawn‘), Format DIN A4, Zellulosepapier 100 g/m2 oder mehr)

(Der Text ist in der (den) Amtssprache(n) oder einer der Amtssprachen des EFTA-Staats abgefasst, der die Bescheinigung ausstellt)

Nationalitätskennzeichen des EFTA-Staats (16)

 

Bezeichnung der ermächtigten Behörde oder Stelle (17)

BESCHEINIGUNG DER FACHLICHEN EIGNUNG FÜR DEN GÜTERKRAFTVERKEHR/PERSONENKRAFTVERKEHR  (18)

Nr.

Hiermit wird durch

bescheinigt, dass (19)

geboren am in

mit Erfolg die erforderliche Prüfung (Jahr: …; Prüfungstermin: …) (20) zur Erlangung der Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Güterkraftverkehr/Personenkraftverkehr (18) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (21) in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung bestanden hat.

Durch diese Bescheinigung wird der ausreichende Nachweis der fachlichen Eignung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erbracht.

Ort: Datum: (22)

(18)  Nichtzutreffendes streichen."

(19)  Name, Vorname; Geburtsdatum und -ort."

(20)  Genaue Bezeichnung der Prüfung."

(18)  Nichtzutreffendes streichen."

(21)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51."

(22)  Dienstsiegel und Unterschrift der zugelassenen Behörde oder Stelle, die die Bescheinigung ausstellt."


(1)  Nationalitätskennzeichen: (IS) Island, (FL) Liechtenstein, (N) Norwegen.

(2)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(3)  Im Folgenden ‚EFTA-Staaten‘.

(4)  Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.

(5)  ‚Fahrzeug‘ ist ein in einem EFTA-Staat amtlich zugelassenes Kraftfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination, bei der zumindest das Kraftfahrzeug in einem EFTA-Staat amtlich zugelassen ist, sofern sie ausschließlich für die Güterbeförderung verwendet werden.

(6)  Nationalitätskennzeichen: (IS) Island, (FL) Liechtenstein, (N) Norwegen.

(7)  Im Folgenden ‚EFTA-Staaten‘.

(8)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(9)  Name des Staates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist.

(10)  Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.

(12)  Nationalitätskennzeichen: (IS) Island, (FL) Liechtenstein, (N) Norwegen.

(13)  Name oder Firma und vollständige Anschrift des Verkehrsunternehmers.

(14)  Im Folgenden ‚EFTA-Staaten‘.

(15)  Unterschrift und Dienstsiegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder Stelle.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/52


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 89/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 611/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0613: Verordnung (EU) Nr. 613/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 6).“

2.

Unter Nummer 25a (Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0612: Verordnung (EU) Nr. 612/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 5).“

3.

Unter Nummer 32a (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32012 R 0611: Verordnung (EU) Nr. 611/2012 der Kommission vom 9. Juli 2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 4).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 611/2012, (EU) Nr. 612/2012 und (EU) Nr. 613/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (4), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 4.

(2)  ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 5.

(3)  ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 6.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(5)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.


30.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/54


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 90/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19a (Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„19aa.

32009 D 0992: Beschluss 2009/992/EU der Kommission vom 17. Dezember 2009 über Mindestanforderungen an die Daten, die in die einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen einzugeben sind (ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2009/992/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom Freitag, 16. Mai 2014 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 36.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.


30.10.2014   

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L 310/55


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 91/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 19aa (Beschluss 2009/992/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„19ab.

32010 R 1213: Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 der Kommission vom 16. Dezember 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 2014 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 21.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.


30.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/56


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 92/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1273/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 454/2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 37dj (Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1273: Verordnung (EU) Nr. 1273/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 (ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 72).“

2.

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37dl (Beschluss 2012/757/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 D 0710: Beschluss 2013/710/EU der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35).“

3.

Unter Nummer 37n (Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 1236: Verordnung (EU) Nr. 1236/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 (ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1236/2013 und (EU) Nr. 1273/2013 sowie des Beschlusses 2013/710/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 322 vom 3.12.2013, S. 23.

(2)  ABl. L 328 vom 7.12.2013, S. 72.

(3)  ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 35.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/58


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 93/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss 2013/753/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung des Beschlusses 2012/226/EU über die zweite Reihe gemeinsamer Sicherheitsziele für das Eisenbahnsystem (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 42ed (Beschluss 2012/226/EU der Kommission) Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 D 0753: Durchführungsbeschluss 2013/753/EU der Kommission vom 11. Dezember 2013 (ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 37).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses 2013/753/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 334 vom 13.12.2013, S. 37.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/59


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 94/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 wird die Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:

32012 R 0530: Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/60


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 95/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 wird die Richtlinie 94/56/EG des Rates (2) aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält Nummer 66d (Richtlinie 94/56/EG des Rates) folgende Fassung:

32010 R 0996: Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:

In Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Da Liechtenstein und die Schweiz eine gemeinsame nationale Datenbank für die Zwecke der Richtlinie 2003/42/EG nutzen, werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35.

(2)  ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 14.

(3)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/62


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 96/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 66d (Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

„66da.

32012 D 0780: Beschluss 2012/780/EU der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Zugangsrechte für die gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG eingerichtete zentrale europäische Datenbank für Sicherheitsempfehlungen und Antworten auf Sicherheitsempfehlungen (ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 46).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2012/780/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (2), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/2014 vom 16. Mai 2014 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 46.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)  Siehe Seite 60 dieses Amtsblatts.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/63


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 97/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 in Bezug auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit der Sicherheitsstandards von Drittländern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 hinsichtlich einer Präzisierung, Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2013/7275/EU der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 1103: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1103/2013 der Kommission vom 6. November 2013 (ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 6),

32013 R 1116: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1116/2013 der Kommission vom 6. November 2013 (ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 1).“

2.

Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010) 774 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 D 7275: Durchführungsbeschluss 2013/7275/EU der Kommission vom 6. November 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010) 774 der Kommission hinsichtlich der Präzisierung, Angleichung und Vereinfachung bestimmter spezifischer Luftsicherheitsmaßnahmen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1103/2013 und (EU) Nr. 1116/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 296 vom 7.11.2013, S. 6.

(2)  ABl. L 299 vom 9.11.2013, S. 1.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/65


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 98/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XV (Staatliche Beihilfen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1ea (Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission) folgende Fassung:

32013 R 1407: Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die Verordnung gilt nicht für Sektoren, die nicht unter die Artikel 61 bis 64 des EWR-Abkommens fallen.‘

b)

Die Worte ‚Artikel 107 Absatz 1 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen‘ ersetzt.

c)

Die Worte ‚Artikel 108 Absatz 3 EG-Vertrag‘ werden durch die Worte ‚Artikel 1 Absatz 3 von Protokoll 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/67


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 99/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XVI (Öffentliches Auftragswesen) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XVI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XVI des Abkommens wird unter den Nummern 2 (Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 4 (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5c (Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1336: Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 (ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 17).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 335 vom 14.12.2013, S. 17.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/68


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 100/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1ead (Beschluss 2011/832/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„1eae.

32013 D 0131: Beschluss 2013/131/EU der Kommission vom 4. März 2013 über ein Nutzerhandbuch mit den Schritten, die zur Teilnahme an EMAS nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung unternommen werden müssen (ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/131/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 76 vom 19.3.2013, S. 1.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/69


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 101/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2013/806/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 2zj (Beschluss 2013/641/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„2zk.

32013 D 0806: Beschluss 2013/806/EU der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für bildgebende Geräte (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 53).“

Artikel 2

Der Wortlaut des Beschlusses 2013/806/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 53.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/70


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 102/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zur Aufnahme einer vom Vereinigten Königreich zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft insbesondere zur Aufnahme einer von Deutschland zu bestellenden Auktionsplattform in den Anhang (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens werden unter Nummer 21ala (Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32012 R 1042: Verordnung (EU) Nr. 1042/2012 der Kommission vom 7. November 2012 (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 19).

32013 R 1143: Verordnung (EU) Nr. 1143/2013 der Kommission vom 13. November 2013 (ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 10).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1042/2012 und (EU) Nr. 1143/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 19.

(2)  ABl. L 303 vom 14.11.2013, S. 10.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/72


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 103/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 L 0028: Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 (ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 14).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2013/28/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2013, S. 14.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/73


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 104/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2011 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 907/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2012 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 936/2013 der Kommission vom 12. September 2013 zur Erstellung der „Prodcom-Liste“ der Industrieprodukte für 2013 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 4ai (Verordnung (EU) Nr. 860/2010 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„4aj.

32011 R 0830: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 830/2011 der Kommission vom 27. Juli 2011 zur Erstellung der ‚Prodcom-Liste‘ der Industrieprodukte für 2011 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 224 vom 30.8.2011, S. 1).

4ak.

32012 R 0907: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 907/2012 der Kommission vom 20. August 2012 zur Erstellung der ‚Prodcom-Liste‘ der Industrieprodukte für 2012 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 276 vom 10.10.2012, S. 1).

4al.

32013 R 0936: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 936/2013 der Kommission vom 12. September 2013 zur Erstellung der ‚Prodcom-Liste‘ der Industrieprodukte für 2013 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (ABl. L 271 vom 11.10.2013, S. 1).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 830/2011, (EU) Nr. 907/2012 und (EU) Nr. 936/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (4).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 224 vom 30.8.2011, S. 1.

(2)  ABl. L 276 vom 10.10.2012, S. 1.

(3)  ABl. L 271 vom 11.10.2013, S. 1.

(4)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/75


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 105/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 wird die Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.

(3)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 18wb (Verordnung (EU) Nr. 88/2011 der Kommission) folgende Fassung:

32013 R 0912: Verordnung (EU) Nr. 912/2013 der Kommission vom 23. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung (ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 912/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 252 vom 24.9.2013, S. 5.

(2)  ABl. L 29 vom 3.2.2011, S. 5.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/76


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 106/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18z2 (Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„18z3.

32013 R 1260: Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Liechtenstein ist von der Übermittlung von Daten zur Reihenfolge der Lebendgeburten befreit.

b)

Artikel 4 gilt nicht für die EFTA-Staaten.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/77


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 107/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 859/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 28h (Verordnung (EU) Nr. 1083/2012 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„28i.

32013 R 0859: Verordnung (EU) Nr. 859/2013 der Kommission vom 5. September 2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 238 vom 6.9.2013, S. 5).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 859/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (2).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 238 vom 6.9.2013, S. 5.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/78


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 108/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1374/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 36 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1375/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den International Accounting Standard 39 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XXII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32013 R 1374: Verordnung (EU) Nr. 1374/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 38).

32013 R 1375: Verordnung (EU) Nr. 1375/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 42)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1374/2013 und (EU) Nr. 1375/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 38.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 42.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/80


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 109/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (1) auszuweiten.

(2)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (2) auszuweiten.

(3)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Absatz 5 wird Folgendes angefügt:

„—

32013 R 1291: Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.“

2.

In Absatz 11 Buchstabe a wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32013 R 1292: Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174).“

3.

Der Text von Absatz 11 Buchstabe b wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (3).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 174.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/82


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 110/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Nach Absatz 2m wird folgender Absatz eingefügt:

„2n.

Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 an folgendem Programm:

32013 R 1288: Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung von ‚Erasmus+‘, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1719/2006/EG, Nr. 1720/2006/EG und Nr. 1298/2008/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50).“

2.

Der Text von Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten leisten gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens einen finanziellen Beitrag zu den in den Absätzen 1, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, 2f, 2g, 2h, 2i, 2j, 2k, 2l, 2m und 2n genannten Programmen und Aktionen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 50.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/83


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 111/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1) auszuweiten.

(2)

Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 zu ermöglichen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 9 Absatz 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32013 R 1295: Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

Liechtenstein wird von der Beteiligung an dem Programm und der Leistung eines finanziellen Beitrags ausgenommen.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft (2).

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.

(2)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/84


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 112/2014

vom 16. Mai 2014

zur Änderung von Protokoll 47 (Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008 und (EG) Nr. 436/2009 hinsichtlich der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (1), berichtigt in ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 10., ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 der Kommission vom 12. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0314: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 314/2012 der Kommission vom 12. April 2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 21), berichtigt in ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 10.“

2.

Die Anpassung unter Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Nur die folgenden Bestimmungen der Verordnung finden Anwendung:

 

Artikel 21 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b,

 

Artikel 22 und 23,

 

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Absätze 2, 4 und 5 (vgl. Anhang VI),

 

Artikel 25 und 26 (vgl. Anhang VIII),

 

Artikel 29 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und c und Absatz 3,

 

Artikel 31 Absätze 1, 2, 5 und 6 (vgl. Anhang IXa),

 

Artikel 32 bis 35,

 

Artikel 47,

 

Artikel 48 Absatz 1 und

 

Artikel 49.

Die Bestimmungen gelten mit den Anpassungen, die sich aus dem Haupttext des Abkommens, den horizontalen Anpassungen in der Einleitung zu Protokoll 47 zum Abkommen und den spezifischen Anpassungen in Anlage 1 zu Protokoll 47 zum Abkommen ableiten lassen.

b)

Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 1 gilt mit folgenden Anpassungen:

Werden die Begleitdokumente gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii von einem EFTA-Staat ausgestellt, so tragen sie in ihrem Kopf anstelle des EU-Logos und der Angabe ‚Europäische Union‘ die Angabe ‚Europäischer Wirtschaftsraum‘.

c)

In Artikel 34 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält der Satz ‚Bei Beförderungen zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten erfolgt diese Unterrichtung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2008.‘ folgende Fassung: ‚Diese Unterrichtung erfolgt gemäß Anlage 2 zu Protokoll 47 zum Abkommen.‘

d)

In Anhang IXa Teil B der Verordnung wird Folgendes eingefügt:

‚—

Norwegisch:

a)

for vin med BOB: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den beskyttede opprinnelsesbetegnelsen‘, ‚nr. […, …] i E-Bacchus-databasen‘

b)

for vin med BGB: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den beskyttede geografiske betegnelsen‘, ‚nr. […, …] i E-Bacchus-databasen‘

c)

for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av innhøstingsår: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av innhøstingsåret, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘

d)

for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘

e)

for vin uten BOB eller BGB, som markedsføres med angivelse av innhøstingsår og med angivelse av den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling: ‚Dette dokumentet attesterer riktigheten av innhøstingsåret og den (eller de) druesorten(e) som er brukt til vinfremstilling, jf. Artikkel 118z i forordning (EF) nr. 1234/2007‘.‘“

3.

Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32012 R 0315: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 315/2012 der Kommission vom 12. April 2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38).“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 314/2012, berichtigt in ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 10, und (EU) Nr. 315/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2014 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (3).

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2014.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Gianluca GRIPPA


(1)  ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 21.

(2)  ABl. L 103 vom 13.4.2012, S. 38.

(3)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


Hinweis für den Leser

30.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/87


HINWEIS FÜR DEN LESER

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2014 wurde vor seiner Annahme zurückgezogen und ist daher hinfällig.