ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 304

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
23. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

 

2014/733/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

1

 

 

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1118/2014 des Rates vom 8. Oktober 2014 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

41

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

43

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1120/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Wittling in den Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

75

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1121/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

77

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1122/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

79

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke ( 1 )

81

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1124/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

87

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie 2014/99/EU der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

89

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/734/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2014 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist

91

 

 

2014/735/EU

 

*

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2014 über den Standpunkt im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist

97

 

 

2014/736/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland

102

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls

(2014/733/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und die Republik Senegal haben ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)

Nach Abschluss der Verhandlungen wurden das Abkommen und das Protokoll am 25. April 2014 paraphiert.

(3)

Mit dem Abkommen wird das vorhergehende, am 1. Juni 1981 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (1) aufgehoben.

(4)

Gemäß Artikel 17 des Abkommens und Artikel 12 des Protokolls werden das Abkommen und das Protokoll ab dem Datum ihrer Unterzeichnung vorläufig angewendet.

(5)

Das Abkommen und das dazugehörige Protokoll sollten unterzeichnet werden.

(6)

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten wieder aufnehmen können, sollten das Abkommen und das dazugehörige Protokoll bis zum Abschluss der erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei und des dazugehörigen Protokolls im Namen der Europäischen Union zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens und Protokolls genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß Artikel 17 des Abkommens ab dem Datum seiner Unterzeichnung (2) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Das Protokoll wird gemäß Artikel 12 des Protokolls ab dem Datum seiner Unterzeichnung (3) vorläufig angewandt, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste (ABl. L 226 vom 29.8.1980, S. 17).

(2)  Das Datum der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)  Das Datum der Unterzeichnung des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/3


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK SENEGAL

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DIE REPUBLIK SENEGAL, im Folgenden „Senegal“,

im Folgenden die „Vertragsparteien“,

IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Senegal, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

UNTER HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und das Übereinkommen über gebietsübergreifende Fischbestände von 1995,

ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, anzuwenden,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des 1995 von der FAO verabschiedeten Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres und deren langfristige Erhaltung zu gewährleisten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob gemeinsam oder von einer der Vertragsparteien durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie ermöglichen,

ENTSCHLOSSEN, zum Zwecke dieser Zusammenarbeit den zur Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik erforderlichen Dialog durch Einbeziehung von Akteuren der Zivilgesellschaft, insbesondere der Beschäftigten im Fischereisektor, in die Wege zu leiten,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Gewässern sowie für die Unterstützung einer nachhaltigen Fischerei in jenen Gewässern durch die Union festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischereiwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen durch Förderung der Kooperation von Unternehmen beider Vertragsparteien herbeizuführen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

a)

„senegalesische Behörden“ das für Fischerei zuständige Ministerium der Republik Senegal;

b)

„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission;

c)

„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

d)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff oder Boot, das gemäß den senegalesischen Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten verwendet wird, dafür ausgerüstet ist oder von einer Art ist, die normalerweise dafür verwendet wird;

e)

„Fischereifahrzeug der Union“ jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;

f)

„senegalesische Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Senegals;

g)

„Abkommen“ das Abkommen sowie das Protokoll, den dazugehörigen Anhang und die dazugehörigen Anlagen;

h)

„höhere Gewalt“ plötzliche, unvorhersehbare und unvermeidliche Ereignisse, durch die der normale Ablauf der Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Gewässern gefährdet oder verhindert werden könnte.

Artikel 2

Gegenstand

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für

a)

die Bedingungen, unter denen die Fischereifahrzeuge der Union im Rahmen des verfügbaren Überschusses Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Gewässern ausüben dürfen;

b)

die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Fischereisektor zur Förderung einer nachhaltigen Fischerei in den senegalesischen Gewässern und zur Förderung der Entwicklung des senegalesischen Fischereisektors;

c)

die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den senegalesischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei bekämpft wird.

Artikel 3

Grundsätze

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, in den senegalesischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, die mit dem Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei im Einklang steht.

(2)   Senegal verpflichtet sich, den in seinen Gewässern tätigen Segmenten anderer ausländischer Flotten, deren Schiffe dieselben Merkmale aufweisen und die die unter dieses Abkommen fallenden Arten befischen, keine günstigeren Bedingungen einzuräumen als sie mit diesem Abkommen gewährt werden.

(3)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Abkommens von Cotonou über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, demokratische Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie über das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung und entsprechend dem in den Artikeln 8 und 96 des Abkommens von Cotonou festgelegten Verfahren umzusetzen.

(4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen wirtschaftlichen und sozialen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischbestände Rechnung getragen wird.

(5)   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

(6)   Die Vertragsparteien konsultieren einander, bevor sie Entscheidungen treffen, die sich auf die Tätigkeit der im Rahmen dieses Abkommens fischenden Fischereifahrzeuge der Union auswirken können.

Artikel 4

Zugang zu den senegalesischen Gewässern

(1)   Die Fischereifahrzeuge der Union dürfen nur dann in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer auf der Grundlage dieses Abkommens ausgestellten Fanggenehmigung sind; jegliche Fischereitätigkeit außerhalb des Abkommens ist ihnen untersagt.

(2)   Die senegalesischen Behörden stellen Fischereifahrzeugen der Union ausschließlich im Rahmen dieses Abkommens Fanggenehmigungen aus; die Erteilung von Genehmigungen an Fischereifahrzeuge der Union außerhalb des Abkommens, insbesondere in Form von privaten Lizenzen, ist verboten.

Artikel 5

Anwendbares Recht und Umsetzung

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die diesem Abkommen unterliegenden Fischereitätigkeiten die senegalesischen Rechtsvorschriften.

(2)   Die senegalesischen Behörden teilen den Unionsbehörden jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken könnte. Die geänderten Rechtsvorschriften sind ab dem 60. Tag nach Eingang der Mitteilung bei den Unionsbehörden auf die Fischereifahrzeuge der Union anwendbar.

(3)   Senegal verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen dieses Abkommens zu treffen. Die Fischereifahrzeuge der Union arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen senegalesischen Behörden zusammen.

(4)   Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Fischereifahrzeuge der Union die Bestimmungen dieses Abkommens sowie der entsprechenden senegalesischen Rechtsvorschriften einhalten.

(5)   Die Unionsbehörden teilen den senegalesischen Behörden jede Änderung der Rechtsvorschriften mit, die sich auf die im Rahmen dieses Abkommens ausgeübten Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken könnte.

Artikel 6

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Die Union entrichtet im Rahmen dieses Abkommens eine finanzielle Gegenleistung an Senegal, um

a)

unabhängig von den Zugangskosten der Reeder einen Teil der Zugangskosten der Fischereifahrzeuge der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen zu tragen;

b)

durch die Unterstützung des Fischereisektors Senegals Fähigkeiten zu verbessern, eine nachhaltige Fischereipolitik zu erarbeiten und umzusetzen.

(2)   Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangskosten. Er wird durch die Umsetzung der Ziele der senegalesischen Fischereipolitik entsprechend den im Protokoll zu diesem Abkommen festgelegten Modalitäten bedingt und im Rahmen einer jährlichen und mehrjährigen Durchführungsplanung bestimmt.

(3)   Die finanzielle Gegenleistung der Union wird jährlich nach den im Protokoll festgelegten Modalitäten gezahlt. Ihre Höhe kann in folgenden Fällen angepasst werden:

a)

höhere Gewalt;

b)

Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird;

c)

Erhöhung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, wenn der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zulässt;

d)

Neubewertung der Bedingungen für den Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors, wenn dies durch die von den Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen und mehrjährigen Planung gerechtfertigt ist;

e)

Aussetzung der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 13;

f)

Kündigung dieses Abkommens gemäß Artikel 14.

Artikel 7

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Unionsbehörden und der senegalesischen Behörden eingesetzt, der für die Überwachung der Umsetzung dieses Abkommens verantwortlich ist. Er kann zudem Änderungen am Protokoll, dem Anhang und den Anlagen verabschieden.

(2)   Bei der Überwachung der Umsetzung hat der Gemischte Ausschuss insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 6 Absatz 2;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

c)

gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte.

(3)   Der Gemischte Ausschuss beschließt Änderungen am Protokoll, dem Anhang und den Anlagen, die sich auf folgende Aspekte beziehen:

a)

Anpassung der Fangmöglichkeiten und dementsprechend auch der finanziellen Gegenleistung;

b)

Modalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors;

c)

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten durch die Fischereifahrzeuge der Union.

Die Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen und im Anhang des Sitzungsprotokolls aufgeführt.

(4)   Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der regionalen Fischereiorganisationen wahr.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd im Senegal und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 8

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in enger Zusammenarbeit die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei zu bekämpfen, um eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei einzuführen.

Artikel 9

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wissenschaftliche Zusammenarbeit, um eine bessere Überwachung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in den senegalesischen Gewässern zu gewährleisten.

(2)   Die Vertragsparteien konsultieren einander insbesondere in einer gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe sowie im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im Atlantischen Ozean sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 10

Zusammenarbeit zwischen Fischereiverbänden, Privatwirtschaft und Zivilgesellschaft

(1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie können einander insbesondere konsultieren, um die zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu unterstützen und zu koordinieren.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. Gegebenenfalls unterstützen sie die Gründung gemischter Gesellschaften.

Artikel 11

Geografischer Anwendungsbereich

Dieses Abkommen gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewendet wird, und andererseits für das Hoheitsgebiet Senegals.

Artikel 12

Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten; es verlängert sich stillschweigend, wenn es nicht gemäß Artikel 14 gekündigt wird.

Artikel 13

Aussetzung

(1)   Die Umsetzung des Abkommens kann in nachstehenden Fällen einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

a)

höhere Gewalt;

b)

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Umsetzung dieses Abkommens;

c)

Verstoß durch eine der Vertragsparteien gegen die Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 3 über die Achtung der Menschenrechte.

(2)   Die Aussetzung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft. Sobald die Mitteilung über die Aussetzung eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um innerhalb von drei Monaten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die Konsultation kann über den Zeitpunkt hinaus fortgesetzt werden, zu dem die Aussetzung in Kraft tritt. Im Falle einer gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14

Kündigung

(1)   Dieses Abkommen kann in nachstehenden Fällen einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden:

a)

höhere Gewalt;

b)

Erschöpfung der betreffenden Bestände gemäß dem besten verfügbaren unabhängigen und verlässlichen wissenschaftlichen Gutachten;

c)

Nichtausschöpfung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten;

d)

Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei eingegangenen Verpflichtungen.

(2)   Die Kündigung des Abkommens wird der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. Sobald die Mitteilung über die Kündigung eingegangen ist, konsultieren die Vertragsparteien einander, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Im Falle einer gütlichen Einigung wird die Umsetzung des Abkommens unverzüglich wieder aufgenommen, und die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 wird zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 15

Aufhebung

Das am 1. Juni 1981 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Regierung der Republik Senegal und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Fischerei vor der senegalesischen Küste wird aufgehoben.

Artikel 16

Inkrafttreten

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Artikel 17

Vorläufige Anwendung

Ab der Unterzeichnung dieses Abkommens durch die Vertragsparteien wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet.

Für die Europäische Union

Für die Republik Senegal


PROTOKOLL

über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Die Fangmöglichkeiten für die Fischereifahrzeuge der Union werden wie folgt festgelegt:

Weit wandernde Arten (Arten nach Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982) mit Ausnahme der durch die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) geschützten oder einem Fangverbot unterliegenden Arten:

a)

28 Thunfischwadenfänger/Froster;

b)

8 Angelfischereifahrzeuge;

Grundfischarten:

c)

2 Trawler.

Dieser Absatz gilt vorbehaltlich der Artikel 5 und 6 dieses Protokolls.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 beziehen sich ausschließlich auf die senegalesischen Fischereizonen, deren geografische Koordinaten im Anhang angegeben sind.

Artikel 2

Laufzeit

Dieses Protokoll mit dem dazugehörigen Anhang gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls seiner vorläufigen Anwendung.

Artikel 3

Finanzielle Gegenleistung

1.   Der Gesamtwert des Protokolls wird für den in Artikel 2 angegebenen Zeitraum mit 13 930 000 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich folgendermaßen zusammen:

1.1.

8 690 000 EUR für die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 des Abkommens, die sich wie folgt aufteilt:

(1)

ein jährlicher Betrag als finanzieller Ausgleich für den Zugang zu den Ressourcen in Höhe von 1 058 000 EUR im ersten Jahr, 988 000 EUR im zweiten, dritten und vierten Jahr und 918 000 EUR im fünften Jahr; darin enthalten ist ein Betrag, der einer Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen weit wandernder Arten jährlich entspricht;

(2)

ein spezifischer Betrag von jährlich 750 000 EUR über einen Zeitraum von fünf Jahren zur Unterstützung bei der Durchführung der senegalesischen Fischereipolitik.

1.2.

5 240 000 EUR für die geschätzten von den Reedern zu zahlenden Gebühren für Fanggenehmigungen, die gemäß Artikel 4 des Abkommens und den in Kapitel II Nummer 3 festgelegten Bedingungen ausgestellt werden.

2.   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 6, 7 und 8 dieses Protokolls sowie der Artikel 13 und 14 des Abkommens.

3.   Senegal überwacht die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Fischereizonen, um unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände und des verfügbaren Überschusses eine angemessene Verwaltung der in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 für weit wandernde Arten festgelegten Referenzfangmenge sowie der zulässigen Gesamtfangmenge an Grundfischarten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, zu gewährleisten. Im Rahmen dieser Überwachung informiert Senegal die Unionsbehörden, sobald die Fangmenge der in den senegalesischen Fischereizonen tätigen Fischereifahrzeuge der Union 80 % der Referenzfangmenge oder 80 % der zulässigen Gesamtfangmenge an Grundfischarten erreicht. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, informiert sie die Mitgliedstaaten.

4.   Sobald die Fänge 80 % der Referenzfangmenge oder 80 % der für Grundfischarten festgesetzten zulässigen Gesamtfangmenge erreichen, überwacht Senegal die Fänge der Fischereifahrzeuge der Union monatlich. Diese Überwachung erfolgt täglich, sobald das elektronische Meldesystem (Electronic Reporting System — ERS) gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs dieses Protokolls angewendet wird. Senegal informiert die Unionsbehörden, sobald die genannte Referenzfangmenge oder zulässige Gesamtfangmenge erreicht ist. Sobald die Union diese Mitteilung erhält, informiert sie auch die Mitgliedstaaten.

5.   Übersteigt die jährliche Menge der Fänge an weit wandernden Arten, die durch die Fischereifahrzeuge der Union in den senegalesischen Gewässern getätigt werden, die in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 angegebene jährliche Referenzfangmenge, so erhöht sich der Gesamtbetrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr um 55 EUR, im zweiten, dritten und vierten Jahr um 50 EUR und im fünften Jahr um 45 EUR je zusätzlich gefangener Tonne.

6.   Die zulässige Gesamtfangmenge an weit wandernden Arten gemäß dem entsprechenden technischen Datenblatt, das dem Anhang dieses Protokolls als Anlage beigefügt ist, entspricht der zulässigen maximalen Fangmenge für diese Arten. Übersteigt die jährliche Fangmenge dieser Arten die zulässige Gesamtfangmenge, so wird die in diesem technischen Datenblatt angegebene Gebühr, die ausschließlich zulasten der Reeder geht, für die die zulässige Menge überschreitenden Fänge um 50 % erhöht.

7.   Der von der Union gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 1.1 Unterabsatz 1 genannten Betrags nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Union die dem Doppelten dieses Betrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

8.   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 1 durch die Union für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zu den senegalesischen Fischereiressourcen erfolgt im ersten Jahr spätestens neunzig (90) Tage nach dem Datum der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag der Unterzeichnung des Protokolls.

9.   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 1 wird auf ein Konto des senegalesischen Schatzamtes überwiesen. Die für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmte finanzielle Gegenleistung gemäß Absatz 1.1 Unterabsatz 2 wird der Direktion für Seefischerei auf einem Konto in den Büchern des Schatzamtes zur Verfügung gestellt. Die Bankverbindungen werden der Europäischen Kommission jedes Jahr von den senegalesischen Behörden mitgeteilt.

Artikel 4

Unterstützung des Fischereisektors

1.   Der Gemischte Ausschuss legt spätestens drei (3) Monate nach dem Inkrafttreten bzw. gegebenenfalls der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen fest, insbesondere

(1)

die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung der in Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 genannten finanziellen Gegenleistung;

(2)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele für den Übergang zu einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei, wobei den Prioritäten Senegals auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Einrichtung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Unterstützung der handwerklichen Fischerei, der Überwachung sowie der Kontrolle und Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), sowie den Prioritäten hinsichtlich des Aufbaus wissenschaftlicher Kapazitäten im senegalesischen Fischereisektor Rechnung zu tragen ist;

(3)

Kriterien und Verfahren, soweit angezeigt einschließlich Haushalts- und Finanzindikatoren, zur Beurteilung der jährlich erreichten Ziele.

2.   Der Gemischte Ausschuss legt die Ziele fest und schätzt ab, wie sich die Vorhaben auswirken, um die Zuweisung der im Rahmen des Beitrags zur Unterstützung des Fischereisektors durch Senegal bereitgestellten Beträge zu genehmigen.

3.   Senegal legt einen jährlichen Bericht zum Durchführungsstand der aus den Mitteln zur Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Vorhaben vor, der vom Gemischten Ausschuss in Form eines jährlichen Umsetzungsberichts geprüft wird. Darüber hinaus erstellt Senegal vor Ablauf des Protokolls einen Abschlussbericht.

4.   Der Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors wird in mehreren Raten auf der Grundlage der Auswertung der im Bereich der Unterstützung des Fischereisektors erzielten Ergebnisse und des im Laufe der Planung ermittelten Bedarfs ausgezahlt. Die Union kann die Zahlung der besonderen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 dieses Protokolls ganz oder teilweise aussetzen, wenn

4.1.

die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

4.2.

diese finanzielle Gegenleistung nicht nach Maßgabe der vereinbarten Planung verwendet wird.

Die Zahlung des Beitrags wird nach Konsultation und Einigung der beiden Vertragsparteien wieder aufgenommen, und/oder wenn dies durch eine zweckentsprechende Verwendung gemäß Absatz 4 gerechtfertigt ist. Allerdings kann der spezifische Beitrag gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 2 nur bis maximal sechs (6) Monate nach Ablauf des Protokolls gezahlt werden.

5.   Jede vorgeschlagene Änderung am mehrjährigen sektoralen Programm muss vom Gemischten Ausschuss verabschiedet werden.

Artikel 5

Wissenschaftliche Zusammenarbeit

(1)   Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ebene der Region Westafrika im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei zusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Empfehlungen und Entschließungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und die wissenschaftlichen Gutachten anderer zuständiger regionaler Organisationen wie des Fischereiausschusses für den mittleren und östlichen Atlantik (CECAF) zu beachten.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig und sooft erforderlich die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe einzuberufen, um alle wissenschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls zu erörtern. Auftrag, Zusammensetzung und Funktionsweise dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

(3)   Auf der Grundlage der von der ICCAT verabschiedeten Empfehlungen und Entschließungen, der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten (z. B. des CECAF) und gegebenenfalls der Ergebnisse der Sitzungen der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe verabschiedet der Gemischte Ausschuss Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter dieses Protokoll fallen und sich auf die Tätigkeiten der Fischereifahrzeuge der Union auswirken.

Artikel 6

Anpassung der Fangmöglichkeiten

1.   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 1 können vom Gemischten Ausschuss geändert werden, sofern die Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT sowie die Gutachten des CECAF bestätigen, dass diese Änderung die nachhaltige Bewirtschaftung der unter dieses Protokoll fallenden Fischereiressourcen garantiert, und sofern die Änderungen von der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validiert werden.

2.   In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 1 zeitanteilig entsprechend angepasst. Der jährliche Gesamtbetrag der von der Union gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch das Doppelte des in Artikel 3 Absatz 1.1 Unterabsatz 1 genannten Betrags nicht überschreiten.

Artikel 7

Neue Fangmöglichkeiten und Versuchsfischerei

1.   Sollten die Fischereifahrzeuge der Union an Fischereitätigkeiten interessiert sein, die nicht gemäß Artikel 1 dieses Protokolls vorgesehen sind, so konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine etwaige Genehmigung solcher neuen Fischereitätigkeiten. Der Gemischte Ausschuss legt gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen fest und ändert erforderlichenfalls dieses Protokoll und seinen Anhang.

2.   Die Genehmigung zur Durchführung neuer Fischereitätigkeiten wird unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe validierten wissenschaftlichen Untersuchungen erteilt.

3.   Nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 1 kann der Gemischte Ausschuss in den senegalesischen Fischereizonen Versuchsfischerei zulassen, um die technische Machbarkeit und die Wirtschaftlichkeit neuer Fischereien zu testen. Hierzu legt er auf Antrag Senegals im Einzelfall die Arten, die Bedingungen und alle anderen relevanten Parameter fest. Die Vertragsparteien üben die Versuchsfischerei entsprechend den von der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe festgelegten Bedingungen aus.

Artikel 8

Aussetzung

Die Durchführung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 13 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 9

Kündigung

Dieses Protokoll kann einseitig von einer der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn die in Artikel 14 des Abkommens genannten Fälle und Bedingungen eintreten.

Artikel 10

Elektronischer Datenaustausch

1.   Senegal und die Union verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen IT-Systeme einzurichten.

2.   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt durchgehend als der Papierfassung gleichwertig.

3.   Senegal und die Union melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann automatisch durch die Papierfassung ersetzt.

Artikel 11

Vertraulichkeit der Daten

1.   Senegal und die Union verpflichten sich, alle im Rahmen des Abkommens verfügbaren nominellen Daten zu Schiffen der Union und ihren Fischereitätigkeiten zu jeder Zeit nach strengen Maßstäben sowie entsprechend ihren jeweiligen Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes zu behandeln.

2.   Die Vertragsparteien stellen im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der ICCAT und anderer regionaler Fischereiorganisationen sicher, dass ausschließlich aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in den senegalesischen Fischereizonen veröffentlicht werden. Als vertraulich geltende Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich zur Umsetzung des Abkommens und zum Zwecke der Steuerung der Fischereitätigkeiten sowie zur Kontrolle und Überwachung verwendet werden.

Artikel 12

Vorläufige Anwendung

Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlagen werden ab dem Datum der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Protokoll, sein Anhang und seine Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander gegenseitig den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Für die Europäische Union

Für die Republik Senegal


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SENEGALESISCHEN FISCHEREIZONE

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.   Benennung der zuständigen Behörde

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (EU) oder der Republik Senegal (Senegal)

für die EU: die Europäische Kommission, gegebenenfalls vertreten durch die Delegation der EU in Senegal;

für die Republik Senegal: das für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständige Ministerium.

2.   Für die Zwecke der Anwendung dieses Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in den senegalesischen Rechtsvorschriften definiert ist.

3.   Fischereizonen

Als senegalesische Fischereizonen werden die Teile der senegalesischen Gewässer definiert, in denen es Senegal den Fischereifahrzeugen der Union gestattet, Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens auszuüben.

3.1.

Die geografischen Koordinaten der senegalesischen Fischereizonen und die Basislinien sind in der Anlage 4 des Anhangs zu diesem Protokoll verzeichnet.

3.2.

Ebenso sind die gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften eingerichteten Sperrgebiete, wie Nationalparks, Meeresschutzgebiete und Laichgebiete, sowie die für die Schifffahrt gesperrten Gebiete in der Anlage 4 des Anhangs zu diesem Protokoll verzeichnet.

3.3.

Senegal teilt den Reedern bei Ausstellung der Fanggenehmigung die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete mit.

3.4.

Senegal teilt der Europäischen Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderungen dieser Zonen/Gebiete mit.

4.   Schonzeiten

Die Fischereifahrzeuge der Union, die ihre Fischereitätigkeiten im Rahmen dieses Protokolls ausüben dürfen, beachten die nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften eingerichteten Schonzeiten.

5.   Benennung eines Konsignatars

Jedes Fischereifahrzeug der Union, das Anlandungen oder Umladungen in einem senegalesischen Hafen plant, muss durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Senegal vertreten sein.

6.   Bankdaten für die Zahlungen der Reeder

Senegal teilt der EU vor Inkrafttreten des Protokolls die Kontodaten für das Konto des Schatzamtes mit, auf das die Beträge überwiesen werden sollen, die im Rahmen des Abkommens für EU-Schiffe zu zahlen sind. Anfallende Gebühren für diese Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

7.   Kontakt:

Die Kontaktdaten des für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Ministeriums sowie der Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance des Pêches — DPSP) Senegals finden sich in Anlage 7.

KAPITEL II

FANGGENEHMIGUNGEN

1.   Voraussetzungen für die Erteilung einer Fanggenehmigung — zugelassene Schiffe

Fanggenehmigungen nach Artikel 4 des Abkommens werden unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff in der Fischereifahrzeugkartei der Union geführt ist und alle bisherigen aufgrund von Fischereitätigkeiten in Senegal im Rahmen des Abkommens bestehenden Verpflichtungen bezüglich Reeder, Kapitän und Schiff erfüllt wurden.

2.   Antrag auf Fanggenehmigung

1.

Die zuständigen Behörden der EU beantragen elektronisch die Fanggenehmigung für jedes Schiff, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, beim für maritime Angelegenheiten und Fischerei zuständigen Ministerium, mit Kopie an die Delegation der EU in Senegal, mindestens zwanzig (20) Arbeitstage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. Die Originale werden von den zuständigen Behörden der EU über die Delegation der EU an die Direktion für Seefischerei (DPM) geschickt.

2.

Für die an die DPM gerichteten Anträge ist das Formular nach dem Muster in Anlage 1 zu verwenden.

3.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

der Nachweis über die geleistete Vorauszahlung für die Geltungsdauer der Lizenz;

ein Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht.

4.

Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanggenehmigung im Rahmen des geltenden Protokolls für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, muss lediglich ein Beleg über die Zahlung der Gebühr beigefügt werden.

3.   Pauschalgebühr/Vorauszahlungen

1.

Die Höhe der Gebühr für die Grundfischarten ist im technischen Datenblatt in Anlage 2 angegeben. Die Fanggenehmigungen werden erteilt, nachdem die in dem technischen Datenblatt angegebene Vorauszahlung an die zuständigen nationalen Behörden gezahlt wurde:

2.

Die Höhe der Gebühr in Euro, die pro Tonne in den senegalesischen Fischereizonen gefangenen Fischs zu entrichten ist, wird für die Thunfischwadenfänger und Angelfischereifahrzeuge wie folgt festgelegt:

 

55 EUR im ersten Jahr der Anwendung;

 

60 EUR im zweiten und dritten Jahr der Anwendung;

 

65 EUR im vierten Jahr der Anwendung;

 

70 EUR im fünften Jahr der Anwendung.

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung folgender Pauschalbeträge an die zuständigen nationalen Behörden erteilt:

Für Thunfischwadenfänger:

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 13 750 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

im zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 15 000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 16 250 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 17 500 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

für Angelfischereifahrzeuge:

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls 8 250 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr;

im zweiten und dritten Jahr der Anwendung des Protokolls 9 000 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr;

im vierten Jahr der Anwendung des Protokolls 9 750 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 250 Tonnen pro Jahr;

im fünften Jahr der Anwendung des Protokolls 10 500 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 150 Tonnen pro Jahr.

3.

Die Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafengebühren und der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.

Beträgt die Geltungsdauer der Fanggenehmigung weniger als ein Jahr, insbesondere aufgrund von Schonzeiten, so wird die Höhe der Pauschalgebühr zeitanteilig entsprechend der beantragten Geltungsdauer angepasst.

4.   Ausstellung der Fanggenehmigung und vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe

1.

Nach Eingang der Anträge auf Fanggenehmigungen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 erstellt Senegal innerhalb von fünf Tagen für jede Schiffskategorie eine vorläufige Liste der fangberechtigten Schiffe.

2.

Diese Liste wird der mit Fischereikontrollen beauftragten nationalen Behörde und der EU umgehend zugestellt.

3.

Die EU leitet die vorläufige Liste an den Reeder oder den Konsignatar weiter. Sind die Büros der EU geschlossen, kann Senegal die vorläufige Liste dem Reeder oder seinem Vertreter auch direkt zustellen und die EU in Kopie setzen.

4.

Die Schiffe dürfen fischen, sobald sie auf der vorläufigen Liste geführt werden. Bis zur Ausstellung der Fanggenehmigung muss stets eine Kopie der vorläufigen Liste an Bord mitgeführt werden.

5.

Die Fanggenehmigungen für sämtliche Schiffe werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der EU in Senegal von der DPM innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang aller unter Nummer 2.3 genannten Unterlagen erteilt.

6.

Um die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone nicht zu verzögern, wird den Reedern elektronisch eine Kopie der Fanggenehmigung übermittelt. Diese Kopie kann für einen Zeitraum von höchstens 60 Tagen nach Erteilung der Fanggenehmigung verwendet werden. Während dieses Zeitraums gilt die Kopie als dem Original gleichwertig.

7.

Die Fanggenehmigung ist unbeschadet der Bestimmungen nach den Nummern 4 und 6 dieses Abschnitts jederzeit an Bord mitzuführen.

5.   Übertragung der Fanggenehmigung

1.

Die Fanggenehmigung wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

2.

Auf Antrag der EU und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, insbesondere bei Verlust oder längerer Stilllegung eines Schiffes aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffes jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu entrichten ist.

3.

In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

4.

Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes oder sein Vertreter gibt die ungültig gewordene Fanggenehmigung über die Delegation der EU in Senegal an die DPM zurück.

5.

Die neue Fanggenehmigung gilt ab dem Tag, an dem der Reeder der DPM die ungültig gewordene Fanggenehmigung zurückgibt. Die Delegation der EU in Senegal wird von der Übertragung der Fanggenehmigung unterrichtet.

6.   Geltungsdauer der Lizenz

1.

Die Fanggenehmigungen für die Thunfischwadenfänger und die Angelfischereifahrzeuge werden für ein Jahr ausgestellt. Die Fanggenehmigungen für die Tiefsee-Trawler werden für ein Quartal ausgestellt.

2.

Die Fanggenehmigungen können verlängert werden.

3.

Zur Feststellung des Beginns der Geltungsdauer der Fanggenehmigungen gilt:

—   ein Jahr: im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres; danach jedes vollständige Kalenderjahr; im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

—   Quartal: zu Beginn der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Inkrafttreten des Protokolls bis zum Beginn des folgenden Quartals, wobei die Quartale zwingend am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober beginnen; danach jedes vollständige Quartal; am Ende der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Ende des letzten vollständigen Quartals bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.   Hilfsschiffe

1.

Auf Antrag der EU gestattet Senegal den Fischereifahrzeugen der Union, die im Besitz einer Fanggenehmigung sind, auf Hilfsschiffe zurückzugreifen.

2.

Davon ausgeschlossen sind sowohl die Betankung des Schiffes als auch das Umladen von Fängen.

3.

Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der EU fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein.

4.

Hilfsschiffe unterliegen in dem auf sie zutreffenden Maße den Verfahrensvorschriften gemäß Kapitel II für die Übermittlung von Anträgen auf Fanggenehmigungen.

5.

Senegal erstellt die Liste der zugelassenen Hilfsschiffe und übermittelt sie umgehend an die mit den Fischereikontrollen beauftragte nationale Behörde und die EU.

KAPITEL III

TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die technischen Maßnahmen, die für Tiefsee-Trawler im Besitz einer Fanggenehmigung hinsichtlich der Fischereizone, der Fanggeräte und der Beifänge gelten, sind in dem technischen Datenblatt in Anlage 2 festgelegt.

Die Thunfischfänger müssen alle Empfehlungen und Entschließungen der ICCAT beachten.

KAPITEL IV

ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE

ABSCHNITT 1

Fangmeldungen

1.   Fischereilogbuch

1.

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, führt ein Fischereilogbuch nach dem Muster, das in den Anlagen 3a und 3b zu diesem Anhang für alle Fischereiarten vorgegeben ist.

2.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Senegals aufhält.

3.

Der Kapitän trägt in das Fischereilogbuch täglich für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die gefangene und an Bord behaltene Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl ein. Für die Zielarten zeichnet der Kapitän auch Nullfänge auf.

4.

Der Kapitän trägt außerdem, falls zutreffend, täglich für jede Art die Mengen ins Fischereilogbuch ein, die wieder ins Meer zurückgeworfen wurden, in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl.

5.

Das Fischereilogbuch wird leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän unterzeichnet.

6.

Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.

2.   Fangmeldungen

1.

Der Kapitän meldet die Fänge seines Schiffes durch Aushändigung der für die Zeit des Aufenthalts in den Fischereizonen Senegals ausgefüllten Fischereilogbücher an Senegal.

2.

Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übermittlung der Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts werden die Fischereilogbücher wie folgt übermittelt:

i.

Bei Anlaufen eines senegalesischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchs dem Vertreter Senegals vor Ort übergeben, der den Empfang schriftlich bestätigt;

ii.

bei Verlassen der Fischereizonen Senegals ohne vorheriges Anlaufen eines senegalesischen Hafens wird das Original jedes Fischereilogbuchblattes wie folgt übersandt:

a)

eingescannt in elektronischer Form an die von Senegal angegebene E-Mail-Adresse. Senegal bestätigt den Eingang umgehend durch eine Antwort-E-Mail.

oder in Ausnahmefällen

b)

per Fax an die von Senegal mitgeteilte Nummer oder

c)

innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft in einem Hafen und in jedem Fall innerhalb von 45 Tagen nach Verlassen der Fischereizone Senegals per Post nach Senegal.

3.

Der Kapitän übersendet der EU Kopien aller Fischereilogbücher. Bei Thunfischfängern übersendet der Kapitän außerdem Kopien aller Fischereilogbücher an eines der folgenden Wissenschaftsinstitute:

i)

IRD (Institut de recherche pour le développement — Forschungsinstitut für Entwicklung);

ii)

IEO (Instituto Español de Oceanografía — Spanisches Ozeanographisches Institut) oder

iii)

INIAP (Instituto Nacional de Investigação Agrária e das Pescas — Nationales Institut für Agrarforschung und Fischerei) sowie an

iv)

CRODT (Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye — Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye)

4.

Kehrt das Schiff während der Geltungsdauer seiner Fanggenehmigung in die Fischereizone Senegals zurück, sind die Fänge erneut zu melden.

5.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung der Fänge kann Senegal die Fanggenehmigung aussetzen, bis die fehlenden Fangmeldungen vorliegen, und gegen den Reeder die nach geltendem senegalesischen Recht vorgesehenen Strafen verhängen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Senegal eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

6.

Senegal unterrichtet die EU umgehend von jeder in diesem Zusammenhang verhängten Strafe.

3.   Quartalsweise Fangmeldungen durch die Trawler

Bis zur Einführung des elektronischen Systems zur Übermittlung der Fangdaten gemäß Nummer 4 dieses Abschnitts meldet die Europäische Kommission vor Ablauf des dritten Monats eines jeden Quartals die von den Trawlern im vorhergehenden Quartal gefangenen Mengen nach dem Muster in Anlage 3c dieses Anhangs an die Direktion für Seefischerei.

4.   Übergang zu einem elektronischen System zur Übermittlung der Fangdaten

Die beiden Vertragsparteien stimmen darin überein, auf der Grundlage der in Anlage 6 festgelegten technischen Merkmale zu einem elektronischen System für die Meldung der Fangdaten überzugehen. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modalitäten festzulegen, damit dieser Übergang so schnell wie möglich erfolgen kann. Senegal informiert die EU, sobald die Voraussetzungen für diesen Übergang erfüllt sind. Ab dem Zeitpunkt der Übermittlung dieser Information gilt eine Frist von zwei Monaten, um das System vollständig betriebsbereit zu machen.

5.   Gebührenabrechnung für Thunfischfänger

1.   Jährliche Erklärung

1.1.

Eine jährliche Meldung der Fänge auf der Grundlage der Fischereilogbücher und der vom Kapitän übermittelten Angaben wird zur Validierung an die genannten Wissenschaftsinstitute übersandt.

1.2.

Nach der Validierung werden diese Meldungen zur Überprüfung an die DPM, die DPSP und das CRODT übersandt.

1.3.

Senegal setzt die EU umgehend über das Ergebnis dieser Überprüfung in Kenntnis.

1.4.

Falls Klärungsbedarf besteht, wendet sich die EU an die Wissenschaftsinstitute der EU und teilt die Antworten an Senegal mit. Die Mitteilungen erfolgen elektronisch.

1.5.

Bei Bedarf tritt die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe zusammen.

1.6.

Falls erforderlich finden weitere Gespräche zum Überprüfungsverfahren statt, und bei Bedarf wird eine Sitzung unter Beteiligung aller Wissenschaftsinstitute einberufen.

2.   Endabrechnung

2.1.

Die EU erstellt für jeden Thunfischfänger auf der Grundlage der von den vorgenannten Wissenschaftsinstituten bestätigten Fangmeldungen eine Endabrechnung der Gebühren, die für die Fänge des betreffenden Schiffes im vorangegangenen Kalenderjahr zu zahlen sind.

2.2.

Die EU übermittelt diese Endabrechnung für das Jahr, in dem die Fänge erfolgten, jeweils bis zum 15. Juli des Folgejahres an Senegal und an den Reeder.

2.3.

Fällt die Endabrechnung höher aus als die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlte Pauschalgebühr, so überweist der Reeder den Restbetrag bis 30. August des laufenden Jahres an Senegal. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die im Voraus gezahlte Pauschalgebühr, wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

ABSCHNITT 2

Einfahrt in die/Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern

1.

Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreiben, melden den zuständigen Behörden Senegals mindestens sechs (6) Stunden im Voraus ihre Absicht, in die senegalesischen Gewässer einzufahren oder sie zu verlassen.

2.

Bei der Meldung der Einfahrt in die bzw. der Ausfahrt aus den senegalesischen Gewässern melden die Schiffe unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 2 der Anlage 6 außerdem ihre Position sowie die an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl. Diese Meldungen erfolgen per E-Mail oder per Fax an die in Anlage 7 angegebenen Anschriften.

3.

Ein Schiff, das fischend angetroffen wird, ohne die zuständige Behörde Senegals entsprechend unterrichtet zu haben, wird als Schiff ohne Fanggenehmigung angesehen und unterliegt den nach nationalem Recht vorgesehenen Sanktionen.

4.

Die E-Mail-Adresse, die Fax- und Telefonnummern sowie das Funk-Rufzeichen der zuständigen Behörden des Senegal werden der Fanggenehmigung beigefügt.

ABSCHNITT 3

Umladungen und Anlandungen

1.

Die von Angelfischereifahrzeugen in den Fischereizonen Senegals getätigten Fänge werden im Hafen von Dakar angelandet und können zu dem zwischen den Beteiligten ausgehandelten internationalen Marktpreis an die örtlichen Unternehmen verkauft werden.

2.

Alle im Rahmen dieses Protokolls in den senegalesischen Gewässern tätigen Fischereifahrzeuge der Union, die eine Umladung in den senegalesischen Gewässern vornehmen, tun dies nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Senegals auf der Reede im Hafen von Dakar.

3.

Nehmen die Reeder dieser Schiffe oder ihre Vertreter eine Anlandung oder Umladung vor, so melden sie den zuständigen senegalesischen Behörden mindestens 72 Stunden im Voraus Folgendes:

3.1.

die Namen der Fischereifahrzeuge, die umladen oder anlanden wollen;

3.2.

den Namen des übernehmenden Frachtschiffes oder des Anlandehafens;

3.3.

die umzuladende oder anzulandende Menge nach Arten;

3.4.

das Datum der Umladung oder Anlandung;

3.5.

den Bestimmungsort der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

4.

Das Umladen oder die Anlandung gilt als Verlassen der senegalesischen Gewässer. Die Schiffe müssen den zuständigen Behörden Senegals folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die senegalesischen Gewässer zu verlassen.

5.

Alle hier nicht aufgeführten Umlade- oder Anlandevorgänge sind in den senegalesischen Gewässern verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden senegalesischen Rechtsvorschriften geahndet.

ABSCHNITT 4

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.   Schiffspositionsmeldungen — VMS

1.

EU-Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung sind mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet, über das die Position des Schiffes alle zwei Stunden automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) ihres Flaggenstaates übermittelt wird.

2.

Jede Positionsmeldung

i.

enthält folgende Angaben:

a)

Name und Kennzeichen des Schiffes;

b)

die letzte Position des Schiffes (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

d)

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs;

ii.

entspricht dem in Anlage 5 zu diesem Anhang vorgegebenen Format.

3.

Die erste Positionsaufzeichnung nach der Einfahrt in die Fischereizone Senegals wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Senegals — sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

4.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übermittlung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.   Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

1.

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Fischereifahrzeugs jederzeit einwandfrei funktioniert und der Fischereiaufsicht seines Flaggenstaats die Position stets korrekt gemeldet wird.

2.

Bei einer Störung wird das VMS des Schiffes innerhalb eines Monats repariert oder ausgetauscht. Anderenfalls darf das Fischereifahrzeug nach Ablauf dieses Monats nicht mehr in den Fischereizonen Senegals tätig sein.

3.

Fischereifahrzeuge, die in den senegalesischen Fischereizonen mit einem defekten VMS Fischfang betreiben, senden ihre Positionsmeldungen mindestens alle vier Stunden per E-Mail, Funk oder Fax an das FÜZ des Flaggenstaats und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben gemäß Nummer 1.2 Ziffer i dieses Abschnitts.

3.   Sichere Übermittlung der Positionsmeldungen an Senegal

1.

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Senegals. Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

2.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Senegals erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem.

3.

Das FÜZ Senegals informiert das FÜZ des Flaggenstaats und die EU unverzüglich, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus den senegalesischen Fischereizonen gemeldet hat.

4.   Störungen im Kommunikationssystem

1.

Senegal stellt sicher, dass seine elektronische Einrichtung mit der des Flaggenstaat-FÜZ kompatibel ist, und informiert die EU im Interesse einer möglichst raschen technischen Behebung unverzüglich über jede Störung bei Versendung oder Empfang der Positionsmeldungen.

2.

Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

3.

Jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord des Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben wird dem Kapitän angelastet. Jeder Verstoß wird mit den hierfür nach senegalesischem Recht vorgesehenen Strafen geahndet.

5.   Änderung der Häufigkeit der Positionsmeldungen

1.

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann Senegal das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die EU — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen festgelegten Untersuchungszeitraum auf Abstände von einer Stunde zu verkürzen.

2.

Senegal teilt dem FÜZ des Flaggenstaats und der EU die Gründe für seinen Verdacht mit.

3.

Das FÜZ des Flaggenstaats sendet Senegal die Positionsmeldungen umgehend in den verkürzten Abständen.

4.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet Senegal das FÜZ des Flaggenstaats und die EU über etwaige Folgemaßnahmen.

6.   Rechtsgültigkeit der VMS-Meldungen im Streitfall

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.

ABSCHNITT 5

Beobachter

1.   Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.1.

Schiffe im Besitz einer Fanggenehmigung unterliegen einer Regelung zur Beobachtung ihrer Fischereitätigkeiten im Rahmen des Abkommens.

1.2.

Für die Thunfischfänger muss die Beobachterregelung den einschlägigen von der ICCAT (Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) angenommenen Empfehlungen entsprechen.

2.   Bezeichnung der Schiffe und Beobachter

2.1.

Bei Erteilung der Fanggenehmigungen informiert Senegal die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar über die bezeichneten Schiffe, die einen Beobachter an Bord nehmen müssen, sowie die Zeit, die der Beobachter an Bord des jeweiligen Schiffes verbringen wird.

2.2.

Senegal teilt der EU und dem Reeder des Schiffes, das einen Beobachter an Bord nehmen muss, oder seinem Konsignatar den Namen des ihm zugewiesenen Beobachters spätestens 15 Tage vor der geplanten Anbordnahme des Beobachters mit. Senegal unterrichtet die EU und den Reeder oder seinen Konsignatar unverzüglich über Änderungen bei den bezeichneten Schiffen oder Beobachtern.

2.3.

Senegal bemüht sich, keine Beobachter für Schiffe zu bestellen, die bereits einen Beobachter an Bord haben oder in der betreffenden Fangsaison bereits im Rahmen ihrer Fischereitätigkeiten in anderen Fischereizonen als denen Senegals einen Beobachter an Bord nehmen müssen.

2.4.

Bei den Tiefsee-Trawlern darf die Anwesenheit an Bord nicht mehr als zwei Monate betragen. Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord darf die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

3.   Pauschalbeitrag

3.1.

Bei Zahlung der jährlichen Gebühr überweisen die Reeder der Thunfischwadenfänger/Froster und der Angelfischereifahrzeuge außerdem einen Pauschalbeitrag von 400 EUR pro Schiff an die DPSP für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

3.2.

Bei Zahlung der Quartalsgebühr überweisen die Reeder der Trawler außerdem einen Pauschalbeitrag von 100 EUR pro Schiff an die DPSP für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beobachterprogramms.

4.   Vergütung des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des Beobachters gehen zulasten Senegals.

5.   Einschiffungsbedingungen

5.1.

Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und Senegal einvernehmlich festgelegt.

5.2.

Der Beobachter wird an Bord wie ein Offizier behandelt. Bei seiner Unterbringung an Bord wird den technischen Möglichkeiten des Schiffes Rechnung getragen.

5.3.

Die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters gehen zulasten des Reeders.

5.4.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

5.5.

Dem Beobachter ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Er hat Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Fischereiunterlagen des Schiffes, insbesondere dem Fischereilogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben Zugang haben muss.

6.   Pflichten des Beobachters

6.1.

Während seines Aufenthalts an Bord

6.2.

trifft der Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

6.3.

geht er mit den an Bord befindlichen Sachen und Ausrüstungen sorgfältig um;

6.4.

wahrt er die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffes.

7.   Ein- und Ausschiffung des Beobachters

7.1.

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

7.2.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt Senegal mindestens zehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reisekosten bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

7.3.

Findet sich der Beobachter nicht innerhalb von zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder automatisch von der Verpflichtung befreit, diesen Beobachter an Bord zu nehmen. Das Schiff kann den Hafen verlassen und seine Fischereitätigkeit aufnehmen.

7.4.

Wird der Beobachter nicht in einem senegalesischen Hafen ausgeschifft, sorgt der Reeder für dessen unverzügliche Rückkehr nach Senegal auf Kosten des Reeders.

8.   Aufgaben des Beobachters

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

8.1.

Er beobachtet die Fischereitätigkeit des Schiffs;

8.2.

er überprüft die Position des Schiffes beim Fischfang;

8.3.

er nimmt im Rahmen eines wissenschaftlichen Programms biologische Probenahmen vor;

8.4.

er erstellt eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

8.5.

er überprüft die Angaben zu den in den Fischereizonen Senegals getätigten Fängen im Logbuch;

8.6.

er überprüft den Anteil der Beifänge und nimmt eine Schätzung der zurückgeworfenen Fänge vor;

8.7.

er übermittelt seine Beobachtungen, solange das Schiff in den Fischereizonen Senegals im Einsatz ist, mindestens einmal wöchentlich per Funk, Fax oder E-Mail, einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

9.   Bericht des Beobachters

9.1.

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben. Der Kapitän erhält eine Kopie des Beobachterberichts.

9.2.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an Senegal, und Senegal leitet innerhalb von acht Tagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die EU weiter.

ABSCHNITT 6

Inspektion auf See und im Hafen

1.   Inspektion auf See

1.1.

Die Inspektion auf See von Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung in den Fischereizonen Senegals erfolgt durch senegalesische Schiffe und Inspektoren, die eindeutig als Fischereikontrollbefugte zu erkennen sind.

1.2.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die senegalesischen Inspektoren dem EU-Schiff ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen.

1.3.

Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

1.4.

Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion auf See als Beobachter teilzunehmen.

1.5.

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

1.6.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die senegalesischen Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

1.7.

Die senegalesischen Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

2.   Inspektion im Hafen

2.1.

Die Inspektion im Hafen von Fischereifahrzeugen der Union, die in den Gewässern eines senegalesischen Hafens in der Fischereizone Senegals getätigte Fänge anlanden oder umladen, wird von entsprechend ermächtigten Inspektoren durchgeführt.

2.2.

Die Inspektion wird von höchstens zwei Inspektoren durchgeführt, die sich vor Beginn der Inspektion ausweisen und ihre Qualifikation nachweisen müssen. Die senegalesischen Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des Fischereifahrzeugs der Union, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Anlande- oder Umladevorgang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

2.3.

Senegal kann der EU gestatten, an der Inspektion im Hafen als Beobachter teilzunehmen.

2.4.

Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union erleichtert den senegalesischen Inspektoren ihre Arbeit.

2.5.

Am Ende jeder Inspektion erstellt der senegalesische Inspektor einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union hat das Recht, den Inspektionsbericht mit Anmerkungen zu versehen. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben.

2.6.

Der senegalesische Inspektor händigt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union bei Abschluss der Inspektion eine Kopie des Inspektionsberichts aus. Innerhalb von acht Tagen nach der Inspektion übermittelt Senegal auch der EU eine Kopie des Inspektionsberichts.

ABSCHNITT 7

Verstöße

1.   Behandlung von Verstößen

1.1.

Jeder Verstoß, den ein Fischereifahrzeug der Union im Besitz einer Fanggenehmigung nach Maßgabe dieses Anhangs begeht, wird in einem Inspektionsbericht vermerkt. Dieser Bericht wird der EU und dem Flaggenstaat schnellstmöglich übermittelt.

1.2.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.   Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung

2.1.

Wenn die senegalesischen Rechtsvorschriften dies für den betreffenden Verstoß vorsehen, kann jedes Fischereifahrzeug der Union, dem ein Verstoß vorgeworfen wird, gezwungen werden, seine Fischereitätigkeit einzustellen und, wenn es sich auf See befindet, den Hafen von Dakar anzulaufen.

2.2.

Senegal informiert die EU innerhalb von höchstens 24 Stunden über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union im Besitz einer Fanggenehmigung. Mit der Benachrichtigung werden auch Beweise für den angezeigten Verstoß vorgelegt.

2.3.

Bevor etwaige Maßnahmen gegen Kapitän, Besatzung oder Ladung ergriffen werden, Maßnahmen zur Sicherung von Beweisen ausgenommen, beruft Senegal auf Antrag der EU innerhalb eines Arbeitstags nach Eingang der Benachrichtigung über die Aufbringung eine Informationssitzung ein, um die Umstände zu klären, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Folgemaßnahmen darzulegen. An dieser Informationssitzung kann ein Vertreter des Flaggenstaats teilnehmen.

3.   Ahndung des Verstoßes — Vergleichsverfahren

3.1.

Die Strafe für den angezeigten Verstoß wird von Senegal nach geltendem senegalesischem Recht festgesetzt.

3.2.

Verlangt die Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen Senegal und der EU im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Vergleichsverfahren wird spätestens drei Tage nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

3.3.

An diesem Vergleichsverfahren können Vertreter des Flaggenstaats und der EU teilnehmen.

4.   Gerichtsverfahren — Banksicherheit

4.1.

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei der zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder des angezeigten Schiffes bei einer von Senegal bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Senegal unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen festgesetzt wird. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des Urteils zurückgezahlt:

a)

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde;

b)

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3.

Senegal teilt der EU die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens innerhalb von acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.   Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, wenn den Verpflichtungen im Rahmen des Vergleichs nachgekommen wurde oder wenn die Banksicherheit hinterlegt ist.

ABSCHNITT 8

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

1.   Ziel

Um die Überwachung der Fischerei auf hoher See und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Fischereifahrzeuge der Union jedes Schiff, das sie in den senegalesischen Fischereizonen antreffen und das nicht in der von Senegal vorgelegten Liste der in Senegal fangberechtigten ausländischen Schiffe aufgeführt ist.

2.   Verfahren

2.1.

Beobachtet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln.

2.2.

Die Beobachtungsberichte werden umgehend gleichzeitig an die senegalesischen Behörden und an die zuständige Behörde des Flaggenstaats des beobachtenden Schiffes übersandt; die zuständige Behörde leitet sie dann an die Europäische Kommission oder die von dieser benannte Organisation weiter.

2.3.

Die Europäische Kommission setzt Senegal über diese Informationen in Kenntnis.

3.   Gegenseitigkeit

Senegal übermittelt der EU schnellstmöglich jeglichen dem Land vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in den Fischereizonen Senegals eventuelle IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

KAPITEL V

ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1.

Die Reeder der im Rahmen dieses Abkommens tätigen Fischereifahrzeuge der Union heuern im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten an:

Die Flotte der Thunfischwadenfänger heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

Die Flotte der Angelfischereifahrzeuge heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

Die Flotte der Tiefsee-Trawler heuert für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der Fischereizone Senegals mindestens 20 % Seeleute aus Senegal oder einem AKP-Land an.

2.

Die Reeder bemühen sich um die Anheuerung senegalesischer Seeleute.

3.

Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Union tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

4.

Die Arbeitsverträge der Seeleute aus Senegal und AKP-Ländern, von denen die nationale Agentur für Fischereiangelegenheiten und die Unterzeichner eine Kopie erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern geschlossen. Durch diese Verträge sind die Seeleute nach geltendem Recht an das für sie geltende Sozialversicherungssystem angeschlossen. d. h. lebens-, kranken- und unfallversichert.

5.

Die Heuer der AKP-Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist von den Reedern oder ihren Vertretern und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen ihrer jeweiligen Herkunftsländer und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

6.

Alle von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

Anlagen

1 —

Antrag auf Fanggenehmigung

2 —

Technisches Datenblatt

3 —

Muster des Fischereilogbuchs und der Fangmeldung

4 —

Geografische Koordinaten der Fangzonen

5 —

Übermittlung der VMS-Meldungen an Senegal — Format der VMS-Daten — Positionsmeldung

6 —

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Systems zur Übermittlung der Daten über Fischereitätigkeiten (ERS)

7 —

Kontaktdaten Senegal

Anlage 1

FISCHEREIABKOMMEN SENEGAL — EUROPÄISCHE UNION ANTRAG AUF FANGGENEHMIGUNG

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Anlage 2

TECHNISCHES DATENBLATT GRUNDFISCHARTEN

(1)

Zielarten

Zielart ist Senegalesischer Seehecht (Merluccius senegalensis und Merluccius polli).

(2)

Fischereizone

Die zugelassene Fischereizone wird wie folgt festgelegt (1):

a)

westlich von 016° 53′ 42″ westlicher Länge zwischen der senegalesisch-mauretanischen Grenze und 15° 40′ 00″ nördlicher Breite;

b)

jenseits von 15 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 40′ 00″ und 15° 15′ 00″ nördlicher Breite;

c)

jenseits von 12 Seemeilen von der Basislinie zwischen 15° 15′ 00″ und 15° 00′ 00″ nördlicher Breite;

d)

jenseits von 8 Seemeilen von den Basislinien zwischen 15° 00′ 00″ und 14° 32′ 30″ nördlicher Breite;

e)

westlich von 017° 30′ 00″ westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 32′ 30″ und 14° 04′ 00″ nördlicher Breite;

f)

westlich von 017° 22′ 00″ westlicher Länge in dem Gebiet zwischen 14° 04′ 00″ nördlicher Breite und der Grenze zwischen Senegal und Gambia;

g)

westlich von 017° 35′ 00″ westlicher Länge in dem Gebiet zwischen der südlichen Grenze zwischen Senegal und Gambia und 12° 33′ 00″ nördlicher Breite;

h)

südlich des Azimut 137° ausgehend von Punkt P9 (12° 33′ 00″ nördlicher Breite und 017° 35′ 00″ westlicher Länge) bis zum Schnittpunkt mit Azimut 220° ausgehend von Cabo Roxo (zur Einhaltung des Bewirtschaftungs- und Kooperationsabkommens zwischen Senegal und Guinea-Bissau).

(3)

Zugelassenes Fanggerät

Klassisches Grundschleppnetz oder Schleppnetz zum Seehechtfang mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm. Der Einsatz jeglicher Mittel oder Vorrichtungen, welche die Maschen der Netze verstopfen oder ihre selektive Wirkung verringern, ist untersagt. Zum Schutz gegen Verschleiß oder Zerreißen ist es jedoch erlaubt, lediglich an der Unterseite des Schleppnetzsteerts Scheuervorrichtungen aus Netztuch oder anderem Material anzubringen. Dieser Scheuerschutz darf lediglich an den Vorder- und Seitenrändern der unteren Hälfte des Steerts angebracht werden. Ein Oberseiten-Scheuerschutz ist zulässig, sofern er aus einem einzigen Stück Netz desselben Materials wie der Steert besteht und die Maschenöffnung bei gestreckten Maschen mindestens 300 mm beträgt. Im Steert darf kein doppeltes Netz- oder Flechtgarn verwendet werden.

(4)

Beifänge (2)

7 % Kopffüßer, 7 % Krebstiere und 15 % andere Grundfischarten.

Die hier festgelegten Beifangmengen werden nach Maßgabe der senegalesischen Rechtsvorschriften am Ende jeder Fangreise im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Fänge berechnet.

Untersagt ist das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung und der Verkauf von Elasmobranchii (ganz oder in Teilen), für die Schutzmaßnahmen im Rahmen des Aktionsplans der Europäischen Union für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände sowie im Rahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen gelten — insbesondere Weißspitzen-Hochseehai (Carcharhinus longimanus), Seidenhai (Carcharhinus falciformis), Weißer Hai (Carcharodon carcharias), Riesenhai (Cetorhinus maximus), Heringshai (Lamna nasus), Großäugiger Fuchshai (Alopias superciliosus), Engelhai (Squatina squatina), Riesenmanta (Manta birostris) und die Arten der Familie der Hammerhaie (Sphyrnidae).

Werden versehentlich Fische der Elasmobranchii-Arten gefangen, die nicht an Bord mitgeführt werden dürfen, so dürfen sie nicht verletzt werden. Die gefangenen Fische werden umgehend wieder freigesetzt.

(5)

Zulässige Gesamtfangmenge/Gebühren:

Zulässige Fangmenge:

2 000 Tonnen pro Jahr

Gebühr:

90 EUR/Tonne

Die Gebühr wird nach Ablauf des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung hat, unter Berücksichtigung der während dieses Zeitraums getätigten Fänge berechnet.

Die Lizenz wird gegen eine vom Gesamtbetrag der Gebühr abzuziehende Vorauszahlung von 500 EUR je Schiff erteilt, die zu Beginn des jeweiligen Dreimonatszeitraums, für den das Schiff eine Fanggenehmigung erhält, zu leisten ist.

Zahl der fangberechtigten Schiffe

2 Schiffe

Art der fangberechtigten Schiffe

Tiefsee-Trawler

Anheuerung von Seeleuten aus Senegal oder anderen AKP-Ländern

20 % der Besatzung

Jährliche Schonzeit

1. Mai bis 30. Juni (3)


(1)  Gegebenenfalls kann die Fischereizone durch die Koordinaten zur Begrenzung des Vielecks definiert werden, in dem der Fischfang erlaubt ist. Die senegalesischen Behörden übermitteln diese Koordinaten vor Inkrafttreten dieses Protokolls an die Kommission.

(2)  Dieser Punkt wird nach einem Jahr der Anwendung überprüft.

(3)  Die Schonzeit wird ebenso wie andere technische Erhaltungsmaßnahmen nach einem Jahr der Anwendung des Protokolls bewertet; auf Empfehlung der gemeinsamen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe können diese Maßnahmen unter Berücksichtigung des Zustands der Bestände eventuell angepasst werden.

Anlage 3a

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Anlage 3b

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Anlage 3c

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Anlage 4

GEOGRAFISCHE KOORDINATEN

Fischereizonen und Sperrgebiete in Senegal

Die Koordinaten der Fischereizonen und der Sperrgebiete sowie der für die Schifffahrt gesperrten Gebiete werden vor Inkrafttreten dieses Abkommens von der senegalesischen Seite mitgeteilt.

Anlage 5

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN SENEGAL FORMAT DER VMS-DATEN — POSITIONSMELDUNG

Datenelement

Code

Obligato-risch/Fakultativ

Inhalt

Aufzeichnungsbeginn

SR

O

Systemdetail; gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

O

Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Empfängers (ISO-3166)

Absender

FR

O

Detail Meldung — Alpha-3-Ländercode des Absenders (ISO-3166)

Flaggenstaat

FS

O

Detail Meldung — Alpha-3-Code der Flagge (ISO-3166)

Art der Meldung

TM

O

Detail Meldung — Art der Meldung (ENT, POS, EXI)

Rufzeichen (IRCS)

RC

O

Detail Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes (IRCS)

Interne Referenznummer der Vertragspartei

IR

F

Detail Schiff — Nummer der Vertragspartei, Alpha-3-Code (ISO-3166), gefolgt von der Nummer

Externe Kennnummer

XR

O

Detail Schiff — am Schiff außen angebrachte Nummer (ISO 8859.1)

Breitengrad

LT

O

Detail Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden +/- DD.ddd (WGS84)

Längengrad

LG

O

Detail Schiffsposition — Position in Graden und Dezimalgraden +/- DDD.ddd (WGS84)

Kurs

CO

O

Schiffskurs 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

O

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

O

Detail Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

O

Detail Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

O

Systemdetail; gibt das Ende der Aufzeichnung an

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

 

Die verwendeten Zeichen müssen der Norm ISO 8859.1 entsprechen.

 

Ein doppelter Schrägstrich (//) und der Code „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung.

 

Jedes Datenelement wird durch seinen Code gekennzeichnet und durch doppelten Schrägstrich (//) von den anderen Datenelementen getrennt.

 

Ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode von den Daten.

 

Der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende einer Meldung.

 

Die fakultativen Datenelemente sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

Anlage 6

LEITLINIEN FÜR VERWALTUNG UND BETRIEB DES ELEKTRONISCHEN SYSTEMS ZUR ÜBERMITTLUNG DER DATEN ÜBER FISCHEREITÄTIGKEITEN (ERS)

1.   Allgemeine Bestimmungen

(1)

Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in den senegalesischen Gewässern Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (im Folgenden „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über die Fischereitätigkeiten des Schiffes (im Folgenden „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übermittelt werden können.

(2)

EU-Schiffe, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fischereitätigkeiten in die Gewässer Senegals einzufahren.

(3)

Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h. dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (im Folgenden „FÜZ“) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an die Fischereiaufsicht (DPSP) Senegals sicherstellt.

(4)

Der Flaggenstaat und Senegal stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

(5)

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die als DEH (Data Exchange Highway — Datenautobahn) bezeichneten und von der Europäischen Kommission im Namen der EU verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

(6)

Der Flaggenstaat und Senegal benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs (6) Monaten benannt.

b)

Die FÜZ des Flaggenstaats und Senegals teilen sich gegenseitig vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse) ihres ERS-Ansprechpartners mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

2.   Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

(1)

Die Fischereifahrzeuge der Union müssen

a)

für jeden Tag an dem sie sich in den senegalesischen Gewässern aufhalten täglich die ERS-Daten übermitteln;

b)

für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge angeben;

c)

für jede in der von Senegal ausgestellten Fanglizenz aufgeführte Art auch Nullfänge angeben;

d)

jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig angeben;

e)

die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl angeben;

f)

für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen aufzeichnen;

g)

bei jeder Einfahrt (Meldung „COE“) in die senegalesischen Gewässer und bei jeder Ausfahrt (Meldung „COX“) aus diesen Gewässern eine spezifische Meldung abgeben, in der für jede Art, die in der von Senegal ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

täglich bis spätestens 23:59 UTC die ERS-Daten in dem in Abschnitt 1 unter Nummer 4 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(2)

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

(3)

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Senegals weiter.

(4)

Das FÜZ Senegals bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

3.   Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

(1)

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

(2)

Der Flaggenstaat setzt Senegal über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

(3)

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fischereitätigkeit in den senegalesischen Gewässern erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Senegal erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

a)

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen, wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Senegals funktioniert oder

b)

es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Senegal über seine Entscheidung.

(4)

Jedes EU-Schiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in den Gewässern Senegals Fischfang betreibt, muss täglich bis 23:59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ Senegals zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

(5)

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Senegal aufgrund eines Ausfalls des Systems nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ Senegals. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, da die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

(6)

Erhält das FÜZ Senegals an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, kann Senegal das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Senegal bezeichneten Hafen einzulaufen.

4.   Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ Senegals

(1)

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

(2)

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Senegals verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

(3)

Meldet das FÜZ Senegals, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Senegals und die EU innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

(4)

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der unter Abschnitt 3 Nummer 5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Senegals.

(5)

Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die EU-Schiffe nicht vom FÜZ Senegals wegen der aufgrund des Ausfalls eines FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

5.   Wartung eines FÜZ

(1)

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

(2)

Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

(3)

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der unter Abschnitt 3 Nummer 5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

(4)

Senegal unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der EU nicht wegen der aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ fehlenden Übermittlung der ERS-Daten eines Verstoßes beschuldigt werden.

Anlage 7

KONTAKTDATEN SENEGAL

1.   DPM

Anschrift: Place du Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar

E-Mail: infos@dpm.sn; cjpmanel@gmail.com

Telefon: + 221 338230137

Fax + 221 338214758

2.   Zur Beantragung von Fanggenehmigungen

Anschrift: Place du Tirailleur, 1 rue Joris, BP 289 Dakar

E-Mail: infos@dpm.sn; cjpmanel@gmail.com

Telefon: + 221 338230137

Fax + 221 338214758

3.   Fischereiaufsicht (Direction de la Protection et de la Surveillance des Pêches — DPSP) und Ein- und Ausfahrtsmeldungen

Name des FÜZ (Rufzeichen): Papa Sierra

Funk:

 

VHF: F1 Kanal 16; F2 Kanal 71

 

HF: F1 5.283 MHz; F2 7.3495 MHz

Anschrift:

E-Mail: crrsdpsp@gmail.com

E-Mail: surpeche@hotmail.com

Telefon: + 221 338602465

Fax + 221 338603119

4.   Centre de Recherche Océanographique de Dakar Thiaroye, CRODT (Zentrum für ozeanografische Forschungen Dakar Thiaroye)

Anschrift: Pôle de Recherches de Hann Sis au Laboratoire National d'Elevage et de Recherches vétérinaires (PRH/LNERV)

BP 2241 Dakar

E-Mail: massal.fall@gmail.com

Telefon: + 221 773339289/776483936

Fax + 221 338328265


VERORDNUNGEN

23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/41


VERORDNUNG (EU) Nr. 1118/2014 DES RATES

vom 8. Oktober 2014

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union und die Republik Senegal ein partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) sowie ein Durchführungsprotokoll zum partnerschaftlichen Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) ausgehandelt, das den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern einräumt, die in Fischereifragen der Hoheit oder Gerichtsbarkeit der Republik Senegal unterliegen.

(2)

Der Rat hat am 8. Oktober 2014 den Beschluss 2014/733/EU über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Senegal und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls (1) angenommen.

(3)

Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Zeit der vorläufigen Anwendung sowie für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.

(4)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (2) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die Zahl der Fanggenehmigungen oder die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte festgelegt werden.

(5)

Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten wieder aufnehmen können, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte deshalb ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien

16 Schiffe,

Frankreich

12 Schiffe;

b)

Angelfischereifahrzeuge:

Spanien

7 Schiffe,

Frankreich

1 Schiffe;

c)

Trawler:

Spanien

2 Schiffe.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.

(3)   Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

(4)   Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. LUPI


(1)  Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/43


VERORDNUNG (EU) Nr. 1119/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bislang wurden für Benzalkoniumchlorid (BAC) und Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt, und diese Stoffe wurden nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen.

(2)

BAC ist kein genehmigter Pflanzenschutzmittelwirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). DDAC wurde als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zur Verwendung auf Zierkulturen genehmigt, jedoch wurden alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die DDAC enthalten, zurückgezogen, nachdem die Genehmigung widerrufen worden war (3). Beide Stoffe werden als Biozide zur Desinfektion verwendet. Diese Verwendung kann zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln führen.

(3)

Die Kommission erhielt Informationen von Mitgliedstaaten und Unternehmern, nach denen BAC und DDAC in oder auf bestimmten Erzeugnissen vorhanden sind und zu höheren Rückständen als dem Standardwert von 0,01 mg/kg führen, der in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) erhob 2012 und 2013 Überwachungsdaten, um dem Vorhandensein von Rückständen von BAC und DDAC in Lebensmitteln nachzugehen. Diese Daten wurden von Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmern generiert und ergaben, dass diese Stoffe — abhängig von Quelle und Erzeugnis — in unterschiedlichen Gehalten vorhanden sind, jedoch häufig den Standardwert von 0,01 mg/kg überschreiten. Diese Ergebnisse belegen, dass das Vorhandensein von BAC und DDAC in oder auf bestimmten Erzeugnissen unvermeidlich ist.

(5)

Die Behörde legte einen technischen Bericht über die statistische Auswertung der Daten (4) vor. Sie bewertete, ob die von den Kommissionsdienststellen vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher in Bezug auf deren eventuelle Exposition gegenüber Rückständen aufgrund der Verwendung in Biozidprodukten ausreichend schützen, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgesehenen Rückstandshöchstgehalten (5) ab. Sie übermittelte den Bericht und die Stellungnahme der Kommission und den Mitgliedstaaten und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(6)

Die Behörde zog in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme den Schluss, dass die Risikobewertung aufgrund der wenigen zur Verfügung stehenden Informationen zwar mit vielen Ungewissheiten behaftet ist, dass die vorgeschlagenen vorläufigen RHG die Verbraucher aber ausreichend schützen dürften. Die Behörde hat die gesundheitlichen Bewertungen des deutschen Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) (6)  (7) für BAC und DDAC berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Kulturen wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder der akuten Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) besteht. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition von BAC zu ändern.

(7)

Für BAC und DDAC sollten auf Grundlage der vorliegenden Überwachungsdaten und der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde vorläufige RHG festgelegt werden. Diese vorläufigen RHG sollten binnen fünf Jahren überprüft werden, damit neu hinzukommende Daten und Informationen ausgewertet werden können.

(8)

Ausgehend von den mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren, erfüllen die entsprechenden Änderungen der RHG die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2013 der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid (ABl. L 56 vom 28.2.2013, S. 4).

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Evaluation of monitoring data on residues of didecyldimethylammonium chloride (DDAC) and benzalkonium chloride (BAC). EFSA supporting publication 2013:EN-483, 30 S.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Reasoned opinion on the dietary risk assessment for proposed temporary maximum residue levels (MRLs) of didecyldimethylammonium chloride (DDAC) and benzalkonium chloride (BAC). EFSA Journal 2014;12(4):3675, 23 S.

(6)  Bundesinstitut für Risikobewertung; Gesundheitliche Bewertung der Rückstände von Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) in Lebensmitteln. Stellungnahme Nr. 027/2012 des BfR vom 9. Juli 2012, ergänzt am 21. Januar 2013, 16 S.

(7)  Bundesinstitut für Risikobewertung; Gesundheitliche Bewertung der Rückstände von Benzalkoniumchlorid in Lebensmitteln. Stellungnahme Nr. 032/2012 des BfR vom 13. Juli 2012, 14 S.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird wie folgt geändert:

In Teil A werden die folgenden Spalten für Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid eingefügt:

„Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Benzalkoniumchlorid (Mischung aus Alkylbenzyldimethylammoniumchloriden mit Alkylkettenlängen von C8, C10, C12, C14, C16 und C18)

Didecyldimethylammoniumchlorid (Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12)

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,1 (+)

0,1 (+)

0110000

i)

Zitrusfrüchte

 

 

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

 

 

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

 

 

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

 

 

0110040

Limetten

 

 

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

 

 

0110990

Sonstige

 

 

0120000

ii)

Nüsse

 

 

0120010

Mandeln

 

 

0120020

Paranüsse

 

 

0120030

Kaschunüsse

 

 

0120040

Esskastanien

 

 

0120050

Kokosnüsse

 

 

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

 

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

 

0120080

Pekannüsse

 

 

0120090

Pinienkerne

 

 

0120100

Pistazien

 

 

0120110

Walnüsse

 

 

0120990

Sonstige

 

 

0130000

iii)

Kernobst

 

 

0130010

Äpfel (Holzapfel)

 

 

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

 

 

0130030

Quitten

 

 

0130040

Mispel

 

 

0130050

Japanische Wollmispel

 

 

0130990

Sonstige

 

 

0140000

iv)

Steinobst

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

 

 

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

 

 

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

 

 

0140990

Sonstige

 

 

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

 

 

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

 

 

0151010

Tafeltrauben

 

 

0151020

Keltertrauben

 

 

0152000

b)

Erdbeeren

 

 

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

0153010

Brombeeren

 

 

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

 

 

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

 

 

0153990

Sonstige

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

 

 

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

 

 

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

 

 

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

 

 

0154050

Hagebutten

 

 

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

 

 

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

 

 

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

 

 

0154990

Sonstige

 

 

0160000

vi)

Sonstige Früchte

 

 

0161000

a)

Essbare Schale

 

 

0161010

Datteln

 

 

0161020

Feigen

 

 

0161030

Tafeloliven

 

 

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

 

 

0161050

Karambolen (Bilimbi)

 

 

0161060

Persimone

 

 

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

 

 

0161990

Sonstige

 

 

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

 

 

0162010

Kiwi

 

 

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

 

 

0162030

Passionsfrucht

 

 

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

 

 

0162050

Sternapfel

 

 

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

 

 

0162990

Sonstige

 

 

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

 

 

0163010

Avocadofrüchte

 

 

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

 

 

0163030

Mangos

 

 

0163040

Papayas

 

 

0163050

Granatäpfel

 

 

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

 

 

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

 

 

0163080

Ananas

 

 

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

 

 

0163100

Durianfrucht

 

 

0163110

Saure Annone (Guanabana)

 

 

0163990

Sonstige

 

 

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0,1 (+)

0,1 (+)

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0211000

a)

Kartoffeln

 

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

 

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

 

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

0212990

Sonstige

 

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

 

0213010

Rote Rüben

 

 

0213020

Karotten

 

 

0213030

Knollensellerie

 

 

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

 

 

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

 

 

0213060

Pastinaken

 

 

0213070

Petersilienwurzel

 

 

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

 

 

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

 

 

0213100

Kohlrüben

 

 

0213110

Weiße Rüben

 

 

0213990

Sonstige

 

 

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

 

 

0220010

Knoblauch

 

 

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

 

 

0220030

Schalotten

 

 

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

 

 

0220990

Sonstige

 

 

0230000

iii)

Fruchtgemüse

 

 

0231000

a)

Solanacea

 

 

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

 

 

0231020

Paprika (Chilis)

 

 

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

 

 

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

 

 

0231990

Sonstige

 

 

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

 

 

0232010

Schlangengurken

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

 

 

0232990

Sonstige

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

 

 

0233010

Melonen (Kiwano)

 

 

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

 

 

0233030

Wassermelonen

 

 

0233990

Sonstige

 

 

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

 

 

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

 

0240000

iv)

Kohlgemüse

 

 

0241000

a)

Blumenkohle

 

 

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

 

 

0241020

Blumenkohl

 

 

0241990

Sonstige

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

 

 

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

 

 

0242990

Sonstige

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

 

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

 

 

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

 

 

0243990

Sonstige

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

 

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

 

 

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

 

 

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

 

 

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

 

 

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

 

 

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

 

 

0251050

Barbarakraut

 

 

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

 

 

0251070

Roter Senf

 

 

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

 

 

0251990

Sonstige

 

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

 

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

 

 

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

 

 

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

 

 

0252990

Sonstige

 

 

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

 

 

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

 

 

0255000

e)

Chicorée

 

 

0256000

f)

Frische Kräuter

 

 

0256010

Kerbel

 

 

0256020

Schnittlauch

 

 

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

 

 

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

 

 

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

 

 

0256060

Rosmarin

 

 

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

 

 

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

 

 

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

 

 

0256100

Estragon (Ysop)

 

 

0256990

Sonstige

 

 

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

 

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

 

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

 

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

 

 

0260050

Linsen

 

 

0260990

Sonstige

 

 

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

 

 

0270010

Spargel

 

 

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

 

 

0270030

Stangensellerie

 

 

0270040

Fenchel

 

 

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

 

 

0270060

Porree

 

 

0270070

Rhabarber

 

 

0270080

Bambussprossen

 

 

0270090

Palmherzen

 

 

0270990

Sonstige

 

 

0280000

viii)

Pilze

 

 

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

 

 

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

 

 

0280990

Sonstige

 

 

0290000

ix)

Seetang

 

 

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0,1 (+)

0,1 (+)

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

 

 

0300020

Linsen

 

 

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

 

 

0300040

Süßlupinen

 

 

0300990

Sonstige

 

 

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0,1 (+)

0,1 (+)

0401000

i)

Ölsaaten

 

 

0401010

Leinsamen

 

 

0401020

Erdnüsse

 

 

0401030

Mohnsamen

 

 

0401040

Sesamsamen

 

 

0401050

Sonnenblumenkerne

 

 

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

 

 

0401070

Sojabohne

 

 

0401080

Senfkörner

 

 

0401090

Baumwollsamen

 

 

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

 

 

0401110

Saflor

 

 

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

 

 

0401130

Leindotter

 

 

0401140

Hanfsamen

 

 

0401150

Rizinusbohne

 

 

0401990

Sonstige

 

 

0402000

ii)

Ölfrüchte

 

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

 

 

0402030

Ölpalmenfrucht

 

 

0402040

Kapok

 

 

0402990

Sonstige

 

 

0500000

5.

GETREIDE

0,1 (+)

0,1 (+)

0500010

Gerste

 

 

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

 

 

0500030

Mais

 

 

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

 

 

0500050

Hafer

 

 

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

 

 

0500070

Roggen

 

 

0500080

Sorghum

 

 

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

 

 

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

 

 

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0,1 (+)

0,1 (+)

0610000

i)

Tee

 

 

0620000

ii)

Kaffeebohnen

 

 

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

 

 

0631000

a)

Blüten

 

 

0631010

Kamillenblüten

 

 

0631020

Hibiskusblüten

 

 

0631030

Rosenblütenblätter

 

 

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

 

 

0631050

Lindenblüten

 

 

0631990

Sonstige

 

 

0632000

b)

Blätter

 

 

0632010

Erdbeerblätter

 

 

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

 

 

0632030

Mate

 

 

0632990

Sonstige

 

 

0633000

c)

Wurzeln

 

 

0633010

Baldrianwurzel

 

 

0633020

Ginsengwurzel

 

 

0633990

Sonstige

 

 

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

 

 

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

 

 

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

 

 

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0,1 (+)

0,1 (+)

0800000

8.

GEWÜRZE

(+)

(+)

0810000

i)

Samen

0,1

0,1

0810010

Anis

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

 

 

0810040

Korianderkörner

 

 

0810050

Kreuzkümmelsamen

 

 

0810060

Dillsamen

 

 

0810070

Fenchelsamen

 

 

0810080

Bockshornkleesamen

 

 

0810090

Muskatnüsse

 

 

0810990

Sonstige

 

 

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0,1

0,1

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

 

 

0820030

Kümmel

 

 

0820040

Kardamomen

 

 

0820050

Wacholderbeeren

 

 

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

 

 

0820070

Vanilleschoten

 

 

0820080

Tamarinden

 

 

0820990

Sonstige

 

 

0830000

iii)

Rinde

0,1

0,1

0830010

Zimt (Cassia)

 

 

0830990

Sonstige

 

 

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,1

0,1

0840020

Ingwer

0,1

0,1

0840030

Kurkuma

0,1

0,1

0840040

Meerrettich

 

 

0840990

Sonstige

0,1

0,1

0850000

v)

Knospen

0,1

0,1

0850010

Nelken

 

 

0850020

Kapern

 

 

0850990

Sonstige

 

 

0860000

vi)

Blütennarbe

0,1

0,1

0860010

Safran

 

 

0860990

Sonstige

 

 

0870000

vii)

Samenmantel

0,1

0,1

0870010

Muskatblüte

 

 

0870990

Sonstige

 

 

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0,1 (+)

0,1 (+)

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

 

 

0900020

Zuckerrohr

 

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

 

0900990

Sonstige

 

 

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

0,1 (+)

0,1 (+)

1010000

i)

Gewebe

 

 

1011000

a)

Schwein

 

 

1011010

Muskel

 

 

1011020

Fett

 

 

1011030

Leber

 

 

1011040

Nieren

 

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1011990

Sonstige

 

 

1012000

b)

Rind

 

 

1012010

Muskel

 

 

1012020

Fett

 

 

1012030

Leber

 

 

1012040

Nieren

 

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1012990

Sonstige

 

 

1013000

c)

Schaf

 

 

1013010

Muskel

 

 

1013020

Fett

 

 

1013030

Leber

 

 

1013040

Nieren

 

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1013990

Sonstige

 

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

1014010

Muskel

 

 

1014020

Fett

 

 

1014030

Leber

 

 

1014040

Nieren

 

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1014990

Sonstige

 

 

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

 

 

1015010

Muskel

 

 

1015020

Fett

 

 

1015030

Leber

 

 

1015040

Nieren

 

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1015990

Sonstige

 

 

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

 

 

1016010

Muskel

 

 

1016020

Fett

 

 

1016030

Leber

 

 

1016040

Nieren

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1016990

Sonstige

 

 

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

 

 

1017010

Muskel

 

 

1017020

Fett

 

 

1017030

Leber

 

 

1017040

Nieren

 

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

1017990

Sonstige

 

 

1020000

ii)

Milch

 

 

1020010

Rinder

 

 

1020020

Schafe

 

 

1020030

Ziegen

 

 

1020040

Pferde

 

 

1020990

Sonstige

 

 

1030000

iii)

Vogeleier

 

 

1030010

Huhn

 

 

1030020

Ente

 

 

1030030

Gans

 

 

1030040

Wachtel

 

 

1030990

Sonstige

 

 

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

 

 

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

 

 

1060000

vi)

Schnecken

 

 

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

 

 

(*)

Untere analytische Bestimmungsgrenze.


(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

Benzalkoniumchlorid (Mischung aus Alkylbenzyldimethylammoniumchloriden mit Alkylkettenlängen von C8, C10, C12, C14, C16 und C18)

(+)

Diese Rückstandshöchstgehalte werden am 31. Dezember 2019 überprüft. Die Rückstandshöchstgehalte können infolge einer Neubewertung der Daten geändert werden.

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

0110990

Sonstige

0120000

ii)

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0120990

Sonstige

0130000

iii)

Kernobst

0130010

Äpfel (Holzapfel)

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

0130030

Quitten

0130040

Mispel

0130050

Japanische Wollmispel

0130990

Sonstige

0140000

iv)

Steinobst

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

0140990

Sonstige

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

0153990

Sonstige

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

0154990

Sonstige

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0161000

a)

Essbare Schale

0161010

Datteln

0161020

Feigen

0161030

Tafeloliven

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

0161050

Karambolen (Bilimbi)

0161060

Persimone

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

0161990

Sonstige

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

0162010

Kiwi

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

0162030

Passionsfrucht

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

0162050

Sternapfel

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

0162990

Sonstige

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

0163010

Avocadofrüchte

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

0163030

Mangos

0163040

Papayas

0163050

Granatäpfel

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

0163080

Ananas

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

0163100

Durianfrucht

0163110

Saure Annone (Guanabana)

0163990

Sonstige

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0211000

a)

Kartoffeln

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

0212040

Pfeilwurz

0212990

Sonstige

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzel

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0213990

Sonstige

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

0220990

Sonstige

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

0231020

Paprika (Chilis)

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

0231990

Sonstige

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

0233010

Melonen (Kiwano)

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0240000

iv)

Kohlgemüse

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

0241020

Blumenkohl

0241990

Sonstige

0242000

b)

Kopfkohle

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

0242990

Sonstige

0243000

c)

Blattkohle

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

0243990

Sonstige

0244000

d)

Kohlrabi

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

0251070

Roter Senf

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

0251990

Sonstige

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

0252990

Sonstige

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

0256100

Estragon (Ysop)

0256990

Sonstige

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0260050

Linsen

0260990

Sonstige

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0270010

Spargel

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0270990

Sonstige

0280000

viii)

Pilze

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

0280990

Sonstige

0290000

ix)

Seetang

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

0300020

Linsen

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

0300040

Süßlupinen

0300990

Sonstige

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0401000

i)

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

0401110

Saflor

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

0401130

Leindotter

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0401990

Sonstige

0402000

ii)

Ölfrüchte

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

0402030

Ölpalmenfrucht

0402040

Kapok

0402990

Sonstige

0500000

5.

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

0500030

Mais

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

0500050

Hafer

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0610000

i)

Tee

0620000

ii)

Kaffeebohnen

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamillenblüten

0631020

Hibiskusblüten

0631030

Rosenblütenblätter

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

0631050

Lindenblüten

0631990

Sonstige

0632000

b)

Blätter

0632010

Erdbeerblätter

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrianwurzel

0633020

Ginsengwurzel

0633990

Sonstige

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0800000

8.

GEWÜRZE

0810000

i)

Samen

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnüsse

0810990

Sonstige

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamomen

0820050

Wacholderbeeren

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

0820070

Vanilleschoten

0820080

Tamarinden

0820990

Sonstige

0830000

iii)

Rinde

0830010

Zimt (Cassia)

0830990

Sonstige

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Diese Rückstandshöchstgehalte werden am 31. Dezember 2019 überprüft. Die Rückstandshöchstgehalte können infolge einer Neubewertung der Daten geändert werden.

0840990

Sonstige

0850000

v)

Knospen

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0850990

Sonstige

0860000

vi)

Blütennarbe

0860010

Safran

0860990

Sonstige

0870000

vii)

Samenmantel

0870010

Muskatblüte

0870990

Sonstige

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

0900020

Zuckerrohr

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0900990

Sonstige

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

1010000

i)

Gewebe

1011000

a)

Schwein

1011010

Muskel

1011020

Fett

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rind

1012010

Muskel

1012020

Fett

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schaf

1013010

Muskel

1013020

Fett

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fett

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1014990

Sonstige

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

1015010

Muskel

1015020

Fett

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1015990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1016990

Sonstige

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

1017010

Muskel

1017020

Fett

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1017990

Sonstige

1020000

ii)

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

1060000

vi)

Schnecken

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)

Didecyldimethylammoniumchlorid (Gemisch aus quartären Ammoniumsalzen mit Alkylkettenlängen von C8, C10 und C12)

(+)

Diese Rückstandshöchstgehalte werden am 31. Dezember 2019 überprüft. Die Rückstandshöchstgehalte können infolge einer Neubewertung der Daten geändert werden.

0100000

1.

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0110000

i)

Zitrusfrüchte

0110010

Grapefruit (Pampelmusen, Pomelos, Sweeties, Tangelo (außer Mineola), Ugli und andere Hybriden)

0110020

Orangen (Bergamotte, Pomeranze, Chinotto und andere Hybriden)

0110030

Zitronen (Limone, Zitrone, Buddhas Hand (Citrus medica var. sarcodactylis)

0110040

Limetten

0110050

Mandarinen (Clementine, Tangerine, Mineola und andere Hybriden; Tangor (Citrus reticulata × sinensis))

0110990

Sonstige

0120000

ii)

Nüsse

0120010

Mandeln

0120020

Paranüsse

0120030

Kaschunüsse

0120040

Esskastanien

0120050

Kokosnüsse

0120060

Haselnüsse (Lambertsnuss)

0120070

Macadamia-Nüsse

0120080

Pekannüsse

0120090

Pinienkerne

0120100

Pistazien

0120110

Walnüsse

0120990

Sonstige

0130000

iii)

Kernobst

0130010

Äpfel (Holzapfel)

0130020

Birnen (Orientalische Birne)

0130030

Quitten

0130040

Mispel

0130050

Japanische Wollmispel

0130990

Sonstige

0140000

iv)

Steinobst

0140010

Aprikosen

0140020

Kirschen (Süßkirschen, Sauerkirschen)

0140030

Pfirsiche (Nektarinen und ähnliche Hybriden)

0140040

Pflaumen (Damaszenerpflaume, Reineclaude, Mirabelle, Schlehe, Rote Dattel/Chinesische Dattel/Chinesische Jujube (Ziziphus zizyphus))

0140990

Sonstige

0150000

v)

Beeren und Kleinobst

0151000

a)

Tafel- und Keltertrauben

0151010

Tafeltrauben

0151020

Keltertrauben

0152000

b)

Erdbeeren

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0153010

Brombeeren

0153020

Kratzbeeren (Loganbeeren, Taybeeren, Boysenbeeren, Multbeeren und andere Rubus-Hybride)

0153030

Himbeeren (Weinhimbeeren, Allackerbeeren (Arktische Brombeere/Himbeere) (Rubus arcticus), Nektar-Himbeeren (Rubus arcticus × Rubus idaeus))

0153990

Sonstige

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0154010

Heidelbeeren (Bilberries)

0154020

Cranbeeren (Kulturpreiselbeeren/rote Heidelbeeren (V. vitis-idaea))

0154030

Johannisbeeren (rot, schwarz und weiß)

0154040

Stachelbeeren (einschl. Kreuzungen mit anderen Ribes-Arten)

0154050

Hagebutten

0154060

Maulbeeren (Arbutusbeere)

0154070

Azarole (Mittelmeermispel) (Kiwai (Bayern-Kiwi) (Actinidia arguta))

0154080

Holunderbeeren (Schwarze Apfelbeere, Wilde Vogelbeere, Sanddorn (Seedorn), Haffdorn, Teebeeren und andere Strauchbeeren)

0154990

Sonstige

0160000

vi)

Sonstige Früchte

0161000

a)

Essbare Schale

0161010

Datteln

0161020

Feigen

0161030

Tafeloliven

0161040

Kumquats (Marumi-Kumquats, Nagami-Kumquats, Limequats (Citrus aurantifolia × Fortunella spp.))

0161050

Karambolen (Bilimbi)

0161060

Persimone

0161070

Jambolan (Java-Pflaume) (Java-Apfel/Zuckerapfel, Malay-Apfel, Rosenapfel, Brasilianische Kirsche, Surinamkirsche/Grumichama (Eugenia uniflora))

0161990

Sonstige

0162000

b)

Nicht essbare Schale, klein

0162010

Kiwi

0162020

Lychee (Litschi) (Pulasan, Zwillingspflaume/Nefelio, Longan, Mangostan, Langsat, Salak)

0162030

Passionsfrucht

0162040

Stachelfeige (Kaktusfeige)

0162050

Sternapfel

0162060

Amerikanische Persimone (Virginia-Kaki) (Schwarze Sapote, Weiße Sapote, Grüne Sapote, Canistel/Gelbe Sapote, Mameisapote)

0162990

Sonstige

0163000

c)

Nicht essbare Schale, groß

0163010

Avocadofrüchte

0163020

Bananen (Zwergbanane, Plantain, Kuba-Banane)

0163030

Mangos

0163040

Papayas

0163050

Granatäpfel

0163060

Cherimoya (Zimtapfel, Zuckerapfel/Süßsack, Ilama (Annona diversifolia) und andere mittelgroße Annonenfrüchte)

0163070

Guave (Rote Pitahaya/Drachenfrucht (Hylocereus undatus))

0163080

Ananas

0163090

Brotfrucht (Jackfrucht)

0163100

Durianfrucht

0163110

Saure Annone (Guanabana)

0163990

Sonstige

0200000

2.

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

0210000

i)

Wurzel- und Knollengemüse

0211000

a)

Kartoffeln

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0212010

Kassava (Dasheen, Eddoe/Japanische Taro, Tannia)

0212020

Süßkartoffeln

0212030

Yamswurzel (Yìcama/Yamsbohne, Mexikanische Kartoffel)

0212040

Pfeilwurz

0212990

Sonstige

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0213010

Rote Rüben

0213020

Karotten

0213030

Knollensellerie

0213040

Meerrettich (Engelwurz-Wurzeln, Liebstöckelwurzeln, Enzianwurzeln)

0213050

Erdartischocke (Knollenziest)

0213060

Pastinaken

0213070

Petersilienwurzel

0213080

Rettich (Rettich mit schwarzer Schale, Japanischer Rettich, Radieschen und ähnliche Unterarten, Tigernuss/Erdmandel (Cyperus esculentus))

0213090

Schwarzwurzeln (Scorzonera, Winterspargel/Spanische Skorzoner Wurzel, Große Klette)

0213100

Kohlrüben

0213110

Weiße Rüben

0213990

Sonstige

0220000

ii)

Zwiebelgemüse

0220010

Knoblauch

0220020

Zwiebel (andere Küchenzwiebeln; Silberzwiebeln)

0220030

Schalotten

0220040

Frühlingszwiebeln und Winterzwiebeln (andere Lauchzwiebeln und ähnliche Unterarten)

0220990

Sonstige

0230000

iii)

Fruchtgemüse

0231000

a)

Solanacea

0231010

Tomaten (Cherry-Tomate, Physalis spp., Gojibeere, Wolfsbeere (Lycium barbarum und L. chinense), Baumtomate/Tamarillo)

0231020

Paprika (Chilis)

0231030

Auberginen (Eierfrüchte) (Pepino, bittere Aubergine (Antroewa) (S. macrocarpon))

0231040

Okra (Griechische Hörnchen)

0231990

Sonstige

0232000

b)

Kürbisgewächse — genießbare Schale

0232010

Schlangengurken

0232020

Gewürzgurken

0232030

Zucchini (Sommerkürbis, Eierkürbis (Patisson), Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria), Chayote, bitterer Balsamkürbis/bittere Springgurke, Schlangenhaargurke, Flügelgurke (Teroi))

0232990

Sonstige

0233000

c)

Kürbisgewächse — ungenießbare Schale

0233010

Melonen (Kiwano)

0233020

Kürbis (Winterkürbis, Riesenkürbis (späte Sorte))

0233030

Wassermelonen

0233990

Sonstige

0234000

d)

Zuckermais (Jungmais (Babymais))

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0240000

iv)

Kohlgemüse

0241000

a)

Blumenkohle

0241010

Broccoli (Calabrese, Wildbroccoli, Chinesischer Broccoli)

0241020

Blumenkohl

0241990

Sonstige

0242000

b)

Kopfkohle

0242010

Rosenkohl, Kohlsprossen

0242020

Kopfkohl (Spitzkohl, Rotkohl, Wirsing, Weißkohl)

0242990

Sonstige

0243000

c)

Blattkohle

0243010

Chinakohl (Indischer (Chinesischer) Senf, Pak-Choi, Chinesischer Flachkohl/Tai-Goo-Choi, Choisum, Pekingkohl/Pe-Tsai)

0243020

Grünkohl (Federkohl/Grünkohl, geschlitzte Kohle, portugiesischer Grünkohl, portugiesischer Kohl, Kuhkohl)

0243990

Sonstige

0244000

d)

Kohlrabi

0250000

v)

Blattgemüse und frische Kräuter

0251000

a)

Kopfsalat und andere Salatarten einschließlich Brassicaceen

0251010

Feldsalat (Rapunzelsalat)

0251020

Grüner Salat (Kopfsalat, Lollo Rosso (Schnittsalat), Eisbergsalat, Romana-Salat)

0251030

Kraussalat (Breitblättrige Endivie) (Zichorie, Rotblättrige Chicorée, Radiccio, Krauseblättrige Endivie, Zuckerhut (C. endivia var. crispum/C. intybus var. foliosum), Löwenzahnblätter)

0251040

Kresse (Mungobohnensprossen, Luzernensprossen)

0251050

Barbarakraut

0251060

Salatrauke, Rucola (Wilde Rauke (Diplotaxis spp.))

0251070

Roter Senf

0251080

Blätter und Sprossen von Brassica spp., einschließlich Rübstiel (Mizuna, japanischer Blattsenf und junge Blätter anderer junger Pflanzen einschließlich der Gattung Brassica (Ernte bis zur Entfaltung des 8. Laubblattes), Kohlrabiblätter)

0251990

Sonstige

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0252010

Spinat (Neuseeland-Spinat, Amarant-Spinat, Goldnarben-/Okumoblätter, Bitterblatt)

0252020

Portulak (Winterportulak/Kubaspinat, Gemüseportulak, Bürzelkohl, Sauerampfer, Queller, Agretti (Salsola soda))

0252030

Mangold (Blätter roter Rüben)

0252990

Sonstige

0253000

c)

Weinblätter (Traubenblätter) (Malabarspinat (indischer Spinat), Bananenblätter, Cha-om (Acacia pennata))

0254000

d)

Brunnenkresse (Windengewächse (Sumpftrichterwinde/Wasserwinde/Chinesischer Spinat/Wasserspinat (Sumpfkohl) (Ipomoea aquatica)), Zwergkleefarn, Wassermimose)

0255000

e)

Chicorée

0256000

f)

Frische Kräuter

0256010

Kerbel

0256020

Schnittlauch

0256030

Sellerieblätter (Fenchelblätter, Korianderblätter, Dillblätter, Kümmelblätter, Liebstöckel, Engelwurz, Myrrhenkerbel und andere Apiacea-Blätter, Langer Koriander/Mexikanischer Koriander/Stinkdistel (Eryngium foetidum))

0256040

Petersilie (Blätter der Wurzelpetersilie)

0256050

Salbei (Winterbergminze, Pfefferkraut, Borretschblätter (Gurkenkraut) (Borago officinalis))

0256060

Rosmarin

0256070

Thymian (Majoran, Oregano)

0256080

Basilikum (Balsamblätter, Minze, Pfefferminze, Indisches Basilikum, Gartenbasilikum, Kampferbasilikum, essbare Blüten (u. a. Tagetes), Indischer Wassernabel, Blätter des Wilden Betelpfeffers, Curryblätter)

0256090

Lorbeerblätter (Zitronengras)

0256100

Estragon (Ysop)

0256990

Sonstige

0260000

vi)

Hülsengemüse (frisch)

0260010

Bohnen (mit Hülsen) (Grüne Bohnen/Wachsbohnen/Fisolen, Feuerbohne, Schnittbohne, Spargelbohnen, Guarbohnen, Sojabohnen)

0260020

Bohnen (ohne Hülsen) (Dicke Bohnen, Linsen, Jackbohne, Limabohne, Langbohne)

0260030

Erbsen (mit Hülsen) (Mangetout/Zuckererbsen/Kefe)

0260040

Erbsen (ohne Hülsen) (Gemüseerbse, Grüne Erbse, Kichererbse)

0260050

Linsen

0260990

Sonstige

0270000

vii)

Stängelgemüse (frisch)

0270010

Spargel

0270020

Kardonen (Stiele des Gurkenkrauts (Borago officinalis))

0270030

Stangensellerie

0270040

Fenchel

0270050

Artischocken (Bananenblüte)

0270060

Porree

0270070

Rhabarber

0270080

Bambussprossen

0270090

Palmherzen

0270990

Sonstige

0280000

viii)

Pilze

0280010

Kulturpilze (Wiesenchampignon, Austernsaitling, Shitake, vegetative Teile des Pilzes (Myzel))

0280020

Wilde Pilze (Pfifferling, Trüffel, Morchel, Steinpilz)

0280990

Sonstige

0290000

ix)

Seetang

0300000

3.

HÜLSENFRÜCHTE, GETROCKNET

0300010

Bohnen (Dicke Bohnen, Weiße Bohnen, Linsen, Jackbohnen, Limabohnen, Feldbohnen, Langbohnen)

0300020

Linsen

0300030

Erbsen (Kichererbsen, Felderbsen, Platterbsen)

0300040

Süßlupinen

0300990

Sonstige

0400000

4.

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

0401000

i)

Ölsaaten

0401010

Leinsamen

0401020

Erdnüsse

0401030

Mohnsamen

0401040

Sesamsamen

0401050

Sonnenblumenkerne

0401060

Rapssamen (Vogelraps, Rübensamen)

0401070

Sojabohne

0401080

Senfkörner

0401090

Baumwollsamen

0401100

Kürbiskerne (andere Samen von Cucurbitaceae)

0401110

Saflor

0401120

Borretsch (Wegerichblättriger (violetter) Natternkopf (Echium plantagineum), Ackersteinsame (Buglossoides arvensis))

0401130

Leindotter

0401140

Hanfsamen

0401150

Rizinusbohne

0401990

Sonstige

0402000

ii)

Ölfrüchte

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

0402020

Palmnüsse (Palmölkerne)

0402030

Ölpalmenfrucht

0402040

Kapok

0402990

Sonstige

0500000

5.

GETREIDE

0500010

Gerste

0500020

Buchweizen (Amaranthus, Quinoa)

0500030

Mais

0500040

Hirse (Kolbenhirse, Teff, Fingerhirse, Perlhirse)

0500050

Hafer

0500060

Reis (Wildreis/Nordamerikanischer Wasserreis (Zizania aquatica))

0500070

Roggen

0500080

Sorghum

0500090

Weizen (Dinkel, Triticale)

0500990

Sonstige (Kanariengrassamen (Phalaris canariensis))

0600000

6.

TEE, KAFFEE, KRÄUTERTEES UND KAKAO

0610000

i)

Tee

0620000

ii)

Kaffeebohnen

0630000

iii)

Kräutertees (getrocknet)

0631000

a)

Blüten

0631010

Kamillenblüten

0631020

Hibiskusblüten

0631030

Rosenblütenblätter

0631040

Jasminblüten (Holunderblüten (Sambucus nigra))

0631050

Lindenblüten

0631990

Sonstige

0632000

b)

Blätter

0632010

Erdbeerblätter

0632020

Rooibosblätter (Ginkgoblätter)

0632030

Mate

0632990

Sonstige

0633000

c)

Wurzeln

0633010

Baldrianwurzel

0633020

Ginsengwurzel

0633990

Sonstige

0639000

d)

Sonstige Kräutertees

0640000

iv)

Kakaobohnen (fermentiert oder getrocknet)

0650000

v)

Karobe (Johannisbrot)

0700000

7.

HOPFEN (getrocknet)

0800000

8.

GEWÜRZE

0810000

i)

Samen

0810010

Anis

0810020

Schwarzkümmel

0810030

Selleriesamen (Liebstöckelsamen)

0810040

Korianderkörner

0810050

Kreuzkümmelsamen

0810060

Dillsamen

0810070

Fenchelsamen

0810080

Bockshornkleesamen

0810090

Muskatnüsse

0810990

Sonstige

0820000

ii)

Früchte und Beeren

0820010

Nelkenpfeffer

0820020

Szechuanpfeffer (Anispfeffer, Chinapfeffer)

0820030

Kümmel

0820040

Kardamomen

0820050

Wacholderbeeren

0820060

Pfeffer, schwarz, grün und weiß (Langer Pfeffer, Rosaroter Pfeffer)

0820070

Vanilleschoten

0820080

Tamarinden

0820990

Sonstige

0830000

iii)

Rinde

0830010

Zimt (Cassia)

0830990

Sonstige

0840000

iv)

Wurzeln oder Rhizome

0840010

Süßholzwurzeln

0840020

Ingwer

0840030

Kurkuma

(+)

Der für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gewürze (Code-Nummer 0840040) geltende RHG entspricht demjenigen für Meerrettich (Armoracia rusticana) in der Kategorie Gemüse, Wurzel- und Knollengemüse (Code-Nummer 0213040) unter Berücksichtigung der durch das Verarbeiten (Trocknen) bewirkten Änderungen des Gehalts gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005.

0840040

Meerrettich

(+)

Diese Rückstandshöchstgehalte werden am 31. Dezember 2019 überprüft. Die Rückstandshöchstgehalte können infolge einer Neubewertung der Daten geändert werden.

0840990

Sonstige

0850000

v)

Knospen

0850010

Nelken

0850020

Kapern

0850990

Sonstige

0860000

vi)

Blütennarbe

0860010

Safran

0860990

Sonstige

0870000

vii)

Samenmantel

0870010

Muskatblüte

0870990

Sonstige

0900000

9.

ZUCKERPFLANZEN

0900010

Zuckerrüben (Wurzel)

0900020

Zuckerrohr

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0900990

Sonstige

1000000

10.

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS — LANDTIERE

1010000

i)

Gewebe

1011000

a)

Schwein

1011010

Muskel

1011020

Fett

1011030

Leber

1011040

Nieren

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1011990

Sonstige

1012000

b)

Rind

1012010

Muskel

1012020

Fett

1012030

Leber

1012040

Nieren

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1012990

Sonstige

1013000

c)

Schaf

1013010

Muskel

1013020

Fett

1013030

Leber

1013040

Nieren

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1013990

Sonstige

1014000

d)

Ziegen

1014010

Muskel

1014020

Fett

1014030

Leber

1014040

Nieren

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1014990

Sonstige

1015000

e)

Pferde, Esel, Maultiere oder Maulesel

1015010

Muskel

1015020

Fett

1015030

Leber

1015040

Nieren

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1015990

Sonstige

1016000

f)

Geflügel (Hühner, Gänse, Enten, Truthühner und Perlhühner), Strauße, Tauben

1016010

Muskel

1016020

Fett

1016030

Leber

1016040

Nieren

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1016990

Sonstige

1017000

g)

Sonstige Nutztiere (Kaninchen, Känguru, Rotwild)

1017010

Muskel

1017020

Fett

1017030

Leber

1017040

Nieren

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

1017990

Sonstige

1020000

ii)

Milch

1020010

Rinder

1020020

Schafe

1020030

Ziegen

1020040

Pferde

1020990

Sonstige

1030000

iii)

Vogeleier

1030010

Huhn

1030020

Ente

1030030

Gans

1030040

Wachtel

1030990

Sonstige

1040000

iv)

Honig (Gelée Royale, Pollen, Bienenwabe mit Honig (Wabenhonig))

1050000

v)

Amphibien und Reptilien (Froschschenkel, Krokodil)

1060000

vi)

Schnecken

1070000

vii)

Sonstige Erzeugnisse von Landtieren (Wild)“

23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/75


VERORDNUNG (EU) Nr. 1120/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Wittling in den Gebieten VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

52/TQ43

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHG/7X7A-C

Art

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk

Datum der Schließung

16.9.2014


23.10.2014   

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Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/77


VERORDNUNG (EU) Nr. 1121/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

53/TQ43

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Datum der Schließung

16.9.2014


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/79


VERORDNUNG (EU) Nr. 1122/2014 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Weißen Marlin im Atlantik für Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

57/TQ43

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

WHM/ATLANT

Art

Weißer Marlin (Tetrapturus albidus)

Gebiet

Atlantik

Datum der Schließung

26.9.2014


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/81


VERORDNUNG (EU) Nr. 1123/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Aufnahme des besonderen Ernährungszwecks „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung“ und des besonderen Ernährungszwecks „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ in Bezug auf erwachsene Hunde als Zielart in das Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission (2) vor.

(2)

Ferner liegen der Kommission Anträge gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 auf Änderung der Bedingungen vor, die mit den besonderen Ernährungszwecken „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz“ und „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ in Bezug auf Katzen und Hunde sowie „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber“ verbunden sind.

(3)

Die Kommission hat alle Anträge einschließlich der Unterlagen den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

Nach Prüfung der den Anträgen beigefügten Unterlagen stellte der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit (der Ausschuss) fest, dass die spezifische Zusammensetzung des betreffenden Futtermittels die entsprechenden besonderen Ernährungszwecke erfüllt und keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Tier oder Mensch, auf die Umwelt oder das Wohlbefinden der Tiere hat. Die Anträge sind somit gültig.

(5)

Aufgrund der Bewertung des Ausschusses sollten die besonderen Ernährungszwecke, „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung“ und „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ in Bezug auf ausgewachsene Hunde in das Verzeichnis der Verwendungszwecke aufgenommen und die Bedingungen im Zusammenhang mit den besonderen Ernährungszwecken „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz“ und „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ im Hinblick auf Katzen und Hunde und „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber“ sollten geändert werden. Mit der Aufnahme des neuen Eintrags „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung“ wird der besondere Ernährungszweck „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts“ nicht mehr benötigt und sollte gestrichen werden.

(6)

Um die Einhaltung der Höchstgehalte für bestimmte unter „wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale“ aufgeführte Nährstoffe zu gewährleisten, sollte die Anforderung vorgesehen werden, das jeweilige Diätfuttermittel als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen. Mit dieser Vorschrift würde darüber hinaus die sichere Verwendung des betreffenden Futtermittels sichergestellt.

(7)

In Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission (3), wurde die Aufnahme der Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in bestimmten Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke festgelegt. Andererseits könnten Futtermittelzusatzstoffe in der Gruppe „Mikroorganismen“, für die ein Verfahren auf Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 läuft, ebenfalls in diesen Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke verwendet werden. Daher sollten existierende Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe „Mikroorganismen“ bis zu ihrer Wiederzulassung ebenfalls in Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG aufgenommen werden.

(8)

Die Richtlinie 2008/38/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen für die derzeit rechtmäßig in Verkehr befindlichen Futtermittel aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, ist es angemessen, den Beteiligten eine Übergangsfrist einzuräumen, damit sie sich darauf vorbereiten können, die neuen Anforderungen zu erfüllen.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/38/EG wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Futtermittel im Anhang der vorliegenden Verordnung, die vor dem 12. Mai 2015 hergestellt und gekennzeichnet wurden und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Richtlinie 2008/38/EG in Einklang stehen, dürfen bis zur Erschöpfung der vorhandenen Bestände weiterhin in Verkehr gebracht und verwendet werden. Ist das Futtermittel für Heimtiere bestimmt, ist das vorstehend genannte Datum der 12. November 2016.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).


ANHANG

Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz“ erhält folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Unterstützung der Herzfunktion bei chronischer Herzinsuffizienz

Natriumgehalt niedriger als 2,6 g/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Hunde und Katzen

Magnesium

Kalium

Natrium

Zunächst bis zu 6 Monaten

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘“

b)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ erhält folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (1)

Hochwertige Proteine und niedriger

Phosphorgehalt von höchstens 5 g/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und

Rohproteingehalt von höchstens 220 g/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

oder

Hunde

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten (2)

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewach-sene Hunde

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zunächst bis zu 6 Monaten (2)

Hinweis auf dem Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

Hochwertige Proteine und niedriger

Phosphorgehalt von höchstens 6,2 g/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % und

Rohproteingehalt von höchstens 320 g/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

oder

Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monaten (2)

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

Empfohlene Verdaulichkeit der Proteine: mindestens 85 %.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewach-sene Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essentiellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Lanthancarbonat-Octahydrat

Zunächst bis zu 6 Monaten (2)

Hinweis auf dem Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Angaben in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

c)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber“ erhält folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Verringerung der Kupferspeicherung in der Leber

Verringerter Kupfergehalt: höchstens 8,8 mg/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Hunde

Kupfer (insgesamt)

Zunächst bis zu 6 Monaten

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘“

d)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion“ erhält folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Verringerung des Jodgehalts in Futtermitteln im Fall einer Schilddrüsen-Überfunktion

Verringerter Jodgehalt: höchstens 0,26 mg/kg Alleinfuttermittel für Heimtiere mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Katzen

Jod (insgesamt)

Zunächst bis zu 3 Monaten

Das Futtermittel ist als Alleinfuttermittel in Verkehr zu bringen.

Hinweis auf dem Etikett:

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘“

e)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts“ erhält folgende Fassung:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Stabilisierung des Wasser- und Elektrolythaushalts zur Unterstützung der physiologischen Verdauung

Vorwiegende Elektrolyte: Natrium, Kalium und Chloride

Pufferkapazität (3): mindestens 60 mmol/l verfütterungsfertige Tränkeportion

Leichtverdauliche Kohlenhydrate

Kälber, Schweine, Lämmer, Ziegenlämmer und Fohlen

Natrium

Kalium

Chloride

Kohlenhydratquelle(n)

Bicarbonate und/oder Citrate (falls zugesetzt

1–7 Tage

Empfohlene Menge Elektrolyte pro Liter verfütterungsfertige Tränkeportion

Natrium: 1,7 g-3,5 g

Kalium: 0,4 g-2,0 g

Chloride: 1,0 g-2,8 g

Hinweis auf dem Etikett:

1.

‚Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen (Durchfall).‘

2.

‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Angaben in der Gebrauchsanweisung:

1.

Empfohlene Aufnahmemenge der fertig zubereiteten Tränkeportion und der Milch, sofern zutreffend.

2.

Bei einem Gehalt an Bicarbonaten und/oder Citraten über 40 mmol/l verfütterungsfertigeeTränkeportion: ‚Die gleichzeitige Verfütterung von Milch sollte bei Tieren mit Labmagen vermieden werden.‘

f)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz“, Tierart oder Tierkategorie: „Hunde“, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

 

„Das Ergänzungsfuttermittel darf Enterococcus faecium DSM 10663/NCIMB 10415 in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln enthalten.

Hunde

Enterococcus faecium DSM 10663/NCIMB 10415 einschließlich zugesetzter Mengen

10-15 Tage

Die Gebrauchsanweisung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators/Mikroorganismus' für Alleinfuttermittel eingehalten wird.

Hinweis auf dem Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder vor Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘“

g)

Der Eintrag mit dem besonderen Ernährungszweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“, „Tierart oder Gattung, Tierarten für welche der Darmflorastabilisator zugelassen ist“, wird durch folgende Fassung ersetzt:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

 

„Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe ‚Darmflorastabilisatoren‘ der Kategorie ‚zootechnische Zusatzstoffe‘ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 oder, bis zum Abschluss des Verfahrens zur Wiederzulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003, Futtermittelzusatzstoffe der Gruppe ‚Mikroorganismen‘.

Das Ergänzungsfuttermittel darf Futtermittelzusatzstoffe der Funktionsgruppe ‚Darmflorastabilisatoren‘ in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln enthalten.

Tierarten, für die der Darmflorastabilisator/Mikroorganismus zugelassen ist

Name und zugesetzte Menge des Darmflorastabilisators/Mikroorganismus

Bis zu 4 Wochen

Hinweis auf dem Etikett:

1.

‚Bei Gefahr von, während oder nach Verdauungsstörungen.‘

2.

Falls zutreffend: ‚Das Futtermittel enthält einen Darmflorastabilisator in einer Konzentration von mehr als dem Einhundertfachen des zulässigen Höchstgehalts in Alleinfuttermitteln.‘

Die Gebrauchsanweisung muss sicherstellen, dass der gesetzliche Höchstgehalt des Darmflorastabilisators/Mikroorganismus für Alleinfuttermittel eingehalten wird.“


(1)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

(2)  Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.“

(3)  Berechnet nach der Strong Ion Difference Method (SID-Wert): SID ist die Differenz zwischen den Summen der Konzentrationen an starken Kationen und starken Anionen; [SID] = [mmol Na+/l] + [mmol K+/l] + [mmol Ca++/l] + [mmol Mg++/l] — [mmol Cl-/l] — [mmol andere starke Anionen/l].“


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/87


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1124/2014 DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

56,9

MA

97,6

MK

63,6

XS

78,2

ZZ

74,1

0707 00 05

AL

54,3

MK

50,7

TR

164,7

ZZ

89,9

0709 93 10

TR

145,6

ZZ

145,6

0805 50 10

AR

78,7

CL

106,8

TR

107,1

UY

86,1

ZA

96,2

ZZ

95,0

0806 10 10

BR

237,9

MD

39,0

PE

346,9

TR

150,1

ZZ

193,5

0808 10 80

BA

34,8

BR

51,3

CL

87,1

CN

117,7

NZ

143,4

US

191,0

ZA

111,1

ZZ

105,2

0808 30 90

TR

116,3

ZZ

116,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


RICHTLINIEN

23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/89


RICHTLINIE 2014/99/EU DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2014

zur Änderung der Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2009/126/EG können die Artikel 4 und 5 der Richtlinie erforderlichenfalls im Interesse der Übereinstimmung mit maßgeblichen Normen des Europäischen Komitees für Normung (CEN) an den technischen Fortschritt angepasst werden.

(2)

Am 25. September 2013 legte das CEN die Normen EN 16321-1:2013 und EN 16321-2:2013 vor. In der Norm EN 16321-1:2013 sind die Prüfverfahren für die Typzulassung von Gasrückführungssystemen an Tankstellen festgelegt. In der Norm EN 16321-2:2013 sind die Prüfverfahren für die Kontrolle von Gasrückführungssystemen an Tankstellen festgelegt.

(3)

Um die Übereinstimmung mit diesen Normen zu gewährleisten, ist daher eine technische Anpassung der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/126/EG erforderlich.

(4)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/126/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2009/126/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit Wirkung ab dem Datum, mit dem Systeme zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II gemäß Artikel 3 verpflichtend werden, die Benzindampfabscheidungseffizienz dieser Systeme bei mindestens 85 % liegt, wie vom Hersteller gemäß der Norm EN 16321-1:2013 bescheinigt wird.“

2.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Benzindampfabscheidungseffizienz von Systemen zur Benzindampf-Rückgewinnung — Phase II im Betrieb mindestens einmal jährlich gemäß der Norm EN 16321-2:2013 getestet wird.“

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 12. Mai 2016 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 13. Mai 2016 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 36.


BESCHLÜSSE

23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/91


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2014

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist

(2014/734/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“).

(2)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(3)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(4)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinommens am 1. Mai 2012 für die Union und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

(5)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei des Übereinkommens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

(6)

Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunktauf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Die Vertreter der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ALFANO


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-EHEMALIGE JUGOSLAWISCHE REPUBLIK MAZEDONIEN —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 40,

gestützt auf Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 40 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommenx zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 4 des Abkommens (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 108 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 14. Juni 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Europäische Union und am 1. August 2012 für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien in Kraft.

(6)

Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien des Übereinkommens der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß dem Protokoll Nr. 4.

(7)

Daher sollte Protokoll Nr. 4 durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab ….

Geschehen zu

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Der oder die Vorsitzende


(1)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

ANHANG

Protokoll Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

(2)   Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

(1)   Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

(2)   Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

(1)   Die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls, geändert durch das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2), werden zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen in Bezug auf alle in Artikeln 3 und 4 dieses Protokolls genannten Vertragsparteien in Kraft getreten ist.

(2)   Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  ABl. L 99 vom 10.4.2008, S. 2.


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/97


BESCHLUSS DES RATES

vom 9. Oktober 2014

über den Standpunkt im Namen der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat, der gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzt wurde, hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist

(2014/735/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“).

(2)

Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Montenegro und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(3)

Die Union und Montenegro haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(4)

Die Union und Montenegro haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 2. Juli 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. September 2012 für Montenegro in Kraft.

(5)

Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der gemäß dem Abkommen eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, Protokoll Nr. 3 durch ein neues Protokoll zu ersetzen, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Übereinkommen verweist.

(6)

Daher sollte der von der Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat hinsichtlich der Ersetzung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen durch ein neues Protokoll, das hinsichtlich der Ursprungsregeln auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln verweist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates, der diesem Beschluss beigefügt ist.

Die Vertreter der Europäischen Union im Stabilitäts- und Assoziationsrat können geringfügigen Änderungen des im Entwurf beigefügten Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Artikel 2

Der Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ALFANO


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATONSRATES EU-Montenegro

vom

zur Ersetzung des Protokolls Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT EU-MONTENEGRO —

gestützt auf das am 15. Oktober 2007 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (1), insbesondere auf Artikel 44,

gestützt auf Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 44 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden „Abkommen“) verweist auf Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 3“), das die Ursprungsregeln enthält und eine Ursprungskumulierung zwischen der Union, Montenegro, der Türkei und jedem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Union teilnehmenden Länder und Gebiete vorsieht.

(2)

Nach Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 kann der mit Artikel 119 des Abkommens eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen jenes Protokolls zu ändern.

(3)

Mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) sollen die derzeit zwischen den Ländern der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone geltenden Protokolle über die Ursprungsregeln durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden. Montenegro und andere Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses aus dem westlichen Balkan wurden in der vom Europäischen Rat im Juni 2003 gebilligten Agenda von Thessaloniki aufgefordert, dem System der paneuropäischen diagonalen Ursprungskumulierung beizutreten. Durch einen Beschluss der Ministerkonferenz Europa-Mittelmeer vom Oktober 2007 wurden sie aufgefordert, dem Übereinkommen beizutreten.

(4)

Die Union und Montenegro haben das Übereinkommen am 15. Juni 2011 unterzeichnet.

(5)

Die Union und Montenegro haben ihre Annahmeurkunden am 26. März 2012 bzw. am 2. Juli 2012 beim Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt. Daher trat das Übereinkommen gemäß Artikel 10 Absatz 3 des Übereinkommens am 1. Mai 2012 für die Union bzw. am 1. September 2012 für Montenegro in Kraft.

(6)

Insoweit der Übergang zum Übereinkommen nicht für alle Vertragsparteien der Kumulierungszone gleichzeitig erfolgt, sollte er zu keiner ungünstigeren Lage führen als zuvor gemäß Protokoll Nr. 3.

(7)

Protokoll Nr. 3 des Abkommens sollte daher durch ein neues Protokoll ersetzt werden, das auf das Übereinkommen verweist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält die Fassung des Anhangs zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. September 2014.

Geschehen zu

Für den Stabilitäts- und Assoziationsrat

Der Vorsitzende


(1)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.

(2)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

ANHANG

Protokoll Nr. 3

über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Artikel 1

Anwendbare Ursprungsregeln

Für die Zwecke dieses Abkommens sind Anlage I und die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) anwendbar.

Alle Bezugnahmen auf das „jeweilige Abkommen“ in Anlage I und in den jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens sind als Bezugnahmen auf dieses Abkommen zu verstehen.

Artikel 2

Streitbeilegung

Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren der Anlage I Artikel 32 des Übereinkommens, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, sind dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorzulegen.

Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei sind stets nach dem Recht des Einfuhrlandes beizulegen.

Artikel 3

Änderung des Protokolls

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 4

Rücktritt vom Übereinkommen

(1)   Sofern die Europäische Union oder Montenegro dem Verwahrer des Übereinkommens schriftlich ihre Absicht ankündigen, von dem Übereinkommen gemäß dessen Artikel 9 zurückzutreten, leiten die Europäische Union und Montenegro unverzüglich Verhandlungen über Ursprungsregeln für die Zwecke dieses Abkommens ein.

(2)   Bis zum Inkrafttreten neu ausgehandelter Ursprungsregeln werden auf das Abkommen weiterhin die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens angewendet, die zum Zeitpunkt des Rücktritts gelten. Jedoch werden ab dem Zeitpunkt des Rücktritts die Ursprungsregeln der Anlage I und gegebenenfalls die jeweiligen Bestimmungen der Anlage II des Übereinkommens so ausgelegt, dass eine bilaterale Kumulierung nur zwischen der Europäischen Union und Montenegro zulässig ist.

Artikel 5

Übergangsbestimmungen — Kumulierung

(1)   Ungeachtet der Anlage I Artikel 3 des Übereinkommens werden die Kumulierungsregeln nach den Artikeln 3 und 4 des Protokolls Nr. 3 dieses Abkommens in der von der Europäischen Union und Montenegro beim Abschluss des Abkommens angenommenen Fassung (2) zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens weiter angewendet, bis das Übereinkommen für alle in jenen Artikeln 3 und 4 genannten Vertragsparteien des Übereinkommens anwendbar geworden ist.

(2)   Sind an der Kumulierung nur EFTA-Staaten, die Färöer-Inseln, die Europäische Union, die Türkei und die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses beteiligt, kann ungeachtet der Anlage I Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3 des Übereinkommens der Ursprungsnachweis eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung sein.


(1)  ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 4.

(2)  ABl. L 108 vom 29.4.2010, S. 3.


23.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/102


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 22. Oktober 2014

zur Berichtigung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland

(2014/736/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Anhang VI Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In allen Sprachfassungen des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU der Kommission (2) fehlt in der Tabelle im Anhang des Beschlusses mit den Waren, für die die Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU gilt, ein Teil der laufenden Nummer. Die vollständige laufende Nummer sollte 09.0691 lauten.

(2)

Die Wirtschaftsbeteiligten in der Union können das Zollkontingent nur in Anspruch nehmen, wenn in Feld 39 des in Artikel 205 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (3) genannten Einheitspapiers die genaue laufende Nummer und in Feld 36 der Code für die Präferenz eingetragen sind.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2014/461/EU ist am 15. Juli 2014 in Kraft getreten, galt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. Der vorliegende Beschluss sollte daher auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 gelten.

(4)

Um unnötige wirtschaftliche Folgen für die Wirtschaftsbeteiligten zu vermeiden, muss das sofortige Inkrafttreten sichergestellt werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten in der Union das Zollkontingent baldmöglichst in Anspruch nehmen können.

(5)

Der Durchführungsbeschluss 2014/461/EU sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In der Tabelle im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/461/EU wird die laufende Nummer „09.xxxx“ ersetzt durch „09.0691“.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Brüssel, den 22. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/461/EU der Kommission vom 14. Juli 2014 über eine befristete Ausnahme vom Beschluss 2013/755/EU des Rates hinsichtlich der Ursprungsregeln für zubereitete und haltbar gemachte Garnelen aus Grönland (ABl. L 207 vom 15.7.2014, S. 20).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).