ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 299

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
17. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1086/2014 der Kommission vom 14. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1087/2014 der Kommission vom 14. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

3

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1088/2014 der Kommission vom 14. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1089/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

7

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1090/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Genehmigung von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 ( 1 )

10

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1091/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Genehmigung von Tralopyril als neuen Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 ( 1 )

15

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1092/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse ( 1 )

19

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1093/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Farbstoffe in aromatisiertem gereiftem Käse ( 1 )

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1094/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1095/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/716/EU, Euratom

 

*

Beschluss des Rates — im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission — vom 15. Oktober 2014 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2014/648/EU, Euratom

29

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 46/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus ( ABl. L 16 vom 21.1.2014 )

32

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 1086/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Seeteufel in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

49/TQ43

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

ANF/8ABDE.

Art

Seeteufel (Lophiidae)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

Datum der Schließung

13.9.2014


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/3


VERORDNUNG (EU) Nr. 1087/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Rochen in den Unionsgewässern der Gebiete IIa und IV für Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

55/TQ43

Mitgliedstaat

Dänemark

Bestand

SRX/2AC4-C

Art

Rochen (Rajiformes)

Gebiet

IIa und IV (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

21.9.2014


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/5


VERORDNUNG (EU) Nr. 1088/2014 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Butte in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

50/TQ43

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

LEZ/8ABDE.

Art

Butte (Lepidorhombus spp.)

Gebiet

VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe

Datum der Schließung

13.9.2014


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1089/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission (2) sind die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 10c Absatz 2 sowie den Artikeln 136 und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) und gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verfügbaren Beträge festgesetzt.

(2)

Gemäß Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Frankreich, Lettland und das Vereinigte Königreich der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer jährlichen nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen für die Kalenderjahre 2014 bis 2019 für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus den ELER finanziert werden, bereitzustellen, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehen ist. Die maßgeblichen nationalen Obergrenzen wurden mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission (6) angepasst.

(3)

Gemäß Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben Kroatien, Malta, Polen und die Slowakei der Kommission bis zum 31. Dezember 2013 ihren Beschluss mitgeteilt, einen bestimmten Prozentsatz ihrer Mittelzuweisung für die Förderung von Maßnahmen iim Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums, die im Zeitraum 2015 bis 2020 aus dem ELER finanziert werden, für Direktzahlungen bereitzustellen, wie dies in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehen ist. Die maßgeblichen nationalen Obergrenzen wurden mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 994/2014 angepasst.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates (7) wird die Teilobergrenze für marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen des mehrjährigen Finanzrahmens gemäß Anlage I der genannten Verordnung im Rahmen der technischen Anpassung nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung im Anschluss an die Übertragungen zwischen dem ELER und den Direktzahlungen angepasst.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die für Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) verfügbaren Nettobeträge sowie die für die Haushaltsjahre 2014 bis 2020 für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 10c Absatz 2 sowie den Artikeln 136, 136a und 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und gemäß Artikel 14 und Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zur Verfügung stehenden Beträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2014 der Kommission vom 10. April 2014 zur Festsetzung der für EGFL-Ausgaben verfügbaren Nettobeträge (ABl. L 108 vom 11.4.2014, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 637/2008 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 994/2014 der Kommission vom 13. Mai 2014 zur Änderung der Anhänge VIII und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Anhänge II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 24.9.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).


ANHANG

„ANHANG

(in Mio. EUR — zu aktuellen Preisen)

Haushaltsjahr

Mittelübertragungen an den ELER

Mittelübertragungen aus dem ELER

Für den EGFL zur Verfügung stehende Nettobeträge

Artikel 10b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 136b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 136a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 136a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

2014

296,3

51,6

 

4,0

 

 

3 778,1

2015

 

 

51,600

4,000

621,999

499,384

44 189,785

2016

 

 

 

4,000

648,733

498,894

44 474,161

2017

 

 

 

4,000

650,434

498,389

44 706,955

2018

 

 

 

4,000

652,110

497,873

44 730,763

2019

 

 

 

4,000

654,405

497,320

44 754,915

2020

 

 

 

4,000

656,699

496,647

44 776,948“


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1090/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Genehmigung von Permethrin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) wurde eine Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in die Anhänge I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geprüft werden sollen. Diese Liste enthält auch Permethrin.

(2)

Permethrin wurde in Übereinstimmung mit Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 — Holzschutzmittel — und der Produktart18 — Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden — gemäß der Definition in Anhang V der genannten Verordnung bewertet.

(3)

Irland wurde zur bewertenden zuständigen Behörde bestimmt und hat der Kommission am 7. Dezember 2010 gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Berichte der zuständigen Behörde und Empfehlungen übermittelt.

(4)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktarten 8 und 18 verwendete Biozidprodukte, die Permethrin enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Permethrin vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 zu genehmigen.

(7)

Da in der Bewertung nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollte die Genehmigung im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Permethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen (2)

Permethrin

IUPAC-Bezeichnung:

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat

EG-Nr.: 258-067-9

CAS-Nr.: 52645-53-1

Das Cis-Trans-Verhältnis beträgt 25:75.

930 g/kg

1. Mai 2016

30. April 2026

8

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Zulassungen für Biozidprodukte sind an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

(2)

Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Insbesondere gilt Folgendes: Auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten wird angegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behandeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direkte Einträge in den Boden oder in Wasser zu verhindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

(3)

Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von häufig dem Wetter ausgesetztem Holz zugelassen werden, wenn anhand vorgelegter Daten nachgewiesen wird, dass das Produkt den Anforderungen des Artikels 19 und des Anhangs VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen entspricht.

(4)

Produkte dürfen nur dann für die Behandlung von Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser oder zur Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmaßnahmen, keine unannehmbaren Risiken darstellt.

Für behandelte Waren gilt die folgende Bedingung: Soweit eine behandelte Ware mit Permethrin behandelt oder ihr absichtlich Permethrin zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und zur Freisetzung von Permethrin kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.

18

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Zulassungen für Biozidprodukte sind an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

(2)

Es werden geeignete Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz des Bodens und der aquatischen Systeme getroffen. Erforderliche Maßnahmen werden auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsdatenblättern von zugelassenen Produkten angegeben. Insbesondere gilt Folgendes: Bei Produkten, die für die Anwendung auf Textilfasern oder anderen Materialien zur Bekämpfung von Insektenbefall zugelassen sind, ist anzugeben, dass frisch behandelte Fasern und andere geeignete Materialien so zu lagern sind, dass direkte Einträge in den Boden oder in Wasser verhindert werden, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen.

Für behandelte Waren gilt die folgende Bedingung Soweit eine behandelte Ware mit Permethrin behandelt oder ihr absichtlich Permethrin zugesetzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und zur Freisetzung von Permethrin kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäß Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1091/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Genehmigung von Tralopyril als neuen Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 17. Juli 2007 einen Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) auf Aufnahme des Wirkstoffs Tralopyril in Anhang I der Richtlinie zur Verwendung in Produkten der Produktart 21, Antifouling-Produkte, gemäß der Definition in Anhang V der Richtlinie.

(2)

Tralopyril war am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts im Verkehr.

(3)

Das Vereinigte Königreich übermittelte der Kommission am 1. September 2009 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG den Beurteilungsbericht zusammen mit seinen Empfehlungen.

(4)

Der Ausschuss für Biozidprodukte gab am 8. April 2014 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur ab.

(5)

Nach dieser Stellungnahme kann davon ausgegangen werden, dass für die Produktart 21 verwendete Biozidprodukte, die Tralopyril enthalten, die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/8/EG erfüllen, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Spezifikationen und Bedingungen für ihre Anwendung eingehalten werden.

(6)

Daher ist es angezeigt, Tralopyril vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Spezifikationen und Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 zu genehmigen.

(7)

Da in den Bewertungen nicht auf Nanomaterialien eingegangen wurde, sollten die Genehmigungen im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 keine Nanomaterialien einschließen.

(8)

Vor der Genehmigung eines Wirkstoffs ist eine angemessene Frist einzuräumen, damit die Betroffenen die notwendigen Vorbereitungen treffen können, um die neuen Anforderungen einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Tralopyril wird vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 21 zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen (2)

Tralopyril

IUPAC-Bezeichnung:

4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-5-(trifluormethyl)-1H-pyrrol-3-carbonitril

EG-Nr.: k. A.

CAS-Nr.: 122454-29-9

975 g/kg

1. April 2015

31. März 2025

21

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

Sollten Tralopyril enthaltende Produkte später zur Verwendung in nichtgewerblichen Antifouling-Produkten zugelassen werden, müssen die Personen, die Tralopyril enthaltende Produkte für nichtgewerbliche Anwender auf den Markt bringen, dafür Sorge tragen, dass geeignete Schutzhandschuhe mitgeliefert werden.

Zulassungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatorische Maßnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.

(2)

Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, in der beiliegenden Gebrauchsanweisung ist anzugeben, dass Kinder fernzuhalten sind, bis die behandelten Oberflächen getrocknet sind.

(3)

Auf dem Produktetikett und, sofern vorhanden, auf dem beiliegenden Sicherheitsdatenblatt ist anzugeben, dass die Anwendung sowie Wartungs- und Reparaturarbeiten in einem abgeschlossenen Bereich auf einer undurchlässigen, harten Unterlage über einer Auffangwanne oder auf einer mit einem undurchlässigen Material ausgestatteten Bodenfläche erfolgen müssen, um Produktverluste zu vermeiden und Emissionen in die Umwelt zu minimieren, und dass verschüttetes Mittel oder Tralopyril enthaltende Abfallstoffe zwecks Wiederverwendung oder Entsorgung zu sammeln sind.

(4)

Für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und Futtermitteln führen können, ist zu überprüfen, ob gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) neue Rückstandshöchstwerte (MRL) festgesetzt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) alte Rückstandshöchstwerte geändert werden müssen, und es sind geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die geltenden MRL-Werte nicht überschritten werden.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des Wirkstoffs, der für die Beurteilung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verwendet wurde. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem beurteilten Stoff ist.

(2)  Für die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/chemicals/biocides/index_en.htm

(3)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/19


VERORDNUNG (EU) Nr. 1092/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Süßungsmitteln in bestimmten Brotaufstrichen aus Obst oder Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 24. April 2014 wurde ein Antrag gestellt auf Zulassung der Verwendung von Süßungsmitteln in allen Lebensmitteln, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gehören. Zu dieser Unterkategorie gehören Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die Konfitüren, Gelees und Marmeladen im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG des Rates (3) ähneln. Der Antrag wurde anschließend gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(4)

In der Richtlinie 2001/113/EG des Rates sind Konfitüren, Gelees und Marmeladen beschrieben und definiert. Konfitüren-, gelee- und marmeladenähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse, die zur Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 gehören, dürfen andere Zutaten enthalten als die in Anhang II der Richtlinie 2001/113/EG aufgeführten (z. B. Vitamine, Mineralstoffe und Aromastoffe).

(5)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung der Süßungsmittel Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen sowie in sonstigen ähnlichen Brotaufstrichen aus Obst, wie brennwertverminderten oder ohne Zuckerzusatz hergestellten Brotaufstrichen auf Trockenfruchtbasis, gestattet.

(6)

Eine Ausweitung der Verwendung der genannten Süßungsmittel auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse soll es ermöglichen, sie in ähnlicher Weise zu verwenden wie in brennwertverminderten Konfitüren, Gelees und Marmeladen.

(7)

Da Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse alternativ zu Konfitüren, Gelees und Marmeladen verwendet werden, wird der Gebrauch von Süßungsmitteln in diesen Brotaufstrichen nicht zu einer zusätzlichen Exposition der Verbraucher führen und gibt daher keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Ausweitung der Verwendung von Aspartam (E 951), Neotam (E 961) und Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) auf alle sonstigen ähnlichen brennwertverminderten Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf ein Gutachten seitens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(9)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 67).


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhalten die Einträge zu E 951, E 961 und E 962 in der Lebensmittelunterkategorie 04.2.5.3 „Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse“ folgende Fassung:

 

„E 951

Aspartam

1 000

 

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 961

Neotam

32

 

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis

 

E 962

Aspartam-Acesulfamsalz

1 000

(11)b (49) (50)

Nur brennwertverminderte Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse und brennwertverminderte oder ohne Zuckerzusatz hergestellte Brotaufstriche auf Trockenfruchtbasis“


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/22


VERORDNUNG (EU) Nr. 1093/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Änderung und Berichtigung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter Farbstoffe in aromatisiertem gereiftem Käse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Festgelegt wurde die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe auf Basis der zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe gemäß den Richtlinien 94/35/EG (3), 94/36/EG (4) und 95/2/EG (5) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie nach Überprüfung der Einhaltung der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die Zusatzstoffe werden nach Kategorien von Lebensmitteln, denen sie zugesetzt werden dürfen, in der Liste geführt.

(4)

Aufgrund von Schwierigkeiten bei der Übertragung der Lebensmittelzusatzstoffe in das neue System von Lebensmittelkategorien in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wurde die Verwendung von in bestimmten Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelfarbstoffen aus der genannten Liste ausgeklammert, da zu diesem Zeitpunkt keine Informationen über die Verwendung und die Notwendigkeit der Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen in aromatisiertem gereiftem Käse, wie grünem und rotem Pestokäse, Wasabikäse und grün marmoriertem Kräuterkäse, vorgelegt wurden.

(5)

Am 2. April 2013 wurde ein Antrag gestellt auf Berichtigung der EU-Liste im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verwendung von kupferhaltigen Komplexen der Chlorophylle und Chlorophylline (E 141) sowie von Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin) (E 160c) und auf Genehmigung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) und Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in bestimmtem gereiftem Käse, und dieser Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

(6)

Die Verwendung von Echtem Karmin (E 120) sowie von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) ist derzeit in bestimmtem gereiftem Käse gestattet. Die gleiche technische Notwendigkeit wurde auch bezüglich der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in rotem Pestokäse und der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in rotem und grünem Pestokäse festgestellt.

(7)

Bei der derzeitigen Zulassung von Echtem Karmin (E 120) und von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) wurde die annehmbare tägliche Aufnahmemenge (ADI), die 1983 und 1979 vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Lebensmittel festgelegt wurde, berücksichtigt.

(8)

Roter und grüner Pestokäse machen einen geringen Anteil am Käsemarkt insgesamt aus. Es wird nicht davon ausgegangen, dass die Genehmigung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) in rotem Pestokäse sowie der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) in rotem und grünem Pestokäse die Gesamtexposition gegenüber beiden Farbstoffen erheblich beeinflussen wird.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Ausweitung der Verwendung von Echtem Karmin (E 120) auf roten Pestokäse sowie der Verwendung von Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) auf roten und grünen Pestokäse eine Aktualisierung der genannten Liste darstellt, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(10)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend berichtigt und geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 3).

(4)  Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13).

(5)  Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. L 61 vom 18.3.1995, S. 1).


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird unter der Lebensmittelkategorie 1.7.2 „Gereifter Käse“ Folgendes geändert:

1.

Der Eintrag zu E 120 erhält folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

125

(83)

Nur rot marmorierter Käse und roter Pestokäse“

2.

Der Eintrag zu E 141 erhält folgende Fassung:

 

„E 141

Kupferhaltige Komplexe der Chlorophylle und Chlorophylline

quantum satis

 

Nur 'Sage Derby'-Käse, grüner und roter Pestokäse, Wasabikäse und grün marmorierter Kräuterkäse“

3.

Der erste Eintrag zu E 160b, für den ein Höchstgehalt von 15 mg/l bzw. mg/kg angegeben ist, erhält folgende Fassung:

 

„E 160b

Annatto (Bixin, Norbixin)

15

 

Nur gereifter orangefarbener, gelber und perlweißer Käse sowie roter und grüner Pestokäse“

4.

Der Eintrag zu E 160c erhält folgende Fassung:

 

„E 160c

Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin)

quantum satis

 

Nur gereifter orangefarbener, gelber und perlweißer Käse sowie roter Pestokäse“


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1094/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

AL

59,9

MA

141,8

MK

63,3

ZZ

88,3

0707 00 05

TR

158,2

ZZ

158,2

0709 93 10

TR

142,8

ZZ

142,8

0805 50 10

AR

82,0

CL

106,8

TR

113,9

UY

109,1

ZA

101,1

ZZ

102,6

0806 10 10

BR

200,4

MK

34,4

TR

143,7

ZZ

126,2

0808 10 80

BA

36,3

BR

49,0

CL

84,1

CN

117,9

NZ

147,6

US

192,1

ZA

137,5

ZZ

109,2

0808 30 90

CN

75,7

TR

116,3

ZA

80,2

ZZ

90,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1095/2014 DER KOMMISSION

vom 16. Oktober 2014

über die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Knoblauch im Teilzeitraum vom 1. Dezember 2014 bis zum 28. Februar 2015

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission (3) sieht die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie die Einführung einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse vor.

(2)

Die Mengen, für die die traditionellen und die neuen Einführer in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 „A-Lizenzen“ beantragt haben, überschreiten die verfügbaren Mengen für Erzeugnisse mit Ursprung in China.

(3)

Daher ist gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 festzulegen, in welchem Umfang den der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2014 übermittelten Anträgen auf A-Lizenzen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 stattgegeben werden kann.

(4)

Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2014 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 gestellten und der Kommission spätestens bis zum 14. Oktober 2014 übermittelten Anträge auf Erteilung von „A-Einfuhrlizenzen“ werden nach Maßgabe der Prozentsätze der beantragten Mengen gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung erteilt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission vom 29. März 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten sowie zur Einführung einer Einfuhrlizenz und Ursprungsbescheinigungsregelung für aus Drittländern eingeführten Knoblauch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 12).


ANHANG

Ursprung

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient

Argentinien

 

 

Traditionelle Einführer

09.4104

100 %

Neue Einführer

09.4099

100 %

China

 

 

Traditionelle Einführer

09.4105

52,561008 %

Neue Einführer

09.4100

0,407882 %

Andere Drittländer

 

 

Traditionelle Einführer

09.4106

100 %

Neue Einführer

09.4102

—: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden.


BESCHLÜSSE

17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/29


BESCHLUSS DES RATES

— im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission —

vom 15. Oktober 2014

zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt, und zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 2014/648/EU, Euratom

(2014/716/EU, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3, Absatz 5 und Absatz 7 Unterabsatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf den Beschluss 2013/272/EU des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 über die Anzahl der Mitglieder der Europäischen Kommission (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Mandat der durch den Beschluss 2010/80/EU des Europäischen Rates (2) ernannten Kommission endet am 31. Oktober 2014.

(2)

Für die Zeit bis zum 31. Oktober 2019 sollte eine neue Kommission, die — einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik — aus je einem Staatsangehörigen jeden Mitgliedstaats besteht, ernannt werden.

(3)

Der Europäische Rat hat Herrn Jean-Claude JUNCKER als die Persönlichkeit benannt, die er dem Europäischen Parlament für das Amt des Präsidenten der Kommission vorschlägt, und das Europäische Parlament hat ihn in seiner Plenarsitzung vom 15. Juli 2014 zum Präsidenten der Kommission gewählt.

(4)

Am 30. August 2014 ernannte der Europäische Rat mit Zustimmung des gewählten Präsidenten der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union, Frau Federica MOGHERINI als Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(5)

Der Rat hat mit dem Beschluss 2014/648/EU, Euratom (3) im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission die Liste der anderen Persönlichkeiten angenommen, die er als Mitglieder der Kommission für die Zeit bis zum 31. Oktober 2019 vorschlägt.

(6)

Der Beschluss 2014/648/EU, Euratom ist im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission aufzuheben, bevor die darin enthaltene Liste dem Europäischen Parlament für das Zustimmungsvotum vorgelegt wird, und durch den vorliegenden Beschluss zu ersetzen.

(7)

Gemäß Artikel 17 Absatz 7 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union stellen sich der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission, Herrn Jean-Claude JUNCKER, schlägt der Rat folgende Persönlichkeiten für die Zeit bis zum 31. Oktober 2019 als Mitglieder der Kommission vor:

 

Herr Vytenis Povilas ANDRIUKAITIS

 

Herr Andrus ANSIP

 

Herr Miguel ARIAS CAÑETE

 

Herr Dimitris AVRAMOPOULOS

 

Frau Elżbieta BIEŃKOWSKA

 

Frau Violeta BULC

 

Frau Corina CREȚU

 

Herr Valdis DOMBROVSKIS

 

Frau Kristalina GEORGIEVA

 

Herr Johannes HAHN

 

Herr Jonathan HILL

 

Herr Phil HOGAN

 

Frau Věra JOUROVÁ

 

Herr Jyrki KATAINEN

 

Frau Cecilia MALMSTRÖM

 

Herr Neven MIMICA

 

Herr Carlos MOEDAS

 

Herr Pierre MOSCOVICI

 

Herr Tibor NAVRACSICS

 

Herr Günther OETTINGER

 

Herr Maroš ŠEFČOVIČ

 

Herr Christos STYLIANIDES

 

Frau Marianne THYSSEN

 

Herr Frans TIMMERMANS

 

Herr Karmenu VELLA

 

Frau Margrethe VESTAGER

neben

 

Frau Federica MOGHERINI, ernannte Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

Artikel 2

Beschluss 2014/648/EU, Euratom wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird dem Europäischen Parlament übermittelt.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 15. Oktober 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. GOZI


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 98.

(2)  Beschluss 2010/80/EU des Europäischen Rates vom 9. Februar 2010 zur Ernennung der Europäischen Kommission (ABl. L 38 vom 11.2.2010, S. 7).

(3)  Beschluss 2014/648/EU, Euratom des Rates — im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten der Kommission — vom 5. September 2014 zur Annahme der Liste der anderen Persönlichkeiten, die der Rat als Mitglieder der Kommission vorschlägt (ABl. L 268 vom 9.9.2014, S. 5).


Berichtigungen

17.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 299/32


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 46/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus

( Amtsblatt der Europäischen Union L 16 vom 21. Januar 2014 )

Seite 4, Anhang:

anstatt:

„Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält der Eintrag Nr. 210 folgende Fassung:“

muss es heißen:

„Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 erhält der Eintrag Nr. 199 folgende Fassung:“

Seite 4, Anhang, Tabelle, erste Spalte:

anstatt:

„210“

muss es heißen:

„199“