ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 294

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
10. Oktober 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1063/2014 der Kommission vom 7. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VIII für Schiffe unter der Flagge Belgiens

35

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1064/2014 der Kommission vom 7. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

37

 

*

Verordnung (EU) Nr. 1065/2014 der Kommission vom 7. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

39

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1066/2014 der Kommission vom 9. Oktober 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/703/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Belgien und des Status des Freistaats Thüringen in Deutschland als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7113)  ( 1 )

43

 

 

2014/704/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7139)  ( 1 )

46

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia ( ABl. L 105 vom 27.4.2010 )

49

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger ( ABl. L 28 vom 2.2.2011 )

50

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien ( ABl. L 31 vom 5.2.2011 )

51

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan ( ABl. L 199 vom 2.8.2011 )

52

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen ( ABl. L 119 vom 4.5.2012 )

53

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 521/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen ( ABl. L 156 vom 8.6.2013 )

54

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine ( ABl. L 66 vom 6.3.2014 )

55

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik ( ABl. L 70 vom 11.3.2014 )

56

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen ( ABl. L 78 vom 17.3.2014 )

57

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1062/2014 DER KOMMISSION

vom 4. August 2014

über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission (2) enthält die Durchführungsbestimmungen für das gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) begonnene Prüfprogramm für alte biozide Wirkstoffe (das „Prüfprogramm“). Diese Richtlinie wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgehoben und durch sie ersetzt, weshalb die Durchführungsbestimmungen für die Fortsetzung des Prüfprogramms an die Bestimmungen dieser Verordnung angepasst werden sollten.

(2)

Es ist es wichtig, diejenigen Kombinationen von Wirkstoff und Produktart zu bestimmen, die nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Artikels 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und vorbehaltlich der nationalen Vorschriften auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Dies sollte bei den im Rahmen des Prüfprogramms bewerteten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart der Fall sein.

(3)

Wenn für ein Produkt die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 gewährt wurde, es aber nicht unter die Ausnahme für Lebens- und Futtermittel gemäß Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt, so sollten die darin enthaltenen Wirkstoffe im Rahmen des Prüfprogramms für die betreffende Produktart bewertet werden. Vorbehaltlich einzelstaatlicher Vorschriften sollte das Produkt bis zum Abschluss dieser Bewertung auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden dürfen. Durch eine Regelung der vorherigen Erklärung sollte festgelegt werden, welchen Produkten diese Bestimmung zugutekommt. Gleiches sollte gelten, wenn die Nichtnotifizierung einer Kombination von Wirkstoff und Produktart auf die neue Begriffsbestimmung von Produktarten in der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegenüber derjenigen in Richtlinie 98/8/EG zurückzuführen ist oder wenn sie auf der Grundlage eines gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Beschlusses der Kommission, auf der Grundlage der Rechtsprechung wie der Rechtssache C-420/10 (4) oder von verbindlichen Leitlinien der Kommission oder der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die später geändert werden, gerechtfertigt ist.

(4)

Wenn ein Biozidprodukt aus einem Wirkstoff, der nicht mehr in das Prüfprogramm aufgenommen ist, besteht oder ihn enthält oder erzeugt, und der Verwendungszweck dieses Biozidprodukts in einem Mitgliedstaat wesentlich ist, sollten dieser Verwendungszweck und die Bereitstellung auf dem Markt für diesen Zweck in dem Mitgliedstaat unter der Verantwortung des Mitgliedstaats unter bestimmten Bedingungen befristet zugelassen werden.

(5)

Der Einheitlichkeit und Vereinfachung halber sollte das Verfahren zur Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des Prüfprogramms in allen wichtigen Teilen mit dem Verfahren für gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission (5) eingereichte Anträge übereinstimmen.

(6)

Bei Stoffen, die die Kriterien für auszuschließende oder zu ersetzende Stoffe erfüllen, sollte die bewertende zuständige Behörde der Agentur zu den Endpunkten, die Anlass zur Besorgnis geben, einen Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) unterbreiten, gleichzeitig aber das Recht des Mitgliedstaats wahren, einen Vorschlag zu anderen oder allen Endpunkten vorzulegen. Die bewertende zuständige Behörde sollte die Agentur auch zu Stoffen konsultieren, die die Kriterien für persistente, bioakkumulierbare oder toxische Stoffe erfüllen, oder zu Stoffen, die als Stoffe mit endokrin wirkenden Eigenschaften erachtet werden.

(7)

Um sicherzustellen, dass das Prüfprogramm bis zu der in Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Frist abgeschlossen wird, sollten sich die Bewertungen auf Kombinationen von Wirkstoff und Produktart beschränken, für die die einschlägigen Daten innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 oder der vorliegenden Verordnung festgelegten Fristen übermittelt wurden. Darüber hinaus sollten geeignete Fristen für den Abschluss der Bewertungen festgelegt werden, bei denen die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Anträge weniger als ein Jahr vor Ablauf dieser Fristen validiert werden könnten.

(8)

Für die Aufnahme in Anhang I Kategorie 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden bislang noch keine Datenanforderungen aufgestellt. Es empfiehlt sich daher, in diesem Stadium die Anträge auf Aufnahme in diesen Anhang auf die Kategorie 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 zu beschränken.

(9)

Unbeschadet des Artikels 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 folgt aus Artikel 91 der genannten Verordnung, dass die in Artikel 10 der Verordnung genannten Kriterien für die spätere Zulassung von Biozidprodukten in allen Fällen maßgeblich sind. Deswegen sollten bei allen Wirkstoffbewertungen die Stoffe ermittelt werden, die diese Kriterien erfüllen.

(10)

Ein prospektiver Teilnehmer an dem Prüfprogramm sollte sich einem bisherigen Teilnehmer einvernehmlich anschließen oder an dessen Stelle treten können, vorausgesetzt, dies bewirkt keine Verzögerung der Bewertung wegen eingeschränkten Datenzugangs, da der prospektive Teilnehmer ansonsten die Daten erneut generieren müsste.

(11)

Da die Teilnahme am Prüfprogramm freiwillig ist, sollte ein Teilnehmer aus dem Programm austreten können. In einem solchen Fall sollten prospektive Teilnehmer die Möglichkeit haben, die Betreibung der Aufnahme zu übernehmen, es sei denn, diese Möglichkeit wurde bereits einmal gewährt und das Prüfprogramm wurde dadurch verzögert oder die Agentur hat bereits mit der Arbeit an ihrer Stellungnahme begonnen.

(12)

Ergibt die Bewertung eines Wirkstoffs, dass die offiziell in das Prüfprogramm einbezogene Stoffidentität nicht vollständig mit dem Stoff übereinstimmt, der tatsächlich bewertet wird, und lässt die Bewertung keine Schlussfolgerungen zu der offiziell aufgenommenen Stoffidentität zu, so sollte die Möglichkeit bestehen, den Stoff im Laufe der Bewertung neu zu definieren, und andere Personen sollten die Möglichkeit haben, die Betreibung der Genehmigung des offiziell einbezogenen Stoffs zu übernehmen.

(13)

Für einige der in das Prüfprogramm einbezogenen Stoffe wird zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung von keinem Teilnehmer die Aufnahme betrieben. Gleiches gilt für einige Nanomaterialien, obwohl solche Materialien gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nicht genehmigt werden können, es sei denn, sie sind ausdrücklich erwähnt. Es sollte die Möglichkeit bestehen, dass Personen die Teilnahme für solche Stoffe und solche Nanomaterialien übernehmen, da diese Stoffe und Nanomaterialien anderenfalls aus dem Prüfprogramm ausgeschlossen werden müssten.

(14)

Damit sichergestellt ist, dass kein Stoff unnötig im Prüfprogramm verbleibt oder in das Programm einbezogen wird, ohne später bewertet zu werden, sollte das Verbleiben oder die Einbeziehung eines noch nicht in Bewertung befindlichen Stoffes von einer Notifizierung wesentlicher Daten zu diesem Stoff abhängen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung des Arbeitsprogramms zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe gemäß Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Beschluss über die Nichtgenehmigung“ einen Beschluss, eine Kombination von Stoff und Produktart nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG aufzunehmen;

b)

„in das Prüfprogramm einbezogene Kombination von Stoff und Produktart“ eine in Anhang II aufgeführte Kombination von Stoff und Produktart, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

i)

sie war weder Gegenstand

einer Richtlinie über die Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG;

noch einer Verordnung über ihre Genehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012,

ii)

sie war nicht Gegenstand eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung, oder der letzte sie betreffende Beschluss über die Nichtgenehmigung wurde aufgehoben;

c)

„Teilnehmer“ eine Person, die einen Antrag für eine in das Prüfprogramm einbezogene Kombination von Stoff und Produktart gestellt oder eine Notifizierung übermittelt hat, die als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 dieser Verordnung eingestuft wurde, oder in deren Namen ein solcher Antrag oder eine solche Notifizierung eingereicht wurde;

d)

„bewertende zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmte zuständige Behörde des in Anhang II der vorliegenden Verordnung angegebenen Mitgliedstaats.

KAPITEL 2

VERFAHREN DER BEWERTUNG VON DOSSIERS

Artikel 3

Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1)   Ein Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann nur von einem Teilnehmer gestellt werden, dessen Notifizierung die Agentur als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung eingestuft hat.

Ein Antrag auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 darf lediglich die Kategorien 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 des Anhangs betreffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anträge werden der Agentur binnen zwei Jahren nach der Erklärung der Vorschriftenkonformität gemäß Artikel 17 Absatz 5 unterbreitet.

Artikel 4

Annahme von Anträgen

(1)   Die Agentur teilt dem Teilnehmer die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission (7) zu entrichtenden Gebühren mit und lehnt den Antrag ab, wenn der Teilnehmer die Gebühren nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der bewertenden zuständigen Behörde mit.

(2)   Nach Eingang der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 fälligen Gebühren nimmt die Agentur den Antrag an und teilt dies dem Teilnehmer und der bewertenden zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Annahme des Antrags und des einmaligen Identifikationscodes des Antrags mit.

(3)   Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann Widerspruch gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 1 erhoben werden.

(4)   Die bewertende zuständige Behörde teilt dem Teilnehmer die gemäß Artikel 80 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu entrichtende Gebühr innerhalb von 30 Tagen mit, nachdem die Agentur den Antrag angenommen hat, und lehnt den Antrag ab, wenn der Antragsteller die Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen zahlt. Sie teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit.

Artikel 5

Validierung von Anträgen auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1)   Wurde ein Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, der die gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung verlangten Daten enthält, von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 angenommen und die Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 4 entrichtet, so validiert die bewertende zuständige Behörde den Antrag binnen 30 Tagen nach Entrichtung der Gebühren.

(2)   Hat die bewertende zuständige Behörde das Dossier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vom Teilnehmer erhalten, es aber noch nicht als vollständig gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung anerkannt, so validiert die bewertende zuständige Behörde den Antrag spätestens am 3. Januar 2015.

(3)   In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nimmt die bewertende zuständige Behörde keine Bewertung der Qualität oder Eignung der vorgelegten Daten bzw. Begründungen vor.

(4)   Erachtet die bewertende zuständige Behörde einen Antrag als unvollständig, so teilt sie dem Teilnehmer mit, welche zusätzlichen Angaben für die Validierung des Antrags erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist für die Übermittlung dieser Angaben. Diese Frist beträgt im Regelfall höchstens 90 Tage.

Die bewertende zuständige Behörde validiert innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der zusätzlichen Angaben den Antrag, wenn sie feststellt, dass die vorliegenden zusätzlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderung gemäß Absatz 2 ausreichen.

Die bewertende zuständige Behörde lehnt den Antrag ab, wenn der Teilnehmer die verlangten Angaben nicht fristgemäß übermittelt, und teilt dies dem Teilnehmer und der Agentur mit. In solchen Fällen wird ein Teil der Gebühren erstattet, die gemäß Artikel 80 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entrichtet wurden.

Nach Validierung eines Antrags setzt die bewertende zuständige Behörde den Teilnehmer, die Agentur und andere zuständige Behörden davon unverzüglich unter Angabe des Datums der Validierung in Kenntnis.

Artikel 6

Bewertung von Anträgen

(1)   Dieser Artikel ist anwendbar, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Ein Antrag wurde gemäß Artikel 5 validiert;

b)

die bewertende zuständige Behörde hat das Dossier gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 als vollständig anerkannt, der Kommission aber noch nicht den Bericht gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung übermittelt;

c)

ein Antrag auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 angenommen, und die Gebühr wurde gemäß Artikel 4 Absatz 4 entrichtet.

(2)   Die bewertende zuständige Behörde bewertet den Antrag gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, gegebenenfalls einschließlich eines etwaigen Vorschlags für die Anpassung von Datenanforderungen, der gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung eingereicht wurde, und übermittelt der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(3)   Wenn mehrere Teilnehmer die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, so verfasst die bewertende zuständige Behörde lediglich einen Bewertungsbericht. Der Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen werden bis zur späteren der folgenden Fristen versandt:

a)

365 Tage nach der die jeweilige Kombination von Stoff und Produktart betreffenden letzten Validierung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Anerkennung der Vollständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Entrichtung der Gebühr gemäß Absatz 1 Buchstabe c;

b)

den in Anhang III genannten Fristen.

(4)   Bevor die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihre Schlussfolgerungen übermittelt, gibt sie dem Teilnehmer die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu dem Bewertungsbericht und den Schlussfolgerungen der Bewertung Stellung zu nehmen. Die bewertende zuständige Behörde trägt dieser Stellungnahme in der Endfassung ihrer Bewertung gebührend Rechnung.

(5)   Zeigt sich, dass für die Bewertung zusätzliche Angaben erforderlich sind, so fordert die bewertende zuständige Behörde den Teilnehmer auf, diese Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln, und teilt dies der Agentur mit.

Die Frist von 365 Tagen gemäß Absatz 3 wird von dem Tag, an dem diese Angaben angefordert werden, bis zu dem Tag, an dem sie vorliegen, ausgesetzt. Außer wenn die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, überschreitet die Aussetzung nicht die folgenden Fristen:

a)

365 Tage in Fällen, in denen die zusätzlichen Angaben Bedenken betreffen, auf die in der Richtlinie 98/8/EG oder bei der praktischen Anwendung dieser Richtlinie nicht eingegangen wurde;

b)

180 Tage in den übrigen Fällen.

(6)   Ist die bewertende zuständige Behörde der Auffassung, dass es Bedenken in Bezug auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt infolge der kumulativen Wirkungen aufgrund der Verwendung von Biozidprodukten mit denselben oder anderen Wirkstoffen gibt, so dokumentiert sie ihre Bedenken gemäß den einschlägigen Teilen des Anhangs XV Abschnitt II.3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und nimmt sie in ihre Schlussfolgerungen auf.

(7)   Soweit angezeigt, unternimmt die bewertende zuständige Behörde nach dem Abschluss der Gefährdungsbewertung unverzüglich und spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung des Bewertungsberichts gemäß Absatz 3 folgende Schritte:

a)

Sie legt der Agentur gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einen Vorschlag vor, wenn sie der Auffassung ist, dass eines der in Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung genannten Kriterien erfüllt ist und in Anhang VI Teil 3 der Verordnung nicht richtig behandelt wird;

b)

sie konsultiert die Agentur, wenn sie der Auffassung ist, dass eines der Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder die Voraussetzung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung erfüllt ist und in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 oder in der in Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung genannten Liste der für die Aufnahme in Anhang XIV infrage kommenden Stoffe nicht richtig behandelt wird.

Artikel 7

Stellungnahme der Agentur

(1)   Dieser Artikel ist anwendbar, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Die bewertende zuständige Behörde hat gemäß Artikel 6 Absatz 2 einen Bewertungsbericht und gegebenenfalls gemäß Artikel 6 Absatz 7 einen Vorschlag vorgelegt oder eine Konsultation durchgeführt;

b)

die bewertende zuständige Behörde hat der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 einen Bericht übermittelt, aber der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte hat den Bewertungsbericht noch nicht gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung geprüft.

(2)   Nach Annahme des Berichts verfasst die Agentur unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Genehmigung der Kombination von Stoff und Produktart bzw. zur Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I Kategorie 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder zu beidem und legt sie der Kommission vor.

Die Agentur beginnt mit der Abfassung der Stellungnahme innerhalb der späteren der beiden folgenden Fristen:

a)

drei Monate nach der Annahme des Berichts;

b)

die in Anhang III genannten Fristen.

Die Agentur übermittelt der Kommission die Stellungnahme innerhalb von 270 Tagen nach Beginn der Abfassung.

Artikel 8

Zu ersetzende Wirkstoffe

(1)   Bei der Abfassung ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 prüft die Agentur, ob der Wirkstoff eines der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Kriterien erfüllt, und geht in ihrer Stellungnahme auf diesen Fall ein.

(2)   Bevor die Agentur ihre Stellungnahme der Kommission vorlegt, veröffentlicht sie unbeschadet der Artikel 66 und 67 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Informationen über potenziell zu ersetzende Stoffe während eines Zeitraums von höchstens 60 Tagen, innerhalb dessen betroffene Dritte einschlägige Angaben, einschließlich Angaben über verfügbare Ersatzstoffe, übermitteln können. Die Agentur trägt in der Endfassung ihrer Stellungnahme den eingegangenen Angaben angemessen Rechnung.

(3)   Wird der Wirkstoff genehmigt und erfüllt er eines der Kriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, so wird er in der gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung zu erlassenden Verordnung als zu ersetzender Stoff ausgewiesen.

Artikel 9

Beschluss der Kommission

Nach Erhalt der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 7 Absatz 2 verfasst die Kommission unverzüglich gemäß Artikel 89 Absatz 1 bzw. gegebenenfalls Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf eines zu erlassenden Beschlusses.

KAPITEL 3

ÄNDERUNG VON BESTANDTEILEN DES PRÜFPROGRAMMS

Artikel 10

Beteiligung und Ersetzen von Teilnehmern in gegenseitigem Einvernehmen

(1)   Ein prospektiver Teilnehmer kann in beiderseitigem Einvernehmen mit einem bisherigen Teilnehmer dessen Teilnehmerrolle übernehmen oder daran beteiligt werden, sofern der prospektive Teilnehmer berechtigt ist, auf alle Daten, die der bisherige Teilnehmer übermittelt oder auf die er Bezug genommen hat, Bezug zu nehmen.

(2)   Der prospektive und der bisherige Teilnehmer übermitteln der Agentur gemeinsam über das in Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannte Register für Biozidprodukte (im Folgenden „das Register“) eine Notifizierung für die Zwecke dieses Artikels, der sie alle relevanten Zugangsbescheinigungen beifügen.

(3)   Nach Erhalt einer Notifizierung gemäß Absatz 2 aktualisiert die Agentur die Angaben im Register zur Identität des Teilnehmers.

(4)   Eine in der Union niedergelassene Person, die nach diesem Artikel die Teilnehmerrolle übernommen hat oder an ihr beteiligt wurde, wird als Person erachtet, die für die Zwecke von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Dossier oder eine Zugangsbescheinigung für ein Dossier vorgelegt hat.

Artikel 11

Ausscheiden von Teilnehmern

(1)   In folgenden Fällen wird angenommen, dass ein Teilnehmer seine Betreibung der Genehmigung/Aufnahme einer Kombination von Stoff und Produktart im Rahmen des Prüfprogramms zurückgezogen hat:

a)

Er hat der Agentur oder der bewertenden zuständigen Behörde über das Register sein beabsichtigtes Ausscheiden mitgeteilt;

b)

er hat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 3 Absatz 2 keinen Antrag eingereicht;

c)

der Antrag wurde gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 4 oder Artikel 5 Absatz 4 abgelehnt;

d)

er hat innerhalb der Fristen gemäß Artikel 6 Absatz 5 keine zusätzlichen Angaben übermittelt;

e)

er hat die anfallenden Gebühren nicht bei der bewertenden zuständigen Behörde oder der Agentur entrichtet.

(2)   Ein Ausscheiden wird als fristgerecht erachtet, sofern es nicht nach dem Zeitpunkt stattfindet, an dem die bewertende zuständige Behörde dem Antragsteller ihren Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 vorlegt.

Artikel 12

Folgen eines fristgerechten Ausscheidens

(1)   Ist ein fristgerechtes Ausscheiden der bewertenden zuständigen Behörde, nicht jedoch der Agentur bekannt, so setzt die bewertende zuständige Behörde die Agentur unverzüglich über das Register davon in Kenntnis.

(2)   Ist der Agentur ein fristgerechtes Ausscheiden bekannt, so aktualisiert sie im Register die Angaben zur Identität des Teilnehmers.

(3)   Die Agentur teilt der Kommission über das Register mit, wenn alle Teilnehmer, die die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, fristgerecht aus dem Prüfprogramm ausgeschieden sind und wenn zuvor die Rolle des Teilnehmers für diese Kombination übernommen wurde.

Artikel 13

Neudefinition von Wirkstoffen

(1)   Lässt die Bewertung eines alten Wirkstoffs keine Schlussfolgerungen zu dem Stoff, wie er in Anhang II identifiziert ist, zu, so legt die bewertende zuständige Behörde nach Rücksprache mit dem betreffenden Teilnehmer eine neue Stoffidentität fest. Die bewertende zuständige Behörde setzt die Agentur hiervon in Kenntnis.

(2)   Die Agentur aktualisiert im Register die Angaben zur Identität des Stoffs.

Artikel 14

Übernahme der Rolle eines Teilnehmers

(1)   Ist einer der nachstehenden Fälle gegeben, so veröffentlicht die Agentur eine offene Aufforderung zur Übernahme der Rolle des Teilnehmers für eine Kombination von Stoff und Produktart.

a)

Alle Teilnehmer, die die Genehmigung/Aufnahme derselben Kombination von Stoff und Produktart betreiben, sind gemäß Artikel 11 fristgerecht ausgeschieden, und die Rolle des Teilnehmers für diese Kombination wurde zuvor nicht übernommen;

b)

eine Neudefinition gemäß Artikel 13; in diesem Fall betrifft die Aufforderung lediglich die Stoffe, die unter die alte Identität in Anhang II fallen, nicht jedoch die neue Wirkstoffidentität.

(2)   Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 kann jede beliebige Person gemäß Artikel 17 eine Notifizierung für die Kombination übermitteln.

(3)   Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann jede beliebige Person gemäß Artikel 17 eine Notifizierung für eine in Anhang II Teil 2 enthaltene Kombination von Stoff und Produktart vorlegen.

Artikel 15

Für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommende Kombination von Stoff und Produktart

Wenn ein Biozidprodukt, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 fällt und auf dem Markt bereitgestellt wird, aus einem oder mehreren alten Wirkstoffen, die für die Produktart weder genehmigt noch in das Prüfprogramm einbezogen noch in Anhang I der Verordnung aufgenommen sind, besteht oder diese enthält oder erzeugt, kommt dieser Stoff für die betreffende Produktart für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht, wenn einer der folgenden Gründe gegeben ist:

a)

Die Person, die das Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat sich auf Hinweise oder schriftliche Gutachten, die die Kommission oder eine gemäß Artikel 26 der Richtlinie 98/8/EG oder Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmte zuständige Behörde veröffentlicht bzw. erstellt hatte, verlassen, und dieser Hinweis bzw. dieses Gutachten enthielt objektiv gerechtfertigte Gründe für die Überzeugung, dass das Produkt vom Geltungsbereich der Richtlinie 98/8/EG oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ausgeschlossen ist oder dass der Wirkstoff für die betreffende Produktart notifiziert wurde, und der Hinweis bzw. das Gutachten wurde später in einem gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erlassenen Beschluss oder neuen verbindlichen Leitlinien der Kommission geändert;

b)

auf den Stoff wurde die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 vorgesehene Ausnahmeregelung für Lebens- und Futtermittel angewendet;

c)

infolge einer Änderung des Anwendungsbereichs der betreffenden Produktarten wird das Biozidprodukt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einer anderen Produktart zugeordnet, als gemäß der Richtlinie 98/8/EG der Fall war, und enthält einen Stoff, der für die ursprüngliche Produktart, nicht jedoch für die neue in das Prüfprogramm aufgenommen war.

Artikel 16

Erklärung des Interesses an der Notifizierung

(1)   Eine Person, die ein Interesse an der Notifizierung einer Kombination von Stoff und Produktart hat, übermittelt einem der nachstehend genannten Empfänger über das Register eine Erklärung des Interesses an der Notifizierung eines Stoffs, der gemäß Artikel 15 für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommt:

a)

der Kommission spätestens zwölf Monate nach der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a;

b)

der Agentur spätestens am 30. Oktober 2015 in den in Artikel 15 Buchstabe b genannten Fällen;

c)

der Kommission spätestens am 30. Oktober 2015 in den in Artikel 15 Buchstabe c genannten Fällen.

(2)   In der Erklärung ist die betreffende Kombination von Stoff und Produktart anzugeben. In den in Artikel 15 Buchstabe a genannten Fällen ist in der Erklärung eine mit Belegen versehene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, dass alle darin aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Wurde in einem der in Artikel 15 Buchstabe a oder c genannten Fälle eine Erklärung übermittelt und stellt die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten fest, dass Absatz 6 nicht anwendbar ist und dass gegebenenfalls die in Artikel 15 Buchstabe a aufgeführten Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, so setzt sie die Agentur hiervon in Kenntnis.

(4)   Wurde in dem in Artikel 15 Buchstabe b genannten Fall eine Erklärung übermittelt oder hat die Kommission die Agentur gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt, so veröffentlicht die Agentur die Information auf elektronischem Wege unter Angabe der betreffenden Kombination von Stoff und Produktart. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt eine Veröffentlichung gemäß Artikel 3a Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 als Veröffentlichung gemäß dem vorliegenden Absatz.

(5)   Innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt einer Veröffentlichung gemäß Absatz 4 kann jede beliebige Person mit einem Interesse an der Notifizierung der Kombination von Stoff und Produktart diese gemäß Artikel 17 notifizieren.

(6)   In den in Artikel 15 Buchstaben a und c genannten Fällen gilt eine Kombination von Stoff und Produktart als von einem Teilnehmer notifiziert und kommt nicht für eine zusätzliche Notifizierung in Betracht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Wirkstoff wurde bereits in das Prüfprogramm aufgenommen;

b)

eines der Dossiers, die dem bewertenden Mitgliedstaat für den betreffenden Wirkstoff vorgelegt wurden, enthält bereits alle für die Bewertung der Produktart erforderlichen Daten;

c)

der Teilnehmer, der das Dossier vorgelegt hat, hat ein Interesse an der Betreibung der Genehmigung/Aufnahme der Kombination von Stoff und Produktart bekundet.

Artikel 17

Notifizierungsverfahren

(1)   Notifizierungen gemäß Artikel 14 Absätze 2 und 3 oder Artikel 16 Absatz 5 werden der Agentur über das Register vorgelegt.

(2)   Die Notifizierung erfolgt im IUCLID-Format. Sie enthält die in Anhang I vorgesehenen Angaben.

(3)   Ist in Anhang II für den betreffenden Wirkstoff keine bewertende zuständige Behörde angegeben, so teilt der Notifizierer der Agentur den Namen der von ihm gewählten und gemäß Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 bestimmten Behörde mit und bringt eine schriftliche Bestätigung bei, dass die zuständige Behörde bereit ist, das Dossier zu bewerten.

(4)   Nach Eingang der Notifizierung setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis und teilt dem Notifizierer die Gebühren mit, die aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 564/2013 zu entrichten sind. Entrichtet der Notifizierer die Gebühr nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieser Mitteilung, lehnt die Agentur die Notifizierung ab und setzt den Notifizierer und die Kommission davon in Kenntnis.

(5)   Nach Eingang der Gebührenzahlung prüft die Agentur innerhalb von 30 Tagen, ob die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt. Erfüllt die Notifizierung die Anforderungen nicht, so räumt die Agentur dem Notifizierer eine Frist von 30 Tagen ein, in der er seine Notifizierung vervollständigen oder korrigieren kann. Nach Ablauf dieser Frist von 30 Tagen erklärt die Agentur innerhalb von 30 Tagen entweder, dass die Notifizierung den Anforderungen von Absatz 2 genügt oder dass sie die Notifizierung ablehnt, und setzt den Notifizierer und die Kommission davon in Kenntnis.

(6)   Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann Widerspruch gegen Entscheidungen der Agentur nach Absatz 4 oder Absatz 5 erhoben werden.

(7)   Wird eine Notifizierung als vorschriftenkonform gemäß Absatz 5 eingestuft, so

a)

aktualisiert die Agentur in den Fällen, in denen die Notifizierung gemäß Artikel 14 Absatz 2 oder 3 vorgelegt wurde, unverzüglich im Register die Angaben zur Identität des Teilnehmers und gegebenenfalls des Stoffs;

b)

unterrichtet die Agentur die Kommission in den Fällen, in denen die Notifizierung gemäß Artikel 16 Absatz 5 vorgelegt wurde, unverzüglich über die Vorschriftenkonformität.

Artikel 18

Einbeziehung in das Prüfprogramm

Gilt eine Kombination von Stoff und Produktart als gemäß Artikel 16 Absatz 6 notifiziert oder unterrichtet die Agentur die Kommission über die Vorschriftenkonformität gemäß Artikel 17 Absatz 7 Buchstabe b, so bezieht die Kommission die Kombination von Stoff und Produktart in das Prüfprogramm ein.

Artikel 19

Unterrichtung über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird

Ging innerhalb der in Artikel 16 Absatz 5 genannten Frist keine Notifizierung ein oder hat die Agentur eine in jenem Artikel genannte Notifizierung erhalten und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt, so unterrichtet die Agentur die Mitgliedstaaten darüber über das Register und veröffentlicht diese Information in elektronischer Form.

Artikel 20

Beschlüsse der Kommission über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird

In den nachstehend genannten Fällen erstellt die Kommission den Entwurf eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012:

a)

Die Agentur teilt der Kommission mit, dass alle Teilnehmer gemäß Artikel 12 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung fristgerecht ausgeschieden sind;

b)

niemand hat innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen eine Notifizierung vorgelegt, oder eine solche Notifizierung wurde vorgelegt und gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt;

c)

eine Notifizierung wurde innerhalb der in Artikel 14 Absatz 2 oder 3 dieser Verordnung vorgesehenen Fristen vorgelegt und als vorschriftenkonform gemäß Artikel 17 Absatz 5 eingestuft, aber die Stoffidentität in der Notifizierung umfasst nur einen Teil der alten Identität in Anhang II dieser Verordnung.

In dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fall umfasst der Entwurf des Beschlusses über die Nichtgenehmigung jeden Stoff, der unter die alte Identität in Anhang II dieser Verordnung, nicht jedoch unter die Notifizierung oder einen etwaigen Genehmigungsbeschluss fällt.

KAPITEL 4

ÜBERGANGSMASSNAHMEN

Artikel 21

Übergangsmaßnahmen für in Artikel 15 genannte Stoffe

(1)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff gemäß Artikel 15 Buchstaben b und c besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

a)

wird das Biozidprodukt 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt;

b)

dürfen Lagerbestände des Biozidprodukts bis zu 30 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter verwendet werden.

(2)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff gemäß Artikel 15 Buchstabe a besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

a)

darf das Biozidprodukt 24 Monate nach dem späteren der nachstehend genannten Zeitpunkte nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden:

i)

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

ii)

der Notifizierung oder Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a.

b)

Lagerbestände des Biozidprodukts dürfen bis zu 30 Monate nach dem späteren der nachstehend genannten Zeitpunkte weiter verwendet werden:

i)

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung;

ii)

der Notifizierung oder Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß Artikel 15 Buchstabe a.

(3)   Ein Mitgliedstaat darf weiterhin sein derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts anwenden, das aus einem alten Wirkstoff, für den die Agentur in Bezug auf die betreffende Produktart eine Veröffentlichung gemäß Artikel 16 Absatz 4 vorgenommen hat, besteht oder ihn enthält oder erzeugt. In solchen Fällen

a)

wird das Biozidprodukt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Agentur die in Artikel 19 genannte elektronische Veröffentlichung vorgenommen hat, nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt und

b)

dürfen Lagerbestände des Biozidprodukts bis zu 18 Monate nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung weiter verwendet werden.

Artikel 22

Wesentliche Verwendungszwecke

(1)   Unbeschadet des Artikels 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 kann ein Mitgliedstaat innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Nichtgenehmigung eines alten Wirkstoffs einen begründeten Antrag auf eine Ausnahme von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 derselben Verordnung an die Kommission richten, wenn der Mitgliedstaat den alten Wirkstoff aus einem der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Gründe für wesentlich hält.

(2)   Der antragstellende Mitgliedstaat legt den begründeten Antrag der Agentur über das Register vor. Enthält der Antrag vertrauliche Angaben, so übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat gleichzeitig eine nichtvertrauliche Fassung.

(3)   Die Agentur veröffentlicht den Antrag oder gegebenenfalls die nichtvertrauliche Fassung in elektronischer Form. Die Mitgliedstaaten oder jede Person können innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung Bemerkungen übermitteln.

(4)   Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission eine Ausnahme von Artikel 89 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gewähren und damit erlauben, dass Biozidprodukte, die aus dem Stoff bestehen oder ihn enthalten oder erzeugen, nach Maßgabe der nationalen Vorschriften und unter den Bedingungen in Absatz 5 und etwaigen weiteren von der Kommission vorgegebenen Bedingungen auf dem Markt des antragstellenden Mitgliedstaats bereitgestellt und in diesem Mitgliedstaat verwendet werden.

(5)   Der Mitgliedstaat, dem die Ausnahme gewährt wird,

a)

stellt sicher, dass die weitere Verwendung auf die Fälle und den Zeitraum beschränkt ist, in denen die Bedingungen des Absatzes 1 erfüllt sind;

b)

schreibt geeignete Risikominderungsmaßnahmen vor, um sicherzustellen, dass die Exposition von Mensch, Tier und Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt ist;

c)

stellt sicher, dass nach Alternativen gesucht wird oder dass rechtzeitig vor Auslaufen der Ausnahme ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs zur Vorlage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vorbereitet wird.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. August 2014.

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3).

(3)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(4)  Rechtssache C-420/10: Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. März 2012 (Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Hamburg — Deutschland) — Söll GmbH gegen Tetra GmbH (Inverkehrbringen von Biozid-Produkten — Richtlinie 98/8/EG — Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a — Begriff „Biozid-Produkte“ — Produkt, das das Ausflocken von Schadorganismen bewirkt, ohne sie zu zerstören, abzuschrecken oder unschädlich zu machen).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 1.2.2014, S. 3).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 564/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 über die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren und Abgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 17).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG I

Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 17

Eine Notifizierung gemäß Artikel 17 muss die folgenden Informationen enthalten:

1.

den Nachweis, dass der Wirkstoff ein alter Wirkstoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist;

2.

die Angabe der von der Notifizierung betroffenen Produktart(en);

3.

Angaben zu Untersuchungen, die für die Zwecke eines Antrags auf Genehmigung oder Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Auftrag gegeben wurden, sowie zum voraussichtlichen Datum ihres Abschlusses;

4.

die in den Abschnitten

a)

1, 2 und 7.1 bis 7.5 der Tabelle in Anhang II Titel 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu chemischen Wirkstoffen;

b)

1, 2 und 6.1 bis 6.4 der Tabelle in Anhang II Titel 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Angaben zu Mikroorganismen;

5.

wenn die Notifizierung in einem in Artikel 15 Buchstabe a genannten Fall erfolgte, den Nachweis dafür, dass der Wirkstoff als Wirkstoff eines Biozidprodukts auf dem Markt war, das zum Zeitpunkt der Notifizierung oder der Veröffentlichung des Beschlusses oder der Leitlinien gemäß diesem Buchstaben unter die betreffende Produktart fiel.


ANHANG II

AM 4. AUGUST 2014 IN DAS PRÜFPROGRAMM AUFGENOMMENE KOMBINATIONEN VON WIRKSTOFF UND PRODUKTART

TEIL 1

Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 betrieben wird, ohne Nanomaterialien, außer den in den Einträgen 1017 und 1019 ausdrücklich genannten

Nummer des Eintrags

Bezeichnung des Stoffs

Berichterstattender Mitgliedstaat

EG-Nummer

CAS-Nummer

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

17

18

19

21

22

1

Formaldehyd

DE

200-001-8

50-00-0

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

6

2-(2-Butoxyethoxy)ethyl 6-propylpiperonylether (Piperonylbutoxid/PBO)

EL

200-076-7

51-03-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

9

Bronopol

ES

200-143-0

52-51-7

 

x

 

 

 

x

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

x

29

Chlorokresol

FR

200-431-6

59-50-7

x

x

x

 

 

x

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

 

36

Ethanol

EL

200-578-6

64-17-5

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

37

Ameisensäure

BE

200-579-1

64-18-6

 

x

x

x

x

x

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

40

Propan-2-ol

DE

200-661-7

67-63-0

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

43

Salicylsäure

NL

200-712-3

69-72-7

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

45

Propan-1-ol

DE

200-746-9

71-23-8

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52

Ethylenoxid

N

200-849-9

75-21-8

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

60

Citronensäure

BE

201-069-1

77-92-9

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

69

Glykolsäure

LT

201-180-5

79-14-1

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

70

Peressigsäure

FI

201-186-8

79-21-0

x

x

x

x

x

x

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

71

L-(+)-Milchsäure

DE

201-196-2

79-33-4

 

x

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

79

(2R,6aS,12aS)-1,2,6,6a,12,12a-Hexahydro-2-isopropenyl-8,9-dimethoxychromeno[3,4-b]furo[2,3-h]chromen-6-on/Rotenon

UK

201-501-9

83-79-4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

85

Symclosen

UK

201-782-8

87-90-1

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

92

Biphenyl-2-ol

ES

201-993-5

90-43-7

x

x

x

x

 

x

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

113

Zimtaldehyd/3-Phenyl-propen-2-al (Cinnamaldehyd)

UK

203-213-9

104-55-2

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

117

Geraniol

FR

203-377-1

106-24-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

122

Glyoxal

FR

203-474-9

107-22-2

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

133

Hexa-2,4-diensäure (Sorbinsäure)

DE

203-768-7

110-44-1

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

136

Glutaral (Glutaraldehyd)

FI

203-856-5

111-30-8

 

x

x

x

 

x

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

154

Chlorophen (Chlorophene)

N

204-385-8

120-32-1

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

171

2-Phenoxyethanol

UK

204-589-7

122-99-6

x

x

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

172

Cetylpyridiniumchlorid

UK

204-593-9

123-03-5

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

179

Kohlendioxid

FR

204-696-9

124-38-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

180

Natriumdimethylarsinat (Natriumcacodylat)

PT

204-708-2

124-65-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

185

Tosylchloramid-Natrium (Tosylchloramid-Natrium — Chloramin T)

ES

204-854-7

127-65-1

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

187

Kaliumdimethyldithiocarbamat

UK

204-875-1

128-03-0

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

188

Natriumdimethyldithiocarbamat

UK

204-876-7

128-04-1

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

195

Natrium 2-biphenylat

ES

205-055-6

132-27-4

x

x

x

x

 

x

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

198

N-(Trichlormethylthio)phthalimid (Folpet)

IT

205-088-6

133-07-3

 

 

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

206

Thiuram

BE

205-286-2

137-26-8

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

210

Metam-Natrium

BE

205-293-0

137-42-8

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

227

2-(4-Thiazolyl)-1H-benzimidazol (Thiabendazol)

ES

205-725-8

148-79-8

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

235

Diuron

DK

206-354-4

330-54-1

 

 

 

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

239

Cyanamid

DE

206-992-3

420-04-2

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

253

Tetrahydro-3,5-dimethyl- 1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet)

BE

208-576-7

533-74-4

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

279

Dichlor-N-[(dimethylamino)sulfonyl]fluor-N-(p-tolyl)methansulfenamid (Tolylfluanid)

FI

211-986-9

731-27-1

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

283

Terbutryn

SK

212-950-5

886-50-0

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

288

N-(Dichlorfluormethylthio)-N′,N′-dimethyl-N-phenylsulfamid (Dichlofluanid)

UK

214-118-7

1085-98-9

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

289

Kupferthiocyanat

FR

214-183-1

1111-67-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

292

(1,3,4,5,6,7-Hexahydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)methyl (1R-trans)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Tetramethrin)

DE

214-619-0

1166-46-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

958

Calciumdihydroxid/Calciumhydroxid/Branntkalk/Kalkhydrat/gelöschter Kalk

UK

215-137-3

1305-62-0

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

959

Calciumoxid/Kalk/gebrannter Kalk/Branntkalk

UK

215-138-9

1305-78-8

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

306

Dikupferoxid

FR

215-270-7

1317-39-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

315

2-Butanon, Peroxid

HU

215-661-2

1338-23-4

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

321

Monolinuron

UK

217-129-5

1746-81-2

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

330

N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (Diamin)

PT

219-145-8

2372-82-9

 

x

x

x

 

x

 

x

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

336

2,2′-Dithiobis[N-methylbenzamid] (DTBMA)

PL

219-768-5

2527-58-4

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

339

1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT)

ES

220-120-9

2634-33-5

 

x

 

 

 

x

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

341

2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (MIT)

SI

220-239-6

2682-20-4

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

346

Natriumdichlorisocyanurat Dihydrat

UK

220-767-7

51580-86-0

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

345

Troclosennatrium

UK

220-767-7

2893-78-9

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

348

Mecetroniumethylsulfat

PL

221-106-5

3006-10-8

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

354

Triclosan

DK

222-182-2

3380-34-5

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

359

(Ethylendioxy)dimethanol (Reaktionsprodukte aus Ethylenglycol und Paraformaldehyd (EGForm))

PL

222-720-6

3586-55-8

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

365

Pyridin-2-thiol-1-oxid, Natriumsalz (Natrium-Pyrithion)

SE

223-296-5

3811-73-2

 

x

x

 

 

x

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

368

Methenamin-3-chlorallylchlorid (CTAC)

PL

223-805-0

4080-31-3

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

377

2,2′,2′′-(Hexahydro-1,3,5-triazin-1,3,5-triyl)triethanol (HHT)

PL

225-208-0

4.4.4719

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

382

Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis(hydroxymethyl)imidazo[4,5-d]imidazol-2,5(1H,3H)-dion (TMAD)

ES

226-408-0

5395-50-6

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

387

N,N′-Methylenbismorpholin (MBM)

AT

227-062-3

5625-90-1

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

392

Methylendithiocyanat

FR

228-652-3

6317-18-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

393

1,3-Bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (DMDMH)

PL

229-222-8

6440-58-0

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

397

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC)

IT

230-525-2

7173-51-5

x

x

x

x

 

x

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

401

Silber

SE

231-131-3

7440-22-4

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

403

Kupfer

FR

231-159-6

7440-50-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

405

Schwefeldioxid

DE

231-195-2

5.9.7446

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

424

Natriumbromid

NL

231-599-9

7647-15-6

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

432

Natriumhypochlorit

IT

231-668-3

7681-52-9

x

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

434

Tetramethrin

DE

231-711-6

7696-12-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

439

Wasserstoffperoxid

FI

231-765-0

7722-84-1

x

x

x

x

x

x

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

444

7a-Ethyldihydro-1H,3H,5H-oxazolo[3,4-c]oxazol (EDHO)

PL

231-810-4

7747-35-5

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

450

Silbernitrat

SE

231-853-9

7761-88-8

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

453

Dinatriumperoxodisulfat/Natriumpersulfat

PT

231-892-1

7775-27-1

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

455

Calciumhypochlorit

IT

231-908-7

7778-54-3

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

457

Chlor

IT

231-959-5

7782-50-5

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

458

Ammoniumsulfat

UK

231-984-1

7783-20-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

473

Pyrethrine und Pyrethroide

ES

232-319-8

8003-34-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

491

Chlordioxid

PT

233-162-8

10049-04-4

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

494

2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA)

DK

233-539-7

10222-01-2

 

x

 

x

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

501

Carbendazim

DE

234-232-0

10605-21-7

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

515

Ammoniumbromid

SE

235-183-8

12124-97-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

522

Pyrithion-Zink (Zink-Pyrithion)

SE

236-671-3

13463-41-7

 

x

 

 

 

x

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

x

 

524

Dodecylguanidinmonohydrochlorid

ES

237-030-0

13590-97-1

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

526

Kalium 2-biphenylat

ES

237-243-9

13707-65-8

 

 

 

 

 

x

 

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

529

Bromchlorid

NL

237-601-4

13863-41-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

531

(Benzyloxy)methanol

UK

238-588-8

14548-60-8

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

534

Bis(1-hydroxy-1H-pyridin-2-thionato-O,S)kupfer (Kupfer-Pyrithion)

SE

238-984-0

14915-37-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

541

Natrium p-chlor-m-kresolat

FR

239-825-8

15733-22-9

x

x

x

 

 

x

 

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

 

550

D-Gluconsäure, Verbindung mit N,N′′-Bis(4-chlorphenyl)-3,12-diimino-2,4,11,13-tetraazatetradecandiamidin (2:1) (CHDG))

PT

242-354-0

18472-51-0

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

554

p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol

UK

243-468-3

20018-09-1

 

 

 

 

 

x

x

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

559

(Benzothiazol-2-ylthio)methylthiocyanat (TCMTB)

N

244-445-0

21564-17-0

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

562

2-Methyl-4-oxo-3-(prop-2-inyl)cyclopent-2-en-1-yl-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Prallethrin)

EL

245-387-9

23031-36-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

563

Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat)

DE

246-376-1

24634-61-5

 

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

566

.alpha.,.alpha.′,.alpha.′′-Trimethyl-1,3,5-triazin-1,3,5(2H,4H,6H)-triethanol (HPT)

AT

246-764-0

25254-50-6

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

571

2-Octyl-2H-isothiazol-3-on (OIT)

UK

247-761-7

26530-20-1

 

 

 

 

 

x

x

 

x

x

x

 

x

 

 

 

 

 

577

Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid

ES

248-595-8

27668-52-6

 

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

578

N′-tert-Butyl-N-cyclopropyl-6-(methylthio)-1,3,5-triazin-2,4-diamin (Cybutryn)

NL

248-872-3

28159-98-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

588

Bromchlor-5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion (BCDMH/Bromchlordimethylhydantoin)

NL

251-171-5

32718-18-6

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

590

3-(4-Isopropylphenyl)-1,1-dimethylharnstoff/Isoproturon

DE

251-835-4

34123-59-6

 

 

 

 

 

 

x

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

597

1-[2-(Allyloxy)-2-(2,4-dichlorphenyl)ethyl]-1H-imidazol (Imazalil)

DE

252-615-0

35554-44-0

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

599

S-[(6-Chlor-2-oxo-oxazol[4,5-b]pyridin-3(2H)-yl)methyl]-O,O-dimethylthiophosphat (Azamethiphos)

UK

252-626-0

35575-96-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

600

2-Brom-2-(brommethyl)pentandinitril (DBDCB)

CZ

252-681-0

35691-65-7

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

961

Calciummagnesiumoxid/Dolomitkalk

UK

253-425-0

37247-91-9

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

962

Calciummagnesiumtetrahydroxid/Calciummagnesiumhydroxid/Dolomitkalkhydrat

UK

254-454-1

39445-23-3

 

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

606

.alpha.-Cyan-3-phenoxybenzyl-2,2-dimethyl-3-(2-methyl-prop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Cyphenothrin)

EL

254-484-5

39515-40-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

608

Dimethyltetradecyl [3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid

PL

255-451-8

41591-87-1

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

609

Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8 diol (Citriodiol)

UK

255-953-7

42822-86-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

614

(RS)-α-Cyan-3phenoxybenzyl-(1RS)-cis,trans-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Cypermethrin)

BE

257-842-9

52315-07-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

615

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

IE

258-067-9

52645-53-1

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

618

1-Ethinyl-2-methylpent-2-enyl 2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Empenthrin)

BE

259-154-4

54406-48-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

619

3-Iod-2-propinyl butylcarbamat (IPBC)

DK

259-627-5

55406-53-6

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

620

Tetrakis(hydroxymethyl)phosphoniumsulfat (2:1) (THPS)

MT

259-709-0

55566-30-8

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

 

 

 

 

 

 

628

1-[[2-(2,4-Dichlorphenyl)-4-propyl-1,3-dioxolan-2-yl]methyl]-1H-1,2,4-triazol (Propiconazol)

FI

262-104-4

60207-90-1

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

635

Kokos-Alkyltrimethylammoniumchlorid (ATMAC/TMAC)

IT

263-038-9

61789-18-2

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

648

4,5-Dichlor-2-octylisothiazol-3(2H)-on (4,5-Dichlor-2-octyl-2H-isothiazol-3-on (DCOIT))

N

264-843-8

64359-81-5

 

 

 

 

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

649

2-Chlor-N-[[[4-(trifluormethoxy)phenyl]amino]carbonyl]benzamid (Triflumuron)

IT

264-980-3

64628-44-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

656

3,3′-Methylenbis[5-methyloxazolidin] (Oxazolidin/MBO)

AT

266-235-8

66204-44-2

 

x

 

 

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

657

N-Cyclopropyl-1,3,5-triazin-2,4,6-triamin (Cyromazin)

EL

266-257-8

66215-27-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

666

.alpha.-Cyan-4-fluor-3-phenoxybenzyl-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Cyfluthrin)

DE

269-855-7

68359-37-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

667

Alkyl(C12-18)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC (C12-18))

IT

269-919-4

68391-01-5

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

671

Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC/BKC (C12-16))

IT

270-325-2

68424-85-1

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

673

Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC (C8-10))

IT

270-331-5

68424-95-3

x

x

x

x

 

x

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

690

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl-, Salze mit 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on-1,1-dioxid (1:1) (ADBAS)

MT

273-545-7

68989-01-5

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

691

Natrium N-(hydroxymethyl)glycinat

AT

274-357-8

70161-44-3

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

692

Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide

PT

274-687-2

70592-80-2

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

693

Pentakalium-bis(peroxymonosulfat)-bis(sulfat)

SI

274-778-7

70693-62-8

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

701

Magnesiummonoperoxyphthalat Hexahydrat (MMPP)

PL

279-013-0

84665-66-7

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015

Margosa-Extrakt

DE

283-644-7

84696-25-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

724

Alkyl(C12-C14)dimethylbenzylammoniumchlorid (ADBAC (C12-C14))

IT

287-089-1

85409-22-9

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

725

Alkyl(C12-C14)ethylbenzylammoniumchlorid (ADEBAC (C12-C14))

IT

287-090-7

85409-23-0

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

731

Chrysanthemum cinerariaefolium, Extrakt

ES

289-699-3

89997-63-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

744

Lavendel, Lavandula hybrida, Extrakt/Lavandinöl

PT

294-470-6

91722-69-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

776

1-(3,5-Dichlor-4-(1,1,2,2-tetrafluorethoxy)phenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)harnstoff (Hexaflumuron)

PT

401-400-1

86479-06-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

779

Reaktionsprodukte aus Glutaminsäure und N-(C12-14-alkyl)propylendiamin (Glucoprotamin)

DE

403-950-8

164907-72-6

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

785

6-(Phthalimid)peroxyhexansäure (PAP)

IT

410-850-8

128275-31-0

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

791

2-Butyl-benzo[d]isothiazol-3-on (BBIT)

CZ

420-590-7

4.7.4299

 

 

 

 

 

x

x

 

x

x

 

 

x

 

 

 

 

 

792

Tetrachlordecaoxidkomplex (TCDO)

DE

420-970-2

92047-76-2

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

811

Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat

SE

422-570-3

265647-11-8

x

x

 

x

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

794

sec-Butyl-2-(2-hydroxyethyl)piperidin-1-carboxylat (Icaridin)

DK

423-210-8

119515-38-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

797

cis-1-(3-Chlorallyl)3,5,7-triaza-1-azoniaadamantanchlorid (cis-CTAC)

PL

426-020-3

51229-78-8

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

800

[2,4-Dioxo(prop-2-in-1-yl)imidazolidin-3-yl]methyl-(1R)-cis-chrysanthemat; [2,4-Dioxo(prop-2-in-1-yl)imidazolidin-3-yl]methyl-(1R)-trans-chrysanthemat (Imiprothrin)

UK

428-790-6

72963-72-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

790

5-Chlor-2-(4-chlorphenoxy)phenol (DCPP)

AT

429-290-0

3380-30-1

x

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

807

(E)-1-(2-Chlor-1,3-thiazol-5-ylmethyl)-3-methyl-2-nitroguanidin (Chlothianidin)

DE

433-460-1

210880-92-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

952

Bacillus sphaericus 2362, Stamm ABTS-1743

IT

Mikroorganismus

143447-72-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

955

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm SA3A

IT

Mikroorganismus

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

957

Bacillus subtilis

DE

Mikroorganismus

Entfällt

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

928

Gemisch aus 5-Chlor-2-methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 247-500-7) und 2-Methyl-2H-isothiazol-3-on (Einecs 220-239-6) (Gemisch aus CMIT/MIT)

FR

Gemisch

55965-84-9

 

x

 

x

 

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

939

Aktives Chlor aus der Reaktion von Hypochlorsäure und Natriumhypochlorit hergestellt in situ

SK

Gemisch

Entfällt

 

x

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

813

Peroxyoctansäure

FR

Entfällt

33734-57-5

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014

Silberzeolith

SE

Entfällt

Entfällt

 

x

 

x

x

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

849

3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

IE

Entfällt

188023-86-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

931

Amine, N-C12-14-(geradzahlig)-alkyltrimethylenedi-, Reaktionsprodukte mit Chloressigsäure (Ampholyt 20)

IE

Entfällt

139734-65-9

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

152

Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Brom und Chlor (DCDMH)

NL

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

459

Reaktionsmasse von Titandioxid und Silberchlorid

SE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

x

x

 

 

 

x

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

777

Reaktionsprodukte aus 5,5-Dimethylhydantoin, 5-Ethyl-5-methylhydantoin mit Chlor (DCEMH)

NL

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

810

Silberphosphatglas

SE

Nicht verfügbar

308069-39-8

 

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

824

Silber-Zink-Zeolith

SE

Nicht verfügbar

130328-20-0

 

x

 

x

x

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013

Silber-Kupfer-Zeolith

SE

Nicht verfügbar

130328-19-7

 

x

 

x

x

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017

Adsorbiertes Silber auf Siliciumdioxid (als Nanomaterial in der Form eines stabilen Aggregats mit Primärpartikeln in Nanogröße)

SE

Nicht verfügbar

Nicht verfügbar

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1019

Siliciumdioxid (als aus Aggregaten und Agglomeraten gebildetes Nanomaterial)

FR

Nicht verfügbar

68909-20-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

831

Siliciumdioxid (Siliciumdioxid/Kieselgur)

FR

Pflanzenschutzmittel

61790-53-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

854

(RS)-3-Allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl-(1R,3R;1R,3S)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Gemisch aus 4 Isomeren 1R trans, 1R: 1R trans, 1S: 1R cis, 1R: 1R cis, 1S; 4:4:1:1) (d-Allethrin)

DE

Pflanzenschutzmittel

231937-89-6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

855

(RS)-3-Allyl-2-methyl-4-oxocyclopent-2-enyl (1R,3R)-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (Gemisch aus 2 Isomeren 1R trans: 1R/S nur 1:3) (Esbiothrin)

DE

Pflanzenschutzmittel

260359-57-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

848

N-((6-Chlor-3-pyridinyl)methyl)-N′-Cyan-N-methylethanimidamid (Acetamiprid)

BE

Pflanzenschutzmittel

160430-64-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

835

Esfenvalerat/(S)-.alpha.-Cyan-3-phenoxybenzyl (S)-2-(4-chlorophenyl)-3-methylbutyrat (Esfenvalerat)

PT

Pflanzenschutzmittel

66230-04-4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

836

[1.alpha.(S*),3.alpha.]-(.alpha.)-Cyan-(3-phenoxyphenyl)methyl 3-(2,2-dichlorethenyl)-2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (alpha-Cypermethrin)

BE

Pflanzenschutzmittel

67375-30-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

843

4-Brom-2-(4-chlorphenyl)-1-ethoxymethyl-5-trifluormethylpyrrol-3-carbonitril (Chlorfenapyr)

PT

Pflanzenschutzmittel

122453-73-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

859

Polymer aus N-Methylmethanamin (Einecs 204-697-4) mit (Chlormethyl)oxiran (Einecs 203-439-8)/Polymeres quaternäres Ammoniumchlorid (PQ Polymer)

HU

Polymer

25988-97-0

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

863

Monohydrochlorid des Polymers aus N,N′′′-1,6-Hexandiylbis[N′-cyanoguanidin] (EINECS 240-032-4) und Hexamethylendiamin (EINECS 204-679-6)/Polyhexamethylenbiguanid (Monomer: 1,5-Bis(trimethylen)guanylguanidin Monohydrochlorid) (PHMB)

FR

Polymer

27083-27-8/32289-58-0

x

x

x

x

x

x

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

868

Polyhexamethylenbiguanid

FR

Polymer

91403-50-8

x

x

x

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

869

Poly(oxy-1,2-ethandiyl),.alpha.-[2-(didecylmethylammonio)ethyl]-.omega.-hydroxy-, propanoat (Salz) (Bardap 26)

IT

Polymer

94667-33-1

 

x

 

x

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

872

N-Didecyl-N-dipolyethoxyammoniumborat/Didecylpolyoxethylammoniumborat (Polymeres Betain)

EL

Polymer

214710-34-6

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TEIL 2

Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, deren Genehmigung bzw. Aufnahme am 4. August 2014 nicht betrieben wird

Dieser Teil des Anhangs umfasst

die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, einschließlich Nanomaterialformen,

etwaige Nanomaterialformen aller in der Tabelle in Teil 1 aufgeführten Kombinationen von Stoff und Produktart, ausgenommen der in der Tabelle aufgeführten, und

etwaige Nanomaterialformen aller bis 4. August 2014 genehmigten Kombinationen von Wirkstoff und Produktart, ausgenommen der ausdrücklich genehmigten.

Die Kombinationen von Stoff und Produktart und die Nanomaterialien in diesem Teil werden Gegenstand eines Beschlusses über die Nichtgenehmigung gemäß Artikel 20, wenn binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung niemand eine Notifizierung gemäß Artikel 14 Absatz 3 übermittelt hat oder wenn eine solche Notifizierung gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder 5 abgelehnt wurde.

Nummer des Eintrags

Bezeichnung des Stoffs

Berichterstattender Mitgliedstaat

EG-Nummer

CAS-Nummer

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

17

18

19

21

22

1021

1,3-Dichlor-5,5-dimethylhydantoin (wie durch Eintrag 152 neudefiniert)

NL

204-258-7

118-52-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

166

Cetalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

204-526-3

122-18-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

167

Benzyldimethyl(octadecyl)ammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

204-527-9

122-19-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

213

Benzododeciniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

205-351-5

139-07-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

214

Miristalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

205-352-0

139-08-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

227

2-(4-Thiazolyl)-1H-benzimidazol (Thiabendazol)

ES

205-725-8

148-79-8

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

331

Didecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 949)

 

219-234-1

2390-68-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

384

Dimethyldioctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

 

226-901-0

5538-94-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

399

Benzyldodecyldimethylammoniumbromid (siehe Eintrag 948)

 

230-698-4

1.4.7281

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

401

Silber

SE

231-131-3

7440-22-4

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

418

Siliciumdioxid, amorph

FR

231-545-4

7631-86-9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

449

Kupfersulfat

FR

231-847-6

7758-98-7

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1016

Silberchlorid

SE

232-033-3

7783-90-6

x

x

 

 

 

x

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

 

554

p-[(Diiodmethyl)sulfonyl]toluol

UK

243-468-3

20018-09-1

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

587

Decyldimethyloctylammoniumchlorid (siehe Eintrag 949)

 

251-035-5

32426-11-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

601

Benzyldimethyloleylammoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

253-363-4

37139-99-4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

615

3-Phenoxybenzyl (1RS,3RS;1RS,3SR)-3-(2,2-dichlorvinyl)-2,2-dimethylcyclopropancarboxylat (Permethrin)

IE

258-067-9

52645-53-1

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

637

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

 

263-080-8

61789-71-7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

638

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Dis-Kokos-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

 

263-087-6

61789-77-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

639

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Bis(hydrierte Talg-alkyl)dimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

 

263-090-2

61789-80-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

647

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

 

264-151-6

63449-41-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

668

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C6-12-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

 

269-925-7

68391-06-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

670

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

 

270-324-7

68424-84-0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

689

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C10-16-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 948)

 

273-544-1

68989-00-4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

692

Amine, C10-16-Alkyldimethyl, N-Oxide

PT

274-687-2

70592-80-2

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

697

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-18-alkyldimethyl, Chloride (siehe Eintrag 949)

 

277-453-8

73398-64-8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1000

Dihydrogen-bis[monoperoxyphthalat(2-)-O1,OO1]magnesat(2 )hexahydrat

PL

279-013-0

14915-85-4

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

998

Margosa-Extrakt aus anderen als den Kernen von Azadirachta indica, mit Wasser extrahiert und mit organischen Lösungsmitteln weiter verarbeitet

DE

283-644-7

84696-25-3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

741

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C8-18-alkyldimethyl, Bromide (siehe Eintrag 948)

 

293-522-5

91080-29-4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1020

1,3-Dichlor-5,5-ethyl-5-methylimidazolidin-2,4-dion (wie durch Eintrag 777 neudefiniert)

NL

401-570-7

89415-87-2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

778

1-(4-Chlorphenyl)-4,4-dimethyl-3-(1,2,4-triazol-1-ylmethyl)pentan-3-ol (Tebuconazol)

DK

403-640-2

107534-96-3

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

805

Reaktionsprodukt aus Dimethyladipat, Dimethylglutarat, Dimethylsuccinat mit Wasserstoffperoxid (Perestan)

HU

432-790-1

Entfällt

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

923

Alkylbenzyldimethylammoniumchlorid/Benzalkoniumchlorid (siehe Eintrag 948)

 

Gemisch

8001-54-5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

949

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Dialkyldimethyl (Alkyl aus C6-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (DDAC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

950

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Alkyltrimethyl (Alkyl aus C8-C18, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Methylsulphate) (TMAC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

948

Quaternäre Ammoniumverbindungen (Benzylalkyldimethyl (Alkyl aus C8-C22, gesättigt und ungesättigt, und Talgalkyl, Kokosalkyl und Sojaalkyl) Chloride, Bromide oder Hydroxide) (BKC)

IT

Gemisch aus Einecs-Stoffen

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

849

3-Phenoxybenzyl(1R)-cis,trans-2,2-dimethyl-3-(2-methylprop-1-enyl)cyclopropancarboxylat (d-Phenothrin)

IE

Entfällt

188023-86-1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

1001

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-16-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 671 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

x

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

1002

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-18-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 667 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

1003

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyl[(ethylphenyl)methyl]dimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 725 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

1005

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Benzyl-C12-14-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 724 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

x

x

x

x

 

 

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

x

1006

Silber-Zink-Aluminium-Borphosphatglas/Glasoxid, silber- und zinkhaltig

SE

Entfällt

398477-47-9

 

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1009

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Di-C8-10-alkyldimethyl. Chloride (andere als der unter Eintrag 673 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

x

x

x

x

x

x

 

 

 

x

x

x

 

 

 

 

 

 

1011

Quaternäre Ammoniumverbindungen, Kokos-Alkyldimethyl, Chloride (andere als der unter Eintrag 635 fallende Wirkstoff)

IT

Entfällt

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012

Aluminium-Natrium-Silikat-Silberzinkkomplex/Silber-Zink-Zeolith

SE

Entfällt

130328-20-0

 

x

 

 

 

 

x

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

598

(±)-1-(.beta.-Allyloxy)-2,4-dichlorphenylethyl]imidazol/Imazalil, technisch rein

DE

Pflanzenschutzmittel

73790-28-0

 

 

x

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG III

Fristen

Produktarten

Fristen für die Vorlage des Bewertungsberichts gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b

Fristen für den Beginn der Erarbeitung der Stellungnahme gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

8, 14, 16, 18, 19 und 21

31.12.2015

31.3.2016

3, 4 und 5

31.12.2016

31.3.2017

1 und 2

31.12.2018

31.3.2019

6 und 13

31.12.2019

31.3.2020

7, 9 und 10

31.12.2020

31.3.2021

11, 12, 15, 17, 20 und 22

31.12.2022

31.9.2023


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/35


VERORDNUNG (EU) Nr. 1063/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Wittling im Gebiet VIII für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

42/TQ43

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

WHG/08.

Arten

Wittling (Merlangius merlangus)

Gebiet

VIII

Datum der Schließung

13.9.2014


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/37


VERORDNUNG (EU) Nr. 1064/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIf und VIIg für Schiffe unter der Flagge des Vereinigten Königreichs

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

41/TQ43

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand

SOL/7FG.

Arten

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIf und VIIg

Datum der Schließung

11.9.2014


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/39


VERORDNUNG (EU) Nr. 1065/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2014

über ein Fangverbot für Scholle in den Gebieten VIII, IX und X sowie in den Unionsgewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 für Schiffe unter der Flagge Belgiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates (2) sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Lowri EVANS

Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates vom 20. Januar 2014 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Unionsschiffe in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (2014) (ABl. L 24 vom 28.1.2014, S. 1).


ANHANG

Nr.

43/TQ43

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand

PLE/8/3411

Art

Scholle (Pleuronectes platessa)

Gebiet

VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (Unionsgewässer)

Datum der Schließung

13.9.2014


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1066/2014 DER KOMMISSION

vom 9. Oktober 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

305,5

MK

57,4

XS

75,9

ZZ

146,3

0707 00 05

MK

29,8

TR

95,4

ZZ

62,6

0709 93 10

TR

118,0

ZZ

118,0

0805 50 10

AR

113,6

BR

84,6

CL

104,9

IL

102,2

TR

126,7

UY

58,0

ZA

138,9

ZZ

104,1

0806 10 10

BR

151,1

MK

31,8

TR

134,4

ZZ

105,8

0808 10 80

BA

57,3

BR

51,7

CL

76,3

NZ

132,8

US

192,8

ZA

121,0

ZZ

105,3

0808 30 90

CN

95,2

TR

124,7

ZZ

110,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete. Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/43


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission hinsichtlich der Genehmigung eines Bekämpfungsprogramms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Belgien und des Status des Freistaats Thüringen in Deutschland als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7113)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/703/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG regelt den Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für eine der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Diese Liste umfasst die infektiöse bovine Rhinotracheitis. Infektiöse bovine Rhinotracheitis ist die Beschreibung der auffälligsten klinischen Anzeichen einer Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1).

(2)

Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von einer der Tierseuchen gemäß Anhang E Teil II der genannten Richtlinie frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(4)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von BHV1 genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(5)

Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1 erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

(6)

Belgien hat der Kommission ein Programm zur Tilgung der BHV1-Infektion in seinem gesamten Hoheitsgebiet vorgelegt. Das Programm erfüllt die Kriterien gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 64/432/EWG. Das Programm sieht auch Regelungen für die nationale Verbringung von Rindern vor, die denjenigen entsprechen, welche zuvor in bestimmten Mitgliedstaaten oder deren Regionen eingeführt worden waren und durch die die Seuche erfolgreich in diesen Mitgliedstaaten oder Regionen getilgt wurde.

Das von Belgien vorgelegte Programm und die zusätzlichen Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sollten genehmigt werden.

(7)

Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Derzeit sind alle Regionen Deutschlands mit Ausnahme des Freistaats Bayern in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt. Der Freistaat Bayern ist BHV1-frei und daher derzeit in Anhang II dieser Entscheidung aufgeführt.

(9)

Deutschland hat der Kommission nunmehr Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Freistaat Thüringen als BHV1-frei betrachtet werden kann und die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf ihn ausgedehnt werden können.

Im Anschluss an die Bewertung der von diesem Mitgliedstaat vorgelegten Unterlagen sollte der Freistaat Thüringen nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf ihn ausgedehnt werden.

(10)

Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).


ANHANG

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Alle Regionen mit Ausnahme des Freistaats Bayern und des Freistaats Thüringen

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Aostatal

Autonome Provinz Trient

ANHANG II

Mitgliedstaat

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Freistaat Bayern

Freistaat Thüringen

Italien

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2014

zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der Grenzkontrollstellen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7139)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/704/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) wurde ein Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen festgelegt. Dieses Verzeichnis findet sich in Anhang I der genannten Entscheidung.

(2)

Dänemark hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Kolding unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Deutschland hat mitgeteilt, dass die Grenzkontrollstelle Düsseldorf unter den Einträgen für diesen Mitgliedstaat aus dem Verzeichnis gestrichen werden sollte. Die Einträge für diese Mitgliedstaaten in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(3)

Nach Mitteilung Spaniens und der Niederlande sollten in dem Verzeichnis in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG die Einträge für die Grenzkontrollstelle Barcelona, die Grenzkontrollstellen an den Flughäfen Gran Canaria und Tenerife Sur in Spanien sowie für die Grenzkontrollstelle am Hafen von Rotterdam in den Niederlanden geändert werden.

(4)

Auf der Grundlage eines Audits des Lebensmittel- und Veterinäramts (Auditdienst der Kommission, früher als Inspektionsdienst der Kommission bezeichnet), dessen Ergebnisse zufriedenstellend waren, kann die Grenzkontrollstelle in Nuuk, Grönland, für alle Kategorien von Produkten, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zugelassen werden. Der relevante Eintrag für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(5)

Das Lebensmittel- und Veterinäramt hat ein Audit in Kroatien durchgeführt und dem Mitgliedstaat daraufhin einige Empfehlungen ausgesprochen. Diesen Empfehlungen wurde in zufriedenstellender Weise durch einen Maßnahmenplan und die Änderung der Kategorien, für die die Grenzkontrollstelle Rijeka zugelassen ist, Folge geleistet. Der Eintrag für diese Grenzkontrollstelle in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Entscheidung 2009/821/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Oktober 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG wird wie folgt geändert:

1.

In dem Dänemark betreffenden Teil wird der Eintrag für den Hafen Kolding gestrichen.

2.

In dem Deutschland betreffenden Teil wird der Eintrag für den Flughafen Düsseldorf gestrichen.

3.

Der Spanien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag für den Flughafen Barcelona erhält folgende Fassung:

„Barcelona

ES BCN 4

A

Iberia

HC(2), NHC-T(CH)(2), NHC-NT(2)

O

Swissport

HC(2), NHC(2)

O

WFS

HC-T(CH)(2)“

 

b)

Der Eintrag für den Flughafen Gran Canaria erhält folgende Fassung:

„Gran Canaria

ES LPA 4

A

 

HC(2), NHC-NT(2) (*)

O (*)“

c)

Der Eintrag für den Flughafen Tenerife Sur erhält folgende Fassung:

„Tenerife Sur

ES TFS 4

A

Productos

HC(2) (*), NHC(2)

 

Animales

 

U (*), E (*), O“

4.

In dem Grönland betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Nuuk folgende Fassung:

„Nuuk

GL GOH 1

P

 

HC(1)(2)(15), NHC(2)(15)“

 

5.

In dem Kroatien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen Rijeka folgende Fassung:

„Rijeka

HR RJK 1

P

 

HC(2), NHC-T(FR)(2), NHC-NT(2)“

 

6.

In dem Teil betreffend die Niederlande erhält der Eintrag für den Hafen Rotterdam folgende Fassung:

„Rotterdam

NL RTM 1

P

Eurofrigo Karimatastraat

HC, NHC-T(FR), NHC-NT

 

Eurofrigo, Abel Tasmanstraat

HC

 

Frigocare Rotterdam B.V.

HC(2)

 

Coldstore Wibaco B.V.

HC-T(FR)(2), HC-NT(2)

 

Kloosterboer Delta Terminal

HC(2)“

 


Berichtigungen

10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/49


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia

( Amtsblatt der Europäischen Union L 105 vom 27. April 2010 )

Auf Seite 2, im zwölften Erwägungsgrund:

anstatt:

„(12)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Somalia ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“

muss es heißen:

„(12)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Somalia ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2010/231/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/50


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 84/2011 des Rates vom 31. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 2. Februar 2011 )

Auf Seite 17, im vierten Erwägungsgrund:

anstatt:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Belarus ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/69/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“

muss es heißen:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Belarus ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/69/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in den Anhängen I und IA dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/51


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 101/2011 des Rates vom 4. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Tunesien

( Amtsblatt der Europäischen Union L 31 vom 5. Februar 2011 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 4:

anstatt:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Tunesien ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“

muss es heißen:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Tunesien ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/52


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

( Amtsblatt der Europäischen Union L 199 vom 2. August 2011 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 6:

anstatt:

„(6)

In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung beim Rat liegen.“

muss es heißen:

„(6)

In Anbetracht der von der Lage in Afghanistan ausgehenden besonderen Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2011/486/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/53


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 119 vom 4. Mai 2012 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 4:

anstatt:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“

muss es heißen:

„(4)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/54


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 521/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 156 vom 8. Juni 2013 )

Auf Seite 1, im fünften Erwägungsgrund:

anstatt:

„(5)

In Anbetracht der durch die Lage in der Demokratischen Republik Kongo geschaffenen besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit in der Region und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 beim Rat liegen.“

muss es heißen:

„(5)

In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in der Demokratischen Republik Kongo ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung des Anhangs des Beschlusses 2010/788/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/55


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

( Amtsblatt der Europäischen Union L 66 vom 6. März 2014 )

Auf Seite 1, im siebten Erwägungsgrund:

anstatt:

„(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs zum Beschluss 2014/119/GASP vom Rat wahrgenommen werden.“

muss es heißen:

„(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs zum Beschluss 2014/119/GASP vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/56


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

( Amtsblatt der Europäischen Union L 70 vom 11. März 2014 )

Auf Seite 1, Erwägungsgrund 4:

anstatt:

„(4)

Die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte vom Rat angesichts der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region ausgeübt werden, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und um Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP herzustellen.“

muss es heißen:

„(4)

In Anbetracht der besonderen Bedrohung des internationalen Friedens und der Sicherheit in der Region, die von der Situation in der zentralafrikanischen Republik ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/125/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung vom Rat ausgeübt werden.“


10.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/57


Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 78 vom 17. März 2014 )

Auf Seite 6, im siebten Erwägungsgrund:

anstatt:

„(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Gewährleistung der Kohärenz mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP vom Rat wahrgenommen werden.“

muss es heißen:

„(7)

Die Befugnis zur Änderung der Liste im Anhang I dieser Verordnung sollte angesichts der ernsten politischen Lage in der Ukraine und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP vom Rat ausgeübt werden.“