ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen

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DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 286/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1011/2014 DER KOMMISSION

vom 22. September 2014

mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 4, Artikel 102 Absatz 1, Artikel 112 Absatz 5, Artikel 122 Absatz 3, Artikel 124 Absatz 7, Artikel 131 Absatz 6 und Artikel 137 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 (2) werden die für die Erstellung der Programme notwendigen Bestimmungen festgelegt. Um die Durchführung der aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds („ESI-Fonds“) finanzierten Programme sicherzustellen, sind weitere Bestimmungen für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich. Diese sollten in einem einzigen Durchführungsrechtsakt festgehalten werden, damit ein umfassender Überblick und der Zugang zu diesen Bestimmungen erleichtert wird.

(2)

Um Stichhaltigkeit und Qualität der von der Verwaltungsbehörde an die Kommission übermittelten Daten — darunter klare Aussagen zur Durchführbarkeit der Investition und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Großprojekts — zu gewährleisten, sollte ein Standardformat mit einheitlichen Anforderungen an Struktur und Inhalt der Informationen für die Mitteilung ausgewählter Großprojekte an die Kommission festgelegt werden.

(3)

Zur Gewährleistung von mehr Effizienz und Transparenz bei der Durchführung der aus den ESI-Fonds finanzierten Programme sollten ein Muster für die Übermittlung von Finanzdaten, ein Muster für Zahlungsanträge und gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Muster, das zu verwenden ist, wenn zusammen mit den Zahlungsanträgen zusätzliche Informationen zu Finanzinstrumenten bei der Kommission eingereicht werden, sowie ein Muster für die Rechnungslegung bei operationellen Programmen festgelegt werden.

(4)

Zu demselben Zweck sollten auch ein Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde sowie ein Muster für den Bericht und für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle festgelegt werden. Sie sollten die technischen Merkmale jedes Felds im System für den elektronischen Datenaustausch enthalten. Da das elektronische Datenaustauschsystem aus Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Grundlage dieser Muster entwickelt wird, sollten diese darlegen, wie die Daten zu förderfähigen Ausgaben in dieses elektronische Datenaustauschsystem eingegeben werden.

(5)

Detaillierte Regelungen müssen für den Umfang und die Merkmale der Systeme festgelegt werden, die einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Begünstigten und einer Verwaltungsbehörde, einer Bescheinigungsbehörde, einer Prüfbehörde und zwischengeschalteten Stellen unterstützen, damit die Mitgliedstaaten Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Verpflichtungen zum festgelegten Zeitpunkt gemäß aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 haben.

(6)

Für eine wirksame, effiziente und zufriedenstellende Verringerung des Verwaltungsaufwands der Begünstigten bei gleichzeitiger Gewährleistung eines effizienten, wirksamen und sicheren elektronischen Datenaustauschs sollten bestimmte grundlegende Anforderungen und technische Merkmale für die Systeme nach Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 spezifiziert werden.

(7)

Im Hinblick auf die Übermittlung von Dokumenten und Daten über die Systeme sollten Grundsätze und anwendbare Regeln für die Angabe festgelegt werden, wer für das Hochladen der Unterlagen und etwaige Aktualisierungen dazu zuständig ist, mit Alternativlösung für den Fall, dass die Nutzung der Systeme durch höhere Gewalt behindert wird.

(8)

Die vorliegende Verordnung sollte die Grundrechte achten und die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze berücksichtigen, insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Sie sollte daher entsprechend diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Union und den freien Verkehr dieser Daten gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

MUSTER UND FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG BESTIMMTER INFORMATIONEN AN DIE KOMMISSION

Artikel 1

Format für die Mitteilung eines ausgewählten Großprojekts

Die Verwaltungsbehörde teilt der Kommission das ausgewählte Großprojekt nach Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in dem Format aus Anhang I der vorliegenden Verordnung mit.

Artikel 2

Muster für die Übermittlung von Finanzdaten

Bei der Übermittlung von Finanzdaten an die Kommission zu Zwecken der Begleitung gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 verwenden die Mitgliedstaaten das Muster aus Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde

(1)   Die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang III der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann eine einzige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren nach Absatz 1 erstellt werden.

Artikel 4

Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle

(1)   Der Prüfbericht der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang IV der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziger Prüfbericht nach Absatz 1 erstellt werden.

Artikel 5

Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle

(1)   Das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle aus Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang V der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Bei einem gemeinsamen System für mehrere operationelle Programme kann ein einziges Gutachten nach Absatz 1 erstellt werden.

Artikel 6

Muster für den Zahlungsantrag einschließlich zusätzlicher Informationen zu Finanzinstrumenten

Der Zahlungsantrag aus Artikel 41 Absatz 4 und Absatz 131 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird im Einklang mit dem Muster aus Anhang VI der vorliegenden Verordnung erstellt und enthält gegebenenfalls zusätzliche Informationen zu Finanzinstrumenten.

Artikel 7

Muster für die Rechnungslegung

Die Rechnungslegung aus Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird entsprechend dem Muster aus Anhang VII der vorliegenden Verordnung bei der Kommission eingereicht.

KAPITEL II

DETAILLIERTE REGELUNGEN ZUM INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN BEGÜNSTIGTEN UND VERWALTUNGSBEHÖRDEN, BESCHEINIGUNGSBEHÖRDEN, PRÜFBEHÖRDEN UND ZWISCHENGESCHALTETEN STELLEN

Artikel 8

Definition und Umfang des elektronischen Datenaustauschsystems

(1)   „Elektronische Datenaustauschsysteme“ nach Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezeichnen Mechanismen und Instrumente, die den elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten ermöglichen, darunter auch Träger für audiovisuelle Medien, gescannte Dokumente und elektronische Unterlagen.

Der Austausch von Dokumenten und Daten beinhaltet die Berichterstattung über Fortschritte, Zahlungsaufforderungen und den Informationsaustausch im Hinblick auf Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen.

(2)   Die elektronischen Datenaustauschsysteme ermöglichen die Verwaltungsprüfung aller von den Begünstigten eingereichten Anträge auf Ausgabenerstattung nach Artikel 125 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Prüfungen anhand der in den elektronischen Datenaustauschsystemen vorliegenden Angaben und Dokumente, wenn diese Angaben und Dokumente elektronisch im Einklang mit Artikel 122 Absatz 3 dieser Verordnung ausgetauscht werden. Diese zuständigen Behörden dürfen Papierunterlagen nur in Ausnahmefällen nach einer Risikoanalyse anfordern und nur, wenn es sich bei den Papierunterlagen um die tatsächliche Grundlage der in die elektronischen Datenaustauschsysteme hochgeladenen gescannten Dokumente handelt.

Artikel 9

Merkmale der elektronischen Datenaustauschsysteme

(1)   Die elektronischen Datenaustauschsysteme gewährleisten im Einklang mit Artikel 122 Absatz 3, Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe d, Artikel 125 Absatz 8 und Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten sowie die Authentifizierung des Absenders.

Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind sowohl während als auch außerhalb der Standardbürozeiten verfügbar und operationell, mit Ausnahme während Maßnahmen zur technischen Wartung.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat auf eigenes Betreiben die Nutzung elektronischer Datenaustauschsysteme für die Begünstigten verpflichtend, so stellt er sicher, dass die technischen Merkmale dieser Systeme den reibungslosen Einsatz der Fonds nicht stören und auch den Zugang für jedweden Begünstigten nicht einschränken.

Diese Anforderung gilt nicht für elektronische Datenaustauschsysteme für Begünstigte, die ein Mitgliedstaat während eines früheren Programmplanungszeitraums zur Pflicht gemacht hat und die andere Anforderungen aus der vorliegenden Verordnung erfüllen.

(3)   Die elektronischen Datenaustauschsysteme verfügen mindestens über folgende Funktionsmerkmale:

a)

interaktive Formulare und/oder vom System auf Grundlage der in aufeinanderfolgenden Schritten des Verfahrens gespeicherten Daten bereits ausgefüllte Formulare;

b)

gegebenenfalls automatische Berechnungen;

c)

automatische eingebettete Kontrollen, die einen wiederholten Austausch von Dokumenten und Informationen so weit wie möglich reduzieren;

d)

systemgenerierte Meldungen, um den Begünstigten darüber zu informieren, dass bestimmte Aktionen durchgeführt werden können;

e)

Online-Statusverfolgung, sodass der Begünstigte den gegenwärtigen Status des Projekts verfolgen kann;

f)

Verfügbarkeit aller früheren im elektronischen Datenaustauschsystem abgewickelten Daten und Dokumente.

Artikel 10

Übermittlung von Dokumenten und Daten über die elektronischen Datenaustauschsysteme

(1)   Die Begünstigten und Behörden aus Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 laden die Dokumente und Daten, für die sie zuständig sind, sowie etwaige zugehörige Aktualisierungen in dem vom Mitgliedstaat festgelegten Format in die elektronischen Datenaustauschsysteme.

Der Mitgliedstaat legt in den Unterlagen aus Artikel 125 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen, detaillierte Bedingungen für den elektronischen Datenaustausch fest.

(2)   Der Datenaustausch und die Vorgänge enthalten eine elektronische Signatur, die einer der drei in Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Arten an elektronischen Signaturen entspricht.

(3)   Das Datum, an dem der Begünstigte die Dokumente und Daten an die Behörden wie in Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt übermittelt — und vice versa —, ist das Datum der elektronischen Vorlage der Informationen, die in den elektronischen Datenaustauschsystemen gespeichert sind.

(4)   Die Dokumente und Daten werden über die elektronischen Datenaustauschsysteme gemäß Artikel 122 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für alle Behörden, die dasselbe Programm durchführen, pro Vorhaben nur ein einziges Mal übermittelt.

Diese Behörden arbeiten auf rechtlicher, organisatorischer, semantischer und technischer Ebene zusammen und gewährleisten eine wirksame Kommunikation sowie den Austausch und die Weiterverwendung von Informationen und Wissen.

Dies gilt unbeschadet der Verfahren, die dem Begünstigten die Aktualisierung fehlerhafter oder veralteter Daten oder nicht lesbarer Dokumente ermöglichen.

(5)   Die elektronischen Datenaustauschsysteme sind entweder direkt über eine interaktive Nutzerschnittstelle (Webanwendung) oder über eine technische Schnittstelle zugänglich, die die automatische Synchronisation und Übermittlung von Daten zwischen den Systemen der Begünstigten und denen der Mitgliedstaaten ermöglichen.

(6)   Bei der Verarbeitung von Informationen stellen die elektronischen Datenaustauschsysteme den Schutz personenbezogener Daten — im Falle natürlicher Personen — bzw. die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses — im Falle juristischer Personen — gemäß Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sicher.

(7)   Im Fall von höherer Gewalt und insbesondere bei Versagen der elektronischen Datenaustauschsysteme oder bei fehlender stabiler Datenverbindung kann der betroffene Begünstigte die erforderten Informationen auf die Art und Weise — und mit den Mitteln —, die der Mitgliedstaat für solche Fälle vorsieht, an die zuständige Behörde übermitteln. Sobald der Grund für die höhere Gewalt wegfällt, gewährleistet der Mitgliedstaat, dass die relevanten Dokumente in die mit den elektronischen Datenaustauschsystemen verbundene Datenbank eingegeben werden.

In Abweichung von Absatz 3 gilt als Datum für die Übermittlung der erforderlichen Informationen das Datum, an dem die Dokumente auf die geforderte Art und Weise abgesandt wurden.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Begünstigten die elektronischen Datenaustauschsysteme aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nutzen können, einschließlich Begünstigter von Vorhaben, die zu dem Datum, an dem die elektronischen Datenaustauschsysteme in Betrieb genommen werden, laufen und für die der elektronische Datenaustausch gilt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(3)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(5)  Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).

(6)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(7)  Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11).

(8)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).


ANHANG I

Format für die Mitteilung eines ausgewählten Großprojekts

MITTEILUNG DES AUSGEWÄHLTEN GROSSPROJEKTS AN DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 102 ABSATZ 1 UNTERBSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG/KOHÄSIONSFONDS

INFRASTRUKTUREINRICHTUNGEN/PRODUKTIVE INVESTITIONEN

Bezeichnung des Projekts [„“]

CCI-Nr. []

TEIL A:

Erforderliche Angaben nach Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

A.   Für die Umsetzung des Grossprojekts zuständige Stelle

A.1.   Für die Projektmitteilung zuständige Behörde (Verwaltungsbehörde oder zwischengeschaltete Stelle)

A.1.1

Name:

<type='S' maxlength='200'input='M'>  (1)

A.1.2

Anschrift:

<type='S' maxlength='400' input='M'

A.1.3

Name des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'

A.1.4

Position des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.1.5

Telefon:

<type='N' input='M'

A.1.6

E-Mail:

<type='S' maxlength='100' input='M'>

A.2.   Für die Umsetzung des Projekts zuständige Stelle (Begünstigter  (2) )

A.2.1

Name:

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.2

Anschrift:

<type='S' maxlength='400' input='M'>

A.2.3

Name des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.4

Position des Ansprechpartners

<type='S' maxlength='200' input='M'>

A.2.5

Telefon:

<type='N' input='M'>

A.2.6

E-Mail:

<type='S' maxlength='100' input='M'>

A.3.   Handelt es sich bei diesem Projekt um eine Phase eines Großprojekts  (3) ? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte die materiellen und finanziellen Ziele des Gesamtprojekts beschreiben.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

A.4.   Hat die Kommission zuvor bereits einen Teil dieses Großprojekts genehmigt? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte CCI-Nr. des genehmigten Großprojekts angeben.

<type='S' input='M'>

Falls dieses Projekt Teil eines Großprojekts ist, dessen erste Phase bereits im Zeitraum 2007-2013 durchgeführt wurde, bitte die materiellen und finanziellen Ziele der vorherigen Phase genau beschreiben, einschließlich einer Beschreibung der Durchführung der ersten Phase und Bestätigung, dass es zum anbestimmten Zweck genutzt wird bzw. später werden kann.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

A.5.   Ist die Qualitätsüberprüfung durch die unabhängigen Sachverständigen abgeschlossen und ist ihr Bericht in Teil B beigefügt? <type='C' input='M'>

Ja

Nein (4)

B.   BESCHREIBUNG DER INVESTITIONEN, DES STANDORTS, DES ZEITPLANS UND DES ERWARTETEN BEITRAGS DES GROSSPROJEKTS ZU DEN SPEZIFISCHEN ZIELEN DER JEWEILIGEN PRIORITÄTSACHSE(N)

B.1.   Kategorisierung der Projekttätigkeit  (5)

 

Code

Betrag

Prozentsatz

B.2.1.

Code(s) für die Dimension „Interventionsbereich“

(Es sollten mehrere genutzt werden, wenn basierend auf einer anteiligen Berechnung mehrere Interventionsbereiche relevant sind.)

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B.2.2.

Code für die Dimension „Finanzierungsform“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

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B.2.3.

Code für die Dimension „Art des Gebiets“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

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<type='P' input='G'>

B.2.4.

Code für die Dimension „Territoriale Umsetzungsmechanismen“

<type='N' input='S'>

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<type='P' input='G'>

B.2.5.

Code für die Dimension „Thematisches Ziel“

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

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<type='N' input='M'>

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B.2.6.

Code für die Dimension „Wirtschaftszweig“ (NACE-Code) (6)

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

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B.2.7.

Code für die Dimension(en) „Gebiet“ (NUTS III) (7)

(In manchen Fällen können mehrere relevant sein — Pro-Rata-Anteile angeben)

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<type='P' input='G'>

B.2.8.

Art der Investition (8) (nur bei produktiven Investitionen auszufüllen)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.9.

Betroffenes Produkt (9) (nur bei produktiven Investitionen auszufüllen)

<type='N' input='S'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='G'>

B.2.   Operationelle(s) Programm(e) oder Prioritätsachse(n)

B.2.1   Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme und der Prioritätsachse(n):

CCI-Nr. OP

Prioritätsachse OP

Kofinanzierender Fonds

OP1<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 1<type='S' input='S'>

EFRE/KF

<type='S' input='S'>

OP1<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP1<type='S' input='S'>

EFRE/KF

<type='S' input='S'>

OP2<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP 2<type='S' input='S'>

EFRE/KF

<type='S' input='S'>

OP2<type='S' input='S'>

Prioritätsachse OP2<type='S' input='S'>

EFRE/KF

<type='S' input='S'>

B.3.   Projektbeschreibung

a)

Bitte das Projekt, seine Hauptziele und die wichtigsten Bestandteile kurz beschreiben.

Bei produktiven Investitionen zusätzlich eine kurze technische Beschreibung.

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

b)

Bitte Karte des Projektbereichs und georeferenzierte Daten (10) vorlegen.

c)

Bitte nachstehend Zeitplan für die Entwicklung und die Umsetzung des Großprojekts darlegen.

 

Anlaufdatum

(A)

Abschlussdatum

(B)

1.

Durchführbarkeitsstudien (oder Unternehmensplan, bei produktiven Investitionen):

<type='D' input='M'>  (11)

<type='D' input='M'>

2.

Kosten-Nutzen-Analyse:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

3.

Umweltverträglichkeitsprüfung:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

4.

Studien zur Gestaltung:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

5.

Vorbereitung der Vergabeunterlagen:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

6.

Vergabeverfahren:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

7.

Landerwerb:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

8.

Erschließungsgenehmigung:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

9.

Bauphase/-vertrag:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

10.

Operationelle Phase:

<type='D' input='M'>

<type='D' input='M'>

d)

Bitte Details zum erwarteten Beitrag des Großprojekts zum Erreichen der Ergebnisindikatoren für die spezifischen Ziele der relevanten Prioritätsachse(n) des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme angeben.

<type='S' maxlength='7000' input='M'>

C.   GESAMTKOSTEN UND FÖRDERFÄHIGE GESAMTKOSTEN

C.1.   Bitte nachstehende Tabelle auf Grundlage des Formats für die Übermittlung der Informationen nach Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

EUR

Projektkosten insgesamt

(A)

Nicht förderfähige Kosten

(B)

Förderfähige Kosten

(C) = (A) – (B)

Prozentsatz der förderfähigen Gesamtkosten

 

 

Einsatz

Einsatz

Berechnet

Berechnet

1

Planungs-/Entwurfskosten

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

2

Landerwerb

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

3

Bautätigkeiten

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

4

Anlagen und Maschinen oder Ausrüstung

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

5

Unvorhergesehene Ausgaben

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='N' input='G'>

<type='N' input='G'>

6

Preisanpassung (falls zutreffend)

<type='N' input='M'>

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7

Publizität

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8

Überwachung während der Bautätigkeiten

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9

Technische Hilfe

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10

Zwischensumme

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11

(Umsatzsteuer)

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12

INSGESAMT

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<type='N' input='G'>

Bitte Wechselkurs und Bezug angeben (falls zutreffend).

<type='S' maxlength='875' input='M'>

Gegebenenfalls bitte oben angegebene Elemente erläutern.

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

C.2.   Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen

Falls das Projekt die Gewährung staatlicher Beihilfen beinhaltet, bitte nachstehende Tabelle ausfüllen (12).

 

Betrag der Beihilfe (EUR) in BSÄ (13)

Gesamthöhe der förderfähigen Kosten (EUR) (14)

Beihilfeintensität (in %)

Beihilfenummer/Registriernummer für freigestellte Beihilfen

Genehmigtes Beihilfeprogramm oder genehmigte Ad-hoc-Beihilfe

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Beihilfe im Rahmen einer Freistellungsverordnung

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<type='P' input='M'>

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Beihilfe im Einklang mit dem DAWI-Beschluss (15) oder der Verordnung über öffentliche Personenlandverkehrsdienste (16)

<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

<type='P' input='M'>

Entfällt

Gewährte Beihilfen insgesamt

<type='N' input='G'>

Entfällt

Entfällt

Entfällt

C.3.   Berechnung der förderfähigen Gesamtkosten

Bitte entsprechende Option auswählen und Angaben auf Grundlage Formats für die Übermittlung der Informationen nach Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eintragen.

Methode zur Berechnung der potenziellen Nettoeinnahmen

Nur ein Feld ankreuzen

Berechnung der der ermäßigten Nettoeinnahmen

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Methode Pauschalsatz

<type='C' input='M'>

Methode verringerter Kofinanzierungssatz

<type='C' input='M'>

Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

 

 

Wert

1.

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro, nicht ermäßigt)

<type='N' input='M'>

2.

Anteilige Anwendung der ermäßigten Nettoeinnahmen (%) (falls zutreffend)

<type='N' input='M'>

3.

Förderfähige Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro, nicht ermäßigt) = (1) × (2)

Die maximale öffentliche Beteiligung muss die Vorschriften über staatliche Beihilfen und den oben gemeldeten Betrag der insgesamt bewilligten Beihilfe berücksichtigen (falls zutreffend).

<type='N' input='M'>

Methode Pauschalsatz oder Methode verringerter Kofinanzierungssatz (Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)

 

 

Wert

1.

Förderfähige Gesamtkosten vor Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro, nicht ermäßigt)

<type='N' input='M'>

2.

Pauschalsätze für Nettoeinnahmen nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 oder nach Maßgabe delegierter Rechtsakte (PS) (%)

<type='N' input='M'>

3.

Förderfähige Gesamtkosten nach Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro, nicht ermäßigt) = (1) x (1 — PS)*

Die maximale öffentliche Beteiligung muss die Vorschriften über staatliche Beihilfen und den oben gemeldeten Betrag der insgesamt bewilligten Beihilfe berücksichtigen (falls zutreffend).

* Bei der Methode verringerter Kofinanzierungssatz ist diese Formel nicht anwendbar (der Pauschalsatz spiegelt sich im Kofinanzierungssatz der Prioritätsachse wider; eine niedrigere EFRE-/KF-Finanzierung ist die Folge) und die förderfähigen Gesamtkosten entsprechen dem Betrag aus Ziffer 1.

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D.   FINANZIERUNGSPLAN UND MATERIELLE UND FINANZINDIKATOREN FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER FORTSCHRITTE, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERMITTELTEN RISIKEN

D.1.   Kofinanzierungsquellen

Finanzierungsquellen Gesamtinvestitionsausgaben (EUR)

 

Davon (zur Information)

Gesamtinvestitionskosten

[C.1.12.(A)]

Unionsunterstützung

Nationale öffentliche Mittel (oder gleichwertig)

Nationale private Mittel

Andere Quellen (bitte angeben)

 

EIB-/EIF-Finanzierung:

a) = (b) + (c) + (d) + (e)

(b)

(c)

(d)

(e)

 

(f)

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<type='N' input='M'>

<type='N' input='M'>

 

<type='N' input='M'>

D.2.   Jahresplan der bei der Kommission geltend zu machenden förderfähigen Gesamtausgaben (Finanzindikator für die Überwachung der Fortschritte)

Die bei der Kommission geltend zu machenden förderfähigen Gesamtausgaben sind nachstehend als jährlicher Anteil in Euro anzugeben. Bei Großprojekten, die durch mehr als ein operationelles Programm kofinanziert werden, ist der Jahresplan für jedes operationelle Programm einzeln vorzulegen. Bei Großprojekten, die durch mehr als eine Prioritätsachse kofinanziert werden, sollte der Jahresplan nach Prioritätsachse aufgeschlüsselt werden.

(in Euro)

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

2023

Förderfähige Gesamtausgaben

Prioritätsachse OP1

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Prioritätsachse OP1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse OP2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse OP2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.3.   Outputindikatoren  (17) und andere materielle Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte

Bitte in der Tabelle Outputindikatoren, einschließlich gemeinsamer Indikatoren, wie in dem/den operationellen Programm/en spezifiziert und andere materielle Indikatoren für die Überwachung der Fortschritte angeben. Wie umfangreich die Angaben sind, hängt von der Komplexität der Projekte ab, doch sollten nur die wichtigsten Indikatoren vorgestellt werden.

OP und Prioritätsachse

Bezeichnung des Indikators

Einheit für die Messung

Zielwert für das Großprojekt

Angestrebtes Jahr

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Gemeinsam:

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Sonstig:

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Gemeinsam:

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Sonstig:

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<type='S' input='M'>

<type='N' input='M'>

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D.4.   Risikobewertung

Bitte die wichtigsten Risiken für eine erfolgreiche praktische und finanzielle Umsetzung des Berichts und der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Risikosenkung kurz beschreiben.

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

E.   Ist das Projekt Gegenstand eines Gerichtsverfahrens wegen Verstosses gegen das Unionsrecht? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Details angeben und den vorgeschlagenen Beitrag aus dem Unionshaushalt für das Projekt in dieser Hinsicht begründen:

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

F.   WAR BZW. IST DAS UNTERNEHMEN GEGENSTAND EINES VERFAHRENS (18) ZUR WIEDEREINZIEHUNG VON UNIONSUNTERSTÜTZUNG INFOLGE EINER VERLAGERUNG DER PRODUKTIONSTÄTIGKEIT AN EINEN STANDORT AUSSERHALB DES PROGRAMMGEBIETS ODER AUSSERHALB DER UNION? <type='C' input='M'>

Ja

Nein

Falls ja, bitte Details angeben und den vorgeschlagenen Beitrag aus dem Unionshaushalt für das Projekt in dieser Hinsicht begründen:

<type='S' maxlength='3500' input='M'>

Darüber hinaus bei produktiven Investitionen bitte Details zu den erwarteten Auswirkungen des Projekts auf die Beschäftigungslage in anderen Regionen der Union angeben und festlegen, ob der Finanzbeitrag aus den Fonds nicht zu erheblichem Arbeitsplatzabbau in bereits bestehenden Standorten innerhalb der Union führt.

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TEIL B:

Unabhängiger Qualitätsüberprüfungsbericht

Die unabhängigen Sachverständigen erklären, dass:

1.

sie die Anforderungen aus Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung Nr. (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllen bzw. erfüllt haben.

2.

sie das Projekt nach allen Kriterien aus Anhang II dieser Verordnung beurteilt haben.

Mitgliedstaat

 

Region und Standort des Projekts

 

Bezeichnung des Projekts

 

Begünstigter

 

Verwaltungsbehörde

 

Angaben zu den unabhängigen Sachverständigen

 


[NAME und FUNKTION]

Unabhängige Sachverständige

Unterschrift:


DATUM

 

Bitte bestätigen, dass alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Vorhaben ist ein Großprojekt im Sinne von Artikel 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013; bei dem Großprojekt handelt es sich nicht um ein abgeschlossenes Vorhaben im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 und Artikel 65 Absatz 6 dieser Verordnung; das Großprojekt ist in das entsprechende operationelle Programm bzw. die entsprechenden operationellen Programme eingebettet.

 

Zutreffendes ankreuzen

Nähere Angaben

Ja

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<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

1.   FÜR DIE UMSETZUNG DES GROSSPROJEKTS ZUSTÄNDIGE STELLE UND IHRE KAPAZITÄTEN

Relevante Informationen zur für die Umsetzung des Großprojekts zuständigen Stelle sowie zu ihren Kapazitäten, u. a. der technischen, rechtlichen, finanziellen und administrativen Leistungsfähigkeit, zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

2.   BESCHREIBUNG DER INVESTITIONEN UND DES STANDORTS

Relevante Angaben zur Beschreibung der Investitionen und des Standorts zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

3.   ERKLÄRUNG DAZU, WIE DAS GROSSPROJEKT MIT DEN ENTSPRECHENDEN PRIORITÄTSACHSEN DES BETREFFENDEN OPERATIONELLEN PROGRAMMS BZW. DER BETREFFENDEN OPERATIONELLEN PROGRAMME ÜBEREINSTIMMT, SOWIE DER VORAUSSICHTLICHE BEITRAG ZUM ERREICHEN DER SPEZIFISCHEN ZIELE DIESER PRIORITÄTSACHSEN UND DER VORAUSSICHTLICHE BEITRAG ZUR SOZIOÖKONOMISCHEN ENTWICKLUNG

Relevante Angaben zu den Zielen des Projekts und deren Übereinstimmung mit den relevanten Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms bzw. der betreffenden operationellen Programme und den voraussichtlichen Beitrag zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse dieser Prioritätsachsen und den voraussichtlichen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung des vom operationellen Programm abgedeckten Gebiets sowie die Maßnahmen der Begünstigten zur optimalen Nutzung der Infrastruktur in der Betriebsphase zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

4.   GESAMTKOSTEN UND FÖRDERFÄHIGE GESAMTKOSTEN

4.1.   Relevante Angaben zu Gesamtkosten, Berechnung der Kosten sowohl im Hinblick auf die Gesamtkosten zum Erreichen der voraussichtlichen Ziele und Einheitskosten sowie der förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Anforderungen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

4.2.   Angaben zur Einhaltung der Regelungen zur staatlichen Beihilfe und darüber machen, wie die Regelungen zur staatlichen Beihilfe bei der gesamten öffentlichen Beteiligung an dem Projekt berücksichtigt wurden.

4.2.1   Bitte angeben, ob die unabhängigen Sachverständigen im Einklang mit Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission — oder der Mitgliedstaat — die Kommission in Beihilfefragen konsultiert haben.

Wurde die Kommission konsultiert, bitte Datum und Aktenzeichen der Anfrage sowie Datum und Aktenzeichen der Antwort angeben und das Ergebnis der Konsultation zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

4.2.2   Wurde die Kommission nicht konsultiert, bitte folgende Angaben machen:

Sind Sie der Ansicht, dass dieses Projekt die Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet?<type='C' input='M'

Ja

Nein

Falls ja, bitte erläutern, auf welche Grundlage die Einhaltung der Regelungen zur staatlichen Beihilfe gewährleistet wird. Bitte diese Angaben für alle Gruppen potenzieller Empfänger von staatlichen Beihilfen machen, z. B. bei Infrastruktur für den Eigentümer, die Bauherren, den Betreiber und die Nutzer der Infrastruktur.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Falls nein, bitte detailliert angeben, warum Sie der Ansicht sind, die Unterstützung sei keine staatliche Beihilfe. Bitte diese Angaben für alle Gruppen potenzieller Empfänger von staatlichen Beihilfen machen (bei Infrastruktur beispielsweise sind potenzielle Beihilfeempfänger der Eigentümer der Infrastruktur, der Bauherr, der Betreiber und die Nutzer der Infrastruktur) (19).Falls zutreffend bitte angeben, ob Sie in der Ansicht sind, dass das Projekt keine staatlichen Beihilfe beinhaltet, weil i. das Projekt keine Wirtschaftstätigkeit betrifft (einschließlich Tätigkeiten im öffentlichen Aufgabenbereich) oder ii. der/die Empfänger der Unterstützung ein rechtliches Monopol auf die entsprechenden Tätigkeiten hat/haben und nicht in einem anderen liberalisierten Wirtschaftszweig aktiv ist/sind (oder, falls der/die Empfänger in weiteren Wirtschaftszweigen aktiv ist/sind, getrennte Bücher führen wird/werden).

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

5.   VORGENOMMENE DURCHFÜHRBARKEITSSTUDIEN — EINSCHLIESSLICH ANALYSE DER OPTIONEN — UND DIE ERGEBNISSE

5.1.   Relevante Angaben zu den vorgenommenen Durchführbarkeitsstudien und den Ergebnissen zu folgenden Aspekten zusammenfassen: institutionelle, technische, Umwelt- (einschließlich Klimawandel) (falls zutreffend) und sonstige Aspekte.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

5.2.   Relevante Informationen zur Nachfrageanalyse (oder, bei produktiven Investitionen, Unternehmensplan) zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

5.3.   Relevante Angaben zur Analyse der Optionen und Auswahl der besten Option zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

6.   KOSTEN-NUTZEN-ANALYSE, EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTS- UND FINANZANALYSE, SOWIE RISIKOBEWERTUNG

6.1.   Relevante Angaben zur Finanzanalyse, einschließlich der wichtigsten Indikatoren der Finanzanalyse — d. h. FRR und FNPV —, zur Berechnung der Nettoeinnahmen und des Ergebnisses, zu Tarifstrategien und Erschwinglichkeit (falls zutreffend) und zu finanzieller Tragfähigkeit (Nachhaltigkeit) zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 erfüllt oder nicht und der Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]/2014 der Kommission (20) und damit verbundenen Orientierungshilfen und der Methode zur Berechnung der Nettoeinnahmen aus Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 15 bis 19 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission entspricht; diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

6.2.   Relevante Angaben zur Wirtschaftsanalyse, einschließlich der wichtigsten Indikatoren der Wirtschaftsanalyse, also volkswirtschaftliche Rentabilität (ERR) und ökonomischer Nettogegenwartswert (ENPV), sowie der wichtigsten wirtschaftlichen Nutzen und Kosten zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht und der Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]/2014 der Kommission (20) und damit verbundenen Orientierungshilfen entspricht; diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

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<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

6.3.   Relevante Angaben zur Risikobewertung zusammenfassen, einschließlich ermittelte Hauptrisiken und Maßnahmen zur Risikosenkung.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht und der Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse aus Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. […]/2014 der Kommission (20) und damit verbundenen Orientierungshilfen entspricht; diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

7.   ANALYSE DER UMWELTAUSWIRKUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE HINSICHTLICH DER ANPASSUNG AN DEN KLIMAWANDEL UND DES KLIMASCHUTZES SOWIE DER KATASTROPHENRESISTENZ

7.1.   Relevante Angaben zur Analyse der Umweltauswirkungen zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

7.2.   Relevante Angaben zur Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz sowie zur Katastrophenresistenz zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

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<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

8.   FINANZIERUNGSPLAN MIT DEM GESAMTBETRAG DER VORGESEHENEN FINANZMITTEL UND DER VORGESEHENEN UNTERSTÜTZUNG AUS DEN FONDS, DURCH DIE EIB UND AUS ANDEREN FINANZIERUNGSQUELLEN, ZUSAMMEN MIT MATERIELLEN UND FINANZINDIKATOREN ZUR ÜBERWACHUNG DES FORTSCHRITTS, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERMITTELTEN RISIKEN

Relevante Angaben zum Finanzierungsplan zusammen mit materiellen und Finanzindikatoren zur Überwachung des Fortschritts, unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken und zur Berechnung des Unionsbeitrags zusammenfassen, einschließlich Angaben zur Berechnungsmethode.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

9.   ZEITPLAN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GROSSPROJEKTS

Relevante Angaben zum Zeitplan für die Durchführung des Großprojekts (oder der Großprojektphase, falls die Durchführung länger dauert als der Programmplanungszeitraum) einschließlich Vergabe öffentlicher Aufträge zusammenfassen.

<type='S' maxlength='3000' input='M'>

Klar angeben, ob das Projekt die relevanten Kriterien für die Qualitätsüberprüfung aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission erfüllt oder nicht, und diese Angabe begründen.

 

Zutreffendes ankreuzen

Angaben machen und begründen

Ja

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

Nein

<type='C' input='M'>

<type='S' maxlength='1750' input='M'>

SCHLUSSFOLGERUNGEN DER UNABHÄNGIGEN QUALITÄTSÜBERPRÜFUNG

 

 

 

 

Bewerten die unabhängigen Sachverständigen das Großprojekt basierend auf den von den Projektbegünstigten für diese unabhängige Qualitätsüberprüfung vorgelegten Informationen und der Analyse dieser Informationen auf Grundlage von Artikel 23 und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission positiv und bestätigen sie die Durchführbarkeit und die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Großprojekts?

 

Ja<type='C' input='M'>

 

Nein<type='C' input='M'>

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

TEIL C:

Erklärung der zuständigen nationalen Behörde

Ich bestätige, dass die in diesem Formular gemachten Angaben genau und zutreffend sind.

Ich bestätige, dass der unabhängige Qualitätsüberprüfungsbericht nicht aufgrund etwaiger für das Großprojekt relevanter Änderungen an Gültigkeit verloren hat, die zwischen dem Datum, an dem der abschließende Bericht beim Mitgliedstaat eingereicht wird, und dem Datum, an dem der Kommission das Großprojekt mitgeteilt wird, auftraten und in dem Bericht nicht behandelt wurden.

NAME:

UNTERSCHRIFT: (elektronisch über SFC unterzeichnet)

ORGANISATION:

(VERWALTUNGSBEHÖRDE/N)

DATUM:


(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

maxlength = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(2)  Bei einer öffentlich-privaten Partnerschaft, bei welcher im Einklang mit Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein privater Partner nach der Billigung des Vorhabens ausgewählt und als Begünstigter vorgeschlagen wird, sollte dieser Abschnitt Angaben zu der öffentlich-rechtlichen Körperschaft enthalten, die das Vorhaben einleitet (also zur Beschaffungsbehörde).

(3)  Ein im Programmplanungszeitraum 2007-2013 begonnenes Großprojekt, bei dem mindestens eine Phase in diesem Zeitraum bereits abgeschlossen wurde und dieses Projekt eine Phase darstellt, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durchgeführt und abgeschlossen wird, oder aber ein im Programmplanungszeitraum 2014-2020 begonnenes Großprojekt, bei dem diese Phase eine Phase darstellt, die abgeschlossen wird, jedoch die nächste Phase in diesem oder dem nächsten Programmplanungszeitraum abgeschlossen wird.

(4)  Bei Projekten nach Artikel 103 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 muss kein unabhängiger Qualitätsüberprüfungsbericht eingereicht werden.

(5)  Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds, sofern nicht anders angegeben.

(6)  NACE-Rev. 2, vierstelliger Code: Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1) in der geänderten Fassung. Bitte verwenden Sie den detailliertesten und relevantesten NUTS-III-Code. Betrifft ein Projekt mehrere individuelle NUTS-III-Gebiete, u. U. NUTS-III-Code oder höheren Code erfassen.

(8)  Neubau/Neueinrichtung = 1, Ausbau/Erweiterung = 2, Umbau/Modernisierung = 3, Standortwechsel = 4, Entstehung durch Übernahme = 5.

(9)  Kombinierte Nomenklatur (KN), Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Bitte die georeferenzierten Daten im Vektorformat mit Polygonen, Linien und/oder Punkten soweit zutreffend zur Darstellung des Projekts vorlegen, vorzugsweise als Shapefile.

(11)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

 

max length = maximale Zeichenzahl einschließlich Leerzeichen

(12)  Dieser Antrag ersetzt nicht die Unterrichtung der Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags. Eine positive Entscheidung der Kommission über das Großprojekt im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1303/2013 bedeutet nicht die Genehmigung der staatlichen Beihilfe.

(13)  Bruttosubventionsäquivalent (BSÄ) bezeichnet den abgezinsten Wert der Beihilfe, ausgedrückt als Prozentsatz des abgezinsten Wertes der beihilfefähigen Kosten, der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird.

(14)  Die Regelungen zur staatlichen Beihilfe beinhalten auch Vorkehrungen zu förderfähigen Kosten. In dieser Spalte sollten die Mitgliedstaaten die Gesamthöhe der förderfähigen Kosten basierend auf den angewandten Regelungen zur staatlichen Beihilfe angeben.

(15)  Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(17)  Wie in Artikel 102 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert.

(18)  Gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(19)  Die Kommissionsdienststellen haben den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen für eine einfachere Bewertung der Frage gegeben, wann Infrastrukturinvestitionen staatliche Beihilfen enthalten dürften. Insbesondere haben die Kommissionsdienststellen Analyseraster erstellt. Eine Mitteilung zum Konzept der Beihilfen ist derzeit in Vorbereitung. Die Kommission lädt die Mitgliedstaaten ein, die Analyseraster und die künftige Mitteilung heranzuziehen, wenn erklärt wird, warum die Ansicht vorherrscht, dass die Unterstützung keine Gewährung von staatlichen Beihilfen beinhaltet.

(20)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


ANHANG II

Muster für die Übermittlung von Finanzdaten (1)

Tabelle 1

Finanzinformationen auf Ebene der Prioritätsachse und des Programms

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Mittelzuweisung der Prioritätsachse basierend auf dem operationellen Programm

[entnommen aus Tabelle 18a des operationellen Programms]

Kumulierte Daten zum finanziellen Fortschritt des operationellen Programms

Prioritätsachse

Fonds (2)

Regionenkategorie (3)

Berechnungsgrundlage für die Unionsunterstützung*

(Förderfähige Gesamtkosten oder öffentliche förderfähige Kosten)

Finanzierung insgesamt

(EUR)

Kofinanzierungssatz

(%)

Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR)

Anteil der Gesamtzuweisung für die ausgewählten Vorhaben (%)

[(Spalte 7)/(Spalte 5) × 100]

Förderfähige öffentliche Kosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben

(EUR)

Von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben

Anteil der Gesamtzuweisung für die von Begünstigten geltend gemachten förderfähigen Ausgaben (%)

[(Spalte 10)/(Spalte 5) × 100]

Anzahl der ausgewählten Vorhaben

 

 

Berechnung

 

 

Berechnung

 

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Prioritätsachse 1

EFRE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 2

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 3

YEI (4)

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 4

ESF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

YEI (5)

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prioritätsachse 5

Kohäsionsfonds

Entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

EFRE

Weniger entwickelte Regionen

 

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Insgesamt

EFRE

Übergangsregionen

 

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Insgesamt

EFRE

Stärker entwickelte Regionen

 

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Insgesamt

EFRE

Besondere Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

 

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Insgesamt

ESF (6)

Weniger entwickelte Regionen

 

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Insgesamt

ESF (7)

Übergangsregionen

 

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Insgesamt

ESF (8)

Stärker entwickelte Regionen

 

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Insgesamt

YEI (9)

Entfällt

 

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Insgesamt

Kohäsionsfonds

Entfällt

 

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Insgesamt

Alle Fonds

 

 

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Tabelle 2

Aufschlüsselung der kumulativen Finanzdaten nach Interventionskategorie für bis zum 31. Januar vorgenommene Übermittlungen

Prioritätsachse

Merkmale der Ausgaben

Kategorisierung Dimensionen

Finanzdaten

 

Fonds (10)

Regionenkategorie

1

Interventionsbereich

2

Finanzierungsform

3

Art des Gebiets

4

Territoriale Umsetzungsmechanismen

5

Thematisches Ziel

EFRE/Kohäsionsfonds

6

Sekundäres ESF-Thema

7

Wirtschaftstätigkeit

8

Standort

Förderfähige Gesamtkosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben (EUR)

Förderfähige öffentliche Kosten der für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben

(EUR)

Von den Begünstigten bei der Verwaltungsbehörde geltend gemachte förderfähige Gesamtausgaben

Anzahl der ausgewählten Vorhaben

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Tabelle 3

Vorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen im laufenden und im folgenden Haushaltsjahr ausgeht

Für jedes Programm, auszufüllen aufgeschlüsselt nach Fonds und Regionenkategorie, falls zutreffend


Fonds

Regionenkategorie

Unionsbeitrag

[laufendes Haushaltsjahr]

[folgendes Haushaltsjahr]

Januar bis Oktober

November bis Dezember

Januar bis Dezember

EFRE

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

 

Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte (11)

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ETZ

 

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ESF

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

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YEI (12)

 

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Kohäsionsfonds

 

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

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(1)  Legende für die Merkmale der Felder:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator, Cu = Währung

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

(2)  Ist die YEI als Teil einer Prioritätsachse in die Programmplanung einbezogen (im Einklang mit Artikel 18 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013), so sind die Informationen getrennt von dem anderen Teil der Prioritätsachse anzugeben.

(3)  Dies gilt nicht für der YEI zugewiesene Ressourcen (d. h. besondere Mittelzuweisung für die YEI und entsprechende ESF-Unterstützung).

(4)  Diese Prioritätsachse umfasst die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung.

(5)  Dieser Teil einer Prioritätsachse umfasst die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung.

(6)  ESF-Zuweisung ohne entsprechende Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI).

(7)  ESF-Zuweisung ohne entsprechende Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI).

(8)  ESF-Zuweisung ohne entsprechende Unterstützung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI).

(9)  Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(10)  Daten für die YEI sind separat anzugeben, ohne Aufsplittung nach besonderer Mittelzuweisung für die YEI und entsprechender ESF-Unterstützung.

(11)  Hier sollte nur die besondere Mittelzuweisung für Regionen in äußerster Randlage/nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte angegeben werden.

(12)  Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.


ANHANG III

Muster für die Beschreibung der Aufgaben und Verfahren in Bezug auf die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Angaben übermittelt von:

Mitgliedstaat [Name];

Bezeichnung des Programms und CCI-Nr.: (alle von der Verwaltungs-/Bescheinigungsbehörde abgedeckten operationellen Programme), bei gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem);

Name des Hauptansprechpartners, mit E-Mail-Adresse: (für die Beschreibung zuständige Stelle).

1.2.   Die Angaben entsprechen dem Stand vom: (TT/MM/JJ)

1.3.   Struktur des Systems (allgemeine Angaben und Flussdiagramm, aus dem die organisatorischen Beziehungen zwischen den im Verwaltungs- und Kontrollsystem mitwirkenden Behörden/Stellen hervorgehen)

1.3.1.   Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Verwaltungsbehörde):

Angeben, ob die Verwaltungsbehörde im Einklang mit Artikel 123 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auch als Bescheinigungsbehörde benannt wurde.

1.3.2.   Bescheinigungsbehörde (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei der Bescheinigungsbehörde).

1.3.3.   Zwischengeschaltete Stellen (Name, Anschrift und Ansprechpartner bei den zwischengeschalteten Stellen).

1.3.4.   Falls Artikel 123 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt, angeben, wie der Grundsatz der funktionellen Unabhängigkeit zwischen der Prüfbehörde und den Verwaltungs-/Bescheinigungsbehörden gewährleistet wird.

2.   VERWALTUNGSBEHÖRDE

2.1.   Die Verwaltungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

2.1.1.   Status der Verwaltungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle oder private Einrichtung) und Stelle, der sie angehört (1).

2.1.2.   Spezifizierung der direkt von der Verwaltungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben.

Falls die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, Beschreibung, wie die Aufgabentrennung gewährleistet wird.

2.1.3.   Spezifizierung der von der Verwaltungsbehörde formell übertragenen Aufgaben, Angabe der zwischengeschalteten Stellen und Art der Übertragung (vorausgesetzt, die Verwaltungsbehörden behalten die volle Verantwortung für die übertragenen Aufgaben) nach Artikel 123 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Verweis auf relevante Dokumente (Rechtsakte mit Bevollmächtigung, Vereinbarungen). Für Programme der europäischen territorialen Zusammenarbeit gegebenenfalls Spezifizierung der Aufgaben der Kontrollinstanzen aus Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013.

2.1.4.   Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung von wirksamen und angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken, einschließlich Verweis auf die durchgeführte Risikobewertung (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

2.2.   Organisation und Verfahren der Verwaltungsbehörde

2.2.1.   Organigramm und Spezifizierung der Aufgaben der Einheiten (einschließlich Plan für die Zuweisung angemessener Humanressourcen mit den notwendigen Fähigkeiten). Diese Angaben decken auch die zwischengeschalteten Stellen ab, denen Aufgaben übertragen wurden.

2.2.2.   Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird.

2.2.3.   Beschreibung der folgenden Verfahren (sollte den Mitarbeitern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen schriftlich vorgelegt werden; Datum und Aktenzeichen):

2.2.3.1.

Verfahren für die Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses.

2.2.3.2.

Verfahren für ein System, mit dessen Hilfe die benötigten Daten für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben — gegebenenfalls einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmern — in elektronischer Form erfasst, aufgezeichnet und gespeichert und erforderlichenfalls die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden können.

2.2.3.3.

Verfahren für die Beaufsichtigung der formal von der Verwaltungsbehörde übertragenen Aufgaben nach Artikel 123 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.2.3.4.

Verfahren für die Beurteilung, Auswahl und Genehmigung der Vorhaben und für die Gewährleistung, dass sie während der gesamten Laufzeit den geltenden Regelungen entsprechen (Artikel 125 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), einschließlich Anleitungen und Orientierungshilfen zur Sicherstellung nach den Bestimmungen des Artikels 125 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, dass die Vorhaben zum Erreichen der spezifischen Ziele und Ergebnisse der entsprechenden Prioritäten beitragen, sowie Verfahren zur Gewährleistung, dass keine Vorhaben ausgewählt werden, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Begünstigte den Antrag auf Finanzmittel eingereicht hat (einschließlich der Verfahren der zwischengeschalteten Stellen, wenn die Beurteilung, Auswahl und Genehmigung der Vorhaben übertragen wurde).

2.2.3.5.

Verfahren zur Gewährleistung, dass den Begünstigten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der einzelnen Vorhaben hervorgehen, einschließlich Verfahren zur Sicherstellung, dass die Begünstigten für alle Finanzvorgänge im Rahmen eines Vorhabens entweder ein separates Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode verwenden.

2.2.3.6.

Verfahren für die Überprüfung von Vorhaben (im Einklang mit den Anforderungen aus Artikel 125 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), einschließlich für die Sicherstellung, dass die Vorhaben den Unionsstrategien entsprechen (z. B. denen für Partnerschaft und Steuerung auf mehreren Ebenen, Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen, Nichtdiskriminierung, Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, nachhaltige Entwicklung, Vergabe öffentlicher Aufträge und Regelungen für staatliche Beihilfen oder die Umwelt), sowie Angabe der Behörden oder Stellen, die solche Überprüfungen durchführen. Zu beschreiben sind die administrativen Verwaltungsüberprüfungen im Hinblick auf jeden Erstattungsantrag der Begünstigten und Vor-Ort-Verwaltungsüberprüfungen der Vorhaben, die anhand einer Stichprobe durchgeführt werden können. Wurden die Verwaltungsüberprüfungen an zwischengeschaltete Stellen übertragen, so ist u. a. zu beschreiben, nach welchen Verfahren die zwischengeschalteten Stellen bei diesen Überprüfungen vorgehen und nach welchen Verfahren die Verwaltungsbehörde die Wirksamkeit der an die zwischengeschalteten Stellen übertragenen Funktionen überwacht. Häufigkeit und Umfang sollen der Höhe der öffentlichen Unterstützung des Vorhabens und dem Risiko angemessen sein, das im Rahmen dieser Überprüfungen und Prüfungen des Verwaltungs- und Kontrollsystems insgesamt durch die Prüfbehörde ermittelt wird.

2.2.3.7.

Beschreibung der Verfahren, nach denen die Erstattungsanträge von den Begünstigten erhalten, überprüft und validiert werden und nach denen Zahlungen an die Begünstigten autorisiert, ausgeführt und verbucht werden, im Einklang mit den Verpflichtungen aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ab 2016 (einschließlich der Verfahren der zwischengeschalteten Stellen, wenn die Bearbeitung der Erstattungsanträge übertragen wurde) und im Hinblick auf die Frist von 90 Tagen für Zahlungen an Begünstigte nach Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.2.3.8.

Angabe der Behörden oder Stellen, die die einzelnen Schritte bei der Bearbeitung des Erstattungsantrags durchführen, einschließlich Flussdiagramm mit allen beteiligten Stellen.

2.2.3.9.

Beschreibung, wie die Verwaltungsbehörde Informationen an die Bescheinigungsbehörde weiterleitet, einschließlich Angaben zu festgestellten Mängeln und/oder Unregelmäßigkeiten (auch Betrugsverdacht oder nachgewiesener Betrug), und wie das Follow-up im Zusammenhang mit den Verwaltungsüberprüfungen, den Prüfungen und den Kontrollen von Unions- oder nationalen Stellen aussieht.

2.2.3.10.

Beschreibung, wie die Verwaltungsbehörde Informationen an die Prüfbehörde weiterleitet, einschließlich Angaben zu festgestellten Mängeln und/oder Unregelmäßigkeiten (auch Betrugsverdacht oder nachgewiesener Betrug), und wie das Follow-up im Zusammenhang mit den Verwaltungsüberprüfungen, den Prüfungen und den Kontrollen von Unions- oder nationalen Stellen aussieht.

2.2.3.11.

Verweis auf nationale Förderfähigkeitsregeln, die die Mitgliedstaaten festgelegt haben und die für das operationelle Programm gelten.

2.2.3.12.

Verfahren für die Erstellung und Vorlage der jährlichen und abschließenden Durchführungsberichte bei der Kommission (Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), einschließlich Verfahren für die Erhebung und Mitteilung verlässlicher Daten zu den Leistungsindikatoren (Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

2.2.3.13.

Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

2.2.3.14.

Verfahren für die Erstellung der jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen, einschließlich einer Analyse der Art und des Umfangs der in den Systemen festgestellten Mängel und der bereits getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

2.2.3.15.

Verfahren, wie den Mitarbeitern die oben genannten Verfahren kommuniziert werden, sowie Angabe der organisierten/vorgesehenen Schulungen und etwaiger ausgegebener Orientierungshilfen (Datum und Aktenzeichen).

2.2.3.16.

Gegebenenfalls Beschreibung der Verfahren der Verwaltungsbehörde in Bezug auf Geltungsbereich, Vorschriften und Verfahren zu den wirksamen Vorkehrungen des Mitgliedstaats (2) für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds im Zusammenhang mit Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

2.3.   Prüfpfad

2.3.1.   Verfahren für die Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfads und Archivierungssystems, einschließlich Wahrung der Datensicherheit, unter Berücksichtigung von Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Einklang mit nationalen Regelungen über die Bescheinigung der Übereinstimmung von Dokumenten (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 25 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission).

2.3.2.   Instruktionen zur Aufbewahrung von Unterlagen durch die Begünstigten/zwischengeschalteten Stellen/Verwaltungsbehörde (Datum und Aktenzeichen):

2.3.2.1.

Angabe des Zeitraums, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind.

2.3.2.2.

Format, in dem die Unterlagen aufzubewahren sind.

2.4.   Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehungen

2.4.1.   Beschreibung des Verfahrens (sollte den Mitarbeitern der Verwaltungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen schriftlich vorgelegt werden; Datum und Aktenzeichen) für die Berichterstattung zu und Korrektur von Unregelmäßigkeiten (einschließlich Betrug) und Follow-up sowie Aufzeichnung der einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, der wiedereinzuziehenden Beträge, der nicht wiedereinziehbaren Beträge und der Beträge in Bezug auf Vorhaben, die aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden.

2.4.2.   Beschreibung des Verfahrens (einschließlich Flussdiagramm mit Berichtswegen), wie der Verpflichtung aus Artikel 122 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die Kommission über Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, nachgekommen wird.

3.   BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

3.1.   Die Bescheinigungsbehörde und ihre wesentlichen Aufgaben

3.1.1.   Status der Bescheinigungsbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und Stelle, der sie angehört.

3.1.2.   Beschreibung der von der Bescheinigungsbehörde wahrgenommenen Aufgaben. Falls die Verwaltungsbehörde auch die Aufgaben der Bescheinigungsbehörde wahrnimmt, Beschreibung, wie die Aufgabentrennung gewährleistet wird (siehe 2.1.2.).

3.1.3.   Formell von der Bescheinigungsbehörde übertragene Aufgaben, Angabe der zwischengeschalteten Stellen und Art der Übertragung im Rahmen von Artikel 123 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Verweis auf relevante Dokumente (Rechtsakte mit Bevollmächtigung, Vereinbarungen). Beschreibung der von den zwischengeschalteten Stellen angewandten Verfahren für die Durchführung der übertragenen Aufgaben und der Verfahren der Bescheinigungsbehörde für die Überwachung der Wirksamkeit der an die zwischengeschalteten Stellen übertragenen Aufgaben.

3.2.   Organisation der Bescheinigungsbehörde

3.2.1.   Organigramm und Spezifizierung der Aufgaben der Einheiten (einschließlich Plan für die Zuweisung angemessener Humanressourcen mit den notwendigen Fähigkeiten). Diese Angaben decken auch die zwischengeschalteten Stellen ab, denen Aufgaben übertragen wurden.

3.2.2.   Beschreibung der Verfahren, die den Mitarbeitern der Bescheinigungsbehörde und der zwischengeschalteten Stellen schriftlich vorzulegen sind (Datum und Aktenzeichen):

3.2.2.1.

Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen:

Beschreibung der für die Bescheinigungsbehörde bestehenden Vorkehrungen für den Zugriff auf jedwede Informationen zu den Vorhaben, die für die Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen notwendig sind, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsüberprüfungen (im Einklang mit Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und aller relevanter Prüfungen.

Beschreibung des Verfahrens, mit dem die Zahlungsanträge erstellt und der Kommission übermittelt werden, einschließlich des Verfahrens für die Sicherstellung, dass der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vorgelegt wird.

3.2.2.2.

Beschreibung des Rechnungsführungssystems, das als Grundlage für die Bescheinigung der Ausgabenabrechnungen gegenüber der Kommission (Artikel 126 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) verwendet wird:

Vorkehrungen für die Weiterleitung aggregierter Daten an die Bescheinigungsbehörde im Falle eines dezentralisierten Systems;

Verbindung zwischen dem Rechnungsführungssystem und dem Informationssystem aus Absatz 4.1;

bei einem gemeinsamen System mit anderen Fonds Angabe der Transaktionen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

3.2.2.3.

Beschreibung der Verfahren für die Rechnungslegung gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (Artikel 126 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), der Vorkehrungen für die Bescheinigung, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen (Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) unter Berücksichtigung der Ergebnisse aller Überprüfungen und Prüfungen.

3.2.2.4.

Gegebenenfalls Beschreibung der Verfahren der Bescheinigungsbehörde in Bezug auf Geltungsbereich, Vorschriften und Verfahren zu den wirksamen Vorkehrungen des Mitgliedstaats (3) für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds im Zusammenhang mit Artikel 74 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

3.3.   Wiedereinziehungen

3.3.1.   Beschreibung des Systems für die Sicherstellung der Wiedereinziehung öffentlicher Unterstützung, einschließlich Unionsunterstützung.

3.3.2.   Verfahren zur Gewährleistung eines hinreichenden Prüfpfades, indem für jedes Vorhaben in elektronischer Form Buchführungsdaten vorgehalten werden, darunter wiedereingezogene Beträge, wiedereinzuziehende Beträge und einbehaltene Beträge aus einem Zahlungsantrag sowie nicht wiedereinziehbare Beträge und Beträge in Bezug auf Vorhaben, die aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden, einschließlich Wiedereinziehungen nach Anwendung von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Dauerhaftigkeit der Vorhaben.

3.3.3.   Vorkehrungen für den Abzug wiedereingezogener oder einzubehaltender Beträge von den geltend zu machenden Ausgaben.

4.   INFORMATIONSSYSTEM

4.1.   Beschreibung des Informationssystems einschließlich Flussdiagramm (zentrales oder gemeinsames vernetztes System oder dezentrales System mit Verbindungen zwischen den Systemen) im Hinblick auf:

4.1.1.

Erhebung, Aufzeichnung und Speicherung der für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten in elektronischer Form, falls zutreffend auch zu einzelnen Teilnehmern, und — wo gefordert — Aufschlüsselung der Indikatordaten nach Geschlecht, wie in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission gefordert.

4.1.2.

Sicherstellung, dass die im vorstehenden Punkt genannten Daten erhoben, in das System eingegeben und gespeichert und die Daten zu den Indikatoren nach Geschlecht aufgegliedert werden, falls dies gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erforderlich ist, wie in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgegeben.

4.1.3.

Gewährleistung, dass ein System zur elektronischen Aufzeichnung und Speicherung der Buchführungsdaten jedes Vorhabens besteht, in dem alle zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder der Rechnungslegung erforderlichen Daten erfasst sind, einschließlich der wiedereingezogenen Beträge, der wiedereinzuziehenden Beträge, der nicht wiedereinziehbaren Beträge und der infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben oder einem operationellen Programm einbehaltenen Beträge, wie in Artikel 126 Buchstabe d und in Artikel 137 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

4.1.4.

Buchführung über die bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben und die an die Begünstigten ausgezahlte entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form, wie in Artikel 126 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

4.1.5.

Buchführung über die wiedereinzuziehenden Beträge und die infolge einer vollständigen oder teilweisen Streichung des Beitrags zu einem Vorhaben einbehaltenen Beträge, wie in Artikel 126 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt.

4.1.6.

Buchführung über Beträge im Zusammenhang mit Vorhaben, die aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden.

4.1.7.

Angabe, ob die Systeme in Betrieb sind und die oben genannten Daten zuverlässig aufzeichnen können.

4.2.   Beschreibung der Verfahren zur Überprüfung, ob die Sicherheit der IT-Systeme gewährleistet ist.

4.3.   Angabe der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf die Umsetzung der Anforderungen aus Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.


(1)  Gemäß Artikel 123 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist in Fällen, in denen die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde beide in derselben Stelle ansässig sind, die Verwaltungsbehörde eine Behörde oder öffentliche Stelle.

(2)  Verweis auf das Dokument oder die nationalen Rechtsvorschriften, in denen diese wirksamen Vorkehrungen vom Mitgliedstaat festgelegt wurden.

(3)  Verweis auf das Dokument oder die nationalen Rechtsvorschriften, in denen diese wirksamen Vorkehrungen vom Mitgliedstaat festgelegt wurden.


ANHANG IV

Muster für den Bericht der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

1.   Einleitung

1.1   Angabe des Ziels des Berichts, nämlich die Darlegung der Ergebnisse der Bewertung, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde die Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt, um zu beurteilen, ob die Kriterien für die Benennung erfüllt sind.

1.2   Angabe des inhaltlichen Umfangs des Berichts, d. h. abgedeckte Stelle(n) — nämlich die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde (und, falls zutreffend, die übertragenen Aufgaben dieser Behörden) — und ihre Erfüllung der Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, mit besonderer Bezugnahme auf bestimmte abgedeckte Fonds und Programme.

1.3   Angabe der Stelle, die den Bericht erstellt hat („unabhängige Prüfstelle“) und Spezifizierung, ob sie die Prüfbehörde für das abgedeckte operationelle Programm bzw. die abgedeckten operationellen Programme ist.

1.4   Angabe, wie die funktionale Unabhängigkeit der unabhängigen Prüfstelle von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden sichergestellt wird (siehe Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Falls zutreffend ferner Angabe, wie die funktionale Unabhängigkeit der unabhängigen Prüfstelle vom gemeinsamen Sekretariat (vorgesehen in Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013) sichergestellt wird.

2.   Methodik und Umfang der Arbeiten

2.1   Angabe des Zeitraums und des Zeitrahmens der Prüfung (Datum, an dem die unabhängige Prüfstelle die endgültige Beschreibung der Aufgaben und Verfahren für die Verwaltungsbehörde und ggf. die Bescheinigungsbehörde erhielt, Datum, an dem die Prüfung begann und endete, sowie zugewiesene Ressourcen).

2.2   Spezifizierung, inwieweit im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ggf. Prüfarbeit aus dem vorherigen Programmplanungszeitraum 2007-2013 herangezogen wird.

2.3   Spezifizierung a) der Nutzung von Prüfarbeit anderer Stellen und b) der Qualitätskontrolle für derartige Prüfarbeit im Hinblick auf die Angemessenheit der Arbeit.

2.4   Beschreibung der Arbeit für die Bewertung nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, ob die von [Mitgliedstaat] benannten Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden die Kriterien im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllen; dabei soll u. a. Folgendes abgedeckt werden:

2.4.1

Überprüfung der Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren gemäß dem in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Muster.

2.4.2

Überprüfung sonstiger relevanter, das System betreffender Dokumente; Angabe etwaiger Änderungen von Gesetzen, Ministerialentscheidungen, Rundschreiben, interner Verfahren/sonstiger Handbücher, Leitlinien und/oder Checklisten.

2.4.3

Befragungen der Mitarbeiter in den wichtigsten Stellen (einschließlich zwischengeschaltete Stellen, falls zutreffend). Beschreibung der Auswahlmethode und -kriterien, welche Themen abgedeckt wurden, wie viele Befragungen durchgeführt wurden und wer befragt wurde.

2.4.4

Überprüfung der Beschreibung und Verfahren in Bezug auf die Informationssysteme, insbesondere für die Anforderungen aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, und Überprüfung, ob diese Systeme operationell sind und eingerichtet wurden; dabei soll Folgendes sichergestellt werden: i. hinreichender Prüfpfad, ii. Schutz persönlicher Daten, iii. Integrität, Vorhandensein und Authenzität der Daten, iv. verlässliche, genaue und vollständige Angaben zur Durchführung des operationellen Programms (im Einklang mit Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigte Daten (im Einklang mit Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) sowie zur Erstellung von Zahlungsanträgen oder Rechnungslegung erforderliche Daten (wie in Artikel 126 Buchstaben d, g und h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gefordert).

2.4.5

Hat die Verwaltungs- oder die Bescheinigungsbehörde Aufgaben an andere Stellen übertragen, Beschreibung der geleisteten Prüfarbeit zur Überprüfung, ob die Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde die Fähigkeiten dieser Stellen, die übertragenen Aufgaben durchzuführen, bewertet haben, ob ihre Aufsichtsverfahren für diese zwischengeschalteten Stellen ausreichend sind, sowie jedweder sonstiger Prüfarbeit.

2.5   Angabe, ob etwaige kontradiktorische Verfahren vor Herausgabe dieses Berichts stattgefunden haben, und Angabe der relevanten Behörden/Stellen.

2.6   Bestätigung, dass die Arbeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards durchgeführt wurden bzw. werden.

2.7   Angabe, ob der Prüfungsumfang eingeschränkt wurde (1), insbesondere wenn das Auswirkungen auf das Urteil der unabhängigen Prüfstelle hatte.

3.   Ergebnisse der Bewertung für jede Behörde/jedes System

3.1.   Für jede Behörde/jedes System Tabelle ausfüllen:

CCI-Nr. oder System (CCI-Gruppe)

Betroffene Behörde (Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde)

Beschreibung vollständig und genau (J/N)

Schlussfolgerung (uneingeschränkt, eingeschränkt, negativ)

Betroffene Benennungskriterien

Betroffener Abschnitt der Beschreibung der Aufgaben und Verfahren

Mängel

Betroffene Prioritäten

Empfehlungen/Korrekturmaßnahmen

Mit der betroffenen Behörde vereinbarter Zeitrahmen zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen

CCI-Nr. x

Verwaltungsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bescheinigungsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

System y

Verwaltungsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bescheinigungsbehörde

 

 

 

 

 

 

 

 

3.2.   Darlegung der Ergebnisse der Bewertung von Bereichen, die in der obigen Tabelle nicht vollständig abgedeckt werden, darunter — keine abschließende Aufzählung:

3.2.1.

Die bestehenden Verfahren für die Rechnungslegung aus Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2) (Artikel 126 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3.2.2.

Die Vorkehrungen zur Bescheinigung, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen (Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3.2.3.

Die bestehenden Verfahren zur Gewährleistung von wirksamen und angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.

3.2.4.

Der Rahmen zur Gewährleistung, dass erforderlichenfalls und insbesondere bei größeren Änderungen beim Verwaltungs- und Kontrollsystem ein adäquates Risikomanagement betrieben wird (Anhang XIII Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3.2.5.

Die Vorkehrungen zur Erstellung der Verwaltungserklärung und jährlichen Übersicht über die endgültigen Prüfberichte, Kontrollen und festgestellten Mängel (Artikel 125 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3.2.6.

Die Vorkehrungen für die Erfassung, Aufzeichnung und Speicherung — in elektronischer Form — der für Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Daten zu den Indikatoren und zum Output (Artikel 125 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013).

3.2.7.

Der Rahmen, um im Falle einer Übertragung von Aufgaben auf zwischengeschaltete Stellen ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten und Pflichten, die Überprüfung ihrer Fähigkeiten zur Durchführung der übertragenen Aufgaben sowie die Existenz von Berichtsverfahren sicherzustellen (Anhang XIII, Nummer 1 Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.


(1)  Einschränkung des Prüfungsumfangs:Bisweilen kann die Einrichtung eine Einschränkung des Prüfungsumfangs erzwingen (z. B. wenn in den Bedingungen festgelegt ist, dass der Prüfer ein Prüfverfahren nicht durchführen wird, das er für notwendig erachtet). Umständehalber kann es zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs kommen. Ferner kann dies auftreten, wenn nach dem Urteil des Prüfers die Buchführung der Einrichtung unangemessen ist oder er nicht in der Lage ist, ein als wünschenswert erachtetes Prüfverfahren durchzuführen.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).


ANHANG V

Muster für das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle dazu, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung nach Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entsprechen

An (Behörde/Stelle des Mitgliedstaats)

EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichner/in, als Vertreter/in von [Name der unabhängigen Prüfstelle nach Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013] als funktional von den Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden unabhängige Stelle, zuständig für die Erstellung eines Berichts und eines Gutachtens mit den Ergebnissen der Bewertung, ob die Verwaltungs- und die Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für [Bezeichnung des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, CCI-Nr(n).)] (im Folgenden „das Programm“ bzw. „die Programme“), habe eine Überprüfung im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der genannten Verordnung durchgeführt.

UMFANG DER ÜBERPRÜFUNG

Die Überprüfung umfasste die Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde und (ggf.) die übertragenen Aufgaben dieser Behörden, wie in Abschnitt 1 des beigefügten Berichts beschrieben [Anhang IV der vorliegenden Verordnung].

Ausmaß und Umfang der Überprüfung werden in Abschnitt 2 des beigefügten Berichts näher ausgeführt. Neben weiteren in diesem Bericht ausgeführten Aspekten basierte die Überprüfung auf der Beschreibung der Aufgaben und bestehenden Verfahren für die Verwaltungs- und ggf. die Bescheinigungsbehörde, erstellt durch und in Zuständigkeit von [Name der für die Beschreibung verantwortliche Stelle(n)] und übermittelt am [TT.MM.YYYY] von [Name der für mit der Übermittlung betrauten Stelle(n)].

In Bezug auf den Teil des Verwaltungs- und Kontrollsystem (1) bei [Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde] für … gelangte ich zu dem Schluss, dass das System im Wesentlichen dasselbe wie im vorherigen Programmplanungszeitraum ist und dass aufgrund der bisherigen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates (3) geleisteten Prüfarbeit nachgewiesen ist, dass die Verwaltungs- oder die Bescheinigungsbehörde während dieses Zeitraums wirksam funktioniert hat. Daher habe ich — ohne zusätzliche Prüfungen vorzunehmen — den Schluss gezogen, dass die einschlägigen Kriterien erfüllt sind.

GUTACHTEN

(Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung vertrete ich die Ansicht, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht/entsprechen.

oder

(Eingeschränkter Bestätigungsvermerk)

Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung vertrete ich die Ansicht, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit folgenden Einschränkungen (4) entspricht/entsprechen:

Aus folgenden Gründen vertrete ich die Ansicht, dass diese Behörde/n das Kriterium/die Kriterien für die Benennung nicht erfüllt bzw. erfüllen, und bewerte die Schwere wie folgt (5):

oder

(Negativer Bestätigungsvermerk)

Auf Grundlage der oben genannten Überprüfung bin ich der Meinung, dass die für das Programm bzw. die Programme benannte Verwaltungs- und/oder Bescheinigungsbehörde den Kriterien für die Benennung im Hinblick auf internes Kontrollwesen, Risikomanagement, Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten und Begleitung aus Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nicht entspricht/entsprechen.

Dieser negative Bestätigungsvermerk basiert auf

 (6)

Hervorhebung des Sachverhalts (ggf.)

[Die unabhängige Prüfstelle kann wie in den international anerkannten Prüfstandards auch eine Hervorhebung des Sachverhalts vornehmen, die keine Auswirkung auf das Gutachten hat.]

Datum

Unterschrift


(1)  Im Einklang mit Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 nur verwenden, wenn dieser Absatz auch zutrifft.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

(4)  Angabe der Behörde(n) und der Kriterien für die Benennung, die sie nicht erfüllen.

(5)  Angabe des Grundes/der Gründe für den Vorbehalt bzw. die Vorbehalte, die für jede Behörde und jedes Kriterium für die Bewertung eingetragen wurden.

(6)  Angabe des Grundes/der Gründe für den negativen Bestätigungsvermerk für jede Behörde und jedes Element.


ANHANG VI

Muster für den Zahlungsantrag mit zusätzlichen Informationen zu den Finanzinstrumenten

ZAHLUNGSANTRAG

EUROPÄISCHE KOMMISSION

Betroffener Fonds  (1) :

<type='S' input='S'>  (2)

Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.):

<type='S' input='S'>

Bezeichnung des operationellen Programms:

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Beschluss der Kommission:

<type='S' input='G'>

Datum des Beschlusses der Kommission:

<type='D' input='G'>

Nummer des Zahlungsantrags:

<type='N' input='G'>

Datum der Einreichung des Zahlungsantrags:

<type='D' input='G'>

Nationales Aktenzeichen (optional):

<type='S' maxlength='250' input='M'>

Bitte Art des Zahlungsantrags angeben:

Antrag auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

<radio button>

Letzter Antrag auf Zwischenzahlung im Einklang mit Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

<radio button>

Gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bezieht sich dieser Zahlungsantrag auf folgenden Abrechnungszeitraum:

Von (3):

<type='D' input='G'>

Bis:

<type='D' input='G'>

Ausgaben aufgeschlüsselt nach Priorität und Regionenkategorie wie in die Bücher der Bescheinigungsbehörde eingetragen

(Einschließlich der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge (Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) und der im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlten Vorschüsse (Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013))

Priorität

Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben getätigten öffentlichen Ausgaben

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI (4)

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 4

YEI (5)

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Insgesamt

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Insgesamt

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Berechnungsgrundlage (öffentlich oder insgesamt) (6)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben getätigten öffentlichen Ausgaben

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Insgesamt

 

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

BESCHEINIGUNG

Durch die Validierung dieses Zahlungsantrags bescheinigt die Bescheinigungsbehörde, dass die Aufgaben aus Artikel 126 Buchstaben a, d, e, f, g und h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erfüllt sind, und beantragt die Zahlung der unten genannten Beträge.

Für die Bescheinigungsbehörde:

<type='S' input='G'>

ANTRAG AUF ZAHLUNG

FONDS

BETRÄGE

Weniger entwickelte Regionen

Übergangsregionen

Stärker entwickelte Regionen

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

(A)

(B)

(C)

(D)

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI (7)

<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

FONDS

BETRAG

<type='S' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Die Zahlungen erfolgt auf folgendes Bankkonto:

Benannte Stelle

<type='S' maxlength='150' input='G'>

Bank

<type='S' maxlength='150' input='G'>

BIC

<type='S' maxlength='11' input='G'>

IBAN

<type='S' maxlength='34' input='G'>

Kontoinhaber (falls nicht mit der benannten Stelle identisch)

<type='S' maxlength='150' input='G'>


(1)  Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte der Zahlungsantrag für jeden Fonds einzeln übermittelt werden. Ungeachtet der Umsetzungsweise der YEI (zweckbestimmte operationelle Programme, spezifische Prioritätsachse oder Teil einer Prioritätsachse) werden Ausgaben im Zusammenhang mit YEI-Aktivitäten stets im Rahmen eines ESF-Zahlungsantrags gemeldet und decken daher sowohl die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI wie auch die entsprechende ESF-Unterstützung ab.

(2)  Legende:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator, Cu = Währung

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

(3)  Erster Tag des Geschäftsjahrs, automatisch vom IT-System erfasst.

(4)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(5)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(6)  Beim EMFF gilt die Kofinanzierung nur für förderfähige öffentliche Gesamtausgaben. Daher wird beim EMFF die Berechnungsgrundlage automatisch zu „öffentlich.“

(7)  Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

Anlage 1

Informationen zu den an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträgen nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, enthalten in den Zahlungsanträgen (kumulativ ab Programmbeginn) (1)

 

In den Zahlungsanträgen enthaltene an Finanzinstrumente gezahlte Programmbeiträge

Beiträge gezahlt als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2)

(A)

(B) (3)

(C)

(D) (4)

Priorität (5)

Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2)

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (6)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

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Priorität 4

YEI (7)

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Insgesamt

 

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

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<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

 

 

 

 

 

Insgesamt

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<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

 

In den Zahlungsanträgen enthaltene an Finanzinstrumente gezahlte Programmbeiträge

Beiträge gezahlt als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (8)

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (8)

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Priorität 1

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<type='Cu' input='M'>

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

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Priorität 3

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Insgesamt

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(1)  Beim ELER in der vierteljährlichen Ausgabenerklärung enthalten.

(2)  Bei Abschluss entsprechen die förderfähigen Ausgaben den Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(3)  Hinweis: Aufgrund von Besonderheiten des ELER sind die Werte in den Spalten B und D dieselben wie in Spalten A bzw. C.

(4)  Hinweis: Aufgrund von Besonderheiten des ELER sind die Werte in den Spalten B und D dieselben wie in Spalten A bzw. C.

(5)  Bei ELER Maßnahmencode.

(6)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(7)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(8)  Bei Abschluss entsprechen die förderfähigen Ausgaben den Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Anlage 2

Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlte Vorschüsse (Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), enthalten in den Zahlungsanträgen (kumulativ ab Programmbeginn)

Priorität

Aus dem operationellen Programm in Form von Vorschüssen gezahlter Gesamtbetrag (1)

Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag

Nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (2)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

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Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 4

YEI (3)

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Insgesamt

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

 

 

 

 

Insgesamt

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<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Aus dem operationellen Programm in Form von Vorschüssen gezahlter Gesamtbetrag (4)

Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag

Nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

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<type='Cu' input='M' >

Priorität 2

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<type='Cu' input='M' >

Priorität 3

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Insgesamt

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<type='Cu' input='G' >


(1)  Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben enthalten, wie im Zahlungsantrag angegeben. Da es sich bei staatlichen Beihilfen per se um öffentliche Ausgaben handelt, ist dieser Gesamtbetrag gleich den öffentlichen Ausgaben.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(4)  Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben enthalten, wie im Zahlungsantrag angegeben. Da es sich bei staatlichen Beihilfen per se um öffentliche Ausgaben handelt, ist dieser Gesamtbetrag gleich den öffentlichen Ausgaben.


ANHANG VII

Muster für die Rechnungslegung

RECHNUNGSLEGUNG FÜR DEN ABRECHNUNGSZEITRAUM

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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Betroffener Fonds  (1) :

<type='S' input='S' >  (2)

Aktenzeichen der Kommission (CCI-Nr.):

<type='S' input='S' >

Bezeichnung des operationellen Programms:

<type='S' input='G' >

Beschluss der Kommission:

<type='S' input='G' >

Datum des Beschlusses der Kommission:

<type='D' input='G' >

Version der Rechnungslegung:

<type='S' input='G' >

Datum der Einreichung der Rechnungslegung:

<type='D' input='G' >

Nationales Aktenzeichen (optional):

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BESCHEINIGUNG

Die Bescheinigungsbehörde bescheinigt hiermit, dass

1.

die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist und die verbuchten Ausgaben dem anwendbaren Recht genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende operationelle Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die dem anwendbaren Recht genügen;

2.

die Bestimmungen der fondsspezifischen Verordnungen, des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und des Artikels 126 Buchstaben d und f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beachtet werden;

3.

die Bestimmungen aus Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 über die Verfügbarkeit von Dokumenten beachtet werden.

Für die Bescheinigungsbehörde:

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(1)  Betrifft ein Programm mehr als einen Fonds, so sollte die Rechnungslegung für jeden Fonds einzeln übermittelt werden. Bei der YEI beinhalten Jahresabschlüsse sowohl die besondere Mittelzuweisung zugunsten der YEI als auch die entsprechende ESF-Unterstützung.

(2)  Legende:

 

Art: N = Zahl, D = Datum, S = Zeichenkette, C = Checkbox, P = Prozentsatz, B = Boole'scher Operator, Cu = Währung

 

Eingabe: M = manuell, S = Auswahl, G = systemgeneriert

Anlage 1

Beträge, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013]

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (1)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 4

YEI (2)

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

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<type='Cu' input='G'>

Insgesamt

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<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Begünstigte gemäß Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

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Priorität 2

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

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<type='Cu' input='M'>

Insgesamt

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<type='Cu' input='G'>

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(1)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Die Zahlungen schließen die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung in Spalte C ein.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Die Zahlungen schließen die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung in Spalte C ein.

Anlage 2

Während DES Geschäftsjahres einbehaltene und wiedereingezogene Beträge — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

EINBEHALTUNGEN

WIEDEREINZIEHUNGEN (1)

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im Zahlungsantrag

Entsprechende öffentliche Ausgaben

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im Zahlungsantrag

Entsprechende öffentliche Ausgaben

 

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (2)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 4

YEI (3)

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='G'>

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<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

INSGESAMT

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

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Aufsplittung der während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

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<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) sieht die Tabelle folgendermaßen aus:

Priorität

EINBEHALTUNGEN

WIEDEREINZIEHUNGEN (4)

 

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im Zahlungsantrag

Entsprechende öffentliche Ausgaben

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im Zahlungsantrag

Entsprechende öffentliche Ausgaben

 

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität 1

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<type='Cu' input='M'>

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Priorität 2

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

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Priorität 3

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

 

 

 

 

INSGESAMT

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

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<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>


(1)  Ohne Wiedereinziehungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (siehe Anlage 4).

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(4)  Ohne Wiedereinziehungen nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (siehe Anlage 4).

Anlage 3

Am Ende des Geschäftsjahres wieder Einzuziehende Beträge — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben (1)

Entsprechende öffentliche Ausgaben

(A)

(B)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI (2)

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 4

YEI (3)

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<type='Cu' input='M'>

 

 

 

Insgesamt

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

 

 

 

INSGESAMT

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<type='Cu' input='G'>

Aufsplittung der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

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<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben (4)

Entsprechende öffentliche Ausgaben

(A)

(B)

Priorität 1

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

 

 

INSGESAMT

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Aufsplittung der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>


(1)  Einschließlich wiedereinzuziehende Ausgaben nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(4)  Einschließlich wiedereinzuziehende Ausgaben nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Anlage 4

Wiedereinziehungen gemäss Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 während des Geschäftsjahres — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

WIEDEREINZIEHUNGEN

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben

Entsprechende öffentliche Ausgaben

(A)

(B)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (1)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='M'>

YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='M'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

YEI

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 4

YEI (2)

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Insgesamt

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

Übergangsregionen

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

YEI

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

INSGESAMT

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>  (2)

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni … endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

WIEDEREINZIEHUNGEN

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben

Entsprechende öffentliche Ausgaben

(A)

(B)

Priorität 1

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<type='Cu' input='M'>

Priorität 2

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Priorität 3

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

 

 

 

INSGESAMT

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Aufsplittung der während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen Beträge nach Geschäftsjahr der Erklärung der jeweiligen Ausgaben

In Bezug auf das am 30. Juni 2015 endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

In Bezug auf das am 30. Juni ... endende Geschäftsjahr (insgesamt)

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>

Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berichtigte Beträge

<type='Cu' input='M'>

<type='Cu' input='M'>


(1)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

Anlage 5

Nicht wiedereinziehbare Beträge am Ende des Geschäftsjahres — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben (1)

Entsprechende öffentliche Ausgaben

Anmerkungen (Pflichtfeld)

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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<type='S' maxlength='1500' input='M'>

Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (2)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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<type='S' maxlength='1500' input='M'>

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='M'>

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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<type='S' maxlength='1500' input='M'>

Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 4

YEI (3)

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Insgesamt

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

 

Übergangsregionen

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<type='Cu' input='G'>

 

Stärker entwickelte Regionen

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<type='Cu' input='G'>

 

Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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<type='Cu' input='G'>

 

INSGESAMT

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Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

NICHT WIEDEREINZIEHBARE BETRÄGE

 

Förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben (4)

Entsprechende öffentliche Ausgaben

Anmerkungen (Pflichtfeld)

(A)

(B)

Priorität 1

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Priorität 2

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Priorität 3

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<type='S' maxlength='1500' input='M'>

 

 

 

 

INSGESAMT

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(1)  Einschließlich nicht wiedereinziehbarer öffentlicher Ausgaben nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(4)  Einschließlich nicht wiedereinziehbarer öffentlicher Ausgaben nach Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Anlage 6

Beträge der Programmbeiträge, die an Finanzinstrumente nach Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt wurden (kumulativ ab Programmbeginn) — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

 

In den Zahlungsanträgen enthaltene an Finanzinstrumente gezahlte Programmbeiträge

Als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlte Beträge (1)

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (2)

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (3)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 4

YEI (4)

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Insgesamt

 

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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<type='Cu' input='G'>

YEI

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Insgesamt

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<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

<type='Cu' input='G'>

Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

 

In den Zahlungsanträgen enthaltene an Finanzinstrumente gezahlte Programmbeiträge

Als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlte Beträge (5)

(A)

(B)

(C)

(D)

Priorität

Gesamtbetrag der an Finanzinstrumente gezahlten Programmbeiträge

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der Programmbeiträge, die tatsächlich entrichtet — oder im Fall von Garantien gebunden — werden als förderfähige Ausgaben im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (5)

Betrag der entsprechenden öffentlichen Ausgaben

Priorität 1

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Priorität 2

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Priorität 3

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Insgesamt

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(1)  Bei Abschluss entsprechen die förderfähigen Ausgaben den Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(2)  Bei Abschluss entsprechen die förderfähigen Ausgaben den Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(4)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(5)  Bei Abschluss entsprechen die förderfähigen Ausgaben den Bestimmungen von Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Anlage 7

Im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen gezahlte Vorschlüsse nach Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (kumulativ ab Programmbeginn) — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

Aus dem operationellen Programm als Vorschüsse gezahlter Gesamtbetrag (1)

Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag

Nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI (2)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 4

YEI (3)

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Insgesamt

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Insgesamt

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Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Aus dem operationellen Programm als Vorschüsse gezahlter Gesamtbetrag (4)

Durch Ausgaben der Begünstigten binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses gedeckter Betrag

Nicht durch Ausgaben der Begünstigten gedeckter Betrag, für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist

(A)

(B)

(C)

Priorität 1

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Priorität 2

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Priorität 3

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Insgesamt

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(1)  Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben enthalten, wie im Zahlungsantrag angegeben. Da es sich bei staatlichen Beihilfen von Natur aus um öffentliche Ausgaben handelt, ist dieser Gesamtbetrag gleich den öffentlichen Ausgaben.

(2)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(3)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben. Schließt die besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) und die entsprechende ESF-Unterstützung ein.

(4)  Dieser Betrag ist im Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben enthalten, wie im Zahlungsantrag angegeben. Da es sich bei staatlichen Beihilfen von Natur aus um öffentliche Ausgaben handelt, ist dieser Gesamtbetrag gleich den öffentlichen Ausgaben.

Anlage 8

Abstimmung der Ausgaben — Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben in an die Kommission übermittelten Zahlungsanträgen  (1)

Im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemachte Ausgaben  (2)

Differenz  (3)

Anmerkungen (bei Differenz Pflichtfeld)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben getätigten öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben

(E = A – C)

(F = B – D)

 

(A)

(B)

(C)

(D)

(E)

(F)

(G)

Priorität 1

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI  (4)

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Priorität 2

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Priorität 3

YEI  (5)

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Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

Weniger entwickelte Regionen

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Übergangsregionen

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Stärker entwickelte Regionen

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Regionen in äußerster Randlage und nördliche Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte

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YEI

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Insgesamt

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Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der gegenwärtigen Rechnungsführung berichtigte Beträge

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Das Muster wird auf Grundlage der CCI-Nr. automatisch angepasst. Ein Beispiel: Bei Programmen ohne Regionenkategorien (Kohäsionsfonds, ETZ, EMFF, ENI- und IPA-Beiträge zur ETZ, operationelles Programm für die YEI ohne technische Hilfe, falls zutreffend) muss die Tabelle folgendermaßen gestaltet sein:

Priorität

Förderfähiger Gesamtbetrag an Ausgaben im an die Kommission übermittelten Zahlungsantrag  (6)

Im Einklang mit Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemachte Ausgaben  (7)

Differenz  (8)

Anmerkungen (bei Differenz Pflichtfeld)

Gesamtbetrag der von den Begünstigten getätigten und bei der Durchführung der Vorhaben gezahlten förderfähigen Ausgaben

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben getätigten öffentlichen Ausgaben

Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind

Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben angefallenen öffentlichen Ausgaben

(E = A – C)

(F = B – D)

 

(A)

(B)

(C)

(D)

(E)

(F)

(G)

Priorität 1

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Priorität 2

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Insgesamt

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Davon infolge der Vorhabenprüfung nach Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der gegenwärtigen Rechnungsführung berichtigte Beträge

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(1)  Auf Grundlage des letzten Antrags auf Zwischenzahlung, vorgelegt nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, automatisch ausgefüllt.

(2)  Auf Grundlage von Anlage 1 automatisch ausgefüllt.

(3)  Automatisch berechnet.

(4)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch einen Teil einer Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(5)  Die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen (YEI) wird durch eine spezifische Prioritätsachse durchgeführt, wie in Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 angegeben.

(6)  Auf Grundlage des letzten Antrags auf Zwischenzahlung, vorgelegt nach Artikel 135 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, automatisch ausgefüllt.

(7)  Auf Grundlage von Anlage 1 automatisch ausgefüllt.

(8)  Automatisch berechnet.