ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 285

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
30. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

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Regelung Nr. 7 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

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Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

35

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.

Regelung Nr. 7 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 23 zur Änderungsserie 02 — Tag des Inkrafttretens: 9. Oktober 2014

INHALT

REGELUNG

Anwendungsbereich

1.

Begriffsbestimmungen

2.

Antrag auf Genehmigung

3.

Aufschriften

4.

Genehmigung

5.

Allgemeine Vorschriften

6.

Stärke des ausgestrahlten Lichts

7.

Prüfverfahren

8.

Farbe des ausgestrahlten Lichts

9.

Übereinstimmung der Produktion

10.

Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

11.

Endgültige Einstellung der Produktion

12.

Bemerkungen zu den Farben und besonderen Einrichtungen

13.

Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

14.

Übergangsbestimmungen

ANHÄNGE

1.

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Umrissleuchten und Bremsleuchten: Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung dieser Leuchten

2.

Mitteilung

3.

Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen

4.

Photometrische Messungen

5.

Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion

6.

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für:

 

Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Fahrzeuge der Klassen L, M, N, O und T (1); und

 

Umrissleuchten für Fahrzeuge der Klassen M, N, O und T.

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Regelung ist (sind):

1.1.   „Begrenzungsleuchte“ eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach vorn anzuzeigen;

1.2.   „Schlussleuchte“ eine Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug und seine Breite nach hinten anzuzeigen;

1.3.   „Bremsleuchte“ eine Leuchte, die dazu dient, anderen Verkehrsteilnehmern hinter dem Fahrzeug anzuzeigen, dass sein Führer die Betriebsbremse betätigt. Die Bremsleuchten können auch durch eine Dauerbremsanlage oder eine ähnliche Einrichtung betätigt werden;

1.4.   „Umrissleuchte“ eine Leuchte, die so nahe wie möglich an den äußersten Punkten der Breite über alles des Fahrzeugs und so hoch wie möglich angebracht ist und dazu dient, die Breite über alles deutlich anzuzeigen. Sie soll bei bestimmten Kraftfahrzeugen und Anhängern die Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten ergänzen und besondere Aufmerksamkeit auf den Fahrzeugumriss lenken;

1.5.   Begriffsbestimmungen:

Die Begriffsbestimmungen, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

1.6.   „Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten unterschiedlicher Typen“ sind Leuchten, die sich innerhalb der jeweils genannten Kategorie in wesentlichen Einzelheiten wie den folgenden unterscheiden:

a)

die Fabrik- oder Handelsmarke;

b)

die Merkmale des optischen Systems (Lichtstärkepegel, Winkel der Lichtverteilung, Kategorie der Glühlampe, Lichtquellenmodul usw.);

c)

das System zur Verringerung der Lichtstärke bei Nacht (bei Bremsleuchten mit zwei Lichtstärkepegeln).

Eine Änderung der Farbe der Glühlampe oder der Farbe irgendeines Filters bedeutet keine Änderung des Typs.

1.7.   Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 37 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 37 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Typgenehmigung geltende Änderungsserien.

Wird in dieser Regelung auf Prüfglühlampen und auf die Regelung Nr. 128 verwiesen, so bezieht sich dies auf die Regelung Nr. 128 und deren zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung der Typgenehmigung geltende Änderungsserien.

2.   ANTRAG AUF GENEHMIGUNG

2.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. Im Antrag sind aufzuführen:

2.1.1.

für welche(n) Zweck(e) die zur Genehmigung eingereichte Einrichtung bestimmt ist und ob sie auch in einer Baugruppe mit zwei Leuchten derselben Art oder desselben Typs verwendet werden kann;

2.1.2.

bei Umrissleuchten, ob weißes oder rotes Licht ausgestrahlt wird;

2.1.3.

bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, ob sie außen oder innen (hinter dem Rückfenster) an das Fahrzeug angebaut werden soll;

2.1.4.

ob die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke (Kategorie R, R1, RM1, S1 oder S3) oder variable Lichtstärke (Kategorie R2, RM2, S2 oder S4) erzeugt.

2.1.5.

Wenn der Antragsteller erklärt, dass die Einrichtung in unterschiedlichen Neigungswinkeln der Bezugsachse zu den Bezugsebenen des Fahrzeugs und zum Boden an das Fahrzeug angebaut werden kann oder um ihre Bezugsachse drehbar ist, müssen diese unterschiedlichen Anbaubedingungen in dem Mitteilungsblatt angegeben werden.

2.2.   Dem Antrag sind für jeden Typ einer Einrichtung beizufügen:

2.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs der Einrichtung und Folgendes zeigen:

a)

die mögliche(n) geometrische(n) Anbaulage(n) (bei Leuchten der Kategorie S3 oder S4 gegebenenfalls mit Darstellung des Rückfensters); dabei ist als Beobachtungsachse die Bezugsachse (Horizontalwinkel H = 0°, Vertikalwinkel V = 0°) aus den Prüfungen zugrunde zu legen; und den Punkt, der bei diesen Prüfungen als Bezugspunkt dient.

b)

die geometrischen Bedingungen für den Anbau der Einrichtung(en), die den Anforderungen nach Absatz 6 entsprechen;

c)

bei einem System voneinander abhängiger Leuchten, die voneinander abhängige Leuchte oder Kombination voneinander abhängiger Leuchten, die den Anforderungen der Absätze 5.10 und 6.1. sowie Anhang 4 dieser Regelung entsprechen;

d)

die für das Genehmigungszeichen vorgesehene Stelle und die zusätzlichen Zeichen in Bezug auf den Kreis des Genehmigungszeichens.

2.2.2.

eine kurze technische Beschreibung, aus der, außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen, insbesondere hervorgeht:

a)

die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der Glühlampe(n); diese Glühlampenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 37 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie genannten Kategorien sein; bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, die innen im Fahrzeug eingebaut werden soll, müssen in der technischen Beschreibung die optischen Eigenschaften (Durchlässigkeit, Farbe, Neigung usw.) der Heckscheibe(n) angegeben sein; und/oder

b)

die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der LED-Lichtquelle(n); diese LED-Lichtquellenkategorie muss eine der in der Regelung Nr. 128 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie genannten Kategorien sein; und/oder

c)

der spezielle Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls.

Bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, die innen im Fahrzeug eingebaut werden soll, müssen in der technischen Beschreibung die optischen Eigenschaften (Durchlässigkeit, Farbe, Neigung usw.) der Heckscheibe(n) angegeben sein;

2.2.3.

bei einer Leuchte mit variabler Lichtstärke, eine prägnante Beschreibung der Lichtstärkeregelung, ein Schaltbild und Angaben über die technischen Merkmale des Systems für die beiden Lichtstärkepegel;

2.2.4.

zwei Muster; wird die Genehmigung für Einrichtungen beantragt, die nicht gleich, aber symmetrisch sind und nur an der rechten oder linken Fahrzeugseite angebracht werden können, dürfen die beiden eingereichten Muster gleich und nur für die Befestigung an der rechten oder an der linken Fahrzeugseite vorgesehen sein.

Bei einer Leuchte mit variabler Lichtstärke sind dem Antrag außerdem noch die variable Lichtstärkeregelung oder ein Generator, der dasselbe Signal (dieselben Signale) liefert, beizufügen;

2.2.5.

bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, die innen an das Fahrzeug angebaut werden soll, ein oder mehr (bei verschiedenen möglichen Ausführungen) Muster einer Scheibe, deren optische Eigenschaften denen des (der) Rückfenster(s) im Fahrzeug entsprechen.

3.   AUFSCHRIFTEN

Die zur Erteilung einer Genehmigung eingereichten Einrichtungen müssen folgende Elemente aufweisen:

3.1.   die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.2.   außer bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen eine deutlich lesbare und dauerhafte Aufschrift, die Folgendes enthält:

a)

die vorgeschriebene Kategorie oder Kategorien der Lichtquelle(n); und/oder

b)

den speziellen Identifizierungscode des Lichtquellenmoduls;

3.3.   eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen und die zusätzlichen Zeichen nach Absatz 4.2; diese Fläche ist in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 anzugeben;

3.4.   bei Leuchten mit elektronischem Lichtquellenregelungsschalter oder variabler Lichtstärkeregelung und/oder nicht auswechselbaren Lichtquellen und/oder mit Lichtquellenmodul(en) muss die Leuchte die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereiches und der Nennleistung aufweisen;

3.5.   Leuchten, die einen elektronischen Lichtquellenregelungsschalter oder eine variable Lichtstärkeregelung, die nicht Teil der Leuchte sind, haben oder mit einem zweiten Betriebssystem und nicht bei einer Nennspannung von 6 V, 12 V bzw. 24 V betrieben werden, müssen eine Aufschrift mit der zusätzlichen Nennspannung tragen;

3.6.   bei Leuchten mit Lichtquellenmodul(en) muss (müssen) das (die) Lichtquellenmodul(e) folgende Angaben aufweisen:

3.6.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein;

3.6.2.

den speziellen Identifizierungscode des Moduls; diese Aufschrift muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Dieser spezielle Identifizierungscode muss die Buchstaben „MD“ für „MODUL“ enthalten, gefolgt von dem Genehmigungszeichen ohne den Kreis nach Absatz 4.2.1.1 und — bei mehreren ungleichen Lichtquellenmodulen — zusätzlichen Symbolen oder Zeichen; dieser spezielle Identifizierungscode muss in den Zeichnungen nach Absatz 2.2.1 angegeben werden.

Das Genehmigungszeichen braucht nicht dasselbe zu sein wie das an der Leuchte, in die das Modul eingebaut wird; beide Aufschriften müssen jedoch von demselben Antragsteller stammen;

3.6.3.

die Angabe der Nennspannung oder des Spannungsbereichs und der Nennleistung.

3.7.   Ein elektronischer Lichtquellenregelungsschalter oder eine variable Lichtstärkeregelung, die Teil der Leuchte sind aber sich nicht im Leuchtenkörper befinden, müssen den Namen des Herstellers und seine Identifikationsnummer tragen.

4.   GENEHMIGUNG

4.1.   Allgemeines

4.1.1.   Entsprechen die beiden nach Absatz 2.2.4 eingereichten Einrichtungen den Vorschriften dieser Regelung, so ist eine Genehmigung zu erteilen. Alle Einrichtungen eines Systems voneinander abhängiger Leuchten müssen vom selben Antragsteller zur Genehmigung vorgelegt werden.

4.1.2.   Gehören zwei oder mehr Leuchten zu derselben Baugruppe von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten, so wird die Genehmigung nur erteilt, wenn jede dieser Leuchten den Vorschriften dieser oder einer anderen Regelung entspricht. Leuchten, die keiner dieser Regelungen entsprechen, dürfen nicht Bestandteil zusammengebauter, kombinierter oder ineinandergebauter Leuchten sein. Diese Vorschrift gilt nicht für Leuchten mit einer Zweifadenglühlampe, bei denen nur ein Licht genehmigt wird.

4.1.3.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, deren erste beide Ziffern (derzeit 02) die Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen bezeichnen, die zum Zeitpunkt der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ einer Einrichtung nach dieser Regelung zuteilen; dies gilt nicht bei einer Erweiterung der Genehmigung auf eine Einrichtung, die sich von der bereits genehmigten Einrichtung nur hinsichtlich der Farbe des ausgestrahlten Lichts unterscheidet.

4.1.4.   Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung für einen Typ einer Einrichtung nach dieser Regelung oder die endgültige Einstellung der Produktion sind die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

4.1.5.   Auf jeder Einrichtung, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der Stelle nach Absatz 3.3 zusätzlich zu den Aufschriften nach den Absätzen 3.1 und 3.2 oder 3.4 ein Genehmigungszeichen, wie in den Absätzen 4.2 und 4.3 beschrieben, anzubringen.

4.2.   Zusammensetzung des Genehmigungszeichens

Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus

4.2.1.   einem internationalen Genehmigungszeichen, bestehend aus:

4.2.1.1.

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (2);

4.2.1.2.

der Genehmigungsnummer nach Absatz 4.1.3;

4.2.2.   dem oder den folgenden zusätzlichen Zeichen:

4.2.2.1.

auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, der Buchstabe „A“;

4.2.2.2.

auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf die hinteren Umrissleuchten entsprechen, der Buchstabe „R“ und die Zahl „1“, wenn die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke und die Zahl „2“, wenn die Einrichtung variable Lichtstärke erzeugt;

4.2.2.3.

auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf die Begrenzungsleuchten entsprechen, die Buchstaben „AM“;

4.2.2.4.

auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf die Schlussleuchten entsprechen, die Buchstaben „RM“ und die Zahl „1“, wenn die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke und die Zahl „2“, wenn die Einrichtung variable Lichtstärke erzeugt;

4.2.2.5.

auf Einrichtungen, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf die Bremsleuchten entsprechen, der Buchstabe „S“ gefolgt von der Zahl:

„1“,

wenn die Einrichtung gleichbleibende Lichtstärke erzeugt;

„2“,

wenn die Einrichtung variable Lichtstärke erzeugt;

„3“,

wenn die Einrichtung den spezifischen Anforderungen für Bremsleuchten der Kategorie S3 entspricht und gleichbleibende Lichtstärke erzeugt;

„4“,

wenn die Einrichtung den spezifischen Anforderungen für Bremsleuchten der Kategorie S4 entspricht und variable Lichtstärke erzeugt.

4.2.2.6.

auf Einrichtungen, die sowohl eine Schlussleuchte als auch eine Bremsleuchte enthalten, die den Vorschriften dieser Regelung in Bezug auf diese Leuchten entsprechen, die Buchstaben „R“ oder „R1“ oder „R2“ und „S1“ oder „S2“ gefolgt von einem waagerechten Strich;

4.2.2.7.

auf den Begrenzungsleuchten oder Schlussleuchten, bei denen die Winkel der Sichtbarkeit asymmetrisch zur Bezugsachse in waagerechter Richtung sind, ein waagerechter Pfeil, dessen Spitze nach der Seite zeigt, auf der die photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden;

4.2.2.8.

auf Einrichtungen, die in einer Einheit aus zwei Leuchten verwendet werden können, der zusätzliche Buchstabe „D“ rechts neben dem in den Absätzen 4.2.2.1 und 4.2.2.6 genannten Zeichen;

4.2.2.9.

Auf Einrichtungen mit einer verringerten Lichtverteilung gemäß Absatz 2.3 des Anhangs 4 dieser Regelung ein senkrechter, abwärts gerichteter Pfeil, der an einem waagerechten Segment beginnt.

4.2.2.10.

auf voneinander abhängigen Leuchten, die als Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten verwendet werden können, ist auf jeder Einrichtung der zusätzliche Buchstabe „Y“ rechts neben dem in den Absätzen 4.2.2.1 bis 4.2.2.6 genannten Zeichen anzubringen.

4.2.3.   Die zwei Ziffern der Genehmigungsnummer (gegenwärtig 02 entsprechend der am 5. Mai 1991 in Kraft getretenen Änderungsserie 02), die die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen angeben, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und gegebenenfalls der erforderliche Pfeil dürfen in der Nähe der vorstehenden zusätzlichen Zeichen angeordnet werden.

4.2.4.   Die in den Absätzen 4.2.1 und 4.2.2 genannten Zeichen müssen dauerhaft und deutlich lesbar sein, auch wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist.

4.3.   Anordnung des Genehmigungszeichens

4.3.1.   Unabhängige Leuchten

Anhang 3, Abschnitte 1 bis 6, enthalten Beispiele des Genehmigungszeichens mit den oben genannten zusätzlichen Zeichen.

Entsprechen verschiedene Typen von Leuchten, die dieselbe Abschlussscheibe mit derselben oder unterschiedlicher Farbe verwenden, den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, bestehend aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat, und einer Genehmigungsnummer. Dieses Genehmigungszeichen kann an den Leuchten an einer beliebigen Stelle angebracht werden, vorausgesetzt, dass:

4.3.1.1.

es nach dem Anbau der Leuchte sichtbar ist.

4.3.1.2.

Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind, und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden.

4.3.1.3.

Die Größe der einzelnen Teile solch eines einzigen Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in der Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.

4.3.1.4.

Der Hauptkörper der Leuchte muss die in Absatz 3.3 vorgeschriebene Fläche aufweisen und das Genehmigungszeichen für die tatsächliche(n) Funktion(en) tragen.

4.3.1.5.

Absatz 7 in Anhang 3 dieser Regelung enthält Beispiele eines Genehmigungszeichens mit den oben genannten zusätzlichen Zeichen.

4.3.2.   Zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten

4.3.2.1.   Entsprechen zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten den Vorschriften mehrerer Regelungen, so genügt die Anbringung eines einzigen internationalen Genehmigungszeichens, das aus einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat und einer Genehmigungsnummer besteht. Dieses Zeichen kann an einer beliebigen Stelle der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten angebracht werden, vorausgesetzt, dass:

4.3.2.1.1.

es nach dem Anbau der Leuchte sichtbar ist;

4.3.2.1.2.

kein lichtdurchlässiges Teil der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten ausgebaut werden kann, ohne dass gleichzeitig das Genehmigungszeichen entfernt wird.

4.3.2.2.   Das Zeichen zur Identifizierung jeder Leuchte, die der jeweiligen Regelung entspricht, nach der die Genehmigung erteilt worden ist, muss zusammen mit der Nummer der entsprechenden Änderungsserie, die die neuesten, wichtigsten technischen Änderungen enthält, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind und erforderlichenfalls dem vorgeschriebenen Pfeil angebracht werden:

4.3.2.2.1.

entweder auf der entsprechenden Lichtaustrittsfläche

4.3.2.2.2.

oder in einer Gruppe derart, dass jede der zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten eindeutig identifiziert werden kann.

4.3.2.3.   Die Größe der einzelnen Teile eines Genehmigungszeichens darf nicht kleiner sein als die Mindestabmessungen, die für die kleinsten einzelnen Zeichen in einer Regelung vorgeschrieben sind, nach der die Genehmigung erteilt worden ist.

4.3.2.4.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung einer Genehmigungsnummer, Dieselbe Vertragspartei darf dieselbe Nummer für einen anderen Typ von zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten, für den diese Regelung gilt, nicht mehr zuteilen.

4.3.2.5.   Absatz 8 des Anhangs 3 dieser Regelung enthält Beispiele für die Genehmigungszeichen für zusammengebaute, kombinierte oder ineinandergebaute Leuchten mit allen oben genannten zusätzlichen Zeichen.

4.3.3.   Leuchten, die mit einem Typ eines Scheinwerfers ineinandergebaut sind, dessen Abschlussscheibe auch für andere Typen von Scheinwerfern benutzt wird.

Es gelten die Vorschriften nach Absatz 4.3.2.

4.3.3.1.   Haben jedoch unterschiedliche Typen von Scheinwerfern oder von Baugruppen aus Leuchten, die einen Scheinwerfer einschließen, dieselbe Abschlussscheibe, so darf letztere die verschiedenen Genehmigungszeichen für diese Typen von Scheinwerfern oder von Baugruppen aus Leuchten unter der Bedingung tragen, dass der Scheinwerferkörper, auch wenn er mit der Abschlussscheibe unlösbar verbunden ist, ebenfalls die Fläche gemäß Absatz 3.3 aufweist und die Genehmigungszeichen für die tatsächlichen Funktionen trägt. Haben verschiedene Typen aus Scheinwerfern denselben Scheinwerferkörper, so darf letzterer die verschiedenen Genehmigungszeichen tragen.

4.3.3.2.   Absatz 9 des Anhangs 3 dieser Regelung enthält Beispiele für die Genehmigungszeichen für Leuchten, die mit einem Scheinwerfer ineinandergebaut sind.

4.3.4.   Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein. Es kann an einem inneren oder äußeren Teil (das lichtdurchlässig sein kann) der Einrichtung angebracht werden, das nicht von dem lichtdurchlässigen Teil der lichtemittierenden Einrichtung getrennt werden kann. In jedem Fall muss das Zeichen sichtbar sein, wenn die Einrichtung am Fahrzeug angebracht ist oder wenn ein bewegliches Teil wie die Motorhaube, der Kofferraumdeckel oder eine Tür geöffnet wird.

5.   ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

5.1.   Jede eingereichte Einrichtung muss den Vorschriften in den Absätzen 6 und 8 entsprechen.

5.2.   Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie bei üblicher Verwendung trotz der dabei auftretenden Erschütterungen die in dieser Regelung vorgeschriebenen Merkmale behalten und ihr richtiges Funktionieren sichergestellt bleibt.

5.3.   Leuchten, die als Begrenzungsleuchten oder als Schlussleuchten genehmigt worden sind, werden auch als Umrissleuchten anerkannt.

5.4.   Begrenzungsleuchten und Schlussleuchten, die zusammengebaut, kombiniert oder ineinandergebaut sind, können auch als Umrissleuchten verwendet werden.

5.5.   Begrenzungs- oder Schlussleuchten, die mit einer anderen Leuchte ineinandergebaut sind, eine gemeinsame Lichtquelle haben und ständig mit einem zusätzlichen System zur Änderung der Lichtstärke betrieben werden sollen, sind zulässig.

5.5.1.   Bei einer Schlussleuchte, die mit einer Bremsleuchte ineinandergebaut ist, muss die Einrichtung entweder

a)

Teil einer Anordnung von mehreren Lichtquellen sein oder

b)

für die Verwendung in einem Fahrzeug bestimmt sein, das mit einem Fehlerüberwachungssystem für die Bremsleuchte ausgerüstet ist.

In beiden Fällen muss in dem Mitteilungsblatt ein entsprechender Hinweis enthalten sein.

5.6.   Bei Lichtquellenmodulen ist Folgendes zu prüfen:

5.6.1.   Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) so gebaut sein, dass:

a)

jedes Lichtquellenmodul nur in der bezeichneten richtigen Lage eingebaut und nur mit Hilfe von Werkzeug ausgebaut werden kann;

b)

Lichtquellenmodule mit unterschiedlichen Kenndaten nicht innerhalb desselben Leuchtengehäuses ausgetauscht werden können, wenn mehr als ein Lichtquellenmodul in das Gehäuse für eine Einrichtung eingebaut wird.

5.6.2.   Das (die) Lichtquellenmodul(e) muss (müssen) manipulationssicher sein.

5.6.3.   Ein Lichtquellenmodul ist so zu gestalten, dass es auch mit Werkzeugeinsatz mechanisch nicht gegen eine andere genehmigte Lichtquelle auswechselbar ist.

5.7.   Wenn die Begrenzungsleuchte einen oder mehrere Infrarotstrahler einschließt, müssen die photometrischen und kolorimetrischen Vorschriften für diese Begrenzungsleuchte mit und ohne Betrieb des (der) Infrarotstrahler(s) erfüllt werden.

5.8.   Im Falle einer Fehlfunktion der variablen Lichtstärkeregelung einer

a)

Schlussleuchte der Kategorie R2, die mehr als den Höchstwert der Kategorie R oder R1 ausstrahlt,

b)

hintere Umrissleuchte der Kategorie RM2, die mehr als den Höchstwert der Kategorie RM1 ausstrahlt,

c)

Bremsleuchte der Kategorie S2, die mehr als den Höchstwert der Kategorie S1 ausstrahlt,

d)

Bremsleuchte der Kategorie S4, die mehr als den Höchstwert der Kategorie S3 ausstrahlt,

müssen die Vorschriften für gleichbleibende Lichtstärke der entsprechenden Kategorie automatisch erfüllt werden.

5.9.   Bei Verwendung von auswechselbaren Lichtquellen gilt Folgendes:

5.9.1.   Es kann jede Kategorie einer Lichtquelle, die nach den Vorschriften der Regelung Nr. 37 und/oder der Regelung Nr. 128 genehmigt worden ist, verwendet werden, sofern in der Regelung Nr. 37 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie oder in der Regelung Nr. 128 und ihrer bei der Beantragung der Typgenehmigung geltenden Änderungsserie kein Hinweis auf eine Einschränkung der Verwendung enthalten ist.

5.9.2.   Die Einrichtung muss so gebaut sein, dass die Lichtquelle nur in der richtigen Lage eingesetzt werden kann.

5.9.3.   Der Lichtquellensockel muss den Angaben in der IEC-Publikation 60061 entsprechen. Es gelten die Angaben des Sockel-Datenblatts für die Kategorie der verwendeten Lichtquellen;

5.10.   Bei einem System voneinander abhängiger Leuchten müssen die Vorschriften erfüllt werden, wenn alle voneinander abhängigen Leuchten zusammen betrieben werden. Ist das System voneinander abhängiger Leuchten, die die Funktion der hinteren Begrenzungsleuchte erfüllen, jedoch zum Teil auf dem festen Bauteil und zum Teil auf einem beweglichen Bauteil angebracht, so muss (müssen) die vom Antragsteller angegebenen voneinander abhängige(n) Leuchte(n) in allen festen Lagen des beweglichen Bauteils (der beweglichen Bauteile) alle Anforderungen hinsichtlich der geometrischen Sichtbarkeit nach außen sowie der kolorimetrischen und photometrischen Werte erfüllen. In diesem Fall gilt die Anforderung an die geometrische Sichtbarkeit nach innen als erfüllt, wenn diese voneinander abhängige(n) Leuchte(n) in allen festen Lagen des beweglichen Bauteils (der beweglichen Bauteile) immer den photometrischen Werten entsprechen, die für die Genehmigung der Vorrichtung für den Bereich der Lichtverteilung gelten.

6.   LICHTSTÄRKE

6.1.   Die Lichtstärke muss bei jeder der beiden eingereichten Einrichtungen in der Bezugsachse wenigstens die nachstehend angegebenen Mindestwerte erreichen und darf die nachstehend angegebenen Höchstwerte nicht überschreiten.

 

Mindestlichtstärke in cd

Höchstwerte in cd bei Verwendung als

Einzelleuchte

(einzelne) Leuchte mit dem Zeichen „D“ (Absatz 4.2.2.6)

6.1.1.

Begrenzungsleuchten, vordere Umrissleuchten A oder AM

4

140

70

6.1.2.

Mit einem Scheinwerfer ineinandergebaute Begrenzungsleuchten

4

140

6.1.3.

Schlussleuchten, hintere Umrissleuchten

 

 

 

6.1.3.1.

R, R1 oder RM1 (gleichbleibend)

4

17

8,5

6.1.3.2.

R2 oder RM2 (variabel)

4

42

21

6.1.4.

Bremsleuchten

 

 

 

6.1.4.1.

S1 (gleichbleibend)

60

260

130

6.1.4.2.

S2 (variabel)

60

730

365

6.1.4.3.

S3 (gleichbleibend)

25

110

55

6.1.4.4.

S4 (variabel)

25

160

80

6.1.5.   Der Gesamtwert der Lichtstärke für die Einheit aus zwei oder mehr Leuchten darf den für eine Einzelleuchte festgelegten Höchstwert nicht überschreiten.

6.1.6.   Wenn eine Einheit aus zwei oder mehr Leuchten, die dieselbe Funktion haben, als „Einzelleuchte“ gilt, müssen die Vorschriften in Bezug auf Folgendes erfüllt sein:

a)

die Höchstlichtstärke, wenn alle Leuchten eingeschaltet sind;

b)

die Mindestlichtstärke, wenn eine Leuchte ausgefallen ist.

6.1.7.   Im Falle einer Fehlfunktion einer Einzelleuchte mit mehr als einer Lichtquelle gilt Folgendes:

6.1.7.1.

Eine Gruppe von Lichtquellen, die so geschaltet ist, dass der Ausfall irgendeiner dieser Lichtquellen die Unterbrechung der Lichtemission von allen verursacht, muss wie eine Lichtquelle angesehen werden.

6.1.7.2.

Die Leuchte muss die in der Tabelle der vereinheitlichten räumlichen Lichtverteilung in Anhang 4 vorgeschriebenen Mindestwerte der Lichtstärke erreichen, auch wenn eine der Lichtquellen ausgefallen ist. Bei Leuchten, die mit nur zwei Lichtquellen bestückt werden sollen, gelten jedoch 50 % der Mindestwerte der Lichtstärke in der Bezugsachse der Leuchte als ausreichend, sofern in dem Mitteilungsblatt darauf hingewiesen wird, dass die Leuchte nur an solchen Fahrzeugen angebracht werden darf, bei denen durch eine Funktionskontrolle der Ausfall einer dieser beiden Lichtquellen angezeigt wird.

6.2.   Die Lichtstärke des von jeder der beiden eingereichten Einrichtungen außerhalb der Bezugsachse und innerhalb der Winkelbereiche nach Anhang 1 dieser Regelung ausgestrahlten Lichtes

6.2.1.

muss in jeder Richtung, die den Punkten des Schemas der Lichtverteilung nach Anhang 4 dieser Regelung entspricht, mindestens gleich dem Produkt aus dem in der Tabelle in Absatz 6.1 angegebenen Mindestwert und dem in dieser Tabelle für die betreffende Richtung angegebenen Prozentsatz sein;

6.2.2.

darf in keiner Richtung innerhalb des Bereichs, in dem die Lichtsignaleinrichtung sichtbar ist, den in der Tabelle in Absatz 6.1 angegebenen Höchstwert überschreiten.

6.2.3.

Bei ineinandergebauten Schlussleuchten und Bremsleuchten (s. Absatz 6.1.3) ist für Schlussleuchten jedoch eine Lichtstärke von 60 cd unterhalb einer Ebene zulässig, die unter der waagerechten Ebene liegt, und mit dieser einen Winkel von 5° bildet.

6.2.4.

Außerdem

6.2.4.1.

muss in den gesamten in den Abbildungen in Anhang 1 bestimmten Bereichen die Lichtstärke mindestens 0,05 cd bei den Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Umrissleuchten, sowie mindestens 0,3 cd bei Einrichtungen der Kategorien S1, S3 und der Kategorien S2 und S4 bei Tag betragen; sie muss mindestens 0,07 cd für Einrichtungen der Kategorien S2 und S4 bei Nacht betragen;

6.2.4.2.

muss bei ineinandergebauten Schlussleuchten und/oder hinteren Umrissleuchten und Bremsleuchten, die entweder gleichbleibende oder variable Lichtstärke erzeugen, das Verhältnis der bei gleichzeitig in Betrieb befindlichen Leuchten tatsächlich gemessenen Lichtstärken zur Lichtstärke der Schlussleuchte oder hinteren Umrissleuchte allein mindestens 5:1 in dem Bereich betragen, der von den waagerechten Geraden, die durch V = ± 5° und von den senkrechten Geraden, die durch H = ± 10° des Schemas der Lichtverteilung verlaufen, begrenzt wird.

Wenn eine oder beide der ineinandergebauten Lampen mit mehr als einer Lichtquelle bestückt ist (sind) und als Einzelleuchte gilt (gelten), sind die Werte zu berücksichtigen, die bei allen eingeschalteten Lichtquellen erreicht werden;

6.2.4.3.

müssen die Vorschriften in Absatz 2.2 des Anhangs 4 dieser Regelung über örtliche Lichtstärkeschwankungen eingehalten werden.

6.3.   Bei den Messungen der Lichtstärke muss (müssen) die Lichtquelle(n) ständig leuchten; Einrichtungen für rotes Licht sind mit farbigem Licht zu messen.

6.4.   Bei einer Einrichtung der Kategorien R2, RM2, S2 und S4 ist bei den durch die Einrichtung erzeugten höchsten Lichtstärkepegeln die Zeitdauer zu messen, die nach dem Einschalten der Lichtquelle(n) und dem Ausschalten vergeht, in dem die in der Bezugsachse gemessene Lichtstärke 90 % des nach Absatz 6.3 gemessenen Wertes beträgt. Die bis zum Erreichen der Mindestlichtstärke gemessene Zeitspanne darf nicht länger als die bis zum Erreichen der Höchstlichtstärke gemessene sein.

6.5.   Die variable Lichtstärkeregelung darf keine Signale erzeugen, die Lichtstärken hervorrufen:

6.5.1.

die außerhalb des in Absatz 6.1 angegebenen Bereiches liegen und

6.5.2.

die die jeweilige gleichbleibende höchste Lichtstärke übersteigen, die in Absatz 6.1 für die spezielle Einrichtung angegeben ist

a)

für Systeme, die abhängig sind nur von Tag- und Nachtbedingungen: unter Nachtbedingungen

b)

für andere Systeme: unter Normalbedingungen (3)

6.6.   Anhang 4, auf den in Absatz 6.2.1 verwiesen wird, enthält nähere Angaben über die anzuwendenden Messverfahren.

7.   PRÜFVERFAHREN

7.1.   Alle photometrischen und kolorimetrischen Messungen sind wie folgt durchzuführen:

7.1.1.

bei einer Leuchte mit auswechselbaren Lichtquellen, für die kein elektronischer Lichtquellenregelungsschalter oder keine variable Lichtstärkeregelung erforderlich ist, mit einer ungefärbten oder gefärbten Prüflichtquelle der für die Einrichtung vorgeschriebenen Kategorie, wobei die Spannung so einzustellen ist, dass

a)

im Falle von Glühlampen der für diese Glühlampenkategorie vorgeschriebene Bezugslichtstrom erzeugt wird;

b)

im Falle von LED-Lichtquellen vom 6,57 V, 13,5 V oder 28,0 V der erzeugte Bezugslichtstrom korrigiert wird. Der Korrekturfaktor ist das Verhältnis von dem Bezugslichtstrom zu dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung;

7.1.2.

bei einer Leuchte mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (zum Beispiel Glühlampen) bei jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V;

7.1.3.

handelt es sich um ein System mit elektronischem Lichtquellenregelungsschalter oder variabler Lichtstärkeregelung, die Teil der Leuchte (4) sind, dann werden an die Eingangsklemmen der Leuchte die vom Hersteller angegebenen Prüfspannungen angelegt, ist nichts angezeigt jeweils 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V;

7.1.4.

handelt es sich um ein System mit elektronischem Lichtquellenregelungsschalter oder variabler Lichtstärkeregelung, die nicht Teil der Leuchte sind, dann werden an die Eingangsklemmen der Leuchte die vom Hersteller angegebenen Prüfspannungen angelegt.

7.2.   Bei Lichtquellen mit variabler Lichtstärkeregelung zur Erreichung einer variablen Lichtstärke, müssen jedoch die photometrischen Messungen entsprechend der Beschreibung des Antragstellers durchgeführt werden.

7.3.   Das Prüflabor darf den elektronischen Lichtquellenregelungsschalter oder die variable Lichtstärkeregelung zur Versorgung der Lichtquelle und der beantragten Funktionen beim Hersteller anfordern.

7.4.   Die an der Leuchte angelegte Prüfspannung muss im Mitteilungsblatt in Anhang 2 dieser Regelung angegeben werden.

7.5.   Die Grenzen der sichtbaren Fläche in Richtung der Bezugsachse einer Lichtsignaleinrichtung sind zu bestimmen.

7. 6.   Bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, die innen an das Fahrzeug angebaut werden soll, sind ein oder mehr (bei verschiedenen möglichen Ausführungen) Muster einer Scheibe (siehe Absatz 2.2.5) in der (den) in den Zeichnungen (siehe Absatz 2.2.1) dargestellten geometrischen Anbaulage(n) vor der zu prüfenden Leuchte anzubringen.

8.   FARBE DES AUSGESTRAHLTEN LICHTS

Die Farbe des Lichts, das innerhalb des in Absatz 2 des Anhangs 4 festgelegten Bereichs der Lichtverteilung ausgestrahlt wird, muss rot oder weiß sein. Außerhalb dieses Feldes dürfen keine starken Farbabweichungen wahrgenommen werden. Zur Feststellung dieser Farbmerkmale ist das in Absatz 7 dieser Regelung beschriebene Prüfverfahren anzuwenden.

Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend dem zutreffenden Unterabsatz in Absatz 7.1 dieser Regelung festzustellen.

Bei einer Bremsleuchte der Kategorie S3 oder S4, die innen an das Fahrzeug angebaut werden soll, sind die Farbmerkmale bei der (den) ungünstigsten Kombination(en) von Leuchte und Rückfenster(n) oder Muster(n) der Scheibe festzustellen.

Diese Vorschriften müssen auch innerhalb des Bereiches der variablen Lichtstärke angewendet werden, die erzeugt werden durch:

a)

Schlussleuchten der Kategorie R2;

b)

hintere Umrissleuchten der Kategorie RM2;

c)

Bremsleuchten der Kategorien S2 und S4.

9.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

9.1.

Die nach dieser Regelung genehmigten Scheinwerfer müssen so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als die Vorschriften der Absätze 6 und 8 eingehalten sind.

9.2.

Die Mindestanforderungen für Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion nach Anhang 5 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.3.

Die Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer nach Anhang 6 dieser Regelung müssen eingehalten sein.

9.4.

Die zuständige Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre vorgenommen.

10.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

10.1.   Die für eine Einrichtung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Anforderungen dieser Regelung nicht erfüllt werden.

10.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

11.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung endgültig ein, hat er darüber die Behörde zu verständigen, die die Genehmigung erteilt hat. Diese hat ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

12.   BEMERKUNGEN ZU DEN FARBEN UND BESONDEREN EINRICHTUNGEN

Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht, für Einrichtungen an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen bestimmte in dieser Regelung vorgesehene Farben oder bei allen oder bestimmten Kategorien der von ihnen zugelassenen Fahrzeuge die Verwendung von Bremsleuchten mit nur einem Lichtstärkepegel zu untersagen.

13.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER TYPGENEHMIGUNGSBEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der Technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Behörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.

14.   ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

14.1.   Signalleuchten, die nicht mit Glühlampen bestückt sind, und Bremsleuchten der Kategorie S3, die innen an das Fahrzeug angebaut werden sollen.

14.1.1.   Ab dem Datum des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung verweigern.

14.1.2.   Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der Leuchtentyp nach Absatz 14.1 den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung entspricht.

14.1.3.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen Erweiterungen von Genehmigungen, die nach dieser Regelung in der Fassung der vorhergehenden Änderungsserien erteilt worden sind, nicht versagen.

14.1.4.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, erteilen während einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 weiterhin Genehmigungen für die Leuchtentypen nach Absatz 14.1, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung entsprechen.

14.2.   Anbau der Leuchten nach Absatz 14.1 an ein Fahrzeug.

14.2.1.   Nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, den Anbau der nach dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung genehmigten Leuchten nach Absatz 14.1 an ein Fahrzeug untersagen.

14.2.2.   Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, gestatten während einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 weiterhin den Anbau von Leuchten nach Absatz 14.1, die nach dieser Regelung in ihrer durch die vorhergehende Änderungsserie geänderten Fassung genehmigt wurden.

14.2.3.   Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Leuchten nach Absatz 14.1, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung nicht entsprechen, an ein Neufahrzeug untersagen, für das die Typ- oder Einzelgenehmigung mehr als 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 zu dieser Regelung erteilt wurde.

14.2.4.   Nach Ablauf einer Frist von 60 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 können Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, den Anbau von Leuchten nach Absatz 14.1, die den Vorschriften dieser Regelung in ihrer durch die Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 geänderten Fassung nicht entsprechen, an ein Neufahrzeug untersagen, das mehr als 60 Monate nach dem Inkrafttreten der Ergänzung 6 zur Änderungsserie 02 zu dieser Regelung erstmals zum Verkehr zugelassen wurde.


(1)  Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.2, para.2).

(2)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANSWP.29/78/Rv.2/Amend.1) enthalten.

(3)  Gute Sichtbarkeit (meteorologischer optischer Bereich MOR > 2 000 m, definiert entsprechend WMO, Guide to Meteorological Instruments and Methods of Observation, Sechste Ausgabe, ISBN: 92-63-16008-2, Nrn. 1.91/1.911, Genf 1996) und saubere Abschlussscheibe.

(4)  Im Sinne dieser Regelung bedeutet „Teil der Leuchte sein“ physisch in den Leuchtenkörper eingeschlossen oder außerhalb, lösbar oder nicht lösbar, aber mitgeliefert durch den Leuchtenhersteller als Teil des Leuchtensystems.


ANHANG 1

BEGRENZUNGSLEUCHTEN, SCHLUSSLEUCHTEN, UMRISSLEUCHTEN UND BREMSLEUCHTEN: MINDESTWINKEL FÜR DIE RÄUMLICHE LICHTVERTEILUNG DIESER LEUCHTEN (1)

In allen Fällen betragen die vertikalen Mindestwinkel der räumlichen Lichtverteilung bei allen Kategorien der Einrichtungen nach dieser Regelung, ausgehend von der Horizontalen, 15° nach oben und 15° nach unten; dies gilt aber nicht

a)

für Leuchten mit einer zulässigen Anbauhöhe von höchstens 750 mm über dem Boden, bei denen diese Winkel, ausgehend von der Horizontalen, 15° nach oben und 5° nach unten betragen;

b)

für optionale Leuchten, deren H-Ebene beim Anbau eine Anbauhöhe von höchstens 2 100 mm über dem Boden haben soll, bei denen diese Winkel, ausgehend von der Horizontalen, 5° nach oben und 15° nach unten betragen;

c)

für Bremsleuchten der Kategorie S3 oder S4, bei denen sie, ausgehend von der Horizontalen, 10° nach oben und 5° nach unten betragen.

Horizontale Mindestwinkel für die räumliche Lichtverteilung

Begrenzungsleuchten

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Schlussleuchten

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Bremsleuchten (S1 und S2)

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Bremsleuchten (S3 und S4)

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(1)  Die in den Zeichnungen angegebenen Winkel gelten für Einrichtungen, die auf der rechten Seite des Fahrzeugs angebracht werden. Die Pfeile in diesen Zeichnungen zeigen nach vorn.


ANHANG 2

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ANHANG 3

BEISPIELE FÜR DIE ANORDNUNGEN DER GENEHMIGUNGSZEICHEN

1.   BEGRENZUNGSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 221 genehmigte Begrenzungsleuchte.

Die in der Nähe des Zeichens „A“ angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden. Der senkrechte Pfeil, der von einem waagerechten Abschnitt ausgeht und nach unten gerichtet ist, zeigt an, dass die zulässige Anbauhöhe bei dieser Einrichtung höchstens 750 mm über dem Boden beträgt.

2.   SCHLUSSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 221 genehmigte Schlussleuchte, die auch in einer Baugruppe aus zwei Schlussleuchten verwendet werden kann.

Die unter dem Zeichen „R1D“ angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde.

Das Fehlen des Pfeils weist darauf hin, dass die vorgeschriebenen photometrischen Werte sowohl nach rechts als auch nach links bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden.

3.   VORDERE UMRISSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Frankreich (E2) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 125 genehmigte Begrenzungsleuchte.

Die unter dem Zeichen „AM“ angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden.

4.   HINTERE UMRISSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in Italien (E3) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 122 genehmigte Begrenzungsleuchte.

Die unter dem Zeichen „RM“ angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde. Der Pfeil bezeichnet die Seite, auf der die vorgeschriebenen photometrischen Werte bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden.

5.   BREMSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 221 genehmigte Bremsleuchte mit nur einem Lichtstärkepegel.

Die unter dem Zeichen „S1“angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde.

6.   EINRICHTUNG, BESTEHEND AUS SCHLUSSLEUCHTE UND BREMSLEUCHTE

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Eine Einrichtung mit diesem Genehmigungszeichen ist eine in den Niederlanden (E4) nach der Regelung Nr. 7 unter der Nummer 221 genehmigte Einrichtung, bestehend aus einer Schlussleuchte und einer Bremsleuchte mit variabler Lichtstärke.

Die unter dem Zeichen „R2D-S2D“ angeordneten Ziffern geben an, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 7 in der durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt wurde. Die Schlussleuchte ist mit einer Bremsleuchte, beide mit variabler Lichtstärke, ineinandergebaut, die auch in einer Baugruppe aus zwei Leuchten verwendet werden kann.

Das Fehlen des Pfeils weist darauf hin, dass die vorgeschriebenen photometrischen Werte sowohl nach rechts als auch nach links bis zu einem Winkel von H = 80° erreicht werden.

Anmerkung: Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen sind in der Nähe des Kreises entweder über, unter, rechts oder links von dem Buchstaben „E“ anzuordnen. Alle Ziffern der Genehmigungsnummer sind auf derselben Seite des Buchstabens „E“ und in derselben Richtung zu setzen. Die Genehmigungsnummer und die zusätzlichen Zeichen einschließlich der Ziffern der Änderungsserie der betreffenden Regelung müssen, getrennt durch den Kreis, einander gegenüber angeordnet werden.

Die Verwendung römischer Zahlen als Genehmigungsnummer ist zu vermeiden, um Verwechslungen mit anderen Zeichen auszuschließen.

7.   KENNZEICHNUNG VON UNABHÄNGIGEN LEUCHTEN

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Das vorstehende Beispiel entspricht der Kennzeichnung einer Abschlussscheibe, die für verschiedene Typen von Leuchten verwendet werden soll. Die Genehmigungszeichen geben an, dass die Einrichtung in Spanien (E9) unter der Genehmigungsnummer 1432 genehmigt wurde und Folgendes umfasst:

 

eine Nebelschlussleuchte (F), die nach der Regelung Nr. 38 in ihrer ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde,

 

einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Regelung Nr. 23 in der ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

eine rote Schlussleuchte (R), die nach der Regelung Nr. 7 in der Fassung der Änderungsserie 02 genehmigt wurde,

 

eine Bremsleuchte mit einem Lichtstärkepegel (S1), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde.

8.   VEREINFACHTE GENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR ZUSAMMENGEBAUTE, KOMBINIERTE ODER INEINANDERGEBAUTE LEUCHTEN, WENN ZWEI ODER MEHR LEUCHTEN TEIL DERSELBEN BAUGRUPPE SIND

(Die senkrechten und waagerechten Linien stellen die Form der Lichtsignaleinrichtung dar; sie sind nicht Teil des Genehmigungszeichens.)

Beispiel A

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Beispiel B

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Beispiel C

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Anmerkung: Die drei Beispiele von Genehmigungszeichen (Beispiele A, B und C) stellen drei mögliche Varianten für die Kennzeichnung einer lichttechnischen Einrichtung dar, wenn zwei oder mehr Leuchten Teil derselben Einrichtung aus zusammengebauten, kombinierten oder ineinandergebauten Leuchten sind.

Dieses Genehmigungszeichen gibt an, dass die Einrichtung in den Niederlanden (E4) unter der Genehmigungsnummer 3333 genehmigt wurde und umfasst:

 

einen Rückstrahler der Klasse IA, der nach der Regelung Nr. 3 in der Fassung der Änderungsserie 02 genehmigt wurde,

 

einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger mit variabler Lichtstärke (Kategorie 2b), der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde,

 

eine rote Schlussleuchte mit variabler Lichtstärke (R2), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde,

 

eine Nebelschlussleuchte mit variabler Lichtstärke (F2), die nach der Regelung Nr. 38 in der ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Regelung Nr. 23 in der ursprünglichen Fassung genehmigt wurde,

 

eine Bremsleuchte mit variabler Lichtstärke (S2), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde.

Anmerkung: Die folgenden drei Beispiele der Genehmigungszeichen (Beispiele D, E und F) entsprechen einer lichttechnischen Einrichtung, bestehend aus:

 

einer vorderen Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde,

 

einem Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 111 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl „30“), der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 20 genehmigt wurde,

 

einem Nebelscheinwerfer, der nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 19 genehmigt wurde,

 

einen vorderen Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 1a, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde.

Beispiel D

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Beispiel E

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Beispiel F

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9.   MIT EINEM SCHEINWERFER INEINANDERGEBAUTE LEUCHTE

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Das vorstehende Beispiel zeigt die Kennzeichnung einer Abschlussscheibe, die für verschiedene Scheinwerfertypen verwendet werden soll, und zwar:

Entweder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und einem Fernlicht mit einer maximalen Lichtstärke zwischen 86 250 cd und 111 250 cd (gekennzeichnet durch die Zahl „30“), der nach der Regelung Nr. 8 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung genehmigt wurde und der ineinandergebaut ist mit

einer vorderen Begrenzungsleuchte, die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde,

oder

für einen Scheinwerfer mit einem Abblendlicht für Rechts- und Linksverkehr und für Fernlicht, der in Deutschland (E1) nach den Vorschriften der Regelung Nr. 1 in ihrer durch die Änderungsserie 01 geänderten Fassung genehmigt worden ist und der mit der oben genannten vorderen Begrenzungsleuchte ineinandergebaut ist;

oder

für jeden der vorgenannten Scheinwerfer, der als Einzelleuchte genehmigt wurde.

Der Scheinwerferkörper darf nur eine gültige Genehmigungsnummer tragen, beispielsweise:

 

oder

oder

oder

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10.   LICHTQUELLENMODULE

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Das Lichtquellenmodul mit dem oben dargestellten Identifizierungscode ist zusammen mit einer Leuchte, die in Italien (E3) genehmigt wurde, unter der Nummer 17325 genehmigt worden.

11.   VONEINANDER ABHÄNGIGE LEUCHTEN

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Kennzeichnung einer voneinander abhängigen Leuchte, die Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten ist, das Folgendes umfasst:

 

einen hinteren Fahrtrichtungsanzeiger der Kategorie 2a, der nach der Änderungsserie 01 der Regelung Nr. 6 genehmigt wurde,

 

eine rote Schlussleuchte (R1), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde. Dies wird ebenfalls mit Y gekennzeichnet, weil es sich um eine voneinander abhängige Leuchte handelt, sie Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten ist,

 

eine Bremsleuchte mit variabler Lichtstärke (S2), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde.

Kennzeichnung einer voneinander abhängigen Leuchte, die Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten ist, das Folgendes bereitstellt:

 

eine rote Schlussleuchte (R1), die nach der Änderungsserie 02 der Regelung Nr. 7 genehmigt wurde. Dies wird ebenfalls mit Y gekennzeichnet, weil es sich um eine voneinander abhängige Leuchte handelt, sie Teil eines Systems voneinander abhängiger Leuchten ist,

 

einen Rückfahrscheinwerfer (AR), der nach der Regelung Nr. 23 in der ursprünglichen Fassung genehmigt wurde.


ANHANG 4

PHOTOMETRISCHE MESSUNGEN

1.   MESSVERFAHREN

1.1.   Bei den photometrischen Messungen ist störendes Streulicht durch geeignete Abdeckungen zu vermeiden.

1.2.   Geben die Ergebnisse der photometrischen Messungen zu Bedenken Anlass, so sind die Messungen wie folgt durchzuführen:

1.2.1.

Die Messentfernung ist so zu wählen, dass das Gesetz der Abhängigkeit vom Quadrat der Entfernung gilt.

1.2.2.

Die Messeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der Öffnungswinkel des Empfängers, vom Bezugspunkt der Leuchte aus gesehen, zwischen 10 Minuten und 1° beträgt.

1.2.3.

Der für eine bestimmte Beobachtungsrichtung vorgeschriebene Lichtstärke-Mindestwert gilt als erreicht, wenn er in einer Richtung erreicht wird, die nicht mehr als

Formula

° von der Beobachtungsrichtung abweicht.

1.3.   Wenn die Einrichtung in mehr als einer Lage oder in einem Bereich unterschiedlicher Lagen an das Fahrzeug angebaut werden kann, müssen die photometrischen Messungen in jeder Lage oder in den Lagen an den äußeren Rändern des vom Hersteller angegebenen Winkelbereichs der Bezugsachse wiederholt werden.

2.   

Vereinheitlichte räumliche Lichtverteilung

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Räumliche Lichtverteilung bei Bremsleuchten der Kategorie S3

10°

32

64

32

64

100

100

100

64

64

100

100

100

64

64

100

100

100

64

 

10°

10°

2.1.   Die Richtung H = 0° und V = 0° entspricht der Bezugsachse (sie verläuft am Fahrzeug horizontal und parallel zur Fahrzeuglängsmittelebene, in der für die Sichtbarkeit vorgeschriebenen Richtung). Sie geht durch den Bezugspunkt. Die in dem Schema angegebenen Werte geben für die verschiedenen Messrichtungen die Mindestwerte (in Prozent) des für jede Leuchte geforderten Mindestwerts in der Achse (Richtung H = 0° und V = 0°) an.

2.2.   Innerhalb des in Absatz 2 durch ein Raster schematisch dargestellten Bereichs der Lichtverteilung sollte die Lichtverteilung im Wesentlichen gleichmäßig sein, d. h., die Lichtstärke in jeder Richtung eines Teils des durch die Linien des Rasters gebildeten Bereichs muss mindestens dem niedrigsten vorgeschriebenen Mindestwert (in Prozent) erreichen, der auf den Linien angegeben ist, die die betreffende Richtung begrenzen.

2.3.   Wenn eine Einrichtung jedoch in einer Anbauhöhe von höchstens 750 mm über dem Boden angebracht werden soll, wird die Lichtstärke nur bis zu einem Winkel von 5° nach unten überprüft.

3.   PHOTOMETRISCHE MESSUNG VON LEUCHTEN

Die photometrischen Eigenschaften sind wie folgt zu prüfen:

3.1.   Bei Leuchten mit nicht auswechselbaren Lichtquellen (Glühlampen und andere) sind die Farbmerkmale jedoch mit den in der Leuchte vorhandenen Lichtquellen entsprechend dem zutreffenden Unterabsatz in Absatz 7.1 dieser Regelung festzustellen;

3.2.   bei auswechselbarer (auswechselbaren) Lichtquelle(n):

bei 6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V, wenn die Leuchten mit Lichtquellen bestückt sind, wobei die erreichten Lichtstärkewerte zu korrigieren sind. Bei Glühlampen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis von dem Bezugslichtstrom zu dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Bei LED-Lichtquellen ist der Korrekturfaktor das Verhältnis von dem Bezugslichtstrom zu dem Mittelwert des Lichtstroms bei der angelegten Spannung (6,75 V, 13,5 V oder 28,0 V).

Die tatsächlichen Lichtstromwerte jeder verwendeten Lichtquelle dürfen nicht um mehr als 5 % von dem Mittelwert abweichen.

Alternativ und ausschließlich bei Glühlampen kann auch eine Prüfglühlampe, die den vorgeschriebenen Bezugslichtstrom erzeugt, an jeder der unterschiedlichen Stellen nacheinander eingesetzt werden; in diesem Fall sind die an jeder Stelle gemessenen einzelnen Werte zu addieren.

3.3.   Bei allen Signalleuchten (außer bei den mit Glühlampen bestückten) müssen die Lichtstärken, die gemessen werden, nachdem die Leuchten eine Minute beziehungsweise 30 Minuten geblinkt haben, den vorgeschriebenen Mindest- und Höchstwerten entsprechen. Die Lichtverteilung nach einer Minute kann man mit Hilfe der Lichtverteilung nach 30 Minuten berechnen, indem man bei jedem Messpunkt das Verhältnis der in dem Punkt HV nach einer Minute und nach 30 Minuten Blinkdauer gemessenen Lichtstärken verwendet.


ANHANG 5

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.   Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften nach Absatz 7 dieser Regelung bei allen Leuchten, die stichprobenweise ausgewählt wurden,

1.2.1.

kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht;

1.2.2.

wenn bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Leuchte die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an der Leuchte mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.3.   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn unter den Bedingungen von Absatz 7 dieser Regelung geprüft wird.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ einer Leuchte muss der Inhaber des Genehmigungszeichens in angemessenen Abständen zumindest die nachstehenden Prüfungen durchführen. Die Prüfungen müssen nach den Vorschriften dieser Regelung durchgeführt werden.

Stellt sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung heraus, so sind weitere Muster auszuwählen und zu prüfen. Der Hersteller muss Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der betreffenden Produktion zu gewährleisten.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen auf Übereinstimmung in dieser Regelung beziehen sich auf die photometrischen und kolorimetrischen Eigenschaften.

2.2.   Prüfverfahren

2.2.1.   Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.   Bei allen vom Hersteller durchgeführten Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion können mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, gleichwertige Verfahren angewandt werden. Der Hersteller muss nachweisen, dass die angewandten Verfahren mit den in dieser Regelung festgelegten gleichwertig sind.

2.2.3.   Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften der Absätze 2.2.1 und 2.2.2 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen der zuständigen Behörde.

2.2.4.   In jedem Fall gelten als Referenzverfahren die in dieser Regelung festgelegten Verfahren, die insbesondere bei Nachprüfungen und Probenahmen durch die Behörden anzuwenden sind.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Leuchten sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Leuchten desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf die Serienfertigung aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann jedoch aus verschiedenen Fabriken Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsysteme angewandt werden.

2.4.   Gemessene und aufgezeichnete photometrische Eigenschaften

An den stichprobenweise ausgewählten Leuchten sind zur Überprüfung der Mindestwerte in den in Anhang 4 angegebenen Punkten und der vorgeschriebenen Farbwertanteile photometrische Messungen durchzuführen.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird und nach Absprache mit der zuständigen Behörde die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit seiner Produkte festgelegt werden, damit die für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion in Absatz 9.1 dieser Regelung genannten Vorschriften eingehalten werden.

Die maßgebenden Kriterien für die Annehmbarkeit müssen so festgelegt sein, dass bei einem Zuverlässigkeitsgrad von 95 % die geringste Wahrscheinlichkeit, eine stichprobenartige Prüfung nach den Vorschriften des Anhangs 6 (erste Probenahme) zu bestehen, 0,95 betragen würde.


ANHANG 6

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.   ALLGEMEINES

1.1.   Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der mechanischen und geometrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Abweichungen im Rahmen der Vorschriften dieser Regelung nicht größer als die unvermeidlichen Fertigungstoleranzen sind.

1.2.   Hinsichtlich der photometrischen Eigenschaften wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei der Prüfung der photometrischen Eigenschaften nach Absatz 7 dieser Regelung bei allen Leuchten, die stichprobenweise ausgewählt wurden,

1.2.1.

kein Messwert von dem in dieser Regelung vorgeschriebenen Wert um mehr als 20 % in ungünstiger Richtung zu den Grenzwerten abweicht.

1.2.2.

Wenn bei einer mit einer auswechselbaren Lichtquelle bestückten Leuchte die Ergebnisse der oben beschriebenen Prüfung den Vorschriften nicht entsprechen, müssen die Prüfungen an der Leuchte mit einer anderen Prüflichtquelle wiederholt werden.

1.2.3.

Leuchten mit offensichtlichen Mängeln werden nicht berücksichtigt.

1.3.   Die Farbwertanteile müssen den Vorschriften entsprechen, wenn unter den Bedingungen von Absatz 7 dieser Regelung geprüft wird.

2.   ERSTE PROBENAHME

Bei der ersten Probenahme werden vier Leuchten stichprobenweise ausgewählt. Die erste Stichprobe von zwei Leuchten wird mit A, die zweite Stichprobe von zwei Leuchten wird mit B gekennzeichnet.

2.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

2.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von Serienscheinwerfern mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Scheinwerfer folgende Abweichungen in ungünstige Richtungen festgestellt werden:

2.1.1.1.

Stichprobe A

A1:

bei einer Leuchte

0 %,

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

A2:

bei beiden Leuchten mehr als

0 Prozent

aber nicht mehr als

20 Prozent

weiter zu Stichprobe B.

2.1.1.2.

Stichprobe B

B1:

bei beiden Leuchten

0 Prozent

2.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A eingehalten sind.

2.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

2.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.2.1.1.

Stichprobe A

A3:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

bei einer Leuchte mehr als

20 Prozent

aber nicht mehr als

30 Prozent

2.2.1.2.

Stichprobe B

B2:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

B3:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einer Leuchte

0 %,

bei einer Leuchte mehr als

20 %

aber nicht mehr als

30 %

2.2.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe A nicht eingehalten sind.

2.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

2.3.1.

Stichprobe A

A4:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

bei einer Leuchte mehr als

30 %

A5:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

2.3.2.

Stichprobe B

B4:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

B5:

bei den Ergebnissen von A2:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

B6:

bei den Ergebnissen von A2:

bei einer Leuchte

0 %,

bei einer Leuchte mehr als

30 %

2.3.3.

oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben A und B nicht eingehalten sind.

3.   WIEDERHOLTE PROBENAHME

Bei den Ergebnissen von A3, B2 und B3 muss binnen zwei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung eine wiederholte Probenahme erfolgen, bei der die dritte Stichprobe C mit zwei Leuchten und die vierte Stichprobe D mit zwei Leuchten gezogen werden, die jeweils der Serienproduktion nach erfolgter Anpassung entnommen werden.

3.1.   Die Übereinstimmung wird nicht beanstandet

3.1.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ nicht beanstandet, wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.1.1.1.

Stichprobe C

C1:

bei einer Leuchte

0 %,

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

C2:

bei beiden Leuchten mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

weiter zu Stichprobe D.

3.1.1.2.

Stichprobe D

D1:

bei den Ergebnissen von C2:

bei beiden Leuchten

0 %

3.1.2.   oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C eingehalten sind.

3.2.   Die Übereinstimmung wird beanstandet

3.2.1.   Nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren wird die Übereinstimmung von serienmäßig hergestellten Leuchten mit dem genehmigten Typ beanstandet und der Hersteller aufgefordert, bei seiner Produktion die Vorschriften einzuhalten (Anpassung), wenn bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.2.1.1.

Stichprobe D

D2:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einer Leuchte mehr als

0 %

aber nicht mehr als

20 %

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

3.2.1.2.

oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei der Stichprobe C nicht eingehalten sind.

3.3.   Zurücknahme der Genehmigung

Die Übereinstimmung wird beanstandet, und die Vorschriften des Absatzes 10 werden angewendet, wenn nach dem in der Abbildung 1 dieses Anhangs dargestellten Probenahmeverfahren bei den Messwerten der Leuchten folgende Abweichungen festgestellt werden:

3.3.1.

Stichprobe C

C3:

bei einer Leuchte nicht mehr als

20 %.

bei einer Leuchte mehr als

20 %

C4:

bei beiden Leuchten mehr als

20 %

3.3.2.

Stichprobe D

D3:

bei den Ergebnissen von C2:

bei einer Leuchte 0 % oder mehr als

0 %

bei einer Leuchte mehr als

20 %

3.3.3.

oder wenn die Vorschriften des Absatzes 1.2.2 bei den Stichproben C und D nicht eingehalten sind.

Abbildung 1

Image


30.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/35


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:

http://www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html

Regelung Nr. 99 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 9 zur ursprünglichen Fassung der Regelung — Datum des Inkrafttretens: 10. Juni 2014

INHALT

REGELUNG

1.

Anwendungsbereich

2.

Verwaltungsvorschriften

3.

Technische Anforderungen

4.

Übereinstimmung der Produktion

5.

Maßnahmen bei Abweichung in der Produktion

6.

Endgültige Einstellung der Produktion

7.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Behörden

ANHÄNGE

Anhang 1

Blätter für Gasentladungs-Lichtquellen

Anhang 2

Mitteilung über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Gasentladungs-Lichtquelle nach der Regelung Nr. 99

Anhang 3

Beispiel für die Anordnung des Genehmigungszeichens

Anhang 4

Verfahren zur Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften

Anhang 5

Optischer Aufbau für die Messung der Lage und der Form des Lichtbogens und die Lage der Elektroden

Anhang 6

Mindestanforderungen für Verfahren zur Qualitätskontrolle durch den Hersteller

Anhang 7

Stichprobe und Grenzen der Übereinstimmung für die Prüfprotokolle der Hersteller

Anhang 8

Mindestanforderungen für stichprobenartige Überprüfungen durch einen Prüfer

1.   ANWENDUNGSBEREICH

Diese Regelung gilt für die in Anhang 1 dargestellten Gasentladungs-Lichtquellen, die in genehmigten Gasentladungs-Leuchteneinheiten von Kraftfahrzeugen verwendet werden sollen.

2.   VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

2.1.   Begriffsbestimmungen

2.1.1.   Der Ausdruck „Kategorie“ wird in dieser Regelung zur Bezeichnung unterschiedlicher Grundbauarten genormter Gasentladungs-Lichtquellen verwendet. Jeder Kategorie entspricht eine bestimmte Bezeichnung, wie zum Beispiel „D2S“.

2.1.2.   „Gasentladungs-Lichtquellen unterschiedlicher Typen“ (1) sind Gasentladungs-Lichtquellen innerhalb derselben Kategorie, die sich in folgenden wesentlichen Punkten voneinander unterscheiden:

2.1.2.1.

Handelsname oder -marke: dabei gilt:

a)

Gasentladungs-Lichtquellen, die die gleiche Fabrik- oder Handelsmarke tragen, aber von unterschiedlichen Herstellern gefertigt werden, gelten als unterschiedliche Typen,

b)

Gasentladungs-Lichtquellen, die von demselben Hersteller gefertigt werden und sich nur in der Fabrik- oder Handelsmarke unterscheiden, können als derselbe Typ angesehen werden;

2.1.2.2.

Bauart des Kolbens und/oder des Sockels, sofern diese Unterschiede die optische Wirkung beeinflussen.

2.2.   Antrag auf Genehmigung

2.2.1.   Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist vom Inhaber der Fabrik- oder Handelsmarke oder von seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

2.2.2.   Jedem Antrag sind beizufügen (siehe auch Absatz 2.4.2):

2.2.2.1.

ausreichend detaillierte Zeichnungen in dreifacher Ausfertigung, die die Feststellung des Typs gestatten;

2.2.2.2.

eine technische Beschreibung einschließlich der Kennzeichung des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist;

2.2.2.3.

drei Muster von jeder Farbe, für die eine Genehmigung beantragt wird;

2.2.2.4.

ein Muster des Vorschaltgerätes, wenn dieses nicht in die Lichtquelle eingebaut ist.

2.2.3.   Bei einem Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle, der sich nur durch die Fabrik- oder Handelsmarke von einem bereits genehmigten Typ unterscheidet, genügt es, wenn Folgendes vorgelegt wird:

2.2.3.1.

eine Erklärung des Herstellers, dass der vorgelegte Typ (abgesehen von der Fabrik- oder Handelsmarke) mit dem bereits genehmigten Typ übereinstimmt, der durch seine Genehmigungsnummer gekennzeichnet ist und von demselben Hersteller gefertigt wird;

2.2.3.2.

zwei Muster mit der neuen Fabrik- und Handelsmarke.

2.2.4.   Die zuständige Behörde muss vor Erteilung der Typgenehmigung prüfen, ob zufriedenstellende Maßnahmen für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion getroffen sind.

2.3.   Aufschriften

2.3.1.   Die zur Genehmigung vorgelegten Gasentladungs-Lichtquellen müssen am Sockel oder am Kolben folgende Aufschriften tragen:

2.3.1.1.

die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers;

2.3.1.2.

die internationale Bezeichnung der entsprechenden Kategorie;

2.3.1.3.

die Nennleistung; diese braucht nicht getrennt angegeben zu werden, wenn sie Teil der internationalen Bezeichnung der entsprechenden Kategorie ist;

2.3.1.4.

eine ausreichend große Fläche für das Genehmigungszeichen.

2.3.2.   Die in Absatz 2.3.1.4 genannte Fläche muss in den Zeichnungen angegeben sein, die dem Antrag beigefügt sind.

2.3.3.   Außer den Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.4 können noch weitere am Sockel angebracht sein.

2.3.4.   Falls das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle integriert ist, muss das bei der Prüfung für die Typgenehmigung der Lichtquelle verwendete Vorschaltgerät mit der Typbezeichnung, der Handelsmarke, der Nennspannung und der Nennleistung entsprechend den Angaben in dem betreffenden Datenblatt gekennzeichnet sein.

2.4.   Genehmigung

2.4.1.   Entsprechen alle Muster eines Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle, die nach den Absätzen 2.2.2.3 oder 2.2.3.2 vorgelegt wurden, bei der Prüfung mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4, falls das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle integriert ist, den Vorschriften dieser Regelung, so ist die Genehmigung zu erteilen.

2.4.2.   Jede Genehmigung umfasst die Zuteilung eines Genehmigungscodes. Sein erstes Zeichen bezeichnet die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind.

An dieses Zeichen schließt sich ein Identifizierungscode mit höchstens zwei Stellen an. Dabei sind nur arabische Zahlen und Großbuchstaben nach der Fußnote (2) zu verwenden.

Dieselbe Vertragspartei darf denselben Code keinem anderen Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle zuteilen. Auf Wunsch des Antragstellers kann beiden Gasentladungs-Lichtquellen, die weißes oder selektivgelbes Licht ausstrahlen, derselbe Genehmigungscode zugeteilt werden (siehe Absatz 2.1.2).

2.4.3.   Über die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion für einen Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht; dieser Mitteilung ist eine vom Antragsteller eingereichte Zeichnung beizufügen, deren Format nicht größer als A4 (210 mm × 297 mm) ist und deren Maßstab mindestens 2:1 beträgt.

2.4.4.   An jeder Gasentladungs-Lichtquelle, die einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist zusätzlich zu der Aufschrift nach Absatz 2.3.1 an der in Absatz 2.3.1.4 genannten Stelle ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

2.4.4.1.

einem abgeflachten Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat (3);

2.4.4.2.

dem Genehmigungscode in der Nähe des abgeflachten Kreises.

2.4.5.   Hat der Antragsteller denselben Genehmigungscode für mehrere Fabrik- oder Handelsmarken erhalten, so genügt es, eine oder mehrere von ihnen anzugeben, um die Vorschriften des Absatzes 2.3.1.1 einzuhalten.

2.4.6.   Die Aufschriften nach den Absätzen 2.3.1 und 2.4.3 müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.

2.4.7.   Anhang 3 dieser Regelung enthält ein Beispiel der Anordnung des Genehmigungszeichens.

3.   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

3.1.   Begriffsbestimmungen

3.1.1.   „Gasentladungs-Lichtquelle“: Lichtquelle, bei der das Licht durch einen stabilisierten Entladungslichtbogen erzeugt wird.

3.1.2.   „Vorschaltgerät“: besondere Stromversorgung für die Gasentladungs-Lichtquelle, fakultativ in die Lichtquelle integriert.

3.1.3.   „Nennspannung“: Eingangsspannung, die auf dem Vorschaltgerät oder auf der Lichtquelle angegeben ist, wenn das Vorschaltgerät in die Lichtquelle eingebaut ist.

3.1.4.   „Nennleistung“: Leistung, die auf der Gasentladungs-Lichtquelle und auf dem Vorschaltgerät angegeben ist.

3.1.5.   „Prüfspannung“: Spannung an den Eingangsklemmen des Vorschaltgerätes, auf die die elektrischen und fotometrischen Eigenschaften der Gasentladungs-Lichtquelle abgestimmt und bei der sie zu überprüfen sind.

3.1.6.   „Soll-Wert“: Konstruktionswert einer elektrischen oder fotometrischen Eigenschaft. Er soll innerhalb der festgelegten Toleranzen erreicht werden, wenn der Gasentladungs-Lichtquelle über das optional in die Lichtquelle eingebaute Vorschaltgerät Strom zugeführt und sie mit Prüfspannung betrieben wird.

3.1.7.   „Prüf-Gasentladungs-Lichtquelle“: besondere Gasentladungs-Lichtquelle zum Prüfen von Scheinwerfern. Für sie gelten geringere Toleranzen bei den Abmessungen und den elektrischen und fotometrischen Eigenschaften entsprechend den Angaben auf dem betreffenden Datenblatt.

3.1.8.   „Bezugsachse“: Achse, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der Gasentladungs-Lichtquelle bezogen sind.

3.1.9.   „Bezugsebene“: Ebene, die in Bezug auf den Sockel festgelegt ist und auf die bestimmte Abmessungen der Gasentladungs-Lichtquelle bezogen sind.

3.2.   Allgemeine Vorschriften

3.2.1.   Jedes vorgelegte Muster muss den betreffenden Vorschriften dieser Regelung entsprechen, wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist und es mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4 geprüft wird.

3.2.2.   Gasentladungs-Lichtquellen müssen so gebaut sein, dass sie bei normaler Verwendung betriebsfähig sind und bleiben. Außerdem dürfen sie keinen Konstruktions- oder Herstellungsfehler aufweisen.

3.3.   Ausführung

3.3.1.   Der Kolben der Gasentladungs-Lichtquelle darf weder Riefen noch Flecken aufweisen, die ihre Wirkung und ihre optischen Eigenschaften beeinträchtigen könnten.

3.3.2.   Bei einem farbigen (Überfang-)Kolben muss nach einer Betriebsdauer von 15 Stunden mit dem integrierten Vorschaltgerät oder der Lichtquelle bei Prüfspannung die Oberfläche des Kolbens vorsichtig mit einem Baumwolltuch abgewischt werden, das mit einer Mischung aus 70 Volumen- % n-Heptan und 30 Volumen- % Toluol getränkt ist. Nach ungefähr fünf Minuten ist die Oberfläche visuell zu prüfen. Es dürfen keine sichtbaren Veränderungen aufgetreten sein.

3.3.3.   Gasentladungs-Lichtquellen müssen mit genormten Sockeln versehen sein, die den Datenblättern der IEC-Publikation 60061, 3. Ausgabe, für Sockel entsprechen; siehe hierzu die Angaben auf den einzelnen Datenblättern des Anhangs 1.

3.3.4.   Der Sockel muss widerstandsfähig und mit dem Kolben fest verbunden sein.

3.3.5.   Um festzustellen, ob Gasentladungs-Lichtquellen den Vorschriften der Absätze 3.3.3 und 3.3.4 entsprechen, sind eine Sichtprüfung, eine Nachprüfung der Abmessungen und gegebenenfalls ein Probeeinbau vorzunehmen.

3.4.   Prüfungen

3.4.1.   Die Gasentladungs-Lichtquellen sind nach den Angaben in Anhang 4 zu altern.

3.4.2.   Alle Muster sind mit dem Vorschaltgerät nach Absatz 2.2.2.4 zu prüfen, wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist.

3.4.3.   Die elektrischen Messungen sind mit Messgeräten mindestens der Klasse 0,2 durchzuführen (0,2 % Genauigkeit bei Skalenendwert).

3.5.   Lage und Abmessungen der Elektroden, des Lichtbogens und der Abschirmstreifen

3.5.1.   Die geometrische Lage der Elektroden muss mit den Angaben in dem entsprechenden Datenblatt übereinstimmen. Ein Beispiel für ein Verfahren zur Messung der Lage des Lichtbogens und der Elektroden ist in Anhang 5 dargestellt. Es können auch andere Verfahren angewandt werden.

3.5.1.1.   Die Lage und die Abmessungen der Elektroden der Lichtquelle sind vor der Alterung im ausgeschalteten Zustand mit Hilfe optischer Verfahren durch den Glaskolben zu bestimmen.

3.5.2.   Ausformung und Krümmung des Lichtbogens müssen den Vorschriften des betreffenden Datenblattes entsprechen.

3.5.2.1.   Die Messung ist nach der Alterung durchzuführen, wobei die Lichtquelle mit dem Vorschaltgerät oder die Lichtquelle mit dem eingebauten Vorschaltgerät bei Prüfspannung betrieben wird.

3.5.3.   Lage, Abmessung und Durchlässigkeit der Abschirmstreifen müssen den Vorschriften des betreffenden Datenblattes entsprechen.

3.5.3.1.   Die Messung ist nach der Alterung durchzuführen, wobei die Lichtquelle mit dem Vorschaltgerät oder die Lichtquelle mit dem eingebauten Vorschaltgerät bei Prüfspannung betrieben wird.

3.6.   Zünd-, Anlauf- und Warmstarteigenschaften

3.6.1.   Zündung

Bei der Prüfung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle sofort zünden und weiterleuchten.

3.6.2.   Anlauf

3.6.2.1.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit einem Soll-Lichtstrom über 2 000 lm:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle mindestens ausstrahlen:

 

nach einer Sekunde: 25 % ihres Soll-Lichtstromes,

 

nach vier Sekunden: 80 % ihres Soll-Lichtstromes.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.2.2.   Bei Gasentladungs-Lichtquellen mit einem Soll-Lichtstrom von höchstens 2 000 lm:

 

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach einer Sekunde mindestens 800 lm und nach vier Sekunden mindestens 1 000 lm ausstrahlen.

 

Der Soll-Lichtstrom ist im entsprechenden Datenblatt angegeben.

3.6.3.   Warmstart

Bei der Prüfung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss die Gasentladungs-Lichtquelle nach der im Datenblatt angegebenen Ausschaltzeit sofort wieder zünden. Nach einer Sekunde muss die Lichtquelle mindestens 80 % ihres Soll-Lichtstroms abgeben.

3.7.   Elektrische Eigenschaften

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen müssen die Werte für Spannung und Leistung innerhalb der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen.

3.8.   Lichtstrom

Bei der Messung unter den in Anhang 4 genannten Bedingungen muss der Lichtstrom innerhalb der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen. Sind für denselben Typ weißes und selektivgelbes Licht angegeben, so gilt der Soll-Wert der Lichtquellen, die weißes Licht ausstrahlen, während der Lichtstrom der Lichtquelle, die gelbes Licht ausstrahlt, mindestens 68 % des angegebenen Wertes betragen muss.

3.9.   Farbe

3.9.1.   Die Farbe des ausgestrahlten Lichtes muss weiß oder selektivgelb sein. Außerdem müssen die Farbmerkmale, ausgedrückt in den CIE-Farbwertanteilen, innerhalb der in dem entsprechenden Datenblatt angegebenen Grenzen liegen.

3.9.2.   Die Begriffsbestimmungen für die Farbe des ausgestrahlten Lichtes, die in der Regelung Nr. 48 und ihren bis zum Zeitpunkt der Antragstellung für die Genehmigung in Kraft gesetzten Änderungsserien aufgeführt sind, gelten auch für diese Regelung.

3.9.3.   Die Farbe ist unter den in Anhang 4 Absatz 10 genannten Bedingungen zu messen.

3.9.4.   Der kleinste Rotanteil des Lichtes einer Gasentladungs-Lichtquelle ist wie folgt zu ermitteln:

Formula

Dabei sind:

Ee(λ)

[W/nm]

die spektrale Verteilung der Bestrahlung,

V(λ)

[1]

die spektrale Lichtausbeute,

λ

[nm]

die Wellenlänge.

Dieser Wert ist in Intervallen von einem Nanometer zu berechnen.

3.10.   UV-Strahlung

Die UV-Strahlung der Gasentladungs-Lichtquelle muss so beschaffen sein, dass die Gasentladungs-Lichtquelle vom Typ niedrige UV-Strahlung ist und Folgendem entspricht:

Formula

Dabei sind:

S(λ)

[1]

die spektrale Gewichtungsfunktion,

km = 683

[lm/W]

das fotometrische Strahlungsäquivalent.

(Zur Erläuterung der anderen Symbole siehe Absatz 3.9.4.)

Dieser Wert ist in Intervallen von einem Nanometer zu berechnen.

Die UV-Strahlung ist anhand der nachstehenden Tabelle zu bewerten:

λ

S(λ)

λ

S(λ)

λ

S(λ)

250

0,430

305

0,060

355

0,00016

255

0,520

310

0,015

360

0,00013

260

0,650

315

0,003

365

0,00011

265

0,810

320

0,001

370

0,000090

270

1,000

325

0,00050

375

0,000077

275

0,960

330

0,00041

380

0,000064

280

0,880

335

0,00034

385

0,000053

285

0,770

340

0,00028

390

0,000044

290

0,640

345

0,00024

395

0,000036

295

0,540

350

0,00020

400

0,000030

300

0,300

 

 

 

 

Die ausgewählten Wellenlängen sind repräsentativ; andere Werte sind zu interpolieren.

Die Werte entsprechen den „IRPA/INIRC-Richtlinien für Grenzwerte der Bestrahlung mit ultraviolettem Licht“.

3.11.   Gasentladungs-Prüflichtquellen

Gasentladungs-Prüflichtquellen müssen den Vorschriften für die zu genehmigenden Lichtquellen und den besonderen Vorschriften in dem betreffenden Datenblatt entsprechen. Bei Lichtquellen, die weißes und selektivgelbes Licht ausstrahlen, muss die Prüflichtquelle weißes Licht ausstrahlen.

4.   ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.   Die nach dieser Regelung genehmigten Gasentladungs-Lichtquellen müssen so beschaffen sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entsprechen, als sie mit den vorgeschriebenen Aufschriften versehen sind und die technischen Anforderungen des Absatzes 3 und der Anhänge 1 und 3 dieser Regelung eingehalten sind.

4.2.   Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften nach Absatz 4.1 sind geeignete Kontrollen der Produktion durchzuführen.

4.3.   Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem

4.3.1.

gewährleisten, dass Verfahren für eine wirksame Qualitätskontrolle der Produkte vorhanden sind;

4.3.2.

Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Überprüfung der Übereinstimmung mit jedem genehmigten Typ erforderlich sind,

4.3.3.

sicherstellen, dass Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die entsprechenden Unterlagen während eines nach Absprache mit der Behörde festzulegenden Zeitraums verfügbar bleiben,

4.3.4.

die Ergebnisse jeder Art von Prüfungen anhand der Kriterien des Anhangs 7 analysieren, um unter Berücksichtigung der zulässigen Fertigungstoleranzen die Unveränderlichkeit der Merkmale des Produkts zu überprüfen und zu gewährleisten,

4.3.5.

sicherstellen, dass bei jedem Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle mindestens die in Anhang 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden,

4.3.6.

sicherstellen, dass eine weitere Probenahme und eine weitere Prüfung veranlasst werden, wenn sich bei einer Probenahme eine Abweichung bei der betreffenden Prüfung herausstellt. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Übereinstimmung der entsprechenden Produktion zu treffen.

4.4.   Die zuständige Behörde, die die Genehmigung für den Typ erteilt hat, darf zu jeder Zeit die in jeder Fertigungseinheit für die Kontrolle der Übereinstimmung angewendeten Verfahren überprüfen.

4.4.1.   Bei jeder Inspektion müssen dem Prüfer die Prüfungs- und Produktionsunterlagen vorgelegt werden.

4.4.2.   Der Prüfer kann stichprobenweise Muster für die Prüfung im Labor des Herstellers auswählen. Die Mindestzahl der Muster kann entsprechend den Ergebnissen der eigenen Prüfungen des Herstellers festgelegt werden.

4.4.3.   Erscheint das Qualitätsniveau unzureichend oder wird es für notwendig erachtet, die Gültigkeit der Prüfungen nach Absatz 4.4.2 zu überprüfen, so wählt der Prüfer Proben aus, die dem technischen Dienst zugesandt werden, der die Prüfungen für die Genehmigung durchgeführt hat.

4.4.4.   Die zuständige Behörde darf jede in dieser Regelung vorgeschriebene Prüfung durchführen. Diese Prüfungen werden an stichprobenweise ausgewählten Mustern anhand der Kriterien des Anhangs 8 durchgeführt, ohne dass die Lieferverpflichtungen des Herstellers beeinträchtigt werden.

4.4.5.   Die zuständige Behörde ist bemüht, im Abstand von zwei Jahren eine Prüfung zu veranlassen. Dies ist jedoch in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt und hängt von ihrem Vertrauen zu den Maßnahmen ab, die getroffen werden, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion zu gewährleisten. Werden unbefriedigende Ergebnisse festgestellt, so muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wiederherzustellen.

5.   MASSNAHMEN BEI ABWEICHUNGEN IN DER PRODUKTION

5.1.   Die für eine Gasentladungs-Lichtquelle nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion nicht eingehalten sind.

5.2.   Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

6.   ENDGÜLTIGE EINSTELLUNG DER PRODUKTION

Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs einer Gasentladungs-Lichtquelle endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung hat diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 2 dieser Regelung entspricht.

7.   NAMEN UND ANSCHRIFTEN DER TECHNISCHEN DIENSTE, DIE DIE PRÜFUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG DURCHFÜHREN, UND DER BEHÖRDEN

Die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, sowie der Behörden, die die Genehmigung erteilen, und denen die in den anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Erteilung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.


(1)  Ein gelber Kolben oder ein gelber Überfangkolben, durch den nur die Farbe, aber nicht die anderen Eigenschaften einer weißen Gasentladungs-Lichtquelle verändert werden sollen, bedingt keine Änderung des Typs der Gasentladungs-Lichtquelle.

(2)  0 1 2 3 4 5 6 7 8 9

A B C D E F G H J K L M N P R S T U V W X Y Z

(3)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 zur Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANSWP.29/78/Rev.2/Amend.1) enthalten.


ANHANG 1

BLÄTTER FÜR GASENTLADUNGS-LICHTQUELLEN

Verzeichnis der Kategorien der Gasentladungs-Lichtquellen und ihre Blatt-Nummern:

Lichtquellen-Kategorie

 

Blatt-Nummer

D1R

 

DxR/1 bis 7

D1S

DxS/1 bis 6

D2R

DxR/1 bis 7

D2S

DxS/1 bis 6

D3R

DxR/1 bis 7

D3S

DxS/1 bis 6

D4R

DxR/1 bis 7

D4S

DxS/1 bis 6

D5S

D5S/1 bis 5

D6S

D6S/1 bis 5

D8S

D8S/1 bis 5

Verzeichnis der Blätter für Gasentladungs-Lichtquellen und ihre Zuordnung in diesem Anhang:

Blatt-Nummer

 

DxR/1 bis 7

(Blatt DxR/6: zwei Seiten)

DxS/1 bis 6

 

D5S/1 bis 5

 

D6S/1 bis 5

 

D8S/1 bis 5

 

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/1

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 1

Kategorie D1R — Typ mit Kabelanschlüssen — Sockel PK32d-3

Image

Abbildung 2

Kategorie D2R — Typ mit Steckanschluss — Sockel P32d-3

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt DxR/3.

(3)

In Bezug auf die Bezugsachse muss bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene die Exzentrizität des äußeren Glaskolbens weniger als ± 0,5 mm in Richtung C und weniger als – 1 mm /+ 0,5 mm in Richtung A aufweisen.

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/2

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 3

Kategorie D3R — Typ mit Starter — Sockel PK32d-6

Image

Abbildung 4

Kategorie D4R — Typ mit Steckanschluss — Sockel P32d-6

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt DxR/3.

(3)

In Bezug auf die Bezugsachse muss bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene die Exzentrizität des äußeren Glaskolbens weniger als ± 0,5 mm in Richtung C und weniger als – 1 mm /+ 0,5 mm in Richtung A aufweisen.

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/3

Abbildung 5

Definition der Bezugsachse  (1)

Image

Abbildung 6

Maximaler Lampenumriss  (2)

Image

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/4

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

Lage der Elektroden

Blatt DxR/5

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Blatt DxR/6

Lage der schwarzen Abschirmstreifen

Blatt DxR/7

α1 (3)

45° ± 5°

α2 (3)

45° min.

D1R: Sockel PK32d-3

D2R: Sockel PK32d-3

D3R: Sockel PK32d-6

D4R: Sockel PK32d-6

nach IEC 60061 (Blatt 7004-111-4)

ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE EIGENSCHAFTEN

 

D1R/D2R

D3R/D4R

D1R/D2R

D3R/D4R

Nennspannung des Vorschaltgerätes

V

12 (4)

12

Nennleistung

W

35

35

Prüfspannung

V

13,5

13,5

Lampenspannung

Soll-Wert

V

85

42

85

42

Toleranz

± 17

± 9

± 8

± 4

Lampenleistung

Soll-Wert

W

35

35

Toleranz

± 3

± 0,5

Lichtstrom

Soll-Wert

lm

2 800

2 800

Toleranz

± 450

± 150

Farbwertanteile bei weißem Licht

Soll-Wert

 

x = 0,375

y = 0,375

Toleranzbereich (5)

Grenzwerte

x = 0,345

x = 0,405

Formula

Formula

Überschneidungspunkte

x = 0,345

y = 0,371

x = 0,405

y = 0,409

x = 0,405

y = 0,354

x = 0,345

y = 0,309

Ausschaltzeit vor Warmstart

s

10

10

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/5

Lage der Elektroden

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die Elektroden in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Image

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

a1

d + 0,5

d + 0,2

a2

d + 0,7

d + 0,35

b1

0,4

0,15

b2

0,8

0,3

c

4,2

4,2

d = Durchmesser der Elektrode;

d < 0,3 für D1R und D2R;

d < 0,4 für D3R und D4R.

Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a1 und b1 festgelegt ist. Das Ende der Elektrode, die am weitesten von der Bezugsebene entfernt ist, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a2 und b2 festgelegt ist.

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/6 (Seite 1 von 2)

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Bei der Prüfung werden die Ausformung des Lichtbogens und seine Lage in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene bestimmt, indem seine Krümmung und Streuung gemessen werden; indem die Leuchtdichte im inneren Querschnitt D gemessen wird, wobei LmaxC die größte Leuchtdichte des Bogens gemessen aus Blickrichtung C ist; siehe Blatt DxR/2.

Image

Bei der Messung der relativen Leuchtdichteverteilung im inneren Querschnitt D entsprechend den Angaben in der vorstehenden Zeichnung hat der Höchstwert LmaxC den Abstand r von der Bezugsachse. Die Punkte von 20 % von LmaxC haben den Abstand s, wie es in der vorstehenden Zeichnung dargestellt ist.

Abmessungen in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

D1R/D2R

D3R/D4R

r (Lichtbogenkrümmung)

0,50 ± 0,25

0,50 ± 0,25

0,50 ± 0,20

s (Lichtbogenstreuung)

1,10 ± 0,25

1,10 + 0,25/– 0,40

1,10 ± 0,25

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R Blatt DxR/6 (Seite 2 von 2)

Streulicht

Bei dieser Prüfung wird ungewünschtes abgestrahltes Streulicht bestimmt, indem die Leuchtdichte im Bereich der Zone A und der Linien B und C gemessen wird, wobei LmaxB die größte Leuchtdichte des Bogens gemessen aus Blickrichtung B ist; siehe Blatt DxR/2.

Image

Bei der Messung der Leuchtdichten aus der Messrichtung B nach Blatt DxR/7 mit einem Aufbau nach Anhang 5, aber mit einem kreisförmigen Feld von 0,2 M/mm Durchmesser, ist die relative Leuchtdichte als Prozentsatz von LmaxB (im Querschnitt D) wie folgt:

Zone A

≤ 4,5 %

Linie B

≤ 15 %

Linie C

≤ 5,0 %

Der Bereich der Zone A wird durch die schwarze Beschichtung, den äußeren Glaskolben und eine Ebene im Abstand von 24,5 mm von der Bezugsebene begrenzt.

Kategorien D1R, D2R, D3R und D4R — Blatt DxR/7.

Lage der schwarzen Abschirmstreifen

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die schwarzen Abschirmstreifen in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Image

Bei der Messung der Leuchtdichteverteilung des Lichtbogens im inneren Querschnitt nach Blatt DxR/6 muss die gemessene Leuchtdichte ≤ 0,5 % von Lmax sein, nachdem die Lichtquelle so gedreht wurde, dass der schwarze Abschirmstreifen den Lichtbogen abdeckt.

In dem durch a1 und a3 begrenzten Bereich kann die schwarze Beschichtung durch ein anderes Mittel ersetzt werden, das verhindert, dass durch den betreffenden Bereich Licht durchgelassen wird.

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

α1

45° ± 5°

α3

70° min.

α4

65° min.

β1/24, β1/30, β2/24, β2/30

25° ± 5°

f1/24, f2/24 (6)

0,15 ± 0,25

0,15 ± 0,20

f1/30 (6)

f1/24 mv ± 0,15 (7)

f1/24 mv ± 0,1

f2/30 (6)

f2/24 mv ± 0,15 (7)

f2/24 mv ± 0,1

f1/24 mv-f2/24 mv

± 0,3 max.

± 0,2 max.

d

9 ± 1

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/1

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 1

Kategorie D1S — Typ mit Kabelanschlüssen — Sockel PK32d-2

Image

Abbildung 2

Kategorie D2S — Typ mit Steckanschluss — Sockel P32d-2

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt DxS/3.

(3)

Bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene darf der äußere Glaskolben in Bezug auf den Mittelpunkt des inneren Glaskolbens eine Exzentrizität von höchstens 1 mm aufweisen.

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/2

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 3

Kategorie D3S — Typ mit Starter — Sockel PK32d-5

Image

Abbildung 4

Kategorie D4S — Typ mit Steckanschluss — Sockel P32d-5

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt DxS/3.

(3)

Bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene darf der äußere Glaskolben in Bezug auf den Mittelpunkt des inneren Glaskolbens eine Exzentrizität von höchstens 1 mm aufweisen.

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/3

Abbildung 5

Definition der Bezugsachse  (8)

Image

Abbildung 6

Maximaler Lampenumriss  (9)

Image

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/4

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

Lage der Elektroden

Blatt DxS/5

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Blatt DxS/6

α1, α2 (10)

55° min.

55° min.

D1S: Sockel PK32d-2

D2S: Sockel P32d-2

D3S: Sockel PK32d-5

D4S: Sockel P32d-5

nach IEC 60061 (Blatt 7004-111-4)

ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE EIGENSCHAFTEN

 

D1S/D2S

D3S/D4S

D1S/D2S

D3S/D4S

Nennspannung des Vorschaltgerätes

V

12 (11)

12

Nennleistung

W

35

35

Prüfspannung

V

13,5

13,5

Lampenspannung

Soll-Wert

V

85

42

85

42

Toleranz

± 17

± 9

± 8

± 4

Lampenleistung

Soll-Wert

W

35

35

Toleranz

± 3

± 0,5

Lichtstrom

Soll-Wert

lm

3 200

3 200

Toleranz

± 450

± 150

Farbwertanteile

Soll-Wert

 

x = 0,375

y = 0,375

Toleranzbereich (12)

Grenzwerte

x = 0,345

x = 0,405

Formula

Formula

Überschneidungspunkte

x = 0,345

y = 0,371

x = 0,405

y = 0,409

x = 0,405

y = 0,354

x = 0,345

y = 0,309

Ausschaltzeit vor Warmstart

s

10

10

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/5

Lage der Elektroden

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die Elektroden in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Image

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

a1

d + 0,2

d + 0,1

a2

d + 0,5

d + 0,25

b1

0,3

0,15

b2

0,6

0,3

c

4,2

4,2

d = Durchmesser der Elektrode;

d < 0,3 für D1S und D2S;

d < 0,4 für D3S und D4S.

Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a1 und b1 festgelegt ist. Das Ende der Elektrode, die am weitesten von der Bezugsebene entfernt ist, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a2 und b2 festgelegt ist.

Kategorien D1S, D2S, D3S und D4S — Blatt DxS/6

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Bei der Prüfung werden die Ausformung des Lichtbogens und seine Lage in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene bestimmt, indem seine Krümmung und Streuung im Querschnitt zum Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene gemessen werden.

Image

Bei der Messung der relativen Leuchtdichteverteilung im inneren Querschnitt entsprechend den Angaben in der vorstehenden Zeichnung muss der Höchstwert innerhalb des Abstandes r von der Bezugsachse liegen. Der Punkt von 20 % des Höchstwertes muss innerhalb von s liegen.

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

r (Lichtbogenkrümmung)

0,50 ± 0,40

0,50 ± 0,20

s (Lichtbogenstreuung)

1,10 ± 0,40

1,10 ± 0,25

Kategorie D5S — Blatt D5S/1

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 1

Kategorie D5S — Sockel PK32d-7

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt D5S/2.

(3)

Bei der Messung im Abstand von 18,0 mm von der Bezugsebene darf der äußere Glaskolben in Bezug auf den Mittelpunkt des inneren Glaskolbens eine Exzentrizität von höchstens 1 mm aufweisen.

(4)

Optionaler Pol.

Kategorie D5S — Blatt D5S/2

Abbildung 2

Definition der Bezugsachse  (13)

Image

Abbildung 3

Maximaler Lampenumriss  (14)

Image

Kategorie D5S — Blatt D5S/3

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

Lage der Elektroden

Blatt D5S/4

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Blatt D5S/5

α1, α2 (15)

55° min.

55° min.

D5S: Sockel PK32d-7

nach IEC 60061 (Blatt 7004-111-4)

ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE EIGENSCHAFTEN

Nennspannung

V

12/24

12/24

Nennleistung

W

25

25

Prüfspannung

V

13,2/28

13,2/28

Soll-Wert Lampenleistung (16)

W

31 max.

31 max.

Farbwertanteile

Soll-Wert

 

x = 0,375

y = 0,375

Toleranzbereich (17)

Grenzwerte

x = 0,345

x = 0,405

Formula

Formula

Überschneidungspunkte

x = 0,345

y = 0,371

x = 0,405

y = 0,409

x = 0,405

y = 0,354

x = 0,345

y = 0,309

Soll-Wert Lichtstrom

lm

2 000 ± 300

2 000 ± 100

Ausschaltzeit vor Warmstart

s

10

10

Kategorie D5S — Blatt D5S/4

Lage der Elektroden

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die Elektroden in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Draufsicht (Schema)

Image

Seitenansicht (Schema)

Image

Messrichtung: Seitenansicht und Draufsicht der Lichtquelle

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

a1

0,30

0,20

a2

0,50

0,25

b1

0,30

0,15

b2

0,60

0,30

c

3,90

3,90

Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a1 und b1 festgelegt ist. Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a2 und b2 festgelegt ist.

Kategorie D5S — Blatt D5S/5

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Bei der Prüfung werden die Ausformung des Lichtbogens und seine Lage in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene bestimmt, indem seine Krümmung und Streuung im Querschnitt zum Abstand von 18,0 mm von der Bezugsebene gemessen werden.

Image

Bei der Messung der relativen Leuchtdichteverteilung im inneren Querschnitt entsprechend den Angaben in der vorstehenden Zeichnung muss der Höchstwert innerhalb des Abstandes r von der Bezugsachse liegen. Der Punkt von 20 % des Höchstwertes muss innerhalb von s liegen.

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

r (Lichtbogenkrümmung)

0,50 +/– 0,25

0,50 +/– 0,15

s (Lichtbogenstreuung)

0,70 +/– 0,25

0,70 +/– 0,15

Kategorie D6S — Blatt D6S/1

In den Zeichnungen werden nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) der Gasentladungs-Lichtquelle dargestellt.

Abbildung 1

Kategorie D6S — Sockel P32d-1

Image

(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt D6S/2.

(3)

Bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene darf der äußere Glaskolben in Bezug auf den Mittelpunkt des inneren Glaskolbens eine Exzentrizität von höchstens 1 mm aufweisen.

Kategorie D6S — Blatt D6S/2

Abbildung 2

Definition der Bezugsachse  (18)

Image

Abbildung 3

Maximaler Lampenumriss  (19)

Image

Kategorie D6S — Blatt D6S/3

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

Lage der Elektroden

Blatt D6S/4

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Blatt D6S/5

α1, α2 (20)

55° min.

55° min.

D6S: Sockel P32d-1

nach IEC 60061 (Blatt 7004-111-4)

ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE EIGENSCHAFTEN

Nennspannung des Vorschaltgerätes

V

12 (21)

12

Nennleistung

W

25

25

Prüfspannung

V

13,2

13,2

Soll-Wert Lampenspannung

V

42 ± 9

42 ± 4

Soll-Wert Lampenleistung

W

25 ± 3

25 ± 0,5

Soll-Wert Lichtstrom

lm

2 000 ± 300

2 000 ± 100

Farbwertanteile

Soll-Wert

 

x = 0,375

y = 0,375

Toleranzbereich (22)

Grenzwerte

x = 0,345

x = 0,405

Formula

Formula

Überschneidungspunkte

x = 0,345

y = 0,371

x = 0,405

y = 0,409

x = 0,405

y = 0,354

x = 0,345

y = 0,309

Ausschaltzeit vor Warmstart

s

10

10

Kategorie D6S — Blatt D6S/4

Lage der Elektroden

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die Elektroden in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Draufsicht (Schema)

Image

Seitenansicht (Schema)

Image

Messrichtung: Seitenansicht und Draufsicht der Lichtquelle

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

a1

0,30

0,20

a2

0,50

0,25

b1

0,30

0,15

b2

0,60

0,30

c

3,90

3,90

Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a1 und b1 festgelegt ist. Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am fernsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a2 und b2 festgelegt ist.

Kategorie D6S — Blatt D6S/5

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Bei der Prüfung werden die Ausformung des Lichtbogens und seine Lage in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene bestimmt, indem seine Krümmung und Streuung im Querschnitt zum Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene gemessen werden.

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Bei der Messung der relativen Leuchtdichteverteilung im inneren Querschnitt entsprechend den Angaben in der vorstehenden Zeichnung muss der Höchstwert innerhalb des Abstandes r von der Bezugsachse liegen. Der Punkt von 20 % des Höchstwertes muss innerhalb von s liegen.

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

r (Lichtbogenkrümmung)

0,50 +/– 0,25

0,50 +/– 0,15

s (Lichtbogenstreuung)

0,70 +/– 0,25

0,70 +/– 0,15

Kategorie D8S — Blatt D8S/1

In den Zeichnungen sollen nur die wichtigsten Abmessungen (in mm) dargestellt werden

Abbildung 1

Kategorie D8S — Sockel PK32d-1

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(1)

Die Bezugsebene wird durch die jeweilige Lage auf der Oberfläche des Halters bestimmt, auf der die drei Auflagenocken des Sockelringes liegen.

(2)

Siehe Blatt D8S/2.

(3)

Bei der Messung im Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene darf der äußere Glaskolben in Bezug auf den Mittelpunkt des inneren Glaskolbens eine Exzentrizität von höchstens 1 mm aufweisen.

Kategorie D8S — Blatt D8S/2

Abbildung 2

Definition der Bezugsachse  (23)

Image

Abbildung 3

Maximaler Lampenumriss  (24)

Image

Kategorie D8S — Blatt D8S/3

Abmessungen

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

Lage der Elektroden

Blatt D8S/4

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Blatt D8S/5

α1, α2 (25)

55° min.

55° min.

D8S: Sockel PK32d-1

nach IEC 60061 (Blatt 7004-111-4)

ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE EIGENSCHAFTEN

Nennspannung des Vorschaltgerätes

V

12 (26)

12

Nennleistung

W

25

25

Prüfspannung

V

13,2

13,2

Soll-Wert Lampenspannung

V

42 ± 9

42 ± 4

Soll-Wert Lampenleistung

W

25 ± 3

25 ± 0,5

Soll-Wert Lichtstrom

lm

2 000 ± 300

2 000 ± 100

Farbwertanteile

Soll-Wert

 

x = 0,375

y = 0,375

Toleranzbereich (27)

Grenzwerte

x = 0,345

x = 0,405

Formula

Formula

Überschneidungspunkte

x = 0,345

y = 0,371

x = 0,405

y = 0,409

x = 0,405

y = 0,354

x = 0,345

y = 0,309

Ausschaltzeit vor Warmstart

s

10

10

Kategorie D8S — Blatt D8S/4

Lage der Elektroden

Bei dieser Prüfung wird festgestellt, ob sich die Elektroden in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene in der richtigen Lage befinden.

Draufsicht (Schema)

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Seitenansicht (Schema)

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Messrichtung: Seitenansicht und Draufsicht der Lichtquelle

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

a1

0,30

0,20

a2

0,50

0,25

b1

0,30

0,15

b2

0,60

0,30

c

3,90

3,90

Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am nächsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a1 und b1 festgelegt ist. Das Ende der Elektrode, die der Bezugsebene am fernsten liegt, muss sich in dem Bereich befinden, der durch a2 und b2 festgelegt ist.

Kategorie D8S — Blatt D8S/5

Lage und Ausformung des Lichtbogens

Bei der Prüfung werden die Ausformung des Lichtbogens und seine Lage in Bezug auf die Bezugsachse und die Bezugsebene bestimmt, indem seine Krümmung und Streuung im Querschnitt zum Abstand von 27,1 mm von der Bezugsebene gemessen werden.

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Bei der Messung der relativen Leuchtdichteverteilung im inneren Querschnitt entsprechend den Angaben in der vorstehenden Zeichnung muss der Höchstwert innerhalb des Abstandes r von der Bezugsachse liegen. Der Punkt von 20 % des Höchstwertes muss innerhalb von s liegen.

Abmessung in mm

Serienlichtquellen

Prüflichtquellen

r (Lichtbogenkrümmung)

0,50 +/– 0,25

0,50 +/– 0,15

s (Lichtbogenstreuung)

0,70 +/– 0,25

0,70 +/– 0,15


(1)  Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Parallelen zu den eingezeichneten Geraden, wie in Abbildung 5 dargestellt.

(2)  Der Glaskolben und die Halter dürfen nicht über den umgrenzten Bereich hinausragen, wie in Abbildung 6 dargestellt. Teile des umgrenzten Bereichs sind konzentrisch um die Bezugsachse herum angeordnet.

(3)  Der Teil des Kolbens, der innerhalb der Winkel α1 und α2 liegt, muss der abstrahlende Bereich sein. Dieser Bereich muss in der Form so gleichmäßig wie möglich und frei von optischen Verzerrungen sein. Dies gilt für den vollständigen Kolbenumfang innerhalb der Winkel α1 und α2, außer für die schwarzen Abschirmstreifen.

(4)  Die Klemmspannungen der Vorschaltgeräte können von 12 V abweichen.

(5)  Siehe Anhang 4.

(6)  „f1/…“ bedeutet, dass die Abmessung f1 in dem Abstand von der Bezugsebene zu messen ist, der hinter dem Schrägstrich in mm angegeben ist.

(7)  „…/24 mv“ ist der in 24 mm Entfernung von der Bezugsebene gemessene Wert.

(8)  Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Parallelen zu den eingezeichneten Geraden, wie in Abbildung 5 dargestellt.

(9)  Der Glaskolben und die Halter dürfen nicht über den umgrenzten Bereich hinausragen, wie in Abbildung 6 dargestellt. Teile des umgrenzten Bereichs sind konzentrisch um die Bezugsachse herum angeordnet.

(10)  Der Teil des Kolbens, der innerhalb der Winkel α1 und α2 liegt, muss der abstrahlende Bereich sein. Dieser Bereich muss in der Form so gleichmäßig wie möglich und frei von optischen Verzerrungen sein. Dies gilt für den vollständigen Kolbenumfang innerhalb der Winkel α1 und α2, außer für die schwarzen Abschirmstreifen.

(11)  Die Klemmspannungen der Vorschaltgeräte können von 12 V abweichen.

(12)  Siehe Anhang 4.

(13)  Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Parallelen zu den eingezeichneten Geraden, wie in Abbildung 2 dargestellt.

(14)  Der Glaskolben und die Halter dürfen nicht über den umgrenzten Bereich hinausragen, wie in Abbildung 3 dargestellt. Der umgrenzte Bereich ist konzentrisch um die Bezugsachse herum angeordnet.

(15)  Der Teil des Kolbens, der innerhalb der Winkel α1 und α2 liegt, muss der abstrahlende Bereich sein. Dieser Bereich muss in der Form so gleichmäßig wie möglich und frei von optischen Verzerrungen sein. Dies gilt für den vollständigen Kolbenumfang innerhalb der Winkel α1 und α2, außer für die schwarzen Abschirmstreifen.

(16)  Leistung von Lampen mit eingebautem Vorschaltgerät.

(17)  Siehe Anhang 4.

(18)  Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Parallelen zu den eingezeichneten Geraden, wie in Abbildung 2 dargestellt.

(19)  Der Glaskolben und die Halter dürfen nicht über den umgrenzten Bereich hinausragen, wie in Abbildung 3 dargestellt. Der umgrenzte Bereich ist konzentrisch um die Bezugsachse herum angeordnet.

(20)  Der Teil des Kolbens, der innerhalb der Winkel α1 und α2 liegt, muss der abstrahlende Bereich sein. Dieser Bereich muss in der Form so gleichmäßig wie möglich und frei von optischen Verzerrungen sein. Dies gilt für den vollständigen Kolbenumfang innerhalb der Winkel α1 und α2.

(21)  Die Klemmspannungen der Vorschaltgeräte können von 12 V abweichen.

(22)  Siehe Anhang 4.

(23)  Die Bezugsachse verläuft rechtwinklig zur Bezugsebene durch den Schnittpunkt der beiden Parallelen zu den eingezeichneten Geraden, wie in Abbildung 2 dargestellt.

(24)  Der Glaskolben und die Halter dürfen nicht über den umgrenzten Bereich hinausragen, wie in Abbildung 3 dargestellt. Der umgrenzte Bereich ist konzentrisch um die Bezugsachse herum angeordnet.

(25)  Der Teil des Kolbens, der innerhalb der Winkel α1 und α2 liegt, muss der abstrahlende Bereich sein. Dieser Bereich muss in der Form so gleichmäßig wie möglich und frei von optischen Verzerrungen sein. Dies gilt für den vollständigen Kolbenumfang innerhalb der Winkel α1 und α2.

(26)  Die Klemmspannungen der Vorschaltgeräte können von 12 V abweichen.

(27)  Siehe Anhang 4.


ANHANG 2

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ANHANG 3

BEISPIEL FÜR DIE ANORDNUNG DES GENEHMIGUNGSZEICHENS

(siehe Absatz 2.4.4)

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Das oben dargestellte, an einer Gasentladungs-Lichtquelle angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass die Lichtquelle im Vereinigten Königreich (E11) unter dem Genehmigungscode 0A01 genehmigt worden ist. Aus dem ersten Zeichen des Genehmigungscodes geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Regelung Nr. 99 in ihrer ursprünglichen Fassung erteilt worden ist.


ANHANG 4

VERFAHREN ZUR MESSUNG DER ELEKTRISCHEN UND FOTOMETRISCHEN EIGENSCHAFTEN

1.   ALLGEMEINES

Bei den Zünd-, Anlauf- und Warmstartprüfungen und bei der Messung der elektrischen und fotometrischen Eigenschaften muss die Gasentladungs-Lichtquelle in der freien Luft bei einer Umgebungstemperatur von 25 °C ± 5 °C betrieben werden.

2.   VORSCHALTGERÄT

Wenn das Vorschaltgerät nicht in die Lichtquelle eingebaut ist, sind alle Prüfungen und Messungen mit dem nach Absatz 2.2.2.4 dieser Regelung mitgelieferten Vorschaltgerät durchzuführen. Das Netzteil zur Spannungsversorgung, das bei den Zünd- und Anlaufprüfungen verwendet wird, muss so ausgelegt sein, dass der schnelle Anstieg der Hochstromimpulse erreicht wird.

3.   BRENNLAGE

Die Brennlage muss mit einer Toleranz von ± 10 ° horizontal sein, und der Anschlussdraht muss nach unten weisen. Alterungs- und Prüflage müssen gleich sein. Wurde die Lampe versehentlich in der falschen Lage betrieben, so ist sie vor Beginn der Messungen erneut zu altern. Während der Alterung und der Messungen dürfen sich keine elektrisch leitenden Gegenstände innerhalb eines Zylinders mit einem Durchmesser von 32 mm und einer Länge von 60 mm befinden, dessen Symmetrieachse mit der Bezugsachse zusammenfällt. Darüber hinaus sind magnetische Streufelder zu vermeiden.

4.   ALTERUNG

Alle Prüfungen müssen mit Lichtquellen durchgeführt werden, die mit mindestens 15 Zyklen nach folgendem Schaltzyklus gealtert werden:

45 Minuten an, 15 Sekunden aus, 5 Minuten an, 10 Minuten aus.

5.   VERSORGUNGSSPANNUNG

Alle Prüfungen sind bei der in dem entsprechenden Datenblatt angegebenen Prüfspannung durchzuführen.

6.   ZÜNDPRÜFUNG

Die Zündprüfung ist mit nicht gealterten Lichtquellen durchzuführen, die vor der Prüfung mindestens 24 Stunden lang nicht betrieben wurden.

7.   ANLAUFPRÜFUNG

Die Anlaufprüfung ist mit Lichtquellen durchzuführen, die vor der Prüfung mindestens eine Stunde lang nicht betrieben wurden.

8.   WARMSTARTPRÜFUNG

Die Lichtquelle ist einzuschalten und mit dem (möglicherweise integrierten) Vorschaltgerät bei Prüfspannung 15 Minuten lang zu betreiben. Die Versorgungsspannung für das Vorschaltgerät wird dann während der im entsprechenden Datenblatt angegebenen Ausschaltzeit unterbrochen und anschließend wieder angelegt.

9.   ELEKTRISCHE UND FOTOMETRISCHE PRÜFUNG

Vor jeder Messung ist die Lichtquelle 15 Minuten lang zu stabilisieren.

10.   FARBE

Die Farbe der Lichtquelle ist in einer integrierten Kugel mit Hilfe eines Messsystems zu bestimmen, das die CIE-Farbkoordinaten des empfangenen Lichts mit einer Genauigkeit von ± 0,002 auflösen kann. In der nachstehenden Abbildung sind der Toleranzbereich für weißes Licht und der eingeschränkte Toleranzbereich für die Gasentladungslichtquellen D1R, D1S, D2R, D2S, D3R, D3S, D4R, D4S, D5S, D6S und D8S dargestellt.

Image

ANHANG 5

OPTISCHER AUFBAU FÜR DIE MESSUNG DER LAGE UND DER FORMDES LICHTBOGENS UND FÜR DIE LAGE DER ELEKTRODEN (1)

Die Gasentladungs-Lichtquelle ist in die Lage zu bringen, die

 

in Abbildung 1 oder Abbildung 2 des Blattes DxR/1 oder des Blattes DxS/1;

 

in Abbildung 3 oder Abbildung 4 des Blattes DxR/2 oder des Blattes DxS/2 dargestellt ist.

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Mithilfe eines optischen Systems wird eine reelle Abbildung A' des Lichtbogens A mit einer Vergrößerung von vorzugsweise M = s'/s = 20 auf einen Schirm projiziert. Das optische System muss aplanatisch und achromatisch sein. In der Brennweite f des optischen Systems bewirkt eine Blende d eine Projektion des Lichtbogens mit fast parallelen Beobachtungsrichtungen. Damit der Winkel der halben Divergenz nicht größer als μ = 0,5° wird, darf der Durchmesser der Blende in Bezug auf die Brennweite des optischen Systems nicht größer als d = 2f tan(μ) sein. Der nutzbare Durchmesser des optischen Systems darf nicht größer sein als:

Formula. (c, b1 und b2 sind jeweils auf Blatt DxS/5 bzw. auf Blatt DxR/5 angegeben).

Mithilfe einer Maßeinteilung auf dem Schirm kann die Lage der Elektroden gemessen werden. Die Kalibrierung der Anordnung kann am besten mit einem anderen Projektor mit einem Parallelstrahlenbündel in Verbindung mit einer Lehre vorgenommen werden, deren Schatten auf den Schirm projiziert wird. Die Lehre muss die Bezugsachse und die „e“ mm von der Bezugsebene entfernt liegende parallele Ebene darstellen (e = 27,1 bei D1R, D1S, D2R, D2S, D3R, D3S, D4R und D4S).

In der Ebene des Schirmes ist ein Empfänger anzubringen, der in vertikaler Richtung auf einer Linie verschoben werden kann, die der Ebene entspricht, die „e“ von der Bezugsebene der Gasentladungs-Lichtquelle entfernt ist.

Der Empfänger muss die relative spektrale Empfindlichkeit des menschlichen Auges haben. Die Größe des Empfängers darf in horizontaler Richtung nicht mehr als 0,2 M mm und in vertikaler Richtung nicht mehr als 0,025 M mm betragen (M = Vergrößerung). Der Bereich der messbaren Verschiebung muss so ausgelegt sein, dass die vorgeschriebenen Abmessungen der Lichtbogenkrümmung r und der Lichtbogenstreuung s bestimmt werden können.


(1)  Dieses Verfahren ist ein Beispiel für ein Messverfahren; jedes Verfahren mit gleicher Messgenauigkeit kann angewandt werden.


ANHANG 6

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR VERFAHREN ZUR QUALITÄTSKONTROLLE DURCH DEN HERSTELLER

1.   ALLGEMEINES

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen (auch in Bezug auf UV-Strahlung), geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-Gasentladungs-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.   MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION DURCH DEN HERSTELLER

Für jeden Typ einer Gasentladungs-Lichtquelle muss der Hersteller oder der Inhaber des Genehmigungszeichens nach den Vorschriften dieser Regelung in angemessenen Abständen Prüfungen durchführen.

2.1.   Art der Prüfungen

Die Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung dieser Vorschriften erstrecken sich auf ihre fotometrischen, geometrischen und optischen Eigenschaften.

2.2.   Anzuwendende Prüfverfahren

2.2.1.   Die Prüfungen sind im Allgemeinen nach den in dieser Regelung beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.2.2.   Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift in Absatz 2.2.1 ist die regelmäßige Kalibrierung der Prüfeinrichtung und ihre Korrelation mit Messungen einer zuständigen Behörde.

2.3.   Art der Probenahme

Muster von Gasentladungs-Lichtquellen sind stichprobenweise aus der Produktion einer einheitlichen Fertigungsreihe auszuwählen. Eine einheitliche Fertigungsreihe besteht aus einer Reihe von Gasentladungs-Lichtquellen desselben Typs, die entsprechend den Fertigungsverfahren des Herstellers festgelegt wird.

2.4.   Untersuchte und aufgezeichnete Merkmale

Die Prüfung der Gasentladungs-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 7 Tabelle 1.

2.5.   Maßgebende Kriterien für die Annehmbarkeit

Der Hersteller oder Inhaber der Genehmigung ist dafür verantwortlich, dass im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung der Produkte nach Absatz 4.1 dieser Regelung eine statistische Untersuchung der Prüfergebnisse durchgeführt wird.

Die Übereinstimmung ist sichergestellt, wenn die in der Tabelle 1 des Anhangs 7 angegebene Annahmegrenze je Merkmalgruppe nicht überschritten ist. Das bedeutet, dass die Zahl der Gasentladungs-Lichtquellen, die hinsichtlich einer Merkmalgruppe eines Gasentladungs-Lichtquellentyps den Vorschriften nicht entsprechen, nicht größer als der in Tabelle 2, 3 oder 4 des Anhangs 7 jeweils angegebene Grenzwert ist.

Anmerkung: Jede einzelne Vorschrift für eine Gasentladungs-Lichtquelle gilt als Merkmal.


ANHANG 7

PROBENAHME UND GRENZEN DER ÜBREINSTIMMUNG FÜR DIE PRÜFPROTOKOLLE DER HERSTELLER

Tabelle 1

Merkmale

Merkmalgruppen

Zusammenfassung (1) von Prüfprotokollen nach Gasentladungs-Lichtquellentypen

Mindestumfang der jährlichen Probenahme je Zusammenfassung von Prüfprotokollen (1)

Zulässige Grenze der Nichtübereinstimmung je Merkmalgruppe (%)

Aufschriften, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit

alle Typen mit den gleichen Außenabmessungen

315

1

Qualität des Kolbens

alle Typen mit dem gleichen Kolben

315

1

Außenabmessungen (außer Sockel)

alle Typen der gleichen Kategorie

315

1

Lage und Abmessungen des Lichtbogens und der Abschirmstreifen

alle Typen der gleichen Kategorie

200

6,5

Zünden, Anlauf und Warmstart

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Lampenspannung und -leistung

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Lichtstrom, Farbe und UV-Strahlung

alle Typen der gleichen Kategorie

200

1

Die Grenzwerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 2 als jeweils größte Zahl der Nichtübereinstimmungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 1 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 2

Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte

-200

5

201-260

6

261-315

7

316-370

8

371-435

9

436-500

10

501-570

11

571-645

12

646-720

13

721-800

14

801-860

15

861-920

16

921-990

17

991-1 060

18

1 061-1 125

19

1 126-1 190

20

1 191-1 249

21

Die Grenzwerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 3 als jeweils größte Zahl der Nichtübereinstimmungen angegeben. Die Werte wurden unter Zugrundelegung einer Annahmegrenze von 6,5 % Abweichungen bei einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 errechnet.

Tabelle 3

Zahl der Lampen laut Prüfprotokoll

Grenzwerte

Zahl der Lampen laut Prüfprotokoll

Grenzwerte

Zahl der Lampen laut Prüfprotokoll

Grenzwerte

-200

21

541-553

47

894-907

73

201-213

22

554-567

48

908-920

74

214-227

23

568-580

49

921-934

75

228-240

24

581-594

50

935-948

76

241-254

25

595-608

51

949-961

77

255-268

26

609-621

52

962-975

78

269-281

27

622-635

53

976-988

79

282-295

28

636-648

54

989-1 002

80

296-308

29

649-662

55

1 003-1 016

81

309-322

30

663-676

56

1 017-1 029

82

323-336

31

677-689

57

1 030-1 043

83

337-349

32

690-703

58

1 044-1 056

84

350-363

33

704-716

59

1 057-1 070

85

364-376

34

717-730

60

1 071-1 084

86

377-390

35

731-744

61

1 085-1 097

87

391-404

36

745-757

62

1 098-1 111

88

405-417

37

758-771

63

1 112-1 124

89

418-431

38

772-784

64

1 125-1 138

90

432-444

39

785-798

65

1 139-1 152

91

445-458

40

799-812

66

1 153-1 165

92

459-472

41

813-825

67

1 166-1 179

93

473-485

42

826-839

68

1 180-1 192

94

486-499

43

840-852

69

1 193-1 206

95

500-512

44

853-866

70

1 207-1 220

96

513-526

45

867-880

71

1 221-1 233

97

527-540

46

881-893

72

1 234-1 249

98

Die Annahmewerte für die jeweilige Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe sind in der Tabelle 4 als Prozentsatz der Ergebnisse angegeben. Es wird von einer Annahmewahrscheinlichkeit von mindestens 0,95 ausgegangen.

Tabelle 4

Zahl der Prüfergebnisse für jede Merkmalgruppe

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse;

Qualitätsgrenze von 1 % Nichtübereinstimmungen

Grenzwerte als Prozentsatz der Ergebnisse;

Qualitätsgrenze von 6,5 % Nichtübereinstimmungen

1 250

1,68

7,91

2 000

1,52

7,61

4 000

1,37

7,29

6 000

1,30

7,15

8 000

1,26

7,06

10 000

1,23

7,00

20 000

1,16

6,85

40 000

1,12

6,75

80 000

1,09

6,68

100 000

1,08

6,65

1 000 000

1,02

6,55


(1)  Die Bewertung erstreckt sich im Allgemeinen auf Serien-Gasentladungs-Lichtquellen aus einzelnen Fabriken. Ein Hersteller kann aus verschiedenen Fertigungsstätten Prüfprotokolle, die sich auf den gleichen Typ beziehen, zusammenfassen, sofern dort das gleiche Qualitätssicherungs- und -managementsystem angewandt wird.


ANHANG 8

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR STICHPROBENARTIGE ÜBERPRÜFUNGEN DURCH EINEN PRÜFER

1.

Die Vorschriften über die Übereinstimmung der Produktion gelten hinsichtlich der fotometrischen, geometrischen, visuellen und elektrischen Eigenschaften als eingehalten, wenn die Toleranzen für Serien-Gasentladungs-Lichtquellen, die in dem entsprechenden Datenblatt in Anhang 1 und in dem entsprechenden Datenblatt für die Sockel angegeben sind, nicht überschritten sind.

2.

Die Übereinstimmung von Serien-Gasentladungs-Lichtquellen mit dem genehmigten Typ darf nicht beanstandet werden, wenn die Ergebnisse den Angaben des Absatzes 5 dieses Anhangs entsprechen.

3.

Die Übereinstimmung der Produktion ist zu beanstanden und der Hersteller zur Einhaltung der Vorschriften zu veranlassen, wenn die Ergebnisse den Angaben des Absatzes 5 dieses Anhangs nicht entsprechen.

4.

Werden die Vorschriften des Absatzes 3 dieses Anhangs angewandt, so ist innerhalb von zwei Monaten eine weitere Probe von 250 Gasentladungs-Lichtquellen zu entnehmen, die aus einer neueren Produktionsserie stichprobenweise ausgewählt werden.

5.

Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Werte in der Tabelle 1 überprüft. Für jede Merkmalgruppe werden die Gasentladungs-Lichtquellen entsprechend der Werte in der Tabelle 1 entweder angenommen oder zurückgewiesen (1).

Tabelle 1

Stichprobe

1 % (2)

6,5 % (2)

Annahme

Zurückweisung

Annahme

Zurückweisung

Umfang der ersten Stichprobe: 125

2

5

11

16

Ist die Zahl der nicht übereinstimmenden Einheiten größer als 2 (11) und kleiner als 5 (16), so ist eine zweite Probe zu entnehmen, die 125 Einheiten umfasst, und es sind die 250 Einheiten zu bewerten.

6

7

26

27


(1)  Anhand der vorstehenden Übersicht soll die Übereinstimmung von Gasentladungs-Lichtquellen mit dem genehmigten Typ bei einer zulässigen Grenze der Nichtübereinstimmung von 1 % bzw. 6,5 % bewertet werden; bei der Erstellung dieser Übersicht wurde der Doppelprobenahmeplan für die normale Überprüfung nach der IEC-Publikation 60410 zugrunde gelegt: Probenahmepläne und Verfahren für Eigenschaftsüberprüfungen.

(2)  Die Prüfung der Gasentladungs-Lichtquellen und die Aufzeichnung der Prüfergebnisse erfolgen anhand der Merkmalgruppen in Anhang 7 Tabelle 1.