ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 281

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
25. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1001/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1002/2014 der Kommission vom 24. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/672/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24. September 2014 über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

5

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 vom 18. Juni 2014 zur Zulassung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( ABl. L 179 vom 19.6.2014 )

9

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1001/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2014

zur Änderung von Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 9 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die Bedingungen für die Gewährung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden festgelegt. Diese Bedingungen umfassen auch Vorschriften über die im Hinblick auf die Biodiversitätsziele im Umweltinteresse zu nutzenden Flächen.

(2)

Um die Verwaltung solcher im Umweltinteresse genutzten Flächen zu vereinfachen und die Merkmale der verschiedenen Arten von Flächen zu berücksichtigen, ist in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die Anwendung von Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren vorgesehen.

(3)

Mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) wurde Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert, um die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 der genannten Verordnung festzusetzen.

(4)

Im Ergebnis der Diskussionen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat über die delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 verpflichtete sich die Kommission, den Gewichtungsfaktor für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu erhöhen, um die oben genannten Ziele zu erreichen.

(5)

Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Vorliegende Verordnung sollte für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

In Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird der Gewichtungsfaktor „0,3“ für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen durch „0,7“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1).


25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1002/2014 DER KOMMISSION

vom 24. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

56,9

TR

83,3

XS

79,6

ZZ

73,3

0707 00 05

MK

34,9

TR

95,4

ZZ

65,2

0709 93 10

TR

115,2

ZZ

115,2

0805 50 10

AR

152,5

CL

148,6

IL

114,0

TR

123,0

UY

140,2

ZA

137,5

ZZ

136,0

0806 10 10

AR

128,7

BR

174,2

EG

160,1

MK

39,0

TR

118,0

ZZ

124,0

0808 10 80

AR

262,7

BR

65,3

CL

112,7

NZ

128,5

US

135,4

ZA

130,4

ZZ

139,2

0808 30 90

AR

218,6

CL

231,7

CN

105,0

TR

120,0

ZZ

168,8

0809 30

TR

121,6

ZZ

121,6

0809 40 05

MK

9,0

ZZ

9,0


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. September 2014

über die Erneuerung der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums für den einheitlichen europäischen Luftraum

(2014/672/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 (2) wurde die Europäische Organisation für Flugsicherheit (Eurocontrol), die mit dem Internationalen Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt eingerichtet wurde, das am 12. Februar 1981 geändert und am 27. Juni 1997 überarbeitet wurde, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2015 als Leistungsprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum eingesetzt; diese Funktion nimmt sie über die Kommission für Leistungsüberprüfung wahr, die vom Referat für Leistungsüberprüfung unterstützt wird.

(2)

Die Kommission bestellte mit Schreiben vom 11. August 2010 den Vorsitzenden des Leistungsüberprüfungsgremiums für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2015 und stimmte mit Beschluss vom 25. Juli 2013 (3) der Bestellung der Mitglieder dieses Gremiums für denselben Zeitraum zu.

(3)

Da die Kommission und die nationalen Aufsichtsbehörden auch nach dem 30. Juni 2015 der Unterstützung durch Sachverständige bedürfen, sollte ein Leistungsüberprüfungsgremium für einen weiteren Zeitraum eingesetzt werden, wobei die wichtigen Aufgaben dieses Gremiums, die in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sowie in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 (4) der Kommission beschrieben werden, zu berücksichtigen sind.

(4)

Nach dem Ende des ersten Bezugszeitraums am 31. Dezember 2014 muss die Kommission Auswirkungen, Anwendungsbereich und Wirksamkeit des Leistungsprogramms einschließlich des Leistungsüberprüfungsgremiums überprüfen. Der zusätzliche Zeitraum der Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums sollte daher am 31. Dezember 2016 enden, um dem Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens, das zu Änderungen an den Aufgaben, der Einsetzung und der Zusammensetzung dieses Gremiums führen könnte, nicht vorzugreifen. Das Enddatum 31. Dezember 2016 steht auch insofern mit dem Bezugszeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 im Einklang, als es dem Leistungsüberprüfungsgremium ermöglicht, seine Arbeit in Bezug auf die Verabschiedung von Leistungsplänen für den zweiten Bezugszeitraum (2015-2019) abzuschließen, unionsweite Leistungsziele hinsichtlich bestimmter Kosten je Leistungseinheit für Flugsicherungsdienste für An- und Abflug zu entwickeln, die ab 2017 angewandt werden sollen, und im Jahr 2016 die Annahmen über den Verkehr zu prüfen, die bei der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für den zweiten Bezugszeitraum zugrunde gelegt wurden.

(5)

Die Kommission für Leistungsüberprüfung von Eurocontrol, die weiterhin für diese Aufgaben am besten geeignet erscheint, hat keine Einwände gegen eine weitere Einsetzung als Leistungsüberprüfungsgremium geäußert. Der Vorsitzende und die Mitglieder dieses Gremiums, die nach dem in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 29. Juli 2010 festgelegten Verfahren bestellt wurden, haben sich ebenfalls für eine weitere Amtszeit bereit erklärt. Angesichts der begrenzten Dauer des vorgesehenen zusätzlichen Zeitraums und der Notwendigkeit, zu Beginn des Bezugszeitraums für Kontinuität zu sorgen, sollte in dieser Phase kein neues Auswahlverfahren durchgeführt werden.

(6)

Die Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums und die Ernennung seines Vorsitzenden und seiner Mitglieder sollte daher für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 erneuert werden.

(7)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss das Leistungsüberprüfungsgremium unparteiisch sein, über die für die Ausübung seiner Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen und unabhängig handeln. Daher sollten angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden. Zudem sollte festgelegt werden, wie dieses Gremium der Kommission Bericht erstattet.

(8)

Im Interesse einer reibungslosen Funktionsweise sollten angemessene Bestimmungen über die Geschäftsordnung, die erforderliche Stimmenmehrheit bei Abstimmungen und die Finanzierung des Leistungsüberprüfungsgremiums festgelegt werden.

(9)

Der Klarheit wegen sollten der Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 und der Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 aufgehoben werden.

(10)

Im Interesse der Kontinuität sollte dieser Beschluss am 1. Juli 2015 in Kraft treten.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen europäischen Luftraum —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einsetzung des Leistungsüberprüfungsgremiums

(1)   Die Kommission für Leistungsüberprüfung von Eurocontrol wird bis zum 31. Dezember 2016 als Leistungsüberprüfungsgremium für den einheitlichen europäischen Luftraum eingesetzt und bei der Erfüllung dieser Aufgabe vom Referat für Leistungsüberprüfung der Eurocontrol-Agentur unterstützt.

(2)   Die Einsetzung steht unter dem Vorbehalt, dass das Leistungsüberprüfungsgremium seine Gesamtkompetenz in den vier zentralen Leistungsbereichen Sicherheit, Kapazität, Umwelt und Kosteneffizienz aufrechterhält und vom Referat für Leistungsüberprüfung von Eurocontrol kompetent unterstützt wird.

(3)   Das Leistungsüberprüfungsgremium, sein Vorsitzender und seine einzelnen Mitglieder erfüllen die dem Gremium mit diesem Beschluss übertragenen Pflichten in unparteiischer Weise und üben ihre Funktionen unabhängig und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aus.

(4)   Das Leistungsüberprüfungsgremium erhält Zugang zu den leistungsrelevanten Daten, die in der Verordnung (EU) Nr. 390/2013 genannt sind und innerhalb von Eurocontrol zur Verfügung stehen.

Artikel 2

Berichterstattung

(1)   Das Leistungsüberprüfungsgremium handelt in voller Transparenz und berichtet unmittelbar an die Kommission. Seine Berichte und Empfehlungen sind Eigentum der Kommission. Die Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Berichte und Empfehlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Kommission.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium erstattet der Europäischen Kommission einmal jährlich Bericht

a)

über seine Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) und die Arbeitsvereinbarungen mit Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreibern, Flughafenkoordinatoren und Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 7 bzw. 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013;

b)

über die im Rahmen dieses Beschlusses geleistete Arbeit und die Verwendung seiner Ressourcen.

Artikel 3

Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder

(1)   Der Vorsitzende und die Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Der Vorsitzende und die Mitglieder unterzeichnen eine Erklärung, in der sie sich dazu verpflichten, ihre Funktionen im Rahmen des Leistungsüberprüfungsgremiums in unabhängiger Weise zu erfüllen.

(3)   Verlässt der Vorsitzende oder ein Mitglied das Leistungsüberprüfungsgremium vor dem 31. Dezember 2016, wird unter den Bewerbern ein(e) Nachfolger(in) ausgewählt, der/die über angemessene Erfahrung und Kompetenz verfügt sowie unabhängig und frei von Interessenkonflikten ist. Diese(r) Nachfolger(in) wird von der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 bestellt.

Artikel 4

Geschäftsordnung

(1)   Das Leistungsüberprüfungsgremium nimmt seine Geschäftsordnung nach Zustimmung der Europäischen Kommission mit einfacher Mehrheit an.

(2)   Das Leistungsüberprüfungsgremium nimmt seine Berichte und Empfehlungen mit einfacher Mehrheit an.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Die Arbeit des Leistungsüberprüfungsgremiums zur Erfüllung der in Artikel 3 Absätze 3, 4 und 5 sowie Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 genannten Aufgaben, einschließlich der Kosten seines Vorsitzenden und seiner Mitglieder sowie der relevanten Personalkosten des Referats für Leistungsüberprüfung von Eurocontrol, wird aus dem Haushalt der Union finanziert.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 genannten Aufgaben werden gesondert durch den/die Mitgliedstaat(en) finanziert, der/die die Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium beantragt hat/haben, durch die sich die zusätzlichen Kosten ergeben.

Artikel 6

Vorzeitige Beendigung

(1)   Kommen der Vorsitzende oder ein Mitglied des Leistungsüberprüfungsgremiums diesem Beschluss nicht nach, ist die Kommission berechtigt, dessen Bestellung zu beenden.

(2)   Kommt Eurocontrol diesem Beschluss nicht nach, ist die Kommission berechtigt, die Einsetzung von Eurocontrol mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu ändern oder zu beenden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss der Kommission vom 29. Juli 2010 und der Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 werden aufgehoben.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Brüssel, den 24. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  K(2010) 5134 endg.

(3)  C(2013) 4651 final.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).


ANHANG

VORSITZENDER UND MITGLIEDER DES LEISTUNGSÜBERPRÜFUNGSGREMIUMS

Vorsitzender des Leistungsüberprüfungsgremiums:

GRIFFITHS Peter

Mitglieder des Leistungsüberprüfungsgremiums:

BARTHELEMY Laurent

BAUMGARTNER Marc

BILLINGER Nils Gunnar

BRUN René

BUJIA LORENZO Juan Manuel

ERDURAK Hasan Bahadir

HUTCHINGS Marja

ISCRA Giorgio

LAHTINEN Antero J.

LAMBERT Anne

NIEMEIER Hans-Martin

RIEDLE Ralph


Berichtigungen

25.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 281/9


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 669/2014 vom 18. Juni 2014 zur Zulassung von Calcium-D-Pantothenat und D-Panthenol als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

( Amtsblatt der Europäischen Union L 179 vom 19. Juni 2014 )

Auf Seite 64, im Anhang, letzte Spalte „Geltungsdauer der Zulassung“:

anstatt:

„19. Juni 2024“

muss es heißen:

„9. Juli 2024“