ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 277

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
19. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 983/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 984/2014 der Kommission vom 18. September 2014 zur Festsetzung der ab dem 19. September 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 985/2014 der Kommission vom 18. September 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

7

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 986/2014 der Kommission vom 18. September 2014 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

9

 

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

*

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

11

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 983/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

52,3

TR

84,0

XS

82,8

ZZ

73,0

0707 00 05

MK

34,4

TR

107,9

ZZ

71,2

0709 93 10

TR

120,2

ZZ

120,2

0805 50 10

AR

136,1

CL

173,6

IL

155,5

UY

112,2

ZA

140,8

ZZ

143,6

0806 10 10

AR

128,7

BR

172,3

EG

160,1

MK

33,9

TR

115,2

ZZ

122,0

0808 10 80

AR

262,7

BA

49,3

BR

65,7

CL

146,3

NZ

124,8

US

129,4

ZA

125,8

ZZ

129,1

0808 30 90

AR

217,1

CL

231,7

CN

109,8

TR

123,9

ZZ

170,6

0809 30

TR

126,8

ZZ

126,8

0809 40 05

MK

20,2

ZZ

20,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


19.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 984/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

zur Festsetzung der ab dem 19. September 2014 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission (2) ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00, 1001 19 00, ex 1001 91 20 [Weichweizen, zur Aussaat], ex 1001 99 00 [Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat], 1002 10 00, 1002 90 00, 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten.

(2)

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgestellt.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Einfuhrpreis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(4)

Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 19. September 2014 festzusetzen, die gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt.

(5)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 19. September 2014 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 642/2010 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5).


ANHANG I

Ab dem 19. September 2014 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 geltende Einfuhrzölle

KN-Code

Warenbezeichnung

Einfuhrzoll (1)

(EUR/t)

1001 11 00

HARTWEIZEN, zur Aussaat

0,0

1001 19 00

HARTWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,0

mittlerer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,0

niederer Qualität, anderer als zur Aussaat

0,0

ex 1001 91 20

WEICHWEIZEN, zur Aussaat

0,0

ex 1001 99 00

WEICHWEIZEN hoher Qualität, anderer als zur Aussaat

0,0

1002 10 00

ROGGEN, zur Aussaat

10,44

1002 90 00

ROGGEN, anderer als zur Aussaat

10,44

1005 10 90

MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais

10,44

1005 90 00

MAIS, anderer als zur Aussaat (2)

10,44

1007 10 90

KÖRNER-SORGHUM, zur Aussaat, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum

10,44

1007 90 00

KÖRNER-SORGHUM, anderer als zur Aussaat

10,44


(1)  Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um

3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal in der Union eintrifft,

2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean in der Union eintrifft.

(2)  Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.


ANHANG II

BERECHNUNGSBESTANDTEILE FÜR DIE ZÖLLE IN ANHANG I

1.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

(EUR/t)

 

Weichweizen (1)

Mais

Börse

Minneapolis

Chicago

Notierung

181,56

104,91

Golf-Prämie

27,96

Prämie Große Seen

90,89

2.

Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:

Frachtkosten: Golf von Mexiko–Rotterdam

13,71 EUR/t

Frachtkosten: Große Seen–Rotterdam

48,85 EUR/t


(1)  Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).


19.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/7


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 985/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2007 der Kommission vom 14. Mai 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Geflügelfleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors eröffnet worden.

(2)

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. September 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 9.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2014-31.12.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

P1

09.4067

1,472757

P3

09.4069

0,291585


19.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 986/2014 DER KOMMISSION

vom 18. September 2014

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 188,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Sektor Geflügelfleisch (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2014 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1385/2007 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2014 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. September 2014 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 47.


ANHANG

Gruppennummer

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.10.2014-31.12.2014 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(%)

1

09.4410

0,240327

2

09.4411

0,243729

3

09.4412

0,268779

4

09.4420

0,903674

6

09.4422

0,973717


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

19.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/11


Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission

über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION („die Parteien“) —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere dessen Artikel 11 Absätze 1 und 2, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere dessen Artikel 295, sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (gemeinsam im Folgenden „die Verträge“),

in der Erwägung, dass die politischen Entscheidungsträger in Europa nicht isoliert von der Zivilgesellschaft tätig sind, sondern einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft pflegen;

in der Erwägung, dass die Parteien das Transparenz-Register (im Folgenden „das Register“), das mit der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011 über die Einrichtung eines Transparenz-Registers für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (1), eingerichtet wurde, gemäß Nummer 30 dieser Vereinbarung überprüft haben —

VEREINBAREN FOLGENDES:

I.   GRUNDSÄTZE DES REGISTERS

1.   Die Einrichtung und der Betrieb des Registers haben weder Auswirkungen auf die Ziele des Europäischen Parlaments, wie sie in seiner Entschließung vom 8. Mai 2008 zu dem Aufbau des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern (Lobbyisten) bei den Organen der Europäischen Union (2) und in seinem Beschluss vom 11. Mai 2011 zu dem Abschluss einer Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über ein gemeinsames Transparenz-Register (3) zum Ausdruck kommen, noch greifen sie diesen vor.

2.   Beim Betrieb des Registers werden die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, geachtet.

3.   Beim Betrieb des Registers werden die Rechte der Mitglieder des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die uneingeschränkte Ausübung ihres parlamentarischen Mandats geachtet.

4.   Der Betrieb des Registers wirkt sich nicht nachteilig auf die Zuständigkeiten oder Vorrechte der Parteien oder auf deren jeweilige Organisationsgewalt aus.

5.   Die Parteien streben an, alle vergleichbare Tätigkeiten ausübenden Vertreter in vergleichbarer Weise zu behandeln und einheitliche Bedingungen für die Registrierung von Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu schaffen.

II.   STRUKTUR DES REGISTERS

6.   Das Register besitzt folgende Struktur:

a)

Bestimmungen über den Anwendungsbereich des Registers, in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten, Definitionen, Anreize und Ausnahmen;

b)

Kategorien für eine Registrierung (Anhang I);

c)

Informationen, die von sich registrierenden Organisationen und Einzelpersonen verlangt werden, einschließlich der finanziellen Offenlegungspflichten (Anhang II);

d)

Verhaltenskodex (Anhang III);

e)

Meldemechanismen und Beschwerdeverfahren sowie Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex anzuwenden sind, einschließlich der Verfahren für Meldungen sowie für die Untersuchung und Bearbeitung von Beschwerden (Anhang IV);

f)

Leitlinien für die Umsetzung mit praktischen Informationen für sich registrierende Organisationen und Einzelpersonen.

III.   ANWENDUNGSBEREICH DES REGISTERS

Abgedeckte Tätigkeiten

7.   In den Anwendungsbereich des Registers fallen alle nicht in den Nummern 10 bis 12 genannten Tätigkeiten zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf die Politikgestaltung oder -umsetzung und die Beschlussfassungsprozesse der EU-Organe, unabhängig vom Ort, an dem die Tätigkeiten ausgeführt werden, sowie vom verwendeten Kommunikationskanal oder -medium, wie etwa Outsourcing, Medien, Verträge mit professionellen Mittlern, Denkfabriken, Plattformen, Foren, Kampagnen oder Basisinitiativen.

Im Sinne dieser Vereinbarung sind unter „unmittelbarer Einflussnahme“ Einflussnahme durch einen unmittelbareren Kontakt zu bzw. eine unmittelbare Kommunikation mit den EU-Organen und andere Folgemaßnahmen zu solchen Tätigkeiten zu verstehen, während „mittelbare Einflussnahme“ eine Einflussnahme unter Nutzung von Intermediären wie Medien, der öffentlichen Meinung, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, mit denen die EU-Organe erreicht werden sollen, bezeichnet.

Insbesondere umfassen diese Tätigkeiten

die Kontaktaufnahme zu Mitgliedern und deren Assistenten, Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU-Organe;

die Vorbereitung, Verbreitung und Übermittlung von Schreiben, Informationsmaterial und Diskussions- und Positionspapieren;

die Organisation von Veranstaltungen, Treffen, Werbemaßnahmen, Konferenzen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen, für die Einladungen an Mitglieder und deren Assistenten, Beamte oder sonstige Bedienstete der EU-Organe versendet wurden, und

freiwillige Beiträge zu und die freiwillige Beteiligung an formalen Konsultationen oder Anhörungen zu geplanten Gesetzgebungsakten und sonstigen Rechtsakten der EU sowie anderen offenen Konsultationen.

8.   Von allen Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen — unabhängig von ihrem Rechtsstatus —, deren laufende oder in Vorbereitung befindliche Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des Registers fallen, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Bei allen Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen und die von einem Mittler, der Rechtsberatung und sonstige fachliche Beratung leistet, im Auftrag durchgeführt werden, kommen sowohl der Mittler als auch sein Mandant für eine Registrierung infrage. Diese Mittler geben alle Mandanten im Rahmen solcher Aufträge sowie die mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten jeweils erzielten Umsätze gemäß Anhang II Teil II Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe b an. Diese Bestimmung stellt die Mandanten nicht davon frei, sich registrieren zu lassen und die Kosten der Tätigkeiten, mit denen sie Mittler beauftragt haben, in ihre eigene Kostenschätzung aufzunehmen.

Nicht abgedeckte Tätigkeiten

9.   Eine Organisation kommt für eine Aufnahme in das Register nur dann infrage, wenn sie vom Register abgedeckte Tätigkeiten ausübt, die mittel- oder unmittelbar Kommunikation mit den EU-Organen zur Folge hatten. Eine nicht infrage kommende Organisation kann aus dem Register entfernt werden.

10.   Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, sofern

es sich bei ihnen um Beratungstätigkeiten und Kontakte mit öffentlichen Stellen handelt, die dazu bestimmt sind, Mandanten über die allgemeine Rechtslage oder ihre spezifische Rechtsstellung aufzuklären oder sie darüber zu beraten, ob bestimmte rechtliche oder verwaltungstechnische Schritte nach geltendem Recht und den rechtlichen Rahmenbedingungen geeignet oder zulässig sind;

es sich bei ihnen um die Beratung von Mandanten handelt, um unterstützend darauf hinzuwirken, dass die Mandanten bei ihren Tätigkeiten die einschlägigen Gesetze einhalten;

es sich bei ihnen um die Erstellung von Analysen und Studien für Mandanten zu den möglichen Auswirkungen von Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf ihre Rechtslage oder ihr Tätigkeitsgebiet handelt;

es sich bei ihnen um eine Vertretung im Rahmen von Schlichtungs- oder Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens handelt; oder

sie mit der Ausübung des Grundrechts eines Mandanten auf ein faires Verfahren einschließlich des Rechts auf Verteidigung in Verwaltungsverfahren verbunden sind, wie beispielsweise die Tätigkeiten von Rechtsanwälten oder Angehörigen anderer einschlägiger Berufsgruppen.

Sofern ein Unternehmen und seine Berater als Partei an einer bestimmten Rechtssache oder einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind, fällt jede direkt darauf bezogene Tätigkeit, die nicht an sich auf eine Änderung des bestehenden Rechtsrahmens abzielt, nicht in den Anwendungsbereich des Registers. Dies gilt für alle Unternehmensbereiche in der Europäischen Union.

Die folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung und sonstiger fachlicher Beratung fallen jedoch in den Anwendungsbereich des Registers, wenn mit ihnen eine Einflussnahme auf EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten oder ihre Beamten oder anderen Bediensteten beabsichtigt ist:

die Bereitstellung von Unterstützung mittels Vertretung bzw. Mediation und von Beratungsmaterial einschließlich Argumentations- und Formulierungshilfen und

die Bereitstellung taktischer oder strategischer Beratung einschließlich des Ansprechens von Fragen, deren Gegenstand und Zeitpunkt der Mitteilung darauf ausgelegt sind, auf die EU-Organe, ihre Mitglieder und deren Assistenten sowie auf ihre Beamten oder anderen Bediensteten Einfluss zu nehmen.

11.   Tätigkeiten der Sozialpartner als Teilnehmer am sozialen Dialog (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände usw.) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers, wenn diese Sozialpartner die ihnen in den Verträgen zugedachte Rolle wahrnehmen. Dies gilt entsprechend für jede Organisation, der gemäß den Verträgen eine institutionelle Rolle zukommt.

12.   Tätigkeiten aufgrund direkter und individueller Ersuchen von EU-Organen oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, wie ad hoc oder regelmäßig ergehende Ersuchen um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Registers.

Besondere Bestimmungen

13.   Das Register gilt nicht für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Jedoch wird von den Vertretungen und Körperschaften, Büros und Netzwerken, die geschaffen wurden, um Kirchen und Religionsgemeinschaften beim Umgang mit den EU-Organen zu repräsentieren, sowie von ihren Verbänden erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

14.   Das Register gilt nicht für politische Parteien. Jedoch wird von jeder Organisation, die von politischen Parteien geschaffen oder unterstützt wird und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, erwartet, dass sie sich registrieren lässt.

15.   Das Register gilt nicht für staatliche Stellen der Mitgliedstaaten, Regierungen von Drittstaaten, internationale zwischenstaatliche Organisationen und deren diplomatische Vertretungen.

16.   Von regionalen Behörden und ihren Vertretungen wird nicht erwartet, sich registrieren zu lassen, sie können dies jedoch auf Wunsch tun. Von Vereinigungen oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

17.   Von allen Behörden auf subnationaler Ebene — mit Ausnahme der in Nummer 16 genannten — wie beispielsweise lokalen und kommunalen Behörden oder Städten bzw. deren Vertretungsbüros, Verbänden oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

18.   Von Netzwerken, Plattformen und anderen Formen kollektiver Tätigkeiten, die keinen Rechtsstatus und keine Rechtspersönlichkeit besitzen, die aber de facto eine Quelle organisierter Einflussnahme darstellen und deren Tätigkeitsbereich in den Anwendungsbereich des Registers fällt, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Mitglieder dieser Formen kollektiver Tätigkeiten bestimmen einen Vertreter, der als verantwortlicher Ansprechpartner für die Beziehungen mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat fungiert.

19.   Für die Bewertung der Möglichkeit der Aufnahme in das Register werden jene Tätigkeiten berücksichtigt, die (unmittelbar oder mittelbar) auf die EU-Organe, -Agenturen und -Einrichtungen sowie ihre Mitglieder und deren Assistenten, Beamten und sonstigen Bediensteten abzielen. Tätigkeiten, die sich an die Mitgliedstaaten und insbesondere an deren Ständige Vertretungen bei der Europäischen Union richten, zählen nicht dazu.

20.   Europäische Netzwerke, Vereinigungen, Verbände und Plattformen sind aufgefordert, gemeinsame transparente Leitlinien für ihre Mitglieder zu erstellen, in denen die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten benannt werden. Es wird erwartet, dass sie diese Leitlinien veröffentlichen.

IV.   AUF SICH REGISTRIERENDE ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

21.   Mit der Registrierung erklären die betreffenden Organisationen und Einzelpersonen, dass:

sie zustimmen, dass die von ihnen für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen öffentlich gemacht werden;

sie sich bereit erklären, in Einklang mit dem Verhaltenskodex gemäß Anhang III zu handeln und gegebenenfalls den Wortlaut eines berufsständischen Verhaltenskodex, an den sie gebunden sind, beizubringen (4);

sie die Korrektheit der für die Aufnahme in das Register beigebrachten Informationen gewährleisten und sich bei Verwaltungsanträgen auf ergänzende Informationen und Aktualisierungen zur Zusammenarbeit bereit erklären;

sie akzeptieren, dass Meldungen oder Beschwerden, die sie betreffen, auf der Grundlage der Bestimmungen des Verhaltenskodex gemäß Anhang III behandelt werden;

sie sich allen im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang III anzuwendenden Maßnahmen unterwerfen und anerkennen, dass im Falle des Nichteinhaltens des Kodex die in Anhang IV vorgesehenen Maßnahmen auf sie Anwendung finden können;

sie zur Kenntnis nehmen, dass die Parteien gegebenenfalls auf Antrag und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Korrespondenz und sonstige Dokumente betreffend die Tätigkeit registrierter Organisationen und Einzelpersonen offenzulegen haben.

V.   UMSETZUNG

22.   Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission sind für die Überwachung des Systems und für alle wesentlichen operationellen Aspekte verantwortlich und ergreifen im gegenseitigen Einvernehmen alle zur Umsetzung dieser Vereinbarung erforderlichen Maßnahmen.

23.   Obwohl es sich um ein gemeinsam betriebenes System handelt, steht es den Parteien frei, das Register in unabhängiger Weise für ihre eigenen spezifischen Zwecke zu verwenden.

24.   Um das System umzusetzen, unterhalten die Dienststellen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission eine gemeinsame Verwaltungsstruktur mit der Bezeichnung „gemeinsames Transparenz-Registersekretariat“. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat besteht aus einer Gruppe von Beamten des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert. Zu den Aufgaben des gemeinsamen Transparenz-Registersekretariats gehören die Ausarbeitung von Leitlinien für die Umsetzung innerhalb der durch diese Vereinbarung gesetzten Grenzen, um eine einheitliche Auslegung der Regeln durch die registrierten Organisationen und Einzelpersonen zu ermöglichen, sowie die Überwachung der inhaltlichen Qualität des Registers. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat prüft anhand der verfügbaren Verwaltungsressourcen die inhaltliche Qualität des Registers, wobei jedoch letztlich die registrierten Organisationen und Einzelpersonen für die von ihnen bereitgestellten Informationen verantwortlich sind.

25.   Die Parteien sorgen für angemessene Schulungen und Projekte zur internen Kommunikation, um ihre Mitglieder und Bediensteten auf das Register sowie auf die Meldemechanismen und Beschwerdeverfahren aufmerksam zu machen.

26.   Die Parteien ergreifen angemessene externe Maßnahmen, um auf das Register aufmerksam zu machen und seine Verwendung zu fördern.

27.   Eine Reihe grundlegender Statistiken aus der Datenbank des Registers wird regelmäßig auf der Europa-Website des Transparenz-Registers veröffentlicht und wird über eine nutzerfreundliche Suchmaschine zugänglich gemacht. Der öffentlich zugängliche Inhalt dieser Datenbank wird in elektronischen, maschinenlesbaren Formaten zugänglich gemacht.

28.   Die Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission legen dem zuständigen Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments und dem zuständigen Vizepräsidenten der Europäischen Kommission einen jährlichen Bericht über den Betrieb des Registers vor. Der jährliche Bericht enthält Sachinformationen über das Register, seinen Inhalt sowie seine Weiterentwicklung und wird jedes Jahr für das vorangegangene Kalenderjahr veröffentlicht.

VI.   MASSNAHMEN FÜR REGISTRIERTE UND IM EINKLANG MIT DEN VORSCHRIFTEN HANDELNDE ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN

29.   Zugangsausweise für die Gebäude des Europäischen Parlaments werden nur dann an Einzelpersonen ausgegeben, die Organisationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen, vertreten bzw. für diese arbeiten, wenn diese Organisationen oder Einzelpersonen registriert sind. Die Registrierung berechtigt jedoch nicht automatisch zur Ausstellung eines solchen Zugangsausweises. Die Ausgabe und Kontrolle der Ausweise für den langfristigen Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments erfolgt auch weiterhin im Rahmen eines internen Verfahrens und unter Verantwortung des Parlaments.

30.   Die Parteien bieten im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse Anreize, um eine Registrierung innerhalb der mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmenbedingungen zu fördern.

Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen vom Europäischen Parlament gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:

den erleichterten Zugang zu seinen Gebäuden, seinen Mitgliedern und deren Assistenten sowie seinen Beamten und anderen Bediensteten;

die Genehmigung, in seinen Räumlichkeiten Veranstaltungen zu organisieren oder als deren Mitveranstalter zu fungieren;

die erleichterte Übermittlung von Informationen, einschließlich bestimmter Adressenverzeichnisse;

die Teilnahme als Redner an Anhörungen der Ausschüsse;

die Übernahme von Schirmherrschaften durch das Europäische Parlament.

Die den registrierten Organisationen und Einzelpersonen von der Europäischen Kommission gebotenen Anreize können Folgendes umfassen:

Maßnahmen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an die registrierten Organisationen und Einzelpersonen bei der Einleitung von öffentlichen Konsultationen;

Maßnahmen hinsichtlich Sachverständigengruppen und anderer Beratungsgremien;

besondere Adressenverzeichnisse;

die Übernahme von Schirmherrschaften durch die Europäische Kommission.

Die registrierten Organisationen und Einzelpersonen werden von den Parteien über die ihnen zur Verfügung stehenden spezifischen Anreize informiert.

VII.   MASSNAHMEN IM FALLE DER NICHTEINHALTUNG DES VERHALTENSKODEX

31.   Im Falle etwaiger Verstöße gegen den Verhaltenskodex gemäß Anhang III kann jede Person unter Rückgriff auf das auf der Website des Registers zur Verfügung stehende Standard-Kontaktformular Meldungen machen und Beschwerden vorbringen. Meldungen und Beschwerden werden nach den in Anhang IV genannten Verfahren bearbeitet.

32.   Ein Meldemechanismus ist ein Instrument zur Ergänzung der vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat gemäß Nummer 24 durchgeführten Qualitätsprüfungen. Jede Person kann sachliche Fehler bei den von den registrierten Organisationen oder Einzelpersonen bereitgestellten Informationen melden. Auch Registrierungen von nicht infrage kommenden Organisationen oder Einzelpersonen können gemeldet werden.

33.   Im Falle mutmaßlicher Verstöße registrierter Organisationen oder Einzelpersonen gegen den Verhaltenskodex — außer bei sachlichen Fehlern — kann jede Person eine formelle Beschwerde einreichen. Beschwerden über eine vermutete Nichteinhaltung des Kodex müssen durch konkrete Fakten untermauert werden.

Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat geht dem mutmaßlichen Verstoß unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis nach. Die vorsätzliche Nichteinhaltung des Verhaltenskodex durch registrierte Organisationen oder Einzelpersonen oder ihre Vertreter führt zur Anwendung der in Anhang IV genannten Maßnahmen.

34.   Stellt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat im Rahmen der Verfahren gemäß den Nummern 31 bis 33 fest, dass es wiederholt zur Verweigerung der Zusammenarbeit, zu wiederholtem unangemessenen Verhalten oder zu schwerwiegenden Verstößen gegen den Verhaltenskodex gekommen ist, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren aus dem Register ausgeschlossen und diese Maßnahme gemäß Anhang IV im Register veröffentlicht.

VIII.   EINBEZIEHUNG ANDERER ORGANE UND EINRICHTUNGEN

35.   Der Europäische Rat und der Rat sind eingeladen, sich dem Register anzuschließen. Andere Organe, Einrichtungen und Stellen der Europäischen Union sind aufgefordert, den mit dieser Vereinbarung geschaffenen Rahmen als Referenzinstrument für ihre eigene Zusammenarbeit mit Organisationen und selbstständigen Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen, zu nutzen.

IX.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

36.   Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission vom 23. Juni 2011, die mit dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung ihre Gültigkeit verliert.

37.   Das Register wird 2017 überarbeitet.

38.   Diese Vereinbarung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Organisationen oder Einzelpersonen, die zum Geltungsbeginn dieser Vereinbarung bereits registriert sind, ändern ihre Registrierung innerhalb von drei Monaten nach dem Geltungsbeginn dahin gehend, dass sie den neuen Anforderungen dieser Vereinbarung genügt.

Geschehen zu Straßburg, am 16. April 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Für die Europäische Kommission

Der Vizepräsident

M. ŠEFČOVIČ


(1)  ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 29.

(2)  ABl. C 271 E vom 12.11.2009, S. 48.

(3)  ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 176.

(4)  Der berufsständische Verhaltenskodex, an den eine sich registrierende Organisation oder Einzelperson gebunden ist, kann Verpflichtungen umfassen, die über die Anforderungen des in Anhang III festgelegten Kodex hinausgehen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


ANHANG I

„Transparenz-Register“

Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen

Kategorien

Merkmale/Anmerkungen

I —

Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater

 

Subkategorie

Beratungsfirmen

Firmen, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Anwaltskanzleien

Anwaltskanzleien, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Selbstständige Berater

Selbstständige Berater oder Anwälte, die im Namen von Mandanten Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben Diese Subkategorie richtet sich an Rechtssubjekte, bei denen nur eine Person mitwirkt.

II —

In-House-Lobbyisten und Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände

 

Subkategorie

Unternehmen und Unternehmensgruppen

Unternehmen oder Unternehmensgruppen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die in-house auf eigene Rechnung Tätigkeiten in den Bereichen Beratung und Vertretung, Lobbying, Interessenvertretung, öffentliche Angelegenheiten und Behördenkontakte ausüben

Subkategorie

Gewerbe- und Wirtschaftsverbände

Gewinnorientierte oder gemeinnützige Organisationen, die gewinnorientierte Unternehmen oder gemischte Gruppen und Plattformen vertreten

Subkategorie

Gewerkschaften und Berufsverbände

Vertretung der Interessen von Arbeitnehmern, Angestellten, Branchen oder Berufsgruppen

Subkategorie

Andere Organisationen, darunter

gewinnorientierte oder gemeinnützige Rechtssubjekte, die Veranstaltungen organisieren;

interessenbezogene Medien oder forschungsorientierte Rechtssubjekte, die Verbindungen zu privaten gewinnorientierten Interessen haben;

Ad-hoc-Zusammenschlüsse und vorübergehende Strukturen (mit profitorientierten Mitgliedern)

 

III —

Nichtstaatliche Organisationen

 

Subkategorie

Nichtstaatliche Organisationen, Plattformen, Netzwerke, Ad-hoc-Zusammenschlüsse, vorübergehende Strukturen und andere ähnliche Organisationen

Gemeinnützige Organisationen (mit oder ohne Rechtspersönlichkeit), die unabhängig von Behörden oder gewerblichen Organisationen tätig sind, einschließlich Stiftungen, Wohltätigkeitsorganisationen usw.

Alle solchen Rechtssubjekte mit gewinnorientierten Elementen unter ihren Mitgliedern müssen sich in Kategorie II registrieren lassen

IV —

Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen

 

Subkategorie

Denkfabriken und Forschungseinrichtungen

Spezialisierte Denkfabriken und Forschungseinrichtungen, die sich mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

Subkategorie

Hochschuleinrichtungen

Einrichtungen mit einem Bildungsauftrag als Hauptzweck, die sich jedoch mit den Tätigkeiten und der Politik der Europäischen Union beschäftigen

V —

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

 

Subkategorie

Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten

Körperschaften, Büros, Netzwerke oder Verbände, die als Vertretung dienen

VI —

Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten

 

Subkategorie

Regionale Strukturen

Regionen und ihre Vertretungen sind nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen, können dies jedoch auf Wunsch tun. Von nationalen Verbänden oder Netzwerken, die eingerichtet wurden, um Regionen kollektiv zu vertreten, wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Subkategorie

Andere Behörden auf subnationaler Ebene

Von allen anderen Behörden auf subnationaler Ebene wie beispielsweise Städten, lokalen und kommunalen Behörden, ihren Vertretungen, nationalen Zusammenschlüssen oder Netzwerken wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen.

Subkategorie

Transnationale Zusammenschlüsse und Netzwerke regionaler oder anderer subnationaler Behörden

 

Subkategorie

Andere aufgrund von Rechtsvorschriften geschaffene öffentliche oder gemischte Rechtssubjekte, die im öffentlichen Interesse handeln sollen

Deckt andere öffentliche oder gemischte (öffentliche/private) Organisationen ab


ANHANG II

VON DEN SICH REGISTRIERENDEN ORGANISATIONEN UND EINZELPERSONEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN

I.   ALLGEMEINE UND GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN

a)

Name(n) der Organisation, Anschrift des Hauptsitzes und gegebenenfalls Anschrift in Brüssel, Luxemburg oder Straßburg, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Website;

b)

Namen der rechtlich für die Organisation verantwortlichen Person und des Direktors oder des geschäftsführenden Gesellschafters der Organisation oder gegebenenfalls der wichtigsten Kontaktperson in Bezug auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten (d. h. der für EU-Angelegenheiten verantwortlichen Person); Namen der Personen mit Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (1);

c)

Zahl der Personen (Mitglieder, Mitarbeiter usw.), die an den in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten beteiligt sind, Zahl der Personen, die über einen Zugangsausweis für die Gebäude des Europäischen Parlaments verfügen, sowie Zeit, die jede Person diesen Tätigkeiten widmet (angegeben als Anteil an einer Vollzeittätigkeit — 25 %, 50 %, 75 % oder 100 %);

d)

Zweck/Aufgabe — Interessengebiete — Tätigkeiten — Länder, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden — Netzwerkzugehörigkeiten — allgemeine Informationen, die in den Anwendungsbereich des Registers fallen;

e)

Mitgliedschaft und, falls zutreffend, Zahl der Mitglieder (Einzelpersonen und Organisationen).

II.   SPEZIFISCHE INFORMATIONEN

A.   In den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten

Zu den wichtigsten Legislativvorschlägen oder Politikbereichen, auf die die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten der sich registrierenden Organisation oder Einzelperson abzielen, werden spezifische Einzelheiten bereitgestellt. Dabei kann auf andere spezifische Tätigkeiten wie Veranstaltungen oder Veröffentlichungen verwiesen werden.

B.   Verbindungen zu EU-Organen

a)

Mitgliedschaft in hochrangigen Arbeitsgruppen, beratenden Ausschüssen, Sachverständigengruppen, sonstigen von der EU unterstützten Strukturen und Plattformen usw.

b)

Mitgliedschaft in oder Beteiligung an interfraktionellen Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments oder Branchenforen usw.

C.   Finanzielle Auskünfte in Bezug auf in den Geltungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten

1.

Jede sich registrierende Organisation oder Einzelperson macht die folgenden Angaben:

a)

Eine Schätzung der jährlichen Kosten im Zusammenhang mit den in den Geltungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten. Die finanziellen Angaben umfassen ein vollständiges Geschäftsjahr und beziehen sich auf das letzte seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossene Geschäftsjahr.

b)

Betrag und Quelle der Finanzmittel, die von EU-Organen im letzten seit der Registrierung oder der jährlichen Aktualisierung der Angaben zur Registrierung abgeschlossenen Geschäftsjahr ausbezahlt wurden. Diese Angaben müssen dem vom europäischen Finanztransparenzsystem übermittelten Betrag entsprechen (2).

2.

Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständige Berater (Kategorie I des Anhangs I) legen zusätzlich Folgendes vor:

a)

Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, nach folgender Tabelle:

Jährlicher Umsatz für Repräsentationstätigkeiten in EUR

0-99 999

100 000-499 999

500 000-1 000 000

> 1 000 000

b)

Eine Auflistung aller Mandanten, in deren Namen in den Anwendungsbereich des Registers fallende Tätigkeiten ausgeübt werden. Der mit den Mandanten für Repräsentationstätigkeiten erzielte Umsatz wird nach folgender Tabelle aufgeführt:

Größenklasse der Repräsentationstätigkeit pro Mandant und Jahr in EUR

0-9 999

10 000-24 999

25 000-49 999

50 000-99 999

100 000-199 999

200 000-299 999

300 000-399 999

400 000-499 999

500 000-599 999

600 000-699 999

700 000-799 999

800 000-899 999

900 000-1 000 000

> 1 000 000

c)

Auch von Mandanten wird erwartet, dass sie sich registrieren lassen. Die von Beratungsfirmen/Anwaltskanzleien/selbstständigen Beratern abgegebene, ihre Mandanten betreffende Erklärung der finanziellen Interessen (Verzeichnis und Tabelle) befreit die Mandanten nicht von der Verpflichtung, die als Unteraufträge vergebenen Tätigkeiten in ihre eigenen Erklärungen aufnehmen, damit die erklärten Finanzaufwendungen nicht zu gering angesetzt werden.

3.

In-House-Lobbyisten, Gewerbe-, Wirtschafts- und Berufsverbände (Kategorie II des Anhangs 1) legen zusätzlich Folgendes vor:

Den Umsatz, der auf die in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten entfällt, auch wenn er sich auf weniger als 10 000 EUR beläuft.

4.

Nichtstaatliche Organisationen — Denkfabriken, Forschungs- und Hochschuleinrichtungen — Organisationen, die Kirchen und Religionsgemeinschaften vertreten — Organisationen, die lokale, regionale und kommunale Behörden, andere öffentliche oder gemischte Einrichtungen usw. vertreten (Kategorien III bis VI des Anhangs I), legen zusätzlich Folgendes vor:

a)

das Gesamtbudget der Organisation;

b)

eine Aufschlüsselung der wichtigsten Beträge und Finanzquellen.


(1)  Die sich registrierenden Organisationen oder Einzelpersonen können mit Abschluss des Registrierungsverfahrens die Genehmigung für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments beantragen. Die Namen der Einzelpersonen, denen Ausweise für den Zugang zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments ausgestellt werden, werden in das Register eingetragen. Aus der Registrierung ergibt sich kein automatischer Anspruch auf einen solchen Zugangsausweis.

(2)  http://ec.europa.eu/budget/fts/index_de.htm


ANHANG III

VERHALTENSKODEX

Die Parteien sind der Auffassung, dass alle mit ihnen interagierenden Interessenvertreter diesen Verhaltenskodex einhalten sollten, unabhängig davon, ob sie registriert sind und ob es sich bei ihnen um eine einmalige oder eine häufigere Vertretung handelt.

In ihren Beziehungen zu den EU-Organen und deren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten befolgen die Interessenvertreter folgende Regeln:

a)

Sie geben stets ihren Namen und ihre Registrierungsnummer sowie gegebenenfalls den Namen des Rechtssubjekts oder der Rechtssubjekte an, für die sie tätig sind oder die sie vertreten; sie geben an, welche Interessen, Ziele oder Zwecke sie verfolgen und gegebenenfalls, welche Mandanten oder Mitglieder sie vertreten;

b)

sie beschaffen sich nicht auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Informationen oder erwirken auf unlautere Weise oder durch Ausübung unstatthaften Drucks oder durch unangemessenes Verhalten Entscheidungen und unternehmen keine diesbezüglichen Versuche;

c)

sie geben in ihrem Umgang mit Dritten weder vor, in irgendeiner formellen Beziehung zur Europäischen Union oder zu einem ihrer Organe zu stehen, noch stellen sie die Tatsache ihrer Registrierung in einer Weise dar, die Dritte oder Beamte oder sonstige Bedienstete der EU irreführen soll; ebenso wenig verwenden sie die Logos der EU-Organe ohne ausdrückliche Genehmigung;

d)

sie stellen sicher, dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind; sie akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und erklären sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen bereit;

e)

sie verkaufen keine Kopien von Dokumenten, die sie von einem EU-Organ erhalten haben, an Dritte;

f)

sie verpflichten sich grundsätzlich dazu, die Umsetzung und Anwendung der von den EU-Organen festgelegten Regeln, Kodizes und guten Verwaltungsverfahren zu achten und nicht zu behindern;

g)

sie verleiten Mitglieder der EU-Organe, Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten dieser Mitglieder nicht dazu, gegen die für sie geltenden Regeln und Verhaltensnormen zu verstoßen;

h)

falls sie ehemalige Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Assistenten oder Praktikanten von Mitgliedern der EU-Organe beschäftigen, achten sie deren Verpflichtung, die für sie geltenden Regeln und Geheimhaltungsauflagen einzuhalten;

i)

bevor sie eine Vertragsbeziehung mit Personen aus dem Mitarbeiterstab eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder des Europäischen Parlaments eingehen oder diese beschäftigen, holen sie die Zustimmung des jeweiligen Mitglieds oder der Mitglieder ein;

j)

sie beachten sämtliche Bestimmungen über die Rechte und Pflichten ehemaliger Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission;

k)

sie unterrichten die von ihnen vertretenen Parteien über ihre Verpflichtungen gegenüber den EU-Organen.

Einzelpersonen, die sich beim Europäischen Parlament zum Zweck der Ausstellung eines persönlichen, nicht übertragbaren Zugangsausweises für die Gebäude des Europäischen Parlaments registriert haben, befolgen folgende Regeln:

l)

sie stellen sicher, dass sie den Zugangsausweis in den Gebäuden des Europäischen Parlaments stets sichtbar tragen;

m)

sie befolgen konsequent die einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments;

n)

sie akzeptieren, dass der Beschluss über die Gewährung eines Zugangs zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments das alleinige Vorrecht des Parlaments ist und dass sich aus der Registrierung nicht automatisch ein Anspruch auf einen Zugangsausweis ergibt.


ANHANG IV

VERFAHREN FÜR MELDUNGEN UND FÜR DIE UNTERSUCHUNG UND BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN

I.   Meldungen

Meldungen bezüglich der im Register enthaltenen Angaben oder bezüglich unzulässiger Registrierungen können von jeder Person über das Standard-Kontaktformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gemacht werden.

Bei Meldungen bezüglich Angaben im Register wird von einem mutmaßlichen Verstoß gegen den Buchstaben d des Verhaltenskodex gemäß Anhang III ausgegangen (1). Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird aufgefordert, die Angaben zu aktualisieren oder vor dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat die Gründe auszuführen, aus denen keine Aktualisierung der Angaben erforderlich ist. Ist die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht zur Zusammenarbeit bereit, können die in den Zeilen 2-4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen genannten Maßnahmen angewandt werden.

II.   Beschwerden

Phase 1: Einreichung einer Beschwerde

1.   Beschwerden können von jeder Person über ein Standardformular auf der Website des Registers an das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat übermittelt werden. In dem Formular wird Folgendes angegeben:

a)

die registrierte Organisation oder Einzelperson, die Gegenstand der Beschwerde ist;

b)

der Name und die Kontaktdaten des Beschwerdeführers;

c)

Einzelheiten über den mutmaßlichen Verstoß gegen den Verhaltenskodex, einschließlich etwaiger Unterlagen oder sonstiger Materialien, die die Beschwerde untermauern, sowie Angaben darüber, ob der Beschwerdeführer geschädigt wurde, und Angaben über die Gründe für den Verdacht auf einen vorsätzlichen Verstoß.

Anonymen Beschwerden wird nicht nachgegangen.

2.   In der Beschwerde werden die Regeln des Verhaltenskodex angegeben, gegen die nach Ansicht des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Beschwerden über Verstöße, bei denen das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gleich zu Beginn zu der Auffassung kommt, dass eindeutig keine Absicht vorlag, können vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat als Meldung eingestuft werden.

3.   Der Verhaltenskodex gilt ausschließlich für die Beziehungen zwischen Interessenvertretern und den EU-Organen und kann nicht dazu verwendet werden, Beziehungen zwischen Dritten oder zwischen registrierten Organisationen oder Einzelpersonen zu regeln.

Phase 2: Zulässigkeit

4.   Bei Eingang der Beschwerde geht das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat folgendermaßen vor:

a)

Es bestätigt dem Beschwerdeführer innerhalb von fünf Werktagen den Eingang der Beschwerde;

b)

es stellt fest, ob die Beschwerde gemäß dem in Anhang III festgelegten Verhaltenskodex und gemäß Phase 1 (siehe oben) in den Anwendungsbereich des Registers fällt;

c)

es prüft die Beweise, die in Form von Dokumenten, anderen Materialien oder persönlichen Aussagen zur Untermauerung der Beschwerde erbracht wurden; grundsätzlich sollten alle materiellen Beweismittel von der von der Beschwerde betroffenen registrierten Organisation oder Einzelperson beschafft werden oder einem Dokument, das von einem Dritten erstellt wurde, bzw. öffentlich verfügbaren Quellen entnommen sein. Reine Werturteile seitens des Beschwerdeführers werden als Beweismittel nicht berücksichtigt;

d)

es entscheidet auf der Grundlage der gemäß den Buchstaben b und c vorgenommenen Prüfungen über die Zulässigkeit der Beschwerde.

5.   Wird die Beschwerde als unzulässig erachtet, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat den Beschwerdeführer schriftlich darüber in Kenntnis, wobei die Gründe für die Entscheidung erläutert werden.

6.   Wird die Beschwerde als zulässig erachtet, werden sowohl der Beschwerdeführer als auch die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über die Entscheidung und das anzuwendende Verfahren informiert, das nachstehend beschrieben wird.

Phase 3: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde — Prüfung und vorläufige Maßnahmen

7.   Die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson wird vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat über den Inhalt der Beschwerde und die mutmaßlich missachtete Regel oder die mutmaßlich missachteten Regeln informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, innerhalb von 20 Werktagen schriftlich Stellung zu der Beschwerde zu beziehen. Zur Unterstützung dieser Stellungnahme kann die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb derselben Frist zusätzlich ein von einem repräsentativen Berufsverband erstelltes Memorandum einreichen. Dies gilt insbesondere für reglementierte Berufsgruppen oder Organisationen, die an einen berufsständischen Verhaltenskodex gebunden sind.

8.   Wird die in Nummer 7 genannte Frist nicht eingehalten, führt dies dazu, dass die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson bis zur Wiederaufnahme der Zusammenarbeit vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen wird.

9.   Alle im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen werden vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat überprüft, das beschließen kann, die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson, den Beschwerdeführer oder beide Seiten anzuhören.

10.   Ergibt die Überprüfung des bereitgestellten Materials, dass die Beschwerde unbegründet ist, setzt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer von der Entscheidung in Kenntnis und begründet sie.

11.   Wird die Beschwerde aufrechterhalten, wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson vorübergehend aus dem Register ausgeschlossen, bis Maßnahmen zur Klärung der Angelegenheit ergriffen werden (siehe nachstehend Phase 4). Zudem muss sie — insbesondere, wenn sie die Zusammenarbeit verweigert — mit weiteren Sanktionen rechnen, einschließlich des Ausschlusses aus dem Register und gegebenenfalls des Entzugs jeglicher Zugangsberechtigungen zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments gemäß den internen Verfahren dieses Organs (siehe Phase 5 und Zeilen 2-4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

Phase 4: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde — Lösung

12.   Wird die Beschwerde aufrechterhalten und werden Probleme ermittelt, ergreift das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat gemeinsam mit der betreffenden registrierten Organisation oder Einzelperson alle erforderlichen Maßnahmen, um die Angelegenheit aufzuklären.

13.   Erklärt sich die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson zur Zusammenarbeit bereit, gewährt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat eine dem jeweiligen Fall angemessene Zeitspanne für die Lösung.

14.   Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und erklärt sich die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Lösung bereit, wird ihre Registrierung reaktiviert und die Beschwerde geschlossen. Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.

15.   Wird eine mögliche Lösung des Problems ermittelt und die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson ist nicht zur Zusammenarbeit bei der Umsetzung dieser Lösung bereit, wird ihre Registrierung gelöscht (siehe Zeilen 2 und 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen). Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über die Entscheidung und die entsprechenden Beweggründe.

16.   Bedarf eine mögliche Lösung des Problems der Entscheidung eines Dritten oder einer einzelstaatlichen Behörde eines Mitgliedstaats, wird die endgültige Entscheidung des gemeinsamen Transparenz-Registersekretariats ausgesetzt, bis dieser Schritt erfolgt ist.

17.   Erklärt sich die registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 40 Tagen ab dem Datum der Mitteilung der Beschwerde gemäß Nummer 7 nicht zur Zusammenarbeit bereit, werden für Verstöße vorgesehene Maßnahmen ergriffen (siehe Phase 5, Nummern 19 bis 22, und Zeilen 2-4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

Phase 5: Bearbeitung einer zulässigen Beschwerde — Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex angewandt werden

18.   Ergreift die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson unmittelbar Korrekturmaßnahmen, übermittelt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat sowohl dem Beschwerdeführer als auch der betreffenden Organisation oder Einzelperson eine schriftliche Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur (siehe Zeile 1 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen).

19.   Reagiert die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson nicht innerhalb der in Nummer 17 genannten Frist von 40 Tagen, führt dies zum Ausschluss aus dem Register (siehe Zeile 2 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und zum Verlust des Zugangs zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.

20.   Wird unangemessenes Verhalten festgestellt, so wird die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson aus dem Register ausgeschlossen (siehe Zeile 3 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen) und verliert den Zugang zu allen mit der Registrierung verbundenen Anreizen.

21.   In den in den Nummern 19 und 20 genannten Fällen kann sich die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson erneut registrieren lassen, wenn die Gründe, die zu dem Ausschluss führten, ausgeräumt wurden.

22.   Wird festgestellt, dass es offenbar wiederholt und vorsätzlich zur Verweigerung der Zusammenarbeit oder zu unangemessenem Verhalten gekommen ist oder dass ein schwerwiegender Verstoß vorliegt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), beschließt das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat, die Wiederaufnahme in das Register für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren (je nach Schwere des Falls) zu untersagen.

23.   Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat unterrichtet sowohl die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson als auch den Beschwerdeführer über jede gemäß den Nummern 18 bis 22 oder den Zeilen 1-4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen ergriffene Maßnahme.

24.   Sofern eine vom gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat beschlossene Maßnahme zu einem langfristigen Ausschluss aus dem Register führt (siehe Zeile 4 der nachstehenden Tabelle der Maßnahmen), kann die betreffende registrierte Organisation oder Einzelperson innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum der Mitteilung der Maßnahme bei den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission einen begründeten Antrag auf erneute Prüfung dieser Maßnahme einreichen.

25.   Der zuständige Vizepräsident des Europäischen Parlaments und der zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission werden nach dem Auslaufen der Frist von 20 Tagen oder im Anschluss an den endgültigen Beschluss der Generalsekretäre unterrichtet, und die Maßnahme wird im Register veröffentlicht.

26.   Wird im Rahmen eines Beschlusses über ein vorübergehendes Verbot einer erneuten Registrierung auch beschlossen, das Anrecht auf Beantragung einer Zugangsberechtigung als Interessenvertreter zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments auszusetzen, wird dem Kollegium der Quästoren ein Vorschlag des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments übermittelt, in dem es aufgefordert wird, den Entzug von entsprechenden Zugangsberechtigungen der betreffenden Einzelperson oder Einzelpersonen für den fraglichen Zeitraum zu genehmigen.

27.   Das gemeinsame Transparenz-Registersekretariat fasst seine Beschlüsse über die gemäß diesem Anhang anzuwendenden Maßnahmen unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der guten Verwaltungspraxis. Es wird von einem Referatsleiter im Generalsekretariat der Europäischen Kommission koordiniert und ist den Generalsekretären des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission unterstellt, die es ordnungsgemäß auf dem Laufenden hält.

Tabelle der Maßnahmen, die im Falle der Nichteinhaltung des Verhaltenskodex zur Verfügung stehen

 

Art der Nichteinhaltung (mit den Ziffern wird auf die vorstehenden Nummern verwiesen)

Maßnahme

Erwähnung der Maßnahme im Register

Formeller Beschluss über den Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments

1

Nichteinhaltung, die sofort korrigiert wird (18)

Schriftliche Benachrichtigung mit Bestätigung der Tatsachen und ihrer Korrektur

Nein

Nein

2

Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Transparenz-Registersekretariat (19 und 21)

Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize

Nein

Nein

3

Unangemessenes Verhalten (20 und 21)

Ausschluss aus dem Register, Deaktivierung der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments, Verlust anderer Anreize

Nein

Nein

4

Wiederholte und vorsätzliche Verweigerung der Zusammenarbeit oder wiederholtes unangemessenes Verhalten (22) und/oder schwerwiegender Verstoß

a)

Ausschluss aus dem Register für ein Jahr und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe);

b)

Ausschluss aus dem Register für zwei Jahre und formeller Entzug der Zugangsberechtigung zu den Gebäuden des Europäischen Parlaments (als akkreditierter Vertreter einer Interessengruppe)

Ja, durch Beschluss der Generalsekretäre des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission

Ja, durch Beschluss des Kollegiums der Quästoren


(1)  Buchstabe d verpflichtet Interessenvertreter, im Hinblick auf ihre Beziehungen zu den EU-Organen und ihren Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten sicherzustellen, „dass die von ihnen bei der Registrierung und danach im Rahmen ihrer in den Anwendungsbereich des Registers fallenden Tätigkeiten bereitgestellten Informationen nach ihrem besten Wissen vollständig, aktuell und nicht irreführend sind“, und zu „akzeptieren, dass sämtliche vorgelegten Informationen überprüft werden, und […] sich zur Zusammenarbeit bei von der Verwaltung ausgehenden Anforderungen ergänzender Informationen und Aktualisierungen [bereitzuerklären]“.