ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 272

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
13. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 966/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Calciumpropionat ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 967/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs Lufenuron ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 968/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 969/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) in bestimmtem nicht verarbeitetem Obst und Gemüse ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 970/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 971/2014 der Kommission vom 12. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

15

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

 

2014/663/EU

 

*

Empfehlung der Kommission vom 11. September 2014 zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 966/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe hinsichtlich der Spezifikationen für Calciumpropionat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (3) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(2)

Diese Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 10. September 2013 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Calciumpropionat (E 282) gestellt. Der Antrag wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4)

Die geltenden Spezifikationen für Calciumpropionat (E 282) schreiben einen Höchstgehalt an Fluorid von 10 mg/kg vor, was zu Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Rohstoffen und der Herstellung dieses Zusatzstoffs führt. Calciumpropionat (E 282) wird aus Calciumoxid (E 529) gewonnen, für das ein Höchstgehalt an Fluorid von 50 mg/kg festgelegt ist. Zur Herstellung von Calciumpropionat, das dem geltenden Höchstgehalt an Fluorid entspricht, müssen die Hersteller Calciumoxid mit einem Höchstgehalt an Fluorid von 33 mg/kg verwenden, was unter dem derzeit zulässigen Höchstgehalt liegt. Daher ist auf dem europäischen Markt kaum ein Calciumoxid erhältlich, das zur Herstellung von Calciumpropionat geeignet ist. Damit ausreichend Calciumoxid für die Herstellung von Calciumpropionat beschafft werden kann, sollte der Höchstgehalt an Fluorid für Calciumpropionat von 10 auf 20 mg/kg erhöht werden.

(5)

Der neue Höchstgehalt von 20 mg/kg bleibt weit unter den Höchstgehalten an Fluorid, die derzeit für andere Lebensmittelzusatzstoffe gelten. Die zusätzliche Exposition gegenüber Fluorid aufgrund des neuen Höchstgehalts dürfte gering bleiben und nicht zu einem Anstieg der Gesamtaufnahme führen. Daher sollte die Änderung der Spezifikationen für den Lebensmittelzusatzstoff Calciumpropionat (E 282) erlaubt werden.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe zu aktualisieren, es sei denn, diese Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Aktualisierung, die Gegenstand der vorliegenden Verordnung ist, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, muss die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nicht um ein Gutachten ersucht werden.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012, im Eintrag für E 282, Calciumpropionat, erhält die Spezifikation für die Reinheit von Fluorid folgenden Wortlaut:

„Fluorid

Höchstens 20 mg/kg“


13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 967/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 hinsichtlich des Stoffs „Lufenuron“

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Höchstmengen an Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in der Europäischen Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, oder in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind, sind in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 festzusetzen.

(2)

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Der Europäischen Arzneimittel-Agentur liegt ein Antrag auf Festsetzung von Höchstmengen an Lufenuron-Rückständen in Salmoniden vor.

(4)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, für Lufenuron-Rückstände in Salmoniden eine Höchstmenge festzusetzen (Zielgewebe: Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis).

(5)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 erwägt die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten anzuwenden.

(6)

Der Ausschuss für Tierarzneimittel hat empfohlen, die Rückstandshöchstmengen für Lufenuron von Salmoniden auf andere Fischarten zu extrapolieren.

(7)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher dahingehend geändert werden, dass der Stoff Lufenuron für Fische aufgenommen wird.

(8)

Es ist ein angemessener Zeitraum vorzusehen, damit die betroffenen Akteure das gegebenenfalls Nötige veranlassen können, um die neue Rückstandshöchstmenge einzuhalten.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. November 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird ein Eintrag für den folgenden Stoff an der alphabetisch richtigen Stelle eingefügt:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften (gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Lufenuron

(RS-Isomere)

Lufenuron

(RS-Isomere)

Fisch

1 350 μg/kg

Muskel und Haut im natürlichen Verhältnis

KEIN EINTRAG

Mittel gegen Parasiten/Mittel gegen Endoparasiten“


13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 968/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens (1), insbesondere auf die Artikel 41 und 16 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission (2) werden Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien zur Europäischen Union festgelegt. Kapitel II Abschnitt 2 dieser Verordnung betrifft die Feststellung und Beseitigung der in Kroatien zum Zeitpunkt des Beitritts vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin werden insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker, für ihre Beseitigung sowie für den von den betreffenden Marktteilnehmern in Kroatien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem werden in der Verordnung Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen an Zucker zur Berechnung der von Kroatien zu entrichtenden Abgaben zugrunde gelegt werden.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2014 (3) verlängerte die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 festgelegten Fristen für die Feststellung der Überschussmengen an Zucker aufgrund der für eine gründliche Analyse der Angaben Kroatiens und für Erörterungen mit dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlichen Zeit und im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung des Kapitels II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013. In Anbetracht weiterer von Kroatien übermittelter Angaben erscheint die Fristverlängerung durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2014 nicht ausreichend und es ist daher erforderlich, diese Fristen erneut zu verlängern.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 Absatz 1 wird das Datum „30. September 2014“ durch „31. Dezember 2014“ ersetzt.

2.

In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „Dienstag, 30. Juni 2015“ durch „Mittwoch, 30. September 2015“ ersetzt.

3.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Das Datum „30. Juni 2015“ wird durch „30. September 2015“ ersetzt;

b)

das Datum „29. Februar 2016“ wird durch „31. Mai 2016“ ersetzt.

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „30. September 2015“ durch „31. Dezember 2015“ ersetzt;

b)

in Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „30. Juni 2015“ durch „30. September 2015“ ersetzt.

5.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. Oktober 2015“ durch „31. Januar 2016“ ersetzt;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „30. Juni 2015“ durch „30. September 2015“ ersetzt;

ii)

in Unterabsatz 2 wird das Datum „29. Februar 2016“ durch „31. Mai 2016“ ersetzt;

iii)

in Unterabsatz 3 wird das Datum „31. Dezember 2015“ durch „31. März 2016“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 50/2014 der Kommission vom 20. Januar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien (ABl. L 16 vom 21.1.2014, S. 11).


13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/8


VERORDNUNG (EU) Nr. 969/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) in bestimmtem nicht verarbeitetem Obst und Gemüse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine Unionsliste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2)

Diese Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(3)

Am 12. November 2012 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel bei bestimmtem abgepacktem, gekühltem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse gestellt; dieser wurde den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht.

(4)

Die Nachfrage nach frisch geschnittenem Obst und Gemüse steigt, vor allem, weil es als verzehrfertiges Erzeugnis praktisch und sein Verzehr mit gesundheitlichem Nutzen verbunden ist.

(5)

Bei abgepacktem, gekühltem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse handelt es sich um frisches Obst und Gemüse, das gewaschen, geschält und/oder geschnitten und/oder vom Stiel/Strunk befreit, verpackt und gekühlt wird. Einige Bestandteile von Obst und Gemüse degenerieren, wenn sie Sauerstoff oder Licht ausgesetzt werden; dies ist der Fall, wenn das Innere des Obstes oder des Gemüses durch Schälen und/oder Schneiden und/oder Entfernen des Stiels/Strunks exponiert wird. Die Verletzung von Geweben des Obstes und Gemüses führt zu einer Reihe physiologischer Störungen, wie etwa Oxidation, Bräunung usw., was den Nährwert dieser Lebensmittel senkt und auf ein Minimum reduziert werden muss.

(6)

Es besteht eine technologische Notwendigkeit für die Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) bei bestimmtem abgepacktem, tiefgefrorenem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse. Diese Zusatzstoffe werden kombiniert verwendet und bilden ein essbares Gel, das auf die Oberfläche des Obstes und Gemüses aufgetragen wird und eine dünne Schutzschicht darstellt, die als physikalische Barriere gegen Sauerstoff und Feuchtigkeit wirkt und das Ausschwitzen und Austrocknen der Oberfläche dieses Obstes und Gemüses verringert. Somit werden physiologische Degenerierungsreaktionen vermindert, was zum Erhalt des Nährwerts des Obstes und Gemüses beiträgt. Daher ermöglicht das Gel eine bessere und längere Konservierung dieses Obstes und Gemüses.

(7)

Die Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel würde dazu beitragen, dass die Qualität des abgepackten, gekühlten, nicht verarbeiteten, verzehrsfertigen Obstes und Gemüses während seiner Haltbarkeitsdauer besser aufrechterhalten wird, wodurch die Verfügbarkeit von verzehrfertigem, frisch geschnittenem Obst und Gemüse erleichtert und sein Marktzugang verbessert wird.

(8)

Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) zählen zu der Gruppe von Zusatzstoffen, für die keine annehmbare tägliche Aufnahme festgelegt ist (3). Daraus folgt, dass von diesen Zusatzstoffen in der zur Erreichung der gewünschten technologischen Wirkung benötigten Menge keine Gesundheitsgefahr ausgeht.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, die Aktualisierung hat keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit. Da die Zulassung der Verwendung von Calciumascorbat (E 302) und Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel bei abgepacktem, tiefgefrorenem, nicht verarbeitetem, verzehrfertigem Obst und Gemüse eine Aktualisierung der genannten Liste ist, die keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.

(10)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist die Verwendung von Calciumascorbat (E 302) bereits zugelassen für „nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse und abgepackte, nicht verarbeitete und geschälte Kartoffeln“ unter der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“.

(11)

Daher sollte die Verwendung von Natriumalginat (E 401) als Überzugsmittel in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 mit einem Höchstgehalt von 2 400 mg/kg und nur in Kombination mit Calciumascorbat (E 302) mit einem Höchstgehalt von 800 mg/kg zur Bildung eines essbaren Gels zugelassen werden.

(12)

Demzufolge sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 entsprechend geändert werden.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  Bericht der Kommission über die Aufnahme von Lebensmittelzusatzstoffen in der Europäischen Union, KOM(2001) 542 endg.


ANHANG

In Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird in der Lebensmittelkategorie 04.1.2 „Obst und Gemüse, geschält, geschnitten und zerkleinert“ folgender Eintrag nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 333 eingefügt:

 

„E 401

Natriumalginat

2 400

(82)

Nur abgepacktes, gekühltes, nicht verarbeitetes und verzehrfertiges Obst und Gemüse, das zur Abgabe an den Endverbraucher bestimmt ist

(82):

Darf nur in Kombination mit E 302 als Überzugsmittel und mit einem Höchstgehalt von 800 mg/kg E 302 im fertigen Lebensmittel verwendet werden.“


13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 970/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 11,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (2), insbesondere Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zielen die Netzfunktionen darauf ab, die Gesamtleistung des ATM-Netzes zu verbessern und Initiativen auf nationaler Ebene und auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke zu unterstützen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (3) musste die Kommission die Wirksamkeit der Durchführung der Netzfunktionen bis spätestens 31. Dezember 2013 unter angemessener Berücksichtigung der Bezugszeiträume für die Leistungsregelung überprüfen. Eine erste Überprüfung hat gezeigt, dass in einigen Bereichen Bedarf an der Verbesserung des einschlägigen Rechtsrahmens besteht, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die Leitung und den Haushalt des Netzmanagers sowie die Beziehungen zu Drittländern.

(3)

Die dem Netzmanager übertragenen Aufgaben erfordern ein mehrjähriges Arbeitsprogramm und entsprechende Haushaltsmittel, Arbeitsstrukturen zwischen dem Netzmanager und dem Errichtungsmanagement sowie Ad-hoc-Tätigkeiten zur Ermittlung von Sicherheitsrisiken auf Netzebene. Daher sollten geeignete Modalitäten festgelegt werden.

(4)

Die strategischen Ziele des Netzstrategieplans sollten in den Geschäftsplänen der am Betrieb Beteiligten gebührend berücksichtigt werden. Auch das Verfahren für die Annahme dieses Plans sollte klargestellt werden.

(5)

Das Netzmanagementgremium sollte in betrieblichen Fragen von Führungskräften der am Betrieb Beteiligten beraten werden.

(6)

Das Netzmanagementgremium sollte das mehrjährige Arbeitsprogramm des Netzmanagers und den Netzleistungsplan auf der Grundlage der vom Netzmanager ausgearbeiteten Entwürfe endgültig festlegen. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission (4) wird der Netzleistungsplan anschließend der Kommission unterbreitet. Das Netzmanagementgremium sollte auch gegenüber dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme abgeben zu zusätzlichen Funktionen, die dem Netzmanager übertragen werden könnten, und zu Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern.

(7)

Damit die Auswirkungen einer Netzkrise abgemildert werden können, sollte die europäische Koordinierungszelle für Luftfahrtkrisensituationen (European Aviation Crisis Coordination Cell, EACCC) mit einem Netz von Anlaufstellen Kontakt halten und Krisenfallübungen durchführen, um Vorkehrungen für eine Netzkrisensituation in Echtzeit zu treffen.

(8)

Der Haushalt des Netzmanagers sollte es ermöglichen, dass der Netzmanager die Zielvorgaben des Leistungssystems erfüllen und das Arbeitsprogramm durchführen kann. Der Haushalt sollte von den übrigen Posten der als Netzmanager eingesetzten Stelle getrennt sein, wenn diese Stelle andere Tätigkeiten ausführt.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 eingerichteten Ausschusses für den einheitlichen Luftraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 677/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

Unterstützung der verschiedenen am Betrieb Beteiligten bei den ihnen auferlegten Verpflichtungen beim Einsatz von Systemen und Verfahren für Flugverkehrsmanagement und/oder Flugsicherung (ATM/ANS) gemäß dem europäischen Masterplan für das Flugverkehrsmanagement, insbesondere der gemeinsamen Vorhaben nach Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

(5)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).“"

b)

Die folgenden Buchstaben l bis q werden angefügt:

„l)

Entwicklung und Aufrechterhaltung eines Arbeitsprogramms und des entsprechenden Haushalts mit einer mehrjährigen Dimension;

m)

Beitrag zur Errichtung von SESAR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission (6), insbesondere Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a;

n)

Ausführung des Arbeitsprogramms und des Jahreshaushalts;

o)

Aufstellen eines Netzleistungsplans gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission;

p)

Ermittlung betrieblicher Sicherheitsrisiken auf Netzebene und Bewertung des damit verbundenen Risikos für die Netzsicherheit;

q)

Bereitstellung eines Warn- oder Alarmsystems für die Kommission, basierend auf der Analyse von Flugplänen, um die Einhaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gegen Luftfahrtunternehmen ergangener Betriebsuntersagungen und/oder anderer Sicherheits- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu überwachen.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1)."

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).“"

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Netzstrategieplan basiert auf dem vorläufigen Muster in Anhang IV. Er wird von der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 nach Zustimmung des Netzmanagementgremiums zum Entwurf des Netzstrategieplans angenommen.“

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Die am Betrieb Beteiligten tragen dem Netzstrategieplan gebührend Rechnung.“

3.

In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Arbeitsgruppe, die sich aus den Betriebsdirektoren der am Betrieb Beteiligten und/oder Vertretern der entsprechenden Verbände zusammensetzt, wird eingesetzt, um das Netzmanagementgremium in betrieblichen Angelegenheiten zu beraten.“

4.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Zustimmung zum Entwurf des Netzstrategieplans.“

ii)

In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„o)

die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l genannten Arbeitsprogramms und die Überwachung seiner Durchführung;

p)

die Genehmigung des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe o genannten Netzleistungsplans;

q)

eine Stellungnahme zu möglichen zusätzlichen Aufgaben, die dem Netzmanager gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 zugewiesen werden könnten;

r)

die Genehmigung der Kooperationsvereinbarung nach Artikel 22.“

b)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)   Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Buchstaben g, i, l, m und Buchstaben o bis r genannten Beschlüsse werden vom Netzmanagementgremium mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder angenommen.“

5.

Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EACCC umfasst als ständige Mitglieder je einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates innehat, der Kommission, der Agentur, von Eurocontrol, des Netzmanagers, des Militärs, der Flugsicherungsorganisationen, der Flughäfen und der Luftraumnutzer.“

6.

Artikel 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Aktivierung und Koordinierung von Notfallplänen auf Ebene der Mitgliedstaaten zu unterstützen, insbesondere durch ein Netz von Anlaufstellen;“

.

b)

Folgender Buchstabe f wird angefügt:

„f)

die Organisation, Erleichterung und/oder Durchführung eines vereinbarten Programms von Übungen für den Krisenfall zusammen mit den Mitgliedstaaten und den am Betrieb Beteiligten, um Vorkehrungen für eine Netzkrisensituation in Echtzeit zu treffen.“

7.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Beziehungen zu Drittländern

(1)   Drittländer können sich zusammen mit ihren am Betrieb Beteiligten an den Arbeiten des Netzmanagers beteiligen.

(2)   Der Netzmanager kann, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die ihren Sitz in anderen Drittländern als den in Artikel 2 Absatz 21 aufgeführten innerhalb der ICAO-Regionen EUR und AFI haben.

(3)   Im Hinblick auf eine bessere Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 5 genannten ATFM-Funktionen kann der Netzmanager, wenn dies unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Netzes hat, auch Kooperationsvereinbarungen schließen mit Flugsicherungsorganisationen, die in anderen ICAO-Regionen als EUR und AFI tätig sind, sofern diese Kooperationsmaßnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Leistung des Netzes beitragen.“

8.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

„Artikel 23

Finanzierung und Haushalt des Netzmanagers

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die zur Finanzierung der Netzfunktionen, mit denen der Netzmanager betraut ist, notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage von Flugsicherungsgebühren. Der Netzmanager legt seine Kosten auf klare und transparente Weise dar.

(2)   Der Haushalt des Netzmanagers muss insbesondere:

a)

angemessen sein im Hinblick auf das Erreichen der Leistungsziele für den Netzmanager gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission;

b)

angemessen sein im Hinblick auf die Durchführung des Arbeitsprogramms des Netzmanagers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe l der vorliegenden Verordnung;

c)

über eine getrennte Buchführung verfügen, wenn die für die Funktion des Netzmanagers benannte Stelle andere Tätigkeiten ausübt als diejenigen gemäß Artikel 4.

(3)   Wird der Haushaltsplan für das laufende Jahr nicht gebilligt, wendet der Netzmanager geeignete Maßnahmen an, um Mechanismen für die Aufrechterhaltung der Netzfunktionen zu gewährleisten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission vom 7. Juli 2011 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2010 (ABl. L 185 vom 15.7.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1).


13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/15


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 971/2014 DER KOMMISSION

vom 12. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

62,5

TR

65,0

ZZ

63,8

0707 00 05

TR

123,9

ZZ

123,9

0709 93 10

TR

131,2

ZZ

131,2

0805 50 10

AR

173,7

CL

171,3

UY

144,8

ZA

169,4

ZZ

164,8

0806 10 10

BR

167,3

EG

159,7

MA

157,9

MK

16,0

TR

125,7

ZZ

125,3

0808 10 80

BA

50,7

BR

64,6

CL

81,4

NZ

111,4

ZA

98,3

ZZ

81,3

0808 30 90

CN

102,4

TR

132,8

XS

50,3

ZA

120,5

ZZ

101,5

0809 30

TR

128,3

ZZ

128,3

0809 40 05

MK

39,2

ZZ

39,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


EMPFEHLUNGEN

13.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/17


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 11. September 2014

zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/663/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein proaktives Vorgehen bei der Reduzierung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln zu fördern, wurden in der Empfehlung 2013/711/EU der Kommission (1) für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln Auslösewerte festgesetzt.

(2)

Der Auslösewert für dioxinähnliche PCB in Ton als Nahrungsergänzungsmittel sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für denselben Ton in der Tierernährung gilt, und der Auslösewert für Dioxine und dioxinähnliche PCB in für den menschlichen Verzehr bestimmtem Getreide sollte mit dem Auslösewert in Übereinstimmung gebracht werden, der für Getreide gilt, das für die Tierernährung bestimmt ist.

(3)

In Ölsaaten wurden Verunreinigungen durch Dioxin und dioxinähnliche PCB festgestellt; ein Auslösewert wurde zwar für Ölsaaten festgelegt, die für die Tierernährung bestimmt sind, für Ölsaaten für den menschlichen Verzehr wurde jedoch kein solcher Wert festgelegt. Daher sollten Auslösewerte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Ölsaaten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt werden.

(4)

Im Fall getrockneten Obstes und getrockneten Gemüses (einschließlich getrocknete Kräuter) sollten, wie in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) vorgesehen, spezifische Konzentrationsfaktoren für die Trocknung angewandt werden.

(5)

Die Empfehlung 2013/711/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Der Anhang der Empfehlung 2013/711/EU wird durch den Anhang dieser Empfehlung ersetzt.

Brüssel, den 11. September 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  Empfehlung 2013/711/EU der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln (ABl. L 323 vom 4.12.2013, S. 37).

(2)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).


ANHANG

„ANHANG

Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

a)

‚Dioxine + Furane (WHO-TEQ)‘ die Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF);

b)

‚Dioxinähnliche PCB (WHO-TEQ)‘ die Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF;

c)

‚WHO-TEF‘ die Toxizitätsäquivalente der Weltgesundheitsorganisation zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS — International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)).

LEBENSMITTEL

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINE UND FURANE (WHO-TEQ) (1)

AUSLÖSEWERT FÜR DIOXINÄHNLICHE PCB (WHO-TEQ) (1)

Fleisch und Fleischerzeugnisse (außer genießbare Nebenprodukte der Schlachtung) (2) von:

 

 

Rindern und Schafen

Geflügel

Schweinen

Gemischte Fette

1,75 pg/g Fett (3)

1,25 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

1,00 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

0,50 pg/g Fett (3)

0,75 pg/g Fett (3)

Muskelfleisch von Zuchtfischen und Zuchtfischerei-Erzeugnisse

1,50 pg/g Frischgewicht

2,50 pg/g Frischgewicht

Rohmilch (2) und Milcherzeugnisse (2), einschließlich Butterfett

1,75 pg/g Fett (3)

2,00 pg/g Fett (3)

Hühnereier und Eierzeugnisse (2)

1,75 pg/g Fett (3)

1,75 pg/g Fett (3)

Tone als Nahrungsergänzungsmittel

0,50 pg/g Frischgewicht

0,50 pg/g Frischgewicht

Getreide und Ölsaaten

0,50 pg/g Frischgewicht

0,35 pg/g Frischgewicht

Obst und Gemüse (einschließlich frische Kräuter) (4)

0,30 pg/g Frischgewicht

0,10 pg/g Frischgewicht


(1)  Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Congenere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.

(2)  In dieser Kategorie aufgeführte Erzeugnisse gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(3)  Die Auslösewerte gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten.

(4)  Für getrocknetes Obst und getrocknetes Gemüse (einschließlich getrocknete Kräuter) gilt Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006. Für getrocknete Kräuter ist aufgrund der Trocknung ein Konzentrationsfaktor von 7 zu berücksichtigen.“