ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 264

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
4. September 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 941/2014 der Kommission vom 3. September 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Роле Трапезица (Role Trapezitsa) (g.t.S.)]

1

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 942/2014 der Kommission vom 3. September 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

2

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 943/2014 der Kommission vom 3. September 2014 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

4

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 464/13/COL vom 27. November 2013 über die 91. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Dezember 2013 (Bankenleitlinien 2013)

6

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 941/2014 DER KOMMISSION

vom 3. September 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten [Роле Трапезица (Role Trapezitsa) (g.t.S.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Bulgariens auf Eintragung des Namens „Роле Трапезица“ (Role Trapezitsa) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Роле Трапезица“ (Role Trapezitsa) eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Роле Трапезица“ (Role Trapezitsa) (g.t.S.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 101 vom 5.4.2014, S. 15.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13.6.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 942/2014 DER KOMMISSION

vom 3. September 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MK

76,4

ZZ

76,4

0707 00 05

TR

116,3

ZZ

116,3

0709 93 10

TR

124,9

ZZ

124,9

0805 50 10

AR

165,6

CL

190,2

TR

227,6

UY

187,5

ZA

165,8

ZZ

187,3

0806 10 10

BR

169,4

EG

207,2

TR

116,9

ZZ

164,5

0808 10 80

BR

63,0

CL

94,8

CN

120,7

NZ

122,6

US

146,8

ZA

117,1

ZZ

110,8

0808 30 90

CL

96,0

CN

92,5

TR

123,6

XS

48,0

ZA

102,2

ZZ

92,5

0809 30

MK

73,4

TR

128,5

ZZ

101,0

0809 40 05

BA

34,7

MK

41,9

ZZ

38,3


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 943/2014 DER KOMMISSION

vom 3. September 2014

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die im Rahmen der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffneten Zollkontingente eingereicht wurden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission (2) wurden Einfuhrzollkontingente für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine eröffnet.

(2)

Aus den Mitteilungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 geht hervor, dass sich die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die ab dem 22. August 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 29. August 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 bei den zuständigen Behörden eingereicht wurden, auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Durch Festsetzung der auf die beantragte Menge für das betreffende Kontingent anzuwendenden Zuteilungskoeffizienten ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3)

Außerdem sollten für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4306 keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden.

(4)

Damit eine wirksame Verwaltung des Verfahrens zur Erteilung der Einfuhrlizenzen sichergestellt ist, muss die vorliegende Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den Einfuhrlizenzanträgen für Erzeugnisse im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4306, die ab dem 22. August 2014 ab 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit bis zum 29. August 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, eingereicht wurden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 56,751219 % für die im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.4306 eingereichten Anträge angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für die ab dem 29. August 2014, 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit, im Rahmen des Kontingents gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 mit der laufenden Nummer 09.4306 beantragten Mengen wird ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. September 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 416/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für bestimmtes Getreide mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 53).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

4.9.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 264/6


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 464/13/COL

vom 27. November 2013

über die 91. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Dezember 2013 („Bankenleitlinien 2013“)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (IM FOLGENDEN „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommens —

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Überwachungsbehörde hält es für erforderlich, Leitlinien für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise herauszugeben.

Im Juli 2013 hat die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. August 2013 angenommen (im Folgenden „Bankenmitteilung 2013“) (1).

Diese Mitteilung ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum.

Die EWR-Regeln für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission Rechtsakte, die den von der Europäischen Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Überwachungsbehörde hat die Europäische Kommission am 14. August 2013 sowie die EFTA-Staaten mit Schreiben vom 14. November 2013 konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für staatliche Beihilfen werden durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Dezember 2013 (im Folgenden: „Bankenleitlinien 2013“) geändert.

Das neue Kapitel ist im Anhang zu dieser Entscheidung wiedergegeben.

Artikel 2

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2013.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1.


ANHANG

TEIL VIII — VORÜBERGEHENDE REGELN BETREFFEND DIE FINANZKRISE

Leitlinien über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. Dezember 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der Finanzkrise (im Folgenden: „Bankenleitlinien 2013“)  (1)

1.   EINLEITUNG

(1)

Seit Beginn der Finanzkrise hat die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) fünf Pakete von Leitlinien für staatliche Beihilfe (im Folgenden „Krisenleitlinien“) sowie Leitlinien für deren Verlängerung in den Jahren 2011 und 2012 angenommen (2). Sie dienten dem Finanzsektor während der Finanzkrise als wichtige Orientierungshilfe, da dort ausführlich erläutert ist, welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit staatliche Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“) innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

(2)

Die Krisenleitlinien bilden einen umfassenden Rahmen für ein koordiniertes Vorgehen zur Unterstützung des Finanzsektors mit dem Ziel, für Finanzstabilität zu sorgen und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Finanzinstituten und den EWR-Staaten so gering wie möglich zu halten. In diesen Leitlinien ist genau ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine staatliche Beihilfe gewährt werden darf und welche Kriterien erfüllt sein müssen, damit sie nach den im EWR-Abkommen verankerten Grundsätzen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden kann. Mit den Krisenleitlinien wurden die Beihilfevorschriften für die staatliche Unterstützung des Finanzsektors regelmäßig aktualisiert, um auf den Verlauf der Krise zu reagieren. Angesichts der jüngsten Entwicklungen ist eine erneute Anpassung der Krisenleitlinien erforderlich.

Rechtsgrundlage

(3)

Die Krisenleitlinien sowie alle Einzelentscheidungen zu Beihilfemaßnahmen und -regelungen, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinien fallen, wurden auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens erlassen, dem zufolge unter bestimmten Voraussetzungen Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staats erlaubt sind.

(4)

Seit Beginn der Krise wurden weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die Probleme im Finanzsektor in den Griff zu bekommen. So mussten einige Bestimmungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgrund des Verlaufs der Krise geändert werden, wobei die Möglichkeit einer Inanspruchnahme umfangreicher staatlicher Förderung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen wurde. Trotz des außergewöhnlichen Einsatzes finanz- und geldpolitischer Instrumente, mit denen eine weitere Zuspitzung der Krise vermieden werden konnte, erholt sich die Wirtschaft im EWR nur sehr zögerlich und uneinheitlich. In einigen EWR-Staaten leidet der Finanzsektor zusätzlich unter den schwierigen Bedingungen für die Erschließung längerfristiger Finanzierungen und unter der Qualität der Vermögenswerte — beides Folgen der wirtschaftlichen Rezession und der Maßnahmen zum Schuldenabbau in den öffentlichen Haushalten und der Privatwirtschaft. Die Finanzmärkte stehen weiter unter Druck, und das Risiko allgemeiner negativer Spillover-Effekte besteht nach wie vor.

(5)

Die anhaltenden Spannungen auf den Staatsanleihemärkten führen uns deutlich vor Augen, wie schwankungsanfällig die Finanzmärkte weiterhin sind. Aufgrund der engen Verflechtungen und der Interdependenz innerhalb des Finanzsektors im EWR bestehen auf dem Markt weiterhin Befürchtungen, dass die Finanzkrise auf andere Bereiche übergreifen könnte. Angesichts der ausgeprägten Volatilität der Finanzmärkte und der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten sowie des damit verbundenen Risikos einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EFTA-Staats ist es gerechtfertigt, dass die EFTA-Staaten über eine Art „Sicherheitsnetz“ verfügen und auch künftig noch die Möglichkeit haben, nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens krisenbedingte Unterstützungsmaßnahmen zu gewähren.

(6)

Angesichts des anhaltenden Drucks auf den Finanzmärkten und des Risikos allgemeiner negativer Spillover-Effekte vertritt die Überwachungsbehörde die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen zugunsten des Finanzsektors weiterhin erfüllt sind. Diese Ausnahmeregelung kommt jedoch nur so lange zur Anwendung, wie die Krise anhält und daraus wirklich außergewöhnliche Umstände resultieren, die die Stabilität der Finanzmärkte insgesamt gefährden.

Finanzstabilität als übergeordnetes Ziel

(7)

In ihrer Reaktion auf die Finanzkrise wie auch beim Erlass der Krisenleitlinien bestand für die Überwachungsbehörde das übergeordnete Ziel darin, für Finanzstabilität zu sorgen. Gleichzeitig sollten die staatlichen Beihilfen und die Verzerrungen im Wettbewerb zwischen den Banken und in den verschiedenen EWR-Staaten auf ein Minimum beschränkt bleiben. Die Wahrung der Finanzstabilität bedeutet, dass weitreichende aus der Insolvenz eines Kreditinstituts erwachsende negative Spillover-Effekte auf andere Bereiche des Bankensystems vermieden werden und sichergestellt wird, dass dieses System als Ganzes weiterhin eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft gewährleisten kann. Auch nach diesen Leitlinien ist die Finanzstabilität bei der Würdigung der Beihilfen zugunsten des Finanzsektors ein zentrales Kriterium. Die Überwachungsbehörde wird bei der beihilferechtlichen Würdigung dem Umstand Rechnung tragen, dass sich die Krise, die als akute Notlage des gesamten Bankensystems begann, gewandelt hat, da jetzt in Teilen des EWR grundlegendere wirtschaftliche Schwierigkeiten mit einem entsprechend höheren Risiko einer Fragmentierung des EWR-Markts festzustellen sind.

(8)

Dem übergeordneten Ziel der Finanzstabilität wird nicht nur durch die Möglichkeit Rechnung getragen, dass in Not geratene Banken aus Gründen der Finanzstabilität staatliche Beihilfen in Anspruch nehmen können, sondern auch durch die Art, wie die Umstrukturierungspläne gewürdigt werden. In diesem Zusammenhang sei an dieser Stelle unterstrichen, dass ein gesunder Finanzsektor die Voraussetzung für Finanzstabilität ist. Die Kapitalbeschaffungspläne müssen deshalb in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft werden, damit sichergestellt ist, dass die Rentabilität innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und auf einer soliden und tragfähigen Grundlage wiederhergestellt werden kann; ansonsten sollte das insolvente Kreditinstitut in geordneter Weise abgewickelt werden.

(9)

Auch bei der Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf Einzelfälle berücksichtigt die Überwachungsbehörde die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die sowohl für die Rentabilität der Banken als auch für den Bedarf der Realwirtschaft eines Mitgliedstaats, weiterhin Zugang zu Krediten von gesunden Banken zu erhalten, bestimmend sind. Die Überwachungsbehörde wird bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne von Banken auch künftig die spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Bank und des EFTA-Staats berücksichtigen: So wird sie, wenn eine staatliche Beihilfe aufgrund der Staatsschuldenkrise und nicht wegen einer übermäßigen Risikobereitschaft der Bank (3) erforderlich ist, eine unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit erfolgende Prüfung zur langfristigen Rentabilität der Bank vornehmen. Dabei wird sie berücksichtigen, dass im Binnenmarkt gleiche Ausgangsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, und ein besonderes Augenmerk auf die Entwicklung der Lastenverteilung im EWR richten.

(10)

Wenn große Teile des Finanzsektors eines EFTA-Staats einer Umstrukturierung bedürfen, bemüht sich die Überwachungsbehörde im Bestreben um eine systemweite Lösung, bei der Prüfung der Umstrukturierungspläne der einzelnen Banken einen koordinierten Ansatz zugrunde zu legen. Einen solchen Ansatz verfolgt die Überwachungsbehörde insbesondere bei all jenen EFTA-Staaten, für die ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm aufgelegt wurde. Dabei sollte die Überwachungsbehörde insbesondere berücksichtigen, wie sich die Umstrukturierung der einzelnen Kreditinstitute sowohl auf Ebene des Finanzsektors (z. B. in Bezug auf die Marktstruktur) als auch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem in Bezug auf eine angemessene Kreditversorgung der Realwirtschaft auf solider und nachhaltiger Basis) insgesamt auswirkt bzw. ausgewirkt hat.

(11)

Bei der Prüfung der Lastenverteilung und der Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen untersucht die Überwachungsbehörde die geplanten Maßnahmen (einschließlich Veräußerungen) auf ihre Durchführbarkeit und ihre Auswirkungen auf die Marktstruktur und auf etwaige Markteintrittsschranken. Gleichzeitig muss die Überwachungsbehörde sicherstellen, dass die in einem bestimmten Fall oder EFTA-Staat konzipierten Lösungen mit dem Ziel im Einklang stehen, größere Asymmetrien zwischen den EWR-Staaten zu vermeiden, da diese den EWR-Markt weiter fragmentieren und zu finanzieller Instabilität führen könnten, wodurch die wirtschaftliche Erholung innerhalb des EWR verlangsamt würde.

Entwicklung des regulatorischen Rahmens und Überarbeitungsbedarf bei den Krisenleitlinien

(12)

Seit Beginn der Krise hat die Europäische Union zahlreiche institutionelle und regulatorische Änderungen vorgenommen, um die Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors zu stärken und die Prävention, das Management und die Bewältigung von Krisen im Bankensektor zu verbessern. Der Europäische Rat hat weitere Initiativen angekündigt, mit denen die Wirtschafts- und Währungsunion durch die Schaffung einer Bankenunion auf eine solidere Grundlage gestellt werden soll. Erste Schritte auf diesem Weg sind die Einführung eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) sowie eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, der sich am SSM beteiligt. Des Weiteren haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, einen Stabilitätsmechanismus einzurichten, über den Finanzmittel für die an dem Mechanismus beteiligten Länder und deren notleidende Banken bereitgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Annahme dieser Leitlinien wurde noch nicht über die eventuelle Einbeziehung der EWR-/EFTA-Staaten in die Initiativen zur Schaffung der Bankenunion entschieden (4).

(13)

Diese Maßnahmen sind unweigerlich mit einem gewissen Vorlauf verbunden, damit zum Beispiel die nötigen Gesetze erlassen werden oder die erforderlichen Abwicklungsfonds aufgelegt werden können. Einige dieser Maßnahmen sind auf das Euro-Währungsgebiet beschränkt. Inzwischen sind aufgrund der zunehmend unterschiedlich verlaufenden wirtschaftlichen Erholung im EWR, der Notwendigkeit des Abbaus und der Konsolidierung der öffentlichen und privaten Schulden und aufgrund bestehender Schwachstellen im Finanzsektor weiterhin anhaltende Spannungen auf den Finanzmärkten und eine Fragmentierung mit zunehmenden Verzerrungen im EWR-Markt zu beobachten. Die Integrität des EWR-Markts muss deshalb unter anderem durch strengere Vorschriften für staatliche Beihilfen geschützt werden. Durch die Anpassung der Krisenleitlinien, mit der mehr Klarheit für die Märkte geschaffen wird, kann der Weg für einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften bereitet werden, die die Europäische Kommission in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (5) ausgearbeitet hat. Die geänderten Krisenleitlinien könnten außerdem im gesamten EWR-Markt für eine entschiedenere Umstrukturierung und eine umfassendere Lastenverteilung auf alle Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, sorgen.

(14)

Die Beihilfenkontrolle im Finanzsektor überschneidet sich in einigen Fällen mit den Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden in den EFTA-Staaten. In einigen Fällen verlangen die Aufsichtsbehörden Anpassungen in Bezug auf die Unternehmensführung (Corporate Governance) und die Vergütungspraxis, die bei Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, häufig auch in den Umstrukturierungsplänen vorgesehen sind. In diesen Fällen ist, ohne dass die ausschließliche Zuständigkeit der Überwachungsbehörde für die Beihilfenkontrolle in irgendeiner Weise beschnitten werden würde, eine Absprache zwischen der Überwachungsbehörde und den zuständigen Aufsichtsbehörden wichtig. Da sich der Regulierungs- und der Aufsichtsrahmen im EWR und insbesondere auch im Euro-Währungsgebiet zurzeit im Wandel befinden, wird sich die Überwachungsbehörde — wie auch schon zuvor — eng mit den Aufsichtsbehörden abstimmen, um ein konstruktives Zusammenwirken bei den verschiedenen Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten Behörden zu gewährleisten.

Lastenverteilung

(15)

In den Krisenleitlinien wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch während der Krise an den allgemeinen Grundsätzen der Beihilfenkontrolle festgehalten wird. Damit etwaige Wettbewerbsverzerrungen zwischen Banken auch über die Grenzen der EWR-Staaten hinweg begrenzt und moralische Risiken („moral hazard“) vermieden werden können, sollte die betreffende Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Beihilfeempfänger einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Die Bank und deren Kapitaleigner sollten sich so weit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen (6). Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung auf jene gewährleisten, die in die Bank investiert haben.

(16)

Seit Beginn der Krise hat die Überwachungsbehörde bei der Prüfung staatlicher Beihilfen zugunsten von Banken verlangt, dass unter Berücksichtigung der Höhe der gewährten Hilfe wenigstens ein Mindestmaß an Lastenverteilung erfolgt, indem die betreffenden Banken Verluste mit verfügbarem Kapital absorbieren und sie für die staatlichen Interventionen eine angemessene Vergütung zahlen. Des Weiteren erließ die Überwachungsbehörde, um den Abfluss von Mitteln zu verhindern, Vorschriften für den Rückkauf von Hybridinstrumenten sowie ein Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen. Die Überwachungsbehörde legte jedoch keine Ex-ante-Schwellenwerte für die zu leistenden Eigenbeträge oder andere Voraussetzungen fest (7).

(17)

In den ersten Phasen der Krise ging die Überwachungsbehörde in Bezug auf die Lastenverteilung nicht über die beihilferechtlichen Mindestanforderungen hinaus; Gläubiger mussten keinen Beitrag zur Rettung von Kreditinstituten aus Gründen der Finanzstabilität leisten.

(18)

Die Staatsschuldenkrise machte allerdings deutlich, dass eine solche Vorgehensweise langfristig keine Finanzstabilität schaffen konnte, insbesondere in EWR-Staaten, in denen sich die Haushaltslage aufgrund der hohen Kosten für die Rettung ihrer Banken erheblich verschlechterte. Bei einigen EWR-Staaten reichten die Mindestanforderungen nach den bestehenden Beihilfevorschriften nicht aus, sodass neue Rechtsrahmen mit strengeren Ex-ante-Anforderungen an die Lastenverteilung erlassen werden mussten. Die EWR-Staaten gingen unterschiedliche Wege, um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. So beließen es einige EWR-Staaten bei den Mindestanforderungen nach den Beihilfevorschriften, während andere weitergingen und eine Beteiligung von Anlegern oder Gläubigern verlangten. Diese unterschiedlichen Ansätze in Bezug auf die Lastenverteilung haben, je nachdem, ob die Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung als Zeichen für die Solidität der Haushaltslage eines EWR-Staats wahrgenommen wurde, auch zu Unterschieden bei den Finanzierungskosten für die Banken geführt. Dies stellt jedoch eine Gefahr für die Integrität des EWR-Markts dar und könnte die gleichen Ausgangsbedingungen, die durch die Beihilfenkontrolle gewahrt werden sollen, untergraben.

(19)

In Anbetracht der vorstehend beschriebenen Entwicklungen sollten die Mindestanforderungen an die Lastenverteilung angehoben werden. Bevor einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe (in Form einer Rekapitalisierung oder einer Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte) gewährt wird, sollten alle Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung, einschließlich der Umwandlung von nachrangigen Darlehen ausgeschöpft werden. Dabei ist sicherzustellen, dass Grundrechte respektiert werden und die Finanzstabilität erhalten bleibt. Da Umstrukturierungsbeihilfen benötigt werden, um eine etwaige ungeordnete Insolvenz einer Bank zu vermeiden, sollten die Lastenverteilungsmaßnahmen, um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum zu beschränken, ungeachtet der ursprünglichen Solvabilität der Bank durchgeführt werden. Die EFTA-Staaten müssen deshalb, bevor sie einer Bank eine Umstrukturierungsbeihilfe gewähren, sicherstellen, dass die Anteilseigner der Bank wie auch die nachgeordneten Kapitaleigner den von ihnen geforderten Eigenbeitrag leisten, oder aber den erforderlichen Rechtsrahmen schaffen, damit diese Eigenbeiträge eingefordert werden können.

(20)

Grundsätzlich richtet sich die Anwendung von Maßnahmen zur Einschränkung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen nach dem Grad der Lastenverteilung und berücksichtigt ebenfalls die stärkere Beteiligung an der Lastenverteilung seitens der unterstützten Banken im gesamten EWR. Eine umfangreichere Lastenverteilung würde deshalb unter ansonsten gleichen Bedingungen bedeuten, dass weniger Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich wären. Auf jeden Fall sollten die Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen so ausgestaltet sein, dass sie zu einer möglichst geringen Abweichung von der Marktsituation, die bestanden hätte, wenn der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe aus dem Markt ausgetreten wäre, führen.

Ein effektiver Restrukturierungsprozess und eine weitere Modernisierung des Rahmens

(21)

Während bestimmte Unterstützungsfazilitäten für Banken aufrechterhalten werden müssen, um auf die anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten reagieren zu können, sollten bestimmte Verfahren und Voraussetzungen verbessert bzw. weiterentwickelt werden. Außerdem sollte der Prozess der Anpassung des Rechtsrahmens an die Marktentwicklung fortgesetzt werden, der im Juni 2010 mit der Erhöhung des Garantieentgelts (8) begann und 2011 mit den Verlängerungsleitlinien (9) fortgesetzt wurde.

(22)

Die Bankenleitlinien 2008 ermöglichten den EFTA-Staaten die Auflage von Rettungsbeihilferegelungen, ohne dass die Verfügbarkeit von Ad-hoc-Interventionen ausgeschlossen wurde. In Anbetracht des Ausmaßes der Krise und des allgemeinen schwindenden Vertrauens in den gesamten EWR-Finanzsektor (was sich unter anderem in einer Liquiditätsverknappung auf dem Interbankenmarkt manifestierte) beschloss die Überwachungsbehörde, alle Maßnahmen (einschließlich Rettungs- und Rekapitalisierungsregelungen) zu genehmigen, die die EFTA-Staaten im Interesse der Stabilität des Finanzsystems für erforderlich erachteten. Durch die befristete Genehmigung von Rettungsbeihilfen sowohl in Form von Garantien als auch Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen konnte Panik vermieden und Marktvertrauen wiederhergestellt werden.

(23)

Da sich die Marktbedingungen jedoch verändert haben, besteht ein geringerer Bedarf an strukturellen Rettungsmaßnahmen, die allein auf der Grundlage einer vorläufigen Würdigung genehmigt werden, der die Annahme zugrunde liegt, dass praktisch alle Banken gerettet werden müssen, und mit der die eingehende Prüfung des Umstrukturierungsplans auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wird. Dieser Ansatz half zwar, einen ansonsten unumkehrbaren Zusammenbruch des Finanzsektors abzuwenden. Häufig aber wurden dadurch die Umstrukturierungsbemühungen einzelner Beihilfeempfänger auf einen späteren Zeitpunkt vertagt. Verspätete Maßnahmen zur Behebung der Probleme der Banken haben in einigen Fällen zu einer höheren finanziellen Belastung der Steuerzahler geführt. In diesen Leitlinien wird der Grundsatz eingeführt, dass Rekapitalisierungs- und Entlastungsmaßnahmen erst nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans genehmigt werden. Dieser Ansatz stellt sicher, dass die Höhe der Beihilfe genauer an den Bedarf angepasst wird, die Ursachen für die Probleme der Bank bereits ermittelt und zu einem früheren Zeitpunkt behoben werden und für Finanzstabilität gesorgt ist. Garantieregelungen werden weiterhin zur Verfügung stehen, damit die Liquidität der Banken sichergestellt bleibt. Diese Regelungen können allerdings nur bei Banken, die über das von der zuständigen Aufsichtsbehörde (10) festgelegte nötige Eigenkapital verfügen, als Mittel der Liquiditätsversorgung dienen.

(24)

In diesen Leitlinien wird erläutert, welche Anpassungen an den Parametern für die Vereinbarkeitsprüfung von krisenbedingten staatlichen Beihilfen für Banken, die ab dem 1. Dezember 2013 gewährt werden, vorgenommen werden müssen. Diese Leitlinien:

a)

ersetzen die Bankenleitlinien 2008 und enthalten Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Liquiditätshilfen;

b)

ändern und ergänzen die Rekapitalisierungsleitlinien und die Leitlinien für wertgeminderte Aktiva;

c)

ergänzen die Umstrukturierungsleitlinien um weiterführende Erläuterungen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachgeordnete Gläubiger;

d)

verankern den Grundsatz, dass keine Rekapitalisierung oder Entlastungsmaßnahme ohne vorherige Genehmigung eines Umstrukturierungsplans gewährt werden darf, und enthalten einen Vorschlag für ein Verfahren für eine unbefristete Genehmigung solcher Maßnahmen;

e)

enthalten Erläuterungen zu den Vereinbarkeitskriterien für Abwicklungsbeihilfen.

2.   ANWENDUNGSBEREICH

(25)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien und in allen Krisenleitlinien  (11) dargelegten Grundsätze auf „Kreditinstitute“ (12) (im Folgenden auch „Banken“ genannt) anwenden. Kreditinstitute sind in hohem Maße untereinander verbunden, sodass sich eine ungeordnete Insolvenz eines Kreditinstituts sehr nachteilig auf das Finanzsystem als Ganzes auswirken kann. Kreditinstituten kann sehr plötzlich das Vertrauen entzogen werden, was schwerwiegende Folgen für ihre Liquidität und Solvenz haben kann. Die finanzielle Notlage eines einzigen komplexen Kreditinstituts kann einen systemischen Stress im Finanzsektor verursachen, was wiederum die Volkswirtschaft als Ganzes aufgrund der Rolle der Kreditinstitute als Kreditgeber für die Realwirtschaft erheblich beeinträchtigen und damit die Finanzstabilität gefährden kann.

(26)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien und in allen Krisenleitlinien dargelegten Grundsätze falls erforderlich mutatis mutandis auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates (13), des Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (14) bzw. des Artikel 1b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15) anwenden.

(27)

Alle Beihilfen für derartige Institute, die nach dem Recht eines EFTA-Staats gegründet wurden und in erheblichem Umfang in diesem EFTA-Staat oder EU-Mitgliedstaat tätig sind, werden auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden.

3.   REKAPITALISIERUNGEN UND ENTLASTUNGSMASSNAHMEN FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE

(28)

Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte, einschließlich Garantien für Vermögenswerte, werden in der Regel gewährt, um eine Kapitallücke zu schließen. Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet „Kapitallücke“ einen Kapitalbedarf, der im Rahmen einer Kapitalbedarfserhebung, eines Stresstests, einer Überprüfung der Qualität der Bankenaktiva oder einer anderen vergleichbaren Maßnahme auf Ebene des EWR oder des Euro-Währungsgebiets oder auf einzelstaatlicher Ebene festgestellt und gegebenenfalls von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt wurde. Eine solche staatliche Unterstützung ist in der Regel von dauerhafter Natur und kann nicht so leicht entzogen werden.

(29)

In Anbetracht der Irreversibilität solcher Maßnahmen und der fiskalischen Konsequenzen für die EFTA-Staaten, die diese Maßnahmen gewähren, sowie unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis der Überwachungsbehörde während der Krise kann die Überwachungsbehörde diese Maßnahmen im Grunde erst genehmigen, wenn der betreffende EFTA-Staat nachgewiesen hat, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderlichen Minimum zu beschränken, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Deshalb werden die EFTA-Staaten aufgefordert, vor der Übermittlung eines Umstrukturierungsplans bzw. als Teil des Umstrukturierungsplans einen Kapitalbeschaffungsplan vorzulegen. Dieser Kapitalbeschaffungsplan sollte die von der Bank geplanten Kapitalbeschaffungsmaßnahmen sowie etwaige Maßnahmen zur Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger der Bank beinhalten.

(30)

In Verbindung mit einer gründlichen Qualitätsüberprüfung der Bankaktiva und einer Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz sollte der Kapitalbeschaffungsplan dem EFTA-Staat die nötige Grundlage bieten, gemeinsam mit der Überwachungsbehörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde die (verbleibende) Kapitallücke einer Bank, der eine staatliche Beihilfe gewährt werden soll, genau zu bestimmen. Für eine etwaige verbleibende Kapitallücke, die mittels einer staatlichen Beihilfe gedeckt werden soll, muss ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

(31)

Umstrukturierungspläne, die sich auf Umstrukturierungsbeihilfen beziehen, werden weiterhin auf der Grundlage der Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Eine Ausnahme bilden die Kapitalbeschaffung und die Lastenverteilung, die, wie unter den Randnummern 32 bis 34 ausgeführt, in den Kapitalbeschaffungsplan aufzunehmen sind, der vor dem Umstrukturierungsplan oder als Teil des Umstrukturierungsplans vorzulegen ist.

3.1.   SCHLIESSUNG VON KAPITALLÜCKEN — VORABKONTAKTE UND ANMELDUNG VON UMSTRUKTURIERUNGSBEIHILFEN

(32)

Sobald eine Kapitallücke festgestellt wird, die wahrscheinlich zur Beantragung einer staatlichen Beihilfe führt, sollten alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Kosten der Schließung dieser Kapitallücke für den EFTA-Staat so gering wie möglich zu halten. Zu diesem Zweck werden die EFTA-Staaten aufgefordert, Vorabkontakte mit der Überwachungsbehörde aufzunehmen. Im Rahmen dieser freiwilligen Vorabkontakte hilft die Überwachungsbehörde zu klären, wie die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe sichergestellt werden kann, und insbesondere, wie die beihilferechtlichen Vorgaben zur Lastenverteilung umgesetzt werden können. Grundlage für die Vorabkontakte wird der Kapitalbeschaffungsplan sein, der von dem EFTA-Staat und der Bank erstellt und von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligt werden muss. Darin sollten:

a)

die von der Bank zu treffenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und die (möglichen) Maßnahmen zur Lastenverteilung auf Anteilseigner und nachrangige Gläubiger aufgeführt sein;

b)

Vorkehrungen zur Vermeidung eines Abflusses von Mitteln aus der Bank enthalten sein, zu dem es zum Beispiel kommen könnte, weil die Bank Beteiligungen an anderen Unternehmen erwirbt oder Dividenden oder Kupons auszahlt.

(33)

Der EFTA-Staat sollte detaillierte Erläuterungen zur Methodik und Inputdaten für die Ermittlung der Kapitallücke vorlegen, die von der zuständigen Aufsichtsbehörde validiert wurden. Es muss eine nach Geschäftsfeldern gegliederte Methodik vorgelegt werden.

(34)

Nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans, der Einarbeitung der Ergebnisse der Überprüfung der Qualität der Bankaktiva und der Bewertung der künftigen Kapitaladäquanz muss der EFTA-Staat die verbleibende Kapitallücke ermitteln, die durch staatliche Beihilfen geschlossen werden soll. Die Überwachungsbehörde bietet dem EFTA-Staat die Möglichkeit, den Umstrukturierungsplan vor dessen Anmeldung mit ihm zu erörtern. Wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt worden ist, kann der EFTA-Staat diesen förmlich anmelden. Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte werden von der Überwachungsbehörde erst dann als Umstrukturierungsbeihilfen genehmigt, wenn eine Einigung über den Umstrukturierungsplan erzielt wurde.

3.1.1.   Kapitalbeschaffungsmaßnahmen der Bank

(35)

In dem von der zuständigen Aufsichtsbehörde gebilligten Kapitalbeschaffungsplan sollte der Beihilfeempfänger alle in Betracht kommenden Kapitalbeschaffungsmaßnahmen aufführen und diese so weit wie möglich umsetzen, ohne die Rentabilität der Bank zu gefährden. Gegenstand dieser Maßnahmen sollte insbesondere Folgendes sein:

a)

Rechtsfragen,

b)

freiwillige Umwandlung nachrangiger Schuldtitel in Eigenkapital auf der Grundlage eines risikobezogenen Anreizes,

c)

Maßnahmen zur Verwaltung der Passiva, die grundsätzlich zu 100 % Kapital generieren sollten, wenn die Kapitallücke nicht vollständig geschlossen werden kann und daher staatliche Beihilfen benötigt werden,

d)

kapitalgenerierende Verkäufe von Vermögenswerten und Portfolios,

e)

Besicherung von Portfolios, um mit Tätigkeiten, die nicht zum Kerngeschäft gehören, Kapital zu erwirtschaften,

f)

Einbehaltung von Gewinnen,

g)

weitere Maßnahmen zur Verringerung des Kapitalbedarfs.

(36)

Wenn für die im Kapitalbeschaffungsplan genannten Maßnahmen angegeben ist, dass sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Kapitalbeschaffungsplans umgesetzt werden können, zieht die Überwachungsbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde zurate, um zu prüfen, ob sie diese vorgeschlagenen Maßnahmen als Kapitalbeschaffungsmaßnahmen berücksichtigen sollte.

(37)

Für das Bankmanagement sollten Anreize geschaffen werden, in Zeiten günstiger Konjunktur eine umfassende Umstrukturierung vorzunehmen und dadurch die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung so gering wie möglich zu halten. Wenn die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen bei vernünftiger Betrachtungsweise durch geeignetes rechtzeitiges Handeln des Managements hätte vermieden werden können, sollte ein Kreditinstitut, das sich bei seiner Umstrukturierung oder geordneten Abwicklung auf staatliche Beihilfen stützt, in der Regel den Vorstandsvorsitzenden und gegebenenfalls Vorstandsmitglieder ablösen.

(38)

Aus denselben Gründen sollten Kreditinstitute eine strikte Vergütungspolitik für Führungskräfte verfolgen. Dies beinhaltet die Festsetzung einer Obergrenze für die Vergütung der Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, die einhergeht mit Anreizen, die gewährleisten, dass die Bank ihren Umstrukturierungsplan mit Blick auf nachhaltige, langfristige Unternehmensziele umsetzt. Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte daher die Gesamtvergütung für alle Mitarbeiter, einschließlich ihrer Vorstandsmitglieder und Führungskräfte, auf eine angemessene Höhe beschränken. Die Obergrenze für die Gesamtvergütung sollte alle möglichen festen und variablen Bestandteile und Ruhegehälter umfassen und mit den Artikeln 93 und 94 der EU-Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) im Einklang stehen (16).

Die Gesamtvergütung eines Mitarbeiters darf deshalb das 15-Fache des landesweiten Durchschnittsgehalts in dem EFTA-Staat, in dem der Beihilfeempfänger niedergelassen ist (17), oder das 10-Fache des Durchschnittsgehalts der Beschäftigten der Empfängerbank nicht übersteigen.

Die Vergütungsbeschränkungen müssen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums oder aber bis zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfen durch die Bank gelten, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(39)

Eine Bank, die staatliche Beihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhält, sollte grundsätzlich keine Abfindungen zahlen, die über das gesetzlich oder vertraglich festgelegte Maß hinausgehen.

3.1.2.   Beteiligung von Anteilseignern und nachrangigen Gläubigern an den Lasten

(40)

Staatliche Unterstützung kann ein moralisches Risiko („moral hazard“) begründen und die Marktdisziplin untergraben. Um das moralische Risiko zu verringern, sollten Beihilfen nur unter Voraussetzungen gewährt werden, die eine angemessene Beteiligung vorhandener Kapitalgeber an den Lasten einschließen.

(41)

Zu einer angemessenen Lastenverteilung gehören, nachdem die Verluste zunächst mit Eigenkapital absorbiert werden, in der Regel Beiträge der Hybridkapitaleigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel. Hybridkapitaleigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel müssen so weit wie möglich zur Verringerung der Kapitallücke beitragen. Ein solcher Beitrag kann durch Umwandlung des Kapitals des Schuldtitels in hartes Kernkapital (18) oder durch eine Abschreibung des Kapitalbetrags der Instrumente geleistet werden. Auf jeden Fall muss ein Abfluss von Mitteln an die Inhaber der betreffenden Wertpapiere verhindert werden, soweit dies rechtlich möglich ist.

(42)

Die Überwachungsbehörde wird keinen Beitrag der vorrangigen Gläubiger (insbesondere der Inhaber von abgesicherten Einlagen, nicht abgesicherten Einlagen, Anleihen und allen sonstigen vorrangigen Verbindlichkeiten) als obligatorischen Bestandteil der Lastenverteilung nach den Beihilfevorschriften verlangen, weder in Form der Umwandlung der Schuldtitel in Kapital noch in Form ihrer Abschreibung.

(43)

Wenn die Eigenkapitalquote der Bank, bei der die Kapitallücke festgestellt wurde, noch über den durch die im EWR-Aufsichtsrecht vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen liegt, dürfte die Bank in der Regel in der Lage sein, insbesondere durch Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) ihre Eigenkapitalposition selbst wiederherzustellen. Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt (auch keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen wie Frühinterventionsmaßnahmen oder andere Abhilfemaßnahmen), die von der zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungsbehörde bestätigte Kapitallücke zu schließen, müssen nachrangige Schuldtitel in Eigenkapital umgewandelt werden, und zwar grundsätzlich bevor staatliche Beihilfen gewährt werden.

(44)

In Fällen, in denen die Bank die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen nicht mehr erfüllt, müssen, in der Regel bevor staatliche Beihilfen gewährt werden, nachrangige Schuldtitel umgewandelt oder abgeschrieben werden. Staatliche Beihilfen dürften erst dann gewährt werden, wenn Eigenkapital, Hybridkapital und nachrangige Schuldtitel vollumfänglich zum Ausgleich der Verlust eingesetzt worden sind.

(45)

Eine Ausnahme zu den unter den Randnummern 43 und 44 ausgeführten Voraussetzungen ist möglich, wenn die Umsetzung dieser Maßnahmen die Stabilität des Finanzsystems gefährden oder zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde. Diese Ausnahme könnte zum Tragen kommen, wenn der Beihilfebetrag im Vergleich zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank gering ist und die Kapitallücke mittels Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (siehe Randnummer 35) erheblich verringert wurde. Das Problem unverhältnismäßiger Ergebnisse oder einer Gefährdung der Finanzstabilität könnte auch gelöst werden, indem die zeitliche Abfolge der Maßnahmen zur Verringerung einer Kapitallücke überdacht wird.

(46)

Bei der Umsetzung der Randnummern 43 und 44 dieser Mitteilung muss der Grundsatz eingehalten werden, dass „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ (19) erfolgen darf. Nachrangige Gläubiger dürfen folglich für ihre Instrument nicht weniger erhalten als das, was sie erhalten hätten, wenn keine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre.

3.1.3.   Verhinderung eines Abflusses von Mitteln vor einem Umstrukturierungsbeschluss

(47)

Um die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränken zu können, muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt ein Abfluss von Mitteln verhindert werden. Nach Auffassung der Überwachungsbehörde sollte die Bank daher ab dem Zeitpunkt, zu dem sie weiß oder hätte wissen müssen, dass ein Kapitalbedarf besteht, alle notwendigen Maßnahmen treffen, um ihre Mittel zu halten. Insbesondere dürfen Kreditinstitute, die einen Kapitalbedarf festgestellt haben oder hätten feststellen müssen, ab diesem Zeitpunkt

a)

keine Dividenden auf Aktien oder Kupons auf hybride Kapitalinstrumente (oder sonstige Instrumente, bei denen die Kuponzahlung im Ermessen der Bank liegt) auszahlen;

b)

während des Umstrukturierungszeitraums ohne vorherige Genehmigung der Überwachungsbehörde weder eigene Anteile zurückkaufen noch hybride Kapitalinstrumente anbieten und

c)

keine hybriden Kapitalinstrumente zurückkaufen, es sei denn, dass diese Maßnahme — möglicherweise in Verbindung mit anderen Maßnahmen — es dem Kreditinstitut ermöglicht, seine Kapitallücke vollständig zu schließen, und dass der Preis hinreichend nah an den üblichen Marktsätzen (20), höchstens aber 10 % über dem Marktpreis liegt; der Rückkauf bedarf der vorherigen Genehmigung der Überwachungsbehörde;

d)

ohne vorherige Genehmigung der Überwachungsbehörde keine Kapitalmanagementgeschäfte tätigen;

e)

keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen und

f)

keine Beteiligungen an Unternehmen erwerben, weder durch Übertragung von Vermögenswerten noch durch Übertragung von Anteilen. Dies gilt nicht für i) Übernahmen im Rahmen des normalen Bankgeschäfts zur Regelung bestehender Forderungen gegenüber notleidenden Unternehmen; ii) den Erwerb von Unternehmensbeteiligungen, wenn der Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbs weniger als 0,01 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme des betreffenden Unternehmens betrug und wenn die Kaufsumme für alle Übernahmen, die ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums insgesamt vorgenommen wurden, weniger als 0,025 % der letzten verfügbaren Bilanzsumme beträgt; iii) den Erwerb eines Geschäftsbereichs nach Einholung der Genehmigung der Überwachungsbehörde, wenn dies in Ausnahmefällen notwendig ist, um die Stabilität des Finanzsystems wiederherzustellen oder wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten;

g)

nicht mit der staatlichen Unterstützung werben und keine aggressiven Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des EFTA-Staats nicht verfolgen würden.

(48)

Wenn eine Bank zu einem Zeitpunkt, zu dem bei einem gut geführten Unternehmen der Bedarf an zusätzlichem Kapital offensichtlich gewesen wäre, Maßnahmen trifft, die nicht mit den Vorgaben der Randnummer 47 im Einklang stehen, rechnet die Überwachungsbehörde zur Ermittlung der für die Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen erforderlichen Maßnahmen dem Beihilfebetrag einen dem Abfluss entsprechenden Betrag hinzu, da sichergestellt werden muss, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wird.

3.1.4.   Umstrukturierungsbeihilfen zur Deckung der verbleibenden Kapitallücke

(49)

Falls nach der Durchführung der Kapitalbeschaffungsmaßnahmen und der Maßnahmen zur Lastenverteilung weiter eine Kapitallücke besteht, kann diese grundsätzlich durch eine staatliche Rekapitalisierung, Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte oder eine Kombination beider Maßnahmen geschlossen werden. Damit solche Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar sind, ist der Überwachungsbehörde ein Umstrukturierungsplan vorzulegen, der mit den einschlägigen Abschnitten der Krisenleitlinien im Einklang stehen muss.

3.2.   RETTUNGSBEIHILFEN IN FORM VON REKAPITALISIERUNGSMASSNAHMEN UND ENTLASTUNGSMASSNAHMEN FÜR WERTGEMINDERTE VERMÖGENSWERTE

(50)

Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Überwachungsbehörde die in diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze anwendet, müssen die EFTA-Staaten vor der Einführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte einen Umstrukturierungsplan bei der Überwachungsbehörde anmelden und eine beihilferechtliche Genehmigung einholen. Sollten diese Maßnahmen allerdings für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems erforderlich sein, kann die Überwachungsbehörde dem EFTA-Staat ausnahmsweise vor der Genehmigung des Umstrukturierungsplans gestatten, diese befristet als Rettungsbeihilfen zu gewähren. Wenn sich ein EFTA-Staat auf diese Finanzstabilitätsklausel beruft, verlangt die Überwachungsbehörde eine Ex-ante-Analyse der zuständigen Aufsichtsbehörde, in der bestätigt wird, dass eine aktuelle (und nicht nur absehbare) Kapitallücke besteht, die die Aufsichtsbehörde zwingen würde, dem Kreditinstitut unverzüglich die Bankzulassung zu entziehen, wenn die betreffenden Maßnahmen nicht getroffen würden. Zudem ist in dieser Analyse nachzuweisen, dass die außergewöhnliche Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems mit privatem Kapital nicht in hinreichend kurzer Zeit oder mit einer anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden befristeten Maßnahme wie einer staatlichen Garantie nicht abgewendet werden kann.

(51)

Jede unter Randnummer 50 fallende Rettungsmaßnahme muss bei der Überwachungsbehörde angemeldet werden. Um von der Überwachungsbehörde befristet genehmigt werden zu können, muss die Maßnahme mit den Vorschriften über Vergütung und Lastenverteilung bei solchen Maßnahmen im Einklang stehen, die in den Rekapitalisierungsleitlinien, den Verlängerungsleitlinien 2011 und gegebenenfalls den Leitlinien für wertgeminderte Aktiva festgelegt sind.

(52)

Zudem dürfen Rettungsbeihilfen in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte nicht der Erfüllung der Vorgaben dieser Leitlinien zur Lastenverteilung entgegenstehen. Die Maßnahmen zur Lastenverteilung müssen dann entweder als Teil der Rettungsbeihilfe durchgeführt werden, oder die Rekapitalisierungsmaßnahmen bzw. Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte müssen so gestaltet sein, dass die Maßnahmen zur Lastenverteilung ex post durchgeführt werden können. Eine solche Ex-post-Durchführung der Lastenverteilung könnte zum Beispiel durch eine Aufstockung des Eigenkapitals, die aufgrund ihrer Form Vorrang vor bestehenden Kapitalinstrumenten und nachrangigen Schuldtiteln hätte, gleichzeitig jedoch mit dem geltenden Regulierungs- und Aufsichtsrahmen im Einklang steht, erreicht werden.

(53)

Nach der Genehmigung der Rettungsbeihilfe muss der EFTA-Staat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Entscheidung zur befristeten Genehmigung der Beihilfe einen mit den Umstrukturierungsleitlinien im Einklang stehenden Umstrukturierungsplan vorlegen. Der Umstrukturierungsplan wird anhand der Umstrukturierungsleitlinien unter Berücksichtigung der in diesen Leitlinien beschriebenen Grundsätze der Lastenverteilung geprüft.

3.3.   REGELUNGEN FÜR DIE REKAPITALISIERUNG UND UMSTRUKTURIERUNG KLEINER KREDITINSTITUTE

(54)

Beihilfen für kleine Banken beeinträchtigen den Wettbewerb tendenziell weniger als Beihilfen für größere Banken. Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist es daher zweckmäßig, ein einfacheres Verfahren für kleine Banken vorzusehen, gleichzeitig jedoch ebenfalls sicherzustellen, dass Wettbewerbsverzerrungen möglichst gering gehalten werden. Sofern die in den Krisenleitlinien festgelegten Grundsätze und insbesondere die Vorgaben dieser Leitlinien zur Lastenverteilung beachtet sind, wird die Überwachungsbehörde Regelungen für die Rekapitalisierung und Umstrukturierung kleiner Kreditinstitute genehmigen, wenn diese Regelungen ein klares Ziel verfolgen und auf sechs Monate begrenzt sind. Eine solche Regelung gilt ausschließlich für Banken mit einer Bilanzsumme von höchstens 100 Mio. EUR. Die Bilanzsumme der Banken, die nach der Regelung Beihilfen erhalten, darf insgesamt höchstens 1,5 % der gesamten Vermögenswerte der Banken auf dem Inlandsmarkt des betreffenden EFTA-Staats betragen.

(55)

Die Überwachungsbehörde wird jede Regelung darauf prüfen, ob sie ihre Ziele erreicht hat und korrekt umgesetzt wird. Zu diesem Zweck müssen die EFTA-Staaten nach der Genehmigung der Regelung alle sechs Monate einen Bericht über ihre Inanspruchnahme vorlegen.

4.   GARANTIEN UND LIQUIDITÄTSHILFEN OHNE BEREITSTELLUNG VON ZENTRALBANKLIQUIDITÄT

(56)

Liquiditätshilfen und Garantien für Verbindlichkeiten ermöglichen vorübergehend die Stabilisierung der Passivseite der Bilanz einer Bank. Während Rekapitalisierungs- oder Entlastungsmaßnahmen grundsätzlich erst nach Anmeldung eines Umstrukturierungsplans durch den betreffenden EFTA-Staat und nach Genehmigung der Überwachungsbehörde gewährt werden dürfen, kann die Überwachungsbehörde bei Garantien und Liquiditätshilfen akzeptieren, dass der EFTA-Staat diese auf der Grundlage einer befristeten Genehmigung als Rettungsbeihilfen gewährt, bevor ein Umstrukturierungsplan genehmigt wird.

(57)

Garantien und Liquiditätshilfen können bei der Überwachungsbehörde einzeln angemeldet werden. Zudem kann die Überwachungsbehörde Liquiditätshilferegelungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten genehmigen.

(58)

Solche Regelungen dürfen nur auf Banken angewandt werden, die keine Kapitallücken haben. Wenn eine Bank, die eine Kapitallücke aufweist, dringend Liquidität benötigt, ist eine Einzelanmeldung bei der Überwachungsbehörde erforderlich (21). Unter solchen Umständen wird die Überwachungsbehörde das unter den Randnummern 32 bis 34 beschriebene Verfahren mutatis mutandis einschließlich der Vorgabe, dass ein Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen ist, entsprechend anwenden, sofern die Beihilfe nicht innerhalb von zwei Monaten zurückgezahlt wird.

(59)

Garantien und Liquiditätshilfen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um von der Überwachungsbehörde genehmigt zu werden:

a)

Garantien dürfen nur für neu begebene vorrangig besicherte Verbindlichkeiten von Kreditinstituten gestellt werden (nachrangige Verbindlichkeiten sind hiervon ausgeschlossen).

b)

Garantien dürfen nur für Schuldtitel mit einer Laufzeit von drei Monaten bis zu fünf Jahren (oder höchstens sieben Jahren bei gedeckten Schuldverschreibungen) gewährt werden. Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen (außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen) nicht mehr als ein Drittel der ausstehenden Garantien für die Bank ausmachen.

c)

Die Mindestvergütung für staatliche Garantien muss mit der in den Verlängerungsleitlinien 2011 dargelegten Formel im Einklang stehen.

d)

Für jedes Kreditinstitut, dem Garantien auf neue oder auf verlängerte Verbindlichkeiten gewährt wurden und dessen ausstehende Gesamtverbindlichkeiten (einschließlich der vor dieser Entscheidung gestellten Garantien) zum Zeitpunkt der Gewährung der neuen Garantie sowohl über 5 % der Gesamtverbindlichkeiten als auch über einem Gesamtbetrag von 500 Mio. EUR lagen, muss der Überwachungsbehörde innerhalb von zwei Monaten ein Umstrukturierungsplan vorgelegt werden.

e)

für jedes Kreditinstitut, für das eine Garantie in Anspruch genommen werden muss, ist innerhalb von zwei Monaten nach der Inanspruchnahme ein eigener Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplan vorzulegen.

f)

Die Empfänger von Garantien und Liquiditätshilfen dürfen weder mit der staatlichen Unterstützung werben noch aggressive Geschäftsstrategien verfolgen, die sie ohne die Unterstützung des EFTA-Staats nicht einschlagen würden.

(60)

Ferner müssen Garantie- und Liquiditätshilferegelungen die folgenden zusätzlichen Kriterien erfüllen:

a)

Die Regelung darf nur auf Banken angewandt werden, bei denen keine Kapitallücke besteht; dies muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigt werden (vgl. Randnummer 28).

b)

Garantien mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren dürfen nicht mehr als ein Drittel der Garantien ausmachen, die der betreffenden Bank insgesamt gewährt worden sind.

c)

Die EFTA-Staaten müssen der Überwachungsbehörde alle drei Monate über i) die Anwendung der Regelung, ii) die Begebung garantierter Verbindlichkeiten und iii) die tatsächlich berechnete Vergütung Bericht erstatten.

d)

Die EFTA-Staaten müssen ihre Berichte über die Anwendung der Regelung um verfügbare aktualisierte Informationen über die Kosten vergleichbarer Schuldtitelemissionen (Art, Umfang, Rating, Währung), für die keine Garantien gewährt wurden, ergänzen.

(61)

In Ausnahmefällen können auch Garantien genehmigt werden, die die Risiken der Europäischen Investitionsbank gegenüber Banken decken, um auf diese Weise in Ländern, in denen im Vergleich zum EWR-Durchschnitt die Kreditaufnahme sehr viel schwieriger ist, die Vergabe von Krediten an die Realwirtschaft wieder anzukurbeln. Bei der Prüfung solcher Maßnahmen wird die Überwachungsbehörde insbesondere darauf achten, ob diese den Banken einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, der z. B. zum Auf- oder Ausbau anderer Geschäftstätigkeiten genutzt werden könnte. Solche Garantien dürfen nur einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren abdecken. Wenn sie von der Überwachungsbehörde genehmigt werden, ist das betreffende Kreditinstitut nicht zur Vorlage eines Umstrukturierungsplans verpflichtet.

5.   BEREITSTELLUNG VON ZENTRALBANKLIQUIDITÄT UND INTERVENTION VON EINLAGENSICHERUNGSSYSTEMEN UND ABWICKLUNGSFONDS

(62)

Die regulären geldpolitischen Maßnahmen der Zentralbanken wie Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten fallen in der Regel nicht unter die Beihilfevorschriften. Die Stützung eines bestimmten Kreditinstituts durch Liquiditätshilfen im Krisenfall („emergency liquidity assistance“) kann jedoch eine Beihilfe darstellen, es sei denn, die folgenden Voraussetzungen sind alle erfüllt (22):

a)

Das Kreditinstitut ist vorübergehend illiquide, aber zahlungsfähig zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Liquidität, die aufgrund besonderer Umstände erfolgt und nicht Bestandteil eines größeren Beihilfepakets ist.

b)

Die Fazilität ist vollständig mit Sicherheiten unterlegt, für die unter Berücksichtigung ihrer Qualität und ihres Marktwerts angemessene Bewertungsabschläge („haircuts“) vorgenommen werden.

c)

Die Zentralbank verlangt vom Beihilfeempfänger einen Strafzins.

d)

Die Maßnahme wird auf Initiative der Zentralbank ergriffen und ist nicht durch eine Gegengarantie des Staates gedeckt.

(63)

Maßnahmen von Einlagensicherungsfonds zur Entschädigung von Einlegern im Einklang mit den Verpflichtungen der EFTA-Staaten aus der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) sind keine staatlichen Beihilfen (24). Die Nutzung solcher oder anderer Mittel zur Unterstützung der Umstrukturierung von Kreditinstituten kann jedoch eine staatliche Beihilfe darstellen. Selbst wenn Einlagensicherungsfonds vom Privatsektor finanziert werden können, können sie insoweit eine staatliche Beihilfe darstellen, als sie unter staatlicher Kontrolle stehen und die Entscheidung über ihren Einsatz dem Staat zuzurechnen ist (25). Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen in Form solcher Interventionen auf der Grundlage dieser Leitlinien prüfen.

(64)

Staatliche Beihilfen in Form von Interventionen eines Abwicklungsfonds werden ebenfalls auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen zu beurteilen.

6.   ABWICKLUNGSBEIHILFEN

6.1.   ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

(65)

Die EFTA-Staaten sollten den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und im Interesse der Finanzstabilität dafür sorgen, dass der Ausstieg geordnet erfolgt. Die geordnete Abwicklung eines in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen Kreditinstituts sollte immer in Betracht gezogen werden, wenn die Wiederherstellung einer langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist.

(66)

Die Überwachungsbehörde erkennt an, dass es aufgrund der Besonderheiten von Kreditinstituten und in Ermangelung von Mechanismen, die die Abwicklung von Kreditinstituten ohne eine Gefährdung der Finanzstabilität ermöglichen, unter Umständen nicht möglich ist, ein Kreditinstitut im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens abzuwickeln. Aus diesem Grund könnten staatliche Maßnahmen zur Unterstützung der Abwicklung insolventer Kreditinstitute als vereinbare Beihilfen erachtet werden, sofern die unter Randnummer 44 dargelegte Voraussetzung erfüllt ist.

(67)

Das Ziel der geordneten Abwicklung muss darin bestehen, dass das Kreditinstitut, das sich in einer Schieflage befindet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums seine Geschäftstätigkeit einstellt. Dies bedeutet, dass kein Neugeschäft mit Dritten aufgenommen werden darf. Bestehende Geschäftstätigkeiten können jedoch ausgeübt werden, wenn dadurch die Abwicklungskosten gesenkt werden. Außerdem muss die Abwicklung darauf abzielen, dass ein möglichst großer Teil der Geschäftstätigkeiten oder Vermögenswerte im Rahmen einer Ausschreibung veräußert wird. Bei einer geordneten Abwicklung muss mit allen Erlösen aus der Veräußerung von Vermögenswerten ein Beitrag zur Deckung der Abwicklungskosten geleistet werden.

(68)

Die EFTA-Staaten können eine Reihe von Instrumenten wählen, um Kreditinstitute in einer Schieflage abzuwickeln. Jede staatliche Beihilfe zur Unterstützung solcher Abwicklungen muss mit den unter den Randnummern 69 bis 82 ausgeführten Grundsätzen im Einklang stehen.

6.2.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON ABWICKLUNGSBEIHILFEN

(69)

Die EFTA-Staaten müssen einen Plan für die geordnete Abwicklung des Kreditinstituts vorlegen.

(70)

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen für die Abwicklung von Kreditinstituten im Einklang mit den Abschnitten 2, 3 und 4 der Umstrukturierungsleitlinien mutatis mutandis prüfen.

(71)

Aufgrund der Besonderheiten einer geordneten Abwicklung sind die unter den Randnummern 72 bis 78 dargelegten Überlegungen anzustellen.

6.2.1.   Begrenzung der Abwicklungskosten

(72)

Die EFTA-Staaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe tatsächlich eine geordnete Abwicklung des Kreditinstituts ermöglicht und die Höhe der Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, das für die Weiterführung des Kreditinstituts während der Abwicklung und nach den Vorgaben dieser Leitlinien zur Lastenverteilung erforderlich ist.

6.2.2.   Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen

(73)

Um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Abwicklungsphase auf den für eine ordnungsgemäße Abwicklung unbedingt notwendigen Zeitraum begrenzt werden.

(74)

Solange das begünstigte Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit fortsetzt, darf es nicht in den Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern eintreten oder neue Geschäftstätigkeiten aufnehmen. Seine Geschäftstätigkeiten müssen sich grundsätzlich auf die Weiterführung und den Abschluss von Geschäftstätigkeiten für bestehende Kunden beschränken. Jede neue Tätigkeit für bestehende Kunden darf lediglich die Änderung der Bestimmungen bestehender Verträge und die Restrukturierung bestehender Darlehen umfassen, sofern diese Änderungen zur Steigerung des Kapitalwerts der betreffenden Vermögenswerte beitragen.

(75)

Die Preispolitik des abzuwickelnden Kreditinstituts muss darauf ausgerichtet sein, Kunden zur Suche nach attraktiveren Alternativen zu veranlassen.

(76)

Wenn eine Bankzulassung erforderlich ist, z. B. für eine Rumpfbank oder ein ausschließlich für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts geschaffenes Finanzinstitut („Brückenbank“), sollte die Zulassung nur für die Tätigkeiten gelten, die für die Abwicklung unabdingbar sind. Die Bankzulassung sollte anschließend so schnell wie möglich durch die zuständige Aufsichtsbehörde entzogen werden.

6.2.3.   Lastenverteilung

(77)

Bei einer geordneten Abwicklung muss das moralische Risiko so gering wie möglich gehalten werden. Zu diesem Zweck müssen insbesondere zusätzliche Beihilfen zugunsten der Anteilseigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel verhindert werden. Deshalb dürfen die Forderungen von Anteilseignern und Inhabern nachrangiger Schuldtitel nicht auf eine Wirtschaftstätigkeit, die weiterhin ausgeübt wird, übertragen werden.

(78)

Die Bestimmungen der Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 müssen entsprechend eingehalten werden.

6.3.   VERÄUSSERUNG EINES KREDITINSTITUTS WÄHREND DER GEORDNETEN ABWICKLUNG

(79)

Die Veräußerung eines Kreditinstituts während einer geordneten Abwicklung darf mit staatlichen Beihilfen für den Käufer verbunden sein, es sei denn, die Veräußerung erfolgt im Rahmen einer offenen und bedingungsfreien Ausschreibung und die Vermögenswerte werden an den Meistbietenden verkauft. Solche Ausschreibungen sollten, sofern dies zweckmäßig ist, auch den Verkauf von Teilen des Kreditinstituts an verschiedene Bieter ermöglichen.

(80)

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Beihilfe für den Käufer des Kreditinstituts bzw. von Teilen davon vorliegt, wird die Überwachungsbehörde folgenden Kriterien besonderes Augenmerk schenken:

a)

Wird der Verkauf in einem offenen, bedingungs- und diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt?

b)

Erfolgt der Verkauf zu Marktkonditionen?

c)

Hat das Kreditinstitut oder die Regierung (je nach gewählter Struktur) einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betreffenden Aktiva und Passiva festgesetzt?

(81)

Stellt die Überwachungsbehörde fest, dass eine Beihilfe für den Käufer vorliegt, prüft sie die Vereinbarkeit dieser Beihilfe gesondert.

(82)

Wenn nicht für den Käufer, sondern für die zur Veräußerung vorgesehene Wirtschaftstätigkeit eine Beihilfe gewährt wird, prüft die Überwachungsbehörde die Vereinbarkeit dieser Beihilfe gesondert auf der Grundlage dieser Leitlinien. Wird im Zuge der Abwicklung eine Wirtschaftstätigkeit veräußert, bei der das Kreditinstitut hohe Marktanteile hält, prüft die Überwachungsbehörde, ob Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen erforderlich sind und ob das aus der Veräußerung hervorgehende Unternehmen rentabel sein kann. Bei dieser Rentabilitätsprüfung berücksichtigt die Überwachungsbehörde die Größe und Krisenfestigkeit des Käufers im Verhältnis zur Größe und Krisenfestigkeit des erworbenen Geschäfts.

6.4.   VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GENEHMIGUNG VON BEIHILFEN FÜR DIE GEORDNETE ABWICKLUNG

(83)

Die von EFTA-Staaten eingeführten Regelungen für die Behandlung notleidender Kreditinstitute können die Gewährung von Beihilfen zur Gewährleistung der geordneten Abwicklung notleidender Kreditinstitute einschließen, wobei negative Spillover-Effekte auf den Wirtschaftszweig und die gesamte Wirtschaft zu begrenzen sind.

(84)

Nach Auffassung der Überwachungsbehörde können Abwicklungsbeihilferegelungen für kleinere Kreditinstitute (26) genehmigt werden, sofern sie so ausgestaltet sind, dass die Anforderungen bezüglich der Lastenverteilung auf die Anteilseigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel (siehe Randnummer 44) erfüllt und Wettbewerbsbedenken (z. B. „moral hazard“) ausgeräumt werden.

(85)

Die Vereinbarkeit solcher Regelungen wird anhand der in Abschnitt 3 beschriebenen Voraussetzungen geprüft. Bei der Anmeldung einer Regelung muss der EFTA-Staat der Überwachungsbehörde deshalb detaillierte Informationen über die Abwicklung und über die Voraussetzungen für die Maßnahmen zugunsten der begünstigten Kreditinstitute vorlegen.

(86)

Da die Wettbewerbsverzerrungen je nach Art des begünstigten Kreditinstituts und seiner Marktstellung unterschiedlich stark sein können, kann eine Einzelprüfung erforderlich sein um sicherzustellen, dass die Abwicklung keine übermäßigen Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hat. Daher müssen Beihilfen, die Kreditinstituten mit Vermögenswerten von insgesamt über 3 Mrd. EUR auf der Grundlage einer genehmigten Regelung gewährt werden, einzeln bei der Überwachungsbehörde zur Genehmigung angemeldet werden.

6.5.   ÜBERWACHUNG

(87)

Die EFTA-Staaten müssen regelmäßig (mindestens jährlich) über die Anwendung aller im Einklang mit Abschnitt 6.4 genehmigten Regelungen Bericht erstatten. Diese Berichte müssen auch die Informationen über jedes Kreditinstitut enthalten, das abgewickelt wird (vgl. Abschnitt 6.4).

(88)

Damit die Überwachungsbehörde den Fortgang der geordneten Abwicklung und deren Auswirkung auf den Wettbewerb überwachen kann, müssen die EFTA-Staaten regelmäßige Berichte (mindestens jährlich) über den Verlauf der Abwicklung jedes abzuwickelnden Kreditinstituts und am Ende der Abwicklung einen Abschlussbericht vorlegen. In bestimmten Fällen können ein Überwachungstreuhänder, ein Veräußerungstreuhänder oder beide bestellt werden, um die Einhaltung aller mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpften Bedingungen und Auflagen zu gewährleisten.

7.   BEGINN UND DAUER DER ANWENDUNG

(89)

Die Überwachungsbehörde wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem 1. Dezember 2013 anwenden.

(90)

Vor dem 1. Dezember 2013 bei der Überwachungsbehörde registrierte Anmeldungen werden anhand der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Kriterien geprüft.

(91)

Die Überwachungsbehörde wird die Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen aller Beihilfen, die ohne ihre Genehmigung und somit unter Verletzung von Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs gewährt wurden, auf der Grundlage dieser Leitlinien prüfen, wenn die Beihilfe ganz oder zum Teil nach der Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage gewährt wird.

(92)

In allen anderen Fällen wird sie die Prüfung auf die bei Gewährung der Beihilfen geltenden Krisenleitlinien stützen.

(93)

Die Überwachungsbehörde wird diese Leitlinien überarbeiten, wenn sie dies für erforderlich erachtet, insbesondere um veränderten Marktbedingungen oder rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich auf in den Leitlinien enthaltene Regeln auswirken können, Rechnung zu tragen.

(94)

Die Bankenleitlinien 2008 werden mit Wirkung vom 30. November 2013 zurückgezogen.

(95)

Randnummer 47 und Anhang 5 der Leitlinien für wertgeminderte Aktiva werden gestrichen.

(96)

Die Umstrukturierungsleitlinien werden wie folgt angepasst:

 

Randnummer 4 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Erhält ein Finanzinstitut eine staatliche Beihilfe, so sollte der betreffende EFTA-Staat einen Umstrukturierungsplan übermitteln, um zu bestätigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann.“

 

Fußnote 6, die sich auf Randnummer 4 bezieht, wird gestrichen.

 

Randnummer 7 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „Die Überwachungsbehörde wird den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zwischen den EFTA-Staaten und den begünstigten Banken unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Finanzsektors anwenden.“

 

Randnummer 8 wird gestrichen.

 

In der Fußnote 28, die sich auf Randnummer 21 bezieht, erhält der erste Satz folgende Fassung: „Siehe Abschnitt 6 der Bankenleitlinien 2013.“

 

Randnummer 25 erhält folgende Fassung: „Jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die vor der Genehmigung eines Umstrukturierungsplans ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, muss in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbverzerrungen kompensiert werden.“


(1)  Diese Leitlinien entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung 2013“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1).

(2)  Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Leitlinien für staatliche Beihilfen“), angenommen und bekannt gegeben von der EFTA-Überwachungsbehörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden ABl.) L 231 vom 3.9.1994, S. 1. Die Leitlinien wurden am 23.10.2013 zuletzt geändert. Die aktualisierte Fassung dieser Leitlinien kann auf der Website der Überwachungsbehörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines/. In Teil VIII der Leitlinien für staatliche Beihilfen werden die vorübergehenden Regeln betreffend die Finanzkrise im folgenden Krisenleitlinien-Paket festgelegt:

1.

die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten (im Folgenden „Bankenleitlinien“) (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 1),

2.

die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise (im Folgenden „Rekapitalisierungsleitlinien“) (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1. und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 1),

3.

der vorübergehende Rahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (im Folgenden „vorübergehende Rahmenleitlinien“) (ABl. L 17 vom 20.1.2011, S. 1, und EWR-Beilage Nr. 3 vom 20.1.2011, S. 1),

4.

die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „die Leitlinien für wertgeminderte Aktiva“) (ABl. L 23 vom 27.1.2011, S. 31, und EWR-Beilage Nr. 4 vom 27.1.2011, S. 1),

5.

die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (im Folgenden „Umstrukturierungsleitlinien“) (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 72, und EWR-Beilage Nr. 58 vom 24.10.2013, S. 1).

Die Finanzkrisenleitlinien wurden sodann zweimal geändert, und zwar 2011 („Verlängerungsleitlinien 2011“) (ABl. L 332 vom 15.12.11, S. 20, und EWR-Beilage Nr. 67 vom 15.12.2011, S. 7) und 2012 („Verlängerungsleitlinien 2012“) (ABl. L 282 vom 24.10.2013, S. 72, und EWR-Beilage Nr. 58 vom 24.10.2013, S. 1).

(3)  Siehe Verlängerungsleitlinien 2011, Randnummer 14.

(4)  Die Initiativen zur Schaffung der Bankenunion zielten in erster Linie auf das Euro-Währungsgebiet ab, da die Mitglieder des Euro-Währungsgebiets zwar über mehrere gemeinsame Instrumente, aber keine gemeinsame Aufsicht verfügen. EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets werden jedoch die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen, wenn sie dies wünschen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist nicht klar, in welchem Umfang EU-Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets sich zur Teilnahme an diesen Initiativen entscheiden werden. Wie bei den EWR-/EFTA-Staaten hat die EFTA-Arbeitsgruppe für Finanzdienstleistungen die Entwicklungen auf EU-Seite mit großem Interesse verfolgt und von der EU Informationen über die Bankenunion erhalten. Bislang wurde aber noch nicht über die mögliche Einbeziehung der EFTA-Staaten diskutiert.

(5)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen vom 6. Juni 2012 (KOM(2012) 280 final). Die EFTA-Arbeitsgruppe für Finanzdienstleistungen verfolgt die Entwicklungen auf EU-Seite sehr genau. Es könnte sein, dass dieser Vorschlag für den EWR relevant werden könnte und nach Verabschiedung durch die EU in das EWR-Abkommen aufgenommen wird.

(6)  Siehe Umstrukturierungsleitlinien, Randnummer 22.

(7)  Ebda., Randnummer 24.

(8)  Siehe Abschnitt 1.2 der vorübergehenden Rahmenleitlinien der Überwachungsbehörde und die Referenz im Arbeitspapier der GD Wettbewerb vom 30. April 2010 mit dem Titel „The application of state aid rules to government guarantee schemes covering bank debt to be issued after 30 June 2010“ (Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf staatliche Garantieregelungen für von Banken nach dem 30. Juni 2010 emittierte Schuldtitel).

(9)  In diesen Leitlinien ist festgelegt, dass alle Banken, die staatliche Beihilfen in Form von Kapitalmaßnahmen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erhalten, einen Umstrukturierungsplan vorlegen müssen.

(10)  Die „zuständige Aufsichtsbehörde“ ist eine nationale Behörde, die entweder von den beteiligten EFTA-Staaten im Einklang mit der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1), in der mit Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung (ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 27, und EWR-Beilage Nr. 58 vom 25.9.2008, S. 9), designiert wurde, oder aber die Europäische Zentralbank in Wahrnehmung ihrer Aufsichtstätigkeit nach Artikel 1 des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Kreditinstitute, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, der an dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) beteiligt ist. Was den zuvor genannten Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates betrifft, verfolgt die EFTA-Arbeitsgruppe für Finanzdienstleistungen die Entwicklungen auf EU-Seite sehr genau.

(11)  Siehe Fußnote 2.

(12)  Wie definiert in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/48/EG in der mit Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2008 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung (siehe Fußnote 10 für die Veröffentlichungsreferenzen).

(13)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3) in der mit Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung (ABl. L 262 vom 6.10.2011, S. 45, und EWR-Beilage Nr. 54 vom 6.10.2011, S. 57).

(14)  Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1) in der mit Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2004 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung (ABl. L 277 vom 26.8.2004, S. 172, und EWR-Beilage Nr. 43 vom 26.8.2004, S. 156).

(15)  Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1) in der mit Entscheidung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 95/1999 vom 16. Juli 1999 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung (ABl. L 296 vom 23.11.2000, S. 61, und EWR-Beilage Nr. 55 vom 23.11.2000, S. 160).

(16)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338). Der Rechtsakt wurde nicht in das EWR-Abkommen übernommen.

(17)  Veröffentlicht auf der Website der OECD http://stats.oecd.org/Index.aspx unter Average Annual Wages in konstanten Preisen für das letzte verfügbare Jahr.

(18)  Im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). Auf EFTA-Seite wird die Übernahme des Rechtsakts vorbereitet.

(19)  Dies kann zum Beispiel durch Gründung einer Holdinggesellschaft erreicht werden. Die Beteiligung an der Bank würde auf der Aktivseite der Holdinggesellschaft verbucht, während das Eigenkapital, das Hybridkapital und die nachrangigen Schulden, die vor Gewährung der staatlichen Beihilfen in der Bank vorhanden waren, auf der Passivseite stehen, und zwar mit derselben Rangstruktur, die in der Bank vor der Intervention bestand.

(20)  Wenn zum Beispiel beim Rückkauf ein Nachlass auf den Marktpreis (oder, falls es keinen Markt gibt, eine Ersatzgröße für den Marktpreis) in Höhe eines zweistelligen Prozentsatzes vom Nominalwert gewährt wird, um Gewinne zu erwirtschaften, oder wenn der Rückkauf Teil eines Tausches ist, durch den das Kreditinstitut Eigenkapital von höherer Qualität erhält und somit die Kapitallücke verringert.

(21)  Banken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Leitlinien bereits genehmigte Rettungsbeihilfen, aber noch keine abschließende Genehmigung für die Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen im Rahmen einer Liquiditätsregelung Beihilfen in Anspruch nehmen, die nicht einzeln angemeldet werden müssen.

(22)  In solchen Fällen werden die Maßnahmen anschließend als Teil des Umstrukturierungsplans geprüft.

(23)  Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) wie im EWR-Abkommen Anhang IX Kapitel II Buchstabe ii Ziffer 19 genannt.

(24)  Analog dazu siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, Slg. 2006, II-1047, Randnr. 114, und Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 2009, Puffer/Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz, C-460/07, Slg. 2009, I-3251, Randnr. 70.

(25)  Vgl. dänische Abwicklungsregelung (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 5).

(26)  Siehe z. B. Beihilfe N 407/2010 — Dänische Abwicklungsregelung für Banken (ABl. C 312 vom 17.11.2010, S. 7).