ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 252

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
26. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2014 der Kommission vom 21. August 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 921/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Tebuconazol ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 922/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Metaflumizon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) Nr. 923/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101) ( 1 )

11

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 924/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 920/2014 DER KOMMISSION

vom 21. August 2014

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.

(2)

Die Einreihung von Fischfleischstücken als Fischfilets oder anderes Fischfleisch in die Position 0304 der Kombinierten Nomenklatur hängt davon ab, ob diese Stücke erkennbar von Fischfilets stammen.

(3)

Der Begriff „Loins“ wird in der Kombinierten Nomenklatur allgemein als Synonym für die Filets großer Fische verwendet. Da in der Position 1604 der Kombinierten Nomenklatur, zu der zubereitete oder haltbar gemachte Fische gehören, bereits auf „Filets genannt ‚Loins‘“ verwiesen wird, sollte ein solcher Verweis auch in Kapitel 3, zu dem Fische gehören, aufgenommen werden.

(4)

Aufgrund der Anatomie großer Fische wie Thunfisch (der Gattung Thunnus), Schwertfisch (Xiphias gladius), Marlin, Segelfisch und Fächerfisch (der Familie Istiophoridae) sowie von Hochseehaien (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Familie Alopiidae, Rhincodon typus, Familie Carcharhinidae, Familie Sphyrnidae, Familie Isuridae) können je Fisch höchstens vier relativ große Fischfilets gewonnen werden (aus der rechten und der linken Seite sowie der oberen und der unteren Seite).

(5)

Um eine kohärente Anwendung der Kombinierten Nomenklatur zu gewährleisten, sollte die Einreihung von aus großen Fischen gewonnenen, „Loins“ genannten Filets, auch in Stücke geschnitten, in die Position 0304 näher erläutert werden.

(6)

In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur sollte daher eine Zusätzliche Anmerkung eingefügt werden, mit der die einheitliche Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in der gesamten Union gewährleistet wird.

(7)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Teil II Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt:

„2.

Für die Zwecke der in Unterabsatz 3 genannten KN-Unterpositionen umfasst der Begriff ‚Filets‘ auch ‚Loins‘ genannte Filets, d. h. die Fleischstreifen, die die obere oder untere, rechte oder linke Seite eines Fisches bilden, sofern sie von Kopf, Eingeweide, Flossen (Rücken-, After-, Schwanz-, Bauch- und Brustflossen) und Gräten (Wirbelsäule oder Rückengräte, Bauchgräten, Kiemenknochen usw.) befreit sind.

Ein Zerschneiden der Filets in Stücke ändert die Einreihung solcher Produkte als Filets nicht, vorausgesetzt, dass die Stücke erkennbar von Filets stammen.

Die Bestimmungen der ersten beiden Unterabsätze gelten für die folgenden Fischarten:

a)

Thunfisch (der Gattung Thunnus) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 87 00;

b)

Schwertfisch (Xiphias gladius) der KN-Unterpositionen 0304 45 00 und 0304 84 00;

c)

Marlin, Segelfisch und Fächerfisch (aus der Familie der Istiophoridae) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 90;

d)

Hochseehaie (Hexanchus griseus, Cetorhinus maximus, Familie Alopiidae, Rhincodon typus, Familie Carcharhinidae, Familie Sphyrnidae, Familie Isuridae) der KN-Unterpositionen 0304 49 90 und 0304 89 59.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. August 2014.

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Karel DE GUCHT

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 921/2014 DER KOMMISSION

vom 25. August 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Tebuconazol

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/125/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Tebuconazol für die Anwendung als Fungizid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen, unter der Bedingung, dass die betroffenen Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die Antragsteller, auf deren Antrag Tebuconazol in diesen Anhang aufgenommen wurde, weitere bestätigende Studien hinsichtlich des Risikos für Vögel und für Säugetiere vorlegen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Am 8. April 2010 beantragte einer der Antragsteller, auf deren Antrag Tebuconazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen worden war, die Änderung der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffes Tebuconazol dahingehend, dass Anwendungen als Wachstumsregler ohne Einschränkung zugelassen werden. Diesem Antrag waren Informationen über die beantragte zusätzliche Anwendung als Wachstumsregler für Raps beigefügt. Er war an Dänemark gerichtet, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission (5) als berichterstattender Mitgliedstaat benannt worden war.

(4)

Dänemark prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Informationen. Es übermittelte seine Beurteilung den anderen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) am 23. Juli 2012 in Form eines Addendums zum Entwurf des Bewertungsberichts.

(5)

Die Kommission konsultierte die Behörde, die ihre Stellungnahme zur Risikobewertung von Tebuconazol (6) am 9. Dezember 2013 vorlegte. Der Entwurf des Bewertungsberichts, das Addendum und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft und am 11. Juli 2014 im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel in Form des Beurteilungsberichts der Kommission für Tebuconazol abgeschlossen.

(6)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Beurteilungsberichts für Tebuconazol Stellung zu nehmen.

(7)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Zulassung von Anwendungen als Wachstumsregler ohne Einschränkungen keine zusätzlichen Risiken zu den bereits bei der Genehmigung von Tebuconazol und im Beurteilungsbericht der Kommission für diesen Wirkstoff berücksichtigten Risiken birgt.

(8)

Die Genehmigung für Tebuconazol sollte dahingehend erweitert werden, dass sie Anwendungen als Wachstumsregler ohne Einschränkungen umfasst. Zur Berücksichtigung der verbleibenden Unsicherheit hinsichtlich der möglichen Grundwasserbelastung durch den Metaboliten 1,2,4-Triazol bei repräsentativen Spritzanwendungen zur Behandlung von Saatgerste und Trauben sollten die Mitgliedstaaten indessen der Gefahr einer Grundwasserverschmutzung bei Anwendung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Boden- oder Klimabedingungen, insbesondere hinsichtlich des Auftretens des 1,2,4-Triazol im Grundwasser, besondere Aufmerksamkeit widmen.

(9)

Im Januar 2014 schloss Dänemark die Bewertungen der bestätigenden Informationen im Hinblick auf das Risiko für Vögel und Säugetiere ab. Gestützt auf die vorliegenden Ergebnisse, teilt der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Futtermittel und Lebensmittel die Auffassung, dass das Risiko für Vögel und Säugetiere hinnehmbar ist. Die Bewertung der vorgelegten bestätigenden Informationen hat daher keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schlussfolgerungen der ursprünglichen Risikobewertung. Die Behörde hält keine weitere Überprüfung für notwendig.

(10)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 540/2011

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/125/EG der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme von Aluminiumphosphid, Calciumphosphid, Magnesiumphosphid, Cymoxanil, Dodemorph, 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Metamitron, Sulcotrion, Tebuconazol und Triadimenol als Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 78).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1490/2002 der Kommission vom 14. August 2002 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 (ABl. L 224 vom 21.8.2002, S. 3).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2013. Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance tebuconazole. EFSA Journal 2014;12(1):3485 [98 S.] doi:10.2903/j.efsa.2014.3485.


ANHANG

In Teil A Zeile 268 — Tebuconazol — des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält die Spalte „Sonderbestimmungen“ folgende Fassung:

„TEIL A

Nur Anwendungen als Fungizid und als Wachstumsregler dürfen zugelassen werden.

TEIL B

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 28. Oktober 2008 abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Tebuconazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung müssen die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes achten:

die Anwender- und Arbeitersicherheit; sie stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung vorschreiben;

die Gefährdung der Verbraucher durch die Aufnahme von Tebuconazol-(Triazol-)Metaboliten mit der Nahrung;

die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers bei Ausbringung des Wirkstoffes in Regionen mit empfindlichen Böden oder schwierigen Klimabedingungen, insbesondere das Auftreten des Metaboliten 1,2,4-Triazol im Grundwasser;

den Schutz körnerfressender Vögel und Säugetiere sowie pflanzenfressender Säugetiere; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

den Schutz von Wasserorganismen; sie stellen sicher, dass die Zulassungsbedingungen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen, wie etwa die Einrichtung von Pufferzonen.

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der entsprechenden Testleitlinien der OECD oder alternativ von Testleitlinien der Gemeinschaft weitere Informationen zu potenziell endokrin wirkenden Eigenschaften von Tebuconazol vorlegt.“


26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 922/2014 DER KOMMISSION

vom 25. August 2014

zur Genehmigung des Wirkstoffs Metaflumizon gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gilt die Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) — in Bezug auf das Verfahren und die Bedingungen für die Genehmigung — für Wirkstoffe, für die vor dem 14. Juni 2011 eine Entscheidung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassen wurde. Für Metaflumizon sind die Bedingungen des Artikels 80 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Entscheidung 2006/517/EG der Kommission (3) erfüllt.

(2)

Das Vereinigte Königreich erhielt am 29. März 2005 von BASF SE einen Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG auf Aufnahme des Wirkstoffs Metaflumizon in Anhang I der genannten Richtlinie. Mit der Entscheidung 2006/517/EG wurde bestätigt, dass die Unterlagen in dem Sinne vollständig waren, dass sie den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG hinsichtlich der Daten und Informationen grundsätzlich genügten.

(3)

Die Auswirkungen des genannten Wirkstoffs auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen bewertet. Am 29. März 2005 übermittelte der berichterstattende Mitgliedstaat den Entwurf eines Bewertungsberichts. Am 5. Juli 2011 wurde der Antragsteller gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission (4) zur Vorlage zusätzlicher Informationen aufgefordert. Am 8. Juni 2012 legte das Vereinigte Königreich die Auswertung der zusätzlichen Daten in Form eines aktualisierten Entwurfs des Bewertungsberichts vor.

(4)

Der Entwurf des Bewertungsberichts wurde von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) geprüft. Die Behörde legte der Kommission am 13. September 2013 ihre Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Pestizide mit dem Wirkstoff Metaflumizon (5) vor. Der Entwurf des Bewertungsberichts und die Schlussfolgerung der Behörde wurden im Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit von den Mitgliedstaaten und der Kommission geprüft und im Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Metaflumizon abgeschlossen.

(5)

Die verschiedenen Prüfungen lassen den Schluss zu, dass Metaflumizon enthaltende Pflanzenschutzmittel grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/414/EWG genügen, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Anwendungen. Metaflumizon sollte daher genehmigt werden.

(6)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sind jedoch bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollten weitere bestätigende Informationen angefordert werden.

(7)

Vor der Erteilung der Genehmigung sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, um es den Mitgliedstaaten und den Betroffenen zu ermöglichen, sich auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorzubereiten.

(8)

Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Verpflichtungen, die sich aus der Genehmigung ergeben, sollte angesichts der besonderen Situation, die der Übergang von der Richtlinie 91/414/EWG zur Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit sich bringt, jedoch Folgendes gelten: Die Mitgliedstaaten sollten nach der Erteilung der Genehmigung über einen Zeitraum von sechs Monaten verfügen, um die Zulassungen von metaflumizonhaltigen Pflanzenschutzmitteln zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassungen je nach Sachlage ändern, ersetzen oder widerrufen. Abweichend von der oben genannten Frist sollte für die Übermittlung und Bewertung der vollständigen Unterlagen nach Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG für jedes Pflanzenschutzmittel und für jede vorgesehene Anwendung in Übereinstimmung mit den einheitlichen Grundsätzen ein längerer Zeitraum vorgesehen werden.

(9)

Die bisherigen Erfahrungen mit der Aufnahme von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission (6) bewerteten Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG haben gezeigt, dass bei der Auslegung der Pflichten von Inhabern geltender Zulassungen hinsichtlich des Zugangs zu Daten Probleme auftreten können. Um weitere Schwierigkeiten zu vermeiden, erscheint es daher angebracht, die Pflichten der Mitgliedstaaten zu klären, insbesondere die Pflicht, sich zu vergewissern, dass der Zulassungsinhaber Zugang zu Unterlagen nachweist, die den Anforderungen des Anhangs II der genannten Richtlinie entsprechen. Diese Klärung hat jedoch nicht zur Folge, dass den Mitgliedstaaten oder den Zulassungsinhabern neue Pflichten gegenüber den bislang erlassenen Richtlinien zur Änderung des Anhangs I der genannten Richtlinie oder den Verordnungen zur Genehmigung von Wirkstoffen auferlegt werden.

(10)

Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (7) entsprechend geändert werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung des Wirkstoffs

Der in Anhang I beschriebene Wirkstoff Metaflumizon wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen genehmigt.

Artikel 2

Neubewertung von Pflanzenschutzmitteln

1.   Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ändern oder widerrufen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geltende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Metaflumizon als Wirkstoff enthalten, bis zum 30. Juni 2015.

Bis zu diesem Datum prüfen sie insbesondere, ob die Bedingungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung — mit Ausnahme der Bedingungen in der Spalte „Sonderbestimmungen“ dieses Anhangs — erfüllt sind und ob der Zulassungsinhaber Unterlagen besitzt oder Zugang zu Unterlagen hat, die den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG im Einklang mit deren Artikel 13 Absätze 1 bis 4 und Artikel 62 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entsprechen.

2.   Abweichend von Absatz 1 unterziehen die Mitgliedstaaten jedes zugelassene Pflanzenschutzmittel, das Metaflumizon entweder als einzigen Wirkstoff oder als einen von mehreren Wirkstoffen enthält, die alle spätestens am 31. Dezember 2014 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 geführt wurden, einer Neubewertung nach den einheitlichen Grundsätzen gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, basierend auf Unterlagen, die den Anforderungen von Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG genügen, und unter Berücksichtigung der Spalte „Sonderbestimmungen“ in Anhang I der vorliegenden Verordnung. Sie entscheiden auf der Grundlage dieser Bewertung, ob das Pflanzenschutzmittel die Bedingungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

Nach dieser Entscheidung verfahren die Mitgliedstaaten wie folgt:

(a)

Bei Pflanzenschutzmitteln, die Metaflumizon als einzigen Wirkstoff enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls bis spätestens 30. Juni 2016 geändert oder widerrufen; oder

(b)

bei Pflanzenschutzmitteln, die Metaflumizon als einen von mehreren Wirkstoffen enthalten, wird die Zulassung erforderlichenfalls entweder bis zum 30. Juni 2016 oder bis zu dem Datum geändert bzw. widerrufen, das für eine solche Änderung oder einen solchen Widerruf in der oder den Rechtsvorschrift(en) festgelegt ist, durch die der oder die betreffende(n) Wirkstoff(e) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen bzw. genehmigt wurde(n); maßgebend ist das spätere Datum.

Artikel 3

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Entscheidung 2006/517/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Metaflumizon in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates eingereicht wurden (ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 34).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 188/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 51).

(5)  The EFSA Journal 2013; 11(10):3373. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu.

(6)  Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 366 vom 15.12.1992, S. 10).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Metaflumizon

CAS-Nr.: 139968-49-3

CIPAC-Nr. 779

(EZ)-2′-[2-(4-Cyanophenyl)-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid

≥ 945 g/kg

(90-100 % E-Isomer

10-0 % Z-Isomer)

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

 

Hydrazin ≤ 1 mg/kg

 

4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg

 

Toluen ≤ 2 g/kg

1. Januar 2015

31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(a)

das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;

(b)

das Risiko für Schnecken oder Regenwürmer fressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

(1)

die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;

(2)

Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


ANHANG II

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird folgender Eintrag eingefügt:

Nummer

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„78

Metaflumizon

CAS-Nr.: 139968-49-3

CIPAC-Nr. 779

(EZ)-2′-[2-(4-Cyanophenyl)-1-(α,α,α-trifluor-m-tolyl)ethyliden]-4-(trifluormethoxy)carbanilohydrazid

≥ 945 g/kg

(90-100 % E-Isomer

10-0 % Z-Isomer)

Die folgende relevante Verunreinigung darf einen bestimmten Höchstgehalt nicht überschreiten:

 

Hydrazin ≤ 1 mg/kg

 

4-(Trifluormethoxy)phenylisocyanat ≤ 100 mg/kg

 

Toluen ≤ 2 g/kg

1. Januar 2015

31. Dezember 2024

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 11. Juli 2014 abgeschlossenen Überprüfungsberichts zu Metaflumizon und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

(a)

das Risiko für Fische und Sedimentorganismen;

(b)

das Risiko für Schnecken oder Regenwürmer fressende Vögel.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.

Der Antragsteller legt bestätigende Informationen vor über:

(1)

die Gleichwertigkeit des für toxikologische und ökotoxikologische Studien verwendeten Materials mit der vorgeschlagenen technischen Spezifikation;

(2)

Informationen zum Potenzial von Metaflumizon bezüglich der Bioakkumulation in Wasserorganismen und der Biomagnifikation in der aquatischen Nahrungsmittelkette.

Der Antragsteller legt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde die gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen spätestens am 30. Juni 2015 und die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen spätestens am 31. Dezember 2016 vor.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.


26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/11


VERORDNUNG (EU) Nr. 923/2014 DER KOMMISSION

vom 25. August 2014

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für deren Verwendung.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission (2) enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3)

Die genannte EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und die genannten Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. (3)

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) hat in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2008 (4) empfohlen, die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI — Tolerable Weekly Intake) für Aluminium auf 1 mg/kg Körpergewicht/Woche zu senken. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass die geänderte TWI bei Verbrauchern, die größere Mengen verzehren, vor allem bei Kindern, in weiten Teilen der EU allgemein überschritten wird. Um zu gewährleisten, dass die geänderte TWI nicht überschritten wird, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission (5) die Verwendungsbedingungen und -mengen für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Aluminiumlacken, geändert.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Juli 2014 zugelassen. Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in Anhang II Teil A Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E des genannten Anhangs Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.

(6)

Im Laufe des Jahres 2013 gingen Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und auf Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin (E 120) ein, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht wurden. Bei Prüfung der Anträge wurde besonders auf eine mögliche Exposition gegenüber Aluminium geachtet, damit die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 nicht ausgehebelt wird.

(7)

Bei Aluminiumlacken aus Farbstoffen wird die Farbe unlöslich und wirkt auf andere Weise als bei den entsprechenden Farbstoffen (z. B. bessere Licht-, pH- und Hitzestabilität, kein Ausbluten der Farbe und andere Farbschattierung als bei Farbstoffen), wodurch sich die Lacke für bestimmte technische Anwendungen eignen.

(8)

Die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen stellt eine Alternative zur Verwendung von Aluminiumlacken aus anderen gelben Farbstoffen in Lebensmitteln dar, in denen die Verwendung von Aluminiumlacken zugelassen ist. Die Verwendungsmengen, die für Aluminiumlacke aus Echtem Karmin beantragt wurden, sind gering, und die Ausweitung ihrer Verwendung bezieht sich auf Nischenprodukte sowie auf Produkte, die nicht von Kindern verzehrt werden. Bei pasteurisiertem Fischrogen ist bedingt durch die Hitzebehandlung eine höhere Verwendungsmenge erforderlich, um während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts eine stabile Farbe zu gewährleisten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen und die Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin spürbar auf die Gesamtexposition gegenüber Aluminium auswirken werden.

(9)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, es sei denn, von einer solchen Aktualisierung sind keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Da die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen und die Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin eine Aktualisierung der genannten Liste darstellen, von der keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten sind, kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Behörde verzichtet werden.

(10)

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 ist festgelegt, dass Farbstoffe in Form von Aluminiumlacken nur dann verwendet werden dürfen, wenn ausdrücklich angegeben. Daher müssen zur Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) die Spezifikationen für diesen Lebensmittelzusatzstoff im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Farbstoffen geändert werden.

(11)

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sowie der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1).

(4)  Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials (AFC) on Safety of aluminium from dietary intake (The EFSA Journal (2008) 754, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 14).


ANHANG I

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A Tabelle 3 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 100 folgender Eintrag eingefügt:

„E 101

Riboflavine“

(2)

Teil E wird wie folgt geändert:

a)

in der Kategorie 01.7.2 (Gereifter Käse):

i)

erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

125

(83)

Nur rot marmorierter Käse“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(83):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 3,2 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

b)

in der Kategorie 08.2 (Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004):

i)

erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(66)

Nur breakfast sausages mit einem Getreideanteil von mindestens 6 % und burger meat mit einem Gemüse- und/oder Getreideanteil von mindestens 4 % (das enthaltene Fleisch wird so weit zerkleinert, dass die Faserstruktur aufgelöst ist und Muskel- und Fettgewebe homogen verteilt sind, wodurch das Erzeugnis sein typisches Aussehen erhält), merguez-Erzeugnisse, salsicha fresca, mici, butifarra fresca, longaniza fresca, chorizo fresco, cevapcici und pljeskavice

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(66):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

c)

in der Kategorie 09.2 (Fisch und Fischereiprodukte, einschließlich Weich- und Krebstieren, verarbeitet):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

500

(84)

Nur Surimi und ähnliche Produkte sowie Lachsersatz“

ii)

erhält der erste Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(35) (85)

Nur Fisch- oder Krebstierpaste“

iii)

werden folgende Fußnoten hinzugefügt:

 

 

„(84):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 4 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in Lachsersatz 5,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.

 

 

(85):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 2 mg/kg nur in Fischpaste. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

d)

in der Kategorie 09.3 (Fischrogen):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

300

(86)

Ausgenommen Störrogen (Kaviar)“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(86):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 3 mg/kg. Abweichend von dieser Vorschrift beträgt der Höchstgehalt in pasteurisierten Produkten 50 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

e)

in der Kategorie 14.2.6 (Spirituosen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 110/2008):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)

Ausgenommen Spirituosen gemäß Artikel 5 Absatz 1 und die in Anhang II Nummern 1-14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen sowie Brände (unter Voranstellung des Namens der verwendeten Frucht), die durch Mazeration und Destillation gewonnen werden, Geist (mit dem Namen der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs), London Gin, Sambuca, Maraschino, Marrasquino oder Maraskino und Mistrà“

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

f)

in der Kategorie 14.2.7.1 (Aromatisierte Weine):

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(26) (27) (87)

Nur Americano, bitter vino

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

g)

in der Kategorie 14.2.7.2 (Aromatisierte weinhaltige Getränke):

i)

erhält der Eintrag für den Zusatzstoff E 120 folgende Fassung:

 

„E 120

Echtes Karmin

100

(28) (87)

Nur bitter soda

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

h)

in der Kategorie 14.2.7.3 (Aromatisierte weinhaltige Cocktails):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)“

 

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“

i)

in der Kategorie 14.2.8 (Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %):

i)

erhält der Eintrag für Gruppe III folgende Fassung:

 

„Gruppe III

Farbstoffe mit kombinierter Höchstmengenbeschränkung

200

(87)

Nur alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % und nalewka na winie owocowym, aromatyzowana nalewka na winie owocowym, nalewka na winie z soku winogronowego, aromatyzowana nalewka na winie z soku winogronowego, napój winny owocowy lub miodowy, aromatyzowany napój winny owocowy lub miodowy, wino owocowe niskoalkoholowe und aromatyzowane wino owocowe niskoalkoholowe

ii)

wird folgende Fußnote hinzugefügt:

 

 

„(87):

Höchstgehalt an Aluminium aus Aluminiumlacken von Echtem Karmin (E 120): 1,5 mg/kg. Es dürfen keine anderen Aluminiumlacke verwendet werden. Für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 gilt dieser Höchstgehalt seit dem 1. Februar 2013.“


ANHANG II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

(1)

Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(i) RIBOFLAVIN wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“

(2)

Am Ende des Eintrags für den Zusatzstoff E 101(ii) RIBOFLAVIN-5′-PHOSPHAT wird folgender Satz angefügt:

„Aluminiumlacke dieses Farbstoffs sind zugelassen.“


26.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 924/2014 DER KOMMISSION

vom 25. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

105,1

ZZ

105,1

0805 50 10

AR

174,9

TR

83,0

UY

161,7

ZA

185,3

ZZ

151,2

0806 10 10

BR

181,8

CL

73,7

EG

200,2

MA

170,3

TR

133,7

ZA

315,5

ZZ

179,2

0808 10 80

AR

83,7

BR

64,4

CL

93,8

CN

120,5

NZ

125,0

PE

21,0

US

131,3

ZA

87,8

ZZ

90,9

0808 30 90

AR

40,6

CL

77,3

TR

124,4

ZA

62,6

ZZ

76,2

0809 30

MK

68,0

TR

121,2

ZZ

94,6

0809 40 05

BA

36,8

ZA

206,3

ZZ

121,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.