ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 249

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
22. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 901/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen ( 1 )

1

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 249/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 901/2014 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2014

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 7, Artikel 27 Artikel 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 6, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 3 Artikel 40 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 51 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 8 und Artikel 72,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Interesse von Klarheit, Berechenbarkeit, logischer Kohärenz und Vereinfachung sowie zur Verminderung der Belastung der Fahrzeughersteller sollte diese Verordnung, die auf der Grundlage der bestehenden Praxis beruht, dazu dienen, dass die Dokumente, die für die Typgenehmigungsverfahren verwendet werden, weiter vereinfacht und vereinheitlicht werden.

(2)

Seit die in der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Muster für Typgenehmigungsverfahren entworfen wurden, ist es zu technischen Neuerungen im Fahrzeugbereich gekommen (z. B. Elektromotoren oder die Anwendung der Euro-Emissionsnormen). Daher sollten die Muster geändert werden.

(3)

Um anzuzeigen, für welches Verfahren sich der Hersteller bei der Beantragung der Typgenehmigung entschieden hat, sollte ein neues Muster einer „Beschreibungsmappe“ eingeführt werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass Fahrzeuge so gebaut werden, dass sie während eines angemessenen Zeitraums sicher bleiben, sollten Muster für die Erklärung des Herstellers zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die Sicherheit sowie zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 geschaffen werden.

(5)

Um zu gewährleisten, dass unabhängige Marktteilnehmer angemessenen Zugang zu den Informationen über Reparaturen am Fahrzeug — einschließlich Informationen über Systeme für die On-Board-Diagnose und ihr Zusammenwirken mit anderen Fahrzeugsystemen — erhalten, müssen die Hersteller den uneingeschränkten Zugang zu diesen Informationen gewähren und den Genehmigungsbehörden gegenüber nachweisen, dass sie diese Anforderung eingehalten haben. Es sollte ein Muster für eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers festgelegt werden.

(6)

Es sollten entsprechend den Typgenehmigungsverfahren für vollständige, vervollständigte und unvollständige Fahrzeuge drei Muster für eine Übereinstimmungsbescheinigung bereitgestellt werden.

(7)

Zur Erleichterung der Umrechnung des Leistungsniveaus der Unterklassen (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 (und umgekehrt) sollte ein Muster einer entsprechenden Erklärung als Anlage zur Beschreibungsmappe bereitgestellt werden. Zusätzlich sollten einige neue Angaben und Einträge in der Übereinstimmungsbescheinigung und die Merkmale eines bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Schildes für die betreffenden Unterkategorien festgelegt werden.

(8)

Gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 können Hersteller eine EU-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen gemäß der genannten Verordnung bereits vor dem Tag ihres Geltungsbeginns beantragen. Um die frühzeitige Anwendung der genannten Verordnung zu erleichtern, sollte die Verwendung des Musters der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG unter den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2015 gestattet werden.

(9)

Zur Vereinfachung der Kontrollen bei gleichzeitiger Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller sollte das Kontrollschild zur Verhinderung von unbefugten Eingriffen nicht mehr vorgeschrieben sein und die einschlägigen Informationen, die es enthielt, sollten in das gesetzlich vorgeschriebene Schild aufgenommen werden.

(10)

Zur Vereinfachung des gängigsten EU-Typgenehmigungsbogens sollte ausschließlich für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge ein neues Muster entwickelt werden, während für die übrigen Kombinationen von Fahrzeugtypen ein anderes Muster für den EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen festgelegt werden sollte.

(11)

Wenn sich der Hersteller für das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren entscheidet, sollte dem EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen eine Aufstellung der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte, mit denen der Fahrzeugtyp übereinstimmt, beigefügt werden.

Es sollte ein Muster für einen EU-Typgenehmigungsbogen festgelegt werden, um die in früheren gesonderten Richtlinien der Union bereitgestellten unterschiedlichsten Muster für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten zu vereinheitlichen.

(12)

Das in Anhang V der Richtlinie 2002/24/EG angegebene Nummerierungssystem des EU-Typgenehmigungsbogens sollte geändert werden, um es mit der neuen rechtlichen Struktur der Rechtsakte mit den Anforderungen der Typgenehmigung, mit denen die Konformität bescheinigt wird, in Einklang zu bringen.

(13)

Zur Vereinheitlichung der Darstellung der wichtigsten Angaben in den Prüfberichten sollte eine Reihe von Mindestanforderungen für das Format der Prüfberichte festgelegt werden.

(14)

Zur einfachen Ermittlung der Ergebnisse der am typgenehmigten Fahrzeug durchgeführten Prüfungen sollte dem EU-Typgenehmigungsbogen die Anlage mit den Mindestprüfergebnissen beigefügt werden, die für die Prüfberichte erforderlich sind.

(15)

Das Verzeichnis der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, sollte erstellt werden.

(16)

Das Muster für eine Bescheinigung über die Genehmigung des Inverkehrbringens von Teilen und Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, sollte zusammen mit einem Nummerierungssystem für die Bescheinigung erstellt werden.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit der vorliegenden Verordnung werden die in Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Durchführungsbestimmungen festgelegt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung neuer zwei- oder dreirädriger und vierrädriger Fahrzeuge sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge ausgelegt und gebaut werden, herzustellen. In ihr werden ferner die Verwaltungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen festgelegt, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann.

Artikel 2

Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage der Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe gemäß Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vor.

Artikel 3

Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen auf der Grundlage der Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung Erklärungen zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß Anhang XIX der Delegierten Verordnung Nr. 3/2014 der Kommission (3), die die genannte Verordnung ergänzt, vor.

Artikel 4

Muster für die Bescheinigungen des Herstellers über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen als Nachweis gegenüber der Typgenehmigungsbehörde

Hersteller, die eine EU-Typgenehmigung beantragen, legen der Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung eine Bescheinigung über die Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vor.

Artikel 5

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

(1)   Der Hersteller stellt die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß dem Muster in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aus.

(2)   Damit Hersteller eine Typgenehmigung nach Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 bereits vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Durchführungsverordnung an bis zum 31. Dezember 2015 beantragen können, dürfen sie für neu zu genehmigende Fahrzeugtypen statt des Musters der Übereinstimmungsbescheinigung in Anhang IV Anlage 1 das Muster der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG verwenden; dort sind unter Nr. 04 „Fahrzeugklasse“ und Nr. 50 „Bemerkungen:“ die in Anhang IV Anlage 2 aufgeführten Angaben und Einträge vorzunehmen.

Artikel 6

Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen

Der Hersteller erstellt das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gemäß den Mustern in Anhang V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 7

Muster für das EU-Typgenehmigungszeichen

Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten EU-Typgenehmigungsbogen auf der Grundlage der Musters in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aus.

Artikel 8

Nummerierungssystem für die EU-Typgenehmigungsbogen

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 werden die EU-Typgenehmigungsbogen mit einer Nummerierung versehen, die dem harmonisierten System gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung entspricht.

Artikel 9

Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen

Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnte Anlage mit den Prüfergebnissen auf der Grundlage des Musters in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aus.

Artikel 10

Aufbau der Prüfberichte

Der Aufbau der in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten Prüfberichte muss den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten allgemeinen Anforderungen entsprechen.

Artikel 11

Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

Die gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu erstellende Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, wird in Anhang X der vorliegenden Verordnung dargestellt.

Artikel 12

Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

Die Genehmigungsbehörden stellen die in Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannte Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, auf der Grundlage des Musters und entsprechend dem Nummerierungssystem gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung aus.

Artikel 13

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52.

(2)  Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1)

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1)


LISTE DER ANHÄNGE

Anhang Nummer

Titel des Anhangs

Seite

I

Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe

6

II

Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur

128

III

Muster für die Bescheinigungen des Herstellers gegenüber der Typgenehmigungsbehörde über den Nachweis des Zugangs zum OBD-System des Fahrzeugs und zu Reparatur- und Wartungsinformationen

130

IV

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigungen

134

V

Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen

149

VI

Muster für die EU-Typgenehmigungsbögen

158

VII

Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen

175

VIII

Aufbau der Prüfberichte und Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen

179

IX

Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

198

X

Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

202

ANHANG I

Muster für den Beschreibungsbogen und die Beschreibungsmappe

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer

Titel der Anlage

Seite

1

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur Minderung der Auspuffemissionen

59

2

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur Regelung der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse und der Verdunstungsemissionen

62

3

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines OBD-Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein OBD-System)

64

4

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur Minderung des Geräuschpegels

68

5

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) hinsichtlich der Leistung der Antriebseinheit

70

6

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung als selbständige technische Einheit (STE)

72

7

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer lärmmindernden Einrichtung als STE

76

8

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Auspuffs (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) als STE

78

9

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Bremsanlage (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Bremsanlage)

82

10

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

85

11

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) der Überrollschutzstruktur (ROPS)

87

12

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Montage der Reifen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf die Montage der Reifen)

89

13

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer akustischen Warneinrichtung als STE

92

14

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer nicht aus Glas bestehenden Windschutzscheibe als Bauteil/STE

94

15

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Windschutzscheiben-Waschanlage als Bauteil/STE

96

16

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Einrichtung für die Sicht nach hinten als Bauteil/STE

98

17

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sicherheitsgurts als selbständige technische Einheit

100

18

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sitzplatzes (Sattel/Sitz) als Bauteil/STE

102

19

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Verbindungseinrichtung als STE

104

20

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung als STE

106

21

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Halteeinrichtungen für Beifahrer als STE

108

22

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Fußstützen als STE

110

23

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Beiwagens als STE

111

24

Erklärung des Herstellers über Fahrzeuge, deren Leistungsstufe von Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt umgewandelt werden kann

120

25

Erklärung des Herstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)

123

TEIL A

BESCHREIBUNGSMAPPE

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.

Bei der Beantragung einer EU-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit legt der Hersteller gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Beschreibungsmappe vor, die folgende Angaben enthält:

1.1.1.

ein Inhaltsverzeichnis;

1.1.2.

die Angaben zu dem für die Typgenehmigung gewählten Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entsprechend dem Muster in Ziffer 2 (Formular der Beschreibungsmappe);

1.1.3.

den Beschreibungsbogen gemäß Teil B dieses Anhangs;

1.1.4.

alle relevanten Daten, Zeichnungen, Fotografien und sonstigen Angaben, die gemäß dem Beschreibungsbogen erforderlich sind;

1.1.5.

die Erklärung des Herstellers gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Haltbarkeit der Systeme, Teile und Ausrüstungen von kritischer Bedeutung für die Sicherheit, die in Anhang II zur vorliegenden Verordnung dargestellt ist;

1.1.6.

die Erklärung des Herstellers zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Nummer 1.1 des Anhangs XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen für die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Typgenehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (1), wie in Nummer 1.4 von Anhang II der vorliegenden Verordnung dargestellt;

1.1.7.

die Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zum OBD-System sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen als Nachweis gegenüber der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, wie in Anhang III der vorliegenden Verordnung dargestellt;

1.1.8.

die Erklärung des Herstellers über die Eigenschaften des Fahrzeugs hinsichtlich der Umwandlung von (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Nummer 4.2.6 von Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (2), wie in Anhang 24 der vorliegenden Verordnung dargestellt;

1.1.9.

die Erklärung des Herstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe) gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und den Nummern 2.2, 2.6 und 5.2 von Anhang II der delegierten Verordnung Nr. 44/2014 der Kommission gemäß den Mustern in Anlage 25 dieses Anhangs;

1.1.10.

alle zusätzlichen Informationen, die von der Genehmigungsbehörde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens angefordert werden.

1.2.

Anträge auf Papier sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

1.3.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

2.   Muster für das Formular der Beschreibungsmappe

Angaben

zu dem für die Typgenehmigung gewählten Verfahren nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Formular der Beschreibungsmappe

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

Beantragt das Typgenehmigungsverfahren(4):

a)

Mehrphasen-Typgenehmigung

b)

Einphasen-Typgenehmigung

c)

gemischte Typgenehmigung

Wenn die Verfahren a oder c gewählt werden, wird für alle Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten die Einhaltung der Anforderungen im Sinne von Buchstabe b erklärt.

Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewählt: ja/nein(4)

Informationen über das Fahrzeug (die Fahrzeuge), die bei Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung einzutragen sind(3) :

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ(17): …

0.2.1.

Variante(n)(17): …

0.2.2.

Version(en)(17): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

Informationen, die bei Antrag auf Typgenehmigung eines Systems/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit einzutragen sind(3)(4) :

0.7.

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):.…

0.8.

Typ: …

0.8.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

1.6.

Virtuelle und/oder Selbstprüfung(3)

1.6.1.

Übersichtsliste mit virtuellen und/oder selbst geprüften Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten gemäß Anhang III Nummer 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission:

Übersichtstabelle virtuelle und/oder Selbstprüfungen

Delegierter Rechtsakt

Anhang

Gegenstand

Virtuelle und/oder Selbstprüfung: ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (3)

IX

Verfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Selbstprüfungen: ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

II

Akustische Warneinrichtungen

Selbstprüfungen: ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

VIII

Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Selbstprüfungen: ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

IX

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Virtuelle Prüfungen: ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

X

Sicht nach hinten

Virtuelle Prüfungen ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

XIV

Montage der Reifen

Virtuelle Prüfungen ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

XIV

Anbringungsstelle des Kennzeichens

Selbstprüfungen u. virtuelle Prüfungen ja/nein(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

XVI

Ständer

Selbstprüfungen: ja/nein(4)

Vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission

VIII

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild und EU-Typgenehmigungszeichen

Selbstprüfungen ja/nein(4)

1.6.2.

Ausführlicher Bericht über virtuelle Prüfungen und/oder Selbstprüfungen beigefügt: ja/nein(4)

Ort: …

Datum: …

Unterschrift: …

Name und Stellung im Unternehmen: …

TEIL B

BESCHREIBUNGSBOGEN

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.   Jeder Beschreibungsbogen muss eine vom Antragsteller zugeteilte Kennziffer tragen.

1.2.   Falls sich die Angaben im Beschreibungsbogen für die Fahrzeug-Typgenehmigung geändert haben, legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde die geänderten Seiten vor, aus denen die Art der Änderung(en) und das Datum der Neuausgabe deutlich hervorgehen.

1.3.   Typgenehmigungsnummern

1.3.1.

In der nachfolgenden Tabelle hat der Hersteller die für diesen Fahrzeugtyp zutreffenden Genehmigungsgegenstände gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anzugeben. Alle einschlägigen Genehmigungen und Prüfberichte (sofern vorhanden) für jeden Genehmigungsgegenstand sind anzugeben. Genehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten brauchen jedoch nicht angegeben zu werden, wenn diesbezügliche Informationen in dem jeweiligen Genehmigungsbogen enthalten sind.

Übersicht über die Typgenehmigungsnummern und Prüfberichte

Position Nr. und Genehmigungsgegenstand

Typgenehmigungs- oder Prüfberichtsnummer (6)

Ausstellungsdatum der Typgenehmigung oder ihrer Erweiterung oder des Prüfberichts

Mitgliedstaat oder Vertragspartei (4), der/die die Typgenehmigung (5) oder technischer Dienst, der den Prüfbericht (6) ausgestellt hat

Verweis auf den Rechtsakt und seine letzte Änderung

Variante(n)/Version(en)

Beispiel:

„B1 Einrichtungen für Schallzeichen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschrift: …

Stellung im Unternehmen: …

Datum: …

2.   Inhalt des Beschreibungsbogens

Alle Beschreibungsbögen müssen folgende Angaben enthalten:

2.1.   Für eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung füllt der Hersteller Folgendes aus:

die Matrix in Nummer 2.3, um die Versionen und Varianten des Fahrzeugs zu bestimmen, für das die Typgenehmigung beantragt wird;

eine Liste der Punkte, die für die (Unter-)Klasse sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs gelten, der Gesamtliste gemäß Nummer 2.6 entnommen wurden und gemäß dieser Gesamtliste nummeriert sind.

2.2.   Für ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit gemäß Tabelle 1 füllt der Hersteller die maßgebliche Anlage zu diesem Anhang aus.

Zusätzlich zu den in Tabelle 1 aufgeführten Anlagen müssen die Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten den folgenden Anforderungen genügen:

Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 44/2014)

Übereinstimmung der Produktion (Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 44/2014)

Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 44/2014)

Tabelle 1

Liste der Systeme, Bauteile und selbständigen technischen Einheiten, die gegebenenfalls der EU-Typgenehmigung unterliegen

LISTE I — Anforderungen für Umweltverträglichkeit und Leistung der Antriebseinheit

Anlage

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission Anhang Nummer

Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe

1

System: System zur Minderung der Auspuffemissionen

II, III, V, VI

 

2

System: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse und Verdunstungsemissionen

IV, V

 

3

System: umwelt- und funktionsbezogene On-Board-Diagnose (OBD)

VIII

(und Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission)

 

4

System: Geräuschpegel

IX

 

5

System: Leistung des Antriebssystems

X

 

6

STE: emissionsmindernde Einrichtung

II, III, IV, V, VI

 

7

STE: geräuschmindernde Einrichtung

IX

 

8

STE: Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und geräuschmindernde Einrichtung)

II, III, V, VI, IX

 


LISTE II — Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs

Anlage

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission Anhang Nummer

Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe

9

System: Bremsanlage

III

 

10

System: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

IX

 

11

System: Überrollschutzstruktur (ROPS)

XI

 

12

System: Montage der Reifen

XV

 

13

Bauteil: Einrichtung für Schallzeichen

II

 

14

Bauteil/STE: nicht aus Glas bestehende Windschutzscheibe

VII

 

15

Bauteil/STE: Windschutzscheiben-Waschanlage

VII

 

16

Bauteil/STE: Einrichtung für die Sicht nach hinten

X

 

17

STE: Sicherheitsgurte

XII

 

18

Bauteil/STE: Sitzplatz (Sattel/Sitz)

XIII

 


LISTE III — Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung

Anlage

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission Anhang Nummer

Geändert durch und/oder Umsetzungsstufe

19

STE: Verbindungseinrichtung

V

 

20

STE: Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

VI

 

21

STE: Halteeinrichtungen für Beifahrer

XIII

 

22

STE: Fußstützen

XIII

 

23

STE: Beiwagen

VIII, XI, XIII;

(und die Anhänge III, V, VII, IX, X, XII, XIII, XIV, XV, XVII und XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)

 

2.3.   Matrix mit den Kombinationen aus den in Nummer 2.6 aufgeführten Angaben zu verschiedenen Versionen und Varianten eines Fahrzeugtyps

Matrix der Varianten und Versionen

Position Nr.

Alle

Version 1

Version 2

Version 3

Version n

 

 

 

 

 

 

2.3.1.

Für jede Variante eines Typs ist eine gesonderte Matrix zu erstellen.

2.3.2.

Angaben, für die es hinsichtlich ihrer Kombination innerhalb der Variante keine Einschränkungen gibt, sind in der Spalte mit der Überschrift „Alle“ einzutragen.

2.3.3.

Diese Angaben können auch in anderer Form vorgelegt oder den Angaben in Nummer 2.6 hinzugefügt werden.

2.4   Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

2.4.1.   Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern, der auch in der Übereinstimmungsbescheinigung (siehe Anhang IV) des betreffenden Fahrzeugs angegeben wird.

Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.

2.4.2.   Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV“.

2.4.3.   Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.

2.4.4.   Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.

2.4.5.   Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

2.4.6.   Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

2.4.6.1.

Die Anzahl der Zeichen darf nicht größer sein als:

a)

15 für den Code des Fahrzeugtyps;

b)

25 für den Code einer Variante;

c)

35 für den Code einer Version.

2.4.6.2.

Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.

2.4.6.3.

Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen.

Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[… Leerstelle]0054[… Leerstelle]977K(BE).

2.5.   Für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erwähnten Genehmigungsgegenstände, für die in Einklang mit Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Genehmigungen gemäß UNECE-Regelungen erteilt worden sind (UNECE-Genehmigungen), macht der Hersteller die nach Nummer 2.7 erforderlichen Angaben nur dann, wenn sie nicht bereits im entsprechenden Typgenehmigungsbogen und/oder Prüfbericht enthalten sind. Allerdings sind die in der Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IV) geforderten Angaben in jedem Fall zu machen.

2.6.   Der Hersteller füllt die für ihn zutreffenden Positionen des Musters in Nummer 2.8 aus und legt die ausgefüllte Liste der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt, als zwei getrennte Unterlagen vor. Die mit * gekennzeichneten zutreffenden Positionen verbleiben bei der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt, und alle anderen zutreffenden Positionen sind Bestandteil der Beschreibungsmappe. Die Spalte „(Unter-)Klassen“ gibt an, für welche Unterklassen jeder einzelne Eintrag gilt (so bedeutet z. B. „L1e – L7e“, dass der Eintrag für alle Klassen und Unterklassen gilt).

2.7.   Die folgenden Arten von Dateneintragungen im Beschreibungsbogen können entfallen, wenn der Beschreibungsmappe eine angemessene technische Zeichnung auf Papier oder als pdf-Datei beigefügt ist, auf der die aufgelisteten Positionen klar und leserlich ersichtlich sind:

2.7.1.

Fabrikmarke (außer für Position Nr. 0.1);

2.7.2.

Typ (außer für Position Nr. 0.2);

2.7.3.

Anbringungsstelle/wo;

2.7.4.

Arbeitsweise (außer für Position Nr. 3.2.1.2);

2.7.5.

Merkmale;

2.7.6.

Anzahl (außer für Positionen Nr. 1.3, 3.2.1.1 und 6.16.1);

2.7.7.

Identifizierungs-/Teilenummer;

2.7.8.

(kurze)/(technische) Beschreibung;

2.7.9.

Bauart;

2.7.10.

Schemazeichnung/Diagramm;

2.7.11.

Verwendete (Bau-)Werkstoffe;

2.7.12.

Winkel/Neigung und andere Abmessungen (Höhe, Länge, Breite, Entfernung) (außer für Positionen Nr. 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.17, 7.6.1 und 7.6.2);

2.7.13.

Toleranz;

2.7.14.

Bezugspunkt;

2.7.15.

Größe (außer für Positionen 6.18.1.1.1, 6.18.1.1.2 und 6.18.1.1.3);

2.7.16.

Anordnung;

2.8.   DATENEINTRAGUNGEN IM BESCHREIBUNGSBOGEN

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

0.

 

ALLGEMEINE ANGABEN

A.

 

Allgemeine Angaben zu Fahrzeugen

0.1.

L1e — L7e

Marke (Handelsname des Herstellers): …

0.2.

L1e — L7e

Typ(17) : …

0.2.1.

L1e — L7e

Variante(n)(17): …

0.2.2.

L1e — L7e

Version(en)(17): …

0.2.3.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2) : …

0.4.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.4.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.4.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.5.

L1e — L7e

Gesetzlich vorgeschriebene(s) Schild(er): …

0.5.1.

L1e — L7e

Lage des gesetzlich vorgeschriebenen Schilds(15)(18): …

0.5.2.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.5.3.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen des gesetzlich vorgeschriebenen Schilds (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

0.6.

L1e — L7e

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer(15) : …

0.6.1.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

0.6.1.1.

L1e — L7e

Die Baureihe dieses Typs beginnt mit der Nummer: …

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) : …

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zur Übereinstimmung der Produktion und zum Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

0.13.

 

Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

0.13.1.

L1e — L7e

Wichtigste Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen: …

0.13.2.

L1e — L7e

Bei Mehrstufen-Typgenehmigungen Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen vom Hersteller (von den Herstellern) der vorhergehenden Stufe(n):

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.1.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: …

1.2.

L1e — L7e

Maßstabsgerechte Zeichnung des gesamten Fahrzeugs: …

1.3.

L1e — L7e

Anzahl der Achsen und Räder: …

1.3.1.

L1e — L7e

Achsen mit Doppelrad(23): …

1.3.2.

L1e — L7e

Antriebsachsen(23): …

1.4.

L1e — L7e

Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung):…

1.5.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e-A2, L7e-B2, L7e-C

Werkstoff des Aufbaus: …

1.6.

L1e — L7e

Lage und Anordnung des Antriebs (der Antriebe): …

1.7.

L4e, L5e-B, L6e-B, L7e-A2, L7e-B2, L7e-C

Links-, Rechts- oder Mittellenker(4): …

1.7.1.

L1e — L7e

Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr und für den Einsatz in Ländern, in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System) verwendet werden, ausgerüstet(4): …

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): kW bei min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.

 

MASSEN UND ABMESSUNGEN

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1

 

Maßbereiche der Fahrzeugmasse (Gesamtmasse)

2.1.1.

L1e — L7e

Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

2.1.1.1.

L1e — L7e

Verteilung der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Achsen: … kg

2.1.2.

L1e — L7e

Tatsächliche Masse: … kg

2.1.2.1.

L1e — L7e

Verteilung der tatsächlichen Masse auf die Achsen: … kg

2.1.3.

L1e — L7e

Technisch zulässige Gesamtmasse: … kg

2.1.3.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast der Vorderachse: … kg

2.1.3.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: … kg

2.1.3.3.

L4e

Technisch zulässige Achslast auf der Beiwagenachse: … kg

2.1.4.

L1e — L7e

Anfahrvermögen an Steigungen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse: … % Steigung

2.1.5.

L1e — L7e

Höchste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: … kg

2.1.6.

L1e — L7e

Sichere Höchstzuladung der Pritsche nach Angabe des Herstellers: … kg

2.1.7.

L1e — L7e

Technisch höchstzulässige Anhängelast bei(4): gebremst: … kg ungebremst: … kg

2.1.7.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

2.1.7.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

2.1.8.

L1e — L7e

Masse der Zusatzausrüstung: … kg

2.1.9.

L1e — L7e

Masse des Aufbaus: … kg

2.1.10.

L1e — L7e

Masse der Antriebsbatterie: … kg

2.1.11.

L2e, L4e, L5e, L6e, L7e

Masse der Türen: … kg

2.1.12.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-CU

Masse der im Bereich der Ladefläche installierten Maschinen oder Ausrüstungen: … kg

2.1.13.

L1e — L7e

Masse des Systems für gasförmigen Kraftstoff sowie der Behälter für die Speicherung gasförmiger Kraftstoffe: … kg

2.1.14.

L1e — L7e

Masse der Behälter für die Speicherung von Druckluft: … kg

2.2.

 

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.2.1.

L1e — L7e

Länge: … mm

2.2.2.

L1e — L7e

Breite: … mm

2.2.3.

L1e — L7e

Höhe: … mm

2.2.4.

L1e — L7e

Radstand: … mm

2.2.4.1.

L4e

Radstand Beiwagen(28): … mm

2.2.5.

 

Spurweite

2.2.5.1.

L1e — L7e, falls mit Doppelrädern

L2e, L4e, L5e, L6e, L7e

Spurweite Vorderachse: … mm.

2.2.5.2.

L1e — L7e, falls mit Doppelrädern

Spurweite Hinterachse: … mm.

2.2.5.3.

L2e, L4e, L5e, L6e, L7e

Spurweite Beiwagen: … mm.

2.2.6.

L7e-B

Vorderer Überhang: … mm.

2.2.7.

L7e-B

Hinterer Überhang: … mm.

2.2.8.

 

Abmessungen der Pritsche

2.2.8.1.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Länge der Pritsche: … mm

2.2.8.2.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Breite der Pritsche: … mm

2.2.8.3.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Höhe der Pritsche: … mm

2.2.9.

 

Schwerpunkt

2.2.9.1.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Lage des Schwerpunkts vor der Hinterachse (tiefe Schwerpunktlage, Lcg): … mm.

2.2.9.2.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Lage des Schwerpunktes oberhalb der Grundebene (hohe Schwerpunktlage, Hcg): … mm.

2.2.9.3.

L2e-U, L5e-B, L6e-BU, L7e-B2, L7e-CU

Lage des Schwerpunkts der beladenen Pritsche (tiefe Schwerpunktlage beladene Pritsche, LcgLP): … mm.

2.2.10.

 

Sonstige Abmessungen

2.2.10.1.

L7e-B2

Überhangwinkel vorn(11): … °(Grad).

2.2.10.2.

L7e-B2

Überhangwinkel hinten(11): … °(Grad).

2.2.10.3.

L7e-B2

Rampenwinkel(11): … °(Grad).

2.2.10.4.

L7e-B2

Bodenfreiheit unter der Vorderachse(11): … mm.

2.2.10.5.

L7e-B2

Bodenfreiheit unter der Hinterachse(11): … mm.

2.2.10.6.

L3e-AxE (x=1, 2 oder 3) L3e-AxT (x=1, 2 oder 3) L7e-B

L7e-B

Bodenfreiheit zwischen den Achsen(11): … mm.

2.2.10.7.

L7e-B

Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit: … [keine Einheit]

2.2.10.8.

L7e-B2

Koeffizient der Querstabilität — Kst: … [keine Einheit]

2.2.10.9.

L3e-AxE, L3e-AxT

Sitzhöhe: … mm

2.2.10.10.

L3e-AxE, L3e-AxT

Bodenfreiheit: … mm

3.

 

ALLGEMEINE MERKMALE DES ANTRIEBSSTRANGS

3.1

 

Hersteller der Antriebseinheit:

3.1.1.

 

Verbrennungsmotor

3.1.1.1.

L1e — L7e

Hersteller: …

3.1.1.2.

L1e — L7e

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale: …

3.1.1.3.

L1e — L7e

Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs (sofern vorhanden): …

3.1.2.

 

Elektromotor

3.1.2.1.

L1e — L7e

Hersteller:…

3.1.2.2.

L1e — L7e

Code des Elektromotors (wie am Motor gekennzeichnet oder andere Mittel zur Identifizierung): …

3.1.3.

 

Hybridanwendung

3.1.3.1.

L1e — L7e

Hersteller: …

3.1.3.2.

L1e — L7e

Anwendungscode des Herstellers (wie am Motor gekennzeichnet oder andere Mittel zur Identifizierung): …

3.1.3.3.

L1e — L7e

Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs (sofern vorhanden): …

3.1.3.4.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle der Bezeichnung(en) und/oder der Typgenehmigungsnummern (vollständiges Beispiel mit Maßangaben)(20): …

3.2.

 

Verbrennungsmotor:

3.2.1.

 

Einzelangaben über den Motor

3.2.1.1.

L1e — L7e

Anzahl der Verbrennungsmotoren: …

3.2.1.2.

L1e — L7e

Arbeitsweise: Motor mit innerer Verbrennung/Fremdzündung/Selbstzündung/Motor mit äußerer Verbrennung/Turbine/Druckluft(4): …

3.2.1.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor/sonstige(4): …

3.2.1.4.

L1e — L7e

Zylinder

3.2.1.4.1.

L1e — L7e

Anzahl: …

3.2.1.4.2.

L1e — L7e

Anordnung(26): …

3.2.1.4.3.

L1e — L7e

Bohrung(12): … mm

3.2.1.4.4.

L1e — L7e

Hub(12): … mm

3.2.1.4.5.

L1e — L7e

Anzahl und Anordnung der Kammern bei Drehkolbenmotoren: …

3.2.1.4.6.

L1e — L7e

Kammerinhalt bei Drehkolbenmotoren: … cm3

3.2.1.4.7.

L1e — L7e

Zündfolge: …

3.2.1.5.

L1e — L7e

Hubvolumen(6): … cm3

3.2.1.6.

L1e — L7e

Volumetrisches Verdichtungsverhältnis(7): …

3.2.1.7.

L1e — L7e

Anzahl der Einlass- und Auslassventile

* 3.2.1.7.1.

L1e — L7e

Anzahl und kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …

* 3.2.1.7.2.

L1e — L7e

Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Angaben: …

* 3.2.1.7.3.

L1e — L7e

Größter Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel in Bezug auf die Totpunkte oder entsprechende Angaben bei anderen Steuersystemen. Bei veränderlichen Steuerzeiten Angabe des frühesten und spätesten Zeitpunkts: …

* 3.2.1.7.4.

L1e — L7e

Bezugsgrößen- und/oder Einstellbereiche(4): …

3.2.1.8.

L1e — L7e

Zeichnungen des Brennraums, des Zylinderkopfs, des Kolbens und der Kolbenringe: …

3.2.1.9.

L1e — L7e

Normale Leerlaufdrehzahl bei warmem Motor: … min-1

3.2.1.10.

L1e — L7e

Start-Stopp-System: ja/nein(4)

*3.2.2.

 

Steuerungssystem des Antriebsstrangs/Antriebs/Kraftübertragungsstrangs

3.2.2.1.

L1e — L7e

Software-Identifikation(en): … und Kalibrierungsprüfwert(e): … der PCUs/ECUs(4)

3.2.3.

 

Kraftstoff

3.2.3.1.

L1e — L7e

Kraftstofftyp(9)

3.2.3.2.

L1e — L7e

Kraftstoffkonfiguration: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuel-Fahrzeug(4)

3.2.3.2.1.

L1e — L7e

Höchstzulässiger Anteil von Biokraftstoff am Kraftstoffgemisch: … Vol.-%

3.2.4.

 

Kraftstoffdruck und -steuerung

3.2.4.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Niederdruck- und/oder Hochdruck-Kraftstoffanlage(n) für flüssigen Kraftstoff(4): …

3.2.4.2.

L1e — L7e

Nieder- und/oder Hochdruck-Kraftstoffpumpe(n): ja/nein(4)

3.2.4.2.1.

L1e — L7e

Kraftstoffpumpensteuerung: mechanisch/ein/aus elektrisch, Dauerbetrieb/elektronisch gesteuerter Gleitdruckbetrieb(4): …

3.2.4.2.2.

L1e — L7e

Nur bei Selbstzündungsmotoren und Zweistoffmotoren maximale Einspritzmenge(4)(7): … g/s oder mm3 je Hub oder Arbeitsspiel bei einer Motordrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: …

(Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.)

3.2.4.3.

L1e — L7e

Common-Rail-Einspritzung: ja/nein(4)

3.2.4.4.

L1e — L7e

Mengenteiler/Verteiler/Schläuche(4): ja/nein(4)

3.2.4.5.

L1e — L7e

Kraftstoffdruck- und/oder Kraftstoffdurchflussregler: ja/nein(4)

3.2.5.

 

Kraftstoffmassenmessung und -steuerung

3.2.5.1.

L1e — L7e

Durch Vergaser: ja/nein(4)

* 3.2.5.1.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip und Aufbau: …

* 3.2.5.1.2.

L1e — L7e

Maximaler Kraftstoffdurchsatz: … g/s bei Höchstleistung und maximalem Drehmoment: …

3.2.5.1.3.

L1e — L7e

Vergasereinstellungen(7): …

* 3.2.5.1.4.

L1e — L7e

Vergaserdüsen: …

* 3.2.5.1.5.

L1e — L7e

Kraftstoffstand in der Schwimmerkammer des Vergasers: …

* 3.2.5.1.5.1.

L1e — L7e

Masse des Vergaserschwimmers: …

3.2.5.1.6.

L1e — L7e

Vergaser-Kaltstartsystem: manuell/automatisch(4) ja/nein(4)

3.2.5.1.6.1.

L1e — L7e

Vergaser-Kaltstartsystem Funktionsprinzip: …

3.2.5.1.7.

L1e — L7e

Gemisch-Überströmkanal: ja/nein(4)

3.2.5.1.7.1.

L1e — L7e

Abmessungen Gemisch-Überströmkanal: …

3.2.5.2.

L1e — L7e

Durch mechanisch/hydraulisch geregelte Kraftstoffeinspritzung(4): ja/nein(4)

3.2.5.2.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip: …

3.2.5.2.2.

L1e — L7e

Mechanische/elektronische(4) Anpassung des maximalen Kraftstoffmassendurchsatzes: ja/nein(4)

3.2.5.3.

L1e — L7e

Durch elektronisch gesteuertes Einspritzsystem: ja/nein(4)

3.2.5.3.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip: Saugrohreinspritzung/Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer(4): …

3.2.5.3.2.

L1e — L7e

Kraftstoffeinspritzanlage(n): Zentral-/Einzel-/Direkteinspritzung/andere Verfahren (genaue Angabe)(4): …

3.2.5.3.3.

L1e — L7e

Anzahl der Einspritzdüsen insgesamt und pro Zylinder: …

3.2.5.4.

L1e — L7e

Einspritzanlage mit Luftunterstützung: ja/nein(4): …

3.2.5.4.1.

L1e — L7e

Beschreibung und Betriebsdruck der Luftunterstützung: …

3.2.5.5.

L1e — L7e

Kaltstartsystem: ja/nein(4)

3.2.5.5.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Kaltstartsystems: …

3.2.5.6.

L1e — L7e

Zusätzliche Starthilfe: ja/nein(4)

3.2.5.7.

L1e — L7e

Einspritzung spezifisch für Selbstzündungsmotor: ja/nein

3.2.5.7.1.

L1e — L7e

Statischer Einspritzzeitpunkt(7): …

3.2.5.7.2.

L1e — L7e

Verstellkurve des Spritzverstellers(7): …

3.2.6.

 

Anlage für gasförmigen Kraftstoff und deren Steuerung

3.2.6.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Anlage(n) für gasförmigen Kraftstoff: …

3.2.6.2.

L1e — L7e

Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein(4)

3.2.6.2.1.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer nach der UNECE-Regelung Nr. 67 (7): …

3.2.6.2.2.

L1e — L7e

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen: ja/nein(4)

3.2.6.2.2.1.

L1e — L7e

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.6.2.3.

L1e — L7e

Sonstige Unterlagen: …

* 3.2.6.2.3.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.6.2.3.2.

L1e — L7e

Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

3.2.6.2.4.

L1e — L7e

Zeichnung des Symbols: …

3.2.6.3.

L1e — L7e

Erdgas-Kraftstoffanlage: ja/nein(4)

3.2.6.3.1.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer nach der UNECE-Regelung Nr. 110 (8): …

3.2.6.3.2.

L1e — L7e

Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen: ja/nein(4)

3.2.6.3.2.1.

L1e — L7e

Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …

3.2.6.3.3.

L1e — L7e

Sonstige Unterlagen: …

* 3.2.6.3.3.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …

3.2.6.3.3.2.

L1e — L7e

Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

3.2.6.3.4.

L1e — L7e

Zeichnung des Symbols: …

3.2.6.4.

L1e — L7e

Gasförmiger Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL(4): ja/nein(4)

3.2.6.4.1.

L1e — L7e

Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler(4)

* 3.2.6.4.1.1.

L1e — L7e

Anzahl der Druckminderungsstufen: …

3.2.6.4.1.2.

L1e — L7e

Mindestdruck in der Endstufe: … kPa — höchstens: … kPa

3.2.6.4.1.3.

L1e — L7e

Anzahl der Haupteinstellpunkte: …

3.2.6.4.1.4.

L1e — L7e

Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …

3.2.6.4.1.5.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.2.

L1e — L7e

Kraftstoffanlage: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung(4)

* 3.2.6.4.2.1.

L1e — L7e

Gemischregelung: …

3.2.6.4.2.2.

L1e — L7e

Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: …

3.2.6.4.2.3.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.3.

L1e — L7e

Mischer ja/nein(4)

3.2.6.4.3.1.

L1e — L7e

Anzahl: …

3.2.6.4.3.2.

L1e — L7e

Lage: …

3.2.6.4.3.3.

L1e — L7e

Einstellmöglichkeiten: …

3.2.6.4.3.4.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.4.

L1e — L7e

Motorsaugrohreinspritzung: ja/nein(4)

3.2.6.4.4.1.

L1e — L7e

Einspritzung: Einpunkt/Mehrpunkt(4)

3.2.6.4.4.2.

L1e — L7e

Einspritzung: kontinuierlich/simultan/sequentiell(4)

3.2.6.4.5.

L1e — L7e

Einspritzsystem: ja/nein(4)

3.2.6.4.5.1.

L1e — L7e

Einstellmöglichkeiten: …

3.2.6.4.5.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.6.

L1e — L7e

Förderpumpe: ja/nein(4)

3.2.6.4.6.1.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.7.

L1e — L7e

Einspritzdüse(n): …

3.2.6.4.7.1.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.8.

L1e — L7e

Direkteinspritzung/Saugrohreinspritzung: ja/nein(4)

3.2.6.4.9.

L1e — L7e

Einspritzpumpe/Druckregler: ja/nein(4)

3.2.6.4.9.1.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer: …

3.2.6.4.10.

L1e — L7e

Separates elektronisches Steuergerät (ECU) für die Anlage für gasförmigen Kraftstoff: ja/nein(4)

3.2.6.4.10.1.

L1e — L7e

Einstellmöglichkeiten: …

3.2.6.4.10.2.

L1e — L7e

Software-Identifizierungsnummer(n): …

3.2.6.4.10.3.

L1e — L7e

Kalibrierungsprüfnummer(n). …

3.2.6.5.

L1e — L7e

Erdgasspezifische Ausrüstung: …

3.2.6.5.1.

L1e — L7e

Variante 1 (nur im Fall der Genehmigung von Motoren für verschiedene spezifische Kraftstoffzusammensetzungen): …

3.2.6.5.2.

L1e — L7e

Kraftstoffzusammensetzung:

 

 

Übersicht

Methan (CH4):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

Ethan (C2H6):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

Propan (C3H8):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

Butan (C4H10):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

C5/C5+:

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

Sauerstoff (O2):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

Inertgas (N2, He usw.):

Basis: …Mol-%

min. …Mol-%

max. …Mol-%

3.2.6.5.3.

L1e — L7e

Einblasdüse(n) für gasförmige Kraftstoffe: …

3.2.6.5.4.

L1e — L7e

Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll): …

3.2.6.6.

L1e — L7e

Wasserstoffspezifische Ausrüstung: ja/nein(4)

3.2.6.6.1.

L1e — L7e

EG-Typgenehmigungsnummer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9): …

* 3.2.6.6.2.

L1e — L7e

Sonstige Unterlagen

3.2.6.6.3.

L1e — L7e

Systemplan (elektrische Verbindungen, Unterdruckanschlüsse, Ausgleichsschläuche usw.): …

* 3.2.6.6.4.

L1e — L7e

Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten von Benzin- auf Wasserstoff-/H2NG-Betrieb(4)und umgekehrt: …

3.2.6.6.5.

L1e — L7e

Zeichnung des Symbols: …

3.2.6.7.

L1e — L7e

H2NG-Kraftstoffanlage: ja/nein(4)

3.2.6.7.1.

L1e — L7e

Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): …

3.2.7.

 

Luftansaugsystem

3.2.7.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Luftleitungs- und Ansaugsystems für gasförmige Kraftstoffe: …

3.2.7.2.

L1e — L7e

Beschreibung und Arbeitsweise des Ansaugkrümmers (z. B. vorgegebene Länge/variable Länge/Wirbelventile)(4) (einschließlich detaillierter Zeichnungen und/oder Fotografien):…

* 3.2.7.2.1.

L1e — L7e

Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmeinrichtung mit Steuerstrategie, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …

3.2.7.3.

L1e — L7e

Ladeluftgebläse: ja/nein(4)

3.2.7.3.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Ladeluftgebläses: …

3.2.7.3.2.

L1e — L7e

Arbeits- und Regelprinzipien: …

3.2.7.3.3.

L1e — L7e

Typ(en) (Turbolader, Ladeluftgebläse oder anderes)(4): …

3.2.7.3.4.

L1e — L7e

Höchster Ansaugluft-Ladedruck und -Durchfluss bei maximalem Drehmoment und maximaler Leistung: … kPa und g/s oder Abbildung des Ladedrucks und des Durchflusses: … kPa und g/s

3.2.7.4.

L1e — L7e

Überdruckventil: ja/nein(4)

3.2.7.5.

L1e — L7e

Zwischenkühler: ja/nein(4)

3.2.7.5.1.

L1e — L7e

Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser/sonstiger(4)

* 3.2.7.5.2.

L1e — L7e

Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa

3.2.7.6.

L1e — L7e

Luftfilter (Zeichnungen, Fotografien): …

3.2.7.7.

L1e — L7e

Beschreibung des Ansaugluft-Geräuschdämpfers (Zeichnungen, Fotografien): …

*3.2.7.7.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

3.2.8.

 

Luftmassenmessung und -steuerung

3.2.8.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems zur Luftmassenmessung und -steuerung: …

3.2.8.2.

L1e — L7e

Mechanisches Drosselklappengehäuse: ja/nein(4)

3.2.8.3.

L1e — L7e

Elektronische Drosselklappensteuerung (ETC): ja/nein(4)

3.2.8.3.1.

L1e — L7e

Schemazeichnung der elektronischen Drosselklappe: …

* 3.2.8.3.1.2.

L1e — L7e

Beschreibung der ETC-Hardwareredundanzen in Bezug auf Sensoren/Aktuatoren/Stromzufuhr/Masse/Steuerelektronik: …

3.2.9.

 

Zündanlage und -steuerung

3.2.9.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Zündanlage und -steuerung: …

3.2.9.1.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

 

L1e — L7e

Zündverstellkurve oder Kennfeld(7)bei voll geöffneter Drosselklappe: …

3.2.9.1.3.

L1e — L7e

Statischer Zündzeitpunkt(7): … Grad vor dem oberen Totpunkt bei maximalem Drehmoment und maximaler Leistung

3.2.9.2.

L1e — L7e

Fähigkeit zur Ionenerfassung: ja/nein(4)

3.2.9.3.

L1e — L7e

Zündkerzen:

3.2.9.3.1.

L1e — L7e

Elektrodenabstand: … mm

3.2.9.4.

L1e — L7e

Zündspule(n):

* 3.2.9.4.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

* 3.2.9.4.2.

L1e — L7e

Schließwinkel der Zündung und Zündzeitpunkt bei voll geöffneter Drosselklappe: …

3.2.10.

 

Antriebsstrang: Kühlsystem und dessen Steuerung

3.2.10.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Kühlsystems des Antriebsstrangs und dessen Steuerung: …

3.2.10.2.

L1e — L7e

Kühlsystem: Flüssigkeit: ja/nein(4)

3.2.10.2.1.

L1e — L7e

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.2.10.2.2.

L1e — L7e

Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …

3.2.10.2.3.

L1e — L7e

Art der Flüssigkeit: …

3.2.10.2.4.

L1e — L7e

Kühlmittelpumpe(n): ja/nein(4)

3.2.10.2.4.1.

L1e — L7e

Merkmale: …

3.2.10.2.5.

L1e — L7e

Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.10.2.6.

L1e — L7e

Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …

3.2.10.3.

L1e — L7e

Luftkühlung: ja/nein(4)

3.2.10.3.1.

L1e — L7e

Bezugspunkt: …

3.2.10.3.2.

L1e — L7e

Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

3.2.10.3.3.

L1e — L7e)

Lüfter: ja/nein(4)

3.2.10.3.3.1.

L1e — L7e

Merkmale: …

3.2.10.3.3.2.

L1e — L7e

Übersetzungsverhältnis(se): …

3.2.11.

 

Antriebsstrang: Schmiersystem und dessen Steuerung

3.2.11.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Schmiersystems des Antriebsstrangs und dessen Steuerung: …

3.2.11.2.

L1e — L7e

Konfiguration(en) des Schmiersystems (Ölsumpf, Trockensumpf, andere, Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit dem Kraftstoff usw.)(4): …

3.2.11.3.

L1e — L7e

Lage des Schmiermittelbehälters (falls vorhanden): …

3.2.11.4.

L1e — L7e

Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit dem Kraftstoff usw.)(4): …

3.2.11.5.

L1e — L7e

Schmiermittelpumpe: ja/nein(4)

3.2.11.6.

L1e — L7e

Ölkühler: ja/nein(4)

3.2.11.6.1.

L1e — L7e

Zeichnung…

3.2.11.7.

L1e — L7e

Schmiermitteleigenschaften: …

3.2.11.8.

L1e — L7e

Schmiermittel dem Kraftstoff beigemischt: ja/nein(4): …

3.2.11.8.1.

L1e — L7e

Prozentspanne des Anteils des Schmiermittels am Kraftstoff: …

3.2.12.

 

Auspuffanlage und deren Steuerung

3.2.12.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Auspuffeinrichtungen für die Lärm- und Emissionsminderung: …

3.2.12.2.

L1e — L7e

Beschreibung und Zeichnung des Auspuffkrümmers: …

3.2.12.3.

L1e — L7e

Beschreibung und Detailzeichnung der Auspuffanlage: …

3.2.12.4.

L1e — L7e

Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und 100 % Last: … kPa(29)

3.2.12.5.

L1e — L7e

Typ und Kennzeichnung der lärmmindernden Einrichtung(en) des Auspuffs: …

* 3.2.12.6.

L1e — L7e

Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst soweit relevant für das Außengeräusch: …

3.2.12.7.

L1e — L7e

Lage des Auspuffrohrs: …

3.2.12.8.

L1e — L7e

Lärmmindernde Einrichtung mit Faserstoffen: ja/nein(4): …

3.2.13.

 

Andere elektrische Systeme und Steuerungen als die für den elektrischen Antrieb vorgesehenen

3.2.13.1.

L1e — L7e

Nennspannung: … V, Anschluss an Masse positiv/negativ(4)

3.2.13.2.

L1e — L7e

Generator: ja/nein(4):

3.2.13.2.1.

L1e — L7e

Nennleistung: … VA

3.2.13.3.

L1e — L7e

Batterie(n): ja/nein(4)

3.2.13.3.1.

L1e — L7e

Kapazität und andere Merkmale (Masse,...): …

3.2.13.4.

L1e — L7e

Elektrische Heizanlagen für den Innenraum: ja/nein(4)

3.3.

 

Reiner Elektroantrieb und Hybrid-Elektroantrieb und Steuerung

3.3.1.

L1e — L7e

Konfiguration des Elektrofahrzeugs: rein elektrisch/hybrid-elektrisch/Muskelkraft — elektrisch(4):

3.3.2.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des reinen Elektroantriebs und der hybrid-elektrischen Antriebe und seines Steuersystems (ihrer Steuersysteme): …

3.3.3.

 

Elektrischer Antriebsmotor

3.3.3.1.

L1e — L7e

Anzahl der elektrischen Antriebsmotoren: …

3.3.3.2.

L1e — L7e

Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …

3.3.3.3.

L1e — L7e

Betriebsspannung: … V

3.3.4.

 

Antriebsbatterien

3.3.4.1.

L1e — L7e

Primäre Antriebsbatterie

3.3.4.1.1.

L1e — L7e

Anzahl der Zellen: …

3.3.4.1.2.

L1e — L7e

Masse: … kg

3.3.4.1.3.

L1e — L7e

Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)/ … V

3.3.4.1.4.

L1e — L7e

Spannung: … V

3.3.4.1.5.

L1e — L7e

Anordnung im Fahrzeug: …

3.3.4.2.

L1e — L7e

Sekundäre Antriebsbatterie

3.3.4.2.1.

L1e — L7e

Anzahl der Zellen: …

3.3.4.2.2.

L1e — L7e

Masse: … kg

3.3.4.2.3.

L1e — L7e

Kapazität: … Ah (Ampèrestunden)/ … V

3.3.4.2.4.

L1e — L7e

Spannung: … V

3.3.4.2.5.

L1e — L7e

Anordnung im Fahrzeug: …

3.3.5.

 

Hybrid-Elektrofahrzeug:

3.3.5.1.

L1e — L7e

Motorkombinationen (Zahl der Elektromotoren und/oder Verbrennungsmotoren/sonstiger Motoren)(4): …

3.3.5.2.

L1e — L7e

Art des Elektrohybridfahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar:

3.3.5.3.

L1e — L7e

Betriebsartschalter: mit/ohne(4)

3.3.5.4.

L1e — L7e

Betriebsarten wählbar: ja/nein(4)

3.3.5.5.

L1e — L7e

Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein(4)

3.3.5.6.

L1e — L7e

Fahrzeugantrieb durch Brennstoffzelle: ja/nein(4)

3.3.5.7.

L1e — L7e

Hybridbetriebsarten: ja/nein(4)(falls ja, kurze Beschreibung) …

3.3.6.

 

Energiespeicher

3.3.6.1.

L1e — L7e

Beschreibung: (Batterie, Kondensator, Schwungrad/Generator)(4)

3.3.6.2.

L1e — L7e

Identifizierungsnummer: …

* 3.3.6.3.

L1e — L7e

Art des elektrochemischen Elements: …

3.3.6.4.

L1e — L7e

Energie (bei einer Batterie: Spannung und Kapazität in Ah in zwei Stunden, bei einem Kondensator: … J, bei einem Schwungrad/Generator: … J): …

3.3.6.5.

L1e — L7e

Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne(4)

3.3.7.

 

Elektromotor (jeden Elektromotortyp separat beschreiben)

3.3.7.1.

L1e — L7e

Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator(4)

3.3.7.2.

L1e — L7e

Bei Verwendung als Antriebsmotor: Einzelmotor/mehrere Motoren (Anzahl)(4): …

3.3.7.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

3.3.7.4.

L1e — L7e

Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …

3.3.7.5.

L1e — L7e

Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung(4):

3.3.7.6.

L1e — L7e

Synchron/Asynchron(4):

3.3.8.

 

Steuereinheit des Elektromotors

3.3.8.1.

L1e — L7e

Identifizierungsnummer: …

3.3.9.

 

Leistungsregler

3.3.9.1.

L1e — L7e

Identifizierungsnummer: …

3.4.

 

Andere Motoren, Elektromotoren oder Kombinationen (spezifische Angaben über die Teile dieser Motoren)

3.4.1.

 

Kühlsystem (zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers)

3.4.1.1.

L1e — L7e

Flüssigkeitskühlung: …

3.4.1.1.1.

L1e — L7e

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.4.1.2.

L1e — L7e

Luftkühlung: …

3.4.1.2.1.

L1e — L7e

Bezugspunkt: …

3.4.1.2.2.

L1e — L7e

Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K

3.4.2.

 

Schmiersystem

3.4.2.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Schmiersystems: …

3.4.2.2.

L1e — L7e

Lage des Schmiermittelbehälters (falls vorhanden): …

3.4.2.3.

L1e — L7e

Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit dem Kraftstoff usw.)(4): …

3.4.2.4.

L1e — L7e

Schmiermittel dem Kraftstoff beigemischt: …

3.4.2.4.1.

L1e — L7e

Mischungsverhältnis: …

3.4.2.5.

L1e — L7e

Ölkühler: ja/nein(4): …

* 3.4.2.5.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en): …

3.5.

 

Kraftübertragungsstrang und dessen Steuerung (13)

3.5.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Kraftübertragungsstrangs des Fahrzeugs und seines Steuerungssystems (Gangschaltung, Kupplung oder anderes Bauteil des Kraftübertragungsstrangs): …

3.5.2.

 

Kupplung

3.5.2.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Kupplung und ihres Steuerungssystems: …

3.5.3.

 

Kraftübertragung

3.5.3.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Gangschaltung(en) und ihrer Steuerung: …

3.5.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Kraftübertragung: …

3.5.3.3.

L1e — L7e

Typ (mechanisch/hydraulisch/elektrisch/manuell/manuell automatisiert/automatisch/stufenlos/andere (anzugeben)(4): …

3.5.3.4.

L1e — L7e

Kurzbeschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (falls vorhanden): …

3.5.3.5.

L1e — L7e

Lage in Bezug auf den Motor: …

3.5.3.6.

L1e — L7e

Art der Betätigung: …

3.5.4.

L1e — L7e

Übersetzungsverhältnisse

 

 

Überblick über die Übersetzungsverhältnisse

Getriebegänge

Getriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzungsverhältnis(se) des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Verhältnis (Motordrehzahl/Fahrzeuggeschwindigkeit) nur bei Handschaltgetrieben

Höchstwert für stufenloses Getriebe (12)

1

2

3

Mindestwert für stufenloses Getriebe (12)

 

 

 

 

Rückwärtsgang

 

 

 

 

3.5.4.1.

L3e-AxE,

L3e-AxT

Achsantriebsübersetzung: …

3.5.4.2.

L3e-AxE,

L3e-AxT

Gesamtübersetzungsverhältnis im höchsten Gang: …

3.6.

 

Einrichtung für die sichere Kurvenfahrt

3.6.1.

L1e — L7e mit Doppelrädern, L2e, L5e, L6e, L7e

Einrichtung für die sichere Kurvenfahrt (Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: ja/nein(4); Differenzialgetriebe/andere(4)

3.6.2.

L1e — L7e mit Doppelrädern, L2e, L5e, L6e, L7e

Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ(4)

3.6.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Einrichtung für die sichere Kurvenfahrt, der Differenzialsperre und ihrer Steuersysteme: …

3.7.

 

Aufhängung und deren Steuerung

3.7.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Aufhängung und ihres Steuerungssystems: …

3.7.2.

L1e — L7e

Anordnungszeichnung der Radaufhängung: …

3.7.3.

L1e — L7e

Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ(4)

3.7.4.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: …

3.7.5.

L1e — L7e

Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ(4)

3.7.6.

L1e — L7e

Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ(4)

3.8.

 

Innenraumheizung und Klimaanlage

3.8.1.

 

Innenraumheizung

3.8.1.1.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Übersichtszeichnung des Heizsystems, aus der dessen Lage im Fahrzeug sowie die Anordnung der Schalldämpferanlage ersichtlich sind (einschließlich Angaben über die Lage der Wärmetauscher): …

3.8.1.2.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Übersichtszeichnung des Wärmetauschers für Heizsysteme, bei denen die Abgase als Wärmequelle genutzt werden, oder der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizsystemen, die die Motorkühlluft als Wärmequelle nutzen): …

3.8.1.3.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Teile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angaben der Wandstärken, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …

3.8.1.4.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Zu den sonstigen wesentlichen Bauteilen des Heizsystems wie Ventilator sind Angaben über die Bauart zu machen sowie technische Daten anzugeben: …

3.8.2.

 

Klimaanlage

3.8.2.1.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung der Klimaanlage und ihres Steuerungssystems: …

3.8.2.2.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …

3.8.2.3.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein(4)Falls ja, sind folgende Absätze auszufüllen:

3.8.2.3.1.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile: …

3.8.2.3.2.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Leckageverhalten der Klimaanlage

3.8.2.3.3.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Typgenehmigungsnummer usw.): …

3.8.2.3.4.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Leckagerate der Gesamtanlage pro Jahr: … g/Jahr

3.9.

 

Fahrräder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

3.9.1.

L1e

Verhältnis Muskelkraft/elektrische Leistung: …

3.9.2.

L1e

Maximaler Unterstützungsfaktor: …

3.9.3.

L1e

Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt: … km/h

3.9.4.

L1e

Ausschaltstrecke: … km

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.1.

L1e — L7e

Umweltanforderungsstufe(16): Euro … (3/4/5) (4)

4.1.

 

System zur Minderung der Auspuffemissionen

4.1.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems zur Minderung der Auspuffemissionen und seiner Steuerung: …

4.1.2.

 

Katalysator:

4.1.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration, Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): …

4.1.2.2.

L1e — L7e

Zeichnung mit Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): …

4.1.2.3.

L1e — L7e

Katalytische Reaktion: …

* 4.1.2.4.

L1e — L7e

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

* 4.1.2.5.

L1e — L7e

Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander: …

* 4.1.2.6.

L1e — L7e

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

* 4.1.2.7.

L1e — L7e

Zellendichte: …

* 4.1.2.8.

L1e — L7e

Katalysatorgehäuse: …

4.1.2.9.

L1e — L7e

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.2.10.

L1e — L7e

Katalysator-Wärmeschutzschild: ja/nein(4)

4.1.2.11.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Regenerationssystems/Verfahren der Abgasnachbehandlungssysteme und Steuerungssystem: …

*4.1.2.11.1.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich: … K

4.1.2.11.2.

L1e — L7e

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein(4)

4.1.2.11.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Nasssystems für den Reagensfluss und seines Steuerungssystems: …

4.1.2.11.4.

L1e — L7e

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

*4.1.2.11.5.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K

4.1.2.11.6.

L1e — L7e

Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung(4)

4.1.2.12.

L1e — L7e

Teilenummer: …

4.1.3.

 

Sauerstoffsonde(n)

4.1.3.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) des Bauteils (der Bauteile) der Sauerstoffsonde: …

4.1.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Auspuffanlage mit Lage(n) der Sauerstoffsonde (Abmessungen bezogen auf die Auslassventile): …

4.1.3.3.

L1e — L7e

Regelbereich(e): …

4.1.3.4.

L1e — L7e

Teilenummer(n): …

4.1.3.5.

L1e — L7e

Beschreibung der Heizanlage und der Heizstrategie für die Sauerstoffsonde: …

4.1.3.6.

L1e — L7e

Wärmeschutzschild(e) für die Sauerstoffsonde: ja/nein(4)

4.1.4.

 

Sekundärlufteinblasung (Lufteinblasung in den Auspuff)

4.1.4.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems für die Sekundärlufteinblasung und seines Steuerungssystems: …

4.1.4.2.

L1e — L7e

Konfiguration (mechanisch, Selbstansaugung, Luftpumpe usw.)(4): …

4.1.4.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

4.1.5.

 

Abgasrückführung (AGR)

4.1.5.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des AGR-Systems (Abgasstrom) und seines Steuerungssystems: …

4.1.5.2.

L1e — L7e

Merkmale: …

4.1.5.3.

L1e — L7e

Wassergekühltes AGR-System: ja/nein(4)

4.1.5.4.

L1e — L7e

Luftgekühltes AGR-System: ja/nein(4)

4.1.6.

 

Partikelfilter

4.1.6.1.

L1e — L7e

Zeichnung der Bauteile des Partikelfilters mit Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

4.1.6.2.

L1e — L7e

Aufbau des Partikelfilters: …

4.1.6.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Partikelfilters und seines Steuersystems: …

4.1.6.4.

L1e — L7e

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.6.5.

L1e — L7e

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und Zeichnung: …

4.1.6.6.

L1e — L7e

Teilenummer: …

4.1.7.

 

Mager-NOx-Falle

4.1.7.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip der Mager-NOx-Falle: …

4.1.8.

 

Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):

4.1.8.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

4.2.

 

Kurbelgehäuseentlüftung

4.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration des Kurbelgehäuseabgas-Rückführungssystems (Entlüftungsanlage, Kurbelgehäuse-Entlüftungssystem, Sonstiges)(4) (Beschreibung und Zeichnungen).

4.3.

 

Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen

4.3.1.

L1e — L7e

Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen: ja/nein(4)

4.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen

4.3.3.

L1e — L7e

Zeichnung des Behälters (mit Abmessungen und Angabe des Entlüftungs- und Spülmechanismus)

4.3.4.

L1e — L7e

Kapazität: … g

4.3.5.

L1e — L7e

Adsorptionsmaterial: … (z. B. Aktivkohle, Kohlenstoff, Synthetik, …)

4.3.6.

L1e — L7e

Material des Gehäuses … (z. B. Kunststoff, Stahl, …)

4.3.7.

L1e — L7e

Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …

4.3.8.

L1e — L7e

Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

4.4.

 

Zusätzliche Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.4.1.

L1e — L7e

Beschreibung und/oder Schemazeichnungen zusätzlicher emissionsmindernder Einrichtungen: …

4.4.2.

L1e — L7e

Anbringungsstelle des Absorptionsbeiwerts (nur bei Selbstzündungsmotoren): …

4.4.3.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist in Bezug auf den Geräuschpegel durch den geltenden Beschreibungsbogen gemäß den UNECE-Regelungen Nr. 9, 41 oder 63 zu ergänzen.

4.4.4.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist in Bezug auf die lärmmindernden Einrichtungen durch den geltenden Beschreibungsbogen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 92 zu ergänzen.

5.

 

FAHRZEUGANTRIEBSFAMILIE

5.1.

L1e — L7e

Um die Bestimmung der Fahrzeugantriebsfamilie zu ermöglichen, muss der Hersteller die für die Einstufungskriterien gemäß Nummer 3 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission erforderlichen Angaben vorlegen, falls diese nicht bereits im Beschreibungsbogen enthalten sind.

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.1.

 

Akustische Warneinrichtungen

6.1.1.

L1e — L7e

Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en) und deren Bestimmung: …

6.1.2.

L1e — L7e

Zeichnung zur Darstellung der Anbringungsstelle der Vorrichtung(en) für Schallzeichen im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …

6.1.3.

L1e — L7e

Genaue Angaben über die Befestigungsart und den Teil des Fahrzeugaufbaus, an dem die Vorrichtung(en) für Schallzeichen angebracht werden soll(en): …

6.1.4.

L1e — L7e

Schaltplan des elektrischen/pneumatischen Schaltkreises: …

6.1.4.1.

L1e — L7e

Spannung: Gleichspannung/Wechselspannung(4)

6.1.4.2.

L1e — L7e

Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …

6.1.5.

L1e — L7e

Zeichnung der Anbauvorrichtung: …

6.2.

 

Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme

6.2.1.

L1e — L7e

Merkmale der Bremsanlagen mit detaillierten Angaben und Zeichnungen zu den Trommeln und Scheibenbremsen, Bremsschläuchen, der Fabrikmarke und dem Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, den wirksamen Bremsflächen, dem Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, der Masse der Trommeln, den Nachstellvorrichtungen, den wirkungsrelevanten Teile der Achse(n) und der Aufhängung, Hebeln und Pedalen(4): …

6.2.2.

L1e — L7e

Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung der Bremsanlage mit Details der Übertragungs- und Betätigungseinrichtungen sowie kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Bremsanlage(4):

6.2.2.1.

L1e — L7e

Bremsen vorn und hinten, am Beiwagen, Scheiben- und/oder Trommelbremse(4):

6.2.2.2.

L1e — L7e

Feststellbremssystem: …

6.2.2.3.

L1e — L7e

Zusätzliches Bremssystem: …

6.2.3.

L1e — L7e

Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers ohne Bremse/mit Auflaufbremse/elektrischen/pneumatischen/hydraulischen Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein(4): …

6.2.4.

L1e — L7e

Antiblockier- und kombiniertes Bremssystem

6.2.4.1.

L1e — L7e

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.2.

L1e — L7e

Kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.3.

L1e — L7e

Antiblockiersystem und kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.4.

L1e — L7e

Schemazeichnung(en): …

6.2.5.

L1e — L7e

Bremsflüssigkeitsbehälter (Volumen und Lage): …

6.2.6.

L1e — L7e

Besondere Merkmale des Bremssystems (der Bremssysteme)

6.2.6.1.

L1e — L7e

Bremsbacken und/oder -klötze(4): …

6.2.6.2.

L1e — L7e

Bremsbeläge und/oder Bremsklötze (Fabrikmarke, Typ, Güteklasse des Werkstoffs oder Herstellerzeichen angeben): …

6.2.6.3.

L1e — L7e

Bremshebel und/oder -pedale(4): …

6.2.6.4.

L1e — L7e

Sonstige Einrichtungen (gegebenenfalls): Zeichnung und Beschreibung: …

6.3.

 

Elektrische Sicherheit

6.3.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung des Einbaus der Bauteile des Leistungsstromkreises oder Zeichnungen/Abbildungen, in denen die Anordnung der Bauteile des Leistungsstromkreises dargestellt ist: …

6.3.2.

L1e — L7e

Schematische Darstellung aller elektrischen Funktionen im Leistungsstromkreis: …

6.3.3.

L1e — L7e

Betriebsspannung(en) (V): …

6.3.4.

L1e — L7e

Beschreibung des Schutzes vor Stromschlägen: …

6.3.5.

L1e — L7e

Sicherung und/oder Schutzschalter: ja/nein/fakultativ(4)

6.3.5.1.

L1e — L7e

Schematische Darstellung des Funktionsbereiches: …

6.3.6.

L1e — L7e

Beschreibung des leistungsübertragenden Kabelstrangs: …

6.4.

 

Vordere und hintere Schutzvorrichtungen

6.4.1.

 

Vordere Schutzvorrichtung

6.4.1.1.

L1e — L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.4.1.2.

L1e — L7e

Werkstoffe: …

6.4.2.

 

Hintere Schutzvorrichtung

6.4.2.1.

L1e — L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.4.2.2.

L1e — L7e

Werkstoffe: …

6.5.

 

Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

6.5.1.

 

Windschutzscheibe

6.5.1.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Werkstoffe: …

6.5.1.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Art des Einbaus: …

6.5.1.3.

L2e, L5e, L6e, L7e

Neigungswinkel: …

6.5.1.4.

L2e, L5e, L6e, L7e

Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

6.5.1.5.

L2e, L5e, L6e, L7e

Zeichnung der Windschutzscheibe mit Maßangaben: …

6.5.2.

 

Andere Scheiben

6.5.2.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Werkstoffe: …

6.5.2.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …

6.5.3.

 

Schiebedachverglasung

6.5.3.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Werkstoffe: …

6.5.4.

 

Andere verglaste Flächen

6.5.4.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Werkstoffe: …

6.6.

 

Scheibenwischer

6.6.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.7.

 

Scheibenwascher

6.7.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.7.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Fassungsvermögen des Behälters: … l

6.8.

 

Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

6.8.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.9.

 

Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

6.9.1.

L1e — L7e

Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …

6.9.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …

6.9.3.

L1e — L7e

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie die dafür zu verwendenden Kennzeichnungssymbole: …

6.9.4.

L1e — L7e

Übersichtstabelle: Das Fahrzeug ist mit folgenden vom Fahrer bedienten Betätigungseinrichtungen einschließlich Anzeigern und Betätigungseinrichtungen ausgerüstet(4)

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (13)

Kennzeichnung durch Symbol (13)

Lage (14)

Kontrollleuchte vorhanden (13)

Kennzeichnung durch Symbol (13)

Lage (14)

1

Lichthauptschalter

 

 

 

 

 

 

2

Scheinwerfer für Abblendlicht

 

 

 

 

 

 

3

Scheinwerfer für Fernlicht

 

 

 

 

 

 

4

Begrenzungsleuchten

 

 

 

 

 

 

5

Nebelscheinwerfer

 

 

 

 

 

 

6

Nebelschlussleuchte

 

 

 

 

 

 

7

Leuchtweitenregelung

 

 

 

 

 

 

8

Parkleuchten

 

 

 

 

 

 

9

Fahrtrichtungsanzeiger

 

 

 

 

 

 

10

Warnblinkanlage

 

 

 

 

 

 

11

Scheibenwischer

 

 

 

 

 

 

12

Scheibenwascher

 

 

 

 

 

 

13

Scheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

14

Scheinwerferreinigungsanlage

 

 

 

 

 

 

15

Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

16

Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung

 

 

 

 

 

 

17

Lüftungsgebläse

 

 

 

 

 

 

18

Vorglühanlage

 

 

 

 

 

 

19

Kaltstarteinrichtung

 

 

 

 

 

 

20

Bremskreisausfall

 

 

 

 

 

 

21

Kraftstoffstand

 

 

 

 

 

 

22

Ladekontrollleuchte

 

 

 

 

 

 

23

Kühlmitteltemperatur

 

 

 

 

 

 

24

Fehlfunktionsanzeige (MI)

 

 

 

 

 

 

6.9.5.

L1e — L7e

Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden können, und im Fall der Kennzeichnung zu verwendende Symbole

Symbol Nr.

Einrichtung

Betätigungseinrichtung/Anzeiger vorhanden (15)

Kennzeichnung durch Symbol (15)

Lage (16)

Kontrollleuchte vorhanden (15)

Kennzeichnung durch Symbol (15)

Lage (16)

1

Feststellbremse

 

 

 

 

 

 

2

Heckscheibenwischer

 

 

 

 

 

 

3

Heckscheibenwascher

 

 

 

 

 

 

4

Heckscheibenwischer und -wascher

 

 

 

 

 

 

5

Scheibenwischerintervallschaltung

 

 

 

 

 

 

6

Einrichtung für Schallzeichen

 

 

 

 

 

 

7

Vordere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

8

Hintere Fahrzeughaube

 

 

 

 

 

 

9

Sicherheitsgurt

 

 

 

 

 

 

10

Motoröldruck

 

 

 

 

 

 

11

Unverbleites Benzin

 

 

 

 

 

 

12

 

 

 

 

 

 

13

 

 

 

 

 

 

6.10.

 

Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler

6.10.1.

 

Geschwindigkeitsmesser

6.10.1.1.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der gesamten Anlage: …

6.10.1.2.

L1e — L7e

Angezeigter Geschwindigkeitsbereich des Fahrzeugs: …

6.10.1.3.

L1e — L7e

Messwerttoleranz des Geschwindigkeitsmessers: …

6.10.1.4.

L1e — L7e

Gerätekonstante des Geschwindigkeitsmessers: …

6.10.1.5.

L1e — L7e

Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …

6.10.1.6.

L1e — L7e

Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebs: …

6.10.2.

 

Wegstreckenzähler

6.10.2.1.

L1e — L7e

Messwerttoleranz des Wegstreckenzählers: …

6.10.2.2.

L1e — L7e

Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …

6.11.

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

6.11.1.

L1e — L7e

Aufstellung aller Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke(n), Typ, Bauteil-Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Lichtfarbe, entsprechende Kontrollleuchte): …

6.11.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

6.11.3.

L1e — L7e

Warnblinklichter: …

6.11.4.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Lichtanlage und der Lichtsignalanlage: …

6.11.5.

L1e — L7e

Für jede Leuchte und jeden Rückstrahler sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern:

6.11.5.1.

L1e — L7e

Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

6.11.5.2.

L1e — L7e

Verfahren zur Festlegung der sichtbaren leuchtenden Fläche gemäß Nummer 2.1 der UNECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46): …

6.11.5.3.

L1e — L7e

Bezugsachse und Bezugspunkt: …

6.11.5.4.

L1e — L7e

Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

6.11.6.

L1e — L7e

Beschreibung/Zeichnung und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar)(4): …

6.11.6.1.

L1e — L7e

Betätigungseinrichtung: …

6.11.6.2.

L1e — L7e

Markierungen: …

6.11.6.3.

L1e — L7e

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: …

6.12.

 

Sicht nach hinten

6.12.1.

 

Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

6.12.1.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels, aus denen die Lage der Rückspiegel am Fahrzeug hervorgeht: …

6.12.1.2.

L1e — L7e

Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …

6.12.1.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile der Verstelleinrichtung: …

6.12.2.

L1e — L7e

Einrichtungen für indirekte Sicht mit Ausnahme von Spiegeln

6.12.2.1.

L1e — L7e

Beschreibung der Einrichtung: …

6.12.2.2.

L1e — L7e

Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig(4)), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors(4): …

6.12.2.3.

L1e — L7e

Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EU-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …

6.13.

 

Überrollschutzstruktur (ROPS)

6.13.1.

L7e-B2

Ausführliche technische Beschreibung, Anordnung, Befestigung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.13.2.

 

Überrollschutz durch Rahmen(4)

6.13.2.1.

L7e-B2

Innen- und Außenabmessungen: …

6.13.2.2.

L7e-B2

Werkstoff(e) und Bauweise: …

6.13.3.

 

Überrollschutz durch Kabine (4)

6.13.3.1.

L7e-B2

Sonstige Wetterschutzeinrichtungen (Beschreibung): …

6.13.3.2.

L7e-B2

Innen- und Außenabmessungen: …

6.13.4.

 

Überrollschutz durch Überrollbügel vorn/hinten(4), klappbar/nicht klappbar(4)

6.13.4.1.

L7e-B2

Abmessungen: …

6.13.4.2.

L7e-B2

Werkstoff(e) und Bauweise: …

6.14.

 

Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

6.14.1.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind; bitte nachstehende Tabelle ausfüllen:

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

 

Ausführung des Sicherheitsgurts und diesbezügliche Angaben

 

 

 

Vollständiges EU-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe

 

L

 

 

 

C

 

 

 

R

 

 

 

Zweite Sitzreihe

 

L

 

 

 

C

 

 

 

R

 

 

 

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

6.14.2.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Beschreibung eines besonderen Gurttyps, wenn sich ein Verankerungspunkt in der Rückenlehne befindet oder eine Energieabsorptionseinrichtung vorhanden ist: …

6.14.3.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Anzahl und Stelle der Gurtverankerungen: …

6.14.4.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: …

6.15.

 

Verankerungen der Sicherheitsgurte

6.15.1.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen: …

6.15.2.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Zeichnungen der Verankerungen und des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem sie befestigt sind (zusammen mit einer Erklärung über die verwendeten Werkstoffe): …

6.15.3.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Angabe der Gurttypen(14) die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen: …

 

 

Ausführung der Verankerungen der Sicherheitsgurte und diesbezügliche Angaben

 

Anordnung der Verankerungsstelle

Fahrzeugaufbau

Sitzstruktur

Erste Sitzreihe

 

 

Rechter Sitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

außen innen

 

 

Mittelsitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

rechts links

 

 

Linker Sitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

außen innen

 

 

Zweite Sitzreihe

 

 

Rechter Sitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

außen innen

 

 

Mittelsitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

rechts links

 

 

Linker Sitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

außen innen

 

 

6.15.4.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Typgenehmigungszeichen für jede Position …

6.15.5.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Sonderausstattung (beispielsweise höhenverstellbare Sitze, Gurtstraffer usw.): …

6.15.6.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen: …

6.15.7.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Bemerkung: …

6.16.

 

Sitzplätze (Sättel und Sitze)

6.16.1.

L1e — L7e

Anzahl der Sitzplätze: …

6.16.1.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Lage und Anordnung(8): …

6.16.2.

L1e — L7e

Ausführung der Sitzplätze: Sitz/Sattel(4)

6.16.3.

L1e — L7e

Beschreibung und Zeichnungen von Folgendem:

6.16.3.1.

L1e — L7e

der Sitze und ihrer Verankerungen: …

6.16.3.2.

L1e — L7e

der Einstelleinrichtungen: …

6.16.3.3.

L1e — L7e

der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …

6.16.3.4.

L1e — L7e

der im Sitz eingebauten Sicherheitsgurtverankerungen: …

6.16.3.5.

L1e — L7e

der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …

6.16.4.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (der R-Punkte) aller Sitzplätze: …

6.16.4.1.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Fahrersitz: …

6.16.4.2.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Alle anderen Sitze: …

6.16.5.

L1e — L7e

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …

6.16.5.1.

L1e — L7e

Fahrersitz: …

6.16.5.2.

L1e — L7e

Alle anderen Sitze: …

6.16.6.

L1e — L7e

Sitzverstellbereich: …

6.16.6.1.

L1e — L7e

Fahrersitz: …

6.16.6.2.

L1e — L7e

Alle anderen Sitze: …

6.17.

 

Steuerfähigkeit, Kurvenfahreigenschaften und Wendefähigkeit

6.17.1.

L1e — L7e

Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

6.17.2.

 

Übertragungs- und Betätigungseinrichtung der Lenkung

6.17.2.1.

L1e — L7e

Ausführung der Übertragungseinrichtung (Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

6.17.2.2.

L1e — L7e

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

6.17.2.2.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: …

6.17.2.3.

L1e — L7e

Schema der Übertragungseinrichtung: …

6.17.2.4.

L2e, L5e, L6e, L7e

Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): …

6.17.2.5.

L2e, L5e, L6e, L7e

Verstellbereich und -verfahren der Betätigungseinrichtung(en): …

6.17.2.6.

L2e, L5e, L6e, L7e

Art der Lenkhilfe: …

6.17.3.

 

Größter Einschlagwinkel der Räder

6.17.3.1.

L1e — L7e

Nach rechts: … °(Grad); Anzahl der Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

6.17.3.2.

L1e — L7e

Nach links: … °(Grad); Anzahl der Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

6.18.

 

Reifen/Radkombination:

6.18.1.

 

Reifen:

6.18.1.1.

 

Größenbezeichnung

6.18.1.1.1.

L1e — L7e

Achse 1: …

6.18.1.1.2.

L1e — L7e

Achse 2: …

6.18.1.1.3.

L4e

Beiwagenrad: …

6.18.1.2.

L1e — L7e

Niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der Höchstlast pro Reifen vereinbar ist: … kg

6.18.1.3.

L1e — L7e

Symbol der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, die mit der theoretischen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist: …

6.18.1.4.

L1e — L7e

Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.18.2.

 

Räder:

6.18.2.1.

L1e — L7e

Felgengröße(n): …

6.18.2.2.

L1e — L7e

Mit dem Fahrzeug vereinbare Verwendungsbereiche: …

6.18.2.3.

L1e — L7e

Nennwert für den Abrollumfang: …

6.19.

 

Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug

6.19.1.

L7e-B1 und L7e-B2

Geschwindigkeitsbegrenzungsschild (Angabe des verwendeten reflektierenden Materials; gegebenenfalls können Zeichnungen und Fotografien verwendet werden): …

6.19.2.

L7e-B1 und L7e-B2

Anbringungsstelle des Geschwindigkeitsbegrenzungsschilds (falls erforderlich Varianten angeben; gegebenenfalls können Zeichnungen und Fotografien verwendet werden): …

6.19.3.

L7e-B1 und L7e-B2

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: … mm

6.19.4.

L7e-B1 und L7e-B2

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: … mm

6.19.5.

L7e-B1 und L7e-B2

Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: … mm

6.19.6.

L7e-B1 und L7e-B2

Abstand von der linken Fahrzeugkante: … mm

6.20.

 

Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

6.20.1.

 

Aufbau

6.20.1.1.

L2e, L5e-B, L6e-B, L7e

Werkstoffe und Bauart: …

6.20.2.

 

Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

6.20.2.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Anzahl der Türen, Anordnung, Abmessungen und größter Öffnungswinkel der Türen(5): …

6.20.2.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …

6.20.2.3.

L2e, L5e, L6e, L7e

Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …

6.20.2.4.

L2e, L5e, L6e, L7e

Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …

6.20.3.

 

Insassenschutz

6.20.3.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe (mit Ausnahme der Innenrückspiegel, der Anordnung der Betätigungseinrichtungen, der Sitze und des hinteren Teils der Sitze), das Dach und das Schiebedach sowie die Rückenlehne zeigen: …

6.20.4.

 

Kopfstützen

6.20.4.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Kopfstützen: integriert/abnehmbar/separat(4)

6.20.4.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …

6.20.4.3.

L2e, L5e, L6e, L7e

Bei einer „separaten“ Kopfstütze

6.20.4.3.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …

6.20.4.3.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …

6.21.

 

Bauartbedingte Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

6.21.1.

 

Regler für die Leistung des Antriebs- und/oder Kraftübertragungsstrangs

6.21.1.1.

L1e — L7e

Anzahl (mindestens zwei, mit Ausnahme der Klassen L3e-A3 und L4e-A3):

6.21.1.2.

L1e — L7e

Wie wird die Redundanz der Regler sichergestellt? …

6.21.1.3.

L1e — L7e

Nominale Abregeldrehzahl 1: …

6.21.1.3.1.

L1e — L7e

Abregeldrehzahl des Motors/der Kraftübertragung unter Last: … min-1

6.21.1.3.2.

L1e — L7e

Maximale Drehzahl bei niedrigster Motorlast: … min-1

6.21.1.4.

L1e — L7e

Nominale Abregeldrehzahl 2: …

6.21.1.4.1

L1e — L7e

Abregeldrehzahl des Motors/der Kraftübertragung unter Last: … min(4) -1

6.21.1.4.2.

L1e — L7e

Maximale Drehzahl bei niedrigster Motorlast: … min-1

6.21.1.5.

L1e — L7e

Erklärter Zweck des (der) Regler(s): Begrenzung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs/der Höchstleistung/Überdrehzahlschutz(4): …

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.1.

 

Verbindungseinrichtungen und Befestigungen

7.1.1.

L1e — L7e

Fahrzeug der Klasse L mit Verbindungseinrichtung: ja/nein/fakultativ(4)

7.1.2.

L1e — L7e

Im Benutzerhandbuch sind in allen EU-Amtssprachen Hinweise und Informationen für Verbraucher enthalten, wie sich das Ziehen eines Anhängers durch ein Fahrzeug der Klasse L auswirkt: ja/nein(4)

7.1.3.

L1e — L7e

Bei Verbindungseinrichtungen, die als selbständige technische Einheit genehmigt sind: Anbau- und Bedienungsanweisungen in der Dokumentation enthalten: ja/nein(4)

7.1.4.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen, die die Anbaulage und Bauart der Verbindungseinrichtungen zeigen: …

7.1.5.

L1e — L7e

Anweisungen für den Anbau der Verbindungseinrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte; falls die Verwendung des Typs der Verbindungseinrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …

7.1.6.

L1e — L7e

Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil (gegebenenfalls können Zeichnungen und Fotografien verwendet werden): ja/nein(4)

7.2.

 

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

7.2.1.

 

Sicherungseinrichtung

7.2.1.1.

L1e — L7e

Kurzbeschreibung der verwendeten Sicherungseinrichtung(en): …

7.2.2.

 

Fahrzeug-Wegfahrsperre

7.2.2.1.

L1e — L7e

Technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

7.2.3.

 

Alarmsystem

7.2.3.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …

7.2.3.2.

L1e — L7e

Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …

7.3.

 

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

7.3.1.

L1e — L7e

Anforderungen gemäß UNECE-Regelung Nr. 10 (ABl. L 254 vom 20.9.2012, S. 1) sind durch die Hereinnahme der einschlägigen Informationen in den Beschreibungsbogen erfüllt: ja/nein(4)

7.3.2.

L1e — L7e

Tabelle oder Zeichnung der Entstörmittel: …

7.3.3.

L1e — L7e

Angabe des Nennwertes des Gleichstromwiderstandes und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwertes je Meter: …

7.4.

 

Vorstehende Außenkanten

7.4.1.

Fahrzeuge der Klassen L1e — L7 mit Aufbau

Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind) mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten aller als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teile der Außenfläche, z. B. (sofern relevant): Stoßstangen, Bodenlinie, Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgitter, Kühlergrill, Scheibenwischer, Regenrinnen, Griffe, Gleitschienen, Klappen, Türscharniere und Schlösser, Haken, Ösen, Winden, Verzierungen, Plaketten, Embleme und Aussparungen sowie weitere als kritisch anzusehende Außenkanten und Teile der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen): …

7.5.

 

Kraftstoffspeicher

7.5.1.

 

Kraftstoffbehälter

7.5.1.1.

 

Hauptkraftstoffbehälter

7.5.1.1.1.

L1e — L7e

Maximales Fassungsvermögen: …

7.5.1.1.2.

L1e — L7e

Werkstoffe: …

7.5.1.1.3.

L1e — L7e

Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild(4)

7.5.1.2.

 

Reservekraftstoffbehälter

7.5.1.2.1.

L1e — L7e

Maximales Fassungsvermögen: …

7.5.1.2.2.

L1e — L7e

Werkstoffe: …

7.5.1.2.3.

L1e — L7e

Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild(4)

7.5.1.3.

L1e — L7e

Zeichnung und technische Beschreibung des (der) Behälter(s) mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …

7.5.1.4.

L1e — L7e

Zeichnung, aus der die Lage des (der) Behälter(s) im Fahrzeug klar hervorgeht: …

7.5.1.5.

L1e — L7e

Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

7.5.2.

 

Behälter für komprimiertes Erdgas (CNG)

7.5.2.1.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist hinsichtlich der im Fahrzeug eingebauten CNG-Behälter durch den gemäß UNECE-Regelung Nr. 110 (10) für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Beschreibungsbogen zu ergänzen.

7.5.3.

L1e — L7e

Behälter für Flüssiggas (LPG)

7.5.3.1.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist hinsichtlich der im Fahrzeug eingebauten Behälter für Flüssiggas durch den gemäß UNECE-Regelung Nr. 67 (11) für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Beschreibungsbogen zu ergänzen.

7.6.

 

Funktionale Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD)

7.6.1

 

On-Board-Diagnosesystem

7.6.1.1.

L1e — L7e

Stufe I: ja/nein(4) und/oder

7.6.1.2.

L1e — L7e

Stufe II: ja/nein(4)

7.6.2.

 

Allgemeine Angaben zum OBD-System

7.6.2.1.

L3e—L7e(10)

Schriftliche Beschreibung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige (MI): …

7.6.2.2.

L3e—L7e(10)

Liste und Zweck aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: …

7.6.2.3.

L3e— L7e(10)

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsprinzipien) aller Fehlerdiagnosen der OBD-Stufe I für Schaltkreise (offener Stromkreis, kurzgeschlossen mit niedriger und hoher Spannung, Plausibilität) und Elektronik (PCU/ECU-intern und Kommunikation): …

7.6.2.4.

L3e—L7e(10)

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsprinzipien) aller Fehlerdiagnosen der OBD-Stufe I, die eine Betriebsart auslösen, in der bei Fehlererkennung das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt wird: …

7.6.2.5.

L3e— L7e(10)

Schriftliche Darstellung des (der) unterstützten Übertragungsprotokolls (Übertragungsprotokolle): …

7.6.2.6.

L3e—L7e(10)

Lage des Diagnosesteckers (Zeichnungen und Fotografien beifügen): …

7.6.2.7.

L3e— L7e(10)

Schriftliche Darstellung bei freiwilliger Einhaltung der OBD-Stufe II (allgemeine Arbeitsprinzipien):

7.6.2.7.1.

L3e — L7e(10)

Fremdzündungsmotoren:

7.6.2.7.1.1.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Katalysators: …

7.6.2.7.1.2.

L3e — L7e(10)

Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

7.6.2.7.1.3.

L3e — L7e(10)

Überwachung der Sauerstoffsonde: …

7.6.2.7.1.4.

L3e — L7e(10)

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

7.6.2.7.2.

L3e — L7e(10)

Selbstzündungsmotoren

7.6.2.7.2.1.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Katalysators: …

7.6.2.7.2.2.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Partikelfilters: …

7.6.2.7.2.3.

L3e — L7e(10)

Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

7.6.2.7.2.4.

L3e — L7e(10)

Überwachung des DeNOx-Systems: …

7.6.2.7.2.5.

L3e — L7e(10)

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

7.6.2.7.3

L3e — L7e(10)

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): …

7.6.2.7.4.

L3e — L7e(10)

Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …

7.6.3.

 

OBD-Kompatibilität

Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

7.6.3.1.

L3e — L7e(10)

Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt, muss ebenfalls enthalten sein. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $06 zur Verfügung gestellt werden.…

7.6.3.2.

L3e — L7e(10)

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: Requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich vom Hersteller erläutert werden.…

7.6.3.3.

L3e — L7e(10)

Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

 

Beispiel einer Übersichtsliste für OBD-Fehlercodes

Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Vorkonditionierung

Nachweisprüfung

Ansauglufttemperatur-Sensor Schaltkreis-Unterbrechung

P0xxxxzz

Vergleich mit Temperaturmodell nach Kaltstart

> 20 °Unterschied zwischen gemessener und modellierter Ansauglufttemperatur

3. Zyklus

Signale der Kühlmittel- und Ansaugluftsensoren

Zwei Typ-I-Zyklen

Typ I

7.6.3.4.

L3e — L7e(10)

Beschreibung der ETC-Diagnosefehlercodes …

7.6.4.

 

Informationen über das Kommunikationsprotokoll

Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, modell und -variante oder anderer praktikabler Definitionen wie VIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:

7.6.4.1.

L3e — L7e(10)

Alle Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in Anhang XII Anlage 1 Nummer 3.8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission beschriebenen Standards hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, „Keepalive“-Anforderungen oder Fehlerzuständen;

7.6.4.2.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in Anhang XII Anlage 1 Nummer 3.11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission beschriebenen Standards entsprechen, zugänglich gemacht und ausgewertet werden;

7.6.4.3.

L3e — L7e(10)

ein Verzeichnis aller verfügbaren Live-Datenparameter einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;

7.6.4.4.

L3e — L7e(10)

ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Überwachung des Geräts und deren Durchführung;

7.6.4.5.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich zugänglich gemacht werden können;

7.6.4.6.

L3e — L7e(10)

PCU/ECU-Identifizierung und Variantencodierung;

7.6.4.7.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;

7.6.4.8.

L3e — L7e(10)

Anbringungsstelle der Diagnosesteckverbindung;

7.6.4.9.

L3e — L7e(10)

Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.

7.6.5.

 

Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen

7.6.5.1.

L3e — L7e(10)

Eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum:

7.7.

 

Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer

7.7.1.

 

Halteeinrichtungen

7.7.1.1.

L1e — L7e

Konfiguration: Halteriemen und/oder Haltegriffe(4)

7.7.1.3.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Bauart: …

7.7.2.

 

Fußstützen

7.7.2.1.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Bauart: …

7.8.

 

Anbringungsstelle des Kennzeichens

7.8.1.

L1e — L7e

Anbringungsstelle des hinteren Kennzeichens (falls erforderlich Varianten angeben; gegebenenfalls können Zeichnungen und Fotografien verwendet werden): …

7.8.1.1.

L1e — L7e

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Oberkante: … mm

7.8.1.2.

L1e — L7e

Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unterkante: … mm

7.8.1.3.

L1e — L7e

Abstand zwischen Mittellinie und Längsmittelebene des Fahrzeugs: … mm

7.8.1.4.

L1e — L7e

Abmessungen (Länge × Breite): … mm x … mm

7.8.1.5.

L1e — L7e

Neigung der Fläche gegenüber der Senkrechten: … °

7.8.1.6.

L1e — L7e

Sichtbarkeitswinkel in der Horizontalebene: … °

7.9.

 

Ständer

7.9.1.

L1e, L3e

Konfiguration: mittig und/oder auf der Seite(4): …

7.9.2.

L1e, L3e

Verwendete Werkstoffe: …

7.9.3.

L1e, L3e

Fotografien und Zeichnungen, aus denen die Anbringungsstelle des Ständers (der Ständer) im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau hervorgeht: …

7.9.4.

L1e, L3e

Beschreibung des Verfahrens zur Verhinderung des Kontakts zwischen Ständer und Boden bei Fortbewegung des Fahrzeugs: …


(1)  ABl. L 7 vom 10.1.2014, S. 1.

(2)  ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1.

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit sowie zur Änderung ihres Anhangs V (ABl. L 53 vom 21.2.2014, S. 1).

(4)  Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.

(5)  Anzugeben, falls nicht aus der Typgenehmigungsnummer ersichtlich.

(6)  Die Genehmigungsbehörde vervollständigt die Angaben für die nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichte, zu denen kein Typgenehmigungsbogen vorliegt.

(7)  ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 1.

(8)  ABl. L 120 vom 7.5.2011, S. 1.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32).

(10)  ABl. L 120 vom 7.5.2011, S. 1.

(11)  ABl. L 72 vom 14.3.2008, S. 1.

(12)  

(+)

Stufenlos veränderliche Übersetzung

(13)  

(+)

x

=

ja

-

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden

o

=

wahlweise.

(14)  

(++)

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte

c

=

in unmittelbarer Nähe.

(15)  

(+)

x

=

ja

-

=

nicht bzw. nicht getrennt vorhanden

o

=

wahlweise.

(16)  

(++)

d

=

auf Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrollleuchte

c

=

in unmittelbarer Nähe.

Anlage 1

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur(4) Minderung der Auspuffemissionen

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) :

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.1.

 

System zur Minderung der Auspuffemissionen

4.1.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems zur Minderung der Auspuffemissionen und seiner Steuerung:

4.1.2.

 

Katalysator:

4.1.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration, Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): …

4.1.2.2.

L1e — L7e

Zeichnung mit Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): …

4.1.2.3.

L1e — L7e

Katalytische Reaktion: …

* 4.1.2.4.

L1e — L7e

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

* 4.1.2.5.

L1e — L7e

Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander: …

* 4.1.2.6.

L1e — L7e

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

* 4.1.2.7.

L1e — L7e

Zellendichte: …

* 4.1.2.8.

L1e — L7e

Katalysatorgehäuse: …

4.1.2.9.

L1e — L7e

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.2.10.

L1e — L7e

Katalysator-Wärmeschutzschild: ja/nein(4)

4.1.2.11.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Regenerationssystems/Verfahren der Abgasnachbehandlungssysteme und Steuerungssystem: …

4.1.2.11.1.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich: … K

4.1.2.11.2.

L1e — L7e

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein(4)

4.1.2.11.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Nasssystems für den Reagensfluss und seines Steuerungssystems: …

4.1.2.11.4.

L1e — L7e

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

4.1.2.11.5.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K

4.1.2.12.

L1e — L7e

Teilenummer: …

4.1.3.

 

Sauerstoffsonde(n)

4.1.3.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) des Bauteils (der Bauteile) der Sauerstoffsonde: …

4.1.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Auspuffanlage mit Lage(n) der Sauerstoffsonde (Abmessungen bezogen auf die Auslassventile): …

4.1.3.3.

L1e — L7e

Regelbereich(e): …

4.1.3.4.

L1e — L7e

Teilenummer(n): …

4.1.3.5.

L1e — L7e

Beschreibung der Heizanlage und der Heizstrategie für die Sauerstoffsonde: …

4.1.3.6.

L1e — L7e

Wärmeschutzschild(e) für die Sauerstoffsonde: ja/nein(4)

4.1.4.

 

Sekundärlufteinblasung (Lufteinblasung in den Auspuff)

4.1.4.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems für die Sekundärlufteinblasung und seines Steuerungssystems: …

4.1.4.2.

L1e — L7e

Konfiguration (mechanisch, Selbstansaugung, Luftpumpe usw.)(4): …

4.1.4.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

4.1.5.

 

Abgasrückführung (AGR)

4.1.5.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des AGR-Systems (Abgasstrom) und seines Steuerungssystems: …

4.1.6.

 

Partikelfilter

4.1.6.1.

L1e — L7e

Zeichnung der Bauteile des Partikelfilters mit Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

4.1.6.2.

L1e — L7e

Aufbau des Partikelfilters: …

4.1.6.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Partikelfilters und seines Steuersystems: …

4.1.6.4.

L1e — L7e

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.6.5.

L1e — L7e

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und Zeichnung: …

4.1.6.6.

L1e — L7e

Teilenummer: …

4.1.7.

 

Mager-NOx-Falle

4.1.7.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip der Mager-NOx-Falle: …

4.1.8.

 

Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):

4.1.8.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

5.

 

FAHRZEUGANTRIEBSFAMILIE

5.1.

L1e — L7e

Um die Bestimmung der Fahrzeugantriebsfamilie zu ermöglichen, muss der Hersteller die für die Einstufungskriterien gemäß Nummer 3 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission erforderlichen Angaben vorlegen, falls diese nicht bereits im Beschreibungsbogen enthalten sind.

Anlage 2

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System) zur(4) Regelung der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse und der Verdunstungsemissionen

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) : …

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.2.

 

Kurbelgehäuseentlüftung

4.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration des Kurbelgehäuseabgas-Rückführungssystems (Entlüftungsanlage, Kurbelgehäuse-Entlüftungssystem, sonstiges) (4) (Beschreibung und Zeichnungen)

4.3.

 

Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen

4.3.1.

L1e — L7e

Anlage zur Minderung der Verdunstungsemissionen: ja/nein(4)

4.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …

4.3.3.

L1e — L7e

Zeichnung des Behälters (mit Abmessungen und Angabe des Entlüftungs- und Spülmechanismus): …

4.3.4.

L1e — L7e

Kapazität: … g

4.3.5.

L1e — L7e

Adsorptionsmaterial: … (z. B. Aktivkohle, Kohlenstoff, Synthetik, …)

4.3.6.

L1e — L7e

Material des Gehäuses: … (z. B. Kunststoff, Stahl, …)

4.3.7.

L1e — L7e

Schemazeichnung des Kraftstoffbehälters mit Angabe der Füllmenge und des Werkstoffs: …

4.3.8.

L1e — L7e

Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …

5.

 

FAHRZEUGANTRIEBSFAMILIE

5.1.

L1e — L7e

Um die Bestimmung der Fahrzeugantriebsfamilie zu ermöglichen, muss der Hersteller die für die Einstufungskriterien gemäß Nummer 3 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission erforderlichen Angaben vorlegen, falls diese nicht bereits im Beschreibungsbogen enthalten sind.

Anlage 3

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines OBD-Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf(4) ein OBD-System)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) :

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) :

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.1.

L1e — L7e

Umweltanforderungsstufe(16): Euro … (3/4/5) (4)

5.

 

FAHRZEUGANTRIEBSFAMILIE

5.1.

L1e — L7e

Um die Bestimmung der Fahrzeugantriebsfamilie zu ermöglichen, muss der Hersteller die für die Einstufungskriterien gemäß Nummer 3 von Anhang XI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission erforderlichen Angaben vorlegen, falls diese nicht bereits im Beschreibungsbogen enthalten sind.

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.6.

 

Funktionale Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD)

7.6.1

 

On-Board-Diagnosesystem

7.6.1.1.

L1e — L7e

Stufe I: ja/nein(4) und/oder

7.6.1.2.

L1e — L7e

Stufe II: ja/nein(4)

7.6.2.

 

Allgemeine Angaben zum OBD-System

7.6.2.1.

L3e — L7e(10)

Schriftliche Beschreibung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige (MI): …

7.6.2.2.

L3e — L7e(10)

Liste und Zweck aller Bauteile, die von dem OBD-System überwacht werden: …

7.6.2.3.

L3e — L7e(10)

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsprinzipien) aller Fehlerdiagnosen der OBD-Stufe I für Schaltkreise (offener Stromkreis, kurzgeschlossen mit niedriger und hoher Spannung, Plausibilität) und Elektronik (PCU/ECU-intern und Kommunikation): …

7.6.2.4.

L3e — L7e(10)

Schriftliche Darstellung (allgemeine Arbeitsprinzipien) aller Fehlerdiagnosen der OBD-Stufe I, die eine Betriebsart auslösen, in der bei Fehlererkennung das Motordrehmoment erheblich herabgesetzt wird: …

7.6.2.5.

L3e — L7e(10)

Schriftliche Darstellung des (der) unterstützten Übertragungsprotokolls (Übertragungsprotokolle): …

7.6.2.6.

L3e — L7e(10)

Lage des Diagnosesteckers (Zeichnungen und Fotografien beifügen): …

7.6.2.7.

L3e — L7e(10)

Schriftliche Darstellung bei freiwilliger Einhaltung der OBD-Stufe II (allgemeine Arbeitsprinzipien):

7.6.2.7.1.

L3e — L7e(10)

Fremdzündungsmotoren:

7.6.2.7.1.1.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Katalysators: …

7.6.2.7.1.2.

L3e — L7e(10)

Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …

7.6.2.7.1.3.

L3e — L7e(10)

Überwachung der Sauerstoffsonde: …

7.6.2.7.1.4.

L3e — L7e(10)

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

7.6.2.7.2.

L3e — L7e(10)

Selbstzündungsmotoren:

7.6.2.7.2.1.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Katalysators: …

7.6.2.7.2.2.

L3e — L7e(10)

Überwachung des Partikelfilters: …

7.6.2.7.2.3.

L3e — L7e(10)

Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …

7.6.2.7.2.4.

L3e — L7e(10)

Überwachung des DeNOx-Systems: …

7.6.2.7.2.5.

L3e — L7e(10)

Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …

7.6.2.7.3

L3e — L7e(10)

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (eine bestimmte Zahl von Fahrzyklen oder statistisches Verfahren): …

7.6.2.7.4.

L3e — L7e(10)

Liste aller bei dem OBD-System verwendeten Ausgabecodes und Formate (jeweils mit Erläuterung): …

7.6.3.

 

OBD-Kompatibilität

Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.

7.6.3.1.

L3e — L7e(10)

Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn die Überwachung des Bauteils die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt, muss ebenfalls enthalten sein. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF ausführlich erläutert und die Daten in Modus $06 zur Verfügung gestellt werden: …

7.6.3.2.

L3e — L7e(10)

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4 „Road vehicles — Diagnostics on Controller Area Network (CAN) — Part 4: Requirements for emissions-related systems“ müssen die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich vom Hersteller erläutert werden: …

7.6.3.3.

L3e — L7e(10)

Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:

Beispiel einer Übersichtsliste für OBD-Fehlercodes

Bauteil

Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Vorkonditionierung

Nachweisprüfung

Ansauglufttemperatur-Sensor Schaltkreis-Unterbrechung

P0xxxxzz

Vergleich mit Temperaturmodell nach Kaltstart

> 20° Unterschied zwischen gemessener und modellierter Ansauglufttemperatur

3. Zyklus

Signale der Kühlmittel- und Ansaugluftsensoren

Zwei Typ-I-Zyklen

Typ I

7.6.3.4.

L3e — L7e(10)

Beschreibung der ETC-Diagnosefehlercodes: …

7.6.3.5.

L3e — L7e(10)

Beschreibung der Dauerstörungsmodi bei ETC-Versagen, mit denen der Fahrer bei ETC-Versagen konfrontiert sein kann

7.6.4.

 

Informationen über das Kommunikationsprotokoll

Folgende Informationen sind erforderlich und werden anhand Fahrzeugmarke, -modell und -variante oder anderer praktikabler Definitionen wie VIN oder Fahrzeug- und Systemkennnummern indexiert:

7.6.4.1.

L3e — L7e(10)

Alle Protokollinformationssysteme, die für eine vollständige Diagnose über die in Anhang XII Anlage 1 Nummer 3.8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission beschriebenen Standards hinaus erforderlich sind, einschließlich zusätzlicher Hardware- oder Software-Protokollinformationen, Parameteridentifizierung, Übertragungsfunktionen, „Keepalive“-Anforderungen oder Fehlerzuständen;

7.6.4.2.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Fehlercodes, die nicht den in Anhang XII Anlage 1 Nummer 3.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission beschriebenen Standards entsprechen, zugänglich gemacht und ausgewertet werden;

7.6.4.3.

L3e — L7e(10)

ein Verzeichnis aller verfügbaren Live-Datenparameter einschließlich Skalierungs- und Zugangsinformationen;

7.6.4.4.

L3e — L7e(10)

ein Verzeichnis aller verfügbaren funktionellen Prüfungen, einschließlich Aktivierung oder Überwachung des Geräts und deren Durchführung;

7.6.4.5.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben dazu, wie sämtliche Informationen über Bauteile und Zustand, Zeitstempel, vorläufige Fehlercodes und Freezeframe-Bereich zugänglich gemacht werden können;

7.6.4.6.

L3e — L7e(10)

PCU/ECU-Identifizierung und Variantencodierung;

7.6.4.7.

L3e — L7e(10)

ausführliche Angaben zum Rückstellen der Serviceleuchten;

7.6.4.8.

L3e — L7e(10)

Anbringungsstelle der Diagnosesteckverbindung und Details zur Steckverbindung;

7.6.4.9.

L3e — L7e(10)

Motoridentifizierung durch Baumusterbezeichnung.

7.6.5.

 

Prüfung und Diagnose bei vom OBD-System überwachten Bauteilen

7.6.5.1.

L3e — L7e(10)

Eine Beschreibung der Prüfungen zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit am Bauteil oder am Kabelbaum:

Anlage 4

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf(4) ein System) zur Minderung des Geräuschpegels

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0.

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.2.

 

Geräuschpegel

4.0.2.1.

L1e — L7e

Standgeräusch: dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

4.0.2.2.

L1e — L7e

Fahrgeräusch: … dB(A)

4.4.

 

Zusätzliche Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.4.3.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist in Bezug auf den Geräuschpegel durch den geltenden Beschreibungsbogen gemäß den UNECE-Regelungen Nr. 9, 41 oder 63 zu ergänzen.

Anlage 5

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf(4) ein System) hinsichtlich der Leistung der Antriebseinheit

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min–1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min–1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

3.

 

ALLGEMEINE MERKMALE DES ANTRIEBSSTRANGS

3.3.

 

Reiner Elektroantrieb und Hybrid-Elektroantrieb und Steuerung

3.3.3.4.

L1e — L7e

15-/30-(4)Minuten-Leistung(27): … kW

3.9.

 

Fahrräder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

3.9.1.

L1e

Verhältnis Muskelkraft/elektrische Leistung: …

3.9.2.

L1e

Maximaler Unterstützungsfaktor: …

3.9.3.

L1e

Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt: km/h

3.9.4.

L1e

Ausschaltstrecke: … m

Anlage 6

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung als selbständige technische Einheit (STE)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) : …

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0.

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.1.

L1e —L7e

Umweltanforderungsstufe(16): Euro … (3/4/5) (4)

4.1.

 

System zur Minderung der Auspuffemissionen

4.1.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems zur Minderung der Auspuffemissionen und seiner Steuerung: …

4.1.2.

 

Katalysator:

4.1.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration, Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): …

4.1.2.2.

L1e — L7e

Zeichnung mit Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): …

4.1.2.3.

L1e — L7e

Katalytische Reaktion: …

* 4.1.2.4.

L1e — L7e

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

* 4.1.2.5.

L1e — L7e

Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander:…

* 4.1.2.6.

L1e — L7e

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

* 4.1.2.7.

L1e — L7e

Zellendichte: …

* 4.1.2.8.

L1e — L7e

Katalysatorgehäuse: …

4.1.2.9.

L1e — L7e

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.2.10.

L1e — L7e

Katalysator-Wärmeschutzschild: ja/nein(4)

4.1.2.11.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Regenerationssystems/Verfahren der Abgasnachbehandlungssysteme und Steuerungssystem: …

4.1.2.11.1.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich: … K

4.1.2.11.2.

L1e — L7e

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein(4)

4.1.2.11.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Nasssystems für den Reagensfluss und seines Steuerungssystems: …

4.1.2.11.4.

L1e — L7e

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens: …

4.1.2.11.5.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K

4.1.2.11.6.

L1e — L7e

Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung(4)

4.1.2.12.

L1e — L7e

Teilenummer:

4.1.3.

 

Sauerstoffsonde(n)

4.1.3.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) des Bauteils (der Bauteile) der Sauerstoffsonde: …

4.1.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Auspuffanlage mit Lage(n) der Sauerstoffsonde (Abmessungen bezogen auf die Auslassventile): …

4.1.3.3.

L1e — L7e

Regelbereich(e): …

4.1.3.4.

L1e — L7e

Teilenummer(n): …

4.1.3.5.

L1e — L7e

Beschreibung der Heizanlage und der Heizstrategie für die Sauerstoffsonde: …

4.1.3.6.

L1e — L7e

Wärmeschutzschild(e) für die Sauerstoffsonde: ja/nein(4)

4.1.4.

 

Sekundärlufteinblasung (Lufteinblasung in den Auspuff)

4.1.4.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems für die Sekundärlufteinblasung und seines Steuerungssystems: …

4.1.4.2.

L1e — L7e

Konfiguration (mechanisch, Selbstansaugung, Luftpumpe usw.)(4): …

4.1.4.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

4.1.5.

 

Abgasrückführung (AGR)

4.1.5.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des AGR-Systems (Abgasstrom) und seines Steuerungssystems: …

4.1.5.2.

L1e — L7e

Merkmale: …

4.1.6.

 

Partikelfilter

4.1.6.1.

L1e — L7e

Zeichnung der Bauteile des Partikelfilters mit Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

4.1.6.2.

L1e — L7e

Aufbau des Partikelfilters: …

4.1.6.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Partikelfilters und seines Steuersystems: …

4.1.6.4.

L1e — L7e

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.6.5.

L1e — L7e

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und Zeichnung: …

4.1.7.

 

Mager-NOx-Falle

4.1.7.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip der Mager-NOx-Falle: …

4.1.8.

 

Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):

4.1.8.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

Anlage 7

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer lärmmindernden Einrichtung als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) :

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.1.

L1e — L7e

Umweltanforderungsstufe(16): Euro … (3/4/5) (4)

4.0.2.

 

Geräuschpegel

4.0.2.1.

L1e — L7e

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min-1

4.0.2.2.

L1e — L7e

Fahrgeräusch: … dB(A)

4.4.

 

Zusätzliche Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.4.4.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist in Bezug auf die lärmmindernden Einrichtungen durch den geltenden Beschreibungsbogen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 92 zu ergänzen.

Anlage 8

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Auspuffs (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) als STE

 

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min–1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min–1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

4.

 

ALLGEMEINE ANGABEN ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

4.0

 

Allgemeine Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.0.1.

L1e — L7e

Umweltanforderungsstufe(16): Euro … (3/4/5) (4)

4.0.2.

 

Geräuschpegel

4.0.2.1.

L1e — L7e

Standgeräusch: … dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

4.0.2.2.

L1e — L7e

Fahrgeräusch: … dB(A)

4.1.

 

System zur Minderung der Auspuffemissionen

4.1.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems zur Minderung der Auspuffemissionen und seiner Steuerung: …

4.1.2.

 

Katalysator:

4.1.2.1.

L1e — L7e

Konfiguration, Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede Einheit einzeln anzugeben): …

4.1.2.2.

L1e — L7e

Zeichnung mit Abmessungen, Form und Volumen des (der) Katalysators (Katalysatoren): …

4.1.2.3.

L1e — L7e

Katalytische Reaktion: …

* 4.1.2.4.

L1e — L7e

Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …

* 4.1.2.5.

L1e — L7e

Verhältnis der verwendeten Edelmetalle zueinander: …

* 4.1.2.6.

L1e — L7e

Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …

* 4.1.2.7.

L1e — L7e

Zellendichte: …

* 4.1.2.8.

L1e — L7e

Katalysatorgehäuse: …

4.1.2.9.

L1e — L7e

Lage des Katalysators (der Katalysatoren) (Ort und Bezugsentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.2.10.

L1e — L7e

Katalysator-Wärmeschutzschild: ja/nein(4)

4.1.2.11.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Regenerationssystems/Verfahren der Abgasnachbehandlungssysteme und Steuerungssystem: …

4.1.2.11.1.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich: … K

4.1.2.11.2.

L1e — L7e

Selbstverbrauchende Reagenzien: ja/nein(4)

4.1.2.11.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Nasssystems für den Reagensfluss und seines Steuerungssystems: …

4.1.2.11.4.

L1e — L7e

Art und Konzentration des für die katalytische Reaktion erforderlichen Reagens:

4.1.2.11.5.

L1e — L7e

Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: … K

4.1.2.11.6.

L1e — L7e

Ergänzung des Reagensvorrats erforderlich im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung(4)

4.1.2.12.

L1e — L7e

Teilenummer: …

4.1.3.

 

Sauerstoffsonde(n)

4.1.3.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) des Bauteils (der Bauteile) der Sauerstoffsonde: …

4.1.3.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Auspuffanlage mit Lage(n) der Sauerstoffsonde (Abmessungen bezogen auf die Auslassventile): …

4.1.3.3.

L1e — L7e

Regelbereich(e): …

4.1.3.4.

L1e — L7e

Teilenummer(n): …

4.1.3.5.

L1e — L7e

Beschreibung der Heizanlage und der Heizstrategie für die Sauerstoffsonde: …

4.1.3.6.

L1e — L7e

Wärmeschutzschild(e) für die Sauerstoffsonde: ja/nein(4)

4.1.4.

 

Sekundärlufteinblasung (Lufteinblasung in den Auspuff)

4.1.4.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Systems für die Sekundärlufteinblasung und seines Steuerungssystems: …

4.1.4.2.

L1e — L7e

Konfiguration (mechanisch, Selbstansaugung, Luftpumpe usw.)(4): …

4.1.4.3.

L1e — L7e

Arbeitsweise: …

4.1.5.

 

Abgasrückführung (AGR)

4.1.5.1.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des AGR-Systems (Abgasstrom) und seines Steuerungssystems: …

4.1.5.2.

L1e — L7e

Merkmale: …

4.1.5.3.

L1e — L7e

Wassergekühltes AGR-System: ja/nein(4)

4.1.5.4.

L1e — L7e

Luftgekühltes AGR-System: ja/nein(4)

4.1.6.

 

Partikelfilter

4.1.6.1.

L1e — L7e

Zeichnung der Bauteile des Partikelfilters mit Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …

4.1.6.2.

L1e — L7e

Aufbau des Partikelfilters: …

4.1.6.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung und Schemazeichnung des Partikelfilters und seines Steuersystems: …

4.1.6.4.

L1e — L7e

Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …

4.1.6.5.

L1e — L7e

Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und Zeichnung: …

4.1.7.

 

Mager-NOx-Falle

4.1.7.1.

L1e — L7e

Funktionsprinzip der Mager-NOx-Falle: …

4.1.8.

 

Zusätzliche emissionsmindernde Einrichtungen (falls vorhanden und nicht an anderer Stelle erwähnt):

4.1.8.1.

L1e — L7e

Arbeitsweise:

4.4.

 

Zusätzliche Angaben zu Umweltverträglichkeit und Antriebsleistung

4.4.4.

L1e — L7e

Dieser Beschreibungsbogen ist in Bezug auf die lärmmindernden Einrichtungen durch den geltenden Beschreibungsbogen gemäß der UNECE-Regelung Nr. 92 zu ergänzen.

Anlage 9

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs einer Bremsanlage (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug(4) auf die Bremsanlage)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: … km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min-1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min-1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.

 

MASSEN UND ABMESSUNGEN

 

 

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1.

 

Maßbereiche der Fahrzeugmasse (Gesamtmasse)

2.1.1.

L1e — L7e

Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

2.1.1.1.

L1e — L7e

Verteilung der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Achsen: … kg

2.1.3.

L1e — L7e

Technisch zulässige Gesamtmasse: … kg

2.1.3.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast der Vorderachse: … kg

2.1.3.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: … kg

2.1.3.3.

L4e

Technisch zulässige Achslast (Beiwagenachse): … kg

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.2.

 

Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme

6.2.1.

L1e — L7e

Merkmale der Bremsanlagen mit detaillierten Angaben und Zeichnungen zu den Trommeln und Scheibenbremsen, Bremsschläuchen, der Fabrikmarke und dem Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, den wirksamen Bremsflächen, dem Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, der Masse der Trommeln, den Nachstellvorrichtungen, den wirkungsrelevanten Teile der Achse(n) und der Aufhängung, Hebeln und Pedalen (4): …

6.2.2.

L1e — L7e

Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung der Bremsanlage mit Details der Übertragungs- und Betätigungseinrichtungen sowie kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Bremsanlage(4):

6.2.2.1.

L1e — L7e

Bremsen vorn und hinten, am Beiwagen, Scheiben- und/oder Trommelbremse(4):

6.2.2.2.

L1e — L7e

Feststellbremssystem: …

6.2.2.3.

L1e — L7e

Zusätzliches Bremssystem: …

6.2.3.

L1e — L7e

Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers ohne Bremse/mit Auflaufbremse/elektrischen/pneumatischen/hydraulischen Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein(4): …

6.2.4.

L1e — L7e

Antiblockier- und kombiniertes Bremssystem

6.2.4.1.

L1e — L7e

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.2.

L1e — L7e

Kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.3.

L1e — L7e

Antiblockiersystem und kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.4.

L1e — L7e

Schemazeichnung(en): …

6.2.5.

L1e — L7e

Bremsflüssigkeitsbehälter: …

6.2.6.

L1e — L7e

Besondere Merkmale des Bremssystems (der Bremssysteme): …

6.2.6.1.

L1e — L7e

Bremsbacken und/oder -klötze(4): …

6.2.6.2.

L1e — L7e

Bremsbeläge und/oder Bremsklötze (Fabrikmarke, Typ, Güteklasse des Werkstoffs oder Herstellerzeichen angeben): …

6.2.6.3.

L1e — L7e

Bremshebel und/oder -pedale(4): …

6.2.6.4.

L1e — L7e

Sonstige Einrichtungen (gegebenenfalls): Zeichnung und Beschreibung: …

Anlage 10

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf(4) den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf(4) den Anbau von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) :

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten(19) : …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.11.

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

6.11.1.

L1e — L7e

Aufstellung aller Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke(n), Typ, Bauteil-Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Lichtfarbe, entsprechende Kontrollleuchte): …

6.11.2.

L1e — L7e

Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

6.11.3.

L1e — L7e

Warnblinklichter: …

6.11.4.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Lichtanlage und der Lichtsignalanlage: …

6.11.5.

L1e — L7e

Für jede Leuchte und jeden Rückstrahler sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern:

6.11.5.1.

L1e — L7e

Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

6.11.5.2.

L1e — L7e

Verfahren zur Festlegung der sichtbaren leuchtenden Fläche gemäß Nummer 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46): …

6.11.5.3.

L1e — L7e

Bezugsachse und Bezugspunkt: …

6.11.5.4.

L1e — L7e

Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

6.11.6.

L1e — L7e

Beschreibung/Zeichnung und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar)(4): …

6.11.6.1.

L1e — L7e

Betätigungseinrichtung: …

6.11.6.2.

L1e — L7e

Markierungen: …

6.11.6.3.

L1e — L7e

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: …

Anlage 11

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Typs eines Systems (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf(4) ein System) der Überrollschutzstruktur (ROPS)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:…

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21) :

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten (19): …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.13.

 

Überrollschutzstruktur (ROPS)

6.13.1.

L7e-B2

Ausführliche technische Beschreibung, Anordnung, Befestigung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.13.2.

 

Überrollschutz durch Rahmen(4)

6.13.2.1.

L7e-B2

Innen- und Außenabmessungen: …

6.13.2.2.

L7e-B2

Werkstoff(e) und Bauweise: …

6.13.3.

 

Überrollschutz durch Kabine (4)

6.13.3.1.

L7e-B2

Sonstige Wetterschutzeinrichtungen (Beschreibung): …

6.13.3.2.

L7e-B2

Innen- und Außenabmessungen: …

6.13.4.

 

Überrollschutz durch Überrollbügel vorn/hinten(4), klappbar/nicht klappbar(4)

6.13.4.1.

L7e-B2

Abmessungen: …

6.13.4.2.

L7e-B2

Werkstoff(e) und Bauweise: …

Anlage 12

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung in Bezug auf die Montage der Reifen (oder eines Fahrzeugtyps in Bezug auf (4) die Montage der Reifen)

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

0.11.

L1e — L7e

Typgenehmigungszeichen für Bauteile und selbständige technische Einheiten (19): …

0.11.1.

L1e — L7e

Anbringungsart: …

0.11.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbringungsstelle des Typgenehmigungszeichens (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min–1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min–1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.

 

MASSEN UND ABMESSUNGEN

 

 

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1.

 

Maßbereiche der Fahrzeugmasse (Gesamtmasse)

2.1.1.

L1e — L7e

Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

2.1.1.1.

L1e — L7e

Verteilung der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Achsen: … kg

2.1.2.

L1e — L7e

Tatsächliche Masse: … kg

2.1.2.1.

L1e — L7e

Verteilung der tatsächlichen Masse auf die Achsen: … kg

2.1.3.

L1e — L7e

Technisch zulässige Gesamtmasse: … kg

2.1.3.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Vorderachse: … kg

2.1.3.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: … kg

2.1.3.3.

L4e

Technisch zulässige Achslast auf der Beiwagenachse: … kg

2.1.5.

L1e — L7e

Höchste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: … kg

2.1.7.

L1e — L7e

Technisch höchstzulässige Anhängelast bei(4): gebremst: … kg ungebremst: … kg

2.1.7.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: … kg

2.1.7.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt: … kg

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.18.

 

Reifen/Radkombination:

6.18.1.

 

Reifen:

6.18.1.1.

 

Größenbezeichnung

6.18.1.1.1.

L1e — L7e

Achse 1: …

6.18.1.1.2.

L1e — L7e

Achse 2: …

6.18.1.1.3.

L4e

Beiwagenrad: …

6.18.1.2.

L1e — L7e

Niedrigste Tragfähigkeitskennzahl …, die mit der Höchstlast pro Reifen vereinbar ist: … kg

6.18.1.3.

L1e — L7e

Symbol der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, die mit der theoretischen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist: …

6.18.1.4.

L1e — L7e

Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.18.2.

 

Räder:

6.18.2.1.

L1e — L7e

Felgengröße(n): …

6.18.2.2.

L1e — L7e

Mit dem Fahrzeug vereinbare Verwendungsbereiche: …

6.18.2.3.

L1e — L7e

Nennwert für den Abrollumfang: …

Anlage 13

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer akustischen Warneinrichtung als Bauteil

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

L1e — L7e

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.1.

 

Akustische Warneinrichtungen

6.1.1.

L1e — L7e

Kurzbeschreibung der verwendeten Vorrichtung(en) und deren Bestimmung: …

6.1.2.

L1e — L7e

Zeichnung zur Darstellung der Anbringungsstelle der Vorrichtung(en) für Schallzeichen im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …

6.1.4.

L1e — L7e

Schaltplan des elektrischen/pneumatischen Schaltkreises: …

6.1.4.1.

L1e — L7e

Spannung: AC/DC(4)

6.1.4.2.

L1e — L7e

Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …

Anlage 14

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer nicht aus Glas bestehenden Windschutzscheibe als Bauteil/STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.5.

 

Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

6.5.1.

 

Windschutzscheibe

6.5.1.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Werkstoffe: …

6.5.1.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Art des Einbaus: …

6.5.1.3.

L2e, L5e, L6e, L7e

Neigungswinkel: …

6.5.1.4.

L2e, L5e, L6e, L7e

Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

6.5.1.5.

L2e, L5e, L6e, L7e

Zeichnung der Windschutzscheibe mit Maßangaben: …

Anlage 15

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Windschutzscheiben-Waschanlage als Bauteil/STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.7.

 

Scheibenwascher

6.7.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotografien oder Zeichnungen): …

6.7.2.

L2e, L5e, L6e, L7e

Fassungsvermögen des Behälters: … l

Anlage 16

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Einrichtung für die Sichtbarkeit nach hinten als Bauteil/STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.12.

 

Sicht nach hinten

6.12.1.

 

Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

6.12.1.1.

L1e — L7e

Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels, aus denen die Lage der Rückspiegel am Fahrzeug hervorgeht: …

6.12.1.3.

L1e — L7e

Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile der Verstelleinrichtung: …

6.12.2.

L1e — L7e

Einrichtungen für indirekte Sicht mit Ausnahme von Spiegeln

6.12.2.1.

L1e — L7e

Beschreibung der Einrichtung: …

6.12.2.2.

L1e — L7e

Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig(4)), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors(4): …

6.12.2.3.

L1e — L7e

Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EU-Typgenehmigungszeichen angebracht wird: …

Anlage 17

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sicherheitsgurts als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.14.

 

Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

6.14.2.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Beschreibung eines besonderen Gurttyps, wenn sich ein Verankerungspunkt in der Rückenlehne befindet oder eine Energieabsorptionseinrichtung vorhanden ist: …

6.14.3.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Anzahl und Stelle der Gurtverankerungen: …

6.14.4.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile:…

Anlage 18

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Sitzplatzes (Sattel/Sitz) als Bauteil/STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):…

0.8.

L1e — L7e

Typ:…

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:…

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt):…

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:…

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17):…

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17):…

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17):…

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2):…

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.16.

 

Sitzplätze (Sättel und Sitze)

6.16.1.

L1e — L7e

Anzahl der Sitzplätze:…

6.16.1.1.

L2e, L5e, L6e, L7e

Lage und Anordnung(8):…

6.16.2.

L1e — L7e

Ausführung der Sitzplätze: Sitz/Sattel(4)

6.16.3.

L1e — L7e

Beschreibung und Zeichnungen von Folgendem:

6.16.3.1.

L1e — L7e

der Sitze und ihrer Verankerungen:…

6.16.3.2.

L1e — L7e

der Einstelleinrichtungen:…

6.16.3.3.

L1e — L7e

der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen:…

6.16.3.4.

L1e — L7e

der im Sitz eingebauten Sicherheitsgurtverankerungen:…

6.16.3.5.

L1e — L7e

der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen:…

6.16.4.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (der R-Punkte) aller Sitzplätze:…

6.16.4.1.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Fahrersitz:…

6.16.4.2.

L2e, L4e, L5e-B, L6e-B, L7e

Alle anderen Sitze:…

6.16.5.

L1e — L7e

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel:…

6.16.5.1.

L1e — L7e

Fahrersitz:…

6.16.5.2.

L1e — L7e

Alle anderen Sitze:…

6.16.6.

L1e — L7e

Sitzverstellbereich:…

6.16.6.1.

L1e — L7e

Fahrersitz:…

6.16.6.2.

L1e — L7e

Alle anderen Sitze:…

Anlage 19

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung einer Verbindungseinrichtung als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden:…

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt):…

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17):…

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17):…

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17):…

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2):…

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: …km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min–1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min–1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.

 

MASSEN UND ABMESSUNGEN

 

 

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.1.

 

Verbindungseinrichtungen und Befestigungen

7.1.1.

L1e — L7e

Fahrzeug der Klasse L mit Verbindungseinrichtung: ja/nein/fakultativ(4)

7.1.2.

L1e — L7e

Im Benutzerhandbuch sind in allen EU-Amtssprachen Hinweise und Informationen für Verbraucher enthalten, wie sich das Ziehen eines Anhängers durch ein Fahrzeug der Klasse L auswirkt: ja/nein(4)

7.1.3.

L1e — L7e

Bei Verbindungseinrichtungen, die als selbständige technische Einheit genehmigt sind: Anbau- und Bedienungsanweisungen in der Dokumentation enthalten: ja/nein(4)

7.1.4.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen, die die Anbaulage und Bauart der Verbindungseinrichtungen zeigen:…

7.1.5.

L1e — L7e

Anweisungen für den Anbau der Verbindungseinrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte; falls die Verwendung des Typs der Verbindungseinrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben:…

7.1.6.

L1e — L7e

Befestigungspunkte für eine Hilfskupplung und/oder ein Abreißseil (gegebenenfalls können Zeichnungen und Fotografien verwendet werden): ja/nein(4)

Anlage 20

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers):

0.8.

L1e — L7e

Typ:

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

 

Firmenname und Anschrift des Herstellers:

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist(21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.2.

 

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

7.2.1.

 

Sicherungseinrichtung

7.2.1.1.

L1e — L7e

Kurzbeschreibung der verwendeten Sicherungseinrichtung(en): …

7.2.2.

 

Fahrzeug-Wegfahrsperre

7.2.2.1.

L1e — L7e

Technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …

7.2.3.

 

Alarmsystem

7.2.3.1.

L1e — L7e

Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …………………………………………………………… …

7.2.3.2.

L1e — L7e

Liste der Hauptbauteile des Alarmsystems: …

Anlage 21

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Halteeinrichtungen für Beifahrer als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.7.

 

Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer

7.7.1.

 

Halteeinrichtungen

7.7.1.1.

L1e — L7e

Konfiguration: Halteriemen und/oder Haltegriffe(4)

7.7.1.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Bauart: …

Anlage 22

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung von Fußstützen als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L1e — L7e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L1e — L7e

Typ: …

0.8.1.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L1e — L7e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L1e — L7e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

L1e — L7e

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L1e — L7e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L1e — L7e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21): …

0.10.1.

L1e — L7e

Typ(17): …

0.10.2.

L1e — L7e

Variante(17): …

0.10.3.

L1e — L7e

Version(17): …

0.10.4.

L1e — L7e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L1e — L7e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L1e — L7e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

7.7.

 

Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer

7.7.2.

 

Fußstützen

7.7.2.2.

L1e — L7e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Bauart: …

Anlage 23

Muster-Beschreibungsbogen für die EU-Typgenehmigung eines Beiwagens als STE

Pos.-Nr.

(Unter-)Klassen

Ausführliche Informationen

B.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten

0.7.

L4e

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

L4e

Typ: …

0.8.1.

L4e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

L4e

Typgenehmigungsnummer(n), sofern vorhanden: …

0.8.3.

L4e

Typgenehmigung(en) erteilt am (Datum, falls bekannt): …

0.9.

 

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

L4e

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

L4e

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

 

Fahrzeug(e), für welche(s) das System/die selbständige technische Einheit bestimmt ist (21):

0.10.1.

L4e

Typ(17): …

0.10.2.

L4e

Variante(17): …

0.10.3.

L4e

Version(17): …

0.10.4.

L4e

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

L4e

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(2): …

C.

 

Allgemeine Angaben zu Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten des Fahrzeugs

0.12.

 

Übereinstimmung der Produktion

0.12.1.

L4e

Beschreibung der allgemeinen Qualitätssicherungssysteme

1.

 

ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.8.

 

Leistung der Antriebseinheit

1.8.1.

L3e, L4e, L5e, L7e-A, L7e-B2

Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: …km/h

1.8.2.

L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(22): … km/h und Gang, in dem diese erreicht wird: …

1.8.3.

L1e — L7e

Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors: … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.4.

L1e — L7e

Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors: … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.5.

L1e — L7e

Maximale Nenndauerleistung des Elektromotors (Leistung über 15/30(4) Minuten(27)): … kW bei … min–1

1.8.6.

L1e — L7e

Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors: … Nm bei … min–1

1.8.7.

L1e — L7e

Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.8.

L1e — L7e

Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe): … Nm bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

1.8.9.

L1e — L7e

Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe): … kW bei … min–1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.

 

MASSEN UND ABMESSUNGEN

 

 

(in kg und mm) (gegebenenfalls auf Zeichnungen verweisen)

2.1.

 

Maßbereiche der Fahrzeugmasse (Gesamtmasse)

2.1.1.

L4e

Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

2.1.1.1.

L4e

Verteilung der Masse in fahrbereitem Zustand auf die Achsen: … kg

2.1.2.

L4e

Tatsächliche Masse: … kg

2.1.2.1.

L4e

Verteilung der tatsächlichen Masse auf die Achsen: … kg

2.1.3.

L4e

Technisch zulässige Gesamtmasse: … kg

2.1.3.1.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Vorderachse: … kg

2.1.3.2.

L1e — L7e

Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: … kg

2.1.3.3.

L4e

Technisch zulässige Achslast auf der Beiwagenachse: … kg

2.1.4.

L4e

Anfahrvermögen an Steigungen mit der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Höchstmasse: … % Steigung

2.1.5.

L4e

Höchste Nutzlast nach Angabe des Herstellers: … kg

2.1.8.

L4e

Masse der Zusatzausrüstung: … kg

2.2.

 

Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.2.1.

L4e

Länge: … mm

2.2.2.

L4e

Breite: … mm

2.2.3.

L4e

Höhe: … mm

2.2.4.

L4e

Radstand: … mm Radstand Beiwagen(28): … mm

2.2.5.

 

Spurweite

2.2.5.1.

L4e mit Doppelrädern

Spurweite Vorderachse: … mm.

2.2.5.2.

L4e mit Doppelrädern

Spurweite Hinterachse: … mm.

2.2.5.3.

L4e

Spurweite Beiwagen: … mm.

6.

 

ANGABEN ZUR FUNKTIONALEN SICHERHEIT

6.2.

 

Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme

6.2.1.

L4e

Merkmale der Bremsanlagen mit detaillierten Angaben und Zeichnungen zu den Trommeln und Scheibenbremsen, Bremsschläuchen, der Fabrikmarke und dem Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, den wirksamen Bremsflächen, dem Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, der Masse der Trommeln, den Nachstellvorrichtungen, den wirkungsrelevanten Teile der Achse(n) und der Aufhängung, Hebeln und Pedalen(4): …

6.2.2.

L4e

Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung der Bremsanlage mit Details der Übertragungs- und Betätigungseinrichtungen sowie kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Bremsanlage (4): …

6.2.2.1.

L4e

Bremsen vorn und hinten, am Beiwagen, Scheiben- und/oder Trommelbremse(4): …

6.2.2.2.

L4e

Feststellbremssystem: …

6.2.2.3.

L4e

Zusätzliches Bremssystem: …

6.2.4.

L4e

Antiblockier- und kombiniertes Bremssystem

6.2.4.1.

L4e

Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.2.

L4e

Kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.3.

L4e

Antiblockiersystem und kombiniertes Bremssystem: ja/nein/fakultativ(4)

6.2.4.4.

L4e

Schemazeichnung(en): …

6.2.5.

L4e

Bremsflüssigkeitsbehälter: …

6.2.6.

L4e

Besondere Merkmale des Bremssystems (der Bremssysteme): …

6.2.6.1.

L4e

Bremsbacken und/oder -klötze(4): …

6.2.6.2.

L4e

Bremsbeläge und/oder Bremsklötze (Fabrikmarke, Typ, Güteklasse des Werkstoffs oder Herstellerzeichen angeben): ……

6.2.6.3.

L4e

Bremshebel und/oder -pedale(4): …

6.2.6.4.

L4e

Sonstige Einrichtungen (gegebenenfalls): Zeichnung und Beschreibung: …

6.5.

 

Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

6.5.1.

 

Windschutzscheibe

6.5.1.1.

L4e

Werkstoffe: …

6.5.1.2.

L4e

Art des Einbaus: …

6.5.1.3.

L4e

Neigungswinkel: …

6.5.1.4.

L4e

Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …

6.5.1.5.

L4e

Zeichnung der Windschutzscheibe mit Maßangaben: …

6.11.

 

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

6.11.1.

L4e

Aufstellung aller Einrichtungen (Anzahl, Fabrikmarke(n), Typ, Bauteil-Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Lichtfarbe, entsprechende Kontrollleuchte):.…

6.11.2.

L4e

Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …

6.11.3.

L4e

Warnblinklichter:…

6.11.4.

L4e

Kurze Beschreibung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile der Lichtanlage und der Lichtsignalanlage: …

6.11.5.

L4e

Für jede Leuchte und jeden Rückstrahler sind die nachstehenden Angaben (in Textform und/oder anhand von Diagrammen) zu liefern: …

6.11.5.1.

L4e

Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …

6.11.5.2.

L4e

Verfahren zur Festlegung der sichtbaren leuchtenden Fläche gemäß Nummer 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 48 (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 46): …

6.11.5.3.

L4e

Bezugsachse und Bezugspunkt: …

6.11.5.4.

L4e

Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …

6.11.6.

L4e

Beschreibung/Zeichnung und Art des Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar) (4): …

6.11.6.1.

L4e

Betätigungseinrichtung: …

6.11.6.2.

L4e

Markierungen: …

6.11.6.3.

L4e

Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen: …

6.12.

 

Sicht nach hinten

6.12.1.

 

Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben)

6.12.1.1.

L4e

Zeichnung(en) zur Darstellung des Spiegels, aus denen die Lage der Rückspiegel am Fahrzeug hervorgeht: …

6.12.1.2.

L4e

Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …

6.12.1.3.

L4e

Kurze Beschreibung der elektronischen Bauteile der Verstelleinrichtung: …

6.12.2.

L4e

Einrichtungen für indirekte Sicht mit Ausnahme von Spiegeln

6.12.2.1.

L4e

Beschreibung der Einrichtung: …

6.12.2.2.

L4e

Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig(4)), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors(4): …

6.12.2.3.

L4e

Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EU-Typgenehmigungszeichen angebracht wird:…

6.14.

 

Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

6.14.1.

L4e

Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind; bitte nachstehende Tabelle ausfüllen:

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

 

 

Ausführung des Sicherheitsgurts und diesbezügliche Angaben

 

 

 

Vollständiges EU-Typgenehmigungszeichen

Gegebenenfalls Variante

Einrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)

Erste Sitzreihe

 

C

 

 

 

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)

6.14.2.

L4e

Beschreibung eines besonderen Gurttyps, wenn sich ein Verankerungspunkt in der Rückenlehne befindet oder eine Energieabsorptionseinrichtung vorhanden ist: …

6.14.3.

L4e

Anzahl und Stelle der Gurtverankerungen: …

6.14.4.

L4e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: …

6.15.

L4e

Verankerungen der Sicherheitsgurte

6.15.1.

L4e

Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen: …

6.15.2.

L4e

Zeichnungen der Verankerungen und des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem sie befestigt sind (zusammen mit einer Erklärung über die verwendeten Werkstoffe): …

6.15.3.

L4e

Angabe der Gurttypen(14), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen: …

 

 

Ausführung der Verankerungen der Sicherheitsgurte und diesbezügliche Angaben

 

Anordnung der Verankerungsstelle

Fahrzeugaufbau

Sitzstruktur

Mittelsitz

 

Untere Verankerungen

Obere Verankerungen

 

rechts links

 

 

6.15.4.

L4e

Typgenehmigungszeichen für jede Position: …

6.15.5.

L4e

Sonderausstattung (beispielsweise höhenverstellbare Sitze, Gurtstraffer usw.): …

6.15.6.

L4e

Fotografien und/oder Zeichnungen des Aufbaus, aus denen die Anbringungsstelle und Abmessungen der vorhandenen und effektiven Gurtverankerungen einschließlich des R-Punktes hervorgehen:…

6.15.7.

L4e

Bemerkung: …

6.16.

 

Sitzplätze (Sättel und Sitze)

6.16.1.

L4e

Anzahl der Sitzplätze: …

6.16.1.1.

L4e

Lage und Anordnung(8): …

6.16.2.

L4e

Ausführung der Sitzplätze: Sitz/Sattel(4)

6.16.3.

L4e

Beschreibung und Zeichnungen von Folgendem: …

6.16.3.1.

L4e

der Sitze und ihrer Verankerungen: …

6.16.3.2.

L4e

der Einstelleinrichtungen: …

6.16.3.3.

L4e

der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …

6.16.3.4.

L4e

der im Sitz eingebauten Sicherheitsgurtverankerungen: …

6.16.3.5.

L4e

der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …

6.16.4.

L4e

Koordinaten oder Zeichnung des R-Punktes (der R-Punkte) aller Sitzplätze: …

6.16.4.1.

L4e

Fahrersitz: …

6.16.4.2.

L4e

Alle anderen Sitze: …

6.16.5.

L4e

Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel: …

6.16.6.

L4e

Sitzverstellbereich: …

6.16.6.1.

L4e

Fahrersitz: …

6.16.6.2.

L4e

Alle anderen Sitze: …

6.17.

 

Steuerfähigkeit, Kurvenfahreigenschaften und Wendefähigkeit

6.17.1.

L4e

Schemazeichnung der gelenkten Achse(n) mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

6.17.2.

 

Übertragungs- und Betätigungseinrichtung der Lenkung

6.17.2.1.

L4e

Ausführung der Übertragungseinrichtung (Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

6.17.2.2.

L4e

Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, Angaben für Vorder- und Hinterräder): …

6.17.2.2.1.

L4e

Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile: …

6.17.2.3.

L4e

Schema der Übertragungseinrichtung:…

6.17.2.4.

L4e

Schematische Darstellung(en) der Betätigungseinrichtung(en): …

6.17.2.5.

L4e

Verstellbereich und -verfahren der Betätigungseinrichtung(en): …

6.17.2.6.

L4e

Art der Lenkhilfe: …

6.17.3.

 

Größter Einschlagwinkel der Räder

6.17.3.1.

L4e

Nach rechts: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

6.17.3.2.

L4e

Nach links: … o(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben):

6.18.

 

Reifen/Radkombination:

6.18.1.

 

Reifen:

6.18.1.1.

 

Größenbezeichnung

6.18.1.1.1.

L4e

Achse 1: …

6.18.1.1.2.

L4e

Achse 2: …

6.18.1.1.3.

L4e

Beiwagenrad: …

6.18.1.2.

L4e

Niedrigste Tragfähigkeitskennzahl, die mit der Höchstlast pro Reifen vereinbar ist: … kg

6.18.1.3.

L4e

Symbol der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, die mit der theoretischen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs vereinbar ist: …

6.18.1.4.

L4e

Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke): … kPa

6.18.2.

 

Räder:

6.18.2.1.

L4e

Felgengröße(n): …

6.18.2.2.

L4e

Mit dem Fahrzeug vereinbare Verwendungsbereiche: …

6.18.2.3.

L4e

Nennwert für den Abrollumfang: …

6.20.

 

Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

6.20.3.

 

Insassenschutz

6.20.3.1.

L4e

Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe (mit Ausnahme der Innenrückspiegel, der Anordnung der Betätigungseinrichtungen, der Sitze und des hinteren Teils der Sitze), das Dach und das Schiebedach sowie die Rückenlehne zeigen: …

6.20.4.

 

Kopfstützen

6.20.4.1.

L4e

Kopfstützen: integriert/abnehmbar/separat(4)

6.20.4.2.

L4e

Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …

6.20.4.3.

L4e

Bei einer „separaten“ Kopfstütze

6.20.4.3.1.

L4e

Ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …

6.20.4.3.2.

L4e

Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …

7.

 

ANGABEN ZUR FAHRZEUGAUSLEGUNG

7.4.

 

Vorstehende Außenkanten

7.4.1.

L4e

Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotografien, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind) mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte und Ansichten aller als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teile der Außenfläche, z. B. (sofern relevant): Stoßstangen, Bodenlinie, Tür- und Fenstersäulen, Lufteintrittsgitter, Kühlergrill, Scheibenwischer, Regenrinnen, Griffe, Gleitschienen, Klappen, Türscharniere und Schlösser, Haken, Ösen, Winden, Verzierungen, Plaketten, Embleme und Aussparungen sowie weitere als kritisch anzusehende Außenkanten und Teile der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen): …

7.7.

 

Halteeinrichtungen und Fußstützen für Beifahrer

7.7.1.

 

Halteeinrichtungen

7.7.1.1.

L4e

Konfiguration: Halteriemen und/oder Haltegriffe(4)

7.7.2.

 

Fußstützen

7.7.2.2.

L4e

Fotografien und/oder Zeichnungen der Anbaustelle und der Bauart: …

Anlage 24

Erklärung des Herstellers über Fahrzeuge, deren Leistungsstufe von Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt umgewandelt werden kann

Erklärung des Herstellers über die Eigenschaften des Fahrzeugs hinsichtlich der Umwandlung von (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers:…

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (1): …

bescheinigt Folgendes:

Das Kraftrad der Klasse (L3e/L4e)-A2 oder (L3e/L4e)-A3  (2):

0.1.

Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers):…

0.2.

Typ (3): …

0.2.1.

Variante(n) (3): …

0.2.2.

Version(en) (3): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (4): …

3.2.2.1.

Software-Identifikation(en): … und Kalibrierungsprüfwert(e): … der PCUs/ECUs (2)

eignet sich technisch für die Umwandlung in das unten aufgeführte Fahrzeug der Klasse (L3e/L4e)-A2 bzw. (L3e/L4e)-A3  (2):

0.2.

Typ (3): …

0.2.1.

Variante(n) (3): …

0.2.2.

Version(en) (3): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (3): …

1.

Typgenehmigungsnummer (falls vorhanden):…

1.1.

Typgenehmigung erteilt am (Datum, falls bekannt):…

3.2.2.1.

Software-Identifikation(en): … und Kalibrierungsprüfwert(e): … der PCUs/ECUs (2)

mit folgenden technischen Merkmalen:

Allgemeine Baumerkmale

1.8.

Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit: … km/h

1.9.

Nennleistung: …kW (bei … min–1) (1)

1.10.

Verhältnis Nennleistung/Gesamtmasse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kW/kg

Umweltverträglichkeit

4.0.2.

Geräuschpegel gemessen nach (5)  (6): …

4.0.2.1.

Standgeräusch: dB(A) bei der Motordrehzahl: … min–1

4.0.2.2.

Fahrgeräusch: … dB(A)

8.7.3.

Auspuffemissionen gemessen nach (5)  (7): …

8.7.3.1.

Prüfung Typ I: Auspuffemissionen nach Kaltstart, einschließlich Verschlechterungsfaktor:

CO: … mg/km

THC: … mg/km

NMHC: … mg/km (1)

NOx: … mg/km

HC+NOx: … mg/km (1)

PM: … mg/km (1)

8.7.3.2.

Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigung:

HC: … ppm bei normaler Leerlaufdrehzahl und: … ppm bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

CO: …% vol bei normaler Leerlaufdrehzahl und: … % vol bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

8.7.3.2.1.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … m–1

Energieeffizienz

8.7.4.

CO2-Emissionen (1): … g/km

8.7.5.

Kraftstoffverbrauch (1): … l/kg (2)/100 km

8.7.6.

Energieverbrauch (1): … Wh/km

8.7.7.

Elektrische Reichweite (1): … km

durch Änderung der folgenden Bauteile, Teile, Software, usw.:

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Erläuterungen zur Anlage 24

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)


(1)  Eintrag entfallen lassen, falls nicht zutreffend.

(2)  Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

(3)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(4)  Klassifiziert nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit mittlerer Leistung.

(5)  Nummer der delegierten Verordnung der Kommission und der jüngsten Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die Typgenehmigung gelten. Bei einer delegierten Verordnung der Kommission mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe und/oder der Identifizierungscode anzugeben. Wahlweise kann die Nummer der geltenden UNECE-Regelung angegeben werden.

(6)  Auf die nächste ganze Zahl gerundet.

(7)  Bei g/km und g/min auf das nächste Tausendstel, bei % auf das nächste Zehntel und bei % vol auf das nächste Hundertstel gerundet.

Anlage 25

Erklärung des Herstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)

1.

Erklärung des Fahrzeugherstellers über Maßnahmen zur Verhinderung unbefugter Eingriffe in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe):

Verpflichtung, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten;

vom Hersteller erleichterte Änderungen dürfen die Antriebsleistung des Fahrzeugs nicht erhöhen;

Erklärung zu Änderungen und der Austauschbarkeit von Teilen und Bauteilen

Erklärung des Herstellers, keine austauschbaren Bauteile in Verkehr zu bringen, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers:…

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (1): …

erklärt hiermit, dass er:

für das Fahrzeug der Klasse L1e/L2e, (L3e/L4e)-A1/(L3e/L4e)-A2/L6e/L7e  (2)

0.1.

Fabrikmarke (Handelsname des Herstellers):…

0.2.

Typ (3): …

0.2.1.

Variante(n) (3): …

0.2.2.

Typ (3): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (4): …

keine austauschbaren Bauteile in Verkehr bringen wird, die eine Erhöhung der Antriebsleistung, die für die jeweilige (Unter-)Klasse gilt, ermöglichen könnten

und dass

die vom Hersteller erleichterten Änderungen der folgenden Merkmale:

a)

gegebenenfalls der Funkenerzeugung durch die Zündanlage;

b)

der Kraftstoffversorgungsanlage und -förderanlage;

c)

des Luftansaugsystems einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);

d)

gegebenenfalls der Ausführung der Antriebsbatterie oder der Stromversorgung des (der) Elektromotors (Elektromotoren);

e)

des Kraftübertragungsstrangs;

f)

der Steuereinheit(en) für die Antriebsleistung des Antriebsstrangs

mit den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission  (1)  (5)  (6) übereinstimmen.

Für Fahrzeuge der Klassen L3e-A2/L4e-A2/L7e  (2)

erklärt der Hersteller:

Die Änderungen und die Austauschbarkeit von Folgendem:

a)

gegebenenfalls der Funkenerzeugung durch die Zündanlage;

b)

der Kraftstoffversorgungsanlage und -förderanlage;

c)

des Luftansaugsystems einschließlich Luftfilter (Änderung oder Entfernung);

d)

des Kraftübertragungsstrangs;

e)

der Steuereinheit(en) für die Antriebsleistung des Antriebsstrangs;

f)

der Entfernung gleich welchen (mechanischen, elektrischen, strukturellen usw.) die Volllast des Motors begrenzenden Bauteils, die zu einer Veränderung der gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genehmigten Antriebsleistung führt

entsprechend den Anforderungen in Anhang II Punkt 2.6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission  (1)  (5)

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Leistung der Antriebseinheit

Erläuterungen zur Anlage 25:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)

Erläuterungen zu Anhang I:

(1)

Verbrennungsmotor

(2)

Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(3)

Eintrag entfallen lassen, falls nicht zutreffend.

(4)

Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

(5)

Angabe anhand folgender Codes:

R: rechte Fahrzeugseite

L: linke Fahrzeugseite

F: Vorderseite des Fahrzeugs

RE: Hinterseite des Fahrzeugs

Beispiel für ein Fahrzeug mit 2 Türen auf der linken Seite und 1 Türe auf der rechten Seite:

2 L, 1R

(6)

Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächstliegenden vollen cm3 zu runden.

(7)

Einschließlich Toleranzangabe.

(8)

Lage anhand folgender Codes angeben:

rx: Nummer der Sitzreihe

R: rechte Fahrzeugseite

C: Fahrzeugmitte

L: linke Fahrzeugseite

Beispiel für ein Fahrzeug mit einer ersten Reihe mit 2 vorderen Sitzplätzen (1 rechts und 1 links) und einer zweiten Reihe mit einem hinteren Sitzplatz (1 Platz in der Mitte):

r1: 1R,1L r2: 1C

(9)

Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

P: Benzin

B5: Diesel

M: Kraftstoffgemisch

LPG: Flüssiggas

NG: Erdgas

BM: Biomethan

E5: Benzin (E5)

E10: Benzin (E10)

E85: Ethanol (E85)

BD: Biodiesel

H2: Wasserstoff

H2NG: Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas

A: Druckluft

O: Sonstige Kraftstoffarten

Anmerkung: Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Ottokraftstoffsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 5 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

(10)

Fahrzeuge der Klasse L, die mit einem OBD-System gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgerüstet sind.

(11)

ISO 612:1978: „Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern; Benennungen und Definitionen“.

(12)

Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.

(13)

Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.

(14)

„A“: für Dreipunktgurte;

„B“: für Beckengurte;

„S“: für besondere Gurttypen (in diesen Fällen bitte konkrete Angaben zur Art dieser Gurttypen in Nummer 6.15.7 machen);

„Ar“, „Br“ oder „Sr“: für Gurte mit Aufrollvorrichtung;

„Are“, „Bre“ und „Sre“: für Gurte mit Aufrollvorrichtung und Energieaufnahmevorrichtung an zumindest einer Verankerung.

(15)

Lage des Mittelpunkts der FIN/des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds durch folgende Codes angeben:

R: rechte Fahrzeugseite

C: Fahrzeugmitte

L: linke Fahrzeugseite

x: horizontaler Abstand (in mm) von der vordersten Achse (Angabe mit Minuszeichen „-“, falls vor der Vorderachse angebracht)

y: horizontaler Abstand (in mm) von der Fahrzeuglängsachse

z: Bodenabstand (in mm)

(r/o): Die Kennzeichnung ist erst nach Abbau bzw. Öffnung von Fahrzeugteilen einsehbar.

Beispiel für eine auf der rechten Seite der Lenkkopfstange des Motorrads 500 mm hinter der Vorderachse, 30 mm von der Mittellinie entfernt und in 1 100 mm Höhe angebrachte FIN:

R, x500, y30, z1100

Beispiel für ein auf der rechten Seite eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs 100 mm vor der Vorderachse, 950 mm von der von der Längsmittellinie des Fahrzeugs entfernt und in 700 mm Höhe, unter der Motorhaube angebrachtes gesetzlich vorgeschriebenes Schild:

R, x-100, y950, z700 (r/o)

(16)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(17)

Alphanumerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV“ angeben, der gemäß Teil B Nummer 2.3 dieses Anhangs für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.3 von Teil B dieses Anhangs verwendet werden.

(18)

Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.

(19)

Diese Angabe ist für jedes Bauteil und jede selbständige technische Einheit des Fahrzeugs oder Systems zu machen.

(20)

Diese Angabe ist für jeden Verbrennungsmotor, Elektromotor und jede Hybridanwendung getrennt zu machen.

(21)

Bitte machen Sie diese Angaben zu jedem Fahrzeugtyp.

(22)

Bei für den Pedalantrieb ausgelegten Fahrrädern höchste Geschwindigkeit angeben, bei der der Elektromotor Unterstützung bietet.

(23)

Achsen mit Doppelrad/angetriebene Achsen:

 

F: vorn

 

R: hinten

 

M: Mitte (bei Fahrzeugen mit Beiwagen)

 

F & R: vorn und hinten

Beispiele:

Doppelräder: F (Doppelräder vorn bei einem Fahrzeug der Klasse L5e-A)

Antriebsachsen: R (Antriebsachse hinten bei einem Motorrad der Klasse L3e-A1)

(24)

Getriebeart anhand folgender Codes angeben:

M: manuell

A: automatisch

C: CVT

O: sonstige

W: Radnabenmotor

(25)

Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sind die „gewichteten, kombinierten“ Werte für CO2, Kraftstoff- und Stromverbrauch anzugeben.

(26)

Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

LI: in Reihe

V: in V-Form

O: Gegenkolbenmotor

S: Einzylindermotor

R: Kreiskolbenmotor.

(27)

Sind mehrere Elektromotoren vorhanden, bitte Summe für alle Motoren angeben.

(28)

Bitte Abstand in Längsrichtung zwischen Vorderachse und Beiwagenachsen angeben.

(29)

Nur Selbstzündungsmotoren.


(1)  Eintrag entfallen lassen, falls nicht zutreffend.

(2)  Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

(3)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(4)  Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(5)  Nur bei Motorrädern der Klassen L3e-A2 oder L4e-A2.

(6)  Nur bei Motorrädern der Klasse L7e.

ANHANG II

Muster für die Erklärungen des Herstellers zur Dauerprüfung und zur Festigkeit der Fahrzeugstruktur

1.   Allgemeine Anforderungen

1.1.

Der Fahrzeughersteller stellt gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine unterzeichnete Erklärung (siehe Muster in Nummer 1.3) aus, mit der er bestätigt, dass jedes Fahrzeug während seiner normalen Lebensdauer wie vorgesehen funktioniert, wenn es unter normalen Bedingungen betrieben und nach den Empfehlungen des Herstellers gewartet wird, und dass die Haltbarkeit der Systeme, Bauteile und Ausrüstungen, die für die funktionale Sicherheit kritisch sind, durch geeignete Prüfungen und die Beachtung der anerkannten technischen Standards gewährleistet wird.

1.2.

Der Fahrzeughersteller legt gemäß Nummer 1.1 des Anhangs XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission eine unterzeichnete Erklärung (siehe Muster in Nummer 1.4) vor, mit der er bestätigt, dass alle Fahrzeuge auf einwandfreie Weise gebaut werden und dass der Fahrzeugtyp so konstruiert wurde, dass er während seiner Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhält.

1.3.

Muster der Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung (Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)

Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung (Anhang V der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Erklärung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Der Unterzeichner: […(vollständiger Name und Position)]

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

bestätigt hiermit, dass die Fahrzeuge:

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ (1): …

0.2.1.

Variante(n) (1): …

0.2.2.

Version(en) (1): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (2): …

deren Typgenehmigung beantragt wird, dem beabsichtigen Verwendungszweck mindestens über eine innerhalb von fünf Jahren nach der Erstzulassung zurückgelegte Fahrstrecke von … km standhalten, wobei die vorgesehenen Wartungen und die für die jeweiligen Ausrüstungen vorgesehenen Einstellarbeiten so durchzuführen sind, wie dies im vom Hersteller mit dem Fahrzeug zur Verfügung gestellten Fahrzeughandbuch klar und eindeutig angeben ist.

Der Unterzeichnete bestätigt ferner, dass die Haltbarkeit der Systeme, Bauteile und Ausrüstungen, die für die funktionale Sicherheit kritisch sind, durch geeignete Prüfungen und die Beachtung der anerkannten technischen Standards gewährleistet wird.

Diese Erklärung hat keine Bedeutung für Fahrzeuggarantien.

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

1.4.

Muster der Erklärung des Herstellers zur Festigkeit der Struktur (Anhang XIX Nummer 1.1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)

Erklärung des Herstellers zur Festigkeit der Struktur (Anhang XIX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission)

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Mitteilung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

bestätigt hiermit, dass die Fahrzeuge:

0.1.

Fabrikmarke (Fabrikname des Herstellers): …

0.2.

Typ (1): …

0.2.1.

Variante(n) (1): …

0.2.2.

Version(en) (1): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (2): …

auf einwandfreie Weise gebaut werden und so konstruiert sind, dass sie während ihrer normalen Lebensdauer dem beabsichtigten Verwendungszweck standhalten; dabei sind die vorgesehenen Wartungen und die für die jeweiligen Ausrüstungen vorgesehenen Einstellarbeiten so durchzuführen, wie dies im vom Hersteller mit den Fahrzeugen zur Verfügung zu stellenden Fahrzeughandbuch klar und eindeutig angegeben ist.

Der Unterzeichnete bestätigt und garantiert zudem, dass im Falle eines Rückrufs aufgrund eines erheblichen Sicherheitsrisikos der Typgenehmigungsbehörde und der Kommission auf Anfrage unverzüglich eine mittels ingenieurstechnischer Berechnungen, virtueller Prüfmethoden und/oder struktureller Prüfungen vorgenommene spezifische Untersuchung der Strukturen, Bauteile und/oder Teile des Fahrzeugs zur Verfügung gestellt wird.

Diese Erklärung gilt für alle Fahrzeuge, die von der Typgenehmigung erfasst sind, der diese Erklärung angehängt ist, und hat keine Bedeutung für die Fahrzeug-Gewährleistung.

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Erläuterungen zu Anhang II

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in den Erklärungen des Herstellers anzugeben sind)


(1)  Alphanumerischen Code Typ-Variante-Version oder „TVV“ angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I verwendet werden.

(2)  Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

ANHANG III

Muster für die Bescheinigungen des Herstellers gegenüber der Typgenehmigungsbehörde über den Nachweis des Zugangs zum OBD und zu Reparatur- und Wartungsinformationen

1.

Der Hersteller legt der Typgenehmigungsbehörde gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auf der Grundlage der Muster in den Nummern 2 und 3 die Bescheinigungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen über den Zugang zum OBD und zu Reparatur- und Wartungsinformationen vor.

1.1.

Die Bescheinigungen müssen eine vom Hersteller zugeteilte Kennziffer tragen.

2.

Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD der Stufe I sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

2.1.

Muster der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD der Stufe I sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen zum OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Bescheinigung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Kennziffer: …

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

Firmenname und Anschrift des Herstellers: ….

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (1): …

erklärt hiermit, dass er:

gemäß folgenden Bestimmungen Zugang zu den Informationen über OBD sowie zu den Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt:

- Kapitel XV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

hinsichtlich des Typs eines Fahrzeugs, eines Motors und einer emissionsmindernden Einrichtung, die im Beiblatt 1 zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind.

Hierbei gilt eine Ausnahmeregelung für: übertragene Systeme (1).

Die Adressen der wichtigsten Websites, über welche die betreffenden Informationen abgerufen werden können, und deren Übereinstimmung mit den obigen Bestimmungen hiermit bestätigt wird, sind in Beiblatt 2 zu dieser Bescheinigung aufgeführt, zusammen mit den Kontaktdaten des nachstehend unterzeichneten, verantwortlichen Vertreters des Herstellers, die in Beiblatt 3 zu dieser Bescheinigung aufgeführt sind.

Falls zutreffend: Der Hersteller bescheinigt hiermit zudem, dass er der Verpflichtung gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nachgekommen ist und die betreffenden Informationen über frühere Genehmigungen dieser Fahrzeugtypen spätestens sechs Monate nach dem Datum der Typgenehmigung vorgelegt hat.

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Beiblätter:

1

:

Verzeichnis der Typen eines Fahrzeugs, eines Motors und einer emissionsmindernden Einrichtung

2

:

Adressen der Websites:

3

:

Kontaktdaten

2.1.1.

Muster von Beiblatt 1 zu der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Beiblatt 1

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Kennziffer … über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Verzeichnis der Fahrzeugtypen::

0.2.

Typ (2): …

0.2.1.

Variante(n) (2): …

0.2.2.

Version(en) (2): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (3): …

1.

Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer (falls vorhanden): …

1.1.

Typgenehmigung erteilt am (Datum, falls bekannt): …

Verzeichnis der Motortypen:

3.

Verbrennungsmotor/Elektromotor/Hybridanwendung (1) — Code: …

3.1.

Typgenehmigungsnummer (falls vorhanden): …

3.2.

Typgenehmigung erteilt am (Datum, falls bekannt): …

Verzeichnis der Typen emissionsmindernder Einrichtungen:

0.7.

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

Typ: …

0.8.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.8.2.

Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer (falls vorhanden): …

0.8.3.

Typgenehmigung erteilt am (Datum, falls bekannt): …

2.1.2.

Muster von Beiblatt 2 zu der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Beiblatt 2

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Kennziffer … über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Adressen der Websites, auf die in dieser Bescheinigung verwiesen wird:

2.1.3.

Muster von Beiblatt 3 zu der Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Beiblatt 3

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Kennziffer … über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe I) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Kontaktdaten des Vertreters des Herstellers, auf den in dieser Bescheinigung verwiesen wird:

3.

Bei Fahrzeugen, die mit der OBD-Stufe II gemäß dem Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission übereinstimmen, kann der Hersteller die Bescheinigung gemäß Nummer 3.2 freiwillig ausfüllen und der Beschreibungsmappe hinzufügen.

3.1.

Die Bescheinigung muss eine vom Hersteller zugeteilte Kennziffer tragen.

3.2.

Muster der Zusatzbescheinigung zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe II) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe II) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Eine ordnungsgemäß ausgefüllte Fassung dieser Bescheinigung ist der Beschreibungsmappe hinzuzufügen.

Kennziffer: …

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (1): …

erklärt hiermit, dass

die in Beiblatt 1 zu dieser Bescheinigung aufgeführten Fahrzeugtypen mit den Vorschriften von Artikel 16 und Nummer 4 der Anlage 1 zu Anhang XII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission hinsichtlich der Betriebsleistung des OBD-Systems unter allen vorhersehbaren Betriebsbedingungen übereinstimmen.

die in Beiblatt 2 zu dieser Bescheinigung befindlichen Pläne mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien für die Herabsetzung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion für alle Fahrzeugtypen, für die diese Bescheinigung gilt, korrekt und vollständig sind.

Ort: … Datum: …

Unterschrift: … Name und Stellung im Unternehmen: …

Beiblätter:

Verzeichnis der Fahrzeugtypen, für die diese Bescheinigung gilt

Plan/Pläne mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien für die Herabsetzung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion sowie Plan/Pläne für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner

3.2.1.

Muster von Beiblatt 1 zur Bescheinigung des Herstellers über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe II) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Beiblatt 1

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Kennziffer … über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe II) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Verzeichnis der Fahrzeugtypen:

0.2.

Typ (2): …

0.2.1.

Variante(n) (2): …

0.2.2.

Version(en) (2): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (3): …

1.

Typgenehmigungsnummer (falls vorhanden): …

1.1.

Typgenehmigung erteilt am (Datum, falls bekannt): …

3.2.2.

Muster des Beiblatts 2 zur Bescheinigung des Herstellers über die Übereinstimmung mit den OBD-Leistungsanforderungen im Betrieb

Beiblatt 2

zur

Bescheinigung des Herstellers mit der Kennziffer … über den Zugang zu Informationen über OBD (Stufe II) sowie zu Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen

Plan/Pläne mit einer ausführlichen Beschreibung der technischen Kriterien für die Herabsetzung des Zählers und Nenners jeder einzelnen Überwachungsfunktion sowie Plan/Pläne für die Deaktivierung von Zählern, Nennern und allgemeinem Nenner. …

Erläuterungen zu Anhang III

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Erklärung des Herstellers anzugeben sind)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird. Für die Identifizierung der Variante und der Versionen kann die Tabelle in Nummer 2.2 von Teil B des Anhangs I verwendet werden.

(3)  Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

ANHANG IV

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer

Titel der Anlage

Seite

1

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

136

2

Angaben und Einträge, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten sein müssen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt werden.

144

0.   Ziele

Die Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller die Vorlage weiterer technischer Unterlagen verlangen zu müssen. Aus diesen Gründen muss die Übereinstimmungsbescheinigung Folgendes umfassen:

a)

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

b)

die genauen technischen Merkmale des Fahrzeugs (so ist es beispielsweise nicht zulässig, in den einzelnen Einträgen Wertebereiche anzugeben).

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1.

Der Hersteller legt gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 jedem Fahrzeug aus der Baureihe des genehmigten Typs eine Übereinstimmungsbescheinigung bei; das Muster hierfür findet sich in Anlage 1.

1.2.

Die Übereinstimmungsbescheinigung besteht aus zwei Abschnitten.

a)

Abschnitt 1 enthält eine Erklärung des Herstellers über die Übereinstimmung. Je nach den betroffenen Fahrzeugen (siehe Nummer 2) gibt es verschiedene Muster für Abschnitt 1.

b)

Abschnitt 2 ist eine technische Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs. Das Muster für Abschnitt 2 ist für alle Fahrzeuge gleich. Einträge, die für das bescheinigte Fahrzeug nicht von Belang sind, können entfallen.

1.3.

Die Übereinstimmungsbescheinigung darf nicht größer sein als das Format A4 (210 × 297 mm).

1.4

Alle Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung müssen in Zeichen der Normenreihe ISO 8859 (bei Übereinstimmungsbescheinigungen in bulgarischer Sprache in kyrillischen Buchstaben, bei Übereinstimmungsbescheinigungen in griechischer Sprache in griechischen Buchstaben) sowie in arabischen Ziffern erfolgen.

1.5.

Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 0 b muss es sich bei den in Abschnitt 2 angegebenen Werten und Einheiten um diejenigen handeln, die in den Typgenehmigungsunterlagen des vorliegenden Durchführungsrechtsakts angegeben sind. Bei Prüfungen der Übereinstimmung der Produktion müssen die Werte gemäß den Verfahren von Anhang IV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission überprüft werden. Bei den zulässigen Toleranzen handelt es sich um die in den einschlägigen delegierten Rechtsakten angegebenen.

1.6.

Der Fahrzeughersteller ist bestrebt, der Zulassungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Erstzulassung erfolgt, eine elektronische Fassung der Übereinstimmungsbescheinigung zukommen zu lassen, die dieselben Informationen enthält wie auf der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs angegeben.

1.7.

Die Übereinstimmungsbescheinigung von Fahrzeugen der Klasse L3, deren Leistungsstufe gemäß dem in Anhang III Nummer 4 der delegierten Verordnung Nr. 44/2014 der Kommission festgelegten Verfahren von Unterklasse (L3e/L4e)-A2 in Unterklasse (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt umgewandelt werden kann, muss die Daten einer der beiden möglichen Fahrzeugkonfigurationen enthalten, auf die das Fahrzeug am Ende des Fließbands endgültig festgelegt wird. Für den Fall, dass es nach der Erstzulassung umgewandelt wurde, muss sie zusätzlich bestimmte Merkmale der Fahrzeugkonfiguration enthalten, die auf das umgewandelte Fahrzeug bezogen sind, sowie außerdem Eintrag 8.1, damit eindeutig angegeben wird, dass das Fahrzeug sich dafür eignet, dass seine Leistungsstufe umgewandelt wird.

1.8.

Wichtige Angaben und Einträge auf der Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht im Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG vorhanden sind, sind unter Nummer 04 „Fahrzeugklasse“ beziehungsweise Nummer 50 „Bemerkungen“ (siehe Anlage 2) der nach diesem Muster ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen anzuführen.

2.   Besondere Bestimmungen

2.1.

Muster A der Übereinstimmungsbescheinigung (vollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können.

2.2.

Muster B der Übereinstimmungsbescheinigung (vervollständigte Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die ebenfalls ohne weitere Genehmigung auf der Straße genutzt werden können, die jedoch zuvor eine zusätzliche Genehmigungsstufe durchlaufen haben.

Dies ist das übliche Ergebnis des Mehrstufen-Genehmigungsverfahrens (Beispiel: dreirädriges Fahrzeug zur gewerblichen Nutzung (L5e-B), das von einem Hersteller der zweiten Stufe auf einem von einem anderen Fahrzeughersteller gebauten Fahrgestell gebaut wird).

Die während des Mehrstufenverfahrens hinzugefügten zusätzlichen Merkmale sind kurz zu beschreiben und die in den früheren Stufen erlangten Übereinstimmungsbescheinigungen sind beizufügen.

2.3.

Muster C der Übereinstimmungsbescheinigung (unvollständige Fahrzeuge) gilt für Fahrzeuge, die für ihre Genehmigung eine weitere Stufe benötigen und nicht ständig zugelassen oder auf der Straße benutzt werden können (Beispiel: Fahrgestell für schweres Vierradmobil für Güterbeförderung (L7e-CU)).

3.   Papier und drucktechnische Sicherungen zur Verhinderung von Fälschungen

3.1.

Gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss die Übereinstimmungsbescheinigung fälschungssicher sein. Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens und durch farbige grafische Darstellungen geschützt sein.

3.2.

Alternativ zu den Anforderungen gemäß Nummer 3.1 kann das Papier der Übereinstimmungsbescheinigung auch anders als durch ein Wasserzeichen in Form des Herstellerzeichens geschützt sein In diesem Falle müssen die farbigen grafischen Darstellungen durch mindestens eine zusätzliche drucktechnische Sicherung ergänzt werden (z. B. UV-Fluoreszenzfarbe, Tinten, die ihre Farbe je nach Blickwinkel ändern, Mikrodruck, Guillochendruck, Tinten mit temperaturabhängiger Farbe, irisierender Druck, Lasergravur, spezielle Hologramme, variable Laserbilder, optisch variable Bilder, Herstellerkennzeichen physisch aufgeprägt oder eingraviert usw.).

3.3.

Hersteller können die Übereinstimmungsbescheinigung mit zusätzlichen drucktechnischen Sicherungen versehen, die nicht in den Nummern 3.1 und 3.2 aufgeführt sind.

Anlage 1

Muster für die Übereinstimmungsbescheinigung

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR JEDES FAHRZEUG AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS

MUSTER A — Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

[Jahr](0)(1)

[fortlaufende Nummer](0)(1)

EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende vollständige Fahrzeug:

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2.

Typ(5): … (CV*: Typ(5)(3i)):…

0.2.1.

Variante(5): … (CV*: Variante(5)(3i)):…

0.2.2.

Version(5): …(CV*: Version(5)(3i)):…

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …(CV*: Handelsname (sofern vorhanden)(3i)):…

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(6): … (CV*: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse (6)(3i)) …

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers(3): …

0.5.1.

Lage des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder)(7)(8): …

0.5.2.

Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder): …

0.6.

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer(7): …

1.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer:…

mit dem in der am (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr(1), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System)(1) für das Geschwindigkeitsmessgerät(e) verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): … Unterschrift: …

Hinweise:

Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „VORLÄUFIGE EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(MS) GÜLTIG IST“. Die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung muss in ihrem Titel ferner anstelle von „VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE, DIE NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 15. JANUAR 2013 ÜBER DIE GENEHMIGUNG UND MARKTÜBERWACHUNG VON ZWEI- ODER DREIRÄDRIGEN UND VIERRÄDRIGEN FAHRZEUGEN TYPGENEHMIGT WURDEN (VORLÄUFIGE GENEHMIGUNG)“, wie in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgesehen.

Wird dieses Muster für eine nationale Typgenehmigung für Kleinserien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verwendet, muss sie in ihrem Titel anstelle von „VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE, DIE ALS KLEINSERIENFAHRZEUGE TYPGENEHMIGT WURDEN“ und in unmittelbarer Nähe davon das Herstellungsjahr und die fortlaufende Nummer gemäß Artikel 38 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR JEDES FAHRZEUG AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS

MUSTER B — Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE

[Jahr](0)(1)

[fortlaufende Nummer](0)(1)

EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichner: [… (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende vervollständigte Fahrzeug:

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ(5): … (CV*: Typ(5)(3i)): …

0.2.1.

Variante(5): … (CV*: Variante(5)(3i)): …

0.2.2.

Version(5): …(CV*: Version(5)(3i)): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …(CV*: Handelsname (sofern vorhanden)(3i)): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(6): … (CV*: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse(6)(3i))…

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers(3): …

0.5.1.

Lage des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder)(7)(8): …

0.5.2.

Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder): …

0.6.

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer(7): …

1.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

wie folgt vervollständigt und geändert worden ist: … und

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr in Mitgliedstaaten mit Rechts-/Linksverkehr(1), in denen metrische Einheiten/Einheiten des englischen Maßsystems (Imperial System)(1) für das Geschwindigkeitsmessgerät(e) verwendet werden, zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): … Unterschrift: …

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Stufen

Hinweise:

Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „VORLÄUFIGE EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON …(MS) GÜLTIG IST“. Die vorläufige Übereinstimmungsbescheinigung muss in ihrem Titel ferner anstelle von „VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE, DIE NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 168/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 15. JANUAR 2013 ÜBER DIE GENEHMIGUNG UND MARKTÜBERWACHUNG VON ZWEI- ODER DREIRÄDRIGEN UND VIERRÄDRIGEN FAHRZEUGEN TYPGENEHMIGT WURDEN (VORLÄUFIGE GENEHMIGUNG)“, wie in Artikel 38 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 vorgesehen.

Wird dieses Muster für eine nationale Typgenehmigung für Kleinserien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verwendet, muss sie in ihrem Titel anstelle von „VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE“ folgende Formulierung enthalten: „FÜR VERVOLLSTÄNDIGTE FAHRZEUGE, DIE ALS KLEINSERIENFAHRZEUGE TYPGENEHMIGT WURDEN“ und in unmittelbarer Nähe davon das Herstellungsjahr und die fortlaufende Nummer gemäß Artikel 38 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGE AUS DER BAUREIHE DES GENEHMIGTEN TYPS (Muster)

MUSTER C — Abschnitt 1

Größtes Format: A4 (210 × 297 mm) oder auf das Format A4 gefaltet

UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE

EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Der Unterzeichner: … (vollständiger Name und Position)]

bestätigt hiermit, dass das folgende unvollständige Fahrzeug:

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ(5): … (CV*: Typ(5)(3i)): …

0.2.1.

Variante(5): … (CV*: Variante(5)(3i)): …

0.2.2.

Version(5): …(CV*: Version(5)(3i)): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …(CV*: Handelsname (sofern vorhanden)(3i)): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs(6): … (CV*: Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse (6)(3i)) …

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers: …

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers(3): .…

0.5.1.

Lage des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds(7)(8): …

0.5.2.

Art der Anbringung des (der) gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds (Fabrikschilder): …

0.6.

Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer(7): …

1.

Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …

mit dem in der am … (Zeitpunkt der Ausstellung) erteilten Genehmigung (Typgenehmigungsnummer einschließlich Erweiterungsnummer) beschriebenen Typ in jeder Hinsicht übereinstimmt und

ohne weitere Genehmigungen nicht zur fortwährenden Teilnahme am Straßenverkehr zugelassen werden kann.

(Ort) (Datum): … Unterschrift: …

Anlagen: Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Stufen.

Abschnitt 2

FAHRZEUGKLASSE L

(VOLLSTÄNDIGE, VERVOLLSTÄNDIGTE UND UNVOLLSTÄNDIGE FAHRZEUGE)

Allgemeine Baumerkmale

1.3.

Anzahl der Achsen: … und Räder:…

1.3.1.

Achsen mit Doppelrad(2)(3): …

1.3.2.

Antriebsachsen(2): …

6.2.4.

Verbessertes Bremssystem: ABS/kombiniertes Bremssystem/sowohl ABS als auch kombiniertes Bremssystem/keines (1)(3): …

Hauptabmessungen

2.2.1.

Länge: … mm

2.2.2.

Breite: … mm

2.2.3.

Höhe: … mm

2.2.4.

Radstand: … mm

2.2.4.1.

Radstand Beiwagen(3a)(3k): … mm

2.2.5.

Spurweite(3):

2.2.5.1.

Spurweite Vorderachse(3c): … mm.

2.2.5.2.

Spurweite Hinterachse(3c): … mm.

2.2.5.3.

Spurweite Beiwagen(3k): … mm.

2.2.10.6.

Bodenfreiheit zwischen den Achsen(3d): … mm

2.2.15.

Verhältnis Radstand zu Bodenfreiheit(3f): …[keine Einheit]

2.2.17.

Sitzhöhe(3d): … mm

Massen

2.1.1.

Masse in fahrbereitem Zustand: … kg

2.1.2.

Tatsächliche Masse: … kg

2.1.3.

Technisch zulässige Gesamtmasse: … kg

2.1.3.1.

Technisch zulässige Achslast auf der Vorderachse: … kg

2.1.3.2.

Technisch zulässige Achslast auf der Hinterachse: … kg

2.1.3.3.

Technisch zulässige Achslast auf der Beiwagenachse(3k): … kg

2.1.7.

Technisch höchstzulässige Anhängelast(3): gebremst: … kg ungebremst: … kg

2.1.7.1.

Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination (3): … kg

2.1.7.2.

Technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt(3): … kg

Antriebsstrang

3.1.1.1.

Hersteller(3n):…

3.1.1.2.

Baumusterbezeichnung gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale(3n):…

3.2.1.2.

Arbeitsweise des Verbrennungsmotors: Motor mit innerer Verbrennung/Fremdzündung/Selbstzündung/Motor mit äußerer Verbrennung/Turbine/Druckluft(1)(3n):

3.2.1.4.1.

Anzahl der Zylinder(3n):…

3.2.1.4.2.

Anordnung der Zylinder(3n)(f):…

3.2.1.5.

Hubvolumen: … cm3(3n)

1.9.

Nennleistung(3n): … kW (bei … min–1)(3n) (CV*: … kW (bei … min–1)((3n))(3i)

1.10.

Verhältnis Nennleistung/Masse in fahrbereitem Zustand(3n): … kW/kg (CV*: … kW/kg)((3n)(3i)

3.2.3.1.

Kraftstofftyp: … (3n)(g)

3.2.3.2.

Kraftstoffkonfiguration: Fahrzeug mit Einstoffbetrieb/Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb/Flexfuelfahrzeug(1)(3n)

3.2.3.2.1.

Höchstzulässiger Anteil von Biokraftstoff am Kraftstoffgemisch(3n): … Vol.-%

3.1.2.1.

Hersteller(3o): …

3.1.2.2.

Baumusterbezeichnung des Elektromotors (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale)(3o): …

3.3.3.4.

15-/30-(1)Minuten-Leistung(3o)(r): … kW

3.1.3.1.

Hersteller(3p): …

3.1.3.2.

Anwendungscode des Herstellers (wie am Motor gekennzeichnet oder andere Mittel zur Identifizierung)(3p):…

3.3.1.

Konfiguration des Elektrofahrzeugs: rein elektrisch/hybrid-elektrisch/Muskelkraft — elektrisch(1)((3o)(3p):

3.3.5.2.

Art des Elektrohybridfahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar(1)(3p)

3.9.2.

Maximaler Unterstützungsfaktor(3q): …

Höchstgeschwindigkeit

1.8.

Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs(9): … km/h (CV*: …km/h)((9)(3i)

3.9.3.

Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt(3q): … km/h

Kraftübertragungsstrang und dessen Steuerung

3.5.3.9.

Getriebe (Art)(h): …

3.5.4.

Übersetzungsverhältnisse(t): 1 … 2 … 3 … 4 … 5 … 6 …

3.5.4.1.

Achsantriebsübersetzung: …

3.5.4.2.

Gesamtübersetzungsverhältnis im höchsten Gang:(3d): …

Montage der Reifen

6.18.1.1.

Größenbezeichnung des Reifens(s): Achse 1: … Achse 2: …Beiwagenrad:…

Aufbau

6.20.2.1.

Anordnung und Anzahl der Türen(3g) (i) (j): …

6.16.1.

Anzahl der Sitzplätze: …

6.16.1.1.

Lage und Anordnung(3g)(k): …

Verbindungseinrichtungen

7.2.8.

Typgenehmigungsnummer der Verbindungseinrichtung(3):

Umweltverträglichkeit

4.0.1.

Umweltanforderungsstufe(p): Euro … (3/4/5) (1)

4.0.2.

Geräuschpegel gemessen nach(m)(n):

4.0.2.1.

Standgeräusch: … dB(A) (CV*:… dB(A))(3i) bei der Motordrehzahl: … min–1 (CV*:… min–1)(3i)

4.0.2.2.

Fahrgeräusch: … dB(A) (CV*: …dB(A))(3i)

3.2.15.

Abgasemissionen gemessen nach(m)(o)

3.2.15.1.

Prüfung Typ V: Auspuffemissionen nach Kaltstart, einschließlich Verschlechterungsfaktor (ggf.):

CO:

mg/km

(CV*: … mg/km)(3i)

THC:

mg/km

(CV*: … mg/km)(3i)

NMHC:

mg/km(3)

(CV*: … mg/km)(3i)

NOx:

mg/km

(CV*: … mg/km)(3i)

HC+NOx

mg/km(3)

(CV*: … mg/km)(3i)

PM:

mg/km(3)

(CV*: … mg/km)(3i)

3.2.15.2.

Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigung:

HC: … ppm (CV*: … ppm)(3i) bei normaler Leerlaufdrehzahl und: … ppm (CV*: … ppm)(3i) bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

CO: … % vol. (CV*: c % vol.)(3i) bei normaler Leerlaufdrehzahl und: … % vol. (CV*: … % vol.)(3i) bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

3.2.15.3.

Rauch (korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten): … m–1(3e) (CV*: … m–1) (3e)(3i)

Energieeffizienz

4.0.3.1.

CO2-Emissionen(3): g/km (CV*: … g/km)(3)(3i)

4.0.3.2.

Kraftstoffverbrauch(3): l/kg(1)/100 km (CV*: l/kg(1)/100 km)(3)(3i)

4.0.3.3.

Energieverbrauch(3): Wh/km (CV*: …Wh/km)(3)(3i)

4.0.3.4.

Elektrische Reichweite(3): km (CV*: … km)(3)(3i)

Änderung der Leistungsstufe des Fahrzeugs (3i):

8.1.

Fahrzeug eignet sich für die Umwandlung der Leistungsstufe von (L3e/L4e)-A2 nach (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt: ja/nein(1)(3i)  (1)

Zusätzliche Angaben (3):

9.1.

Bemerkungen(3):

9.2.

Ausnahmen(3):


(1)  „CV“ steht für „umgewandeltes Fahrzeug“ („converted vehicle“); dieser Eintrag enthält die Angaben zur vorübergehenden und reversiblen Änderung der Konfiguration eines Fahrzeugs, nachdem es erstmalig zugelassen und gemäß den Vorgaben des Herstellers umgewandelt wurde, damit es auf nationaler Ebene erneut zugelassen werden kann (z. B. Umwandlung eines Motorrads mit Erstzulassung in Klasse L3e-A2 in ein Motorrad der Klasse L3e-A3). (3i)

Anlage 2

Angaben und Einträge, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen enthalten sein müssen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt werden

I.   In Eintrag Nr. 04 einzufügende Angaben

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (1)  (2): …

II.   In Eintrag Nr. 50 einzufügende Angaben

Allgemeine Baumerkmale

6.2.4.

Verbessertes Bremssystem: ABS/kombiniertes Bremssystem/sowohl ABS als auch kombiniertes Bremssystem/keines (3)  (4):

Massen

2.1.2.

Tatsächliche Masse: … kg

Antriebsstrang

3.3.3.4.

15-/30- (3) Minuten-Leistung (3o) (5): … kW

3.9.2.

Maximaler Unterstützungsfaktor (3q): …

Höchstgeschwindigkeit

3.9.3.

Maximale Geschwindigkeit des Fahrzeugs, die der Elektromotor unterstützt (3q): … km/h

Energieeffizienz

4.0.3.1.

CO2-Emissionen(3)(q):

g/km

(CV (6): … g/km)(3)(q)(3i)

4.0.3.2.

Kraftstoffverbrauch(3)(q):

l/kg(1)/100 km

(CV (6): … l/kg(1)/100 km)(3)(q)(3i)

4.0.3.3.

Energieverbrauch(3)(q):

Wh/km

(CV (6): … Wh/km)(3)(q)(3i)

4.0.3.4.

Elektrische Reichweite(3):

km

(CV (6): … km)(3)(3i)

Änderung der Leistungsstufe des Fahrzeugs (3i):

8.1.

Fahrzeug eignet sich für die Umwandlung der Leistungsstufe von (L3e/L4e)-A2 nach (L3e/L4e)-A3 und umgekehrt: ja/nein (3) (3i)

Erläuterungen zu Anhang IV:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Übereinstimmungsbescheinigung anzugeben sind) mit Ausnahme der Fußnote (*))

(0)

Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(MS)

Mitgliedstaat angeben.

(2)

Achsen mit Doppelrad/angetriebene Achsen:

F: vorn

R: hinten

M: Mitte (bei Fahrzeugen mit Beiwagen)

F & R: vorn und hinten

Beispiele:

—   Doppelräder: F (Doppelräder vorn bei einem Fahrzeug der Klasse L5e-A)

—   Antriebsachsen: R (Antriebsachse hinten bei einem Kraftrad der Klasse L3e-A1)

(5)

Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(7)

Lage des Mittelpunkts der FIN/des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds durch folgende Codes angeben:

—   R: rechte Fahrzeugseite

—   C: Fahrzeugmitte

—   L: linke Fahrzeugseite

—   x: horizontaler Abstand (in mm) von der vordersten Achse (Angabe mit Minuszeichen „-“, falls vor der Vorderachse angebracht)

—   y: horizontaler Abstand (in mm) von der Fahrzeuglängsachse

—   z: Bodenabstand (in mm)

—   (r/o): Die Kennzeichnung ist erst nach Abbau bzw. Öffnung von Fahrzeugteilen einsehbar.

Beispiel für eine auf der rechten Seite der Lenkkopfstange des Motorrads 500 mm hinter der Vorderachse, 30 mm von der Mittellinie entfernt und in 1 100 mm Höhe angebrachte FIN:

R, x500, y30, z1100

Beispiel für ein auf der rechten Seite eines vierrädrigen Kraftfahrzeugs 100 mm vor der Vorderachse, 950 mm von der Längsmittelachse des Fahrzeugs entfernt und in 700 mm Höhe, unter der Motorhaube angebrachtes gesetzlich vorgeschriebenes Schild:

R, x-100, y950, z700 (r/o)

(8)

Im Fall einer Mehrstufen-Typgenehmigung sind diese Angaben für jede Stufe zu machen.

(9)

Geben Sie den folgenden Wert an je nach Fahrzeugklasse:

—   bei für den Pedalantrieb ausgelegten Fahrrädern (L1e): höchste Geschwindigkeit, bei der der Elektromotor Unterstützung bietet;

—   bei den (Unter)klassen: L1e, L2e, L6e, L7e-B1 und L7e-C: die gemessene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs;

—   bei den (Unter)klassen L3e, L4e, L5e, L7e-A und L7e-B2: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

(e)

Diese Erklärung schränkt nicht das Recht einzelner Mitgliedstaaten ein, technische Anpassungen vorzuschreiben, um die Zulassung eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat zu ermöglichen als demjenigen, für den es gedacht war, und in dem auf der anderen Straßenseite gefahren wird.

(f)

Anordnung der Zylinder durch folgende Codes angeben:

—   LI: Reihenmotor

—   V: V-Motor

—   O: Boxermotor

—   S: Einzylindermotor

—   R: Kreiskolbenmotor

(g)

Kraftstofftyp anhand folgender Codes angeben:

—   P: Benzin

—   B5: Diesel

—   M: Kraftstoffgemisch

—   LPG: Flüssiggas

—   NG: Erdgas

—   BM: Biomethan

—   E5: Benzin (E5)

—   E10: Benzin (E10)

—   E85: Ethanol (E85)

—   BD: Biodiesel

—   H2 : Wasserstoff

—   H2NG: Gemisch aus Wasserstoff und Erdgas

—   A: Druckluft

—   O: Sonstige Kraftstoffarten

(h)

Getriebeart anhand folgender Codes angeben:

—   M: Schaltgetriebe

—   A: Automatikgetriebe

—   C: CVT (stufenlos veränderliche Übersetzung)

—   O: sonstige Getriebe

—   W: Radnabenmotor

(i)

Bei Fahrzeugen mit einem Aufbau.

(j)

Konfiguration anhand folgender Codes angeben:

—   R: rechte Fahrzeugseite

—   L: linke Fahrzeugseite

—   F: vorn

—   RE: hinten

Beispiel für ein Fahrzeug mit zwei Türen auf der linken Seite und einer Türe auf der rechten Seite:

2 L, 1R

(k)

Lage anhand folgender Codes angeben:

—   rx: Nummer der Sitzreihe

—   R: rechte Fahrzeugseite

—   C: Fahrzeugmitte

—   L: linke Fahrzeugseite

Beispiel für ein Fahrzeug mit einer ersten Reihe mit zwei vorderen Sitzplätzen (einer rechts und einer links) und einer zweiten Reihe mit einem hinteren Sitzplatz (ein Platz in der Mitte):

r1: 1R,1L r2: 1C

(m)

Nummer der delegierten Verordnung der Kommission und der jüngsten Verordnung zur Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die Typgenehmigung gelten. Bei einer delegierten Verordnung der Kommission mit zwei oder mehr Umsetzungsstufen ist auch die Umsetzungsstufe/der Umsetzungscode anzugeben. Wahlweise kann die Nummer der geltenden UNECE-Regelung angegeben werden.

(n)

Auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet.

(o)

Bei g/km und g/min auf das nächste Tausendstel, bei % auf das nächste Zehntel und bei % vol auf das nächste Hundertstel gerundet.

(p)

Geben Sie die Stufe der Euronorm und das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen an.

(q)

Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen sind die „gewichteten, kombinierten“ Werte für CO2, Kraftstoff- und Stromverbrauch anzugeben.

(t)

Bei mit CVT ausgerüsteten Fahrzeugen ist Folgendes anzugeben: 1. „Übersetzungsverhältnis bei bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs“, 2. „Übersetzungsverhältnis bei Höchstleistung“; 3. „Übersetzungsverhältnis bei maximalem Drehmoment“. Die Übersetzungsverhältnisse müssen gegebenenfalls das Verhältnis des Primärantriebs umfassen und mit einer akzeptablen Toleranzspanne zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde ergänzt werden. Bei Radnabenmotoren ohne Getriebe „entfällt“ oder „1“ eintragen.

(s)

Die Angaben in diesem Eintrag sind in Eintrag Nr. 04 einzufügen. Fahrzeugklasse nach den Übereinstimmungsbescheinigungen, die gemäß dem Muster in Anhang IV der Richtlinie 2002/24/EG ausgestellt sind.


(1)  Einstufung gemäß den Klassen und Unterklassen in Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(2)  Bitte Folgendes angeben: Bezeichnung der Reifengröße, kleinste Tragfähigkeitskennzahl, Symbol der niedrigsten Geschwindigkeitskategorie, vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke) in kPa und Felgengröße

(3)  Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft).

(4)  

Diesen Eintrag aus der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs streichen, falls nicht auf das Fahrzeug zutreffend.

(3a)

Bitte Abstand in Längsrichtung zwischen Vorderachse und Beiwagenachsen angeben.

(3b)

gilt nur für die Unterklassen L2e-U, L5e-B, L6e-BU und L7e-CU

(3c)

gilt nur für die Klassen L2e, L4e, L5e, L6e, L7e oder andere Fahrzeugtypen, falls ausgestattet mit Doppelrädern

(3d)

gilt nur für Enduro-Krafträder der Unterklasse L3e-AxE und Trial-Krafträder der Unterklasse L3e-AxT

(3e)

gilt nur für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor

(3f)

gilt nur für Unterklasse L7e-B

(3g)

gilt nur für die Klassen L2e, L5e, L6e und L7e

(3h)

gilt nur für die Klassen L1e, L2e und L6e

(3i)

Angaben zu einem von (L3e/L4e)-A2 in (L3e/L4e)-A3 umgewandelten Fahrzeug (CV) gelten nur fürdie in Nummer 1.7 dieses Anhangs genannten Fahrzeuge

(3k)

gilt nur für Klasse L4e

(3n)

gilt nur für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor

(3o)

gilt nur für Fahrzeuge mit Elektromotor

(3p)

gilt nur für Fahrzeuge mit Hybridanwendung

(3q)

gilt nur für Fahrräder, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind

(5)  Sind mehrere Elektromotoren vorhanden, bitte Summe für alle Motoren angeben.

(6)  „CV“ steht für „umgewandeltes Fahrzeug“ („converted vehicle“); dieser Eintrag enthält die Angaben zur vorübergehenden und reversiblen Änderung der Konfiguration eines Fahrzeugs, nachdem es erstmalig zugelassen und gemäß den Vorgaben des Herstellers umgewandelt wurde, damit es auf nationaler Ebene erneut zugelassen werden kann (z. B. Umwandlung eines Motorrads mit Erstzulassung in Klasse L3e-A2 in ein Kraftrad der Klasse L3e-A3).(3i)

ANHANG V

Muster für das gesetzlich vorgeschriebene Schild und das EU-Typgenehmigungszeichen

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer

Titel der Anlage

Seite

1

Beispiele für das Fabrikschild des Herstellers

153

2

Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile

155

1.   Allgemeine Anforderungen an die Fahrzeugkennzeichnung

1.1.

Alle Fahrzeuge sind mit dem in diesem Abschnitt beschriebenen Schild gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auszustatten. Das Schild ist vom Fahrzeughersteller anzubringen.

1.2.

Schriftzeichen

1.2.1.

Für die Aufschriften gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2, 3.2.2 bis 3.2.5 und 4.2.1.1 bis 4.2.1.9 sind alphanumerische Zeichen (lateinische Buchstaben oder arabische Ziffern) zu verwenden. Für die Aufschriften in Abschnitt 3 sind jedoch römische Großbuchstaben zu verwenden.

1.2.2.

Zusätzlich dürfen für Herstellername oder Handelsmarke und Typbezeichnung des Fahrzeugs folgende Symbole/Zeichen verwendet werden: „*“ (Sternchen-Symbol), „&“ (und-Zeichen), „-“ (Bindestrich oder Minus-Zeichen) und „′“ (Apostroph-Zeichen). Für das Standgeräusch kann das Zeichen „-“ verwendet werden.

1.3.

Mindesthöhe von Buchstaben und Zeichen

1.3.1.

Direkt auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 4,0 mm aufweisen.

1.3.2.

Auf dem Fabrikschild angebrachte Zeichen müssen eine Mindesthöhe von 2,0 mm aufweisen.

2.   Fabrikschild

2.1.

Ein Fabrikschild unter Verwendung des Musters in Anlage 1 wird an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil des Fahrzeugs angebracht, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass es bei normaler Verwendung, regelmäßiger Instandhaltung oder Reparatur (z. B. aufgrund von Unfallschäden) ersetzt wird.

2.1.1.

Die Angaben auf dem Schild müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und die nachstehenden Informationen in der unten stehenden Reihenfolge und möglichst auf derselben Zeile enthalten:

2.1.1.1.

den Namen des Herstellers oder die Handelsbezeichnung;

2.1.1.2.

die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse(1);

2.1.1.3.

die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;

2.1.1.4.

die Fahrzeug-Identifizierungsnummer; diese besteht aus einer strukturierten Zeichenkombination gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs;

2.1.1.5.

das Standgeräusch in folgendem Format: „… dB(A) — … min–1“ (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als „- - - dB(A) - - - min–1“) anzuzeigen;

2.1.1.6.

die Motorleistung in folgender Form: „… kW“ (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen); die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgender Form: „… km/h“ (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen); und die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand in folgendem Format: „max … kg“. Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.

2.1.2.

Der Hersteller kann unter oder seitlich des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds zusätzliche Angaben machen, die außerhalb eines deutlich markierten Rechtecks liegen müssen, in dem sich ausschließlich die in den Abschnitten 2.1.1.1 bis 2.1.1.8 vorgeschriebenen Angaben befinden (siehe Beispiele in Anlage 1).

3.   Anforderungen an die FIN

Die FIN muss den folgenden Anforderungen entsprechen:

3.1.

Allgemeine Anforderungen

3.1.1.

An jedem Kraftfahrzeug ist eine FIN anzubringen.

3.1.2.

Die FIN ist einmalig und zweifelsfrei einem bestimmten Kraftfahrzeug zuzuweisen.

3.1.3.

Die FIN ist auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild sowie auf dem Fahrgestell, Rahmen oder einem ähnlichen Fahrzeugteil anzubringen, wenn das Fahrzeug die Fertigungsstraße verlässt.

3.1.4.

Sie muss direkt auf einen leicht zugänglichen Teil auf der rechten Seite des Fahrzeugs so eingeschlagen, gestanzt, geätzt oder lasergraviert werden, dass keine Löschung, Änderung oder Entfernung möglich ist.

3.1.5.

Der Hersteller muss die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs mithilfe der FIN über einen Zeitraum von 30 Jahren sicherstellen.

3.1.6.

Zum Zeitpunkt der Typgenehmigung muss nicht geprüft werden, ob der Hersteller Maßnahmen getroffen hat, um die Rückverfolgbarkeit des Kraftfahrzeugs gemäß Nummer 1.1.3.4 sicherzustellen.

3.2.

Zusammensetzung der FIN

3.2.1.

Die FIN muss aus drei Gruppen bestehen:

a)

Welt-Hersteller-Code (WMI — world manufacturer identification);

b)

fahrzeugbeschreibender Teil (VDS — vehicle descriptor section);

c)

fahrzeugunterscheidender Teil (VIS — vehicle indicator section).

3.2.2.

Die erste Gruppe, WMI, muss aus einem Code bestehen, der dem Fahrzeughersteller zugeteilt wird, damit er identifiziert werden kann.

3.2.2.1.

Der Code muss aus drei alphanumerischen Zeichen bestehen, die dem Hersteller von der zuständigen Behörde des Landes zugeteilt werden, in dem er seinen Hauptgeschäftssitz hat.

3.2.2.2.

Die zuständige Behörde muss sich dabei nach dem internationalen System gemäß der Norm ISO 3780: 2009 über „Road vehicles — World manufacturer identifier (WMI) code“ (Straßenfahrzeuge — Welt-Hersteller-Code) richten.

3.2.2.3.

Wenn der Hersteller weltweit jährlich weniger als 150 Fahrzeuge herstellt, muss das dritte Zeichen immer eine „9“ sein. Zur Identifizierung solcher Hersteller vergibt die zuständige Behörde nach Nummer 3.2.2.2 das 3., 4. und 5. Zeichen der VIS.

3.2.3.

Die VDS-Nummer muss aus 6 alphanumerischen Zeichen bestehen, die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben. Nutzt der Hersteller eines oder mehrere dieser Zeichen nicht, ist der Zwischenraum nach Wahl des Herstellers mit alphanumerischen Zeichen aufzufüllen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen sechs Stellen erreicht werden.

3.2.4.

Die VIS-Nummer muss aus acht alphanumerischen Zeichen bestehen, von denen die letzten vier Ziffern sein müssen.

Diese Gruppe muss in Verbindung mit WMI und VDS eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen. An allen ungenutzten Stellen ist die Ziffer „0“ einzusetzen, damit die gesetzlich vorgeschriebenen 8 Stellen erreicht werden.

3.2.5.

Die VDS- und die VIS-Nummer müssen den Anforderungen der Norm ISO 3779: 2009 „Straßenfahrzeuge; Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) — Aufbau und Gliederung“ entsprechen.

3.2.6.

Zwischen den Zeichen dürfen keine Zwischenräume sein.

3.2.7.

Die Verwendung der Buchstaben „I“, „O“ und „Q“ ist nicht zulässig.

3.2.8.

Nach Möglichkeit ist die FIN auf einer einzigen Zeile darzustellen. Besteht die FIN aus zwei Zeilen, gilt diese Bestimmung für jede Zeile.

4.   Kennzeichnungsvorschriften für Mehrstufengenehmigungen

4.1.

Basisfahrzeug-Identifizierungsnummer

Die FIN des Basisfahrzeugs gemäß den Anforderungen in Abschnitt 3 dieses Anhangs muss während aller nachfolgenden Stufen der Typgenehmigung beibehalten werden, um die Rückverfolgbarkeit des Verfahrens zu gewährleisten.

4.2.

Zusätzliches gesetzlich vorgeschriebenes Schild

4.2.1.

Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem in Abschnitt 2 vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem in Anlage 1 zu diesem Anhang gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung, bei der regelmäßigen Instandhaltung oder bei der Reparatur des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft folgende Angaben in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

4.2.1.1.

den Namen des Herstellers;

4.2.1.2.

die EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 3 von Anhang VII dieser Verordnung;

4.2.1.3.

die Fahrzeugklasse einschließlich Unterklasse und Unter-Unterklasse(1); sowie die Genehmigungsstufe (bei Basisfahrzeugen entfällt diese Identifizierung auf der ersten Stufe; bei nachfolgenden Stufen ist die Fertigungsstufe anzugeben, z. B. als „STUFE 3“ für die dritte Fertigungsstufe). Die einzelnen Einträge werden durch einen oder mehrere Leerschritte getrennt.

4.2.1.4.

FIN;

4.2.1.5.

das Standgeräusch in folgendem Format: „… dB(A) — … min–1“ (bei Fahrzeugen, für die die Prüfung des Standgeräusches nicht durchgeführt wird, sind die Informationen als „- - - dB(A) - - - min–1“)(2) anzuzeigen;

4.2.1.6.

die Motorleistung in folgender Form: „… kW“ (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der maximalen Leistung wird dieser Eintrag ausgelassen)(2); die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in folgendem Format: „… km/h“ (bei Fahrzeugen ohne Einschränkungen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit wird dieser Eintrag ausgelassen)(2); und die höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs in beladenem Zustand(2). Die einzelnen Einträge werden durch ein oder mehrere Leerzeichen getrennt.

5.   Kennzeichnungsvorschriften für Bauteile oder selbständige technische Einheiten

5.1.

Jede selbständige technische Einheit oder jedes Bauteil, ob Teil eines Systems oder nicht, das dem genehmigten Typ entsprechend EU-typgenehmigt und hergestellt wurde, ist mit dem EU-Typgenehmigungszeichen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu kennzeichnen.

5.2.

Das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil muss aus Folgendem bestehen:

5.2.1.

einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e“ umgibt, gefolgt von der Kennziffer (gemäß Nummer 2.1 der Anhang VII) des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung für die Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten erteilt hat.

5.2.2.

In der Nähe des Rechtecks muss die „laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen“ angebracht sein, die sich in Abschnitt 4 der EU-Typgenehmigungsnummer gemäß Nummer 2.4 von Anhang VII befindet. Zusätzlich muss das alphanumerische Zeichen gemäß Tabelle 1 von Anhang VII angegeben werden, um den Typ eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit eindeutig zu identifizieren.

5.2.3.

Das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile ist auf dem Bauteil bzw. der technischen Einheit dauerhaft anzubringen (z. B. durch Einschlagen, Einätzen, Lasergravur oder in Form eines selbstzerstörenden Klebetiketts), und es muss an seiner Anbringungsstelle deutlich lesbar und sichtbar sein, ohne dass dafür erst Teile mithilfe von Werkzeugen entfernt werden müssen.

5.2.4.

Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil befinden sich in Anlage 2 dieses Anhangs. Die Abmessungen von „a“ müssen ≥ 3 mm sein.

5.3.

Darüber hinaus müssen das Fabrikat, die Fabrik- oder Handelsmarke in der Nähe des EU-Typgenehmigungszeichens gekennzeichnet sein.

Anlage 1

Beispiele für das Fabrikschild des Herstellers

1.

Beispiel für ein Moped:

BIANCA SCOOTER LTD.

L1e-B

e6*168/2013*01223

5DRH123UPAX000001

90 dB(A) — 3 750 min–1

4 kW 45 km/h max 190 kg

2.

Beispiel für ein Kraftrad der Unterklasse A2 mit elektrischem Antrieb:

LOUIS’ ELECTRIC MOTORCYCLE

L3e-A2

e12*168/2013*10920

PC9JZCTMYCVWS0002

- - - dB(A) — - - - min–1

35 kW max 380 kg

3.

Beispiel für ein dreirädriges Fahrzeug, das hauptsächlich für die Beförderung von Personen ausgelegt ist:

F.M. & U.Y.

L5e-A

e4*168/2013*30069

1FY1HAZ433K849622

93 dB(A) — 4 750 min–1

max 935 kg

4.

Beispiel für ein schweres Vierradmobil für die Güterbeförderung, das im Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren genehmigt wurde (Stufe 2):

FOURGON-MOTORS S.A.R.L

L7e-CU STUFE 2

e50*168/2013*25089

VTFXXXXXXCL780002

101 dB(A) — 4 100 min–1

15 kW 78 km/h max 1 460 kg

5.

Beispiel für ein Kraftrad der Klasse L3e-A3 mit zusätzlichen Informationen über das umgewandelte Fahrzeug, ein Kraftrad der Klasse L3e-A2, außerhalb des deutlich markierten Rechtecks. Im vorliegenden Fall bezeichnet das Fabrikschild eine vorübergehende und reversible, vom Hersteller genehmigte Änderung des Fahrzeugtyps vom zunächst zugelassenen Kraftrad L3e-A3 in ein Kraftrad mit reduzierter Leistung (Klasse L3e-A2) zum Zwecke von dessen nationaler Zulassung (z. B. zur Benutzung durch Fahrzeugführer mit einem Führerschein für die Klasse A2):

MOTORUDOLPH

L3e-A3

e4*168/2013*2691

JRM00DBP008002211

84 dB(A) — 4 250 min–1

max 352 kg

L3e-A2

e4*168/2013*2692

83 dB(A) — 3 750 min–1

35 kW

Anlage 2

Beispiele für das EU-Typgenehmigungszeichen für selbständige technische Einheiten oder Bauteile

Abbildung 1

Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Image

Erläuterungen zu Abbildung 1

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Portugal unter der Nummer 00024 für eine Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und lärmmindernde Einrichtung) erteilt.

Abbildung 2

Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine lärmmindernde Einrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Image

Erläuterungen zu Abbildung 2

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Österreich unter der Nummer 00456 für eine lärmmindernde Einrichtung erteilt.

Abbildung 3

Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine emissionsmindernde Einrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Image

Erläuterungen zu Abbildung 3

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Kroatien unter der Nummer 10678 für eine emissionsmindernde Einrichtung erteilt.

Abbildung 4

Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Image

Erläuterungen zu Abbildung 4

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Finnland unter der Nummer 02884 für eine Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten erteilt.

Abbildung 5

Beispiel für das EU-Typgenehmigungszeichen für eine Verbindungseinrichtung als selbständige technische Einheit oder Bauteil

Image

Erläuterungen zu Abbildung 5

Das oben dargestellte EU-Typgenehmigungszeichen wurde von Bulgarien unter der Nummer 00134 für eine Verbindungseinrichtung erteilt.

Erläuterungen zu Anhang V

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht auf dem Fabrikschild des Herstellers anzugeben sind)

(1)

Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(2)

Nur anzugeben, wenn der Wert sich in dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.

ANHANG VI

Muster für die EU-Typgenehmigungsbögen

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer

Titel der Anlage

Seite

1

Muster des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs

159

2

Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp

162

3

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen

166

4

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem

170

5

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil

172

6

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil

174

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1.

Das Muster A des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs wird in Anlage 1 dargestellt.

1.2.

Das Muster B eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp wird in Anlage 2 dargestellt.

1.3.

Anlage 3 enthält das Verzeichnis der geltenden Anforderungen oder Rechtsakte, mit denen der Fahrzeugtyp übereinstimmt und die dem EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen beigefügt werden, wenn sich der Hersteller für das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 entscheidet.

1.4.

Das Muster C des EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem wird in Anlage 4 dargestellt.

1.5.

Das Muster D des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 5 dargestellt.

1.5.1.

Das Beiblatt des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil wird in Anlage 6 dargestellt.

Bestehen für ein Bauteil/eine selbständige technische Einheit Verwendungsbeschränkungen, so werden diese bei der Fahrzeugtypgenehmigung überprüft und in diesem Beiblatt angegeben.

In diesem Beiblatt werden ferner die selbständigen technischen Einheiten und Bauteile bestimmt, denen eine EU-Typgenehmigung erteilt werden kann, und die diesbezüglichen Bedingungen.

1.6.

Der Typgenehmigungsbogen darf höchstens die Größe A4 (210 × 297 mm) aufweisen oder auf dieses Format gefaltet sein.

Anlage 1

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs

EU-Typgenehmigungsbogen

MUSTER A

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs)

Format: A4 (210 × 297 mm)

EU-GESAMTFAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Identifizierung der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über:

die Erteilung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

den Entzug der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

für einen Typ eines vollständigen Fahrzeugs

hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung der Kommission/durch die Verordnung (EU) Nr. …/… (1)  (2)

EU-Typgenehmigungsnummer: …

Grund für die Erweiterung: …

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …

0.2.

Typ (3): …

0.2.1.

Variante(n) (3): …

0.2.2.

Version(en) (3): …

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (4): …

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers des vollständigen Fahrzeugs: …

0.4.1.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

1.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

2.

Datum des Prüfberichts: …

3.

Nummer des Prüfberichts: …

ABSCHNITT III

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU-Typgenehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1.

Der Typ eines vollständigen Fahrzeugs erfüllt/erfüllt nicht (1) alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.

1.1.

Beschränkungen der Gültigkeit (1)  (5): …

1.2.

Erteilte Ausnahmen (1)  (5)  (6): …

1.2.1.

Gründe für die Ausnahmen (1)  (6): …

1.2.2.

Alternative Anforderungen (1)  (6): …

2.

Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (1).

2.1.

Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.

Ort: …

Datum: …

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): …

Anlagen:

Beschreibungsunterlagen

Prüfergebnisse

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

Ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung

Hinweis:

Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „EU-GESAMTFAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON … (7) GÜLTIG IST“. Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte EU-Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.

Wird dieses Muster für eine nationale Typgenehmigung für Kleinserien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verwendet, darf sie nicht den Titel „EU-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN“ tragen. Es sind die Art der Befreiungen, die ihnen zugrunde liegenden Gründe und die statt ihrer gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auferlegten alternativen Anforderungen anzugeben.

Erläuterungen zur Anlage 1

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.

(3)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(4)  Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(5)  Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

(6)  Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(7)  Mitgliedstaat angeben.

Anlage 2

Muster eines EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogens für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten, einen Fahrzeugtyp mit vervollständigten und unvollständigen Varianten oder einen vervollständigten Fahrzeugtyp

EU-Typgenehmigungsbogen

MUSTER B

(zur Verwendung für die Typgenehmigung für einen Typ eines vervollständigten oder unvollständigen Fahrzeugs oder einen Fahrzeugtyp mit vollständigen und unvollständigen Varianten oder mit vervollständigten und unvollständigen Varianten)

Format: A4 (210 × 297 mm)

EU-GESAMTFAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die Erteilung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

den Entzug der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung(1)

für einen Typ eines vervollständigten Fahrzeugs(1)

für einen Typ eines unvollständigen Fahrzeugs(1)

für einen Typ eines Fahrzeugs mit vollständigen und unvollständigen Varianten(1)

für einen Typ eines Fahrzeugs mit vervollständigten und unvollständigen Varianten(1)

hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung der Kommission (1)/durch die Verordnung (EU) Nr. …/… (1)  (2)

EU-Typgenehmigungsnummer (1): ….

Grund für die Erweiterung (1): ….

ABSCHNITT I

0.1.

Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):…

0.2.

Typ (3): …

0.2.1.

Variante(n) (3):…

0.2.2.

Version(en) (3):…

0.2.3.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):…

0.3.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (4):…

0.4.

Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs (1)  (5):

Firmenname und Anschrift des Herstellers der vollständigen Variante (1)  (5):

Firmenname und Anschrift des Herstellers des vervollständigten Fahrzeugs/der vervollständigten Variante (1)  (5):

Firmenname und Anschrift des Herstellers der letzten Baustufe des unvollständigen Fahrzeugs (1)  (5):

Firmenname(n) und Anschrift(en) des Herstellers/der Hersteller aller vorhergehenden Stufen (1)  (5):

0.4.1.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.4.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:…

Datum des Prüfberichts:…

Nummer des Prüfberichts:…

ABSCHNITT III

Der Unterzeichnete bestätigt hiermit die Richtigkeit der Herstellerangaben in dem beigefügten Beschreibungsbogen des oben genannten Fahrzeugtyps sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp. Die EU-Genehmigungsbehörde hat ein (mehrere) Exemplar(e) zur Besichtigung ausgewählt, das (die) vom Hersteller als Baumuster des Fahrzeugtyps vorgestellt wurde(n).

1.

Für vollständige Varianten

1.1.

Die vollständigen Varianten des Fahrzeugtyps erfüllen/erfüllen nicht (1) alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen.

2.

Für vervollständigte Fahrzeuge/Varianten

2.1.

Der vervollständigte Fahrzeugtyp/die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllen/erfüllt nicht/erfüllen nicht (1) alle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten einschlägigen Anforderungen (5).

2.1.1.

Die Typgenehmigungsbehörde hat sich vergewissert, dass das vervollständigte Fahrzeug/die vervollständigte Variante des Fahrzeugtyps zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Typgenehmigung alle geltenden technischen Anforderungen (siehe Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013) erfüllt.

3.

Für unvollständige Fahrzeuge/Varianten

3.1.

Der unvollständige Fahrzeugtyp/die unvollständigen Varianten des Fahrzeugtyps erfüllt/erfüllen/erfüllt nicht/erfüllen nicht (1) die technischen Anforderungen der in der Tabelle in Nummer 2 von Abschnitt 2 (5) aufgeführten Rechtsakte.

4.

Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (1).

4.1.

Die Typgenehmigung wird gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilt und ihre Gültigkeit ist daher bis zum TT/MM/JJ befristet.

5.

Beschränkungen der Gültigkeit (1)  (6): …

6.

Erteilte Ausnahmen (1)  (6)  (7): …

6.1.

Gründe für die Ausnahmen (1)  (7): …

6.2.

Alternative Anforderungen (1)  (7): …

Ort: …

Datum: …

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): …

Anlagen:

Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse

Name(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen.

Ausgefülltes Exemplar der Übereinstimmungsbescheinigung

Hinweis:

Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs verwendet, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „EU-GESAMTFAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON … (5) GÜLTIG IST“. Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte EU-Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.

Wird dieses Muster für eine nationale Typgenehmigung für Kleinserien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 verwendet, darf sie nicht den Titel „EU-FAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN“ tragen. Es sind die Art der Befreiungen, die ihnen zugrunde liegenden Gründe und die statt ihrer gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 auferlegten alternativen Anforderungen anzugeben.

EU-GESAMTFAHRZEUG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

ABSCHNITT 2

Diese EU-Typgenehmigung gilt für unvollständige und vervollständigte Fahrzeuge, Varianten und Versionen.

1.

Fahrzeuggenehmigungen auf der vorhergehenden Stufe:

Stufe

EU-Typgenehmigungsnummer

Datum

Gilt für (wie jeweils zutreffend)

Vollständige oder vervollständigte Varianten oder Versionen (wie jeweils zutreffend) (8)

1

(Basisfahrzeug)

 

 

 

 

2

 

 

 

 

2.

Aufstellung der für den (die) genehmigte(n) unvollständige(n) Fahrzeugtyp, Variante oder Version geltenden Anforderungen (jeweils unter Berücksichtigung des Geltungsbereichs und des letzten Änderungsstands jeder der nachstehend aufgelisteten Rechtsakte)

Position

Gegenstand

Nummer des Rechtsakts

In der Fassung von

Gültig für die Variante oder gegebenenfalls Version

 

 

 

 

 

(Nur Genehmigungsgegenstände angeben, für die eine EU-Typgenehmigung/UNECE-Genehmigung besteht.)

Erläuterungen zur Anlage 2

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)


(1)  Nichtzutreffendes streichen.

(2)  Im Falle einer Änderung von einem oder mehr Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nur die letzte Änderung angeben, je nachdem, worauf sich die EU-Typgenehmigung bezieht.

(3)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für jeden Typ, jede Variante und jede Version zugeteilt wird.

(4)  Einstufung nach Artikel 4 sowie nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Angabe des Codes, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(5)  Mitgliedstaat angeben.

(6)  Nur im Fall der Typgenehmigung eines Fahrzeugs, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

(7)  Gilt nur für die nationale Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(8)  Umfasst die Typgenehmigung eine oder mehrere unvollständige Varianten oder Versionen, so sind die vollständigen oder vervollständigten Varianten oder Versionen anzugeben.

Anlage 3

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen

Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen

Aufstellung der Rechtsakte, denen der Fahrzeugtyp entspricht

Auszufüllen nur für die Typgenehmigung gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Position

Gegenstand

Nummer des Rechtsakts

in der Fassung von

gültig für die Version

LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND ANTRIEBSLEISTUNG

1

Auspuffemissionen nach Kaltstart

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang II

 

 

2

Auspuffemissionen bei der Prüfung (erhöhter) Leerlaufdrehzahl und bei freier Beschleunigungsprüfung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang III

 

 

3

Emissionen aus dem Kurbelgehäuse

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang IV

 

 

4

Verdunstungsemissionen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang V

 

 

5

Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VI

 

 

6

Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs und des Verbrauchs an elektrischer Energie sowie zur Bestimmung der elektrischen Reichweite

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VII

 

 

7

Prüfung des On-Board-Diagnosesystems (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII

 

 

8

Zulässiger Geräuschpegel

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang IX

 

 

9

Verfahren und technische Anforderungen hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, des Höchstdrehmoments, der maximalen Gesamtdauerleistung und der maximalen Spitzenleistung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang X

 

 

10

Definition der Fahrzeugantriebsfamilie

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang XI

 

 

ANFORDERUNGEN FÜR DIE FUNKTIONALE SICHERHEIT DES FAHRZEUGS

1

Einrichtungen für Schallzeichen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang II

 

 

2

Bremsen, einschließlich Antiblockier- und kombinierte Bremssysteme

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang III

 

 

3

Elektrische Sicherheit

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang IV

 

 

4

Anforderungen an die Erklärung des Herstellers zur Dauerprüfung der Systeme, Teile und Ausrüstungen, die von kritischer Bedeutung für die funktionale Sicherheit sind

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang V

 

 

5

Vordere und hintere Schutzvorrichtungen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VI

 

 

6

Scheiben, Windschutzscheiben-Wisch- und Windschutzscheiben-Waschanlage sowie Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VII

 

 

7

Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang VIII

 

 

8

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang IX

 

 

9

Sicht nach hinten

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang X

 

 

10

Überrollschutzstruktur (ROPS)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XI

 

 

11

Verankerungen von Sicherheitsgurten und Sicherheitsgurte

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XII

 

 

12

Sitzplätze (Sättel und Sitze)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIII

 

 

13

Steuerfähigkeit, Kurvenfahr-Eigenschaften und Wendefähigkeit

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIV

 

 

14

Montage der Reifen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XV

 

 

15

Geschwindigkeitsbegrenzungsschild und dessen Anbringungsstelle am Fahrzeug

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVI

 

 

16

Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVII

 

 

17

Bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XVIII

 

 

18

Anforderungen an die Festigkeit der Fahrzeugstruktur

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission, Anhang XIX

 

 

ANFORDERUNGEN AN DIE FAHRZEUGBAUWEISE UND ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1

Maßnahmen zur Verhinderung von Eingriffen in den Antriebsstrang (Verhinderung unbefugter Eingriffe)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang II

 

 

2

Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang III

 

 

3

Übereinstimmung der Produktion

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang IV

 

 

4

Verbindungseinrichtungen und Befestigungen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang V

 

 

5

Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VI

 

 

6

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VII

 

 

7

Vorstehende Außenkanten

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang VIII

 

 

8

Kraftstoffspeicher

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang IX

 

 

9

Pritschen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang X

 

 

10

Massen und Abmessungen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XI

 

 

11

Funktionsbezogene Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XII

 

 

12

Haltegriffe und Fußstützen für Beifahrer

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XIII

 

 

13

Anbringungsstelle für das Kennzeichen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XIV

 

 

14

Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XV

 

 

15

Ständer

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission, Anhang XVI

 

 

Anlage 4

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für ein Fahrzeugsystem

EU-Typgenehmigungsbogen

MUSTER C

(zur Verwendung für die System-Typgenehmigung eines Fahrzeugsystems)

Format: A4 (210 × 297 mm)

EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Genehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die Erteilung(1)

die Erweiterung(1)

die Verweigerung(1)

den Entzug(1) der EU-Typgenehmigung

eines Systemtyps/Fahrzeugtyps in Bezug auf ein System(1) (0)

hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) (1) ….. der delegierten Verordnung(en) (EU) Nr. …/… der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) … (1) der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission) (2) zuletzt geändert durch die (delegierte) (2) Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (2)  (3)

EU-Typgenehmigungsnummer (2): …

Grund für die Erweiterung (2): …

ABSCHNITT I

0.7.

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

Typ: …

0.8.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.9.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug(e), für das (die) das System bestimmt ist (4):

0.10.1.

Typ (5):

0.10.2.

Variante(n) (5):

0.10.3.

Version(en) (5):

0.10.4.

Handelsname(n) (sofern vorhanden):

0.10.5.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (6):

ABSCHNITT II

1.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

2.

Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte): …

3.

Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte): …

4.

Bemerkungen (gegebenenfalls): …

5.

Beschränkungen der Gültigkeit (2)  (7): …

6.

Erteilte Ausnahmen (2)  (7): …

Ort: …

Datum: …

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): …

Anlagen:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Hinweis:

Wird dieses Muster für die System-Typgenehmigung verwendet, für die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE EU-TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON … (8) GÜLTIG IST.“ Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.

Erläuterungen zur Anlage 4:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

(0)

Angabe des Systems nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z. B. Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen).


(1)  Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission, die für die EU-Typgenehmigung gilt.

(4)  Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.

(5)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(6)  Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(7)  Nur im Fall der Typgenehmigung eines Systems, für das gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.

(8)  Mitgliedstaat angeben.

Anlage 5

Muster des EU-Typgenehmigungsbogens für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil

EU-Typgenehmigungsbogen

MUSTER D

(zur Verwendung für die Typgenehmigung eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit)

Format: A4 (210 × 297 mm)

EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Genehmigungsbehörde

Benachrichtigung über:

die Erteilung(1)

die Erweiterung(1)

die Verweigerung(1)

den Entzug(1) der EU-Typgenehmigung

eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(1) (0)

hinsichtlich des Anhangs (der Anhänge) … (1) der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (sowie des Anhangs (der Anhänge) … (1) der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (2), zuletzt geändert durch die (delegierte) (2) Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (2)  (3).

EU-Typgenehmigungsnummer (2): …

Grund für die Erweiterung (2): …

ABSCHNITT I

0.7.

Fabrikmarke(n) (Firmenname(n) des Herstellers): …

0.8.

Typ: …

0.8.1.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.9.

Name und Anschrift des Herstellers: …

0.9.1.

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

0.9.2.

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

0.10.

Fahrzeug(e), für das (die) die selbständige technische Einheit bestimmt ist (4):

0.10.1.

Typ (5)

0.10.2.

Variante(n) (5): …

0.10.3.

Version(en) (5): …

0.10.4.

Handelsname(n) (sofern vorhanden): …

0.10.5.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Fahrzeugs (6): …

ABSCHNITT II

1.

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

2.

Datum des Prüfberichts (der Prüfberichte): …

3.

Nummer des Prüfberichts (der Prüfberichte): …

4.

Bemerkungen (siehe Beiblatt): …

5.

Beschränkungen der Gültigkeit (2)  (7): …

6.

Erteilte Ausnahmen (2)  (7): …

Ort: …

Datum: …

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): …

Anlagen:

Beschreibungsunterlagen

Prüfbericht

Hinweis:

Wird dieses Muster für die Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit verwendet, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde, muss die Überschrift der Bescheinigung wie folgt lauten: „EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR EINE VORLÄUFIG ERTEILTE TYPGENEHMIGUNG, DIE NUR AUF DEM HOHEITSGEBIET VON … (7) GÜLTIG IST“. Im EU-Typgenehmigungsbogen für die vorläufig erteilte Typgenehmigung müssen auch die Beschränkungen der Gültigkeit und die Ausnahmen, die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gewährt werden, angegeben sein.

Erläuterungen zur Anlage 5:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht im Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)

(0)

Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII (z. B. Sicherungen gegen unbefugte Benutzung).

(5)

Nur im Fall der Typgenehmigung eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit, für das oder die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 eine Ausnahme aufgrund neuer Techniken oder neuer Konzepte erteilt wurde.


(1)  Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.

(4)  Angabe dieser Information für jeden Fahrzeugtyp.

(5)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 für das Fahrzeug zugeteilt wird.

(6)  Einstufung nach Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; die Codierung ist anzugeben, z. B. „L3e-A1E“ für ein Enduro-Kraftrad mit niedriger Leistung.

(7)  Mitgliedstaat angeben.

Anlage 6

Muster des Beiblatts zum EU-Typgenehmigungsbogen für eine selbständige technische Einheit oder ein Bauteil

Beiblatt zum EU-Typgenehmigungsbogen

BEIBLATT ZUM EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN MIT DER TYPGENEHMIGUNGSNUMMER …

1.

Beschränkungen für die Verwendung  (1)  (2) (3): …

2.

Besondere Einbauvorschriften für  (1)  (2) (3): …

3.

Bemerkungen  (1): …

Erläuterungen zur Anlage 6:

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht auf dem Beiblatt zum Typgenehmigungsbogen anzugeben sind)


(1)  Unzutreffendes streichen.

(2)  Angabe des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit nach der ersten Spalte von Tabelle 1 in Nummer 6 von Anhang VII dieser Verordnung (z. B. Sicherungen gegen unbefugte Benutzung).

(3)  Im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: Angabe der Beschränkungen für die Verwendung des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit und der besonderen Einbauvorschriften.

ANHANG VII

Nummerierungsschema für den EU-Typgenehmigungsbogen

1.

Die EU-Typgenehmigungsbögen sind gemäß diesem Anhang zu nummerieren.

2.

Die EU-Typgenehmigungsnummer besteht wie nachstehend im Einzelnen beschrieben aus insgesamt vier Abschnitten für die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung und fünf Abschnitten für die Typgenehmigung von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten. Die Abschnitte der Typgenehmigungsnummer werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.

2.1.

Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e“ gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EU-Typgenehmigung erteilt hat; dies gilt für alle Typgenehmigungsnummern.

1

Deutschland

2

Frankreich

3

Italien

4

Niederlande

5

Schweden

6

Belgien

7

Ungarn

8

Tschechische Republik

9

Spanien

11

Vereinigtes Königreich

12

Österreich

13

Luxemburg

17

Finnland

18

Dänemark

19

Rumänien

20

Polen

21

Portugal

23

Griechenland

24

Irland

25

Kroatien

26

Slowenien

27

Slowakei

29

Estland

32

Lettland

34

Bulgarien

36

Litauen

49

Zypern

50

Malta

2.2.

Abschnitt 2: Die Nummer der zutreffenden Verordnung oder delegierten Verordnung der Kommission.

bei EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen ist „168/2013“ anzugeben;

bei nationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen von Kleinserienfahrzeugen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 müssen die Großbuchstaben NKS den Ziffern „168/2013“ vorangehen;

bei Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten ist die entsprechende delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 anzugeben: „3/2014“, „44/2014“ oder „134/2014“.

2.3.

Abschnitt 3: Die jüngste zu Änderungszwecken erlassene delegierte Verordnung der Kommission (z. B. „RRR/2016“) ist anzugeben, gefolgt vom Kennkode des/der betreffenden Systems, Bauteils oder selbständigen technischen Einheit und der gemäß Nummer 5 Tabelle 1 für die Typgenehmigung geltenden Umsetzungsstufe:

Bei EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen ist Abschnitt 3 auszulassen;

Bei EU-Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten ist die Nummer der jüngsten zu Änderungszwecken erlassenen delegierten Verordnung der Kommission gefolgt von einem alphanumerischen Zeichen gemäß Nummer 5 Tabelle 1 anzugeben, um eine eindeutige Identifizierung des/der betreffenden Systems, Bauteils oder selbständigen technischen Einheit zu ermöglichen.

2.4.

Abschnitt 4: Laufende Nummer für Typgenehmigungsbögen.

Eine laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Typgenehmigung. Die laufende Nummer ist fünfstellig und beginnt bei „00001“.

2.5.

Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Typgenehmigung.

Für jede erteilte Typgenehmigungsnummer eine zweistellige laufende Nummer (ggf. Mit führender Null), die bei „00“ beginnt.

3.

Lediglich auf dem bzw. Den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern für Fahrzeuge entfällt Abschnitt 5.

4.

Aufbau der Typgenehmigungsnummern (zur Erklärung im Folgenden mit fiktiven laufenden Nummern und fiktiver Nummer einer zu Änderungszwecken erlassenen delegierten Verordnung der Kommission („RRR/2016“))

Beispiel einer in Frankreich erteilten Typgenehmigung für ein Fahrzeug-Bauteil/eine selbständige technische Einheit einer Einrichtung für Schallzeichen, die noch nicht erweitert wurde:

e2*3/2014*3/2014N*00003*00

—   e2= Frankreich (Abschnitt 1)

—   3/2014= delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. 3/2014) (Abschnitt 2)

—   3/2014N= nochmalige Angabe der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 3/2014 zur Kennzeichnung, dass sie noch nicht geändert wurde und Hinzufügung des Buchstaben „N“ zur Kennzeichnung, dass es sich um eine Einrichtung für Schallzeichen handelt (Abschnitt 3)

—   00003= laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4)

—   00= Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel einer in Bulgarien erteilten System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug hinsichtlich der Abgasemissionen (Stufe Euro 4), geändert durch eine andere delegierte Verordnung der Kommission RRR/2016, die zweimal erweitert wurde:

e34*134/2014*RRR/2016A1*00403*02

—   e34= Bulgarien (Abschnitt 1)

—   134/2014= delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014) (Abschnitt 2)

—   RRR/2016A1= zu Änderungszwecken erlassene delegierte Verordnung der Kommission (RRR/2016) mit dem Buchstaben und der Ziffer „A1“ zur Kennzeichnung, dass es sich um Abgasemissionen handelt (Stufe Euro 4) (Abschnitt 3)

—   00403= laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4)

—   02= Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel einer in Österreich nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erteilten nationalen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen, die einmal erweitert wurde:

e12*NKS168/2013*00001*01

—   e12: Österreich (Abschnitt 1)

—   NKS168/2013: Verordnung (EU) Nr. 168/2013, der die Kennzeichnung für nationale Kleinserien vorangeht (Abschnitt 2)

—   00001: laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4)

—   01: Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel einer in den Niederlanden erteilten Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung die fünfmal erweitert wurde:

e4*168/2013*10690*05

—   e4= Niederlande (Abschnitt 1)

—   168/2013= Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)

—   10690= laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4)

—   05= Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Tabelle 1

Kodierung für das Nummerierungssystem von EU-Typgenehmigungsbögen für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten

LISTE I — Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und die Leistung der Antriebseinheit

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr.

alphanumerisches Zeichen

System: Abgasemissionen (Stufe Euro 4)

134/2014

A1

System: Abgasemissionen (Stufe Euro 5)

134/2014

A2

System: Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.1 bis 1.4.3 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

134/2014

B1

System: Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.4 bis 1.4.6 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

134/2014

B2

System: Verdunstungsemissionen (Nummern 1.4.7 und 1.4.8 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

134/2014

B3

System: On-Board-Diagnosesystem (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit (Stufe I: Nummern 1.8.1 bis 1.8.2 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

134/2014

C1

System: On-Board-Diagnosesystem (OBD) im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit (Stufe II: Nummer 1.8.3 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

134/2014

C2

System: Geräuschpegel

134/2014

D

System: Leistung des Antriebssystems

134/2014

E

STE: emissionsmindernde Einrichtung

134/2014

F

STE: geräuschmindernde Einrichtung

134/2014

G

STE: Auspuffanlage (emissionsmindernde Einrichtung und geräuschmindernde Einrichtung)

134/2014

H

Beispiel einer auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Schild für das Fahrzeug angegebenen Typgenehmigungsnummer:

e50*168/2013*20089

—   e50= Malta (Abschnitt 1)

—   168/2013= Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)

—   20089= laufende Nummer der Typgenehmigung (Abschnitt 4)

5.

LISTE II — Anforderungen für die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr.

alphanumerisches Zeichen

System: Bremsen

3/2014

J

System: Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

3/2014

K

System: Überrollschutzstruktur (ROPS)

3/2014

L

System: Montage der Reifen

3/2014

M

Bauteil/STE: Einrichtung für Schallzeichen

3/2014

N

Bauteil/STE: nicht aus Glas bestehende Windschutzscheibe

3/2014

O

Bauteil/STE: Windschutzscheiben-Waschanlage

3/2014

P

Bauteil/STE: Einrichtung für indirekte Sicht nach hinten

3/2014

Q

Bauteil/STE: Sicherheitsgurte

3/2014

R

Bauteil/STE: Sitzplatz (Sattel/Sitz)

3/2014

S


LISTE III — Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen für die Typgenehmigung

System oder Bauteil/selbständige technische Einheit (STE)

Delegierte Verordnung der Kommission (EU) Nr.

alphanumerisches Zeichen

System: funktionsbezogenes On-Board-Diagnosesystem (OBD) (Stufe I: Nummern 1.8.1 bis 1.8.2 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

44/2014

T1

System: funktionsbezogenes On-Board-Diagnosesystem (OBD) (Stufe II: Nummer 1.8.3 von Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013)

44/2014

T2

STE: Verbindungseinrichtung

44/2014

U

STE: Sicherungen gegen unbefugte Benutzung

44/2014

V

STE: Halteeinrichtungen für Beifahrer

44/2014

W

STE: Fußstützen

44/2014

X

STE: Beiwagen

44/2014

Y

ANHANG VIII

Aufbau der Prüfberichte und Muster für die Anlage mit den Prüfergebnissen

1.   Allgemeine Anforderungen für den Aufbau der Prüfberichte

1.1.

Die Prüfberichte müssen für jeden der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Rechtsakte mit den Vorschriften der Norm EN ISO/IEC 17025:2005 übereinstimmen. Insbesondere müssen die in Nummer 5.10.2 sowie die in der Fußnote 1 der genannten Norm angeführten Angaben enthalten sein.

1.2.

Der Prüfbericht wird vom technischen Dienst im Einklang mit seinen Regelungen zur guten fachlichen Praxis festgelegt.

1.3.

Der Prüfbericht ist in einer von der Genehmigungsbehörde zu bestimmenden Amtssprache der Europäischen Union zu verfassen.

1.3.1.

Wurde der Prüfbericht nicht in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, der den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung bearbeitet, sondern in einer anderen Sprache verfasst, kann die Genehmigungsbehörde vom Antragsteller verlangen, dass er eine beglaubigte Übersetzung des Prüfberichts vorlegt.

1.4.

Kopien von Prüfberichten müssen beglaubigt sein.

1.5.

Die Prüfberichte müssen eine Beschreibung des geprüften Fahrzeugs einschließlich seiner eindeutigen Identifizierung umfassen. Die Teile, die eine wesentliche Bedeutung für die Prüfergebnisse haben, müssen beschrieben und ihre Identifizierungsnummer muss angegeben werden.

Beispiele solcher Teile sind lärmmindernde Einrichtungen bei der Geräuschmessung oder das Motorsteuersystem (ECU) bei der Messung von Auspuffemissionen.

Außerdem müssen diese Informationen mindestens Folgendes umfassen:

1.5.1.

Eine ausführliche Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit in Bezug auf den Rechtsakt.

1.5.2.

Klasse, Unterklasse und Unter-Unterklasse des Prüffahrzeugs

1.5.3.

Einstufung des Prüffahrzeugs nach Nummer 4.3 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission

1.5.4.

Aus der Information muss hervorgehen, auf welche Variante(n) und/oder Version(en) sie sich bezieht. Je Version ist nur ein Prüfergebnis zulässig. Eine Kombination mehrerer Prüfergebnisse je Version ist bei Angabe des ungünstigsten Falls jedoch zulässig. In diesem Fall ist zu vermerken, dass für die mit (*) gekennzeichneten Punkte lediglich die ungünstigsten Ergebnisse angegeben sind.

1.5.5.

Wurden die Prüfungen an einem Fahrzeug, einem System, einem Bauteil oder einer selbständigen technischen Einheit durchgeführt, das/die im Hinblick auf das erforderliche Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist (d. h. im ungünstigsten Fall), muss der Prüfbericht eine Anmerkung enthalten, in der erläutert wird, wie der Hersteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst die Auswahl vorgenommen hat.

1.5.6.

Zustand des Fahrzeugs, der die Prüfung beeinflusst, beispielsweise eingebaute Zubehörteile; tatsächliche Massen; Prüfspannung; Reifengrößen; Reifendruck; usw.;

1.5.7.

Identifizierung des geprüften Systems, Bauteils oder der geprüften selbständigen technischen Einheit;

1.5.8.

Umgebungsbedingungen, die die Prüfung beeinflussen: atmosphärischer Druck (kPa); relative Feuchtigkeit (%); Umgebungstemperatur (K); Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (km/h), usw.;

1.5.9.

die in den jeweiligen Rechtsakten genannten Messergebnisse und gegebenenfalls die einzuhaltenden Grenz- oder Schwellenwerte;

1.5.10.

für jede in Nummer 1.5.5 genannte Messung die entsprechende Entscheidung: bestanden oder nicht bestanden;

1.5.11.

Eine ausführliche Erklärung über die Einhaltung der verschiedenen einzuhaltenden Vorschriften, d. h. jener Vorschriften, für die keine Messungen erforderlich waren.

1.5.12.

Sind andere Prüfmethoden als die in den Rechtsakten vorgesehenen erlaubt, muss der Prüfbericht eine Beschreibung der verwendeten Prüfmethode enthalten. Dasselbe gilt, wenn alternative Vorschriften statt jener in den Rechtsakten enthaltenen angewendet werden.

1.5.13.

Der technische Dienst entscheidet zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde über die Anzahl der während der Prüfungen zu machenden Fotos. Bei virtuellen Prüfungen können stattdessen ausgedruckte Bildschirmkopien oder andere geeignete Belege vorgelegt werden.

1.5.14.

Technischer Dienst und für die Durchführung der Prüfung verantwortliche Personen sowie ihre Funktion innerhalb der Organisation;

1.5.15.

Schlussfolgerungen.

1.5.16.

Wurden Stellungnahmen abgegeben, Vermutungen geäußert oder Interpretationen vorgenommen, sind diese im Prüfbericht in geeigneter Weise zu dokumentieren und kenntlich zu machen.

2.   In die Prüfberichte aufzunehmende Mindestinformationen

2.1.   Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen nach Nummer 1 müssen die Prüfberichte mindestens die in Nummer 2.2 aufgeführten Informationen enthalten. Diese Informationen können in einer Zusammenfassung des Prüfberichts enthalten sein, der sich auf ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbständige technische Einheit bezieht, oder sie können in den (die) eigentlichen Prüfbericht(e) aufgenommen werden.

2.2.   Mindestinformationen für Prüfberichte nach Gegenstand (Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

2.2.1.    Umweltverträglichkeit und Leistung des Antriebssystems

2.2.1.1.   Allgemeine Angaben zur Umweltverträglichkeit

Im Prüfbericht müssen die folgenden allgemeinen Prüfdaten enthalten sein (nur einmal je Prüfungstyp erforderlich):

2.2.1.1.1.   Beschreibung des Antriebs, der Antriebsfamilie und des Kraftübertragungsstrangs des (der Prüffahrzeug(e) (1): …

2.2.1.1.2.   Umweltverträglichkeitsstufe des Prüffahrzeugs: Euro 3, Euro 4, Euro 5 (1)  (2)

2.2.1.1.3.   Beschreibung des Prüfstands/der Prüfstände für die Emissionsprüfung, der Spezifikationen und Einstellungen (1): …

2.2.1.1.4.   Spezifikationen des Fahrgestell-/Motorleistungsprüfstands (1): …

2.2.1.1.5.   Schwungmasse (Bezugsmasse) und Einstellungen des Fahrwiderstands für Einfach-/Zweifach (2) Rollenprüfstand (1): …

2.2.1.1.6.   Ausführlicher Bericht über die Ergebnisse der Straßenprüfung zur Ermittlung der Einstellungen des Prüfstands, einschließlich Ausrollzeiten für Einfach-/Zweifach (2) Rollenprüfstand (1): …

2.2.1.1.7.   Geltendes Fahrprogramm der Prüfung Typ I (ECE R40 (mit/ohne außerstädtischem Fahrzyklus EUDC), ECE R47, WMTC Stufe 1, WMTC Stufe 2, überarbeiteter WMTC) (1)  (2):

2.2.1.1.8.   Beschreibung der Gangwechselvorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung (1): …

2.2.1.2.   Prüfung Typ I: Anforderungen für Auspuffemissionen nach Kaltstart

Die folgenden Angaben in Bezug auf die Prüfung Typ I sind vorzulegen (1): …

2.2.1.2.1.   Beschreibung des (der) geprüften Fahrzeugs(e) (Prototyp(en) oder Serienfertigung, Hardware- und Softwarestufen, FIN) (1): …

2.2.1.2.2.   Jegliche Abweichung des (der) Prüffahrzeugs(e) von den Angaben im Beschreibungsbogen, Anhang I: ja/nein (1)  (2). Falls ja, bitte eine Aufstellung der Abweichungen vorlegen.

2.2.1.2.3.   Typgenehmigungsnummer, falls nicht Stammfahrzeug (1): …

2.2.1.2.4.   Kilometerstand des/der Prüffahrzeugs/e (1): …

2.2.1.2.5.   Verwendete/r Prüfkraftstoff/e (1): …

2.2.1.2.6.   Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von Hybridfahrzeugen der Klasse L gemäß Anlage 11 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (1): …

2.2.1.2.7.   Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von gasbetriebenen Fahrzeugen gemäß Anlage 12 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (1): …

2.2.1.2.8.   Beschreibung der Verfahren für die Prüfung Typ I von Fahrzeugen mit einem System mit periodisch arbeitender Regenerierung gemäß Anlage 13 zu Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (1): …

2.2.1.2.9.   Angaben zur Regenerierungsstrategie (1):

D (die Anzahl der Fahrzyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten) (1): …

d (die Anzahl der Fahrzyklen, die für die Regenerierung erforderlich sind) (1): …

2.2.1.2.10.   Beschreibung der Gewichtung der Ergebnisse der Prüfung Typ I gemäß Nummer 6.1.1.5 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission einschließlich der Nummer der Gleichung und der Wichtungsfaktoren (1): …

2.2.1.2.11.   Anzahl der Fahrzyklen der Prüfung Typ I zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten, unter den Bedingungen für die Prüfung Typ I (Strecke „D“ in Abbildung 13-1 von Anlage 13 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) (1): …

2.2.1.2.12.   Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten (1): …

2.2.1.2.13.   Kenngrößen für die Bestimmung des Beladungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.) (1): …

2.2.1.2.14.   Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Nummer 3.1 der Anlage 13 zu Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission) (1): …

2.2.1.2.15.   Prüfprotokolle nach Nummer 7 von Anhang II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (1): …

2.2.1.2.16.   Ergebnisse der Prüfung Typ I (1):

Tabelle5-1

Ergebnisse der Prüfung Typ I

Ergebnisse der Prüfung Typ I (TRTTIx)

Prüfung Nr.

CO

THC

NMHC

NOx

THC + NOx (11)

PM

TRTTI Measured x  (3)  (6) (mg/km)

1

 

 

 

 

 

 

2

 

 

 

 

 

 

3

 

 

 

 

 

 

TRTTI Measured x Mean  (3)  (6) (mg/km)

 

 

 

 

 

 

 

Ki  (3)  (7)  (9)

((keine Einheit))

 

 

 

 

 

 (4)

 

Formula

(mg/km) & (% of Lx)

 

 

 

 

 

 (5)

 

Limit value Lx  (10) (mg/km)

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1.3.   Anforderungen für die Prüfung Typ II: Auspuffemissionen bei (erhöhter) Leerlaufdrehzahl/freier Beschleunigung

2.2.1.3.1.   Details des/der Prüffahrzeugs/e falls abweichend von dem für die Prüfung Typ I verwendeten Fahrzeug (1): (Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.4 falls abweichend) (12): …

2.2.1.3.2.   Beschreibung des Verfahrens zur Aktivierung des Leerlaufbetriebs falls Start-Stopp-System vorhanden (1): …

2.2.1.3.3.   Ergebnisse der Prüfung Typ II  (1):

Tabelle 5-2

Ergebnisse der Prüfung Typ II

Prüfung

CO

(% vol.)

Lambda

Motordrehzahl (min-1)

Motoröltemperatur (K)

Gemessener & korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten (m-1)

Fremdzündung: Prüfung bei niedriger Leerlaufdrehzahl

 

 

 

 

Fremdzündung: Prüfung bei erhöhter Leerlaufdrehzahl

 

 

 

 

Selbstzündung: Ergebnisse der freien Beschleunigungsprüfung/der Prüfung der Abgastrübung

 

2.2.1.4.   Anforderungen für die Prüfung Typ III: Emissionen aus dem Kurbelgehäuse

2.2.1.4.1.   Details des/der Prüffahrzeugs/e falls abweichend von dem für die Prüfung Typ I verwendeten Fahrzeug (1): (Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.4 falls abweichend) (12): …

2.2.1.4.2.   Typ des Kurbelgehäuseabgas-Rückführungssystems (Entlüftungsanlage, Kurbelgehäuse-Entlüftungssystem, Sonstiges) (1)

2.2.1.4.3.   System zur Rückführung der Gase aus dem Kurbelgehäuse (Beschreibung und Zeichnungen) (1): …

2.2.1.4.4.   Leistungsbezogene Ergebnisse der Prüfung Typ III (1):

2.2.1.4.5.   Keine Emissionen aus dem Kurbelgehäuseabgassystem: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.5.   Anforderungen für die Prüfung Typ IV: Verdunstungsemissionen

2.2.1.5.1.   Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.5.2.   Aufstellung der „goldenen Bauteile“, die für die Prüfung der Verdunstungsemissionen verwendet werden, einschließlich der Serien-, Teile- und Genehmigungsnummer (1): …

2.2.1.5.3.   Ergebnis der Prüfung der Kraftstoffdichtigkeit (1): … mg/Tag.

2.2.1.5.4.   Erfüllt das genehmigte Fahrzeug der Klasse L die Euro-4-Anforderungen für Verdunstungsemissionen, muss der Hersteller die Ergebnisse der SHED-Prüfung Typ IV TRTTIVST in der folgenden Tabelle eintragen. Die Ergebnisse der SHED-Prüfung müssen sowohl den Wert „mg/test“ als auch LTTIVST in % enthalten (1).

2.2.1.5.5.   Ergebnisse der Euro-4-Prüfung der Verdunstungsemissionen  (1)

Tabelle 5-3

Ergebnisse der Euro-4-SHED-Prüfung Typ IV

Fahrzeugklasse

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/test)

Ergebnis der SHED-Prüfung TRTTIVST: Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) (mg/test) & (% von LTTIVST)

L3e

 

 

L4e

 

 

L5e-A

LTTIVST: 2 000

TRTTIVST:

L6e-A

 

 

L7e-A

 

 

2.2.1.5.6.   Erfüllt das genehmigte Fahrzeug der Klasse L die Euro-5-Anforderungen für Verdunstungsemissionen, muss der Hersteller Folgendes vorlegen (1):

2.2.1.5.6.1.   Die Ergebnisse der SHED-Prüfung Typ IV TRTTIVST müssen im jeweiligen Teil der folgenden Tabelle angegeben werden. Die Prüfergebnisse müssen sowohl den Wert „mg/test“ als auch LTTIVST in % enthalten (1).

2.2.1.5.6.2.   Die Ergebnisse der Prüfung der Durchlässigkeit von Verdunstungsemissionen Typ IV TRTTIVPT und TRTTIVPT müssen im jeweiligen Teil der folgenden Tabelle angegeben werden. Die Prüfergebnisse müssen sowohl den Wert „mg/m2/day“ als auch LTTIVPTftnk in % sowie LTTIVPTftbg in % enthalten (1).

2.2.1.5.6.3.   Ergebnisse der Euro-5-Prüfung der Verdunstungsemissionen  (1)

Tabelle 5-4

Ergebnisse der Euro-5-SHED- oder Durchlässigkeitsprüfung Typ IV

Fahrzeugklasse

Durchlässigkeitsprüfung

(mg/m2/day) & (LTTIVPT in Prozent)

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC) in der SHED-Prüfung (mg/test) & (LTTIVST in Prozent)

 

Kraftstoffbehälter

Kraftstoffzufuhrleitungen

Fahrzeug

L1e-A

LTTIVPTftnk: 1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L1e-B

LTTIVPTftnk: 1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L2e

LTTIVPTftnk: 1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L3e

LTTIVST: 1 500

TRTTIVST:

L4e

LTTIVST: 1 500

TRTTIVST:

L5e-A

LTTIVST: 1 500

TRTTIVST:

L5e-B

LTTIVPTftnk: 1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L6e-A

LTTIVST: 1 500

TRTTIVST:

L6e-B

LTTIVPTftnk:1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L7e-A

LTTIVST: 1 500

TRTTIVST:

L7e-B

LTTIVPTftnk:1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

L7e-C

LTTIVPTftnk: 1 500

LTTIVPTftbg: 15 000

LTTIVST: 1 500

TRTTIVPTftnk:

TRTTIVPTftbg:

TRTTIVST:

2.2.1.6.   Anforderungen für die Prüfung Typ V: Dauerhaltbarkeit emissionsmindernder Einrichtungen

2.2.1.6.1.   Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben (1): …

2.2.1.6.2.   Durchführung der Prüfung Typ V auf Prüfstrecke, Straße, Rollenprüfstand (1)

2.2.1.6.3.   Das Ergebnis der Prüfung Typ V und der entsprechende Prüfbericht müssen je nach gewähltem Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 variieren; Folgendes ist festzustellen (1):

2.2.1.6.3.1.   Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe a: Prüfung auf Dauerhaltbarkeit bei vollständigem Zurücklegen der Fahrstrecke (1)

2.2.1.6.3.1.1.   Verwendeter Prüfzyklus (US EPA AMA-Zyklus, SRC-LeCV) (1)  (2): …

2.2.1.6.3.1.2.   Im Fall von SRC-LeCV ist die jeweilige Fahrzeuggruppe für den Prüfzyklus in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit der Anlage 1 zu Anhang V der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (SRC-LeCV Gruppe Nr. 1, 2, 3 oder 4) (1)  (2) zu entnehmen:

2.2.1.6.3.1.3.   Im Fall von SRC-LeCV: Umfang der Abkühlverfahren von Prüfung Typ V: …

2.2.1.6.3.1.4.   Im Fall des US-EPA-AMA-Zyklus erfolgt die Einstufung nach Anlage 2 zu Anhang V der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (Klasse I, II oder III) (1)  (2).

2.2.1.6.3.1.5.   Kilometerstand des (der) Prüffahrzeugs(e) (1): …

2.2.1.6.3.1.6.   Histogramm der Zeit-bei-Temperatur-Daten des Katalysators (1): …

2.2.1.6.3.1.6.   Aufstellung der während des Zurücklegens der Fahrstrecke durchgeführten Wartungen und Einstellungen (1): …

2.2.1.6.3.1.7.   Die für Prüfungen Typ I erfassten Ergebnisse (1 bis n) (siehe 2.2.1.2.16), die berechneten Steigungen und Abweichungen sowie die berechneten Ergebnisse der Prüfung Typ V sind in die nachstehende Tabelle (1) einzutragen.

Tabelle 5-5

Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung Typ V (TRTTVx)

Prüfung Nr.

Zurückgelegte Fahrstrecke (km)

CO

THC

NMHC

NOx

THC + NOx (14)

PM

TRTTVx  (13) (mg/km) & (% von Lx)

1

100 km

 

 

 

 

 

 

TRTTVx  (13) (mg/km) & (% von Lx)

2

 

 

 

 

 

 

TRTTVx  (13) (mg/km) & (% von Lx)

3

 

 

 

 

 

 

TRTTVx  (13)  (16) (mg/km) & (% von Lx)

N

 (15)

 

 

 

 

 

 

Grenzwert Lx  (17)

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1.6.3.2.   Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe b: Prüfung auf Dauerhaltbarkeit bei teilweisem Zurücklegen der Fahrstrecke (1)

2.2.1.6.3.2.1.   Prüfzyklus verwendet (SRC-LeCV): ja/nein (1)  (2): …

2.2.1.6.3.2.2.   Die jeweilige Fahrzeuggruppe für den SRC-LeCV-Prüfzyklus in Bezug auf die Dauerhaltbarkeit ist der delegierten Verordnung der Kommission (EU) Nr. 134/2014 (SRC-LeCV Gruppe Nr. 1, 2, 3 oder 4) (1)  (2) zu entnehmen:

2.2.1.6.3.2.3.   Umfang der SRC-LeCV-Abkühlverfahren (1): …

2.2.1.6.3.2.4.   Kilometerstand des (der) Prüffahrzeugs(e) (1): …

2.2.1.6.3.2.5.   Stopp-Kriterien angewendet: ja/nein (1)  (2); folgende Stopp-Kriterien: …

2.2.1.6.3.2.6.   Aufstellung der „goldenen Bauteile“, einschließlich der Serien-, Teile- und Kennzeichnungsnummer (1): …

2.2.1.6.3.2.7.   Aufstellung der „neuen Bauteile“, einschließlich der Serien-, Teile- und Kennzeichnungsnummer (1): …

2.2.1.6.3.2.8.   Histogramm der Zeit-bei-Temperatur-Daten des Katalysators (1): …

2.2.1.6.3.2.9.   Aufstellung der während des Zurücklegens der Fahrstrecke durchgeführten Wartungen und Einstellungen (1): …

2.2.1.6.3.2.10.   Die für Prüfungen Typ I erfassten Ergebnisse (1 bis n) (siehe 2.2.1.2.16), die berechneten Steigungen und Abweichungen sowie die berechneten Ergebnisse der Prüfung Typ V sind in die nachstehende Tabelle (1) einzutragen.

Tabelle 5-6

Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung Typ V (TRTTV)

Prüfung Nr.

Zurückgelegte Fahrstrecke (km)

CO

THC

NMHC

NOx

THC + NOx

PM

TRTTV1x  (18) (mg/km) & (% von Lx)

1

100 km

 

 

 

 

 

 

Steigung a (19) (keine Einheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

Abweichung b (19) (keine Einheit)

 

 

 

 

 

 

 

 

Formula

(mg/km) & (% von Lx)

N

 

 

 

 

 

 

 

Grenzwert Lx  (21) (mg/km)

 

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1.6.3.3.   Durchführung der Prüfung Typ V nach Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren (1).

2.2.1.6.3.3.1.   Die Ergebnisse der Prüfung Typ I eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung von mindestens 100 km (siehe 2.2.1.2.16) und der anzuwendende Verschlechterungsfaktor nach Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sind zusätzlich zu den berechneten Ergebnissen der Prüfung Typ V (1) in die Tabelle einzutragen.

Tabelle 5-7

Ergebnisse der Prüfung Typ V im Fall der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 23 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Ergebnisse der Prüfung Typ V (TRTTV)

Zurückgelegte Fahrstrecke (km)

CO

THC

NMHC

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC + NOx

(mg/km)

PM

(mg/km)

TRTTV1x  (22)  (23)

100 km

 

 

 

 

 

 

Verschlechterungsfaktor DFx  (24) (keine Einheit)

 

 

 

 

 

 

 

Formula

(mg/km) & (% von Lx)

 

 

 

 

 

 

 

Grenzwert Lx  (25) (mg/km)

 

 

 

 

 

 

 

2.2.1.7.   Prüfung Typ VI wurde nicht zugewiesen; daher sind keine Ergebnisse vorzulegen.

2.2.1.8.   Anforderungen für die Prüfung Typ VII: Messung der CO2-Emissionen, des Kraftstoffverbrauchs und des Verbrauchs an elektrischer Energie sowie zur Bestimmung der elektrischen Reichweite

2.2.1.8.1.   Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben (1): …

2.2.1.8.2.   Dokumentation beigefügt gemäß UNECE-Regelung Nr. 101 (ABl. L 138 vom 26.5.2012, S. 1): ja/nein (1)  (2)

2.2.1.8.3.   Der Hersteller hat sichergestellt, dass die Daten zu CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrischer Reichweite dem Fahrzeugkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs eines Neufahrzeugs bereitgestellt werden: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.8.4.   Eine ausgefüllte Kopie des Formulars der Prüfung Typ VII zur Information des Käufers des Neufahrzeugs ist dem Beschreibungsbogen beigefügt: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.8.5.   Ergebnisse der Prüfung Typ VII, falls zutreffend und für jeden geprüften Bezugskraftstoff (1):

2.2.1.8.6.   CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch  (1)

Tabelle 5-8

Tabelle mit den Ergebnissen der Prüfung Typ VII für Antriebssysteme nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit einem nicht extern aufladbaren (NOVC)-Hybrid-Elektroantrieb

Ergebnisse der Prüfung Typ VII (TRTTVII)

Prüfung Nr.

CO2

(g/km)

Kraftstoffverbrauch (l/100km) oder (kg/100 km)

TRTTI Measured x  (26)  (27)

1

 

 

2

 

 

3

 

 

TRTTI Measured Mean  (26)  (27)

 

 

 

Ki  (26)  (28)  (30)

(keine Einheit)

 

 

 

Formula

 

 

 

2.2.1.8.7.   CO2 -Emissionen/Kraftstoffverbrauch (nach Angaben des Herstellers)  (1)

Stromverbrauch und elektrische Reichweite (1):

Tabelle 5-9

Ergebnistabelle für Prüfung Typ VII rein elektrischer Antriebe oder nicht extern aufladbarer (NOVC)-Antriebe mit Elektro-Antriebsmotor

 

Gemessener Stromverbrauch: (Wh/km)

Gemessene elektrische Reichweite: (km)

Reiner Elektroantrieb

 

 

NOVC-Hybrid-Elektroantrieb

 

 

Stromverbrauch und elektrische Reichweite (1):

Tabelle 5-10

Ergebnistabelle für Prüfung Typ VII (extern aufladbarer) OVC-Antriebe mit Elektro-Antriebsmotor

(extern aufladbarer) OVC-Hybrid-Elektro- oder Hybridantrieb

CO2

(g/km)

Kraftstoffverbrauch (l/100km)

Gemessener Stromverbrauch: (Wh/km)

Gemessene elektrische Reichweite: (km)

Zustand A, kombiniert

 

 

 

 

Zustand B, kombiniert

 

 

 

 

Gewichtet, kombiniert

 

 

 

 

Reichweite im reinen Elektrobetrieb

 

 

Für Fahrzeuge der Klassen L2e, L5e-B, L6e-B und L7e mit Fahrgastraum Stromhöchstverbrauch durch Zusatzheizungen, etwa Heizvorrichtungen für Fahrgastraum/Sitze/Sonstiges (1)  (2): … kW

2.2.1.9.   Anforderungen für die Prüfung Typ VIII: umweltbezogene On-Board-Diagnose (OBD)

2.2.1.9.1.   Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der emissionsmindernden Einrichtungen sind ausführlich zu dokumentieren und aufzulisten, Laborausrüstung und Einstellungen für die Emissionsprüfung falls abweichend von den unter den Nummern 2.1.2.1.1 bis 2.1.2.1.10 gemachten Angaben (1): …

2.2.1.9.2.   Der Hersteller trägt die Ergebnisse TRTTVIIIx der Emissionslaborprüfung Typ VIII in der folgenden Tabelle ein (sowohl in mg/km als auch in % TRTTVIIIx) (1): …

2.2.1.9.3.   Umweltbezogene Ergebnisse der Prüfung Typ VIII von OBD nach Euro 4  (1):

Tabelle 5-11

OBD-Grenzwerte nach Euro 4 und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

Fahrzeugklasse

Antriebsklasse

OBD-Grenzwerte (OTx) / OBD-Prüfungsergebnisse (TRTTVIIIx) x = 1 bis 3

Masse des Kohlenstoffmonoxids (CO)

Masse der Kohlenwasserstoffe insgesamt (THC)

Stickoxidmasse (NOx)

L6e-A

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

OTx

(mg/km)

OT1: 3 610

OT2: 2 690

OT3: 850

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:

TRTTVIII2:

TRTTVIII3:

L3e

L4e

L5e-A

L7e-A

Fremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

vmax < 130 km/h

OTx

(mg/km)

OT1: 2 170

OT2: 1 400

OT3: 350

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1

TRTTVIII2

TRTTVIII3

Fremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

vmax ≥ 130 km/h

OTx

(mg/km)

OT1: 2 170

OT2: 630

OT3: 450

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:

TRTTVIII2:

TRTTVIII3:

Selbstzündung/Hybrid mit Selbstzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 2 170

OT2: 630

OT3: 900

OTRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:

TRTTVIII2:

TRTTVIII3:

2.2.1.9.4.   Ergebnisse der Prüfung Typ VIII von OBD nach Euro 5 zur Überprüfung der Emissionen  (1)

Tabelle 5-12

OBD-Grenzwerte nach Euro 5 und Ergebnisse von umweltbezogenen Prüfungen im Fall von Fehlfunktionen

Fahrzeugklasse

Antriebsklasse

OBD-Grenzwerte (OTx)/ OBD-Prüfungsergebnisse (TRTTVIIIx) x = 1 bis 3

Masse des Kohlenstoffmonoxids (CO)

Masse von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen (NMHC)

Stickoxidmasse (NOx)

Partikelmasse (PM)

L3e — L7e

Fremdzündung/Hybrid mit Fremdzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 1 900

OT2: 250

OT3: 300

OT4: 50

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:

TRTTVIII2B:

TRTTVIII3:

TRTTVIII4:

Selbstzündung/Hybrid mit Selbstzündung

OTx

(mg/km)

OT1: 1 900

OT2: 320

OT3: 540

OT4: 50

TRTTVIIIx

(mg/km) & (% von OTx)

TRTTVIII1:

TRTTVIII2:

TRTTVIII3:

TRTTVIII4:

2.2.1.10.   Anforderungen für die Prüfung Typ IX: Schallpegel

2.2.1.10.1.   Details des (der) Prüffahrzeugs(e), des Antriebsstrangs und der ausdrücklich dokumentierten und aufgeführten lärmmindernden Einrichtungen, der Prüfausrüstung und der Einstellungen (1): …

2.2.1.10.2.   Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 9: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.10.3.   Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 41: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.10.4.   Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 63: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.10.5.   Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Anforderungen der UNECE-Regelung Nr. 92: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.10.6.   Das genehmigte Fahrzeug der Klasse L erfüllt die Prüfanforderungen von Anhang IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, und die verwaltungstechnischen Anforderungen der entsprechenden UNECE-Regelungen wurden in den Beschreibungsbogen nach Anhang VIII Tabelle 5-13 aufgenommen: ja/nein (1)  (2)

2.2.1.10.7.   Fabrikate und Typen lärmmindernder Einrichtungen als Ersatzteile (1): …

2.2.1.10.8.   Anbringungsstelle der Typgenehmigungsnummer (Zeichnungen, Fotografien) (1): …

2.2.1.10.9.   Die Prüfungsergebnisse sind gemäß den verwaltungstechnischen Anforderungen in der folgenden Tabelle zu melden (1):

Tabelle 5-13

Anforderungen für die Ergebnisse der Prüfung des Schallpegels

Geräuschpegel

Euro 4

Euro 5

Grenzwerte des Schallpegels

Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gleichwertige UNECE-Schallpegelgrenzwerte

Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Prüfungsanforderungen

Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

UNECE-Regelungen laut Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

UNECE-Regelungen laut Anhang VI Teil D der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Verwaltungstechnische Anforderungen für Fahrzeug-Unterklassen bezüglich des Schallpegels:

Fahrzeug-(Unter)klassen:

 

 

L1e, L6e-A

Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 63

UN/ECE-Regelung Nr. 63

L3e, L4e

Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 41

UN/ECE-Regelung Nr. 41

L2e, L5e, L6e-B, L7e

Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 9

UN/ECE-Regelung Nr. 9

Auspufflärmmindernde Einrichtungen aller Klassen als Ersatzteile

Anhang I der UNECE-Regelung Nr. 92

UNECE-Regelung Nr. 92

2.2.1.10.10.   Der Hersteller trägt gegebenenfalls zusätzlich die Ergebnisse TRTTIX der Prüfung Typ IX in der folgenden Tabelle ein (sowohl in dB(A) als auch in % von SLEUx) (1):

2.2.1.10.11.   Ergebnisse der Schallpegelprüfungen nach Euro 4 oder Euro 5  (1)

Tabelle 5-14

Ergebnisse der Schallpegelprüfungen nach Euro 4 oder Euro 5

Fahrzeugklasse

Antriebsklasse

Schallpegelgrenzwert nach Euro 4 SLEU4 (dB(A))/Ergebnisse der Prüfung nach Euro 4 TRTTIXEU4 (dB(A)) & (% von SLEU4)

Verfahren der Schallpegelprüfung nach Euro 4

Schallpegelgrenzwert nach Euro 5 SLEU5 (dB(A))/Ergebnisse der Prüfung nach Euro 5 TRTTIXEU5 (dB(A)) & (% von SLEU5)

Verfahren der Schallpegelprüfung nach Euro 5

L1e-A

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 63

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 63

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 63

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L1e-B

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid vmax ≤ 25 km/h

SLEU4: 66

SLEU5:

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid vmax ≤ 45 km/h

SLEU4: 71

SLEU5:

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L2e

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 76

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 9

STREU4:

STREU5:

L3e

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid Hubraum ≤ 80 cm3

SLEU4: 75

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 41

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 41

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid 80 cm3 < Hubraum ≤ 175 cm3

SLEU4: 77

SLEU5:

STREU4:

STREU5:

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid Hubraum> 175 cm3

SLEU4: 80

SLEU5:

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L4e

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

SLEU5:

TRTTIXEU4

TRTTIXEU5:

L5e-A

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 9

STREU4:

STREU5:

L5e-B

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

SLEU5:

STREU4:

STREU5:

L6e-A

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 63

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 63

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L6e-B

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission, Anhang VIII/UNECE-Regelung Nr. 9

SLEU5:

UNECE-Regelung Nr. 9

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L7e-A

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

SLEU5:

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L7e-B

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

SLEU5:

TRTTIXEU4:

TRTTIXEU5:

L7e-C

Fremdzündung/Selbstzündung/Hybrid

SLEU4: 80

SLEU5:

TRTTIXEU4

TRTTIXEU5:

2.2.1.10.12.   Fabrikate und Typen lärmmindernder Einrichtungen als Ersatzteile (1):

2.2.1.10.13.   Anbringungsstelle der Typgenehmigungsnummer (Zeichnungen, Fotografien) (1):

2.2.1.11.   Ergebnisse der Prüfung der Leistung der Antriebseinheit

2.2.1.11.1.   Angaben über die Leistung der Antriebseinheit, die für die Messung/Bestimmung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs bereitzustellen sind (1)

2.2.1.11.1.1.   Details zur Hardware und Software des (der) Prüffahrzeugs(e), der in Anhang X der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission aufgeführten Bau- und Zubehörteile — alle Abweichungen der Prüffahrzeuge von den Angaben im Beschreibungsbogen Anhang I: ja/nein (1)  (2). Falls ja, ist eine Aufstellung der Abweichungen bereitzustellen, die für die Messung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges von Belang sind, sowie Angabe des Gangs, in dem sie erreicht wurde (1): …

2.2.1.11.1.2.   Prüfmasse in fahrbereitem Zustand (1): Masse plus Fahrer (2): …

2.2.1.11.1.3.   Spezifikationen des Prüfkraftstoffs (1): …

2.2.1.11.1.4.   Spezifikationen des Schmiermittels für den Antriebsstrang (1): …

2.2.1.11.1.5.   atmosphärischer Druck (1): … kPa

2.2.1.11.1.6.   Relative Feuchtigkeit (1): … %

2.2.1.11.1.7.   Umgebungstemperatur (1): … K

2.2.1.11.1.8.   Windgeschwindigkeit und -richtung auf der Prüfstrecke (1): … km/h

2.2.1.11.1.9.   Zustand der Prüfstrecke (Temperatur, Grad der Feuchtigkeit usw.) (1): ….

2.2.1.11.1.10.   Gemessene bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges und Gang, in dem sie erreicht wurde (1): … km/h bei … min-1 in Gang Nr.: …

2.2.1.11.1.11.   Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges

2.2.1.11.1.12.   Ausnahme für Fahrzeuge der Klassen L3e-A3 und L4e-A3: Angabe der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges durch den Hersteller (1): … km/h bei … min-1 in Gang Nr.: …

2.2.1.11.2.   Angaben über die Leistung der Antriebseinheit, die für die Messung/Bestimmung des Drehmoments und der Leistung des Antriebs auf dem Leistungsprüfstand bereitzustellen sind (1)

2.2.1.11.2.1.   Details zur Hardware und Software des geprüften Antriebs, Prüfausstattung und -einstellungen, die für die Messung der Leistung der Antriebseinheiten auf dem Leistungsprüfstand von Belang sind (1): …

2.2.1.11.2.1.1.   Aufstellung der Bauteile und der Teilenummern/-kennzeichnungen, die für die Messung der Leistung der Antriebseinheit auf dem Leistungsprüfstand von Belang sind, gemäß Anhang X der delegierten Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission (1)

2.2.1.11.2.1.2.   Prüfkraftstoff (1): …

2.2.1.11.2.1.3.   Spezifikationen des Schmiermittels für den Antriebsstrang (1): …

2.2.1.11.2.1.4.   Atmosphärischer Druck (1): … kPa

2.2.1.11.2.1.5.    (1) … %

2.2.1.11.2.1.6.   Umgebungstemperatur (1): … K

2.2.1.11.2.1.7.   Berichtigungsfaktor für die atmosphärischen Bezugsbedingungen α1 (1): …

2.2.1.11.2.1.8.   Berichtigungsfaktor für den Wirkungsgrad der Kraftübertragung α2 (1): …

2.2.1.11.2.1.9.   Kühlmitteltemperatur (1): … K

2.2.1.11.2.1.10.   Öltemperatur am Messpunkt (1): … K

2.2.1.11.2.1.11.   Abgastemperatur (1): … K

2.2.1.11.2.1.12   Die Ergebnisse der Prüfung der Leistung der Antriebseinheit sind vom Hersteller im Folgenden anzugeben (1):

2.2.1.11.2.1.13.   Höchstzulässige Drehzahl des Verbrennungsmotors/Elektromotors/Antriebs (1)  (2) … min-1

2.2.1.11.2.1.14.   Maximale Nutzleistung des Verbrennungsmotors (1): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.15.   Maximales Nutzdrehmoment des Verbrennungsmotors (1): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.16.   Maximale Nenn-Dauerleistung des Elektromotors (1): … kW bei … min-1

2.2.1.11.2.1.17.   Maximales Nenn-Dauerdrehmoment des Elektromotors (1): … Nm bei … min-1

2.2.1.11.2.1.18.   Höchststromstärke des Elektromotors bei maximaler Nenn-Dauerleistung (1): … A

2.2.1.11.2.1.19.   Maximale Dauer-Gesamtleistung des Antriebs (der Antriebe) (1): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.20.   Maximales Dauer-Gesamtdrehmoment des Antriebs (der Antriebe) (1): … Nm bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.21.   Maximale Spitzenleistung des Antriebs (der Antriebe) (1): … kW bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.22.   Verhältnis Leistung/Masse in fahrbereitem Zustand (1): … kW/kg bei … min-1 bei Luft/Kraftstoff-Verhältnis: …

2.2.1.11.2.1.23.   Spezifischer Kraftstoffverbrauch in g/kWh bei maximaler Nutzleistung und Leistung (1):

2.2.1.11.2.1.24.   Diagramm der Leistung der Antriebseinheit für Gesamtleistung und Drehmoment in Abhängigkeit von der Drehzahl (1 200 min-1 bis Abregeldrehzahl in Schritten zu 400 min-1). Sekundäre Variablen: Zündwinkel, Luft/Kraftstoff-Verhältnis und Luftmassenstrom (gemessen oder berechnet) (1):

2.2.1.11.2.1.25.   Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Gang, in dem sie erreicht wurde … km/h) (nur für die Unterklassen: L1e, L2e, L6e, L7e-B1, L7e-C) (1)

2.2.1.11.2.1.26.   Angegebene Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (nur für die Unterklassen ohne Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs: L3e, L4e, L5e, L7e-A und L7e-B2) (1)

2.2.2.   (B) Prüfberichte über die funktionale Sicherheit

2.2.2.1.   Vordere und hintere Schutzvorrichtungen

2.2.2.1.1.   Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren die Fahrzeuge bewertet wurden (1): …

2.2.2.2.   Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

2.2.2.2.1.   Ausführliche Aufstellung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger des Fahrzeugs (1): …

2.2.2.2.2.   Bewertung der Sichtbarkeit (1): …

2.2.2.3.   Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen einschließlich des automatischen Einschaltens der Beleuchtungseinrichtung

2.2.3.1.   Besondere Prüfbedingungen (z. B. Fehlfunktion der Kontrollleuchte) (1): …

2.2.2.4.   Sicherheitsgurtverankerungen und Sicherheitsgurte

2.2.2.4.1.   Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren das Fahrzeug bewertet wurde (1): …

2.2.2.5.   Montage der Reifen

2.2.2.5.1.   Größtmögliche Reifenhüllkurve für die Bewertung der Bodenfreiheit (1): …

2.2.2.6.   Insassenschutz einschließlich Innenausstattung und Fahrzeugtüren

2.2.2.6.1.   Ausreichend detaillierte Werte der Messung der Radien vorstehender Kanten im Inneren (1): …

2.2.2.7.   Bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

2.2.2.7.1.   Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder maximale Nenndauerleistung für Fahrzeuge mit Motor mit Fremdzündung/Selbstzündung, die begrenzt werden durch (1):

a)

die Eigenschaften, den Zeitpunkt oder das Vorhandensein des Funkens, der das Kraftstoff-Luft-Gemisch in den Zylindern entzündet: ja/nein (1)  (2)

b)

vom Motor angesaugte Luftmenge: ja/nein (1)  (2)

c)

dem Motor zugeführte Kraftstoffmenge: ja/nein (1)  (2)

d)

mechanisch gesteuerte effektive Drehzahl des Kraftübertragungssystems, z. B. Kupplung, Getriebe oder Endantrieb: ja/nein (1)  (2)

2.2.2.7.2.   Bei Fahrzeugen mit Antrieb durch mindestens einen Elektromotor, einschließlich rein elektrischer und hybrid-elektrischer Fahrzeuge, ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder die Höchstleistung durch mindestens zwei der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:

a)

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der Fahrzeuggeschwindigkeit oder der intern im Elektromotor gemessenen Drehzahl: ja/nein (1)  (2)

b)

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der effektiven Fahrzeuggeschwindigkeit, die außerhalb des Elektromotors zu messen ist: ja/nein (1)  (2)

c)

physische Begrenzung der Fahrzeuggeschwindigkeit mittels interner oder externer Komponenten, z. B. eine maximal erzielbare Drehzahl eines Elektromotors: ja/nein (1)  (2)

2.2.2.7.3.   Bei Fahrzeugen mit einem anderen Antrieb als den in 2.2.7.1 und 2.2.7.2 (1) genannten Antrieben sind/ist die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder die Höchstleistung durch mindestens zwei der folgenden Maßnahmen zu begrenzen: …

2.2.3.   (C) Prüfberichte über die Fahrzeugbauweise

2.2.3.1.   Maßnahmen für Typgenehmigungsverfahren  (1)

Nummer des delegierten Rechtsakts

Anhang Nr.

Virtuelle und/oder Selbstprüfung

Gegenstand

Einschränkungen/Anmerkungen

Angewandt

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 134/2014 der Kommission

IX

Selbstprüfungen

Verfahren zur Prüfung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs

Nur für die Unterklassen L3e-A3, L4e-A3 und L5e und ohne Einbeziehung anderer Prüfungen der Antriebsleistung

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

II

Selbstprüfungen

Einrichtung für Schallzeichen

Nur Einbau

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

VIII

Selbstprüfungen

Vom Fahrer betätigte Betätigungseinrichtungen, einschließlich Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Nur Geschwindigkeitsmessgerät

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

IX

Virtuelle Prüfungen

Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nur Abmessungen

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

X

Virtuelle Prüfungen

Sicht nach hinten

Nur Einbau;

nur gemäß UNECE-Regelung Nr. 81

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission

XIV

Virtuelle Prüfungen

Reifenmontage

Nur bei einem Freiraum über 10 mm

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

XIV

Selbstprüfungen und virtuelle Prüfungen

Anbringungsstelle des Kennzeichens

 

ja/nein

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission

XVI

Selbstprüfungen

Ständer

Nur Nummer 2.5 — Ständerrückhaltevorrichtungen

ja/nein

Vorliegende Durchführungsverordnung der Kommission

VIII

Selbstprüfungen

Gesetzlich vorgeschriebenes Schild und EU-Typgenehmigungszeichen

 

ja/nein

2.2.3.2.   Anforderungen hinsichtlich der Anhängevorrichtungen und Befestigungen

2.2.3.2.1.   Dynamische Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) der Kupplungskugel und/oder des Kupplungskopfes: bestanden/nicht bestanden (1)  (2)

2.2.3.2.2.   Ergebnisse der dynamischen Festigkeitsprüfung (Dauerschwingversuch) (1): …

2.2.3.3.   Anforderungen hinsichtlich der vorstehenden Außenkanten

2.2.3.3.1.   Ausreichend detaillierte Messwerte der Radien von vorstehenden Außenkanten (1): …

2.2.3.3.2.   Beschreibung und Begründung der Bestimmungen, anhand deren das Fahrzeuge bewertet wurde (1):

2.2.3.4.   Funktionale Anforderungen an On-Bord-Diagnosesysteme (OBD)  (1)

Bauteil

DTC Diagnose-Fehlercode

Überwachungsstrategie

Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen

MI Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige

Sekundärparameter

Konditionierung

Nachweisprüfung

Störungsmodus

Katalysator

P0420

Signale der Sauerstoffsonde 1 und 2

Differenz zwischen den Signalen der Sauerstoffsonden 1 und 2

3. Zyklus

Motordrehzahl, Motorlast, Luft/Kraftstoff-Modus, Katalysatortemperatur

Zwei Typ-I-Zyklen

Typ I

Keine

2.2.3.5.   Ständer

2.2.3.5.1.   Ausführliche Beschreibung und Bewertung des Systems, mit dem beim Gebrauch des Ständers verhindert wird, dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzt: …

3.   Anlage mit den Prüfergebnissen

3.1.   Die dem EU-Typgenehmigungsbogen beigefügte Anlage mit den Prüfergebnissen nach Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 muss nach Aufbau und Inhalt der Nummer 2.2 dieses Anhangs entsprechen.

Erläuterungen zu Anhang VIII:

(Im Prüfbericht oder in der Anlage mit den Prüfergebnissen sind die Fußnoten und Erläuterungen nicht aufzuführen.)


(1)  Falls zutreffend.

(2)  Unzutreffendes streichen (keine Streichung erforderlich, wenn mehr als ein Eintrag zutrifft)

(3)  Gegebenenfalls.

(4)  Nicht zutreffend.

(5)  Mittlerer Wert, berechnet durch Addieren von Mittelwerten (M Ki) für THC und NOx.

(6)  Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

(7)  Bis zur 4. Dezimalstelle runden.

(8)  Auf Ganzzahl runden.

(9)  Ki erhält den Wert 1 wenn:

a)

das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder

b)

das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.

(10)  Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z. B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4Bezug genommen.

(11)  Die einzelnen Messwerte für THC und NOx sind ebenfalls in diese Liste einzutragen.

(12)  Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.

(13)  Falls zutreffend.

(14)  Die einzelnen Messwerte für THC und NOx sind ebenfalls in diese Liste einzutragen.

(15)  Endwert der Fahrleistung nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(16)  Auf Ganzzahl runden.

(17)  Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z. B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

(18)  Falls zutreffend.

(19)  Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

(iii)

> 50 % des Endwerts der Fahrleistung nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

(20)  Auf Ganzzahl runden.

(21)  Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z. B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

(22)  Falls zutreffend.

(23)  Auf Ganzzahl runden.

(24)  Der Prüfgrenzwert x nach Anhang VII Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x = 1 bis 4 in Bezug auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe nach Anhang VI Teil A; z. B. wird auf den Euro-4-Grenzwert für CO mit L1, auf den Grenzwert für THC mit L2, auf den Grenzwert für NOx mit L3 und auf den Grenzwert für PM mit L4 Bezug genommen.

(25)  Prüfgrenzwert x nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. x bezieht sich auf die Nummerierung der Bestandteile der Schadstoffe gemäß iii).

(26)  Falls zutreffend.

(27)  Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

(28)  Bis zur 4. Dezimalstelle runden.

(29)  Auf Ganzzahl runden.

(30)  Ki erhält den Wert 1, wenn:

a)

das Fahrzeug nicht mit einer periodisch arbeitenden emissionsmindernden Einrichtung ausgerüstet ist, oder

b)

das Fahrzeug kein Hybrid-Elektrofahrzeug ist.

ANHANG IX

Muster und Nummerierungssystem für die Bescheinigung über das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

LISTE DER ANLAGEN

Anlage Nummer

Titel der Anlage

Seite

1

Muster der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

200

1.   Allgemeine Vorschriften

1.1.

Das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann, unterliegt der Autorisierung nach Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

1.2.

Diese Autorisierung erfolgt in Form einer Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 1 und dem in Nummer 2 beschriebenen Nummerierungssystem.

1.3.

Die Bescheinigung nach Nummer 1.2 enthält Vorschriften hinsichtlich der Bausicherheit, der funktionalen Sicherheit und des Umweltschutzes sowie gegebenenfalls hinsichtlich Prüfnormen. Diese Vorschriften können sich auf die delegierten Verordnungen der Kommission gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 stützen; sie können gemäß dem entsprechenden Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüftechnologie entwickelt werden oder sie bestehen, falls zweckmäßig für die Erreichung der erforderlichen Sicherheits- oder Umweltziele, aus einem Vergleich zwischen dem Teil oder der Ausrüstung und den Umweltwerten oder der Sicherheitsleistung des ursprünglichen Fahrzeugs oder eines seiner Teile.

1.4.

Dieser Anhang kann erst nach Aufnahme eines Teils oder einer Ausrüstung in den Anhang X auf dieselben angewendet werden. Für jeden Eintrag oder jede Gruppe von Einträgen in Anhang X ist ein angemessener Übergangszeitraum festzulegen, um es dem Hersteller des Teils oder der Ausrüstung zu ermöglichen, eine Autorisierung zu beantragen und zu erhalten. Gleichzeitig kann gegebenenfalls ein Stichtag festgelegt werden, um Teile und Ausrüstungen für Fahrzeuge, deren Typgenehmigung vor dem Stichtag erfolgte, von der Anwendung dieses Anhangs auszunehmen.

2.   Nummerierungssystem

2.1.

Die Nummer der Bescheinigung für das Inverkehrbringen von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von wesentlichen Systemen ausgehen kann, besteht wie nachfolgend erläutert aus insgesamt fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*“ getrennt.

2.1.1.

Abschnitt 1: Der Kleinbuchstabe „e“ gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats (gemäß Nummer 2.1 von Anhang VII), der die Bescheinigung erteilt.

2.1.2.

Abschnitt 2: Die Nummer der Verordnung (EU) Nr. 168/2013: „168/2013“ ist anzugeben.

2.1.3.

Abschnitt 3: Die Identifizierung des Teils oder Bauteils nach der Aufstellung in Anhang X

für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „I“, gefolgt von dem Zeichen „/“ und der entsprechenden „Positionsnummer“ in der Tabelle 10-1 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.

für Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben, bedeutet dies das Symbol „II“, gefolgt von dem Zeichen „/“ und der entsprechenden „Positionsnummer“ in der Tabelle 10-2 von Anhang X. Die Positionsnummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.

2.1.4.

Abschnitt 4: Laufende Nummer der Bescheinigung.

eine laufende Nummer (mit gegebenenfalls vorangestellten Nullen) für die Nummer der Bescheinigung. Die laufende Nummer ist dreistellig und beginnt bei „001“.

2.1.5.

Abschnitt 5: Laufende Nummer zur Kennzeichnung der Erweiterungsnummer der Bescheinigung.

für jede erteilte Bescheinigungsnummer eine zweistellige laufende Nummer (ggf. mit führender Null), die bei „00“ beginnt.

2.2.

Format der Nummerierung der Bescheinigung (mit fünf fiktiven Nummern für Erklärungszwecke)

Beispiel für eine Nummer einer in Bulgarien ausgestellten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

e34*168/2013*II/002*148*00

=

e34

=

Bulgarien (Abschnitt 1)

=

168/2013

=

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)

=

II/002

=

Position 002 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Umweltwerte des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)

=

148

=

laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)

=

00

=

Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Beispiel für eine Nummer einer in Österreich ausgestellten und einmal erweiterten Bescheinigung für Teile oder Ausrüstungen, die in ein Fahrzeug eingebaut sind, das nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 typgenehmigt wurde:

e12*168/2013*I/034*225*01

=

e12

=

Österreich (Abschnitt 1)

=

168/2013

=

Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (Abschnitt 2)

=

I/034

=

Position 034 auf der Liste der Teile oder Ausrüstungen, die einen großen Einfluss auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben (Abschnitt 3)

=

225

=

laufende Nummer der Bescheinigung (Abschnitt 4)

=

01

=

Nummer der Erweiterung (Abschnitt 5)

Anlage 1

Muster der Autorisierungsbescheinigung im Rahmen der EU-Typgenehmigung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

EU-Autorisierungsbescheinigung

MUSTER

Format: A4 (210 × 297 mm)

EU-AUTORISIERUNGSBESCHEINIGUNG

Stempel der Typgenehmigungsbehörde

Mitteilung über

die Erteilung der Autorisierungsbescheinigung(1)

die Erweiterung der Autorisierungsbescheinigung(1)

die Verweigerung der Autorisierungsbescheinigung(1)

den Entzug der Autorisierungsbescheinigung(1)

für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ausgehen kann

ABSCHNITT I

Art des Teils/der Ausrüstung. …

Teile-/Ausrüstungs- (1) Nummern: …

Nummer der EU-Autorisierungsbescheinigung. …

Grund für die Erweiterung: …

Name und Anschrift des Herstellers: …

Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): …

(Ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

ABSCHNITT II

Das Teil/Die Ausrüstung (1) ist speziell für den Einbau in das (die) folgende(n) Fahrzeug(e) bestimmt:

Marke (Handelsname des Herstellers): …

Type(n) (2): …

Variante(n) (2): …

Version(en) (2): …

ABSCHNITT III

Vorschriften für:

a)

die Bausicherheit des Fahrzeugs (1): …

b)

die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs (1): …

c)

die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs (1): …

d)

die Prüfnormen (1): …

ABSCHNITT IV

Die Vorschriften stützen sich auf:

a)

Anhang(Anhänge) (3) … der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (sowie Anhang (Anhänge) (3) … der delegierten Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission…) (1) zuletzt geändert durch die (delegierte) (1) Verordnung (EU) Nr. …/… der Kommission (1)  (4)

b)

einen Vergleich zwischen dem Teil/der Ausrüstung (1) und der Umweltverträglichkeit/der Sicherheitsleistung (1) des ursprünglichen Fahrzeugs/von Teilen des ursprünglichen Fahrzeugs (1) (bitte erläutern) (1): …

ABSCHNITT V — TECHNISCHER DIENST

Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: …

Datum des Prüfberichts: …

Nummer des Prüfberichts: …

ABSCHNITT VI

Das Teil/Die Ausrüstung (1) beeinträchtigt/beeinträchtigt nicht (1) das einwandfreie Funktionieren von Systemen, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder seine Umweltverträglichkeit von wesentlicher Bedeutung sind.

Die Autorisierungsbescheinigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (1)

Ort: …

Datum: …

Name und Unterschrift (oder die visuelle Darstellung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG, einschließlich Signaturprüfdaten): …

Unterlagen:

Prüfbericht

Erläuterungen zur Anlage 1

(Fußnoten und Erläuterungen, die nicht in der Bescheinigung anzugeben sind)


(1)  Unzutreffendes streichen.

(2)  Alphanumerischen Code „Typ-Variante-Version“ oder „TVV“ für jeden Typ, jede Variante und jede Version angeben, der/die gemäß Anhang I Teil B Nummer 2.3 jedem Typ, jeder Variante und jeder Version zugeteilt wird.

(3)  Die römische Ziffer des entsprechenden Anhangs der delegierten Verordnung der Kommission oder mehrere römische Ziffern der entsprechenden Anhänge derselben delegierten Verordnung der Kommission.

(4)  Angabe der letzten Änderung der delegierten Verordnung der Kommission gemäß der in der EU-Typgenehmigung beantragten Änderung.

ANHANG X

Liste der Teile oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann

I.   Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit und/oder die funktionale Sicherheit des Fahrzeugs haben

Tabelle 10-1

Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Bausicherheit des Fahrzeugs haben

Position Nr.

Beschreibung

Leistungsanforderung

Prüfverfahren

Kennzeichnungsvorschrift

Verpackungsvorschriften

001

[…]

 

 

 

 

002

 

 

 

 

 

003

 

 

 

 

 

II.   Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben

Tabelle 10-2

Liste der Teile oder Ausrüstungen, die erhebliche Auswirkungen auf die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs haben

Position Nr.

Beschreibung

Leistungsanforderung

Prüfverfahren

Kennzeichnungsvorschrift

Verpackungsvorschriften

001

[…]

 

 

 

 

002

 

 

 

 

 

003