ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 242

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
14. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 882/2014 der Kommission vom 31. Juli 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Torrone di Bagnara (g. g. A.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 883/2014 der Kommission vom 5. August 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jamón de Serón (g.g.A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 885/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 ( 1 )

20

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 886/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/529/EU

 

*

Beschluss der Kommission vom 12. August 2014 über eine Maßnahme Belgiens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates betreffend den Rückruf eines Typs von Gehörschutzstöpseln vom Endbenutzer (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5670)

29

 

 

2014/530/EU

 

*

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 13. August 2014 betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Lettland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5915)  ( 1 )

31

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 305/13/COL vom 10. Juli 2013 über die Rekapitalisierung des Versicherungsunternehmens Sjóvá (Island)

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 882/2014 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Torrone di Bagnara (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Torrone di Bagnara“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Torrone di Bagnara“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Torrone di Bagnara“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Unterabsatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.3 „Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren, Kleingebäck“ gemäß Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Ferdinando NELLI FEROCI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 89 vom 28.3.2014, S. 62.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 883/2014 DER KOMMISSION

vom 5. August 2014

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Jamón de Serón (g.g.A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung der Bezeichnung „Jamón de Serón“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Jamón de Serón“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Jamón de Serón“ (g.g.A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 101 vom 5.4.2014, S. 10.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 884/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (2) der Kommission muss in wesentlichen Punkten geändert und ihr Anwendungsbereich auf Futtermittel ausgeweitet werden.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (3) sieht zum Schutz der menschlichen Gesundheit Aflatoxin-Höchstgehalte in Lebensmitteln vor. Es ist festzustellen, dass diese Aflatoxin-Höchstgehalte in bestimmten Lebensmitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der menschlichen Gesundheit in der Union dar; daher sollten besondere Bedingungen auf Unionsebene festgelegt werden.

(3)

Die Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sieht zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier Höchstgehalte für Aflatoxin B1 in Futtermitteln vor. Es ist festzustellen, dass die Höchstgehalte für Aflatoxin B1 in bestimmten Futtermitteln aus bestimmten Ländern häufig überschritten werden. Eine derartige Kontamination stellt eine ernsthafte Bedrohung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union dar; daher sollten besondere Bedingungen auf Unionsebene festgelegt werden.

(4)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es wichtig, dass Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die eine beträchtliche Menge an unter diese Verordnung fallenden Futter- bzw. Lebensmitteln enthalten, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufgenommen werden. Damit die Kontrollen von verarbeiteten Mischfuttermitteln und zusammengesetzten Lebensmitteln EU-weit einheitlich durchgeführt werden, sollte ein Schwellenwert festgesetzt werden. Außerdem sollten nichtkommerzielle Sendungen von dieser Verordnung ausgenommen werden. Die Beprobung und die Analyse der Sendungen sollten gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen.

(5)

Die Probenahmeverfahren und die Analysemethoden für die Kontrollen auf Aflatoxine sind für Futtermittel in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (5) und für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission (6) geregelt.

(6)

Da für die Anwendung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Futtermitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination ähnliche Bestimmungen gelten wie für die Anwendung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination, sollten Futter- und Lebensmittel, für die aufgrund des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination besondere Bedingungen gelten, unter eine einzige Verordnung gefasst werden. Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission (7) für Erdnüsse aus Ghana und Indien sowie für Wassermelonenkerne aus Nigeria sollten daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 sollte gleichzeitig durch eine neue Verordnung mit Bestimmungen für Okra und Curryblätter aus Indien ersetzt werden.

(7)

Angesichts der Kontrollergebnisse und der Ergebnisse von Audits des Lebensmittel- und Veterinäramtes (FVO) sind folgende Änderungen hinsichtlich der Produkte, auf die besondere Bedingungen angewendet werden sollen, und/oder hinsichtlich der Kontrollintervalle angezeigt:

Aufhebung der besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Mandeln aus den USA aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und eines zufriedenstellenden FVO-Audits;

Verringerung der Beprobungsintervalle bei Haselnüssen aus der Türkei aufgrund zufriedenstellender Kontrollergebnisse und eines zufriedenstellenden FVO-Audits;

Verringerung der Beprobungsintervalle bei Paranüssen in der Schale aus Brasilien, weil es keine Verstöße gegen die Vorschriften gab, was auch auf die sehr geringen in die EU eingeführten Mengen zurückzuführen ist.

(8)

Das Kontrollsystem für die unter diese Verordnung fallenden Futter- und Lebensmittel wird seit vielen Jahren angewandt und anhand der gesammelten Erfahrungen laufend verbessert. Eine vollständige Harmonisierung der Kontrollen bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ist unmöglich, weil nicht alle erforderlichen Warenuntersuchungen auf Aflatoxine am benannten Eingangsort durchgeführt werden können. Die Kontrolle auf Aflatoxine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 ist zeitaufwendig und erfordert das Abladen der Sendung. Außerdem sind viele der unter diese Verordnung fallenden Waren vakuumverpackt; die Zerstörung der Vakuumverpackung durch die Probenahme könnte, falls die Sendung nach der Warenuntersuchung noch über eine längere Strecke befördert werden muss, zu einem Qualitätsverlust führen. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten die Verwaltungsdokumente für die Kontrollen von Futter- und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs dennoch so weit wie möglich harmonisiert werden. Obwohl die Bedingungen für die Einfuhr von unter die vorliegende Verordnung fallenden Futter- und Lebensmitteln nicht mit den Bedingungen für die unter die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (8) fallenden Futter- und Lebensmittel identisch sind, sollte in Anbetracht der verwaltungstechnischen Vereinfachung für Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer das gleiche Gemeinsame Dokument für die Einfuhr (GDE) verwendet werden. Für die Verwendung dieses GDE im Sinne der vorliegenden Verordnung ist es jedoch notwendig, in den Erläuterungen zusätzliche Angaben zu den Unterschieden der Kontrollsysteme zu machen.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) für die Einfuhr der nachstehend aufgeführten Futter- bzw. Lebensmittel, die unter die KN-Codes und TARIC-Unterpositionen gemäß Anhang I fallen:

a)

Paranüsse in der Schale und Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Paranüsse in der Schale enthaltend (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Brasilien;

b)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus China;

c)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ägypten;

d)

Pistazien, in der Schale und ohne Schale, Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Iran;

e)

folgende Lebensmittel mit Ursprung in oder versandt aus der Türkei,

i)

getrocknete Feigen,

ii)

Haselnüsse (Corylus sp.) in der Schale und ohne Schale,

iii)

Pistazien in der Schale und ohne Schale,

iv)

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen, Haselnüsse oder Pistazien enthaltend,

v)

Feigenpaste, Pistazienpaste und Haselnusspaste,

vi)

Haselnüsse, Feigen und Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen,

vii)

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen und Pistazien,

viii)

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert,

ix)

Haselnussöl;

f)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Ghana;

g)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

h)

Wassermelonenkerne und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) mit Ursprung in oder versandt aus Nigeria.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für Futter- und Lebensmittel, die aus den in Absatz 1 genannten Futter- bzw. Lebensmitteln verarbeitet wurden, sowie für Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebens- bzw. Futtermittel mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10).

Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„benannte Einfuhrorte“ die von der zuständigen Behörde benannten Orte, über die die in Artikel 1 bezeichneten Futter- oder Lebensmittel in die Union eingeführt werden dürfen;

b)

„benannter Eingangsort“ den Eingangsort gemäß der Definition in Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 401/2006 und (EG) Nr. 152/2009.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen von den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 bezeichneten Futtermitteln und Lebensmitteln (im Folgenden „Futter- und Lebensmittel“) dürfen nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt werden.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Jeder Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung werden die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, vorgenommen haben, damit festgestellt werden kann, ob die Unionsvorschriften über die Aflatoxin-Höchstgehalte eingehalten werden.

(2)   Die Probenahme und die Analyse nach Absatz 1 sind bezüglich Aflatoxinen in Futtermitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und bezüglich Aflatoxinen in Lebensmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

Artikel 5

Genusstauglichkeitsbescheinigung

(1)   Jeder Sendung wird außerdem eine Genusstauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft oder — falls Ursprungsland und Land der Versendung nicht identisch sind — von der zuständigen Behörde des Landes, aus dem die Sendung versandt wird.

Die zuständige Behörde des Ursprungslandes ist

a)

das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Versorgung (MAPA) für Lebensmittel aus Brasilien,

b)

die Staatliche Stelle für Einfuhr-/Ausfuhrkontrollen und Quarantäne der Volksrepublik China für Futter- und Lebensmittel aus China,

c)

das ägyptische Landwirtschaftsministerium für Futter- und Lebensmittel aus Ägypten,

d)

das iranische Gesundheitsministerium für Lebensmittel aus Iran,

e)

das Generaldirektorat Schutz- und Kontrollmaßnahmen des Ministeriums für Landwirtschaft und Ländliche Entwicklung der Türkischen Republik für Lebensmittel aus der Türkei,

f)

die ghanaische Behörde für Standardisierung für Futter- und Lebensmittel aus Ghana,

g)

der indische Rat für Ausfuhrinspektion des Ministeriums für Industrie und Handel für Futter- und Lebensmittel aus Indien,

h)

die nigerianische Nationale Verwaltungs- und Kontrollbehörde für Lebens- und Arzneimittel (NAFDAC) für Lebensmittel aus Nigeria.

(3)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Genusstauglichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

(4)   Die Genusstauglichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung wird mit einem Identifikationscode (Code der Sendung) versehen, der mit dem Identifikationscode auf den Ergebnissen der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode auf der Genusstauglichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter informieren die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Futter- bzw. Lebensmittel sowie über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllen die Unternehmer Teil I des Gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aus und übermitteln dieses der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigen die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die Erläuterungen in Anhang III.

(4)   Falls der benannte Einfuhrort und der benannte Eingangsort nicht identisch sind, informieren die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung. Hierzu übermitteln die Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer eine Kopie des GDE, das die zuständige Behörde am benannten Eingangsort hinsichtlich der Dokumentenprüfung ausgefüllt hat.

(5)   Das GDE ist in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass diese Dokumente in einer anderen Amtssprache der Union ausgestellt werden.

Artikel 8

Benannte Einfuhrorte

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der benannte Einfuhrort den folgenden Anforderungen entspricht:

a)

Es muss geschultes Personal für amtliche Kontrollen von Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen vorhanden sein.

b)

Es müssen ausführliche Anweisungen für die Probenahme und den Versand der Proben an das Labor gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (für Futtermittel) bzw. gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (für Lebensmittel) vorliegen.

c)

Es muss die Möglichkeit bestehen, die Entladung und die Probenahme an einem geschützten Ort am benannten Einfuhrort vorzunehmen; dabei muss es möglich sein, eine Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung in den Fällen, in denen sie nach Zustimmung der zuständigen Behörde zwecks Probenahme an einen Ort in der unmittelbaren Nähe des benannten Einfuhrortes befördert werden muss, ab dem benannten Einfuhrort unter die amtliche Kontrolle der zuständigen Behörde zu stellen.

d)

Es müssen Lagerräume und Lagerhäuser vorhanden sein, damit zurückgehaltene Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen unter angemessenen Bedingungen gelagert werden können, bis die Analyseergebnisse vorliegen.

e)

Es müssen Entladevorrichtungen und eine geeignete Probenahmeausrüstung vorhanden sein.

f)

Es muss ein amtliches Labor für Analysen auf Aflatoxine vorhanden sein, das an einem Ort gelegen ist, zu dem die Proben in kurzer Zeit befördert werden können, und das in der Lage ist, die Analysen innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

Die Mitgliedstaaten führen eine stets aktuelle Liste der benannten Einfuhrorte und veröffentlichen diese. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Liste.

Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf.

Der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer sorgt für das Abladen der Futter- bzw. Lebensmittelsendung für die Zwecke der repräsentativen Probenahme.

Bei Spezialtransporten oder speziellen Verpackungsformen stellt der Unternehmer dem amtlichen Inspektor eine geeignete Probenahmeausrüstung zur Verfügung, sofern mit der üblichen Probenahmeausrüstung keine repräsentative Probe entnommen werden kann.

Artikel 9

Amtliche Kontrollen

(1)   Alle amtlichen Kontrollen vor dem Ausfüllen des GDE werden innerhalb von 15 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem die Sendung für die Einfuhr gestellt wird und am benannten Einfuhrort tatsächlich für die Probenahme zur Verfügung steht.

(2)   Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen dürfen nur über benannte Eingangsorte in die Union eingebracht werden. Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendungen, die für die Einfuhr in die Union bestimmt sind, Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 4 und 5 festzustellen.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung können Eingangsorte benannt werden, die nur zur Durchführung von Dokumentenprüfungen berechtigt sind. In diesem Fall müssen diese benannten Eingangsorte die Mindestanforderungen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 nicht erfüllen.

(3)   Sind einer Futtermittel- bzw. Lebensmittelsendung die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht beigefügt oder entsprechen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse oder die Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht den Bestimmungen der Verordnung, so darf die Sendung nicht zwecks Einfuhr in die Union in die Union eingebracht werden; vielmehr muss sie in das Ursprungsland zurückgesandt oder vernichtet werden.

(4)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort lässt nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfungen gemäß Absatz 2 die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort zu. Das Original der Bescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung. Die zuständige Behörde des benannten Eingangsorts informiert die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort unverzüglich über den Versand der Sendung, und der Unternehmer muss die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung über das Eintreffen der Sendung informieren. Entscheidet sich der Unternehmer, den benannten Einfuhrort zu ändern, nachdem die Sendung den benannten Eingangsort verlassen hat, so müssen die Dokumente erneut der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort vorgelegt werden, damit diese zustimmen und die notwendigen Änderungen am GDE vornehmen kann; die zuständige Behörde des benannten Eingangsortes informiert anschließend die betreffenden benannten Einfuhrorte über diese Änderungen.

(5)   Die zuständige Behörde am benannten Einfuhrort führt eine Nämlichkeitskontrolle und eine Warenuntersuchung durch; in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Intervallen entnimmt sie hierzu bestimmten Sendungen — vor deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union — Proben zwecks Analyse auf den Aflatoxin-B1-Gehalt (bei Futtermitteln) bzw. auf den Aflatoxin-B1- und den Gesamt-Aflatoxin-Gehalt (bei Lebensmitteln). Die Probenahme ist für Futtermittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 und für Lebensmittel gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 durchzuführen.

(6)   Nach Abschluss der Kontrollen und Untersuchungen unternehmen die zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen folgende Schritte:

a)

Sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus.

b)

Sie fügen die Ergebnisse der durchgeführten Probenahme und Analyse bei.

c)

Sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese im GDE ein.

d)

Sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift.

e)

Sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

Beim Ausfüllen des GDE gemäß der vorliegenden Verordnung berücksichtigt die zuständige Behörde die Erläuterungen in Anhang III.

(7)   Das in Artikel 5 genannte Original der Genusstauglichkeitsbescheinigung, die in Artikel 4 genannten Ergebnisse der Probenahme und der Analyse sowie das GDE begleiten die Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 10

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei einer späteren Aufteilung der Sendung begleitet eine beglaubigte Kopie des GDE jede Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Artikel 11

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein GDE vorlegt (auf Papier oder elektronisch), das die zuständige Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefüllt hat. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 unterzeichnet ist.

Artikel 12

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 13

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Die Berichte werden im Laufe des Monats vorgelegt, der auf das Quartalsende folgt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 5.

Artikel 14

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahme, Analyse, Lagerung und Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Vorschriften, trägt der Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).

(4)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

Futtermittel und Lebensmittel, die dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland oder Herkunftsland

Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Paranüsse in der Schale

0801 21 00

 

Brasilien (BR)

Zufall

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Paranüsse in der Schale enthaltend

ex 0813 50

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

China (CN)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Ägypten (EG)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Pistazien in der Schale

0802 51 00

 

Iran (IR)

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50

Pistazienpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 19 13;

2008 19 93

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

20

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50

Feigenpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 99

ex 2008 97

(Lebensmittel)

 

Haselnüsse (Corylus sp.) in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

Zufall

Haselnüsse (Corylus sp.) ohne Schale

0802 22 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50

Haselnusspaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Haselnüsse, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten und zerkleinert

ex 0802 22 00; 2008 19

Haselnussöl

ex 1515 90 99

(Lebensmittel)

 

Pistazien in der Schale

0802 51 00

 

Türkei (TR)

50

Pistazien ohne Schale

0802 52 00

Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten, Pistazien enthaltend

ex 0813 50

Pistazienpaste

ex 2007 10 oder 2007 99

Pistazien, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

2008 19 13;

2008 19 93

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Ghana (GH)

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, ungeschält

1202 41 00

 

Indien (IN)

20

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91; 2008 11 96; 2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Wassermelonenkerne (egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse

ex 1207 70 00;

ex 1106 30 90;

ex 2008 99 99;

10

30

50

Nigeria (NG)

50

(Lebensmittel)

 


ANHANG II

Image


ANHANG III

Erläuterungen zum GDE in Bezug auf die Einfuhr von Lebensmitteln aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse in Anwendung der vorliegenden Verordnung

Allgemein

Für die Zwecke des GDE im Sinne dieser Verordnung ist unter dem „benannten Eingangsort“ je nach den spezifischen Anweisungen für das einzelne Feld der „benannte Eingangsort“ oder der „benannte Einfuhrort“ zu verstehen. Unter der „Kontrollstelle“ ist der „benannte Einfuhrort“ zu verstehen.

Bitte in Großbuchstaben ausfüllen. Die Hinweise beziehen sich jeweils auf die daneben stehenden Feldnummern.

Teil I

Vom Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer oder seinem Vertreter auszufüllen, sofern nichts anderes angegeben ist

Feld I.1

Absender: Name und vollständige Anschrift der jeweiligen natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer). Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.2

GDE: Alle drei Teile dieses Felds sind von den Behörden am benannten Einfuhrort im Sinne von Artikel 2 auszufüllen. Im ersten Teilfeld bitte eine GDE-Nummer eintragen. Die GDE-Nummer kann von den Behörden des benannten Eingangsortes eingetragen werden. Im zweiten bzw. dritten Teilfeld Bezeichnung des benannten Einfuhrorts bzw. dessen Nummer eintragen.

Feld I.3

Empfänger: Name und vollständige Anschrift der natürlichen oder juristischen Person (Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer), für die die Sendung bestimmt ist. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.4

Für die Sendung verantwortliche Person (auch Vertreter, Anmelder oder Futtermittel- bzw. Lebensmittelunternehmer): Name und vollständige Anschrift der Person, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn diese am benannten Eingangsort gestellt wird, und die gegenüber den zuständigen Behörden die notwendigen Erklärungen im Namen des Einführers abgibt. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.5

Ursprungsland: Land, aus dem die Ware ursprünglich stammt, in dem sie angebaut, geerntet oder hergestellt wurde.

Feld I.6

Versandland: Land, in dem die Sendung in das letzte Verkehrsmittel zur Beförderung in die Union geladen wurde.

Feld I.7

Einführer: Name und vollständige Anschrift. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.8

Bestimmungsort: Lieferanschrift in der Union. Die Angabe von Telefon- und Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse wird empfohlen.

Feld I.9

Eintreffen am benannten Eingangsort (voraussichtliches Datum): Datum, an dem die Sendung voraussichtlich am benannten Eingangsort eintreffen wird.

Feld I.10

Dokumente: Ausstellungsdatum und Nummer der amtlichen Dokumente, die der Sendung beigefügt sind.

Feld I.11

Verkehrsmittel: Zutreffendes ankreuzen.

Identifikation: vollständige Angaben zum Verkehrsmittel: bei Luftfahrzeugen Flugnummer, bei Wasserfahrzeugen Schiffsnamen, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch des Anhängers, bei Schienenfahrzeugen Zug- und Wagennummer.

Angaben zu den Dokumenten: Nummer des Ladepapiers (Luftfrachtbrief, Konnossement, Ladeschein o. Ä.).

Feld I.12

Beschreibung der Ware: detaillierte Beschreibung der Ware anhand der Nomenklatur in Artikel 1.

Feld I.13

Warencode: Code zur Identifizierung der Ware gemäß Anhang I (einschließlich TARIC-Unterposition, falls zutreffend).

Feld I.14

Bruttogewicht: Gesamtgewicht in kg oder t. Definiert als Gesamtmasse der Erzeugnisse und der unmittelbaren Behälter und sämtlicher Verpackungsteile, jedoch ohne Behälter und sonstiges Beförderungszubehör.

Nettogewicht: Gewicht des eigentlichen Erzeugnisses in kg oder t, ohne Verpackung. Definiert als Masse der Erzeugnisse selbst, ohne unmittelbare Behälter bzw. ohne Verpackung.

Feld I.15

Anzahl Packstücke: Anzahl der Packstücke, die die Partie bilden.

Feld I.16

Temperatur: Zutreffende Temperaturanforderung während Beförderung bzw. Lagerung ankreuzen.

Feld I.17

Art der Verpackung: Art der Verpackung angeben.

Feld I.18

Bestimmung der Ware: Ankreuzen, ob die Ware ohne vorheriges Sortieren oder ohne ähnliche vorherige Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „menschlicher Verzehr“ ankreuzen), nach einer solchen Behandlung für den menschlichen Verzehr bestimmt ist (in diesem Fall „Weiterverarbeitung“ ankreuzen) oder als „Futtermittel“ verwendet werden soll (in diesem Fall „Futtermittel“ ankreuzen).

Feld I.19

Plomben- und Containernummer: Gegebenenfalls alle Plomben- und Containernummern eintragen.

Feld I.20

Weiterbeförderung zu einer Kontrollstelle: Dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist (siehe Feld I.22) und der Unternehmer eine Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung an einem bestimmten Einfuhrort durchführen lässt, und den benannten Einfuhrort eintragen.

Feld I.21

Entfällt.

Feld I.22

Zur Einfuhr: dieses Feld ankreuzen, wenn die Sendung zur Einfuhr bestimmt ist.

Feld I.23

Entfällt.

Feld I.24

Verkehrsmittel für die Beförderung zur Kontrollstelle: Das für die Beförderung zum benannten Einfuhrort verwendete Verkehrsmittel ankreuzen.

Teil II

Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Allgemein

Feld II.1 ist von der zuständigen Behörde am benannten Einfuhrort auszufüllen. Die Felder II.2 bis II.9, mit Ausnahme des Feldes II.4 sind von den für die Dokumentenprüfung zuständigen Zollbehörden oder Behörden auszufüllen. Die Felder II.10 bis II.21 sind von den zuständigen Behörden am benannten Einfuhrort auszufüllen.

Feld II.1

GDE-Nummer: Dieselbe Nummer wie in Feld I.2 eintragen.

Feld II.2

Nummer des Zolldokuments: Gegebenenfalls von den Zollbehörden auszufüllen.

Feld II.3

Dokumentenprüfung: Bei allen Sendungen auszufüllen.

Feld II.4

Für die Warenuntersuchung ausgewählte Sendungen: Gilt nicht für die Zwecke dieser Verordnung.

Feld II.5

Weiterbeförderung ZULÄSSIG: Ist nach der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung an einen benannten Einfuhrort zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und trägt ein, zu welchem benannten Einfuhrort die Sendung zwecks Warenuntersuchung (entsprechend den Angaben in Feld I.20) weiterbefördert werden soll.

Die Weiterbeförderung fällt nicht unter diese Verordnung.

Feld II.6

NICHT ZULÄSSIG: Ist aufgrund eines nicht zufriedenstellenden Ergebnisses der Dokumentenprüfung die Weiterbeförderung zu einem benannten Einfuhrort nicht zulässig, so kreuzt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dieses Feld an und gibt deutlich an, welche Maßnahmen im Falle der Zurückweisung der Sendung zu treffen sind. Im Falle der „Rücksendung“, „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ ist in Feld II.7 die Anschrift des Bestimmungsorts einzutragen.

Feld II.7

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.6): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind (wenn z. B. in Feld II.6, „Rücksendung“, „Vernichtung“ oder „Verarbeitung“ und „Verwendung für andere Zwecke“ angekreuzt ist), Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.8

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Eingangsort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde.

Feld II.9

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort.

Feld II.10

Entfällt.

Feld II.11

Nämlichkeitskontrolle: Bitte ankreuzen, ob die Nämlichkeitskontrolle durchgeführt wurde und mit welchem Ergebnis.

Feld II.12

Warenuntersuchung: Hier die Ergebnisse der Warenuntersuchung eintragen, sofern diese stattgefunden hat.

Feld II.13

Laboruntersuchungen: Ankreuzen, ob die Sendung für die Probenahme und Analyse ausgewählt wurde.

Untersucht auf: Angeben, worauf (Aflatoxin B1 und/oder Gesamt-Aflatoxin-Gehalt) und nach welcher Analysemethode im Labor untersucht wurde.

Ergebnisse: Ergebnisse der Laboruntersuchung eintragen und entsprechendes Kästchen ankreuzen.

Feld II.14

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ZULÄSSIG: Ankreuzen, falls die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union überführt werden soll.

Die weitere Verwendung durch Ankreuzen von „Lebensmittel“, „Weiterverarbeitung“, „Futtermittel“ oder „Sonstiger Verwendungszweck“ angeben.

Feld II.15

Entfällt.

Feld II.16

NICHT ZULÄSSIG: Ankreuzen, wenn die Sendung aufgrund nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Nämlichkeitskontrolle oder der Warenuntersuchung zurückgewiesen wurde.

Deutlich angeben, wie in einem solchen Fall weiter zu verfahren ist; entsprechendes Kästchen ankreuzen („Rücksendung“, „Vernichtung“, „Umwandlung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“). Die Anschrift des Bestimmungsortes ist in Feld II.18 einzutragen.

Feld II.17

Gründe für die Ablehnung: Entsprechendes Kästchen ankreuzen. Gegebenenfalls für weitere einschlägige Angaben verwenden.

Feld II.18

Angaben zu kontrollierten Bestimmungsorten (Feld II.16): Gegebenenfalls für alle Bestimmungsorte, an denen aufgrund der Angaben in Feld II.16 weitere Kontrollen der Sendung erforderlich sind, Zulassungsnummer und Anschrift (bzw. Schiffsnamen und Hafen) eintragen.

Feld II.19

Sendung neu verplombt: Hier bitte eintragen, wenn die ursprüngliche Plombe einer Sendung beim Öffnen des Containers zerstört wurde. Es ist eine Liste aller in diesem Zusammenhang verwendeten Plomben zu führen.

Feld II.20

Vollständige Angaben zum benannten Eingangsort/zur Kontrollstelle und Amtsstempel: vollständige Angaben zum benannten Einfuhrort und Amtsstempel der dort zuständigen Behörde.

Feld II.21

Amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin: Name (in Großbuchstaben), Ausstellungsdatum und Unterschrift des verantwortlichen Beamten am benannten Einfuhrort.

Teil III

Von der zuständigen Behörde auszufüllen

Feld III.1

Angaben zur Rücksendung: Hier trägt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort bzw. am benannten Einfuhrort das Verkehrsmittel, sein Kennzeichen, das Bestimmungsland und das Datum der Rücksendung ein, sobald die entsprechenden Angaben bekannt sind.

Feld III.2

Folgemaßnahmen: Zum Zweck der Überwachung im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ gegebenenfalls die verantwortliche lokale zuständige Behörde eintragen. Diese zuständige Behörde trägt hier ein, ob die Sendung angekommen ist und übereinstimmt.

Feld III.3

Amtlicher Inspektor/Amtliche Inspektorin: im Falle der „Rücksendung“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Im Falle der „Vernichtung“, „Verarbeitung“ oder „Verwendung für andere Zwecke“ Unterschrift des verantwortlichen Beamten in der lokalen zuständigen Behörde.


ANHANG IV

Entsprechungstabelle nach Artikel 15

Verordnung (EG) Nr. 1152/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1 und Anhang I

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 9 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 5

Anhang I

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 9 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 9 Absatz 7

Artikel 7 Absatz 8

Artikel 11

Artikel 7 Absatz 9

Artikel 13

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 16

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III


14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 885/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Okra und Curryblättern aus Indien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel oder Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt.

(3)

Unter anderem wurden in Bezug auf die Einfuhr von Curryblättern mehr als zwei Jahre lang und in Bezug auf die Einfuhr von Okra aus Indien fast zwei Jahre lang verstärkte amtliche Kontrollen auf Pestizidrückstände festgelegt.

(4)

Die Ergebnisse dieser verstärkten Kontrollen zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Verstößen gegen die nach den Unionsvorschriften zulässigen Höchstgehalte für Pestizidrückstände, und in mehreren Fällen wurden extrem hohe Werte festgestellt. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieser Lebensmittel ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Nach Ablauf des Zeitraums verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. Des Weiteren wurde von den Behörden Indiens trotz ausdrücklichen Ersuchens durch die Europäische Kommission kein konkreter, zufriedenstellender Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Fehler in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt.

(5)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union bedurfte es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel aus Indien. Allen Sendungen mit Curryblättern und Okra aus Indien sollte daher gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission (4) eine Bescheinigung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen wurden und dass deren Analyse auf Pestizidrückstände ergeben hat, dass sie den Unionsvorschriften entsprechen.

(6)

Damit die bei der Einfuhr stattfindenden Kontrollen bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern auf Aflatoxine wirksam organisiert und einheitlich gehandhabt werden, sollten alle Futtermittel und Lebensmittel aus Drittländern besonderen Bedingungen aufgrund des Auftretens von Aflatoxinen unterworfen und unter eine einzige Verordnung gefasst werden. Daher sollten die Bestimmungen über Erdnüsse aus Indien und Ghana sowie über Wassermelonenkerne aus Nigeria mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (5) unter eine einzige Verordnung gefasst werden.

(7)

Damit die Kontrollen bei der Einfuhr wirksam organisiert und einheitlich gehandhabt werden, sollten in der vorliegenden Verordnung Kontrollverfahren für die Warenuntersuchung in Bezug auf Pestizidrückstände auf Curryblättern und Okra aus Indien vorgesehen werden, die den geltenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission gleichwertig sind.

(8)

Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. Die Höchstgehalte für Pestizidrückstände sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt. Die Bestimmungen über die Probenahme für die amtliche Kontrolle auf Pestizidrückstände sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (7) festgelegt.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Sendungen mit den nachstehenden Lebensmitteln, die unter die KN-Codes und TARIC-Codes gemäß Anhang I fallen:

a)

Okra (Lebensmittel — frisch oder gefroren) mit Ursprung in oder versandt aus Indien;

b)

Curryblätter (Lebensmittel — Kräuter) mit Ursprung in oder versandt aus Indien.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für zusammengesetzte Lebensmittel, bei denen der Anteil eines der in Absatz 1 genannten Lebensmittel mehr als 20 % beträgt.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004/EG sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung entspricht eine Sendung einer Partie im Sinne der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 3

Einfuhr in die Union

Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 werden nur gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren in die Union eingeführt.

Sendungen mit solchen Lebensmitteln gelangen nur über die benannten Eingangsorte in die Union.

Artikel 4

Ergebnisse der Probenahme und der Analyse

(1)   Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sind die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse beigefügt, die die zuständigen Behörden des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, durchgeführt haben, damit die Einhaltung der Unionsvorschriften über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, überprüft werden kann.

(2)   Die Probenahme auf Pestizidrückstände im Sinne von Absatz 1 erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 2002/63/EG.

Artikel 5

Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1)   Den Sendungen ist außerdem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster in Anhang II beigefügt.

(2)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird — falls dieses Land nicht das Ursprungsland ist —, ausgefüllt, unterzeichnet und überprüft.

(3)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgefertigt, in dem der benannte Eingangsort liegt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch zustimmen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigungen in einer anderen Amtssprache der Union ausgefertigt werden.

(4)   Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt nur vier Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung.

Artikel 6

Identifikation

Jede Sendung mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird mit einem Identifikationscode versehen, der mit dem Identifikationscode der Ergebnisse der Probenahme und der Analyse nach Artikel 4 und dem Identifikationscode der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Artikel 5 übereinstimmt. Jeder einzelne Sack bzw. jede sonstige Verpackungseinheit der Sendung weist diesen Identifikationscode auf.

Artikel 7

Vorabinformation über Sendungen

(1)   Der Lebensmittelunternehmer oder sein Vertreter informiert die zuständigen Behörden am benannten Eingangsort vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung mit den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 sowie über die Art der Sendung.

(2)   Zum Zweck der Vorabinformation füllt er Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE) aus und übermittelt dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung an die zuständige Behörde am benannten Eingangsort.

(3)   Beim Ausfüllen des GDE gemäß dieser Verordnung berücksichtigt der Lebensmittelunternehmer für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Verordnung, einschließlich zusammengesetzter Lebensmittel, bei denen der Anteil solcher Lebensmittel mehr als 20 % beträgt, die Erläuterungen zum GDE in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009.

Artikel 8

Amtliche Kontrollen

(1)   Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt bei allen Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 Dokumentenprüfungen durch, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 zu überprüfen.

(2)   Die Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen bei den Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den zusammengesetzten Lebensmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden gemäß den Artikeln 8, 9 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Häufigkeit durchgeführt.

(3)   Nach Abschluss der Prüfungen unternehmen die zuständigen Behörden folgende Schritte:

a)

sie füllen die betreffenden Felder in Teil II des GDE aus;

b)

sie fügen die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Absatz 2 dieses Artikels bei;

c)

sie vergeben die GDE-Nummer und tragen diese in das GDE ein;

d)

sie versehen das Original des GDE mit Stempel und Unterschrift;

e)

sie fertigen eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten GDE an und bewahren diese auf.

(4)   Das Original des GDE und der Unbedenklichkeitsbescheinigung sowie die Ergebnisse der Probenahme und der Analyse gemäß Artikel 4 liegen der Sendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei. Für Lebensmittel im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 2 wird im Fall einer Genehmigung der Weiterbeförderung der Sendung vorbehaltlich der Ergebnisse der Warenuntersuchungen zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des GDE ausgestellt.

Artikel 9

Aufteilung einer Sendung

(1)   Sendungen werden erst dann aufgeteilt, wenn alle amtlichen Kontrollen abgeschlossen sind und das GDE von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 8 vollständig ausgefüllt wurde.

(2)   Bei anschließender Aufteilung der Sendung liegt jeder Teilsendung während der Beförderung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des GDE bei.

Artikel 10

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Eine Sendung wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn die Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorgelegt hat, nachdem alle amtlichen Kontrollen durchgeführt wurden. Die Zollbehörden überführen die Sendung nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr, wenn die zuständige Behörde in Feld II.14 des GDE genehmigt und in Feld II.21 unterzeichnet hat.

Artikel 11

Nichteinhaltung von Vorschriften

Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass die einschlägigen Unionsvorschriften nicht eingehalten werden, so füllt die zuständige Behörde Teil III des GDE aus, und es werden Maßnahmen gemäß den Artikeln 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Monate einen Bericht über sämtliche Analyseergebnisse der amtlichen Kontrollen bei Sendungen mit Lebensmitteln im Sinne dieser Verordnung. Der Bericht wird jeweils im Laufe des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

Der Bericht umfasst folgende Informationen:

die Anzahl der eingeführten Sendungen;

die Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden;

die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 2.

Artikel 13

Kosten

Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen, einschließlich Probenahmen, Analysen, Lagerung und sämtlicher Maßnahmen wegen Nichteinhaltung der Vorschriften, tragen die Lebensmittelunternehmer.

Artikel 14

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 wird aufgehoben.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(7)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).


ANHANG I

Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung unterliegen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

Okra

(Lebensmittel — frisch oder gefroren)

ex 0709 99 90

20

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (2)

20

Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)

(Lebensmittel — Kräuter, frisch, getrocknet oder gefroren)

ex 1211 90 86

10

Indien (IN)

Pestizidrückstände, analysiert nach Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS oder nach Einzelrückstandsmethoden (3)

20


(1)  Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen und ist dieser Code in der Warennomenklatur nicht weiter unterteilt, so wird der KN-Code mit dem Zusatz „ex“ wiedergegeben.

(2)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1) zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Acephat, Methamidophos, Triazophos, Endosulfan, Monocrotophos, Methomyl, Thiodicarb, Diafenthiuron, Thiamethoxam, Fipronil, Oxamyl, Acetamiprid, Indoxacarb und Mandipropamid.

(3)  Bescheinigung durch das Ursprungsland und Kontrolle bei der Einfuhr durch die Mitgliedstaaten, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Rückstände von: Triazophos, Oxydemeton-Methyl, Chlorpyriphos, Acetamiprid, Thiamethoxam, Clothianidin, Methamidophos, Acephat, Propargit und Monocrotophos.


ANHANG II

Image


14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 886/2014 DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

99,6

ZZ

99,6

0805 50 10

AR

158,9

CL

209,1

TR

74,0

UY

129,8

ZA

144,7

ZZ

143,3

0806 10 10

BR

184,0

EG

209,1

MA

171,3

MX

246,5

TR

156,9

ZZ

193,9

0808 10 80

AR

89,3

BR

96,2

CL

107,3

CN

120,6

NZ

117,6

US

142,8

ZA

113,5

ZZ

112,5

0808 30 90

AR

217,5

CL

84,2

TR

142,5

ZA

84,6

ZZ

132,2

0809 30

MK

67,3

TR

134,9

ZZ

101,1

0809 40 05

BA

43,4

MK

49,3

TR

127,6

ZA

204,6

ZZ

106,7


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 12. August 2014

über eine Maßnahme Belgiens gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/686/EWG des Rates betreffend den Rückruf eines Typs von Gehörschutzstöpseln vom Endbenutzer

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5670)

(2014/529/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die belgischen Behörden unterrichteten die Europäische Kommission im Juni 2013 von einer Maßnahme, durch die sie angeordnet hatten, die Gehörschutzstöpsel des Typs Climax 13 (wiederverwendbar), hergestellt von Productos Climax S.A., Polígono Industrial Sector Mollet, c/Llobregat no 1, 08150 Parets del Valles (Barcelona), Spanien, vom Endbenutzer zurückzurufen. Nach den der Kommission vorliegenden Unterlagen hat diese persönliche Schutzausrüstung das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11A der Richtlinie durchlaufen, was die spanische benannte Stelle „Centro Nacional de Medios de Protección — Instituto Nacional de Seguridad e Higiene en el Trabajo“ (benannte Stelle Nr. 0159) durch die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung unter Verweis auf die maßgeblichen Abschnitte der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 bestätigte.

(2)

Die belgischen Behörden hatten das Produkt im Januar 2013 im RAPEX-System gemeldet (Meldung Nr. A12/0039/13).

(3)

Begründet hatten sie die Maßnahme mit der Nichtkonformität mit den Abschnitten 4.1.1, 4.2.2, 4.3.6, 5 und 6 der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel in Bezug auf die folgenden grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG:

1.4. Informationsbroschüre des Herstellers: die Bedienungsanleitung ist nicht in den Amtssprachen Belgiens abgefasst;

3.5. Schutz gegen die schädlichen Auswirkungen von Lärm: Das Labor, das das Produkt im Auftrag der belgischen Behörden getestet hat, war nicht in der Lage, die Prüfung des behaupteten Schutzniveaus zu validieren, weil die Einheitlichkeit der Produktion zu wünschen übrig ließ (unterschiedliche Durchmesser der Ohrstöpsel). Diese Schwankung ist durchaus erheblich und beeinträchtigt den Schutz des Benutzers.

(4)

Die belgischen Behörden gelangten zu dem Ergebnis, dass das Schutzniveau nicht festzustellen war und die Produkte daher als gefährlich gelten mussten, weil sie bei der Benutzung zu Schäden führen könnten, was mit den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung (Risikokategorie: Schädigung des Gehörs) nicht vereinbar ist.

(5)

Die Kommission forderte den Hersteller und den Händler in Belgien schriftlich auf, zu der Maßnahme der belgischen Behörden Stellung zu nehmen. Der Hersteller wies in seiner Antwort darauf hin, dass das Produkt vom nationalen und internationalen Markt genommen worden sei, weil er nach Eingang des Berichts der belgischen Behörden auch von einem Inspektor der „Agència Catalana del Consum“ Besuch erhalten habe, der die verbleibenden Lagerbestände des betroffenen Produkts sichergestellt habe. Die Kunden seien daraufhin entsprechend unterrichtet worden. Danach sei der restliche Bestand des Produkts vernichtet worden.

(6)

Die spanischen Behörden reagierten auf die Unterrichtung der belgischen Behörden mit der Mitteilung, man habe angeordnet, das Produkt vom Markt zurückzuziehen, und die Firma Productos Climax, S.A., habe angekündigt, das Produkt vom Markt zu nehmen.

(7)

In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen und der Maßnahmen der betroffenen Parteien ist die Kommission der Auffassung, dass die Gehörschutzstöpsel des Typs Climax 13 (wiederverwendbar) nicht mit den Abschnitten 4.1.1, 4.2.2, 4.3.6, 5 und 6 der harmonisierten Norm EN 352-2:1993 in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit 1.4 und 3.5 nach Anhang II der Richtlinie 89/686/EWG vereinbar sind, weil sie beim Tragen im Ohr Schäden verursachen könnten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Maßnahme der belgischen Behörden, den Produktrückruf von Gehörschutzstöpseln des Typs Climax 13 (wiederverwendbar), hergestellt von Productos Climax S.A., vom Endbenutzer anzuordnen, ist begründet.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. August 2014

Für die Kommission

Ferdinando NELLI FEROCI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 399 vom 30.12.1989, S. 18.


14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/31


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. August 2014

betreffend bestimmte vorläufige Maßnahmen zum Schutz vor der Afrikanischen Schweinepest in Lettland

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5915)

(Nur der lettische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/530/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Haus- und Wildschweinpopulationen befällt; sie kann die Rentabilität der Schweinehaltung stark beeinträchtigen und damit zu Störungen im Handel innerhalb der Union sowie bei der Ausfuhr in Drittländer führen.

(2)

Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest besteht die Gefahr, dass der Erreger auf andere Schweinehaltungsbetriebe oder auf Wildschweine übergreift. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Schweinen oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer eingeschleppt werden.

(3)

Mit der Richtlinie 2002/60/EG des Rates (3) wurden in der Union anzuwendende Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest festgelegt. Gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG muss nach der Bestätigung eines oder mehrerer Fälle der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen ein Seuchengebiet ausgewiesen werden.

(4)

Lettland hat die Kommission über den aktuellen Stand hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest auf seinem Hoheitsgebiet unterrichtet sowie gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ein Seuchengebiet ausgewiesen, in dem die Maßnahmen nach Artikel 15 der genannten Richtlinie durchgeführt werden.

(5)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss das Seuchengebiet in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Lettland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(6)

Daher sollte bis zur Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel das als Seuchengebiet ausgewiesene Gebiet in Lettland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(7)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Lettland stellt sicher, dass das gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/60/EG ausgewiesene Seuchengebiet mindestens das im Anhang dieses Beschlusses als Seuchengebiet bezeichnete Gebiet umfasst.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2014.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet.

Brüssel, den 13. August 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)  Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zu Änderungen der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27).


ANHANG

Als Seuchengebiet in Lettland gemäß Artikel 1 ausgewiesenes Gebiet

Gültig bis

Die Gemeinde Varieši im Bezirk Krustpils

Die Gemeinde Aiviekste im Bezirk Pļaviņas

Die Gemeinden Kalsnava und Ļaudona im Bezirk Madona

15. September 2014


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

14.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 242/33


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Nr. 305/13/COL

vom 10. Juli 2013

über die Rekapitalisierung des Versicherungsunternehmens Sjóvá (Island)

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (IM FOLGENDEN „ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE“) —

GESTÜTZT auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b und das Protokoll 26,

GESTÜTZT auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungs- und Gerichtshofabkommen“), insbesondere auf Artikel 24,

GESTÜTZT auf das Protokoll 3 des Überwachungs- und Gerichtshofabkommens (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absätze 2 und 3 sowie auf Teil II Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   SACHVERHALT

1.   VERFAHREN

(1)

Im Sommer 2009 erfuhr die Überwachungsbehörde durch die Medien von den Maßnahmen des isländischen Staates für das Versicherungsunternehmen Sjóvá-Almennar tryggingar hf. (im Folgenden „Sjóvá“). Danach setzte die Überwachungsbehörde diesen Fall auf die Tagesordnung des jährlichen Treffens der Überwachungsbehörde und der isländischen Behörden zu anhängigen Fällen im Bereich der staatlichen Beihilfen in Reykjavík am 5. November 2009. In dieser Sitzung übermittelten die isländischen Behörden zusammenfassende Information über den Hintergrund und die Vorgeschichte des Falls. In der gleichen Sitzung bat die Überwachungsbehörde die isländischen Behörden aufgrund der Komplexität der Maßnahme und ihrer Begleitumstände, ausführliche schriftliche Informationen beizubringen.

(2)

Am 7. Juni 2010 ging bei der Überwachungsbehörde eine Beschwerde (Vorgang Nr. 559496) gegen eine mutmaßliche staatliche Beihilfe im Rahmen der staatlichen Intervention bei Sjóvá ein.

(3)

Nach der Versendung schriftlicher Auskunftsverlangen und der Annahme einer Anordnung zur Auskunftserteilung, in der Informationen über die staatliche Intervention bei Sjóvá erbeten wurden, sowie einem anschließenden Schriftwechsel teilte die Überwachungsbehörde den isländischen Behörden mit Schreiben vom 22. September 2010 mit, dass sie entschieden habe, das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 in Bezug auf die Rekapitalisierung von Sjóvá einzuleiten.

(4)

Die Entscheidung Nr. 373/10/COL der Überwachungsbehörde über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (im Folgenden „Einleitungsentscheidung“) vom 22. September 2010 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage zu diesem Amtsblatt veröffentlicht (1). Die Überwachungsbehörde forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahmen auf.

(5)

Die isländischen Behörden, Sjóvá und Íslandsbanki nahmen mit Schreiben vom 14. Januar2011 Stellung (Vorgang Nr. 583507). Die Behörde erhielt auch Stellungnahmen von zwei Wettbewerbern von Sjóvá. Am 31. Januar 2011 (Vorgang Nr. 584930) übermittelte die Überwachungsbehörde diese Stellungnahmen den isländischen Behörden, die sich dazu äußern konnten. Die Antwort erfolgte mit Schreiben vom 25. Februar 2011 (Vorgang Nr. 588606).

(6)

Am 3. Oktober 2011 legten die isländischen Behörden einen ersten Umstrukturierungsplan für Sjóvá vor (Vorgang Nr. 610472), der am 13. April 2012 (Vorgang Nr. 631003) und am 28. Mai 2013 (Vorgang Nr. 673746) aktualisiert wurde. Am 6. März 2013 wurden zusätzliche Informationen übermittelt (Vorgang Nr. 665021). Zusätzliche Mittelbindungsvorschläge gingen am 25. Juni 2012 (Vorgang Nr. 641330), 4. Oktober 2012 (Vorgang Nr. 648708), 3. Mai 2013 (Vorgang Nr. 671655), 28. Mai 2013 (Vorgang Nr. 673746) und 2. Juli 2013 (Vorgang Nr. 677440) ein.

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Hintergrund

(7)

Im Jahr 2005 erwarb die Finanzgruppe Moderna/Milestone Finance (im Folgenden „Milestone“) (2) 66,6 % der Anteile an Sjóvá von Glitnir und war ab 2006 100 %iger Eigentümer. Milestone beschloss insbesondere, den Schwerpunkt der Sjóvá-Investitionen auf ausländische Immobilienprojekte mit einem hohen Fremdfinanzierungsanteil zu verlagern und ermöglichte Asset-Swaps und unbesicherte Darlehen für die Aktionäre, was sich nachteilig auf die Finanzlage von Sjóvá auswirkte. Laut einem Bericht (3) der Isländischen Finanzaufsichtsbehörde (FME) führten diese Investitionen zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und entsprachen nicht den Vorschriften von Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes über Versicherungsgeschäfte Nr. 60/1994.

(8)

Von Oktober 2008 bis September 2009 unterlag Sjóvá einer speziellen Überwachung durch die FME gemäß Artikel 90 des Gesetzes über Versicherungsgeschäfte Nr. 60/1994. Von diesem Zeitpunkt an übernahmen Sjóvá's Gläubiger die Verwaltung des Unternehmens, bis dass Culminatingin Glitnir — sein größter Gläubiger — im März 2009 schließlich die Kontrolle übernahm. Glitnir erwarb zudem die Kontrolle über Askar Capital, einer früher von Milestone kontrollierten isländischen Investmentbank, sowie über ihre Tochtergesellschaft Avant hf. (im Folgenden „Avant“), die auf dem Autofinanzierungsmarkt tätig war.

(9)

Im April 2009 traten Glitnir und Íslandsbanki, die ebenfalls ein wichtiger Kreditgeber von Sjóvá, waren, an den isländischen Staat heran, um seine Hilfe bei der Refinanzierung und Umstrukturierung von Sjóvá zu erbitten, nachdem alle alternativen Marktlösungen zur Rettung des Unternehmens zuvor ausgeschöpft worden waren.

(10)

Am 20. Juni 2009 unterzeichneten Sjóvá auf der einen Seite und Glitnir, Íslandsbanki sowie SAT Eignarhaldsfélag hf. (eine Holdinggesellschaft im 100 %igen Besitz von Glitnir, im Folgenden „SAT Holding“) im Namen von SA tryggingar hf. auf der anderen Seite eine Vermögensübertragungsvereinbarung, nach der sämtliche Aktiva und Passiva von Sjóvá, die aus dem Versicherungsgeschäft des Unternehmens herrühren, einschließlich des Versicherungsportfolios, auf SA tryggingar hf. gemäß Artikel 86 des Gesetzes über Versicherungsgeschäfte Nr. 60/1994 übertragen wurden. Die übrigen Vermögenswerte von Sjóvá wurden auf SJ Eignarhaldsfélag (SJE), eine Holdinggesellschaft, übertragen. SJE sollte sodann in einem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt werden.

(11)

Nach der Transaktion wurde das neue Unternehmen, SA tryggingar hf., wieder in Sjóvá umbenannt. Laut Satzung vom 20. Juni 2009 sollten die Aktionäre des neuen Unternehmens (Glitnir, Íslandsbanki und SAT Holding) neues Eigenkapital in Höhe von rund 16 Mrd. ISK einschießen, um die Fortführung der Versicherungssparte zu gewährleisten. Dies sollte wie folgt geschehen (4):

Unternehmen

Betrag

Zahlungsform

Beteiligung

Glitnir

2,8 Mrd. ISK

Von Avant ausgegebene Anleihe zum REIBOR-Zins zuzüglich 3,75 % mit folgenden Garantien:

4. Vorrang (später umgewandelt in 3. Vorrang parallel zu einer von Askar Capital ausgegebenen Anleihe, siehe unten) im Portfolio von Avant

1. Vorrang der Forderung von Glitnir gegenüber Milestone, was 54,9 % der Gesamtforderungen gegenüber Milestone entspricht

17,67 %

Íslandsbanki

1,5 Mrd. ISK

Verschiedene Anleihen von 10 verschiedenen Unternehmen und Kommunen

9,30 %

SAT Holding

11,6 Mrd. ISK

Von Askar Capital ausgegebene Anleihe und Schuldverschreibung von Landsvirkjun (staatlicher isländischer Energiekonzern); vom isländischen Staat erhalten (siehe unten)

73,03 %

(12)

Am selben Tag vereinbarten die Aktionäre von Sjóvá ebenfalls, ihre Anteile am Unternehmen innerhalb von 18 Monaten zu veräußern. Die Erlöse sollten dazu verwendet werden, die Vermögenswerte, die als Aktienkapital bereit gestellt worden waren, auf die Aktionäre zurück zu übertragen. Dementsprechend wurde für Sjóvá Anfang 2010 ein öffentliches Verkaufsangebot lanciert, um bis Ende März 2010 einen Kaufvertrag zu unterzeichnen. Allerdings endeten die Verkaufsbemühungen im November 2010, als der Meistbietende sein Angebot zurückzog.

(13)

In der Einleitungsentscheidung legte die Überwachungsbehörde eine ausführlichere Beschreibung der Vorgänge und Fakten sowie der wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch und dem Wiederaufbau von Sjóvá vor.

3.   BESCHREIBUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME

3.1.   Begünstigter

(14)

Sjóvá wurde 1918 gegründet und war seit jeher ein wichtiger Akteur auf dem isländischen Versicherungsmarkt. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen sowohl für Privatpersonen als auch für Organisationen jeglicher Größe und bietet aufgrund eines weitgesteckten Dienstleistungsnetzes im ganzen Land eine breite Produktpalette an. Sjóvá ist eines der drei führenden Versicherungsunternehmen Islands und bietet seinen Kunden sowohl Nichtlebens- als auch Lebensversicherungen an.

(15)

Sjóvá ist in sechs Versicherungssparten tätig: Sachversicherungen, Kraftfahrzeugversicherungen, Unfall- und Krankenversicherungen, Seeversicherungen, Luftfahrt- sowie Luftfrachtversicherungen, Haftpflicht- und Lebensversicherungen. Das Unternehmen konzentriert sich auf die Bereitstellung umfassender Versicherungsdienstleistungen anstatt auf produktspezifische Dienstleistungen.

(16)

Sjóvá besitzt eine Tochtergesellschaft, die Sjóvá Life. Gemäß Artikel 12 des Gesetzes über Versicherungsgeschäfte Nr. 56/2010 kann das Lebensversicherungsgeschäft nicht im gleichen Unternehmen wie das primäre Nichtlebensversicherungsgeschäft betrieben werden. Obwohl Sjóvá Life ist eine gesonderte juristische Person von Sjóvá ist und über eine getrennte Rechnungslegung und getrennte Bilanzen verfügt, erwirbt Sjóva Life mittels einer Vereinbarung mit Sjóvá das gesamte Tagesgeschäft und hat Zugang zu den IT-Systemen und zur IT-Unterstützung. Sjóvá Life-Produkte sind Bestandteil der Sjóvá-Produktpalette.

(17)

Wie oben dargelegt ist Sjóvá sowohl auf dem isländischen Nichtlebens- als auch dem Lebensversicherungsmarkt tätig. Im Nichtlebensversicherungssegment hält Sjóvá einen Marktanteil von etwa 28 %, während seine wichtigsten Konkurrenten schätzungsweise über folgende Marktanteile verfügen: Vátryggingafélag Íslands hf. (VIS) 35 %, Tryggingamiðstöðin hf. (TM) 26 % und Vörður tryggingar hf. 11 %. Auf dem Lebensversicherungsmarkt teilen sich die Marktanteile ungefähr wie folgt auf: Sjóvá Life 35 %, Okkar (Arion Bank) 27 %, LÍS (Teil von VIS) 24 %, LM (Teil von TM) 10 % und Vörður Lif 4 % (5).

3.2.   Rekapitalisierung von Sjóvá

(18)

Zur Rekapitalisierung von Sjóvá ergriff der isländische Staat zwei Maßnahmen: 2009 leistete er einen direkten Beitrag zur Anfangsrekapitalisierung von Sjóvá, indem er zwei Schuldverschreibungen auf die SAT Holding übertrug (siehe nachfolgend Randnummern 19 bis 22). 2010 leistete er zur Stabilisierung von Sjóvá einen weiteren Beitrag in Höhe von 683 bis 739 Mio. ISK (siehe nachfolgend Randnummern 24 und 29 bis 31).

(19)

Die staatliche Beihilfe für die Anfangsrekapitalisierung von Sjóvá wurde mittels einer Vereinbarung vom 8. Juli 2009 über die Übertragung von Schuldverschreibungen (6) („samningur um kröfukaup“) im Besitz des isländischen Staates auf die SAT-Holding geleistet.

(20)

Zu diesem Zeitpunkt verzeichnete Sjóvá ein Eigenkapitaldefizit in Höhe von 13,5 Mrd. ISK. Gesetzlich war aber ein positives Eigenkapital von mindestens 2 Mrd. ISK vorgeschrieben. Um die Mindesteigenkapitalanforderungen zu erfüllen, war folglich eine Kapitalspritze von mindestens 15,5 Mrd. ISK erforderlich.

(21)

Die Vereinbarung zwischen dem Staat und der SAT-Holding deckt die beiden folgenden Anleihen ab, die sich im Besitz des Staates befanden und von einem externen Sachverständigen am 16. Juni 2009 bewertet wurden:

Aktiva

Geschätzter Wert

Beschreibung und Wertpapiere

Forderung gegen Askar Capital

6 071 443 539 ISK

Indexierte Darlehensvereinbarung mit 3 % Zinsen. Das Darlehen gelangte durch die Übernahme der Zentralbanksicherheit im Jahr 2008 in den Besitz des Staates. Das Darlehen ist wie folgt besichert:

3. vorrangige Sicherheit im Portfolio von Avant (parallel zu einer von Avant zugunsten von Glitnir ausgegebenen Anleihe, der Buchwert des Portfolios betrug 26 Mrd. ISK und 1. vorrangiges Pfandrecht von Landsbanki Íslands 16 Mrd. ISK), und

1. vorrangige Sicherheit auf indexierte von Landsvirkjun (staatlicher isländischer Energiekonzern) in Höhe eines Nominalwerts von 4,7 Mrd. ISK ausgegebenen Anleihen.

Anleihe von Landsvirkjun (staatlicher isländischer Energiekonzern)

5 558 479 575 ISK

Ausgegeben 2005, zahlbar 2020, staatliche Garantie, indexiert und 3 % Zinsen. Die Anleihe gelangte als Sicherheit gegen Ausleihungen der Zentralbank an Landsbanki Íslands in den Besitz des Staates.

(22)

Der Kaufpreis betrug 11,6 Mrd. ISK, und die SAT Holding musste für die Anleihen innerhalb von 18 Monaten zahlen, d. h. vor Jahresende 2010, ohne dass in diesem Zeitraum Zinsen in Rechnung gestellt wurden. Als Sicherheit für die Zahlung des Kaufpreises der Anleihen wurde dem Staat der erste Vorrang bei den Sicherheiten für SAT Holding-Anteile an Sjóvá eingeräumt.

(23)

Die Vereinbarung sieht die Option der Lieferung gegen Zahlung der ursprünglichen Beteiligung der SAT Holding in Höhe von 73,03 % an Sjóvá an den Staat vor, was als Zahlung in voller Höhe gilt. Die SAT Holding könnte von dieser Option ohne vorherige Zustimmung des Staates Gebrauch machen.

(24)

Vor der Gründung von SA tryggingar hf. (später in „Sjóvá“ umbenannt) am 20. Juni 2009 akzeptierte es der isländische Staat bereits, die Sicherheit von Glitnir an der Avant-Anleihe vom vierten auf den dritten Platz vorzuziehen, um sie dem Vorrang, die die Sicherheit des Staates am Avant-Portfolio innehat, gleichzusetzen. Dies wurde als notwendig erachtet, um die FME dazu zu bewegen, den Beitrag von Glitnir am Sjóvá-Eigenkapital zu akzeptieren. Im Gegenzug dazu trat Glitnir 12,5 % seiner Forderungen gegen SJE, die das ehemalige Anlageportfolio von Sjóvá hielt, an den isländischen Staat ab.

3.2.1.   Glitnir verkauft seine Anteile an Sjóvá an ihre Tochtergesellschaft SAT Holding

(25)

Die FME vertrat die Auffassung, dass Glitnir, die sich in der Situation eines Zahlungsaufschubs und in einem Liquidationsverfahren befand, für eine qualifizierte Beteiligung an Sjóvá nicht geeignet sei. Am 16. September 2009 verkaufte Glitnir seine Beteiligung von 17,67 % an Sjóvá an die SAT Holding. In Anbetracht der obigen Ausführungen hatte Sjóvá folgende Aktionäre:

Unternehmen

Beteiligung (in %)

Íslandsbanki

9,30

SAT Holding

90,70

(26)

Am 22. September 2009 erteilte die FME schließlich eine Zulassung für das Versicherungsgeschäft von Sjóvá und hob die besondere Kontrolle auf, der Sjóvá seit Oktober 2008 unterlag. Die Portfolioübertragung fand am 1. Oktober 2009 statt (7).

3.2.2.   Staat wird größter Sjóvá-Aktionär durch eine von der SAT Holding ausgeübte Option

(27)

Zu Ende des Jahres 2009 wurde die Verwaltung von Schadensfällen im Eigentum des Ministeriums für Finanzen und der Zentralbank von Island (CBI) zusammengelegt und auf ein neues Unternehmen übertragen: CBI Asset Management (ESI). Ab diesem Zeitpunkt übernahm ESI — das zu 100 % vom isländischen Staat kontrolliert wird — die Verwaltung von Schadensfällen betreffend die SAT Holding.

(28)

Am 3. Mai 2010 übte die SAT Holding eine Option aus, bei der 73,03 % der Anteile an Sjóvá auf den Staat übertragen wurden und keine Rückzahlung der Schulden vorgenommen wurde. Ab diesem Zeitpunkt hatte Sjóvá folgende Aktionäre:

Unternehmen

Beteiligung (in %)

Íslandsbanki

9,30

SAT Holding

17,67

ESI (der Staat)

73,03

(29)

Am 16. Juni 2010 urteilte der isländische Oberste Gerichtshof, dass die Darlehen die in ISK gewährt wurden, aber an keinen Währungskorb gebunden waren, rechtswidrig sind. Dies wirkte sich auf den Wert der ausgegebenen Anleihen von Avant und Askar Capital aus, auf die bei der Rekapitalisierung von Sjóvá zurückgegriffen worden war. Zur Erhaltung des Kapitals von Sjóvá wurde am 28. Juli 2010 eine Vermögensübertragungsvereinbarung zwischen Sjóvá einerseits und der SAT Holding, ESI und Íslandsbanki andererseits unterzeichnet. Diese Vereinbarung hat dazu geführt, dass i) die SAT Holding die Avant-Anleihe für 2,1 Mrd. ISK erwarb (der Differenzbetrag im Vergleich zur ursprünglichen Bewertung in Höhe von 2,8 Mrd. ISK ist von Sjóvá zu decken), und ii) ESI die Landsvirkjun-Anleihe, die zur Besicherung der Askar Capital-Anleihe verwendet wurde, auf Sjóvá übertrug.

(30)

ESI erwarb anschließend die Avant-Anleihe von der SAT Holding für 880 Mio. ISK. Diese Anleihe hatte einen Nennwert von 2 813 Mio. ISK. Ihr Wert war aber ungewiss, da die Anleihegläubiger von Avant nach der Liquidation dieses Unternehmens lediglich von einer Beitreibung von 5-7 % des Anleihewertes ausgingen. Dies entspräche einem Wert der von ESI erworbenen Anleihe in Höhe von 141 Mio. ISK bis 197 Mio. ISK. In der Folge leistete ESI einen weiteren Beitrag in Höhe von 683 bis 739 Mio. ISK zur Stabilisierung von Sjóvá.

(31)

Im Dezember 2010 genehmigten die Avant-Gläubiger eine Vergleichsvereinbarung mit dem Unternehmen. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Avant-Portfolio auf ca. 13 Mrd. ISK geschätzt. Die erste vorrangige Forderung gegenüber dem Portfolio belief sich auf ca. 15 Mrd. ISK. Die dritte vorrangige Sicherheit im Portfolio, die gemeinsam von Glitnir und ESI gehalten wurde, war daher wertlos.

3.2.3.   Verkauf an SF1

(32)

Am 18. Januar 2011 stimmte SF1 slhf (im Folgenden „SF1“), ein von Stefnir hf. verwalteter Fonds, der Übernahme von 52,4 % an Sjóvá von ESI in Höhe von 4,9 Mrd. ISK zu. Im Anschluss an die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde erfolgte die Transaktion zum 1. Juli 2011.

(33)

Darüber hinaus erhielt SF1 eine Option zum Erwerb des verbleibenden Anteils von 20,63 % von ESI in Höhe von 2,4 Mrd. ISK. Diese Option wurde im Juli 2012 ausgeübt.

(34)

Nach dieser Transaktion stellt sich die Beteiligung an Sjóvá wie folgt dar:

Unternehmen

Beteiligung (in %)

Íslandsbanki

9,30

SAT Holding

17,67

SF1

73,03

(35)

Die isländischen Behörden konnten also ihre Beteiligung an Sjóvá für insgesamt 7,3 Mrd. ISK veräußern. Im Vergleich dazu lag der Anfangswert der Anleihen, die Island zur Rekapitalisierung von Sjóvá verwendete, bei 11,6 Mrd. ISK.

4.   BESCHREIBUNG DER GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

(36)

In ihrer Einleitungsentscheidung gelangte die Überwachungsbehörde zu dem vorläufigen Schluss, dass die Beteiligung des isländischen Staates an der Rekapitalisierung von Sjóvá eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Die Überwachungsbehörde äußerte zudem Zweifel daran, dass diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 61 Absatz 3 des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Anforderungen der Leitlinien der Überwachungsbehörde über die Finanzkrise einhalten.

(37)

Insbesondere erklärte die Überwachungsbehörde, dass die isländischen Behörden keine Informationen vorgelegt hätten, um nachzuweisen, dass die systemische Wirkung, die sich eventuell aus einem Konkurs von Sjóvá ergeben hätte, ein Ausmaß erreicht haben könnte, das „eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben“ Islands im Sinne des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens darstellt. Zudem stellte die Überwachungsbehörde fest, dass nur begrenzte Informationen über die Tätigkeiten von Sjóvá in Bezug auf die Ursachen der Schwierigkeiten und die Umstrukturierung selbst übermittelt wurden. Diese Informationen seien nicht ausreichend gewesen, um die Überwachungsbehörde in die Lage zu versetzen, die Maßnahme gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b sowie insbesondere das Kapitel über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise nach den Beihilfevorschriften (Umstrukturierungsleitlinien) der Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zu bewerten (8).

5.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(38)

Bei der Überwachungsbehörde gingen Stellungnahmen der folgenden Beteiligten ein.

5.1.   Stellungnahmen von Sjóvá und Islandsbanki

(39)

Das begünstigte Versicherungsunternehmen, Sjóvá, sowie Islandsbanki, eine seiner Aktionäre, übermittelten der Überwachungsbehörde ihre Stellungnahmen.

(40)

Der Kommentar von Sjóvá enthält vor allem Informationen über die von der neuen Geschäftsführung durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen sowie Finanzangaben zu seinen Transaktionen.

(41)

Íslandsbanki führt in seiner Stellungnahme aus, dass sich der isländische Staat durch seine Beteiligung an der Rekapitalisierung von Sjóvá wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat. Sollte die Überwachungsbehörde jedoch zu dem Schluss kommen, dass die Transaktion eine staatliche Beihilfe umfasse, sollte diese nach Auffassung von Íslandsbanki als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden. In den Kommentaren wird insbesondere die Bedeutung der Maßnahmen für den isländischen Finanzmarkt, der Beitrag der privaten Parteien (Glitnir und Íslandsbanki) zur Rekapitalisierung und der Erfolg der bisherigen Umstrukturierung von Sjóvá hervorgehoben.

5.2.   Stellungnahmen von Wettbewerbern

(42)

Der Überwachungsbehörde gingen auch Stellungnahmen von VIS und TM zu. Bei beiden handelt es sich um isländische Versicherungsunternehmen, die im direkten Wettbewerb mit Sjóvá stehen.

(43)

VIS führt in seiner Stellungnahme aus, dass der staatliche Eingriff zur Ermöglichung der Rekapitalisierung von Sjóvá als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte. Insbesondere stellt VIS fest, dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesichts der wirtschaftlichen Lage von Sjóvá und allgemeiner noch der Situation in Island zum damaligen Zeitpunkt sowie in Anbetracht der Bedingungen der Intervention nicht für die Maßnahme gilt. Kein privater Kapitalgeber hätte unter diesen Umständen an der Rekapitalisierung teilgenommen. Außerdem ist VIS der Auffassung, dass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden sollte. Insbesondere sei Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens nicht anwendbar, da der Ausfall von Sjóvá keine schwere Störung in der isländischen Wirtschaft verursacht hätte. Somit sei die Beihilfe nicht erforderlich. VIS vertritt auf jeden Fall die Auffassung, dass die Beihilfe nicht mit den Umstrukturierungsleitlinien vereinbar sei, da kein Umstrukturierungsplan vorliege und eine wettbewerbsverzerrende Wirkung, einschließlich des Potenzials für ein aggressives Preisverhalten von Sjóvá gegeben sei.

(44)

TM stellt in seiner Stellungnahme fest, dass die Intervention der isländischen Behörden bei der Rekapitalisierung von Sjóvá nicht zu Marktbedingungen erfolgte und deshalb als staatliche Beihilfe anzusehen sei. In Bezug auf die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt argumentiert TM dahingehend, dass weder die Ausnahmen in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b noch die Ausnahmen in Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Was Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens angeht, so führt TM aus, dass dieser restriktiv anzuwenden sei und nicht für die Lösung von Problemen eines einzelnen Unternehmens herangezogen werden könne. Darüber hinaus bringt TM vor, dass ein Versicherungsunternehmen nicht als systemrelevant angesehen werden solle und folglich im bestehenden Regulierungsrahmen sicher abgewickelt werden könne. TM ist auf jeden Fall der Auffassung, dass die Beihilfe für Sjóvá weder erforderlich noch zielgerecht ausgestaltet noch verhältnismäßig sei. Außerdem fehle ein Umstrukturierungsplan, der eine hinreichende Lastenverteilung und Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsehe, insbesondere was die Tarifpolitik von Sjóvá betreffe.

6.   STELLUNGNAHME DER ISLÄNDISCHEN BEHÖRDEN

(45)

Die isländischen Behörden bestreiten die vorläufigen Feststellungen der Überwachungsbehörde nicht, dass die Beteiligung des isländischen Staats an der Kapitalisierung von Sjóvá eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt. Insbesondere fechten sie die vorläufige Schlussfolgerung der Überwachungsbehörde nicht an, der zufolge der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht anwendbar ist. Auch bestreitet Island nicht, dass der Rückkauf der Avant-Anleihe durch ESI — über die SAT Holding — ein Beihilfeelement für Sjóvá beinhaltet haben könnte.

(46)

Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass die staatliche Beihilfe jedoch mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens auf der Grundlage des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommen vereinbar ist, da die Maßnahme erforderlich war, um eine beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens einer Vertragspartei zu beheben. Sie erläutern die schwierige wirtschaftliche Lage in Island zum Zeitpunkt der Maßnahme. Nach einer starken Abwertung der isländischen Krone, die im September 2008 begann, und dem Zusammenbruch der drei größten Banken im Oktober 2008 durchlebte Island die schlimmste Wirtschaftskrise in seiner jüngsten Geschichte. Die isländische Regierung musste drastische Maßnahmen ergreifen, um das Finanzsystems des Landes vor einem vollständigen Zusammenbruch mit unvorhersehbaren Folgen für die isländische Gesellschaft zu schützen. Zum Zeitpunkt der Maßnahme durchlebte das isländische Finanzsystem eine schwere Krise und litt unter einem allgemein mangelnden Vertrauen in die Finanzinstitute.

(47)

Als eines der drei großen Versicherungsunternehmen in Island ist Sjóvá für das isländische Finanzsystem von systemischer Bedeutung. Ein Zusammenbruch von Sjóvá hätte nicht nur dazu geführt, dass ein großer Teil der isländischen Bevölkerung den Versicherungsschutz und Schadensansprüche in einer Situation verloren hätte, in der die isländische Gesellschaft bereits mit ernsten sozialen Härten konfrontiert war. Auch wäre das Vertrauen in die Finanzinstitute weiter untergraben worden, und die Finanzkrise hätte ebenfalls den Versicherungssektor angesteckt. Bereits Anfang 2009 war das Vertrauen der Öffentlichkeit in den isländischen Versicherungssektor stark gesunken, da nicht nur Sjóvá, sondern auch die Eigentümer der beiden anderen großen Versicherungsunternehmen von den Gläubigern ihrer jeweiligen Muttergesellschaften übernommen wurden. Ein Ausfall von Sjóvá hätte daher höchstwahrscheinlich zu einer Ausbreitung der Finanzmarktkrise vom Banken- auf den Versicherungssektor geführt.

(48)

Diese Analyse teilt auch die FME, die feststellt, dass eine Insolvenz von Sjóvá schwerwiegende Folgen für die Wirtschaft des Landes gehabt hätte. Die Glaubwürdigkeit der Finanzmärkte und der Wirtschaft im Allgemeinen wurde durch den Zusammenbruch der isländischen Banken im Oktober 2008 schwer geschädigt. Die verbleibenden Institute waren ebenso wie das Vertrauen in die Finanzinstitute anfällig. Die Fortführung der Geschäftstätigkeit von Sjóvá war für die Funktionsweise des isländischen Finanzmarkts wichtig. Eine Insolvenz hätte Spill-over-Effekte auf die Nichtlebens- und die Lebensversicherungsmärkte im Allgemeinen gezeitigt. Die laufenden Arbeiten der isländischen Behörden beim Wiederaufbau der Finanzmärkte hätten einen Rückschlag erlitten.

(49)

Im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Umstrukturierung sind die isländischen Behörden der Ansicht, dass die Überwachungsbehörde berücksichtigen sollte, dass die finanziellen Schwierigkeiten von Sjóvá ausschließlich durch seine vorschriftswidrigen Investmenttätigkeiten und durch Transaktionen mit seinem früheren Eigentümer Milestone verursacht wurden. Möglich wurden diese Geschäfte aufgrund einer unangemessenen Risikokontrolle und Corporate Governance. Sie stehen in keiner Beziehung zum laufenden Versicherungsgeschäft, das Sjóvá derzeit fortführt. Die Lebensfähigkeit der Sjóvá- Versicherungssparte geht nicht nur aus den Finanzprognosen des Umstrukturierungsplans hervor, sondern wird auch durch die FME bestätigt. Die Bereitschaft eines privaten dritten Anlegers, vom Staat eine Mehrheitsbeteiligung an dem Unternehmen zu erwerben, ist ein Beweis dafür, dass der Markt Sjóvá für lebensfähig hält. Diese Transaktion auch dazu geführt, dass der Großteil der Beihilfe von Island zurückgefordert werden konnte.

(50)

Die isländischen Behörden betonen, dass die historischen Eigentümer von Sjóvá ihre gesamte Investition verloren haben, und dass beide — Glitnir und Íslandsbanki — an der Rekapitalisierung beteiligt waren. Außerdem trägt Sjóvá zur Umstrukturierung durch Kostensenkungen und einen Wiederaufbau seines Kapitals aus nicht ausgeschütteten Gewinnen bei. Es besteht also eine umfangreiche Lastenverteilung zwischen den Sjóvá-Aktionären und dem Unternehmen selbst.

(51)

Was die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen angeht, argumentieren die isländischen Behörden dahingehend, dass weitere strukturelle Maßnahmen nicht gefordert werden sollten, da die Umstrukturierung bereits zu einer Verkürzung der Sjóvá-Bilanz um ca. 70 % geführt habe und jede weitere Veräußerung des Kerngeschäfts die Lebensfähigkeit gefährde. Auch merken die isländischen Behörden an, dass es sich bei Sjóvá um ein KMU handelt, was die Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen weiter verringere. Schließlich argumentieren sie dahingehend, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen sowohl in Bezug auf das Verhalten von Sjóvá als auch im Hinblick auf regulatorische Änderungen zweckmäßig sind, um etwaige Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich zu halten.

(52)

Als Reaktion auf die Kommentare Dritter (VIS und TM) verweisen die isländischen Behörden hauptsächlich auf frühere Stellungnahmen und bringen weitere Wirtschaftsdaten bei.

7.   UMSTRUKTURIERUNGSPLAN

(53)

Am 3. Oktober 2011 legten die isländischen Behörden einen ersten Umstrukturierungsplan für Sjóvá vor. Dieser Plan wurde am 13. April 2012 und 28. Mai 2013 erneut geändert.

(54)

In dem Umstrukturierungsplan werden die wesentlichen Punkte Rentabilität, Lastenverteilung und Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen behandelt. Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird Sjóvá das allgemeine Risikoprofil seines Anlageportfolios verringern, seine Anlage- und Risikomanagementverfahren verbessern sowie seine Corporate Governance ausbauen und die Rentabilität stärken.

7.1.   Finanzprognosen

(55)

Die isländischen Behörden haben detaillierte Finanzinformationen und -prognosen für Sjóvá bis 2016 erstellt, einschließlich eines Basisszenarios und drei Stress-Szenarien. Auch wenn der Umstrukturierungszeitraum nur bis Ende 2014 läuft, haben die isländischen Behörden für 2015 und 2016 zusätzliche Planungsdaten übermittelt. Dies hilft der Überwachungsbehörde insbesondere bei ihrer Bewertung der Stress-Szenarien, bei denen für den isländischen Markt typische Stressfälle berücksichtigt werden, deren Wirkungen über die Umstrukturierungsphase hinausgehen.

(56)

Für alle vier Szenarien wurden Annahmen für den Zeitraum 2013-2016 in Bezug auf das BIP-Wachstum, die Inflation, die Entwicklung des Marktanteils, die Rendite aus indexierten Staatsanleihen, Barrendite, Marktrisikoprämie und Aktienquote sowie Schadensquote und Kosten/Prämienquote von Sjóvá vorgelegt.

7.1.1.   Basisszenario

(57)

Beim Basisszenario stützen sich die Finanzprognosen auf die fünfjährige Prognose für das BIP-Wachstum und die Inflation der isländischen Wirtschaft, so wie sie von Statistics Iceland am 30. März 2012 veröffentlicht und auf der Grundlage der derzeitigen Ergebnisse von Sjóvá aktualisiert wurde, sowie auf die tatsächlichen Daten über die isländische Wirtschaft im Jahr 2012 (Stand: 28. Mai 2013). Das Basisszenario geht insbesondere von einem moderaten Wirtschaftswachstum, einem Rückgang der Inflation und stagnierenden Zinssätzen sowie von konstanten Marktanteilen für Sjóvá aus.

Basisszenario: Annahmen

 

2012

2013

2014

2015

2016

BIP-Wachstum

1,6 %

2,5 %

2,8 %

2,8 %

2,7 %

Inflation

4,2 %

3,4 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Sjóvá-Marktanteil

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Indexierte Staatsanleihen

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Tatsächlicher Satz der Barrendite

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

Marktrisikoprämie

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

Aktienquote

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Schadensquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kosten/Prämienquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(58)

Die prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Bilanz im Basisszenario sind der nachstehend aufgeführten Tabelle zu entnehmen.

Basisszenario: Gewinn- und Verlustrechnung (in Mio. ISK)

 

2012

2013

2014

2015

2016

Verdiente Prämien

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Aufwendungen für Versicherungsfälle

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige Erträge

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

 

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Betriebskosten

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Resultat des Versicherungsgeschäfts

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Erträge aus Anlagen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Ergebnis vor Steuern und Abschreibungen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gewinn vor Steuern

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Ertragsteuern

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gewinn

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)


Basisszenario: Bilanz (in Mio. ISK)

 

2012

2013

2014

2015

2016

Aktiva:

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Betriebsvermögen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Geschäfts- oder Firmenwert

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Sonstige immaterielle Anlagegüter

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Steuerabzug

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Wertpapiere

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Rückversicherungsaktiva

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Forderungen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtaktiva

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

 

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapital:

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapital zu Beginn des Berichtszeitraums

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Jahresgewinn

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Dividenden

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamteigenkapital

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

 

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Passiva

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Versicherungstechnische Rückstellungen

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Verbindlichkeiten

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtpassiva

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

 

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapital und Verbindlichkeiten

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(59)

Die wesentlichen Finanzkoeffizienten gemäß der Prognose im Basisszenario sind der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Basisszenario: Hauptfinanzkoeffizienten

 

2012

2013

2014

2015

2016

Bereinigte Solvabilität

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

(60)

Am Ende des Umstrukturierungszeitraums wird die prognostizierte Eigenkapitalrendite von Sjóvá rund […] % im Basisszenario erreichen.

7.1.2.   Stress-Szenario: „Double-Dip“ (Zwei Talsohlen)

(61)

Die isländischen Behörden haben eine Simulation eines „Double-Dip“- Stress-Szenarios durchgeführt. Die BIP-Annahmen für die Jahre 2013 bis 2016 simulieren eine weitere Rezession und höhere Inflation. Um die Situation weiter zu verschärfen, wird außerdem von unveränderten Zinssätzen und einer negativen Marktrisikoprämie ausgegangen. Das „Double-Dip“-Szenario simuliert also eine tiefe Rezession in Verbindung mit weiteren Stress-Elementen.

„Double-Dip“-Szenario: Annahmen

 

2012

2013

2014

2015

2016

BIP-Wachstum

1,6 %

1,2 %

– 6,6 %

– 4,0 %

2,6 %

Inflation

4,2 %

12,4 %

12,0 %

5,4 %

4,0 %

Sjóvá-Marktanteil

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Indexierte Staatsanleihen

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Tatsächlicher Satz der Barrendite

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

Marktrisikoprämie

5 %

5 %

– 70 %

– 7,9 %

5 %

Aktienquote

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Schadensquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kosten/Prämienquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)


„Double-Dip“-Stress-Szenario: Finanzkoeffizienten (in Mio. ISK, soweit nicht anderweitig angegeben)

 

2012

2013

2014

2015

2016

Resultat des Versicherungsgeschäfts

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtgewinn

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Bereinigte Solvabilität

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

7.1.3.   Stress-Szenario: „Kapitalkontrollen“

(62)

Die isländischen Behörden haben eine Simulation eines „Kapitalkontrollen“- Stress-Szenarios durchgeführt. Bei diesem Stresstest wird davon ausgegangen, dass die Kapitalkontrollen in Island 2014 aufgehoben werden. Eine Folge davon ist, dass der ISK auf seinen derzeitigen Offshore-Wert abwertet wird, der rund 30 % unter dem amtlichen Wechselkurs liegt. Daraus ergibt sich ein Anstieg der Inflationsrate, die wiederum einen Anstieg der Verlustrate bewirkt. Die Realzinssätze dürften auf 6,5 % steigen, und die Marktrisikoprämie dürfte aufgrund der Kapitalflucht -50 % erreichen.

„Kapitalkontrollen“-Stress-Szenario: Annahmen

 

2012

2013

2014

2015

2016

BIP-Wachstum

1,6 %

2,5 %

2,8 %

2,8 %

2,7 %

Inflation

4,2 %

3,4 %

2,5 %

10,5 %

5 %

Sjóvá-Marktanteil

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Indexierte Staatsanleihen

2,5 %

2,5 %

6,5 %

6,5 %

6,5 %

Tatsächlicher Satz der Barrendite

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

Marktrisikoprämie

5 %

5 %

– 50 %

5 %

5 %

Aktienquote

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Schadensquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kosten/Prämienquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)


„Kapitalkontrollen“-Stress-Szenario: Finanzkoeffizienten (in Mio. ISK, soweit nicht anderweitig angegeben)

 

2012

2013

2014

2015

2016

Resultat des Versicherungsgeschäfts

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtgewinn

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Bereinigte Solvabilität

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

7.1.4.   Stress-Szenario: „Kalter Winter II“

(63)

Die isländischen Behörden haben eine Simulation eines „Kalten Winter II“- Stress-Szenarios durchgeführt. Mit diesem Stressszenario wird das Basismodell durch das Auftreten von zwei außergewöhnlich strengen Wintern abgeändert. Dies führt zu einer deutlichen Zunahme der Schadensfälle (insbesondere Autounfälle), die relativ unbedeutend und deshalb nicht von der Rückversicherung gedeckt sind. Es wird angenommen, dass der Betrag der Schadensfälle 100 % der Prämien entspricht.

„Kalter Winter II“-Stress-Szenario: Annahmen

 

2012

2013

2014

2015

2016

BIP-Wachstum

1,6 %

2,5 %

2,8 %

2,8 %

2,7 %

Inflation

4,2 %

3,4 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Sjóvá-Marktanteil

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Indexierte Staatsanleihen

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Tatsächlicher Satz der Barrendite

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

Marktrisikoprämie

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

Aktienquote

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Schadensquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Kosten/Prämienquote nach Abzug der Rückversicherung

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)


„Kalter Winter II“-Stress-Szenario: Finanzkoeffizienten (in Mio. ISK, soweit nicht anderweitig angegeben)

 

2012

2013

2014

2015

2016

Resultat des Versicherungsgeschäfts

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Gesamtgewinn

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Bereinigte Solvabilität

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

Eigenkapitalrendite

(…)

(…)

(…)

(…)

(…)

7.1.5.   Stress-Szenarien: Schlussfolgerung

(64)

Bei allen drei Stressszenarien liegt der Solvabilitätskoeffizient während des gesamten Umstrukturierungszeitraums nach wie vor hoch, und Sjóvá wäre mit Ausnahme bestimmter Stresssituationen in bestimmten Jahren rentabel. Nach den zusätzlichen Planungsdaten für 2015 und 2016 würde Sjóvá seine Rentabilität rasch wiedererlangen, selbst wenn die genannten Umstände eintreten.

7.2.   Beschreibung der Umstrukturierungsmaßnahmen

(65)

Die Umstrukturierung von Sjóvá umfasst verschiedene strukturelle und verhaltensbezogene Maßnahmen, die im Folgenden beschrieben werden.

7.2.1.   Trennung der Versicherungsdienstleistungen und Abwicklung der Investitionen

(66)

Wie oben dargelegt, war die Hauptursache der finanziellen Schwierigkeiten von Sjóvá in seinen Investitionsentscheidungen und der gruppenübergreifenden Darlehensvergabe aufgrund des früheren Eigentümers Milestone zu sehen. Infolgedessen gestaltete sich das Investmentportfolio von Sjóvá sehr schwierig. Ein wichtiger Schritt bei der Umstrukturierung von Sjóvá war folglich die Übertragung des Versicherungsgeschäfts im Sommer 2009 auf ein neues Unternehmen (später in Sjóvá umbenannt) sowie die Abwicklung des Restinvestmentportfolios.

7.2.2.   Änderung in der Corporate Governance und in den Kontrollstrukturen

(67)

2010 trat ein neues isländisches Versicherungsgesetz in Kraft. Es umfasst strengere Vorschriften für die Corporate Governance und andere Kontrollmechanismen in Versicherungsgesellschaften.

(68)

Bei den einschlägigen Änderungen handelt es sich um Folgende:

Ein Direktor eines Versicherungsunternehmens darf nicht gleichzeitig Direktor eines anderen Finanzinstituts oder Versicherungsunternehmens sein. Die FME kann Ausnahmen im Fall von Tochtergesellschaften machen.

Jeder CEO oder Direktor muss an von der FME durchgeführten Prüfungen zwecks Bewertung seiner Qualifikationen und Kenntnisse teilnehmen. Die FME kann sich weigern, Personen zu akzeptieren, die sich dieser Bewertung als CEO oder Direktor eines Versicherungsunternehmens nicht unterziehen.

Der Verwaltungsrat muss Vorschriften für das Management, die interne Kontrolle und das interne Audit sowie für die Finanztätigkeiten und -verfahren und Verfahren jeglicher Art bei der Darlehens- und Kreditvergabe sowie Regeln und Verfahren für Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen festlegen.

Der Verwaltungsrat muss Regeln für den Handel mit Finanzinstrumenten durch das Unternehmen selbst und persönlich durch die Direktoren, den CEO und bestimmter Mitarbeiter in Schlüsselpositionen innerhalb des Unternehmens definieren.

Die FME legt Regeln für jede Art von Bonuszahlungen fest, die Teil des Gehaltspakets bei Versicherungsunternehmen sind.

Der Verwaltungsrat muss verbindliche besondere Vorschriften für Investitionsverfahren und die Durchführung von Investitionen festlegen, wenn das Unternehmen in nicht an einer zugelassenen Börse notierte Finanzinstrumente zu investieren gedenkt.

Der Verwaltungsrat muss verbindliche Regeln für Immobilien festlegen, die ausschließlich als Investitionen und nicht für die eigene Nutzung durch das Unternehmen bestimmt sind.

Alle internen Vorschriften, so wie sie von der oben genannten Regulierung verlangt werden, müssen der FME zwecks Überprüfung und Bestätigung übermittelt werden.

(69)

Sjóvá hat die einschlägigen Änderungen der Rechtsvorschriften umgesetzt. Im Einklang mit den neuen rechtlichen Anforderungen hat der Verwaltungsrat von Sjóvá Investitionsvorschriften festgelegt. Jede Änderung dieser Regeln bedarf der Zustimmung der FME. Der Verwaltungsrat von Sjóvá arbeitete Regeln zur Corporate Governance aus und unterzeichnete sie am 4. April 2011. Sie wurden sodann der FME übermittelt. Der CEO hat zudem Regeln für die Definition und Festlegung der Mindestqualifikationen bestimmter Mitarbeiter in Schlüsselpositionen erstellt und unterzeichnet.

(70)

Darüber hinaus wurde bei Sjóvá im April 2010 eine neue Abteilung „Risiko & Analyse“ eingerichtet. Diese Abteilung untersteht direkt dem CEO und wird von einem qualifizierten Versicherungsmathematiker sowie sechs weiteren Mitarbeitern geführt. Aufgabe dieser Abteilung ist es:

ein Regulierungsverfahren für das vorsichtige Risikomanagement in den Lebens- und der Nichtlebensversicherungsparten von Sjóvá zu konzipieren und rechtlich durchzusetzen;

die Ergebnisse der Versicherungsgeschäfte in allen von Sjóvá betriebenen Versicherungskategorien zu analysieren;

über die Prämientarifgestaltung zu berichten und Änderungen vorzuschlagen;

für eine korrekte Tarifgestaltung in allen Versicherungssparten verantwortlich zu zeichnen;

sämtliche Risikomanagementverfahren von Sjóvá durchzusetzen;

versicherungstechnische Rückstellungen in regelmäßigen Abständen zu analysieren und für korrekte Schadensrückstellungen verantwortlich zu zeichnen;

Stresstests und eine interne Bewertung des Risikos und der Solvabilität („Own Risk and Solvency Assessment“/ORSA) durchzuführen;

für die Umsetzung des Projekts „Solvabilität II“ und die Durchsetzung seiner Vorschriften innerhalb von Sjová verantwortlich zu zeichnen;

regelmäßig über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement an den CEO und den Verwaltungsrat zu berichten sowie

mit der Finanzaufsichtsbehörde zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement und technischen Ergebnissen sowie Berichten zu kommunizieren und darüber zu berichten, so wie dies gesetzlich vorgeschrieben ist.

(71)

Schließlich richtete der Verwaltungsrat in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen einen internen Audit-Ausschuss ein.

7.2.3.   Andere Maßnahmen zur Stärkung der Lebensfähigkeit von Sjóvá

(72)

Sjóvá hat Maßnahmen zur Erhöhung der Marge in seinem Versicherungsgeschäft und zur Kostensenkung umgesetzt. Zu diesen Maßnahmen gehören Gehaltskürzungen, Kürzungen im Marketing und bei den sonstigen Betriebskosten sowie die Einführung strengerer Vorschriften für die Ausarbeitung von Versicherungsangeboten. Darüber hinaus gibt es derzeit keine Ausgleichsbonuszahlungen für Arbeitnehmer. Schließlich stellte Sjóvá, sein Rückversicherungsgeschäft ein, durch das das Unternehmen in der Vergangenheit ein internationales Versicherungsrisikoportfolio aufgebaut hatte.

(73)

Diese Maßnahmen zielen insbesondere darauf ab, zu gewährleisten, dass der kombinierte Koeffizient unter 100 % liegt, d. h. dass sich das Versicherungsgeschäft selbst trägt, ohne dass übermäßige Risiken bei den Investitionstätigkeiten eingegangen werden. Infolge dieser Maßnahmen konnte Sjóvá seinen kombinierten Koeffizienten von 114,4 % im Jahr 2005 auf 95,6 % im Jahr 2010 verbessern. Den Projektionen im Basisszenario zufolge wird der Koeffizient bis zum Jahr 2016 unter 100 % bleiben.

7.3.   Verpflichtungen

(74)

Wie im Anhang dargelegt, haben sich die isländische Regierung und Sjóvá zu Einschränkungen in Bezug auf die Prämiengestaltung von Versicherungsverträgen für bestimmte Unternehmenskunden sowie zu Verboten für bestimmte Übernahmen und Werbetätigkeiten verpflichtet.

(75)

Die isländischen Behörden haben sich ferner verpflichtet, bestimmte Änderungen der Rechtsvorschriften für das Funktionieren des Versicherungsmarktes einzuführen (siehe Erläuterungen im Anhang).

II.   WÜRDIGUNG

1.   VORLIEGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE

(76)

Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:

„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“

(77)

Die Überwachungsbehörde wird die folgenden, zuvor in Randnummer 18 dargelegten Maßnahmen würdigen:

1.

Der isländische Staat hat zur Rekapitalisierung von Sjóvá durch die Übertragung von zwei Anleihen in seinem Besitz auf die SAT Holding beigetragen. Der Anleihewert wurde von einem externen Sachverständigen auf 11,6 Mrd. ISK (rund 76 Mio. EUR) geschätzt und sollte von Sjóvá als Eigenkapital genutzt werden.

2.

Auch vereinbarte der isländische Staat, die Sicherheit von Glitnir in der von Avant ausgegebenen Anleihe von der vierten in die dritte vorrangige Sicherheit umzuwandeln, so dass Glitnir einen Beitrag zum Sjóvá-Kapital leisten konnte. Da die Avant-Anleihe einen Großteil ihres Wertes nach dem Urteil des isländischen Obersten Gerichtshofs vom 16. Juni 2010 verlor, trat der isländische Staat (über ESI) in die Vermögensübertragungsvereinbarung vom 28. Juli 2010 ein. Diese Vereinbarung führte dazu, dass ESI weitere 683 bis 739 Mio. ISK zur Stabilisierung von Sjóvá durch den Erwerb der Avant-Anleihe von der SAT Holding in Höhe von 880 Mio. ISK einschoss.

(78)

Diese Maßnahmen werden nachstehend als „Rekapitalisierungsmaßnahmen“ bezeichnet.

1.1.   Vorhandensein staatlicher Mittel

(79)

Wie die Behörde bereits in ihrer Einleitungsentscheidung feststellte, steht außer Frage, dass die erste der Rekapitalisierungsmaßnahmen aus staatlichen Mitteln des isländischen Staates finanziert wurde.

(80)

In Bezug auf die zweite Rekapitalisierungsmaßnahme wurde auch die Zahlung des späteren Erwerbs der Avant-Anleihe von der SAT Holding mit Mitteln des isländischen Staates getätigt. Darüber hinaus verringerte die bessere Vorrangstellung der Glitnir-Sicherheit im Rahmen der Avant-Anleihe die Wahrscheinlichkeit für den Staat, aus dieser Anleihe eine Rückzahlung zu erhalten, womit auch der Wert der Forderung des Staates herabgesetzt wurde. Diese Herabsetzung beeinträchtigte somit die staatlichen Mittel.

(81)

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass bei beiden Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Sjóvá staatliche Mittel beteiligt waren.

1.2.   Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige

(82)

Um als staatliche Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme einen selektiven Vorteil bestimmter Unternehmen oder die Produktion bestimmter Waren bezwecken.

(83)

Ziel der Rekapitalisierungsmaßnahme für Sjóvá war die Einhaltung der regulatorischen Mindesteigenkapitalanforderungen, wodurch das Unternehmen im Versicherungsgeschäft tätig bleiben konnte.

(84)

Die isländischen Behörden bestätigten, dass der Staat an der Rekapitalisierung des Sjóvá-Versicherungsgeschäfts beteiligt war, weil Glitnir und Íslandsbanki nicht über die Mittel verfügten, um das erforderliche Kapital selbst bereit zu stellen und keine anderen privaten Kapitalgeber zu diesem Zweck gefunden werden konnten. Dies bestätigt den Standpunkt der Überwachungsbehörde in ihrer Einleitungsentscheidung, demzufolge der isländische Staat bei der Beteiligung an der Kapitalerhöhung von Sjóvá nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber vorgegangen sei.

(85)

Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen Sjóvá einen Vorteil verschafft haben. Dieser Vorteil ist eindeutig selektiv, da nur Sjóvá von den Maßnahmen profitierte.

(86)

Das Beihilfeelement entspricht dem Eigenkapital, das Sjóvá ohne die Beteiligung des Staates nicht erhalten hätte, d. h. den ursprünglichen 11,6 Mrd. ISK von Seiten des isländischen Staates sowie der weiteren Beteiligung von ESI in Höhe von 683 bis 739 Mio. im Rahmen der Vermögensübertragungsvereinbarung vom 28. Juli 2010. Daher geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass sich die Beihilfe auf rund 12,3 Mrd. ISK beläuft.

1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Vertragsparteien

(87)

Die Rekapitalisierungsmaßnahmen stärken die Position von Sjóvá im Vergleich zu den Wettbewerbern (oder potenziellen Wettbewerbern) in Island und den anderen EWR-Staaten. Sjóvá ist — wie oben beschrieben- ein auf dem Versicherungsmarkt tätiges Unternehmen, das für den internationalen Wettbewerb im EWR offen ist. Auch wenn die isländischen Finanzmärkte insbesondere aufgrund von Kapitalverkehrskontrollen derzeit eher isoliert sind, funktioniert der grenzüberschreitende Handel bei den Versicherungsdienstleistungen nach wie vor und dürfte nach Aufhebung der Kapitalkontrollen noch weiter ausgebaut werden. Die Rekapitalisierungsmaßnahmen verzerren daher den Wettbewerb oder drohen, ihn auf eine Art und Weise zu verzerren, die den Handel zwischen Vertragsparteien im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens beeinträchtigt.

1.4.   Schlussfolgerung in Bezug auf das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(88)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es sich bei den Rekapitalisierungsmaßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens handelt.

2.   FORMALE ANFORDERUNGEN

(89)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Teils I des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtsabkommen „wird die EFTA-Überwachungsbehörde von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. (…) Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat“.

(90)

Die isländischen Behörden haben die Überwachungsbehörde vor ihrer Umsetzung nicht über die Rekapitalisierungsmaßnahmen unterrichtet. Die Überwachungsbehörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden ihre Verpflichtung aus Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nicht erfüllten. Die Gewährung einer Beihilfe ist demzufolge rechtswidrig.

3.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(91)

Einleitend stellt die Überwachungsbehörde fest, dass außer Frage steht, dass Sjóvá ohne die Intervention des Staates in Konkurs geraten wäre, da es nicht in der Lage gewesen wäre, die aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu erfüllen. Sjóvá war daher zum Zeitpunkt der ersten Rekapitalisierungsmaßnahme ein Unternehmen in Schwierigkeiten.

(92)

Des Weiteren weist die Überwachungsbehörde darauf hin, dass die isländischen Behörden dahingehend argumentieren, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Sjóvá unter die Ausnahmeregelung des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens fallen und die Anforderungen der Überwachungsbehörde auf dem Gebiet der Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen erfüllen.

3.1.   Rechtsgrundlage für die Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens und der Umstrukturierungsleitlinien der Überwachungsbehörde

(93)

Während die Vorschriften über staatliche Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten wie Sjóvá in der Regel nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens gewürdigt werden, können Beihilfen nach Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates“ gewährt werden.

3.1.1.   Anwendbarkeit des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens

(94)

Wie oben ausgeführt, stellten die isländischen Behörden die ursprünglich erforderlichen Mittel für die Rekapitalisierung von Sjóvá im Wege einer Vereinbarung über die Übertragung von Schuldverschreibungen vom 8. Juli 2009 bereit.

(95)

Zu diesem Zeitpunkt befand sich die isländische Wirtschaft nach wie vor mitten in der Finanzkrise. Insbesondere die großen Geschäftsbanken befanden sich in Konkursverwaltung, die Regierung hatte Kapitalverkehrskontrollen eingeführt, die Inflationsrate stieg dramatisch und Island musste als Teil der Bedingungen für seine Bereitschaftskreditvereinbarung und ein Darlehen des IWF ein Programm von Sparmaßnahmen durchführen. Aufgrund der obigen Ausführungen warnte die FME bei einem Ausfall von Sjóvá vor schwerwiegenden Folgen für die isländische Wirtschaft und Gesellschaft, einschließlich des Risikos eines systemischen Effekts auf die Finanzmärkte (9).

(96)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass es bei einem Ausfall eines einzelnen Unternehmens in der Versicherungsbranche gewöhnlich eher unwahrscheinlich ist, dass sich diese systemisch auf den Bankensektor auswirkt. Im vorliegenden Fall muss der Ausfall von Sjóvá jedoch vor dem Hintergrund einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise gewürdigt werden, so wie sie Island im Zeitraum 2008-2009 durchlebte.

(97)

Die Überwachungsbehörde teilt die Analyse der isländischen Behörden, dass bis zur Wiederherstellung des Vertrauens in das Finanzsystem die möglichen Auswirkungen einer solchen Krise nicht nur auf Sjóvá und auch nicht auf das Finanzsystem beschränkt werden können.

(98)

Die Überwachungsbehörde ist daher der Auffassung, dass die Beteiligung des Staates an der Rekapitalisierung im Juli 2009 auch zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben der isländischen Wirtschaft dienen sollte.

3.1.2.   Anwendung der Umstrukturierungsleitlinien

(99)

In den Umstrukturierungsleitlinien der Überwachungsbehörde sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die bei der Umstrukturierung von Finanzinstituten im Rahmen der derzeitigen Finanzkrise gelten.

(100)

Damit die Umstrukturierung eines Finanzinstituts diesen Leitlinien zufolge im Rahmen der gegenwärtigen Finanzkrise als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens;

hinreichender Eigenbeitrag des Begünstigten (Lastenverteilung) sowie

ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverfälschungen.

(101)

Im Folgenden wird die Überwachungsbehörde auf der Grundlage des von Sjóvá vorgelegten Umstrukturierungsplans prüfen, ob diese Kriterien erfüllt sind und die oben genannten Beihilfemaßnahmen eine vereinbare Umstrukturierungsbeihilfe darstellen.

3.2.   Wiederherstellung der Lebensfähigkeit

(102)

Die Behörde hat folgende Ursachen für die Schwierigkeiten von Sjóvá identifiziert, die zu den staatlichen Maßnahmen geführt haben: i) unangemessene Anlagepraktiken; ii) unzureichende Corporate Governance und unzureichendes Risikomanagement sowie iii) unzureichende Rentabilität der Versicherungsprodukte.

(103)

Der Umstrukturierungsplan geht auf diese Ursachen der Schwierigkeiten sowie andere Risikofaktoren des Unternehmens ein.

3.2.1.   Würdigung der Umstrukturierungsmaßnahmen — Trennung der Versicherungsgeschäfte und Liquidation der Anlagen

(104)

Die Übertragung der Sjóvá-Versicherungstätigkeiten auf ein neues Unternehmen befreite die Versicherungssparte von den Risiken, die aus dem Restanlageportfolio stammten. Diese Maßnahme ermöglichte es Sjóvá, sich nach seiner Rekapitalisierung erneut auf seine Versicherungsgeschäfte zu konzentrieren.

(105)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass Sjóvá nach diesem Transfer keinem übermäßigen Risiko aus dem Restanlageportfolio mehr ausgesetzt ist, das in einem gesonderten Unternehmen liquidiert wird.

3.2.2.   Würdigung der Umstrukturierungsmaßnahmen — Verbesserung der Corporate Governance und des Risikomanagements

(106)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass Sjóvá die Anforderungen des 2010 in Kraft getretenen isländischen Versicherungsgesetzes umgesetzt hat, das strengere Vorschriften für die Corporate Governance und sonstige Kontrollmechanismen vorsieht. Diese Änderungen verbessern die Corporate Governance von Sjóvá und sehen eine umfassende Überwachung durch die FME vor (einschließlich der Anlagepolitik).

(107)

Darüber hinaus hat Sjóvá eine Abteilung „Analysen & Risiken“ eingerichtet, die über beträchtliche Mittel für die Verbesserung des Risikomanagements und der operativen Aufsicht sowie einen internen Auditausschuss verfügt. Auch hat das Unternehmen wesentliche Strategien formalisiert, wie z. B. die Festsetzung der Versicherungstarife und die Anlagenpolitik. Die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Arbeitnehmer wird regelmäßig überwacht.

(108)

Schließlich stellt die Überwachungsbehörde fest, dass der CEO und die Mitglieder des Verwaltungsrats, die vom früheren Aktionär Milestone ernannt worden waren, 2009 ersetzt wurden.

(109)

Die Überwachungsbehörde ist der Ansicht, dass die oben genannten Maßnahmen angemessen sind, um die Unzulänglichkeiten bei der Corporate Governance und beim Risikomanagement anzugehen, die die finanziellen Schwierigkeiten von Sjóvá mitverursacht haben.

3.2.3.   Würdigung der Umstrukturierungsmaßnahmen — Rentabilitätsmaßnahmen

(110)

Die Behörde nimmt die Maßnahmen von Sjóvá zur Steigerung seiner Rentabilität zur Kenntnis, mit denen sowohl die Margen erhöht und die Kosten gesenkt werden sollen. Infolge dieser Maßnahmen konnte Sjóvá den kombinierten Koeffizienten erheblich verbessern und sein Versicherungsgeschäft rentabel betreiben. Der Umstrukturierungsplan sieht weitere Verbesserungen der Rentabilität vor.

(111)

Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen das Versicherungsgeschäft von Sjóvá in die Lage versetzt dürften, rentabel zu wirtschaften und die Abhängigkeit von Anlagerenditen zu verringern, wodurch Sjóvá eine vorsichtigere Anlagepolitik verfolgen kann. Gleichzeitig dürften die Maßnahmen Sjóvá bei der Stärkung seines Eigenkapitals unterstützen. Dies gilt vor allem bei negativen und insbesondere den im Falle von Krisenszenarien simulierten Entwicklungen.

3.2.4.   Würdigung der Finanzprognosen

(112)

Gemäß der Anforderung nach Randnummer 13 der Umstrukturierungsleitlinien haben die isländischen Behörden Finanzprognosen sowohl für ein Basisszenario als auch für drei Stress-Szenarien erstellt.

(113)

Die Finanzprognosen im Umstrukturierungsplan stützen sich im Basisszenario auf Annahmen, die hinreichend vorsichtig und konservativ sind. Dem Basisszenario zufolge würde Sjóvá Gewinne erwirtschaften und seine Kapitalbasis im gesamten Planungszeitraum konsolidieren. Im Basisszenario beläuft sich die prognostizierte Eigenkapitalrendite von Sjóvá am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf etwa […] %, was im Einklang mit den aktuellen Marktanforderungen für die Branche steht. Außerdem dürfte der geplante kombinierte Koeffizient von Sjóvá unter 100 % verharren, was zeigt, dass das operative Versicherungsgeschäft weiterhin rentabel bleiben wird und sich Sjóvá nicht auf eine übermäßig riskante Anlagestrategie zur Erzielung ausreichender Renditen verlassen muss.

(114)

Die Überwachungsbehörde bestreitet nicht, dass die für das Stressszenario verwendeten Annahmen ein ausreichendes Stressniveau beinhalten, um Sjóvás Fähigkeit, solvent zu bleiben, zu bewerten. Nach den sich daraus ergebenden Finanzprognosen würde Sjóvá während des gesamten Planungszeitraums im Rahmen aller drei Stressszenarien solvent bleiben. Die Überwachungsbehörde ist der Auffassung, dass nach der Vorlage von drei verschiedenen Stress-Szenarien, die sogar über den Umstrukturierungszeitraum hinausgehen, die Robustheit der Stresstests gestärkt wird. Insbesondere decken die Szenarien den Fall einer lang anhaltenden Rezession sowie anderer Stressfaktoren ab, die speziell auf die Lage in Island eingehen (z. B. Kapitalkontrollen). Gegen die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen würde im Rahmen der drei Stress-Szenarien zu keinem Zeitpunkt während des Planungszeitraums verstoßen werden.

(115)

In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass die Finanzprognosen von Sjóvá auf eine Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens im Sinne der Umstrukturierungsleitlinien schließen lassen. Auch stellt die Behörde fest, dass sich SF 1, ein privater Anleger, mit dem Erwerb einer Kontrollbeteiligung an Sjóvá vom isländischen Staat einverstanden erklärt hat. Die Bereitschaft eines privaten Marktteilnehmers, erheblich in das Unternehmen zu investieren, untermauert diese Feststellung umso mehr.

3.3.   Eigenbeitrag — Lastenverteilung

(116)

Die Umstrukturierungsleitlinien besagen, dass ein angemessener Beitrag des Begünstigten erforderlich ist, um die Beihilfe auf das Minimum zu begrenzen und Wettbewerbsverzerrungen und moralischen Risiken („moral hazard“) vorzubeugen. Dazu sollten erstens die Umstrukturierungskosten und zweitens der Beihilfebetrag begrenzt werden. Außerdem ist ein signifikanter Eigenbeitrag erforderlich.

(117)

In Bezug auf die Begrenzung der Umstrukturierungskosten heißt es unter Randnummer 23 der Umstrukturierungsleitlinien, dass die Umstrukturierungsbeihilfe auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein sollte. Damit der Beihilfebetrag auf das Minimum beschränkt bleibt, sollten die Finanzinstitute zudem zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Demnach sollten die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung nicht ausschließlich vom Staat getragen werden, sondern auch von denjenigen, die in das Finanzinstitut investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden.

3.3.1.   Begrenzung der Umstrukturierungskosten

(118)

Die Rekapitalisierung von Sjóvá wurde auf den Betrag beschränkt, der notwendig ist, um die erforderlichen regulatorischen Mindesteigenkapitalanforderungen einzuhalten. Diesbezüglich entrichtete der isländische Staat lediglich den Betrag, den die wichtigsten Gläubiger von Sjóvá — Glitnir und Íslandsbanki — nicht aufbringen konnten.

(119)

Die Übertragung des Versicherungsgeschäfts auf eine neue Gesellschaft stellte sicher, dass sich die Rekapitalisierung auf das beschränkte, was für das operative Versicherungsgeschäft erforderlich war und keine Verluste aus dem Restanlageportfolio deckte.

(120)

Durch die Beschränkung der Rekapitalisierung auf das erforderliche Minimum konnte Sjóvá auf dem Markt nicht mehr voll wettbewerbsfähig sein. Außerdem zielen die im Umstrukturierungsplan genannten Kosten nicht darauf ab, neue Märkte zu erobern oder die Geschäftstätigkeit von Sjóvá auszudehnen.

(121)

Aus diesen Gründen ist die Behörde der Ansicht, dass geeignete Schritte unternommen wurden, um den Betrag der Umstrukturierungsbeihilfe zu begrenzen.

3.3.2.   Lastenverteilung/Eigenbeitrag

(122)

Gemäß Randnummer 24 der Umstrukturierungsleitlinien sollten Unternehmen ihre Eigenmittel zur Finanzierung der Umstrukturierung nutzen. Außerdem prüft die Überwachungsbehörde, ob die Finanzlage der vorhandenen Aktionäre infolge der Kapitalzuführung vollständig oder teilweise verwässert wurde.

(123)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass die früheren Eigentümer von Sjóvá zu den Umstrukturierungskosten beigetragen haben. Bei der Übernahme von Sjóvá durch Glitnir verlor vor allem Milestone seine gesamte Beteiligung an dem Unternehmen ohne jegliche Ausgleichsleistung. Die Abwicklung des derzeit von SJE gehaltenen Restanlageportfolios bedeutet für die Anleger weitere Verluste. Diese Maßnahmen tragen zur Lastenverteilung bei und verringern die moralischen Risiken („moral hazard“) aus der Beihilfe.

(124)

Was den Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus Eigenmitteln von Sjóvá betrifft, stellt die Überwachungsbehörde fest, dass Sjóvá sowohl Rentabilitäts- als auch Kostensenkungsmaßnahmen umgesetzt hat. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass Sjóvá im Laufe der Zeit ausreichende Gewinne zur Stärkung der Eigenkapitalbasis erwirtschaften wird. Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan keine Dividendenzahlungen bis zum Jahr 2014 vorsieht.

(125)

Schließlich war der isländische Staat in der Lage, seine gesamten Anteile an Sjóvá innerhalb eines Zeitraums von nur drei Jahren an einen privaten Anleger zu verkaufen und damit fast zwei Drittel der als staatliche Beihilfe gewährten Mittel wieder beizutreiben.

(126)

Angesichts der oben genannten Maßnahmen ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan eine ausreichende Lastenverteilung und einen ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung vorsieht.

3.4.   Maßnahme zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

(127)

Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsleitlinien muss die Überwachungsbehörde bei der Bewertung der Höhe einer staatlichen Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl der absoluten Höhe als auch der relativen Höhe der Beihilfe Rechnung tragen.

(128)

Wie oben dargelegt erhielt Sjóvá insgesamt etwa 12,3 Mrd. ISK (ca. 77 Mio. EUR) in Form staatlicher Beihilfen. Dies entspricht nahezu 80 % des zum Zeitpunkt der Anfangsrekapitalisierung nicht vorhandenen Eigenkapitals. Dies zeigt, dass der von Sjóvá erhaltene Beihilfebetrag relativ hoch war. Ohne die staatliche Maßnahme wäre Sjóvá zudem aus dem Markt ausgeschieden.

(129)

In Anbetracht dieser Fakten ging die Überwachungsbehörde zunächst davon aus, dass strukturelle Maßnahmen die Wettbewerbsverzerrungen verringerten. Insbesondere bewertete die Überwachungsbehörde die potenzielle Veräußerung des Sjóvá-Lebensversicherungsgeschäfts durch die Tochtergesellschaft Sjóvá Life.

(130)

Die isländischen Behörden haben detaillierte Informationen über die Bedeutung des Lebensversicherungsgeschäfts von Sjóvá für die Lebensfähigkeit des Unternehmens vorgelegt. Insbesondere verwiesen sie auf die Integration dieses Geschäftsbereichs in das Produktangebot von Sjóvá, die Nachfrage der Verbraucher nach Versicherungspaketen mit Schadens- und Lebensversicherungen und die Fähigkeit der wichtigsten Wettbewerber im Nichtlebensversicherungsbereich, auf diese Nachfrage einzugehen. Auf dieser Grundlage führten die isländischen Behörden aus, dass die Überwachungsbehörde dem Grundsatz folgen sollte, dass Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen die Chancen auf die Wiederherstellung der Rentabilität im Einklang mit Randnummer 32 der Umstrukturierungsleitlinien nicht beeinträchtigen sollten.

(131)

Aus den oben genannten Gründen kommt die Überwachungsbehörde zu dem Schluss, dass es nicht angebracht wäre, von Sjóvá die Veräußerung seines Lebensversicherungsgeschäfts zu fordern.

(132)

In Ermangelung struktureller Maßnahmen, muss die Überwachungsbehörde verhaltensbezogene Maßnahmen würdigen.

(133)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass der Marktanteil von Sjóvá seit Beginn der Finanzkrise erheblich abgenommen hat. Die isländischen Behörden haben insbesondere auf den Effekt der Marktanteile im Rahmen des 30-tägigen „Fensters“ im September 2009 verwiesen, durch den Wettbewerber allen Sjóvá-Schadensversicherungskunden ein konkurrierendes Angebot unterbreiten konnten. Die isländischen Behörden sind der Ansicht, dass diese Regulierungsmaßnahme einige Wettbewerbsverzerrungen behob.

(134)

Die Überwachungsbehörde stellt überdies fest, dass der Umstrukturierungsplan keine aggressive Expansion des Sjóvá-Marktanteils vorsieht, und die neuen Preisgestaltungs- und Risikomanagementstrategien sicherstellen sollen, dass Sjóvá nur Angebote für ausreichend rentable Geschäfte unterbreitet.

(135)

Darüber hinaus haben sich die isländischen Behörden und Sjóvá zu Tarifbeschränkungen in Bezug auf Angebote für bestimmte Unternehmenskunden für die Dauer der Umstrukturierungsphase verpflichtet (siehe Anhang). Diese Zusage ist ein weiterer Schutz vor potenziell aggressivem Marktverhalten von Sjóvá und eine Garantie dafür, dass sämtliche Verluste im Versicherungsgeschäft aufgrund der eingegangenen Verpflichtung den Sjóvá- Wettbewerbern zu Gute kommen.

(136)

Die Überwachungsbehörde stellt fest, dass diese Verpflichtung lediglich bestimmte Arten von Versicherungen abdeckt. Angesichts der hohen Konzentration auf dem isländischen Versicherungsmarkt ist die Überwachungsbehörde der Auffassung, dass eine umfassendere Tarifbeschränkung zu einer Begrenzung des wirksamen Wettbewerbs führen könnte und daher unangemessen wäre.

(137)

Die Überwachungsbehörde begrüßt die Verpflichtung der isländischen Behörden, bestimmte Änderungen der Rechtsvorschriften für das Funktionieren des Versicherungsmarktes einzuführen (siehe Anhang). Im Einklang mit den Randnummern 44 bis 45 der Umstrukturierungsleitlinien würden die vorgeschlagenen Änderungen den wirksamen Wettbewerb erhöhen sowie eine Marktöffnung und neue Markteintritte begünstigen. Insbesondere würden sie einen Kundenwechsel erleichtern und somit zu mehr Wettbewerb zwischen den bestehenden Anbietern auf dem Markt führen.

(138)

Gemäß Randnummer 40 der Umstrukturierungsleitlinien verpflichtet sich Sjóvá für die Dauer der Umstrukturierungsphase zu einem Übernahmeverbot (siehe Anhang). Durch das Übernahmeverbot wird Sjóvá am Erwerb einer bedeutenden Beteiligung an anderen Finanzunternehmen gehindert. Dennoch kann Sjóvá erforderlichenfalls kleinere Investitionen tätigen.

(139)

Schließlich wird Sjóvá erhaltene Beihilfen oder jegliche sich daraus ergebende Vorteile nicht für Werbezwecke nutzen können.

(140)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Umstrukturierung ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsieht und gewährleistet, dass die staatliche Beihilfe im Einklang mit Randnummer 39 der Umstrukturierungsleitlinien nicht zum Nachteil nicht geförderter Wettbewerber genutzt wird.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(141)

Die Überwachungsbehörde kommt zu dem Schluss, dass die Rekapitalisierungsmaßnahmen zugunsten von Sjóvá mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß seinem Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b vereinbar sind.

(142)

Die Überwachungsbehörde kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass die isländischen Behörden die fragliche Beihilfe rechtswidrig gewährt und damit gegen Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 verstoßen haben —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Sjóvá gewährten Rekapitalisierungsmaßnahmen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe zugunsten von Sjóvá ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens vorbehaltlich der Einhaltung der im Anhang der vorliegenden Entscheidung beigefügten Verpflichtungen vereinbar.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an Island gerichtet.

Artikel 4

Nur der englische Wortlaut dieser Entscheidung ist verbindlich.

Brüssel, den 10. Juli 2013

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Oda Helen SLETNES

Präsidentin

Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON

Mitglied des Kollegiums


(1)  Entscheidung Nr. 373/10/COL vom 22. September 2010 über staatliche Beihilfen für die Rekapitalisierung der Sjóvá- Versicherungsgesellschaft in Island, ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 15. und EWR-Beilage des ABl. 69 vom 16.12.2010, S. 2.

(2)  Bei Moderna Finance AB handelte es sich um eine schwedische Holdinggesellschaft im Besitz des isländischen Unternehmens Milestone hf. Weitere Informationen zu Sjóvá und Milestone sowie ihre Verbindungen zur Glitnir Bank sind dem Bericht der Sonderermittlungskommission des isländischen Parlaments (SIC) zu entnehmen, abrufbar unter http://rna.althingi.is/ (isländische Fassung) und http://sic.althingi.is/ (Auszüge in Englisch).

(3)  Antwort der FME in Bezug auf die staatliche Einflussnahme auf die Rekapitalisierung von Sjóvá Almennar tryggingar hf. vom 23. November 2010.

(4)  Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FME, die am 22. September 2009 gewährt wurde.

(5)  Die Marktanteilschätzungen beruhen auf einem Anteil am Gesamtprämienaufkommen im Jahr 2012. Vor der Finanzkrise hielt Sjóvá einen Anteil von über 40 % im Nichtlebensversicherungssegment.

(6)  Für die Zwecke dieser Entscheidung werden die vom Staat auf die SAT Holding übertragenen Vermögenswerte als Anleihen bezeichnet.

(7)  Gleichzeitig publizierte die FME eine öffentliche Bekanntmachung nach Artikel 86 und 87 des zu dem Zeitpunkt anwendbaren Gesetzes über Versicherungsgeschäfte 60/1994 für alle Versicherungsnehmer, um sie daran zu erinnern, dass sie von ihren Policen unabhängig von dem Verlängerungsdatum innerhalb eines „Übertragungsfensters“ von 30 Tagen zurücktreten können.

(8)  Abrufbar auf der Internetseite der Überwachungsbehörde unter: http://www.eftasurv.int/state-aid/legal-framework/state-aid-guidelines.

(9)  Siehe Memorandum der FME vom 29. Juni 2009.


ANHANG

Verhaltensbezogene Verpflichtungen von Sjóvá

Die isländischen Behörden gehen für Sjóvá folgende Verpflichtungen ein:

1.

Sjóvá verpflichtet sich, seine kommerziellen Angebote durch eine Tarifgestaltung der Versicherungsrisiken auf eine Art und Weise einzuschränken, dass keine Angebote unter […] abgegeben werden. Kommerzielle Angebote sind Angebote, die das gesamte Versicherungsportefeuille eines Kunden abdecken (im Folgenden „kommerzielle Angebote“).

Diese Zusage gilt für kommerzielle Angebote für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über […] ISK.

Diese Zusage gilt für kommerzielle Angebote, in denen Ausschreibungsunterlagen oder andere Versicherungsabschlussinformationen historische Verlustdaten enthalten, aus denen die getätigten und während eines Zeitraums von mindestens […] Jahren noch ausstehenden Verluste aufgeführt sind.

Bei der Bewertung vergangener Ausfallquoten kann Sjóvá einzelne Verluste von mehr als […] des vorgeschlagenen Prämienangebots aus seiner Berechnung herausnehmen, um zu einer gleichmäßigeren und stabileren statistischen Verlustschlussfolgerung zu gelangen.

2.

Sjóvá verpflichtet sich, das gleiche oder ein höheres Prämienniveau bei der Erneuerung einzelner Versicherungsverträge zu gewährleisten, wenn die historische Ausfallquote (berechnete Verlustrate bei den versicherungstechnischen Rückstellungen) mehr als […] % der Prämien ausmacht.

Diese Zusage gilt für die Erneuerung von Versicherungsabschlüssen mit Unternehmen; allerdings muss die historische Ausfallquote […] Jahre übersteigen.

Bei der Bewertung der vergangenen Ausfallquote kann Sjóvá die individuellen Verluste auf […] begrenzen, um zu einer gleichmäßigeren und stabileren statistischen Verlustschlussfolgerung zu gelangen.

3.

Sjóvá wird nicht mehr als […] % der Anteile von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen (im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente), Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwerben. Sjóvá kann nach Genehmigung durch die Überwachungsbehörde weitere Unternehmen erwerben, insbesondere wenn diese Käufe für die Wahrung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind.

4.

Sjóvá wird die Rekapitalisierung oder sonstige Wettbewerbsvorteile, die sich in irgendeiner Weise aus den Rekapitalisierung zu Werbezwecken ergeben, nicht nutzen.

Die Verpflichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2014.

Regulatorische Verpflichtungen

Im Hinblick auf die Verbesserung der Mobilität der Verbraucher auf dem isländischen Versicherungsmarkt haben sich die isländischen Behörden zu Folgendem verpflichtet:

Das isländische Ministerium für Finanzen und Wirtschaft wird eine Expertengruppe mit dem Mandat zur Überprüfung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 30/2004 für Versicherungsverträge bestellen, das die Mobilität der Kunden insbesondere im Hinblick auf die jüngsten Änderungen des norwegischen Gesetzes über Versicherungsverträge — auf das sich die isländischen Rechtsvorschriften stützen — und das dänische Gesetz über Finanzunternehmen betrifft. Die Expertengruppe wird ihre Ergebnisse spätestens am 31. Dezember 2013 vorlegen und prüft etwaige Auswirkungen der Änderung der Bestimmungen über die Kündigung von Versicherungsverträgen durch Einzelpersonen bei der Übertragung ihres Dossiers auf ein anderes Versicherungsunternehmen, um den Ersatz der Versicherungsabschlüsse zu erleichtern und den Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt zu fördern.

Sollten die Erkenntnisse der Expertengruppe dergestalt sein, dass solche Bestimmungen dem Funktionieren des isländischen Versicherungsmarkts zu Gute kommen, übermittelt sie dem Minister für Finanzen und Wirtschaft im Rahmen eines Gesetzentwurfs eine Änderung des Gesetzes über Versicherungsverträge. Das Ministerium begrüßt die Förderung einer Änderung, die die Mobilität der Verbraucher auf dem Versicherungsmarkt weiter erleichtern würde. Nach Eingang der Schlussfolgerungen der Expertengruppe wird der Minister auf der Grundlage der Ergebnisse der Expertengruppe dem isländischen Parlament einen Gesetzentwurf für 2014 vorlegen, es sei denn, es bestehen berechtigte Gegenargumente.