ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 240

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

57. Jahrgang
13. August 2014


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 873/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

2

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 874/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 875/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

9

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 876/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 877/2014 der Kommission vom 8. August 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 878/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 879/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Festsetzung eines Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014

20

 

*

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 880/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) ( 1 )

22

 

 

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 881/2014 der Kommission vom 12. August 2014 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

24

 

 

BESCHLÜSSE

 

 

2014/527/EU

 

*

Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/32)

26

 

 

LEITLINIEN

 

 

2014/528/EU

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (EZB/2014/31)

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Oktober 2005 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (nachstehend Abkommen), das mit Beschluss 2006/325/EG des Rates (2) genehmigt wurde, teilt Dänemark der Kommission bei jeder Annahme von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (3) mit, ob es diese Änderungen umsetzen wird.

Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 bezüglich der hinsichtlich des Einheitlichen Patentgerichts und des Benelux-Gerichtshofs anzuwendenden Vorschriften (4) wurde am 15. Mai 2014 erlassen.

In Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens hat Dänemark der Kommission mit Schreiben vom 2. Juni 2014 mitgeteilt, dass es die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 umsetzen wird. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 542/2014 auf die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Dänemark Anwendung finden.

Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens begründet die dänische Mitteilung gegenseitige völkerrechtliche Verpflichtungen zwischen Dänemark und der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 gilt somit als Änderung des Abkommens und als Anhang dazu.

Im Einklang mit Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Abkommens kann die Verordnung (EU) Nr. 542/2014 in Dänemark im Wege eines Verwaltungsakts umgesetzt werden. Die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen sind am 18. Juni in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 62.

(2)  ABl. L 120 vom 5.5.2006, S. 22.

(3)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(4)  ABl. L 163 vom 29.5.2014, S. 1.


VERORDNUNGEN

13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/2


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 873/2014 DER KOMMISSION

vom 8. August 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

(1)

Eine Ware bestehend aus einem runden Teil mit einem Durchmesser von etwa 15 cm und einer schlauchförmigen Verlängerung von etwa 20 cm Länge.

Auf der Oberseite der Ware befindet sich ein rundes Loch, durch das Luft einströmen kann. Auf der Unterseite ist die Ware am Ende der Verlängerung mit einem Ventil ausgestattet.

Das Außenmaterial besteht aus zwei beschichteten und zusammengeklebten Lagen aus Spinnstoff.

Im Inneren befindet sich ein runder Zylinder aus Schaumkunststoff mit einer Aussparung in der Mitte.

Durch Verschließen des runden Lochs auf der Oberseite und Ausübung von Druck wird Luft über die Verlängerung und das Ventil in eine spezielle Luftmatratze gepumpt.

Die Ware wird als Mini-Pumpe bezeichnet.

(Siehe Foto A) (1)

8414 20 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8414, 8414 20 und 8414 20 80.

Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei dieser Ware um eine handbetriebene Luftpumpe, die allein durch menschliche Kraft angetrieben wird. Handbetriebene Luftpumpen, die ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden und zum Aufpumpen spezieller Luftmatratzen bestimmt sind, gehören zu den Unterpositionen 8414 20 20 und 8414 20 80 (siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8414 20 20 und 8414 20 80).

Die Ware ist daher als andere handbetriebene Luftpumpe in den KN-Code 8414 20 80 einzureihen.

(2)

Eine nierenförmige Ware (Abmessungen etwa 35 cm x 17 cm) mit einer schlauchförmigen Verlängerung (etwa 25 cm lang), an der sich drei Ventile befinden.

An der Unterseite der Ware befindet sich ein Ventil, durch das Luft einströmen kann. Auf der Oberseite sind am Ende der Verlängerung zwei Plastikventile nebeneinander angebracht.

Das Außenmaterial besteht aus zwei beschichteten und zusammengeklebten Lagen aus Spinnstoff.

Im Inneren befindet sich ein ovaler Schaumkunststoff mit einer Aussparung. An der Unterseite der Aussparung ist ein Ventil angebracht.

Durch Verschließen des Ventils an der Unterseite und Ausübung von Druck wird Luft über die Verlängerung und das Ventil in eine spezielle Luftmatratze gepumpt.

Die Ware wird als Mini-Pumpe bezeichnet. Sie kann auch als Kissen verwendet werden, indem eines der Ventile an der Verlängerung in das andere gesteckt wird, so dass keine Luft aus der Ware austreten kann.

(Siehe Foto B) (1)

8414 20 80

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3 c und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8414, 8414 20 und 8414 20 80.

Einerseits handelt es sich bei dieser Ware um ein aufblasbares Kissen, das als Campingausrüstung zu Position 6306 gehört (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 6306 Nummer 5). Andererseits ist diese Ware auch eine handbetriebene Luftpumpe, die allein durch menschliche Kraft angetrieben wird und zum Aufpumpen einer speziellen Luftmatratze bestimmt ist und als solche zu Position 8414 gehört (siehe auch die KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 8414 20 20 und 8414 20 80).

Da keine der beiden Positionen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 a genauer ist als die andere und da die Ware nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b eingereiht werden kann, wird die Ware im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 c in die zuletzt genannte der zwei gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen (6306 und 8414) eingereiht.

Die Ware ist daher als andere handbetriebene Luftpumpe in den KN-Code 8414 20 80 einzureihen.


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Foto A

Foto B


(1)  Die Abbildung dient lediglich zur Information.


13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 874/2014 DER KOMMISSION

vom 8. August 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ringförmige Abdeckung aus einem gewebten Polyesterspinnstoff, zur Verwendung für Reifen bestimmter Fahrzeugtypen, um die Funktion der Lauffläche des Reifens beim Fahren auf Schnee zu verbessern.

Die Innenseite des Mittelteils der Ware besteht aus Fäden aus starken Polyesterendlosfilamenten, die die Struktur widerstandsfähig machen. Die Außenseite des Mittelteils der Ware ist aus Garnen aus Polyesterspinnfasern in zwei unterschiedlichen Feinheiten gefertigt, die der Oberfläche der Ware Rauheit verleihen und damit Absorption und Haftung gewährleisten. Daher ist der Mittelteil der Ware, der den Teil des Reifens bedeckt, der mit dem Boden in Berührung kommt, reißfester und weist bessere Absorptions- und Haftungseigenschaften auf als die anderen Teile.

Die anderen Teile der Ware bedecken die Seiten des Reifens und sind so gestaltet, dass die Ware beim Fahren nicht verrutscht.

Alle Teile sind durch Nähen zusammengefügt.

An einer Seite der Ware sind vier Streifen aus Polypropylengewebe angebracht, die bei der Befestigung der Ware am Reifen als Griffe dienen.

(Siehe Abbildung) (1)

6307 90 98

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 7 f zu Abschnitt XI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6307, 6307 90 und 6307 90 98.

Eine Einreihung als Zubehör der Unterposition 8708 70 ist ausgeschlossen, weil die Ware lediglich die Funktion der Lauffläche des Reifens beim Fahren auf Schnee verbessert und sie daher weder das Fahrzeug für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, noch seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen (siehe Rechtssache C-152/10, Unomedical, Slg. 2011, I-5433, Randnummer 29).

Daher und aufgrund der Tatsache, dass die Ware ausschließlich aus Spinnstoff besteht und die verschiedenen Teile durch Nähen zusammengefügt werden, ist die Ware als „andere konfektionierte Spinnstoffwaren“ in den KN-Code 6307 90 98 einzureihen.

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(1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 875/2014 DER KOMMISSION

vom 8. August 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannte LED-Kachel) in einem Gehäuse aus Aluminium, mit Abmessungen von etwa 40 × 40 × 7 cm mit folgenden Bestandteilen:

Leuchtdioden (LED), auf eine gedruckte Schaltung montiert, mit einer Pixeldichte von 72 × 72 und einer Helligkeit von 2 000 cd/m2,

Anschlüsse für die Stromversorgung (Eingang und Ausgang),

Anschlüsse für die Dateneingabe (Eingang und Ausgang),

Klammern und Löcher zum Zusammenfügen mehrerer Kacheln.

Die Ware ist zur Verwendung in modularen LED-Videowänden aufgemacht. Sie enthält keinen Video-Prozessor.

Die LED-Kachel kann auch in Verbindung mit anderen Kacheln keine Videobilder aus einer Videoquelle direkt wiedergeben. Sie kann nur Signale wiedergeben, die von einem speziell dafür vorgesehenen Video-Prozessor (einen sogenannten Digitalisierer) ausgehen, der die Signale verarbeitet und auf alle Kacheln in einer LED-Videowand verteilt.

Wenn die Kachel an den Video-Prozessor angeschlossen ist, kann sie Bilder in einer Vielzahl von Farben (281 Billionen) wiedergeben.

Siehe Abbildungen (1).

8529 90 92

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 92.

Aufgrund ihrer objektiven Merkmale, wie des Vorhandenseins von Befestigungsteilen, Anschlüssen sowie der Fähigkeit zur Anzeige von Bildern in einer Vielzahl von Farben, ist die LED-Kachel dazu bestimmt, in einer Videowand der Unterposition 8528 59 mit anderen LED-Kacheln verbunden und an einen speziell dafür vorgesehenen externen Video-Prozessor angeschlossen zu werden.

Das ursprüngliche Videosignal wird verarbeitet und vom Video-Prozessor zur LED-Videowand übertragen. Der Video-Prozessor verteilt das Videosignal auf alle Kacheln. Fehlt eine Kachel oder ist defekt, kann das Videosignal nicht vollständig von der Videowand wiedergegeben werden. Daher wird jede einzelne Kachel als ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb der gesamten LED-Videowand betrachtet.

Eine Einreihung gemäß Anmerkung 2 a zu Abschnitt XVI ist ausgeschlossen, da die LED-Kachel, auch in Verbindung mit anderen Kacheln, nur zusammen mit dem Video-Prozessor funktionsfähig ist. Folglich ist eine Einreihung in die Position 8528 als Monitor oder in die Position 8531 als Sichtsignalgerät ausgeschlossen.

Die Ware ist daher in den KN-Code 8529 90 92 als andere Teile für Geräte der Position 8528 einzureihen.


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(1)  Die Abbildungen dienen nur zur Information.


13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 876/2014 DER KOMMISSION

vom 8. August 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nchstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Fotos und Videobildern (sogenannte „Action-Cam“) mit Abmessungen von etwa 6 × 4 × 2 cm und einem Gewicht von etwa 74 g, bestehend aus

einem Superweitwinkelobjektiv,

einem Flüssigkristall (LCD)-Statusanzeiger,

Micro-USB- und Micro-HDMI-Schnittstellen,

einem Einschub für eine Micro-SD-Karte,

integriertem WLAN,

einem Port für optionales Zubehör.

Das Gerät hat weder einen Zoom, einen Sucher, noch ein Display zur Anzeige von aufgezeichneten Bildern. Das Gerät ist nicht zum Halten in der Hand, sondern zur Befestigung beispielsweise an einem Helm bestimmt. Es ist für dynamische Umgebungsaufnahmen bei Tätigkeiten im Freien wie Radfahren, Surfen und Skifahren aufgemacht. Die Videoqualität kann in einem Bereich von 848 × 480 Pixel bis 1 920 × 1 080 Pixel eingestellt werden.

Fotos können nur in einer Qualität von 5 Megapixel aufgezeichnet werden. Die Fotoqualität (wie Bildschärfe, Farbe, Bildgestaltung) kann nicht am Gerät eingestellt werden.

Das Gerät kann Videodateien im MPEG4-Format aufnehmen und aufzeichnen. Bei voll aufgeladener Batterie ist die längste Videoaufzeichnung mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Auflösung von 1 920 × 1 080 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde möglich. Die Aufnahme kann nur vom Nutzer beendet werden. Die aufgenommenen Videobilder werden in getrennten Dateien mit einer Dauer von jeweils etwa 15 Minuten aufgezeichnet.

Bei der Gestellung können Dateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine über die USB-Schnittstelle auf das Gerät übertragen werden.

8525 80 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80 und 8525 80 99.

Angesichts der objektiven Merkmale des Gerätes wie seiner geringen Größe und seines geringen Gewichts, der Tatsache, dass es beispielsweise an einem Helm zu befestigen ist, und seiner Fähigkeit, ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden aufzuzeichnen, ist die Hauptfunktion der Kamera die Aufnahme von Videobildern.

Obwohl das Gerät das Design eines digitalen Fotoapparats hat, kann es ein Video mit einer fortlaufenden Dauer von bis zu 3 Stunden in einer Qualität von mindestens 800 × 600 Pixel bei 30 Bildern pro Sekunde aufzeichnen. Die Aufnahme wird nicht automatisch nach 30 Minuten beendet (siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Unterpositionen 8525 80 30, 8525 80 91 und 8525 80 99). Die Tatsache, dass die aufgenommenen Videobilder in getrennten Dateien mit einer Dauer von je etwa 15 Minuten aufgezeichnet werden, hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit der Kamera zur fortlaufenden Videoaufzeichnung. Eine Einreihung in die Unterposition 8525 80 30 als digitaler Fotoapparat ist daher ausgeschlossen.

Da das Gerät Videodateien aus anderen Quellen als dem eingebauten Kameraobjektiv aufzeichnen kann, ist eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen.

Das Gerät ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.


13.8.2014   

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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 877/2014 DER KOMMISSION

vom 8. August 2014

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Martine REICHERTS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein Gerät (ein sogenannter „LCD-Bildschirm für Videowände“) bestehend aus einem LCD-Farbmonitor und einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine mit Abmessungen von etwa 91 × 53 × 12 cm.

Der Monitor mit einer Bildschirmdiagonale von etwa 102 cm (40 Zoll) weist folgende Merkmale auf:

eine native Bildschirmauflösung von 1 920 × 1 080 Pixel,

ein Bildschirmformat von 16:9,

einen Pixelabstand von 0,46125 mm,

eine Reaktionszeit von 8 ms,

eine maximale Helligkeit von 700 cd/m2,

ein typisches Kontrastverhältnis von 3 000:1,

einen horizontalen und vertikalen Sichtwinkel von 178 °,

Bild-im-Bild-Funktion (PIP).

Die integrierte automatische Datenverarbeitungsmaschine besteht aus einem Mikroprozessor, einem Speicher von 1 GB und einer Festplatte von 40 GB.

Das Gerät enthält zudem einen Audioverstärker, zwei Lautsprecher sowie Ein-/Aus-Schalter und Bedienknöpfe und wird mit einer Fernbedienung gestellt.

Das Gerät hat folgende Schnittstellen: VGA In, DVI-D In/Out, HDMI, CVBS (AV), RS232C In/Out, Audio In/Out und LAN.

Das Gerät ist zur Verwendung als Bestandteil von LCD-Videowänden aufgemacht. Die integrierte Datenverarbeitungsmaschine wird als Videowandprozessor für die Netzwerksteuerung von bis zu 5 × 5 Videowandkonfigurationen verwendet. Das Gerät kann als autonom funktionsfähiger Monitor oder als automatische Datenverarbeitungsmaschine genutzt werden.

8528 59 31

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 59 und 8528 59 31.

Das Gerät ist dafür ausgelegt, zwei Funktionen des Abschnitts XVI (Datenverarbeitung der Position 8471 und Bildwiedergabe der Position 8528) auszuführen. Gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ist das Gerät nach der das Ganze kennzeichnenden Hauptfunktion einzureihen.

Aufgrund seiner Konzeption und Aufmachung, wie z. B. der Tatsache, dass die automatische Datenverarbeitungsmaschine als Videowandprozessor für die Netzwerksteuerung von bis zu 5 × 5 Videowandkonfigurationen verwendet wird, ist das Gerät zur Verwendung als eine Bildschirmkomponente in einer LCD-Videowand bestimmt. Somit ist die Hauptfunktion des Gerätes die eines Monitors der Position 8528. Eine Einreihung der Ware in Position 8471 als automatische Datenverarbeitungsmaschine ist daher ausgeschlossen.

Angesichts der objektiven Merkmale, wie der Bildschirmgröße, der unterstützten Video-Auflösungen, des für längeres Betrachten aus der Nähe nicht geeigneten Pixelabstands, des hohen Helligkeitsgrads, des Vorhandenseins einer Fernbedienung, der Audioausgänge mit Verstärker und der Bild-im-Bild-Funktion, wird der Monitor nicht als von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art betrachtet. Daher ist eine Einreihung in die Unterposition 8528 51 00 ausgeschlossen.

Da der Monitor Signale von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in einem für die praktische Verwendung mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine hinreichenden Maß darstellen kann, wird davon ausgegangen, dass er in der Lage ist, Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad darzustellen.

Das Gerät ist daher in den KN-Code 8528 59 31 als andere Flachbildschirme, die mit einem akzeptablen Funktionalitätsgrad Signale von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen darstellen können, mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD), einzureihen.


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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 878/2014 DER KOMMISSION

vom 12. August 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (2) der Kommission sind die Wirkstoffe aufgeführt, die als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gelten.

(2)

Die Genehmigungen für die Wirkstoffe Dichlorprop-P, Metconazol und Triclopyr enden am 31. Mai 2017. Es wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigungen für diese Wirkstoffe gestellt. Da die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (3) der Kommission für diese Wirkstoffe gelten, ist es erforderlich, hinreichend Zeit für den Abschluss des Erneuerungsverfahrens gemäß der genannten Verordnung vorzusehen. Die Genehmigungen dieser Wirkstoffe laufen daher voraussichtlich vor einem Beschluss über ihre Erneuerung aus. Es ist somit erforderlich, die Laufzeit ihrer Genehmigung zu verlängern.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen nicht spätestens 30 Monate vor Ablauf der im Anhang der vorliegenden Verordnung niedergelegten Frist ein ergänzendes Dossier gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 eingereicht wird, das Fristende auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das frühestmögliche Datum danach festsetzen.

(5)

Angesichts der Zielsetzung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird die Kommission in Fällen, in denen sie eine Verordnung erlässt, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, das Fristende auf das spätere der folgenden Daten festsetzen: entweder auf das gleiche Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung des Wirkstoffs nicht erneuert wird.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).


ANHANG

Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 133 (Dichlorprop-P) wird das Datum „31. Mai 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt;

(2)

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 134 (Metconazol) wird das Datum „31. Mai 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt;

(3)

In der sechsten Spalte („Befristung der Zulassung“) des Eintrags 136 (Triclopyr) wird das Datum „31. Mai 2017“ durch „30. April 2018“ ersetzt;


13.8.2014   

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L 240/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 879/2014 DER KOMMISSION

vom 12. August 2014

zur Festsetzung eines Anpassungssatzes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates für das Kalenderjahr 2014

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Reserve gebildet, um dem Agrarsektor bei größeren Krisen, die sich auf Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse auswirken, zusätzliche Unterstützung zu gewähren, indem die Direktzahlungen zu Beginn jedes Jahres nach dem Verfahren der Haushaltsdisziplin gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung gekürzt werden.

(2)

Damit die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 (2) festgesetzten jährlichen Obergrenzen nicht übersteigen, wird gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ein Anpassungssatz für die Direktzahlungen festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der genannten Teilobergrenze finanzierten Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(3)

Der im Entwurf des Haushaltsplans 2015 der Kommission vorgesehene Betrag der Reserve für Krisen im Agrarsektor beläuft sich auf 433 Mio. EUR in jeweiligen Preisen. Um diesen Betrag abzudecken, muss das Verfahren der Haushaltsdisziplin auf die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (3) aufgeführten Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 angewandt werden.

(4)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans 2015 der Kommission festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben haben darauf hingedeutet, dass es keiner weiteren Haushaltsdisziplin bedarf.

(5)

Die Kommission hat am 21. März 2014 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung eines Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das Kalenderjahr 2014 (4) angenommen.

(6)

Das Europäische Parlament und der Rat haben diesen Anpassungssatz nicht bis zum 30. Juni 2014 festgesetzt. Deshalb legt die Kommission gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 den Anpassungssatz mit einem Durchführungsrechtsakt fest und unterrichtet hiervon unverzüglich das Europäische Parlament und den Rat.

(7)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Kommission den Anpassungssatz bis zum 1. Dezember 2014 anpassen, wenn ihr neue Erkenntnisse vorliegen. Liegen neue Erkenntnisse vor, wird die Kommission diese berücksichtigen und im Rahmen des Berichtigungsschreibens zum Entwurf des Haushaltsplans 2015 bis zum 1. Dezember 2014 eine Durchführungsverordnung zur Anpassung des Anpassungssatzes erlassen.

(8)

Grundsätzlich erhalten Betriebsinhaber, die ihren Beihilfeantrag auf Direktzahlungen in einem bestimmten Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die unter das Haushaltsjahr N + 1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, über die vorgesehene Zahlungsfrist hinaus unter gewissen Beschränkungen auch noch verspätete Zahlungen ohne zeitliche Befristung an die Betriebsinhaber zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in ein späteres Haushaltsjahr fallen. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz keine Anwendung auf Zahlungen finden, für die die Beihilfeanträge in anderen Kalenderjahren als dem eingereicht wurden, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Betriebsinhaber geleistet wird.

(9)

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) findet der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für Direktzahlungen geltende Anpassungssatz nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die im betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten. Darüber hinaus ist in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehen, dass der Anpassungssatz aufgrund der schrittweisen Einführung der Direktzahlungen für Bulgarien und Rumänien erst ab dem 1. Januar 2016 und für Kroatien erst ab dem 1. Januar 2022 gilt. Daher sollte der durch die vorliegende Verordnung festzusetzende Anpassungssatz nicht für Zahlungen an die Betriebsinhaber in diesen Mitgliedstaaten gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Für die Zwecke der Anpassung gemäß den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden die Beträge der Zahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die einem Betriebsinhaber aufgrund eines für das Kalenderjahr 2014 vorgelegten Beihilfeantrags über 2 000 EUR hinaus zu gewähren sind, um 1,301951 % gekürzt.

(2)   Die Kürzung nach Absatz 1 findet in Bulgarien, Kroatien und Rumänien keine Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(4)  KOM(2014) 175.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).


13.8.2014   

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L 240/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 880/2014 DER KOMMISSION

vom 12. August 2014

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs Cydia pomonella Granulovirus (CpGV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Wirkstoff Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) wurde gemäß dem Verfahren des Artikels 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission (2) durch die Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (3) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) aufgenommen. Seit die Richtlinie 91/414/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ersetzt wurde, gilt dieser Stoff als gemäß der genannten Verordnung genehmigt, und er ist in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (5) aufgeführt.

(2)

Gemäß Artikel 25a der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) der Kommission am 4. April 2012 die Schlussfolgerungen zum Entwurf des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) (6) vor. Die Behörde übermittelte ihre Stellungnahme zu Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) an den Antragsteller. Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zum Entwurf des Überprüfungsberichts Stellung zu nehmen. Der Entwurf des Überprüfungsberichts und die Stellungnahme der Behörde wurden von den Mitgliedstaaten und der Kommission überprüft. Der Entwurf des Überprüfungsberichts wurde in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 11. Juli 2014 in Form des Überprüfungsberichts der Kommission für Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) abgeschlossen.

(3)

Es wird bestätigt, dass der Wirkstoff Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt gilt.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands, insbesondere der kürzlich veröffentlichten Leitlinien in Bezug auf mikrobielle Kontaminierungsgrenzwerte für mikrobielle Pflanzenschutzmittel (7), ist es notwendig, die Genehmigungsbedingungen zu ändern, und zwar insbesondere in Bezug auf die Mindestreinheit des Wirkstoffs und auf Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 Teil A Zeile 198, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Spalte „Reinheit“ werden die Worte „Enthält Mikroorganismen (Bacillus cereus) < 1 × 106“ ersetzt durch „Mindestkonzentration: 1 × 1013 OB/l (Okklusionskörper/l) und kontaminierende Mikroorganismen (Bacillus cereus) im formulierten Produkt < 1 × 107 KBE/g“.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit weiteren Durchführungsbestimmungen für die vierte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 13).

(3)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(4)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(6)  EFSA Journal (2012); 10(4):2655. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu

(7)  Working Document on Microbial Contaminant Limits for Microbial Pest Control Products (SANCO/12116/2012 Rev. 0, September 2012).


13.8.2014   

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L 240/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 881/2014 DER KOMMISSION

vom 12. August 2014

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2014

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0707 00 05

TR

81,4

ZZ

81,4

0709 93 10

TR

90,7

ZZ

90,7

0805 50 10

AR

172,4

CL

209,1

TR

74,0

UY

139,2

ZA

164,4

ZZ

151,8

0806 10 10

BR

182,9

EG

209,3

MA

170,6

MX

246,5

TR

153,7

ZZ

192,6

0808 10 80

AR

85,0

BR

96,0

CL

104,8

CN

120,7

NZ

124,7

US

142,8

ZA

115,0

ZZ

112,7

0808 30 90

AR

191,9

CL

84,4

TR

143,7

ZA

84,1

ZZ

126,0

0809 30

MK

65,1

TR

132,3

ZZ

98,7

0809 40 05

BA

45,7

MK

49,3

TR

127,6

ZZ

74,2


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/26


BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juli 2014

zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2013/22 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel und des Beschlusses EZB/2013/36 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten

(EZB/2014/32)

(2014/527/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 12.1, Artikel 18 und Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich,

gestützt auf die Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (1), insbesondere auf Anhang I Abschnitt 1.6 sowie die Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Regelungsinhalt der Beschlüsse EZB/2013/22 (2) und EZB/2013/36 (3) sollte in die Leitlinie EZB/2013/4 (4), d. h. in den Hauptrechtsakt über zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten, aufgenommen werden.

(2)

Im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit und zur Vereinfachung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems werden diese Schritte durch eine Neufassung der Leitlinie EZB/2013/4 umgesetzt.

(3)

Die Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 sollten aus diesem Grund aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung der Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36

(1)   Die Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 werden mit Wirkung vom 20. August 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2014/31.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juli 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1.

(2)  Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27).

(3)  Beschluss EZB/2013/36 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 13).

(4)  Leitlinie EZB/2014/3 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).


LEITLINIEN

13.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/28


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 9. Juli 2014

über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

(Neufassung)

(EZB/2014/31)

(2014/528/EU)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 5.1, 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Leitlinie EZB/2013/4 (1) wurde wesentlich geändert. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte die Leitlinie EZB/2013/4 im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.

(2)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, nach denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 (2) festgelegt.

(3)

Am 8. Dezember 2011 und am 20. Juni 2012 beschloss der EZB-Rat zusätzliche erweiterte Maßnahmen zur Unterstützung der Kreditvergabe, um Kreditgeschäfte von Banken und die Liquidität im Geldmarkt des Euro-Währungsgebiets zu unterstützen; diese beinhalteten die im Beschluss EZB/2011/25 (3) festgelegten Maßnahmen. Darüber hinaus mussten die Bezugnahmen auf den Mindestreservesatz in der Leitlinie EZB/2007/9 (4) mit den Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (5) durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank (EZB/2011/26) (6) in Einklang gebracht werden.

(4)

Gemäß dem Beschluss EZB/2012/4 (7) sollten die NZBen nicht verpflichtet sein, notenbankfähige Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die durch einen Mitgliedstaat garantiert sind, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, oder dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit dem Schwellenwert für die hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems steht.

(5)

Der Beschluss EZB/2012/12 (8) überarbeitete auch die Ausnahme des in Anhang I, Abschnitt 6.2.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Verbots der engen Verbindungen im Hinblick auf staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen zur Eigennutzung, die von Geschäftspartnern als Sicherheit genutzt werden.

(6)

Der Beschluss EZB/2011/25 wurde am 2. August 2012 durch die Leitlinie EZB/2012/18 (9) ersetzt, die von den NZBen in ihren vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt wurde. Die Leitlinie EZB/2012/18 erlaubte auch an Kreditgeschäften des Eurosystems teilnehmenden Geschäftspartnern, in Ausnahmefällen den Stand der Eigennutzung der von ihnen am 3. Juli 2012 gehaltenen staatlich garantierten Bankschuldverschreibungen vorheriger Zustimmung durch den EZB-Rat zu erhöhen. Den beim EZB-Rat eingereichten Anträgen auf vorherige Zustimmung muss ein Finanzierungsplan beigefügt sein.

(7)

Die Leitlinie EZB/2012/18 wurde am 10. Oktober 2012 durch die Leitlinie EZB/2012/23 (10) geändert, durch die eine befristete Erweiterung der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten zur Nutzung als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems eingeführt wurde, indem auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lautende marktfähige Schuldtitel als notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen akzeptiert wurden. Auf solche marktfähigen Schuldtitel wurden Bewertungskorrekturen angewandt, die die historische Volatilität der maßgeblichen Wechselkurse widerspiegeln.

(8)

In der Leitlinie EZB/2013/2 (11) wurde das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung längerfristiger Refinanzierungen durch die Geschäftspartner festgelegt, um sicherzustellen, dass von allen NZBen dieselben Bestimmungen angewandt werden. Insbesondere finden die Sanktionen gemäß Anhang I Anlage 6 der Leitlinie EZB/2011/14 Anwendung, wenn Geschäftspartner, die sich für die vorzeitige Rückzahlung entschieden haben, den an die betreffende NZB zurückzuzahlenden Betrag zum vereinbarten Datum nicht vollständig oder teilweise begleichen.

(9)

Die Leitlinie EZB/2012/18 wurde weiter geändert, um den Beschluss EZB/2012/34 (12) inhaltlich zu übernehmen und um sicherzustellen, dass die NZBen nicht verpflichtet sind, zulässige ungedeckte Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems anzunehmen, die a) von den sie nutzenden Geschäftspartnern oder von Stellen, die zu dem Geschäftspartner eine enge Verbindung unterhalten, begeben wurden und b) in vollem Umfang durch einen Mitgliedstaat garantiert werden, dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit den hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems steht und der nach Ansicht des EZB-Rates im Einklang mit einem Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds steht.

(10)

Im Interesse der Klarheit und Einfachheit wurde am 20. März 2013 die Leitlinie EZB/2012/18 durch die Leitlinie EZB/2013/4 ersetzt, die von den NZBen in ihren vertraglichen Regelungen oder Rechtsvorschriften umgesetzt wurde.

(11)

Im Interesse der Klarheit und Einfachheit wurden die Beschlüsse EZB/2011/4 (13), EZB/2011/10 (14) und EZB/2012/32 (15) inhaltlich zusammen mit allen sonstigen zeitlich befristeten Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten in die Leitlinie EZB/2013/4 übernommen.

(12)

Die Leitlinie EZB/2013/4 wurde am 5. Juli 2013 durch den Beschluss EZB/2013/22 (16) und am 12. März 2014 durch die Leitlinie EZB/2014/12 (17) geändert, um die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu berücksichtigen, die nach Ansicht des EZB-Rates ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen, sowie um Änderungen am Sicherheitenrahmen des Eurosystems wiederzugeben. Aufgrund von späteren Änderungen an der Liste der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen, ist eine weitere Anpassung der Leitlinie EZB/2013/4 erforderlich.

(13)

Der Beschluss EZB/2013/36 (18) passt die Bewertungsabschläge und Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings an, die auf die Asset-Backed Securities anwendbar sind, und die gemäß den in der Leitlinie EZB/2013/4 vorgesehenen, zusätzlichen zeitlich befristeten Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems akzeptiert werden, und ändert die unter dieser Leitlinie für zusätzliche Kreditforderungen geltenden Zulassungskriterien.

(14)

Im Interesse der Klarheit und Einfachheit sollte der Regelungsinhalt der Beschlüsse EZB/2013/22 und EZB/2013/36 in die vorliegende Leitlinie übernommen werden.

(15)

Am 22. Mai 2014 beschloss der EZB-Rat, dass NZBen neben bestimmten zusätzlichen Kreditforderungen, die bereits in der Leitlinie EZB/2013/4 vorgesehen sind, bestimmte kurzfristige Schuldverschreibungen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften akzeptieren können, die die Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten nicht erfüllen würden, sofern sie die vom EZB-Rat festgelegten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen einhalten. Dieser Beschluss erfordert eine weitere Anpassung der Leitlinie EZB/2013/4.

(16)

Die zusätzlichen Maßnahmen gemäß dieser Leitlinie sollten zeitlich befristet gelten, bis der EZB- Rat der Ansicht ist, dass sie nicht länger erforderlich sind, um einen angemessenen geldpolitischen Transmissionsmechanismus zu gewährleisten —

HAT FOLGENDE LEITLINE ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Refinanzierungsgeschäften und notenbankfähigen Sicherheiten

(1)   Die in dieser Leitlinie festgelegten Regeln für die Durchführung der geldpolitischen Operationen des Eurosystems und Kriterien für die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten gelten in Verbindung mit der Leitlinie EZB/2011/14.

(2)   Im Falle einer Abweichung zwischen dieser Leitlinie und der Leitlinie EZB/2011/14 gemäß ihrer Umsetzung auf nationaler Ebene durch die NZBen ist diese Leitlinie maßgeblich. Die NZBen wenden weiterhin alle Vorschriften der Leitlinie EZB/2011/14 unverändert an, soweit nichts anderes in dieser Leitlinie festgelegt ist.

(3)   Die Hellenische Republik und die Republik Zypern gelten als Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets, die im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllen.

Artikel 2

Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung von längerfristigen Refinanzierungsgeschäften

(1)   Das Eurosystem kann beschließen, dass Geschäftspartner unter bestimmten Bedingungen vor Ende der Laufzeit bestimmte längerfristige Refinanzierungsgeschäfte beenden oder ihren Betrag reduzieren können (diese Reduzierung des Betrags oder Beendigung wird nachfolgend gemeinsam auch als „vorzeitige Rückzahlung“ bezeichnet). Die Tenderankündigung bestimmt, ob die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung der fraglichen Geschäfte vor Ende der Laufzeit Anwendung findet, sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Option ausgeübt werden kann. Diese Information kann alternativ in einem anderen vom Eurosystem als angemessen angesehenen Format zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Ein Geschäftspartner kann die Option zur Reduzierung des Betrags oder Beendigung längerfristiger Refinanzierungsgeschäfte vor Ende der Laufzeit ausüben, indem die betreffende NZB mindestens eine Woche vor dem Zeitpunkt dieser vorzeitigen Rückzahlung über den Betrag, den er im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu zahlen beabsichtigt, sowie über den Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt wird, zu dem er diese vorzeitige Rückzahlung beabsichtigt. Sofern nicht anders vom Eurosystem festgelegt, kann eine vorzeitige Rückzahlung an jedem Tag erfolgen, der ein Abwicklungstag eines Hauptrefinanzierungsgeschäfts des Eurosystems ist, vorausgesetzt, dass der Geschäftspartner die Mitteilung gemäß diesem Absatz mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt macht.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung wird eine Woche vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den Geschäftspartner verbindlich. Zahlt der Geschäftspartner den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag vollständig oder teilweise nicht bis zum Datum der Fälligkeit, kann eine finanzielle Sanktion gemäß Anhang I Anlage 6 Abschnitt 1 der Leitlinie EZB/2011/14 verhängt werden. Die Bestimmungen von Anlage 6 Abschnitt 1, die bei Verstößen gegen die Regeln für Tenderoperationen gelten, finden Anwendung, wenn ein Geschäftspartner vollständig oder teilweise den zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag nicht zahlt. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Anhang II der Leitlinie EZB/2011/14 auszuüben.

Artikel 3

Zulassung bestimmter zusätzlicher Asset-Backed Securities

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Anhang I Kapitel 6 der Leitlinie EZB/2011/14 notenbankfähigen Asset-Backed Securities (ABS) sind ABS, die nicht die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Anhang I Abschnitt 6.3 der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen, jedoch sonst allen für ABS geltenden Zulassungskriterien gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 entsprechen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems zulässig, sofern sie über zwei zumindest Triple-B-Ratings (19) einer zugelassenen externen Ratingagentur bei Ausgabe verfügen. Sie müssen ferner sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung von ABS dienen, gehören zu einer der folgenden Sicherheitenklassen: i) Wohnungsbauhypotheken, ii) Kredite an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), iii) Hypothekenkredite für gewerbliche Immobilien, iv) Automobilkredite, v) Leasingforderungen, vi) Verbraucherkredite und vii) Kreditkartenforderungen;

b)

verschiedene Anlageklassen innerhalb der Cashflow generierenden Vermögenswerte dürfen nicht vermischt werden;

c)

die Cashflow generierenden Vermögenswerte, die der Besicherung der ABS dienen, dürfen keine der folgenden Kredite enthalten, die

i)

zum Zeitpunkt der Ausgabe der ABS Not leidend sind;

ii)

bei Aufnahme in die ABS während der Laufzeit der ABS Not leidend sind, z. B. im Wege der Substitution oder des Ersatzes der Cashflow generierenden Vermögenswerte;

iii)

zu irgendeinem Zeitpunkt strukturierte Kredite, Konsortialkredite oder Leveraged Loans sind;

d)

die ABS-Transaktionsunterlagen enthalten Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings.

(2)   ABS gemäß Absatz 1, die über zwei Ratings von zumindest Single-A (20) verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 10 %.

(3)   ABS gemäß Absatz 1, die nicht über zwei Ratings von zumindest Single-A verfügen, unterliegen einem Bewertungsabschlag von 22 %.

(4)   Ein Geschäftspartner darf gemäß Absatz 1 zulässige ABS nicht als Sicherheit einreichen, wenn er oder ein Dritter, mit dem er eine enge Verbindung unterhält, als Zinssicherungsgeber in Bezug auf die ABS handelt.

(5)   Eine NZB kann ABS, deren Sicherheiten Wohnungsbauhypotheken oder Kredite an KMU oder beides enthalten und die die Voraussetzungen der Bonitätsbeurteilung gemäß Abschnitt 6.3.2 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 und die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a bis d sowie Absatz 4 nicht erfüllen, jedoch sonst allen für ABS gemäß der Leitlinie EZB/2011/14 geltenden Zulassungskriterien entsprechen und über zwei Ratings von zumindest Triple-B verfügen, als Sicherheit für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen. Solche ABS sind auf jene beschränkt, die vor dem 20. Juni 2012 ausgegeben wurden, und unterliegen einem Bewertungsabschlag von 22 %.

(6)   ABS, die mit der Leitlinie EZB/2013/4 im Einklang stehende Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings enthalten und vor dem 1. Oktober 2013 im Verzeichnis notenbankfähiger Sicherheiten aufgeführt waren, bleiben bis zum 1. Oktober 2014 notenbankfähig.

(7)   Im Sinne dieses Artikels sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a)

„Wohnungsbauhypothek“ umfasst abgesehen von hypothekarisch besicherten Wohnimmobilienkrediten, besicherte Wohnimmobilienkredite (ohne Grundstückshypothek), wenn die Garantie bei einem Ausfall unverzüglich zahlbar ist. Eine solche Garantie kann in verschiedenen vertraglichen Formaten bereitgestellt werden, unter anderem in Form von Versicherungsverträgen, sofern sie von einer öffentlichen Stelle oder von einem Finanzinstitut gewährt werden, das staatlicher Aufsicht unterliegt. Das Rating des Garanten für die Zwecke solcher Garantien muss während der gesamten Laufzeit des Geschäfts der Kreditqualitätsstufe 3 in der harmonisierten Ratingskala des Eurosystems entsprechen;

b)

„kleines Unternehmen“ und „mittleres Unternehmen“ bezeichnet ein eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübendes Unternehmen, unabhängig von seiner Rechtsform, wenn dessen gemeldeter Unternehmensumsatz oder, sofern das Unternehmen Teil einer konsolidierten Gruppe ist, der Umsatz für die konsolidierte Gruppe weniger als 50 Mio. EUR beträgt;

c)

„Not leidender Kredit“ umfasst Kredite, bei denen die Zahlung des Zinses oder des Nominalbetrags 90 Tage oder mehr überfällig ist und der Ausfall eines Schuldners gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingetreten ist oder falls es berechtigte Zweifel daran gibt, dass die vollständige Zahlung erfolgen wird;

d)

„strukturierter Kredit“ bezeichnet eine Struktur, in die nachrangige Kreditforderungen einbezogen sind;

e)

„Konsortialkredit“ bezeichnet einen Kredit, der von einer Gruppe von Kreditgebern in einem Kreditkonsortium gewährt wird;

f)

„Leveraged Loan“ bezeichnet einen Kredit, der einem Unternehmen gewährt wird, das bereits einen beträchtlichen Verschuldungsgrad aufweist, wie bei Buy-out- oder Übernahmefinanzierungen, bei denen der Kredit dafür verwendet wird, das Eigenkapital eines Unternehmens zu erwerben, das gleichzeitig Schuldner des Kredits ist;

g)

„Bestimmungen zur Kontinuität des Servicings“ bezeichnen Bestimmungen in der rechtlichen Dokumentation einer Asset-Backed Security, die entweder aus Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter oder aus Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz- Forderungsverwalters (falls es keine Bestimmungen zu einem Ersatz-Forderungsverwalter gibt) bestehen. Bei Bestimmungen zu einem Fazilitator des Ersatz-Forderungsverwalters sollte ein solcher Fazilitator ernannt werden und damit betraut werden, innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt des Ereignisses, das seine Ernennung auslöst, einen geeigneten Ersatz-Forderungsverwalter zu finden, um eine rechtzeitige Zahlung und eine rechtzeitige Bedienung der Asset-Backed Security sicherzustellen. Diese Bestimmungen umfassen auch Ereignisse, welche die Ersetzung des Forderungsverwalters im Hinblick auf die Bestellung eines Ersatz-Forderungsverwalters auslösen. Diese Ereignisse können ratingbasiert und/oder nicht ratingbasiert sein, z. B. Nichterfüllung der Verpflichtungen des derzeitigen Forderungsverwalters.

Artikel 4

Zulassung bestimmter zusätzlicher Kreditforderungen

(1)   Die NZBen können Kreditforderungen, die nicht den Zulassungskriterien des Eurosystems entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)   NZBen, die beschließen, Kreditforderungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, verabschieden Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen zu diesem Zweck, indem sie Abweichungen von den Anforderungen des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 bestimmen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen vorsehen, dass die Kreditforderungen dem Recht des Mitgliedstaats der die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen festlegenden NZB unterliegen. Die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen unterliegen der vorherigen Zustimmung des EZB-Rates.

(3)   Die NZBen können in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates Kreditforderungen hereinnehmen:

a)

in Anwendung der durch eine andere NZB aufgestellten Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 oder

b)

nach dem Recht eines anderen als dem Mitgliedstaat, in welchem die akzeptierende NZB ihren Sitz hat, oder

c)

die in einem Kreditforderungspool enthalten sind oder durch Immobilien gesichert werden, sofern das für die Kreditforderung oder den betreffenden Schuldner (oder gegebenenfalls den Garanten) maßgebliche Recht das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats ist, in welchem die NZB ihren Sitz hat.

(4)   Eine andere NZB darf eine NZB, die Kreditforderungen gemäß Absatz 1 hereinnimmt, nur dann unterstützen, wenn dies zwischen den NZBen bilateral vereinbart wurde, und nach vorheriger Zustimmung des EZB-Rates.

Artikel 5

Hereinnahme bestimmter kurzfristiger Schuldverschreibungen

(1)   Die NZBen können bestimmte kurzfristige Schuldverschreibungen, die nicht den in Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 festgelegten Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten entsprechen, als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems hereinnehmen.

(2)   NZBen, die beschließen, kurzfristige Schuldverschreibungen entsprechend Absatz 1 hereinzunehmen, bestimmen die Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen für diese Zwecke, sofern diese die vom EZB-Rat festgelegten Mindeststandards erfüllen. Diese Zulassungskriterien und Risikokontrollmaßnahmen müssen die folgenden Kriterien für kurzfristige Schuldverschreibungen umfassen.

a)

Sie werden von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften (22) begeben, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet haben. Der Garant der kurzfristigen Schuldverschreibung (sofern vorhanden) muss ebenfalls eine nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft sein, die ihren Sitz im Euro-Währungsgebiet hat, es sei denn, die kurzfristige Schuldverschreibung keine Garantie benötigt, um die Bestimmungen zur Festlegung hoher Bonitätsanforderungen gemäß Unterabsatz d zu erfüllen.

b)

Sie werden nicht zum Handel auf einem Markt zugelassen, der vom Eurosystem gemäß Abschnitt 6.2.1.5 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 zugelassen wird.

c)

Sie lauten auf Euro.

d)

Sie erfüllen die hohen Bonitätsanforderungen der betreffenden NZB, die anstelle der Anforderungen der Abschnitte 6.3.2 und 6.3.3 des Anhangs I der Leitlinie EZB/2011/14 gelten.

e)

Mit Ausnahme der in den Unterabsätzen a bis d genannten Kriterien erfüllen sie die Zulassungskriterien des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gemäß Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14.

(3)   Eine NZB darf nicht — es sei denn, dies geschieht aufgrund einer bilateralen Vereinbarung mit einer anderen NZB — kurzfristige Schuldverschreibungen gemäß den Absätzen 1 und 2 hereinnehmen, die im Euro-Währungsgebiet:

a)

bei dieser anderen NZB oder

b)

bei einem Zentralverwahrer begeben wurden, der i) die vom Eurosystem im „Rahmenwerk zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und Verbindungen zwischen solchen Systemen, mit dem deren Eignung für die Kreditgeschäfte des Eurosystems ermittelt werden soll“ (23) beschriebenen Standards und Beurteilungsverfahren erfüllt; und ii) im Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist, in dem die andere NZB niedergelassen ist.

(4)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnen „kurzfristige Schuldverschreibungen“ Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von längstens 365 Tagen bei Ausgabe und jederzeit danach.

Artikel 6

Hereinnahme bestimmter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen

(1)   Eine NZB ist nicht verpflichtet, notenbankfähige ungedeckte Bankschuldverschreibungen als Sicherheit für Kreditgeschäfte des Eurosystems hereinzunehmen, die

a)

nicht den hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems entsprechen;

b)

von dem sie nutzenden Geschäftspartner oder von Stellen, die zu dem Geschäftspartner eine enge Verbindung unterhalten, begeben wurden und

c)

in vollem Umfang von einem Mitgliedstaat garantiert werden,

i)

dessen Bonitätsbeurteilung nicht im Einklang mit den hohen Bonitätsanforderungen des Eurosystems für Emittenten und Garanten marktfähiger Sicherheiten gemäß Anhang I, Abschnitte 6.3.1 und 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 steht und

ii)

der nach Einschätzung des EZB-Rates ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.

(2)   Die NZBen informieren den EZB-Rat, wenn sie beschließen, die Wertpapiere gemäß Absatz 1 nicht als Sicherheit hereinzunehmen.

(3)   Die Geschäftspartner dürfen keine von ihnen selbst oder von eng verbundenen Rechtspersönlichkeiten begebenen und von einer öffentlichen Stelle des Europäischen Wirtschaftsraums mit dem Recht, Steuern zu erheben, garantierten ungedeckten Bankschuldverschreibungen als Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems über den Nominalwert der bereits am 3. Juli 2012 als Sicherheit vorgelegten Schuldverschreibungen hinaus vorlegen.

(4)   In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat auf höchstens drei Jahre befristete Befreiungen von den Pflichten gemäß Absatz 3 beschließen. Einem Antrag auf Befreiung ist ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem die Modalitäten angegeben sind, nach denen die Eigennutzung ungedeckter staatlich garantierter Bankschuldverschreibungen durch den beantragenden Geschäftspartner spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Erteilung der Befreiung ausläuft. Eine nach dem 3. Juli 2012 erteilte Befreiung bleibt bis zu ihrer vorgesehenen Überprüfung in Kraft.

Artikel 7

Zulassung bestimmter in Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar denominierter Sicherheiten als notenbankfähige Sicherheiten

(1)   Marktfähige Schuldtitel gemäß Abschnitt 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14, die auf Pfund Sterling, Yen oder US-Dollar lauten, stellen notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar, vorausgesetzt, dass a) sie im Euro-Währungsgebiet begeben und gehalten/abgewickelt werden, b) der Emittent seinen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum hat und c) sie alle sonstigen Zulassungskriterien des Abschnitts 6.2.1 von Anhang I der Leitlinie EZB/2011/14 erfüllen.

(2)   Das Eurosystem wendet die folgenden Bewertungskorrekturen auf solche marktfähigen Schuldtitel an: a) eine Korrektur von 16 % auf in Pfund Sterling oder US-Dollar lautende Sicherheiten und b) eine Korrektur von 26 % auf in Yen lautende Sicherheiten.

(3)   Marktfähige Schuldtitel gemäß Absatz 1 mit Kupons, die an einen einzelnen Geldmarktsatz in ihrer Währung oder an einen Inflationsindex gebunden sind, der keine Discrete Range, Range Accrual, Ratchet oder ähnlich komplexe Gestaltung für das jeweilige Land aufweist, stellen ebenfalls notenbankfähige Sicherheiten für geldpolitische Operationen des Eurosystems dar.

(4)   Die EZB kann eine Liste mit weiteren akzeptablen Fremdwährungsreferenzzinssätzen zusätzlich zu den in Absatz 3 genannten nach Genehmigung durch den EZB-Rat auf ihrer Website unter www.ecb.europa.eu veröffentlichen.

(5)   Auf marktfähige Sicherheiten, die auf eine Fremdwährung lauten, finden nur die Artikel 1, 3, 6, 7 und 9 dieser Leitlinie Anwendung.

Artikel 8

Aussetzung der Anforderungen an die Bonitätsschwellenwerte für bestimmte marktfähige Titel

(1)   Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß den Bestimmungen des Bonitätsbeurteilungsrahmens des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten in Anhang I Abschnitt 6.3.2 der Leitlinie EZB/2011/14 werden im Einklang mit Absatz 2 ausgesetzt.

(2)   Der Bonitätsschwellenwert des Eurosystems gilt nicht für marktfähige Schuldtitel, die von den Zentralregierungen der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets begeben oder in vollem Umfang garantiert sind, für die ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht, es sei denn, der EZB-Rat stellt fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die mit der finanziellen Unterstützung und/oder dem makroökonomischen Programm verbundenen Auflagen nicht erfüllt.

(3)   Marktfähige Schuldtitel, welche von der Zentralregierung der Hellenischen Republik oder der Republik Zypern begeben oder in vollem Umfang garantiert werden, unterliegen den besonderen Abschlägen gemäß den Anhängen I bzw. II dieser Leitlinie.

Artikel 9

Inkrafttreten, Umsetzung und Anwendung

(1)   Diese Leitlinie tritt am 9. Juli 2014 in Kraft.

(2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 zu erfüllen, und wenden diese Leitlinie ab dem 20. August 2014 an. Sie übermitteln der EZB die Rechtstexte und Maßnahmen in Bezug auf die Regelungen zu Artikel 1 Absatz 3, Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 6, Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 8 Absatz 3 bis spätestens zum 6. August 2014, ebenso wie alle Regelungen in Bezug auf Artikel 5 gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Verfahren.

(3)   Artikel 6 findet bis zum 28. Februar 2015 Anwendung.

Artikel 10

Änderung der Leitlinie EZB/2007/9

In Anhang III Teil 5 erhält der Absatz nach Tabelle 2 folgende Fassung:

„Berechnung des Pauschalbetrags zu Kontrollzwecken (R6):

Pauschalbetrag: Der Betrag gilt für jedes Kreditinstitut. Jedes Kreditinstitut zieht einen maximalen Pauschalbetrag ab, der zur Reduzierung der Verwaltungskosten bei der Verwaltung sehr kleiner Mindestreserveanforderungen konzipiert wurde. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] weniger als 100 000 EUR betragen, entspricht der Pauschalbetrag [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz]. Sollte [Mindestreservebasis × Mindestreservesatz] mehr als oder genau 100 000 EUR sein, ist der Pauschalbetrag gleich 100 000 EUR. Institute, die statistische Daten in Bezug auf ihre konsolidierte Mindestreservebasis als Gruppe melden dürfen (nach der Definition in Anhang III Teil 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32)), halten Mindestreserven durch eines der Institute in der Gruppe, welches als Intermediär ausschließlich für diese Institute auftritt. In letzterem Fall ist gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (24) nur die Gruppe als Ganzes berechtigt, den Pauschalbetrag abzurechnen.

Die Mindest- (oder ‚erforderlichen‘) Reserven werden wie folgt berechnet:

Mindest- (oder ‚erforderliche‘) Reserven = Mindestreservebasis × Mindestreservesatz — Pauschalbetrag

Der Mindestreservesatz gilt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9).

Artikel 11

Aufhebung

(1)   Die Leitlinie EZB/2013/4 wird mit Wirkung vom 20. August 2014 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die Leitlinie EZB/2013/4 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Leitlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.

Artikel 12

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Juli 2014.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Leitlinie EZB/2013/4 vom 20. März 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).

(2)  Leitlinie EZB/2011/14 vom 20. September 2011 über geldpolitische Instrumente und Verfahren des Eurosystems (ABl. L 331 vom 14.12.2011, S. 1).

(3)  Beschluss EZB/2011/25 vom 14. Dezember 2011 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 65).

(4)  Leitlinie EZB/2007/9 vom 1. August 2007 über die monetäre Statistik, die Statistik über Finanzinstitute und die Finanzmarktstatistik (ABl. L 341 vom 27.12.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (ABl. L 250 vom 2.10.2003, S. 10).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1358/2011 der Europäischen Zentralbank vom 14. Dezember 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2003/9) (EZB/2011/26) (ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 51).

(7)  Beschluss EZB/2012/4 vom 21. März 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 91 vom 29.3.2012, S. 27).

(8)  Beschluss EZB/2012/12 vom 3. Juli 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2011/25 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 186 vom 14.7.2012, S. 38).

(9)  Leitlinie EZB/2012/18 vom 2. August 2012 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 218 vom 15.8.2012, S. 20).

(10)  Leitlinie EZB/2012/23 vom 10. Oktober 2012 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 284 vom 17.10.2012, S. 14).

(11)  Leitlinie EZB/2013/2 vom 23. Januar 2013 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/18 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 34 vom 5.2.2013, S. 18).

(12)  Beschluss EZB/2012/34 vom 19. Dezember 2012 über zeitlich befristete Änderungen der Regelungen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit von auf Fremdwährungen lautenden Sicherheiten (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 22).

(13)  Beschluss EZB/2011/4 vom 31. März 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der irischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 33).

(14)  Beschluss EZB/2011/10 vom 7. Juli 2011 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der portugiesischen Regierung begebenen oder garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 182 vom 12.7.2011, S. 31).

(15)  Beschluss EZB/2012/32 vom 19. Dezember 2012 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Hellenischen Republik begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 359 vom 29.12.2012, S. 74).

(16)  Beschluss EZB/2013/22 vom 5. Juli 2013 über temporäre Maßnahmen hinsichtlich der Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel (ABl. L 195 vom 18.7.2013, S. 27).

(17)  Leitlinie EZB/2014/12 vom 12. März 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2013/4 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 42).

(18)  Beschluss EZB/2013/36 vom 26. September 2013 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (ABl. L 301 vom 12.11.2013, S. 13).

(19)  Ein „Triple B“-Rating ist ein Rating, das mindestens „Baa3“ von Moody's, „BBB-“ von Fitch oder Standard & Poor's oder „BBBL“ von DBRS entspricht.

(20)  Ein „Single A“-Rating ist ein Rating, das mindestens „A3“ von Moody's, „A-“ von Fitch oder Standard & Poor's oder „AL“ von DBRS entspricht.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(22)  Gemäß der Definition von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, wie sie im Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95) vorgesehen ist.

(23)  Abrufbar auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu.


ANHANG I

System der Sicherheitsabschläge für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Griechische Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

15,0

15,0

1-3

33,0

35,5

3-5

45,0

48,5

5-7

54,0

58,5

7-10

56,0

62,0

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

42,5

45,0

3-5

55,5

59,0

5-7

64,5

69,5

7-10

67,0

72,5

> 10

67,5

81,0


ANHANG II

System der Sicherheitsabschläge für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel

Staatsanleihen

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

14,5

14,5

1-3

27,5

29,5

3-5

37,5

40,0

5-7

41,0

45,0

7-10

47,5

52,5

> 10

57,0

71,0

Staatlich garantierte Bankanleihen und staatlich garantierte Anleihen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften

Laufzeitkategorie

Abschläge für feste Verzinsung und Floater

Abschläge für Nullkupon

0-1

23,0

23,0

1-3

37,0

39,0

3-5

47,5

50,5

5-7

51,5

55,5

7-10

58,0

63,0

> 10

68,0

81,5


ANHANG III

AUFGEHOBENE LEITLINIE MIT IHREN SPÄTEREN ÄNDERUNGEN

Leitlinie EZB/2013/4 (ABl. L 95 vom 5.4.2013, S. 23).

Leitlinie EZB/2014/12 (ABl. L 166 vom 5.6.2014, S. 42).


ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Leitlinie EZB/2013/4

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 und 2

Artikel 1 und 2

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 3 Absatz 7

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 1

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 2

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 3

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 4

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 5

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e

Artikel 3 Absatz 6 Nummer 6

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe f

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Leitlinie EZB/2014/12

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Beschluss EZB/2013/22

Vorliegende Leitlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Anhang

Anhang II

Beschluss EZB/2013/36

Vorliegende Leitlinie

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe g

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Buchstabe c

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c