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ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
57. Jahrgang |
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Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE |
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2014/505/EU |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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2014/506/EU |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
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30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2014
über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
(2014/505/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 19. Dezember 1966 wurde zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden das Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat (im Folgenden „Abkommen von 1966“) unterzeichnet, das am 7. August 1967 in Kraft trat. |
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(2) |
Mit dem Abkommen von 1966 wurde zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden der gegenseitige Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat in einem Gebiet von bis zu vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien ermöglicht und festgelegt. Darin wurde ebenfalls festgelegt, dass für die Zwecke dieser Fangtätigkeit das betreffende Gebiet als Hohe See anzusehen ist und damit in Fragen wie z. B. der Kontrolle die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats zur Anwendung kommt. |
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(3) |
Mit dem Beitritts Dänemarks und Schwedens zur Union im Jahr 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung dieses Abkommens von 1966 im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Union über. |
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(4) |
Am 29. Juli 2009 hat das norwegische Außenministerium Dänemark, dem Verwahrer des Abkommens, mitgeteilt, dass es das Abkommen von 1966 im Einklang mit dem Abkommen förmlich kündigen möchte, so dass das Abkommen von 1966 am 7. August 2012 auslief. |
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(5) |
Der Rat hat die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Union mit dem Königreich Norwegen ein neues Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat auszuhandeln. |
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(6) |
Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 24. Oktober 2013 das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens paraphiert. |
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(7) |
Das neue Abkommen sollte unterzeichnet werden. |
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(8) |
Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens sollte es ab dem Tag seiner Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewandt werden, damit der ununterbrochene Zugang von Schiffen der Union für Fangtätigkeiten gewährleistet ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag seiner Unterzeichnung (1) bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewendet.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.
Für den Rat
Der Präsident
S. GOZI
(1) Der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/3 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens
Die Europäische Union und das Königreich Norwegen, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt —
UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, nachstehend „das Übereinkommen“ genannt,
UNTER VERWEIS auf das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 27. Februar 1980, nachstehend „das Abkommen von 1980“ genannt,
IN ANBETRACHT des Ablaufs des Abkommens vom 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat am 7. August 2012,
EINGEDENK des traditionellen Fischfangs Dänemarks, Norwegens und Schwedens im Skagerrak,
IN DEM WUNSCH, den gegenseitigen Zugang für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens für den Fischfang in Gebieten des Skagerrak aufrecht zu erhalten, die jenseits der vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien der anderen genannten Staaten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit ihrer Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete liegen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung der Einhaltung der Gesetze, der Vorschriften sowie der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen, die von den jeweiligen Küstenstaaten im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens, des Abkommens von 1980 und des vorliegenden Abkommens angenommen wurden, durch die Fischereifahrzeuge zur Sicherstellung der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Skagerrak —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Dieses Abkommen gilt für das Gebiet im Skagerrak, das im Westen durch eine gerade Linie eingegrenzt wird, welche durch den Leuchtturm von Hanstholm und den Leuchtturm von Lindesnes verläuft, sowie im Süden durch eine gerade Linie, welche durch den Leuchtturm von Skagen und den Leuchtturm von Tistlarna verläuft, und innerhalb der Teile der Hoheitsgewässer und der angrenzenden Gebiete unter der Fischereigerichtsbarkeit Dänemarks, Norwegens und Schwedens liegt, die über die Entfernung von vier Seemeilen (1 Seemeile = 1 852 m) ab den Basislinien hinausreichen, ab denen die Breite des Hoheitsgewässers gemessen wird.
Artikel 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets auf der Grundlage ihrer Fischereigerichtsbarkeit, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und gemäß ihrer geltenden Gesetze Schiffen unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens den Fischfang nach den einschlägigen Bestimmungen des Abkommens von 1980 und in Übereinstimmung mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Zuteilungen zu gestatten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um soweit wie möglich harmonisierte Regeln und Vorschriften für den Fischfang innerhalb des in Artikel 1 eingegrenzten Gebiets festzulegen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien kommen überein, einander in Fragen zur Anwendung und zum ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens oder im Falle von Streitigkeiten über dessen Auslegung zu konsultieren.
Artikel 5
Dieses Abkommen lässt andere Abkommen über den Fischfang mit Schiffen einer Vertragspartei in Gebieten innerhalb der Fischereigerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei unberührt.
Artikel 6
Unbeschadet des Artikels 1 gilt dieses Abkommen einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt werden, zu den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Gebiet des Königreichs Norwegen.
Artikel 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung eingeht, dass die Vertragsparteien alle für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben.
Artikel 8
Dieses Abkommen bleibt bis zum 1. Januar 2022 in Kraft. Wird es nicht von einer Vertragspartei mindestens ein Jahr vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt, so verlängert es sich um zusätzliche Zeiträume von sechs Jahren, sofern es nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf eines dieser Sechsjahreszeiträume gekündigt wird.
Artikel 9
Dieses Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten ab dem Tag der Unterzeichnung bis zu zwei Jahre lang vorläufig angewandt.
Artikel 10
Dieses Abkommen wird in doppelter Urschrift in bulgarischer, spanischer, tschechischer, dänischer, deutscher, estnischer, griechischer, englischer, französischer, kroatischer, italienischer, lettischer, litauischer, ungarischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, finnischer, schwedischer und norwegischer Sprache abgefasst, wobei Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle eines Widerspruchs oder eines Streitfalls gilt die englische Fassung.
VERORDNUNGEN
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30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 824/2014 DER KOMMISSION
vom 29. Juli 2014
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Juli 2014
Für die Kommission,
im Namen des Präsidenten,
Jerzy PLEWA
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
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(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
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0702 00 00 |
TR |
41,5 |
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ZZ |
41,5 |
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|
0707 00 05 |
MK |
65,0 |
|
TR |
81,4 |
|
|
ZZ |
73,2 |
|
|
0709 93 10 |
TR |
94,0 |
|
ZZ |
94,0 |
|
|
0805 50 10 |
AR |
133,1 |
|
BO |
98,4 |
|
|
CL |
125,6 |
|
|
UY |
132,8 |
|
|
ZA |
140,2 |
|
|
ZZ |
126,0 |
|
|
0806 10 10 |
BR |
153,8 |
|
CL |
81,7 |
|
|
EG |
159,6 |
|
|
MA |
158,2 |
|
|
TR |
162,0 |
|
|
ZZ |
143,1 |
|
|
0808 10 80 |
AR |
179,7 |
|
BR |
121,1 |
|
|
CL |
100,5 |
|
|
NZ |
127,6 |
|
|
US |
168,3 |
|
|
ZA |
101,6 |
|
|
ZZ |
133,1 |
|
|
0808 30 90 |
AR |
75,4 |
|
CL |
87,9 |
|
|
NZ |
177,1 |
|
|
TR |
191,6 |
|
|
ZA |
88,0 |
|
|
ZZ |
124,0 |
|
|
0809 10 00 |
MK |
106,1 |
|
TR |
248,9 |
|
|
XS |
111,8 |
|
|
ZZ |
155,6 |
|
|
0809 29 00 |
CA |
378,3 |
|
TR |
283,0 |
|
|
US |
408,0 |
|
|
ZZ |
356,4 |
|
|
0809 30 |
MK |
73,7 |
|
TR |
139,1 |
|
|
ZZ |
106,4 |
|
|
0809 40 05 |
BA |
57,7 |
|
MK |
49,3 |
|
|
TR |
141,2 |
|
|
ZZ |
82,7 |
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(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
BESCHLÜSSE
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30.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/8 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 23. Juli 2014
zur Ernennung eines deutschen Mitglieds des Ausschusses der Regionen und von zwei deutschen Stellvertretern im Ausschuss der Regionen
(2014/506/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
auf Vorschlag der deutschen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 22. Dezember 2009 und am 18. Januar 2010 die Beschlüsse 2009/1014/EU (1) und 2010/29/EU (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2010 bis zum 25. Januar 2015 angenommen. Am 10. Juli 2012 wurde durch den Beschluss 2012/377/EU des Rates (3) Frau Dr. Zsuzsa BREIER bis zum 25. Januar 2015 zum Mitglied ernannt. |
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(2) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Frau Dr. Zsuzsa BREIER ist ein Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
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(3) |
Infolge des Ablaufs der Amtszeit von Herrn Michael REUTER ist der Sitz eines Stellvertreters im Ausschuss der Regionen frei geworden. |
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(4) |
Infolge der Ernennung von Herrn Mark WEINMEISTER zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines Stellvertreters frei — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ernannt werden jeweils für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2015,
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a) |
zum Mitglied des Ausschusses der Regionen:
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b) |
zu Stellvertretern im Ausschuss der Regionen:
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Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. GOZI
(1) ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 22.